598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Gesetz
zu dem Abkommen vom 5. November 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über ihre gegenseitigen Seeschifffahrtsbeziehungen
Vom 11. April 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Alexandria am 5. November 1998 unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten über ihre gegenseitigen Seeschifffahrtsbe-
ziehungen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 11. April 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 599
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über ihre gegenseitigen Seeschiffahrtsbeziehungen
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Arab Republic of Egypt
on Their Mutual Shipping Relations
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – the Government of the Arab Republic of Egypt,
in dem Wunsch, die harmonische Entwicklung der Seeschiff- Desirous of promoting the harmonious development of the
fahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland shipping relations between the Federal Republic of Germany and
und der Arabischen Republik Ägypten, die sich auf das beider- the Arab Republic of Egypt, which is founded upon the reciprocal
seitige Interesse dieser Länder und die Freiheit des Außenhan- interests of these two countries and upon the freedom of foreign
dels gründen, zu fördern, trade,
in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit auf die- Desirous of encouraging, as best as possible, international co-
sem Gebiet soweit wie möglich zu verstärken, operation in this field,
in der Erkenntnis, daß der bilaterale Warenaustausch von Aware that the exchange of goods between their two countries
einem wirksamen Dienstleistungsaustausch begleitet werden should be accompanied by an effective exchange of services,
soll –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
In diesem Abkommen bezeichnen For the purpose of the present Agreement the term
1. der Ausdruck „zuständige Seeschiffahrtsbehörde“ 1. “Competent Shipping Authority” means
a) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe- a) in the Federal Republic of Germany, the Federal Ministry
rium für Verkehr und die ihm nachgeordneten Behörden, of Transport and its subsidiary bodies,
b) in der Arabischen Republik Ägypten die Abteilung See- b) in the Arab Republic of Egypt, the Maritime Transport
verkehr im Ministerium für Verkehr und Kommunikation; Sector in the Ministry of Transport and Communications;
2. der Ausdruck „Schiff einer Vertragspartei“ jedes Schiff, das 2. “Vessel of a Contracting Party” means any vessel which, in
nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ihre Flag- accordance with the legal provisions of the said Contracting
ge führt und gemäß ihren Gesetzen in ein Register einge- Party, flies its flag and which, in accordance with its laws, is
tragen ist. Dieser Ausdruck umfaßt nicht Kriegsschiffe und entered in a register. This term does not include warships
Fischereifahrzeuge. Im Hinblick auf die Anwendung der Arti- and fishing vessels. For the purpose of Articles 2, 5, 8, 9, 10,
kel 2, 5, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 gilt als „Schiff einer Ver- 12, 13, 14 and 15 any vessel flying the flag of a third state and
tragspartei“ auch jedes Schiff unter der Flagge eines dritten employed by a shipping company of one of the Contracting
Staates, das von einem Seeschiffahrtsunternehmen einer der Parties shall also be deemed a “vessel of a Contracting
Vertragsparteien eingesetzt wird; Party”;
3. der Ausdruck „Seeschiffahrtsunternehmen einer Vertragspar- 3. “Shipping company of a Contracting Party” means a trans-
tei“ ein Seeschiffe einsetzendes Beförderungsunternehmen, port employing seagoing ships which has its domicile in the
das seinen Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat territory of this Contracting Party and which in accordance
und von ihr nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften als „See- with the legal provisions of this Contracting Party is recog-
schiffahrtsunternehmen“ anerkannt ist; nized as “shipping company”;
4. der Ausdruck „Besatzungsmitglied“ den Kapitän und jede 4. “Member of the crew” means the master and any person who
weitere Person, die während der Reise Aufgaben oder Dien- during the voyage has to perform duties or services on board
ste an Bord wahrzunehmen hat und deren Name in der the vessel and whose name is listed in the vessel’s muster
Musterrolle des Schiffes aufgeführt ist. roll.
Artikel 2 Article 2
Freiheit des Verkehrs Freedom of Traffic
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um alle Hinder- (1) The Contracting Parties shall co-operate so as to eliminate
nisse auszuräumen, welche die Entwicklung der Seeschiffahrt all obstacles which might impede the development of navigation
zwischen den beiden Vertragsparteien behindern könnten, und between the two Contracting Parties and shall refrain from taking
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enthalten sich jeglicher Maßnahmen, welche die Beteiligung der any measures which might limit the participation of the shipping
Seeschiffahrtsunternehmen der beiden Vertragsparteien an der companies of the two Contracting Parties in the transport of
Beförderung der im Rahmen ihres bilateralen Handels ausge- cargo exchanged within the framework of their bilateral trade, as
tauschten Güter sowie am Seeverkehr zwischen ihrem jeweiligen well as in the maritime traffic between either of their countries
Land und Drittländern einschränken könnten. and third countries.
(2) Die Schiffe der Vertragsparteien genießen alle verfügbaren (2) The vessels of the Contracting Parties shall enjoy all avail-
Erleichterungen im Seeverkehr zwischen ihren Ländern. Sie sind able facilities in the maritime transport between their countries.
berechtigt, zu den dem internationalen Seehandel geöffneten They shall be entitled to sail to those ports of both Contracting
Häfen der beiden Vertragsparteien zu fahren, um Fahrgäste und Parties that are open to internationel seaborne trade for the pur-
Güter zu befördern. pose of transporting cargo or passengers.
(3) Die Vertragsparteien empfehlen ihren Seeschiffahrtsunter- (3) The Contracting Parties shall recommend to their shipping
nehmen, sich über die Zusammenarbeit im Seeverkehr auf kauf- companies to agree on a commercial level about co-operation in
männischer Ebene zu verständigen. Alle Fragen, die sich hieraus maritime transport. Any questions that may arise herefrom shall
ergeben, werden in dem nach Artikel 14 gebildeten Gemischten be discussed in the Joint Maritime Committee established pur-
Seeschiffahrtsausschuß beraten. suant to Article 14.
(4) Die von Seeschiffahrtsunternehmen der Vertragsparteien (4) The vessels chartered by shipping companies of either
befrachteten Schiffe genießen dieselben Vergünstigungen, wie Contracting Party shall enjoy the same benefits as they would if
wenn sie die Flagge einer Vertragspartei führten. they were flying the flag of one of the Contracting Parties.
Artikel 3 Article 3
Internationale Verpflichtungen International Commitments
(1) Dieses Abkommen läßt die Verpflichtungen aus anderen (1) The present Agreement shall not affect any commitment
internationalen Übereinkünften, die eine der Vertragsparteien arising out of other international agreements that may have been
geschlossen hat, vor allem dem Übereinkommen vom 6. April concluded by either of the Contracting Parties, above all those
1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, und ins- arising out of the Convention of 6 April, 1974, on a Code of Con-
besondere die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft duct for Liner Conferences, and in particular any commitment
der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union arising out of the membership of the Federal Republic of Ger-
ergeben, unberührt. many in the European Union.
(2) Fragen, die sich aus der Durchführung des Übereinkom- (2) Questions that may arise from the implementation of the
mens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen erge- Convention on a Code of Conduct for Liner Conferences shall be
ben, werden durch die am bilateralen Verkehr beteiligten See- settled by the shipping companies participating in the bilateral
schiffahrtsunternehmen, die der betreffenden Linienkonferenz traffic which are members of the liner conference concerned.
angehören, geregelt.
(3) Beide Vertragsparteien sind entschlossen, alle einschlägi- (3) Both Contracting Parties are determined to ratify all perti-
gen internationalen Übereinkünfte über die Sicherheit der See- nent international conventions relating to the safety of navigation,
schiffahrt, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute the living and working conditions of seafarers, and the protection
und den Schutz der Meeresumwelt zu ratifizieren. of the marine environment.
Artikel 4 Article 4
Nichtdiskriminierung Non-discrimination
des Seeschiffahrtsunternehmens of the Shipping Company
Jede Vertragspartei unterläßt im internationalen Seeverkehr Either Contracting Party shall refrain from any discriminatory
diskriminierende Handlungen jeder Art, die zu einer Benachteili- action in international maritime traffic that might inflict any disad-
gung der Seeschiffahrtsinteressen der anderen Vertragspartei vantage upon the shipping interests of the other Contracting
führen oder entgegen den Grundsätzen des freien Wettbewerbs Party or that might, contrary to the principles of free competition,
die freie Wahl des Seeschiffahrtsunternehmens beeinträchtigen adversely affect the free choice of the shipping company.
könnten.
Artikel 5 Article 5
Regelungen betreffend Regulations Concerning
die Häfen und Hoheitsgewässer Ports and Territorial Waters
(1) Jede Vertragspartei gewährt unter der Voraussetzung der (1) Either Contracting Party shall, on condition of reciprocity,
Gegenseitigkeit in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen grant the vessels of the other Contracting Party the same treat-
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern den Schiffen der ment in its ports, territorial waters and other waters under its
anderen Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen jurisdiction as it grants its own vessels operating in international
im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen hinsichtlich maritime traffic regarding access to the ports, during their stay in
des Zugangs zu den Häfen, während des Aufenthalts in den the ports and when leaving them, in the use of the port facilities
Häfen und beim Verlassen der Häfen, bei der Benutzung der for goods and passengers transport as well as regarding services
Hafeneinrichtungen für die Beförderung von Gütern und Fahr- and other facilities.
gästen sowie hinsichtlich der Dienstleistungen und sonstigen
Einrichtungen.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Gegenseitigkeit erstreckt sich (2) The reciprocity referred to in paragraph (1) above also cov-
auch auf das Recht der Seeschiffahrtsunternehmen einer Ver- ers the right of the shipping companies of either Contracting
tragspartei zur Ausübung von Agenturtätigkeiten entsprechend Party to exercise the activities of an agency in accordance with
den Gesetzen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei the laws in force in the territory of the other Contracting Party.
gelten.
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Artikel 6 Article 6
Freier Transfer Unrestricted Transfer of Invisibles
von Einnahmen aus Dienstleistungen
Jede Vertragspartei gewährt den Seeschiffahrtsunternehmen Either Contracting Party shall grant the shipping companies of
der anderen Vertragspartei das Recht, im Hoheitsgebiet der erst- the other Contracting Party the right either to use any receipts
genannten Vertragspartei erzielte Einnahmen aus Dienstleistun- from shipping services realized in the territory of the first Con-
gen der Seeschiffahrt für Zahlungen im Zusammenhang mit der tracting Party towards shipping-related payments or to transfer
Seeschiffahrt zu verwenden oder in frei konvertierbarer Währung such receipts abroad in convertible currency. Any such transfer
ins Ausland zu transferieren. Der Transfer soll auf der Grundlage is to be effected on the basis of the official rate of exchange with-
des amtlichen Wechselkurses und innerhalb der üblichen Frist in the usual period of time.
vorgenommen werden.
Artikel 7 Article 7
Vom Anwendungsbereich Areas Excluded from the
des Abkommens ausgeschlossene Bereiche Scope of Application of the Agreement
Dieses Abkommen berührt nicht die geltenden Rechtsvor- The present Agreement shall not affect the legal provisions in
schriften der Vertragsparteien über force of either Contracting Party concerning
a) das Vorrecht der eigenen Flagge für die nationale Küsten- a) the privilege of the national flag relating to national coastal
schiffahrt sowie Bergungs-, Bugsier-, Lots- und andere Dien- navigation, salvage, towage, pilot and other services which
ste, die den eigenen nationalen Seeschiffahrts- oder sonsti- are reserved to the Contracting Party’s own national shipping
gen Unternehmen sowie Staatsangehörigen vorbehalten companies or other companies and to its citizens; the sailing
sind; es handelt sich jedoch nicht um Küstenschiffahrt, wenn of a vessel of one Contracting Party between ports of the
ein Schiff einer Vertragspartei zwischen Häfen der anderen other Contracting Party for the purpose of unloading cargo
Vertragspartei fährt, um in einem Drittland aufgenommene and disembarking passengers taken on in a third country or
Güter zu löschen und Fahrgäste auszuschiffen oder Güter loading goods or embarking passengers to be taken to a third
und Fahrgäste zur Beförderung in ein Drittland an Bord zu country shall not be deemed to be coastal navigation, how-
nehmen; ever;
b) die Lotsenannahmepflicht; b) the obligation to take a pilot on board;
c) Schiffe, die Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahrneh- c) vessels performing public service functions;
men;
d) die Tätigkeiten im Rahmen der Meeresforschung; d) the activities within the framework of marine research;
e) das Vorrecht der Seevermessung in den eigenen Hoheitsge- e) the privilege of hydrographic survey in the Contracting Par-
wässern; ty’s own territorial waters;
f) den Suez-Kanal. f) the Suez Canal.
Artikel 8 Article 8
Beachtung der Rechtsvorschriften Compliance with the Legal Provisions
der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet of the other Contracting Party in its Territory
(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei sowie ihre Besatzungsmit- (1) The vessels of either Contracting Party as well as the mem-
glieder, Fahrgäste und Ladungen unterliegen den im Hoheits- bers of their crew, their passengers and cargoes shall be subject
gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften. to the legal provisions in force in the territory of the other Con-
tracting Party.
(2) Die Schiffe des oder der Seeschiffahrtsunternehmen jeder (2) The vessels of the shipping company or companies of
Vertragspartei unterliegen, solange sie sich im Hoheitsgebiet der either Contracting Party shall be subject – while in the territory of
anderen Vertragspartei befinden, deren Gesetzen und sonstigen the other Contracting Party – to the latter’s laws and other legal
Rechtsvorschriften über das Ein- und Auslaufen der im inter- provisions relating to the entry into and departure from its territo-
nationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe in ihr oder aus ihrem ry of the vessels employed in international maritime traffic and to
Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb und die Führung solcher the operation and command of such vessels.
Schiffe.
(3) Fahrgäste, Besatzungsmitglieder und Versender von Gü- (3) The passengers, members of the crew and consignors of
tern müssen die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden cargo shall comply with the laws and other legal provisions in
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den force in the territory of either Contracting Party with respect to
Aufenthalt und die Ausreise der Fahrgäste und Besatzungs- entry, stay and departure of passengers and members of the
mitglieder sowie die Einfuhr, die Ausfuhr und die Lagerung von crew or import, export and storage of cargoes, especially with
Gütern, insbesondere die Vorschriften über Landgang, Einwan- the provisions concerning shore leave, immigration, customs,
derung, Zoll, Steuern und Quarantäne, einhalten. taxes and quarantine.
Artikel 9 Article 9
Erleichterung des Seeverkehrs Facilitation of Maritime Traffic
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Gesetze und Within the framework of their laws and port regulations, the
Hafenordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beför- Contracting Parties shall take all necessary measures in order to
derung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern, unnötige facilitate and promote sea transport, to prevent unnecessary
Verlängerungen der Liegezeiten zu vermeiden und die Erledigung extension of lay times and expedite and simplify, if possible, the
der Zoll- und sonstigen in den Häfen zu beachtenden Förmlich- clearing of customs and other formalities to be observed in the
keiten nach Möglichkeit zu beschleunigen und zu vereinfachen ports as well as to facilitate the utilization of the existing dispos-
sowie den Gebrauch vorhandener Entsorgungseinrichtungen zu al installations.
erleichtern.
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Artikel 10 Article 10
Gegenseitige Anerkennung Reciprocal Recognition of
von Meßbriefen und sonstigen Schiffspapieren Tonnage Certificates and other Ship’s Documents
Die von einer Vertragspartei entsprechend den einschlägigen The ship’s documents which have been issued and recognized
internationalen Übereinkünften ausgestellten und anerkannten by one Contracting Party in accordance with the pertinent inter-
und an Bord eines Schiffes dieser Vertragspartei mitgeführten national agreements and which are carried on board a vessel of
Schiffspapiere werden auch von der anderen Vertragspartei this Contracting Party shall also be recognized by the other Con-
anerkannt. tracting Party.
Artikel 11 Article 11
Reisedokumente Travel Documents
der Besatzungsmitglieder of the Members of the Crew
(1) Jede Vertragspartei erkennt die von den zuständigen (1) Either Contracting Party shall recognize the travel docu-
Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Reisedoku- ments issued by the competent authorities of the other Contract-
mente an und gewährt den Inhabern dieser Dokumente die in ing Party and shall grant the holders of such documents the
Artikel 12 genannten Rechte. rights provided for in Article 12 of the present Agreement.
(2) Die Reisedokumente sind für die Bundesrepublik Deutsch- (2) The travel documents shall be for the Federal Republic of
land der Reisepaß oder das Seefahrtbuch und für die Arabische Germany the passport or the seaman’s book and for the Arab
Republik Ägypten das Seefahrtbuch oder der Reisepaß. Republic of Egypt the seaman’s book or passport.
(3) Für Besatzungsmitglieder aus Drittländern, die an Bord von (3) For members of the crew of third countries working on
Schiffen einer Vertragspartei arbeiten, gelten als Reisedokumen- board vessels of either Contracting Party, the travel documents
te die von den zuständigen Behörden der Drittländer ausgestell- are those issued by the competent third country authorities, pro-
ten Dokumente, sofern sie den innerstaatlichen Vorschriften der vided they meet the national requirements of the Contracting
betreffenden Vertragspartei für die Anerkennung als Paß oder Party concerned for the recognition as passport or passport sub-
Paßersatzpapier genügen. stitute.
Artikel 12 Article 12
Einreise, Durchreise Entry, Transit and Stay
und Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern of the Members of the Crew
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Besatzungsmitgliedern (1) Either Contracting Party shall allow the members of the
eines Schiffes einer Vertragspartei, die Inhaber eines der in Arti- crew of the vessel of one Contracting Party who are holders of
kel 11 genannten Reisedokumente sind, während der Liegezeit one of the travel documents specified in Article 11 of the present
des Schiffes in einem Hafen der anderen Vertragspartei ohne Agreement to go ashore and to stay in the sea-port town during
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise (Visum) in Übereinstim- the lay time of the vessel in a port of the other Contracting Party
mung mit den geltenden einschlägigen Gesetzen und sonstigen without requiring permission to stay prior to entry (visa) in
Vorschriften an Land zu gehen und sich im Gebiet des Hafenorts accordance with the pertinent laws and other provisions in force.
aufzuhalten. Erforderlich ist in diesen Fällen In these cases
– in der Bundesrepublik Deutschland ein Landgangsausweis, – a shore leave pass shall be required in the Federal Republic of
Germany,
– in der Arabischen Republik Ägypten ein Landgangsausweis. – a shore leave pass shall be required in the Arab Republic of
Egypt.
(2) Jedes Besatzungsmitglied, das Inhaber eines der in Arti- (2) Any member of the crew holding a travel document speci-
kel 11 genannten Reisedokumente ist, darf nach Erteilung einer fied in Article 11 of the present Agreement shall be permitted,
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise (Visum) durch das after having been granted permission to stay prior to entry (visa),
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen, um sich to travel through the territory of the other Contracting Party in
zum Zweck seiner Heimschaffung oder aus einem anderen von order to go on board his ship or any other ship for the purpose of
den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei aner- travelling home or for any other reason acceptable to the com-
kannten Grund auf sein Schiff oder auf ein anderes Schiff zu petent authorities of the other Contracting Party. Such permis-
begeben. Die betreffende Aufenthaltsgenehmigung vor der Ein- sion to stay prior to entry (visa) shall be issued without delay, if
reise (Visum) ist in möglichst kurzer Zeit zu erteilen. possible.
(3) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei gestatten (3) The competent authorities of either Contracting Party shall
jedem Besatzungsmitglied, das im Hoheitsgebiet einer der Ver- permit any member of the crew who is taken to a hospital in the
tragsparteien in ein Krankenhaus eingeliefert wird, den für die territory of the Contracting Party concerned to stay as long as
stationäre Behandlung erforderlichen Aufenthalt. necessary for in-patient treatment.
(4) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Per- (4) Both Contracting Parties shall reserve the right to refuse
sonen, die unerwünscht sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu undesirable persons entry into their respective territory, even if
verweigern, auch wenn diese Personen Inhaber eines der in Arti- these persons hold a travel document specified in Article 11 of
kel 11 genannten Reisedokumente sind. the present Agreement.
(5) Die Bediensteten der diplomatischen Missionen und der (5) The staff of the diplomatic missions and consular represen-
konsularischen Vertretungen einer Vertragspartei sowie der tations of one Contracting Party and the master as well as the
Kapitän und die übrigen Besatzungsmitglieder der Schiffe dieser other members of the crew of a vessel of this Contracting Party
Vertragspartei sind berechtigt, unter Beachtung der im Aufent- shall be entitled, in compliance wth the pertinent laws and other
haltsland geltenden einschlägigen Gesetze und sonstigen legal provisions in force in the country of stay, to contact one
Rechtsvorschriften miteinander in Verbindung zu treten und zu- another or to meet.
sammenzutreffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 603
(6) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die (6) Without prejudice to the above provisions, the Contracting
Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Einreise, den Parties’regulations concerning the entry, stay and departure of
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern unberührt. foreigners shall remain unaffected.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu diesem Further details may be gathered from the Annex to this Agree-
Abkommen, die Bestandteil des Abkommens ist. ment, which forms a constituent part thereof.
Artikel 13 Artikel 13
Vorkommnisse auf See Incidents at Sea
(1) Wenn ein Schiff einer Vertragspartei in den Hoheitsgewäs- (1) If a vessel of one Contracting Party is shipwrecked, suffers
sern der anderen Vertragspartei einen Schiffbruch oder eine average, runs aground or gets into distress for some other rea-
Havarie erleidet, auf Grund läuft oder aus sonstigen Gründen in son in the territorial waters of the other Contracting Party, the
Seenot gerät, gewähren die Behörden dieser anderen Vertrags- authorities of this other Contracting Party shall grant the master,
partei dem Kapitän, den übrigen Besatzungsmitgliedern, den the other members of the crew and the passengers as well as the
Fahrgästen sowie dem Schiff und seiner Ladung den gleichen vessel and her cargo the same assistance and protection as
Schutz und Beistand wie Schiffen unter eigener Flagge. Die in would be granted to the vessels flying its own flag. The incidents
Satz 1 genannten Vorkommnisse werden von den von jeder Ver- referred to in the first sentence above shall be investigated by the
tragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei zu bezeich- authorities to be denominated by each Contracting Party vis-a-
nenden Behörden untersucht, wenn ein öffentliches Interesse vis the other Contracting Party if it benefits the public interest, in
vorliegt, auf jeden Fall aber dann, wenn bei einem solchen Vor- any event, however, if a vessel has sunk or was abandoned or if
kommnis ein Fahrzeug gesunken oder aufgegeben worden ist a person was killed in such incident. The authorities to be
oder jemand den Tod erlitten hat. Die Untersuchungsergebnisse denominated shall tansmit the results of the investigation as
werden von den zu bezeichnenden Behörden den Behörden der quickly as possible to the authorities of the other Contracting
anderen Vertragspartei so schnell wie möglich übermittelt. Party.
(2) Jede Vertragspartei sieht, falls ein Schiff einen Unfall oder (2) Either Contracting Party shall, in the event of a vessel hav-
eine Havarie erlitten hat, von der Erhebung von Einfuhrzöllen, ing had an accident or having suffered average, refrain from levy-
Steuern und sonstigen Abgaben, denen Ladung, Ausrüstung, ing import duties, taxes or any other charges on cargo, equip-
Materialien, Vorräte und anderes Schiffszubehör unterliegen, ab, ment, materials, provisions and other appurtenances unless
sofern diese Gegenstände im Hoheitsgebiet dieser Vertragspar- these articles are used or consumed in the territory of this Con-
tei weder gebraucht noch verbraucht werden. tracting Party.
(3) Absatz 2 schließt die Anwendung der Gesetze und sonsti- (3) Nothing in paragraph (2) above shall preclude the applica-
gen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien betreffend die vor- tion of the laws and other legal provisions of the Contracting Par-
übergehende Lagerung von Gütern nicht aus. ties in respect of the temporary warehousing of goods.
Artikel 14 Article 14
Gemischter Seeschiffahrts- Joint Maritime
ausschuß und Konsultationen Committee and Consultations
(1) Um die wirksame Anwendung dieses Abkommens zu ge- (1) For the purpose of ensuring the effective application of the
währleisten, wird ein Gemischter Seeschiffahrtsausschuß gebil- present Agreement, a Joint Maritime Committee shall be estab-
det, der aus den Vertretern der Seeschiffahrtsverwaltungen und lished consisting of representatives of the shipping administra-
den von den Vertragsparteien benannten Sachverständigen be- tions and the experts as denominated by the Contracting Parties.
steht.
(2) Dieser Ausschuß behandelt alle Fragen von gemeinsamem (2) This Committee shall consider all questions of common
Interesse für beide Vertragsparteien, insbesondere Fragen im interest to both Contracting Parties, in particular problems relat-
Zusammenhang mit ed to
a) der Beteiligung am gesamten Ladungstransport zum Nutzen a) the participation in the transport of all cargo for the benefit of
ihres gegenseitigen Seeverkehrs; their mutual maritime trade;
b) den Tätigkeiten der Seeschiffahrtsunternehmen und der b) the activities of the shipping companies and vessels of either
Schiffe der Vertragsparteien, die im Seeverkehr zwischen den Contracting Party that are engaged in maritime trade
Vertragsparteien beschäftigt sind, und insbesondere im Zu- between the Contracting Parties and in particular problems
sammenhang mit den Tätigkeiten, die sich aus der Anwen- related to the activities resulting from the application of the
dung des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Convention on a Code of Conduct for Liner Conferences;
Linienkonferenzen ergeben;
c) der Beachtung sämtlicher Bedingungen für die ordnungs- c) the observance of all conditions relevant to the correct hand-
gemäße Abwicklung des Seeverkehrs durch die Seeschiff- ling of maritime trade by the shipping companies of either
fahrtsunternehmen jeder Vertragspartei; Contracting Party;
d) der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten einschließlich d) the amicable settlement of disputes including those arising
derer, die aus der Auslegung dieses Abkommens entstehen. out of the interpretation of the present Agreement.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Grundsätze des (3) The Contracting Parties undertake to observe the principles
beiderseitigen Vorteils und der nichtdiskriminierenden Behand- of mutual advantage and of non-discriminatory treatment of the
lung der Seeschiffahrtsunternehmen und Schiffe beider Ver- shipping companies and vessels of either Contracting Party.
tragsparteien zu beachten.
(4) Der Gemischte Seeschiffahrtsausschuß tritt auf Antrag (4) The Joint Maritime Committee shall meet at the request of
einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate nach Stellung one of the Contracting Parties not later than three months after
dieses Antrags zusammen. Dieser Ausschuß berichtet dem Bun- the date such request has been brought forward. This Commit-
desministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und tee shall report the results of its work to both, the Federal Ministry
der Abteilung Seeverkehr im Ministerium für Verkehr und Kom- of Transport in the Federal Republic of Germany and the Mar-
munikation der Arabischen Republik Ägypten über die Ergebnis- itime Transport Sector in the Ministry of Transport and Commu-
se seiner Arbeit. nications in the Arab Republic of Egypt.
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Artikel 15 Article 15
Technische Zusammenarbeit Technical Co-operation
(1) Beide Vertragsparteien ermutigen die Reeder und die mit (1) Both Contracting Parties shall encourage the shipowners
dem Seeverkehr verbundenen Institutionen beider Länder, sich and institutions in either country connected with maritime traffic
um alle nur möglichen Formen der Zusammenarbeit, insbeson- to seek and develop all forms of co-operation possible, particu-
dere auf folgenden Gebieten, zu bemühen und sie zu entwickeln: larly in the following fields:
a) Schiffbau; a) ship construction;
b) Schiffsreparatur. b) ship repair.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen einander, die Ausbildungs- (2) The Contracting Parties shall encourage each other to uti-
institutionen sowie alle anderen Ausbildungseinrichtungen in den lize the training institutions as well as any other training facilities
Unternehmen und Institutionen des Seeverkehrs und des Hafen- in the enterprises and institutions of maritime traffic and harbour
betriebs zu nutzen. operations.
Artikel 16 Article 16
Inkrafttreten Entry into Force
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide The present Agreement shall enter into force on the day both
Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen Governments have informed each other of the fact that the nec-
rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens essary legal procedures for the entry into force of the present
abgeschlossen sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Agreement have been completed. The day the last of these two
Eingangs der letzten Mitteilung angesehen. notices is received shall be deemed the day of entry into force.
Artikel 17 Article 17
Geltungsdauer, Kündigung Duration and Termination
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (1) This Agreement shall be concluded for an unlimited period.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Ein- (2) This Agreement may be denounced by notification by either
haltung einer Frist von sechs Monaten durch Notifikation gekün- Contracting Party, subject to six months’ previous notice.
digt werden.
Geschehen zu Alexandria am 5. November 1998 in zwei Done at Alexandria on November 5, 1998 in duplicate in the
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra- German, Arabic and English languages, all three texts being
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher authentic. In case of divergent interpretations of the German and
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der Arabic texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Pet er Dingens
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
For the Government of the Arab Republic of Egypt
Ab d el- Had i Nassef
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 605
Anlage
zum Abkommen vom 5. November 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über ihre gegenseitigen Seeschiffahrtsbeziehungen
Reisedokument der Besatzungsmitglieder
Einreise, Durchreise und Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern
In Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 12 erkennt jede Vertragspartei die Reise-
dokumente der Seeleute, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellt und von
einer der Vertragsparteien eingeführt werden, an und nimmt jede Person, die über ein sol-
ches Reisedokument verfügt, ohne weitere Formalitäten zur Einreise in ihr Hoheitsgebiet
zurück; dies gilt unter der Voraussetzung, daß die internationalen Anforderungen an die
Anerkennung als Seefahrtbuch erfüllt sind.
Annex
to the Agreement of November 5, 1998
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Arab Republic of Egypt
on Their Mutual Shipping Relations
Travel Document of Members of the Crew
Entry, Transit and Stay of Members of the Crew
In accordance with Articles 11 and 12 of this Agreement, each Contracting Party shall
recognize the travel documents of the seafarers issued after the entry into force of this
Agreement and introduced by either Contracting Party, and re-admit to its territory, with-
out further formalities, any person holding that travel document provided the international
requirements for recognition as a seaman’s book are fulfilled.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 2. Februar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Dezember 1959 über die aka-
demische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 4 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Russische Föderation am 18. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1998 (BGBl. II S. 1689).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 2. Februar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (BGBl. 1964 II S. 1289) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Russische Föderation am 17. September 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1998 (BGBl. II S. 1689).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
Vom 2. Februar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Dezember 1959 über die aka-
demische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 4 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Russische Föderation am 18. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1998 (BGBl. II S. 1689).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 2. Februar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (BGBl. 1964 II S. 1289) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Russische Föderation am 17. September 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1998 (BGBl. II S. 1689).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 2. Februar 2000
I.
Die Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertig-
keit der Reifezeugnisse (BGBl. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Moldau, Republik am 23. September 1999
Russische Föderation am 17. September 1999.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBl. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Russische Föderation am 18. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1998 (BGBl. II S. 1690).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 2. Februar 2000
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II S. 1406) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Albanien am 1. Januar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 805).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 2. Februar 2000
I.
Die Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertig-
keit der Reifezeugnisse (BGBl. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Moldau, Republik am 23. September 1999
Russische Föderation am 17. September 1999.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBl. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Russische Föderation am 18. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1998 (BGBl. II S. 1690).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 2. Februar 2000
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II S. 1406) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Albanien am 1. Januar 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 805).
Berlin, den 2. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 3. Februar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Liechtenstein am 1. November 1999
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 26 Abs. 2 und eines Vorbehalts
nach Artikel 32 Abs. 1 des Übereinkommens
Slowenien am 1. November 1999
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 26 Abs. 2 des Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. April 1999 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 3. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 3. Februar 2000
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBl. 1987 II S. 623)
ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Andorra am 1. November 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBl. II S. 357).
Berlin, den 3. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 3. Februar 2000
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Liechtenstein am 1. November 1999
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 26 Abs. 2 und eines Vorbehalts
nach Artikel 32 Abs. 1 des Übereinkommens
Slowenien am 1. November 1999
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 26 Abs. 2 des Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. April 1999 (BGBl. II S. 383).
Berlin, den 3. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 3. Februar 2000
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBl. 1987 II S. 623)
ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Andorra am 1. November 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBl. II S. 357).
Berlin, den 3. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 609
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 7. Februar 2000
I.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 6. Oktober 1999
Neuseeland am 8. September 1999
Turkmenistan am 6. September 1999
Vanuatu am 19. Mai 1999.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschifffahrts-Organisation am 8. Februar 1999 die am gleichen Tage
wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Überein-
kommens auf die I n s e l M a n notifiziert.
II.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBl. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 6. Oktober 1999
Neuseeland am 8. September 1999
Turkmenistan am 6. September 1999
Vanuatu am 19. Mai 1999.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Seeschifffahrts-Organisation am 8. Februar 1999 die am gleichen Tage
wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Protokolls auf
die I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 21. September 1998 (BGBl. II S. 2759) und vom 24. Februar 1999
(BGBl. II S. 290).
Berlin, den 7. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 7. Februar 2000
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Usbekistan am 8. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1053).
Berlin, den 7. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 2000
Das in Santo Domingo am 24. November 1999 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Domi-
nikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
(Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte) ist
nach seinem Artikel 5
am 24. November 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 7. Februar 2000
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für
Usbekistan am 8. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1053).
Berlin, den 7. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 2000
Das in Santo Domingo am 24. November 1999 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Domi-
nikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
(Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte) ist
nach seinem Artikel 5
am 24. November 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 611
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Dominikanischen Republik – (5) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der
sozialen Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Armutsbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittel-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ständische Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraus-
der Dominikanischen Republik, setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Darlehen gewährt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
zu vertiefen, nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Art ikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
in der Dominikanischen Republik beizutragen – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
sind wie folgt übereingekommen: ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrags, der Regierung der Dominikanischen Republik, zu
Art ikel 1 schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Arti-
es der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit- kel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Dar-
„Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte“ einen Finan- lehens-/Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in
zierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des- 31. Dezember 2006.
sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass es als ein Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Art ikel 3
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrages erfüllt. Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schluss und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kreditan- trags in der Dominikanischen Republik erhoben werden.
stalt für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Art ikel 4
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei
Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
Zeitpunkt ermöglicht, gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteili-
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Vorhabens erforderlichen Genehmigungen.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung. Art ikel 5
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Santo Domingo am 24. November 1999 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kend effy
Für die Regierung der Dominikanischen Republik
Te m ís t o c l e s M o n t á s
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1992
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(Helsinki-Übereinkommen)
Vom 10. Februar 2000
Das am 9. April 1992 unterzeichnete Übereinkommen von 1992 über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) – BGBl. 1994 II
S. 1355 – ist nach seinem Artikel 36 für die
Russische Föderation am 17. Januar 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1999 (BGBl. 2000 II S. 23).
Berlin, den 10. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-estnischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 14. Februar 2000
Das in Tallinn am 16. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland
über die Aufhebung der Visumpflicht (BGBl. II S. 374)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 4. August 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1992
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(Helsinki-Übereinkommen)
Vom 10. Februar 2000
Das am 9. April 1992 unterzeichnete Übereinkommen von 1992 über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) – BGBl. 1994 II
S. 1355 – ist nach seinem Artikel 36 für die
Russische Föderation am 17. Januar 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 1999 (BGBl. 2000 II S. 23).
Berlin, den 10. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-estnischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 14. Februar 2000
Das in Tallinn am 16. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland
über die Aufhebung der Visumpflicht (BGBl. II S. 374)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 4. August 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 613
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-lettischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 14. Februar 2000
Das in Riga am 16. Februar 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die Aufhebung der Visumpflicht (BGBl. II S. 376)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 17. August 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-litauischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 14. Februar 2000
Das in Wilna am 15. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über die Aufhebung der Visumpflicht (BGBl. II S. 378)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 3. August 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 613
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-lettischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 14. Februar 2000
Das in Riga am 16. Februar 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die Aufhebung der Visumpflicht (BGBl. II S. 376)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 17. August 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-litauischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 14. Februar 2000
Das in Wilna am 15. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über die Aufhebung der Visumpflicht (BGBl. II S. 378)
ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 3. August 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Februar 2000
Das in Berlin am 14. September 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit („1998–1999“) ist nach
seinem Artikel 6
am 14. September 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit („1998–1999“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Darlehen bis zu insgesamt 51 000 000,– DM (in Worten: ein-
undfünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben
und
die Regierung der Kirgisischen Republik – a) „Aufstockung Programm zur Investitionsförderung der
Privatwirtschaft (KMU-Kreditlinie)“ bis zu 6 000 000,– DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen b) „Aufstockung 500 KV-Stromübertragungsleitung Frun-
Republik, zenskaja-Kemin“ bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und c) „Mutter/Kind Versorgung/Reproduktive Gesundheit“ bis
zu vertiefen, zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, d) „Rehabilitierung Kleinwasserkraftwerke“ bis zu 10 000 000,–
DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in e) „Rehabilitierung Kleinwasserkraftwerke“ bis zu 15 000 000,–
der Kirgisischen Republik beizutragen, DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) als
Sonderzusage für die Nutzung erneuerbarer Energien,
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
22. und 23. Juli 1998 sowie vom 25. und 26. August 1999 – wenn nach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist.
sind wie folgt übereingekommen:
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9 000 000,– DM (in
Worten: neun Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben
Art ikel 1
a) „Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberku-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
lose II“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen
es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von
Deutsche Mark),
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol- b) Studien- und Fachkräftefonds IV bis zu 2 000 000,– DM
gende Beiträge zu erhalten: (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 615
c) Studien- und Fachkräftefonds V bis zu 2 000 000,– DM (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark), Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
wenn nach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
stellt worden ist.
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(2) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Art ikel 3
republik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(3) Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Kirgi-
der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte sischen Republik erhoben werden.
Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen- Art ikel 4
falls ein Darlehen gewährt werden. Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
dieses Abkommen Anwendung.
nehmigungen.
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, Art ikel 5
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(1) Das in den Zusagen 1996 und 1997 über Finanzielle Zu-
sammenarbeit für das Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm“
Art ikel 2 vorgesehene Darlehen in Höhe von 11 500 000,– DM (in Worten:
elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird mit einem
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Betrag von 11 500 000,– DM (in Worten: elf Millionen fünfhundert-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
tausend Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
„Aufstockung Programm zur Investitionsförderung der Privatwirt-
lehen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
schaft (KMU-Kreditlinie)“ verwendet.
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Be- (2) Das im Abkommen vom 26. Mai 1997 über Finanzielle Zu-
träge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren sammenarbeit genannte Vorhaben „Zucht und Vermehrung von
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzie- Kartoffelsaatgut“, für das bisher Darlehen in Höhe von 5 000 000,–
rungsverträge abgeschlossen wurden. Für die Zusagen aus dem DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) vorgesehen sind,
Jahr 1998 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006, für wird durch das Vorhaben „Beteiligung an der Kyrgyz Investment
die Zusagen im Jahr 1999 endet die Frist mit Ablauf des 31. De- Credit Bank (KICB)“ ersetzt, wenn nach Prüfung dessen Förde-
zember 2007. rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des Abkommens vom 26. Mai 1997 für dieses
(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
Vorhaben.
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Art ikel 6
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 14. September 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heid emarie Wiec zorek- Zeul
Wolfgang Isc hinger
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Es e n g u l K a s y m o w i t s c h O m u r a l i e w
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 2000
Das in Ankara am 21. Oktober 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 17. Januar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Duc klau
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Abfallwirtschaft Denizli und Isparta)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Türkei – es der Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 32 000 000,– DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
Türkei,
1. Abfallwirtschaft Denizli bis zu 14 000 000,– DM (in Worten:
vierzehn Millionen Deutsche Mark),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 2. Abfallwirtschaft Isparta bis zu 12 000 000,– DM (in Worten:
vertiefen, zwölf Millionen Deutsche Mark),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 3. Abfallwirtschaft Denizli bis zu 2 500 000,– DM (in Worten: zwei
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 4. Abfallwirtschaft Isparta bis zu 3 500 000,– DM (in Worten: drei
der Republik Türkei beizutragen, Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen von den ist.
1997 und 1998 –
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 617
land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor- Art ikel 3
haben ersetzt werden.
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt er- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie- erhoben werden.
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Art ikel 4
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom- Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus
men Anwendung. der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Art ikel 2 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- gen.
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in
Art ikel 5
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beträge entfällt, so-
weit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-
sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen gierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik
wurden. Für die Beträge unter Nummer 1 und 2 endet die Frist Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
mit Ablauf des 31. Dezember 2005, für die Beträge unter Num- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
mer 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2006. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Ankara am 21. Oktober 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. J. V e r g a u
Für die Regierung der Republik Türkei
M. A y d i n K a r a ö z
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu dem deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommen
über die Rechtsstellung von Kreditgenossenschaften
der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 16. Februar 2000
Mit Verbalnote vom 14. April 1999 hat die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika in Bonn die folgenden verwaltungstechnischen Änderungen zu
den Nummern 3 und 4 des Verwaltungsabkommens vom 24. Oktober 1967
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Kredit-
genossenschaften der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland, geändert durch Notenwechsel vom 7. September/18. Oktober
1982 (BAnz. Nr. 213 vom 11. November 1967; BGBl. 1983 II S. 115), mitgeteilt:
1. Änderung des Firmennamens „Pease Air Force Base Federal Credit Union“
in „Service Credit Union“ mit Wirkung vom 1. Oktober 1998;
2. Änderung des Firmennamens von „Andrews Air Force Base Federal Credit
Union“ in „ Andrews Federal Credit Union“ und Änderung des Sitzes der
Firmenzentrale von „ Andrews Air Force Base, Maryland“ nach „ Suitland,
Maryland“ ;
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
3. Einstellung der Geschäftstätigkeit der „ Pentagon Federal Credit Union“
zum 31. Januar 1993;
4. Änderung des Sitzes der Firmenzentrale der „Finance Center Federal Credit
Union“ von „Fort Benjamin Harrison, Indiana“ nach „Indianapolis, Indiana“.
Berlin, den 16. Februar 2000
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-israelischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 2000
Das in Berlin am 2. Februar 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Israel über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 2. Februar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 2000
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000 619
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000
(Internationales Zentrum zur Bekämpfung von Wüstenbildung, Sede Boker)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der Regierung des Staates Israel durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung des Staates Israel – Art ikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Israel, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
zu vertiefen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Zusage-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- jahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist für die
Zusage 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 2004, für die Zusage
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2005, für die Zusage 1998 mit
Israel beizutragen,
Ablauf des 31. Dezember 2006, für die Zusage 1999 mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 und für die Zusage 2000 mit Ablauf des
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll zwischen der
31. Dezember 2008.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Staates Israel vom 21. Mai 1996 über die schrittweise Regio-
nalisierung von Darlehensmitteln – Art ikel 3
Die Regierung des Staates Israel stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben im Staat Israel frei, die im Zusammenhang mit
Art ikel 1 dem Abschluss und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrags erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Staates Israel, vertreten durch das Finanz-
Art ikel 4
ministerium oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- Die Regierung des Staates Israel überlässt bei den sich aus
aufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Internationales Zent- der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
rum zur Bekämpfung von Wüstenbildung, Sede Boker“ ein sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Millionen Deutsche Mark) aus den Zusagen in Höhe von je Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) der mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 zu erhalten, wenn nach erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung des Staates Israel verpflichtet sich, das
Darlehen zu gleichen Bedingungen an die Ben Gurion Universität Art ikel 5
für das Internationale Zentrum zur Bekämpfung von Wüsten-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
bildung in Sede Boker weiterzuleiten.
rung des Staates Israel der Regierung der Bundesrepublik
(3) Das in Absatz 1 und 2 bezeichnete Vorhaben kann im Deutschland notifiziert, dass die innerstaatlichen Voraussetzun-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik gen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Berlin am 2. Februar 2000, was dem 26. Schwat
5760 entspricht, in zwei Urschriften, jede in deutscher, hebräi-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
hebräischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Isc hinger
Für die Regierung des Staates Israel
David - Avid ar Walzer
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bundesgesetzblatt- Einbanddecken 1999
Teil I: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 13,30 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie nicht
schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1999 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
Ausgaben des Bundesgesetzblatts 2000 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 2 beigefügt.
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