1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Gesetz
zu dem Protokoll vom 22. März 2000
zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Brüssel am 27. März 2000 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Protokoll vom 22. März 2000 zur Änderung des Übereinkom-
mens vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen im Hinblick auf die Inkraft-
setzung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
der Europäischen Union vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge1)
(Übereinkommen, BGBl. 1994 II S. 1765, das durch das Protokoll vom 18. Sep-
tember 1997, BGBl. 1998 II S. 1615, geändert worden ist) wird zugestimmt.
(2) Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom
30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird nach diesem Übereinkom-
men für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187
S. 42) eine Gebühr erhoben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeuge“ durch das Wort „Fahr-
zeuge“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berech-
tigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder
Drittstaatengenehmigung) oder der Nachweis der Erfüllung bestimm-
ter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraft-
fahrzeug vorgeschrieben sind, gilt Satz 1 entsprechend.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Der Fahr-
zeugführer“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Kraftfahrzeug“ durch das
Wort „Fahrzeug“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
1) ABI. EG Nr. L 187 S. 42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1531
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Soweit das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge
vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765) auf das Übereinkommen vom
9. Februar 1994 verweist, gilt dies als Verweis auf das Übereinkommen in der
durch das nachstehend veröffentlichte Protokoll geänderten Fassung. Artikel 2
des Gesetzes zu dem Protokoll vom 18. September 1997 über den Beitritt des
Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren
Nutzfahrzeugen sowie zu dem Zusatzübereinkommen vom 18. September 1997
zu dem vorgenannten Übereinkommen bleibt unberührt (BGBl. 1998 II S.1615).
Artikel 4
Für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die in Griechenland zugelassen sind, beträgt
die Gebühr nach Artikel 8 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens vom 9. Februar
1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen
mit schweren Nutzfahrzeugen bis zum 31. Dezember 2000 die Hälfte der dort
genannten Sätze.
Artikel 5
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft.
(5) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 9 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Richtlinie 1999/62/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union
vom 17. Juni 1999
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Protocole
modifiant l’Accord du 9 février 1994
relatif à la perception d’un droit d’usage
pour l’utilisation de certaines routes par des véhicules utilitaires lourds,
vu la mise en vigueur de la Directive 1999/62/CE
du Parlement européen et du Conseil de l’Union européenne
du 17 juin 1999
relative à la taxation des poids lourds
pour l’utilisation de certaines infrastructures
Die Regierungen Les Gouvernements
des Königreichs Belgien, de la République fédérale d'Allemagne
des Königreichs Dänemark, du Royaume de Belgique
der Bundesrepublik Deutschland, du Royaume du Danemark
des Großherzogtums Luxemburg, du Grand-Duché de Luxembourg
des Königreichs der Niederlande und du Royaume des Pays-Bas et
des Königreichs Schweden, du Royaume de Suède,
Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. Februar 1994 Parties contractantes à l’Accord du 9 février 1994 relatif à la
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter perception d'un droit d’usage pour l’utilisation de certaines
Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung des Proto- routes par des véhicules utilitaires lourds, tel que modifié par le
kolls vom 18. September 1997 über den Beitritt des Königreichs Protocole du 18 septembre 1997 relatif à l’adhésion du Royaume
Schweden zu dem genannten Übereinkommen, im Folgenden de Suède à l’Accord précité, dénommé ci-après «l’Accord»
als „Übereinkommen“ bezeichnet –
aufgrund der Annahme der Richtlinie 1999/62/EG des Euro- Vu l’adoption de la Directive 1999/62/CE du Parlement euro-
päischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union péen et du Conseil de l’Union européenne du 17 juin 1999 relati-
vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die ve à la taxation des poids lourds pour l’utilisation de certaines
Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahr- infrastructures, dénommée ci-après «la Directive»
zeuge, im Folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet,
in Anbetracht der auf der 2142. Tagung des Rates der Euro- Considérant la déclaration commune des Gouvernements de
päischen Union vom 30. November und 1. Dezember 1998 abge- la Belgique, du Danemark, de l’Allemagne, du Luxembourg, des
gebenen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen Belgiens, Pays-Bas et de la Suède de mettre tout en oeuvre afin d’aligner
Dänemarks, Deutschlands, Luxemburgs, der Niederlande und leur droit d’usage commun aux nouveaux taux maximaux prévus
Schwedens, alles zu tun, um ihre gemeinsame Benutzungs- à l’article 7, paragraphe 7 et à l’annexe II de la Directive, faite à la
gebühr den in Artikel 7 Absatz 7 und in Anhang II der Richtlinie 2142ème session du Conseil de l’Union européenne des
genannten neuen Höchstsätzen anzupassen – 30 novembre et 1er décembre 1998,
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1533
Artikel 1 Article premier
Der erste Beweggrund der Präambel des Übereinkom- Le premier considérant du Préambule de l’Accord est
mens wird ersetzt durch: remplacé par:
„aufgrund der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla- «Vu la Directive 1999/62/CE du Parlement européen et du
ments und des Rates der Europäischen Union vom 17. Juni 1999 Conseil de l’Union européenne du 17 juin 1999 relative à la taxa-
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter tion des poids lourds pour l’utilisation de certaines infrastruc-
Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, die die Richtlinie tures, remplaçant la Directive 93/89/CEE du Conseil des Com-
93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom munautés européennes du 25 octobre 1993,».
25. Oktober 1993 ersetzt,“.
Nach dem zweiten Beweggrund wird ein dritter Beweg- Après le deuxième considérant un troisième considérant
grund angefügt: est ajouté:
„aufgrund der auf der 2142. Tagung des Rates der Europäischen «Vu la déclaration commune des Gouvernements de la Belgique,
Union vom 30. November und 1. Dezember 1998 abgegebenen du Danemark, de l’Allemagne, du Luxembourg, des Pays-Bas et
Gemeinsamen Erklärung der Regierungen Belgiens, Dänemarks, de la Suède, de mettre tout en oeuvre afin d’aligner leur droit
Deutschlands, Luxemburgs, der Niederlande und Schwedens, d’usage commun aux nouveaux taux maximaux prévus à l’article
alles zu tun, um ihre gemeinsame Benutzungsgebühr den in Arti- 7, paragraphe 7 et a l’annexe II de la Directive, faits à la 2142ème
kel 7 Absatz 7 und in Anhang II der Richtlinie genannten neuen session du Conseil de l’Union européenne des 30 novembre et
Höchstsätzen anzupassen –“. 1er décembre 1998,».
Artikel 2 Article 2
Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird ersetzt L’article 2, paragraphe 1er de l’Accord est remplacé par:
durch:
„Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie «Les définitions reprises à l’article 2 de la Directive 1999/62/CE
1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der du Parlement européen et du Conseil de l’Union européenne du
Europäischen Union vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von 17 juin 1999 relative à la taxation des poids lourds pour l’utili-
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch sation de certaines infrastructures, s’appliquent au présent
schwere Nutzfahrzeuge.“ Accord.».
Artikel 3 Article 3
In Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens werden die A l’article 3, paragraphe 1er de l’Accord les mots «la pro-
Worte „Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie“ ersetzt cédure de l’article 9 de la Directive» sont remplacés par:
durch:
„Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richt- «la procédure de l’article 7, paragraphe 2, point b, ii de la Direc-
linie“. tive».
In Absatz 2 werden die Worte „Artikel 7 Buchstabe d der Au paragraphe 2 les mots «article 7, point d de la Directi-
Richtlinie“ ersetzt durch: ve» sont remplacés par:
„Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie“. «article 7, paragraphe 2, point b, i de la Directive».
In Absatz 3 werden die Worte „Artikel 7 Buchstabe e der Au paragraphe 3 les mots «article 7, point e de la Directi-
Richtlinie“ ersetzt durch: ve» sont remplacés par:
„Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie“. «article 7, paragraphe 6 de la Directive».
Artikel 4 Article 4
Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens wird ersetzt L’article 4, paragraphe 2 de l’Accord est remplacé par:
durch:
„Jede Vertragspartei kann für ihr Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, «Sur leur territoire respectif, les Parties contractantes peuvent
die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie bezeichnet exempter les véhicules énumérés à l’article 6, paragraphe 2,
sind, von der Gebühr nach Artikel 3 befreien.“ point b de la Directive, du droit d’usage visé à l’article 3».
Artikel 5 Article 5
Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens wird ersetzt L’article 8, paragraphe 1er de l’Accord est remplacé par:
durch:
„Die Gebühr einschließlich der Verwaltungskosten für ein Jahr «Le droit d’usage annuel, y compris les frais administratifs, s’élè-
beträgt für Kraftfahrzeuge ve pour les véhicules:
1. mit bis zu drei Achsen 1. jusqu’à trois essieux:
a) ohne EURO-Einstufung 960 Euro a. NON-EURO: à 960 euro,
b) EURO I 850 Euro b. EURO I: à 850 euro,
c) EURO II und schadstoffärmer 750 Euro c. EURO II et moins polluants: à 750 euro.
2. mit vier oder mehr Achsen 2. à quatre essieux ou plus:
a) ohne EURO-Einstufung 1 550 Euro a. NON-EURO: à 1 550 euro,
b) EURO I 1 400 Euro b. EURO I: à 1 400 euro,
c) EURO II und schadstoffärmer 1 250 Euro.“ c. EURO II et moins polluants: à 1 250 euro.».
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Absatz 2 wird ersetzt durch: Le paragraphe 2 est remplacé par:
„Die Gebühr einschließlich der Verwaltungskosten für einen «Le droit d’usage mensuel, y compris les frais administratifs,
Monat beträgt für Kraftfahrzeuge s’élève pour les véhicules:
1. mit bis zu drei Achsen 1. jusqu’à trois essieux:
a) ohne EURO-Einstufung 96 Euro a. NON-EURO: à 96 euro,
b) EURO I 85 Euro b. EURO I: à 85 euro,
c) EURO II und schadstoffärmer 75 Euro c. EURO II et moins polluants: à 75 euro.
2. mit vier oder mehr Achsen 2. à quatre essieux ou plus:
a) ohne EURO-Einstufung 155 Euro a. NON-EURO: à 155 euro,
b) EURO I 140 Euro b. EURO I: à 140 euro,
c) EURO II und schadstoffärmer 125 Euro.“ c. EURO II et moins polluants: à 125 euro.».
Absatz 3 wird ersetzt durch: Le paragraphe 3 est remplacé par:
„Die Gebühr einschließlich der Verwaltungskosten für eine «Le droit d’usage hebdomadaire, y compris les frais administra-
Woche beträgt für Kraftfahrzeuge tifs, s’élève pour les véhicules:
1. mit bis zu drei Achsen 1. jusqu’à trois essieux:
a) ohne EURO-Einstufung 26 Euro a. NON-EURO: à 26 euro,
b) EURO I 23 Euro b. EURO I: à 23 euro,
c) EURO II und schadstoffärmer 20 Euro c. EURO II et moins polluants: à 20 euro.
2. mit vier oder mehr Achsen 2. à quatre essieux ou plus:
a) ohne EURO-Einstufung 41 Euro a. NON-EURO: à 41 euro,
b) EURO I 37 Euro b. EURO I: à 37 euro,
c) EURO II und schadstoffärmer 33 Euro.“ c. EURO II et moins polluants: à 33 euro.».
Absatz 4 wird ersetzt durch: Le paragraphe 4 est remplacé par:
„Die Gebühr einschließlich der Verwaltungskosten für einen Tag «Le droit d’usage journalier, y compris les frais administratifs est,
beträgt für alle Fahrzeugklassen einheitlich 8 Euro.“ pour toutes les catégories de véhicules, fixé à 8 euro.».
Absatz 5 wird ersetzt durch: Le paragraphe 5 est remplacé par:
„Für Kraftfahrzeuge, die in Griechenland zugelassen sind, wird «Pour les véhicules immatriculés en Grèce, le droit d’usage men-
die Gebühr nach den Absätzen 1 bis 4 für einen Zeitabschnitt von tionné aux paragraphes 1 à 4 est, pendant une période de deux
zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie um die Hälfte ver- ans après l’entrée en vigueur de la Directive, réduit de moitié. Les
ringert. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können Parties contractantes au présent Accord peuvent décider
beschließen, die Übergangszeit um jeweils ein Jahr zu verlän- d’étendre la période transitoire d’année en année sous la condi-
gern, sofern die Europäische Kommission eine solche Verlänge- tion que la Commission européenne autorise une telle exten-
rung genehmigt.“ sion.».
Absatz 7 wird ersetzt durch: Le paragraphe 7 est remplacé par:
„Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird der Kurs für die «Pour l’application du présent Accord, le taux de change de l’eu-
Umrechnung des Euro in die verschiedenen Landeswährungen ro dans les différentes monnaies nationales est fixé conformé-
nach Artikel 10 der Richtlinie festgelegt.“ ment à l’article 10 de la Directive.».
Artikel 6 Article 6
Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens wird L’article 10, paragraphe 2, dernière phrase de l’Accord
ersetzt durch: est remplacé par:
„Für die Bearbeitung des Erstattungsantrags wird eine Ver- «Des frais administratifs de 25 euro sont prélevés pour l’examen
waltungsgebühr von 25 Euro erhoben.“ de la demande de remboursement.».
Artikel 7 Article 7
In Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens wird die Zeile A l’article 13, paragraphe 2 de l’Accord la ligne «A = droit
„A = Jahresgebühr in Höhe von 1 250 ECU;“ ersetzt d’usage annuel de 1 250 ECU» est remplacé par:
durch:
„A = Jahresgebühr in Höhe von 1 250 Euro;“. «A = droit d’usage annuel de 1 250 euro».
Artikel 8 Article 8
Im französischen Wortlaut des Artikels 20 des Überein- Dans la version française de l’article 20 de l’Accord la
kommens wird das Datum „31 décembre 2010“ durch date «31 décembre 2010» est remplacé par: «31 dé-
„31 décembre 2019“ ersetzt. cembre 2019».
Artikel 9 Article 9
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der (1) Le présent Protocole entre en vigueur le premier jour du
auf den letzten Tag folgt, an dem die jeweiligen Regierungen der mois suivant la dernière date à laquelle les Gouvernements res-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1535
Kommission der Europäischen Union auf diplomatischem Weg pectifs ont notifié par écrit à la Commission de l’Union euro-
schriftlich mitgeteilt haben, dass die in ihrem jeweiligen Staat péenne par voie diplomatique, que les exigences constitution-
erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das nelles nécessaires à son entrée en vigueur dans leurs Etats res-
Inkrafttreten erfüllt sind. pectifs, sont remplies.
(2) Der Verwahrer übermittelt den Regierungen aller Vertrags- (2) Le Dépositaire transmet aux Gouvernements de toutes les
parteien des Übereinkommens die in Absatz 1 bezeichneten Mit- Parties contractantes à l’Accord les notifications visées au para-
teilungen und teilt ihnen den Tag des Inkrafttretens dieses Proto- graphe 1er ainsi que la date d’entrée en vigueur du présent Pro-
kolls mit. tocole.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2000 in dänischer, deut- Fait à Bruxelles, le 22 mars 2000, en langue allemande, danoise,
scher, französischer, niederländischer und schwedischer Spra- française, néerlandaise et suédoise, chaque texte faisant égale-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer ment foi, dans un original déposé dans les archives de la Com-
Urschrift, die im Archiv der Kommission der Europäischen Union mission de l’Union européenne; celle-ci transmet à chaque Par-
hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine tie contractante une copie certifiée conforme.
beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique
van Daele
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Pour le Gouvernement du Royaume du Danemark
Christ offersen
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
Hofst et t er
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Pour le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg
Sc hmit
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Pour le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas
Bot
Für die Regierung des Königreichs Schweden
Pour le Gouvernement du Royaume de Suède
Lund
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Verordnung
über Änderungen der Rheinpatentverordnung
und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Vom 20. Dezember 2000
Auf Grund durch die Verordnung vom 27. März 2000, BGBl. 2000 II
– des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnen- S. 568) und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (BGBl.
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- 1994 II S. 3822, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-
kanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), ordnung vom 19. August 1998, BGBl. 1998 II S. 2260)
dessen § 3 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 7 geändert und werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
§ 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Beschluss vom 11. Mai 2000 (2000-I-25) über die
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst wor- Änderung der Rheinpatentverordnung,
den ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
2. Beschluss vom 11. Mai 2000 (2000-I-24) über die
Bau- und Wohnungswesen,
Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes verordnet das Bundesministerium für Ver- Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.
kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- (2) Die Änderungen der Rheinpatentverordnung treten
schifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der am 1. Januar 2001, die Änderung der Rheinschiffsunter-
Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, geändert suchungsordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
Nagel
Protokoll 25
Rheinpatentverordnung
– § 1.01 Nr. 2 – Definitionen, § 1.03 Nr. 5 – Fähren,
§ 5.02 Nr. 3 – Übergangsbestimmungen für andere Fahrzeuge
als Sportfahrzeuge –
Beschluss
Die Zentralkommission,
zur Anpassung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein an prak-
tische Erfordernisse bei Anwendung der Übergangsbestimmungen sowie Klarstellung von
Definitionen,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,
beschließt die Änderungen der §§ 1.01 Nr. 2, 1.03 Nr. 5 und 5.02 Nr. 3 der Verordnung
über die Erteilung von Patenten für den Rhein, die in der Anlage zu diesem Beschluss auf-
geführt sind.
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1537
Anlage zu Protokoll 25
1. § 1.01 Nr. 2 lautet wie folgt:
„2. „Binnenschiff“ ein Schiff einschließlich einer Fähre, das ausschließlich oder vorwie-
gend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;“.
2. § 1.03 Nr. 5 lautet wie folgt:
„5. Die Patentpflicht für Fähren und für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt
werden, sowie für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur
a) unter Segel fahren oder
b) mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind,
richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten.“
3. § 5.02 Nr. 3 lautet wie folgt:
„3. Wer vor dem 1. Januar 2002 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung
a) ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf
Antrag ein Sportpatent ohne Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen
mit einer Wasserverdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis
genügt eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden aner-
kannten oder einem anerkannten Wassersportverband angehörenden Wasser-
sportvereins;
b) ein anderes Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf
Antrag ein Kleines Patent ohne Prüfung, das auf das Führen von Fahrzeugen
mit einer Wasserverdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis
genügt eine Bescheinigung der für die zu befahrende Strecke zuständigen
Behörde.“
Protokoll 24
Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (§ 24.05 Nr. 1)
– Verwendung des neuen Schifferdienstbuches – (1996-II-17, 1997-I-23)
Beschluss
Die Zentralkommission,
in der Erkenntnis, dass eine weitere Verwendung des alten Musters des Schifferdienst-
buches die Berechnung und Kontrolle von Fahrzeiten erschwert,
zur Erleichterung der Anerkennung von Fahrzeiten, die außerhalb des Rheines abge-
leistet worden sind,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,
beschließt die Streichung des § 24.05 Nr. 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
Diese Änderung gilt ab 1. April 2001.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 18. Oktober 2000
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), ist nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
El Salvador am 26. Juli 2000
Kolumbien am 6. September 2000
Senegal am 29. Mai 2000
Tadschikistan am 12. April 2000.
Es wird ferner in Kraft treten für
Bangladesch am 6. März 2001
Estland am 20. Oktober 2000
Lesotho am 6. März 2001
Malediven am 7. März 2001
Moldau, Republik am 8. März 2001
Seychellen am 8. Dezember 2000.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II
S. 958, 967 – ist nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
El Salvador am 26. Juli 2000
Kolumbien am 6. September 2000
Tadschikistan am 12. April 2000.
Es wird ferner in Kraft treten für
Bangladesch am 6. März 2001
Estland am 20. Oktober 2000
Lesotho am 6. März 2001
Malediven am 7. März 2001
Moldau, Republik am 8. März 2001
Seychellen am 8. Dezember 2000.
III.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) – BGBl.
1997 II S. 806, 807 – ist nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1
Buchstabe b des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft getre-
ten:
Belgien am 10. September 1999
nach Maßgabe der unter VI. abgedruckten Erklärung
Brasilien am 4. April 2000
El Salvador am 26. Juli 2000
Heiliger Stuhl am 22. Januar 1998
Indien am 2. März 2000
Kolumbien am 6. September 2000
Luxemburg am 5. Februar 2000
Panama am 3. Mai 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1539
Senegal am 29. Mai 2000
Slowakei am 30. Mai 2000
Tadschikistan am 12. April 2000
Ukraine am 15. Juni 2000
nach Maßgabe der unter VI. abgedruckten Erklärung
Vereinigte Staaten am 24. November 1999
nach Maßgabe des unter VI. abgedruckten Vorbehaltes und der Erklärun-
gen.
Es wird ferner in Kraft treten für
Bangladesch am 6. März 2001
Bosnien und Herzegowina am 7. März 2001
Ecuador am 14. Februar 2001
Estland am 20. Oktober 2000
Jordanien am 6. März 2001
Lesotho am 6. März 2001
Malediven am 7. März 2001
Moldau, Republik am 8. März 2001
Seychellen am 8. Dezember 2000.
IV.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Brandwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 958, 975 – ist nach Artikel 5 Abs. 4
des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
El Salvador am 26. Juli 2000
Kolumbien am 6. September 2000
Senegal am 29. Mai 2000
Tadschikistan am 12. April 2000.
Es wird ferner in Kraft treten für
Bangladesch am 6. März 2001
Estland am 20. Oktober 2000
Lesotho am 6. März 2001
Malediven am 7. März 2001
Moldau, Republik am 8. März 2001
Seychellen am 8. Dezember 2000.
V.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – ist nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Brasilien am 4. April 2000
El Salvador am 26. Juli 2000
Indien am 2. März 2000
Kolumbien am 6. September 2000
Luxemburg am 5. Februar 2000
Russische Föderation am 9. März 2000
Slowakei am 30. Mai 2000
Tadschikistan am 12. April 2000.
Es wird ferner in Kraft treten für
Belarus am 13. März 2001
Bangladesch am 6. März 2001
Estland am 20. Oktober 2000
Malediven am 7. März 2001
Moldau, Republik am 8. März 2001
Seychellen am 8. Dezember 2000.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
VI.
Vorbehalte und Erklärungen
Folgende Staaten haben bei der Notifizierung, durch das Protokoll II in der am
3. Mai 1996 geänderten Fassung gebunden zu sein, die nachstehenden V o r -
b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n abgegeben:
B e l g i e n am 10. März 1999:
(Übersetzung)
«Déclaration „Erklärung
Article 1: Artikel 1:
Le Gouvernement du Royaume de Bel- Die Regierung des Königreichs Belgien ist
gique considère que les dispositions du der Auffassung, dass die Bestimmungen
Protocole II révisé, qui par leur contenu ou des geänderten Protokolls II, die nach Art
leur nature peuvent également être appli- und Inhalt auch in Friedenszeiten An-
quées en temps de paix, doivent être res- wendung finden können, unter allen Um-
pectées en toutes circonstances. ständen eingehalten werden müssen.
Article 2: Artikel 2:
Le Gouvernement du Royaume de Bel- Die Regierung des Königreichs Belgien ist
gique estime que le terme ’principalement’ der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster
a été utilisé dans l’article 2 alinéa 3 du Pro- Linie“ in Artikel 2 Nummer 3 des geänderten
tocole II révisé dans le but de préciser que Protokolls verwendet wurde, um
les mines équipées d’un dispositif antima- klarzustellen, dass mit einer Aufhebesperre
nipulation, conçues pour exploser du fait ausgestattete Minen, die dazu bestimmt
de la présence, de la proximité ou du sind, durch die Gegenwart, Nähe oder
contact d’un véhicule, et non d’une per- Berührung eines Fahrzeugs – und nicht einer
sonne, ne sont pas considérées comme Person – zur Explosion gebracht zu werden,
des mines antipersonnel du fait qu’elles nicht wegen dieser Ausstattung als
sont ainsi équipées.» Antipersonenminen betrachtet werden.“
Die U k r a i n e am 15. Dezember 1999:
(Übersetzung)
“Declaration (Translation) „Erklärung (Übersetzung)
(Original: Ukrainian) (Original: Ukrainisch)
In accordance with the provisions of sub- Nach Nummer 3 Buchstabe c des Techni-
paragraph 3 (c) of the technical annex to schen Anhangs zu Protokoll II in der 1996
Protocol II, as amended in 1996, to the geänderten Fassung zu dem Überein-
1980 United Nations Convention on Prohi- kommen der Vereinten Nationen von 1980
bitions or Restrictions on the Use of Certain über das Verbot oder die Beschränkung
Conventional Weapons Which May Be des Einsatzes bestimmter konventioneller
Deemed to Be Excessively Injurious or to Waffen, die übermäßige Leiden verur-
Have Indiscriminate Effects, Ukraine sachen oder unterschiedslos wirken kön-
declares that it shall defer implementation nen, erklärt die Ukraine, dass sie die
of the provisions of subparagraphs 3 (a) Durchführung der Nummer 3 Buchstaben a
and (b) of the technical annex for a period und b des Technischen Anhangs für die
of nine years from the date on which this Dauer von neun Jahren nach Inkrafttreten
Protocol enters into force.” des Protokolls aufschiebt.“
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n am 24. Mai 1999:
(Übersetzung)
“Reservation and Declarations „Vorbehalt und Erklärungen
I. The Senate’s advice and consent is I. Die Beratung und Zustimmung durch
subject to the following reservation: den Senat unterliegt folgendem Vor-
behalt:
“The United States reserves the right „Die Vereinigten Staaten behalten sich
to use other devices (as defined in Arti- das Recht vor, sofern angemessene
cle 2 (5) of the Amended Mines Proto- Vorsichtsmaßnahmen für die Sicherheit
col) to destroy any stock of food or der Zivilbevölkerung getroffen werden,
drink that is judged likely to be used by andere Vorrichtungen (wie in Artikel 2
an enemy military force, if due precau- Nummer 5 des geänderten Minenproto-
tions are taken for the safety of the civil- kolls näher bestimmt) zu benutzen, um
ian population.” Vorräte an Nahrungsmitteln oder Ge-
tränken zu zerstören, die geeignet er-
scheinen, von einer feindlichen Streit-
kraft genutzt zu werden.“
II. The Senate’s advice and consent is II. Der Beratung und Zustimmung durch
subject to the following understand- den Senat liegt folgendes Verständnis
ings: zugrunde:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1541
“(1) United States Compliance. – The „(1) Einhaltung durch die Vereinigten
United States understands that Staaten – Die Vereinigten Staaten
gehen davon aus, dass
(A) any decision by any military (A) jede Entscheidung, die von
commander, military person- militärischen Führern, Militär-
nel, or any other person personal oder anderen Per-
responsible for planning, sonen, die für die Planung,
authorizing, or executing mili- Genehmigung oder Durchfüh-
tary action shall only be rung einer militärischen Hand-
judged on the basis of that lung verantwortlich sind, gefällt
person’s assessment of the wird, lediglich auf der Grund-
information reasonably avail- lage der Bewertung derjenigen
able to the person at the time Informationen durch die betref-
the person planned, autho- fende Person beurteilt werden
rized, or executed the action darf, die ihr zu dem Zeitpunkt,
under review, and shall not be zu dem sie die zu prüfende
judged on the basis of infor- Handlung plante, genehmigte
mation that comes to light oder durchführte, in angemes-
after the action under review sener Weise zur Verfügung
was taken; and standen, und nicht auf der
Grundlage von Informationen,
die nach Ausführung der zu
prüfenden Handlung zu Tage
treten, und
(B) Article 14 of the Amended (B) Artikel 14 des geänderten Mi-
Mines Protocol (insofar as it nenprotokolls (soweit er sich
relates to penal sanctions) auf Strafen bezieht) nur in Situ-
shall apply only in a situation ationen Anwendung findet, in
in which an individual – denen eine Person
(i) knew, or should have (i) wusste oder hätte wissen
known, that his action was müssen, dass diese Hand-
prohibited under the lung nach dem geänderten
Amended Mines Protocol; Minenprotokoll verboten
war;
(ii) intended to kill or cause (ii) die Absicht hatte, eine Zi-
serious injury to a civilian; vilperson zu töten oder
and schwer zu verletzen, und
(iii) knew or should have (iii) wusste oder hätte wissen
known, that the person he müssen, dass die Person,
intended to kill or cause die sie töten oder schwer
serious injury was a civil- verletzen wollte, eine Zivil-
ian. person war.
(2) Effective Exclusion. – The United (2) Wirksames Fernhalten – Die Ver-
States understands that, for the einigten Staaten gehen davon aus,
purposes of Article 5 (6) (b) of the dass für die Zwekke des Artikels 5
Amended Mines Protocol, the Absatz 6 Buchstabe b des ge-
maintenance of observation over änderten Minenprotokolls die Auf-
avenues of approach where mines rechterhaltung der Beobachtung
subject to that Article are deployed von Annäherungswegen, auf de-
constitutes one acceptable form of nen Minen, die unter den genann-
monitoring to ensure the effective ten Artikel fallen, verlegt sind, eine
exclusion of civilians. annehmbare Form der Überwa-
chung darstellt, um Zivilpersonen
wirksam fernzuhalten.
(3) Historic Monuments. – The United (3) Geschichtliche Denkmäler – Die
States understands that Article 7 (1) Vereinigten Staaten gehen davon
(i) of the Amended Mines Protocol aus, dass sich Artikel 7 Absatz 1
refers only to a limited class of Buchstabe i des geänderten Mi-
objects that, because of their clear- nenprotokolls lediglich auf eine be-
ly recognizable characteristics and grenzte Kategorie von Gegenstän-
because of their widely recognized den bezieht, die auf Grund ihrer
importance, constitute a part of klar erkennbaren Merkmale und
the cultural or spiritual heritage of wegen ihrer weithin anerkannten
peoples. Bedeutung einen Teil des kultu-
rellen oder geistigen Erbes der
Völker darstellen.
(4) Legitimate military objectives. – (4) Rechtmäßige militärische Ziele –
The United States understands Die Vereinigten Staaten gehen da-
that an area of land itself can be a von aus, dass ein Geländebereich
legitimate military objective for the ein rechtmäßiges militärisches Ziel
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
purpose of the use of landmines, if für den Zweck des Einsatzes von
its neutralization or denial, in the Landminen sein kann, wenn die
circumstances applicable at the Neutralisierung oder Verwehrung
time, offers a military advantage. des Zugriffs unter den zu dem be-
treffenden Zeitpunkt gegebenen
Umständen einen militärischen
Vorteil bietet.
(5) Peace treaties. – The United (5) Friedensverträge – Die Vereinigten
States understands that the allo- Staaten gehen davon aus, dass
cation of responsibilities for land- die Zuweisung der Verantwort-
mines in Article 5 (2) (b) of the lichkeiten für Landminen nach Arti-
Amended Mines Protocol does not kel 5 Absatz 2 Buchstabe b des
preclude agreement, in connection geänderten Minenprotokolls nicht
with peace treaties or similar ar- ausschließt, dass im Zusammen-
rangements, to allocate responsi- hang mit Friedensverträgen oder
bilities under that Article in a manner ähnlichen Vereinbarungen eine Eini-
that respects the essential spirit gung erzielt wird, durch welche die
and purpose of the Article. Verantwortlichkeiten nach dem
genannten Artikel in einer Weise
zugewiesen werden, die den we-
sentlichen Geist und Zweck des
Artikels achtet.
(6) Booby-Traps and other devices. – (6) Sprengfallen und andere Vor-
For the purposes of the Amended richtungen – Die Vereinigten Staa-
Mines Protocol, the United States ten gehen davon aus, dass für die
understands that Zwecke des geänderten Minen-
protokolls
(A) the prohibition contained in (A) das in Artikel 7 Absatz 2 des
Article 7 (2) of the Amended geänderten Minenprotokolls
Mines Protocol does not pre- enthaltene Verbot nicht den
clude the expedient adapta- zweckmäßigen oder vorheri-
tion or adaptation in advance gen Umbau anderer Gegen-
of other objects for use as stände für den Einsatz als
booby-traps or other devices; Sprengfallen oder andere Vor-
richtungen ausschließt;
(B) a trip-wired hand grenade (B) eine Handgranate mit Aus-
shall be considered a “booby- lösedraht als „Sprengfalle“ im
trap” under Article 2 (4) of the Sinne des Artikels 2 Absatz 4
Amended Mines Protocol and des geänderten Minenproto-
shall not be considered a kolls zu betrachten ist und
“mine” or an “anti-personnel nicht als „Mine“ oder „Anti-
mine” under Article 2 (1) or personenmine“ im Sinne des
Article 2 (3), respectively; and Artikels 2 Absatz 1 bezie-
hungsweise im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 3;
(C) none of the provisions of the (C) die Bestimmungen des ge-
Amended Mines Protocol, änderten Minenprotokolls ein-
including Article 2 (5), applies schließlich des Artikels 2 Ab-
to hand grenades other than satz 5 nur auf solche Hand-
trip-wired hand grenades. granaten Anwendung finden,
die mit einem Auslösedraht
versehen sind.
(7) Non-Lethal Capabilities. – The (7) Nichttödliche Wirkungsmöglich-
United States understands that keiten – Die Vereinigten Staaten
nothing in the Amended Mines gehen davon aus, dass das ge-
Protocol may be construed as änderte Minenprotokoll nicht so
restricting or affecting in any way ausgelegt werden darf, als be-
non-lethal weapon technology that schränke oder beeinträchtige es in
is designed to temporarily disable, irgendeiner Weise nichttödliche
stun, signal the presence of a per- Waffentechnologie, die dazu be-
son, or operate in any other fashion, stimmt ist, eine Person zeitweilig
but not to cause permanent zu behindern oder sie zu betäu-
incapacity. ben, ihre Gegenwart anzuzeigen
oder auf andere Weise zu wirken,
ohne jedoch eine dauerhafte
Kampfunfähigkeit hervorzurufen.
(8) International tribunal jurisdiction. – (8) Zuständigkeit eines internationa-
The United States understands len Gerichtshofs – Die Vereinigten
that the provisions of Article 14 Staaten gehen davon aus, dass
of the Amended Mines Protocol sich Artikel 14 des geänderten
relating to penal sanctions refer to Minenprotokolls hinsichtlich Stra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1543
measures by the authorities of fen auf Maßnahmen der Behörden
States Parties to the Protocol and der Vertragsstaaten des Protokolls
do not authorize the trial of any bezieht und nicht dazu ermächtigt,
person before an international eine Person vor einen internatio-
criminal tribunal. The United nalen Strafgerichtshof zu bringen.
States shall not recognize the Die Vereinigten Staaten erkennen
jurisdiction of any international die Zuständigkeit eines internatio-
tribunal to prosecute a United nalen Strafgerichtshofs, einen An-
States citizen for a violation of gehörigen der Vereinigten Staaten
the Protocol or the Convention on wegen der Verletzung des Proto-
Conventional Weapons. kolls oder des Übereinkommens
über konventionelle Waffen straf-
rechtlich zu verfolgen, nicht an.
(9) Technical cooperation and assist- (9) Technische Zusammenarbeit und
ance. – The United States under- Hilfe – Die Vereinigten Staaten ge-
stands that hen davon aus, dass
(A) no provision of the Protocol (A) das Protokoll nicht so ausge-
may be construed as affect- legt werden darf, als berühre
ing the discretion of the United es die Ermessensfreiheit der
States to refuse assistance or Vereinigten Staaten, für die
to restrict or deny permission Ausfuhr von Ausrüstung oder
for the export of equipment, Material oder die Weitergabe
material, or scientific or tech- von wissenschaftlichen oder
nological information for any technologischen Informatio-
reason; and nen aus irgendeinem Grund
die Leistung von Hilfe abzu-
lehnen oder die Erlaubnis zu
beschränken oder zu verwei-
gern;
(B) the Amended Mines Protocol (B) das geänderte Minenprotokoll
may not be used as a pretext nicht als Vorwand für die
for the transfer of weapons Weitergabe von Waffentech-
technology or the provision of nologie oder für Hilfeleistung
assistance to the military min- betreffend die militärischen
ing or military counter-mining Verminungs- oder Minenab-
capabilities of a State Party to wehrfähigkeiten eines Ver-
the Protocol.” ” tragsstaats des Protokolls ge-
nutzt werden darf.“ “
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 1999 (BGBl. II S. 789).
Berlin, den 18. Oktober 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung
zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 8. November 2000
I.
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. April 2000 zur Änderungs-
vereinbarung zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und
Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunika-
tion (BGBl. 2000 II S. 623) wird bekannt gemacht, dass die Verordnung nach
ihrem Artikel 3 Abs. 1
am 20. August 2000
in Kraft getreten ist. An diesem Tag ist die Änderungsvereinbarung vom 25. Sep-
tember 1998 zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und
Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunika-
tion nach ihrem Artikel XXV Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten. Die Beitrittsurkunde ist am 21. Juli 2000 bei dem General-
sekretär der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation in
London hinterlegt worden.
Die Änderungsvereinbarung ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 3. November 1999
Brasilien am 17. Januar 2000
Dänemark am 6. Februar 2000
Kanada am 21. August 1999
Kuba am 29. Dezember 1999
Schweiz am 21. August 1999.
II.
Mit Inkrafttreten der vorstehend genannten Verordnung vom 14. April 2000 ist
die Verordnung vom 2. Juli 1984 zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1981 über
die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisa-
tion INMARSAT (BGBl. 1984 II S. 596) am 20. August 2000 außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. November 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1545
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. November 2000
Das in Rabat am 26. Juni 2000 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach seinem
Artikel 6
am 26. Juni 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. November 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) „Sektorprogramm Wasserversorgung“ ein Darlehen in
Höhe von bis zu insgesamt 35 000 000,– DM (in Worten:
und
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
die Regierung des Königreichs Marokko – EURO: 17 895 215,84),
c) „Kleine und Mittlere Bewässerungsperimeter III (PMH III)“
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachricht-
Marokko,
lich in EURO: 7 669 378,22),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ben festgestellt worden ist;
zu vertiefen,
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nachrichtlich in EURO: 5 112 918,81) für das Vorhaben „In-
dustrieller Umweltfonds III (FODEP III)“, wenn nach Prüfung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-
im Königreich Marokko beizutragen, den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 20. bis 22. Juni 2000 eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
in Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
handlungen – grundsätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten
Betrag im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 95 000 000,– DM
Art ikel 1 (in Worten: fünfundneunzig Millionen Deutsche Mark; nach-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht richtlich in EURO: 48 572 728,71) zur Ermöglichung von Ver-
es der Regierung des Königreichs Marokko und/oder anderen, bundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kredit-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- anstalt für Wiederaufbau für die in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stabe a und Buchstabe b genannten Vorhaben zu übernehmen.
folgende Beträge zu erhalten: (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 80 000 000,– DM ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
(in Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
EURO: 40 903 350,50) für die Vorhaben des Königreichs Marokko von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
a) „Laufwasserkraftwerke Tanafnit-El Borj“ ein Darlehen in
rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
Höhe von bis zu insgesamt 30 000 000,– DM ( in Worten:
dreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO: (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
15 338 754,44), nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung Art ikel 5
von Frauen dient oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur (1) Das im Abkommen vom 1. Juli 1993 zwischen der Regie-
Armutsbekämpfung, die besonderen Voraussetzungen für die rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt das Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata“ vorgesehene Dar-
werden. lehen in Höhe von 5 100 000,– DM (in Worten: fünf Millionen ein-
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der hunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren 2 607 588,59) wird mit einem Betrag von 5 100 000,– DM (in
Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Worten: fünf Millionen einhunderttausend Deutsche Mark; nach-
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finan- richtlich in EURO: 2 607 588,59) reprogrammiert und zusätzlich
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von Vorhaben „Kleine und Mittlere Bewässerungsperimeter III
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses (PMH III)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Abkommen Anwendung. würdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Das im Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-
Art ikel 2
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Königsreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1987 für
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata“ vorgesehene Dar-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der lehen wird mit einem Betrag in Höhe von 900 000,– DM (in Wor-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar- ten: neunhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:
lehen beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu schlie- 460 162,69) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Kleine und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Arti- Mittlere Bewässerungsperimeter III (PMH III)“ verwendet, wenn
kel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
(3) Das im Abkommen vom 29. November 1991 zwischen der
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1990
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
für das Vorhaben „Trockenlandwirtschaft Had Kourt Ouezzane“
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag in Höhe von
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nach-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung richtlich in EURO: 2 045 167,52) reprogrammiert und zusätzlich
von Verbindlichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der nach für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstbe c erwähnte Vor-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. haben „Kleine und Mittlere Bewässerungsperimeter III (PMH III)“
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- festgestellt worden ist.
zahlungsansprüche, die auf Grund der nach Absatz 1 zu (4) Der im Abkommen vom 5. August 1998 zwischen der
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
für das Vorhaben „Landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss-
Art ikel 3
Massa“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;
Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt nachrichtlich in EURO: 5 112 918,81) wird mit einem Betrag in
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen
Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO: 5 112 918,81) re-
Marokko zu entrichten sind, so dass die Kreditanstalt für Wieder- programmiert und für das Vorhaben „Ländliche Wasserver-
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im sorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Königreich Marokko zu zahlen hat. würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Vor-
haben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonderen
Art ikel 4 Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich zierungsbeitrags erfüllt.
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Art ikel 6
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Kraft.
Geschehen zu Rabat am 26. Juni 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der französi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sc heel
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Fat hallah Oualalo u
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1547
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
über die Eröffnung des Eisenbahngrenzüberganges
Klingenthal – Kraslice/Graslitz
Vom 10. November 2000
Die in Prag durch Notenwechsel vom 23. Mai/17. Oktober 2000 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tschechischen Republik über die Eröffnung des Eisenbahngrenz-
überganges Klingenthal – Kraslice/Graslitz ist nach ihrem letzten Absatz
am 17. Oktober 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Die Anlage 1 zum Abkommen vom 18. November 1996 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. 1997 II
S. 1385) wird nach Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens wie folgt fortgeschrieben:
b) Eisenbahnübergänge
lfd. Name des Grenzüber- Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
Nr. gangs
1 2 3 4
11 Klingenthal – P Bundesrepublik Deutschland
Kraslice/Graslitz und Tschechische Republik
Berlin, den 10. November 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Botschaft Prag, den 23. Mai 2000
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik unter Bezugnahme auf die Ge-
sprächsergebnisse der Expertenkommission für Grenzübergänge am 24. und 25. Novem-
ber 1999 in Dresden gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 18. November 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tsche-
chischen Republik über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze, im Folgen-
den Abkommen genannt, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Anlage 1 – Eisen-
bahnübergänge – zum Abkommen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Unter der laufenden Nummer 11 der Anlage 1 Buchstabe b – Eisenbahnübergänge –
wird folgende Neueintragung vorgenommen:
a) Spalte 2: Klingenthal – Kraslice/Graslitz
b) Spalte 3: Personenverkehr
c) Spalte 4: Bundesrepublik Deutschland und Tschechische Republik.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
2. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des vorbezeichneten Eisenbahnüberganges ist der
28. Mai 2000 vorgesehen.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Vorschlag der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die
das Einverständnis der Regierung der Tschechischen Republik zum Ausdruck bringende
Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Repu-
blik eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tschechischen Republik über die Eröffnung des Eisenbahngrenzüber-
ganges Klingenthal – Kraslice/Graslitz bilden, die mit dem Datum der Antwortnote des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichnet-
sten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Prag
Bekanntmachung
der deutsch-jemenitischen Vereinbarung
über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen
Vom 10. November 2000
Die in Sanaa durch Notenwechsel vom 30. August/1. Oktober 2000 geschlos-
sene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen über die Entsendung eines deutschen
Fußballsachverständigen ist nach ihrem letzten Absatz
am 1. Oktober 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. November 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1549
Der Botschafter Sanaa, den 30. August 2000
der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978 über Technische Zusammen-
arbeit zwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung über die Entsendung
eines deutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:
1. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
a) Sie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von
zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Sanaa; die
Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maxi-
malen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer der bei-
den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
schriftlich gekündigt wird.
b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.
c) Die deutsche Seite stellt einen Dienstkraftwagen für das Projekt zur Verfügung.
2. Leistungen der Regierung der Republik Jemen:
a) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben dienstliche Geräte (z.B. audio-
visuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung und sorgt
für die zollfreie Ein- und Ausfuhr des Umzugsgutes und der für das Projekt benötig-
ten Sportgeräte. Für das von der deutschen Seite zur Verfügung gestellte Fahrzeug
verzichtet sie auf die Erhebung von Abgaben, Steuern und Zöllen. Das gilt auch,
wenn während der Laufzeit des Projekts eine Ersatzbeschaffung erforderlich
werden sollte. Für diesen Fall sorgt die jemenitische Seite auch für eine zollfreie
Ausfuhr des Fahrzeuges. Die zollfreie Ein- und Ausfuhr gilt auch für ein eventuell
neu zu beschaffendes Fahrzeug.
b) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner
Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Republik
Jemen und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich
der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu
letzteren Reisen.
c) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn
mindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Sanaa ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte
zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung
weiterführen sollen.
d) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge
des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sach-
verständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-
gangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre
Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
e) Sie sorgt dafür, dass Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgän-
gen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt
werden.
f) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-
verständigen.
g) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher
Arbeiten zur Verfügung.
h) Sie ist damit einverstanden, dass der Sachverständige nach Absprache mit den
zuständigen Behörden der Republik Jemen für eine Dauer von bis zu sechs
Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Republik
Jemen eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buchstabe a
wird um diese Zeiten verlängert.
3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen
Sportkomitee der Republik Jemen in Sanaa
– beim Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und der Verbandsebene
unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,
– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Fußballnachwuchses zu ent-
wickeln,
– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,
– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen neu zu
helfen.
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung
ihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,
oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.
b) Die Regierung der Republik Jemen, vertreten durch das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 4. Juli
1978 über Technische Zusammenarbeit.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher, englischer und arabischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung wird beim Sekretariat der Vereinten Nationen
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen unverzüglich nach ihrem Inkrafttre-
ten von dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten veranlasst. Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Verein-
ten Nationen bestätigt ist.
Falls sich die Regierung der Republik Jemen mit den unter den Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und das das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortschreiben Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum des Ant-
wortschreibens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Zimprich
Seiner Exzellenz
dem Vizepremierminister und Minister
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Jemen
Herrn Abdulkader Ba-Jammal
Sanaa
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung des Projekts
„Fonds Luftreinhaltung“ in der Tschechischen Republik
mit dem Ziel der Verminderung der grenzüberschreitenden Umweltbelastung
Vom 22. November 2000
Das in Prag am 21. November 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Regionalentwicklung
der Tschechischen Republik über die gemeinsame Durchführung des Projekts
„ Fonds Luftreinhaltung“ in der Tschechischen Republik mit dem Ziel der
Verminderung der grenzüberschreitenden Umweltbelastung ist nach seinem
Artikel 6
am 21. November 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. November 2000
Bund esminist erium
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000 1551
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Regionalentwicklung der Tschechischen Republik
über die gemeinsame Durchführung des Projekts
„Fonds Luftreinhaltung“ in der Tschechischen Republik
mit dem Ziel der Verminderung der grenzüberschreitenden Umweltbelastung
Das Bundesministerium Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen zur Umstellung von
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis
der Bundesrepublik Deutschland zu 50 MW auf umweltfreundliche Energieträger wie Erdgas,
Flüssiggas, Biogas, leichtes Heizöl (vorzugsweise Erdgas),
und
naturbelassenes Holz oder andere Biomasse zu unterstützen.
das Ministerium für Regionalentwicklung
der Tschechischen Republik – (2) Mit der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung
dieses Projektes werden die Deutsche Ausgleichsbank und
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Tschechisch-Mährische Garantie- und Entwicklungsbank
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- (âeskomoravská záruãni a rozvojová banka – CMZRB –)
schen Republik, beauftragt. Sie werden alle notwendigen Maßnahmen zur Ein-
beziehung weiterer Einrichtungen (insbesondere Kreditinstitute)
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch mit den Vertragsparteien abstimmen. Bei den im Rahmen des
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes Projektes „Fonds Luftreinhaltung“ durchzuführenden Einzel-
zu festigen und zu vertiefen, vorhaben kommen die besten verfügbaren Techniken und Tech-
nologien zum Einsatz, wodurch das Projekt Modellcharakter
eingedenk des Abkommens vom 24. Oktober 1996 zwischen erhält. Es erfüllt damit zugleich die Zielsetzung gemeinsam
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- umgesetzter Aktivitäten im Rahmen der Pilotphase („Activities
rung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf Implemented Jointly“) entsprechend dem Beschluss Nummer 5
dem Gebiet des Umweltschutzes, der ersten Vertragsstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention
der Vereinten Nationen.
im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den
Umweltschutz und die natürlichen Lebensgrundlagen in Europa
und gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kom- Art ikel 2
mission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines (1) Zur Finanzierung von Einzelvorhaben nach Artikel 1
Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen Absatz 2 wird die Deutsche Augsleichsbank einer durch sie aus-
des PHARE-Programms sowie das Finanzierungsmemorandum zuwählenden Bank mit einer auf dem Gebiet der Tschechischen
zum Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit 1999 Republik gültigen Banklizenz ein zweckgebundenes Darlehen
vom 29. Dezember 1999, bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf
Millionen Euro) in tschechischer Landeswährung zur Verfügung
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastung in der
stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Vergabe der
Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen Republik
Einzeldarlehen an die Fördernehmer auch die Vorgaben des
beizutragen,
Ministeriums für Regionalentwicklung der Tschechischen Re-
publik hinsichtlich des Einsatzes der PHARE/CBC-Mittel laut
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-
Artikel 3 Absatz 2 beachtet werden.
nen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen –
(2) Zur Unterstützung der gemeinsamen Maßnahmen gewährt
sind wie folgt übereingekommen:
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der
Fördernehmer Zinszuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu
Art ikel 1
490 000,– EUR (in Worten: vierhundertneunzigtausend Euro)
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen zur Reduzierung der Zinsen für die in Absatz 1 genannten Dar-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- lehen. Diese werden zusätzlich durch einen Zinszuschuss aus
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium Eigenmitteln der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe von bis
für Regionalentwicklung der Tschechischen Republik (im Fol- zu 410 000,– EUR (in Worten: vierhundertzehntausend Euro)
genden Vertragsparteien genannt) bei der gemeinsamen Durch- verbilligt. Die Ausreichung der Einzeldarlehen mit Zinszuschuss
führung des Projektes „Fonds Luftreinhaltung“. Ziel des Projektes wird die Deutsche Ausgleichsbank gemeinsam mit der durch sie
ist es, in den Grenzkreisen der Tschechischen Republik zur auszuwählenden Bank überwachen.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
(3) Zu dem unter Artikel 2 Absatz 2 genannten Zweck werden (2) Das Ministerium für Regionalentwicklung der Tschechi-
zeitgleich weitere der Tschechischen Republik durch die Euro- schen Republik wird die Bedingungen hinsichtlich des Einsatzes
päische Kommission im Rahmen des Programms der grenz- der PHARE/CBC-Zinszuschussmittel in Übereinstimmung mit
übergreifenden Zusammenarbeit CBC PHARE CZ 9914.03.05 entsprechenden Vorgaben der Europäischen Kommission fest-
für das in Artikel 1 genannte Projekt bereitgestellte Zuschüsse legen. Diese sind bei der Ausreichung der Einzeldarlehen mit
in Höhe von insgesamt bis zu 450 000,– EUR (in Worten: Zinszuschuss zu beachten.
vierhundertfünfzigtausend Euro) eingesetzt. Damit wird eine
Förderung in Form von Zinszuschüssen im Gesamtwert von Art ikel 4
bis zu 1 350 000,– EUR (in Worten: eine Million dreihundert- Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
fünfzigtausend Euro) gewährt. Den Einsatz der PHARE/CBC- Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Zinszuschussmittel wird die CMZRB auf der Grundlage einer land, der Deutschen Ausgleichsbank sowie des Bundes-
zwischen ihr und dem Ministerium für Regionalentwicklung rechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
der Tschechischen Republik abgeschlossenen Vereinbarung der Verwendung der Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 bei
überwachen. den Fördernehmern sind in den zwischen dem Fördernehmer
(4) Die zwischen den Fördernehmern und der durch die und der durch die Deutsche Ausgleichsbank auszuwählenden
Deutsche Ausgleichsbank auszuwählenden Bank zu schließen- Bank zu schließenden Kreditverträgen zu vereinbaren.
den Kreditverträge, mit denen die Höhe der einzelnen zweck-
gebundenen Darlehen und die Bedingungen ihrer Gewährung Art ikel 5
geregelt werden, bedürfen vor ihrem Abschluss der Zustimmung
Die Registrierung dieses Ressortabkommens nach Artikel 102
durch die Deutsche Ausgleichsbank und die CMZRB.
der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach
seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland
veranlasst, die Tschechische Republik wird unter Angabe der
Art ikel 3
VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
(1) Die mit dem Projekt verbundenen Lieferungen und Leistun- richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
gen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 bestätigt worden ist.
tatsächlich gewährten Zuschüsse in Übereinstimmung mit
den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen Art ikel 6
Republik nicht mit Zöllen, Zollgebühren, Steuern oder anderen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
fiskalischen Gebühren mit vergleichbarer Wirkung belastet. Kraft.
Geschehen zu Prag am 21. November 2000 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Prob st
Für das Ministerium
für Regionalentwicklung der Tschechischen Republik
Dr. J i fi i D u r ã o k