1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Tag In h al t Seite
30. 8. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976 zum Internationalen Überein-
kommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
30. 8. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
30. 8. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
31. 8. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
31. 8. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 18. März 1993
zur Außerkraftsetzung des Abkommens vom 3. August 1959
über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen
im Raume Soltau-Lüneburg
Vom 7. August 2000
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 zu dem Ab-
kommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2643) wird
bekannt gemacht, dass das Übereinkommen vom 18. März 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland zur Außerkraftsetzung des Abkommens vom
3. August 1959 über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen
im Raume Soltau-Lüneburg in der durch das Abkommen vom 12. Mai 1970 geän-
derten Fassung nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. März 1998
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 23. November 1994
hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist gleichzeitig in Kraft getreten für:
Kanada
Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 7. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 11. August 2000
I.
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
am 1. Dezember 1998 seine R e c h t s n a c h f o l g e zu dem Einheits-Überein-
kommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1973 II S. 1353) notifiziert.
Dementsprechend ist Simbabwe am 18. April 1980, dem Tag der Erlangung sei-
ner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens geworden.
II.
Das Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Überein-
kommens von 1961 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405;
1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 26. April 2000
Komoren am 31. März 2000.
III.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Pakistan am 1. August 1999
Liechtenstein am 24. Dezember 1999.
Hiernach gelten
Pakistan mit Wirkung vom 1. August 1999
Liechtenstein mit Wirkung vom 24. Dezember 1999
als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über
Suchtstoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Novem-
ber 1999 mit Wirkung vom gleichen Tage die E r s t r e c k u n g des Protokolls
vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 1999 (BGBl. II S. 781).
Berlin, den 11. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 14. August 2000
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Aserbaidschan am 8. August 2000
in Kraft getreten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. Januar 2000 notifiziert, dass sie sich als
einer der R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch
dieses Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 615).
Berlin, den 14. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auft rag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 14. August 2000
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem
Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an-
zuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Frankreich am 1. August 2000
Luxemburg am 1. Mai 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2000 (BGBl. II S. 489).
Berlin, den 14. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 14. August 2000
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 2 für
Aserbaidschan am 8. August 2000
in Kraft getreten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. Januar 2000 notifiziert, dass sie sich als
einer der R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch
dieses Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 615).
Berlin, den 14. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auft rag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 14. August 2000
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem
Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an-
zuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Frankreich am 1. August 2000
Luxemburg am 1. Mai 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2000 (BGBl. II S. 489).
Berlin, den 14. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 15. August 2000
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) wird nach seinem Artikel XII für
Rumänien am 19. August 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2000 (BGBl. II S. 411).
Berlin, den 15. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 15. August 2000
I.
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Turkmenistan am 24. Juni 1999.
Die Beitrittsurkunde wurde wie folgt hinterlegt:
am 25. Mai 1999 sowohl bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
in Montreal als auch in London.
P o r t u g a l hat dem Verwahrer in London am 19. Juli 1999 mit Wirkung vom
gleichen Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt auf M a c a u
notifiziert.
II.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äthiopien am 14. Januar 2000
Belgien am 20. Mai 1999
China am 4. April 1999
Finnland am 3. Mai 1998
Georgien am 17. März 1999
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 15. August 2000
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) wird nach seinem Artikel XII für
Rumänien am 19. August 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2000 (BGBl. II S. 411).
Berlin, den 15. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 15. August 2000
I.
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Turkmenistan am 24. Juni 1999.
Die Beitrittsurkunde wurde wie folgt hinterlegt:
am 25. Mai 1999 sowohl bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
in Montreal als auch in London.
P o r t u g a l hat dem Verwahrer in London am 19. Juli 1999 mit Wirkung vom
gleichen Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt auf M a c a u
notifiziert.
II.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äthiopien am 14. Januar 2000
Belgien am 20. Mai 1999
China am 4. April 1999
Finnland am 3. Mai 1998
Georgien am 17. März 1999
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Malediven am 21. April 1999
Mongolei am 22. Oktober 1999
Neuseeland am 1. September 1999
Turkmenistan am 24. Juni 1999.
Die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
Äthiopien am 15. Dezember 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-
sation (ICAO) in Montreal; Belgien am 20. April 1999 bei ICAO; China am 5. März
1999 bei ICAO; Finnland am 3. April 1999 in London; Georgien am 15. Februar
1999 bei ICAO; Malediven am 22. März 1999 bei ICAO; Mongolei am 22. Sep-
tember 1999 bei ICAO; Neuseeland am 2. August 1999 bei ICAO; Turkmenistan
am 25. Mai 1999 in London.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 1999 (BGBl. II S. 765).
Berlin, den 15. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 15. August 2000
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 20. November 1997
Angola am 11. April 1998
Belize am 10. Juli 1998
Litauen am 3. Januar 1997
Samoa am 8. August 1998
Turkmenistan am 24. Juni 1999.
Die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
Albanien am 21. Oktober 1997 in Washington; Angola am 12. März 1998 in
Washington; Belize am 10. Juni 1998 in Washington; Litauen am 4. Dezember
1996 in Washington; Samoa am 9. Juli 1998 in Washington; Turkmenistan am
25. Mai 1999 in London und am 2. Juni 1999 in Moskau.
P o r t u g a l hat dem Verwahrer in London am 19. Juli 1999 mit Wirkung
vom gleichen Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf M a c a u
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 1999 (BGBl. II S. 415).
Berlin, den 15. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 16. August 2000
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für
Malta am 1. Februar 2000
Türkei am 1. Juni 2000
in Kraft getreten.
II.
M a l t a hat dem Generalsekretariat des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 22. Oktober 1999 folgende Vorbehalte und Erklärung
notifiziert:
(Übersetzung)
“Reservations „Vorbehalte
In accordance with Article 6, paragraph 3, In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3
of the Convention, Malta reserves the right des Übereinkommens behält sich Malta das
to exclude part of the application of the Recht vor, die Anwendung des Artikels 6
provisions of Article 6, paragraph 1.b., by Absatz 1 Buchstabe b teilweise dahin ge-
not accepting communications in French or hend auszuschließen, dass es Mitteilungen
those accompanied by a translation into in französischer Sprache oder von einer
French. Übersetzung in die französische Sprache
begleitete Mitteilungen nicht annimmt.
In accordance with Article 17, paragraph 1, In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1
of the Convention, Malta reserves the right des Übereinkommens behält sich Malta
to refuse recognition and enforcement of das Recht vor, in den von den Artikeln 8
decisions relating to custody, in cases und 9 oder von einem dieser Artikel er-
covered by Articles 8 and 9 or either of fassten Fällen die Anerkennung und Voll-
these Articles, on any of the grounds provi- streckung von Sorgerechtsentscheidungen
ded under Article 10, paragraph 1 (a, b, c aus den in Artikel 10 Absatz 1 Buchsta-
and d). ben a, b, c und d vorgesehenen Gründen
zu versagen.
Declaration Erklärung
In accordance with Article 2, paragraph 1, In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1
the Maltese Central Authority appointed ist die maltesische zentrale Behörde, die zur
to carry out the functions provided for Wahrnehmung der in dem Übereinkommen
by this Convention is the Director of Child vorgesehenen Aufgaben bestimmt ist, der
and Family Affairs, Department of Social „Director of Child and Family Affairs“ (Direk-
and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, tor für Kinder- und Familienangelegenheiten),
St. Venera, Malta.” Department of Social and Family Affairs,
469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta.“
Die Anschrift der z e n t r a l e n B e h ö r d e v o n L i e c h t e n s t e i n nach
Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:
„Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Ressort Justiz
Städtle 49
9490 Vaduz
Tel.-Nr.: 0 75/2 36 60 12
Fax-Nr.: 0 75/2 36 60 28“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 16. Oktober 1997 (BGBl. II S. 2136) und vom 9. Juni 1999 (BGBl. II S. 492).
Berlin, den 16. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 16. August 2000
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe vom 24. Februar 1989
(BGBl. 1992 II S. 534) ist nach ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit
Absatz 22 Buchstabe c für
Jugoslawien am 23. Mai 2000
in Kraft getreten.
N o r w e g e n hat dem Verwahrer am 14. Juli 2000 seinen A u s t r i t t notifi-
ziert. Die Satzung wird daher nach ihrem Absatz 23 Buchstabe c für
Norwegen am 12. September 2000
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2000 (BGBl. II S. 782).
Berlin, den 16. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 18. August 2000
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Ver-
kehrsminister (BGBl. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Lettland am 24. Mai 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2000 (BGBl. II S. 1054).
Berlin, den 18. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 16. August 2000
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe vom 24. Februar 1989
(BGBl. 1992 II S. 534) ist nach ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit
Absatz 22 Buchstabe c für
Jugoslawien am 23. Mai 2000
in Kraft getreten.
N o r w e g e n hat dem Verwahrer am 14. Juli 2000 seinen A u s t r i t t notifi-
ziert. Die Satzung wird daher nach ihrem Absatz 23 Buchstabe c für
Norwegen am 12. September 2000
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2000 (BGBl. II S. 782).
Berlin, den 16. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 18. August 2000
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Ver-
kehrsminister (BGBl. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Lettland am 24. Mai 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2000 (BGBl. II S. 1054).
Berlin, den 18. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 18. August 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 (BGBl. 1996 II
S. 1120) über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist für
Aserbaidschan am 1. Juli 2000
in Kraft getreten.
Z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Justizministerium.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 1997 (BGBl. II S. 2221).
Berlin, den 18. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 22. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Ein-
fuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. 1961 II S. 837, 922) mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 655).
Berlin, den 22. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 18. August 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 (BGBl. 1996 II
S. 1120) über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist für
Aserbaidschan am 1. Juli 2000
in Kraft getreten.
Z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 12 des Übereinkommens:
Justizministerium.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 1997 (BGBl. II S. 2221).
Berlin, den 18. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 22. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Ein-
fuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. 1961 II S. 837, 922) mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 655).
Berlin, den 22. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 22. August 2000
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats am 28. Januar
2000 nach Artikel 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937)
folgende Erklärung notifiziert:
„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Über-
einkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht erwähnte Übermittlungs-
stelle für Ersuchen, die von Gerichten des Bundeslands Sachsen ausgehen, nunmehr
beim Präsidenten des Oberlandesgerichts in Dresden angesiedelt ist. Seine Anschrift
lautet wie folgt:
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Postfach 12 07 32
01008 Dresden – Deutschland.
Diese Entscheidung gilt seit dem 1. Januar 2000.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 696).
Berlin, den 22. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 2000
Das in Managua am 31. Mai 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 31. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 22. August 2000
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats am 28. Januar
2000 nach Artikel 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937)
folgende Erklärung notifiziert:
„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Über-
einkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht erwähnte Übermittlungs-
stelle für Ersuchen, die von Gerichten des Bundeslands Sachsen ausgehen, nunmehr
beim Präsidenten des Oberlandesgerichts in Dresden angesiedelt ist. Seine Anschrift
lautet wie folgt:
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Postfach 12 07 32
01008 Dresden – Deutschland.
Diese Entscheidung gilt seit dem 1. Januar 2000.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 696).
Berlin, den 22. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 2000
Das in Managua am 31. Mai 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 31. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1211
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung
der Städte Matagalpa, Jinotega und Corinto“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
die Regierung der Republik Nicaragua – haben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (4) Wird das Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik schutzes, der sozialen Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte
Nicaragua, Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder einen Kreditgarantie-
fonds für mittelständische Betriebe ersetzt, das/die/der die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,
zu vertiefen, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
der Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
der Republik Nicaragua beizutragen,
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in 1997
sowie auf das Wiederaufbauprogramm für die Opfer des Wirbel- Art ikel 2
sturms „Mitch“ aus dem Jahre 1998 –
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
Art ikel 1 rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
in Höhe von insgesamt 17 000 000,– DM (in Worten: siebzehn Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlos-
Millionen Deutsche Mark) für die Aufstockung des laufenden Vor- sen wurde. Für den Teilbetrag in Höhe von 10 000 000,– DM
habens „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) endet diese Frist mit
Städte Matagalpa, Jinotega und Corinto“ zu erhalten, wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2005, für den Teilbetrag in Höhe von
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
worden ist, dass es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Das Regierungsabkommen selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
über das oben genannte Vorhaben wurde am 16. August 1995 in Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
Managua geschlossen. schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt für
Art ikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Absatz 1 bezeichne-
te Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finan- Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt
zierungsbeitrags zu erhalten. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
blik Nicaragua erhoben werden. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Art ikel 4
Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich
Art ikel 5
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Kraft.
Geschehen zu Managua am 31. Mai 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. P e t e r s m a n n
Für die Regierung der Republik Nicaragua
E. M o n t e a l e g r e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 24. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1006) mit
Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit,
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 1998 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 24. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen
zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 24. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum
Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenver-
kehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 1998 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 24. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
Vom 28. August 2000
Die von dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die
Bundesrepublik Deutschland in Basel am 6. April 2000 unterzeichnete Regionale
Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ist nach ihrem Kapitel IV für die
Bundesrepublik Deutschland
am 1. August 2000
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1996 (BGBl. II S. 1082).
Berlin, den 28. August 2000
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Fro b ö se
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen
zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 24. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum
Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenver-
kehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 1998 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 24. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
Vom 28. August 2000
Die von dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die
Bundesrepublik Deutschland in Basel am 6. April 2000 unterzeichnete Regionale
Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ist nach ihrem Kapitel IV für die
Bundesrepublik Deutschland
am 1. August 2000
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 1996 (BGBl. II S. 1082).
Berlin, den 28. August 2000
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Fro b ö se
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Regionale Vereinbarung
über den Binnenschifffahrtsfunk
I nha lt sve rz e ic hnis
Präambel Kapitel IV
Kapitel I Schlussbestimmungen
Terminologie Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Vertragsverwaltungen
Anhang 1 Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen
Kapitel II Anhang 2 Tabellen der Kanäle, Sendefrequenzen, äquivalente
Allgemeine Bestimmungen Strahlungsleistung (ERP), Ausgangsleistung (OP)
über den Betrieb des Binnenschifffahrtsfunks und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk
Artikel 2 Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen Anhang 3 Betriebliche und technische Anforderungen an die
Funkanlagen
Artikel 3 Frequenzbenutzung
Anhang 4 Bestimmungen über die Betriebsverfahren
Artikel 4 Betriebliche und technische Anforderungen an die
Funkanlagen an Bord von Schiffen Anhang 5 Bestimmungen über den Erwerb, die Ausstellung
und die gegenseitige Anerkennung von Funkzeug-
Artikel 5 Betriebsverfahren nissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen
Kapitel III Entschließung Nr. 1 Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk
Anwendung der Vereinbarung Entschließung Nr. 2 Gegenseitige Anerkennung der Typen-
Artikel 6 Geschäftsführung und Zustimmung zur Verein- zulassungen von Funkanlagen, die Gegen-
barung stand dieser Vereinbarung sind, oder An-
erkennung dieser Anlagen im Rahmen der
Artikel 7 Durchführung der Vereinbarung Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und
Artikel 8 Beitritt zu der Vereinbarung Telekommunikationsendeinrichtungen
Artikel 9 Revision der Vereinbarung Empfehlung Nr. 1 Reduzierung der nationalen Ausnahmen
(Fußnoten)
Artikel 10 Modifikation der Anhänge
Empfehlung Nr. 2 Genehmigung für das Errichten und Be-
Artikel 11 Kündigung der Vereinbarung treiben von Schiffsfunkstellen
Artikel 12 Koordinierung von Frequenzzuteilungen
Empfehlung Nr. 3 Schiffsinformationsdatenbank für ATIS-
Artikel 13 Notifikation dieser Vereinbarung bei der ITU Codes
–––––––––––––––
Regionale Vereinbarung
über den Binnenschifffahrtsfunk
getroffen in Basel zwischen den Verwaltungen folgender ordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-
Länder: union (ITU) die folgenden Bestimmungen über den Binnenschiff-
fahrtsfunk in Europa in gegenseitigem Einvernehmen ange-
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Frank-
nommen:
reich, Ungarn, Luxemburg, Moldau, die Niederlande, Polen,
Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Repu-
blik, die Schweiz, die Tschechische Republik, Ukraine und die Kapitel I
Bundesrepublik Jugoslawien. Terminologie
Präamb el Artikel 1
Die Delegierten der Verwaltungen der vorstehend genann- Begriffsbestimmungen
ten Länder, deren Unterschriften folgen – gewillt, gemeinsame
In dieser Vereinbarung behalten die nicht im Nachfolgenden
Sicherheitsgrundsätze und -regeln für Personen und Güter auf
definierten Begriffe die Bedeutung, die ihnen in der Konstitution,
Binnenschifffahrtsstraßen anzuwenden, in der Erwägung, dass der Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO
die Harmonisierung des Funkdienstes dazu beiträgt, die Sicher- Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) gegeben wird.
heit in der Binnenschifffahrt, insbesondere bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen, zu verbessern – sind in Basel zu einer
Regionalen Konferenz zusammengekommen und haben vor- Binnensc hifffahrt sfunk
behaltlich der Zustimmung zu dieser Vereinbarung durch ihre Internationaler mobiler VHF- und UHF-Sprechfunkdienst auf Bin-
Verwaltungen in Übereinstimmung mit Artikel S6 der Vollzugs- nenschifffahrtstraßen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1215
Der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funk- Artikel 3
verbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen
Frequenzbenutzung
und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren (Verkehrskreise).
Der Binnenschifffahrtsfunk umfasst fünf Verkehrskreise: Die zu benutzenden VHF-Frequenzen sind dem Anhang S18
der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommen und gemäß
– Schiff-Schiff, diesem Anhang nummeriert.
– Nautische Information, Die zu benutzenden UHF-Frequenzen sind der Num-
– Schiff-Hafenbehörde, mer S5.287 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ent-
nommen.
– Funkverkehr an Bord,
Die Kanäle, die Sendefrequenzen, die äquivalente
– Öffentlicher Nachrichtenaustausch (Verkehrskreis auf freiwilli- Strahlungsleistung (ERP) oder die Ausgangsleistung (OP)
ger Grundlage). der Funkanlagen und die Verkehrskreise sind in Anhang 2 auf-
geführt.
Ve r k e h r s k r e i s S c h i f f - S c h i f f
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen. Artikel 4
Betriebliche und technische
Anforderungen an die Funkanlagen an Bord von Schiffen
Ve r k e h r s k r e i s N a u t i s c h e I n f o r m a t i o n
Die betrieblichen und technischen Anforderungen an die Funk-
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funk-
anlagen an Bord von Schiffen sind in Anhang 3 festgelegt.
stellen der Behörden, die für die Betriebsdienste auf Binnen-
schifffahrtsstraßen zuständig sind. Die Funkstellen der genann- Die Funkanlagen müssen den Anforderungen der Anhän-
ten Behörden können entweder Landfunkstellen oder mobile ge 2 und 3 entsprechen.
Funkstellen sein.
Artikel 5
Ve r k e h r s k r e i s S c h i f f - H a f e n b e h ö r d e
Betriebsverfahren
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funk-
stellen der Behörden, die für die Betriebsdienste in Binnenhäfen Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in An-
zuständig sind. Die Funkstellen der genannten Behörden sollen hang 4 enthalten.
vorzugsweise Landfunkstellen sein.
Kapitel III
Ve r k e h r s k r e i s Fu n k v e r k e h r a n B o r d
Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer
Anwendung der Vereinbarung
Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben wer-
den, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und Artikel 6
für das Ankern.
Geschäftsführung und Zustimmung zur Vereinbarung
Ve r k e h r s k r e i s Die belgische Verwaltung wird mit der Durchführung des mit
Öffent lic her Nac hric ht enaust ausc h der Vereinbarung zusammenhängenden Schriftverkehrs betraut.
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den öffent- Die Vertragsverwaltungen haben der belgischen Verwaltung
lichen nationalen und den internationalen Telekommunika- so bald wie möglich ihre Zustimmung zur Vereinbarung mitzu-
tionsnetzen. teilen.
Die belgische Verwaltung unterrichtet umgehend hierüber die
übrigen Vertragsverwaltungen.
Sc hiffsfunkst elle
Mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord
eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist. Artikel 7
Durchführung der Vereinbarung
Ve r t r a g s v e r w a l t u n g e n Die Vertragsverwaltungen erklären, dass sie die Bestimmun-
Vertragsverwaltungen sind gen der Vereinbarung, ihre Anhänge, ihre Entschließungen und,
so weit wie möglich, ihre Empfehlungen annehmen und anwen-
– Verwaltungen der Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet den werden.
und ihr zugestimmt haben (Artikel 6),
Mit Ausnahme der Verkehrskreise Schiff-Schiff und Funkver-
– Verwaltungen der Länder, die der Vereinbarung beigetreten kehr an Bord ist die Bereitstellung der übrigen Verkehrskreise
sind und ihr zugestimmt haben (Artikel 8). den Vertragsverwaltungen freigestellt.
Kapitel II Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen Beitritt zu der Vereinbarung
über den Betrieb des Binnenschifffahrtsfunks Jede Verwaltung, die nicht die Vereinbarung unterzeichnet hat,
kann jederzeit der belgischen Verwaltung eine Beitrittserklärung
Artikel 2 und ihre Zustimmung zur Vereinbarung übermitteln. Die belgi-
sche Verwaltung unterrichtet hierüber umgehend die anderen
Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen
Verwaltungen. Der Beitritt zu der Vereinbarung hat ohne Vorbe-
Die Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen sind in halte zu erfolgen und gilt für die Vereinbarung in ihrer Fassung
Anhang 1 enthalten. zum Zeitpunkt des Beitritts.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Der Beitritt zu der Vereinbarung und die Zustimmung werden Artikel 12
an dem Tag wirksam, an dem die Beitrittsurkunde und die
Koordinierung von Frequenzzuteilungen
Zustimmung bei der belgischen Verwaltung eingehen.
Frequenzzuteilungen und ihre Koordinierung haben so weit
wie möglich in Übereinstimmung mit der „Vereinbarung zwischen
Artikel 9
den Fernmeldeverwaltungen über die Koordinierung von Fre-
Revision der Vereinbarung quenzen zwischen 29,7 MHz und 960 MHz für den Festen Funk-
Die Vereinbarung kann nur von einer Konferenz der dienst und den Beweglichen Landfunkdienst, Wien, 1993“ in der
Vertragsverwaltungen geändert werden. Diese Konferenz wird jeweils geltenden Fassung oder bei den Ländern, die nicht
auf entsprechenden, an die belgische Verwaltung zu rich- Vertragsparteien der vorgenannten Koordinierungsvereinbarung
tenden Vorschlag von mindestens zwei Vertragsverwaltungen sind, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit der Empfeh-
einberufen. lung T/R 25-08 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen
für Post und Telekommunikation (CEPT) oder durch bi- oder
Artikel 10 multilaterale Vereinbarungen zu erfolgen.
Modifikation der Anhänge
Die Vertragsverwaltungen können Änderungswünsche zu Artikel 13
den Anhängen der Vereinbarung bei der belgischen Verwaltung Notifikation dieser Vereinbarung bei der ITU
einreichen. Solche Vorschläge müssen einen Terminplan für
die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen enthalten. Die In Übereinstimmung mit Artikel S6 der Vollzugsordnung
belgische Verwaltung unterrichtet die anderen Vertragsver- für den Funkdienst notifiziert die belgische Verwaltung dem
waltungen von diesem Vorschlag innerhalb von 60 Tagen. Alle Generalsekretär der ITU den Abschluss und den Wortlaut dieser
Vertragsverwaltungen sollen schriftlich innerhalb von sechs Vereinbarung und übermittelt Angaben über
Monaten zu diesen Änderungswünschen Stellung nehmen. – die Verwaltungen, die dieser Vereinbarung beitreten,
Haben sich Vertragsverwaltungen innerhalb dieser sechs Mona-
– die Verwaltungen, die diese Vereinbarung kündigen,
te nicht geäußert, wird dies als stillschweigende Zustimmung
angesehen. Die belgische Verwaltung unterrichtet innerhalb von – das Außerkrafttreten der Vereinbarung.
30 Tagen nach Ablauf dieser Frist die anderen Vertragsverwal-
tungen von der angenommenen Änderung.
Kapitel IV
Artikel 11
Schlussbestimmungen
Kündigung der Vereinbarung
Jede Vertragsverwaltung hat jederzeit das Recht, die Verein- Artikel 14
barung durch eine an die belgische Verwaltung zu richtende
Inkrafttreten
Notifikation zu kündigen; diese unterrichtet dann die anderen
Vertragsverwaltungen. Die Kündigung wird nach Ablauf einer Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzei-
Frist von sechs Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs der tig tritt die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrts-
Notifikation bei der belgischen Verwaltung an gerechnet. funk (Brüssel, 25. Januar 1996) außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Delegierten der
Verwaltungen der oben genannten Länder diese Vereinbarung im
Namen ihrer Verwaltungen in französischer, englischer und deut-
scher Sprache in je einer Urschrift unterzeichnet, wobei der fran-
zösische Wortlaut im Falle einer Streitigkeit maßgebend ist; diese
Urschriften werden im Archiv der belgischen Verwaltung hinter-
legt und verwahrt; eine beglaubigte Abschrift in jeder Sprache
wird jeder Vertragsverwaltung übermittelt.
Geschehen zu Basel, am 6. April 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1217
Anhang 1
Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen
1. Allgemeines
1.1 G e n e h m i g u n g e n f ü r d a s E r r i c h t e n u n d B e t r e i b e n v o n S c h i f f s -
funkst ellen
Für das Errichten und Betreiben einer Schiffsfunkstelle muss man eine Genehmigung
für Schiffsfunkstellen besitzen. Die Genehmigungsurkunde muss von der zuständigen
Behörde des Landes ausgestellt sein, in dem das Schiff registriert ist.
Diese Genehmigungsurkunde muss sich ständig an Bord des Schiffes befinden und
jedem Vertreter der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
1.2 Z e u g n i s s e d e s B e d i e n u n g s p e r s o n a l s
Die Bedienung einer Schiffsfunkstelle muss von einer Person ausgeführt oder
beaufsichtigt werden, die Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnen-
schifffahrtsfunk ist. Die Bestimmungen über den Erwerb und die Ausstellung eines
Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk sind in Anhang 5 aufgeführt.
Die Zeugnisse, die nach den Bestimmungen des früheren Artikels 55 oder des
Artikels S47 der VO Funk erteilt wurden, berechtigen den Inhaber ebenfalls zum
Bedienen einer Schiffsfunkstelle.
1.3 Ü b e r p r ü f u n g d e r S c h i f f s f u n k s t e l l e
Die Schiffsfunkstelle kann vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde,
welche die Genehmigung erteilt hat, überprüft werden. Nach der Inbetriebnahme
kann die Überprüfung durch diese Behörde in bestimmten Zeitabständen wiederholt
werden.
Im Falle einer Überprüfung hat die zuständige Behörde eine Prüfbescheinigung
auszustellen, sofern die Genehmigungsurkunde diese Bescheinigung nicht ersetzt.
Diese Prüfbescheinigung – falls vorhanden – hat an Bord ständig verfügbar zu sein
und ist auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Die zuständigen Verwaltungen der Länder, in denen sich ein Schiff vorübergehend
befindet, können fordern, dass ihnen die Genehmigungsurkunde zur Prüfung
vorgelegt wird. Die für die Funkstelle verantwortliche Person muss diese Prüfung
erleichtern. Wenn die Genehmigungsurkunde nicht vorgelegt werden kann oder
wenn andere offenkundige Mängel festgestellt werden, können die zuständigen
Verwaltungen die Funkanlagen prüfen, um sich zu vergewissern, dass diese den in
dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Außerdem sind die
Prüfbeamten berechtigt, sich das Sprechfunkzeugnis der Bedienungsperson der
Funkstelle vorlegen zu lassen, doch dürfen sie keinerlei Nachweis der beruflichen
Kenntnisse fordern. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann die
zuständige Verwaltung eine Gebühr erheben, um die Kosten der Überprüfung
zu decken. Der Schiffsführer muss darüber unterrichtet werden.
Wenn eine zuständige Verwaltung es für notwendig erachtet, die oben genannte
Maßnahme zu ergreifen, wird hierüber sogleich die Verwaltung des Landes, in dem
das Schiff registriert wurde, unterrichtet. Weitere regulierende Maßnahmen können,
sofern erforderlich, nach Absprache zwischen den zuständigen Verwaltungen
getroffen werden.
2. Rufzeichen der Schiffsfunkstellen
2.1 Jede am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmende Schiffsfunkstelle muss ein Rufzeichen
haben. Die Rufzeichen der Schiffe werden nach den Bestimmungen des Artikels S19
der Vollzugsordnung für den Funkdienst gebildet.
2.2 Die am Mobilen Seefunkdienst teilnehmenden Seefunkstellen verwenden ihr bereits
zugeteiltes Rufzeichen auch für den Binnenschifffahrtsfunk.
2.3 In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde
ist der amtliche Name des Schiffes zu verwenden.
2.4 Für tragbare Funkgeräte, die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwendet
werden, ist ebenfalls ein Rufzeichen zuzuteilen. Die Verwendung dieses Rufzeichens
erfolgt auf freiwilliger Grundlage.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Anhang 2
Tabellen der Kanäle, Sendefrequenzen,
äquivalente Strahlungsleistung (ERP), Ausgangsleistung (OP)
und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk
1. Tabelle 1
Sendefrequenzen
Besondere (MHz) Schiff- Schiff-Hafen- Nautische
Kanal
Fußnoten Schiffsfunk- Ortsfeste Schiff behörde Information
stelle Funkstelle
60 a) 156,025 160,625 X
01 a) 156,050 160,650 X
61 a) 156,075 160,675 X
02 a) 156,100 160,700 X
62 a) 156,125 160,725 X
03 a) 156,150 160,750 X
63 a) 156,175 160,775 X
04 a) 156,200 160,800 X
64 a) 156,225 160,825 X
05 a) 156,250 160,850 X
65 a) 156,275 160,875 X
06 a) b) 156,300 156,300 X
66 a) 156,325 160,925 X
07 a) 156,350 160,950 X
67 a) c) 156,375 156,375 X
08 a) q) 156,400 156,400 X
68 a) 156,425 156,425 X
09 a) b) d) 156,450 156,450 X
69 a) 156,475 156,475 X
10 e) 156,500 156,500 X
Digitaler Selektivruf
70 a) 156,525 156,525
für Not, Sicherheit und Anruf
11 156,550 156,550 X
71 156,575 156,575 X
12 156,600 156,600 X
72 a) r) 156,625 156,625 X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1219
Sendefrequenzen
Besondere (MHz) Schiff- Schiff-Hafen- Nautische
Kanal
Fußnoten Schiffsfunk- Ortsfeste Schiff behörde Information
stelle Funkstelle
13 f) 156,650 156,650 X
73 f) g) 156,675 156,675 X
14 q) 156,700 156,700 X
74 a) 156,725 156,725 X
15 h) 156,750 156,750
75 o) 156,775 156,775 X
16 i) 156,800 156,800
76 j) d) o) 156,825 156,825 X
17 h) 156,850 156,850
77 a) k) 156,875 156,875 X
18 156,900 161,500 X
78 156,925 161,525 X
19 156,950 161,550 X
79 a) 156,975 161,575 X
20 157,000 161,600 X
80 157,025 161,625 X
21 a) 157,050 161,650 X
81 a) 157,075 161,675 X
22 157,100 161,700 X
82 l) m) 157,125 161,725 X
23 m) 157,150 161,750 X
83 a) m) 157,175 161,775 X
24 m) 157,200 161,800 X
84 m) 157,225 161,825 X
25 m) 157,250 161,850 X
85 a) m) 157,275 161,875 X
26 m) 157,300 161,900 X
86 a) m) 157,325 161,925 X
27 m) 157,350 161,950 X
87 a) d) 157,375 157,375 X
28 m) 157,400 162,000 X
88 a) p) 157,425 157,425 X
AIS 1 a) n) 161,975 161,975
AIS 2 a) n) 162,025 162,025
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
1.1 Allg em eine B em erk ung en zur Tab elle 1
1.1.1 Die Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information können auch
für Verkehrssicherungssysteme benutzt werden.
1.1.2 In einigen Ländern werden bestimmte Kanäle für einen anderen Verkehrskreis oder
andere Arten von Funkdiensten verwendet. Bei diesen Ländern handelt es sich
um Österreich, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Moldau, Rumänien, die Russische
Föderation, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik (mit Ausnahme
der Kanäle 08, 09, 72, 74 und 86), die Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.
Die zuständigen Verwaltungen sollen ihr Möglichstes tun, um diese Kanäle so
bald wie möglich für den Binnenschifffahrtsfunk und den richtigen Verkehrskreis
bereitzustellen.
1.2 Er k l ä r u n g d e r b e s o n d e r e n Fu ßn o t e n i n d e r Ta b e l l e 1
a) In den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern ist die Benutzung dieses Kanals
strengstens verboten.
b) Dieser Kanal darf nicht von Rheinkilometer 150 bis 350 benutzt werden.
c) In den Niederlanden wird dieser Kanal für Funkverbindungen vor Ort bei
Sicherheitsmaßnahmen in der Nordsee, dem Ijsselmeer, der Waddenzee und der
Ooster- und der Westerschelde benutzt.
d) Dieser Kanal kann auch beim Lotsen, Ankern, Schleppen und bei anderen
Vorgängen in der Schifffahrt benutzt werden.
e) Dieser Kanal ist der erste Kanal für den Verkehrskreis Schiff-Schiff, es sei denn,
die zuständige Behörde hat einen anderen Kanal festgelegt.
In den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern darf bis zum 1. Januar 2005 die
Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
f) In den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern wird dieser Kanal für den Verkehrs-
kreis Schiff-Hafenbehörde benutzt.
g) In den Niederlanden wird dieser Kanal von der nationalen Küstenwache für
Funkverbindungen während Ölbekämpfungsmaßnahmen in der Nordsee und
für Sicherheitsmeldungen für die Nordsee, die Waddenzee, das Ijsselmeer und
die Ooster- und die Westerschelde verwendet.
h) Dieser Kanal darf nur für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwendet
werden.
i) Dieser Kanal darf nur für Nachrichtenverbindungen zwischen seegehenden
Schiffen und beteiligten Küstenfunkstellen für den Not- und Sicherheitsverkehr
auf See verwendet werden.
In den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern darf dieser Kanal nur für den Not-,
Sicherheits- und Anrufverkehr verwendet werden.
j) Die Ausgangsleistung muss automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W
reduziert werden.
k) Dieser Kanal kann für Nachrichtenverbindungen privater Art verwendet werden.
l) In den Niederlanden und Belgien kann dieser Kanal für die Übermittlung
von Nachrichten über die Versorgung und Verproviantierung benutzt werden.
Die Ausgangsleistung muss manuell auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W
reduziert werden.
m) Dieser Kanal kann auch für den Öffentlichen Nachrichtenaustausch verwendet
werden.
n) Dieser Kanal wird für ein automatisches Schiffsidentifizierungs- und -über-
wachungssystem (AIS) verwendet, das weltweit auf See und auf Binnen-
schifffahrtsstraßen eingesetzt werden kann.
o) Dieser Kanal wird auf freiwilliger Grundlage bereitgestellt. Alle bestehenden
Funkanlagen müssen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkraft-
treten dieser Vereinbarung in der Lage sein, diesen Kanal benutzen zu können.
p) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde darf dieser Kanal nur bei beson-
deren Gelegenheiten vorübergehend verwendet werden.
q) In der Tschechischen Republik wird dieser Kanal für den Verkehrskreis
Nautische Information verwendet.
r) In der Tschechischen Republik wird dieser Kanal für den Verkehrskreis Schiff-
Hafenbehörde verwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1221
2. Tabelle 2
Sendefrequenzen (MHz) Fußnoten
457,525 a) c)
457,5375 b) c)
457,550 a) c)
457,5625 b) c)
457,575 a) c)
467,525 a) c)
467,5375 b) c)
467,550 a) c)
467,5625 b) c)
467,575 a) c)
2.1 E r k l ä r u n g d e r F u ß n o t e n i n d e r T a b e l l e 2
a) Diese Frequenzen können für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord benutzt
werden. Die Benutzung dieser Frequenzen kann durch nationale Bestimmungen
der zuständigen Verwaltungen geregelt werden.
b) Falls erforderlich, können Funkanlagen, die für einen Kanalabstand von 12,5 kHz
ausgelegt sind, diese zusätzlichen Frequenzen, die für den Funkverkehr an Bord
eingeführt werden können, ebenfalls benutzen.
Die Verwendung dieser Frequenzen kann national durch die betroffenen Ver-
waltungen geregelt werden.
c) In folgenden Ländern ist die Verwendung dieser Frequenzen verboten:
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Frankreich, Luxemburg,
Moldau, die Niederlande, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische
Republik, Schweiz, die Tschechische Republik, Ukraine und Bundesrepublik
Jugoslawien.
3. Sendeleistungen der Funkanlagen
3.1 A u s g a n g s l e i s t u n g b e i f e s t e n V H F - F u n k a n l a g e n a u f K a n ä l e n ,
d ie in d er Tab elle 1 ang eg eb en sind
Bei festen VHF-Funkanlagen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des Anhangs 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein;
es gelten folgende Ausnahmen:
a) In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr
an Bord wird die Ausgangsleistung bei Schaltung auf einen dieser Kanäle
automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W begrenzt.
b) Im Verkehrskreis Nautische Information kann von den zuständigen Behörden
ein Betrieb mit einer reduzierten Ausgangsleistung zwischen 0,5 W und 1 W für
Schiffe in ihrem Hoheitsgebiet gefordert werden.
c) Bei den AIS-Kanälen darf die Ausgangsleistung 25 W nicht übersteigen.
3.2 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) b e i t r a g b a r e n V H F -
Funk anlag en auf Kanälen, d ie in d er Tab elle 1 ang eg eb en
sind
Bei tragbaren VHF-Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,1 W
und 1 W eingestellt sein.
3.3 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) b e i t r a g b a r e n U H F -
Funk anlag en auf Freq uenzen, d ie in d er Tab elle 2 ang eg eb en
sind
Bei tragbaren UHF-Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,2 W
und 2 W eingestellt sein.
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Anhang 3
Betriebliche und technische Anforderungen
an die Funkanlagen
(siehe auch die Anmerkung in Abschnitt 6)
1. Allgemeines
a) Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Schiffsfunkstelle kann entweder aus
getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der nachstehend genannten Ver-
kehrskreise oder aus Funkanlagen für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen:
– Schiff-Schiff,
– Nautische Information,
– Schiff-Hafenbehörde,
– Funkverkehr an Bord,
– Öffentlicher Nachrichtenaustausch (Verkehrskreis auf freiwilliger Grundlage).
b) Ein Schiff, das mit einer fest eingebauten VHF-Funkanlage nach den Bestim-
mungen dieser Vereinbarung ausgerüstet und deren Betrieb genehmigt ist, darf
außerdem tragbare VHF-/UHF-Funkanlagen für den Verkehrskreis Funk-
verkehr an Bord verwenden. Anhang 2 enthält Angaben über die Verwendung
der UHF-Funkanlagen.
c) Auf Kleinfahrzeugen im Sinne der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung (CEVNI) ist die Benutzung des Verkehrskreises Funkverkehr an Bord nicht
gestattet.
d) Wenn eine Schiffsfunkstelle an mehreren Verkehrskreisen teilnimmt, muss bei
vorgeschriebener ständiger Hörbereitschaft der gleichzeitige Empfang auf allen
tatsächlich benutzten Kanälen sichergestellt werden.
e) Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual watch) ist
nicht zulässig und muss außer Betrieb gesetzt werden.1)
f) Die im Binnenschifffahrtsfunk auf den in Anhang 2 der Vereinbarung genannten
Kanälen betriebenen Funkanlagen müssen folgenden Normen entsprechen oder
für Länder, die der EU-Richtlinie 1999/5/EG nachgekommen sind, dieser Richt-
linie entsprechen 2):
– ETS 300 698 hinsichtlich fest eingebauter VHF-Funkanlagen (Kanäle in der
Tabelle 1 des Anhangs 2),
– EN 301 178 hinsichtlich tragbarer VHF-Funkanlagen (Kanäle in der Tabelle 1
des Anhangs 2),
– ETS 300 720 hinsichtlich tragbarer UHF-Funkanlagen (Frequenzen in der Ta-
belle 2 des Anhangs 2).
Zusätzlich müssen die Funkanlagen den entsprechenden Teilen der Norm EN
60945, genannt „Navigationsgeräte – für die Seeschifffahrt. Allgemeine Anforde-
rungen – Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse“ genügen.
g) Um Untersuchungen von Havarien, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinflus-
sen können, zu erleichtern, wäre es zu begrüßen, wenn Geräte zur Aufzeichnung
des Sprechfunkverkehrs eingesetzt würden.
2. Zusätzliche Anforderungen an fest eingebaute VHF-Funkanlagen
2.1 S p r e c h t a s t e
Zum Einschalten des Sendebetriebs ist eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste
zu betätigen. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
2.2 A n t e n n e n
Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind
nicht zugelassen.
Die Antennen müssen frei stehen, d.h. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens
4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden.
Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungs-
marke liegen.
1) Das gilt nicht für folgende Länder: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Moldau, Rumänien, die Russische Föde-
ration, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.
2) Ausrüstung, die diesen Normen entspricht, wird geachtet, der Richtlinie 1999/5/EG zu entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1223
Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den
Antennen der verschiedenen VHF-Funkanlagen sichergestellt werden.
3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare VHF-Funkanlagen
3.1 A l l g e m e i n e s
Die Verwendung tragbarer VHF-Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17
beschränkt.
3.2 B a t t e r i e n
Die Batterien können ein fester Bestandteil der Funkanlage sein.
Es können Primär- und/oder Sekundärbatterien verwendet werden.
Ist die Anlage mit Sekundärbatterien ausgestattet, dann muss vom Hersteller ein
geeignetes Batterieladegerät empfohlen werden.
3.3 B a t t e r i e l a d e e i n r i c h t u n g e n
Für Batterieladeeinrichtungen, die speziell für das Laden der Batterien der Funk-
anlage vorgesehen sind, gelten die Vorschriften über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Geräten (EMV) in den entsprechenden Teilen der Norm EN 60945
oder für Länder, die der EU-Richtlinie 89/336/EWG nachgekommen sind, in dieser
Richtlinie.
3.4 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) d e s S e n d e r s
Unabhängig von der Stellung des Sendeleistungsschalters (falls vorhanden) muss der
Wert der ERP zwischen 0,1 W und 1 W liegen.
4. Zusätzliche Anforderungen an tragbare UHF-Funkanlagen
4.1 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) d e s S e n d e r s
Die ERP muss auf einen Wert zwischen 0,2 W und 2 W eingestellt sein.
5. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
ATIS ist für alle festen und tragbaren Funkanlagen vorgeschrieben und hat den tech-
nischen Anforderungen der Anlage B der Norm ETS 300 698 zu entsprechen.
Die Verwaltungen können Funkanlagen für Funkstellen zulassen, bei denen der Emp-
fang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat durch geeignete tech-
nische Maßnahmen unterdrückt werden kann.
6. Anmerkung
In einigen Ländern werden Funkanlagen verwendet, die den betrieblichen und tech-
nischen Vorschriften dieses Anhangs nicht in allen Punkten entsprechen. Bei die-
sen Ländern handelt es sich um: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Moldau,
Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Tschechische
Republik, die Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.
Diese Funkanlagen dürfen in diesen Ländern bis zum 1. Januar 2005 benutzt werden.
Die betreffenden Länder sollen ihr Möglichstes tun, um diese Funkanlagen so
umzurüsten, dass sie den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Anhang 4
Bestimmungen über die Betriebsverfahren
1. Allgemeine Bestimmungen
Das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Mobilen Seefunkdienst nach
der Vollzugsordnung für den Funkdienst (S57) muss für Sprechfunkverbindungen und
Versuchssendungen des Binnenschifffahrtsfunks angewendet werden.
Die einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind in
dem in der Entschließung Nr. 1 genannten Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk
enthalten.
2. Besondere Bestimmungen
2.1 S p r a c h e n
Bei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen muss die Sprache
des Landes benutzt werden, in dem sich die Landfunkstelle befindet.
Bei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen muss die Sprache des Landes
benutzt werden, in dem sich die betreffenden Schiffe vorübergehend befinden. Bei
Verständigungsschwierigkeiten ist die Sprache zu benutzen, die in der betreffenden
Schifffahrtspolizeiverordnung angegeben ist. Falls keine Schifffahrtspolizeiverord-
nung existiert, kann Deutsch, Französisch oder eine andere geeignete Sprache
benutzt werden.
2.2 H ö r b e r e i t s c h a f t
Jede Landfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene
Hörbereitschaft sicherstellen. Die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden
erlassenen Bestimmungen sind dabei zu beachten.
2.3 S c h i f f s f u n k s t e l l e n
Schiffsfunkstellen müssen mindestens in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nauti-
sche Information und Schiff-Hafenbehörde senden und empfangen können, wobei
die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden erlassenen Bestimmungen zu
beachten sind.
2.4 I n h a l t d e r M e l d u n g e n
In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen-
behörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den
Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen.
2.5 E m p f a n g v o n M e l d u n g e n
Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung be-
stätigen.
Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder
Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang S14 der Vollzugs-
ordnung für den Funkdienst anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1225
Anhang 5
Bestimmungen über den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung
von Funkzeugnissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen
Die Bedienung einer Schiffsfunkstelle des Binnenschifffahrtsfunks darf nur von einer
Person wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines gültigen
Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses ist,
das den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle berechtigt.
Die Bedingungen für den Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses lauten wie folgt:
1. In einer Prüfung muss der Bewerber Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:
– Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk (insbesondere die Vorschriften im
Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk);
– Bedienung und Betrieb einer VHF-Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk;
– Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der Binnenschifffahrt betrifft;
– Senden und Empfangen von Meldungen im Binnenschifffahrtsfunk.
2. Das Sprechfunkzeugnis ist nach den Bestimmungen der VO Funk Artikel S47
Nummer S47.10 bis S47.17 zu erteilen; um die Überprüfung der Zeugnisse zu
erleichtern, muss der Wortlaut außer in der Landessprache noch in einer anderen
Sprache (vorzugsweise Englisch) wiedergegeben sein.
Die Zeugnisse, die auf Grund dieser Bestimmungen oder nach den Bestimmungen des
früheren Artikels 55 oder des Artikels S47 der VO Funk erteilt wurden, sind von allen
Vertragsverwaltungen vorbehaltlos anzuerkennen.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Entschließung Nr. 1
Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk
Die Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),
in Anbetracht dessen,
dass es äußerst wichtig ist, wenn die Teilnehmer am Binnenschifffahrtsfunk über ein
Handbuch für diesen Dienst verfügen, das auf dem neuesten Stand ist,
beschließt,
– dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und die Donaukommission
(DK) ein Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk nach einem einheitlichen Modell
erarbeiten und veröffentlichen;
– dass die zuständigen Behörden der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der
Donaukommission die erforderlichen Beiträge und Ergänzungen zu dem Handbuch für
den Binnenschifffahrtsfunk so schnell wie möglich zuleiten;
– dass die Verwaltungen das Nötige veranlassen sollen, damit das Handbuch auf Schiffen
mitgeführt wird;
– dass die Vertragsverwaltungen ergänzende Angaben zum Handbuch für den Binnen-
schifffahrtsfunk in geeigneter Form veröffentlichen.
Entschließung Nr. 2
Gegenseitige Anerkennung der Typenzulassungen
von Funkanlagen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind,
oder Anerkennung dieser Anlagen im Rahmen der Richtlinie 99/5/EG
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Die Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),
in Anbetracht dessen,
– dass die Binnenschifffahrtsstraßen von Schiffen der Vertragsverwaltungen befahren
werden, die normalerweise mit Funkanlagen ausgerüstet sind, die dem Stand der
Technik entsprechen;
– dass es eine Erleichterung bedeuten würde, wenn die entsprechenden Zulassungen
oder Anerkennungen nach der Richtlinie 99/5/EG eines Landes auch von anderen
Vertragsverwaltungen anerkannt werden;
– dass es sinnvoll erscheint, die Funkanlagen an Bord zu belassen, wenn ein Schiff in
einem anderen Land registriert wird,
beschließt,
dass die Verwaltungen ihre zugelassenen oder anerkannten Typen von Funkanlagen
gegenseitig anerkennen, wenn die betrieblichen und technischen Merkmale der be-
treffenden Funkanlage dieser Vereinbarung oder diesbezüglichen international gültigen
Normen entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1227
Empfehlung Nr. 1
Reduzierung der nationalen Ausnahmen (Fußnoten)
Die Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),
in Anbetracht dessen,
a) dass durch die Vereinbarung eine Vereinheitlichung der Abwicklung des Binnen-
schifffahrtsfunks erreicht werden soll;
b) dass für verschiedene nationale Ausnahmen (Fußnoten) eine bestimmte Frist nicht
praktikabel ist;
c) dass die nationalen Ausnahmen zu gegebener Zeit reduziert werden sollen, um die
harmonisierte Verwendung des Binnenschifffahrtsfunks auf allen Binnenschifffahrts-
straßen zu erreichen,
in Kenntnis dessen,
a) dass sich die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk auf Bereiche
von Binnenschifffahrtsstraßen bezieht, in denen sich dieser Funkdienst unterschiedlich
entwickelt hat;
b) dass dies zu einer Regionalen Vereinbarung mit vielen Kompromisslösungen und
nationalen Ausnahmen (Fußnoten) führt,
empfiehlt,
1. dass die Vertragsverwaltungen alle Anstrengungen unternehmen sollen, um ihre
nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der grundlegenden Bestimmungen
der Regionalen Vereinbarung zu ändern und ihre nationalen Ausnahmen (Fußnoten) so
weit wie möglich zu reduzieren;
2. dass die Vertragsverwaltungen die Aufhebung nationaler Ausnahmen (Fußnoten)
der belgischen Verwaltung mitteilen, die dann nach den Bestimmungen des Artikels 10
dieser Vereinbarung vorgeht.
Empfehlung Nr. 2
Genehmigung für das Errichten und Betreiben von Schiffsfunkstellen
Die Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),
in Anbetracht dessen,
a) dass die Genehmigungen der Schiffsfunkstellen ständig an Bord mitgeführt werden
müssen;
b) dass die Genehmigungen der Schiffsfunkstellen so aufzubewahren sind, dass sie auf
Verlangen zur Prüfung vorgelegt werden können;
c) dass eine Prüfung der Schiffsfunkstelle durch die Verwaltung des Landes, in welchem
sich das Schiff befindet, vorgenommen werden kann;
d) dass wegen der unterschiedlichen Sprachen während einer solchen Prüfung
Schwierigkeiten auftreten können,
in Kenntnis dessen,
a) dass die Regionale Vereinbarung für einen großen Bereich der europäischen Binnen-
schifffahrtsstraßen gilt;
b) dass in Anhang 1 zu der Regionalen Vereinbarung eine Bestimmung enthalten ist, nach
der eine Genehmigung der Schiffsfunkstelle von der zuständigen Behörde des Landes
auszustellen ist, in dem das Schiff registriert wurde;
c) dass Genehmigungen der Schiffsfunkstellen, die aufgrund der Bestimmungen der
Regionalen Vereinbarung erteilt werden, in allen Vertragsstaaten gültig sind,
empfiehlt,
dass sich die Vertragsverwaltungen so weit wie möglich an Inhalt und Format der
Genehmigung der Schiffsfunkstelle in der Empfehlung Nr. 7 der Vollzugsordnung für
den Funkdienst orientieren sollen, um Inhalt und Format der Genehmigung möglichst
zu harmonisieren.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Empfehlung Nr. 3
Schiffsinformationsdatenbank für ATIS-Codes
Die Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),
in Anbetracht dessen,
a) dass zum Zweck der Prüfung an Ort und Stelle die Identifizierung durch ATIS nicht
ausreichende Angaben (z.B. Schiffsnamen) liefert, so dass eine dringend erforderliche
Prüfung an Ort und Stelle nicht rechtzeitig stattfinden kann;
b) dass die Vertragsverwaltungen Ansprechstellen benennen müssen, die die erforder-
lichen zusätzlichen Angaben über die Schiffsfunkstellen liefern können;
c) dass in der Liste der Schiffsfunkstellen der ITU, die auch über das Internet/MARS-
System eingesehen werden kann, nur Funkstellen des Mobilen Seefunkdienstes
aufgeführt sind,
in Kenntnis dessen,
a) dass die Regionale Vereinbarung verbindliche Vorschriften für die Identifizierung von
Funkaussendungen durch die Verwendung von ATIS enthält;
b) dass der Grund für die Einführung dieses Systems ist, die Möglichkeit der auto-
matischen Identifizierung jeder Aussendung einer Schiffsfunkstelle zu schaffen;
c) dass bei diesem Identifizierungssystem in den meisten Fällen eine direkte Umwand-
lung des Codes in das Rufzeichen eines Schiffes erfolgt;
d) dass es in einigen Fällen nicht möglich ist, ein Rufzeichen direkt in den entsprechen-
den ATIS-Code umzuwandeln,
empfiehlt,
1. dass die Vertragsverwaltungen Informationen über die Binnenschiffe, für die die
Regionale Vereinbarung gilt, zur Verfügung stellen und den Austausch der Infor-
mationen erleichtern sollten;
2. dass die Vertragsverwaltungen den Aufbau einer gemeinsamen Online-Datenbank
für Binnenschiffsdaten unterstützen sollten, die auch Angaben über ATIS-Codes und
Schiffsnamen enthalten soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 28. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrs-
zeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 893) mit Wirkung vom 17. November 1991, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 1998 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 28. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 30. August 2000
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Australien am 20. Januar 2000
Kirgisistan am 26. Juni 2000
Slowenien am 29. Juli 2000
Vereinigtes Königreich am 3. Januar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1999 (BGBl. II S. 295).
Berlin, den 30. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 28. August 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -
f o l g e zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrs-
zeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 893) mit Wirkung vom 17. November 1991, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 1998 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 28. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 30. August 2000
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Australien am 20. Januar 2000
Kirgisistan am 26. Juni 2000
Slowenien am 29. Juli 2000
Vereinigtes Königreich am 3. Januar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1999 (BGBl. II S. 295).
Berlin, den 30. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1976
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. August 2000
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBl. 1980 II S. 721, 724) ist von M a l t a mit Wirkung vom 6. Januar 2001
g e k ü n d i g t worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 8).
Berlin, den 30. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 30. August 2000
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 30. März 2000
Eritrea am 15. März 2000
Jugoslawien am 20. Mai 2000
Kasachstan am 22. April 2000
Kolumbien am 5. Mai 2000
Liechtenstein am 24. Dezember 1999
Nicaragua am 5. Dezember 1999
San Marino am 9. Januar 1999.
Es wird ferner in Kraft treten für:
Mosambik am 14. September 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 1999 (BGBl. II S. 815).
Berlin, den 30. August 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r