686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Gesetz
zum Rahmenabkommen vom 28. Oktober 1996
über den Handel und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 3. Mai 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 28. Oktober 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 687
Rahmenabkommen
über den Handel und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Das Königreich Belgien, in Bekräftigung ihres Wunsches, einen regelmäßigen politi-
schen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Repu-
das Königreich Dänemark, blik Korea einzurichten, der auf gemeinsamen Werten und Ziel-
vorstellungen beruht,
die Bundesrepublik Deutschland,
in der Erkenntnis, daß das Allgemeine Zoll- und Handels-
die Griechische Republik, abkommen (GATT) eine bedeutende Rolle bei der Förderung des
Welthandels im allgemeinen und des bilateralen Handels im
das Königreich Spanien, besonderen gespielt hat und daß die Republik Korea und die
Europäische Gemeinschaft gleichermaßen für die Grundsätze
die Französische Republik, des Freihandels und der Marktwirtschaft eintreten, auf denen
dieses Abkommen beruht,
Irland,
die Italienische Republik, in Bestätigung der Verpflichtung der Republik Korea, der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, ihre
das Großherzogtum Luxemburg, durch die Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung der
Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen
das Königreich der Niederlande, in vollem Umfang zu erfüllen,
die Republik Österreich, eingedenk der Notwendigkeit, zur vollständigen Umsetzung
der Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT beizutragen und
die Portugiesische Republik, alle Regeln des Welthandels auf transparente und nichtdiskrimi-
nierende Weise anzuwenden,
die Republik Finnland,
in der Erkenntnis der Bedeutung einer Stärkung des bestehen-
das Königreich Schweden, den Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf
eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie in
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Anbetracht ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in
Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Achtung der natürlichen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen
folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und und zu diversifizieren,
die Europäische Gemeinschaft
in dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für ein nachhalti-
ges Wachstum und eine Diversifizierung des Handels sowie für
einerseits, und
die wirtschaftliche Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen
von beiderseitigem Interesse zu schaffen,
die Republik Korea
andererseits, in der Überzeugung, daß es für die Vertragsparteien von Vor-
teil sein wird, ihre Beziehungen zu institutionalisieren und auf
eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwi- wirtschaftlichem Gebiet zusammenzuarbeiten, da eine solche
schen der Republik Korea, der Europäischen Gemeinschaft so- Zusammenarbeit zu einer Förderung des Handels und der Inve-
wie ihren Mitgliedstaaten, stitionen beitragen würde,
in Bestätigung des Eintretens der Vertragsparteien für die eingedenk der Bedeutung, die Beteiligung der direkt betroffe-
demokratischen Grundsätze und die grundlegenden Menschen- nen Personen und Einheiten, insbesondere der Wirtschaftsteil-
rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nehmer und ihrer repräsentativen Vereinigungen, an der Zusam-
verankert sind, menarbeit zu fördern –
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haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und die Europäische Gemeinschaft:
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Dick S p r i n g,
Minister für auswärtige Angelegenheiten (Irland),
das Königreich Belgien: Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,
Erik D e r y c k e,
Sir Leon B r i t t a n,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten,
das Königreich Dänemark:
Niels Helveg P e t e r s e n, die Republik Korea:
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Ro-Myung G o n g,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
die Bundesrepublik Deutschland:
Werner H o y e r, diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
Staatsminister, Auswärtiges Amt, befundenen Vollmachten
die Griechische Republik: wie folgt übereingekommen:
Georgios P a p a n d r e o u,
Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten, Artikel 1
Grundlage der Zusammenarbeit
das Königreich Spanien:
Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Men-
Abel M a t u t e s,
schenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
schenrechte verankert sind, bilden die Grundlage der Innen- und
Außenpolitik der Vertragsparteien und sind wesentlicher Be-
die Französische Republik: standteil dieses Abkommens.
Michel B a r n i e r,
Beigeordneter Minister beim Minister für auswärtige Angelegen- Artikel 2
heiten, zuständig für europäische Angelegenheiten,
Ziele der Zusammenarbeit
Irland: Im Hinblick auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit ver-
Gay M i t c h e l l, pflichten sich die Vertragsparteien, den Ausbau der Wirtschafts-
Staatsminister für europäische Angelegenheiten im Amt des beziehungen zu fördern. Zu den Zielen ihrer Bemühungen ge-
Premierministers (Taoiseach), hören insbesondere:
a) Intensivierung und Diversifizierung des Handels sowie Auf-
die Italienische Republik: nahme einer handelspolitischen Zusammenarbeit zum bei-
Lamberto D i n i, derseitigen Vorteil;
Minister für auswärtige Angelegenheiten, b) Aufnahme einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Berei-
chen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der wissen-
das Großherzogtum Luxemburg: schaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie der
Jacques F. P o o s, industriellen Zusammenarbeit;
Minister für auswärtige Angelegenheiten, c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunter-
nehmen durch eine Förderung der Investitionen auf beiden
das Königreich der Niederlande: Seiten und durch eine Verbesserung des gegenseitigen Ver-
ständnisses.
Hans v a n M i e r l o,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Artikel 3
die Republik Österreich: Politischer Dialog
Wolfgang S c h ü s s e l,
Zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, der auf
gemeinsamen Werten und Zielvorstellungen beruht. Dieser Dia-
die Portugiesische Republik: log wird nach den in der Gemeinsamen Erklärung der Europäi-
Jaime G a m a, schen Union und der Republik Korea zu diesem Thema verein-
Minister für auswärtige Angelegenheiten, barten Verfahren geführt.
die Republik Finnland: Artikel 4
Tarja H a l o n e n, Meistbegünstigung
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten,
Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der
WTO verpflichten sich die Vertragsparteien, einander die Meist-
das Königreich Schweden:
begünstigung zu gewähren.
Lena H j e l m - W a l l é n,
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten,
Artikel 5
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: Handelspolitische Zusammenarbeit
David D a v i s, (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung einer
Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und möglichst weitreichenden Entwicklung und Diversifizierung des
Commonwealth-Fragen, gemeinsamen Handels zu ihrem beiderseitigen Vorteil.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Verbesserung der c) den Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft und der
Marktzugangsbedingungen. Sie gewährleisten, daß die ange- ländlichen Umgebung;
wandten Zollsätze nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
d) die Forschung in den Bereichen Landwirtschaft und Fische-
festgelegt werden, und berücksichtigen dabei verschiedene
rei, einschließlich Gartenbau und Marikultur.
Gegebenheiten einschließlich der Lage des Binnenmarktes der
einen Vertragspartei und der Ausfuhrinteressen der anderen Ver- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugnisse und Dienst-
tragspartei. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der leistungen in der zugehörigen landwirtschaftlichen Verarbei-
Arbeit internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die tungsindustrie.
Beseitigung von Handelsschranken hinzuarbeiten, indem sie ins-
besondere nichttarifliche Hemmnisse rechtzeitig beseitigen und (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der
Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz treffen. Bestimmungen des Übereinkommens über die Anwendung
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnah-
(2) Die Vertragsparteien verfolgen eine Politik, die auf folgen- men im Rahmen der WTO und sind bereit, auf Antrag einer der
des abzielt: beiden Vertragsparteien Konsultationen aufzunehmen, um die
a) Multilaterale und bilaterale Zusammenarbeit zur Lösung von Vorschläge der anderen Vertragspartei zur Anwendung und
Problemen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Angleichung der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits-
Handels, die für beide Seiten von Interesse sind und das schutz und Pflanzenschutz zu erörtern, wobei sie die in anderen
künftige Vorgehen der WTO einschließen. Dazu arbeiten sie internationalen Organisationen wie der OIE, der IPPC und dem
auf internationaler und bilateraler Ebene bei der Lösung han- Codex Alimentarius vereinbarten Standards berücksichtigen.
delspolitischer Probleme von gemeinsamem Interesse zu-
sammen;
Artikel 7
b) Förderung des Informationsaustausches zwischen Wirt-
Seeverkehr
schaftsteilnehmern und industrielle Zusammenarbeit zwi-
schen Unternehmen zur Diversifizierung und Ausweitung des (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Ziel des unge-
Handels; hinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und
zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis und
c) Prüfung und Empfehlung von Absatzförderungsmaßnahmen
auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs im Einklang mit
als Beitrag zur Ausweitung des Handels;
den Bestimmungen dieses Artikels anzustreben.
d) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständi-
gen Zollverwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, ihrer a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
Mitgliedstaaten und Koreas; Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen
für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der
e) Verbesserung des Marktzugangs für gewerbliche und land- anderen Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-
wirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse; Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wett-
bewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wett-
f) Verbesserung des Marktzugangs für Dienstleistungen, wie
bewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen;
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Herstel-
g) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen
lung eines lauteren und freien Wettbewerbs beim Verkehr mit
und technische Vorschriften;
trockenen und flüssigen Massengütern. Infolgedessen wird
h) wirksamer Schutz des geistigen, gewerblichen und kommer- die Republik Korea alles Notwendige veranlassen, um die
ziellen Eigentums; bestehende Ladungsreservierung bezeichneter Massengüter
für unter koreanischer Flagge fahrende Schiffe innerhalb
i) Durchführung von Handels- und Investitionsmissionen;
eines Übergangszeitraums abzuschaffen, der am 31. Dezem-
j) Veranstaltung von allgemeinen Ausstellungen und Fachmes- ber 1998 endet.
sen.
(2) Zur Verwirklichung des Ziels des Absatzes 1
(3) Die Vertragsparteien fördern den lauteren Wettbewerb im
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
Wirtschaftsleben, indem sie ihre einschlägigen Gesetze und Vor-
men mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und
schriften in vollem Umfang durchsetzen.
flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine
(4) Entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß dem Überein- Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außer-
kommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen gewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der
der WTO gewährleisten die Vertragsparteien die Teilnahme an einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsäch-
Beschaffungsverträgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminie- lichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden
rung und der Gegenseitigkeit. Drittland hätten;
Sie führen ihre Gespräche fort, die auf eine weitergehende b) setzen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Beschaffungsmärkte auf mens keine administrativen, technischen und gesetzgeberi-
anderen Sektoren, wie der Telekommunikation, abzielen. schen Maßnahmen um, die Diskriminierungen zwischen ihren
eigenen Staatsangehörigen oder Unternehmen und denje-
nigen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung von
Artikel 6
Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr bewirken
Landwirtschaft und Fischerei könnten;
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusam- c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen
menarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, ein- oder Unternehmen der anderen Vertragspartei betriebenen
schließlich Gartenbau und Marikultur. Auf der Grundlage der Schiffen eine Behandlung, die hinsichtlich des Zugangs zu
Gespräche über ihre jeweilige Landwirtschafts- und Fischerei- den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der
politik prüfen die Vertragsparteien: Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inan-
spruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen
a) die Möglichkeiten für einen verstärkten Handel mit Agrar- und
sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abga-
Fischereierzeugnissen;
ben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplät-
b) die Auswirkung von Maßnahmen in den Bereichen Gesund- zen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen nicht weniger
heitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz auf den günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behand-
Handel; lung.
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(3) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Zugang zum internatio- Artikel 10
nalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht internationaler
Technische Vorschriften,
Seeverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, Haus–
Normen und Konformitätsprüfung
Haus-Beförderungsdienstleistungen anzubieten, bei denen ein
Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und zu diesem Zweck (1) Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen fördern
mit lokalen Verkehrsunternehmen anderer Verkehrsträger als des die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und gemäß
Seeverkehrs im Gebiet der anderen Vertragspartei unbeschadet ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Anwendung international
der geltenden Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörig- anerkannter Normen und Konformitätsprüfungssysteme.
keit im Güter- und Personenverkehr auf diesen anderen Ver-
Zu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere:
kehrsträgern direkt Verträge zu schließen.
a) den Austausch von Informationen und Sachverständigen in
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Unternehmen
den Bereichen Normen, Zulassung, Maßeinheiten und Zerti-
der Europäischen Gemeinschaft und koreanische Unternehmen.
fizierung sowie, soweit angebracht, die gemeinsame For-
Nutznießer der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Ree-
schung;
dereien, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der
Republik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen b) die Förderung des Austausches und von Kontakten zwischen
eines Mitgliedstaats oder der Republik Korea kontrolliert werden, Fachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;
falls ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der c) sektorbezogene Konsultationen;
Republik Korea gemäß ihren jeweiligen Vorschriften registriert
sind. d) die Zusammenarbeit im Bereich des Qualitätsmanagements;
(5) Das Problem der Ausübung der Tätigkeit von Schiffsmak- e) die Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
lern in der Europäischen Gemeinschaft und in der Republik technischen Vorschriften, insbesondere durch den Abschluß
Korea wird gegebenenfalls durch spezifische Abkommen ge- eines Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Kon-
regelt. formitätsprüfungsergebnissen, als Methode zur Förderung
des Handels und zur Vermeidung jeglicher Störungen, die
seiner Entfaltung entgegenstehen;
Artikel 8
f) die Teilnahme und Zusammenarbeit im Rahmen der einschlä-
Schiffbau
gigen internationalen Übereinkünfte im Hinblick auf eine För-
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im derung der Festlegung harmonisierter Normen.
Bereich des Schiffbaus, um faire und wettbewerbsorientierte
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Normen und
Marktbedingungen zu fördern, und nehmen das starke struktu-
Konformitätsprüfungsmaßnahmen kein unnötiges Handels-
relle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie
hemmnis darstellen.
die Markttendenz zur Kenntnis, die die Schiffbauindustrie welt-
weit in eine Notsituation bringen. Daher treffen die Vertrags-
parteien im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über den Artikel 11
Schiffbau keine Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Schiffbau-
Konsultationen
industrie, die den Wettbewerb verzerren würden oder es ihrer
Schiffbauindustrie ermöglichen würden, künftigen schwierigen (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von
Situationen zu entgehen. Informationen über Handelsmaßnahmen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer der Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei
beiden Vertragsparteien Konsultationen betreffend die Umset- rechtzeitig über die Anwendung von Maßnahmen zu unterrich-
zung des OECD-Übereinkommens über den Schiffbau sowie den ten, mit denen angewandte Meistbegünstigungs-Einfuhrzölle,
Informationsaustausch über die Entwicklung des Weltmarktes die sich auf die Ausfuhren der anderen Vertragspartei auswirken,
für Schiffe und Schiffbau und jedes andere auf diesem Sektor geändert werden.
auftretende Problem aufzunehmen. Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Handelsmaß-
Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Vertreter der nahmen beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, finden die
Schiffbauindustrie als Beobachter zu diesen Konsultationen ein- Konsultationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt statt mit dem
zuladen. Ziel, so schnell wie möglich eine für beide Seiten annehmbare,
konstruktive Lösung zu finden.
Artikel 9 (2) Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, die andere Vertrags-
Schutz des geistigen, partei über die Einleitung von Antidumpingverfahren gegen
gewerblichen und kommerziellen Eigentums Erzeugnisse der anderen Vertragspartei zu unterrichten.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Gewährleistung Im Einklang mit den WTO-Übereinkommen über Antidumping-
eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an und Antisubventionsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum sowie wohlwollend die Vorstellungen einer der Vertragsparteien zu
wirksamer Methoden zur Durchsetzung dieser Rechte. Antidumping- und Antisubventionsverfahren und bieten ausrei-
chend Gelegenheit zu Konsultationen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, das WTO-Überein-
kommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geisti- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitige Kon-
gem Eigentum bis zum 1. Juli 1996 umzusetzen 1). sultationen über etwaige Streitfragen im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Abkommens abzuhalten. Derartige Konsul-
(3) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den tationen finden sobald wie möglich statt, wenn eine der Vertrags-
in multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die ersuchen-
geistigem Eigentum enthaltenen Verpflichtungen beimessen. Die de Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle zweck-
Vertragsparteien bemühen sich, so schnell wie möglich den dienlichen Informationen für eine ausführliche Prüfung der Situa-
Übereinkommen im Anhang beizutreten, denen sie nicht beige- tion zur Verfügung. In diesen Konsultationen soll eine möglichst
treten sind. baldige Lösung des Handelsstreits angestrebt werden.
(4) Dieser Artikel berührt weder die internen Verfahren einer
1
) Für die Republik Korea mit Ausnahme des Gesetzes über die Anwendung chemi- jeden Vertragspartei für die Annahme und Änderung von Han-
scher Stoffe in der Landwirtschaft, das am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, und dem delsmaßnahmen noch die im Rahmen der WTO-Übereinkommen
Saatgutwirtschaftsgesetz sowie dem Gesetz über den Schutz geographischer
Angaben, die vorbehaltlich des Gesetzgebungsverfahrens spätestens am 1. Juli vorgesehenen Notifikations-, Konsultations- und Streitbeile-
1998 in Kraft treten. gungsmechanismen.
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Artikel 12 zu unterstützen. Zu diesem Zweck erstrecken sich die Bemühun-
gen der Vertragsparteien insbesondere auf die Förderung
Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
– des Austausches von Informationen und Know-how in den
(1) Die Vertragsparteien fördern unter Berücksichtigung ihres
Bereichen Wissenschaft und Technik,
beiderseitigen Interesses und ihrer jeweiligen wirtschaftlichen
Strategien und Ziele die wirtschaftliche und industrielle Zusam- – des Dialogs über die Erarbeitung und Umsetzung der jewei-
menarbeit in allen Bereichen, die sie für geeignet halten. ligen Forschungs- und Technologiepolitik,
(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf folgendes – der Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik
ab: sowie in den Technologien und Wirtschaftszweigen, die die
Interoperabilität auf dem Weg zur globalen Informationsgesell-
– die Förderung des Informationsaustausches zwischen Wirt-
schaft betreffen,
schaftsteilnehmern und die Entwicklung und Verbesserung
bestehender Netze bei gleichzeitiger Gewährleistung eines – der Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Umwelt-
angemessenen Schutzes persönlicher Daten, schutz,
– die Anregung eines Informationsaustausches über die Bedin- – der Zusammenarbeit in Sektoren der Wissenschaft und Tech-
gungen für eine Zusammenarbeit auf dem Dienstleistungs- nik, die von gemeinsamem Interesse sind.
sektor und im Bereich der Informationsinfrastrukturen, (2) Zur Erreichung der Ziele ihrer jeweiligen Politik bemühen
– die Förderung von Investitionen, die für beide Seiten von Vor- sich die Vertragsparteien unter anderem um folgendes:
teil sind, und Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, – Austausch von Informationen über Forschungsvorhaben in
– die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und des Ge- den Bereichen Energie, Umweltschutz, Telekommunikation
schäftsklimas. und Informationstechnik sowie Informationsindustrien,
(3) Zur Erreichung dieser Ziele bemühen sich die Vertrags- – Förderung der Ausbildung von Wissenschaftlern mit geeig-
parteien unter anderem um neten Mitteln,
a) die Diversifizierung und Intensivierung ihrer Wirtschaftsbezie- – Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Vor-
hungen; teil,
b) die Einrichtung branchenspezifischer Zusammenarbeit; – gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, auf denen hoch-
rangige Wissenschaftler beider Seiten zusammenkommen,
c) die Förderung der industriellen Zusammenarbeit zwischen
und
Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren
Unternehmen; – Ermutigung von Forschern beider Vertragsparteien, in Berei-
chen von beiderseitigem Interesse gemeinsame Forschung zu
d) die Förderung des nachhaltigen Wachstums ihrer Volkswirt-
betreiben.
schaften;
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Zusammen-
e) die Förderung von Produktionsweisen, die nicht umwelt-
arbeit und alle gemeinsamen Aktionen in den Bereichen Wissen-
schädlich sind;
schaft und Technik auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ver-
f) die Förderung des Investitions- und Technologieflusses; wirklicht werden.
g) die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Die Vertragsparteien kommen überein, die Informationen und
Kenntnis des jeweiligen betrieblichen Umfelds. das geistige Eigentum, die sich aus der Zusammenarbeit erge-
ben, wirksam gegen jeden Mißbrauch und jede unbefugte Ver-
Artikel 13 wendung durch andere als die rechtmäßigen Eigentümer zu
schützen.
Drogen und Geldwäsche
Im Falle der Teilnahme von Einrichtungen, Gremien und Unter-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wirksam- nehmen einer der Vertragsparteien an spezifischen Programmen
keit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu er- der anderen Vertragspartei in den Bereichen Forschung und
höhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel technologische Entwicklung, wie den Programmen des Allgemei-
und psychotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, be- nen Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft, erfol-
schafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der gen diese Teilnahme und die Verbreitung und Verwendung der
mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um dabei gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit den von dieser
die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen anderen Vertragspartei festgelegten allgemeinen Regeln.
zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf
gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele (4) Die Prioritäten der Zusammenarbeit werden durch Konsul-
und Maßnahmen in den verschiedenen mit dem Drogenmiß- tationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Vorbehaltlich
brauch zusammenhängenden Bereichen. des Absatzes 3 wird die Teilnahme privater Einrichtungen, Gre-
mien und Unternehmen an Aktivitäten der Zusammenarbeit und
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische spezifischen Forschungsvorhaben von gemeinsamem Interesse
Anstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderlich sind, um gefördert.
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-
sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
Artikel 15
besonderen mißbraucht werden.
Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt auf die Festlegung
im Bereich des Umweltschutzes
geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche ab, wobei
die einschlägigen Normen internationaler Gremien, insbesondere Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit aufneh-
der Financial Action Task Force (FATF), berücksichtigt werden. men, die auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt abzielt.
Diese Zusammenarbeit umfaßt folgendes:
Artikel 14 – Informationsaustausch über die Umweltpolitik und deren
Zusammenarbeit Umsetzung zwischen den zuständigen Beamten der Kommis-
in Wissenschaft und Technik sion der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen
Behörden der Republik Korea,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichti-
– Informationsaustausch über umweltverträgliche Technologien,
gung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Wissen-
schaftspolitik eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik – Austausch von Personal,
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
– Förderung der Zusammenarbeit in Umweltschutzangelegen- Artikel 19
heiten, die in den internationalen Gremien erörtert werden, in
Gemischter Kooperationsausschuß
denen die Europäische Gemeinschaft und die Republik Korea
vertreten sind, insbesondere der UN-Kommission für nach- (1) Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkom-
haltige Entwicklung und anderen Gremien, in denen internatio- mens einen Gemischten Ausschuß ein, der aus Vertretern der
nale Übereinkünfte über die Umwelt diskutiert werden, Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und
– Erörterung der Fortsetzung von Praktiken der nachhaltigen
Vertretern der Republik Korea andererseits besteht. In dem Aus-
Entwicklung und insbesondere Zusammenarbeit bei der
schuß werden Konsultationen abgehalten, um die Umsetzung
Umsetzung der Agenda 21 und anderer Maßnahmen im
dieses Abkommens zu erleichtern und dessen allgemeine Ziele
Anschluß an die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung
zu fördern.
(UNCED),
(2) Der Gemischte Ausschuß
– Zusammenarbeit bei gemeinsamen Umweltprojekten.
– sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkom-
mens,
Artikel 16
– prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit
Energie zwischen den beiden Vertragsparteien,
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energie- – sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger
sektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und Schwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens,
sind bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusam-
menarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Diese Zusammen- – sucht nach Wegen zur Entwicklung und Diversifizierung des
arbeit zielt darauf ab, Handels,
– den Grundsatz der Marktwirtschaft durch die Festsetzung der – tauscht Meinungen aus und unterbreitet Vorschläge zu allen
Verbraucherpreise im Einklang mit den Grundsätzen des Themen von gemeinsamem Interesse bezüglich des Han-
Marktes zu fördern, dels und der Zusammenarbeit, auch zu künftigen Aktionen und
den für ihre Durchführung zur Verfügung stehenden Res-
– die Energieversorgung zu diversifizieren, sourcen,
– neue und erneuerbare Energien zu entwickeln, – spricht zweckdienliche Empfehlungen zur Expansion des Han-
dels und der Zusammenarbeit aus und berücksichtigt dabei
– eine rationelle Energienutzung zu erreichen, insbesondere
die Notwendigkeit einer Koordinierung der vorgeschlagenen
durch eine Förderung des nachfrageorientierten Manage-
Maßnahmen.
ments, und
(3) Der Gemischte Ausschuß tagt gewöhnlich einmal im Jahr
– im Interesse einer effizienten Energienutzung die bestmög-
abwechselnd in Brüssel und Seoul. Außerordentliche Tagungen
lichen Voraussetzungen für den Technologietransfer zu schaf-
werden auf Antrag einer Vertragspartei abgehalten. Den Vorsitz
fen.
im Gemischten Ausschuß führt abwechselnd eine der Vertrags-
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die parteien.
Durchführung gemeinsamer Studien und Forschungsarbeiten (4) Der Gemischte Ausschuß kann spezialisierte Unteraus-
sowie Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energie- schüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
planung zu fördern. unterstützen. Diese Unterausschüsse erstatten ihm auf jeder
Tagung ausführlich Bericht über ihre Arbeit.
Artikel 17
Zusammenarbeit in den Bereichen Artikel 20
Kultur, Information und Kommunikation Begriffsbestimmung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Bereichen Infor- Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die
mation und Kommunikation eine Zusammenarbeit zu schaffen, Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die
um unter Berücksichtigung der kulturellen Dimension ihrer bei- Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, je nach
derseitigen Beziehungen das gegenseitige Verständnis zu för- ihren Befugnissen, einerseits, und die Republik Korea anderer-
dern. seits.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um
Artikel 21
– den Austausch von Informationen über Themen von gemein-
samem Interesse in den Bereichen Kultur und Information, Inkrafttreten und Geltungsdauer
– die Durchführung kultureller Veranstaltungen, (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
– den Kulturaustausch und Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifi-
– den akademischen Austausch. ziert haben.
(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren
Artikel 18 geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlän-
gert, wenn keine der Vertragsparteien es sechs Monate vor
Zusammenarbeit bei der dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegen-
Entwicklung von Drittländern über schriftlich kündigt.
Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über
ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regel- Artikel 22
mäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre je-
Notifikationen
weiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurich-
ten. Sie prüfen, inwieweit die Zusammenarbeit im Einklang mit Die Notifikationen gemäß Artikel 21 werden beim General-
ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und den bei der Umsetzung sekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. beim Mini-
dieser Programme geltenden Bedingungen ausgeweitet werden sterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea vor-
kann. genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 693
Artikel 23 unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkom-
mens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.
Nichterfüllung dieses Abkommens
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver- Artikel 25
tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Erklärungen und Anhang
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Die Gemeinsamen Erklärungen und der Anhang zu diesem
Ergreifen dieser Maßnahmen der anderen Vertragspartei alle Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der
Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung
zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die Artikel 26
das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Geographischer Geltungsbereich
Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüg-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
lich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei
Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,
Gegenstand von Konsultationen.
und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das
Gebiet der Republik Korea andererseits.
Artikel 24
Zukünftige Entwicklungen Artikel 27
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Verbindliche Sprachen
dieses Abkommen erweitern, um die Zusammenarbeit zu inten-
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
sivieren und durch Vereinbarungen über besondere Wirtschafts-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
zweige oder spezifische Tätigkeiten auszubauen.
scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede scher und koreanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit gleichermaßen verbindlich ist.
Anhang
Übereinkünfte
über das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum
gemäß Artikel 9
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971)
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979)
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979)
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989)
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer
Fassung von 1991)
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7
Jede Vertragspartei gestattet den Reedereien der anderen Vertragspartei die gewerbliche
Niederlassung in ihrem Gebiet, um Speditionstätigkeiten auszuüben, und zwar zu Nieder-
lassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die sie
ihren eigenen Unternehmen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen
eines Drittlandes gewährt, falls letztere die günstigeren Bedingungen sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen
Bezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die
Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über
Know-how.
Gemeinsame Auslegungserklärung zu Artikel 23
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 23 genannten „besonders dringenden Fälle“
die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfül-
lung des Abkommens oder
b) der Verstoß gegen den in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Ab-
kommens.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter dem Begriff „geeignete Maßnah-
men“ in Artikel 23 Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verstehen sind.
Einseitige Erklärungen
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 8
Die Europäische Gemeinschaft äußert ihre Besorgnis über die Probleme, die durch die
gegenwärtige Tendenz der Ausweitung der Schiffbaukapazität auf dem Weltmarkt aus-
gelöst wurden und vermutlich noch ausgelöst werden, und mißt diesen Problemen große
Bedeutung bei.
In diesem Zusammenhang möchte sie an den Inhalt der Erklärung erinnern, die sie anläß-
lich des Abschlusses der Verhandlungen über das OECD-Übereinkommen über den
Schiffbau am 21. Dezember 1994 in Paris abgab und die in bezug auf diesen Punkt wei-
terhin volle Gültigkeit besitzt.
Die Europäische Gemeinschaft fordert die Republik Korea auf, mit der Europäischen
Gemeinschaft und anderen Unterzeichnern des OECD-Übereinkommens über den Schiff-
bau zusammenzuarbeiten, um das starke strukturelle Ungleichgewicht zwischen Angebot
und Nachfrage auf dem Weltschiffbaumarkt mit angemessenen Mitteln zu verringern.
Erklärung der Republik Korea zu Artikel 7 Absatz 2
Die Republik Korea erklärt zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a (Seeverkehr), daß sie die Auf-
nahme von Ladungsanteilvereinbarungen in künftige bilaterale Abkommen mit einem
bestimmten Drittland über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern nur
dann gestatten wird, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß koreanische
Reedereien sonst keinen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland
hätten.
Ausle gungse rk lä rung
Erklärung der Republik Korea zu Artikel 9 Absatz 2
Die Formulierung „Gesetz über den Schutz geographischer Angaben, das vorbehaltlich
des Gesetzgebungsverfahrens spätestens am 1. Juli 1998 in Kraft tritt“ ist dahin auszu-
legen, daß die Republik Korea spätestens am 1. Juli 1998 alle rechtlich bindenden Maß-
nahmen ergreifen wird, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des WTO-Überein-
kommens über TRIPs in bezug auf den Schutz geographischer Angaben zu genügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 695
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-philippinischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen
Vom 23. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Abkommen
vom 18. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBl. 1998 II S. 1448) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 1. Februar 2000
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Manila am 14. Dezember 1999 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 23. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 23. März 2000
Das in Kapstadt am 10. März 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 10. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 695
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-philippinischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen
Vom 23. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Abkommen
vom 18. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBl. 1998 II S. 1448) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 1. Februar 2000
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Manila am 14. Dezember 1999 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 23. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 23. März 2000
Das in Kapstadt am 10. März 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 10. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) dem Studium der Sprachen, Literatur, Kultur und Geschichte
und des jeweils anderen Landes;
die Regierung der Republik Südafrika – c) der Zusammenarbeit in verschiedenen kulturellen Bereichen
von gemeinsamem Interesse, darunter Literatur, Ausstellun-
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- gen von Kunst und Kunsthandwerk, Musik, Tanz, Schauspiel,
schen ihren Völkern zu entwickeln und zu festigen und das Austausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen,
gegenseitige Verständnis zu vertiefen, Zusammenarbeit zwischen Kunstschulen, Künstler- und
Schriftstellervereinigungen, Museen, Bibliotheken, Archiven
in dem Bewußtsein, daß es wünschenswert ist, die gegensei- und anderen kulturellen Einrichtungen sowie Erfahrungs-
tige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis der kulturellen, austausch über den Erhalt des Kulturerbes zwischen den
geistigen, bildungspolitischen, künstlerischen, wissenschaft- hierfür zuständigen Stellen;
lichen und sportlichen Leistungen sowie der Geschichte und der d) der Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der
Lebensweise des jeweils anderen Landes durch freundschaft- Wissenschaft und Technik, darunter Austausch von Wissen-
liche Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Völkern in größt- schaftlern, Durchführung von Forschungs- und Entwick-
möglichem Umfang zu fördern; und lungsprojekten, Organisation wissenschaftlicher Seminare,
Einladungen an Wissenschaftler zur Teilnahme an Konferen-
in dem Bestreben, die Lebensqualität ihrer Völker zu ver- zen und anderen wissenschaftlichen Treffen und Austausch
bessern – von Veröffentlichungen und anderen Informationen;
sind wie folgt übereingekommen: e) der Zusammenarbeit im Bereich Kinematographie sowie
Besuche von Delegationen und einzelnen Experten, die auf
Art ikel 1 dem Gebiet der Kinematographie tätig sind;
(1) Zur Förderung der Zwecke dieses Abkommens ermutigen f) der Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen des Sports,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- einschließlich direkter Kontakte zwischen Sportverbänden
rung der Republik Südafrika (im folgenden als „Vertragsparteien“ und -gremien;
bzw. als „Vertragspartei“ bezeichnet) zur Aufnahme von Kontak- g) der Förderung des Jugendaustausches und der Zusammen-
ten und zur Zusammenarbeit zwischen interessierten Einrich- arbeit zwischen Fachkräften der Jugendarbeit und Jugend-
tungen, staatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen und organisationen;
Personen in ihren beiden Ländern in den von diesem Abkommen
abgedeckten Bereichen. Dabei soll der Eigenständigkeit der h) der Förderung jeder sonstigen Form der Zusammenarbeit,
betreffenden Einrichtungen und Gremien gebührend Rechnung auf die sich die Vertragsparteien oder zuständige unabhän-
getragen werden. gige Einrichtungen beider Länder einigen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen in diesem Zusammenhang
direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Ver- Art ikel 3
einigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemein- (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils
schaften, politischen und sonstigen Stiftungen. Sie ermutigen geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend ihren Möglich-
solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzufüh- keiten im eigenen Land die Gründung und Tätigkeit kultureller
ren, die den Zielen dieses Abkommens dienen können. Einrichtungen der anderen Partei erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Art ikel 2
Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
(1) Zur Erweiterung und Stärkung der Beziehungen zwischen finanzierte Gremien oder Wissenschaftsorganisationen, allge-
ihren Ländern ermutigen die Vertragsparteien zur Zusammen- meinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der
arbeit und zum Austausch von Wissen und Erfahrungen auf dem Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruf-
Gebiet der Pädagogik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technik, lichen Aus- und Weiterbildung, jegliche anderen Erziehungs-
Jugend und des Sports. Sie ermutigen zur partnerschaftlichen einrichtungen, Bibliotheken, Lesesäle und öffentlich-rechtliche
Zusammenarbeit in allen dazugehörigen Bereichen und auf allen Forschungseinrichtungen.
Ebenen, auch regional und lokal, und werden diese Zusammen-
arbeit erleichtern. (3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wird
die freie Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen
(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien geeignete Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Publikums-
Maßnahmen treffen und einander dabei im Rahmen ihrer Mög- zugang garantiert.
lichkeiten Hilfe leisten, insbesondere bei
(4) Der Status und die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen
a) der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen, dem und ihres Personals werden in der Anlage zu diesem Abkommen
Austausch von Personen auf allen Ebenen des Bildungs- geregelt.
sektors sowie dem Austausch von Informationen über Bil-
dungspolitik. Die Vertragsparteien werden bemüht sein
Art ikel 4
sicherzustellen, daß in den Schullehrbüchern eine Darstel-
lung der Geschichte, Geographie und Kultur ihrer Länder (1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden
erreicht wird, die das bessere gegenseitige Verständnis die Vertreter der Vertragsparteien nach Bedarf oder auf Ersuchen
fördert; einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 697
der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Südafrika Art ikel 7
zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-
Dieses Abkommen und seine Anlage können durch schriftliche
mens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen für
Vereinbarung mittels Notenwechsel zwischen den Vertrags-
die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
parteien geändert werden. Diese Änderung tritt zum Datum der
(2) Die Kosten für die Besuche von Wissenschaftlern, Künst- Antwortnote in Kraft, mit der die vorgeschlagene Änderung an-
lern und Fachleuten verschiedener von diesem Abkommen genommen wird.
erfaßter Gebiete und anderer zugelassener Personen nach Maß-
gabe der Artikel 1, 2 und 3 werden von der entsendenden Ver- Art ikel 8
tragspartei beziehungsweise dem entsendenden unabhängigen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Gremium getragen, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg
getroffen wird. notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Vor-
aussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Art ikel 5 Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des
Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
Alle nach diesem Abkommen durchgeführten Tätigkeiten
unterliegen dem im jeweiligen Land geltenden Recht.
Art ikel 9
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter
Art ikel 6
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schrift-
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, liche Mitteilung auf diplomatischem Wege kündigen. Von der
die sich aus der Auslegung dieses Abkommens und seiner An- Kündigung des Abkommens bleiben die vor der Kündigung ein-
lage ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den geleiteten Programme unberührt, soweit die Vertragsparteien
Vertragsparteien geregelt. nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
Geschehen zu Kapstadt am 10. März 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W e r n e r H o y e r
Für die Regierung der Republik Südafrika
Nzo
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Anlage
zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 3 besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, lienangehörigen unter den Voraussetzungen des Artikels 3
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen des Abkommens ungehinderte Reisemöglichkeiten in
der Zusammenarbeit der beiden Länder auf dem Gebiet der ihrem Hoheitsgebiet.
Pädagogik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technologie,
6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
Jugend und des Sports in offiziellem Auftrag entsandt oder
unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
vermittelt werden.
jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-
2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte soll republik Deutschland und der Republik Südafrika zur
in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der jewei- Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
ligen Einrichtungen stehen. Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach
den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschrif-
3. Für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse entsandter ten.
oder vermittelter Fachkräfte gelten folgende Regelungen:
7. a) Die von den kulturellen Einrichtungen veranstaltete
3.1 Entsandte Fachkräfte, die nicht die Staatsangehörigkeit künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Per-
des Gaststaates besitzen, sowie zu ihrem Haushalt ge- sonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige
hörende Familienangehörige, die mit einem Dienstpaß des der jeweiligen Länder sind, wenn sie die Einreise- und
Entsendestaates reisen, benötigen eine Aufenthaltserlaub- Aufenthaltserfordernisse des Gaststaats erfüllen.
nis des Gaststaates im Rahmen der jeweils geltenden
Gesetze und sonstigen Vorschriften. Diese Aufenthalts- b) Neben den entsandten oder vermittelten Fachkräften
erlaubnis muß vor der Ausreise des Antragstellers bei einer können die kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte
diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gast- einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des Arbeits-
staates eingeholt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird verhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den
bevorzugt und gebührenfrei erteilt und beinhaltet das Recht Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rah- c) Die Kulturinstitutionen können mit Ministerien, anderen
men ihrer Gültigkeit. Entsandte Fachkräfte des Personals öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Ver-
und ihre Ehepartner, die mit einem Dienstpaß des Entsen- einen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
destaats reisen, benötigen für ihre Tätigkeit an den jewei-
d) Die Ausstattung der genannten kulturellen Einrichtun-
ligen Einrichtungen keine Arbeitserlaubnis.
gen, einschließlich der technischen Geräte und der
3.2 Vermittelte Fachkräfte, die nicht die Staatsangehörigkeit Materialien, sowie ihr Vermögen sind Eigentum der
des Gaststaates besitzen, sowie zu ihrem Haushalt betreffenden Einrichtung beziehungsweise des Ent-
gehörende Familienangehörige, die mit einem üblichen sendestaats.
Reisepaß des Entsendestaates reisen, benötigen sowohl
e) Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den unge-
eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Arbeitserlaubnis
hinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen
des Gaststaates, die nur im Rahmen der jeweils geltenden
sowie deren normale Geschäftstätigkeit.
Gesetze und sonstigen Vorschriften erteilt werden kann.
Diese Personen müssen vor Antritt ihres Dienstes eine Auf- 8. a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils
enthalts- und eine Arbeitserlaubnis bei einer diplomati- geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den kul-
schen oder konsularischen Vertretung des Gaststaates turellen Einrichtungen des Entsendestaates für die
beantragen. von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche
Vergünstigungen.
3.3 Gegebenenfalls erforderliche Verlängerungen der Aufent-
halts- und der Arbeitserlaubnis können von Inhabern amt- b) Andere Fragen der Besteuerung kultureller Einrichtun-
licher wie üblicher Reisepässe bei den zuständigen Einwan- gen und ihrer entsandten und vermittelten Fachkräfte
derungsbehörden des Gaststaates eingeholt werden. werden, soweit erforderlich, in Übereinstimmung mit
den einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen durch
3.4 Die Behörden des Entsendestaates unterrichten die Behör- Notenwechsel geregelt.
den des Gaststaates durch eine geeignete Mitteilung auf
diplomatischem Weg über die beabsichtigte Entsendung 9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
oder Vermittlung und den voraussichtlichen Tag der An- dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
kunft der Fachkraft und ihrer Familienangehörigen. ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
beiden Seiten in einer gesonderten schriftlichen Verein-
4. Familienangehörige entsandter oder vermittelter Fachkräfte barung auf diplomatischem Weg geregelt werden.
im Sinne dieser Anlage sind der Ehepartner und die im
10. Den unter Nummer 3 genannten Personen und ihren Fami-
Haushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht
lien nach Nummer 4 werden während ihres Aufenthalts im
des Entsendestaats minderjährig oder noch in der Aus-
Hoheitsgebiet des Gaststaates in Zeiten nationaler oder
bildung sind.
internationaler Krisen im Rahmen der jeweils geltenden
5. Beide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften auf Wunsch die glei-
Personen, die die Staatsangehörigkeit des Entsende- chen Heimschaffungserleichterungen wie ausländischen
staates und nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates Fachkräften gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 699
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Verbesserung
der Leistungsfähigkeit der grenzüberschreitenden
Eisenbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg
Vom 24. März 2000
Die in Berlin am 22. November 1999 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr der Republik Österreich zur Verbesserung der
Leistungsfähigkeit der grenzüberschreitenden Eisen-
bahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg ist
nach ihrem Artikel 5
am 22. November 1999
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. März 2000
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Lohrb erg
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
der Republik Österreich
zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit
der grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in der Erkenntnis, dass in den Donaukorridor die Eisenbahn-
der Bundesrepublik Deutschland strecken
und – Nürnberg – Passau – Wels
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr – München – Simbach (Inn) – Wels
der Republik Österreich – – München – Mühldorf (Obb)/Rosenheim – Salzburg – Wels
einzubeziehen sind,
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen
Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
im Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs die-
und der Republik Österreich in dem Korridor von Passau (im Nord-
ser Vereinbarung mit dem Protokoll Nr. 9 des Vertrages vom
osten) bis Salzburg (im Südwesten), im Folgenden Donaukorridor
24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der
genannt, zu schaffen,
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zur Europäischen Union,
in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den grenzüber-
schreitenden Schienenverkehr zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung der in den Leitlinien für transeuro-
päische Verkehrsnetze festgelegten Inhalte (Entscheidung
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Raumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Auf-
und der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen, bau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes),
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
in Ergänzung der bisherigen Vereinbarungen zwischen den b) Passau – Wels
Verkehrsministern der Bundesrepublik Deutschland und der
– Ausbau Staatsgrenze Passau – Wels
Republik Österreich für den grenzüberschreitenden Eisenbahn-
verkehr, c) Staatsgrenze bei Simbach (Inn) – Neumarkt-Kallham
– Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der notwendigen
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken Leistungsfähigkeit der Strecke
von Eisenbahnunternehmen im grenzüberschreitenden Eisen-
bahnverkehr zukommt –
Artikel 3
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt überein- Begleitmaßnahmen
gekommen: (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,
Artikel 1 a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen
Parameter im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwi-
Zielsetzung der Vereinbarung
schen den beiden Staaten zu verstärken und
Die Vertragsparteien verfolgen gemeinsam das Ziel, den grenz-
b) Maßnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betrieb-
überschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwi-
liche Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begüns-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
tigen.
reich im Donaukorridor im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch
aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur (2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständig-
zu verbessern. keit darauf hin, dass die Eisenbahnunternehmen ihre Zusammen-
arbeit im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr verbessern.
Artikel 2
Artikel 4
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind unter Umsetzung
dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligem nationa- (1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Verein-
lem Recht erforderlichen Verfahren Maßnahmen vorgesehen, barung wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt.
durch die die Kapazitäten im Donaukorridor Passau/Salzburg auf
(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des
deutschem und auf österreichischem Gebiet Schritt haltend
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der
mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht
Bundesrepublik Deutschland und des Bundesministeriums für
werden.
Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich zusammen.
(2) Diese Maßnahmen umfassen insbesondere Die betroffenen Eisenbahnunternehmen werden bei Bedarf hin-
1. auf deutscher Seite zugezogen.
a) München – Mühldorf (Obb) – Freilassing (3) Der Koordinierungsausschuss tritt in der Regel einmal im
Jahr oder auf besonderen Wunsch einer der beiden Vertrags-
– Elektrifizierung Markt Schwaben – Freilassing parteien zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
– zweigleisiger Ausbau zwischen Markt Schwaben und Beobachtung der Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs
Freilassing im Donaukorridor und daraus abgeleitet die Abstimmung und
Koordinierung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen.
b) Nürnberg – Passau
– Ausbau Nürnberg – Staatsgrenze bei Passau Artikel 5
c) Mühldorf (Obb) – Staatsgrenze bei Simbach (Inn) Inkrafttreten
– Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der notwendigen (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung
Leistungsfähigkeit der Strecke durch beide Vertragsparteien in Kraft.
2. auf österreichischer Seite (2) Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung bedürfen
a) Salzburg – Wels – Linz der Schriftform.
– viergleisiger Ausbau zwischen Salzburg – Attnang- (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Sie
Puchheim verlängert sich nach dem 31. Dezember 2012 jeweils um ein wei-
teres Jahr, wenn sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf
– Ausbau Attnang-Puchheim – Wels des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien
– viergleisiger Ausbau Wels – Linz schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Berlin am 22. November 1999 in zwei Urschrif-
ten jeweils in deutscher Sprache.
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
d er Bund esrep ub lik Deut sc hland
Reinhard Klim m t
Der Bund esminist er
f ü r W i s s e n s c h a f t u n d Ve r k e h r
d er Rep ub lik Öst erreic h
Ei n e m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 27. März 2000
Die T ü r k e i hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 19. August 1999
die K ü n d i g u n g des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Aus-
führungsbestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsproto-
kolls vom 16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) notifiziert.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird die Kündigung am 1. April 2003
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 1999 (BGBl. II S. 774).
Berlin, den 27. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 27. März 2000
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468),
wird nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Liechtenstein am 28. März 2000
Philippinen am 10. Mai 2000
Tschechische Republik am 24. April 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. September 1999 (BGBl. II S. 980).
Berlin, den 27. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 27. März 2000
Die T ü r k e i hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 19. August 1999
die K ü n d i g u n g des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Aus-
führungsbestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsproto-
kolls vom 16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) notifiziert.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird die Kündigung am 1. April 2003
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 1999 (BGBl. II S. 774).
Berlin, den 27. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 27. März 2000
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468),
wird nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Liechtenstein am 28. März 2000
Philippinen am 10. Mai 2000
Tschechische Republik am 24. April 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. September 1999 (BGBl. II S. 980).
Berlin, den 27. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 27. März 2000
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für folgenden
Staat in Kraft getreten:
Kirgisistan am 28. Januar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1999 (BGBl. II S. 657).
Berlin, den 27. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 28. März 2000
B u l g a r i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Januar
2000 notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II
S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43
mit Wirkung vom 24. Januar 2000 auf folgende weitere Sonderorganisationen
anwendet:
Internationaler Währungsfonds
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Finanz-Corporation
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Organisation der Vereinten Nationen für die industrielle Entwicklung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 615).
Berlin, den 28. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 27. März 2000
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für folgenden
Staat in Kraft getreten:
Kirgisistan am 28. Januar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1999 (BGBl. II S. 657).
Berlin, den 27. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 28. März 2000
B u l g a r i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Januar
2000 notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II
S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43
mit Wirkung vom 24. Januar 2000 auf folgende weitere Sonderorganisationen
anwendet:
Internationaler Währungsfonds
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Finanz-Corporation
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Organisation der Vereinten Nationen für die industrielle Entwicklung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 615).
Berlin, den 28. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 703
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 28. März 2000
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Vanuatu am 18. Februar 2000
Panama am 18. März 2000.
Es wird in Kraft treten für
Dominikanische Republik am 24. Juni 2000
Indonesien am 6. Juli 2000
Seychellen am 23. Juli 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. II S. 289).
Berlin, den 28. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. März 2000
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150)
ist nach seinem Artikel 30 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Vanuatu am 18. Februar 2000
Panama am 18. März 2000.
Es wird in Kraft treten für
Dominikanische Republik am 24. Juni 2000
Seychellen am 23. Juli 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. II S. 290).
Berlin, den 30. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 703
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 28. März 2000
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-
schmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Vanuatu am 18. Februar 2000
Panama am 18. März 2000.
Es wird in Kraft treten für
Dominikanische Republik am 24. Juni 2000
Indonesien am 6. Juli 2000
Seychellen am 23. Juli 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. II S. 289).
Berlin, den 28. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. März 2000
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150)
ist nach seinem Artikel 30 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Vanuatu am 18. Februar 2000
Panama am 18. März 2000.
Es wird in Kraft treten für
Dominikanische Republik am 24. Juni 2000
Seychellen am 23. Juli 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. II S. 290).
Berlin, den 30. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung
zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und
Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften
vom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge
Vom 31. März 2000
Die in Weimar durch Notenwechsel vom 19. September 1997 geschlossene
Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungs-
vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen
zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom
10. Juli 1980 (BGBl. 1980 II S. 920; 1987 II S. 198) auf ingenieurwissenschaft-
liche und technische Studiengänge ist nach ihrem letzten Absatz
am 1. März 1999
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Der Bundesminister Weimar, den 19. September 1997
des Auswärtigen
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-
gende Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsverein-
barung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium
im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieur-
wissenschaftliche und technische Studiengänge vorzuschlagen:
1. Die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von
Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes-
und Naturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzvereinbarung auch auf
ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge Anwendung.
2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf deutscher Seite auf Universitäten, soweit an ihnen
Ingenieurwissenschaften gelehrt werden, Technische Hochschulen und Fachhoch-
schulen; auf französischer Seite auf folgende, dem Ministerium für Erziehung, For-
schung und Technologie unterstehende Einrichtungen: „Sections de Techniciens
Supérieurs“ (STS), Universitäten, „Instituts Universitaires de Technologie“ (IUT), „Insti-
tuts Universitaires Professionnalisés“ (IUP) und „Ecoles d’Ingeniéurs“.
3. Die Vertragsparteien empfehlen den Hochschulen, im Rahmen ihrer Autonomie die
Zulassung sowie die Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen auf
der Grundlage der beigefügten Tabelle vorzunehmen.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1
bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt,
an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaat-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des
Zugangs der letzten Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Kinkel
An den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Hubert Védrine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 705
Tabelle betreffend die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen im
Bereich der ingenieurwissenschaftlichen und technischen Studiengänge
(Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung vom 10. Juli 1980)
1. Hochschulzugang
In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Das französische „Baccalauréat“ ermöglicht in der Bundes- Die deutsche „Allgemeine Hochschulreife“ ermöglicht in Frank-
republik Deutschland den Zugang zu reich den Zugang
– einer Universität, – zu den „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE)
– einer Technischen Hochschule oder – zum „1er cycle“ oder zum integrierten Vorbereitungszyklus
der Ingenieurhochschulen
– einer Fachhochschule.
– zu den „Instituts Universitaires de Technologie“ (IUT) und
den „Sections de Techniciens Supérieurs“ (STS)
– zum „1er cycle“ an Universitäten.
Die deutsche „Fachhochschulreife“ eröffnet dieselben Zu-
gangsmöglichkeiten wie das französische „Baccalauréat pro-
fessionnel“.
An deutschen Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen kann die Zulassung zu bestimmten Studiengängen
einer Beschränkung unterliegen (Numerus clausus). In diesen Fällen findet eine Auswahl unter den zugangsberechtigten Bewerbern
(Schulnoten, Eingangstests) statt.
Auf französischer Seite ist der Zugang zum ersten und zu den weiteren Studienzyklen an Universitäten durch die geltenden ein-
zelstaatlichen Verfahren der Zugangsberechtigung geregelt. Der Zugang zu den Grandes Ecoles sowie zu den technischen Kurz-
studiengängen „Brevet de Technicien Supérieur“ – BTS und „Diplôme Universitaire de Technologie“ – DUT erfolgt dagegen über
individuelle Ausleseverfahren.
In diesen Fällen wird neben dem Nachweis des Reifezeugnisses entweder die Teilnahme an einem „Concours sur épreuves“ (mit
schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen) oder an einem „Concours sur titres“ (mit Bewertung der Bewerbungsunterlagen durch
eine Auswahlkommission) erforderlich.
Die zuständige Stelle bestimmt die Studiengänge, zu denen der Kandidat zugelassen werden kann. Sie kann dem Kandidaten nach
einer eingehenden Beratung auch Empfehlungen dazu geben, in welchen Bereichen, deren Kenntnis für die Fortsetzung des Studi-
ums unerläßlich ist und die durch das bisherige Studium des Kandidaten nicht abgedeckt sind, Defizite behoben werden sollen.
2. Anrechnung von Studienleistungen des Grundstudiums in Deutschland und des Niveaus „Bac + 2“ in Frankreich
2.1 Französische Technologische Kurzstudiengänge und deutsche Fachhochschulen
In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Inhaber des Inhaber des „Vordiploms“ einer Fachhochschule können
– „Diplôme Universitaire de Technologie“ (DUT) – an Ingenieurhochschulen und
oder des – Universitäten
– „Brevet de Technicien Supérieur“ (BTS) mit der Möglichkeit der Anrechnung von bis zu vier Semestern
einschließlich der Zulassung
können
– zum 1. Studienjahr an Ingenieurhochschulen, die hauptsäch-
– an Universitäten,
lich auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurück-
– Technischen Hochschulen und greifen,
– Fachhochschulen – zum 3. Studienjahr an Ingenieurhochschulen, mit „1er cycle“
mit Anrechnung von bis zu vier Semestern einschließlich der oder mit integriertem Vorbereitungszyklus
Befreiung vom Vordiplom zugelassen werden. – zum 1. Studienjahr des „2 ème cycle“ an Universitäten
– zum 2. Studienjahr an einem „Institut Universitaire Profes-
sionnalisé“ (IUP)
unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden, wie sie
für Inhaber des „Diplôme Universitaire de Technologie“ (DUT)
und des „Brevet de Technicien Supérieur“ (BTS) gelten.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
2.2 Universitäres Grundstudium in Deutschland und Vorbereitungszyklen für die Ingenieurhochschulen sowie „1er cycle“ an
Universitäten in Frankreich
In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Absolventen Inhaber
– der „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE) des „Vordiploms“ einer deutschen Universität oder Techni-
schen Hochschule
– des „cycle préparatoire intégré“ an Ingenieurhochschulen
können
und Inhaber
– an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absol-
– des „Diplôme d’Etudes Universitaires Générales“ (DEUG)
venten der „classes préparatoires“ zurückgreifen, zum
– des „Diplôme d’Etudes Universitaires Scientifiques et Tech- 1. Studienjahr des „cycle de formation d’ingénieurs“
niques“ (DEUST)
– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integrier-
können an einer Universität, Technischen Hochschule und tem Vorbereitungszyklus zum 3. Studienjahr
Fachhochschule unter Befreiung vom Vordiplom zum Haupt-
– an Universitäten zum 1. Studienjahr des „2 ème cycle“
studium (5. Semester) zugelassen werden.
– zum 2. Studienjahr an einem „Institut Universitaire Profes-
sionnalisé“ (IUP)
zugelassen werden.
3. Zulassung zum Hauptstudium in Deutschland sowie zum Ingenieurzyklus an französischen Ingenieurhochschulen
sowie zum „2 ème cycle“ an französischen Universitäten und Anrechnungen
In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Studierende, die sich a) Studierende, die sich im Hauptstudium an einer deut-
schen Universität oder Technischen Hochschule befinden,
– an französischen Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich
können
auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen,
im 1. oder 2. Jahr des „cycle de formation d’ingénieurs“ – an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absol-
venten der „classes préparatoires“ zurückgreifen, zum
– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integrier-
2. Studienjahr des „cycle de formation d’ingénieurs“
tem Vorbereitungszyklus im 3. und 4. Jahr
– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit inte-
– an Universitäten im „2 ème cycle“
griertem Vorbereitungszyklus zum 4. Studienjahr
befinden, können an Universitäten, Technischen Hochschulen
zugelassen werden.
und Fachhochschulen unter Anrechnung ihrer Studienzeiten
zum Hauptstudium zugelassen werden. b) Studierende, die sich im Hauptstudium an einer Fachhoch-
schule befinden, können
– an Ingenieurhochschulen
– zum „2 ème cycle“ an Universitäten
unter Anrechnung von Studienzeiten entsprechend zu-
gelassen werden.
4. Zulassung zur Promotion in Deutschland und zum „3ème cycle“ in Frankreich
In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
a) Absolventen der französischen Ingenieurhochschulen ohne a) Absolventen der deutschen Universitäten oder Techni-
„Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) können an Uni- schen Hochschulen mit einem Diplom-Grad können an Uni-
versitäten und Technischen Hochschulen zur Promotion versitäten oder an Ingenieurhochschulen unter Befreiung
zugelassen werden, vom „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) zur Promo-
tion zugelassen werden.
– wenn ihr Studienabschluß eine der deutschen Diplom-
arbeit vergleichbare Arbeit beinhaltet oder b) Absolventen deutscher Fachhochschulen mit einem Di-
plom-Grad (FH) können an Universitäten oder an Ingenieur-
– wenn sie an der deutschen Universität oder Technischen
hochschulen mit dem Ziel der Promotion zum DEA-Stu-
Hochschule eine solche Arbeit schreiben.
dium zugelassen werden.
b) Inhaber des „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) kön-
nen ohne Zusatzleistung zu Promotionen zugelassen wer-
den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 707
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 5. April 2000
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Jamaika am 24. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 690).
Berlin, den 5. April 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zur Festlegung des Gebührensatzes für die Slowakische Republik
für den am 1. März 2000 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit
in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 17. April 2000
Die erweiterte Kommission hat am 10. April 2000 den Beschluss zur Fest-
legung des Gebührensatzes für die Slowakische Republik für den am 1. März
2000 beginnenden Erhebungszeitraum gefasst.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-
zes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBl. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenver-
ordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408), in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1999 (BGBl. II S. 1098).
Berlin, den 17. April 2000
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
v o n El m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 707
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 5. April 2000
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Jamaika am 24. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 690).
Berlin, den 5. April 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zur Festlegung des Gebührensatzes für die Slowakische Republik
für den am 1. März 2000 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit
in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 17. April 2000
Die erweiterte Kommission hat am 10. April 2000 den Beschluss zur Fest-
legung des Gebührensatzes für die Slowakische Republik für den am 1. März
2000 beginnenden Erhebungszeitraum gefasst.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-
zes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBl. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenver-
ordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408), in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1999 (BGBl. II S. 1098).
Berlin, den 17. April 2000
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
v o n El m
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 60
zur Festlegung des Gebührensatzes für die Slowakische Republik
für den am 1. März 2000 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst hiermit folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Mit Wirkung vom 1. März 2000 beträgt der Gebührensatz für die Slowakische Republik
53,53 EUR.
Geschehen zu Brüssel am 10. April 2000
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Präsident der Kommission
Ole Asmussen
Vizepräsident der Kommission