830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Verordnung
über besonders geschützte Gebiete,
besonders verwaltete Gebiete,
historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis
(Antarktis-Schutzgebietsverordnung – AntSchV)
Vom 10. Juli 2000
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der gemäß Artikel 14 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete,
historische Stätten und Denkmäler
Entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagungen des Antarktis-Ver-
trags sind
1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 1 aufgeführten
Gebiete,
2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 2 aufgeführten
Gebiete,
3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 3 aufgeführten
historischen Stätten und Denkmäler.
§2
Verzeichnis, Verwaltungspläne
Das Umweltbundesamt erstellt jährlich zum 31. Oktober ein Verzeichnis
1. der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete einschließlich der zugehörigen
Karten und der Verwaltungspläne, die die Konsultativtagung der Antarktis-
Vertragsstaaten für diese Gebiete beschlossen hat, sowie
2. der in § 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmäler
in der jeweils neuesten Fassung in deutscher Sprache. Es hält das Verzeichnis
während der Dienststunden zur allgemeinen und kostenfreien Einsicht bereit.
Ein Exemplar des Verzeichnisses wird beim Umweltbundesamt archivmäßig
gesichert verwahrt.
§3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Anlage V des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag für die Bundesrepublik Deutsch-
land in Kraft tritt.
(2) Die Verordnung tritt hinsichtlich der in den Anhängen aufgeführten Gebiete,
Stätten und Denkmäler außer Kraft, wenn die jeweiligen Empfehlungen außer
Kraft treten.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bonn, den 10. Juli 2000
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
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Anhang 1
(zu § 1 Nr. 1)
Besonders geschützte Gebiete
im Sinne des Artikels 3 der Anlage V
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Besonderes Schutzgebiet Nr. 1 7. Besonderes Schutzgebiet Nr. 8
Taylor Rookery, MacRobertson Land Dion Islands, Marguerite Bay, Antarktische Halbinsel
67°26′ S, 60°50′ E 67°52′ S, 68°43′ W
Das Gebiet besteht aus der nördlichsten Felsenfläche an der Es handelt sich um eine Gruppe kleiner, felsiger, tiefliegender
Ostseite des Taylor Glacier. Inseln in der Marguerite Bay, etwa 15 km südlich von Adelaide
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Island.
2. Besonderes Schutzgebiet Nr. 2 8. Besonderes Schutzgebiet Nr. 9
Rookery Islands, Holme Bay Green Island, Berthelot Islands, Antarktische Halbinsel
67°37′ S, 62°37′ E 65°19′ S, 64°10′ W
Das Gebiet liegt sieben Seemeilen westlich von Mawson und Es handelt sich um eine kleine Insel von etwa 600 mal 400 m2, die
umfasst die Inseln und Felsen innerhalb des auf den Karten des 150 m nördlich der größten der Berthelot Islands liegt.
Verwaltungsplans eingezeichneten Rechtecks.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 9. Besonderes Schutzgebiet Nr. 13
Moe Island, South Orkney Islands
3. Besonderes Schutzgebiet Nr. 3 60°45′ S, 45°41′ W
Ardery Island und Odbert Island, Budd Coast Moe Island, South Orkney Islands, ist eine kleine Insel 300 m vor
66°22′ S, 110°28′ E und 66°22′ S, 110°33′ E dem südwestlichen Ende von Signy Island, von der sie durch den
Fyr Channel getrennt ist.
Das Gebiet besteht aus Ardery Island und Odbert Island, die vor
der Küste in der Vincennes Bay sieben Seemeilen südlich von Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Wilkes liegen. Die außerhalb liegenden Felsen gehören nicht zu
dem Gebiet. 10. Besonderes Schutzgebiet Nr. 14
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Lynch Island, South Orkney Islands
4. Besonderes Schutzgebiet Nr. 4 60°40′ S, 45°38′ W
Sabrina Island, Balleny Islands Es handelt sich um eine kleine Insel von etwa 500 mal 300 m in
der Marshall Bay vor der Südküste von Coronation Island, South
66°54′ S, 163°20′ E Orkney Islands.
Es handelt sich um eine kleine Insel etwa 2 km südlich von
Buckle Island im Gebiet der Balleny Islands. 11. Besonderes Schutzgebiet Nr. 15
Southern Powell Island und angrenzende Inseln, South Orkney
5. Besonderes Schutzgebiet Nr. 5 Islands
Beaufort Island, Ross Sea 60°45′ S, 45°02′ W
76°58′ S, 167°00′ E Das Gebiet umfasst den Teil von Powell Island, South Orkney
Beaufort Island misst 6 mal 3 km2 und liegt 20 Seemeilen nörd- Islands, der südlich der geographischen Breite des südlichen
lich von Ross Island. Gipfels von John Peaks (Höhe 375 m) liegt, sowie den Gesamt-
komplex Fredriksen Island, Michelsen Island (eine den Gezeiten
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
unterworfene Halbinsel an der südlichen Spitze von Powell
Island), Christoffersen Island, Grey Island und die namenlosen
6. Besonderes Schutzgebiet Nr. 7 angrenzenden Inseln.
Cape Hallett, Victoria Land Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
72°18′ S, 170°19′ E
Das Gebiet erstreckt sich zwischen der östlichen Seite der 12. Besonderes Schutzgebiet Nr. 16
Straße, die entlang der östlichen Seite von Willett Cove verläuft, Coppermine Peninsula, Robert Island
und dem westlichen Rand des Festeises südlich einer Linie von
62°23′ S, 59°42′ W
der Straße zum Rand des Festeises auf der geographischen
Breite der Landspitze von Willett Cove und nördlich einer Linie Das Gebiet umfasst das gesamte Land westlich einer von Nord
von der Straße zum Rand des Festeises, die 350 m südlich der nach Süd über die Halbinsel verlaufenden Linie 100 m westlich
genannten Breite und parallel dazu verläuft. der auf der Landenge befindlichen beiden Schutzhütten.
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13. Besonderes Schutzgebiet Nr. 17 von Davis Valley. Das namenlose Trockental ist vom Davis Valley
durch eine nordöstlich verlaufende Hügelkette getrennt, die meh-
Litchfield Island, Arthur Harbor, Palmer Archipel
rere Kilometer lang ist. Zum Gebiet gehören kleinere Teiche, die
64°16′ S, 64°06′ W sich entlang des Eisrandes an der nördlichen Ecke des Davis
Es handelt sich um eine kleine Insel von etwa 2,5 km2 Größe. Valley befinden, das nicht weit entfernt östlich von Forlidas Pond
liegt.
14. Besonderes Schutzgebiet Nr. 18
20. Besonderes Schutzgebiet Nr. 24
North Coronation Island, South Orkney Islands
Pointe Géologie Archipelago, Terre Adélie
Zwischen 60°31′ S, 45°41′ W und 60°37′ S, 45°36′ W und
60°32′ S, 45°29′ W 66°39′30″ – 66°40′30″ S, 140°00′ – 140°02′ E
Das Gebiet liegt in der Mitte der Nordseite von Coronation Island, Zum Schutzgebiet gehören Jean Rostand Island, Alexis Carrel
South Orkney Islands. Im Osten grenzt es an den Foul Point Island, Lamarck Island und Claude Bernard Island sowie der Bon
(60°32′ S, 45°29′ W) und im Westen an den Conception Point Docteur Nunatak und ein Brutplatz einer Kaiserpinguin-Kolonie
(60°31′ S, 45°41′ W); das Gebiet umfasst den gesamten Bereich inmitten des Pointe Géologie Archipelago, im Küstengebiet von
dieser Points. Die östliche Grenze folgt einem steilen Kamm 6 km Terre Adélie in der Nähe des Astrolabe Glacier.
südlich bis zu einer Position 2 500 Fuß (etwa 750 m) hoch ganz Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
im Westen des Mt Nivea-Gipfels (60°35′ S, 45°29′ W), von dort
5,5 km westsüdwestlich bis zu einer Position 2 000 Fuß (etwa
21. Besonderes Schutzgebiet Nr. 25
700 m) hoch nordöstlich des Gipfels von Wave Peak (60°37′ S,
45°36′ W) und von dort 4 km westwärts über das Brisbane Cape Evans, Ross Island
Heights Plateau bis zum Conception Point.
77º38′10″ S, 166º25′04″ E
Cape Evans ist ein kleines dreieckiges eisfreies Gebiet im Süd-
15. Besonderes Schutzgebiet Nr. 19 westen von Ross Island, 10 km südlich von Cape Royds und
Lagotellerie Island, Marguerite Bay, Antarktische Halbinsel 22 km nördlich von Hut Point Peninsula auf Ross Island. Der eis-
freie Bereich hat einen mit Geschiebe bedeckten Basaltunter-
67°53′ S, 67°24′ W
grund. Das bezeichnete Gebiet liegt am nordwestlichen Ufer von
Das Gebiet besteht aus Lagotellerie Island, welche ungefähr Cape Evans am Home Beach. Ein wesentliches Merkmal des
3 km westlich des südlichen Teils von Horseshoe Island, Mar- Gebiets ist Scotts Terra Nova-Hütte im Bereich des Home Beach
guerite Bay, südwestlich der Antarktischen Halbinsel liegt. am nordwestlichen Ufer von Cape Evans. Die Hütte ist von zahl-
reichen historischen Relikten umgeben.
16. Besonderes Schutzgebiet Nr. 20 Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
New College Valley, Caughley Bay, Cape Bird, Ross Island
22. Besonderes Schutzgebiet Nr. 26
77°14′ S, 166°23′ E
Lewis Bay, Mount Erebus, Ross Island
Das Gebiet besteht aus dem eisfreien Bereich zwischen der
Spitze des Kliffs über der Caughley Bay und etwa 100 m östlich 77º25′29″ S, 167º28′30″ E
der Eiskuppe des Mount Bird und zwischen einer Linie
Das bezeichnete Gebiet auf Ross Island umfasst die Stelle in
südlich des Hauptstrombettes des Keble-Tals und dem Süd-
520 m Höhe, an der 257 Personen am 28. November 1979 beim
kamm des New College Valley. Es wird auf drei Seiten von
Absturz einer DC-10 ums Leben kamen, sowie das umgebende
der Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Nr. 2
Gletschereis bis 2 km oberhalb und zu beiden Seiten dieser Posi-
umschlossen.
tion; es erstreckt sich als 4 km breites Rechteck bis zum Meer
und schließt den Luftraum über diesem Gebiet bis zu einer Höhe
17. Besonderes Schutzgebiet Nr. 21 von 1 000 m (3 280 Fuß) mit Ausnahme eines 200 m breiten Luft-
zugangskorridors entlang der Küste ein.
Avian Island, Marguerite Bay, Antarktische Halbinsel
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
(ursprünglich Stätte von besonderem wissenschaftlichen Inter-
esse Nr. 30)
23. Besonderes Schutzgebiet Nr. 27
67°46′ S, 68°54′ W
Backdoor Bay, Cape Royds, Ross Island
Avian Island liegt 0,25 km südlich der Südwestspitze von Ade-
laide Island nordwestlich der Marguerite Bay, südwestlich der 77º33′10,7″ S, 166º10′6,5″ E
Antarktischen Halbinsel.
Cape Royds ist ein eisfreies Gebiet an der Westspitze von Ross
Island, etwa 40 km südlich von Cape Bird und 35 km nördlich von
18. Besonderes Schutzgebiet Nr. 22 Hut Point Peninsula auf Ross Island. Der eisfreie Bereich hat
einen mit Geschiebe bedeckten Basaltuntergrund. Angrenzend
Cryptogram Ridge, Mount Melbourne, Victoria Land
an die Backdoor Bay liegt das bezeichnete Gebiet im nordöst-
74°21′ S, 164°42′ E lichen Bereich von Cape Royds, unmittelbar östlich der beste-
Mount Melbourne liegt zwischen Wood Bay und Campbell Gla- henden Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
cier, nördlich von Victoria Land, auf der Westseite der Ross Sea. Nr. 1, einer Adéliepinguin-Kolonie. Im Zentrum des Gebiets steht
die Hütte von Shackleton’s Nimrod Expedition.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
19. Besonderes Schutzgebiet Nr. 23
Forlidas Pond und Davis Valley Ponds, Dufek Massif
24. Besonderes Schutzgebiet Nr. 28
82°27′15″ S, 51°21′ W
Hut Point, Ross Island
Forlidas Pond, mit einem Durchmesser von ungefähr 100 m, liegt
77º50′50″ S, 166º38′ E
in der Nähe des östlichen Endes des Dufek Massif und liegt in
einem kleinen namenlosen Trockental etwa 1 km östlich der Hut Point ist ein kleines, eisfreies, westlich der amerikanischen
nördlichen Ecke von Forlidas Ridge und etwa 1 km nordwestlich Station McMurdo gelegenes Gebiet, welches im südwestlichen
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Bereich der Hut Point Peninsula herausragt. Das bezeichnete 160°46′ E), Mount Bastion (77°19′ S, 160°29′ E) und Skew
Gebiet besteht ausschließlich aus dem Hüttenbauwerk an der Peak.
Südwestspitze von Hut Point.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
29. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
25. Besonderes Schutzgebiet Nr. 29 Nr. 4
(ursprünglich Besonderes Schutzgebiet Nr. 6)
Cape Adare
Cape Crozier, Ross Island
71º18′ S, 170º09′ E
77°32′ S, 169°19′ E
Cape Adare ist eine, im allgemeinen eisfreie, steile vulkanische
Landspitze am nördlichen Ende von Victoria Land, die den west- Das Gebiet umfasst das ganze Land an der Küste von Ross
lichen Zugang zur Ross Sea markiert. Das bezeichnete Gebiet Island östlich einer Linie, die die Gipfel von Post Office Hill und
liegt südwestlich des Kaps am südlichen Ufer des Ridley Beach, Bomb Peak verbindet, nördlich einer Linie, die sich 90° recht-
welches einen großen flachen, aus Kiesel bestehenden dreiecki- weisend vom Bomb Peak zur Küste erstreckt, und nord-
gen Bereich umschließt. Der gesamte flache Bereich und die östlich einer Linie, die sich 315° rechtweisend vom Post Office
unteren westlichen Hänge der Adare Peninsula beherbergen eine Hill zur Küste erstreckt. Williamson Rock ist ebenfalls Teil des
der größten Kolonien von Adéliepinguinen in der Antarktis. Die Gebiets.
Pinguine haben das Gebiet nahezu vollständig besetzt und die Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, beschränkt häufig den
Zugang zu den Hütten.
30. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Nr. 5
(ursprünglich Besonderes Schutzgebiet Nr. 12)
26. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Fildes Peninsula, King George Island, South Shetland Islands
Nr. 1 62°11′ S, 58°52′ W
Cape Royds, Ross Island Es handelt sich um die folgenden beiden Gebiete auf der Fildes
77°33′ S, 166°08′ E Peninsula:
Cape Royds befindet sich am Westende von Ross Island, G e b i e t A: zwischen 62°10′50″ S und 62°11′28″ S sowie
McMurdo Sound, etwa 37 km nordnordwestlich der McMurdo- zwischen 58°55′27″ W und 58°56′38″ W;
Station. Die Stätte umfasst das gesamte Gebiet von Cape Royds G e b i e t B: zwischen 62°12′30″ S und 62°13′30″ S sowie
westlich einer Linie, die von der Südküste des Kaps über zwischen 58°57′11″ W und 58°59′32″ W.
Flagstaff Hill zur Südostspitze des Pony Lake verläuft, dann ent-
lang der westlichen Küstenlinie dieses Sees und dann südlich Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
einer Linie, die vom Westende des Pony Lake 280° rechtweisend
zur Küste verläuft. Darin eingeschlossen sind die Litoral- und 31. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Sublitoralzonen vom Derrick Point auf der Ostseite von Arrival Nr. 6
Bay etwa 4 km nordwärts bis zum Rocky Point nördlich der (ursprünglich Besonderes Schutzgebiet Nr. 10)
Horseshoe Bay; diese Zonen erstrecken sich bis 500 m vor die Byers Peninsula, Livingston Island, South Shetland Islands
Küste von der Hochwasserlinie aus.
62°37′ S, 61°03′ W
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
Die Byers Peninsula ist ein ausgedehntes, vorwiegend eisfreies
Gebiet am Westende von Livingston Island, South Shetland
27. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Islands. Zur Stätte gehört das gesamte Gebiet der Byers Penin-
Nr. 2 sula, die sich von der Eisgrenze an der Westseite von Rotch
Arrival Heights, Hut Peninsula, Ross Island Dome (auf der Höhe eines Punktes unmittelbar nördlich von
Stackpole Rocks) westwärts zum westlichen Ende von Ray
77°49′ S, 166°39′ E Promontory erstreckt. Die Gezeitenzone der Halbinsel ist in der
Das Gebiet von Arrival Heights wird von einer Linie umschlossen, Stätte enthalten. Die vor der Küste in der Nähe gelegenen kleine-
die vom trigonometrischen Punkt T 510 nach Nordwesten über ren und größeren Inseln gehören nicht zur Stätte.
den Ersten Krater zur 500 m Höhenlinie, dann nördlich entlang Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
dieser Höhenlinie bis zu einem Punkt unmittelbar westlich des
Zweiten Kraters, dann um den Rand dieses Kraters und südlich
zum trigonometrischen Punkt T 510 verläuft. 32. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 7
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
Haswell Island
66°31′ S, 93°00′ E
28. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 3 Die Stätte besteht aus Haswell Island mit einer Fläche von etwa
1 km2, der größten aus einer Gruppe von Inseln, die in der Nähe
Barwick Valley, Victoria Land
der Mirny-Station liegen, zusammen mit dem Litoral und einem
Die Stätte schließt den größeren Teil von Barwick Valley, Victoria Gebiet mit zeitweiser Eisbedeckung.
Land, ein und enthält Teile verschiedener Gletscher, exponierte Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
Böden, einen 3 km breiten und 16 km langen See und einen ver-
bindenden Strom von ungefähr 5 km Länge, der in den Lake
Vashka mündet. Sie wird im Süden vom Olympus Range, im 33. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Westen vom Willett Range und im Norden vom Clear Range Nr. 8
begrenzt. Die Fläche der Stätte ähnelt einem unregelmäßigen Westküste der Admiralty Bay, King George Island
Fünfeck, das ungefähr 325 km2 einschließt. Die Grenzlinien
verbinden Skew Peak (77°13′ S, 160°42′ E), Sponsors Peak 62°11′ S, 58°27′ W
(77°18′ S, 161°24′ E), einen Punkt auf Range Island (77°24′ S, Das gesamte Gebiet an der Westküste der Admiralty Bay im
161°26′ E), einen Punkt in den Apocalypse Peaks (77°24′ S, Süden des Ezcurra Inlet, südlich einer Linie, die Jardine Peak mit
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der Küstenlinie unmittelbar im Norden einer bekannten Fels- 37. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
formation verbindet, die durch die Bedeckung mit orangefar- Nr. 12
benen Flechten gekennzeichnet ist, ungefähr in Richtung 68°
Canada Glacier, Lake Fryxell, Taylor Valley, Victoria Land
vom Jardine Peak, und östlich einer Linie, die Jardine Peak, The
Tower und einen Punkt an der Küstenlinie in etwa 180° von The 77°37′ S, 163°03′ E
Tower verbindet. Die Stätte liegt zwischen dem Canada Glacier und Lake Fryxell
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000. im unteren Taylor Valley im südlichen Victoria Land (77°37′ S,
163°05′ E). Sie umfasst eine Fläche von 1 km2, die zwischen den
Ausläufern des Canada Glaciers und der Küstenlinie des Lake
34. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Fryxell liegt.
Nr. 9
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Rothera Point, Adelaide Island
67°34′ S, 68°06′ W 38. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 13
Rothera Point befindet sich in der Ryder Bay, an der südöstlichen
Ecke der Square Peninsula und an der Ostseite von Adelaide Potter Peninsula, King George Island, South Shetland Islands
Island, südwestlich der Antarktischen Halbinsel. Die Stätte liegt 62°15′ S, 58°39′ W
im nordöstlichen Drittel von Rothera Point und stellt ein re-
Die Stätte befindet sich auf der Ostseite der Maxwell Bay, süd-
präsentatives Beispiel für das gesamte Gebiet dar. Die britische
westlich von King George Island zwischen Mirounga Point und
Station Rothera liegt etwa 350 m westlich von der Westgrenze
der Ostseite von Stranger Point. Die Stätte umfasst den Küsten-
der Stätte.
bereich mit einer veränderlichen Breite bis zu 500 m vom Ufer
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000. (Niedrigwasserlinie) und steigt bis zu einer Höhe von etwa 70 m
bei Stranger Point an.
35. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Nr. 10
39. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Caughley Beach, Cape Bird, Ross Island
Nr. 14
77°10′ S, 166°40′ E
Harmony Point, Nelson Island, South Shetland Islands
Caughley Beach und sein Hinterland liegen zwischen zwei Ge- 62°18′ S, 59°11′ W
bieten, die als die nördlichen und mittleren Pinguin-Brutplätze
von Cape Bird bekannt sind, etwa 1 km nördlich von Cape Die Stätte befindet sich an der Nordwestküste von Nelson Island,
Bird im nördlichen Bereich von Ross-Island. Die Stätte schließt zwischen King George Island im Nordosten und Robert Island im
das Gebiet zwischen der Spitze der Kliffs von Caughley Beach Südwesten. Zur Stätte gehören Harmony Point und der Toe, das
und der Eiskuppe des Mount Bird und zwischen einer Linie angrenzende eisfreie Land und die Gezeitenzone innerhalb des
200 m südlich der Sommerstation des Neuseeland-Antarktis- auf den Karten des Verwaltungsplans abgebildeten Rechtecks.
Forschungsprogramms und einer Linie 500 m nördlich vom mitt- Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
leren Adéliepinguin-Brutplatz auf Cape Bird ein. Die Stätte um-
gibt auf drei Seiten das Besondere Schutzgebiet Nr. 20.
40. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001. Nr. 15
Cierva Point und der Küste vorgelagerte Inseln, Danco Coast,
36. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Antarktische Halbinsel
Nr. 11 64°10′ S, 61°01′ W
Tramway Ridge, Mount Erebus, Ross Island Cierva Point liegt im Nordwesten der Halbinsel auf der Südseite
von Cierva Cove am Nordende der Hughes Bay. Zur Stätte
77°31′05″ S, 167°06′35″ E
gehört die Cierva Point Peninsula, die das Land westlich von
Die Grenzen des bezeichneten Gebiets sind als ein Viereck von einer imaginären Linie umschließt, die vom Südosten der Nord-
200 mal 200,8 m Seitenlänge definiert, das den Großteil der Auf- seite des Punktes über den Gipfel von Mojon Hill südöstlich der
tauböden des unteren Teils des „Tramway Ridge“ (77°31'05″ S, Südseite des Punktes verläuft. Zum Gebiet gehören ebenfalls
167°06'35″ E) einschließt. Das Gebiet ist in zwei etwa gleich Sterneck Island, Midas Island und Moss Island (eine Insel, die
große Flächen geteilt, die nördliche von beiden ist ein Sperr- sich hauptsächlich zwischen Midas Island und Cierva Point
gebiet. Dieses ist durch Schilder an jeder Ecke gekennzeichnet. befindet). Obwohl die Gezeitenzone eines jeden Gebiets zur
Verschiedene Grenzpfosten wurden gesetzt, die auf gefährlichen Stätte gehört, umfasst die Stätte nicht die nahe der Küste
Untergrund an der entsprechenden Stelle hinweisen. Das Sperr- liegende Meeresumwelt. Der chilenische Stützpunkt Primavera
gebiet im nördlichen Teil soll als Referenzgebiet für zukünftige mit allen damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und ge-
vergleichende Studien erhalten werden, während der südliche störten Gebieten gehört nicht zur Stätte.
Teil (der im wesentlichen in biologischen Eigenschaften, Beson-
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
derheiten und Merkmalen ähnlich ist) für Forschungsprogramme
und das Sammeln von Proben zur Verfügung steht. Die südliche
Grenze des Sperrgebiets wird durch eine Linie festgelegt, die das 41. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
gesamte Gebiet in zwei Hälften teilt, und ist durch zwei Markie- Nr. 16
rungspfosten an beiden Enden gekennzeichnet. Auf dem Boden Nordöstliche Bailey Peninsula, Budd Coast, Wilkes Land
kann diese Grenze etwa als westliche Verlängerung der süd-
lichen Kammlinie der unteren „Tramway Ridge“ gezogen werden. 66°17′ S, 110°33′ E
Die anderen drei Grenzlinien des Sperrgebiets sind mit denjeni- Bailey Peninsula befindet sich zwischen Newcomb Bay und
gen des Gesamtgebiets identisch. Der Zugang zum Sperrgebiet O’Brien Bay am Westende der Vincennes Bay, gegenüber den
ist solange strikt untersagt, bis man im Rahmen einer Über- Windmill Islands an der Budd Coast. Die Stätte umfasst ein
prüfung des Verwaltungsplans übereinkommt, den Zugang frei- ungleichmäßiges Gebiet von im Sommer freiliegenden Felsen,
zugeben. die das Sendergebäude der Casey-Station umgeben.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 835
42. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse G e b i e t B: 62°57′ S, 60°42′ W. Die Mid Fumarole Bay, süd-
Nr. 17 westlich von Wensleydale Point, erstreckt sich 500 m entlang
des Ufers bis zur Linie der steilen Lavaklippen etwa 100 m land-
Clark Peninsula, Budd Coast, Wilkes Land
einwärts.
66°15′ S, 110°36′ E
G e b i e t C: 62°56′ S, 60°40′ W. Die Insel wurde während der
Die Clark Peninsula befindet sich auf der Nordseite der New- Eruption in der Telefon Bay 1967 geschaffen und umfasst das
comb Bay am Westende von Vincennes Bay, gegenüber den Tiefland einschließlich eines Sees, welcher jetzt die neue Insel
Windmill Islands, an der Budd Coast. Die Stätte umfasst das mit der Hauptinsel verbindet.
gesamte Land auf der Clark Peninsula innerhalb der südlichen
G e b i e t D: 62°56′ S, 60°35′ W. Ein 100 m breiter Streifen, der
Begrenzungslinie, die die Ostseite von Powell Cove mit der trigo-
von der Hochwasserlinie des Ufers der Pendulum Cove bis zu
nometrischen Station G7, der trigonometrischen Station G8 und
einer Reihe von Schluchten etwa 750 m landeinwärts verläuft.
einem Punkt ost-südöstlich auf den Løken-Moränen verbindet.
Das Gebiet befindet sich etwa 300 m südlich von der ehemaligen
Die östliche Begrenzung ist die äußerste Westgrenze der Løken-
chilenischen Station Pedro Aguirre Cerda.
Moränen so weit nördlich wie ein Punkt östlich von Blakeney
Point und von dort zur Küste. Die Begrenzung der Stätte wird G e b i e t E: 62°58′ S, 60°34′ W. Kroner Lake einschließlich des
durch auffällige Markierungen angegeben. Landes, das sich 50 m von seinem Ufer befindet.
Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
43. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse 47. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 18 Nr. 22
Nordwestlicher Teil von White Island, McMurdo Sund Yukidori Valley, Langhovde, Lützowholmbukta
78°07′ S, 167°11′ E 69°14′30″ S, 39°45′00″ E
White Island erhebt sich aus dem Ross-Eisschelf etwa 30 km Yukidori Valley liegt im mittleren Teil von Langhovde an der Ost-
süd-südöstlich von Hut Point, Ross Island. Die Stätte schließt die küste der Lützowholmbukta, Ost-Antarktis. Die Stätte umfasst
nordwestliche Küstenlinie von White Island von Cape Spencer- eine Fläche von 3 km mal 0,5 bis 1,5 km und liegt zwischen einer
Smith im Norden bis zu einem Punkt ein, der im Südwesten in die Zunge der Eiskappe und der See am westlichen Ende des Tals;
Meerenge zwischen White Island und Black Island hineinragt. Sie sie erstreckt sich bis zu 50 m vor die Küste nahe der Mündung
erstreckt sich über das Ross-Eisschelf von der Hochwasserlinie des Stroms.
bis 5 km vor die Küste. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2003.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
48. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
44. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Nr. 23
Nr. 19 Svarthamaren, Mühlig-Hoffmannfjella, Dronning Maud Land
Linnaeus Terrace, Asgard Range, Victoria Land 71°54′ S, 5°10′ E
77°35′ S, 161°05′ E Svarthamaren ist ein eisfreies Gebiet und befindet sich in Mühlig-
Die Stätte befindet sich am Ostende von Asgard Range nördlich Hofmannfjella, Dronning Maud Land, etwa 200 km von der Eis-
vom Oliver Peak. Sie liegt zwischen Don Juan Pond im Süd Fork front entfernt. Die Stätte besteht aus etwa 3,8 km2 Klippen im
Valley, südöstlich von Wright Valley und Inland Forts, einer Nordosten und Geröll nördlich des Gipfels von Svarthamaren.
kleinen Gebirgskette südöstlich von Asgard Range. Die Stätte Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
umfasst die flache Terrasse nördlich und östlich von Oliver Peak
in einer Höhe zwischen ca. 1 500 m und 1 650 m.
49. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000. Nr. 24
Gipfel des Mount Melbourne, nördliches Victoria Land
45. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 20 74°21′ S, 164°41′ E
Biscoe Point, Anvers Island Der Mount Melbourne, Victoria Land, liegt auf der Westseite der
Ross Sea zwischen Wood Bay und Terra Nova Bay. Etwa 10 km
64°48′ S, 63°47′ W westlich befindet sich der Campbell Glacier. Die Stätte umfasst
Biscoe Point liegt auf der südöstlichen Seite von Biscoe Bay auf das gesamte Gebiet über der 2 200 m-Höhenlinie, die den Haupt-
der Südseite von Anvers Island im Palmer Archipel, vor der mitt- krater des Mount Melbourne umgibt.
leren Westküste der Antarktischen Halbinsel. Die Stätte umfasst Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
das felsige Vorgebirge, das in Biscoe Point endet, die kleinere
Landspitze unmittelbar im Norden und das kleine Inselchen süd-
westlich vor Biscoe Point. Ein enges Landgebiet zwischen den 50. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
zwei Vorgebirgen sowie die Küsten-Meeresumwelt innerhalb der Nr. 25
Grenzen der Stätte gehören ebenfalls dazu. Marine Plain, Mule Peninsula, Vestfold Hills, Princess Elizabeth
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000. Land
68°36′ S, 78°07′ E
46. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Marine Plain (23,4 km2) erschließt sich in einem Arm von Crooked
Nr. 21 Fjord auf der Südseite der Mule Peninsula, die südlichste der drei
Teile von Deception Island, South Shetland Islands Haupthalbinseln, zu denen die Vestfold Hills gehören. Die Vest-
fold Hills umfassen eine vorwiegend eisfreie Oase (ca. 400 km2)
Die Stätte umfasst fünf Gebiete an der Küste von Port Foster, aus Grundgestein, glazialem Geröll, Seen und Teichen auf der
Deception Island: Ostseite der Prydz Bay, Princess Elizabeth Land. Die Grenze des
G e b i e t A: 63°00′ S, 60°34′ W. Das Gebiet liegt zwischen der Gebiets beginnt auf der geographischen Breite von 68°36′30″ S
Westseite von Entrance Point und der Westseite von Collins und einer Länge von 78°09′00″ E, verläuft dann südöstlich bis zu
Point auf der Südseite von Neptune’s Bellows und erstreckt sich einer Breite von 68°36′45″ S und einer Länge von 78°10′30″ E,
vom Ufer über 500 m landeinwärts. von dort südöstlich bis 68°37′30″ südlicher Breite und 78°12′30″
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
östlicher Länge, von diesem Punkt entlang des Meridians von Die Stätte liegt zwischen den geographischen Breiten 70°45′ und
78°12′30″ östlicher Länge bis zum Schnittpunkt mit der Niedrig- 70°55′ S und zwischen der geographischen Länge 68°40′ W und
wasserlinie am Nordufer des Crooked Fjord; von hier folgt sie der Küste des George VI Sound. Das überwiegend eisfreie Ge-
dem Niedrigwasserstand am Nordufer von Crooked Fjord bis zu biet umfasst drei große und zwei kleinere Täler, die durch häufig
seinem Schnittpunkt mit dem Meridian bei einer Länge von steile Kämme und Plateaus von 650 bis 760 m Höhe getrennt
78°03′00″ E, verläuft dann nordwärts entlang dem Meridian bis sind. Die Stätte grenzt im Norden an den Grotto Glacier, im
zu dessen Schnittpunkt mit der Parallelen des Breitenkreises von Süden und Westen an den Jupiter Glacier und im Osten an den
68°37′30″ S, dann nordostwärts bis 68°37′00″ S und 78°05′00″ E George VI Sound. Das Gebiet misst von Norden nach Süden
und schließlich nordostwärts bis zum Ausgangspunkt. 18 km, von Osten nach Westen 10 km, der höchste Punkt liegt
1 070 m hoch.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
51. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 26 55. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 31
Chile Bay (Discovery Bay), Greenwich Island, South Shetland
Islands Mount Flora, Hope Bay, Antarktische Halbinsel
Die Stätte umfasst zwei kleine Gebiete des benthischen Habitats 63°25′ S, 57°00′ W
in der Chile Bay: Mount Flora liegt ca. 1 km südlich von Hope Bay und etwa 1 km
B e n t h i s c h e s H a b i t a t A: Zwischen 50 und 100 m Tiefe und südöstlich von der argentinischen Station Esperanza an der
den folgenden Koordinaten: 62°28′54″ S, 59°41′12″ W und Nordspitze der Trinity Peninsula. Die Stätte umfasst die unteren
62°29′18″ S, 59°41′43″ W. Hänge des Mount Flora über 250 m Höhe, wo die Pflanzen-
schichten aus Sandstein und Schluff als ein deutliches schwar-
B e n t h i s c h e s H a b i t a t B: Zwischen 100 und 200 m Tiefe
zes Band zwischen dem unteren Band der Konglomerate und
und zwischen folgenden Koordinaten: 62°28′18″ S, 59°40′15″ W
den schwach gefärbten vulkanischen Felsen, die das Gebirge
und 62°28′42″ S, 59°40′47″ W.
bedecken, zutage treten.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
52. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse 56. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 27 Nr. 32
Port Foster, Deception Island, South Shetland Islands (ursprünglich Besonderes Schutzgebiet Nr. 11)
Die Stätte umfasst zwei kleine Gebiete des benthischen Habitats Cape Shirreff, Livingston Island, South Shetland Islands
in Port Foster: 62°29′ S, 60°48′ W
B e n t h i s c h e s H a b i t a t A: Zwischen 50 und 150 m Tiefe und Cape Shirreff, eine flache, eisfreie Halbinsel, liegt gegenüber dem
den Koordinaten: 62°55′30″ S, 60°37′00″ W und 62°56′12″ S, westlichen Ende der Nordküste von Livingston Island zwischen
60°38′00″ W. der Barclay Bay und der Hero Bay. Telmo Island ist die größte
B e n t h i s c h e s H a b i t a t B: Zwischen 100 und 150 m Tiefe einer kleinen Gruppe von eisfreien Felseninseln, ungefähr 2 km
und den Koordinaten: 62°57′12″ S, 60°36′20″ W und westlich von Cape Shirreff. Die Stätte umfasst das gesamte
62°57′54″ S, 60°36′20″ W. Gebiet der Cape Shirreff Peninsula nördlich des Gletschereis-
randes und den größten Teil der Telmo-Inselgruppe.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000.
53. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 28 57. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 33
South Bay, Doumer Island, Palmer Archipel
Ardley Insel, Maxwell Bay, King George Island, South Shetland
64°52′ S, 63°35′ W Islands
Doumer Island liegt an den südwestlichen Einfahrten zum Neu- 62°13′ S, 58°56′ W
mayer-Kanal und ist von Wiencke Island durch den Peltier Chan-
nel getrennt. South Bay liegt an der Südküste von Doumer Island. Ardley Island befindet sich etwa 500 m östlich von der Küste der
Die Stätte besteht aus einem kleinen Gebiet von Küsten- und Fildes-Peninsula, Maxwell Bay, King George Island. Die Insel
küstennahem Benthos bis zu 45 m Tiefe, das wie folgt begrenzt liegt etwa 1 km südöstlich von der sowjetischen Station Bellings-
ist: auf der nördlichen Seite durch den Breitenkreis 64°51′42″ hausen und der chilenischen Station Teniente Marsh und etwa
zwischen dem Meridian 63°34′00″ W und dem Meridian 0,5 km östlich von der chinesischen Station Great Wall. Die
63°35′20″ W und auf der südlichen Seite von einer diagonalen Stätte umfasst die gesamte Insel und ihre zugehörige Gezeiten-
Linie, die bei einem Punkt 100 m nördlich der chilenischen zone, einschließlich der Landenge zwischen der Insel und der
Schutzhütte Yelcho an der südlichen Küste von South Bay Fildes-Peninsula im Westen.
beginnt und sich bis zur Breite von 64°51′58″ S und zur Länge Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
von 63°34′00″ W erstreckt.
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2000. 58. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
Nr. 34
54. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse Lions Rump, King George Island, South Shetland Islands
Nr. 29
62°08′ S, 58°08′ W
Ablation Point, Ganymede Heights, Alexander Island
Die Stätte befindet sich an der Südküste von King George Bay,
70°50′ S, 68°24′ W King George Island, South Shetland Islands, und grenzt an
folgende Koordinaten: 62°07′48″ S, 58°09′17″ W; 62°07′49″ S,
Das Massiv des Ablation Valley, Ganymede Heights, und seine
58°07′14″ W; 62°08′19″ S, 58°07′19″ W; 62°08′16″ S,
Täler befinden sich an der mittleren Ostküste von Alexander
58°09′15″ W.
Island mit Blick auf das küstennahe Eis des George VI Sound und
sind Richtung Norden etwa 120 km von der offenen See entfernt. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 837
59. (Meeres-) Stätte von besonderem wissenschaftlichen Westküste der Insel. Westlich von Brabant Island ist der Meeres-
Interesse Nr. 35 boden zum Festlandsockel hin von der Gezeitenzone bis zu einer
Tiefe von ungefähr 200 m leicht geneigt und fällt dann nahe der
Westliche Bransfield Strait von Low Island, South Shetland
westlichen Grenze der Stätte steil ab.
Islands
Die Stätte liegt vor der Südküste von Low Island, westlich der Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001.
South Shetland Islands, zwischen den geographischen Breiten
63°20′ S und 63°35′ S und zwischen den geographischen Län- 61. Stätte von besonderem wissenschaftlichen Interesse
gen 61°45′ W und 62°30′ W (in Bezug auf U.S. Defense Mapping Nr. 37
Agency Hydrographic/Topographic Center, Chart No. 29121).
Ein kleiner Teil der Landmasse/Schneemasse der Low-Insel ragt Botany Bay, Cape Geology, Victoria Land
in die nördliche Begrenzung dieses Gebiets; hier ist die nördliche Cape Geology liegt in der südwestlichen Ecke des Granite Har-
Grenze der Stätte die nahe der Küste gelegene Gezeitenzone. Im bour, südliches Victoria Land, bei 77°00′14″ S und 162°32′52″ E
Osten, Westen und Süden der Insel neigt sich der Boden leicht etwa 100 km nordwestlich von Ross Island. Das Gebiet umfasst
von der nahe der Küste gelegenen Gezeitenzone bis zu Tiefen einen großen Teil des Einzugsgebiets oberhalb von Botany Bay
von ungefähr 200 m und fällt dann nahe der Begrenzungslinie der und besteht aus hochgelegenen Felsstrandterrassen, verwitter-
Stätte steil ab. ten Felssteppen und unregelmäßigen felsigen Hochflächen um
Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2001. Cape Geology; es schließt im Süden einen ausgeprägten Ge-
birgskessel mit einem kleinem Eisfeld ein. In geologischer Hin-
sicht ist der Felsuntergrund von Cape Geology beschrieben als
60. (Meeres-) Stätte von besonderem wissenschaftlichen
porphyrischer grauer Biotitgranit mit rötlichen Orthoklase-Ein-
Interesse Nr. 36
sprenglingen, die dem verwitterten Gestein eine rötliche Färbung
East Dallmann Bay, Brabant Island, Palmer Archipelago verleihen. Angesichts seiner Lage verfügt das Gebiet über einen
außerordentlich reichhaltigen Pflanzenbewuchs – es handelt sich
Die Stätte liegt im östlichen Bereich der Dallmann Bay vor der
um eines der vielfältigsten Gebiete auf dem gesamten Festland
Westküste von Brabant Island, Palmer Archipelago, zwischen
der Antarktis.
den geographischen Breiten 64°00′ S und 64°20′ S und der geo-
graphischen Länge 62°50′ W östlich der Gezeitenzone an der Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Anhang 2
(zu § 1 Nr. 2)
Besonders verwaltete Gebiete
im Sinne des Artikels 4 der Anlage V
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Admirality Bay, King George Island (South Shetland dort entlang dieser Eisscheide westlich des Ezcurra Inlet, dann in
Islands) nordöstlicher Richtung unter Einbeziehung des Mackellar Inlet
und des Martel Inlet und von dort südwärts durch die Ternyck
Das besonders verwaltete Gebiet an der Admiralty Bay (62°05′ S,
Needle nach Cape Syrezol an der Ostküste der Admiralty Bay
58°30′ W) umfasst das unmittelbar innerhalb des glazialen Ein-
führt. Die Gewässer der Admiralty Bay und ein kleiner Teil der
zugsgebiets der Admiralty Bay liegende Gebiet. Außerdem
Bransfield Strait nördlich einer geraden Linie zwischen Cape
schließt es den Teil der Stätte von besonderem wissenschaft-
Syrezol und Telefon Point gehören ebenfalls zum besonders
lichen Interesse Nr. 8 ein, der an diese Region angrenzt, jedoch
verwalteten Gebiet.
außerhalb des glazialen Einzugsgebiets liegt.
Das Gebiet wird durch eine Linie begrenzt, die von Telefon Point Die Gesamtfläche des besonders verwalteten Gebiets beträgt
im Süden nach The Tower und anschließend quer über die Eis- ca. 370 km2, darunter 122 km2 Wasserfläche der Admiralty Bay
scheide des Warschau-Eisfelds in Richtung Jardine Peak, von und 8 km2 der angrenzenden Bransfield Strait.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Anhang 3
(zu § 1 Nr. 3)
Historische Stätten und Denkmäler
im Sinne des Artikels 8 der Anlage V
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Fahnenmast am geographischen Südpol (90°00′ S), im De- Das Kreuz und die Tafel wurden errichtet zur Erinnerung an
zember 1965 von der ersten argentinischen Überland-Polar- Leutnant Belgrave E. S. Ninnis und Dr. Xavier Mertz, Mit-
expedition errichtet. glieder der Expedition, die 1913 bei ihrer Arbeit für die Expe-
dition starben.
2. Steinhügel und Tafeln in der Syowa-Station (69°00′ S,
39°35′ E) zur Erinnerung an Shin Fukushima, ein Mitglied der 13. Hütte in Cape Denison, George V Land (67°00′ S, 142°42′ E),
4. japanischen Forschungsexpedition in die Antarktis, der im errichtet im Januar 1912 von Sir Douglas Mawson für die
Oktober 1960 in Erfüllung seiner Dienstpflichten starb. Der australasiatische Antarktisexpedition von 1911 bis 1914.
Hügel wurde am 11. Januar 1961 von seinen Kollegen er- Dort war der Hauptstützpunkt der Expedition.
richtet. Ein Teil seiner Asche ruht in dem Hügel.
14. Eishöhle auf Inexpressible Island, Terra Nova Bay (74°54′ S,
3. Steinhügel und Tafel auf Proclamation Island, Enderby Land 163°43′ E), errichtet im März 1912 von der Nordgruppe
(65°51′ S, 53°41′ E), errichtet im Januar 1930 von Sir Victor Campbells, britische Antarktisexpedition 1910 bis
Douglas Mawson. Der Hügel und die Tafel dienen der Erin- 1913. Die Gruppe verbrachte den Winter 1912 in dieser Eis-
nerung an die Landung von Sir Douglas Mawson und einer höhle.
Gruppe der britischen, australischen und neuseeländischen 15. Hütte in Cape Royds, Ross Island (77°38′ S, 166°07′ E),
Forschungsexpedition in die Antarktis in den Jahren 1929 errichtet im Februar 1908 von Ernest Shackleton. Wieder-
bis 1931 auf Proclamation Island. hergestellt im Januar 1961 von der Antarktis-Abteilung des
4. Stationsgebäude, an dem eine Büste von V. I. Lenin befes- neuseeländischen Ministeriums für wissenschaftliche und
tigt ist, mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eroberung des industrielle Forschung.
„Pole of Inaccessibility“ (Pol der Unzugänglichkeit) durch Die Hütte ist Bestandteil des Verwaltungsplans für das be-
sowjetische Antarktisforscher im Jahre 1958 (83°06′ S, sondere Schutzgebiet Nr. 27.
54°58′ E).
16. Hütte in Cape Evans, Ross Island (77°38′ S, 166°24′ E),
5. Steinhügel und Tafel in Cape Bruce, Mac. Robertson Land errichtet im Januar 1911 von Kapitän Robert Falcon Scott.
(67°25′ S, 60°47′ E), errichtet im Februar 1931 von Sir Wiederhergestellt im Januar 1961 von der Antarktis-Abtei-
Douglas Mawson. Der Hügel und die Tafel dienen der Erin- lung des neuseeländischen Ministeriums für wissenschaft-
nerung an die Landung von Sir Douglas Mawson und einer liche und industrielle Forschung.
Gruppe der britischen, australischen und neuseeländischen
Forschungsexpedition in die Antarktis in den Jahren 1929 17. Kreuz auf dem Wind Vane Hill, Cape Evans, Ross Island
bis 1931 auf Cape Bruce. (77°38′ S, 166°24′ E), errichtet von der Ross Sea-Gruppe
von Ernest Shackletons Transantarktisexpedition 1914 bis
6. Steinhügel bei Walkabout Rocks, Vestfold Hills, Princess 1916 zur Erinnerung an drei Mitglieder der Gruppe, die 1916
Elizabeth Land (68°22′ S, 78°33′ E), errichtet 1939 von Sir in der Nähe starben.
Hubert Wilkins. Der Hügel birgt einen Behälter mit einem
Bericht über seinen Besuch. 18. Hütte bei Hut Point, Ross Island (77°51′ S, 166°37′ E),
errichtet im Februar 1902 von Kapitän Robert Falcon Scott.
7. Stein mit beschrifteter Tafel, errichtet beim Mirny-Observa- Teilweise wiederhergestellt im Januar 1964 von der neu-
torium, Mabus Point, zur Erinnerung an den Fahrer und seeländischen Antarktis-Gesellschaft mit Unterstützung der
Kraftfahrzeugmechaniker Iwan Khmara, der in Erfüllung Regierung der Vereinigten Staaten.
seiner Dienstpflichten im Jahr 1956 auf festem Eis umkam
(66°33′ S, 93°01′ E). Die Hütte ist Bestandteil des Verwaltungsplans für das be-
sondere Schutzgebiet Nr. 28.
8. Metallschlitten als Denkmal beim Mirny-Observatorium,
Mabus Point, mit Tafel zur Erinnerung an den Fahrer und 19. Kreuz bei Hut Point, Ross Island (77°51′ S, 166°37′ E),
Kraftfahrzeugmechaniker Anatoly Shcheglov, der in Er- errichtet im Februar 1904 von der britischen Antarktisexpe-
füllung seiner Dienstpflichten umkam (66°33′ S, 93°01′ E). dition von 1901 bis 1904 zur Erinnerung an George T. Vince,
ein Mitglied dieser Expedition, der in der Nähe starb.
9. Friedhof auf Buromski Island in der Nähe des Mirny-Obser-
vatoriums (66°32′ S, 93°01′ E), auf dem sowjetische, tsche- 20. Kreuz auf Observation Hill, Ross Island (77°51′ S, 166°40′ E),
choslowakische und DDR-Bürger begraben sind, die sow- errichtet im Januar 1913 von der britischen Antarktis-
jetischen Antarktisexpeditionen angehörten und in Erfüllung expedition von 1910 bis 1913 zur Erinnerung an Kapitän
ihrer Dienstpflichten am 3. August 1960 umkamen. Robert Falcon Scotts Gruppe, die im März 1912 auf dem
Rückweg vom Südpol umkam.
10. Magnetisches Observatorium in der Dobrowolsky-Station,
21. Steinhütte in Cape Crozier, Ross Island (77°32′ S, 169°18′ E),
Bunger Hills, mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eröffnung
errichtet im Juli 1911 von Edward Wilsons Gruppe (britische
der Oasis-Station im Jahre 1956 (66°16′ S, 100°45′ E).
Antarktisexpedition von 1910 bis 1913) während des Win-
11. Schwerer Traktor auf der Wostok-Station mit einer Tafel zur termarsches, auf dem Eier der Kaiserpinguine gesammelt
Erinnerung an die Eröffnung der Station im Jahr 1957 wurden.
(78°28′ S, 106°48′ E).
22. Hütte in Cape Adare (71°17′ S, 170°15′ E), errichtet im
12. Kreuz und Tafel in Cape Denison, George V Land (67°00′ S, Februar 1899 während der Expedition „Kreuz des Südens“
142°42′ E), errichtet 1913 von Sir Douglas Mawson auf unter Leitung von C. E. Borchgrevink. In Cape Adare existie-
einem Hügel 300 m West zu Süd von der Haupthütte der ren drei Hütten: zwei stammen von Borchgrevinks Expedi-
australasiatischen Antarktisexpedition von 1911 bis 1914. tion und eine von Scotts Nordgruppe aus den Jahren 1910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 839
bis 1911. Nur die südlichste Borchgrevink-Hütte ist noch 38. Hütte auf Snow Hill Island (64°24′ S, 57°00′ W), errichtet im
einigermaßen erhalten. Februar 1902 von der Hauptgruppe der schwedischen Süd-
polexpedition unter Leitung von Otto Nordenskjöld.
Die Hütte ist Bestandteil des Verwaltungsplans für das be-
sondere Schutzgebiet Nr. 29. 39. Steinhütte in der Hope Bay (63°24′ S, 56°59′ W), errichtet im
Januar 1902 von einer Gruppe der schwedischen Nordens-
23. Grab des norwegischen Biologen Nicolai Hanson, eines Mit-
kjöld-Südpolexpedition.
glieds von C. E. Borchgrevinks Expedition „Kreuz des
Südens“ von 1899 bis 1900 in Cape Adare (71°17′ S, 40. Büste von General San Martin, Grotte mit einer Statue der
170°15′ E). Dies ist das erste bekannte Grab in der Antarktis. Jungfrau von Lujan und Fahnenmast auf dem Stützpunkt
Esperanza, Hope Bay (63°24′ S, 56°59′ W), errichtet 1955
24. Steinhügel, bekannt unter der Bezeichnung „Amundsen Hill“
von Argentinien; daneben ein Friedhof mit einer Bildsäule
auf Mount Betty, Queen Maud Range (85°11′ S, 163°45′ W),
zur Erinnerung an Mitglieder argentinischer Expeditionen,
errichtet von Roald Amundsen am 6. Januar 1912 auf sei-
die in dem Gebiet ums Leben kamen.
nem Rückweg vom Südpol nach „Framheim“.
41. Steinhütte der Paulet Island, Antarktische Halbinsel (63°35′ S,
25. Hütte und Tafel auf Peter I Øy in Framnaesodden (68°47′ S,
55°47′ W), errichtet im Februar 1903 von Carl A. Larsen,
90°42′ W), errichtet von dem norwegischen Kapitän Nils
dem norwegischen Kapitän des gestrandeten Schiffes „Ant-
Larsen im Februar 1929. Die Tafel trägt die Aufschrift
arctic“ der schwedischen Südpolexpedition unter Leitung
„Norvegiaekspedisjonen 2/2 1929“. von Otto Nordenskjöld, mit dem Grab eines Mitglieds der
26. Verlassene Anlagen der argentinischen Station General San Expedition und eines von den Überlebenden des Wracks am
Martin auf Barry Island, Debenham Islands, Marguerite Bay höchsten Punkt der Insel errichteten Steinhügels, der die
(68°08′ S, 67°08′ W), mit Kreuz, Fahnenmast und Monolith, Aufmerksamkeit von Rettungsexpeditionen auf sich lenken
errichtet 1951. sollte.
27. Steinhügel mit Tafel auf dem Megalestris Hill, Petermann 42. Gebiet von Scotia Bay, Laurie Island, South Orkney Islands
Island (65°10′ S, 64°10′ W), errichtet 1909 von der zweiten (60°46′ S, 44°40′ W); dort befinden sich eine Steinhütte,
französischen Expedition unter Leitung von J.-B. Carcot. erbaut 1903 von der schottischen Expedition unter William
Wiederhergestellt 1958 vom British Antarctic Survey. S. Bruce, das argentinische meteorologische und magne-
tische Observatorium, gebaut 1905, sowie ein Friedhof mit
28. Steinhügel bei Port Carcot, Booth Island, mit Holzsäule und sieben Gräbern aus dem Jahr 1903.
Tafel mit den Namen der Teilnehmer der ersten franzö-
sischen Expedition unter Leitung von J.-B. Carcot, die 1904 43. Kreuz, errichtet 1955 in einer Entfernung von 1 300 m nord-
hier an Bord der „Le Français“ überwinterte (65°03′ S, östlich des argentinischen Stützpunkts General Belgrano in
64°01′ W). Piedrabuena Bay, Filchner-Eisbank (77°49′ S, 38°02′ W).
29. Leuchtturm mit der Bezeichnung „Primero de Mayo“ auf 44. Tafel, errichtet in der provisorischen indischen Station
Lambda Island, Melchior Islands (64°18′ S, 62°59′ W), er- Dakshin Gangotri, Princess Astrid Kyst, Dronning Maud
richtet von Argentinien im Jahr 1942. Es handelt sich um Land (70°45′ S, 11°38′ E), mit den Namen der Teilnehmer
den ersten argentinischen Leuchtturm in der Antarktis. der ersten indischen Antarktisexpedition, die am 9. Januar
1982 in der Nähe landete.
30. Unterstand in Paradise Harbour (64°49′ S, 62°51′ W), er-
richtet 1950 nahe dem chilenischen Stützpunkt Gabriel 45. Tafel auf Brabant Island, Metchnikoff Point (64°02′ S,
Gonzales Videla zu Ehren von Gabriel Gonzales Videla, dem 62°34′ W), errichtet in einer Höhe von 70 m auf dem Kamm
ersten Staatsoberhaupt, das die Antarktis besuchte. der Moräne, die diesen Punkt vom Gletscher trennt und
folgende Aufschrift trägt: „Dieses Denkmal wurde von
31. Erinnerungstafel zur Bezeichnung der Lage eines Friedhofs François de Gerlache und anderen Teilnehmern der Joint
auf Deception Island (62°59′ S, 60°34′ W), auf dem etwa Services Expedition 1983 – 85 zur Erinnerung an die erste
40 norwegische Walfänger in der ersten Hälfte des 20. Jahr- Landung der belgischen Antarktis Expedition auf der Bra-
hunderts begraben wurden. Der Friedhof wurde im Februar bant-Insel 1897 – 99 errichtet: Adrien de Gerlache (Belgien),
1969 durch einen Vulkanausbruch vernichtet. Leiter, Roald Amundsen (Norwegen), Henryk Arctowski
32. Beton-Monolith, errichtet 1947 in der Nähe des Stützpunkts (Polen), Frederick Cook (USA), Emile Danco (Belgien), die
Arturo Prat auf Greenwich Island (62°29′ S, 59°40′ W). Be- dort in der Nähe vom 30. November 1897 bis 6. Februar
zugspunkt für ein chilenisches hydrographisches Antarktis- 1898 ihr Lager hatten.“
Werk. 46. Alle Gebäude und Anlagen auf dem Stützpunkt Port Martin,
33. Unterstand und Kreuz mit Tafel in der Nähe des Stützpunkts Terre Adélie (66°49′ S, 141°24′ E), errichtet 1950 von der
Arturo Prat, Greenwich Island (62°30′ S, 59°41′ W), benannt dritten französischen Expedition in Terre Adélie und in der
zur Erinnerung an Korvettenkapitän Gonzalez Pacheco, der Nacht vom 23. zum 24. Januar 1952 durch ein Feuer teil-
als Leiter der Station im Jahre 1960 auf tragische Weise ums weise zerstört.
Leben kam. 47. Holzgebäude, bekannt unter der Bezeichnung „Base Mar-
34. Büste des chilenischen Seehelden Arturo Prat, aufgestellt ret“ auf Pétrels Island, Terre Adélie (66°40′ S, 140°01′ E), in
im Jahr 1947 auf dem Stützpunkt gleichen Namens auf dem sieben Männer unter der Leitung von Mario Marret
nach dem Feuer auf dem Port Martin-Stützpunkt 1952 über-
Greenwich Island (62°30′ S, 59°41′ W).
winterten.
35. Holzkreuz und Statue der Jungfrau vom Berg Karmel,
errichtet 1947 nahe dem Stützpunkt Arturo Prat auf Green- 48. Kreuz an der nordöstlichen Landspitze von Pétrel Island,
Terre Adélie (66°40′ S, 140°01′ E), errichtet in Erinnerung
wich Island (62°30′ S, 59°41′ W). In der Nähe befindet sich
an André Prudhomme, den leitenden Meteorologen der
auch eine Metalltafel des Lions International Club.
dritten internationalen geophysikalischen Jahresexpedition,
36. Metalltafel in der Potter Cove, King George Island (62°13′ S, der während eines Sturmes am 7. Februar 1959 verschwand.
58°42′ W), errichtet von Eduard Dallmann zur Erinnerung an
49. Betonsäule, Bunger Hill, Queen Mary Land (66°16,3′ S,
den Besuch seiner deutschen Expedition am 1. März 1874.
100°45′ E), errichtet von der ersten polnischen Antarktis-
37. Statue von Bernardo O'Higgins, vor der Station gleichen expedition in der Dobrolowski-Station zur Messung der
Namens (63°19′ S, 57°54′ W), errichtet 1948 zu Ehren des Gravitationsgeschwindigkeit g = 982.439,4 mgal ~ 0,4 mgal
ersten Herrschers von Chile, der die Bedeutung der Ant- mit Bezug auf Warschau, nach dem Potsdam-System, im
arktis erkannte. Januar 1959.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
50. Erinnerungstafel, Fildes Peninsula, King George Island, (historisches Denkmal Nr. 31) zu Ehren von Kapitän Adolfus
Maxwell Bay (62°12′ S, 59°01′ W), mit dem polnischen Amandus Andresen, dem antarktischen Pionier, der als
Adler, dem nationalen Wahrzeichen Polens, den Daten 1975 erster die Walfang-Operation auf Deception Island 1906 ein-
und 1976 und folgendem Text in polnisch, englisch und richtete.
russisch: „In Erinnerung an die Professoren Siedlecki und
59. Steinhügel am Half Moon Beach, Cape Shirreff, Livingstone
Tazar, die der Mannschaft der ersten polnischen maritimen
Island, South Shetland Islands (62°28′ S, 60°46′ W), in Er-
Antarktis-Forschungsexpedition, die hier im Februar 1976
innerung an die Offiziere, Soldaten und Seeleute an Bord
landete, angehörten“. Diese Tafel befindet sich auf einer
der San Telmo, die im September 1819 unterging, wahr-
Seeklippe südwestlich von der chilenischen und sowjeti-
scheinlich die ersten Menschen, die in der Antarktis lebten
schen Station.
und starben.
51. Grab von Wlodzimierz Puchalski, gekrönt von einem Eisen-
60. Holztafel und Steinhügel in Penguins Bay, Südküste von
kreuz, auf einem Hügel südlich von der Arctowski-Station
Seymour Island (Marambio), James Ross Archipel (64°16′00″
auf King George Island (62°10′ S, 58°28′ W). W. Puchalski
S, 56°39′10″ W). Diese Tafel wurde am 10. November 1903
war Künstler und Produzent von Dokumentar-Naturfilmen.
durch die Mannschaft einer Rettungsmission der argen-
Er kam am 19. Januar 1979 bei Arbeiten in der Station ums
tinischen Korvette „Uruguay“ an der Stelle errichtet, wo sie
Leben.
die Teilnehmer der schwedischen Expedition unter Leitung
52. Monolith auf Fildes Peninsula, King George Island, South von Dr. Otto Nordenskjold trafen. Die Tafel trägt folgende
Shetland Islands (62°13′ S, 58°58′ W), errichtet zur Erinne- Aufschrift: „10. XI. 1903 ‚Uruguay‘ (argentinische Marine) bei
rung an die Errichtung der „Great Wall Station“ am ihrer Fahrt zur Unterstützung der schwedischen Antarktis-
20. Februar 1985 von der Volksrepublik China. Der Monolith expedition“. Im Januar 1990 wurde ein Steinhügel in Erinne-
trägt die folgende chinesische Aufschrift: „Great Wall rung an dieses Ereignis an der Stelle, wo sich die Tafel
Station, erste chinesische Antarktis-Forschungsexpedition, befindet, von Argentinien errichtet.
20. Februar 1985“. 61. Port Lockroy, Stützpunkt A, auf Goudier Island vor Wiencke
53. Monolithen und Tafeln zur Erinnerung an die Rettung der Island, Antarktische Halbinsel (64°49′ S, 63°31′ W), von
Überlebenden des britischen Schiffes „Endurance“ durch historischer Bedeutung als Stützpunkt der Operation Taba-
den chilenischen Marinekutter „Yelcho“ mit folgender Auf- rin 1943 und für wissenschaftliche Forschung.
schrift: „Hier hat am 30. August 1916 der chilenische 62. Stützpunkt F (Wordie House), südwestliche Ecke der Winter
Marinekutter „Yelcho“ unter Leitung des Lotsen Luis Pardó Island, einer Insel aus der Gruppe der Argentine Islands
Villalon 22 Teilnehmern der Shackleton-Expedition das (65°15′ S, 64°16′ W), von historischer Bedeutung als ein
Leben gerettet, die den Schiffbruch der „Endurance“ über- Beispiel eines frühen britischen wissenschaftlichen Stütz-
lebten und viereinhalb Monate auf dieser Insel lebten!“ punkts.
Der Monolith und die Tafeln wurden auf Elephant Island
(61°03′ S, 54°50′ W) und ihre Nachbildungen auf den 63. Stützpunkt Y, Horseshoe Island, Marguerite Bay, West
chilenischen Stützpunkten Arturo Prat (62°30′ S, 59°49′ W) Graham Land (67°49′ S, 67°18′ W). Bemerkenswert als ein
und Rodolfo Marsh (62°12′ S, 62°12′ W) errichtet. Bronze- relativ unveränderter und vollständig ausgerüsteter Stütz-
büsten des Lotsen Luis Pardó Villalon wurden auf den drei punkt der späten 50er Jahre des 20. Jahrhunderts. Blaik-
oben genannten Monolithen während der XXIV. chilenischen lock, die Schutzhütte in der Nähe, wird als Bestandteil des
wissenschaftlichen Antarktis-Expedition 1987 bis 1988 auf- Stützpunktes betrachtet.
gestellt.
64. Stützpunkt E, nördliches Ende von Stonington Island, Mar-
54. Historisches Denkmal von Richard E. Byrd, errichtet 1965 in guerite Bay, West Graham Land (68°11′ S, 67°00′ W), von
der McMurdo Station (77°51′ S, 166°40′ E). Bronzebüste auf historischer Bedeutung für die frühen Jahre der Erforschung
schwarzem Marmor, auf der die polaren Errungenschaften und später für die Geschichte des British Antarctic Survey
von Richard Evelyn Byrd beschrieben sind. (BAS) der sechziger und siebziger Jahre des 20. Jahrhun-
derts.
55. Oststützpunkt der Antarktis, Stonington Island (68°11′ S,
67°00′ W). Gebäude und Artefakte auf dem östlichen Stütz- 65. Nachrichtenpfosten, Foyn Island (ungefähr 71°52′ S,
punkt, Stonington Island und direkte Umgebung. Diese 171°10′ E). Der Pfosten mit einem daran angebrachten
Bauten wurden während der amerikanischen Winterexpe- Kasten wurde am 16. Januar 1895 während der Walfang-
ditionen (Service-Expedition 1940 bis 1941 und Ronne-For- expedition von Henryk Bull und Kapitän Leonard Kristensen
schungsexpedition 1947 bis 1948) errichtet und genutzt. In vom Schiff „Antarctica“ errichtet. Er wurde 1898 bis 1900
Nord-Süd-Richtung (vom Strand bis zum Nordost-Gletscher von der „British Antarctic Expedition“ untersucht und unver-
bei Back Bay) weist dieses historische Gebiet eine Ausdeh- sehrt vorgefunden und dann erst wieder 1956 vom Strand
nung von 1000 m auf, in Ost-West-Richtung etwa 500 m. aus von den Schiffen USS „Edisto“ und 1965 von der
USCGS „Glacier“ gesichtet.
56. Waterboat Point, Danco Coast, Antarktische Halbinsel
(64°49′ S, 62°52′ W). Die Reste und die unmittelbare Umge- 66. Prestruds Steinhügel, am Fuße des großen Vorgebirges an
bung der Hütte bei Waterboat Point, nahe der unbesetzten der Nordseite des Scott Nunataks, Queen Alexandra Moun-
chilenischen Station President Gabriel Gonzáles Videla. Die tains (77°12′ S, 154°30′ W), errichtet von Leutnant Kristian
Hütte bei Waterboat Point, von der nur der Sockel des Prestrud am 3. Dezember 1911 während der Norwegischen
Bootes, die Füße der Türpfosten und ein Grundriss der Antarktis-Expedition von 1910 bis 1912.
Hütte und des Anbaus existieren, wurde von der englischen 67. Felsunterstand „Granite House“, Cape Geology, Granite
Expedition mit den zwei Teilnehmern Bagshawe und Lester Harbour (77°00′ S, 162°32′ E). Dieser Unterstand wurde im
1921 bis 1922 bewohnt. Dezember 1911 zur Nutzung als Feldküche von Taylors
57. Tafel in Yankee Bay, MacFarlane Strait, Greenwich Island, zweiter geologischer Exkursion während der British Ant-
nahe des chilenischen Unterstandes (62°32′ S, 59°45′ W) arctic Expedition von 1910 bis 1913 errichtet. Er war auf drei
zur Erinnerung an Kapitän Robert MacFarlane, der 1820 das Seiten von Granitfelsblöcken umschlossen. Ein Schlitten
Gebiet der Antarktischen Halbinsel in einem Zweimaster diente als Firstbalken, über dem Robbenfelle lagen, die mit
erforschte. schweren Steinen festgehalten wurden. Während einer 1981
erfolgten Inspektion wurde das „Haus“ in gutem Zustand
58. Steinhügel mit Erinnerungstafel, errichtet in der Whaler’s vorgefunden, obwohl der Schlitten zu zerfallen begann.
Bay, Deception Island, South Shetland Islands (62°59′ S, Nach dem letzten Besuch der Stätte 1990 wurde berichtet,
60°34′ W), in der Umgebung des Friedhofs der Walfänger dass der Verfall beschleunigt voranschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 841
68. Depot, Hells Gate Moraine, Inexpressible Island, Terra Nova 71. Walfangstation, Whalers Bay, Deception Island, South Shet-
Bay (74°56′ S, 163°48′ E). Ein Notfalldepot, bestehend aus land Islands (62°59′ S, 60°33′ E). 1912 erbaut vom norwe-
einem Schlitten, der mit Vorräten und Ausrüstung beladen gischen Kapitän Adolfo Andresen. Von historischer Be-
war, wurde am 25. Januar 1913 von der British Antarctic deutung als ein Beispiel für eine antarktische Walfang-
Expedition am Ende der Expedition von 1910 bis 1913 ein- station.
gerichtet. Das Depot wurde von der Besatzung der „Terra
Nova“ angelegt, um für den Fall, dass ein Schiff nicht mehr 72. Mikkelsen Hill, Tryne Island, Vestfold Hills (68°22′34″ S,
zurückkehren und sie abholen könnte, Sicherheit zu geben. 78°24′33″ E). Ein Steinhügel und ein hölzerner Mast, errich-
1994 wurden der Schlitten und die Vorräte entfernt, um tet durch den Landungstrupp der norwegischen Antarktis-
deren Zustand zu erhalten, nachdem Wind und Schlacke- expedition 1934 bis 1935. Diese Expedition wurde von
teilchen einen schnellen Verfall in Gang gesetzt hatten. Klarius Mikkelsen, dem Kapitän des norwegischen Wal-
fängers „Thorshavn“ geleitet; zu ihr gehörte auch Caroline
69. Nachrichtenpfosten, Cape Crozier (77°27′ S, 169°16′ E). Mikkelsen, die Frau von Kapitän Mikkelsen und die erste
Errichtet am 22. Januar 1902 auf Kapitän Robert F. Scotts Frau, die die Ost-Antarktis betrat. Der Steinhügel wurde
Entdeckungsreise (der National Antarctic Expedition von 1957 und 1995 von Feldtrupps der „Australian National Ant-
1901 bis 1904). Er besteht aus einem Pfosten, an dem ein arctic Research Expedition“ wiederentdeckt.
metallener Zylinder befestigt war und der ein Verzeichnis der
Expeditionsmarschroute enthielt. Es war beabsichtigt, die 73. Gedenk-Kreuz für die Opfer des Flugzeugabsturzes von
Versorgungsschiffe der Expedition mit Information zu ver- 1979 am Mt. Erebus, Lewis Bay, Ross Island. Im Gedenken
sorgen. Der Nachrichtenpfosten steht trotz der Verwitterung an die 257 Opfer verschiedener Nationalität, die ihr Leben
immer noch, die Maserung wurde durch zahllose Stürme verloren, als das Flugzeug, mit dem sie reisten, in tiefer-
reliefartig verändert. Der Aufbewahrungszylinder existiert gelegene Hänge des Mt. Erebus, Ross Island, stürzte, wurde
nicht mehr. im Januar 1987 ein Kreuz aus Edelstahl auf einer Felsnase
drei Kilometer von der Absturzstelle am Mt. Erebus errichtet.
70. Nachrichtenpfosten, Cape Wadworth, Coulman Island
(73°19′ S, 169°47′ E). Ein Metallzylinder, der an einem roten 74. Südwestküste Elephant Islands, South Shetland Islands. Die
Pfosten acht Meter über dem Meeresspiegel befestigt ist, Stätte umfasst den gesamten Ufer- und Tidenbereich der
aufgestellt von Kapitän R.F. Scott am 15. Januar 1902. Südwestküste von Elephant Island und der südlichen Mensa
Kapitän Scott malte auch die Felsen hinter dem Pfosten rot Bay (61°17′ S, 55°13′ E), in der das Wrack eines großen
und weiß an, um ihn deutlich sichtbar zu machen. hölzernen Segelschiffes gefunden wurde.
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens über den Luftverkehr
Vom 15. Mai 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 1996 zu dem Abkommen
vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr (BGBl. 1996 II S. 642) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1
am 15. März 2000
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens
über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
in den Grenzgebieten
Vom 15. Mai 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1998 zu dem Abkom-
men vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusam-
menarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 1998 II
S. 2479) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-
kel 25 Abs. 1
am 1. April 2000
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 17. Mai 2000
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 2 für
Aserbaidschan am 19. April 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 11).
Berlin, den 17. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens
über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
in den Grenzgebieten
Vom 15. Mai 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1998 zu dem Abkom-
men vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusam-
menarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 1998 II
S. 2479) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-
kel 25 Abs. 1
am 1. April 2000
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 17. Mai 2000
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 2 für
Aserbaidschan am 19. April 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 11).
Berlin, den 17. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 843
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 24. Mai 2000
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Äthiopien am 11. Juli 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2000 (BGBl. II S. 244).
Berlin, den 24. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“
(Nr. DOCPER 07 bis 09)
Vom 31. Mai 2000
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982
II S. 530; 1994 II S. 2594) sind in Berlin durch Notenwechsel vom 14. April 2000
drei Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergen-
cy Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 07 bis 09) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarungen sind nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. April 2000
in Kraft getreten; die deutschen Antwortnoten werden nachstehend veröffent-
licht.
Diese Vereinbarungen ersetzen die Vereinbarung vom 10. August 1999
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an dasselbe Unternehmen (BGBl. 1999 II S. 948).
Berlin, den 31. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 843
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 24. Mai 2000
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Äthiopien am 11. Juli 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2000 (BGBl. II S. 244).
Berlin, den 24. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“
(Nr. DOCPER 07 bis 09)
Vom 31. Mai 2000
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982
II S. 530; 1994 II S. 2594) sind in Berlin durch Notenwechsel vom 14. April 2000
drei Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergen-
cy Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 07 bis 09) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarungen sind nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. April 2000
in Kraft getreten; die deutschen Antwortnoten werden nachstehend veröffent-
licht.
Diese Vereinbarungen ersetzen die Vereinbarung vom 10. August 1999
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an dasselbe Unternehmen (BGBl. 1999 II S. 948).
Berlin, den 31. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Zu DOCPER 07
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. April 2000
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 743 vom 14. April 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-
penbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-
gency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift
(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 07 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten
von Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DAJA02-99-
M-1106 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom
10. August 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung
seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im
Rahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Medizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-
derheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser
Vertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-
schwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of
Agreement“) Nummer DOCPER 07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-
nal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 845
Die Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 1. April
1999 bis zum 31. März 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 10. August 1999 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „National Emergency Services (NES)“.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 743 vom
14. April 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
14. April 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Zu DOCPER 08
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. April 2000
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 745 vom 14. April 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-
penbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-
gency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift
(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 08 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten
von Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DAJA02-99-
M-1106 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom
10. August 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung
seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im
Rahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Medizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-
derheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser
Vertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-
schwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von
mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of
Agreement“) Nummer DOCPER 08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-
nal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 847
Die Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 29. Ja-
nuar 1999 bis zum 28. Januar 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 10. August 1999 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „National Emergency Services (NES)“.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis
7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 745 vom
14. April 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 14. April
2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Zu DOCPER 09
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. April 2000
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 744 vom 14. April 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-
penbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-
gency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift
(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 09 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten
von Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DAJA02-99-
M-1106 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom
10. August 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung
seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im
Rahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Medizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-
derheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser
Vertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-
schwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of
Agreement“) Nummer DOCPER 09 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-
nal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 849
Die Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 1. April
1999 bis zum 31. März 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 10. August 1999 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „National Emergency Services (NES)“.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 744 vom
14. April 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
14. April 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 31. Mai 2000
Das in Sofia am 29. Oktober 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 29. März 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Innerstaatliche Maßnahmen
die Regierung der Republik Bulgarien - (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatli-
chen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssa-
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge- chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim
währleisten, die von der zuständigen Behörde eines Vertrags- Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlusssachen-
staats oder auf deren Veranlassung eingestuft und dem anderen auftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-
Vertragsstaat über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behör- schlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er
den oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der öffent- im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden
lichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staatlicher Verschlusssachengrads gilt.
Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider
(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluss-
Länder übermittelt wurden,
sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die
Einstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen, unabhän-
geleitet von der Überzeugung, dass eine Regelung zum gegen-
gig von den nationalen Regelungen der Vertragsparteien für die
seitigen Schutz von Verschlusssachen geschaffen werden sollte,
Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschlusssachen-
die in Bezug auf alle Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwi-
graden. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den
schen den Vertragsparteien sowie bei übertragenen Aufträgen,
angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen
deren Ausführung den Austausch von Verschlusssachen erfor-
insbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht wer-
dern, anzuwenden ist –
den, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich
gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung
Artikel 1 setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so
streng sein muss wie für den Zugang zu nationalen Verschluss-
Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit sachen der entsprechenden Einstufung.
(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind: (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
1. In der Bundesrepublik Deutschland: für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-
tung der Regelungen über den gegenseitigen Schutz von Ver-
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa- schlusssachen.
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-
bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver- Artikel 3
anlassung eingestuft. Vorbereitung
2. In der Republik Bulgarien: von Verschlusssachenaufträgen
Tatsachen, Erkenntnisse und Gegenstände, die im Verzeich- Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauf-
nis der ein Staatsgeheimnis in der Republik Bulgarien dar- trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
stellenden Tatsachen, Erkenntnisse und Gegenstände ent- tragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie einen Auftragneh-
halten sind. mer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-
(2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass gemäß ihrer Gesetz- rung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer
gebung eine inhaltliche Entsprechung folgender Verschluss- bis zu dem angemessenen Verschlusssachengrad sicherheits-
sachengrade besteht: überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-
Bundesrepublik Deutschland fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlusssachen zu
gewährleisten. Diese Behörde ist verpflichtet zu bestätigen, dass
GEHEIM das Überprüfungsverfahren des Auftragnehmers in Übereinstim-
VS-VERTRAULICH mung mit der durch innerstaatliche Bestimmungen festgelegten
Form zur Wahrung des Geheimschutzes erfolgte und von der
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Regierung überwacht wird.
Republik Bulgarien
Artikel 4
STROGO SEKRETNO
Durchführung
SEKRETNO
von Verschlusssachenaufträgen
ZA SLUˇEBNO POLZVANE.
(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-
(3) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS- antwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ZA SLUˇEBNO POLZVANE Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschluss-
finden die nachstehenden Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Arti- sachengrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftrag-
kel 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 keine Anwendung. nehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 851
dieser in Form einer Liste (Verschlusssacheneinstufungsliste) die nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige
vorgenommenen Verschlusssachen-Einstufungen mit. In diesem Behörde zu übergeben;
Falle unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer
– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung gel-
zuständige Behörde der anderen Vertragspartei darüber, dass
tenden Bestimmungen verpackt sein;
der Auftragnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflich-
tet hat, für die Behandlung von Verschlusssachen, welche ihm – die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbeschei-
anvertraut werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eige- nigung erfolgen;
nen Regierung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der – der Befördernde einen von der für die versendende oder die
zuständigen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde ausge-
(Geheimschutzverpflichtung) abzugeben. stellten Kurierausweis mit sich führen.
(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-
Verschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie schutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.
den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftragneh-
mer weiter. (5) Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH/ZA SLUˇEBNO POLZVANE können an
(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der
Behörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutz- Post versandt werden.
bedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-
verpflichtung als Verschlusssache des eigenen Staates nach (6) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen
dem jeweiligen Verschlusssachengrad gemäß der ihm zugeleite- muss grundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Mittel zur Verschlüs-
ten Verschlusssacheneinstufungsliste behandelt. selung bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die
im Einzelfall Näheres vereinbaren. Verschlusssachen der Einstu-
(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän- fung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/ZA SLUˇEBNO
digen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3 entspre- POLZVANE können in Einzelfällen und ausnahmsweise unge-
chend. sichert übertragen werden, sofern zwischen Absender und Emp-
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss- fänger für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermög-
sachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise dass an den lichkeit besteht, die Übertragungswege keine besonderen Risi-
geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann be- ken aufweisen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmit-
gonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkehrun- telbare Gefährdung vorliegen. Absender und Empfänger haben
gen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder rechtzeitig sich in diesem Fall zuvor über die beabsichtigte Übertragung zu
getroffen werden können. verständigen.
Artikel 7
Artikel 5
Besuche
Kennzeichnung
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertagspartei wird
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-
ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlas- schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluss-
sung gemäß Artikel 1 Absatz 2 gekennzeichnet. sachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der
(2) Die Kennzeichnungspflicht besteht auch in Bezug auf Ver- zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-
schlusssachen, die in Zusammenhang mit der Ausführung eines währt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen
Verschlusssachenauftrags im Empfängerland entstehen. Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen er-
mächtigt sind.
(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfänger
einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen der (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge- partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem
hoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht, beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-
einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs heiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz
Wochen im Voraus mit. personenbezogener Daten eingehalten wird.
Artikel 6 Artikel 8
Übermittlung von Verschlusssachen Verletzung
der Regelungen über den
(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlusssachen nicht auszu-
Empfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den nationa- schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen
len Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen an den Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Empfänger weiter. (2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be- Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit
schränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter den gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht
Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem diplo- und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung
matischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen, diese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu
sofern dessen Einhaltung den Transport oder die Ausführung unterrichten.
unangemessen erschweren könnte.
Artikel 9
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss
Kosten der
– der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des ver- Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen
gleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt sein;
Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung
– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von
Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich- der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Artikel 10 wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behör-
de bei der Feststellung, ob solche Informationen, die ihr von der
Zuständige Behörden
anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, aus-
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche reichend geschützt werden. Die Art der Konsultationen wird zwi-
Behörden nach innerstaatlichem Recht für die Durchführung die- schen den jeweils zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbart.
ses Abkommens zuständig sind.
(4) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung ergeben, werden im Rahmen von Konsulta-
Artikel 11 tionen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 13
(1) Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen
geregelt wird und die zwischen den beiden Vertragsparteien bis Inkrafttreten, Geltungsdauer,
zum Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen worden sind, Änderung, Kündigung
gelten fort, soweit ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zu (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
diesem Abkommen stehen. Regierung der Republik Bulgarien der Regierung der Bundes-
(2) Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
Pflichten werden nicht durch sich aus Übereinkünften der Ver- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
tragsparteien mit dritten Staaten ergebende Rechte und Pflich- der Tag des Eingangs der Notifikation.
ten berührt. (2) Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, es
sei denn, dass eine der beiden Vertragsparteien sechs Monate
Artikel 12 vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres das Abkommen schrift-
lich auf diplomatischem Wege kündigt. Im Falle der Kündigung
Konsultationen
dieses Abkommens sind die gemäß diesem Abkommen übermit-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen telten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen
von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden weiterhin nach den Bestimmungen des Artikels 2 zu behandeln,
Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen Kenntnis. solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei
Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden. ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-
parteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf-
(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-
genommen.
behörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen
Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem (4) Änderungen dieses Abkommens werden im Wege des
Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre diplomatischen Notenaustausches vereinbart. Die Änderungen
Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, treten mit dem Datum der auf die einleitende Note erfolgenden
die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt Antwortnote in Kraft.
Geschehen zu Sofia am 29. Oktober 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Bogomil Bonev
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 853
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 31. Mai 2000
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die bio-
logische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem
Artikel 36 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Vereinigte Arabische Emirate am 10. Mai 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-
kanntmachung vom 22. November 1999 (BGBl. 2000 II
S. 22).
Berlin, den 31. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens
über die Seeschifffahrt
Vom 7. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
17. September 1999 zu dem Abkommen vom 17. Oktober
1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-
blik über die Seeschifffahrt (BGBl. 1999 II S. 862) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1
am 6. Dezember 1999
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 7. Juni 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 853
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 31. Mai 2000
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die bio-
logische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem
Artikel 36 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Vereinigte Arabische Emirate am 10. Mai 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-
kanntmachung vom 22. November 1999 (BGBl. 2000 II
S. 22).
Berlin, den 31. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens
über die Seeschifffahrt
Vom 7. Juni 2000
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
17. September 1999 zu dem Abkommen vom 17. Oktober
1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-
blik über die Seeschifffahrt (BGBl. 1999 II S. 862) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 1
am 6. Dezember 1999
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 7. Juni 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls über die Einbringung von Korrekturen
in das Abkommen über die Schaffung des internationalen Systems und
der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen „INTERSPUTNIK“
Vom 8. Juni 2000
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 1998 zu dem Abkom-
men vom 15. November 1971 über die Schaffung des internationalen Systems
und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen „INTERSPUTNIK“
und zu dem Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbringung von Kor-
rekturen in dieses Abkommen (BGBl. 1998 II S. 2346, 2356) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbringung von
Korrekturen in das Abkommen über die Schaffung des internationalen Systems
und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen „INTERSPUTNIK“
nach seinem Artikel 19 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Oktober 1999
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 7. Dezember 1998 bei der
Regierung der Russischen Föderation hinterlegt worden.
Das Protokoll vom 30. November 1996 ist ferner am 19. Oktober 1999 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan
Bulgarien
Kasachstan
Kirgisistan
Korea, Demokratische Volksrepublik
Mongolei
Russische Föderation
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tschechische Republik
Vietnam.
Berlin, den 8. Juni 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000 855
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 2000
Das in Pogradec am 13. Mai 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 1994 und
1997) ist nach seinem Artikel 5
am 13. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 2000
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Zusagejahre 1994 und 1997)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Albanien –
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Umwelt-
schutzprogramm Ohrid-See“
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 9 550 000,– DM (in
Albanien, Worten: neun Millionen fünfhundertfünfzigtausend Deutsche
Mark),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 12 850 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen achthundertfünf-
vertiefen, zigtausend Deutsche Mark)
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vor-
haben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt
der Republik Albanien beizutragen – (Nummer 2).
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die
sind wie folgt übereingekommen: Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Alba- Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
nien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe des Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha- Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Albanien erhoben werden.
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Artikel 4
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan- Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
zierungsbeitrag gemäß Absatz 1 Nummer 2, anderenfalls ein aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
Darlehen gewährt werden. rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
Artikel 2 feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens Genehmigungen.
und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Artikel 5
schriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Pogradec am 13. Mai 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Blomeyer
Für die Regierung der Republik Albanien
E. M e k s i