710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Gesetz
zu dem Abkommen vom 25. Mai 1998
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Turkmenistan andererseits
Vom 17. Mai 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 25. Mai 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung
einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Turkmenistan andererseits sowie
den der Schlussakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel wird zuge-
stimmt. Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Erklärungen
und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 100 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 711
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Turkmenistan andererseits
Das Königreich Belgien, in Anerkennung der Tatsache, daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen die von Turkmenistan erklärte dauernde
das Königreich Dänemark,
Neutralität anerkannt und unterstützt hat,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Griechische Republik, in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche
das Königreich Spanien, Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck
die Französische Republik, im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen-
Irland,
zuarbeiten,
die Italienische Republik,
eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
das Großherzogtum Luxemburg,
ihrer Mitgliedstaaten sowie Turkmenistans zur vollen Verwirk-
das Königreich der Niederlande, lichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der
die Republik Österreich, Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in
die Portugiesische Republik, Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn
die Republik Finnland, über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein
Neues Europa und des Dokuments „Die Herausforderungen
das Königreich Schweden,
des Wandels“ der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992 sowie
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, weiterer Basisdokumente der OSZE,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-
„Mitgliedstaaten“ genannt, und systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der
wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft Marktwirtschaft zukommt,
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im
folgenden „Gemeinschaft“ genannt, in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-
einerseits und nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der
Turkmenistan rechtlichen Reformen in Turkmenistan sowie der Schaffung der
andererseits, Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter
Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,
Mitgliedstaaten und Turkmenistan sowie der den Vertragspar-
teien gemeinsamen Werte, in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Turkmenistan den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die
diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zu- Stabilität in der Region zu fördern,
sammenarbeit beginnen wollen, durch die die Beziehungen
gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangenheit in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
hergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- aufzunehmen und zu entwickeln,
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches Turkmeni-
Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam- stans, eng mit europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten,
menarbeit,
eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer in Turkmenistan, unter anderem im Energiesektor, und einge-
Mitgliedstaaten sowie Turkmenistans für die Stärkung der poli- denk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mitglied-
tischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche staaten fairen Bedingungen für die Durchfuhr von Energieerzeug-
Grundlage der Partnerschaft bilden, nissen zwecks Ausfuhr beimessen; in Bestätigung des Ein-
tretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Turk-
in der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter- menistans für die Europäische Energiecharta und die volle
stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria- Umsetzung des Vertrages über die Energiecharta und des Ener-
len Integrität Turkmenistans zur Erhaltung des Friedens und der giechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene
Stabilität in Europa beitragen wird, Umweltaspekte,
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein Neues
soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und tech- Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft,
nische Hilfe vorzusehen, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz
in Bonn aufgestellt wurden, sind die Grundlage der Innen- und
eingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der För- der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestand-
derung einer schrittweisen Annäherung Turkmenistans an teil dieses Abkommens.
einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den
Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das
Artikel 3
offene internationale Handelssystem,
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen
Liberalisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der
Welthandelsorganisation (WTO), Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-
genden „Unabhängige Staaten“ genannt), die Zusammenarbeit
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder- sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft
lassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapi- aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-
talverkehr zu verbessern, nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen Titel II
schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische
Politischer Dialog
Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Artikel 4
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags- Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-
parteien berücksichtigt wird, tischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensi-
vieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung
in Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan, unterstützt den
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, der interna- politischen und den wirtschaftlichen Wandel in Turkmenistan und
tionalen organisierten Kriminalität und des Drogenhandels eines trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der
der vorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt, politische Dialog
– wird die Bindungen Turkmenistans zur Gemeinschaft und zu
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokrati-
und den Informationsaustausch zu verbessern – scher Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkom-
men erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren
sind wie folgt übereingekommen: politischen Beziehungen führen;
Artikel 1 – wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-
nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;
seits und Turkmenistan andererseits wird eine Partnerschaft
gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es, – sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-
arbeit in den Fragen bemühen, welche die Befolgung der
– die Unabhängigkeit und Souveränität Turkmenistans zu unter- Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung, den Schutz
stützen, und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der
– die Bestrebungen Turkmenistans zur Festigung seiner De- Minderheitenrechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsul-
mokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur tationen über diese Fragen abhalten.
Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter- Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.
stützen,
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen Artikel 5
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-
schen Beziehungen ermöglicht, Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch
Artikel 77 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-
– die Ausweitung von Handel und Investitionen, insbesondere
sen im gegenseitigen Einvernehmen statt.
im Energiesektor, sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehun-
gen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die
nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft zu begünstigen, Artikel 6
– eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesell- werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
schaft, Wissenschaft, Industrie, Technologie und Kultur zu eingeführt:
schaffen.
– regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-
schen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Vertretern Turkmenistans andererseits;
Titel I
– volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
Allgemeine Grundsätze tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf
bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im
Artikel 2 Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;
Die Achtung der Demokratie und der Grund- und Menschen- – alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-
rechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung
Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der dieses Dialogs beitragen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 713
Titel III A r t i k e l 11
Warenverkehr Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
orientierte Preise.
A r t i k e l 12
Artikel 7
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen
chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
die Meistbegünstigung in bezug auf
daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
– Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht,
der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben; so können die Gemeinschaft und Turkmenistan, je nachdem,
– Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Ver-
Umladung; fahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete
Maßnahmen treffen.
– Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in
bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;
den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
– Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen; Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistan dem Kooperati-
– Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver- onsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in
wendung von Waren auf dem Binnenmarkt. Titel XI vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare
Lösung zu ermöglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen in-
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder nerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffen-
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder den Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
von Entwicklungsländern gewährt werden; sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
Grenzverkehrs gewährt werden. rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen
würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die am Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
31. Dezember 1998 endet, nicht für die Vorteile des Anhangs I, nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
die Turkmenistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR
gewährt. (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel
haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu
Artikel 8 geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der
Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß
Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch-
In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe- führung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen
schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder gemäß
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT A r t i k e l 13
1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags- erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins- Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die
besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt. sich aus dem künftigen Beitritt Turkmenistans zur WTO ergeben-
de Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Emp-
Artikel 9 fehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien
richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfah-
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die ren wirksam werden könnte.
für die Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-
partei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Ein- A r t i k e l 14
fuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren
Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vor- Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr-
übergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internatio- verboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Grün-
nalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. den der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und
Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,
Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen
Vertragspartei übernommen wurden. Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-
gischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerzi-
ellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-
A r t i k e l 10 lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
(1) Ursprungswaren Turkmenistans werden in die Gemein- Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen
schaft unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengen- Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-
mäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
eingeführt.
A r t i k e l 15
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in Turkmenistan
unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die
Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkom- Artikels 23 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger
men, das am 30. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem günstig ist als die Gesellschaften eines Drittlands gewährte
1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird. Behandlung.
(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte
A r t i k e l 16 gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften turkme-
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle nischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-
Ausnahme des Artikels 10. schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein- (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in
gesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen turkmeni-
Vertretern Turkmenistans andererseits zusammensetzt. scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweignie-
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle
derlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von
Behandlung.
Interesse sind.
(4) Unbeschadet der in Anhang III genannten Vorbehalte
A r t i k e l 17 gewährt Turkmenistan für die Niederlassung von Gesellschaften
Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Grün- der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 23 Buchstabe d eine
dung der Europäischen Atomgemeinschaft. Erforderlichenfalls ist Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen
über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewähr-
zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Turkmeni- te Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
stan zu schließen. (5) Turkmenistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelasse-
nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Titel IV Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts-
tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Bestimmungen über seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweignieder-
Geschäftsbedingungen und Investitionen lassungen oder den Tochtergesellschaften beziehungsweise
Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung,
sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Kapitel I
Arbeitsbedingungen A r t i k e l 22
A r t i k e l 18 (1) Artikel 21 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-
schiffs- und Seeverkehr.
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
den Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von
sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-
daß den Staatsangehörigen Turkmenistans, die im Gebiet eines nationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte,
Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestat-
gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent- tet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen
lohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in
beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staats- Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu
angehörigen bewirkt. Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit,
die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaf-
(2) Vorbehaltlich der in Turkmenistan geltenden Rechtsvor- ten oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen
schriften, Bedingungen und Verfahren stellt Turkmenistan sicher, von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen,
daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind.
Turkmenistans rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung
gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent- Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf
lohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit zu beschränken:
beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsan- a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
gehörigen bewirkt. und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-
baren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fak-
A r t i k e l 19 turierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit
Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun- denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäfts-
gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus verbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden werden;
können. b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
A r t i k e l 20
für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnen-
führung der Artikel 18 und 19 aus. verkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und
Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an
Kunden);
Kapitel II
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
Bedingungen für die Niederlassung rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente,
und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der be-
förderten Güter beziehen;
A r t i k e l 21 d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,
(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für einschließlich computergestützter Informationssysteme und
die Niederlassung turkmenischer Gesellschaften im Sinne des des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 715
diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations- lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,
bereich); Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen
gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhände-
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen
rische Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der
Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital
Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen
der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals
diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-
(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses
ses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht
Abkommens, ausländischen Personals);
werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem
f) Handeln im Namen der Gesellschaften beim Organisieren Abkommen zu umgehen.
des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
Ladungen, wenn gewünscht.
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
A r t i k e l 23 vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Im Sinne dieses Abkommens Besitz öffentlicher Stellen befinden.
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen“
eine „turkmenische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach die in Anhang IV beschriebenen Tätigkeiten.
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-
se Turkmenistans gegründet wurde und ihren satzungsmäßi- A r t i k e l 25
gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-
im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistans
wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die
hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend
beziehungsweise Turkmenistans gegründete Gesellschaft
den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft
beziehungsweise Turkmenistans, so gilt die Gesellschaft
als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als A r t i k e l 26
turkmenische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet
eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft Turkmenistans niedergelassenen Gesellschaften der Gemein-
eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Turkmenistans schaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen
aufweist; turkmenischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den
b) ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesell- geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Turkmenistans beziehungsweise der Gemeinschaft Personal
wird; zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder
Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staats-
c) ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine ge- angehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Turkme-
schäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nistans besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen
die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei- beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es
terung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen
hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses
zu tätigen, so daß diese – obwohl sie wissen, daß nötigenfalls Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesellschaft, deren
Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht – nicht (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt,
brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Nieder- ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-
lassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt; stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden
d) bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden
Gemeinschaft und der turkmenischen Gesellschaften im Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewe-
Sinne des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkei- sen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
ten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweig-
niederlassungen in Turkmenistan beziehungsweise in der a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
Gemeinschaft; derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
e) ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätig- eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
keiten;
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
f) sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische oder Unterabteilung der Niederlassung;
freiberufliche Tätigkeiten;
– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See- aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Verwaltungskräfte;
Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten beziehungsweise Turkmenistans, die außer- – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
halb der Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistans nieder- oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
gelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb sonstiger Personalentscheidungen;
der Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistans niederge- b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
lassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
beziehungsweise Turkmenistans kontrolliert werden, wenn ihre Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der
Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Turkmeni- Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen
stan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
sind. kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische
technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
A r t i k e l 24 einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfaßt die
ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht- natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags- derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
trockenen und flüssigen Massengütern.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
A r t i k e l 27
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräf-
mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
ten, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die
zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-
Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der
ligen Sowjetunion nicht mehr an;
anderen Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor
Unterzeichnung des Abkommens sind. b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 35 unberührt: Für die Fälle des
wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß
Artikels 35 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei
allein Artikel 35 maßgeblich.
sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im nach dem betreffenden Drittland hätten;
Lichte des Artikels 41 unterrichtet die Regierung Turkmenistans
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-
die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschrif-
rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den
ten vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die
Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesell-
schaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Gemeinschaft in Turkmenistan restriktiver machen können, als mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind. Die technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
Gemeinschaft kann Turkmenistan ersuchen, ihr die Entwürfe kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-
dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
über diese Entwürfe aufzunehmen. ten.
(4) Haben die in Turkmenistan eingeführten neuen Rechtsvor- (3) Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen
schriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätig- oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen
keit der in Turkmenistan niedergelassenen Tochtergesellschaften Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den
und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein- internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der
schaft restriktiver werden, als sie am Tag der Unterzeichnung Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort
dieses Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen
den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der
keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweig- Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-
niederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Turkmenistan niedergelassen sind. ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
A r t i k e l 31
Kapitel III
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den
gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-
stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und
A r t i k e l 28
gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den kommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise
die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Kapitel IV
Gemeinschaft oder durch turkmenische Gesellschaften zu
erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Allgemeine Bestimmungen
Leistungsempfängers niedergelassen sind.
A r t i k e l 32
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
führung von Absatz 1 aus. (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
A r t i k e l 29
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet der
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in Turkmenistan
Vertragsparteien dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
A r t i k e l 30
A r t i k e l 33
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und
und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit,
wirksam anzuwenden.
Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie
Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 717
Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens – den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den turkmenischen
erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-
Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 32. schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von
A r t i k e l 34 Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.
Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich
im ausschließlichen Miteigentum von turkmenischen Gesell-
Kapitel V
schaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von
ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Laufende Zahlungen und Kapital
A r t i k e l 35 A r t i k e l 39
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Turkmenistans, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem
Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst- Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Ab-
leistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS kommen geleistet werden, in frei konvertierbarer Währung zu
fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als genehmigen.
die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den
Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssek- (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
tors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt. treten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-
menhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß
den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,
A r t i k e l 36
und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne
ihre Mitgliedstaaten oder Turkmenistan im Einklang mit den gewährleistet.
Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirt-
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten
schaftliche Integration verpflichtet haben.
dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-
kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-
A r t i k e l 37 den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt Gemeinschaft und Turkmenistans eingeführt und die bestehen-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von den Vorschriften nicht verschärft.
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti- (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapital-
werden. formen zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan zur
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-
gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der turkmeni-
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Turkmeni-
die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. stan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devi-
senrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen
gliedstaaten oder Turkmenistan daran, bei der Anwendung ihrer anwenden, soweit solche Beschränkungen Turkmenistan für die
Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entspre-
behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes chend dem Status Turkmenistans im IWF zulässig sind. Turk-
nicht in einer gleichartigen Situation befinden. menistan wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskrimi-
nierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie
A r t i k e l 38 möglich von diesem Abkommen abgewichen. Turkmenistan
Unbeschadet des Artikels 26 sind die Kapitel II, III und IV nicht unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung
so auszulegen, als verliehen sie und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
– den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Turkmeni- (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des
stans das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbe- Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan
sondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen-
einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder Turkmenistan,
Dienstleistung in das Gebiet Turkmenistans beziehungsweise so kann die Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistan
der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten; unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate
Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen
– den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen der Gemeinschaft und Turkmenistan treffen, sofern diese Maß-
von turkmenischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das nahmen unbedingt erforderlich sind.
Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Turk-
menistans zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
– den turkmenischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder- Kapitel VI
lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im
Schutz des geistigen, gewerblichen
Gebiet Turkmenistans Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen; und kommerziellen Eigentums
– den turkmenischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-
A r t i k e l 40
schaften oder den Zweigniederlassungen von turkmenischen
Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen turk- (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang V wird Turkmenistan
menischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeits- merziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften
verträgen zur Verfügung zu stellen; Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor
dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
Rechte. Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-
nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses
lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungs-
Abkommens tritt Turkmenistan den in Anhang V Absatz 1 aufge-
wirtschaft, Energie und Sicherheit der zivilen Nutzung von Kern-
führten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geisti-
energie, Verkehr, Tourismus, Postdienste und Telekommunika-
gem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen
tion, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.
die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den
Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt wer- (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zur Stärkung
den. der regionalen Zusammenarbeit zu widmen.
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-
Titel V arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-
schaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in
den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung
A r t i k e l 41 der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der Hilfe der Gemeinschaft für Turkmenistan vereinbarten Prioritäten
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Turkmenistans und den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsver-
an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für fahren Rechnung zu tragen ist.
die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Turkmeni-
stan und der Gemeinschaft darstellt. Turkmenistan wird sich A r t i k e l 43
darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden. Zusammenarbeit im Bereich des
Waren- und Dienstleistungsverkehrs
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-
dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Rechts- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-
vorschriften zu Banken und anderen Finanzdienstleistungen, sten, daß sich der internationale Handel Turkmenistans im Ein-
Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges klang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Zweck leistet
Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbe- die Gemeinschaft Turkmenistan technische Hilfe.
werbsregeln einschließlich der damit verbundenen Fragen und Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,
für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Auftragswesen, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren sind, insbesondere im Hinblick auf eine Unterstützung Turkmeni-
und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, stans bei der Angleichung seiner Rechts- und Verwaltungsvor-
technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige schriften an die Regeln der WTO, so daß Turkmenistan die
Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und Telekommuni- Bedingungen für einen Beitritt zur WTO so bald wie möglich
kation. erfüllt. Hierzu gehören:
(3) Die Gemeinschaft leistet Turkmenistan technische Hilfe bei – die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit
der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können z.B. zusammenhängende Fragen, wie z.B. Zahlungen, sowie für
gehören: Clearing-Mechanismen,
– Austausch von Sachverständigen; – die Formulierung einschlägiger Gesetze.
– Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
einschlägige Rechtsvorschriften; A r t i k e l 44
– Veranstaltung von Seminaren; Industrielle Zusammenarbeit
– Ausbildung des an der Ausarbeitung und Umsetzung von (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes
Rechtsvorschriften mitwirkenden Personals; gefördert werden:
– Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- – Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-
rechts. teilnehmern beider Seiten;
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den – Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Turkmeni-
Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr stans, seine Industrie umzustrukturieren;
Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können. – Verbesserung des Managements;
– Verbesserung der Qualität von Industrieerzeugnissen;
Titel VI – Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-
zitäten im Bereich der Rohstoffe;
Wirtschaftliche Zusammenarbeit – Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,
einschließlich der Vermarktung von Erzeugnissen;
A r t i k e l 42 – Umweltschutz;
(1) Die Gemeinschaft und Turkmenistan entwickeln eine wirt- – Rüstungskonversion;
schaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der
Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen – Ausbildung von Führungspersonal.
Entwicklung in Turkmenistan beizutragen. Diese Zusammenar- (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-
beit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
der Vertragsparteien stärken.
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung A r t i k e l 45
der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in Turkmenistan vor-
bereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit sowie einer (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der
harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umwelt- Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die
belange werden uneingeschränkt berücksichtigt. Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 719
inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere A r t i k e l 49
durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-
stitionsmöglichkeiten. (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-
– Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve- fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren
stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Turkmeni- jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen
stan, soweit angebracht; Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,
– Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen
steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Turkmenistan, Eigentums).
soweit angebracht; (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
– Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus- folgendes:
ländischen Investitionen in die turkmenische Wirtschaft; – Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
– Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels- – gemeinsame FTE-Tätigkeiten;
rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und – Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-
sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti- schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE
onsbereich; tätig sind.
– Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun- und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 50
gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. durchzuführen.
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegensei-
A r t i k e l 46 tigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit
in Wissenschaft und Technik befassen.
Öffentliches Auftragswesen
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,
die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-
Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der
leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,
Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-
zu entwickeln.
fen befaßt sind oder waren.
A r t i k e l 47 (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird
Zusammenarbeit im Bereich der Normen gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von
und der Konformitätsprüfung jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln
und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-
(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
mungen über das geistige Eigentum enthalten.
soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten
international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien
gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern A r t i k e l 50
Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Allgemeine und berufliche Bildung
Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der
Qualität turkmenischer Waren. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Turkmenistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor
Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe, anzuheben.
– die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
und -einrichtungen in diesem Bereich fördern; folgende Bereiche:
– die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein- – Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
schaft und die Anwendung der europäischen Normen und beruflichen Bildung in Turkmenistan, einschließlich des Zeug-
Konformitätsprüfungsverfahren fördern; nissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;
– die den Austausch von Erfahrungen und technischen Infor- – Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
mationen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen. Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-
gigen Bereichen;
A r t i k e l 48
– Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit
Bergbau und Rohstoffe zwischen Lehranstalten und Unternehmen;
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau- – Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,
erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu- jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;
weiten.
– Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Studien an geeigneten Lehranstalten;
folgende Bereiche:
– Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;
– Austausch von Informationen über die Aussichten in den
Sektoren Bergbau- und Nichteisenmetalle; – nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen- – Ausbildung von Journalisten;
arbeit;
– Ausbildung von Ausbildern.
– Handelsfragen;
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen
– Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen
bereich;
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-
– Ausbildung; gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-
– Sicherheit in der Bergbauindustrie. men geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Teilnahme Turkmenistans am TEMPUS-Programm der Gemein- Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Ener-
schaft aufbauen. giechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene
Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien
A r t i k e l 51 ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschli-
chen Gesundheit.
Agrar- und Ernährungswirtschaft
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung insbesondere folgendes:
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft – wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und
und des Dienstleistungssektors in Turkmenistan, die Entwicklung Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den
in- und ausländischer Märkte für turkmenische Erzeugnisse unter Zustand der Umwelt;
Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet – Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser den Luft- und Wasserverschmutzung;
gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung
der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des – ökologische Wiederherstellung;
Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien – nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung
streben auch die schrittweise Angleichung der turkmenischen und -nutzung;
Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für
industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, – Sicherheit von Industrieanlagen;
einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an. – Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
– Wasserqualität;
A r t i k e l 52
– Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Energie Durchführung des Baseler Übereinkommens;
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der – Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-
Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem sion und chemische Verschmutzung;
Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in
Europa. – Schutz der Wälder;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf – Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige
die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-
umfaßt unter anderem folgende Bereiche: gischen Ressourcen;
– Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des – Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-
Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage; nung;
– Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der – Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko- – globale Klimaveränderung;
logisch vernünftiger Weise;
– Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
– Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-
nutzung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über – Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die
Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte; Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen.
– Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
– Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und End- Form:
verbrauch für alle Energiearten;
– Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;
– Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
giesektor; – Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
– Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
gieträgern;
Biotechnologien;
– Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und
– gemeinsame Forschungsaktivitäten;
sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer
Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich – Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf
notwendig sind; das Gemeinschaftsniveau;
– Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer – Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der
Energiequellen. Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-
tur, und auf internationaler Ebene;
(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-
nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde- – Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen
re Informationen über die Nutzung von Energiequellen sowie den Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal-
Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder tigen und umweltgerechten Entwicklung;
sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die
– Umweltverträglichkeitsstudien.
Vertragsparteien legen besonderen Wert auf die Zusammenar-
beit bei Investitionen im Energiesektor und die Art, wie diese (4) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammen-
geregelt werden. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen arbeit in Fragen der menschlichen Gesundheit insbesondere
des Titels IV und des Artikels 45 in bezug auf Investitionen im durch technische Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung
Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen. ansteckender Krankheiten und beim Schutz von Müttern und
kleinen Kindern an.
A r t i k e l 53
A r t i k e l 54
Umwelt
Verkehr
(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,
der Erklärungen der Luzerner Konferenz vom April 1993 und der Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
Konferenz von Sofia im Oktober 1995, des Vertrages über die menarbeit im Verkehrsbereich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 721
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie- Joint-ventures im Versicherungssektor Turkmenistans sowie
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in Turkmenistan; Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.
die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau
Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassen-
der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanz-
deren Verkehrssystems; die Ermittlung und Ausarbeitung vorran-
dienstleistungssektor zu fördern.
giger Vorhaben sowie Bemühungen um die Mobilisierung von
Investitionen zu ihrer Durchführung. (2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Aufbau des Steuer-
systems und der Steuerbehörden in Turkmenistan zusammen.
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:
Diese Zusammenarbeit schließt den Austausch von Informatio-
– Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen- nen und Erfahrungen in Steuerfragen und die Ausbildung des an
verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; der Formulierung und Umsetzung der Steuerpolitik mitwirkenden
– Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser- Personals ein.
straßen, Straßen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur sowie
A r t i k e l 57
Navigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichtiger
Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäi- Unternehmensumstrukturierung
schen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, insbeson- und Privatisierung
dere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts; In der Erkenntnis, daß die Privatisierung von entscheidender
– Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs; Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,
kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des
– Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo-
gramme;
gischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbeson-
– Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für dere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des
die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich Privatisierungsprozesses geachtet.
der Privatisierung des Verkehrssektors.
Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf folgen-
des:
A r t i k e l 55
– Weiterentwicklung einer Stelle innerhalb der Regierung Turk-
Postdienste und Telekommunikation menistans, die bei der Definition und Lenkung des Privatisie-
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern rungsprozesses Unterstützung leistet;
und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in – Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regierung
folgenden Bereichen: Turkmenistans, einschließlich des gesetzlichen Rahmens und
– Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des der Durchführungsmechanismen;
Telekommunikationssektors und der Postdienste; – Unterstützung von marktorientierten Ansätzen für Bodennut-
– Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des zung und -besitz und die Privatisierung des Landes;
Marketings für den Telekommunikationssektor und die Post- – Umstrukturierung der Unternehmen, die noch nicht für die Pri-
dienste; vatisierung geeignet sind;
– Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über – Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der
europäische Normen und Kennzeichnungssysteme; kleinen und mittleren Unternehmen;
– Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Tele- – Entwicklung von Investmentfonds.
kommunikation und Postdienste und Investitionsförderung;
Das Ziel dieser Zusammenarbeit besteht auch in der Förderung
– Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell- von Investitionen der Gemeinschaft in Turkmenistan.
ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem
durch Liberalisierung von Teilsektoren;
A r t i k e l 58
– fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, ins-
besondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs; Regionalentwicklung
– Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze; (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
– angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von
Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-
des Hochfrequenzspektrums; tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden
über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-
– Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post- den für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung
diensten unter Marktbedingungen. benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den Regionen
A r t i k e l 56
und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen
Finanzdienstleistungen und Steuerbehörden öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Metho-
(1) Ziel der Zusammenarbeit im Finanzdienstleistungssektor ist den und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutau-
insbesondere, die Einbeziehung Turkmenistans in die weltweit schen.
anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich
A r t i k e l 59
zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf folgen-
des: Zusammenarbeit im sozialen Bereich
– Entwicklung eines Aktien- und eines Wertpapiermarktes; (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
Vertragsparteien zusammen, um unter anderem das Niveau von
– Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbes-
gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung Turk-
sern.
menistans in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-
seitigen Zahlungsausgleich; Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
– Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem – Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der
Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-
von Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von bereiche mit hohem Unfallrisiko;
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
– Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur mitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Daten-
Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe- banken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigen-
dingten Leiden; tum.
– Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger A r t i k e l 63
Chemikalien;
Verbraucherschutz
– Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über
insbesondere technische Hilfe für folgendes: die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform
– Optimierung des Arbeitsmarkts; umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen
Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-
– Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
braucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-
tungsdienste;
schaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung
– Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme; eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-
– Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte; sen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und
die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
– Informationsaustausch über die Programme für flexible
Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer- A r t i k e l 64
tums. Zoll
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Turkmeni- und für die Angleichung der Zollregelung Turkmenistans an die
stan einschließt. der Gemeinschaft zu sorgen.
Ziel dieser Reformen ist es, in Turkmenistan Schutzmethoden (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entspre-
– Austausch von Informationen;
chen und alle relevanten Bereiche der sozialen Sicherheit um-
fassen. – Verbesserung der Arbeitsmethoden;
A r t i k e l 60 – Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
papiers;
Tourismus
– Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- Güterverkehr;
menarbeit unter anderem bei folgendem:
– Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
– Erleichterung des Tourismus; systeme;
– Intensivierung des Informationsflusses; – Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
– Transfer von Know-how; Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.
– Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen; (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
– Zusammenarbeit zwischen amtlichen Tourismusorganisatio- gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Titel VIII
nen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial; wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungs-
behörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen
– Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.
beigefügte Protokoll geregelt.
A r t i k e l 61
A r t i k e l 65
Kleine und mittlere Unternehmen
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
ihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige
der Gemeinschaft und Turkmenistan. Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa-
chung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick-
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe- lung von Privatunternehmen in Turkmenistan benötigt werden.
sondere in folgenden Bereichen:
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-
– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU; chen zusammen:
– Aufbau einer angemessenen Infrastruktur zur Unterstützung – Anpassung des turkmenischen Statistiksystems an die inter-
der KMU; Förderung der Kommunikation und der Unterneh- national angewandten Methoden, Normen und Klassifikatio-
menskooperation zwischen den KMU sowohl innerhalb als nen;
auch außerhalb Turkmenistans; KMU-orientierte Ausbildung
– Austausch statistischer Informationen;
zur Erschließung von Finanzierungsmöglichkeiten;
– Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der
– Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und
wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-
Qualitätssicherung.
ökonomischen statistischen Informationen.
A r t i k e l 62 Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft Turkmenistan tech-
Information und Kommunikation nische Hilfe.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner A r t i k e l 66
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der
Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch. Wirtschaftswissenschaften
Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-
Gemeinschaft und Turkmenistan für die breite Öffentlichkeit ver- prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 723
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent- – Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-
lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und struktur;
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.
– Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen
zur Verhinderung von Straftaten.
über die makroökonomische Leistung und die makroökono-
mischen Aussichten aus.
A r t i k e l 69
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:
Geldwäsche
– Unterstützung Turkmenistans bei seinem wirtschaftlichen
Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
und technischer Hilfe; Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er-
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen- lösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption besonderen mißbraucht werden.
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
nisse zu sorgen; und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
– Verbesserung der Fähigkeit Turkmenistans, Wirtschaftsmodel-
einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
le zu entwickeln.
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
sind.
Titel VII A r t i k e l 70
Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie Drogen
und der Menschenrechte Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten
die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die
A r t i k e l 67 Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen
verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf- Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt
fung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen, werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen
zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich- Verwendung von Vorprodukten, und um die Verhütung und
tungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grund-
sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten lage der Zusammenarbeit zur Überwachung der Vorprodukte
gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-
und der anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäu-
ken.
bungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für wesentlichen Stoffe sind die Normen, die von der Gemeinschaft
technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt und den zuständigen internationalen Gremien wie der Chemical
werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor- Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusam-
schriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren menarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsulta-
des Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen- tion und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in
heiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den
können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver- Vertragsparteien.
tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen
ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz- A r t i k e l 71
behörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.
Illegale Einwanderung
(1) Die Mitgliedstaaten und Turkmenistan vereinbaren zusam-
Titel VIII menzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhüten und zu
kontrollieren. Zu diesem Zweck
Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten
– erklärt sich Turkmenistan bereit, diejenigen seiner Staats-
und der Verhütung und Kontrolle der angehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats
illegalen Einwanderung aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten
wiederaufzunehmen;
A r t i k e l 68 – erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem angehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-
Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten: zwecke, die sich illegal im Gebiet Turkmenistans aufhalten, auf
deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederaufzuneh-
– Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption; men.
– illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Die Mitgliedstaaten und Turkmenistan versehen ihre Staatsan-
unerlaubter Waffenhandel; gehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.
– Fälschung. (2) Turkmenistan erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten,
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu schließen, in denen
gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische spezifische Verpflichtungen zur Wiederaufnahme geregelt wer-
Hilfe und Amtshilfe werden unter anderem in folgenden Berei- den, unter anderem eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme
chen geleistet werden: Staatsangehöriger anderer Länder und Staatenloser, die aus
Turkmenistan in das Gebiet eines Mitgliedstaats gekommen sind
– Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich
oder die aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet Turkmenistans
der Verhütung von Straftaten;
gekommen sind.
– Einrichtung von Informationszentren;
(3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen
– Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver- Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale
hütung von Straftaten befaßt sind; Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Titel IX A r t i k e l 79
Kulturelle Zusammenarbeit (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
A r t i k e l 72
Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- einerseits und Vertretern der Regierung Turkmenistans anderer-
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit seits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperations-
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für ausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen Turkmenistan ausgeübt.
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-
wickelt werden. Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-
se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen
Titel X auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats
gehört.
Finanzielle Zusammenarbeit (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den
A r t i k e l 73 Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält Turkmeni-
stan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75
und 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form A r t i k e l 80
von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaftliche Um-
gestaltung Turkmenistans beschleunigt werden. Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien
einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
A r t i k e l 74 er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die
Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen
Ratsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-
gramms gewährt.
A r t i k e l 81
A r t i k e l 75
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO
Prioritäten enthält und zwischen der Gemeinschaft und Turk- verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich
menistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Turkmeni- die Auslegung, die der betreffende Artikel im allgemeinen durch
stans, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte die Vertragsparteien der WTO erfährt.
bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten
den Kooperationsrat.
A r t i k e l 76 A r t i k e l 82
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des turkmenischen
geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem
aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und Meinungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des
internationale Organisationen wie die Internationale Bank für politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfaßt. Er tagt
Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.
Wiederaufbau und Entwicklung.
Titel XI A r t i k e l 83
Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen (1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und
A r t i k e l 77 Abgeordneten des turkmenischen Parlaments andererseits
zusammen.
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal (2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich Geschäftsordnung.
aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß
oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses führen abwechselnd das Europäische Parlament und das turk-
Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati- menische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
onsrat kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeig-
nete Empfehlungen aussprechen.
A r t i k e l 78 A r t i k e l 84
(1) Der Kooperationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den
Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem
der Regierung Turkmenistans andererseits. Ausschuß die erbetenen Informationen.
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-
einem Mitglied der Regierung Turkmenistans ausgeübt. gen an den Kooperationsrat richten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 725
A r t i k e l 85 turkmenischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder
Firmen bewirken.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen befinden.
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom- A r t i k e l 88
merziellem Eigentum, geltend zu machen. (1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-
mens befassen.
– fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsver-
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
fahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den
beilegen.
Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Turkmenistans (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
ergeben; den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere
– kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine
Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-
zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses
partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-
Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als
gehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende
eine Streitpartei.
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-
gehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord- Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
nung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
anderes bestimmt; Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
– werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung Streitbeilegung erlassen.
im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
– fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der A r t i k e l 89
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han- Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom- aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung
mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen
Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958. zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel läßt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.
A r t i k e l 86
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im A r t i k e l 90
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse alle Maßnahmen
Die Behandlung, die Turkmenistan gemäß diesem Abkommen
zu ergreifen,
gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitglied-
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- staaten einander gewähren.
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
teressen widerspricht; A r t i k e l 91
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti- Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ Turk-
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke menistan einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaa-
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion ten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin- Befugnissen andererseits.
gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; A r t i k e l 92
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-
im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin
Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen vorgesehen ist.
Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der interna-
tionalen Sicherheit für notwendig erachtet; A r t i k e l 93
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen;
Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb- danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr
lichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwen- verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor
dungszweck einzuhalten. Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-
tei kündigt.
A r t i k e l 87
A r t i k e l 94
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
– dürfen die von Turkmenistan gegenüber der Gemeinschaft sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den dieses Abkommens erreicht werden.
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
schaften oder Firmen bewirken;
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht
– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Turkmenistan nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdien- A r t i k e l 99
lichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um
Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk- scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- scher, spanischer und turkmenischer Sprache gleichermaßen
nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäi-
sofern die andere Vertragspartei dies beantragt. schen Union hinterlegt.
A r t i k e l 95
A r t i k e l 100
Die Anhänge I, II, III, IV und V sowie das Protokoll sind
Bestandteil dieses Abkommens. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-
gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
A r t i k e l 96 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel- nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem
personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert
Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen
diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder sind.
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan anderer- Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die
seits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Beziehungen zwischen Turkmenistan und der Gemeinschaft
Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
den Bereichen ihrer Zuständigkeit. schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-
A r t i k e l 97 delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl A r t i k e l 101
und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
einerseits sowie für das Gebiet Turkmenistans andererseits.
Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und Turkmenistan in Kraft gesetzt werden, kom-
A r t i k e l 98
men die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttre-
Verwahrer dieses Abkommens. tens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 727
Verzeichnis der beigefügten Dokumente
Anhang I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Turkmeni-
stan gewährten Vorteile gemäß Artikel 7 Absatz 3
Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 21 Absatz 2
Anhang III Vorbehalte Turkmenistans gemäß Artikel 21 Absatz 4
Anhang IV In Artikel 24 Absatz 3 genannte Finanzdienstleistungen
Anhang V In Artikel 40 genannte Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kom-
merzielles Eigentum
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang I
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhängigen Staaten von Turkmenistan
gewährten Vorteile gemäß Artikel 7 Absatz 3
1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Gebühren für Dienstleistungen wie Zollabfertigung, Provisionen und sonstige Ab-
gaben, die von der Staatlichen Zollverwaltung, der Staatlichen Warenbörse und der
Staatlichen Finanzinspektion erhoben werden, sind für folgende Waren nicht zu zahlen:
• Einfuhren von Getreide, Säuglingsnahrung und Nahrungsmitteln, die zu staatlich
festgesetzten Preisen an die Bevölkerung verkauft werden;
• Waren, die auf vertraglicher Grundlage eingeführt und aus dem turkmenischen
Staatshaushalt finanziert werden.
2. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen
Hinsichtlich der GUS-Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkom-
mens „über die Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen im Verkehrsbereich“
sind, und/oder aufgrund bilateraler Vereinbarungen zur Beförderung und Durchfuhr
werden auf Gegenseitigkeitsbasis keine Steuern oder sonstigen Abgaben für die Be-
förderung und die Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren) und die
Durchfuhr von Fahrzeugen erhoben.
Fahrzeuge aus den GUS-Staaten sind bei der Durchfuhr durch das Gebiet Turkmeni-
stans von allen Abgaben befreit.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Anhang II
Vorbehalte der Gemeinschaft
gemäß Artikel 21 Absatz 2
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der
Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft
registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-
halten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsan-
gehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können
diese Personen Gesellschaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-
lichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenbüros
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 729
Anhang III
Vorbehalte Turkmenistans gemäß Artikel 21 Absatz 4
1. Nach den derzeitigen turkmenischen Rechtsvorschriften benötigen Gesellschaften und
natürliche Personen, die in bestimmte Erwerbstätigkeiten in Turkmenistan investieren
wollen, eine Lizenz. Die Bedingungen für die Erteilung dieser Lizenzen bewirken keine
Diskriminierung zwischen turkmenischen und ausländischen Gesellschaften.
Von diesem Lizenzverfahren wird weder Gebrauch gemacht, um die den Gesellschaf-
ten der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 4 gewährten Vorteile zunichte zu machen,
noch, um sonstige Bestimmungen dieses Abkommens zu umgehen. Insbesondere
wird davon nicht Gebrauch gemacht, um die Niederlassung von Gesellschaften der
Gemeinschaft in bestimmten Wirtschaftszweigen, mit Ausnahme der unter Nummer 2
genannten Wirtschaftszweige, zu behindern. Eine Lizenz wird nicht ohne angemessene
Begründung widerrufen; gegen den Widerruf kann ein Rechtsbehelf eingelegt und
erforderlichenfalls das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch genommen werden.
2. Zur Zeit gelten folgende Vorbehalte:
Erwerb von Immobilien
Ausländern und ausländischen Gesellschaften ist der Erwerb von Grundstücken nicht
gestattet. Sie dürfen jedoch Grundstücke langfristig pachten.
Landwirtschaft
Beschränkungen für Ausländer bestehen hinsichtlich der Zucht von Pferden und
„Sardzhin“-Schafen.
Historische Stätten und Denkmäler
3. Die Anwendung der in Nummer 2 aufgeführten Vorbehalte führt nicht zu einer Behand-
lung, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte
Behandlung. Jede Lockerung dieser Beschränkungen erstreckt sich auf der Grundlage
der Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung, sofern letztere die günstigere
Behandlung ist, auch auf die Gesellschaften der Gemeinschaft.
Die Weiterentwicklung des Investitionsrechts in Turkmenistan erfolgt im Einklang mit
den Bestimmungen und dem Geist dieses Abkommens, vor allem seinen allgemeinen
Grundsätzen, den Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
Gesellschaften und den Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich der
Gesetzgebung (Titel I, IV und V) sowie den Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft
und Turkmenistan über die Niederlassung von Gesellschaften.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Anhang IV
Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 24 Absatz 3
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-
dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen
schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und
Versicherungsvertretern
4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-
sicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich u.a. Verbraucherkrediten, Hypo-
thekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzierungsleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kreditkar-
ten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in
anderer Form mit
a) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)
b) Fremdwährungen
c) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures
und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und
Forward Rate Agreements usw.
e) übertragbaren Wertpapieren
f) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstlei-
stungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
8. Tätigkeiten als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle
Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-
wahrung- und -verwaltung, Treuhandverwaltung
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-
lagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen be-
gebbaren Instrumenten
11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-
hang mit allen unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-
lich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung
und -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen
sowie Unternehmensstrategien
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-
tung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-
ware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkei-
ten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen
der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-
lichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine
Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den
Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-
lichen Einrichtungen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer
öffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten
von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen
oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 731
Anhang V
Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches
und kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 40
1. Artikel 40 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989);
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979);
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Gen-
fer Fassung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 40 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen
zu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979);
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Turkmenistan den Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes
von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die von ihm einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkom-
men gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von Turkmenistan einem Drittland auf der Grundlage tatsäch-
licher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Turkmenistan einem anderen
Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Protokoll
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen
Begriffsbestimmungen
das Zollrecht sind;
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
a) „Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll- können.
verfahren, einschließlich der von den Vertragsparteien
beschlossenen Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; Artikel 4
b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu die- Amtshilfe ohne Ersuchen
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres
c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse ver-
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird; fügen über
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von
Interesse sein können;
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder
versuchte Verletzung des Zollrechts. – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-
lungen;
Artikel 2 – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
Geltungsbereich lungen gegen das Zollrecht sind;
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen das
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt Zollrecht beteiligt sind oder waren;
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
sicherzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlun- benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
gen im Zollbereich. können.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für Artikel 5
die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt Zustellung/Bekanntgabe
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-
sachen noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer- Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
den, es sei denn, daß diese Behörden die Übermittlung dieser – die Zustellung aller Schriftstücke,
Erkenntnisse gestatten.
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
Artikel 3 die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen
Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem
Amtshilfe auf Ersuchen Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-
lichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicher- Artikel 6
zustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beab-
sichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
verstoßen könnten. (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge- seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe schriftlichen Bestätigung bedürfen.
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende An-
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch- gaben enthalten:
te Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Überwachung von
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
der Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen
das Zollrecht beteiligt sind oder waren; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die na-
werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zu- türlichen und juristischen Personen, gegen die sich die
widerhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen; Ermittlungen richten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 733
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
geführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5. Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra- ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
che gestellt. mitzuteilen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer- A r t i k e l 10
den; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch Informationsaustausch und Datenschutz
nicht berührt.
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
Artikel 7 nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-
Erledigung von Amtshilfeersuchen tig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande- die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-
rer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.
Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen
veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch- Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der
ten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens
selbst tätig werden kann. gleichwertig ist.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang
(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-
Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei
tragspartei.
darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-
bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten gen.
Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das
Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu- (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
chende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
Zwecken benötigt. lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen gen Verwendung unterrichtet.
mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-
legten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
Ermittlungen zugegen sein. tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
Artikel 8 mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
wenden.
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das A r t i k e l 11
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau- Sachverständige und Zeugen
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
biger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
(3) Originalakten und -unterlagen können nur angefordert wer- Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
den, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
übermittelten Originale sind so bald wie möglich zurückzusen- beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
den. fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in
welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
Artikel 9
cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Amtshilfe
A r t i k e l 12
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-
Kosten der Amtshilfe
ses Protokolls ablehnen, sofern diese
a) die Souveränität Turkmenistans oder eines Mitgliedstaats, Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen An-
der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, sprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls
beeinträchtigen könnte oder angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen-
falls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für
b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in angehören.
Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder
c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts A r t i k e l 13
betrifft oder Anwendung
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
würde. dienststellen Turkmenistans einerseits und den zuständigen
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu- und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ande-
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
rerseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der zwischen einzelnen Mit-
notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter gliedstaaten und Turkmenistan geschlossenen oder noch zu
Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie schließenden Abkommen über gegenseitige Amtshilfe;
können den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die
– berührt dieses Protokoll nicht die Bestimmungen über die
ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden soll-
Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte,
ten.
die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zoll-
über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie behörden der Mitgliedstaaten.
nach diesem Protokoll erlassen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen
dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen
A r t i k e l 14 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Turkmenistan über
gegenseitige Amtshilfe vor, soweit letztere mit den Bestimmun-
Andere Übereinkünfte
gen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-
(3) In Fragen der Anwendbarkeit dieses Protokolls konsultieren
schen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen
– berührt dieses Protokoll nicht die Verpflichtungen der Ver- des in Artikel 79 des Abkommens eingesetzten Kooperations-
tragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften; ausschusses zu klären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 735
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits,
des Königreichs Belgien,
nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,
des Königreichs Dänemark, haben folgende Texte angenommen:
der Bundesrepublik Deutschland, das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes
der Griechischen Republik, Protokoll:
des Königreichs Spanien, Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
der Französischen Republik, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Irlands, schaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben die fol-
genden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärun-
der Italienischen Republik, gen angenommen:
des Großherzogtums Luxemburg,
Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
der Republik Österreich,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens
der Portugiesischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 23
der Republik Finnland,
Buchstabe b und Artikel 34
des Königreichs Schweden,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend
schaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben ebenfalls
„Mitgliedstaaten“ genannt, und
den folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein- Kenntnis genommen:
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan über
schaft, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
die Niederlassung von Gesellschaften
einerseits und
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
die Bevollmächtigten Turkmenistans schaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben ferner die
andererseits, folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis
genommen:
die am 25. Mai 1998 zur Unterzeichnung des Abkommens
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Erklärung der französischen Regierung.
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Gemeinsame Erklärung
zu personenbezogenen Daten
Die Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung dieses Abkommens bewußt, daß im
Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher
Daten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster
Ebene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13
Bis zum Beitritt Turkmenistans zur WTO konsultieren die Vertragsparteien einander im
Kooperationsausschuß über die Einfuhrzollpolitik Turkmenistans, einschließlich über Än-
derungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung
des Zollschutzes angeboten.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle in Artikel 23 Buchstabe b und Artikel 34
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-
trolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert“
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
– die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
– die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder
zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-
schaft ist.
3. Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte
gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragspar-
teien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien
nicht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen An-
gaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-
leistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen
Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 94 genannten „besonders
dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
des Abkommens
oder
b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 94 genannten „geeig-
neten Maßnahmen“ Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen
werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeile-
gung in Anspruch nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 737
Briefwechsel
zwischen der Gemeinschaft
und Turkmenistan
über die Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Regierung Turkmenistans
Herr ...,
ich beziehe mich auf das am … paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Turkmenistan den Gesell-
schaften der Gemeinschaft, die sich in Turkmenistan niederlassen und dort eine Geschäfts-
tätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß
dies der Politik Turkmenistans entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Ge-
meinschaft in Turkmenistan unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß Turkmenistan während des Zeitraums zwischen der Para-
phierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von
Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die Benachteili-
gung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den turkmenischen Gesellschaften
oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung
dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung ein-
geführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Turkmenistans
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ...,
ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf das am … paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Turkmenistan den Gesell-
schaften der Gemeinschaft, die sich in Turkmenistan niederlassen und dort eine Geschäfts-
tätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß
dies der Politik Turkmenistans entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Ge-
meinschaft in Turkmenistan unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß Turkmenistan während des Zeitraums zwischen der Para-
phierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von
Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die Benachteili-
gung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den turkmenischen Gesellschaften
oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung die-
ses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt
wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, den Eingang des Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Erklärung
der französischen Regierung
Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit mit Turkmenistan keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete
findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der
Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. März 2000
Das in Tegucigalpa am 20. April 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 20. April 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. März 2000
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 739
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Gewährung eines beteiligungsähnlichen Darlehens
durch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG))
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
und
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
die Regierung der Republik Honduras – schlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Honduras,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Regierung der Republik Honduras garantiert hin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sichtlich der in Artikel 1 genannten Investition in Übereinstim-
zu vertiefen, mung mit der geltenden Gesetzeslage die freie Einfuhr aller
ausländischer Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Investi-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
tion sowie den freien Transfer von anfallenden Erträgen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Tilgungszahlungen und eines Veräußerungs- oder Liquidations-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in erlöses.
der Republik Honduras beizutragen, (2) Die Regierung der Republik Honduras garantiert der Banco
Mercantil S.A. den freien Zugang zu den geltenden und künfti-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- gen Mechanismen zum Erhalt der notwendigen ausländischen
lungen vom 5. November 1996, Ziffer 2.4.3 – Zahlungsmittel für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der DEG, die sich aus dem vorliegenden Abkommen
sind wie folgt übereingekommen: ergeben.
(3) Die Regierung der Republik Honduras erteilt auf Antrag
Artikel 1
für die in Artikel 1 genannte Investition den bisher genehmigten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Status nach den im Lande geltenden Gesetzen.
es der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
mbH (DEG), der Banco Mercantil, S.A. ein beteiligungsähnliches
Darlehen im US-Dollar-Gegenwert von bis 8 000 000,– DM (in
Artikel 4
Worten: acht Millionen Deutsche Mark) in der Republik Honduras
– nachstehend „Investition“ genannt – zu gewähren. Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Investition durch die Kapi-
(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- talisierung von Zinserträgen, so gelten die von der Regierung der
land der DEG einen Betrag von bis zu 8 000 000,– DM (in Worten: Republik Honduras in Artikel 3 übernommenen Garantien und
acht Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung. Zusagen auch für die erhöhte Investition.
Artikel 2
Artikel 5
(1) Die in Artikel 1 genannte Investition der DEG wird nach
Maßgabe eines noch zu schließenden Finanzierungsvertrages Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zur Verfügung gestellt. Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 20. April 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A n d r e a s M. K u l i g k
Für die Regierung der Republik Honduras
Roberto Flores Bermudez
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 30. März 2000
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation am 19. November 1999 die
am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e c k u n g
des Internationalen Freibord-Übereinkommens vom 5. April
1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) auf M a c a u
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 2000 (BGBl. II S. 388).
Berlin, den 30. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 30. März 2000
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Interna-
tionale Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tonga am 23. Februar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (BGBl. II S. 716).
Berlin, den 30. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 30. März 2000
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation am 19. November 1999 die
am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e c k u n g
des Internationalen Freibord-Übereinkommens vom 5. April
1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) auf M a c a u
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 2000 (BGBl. II S. 388).
Berlin, den 30. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 30. März 2000
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Interna-
tionale Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tonga am 23. Februar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (BGBl. II S. 716).
Berlin, den 30. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 31. März 2000
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBl. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Marokko am 13. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1999 (BGBl. II S. 125).
Berlin, den 31. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 3. April 2000
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Übereinkom-
men vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von
Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird bekannt gemacht, dass das Über-
einkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. April 2000
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 9. September 1998 bei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird ferner am 19. April 2000 in Kraft treten für:
Albanien Moldau, Republik
Armenien Norwegen
Bulgarien Österreich
Europäische Gemeinschaft Russische Föderation
Finnland Schweden
Griechenland Schweiz
Kroatien Spanien
Luxemburg Ungarn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 31. März 2000
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBl. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Marokko am 13. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1999 (BGBl. II S. 125).
Berlin, den 31. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 3. April 2000
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Übereinkom-
men vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von
Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird bekannt gemacht, dass das Über-
einkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. April 2000
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 9. September 1998 bei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird ferner am 19. April 2000 in Kraft treten für:
Albanien Moldau, Republik
Armenien Norwegen
Bulgarien Österreich
Europäische Gemeinschaft Russische Föderation
Finnland Schweden
Griechenland Schweiz
Kroatien Spanien
Luxemburg Ungarn.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
II.
Erklärungen und Vorbehalte
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t bei Hinterlegung der Genehmigungs-
urkunde am 24. April 1998:
„Vorbehalte
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden das Übereinkommen im Ver-
hältnis zueinander im Einklang mit den internen Vorschriften der Gemeinschaft anwenden.
Die Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor,
i) was die in Anhang I Teil I Nummern 3, 4 und 5 des Übereinkommens genannten
Mengenschwellen betrifft, für Brom (sehr giftiger Stoff) eine Mengenschwelle von
100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) eine Mengenschwelle von 5 000 Tonnen und
für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) eine Mengenschwelle von 2 000 Tonnen an-
zuwenden;
ii) was die in Anhang I Teil I Nummer 8 des Übereinkommens genannte Mengenschwelle
betrifft, für umweltgefährliche Stoffe Mengenschwellen von 500 Tonnen (Gefahrenhin-
weis R 50-53*): ‚Sehr giftig für Wasserorganismen und kann langfristige Gewässer-
schäden verursachen‘) und 2 000 Tonnen (Gefahrenhinweis R 51-53*): ‚Giftig für Was-
serorganismen und kann langfristige Gewässerschäden verursachen‘) anzuwenden.
Erklärung nach Artikel 29 Absatz 4:
Im Einklang mit dem EG-Vertrag sind die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der
Gemeinschaft insbesondere darauf gerichtet, die Qualität der Umwelt und die Gesundheit
der Menschen durch vorbeugende Maßnahmen zu erhalten und zu schützen. Im Hinblick
auf diese Ziele erließ der Rat die Richtlinie 82/501/EWG vom 24. Juni 1982 über die Gefah-
ren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten; diese wurde durch die Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen ersetzt. Diese Rechtsakte haben das Ziel, schwere Un-
fälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen für Mensch und Umwelt zu
begrenzen, und erfassen Gebiete, die Gegenstand des Übereinkommens über die grenz-
überschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen sind. Die Gemeinschaft wird den
Verwahrer von jeder Änderung dieser Richtlinie und jeder weiteren erheblichen Entwick-
lung auf dem durch das Übereinkommen erfassten Gebiet unterrichten.
Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, so sind die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür verantwortlich.“
*) Einstufung der Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom
16. 8. 1967, S. 1). Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996,
S. 53).
Ö s t e r r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. August 1999:
(Übersetzung)
“The Republic of Austria declares in „Die Republik Österreich erklärt nach Arti-
accordance with article 21 paragraph 2 of kel 21 Absatz 2 des Übereinkommens,
the Convention to accept both of the dass sie beide in dem Absatz genannten
means of the settlement of disputes men- Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder
tioned in this paragraph as compulsory in anderen Vertragspartei als obligatorisch
relation to any Party accepting one or both anerkennt, die eines dieser Mittel der
of these means of settlement of disputes as Streitbeilegung oder beide als obligato-
compulsory.” risch anerkennt.“
U n g a r n bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 2. Juni 1994:
(Übersetzung)
“… the Government of the Republic of „… Die Regierung der Republik Ungarn
Hungary accepts both means of dispute erkennt beide Mittel der Streitbeilegung
settlement as compulsory in relation to any gegenüber jeder anderen Vertragspartei,
Party accepting the same obligation.” welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
als obligatorisch an.“
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 743
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 3. April 2000
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Aserbaidschan am 29. Mai 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (BGBl. II S. 173).
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 3. April 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 notifiziert, dass sie sich
als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung
vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als
durch das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) – BGBl. 1983 II S. 245; 1985 II
S. 53; 1988 II S. 379 – gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 1997 (BGBl. II S. 1548).
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 743
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 3. April 2000
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Aserbaidschan am 29. Mai 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (BGBl. II S. 173).
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 3. April 2000
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 notifiziert, dass sie sich
als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung
vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als
durch das Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) – BGBl. 1983 II S. 245; 1985 II
S. 53; 1988 II S. 379 – gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 1997 (BGBl. II S. 1548).
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 3. April 2000
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Palau am 9. März 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. II S. 1096).
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 5. April 2000
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ände-
rung der Übermittlungsstelle Sachsens nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) wie folgt notifiziert:
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Postfach 12 07 32
01008 Dresden.
Diese Mitteilung ist beim Depositar am 2. Februar 2000 eingegangen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1999 (BGBl. 2000 II S. 171).
Berlin, den 5. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 3. April 2000
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Palau am 9. März 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. II S. 1096).
Berlin, den 3. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 5. April 2000
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ände-
rung der Übermittlungsstelle Sachsens nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) wie folgt notifiziert:
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Postfach 12 07 32
01008 Dresden.
Diese Mitteilung ist beim Depositar am 2. Februar 2000 eingegangen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Dezember 1999 (BGBl. 2000 II S. 171).
Berlin, den 5. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 745
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 5. April 2000
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. 1973 II
S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Liechtenstein am 12. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 1998 (BGBl. II S. 2728).
Berlin, den 5. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 12. April 2000
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kul-
turgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233)
ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll vom
14. Mai 1954 zu der genannten Konvention (BGBl. 1967 II
S. 1233, 1300) nach seiner Nummer 10 Buchstabe b für
China am 5. April 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBl. II S. 359).
Berlin, den 12. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 745
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 5. April 2000
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. 1973 II
S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Liechtenstein am 12. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 1998 (BGBl. II S. 2728).
Berlin, den 5. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 12. April 2000
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kul-
turgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233)
ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll vom
14. Mai 1954 zu der genannten Konvention (BGBl. 1967 II
S. 1233, 1300) nach seiner Nummer 10 Buchstabe b für
China am 5. April 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBl. II S. 359).
Berlin, den 12. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Bekanntmachung
der deutsch-libanesischen Vereinbarung
über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen
Vom 12. April 2000
Die in Beirut durch Notenwechsel vom 3. November 1997/9. Juni 1998
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über die Entsen-
dung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen ist nach ihrem letzten
Absatz
am 9. Juni 1998
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Der Botschafter Beirut, den 3. November 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-
gende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständi-
gen vorzuschlagen:
1. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
(a) Sie entsendet auf ihre Kosten einen Leichtathletiksachverständigen für die Dauer
von zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Beirut; die
Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maxi-
malen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Vertrags-
partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekün-
digt wird.
(b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.
2. Leistungen der Regierung der Libanesischen Republik:
(a) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und
dienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sport-
geräte) zur Verfügung.
(b) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner
Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb des Libanon und
bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich der vor-
herigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu letzteren
Reisen.
(c) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn
mindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Beirut ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte
zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung
weiterführen sollen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000 747
(d) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge
des Sachverständigen pro Jahr und weist die öffentlichen Behörden an, den Sach-
verständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-
gangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre
Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
(e) Sie sorgt dafür, daß Leichtathletiksportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehr-
gängen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freige-
stellt werden.
(f) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-
verständigen.
(g) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher
Arbeiten zur Verfügung und stellt ihm eine Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite.
(h) Sie ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache mit den
zuständigen Stellen der Regierung Libanons für eine Dauer von bis zu sechs
Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb des Libanon
eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung (Ziffer 1.1) wird um diese Zeiten ver-
längert.
3. Der Leichtathletiksachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem
Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport der Republik Libanon und dem
libanesischen Leichtathletikverband
– beim Auf- und Ausbau des Leichtathletiksports auf der Regional- und der Verbands-
ebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,
– ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu
entwickeln,
– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,
– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu helfen,
– die Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.
4. (a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung
ihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,
oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.
(b) Die Regierung der Libanesischen Republik, vertreten durch das Ministerium für
Jugend und Sport, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Libanesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Peter Wittig
Seiner Exzellenz
dem Minister für
Bildung, Jugend und Sport
Herrn Jean Obeid
Beirut
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (Inmarsat)
Vom 12. April 2000
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (Inmarsat) – BGBl. 1979 II S. 1081 – ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September
1976 (BGBl. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Marokko am 4. August 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 235).
Berlin, den 12. April 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r