46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Gesetz
zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 15. Januar 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Eriwan am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen sowie dem dazugehörigen
Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll
werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 und das
Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. Januar 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 47
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob
ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht,
und
die Republik Armenien – b) in bezug auf die Republik Armenien:
juristische Personen und Unternehmen, die den Status
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einer juristischen Person besitzen, die der Gesetzgebung
beiden Staaten zu vertiefen, der Republik Armenien gemäß gegründet sind und sich
im Hoheitsgebiet der Republik Armenien befinden.
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates Artikel 2
im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapital-
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher anlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen
Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt- Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanla-
schaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker gen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.
zu mehren – Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behan-
deln.
haben folgendes vereinbart: (2) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung,
den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staats-
Artikel 1 angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in
ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder dis-
Für die Zwecke dieses Vertrags
kriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen“ Vermögenswerte jeder
Art, insbesondere Artikel 3
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von
Pfandrechte; Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags-
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von partei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eige-
Beteiligungen an Gesellschaften; nen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen
von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf (2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Be-
tätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheits-
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Ur- gebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften
Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- dritter Staaten.
und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-
how und Goodwill; (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine
Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften drit-
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Auf-
ter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirt-
suchungs- und Gewinnungskonzessionen;
schaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandels-
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt zone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
(4) Die aufgrund dieses Artikels zu gewährende Behandlung
2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei
eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten auf-
wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger
Entgelte; Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige“
Artikel 4
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- (1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften
republik Deutschland, einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
b) in bezug auf die Republik Armenien:
Armenier im Sinne der Verfassung der Republik Armenien (2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften
und des jeweils geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes; einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften“
enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Ver-
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft staatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheits- entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung,
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Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich be- begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung,
kannt wurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet wer- durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Ge-
den und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen sellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behand-
bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwert- lung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese
bar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Ent- Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günsti-
eignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muß in ger ist.
geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschä-
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal-
digung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteig-
ten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen
nung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits-
Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechts-
gebiet übernommen hat.
verfahren nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei,
Artikel 9
die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzun-
gen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsange-
der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, hörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Überein-
werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattun- stimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei
gen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenlei- in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Ver-
stungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staats- trags vorgenommen haben.
angehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei
transferierbar sein.
Artikel 10
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenhei-
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
ten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer
über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen,
Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertrags-
Meistbegünstigung.
parteien beigelegt werden.
Artikel 5 (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Ver-
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen tragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Trans-
fer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
Zahlungen, insbesondere jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel-
oder Ausweitung der Kapitalanlage; len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Ob-
b) der Erträge; mann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungs-
c) zur Rückzahlung von Darlehen; verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
d) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-
oder Veräußerung der Kapitalanlage; ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragspar-
Artikel 6
teien oder kann er aus einem anderen Grund dieser Tätigkeit
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Ge- nicht nachkommen, so soll der Vizepräsident die Ernennungen
sellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörig-
Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so keit einer der beiden Vertragsparteien oder kann auch er aus
erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte einem anderen Grund dieser Tätigkeit nicht nachkommen, so soll
der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht
aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Ge- die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien be-
sellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf sitzt, die Ernennungen vornehmen.
die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere
Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt
welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfah-
wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den ren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die
Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu
gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend. gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere
Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
Artikel 7
(6) Sind beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des
(1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investi-
oder 6 erfolgen unverzüglich zu dem jeweils gültigen Kurs. tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer
(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27
der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Absatz 1 des Übereinkommens das vorstehend vorgesehene
Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Um- Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen
rechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungs- den Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertragspar-
rechte zugrunde legen würde. tei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maß-
gabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande gekommen
ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht
Artikel 8
im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsge-
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei richts des genannten Übereinkommens (Artikel 27) oder im Fall
oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem der Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts
Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft nach Artikel 6 dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.
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Artikel 11 mens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine
abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr
(1) Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen
Einverständnis zu einem solchen Verfahren.
zwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehöri-
gen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei sollen,
soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt Artikel 12
werden.
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden
(2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch bestehen.
eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie
auf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der
Artikel 13
anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen.
Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung tref- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
fen, sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sinn- urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
gemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifi-
Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch
kationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach
die Streitparteien erfolgt und daß, soweit die in Artikel 10 Absatz 3
deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte
genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei
Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag
mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schieds-
mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt.
gerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten
Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer
kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schieds-
Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
spruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft-
(3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird wäh-
tretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die
rend eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines
Artikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, daß der
Außerkrafttretens des Vertrags an.
Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertrags-
partei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den
Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat. Artikel 14
(4) Für den Fall, daß beide Vertragsparteien auch Vertragsstaa- Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom
ten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung
anderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschieden- und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen im Verhältnis
heiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkom- Armenien außer Kraft.
Geschehen zu Eriwan am 21. Dezember 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Republik Armenien
Pap asian
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundes- b) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertrags-
republik Deutschland und der Republik Armenien über die partei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und
Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der
gelten: anderen Vertragspartei ansässige natürliche Personen und
Gesellschaften auszudehnen.
(1) Zu Artikel 1 c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den
a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage
Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im
auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet
Kapitalanlage.
der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend
b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staats- prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertrags-
angehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer partei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das
Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich
Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer
nationalen Reisepaß besitzt. auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis
werden wohlwollend geprüft.
(2) Zu Artikel 2
(4) Zu Artikel 4
a) Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-
schriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- staatliche Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der
tragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche
des Vertrags. Substanz erheblich beeinträchtigt wird.
b) Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen
(5) Zu Artikel 7
Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völker-
recht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souve- Als „unverzüglich“ durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1
ränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normaler-
erlaubt. weise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist.
Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden
Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate über-
(3) Zu Artikel 3 schreiten.
a) Als „Betätigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist ins-
besondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die (6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam-
Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapital- menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei
anlage anzusehen. Als eine „weniger günstige“ Behandlung die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder
im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Geneh-
unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen migungen zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter
des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brenn- fallen Beförderungen von
stoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die
a) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des
unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen
Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer Ver-
des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie
tragspartei oder eines dritten Staates von einem Unter-
sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnah-
nehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft
men, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
werden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags
nung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind,
angelegt sind;
gelten nicht als „weniger günstige“ Behandlung im Sinne des
Artikels 3. b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage reisen.
Geschehen zu Eriwan am 21. Dezember 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Republik Armenien
Pap asian
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 51
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 53
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 55
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 57
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 24. September 1999
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
China am 3. Oktober 1997
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts und der gleichzeitig abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
“ (Courtesy Translation) (Original: Chinese) „(Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-
sisch)
1. The People’s Republic of China makes 1. Die Volksrepublik China bringt zu Arti-
its reservation to article 66 of the said kel 66 des genannten Übereinkommens
Convention. einen Vorbehalt an.
2. The signature to the said Convention 2. Die Unterzeichnung des genannten
by the Taiwan authorities on 27 April Übereinkommens durch die Behörden
1970 in the name of ‘China’ is illegal Taiwans am 27. April 1970 im Namen
and therefore null and void.” ,Chinas‘ ist rechtswidrig und somit
nichtig.“
Guatemala am 20. August 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
“(Translation) (Original: Spanish) „(Übersetzung) (Original: Spanisch)
(a) The Republic of Guatemala formally a) Die Republik Guatemala bestätigt förm-
confirms reservations I and III which it lich die von ihr bei der Unterzeichnung
formulated upon signing the Vienna des Wiener Übereinkommens über das
Convention on the Law of Treaties, to Recht der Verträge jeweils dahin ge-
the effect, respectively, that Guatemala hend angebrachten Vorbehalte I und III,
could not accept any provision of the dass Guatemala keine Bestimmung des
Convention which would prejudice its Übereinkommens annehmen kann, die
rights and its claim to the territory of seine Rechte und seinen Anspruch auf
Belize and that it would apply the pro- das Hoheitsgebiet von Belize beein-
vision contained in article 38 of the trächtigen würde, und dass es Artikel 38
Convention only in cases where it des Übereinkommens nur in den Fällen
considered that it was in the national in- anwenden wird, in denen es die Auf-
terest to do so; fassung vertritt, dass dies im nationalen
Interesse liegt;
(b) With respect to reservation II, which was b) in Hinblick auf den bei derselben Ge-
formulated on the same occasion and legenheit angebrachten Vorbehalt II,
which indicated that the Republic of der darauf hinweist, dass die Republik
Guatemala would not apply articles 11, Guatemala die Artikel 11, 12, 25 und 66
12, 25 and 66 of the Vienna Convention des Wiener Übereinkommens über das
on the Law of Treaties insofar as they Recht der Verträge insoweit nicht anwen-
were contrary to the Constitution, Gua- det, wie sie der Verfassung Guatemalas
temala states: widersprechen, erklärt Guatemala,
(b) (I) That it confirms the reservation b) I) dass es den Vorbehalt bezüglich
with respect to the non-applica- der Nichtanwendung der Artikel 25
tion of articles 25 and 66 of the und 66 des Übereinkommens in-
Convention, insofar as both are soweit bestätigt, als beide mit der
incompatible with provisions of derzeit geltenden Staatsverfas-
the Political Constitution cur- sung unvereinbar sind;
rently in force;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 59
(b) (II) That it also confirms the reserva- b) II) dass es ferner den Vorbehalt
tion with respect to the non- bezüglich der Nichtanwendung
application of articles 11 and 12 der Artikel 11 und 12 des Über-
of the Convention. einkommens bestätigt.
Guatemala’s consent to be bound by a Guatemalas Zustimmung, durch einen Ver-
treaty is subject to compliance with the trag gebunden zu sein, wird vorbehaltlich
requirements and procedures established der Einhaltung der in seiner Staatsver-
in its Political Constitution. For Guatemala, fassung festgelegten Erfordernisse und
the signature or initialling of a treaty by its Verfahren erteilt. Für Guatemala ist die
representative is always understood to be Unterzeichnung oder Paraphierung eines
ad referendum and subject, in either case, Vertrags durch seinen Vertreter immer ad
to confirmation by its Government. referendum zu verstehen und erfolgt in
jedem Fall vorbehaltlich der Bestätigung
durch seine Regierung.
(c) A reservation is hereby formulated with c) Hiermit wird ein Vorbehalt zu Artikel 27
respect to article 27 of the Convention, des Übereinkommens des Inhalts an-
to the effect that the article is under- gebracht, dass der Artikel dahin gehend
stood to refer to the provisions of the verstanden wird, dass er sich auf die
secondary legislation of Guatemala and abgeleiteten Rechtsvorschriften Guate-
not to those of its Political Constitution, malas bezieht und nicht auf diejenigen
which take precedence over any law or seiner Staatsverfassung, die Vorrang
treaty.” vor jedem Gesetz oder Vertrag haben.“
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 8. Juli 1999 notifiziert, dass sie sich als
einer der Rechtsnachfolger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch
das Übereinkommen gebunden betrachtet.
III.
Folgende Staaten haben jeweils E i n s p r u c h gegen die bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde von Guatemala angebrachten Vorbehalte notifiziert:
B e l g i e n am 30. September 1998:
(Übersetzung)
«Les réserves formulées par le Guatemala „Die von Guatemala angebrachten Vor-
se réfèrent essentiellement à des règles behalte beziehen sich hauptsächlich auf
générales de la Convention de Vienne sur allgemeine Regeln des Wiener Überein-
le droit des traités dont beaucoup font par- kommens über das Recht der Verträge,
tie du droit coutumier international. Ces von denen viele Teil des Völkergewohn-
réserves pourraient remettre en question heitsrechts sind. Diese Vorbehalte könnten
des normes bien établies et acceptées au bewährte und allgemein anerkannte Nor-
niveau universel. Le Royaume de Belgique men in Frage stellen. Das Königreich Bel-
formule dès lors une objection à ces ré- gien erhebt daher Einspruch gegen diese
serves. Cette objection n’empêche pas Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt das
l’entrée en vigueur de la Convention de Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens
Vienne sur le droit des traités entre le über das Recht der Verträge zwischen dem
Royaume de Belgique et le Guatemala.» Königreich Belgien und Guatemala nicht
aus.“
D ä n e m a r k am 16. September 1998:
(Übersetzung)
“ The Government of Denmark has ex- „Die Regierung von Dänemark hat die von
amined the reservations made by the der Regierung von Guatemala bei der Rati-
Government of Guatemala upon ratification fikation des Wiener Übereinkommens über
of the Vienna Convention on the Law of das Recht der Verträge angebrachten Vor-
Treaties and notes in particular that the behalte geprüft und stellt insbesondere
Government of Guatemala has entered a fest, dass die Regierung von Guatemala
reservation that it will apply the provisions den Vorbehalt angebracht hat, dass sie
contained in article 38 of the Convention Artikel 38 des Übereinkommens nur in den
only in cases where it considers that it Fällen anwenden werde, in denen sie die
would be in the national interest to do Auffassung vertrete, dass dies im nationa-
so; and furthermore a reservation with len Interesse liege; sie hat außerdem einen
respect to article 27 of the Convention, to Vorbehalt zu Artikel 27 des Übereinkom-
the effect that the article is understood mens des Inhalts angebracht, dass der
to refer to the provisions of the secon- Artikel dahin gehend verstanden werde,
dary legislation of Guatemala and not dass er sich auf die abgeleiteten Rechts-
[to] those of its Political Constitution, vorschriften Guatemalas beziehe und nicht
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
which take precedence over any law or auf diejenigen seiner Staatsverfassung, die
treaty. Vorrang vor jedem Gesetz oder Vertrag
hätten.
These reservation[s] refer to general Diese Vorbehalt[e] beziehen sich auf all-
rules of the Vienna Convention on the Law gemeine Regeln des Wiener Übereinkom-
of Treaties, many of which are solidly mens über das Recht der Verträge, von
based on customary international law. The denen viele fest im Völkergewohnheitsrecht
reservations – if accepted – could call into verankert sind. Die Vorbehalte – würden
question well-established and universally sie angenommen – könnten bewährte und
accepted norms. allgemein anerkannte Normen in Frage
stellen.
It is the opinion of the Government of Die Regierung von Dänemark vertritt die
Denmark that the reservation[s] are not Auffassung, dass die Vorbehalt[e] mit Ziel
compatible with the object and purpose und Zweck des Wiener Übereinkommens
of the Vienna Convention on the Law of über das Recht der Verträge nicht verein-
Treaties. bar sind.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become Parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all Parties and nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
that States are prepared to undertake any parteien eingehalten werden und dass die
legislative changes necessary to comply Staaten bereit sind, die Gesetzesänderun-
with their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die notwendig sind, um
ihren Verpflichtungen aus den Verträgen
nachzukommen.
The Government of Denmark therefore Die Regierung von Dänemark erhebt
objects to the aforesaid reservations made daher Einspruch gegen die genannten von
by the Government of Guatemala to the der Regierung von Guatemala angebrach-
Vienna Convention on the Law of Treaties. ten Vorbehalte zu dem Wiener Überein-
kommen über das Recht der Verträge.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Vienna Convention treten des Wiener Übereinkommens über
on the Law of Treaties between Guatemala das Recht der Verträge zwischen Guate-
and Denmark and will thus enter into mala und Dänemark nicht aus; dieses wird
force between Guatemala and Denmark somit zwischen Guatemala und Dänemark
without Guatemala benefitting from these in Kraft treten, ohne dass Guatemala aus
reservations.” diesen Vorbehalten Nutzen ziehen kann.“
D e u t s c h l a n d am 21. September 1998:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die in der Ratifikationsurkunde des
Übereinkommens über das Recht der Verträge enthaltenen Vorbehalte der Regierung von
Guatemala geprüft. Diese Vorbehalte beziehen sich fast ausschließlich auf allgemeine
Regeln des Übereinkommens und viele von ihnen haben ihre solide Grundlage im Völker-
gewohnheitsrecht.
Die Vorbehalte könnten gut fundierte und universell anerkannte Normen des Völker-
rechts in Frage stellen, insbesondere insoweit die Vorbehalte Artikel 27 und 38 des
Übereinkommens betreffen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auf-
fassung, dass die Vorbehalte auch Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck
des Übereinkommens wecken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt
daher Einspruch gegen diese Vorbehalte.
Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Guatemala nicht entgegen.“
F i n n l a n d am 16. September 1998:
(Übersetzung)
“ These Government of Finland has ex- „ Die Regierung von Finnland hat den
amined the contents of the reservations Inhalt der von der Regierung von Guate-
made by the Government of Guatemala mala bei der Ratifikation des genannten
upon ratification of the said Convention. Übereinkommens angebrachten Vorbe-
halte geprüft.
These reservations which consist of Diese Vorbehalte, die aus allgemeinen
general references to national law and Verweisen auf das innerstaatliche Recht
which do not clearly specify the extent bestehen und nicht genau bezeichnen, in
of the derogation from the provisions of welchem Umfang von den Bestimmungen
the Convention, may create serious doubts des Übereinkommens abgewichen wird,
about the Commitment of the reserving können ernste Zweifel an der Verpflichtung
State as to the object and purpose of the des die Vorbehalte anbringenden Staates
Convention and may contribute to under- in Bezug auf Ziel und Zweck des Über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 61
mining the basis of international treaty law. einkommens wecken und dazu beitragen,
In addition, the Government of Finland die Grundlage des Völkervertragsrechts zu
considers the reservation to Article 27 of untergraben. Außerdem ist die Regierung
the Convention particularly problematic as von Finnland der Ansicht, dass der Vor-
it is a weIl-established rule of customary behalt zu Artikel 27 des Übereinkommens
international law. The Government of Fin- besonders problematisch ist, da dies eine
land would like to recall that according to bewährte Regel des Völkergewohnheits-
Article 19c of the Vienna Convention on the rechts ist. Die Regierung von Finnland
Law of Treaties, a reservation incompatible möchte daran erinnern, dass nach Ar-
with the object and purpose of the Conven- tikel 19 Buchstabe c des Wiener Überein-
tion shall not be permitted. kommens über das Recht der Verträge ein
Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck des
Übereinkommens unvereinbar ist, nicht
zulässig ist.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to these reservations made by the Einspruch gegen diese von der Regierung
Government of Guatemala to the Vienna von Guatemala zum Wiener Übereinkom-
Convention on the Law of Treaties. men über das Recht der Verträge ange-
brachten Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Guatemala and Finland. The Convention Guatemala und Finnland nicht aus. Das
will thus become operative between the Übereinkommen wird somit zwischen den
two States without Guatemala benefitting beiden Staaten in Kraft treten, ohne dass
from these reservations.” Guatemala aus diesen Vorbehalten Nutzen
ziehen kann.“
N i e d e r l a n d e am 14. September 1998:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the reservations derlande hat die von der Regierung von
made by the Government of Guatemala at Guatemala beim Beitritt zu dem am 23. Mai
the time of its accession to the Vienna Con- 1969 geschlossenen Wiener Übereinkom-
vention on the Law of Treaties, concluded men über das Recht der Verträge ange-
on 23 May 1969, and with regard to the brachten Vorbehalte geprüft und verweist
reservation of Guatemala to Article 66 of bezüglich des Vorbehalts von Guatemala
the Convention, calls attention to its ob- zu Artikel 66 des Übereinkommens auf ihre
jections formulated upon its accession bei ihrem Beitritt zu dem genannten Über-
to the above mentioned Convention on einkommen am 9. April 1985 erhobenen
9 April 1985. Einsprüche.
In conformity with the terms of the ob- Nach Maßgabe der Einsprüche muss
jections the Kingdom of the Netherlands das Königreich der Niederlande angesehen
must be deemed to have objected to this werden, als habe es gegen den von Gua-
reservation, excluding wholly or in part the temala im Zeitpunkt seines Beitritts an-
procedures for the settlement of disputes, gebrachten Vorbehalt, der die in Artikel 66
contained in article 66, as formulated by enthaltenen Verfahren zur Beilegung von
Guatemala as from the date of its ac- Streitigkeiten ganz oder teilweise aus-
cession. Accordingly, the treaty relations schließt, Einspruch erhoben. Infolgedes-
between the Kingdom of the Netherlands sen beziehen die Vertragsbeziehungen
and Guatemala do not include any of the zwischen dem Königreich der Niederlande
provisions contained in Part V of the Con- und Guatemala keine der in Teil V des
vention. The Kingdom of the Netherlands Übereinkommens enthaltenen Bestimmun-
reiterates that the absence of treaty re- gen ein. Das Königreich der Niederlande
lations between it and the above-men- betont erneut, dass das Nichtbestehen von
tioned State in respect of Part V of the Vertragsbeziehungen zwischen ihm und
Convention will not in any way impair the dem genannten Staat in Bezug auf Teil V
duty of this State to fulfil any obligation des Übereinkommens die Pflicht dieses
embodied in those provisions to which Staates in keiner Weise berührt, in jenen
it is subject under international law inde- Bestimmungen enthaltene Verpflichtungen,
pendent of the Convention. denen er auch unabhängig von dem Über-
einkommen aufgrund des Völkerrechts
unterworfen ist, zu erfüllen.
The Guatemalan reservations refer al- Die guatemaltekischen Vorbehalte be-
most exclusively to general rules of the ziehen sich fast ausschließlich auf allge-
Vienna Convention on the Law of Treaties meine Regeln des Wiener Übereinkom-
many of which are solidly based on custom- mens über das Recht der Verträge, von
ary international law. The reservations denen viele fest im Völkergewohnheits-
could call into question well-established recht verankert sind. Die Vorbehalte könn-
and universally accepted norms. The Gov- ten bewährte und allgemein anerkannte
ernment of the Kingdom of the Netherlands Normen in Frage stellen. Die Regierung des
is of the view that the reservations, in Königreichs der Niederlande vertritt die
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
particular with regard to the articles 27 Auffassung, dass die Vorbehalte, insbe-
and 38 of the Convention, also raise doubts sondere die zu den Artikeln 27 und 38 des
as to their compatibility with the object and Übereinkommens, auch Zweifel wecken,
purposes of the Convention. The Govern- ob sie mit Ziel und Zweck des Überein-
ment of the Kingdom of the Netherlands kommens vereinbar sind. Die Regierung
therefore objects to these reservations. des Königreichs der Niederlande erhebt
daher Einspruch gegen diese Vorbehalte.
The objections do not preclude the Die Einsprüche schließen das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the Kingdom of the Netherlands and Gua- Königreich der Niederlande und Guatemala
temala.” nicht aus.“
Ö s t e r r e i c h am 16. September 1998:
(Übersetzung)
“Austria has examined the contents of the „Österreich hat den Inhalt der von Guate-
reservations made by Guatemala upon its mala bei der Ratifikation des Wiener Über-
ratification of the Vienna Convention on the einkommens über das Recht der Verträge
Law of Treaties. angebrachten Vorbehalte geprüft.
Austria is of the view that the Guate- Österreich ist der Auffassung, dass
malan reservations refer almost exclusively sich die guatemaltekischen Vorbehalte fast
to general rules of the Vienna Convention ausschließlich auf allgemeine Regeln des
on the Law of Treaties many of which are Wiener Übereinkommens über das Recht
solidly based on international customary der Verträge beziehen, von denen viele fest
law. The reservations could call into im Völkergewohnheitsrecht verankert sind.
question well-established and universally Die Vorbehalte könnten bewährte und all-
accepted norms. Austria is of the view that gemein anerkannte Normen in Frage stel-
the reservations also raise doubts as to len. Österreich ist der Auffassung, dass
their compatibility with the object and die Vorbehalte auch Zweifel wecken, ob sie
purpose of the Vienna Convention on the mit Ziel und Zweck des Wiener Überein-
Law of Treaties. Austria therefore objects kommens über das Recht der Verträge
to these reservations. vereinbar sind. Österreich erhebt daher
Einspruch gegen diese Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Vienna Convention treten des Wiener Übereinkommens über
on the Law of Treaties between Austria and das Recht der Verträge zwischen Öster-
Guatemala.” reich und Guatemala nicht aus.“
S c h w e d e n am 16. September 1998:
(Übersetzung)
“ The Government of Sweden has ex- „Die Regierung von Schweden hat die von
amined the reservations made by the der Regierung von Guatemala bei der Rati-
Government of Guatemala at the time of fikation des Wiener Übereinkommens über
its ratification of the Vienna Convention on das Recht der Verträge angebrachten Vor-
the Law of Treaties. behalte geprüft.
The Government of Sweden is of the Die Regierung von Schweden vertritt die
view that these reservations raise doubts Auffassung, dass diese Vorbehalte Zweifel
as to their compatibility with the object wecken, ob sie mit Ziel und Zweck des
and purpose of the Convention. The reser- Übereinkommens vereinbar sind. Die Vor-
vations refer almost exclusively to general behalte beziehen sich fast ausschließlich
rules of the Vienna Convention on the Law auf allgemeine Regeln des Wiener Überein-
of Treaties, many of which are solidly kommens über das Recht der Verträge,
based on customary international law. The von denen viele fest im Völkergewohnheits-
reservations could call into question well recht verankert sind. Die Vorbehalte könn-
established and universally accepted ten bewährte und allgemein anerkannte
norms. Normen in Frage stellen.
The Government of Sweden notes in Die Regierung von Schweden stellt ins-
particular that the Government of Gua- besondere fest, dass die Regierung von
temala has entered a reservation that it Guatemala den Vorbehalt angebracht hat,
would apply the provisions contained in dass sie Artikel 38 des Übereinkommens
article 38 of the Convention only in cases nur in den Fällen anwenden werde, in
where it considered that it was in the na- denen sie die Auffassung vertrete, dass
tional interest to do so; and furthermore a dies im nationalen Interesse liege; sie hat
reservation with respect to article 27 of the außerdem einen Vorbehalt zu Artikel 27 des
Convention, to the effect that the article is Übereinkommens des Inhalts angebracht,
understood to refer to the provisions of the dass der Artikel dahin gehend verstanden
secondary legislation of Guatemala and not werde, dass er sich auf die abgeleiteten
to those of its Political Constitution, which Rechtsvorschriften Guatemalas beziehe
take precedence over any law or treaty. und nicht auf diejenigen seiner Staats-
verfassung, die Vorrang vor jedem Gesetz
oder Vertrag hätten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 63
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become parties are respected, as to their parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
that States are prepared to undertake any parteien eingehalten werden und dass die
legislative changes necessary to comply Staaten bereit sind, die Gesetzesänderun-
with their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die notwendig sind, um
ihren Verpflichtungen aus den Verträgen
nachzukommen.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid reservations made daher Einspruch gegen die genannten von
by the Government of Guatemala to the der Regierung von Guatemala angebrach-
Vienna Convention on the Law of Treaties. ten Vorbehalte zu dem Wiener Überein-
kommen über das Recht der Verträge.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Guatemala and Sweden. The Convention Guatemala und Schweden nicht aus. Das
will thus become operative between the Übereinkommen wird somit zwischen den
two States without Guatemala benefitting beiden Staaten in Kraft treten, ohne dass
from this reservation.” Guatemala aus diesem Vorbehalt Nutzen
ziehen kann.“
V e r e i n i g t e s K ö n i g r e i c h am 13. Oktober 1998 bei gleichzeitiger Noti-
fizierung eines Einspruchs gegen den von Costa Rica bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom
24. Juni 1997 – BGBl. II S. 1444):
(Übersetzung)
“The Government of the United Kingdom „Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern Ireland object reichs Großbritannien und Nordirland erhebt
to the reservation entered by the Republic Einspruch gegen den von der Republik
of Guatemala in respect of Article 27, and Guatemala zu Artikel 27 angebrachten Vor-
wish to observe that the customary inter- behalt und möchte feststellen, dass die in
national law rule set out in that article jenem Artikel enthaltene Regel des Völker-
applies to constitutional as well as to other gewohnheitsrechts für das Verfassungs-
internal laws. recht sowie für das sonstige innerstaatliche
Recht gilt.
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten Königreichs
object also to the reservation entered by erhebt auch Einspruch gegen den von der
the Republic of Guatemala in respect of Republik Guatemala zu Artikel 38 ange-
Article 38, by which the Republic of Gua- brachten Vorbehalt, mit dem die Republik
temala seek subjective application of the Guatemala versucht, die in jenem Artikel
rule of customary international law set out niedergelegte Regel des Völkergewohn-
in that Article. heitsrechts nach eigenem Ermessen anzu-
wenden.
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten Königreichs
wish to recall their declaration of 5 June möchte auf ihre Erklärung vom 5. Juni 1987
1987 (in respect of the accession of the verweisen (bezüglich des Beitritts der Union
Union of Soviet Socialist Republics), which, der Sozialistischen Sowjetrepubliken), die
in accordance with its terms, applies to auf den von der Republik Guatemala zu
the reservation entered by the Republic of Artikel 66 angebrachten Vorbehalt ihrem
Guatemala in respect of Article 66 and will Inhalt nach Anwendung findet und auf
similarly apply to any like reservation which ähnliche von anderen Staaten gegebenen-
any other State may formulate. falls angebrachten Vorbehalte gleichfalls
Anwendung finden wird.
Furthermore, the Government of the Überdies erhebt die Regierung des Ver-
United Kingdom object to the reservation einigten Königreichs Einspruch gegen den
entered by Costa Rica in respect of Ar- von Costa Rica zu Artikel 27 angebrachten
ticle 27 and reiterate their observation in Vorbehalt und wiederholt ihre Feststellung
respect of the similar reservation entered zu dem von der Republik Guatemala an-
by the Republic of Guatemala.” gebrachten ähnlichen Vorbehalt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 654).
Bonn, den 24. September 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Bekanntmachung
der deutsch-nepalesischen Vereinbarung
zur Änderung von Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1999
Die in Kathmandu durch Notenwechsel vom 29. Juni/13. Oktober 1999 getrof-
fene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal zur Änderung von Abkommen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrem letzten Absatz
am 13. Oktober 1999
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Der Botschafter Kathmandu, den 29. Juni 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 6. Juli 1998 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusam-
menarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die im Abkommen vom 6. Juli 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammen-
arbeit in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Familienplanungspro-
gramm“ vorgesehenen Mittel in Höhe von 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen
Deutsche Mark) werden für das Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm II“ verwendet.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 6. Juli
1998 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Seiner Majestät Regierung von Nepal mit den unter Nummern 1 bis 3 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Seiner Majestät Regierung von Nepal zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Dr. K l a u s B a r t h
An den
Staatssekretär im Finanzministerium
Seiner Majestät Regierung von Nepal
Herrn Ram Binod Bhattarai
Kathmandu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 65
Bekanntmachung
der deutsch-srilankischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-srilankischen Abkommen
vom 9. Mai 1980 und vom 16. Mai 1997
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1999
Die in Colombo durch Notenwechsel vom 4. August/12. August 1999
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka zur Änderung der Abkommen vom 9. Mai 1980 und vom 16. Mai 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-
menarbeit (BGBl. 1980 II S. 829, 1998 II S. 2) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. August 1999
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Der Botschafter Colombo, den 4. August 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. Mai 1980 zwischen unseren beiden Regierungen
über Finanzielle Zusammenarbeit sowie den Änderungsnotenwechsel hierzu vom 25. Sep-
tember/3. November 1997 und unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 16. Mai 1997
zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Verein-
barung vorzuschlagen:
1. Entsprechend dem Änderungsnotenwechsel vom 25. September/3. November 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka in Nummer 2 Buchstabe a blieben
aus den Zusagen im Abkommen vom 9. Mai 1980 noch 3 703 201,– DM (in Worten:
drei Millionen siebenhundertdreitausendzweihunderteins Deutsche Mark) ungenutzt.
Sie werden nun für das Vorhaben „National Development Bank IV“ verwendet.
2. Die im Abkommen vom 16. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit in Artikel 2 Buchstabe c genannten
20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Wasserversor-
gung in den Provinzstädten Ampara und Nawalapitiya werden wie folgt reprogram-
miert:
– 10 500 000,– DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für
die Wasserversorgung Nawalapitiya
– 9 500 000,– DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für
das Vorhaben National Development Bank IV.
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
3. Die Vorhaben können, falls sie nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, in Über-
einstimmung zwischen den beiden Regierungen durch andere Vorhaben ersetzt wer-
den.
4. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom 9. Mai
1980 und vom 16. Mai 1997 auch für diese Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den
unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
H e l m u t v a n Ed i g
An den Generaldirektor
Department of External Resources
Finanzministerium der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Herrn Faiz Mohideen
Colombo
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1999
Das in Kampala am 28. Oktober 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 6
am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 67
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserver- und
Abwasserentsorgung Entebbe und vier weitere Vorhaben“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Uganda – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
Uganda, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Art ikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
der Republik Uganda beizutragen, zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-
verhandlungen vom 19. Oktober 1998 in Kampala sowie auf die fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Verbalnote Nr. 168/98 der Botschaft der Bundesrepublik Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
Deutschland in Kampala an das Außenministerium der Republik schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf
Uganda vom 30. Dezember 1998 – des 31. Dezember 2006.
(2) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht selbst
sind wie folgt übereingekommen: Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
Art ikel 1 den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Uganda und/oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Art ikel 3
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 61 500 000,– DM Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(in Worten: einundsechzig Millionen fünfhunderttausend Deut- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
sche Mark) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
a) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Entebbe“ bis Uganda erhoben werden.
zu 35 500 000,– DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen fünf-
hunderttausend Deutsche Mark), Art ikel 4
b) „Programm zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankhei- Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus
ten/AIDS II“ bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millio- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
nen Deutsche Mark), porten von Personen und Gütern im See-(gegebenenfalls:
c) „Straßenprogramm IV Ost-Uganda“ bis zu 10 000 000,– DM Land-) und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
d) „Instandsetzung von Lokomotiven V“ bis zu 3 000 000,– DM
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
e) „Instandsetzung von Güterwagen der Uganda Railways Cor- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
poration“ bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen
Deutsche Mark), Art ikel 5
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
(1) Der im Abkommen vom 7. Januar 1991 über Finanzielle
den ist.
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Telex Vermittlungsstelle“
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (Telex Exchange System) vorgesehene Finanzierungsbeitrag in
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Höhe von 4 400 000,– DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
tausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag von 935 495,16 DM 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) wird
(in Worten: neunhundertfünfunddreißigtausendvierhundertfünf- mit dem gesamten Betrag reprogrammiert und ebenfalls zusätz-
undneunzig Deutsche Mark und sechzehn Pfennige) reprogram- lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e genannte Vorhaben
miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e „Instandsetzung von Güterwagen der Uganda Railways Corpora-
genannte Vorhaben „Instandsetzung von Güterwagen der Uganda tion“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
Railways Corporation“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen keit festgestellt worden ist.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Art ikel 6
(2) Der im Abkommen vom 11. April 1997 über Finanzielle
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Reintegration demobilisier- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ter Soldaten II“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von Kraft.
Geschehen zu Kampala am 28. Oktober 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Hold erb aum
Für die Regierung der Republik Uganda
Kat egaya