166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 19. Mai 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
über das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe
Vom 11. Februar 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Vaduz am 19. Mai 1998 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürsten-
tums Liechtenstein über das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer
Stoffe wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Februar 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 167
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
über das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie
67/548/EWG benennen; das Bundesministerium für Umwelt,
und
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird die Kommission der
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein – Europäischen Gemeinschaften von dieser Vereinbarung unter-
richten.
im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (EWR), angepaßt durch Protokoll vom 17. März Artikel 2
1993, ein Anmeldeverfahren für neue Stoffe einzurichten gemäß Verfahren
der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die (1) Antragsteller aus Liechtenstein reichen die erforderlichen
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Unterlagen und Prüfnachweise in deutscher Sprache (möglichst
(ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie auf dem Wege der Telekommunikation oder auf einem magneti-
96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom schen Datenträger) bei dem Amt für Umweltschutz, Vaduz ein,
3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35) in der jeweils gel- das sie entgegennimmt und der Anmeldestelle zuleitet. Nach Ein-
tenden Fassung, gang der Antragsunterlagen bei der Anmeldestelle laufen die für
das Inverkehrbringen der angemeldeten Stoffe maßgeblichen
unter Berücksichtigung, daß die Bundesrepublik Deutschland Fristen (60 Tage nach § 8 ChemG, 30 Tage nach Artikel 10 der
ein solches Anmeldeverfahren im Gesetz zum Schutz vor gefähr- Richtlinie 67/548/EWG). Die Anmeldestelle bestätigt dem An-
lichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der melder den Eingang seines Antrags und unterrichtet das Amt für
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703, zuletzt Umweltschutz über ihre Entscheidungen.
geändert durch die Verordnung vom 14. Mai 1997 BGBl. I (2) Die Anmeldestelle prüft, ob die Anmeldeunterlagen voll-
S. 1060) und in der nach § 12 dieses Gesetzes ergangenen ständig sind und leitet sie den Bewertungsstellen zu. Die An-
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. September 1997 meldestelle kann von dem Anmelder deren Berichtigung oder
(GMBl. S. 447) geregelt und daß sie die zur Durchführung erfor- Ergänzung verlangen. Sie legt hierbei dieselben Maßstäbe an wie
derlichen Bundesbehörden eingerichtet hat, nämlich als zentrale für deutsche Anmeldepflichtige.
Anlaufstelle für alle Antragsteller eine Anmeldestelle – die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Anmeldestelle (3) Deutsche Behörden führen keine Bußgeld- oder Strafver-
in Dortmund – und ferner drei Bewertungsstellen mit der Auf- fahren gegen liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz
gabe, fachliche Stellungnahmen gegenüber der Anmeldestelle in Liechtenstein oder Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein
abzugeben; es sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und durch, die
Arbeitsmedizin, Bewertungsstelle, das Bundesinstitut für gesund- 1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 3 ChemG die erforderlichen
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht rechtzeitig
Umweltbundesamt; beteiligt werden die Biologische Bundes- nachreichen,
anstalt für Land- und Forstwirtschaft und die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung, 2. entgegen § 8 Absatz 3 ChemG einen angemeldeten Stoff vor
Ablauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr bringen,
in Anbetracht, daß liechtensteinische Unternehmen nur weni-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3 ChemG,
ge Anmeldeverfahren beantragen werden, da eine einschlägige
auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 ChemG zuwi-
Industrie im Fürstentum Liechtenstein nur in geringem Umfang
derhandeln,
vorhanden ist –
4. entgegen § 16 ChemG, auch in Verbindung mit § 16a Ab-
sind wie folgt übereingekommen: satz 3 ChemG, § 16a Absatz 1 oder 2 ChemG oder § 16e
Absatz 1 Satz 1 und 3 ChemG, auch in Verbindung mit einer
Artikel 1 Rechtsverordnung nach § 16e Absatz 5 Nummer 2 oder 3
ChemG eine Mitteilung oder entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1
Gegenstand Nummer 9 ChemG eine Versicherung nicht, nicht richtig,
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornehmen oder ab-
Anmeldestelle – im folgenden Anmeldestelle genannt – wird geben,
Anträge von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein 5. entgegen § 16b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ChemG eine
zur Anmeldung neuer Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der 7. Änderung durch rechtzeitig vornehmen, entgegen § 16b Absatz 3 ChemG
die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. EG einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Nr. L 154 S. 1) entgegennehmen, bearbeiten und das Anmelde- zeitig vorlegen oder entgegen § 16c Absatz 1 ChemG eine
verfahren nach den in Deutschland geltenden Vorschriften (ins- Liste nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln,
besondere dem Chemikaliengesetz und dessen Durchführungs-
verordnungen) durchführen, einschließlich der üblichen Unter- 6. einer Rechtsverordnung nach § 16c Absatz 2 oder 3 ChemG
richtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. oder nach § 16d ChemG über Mitteilungspflichten bei alten
Stoffen oder bei Zubereitungen zuwiderhandeln,
(2) Das Fürstentum Liechtenstein wird die Anmeldestelle
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) bei dem 7. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 1 ChemG nicht oder nicht
Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rechtzeitig anfragen, ob Tierversuche erforderlich sind,
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
8. entgegen § 21 Absatz 3 ChemG der Anmeldestelle eine Aus- Artikel 7
kunft trotz Anmahnung nicht erteilen,
Amtsgeheimnis
9. einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 11
Satz 2 ChemG zuwiderhandeln. (1) Die Mitarbeiter und Beauftragten der Anmeldestelle und
des Amts für Umweltschutz sind bei der Ausführung dieser Ver-
einbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
Artikel 3
(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar-
Risikobewertung stellen, sind auf Antrag des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
als vertraulich zu kennzeichnen, soweit er glaubhaft macht, daß
(1) Die Anmeldestelle veranlaßt eine Risikobewertung des
ihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könn-
angemeldeten neuen Stoffes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 ChemG
te. Angaben aus Anmeldungen, die in einem anderen Mitglied-
in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/67/EWG der
staat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des
Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einge-
für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der
reicht wurden, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die
Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. EG
Stelle, die die Anmeldung entgegengenommen hat, z.B. das Amt
Nr. L 227 S. 9).
für Umweltschutz, sie als vertraulich gekennzeichnet hat.
(2) Nach Abschluß der Risikobewertung stellt die Anmeldestel-
le fest, welche der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/67/EWG
aufgeführten vier Schlußfolgerungen zutrifft, und ergreift ggf. die
Artikel 8
in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie beschriebenen Maßnahmen; Rechtsbehelfe
sie unterrichtet hierüber den Anmelder und das Amt für Umwelt-
schutz. (1) Gegen die Entscheidungen der Anmeldestelle nach dieser
Vereinbarung können Personen aus Liechtenstein dieselben
(3) Die Anmeldestelle erstattet den von Artikel 7 der Richtlinie Rechtsbehelfe einlegen, die auch Deutschen zustehen, insbe-
93/67/EWG vorgesehenen schriftlichen Bericht an die Europäi- sondere steht ihnen der Verwaltungsrechtsweg zu den zuständi-
sche Kommission mit den in Anhang V der Richtlinie genannten gen Verwaltungsgerichten offen.
Informationen und unterrichtet hiervon das Amt für Umwelt-
schutz. (2) Über Urteile und andere wesentliche Entscheidungen der
Gerichte unterrichtet die Anmeldestelle das Amt für Umwelt-
(4) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von dem Amt für schutz.
Umweltschutz informiert.
Artikel 9
Artikel 4 Zusammenarbeit
Anmeldepflicht, Folgeanmelder Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Anmeldung neuer
(1) Art und Umfang der Anmeldepflicht ergeben sich aus den Stoffe im Rahmen der verfügbaren Ressourcen zusammenzu-
Bestimmungen der EG-Richtlinien. Für das Anmeldeverfahren arbeiten und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße
gelten die einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengeset- Anwendung der chemikalienrechtlichen Richtlinien der Europäi-
zes und dessen Durchführungsverordnungen. schen Gemeinschaft zu gewährleisten.
(2) Die Anmeldestelle ist bereit, Erkundigungen darüber einzu-
holen, ob ein anzumeldender Stoff zu einem früheren Zeitpunkt Artikel 10
bereits angemeldet worden ist und danach ein Austausch der Schiedsklausel
Anschriften zwischen dem früheren Anmelder und dem potentiel-
len Anmelder stattfinden muß. Im übrigen gilt das für Zweit- (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser
anmelder in § 20a ChemG festgelegte Verfahren. Vereinbarung werden, soweit möglich, durch die beiden Ver-
tragsparteien beigelegt.
Artikel 5 (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-
den, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Streitigkeit
Einstufung, Kennzeichnung einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Anmeldestelle erarbeitet Vorschläge über die Bezeichnung (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
des angemeldeten Stoffes in dem Neustoffverzeichnis ELINCS jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich
(European List of Notified Chemical Substances – Europäische auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,
Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) sowie über die der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt
formelle Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung des ange- wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der
meldeten Stoffes und teilt dies dem Anmelder, dem Amt für Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine
Umweltschutz und der Europäischen Kommission mit. Auf die Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewer- einem Schiedsgericht unterbreiten will.
tung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ChemG (ChemVwV-Bewertung)
wird hingewiesen. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede
Artikel 6 Vertragspartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften bitten, die erforderlichen Ernennungen
Gebühren
vorzunehmen.
(1) Die Anmeldestelle erhebt für Amtshandlungen nach dieser
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf-
Vereinbarung von dem Anmelder unmittelbar Kosten (Gebühren
grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge
und Auslagen) nach denselben Vorschriften, die für deutsche
und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind
Anmeldepflichtige gelten; das ist zur Zeit die Verordnung über
bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds
Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem
sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung) vom 16. Au-
die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden
gust 1994 (BGBl. I S. 2118).
von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
(2) Die Kosten werden in der in Deutschland üblichen Währung Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im
geltend gemacht und in Dortmund fällig. übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 169
Artikel 11 übernimmt es, die Registrierung dieser Vereinbarung nach Arti-
kel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu veranlassen.
Inkrafttreten, Dauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, (2) Eine Kündigung ist seitens jeder der beiden Parteien zum
an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Ende eines Kalenderjahres möglich.
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten erfüllt sind. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer (3) Sie hat unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf
abgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland diplomatischem Wege schriftlich zu erfolgen.
Geschehen zu Vaduz am 19. Mai 1998 in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lot har Wit t mann
M anfred Hohnst oc k
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Ro land M arx er
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1999
Das in Abidjan am 20. Juli 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 20. Juli 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Dezember 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Förderung des Distriktgesundheitswesens“
[Appui aux districts sanitaires])
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland punkt ermöglicht, ein Darlehen oder einen weiteren Finanzierungs-
beitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen
und
zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire – anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die
Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Finanzierungs-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
Côte d’Ivoire, verwendet werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Art ikel 2
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
der Republik Côte d’Ivoire beizutragen,
Art ikel 3
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften vom 23. Juni Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-
1994 und vom 5. September 1996 der Verhandlungen zwischen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
den beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit – öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
sind wie folgt übereingekommen: Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.
Art ikel 1 Art ikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire, von der Kreditanstalt aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Kooperationsvorha- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ben „Förderung des Distriktgesundheitswesens“ [Projet combiné den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
coopération financière/coopération technique „Appui aux dis- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
tricts sanitaires“] einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
11 500 000,– DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Deutsche Mark) zu erhalten. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
men zwischen den Vertragsparteien durch ein anderes oder
andere Vorhaben ersetzt werden. Art ikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit- Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 20. Juli 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans- Alb rec ht Sc hraep ler
Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
Youssoufou Bamb a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 171
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 28. Dezember 1999
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Kolumbien am 10. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 1997 (BGBl. II S. 1098).
Berlin, den 28. Dezember 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 28. Dezember 1999
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-
derung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird
nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Swasiland am 14. Februar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. II
S. 962).
Berlin, den 28. Dezember 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 171
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 28. Dezember 1999
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Kolumbien am 10. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 1997 (BGBl. II S. 1098).
Berlin, den 28. Dezember 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 28. Dezember 1999
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-
derung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird
nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Swasiland am 14. Februar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. II
S. 962).
Berlin, den 28. Dezember 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 28. Dezember 1999
I.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Georgien am 7. November 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“[…] Georgia declares that it will apply „[…] Georgien erklärt, dass es Artikel 1
subsection b of paragraph B (1), Article 1 of Abschnitt B Ziffer 1b) des Abkommens an-
the Convention. wenden wird.
According to the paragraph 1, Article 40 of Nach Artikel 40 Ziffer 1 des genannten
the said Convention, before the full restora- Abkommens ist das Abkommen bis zur
tion of the territorial integrity of Georgia, vollständigen Wiederherstellung der territo-
this Convention is applicable only to the rialen Unversehrtheit Georgiens nur auf das
territory where the jurisdiction of Georgia is Gebiet anwendbar, in dem die Hoheits-
exercised.” gewalt Georgiens ausgeübt wird.“
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Georgien am 9. August 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1999 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 28. Dezember 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 173
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Januar 2000
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Novem-
ber 1999 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Übereinkommens vom
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) auf M a c a u notifiziert. Nach Arti-
kel X Abs. 2 des Übereinkommens wird die Erstreckung am 10. Februar 2000
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 699).
Berlin, den 5. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 5. Januar 2000
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485; 1999 II S. 1066) ist nach seinem
Artikel V Abs. 3 für
Bulgarien am 7. August 1999
Marokko am 9. Juni 1999
Mauritius am 3. Juni 1999
Rumänien am 18. April 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 232).
Berlin, den 5. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 173
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Januar 2000
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Novem-
ber 1999 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Übereinkommens vom
10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) auf M a c a u notifiziert. Nach Arti-
kel X Abs. 2 des Übereinkommens wird die Erstreckung am 10. Februar 2000
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 699).
Berlin, den 5. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 5. Januar 2000
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485; 1999 II S. 1066) ist nach seinem
Artikel V Abs. 3 für
Bulgarien am 7. August 1999
Marokko am 9. Juni 1999
Mauritius am 3. Juni 1999
Rumänien am 18. April 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 232).
Berlin, den 5. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Januar 2000
Das in Daressalam am 25. November 1999 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6
am 25. November 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Januar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Städtische Wasserversorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase II“,
„Unterhaltung und Instandsetzung von Diesellokomotiven, Phase IV“ und
„Städtische Wasserversorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase I“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sekretär im Finanzministerium der Vereinigten Republik Tansania
vom 20. Oktober 1998 sowie auf die Verbalnote Nr. 168/98
und
der Botschaft vom 30. Dezember 1998 an das Ministerium für
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania – Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit
der Vereinigten Republik Tansania und dessen Antwortnote vom
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 11. Januar 1999 –
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Republik Tansania, sind wie folgt übereingekommen:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Art ikel 1
zu vertiefen,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
5 400 000,– DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttausend
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Städtische Wasserversor-
gung Arusha, Moshi, Tanga, Phase II“ zu erhalten, wenn nach
unter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft der Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Bundesrepublik Deutschland in Daressalam vom 14. September
1998 an den Staatssekretär im Finanzministerium der Vereinigten (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Republik Tansania, das Schreiben vom Finanzministerium der men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vereinigten Republik Tansania an die Botschaft vom 17. Sep- und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch
tember 1998 und das Schreiben der Botschaft an den Staats- andere Vorhaben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 175
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nung „Unterhaltung und Instandsetzung von Diesellokomotiven,
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren Phase IV“.
Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
Der in Artikel 1 Absatz 1, 4. Anstrich des Abkommens vom
des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige
5. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung dieses
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
nia über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Fahr-
findet dieses Abkommen Anwendung.
bahnverstärkung Mukumbara – Same“ vorgesehene Finanzie-
rungsbeitrag in Höhe von 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million
Art ikel 2 Deutsche Mark) und der in Artikel 1 Absatz 1, 5. Anstrich des vor-
Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Ab- genannten Abkommens für das Vorhaben „Straßenunterhaltung
sätze 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen Kilimanjaro und Arusha Region“ vorgesehene Finanzierungs-
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der beitrag in Höhe von 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen
Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt Deutsche Mark) werden reprogrammiert und zusätzlich für das
für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzierungs- Vorhaben „Unterhaltung und Instandsetzung von Diesellokomo-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik tiven, Phase IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. rungswürdigkeit festgestellt ist.
Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags in Höhe (2) Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom
von 5 400 000,– DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttausend 28. Oktober 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsche Mark) entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finan- nia über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Fahrbahn-
zierungsvertrag/die entsprechenden Finanzierungsverträge ab- verstärkung Straße Mukumbara – Same“ vorgesehene Finan-
geschlossen wurde/n. Für diesen Betrag endet diese Frist mit zierungsbeitrag in Höhe von 9 000 000,– DM (in Worten: neun
Ablauf des 31. Dezember 2006. Millionen Deutsche Mark) und der gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buch-
stabe c des vorgenannten Abkommens bereits zugunsten des
Vorhabens „Fahrbahnverstärkung Straße Mukumbara – Same“ re-
Art ikel 3 programmierte Finanzierungsbeitrag in Höhe von 2 056 007,37 DM
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die (in Worten: zwei Millionen sechsundfünfzigtausendundsieben
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Deutsche Mark und siebenunddreißig Pfennige) sowie der ge-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit mäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e des in Absatz 1 genannten
dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Abkommens vom 5. Dezember 1997 bereits zugunsten des
Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden. Vorhabens „Fahrbahnverstärkung Straße Mukumbara – Same“
reprogrammierte Finanzierungsbeitrag in Höhe von 4 800 000,– DM
(in Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)
Art ikel 4
werden reprogrammiert. Für das Vorhaben „Städtische Wasser-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt versorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase I“ wird davon ein
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge Betrag in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Deutsche Mark) zur Deckung von Mehrkosten verwendet. Für
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Städtische
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche Wasserversorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase II“ wird zusätz-
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit lich der Betrag von 10 856 007,37 DM (in Worten: zehn Millionen
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er- achthundertsechsundfünfzigtausend und sieben Deutsche Mark
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die- und siebenunddreißig Pfennige) verwendet, wenn nach Prüfung
ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen der vorgenannten
Art ikel 5 Abkommen vom 5. Dezember 1997 und vom 28. Oktober 1994
(1) Das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens unberührt.
vom 5. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundes-
Art ikel 6
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit genannte Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
„Privatisierung der Lokomotivunterhaltung“ erhält die Bezeich- Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 25. November 1999 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Barker
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
M ollel
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls zur Belgrader Donaukonvention
Vom 11. Januar 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1999 zu dem Zusatzprotokoll
vom 26. März 1998 zum Übereinkommen vom 18. August 1948 über die Rege-
lung der Schifffahrt auf der Donau (Belgrader Donaukonvention) – BGBl. 1999 II
S. 578 – wird bekannt gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten ist.
Das Zusatzprotokoll ist ferner am 1. April 1999 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Bulgarien
Jugoslawien
Kroatien
Moldau, Republik
Österreich
Russische Föderation
Slowakei
Ungarn.
Das Zusatzprotokoll ist weiterhin für die
Ukraine am 7. Juni 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 11. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 177
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
Vom 11. Januar 2000
Das Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorga-
nisation (WTO) – BGBl. 1994 II S. 1438 – ist für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Angola am 1. Dezember 1996
Benin am 22. Februar 1996
Bolivien am 13. September 1995
Botsuana am 31. Mai 1995
Bulgarien am 1. Dezember 1996
Ecuador am 21. Januar 1996
Estland am 13. November 1999
Fidschi am 14. Januar 1996
Gambia am 23. Oktober 1996
Grenada am 22. Februar 1996
Guinea am 25. Oktober 1995
Haiti am 30. Januar 1996
Kamerun am 13. Dezember 1995
Katar am 13. Januar 1996
Kirgisistan am 20. Dezember 1998
Kolumbien am 30. April 1995
Kongo am 27. März 1997
Kongo, Demokratische Republik am 1. Januar 1997
Lesotho am 31. Mai 1995
Lettland am 10. Februar 1999
Liechtenstein am 1. September 1995
Madagaskar am 17. November 1995
Malawi am 31. Mai 1995
Mauretanien am 31. Mai 1995
Mongolei am 29. Januar 1997
Mosambik am 26. August 1995
Nicaragua am 3. September 1995
Niger am 13. Dezember 1996
Panama am 6. September 1997
Papua-Neuguinea am 9. Juni 1996
Ruanda am 22. Mai 1996
Salomonen am 26. Juli 1996
St. Kitts und Nevis am 21. Februar 1996
Tschad am 19. Oktober 1996
Vereinigte Arabische Emirate am 10. April 1996
Die Bekanntmachung vom 18. Mai 1995 (BGBl. II S. 456) wird hiermit hin-
sichtlich der Inkrafttretensdaten für Botsuana, Kolumbien, Lesotho, Malawi und
Mauretanien berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
14. August 1995 (BGBl. II S. 765) und vom 5. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1018).
Berlin, den 11. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1991 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 13. Januar 2000
Das Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die
Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses (BGBl. 1994 II S. 2358) wird nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 2 für die
Slowakei am 14. März 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBl. II S. 2319).
Berlin, den 13. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
Vom 13. Januar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Österreich am 1. März 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 1998 (BGBl. II S. 3002).
Berlin, den 13. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1991 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 13. Januar 2000
Das Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die
Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses (BGBl. 1994 II S. 2358) wird nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 2 für die
Slowakei am 14. März 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBl. II S. 2319).
Berlin, den 13. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
Vom 13. Januar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Österreich am 1. März 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 1998 (BGBl. II S. 3002).
Berlin, den 13. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 18. Januar 2000
Die Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegen-
stände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden
können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmi-
gungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998), wird
nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens für
Bulgarien am 21. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 1999 (BGBl. II S. 814).
Berlin, den 18. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Januar 2000
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
St. Vincent und die Grenadinen am 13. Mai 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1999 (BGBl. II S. 432).
Berlin, den 19. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 18. Januar 2000
Die Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegen-
stände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden
können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmi-
gungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998), wird
nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens für
Bulgarien am 21. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 1999 (BGBl. II S. 814).
Berlin, den 18. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Januar 2000
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
St. Vincent und die Grenadinen am 13. Mai 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1999 (BGBl. II S. 432).
Berlin, den 19. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 19. Januar 2000
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat nach Artikel 6 des Haager Überein-
kommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) die folgende z e n t r a l e
B e h ö r d e bestimmt:
„Central Agency for International Legal Protection of Youth
Bene‰ova 22
602 00 Brno“.
T u r k m e n i s t a n hat nach Artikel 6 des Übereinkommens die folgende
z e n t r a l e B e h ö r d e bestimmt:
„Turkmen national institute of democracy and human rights under the President of
Turkmenistan
Karl Libkneht st., 47
Ashgabat, 744000
Turkmenistan
Phones: (993-12) 39 34 81
(993-12) 35 09 46
Fax: (993-12) 35 06 77
(993-12) 35 09 46“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1999 (BGBl. II S. 732).
Berlin, den 19. Januar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r