622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Gesetz
zur Verleihung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit
an die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins
(IKSRRechtsG)
Vom 14. April 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR), die auf Grund
der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum
Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (BGBl. 1965 II S. 1432), ergänzt
durch die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 (BGBl. 1979 II S. 86),
besteht, besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
§2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft
mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 12. April 1999 zum Schutz des
Rheins. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. April 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 623
Verordnung
zur Änderungsvereinbarung
zum Protokoll vom 1. Dezember 1981
über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Vom 14. April 2000
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom
16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale
Organisation für mobile Satellitenkommunikation, errichtet auf Grund des zuletzt
am 24. April 1998 geänderten Übereinkommens vom 3. September 1976 (BGBl.
1979 II S. 1081), gilt das durch die Änderungsvereinbarung vom 25. September
1998 zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen
Organisation für mobile Satellitenkommunikation vom 25. September 1998 ge-
änderte Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation INMARSAT (BGBl. 1984 II
S. 596). Die Änderungsvereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deut-
schen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie
Personen mit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung
genießen nach Maßgabe der Artikel 7 Abs. 4, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2
und Artikel 10 Abs. 2 des geänderten Protokolls keine Vorrechte und Immuni-
täten.
(2) Die in Artikel 7 Abs. 2 des geänderten Protokolls vorgesehene Befreiung
von der Einkommensteuer gilt nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Änderungsverein-
barung nach ihrem Artikel XXIV oder XXV für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 2. Juli 1984 (BGBl. 1984 II S. 596)
außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das geänderte
Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. April 2000
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Änderungsvereinbarung
zum Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Amending Agreement
to the Protocol
on the Privileges and Immunities
of the International Mobile Satellite Organization
(Übersetzung)
The Parties to the present Agreement: Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung –
Being Parties to the Convention on the International Mobile als Vertragsparteien des Übereinkommens über die Internatio-
Satellite Organization (formerly the International Maritime Satel- nale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (früher:
lite Organization (INMARSAT)), as amended, (“the Convention”); Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)) in
seiner geänderten Fassung („ das Übereinkommen“ );
Also being Parties to the Protocol on the Privileges and Immu- sowie als Vertragsparteien des am 1. Dezember 1981 in
nities of the International Mobile Satellite Organization (Inmarsat), London beschlossenen Protokolls über die Vorrechte und
done at London on 1 December 1981 (“the Protocol”); Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile
Satellitenkommunikation (Inmarsat) („ das Protokoll“ );
Taking note that the Inmarsat Assembly of Parties, at its in Anbetracht der Tatsache, dass die Versammlung der
Twelfth Session, adopted further amendments to the Convention Vertragsparteien der Inmarsat auf ihrer zwölften Tagung weitere
for the restructuring of the Organization, including amendments Änderungen des Übereinkommens im Hinblick auf die Umstruk-
to Article 26(4) thereof pursuant to which the Protocol was turierung der Organisation angenommen hat; dazu gehören
concluded; Änderungen des Artikels 26 Absatz 4, nach dem das Protokoll
geschlossen wurde;
Considering that it is desirabIe to amend the Protocol for in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Protokoll zu
consistency with the amended Convention; ändern, um es an das geänderte Übereinkommen anzupassen –
Have agreed to amend the Protocol as follows: sind übereingekommen, das Protokoll wie folgt zu ändern:
Article I Artikel I
The titIe of the Protocol is replaced with the following: Der Titel des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
Protocol Protokoll
on the Privileges über die Vorrechte
and Immunities of the International und Immunitäten der Internationalen Organisation
Mobile Satellite Organization für mobile Satellitenkommunikation
Article II Artikel II
The preambular paragraphs of the Protocol are Die Beweggründe des Protokolls werden durch folgen-
replaced by the following text: den Wortlaut ersetzt:
Having regard to the Convention on the International Mobile im Hinblick auf das am 3. September 1976 in London zur
Satellite Organization, opened for signature at London on 3 Sep- Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Inter-
tember 1976, as amended, and, in particular, to Article 9(6) of the nationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation in
amended Convention; seiner geänderten Fassung und insbesondere im Hinblick auf
Artikel 9 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens;
Taking note that the Organization will conclude a Head- in Anbetracht dessen, dass die Organisation mit der Regierung
quarters Agreement with the Government of the United Kingdom des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am
of Great Britain and Northern Ireland on 15 April 1999. 15. April 1999 ein Sitzabkommen schließen wird;
Considering that the aim of this Protocol is to facilitate the in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die
achievement of the purpose of the Organization and to ensure Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und
the efficient performance of its functions; die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 625
Article III Artikel III
Article 1 – Use of Terms – is replaced by the following Artikel 1 – Begriffsbestimmungen – wird durch folgen-
text: den Wortlaut ersetzt:
Use of Terms Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Protocol: In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung:
(a) “ Convention” means the Convention on the International a) „Übereinkommen“ bezeichnet das am 3. September 1976
Mobile SateIlite Organization, including its Annex, opened in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
for signature at London on 3 September 1976, as amended; über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkom-
munikation einschließlich seiner Anlage in seiner geänderten
Fassung;
(b) “ Party to the Convention” means a State for which the b) „ Vertragspartei des Übereinkommens“ bezeichnet einen
Convention is in force; Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
(c) “ Organization” means the International Mobile SateIlite c) „Organisation“ bezeichnet die Internationale Organisation für
Organization; mobile Satellitenkommunikation;
(d) “Headquarters Party” means the Party to the Convention in d) „ Sitzpartei“ bezeichnet die Vertragspartei des Überein-
whose territory the Organization has established its head- kommens, in deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz
quarters; hat;
(e) “Party to the Protocol” means a State for which this Protocol, e) „Vertragspartei des Protokolls“ bezeichnet einen Staat, für
or this Protocol as amended, as the case may be, is in force; den dieses Protokoll oder gegebenenfalls dieses Protokoll
in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;
(f) “Staff member” means the Director and any person em- f) „Mitglied des Personals“ bezeichnet den Direktor und jede
pIoyed full time by the Organization and subject to its staff Person, die vollzeitlich von der Organisation beschäftigt ist
regulations; und ihrem Personalstatut unterliegt;
(g) “ Representatives” in the case of Parties to the Protocol, g) „Vertreter“ bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Proto-
and the Headquarters Party, means representatives to the kolls und der Sitzpartei die Vertreter bei der Organisation und
Organization and in each case means heads of delegations, umfasst in jedem Fall die Delegationsleiter, Stellvertreter und
alternates and advisers; Berater;
(h) “Archives” includes all manuscripts, correspondence, docu- h) „Archive“ umfasst alle Manuskripte, Schriftwechsel, Doku-
ments, photographs, fiIms, optical and magnetic recordings, mente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unter-
data recordings, graphic representations and computer lagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und
programmes, belonging to or heId by the Organization; Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der
Organisation befinden;
(i) “ Official activities” of the Organization means activities i) „ amtliche Tätigkeit“ der Organisation bezeichnet die von
carried out by the Organization in pursuance of its purpose der Organisation gemäß ihrem in dem Übereinkommen
as defined in the Convention and includes its administrative festgelegten Zweck ausgeübte Tätigkeit einschließlich ihrer
activities; Verwaltungstätigkeit;
(j) “ Expert” means a person other than a staff member j) „Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mit-
appointed to carry out a specific task for or on behalf of glied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die Or-
the Organization and at its expense; ganisation oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine
bestimmte Aufgabe durchzuführen;
(k) “Property” means anything that can be the subject of a right k) „Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann,
of ownership, including contractual rights. einschließlich vertraglicher Rechte.
ArticIe IV Artikel IV
Article 2 – Immunity of Inmarsat from Jurisdiction and Artikel 2 – Immunität der Inmarsat von der Gerichts-
Execution, is replaced by the following text: barkeit und Vollstreckung – wird durch folgenden Wort-
laut ersetzt:
Immunity of the Organization Immunität der Organisation von
from Jurisdiction and Execution der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Unless it has expressly waived immunity in a particular (1) Sofern die Organisation im Einzelfall nicht ausdrücklich
case, the Organization shall, within the scope of its official auf die Immunität verzichtet hat, genießt sie im Rahmen ihrer
activities, have immunity from jurisdiction except in respect amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in
of: folgenden Fällen:
(a) any commercial activities; a) hinsichtlich jeglicher kommerzieller Tätigkeit;
(b) a civil action by a third party for damage arising from an b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens
accident caused by a motor vehicIe or other means of wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der
transport belonging to, or operated on behalf of, the Organisation gehörendes oder für die Organisation betriebe-
Organization, or in respect of a traffic offence involving nes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht
such means of transport; wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrs-
vorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
(c) the attachment, pursuant to the final order of a court of law, c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung
of the salaries and emoluments, including pension rights, angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezü-
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
owed by the Organization to a staff member, or a former gen einschließlich Versorgungsansprüchen, welche die Orga-
staff member; nisation einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals
schuldet;
(d) a counter-claim directly connected with judicial proceedings d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammen-
initiated by the Organization. hang mit einem von der Organisation angestrengten gericht-
lichen Verfahren steht.
(2) Notwithstanding paragraph (1), no action shall be brought (2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die Organisation
in the courts of Parties to the Protocol against the Organization keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Proto-
by Parties to the Convention or persons acting for or deriving kolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder aber
claims from any of them, relating to rights and obligations under Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten,
the Convention. im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen er-
gebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.
(3) The property and assets of the Organization, wherever (3) Die Vermögenswerte und Guthaben der Organisation,
located and by whomsoever held, shall be immune from any gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen
search, restraint, requisition, seizure, confiscation, expropriation, Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlag-
sequestration or execution, whether by executive, administrative nahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung
or judicial action, except in respect of: oder Vollstreckung, sei es durch Maßnahmen der Exekutive, der
Verwaltung oder der Gerichte, außer im Hinblick auf
(a) an attachment or execution in order to satisfy a final judge- a) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgül-
ment or order of a court of law that relates to any proceedings tigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem nach
that may be brought against the Organization pursuant to Absatz 1 gegen die Organisation angestrengten Verfahren in
paragraph (1); Zusammenhang steht;
(b) any action taken in accordance with the law of the State b) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden
concerned which is temporarily necessary in connection with Staates ergriffene Maßnahme, die zur Verhinderung und
the prevention of and investigation into accidents involving Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation ge-
motor vehicles or other means of transport belonging to, or hörende oder für die Organisation betriebene Kraftfahrzeuge
operated on behalf of, the Organization; oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend
erforderlich ist;
(c) expropriation in respect of real property for public pur- c) Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und
poses and subject to prompt payment of fair compensation, gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädi-
provided that such expropriation shall not prejudice the gung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die
functions and operations of the Organization. Geschäftstätigkeit der Organisation nicht beeinträchtigt.
ArticIe V Artikel V
Article 3 – Inviolability of Archives – is amended as Artikel 3 – Unverletzlichkeit der Archive – wird wie folgt
follows: geändert:
The word “INMARSAT” is deleted and replaced by the Das Wort „INMARSAT“ wird gestrichen und durch das
words “the Organization”. Wort „Organisation“ ersetzt.
ArticIe VI Artikel VI
Article 4 – Exemption from Taxes and Duties – is Artikel 4 – Befreiung von Steuern und sonstigen Ab-
amended as follows: gaben – wird wie folgt geändert:
(1) The word “INMARSAT”, wherever appearing, is (1) Das Wort „INMARSAT“ wird überall dort, wo es vor-
deleted and replaced by the words “the Organization”. kommt, gestrichen und durch das Wort „Organisation“
ersetzt.
(2) Paragraphs (3) and (8) are deleted. (2) Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen.
(3) The remaining paragraphs are renumbered (1) to (6), (3) Die verbleibenden Absätze werden von 1 bis 6
respectively. neu nummeriert.
ArticIe VII Artikel VII
Article 5 – Funds, Currency and Securities – is amend- Artikel 5 – Geldmittel, Devisen und Wertpapiere – wird
ed as follows: wie folgt geändert:
The word “INMARSAT” is deleted and replaced by the Das Wort „INMARSAT“ wird gestrichen und durch das
words “the Organization”. Wort „Organisation“ ersetzt.
Article VIII Artikel VIII
Article 6 – Official Communications and Publications – Artikel 6 – Amtlicher Nachrichtenverkehr und amtliche
is amended as follows: Veröffentlichungen – wird wie folgt geändert:
The word “INMARSAT”, wherever appearing, is deleted Das Wort „INMARSAT“ wird überall dort, wo es vor-
and replaced by the words “the Organization”. kommt, gestrichen und durch das Wort „Organisation“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 627
ArticIe IX Artikel IX
Article 7 – Staff Members – is amended as follows: Artikel 7 – Mitglieder des Personals – wird wie folgt
geändert:
(1) In paragraphs (1) and (2), the word “ INMARSAT” , (1) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „ INMAR-
wherever appearing, is deleted and replaced by the SAT“ überall dort, wo es vorkommt, gestrichen und durch
words “ the Organization” . das Wort „Organisation“ ersetzt.
(2) Paragraph (3) is deleted and replaced by the follow- (2) Absatz 3 wird gestrichen und durch folgenden
ing text: Wortlaut ersetzt:
(3) Provided that staff members are covered by the Or- (3) Sofern die Mitglieder des Personals vom System der
ganization’s social security scheme, the Organization and its Sozialen Sicherheit der Organisation erfasst werden, sind die
staff members shall be exempt from all compulsory contributions Organisation und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflicht-
to national social security schemes. This exemption does not beiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit.
preclude any voluntary participation in a national social security Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem
scheme in accordance with the law of the Party to the Protocol nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung
concerned; neither does it oblige a Party to the Protocol to make mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls
payments of benefits under social security schemes to staff nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls
members who are exempt under the provisions of this para- nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicher-
graph. heit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem
Absatz befreit sind.
Article X Artikel X
Article 8 – Director General – is amended as follows: Artikel 8 – Generaldirektor – wird wie folgt geändert:
The words “ Director General” , wherever appearing, Das Wort „Generaldirektor“ wird überall dort, wo es
are deleted and replaced by the word “ Director” . vorkommt, gestrichen und durch das Wort „Direktor“ er-
setzt.
Article XI Artikel XI
Article 10 – Representatives of Signatories – is deleted. Artikel 10 – Vertreter der Unterzeichner – wird ge-
strichen.
Article XII Artikel XII
Articles 11 to 23 are renumbered as Articles 10 to 22, Die Artikel 11 bis 23 werden als Artikel 10 bis 22 neu
respectively. nummeriert.
Article XIII Artikel XIII
Article 10 – Experts –, as renumbered, is amended as Der neue Artikel 10 – Sachverständige – wird wie folgt
follows: geändert:
The word “INMARSAT” is deleted and replaced by the Das Wort „INMARSAT“ wird gestrichen und durch das
words “the Organization”. Wort „Organisation“ ersetzt.
ArticIe XlV Artikel XIV
ArticIe 11 – Notification of Staff Members and Experts –, Der neue Artikel 11 – Notifikation betreffend die Mit-
as renumbered, is amended as follows: glieder des Personals und die Sachverständigen – wird
wie folgt geändert:
The words “The Director General of INMARSAT” are Die Wörter „ Der Generaldirektor der INMARSAT“
deleted and replaced by the words “The Director of the werden gestrichen und durch die Wörter „Der Direktor
Organization”. der Organisation“ ersetzt.
Article XV Artikel XV
Article 12 – Waiver –, as renumbered, is replaced by the Der neue Artikel 12 – Aufhebung – wird durch folgenden
following text: Wortlaut ersetzt:
Waiver Aufhebung
(1) The privileges, exemptions and immunities provided for (1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiun-
in this Protocol are not granted for the personal benefit of gen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil Ein-
individuals but for the efficient performance of their official zelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen
functions. Aufgaben gewährt.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
(2) If, in the view of the authorities listed below, privileges and (2) Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen
immunities are likely to impede the course of justice, and in all die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern,
cases where they may be waived without prejudice to the dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne
purposes for which they have been accorded, these authorities Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, auf-
have the right and duty to waive such privileges and immunities: gehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die
Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:
(a) the Parties to the Protocol in respect of their representatives; a) die Vertragsparteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
(b) the Assembly, convened if necessary in extraordinary session, b) die Versammlung, die nötigenfalls zu einer außerordentlichen
in respect of the Organization or of the Director of the Tagung einberufen wird, hinsichtlich der Organisation oder
Organization; des Direktors der Organisation;
(c) the Director of the Organization in respect of staff members c) der Direktor der Organisation hinsichtlich der Mitglieder des
and experts. Personals und der Sachverständigen.
Article XVI Artikel XVI
Article 14 – Observance of Laws and Regulations –, Der neue Artikel 14 – Einhaltung der Gesetze und
as renumbered, is amended as follows: sonstigen Vorschriften – wird wie folgt geändert:
The word “INMARSAT” is deleted and replaced by the Das Wort „INMARSAT“ wird gestrichen und durch das
words “the Organization”. Wort „Organisation“ ersetzt.
ArticIe XVII Artikel XVII
Article 16 – Settlemenf of Disputes –, as renumbered, Der neue Artikel 16 – Beilegung von Streitigkeiten –
is amended as follows: wird wie folgt geändert:
The word “INMARSAT” is deleted and replaced by the Das Wort „INMARSAT“ wird gestrichen und durch das
words “the Organization”. Wort „Organisation“ ersetzt.
Article XVIII Artikel XVIII
Article 17 – Complementary Agreements –, as re- Der neue Artikel 17 – Ergänzungsabkommen – wird
numbered, is amended as follows: wie folgt geändert:
The word “INMARSAT”, wherever appearing, is deleted Das Wort „INMARSAT“ wird überall dort, wo es vor-
and replaced by the words “the Organization”. kommt, gestrichen und durch das Wort „Organisation“
ersetzt.
Article XIX Artikel XIX
Article 19 – Entry Into Force and Duration of Protocol –, Der neue Artikel 19 – Inkrafttreten und Geltungsdauer
as renumbered, is amended as follows: des Protokolls – wird wie folgt geändert:
In paragraph (1), the words “Article 19” are deleted and In Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 19“ gestrichen
replaced by the words “Article 18”. und durch die Wörter „Artikels 18“ ersetzt.
Article XX Artikel XX
Article 20 – Entry Into Force and Duration For a State –, Der neue Artikel 20 – Inkrafttreten und Geltungsdauer
as renumbered, is amended as follows: für einen Staat – wird wie folgt geändert:
In paragraph (1), the words “Article 19” are deleted and In Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 19“ gestrichen
replaced by the words “Article 18”. und durch die Wörter „Artikels 18“ ersetzt.
Article XXI Artikel XXI
Article 21 – Depositary –, as renumbered, is amended Der neue Artikel 21 – Verwahrer – wird wie folgt ge-
as follows: ändert:
In paragraph (1), the words “The Director General of IN- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Generaldirektor der
MARSAT” are deleted and replaced by the words “The INMARSAT“ gestrichen und durch die Wörter „Der Direk-
Director of the Organization”. tor der Organisation“ ersetzt.
Article XXII Artikel XXII
Authentic Texts Verbindliche Wortlaute
The words “the Director General of INMARSAT” are Die Wörter „Generaldirektor der INMARSAT“ werden
deleted and replaced by the words “the Director of the gestrichen und durch die Wörter „Direktor der Organisa-
Organization”. tion“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 629
Final Clauses Schlussbestimmungen
Article XXIII Artikel XXIII
Signature, Ratification Unterzeichnung und Ratifikation
and Accession der Änderungsvereinbarung und Beitritt
of Amending Agreement zur Änderungsvereinbarung
(1) This Amending Agreement shall be open for signature (1) Diese Änderungsvereinbarung liegt vom 15. April 1999 bis
at the Headquarters of the Organization from 15 April 1999 zum 31. Dezember 1999 am Sitz der Organisation zur Unter-
to 31 December 1999. zeichnung aus.
(2) All Parties to the Convention, other than the Headquarters (2) Alle Vertragsparteien des Übereinkommens außer der Sitz-
Party, may become Parties to this Amending Agreement by: partei können Vertragsparteien dieser Änderungsvereinbarung
werden,
(a) signature not subject to ratification, acceptance or approval; a) indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder
or Genehmigung unterzeichnen;
(b) signature subject to ratification, acceptance or approval, b) indem sie sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
followed by ratification, acceptance or approval; or Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, an-
nehmen oder genehmigen oder
(c) accession. c) indem sie ihr beitreten.
(3) Ratification, acceptance, approval or accession shall be (3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
effected by the deposit of the appropriate instrument with the Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden
Depositary. Urkunde beim Verwahrer.
(4) A State which is a Party to this Amending Agreement but (4) Ein Staat, der Vertragspartei dieser Änderungsvereinbarung,
is not a Party to the Protocol shall be bound by the provisions of nicht aber Vertragspartei des Protokolls ist, ist durch das Proto-
the Protocol as amended by this Amending Agreement in relation koll in seiner durch diese Änderungsvereinbarung geänderten
to other Parties hereto, but shall not be bound by the provisions Fassung im Verhältnis zu dessen anderen Vertragsparteien ge-
of the Protocol in relation to States Parties only to the Protocol. bunden; jedoch ist er im Verhältnis zu Staaten, die nur Vertrags-
parteien des Protokolls sind, nicht durch das Protokoll gebunden.
(5) Reservations to this Amending Agreement may be made in (5) Vorbehalte zu dieser Änderungsvereinbarung können in
accordance with international law. Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angebracht werden.
ArticIe XXIV Artikel XXIV
Entry into Force Inkrafttreten
of Amending Agreement der Änderungsvereinbarung
This Amending Agreement shall enter into force on the thirtieth Diese Änderungsvereinbarung tritt am dreißigsten Tag nach
day after the date on which two Parties to the Convention have dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Vertragsparteien des Über-
fulfilled the requirements of paragraph (2) of Article XXIII. einkommens die Erfordernisse des Artikels XXIII Absatz 2 erfüllt
haben.
Article XXV Artikel XXV
Entry info Force for a State Inkrafttreten für einen Staat
(1) For a State which has fulfilled the requirements of para- (1) Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels XXIII
graph (2) of Article XXIII after the date of entry into force of this Absatz 2 nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung erfüllt
Amending Agreement, this Amending Agreement shall enter into hat, tritt diese Änderungsvereinbarung am dreißigsten Tag nach
force on the thirtieth day after the date of signature or of the der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden
deposit of such instrument with the Depositary respectively. Urkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2) Any State which becomes a Party to the Protocol after (2) Jeder Staat, der, nachdem diese Änderungsvereinbarung
the entry into force of this Amending Agreement pursuant to nach Artikel XXIV in Kraft getreten ist, Vertragspartei des Proto-
Article XXIV shall, failing an expression of a different intention by kolls wird, gilt, sofern er nicht eine abweichende Absicht äußert,
that State:
(a) be considered as a Party to the Protocol as amended; and a) als Vertragspartei des Protokolls in seiner geänderten Fas-
sung und
(b) be considered as a Party to the unamended Protocol in b) als Vertragspartei des Protokolls in seiner ursprünglichen
relation to any Party to the Protocol not bound by this Fassung im Verhältnis zu jeder Vertragspartei des Protokolls,
Amending Agreement. die nicht durch diese Änderungsvereinbarung gebunden ist.
ArticIe XXVI Artikel XXVI
Depositary Verwahrer
(1) The Director of the Organization shall be the Depositary of (1) Der Direktor der Organisation ist Verwahrer dieser Ände-
this Amending Agreement. rungsvereinbarung.
(2) The Depositary shall, in particular, promptly notify all (2) Insbesondere notifiziert der Verwahrer allen Vertragspar-
Parties to the Convention of: teien des Übereinkommens umgehend
(a) any signature of the Amending Agreement; a) jede Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung,
(b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
approval or accession; gungs- oder Beitrittsurkunde,
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
(c) the date of entry into force of this Amending Agreement; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverein-
barung,
(d) any other communications relating to this Amending Agree- d) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser
ment. Änderungsvereinbarung.
(3) Upon entry into force of this Amending Agreement, the (3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung
Depositary shall transmit a certified copy of the original to the übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Natio-
Secretariat of the United Nations for registration and publication nen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung
in accordance with Article 102 of the Charter of the United und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nations. Nationen.
Article XXVII Artikel XXVII
Authentic Texts Verbindliche Wortlaute
This Amending Agreement is established in a single original in Diese Änderungsvereinbarung ist in einer Urschrift in engli-
the English, French, Russian and Spanish languages, all the texts scher, französischer, russischer und spanischer Sprache ab-
being equally authentic, and shall be deposited with the Director gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie
of the Organization who shall send a certified copy to each Party wird beim Direktor der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt
to the Convention. jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte
Abschrift.
In witness whereof the undersigned, duly authorized for that Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu
purpose by their respective Governments, have signed this gehörig befugten Unterzeichneten diese Änderungsvereinbarung
Amending Agreement. unterschrieben.
Done at London this 25th day of September One Thousand Geschehen zu London am 25. September 1998.
Nine Hundred and Ninety-Eight.
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 2000
Das in Tirana am 19. Januar 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1993) ist nach
seinem Artikel 5
am 19. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Goerd eler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 631
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1993)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-
die Regierung der Republik Albanien – ben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Art ikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
vertiefen,
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Art ikel 3
der Republik Albanien beizutragen –
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertags in der Republik
Art ikel 1 Albanien erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt Art ikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen in Höhe von
bis zu insgesamt 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Warenhilfe VIII“ zu erhalten. aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
(2) Das Darlehen in Absatz 1 ist zur Finanzierung der Devisen- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
kosten für den Bezug von Materialien zur Verbesserung der Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Stromversorgung in dem Bezirk Korça und der im Zusammen- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu ver- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
wenden. Es muss sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Genehmigungen.
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die
Bestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die Lieferver-
Art ikel 5
träge oder Leistungsverträge nach dem Datum der Zusage der
Warenhilfe und nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
schließenden Vertrags abgeschlossen worden sind. Kraft.
Geschehen zu Tirana am 19. Januar 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pet er Blomeyer
Für die Regierung der Republik Albanien
Anast as Angeli
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Anlage
W a r e n h i l f e VIII
St romversorgung Korç a
Liste der Lieferungen und Leistungen
I. Materialien für eine 110/35/10kV-Umspannstation (inkl. Transformatoren und Montage)
II. Zusatzmaterial
Leitungsmaterial für 35- und 10-kV-Freileitungen (inkl. Montage)
III. Beratungsleistungen für Beschaffung und Montage
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Februar 2000
Das in Tirana am 31. Januar 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1995) ist nach
seinem Artikel 5
am 31. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Goerd eler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 633
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1995)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mer 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-
schutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-
und
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welches
die Regierung der Republik Albanien – oder welche die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, (3) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wird.
vertiefen,
Art ikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
der Republik Albanien beizutragen – rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Art ikel 3
Art ikel 1
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
es der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
1. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt Albanien erhoben werden.
8 700 000,– DM (in Worten: acht Millionen siebenhundert-
Art ikel 4
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserent-
sorgung Kavaja“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs- Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infrastruktur Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt; kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
nahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
mer 1 genannten Vorhabens in Höhe von bis zu insgesamt und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
300 000,– DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark). kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im
Art ikel 5
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien durch Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Num- Kraft.
Geschehen zu Tirana am 31. Januar 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. K i e w i t t
Für die Regierung der Republik Albanien
E. M e k s i
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Februar 2000
Das in Skopje am 14. Januar 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit (Jahre 1997 und 1998) ist
nach seinem Artikel 5
am 14. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Goerd eler
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahre 1997 und 1998)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
und
Mark) für das Vorhaben „Umweltschutz für den Ohrid-See“,
die mazedonische Regierung – wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schutzes und der sozialen Infrastruktur die besonderen
zwischen den Vertragsparteien, Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrags erfüllt;
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 2. einen Finanzierungsbeitrag für die notwendigen Begleit-
vertiefen, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens in Höhe von bis zu
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- insgesamt 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark).
in der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft (2) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im
und der sozialen Lage in diesem Land beizutragen – Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung durch andere
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes,
der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte
Art ikel 1
Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welches oder welche
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
es der mazedonischen Regierung, von der Kreditanstalt für Wie- eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungs-
deraufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 635
(3) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit- Art ikel 3
maßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen um-
Die mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-
gewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
Art ikel 2 führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedonischem
Gebiet erhoben werden.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Art ikel 4
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für den in Arti- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
kel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag endet die Frist mit publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Ablauf des 31. Dezember 2005, für den in Artikel 1 Absatz 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Nummer 2 genannten Betrag mit Ablauf des 31. Dezember 2006. men erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
Art ikel 5
sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau garantieren. Kraft.
Geschehen zu Skopje am 14. Januar 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Burkart
Für die mazedonische Regierung
Nikola Gruevski
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Februar 2000
Das in Skopje am 14. Januar 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998) ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Goerd eler
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen um-
und
gewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.
die mazedonische Regierung –
Art ikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
vertiefen, hens beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
in der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-
und der sozialen Lage in diesem Land beizutragen – schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2006.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Darlehens-
nehmer beziehungsweise Empfänger des Finanzierungsbeitrags
Art ikel 1 ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau
licht es der mazedonischen Regierung, von der Kreditanstalt
garantieren.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu er-
halten: Art ikel 3
1. Ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 13 000 000,– DM Die mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-
(in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark) für das Vor- deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
haben „Förderung kleiner und mittlerer Privatunternehmen“, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedonischem
worden ist; Gebiet erhoben werden.
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
Art ikel 4
men zur Unterstützung privater Geschäftsbanken bei der
Durchführung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens in Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
Höhe von bis zu insgesamt 3 000 000,– DM (in Worten: drei Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Millionen Deutsche Mark). von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vor- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen men erforderlichen Genehmigungen.
Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Armutsbekämpfung ersetzt, welches oder welche die besonde-
Art ikel 5
ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ein Darlehen gewährt werden. Kraft.
Geschehen zu Skopje am 14. Januar 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Burkart
Für die mazedonische Regierung
Nikola Gruevski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 637
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 2000
Das in Tirana am 17. Dezember 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1994) ist nach
seinem Artikel 5
am 17. Dezember 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Rainer Go erd eler
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1994)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Albanien –
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von bis zu insgesamt 6 000 000,– DM (in Worten: sechs
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sozialinvestitions-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik fonds (ADF)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-
Albanien, rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es
als Vorhaben der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Finanzierungsbeitrags erfüllt.
vertiefen,
(2) Das Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Republik Albanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
das Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der
sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welches oder welche
der Republik Albanien beizutragen – die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Art ikel 2 Art ikel 4
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Art ikel 3
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Art ikel 5
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Albanien erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Tirana am 17. Dezember 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. K i e w i t t
Für die Regierung der Republik Albanien
Er m e l i n d a M e k s i
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 2000
Das in Skopje am 14. Januar 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1999) ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Rainer Go erd eler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 639
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1999)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die mazedonische Regierung – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des
zwischen den Vertragsparteien, Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren
vertiefen, nach dem Zusagejahr die Finanzierungsverträge abgeschlos-
sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 31. Dezember 2007.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
in der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft zahlungsansprüche, die auf Grund der nach Absatz 1 zu
und der sozialen Lage in diesem Land beizutragen, schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Ver-
handlungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Art ikel 3
der mazedonischen Regierung vom 2. Juli 1999 – Die mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen:
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedo-
Art ikel 1 nischem Gebiet erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden Art ikel 4
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan- Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
zierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 6 000 000,– DM (in Wor- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
ten: sechs Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung des von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Studien- und Fachkräftefonds II zu erhalten. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
ersetzt werden. men erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt
Art ikel 5
ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
in Absatz 1 genannten Vorhabens zu erhalten, findet dieses Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Skopje am 14. Januar 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Burkart
Für die mazedonische Regierung
Dr. T r a j k o S l a v e v s k i
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. März 2000
Das in Abidjan am 2. August 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 2. August 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
E l i s a b e t h D’H o n d t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Kooperationsvorhaben „Reisanbau im Norden“ und vier weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Regie-
rungsverhandlungen vom 1. Dezember 1988, vom 23. Juni 1994,
und
vom 5. September 1996 und vom 15. Mai 1998 über wirtschaft-
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire – liche Zusammenarbeit –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sind wie folgt übereingekommen:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Côte d’Ivoire, Art ikel 1
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und/oder anderen,
zu vertiefen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- folgende Beträge zu erhalten:
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 23 000 000,– DM (in
Worten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgen-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in de Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-
der Republik Côte d’Ivoire beizutragen, keit festgestellt worden ist:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 641
a) für das Kooperationsvorhaben „Reisanbau im Norden“ [projet combiné coopération financière/coopération technique
[projet combiné coopération financière/coopération tech- Riziculture Nord] wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von
nique Riziculture Nord] in Höhe von bis zu 3 000 000,– DM 4 209 236,48 DM (in Worten: vier Millionen zweihundertneun-
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage tausendzweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark und acht-
des Jahres 1996, undvierzig Pfennig) reprogrammiert. Dieser Betrag stammt aus
der Darlehenszusage über 40 000 000,– DM (in Worten: vierzig
b) für das Vorhaben „Förderung der Privatwirtschaft“ [Appui
Millionen Deutsche Mark) des Zusagejahres 1994 gemäß
à la promotion du secteur privé] in Höhe von bis zu
Ergebnisniederschrift der Regierungsverhandlung vom 23. Juni
5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
1994 über wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dadurch ergibt
aus der Zusage des Jahres 1998,
sich für das vorgenannte Vorhaben ein Gesamtbetrag von
c) für das Vorhaben „Förderung der Privatwirtschaft“ [Appui 7 209 236,48 DM (in Worten: sieben Millionen zweihundert-
à la promotion du secteur privé] in Höhe von bis zu neuntausendzweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark und
3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) achtundvierzig Pfennig).
aus der Zusage des Jahres 1988,
(5) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und
d) für das Vorhaben „ Rehabilitierung ländlicher Wege“ Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorhaben die dort genannte
[Réhabilitation de pistes rurales] in Höhe von bis zu Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der
12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Côte
Mark) aus der Zusage des Jahres 1988; d’Ivoire, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
aus der Zusage des Jahres 1998 für das Vorhaben „Bildung“ (6) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben kön-
[Formation et/ou education], wenn nach Prüfung dessen För- nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass blik Deutschland und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bezeichnetes Vor-
rungsbeitrages erfüllt. haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
(2) Das im Abkommen vom 19. September 1997 zwischen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
rung der Republik Côte d’Ivoire über Finanzielle Zusammen- gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
arbeit genannte Vorhaben „ Sektorprogramm Grundbildung“ erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
[Programme sectoriel Enseignement primaire], für das ein gewährt werden.
Darlehen in Höhe von bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünf- (7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zehn Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage des Jahres 1996 Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-
zugesagt worden war, wird umbenannt und erhält die Be- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zeichnung „Primarschulen Region Bas-Sassandra (San Pedro)“ zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vor-
[Ecoles primaires de la Région Bas-Sassandra (San Pedro)]. haben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
Die als Darlehen zugesagten Mittel werden nunmehr als Finan- nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1
zierungsbeitrag gewährt, wenn nach Prüfung die Förderungs- und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
würdigkeit des Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungs-
dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
rungsbeitrags erfüllt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des verwendet werden.
vorgenannten Abkommens vom 19. September 1997 auch für
dieses Abkommen.
Art ikel 2
(3) Das im Abkommen vom 19. September 1997 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Republik Côte d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit für Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Vorhaben „Rehabilitierung ländlicher Wege“ [Réhabilitation das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
de pistes rurales] zugesagte Darlehen in Höhe von bis zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) aus hen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
der Zusage des Jahres 1996 wird wie folgt reprogrammiert: den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-
1. für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorha-
mer 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
ben „Förderung der Privatwirtschaft“ [Appui à la promotion
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
du secteur privé] in Höhe von bis zu 2 000 000,– DM (in Wor-
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
ten: zwei Millionen Deutsche Mark) weiterhin als Darlehen,
lehensverträge abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Ab-
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrag endet die Frist
worden ist,
mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Für die in Artikel 1 Absatz 1
2. für das in Absatz 2 genannte Vorhaben „Primarschulen Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
Region Bas-Sassandra (San Pedro)“ [Ecoles primaires de la genannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
Région Bas-Sassandra (San Pedro)] in Höhe von bis zu 2006.
7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht
als Finanzierungsbeitrag, wenn nach Prüfung dessen Förde-
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.
rungsbeitrages erfüllt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des vorgenannten Abkom- (3) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht
mens vom 19. September 1997 auch für dieses Abkommen. selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
(4) Zur Finanzierung des in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
genannten Kooperationsvorhabens „Reisanbau im Norden“ über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Art ikel 3 und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.
Genehmigungen.
Art ikel 4
Art ikel 5
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 2. August 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M angart z
Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
A m a r a Es s y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 17. März 1992
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 14. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfäl-
len (BGBl. 1998 II S. 1527) wird bekannt gemacht, dass
das Übereinkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 1 am
19. April 2000
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Bonn, den 14. März 2000
Bund esminist erium
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
Im Auftrag
Dr. D i n k l o h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 643
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 20. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 zu dem Ab-
kommen vom 23. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Dominikanischen Republik über den Luftverkehr (BGBl. 1993 II S. 2342) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 29. März 2000
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Santo Domingo am 29. Februar 2000 aus-
getauscht worden.
Berlin, den 20. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 22. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 1997 zu dem Abkom-
men vom 29. September 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Simbabwe über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBl. 1997 II S. 1839) wird bekannt gemacht, dass das Ab-
kommen nach seinem Artikel 12 Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tage
am 14. April 2000
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 14. März 2000 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 22. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000 643
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 20. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 zu dem Ab-
kommen vom 23. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Dominikanischen Republik über den Luftverkehr (BGBl. 1993 II S. 2342) wird
hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 29. März 2000
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Santo Domingo am 29. Februar 2000 aus-
getauscht worden.
Berlin, den 20. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 22. März 2000
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 1997 zu dem Abkom-
men vom 29. September 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Simbabwe über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBl. 1997 II S. 1839) wird bekannt gemacht, dass das Ab-
kommen nach seinem Artikel 12 Abs. 1 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tage
am 14. April 2000
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 14. März 2000 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 22. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 23. März 2000
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 zu dem Abkommen
vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ungarn über Soziale Sicherheit (BGBl. 1999 II S. 900) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 42 Abs. 2
am 1. Mai 2000
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 10. März 2000 ausgetauscht
worden.
Die dazugehörige Durchführungsvereinbarung vom selben Tage ist nach
ihrem Artikel 13 Abs. 1
am 10. März 2000
in Kraft getreten. Nach ihrem Artikel 13 Abs. 2 ist sie aber erst ab dem 1. Mai
2000 anzuwenden.
Berlin, den 23. März 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g