814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Gesetz
zu dem Protokoll vom 29. November 1996
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
(EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz)
Vom 10. Juli 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 29. November 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentschei-
dung und den hierzu abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Das Protokoll
und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden
Verfahren stellt, und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des
ersten Protokolls vom 27. September 1996 zu diesem Übereinkommen bezieht,
wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erfor-
derlich hält.
(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln
des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Ab-
satz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Ent-
scheidung für erforderlich hält.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage seiner Verkündung in
Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel
4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 10. Juli 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 815
Protokoll
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die Hohen Vertragsparteien Artikel 3
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, (1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der
die dem Übereinkommen beigefügt werden: Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des
Gerichtshofs sind anwendbar.
Artikel 1 (2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschei- davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder
det nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabent- nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der
scheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein- schriftliche Erklärungen abgeben.
schaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls
zu diesem Übereinkommen1), nachstehend als „erstes Protokoll“
bezeichnet. Artikel 4
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
Artikel 2 staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab-
dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgege- schluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vor-
bene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäi- schriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie
schen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Überein- (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung
kommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der An-
Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen. nahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls
durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühe-
abgibt, kann angeben, daß stens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Ent- der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in
scheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner- Kraft.
staatlichen Rechts angefochten werden können, dem Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die Artikel 5
sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die
sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein- Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
schaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkom- (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
men bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es
eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erfor- (3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäi-
derlich hält, schen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt
wird, ist verbindlich.
b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in (4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat
einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Aus- neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder
legung des Übereinkommens über den Schutz der finanziel- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn
len Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht
ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur in Kraft ist.
Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entschei-
dung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. Artikel 6
Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der
1) ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 1. dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interes-
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
sen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12 (3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den
beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen. Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
Artikel 7
Artikel 8
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Än-
derungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet. Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mit- (2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden
gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der
Vorschriften empfiehlt. Europäischen Gemeinschaften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November
neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in däni-
scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
scher, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 817
Erklärung
zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union –
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Ausarbeitung des Protokolls
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interes-
sen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften im Wege der Vorabentscheidung,
in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten
Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –
erklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Ver-
fahren für die Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses
Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.
Erklärung gemäß Artikel 2
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls haben folgende Staaten erklärt, daß sie die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des
Artikels 2 anerkennen:
Die Französische Republik, Irland und die Portugiesische Republik nach Maßgabe des
Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a;
die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich der Nieder-
lande, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden nach
Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b.
Erklärung
Die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich der Nieder-
lande und die Republik Österreich behalten sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen
Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidun-
gen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen,
wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des ersten Pro-
tokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Für das Königreich Dänemark und das Königreich Spanien wird/werden die Erklä-
rung(en) im Zeitpunkt der Annahme abgegeben.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Verordnung
zur Inkraftsetzung der Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatlV)
Vom 26. Juni 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Bin- (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Radar-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der simulatoren (§ 3.03 Nr. 2 des Anhangs zu Protokoll 28) ist
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
der durch Artikel 3 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden Koblenz.
ist, und des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiff- (4) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer
fahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Zeugnisse (§ 3.03 Nr. 3 des Anhangs zu Protokoll 28) ist
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) ge- das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
ändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt wesen.
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Artikel 3
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen: Prüfungskommissionen
(1) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen der
Artikel 1 zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen führt
jeweils ein geeigneter Angehöriger der Wasser- und
Inkraftsetzung Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- (2) Den Vorsitz in der Prüfungskommission der Wasser-
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse betreffend schutzpolizei-Schule (Artikel 2 Abs. 2) führt ein Beamter
die Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten des höheren Dienstes der Wasserschutzpolizeien der
(Radarpatentverordnung – RadarPatV) werden hiermit auf Länder.
dem Rhein in Kraft gesetzt:
(3) Bei der Abnahme der Prüfung zur Führung von
1. Beschluss vom 26. November 1998 (1998-II-28) Fähren (§ 1.02 Nr. 2 des Anhangs zu Protokoll 28) muss
über die Revision der Radarschifferpatentverordnung der Prüfer nach § 3.01 Satz 3 des Anhangs zu Proto-
(Protokoll 28); koll 28 Angehöriger des zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes sein.
2. Beschluss vom 20. Mai 1999 (1999-II-19) über die
Ergänzung der Verordnung über die Erteilung von (4) Die Prüfungskommissionen beschließen mit Stim-
Radarpatenten (Protokoll 19). menmehrheit.
Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 4
Radarpatent für die Führer von Fähren
Artikel 2
(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt
Zuständige Behörden
sich im praktischen Teil auf Prüfungsinhalte, die der
(1) Zuständige Behörden für die Erteilung und den Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen
Entzug des Radarpatentes (§ 1.02 Nr. 2 und § 3.05 des muss, für die er das Radarpatent beantragt. Das für die
Anhangs zu Protokoll 28 und § 3.04 Nr. 1 der Anlage zu Fährstrecke zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt
Protokoll 19) sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen setzt die Prüfungsinhalte unter Berücksichtigung der
West, Südwest, Ost und Süd. Diese sind auch zustän- örtlichen Verhältnisse für den praktischen Prüfungsteil
dige Behörden im Sinne der §§ 1.03, 2.02 Nr. 1, der fest.
§§ 3.01, 3.02, 3.03 Nr. 4 des Anhangs zu Protokoll 28 und (2) Das Radarpatent nach § 1.02 Nr. 1 des Anhangs zu
des § 3.04 Nr. 4 Satz 2 der Anlage zu Protokoll 19. Protokoll 28 schließt das Radarpatent zum Führen von
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung des Radar- Fähren nach § 1.02 Nr. 2 des Anhangs zu Protokoll 28 ein.
patentes für Angehörige der Wasserschutzpolizeien der
Länder (§ 3.04 Nr. 1 der Anlage zu Protokoll 19 und § 3.05 Artikel 5
des Anhangs zu Protokoll 28) ist die Wasserschutzpolizei-
Kosten
Schule in Hamburg. Sie ist auch für den Entzug der von
ihr erteilten Patente zuständig. Insoweit ist sie auch Die angemessenen Kosten nach § 3.06 des Anhangs zu
zuständige Behörde im Sinne der §§ 1.03, 2.02 Nr. 1, der Protokoll 28 werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2
§§ 3.01, 3.02, 3.03 Nr. 4 des Anhangs zu Protokoll 28 und Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Ver-
des § 3.04 Nr. 4 Satz 2 der Anlage zu Protokoll 19. bindung mit der Kostenverordnung der Wasser- und
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Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Artikel 8
Binnenschifffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008),
Übergangsvorschriften
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), in der jeweils geltenden (1) Die von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
Fassung erhoben. west nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Ein-
führung der Verordnung über die Erteilung von Radar-
Artikel 6 schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember
Besondere Pflichten 1964 (BGBl. 1964 II S. 2010), zuletzt geändert durch § 1
der Verordnung vom 5. August 1987 (BGBl. I S. 2081),
(1) Eine Radarfahrt darf nur durchführen, wer neben anerkannten Befähigungszeugnisse gelten als Zeugnisse
dem für die zu durchfahrende Strecke notwendigen im Sinne des § 3.03 Nr. 3 des Anhangs zu Protokoll 28.
Schifferpatent ein nach dieser Verordnung erteiltes
Radarpatent besitzt. (2) § 4.01 des Anhangs zu Protokoll 28 gilt auch für
Radarschiffer-Zeugnisse, die nach dem 1. Januar 2000
(2) Der Inhaber eines Radarpatents hat ein unbrauch- bis zur Verkündung dieser Verordnung erteilt worden
bar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent sind.
unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern
oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
Artikel 7 Artikel 9
Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 7
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig
oder fahrlässig tritt die Verordnung zur Einführung der Verordnung
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Radarfahrt durchführt über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den
oder Rhein vom 23. Dezember 1964 (BGBl. 1964 II S. 2010),
zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August
2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 ein Radarpatent nicht oder
1987 (BGBl. I S. 2081), außer Kraft.
nicht rechtzeitig abliefert und nicht oder nicht recht-
zeitig zur Entwertung vorlegt. (2) Artikel 7 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2000
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Reinhard Klimmt
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Protokoll 28
Revision der Radarschifferpatentverordnung
Beschluss – 1998-II-28
I.
Die Zentralkommission,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen
– hebt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Radarschifferpatentverordnung auf, die mit
Beschluss 1964-II-29 angenommen und zuletzt durch Beschluss 1986-II-32 geändert
worden ist,
– beschließt die in der Anlage in deutscher, französischer und niederländischer Sprache
aufgeführte neue Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatV).
Die neue RadarPatV tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
II.
Die Zentralkommission,
im Interesse einer schnellen Anwendung von Richtlinien nach § 1.03 RadarPatV,
überträgt die Billigung dieser Richtlinien ihrem Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und
Berufsausbildungsfragen. Bei Uneinigkeit im Ausschuss werden die Entwürfe der Zentral-
kommission vorgelegt.
Der Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen berichtet der Zentral-
kommission auf jeder Plenartagung über die Richtlinien, die seit der vorangegangenen
Plenartagung gebilligt worden sind.
III.
Die Zentralkommission
bittet ihre Mitgliedstaaten, ihr jeweils mitzuteilen, wenn die zuständigen Behörden ihrer
Mitgliedstaaten gemäß § 3.03 ein anderes als nach der RadarPatV vorgeschriebenes
Zeugnis eines Drittstaates als gleichwertig anerkannt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 821
Anhang zu Protokoll 28
Verordnung
über die Erteilung von Radarpatenten
(RadarPatV)
Kapitel 1 2. Dem Antrag sind beizufügen:
Allgemeine Bestimmungen a) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit,
b) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
§ 1.01
c) eine Kopie des Schifferpatentes,
Begriffsbestimmungen
d) eine Kopie des Funkzeugnisses.
In dieser Verordnung gelten als
3. Vor Beginn der Prüfung sind die Originaldokumente nach
1. „Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und
Nummer 2 Buchstabe b bis d auf Verlangen vorzulegen.
Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
2. „Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der Radar
zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird;
Kapitel 3
3. „Schifferpatent“ ein Rheinpatent oder ein anderes Befähi-
gungszeugnis für die Binnenschifffahrt; Verfahren für die Prüfung,
Ausstellung und den Entzug
4. „Funkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Regionalen Ver-
der Radarpatente
einbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erteiltes gültiges
Funkzeugnis.
§ 3.01
§ 1.02
Prüfungskommission
Patentpflicht
Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen
1. Wer eine Radarfahrt durchführt, muss neben dem für die zu eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskom-
durchfahrende Strecke notwendigen Schifferpatent ein nach mission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der
dieser Verordnung erteiltes Radarpatent besitzen. zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei weiteren Prüfern
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3.03 mit ausreichender Sachkunde.
zum Führen von Fähren in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Der Prüfer, der den praktischen Teil der Prüfung beaufsichtigt,
Radarpatent unter Bedingungen erteilen, die den Besonder- muss Inhaber des Radarpatentes sein.
heiten der Fährstrecke, für die das Radarpatent gelten soll,
entspricht.
§ 3.02
§ 1.03
Prüfungstermine
Richtlinien
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Zeitpunkt, Ort
Zur Anwendung dieser Verordnung können Richtlinien er-
der Prüfung sowie Anmeldefristen rechtzeitig bekannt gemacht
lassen werden. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.
werden.
Kapitel 2 § 3.03
Prüfung
Anforderungen für
den Erwerb eines Radarpatentes 1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskom-
mission nach § 3.01 nachzuweisen, dass er entsprechend
§ 2.01 dem Prüfungsprogramm in Anlage 1 (theoretischer und prak-
tischer Teil) über ausreichende Kenntnisse für das Führen
Allgemeine Bestimmungen eines Fahrzeuges mit Radar verfügt.
Wer das Radarpatent erwerben will, muss 2. Die praktische Prüfung kann auch an einem von der zu-
a) mindestens 18 Jahre alt, ständigen Behörde hierfür zugelassenen Radarsimulator
durchgeführt werden.
b) Inhaber eines Schifferpatentes und
c) Inhaber eines Funkzeugnisses 3. Die in Nummer 1 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt,
wenn der Bewerber ein anderes als nach dieser Verordnung
sein. vorgeschriebenes Zeugnis besitzt, sofern dieses von der
zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens
§ 2.02
als gleichwertig anerkannt worden ist.
Antrags- und Zulassungsverfahren
4. Wer den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung
1. Wer ein Radarpatent erwerben will, hat einen Antrag auf nicht besteht, kann den nichtbestandenen Teil innerhalb
Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit fol- eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums
genden Angaben an die zuständige Behörde zu richten: bei derselben Prüfungskommission wiederholen. Die Wieder-
a) Vor- und Familienname, holungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht-
bestandenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs-
b) Geburtstag und Geburtsort, prüfung innerhalb eines Jahres nicht bestanden, muss das
c) Anschrift. gesamte Prüfungsprogramm wiederholt werden.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
5. Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber persönlich des Fahrzeuges mit Radar eine für die Schifffahrt gefahrbringende
das Ergebnis seiner Prüfung mit. Sie muss auf Antrag des Unfähigkeit gezeigt hat. Das Radarpatent kann auf Zeit oder für
Bewerbers mündliche Auskünfte über dessen Fehler erteilen dauernd entzogen werden.
und kann auch Einsicht in dessen Prüfungsunterlagen
gewähren.
§ 3.06
Kosten
§ 3.04
Die Prüfung, die Erteilung, die Ersatzausfertigung und der
Ausstellung des Radarpatentes
Umtausch des Radarpatentes erfolgen gegen angemessene
1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der
zuständige Behörde das Radarpatent nach dem Muster der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten
Anlage 2. ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
2. Der Besitz des Radarpatentes kann auf der Schifferpatent- erheben.
karte mit der Aufschrift „Radar“ zusätzlich dokumentiert
werden.
Kapitel 4
3. Radarpatente nach § 1.02 Nr. 2 erhalten den Vermerk:
„nur gültig für die Führung von Fähren zwischen …………… Übergangs- und Schlussbestimmungen
und …………… “.
4. Ist ein Radarpatent unbrauchbar geworden, verloren gegan- § 4.01
gen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Gültigkeit der
Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als bisherigen „Radarschifferzeugnisse“
solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der
1. „Radarschifferzeugnisse“, die nach den bis zum Inkrafttreten
zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein
dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind,
unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent
bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig.
ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Ent-
wertung vorzulegen. 2. § 3.04 Nr. 2 gilt auch für „Radarschifferzeugnisse“.
§ 3.05 § 4.02
Entzug des Radarpatentes Umtausch von „Radarschifferzeugnissen“
Das Radarpatent kann durch die zuständige Behörde, die es „Radarschifferzeugnisse“ nach § 4.01 können in Radarpatente
erteilt hat, entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Führung nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 823
Anlage 1
Prüfungsprogramm
für den Erwerb eines Radarpatentes
Teil A – Theoretischer Teil 3.2.2 Streufelder (z.B. an Brücken)
3.2.3 Mehrfachreflektionen
1. Radartheorie
3.2.4 Scheinziele
1.1 Funkwelle, allgemein
3.2.5 Abschattungen
1.2 Geschwindigkeit der Funkwellenausbreitung
3.2.6 Mehrwegausbreitung
1.3 Reflektieren der Funkwelle (Radarreflektoren)
3.3 Erscheinungsbild der von anderen Radaranlagen aus-
1.4 Arbeitsweise von Radar gehenden Störungen sowie Maßnahmen zu deren Be-
1.5 Kennungsgrößen von Navigationsradaranlagen für die seitigung
Binnenschifffahrt
4. Bedienung des Radargerätes
1.5.1 Frequenzbereich
4.1 Einschaltzeit, Bereitschaft
1.5.2 Sendeleistung
4.2 Grundeinstellung, Abstimmung
1.5.3 Sendepulsdauern
4.3 Einstellung von Kontrast und Helligkeit
1.5.4 Antennendrehzahlen
4.4 Einstellung der Verstärkung
1.5.5 Antenneneigenschaften
4.5 Einstellung der Dämpfungen und Filter
1.5.6 Sichtgeräte (Anzeigen und Bedienfunktion)
4.6 Beurteilung der Bildqualität
1.5.7 Sichtschirmdurchmesser
1.5.8 Entfernungsbereiche 5. Wendegeschwindigkeitsanzeiger
1.5.9 Nahauflösung 5.1 Wirkungsweise
1.5.10 Radiale Auflösung 5.2 Anwendungsmöglichkeiten
1.5.11 Azimutale Auflösung 6. Besondere polizeiliche Vorschriften
2. Auswertung des Radarbildes 6.1 Verwendung von Funk, Schallzeichen, Kursabsprachen
2.1 Standort der Antenne auf dem Bildschirm; Kurslinie 6.2 Materielle Mindestausstattung des Schiffes für die Radar-
fahrt
2.2 Ermittlung von Lage, Kurs und Drehbewegung des
eigenen Schiffes 6.3 Personelle Mindestausstattung und Fähigkeiten für die
Radarfahrt
2.3 Bestimmen von Abständen und Entfernungen
2.4 Erkennen des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer
(Stilllieger, entgegenkommende Schiffe, mitlaufende Teil B – Praktischer Teil
Schiffe)
1. Maßnahmen vor der Abfahrt
2.5 Bedeutung der Hilfen zur Radarbildauswertung (Voraus-
linie, Entfernungsmessringe, Nachleuchtspur, Dezentrie- 1.1 Einschalten, Einstellen und Funktionskontrolle der Geräte
rung) 1.2 Interpretation des Radarbildes
2.6 Grenzen der Informationsmöglichkeiten durch Radar 1.3 Aufgabenverteilung an Bord
2.7 Unterschiede zwischen herkömmlichen Sichtgeräten
und Tageslichtsichtgeräten 2. Fahren mit Radar
2.1 Fahren und Wenden in stillen und fließenden Gewässern
3. Radarbildstörungen
2.2 Einfahrt in einen Hafen oder schmales Gewässer – Aus-
3.1 Vom eigenen Schiff ausgehende Störungen und mög- fahrt aus einem Hafen oder einem schmalen Gewässer
liche Maßnahmen zu deren Verminderung mit Funkabsprache und Schallzeichen
3.1.1 Aufsplittung der Antennenkeule 2.3 Begegnen und Überholen
3.1.2 Abschattungen (blinde Sektoren) 2.4 Halten an einem bestimmten Punkt
3.1.3 Mehrfachreflektionen (z.B. in Laderäumen) 2.5 Erläuterung des Radarbildes
3.2 Von der Umgebung ausgehende Störungen und mög- 2.6 Erteilen von Ruderkommandos an den Rudergänger
liche Maßnahmen zu deren Verminderung
2.7 Verhalten bei besonderen Vorkommnissen (z.B. gefähr-
3.2.1 Störungen durch Regen oder Wellengang liche Verkehrssituationen oder Ausfall von Geräten)
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Anlage 2
Modèle de Patente Radar/
Muster des Radarpatentes/
Model van het Radarpatent
1) …………………………………………………………………… Nr. ………………………………………………………………….. 2)
Patente radar/Radarpatent/Radarpatent
Conformément aux dispositions du Règlement des patentes radar,
Auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten ist
Op grond van de bepalingen van het Reglement betreffende het verlenen van Radarpatenten is
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 3)
né le à
geboren am .……………………………………………………… in …………………………………………………………………… 4)
geboren op te
est autorisé à utiliser une installation de radar pour conduire un bateau.
berechtigt, eine Radaranlage zum Führen eines Fahrzeuges zu benutzen.
gerechtigd een radarinstallatie voor het voeren van een schip te gebruiken.
le
……………………………………………………………………… 5) den ………………………………………………………………… 6)
de
……………………………………………………………………… 8)
……………………………………………………………………… 9)
7)
……………………………………………………………………………
Signature du titulaire/Unterschrift des Inhabers/Handtekening van de houder
Le soussigné certifie que cette patente a été signée en sa présence par le titulaire.
Es wird bescheinigt, dass das Patent in Gegenwart des Unterzeichneten
von dem Inhaber unterschrieben worden ist.
Ondergetekende verklaart, dat het patent in zijn tegenwoordigheid door de houder
is ondertekend.
………………………………………………………………………………………………………… 10)
………………………………………………………………………………………………………… 11)
1) Pays de délivrance de la patente/Ausstellerstaat/Land van afgifte van het patent
2) Numéro du registre/Nummer im Verzeichnis/Nummer van het register
3) Nom et prénoms/Vor- und Zuname/Naam en voornaam
4) Date et lieu de naissance/Geburtstag und -ort/Geboortedatum en -plaats
5) Lieu de délivrance de la patente/Ausstellungsort des Patentes/Plaats van afgifte van het patent
6) Date de délivrance de la patente/Ausstellungsdatum des Patentes/Datum van afgifte van het patent
7) Sceau de l’autorité délivrant la patente/Siegel der Ausstellungsbehörde/Stempel van de autoriteit die het patent afgeeft
8) Désignation de l’autorité délivrant la patente/Bezeichnung der ausstellenden Behörde/Aanduiding van de autoriteit die het diploma afgeeft
9) Signature de l’autorité délivrant la patente/Unterschrift des ausstellenden Beamten/Handtekening van de autoriteit die het patent afgeeft
10) Indication de l’autorité qui remet la patente au titulaire/Ausstellende Behörde/Autoriteit die het patent afgeeft
11) Signature de l’autorité qui remet la patente au titulaire/Unterschrift der ausstellenden Behörde/Handtekening van de autoriteit die het patent afgeeft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 825
Protokoll 19
Ergänzung
der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
Beschluss – 1999-II-19
Die Zentralkommission,
unter Bezugnahme auf ihren Beschluss 1998-II-28,
nach Kenntnissnahme, dass eine Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Ausstel-
lung der Radarpatente ohne besondere Regelung in der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten nicht in allen Mitgliedstaaten möglich ist,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsbildungsfragen,
beschließt die Ergänzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten, die am
1. Januar 2000 in Kraft tritt, durch einen neuen § 3.06 sowie die Änderungen in § 3.04
Nr. 1 und 4 und § 4.02.
Die Änderungen und die Ergänzung sind in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt
und treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
Anlage zu Protokoll 19
1. § 3.04 Nr. 1 und 4 lautet wie folgt:
„1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde das
Radarpatent nach dem Muster der Anlage 2.
4. Ist ein Radarpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen, stellt die ausstellende Behörde auf Antrag eine Ersatzaus-
fertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber
der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar oder
wieder aufgefundenes Patent ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder
ihr zur Entwertung vorzulegen.“
2. § 3.06 (neu) lautet wie folgt:
„§ 3.06
Kosten
Die Prüfung, die Erteilung, die Ersatzausfertigung und der Umtausch des Radar-
patentes erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller.
Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder
teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.“
3. § 4.02 lautet wie folgt:
„§ 4.02
Umtausch von „Radarschifferzeugnissen“
„Radarschifferzeugnisse“ nach § 4.01 können in Radarpatente nach dieser Verord-
nung umgetauscht werden.“
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 8. Mai 2000
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Swasiland am 14. Mai 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1999 (BGBl. 2000 II S. 172).
Berlin, den 8. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 15. Mai 2000
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBl. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II
S. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70; 1993 II S. 170) ist nach
seinem Artikel XI für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 21. Juni 1999
Korea, Demokratische Volksrepublik am 23. Juni 1992
Sri Lanka am 5. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
1. Oktober 1992 (BGBl. II S. 1112) und vom 18. November 1999 (BGBl. 2000 II
S. 21), die hiermit hinsichtlich des Inkrafttretens für die R e p u b l i k K o r e a und
B o l i v i e n berichtigt werden. Das Übereinkommen ist für diese beiden Staaten
nicht in Kraft getreten.
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 8. Mai 2000
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Swasiland am 14. Mai 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1999 (BGBl. 2000 II S. 172).
Berlin, den 8. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 15. Mai 2000
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBl. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II
S. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70; 1993 II S. 170) ist nach
seinem Artikel XI für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 21. Juni 1999
Korea, Demokratische Volksrepublik am 23. Juni 1992
Sri Lanka am 5. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
1. Oktober 1992 (BGBl. II S. 1112) und vom 18. November 1999 (BGBl. 2000 II
S. 21), die hiermit hinsichtlich des Inkrafttretens für die R e p u b l i k K o r e a und
B o l i v i e n berichtigt werden. Das Übereinkommen ist für diese beiden Staaten
nicht in Kraft getreten.
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 827
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 15. Mai 2000
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte ande-
re an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II S. 121) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Swasiland am 13. Februar 2000
Turkmenistan am 28. September 1999.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-
sation am 7. Juli 1999 die am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e -
c k u n g des Abkommens auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 1999 (BGBl. II S. 308).
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 15. Mai 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473 – wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für die
Schweiz am 4. Oktober 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2000 (BGBl. II S. 412).
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000 827
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 15. Mai 2000
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte ande-
re an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II S. 121) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Swasiland am 13. Februar 2000
Turkmenistan am 28. September 1999.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-
sation am 7. Juli 1999 die am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e -
c k u n g des Abkommens auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 1999 (BGBl. II S. 308).
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 15. Mai 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473 – wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für die
Schweiz am 4. Oktober 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2000 (BGBl. II S. 412).
Berlin, den 15. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 31. Mai 2000
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Überein-
kommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkom-
mens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 1. Oktober 1999
Irland am 1. Dezember 1999
Portugal am 1. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 697).
Berlin, den 31. Mai 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r