246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 24. November 1997
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Vom 21. Februar 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 24. November 1997 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assozia-
tion zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem
Artikel 107 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Februar 2000
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Kurt Bied enkop f
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
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Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 247
Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Das Königreich Belgien, aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäi-
sche Wirtschaft integrieren wollen,
das Königreich Dänemark,
in Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den
die Bundesrepublik Deutschland, Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbeson-
dere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der
die Griechische Republik, Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaft-
lichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage
der Assoziation bilden,
das Königreich Spanien,
in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Entwick-
die Französische Republik, lungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen
Osten vollzogen haben,
Irland,
eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stär-
die Italienische Republik, kung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwick-
lung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammen-
das Großherzogtum Luxemburg, arbeit zu vereinen,
das Königreich der Niederlande, in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse
die Republik Österreich, aufzunehmen und auszubauen,
die Portugiesische Republik, überzeugt von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen
und wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien
mit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschrän-
die Republik Finnland,
kung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft
der demokratischen Staaten mitzuwirken,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, schen Jordanien und der Gemeinschaft,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen in dem Wunsch, zur Verbesserung des Wissens und des Ver-
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi- ständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitglied- Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissen-
staaten“ genannt, und schaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und
sozialen Fragen aufzunehmen,
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl, im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Jorda-
niens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der
einerseits, und Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),
das Haschemitische Königreich Jordanien, im folgenden „Jor-
danien“ genannt, in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein
neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für
den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und
andererseits,
technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,
in Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-
sind wie folgt übereingekommen:
schen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien
sowie ihrer gemeinsamen Werte,
Art ikel 1
in der Erwägung, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
und Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehun- einerseits und Jordanien andererseits wird eine Assoziation
gen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft gegründet.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
(2) Ziel dieses Abkommens ist es, tationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten
zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi- d) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur
schen den Vertragsparteien ermöglicht; Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs lei-
sten können.
– die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des
Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs zu (2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen
schaffen; Parlament und dem jordanischen Parlament statt.
– durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewo-
gener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien zu fördern;
Titel II
– die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern Freier Warenverkehr
und die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;
Grundsätze
– die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche
Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu
festigen; Art ikel 6
– die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkraft-
gemeinsamem Interesse sind. treten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jor-
danien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Ein-
klang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und
Art ikel 2 Handelsabkommens von 1994 (im folgenden „GATT“ genannt)
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie schrittweise eine Freihandelszone.
alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung
der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschen- Kapitel 1
rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrech-
te niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei Gewerbliche Waren
ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesent-
liches Element dieses Abkommens sind. Art ikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-
waren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in
Titel I
Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
Politischer Dialog schaft aufgeführten Waren.
Art ikel 3 Art ikel 8
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli- Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden
tischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einge-
Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das führt.
gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität. Art ikel 9
(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und
– die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Be-
und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internatio- schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in
nalen Fragen und insbesondere in solchen Fragen ermög- die Gemeinschaft zugelassen.
lichen, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Ver-
tragspartei haben können; A r t i k e l 10
– jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt (1)
und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksich-
a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
tigen;
die Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ur-
– die regionale Sicherheit und Stabilität erhöhen; sprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.
– die Durchführung gemeinsamer Aktionen fördern. b) Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzoll-
satz sein.
Art ikel 4 c) Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche
Der politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende
Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Errei- Anwendung.
chung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit, (2)
Menschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung ermög-
lichen. a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
Jordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren
Art ikel 5 der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.
(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemein- b) Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a auf Ein-
samer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt, fuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des
insbesondere Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus
Ländern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt,
a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
sondern die Meistbegünstigung.
b) auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und
c) Weist Jordanien nach, daß die Zölle für die landwirtschaft-
die Präsidentschaft des Rates und die Kommission anderer-
lichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten
seits vertreten;
Waren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten
c) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließ- Höchstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen
lich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsul- höheren Satz vereinbaren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 249
d) Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteil- Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan
betrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt abgebaut:
sind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem – vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann die Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes
erforderlichen Beschlüsse fassen. gesenkt;
e) Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Ge- – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
meinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkom- Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes
mens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden gesenkt;
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung.
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(3) Für die gewerbliche Komponente der in Anhang II aufge- Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes
führten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Jordanien gesenkt;
seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe
des Artikels 11. – sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes
(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jorda- gesenkt;
nien die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis
gesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse – acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so kön- Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes
nen die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Agrarteilbeträge gesenkt;
gesenkt werden. – neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes
gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Sen- gesenkt;
kung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt. – zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes
A r t i k e l 11 gesenkt;
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens – elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhän- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
gen II, III oder IV aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses – zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
Abkommens beseitigt. verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 wer- (5) Die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren wird
den alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziations-
auf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbei- rat überprüft. Bei dieser Überprüfung stellt der Assoziationsrat
tungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV
nach folgendem Zeitplan abgebaut: aufgeführten Waren auf.
– vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder (6) Treten bei einer Ware ernstliche Schwierigkeiten auf, so
Zoll- oder Abgabensatz um 10 v.H. des Ausgangssatzes kann der entsprechende Zeitplan des Absatzes 2, 3 beziehungs-
gesenkt; weise 4 vom Assoziationsausschuß einvernehmlich geändert
– fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt
Zoll- oder Abgabensatz um 20 v.H. des Ausgangssatzes wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölf-
gesenkt; jährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Asso-
ziationsausschuß binnen dreißig Tagen nach Eingang des
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Antrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so
Zoll- oder Abgabensatz um 30 v.H. des Ausgangssatzes
kann Jordanien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig
gesenkt;
aussetzen.
– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den
Zoll- oder Abgabensatz um 40 v.H. des Ausgangssatzes
Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vor-
gesenkt;
genommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1996 tatsächlich
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
Zoll- oder Abgabensatz um 50 v.H. des Ausgangssatzes
(8) Wird nach dem 1. Januar 1996 eine Zollsenkung erga
gesenkt.
omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeit-
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens punkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in
auf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der Absatz 7 genannten Ausgangssatzes.
Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan ab-
(9) Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
gebaut:
– bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder A r t i k e l 12
Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
– ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- auch für die Finanzzölle.
oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder A r t i k e l 13
Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes ge-
(1) Befristete Ausnahmemaßnahmen zu Artikel 11 können von
senkt;
Jordanien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze
– drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder getroffen werden.
Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes
Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte
gesenkt;
Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung
– vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die
verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle
auf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v.H.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren Kapitel 3
der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche
Gemeinsame Bestimmungen
Gesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf
20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den
letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten A r t i k e l 18
gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht über- (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien wer-
steigen. den weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Assoziationsausschuß eine Verlängerung genehmigt. Sie treten (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnah-
spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangs- men gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und
zeit außer Kraft. Jordanien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt wer- (3) Die Gemeinschaft und Jordanien wenden in ihrem Handel
den, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen- bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch
mäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei- mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir-
cher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind. kung an.
Jordanien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige
Ausnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf A r t i k e l 19
Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maß- (1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine
nahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffen- besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung
den Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnah- geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung
men übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuß einen ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffen-
Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführ- de Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maß-
ten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau die- nahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder
ser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach die Änderungen gelten.
ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen
(2) Die Vertragspartei, welche die Abänderung vornimmt,
anderen Zeitplan beschließen.
unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Asso- Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um
ziationsausschuß Jordanien ausnahmsweise gestatten, bereits den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise
nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölf- Rechnung zu tragen.
jährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre auf-
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Jordanien gemäß Absatz 1
rechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen
die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirt-
Industrie Rechnung zu tragen oder wenn bestimmte Wirt-
schaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Ur-
schaftszweige sich in der Umstrukturierung befinden oder ernst-
sprungswaren der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem
lichen Schwierigkeiten gegenüberstehen.
in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
(4) Über die Anwendung dieses Artikels können Konsulta-
Kapitel 2
tionen im Assoziationsrat stattfinden.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
A r t i k e l 20
A r t i k e l 14
(1) Für Ursprungswaren Jordaniens gilt bei der Einfuhr in die
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf- staaten einander gewähren.
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbescha-
det der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni
A r t i k e l 15 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschafts-
Die Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine rechts auf die Kanarischen Inseln.
stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen vor. A r t i k e l 21
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
A r t i k e l 16 tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar
(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jorda- die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
nien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmun- Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
gen des Protokolls Nr. 1. (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei aus-
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der geführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte
Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestim- Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
mungen des Protokolls Nr. 2. unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
A r t i k e l 17 A r t i k e l 22
(1) Ab 1. Januar 2002 prüfen die Gemeinschaft und Jordanien (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-
der Gemeinschaft und Jordanien im Einklang mit dem in Arti- regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in
kel 15 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2003 anzuwenden sind. diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs
bewirken.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung
der Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirt- (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der
schaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfind- Gemeinschaft und Jordanien statt über Übereinkünfte zur Errich-
lichkeit können die Gemeinschaft und Jordanien regelmäßig im tung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit ange-
Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegensei- bracht, über andere wichtige Fragen, die ihre Handelspolitik
tigkeit die Möglichkeit prüfen, einander in geeigneter Weise Zu- gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen fin-
geständnisse einzuräumen. den insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 251
Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beider- stellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht
seitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete
getragen werden kann. Maßnahmen treffen.
b) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die
A r t i k e l 23 sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags- tionsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweck-
partei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann dienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.
sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver-
Artikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvor- tragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des
schriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten
des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung
treffen. erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei
A r t i k e l 24 geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.
Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.
Bedingungen eingeführt,
c) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die
– daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel- sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-
bar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragspar- tionsausschuß zur Prüfung vorgelegt.
teien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Be-
– daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen schlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von
hervorgerufen werden oder drohen, dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt,
so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzun- so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der
gen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnah- betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.
men treffen. d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bezie-
A r t i k e l 25 hungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertrags-
Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3 partei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die
zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
treffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags-
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men-
partei.
genmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-
nahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
A r t i k e l 27
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus- Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
führende Vertragspartei wesentlichen Ware boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum
und ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,
den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;
Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber
beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
nicht länger rechtfertigen. weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-
A r t i k e l 26 parteien darstellen.
(1) Legt die Gemeinschaft oder Jordanien für die Einfuhren von
Waren, welche die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten her- A r t i k e l 28
vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell
Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal- Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
ten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Ver- oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammen-
tragspartei mit. arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in
Protokoll Nr. 3 festgelegt.
(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsaus-
schuß in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 vor Ergreifen der
A r t i k e l 29
dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-
zes 3 Buchstabe d so bald wie möglich alle für eine gründliche Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-
Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen tragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
Lösung zu ermöglichen.
Titel III
Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktio-
nieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Niederlassungsrecht
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziations- und Dienstleistungen
ausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre
möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Kon- Kapitel 1
sultationen im Ausschuß.
Niederlassungsrecht
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei A r t i k e l 30
über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der
(1)
einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet
haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die
Falls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abge- Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung,
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesell- verbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten wer-
schaften eines Drittlands gewährte Behandlung. den;
b) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte ge- b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
währen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts- Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-
tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie-
gleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte ne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
Behandlung. c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-
jordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts- ten Güter beziehen;
tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,
gleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften einschließlich computergestützter Informationssysteme und
eines Drittlands gewährte Behandlung. des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nichtdis-
(2) kriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-
bereich);
a) Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte
gewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen
der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital
nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaf- der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals
ten oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses
Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist. Abkommens, ausländischen Personals);
b) Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Ein-
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge- laufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn
sellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts- gewünscht.
tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweignie- A r t i k e l 32
derlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften Im Sinne dieses Abkommens
beziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften
eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise
günstigere Behandlung ist. eine „jordanische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungs-
(3) Von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b darf weise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-
nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zu- im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens
gang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelasse- hat.
nen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Ge-
sellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschafts- Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
zweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden. beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur
ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft be-
Die in Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 ziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesell-
Buchstabe b genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, schaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und
Gemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mit-
Inkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für gliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;
die Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-
sungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen b) ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesell-
haben, sobald sie niedergelassen sind. schaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;
c) ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine ge-
A r t i k e l 31 schäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt,
(1) Artikel 30 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen- eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist,
schiffs- und Seeverkehr. daß sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann,
(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Er- daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein
bringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-
einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der haus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu
Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Ver- wenden brauchen;
tragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die d) bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der
gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochter- Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne
gesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten
die Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger gün- durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-
stig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochter- derlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemein-
gesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften schaft;
eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die gün-
stigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen folgen- e) ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkei-
des, ohne sich jedoch darauf zu beschränken: ten;
f) sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische und
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
freiberufliche Tätigkeiten;
und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-
ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu- g) ist „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ beziehungswei-
rierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienst- se „Staatsangehöriger Jordaniens“ eine natürliche Person,
leistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungs-
mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäfts- weise Jordaniens ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 253
h) Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen See- der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats- Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
angehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens, muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-
die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordani- partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
ens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordani- tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
ens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert wer-
(3) Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet
den, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungs-
Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staats-
weise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvor-
angehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens
schriften registriert sind.
gestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüssel-
position im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a beschäftigt sind
A r t i k e l 33 und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesell-
Maßnahmen zu vermeiden, durch welche die Bedingungen für schaft in der Gemeinschaft tragen, sofern
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften – diese Vertreter nicht im direkten Verkauf tätig sind und nicht
der anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor selbst Dienstleistungen erbringen und
der Unterzeichnung dieses Abkommens sind.
– die Gesellschaft über keine anderen Vertreter, Büros, Zweig-
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 44 unberührt. Für die Fälle des niederlassungen oder Tochtergesellschaften in Jordanien oder
Artikels 44 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügt.
allein Artikel 44 maßgeblich.
A r t i k e l 35
A r t i k e l 34
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungs-
(1) Die im Gebiet Jordaniens niedergelassenen Gesellschaften weise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementier-
der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge- ter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in
lassenen jordanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Ein- der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, wel-
klang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands che Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähi-
im Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft Perso- gungsnachweise getroffen werden müssen.
nal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder
Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-
A r t i k e l 36
gehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens
besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäf- Artikel 30 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei beson-
tigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließ- dere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der
lich von diesen Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertrags-
Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und partei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten
Arbeitserlaubnisse dieser Beschäftigten gelten nur für den jewei- Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch
ligen Beschäftigungszeitraum. rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen
Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei
nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt,
Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-
ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-
rechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht
stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
über das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
beziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrecht-
sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr
lichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.
von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie- Kapitel 2
derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören
A r t i k e l 37
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
Unterabteilung der Niederlassung,
unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungs-
– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen sektors in den Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder
Verwaltungskräfte, jordanische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Ver-
– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung tragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelas-
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sen sind.
sonstiger Personalentscheidungen; (2) Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Errei-
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis- chung des in Absatz 1 genannten Ziels aus.
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der A r t i k e l 38
Bewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische
Bedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseiti-
technische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zuge-
gen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im
hörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenen-
werden.
falls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfaßt die behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkraft-
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet treten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
A r t i k e l 39 stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-
(1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertrags- bedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbrin-
parteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum inter- gung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vor-
nationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kauf- teile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkom-
männischer Basis wirksam anzuwenden. mens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert wer-
den. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Arti-
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und kels 41.
Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für A r t i k e l 43
die Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist.
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im aus-
Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
schließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und
derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen ge-
fairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
meinsam kontrolliert werden.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit A r t i k e l 44
trockenen und flüssigen Massengütern.
Die Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom- Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-
men mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und den Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das
flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine La- GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein
dungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen
Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendien- des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors
ste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben und jeder Erbringungsweise gewährt.
ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Ver-
tragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr A r t i k e l 45
von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
Für die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberück-
b) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
sichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mit-
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra-
gliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen
tiven, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine ver-
des Artikels V GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integra-
schleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung
tion verpflichtet haben.
hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen
Seeverkehr bewirken könnten.
A r t i k e l 46
Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personen-
verkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesell- (1) Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens ist
schaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
anderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,
der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, ge-
angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen genüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbind-
Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der lichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht,
Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich- oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des
tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnah-
ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. men mit den Bestimmungen des Abkommens nicht im Einklang,
so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die
Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
Kapitel 3
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es
Allgemeine Bestimmungen
eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
A r t i k e l 40 vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwick- Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.
lung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluß eines „Abkom-
mens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V A r t i k e l 47
des Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) zu
prüfen. Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei
alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß durch
(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Ziel wird zum erstenmal die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hin-
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im sichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen
Assoziationsrat geprüft. werden.
(3) Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschrit-
ten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragspar-
teien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung. Titel IV
Zahlungen, Kapitalverkehr
A r t i k e l 41
und sonstige wirtschaftliche Fragen
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind. Kapitel 1
(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar- Zahlungen und Kapitalverkehr
tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-
nisse verbunden sind. A r t i k e l 48
Vorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im
A r t i k e l 42 Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs-
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son- Beschränkungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 255
A r t i k e l 49 b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf
(1) Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Arti-
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
kel 50 und 51 und des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a ge-
Unternehmen;
nannten Anhangs VI Beschränkungen des Kapitalverkehrs von
der Gemeinschaft nach Jordanien und des Direktinvestitionen c) staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begün-
betreffenden Kapitalverkehrs von Jordanien in die Gemeinschaft stigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
unzulässig. den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Der Abfluß jordanischen Kapitals in die Gemeinschaft, das (2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Arti-
nicht Direktinvestitionen betrifft, unterliegt den in Jordanien gel- kel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
tenden Rechtsvorschriften. Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Er-
(3) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den
zeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die
Kapitalverkehr vollständig zu liberalisieren, sobald die Vorausset-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
zungen dafür erfüllt sind.
sowie aus den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des
Sekundärrechts ergeben.
A r t i k e l 50
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkraft-
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- treten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestim-
mens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Ge- mungen zu den Absätzen 1 und 2.
meinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwen-
dung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen
dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-
und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und kel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen
Niederlassung betreffen. zu Absatz 1 Buchstabe c und den einschlägigen Teilen des
Absatzes 2 angewandt.
Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der
Gemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordani- (4)
ens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resul- a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die
tierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt. Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach
Inkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten
A r t i k e l 51 staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache
beurteilt werden, daß Jordanien den Gebieten der Gemein-
Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jor-
schaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92
danien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwie-
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der
rigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der
Europäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außerge-
Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht
wöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung
oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungs-
herrscht.
weise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten
Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der
der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalver- wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um
kehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-
Behebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausge- chen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
hen dürfen. tragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die
Verteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft
A r t i k e l 52 über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertrags-
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zah- partei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
der Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft bezie- (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren
hungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festge-
– findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;
legten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII
und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Be- – werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1
schränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, welche die
das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Ver-
Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungs- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufge-
weise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags- stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
partei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Nr. 26/1962 des Rates.
Beseitigung der Maßnahmen vor. (6) Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, daß
eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und
Kapitel 2 – in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
Wettbewerb und nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder
sonstige wirtschaftliche Fragen – wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltens-
weise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem
A r t i k e l 53 inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstlei-
stungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Ge-
oder zu verursachen droht,
meinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord-
nungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im
Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersu-
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
chen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbaren Verhal-
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- tensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie
ken; unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Voraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen (2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Jorda-
Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT aus- niens im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale
gehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwen- Entwicklung zu unterstützen.
dung finden.
(7) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach A r t i k e l 60
Absatz 3 erlassen werden, findet der Informationsaustausch zwi- Gelt ungsb ereic h
schen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforder-
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in
lichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-
denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Libe-
geheimnisses statt.
ralisierung der jordanischen Wirtschaft insgesamt und insbeson-
dere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Jordanien
A r t i k e l 54 und der Gemeinschaft betroffen sind.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT for- (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die
men die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handels- Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemein-
monopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres schaft und der Wirtschaft Jordaniens erleichtern, insbesondere
nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den
(3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusam-
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausge-
menarbeit zwischen Jordanien und den anderen Ländern der
schlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Errei-
Region.
chung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichge-
wichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusam-
A r t i k e l 55
menarbeit in den verschiedenen Bereichen Rechnung getragen,
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh- für die sie von Bedeutung ist.
men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
(5) Die Vertragsparteien können weitere Bereiche, die nicht
worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften
unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, einvernehmlich in
Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen
die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen
der Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Inter-
A r t i k e l 61
essen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahr-
nehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen M et hod en und M od alit ät en
Aufgaben – de jure oder de facto – nicht entgegen. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-
wirklicht durch
A r t i k e l 56 a) regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VII Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik
gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und umfaßt;
wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und b) regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in
kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen
Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung von Beamten und Sachverständigen;
dieser Rechte.
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaß-
(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird nahmen;
von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Be-
reich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums d) Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und
Workshops;
Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultatio- e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausar-
nen statt, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu beitung von Rechtsvorschriften;
finden. f) Förderung von Joint-ventures.
A r t i k e l 57 A r t i k e l 62
Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Reg io nale Zusam m enarb eit
Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu
diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit ange- Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen
bracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind
Bereich der Konformitätsprüfung. oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.
Diese Aktionen können folgendes betreffen:
A r t i k e l 58 – Regionalhandel,
Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen – Umweltschutz,
Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der
– Ausbau der Wirtschaftsinfrastruktur,
Assoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels
ab. – wissenschaftliche und technologische Forschung,
– Kultur,
– Zoll.
Titel V
A r t i k e l 63
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bild ung und Ausb ild ung
A r t i k e l 59 Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das
Ziel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit
Ziele
denen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheb-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche lich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf
Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienst-
mit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu fördern. leistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Nor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 257
mungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlä- Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsnetzen für die
gige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufs- Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen
ausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Auf- Zusammenarbeit;
merksamkeit geschenkt. – Modernisierung und Umstrukturierung der jordanischen Indu-
Durch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Ver- strie;
bindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft – Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für
und in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfah- die Privatwirtschaft zur Förderung des Wachstums und der
rungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Res- Diversifizierung der Industrieproduktion;
sourcen gefördert werden.
– Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen
in der Gemeinschaft und in Jordanien;
A r t i k e l 64
– Technologietransfer, Innovation und Forschung und techno-
Zusammenarb eit in
logische Entwicklung;
Wissensc haf t und Tec hno lo g ie
– Diversifizierung der Industrieproduktion Jordaniens;
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
– Entwicklung der Humanressourcen;
a) Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwi-
schen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbeson- – Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln;
dere durch – Förderung der Innovation;
– den Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsprogram- – Verbesserung der Informationshilfsdienste.
men für Forschung und technologische Entwicklung gemäß
den geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von A r t i k e l 67
Drittländern an diesen Programmen,
Invest it ionen und Invest it ionsförd erung
– die Beteiligung Jordaniens an den Netzen der dezentralen
Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und sta-
Zusammenarbeit,
biler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die
– die Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung Zusammenarbeit führt zur Entwicklung
und Forschung;
– von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren,
b) Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens; von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen
c) Förderung der technologischen Innovation, des Transfers und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von
neuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, ins- Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investi-
besondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordani- tionsmöglichkeiten;
schen Industriekapazitäten. – günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für die beiderseiti-
ge Investitionstätigkeit der Vertragsparteien, soweit ange-
A r t i k e l 65 bracht, durch Abschluß von Investitionsschutzabkommen und
Umw elt Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen
den Mitgliedstaaten und Jordanien;
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Verschlechterung der
– des Zugangs zu den Kapitalmärkten für die Finanzierung
Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen,
ertragbringender Investitionen;
die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustel-
len, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und – von Joint-ventures zwischen jordanischen Unternehmen und
regionale Umweltprojekte zu fördern. Unternehmen der Gemeinschaft.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-
gendes: A r t i k e l 68
– Desertifikation; Normung und Konformit ät sp rüfung
– Qualität des Meerwassers und Überwachung und Verhinde- Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere
rung der Meeresverschmutzung; folgendes angestrebt:
– Bewirtschaftung der Wasserressourcen; a) Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemein-
schaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnor-
– rationelle Energienutzung; men und Anerkennung der Konformitätsprüfung;
– Abfallwirtschaft; b) Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitäts-
– Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im prüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie
allgemeinen und Sicherheit der Industrieanlagen im besonde- möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der
ren; Konformitätsprüfung zu schließen;
– Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden c) Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz
und Wasser; des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums,
für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.
– Umwelterziehung und -bewußtsein;
– Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmana- A r t i k e l 69
gements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung,
einschließlich insbesondere des Einsatzes des Umweltin- Rec ht sang leic hung
formationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeits- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre
prüfung; Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung
dieses Abkommens zu erleichtern.
– Versalzung.
A r t i k e l 66 A r t i k e l 70
Ind ust rielle Zusammenarb eit Finanzd ienst leist ung en
Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför- Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen
dert und unterstützt werden: und Vorschriften zusammen, insbesondere
– industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilneh- a) zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jorda-
mern in der Gemeinschaft und in Jordanien, einschließlich niens;
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
b) zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts- – Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energie-
und Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die nutzung;
übrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.
– angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von
Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbe-
A r t i k e l 71 sondere zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemein-
Land w irt sc haft schaft und Jordaniens;
Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenar- – Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energie-
beit insbesondere auf folgendes: versorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der
Gemeinschaft.
– Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizie-
rung der Produktion; Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichte-
rung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.
– Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;
– engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und
Fachverbänden und -organisationen in Jordanien und in der A r t i k e l 75
Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;
Frem d enverk ehr
– technische Hilfe und Schulung;
Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind fol-
– Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen gende:
Normen;
– Verbesserung des Fachwissens der Fremdenverkehrsindustrie
– integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Ver- und Erarbeitung eines in sich geschlossenen Konzepts für die
besserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der Fremdenverkehrspolitik;
landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;
– Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über
– Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Aus- die Jahreszeiten;
tausch von Informationen und Know-how über ländliche Ent-
wicklung. – Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städ-
ten benachbarter Länder;
A r t i k e l 72
– Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer
Ve r k e h r Interessen;
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: – Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den
– Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten Fremdenverkehr;
transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem – Sicherstellung der Berücksichtigung der Wechselwirkungen
Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfra- zwischen Fremdenverkehr und Umwelt in geeigneter Weise;
struktur;
– Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs
– Aufstellung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit
durch Unterstützung höherer Professionalität, insbesondere
denen der Gemeinschaft vergleichbar sind;
im Bereich des Hotelmanagements;
– Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den
– Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des
Gemeinschaftsnormen für den kombinierten Verkehr Straße/-
Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen,
Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Frem-
– schrittweise Lockerung der Transitbedingungen; denverkehrsbereich.
– Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbah-
nen und der Luftverkehrskontrolle und Zusammenarbeit zwi-
schen den zuständigen nationalen Stellen. A r t i k e l 76
Zoll
A r t i k e l 73
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
Informat ionsinfra- im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspoliti-
st ruk t ur und Telek o m m unik at io n schen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes: konzentriert sich insbesondere auf folgendes:
a) Telekommunikation im allgemeinen; a) Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfah-
ren;
b) Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den
Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation; b) Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Ver-
c) Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere bindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Ge-
im Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN – meinschaft und Jordaniens.
dienstintegrierende digitale Netze – und EDI – elektronischer (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die
Datenaustausch); in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von
d) Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kom- Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwal-
munikationsmittel und neuer informationstechnologischer tungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach
Einrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Aus- Protokoll Nr. 4.
rüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Ver-
bindung mit den Informationstechnologien, Kommunikati-
A r t i k e l 77
onsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.
Zusammenarb eit im Bereic h d er St at ist ik
A r t i k e l 74 Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die
En e r g i e Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statisti-
ken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:
Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstel-
– Förderung regenerativer Energieträger und einheimischer lung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige
Energiequellen; Grundlage zu schaffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 259
A r t i k e l 78 (3) Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusam-
menhang mit
Geld w äsc he
a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel
zusammen, den Mißbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen b) der Migration,
von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus dem Drogen-
c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die
handel im besonderen zu verhindern.
Rückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts-
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt insbeson- und Niederlassungsrecht des Gastlands,
dere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, Normen zur
d) Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehand-
Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der
lung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaa-
Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremi-
ten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft,
en, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF) festge-
der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.
legten Normen gleichwertig sind.
A r t i k e l 79 A r t i k e l 81
B e k ä m p f u n g d e s D r o g e n m i ßb r a u c h s Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen
(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgese-
insbesondere das Ziel, hen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.
– die Wirksamkeit der Strategien und Durchführungsmaßnah-
men zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Han-
dels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu Kapitel 2
erhöhen und den Mißbrauch dieser Produkte zu verringern; Maßnahmen der
– eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung des ille- Zusammenarbeit im sozialen Bereich
galen Konsums dieser Produkte zu unterstützen.
A r t i k e l 82
(2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit
ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen
Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-
fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind gehen sollte. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte
Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. besondere Priorität ein.
An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und (2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragspar-
öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenar- teien im sozialen Bereich werden Aktionen und Programme zu
beit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Inter-
und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen. esse sind.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaus- Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:
tausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in a) Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von
folgenden Bereichen: Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in
– Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich- den Auswanderungszonen;
tungen und -informationszentren für die Behandlung und Wie- b) Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;
dereingliederung Drogenabhängiger;
c) Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaft-
– Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, lichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen
Ausbildung und epidemiologische Forschung; und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jorda-
– Festlegung von Normen zur Verhinderung der Abzweigung von niens;
Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung d) Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für
von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ver- die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
wendeten wesentlichen Stoffen, die den von der Gemeinschaft
und den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;
der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegten Normen f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
gleichwertig sind.
g) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteilig-
ten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;
Titel VI h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-
programmen für gemischte Gruppen jordanischer und
Zusammenarbeit im europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansäs-
sozialen und kulturellen Bereich sig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und
die Toleranz zu fördern.
Kapitel 1
Dialog im sozialen Bereich A r t i k e l 83
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mit-
A r t i k e l 80
gliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisatio-
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dia- nen koordiniert werden.
log über alle sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse einge-
richtet.
A r t i k e l 84
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fort-
schritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbe- Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres
handlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsan- nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein.
gehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten erzielt werden Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der
können, die sich legal im Gebiet ihrer Gastländer aufhalten. Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Kapitel 3 möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens
ergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V
Zusammenarbeit im kulturellen
vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die
Bereich und Informationsaustausch
Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen
der Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksam-
A r t i k e l 85 keit.
(1) Zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des
gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der zu Titel VIII
diesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die
Vertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des ande- Bestimmungen über die Organe,
ren, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog allgemeine und Schlußbestimmungen
zu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in
allen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern.
A r t i k e l 89
(2) Bei der Festlegung der Kooperationsprojekte und -pro-
gramme sowie der gemeinsamen Aktionen schenken die Ver- Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
tragsparteien der Jugend, den schriftlichen und audiovisuellen seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein-
Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, dem Schutz des kultu- mal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die
rellen Erbes und der Verbreitung von Kultur besondere Auf- Umstände dies erfordern.
merksamkeit. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fra-
Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten laufenden Programme gen von gemeinsamem Interesse.
für kulturelle Zusammenarbeit auf Jordanien ausgedehnt werden
können. A r t i k e l 90
(4) Die Vertragsparteien fördern Aktionen von gemeinsamem (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der
Interesse im Bereich Information und Kommunikation. Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der
Regierung Jordaniens andererseits.
Titel VII (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
Finanzielle Zusammenarbeit
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
A r t i k e l 86 (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jor- Regierung Jordaniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
danien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter
Verfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt. A r t i k e l 91
Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziations-
diese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente rat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fas-
einvernehmlich fest. sen.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese
den Titeln V und VI genannten Bereichen auf treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der
– die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirt- Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aus-
schaft; sprechen.
– die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastruktur; Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates wer-
den von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
– die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-
wirksamen Tätigkeiten;
A r t i k e l 92
– die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Frei-
(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbe-
handelszone auf die jordanische Wirtschaft, insbesondere auf
haltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung
Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;
des Abkommens zuständig ist.
– flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-
weise dem Assoziationsausschuß übertragen.
A r t i k e l 87
Im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungs- A r t i k e l 93
instrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungspro- (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und
gramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäi-
enger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den schen Union und der Kommission der Europäischen Gemein-
anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanz- schaften einerseits und Vertretern der Regierung Jordaniens
institutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt wer- andererseits.
den kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleich-
gewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die (2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
Förderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmen- nung.
bedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und (3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd
gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevöl- ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union
kerung zum Ziel hat. und ein Vertreter der Regierung Jordaniens.
A r t i k e l 88 A r t i k e l 94
Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhn- (1) Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung
lichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 261
tionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fas- – bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Jordanien
sen. angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen jor-
danischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von
Unternehmen.
den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Sie sind für
die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen
A r t i k e l 100
Maßnahmen zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse.
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen
nicht, daß
A r t i k e l 95
– die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkom-
steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen
mens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien
internationalen Übereinkunft gewährt;
einsetzen.
– eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu tref-
A r t i k e l 96 fen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder
-flucht verhindert werden soll;
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um
die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi- – eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen
schen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleich- Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
tern. insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
gleichartigen Situation befinden.
A r t i k e l 97
A r t i k e l 101
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder
Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom- (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
mens befassen. ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß
dieses Abkommens erreicht werden.
beilegen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor- nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
derlich sind. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer- Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-
den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati-
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann ver- on, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-
pflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu den.
bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streit- tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
partei. nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-
sultationen im Assoziationsrat.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des A r t i k e l 102
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind
Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwech-
A r t i k e l 98 sel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Abkommens ist.
Maßnahmen zu treffen,
A r t i k e l 103
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin- Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die
teressen widerspricht; Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti- einerseits und Jordanien andererseits.
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
A r t i k e l 104
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine
Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in A r t i k e l 105
Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
rechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicher-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über
heit für notwendig erachtet.
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge
A r t i k e l 99 einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-
schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen A r t i k e l 106
– bewirken die von Jordanien gegenüber der Gemeinschaft Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell- scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
schaften oder Unternehmen; scher und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
gleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat der den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren noti-
des Rates der Europäischen Union hinterlegt. fiziert haben.
A r t i k e l 107 (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
schaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jor-
ihren eigenen Verfahren genehmigt.
danien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Jordanien,
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einan- die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 263
Liste der Anhänge
Anhang I: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in Jordanien, bei denen die
Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten
kann
Anhang II: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei
denen Jordanien einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Arti-
kel 11 Absatz 2 beibehalten kann
Anhang III: Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die
der in Artikel 11 Absätze 3 bzw. 4 genannte Zeitplan für den Abbau der bei
der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt
Anhang IV: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach
Artikel 11 Absatz 5
Anhang V: Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft (Niederlassungsrecht) nach Ar-
tikel 30 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang VI: Liste der Vorbehalte Jordaniens (Niederlassungsrecht) nach Arti-
kel 30 Absatz 2 Buchstabe a
Anhang VII: Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang I
Liste der gewerblichen Waren
mit Ursprung in Jordanien, bei denen die Gemeinschaft
einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten kann
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 51 bis – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 10 99
0403 90 71 bis – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 99
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-
eignet
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle
sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 10 – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit
einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition
1704 90 10
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen
der Unterposition 1901 90 91
ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,
auch zubereitet
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn-
flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern,
ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 265
KN-Code Warenbezeichnung
2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate
2101 30 19 Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien
2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
2102 10 31 Backhefen
2102 10 39
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, die weder anderweitig genannt noch inbegriffen sind, ausgenommen Waren aus
den Unterpositionen 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen aromatisierte oder gefärbte
Zuckersirupe aus den Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59
2202 90 91 Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem
2202 90 95 Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401
2202 90 99 bis 0404
2905 43 00 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang II
Liste der gewerblichen Waren
mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen Jordanien
einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 beibehalten kann
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 51 bis – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 10 99
0403 90 71 bis – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 99
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-
eignet
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle
sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 10 – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1805 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,
auch zubereitet
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn-
flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern,
ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 267
KN-Code Warenbezeichnung
2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate
2101 30 19 Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien
2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2202 90 91 Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem
2202 90 95 Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401
2202 90 99 bis 0404
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere
Spirituosen
2905 43 00 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der
Unterposition 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander-
weit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,
anderweit weder genannt noch inbegriffen
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang III
Listen
der gewerblichen Waren
mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 11 Absätze 3 bzw. 4
genannte Zeitplan für den Abbau der bei der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt
Liste A
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
050100000 251020000 262030000 280530000 282540000 283522100 290129100
050210000 251110000 262040000 280540000 282550000 283523100 290211100
050290000 251120000 262050000 280620000 282560000 283524100 290219100
050300000 251200000 262090000 280700000 282570000 283525100 290220100
050510000 251319000 262100000 280800000 282580000 283526100 290230100
050590000 251320100 270111000 280910000 282590900 283529100 290241100
050610000 251400000 270112000 280920000 282611000 283531100 290242100
050690000 251910000 270119000 281000000 282612000 283539100 290243100
050710000 251990000 270120000 281111000 282619000 283610100 290244100
050790000 252020100 270210000 281119100 282620000 283620100 290250100
050800000 252400000 270220000 281119900 282630000 283630100 290260100
130232100 252610000 270300000 281122000 282690000 283640100 290270100
140110000 252620000 270400000 281129000 282710000 283650100 290290100
140120000 252810000 270500000 281210100 282720000 283660100 290290910
140190000 252890000 270600000 281210200 282731000 283670100 290322000
140210000 253090200 270710000 281210300 282732000 283691100 290341000
140290000 253090300 270720000 281210400 282733000 283692100 290342000
140310000 260111000 270730000 281210500 282734000 283699100 290344000
140390000 260112000 270740000 281210600 282735000 283911000 290345100
140410900 260120000 270750000 281210700 282736000 283919000 290346100
140420000 260200000 270760000 281210800 282738000 283920000 290347100
140490100 260300000 270791000 281210900 282739000 283990000 290349100
152000100 260400000 270799000 281290000 282741900 284011000 290362100
152190900 260500000 270810000 281310000 282749900 284019000 290410100
180400000 260600000 270820000 281390000 282911000 284020000 290420100
180500100 260700000 270900000 281520000 282919000 284030000 290490200
190110100 260800000 271000520 281530000 282990100 284190100 290511100
190110200 260900000 271000700 281610000 283010000 284190200 290512100
190190200 261000000 271220100 281620000 283020000 284410000 290513100
210610100 261100000 271311000 281630000 283030000 284420000 290514100
210690300 261210000 271312000 281700000 283090000 284430000 290515100
210690400 261220000 271320000 281810000 283311000 284440000 290516100
210690600 261310000 271390000 281820000 283319000 284450000 290517100
250300000 261390000 271410000 281830000 283321000 284510000 290519200
250410000 261400000 271490000 281990100 283322000 284590000 290522100
250490000 261510000 280130000 282010000 283323000 284610000 290529100
250700000 261590000 280200000 282110100 283324000 284690000 290531100
250810000 261610000 280300000 282120100 283325000 284700000 290532100
250820000 261690000 280429100 282200100 283326000 284910000 290539100
250830000 261710000 280429200 282300000 283327000 284920000 290541100
250840000 261790000 280470000 282410000 283329000 284990000 290542100
250850000 261800000 280490000 282420000 283330000 290110100 290543100
250860000 261900000 280511000 282490000 283340000 290121100 290544100
250870000 262011000 280519000 282510000 283421000 290122100 290545100
250900000 262019000 280521000 282520000 283429100 290123100 290549100
251010000 262020000 280522000 282530000 283510100 290124100 290550200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 269
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
290629100 291532100 292111100 293369100 310410000 340211100 382100000
290729100 291533100 292112100 293371100 310420000 340212100 382200000
290810000 291534100 292119500 293379300 310430900 340213100 382311000
290820000 291535100 292121100 293390100 310490900 340219100 382312000
290890000 291539100 292122100 293410100 310510900 340290100 382313000
290911000 291540100 292129100 293420100 310520000 350510100 382319000
290919100 291550100 292130100 293430100 310530000 350510200 382370000
290920100 291560100 292141000 293490910 310540000 350520100 382410100
290930100 291570100 292142000 293610100 310551000 350710100 382420100
290941100 291590100 292143100 293621100 310559000 350710900 382430100
290942100 291611100 292144100 293622100 310560000 350790000 382440100
290943100 291612100 292145100 293623100 310590000 360100000 382450100
290944100 291613100 292149920 293624100 320110100 360300000 382460100
290949100 291614100 292151100 293625100 320120100 370110000 382471100
290950100 291615100 292159100 293626100 320190100 370130100 382479100
290960100 291619100 292229100 293627100 320300100 370199100 382490100
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272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
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276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
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278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
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280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
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900220000 901320000 903289900 911310900 950299000 960390100
900290000 901380000 903290100 911320000 950310000 960390900
900311000 901390000 903290900 911390000 950320000 960400000
900319000 901410000 910111000 911410000 950330000 960500000
900390900 901420000 910112000 911420000 950341000 960810900
900410000 901480000 910119000 911430000 950349000 960820000
900490000 901490000 910121000 911440000 950350000 960831000
900510000 901590000 910129000 911490000 960360000 960839000
900580100 901600190 910191000 920110000 950370000 960840000
900580900 901600900 910199000 920120000 950380000 960850000
900590100 901710000 910211000 920190000 950390000 960860000
900590900 901790000 910212000 920210000 950410000 960891000
900610000 901831100 910219000 920290000 950420100 960899900
900620000 901910100 910221000 920300000 950420900 960910900
902300000 910229000 920410000 950430000 960920000
900630000
920420000 950440000 960990000
900640000 902511000 910291000
961000000
900651000 902519900 910299000 920510000 950490000
961100000
900652000 902580900 910310000 920590000 950510000
961210000
900653000 902590900 910390000 920600000 950590000
961220000
900659000 902610100 910400000 920710000 950611000
961310000
900661000 902610900 910511000 920790000 950612000
961320000
900662000 902620100 910519000 920810000 950619000
961330000
900669000 902620900 910521000 920890000 950621000
961380000
900691000 902680100 910529000 920910000 950629000
961390000
900699000 902680900 910591000 920920000 950631000
961420000
900711000 902690100 910599000 920930000 950632000
961490000
900719000 902690900 910610000 920991000 950639000
961511000
900720100 902740900 910620000 920992000 950640000
961519000
900720900 902750900 910690000 920993000 950651000
961590000
900791000 902780900 910700100 920994000 950659000
961620000
900792000 902790190 910700900 920999000 950661000
961700000
900810000 902790990 910811000 930100000 950662000
961800000
900820000 902810000 910812000 930200000 950669000
970110000
900830000 902820000 910819000 930310000 950670000
970190000
900840000 902830000 910820000 930320000 950691000
970200000
900890000 902890000 910891000 930330000 950699000
970300000
900911000 902910190 910899000 930390000 950710000
970400000
900912000 902910900 910911000 930400000 950720000
970500900
900921000 902920190 910919000 930510000 950730000
970600000
900922000 902920900 910990000 930521000 950790000
900930000 902990000 911011000 930529000 950800000
900990000 903083900 911012000 930590000 960110000
901010000 903141000 911019000 930610000 960190100
901041000 903149000 911090000 930621900 960190900
901042000 903190000 911110000 930629000 960200200
901049000 903210100 911120000 930630900 960200900
901050000 903210900 911180000 930690000 960310000
901060000 903220100 911190000 930700000 960321000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 283
Anhang IV
Liste der gewerblichen Waren
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
210320000 610230000 620113000 630900100 940370000
220300000 610290000 620119000 630900900 940380000
220300100 610312000 620199000 640110000 940390000
220300200 610319000 620219000 640191000 940410000
220300900 610321000 620291000 640192000 940421000
220500000 610322000 620299000 640199000 940429000
220510000 610323000 620590000 640212000 940430000
220590000 610329000 620610000 640219000 940490000
240200000 610339000 620640000 640220000 940510000
240210000 610349000 620690000 640230000 940520000
240220000 610412000 620711000 640291000 940530000
240290000 610413000 620719000 640299000 940540900
240290200 610423000 620722000 640510000 940550900
240300000 610402900 620729000 640520000 940560000
240310000 610431000 620792000 640590000 940591000
240390000 610439000 620799000 640610000 940592000
240391000 610444000 620811000 640620000 940599000
240399000 610449000 620819000 640691000 940600190
240399200 610459000 620821000 640699100 940600200
240399300 610461000 620822000 640699200 940600300
240399900 610469000 620829000 640699910 940600900
570100000 610610000 620891000 640699990
570110000 610811000 620892000 ex 870310000*)
570190000 610819000 620899000 ex 870321000*)
570200000 610829000 620910000 ex 870322000*)
570210000 610832000 620990000 ex 870323000*)
570220000 610839000 621010000 ex 870324000*)
570230000 610899000 621040000 ex 870331000*)
570231000 611090000 621050000 ex 870332000*)
570239000 611190000 621111000 ex 870333000*)
570240000 611220000 621112000 ex 870339000*)
570241000 611231000 621120000 940120000
570249000 611239000 621131000 940130000
570250000 611241000 621133000 940140000
570251000 611249000 621139000 940150000
570259000 611300000 621141000 940161000
570290000 611410000 621143000 940169000
570291000 611490000 621149000 940171000
570299000 611599900 621220000 940179000
570300000 611610000 621230000 940180000
570310000 611691000 621290000 940190000
570390000 611692000 621310000 940210100
570400000 611693000 621320000 940310000
570410000 611699000 621390000 940320000
570500000 611710000 621600000 940330000
610110000 611720000 621710900 940340000
610190000 611780000 621790000 940350000
610210000 611790000 630900000 940360000
*) Gebrauchte Fahrzeuge, d.h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6 000 km aufweisen.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang V
Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft
nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b
Bergb au
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fisc herei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-
gewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und
ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mit-
gliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
Er w e r b v o n G r u n d s t ü c k e n
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.
A u d i o v i s u e l l e D i e n s t l e i s t u n g e n e i n s c h l i e ßl i c h Ru n d f u n k
Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-
halten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
T e l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t l e i s t u n g e n e i n s c h l i e ßl i c h M o b i l - u n d S a -
t ellit enfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang hinsichtlich Zusatzdienstleistungen und
Infrastruktur beschränkt.
Land w irt sc haft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-
lichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienst leist ungen von Nac hric ht enagent uren
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 285
Anhang VI
Liste der Vorbehalte Jordaniens
nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a
Zur Verbesserung der Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden
Vorbehalte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.
– Bei Projekten und Wirtschaftstätigkeiten in den nachstehenden Sektoren darf der Anteil
nichtjordanischer Investoren nicht mehr als 50 % betragen:
a) Bauaufträge
b) Handel und handelsbezogene Dienstleistungen
c) Bergbau.
– Nichtjordanische Investoren dürfen am Ammaner Finanzmarkt in jordanischer Währung
notierte Wertpapiere erwerben, sofern die Mittel in einer konvertierbaren ausländischen
Währung transferiert werden.
– Der Anteil nichtjordanischer Investoren an einer Aktiengesellschaft darf nicht mehr als
50 % betragen, es sei denn, daß der Prozentsatz der nichtjordanischen Anteile bei
Zeichnungsschluß mehr als 50 % betragen hat; für diesen Fall wird die Obergrenze für
den Anteil nichtjordanischer Investoren auf diesen Prozentsatz festgesetzt.
– Der Mindestbetrag für nichtjordanische Investitionen in Projekte ist 100 000 JOD (ein-
hunderttausend jordanische Dinar), mit Ausnahme von Investitionen in den Ammaner
Finanzmarkt, für die ein Mindestbetrag von 1 000 JOD (eintausend Jordanische Dinar)
gilt.
Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien durch Nichtjordanier bedürfen der vorhe-
rigen Zustimmung des Ministerkabinetts.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang VII
Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
nach Artikel 56
1. Spätestens Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien
folgenden multilateralen Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommer-
zielles Eigentums bei:
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979);
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken (Madrid 1989);
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-
sung von 1991).
2. Spätestens im siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgen-
der multilateralen Übereinkunft bei:
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).
3. Jordanien verpflichtet sich, zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO, spätestens jedoch
Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, für einen geeigneten
und effizienten Schutz der Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse
gemäß den Artikeln 27 bis 34 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene
Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu sorgen.
4. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß die Nummern 1, 2 und 3 auf weitere multi-
laterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.
5. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflich-
tungen beimessen, die aus folgender multilateralen Übereinkunft erwachsen:
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 287
Liste der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Protokoll Nr. 4 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Protokoll Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft
(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jordanien werden unter den
nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft
zugelassen.
(2)
a) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.
b) Bei einigen Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls
und eines spezifischen Zolls vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C ange-
gebenen Senkungen nur für den Wertzoll.
(3) Bei einigen Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B
angegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent
übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in
Spalte C angegeben.
(4) Für einige der in Absatz 3 genannten Waren, für die dies in Spalte D angegeben ist,
werden die Zollkontingente ab Inkrafttreten dieses Abkommens in vier gleich großen jähr-
lichen Tranchen um 3 % der angegebenen Mengen erhöht.
(5) Für die Waren, für die dies in Spalte D angegeben ist, kann die Gemeinschaft eine
Referenzmenge festsetzen, sofern sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handels-
bilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen einer Ware Schwierigkeiten auf dem
Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Übersteigen die eingeführten Mengen der
Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft diese Ware einem Zollkontingent
unterstellen, dessen Menge der Referenzmenge entspricht. Auf die eingeführten Mengen,
die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die
betreffende Ware in Spalte C angegeben.
Anhang
A B C D
Senkung des Zolls
Senkung des außerhalb
Zollkontingent Besondere
KN-Code ) 2
Warenbezeichnung )3
Meistbegünstigungs- des bestehenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Menge Bestimmungen
zolls1) oder künftigen
Zollkontingents
(% ) (t) (% )
ex 0406 90 33 Weißer Schafskäse 100 100
ex 0406 90 50
0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
ruhend 100 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
0602 40 Rosen, auch veredelt 100 100
0603 10 Blumen und Blüten, geschnitten, frisch 100 100 Bedingungen durch Brief-
wechsel vereinbart
ex 0701 90 51 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März 100 1 000
0702 00 15 Tomaten, vom 1. Dezember bis 31. März 100 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0702 00 45
0702 00 50
ex 0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, vom 1. Februar bis 30. April 100
ex 0703 20 00 Knoblauch, vom 1. Februar bis 31. Mai 100 50 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
0705 11 05 Kopfsalat, vom 1. November bis 31. März 100 200
ex 0705 11 10
ex 0705 11 80
ex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März 100
0707 00 10 Gurken, mit einer Länge von weniger als 15 cm,
vom 10. November bis Ende Februar 100
0707 00 40
ex 0708 20 20 Bohnen, vom 1. November bis 30. April 100 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0708 20 95 289
A B C D 290
Senkung des Zolls
Senkung des außerhalb
Zollkontingent Besondere
KN-Code ) 2
Warenbezeichnung ) 3
Meistbegünstigungs- des bestehenden
Menge Bestimmungen
zolls1) oder künftigen
Zollkontingents
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
(% ) (t) (% )
ex 0709 20 00 Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März 100 100
ex 0709 30 00 Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April 100 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0709 40 00 Sellerie, vom 1. Januar bis 31. März 100
ex 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack,
vom 15. November bis 30. April 100 40 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
0709 60 99 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder
der Gattungen „Pimenta“, andere 100
0709 90 71 Zucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis 15. März 100 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0709 90 73
ex 0709 90 79
ex 0709 90 90 Petersilie, vom 1. November bis 31. Mai 100
ex 0709 90 90 Molochia 100
ex 0709 90 50 Fenchel, vom 1. November bis 31. März 100
ex 0710 80 95 Okra 100
0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder
der Gattungen „Pimenta“, andere 100
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat 100 80 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
0804 10 Datteln 100
ex 0804 20 Feigen, vom 20. Mai bis 1. September 40
ex 0804 50 00 Mangofrüchte und Guaven 40
ex 0805 10 Orangen, frisch 100 60 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0805 20 Mandarinen, frisch 100 1 000 60
ex 0805 30 Zitronen, frisch 100 1 000 40
0805 40 Pampelmusen und Grapefruits 100 80 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
A B C D
Senkung des Zolls
Senkung des außerhalb
Zollkontingent Besondere
KN-Code ) 2
Warenbezeichnung ) 3
Meistbegünstigungs- des bestehenden
Menge Bestimmungen
zolls1) oder künftigen
Zollkontingents
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
(% ) (t) (% )
ex 0806 10 29 Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 11. Juli 100 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0807 19 00 Melonen, mit einem Gewicht von weniger als 600 g,
vom 1. November bis 31. Mai 100 Protokoll Nr. 1 Absatz 5
ex 0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. April bis 15. Juni 100
ex 0810 10 05 Erdbeeren, vom 1. Januar bis 31. März 100 100
ex 0810 90 85 Granatäpfel, vom 1. August bis 30. September 100
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 100
0904 20 39 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“,
andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 100
2001 ausgenommen Zubereitungen aus Gemüse
2001 90 50,
2001 90 30,
2001 90 40 und
2001 90 60 100 1 000 Protokoll Nr. 1 Absatz 4
2004 ausgenommen
2004 10 91 und
2004 90 10
2005 ausgenommen
2005 60,
2005 20 10 und
2005 80 00
2007 Zubereitungen aus Früchten 100 1 000 Protokoll Nr. 1 Absatz 4
2008 ausgenommen
2008 11 10,
2008 91 00,
2008 40,
2008 70,
2008 99 85 und
2008 99 91 291
A B C D 292
Senkung des Zolls
Senkung des außerhalb
Zollkontingent Besondere
KN-Code ) 2
Warenbezeichnung ) 3
Meistbegünstigungs- des bestehenden
Menge Bestimmungen
zolls1) oder künftigen
Zollkontingents
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
(% ) (t) (% )
2009 ausgenommen
2009 11,
2009 19,
2009 20 und
2009 30
2002 90 31 Tomatenmark, konzentriert 100 4 000 Protokoll Nr. 1 Absatz 4
2002 90 39 Zollkontingent für Trocken-
2002 90 91 massegehalt 28/30 GHT;
2002 90 99 bei seiner Verwaltung werden
die Koeffizienten des
Anhangs V Ziffer I der
VO 1709/84 angewandt
) Die Zollsenkungen gelten nur für die Wertzölle, mit Ausnahme der im Rahmen von erga-omnes-Zollkontingenten geltenden Wertzölle. Bei den Waren der KN-Codes 0406 90 33 und 0406 90 50 gelten die Zollsenkungen für den spezifischen Zoll.
1
) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1734/96, ABl. Nr. L 238 vom 19. 9. 1996.
2
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes
3
angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 293
Protokoll Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien
(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter
den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Jordanien
zugelassen.
(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung dürfen nicht höher sein als in Spalte A
angegeben.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang
A
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz (% )
oder
spezifischer Zollsatz
0102 10 Reinrassige Zuchttiere, lebend 10 JOD/Stück
0102 90 Rinder, lebend, andere 10 JOD/Stück
0201 20 Fleisch von Rindern, frisch, mit Knochen 5
0201 30 Fleisch von Rindern, frisch, ohne Knochen 5
0202 30 Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen 5
0405 00 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette 5
0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 20
0701 10 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch 5
0713 10 Erbsen, getrocknet 10
0713 50 Puffbohnen (Dicke Bohnen), getrocknet 5
1002 10 Hartweizen –
1001 90 Weizen, anderer –
1003 00 Gerste 5
1005 90 Mais, anderer als zur Aussaat 5
1006 30 halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis 5
1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn –
1103 11 10 Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen 15
1103 13 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Mais 10
1107 10 Malz, nicht geröstet 10
2005 70 Oliven, haltbar gemacht 40
2008 70 Pfirsiche, zubereitet oder haltbar gemacht 40
2301 10 Mehl und Pellets von Fleisch/Schlachtnebenerzeugnissen 5
2301 20 Mehl und Pellets von Fischen/wirbellosen Wassertieren 5
2304 00 Ölkuchen/Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl 5
2309 90 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und
Katzenfutter 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 295
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhalt süb ersic ht
Titel I Allgemeines Artikel 21 Ermächtigter Ausführer
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise
Titel II Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen
oder „Ursprungserzeugnisse“
Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 2 Allgemeines
Artikel 26 Belege
Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 28 Abweichungen und Formfehler
Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 29 In ECU ausgedrückte Beträge
Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 7 Maßgebende Einheit Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 30 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 9 Warenzusammenstellungen Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 10 Neutrale Elemente Artikel 32 Streitbeilegung
Artikel 33 Sanktionen
Titel III Territoriale Auflagen Artikel 34 Freizonen
Artikel 11 Territorialitätsprinzip
Artikel 12 Unmittelbare Beförderung Titel VII Ceuta und Melilla
Artikel 13 Ausstellungen Artikel 35 Durchführung des Protokolls
Artikel 36 Besondere Voraussetzungen
Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung
Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Titel VIII Schlußbestimmungen
Artikel 37 Änderung des Protokolls
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 38 Durchführung des Protokolls
Artikel 15 Allgemeines Artikel 39 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager
Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 Anhänge
Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
EUR.1
Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
EUR.1 um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigen-
schaft zu verleihen
Artikel 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Anhang III Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstel-
lung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der
Rechnung Anhang IV Erklärung auf der Rechnung
Titel I c) der Begriff „Erzeugnis“ die Ware, auch wenn sie zur späteren
Allgemeines Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang
bestimmt ist;
Art ikel 1 d) der Begriff „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-
nisse;
Begriffsb est immungen
e) der Begriff „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkom-
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten men zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-
a) der Begriff „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung ein- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; den Zollwert) festgelegt wird;
b) der Begriff „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo- f) der Begriff „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab
nenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Jorda-
verwendet werden; nien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im
Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.
inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Jordaniens sind,
werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt
gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,
wird;
wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-
g) der Begriff „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der ver- den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-
wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.
Preis, der in der Gemeinschaft oder in Jordanien für die Vor-
materialien gezahlt wird;
Art ikel 4
h) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft“ den Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buch- Vo l l s t ä n d i g g e w o n n e n e
staben g, der sinngemäß Anwendung findet; o d e r h e r g e s t e l l t e Er z e u g n i s s e
i) der Begriff „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis der Erzeugnis- (1) Als in der Gemeinschaft oder in Jordanien vollständig
se abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, gewonnen oder hergestellt gelten
die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
diese Erzeugnisse hergestellt worden sind; mineralische Erzeugnisse;
j) die Begriffe „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positio- b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
nen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
sem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); lebende Tiere;
k) der Begriff „einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
Vormaterialien in eine bestimmte Position; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
l) der Begriff „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein- Gemeinschaft oder Jordaniens außerhalb des eigenen
zigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – Küstenmeeres aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän-
ger versandt werden; g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein-
schaft oder Jordaniens ausschließlich aus den unter Buch-
m) der Begriff „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küsten- stabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
meere.
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte
Titel II Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet
werden können;
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende
Abfälle;
Art ikel 2 j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb
Allgemeines des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern
die Gemeinschaft oder Jordanien zum Zwecke der Nutzbar-
(1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse machung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des
der Gemeinschaft Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in der k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchsta-
Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; ben a bis j hergestellte Waren.
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von (2) Der Begriff „Schiffe der Gemeinschaft oder Jordaniens“
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- und „Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Jordaniens“ in Ab-
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus- satz 1 Buchstaben f und g ist nur anwendbar auf Schiffe und
gesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Fabrikschiffe,
Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verar-
beitet worden sind. a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Jordanien ins Schiffsre-
gister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(2) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse
Jordaniens b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Jordaniens
führen;
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in Jorda-
nien gewonnen oder hergestellt worden sind; c) die zu mindestens 50 v.H. Eigentum von Staatsangehörigen
der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens oder einer Gesell-
b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von Vorma- schaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat,
terialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende
gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mit-
diese Vormaterialien in Jordanien im Sinne des Artikels 5 in glieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitglied-
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. staaten oder Jordaniens sind und im Falle von Personen-
oder Kapitalgesellschaften außerdem das Geschäftskapital
Art ikel 3 mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffent-
lich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen die-
Bilat erale Ursp rungskumulierung
ser Staaten gehört;
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mit-
schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Jordanien,
gliedstaaten oder Jordaniens besteht;
wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-
den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen- e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-
dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch- gen der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 297
Art ikel 5 (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
I n a u s r e i c h e n d e m M a ße
des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Jor-
b e - o d e r v e r a r b e i t e t e Er z e u g n i s s e
danien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbei-
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die tungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingun- Art ikel 7
gen der Liste des Anhangs II erfüllt sind.
M a ßg e b e n d e Ei n h e i t
In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallen-
den Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormate- ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müs- Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
sen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das Daraus ergibt sich, daß
entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigen-
schaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeug- a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die
nisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis gelten- nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position
den Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Her- eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe
ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.
Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwen- (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor-
det werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch schrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene
verwendet werden, wenn Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des
a) ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnis- Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
ses nicht übersteigt;
Art ikel 8
b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsät-
ze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Z u b e h ö r , Er s a t z t e i l e u n d W e r k z e u g
Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absat-
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
zes nicht überschritten werden.
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen
Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Har- zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der
monisierten Systems. Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Art ikel 9
Art ikel 6
Warenzusammenst ellungen
N i c h t a u s r e i c h e n d e B e - o d e r Ve r a r b e i t u n g e n
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-
darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als
zeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal- eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,
ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz- sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft
lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche übersteigt.
Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor- A r t i k e l 10
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen- N e u t r a l e El e m e n t e
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist,
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam- braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her-
menstellen von Packstücken; stellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu wer-
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, den:
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle a) Energie und Brennstoffe,
anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen
Aufmachung; b) Anlagen und Ausrüstung,
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich- c) Maschinen und Werkzeuge,
artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung
auf ihren Umschließungen; des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,
wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den
in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entspre- Titel III
chen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Territoriale Auflagen
Jordaniens zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu A r t i k e l 11
einem vollständigen Erzeugnis;
Territ o rialit ät sp rinzip
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der
staben a bis f genannten Behandlungen;
Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Ge-
h) Schlachten von Tieren. meinschaft oder in Jordanien erfüllt werden.
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Jor- Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
danien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereinge- Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausge-
führt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigen- stellt worden sind.
schaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts-
daß und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ- öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter
ten Waren sind und zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer
Drittland oder während des Transports keine Behandlung Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands
erforderliche Maß hinausgeht. Titel IV
A r t i k e l 12 Zollrückvergütung und Zollbefreiung
Unmit t elb are Beförd erung
A r t i k e l 14
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls Ve r b o t d e r Z o l l r ü c k -
entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der vergüt ung und d er Zollb efreiung
Gemeinschaft und Jordanien befördert werden. Jedoch können (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Ge-
Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere meinschaft oder in Jordanien zur Herstellung von Ursprungser-
Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- zeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnach-
dung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, weis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt
sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Jordanien nicht Gegen-
des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- stand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder
oder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands Zollbefreiung sein.
gerichtete Behandlung erfahren. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere oder in Jordanien geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und
Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens beför- Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien voll-
dert werden. ständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben wer-
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset- den, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung aus-
zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein- drücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betref-
fuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: fenden Vormaterialien übersteigt Erzeugnisse ausgeführt wer-
den, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemein-
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung schaft oder in Jordanien in den freien Verkehr übergehen.
vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienli-
Bescheinigung mit folgenden Angaben: chen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei
i) genaue Warenbeschreibung, der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt
der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden
Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-
den sind.
iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der
Waren im Durchfuhrland, oder (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sin-
nes des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle son- zeuge im Sinnes des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstel-
stigen beweiskräftigen Unterlagen. lungen im Sinnes des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeug-
nisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
A r t i k e l 13
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter
Ausst ellungen das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der
Gemeinschaft oder nach Jordanien verkauft, so erhalten sie bei Ausfuhr gilt.
der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den (6) Dieser Artikel findet in den ersten vier Jahren nach Inkraft-
Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß treten des Abkommens keine Anwendung. Er kann einvernehm-
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder lich überprüft werden.
aus Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort
ausgestellt hat; Titel V
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Nachweis der Ursprungseigenschaft
Gemeinschaft oder in Jordanien verkauft oder überlassen
hat;
A r t i k e l 15
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-
lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt Allgemeines
worden waren, versandt worden sind; und (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstel- Einfuhr nach Jordanien und Ursprungserzeugnisse Jordaniens
lung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor- erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen
führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. des Abkommens, sofern
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus- a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- in Anhang III vorgelegt wird oder
lands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin b) in den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 vom Ausführer eine
sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 299
einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Han- a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Verse-
delspapieren abgegeben wird, in denen die Erzeugnisse so hens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit gestellt worden ist oder
möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine
genannt).
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.
im Sinne dieses Protokolls in den Fällen des Artikels 25 die
(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag
Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der oben
Ort und Tag der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Waren-
genannten Nachweise vorgelegt werden muß.
verkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den
Antrag anzugeben.
A r t i k e l 16
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
Ve r f a h r e n f ü r d i e A u s s t e l l u n g EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
e i n e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1 ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
den Unterlagen übereinstimmen.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
behörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag erteilt, der (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“,
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,
diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,
Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr- „EKDOQEN EK TWN USTERON“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,
lands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkom-
men abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,
dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist „UTFÄRDAT I EFTERHAND“,
in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-
zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-
chen. A r t i k e l 18
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe- Ausst ellung eines Dup likat s
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör- d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1
den des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unter-
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-
lagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
behörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schrift-
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
lich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz
dieses Protokolls vorzulegen.
befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder Jordaniens ausge-
versehen:
stellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungser-
zeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden „DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls „DUPLICATE“, „ANTIGRAFO“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,
erfüllt sind. „KAKSOISKAPPALE“,
(5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu kung von diesem Tag.
diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen
und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers
oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen A r t i k e l 19
vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbe- Ausst ellung d er Warenverkehrs-
scheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in b e s c h e i n i g u n g EU R. 1 a u f d e r G r u n d l a g e e i n e s
Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. vorher ausgest ellt en Ursp rungsnac hw eises
Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung
so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in
Zusatzes ausgeschlossen ist. Jordanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann
der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen
Tag der Ausstellung anzugeben. Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Jordanien durch eine oder
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
behörden des Ausfuhrlands ausgestellt und zur Verfügung des Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der
Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-
sichergestellt ist. nisse befinden.
A r t i k e l 20
A r t i k e l 17
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e
Nac ht räglic h ausgest ellt e
A u s f e r t i g u n g e i n e r Er k l ä r u n g a u f d e r Re c h n u n g
W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1
(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenver-
auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21;
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre- (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren fuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
Wert 6 000 ECU je Sendung nicht übersteigt. Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse A r t i k e l 23
der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können Vo r l a g e d e r U r s p r u n g s n a c h w e i s e
und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer- nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
tigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jeder- Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-
zeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu- gänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraus-
legen. setzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder A r t i k e l 24
einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor- Ei n f u h r i n Te i l s e n d u n g e n
schriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie behörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zer-
mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der
(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand- Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des
schriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a
des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus- den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-
fuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifi-
ziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. A r t i k e l 25
(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei Ausnahmen vom Ursp rungsnac hw eis
der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefer-
tigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorge- Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
legt wird. Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an-
gesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art
A r t i k e l 21 handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die
Er m ä c h t i g t e r A u s f ü h r e r Anwendung dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtig-
keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausfüh- kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder
rer, der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse aus- einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
führt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser
Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen
den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon- bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-
trolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfül- fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren
lung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder
durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines tung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei- erfolgt.
nenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine sendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht übersteigen.
anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli- A r t i k e l 26
gung durch den ermächtigten Ausführer.
Belege
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-
fen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 genann-
Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 ten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung
gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können
und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,
A r t i k e l 22
kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
Gelt ungsd auer d er Ursp rungsnac hw eise
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner
dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen. internen Buchführung;
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr- b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung
lands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorge- der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in
legt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder ausge-
angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn- fertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen
licher Umstände nicht eingehalten werden konnte. Rechtsvorschriften verwendet werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 301
c) Belege über in der Gemeinschaft oder in Jordanien an den kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu
Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die ändern.
in der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder aus-
gefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden inter-
Titel VI
nen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten A r t i k e l 30
Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Jordanien Gegenseit ige Amt shilfe
nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefer- (1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und Jordaniens
tigt worden sind. übermitteln einander über die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zoll-
A r t i k e l 27
stellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen
Aufb ew ahrung von EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften
Ursp rungsnac hw eisen und Belegen der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe- und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
scheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 (2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls
genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Jordanien einan-
der durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-
Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der
tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie
Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen
die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei
Nachweisen enthaltenen Angaben.
Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenver- A r t i k e l 31
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16
Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang Prüfung d er Ursp rungsnac hw eise
aufzubewahren. (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorge- stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des
legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der
auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
A r t i k e l 28 (2) In Fällen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Ein-
fuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rech-
Ab w eic hung en und Fo rm f ehler
nung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rech-
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in nung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des
den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe,
die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des
Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini- Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen
gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit
dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs- durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorla-
nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, ge von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung
wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für
in dem Papier entstehen lassen. zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum
A r t i k e l 29 Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
I n EC U a u s g e d r ü c k t e B e t r ä g e lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-
nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
(1) Die Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in
Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Aus-
fuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche
der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen.
Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las-
(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhr-
sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als
land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens ange-
wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rech-
sehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses
nung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung
Protokolls erfüllt sind.
eines anderen EG-Mitgliedstaats in Rechnung gestellt, so
erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitge- (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Mona-
teilten Betrag an. ten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prü-
fung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine
(3) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in
ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden
die jeweiligen Landeswährungen gilt der ECU-Kurs der jeweiligen
Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse ent-
Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.
scheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden
(4) Die in ECU ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß
den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und Jordaniens außergewöhnliche Umstände vorliegen.
werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Jordaniens vom
Gemischten Ausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt A r t i k e l 32
der Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landes-
währungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner St reit b eilegung
erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des
Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind von anderen als den unter Buchstabe a genannten
dem Gemischten Ausschuß vorzulegen. Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausrei-
dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
den Rechtsvorschriften des genannten Landes. ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Jordaniens oder der Gemein-
A r t i k e l 33 schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-
zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden
Sankt ionen Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Absatz 1 hinausgehen;
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer- 2. als Ursprungserzeugnisse Jordaniens
tigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
erlangen. a) Erzeugnisse, die vollständig in Jordanien gewonnen oder
hergestellt worden sind;
A r t i k e l 34 b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von
anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnis-
Freizo nen sen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß
(1) Die Gemeinschaft und Jordanien treffen alle erforderlichen i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausrei-
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnach- chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
weis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeit-
weilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausge- ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ur-
tauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten übli- sprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
chen Behandlungen unterzogen werden. Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens, die Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.
von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzo-
gen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Aus- (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
führers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die
wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen die- Vermerke „Jordanien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei
ses Protokolls entspricht. Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
Titel VII (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-
Ceuta und Melilla führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
A r t i k e l 35
Titel VIII
Durc hführung d es Prot okolls
Schlußbestimmungen
(1) Im Sinne des Artikels 2 schließt der Begriff „Gemeinschaft“
Ceuta und Melilla nicht ein. A r t i k e l 37
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien erhalten bei der Ein- Änd erung d es Prot okolls
fuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie die-
jenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, dieses Protokoll
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu- zu ändern.
blik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit
A r t i k e l 38
Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Jordani-
en gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Durc hführung d es Prot okolls
Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zoll- Die Gemeinschaft und Jordanien treffen für ihren Bereich die
behandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft einge- zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
führte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse A r t i k e l 39
mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehalt-
lich der besonderen Voraussetzungen des Artikels 36 sinn- Waren im Durc hfuhrverkehr od er im Zollager
gemäß. Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen
und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem
A r t i k e l 36 Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Jordanien
unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die
B e s o n d e r e Vo r a u s s e t z u n g e n Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begün-
(1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 12 unmittelbar beför- stigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden
dert worden sind, gelten des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeit-
punkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Aus-
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas
fuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon- sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung
nen oder hergestellt worden sind; vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 303
Anhang I
E i n l e i t e n d e B e m e r k u n g e n z u r L i s t e i n A n h a n g II
Bemerkung 1 3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-
derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug-
gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-
nisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit
sprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbei-
gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
tet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.
schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial
ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
Bemerkung 2 tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-
übersteigt Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Posi- arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
tion oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo- 3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Posi-
nisierten System für diese Position oder dieses Kapital tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der
verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die Ware
Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Be-
vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet schränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebe-
dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der nenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen
Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vor-
2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen materialien der Position …“, daß nur Vormaterialien dersel-
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ben Position wie die Ware mit einer anderen Waren-
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge- beschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwen-
meiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 det werden können.
oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Har- 3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis
monisierten System in die Positionen des Kapitels oder in aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusam- bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien
mengefaßt sind. verwendet werden können; es müssen aber nicht alle ver-
2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, wendet werden.
die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwen-
Beispiel:
den sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes
Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212
Spalte 3 oder 4 bezieht. sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können,
daß aber chemische Vormaterialien – neben anderen –
2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten
ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4
daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in
einen als auch die anderen oder beide verwenden.
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis
anzuwenden. aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß,
so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-
Bemerkung 3 dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach
nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien
3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeug- siehe auch Bemerkung 6.2).
nisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben
und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, Beispiel:
gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug- schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
nisse verwendet werden oder in einem anderen Unterneh- produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-
men in der Gemeinschaft oder in Jordanien. wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,
Beispiel: die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier- Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
tem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Beispiel:
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft
Bei einem aus Vliesstoff übersteigt Kleidungsstück des
aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet
ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne
wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-
Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der ge-
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen
schmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerech-
Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine
net werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unter-
Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
nehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Ge-
meinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne 3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die
Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei
Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusam-
Ursprungseigenschaft gerechnet. mengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgese- – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
henen Vomhundertsätze niemals übersteigen. Darüber hin- – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
aus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der
jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
überschritten werden. – andere synthetische Spinnfasern,
– künstliche Spinnfasern aus Viskose,
Bemerkung 4
– andere künstliche Spinnfasern,
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- Polyethersegmenten, auch umsponnen,
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, Polyestersegmenten, auch umsponnen,
die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,
aber noch nicht gesponnen sind. – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) mit einer
Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer
4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfaßt Roßhaar der Posi- Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum- durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei
wolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Lagen Kunststoffolie eingefügt ist,
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
– andere Erzeugnisse der Position 5605.
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste Beispiel:
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
verwendet werden können. synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, wel-
che die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder
aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlan-
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder
gen), bis zu 10 v.H. des Gewichts des Garns verwendet wer-
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501
den.
bis 5507.
Beispiel:
Bemerkung 5 Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer- Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorge- synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
sehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-
angewendet, die zusammengenommen 10 v.H. oder weni- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder
ger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund- Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-
materialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-
und 5.4). pelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbe-
reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange- Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes ver-
wendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundma- wendet werden.
terialien hergestellt sind.
Beispiel:
Textile Grundmaterialien sind
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
– Seide, aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
– Wolle, gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
– grobe Tierhaare, Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen
– feine Tierhaare, Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten
Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
– Roßhaar,
Beispiel:
– Baumwolle,
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
– Materialien für die Papierherstellung und Papier,
Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
– Flachs, Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-
– Hanf,
rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein
– Jute und andere textile Bastfasern, Mischerzeugnis.
– Sisal und andere textile Agavefasern, Beispiel:
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
– synthetische Filamente, Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute her-
gestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grund-
– künstliche Filamente, materialien verwendet worden sind. Daher können alle
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer
höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwen-
– synthetische Spinnfasern aus Polyester, det werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid, der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt.
Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden,
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 305
5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen kohle und Bauxit;
Polyethersegmenten, auch umsponnen.
g) die Polymerisation;
5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus h) die Alkylierung;
Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst- i) die Isomerisation.
stoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit 7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen 2711 und 2712 gelten
Kunststoff geklebt ist.
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);
Bemerkung 6 c) das Kracken;
6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste d) das Reformieren;
mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote be-
zeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
daß sie zu einer anderen Position gehören als das herge- mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-
stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises kohle oder Bauxit;
des übersteigt Erzeugnisses nicht übersteigt.
g) die Polymerisation;
6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören,
h) die Alkylierung;
können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten
oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. i) die Isomerisation;
Beispiel: k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-
schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn da-
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimm- bei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens
tes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall-
gegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ren, ausgenommen einfaches Filtern;
ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht aus- m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die
geschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthal- Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über
ten. 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-
Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemi-
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft schen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff
(zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Ver-
besserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität
gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
Bemerkung 7
n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphäri-
7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen
sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-
ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403
nisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C ein-
gelten
schließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT
a) die Vakuumdestillation; übergehen;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1); o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-
c) das Kracken; sche Hochfrequenz-Entladung.
d) das Reformieren; 7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie
Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Fil-
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, tern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwe-
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender felgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unter-
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser
Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die
1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. Ursprungseigenschaft.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu
konsultieren.
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 01 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des Kapi-
tels 1 müssen vollständig gewonnen
oder hergestellt sein
Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen, bei dem alle ver-
nebenerzeugnisse wendeten Vormaterialien der Kapi-
tel 1 und 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem alle verwen-
und andere wirbellose Wassertiere deten Vormaterialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kapitel 04 Milch und Milchnebenerzeugnisse; Herstellen, bei dem alle verwen-
Vogeleier; natürlicher Honig; ge- deten Vormaterialien des Kapitels 4
nießbare Waren tierischen Ur- vollständig gewonnen oder herge-
sprungs, anderweit weder genannt stellt sein müssen
noch inbegriffen, ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere – alle verwendeten Vormaterialien
fermentierte oder gesäuerte Milch des Kapitels 4 vollständig gewon-
(einschließlich Rahm), auch einge- nen oder hergestellt sein müssen
dickt oder aromatisiert, auch mit
– die verwendeten Fruchtsäfte
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
(ausgenommen Ananas-, Limo-
mitteln, Früchten Nüssen oder
nen-, Limetten- und Pampelmu-
Kakao
sensäfte) der Position 2009 Ur-
sprungswaren sein müssen und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwen-
anderweit weder genannt noch in- deten Vormaterialien des Kapitels 5
begriffen, ausgenommen: vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren
Wildschweinen, zubereitet und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem
Blumenhandels
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 6 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein müssen
und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 307
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwende-
Knollen, die zu Ernährungszwecken ten Vormaterialien des Kapitels 7
verwendet werden vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder von
– alle verwendeten Früchte voll-
Melonen
ständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee und Gewürze, ausge- Herstellen, bei dem alle verwen-
nommen: deten Vormaterialien des Kapitels 9
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien jeder
koffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf- Position
feehäutchen; Kaffeemittel mit belie-
bigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 10
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwende-
Inulin; Kleber von Weizen, ausge- ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und
nommen: Knollen der Position 0714 oder
Früchte vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trocke- Trocknen und Mahlen von Hül-
nen, ausgelösten Hülsenfrüchten senfrüchten der Position 0708
der Position 0713
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver- Herstellen, bei dem alle ver-
schiedene Samen und Früchte; wendeten Vormaterialien des Kapi-
Pflanzen zum Gewerbs- oder Heil- tels 12 vollständig gewonnen oder
gebrauch; Stroh und Futter hergestellt sein müssen
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert der
Harze, Gummiharze und Oleoresine verwendeten Vormaterialien der
(z.B. Balsame) Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflan-
zen, auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten
von Pflanzen, modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
von Pflanzen
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle verwende-
pflanzlichen Ursprungs, anderweit ten Vormaterialien des Kapitels 14
weder genannt noch inbegriffen vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwende-
Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; ten Vormaterialien in eine andere
genießbare verarbeitete Fette; Position als die hergestellte Ware
Wachse tierischen und pflanzlichen einzureihen sind
Ursprungs, ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich Schweine-
schmalz) und Geflügelfett, ausgenom-
men solches der Position 0209 oder
1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0203, 0206
oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen
von Schweinen der Position 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0201, 0202,
0204 oder 0206 oder aus Knochen
der Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, von Fischen oder Meeres-
säugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien der Kapitel 2
und 3 vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position
1505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 309
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1506
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
1507 bis Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
1515
– Sojaöl, Erdnußöl, Palmöl, Kokosöl Herstellen, bei dem alle verwende-
(Kopraöl), Palmkernöl und Babas- ten Vormaterialien in eine andere
suöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Position als die hergestellte Ware
Myrtenwachs, Japanwachs, Frak- einzureihen sind
tionen von Jojobaöl und Öle zu
technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
– feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormate-
von Jojobaöl rialien der Positionen 1507 bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten pflanzlichen Vormaterialien voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem
Öle sowie deren Fraktionen, ganz
– alle verwendeten Vormaterialien
oder teilweise hydriert, umgeestert,
des Kapitels 2 vollständig gewon-
wiederverestert oder elaidiniert,
nen oder hergestellt sein müssen
auch raffiniert, jedoch nicht weiter-
verarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen. Jedoch dürfen Vorma-
terialien der Positionen 1507,
1508, 1511 und 1513 verwendet
werden
1517 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem
und Zubereitungen von tierischen
– alle verwendeten Vormaterialien
oder pflanzlichen Fetten und Ölen
der Kapitel 2 und 4 vollständig
sowie von Fraktionen verschiedener
gewonnen oder hergestellt sein
Fette und Öle dieses Kapitels,
müssen
ausgenommen genießbare Fette
und Öle sowie deren Fraktionen der – alle verwendeten Vormaterialien
Position 1516 vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen. Jedoch
dürfen Vormaterialien der Posi-
tionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.
oder von Krebstieren, Weichtieren Alle verwendeten Vormaterialien
und anderen wirbellosen Wasser- des Kapitels 3 müssen vollständig
tieren gewonnen oder hergestellt sein
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausge- Herstellen, bei dem alle verwen-
nommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
3
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert der
misch reine Saccharose, fest, mit verwendeten Vormaterialien des
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich che-
misch reine Lactose, Maltose, Glu-
cose und Fructose, fest; Zuckersiru-
pe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig ver-
mischt; Zucker und Melassen, kara-
melisiert:
– chemisch reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Fructose Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der
von Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
-andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien Ursprungs-
waren sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert der
Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des
von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen, bei dem
(einschließlich weiße Schokolade)
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Herstellen, bei dem
Kakao
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao,
berechnet als vollständig entölter
Kako, von weniger als 40 GHT,
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Waren der Positio-
nen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 311
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1901 entölter Kakao, von weniger als
5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapi-
tels 10
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaro-
ni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli, Canneloni; Couscous, auch
zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem die verwen-
Schlachtnebenerzeugnisse, deten Getreide und ihre Folge-
Fische, Krebstiere oder andere produkte (ausgenommen Hart-
wirbellose Wassertiere enthaltend weizen und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
– 20 GHT oder mehr Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische,
Krebstiere oder andere wirbellose – die verwendeten Getreide und
Wassertiere enthaltend ihre Folgeprodukte (ausgenom-
men Hartweizen und seine Folge-
produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen und
– alle verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 2 und 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Position, ausgenommen aus Kar-
Graupen, Perlen, Krümeln und der- toffelstärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Herstellen
Rösten von Getreide oder Getrei-
derzeugnissen hergestellt (z.B. Corn – aus Vormaterialien jeder Position,
Flakes); Getreide (ausgenommen ausgenommen aus Vormateriali-
Mais) in Form von Körnern oder en der Position 1806,
Flocken oder anders bearbeiteten – bei dem die verwendeten Getrei-
Körnern, ausgenommen Mehl und de und das verwendete Mehl
Grieß, vorgekocht oder in anderer (ausgenommen Hartweizen und
Weise zubereitet, anderweit weder seine Folgeprodukte) vollständig
genannt noch inbegriffen gewonnen oder hergestellt sein
müssen und
– bei dem der Wert der verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Hostien, leere Oblatenkapseln der Position, ausgenommen aus Vor-
für Arzneiwaren verwendeten Art, materialien des Kapitels 11
Siegeloblaten, getrocknete Teig-
blätter aus Mehl oder Stärke und
ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früch- Herstellen, bei dem die verwen-
ten, Nüssen oder anderen Pflanzen- deten Früchte und Gemüse voll-
teilen, ausgenommen: ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen, bei dem alle verwen-
ähnliche genießbare Pflanzenteile, deten Vormaterialien in eine andere
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT Position als die hergestellte Ware
oder mehr, mit Essig zubereitet oder einzureihen sind
haltbar gemacht
ex 2004 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß Herstellen, bei dem alle verwen-
oder Flocken, ohne Essig zubereitet deten Vormaterialien in eine andere
und
oder haltbar gemacht Position als die hergestellte Ware
ex 2005 einzureihen sind
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- Herstellen, bei dem der Wert der
schalen und andere Pflanzenteile, verwendeten Vormaterialien des
mit Zucker haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
tränkt und abgetropft, glasiert oder Preises der hergestellten Ware nicht
kandiert) überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Mar- Herstellen, bei dem
meladen, Fruchtmuse und Frucht-
– alle verwendeten Vormaterialien
pasten, durch Kochen hergestellt,
in eine andere Position als die
auch mit Zusatz von Zucker oder
hergestellte Ware einzureihen
anderen Süßmitteln
sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert der
Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und
Ölsamen mit Ursprungseigenschaft
der Positionen 0801, 0802 und 1202
bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware über-
schreitet
– Erdnußmark; Mischungen auf der Herstellen, bei dem alle verwen-
Grundlage von Getreide; Palm- deten Vormaterialien in eine andere
herzen; Mais Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
– andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem
(einschließlich Schalenfrüchte), in
– alle verwendeten Vormaterialien
anderer Weise als in Wasser oder
in eine andere Position als die
Dampf gekocht, ohne Zusatz von
hergestellte Ware einzureihen
Zucker, gefroren
sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 313
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen, bei dem
most) und Gemüsesäfte, nicht ge-
– alle verwendeten Vormaterialien
goren, ohne Zusatz von Alkohol,
in eine andere Position als die
auch mit Zusatz von Zucker oder
hergestellte Ware einzureihen
anderen Süßmitteln
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzuberei- Herstellen, bei dem alle verwen-
tungen, ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen, bei dem
trate aus Kaffee, Tee, Mate und
– alle verwendeten Vormaterialien
Zubereitungen auf der Grundlage
in eine andere Position als die
von Kaffee, Tee oder Mate; geröste-
hergestellte Ware einzureihen
te Zichorien und andere geröstete
sind und
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essen-
zen und Konzentrate hieraus – die verwendeten Zichorien voll-
ständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
– Zubereitungen zum Herstellen Herstellen, bei dem alle ver-
von Würzsoßen und zubereitete wendeten Vormaterialien in eine
Würzsoßen; zusammengesetzte andere Position als die hergestellte
Würzmittel Ware einzureihen sind. Jedoch darf
Senfmehl, auch zubereitet, oder
Senf verwendet werden
– Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Senf Position
ex 2104 – Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Suppen oder Brühen; Sup- Position, ausgenommen aus zube-
pen und Brühen reiteten oder haltbar gemachten
Gemüsen der Positionen 2002 bis
2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, ander- Herstellen, bei dem
weit weder genannt noch inbe-
– alle verwendeten Vormaterialien
griffen
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssig- Herstellen, bei dem
keiten und Essig, ausgenommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– die verwendeten Weintrauben
und ihre Folgeprodukte vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen, bei dem
wasser und kohlensäurehaltiges
– alle verwendeten Vormaterialien
Wasser, mit Zusatz von Zucker,
in eine andere Position als die
anderen Süßmitteln oder Aroma-
hergestellte Ware einzureihen
stoffen und andere nichtalkohol-
sind,
haltige Getränke, ausgenommen
Frucht und Gemüsesäfte der Posi- – der Wert der verwendeten Vorma-
tion 2009 terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
und
– die verwendeten Fruchtsäfte (aus-
genommen Ananas-, Limonen-,
Limetten- und Pampelmusen-
säfte) Ursprungswaren sein
müssen
2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von weniger als 80 % vol,
– aus Vormaterialien, die nicht in
unvergällt; Branntwein, Liköre und
die Position 2207 oder 2208 ein-
andere Spirituosen
zureihen sind
– bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen oder bei
dem, wenn alle anderen verwen-
deten Vormaterialien Ursprungs-
waren sind, Arrak bis zu einem
Anteil von 5 % vol verwendet
werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen, bei dem alle verwende-
Lebensmittelindustrie; zubereitetes ten Vormaterialien in ene andere
Futter, ausgenommen: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets Herstellen, bei dem alle verwen-
von Fischen oder von Krebstieren, deten Vormaterialien der Kapitel 2
von Weichtieren oder anderen und 3 vollständig gewonnen oder
wirbellosen Wassertieren, unge- hergestellt sein müssen
nießbar
ex 2303 Rückstände aus der Maisstär- Herstellen, bei dem der verwendete
kegewinnung (ausgenommen ein- Mais vollständig gewonnen oder
gedicktes Maisquellwasser) mit hergestellt sein muß
einem auf die Trockenmasse bezo-
genen Proteingehalt von mehr als
40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem die verwen-
stände aus der Gewinnung von Oli- deten Oliven vollständig gewonnen
venöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sein müssen
von mehr als 3 GHT
2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem
verwendeten Art
– das verwendete Getreide, der
verwendete Zucker, die verwen-
deten Melassen, das verwendete
Fleisch und die verwendete Milch
Ursprungswaren sein müssen
und
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 315
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabaker- Herstellen, bei dem alle verwen-
satzstoffe, ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapi-
tels 24 vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak 70 GHT des verwendeten unverar-
oder Tabakersatzstoffen beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten unverar-
beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sein müssen
ex Kapitel 25 Salz, Schwefel, Steine und Erden; Herstellen, bei dem alle verwen-
Gips, Kalk und Zement, ausgenom- deten Vormaterialien in eine andere
men: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-
Kohlenstoff angereichert, gereinigt halts, Reinigen und Mahlen von kri-
und gemahlen stallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf an- Zerteilen von Marmor, auch bereits
dere Weise lediglich zerteilt, in zerteilten, mit einer Dicke von mehr
Blöcken oder quadratischen oder als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke andere Weise
von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch Sä- zerteilten, mit einer Dicke von mehr
gen oder auf andere Weise lediglich als 25 cm, durch Sägen oder auf
zerteilt, in Blöcken oder quadrati- andere Weise
schen oder rechteckigen Platten mit
einer Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen, bei dem alle verwen-
(Magnesit), gebrochen, in luftdicht deten Vormaterialien in eine andere
verschlossenen Behältnissen; Mag- Position als die hergestellte Ware
nesiumoxid, auch chemisch rein, einzureihen sind. Jedoch darf natür-
ausgenommen geschmolzene Mag- liches Magnesiumcarbonat (Magne-
nesia und totgebrannte (gesinterte) sit) verwendet werden
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farb-
erden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineral- Herstellen, bei dem alle verwen-
öle und Erzeugnisse ihrer Destilla- deten Vormaterialien in eine andere
tion; bituminöse Stoffe; Mineral- Position als die hergestellte Ware
wachse, ausgenommen: einzureihen sind
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Be- Raffination und/oder ein oder meh-
standteile gegenüber den nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren 7)
matischen Bestandteilen gewichts-
oder
mäßig überwiegen und die ähnlich
sind den Mineralölen und anderen andere Verfahren, bei denen alle
Erzeugnissen der Destillation des verwendeten Vormaterialien in eine
Hochtemperatur-Steinkohlenteers, andere Position als die hergestellte
bei deren Destillation bis 250 °C Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
mindestens 65 RHT übergehen fen Vormaterialien derselben Positi-
(einschließlich der Benzin-Benzol- on verwendet werden, wenn ihr
Gemische), zur Verwendung als Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Kraft- oder Heizstoffe der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mine- Raffination und/oder ein oder meh-
ralien, ausgenommen rohe Öle; rere begünstigte(s) Verfahren 8)
Zubereitungen mit einem Gehalt an
oder
Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von 70 GHT oder mehr, andere Verfahren, bei denen alle
in denen diese Öle den Charakter verwendeten Vormaterialien in eine
der hergestellten Waren bestimmen, andere Position als die hergestellte
anderweit weder genannt noch Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
inbegriffen fen Vormaterialien derselben Posi-
tion verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
2711 Erdgas und andere gasförmige Koh- Raffination und/oder ein oder meh-
lenwasserstoffe rere begünstigte(s) Verfahren 1)
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Positi-
on verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder meh-
Erdölwachs, paraffinische Rück- rere begünstigte(s) Verfahren 9)
stände („slack wax“), Ozokerit,
oder
Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche durch andere Verfahren, bei denen alle
Synthese oder andere Verfahren verwendeten Vormaterialien in eine
gewonnene Erzeugnisse, auch andere Position als die hergestellte
gefärbt Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder meh-
andere Rückstände aus Erdöl oder rere begünstigte(s) Verfahren 10)
Öl aus bituminösen Mineralien
oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 317
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; Raffination und/oder ein oder meh-
bituminöse oder ölhaltige Schiefer rere begünstigte(s) Verfahren 11)
und Sande; Asphaltite und Asphalt-
oder
gestein
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Positi-
on verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
2715 Bituminöse Mischungen auf der Raffination und/oder ein oder meh-
Grundlage von Naturasphalt oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl,
oder
Mineralteer oder Mineralteerpech
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Positi-
on verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
nisse; anorganische oder organi- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
sche Verbindungen von Edel- Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
metallen, von Seltenerdmetallen, einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
von radioaktiven Elementen oder Vormaterialien derselben Position überschreitet
von Isotopen; ausgenommen: verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische
oder thermische Behandlung, bei
dem der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialen 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- Herstellen, bei dem der Wert
pentahydrat aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnis- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
se, ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder meh-
Verwendung als Kraft- oder Heiz- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
stoffe
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder meh-
men Azulene), Benzol, Toluol, Xylo- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
le, zur Verwendung als Kraft- oder
oder
Heizstoffe
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Positi-
on verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ser Position oder von Ethanol oder Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Glycerin Vormaterialien der Position 2905. lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Jedoch dürfen Metallalkoholate die- ses der hergestellten Ware nicht
ser Position verwendet werden, überschreitet
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
Halogenide, Peroxide und Peroxy- verwendeten Vormaterialien der lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 insge- ses der hergestellten Ware nicht
oder Nitrosoderivate samt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises überschreitet
der hergestellten Ware nicht
überschreiten
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
vate verwendeten Vormaterialien der lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
überschreiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 319
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halogen-, Position aller verwendeten Vormateria-
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
vate ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit Stickstoff als Heteroatom(e) Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
verwendeten Vormaterialien der Posi- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
tionen 2932 und 2933 insgesamt ses der hergestellten Ware nicht
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der her- überschreitet
gestellten Ware nicht überschreiten
2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; ande- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
re heterocyclische Verbindungen Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
verwendeten Vormaterialien der Posi- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
tionen 2932, 2933 und 2934 insge- ses der hergestellten Ware nicht
samt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises überschreitet
der hergestellten Ware nicht über-
schreiten
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, aus- Herstellen, bei dem alle verwendeten
genommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die hergestellte Ware einzurei-
hen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien derselben Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere
Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Erzeugnisse, auch
in einem biotechnologischen Ver-
fahren hergestellt; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
– Waren bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich aus anderen
peutischen oder prophylaktischen Vormaterialien der Position 3002.
Zwecken gemischt worden sind, Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
oder ungemischte Waren zu die- Beschreibung verwendet werden,
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
machungen für den Einzelverkauf Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere:
– menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schen oder prophylaktischen Position, einschließlich aus anderen
Zwecken zubereitet Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin und Serum- Position, einschließlich aus anderen
globine Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobuline Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Er-
3004 zeugnisse der Positionen 3002,
3005 und 3006):
– hergestellt aus Amicatin der Posi- Herstellen, bei dem alle verwen-
tion 2941 deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Positionen 3003
oder 3004 verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 20 v.H. des
AbWerk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Vormateriali-
en der Positionen 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 321
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3105 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gemittel, zwei oder drei der düngen- aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
Kalium enthaltend; andere Dünge- ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels überschreitet
sind. Jedoch dürfen Vormateriali-
in Tabletten oder ähnlichen Formen
en derselben Position verwendet
oder in Packungen, mit einem
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
Rohgewicht von 10 kg oder weni-
des Ab-Werk-Preises der herge-
ger, ausgenommen:
stellten Ware nicht überschreitet
– Natriumnitrat und
– Calciumcyanamid – der Wert aller verwendeten Vor-
– Kaliumsulfat materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
– Kaliummagnesiumsulfat nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
ne und ihre Derivate; Farbstoffe, deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Pigmente und andere Farbmittel; Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Tinten, ausgenommen: Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen Herstellen, bei dem der Wert
und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
auf der Grundlage von Farblacken 1) materialien der Positionen 3203, lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
3204 und 3205. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien der Position 3205 überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körperpflege- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
oder Schönheitsmittel, ausgenom- Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
men: einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich „konkrete“ Position, einschließlich aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
oder „absolute“ Öle; Resinoide; terialien einer anderen Warengrup- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Konzentrate etherischer Öle in Fet- pe 1) dieser Position. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
ten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen Vormaterialien derselben Waren- überschreitet
oder ähnlichen Stoffen, durch gruppe verwendet werden, wenn ihr
Enfleurage oder Mazeration gewon- Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
nen; terpenhaltige Nebenerzeug- der hergestellten Ware nicht über-
nisse aus etherischen Ölen; destil- schreitet
lierte, aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen etherischer Öle
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächen- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
aktive Stoffe, zubereitete Wasch- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
mittel, zubereitete Schmiermittel, Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
künstliche Wachse, zubereitete einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Wachse, Schuhcreme, Scheuer- Vormaterialien derselben Position überschreitet
pulver und dergleichen, Kerzen und verwendet werden, wenn ihr Wert
ähnliche Erzeugnisse, Modellier- 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
massen, „Dentalwachs“ und Zube- hergestellten Ware nicht über-
reitungen für zahnärztliche Zwecke schreitet
auf der Grundlage von Gips, ausge-
nommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger Raffination und/oder ein oder meh-
als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus rere begünstigte(s) Verfahren 1)
bituminösen Mineralien enthaltend
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
– auf der Grundlage von Paraffin, Herstellen, bei dem alle verwen-
von Erdölwachsen oder von deten Vormaterialien in eine andere
Wachsen aus bituminösen Mine- Position als die hergestellte Ware
ralien oder von paraffinischen einzureihen sind. Jedoch dürfen
Rückständen Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus aller verwendeten Vormateria-
– hydrierten Ölen, die den Charak- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ter von Wachsen haben, der Posi- ses der hergestellten Ware nicht
tion 1516 überschreitet
– Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen,
die den Charakter von Wachsen
haben, der Position 3823
– Vormaterialien der Position 3404.
Jedoch dürfen die Vormaterialien
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 323
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken, ausgenommen veretherte
oder veresterte Stärken; Leime auf
der Grundlage von Stärken, Dextri-
nen oder anderen modifizierten
Stärken
– Veretherte und veresterte Stärken Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 3505 lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 1108 lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert aller
weder genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
nische Artikel; Zündhölzer; Zünd- Vormaterialien in eine andere Positi- aller verwendeten Vormateria-
metallegierungen; leicht entzünd- on als die hergestellte Ware einzurei- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
liche Stoffe hen sind. Jedoch dürfen Vormateria- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position verwendet überschreitet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
oder kinematographischen Zwek- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
ken, ausgenommen: Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor- ses der hergestellten Ware nicht
materialien derselben Position ver- überschreitet
wendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
3701 Lichtempfindliche photographische
Platten und Planfilme, nicht belich-
tet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-
men Papier, Pappe oder Spinn-
stoffe); lichtempfindliche photogra-
phische Sofortbild-Planfilme, nicht
belichtet, auch in Kassetten
– Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
nahmen deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die Position 3701 oder lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
3702 einzureihen sind. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien der Position 3702 überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die Position 3701 oder lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
3702 einzureihen sind. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien der Position 3702 überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3702 Lichtempfindliche photographische Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Filme in Rollen, nicht belichtet, aus deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Stoffen aller Art (ausgenommen Position als die Position 3701 oder lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); 3702 einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
lichtempfindliche photographische überschreitet
Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Papiere, Pappen und Spinnstoff- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
waren, belichtet, jedoch nicht ent- Position als die Position 3701 bis lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
wickelt 3704 einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
mischen Industrie, ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3801 – Kolloider Graphit in öliger Sus- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
pension; halbkolloider Graphit; verwendeten Vormaterialien 50 v.H. aller verwendeten Vormateria-
kohlenstoffhaltige Pasten für des Ab-Werk-Preises der herge- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Elektroden stellten Ware nicht überschreitet ses der hergestellten Ware nicht
– Graphit in Form von Pasten, aus überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller
einer Mischung von mehr als verwendeten Vormaterialien der
30 GHT von Graphit mit Mine- Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-
ralölen bestehend Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffinieren von rohem Sulfatterpen- aller verwendeten Vormateria-
tinöl lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
genannt aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel und verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfek- des Ab-Werk-Preises der herge-
tionsmittel und ähnliche Erzeugnis- stellten Ware nicht überschreitet
se, in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als Zu-
bereitungen oder hergestellten Waren
(z.B. Schwefelbänder, Schwefel-
fäden, Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 325
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert aller
mittel, Beschleuniger zum Färben verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
oder Fixieren von Farbstoffen und des Ab-Werk-Preises der herge-
andere Erzeugnisse und Zuberei- stellten Ware nicht überschreitet
tungen (z.B. zubereitete Schlichte-
mittel und Zubereitungen zum Bei-
zen), von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flußmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder des Ab-Werk-Preises der herge-
Löten von Metallen; Pasten und Pul- stellten Ware nicht überschreitet
ver zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zube-
reitungen von der als Überzugs-
oder Füllmasse für Schweißelektro-
den oder Schweißstäbe verwende-
ten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives für
Mineralöle (einschließlich Kraftstof-
fe) oder für andere, zu denselben
Zwecken wie Mineralöle verwende-
te Flüssigkeiten:
– zubereitete Additives für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert aller
öle, Erdöl oder Öl aus bituminö- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
sen Mineralien enthaltend des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert aller
schleuniger; zusammengesetzte verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Weichmacher für Kautschuk oder des Ab-Werk-Preises der herge-
Kunststoffe, anderweit weder ge- stellten Ware nicht überschreitet
nannt noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere zu-
sammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk und Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
und Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lö- Herstellen, bei dem der Wert aller
sungs- und Verdünnungsmittel, an- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
derweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der herge-
griffen; Zubereitungen zum Entfer- stellten Ware nicht überschreitet
nen von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des Ab-Werk-Preises der herge-
Formen; chemische Verbindungen stellten Ware nicht überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert aller
Bremsen und andere zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Flüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der herge-
übertragung, kein Erdöl oder Öl aus stellten Ware nicht überschreitet
bituminösen Mineralien enthaltend
oder mit einem Gehalt an Erdöl oder
Öl aus bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Entei- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
sen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien Herstellen, bei dem der Wert aller
auf einem Träger und zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Diagnostik- oder Laborreagenzien, des Ab-Werk-Preises der herge-
auch auf einem Träger, ausge- stellten Ware nicht überschreitet
nommen Waren der Position 3002
oder 3006
3823 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäu- Herstellen, bei dem alle ver-
ren; saure Öle aus der Raffination wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für Gieße-
reiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemi-
schen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen:
– folgende Waren dieser Position: Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
– zubereitete Bindemittel für deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Gießereiformen oder Gießerei- Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
kerne auf der Grundlage von einzureihen sind. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
natürlichen Harzprodukten Vormaterialien derselben Position überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Wert
– Naphtensäuren, ihre wasser- 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
unlöslichen Salze und ihre hergestellten Ware nicht über-
Esther schreitet
– Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Position 2905
– Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der
Ethanolamine; thiopenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus bitu-
minösen Mineralien und ihre
Salze
– Ionenaustauscher
– Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 327
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– nicht ausgebrauchte Gasreini-
gungsmassen
– Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
– Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze und
ihre Ester
– Fusselöle und Dippelöle
– Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
– Kopierpasten auf der Grundla-
ge von Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier oder
Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3901 bis Kunststoffe in Primärformen, Abfälle,
3915 Schnitzel und Bruch von Kunststof-
fen, ausgenommen Waren der Posi-
tionen 3907 und 3912, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
eines Monomers am Gesamtge- des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
halt des Polymers von mehr als Werk-Preises der hergestellten
Preises der hergestellten Ware
99 GHT Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet 1)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 25 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet 1)
ex 3907 Copolymere aus Polycarbonat Herstellen, bei dem alle verwen-
und Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly- deten Vormaterialien in eine andere
meren (ABS) Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und/oder Herstellen
aus Tetrabrompolycarbonat (Bis-
phenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Deri- Herstellen, bei dem der Wert der
vate, anderweit weder genannt Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
noch inbegriffen, in Primärformen tion wie die Ware einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3916 bis Halb- und Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917, ex
3920 und ex 3921, für die die fol-
genden Regeln festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter be- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
arbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
bearbeitung oder anders als nur Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
quadratisch oder rechteckig zu- Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
geschnitten; andere Erzeugnisse, überschreitet überschreitet
weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
– andere
– Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
eines Monomers am Gesamt- materialien 50 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
gehalt des Polymers von mehr Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
als 99 GHT nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
– andere Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1) überschreitet
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ex 3917 aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet, und
– der Wert der Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die Ware
einzureihen sind, 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren – Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert
thermoplastischen Kunststoffs, aller verwendeten Vormateria-
der ein Mischpolymer aus Ethylen lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
und Metacrylsäure, teilweise neu- ses der hergestellten Ware nicht
tralisiert durch metallische Ionen, überschreitet
hauptsächlich Zink und Natrium,
ist
– Folien aus regenerierter Cellu- Herstellen, bei dem der Wert der
lose, aus Polyamid oder Poly- Vormaterialien, die in dieselbe Posi-
ethylen tion wie die Ware einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metal- Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
lisiert Polyesterfolien mit einer Dicke von aller verwendeten Vormateria-
weniger als 23 Mikron 1) lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3922 bis Fertigerzeugisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
3926 verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 329
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem alle verwen-
genommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von Platten
für Sohlenkrepp aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulka- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-
ten, Blättern oder Streifen nommen Naturkautschuk, 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, auswech-
selbare Überreifen und Felgenbän-
der, aus Kautschuk
– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten
kammerreifen, runderneuert, aus Reifen
Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 4011 oder
4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle verwen-
Pelzfelle) und Leder, ausgenom- deten Vormaterialien in eine andere
men: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
4104 bis Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von vorgegerbtem
4107 Leder der Position 4108 oder 4108 Leder
oder
Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
4109 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positio-
Lackleder; metallisierte Leder nen 4104 bis 4107, wenn sein Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen, bei dem alle verwen-
artikel, Handtaschen und ähnliche deten Vormaterialien in eine andere
Behältnisse; Waren aus Därmen Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle verwen-
Waren daraus, ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammenge-
setzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht zusammenge-
und andere Waren, aus Pelzfellen setzten gegerbten oder zugerich-
teten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch ent-
zugerichtet rindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
oder gesäumt, gemessert oder ge-
schält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer Dicke
von mehr als 6 mm
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperr- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
holz, zusammengefügt, und ande- oder Keilverzinken
res Holz, in der Längsrichtung ge-
sägt, gemessert oder geschält,
auch gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt, mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert, auch
gehobelt, geschliffen oder keilver-
zinkt:
– geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die
meln und ähnliche Verpackungs- erforderlichen Maße zugeschnitte-
mittel, aus Holz nen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
ex 4418 – Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen, bei dem alle verwen-
arbeiten, aus Holz deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Verbundplatten mit Hohlraummittel-
lagen und Schindeln („shingles“ und
„shakes“) verwendet werden
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 331
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwen-
men deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position
4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder ande- Herstellen, bei dem alle verwen-
ren cellulosehaltigen Faserstoffen; deten Vormaterialien in eine andere
Papier oder Pappe (Abfälle und Position als die hergestellte Ware
Ausschuß) zur Wiedergewinnung einzureihen sind
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle verwen-
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, deten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien für die
schreibepapier und anderes Ver- Papierherstellung des Kapitels 47
vielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Position
4809), vollständige Dauerschablo-
nen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Post- Herstellen, bei dem
karten (ohne Bilder) und Briefkarten,
– alle verwendeten Vormaterialien
aus Papier oder Pappe; Zusammen-
in eine andere Position als die
stellungen solcher Schreibwaren, in
hergestellte Ware einzureihen
Schachteln, Taschen und ähnlichen
sind und
Behältnissen, aus Papier oder
Pappe – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungs-
– alle verwendeten Vormaterialien
mittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-
in eine andere Position als die
watte oder Vliesen aus Zellstoff-
hergestellte Ware einzureihen
fasern
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien für die
watte und Vliese aus Zellstoffasern, Papierherstellung des Kapitels 47
zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle verwen-
andere Erzeugnisse des graphi- deten Vormaterialien in eine andere
schen Gewerbes; hand- oder ma- Position als die hergestellte Ware
schinengeschriebene Schriftstücke einzureihen sind
und Pläne, ausgenommen:
4009 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien, die
karten; Glückwunschkarten und be- nicht in die Position 4909 oder 4911
druckte Karten mit Glückwünschen einzureihen sind
oder persönlichen Mitteilungen,
auch illustriert, auch mit Umschlä-
gen oder Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer Block auf
– alle verwendeten Vormaterialien
einer Unterlage angebracht ist,
in eine andere Position als die
die nicht aus Papier oder Pappe
hergestellte Ware einzureihen
besteht
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von Abfäl-
nicht abhaspelbare Kokons, Garn- len von Seide
abfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne Herstellen aus 1)
ex 5006 oder Bouretteseidengarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
– anderen natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 333
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürliche Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle verwen-
Garne und Gewebe aus Roßhaar, deten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
5106 bis Garne aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus 1)
5110 ben Tierhaaren oder Roßhaar – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
– anderen natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5111 bis Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
5113 ben Tierhaaren oder Roßhaar:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
5204 bis Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 1)
5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5208 bis Gewerbe aus Baumwolle:
5212 – in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 1)
fäden
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürliche Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Andere pflanzliche Spinnstoffe;
Papiergarne und Gewebe aus Papiergarne und Gewebe aus
Papiergarnen, ausgenommen: Papiergarnen, ausgenommen:
5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 1)
5308 Spinnstoffen; Papiergarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 335
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen
5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 1)
fäden
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus 1)
5406 synthetischen oder künstlichen Fila-
– Grège oder Abfällen von Seide,
menten
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus syntheti-
5408 schen oder künstlichen Filamenten:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-
5507 fasern terialien oder aus Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus syn- Herstellen aus 1)
5511 thetischen oder künstlichen Spinn-
– Grège oder Abfällen von Seide,
fasern
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5512 bis Gewebe aus synthetischen oder
5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 1)
fäden
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 337
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 1)
algarne; Bindfäden, Seile und Taue, – Kokosgarnen
Seilerwaren, ausgenommen:
– natürlichen Fasern
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen
– Nadelfilze Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern, chemischen
Vormaterialien oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, verwen-
det werden, wenn ihr Wert 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen; Streifen und dergleichen der
Position 5404 oder 5405, Garne aus
Spinnstoffen, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden und -kordeln, Herstellen aus Kautschukfäden und
mit einem Überzug aus Spinn- -kordeln, nicht mit einem Überzug
stoffen aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 1)
auch umsponnen, bestehend aus – natürlichen Fasern
Streifen und dergleichen der Positi-
on 5404 oder 5405 oder aus Garnen – synthetischen oder künstlichen
aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Spinnfasern, nicht gekrempelt
Metall in Form von Fäden, Streifen oder gekämmt oder nicht anders
oder Pulver oder mit Metall über- für die Spinnerei bearbeitet
zogen – chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 1)
dergleichen der Position 5404 oder – natürlichen Fasern
5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene – synthetischen oder künstlichen
Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; Spinnfasern, nicht gekrempelt
„Maschengarne“ oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden-
beläge, aus Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402, Spinnfasern aus
Polypropylen der Position 5503
oder 5506
oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, verwen-
det werden, wenn ihr Wert 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises nicht über-
schreitet
– aus anderem Filz Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen, Tapis-
serien; Posamentierwaren; Sticke-
reien, ausgenommen:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 339
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen, bei dem alle verwen-
Flandrische Gobelins, Aubusson, deten Vormaterialien in eine andere
Beauvais und ähnliche), und Tapis- Position als die hergestellte Ware
serien als Nadelarbeit (z.B. Petit einzureihen sind
Point-, Kreuzstich), auch konfek-
tioniert
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen, bei dem
oder als Motive
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von der
zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartona-
gen oder zu ähnlichen Zwecken ver-
wendeten Art; Pausleinwand; präpa-
rierte Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für
die Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90 GHT
– andere Herstellen aus chemischen Vorma-
terialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit oder
Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902 Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kaland-
rieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß- Herstellen aus Garnen 1)
bodenbeläge, aus einer Spinnstoff-
unterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen:
– mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vorma-
schem Filamentgarn, mit einem terialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 341
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5007 Andere Gewebe, getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte Ge-
oder
webe für Theaterdekorationen, Ate-
lierhintergründe oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; Glühstrümpfe
und schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt:
-Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus
5911 Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von
als aus Filz der Position 5911 Geweben oder Lumpen der Posi-
tion 6310
– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Herstellen aus 1)
Papiermaschinen oder zu ande-
– Kokosgarnen
ren technischen Zwecken ver-
wendeten Art, auch getränkt oder – folgenden Vormaterialien:
bestrichen, schlauchförmig oder – Garne aus Polytetrafluorethy-
endlos, mit einfacher oder mehr- len 2),
facher Kette und/oder einfachem
oder mehrfachem Schuß oder – Garne aus Polyamid, gezwirnt
flach gewebt, mit mehrfacher und bestrichen, getränkt oder
Kette und/oder mehrfachem überzogen mit Phenolharz,
Schuß der Position 5911 – Garne aus aromatischem Poly-
amid, hergestellt durch Poly-
kondensation von Metaphenyl-
endiamin und Isophthalsäure,
– Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen 2)
– Garne aus synthetischen Spinn-
fasern aus Poly-p-Phenylen-
tetraphthalamid,
– Garne aus Glasfasern, bestri-
chen mit Phenoplast und ums-
ponnen mit Acrylfasern 2),
– Monofile aus Copolyester, aus
einem Polyester, einem Ter-
ephthalsäureharz, 1,4-Cyclo-
hexandinethanol und Isopht-
halsäure bestehend,
– natürlichen Fasern,
4
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszu-
behör, aus Gewirken oder Ge-
stricken:
– hergestellt durch Zusammen- Herstellen aus Garnen1) 2)
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepaß-
ten gewirkten oder gestrickten
Teilen
– andere Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 1) 2)
hör, ausgenommen aus Gewirken
oder Gestricken, ausgenommen:
ex 6202 Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen 1)
ex 6204 oder Kleinkinder, bestickt; anderes
oder
ex 6206 konfektioniertes Bekleidungszube-
ex 6209 hör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht überzogenen
und Geweben, wenn der Wert der ver-
ex 6211 wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 343
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen 1) oder Her-
und ben, mit einer Folie aus alumini- stellen aus nicht überzogenen Ge-
ex 6216 siertem Polyester überzogen weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht überzogenen Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
6213 und Taschentücher und Ziertaschen-
6214 tücher, Schals, Umschlagtücher,
Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
tücher, Schleier und ähnliche
Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 1) 2) oder Herstellen aus nicht
bestickten Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht bestick-
ten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet 1)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 1) 2) oder Bedrucken mit min-
destens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren, Auf-
hellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewebes
der Positionen 6213 und 6214
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungszubehör,
ausgenommen solche der Posi-
tion 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen 1) oder Her-
stellen aus nicht bestickten Gewe-
ben, wenn der Wert der verwende-
ten nicht bestickten Gewebe 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet 1)
– Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen 1) oder Her-
weben, mit einer Folie aus alumi- stellen aus nicht bestickten Gewe-
nisiertem Polyester überzogen ben, wenn der Wert der verwende-
ten nicht bestickten Gewebe 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet 1)
– Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem
schetten, zugeschnitten
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Garnen 1)
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen, bei dem alle verwen-
waren; Warenzusammenstellungen; deten Vormaterialien in eine andere
Altwaren und Lumpen, ausgenom- Position als die hergestellte Ware
men: einzureihen sind
6301 bis Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-
6304 nen usw.; andere Waren zur Innen-
ausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 2)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 1) 2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Herstellen aus rohen, einfachen
– andere
Garnen 1) 2)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 3)
zwecken
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel
für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge; Camping-
ausrüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus 1) 2)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 1) 2)
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich Schnittmuster zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzusam-
Geweben und Garn, auch mit Zu- menstellung muß die Regel erfüllen,
behör, für die Herstellung von Tep- die anzuwenden wäre, wenn sie
pichen, Tapisserien, bestickten nicht in der Warenzusammenstel-
Tischdecken oder Servietten oder lung enthalten wäre. Jedoch dürfen
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- Waren ohne Ursprungseigenschaft
machungen für den Einzelverkauf mitverwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 345
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Zu-
sammensetzungen von Oberteilen,
an Brandsohlen oder andern Soh-
lenteilen befestigt, der Position
6406
6406 Schuhteile; Einlegesohlen, Fersen- Herstellen, bei dem alle verwen-
stücke und ähnliche herausnehm- deten Vormaterialien in eine andere
bare Waren; Gamaschen und ähn- Position als die hergestellte Ware
liche Waren sowie Teile davon einzureihen sind
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
6503 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, aus Filz, aus Hutstumpen oder fasern 1)
Hutplatten der Position 6501 herge-
stellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, gewirkt oder gestrickt oder aus fasern 1)
Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Geh- Herstellen, bei dem alle verwen-
stöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- deten Vormaterialien in eine andere
peitschen und Teile davon, ausge- Position als die hergestellte Ware
nommen: einzureihen sind
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
schirme und ähnliche Waren) des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen, bei dem alle verwen-
und Waren aus Federn oder Dau- deten Vormaterialien in eine andere
nen; künstliche Blumen; Waren aus Position als die hergestellte Ware
Menschenhaaren einzureihen sind
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen, bei dem alle verwen-
Asbest, Glimmer oder ähnlichen deten Vormaterialien in eine andere
Stoffen, ausgenommen: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schie-
Preßschiefer fer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien jeder
Mischungen auf der Grundlage von Position
Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich Herstellen aus bearbeitetem Glim-
agglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem
Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, oder rekonstituiertem Glimmer)
Pappe oder aus anderen Stoffen
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 7003 Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004 Position 7001
und
ex 7005
7006 Glas der Positionen 7003, 7004 Herstellen aus Vormaterialien der
oder 7005, gebogen, mit bear- Position 7001
beiteten Kanten, graviert, gelocht,
emailliert oder anders bearbeitet,
jedoch weder gerahmt noch in Ver-
bindung mit anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien der
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- Position 7001
heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der
einschließlich Rückspiegel Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen, bei dem alle verwen-
flaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, deten Vormaterialien in eine andere
Röhrchen, Ampullen und andere Position als die hergestellte Ware
Behältnisse aus Glas, zu Transport- einzureihen sind
oder Verpackungszwecken; Kon-
oder
servengläser; Stopfen, Deckel und
andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle verwen-
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, deten Vormaterialien in eine andere
im Büro, zur Innenausstattung oder Position als die hergestellte Ware
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- einzureihen sind
men Waren der Position 7010 oder
oder
7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzie-
ren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn
ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus
men Garne)
– ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
oder Garnen, geschnittenem
Textilglas
oder
– Glaswolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 347
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Edelsteine oder Schmucksteine, deten Vormaterialien in eine andere
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen Position als die hergestellte Ware
und Waren daraus; Phantasie- einzureihen sind
schmuck; Münzen, ausgenommen:
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
heitlich zusammengestellt, zur Er- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
leichterung der Versendung vor- des Ab-Werk-Preises der herge-
übergehend aufgereiht stellten Ware nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (na- Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 türliche, synthetische oder rekon- Edelsteinen oder Schmucksteinen
und stituierte), bearbeitet (natürliche, synthetische oder re-
ex 7104 konstituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 und
– in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
7110
nicht in die Position 7106, 7108 oder
7110 einzureihen sind
oder
elektrolytisches, thermisches oder
chemisches Trennen von Edelme-
tallen der Position 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Posi-
tion 7106, 7108 oder 7110 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Schmucksteinen, synthetischen des Ab-Werk-Preises der herge-
oder rekonstituierten Steinen stellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind oder Herstellen aus
Teilen aus unedlen Metallen, nicht
vergoldet, versilbert oder platiniert,
wenn der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtle- Herstellen aus Vormaterialien der
giertem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder 7205
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Eisen oder nicht-
7216 draht, Stabstahl und Profile aus legiertem Stahl in Rohblöcken
Eisen oder nichtlegiertem Stahl (Ingots) oder anderen Rohformen
der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen
Stahl oder nichtlegiertem Stahl der Posi-
tion 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus nichtrostendem Stahl
7219 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
7222 Profile aus nichtrostendem Stahl Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht-
rostendem Stahl der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken
7225 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen Rohformen
7228 Profile aus anderem legierten Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder
nichtlegiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus ande-
rem legierten Stahl der Position
7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausge- Herstellen, bei dem alle verwen-
nommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
7305 und (ausgenommen Gußeisen) oder Position 7206, 7207, 7218 oder
7306 Stahl 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-
stükcke und Rohrverbindungsstük- deschneiden, Entgraten und Sand-
ke aus nichtrostendem Stahl (ISO strahlen von Schmiederohlingen,
Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-
Teilen bestehend Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen, bei dem alle verwen-
teile (z.B. Brücken und Brücken- deten Vormaterialien in eine andere
elemente, Schleusentore, Türme, Position als die hergestellte Ware
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge- einzureihen sind. Jedoch dürfen
rüste, Dächer, Dachstühle, Tore, durch Schweißen hergestellte Profi-
Türen, Fenster und deren Rahmen le der Position 7301 nicht verwendet
und Verkleidungen, Tor- und Tür- werden
schwellen, Tür- und Fensterläden,
Geländer), aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte Ge-
bäude der Position 9406; zu Kon-
struktionszwecken vorgearbeitete
Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 349
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der
Position 7315 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausge- Herstellen, bei dem
nommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7401 Kupfermatte, Zementkupfer (gefäll- Herstellen, bei dem alle verwen-
tes Kupfer) deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferan- Herstellen, bei dem alle ver-
oden zum elektrolytischen Raffinie- wendeten Vormaterialien in eine
ren andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupfer-
legierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
– Kupferlegierungen und raffinier- Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
tes Kupfer, das andere Elemente in Rohform, oder aus Abfällen und
enthält, in Rohform Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausge- Herstellen, bei dem
nommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen, bei dem alle verwen-
7503 andere Zwischenerzeugnisse der deten Vormaterialien in eine andere
Nickelmetallurgie; Nickel in Roh- Position als die hergestellte Ware
form; Abfälle und Schrott, aus einzureihen sind
Nickel
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem
genommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von
nichtlegiertem Aluminium oder Ab-
fällen und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott aus Aluminium Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen, bei dem
genommen Gewebe, Gitter und
– alle verwendeten Vormaterialien
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und
in eine andere Position als die
Streckbleche aus Aluminium
hergestellte Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Gewebe, Git-
ter und Geflechte aus Aluminium-
draht oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden,
und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künfti-
ge Verwendung im Harmonisierten
System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausge- Herstellen, bei dem
nommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälle und Schrott der Positi-
on 7802 nicht verwendet werden
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 351
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausge- Herstellen, bei dem
nommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälle und Schrott der Position
7902 nicht verwendet werden
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem
genommen:
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälle und Schrott der Position
8002 nicht verwendet werden
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle verwen-
8007 andere Waren aus Zinn deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die Ware ein-
zureihen sind, 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen, bei dem alle verwen-
Eßbestecke, aus unedlen Metallen; deten Vormaterialien in eine andere
Teile davon, aus unedlen Metallen, Position als die hergestellte Ware
ausgenommen: einzureihen sind
8206 Zusammenstellungen von Werk- Herstellen, bei dem alle verwen-
zeugen aus zwei oder mehr der deten Vormaterialien in eine andere
Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- Position als die Positionen 8202 bis
chungen für den Einzelverkauf 8205 einzureihen sind. Jedoch darf
die Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder
– alle verwendeten Vormaterialien
nichtmechanischen Handwerkzeu-
in eine andere Position als die
gen oder in Werkzeugmaschinen
hergestellte Ware einzureihen
(z.B. zum Tiefziehen, Gesenk-
sind, und
schmieden, Stanzen, Lochen, zum
Herstellen von Innen- und Außenge- – der Wert aller verwendeten Vor-
winden, Bohren, Reiben, Räumen, materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- Preises der hergestellten Ware
schließlich Ziehwerkzeuge und Preß- nicht überschreitet
matrizen zum Ziehen oder Strang-
pressen von Metallen, und Erd-, Ge-
steins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische Ge-
– alle verwendeten Vormaterialien
räte
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen, bei dem alle verwen-
(ausgenommen Messer der Positi- deten Vormaterialien in eine andere
on 8208), auch gezahnt (einschließ- Position als die hergestellte Ware
lich Klappmesser für den Garten- einzureihen sind. Jedoch dürfen
bau) Klingen und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle verwen-
schneide- und Scherapparate, deten Vormaterialien in eine andere
Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- Position als die hergestellte Ware
messer für Metzger oder für den einzureihen sind. Jedoch dürfen
Küchengebrauch und Papiermes- Griffe aus unedlen Metallen verwen-
ser); Instrumente und Zusammen- det werden
stellungen, für die Hand- oder Fuß-
pflege (einschließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- deten Vormaterialien in eine andere
messer, Buttermesser, Zucker- Position als die hergestellte Ware
zangen und ähnliche Waren einzureihen sind. Jedoch dürfen
Klingen und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 353
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle verwen-
Metallen, ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Herstellen, bei dem alle verwen-
Gebäude; automatische Türschließer deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
andere Vormaterialien der Position
8302 verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen, bei dem alle verwen-
stände, aus unedlen Metallen deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch können
andere Vormaterialien der Position
8306 verwendet werden, wenn ihr
Wert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
Teile davon; ausgenommen: lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreak- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
toren deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die hergestellte Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind 1) ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
die sowohl heißes Wasser als auch lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
Niederdruckdampf erzeugen kön- ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
nen; Kessel zum Erzeugen von überschreitet
sind, und
überhitztem Wasser
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 men solche der Position 8402; Hilfs- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
apparate für Zentralheizungskessel Position als die Position 8403 oder lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
8404 einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
dieselmotoren) des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tion 8407 oder 8408 bestimmt des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
pellertriebwerke und andere Gastur- aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
binen lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller
schinen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Vorrichtungen zur Änderung der des Ab-Werk-Preises der herge-
Temperatur und des Feuchtigkeits- stellten Ware nicht überschreitet
gehalts der Luft, einschließlich sol-
cher, bei den der Luftfeuchtigkeits-
grad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Tiefkühltruhen und andere Ein- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
richtungen, Maschinen, Apparate eine andere Position als die herge- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit stellte Ware einzureihen sind, ses der hergestellten Ware nicht
elektrischer oder anderer Aus- überschreitet
rüstung; Wärmepumpen, ausge- – der Wert aller verwendeten Vor-
nommen Klimageräte der Positi- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
on 8415 Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 355
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Pappindu- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
strie lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
für diese Maschinen ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware verwendet werden
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
Waagen mit einer Empfindlichkeit lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
von 50 mg oder feiner; Gewichte für ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
Waagen aller Art überschreitet
sind, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 zum Heben, Beladen, Entladen oder aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Fördern lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in Posi-
tion 8431 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenver-
dichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in Posi-
tion 8431 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
nieren, Verdichten oder Bohren des lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Bodens oder zum Abbauen von ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Erzen oder anderen Mineralien; überschreitet
nicht überschreitet und
Rammen und Pfahlzieher; Schnee-
räumer – Vormaterialien, die in Posi-
tion 8431 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
bestimmt des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
stellen von Halbstoff aus cellulose- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten
haltigen Faserstoffen oder zum Her- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
stellen oder Fertigstellen von Papier ses der hergestellten Ware nicht
Werk-Preises der hergestellten
oder Pappe überschreitet
Ware nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware einzureihen
sind, innerhalb der obenstehen-
den Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von Pa- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
pierhalbstoff, Papier oder Pappe, lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
einschließlich Schneidemaschinen ses der hergestellten Ware nicht
Preises der Ware nicht über-
aller Art überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware verwendet werden
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller
8447 aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 357
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
8445 des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
– Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder
– der Wert aller verwendeten Vor-
weniger oder mit Motor 17 kg
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
oder weniger wiegt
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft, die zum Zusammenbau
des Kopfes (ohne Motor) ver-
wendet werden, den Wert der
verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet und
– der Mechanismus für die Ober-
fadenführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-Zack-
Stich Ursprungswaren sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Positionen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenmaschi- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
nen, automatische Datenverarbei- des Ab-Werk-Preises der herge-
tungsmaschinen, Vervielfältigungs- stellten Ware nicht überschreitet
maschinen, Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
für Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
men für Metalle (andere als solche des Ab-Werk-Preises der herge-
zum Gießen von Ingots, Masseln stellten Ware nicht überschreitet
oder dergleichen), Hartmetalle, Glas,
mineralische Stoffe, Kautschuk oder
Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstellungen von Dich- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tungen verschiedener stofflicher Be- des Ab-Werk-Preises der herge-
schaffenheit, in Beuteln, Kartons stellten Ware nicht überschreitet
oder ähnlichen Umschließungen;
mechanische Dichtungen
5
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
weder genannt noch inbegriffen, des Ab-Werk-Preises der herge-
ausgenommen Teile mit elektrischer stellten Ware nicht überschreitet
Isolierung, elektrischen Anschluß-
stücken, Wicklungen, Kontakten oder
anderen charakteristischen Merk-
malen elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektronische – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Waren, Teile davon; Tonaufnahme- eine andere Position als die herge- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
oder Tonwiedergabegeräte, Bild- stellte Ware einzureihen sind und ses der hergestellten Ware nicht
und Tonaufzeichnungs- oder -wie- überschreitet
dergabegeräte, für das Fernsehen, – der Wert aller verwendeten Vor-
Teile und Zubehör für diese Geräte; materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ausgenommen: Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und elektrische Ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
neratoren, ausgenommen Strom- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
erzeugungsaggregate materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet, überschreitet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8503 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet, überschreitet
– Vormaterialien, die in die Positio-
nen 8501 oder 8503 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware verwendet werden
ex 8504 Stromversorgungseinheiten für auto- Herstellen, bei dem der Wert aller
matische Datenverarbeitungsma- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schinen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in Ge- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
häusen; elektrische Tonfrequenzver- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
stärker; elektrische Tonverstärker- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
einrichtungen nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musik- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
automaten, Kassetten-Tonbandab- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
spielgeräte und andere Tonwieder- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
gabegeräte, ohne eingebaute Ton- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
aufnahmevorrichtung nicht überschreitet und überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 359
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufnahmegeräte, auch mit einge- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
bauter Tonwiedergabevorrichtung lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich oder hauptsächlich für verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Geräte der Positionen 8519 bis des Ab-Werk-Preises der herge-
8521 bestimmt stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Auf- Herstellen, bei dem der Wert aller
nahme vorgerichtete Aufzeichnungs- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
träger, ohne Aufzeichnung, aus- des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und Herstellen, bei dem der Wert
andere Tonträger und ähnliche Auf- aller verwendeten Vormateria-
zeichnungsträger, mit Aufzeich- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
nung, einschließlich der zur Schall- ses der hergestellten Ware nicht
plattenherstellung dienenden Matri- überschreitet
zen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8523 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegraphieverkehr, den aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten
Rundfunk oder das Fernsehen, auch lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
mit eingebautem Empfangsgerät, ses der hergestellten Ware nicht
Werk-Preises der hergestellten
Tonaufnahmegerät oder Tonwieder- überschreitet
Ware nicht überschreitet und
gabegerät; Fernsehkameras; Video-
kameras und Camcorder – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8526 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
navigationsgeräte und Funkfern- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
steuergeräte lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und - überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegraphiever- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
kehr oder den Rundfunk, auch in lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
einem gemeinsamen Gehäuse mit ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
einem Tonaufnahme- oder Ton- überschreitet
nicht überschreitet und
wiedergabegerät oder einer Uhr
kombiniert – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
eingebautem Rundfunkempfangs- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
gerät oder Ton- oder Bildaufzeich- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
nungs- oder -wiedergabegerät; ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Videomonitore und Videoprojek- überschreitet
nicht überschreitet und
toren
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Posi-
tionen 8525 bis 8528 bestimmt:
– erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert aller
Videogeräte zur Bild- und Tonauf- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
zeichnung oder -wiedergabe des Ab-Werk-Preises der herge-
bestimmt stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 361
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten
binden von elektrischen Stromkrei- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
sen ses der hergestellten Ware nicht
Werk-Preises der hergestellten
überschreitet
Ware nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8538 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware verwendet
werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
mehreren Geräten der Position 8535 lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
oder 8536 ausgerüstet, zum elek- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
trischen Schalten oder Steuern oder überschreitet
nicht überschreitet und
für die Stromverteilung, einschließ-
lich solcher mit eingebauten In- – Vormaterialien, die in die Posi-
strumenten oder Geräten des Kapi- tion 8538 einzureihen sind, inner-
tels 90, sowie numerische Steue- halb der obenstehenden Begren-
rungen, ausgenommen Vermitt- zung nur bis zu einem Wert von
lungseinrichtungen der Posi- 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
tion 8517 hergestellten Ware verwendet
werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
men noch nicht in Mikroplättchen lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
zerschnittene Scheiben (Wafers) ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen und zusammengesetzte elek- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
tronische Mikroschaltungen (Mikro- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
bausteine) ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8541 oder 8542 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Lei- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Anschlußstücken;
Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Lei-
ter enthaltend oder mit Anschluß-
stücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und Ele- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
mentekohlen und andere Waren für des Ab-Werk-Preises der herge-
elektrotechnische Zwecke aus Gra- stellten Ware nicht überschreitet
phit oder anderem Kohlenstoff,
auch in Verbindung mit Metall
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
oder nur mit in die Masse einge- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
preßten einfachen Metallteilen zum des Ab-Werk-Preises der herge-
Befestigen (z.B. mit eingepreßten stellten Ware nicht überschreitet
Hülsen mit Innengewinde), für elek-
trische Maschinen, Apparate, Gerä-
te oder Installationen, ausgenom-
men Isolatoren der Position 8546;
Isolierrohre und Verbindungsstücke
dazu, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Herstellen, bei dem der Wert aller
Primärelementen, Primärbatterien verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
und Akkumulatoren; ausgebrauchte des Ab-Werk-Preises der herge-
elektrische Primärelemente, Primär- stellten Ware nicht überschreitet
batterien und Akkumulatoren; elek-
trische Teile von Maschinen, Appa-
raten und Geräten, in Kapitel 85
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller
Gleismaterial, Teile davon; mecha- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
nische (auch elektromechanische) des Ab-Werk-Preises der herge-
Signalgeräte für Verkehrswege, aus- stellten Ware nicht überschreitet
genommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mecha- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nische (auch elektromechanische) – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- eine andere Position als die her- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
oder Steuergeräte für Schienenwege gestellte Ware einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
oder dergleichen, Straßen, Binnen- und überschreitet
wasserstraßen, Parkplätze oder Park-
häuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; – der Wert aller verwendeten Vor-
Teile davon materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schienengebundene Landfahrzeuge, des Ab-Werk-Preises der herge-
Teile davon und Zubehör, ausge- stellten Ware nicht überschreitet
nommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien in
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
eine andere Position als die herge-
zum Kurzstreckentransport von ses der hergestellten Ware nicht
stellte Ware einzureihen sind und
Waren verwendeten Art; Zugkraft- überschreitet
karren, von der auf Bahnhöfen ver- – der Wert aller verwendeten Vor-
wendeten Art; Teile davon materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbstfahrende gepanzerte Kampf- aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien in
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
eine andere Position als die herge-
davon ses der hergestellten Ware nicht
stellte Ware einzureihen sind und
überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 363
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
– mit Hubkolbenverbrennungsmo-
tor mit einem Hubraum von:
– 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor- Herstellen, bei dem der Wert
materialien ohne Ursprungseigen- aller verwendeten Vormateria-
schaft den Wert aller verwende- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ten Vormaterialien mit Ursprungs- ses der hergestellten Ware nicht
eigenschaft nicht überschreitet überschreitet
– mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die Herstellen, bei dem der Wert
nicht in die Position 8714 einzu- aller verwendeten Vormateria-
reihen sind lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
eine andere Position als die herge-
ses der hergestellten Ware nicht
stellte Ware einzureihen sind und
überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattel- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
anhänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
andere nicht selbstfahrende Fahr- in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
zeuge; Teile davon hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon, ausgenommen: wendeten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormateria-
andere Position als die hergestellte lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 8804 lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Abbremsvorrichtungen für Schiffs- wendeten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormateria-
decks und ähnliche Landehilfen für andere Position als die hergestellte lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Ware einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
Flugausbildung; Teile davon überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmen- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
de Vorrichtungen eine andere Position als die her- aller verwendeten Vormateria-
gestellte Ware einzureihen sind. lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Jedoch dürfen Rümpfe der Posi- ses der hergestellten Ware nicht
tion 8906 nicht verwendet werden überschreitet
ex Kapitel 90 Optische, photographische oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
kinematographische Instrumente, aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien in
Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
eine andere Position als die herge-
und Präzisionsinstrumente, -appa- ses der hergestellten Ware nicht
stellte Ware einzureihen sind und
rate und -geräte; medizinische und überschreitet
chirurgische Instrumente, Apparate – der Wert aller verwendeten Vor-
und Geräte; Teile und Zubehör für materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
diese Instrumente, Apparate und Preises der hergestellten Ware
Geräte, ausgenommen: nicht überschreitet
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller
optischen Fasern; Kabel aus opti- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schen Fasern, ausgenommen sol- des Ab-Werk-Preises der herge-
che der Position 8544; polari- stellten Ware nicht überschreitet
sierende Stoffe in Form von Folien
oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel
und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen solche aus optisch
nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
optische Elemente, aus Stoffen aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Art, für Instrumente, Apparate und des Ab-Werk-Preises der herge-
Geräte, gefaßt (ausgenommen solche stellten Ware nicht überschreitet
aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähn- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
liche Waren des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
skope und Montierungen hierfür – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die herge- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
stellte Ware einzureihen sind, ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 365
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vorma-
terialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9006 Photoapparate; Blitzlichtgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für photographische aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
Zwecke sowie Photoblitzlampen, lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
ausgenommen Photoblitzlampen ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
mit elektrischer Zündung überschreitet
sind,
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormate-
rialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
rate, auch mit eingebauten Tonauf- aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
nahme- oder Tonwiedergabege- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
räten ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind,
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
lich solcher für Mikrophotographie, aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
Mikrokinematographie oder Mikro- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
projektion ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind,
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller
-apparate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für die Geodäsie, Topographie, verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Photogrammetrie, Hydrographie, des Ab-Werk-Preises der herge-
Ozeanographie, Hydrologie, Meteo- stellten Ware nicht überschreitet
rologie oder Geophysik, ausgenom-
men Kompasse; Entfernungsmesser
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Gewichten des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin- Herstellen, bei dem der Wert aller
strumente und -geräte (z.B. verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Zeichenmaschinen, Pantographen, des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- stellten Ware nicht überschreitet
schieber und Rechenscheiben);
Längenmeßinstrumente und -gerä-
te, für den Handgebrauch (z.B.
Maßstäbe und Maßbänder, Mikro-
meter, Schieblehren und andere
Lehren), in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instru-
mente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich Szintigraphen und ande-
re elektromedizinische Apparate
und Geräte sowie Apparate und
Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Speifontänen materialen der Position 9018 lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
eine andere Position als die herge-
ses der hergestellten Ware nicht
stellte Ware einzureihen sind und
überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und aller verwendeten Vormateri-
– alle verwendeten Vormaterialien
-geräte; Apparate und Geräte für alien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
Psychotechnik; Apparate und Ge- ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
räte für Ozontherapie, Sauerstoff- überschreitet
sind und
therapie oder Aeorosoltherapie, Be-
atmungsapparate zum Wiederbele- – der Wert aller verwendeten Vor-
ben und andere Apparate und Ge- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
räte für Atmungstherapie Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, ausge- aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
nommen Schutzmasken ohne lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
mechanische Teile und ohne aus- ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
wechselbares Filterelement überschreitet
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Druckfestigkeit, Elastizität oder des Ab-Werk-Preises der herge-
anderer mechanischer Eigenschaf- stellten Ware nicht überschreitet
ten von Materialien (z.B. von Metal-
len, Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 367
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwim- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
mende Instrumente, Thermometer, des Ab-Werk-Preises der herge-
Pyrometer, Barometer, Hygrometer stellten Ware nicht überschreitet
und Psychrometer auch mit Regi-
striervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder des Ab-Werk-Preises der herge-
anderen veränderlichen Größen von stellten Ware nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen (z.B.
Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand-
oder Gasstandanzeiger, Manometer,
Wärmemengenzähler), ausgenom-
men Instrumente, Apparate und
Geräte der Position 9014, 9015,
9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Untersuchungen (z.B. Polarimeter, des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und stellten Ware nicht überschreitet
Untersuchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Visko-
sität, Porosität, Dilatation, Ober-
flächenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet oder
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller
Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
meterzähler oder Schrittzähler); des Ab-Werk-Preises der herge-
Tachometer und andere Geschwin- stellten Ware nicht überschreitet
digkeitsmesser, ausgenommen sol-
che der Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
und Geräte zum Messen oder Prü- des Ab-Werk-Preises der herge-
fen elektrischer Größen; Instrumen- stellten Ware nicht überschreitet
te, Apparate und Geräte zum Mes-
sen oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen ionisie-
renden Strahlen
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
fen, in Kapitel 90 anderweit weder des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; Profil- stellten Ware nicht überschreitet
projektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert aller
anderweit weder genannt noch in- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
begriffen) für Maschinen, Apparate, des Ab-Werk-Preises der herge-
Geräte, Instrumente oder andere stellten Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
zusammengesetzt lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert aller verwen-
deten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusam- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mengesetzte, vollständige Uhrwer- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
ke (Schablonen), unvollständige, zu- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
sammengesetzte Uhrwerke, Uhr- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
rohwerke überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Po-
sition 9114 einzureihen sind,
innerhalb der obenstehenden Be-
grenzung nur bis zu einem Wert
von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 369
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9111 Gehäuse für Uhren der Position Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
9101 oder 9102, Teile davon – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon aller verwendeten Vormateria-
– alle verwendeten Vormaterialien
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
in eine andere Position als die
ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware einzureihen
überschreitet
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
– aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert aller
goldet oder versilbert oder aus verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zube- Herstellen, bei dem der Wert aller
hör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Möbel; Bettausstattungen und ähn- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
liche Waren; Beleuchtungskörper, Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
anderweit weder genannt noch in- einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- überschreitet
schilder, beleuchtete Namens-
schilder und dergleichen; vorge-
fertigte Gebäude, ausgenommen:
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollge- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
weben mit einem Quadratmeter- Position als die hergestellte Ware lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
gewicht von 300 g oder weniger einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
oder
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Herstellen aus gebrauchsfertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Positionen 9401 oder 9403, wenn
– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungserzeugnisse
sind und in eine andere Position
einzureihen sind als die Position
9401 oder 9403
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
anderweit weder genannt noch in- des Ab-Werk-Preises der herge-
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- stellten Ware nicht überschreitet
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen, mit fest ange-
brachter Lichtquelle, und Teile da-
von, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen, bei dem alle verwen-
artikel und Sportgeräte; Teile davon deten Vormaterialien in eine andere
und Zubehör, ausgenommen: Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche
– alle verwendeten Vormaterialien
Modelle für Spiele und zur Unterhal-
in eine andere Position als die
tung, auch mit Antrieb; Puzzles aller
hergestellte Ware einzureihen
Art
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Rohformen zum Herstellen von
Golfschlägern verwendet werden
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwen-
men: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 9601und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vorma-
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen terialien derselben Position
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 371
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der herge-
zeugen sind), von Hand zu führende stellten Ware nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pin-
selköpfe; Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kau-
tschuk oder ähnlichen geschmeidi-
gen Stoffen, ausgenommen Reisig-
besen und dergleichen sowie Bür-
sten und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Reise, Jede Ware in der Warenzusam-
von Waren zur Körperpflege, zum menstellung muß die Regel erfüllen,
Nähen, zum Reinigen von Schuhen die anzuwenden wäre, wenn sie
oder Bekleidung nicht in der Warenzusammen-
stellung enthalten wäre. Jedoch
dürfen Waren ohne Ursprungs-
eigenschaft mitverwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ähnliche Farbbänder, mit Tinte
– alle verwendeten Vormaterialien
oder anders für Abdrucke präpa-
in eine andere Position als die
riert, auch auf Spulen oder in Kas-
hergestellte Ware einzureihen
setten; Stempelkissen, auch ge-
sind und -
tränkt, auch mit Schachteln
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 9613 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfei- Herstellen aus Pfeifenrohformen
fenköpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle verwen-
stücke und Antiquitäten deten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Fußnoten:
1
) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2
) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
3
) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen
verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
4
) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
5
) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
6
) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger
als 2 v.H. beträgt.
7
) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
8
) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
9
) Siehe Bemerkung 6.
10
) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.
11
) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 373
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druc kanw eisungen
1. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordaniens
können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien über-
lassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung
auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen
und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
WARENBESCHEINIGUNG
1 Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2 Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
.............................................
und
3 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) .............................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4 Staat, Staatengruppe 5 Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6 Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7 Bemerkungen
8 Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9 Rohgewicht 10 Rech-
(kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße (l, freigestellt)
m3 usw.)
11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12 ERKLÄRUNG DES
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Ausfuhrpapier2)
Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-
Art/Muster .......................................... Nr. ........................ nannten Waren die Voraussetzungen
erfüllen, um diese Bescheinigung zu
vom ......................................................................................
Stempel erlangen
Zollbehörde..........................................................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet
............................................................................................. ..................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
............................................................................................. ..................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 375
13 ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14 ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung1)
❏ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt wor-
den ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind.
❏ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Rich-
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe bei-
und Richtigkeit ersucht. gefügte Bemerkungen).
............................................................................ ............................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
............................................................................ ............................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,
daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so
vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des aus-
stellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1 Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2 Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
.............................................
und
3 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) .............................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4 Staat, Staatengruppe 5 Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6 Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7 Bemerkungen
8 Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9 Rohgewicht 10 Rech-
(kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße (l, freigestellt)
m3 usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 377
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und
der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem
Zustand wieder ausgeführten Waren.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Anhang IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben
zu werden.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferen-
tial origin2).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduane-
ra n°... 1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un
origen preferencial ...2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes
tilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferen-
ceoprindelse i ...2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...1)) der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind 2).
Griechische Fassung
O εêαγωγας των πρïϊÞντων πïυ καλàπτïνται απÞ τï παρÞν γγραφï (Àδει
τελωνεÝïυ υπ^αριθ. ...1)) δηλñνει Þτι, εκτÞς εÀν δηλñνεται σαφñς Àλλως, τα
πρïϊÞντα αυτÀ εÝναι πρïτιµησιακÜς καταγωγÜς …2).
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
n°... 1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle ...2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale
n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning
nr. ...1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze
goederen van preferentiële ... oorsprong zijn2).
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira
nº ...1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem
preferencial ...2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet
ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd
nr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande
... ursprung2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 379
Arabische Fassung
................1) ...............2)
.............................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und
Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls
ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die
Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klam-
mern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
2) Der Ursprung der Erzeugnisse muß angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise
Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deut-
lich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der
Name des Unterzeichners.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Protokoll Nr. 4
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Art ikel 1 b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet
werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zu-
Begriffsb est immungen
widerhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
a) „Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Be- möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen
stimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren das Zollrecht sind;
und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-
Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu die- benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die könnten.
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Art ikel 4
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die A m t s h i l f e o h n e Er s u c h e n
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine be- Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres
stimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts
notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfü-
Art ikel 2 gen über
Gelt ungsb ereic h – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Er-
achtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Interesse sein können;
Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den
– neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, Amts-
gen;
hilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
lungen gegen das Zollrecht sind;
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- Zollrecht begehen oder begangen haben;
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme be-
Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer- steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
den, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen. benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
könnten.
Art ikel 3
A m t s h i l f e a u f Er s u c h e n Art ikel 5
(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Zust ellung/ Bekannt gab e
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög- Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
lichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs- Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften
gemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-
– die Zustellung aller Schriftstücke,
stellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht
verstoßen oder verstoßen könnten. – die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge- Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- findet auf das Ersuchen Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. Art ikel 6
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die er- Fo rm und Inhalt d er Am t shilf eersuc hen
suchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvor-
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
schriften die besondere Überwachung von
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch unverzüglich schrift-
Zollrecht begehen oder begangen haben; licher Bestätigung bedürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 381
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An- c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts
gaben enthalten: betrifft oder
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
würde.
b) zu treffende Maßnahme;
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
lichen und juristischen Personen gegen die sich die Ermitt- (3) Wird die Amtshilfe verweigert, so ist die betreffende Ent-
lungen richten; scheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüg-
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- lich mitzuteilen.
geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der er- A r t i k e l 10
suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache Dat ensc hut z
gestellt.
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer- unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz
den; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie er-
nicht berührt. halten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts-
organe geltenden Vorschriften.
Art ikel 7 (2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden,
Er l e d i g u n g v o n A m t s h i l f e e r s u c h e n wenn die Vertragspartei, welcher die Auskunft erteilt wird, sich
verpflichtet, einen Schutz dieser Daten zu gewährleisten, der
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die dem Schutz mindestens gleichwertig ist, den die Vertragspartei,
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel welche die Auskunft erteilt, in einem solchen Fall gewährt.
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die- (3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
sem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern Protokolls verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie
und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungs- von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
weise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-
ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wird, wenn diese nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet wer-
nicht selbst tätig werden kann. den.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei spä-
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten teren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
Vertragspartei. lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags- einer derartigen Verwendung unterrichtet.
partei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. wenden.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen
mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser fest- A r t i k e l 11
gelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Sac hverst änd ige und Zeugen
Ermittlungen zugegen sein.
(1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
Art ikel 8 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
Fo rm d er Ausk unf t sert eilung fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau- beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch An- welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
gaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Form zum gleichen Zweck erstellt werden. (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der er-
suchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die
Art ikel 9 geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.
A u s n a h m e n v o n d e r Ve r p f l i c h t u n g z u r A m t s h i l f e
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die- A r t i k e l 12
ses Protokolls verweigern, sofern diese
Kost en d er Amt shilfe
a) die Souveränität Jordaniens oder eines Mitgliedstaats der
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten
auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls an-
müßte, beeinträchtigen könnte oder
gefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für
Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fäl- Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
len des Artikels 10 Absatz 2, oder angehören.
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
A r t i k e l 13 (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander
über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem
Durc hführung
Protokoll erlassen.
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen
Zolldienststellen Jordaniens einerseits und den zuständigen A r t i k e l 14
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Er g ä n z e n d e r C h a r a k t e r d e s P r o t o k o l l s
und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem
zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordanien
und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Da- geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die
tenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwi-
den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich Änderungen schen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den
dieses Protokolls vorschlagen, die ihres Erachtens notwendig Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Ge-
sind. meinschaft von Interesse sein könnten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 383
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-
licher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in
des Königreichs Belgien,
die Gemeinschaft
des Königreichs Dänemark,
Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-
der Bundesrepublik Deutschland, licher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft nach Jordanien
der Griechischen Republik,
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
des Königreichs Spanien,
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
der Französischen Republik, und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Irlands,
Protokoll Nr. 4 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
der Italienischen Republik,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
des Großherzogtums Luxemburg, schaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben die folgen-
des Königreichs der Niederlande, den, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen
angenommen:
der Republik Österreich,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
der Portugiesischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52 des Abkom-
der Republik Finnland, mens
des Königreichs Schweden, Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kom-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, merziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi- Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Mitglied-
Gemeinsame Erklärung zu Titel VII des Abkommens
staaten“ genannt, und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft“ Gemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern
genannt, Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zur Verhinde-
einerseits, und rung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
die Bevollmächtigten des Haschemitischen Königreichs Jor- Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
danien, nachstehend „Jordanien“ genannt, Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
andererseits, Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino.
die am 24. November 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung des Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation schaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben ferner das
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- folgende, dieser Schlußakte beigefügte Abkommen in Form
staaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jorda- eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:
nien andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammen-
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemein-
getreten sind, haben folgende Texte angenommen:
schaft und Jordanien über die Einfuhr frischer geschnittener Blu-
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgen- men und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10
de Protokolle: des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zur Artikel 28
Zur Förderung der schrittweisen Errichtung einer umfassenden Freihandelszone Euro-
pa-Mittelmeer im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Can-
nes und den Schlußfolgerungen der Konferenz von Barcelona
– kommen die Vertragsparteien überein, in Protokoll Nr. 3 über die Ursprungsregeln die
diagonale Kumulierung vor Abschluß und Inkrafttreten von Freihandelsabkommen
zwischen Mittelmeerländern einzuführen;
– bekräftigen die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Harmonisierung der Ursprungs-
regeln in der Freihandelszone Europa-Mittelmeer. Der Assoziationsrat ändert erforder-
lichenfalls das Protokoll, damit dieses Ziel erreicht wird.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52
Treten in Jordanien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens ernstliche
Zahlungsbilanzschwierigkeiten auf, so können Jordanien und die Gemeinschaft Konsulta-
tionen abhalten, um zu ermitteln, wie Jordanien am besten geholfen werden kann, diese
Schwierigkeiten zu beheben.
Die Konsultationen finden unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds statt.
Gemeinsame Erklärungen zum geistigen, gewerblichen
und kommerziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)
Für die Zwecke dieses Abkommens umfaßt der Begriff „geistiges, gewerbliches und
kommerzielles Eigentum“ insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheber-
recht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche
Muster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und
Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlau-
teren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz
nicht offenbarter Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen Osten und
ihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden
sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von Jordanien und anderen Beteiligten aus der Region
vorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte vorbehaltlich der einschlägigen techni-
schen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.
Gemeinsame Erklärung zur Dezentralen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen
Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissens-
transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.
Gemeinsame Erklärung zu Titel VII
Die Gemeinschaft und Jordanien treffen geeignete Maßnahmen, um die jordanischen
Unternehmen bei der Modernisierung bestehender und der Errichtung neuer Anlagen
technisch und finanziell zu unterstützen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und
der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 101 genannten „besonders
dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine Ver-
tragspartei sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
– die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens;
– der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Ab-
kommens.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 101 genannten „geeigneten
Maßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine
Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 101 eine Maßnahme,
so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 385
Gemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der in ihrem
Gebiet legal ansässigen und beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beimessen. Die
Mitgliedstaaten erklären sich bereit, auf Ersuchen Jordaniens die Aushandlung bilateraler
Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche im Be-
reich der sozialen Sicherheit der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten
Arbeitnehmer aus Jordanien beziehungsweise aus den Mitgliedstaaten in Betracht zu
ziehen.
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit
zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
1. Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwande-
rung zu verhindern und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertrags-
partei damit einverstanden, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal im
Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere
Förmlichkeiten zu gestatten. Überdies versehen die Vertragsparteien ihre Staatsan-
gehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt diese Verpflichtung nur hinsichtlich
der Personen, die für Gemeinschaftszwecke nach der Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur
Gründung der Europäischen Union als ihre Staatsangehörigen anzusehen sind.
2. Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei bilaterale Abkommen zur Festlegung spezifischer Verpflichtungen für
die Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zu
schließen, einschließlich der Verpflichtung, die Rückkehr von Staatsangehörigen ande-
rer Länder und Staatenlosen zu gestatten, die aus dem Gebiet der anderen Vertrags-
partei in ihr Gebiet gekommen sind.
3. Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen unternom-
men werden können, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren.
4. Diese gemeinsame Erklärung ist nicht so auszulegen, als könnten die Vertragsparteien
bei ihrer Umsetzung den ihnen aus den geltenden Menschenrechtsnormen erwach-
senden Pflichten zuwiderhandeln oder als würden diese Pflichten verringert.
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, den Datenschutz in allen Bereichen zu gewähr-
leisten, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im
Fürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemein-
schaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-
genannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der
vorgenannten Erzeugnisse.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und Jordanien
über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen
der Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr …,
die Gemeinschaft und Jordanien haben folgendes vereinbart:
Die derzeitige Regelung sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jordanien im Rahmen eines Kontingents von
100 Tonnen vor.
Jordanien verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen
und Nelken, welche die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die
Gemeinschaft einzuhalten:
– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 % des Gemein-
schaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen.
– Das jordanische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten
Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt.
– Das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen
Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden.
– Die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechen-
den Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die jordanischen
Preise.
– Sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen jordani-
scher Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen ein-
blütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden.
– Liegt das jordanische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreis-
niveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz
wieder in Kraft, wenn ein jordanisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Ge-
meinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000 387
B. Schreiben Jordaniens
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt
lautet:
„Die Gemeinschaft und Jordanien haben folgendes vereinbart:
Die derzeitige Regelung sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jordanien im Rahmen eines Kontingents von
100 Tonnen vor.
Jordanien verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen
und Nelken, welche die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die
Gemeinschaft einzuhalten:
– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 % des Gemein-
schaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen.
– Das jordanische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten
Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt.
– Das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen
Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden.
– Die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechen-
den Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die jordanischen
Preise.
– Sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen jordani-
scher Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen ein-
blütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden.
– Liegt das jordanische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreis-
niveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz
wieder in Kraft, wenn ein jordanisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Ge-
meinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 25. Januar 2000
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für die
Marshallinseln am 26. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 18. November 1999 (BGBl. 2000 II
S. 20).
Berlin, den 25. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r