1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Oktober 2000
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. 1960 II S. 1993, 2108)
ist nach ihrem Artikel XII § 38 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kasachstan am 9. April 1998
Lettland am 5. Januar 2000
Spanien am 21. Mai 1984.
Die Vereinbarung ist ferner für
Kroatien am 12. Februar 1993
Slowenien am 21. September 1992
in Kraft getreten, dem jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Satzung der
Internationalen Atomenergie-Organisation für diese Staaten (vgl. die Bekanntma-
chung vom 20. April 1995, BGBl. II S. 395).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juni 1993 (BGBl. II S. 935), die hiermit hinsichtlich der Inkrafttretensdaten
für Kroatien und Slowenien berichtigt wird, und die Bekanntmachung vom
17. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 17).
Berlin, den 6. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 6. Oktober 2000
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist nach
seinem Artikel 12 Abs. 2 im Verhältnis zu
Trinidad und Tobago am 14. Juli 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 1999 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 6. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 6. Oktober 2000
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. 1960 II S. 1993, 2108)
ist nach ihrem Artikel XII § 38 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kasachstan am 9. April 1998
Lettland am 5. Januar 2000
Spanien am 21. Mai 1984.
Die Vereinbarung ist ferner für
Kroatien am 12. Februar 1993
Slowenien am 21. September 1992
in Kraft getreten, dem jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Satzung der
Internationalen Atomenergie-Organisation für diese Staaten (vgl. die Bekanntma-
chung vom 20. April 1995, BGBl. II S. 395).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juni 1993 (BGBl. II S. 935), die hiermit hinsichtlich der Inkrafttretensdaten
für Kroatien und Slowenien berichtigt wird, und die Bekanntmachung vom
17. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 17).
Berlin, den 6. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 6. Oktober 2000
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist nach
seinem Artikel 12 Abs. 2 im Verhältnis zu
Trinidad und Tobago am 14. Juli 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 1999 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 6. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz
Vom 9. Oktober 2000
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz
(RGBl. 1933 II S. 537) wird nach seinem Artikel VII für
Aserbaidschan am 28. November 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBl. II S. 1077).
Berlin, den 9. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs
in die Deutsch-Französische Hochschule
Vom 11. Oktober 2000
Die in Paris durch Notenwechsel vom 28. Dezember 1999/18. Februar 2000
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Über-
leitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Franzö-
sische Hochschule ist nach ihrem letzten Absatz
am 18. Februar 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz
Vom 9. Oktober 2000
Das Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz
(RGBl. 1933 II S. 537) wird nach seinem Artikel VII für
Aserbaidschan am 28. November 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBl. II S. 1077).
Berlin, den 9. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs
in die Deutsch-Französische Hochschule
Vom 11. Oktober 2000
Die in Paris durch Notenwechsel vom 28. Dezember 1999/18. Februar 2000
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Über-
leitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Franzö-
sische Hochschule ist nach ihrem letzten Absatz
am 18. Februar 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Der Geschäftsträger ad interim Paris, den 28. Dezember 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens vom 19. September 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-
sischen Republik über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule den
Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über die Überleitung des Deutsch-Franzö-
sischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule vorzuschlagen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Nach Anhörung des Präsidenten der Deutsch-Französischen Hochschule und des
Präsidenten des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs treffen die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik nach
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens vom 19. September 1997 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule folgende für die
Überleitung der Aufgaben des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs auf die
Deutsch-Französische Hochschule erforderlichen Regelungen.
a) Das Deutsch-Französische Hochschulkolleg, das durch eine durch Notenwechsel
vom 12. November 1987 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik
geschaffen worden ist, beendet seine Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
b) Die Amtszeit der nach Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 der Vereinbarung vom
12. November 1987 ernannten je neun deutschen und französischen Persönlich-
keiten, die mit Ablauf des 31. Dezember 1999 endet, wird nicht erneuert.
c) Die Sekretariate, über die das Kolleg nach Nummer 3 Buchstabe d Absatz 1 der
Vereinbarung vom 12. November 1987 in jedem Land verfügt, beenden ihre Tätig-
keit mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
d) Alle vom Deutsch-Französischen Hochschulkolleg für das akademische Jahr
1999/2000 in die Förderung aufgenommenen Programme werden mit Wirkung vom
1. Januar 2000 von der Deutsch-Französischen Hochschule übernommen und
unverändert fortgeführt, ohne dass dadurch die Entscheidungen der Deutsch-
Französischen Hochschule über die Programmgestaltung ab dem akademischen
Jahr 2000/2001 präjudiziert werden sollen.
2. Die durch Notenwechsel vom 12. November 1987 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik
geschlossene Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-Französischen Hoch-
schulkollegs wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Wolfgang Zierer
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Hubert Védrine
Paris
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 12. Oktober 2000
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), ist nach seinem Arti-
kel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Australien am 13. August 2000
Suriname am 30. August 2000
Trinidad und Tobago am 6. September 2000
Zypern am 27. Juni 2000.
Es wird ferner in Kraft treten für
Neuseeland (ohne Erstreckung auf Tokelau) am 6. Dezember 2000
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Abs. 4.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2000 (BGBl. II S. 701).
Berlin, den 12. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 16. Oktober 2000
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334; 2000 II S. 1156) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft getreten für
Liechtenstein am 1. Juli 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 1999 (BGBl. II S. 761).
Berlin, den 16. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 12. Oktober 2000
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), ist nach seinem Arti-
kel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Australien am 13. August 2000
Suriname am 30. August 2000
Trinidad und Tobago am 6. September 2000
Zypern am 27. Juni 2000.
Es wird ferner in Kraft treten für
Neuseeland (ohne Erstreckung auf Tokelau) am 6. Dezember 2000
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Abs. 4.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2000 (BGBl. II S. 701).
Berlin, den 12. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 16. Oktober 2000
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334; 2000 II S. 1156) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft getreten für
Liechtenstein am 1. Juli 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 1999 (BGBl. II S. 761).
Berlin, den 16. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Bekanntmachung
der deutsch-nepalesischen Vereinbarung
zur Änderung von Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Oktober 2000
Die in Kathmandu durch Notenwechsel vom 15. März/
24. Juni 1999 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner
Majestät Regierung von Nepal zur Änderung von Ab-
kommen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrem
letzten Absatz
am 24. Juni 1999
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Oktober 2000
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Der Botschafter Kathmandu, den 15. März 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. April 1995 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusam-
menarbeit sowie auf Nummer 4.1.1.4 des Protokolls vom 7. November 1996 der in der Zeit
vom 29. bis 30. Oktober 1996 zwischen unseren beiden Regierungen in Kathmandu
geführten Regierungsverhandlungen folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die im Abkommen vom 7. April 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammen-
arbeit in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Infrastrukturmaßnahmen in
Ländlichen Regionalentwicklungsprojekten der nepalesisch-deutschen Technischen
Zusammenarbeit“ vorgesehenen Mittel in Höhe von 8 000 000,– DM (in Worten: acht
Millionen Deutsche Mark) werden für das Vorhaben „Ausbau der Straße von Malekhu
nach Dhading Besi“ verwendet.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
7. April 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Seiner Majestät Regierung von Nepal mit den unter Nummern 1 bis 3 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Seiner Majestät Regierung von Nepal zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Dr. K l a u s B a r t h
An den Staatssekretär
im Finanzministerium
Seiner Majestät Regierung von Nepal
Herrn Ram Binod Bhattarai
Kathmandu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1367
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Oktober 2000
Das in Kathmandu am 12. Juli 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) ist nach
seinem Artikel 6
am 12. Juli 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Oktober 2000
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Jahr 2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Nummern 3.1 und 3.2 des Protokolls
vom 20. November 1999 der in der Zeit vom 19. bis 20. Novem-
und
ber 1999 zwischen den beiden Regierungen in Kathmandu ge-
Seiner Majestät Regierung von Nepal – führten Regierungskonsultationen, die Verbalnote der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu vom 16. Dezem-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ber 1999 sowie Nummer 4 des Protokolls vom 18. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der in der Zeit vom 16. bis 18. Februar 2000 zwischen den beiden
Nepal, Regierungen in Kathmandu geführten Regierungsverhandlungen –
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sind wie folgt übereingekommen:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen,
Artikel 1
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es Seiner Majestät Regierung von Nepal und/oder anderen, von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
im Königreich Nepal beizutragen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 42 000 000,– DM (2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie nicht
(in Worten: zweiundvierzig Millionen Deutsche Mark; nach- selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
richtlich in EURO: 21 474 259,01) zu erhalten für die Vorhaben Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
a) Programm zur Förderung von Biogasanlagen, Phase II (Bio-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
gas Support Programme, Phase II), bis zu 9 000 000,– DM
(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
EURO: 4 601 626,93);
Artikel 3
b) Stadtentwicklungsprogramm, Phase II (Town Development
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
Fund, Phase II), bis zu 14 000 000,– DM (in Worten: vier-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
7 158 086,34);
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich
c) Ausbau der Straße Malekhu-Dhading Besi (Upgrading of Nepal erhoben werden.
the Malekhu-Dhading Besi Road) bis zu 2 000 000,– DM (in
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
EURO: 1 022 583,76); Artikel 4
d) Programm zur Förderung erneuerbarer Energien (Programme Seiner Majestät Regierung von Nepal überlässt bei den sich
for the Support of Renewable Energies) bis zu 17 000 000,– DM aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
(in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
in EURO: 8 691 961,98), verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
festgestellt worden ist. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit- Der im Abkommen vom 20. November 1989 über Finanzielle
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der Zusammenarbeit in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b für das Vor-
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- haben „Forstentwicklung und -erhaltung (Forest Development
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 and Conservation)“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark;
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. nachrichtlich in EURO: 2 556 459,41) und der im Abkommen
vom 23. Juni 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit in Artikel 1
Absatz 2 vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Artikel 2 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark; nach-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die richtlich in EURO: 511 291,88) zur Erhöhung der Beteiligung der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie DEG (Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Entwicklungsländern GmbH, Köln, jetzt: Deutsche Investitions-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln) an der NIDC (Nepal
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Industrial Development Corporation, Kathmandu) werden repro-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch-
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten stabe a erwähnte Vorhaben „Programm zur Förderung von
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah- Biogasanlagen, Phase II (Biogas Support Programme, Phase II)“
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- verwendet.
verträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des
Artikel 6
31. Dezember 2007; für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b
bis d genannten Beträge mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 12. Juli 2000 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Barth
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
B i m a l P. K o i r a l a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1369
Bekanntmachung
der deutsch-italienischen Vereinbarung
über die Änderung der Liste der begünstigten Kulturinstitute
Vom 19. Oktober 2000
Die in Rom durch Notenwechsel vom 21. Juni/18. Juli 2000 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Italienischen Republik über die Änderung der Liste der begüns-
tigten Kulturinstitute ist nach ihrem letzten Absatz
am 18. Juli 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Der Botschafter Rom, 21. Juni 2000
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Artikel 3 des zwischen unseren beiden Staaten am 8. Februar 1956 in
Bonn geschlossenen Kulturabkommens sowie die anschließenden Notenwechsel vom
8. Februar 1956, 12. Juli 1961, 9./26. Juni 1972 und 21. April 1986, mit denen unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit Zoll- und Steuererleichterungen zugunsten der in den
Notenwechseln genannten sowie der gegebenenfalls noch hinzukommenden Institute
gewährt wurden, folgende Vereinbarung über die Änderung der Liste der begünstigten
Kulturinstitute vorzuschlagen:
1. Die auf der Grundlage der genannten Notenwechsel gewährten Zoll- und Steuer-
erleichterungen werden auf das Deutsche Studienzentrum Venedig e.V., die „Casa
di Goethe“ in Rom und die Deutsche Schule Genua ausgedehnt.
2. Dieselben Zoll- und Steuererleichterungen werden auf die italienischen Kulturinstitute
in Berlin, Frankfurt am Main und Wolfsburg ausgedehnt.
3. Das „Istituto Giulia“ in Mailand, die Gesellschaften „San Paolo“ und „Cabul“ in Rom
sowie das Fraunhofer-Institut auf Capri werden aus der Liste der begünstigten Kultur-
institute gestrichen.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und italienischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und das das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortschreiben Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihres Ant-
wortschreibens in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Fritjof von Nordenskjöld
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Dott. Lamberto Dini
Rom
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Sanierung und Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen
Most-Chanov und Teplice-Bystrany“ in der Tschechischen Republik
mit dem Ziel der Reduzierung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen
Vom 24. Oktober 2000
Das in Berlin am 23. Oktober 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen
Republik über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Sanierung und Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen Most-Chanov
und Teplice-Bystrany“ in der Tschechischen Republik mit dem Ziel der Reduzie-
rung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen ist nach seinem Artikel 5
am 23. Oktober 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 2000
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Sanierung und Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen
Most-Chanov und Teplice-Bystrany“
in der Tschechischen Republik
mit dem Ziel der Reduzierung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen
Das Bundesministerium eingedenk des Abkommens vom 24. Oktober 1996 zwischen
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
der Bundesrepublik Deutschland rung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Umweltschutzes,
und
das Ministerium für Umwelt angesichts des Vertrags vom 12. Dezember 1995 zwischen
der Tschechischen Republik – der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Repu-
blik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirt-
schaft an den Grenzgewässern,
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für Schutz
schen Republik, und Erhalt der Elbe und gestützt auf die gemeinsame Arbeit im
Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Elbe,
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-
zu festigen und zu vertiefen, lichen Lebensgrundlagen in Europa,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1371
in der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in Deutschen Ausgleichsbank wird zusätzlich mit einem weiteren
der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen Zinszuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 120 000 @ (in Wor-
Republik beizutragen – ten: einhundertzwanzigtausend Euro) aus Eigenmitteln der Deut-
schen Ausgleichsbank verbilligt. Ferner erklärt sich das Bundes-
sind wie folgt übereingekommen: ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bereit, die Finanzierung der im
Artikel 1 Rahmen des Fortbildungs- und Austauschprogramms für Maß-
nahmen in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Kosten
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen bis zur Höhe von 250 000 @ (in Worten: zweihundertfünfzigtau-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- send Euro) sicherzustellen. Damit wird eine Förderung in Form
cherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium von Zuschüssen im Gesamtwert von bis zu 4 820 000 @ (in Wor-
für Umwelt der Tschechischen Republik bei der gemeinsamen ten: vier Millionen achthundertzwanzigtausend Euro) gewährt.
Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts „Sanierung und
Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen Most-Chanov (3) Über die Höhe des zweckgebundenen Darlehens und über
und Teplice-Bystrany“. Vorgenanntes Projekt soll durch die die Bedingungen der Gewährung der im Absatz 2 genannten För-
Nordböhmische Gesellschaft für Wasserwirtschaft (Severoceska derung schließen die Deutsche Ausgleichsbank und die SVS den
vodarenska spolecnost a. s. – SVS –) durchgeführt werden. Das in Absatz 2 genannten Fördervertrag, der vor seinem Inkrafttre-
Projekt dient der Reduzierung von grenzüberschreitenden ten der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
Umweltbelastungen, insbesondere der Reduzierung der Belas- schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
tung der Elbe durch Abwässer aus Quellen auf dem Gebiet der und des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik
Tschechischen Republik. bedarf.
(4) Die Tschechische Republik haftet nicht für das auf Grund
(2) Die einzelnen Projektmaßnahmen wird die SVS jeweils ein-
des Vertrags nach Absatz 3 gewährte Darlehen.
vernehmlich mit den Vertragsparteien und der Deutschen Aus-
gleichsbank abstimmen. Bei den Maßnahmen kommen die
besten verfügbaren Techniken und Technologien zum Einsatz, Artikel 3
wodurch das Projekt Modellcharakter erhält. Zusätzlich wird ein
Fortbildungs- und Austauschprogramm für das zukünftig einzu- Die mit dem Projekt verbundenen Lieferungen und Leistun-
setzende Betriebspersonal durchgeführt. gen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Absatz 2 von der
deutschen Seite tatsächlich gewährten Zuschüsse in Überein-
stimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Artikel 2 Tschechischen Republik nicht mit Zöllen, Zollgebühren, Steuern
(1) Zur Finanzierung von Projektmaßnahmen nach Artikel 1 oder anderen fiskalischen Gebühren mit vergleichbarer Wirkung
wird die Deutsche Ausgleichsbank ein zweckgebundenes Darle- belastet.
hen bis zu einer Gesamthöhe von 4 000 000 @ (in Worten: vier
Millionen Euro) zur Verfügung stellen. Artikel 4
(2) Zur Unterstützung des gemeinsamen Projekts gewährt das Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
heit der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der SVS nach land, der Deutschen Ausgleichsbank sowie des Bundesrech-
Maßgabe eines zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und nungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
der SVS zu schließenden Fördervertrags Zuschüsse in Höhe von Verwendung der Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 bei der SVS
insgesamt bis zu 4 450 000 @ (in Worten: vier Millionen vierhun- sind in dem nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 zu schließenden För-
dertfünfzigtausend Euro). Davon entfallen bis zu 4 000 000 @ (in dervertrag zu vereinbaren.
Worten: vier Millionen Euro) auf einen zweckgebundenen Investi-
tionszuschuss und bis zu 450 000 @ (in Worten: vierhundertfünf-
Artikel 5
zigtausend Euro) auf einen Zinszuschuss zur Reduzierung der
Zinsen für das in Absatz 1 genannte Darlehen. Das Darlehen der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 23. Oktober 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Probst
Für das Ministerium
für Umwelt
der Tschechischen Republik
Dr. J i fi i H l a v á ã e k
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 26. Oktober 2000
Das in Berlin am 17. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ ist
nach seinem Artikel 5
am 19. Oktober 2000
in Kraft getreten.
Es wird nachstehend zusammen mit den in der Präambel des Abkommens
zitierten Schreiben des Beraters des Präsidenten der Vereinigten Staaten für
Fragen der nationalen Sicherheit und der Beraterin des Präsidenten der Ver-
einigten Staaten vom 16. Juni 2000 und des Außen- und Sicherheitspolitischen
Beraters des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juli 2000
sowie mit dem Notenwechsel vom 19. Oktober 2000 veröffentlicht.
Eine in diesem Zusammenhang am 17. Juli 2000 von den interessierten
Parteien unterzeichnete Gemeinsame Erklärung anlässlich des abschließenden
Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung
der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Berlin, den 26. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1373
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Erkenntnis, dass beide Seiten zur Förderung ihrer außen-
politischen Interessen einen umfassenden und andauernden
und
Rechtsfrieden anstreben,
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika –
in dieser Hinsicht in Anbetracht des Schreibens des Beraters
in der Absicht, die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Fragen der nationa-
im Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zukunfts- len Sicherheit und der Beraterin des Präsidenten der Vereinigten
orientiert zu gestalten und aus der Vergangenheit herrührende Staaten vom 16. Juni 2000 und des Schreibens des außen- und
Fragen erfolgreich zu klären, sicherheitspolitischen Beraters des Bundeskanzlers der Bundes-
republik Deutschland vom 5. Juli 2000, die als Kopien veröffent-
in der Erkenntnis, dass die Bundesrepublik Deutschland in licht worden sind,
Fortsetzung alliierter Gesetzgebung und in enger Abstimmung
mit Opferverbänden und interessierten Regierungen in beispiel- in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und in Abstimmung mit
loser Weise umfassende und umfangreiche Restitution und Ent- anderen beteiligten Parteien und Regierungen mit dem Ziel,
schädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung deutsche Unternehmen dabei zu unterstützen, breite Zustim-
geleistet hat, mung zu der Gesamtsumme und den Zugangskriterien der Stif-
tung zu erreichen und umfassenden und andauernden Rechts-
in Anbetracht der historischen Ankündigung des Bundeskanz- frieden zu schaffen,
lers und deutscher Unternehmen vom 16. Februar 1999, in der
die Unternehmen ihre Absicht erklärten, eine Stiftung zur Ent- in Anbetracht der Tatsache, dass die Stiftung eine breite Be-
schädigung von Zwangsarbeitern und anderen Menschen zu rücksichtigung der Opfer und eine weitreichende Beteiligung der
gründen, denen von deutschen Unternehmen während der Zeit Unternehmen gewährleisten wird, wie sie durch Gerichtsverfah-
des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs Leid zuge- ren nicht möglich wären,
fügt wurde,
in der Überzeugung, dass die Stiftung einen schnellstmög-
in Anbetracht dessen, dass die beteiligten Unternehmen mit lichen Mechanismus für gerechte und schnelle Zahlungen an
der Stiftungsinitiative auf die moralische Verantwortung der deut- nunmehr betagte Opfer bereitstellen wird,
schen Wirtschaft, die aus der Beschäftigung von Zwangsarbei-
tern, aus Vermögensschäden auf Grund von Verfolgung und aus in dem Bewusstsein, dass die Stiftung alle geltend gemachten
jeglichem anderen Unrecht während der Zeit des Nationalsozia- oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche
lismus und des Zweiten Weltkriegs resultiert, eine Antwort geben gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialis-
wollen, mus und dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es im Inter-
esse beider Vertragsparteien läge, wenn die Stiftung die einzige
in Anerkennung des legitimen Bedürfnisses deutscher Unter- rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die
nehmen nach umfassendem und andauerndem Rechtsfrieden in Behandlung dieser Ansprüche wäre,
dieser Angelegenheit sowie ferner in Anerkennung der Tatsache,
dass dieses Bedürfnis für die Errichtung der Stiftung von grund- eingedenk der Tatsache, dass sich die Vertragsparteien über
legender Bedeutung war, die vergangenen 55 Jahre hinweg dafür eingesetzt haben, die
Folgen der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Welt-
in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Regierungen er- kriegs durch politische Maßnahmen und regierungsamtliches
klärt haben, sie begrüßten und unterstützten die Stiftungsinitiative, Handeln zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepu-
blik Deutschland zu bewältigen,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutsch-
land und deutsche Unternehmen sich inzwischen auf die Errich- in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Abkommen und die
tung einer einzigen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Errichtung der Stiftung das Ergebnis dieser Bemühungen dar-
Zukunft“ („Stiftung“) geeinigt haben, die nach deutschem Bun- stellen,
desrecht als Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland ge-
gründet und aus Beiträgen der Bundesrepublik Deutschland und in der Erkenntnis, dass die deutsche Regierung im Deutschen
der deutschen Unternehmen finanziert wird, Bundestag einen Gesetzentwurf zur Errichtung der Stiftung ein-
gebracht hat –
in der Erkenntnis, dass die deutsche Wirtschaft eingedenk
ihrer beträchtlichen Beiträge zu der Stiftung weder gerichtlich sind wie folgt übereingekommen:
noch anderweitig aufgefordert werden sollte und dass von ihr
auch nicht erwartet werden sollte, weitere Zahlungen auf Grund
Artikel 1
des Einsatzes von Zwangsarbeitern oder auf Grund von Unrecht
zu leisten, das aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Stiftung „Erinne-
Zweiten Weltkrieg herrührt und deutschen Unternehmen zur Last rung, Verantwortung und Zukunft“ alle geltend gemachten oder
gelegt wird, künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen
deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und
in der Erkenntnis, dass es im Interesse beider Seiten liegt, eine dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es in ihrem Interesse
gütliche Beilegung dieser Streitfragen ohne Konfrontation und läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das
ohne Rechtsstreit zu erzielen, ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
(2) Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit sicherzustellen, dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen
dass die Stiftung die Öffentlichkeit hinsichtlich ihres Bestehens, Interesse läge.
ihrer Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem
(2) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der
Umfang unterrichtet.
Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des
(3) Die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung sind in Anlage A umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und
festgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland versichert, dass die nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für ange-
Stiftung unter der Rechtsaufsicht einer deutschen Regierungs- messen halten, diese Ziele gemeinsam mit den Regierungen der
behörde stehen wird; jede Person kann die deutsche Regie- Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.
rungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ein-
haltung der für die Stiftung geltenden gesetzlichen Vorschriften Artikel 3
zu gewährleisten.
(1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung der Stiftung
(4) Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich damit einver- ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für
standen, dass Versicherungsansprüche, für welche die von der deutsche Unternehmen in Bezug auf die Zeit des Nationalsozia-
International Commission on Holocaust Era Insurance Claims lismus und den Zweiten Weltkrieg gefördert werden.
(„ICHEIC“) beschlossenen Verfahren zur Bearbeitung von An-
sprüchen gelten und die gegen deutsche Versicherungsunter- (2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei-
nehmen geltend gemacht werden, von den Unternehmen und oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen des Zwei-
dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft auf ten Weltkriegs und des Nationalsozialismus behandelt haben,
der Grundlage dieser Verfahren sowie auf der Grundlage weiterer unberührt.
Verfahren zur Bearbeitung von Ansprüchen, die die Stiftung, die (3) Die Vereinigten Staaten werden keine Reparationsansprüche
ICHEIC und der Gesamtverband der deutschen Versicherungs- gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.
wirtschaft vereinbaren können, behandelt werden.
(4) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen
zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität der
Artikel 2 Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Ansprüche, die gegen
(1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Folgen des Zwei-
den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach ten Weltkriegs und des Nationalsozialismus gegebenenfalls gel-
Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten tend gemacht werden.
geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessen-
erklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang Artikel 4
mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, Die Anlagen A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.
davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der
Vereinigten Staaten läge, wenn die Stiftung die einzige recht-
Artikel 5
liche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Rege-
lung von Ansprüchen wäre, die gegen deutsche Unternehmen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertrags-
– wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und parteien durch Notenwechsel vereinbaren.
Geschehen zu Berlin am 17. Juli 2000 in zwei Urschriften
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Ischinger
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
John Kornblum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1375
Anlage A
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Grundsätze für die Arbeit der Stiftung
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grund- bis zu 5 000 DM pro Person erhalten. Leistungsberechtigt im
sätze für die Arbeit der Stiftung in Anlage A festgelegt werden. In Sinne des Stiftungsgesetzes werden nur die Überlebenden
dieser Anlage werden wesentliche Elemente der Stiftung auf- selbst sein sowie die unter Nummer 8 bestimmten Erben
geführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der derjenigen, die nach dem 15. Februar 1999 verstorben sind.
Vertragsparteien in diesem Abkommen bilden. Ferner werden Opfer, die „Personenschäden aufgrund
anderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlun-
1. Im Stiftungsgesetz wird ausgeführt werden, dass der Zweck gen“ erlitten haben, darunter, jedoch nicht begrenzt auf
der Stiftung darin besteht, über Partnerorganisationen Zah- medizinische Versuche und Kinderheimfälle, zum Erhalt von
lungen an diejenigen zu leisten, denen als Zwangs- oder Zahlungen im Rahmen des für diesen Zweck zugewiesenen
Sklavenarbeiter im öffentlichen oder privaten Sektor oder Betrags berechtigt sein. Opfern von medizinischen Versu-
von deutschen Unternehmen während der Zeit des Natio- chen und Kinderheimfällen wird Vorrang vor allen anderen
nalsozialismus Leid zugefügt wurde, und dass innerhalb der Opfern nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlungen
Stiftung ein Fonds „Erinnerung und Zukunft“ gebildet wird. gewährt. Die Berechtigung eines Opfers, Leistungen wegen
Es wird ausgeführt werden, dass die dauerhafte Aufgabe „Personenschäden aufgrund anderer, nicht zwangsarbeits-
des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ darin besteht, Projekte bezogener Unrechtshandlungen“ zu erhalten, wird nicht
zu fördern, die (a) der Völkerverständigung, der sozialen davon berührt werden, ob er oder sie auch Leistungen auf-
Gerechtigkeit und der internationalen Zusammenarbeit auf grund von Zwangsarbeit erhält. Bei den für „Personenschä-
humanitärem Gebiet dienen, (b) den Jugendaustausch för- den aufgrund anderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Un-
dern und die Erinnerung an den Holocaust und die Bedro- rechtshandlungen“ zugewiesenen Mitteln wird es sich um
hung durch totalitäre, unrechtmäßige Regime und Gewalt- eine eigenständige Zuweisung handeln. Die Partnerorgani-
herrschaft wach halten und (c) auch den Erben der Verstor- sationen werden Anträge auf Zahlungen aus dem für „an-
benen nutzen. ders verursachte Personenschäden“ zugewiesenen Betrag
2. Das Stiftungsgesetz wird ein Kuratorium vorsehen, dessen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten. Auf Ersuchen
Mitglieder zu gleichen Teilen von der deutschen Regierung einer Partnerorganisation wird der unter Nummer 11 ge-
und deutschen Unternehmen sowie von anderen Regierun- nannte Vermögensausschuss einen unabhängigen Schieds-
gen und Vertretern der Opfer benannt werden; hiervon aus- richter zur Prüfung und Bearbeitung der an die jeweilige
genommen ist der Vorsitzende, der eine Persönlichkeit von Partnerorganisation gerichteten Anträge bestellen. Der zu-
internationalem Ansehen ist und vom Bundeskanzler der gewiesene Betrag wird an jede Partnerorganisation verteilt,
Bundesrepublik Deutschland benannt wird. Das Kuratorium sodass jeder Antragsteller, dessen Antrag bewilligt wurde,
kann nach vier Jahren verkleinert werden; ein ausgewoge- einen Betrag entsprechend der ermittelten Quote aus dem
nes Mitgliederverhältnis wird jedoch, soweit dies angemes- Gesamtbetrag für alle Antragsteller erhält, deren Anträge
sen ist, erhalten bleiben. Das Kuratorium wird mit einer aufgrund „anders verursachter Personenschäden“ bewilligt
Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung beschließen. Die wurden. Die Entscheidungen der Partnerorganisationen
gesamte Arbeitsweise der Stiftung wird transparent sein, oder der gegebenenfalls zu bestellenden Schiedsrichter
und die Satzung und ähnliche Verfahren werden veröffent- werden auf vom Kuratorium bewilligten einheitlichen Nor-
licht werden. men beruhen. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass alle
Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Bearbeitung
3. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass die Stiftung der von Anträgen, darunter jene im Zusammenhang mit einem
Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt und dass gegebenenfalls gewählten Schiedsrichter, aus dem jeder
auch alle Partnerorganisationen einer Rechnungsprüfung Partnerorganisation zugewiesenen Betrag beglichen wer-
unterliegen. den. Nicht verbrauchte Mittel der Fallgruppe Zwangsarbeit,
die einer Partnerorganisation entsprechend dem als Anlage
4. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Personen, die in
zu der Gemeinsamen Erklärung beigefügten Verteilungsplan
einem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädi-
zugewiesen wurden, werden wieder der Fallgruppe Zwangs-
gungsgesetzes (BEG) oder in einer anderen Haftstätte oder
arbeit zufließen, mit dem Ziel, für ehemalige Sklaven- und
einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert
Zwangsarbeiter unabhängig von ihrem Wohnort ein gleiches
waren und zur Arbeit gezwungen wurden („Sklavenarbeiter“),
Zahlungsniveau zu erreichen. Das Kuratorium wird befugt
zum Erhalt von bis zu 15 000 Deutsche Mark pro Person
sein, über den persönlichen Höchstbetrag hinausgehende
berechtigt sein werden. Das Stiftungsgesetz wird ferner vor-
Zahlungen zu bewilligen, sofern die Umstände dies recht-
sehen, dass Personen, die aus ihrem Heimatland in das
fertigen.
Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937
oder in ein von Deutschen besetztes Gebiet deportiert wur- 5. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass es einem Sklaven-
den und haftähnlichen oder besonders schlechten Lebens- oder Zwangsarbeiter nicht möglich sein wird, für denselben
bedingungen unterworfen waren („Zwangsarbeiter“) und die Schaden beziehungsweise dasselbe Unrecht Zahlungen
nicht in der vorstehenden Begriffsbestimmung eingeschlos- sowohl von der Stiftung als auch vom österreichischen
sen sind, zum Erhalt von bis zu 5 000 DM pro Person Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu
berechtigt sein werden. Die Partnerorganisationen werden erhalten.
ferner berechtigt sein, die ihnen für Zahlungen an Zwangs-
arbeiter zugewiesenen Mittel für andere zu verwenden, die 6. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Personen, die im
während der Zeit des Nationalsozialismus zur Arbeit ge- Zuge rassischer Verfolgung während der Zeit des National-
zwungen wurden. Diese anderen Zwangsarbeiter können sozialismus Vermögensverluste oder -schäden erlitten haben,
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
die unmittelbar durch deutsche Unternehmen verursacht Mitglied benennen; diese beiden Mitglieder werden einen
wurden, berechtigt sind, Leistungen im Rahmen des unter Vorsitzenden benennen. Für die erste Sichtung der Anträge
Nummer 11 dargelegten Auszahlungssystems zu erhalten. wird im Wesentlichen ein Sekretariat verantwortlich sein.
Leistungsberechtigt werden nur Personen sein, die keine Das Stiftungsgesetz wird vorschreiben, dass der Ausschuss
Leistungen nach dem BEG oder dem Bundesrückerstat- vereinfachte Verfahren, darunter vereinfachte und beschleu-
tungsgesetz (BRückG) erhalten konnten, weil sie die Wohn- nigte interne Beschwerdeverfahren, schafft. Der Ausschuss
sitzvoraussetzungen nicht erfüllt haben oder ihre Ansprüche wird nicht befugt sein, ein Verfahren wieder aufzunehmen,
nicht fristgerecht geltend machen konnten, weil sie in einem das von einem deutschen Gericht oder Verwaltungsorgan
Gebiet lebten, zu dessen Regierung die Bundesrepublik bereits endgültig entschieden wurde beziehungsweise bei
Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, rechtzeitiger Antragstellung hätte entschieden werden kön-
Personen, deren Ansprüche nach dem BEG oder BRückG nen, es sei denn, dies ist unter Nummer 6 vorgesehen.
abgewiesen wurden, weil rechtskräftige Nachweise erst Sämtliche Kosten des Ausschusses werden aus den Mitteln
nach der deutschen Wiedervereinigung verfügbar wurden, bestritten, die für Vermögensansprüche zugewiesen wur-
sofern diese Ansprüche nicht durch Gesetze über Restitu- den; diese Mittel unterliegen der Rechnungsprüfung.
tions- und Ausgleichsleistungen nach der Wiedervereini-
12. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass der unter Num-
gung abgedeckt wurden, und Personen, deren rassisch
mer 11 genannte Ausschuss die ihm zugewiesenen Mittel
bedingte Vermögensansprüche in Bezug auf bewegliches
auf der Grundlage einer Quotenregelung verteilen wird.
Vermögen nach dem BEG oder BRückG abgewiesen wur-
den oder abgewiesen worden wären, weil der Anspruch- 13. Das Stiftungsgesetz wird deutlich machen, dass der Erhalt
steller zwar nachweisen konnte, dass ein deutsches Unter- von Zahlungen aus den Mitteln der Stiftung das Anrecht der
nehmen für die Einziehung oder die Beschlagnahme des Zahlungsempfänger auf Einkünfte aus der Sozialfürsorge
Vermögens verantwortlich war, jedoch nicht nachweisen oder anderen öffentlichen Leistungen unberührt lässt. Frü-
konnte, dass das Vermögen in das damalige Westdeutsch- here Leistungen deutscher Unternehmen zum Ausgleich
land verbracht wurde (wie gesetzlich gefordert) oder dass, von Zwangsarbeit oder anderem Unrecht aus der Zeit des
im Fall von Bankkonten, eine Ausgleichszahlung abgelehnt Nationalsozialismus, auch wenn sie über Dritte gewährt
wurde oder worden wäre, weil die Summe nicht mehr ermit- wurden, werden angerechnet; frühere staatliche Leistungen
telt werden konnte, und entweder (a) der Anspruchsteller werden jedoch nicht angerechnet.
nunmehr beweisen kann, dass das Vermögen in das dama- 14. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die
lige Westdeutschland verbracht wurde, oder (b) der Ort, an einen Antrag auf Leistungen aus Mitteln der Stiftung stellt,
dem sich das Vermögen befindet, unbekannt ist. bei Erhalt einer Zahlung von der Stiftung erklären muss,
7. Das Stiftungsgesetz wird, indem der Betrag von 50 Millio- dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegen deutsche Unter-
nen DM zur Verfügung gestellt wird, einen möglichen Aus- nehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und auf alle
gleichsmechanismus für jegliches nicht rassisch bedingte Ansprüche aufgrund von Arbeit oder Vermögensschäden
Unrecht deutscher Unternehmer bieten, das unmittelbar zu aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen die deutsche
Vermögensverlusten oder -schäden geführt hat. Die Stiftung Regierung verzichtet. Dieser Verzicht schließt den Erhalt von
wird solche Fälle dem unter Nummer 11 genannten Aus- Leistungen nach dem Stiftungsgesetz für andere Schadens-
schuss zur Prüfung und Bearbeitung vorlegen. Alle für Leis- arten, zum Beispiel andere Personenschäden oder Vermö-
tungen in Vermögensangelegenheiten zugewiesenen Mittel gensverlust oder eine Kombination dieser Umstände, nicht
werden innerhalb dieser Fallgruppen vorgesehen. aus. Dieser Verzicht wird einen Antragsteller ferner nicht
daran hindern, eine Klage gegen eine bestimmte deutsche
8. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Erben, die berech- Stelle (d.h. eine staatliche Stelle oder ein Unternehmen) be-
tigt sind, Leistungen nach den Nummern 6 und 7 zu erhal- züglich der Rückgabe eines ganz bestimmten Kunstwerks
ten, Ehegatten oder Kinder sind. Sind weder das Opfer noch anzustrengen, sofern die Klage in der Bundesrepublik
dessen Ehegatte oder Kinder vorhanden, können Enkel, Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk wegge-
sofern sie noch am Leben sind, Zahlungen nach diesen nommen wurde, erhoben wird, vorausgesetzt, dass es dem
Nummern erhalten; ist dies nicht der Fall, können Geschwis- Antragsteller nicht gestattet wird, mehr oder anderes als die
ter, sofern sie noch am Leben sind, diese Zahlungen erhal- Rückgabe dieses bestimmten Kunstwerks zu erwirken.
ten; sind weder Enkel noch Geschwister vorhanden, kann
der jeweilige im Testament genannte Begünstigte diese 15. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass jede Partnerorga-
Zahlungen erhalten. nisation ein internes Beschwerdeverfahren schafft.
9. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass alle Entscheidun- 16. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass die Stiftung die
gen betreffend die Leistungsberechtigung auf der Grund- angebotenen Leistungen und das Antragsverfahren in ange-
lage einer vereinfachten Nachweispflicht zu treffen sind. messenem Umfang öffentlich bekannt machen muss. Form
und Inhalt einer solchen Bekanntmachung werden vom
10. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass juristische Per- Kuratorium in Absprache mit den Partnerorganisationen
sonen im Namen von Einzelpersonen Ansprüche geltend festgelegt.
machen dürfen, wenn diese Einzelpersonen eine Vollmacht
erteilt haben. Das Stiftungsgesetz wird ferner vorsehen, 17. Das Stiftungsgesetz wird bestimmen, dass Anträge bei den
dass in Fällen, in denen eine bestimmbare Religionsgemein- Partnerorganisationen innerhalb von mindestens acht Mona-
schaft Schäden oder Verluste an kollektivem Vermögen, das ten nach Erlass des Stiftungsgesetzes zulässig sind.
nicht individuelles Vermögen ist, erlitten hat, die unmittelbar 18. Das Stiftungsgesetz wird die Stiftung und ihre Partnerorga-
durch Unrechtshandlungen eines deutschen Unternehmens nisationen ermächtigen, Auskünfte von deutschen Behör-
verursacht wurden, ein ordnungsgemäß ausgewiesener den und anderen öffentlichen Stellen einzuholen, die zur
gesetzlicher Rechtsnachfolger bei dem unter Nummer 11 Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, soweit dem nicht
genannten Ausschuss Zahlungen beantragen kann. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder die
berechtigten Interessen der betroffenen Personen entgegen-
11. Das Stiftungsgesetz wird die Einrichtung eines aus drei Mit-
stehen.
gliedern bestehenden Ausschusses für Vermögensfragen
vorsehen (Nummern 6 und 7). Die Bundesrepublik Deutsch- 19. Das Stiftungsgesetz wird spätestens dann in Kraft treten,
land und die Vereinigten Staaten von Amerika werden je ein wenn der Stiftung die Mittel zur Verfügung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1377
Anlage B
zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Elemente einer Interessenerklärung (Statement of Interest)
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Nach Artikel 2 Absatz 1 werden die Vereinigten Staaten in allen Bezug auf gegen deutsche Unternehmen aufgrund deren
anhängigen und künftigen Fällen, in denen den Vereinigten Staa- Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten
ten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch gegen deutsche Unter- Weltkrieg geltend gemachte Ansprüche.
nehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten
Weltkrieg geltend gemacht wurde, rechtzeitig und unabhängig 5. Die Stiftung ist das Ergebnis der Bemühungen über ein
von der Zustimmung des Klägers/der Kläger zu der Abweisung halbes Jahrhundert hinweg, Opfern des Holocaust und der
eine Interessenerklärung zusammen mit der förmlichen außen- nationalsozialistischen Verfolgung schließlich Gerechtigkeit
politischen Erklärung des Außenministers und der Erklärung des zu verschaffen. Sie ergänzt umfangreiche frühere deutsche
stellvertretenden Finanzministers Stuart E. Eizenstat zu Protokoll Entschädigungs-, Restitutions- und Rentenprogramme für
geben. Handlungen im Zusammenhang mit der Zeit des National-
sozialismus und dem Zweiten Weltkrieg. Über die vergange-
Die Interessenerklärung wird Folgendes deutlich machen: nen 55 Jahre hinweg haben sich die Vereinigten Staaten um
1. Wie aus seinem Schreiben vom 13. Dezember 1999 hervor- die Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland
geht, ist der Präsident der Vereinigten Staaten zu dem Schluss bemüht, um die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus und
gekommen, dass es im außenpolitischen Interesse der Ver- des Zweiten Weltkriegs durch politische Maßnahmen und
einigten Staaten läge, wenn die Stiftung das ausschließliche regierungsamtliches Handeln zwischen den Vereinigten Staa-
Forum und die einzige rechtliche Möglichkeit für die Rege- ten und der Bundesrepublik Deutschland zu bewältigen.
lung aller gegen deutsche Unternehmen aufgrund deren 6. Da sich an der Stiftung nicht nur die Bundesregierung und
Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten deutsche Unternehmen beteiligen, die während der Zeit des
Weltkrieg geltend gemachten Ansprüche ist; dazu gehören Nationalsozialismus bereits bestanden, sondern auch deut-
unter anderem Ansprüche aufgrund von Sklaven- und sche Unternehmen, die während der Zeit des Nationalsozia-
Zwangsarbeit, Arisierung und medizinischen Versuchen, in lismus nicht bestanden, ist eine umfassende Berücksichti-
Kinderheimfällen, anderen Fällen von Personen- und Vermö- gung der Sklaven- und Zwangsarbeiter sowie anderer Opfer
gensschäden oder -verlusten, darunter Bankguthaben und möglich.
Versicherungspolicen.
2. Die Vereinigten Staaten sind daher der Auffassung, dass alle 7. Die Kläger in diesen Fällen sehen sich zahlreichen rechtlichen
geltend gemachten Ansprüche über die Stiftung und nicht Hürden gegenüber, dazu gehören unter anderem Justiziabi-
über Gerichte verfolgt werden sollen (oder für den Fall, dass lität, Völkersitte (international comity), Verjährungsfristen,
die Mittel der Stiftung erschöpft sind, hätten rechtzeitig ver- Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, Zuständigkeitsableh-
folgt werden sollen). nung (forum non conveniens), schwierige Beweislage sowie
die Zulassung einer bestimmten Erbengruppe. Die Vereinig-
3. Wie der Präsident in seinem Schreiben vom 13. Dezember ten Staaten nehmen hier zur Begründetheit der von den Klä-
1999 erklärte, läge eine Klageabweisung, die die außenpoliti- gern oder Verteidigern vorgebrachten Rechtsansprüche oder
schen Interessen der Vereinigten Staaten berührt, im außen- -ausführungen nicht Stellung. Die Vereinigten Staaten vertre-
politischen Interesse der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten ten nicht die Auffassung, ihre politischen Interessen wären
Staaten werden eine Abweisung aus jedem gültigen Rechts- selbst ein eigenständiger Rechtsgrund für eine Abweisung;
grund empfehlen (wobei nach dem amerikanischen Rechts- sie werden jedoch betonen, dass die politischen Interessen
system die Entscheidung bei den amerikanischen Gerichten der Vereinigten Staaten für eine Abweisung aus jedem gülti-
liegt). Die Vereinigten Staaten werden erläutern, dass es gen Rechtsgrund sprechen.
im Zusammenhang mit der Stiftung im dauerhaften, großen
Interesse der Vereinigten Staaten liegt, Bemühungen um eine 8. Die Stiftung ist fair und gerecht angesichts: (a) des fortschrei-
Abweisung aller Klagen gegen deutsche Unternehmen in tenden Alters der Kläger, der Notwendigkeit, ihnen rasch und
Bezug auf den Nationalsozialismus und den Zweiten Welt- unbürokratisch zur Lösung zu verhelfen sowie der Tatsache,
krieg zu unterstützen. Die Vereinigten Staaten werden ihr dass verfügbare Mittel besser für die Opfer als für Rechts-
außenpolitisches Interesse an einer Klageabweisung umfas- streitigkeiten ausgegeben werden sollen; (b) der finanziellen
send erläutern, wie unten dargelegt. Ausstattung, der Mittelzuweisung, der Auszahlung der Mittel
und der Zugangsberechtigungskriterien der Stiftung; (c) der
4. Zu den Interessen der Vereinigten Staaten gehört das Inter- schwierigen rechtlichen Hürden, denen sich die Kläger
esse an einer gerechten und umgehenden Regelung der mit gegenübersehen, und der Ungewissheit ihrer Prozessaus-
diesen Klagen verbundenen Fragen, um den Opfern des sichten und (d) – im Lichte der besonderen Schwierigkeiten,
Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs zu Lebzeiten die sich aus den von Erben geltend gemachten Ansprüchen
ein gewisses Maß an Gerechtigkeit zu verschaffen, das Inter- ergeben – der Programme im Zukunftsfonds zum Nutzen von
esse an der Förderung der engen Zusammenarbeit unseres Erben und anderen.
Landes mit unserem wichtigen europäischen Verbündeten
und Wirtschaftspartner Deutschland, das Interesse an der 9. Struktur und Arbeitsweise der Stiftung werden rasche, unpar-
Wahrung der guten Beziehungen zu Israel und zu anderen teiische, würdige und einklagbare Zahlungen gewährleisten
Staaten West-, Mittel- und Osteuropas, aus denen viele der- (oder haben sie gewährleistet); ihr Bestehen, ihre Ziele und
jenigen kommen, denen während der Zeit des Nationalsozia- die Verfügbarkeit von Mitteln sind in angemessenem Umfang
lismus und des Zweiten Weltkriegs Leid zugefügt wurde, bekannt gemacht worden; die Arbeitsweise der Stiftung ist
sowie das Interesse an der Erlangung von Rechtsfrieden in offen und rechenschaftspflichtig.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Anlage C
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Bestimmung des Begriffs „deutsche Unternehmen“
Der Begriff „deutsche Unternehmen“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2
Absatz 1 wird in den §§ 12 und 16 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft“ wie folgt bestimmt:
1. Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937
hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Muttergesell-
schaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben;
2. Unternehmen außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von
1937, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ deut-
sche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens
25 Prozent beteiligt waren.
3. Der Begriff „deutsche Unternehmen“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften
mit Sitz außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bei
Klagen, in denen die einzige vorgebrachte Beschwerde, die auf nationalsozialistisches
Unrecht oder den Zweiten Weltkrieg zurückgeht, in keinem Zusammenhang steht mit
dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Beteiligung an nationalsozialisti-
schem Unrecht, es sei denn, der/die Kläger hat/haben einen Antrag auf Urkundenvor-
lage (discovery request) gestellt, von dem die Vereinigten Staaten durch den Beklagten
schriftlich mit Kopie an den/die Kläger in Kenntnis gesetzt wurden und mit dem von
dem deutschen Tochterunternehmen oder in Bezug auf das deutsche Tochterunter-
nehmen Urkunden über dessen Handlungen im Zweiten Weltkrieg oder in der Zeit des
Nationalsozialismus angefordert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1379
(Übersetzung)
Weißes Haus 16. Juni 2000
Washington, D.C.
Sehr geehrter Herr Steiner,
wir stehen nunmehr kurz vor der Vollendung einer historischen Leistung, die ohne die
staatsmännische Führung des Bundeskanzlers nicht möglich gewesen wäre. Wir haben
uns auf einen geschlossenen Fonds im Umfang von 10 Milliarden DM geeinigt, um aus der
Zeit des Nationalsozialismus resultierende Ansprüche aufgrund von Zwangs- oder Skla-
venarbeit sowie jeglichem anderen Unrecht, das deutsche Unternehmen begangen haben,
abzugelten. Wir haben uns ferner auf die genaue Aufteilung der 10 Milliarden DM auf die
verschiedenen Fallgruppen sowie den Zukunftsfonds verständigt. Wir haben die schwie-
rige Reparationsfrage inzwischen gelöst. Dieses Schreiben verdeutlicht den zwischen den
Parteien geführten Schriftwechsel und legt die endgültige Haltung der amerikanischen
Regierung zur Frage der Rechtssicherheit dar.
Wir möchten im Namen des Präsidenten bekräftigen, dass Präsident und Regierung
sich, wie in dem vorgeschlagenen Regierungsabkommen vorgesehen, dem andauernden
und umfassenden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen in Bezug auf gegenwärtige
und künftige Fälle sowie in Bezug auf einvernehmliche und strittige Anträge auf Klageab-
weisung verpflichtet fühlen. Wir haben zugestimmt, uns im Abkommen dazu zu verpflich-
ten, vor Gerichten der Vereinigten Staaten eine Interessenerklärung (Statement of Interest)
der Vereinigten Staaten zu Protokoll zu geben, in welcher unter anderem das außenpoli-
tische Interesse der Vereinigten Staaten an einer Klageabweisung erklärt wird. Dies wurde
im Schreiben des Präsidenten an den Bundeskanzler vom 13. Dezember erwähnt. Der
Bundeskanzler akzeptierte das Schreiben als Grundlage für Rechtssicherheit und erklärte:
„Die Zusage der US-Regierung, in allen laufenden und künftigen Gerichtsverfahren auf ihre
außenpolitischen Interessen hinzuweisen und auf Klageabweisung hinzuwirken, begrüße
ich nachdrücklich.“
Wir haben diese Verpflichtung inzwischen erweitert, um den deutschen Unternehmen
noch größere Sicherheit vor künftigen Klagen zu geben. Diese erweiterten Garantien listen
wir im Folgenden auf und geben im Anschluss unsere Versicherungen im Namen des
Präsidenten ab.
• Wir haben den Wortlaut der Interessenerklärung – wie durch Graf Lambsdorff gegen-
über dem Stellvertretenden Minister Eizenstat erbeten – deutlicher gestaltet.
• Wir haben die Formulierungen im Entwurf der Interessenerklärung – wie von deutschen
Unternehmen vorgeschlagen – deutlicher gestaltet, indem wir über das Schreiben des
Präsidenten hinausgegangen sind und die Formulierung, es läge im außenpolitischen
Interesse der Vereinigten Staaten, dass die Stiftung als einzig zuständige Stelle für
Ansprüche gegen die deutsche Wirtschaft „betrachtet werden soll“, nunmehr durch
die Formulierung ersetzt, dass die Stiftung die einzig zuständige Stelle „sein soll“.
• Auf eigene Initiative haben wir zur Erhärtung unserer Interessenerklärung erklärt, der
Präsident sei zu dem Schluss gekommen, dass die Abweisung von Klagen gegen
deutsche Unternehmen im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge,
anstatt lediglich allgemein zu erklären, dass sie im außenpolitischen Interesse der
Vereinigten Staaten läge.
• Ebenfalls auf eigene Initiative werden wir dafür sorgen, dass die Außenministerin eine
formelle außenpolitische Erklärung der Vereinigten Staaten abgibt, in der unser großes
Interesse daran betont wird, dass die deutsche Stiftung die einzig rechtliche Möglich-
keit und das ausschließliche Forum in Bezug auf Ansprüche ist, und in der die Abwei-
sung von Klagen gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Zeit des
Nationalsozialismus, die diese Initiative gefährden könnten, nachhaltig befürwortet
wird. Hiermit wird eine Erklärung des Stellvertretenden Ministers Eizenstat einhergehen,
derzufolge diese Verhandlungen, die zu dem Regierungsabkommen geführt haben, die
Fortsetzung von Bemühungen der Regierung der Vereinigten Staaten über 55 Jahre
hinweg darstellen, mit der deutschen Regierung zusammenzuarbeiten, um die Folgen
des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs zu bewältigen.
Wir möchten unsere Versicherungen im Namen des Präsidenten hinzufügen. Wir haben
mit Ihnen zusammengearbeitet, um diese historische deutsche Initiative zu entwickeln. Wir
wollen keinerlei Maßnahmen ergreifen, durch die anhängige oder künftige Verfahren fort-
geführt werden. Es liegt vielmehr im dauerhaften und vorrangigen Interesse der Vereinig-
ten Staaten, Bemühungen zur Erreichung einer Abweisung aller Fälle aus der Zeit des
Zweiten Weltkriegs zu unterstützen, und die Vereinigten Staaten werden entsprechend
handeln. Ein anderes Vorgehen würde die gesamte Stiftungsinitiative bedrohen, der wir
alle, einschließlich des Präsidenten und des Bundeskanzlers, soviel Zeit und Mühe gewid-
met haben. Wir werden in unserer Interessenerklärung und im Regierungsabkommen
erklären, dass sich die Vereinigten Staaten im Laufe der vergangenen 55 Jahre bemüht
haben, mit Deutschland zusammenzuarbeiten, um die Folgen der Zeit des Nationalsozia-
lismus und des Zweiten Weltkriegs im Wege politischer und staatlicher Maßnahmen der
Vereinigten Staaten und Deutschlands zu bewältigen. Da der Präsident der Auffassung ist,
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
dass dies im dauerhaften und vorrangigen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, wird das
Ministerium der Justiz vor Gericht erklären, dass die Abweisung aller Fälle in unserem
außenpolitischen Interesse liegt; es wird die Klageabweisung aufgrund jeglichen gültigen
Rechtsgrunds zustimmend empfehlen, der im Rechtssystem der Vereinigten Staaten von
den Gerichten der Vereinigten Staaten zu bestimmen ist. Ferner werden die Vereinigten
Staaten in den Gerichten der Vereinigten Staaten keine rechtliche Position zu anhängigen
oder künftigen Fällen beziehen, wodurch eine Klageabweisung ausgeschlossen würde;
stattdessen werden sie die realen rechtlichen Hürden deutlich machen, denen sich die
Kläger gegenübersehen.
Wir bitten um Ihre Bestätigung im Namen der deutschen Regierung und der deutschen
Unternehmen, dass diese wichtige Frage durch diese Versicherungen gelöst ist.
Mit freundlichen Grüßen
S a m u e l R. B e r g e r
Berater des Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit
Beth Nolan
Beraterin des Präsidenten
Seiner Exzellenz
Herrn Michael Steiner
Außen- und Sicherheitspolitischer Berater
Bundeskanzleramt
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1381
(Übersetzung)
Bundeskanzleramt Berlin, den 5. Juli 2000
Außen- und Sicherheitspolitischer Berater des Bundeskanzlers
Lieber Sandy,
haben Sie vielen Dank für das Schreiben vom 16. Juni, das Sie gemeinsam mit der
Rechtsberaterin des Präsidenten, Beth Nolan, im Anschluss an unsere Telefonate und
die Gespräche zwischen Graf Lambsdorff, Dr. Gentz und dem Stellvertretenden Finanz-
minister Eizenstat in Washington am 12. Juni am mich gerichtet haben. Das Schreiben
spiegelt zutreffend die Absprachen zwischen Graf Lambsdorff, der Stiftungsinitiative der
deutschen Wirtschaft und Herrn Eizenstat wider. Ich möchte Ihnen auch für Ihren per-
sönlichen Einsatz bei der Lösung der schwierigen Fragen im Zusammenhang mit dem
Rechtsfrieden für die deutsche Wirtschaft im Rahmen der Stiftungsinitiative danken. Wir
waren uns der verfassungsrechtlichen Probleme auf der amerikanischen Seite durchaus
bewusst.
Ich bin beauftragt worden, Ihnen mitzuteilen, dass die nunmehr erreichte Verständigung
über dauerhafte und umfassende Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen vor Klagen
in den Vereinigten Staaten, die sich auf Verstrickung deutscher Unternehmen in Unrecht
der NS-Zeit oder des 2. Weltkrieges beziehen, sowohl von der Bundesregierung als auch
von den deutschen Unternehmen der Stiftungsinitiative angenommen wird.
Der Bundeskanzler betrachtet den persönlichen Einsatz des Präsidenten der Vereinig-
ten Staaten als entscheidend für das Zustandekommen der Bundesstiftung. Die nunmehr
erreichte Verständigung hat das wichtigste Hindernis für die Fertigstellung des Stiftungs-
gesetzes beseitigt, das voraussichtlich am 6. Juli vom Deutschen Bundestag verabschie-
det werden wird. Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest, mit der Auszahlung von Ent-
schädigungen an ehemalige Zwangsarbeiter vor dem Ende dieses Jahres zu beginnen.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Stiftungsinitiative wird es wesentlich von
den Anwälten der Kläger und den amerikanischen Richtern abhängen, dass dieses Ziel
erreicht werden kann. Die deutsche Seite wird alle Anstrengungen unternehmen, die not-
wendigen Vorbereitungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen mit den
Partnerorganisationen zu treffen, so dass mit den Auszahlungen begonnen werden kann,
sobald die anhängigen Verfahren abgewiesen worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Steiner
Seiner Exzellenz
dem Berater
des Präsidenten der Vereinigten Staaten
für Fragen der nationalen Sicherheit
Herrn Samuel R. Berger
Weißes Haus
Washington, D.C.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Oktober 2000
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, gegenüber der Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika auf Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ Bezug zu nehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass das „Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘ “, das am 12. August
2000 verkündet und durch die Schreiben des Beauftragten des Bundeskanzlers der
Bundesrepublik Deutschland, Otto Graf Lambsdorff, an den stellvertretenden Finanz-
minister der Vereinigten Staaten, Stuart E. Eizenstat, vom 7. Juli, 11. Juli und 14. Juli näher
erläutert und ausgelegt wurde, in vollem Umfang mit Anlage A des Abkommens im Ein-
klang steht.
Auf der Grundlage dieses Verständnisses stimmt die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zu, dass das Abkommen im Einklang mit Artikel 5 heute, an dem Tag, an dem
die Bundesrepublik Deutschland den Notenwechsel mit den Vereinigten Staaten von
Amerika durchführt, in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
(Übersetzung)
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin, den 19. Oktober 2000
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, gegenüber dem Aus-
wärtigen Amt auf Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ Bezug zu nehmen.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass das „Gesetz zur Errichtung einer
Stiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘“, das am 12. August 2000 verkündet
und durch die Schreiben des Beauftragten des Bundeskanzlers der Bundesrepublik
Deutschland, Otto Graf Lambsdorff, an den stellvertretenden Finanzminister der Vereinig-
ten Staaten, Stuart E. Eizenstat, vom 7. Juli, 11. Juli und 14. Juli näher erläutert und aus-
gelegt wurde, in vollem Umfang mit Anlage A des Abkommens im Einklang steht.
Auf der Grundlage dieses Verständnisses stimmen die Vereinigten Staaten zu, dass das
Abkommen im Einklang mit Artikel 5 heute, an dem Tag, an dem die Vereinigten Staaten
den Notenwechsel mit der Bundesrepublik Deutschland vollziehen, in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1383
(Übersetzung)
Gemeinsame Erklärung
anlässlich des abschließenden Plenums
zur Beendigung der internationalen Gespräche
über die Vorbereitung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Die Regierungen der Republik Belarus, wird, die durch in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zwei-
der Tschechischen Republik, des Staates Israel, ten Weltkrieg verübtes Unrecht gelitten haben,
der Republik Polen, der Russischen Föderation und der Ukraine,
in Anerkennung des gemeinsamen Zieles, einen umfassenden
die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und andauernden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen
und der Vereinigten Staaten von Amerika,
(einschließlich Muttergesellschaften und Tochterunternehmen im
die deutschen Unternehmen, die die Initiative Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang A) herbeizuführen,
zur Errichtung einer Stiftung ins Leben gerufen haben
und denen sich inzwischen Tausende weiterer in Anerkennung der Tatsache, dass es im Interesse der Betei-
deutscher Unternehmen angeschlossen haben, und ligten läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit
und das ausschließliche Forum für die Behandlung aller geltend
als weitere Beteiligte
gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten
die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc.
Ansprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Natio-
und die unterzeichneten Anwälte –
nalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg wäre,
eingedenk des Vorschlags, den deutsche Unternehmen am
in Anerkennung der Tatsache, dass die Errichtung der Stiftung
16. Februar 1999 dem Bundeskanzler der Bundesrepublik
keine Grundlage für Ansprüche gegen die Bundesrepublik
Deutschland unterbreitet haben, zum Ausgang des Jahrhunderts
Deutschland oder ihre Staatsangehörigen darstellt –
ein „abschließendes humanitäres Zeichen aus moralischer Ver-
antwortung, Solidarität und Selbstachtung“ zu setzen,
erklären Folgendes:
in Anerkennung der Absicht der Regierung der Bundesrepublik
1. Alle Beteiligten begrüßen und unterstützen die Stiftung „Er-
Deutschland und deutscher Unternehmen, die moralische und
innerung, Verantwortung und Zukunft“ und erklären ihre Zu-
historische Verantwortung zu übernehmen, die sich aus dem Ein-
stimmung zu den Elementen der Stiftung, einschließlich des
satz von Sklaven- und Zwangsarbeitern, aus im Zuge rassischer
beigefügten Verteilungsplans (Anlage B). Die Interessen der
Verfolgung erlittenen Vermögensschäden und aus anderem
ehemaligen Zwangsarbeiter, der anderen Opfer sowie der
Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten
Erben wurden gebührend berücksichtigt. Gemessen an den
Weltkrieg ergibt,
Umständen halten alle Beteiligten das Gesamtergebnis und
die Verteilung der Stiftungsmittel für gerecht gegenüber den
mit Genugtuung feststellend, dass der Präsident der Bundes- Opfern und ihren Erben. Die Stiftung eröffnet die Perspektive,
republik Deutschland in einer Erklärung am 17. Dezember 1999 dass Zahlungen geleistet werden, selbst wenn der Schädiger
jenen, die unter deutscher Herrschaft Sklaven- oder Zwangs- 55 Jahre nach dem Ende des Krieges nicht mehr feststellbar
arbeit leisten mussten, seine Achtung erwiesen, ihr Leid und das ist oder nicht mehr existiert. Die Stiftung dient ferner dazu,
ihnen zugefügte Unrecht anerkannt und im Namen des deut- über bisherige Leistungen Deutschlands hinaus Mittel für
schen Volkes um Vergebung gebeten hat, Zwangsarbeiter zur Verfügung zu stellen.
in Bekräftigung des Konsenses aller Beteiligten anlässlich des 2. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Opfer
7. Plenums am 17. Dezember 1999 in Berlin über die Errichtung liegt das humanitäre Hauptziel der Stiftung „Erinnerung, Ver-
der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, antwortung und Zukunft“ darin, so bald wie möglich Ergeb-
nisse vorzuweisen. Alle Teilnehmer werden mit der Stiftung
in dem Verständnis, dass die Stiftung ein Zeichen der Solida- in einer kooperativen, fairen und unbürokratischen Weise
rität mit den in mittel- und osteuropäischen Staaten lebenden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Zahlungen
Opfern darstellt und ferner dazu dient, den Opfern aus Mittel- die Opfer zügig erreichen.
und Osteuropa, die zumeist kaum in den Genuss früherer 3. Zahlungen sind an die Antragsteller im Namen der Stiftung
deutscher Entschädigungs- und Wiedergutmachungsprogram- „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ unabhängig von
me kamen, Mittel zur Verfügung zu stellen, ihrer Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit zu leisten.
Soweit die Beteiligten selbst Mittel vergeben, werden sie ihre
in dem Verständnis, dass die Summe von 10 Milliarden DM, Entscheidungen auf der Grundlage der im deutschen Stif-
die von der deutschen öffentlichen Hand und den deutschen tungsgesetz festgelegten Zugangskriterien treffen und auch
Unternehmen für die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und hierbei Gerechtigkeit üben.
Zukunft“ zur Verfügung gestellt wird, sowohl eine Obergrenze als
auch den endgültigen Betrag darstellt und dass alle Zahlungen 4. Die beteiligten Regierungen und andere Beteiligte verfahren
zu Gunsten ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter aus der wie folgt:
Zeit des Nationalsozialismus, zur Regelung sonstiger Personen- a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland („Deutsch-
schäden, zur Regelung von Vermögensschäden und für den land“) und die deutschen Unternehmen tragen jeweils
innerhalb der Stiftung vorgesehenen Zukunftsfonds sowie alle 5 Milliarden DM zur Stiftung „Erinnerung, Verantwortung
Kosten, die im Zusammenhang mit der Stiftung entstehen, aus und Zukunft“ bei.
dieser Summe sowie aus Beiträgen anderer und aus den daraus
b) Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten
erzielten Zinserlösen bestritten werden,
von Amerika („Vereinigte Staaten“) werden ein Regie-
rungsabkommen unterzeichnen. Dieses Abkommen ent-
in dem Verständnis, dass zusätzliche Beiträge anderer zur
hält die von den Vereinigten Staaten eingegangene Ver-
Nutzung durch die Stiftung willkommen sind,
pflichtung, dazu beizutragen, einen umfassenden und
in Anerkennung der Tatsache, dass die Stiftung beachtliche andauernden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen
Zahlungen an Hunderttausende Überlebende und andere leisten herbeizuführen.
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
c) Die Regierungen der beteiligten mittel- und osteuropäi- bei dem Multidistrict Litigation Panel Ersuchen einge-
schen Staaten und Israels werden die zur Herbeiführung reicht, um eine Verweisung der in den Anlagen C und D
eines umfassenden und andauernden Rechtsfriedens aufgeführten Klagen auf Bundesgerichtsebene unter ge-
erforderlichen besonderen Maßnahmen im Rahmen ihrer eigneten Umständen an einen für beide Seiten akzep-
innerstaatlichen Rechtssysteme durchführen. tablen Bundesrichter zu erwirken, damit die weiteren, in
dieser gemeinsamen Erklärung vorgesehenen Schritte
d) Wird dem Ersuchen um die unter Buchstabe e genannte durchgeführt werden können und um die Umsetzung der
Verweisung stattgegeben, so ist der Beitrag der deut- Ziele des Regierungsabkommens im Wege einer binden-
schen Unternehmen in Höhe von 5 Milliarden DM zur Stif- den Abweisung (dismissal with prejudice) der verwiese-
tung fällig und an diese zahlbar; Zahlungen der Stiftung nen Klagen und aller später erhobenen Klagen, die im
werden beginnen, sobald alle vor Gerichten in den Ver- Nachgang hierzu entsprechend verwiesen werden, zu
einigten Staaten anhängigen Klagen gegen deutsche erleichtern.
Unternehmen, die sich aus der Zeit des Nationalsozialis-
f) Deutschland wird umgehend einen vorbereitenden Aus-
mus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, einschließlich
schuss für die Stiftung einrichten. Der vorbereitende Aus-
derjenigen, die in den Anlagen C und D aufgeführt sind,
schuss wird, nach Absprache mit den Vertretern der
von den Gerichten bindend abgewiesen worden sind (dis-
Opfer, die unter Buchstabe d vorgesehene Öffentlich-
missal with prejudice). Der erste Teil des 5 Milliarden DM
keitsarbeit vor der förmlichen Errichtung der Stiftung
umfassenden Beitrags der deutschen Regierung wird der
leisten und in Absprache mit den Partnerorganisationen
Stiftung bis zum 31. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt.
die Sammlung der Anträge auf Zahlungen durch die Part-
Der Rest des deutschen Beitrags wird der Stiftung bis
nerorganisationen vorbereiten.
zum 31. Dezember 2000 zur Verfügung gestellt. Die
Beiträge der deutschen Regierung werden unmittelbar, g) Die Anwälte der Kläger werden Anträge oder Vereinba-
nachdem sie der Stiftung zur Verfügung gestellt worden rungen bezüglich einer bindenden Abweisung (dismissal
sind, zu Gunsten der Stiftung Zinserlöse erzielen. Die deut- with prejudice) aller von ihnen eingereichten und vor Ge-
sche Regierung kann einen Teil ihrer Leistung den Part- richten in den Vereinigten Staaten anhängigen Klagen
nerorganisationen für bestimmte Anlaufkosten vorab zu- gegen deutsche Unternehmen, die sich aus der Zeit des
kommen lassen, bevor die Klagen endgültig abgewiesen Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg erge-
sind. Die deutschen Unternehmen stellen Vorauszahlun- ben, darunter die in Anlage C genannten, einreichen. Sie
gen in angemessener Höhe zur Verfügung, um die Öffent- werden ferner zusammenarbeiten, um eine bindende
lichkeit hinsichtlich der bevorstehenden Verfügbarkeit der Abweisung (dismissal with prejudice) aller weiteren Kla-
Stiftungsmittel in angemessenem Umfang zu unterrich- gen dieser Art, darunter die in Anlage D genannten, zu
ten. Die Mittel der deutschen Unternehmen werden wei- erwirken.
terhin entsprechend dem Zeitplan auf eine Weise zusam- h) Deutschland und die Vereinigten Staaten werden die Re-
mengetragen, dass sichergestellt ist, dass damit vor und gierungsvereinbarung in Kraft setzen, und die Vereinigten
nach ihrer Übergabe an die Stiftung Zinserlöse in Höhe Staaten werden daraufhin, wie darin vorgesehen, die
von mindestens 100 Millionen DM erzielt werden. Interessenerklärung (Statement of Interest) zu Protokoll
geben.
e) Die Anwälte der beklagten deutschen Unternehmen und
die Anwälte der Kläger (wobei jede Seite versucht, zumin- i) Die deutsche Regierung wird deutsche Unternehmen
dest eine deutliche Mehrheit der jeweiligen Anwälte der dazu ermutigen, ihre Archive in Bezug auf die Zeit des
Beklagten und der Kläger zusammenzubringen) haben Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg zu öffnen.
Geschehen zu Berlin am 17. Juli 2000 in einer Urschrift,
Abschriften werden den Beteiligten zur Verfügung gestellt.
W. N. G e r a s s i m o w i t s c h Dr. M a n f r e d G e n t z
Für die Regierung der Republik Belarus Für die Stiftungsinitiative deutscher Unternehmen
Jirí ·ittler Israel Miller
Für die Regierung der Tschechischen Republik Gideon Taylor
Für die Conference on Jewish Material Claims against Germany
Benjamin Shalev Inc.
Für die Regierung des Staates Israel
Lawrence Kill
Jerzy Kranz
Linda Gerstel
Für die Regierung der Republik Polen Lawrence Kill
für Anderson, Kill & Olick, P.C.
V. A. K o p t e l z e w
Für die Regierung der Russischen Föderation S t e p h e n A. W h i n s t o n
E d w a r d W. M i l l s t e i n
Oleksandr Maidannyk Edward W. Millstein
Für die Regierung der Ukraine Stephen A. Whinston
für Berger and Montague, P.C.
S t u a r t E. E i z e n s t a t
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika R i c h a r d E. S h e v i t z
Irwin B. Levin
Dr. O t t o G r a f L a m b s d o r f f Richard E. Shevitz
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Cohen & Malad, P.C.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1385
M i c h a e l D. H a u s f e l d D e b o r a h M. S t u r m a n
Michael D. Hausfeld M e l v y n I. W e i s s
für Cohen, Milstein, Hausfeld & Toll, P.L.L.C. Deborah M. Sturman
Melvyn I. Weiss
Edward Fagan für Milberg, Weiss, Bershad, Hynes & Lerach, L.L.P.
Edward Fagan
für Fagan & Associates J. D e n n i s F a u c h e r
J. Dennis Faucher
C a r e y D’ A v i n o für Miller, Faucher, Cafferty & Wexler, L.L.P.
Carey D’Avino
Burt Neuborne
Barry Fisher Burt Neuborne
Barry Fisher New York University School of Law
für Fleishman & Fisher
Myroslaw Smorodsky
Dennis Sheils Myroslaw Smorodsky
Dennis Sheils
Robert Swift
Melvyn Urbach
für Kohn, Swift & Graf, P.C.
Melvyn Urbach
M o r r i s A. R a t n e r
Morris A. Ratner S t a n l e y M. C h e s l e y
für Lieff, Cabraser, Heimann & Bernstein, L.L.P. Stanley M. Chesley
für Waite, Schneider, Bayles & Chesley
Martin Mendelsohn
Martin Mendelsohn Michael Witti
für Verner, Liipfert, Bernhard, Mc Pherson and Hand Michael Witti
Anlage A
zu der Gemeinsamen Erklärung
anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche
über die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Berlin, 17. Juli 2000
Bestimmung des Begriffs „deutsche Unternehmen“
Der Begriff „deutsche Unternehmen“ wird in den §§ 12 und 16 des Gesetzes zur Errichtung
der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ wie folgt bestimmt:
1. Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von
1937 hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Mutter-
gesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben;
2. Unternehmen außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von
1937, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ deut-
sche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens
25 Prozent beteiligt waren.
3. Der Begriff „deutsche Unternehmen“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften
mit Sitz außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bei
Klagen, in denen die einzige vorgebrachte Beschwerde, die auf nationalsozialistisches
Unrecht oder den Zweiten Weltkrieg zurückgeht, in keinem Zusammenhang steht mit
dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Beteiligung an nationalsozialisti-
schem Unrecht, es sei denn, der/die Kläger hat/haben einen Antrag auf Urkundenvor-
lage (discovery request) gestellt, von dem die Vereinigten Staaten durch den Beklagten
schriftlich mit Kopie an den/die Kläger in Kenntnis gesetzt wurden und mit dem von
dem deutschen Tochterunternehmen oder in Bezug auf das deutsche Tochterunter-
nehmen Urkunden über dessen Handlungen im Zweiten Weltkrieg oder in der Zeit des
Nationalsozialismus angefordert werden.
1386
Anlage B
zu der Gemeinsamen Erklärung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche
über die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Berlin, 17. Juli 2000
Vorschlag der Ko-Vorsitzenden
Arbeit Zugewiesener Betrag Betrag Gesamt- Zusätzliche Mittel Zugewiesener Prozentsatz des Zusätzliche Mittel
Betrag (in Milliarden DM) für Arbeit prozentsatz (in Milliarden DM) Betrag mit zu- aus zusätzlichen Bemerkungen
(in Milliarden DM) in Prozent sätzlichen Mitteln1a) Mitteln gezahlten
(in Milliarden DM) Betrags für Arbeit
Sklavenarbeit 3,630 DM 0,100 DM Schweizerischer
Fonds
Zwangsarbeit 4,420 DM
Kapital für Sklaven- und 8,050 DM 80,50 %
Zwangsarbeit
Mittelzuweisungen
(Sklaven- und Zwangsarbeit
zusammengenommen)
Partnerorganisationen:1)
Claims Conference 2) 1,812 DM 22,51 % 1,812 DM 22,37 %
0,050 DM Zinserträge
für MOE
Republik Polen 1,796 DM 22,31 % 1,812 DM 22,37 %
Ukraine 1,709 DM 21,22 % 1,724 DM 21,29 %
Russische Föderation 0,828 DM 10,28 % 0,835 DM 10,31 %
Republik Belarus 0,687 DM 8,54 % 0,694 DM 8,56 %
Tschechische Republik 0,419 DM 5,21 % 0,423 DM 5,22 %
Übriges Osteuropa & übrige Welt 0,800 DM 9,94 % 0,800 DM 9,88 %
(einschließlich Sinti und Roma) 3)
Andere Fälle 0,050 DM 0,50 %
von Personenschäden4)
1) Die Beträge für die Stiftung jedes Landes (Republik Polen, Ukraine, Russische Föderation, Republik Belarus und Tschechische Republik) werden unter Zugrundelegung desselben Schlüssels (keine Prozentsätze) wie in dem Vorschlag der MOE-Staaten vom
31. Januar berechnet.
1a) Die Beträge spiegeln die Umwidmung zusätzlicher Mittel wider.
2) Der Betrag beinhaltet Zahlungen an 120 800 Sklavenarbeiter.
3) Schließt bis zu 260 Millionen DM ein, die von der Claims Conference an jüdische Sklaven- und Zwangsarbeiter verteilt werden.
4) Andere Fälle von Personenschäden (z.B. medizinische Versuche und andere Fälle).
Gesamtkapital für Arbeit 8,100 DM 81,00 % 8,250 DM
Gesamtkapital für nicht 1,000 DM 10,00 %
arbeitsbezogene Maßnahmen
Bankforderungen 0,150 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Andere Vermögens- 0,050 DM
schäden/Öffnungsklausel 5)
Banken/humanitäre Zahlungen 0,300 DM
Versicherungsansprüche 6) 0,150 DM 0,050 DM Zinserträge
Versicherungen/humanitäre 0,350 DM
Zahlungen/ICHEIC
Zukunftsfonds 0,700 DM 7,00 %
Programme für Erben 7)
Reserve für 0,100 DM
Versicherungsansprüche 8)
Verwaltung 0,200 DM 2,00 %
Gesamtkapital für nicht 1,900 DM 1,950 DM
arbeitsbezogene Maßnahmen;
Zukunftsfonds und Verwaltung
Gesamtkapital der Stiftung 10,000 DM 100 %
5) „Öffnungsklausel“ (ansonsten nicht erfasste Vermögensschäden).
6) Schließt die ICHEIC-Verwaltungskosten ein. Versicherungsansprüche, die 150 Millionen DM überschreiten, werden aus Mittelzuweisungen aus Zinserträgen (50 Millionen DM) befriedigt. Versicherungsansprüche, die 200 Millionen DM überschreiten, werden aus der
Reserve des Zukunftsfonds von 100 Millionen DM befriedigt.
7) 10 % (mindestens) des Zukunftsfonds sind für Programme für Erben vorzusehen.
8) Reserve für Versicherungsansprüche für den Fall, dass die tatsächlichen Ansprüche 200 Millionen DM übersteigen.
1387
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Anlage C
zu der Gemeinsamen Erklärung
anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche
über die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Berlin, 17. Juli 2000
Liste der Klagen gegen deutsche Unternehmen
in Bezug auf den Zweiten Weltkrieg und die Zeit des Nationalsozialismus,
von denen bekannt ist, dass sie vor Gerichten der Vereinigten Staaten anhängig sind,
und die von den an den Verhandlungen beteiligten Anwälten der Kläger eingereicht wurden
[Liste von 55 Fällen]
Anlage D
zu der Gemeinsamen Erklärung
anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche
über die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Berlin, 17. Juli 2000
Liste der Klagen gegen deutsche Unternehmen
in Bezug auf den Zweiten Weltkrieg und die Zeit des Nationalsozialismus,
von denen bekannt ist, dass sie vor Gerichten der Vereinigten Staaten anhängig sind,
und die von den an den Verhandlungen nicht beteiligten Anwälten der Kläger eingereicht wurden
[Liste von 13 Fällen]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1389
Bekanntmachung
des deutsch-spanischen Abkommens
über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 31. Oktober 2000
Das in Madrid am 14. Oktober 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien über den Austausch
und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 11
am 29. Juli 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Oktober 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Spanien
über den Austausch und den gegenseitigen Schutz
von Verschlusssachen
Die Bundesrepublik Deutschland schriften vor unbefugter Preisgabe zu schützen sind. Hierzu
gehören Informationen jeder Art, welche die zuständige Behörde
und
in einen Geheimhaltungsgrad eingestuft hat beziehungsweise
das Königreich Spanien – hat einstufen lassen, wobei es unerheblich ist, ob sie mündlich,
elektronisch, schriftlich oder durch Übergabe von Material über-
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge- mittelt werden.
währleisten, die von der zuständigen Behörde eines Vertrags-
staats eingestuft und dem anderen Vertragsstaat über die hierfür Artikel 2
ausdrücklich ermächtigten Behörden oder Stellen zu dem
Zweck, den Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung zu ent- Beide Vertragsstaaten bringen nach Kenntnisnahme der bei
sprechen, oder im Rahmen staatlicher Verträge/Aufträge mit dem jeweils anderen Vertragsstaat geltenden gesetzlichen Be-
öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder übermittelt stimmungen in Bezug auf die Sicherheit von Verschlusssachen
wurden – ihre Befriedigung über den von diesen Vorschriften gebotenen
Schutz zum Ausdruck.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Beide Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihren innerstaat-
Im Sinne dieses Abkommens gelten als Verschlusssachen alle lichen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um den
Informationen, die im Interesse des Ursprungsstaats und in Austausch von Verschlusssachen entsprechend den in jedem
Übereinstimmung mit den in diesem Land geltenden Rechtsvor- Land geltenden Rechtsvorschriften zu schützen.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Artikel 4 Bundesrepublik Deutschland Königreich Spanien
In einem gesonderten Durchführungsprotokoll werden die Ein- STRENG GEHEIM SECRETO
zelheiten bezüglich der Regelung des Schutzes und der Weiter- GEHEIM RESERVADO
gabe von Verschlusssachen sowie in Bezug auf Besuche und VS – VERTRAULICH CONFIDENCIAL
Inspektionen im Zusammenhang mit dem Austausch von Ver- VS – NUR FÜR DEN DIFUSION LIMITADA
schlusssachen nach diesem Abkommen und in Bezug auf die DIENSTGEBRAUCH
erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im
3. Der Empfangsstaat macht die Verschlusssachen Dritten nicht
Einzelfall festgelegt.
ohne Zustimmung des Entsendestaats zugänglich.
Artikel 5 4. Empfangene Verschlusssachen werden ausschließlich zu
Dieses Abkommen und das dazugehörige Protokoll nach Arti- den Zwecken verwendet, die in den Vereinbarungen über
kel 4 legen die Geheimschutzregelungen für alle Übereinkünfte Zusammenarbeit oder in den Aufträgen, auf denen diese
über Zusammenarbeit fest, die gegebenenfalls zwischen den Übergabe beruht, festgelegt sind.
beiden Vertragsstaaten geschlossen werden und den Austausch
von Verschlusssachen erfordern.
Artikel 9
Artikel 6 Jeder Verstoß beziehungsweise jeder Verlust oder jede Ge-
fährdung der Verschlusssachen, die auf der Grundlage dieses
Der Schutz nach diesem Abkommen findet Anwendung auf die
Geheimschutzabkommens übermittelt wurden, wird entspre-
Verschlusssachen, die im Rahmen der Übereinkünfte über Zu-
chend den in dem Empfangsstaat für den Schutz der eigenen
sammenarbeit und der Aufträge, die unter die Bestimmungen
Verschlusssachen geltenden Rechtsvorschriften behandelt. Der
dieses Abkommens fallen, entstehen und während der Geltungs-
andere Vertragsstaat ist so bald wie möglich von solchen Vor-
dauer dieses Abkommens übermittelt werden.
fällen sowie über die getroffenen Maßnahmen und deren Ergeb-
nis zu unterrichten.
Artikel 7
Die für die Sicherheit im Sinne dieses Abkommens zuständige
A r t i k e l 10
Regierungsstelle ist:
im Königreich Spanien: Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die früher zwi-
schen den Vertragsstaaten geschlossenen Geheimschutzverein-
– der Generaldirektor des Centro Superior de Información de la barungen unwirksam, insbesondere die zwischen dem Bundes-
Defensa (CESID – Zentralstelle für das Informationswesen des minister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
Verteidigungsressorts) als für die Sicherheit zuständige natio- dem spanischen Militärattaché in Bonn geschlossene Geheim-
nale Behörde; schutzvereinbarung vom 12. Dezember 1966 über den Aus-
in der Bundesrepublik Deutschland: tausch militärischer Verschlusssachen.
– der Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die aufgrund
der Bundesrepublik Deutschland. früherer Übereinkünfte, insbesondere der Vereinbarung vom
12. Dezember 1966, ausgetauschten Verschlusssachen nach
Artikel 8 den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Alle zwischen den beiden Vertragsstaaten ausgetauschten
Verschlusssachen sind nach den folgenden Grundsätzen zu A r t i k e l 11
schützen: Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der
1. Beide Vertragsstaaten stellen sicher, dass nur solche Per- Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaat-
sonen Zugang zu den Verschlusssachen haben, die in lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben Kenntnis davon
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
haben müssen und nach der erforderlichen Sicherheitsüber-
schlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend
prüfung zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt wor-
um jeweils zwei Jahre, sofern das Abkommen nicht von einem
den sind.
der Vertragsstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der
2. Der Empfangsstaat hat die Verschlusssachen in den Geheim- jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Im Falle der
haltungsgrad, der dem von dem jeweils anderen Vertrags- Beendigung des Abkommens sind Verschlusssachen, die von
staat festgelegten Geheimhaltungsgrad entspricht, und in einem Vertragsstaat an den anderen übermittelt worden sind
Übereinstimmung mit der gegenseitig anerkannten Fest- oder aus einem der im Abkommen vorgesehenen Verträge stam-
legung der folgenden Entsprechungen der Geheimhaltungs- men, weiterhin entsprechend den Bestimmungen dieses Abkom-
grade einzustufen: mens zu behandeln.
Geschehen zu Madrid am 14. Oktober 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H e n n i n g W e g e n e r
Für das Königreich Spanien
Javier Calderón Fernández
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1391
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland 4. die Maßnahmen und Verfahren in Bezug auf Besuche von
Personal des einen Landes bei Einrichtungen oder Unter-
und
nehmen des anderen Landes, die mit dem Auftrag befasst
das Königreich Spanien sind.
vereinbaren anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens (3) Die in Artikel 7 des Abkommens genannten Regierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich stellen gewährleisten die Sicherheit der Verschlusssachen im
Spanien über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Bereich ihres jeweiligen Hoheitsgebiets durch Anwendung der
Verschlusssachen am 14. Oktober 1996 nach Artikel 4 des Ab- Bestimmungen dieses Protokolls in Bezug auf:
kommens die nachstehenden Regelungen, die Bestandteil des – die Erklärung über die sicherheitsmäßige Eignung des an der
Abkommens sind. Auftragsdurchführung beteiligten Unternehmens;
(1) Verschlusssachen werden von einem Land in das andere in – die Festlegung von Schutzmaßnahmen für die einzelnen
der Regel durch diplomatischen oder militärischen Kurierdienst Geheimhaltungsgrade der Informationen und für die Überwa-
befördert. Die zuständigen Behörden bestätigen den Empfang chung ihrer Anwendung, insbesondere bei den betreffenden
der Verschlusssachen und leiten diese auf sicherem Wege an Unternehmen;
den Empfänger weiter.
– Erteilung der entsprechenden Sicherheitsunbedenklichkeits-
Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeichnetes bescheinigungen für das gesamte Personal, dessen Aufgaben
Vorhaben – insgesamt oder mit Einschränkungen – vereinbaren, die Kenntnis der Verschlusssachen erfordern;
dass Verschlusssachen bis einschließlich des Geheimhaltungs-
grads „GEHEIM/RESERVADO“ auf anderem Wege als durch den – Erteilung der erforderlichen Ermächtigung zum Zugang zu
diplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert werden Verschlusssachen für diejenigen Personen, die eine entspre-
dürfen, sofern die Benutzung des Kurierdienstes die Ausführung chende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung besitzen
eines Auftrags unangemessen erschweren würde. und Kenntnis nötig haben;
In diesen Fällen gelten die folgenden Bedingungen: – Prüfung und Festlegung der materiellen und technischen Maß-
nahmen, die Diebstahl, Manipulation, Abfangen oder sonstige
1. der Befördernde muss zum Zugang zu Verschlusssachen des Eingriffe verhindern, welche die informationstechnisch ver-
entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein (Arti- arbeiteten Verschlusssachen gefährden können.
kel 8 des Abkommens);
(4) Bei Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Sicherheits-
2. bei der absendenden Stelle muss ein Verzeichnis der über- anhangs setzt sich der empfangende Vertragsstaat mit dem her-
mittelten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses ausgebenden Vertragsstaat ins Benehmen, um den Zeitraum
Verzeichnisses ist von dem Befördernden an die zuständige festzulegen, für den die empfangene Information weiterhin einge-
Behörde des empfangenden Vertragsstaats zu übergeben; stuft bleiben muss. Der herausgebende Vertragsstaat kann die
3. die Verschlusssachen sind nach den Vorschriften des her- Rückgabe aller Verschlusssachen verlangen, die er für erforder-
ausgebenden Vertragsstaats zu verpacken; lich hält, mit Ausnahme solcher Verschlusssachen, die für die
Behandlung und Aufbewahrung von Material erforderlich sind,
4. die Verschlusssachen sind gegen Empfangsbescheinigung
das bei dem empfangenden Vertragsstaat verbleibt, nachdem
zu übergeben.
die Geltungsdauer des Sicherheitsanhangs abgelaufen ist.
Die zuständige nationale Dienststelle stellt einen Kurierausweis
aus, den der Befördernde mit sich führen muss. (5) Besuchern eines Vertragsstaats wird der Zugang zu Ver-
schlusssachen und zu Einrichtungen, in denen Verschluss-
Die zuständigen Dienststellen legen im Einzelfall die Transport- sachen bearbeitet werden, nur nach vorheriger Genehmigung
mittel und -bedingungen sowie den Begleitschutz für die Beför- durch die zuständige Behörde des zu besuchenden Landes
derung von Verschlusssachen fest. gewährt. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die
(2) In alle Aufträge, in deren Rahmen Verschlusssachen zu sicherheitsmäßig überprüft und zum Zugang zu Verschluss-
übermitteln sind, ist ein „Sicherheitsanhang“ aufzunehmen, der sachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt
auf dieses Protokoll Bezug nimmt. sind.
Dieser „Sicherheitsanhang“ kann geändert oder ergänzt werden, Die zuständige nationale Behörde des herausgebenden Ver-
falls in dem ursprünglichen Verzeichnis der zu schützenden Infor- tragsstaats kündigt der zuständigen nationalen Behörde des zu
mationen oder an der Verschlusssachen-Einstufung eines seiner besuchenden Landes vier Wochen vor dem tatsächlichen
Teile Änderungen vorgenommen wurden. Besuch die Besucher an. Diese Mitteilung muss folgende Anga-
ben enthalten: den Namen des Besuchers, den Umfang seiner
Der allen Aufträgen beizufügende „Sicherheitsanhang“ muss Verschlusssachen-Ermächtigung, den Ort, Zweck und Zeitpunkt
folgende Angaben enthalten: seines Besuchs.
1. die Bezeichnung der auszutauschenden Verschlusssachen
Im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden kann
und den Geheimhaltungsgrad der einzelnen Verschluss-
die Besuchserlaubnis für einen festgesetzten Zeitraum von
sachen (Verschlusssachen-Einstufungsverzeichnis);
höchstens zwölf Monaten erteilt werden.
2. die für die Weitergabe von Verschlusssachen zwischen den
Im Sicherheitsanhang sind die Verfahren für die Beantragung der
betreffenden Behörden und Auftragnehmern zu benutzenden
Besuchserlaubnis im Einzelnen festzulegen.
Übermittlungswege;
Der Vertragsstaat, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, hat
3. geeignete Verfahren und Mechanismen für die Unterrichtung
den Auftragnehmer über den beabsichtigten Besuch zu informie-
über Änderungen, die das schutzbedürftige Material ent-
ren und kann den Antrag genehmigen oder ablehnen.
weder aufgrund einer Änderung seiner Einstufung oder auf-
grund der Tatsache, dass der Schutz nicht mehr erforderlich (6) Die Vertragsstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheits-
ist, betreffen können; gebiet die Sicherheitsinspektionen durch, die sie für erforderlich
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
halten, und sorgen für die Einhaltung der entsprechenden Ge- (7) Die Übermittlung oder Weitergabe von Verschlusssachen,
heimschutzvorschriften. die sich auf unter Geheimschutz stehende Aufträge beziehen, zu
Werbezwecken ist untersagt.
Die in Artikel 7 des Abkommens genannten Regierungsstellen
unterrichten sich gegenseitig über die entsprechenden Sicher- Soweit jedoch eine vorherige Vereinbarung zwischen beiden Ver-
heitsvorkehrungen, um jederzeit die Sicherheitsnormen verglei- tragsstaaten besteht, dürfen offene Informationen zu diesem
chen und aufrechterhalten zu können, und ermöglichen gemein- Zweck weitergegeben werden.
same Besuche von ermächtigten Sicherheitsexperten beider
(8) Für das Inkrafttreten, die Geltungsdauer, Verlängerung und
Länder.
Beendigung dieses Protokolls gelten die Bestimmungen der Arti-
Es besteht kein Recht auf Kontrolle. kel 10 und 11 des Abkommens.
Geschehen zu Madrid am 14. Oktober 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H e n n i n g W e g e n e r
Für das Königreich Spanien
Javier Calderón Fernández