654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
15. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(15. ADR-Änderungsverordnung – 15. ADRÄndV)
Vom 15. Juni 2001
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbin-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:
Artikel 1
Die in Genf vom 13. bis 17. November 2000 beschlossenen Änderungen zu
den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 12. Okto-
ber 1998 (BGBl. II S. 2731; 1999 II S. 447; 2000 II S. 888) werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom
1. Juli 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Bestimmungen, die auf das
Handbuch Prüfungen und Kriterien Bezug nehmen, sind anzuwenden, nachdem
eine deutsche Übersetzung vorliegt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt und die Fundstelle der Bekannt-
machung der deutschen Übersetzung im Verkehrsblatt und die Bezugsquelle
des Verkehrsblatts im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 15. Juni 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 655
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 9. Mai 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-
desrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) gebunden betrachtet. Gleich-
zeitig hat die Bundesrepublik Jugoslawien die am 28. Januar 1997 mit Wirkung
vom gleichen Tage erklärte R ü c k n a h m e des durch die ehemalige Sozialisti-
sche Föderative Republik Jugoslawien bei Ratifikation eingelegten V o r b e -
h a l t s zu Artikel 9 Abs. 1 bestätigt (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992,
BGBl. II S. 990).
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
18. Dezember 2000 mit Wirkung vom gleichen Tage die E r s t r e c k u n g des
Übereinkommens auf A r u b a nach Maßgabe der nachstehenden E r k l ä r u n -
g e n und V o r b e h a l t e notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 12. April
1996, BGBl. II S. 765):
(Übersetzung)
“Reservations: „Vorbehalte:
Article 26: Artikel 26:
The Kingdom of the Netherlands ac- Das Königreich der Niederlande nimmt
cepts the provisions of article 26 of the Artikel 26 des Übereinkommens unter dem
Convention with the reservation that these Vorbehalt an, dass dieser Artikel nicht
provisions shall not imply an independent bedeutet, dass Kinder einen selbständigen
entitlement of children to social security, Anspruch auf Leistungen der sozialen
including social insurance. Sicherheit einschließlich der Sozialver-
sicherung haben.
Article 37: Artikel 37:
The Kingdom of the Netherlands ac- Das Königreich der Niederlande nimmt
cepts the provisions of article 37 (c) of the Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkom-
Convention with the reservation that these mens unter dem Vorbehalt an, dass dieser
provisions shall not prevent: Artikel nicht verhindert,
– the application of adult penal law to – dass das Erwachsenenstrafrecht auf
children of sixteen years and older, Kinder angewendet wird, die das sech-
provided that certain criteria laid down zehnte Lebensjahr vollendet haben,
by law have been met; sofern bestimmte gesetzlich festgelegte
Voraussetzungen erfüllt sind;
– that a child which has been detained will – dass ein inhaftiertes Kind nicht immer
not always be accommodated separately getrennt von Erwachsenen unterge-
from adults; if the number of children bracht wird; ist die Zahl der in Haft zu
that has to be detained at a certain time haltenden Kinder zu einem bestimmten
is unexpectedly large, (temporary) ac- Zeitpunkt unerwartet groß, so kann die
commodation together with adults may (zeitweilige) Unterbringung zusammen
be unavoidable. mit Erwachsenen unvermeidlich sein.
Article 40: Artikel 40:
The Kingdom of the Netherlands ac- Das Königreich der Niederlande nimmt
cepts the provisions of article 40 of the Artikel 40 des Übereinkommens unter dem
Convention with the reservation that cases Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen
involving minor offences may be tried with- Vergehen ohne die Anwesenheit eines
out the presence of legal assistance and rechtskundigen Beistands verhandelt wer-
that with respect to such offences the posi- den dürfen und dass in Bezug auf diese
tion remains that no provision is made in all Vergehen daran festgehalten wird, dass
cases for a review of the facts or of any nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der
measures imposed as a consequence. Tatsachen oder der als Folge davon ver-
hängten Maßnahmen vorgesehen ist.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Declarations: Erklärungen:
Article 14: Artikel 14:
It is the understanding of the Govern- Die Regierung des Königreichs der Nie-
ment of the Kingdom of the Netherlands derlande vertritt die Auffassung, dass Arti-
that Article 14 of the Convention is in kel 14 des Übereinkommens mit Artikel 18
accordance with the provisions of Article 18 des Internationalen Paktes vom 19. De-
of the International Covenant on Civil and zember 1966 über bürgerliche und politi-
Political Rights of 19 December 1966 and sche Rechte im Einklang steht und dass
that this Article shall include the freedom of dieser Artikel die Freiheit des Kindes
a child to have or adopt a religion or belief of umfasst, eine Religion oder eine Weltan-
his or her choice as soon as the child is schauung eigener Wahl zu haben oder
capable of making such choice in view of anzunehmen, sobald das Kind in Anbe-
his or her age or maturity. tracht seines Alters oder seiner Reife in der
Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.
Article 22: Artikel 22:
The Government of the Kingdom of Da Aruba nicht durch das Abkommen
the Netherlands declares that whereas von 1951 über die Rechtsstellung der
Aruba is not bound by the 1951 Convention Flüchtlinge gebunden ist, erklärt die Regie-
relating to the Status of Refugees, Article 22 rung des Königreichs der Niederlande,
of the present Convention shall be inter- dass Artikel 22 des Übereinkommens so
preted as containing a reference only to ausgelegt wird, als enthielte er eine Bezug-
such other international human rights or nahme auf lediglich diejenigen anderen
humanitarian instruments as are binding internationalen Übereinkünfte über Men-
on the Kingdom of the Netherlands with schenrechte oder über humanitäre Fragen,
respect to Aruba. die für das Königreich der Niederlande in
Bezug auf Aruba verbindlich sind.
Article 38: Artikel 38:
With regard to Article 38 of the Conven- Zu Artikel 38 des Übereinkommens
tion, the Government of the Kingdom of the erklärt die Regierung des Königreichs der
Netherlands declares that it is of the opinion Niederlande, dass sie die Meinung vertritt,
that States should not be allowed to involve dass es den Staaten nicht erlaubt sein soll,
children directly or indirectly in hostilities Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feind-
and that the minimum age for the recruit- seligkeiten zu beteiligen, und dass das
ment or incorporation of children in the Mindestalter der Kinder, die zu den Streit-
armed forces should be above fifteen years. kräften eingezogen oder in sie eingeglie-
In times of armed conflict, provisions shall dert werden, über fünfzehn Jahren liegen
prevail that are most conducive to guaran- soll. In Zeiten eines bewaffneten Konflikts
teeing the protection of children under haben solche Bestimmungen zu gelten, die
international law, as referred to in Article 41 am besten geeignet sind, den Schutz der
of the Convention.” Kinder nach dem Völkerrecht zu gewähr-
leisten, wie in Artikel 41 des Übereinkom-
mens vorgesehen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Februar 2001 (BGBl. II S. 329).
Berlin, den 9. Mai 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 657
Bekanntmachung
der Protokolle über den Beitritt der Regierungen
der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Spanien,
des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
sowie über das Inkrafttreten dieser Protokolle und der Protokolle
über den Beitritt der Griechischen Republik und der Republik Österreich
Vom 14. Juni 2001
I.
1. Das in Paris am 27. November 1990 unterzeichnete Protokoll über den
Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-
sischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen: GMBl. 1986 S. 79) ist nach seinem
Artikel 4 zweiter Absatz
am 1. Juli 1997
in Kraft getreten.
2. Das in Bonn am 25. Juni 1991 unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der
Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schen-
gen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-
samen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeich-
neten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik ist
nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 1. Mai 1995
in Kraft getreten.
3. Das in Bonn am 25. Juni 1991 unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der
Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-
zen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Proto-
kolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik ist nach seinem
Artikel 4 Abs. 2
am 1. Mai 1995
in Kraft getreten.
4. Das in Madrid am 6. November 1992 unterzeichnete Protokoll über den
Beitritt der Regierung der Griechischen Republik (BGBl. 1996 II S. 2542, 2551)
zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-
rungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November
1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der
Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Proto-
kolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des
Königreichs Spanien, ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 1. Dezember 1997
in Kraft getreten.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
5. Das in Brüssel am 28. April 1995 unterzeichnete Protokoll über den Beitritt
der Regierung der Republik Österreich (BGBl. 1997 II S. 966, 973) zu dem Über-
einkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und
der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. Novem-
ber 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt
der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik, ist nach seinem
Artikel 4 Abs. 2
am 1. Dezember 1997
in Kraft getreten.
6. Das in Luxemburg am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Protokoll über
den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-
zen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, ist nach Artikel 2
Abs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Ände-
rung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-
stands in den Rahmen der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 386, 429)
am 1. Mai 1999
in Kraft getreten.
7. Das in Luxemburg am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Protokoll über
den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-
zen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, ist nach Artikel 2
Abs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Ände-
rung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-
stands in den Rahmen der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 386, 429)
am 1. Mai 1999
in Kraft getreten.
8. Das in Luxemburg am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Protokoll über
den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-
zen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, ist nach Artikel 2
Abs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Ände-
rung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-
stands in den Rahmen der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 386, 429)
am 1. Mai 1999
in Kraft getreten.
II.
Die Beitrittsprotokolle der Regierungen der Italienischen Republik, der Portu-
giesischen Republik, des Königreichs Spanien, des Königreichs Dänemark, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden einschließlich der dazu-
gehörigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juni 2001
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Krause
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 659
Protokoll
über den Beitritt
der Regierung der Italienischen Republik
zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Französischen Republik und der Italienischen Republik“ ersetzt.
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-
parteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Artikel 3
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
trollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über- In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten
einkommen“ genannt, der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der
einerseits und Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik und der Italienischen Republik“ ersetzt.
die Regierung der Italienischen Republik
Artikel 4
andererseits – Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vor-
behalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen der Ratifikation oder Billigung.
Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren-
Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden
und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
Tag an vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am
ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten
im Hinblick darauf, dass auch die Regierung der Italienischen Ratifikations- oder Billigungsurkunde.
Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die
Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Trans- Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums
port sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleich- Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierun-
tern, getragen ist; gen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-
sind wie folgt übereingekommen: nerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt
Durch dieses Protokoll tritt die Italienische Republik dem
der Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte
Übereinkommen bei.
Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache.
Artikel 2
Der Wortlaut des Übereinkommens in italienischer Sprache ist
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie
der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens in deutscher,
und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der französischer und niederländischer Sprache.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten November
neunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer, italieni-
scher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Paul de Keersmaeker
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
L u t z G. S t a v e n h a g e n
Für die Regierung der Französischen Republik
Elisabeth Guigou
Für die Regierung der Italienischen Republik
C. M a r t e l l i
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Georges Wohlfart
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Pieter Dankert
Aad Kosto
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 661
Gemeinsame Erklärung
über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Aus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-
nischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die
Vertragsparteien fest, dass die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkom-
mens in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung
der Italienischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie
in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen Anwendung finden
werden.
Gemeinsame Erklärung
zum Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien über Drittstaaten
Aus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-
nischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die
Vertragsparteien, von dem Wunsch geleitet, dass der gewerbliche Warenverkehr sowie die
verkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen Kontrollen an den Grenzen bei
Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über einen Drittstaat führen, erleichtert
werden, zur Kenntnis, dass die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, die
hierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst kurz-
fristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und
Formalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei
den übrigen Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß be-
schränkt.
Erklärung
der Minister und Staatssekretäre
Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der
Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-
schen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des
Königreichs der Niederlande in Paris das Übereinkommen über den Beitritt der Italieni-
schen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Italienischen
Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre,
Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der
Niederlande, abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der
Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen bestätigten Beschluss anzuschließen.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Protokoll
über den Beitritt
der Regierung der Portugiesischen Republik
zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls
über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „und der
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-
Italienischen Republik“ durch die Worte „der Italienischen Repu-
parteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten
blik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
trollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-
einkommen“ genannt, sowie die Regierung der Italienischen
Artikel 4
Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November
1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen
Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-
einerseits und halt der Ratifikation oder Billigung.
die Regierung der Portugiesischen Republik (2) Dieses Protokoll tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Tag, an dem die fünf Unterzeichnerstaaten
andererseits des Übereinkommens und die Portugiesische Republik ihre
Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt
Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem
und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte; Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebun-
den zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim
im Hinblick darauf, dass auch die Regierung der Portugiesi- Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Vertrags-
schen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen parteien in Kraft.
die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-
Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregie-
erleichtern, getragen ist; rungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-
sind wie folgt übereingekommen: nerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 1
Durch dieses Protokoll tritt die Portugiesische Republik dem Artikel 5
Übereinkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt
Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte
der Italienischen Republik bei. Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, ita-
lienischer und niederländischer Sprache.
Artikel 2
Der Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „und der ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich
Italienischen Republik“ durch die Worte „der Italienischen Repu- wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französi-
blik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt. scher, italienischer und niederländischer Sprache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 663
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehn-
hunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer,
niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Paul de Keersmaeker
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
L u t z G. S t a v e n h a g e n
Für die Regierung der Französischen Republik
Elisabeth Guigou
Für die Regierung der Italienischen Republik
Ivo Butini
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Georges Wohlfart
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Pieter Dankert
Aad Kosto
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
Victor Costa Martins
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Gemeinsame Erklärung
über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls
über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Aus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portu-
giesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die
Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll
beigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, dass die kurzfristigen Maßnahmen nach
Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses
Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Portugiesischen Repu-
blik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen
zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung
finden werden.
Erklärung
der Regierung der Portugiesischen Republik
betreffend das Protokoll über den Beitritt
der Regierung des Königreichs Spanien
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung der Portugiesischen Repu-
blik den Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu
dem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur
Kenntnis.
Erklärung
der Minister und Staatssekretäre
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der
Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-
schen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des König-
reichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik in Bonn das Übereinkommen
über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik
mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist,
unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Portugiesischen
Republik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre,
Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der
Niederlande, abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der
Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik
beigetreten ist, anzuschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 665
Protokoll
über den Beitritt
der Regierung des Königreichs Spanien
zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls
über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-
Königreichs Spanien“ nach den Worten „der Bundesrepublik
parteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten
Deutschland“ angefügt.
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
trollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-
einkommen“ genannt, sowie die Regierung der Italienischen Artikel 4
Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November
1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen
Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-
einerseits und halt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgen-
die Regierung des Königreichs Spanien den Tag an vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf
andererseits Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und das Königreich
Spanien ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Repu-
Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- blik tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach
und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte; dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll
gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens
im Hinblick darauf, dass auch die Regierung des Königreichs beim Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Ver-
Spanien von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kon- tragsparteien in Kraft.
trollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport
sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-
getragen ist; tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregie-
rungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
sind wie folgt übereingekommen: Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-
nerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 1
Durch dieses Protokoll tritt das Königreich Spanien dem Über- Artikel 5
einkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt
unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Ab-
Italienischen Republik bei. schrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italie-
nischer und niederländischer Sprache.
Artikel 2
Der Wortlaut des Übereinkommens in spanischer Sprache ist
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „dem diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie
Königreich Spanien“ nach den Worten „der Bundesrepublik der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,
Deutschland“ angefügt. italienischer und niederländischer Sprache.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehn-
hunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer,
niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Paul de Keersmaeker
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
L u t z G. S t a v e n h a g e n
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Carlos Westendorp
Für die Regierung der Französischen Republik
Elisabeth Guigou
Für die Regierung der Italienischen Republik
Ivo Butini
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Georges Wohlfart
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Pieter Dankert
Aad Kosto
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 667
Gemeinsame Erklärung
über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls
über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Aus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung des König-
reichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regie-
rung der Italienischen Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Protokoll beigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, dass die kurzfristigen Maßnah-
men nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch
dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung des Königreichs
Spanien unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehun-
gen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwen-
dung finden werden.
Erklärung
der Regierung des Königreichs Spanien
betreffend das Protokoll über den Beitritt
der Regierung der Portugiesischen Republik
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung des Königreichs Spanien
den Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu
dem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur
Kenntnis.
Erklärung
der Minister und Staatssekretäre
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der
Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs
Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Bonn das Übereinkommen über den
Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundes-
republik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am
27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeich-
net.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs
Spanien erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Ver-
treter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der
Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der
Niederlande, abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der
Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik
beigetreten ist, anzuschließen.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Protokoll
über den Beitritt
der Regierung des Königreichs Dänemark
zu dem Übereinkommen
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Artikel 2
Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „des
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-
Königreichs Dänemark“ nach den Worten „des Königreichs
parteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten
Belgien“ angefügt.
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
trollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-
einkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen Artikel 3
Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des
Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Öster- Königreichs Dänemark“ nach den Worten „des Königreichs
reich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom Belgien“ angefügt.
27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und
28. April 1995 beigetreten sind,
Artikel 4
einerseits und
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht
die Regierung des Königreichs Dänemark für die Färöer und Grönland.
andererseits
Artikel 5
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen
Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienst- Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-
leistungsverkehr verwirklichten Fortschritte, halt der Ratifikation oder Billigung.
im Hinblick darauf, dass auch die Regierung des Königreichs (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Dänemark von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Per- nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für
sonenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen, die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung
des Königreichs Dänemark ihre Zustimmung zum Ausdruck
sind wie folgt übereingekommen: gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.
Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des
Artikel 1 zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser
Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch
Durch dieses Protokoll tritt die Regierung des Königreichs
dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll
Dänemark dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle
gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes
vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und
in Kraft getreten ist.
28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der
Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu- (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-
giesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu- tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichner-
blik Österreich bei. regierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 669
rung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, grie-
Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Pro- chischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und
tokolls. spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in dänischer Sprache
ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er glei-
Artikel 6
chermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermit- kommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer,
telt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-
zehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, franzö-
sischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-
sischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
B. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Bjørn Westh
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf-Eberhard Jung
Dr. K u r t S c h e l t e r
Für die Regierung der Griechischen Republik
Stelios Perrakis
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Ramón de Miguel
Für die Regierung der Französischen Republik
Michel Barnier
Für die Regierung der Italienischen Republik
Piero Fassimo
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Marc Fischbach
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
M. P a t i j n
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. C a s p a r E i n e n
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
António Manuel Syder Santiago
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Erklärung
der Regierung des Königreichs Dänemark
zu den Beitrittsprotokollen
der Regierungen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls nimmt das Königreich
Dänemark den Inhalt der Beitrittsprotokolle der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genannten
Übereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
Erklärung
der Minister und Staatssekretäre
Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom
haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 bei-
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, getreten sind, unterzeichnet.
der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regie-
der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugie- rung des Königreichs Dänemark erklärt hat, sich der am 19. Juni
sischen Republik und des Königreichs Dänemark in Luxemburg 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regie-
das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark rungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutsch-
zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Überein- land, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxem-
kommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen burg und des Königreichs der Niederlande, abgegebenen Erklä-
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der rung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeich-
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und nung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau kommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Re-
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italie- gierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien,
nische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und
Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 671
Protokoll
über den Beitritt
der Regierung der Republik Finnland
zu dem Übereinkommen
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik giesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu-
Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums blik Österreich bei.
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-
parteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Artikel 2
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
trollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über- In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der
einkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen Republik Finnland“ nach den Worten „der Portugiesischen Repu-
Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen blik“ angefügt.
Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Öster-
reich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom Artikel 3
27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der
28. April 1995 beigetreten sind, Republik Finnland“ nach den Worten „der Portugiesischen Repu-
einerseits und blik“ angefügt.
die Regierung der Republik Finnland Artikel 4
andererseits (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen
Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen halt der Ratifikation oder Billigung.
Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienst-
leistungsverkehr verwirklichten Fortschritte, (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für
im Hinblick darauf, dass auch die Regierung der Republik die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung
Finnland von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Perso- der Republik Finnland ihre Zustimmung zum Ausdruck gegeben
nenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen, haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.
Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des
sind wie folgt übereingekommen: zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser
Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch
Artikel 1 dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll
gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes
Durch dieses Protokoll tritt die Regierung der Republik Finn-
in Kraft getreten ist.
land dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle vom
27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-
28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregie-
Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu- rungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich- chischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und
nerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls. spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in finnischer Sprache
Artikel 5
ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg über- gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-
mittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte kommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer,
Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, grie- niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-
zehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, franzö-
sischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-
sischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
B. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf-Eberhard Jung
Dr. K u r t S c h e l t e r
Für die Regierung der Griechischen Republik
Stelios Perrakis
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Ramón de Miguel
Für die Regierung der Französischen Republik
Michel Barnier
Für die Regierung der Italienischen Republik
Piero Fassimo
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Marc Fischbach
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
M. P a t i j n
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. C a s p a r E i n e n
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
António Manuel Syder Santiago
Für die Regierung der Republik Finnland
Tarja Halonen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 673
Erklärung
der Regierung der Republik Finnland
zu den Beitrittsprotokollen
der Regierungen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt die Repu-
blik Finnland den Inhalt der Beitrittsprotokolle des Königreichs Dänemark und des König-
reichs Schweden zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genann-
ten Übereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
Erklärung
der Minister und Staatssekretäre
Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni
haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten
der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der sind, unterzeichnet.
Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italieni-
schen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des König- Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regie-
reichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs rung der Republik Finnland erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990
Spanien und der Portugiesischen Republik in Luxemburg das durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierun-
Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem gen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom und des Königreichs der Niederlande, abgegebenen Erklärung
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Bene- und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung
lux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der
Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der
die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Protokoll
über den Beitritt
der Regierung des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik tugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der
Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Republik Österreich bei.
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-
parteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Artikel 2
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „des
trollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-
Königreichs Schweden“ nach den Worten „der Portugiesischen
einkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen
Republik“ angefügt.
Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Öster- Artikel 3
reich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom
27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des
28. April 1995 beigetreten sind, Königreichs Schweden“ nach den Worten „der Portugiesischen
Republik“ angefügt.
einerseits und
die Regierung des Königreichs Schweden Artikel 4
andererseits (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen
Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen halt der Ratifikation oder Billigung.
Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienst- (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats
leistungsverkehr verwirklichten Fortschritte, nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für
die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung
im Hinblick darauf, dass auch die Regierung des Königreichs des Königreichs Schweden ihre Zustimmung zum Ausdruck
Schweden von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Per- gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.
sonenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen,
Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser
sind wie folgt übereingekommen: Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch
dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll ge-
Artikel 1 mäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes in
Kraft getreten ist.
Durch dieses Protokoll tritt die Regierung des Königreichs
Schweden dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-
vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichner-
28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der regierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regie-
Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Por- rung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 675
Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Pro- griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und
tokolls. spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in schwedischer Spra-
Artikel 5
che ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermit- gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-
telt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte kommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer,
Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-
zehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, grie-
chischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-
discher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
B. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf-Eberhard Jung
Dr. K u r t S c h e l t e r
Für die Regierung der Griechischen Republik
Stelios Perrakis
Für die Regierung des Königreichs Spanien
Ramón de Miguel
Für die Regierung der Französischen Republik
Michel Barnier
Für die Regierung der Italienischen Republik
Piero Fassimo
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Marc Fischbach
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
M. P a t i j n
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. C a s p a r E i n e n
Für die Regierung der Portugiesischen Republik
António Manuel Syder Santiago
Für die Regierung des Königreichs Schweden
Kristina Rennerstedt
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 344,40 DM (335,90 DM zuzüglich 8,50 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 345,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Erklärung
der Regierung des Königreichs Schweden
zu den Beitrittsprotokollen
der Regierungen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls nimmt das Königreich
Schweden den Inhalt der Beitrittsprotokolle des Königreichs Dänemark und der Republik
Finnland zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genannten Über-
einkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
Erklärung
der Minister und Staatssekretäre
Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom
haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.
der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regie-
der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugie- rung des Königreichs Schweden erklärt hat, sich der am 19. Juni
sischen Republik und des Königreichs Schweden in Luxemburg 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regie-
das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schwe- rungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutsch-
den zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten land, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxem-
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von burg und des Königreichs der Niederlande, abgegebenen
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unter-
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik zeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Über-
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den einkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren- Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spa-
zen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die nien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik
Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.