282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Gesetz
zu den Protokollen zu den Europa-Abkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits,
der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,
der Republik Polen, der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits
Vom 27. März 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird hiermit zugestimmt:
1. dem in Brüssel am 28. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Ungarn andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur
Europäischen Union (BGBl. 1993 II S. 1472),
2. dem in Brüssel am 24. Juni und 29. November 1999 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen
Aspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des
Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zur Europäischen Union (BGBl. 1994 II S. 3320),
3. dem in Brüssel am 25. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen
Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur
Europäischen Union (BGBl. 1994 II S. 3126),
4. dem in Brüssel am 25. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen
andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union
(BGBl. 1993 II S. 1316),
5. dem in Brüssel am 30. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur
Europäischen Union (BGBl. 1994 II S. 2753),
6. dem in Brüssel am 28. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien anderer-
seits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (BGBl.
1994 II S. 2957).
Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 283
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel 4 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 27. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Protokoll
zur Anpassung
der institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Ungarn andererseits
zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-
passungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts
das Königreich Dänemark,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
die Bundesrepublik Deutschland, reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-
die Griechische Republik, Abkommens vorzunehmen sind,
das Königreich Spanien, sind wie folgt übereingekommen:
die Französische Republik,
Irland, Artikel 1
die Italienische Republik, Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
reich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-
das Großherzogtum Luxemburg, mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
das Königreich der Niederlande, schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Ungarn andererseits.
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, Artikel 2
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der
das Königreich Schweden, Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,
sowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in
gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Artikel 3
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
Artikel 4
einerseits, Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-
und die Republik Ungarn ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-
ziert haben.
andererseits,
Artikel 5
gestützt auf das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeich- Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
nete und am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkom- Verwahrer dieses Protokolls.
men zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Artikel 6
Republik Ungarn andererseits, im folgenden „Europa-Abkom-
men“ genannt, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der scher und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Europäischen Union beigetreten sind, gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juni neun-
zehnhundertneunundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 285
Protokoll
zur Anpassung
der institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tschechischen Republik andererseits
zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-
passungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts
das Königreich Dänemark,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
die Bundesrepublik Deutschland, reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-
die Griechische Republik, Abkommens vorzunehmen sind,
das Königreich Spanien, sind wie folgt übereingekommen:
die Französische Republik,
Irland, Artikel 1
die Italienische Republik, Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
reich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-
das Großherzogtum Luxemburg, mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
das Königreich der Niederlande, schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Tschechischen Republik andererseits.
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, Artikel 2
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der
das Königreich Schweden, Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,
sowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in
gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Artikel 3
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
Artikel 4
einerseits, Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-
und die Tschechische Republik ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-
ziert haben.
andererseits,
Artikel 5
gestützt auf das am 4. Oktober 1993 in Brüssel unterzeichnete Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
und am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen Verwahrer dieses Protokolls.
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Artikel 6
Tschechischen Republik andererseits, im folgenden „Europa-
Abkommen“ genannt, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der scher und tschechischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Europäischen Union beigetreten sind, gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juni und am
neunundzwanzigsten November neunzehnhundertneunund-
neunzig.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Protokoll
zur Anpassung
der institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Slowakischen Republik andererseits
zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-
passungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts
das Königreich Dänemark,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
die Bundesrepublik Deutschland, reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-
die Griechische Republik, Abkommens vorzunehmen sind,
das Königreich Spanien, sind wie folgt übereingekommen:
die Französische Republik,
Irland, Artikel 1
die Italienische Republik, Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
reich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-
das Großherzogtum Luxemburg, mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
das Königreich der Niederlande, schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Slowakischen Republik andererseits.
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, Artikel 2
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der
das Königreich Schweden, Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,
sowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in
gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Artikel 3
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
Artikel 4
einerseits, Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-
und die Slowakische Republik ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-
ziert haben.
andererseits,
Artikel 5
gestützt auf das am 4. Oktober 1993 in Brüssel unterzeichnete Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
und am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen Verwahrer dieses Protokolls.
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Artikel 6
Slowakischen Republik andererseits, im folgenden „Europa-
Abkommen“ genannt, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der scher und slowakischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Europäischen Union beigetreten sind, gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni neun-
zehnhundertneunundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 287
Protokoll
zur Anpassung
der institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Polen andererseits
zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-
passungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts
das Königreich Dänemark,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
die Bundesrepublik Deutschland, reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-
die Griechische Republik, Abkommens vorzunehmen sind,
das Königreich Spanien, sind wie folgt übereingekommen:
die Französische Republik,
Irland, Artikel 1
die Italienische Republik, Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
reich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-
das Großherzogtum Luxemburg, mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
das Königreich der Niederlande, schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Polen andererseits.
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, Artikel 2
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der
das Königreich Schweden, Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,
sowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
Artikel 3
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,
dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
Artikel 4
einerseits, Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-
und die Republik Polen ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-
ziert haben.
andererseits,
Artikel 5
gestützt auf das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeich- Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
nete und am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkom- Verwahrer dieses Protokolls.
men zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Artikel 6
Republik Polen andererseits, im folgenden „Europa-Abkommen“
genannt, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der scher und polnischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Europäischen Union beigetreten sind, gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni neun-
zehnhundertneunundneunzig.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Protokoll
zur Anpassung
der institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Bulgarien andererseits
zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-
passungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts
das Königreich Dänemark,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
die Bundesrepublik Deutschland, reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-
die Griechische Republik, Abkommens vorzunehmen sind,
das Königreich Spanien, sind wie folgt übereingekommen:
die Französische Republik,
Artikel 1
Irland,
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
die Italienische Republik,
reich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-
das Großherzogtum Luxemburg, mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
das Königreich der Niederlande, schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Bulgarien andererseits.
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, Artikel 2
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der
Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,
das Königreich Schweden,
sowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in
gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 3
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, Artikel 4
einerseits, Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-
und die Republik Bulgarien ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-
ziert haben.
andererseits,
Artikel 5
gestützt auf das am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
und am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen Verwahrer dieses Protokolls.
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Artikel 6
Republik Bulgarien andererseits, im folgenden „Europa-Abkom-
men“ genannt, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der scher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Europäischen Union beigetreten sind, gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni neunzehnhundert-
neunundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 289
Protokoll
zur Anpassung
der institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Rumänien andererseits
zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-
passungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts
das Königreich Dänemark,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
die Bundesrepublik Deutschland, reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-
die Griechische Republik, Abkommens vorzunehmen sind,
das Königreich Spanien, sind wie folgt übereingekommen:
die Französische Republik,
Artikel 1
Irland,
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
die Italienische Republik,
reich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-
das Großherzogtum Luxemburg, mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-
das Königreich der Niederlande, schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Rumänien andererseits.
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, Artikel 2
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der
Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,
das Königreich Schweden,
sowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in
gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 3
im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, Artikel 4
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
einerseits, Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-
ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-
und Rumänien ziert haben.
andererseits, Artikel 5
Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist
gestützt auf das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete
Verwahrer dieses Protokolls.
und am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Artikel 6
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumä-
nien andererseits, im folgenden „Europa-Abkommen“ genannt, Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Finnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der scher und rumänischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Europäischen Union beigetreten sind, gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juni neun-
zehnhundertneunundneunzig.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen
Vom 14. Februar 2001
I.
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für die
Bundesrepublik Jugoslawien am 1. November 2000
in Kraft getreten.
II.
L e s o t h o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. September
2000 notifiziert, dass es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach
Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nach Maßgabe
der nachstehenden Erklärung anerkennt:
(Übersetzung)
“On behalf of the Kingdom of Lesotho, I „Im Namen des Königreichs Lesotho
have the honour to declare that the King- beehre ich mich zu erklären, dass das
dom of Lesotho recognizes as compulsory Königreich Lesotho die Zuständigkeit des
ipso facto and without special agreement, Internationalen Gerichtshofs von Rechts
in relation to any other State which accepts wegen und ohne besondere Übereinkunft
or has accepted the same obligation, the gegenüber jedem anderen Staat, der die-
jurisdiction of the International Court of selbe Verpflichtung übernimmt oder über-
Justice in all legal disputes referred to in nommen hat, für alle in Artikel 36 Absatz 2
paragraph 2 of Article 36 of the Statute of des Statuts des Internationalen Gerichts-
the International Court of Justice. hofs genannten Rechtsstreitigkeiten als
obligatorisch anerkennt.
This Declaration does not apply to any Diese Erklärung gilt nicht für Streitigkei-
dispute the solution of which the parties ten, in denen sich die Streitparteien auf
thereto have agreed or shall agree to have andere Mittel der friedlichen Streitbeile-
recourse to other means of peaceful settle- gung zur Herbeiführung einer endgültigen
ment for its final and binding decision. und bindenden Entscheidung geeinigt
haben oder einigen werden.
This Declaration shall remain in force Diese Erklärung bleibt in Kraft, bis eine
until notice of its termination is given. diesbezügliche Kündigungsanzeige erfolgt.
Accept, Sir, the assurance of my highest Genehmigen Sie die Versicherung mei-
consideration. ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dated at Maseru this 31st day of August, Maseru, den 31. August 2000
2000.
Motsoahae Thomas Thabane Motsoahae Thomas Thabane
Minister of Foreign Affairs”. Minister für Auswärtige Angelegenheiten“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
27. November 1974 (BGBl. II S. 1397) und vom 31. August 2000 (BGBl. II
S. 1231).
Berlin, den 14. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 291
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 14. Februar 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 22. Dezember 2000
Russische Föderation am 5. Februar 2001
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
“The Russian Federation assumes that „Die Russische Föderation geht davon
the provisions of Article 5 and Article 8, aus, dass Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2
paragraph 2, of the Convention shall be des Übereinkommens so anzuwenden
applied in such a way that would ensure sind, dass ohne Beeinträchtigung der Effi-
inevitable liability for the commitment of zienz der internationalen Zusammenarbeit
crimes falling within the Convention, with- in Auslieferungs- und Rechtshilfeangele-
out prejudice to effective international co- genheiten sichergestellt ist, dass unver-
operation in extradition and legal assist- meidlich zur Verantwortung gezogen wird,
ance matters.” wer durch das Übereinkommen erfasste
Straftaten begangen hat.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2000 (BGBl. II S. 444).
Berlin, den 14. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu der Änderungsvereinbarung
zum Protokoll vom 1. Dezember 1981
über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Vom 19. Februar 2001
B r a s i l i e n und K a n a d a haben zu der Änderungsvereinbarung vom
25. September 1998 zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte
und Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommuni-
kation (BGBl. 2000 II S. 623) die nachstehenden V o r b e h a l t e notifiziert:
B r a s i l i e n am 18. Dezember 1999:
(Übersetzung)
“ […] With a reservation in relation to „ […] mit einem Vorbehalt zu Artikel XVII
Article XVII concerning settlement of dispu- über die Beilegung von Streitigkeiten, da er
tes, since it does not fulfil the procedural die nach den innerstaatlichen Rechtsvor-
norms for international acts required by schriften Brasiliens erforderlichen Verfah-
Brazil’s domestic legislation.” rensregeln für völkerrechtliche Akte nicht
erfüllt.“
K a n a d a am 22. Juli 1999:
(Übersetzung)
“ […] with the following reservations: „ […] mit folgenden Vorbehalten:
1. Article 4 of the Protocol on the Privileges 1. Artikel 4 des Protokolls über die Vorrech-
and Immunities of the International Mariti- te und Immunitäten der Internationalen See-
me Satellite Organization (INMARSAT) as funksatelliten-Organisation (INMARSAT) in
amended by Article VI of the Amending der Fassung des Artikels VI der Änderungs-
Agreement to the Protocol on the Privileges vereinbarung zum Protokoll über die Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 291
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 14. Februar 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 22. Dezember 2000
Russische Föderation am 5. Februar 2001
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
“The Russian Federation assumes that „Die Russische Föderation geht davon
the provisions of Article 5 and Article 8, aus, dass Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2
paragraph 2, of the Convention shall be des Übereinkommens so anzuwenden
applied in such a way that would ensure sind, dass ohne Beeinträchtigung der Effi-
inevitable liability for the commitment of zienz der internationalen Zusammenarbeit
crimes falling within the Convention, with- in Auslieferungs- und Rechtshilfeangele-
out prejudice to effective international co- genheiten sichergestellt ist, dass unver-
operation in extradition and legal assist- meidlich zur Verantwortung gezogen wird,
ance matters.” wer durch das Übereinkommen erfasste
Straftaten begangen hat.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2000 (BGBl. II S. 444).
Berlin, den 14. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu der Änderungsvereinbarung
zum Protokoll vom 1. Dezember 1981
über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Vom 19. Februar 2001
B r a s i l i e n und K a n a d a haben zu der Änderungsvereinbarung vom
25. September 1998 zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte
und Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommuni-
kation (BGBl. 2000 II S. 623) die nachstehenden V o r b e h a l t e notifiziert:
B r a s i l i e n am 18. Dezember 1999:
(Übersetzung)
“ […] With a reservation in relation to „ […] mit einem Vorbehalt zu Artikel XVII
Article XVII concerning settlement of dispu- über die Beilegung von Streitigkeiten, da er
tes, since it does not fulfil the procedural die nach den innerstaatlichen Rechtsvor-
norms for international acts required by schriften Brasiliens erforderlichen Verfah-
Brazil’s domestic legislation.” rensregeln für völkerrechtliche Akte nicht
erfüllt.“
K a n a d a am 22. Juli 1999:
(Übersetzung)
“ […] with the following reservations: „ […] mit folgenden Vorbehalten:
1. Article 4 of the Protocol on the Privileges 1. Artikel 4 des Protokolls über die Vorrech-
and Immunities of the International Mariti- te und Immunitäten der Internationalen See-
me Satellite Organization (INMARSAT) as funksatelliten-Organisation (INMARSAT) in
amended by Article VI of the Amending der Fassung des Artikels VI der Änderungs-
Agreement to the Protocol on the Privileges vereinbarung zum Protokoll über die Vor-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
and Immunities of the International Mobile rechte und Immunitäten der Internationalen
Satellite Organization (Inmarsat), to be Organisation für mobile Satellitenkommu-
replaced by Sections 7 and 8 of the Con- nikation (Inmarsat) ist durch die Abschnit-
vention on the Privileges and Immunities of te 7 und 8 des Übereinkommens über die
the United Nations; Vorrechte und Immunitäten der Vereinten
Nationen zu ersetzen.
2. Paragraph 7 (1) (d) of the Protocol on the 2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Pro-
Privileges and Immunities of the Internatio- tokolls über die Vorrechte und Immunitäten
nal Maritime Satellite Organization der Internationalen Seefunksatelliten-Orga-
(INMARSAT) as amended by Article IX of nisation (INMARSAT) in der Fassung des
the Amending Agreement to the Protocol Artikels IX der Änderungsvereinbarung zum
on the Privileges and Immunities of the Protokoll über die Vorrechte und Immuni-
International Mobile Satellite Organization täten der Internationalen Organisation für
(Inmarsat), to be replaced by Sub-Section mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat)
18 (d) of the Convention on the Privileges ist durch Abschnitt 18 Buchstabe d des
and Immunities of the United Nations; Übereinkommens über die Vorrechte und
Immunitäten der Vereinten Nationen zu
ersetzen.
3. Paragraph 7 (1) (g) of the Protocol on 3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Pro-
the Privileges and Immunities of the Inter- tokolls über die Vorrechte und Immunitäten
national Maritime Satellite Organization der Internationalen Seefunksatelliten-Orga-
(INMARSAT) as amended by Article IX of nisation (INMARSAT) in der Fassung des
the Amending Agreement to the Protocol Artikels IX der Änderungsvereinbarung zum
on the Privileges and Immunities of the Protokoll über die Vorrechte und Immunitä-
International Mobile Satellite Organization ten der Internationalen Organisation für
(Inmarsat), to be replaced by the following: mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat)
ist durch Folgendes zu ersetzen:
“the right to import free of duty their furni- „das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und
ture and effects at the time of first taking up ihre Gebrauchsgegenstände bei Antritt
their post in the State concerned. However, ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des betref-
except in accordance with laws and regula- fenden Staates abgabenfrei einzuführen.
tions of the State concerned, goods which Die nach diesem Buchstaben befreiten
have been exempted under this paragraph Waren dürfen jedoch nur nach Maßgabe
shall not be transferred, hired out or lent, der Gesetze und sonstigen Vorschriften
permanently or temporarily, or sold.” des betreffenden Staates dauernd oder
zeitweilig übertragen, vermietet oder ver-
liehen oder aber verkauft werden.“
4. Paragraph 9 (1) (d) of the Protocol on the 4. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Pro-
Privileges and Immunities of the Internatio- tokolls über die Vorrechte und Immunitäten
nal Maritime Satellite Organization der Internationalen Seefunksatelliten-Orga-
(INMARSAT), to be replaced by the follow- nisation (INMARSAT) ist durch Folgendes
ing: zu ersetzen:
„exemption, together with their spouses, „Befreiung für sich selbst und für ihre Ehe-
from immigration and alien registration.” gatten von der Einwanderung*) und der
Ausländermeldepflicht;“.
5. Canada will no longer grant exemption 5. Kanada wird die in Artikel 11 Absatz 1
provided in paragraph 11 (1) (d) (new 10 (1) Buchstabe d (neuer Artikel 10 Absatz 1
(d)) of the Protocol on the Privileges and Buchstabe d) des Protokolls über die Vor-
Immunities of the International Maritime rechte und Immunitäten der Internationalen
Satellite Organization (INMARSAT) as Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
amended by Articles XI and XII of the in der Fassung der Artikel XI und XII
Amending Agreement to the Protocol on der Änderungsvereinbarung zum Protokoll
the Privileges and Immunities of the Inter- über die Vorrechte und Immunitäten der
national Mobile Satellite Organization Internationalen Organisation für mobile
(Inmarsat).” Satellitenkommunikation (Inmarsat) vorge-
sehene Befreiung nicht länger gewähren.“
*) Anm. d. Übers.: Gemeint ist vermutlich „von
Einwanderungsbeschränkungen“ (immigration
restrictions).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 2000 (BGBl. II S. 1544).
Berlin, den 19. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 293
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 19. Februar 2001
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 6. Februar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 2000 (BGBl. II S. 781).
Berlin, den 19. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Vom 19. Februar 2001
Das Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere
Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. 1998 II S. 130) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 6. Februar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1999 (BGBl. II S. 715).
Berlin, den 19. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 293
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 19. Februar 2001
Das Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses (BGBl. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 6. Februar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 2000 (BGBl. II S. 781).
Berlin, den 19. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Vom 19. Februar 2001
Das Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere
Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. 1998 II S. 130) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 6. Februar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1999 (BGBl. II S. 715).
Berlin, den 19. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 20. Februar 2001
I.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ghana am 7. Dezember 2000
Thailand am 5. Dezember 1999
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
Erklärung
T h a i l a n d hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 5. September 1999
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of Thai- „Die Regierung Thailands erklärt, dass der
land declares that the term “self-determi- Begriff „Selbstbestimmung“, wie er in Arti-
nation” as appears in Article 1 Paragraph 1 kel 1 Absatz 1 des Paktes erscheint, dahin
of the Covenant shall be interpreted as gehend auszulegen ist, dass er mit dem
being compatible with that expressed in Begriff übereinstimmt, der in der Erklärung
the Vienna Declaration and Programme of und im Aktionsprogramm von Wien be-
Action, adopted by the World Conference zeichnet wird, die auf der Weltkonferenz
on Human Rights on 25 June 1993.” über Menschenrechte am 25. Juni 1993
angenommen wurden.“
III.
Erklärungen und Einsprüche zur Erklärung von Bangladesch
D e u t s c h l a n d hat am 17. Dezember 1999 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Volksrepublik Bangla-
desch beim Beitritt Bangladeschs zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte abgegebenen Erklärungen geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass die Erklärung zu Artikel 1
einen Vorbehalt darstellt, der die Ausübung des Rechts aller Völker auf Selbstbestimmung
Bedingungen unterwirft, die im Völkerrecht nicht vorgesehen sind. Die Auferlegung solcher
Bedingungen könnte die Idee der Selbstbestimmung untergraben und ihre universelle
Akzeptanz ernsthaft schwächen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt ferner fest, dass die Erklärungen
zu den Artikeln 2 und 3, 7 und 8 sowie 10 und 13 Vorbehalte allgemeiner Art zu Be-
stimmungen des Paktes darstellen, die der Verfassung, den Rechtsvorschriften, den
wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Entwicklungsplänen Bangladeschs entgegen-
stehen können.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass diese allgemei-
nen Vorbehalte Zweifel an der uneingeschränkten Verpflichtung Bangladeschs in Bezug
auf Ziel und Zweck des Paktes wecken. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten,
dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und
Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind,
alle zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Gesetzesänderungen
vorzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen die genannten
Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu dem Internationalen Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dieser Einspruch schließt das In-
krafttreten des Paktes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bangladesch nicht aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 295
F r a n k r e i c h hat am 30. September 1999 folgenden E i n s p r u c h eingelegt:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la France note que „Die Regierung von Frankreich stellt fest,
les «déclarations» émises par le Bangla- dass es sich bei den von Bangladesch
desh constituent de véritables réserves abgegebenen „Erklärungen“ in Wirklichkeit
puisqu’elles visent à exclure ou à modifier um Vorbehalte handelt, da sie darauf ab-
l’effet juridique de certaines dispositions zielen, die Rechtswirkung einiger Bestim-
du traité. Concernant la déclaration relative mungen des Vertrags auszuschließen oder
à l’article 1, la réserve pose à l’exercice du zu verändern. Was die Erklärung zu Arti-
droit à l’autodétermination des peuples des kel 1 betrifft, so macht der Vorbehalt die
conditions non prévues par la Charte des Verwirklichung des Rechts der Völker auf
Nations Unies. Les déclarations relatives Selbstbestimmung von Bedingungen ab-
aux articles 2 et 3 et aux articles 7 et 8, qui hängig, die in der Charta der Vereinten
subordonnent les droits reconnus par le Nationen nicht vorgesehen sind. Die Er-
Pacte aux particuliers à leur conformité klärungen zu den Artikeln 2 und 3 und zu
avec le droit interne, ont un caractère den Artikeln 7 und 8, welche die in dem
général et portent atteinte à l’objet et au Pakt für jeden Einzelnen anerkannten
but du traité. En particulier, les conditions Rechte von ihrer Vereinbarkeit mit dem
économiques et les prévisions de dévelop- innerstaatlichen Recht abhängig machen,
pement du pays sont sans incidence sur la sind allgemeiner Art und berühren Ziel und
liberté du consentement au mariage des Zweck des Vertrags. Insbesondere haben
futurs époux, la non-discrimination pour die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die
des raisons de filiation ou autres dans la Entwicklungspläne des Landes keinen Ein-
mise en œuvre de mesures spéciales de fluss auf das freie Einverständnis der künf-
protection et d’assistance en faveur des tigen Ehegatten zur Ehe, die Nichtdiskrimi-
enfants et adolescents, la liberté des nierung aufgrund der Abstammung oder
parents ou des tuteurs légaux dans le choix aus sonstigen Gründen bei der Durch-
des établissements d’enseignement. Les führung von Sondermaßnahmen zum
difficultés économiques et de développe- Schutz und Beistand für Kinder und
ment ne peuvent pas libérer totalement un Jugendliche sowie auf die Freiheit der
État partie de ses engagements conven- Eltern oder des Vormunds oder Pflegers
tionnels. À cet égard, conformément à l’ar- bei der Wahl der Bildungseinrichtungen.
ticle 10 paragraphe 3 du Pacte, le Bangla- Wirtschaftliche Schwierigkeiten und Ent-
desh doit adopter des mesures spéciales wicklungsprobleme können einen Ver-
pour protéger les enfants et adolescents tragsstaat nicht vollständig von seinen ver-
contre l’exploitation économique et sociale traglichen Verpflichtungen entbinden. In
et la loi doit sanctionner le fait de les dieser Hinsicht muss Bangladesch im Ein-
employer à des travaux de nature à com- klang mit Artikel 10 Absatz 3 des Paktes
promettre leur moralité ou leur santé et Sondermaßnahmen ergreifen, um Kinder
fixer des limites d’âge au dessous des- und Jugendliche vor wirtschaftlicher und
quelles l’emploi salarié de la main d’œuvre sozialer Ausbeutung zu schützen; kraft
enfantine est interdit. En conséquence, le Gesetzes muss ihre Beschäftigung mit
Gouvernement de la France fait objection Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit
aux réserves de portée générale ci-dessus schaden, strafbar sein, und es müssen
mentionnées. La présente objection ne Altersgrenzen festgesetzt sein, unterhalb
s’oppose pas à l’entrée en vigueur du derer die entgeltliche Beschäftigung von
Pacte entre le Bangladesh et la France.» Kindern verboten ist. Infolgedessen erhebt
die Regierung von Frankreich Einspruch
gegen die genannten Vorbehalte allgemei-
ner Art. Dieser Einspruch steht dem Inkraft-
treten des Paktes zwischen Bangladesch
und Frankreich nicht entgegen.“
F i n n l a n d hat am 13. Dezember 1999 folgenden E i n s p r u c h eingelegt:
(Übersetzung)
“The Government of Finland has examined „Die Regierung von Finnland hat den Inhalt
the contents of the declarations made by der von der Regierung von Bangladesch
the Government of Bangladesh to Arti- abgegebenen Erklärungen zu den Arti-
cles 2, 3, 7, 8, 10 and 13 and notes that the keln 2, 3, 7, 8, 10 und 13 geprüft und stellt
declarations constitute reservations as fest, dass die Erklärungen Vorbehalte dar-
they seem to modify the obligations of stellen, da sie offenbar die Verpflichtungen
Bangladesh under the said articles. Bangladeschs aus den genannten Artikeln
abändern.
A reservation which consists of a general Ein Vorbehalt, der aus einem allgemeinen
reference to national law without specifying Verweis auf das innerstaatliche Recht ohne
its contents does not clearly define for the genaue Angabe seines Inhalts besteht,
other Parties of the Convention the extent macht für die anderen Vertragsparteien
to which the reserving state commits itself nicht deutlich, inwieweit sich der den Vor-
to the Convention and therefore may raise behalt anbringende Staat dem Überein-
doubts as to the commitment of the reserv- kommen verpflichtet fühlt, und kann daher
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
ing state to fulfil its obligations under the Zweifel am Willen des den Vorbehalt
Convention. Such a reservation is also, in anbringenden Staates wecken, seine Ver-
the view of the Government of Finland, pflichtungen aus dem Übereinkommen zu
subject to the general principle of treaty erfüllen. Auch ein solcher Vorbehalt unter-
interpretation according to which a party liegt nach Auffassung der Regierung von
may not invoke the provisions of its domes- Finnland dem allgemeinen Grundsatz der
tic law as justification for a failure to per- Vertragsauslegung, demzufolge sich eine
form its treaty obligations. Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches
Recht berufen darf, um zu rechtfertigen,
dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen
nicht erfüllt.
Therefore the Government of Finland Daher erhebt die Regierung von Finnland
objects to the aforesaid reservations made Einspruch gegen die genannten Vorbehalte
by the Government of Bangladesh. This der Regierung von Bangladesch. Dieser
objection does not preclude the entry into Einspruch schließt das Inkrafttreten des
force of the Convention between Bangla- Übereinkommens zwischen Bangladesch
desh and Finland. The Convention will thus und Finnland nicht aus. Das Übereinkom-
become operative between the two States men tritt somit zwischen den beiden Staa-
without Bangladesh benefitting from these ten in Kraft, ohne dass Bangladesch aus
reservations.” den Vorbehalten Nutzen ziehen kann.“
Die N i e d e r l a n d e haben am 20. Dezember 1999 folgende E r k l ä r u n g
abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the declarations derlande hat die von der Regierung von
made by the Government of Bangladesh at Bangladesch beim Beitritt Bangladeschs
the time of its accession to the Internation- zu dem Internationalen Pakt über wirt-
al Covenant on economic, social and cul- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte
tural rights and considers the declarations abgegebenen Erklärungen geprüft und ist
concerning Articles 1, 2 and 3, and 7 and 8 der Auffassung, dass die Erklärungen zu
as reservations. den Artikeln 1, 2 und 3 sowie 7 und 8 Vor-
behalte darstellen.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands objects to the reservation lande erhebt Einspruch gegen den von der
made by the Government of Bangladesh in Regierung von Bangladesch zu Artikel 1
relation to Article 1 of the said Covenant, des genannten Paktes angebrachten Vor-
since the right of self-determination as behalt, da das im Pakt festgeschriebene
embodied in the Covenant is conferred Recht auf Selbstbestimmung allen Völkern
upon all peoples. This follows not only from zukommt. Dies geht nicht nur aus dem
the very language of Article 1 of the Wortlaut des Artikels 1 des Paktes selbst
Covenant but as well from the most author- hervor, sondern auch aus dem maßgeb-
itative statement of the law concerned, i.e. lichsten diesbezüglichen Rechtsdokument,
the Declaration on Principles of Internation- das heißt der Erklärung über völkerrecht-
al Law concerning Friendly Relations and liche Grundsätze für freundschaftliche Be-
Co-operation among States in accordance ziehungen und Zusammenarbeit zwischen
with the Charter of the United Nations. Any den Staaten im Sinne der Charta der Ver-
attempt to limit the scope of this right or to einten Nationen. Jeder Versuch, den Gel-
attach conditions not provided for in the tungsbereich dieses Rechts zu beschrän-
relevant instruments would undermine the ken oder Bedingungen aufzuerlegen, die in
concept of self-determination itself and den einschlägigen Übereinkünften nicht vor-
would thereby seriously weaken its univer- gesehen sind, würde die Idee der Selbst-
sally acceptable character. Furthermore, bestimmung untergraben und damit ihre
the Government of the Kingdom of the universelle Akzeptanz ernsthaft schwächen.
Netherlands objects to the reservations Ferner erhebt die Regierung des König-
made by the Government of Bangladesh in reichs der Niederlande Einspruch gegen
relation to Articles 2 and 3, and 7 and 8 of die von der Regierung von Bangladesch
the said Covenant. angebrachten Vorbehalte zu den Artikeln 2
und 3 sowie 7 und 8 des genannten Paktes.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands considers that such reserva- lande ist der Auffassung, dass derartige
tions which seek to limit the responsibilities Vorbehalte, die darauf abzielen, die Ver-
of the reserving State under the Covenant pflichtungen des den Vorbehalt anbringen-
by invoking national law, may raise doubts den Staates aus dem Pakt durch Berufung
as to the commitment of this State to the auf sein innerstaatliches Recht zu be-
object and purpose of the Covenant and, schränken, Zweifel an der Verpflichtung
moreover, contribute to undermining the dieses Staates in Bezug auf Ziel und Zweck
basis of international treaty law. des Paktes wecken können und darüber
hinaus dazu beitragen, die Grundlage des
Völkervertragsrechts zu untergraben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 297
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become parties should be respected, as to teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose by all parties. nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
teien eingehalten werden.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands therefore objects to the afore- lande erhebt daher Einspruch gegen die
said reservations made by the Government genannten Vorbehalte der Regierung von
of Bangladesh. These objections shall not Bangladesch. Diese Einsprüche schließen
preclude the entry into force of the Con- das Inkrafttreten des Paktes zwischen dem
vention between the Kingdom of the Königreich der Niederlande und Bangla-
Netherlands and Bangladesh.” desch nicht aus.“
S c h w e d e n hat am 14. Dezember 1999 folgenden E i n s p r u c h eingelegt:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat die von
ined the declarations made by the Govern- der Regierung von Bangladesch beim Bei-
ment of Bangladesh at the time of its tritt Bangladeschs zu dem Internationalen
accession to the International Covenant on Pakt über wirtschaftliche, soziale und kul-
Economic, Social and Cultural Rights. turelle Rechte abgegebenen Erklärungen
geprüft.
In this context the Government of Sweden In diesem Zusammenhang möchte die
would like to recall, that under well-estab- Regierung von Schweden daran erinnern,
lished international treaty law, the name dass nach dem anerkannten Völkerver-
assigned to a statement whereby the legal tragsrecht die Bezeichnung einer Stellung-
effect of certain provisions of a treaty is nahme, durch die die Rechtswirkung
excluded or modified, does not determine bestimmter Bestimmungen eines Vertrags
its status as a reservation to the treaty. ausgeschlossen oder abgeändert wird,
Thus, the Government of Sweden con- nicht deren Eigenschaft als Vorbehalt zu
siders that the declarations made by the dem Vertrag berührt. Daher ist die Regie-
Government of Bangladesh, in the absence rung von Schweden der Auffassung, dass
of further clarification, in substance consti- die von der Regierung von Bangladesch
tute reservations to the Covenant. abgegebenen Erklärungen, sofern keine
weitere Klarstellung erfolgt, ihrem Inhalt
nach Vorbehalte zu dem Übereinkommen
darstellen.
The declaration concerning article 1 places Die Erklärung zu Artikel 1 unterwirft die
on the exercise of the right of peoples to Ausübung des Rechts der Völker auf
self-determination conditions not provided Selbstbestimmung Bedingungen, die im
for in international law. To attach such con- Völkerrecht nicht vorgesehen sind. Die Auf-
ditions could undermine the concept of erlegung solcher Bedingungen könnte die
self-determination itself and would thereby Idee der Selbstbestimmung als solche
seriously weaken its universally acceptable untergraben und würde damit ihre univer-
character. selle Akzeptanz ernsthaft schwächen.
Furthermore, the Government of Sweden Ferner stellt die Regierung von Schweden
notes that the declaration relating to fest, dass die Erklärung zu den Artikeln 2
articles 2 and 3 as well as 7 and 8 respec- und 3 beziehungsweise 7 und 8 beinhaltet,
tively, imply that these articles of the dass diese Artikel des Paktes durch den
Covenant are being made subject to a Verweis auf einschlägige innerstaatliche
general reservation referring to relevant Rechtsvorschriften von Bangladesch unter
provisions of the domestic laws of Bangla- einen allgemeinen Vorbehalt gestellt wer-
desh. den.
Consequently, the Government of Sweden Die Regierung von Schweden ist folglich
is of the view that, in the absence of further der Auffassung, dass diese Erklärungen,
clarification, these declarations raise sofern keine weitere Klarstellung erfolgt,
doubts as to the commitment of Bangla- Zweifel an der Verpflichtung Bangladeschs
desh to the object and purpose of the in Bezug auf Ziel und Zweck des Paktes
Covenant and would recall that, according wecken, und erinnert daran, dass nach
to well-established international law, a anerkanntem Völkerrecht ein mit Ziel und
reservation incompatible with the object Zweck eines Vertrags unvereinbarer Vorbe-
and purpose of a treaty shall not be per- halt nicht zulässig ist.
mitted.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
States are prepared to undertake any legis- teien eingehalten werden und dass die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under these treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt da-
objects to the aforesaid general reserva- her Einspruch gegen die genannten all-
tions made by the Government of Bangla- gemeinen Vorbehalte der Regierung von
desh to the International Covenant on Eco- Bangladesch zu dem Internationalen Pakt
nomic, Social and Cultural Rights. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Covenant between Bang- des Paktes zwischen Bangladesch und
ladesh and Sweden. The Covenant will Schweden nicht aus. Das Übereinkommen
thus become operative between the two tritt somit zwischen den beiden Staaten in
States without Bangladesh benefiting from Kraft, ohne dass Bangladesch aus den
the declarations.” Erklärungen Nutzen ziehen kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 1999 (BGBl. II S. 784).
Berlin, den 20. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 21. Februar 2001
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist nach
seinem Artikel 12 Abs. 2 im Verhältnis zu
Kasachstan am 30. Januar 2001
Kolumbien am 30. Januar 2001
Namibia am 30. Januar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1362).
Berlin, den 21. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 21. Februar 2001
I.
Das Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230) ist
nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belarus am 29. Dezember 2000
Brasilien am 6. Oktober 2000
Costa Rica am 16. November 2000
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Griechenland am 2. September 2000
Guinea am 7. Oktober 2000
Jamaika am 8. Oktober 2000
Lesotho am 6. Oktober 2000
Libysch-Arabische Dschamahirija am 22. Oktober 2000
Liechtenstein am 10. Januar 2001
Litauen am 8. Oktober 2000
Nepal am 8. Oktober 2000
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Österreich am 6. Oktober 2000
Tunesien am 12. Oktober 2000
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts.
II.
Vorbehalte
C o s t a R i c a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Oktober
2000 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden V o r b e h a l t zu Artikel 2
Abs. 2 notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Government of the Republic enters a „Die Regierung der Republik [Costa Rica]
reservation to article 2, paragraph 2, of the bringt zu Artikel 2 Absatz 2 des Überein-
Convention, to the effect that limiting the kommens einen Vorbehalt dahin gehend
scope of application of the Convention is an, dass die Beschränkung des Anwen-
contrary to the pacifist thinking of our dungsbereichs des Übereinkommens der
country and, accordingly, that, in the event pazifistischen Haltung unseres Landes
of conflicts with the application of the Con- widerspricht und dass Costa Rica dem-
vention, Costa Rica will, where necessary, nach bei Konflikten im Zusammenhang mit
give precedence to humanitarian law.” der Anwendung des Übereinkommens er-
forderlichenfalls dem humanitären Völker-
recht den Vorzug geben wird.“
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
N e p a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. September
2000 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden V o r b e h a l t zu Artikel 22
Abs. 2 notifziert:
(Übersetzung)
“His Majesty’s Government of Nepal „Seiner Majestät Regierung von Nepal
avails itself of the provisions of Article 22, macht von Artikel 22 Absatz 2 Gebrauch
paragraph 2, and declares that it does not und erklärt, dass sich Nepal durch Absatz 1
consider itself bound by the provisions of des genannten Artikels, demzufolge jede
paragraph 1 of the said Article under which Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ver-
any dispute between two or more States tragsstaaten über die Auslegung oder An-
Parties concerning the interpretation or wendung des Übereinkommens auf Verlan-
application of this Convention shall at the gen eines dieser Staaten einem Schieds-
request of one of them, be submitted to verfahren zu unterwerfen oder dem Inter-
arbitration or referred to the International nationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist,
Court of Justice, and states that in each nicht als gebunden betrachtet, und sie
individual case, prior consent of all parties stellt fest, dass in jedem Einzelfall die
to such a dispute is necessary for the vorherige Zustimmung aller Streitparteien
submission of the dispute to arbitration or erforderlich ist, um eine Streitigkeit einem
to the International Court of Justice.” Schiedsverfahren zu unterwerfen oder
dem Internationalen Gerichtshof zu unter-
breiten.“
T u n e s i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Septem-
ber 2000 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden V o r b e h a l t zu
Artikel 22 Abs. 2 notifiziert:
(Übersetzung)
«En acceptant d’adhérer à la Convention „Anlässlich ihres Beitritts zu dem am
sur la sécurité du personnel des Nations 9. Dezember 1994 in New York angenom-
Unies et du personnel associé, adoptée menen Übereinkommen über die Sicher-
à New York le 9 décembre 1994, [la Ré- heit von Personal der Vereinten Nationen
publique Tunisienne] déclare qu’elle ne und beigeordnetem Personal erklärt [die
se considère pas liée par les dispositions Tunesische Republik], dass sie sich durch
du paragraphe 1 de l’article 22 de la Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens
Convention et affirme que les différends nicht als gebunden betrachtet, und bekräf-
concernant l’interprétation ou l’application tigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung
de la Convention ne peuvent être soumis à oder Anwendung des Übereinkommens nur
l’arbitrage ou à la Cour internationale de mit vorheriger Zustimmung aller Beteiligten
Justice qu’avec le consentement préalable einem Schiedsverfahren unterworfen oder
de toutes les parties intéressées.» dem Internationalen Gerichtshof unter-
breitet werden können.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2000 (BGBl. II S. 1181).
Berlin, den 21. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Vom 27. Februar 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Aus-
tausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (BGBl. 1962 II
S. 1442; 1989 II S. 993, 994), geändert durch das am 1. Januar 1983 zur Unter-
zeichnung aufgelegte Zusatzprotokoll vom 29. September 1982 (BGBl. 1989 II
S. 993, 1022), ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Slowenien am 1. Februar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1996 (BGBl. II S. 354).
Berlin, den 27. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Zulassung von Ausbildungsflügen
über dem jeweiligen Hoheitsgebiet
Vom 29. März 2001
Das in Bern am 28. März 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, handelnd durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, über die gegenseitige Zulassung von
Ausbildungsflügen über dem jeweiligen Hoheitsgebiet wird nachstehend veröf-
fentlicht.
Berlin, den 29. März 2001
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Reuter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Vom 27. Februar 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Aus-
tausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (BGBl. 1962 II
S. 1442; 1989 II S. 993, 994), geändert durch das am 1. Januar 1983 zur Unter-
zeichnung aufgelegte Zusatzprotokoll vom 29. September 1982 (BGBl. 1989 II
S. 993, 1022), ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Slowenien am 1. Februar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 1996 (BGBl. II S. 354).
Berlin, den 27. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Zulassung von Ausbildungsflügen
über dem jeweiligen Hoheitsgebiet
Vom 29. März 2001
Das in Bern am 28. März 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, handelnd durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, über die gegenseitige Zulassung von
Ausbildungsflügen über dem jeweiligen Hoheitsgebiet wird nachstehend veröf-
fentlicht.
Berlin, den 29. März 2001
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Reuter
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland und
dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
handelnd durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
über die gegenseitige Zulassung
von Ausbildungsflügen über dem jeweiligen Hoheitsgebiet
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland und
Die in dem Luftfahrthandbuch Deutschland, dem der Schwei-
das Eidgenössische Departement
zerischen Eidgenossenschaft und die in den Nachrichten für
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
Luftfahrer (Notices for Airmen – NOTAMs) veröffentlichten Rege-
handelnd durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt
lungen sowie die Flugbetriebsordnungen der anzufliegenden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft –
Flugplätze sind zu beachten.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Artikel 1 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
Zum Erwerb der jeweiligen Erlaubnis dürfen Inhaber eines Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
schweizerischen Lernausweises für Flugschüler in Ausbildung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt hat, dass die
über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Bewerber um die deutsche Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
über dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen- (2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, sobald das Bundes-
schaft die notwendigen Überlandflüge ausführen, wenn folgende ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundes-
Voraussetzungen vorliegen: republik Deutschland dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der
Schweizerischen Eidgenossenschaft mitteilt, dass die Anforde-
1. Für jeden Flug hat der zuständige Fluglehrer einen Flugauf- rungen der Arbeitsgemeinschaft Europäischer Luftfahrtverwal-
trag auszustellen. Ein Muster des Flugauftrags ist als Anlage tung über die Lizensierung von Piloten (Flugzeug) (JAR-FCL 1,
Bestandteil dieses Abkommens. Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing Aircraft) für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind.
2. Der schriftliche Flugauftrag ist neben den anderen vor-
geschriebenen Bordpapieren mitzuführen.
Artikel 4
3. Es dürfen nur Flugplätze mit Pass- und Zollabfertigung an- Das Abkommen kann von den Vertragsparteien mit einer Frist
geflogen werden. von sechzig Tagen gekündigt werden.
Geschehen zu Bern am 28. März 2001 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Thilo Schmidt
Für das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
– Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweizerischen Eidgenossenschaft –
Urs Adam
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 303
Anlage
zum Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland und
dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
– Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweizerischen Eidgenossenschaft –
über die gegenseitige Zulassung
von Ausbildungsflügen über dem jeweiligen Hoheitsgebiet
Flugauftrag
Der Unterzeichnete ..................................................................................................................................................................................
(Luftfahrerschein Nr. ……… mit Lehrberechtigung für ..........................................................................................................................)
erteilt hiermit Herrn/Frau ..........................................................................................................................................................................
den Auftrag, einen Flug mit dem Flugzeug ..............................................................................................................................................
von ...................................................... nach .................................................... über .................................................. und
von ...................................................... nach .................................................... über .................................................. durchzuführen.
Er erklärt, dass der betreffende Flugzeugführer die zur Durchführung von Alleinflügen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
besitzt und diesen Flug sorgfältig vorbereitet hat.
......................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001
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