558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Gesetz
zu den Änderungen vom 24. April 1998
des Übereinkommens vom 3. September 1976
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
(Inmarsat-Übereinkommen)
Vom 17. März 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den in London am 24. April 1998 von der Versammlung der Vertragsparteien
des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (BGBl. 1979 II S. 1081), zuletzt geändert durch die
Änderungen vom 19. Januar 1989 (BGBl. 1991 II S. 450), angenommenen
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Organisation für
mobile Satellitenkommunikation wird zugestimmt. Die Änderungen werden
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Inmarsat-
Übereinkommen in der durch die vereinbarten Änderungen vom 24. April 1998
geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neu-
fassung bekannt machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Inmarsat-Übereinkommens vom
3. September 1976 nach Artikel 34 Abs. 2 dieses Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. März 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 559
Änderungen
zum Übereinkommen über die Internationale Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Amendments
to the Convention on the International
Mobile Satellite Organization
(Übersetzung)
The acronym “(Inmarsat)” is deleted in the Title to the Das Akronym „(Inmarsat)“ wird aus dem Titel des Über-
Convention. einkommens gestrichen.
The third and fourth paragraphs of the Preamble are Der dritte und vierte Absatz der Präambel wird gestri-
deleted. chen.
The fifth paragraph of the Preamble is replaced by the Der fünfte Absatz der Präambel wird zum dritten Absatz
following text, as the third paragraph: und durch folgenden Text ersetzt:
Determined, to this end, to continue to make provision for the Entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Stan-
benefit of telecommunications users of all nations through the des der Weltraumtechnik den Telekommunikationsnutzern aller
most advanced suitable space technology available, for the most Staaten weiterhin die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten
efficient and economic facilities possible consistent with the Einrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen
most efficient and equitable use of the radio frequency spectrum und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und der
and of satellite orbits, Satellitenumlaufbahnen vereinbar sind;
The sixth and seventh paragraphs of the Preamble are Der sechste und siebte Absatz der Präambel wird
deleted. gestrichen.
The following new text is added as the fourth, fifth, Der folgende neue Text wird der Präambel als vierter,
sixth, seventh, eighth and ninth paragraphs of the Pream- fünfter, sechster, siebter, achter und neunter Absatz hin-
ble: zugefügt:
Recognizing that the International Mobile Satellite Organiza- In der Erkenntnis, daß die Internationale Organisation für mobi-
tion has, in accordance with its original purpose, established a le Satellitenkommunikation entsprechend ihrem ursprünglichen
global mobile satellite communications system for maritime Zweck ein weltweites mobiles Satellitenkommunikationssystem
communications, including distress and safety communications für die Schiffahrt errichtet hat, und zwar mit der Möglichkeit, See-
capabilities which are specified in the International Convention not- und Sicherheitsfunkverbindungen bereitzustellen, die ge-
for the Safety of Life at Sea, 1974, as amended from time to time, mäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des
and the Radio Regulations specified in the Constitution and the menschlichen Lebens auf See, 1974 – in der jeweils geänderten
Convention of the International Telecommunication Union, as Fassung – und gemäß der in der Konstitution und Konvention der
amended from time to time, as meeting certain radiocommunica- Internationalen Fernmeldeunion genannten Vollzugsordnung
tions requirements of the Global Maritime Distress and Safety für den Funkdienst – in der jeweils geänderten Fassung – be-
System (GMDSS), stimmte Funkverkehrsanforderungen des Weltweiten Seenot-
und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen;
Recalling that the Organization has extended its original pur- Eingedenk der Tatsache, daß die Organisation ihren ursprüng-
pose by providing aeronautical and land mobile satellite commu- lichen Zweck erweitert hat, indem sie Verbindungen des mobilen
nications, including aeronautical satellite communications for air Flug- und Landfunkdienstes über Satelliten einschließlich Flug-
traffic management and aircraft operational control (aeronautical funksatellitenverbindungen für die Regelung des Luftverkehrs
safety services), and is also providing radiodetermination ser- und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungs-
vices, funkdienste) bereitstellt, und daß sie ebenfalls Ortungsfunkdien-
ste bereitstellt;
Acknowledging that increased competition in the provision of In Anerkennung der Tatsache, daß der erhöhte Wettbewerb im
mobile satellite services has made it necessary for the Inmarsat Bereich der Bereitstellung mobiler Satellitenfunkdienste den
satellite system to be operated through the Company as defined Betrieb des Inmarsat-Satellitensystems durch das in Artikel 1
in Article 1 in order that it can remain commercially viable and definierte Unternehmen erforderlich macht, damit Inmarsat wirt-
thereby ensure, as a basic principle, the continuity of maritime schaftlich rentabel bleiben und so als Grundsatz die Fortführung
satellite distress and safety communications services for the der Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten für das
Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS), Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sicher-
stellen kann;
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Intending that the Company will observe certain other basic In der Absicht, daß das Unternehmen bestimmte andere
principles, namely, non-discrimination on the basis of nationality, Grundsätze beachtet, nämlich keine Diskriminierung auf der
acting exclusively for peaceful purposes, seeking to serve all Grundlage der Staatszugehörigkeit, Erfüllen ausschließlich fried-
areas where there is a need for mobile satellite communications, licher Zwecke, Bestreben, alle geographischen Gebiete, in denen
and fair competition, ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, zu ver-
sorgen, sowie fairer Wettbewerb;
Noting that the Company would operate on a sound econom- In Anbetracht der Tatsache, daß das Unternehmen auf einer
ic and financial basis, having regard to accepted commercial soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage unter Berück-
principles, sichtigung allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze
arbeiten würde;
Affirming that there is a need for intergovernmental oversight In Bekräftigung der Tatsache, daß zwischenstaatliche Aufsicht
to ensure that the Company fulfils obligations for provision of erforderlich ist um sicherzustellen, daß das Unternehmen die
services for the Global Maritime Distress and Safety System Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten für
(GMDSS) and complies with the other basic principles; das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)
erfüllt und die anderen Grundsätze beachtet –
Article 1 – Definitions, is replaced by the following text: Artikel 1 – Begriffsbestimmungen – wird durch folgen-
den Text ersetzt:
Article 1 Artikel 1
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Convention: In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Aus-
drücke folgende Bedeutung:
(a) “The Organization” means the intergovernmental organiza- a) „Die Organisation“ bezeichnet die zwischenstaatliche Orga-
tion established pursuant to Article 2. nisation, die gemäß Artikel 2 gegründet wird;
(b) “The Company” means the corporate entity or entities estab- b) „Das Unternehmen“ bezeichnet den oder die auf der Grund-
lished under national law and through which the Inmarsat lage von einzelstaatlichem Recht gegründeten Unterneh-
satellite system is operated. mensrechtsträger, durch den bzw. die das Inmarsat-Satelli-
tensystem betrieben wird;
(c) “Party” means a State for which this Convention has entered c) „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den dieses Über-
into force. einkommen in Kraft getreten ist;
(d) “Public Services Agreement” means the Agreement executed d) „Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse“
by the Organization and the Company, as referred to in Arti- bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen
cle 4(1). ausgefertigte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1;
(e) “GMDSS” means the Global Maritime Distress and Safety e) „GMDSS“ bezeichnet das von der Internationalen Seeschiff-
System as established by the International Maritime Organi- fahrts-Organisation errichtete Weltweite Seenot- und Sicher-
zation. heitsfunksystem.
Article 2 – Establishment of Inmarsat, is replaced by the Artikel 2 – Gründung der Inmarsat – wird durch folgen-
following new title and text: den neuen Titel und Text ersetzt:
Article 2 Artikel 2
Establishment of the Organization Gründung der Organisation
The International Mobile Satellite Organization, herein referred Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommuni-
to as “the Organization”, is hereby established. kation, im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet, wird hier-
mit gegründet.
Article 3 – Purpose, is replaced by the following text: Artikel 3 – Zweck – wird durch folgenden Text ersetzt:
Article 3 Artikel 3
Purpose Zweck
The purpose of the Organization is to ensure that the basic Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem
principles set forth in this Article are observed by the Company, Artikel festgelegten Grundsätze durch das Unternehmen sicher-
namely: zustellen, nämlich
(a) ensuring the continued provision of global maritime distress a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenot- und Sicher-
and safety satellite communications services, in particular heitsfunkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dien-
those which are specified in the International Convention for ste, die im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des
the Safety of Life at Sea, 1974, as amended from time to time, menschlichen Lebens auf See, 1974 – in der jeweils geänder-
and the Radio Regulations specified in the Constitution and ten Fassung – und in der in der Konstitution und Konvention
the Convention of the International Telecommunication der Internationalen Fernmeldeunion genannten Vollzugsord-
Union, as amended from time to time, relative to the GMDSS; nung für den Funkdienst – in der jeweils geänderten Fassung
– in bezug auf das GMDSS aufgeführt sind;
(b) providing services without discrimination on the basis of b) die Bereitstellung von Diensten ohne Diskriminierung auf-
nationality; grund der Staatszugehörigkeit;
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(c) acting exclusively for peaceful purposes; c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschließlich zu friedlichen
Zwecken;
(d) seeking to serve all areas where there is a need for mobile d) das Bestreben, alle Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler
satellite communications, giving due consideration to the Satellitenkommunikation besteht, zu versorgen, unter ge-
rural and the remote areas of developing countries; bührender Berücksichtigung der ländlichen und entlegenen
Gebiete in den Entwicklungsländern;
(e) operating in a manner consistent with fair competition, sub- e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs unter Berück-
ject to applicable laws and regulations. sichtigung der geltenden Gesetze und Bestimmungen.
The following Articles are deleted: Die folgenden Artikel werden gestrichen:
Article 4 Relationship between a Party and its Designated Artikel 4 Beziehungen zwischen einer Vertragspartei und dem
Entity von ihr bestimmten Rechtsträger
Article 5 Operational and Financial Principles of the Organiza- Artikel 5 Betriebliche und finanzielle Grundsätze der Organi-
tion sation
Article 6 Provision of Space Segment Artikel 6 Bereitstellung des Weltraumsegments
Article 7 Access to Space Segment Artikel 7 Zugang zum Weltraumsegment
Article 8 Other Space Segments Artikel 8 Sonstige Weltraumsegmente
The following new Article 4 is added: Der folgende neue Artikel 4 wird hinzugefügt:
Article 4 Artikel 4
Implementation of Basic Principles Umsetzung der Grundsätze
(1) The Organization, with the approval of the Assembly, shall (1) Die Organisation fertigt – mit Genehmigung der Versamm-
execute a Public Services Agreement with the Company and lung – mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über Leistungen
shall conclude such other arrangements as may be necessary to im öffentlichen Interesse aus und trifft, soweit erforderlich, son-
enable the Organization to oversee and ensure the observance stige Vereinbarungen, die es ihr ermöglichen, die Beachtung der
by the Company of the basic principles set forth in Article 3, and in Artikel 3 festgelegten Grundsätze durch das Unternehmen zu
to implement any other provision of this Convention. überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestim-
mung dieses Übereinkommens zu erfüllen.
(2) Any Party in whose territory the Company’s headquarters (2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz
are located shall take appropriate measures, in accordance with des Unternehmens befindet, ergreift im Einklang mit ihren natio-
its national laws, as may be necessary to enable the Company to nalen Gesetzen, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen, die
continue to provide GMDSS services and observe the other es dem Unternehmen ermöglichen, weiterhin GMDSS-Dienste
basic principles, as referred to in Article 3. bereitzustellen und die anderen, in Artikel 3 aufgeführten
Grundsätze zu beachten.
Article 9 – Structure, is renumbered as new Article 5. Artikel 9 – Struktur – wird zum neuen Artikel 5.
Paragraphs (b) and (c) of new Article 5 are deleted and Die Buchstaben b und c des neuen Artikels 5 werden
the following new Article 5, paragraph (b) is added: gestrichen, und der folgende neue Artikel 5 Buchstabe b
wird hinzugefügt:
(b) A Secretariat, headed by a Director. b) ein Sekretariat unter Leitung eines Direktors.
Article 10 – Assembly – Composition and Meetings, is Artikel 10 – Versammlung – Zusammensetzung und
renumbered as new Article 6. Sitzungen – wird zum neuen Artikel 6.
New Article 6 (2) is replaced by the following text and Der neue Artikel 6 Absatz 2 wird durch folgenden Text
the following new paragraph (3) is added: ersetzt, und der folgende neue Absatz 3 wird hinzugefügt:
(2) Regular sessions of the Assembly shall be held once every (2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei
two years. Extraordinary sessions shall be convened upon the Jahre statt. Außerordentliche Tagungen werden anberaumt,
request of one-third of the Parties or upon the request of the wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies be-
Director, or as may be provided for in the Rules of Procedure for antragt oder gemäß den Verfahrensregeln für die Versammlung.
the Assembly.
(3) All Parties are entitled to attend and participate at meetings (3) Alle Vertragsparteien sind berechtigt, Sitzungen der Ver-
of the Assembly, regardless of where the meeting may take sammlung unabhängig vom Sitzungsort beizuwohnen und daran
place. The arrangements made with any host country shall be teilzunehmen. Die mit einem etwaigen Gastland getroffenen
consistent with these obligations. Regelungen müssen mit diesen Verpflichtungen in Einklang
stehen.
Article 11 – Assembly – Procedure, is renumbered as Artikel 11 – Versammlung – Verfahren – wird zum neuen
new Article 7. Artikel 7.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Article 12 – Assembly – Functions, is renumbered as Artikel 12 – Versammlung – Aufgaben – wird zum neuen
new Article 8, and replaced with the following text: Artikel 8 und durch folgenden Text ersetzt:
Article 8 Artikel 8
Assembly – Functions Versammlung – Aufgaben
The functions of the Assembly shall be: Die Versammlung hat die Aufgabe,
(a) to consider and review the purposes, general policy and a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen
long-term objectives of the Organization and the activities of Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unterneh-
the Company which relate to the basic principles, set forth in mens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten Grundsätze
Article 3, taking into account any recommendations made by beziehen, zu erörtern und zu überprüfen und dabei alle dies-
the Company thereon; bezüglichen Empfehlungen des Unternehmens zu berück-
sichtigen;
(b) to take any steps or procedures necessary to ensure obser- b) sämtliche Maßnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erfor-
vance by the Company of the basic principles, as provided derlich sind, um die in Artikel 4 festgelegte Wahrung der
for in Article 4, including approval of the conclusion, modifi- Grundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen; dies
cation and termination of the Public Services Agreement schließt auch ihre Zustimmung zum Abschluß, zur Änderung
under Article 4(1); und zur Beendigung der Vereinbarung über Leistungen im
öffentlichen Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein;
(c) to decide upon questions concerning formal relationships c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Bezie-
between the Organization and States, whether Parties or not, hungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichviel,
and international organizations; ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internatio-
nalen Organisationen zu beschließen;
(d) to decide upon any amendment to this Convention pursuant d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18 zu
to Article 18 thereof; beschließen;
(e) to appoint a Director under Article 9 and to remove the Direc- e) einen Direktor gemäß Artikel 9 zu ernennen und diesen abzu-
tor; and berufen und
(f) to exercise any other function conferred upon it under any f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem
other Article of this Convention. anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden
sind.
The following Articles are deleted: Die folgenden Artikel werden gestrichen:
Article 13 Council – Composition Artikel 13 Rat – Zusammensetzung
Article 14 Council – Procedure Artikel 14 Rat – Verfahren
Article 15 Council – Functions Artikel 15 Rat – Aufgaben
Article 16 Directorate Artikel 16 Direktorium
Article 17 Representation at Meetings Artikel 17 Vertretung auf Sitzungen
The following new Article 9 is added: Der folgende neue Artikel 9 wird hinzugefügt:
Article 9 Artikel 9
Secretariat Sekretariat
(1) The term of appointment of the Director shall be for four (1) Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen
years or such other term as the Assembly decides. anderen Zeitraum, den die Versammlung festlegt.
(2) The Director shall be the legal representative of the Organi- (2) Der Direktor vertritt die Organisation nach außen und ist der
zation and Chief Executive Officer of the Secretariat, and shall be höchste leitende Bedienstete des Sekretariats; er ist der Ver-
responsible to and under the direction of the Assembly. sammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung.
(3) The Director shall, subject to the guidance and instructions (3) Der Direktor legt unter Beachtung der Vorgaben und Anwei-
of the Assembly, determine the structure, staff levels and stan- sungen der Versammlung den Aufbau, die personelle Gliederung
dard terms of employment of officials and employees, and con- sowie die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und
sultants and other advisers to the Secretariat, and shall appoint andere Bedienstete sowie für Gutachter und sonstige Berater
the personnel of the Secretariat. des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats.
(4) The paramount consideration in the appointment of the (4) Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Perso-
Director and other personnel of the Secretariat shall be the nals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, daß die
necessity of ensuring the highest standards of integrity, compe- höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und
tency and efficiency. Tüchtigkeit erfüllt sind.
(5) The Organization shall conclude, with any Party in whose (5) Die Organisation schließt mit jeder Vertragspartei, in deren
territory the Organization establishes the Secretariat, an agree- Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von
ment, to be approved by the Assembly, relating to any facilities, der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle
privileges and immunities of the Organization, its Director, other Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation,
officers, and representatives of Parties whilst in the territory of ihres Direktors, anderer Bediensteter und der Vertreter der Ver-
the host Government, for the purpose of exercising their func- tragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Auf-
tions. The agreement shall terminate if the Secretariat is moved gaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Ab-
from the territory of the host Government. kommen tritt außer Kraft, wenn das Sekretariat aus dem Hoheits-
gebiet der Gastregierung verlegt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 563
(6) All Parties, other than a Party which has concluded an (6) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein
agreement referred to in paragraph (5), shall conclude a Protocol Abkommen nach Absatz 5 geschlossen haben, schließen ein
on the privileges and immunities of the Organization, its Director, Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation,
its staff, of experts performing missions for the Organization and ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation
of representatives of Parties whilst in the territory of Parties for tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien,
the purposes of exercising their functions. The Protocol shall be solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
independent of this Convention and shall prescribe the condi- Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll ist
tions for its termination. von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestim-
mungen für sein Außerkrafttreten.
Article 18 – Costs of Meetings, is renumbered as Article Artikel 18 – Kosten der Sitzungen – wird zu Artikel 10
10 and replaced with the following text: und durch folgenden Text ersetzt:
Article 10 Artikel 10
Costs Kosten
(1) The Organization shall, in the Public Services Agreement, (1) Die Organisation legt in der Vereinbarung über Leistungen
arrange for the costs associated with the following to be paid by im öffentlichen Interesse fest, daß folgende Kosten vom Unter-
the Company: nehmen getragen werden:
(a) establishment and operation of the Secretariat; a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats;
(b) the holding of Assembly sessions; and b) Durchführung der Tagungen der Versammlung und
(c) the implementation of any measures taken by the Organiza- c) Durchführung aller Maßnahmen, welche die Organisation
tion in accordance with Article 4 to ensure that the Company gemäß Artikel 4 ergreift um sicherzustellen, daß das Unter-
observes the basic principles. nehmen die Grundsätze einhält.
(2) Each Party shall meet its own costs of representation at (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung
Assembly meetings. auf Sitzungen der Versammlung.
The following Articles are deleted: Die folgenden Artikel werden gestrichen:
Article 19 Establishment of Utilization Charges Artikel 19 Festsetzung von Benutzungsgebühren
Article 20 Procurement Artikel 20 Beschaffung
Article 21 Inventions and Technical Information Artikel 21 Erfindungen und technische Informationen
Article 22 – Liability, is renumbered as Article 11 and Artikel 22 – Haftung – wird zu Artikel 11 und durch fol-
replaced with the following text: genden Text ersetzt:
Article 11 Artikel 11
Liability Haftung
Parties are not, in their capacity as such, liable for the acts and Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht
obligations of the Organization or the Company, except in rela- haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation
tion to non-Parties or natural or juridical persons they might rep- oder des Unternehmens, ausgenommen im Verhältnis zu Nicht-
resent in so far as such liability may follow from treaties in force vertragsparteien oder von ihnen vertretenen natürlichen oder juri-
between the Party and the non-Party concerned. However, the stischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Ver-
foregoing does not preclude a Party which has been required to trägen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betref-
pay compensation under such a treaty to a non-Party or to a fenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Ver-
natural or juridical person it might represent from invoking any tragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an
rights it may have under that treaty against any other Party. eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natürliche
oder juristische Person zahlen müßte, nicht daran, sich auf Rech-
te zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Ver-
tragspartei zustehen.
The following Articles are deleted: Die folgenden Artikel werden gestrichen:
Article 23 Excluded Costs Artikel 23 Ausgeschlossene Kosten
Article 24 Audit Artikel 24 Rechnungsprüfung
Article 25 – Legal Personality, is renumbered as new Artikel 25 – Rechtspersönlichkeit – wird zum neuen Arti-
Article 12, and replaced with the following text: kel 12 und durch folgenden Text ersetzt:
Article 12 Artikel 12
Legal Personality Rechtspersönlichkeit
The Organization shall have legal personality. For the purpose Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungs-
of its proper functioning, it shall, in particular, have the capacity gemäß arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit,
to contract, to acquire, lease, hold and dispose of movable and Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermö-
immovable property, to be a party to legal proceedings and to gen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu mieten, in Besitz zu
conclude agreements with States or international organizations. haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und Über-
einkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen zu
schließen.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
The following Article is deleted: Der folgende Artikel wird gestrichen:
Article 26 Privileges and Immunities. Artikel 26 Vorrechte und Immunitäten
Article 27 – Relationship with other International Orga- Artikel 27 – Beziehungen zu anderen internationalen
nizations, is renumbered as new Article 13 and replaced Organisationen – wird zum neuen Artikel 13 und durch fol-
with the following text: genden Text ersetzt:
Article 13 Artikel 13
Relationship with Beziehungen zu
other International Organizations anderen internationalen Organisationen
The Organization shall co-operate with the United Nations and Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren
its bodies dealing with the Peaceful Uses of Outer Space and mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbe-
Ocean Area, its Specialized Agencies, as well as other interna- reichs befaßten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie ande-
tional organizations, on matters of common interest. ren internationalen Organisationen in Fragen von gemeinsamem
Interesse zusammen.
Article 28 – Notification to the International Telecom- Artikel 28 – Notifikation an die Internationale Fernmelde-
munication Union, is deleted. Union – wird gestrichen.
Article 29 – Withdrawal, is renumbered as new Arti- Artikel 29 – Austritt – wird zum neuen Artikel 14 und
cle 14 and replaced with the following new text: durch folgenden neuen Text ersetzt:
Article 14 Artikel 14
Withdrawal Austritt
Any Party may, by written notification to the Depositary, with- Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den
draw voluntarily from the Organization at any time, such with- Verwahrer jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten.
drawal to be effective upon receipt by the Depositary of such Dieser Austritt wird bei Erhalt dieser Notifikation durch den Ver-
notification. wahrer wirksam.
The following Article is deleted: Der folgende Artikel wird gestrichen:
Article 30 Suspension and Termination. Artikel 30 Suspendierung und Beendigung
Article 31 – Settlement of Disputes, is renumbered as Artikel 31 – Beilegung von Streitigkeiten – wird zum
new Article 15 and replaced with the following new text: neuen Artikel 15 und durch folgenden neuen Text ersetzt:
Article 15 Artikel 15
Settlement of Disputes Beilegung von Streitigkeiten
Disputes between Parties, or between Parties and the Organi- Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Ver-
zation, relating to any matter arising under this Convention, tragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit auf-
should be settled by negotiation between the parties concerned. grund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwi-
If within one year of the time any party has requested settlement, schen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist innerhalb
a settlement has not been reached and if the parties to the dis- eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei
pute have not agreed either (a) in the case of disputes between keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitpartei-
Parties, to submit it to the International Court of Justice; or (b) in en nicht darauf geeinigt, a) bei Streitigkeiten zwischen Vertrags-
the case of other disputes, to some other procedure for settling parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorzu-
disputes, the dispute may, if the parties to the dispute consent, legen oder b) bei anderen Streitigkeiten diese einem anderen
be submitted to arbitration in accordance with the Annex to this Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen, so
Convention. kann die Streitigkeit, wenn die Streitparteien zustimmen, einem
Schiedsverfahren nach Maßgabe der Anlage unterworfen werden.
Article 32 – Signature and Ratification, is renumbered Artikel 32 – Unterzeichnung und Ratifikation – wird zum
as new Article 16 and the following amendments made: neuen Artikel 16 und folgendermaßen geändert:
The title of the Article is changed to Consent to be Der Titel des Artikels wird geändert in Anerkennung der
Bound. Verbindlichkeit.
Paragraphs (3) and (4) are deleted. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Paragraph (5) is deleted and replaced with the following Absatz 5 wird gestrichen und durch folgenden neuen
new text: Text ersetzt:
(5) Reservations cannot be made to this Convention. (5) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Article 33 – Entry into Force, is renumbered as new Artikel 33 – Inkrafttreten – wird zum neuen Artikel 17.
Article 17.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 565
Article 34 – Amendments, is renumbered as new Arti- Artikel 34 – Änderungen – wird zum neuen Artikel 18
cle 18 and replaced with the following new text: und durch folgenden neuen Text ersetzt:
Article 18 Artikel 18
Amendments Änderungen
(1) Amendments to this Convention may be proposed by any (1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder
Party, and shall be circulated by the Director to all other Parties Vertragspartei vorgeschlagen werden; die Vorschläge werden
and to the Company. The Assembly shall consider the amend- vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen
ment not earlier than six months thereafter, taking into account weitergeleitet. Die Versammlung berät über einen Änderungsvor-
any recommendation of the Company. This period may in any schlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung
particular case be reduced by the Assembly by a substantive etwaiger Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im
decision by up to three months. Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluß zur Sache
um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(2) If adopted by the Assembly, the amendment shall enter into (2) Wird eine Änderung von der Versammlung angenommen,
force one hundred and twenty days after the Depositary has so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an
received notices of acceptance from two-thirds of those States dem der Verwahrer die Notifikationen über ihre Annahme durch
which, a the time of adoption by the Assembly, were Parties. zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der
Upon entry into force, the amendment shall become binding Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit
upon those Parties that have accepted it. For any other State ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien,
which was a Party at the time of adoption of the amendment by die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staa-
the Assembly, the amendment shall become binding on the day ten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die Ver-
the Depositary receives its notice of acceptance. sammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an dem
Tag verbindlich, an dem der Verwahrer von ihnen eine Notifikati-
on über die Annahme erhält.
Article 35 – Depositary, is renumbered as new Article 19. Artikel 35 – Verwahrer – wird zum neuen Artikel 19.
New Article 19, paragraphs (2) and (3) are replaced with Der neue Artikel 19 Absätze 2 und 3 werden durch fol-
the following text: genden Text ersetzt:
(2) The Depositary shall promptly inform all Parties of: (2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend
(a) Any signature of the Convention. a) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens,
(b) The deposit of any instrument of ratification, acceptance, b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Ge-
approval or accession. nehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
(c) The entry into force of the Convention. c) vom Inkrafttreten des Übereinkommens,
(d) The adoption of any amendment to the Convention and its d) von jeder Annahme einer Änderung des Übereinkommens
entry into force. und ihrem Inkrafttreten,
(e) Any notification of withdrawal. e) von jeder Austrittsnotifikation,
(f) Other notifications and communications relating to the Con- f) von sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in bezug auf
vention. das Übereinkommen.
(3) Upon entry into force of an amendment to the Convention, (3) Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Überein-
the Depositary shall transmit a certified copy to the Secretariat of kommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Ver-
the United Nations for registration and publication in accordance einten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung
with Article 102 of the Charter of the United Nations. und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen.
The title of the Annex to the Convention is replaced by Der Titel der Anlage des Übereinkommens wird durch
the following new title: folgenden neuen Titel ersetzt:
Procedures for the Settlement of Disputes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
referred to in Article 15 of the Convention nach Artikel 15 des Übereinkommens
Article 1 to the Annex is replaced with the following new Artikel 1 der Anlage wird durch folgenden neuen Text
text: ersetzt:
Article 1 Artikel 1
Disputes cognizable pursuant to Article 15 of the Convention Streitigkeiten, die Artikel 15 des Übereinkommens unterliegen,
shall be dealt with by an arbitral tribunal of three members. werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht
vorgelegt.
Article 2 to the Annex is replaced with the following new Artikel 2 der Anlage wird durch folgenden neuen Text
text: ersetzt:
Article 2 Artikel 2
Any petitioner or group of petitioners wishing to submit a Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine
dispute to arbitration shall provide each respondent and the Sec- Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem
retariat with a document containing: Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzuleiten, das
folgende Angaben enthält:
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
(a) A full description of the dispute, the reasons why each a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe, aus
respondent is required to participate in the arbitration, and denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfah-
the measures being requested; ren aufgefordert wird, und das Klagebegehren,
(b) The reasons why the subject matter of the dispute comes b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zustän-
within the competence of a tribunal and why the measures digkeit eines Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattge-
requested can be granted if the tribunal finds in favour of the geben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klä-
petitioner; gers erkennt,
(c) An explanation why the petitioner has been unable to achieve c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die
a settlement of the dispute by negotiation or other means Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als
short of arbitration; ein Schiedsverfahren beizulegen,
(d) Evidence of the agreement or consent of the disputants when d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der Streit-
this is a condition for arbitration; parteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schiedsver-
fahren ist,
(e) The name of the person designated by the petitioner to serve e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des
as a member of the tribunal. Schiedsgerichts bestimmt hat.
The Secretariat shall promptly distribute a copy of the document Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine
to each Party. Abschrift des Schriftstücks.
Article 3, paragraph (1) to the Annex is replaced with Artikel 3 Absatz 1 der Anlage wird durch folgenden
the following new text: neuen Text ersetzt:
(1) Within sixty days from the date copies of the document (1) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten
described in Article 2 have been received by all the respondents, Abschriften des in Artikel 2 beschriebenen Schriftstücks erhalten
they shall collectively designate an individual to serve as a mem- haben, bestimmen die Beklagten gemeinsam eine Person, die als
ber of the tribunal. Within that period, the respondents may joint- Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist
ly or individually provide each disputant and the Secretariat with können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei
a document stating their individual or collective responses to the und dem Sekretariat ein Schriftstück übermitteln, in dem sie ein-
document referred to in Article 2 and including any counter- zeln oder gemeinsam ihre Antworten auf das in Artikel 2 bezeich-
claims arising out of the subject matter of the dispute. nete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen aufführen, die sich
aus dem Streitgegenstand ergeben.
Article 5, paragraphs (2), (6), (8) and (11) to the Annex Artikel 5 Absätze 2, 6, 8 und 11 der Anlage werden
are replaced with the following new text: durch folgenden neuen Text ersetzt:
(2) The proceedings shall be held in private and all material (2) Das Verfahren findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit
presented to the tribunal shall be confidential. However, the statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertrau-
Organization shall have the right to be present and shall have lich. Jedoch hat die Organisation ein Recht auf Anwesenheit und
access to the material presented. When the Organization is a Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die Organisation Partei
disputant in the proceedings, all Parties shall have the right to be in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf
present and shall have access to the material presented. Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
(6) The tribunal shall hear and determine counter-claims arising (6) Das Gericht entscheidet über Widerklagen, die sich unmit-
directly out of the subject matter of the dispute, if the counter- telbar aus dem Streitgegenstand ergeben, wenn sie in seine in
claims are within its competence as defined in Article 15 of the Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.
Convention.
(8) At any time during the proceedings, the tribunal may termi- (8) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es
nate the proceedings if it decides the dispute is beyond its com- entscheidet, daß die Streitigkeit seine in Artikel 15 des Überein-
petence as defined in Article 15 of the Convention. kommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
(11) The tribunal shall forward its decision to the Secretariat, (11) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Sekreta-
which shall distribute it to all Parties. riat, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
Article 7 to the Annex is replaced with the following new Artikel 7 der Anlage wird durch folgenden neuen Text
text: ersetzt:
Article 7 Artikel 7
Any Party or the Organization may apply to the tribunal for per- Jede Vertragspartei oder die Organisation kann beim Gericht
mission to intervene and become an additional disputant. The tri- beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Streitpar-
bunal shall grant permission if it determines that the applicant tei zu werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es fest-
has a substantial interest in the case. stellt, daß der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der
Sache hat.
Article 9 to the Annex is replaced with the following new Artikel 9 der Anlage wird durch folgenden neuen Text
text: ersetzt:
Article 9 Artikel 9
Each Party and the Organization shall provide all information Jede Vertragspartei und die Organisation stellen alle Unter-
which the tribunal, at the request of a disputant or on its own lagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen
initiative, determines to be required for the handling and deter- einer Streitpartei oder von sich aus für das Verfahren und die
mination of the dispute. Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 567
Article 11 to the Annex is replaced with the following Artikel 11 der Anlage wird durch folgenden neuen Text
new text: ersetzt:
Article 11 Artikel 11
(1) The decision of the tribunal shall be in accordance with (1) Die Entscheidung des Gerichts muß im Einklang mit dem
international law and be based on: Völkerrecht stehen und gegründet sein
(a) The Convention, a) auf das Übereinkommen,
(b) Generally accepted principles of law. b) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
(2) The decision of the tribunal, including any reached by (2) Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach
agreement of the disputant pursuant to Article 5(7), shall be bind- Artikel 5 Absatz 7 auf Grund einer Einigung zwischen den Streit-
ing on all the disputants, and shall be carried out by them in good parteien gefällten Entscheidung ist für alle Streitparteien verbind-
faith. If the Organization is a disputant, and the tribunal decides lich und ist von ihnen nach Treu und Glauben auszuführen. Ist die
that a decision of any organ of the Organization is null and void Organisation Streitpartei und entscheidet das Gericht, daß ein
as not being authorized by or in compliance with the Convention, Beschluß eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch das
the decision of the tribunal shall be binding on all Parties. Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht,
so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien
verbindlich.
(3) If a dispute arises as to the meaning or scope of its deci- (3) Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner
sion, the tribunal shall construe it at the request of any disputant. Entscheidung wird diese vom Gericht auf Ersuchen einer Streit-
partei ausgelegt.
Änderung
der Betriebsvereinbarung über die Internationale Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Amendment
to the Operating Agreement
on the International Mobile Satellite Organization
Article XVII, paragraph (2) – Entry into Force, is replaced Artikel XVII Absatz 2 – Inkrafttreten – wird durch folgen-
with the following new text: den neuen Text ersetzt:
(2) This Agreement shall terminate either when the Convention (2) Diese Vereinbarung erlischt entweder, wenn das Überein-
ceases to be in force or when amendments to the Convention kommen außer Kraft tritt oder wenn Änderungen des Überein-
deleting references to the Operating Agreement enter into force, kommens, durch die Verweise auf die Betriebsvereinbarung
whichever is earlier. gestrichen werden, in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeit-
punkt früher eintritt.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Erste Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Rheinpatentverordnung
Vom 27. März 2000
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf
Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270),
dessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 neu gefasst und die Absätze 1 und 4
durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)
geändert worden sind,
– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Arti-
kel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung,
– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der
durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die mit Beschluss vom 20. Mai 1999 der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der Rheinpatentverord-
nung (BGBl. 1997 II S. 2174) werden für die Bundeswasserstraße Rhein in Kraft
gesetzt. Sie werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Kosten nach § 3.07 der Rheinpatentverordnung sind auf der Grundlage
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit
der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008),
zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3066), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Am selben Tag treten die Änderungen der Rheinpatentverordnung in Kraft.
Bonn, den 27. März 2000
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 569
Protokoll 18
Änderung der Rheinpatentverordnung
(§§ 3.06, 3.07 neu, Anlagen A1 und B1)
Beschluss
Die Zentralkommission,
nach Kenntnisnahme, dass eine Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Ausstel-
lung der Patente ohne besondere Regelung in der Patentverordnung nicht in allen Mitglied-
staaten möglich ist,
zur Vereinfachung der Verfahren bei Ausstellung eines Kanalpenichenpatentes sowie zur
Klarstellung,
auf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,
beschließt die Änderungen des § 3.06 sowie der Anlagen A1 und B1 der Rheinpatentver-
ordnung und die Ergänzung durch einen neuen § 3.07. Die Änderungen und Ergänzungen
sind in der Anlage zu diesem Beschluss unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt.
Diese Änderungen treten spätestens am 1. April 2000 in Kraft.
Anlage zu Protokoll 18
1. § 3.06 Nr. 1 lautet wie folgt:
„1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die ausstellende Behörde das
entsprechende Rheinpatent nach dem Muster der Anlage A1. Das Muster für das
Kanalpenichenpatent bestimmt die zuständige Behörde.
Es erhält den Aufdruck:
„Großes Patent“, „Kleines Patent“, „Sportpatent“, „Kanalpenichenpatent“ oder
„Behördenpatent“.“
2. § 3.07 (neu) lautet wie folgt:
„§ 3.07
Kosten
Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Rheinpatentes sowie
die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der
Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Be-
hörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
erheben.“
3. Das Datum in Anlage A1 (Muster des Rheinpatentes) lautet unter Nr. 10 wie folgt:
„10. 31.03.2010“.
4. In Anlage B1, Abschnitt I Sehvermögen lautet die Nr. 5 wie folgt:
„5. Farbunterscheidungsvermögen:
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der
Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den Ishihara-Test nach den Tafeln 12
bis 14 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zweifelsfällen Prüfung
mit einem Anomaloskop, wobei den genannten Testverfahren gleichwertige Er-
gebnisse erzielt werden müssen.“
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Bekanntmachung
des deutsch-estnischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 28. Januar 2000
Das in Berlin am 16. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen) ist nach Artikel 11 Abs. 3
des Abkommens und das Protokoll zur Durchführung
des Abkommens vom selben Tage ist nach Artikel 8
Abs. 1 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 3
des Abkommens
am 1. März 1999
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Lehngut h
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tei besitzt. Das gleiche gilt für Staatsangehörige beider Vertrags-
parteien, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der
und
anderen Vertragspartei ihre Staatsangehörigkeit verloren haben,
die Regierung der Republik Estland – ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder nicht
zumindest eine Einbürgerungszusicherung der anderen Ver-
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen tragspartei erhalten zu haben.
beiden Staaten und ihren Völkern,
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der euro- die mit einem gültigen Nationalpaß der ersuchten Vertragspartei
päischen Anstrengungen entgegenzutreten, in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist
sind.
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso- (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter
nen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung
partei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein- innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der
klang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
der Zusammenarbeit zu erleichtern – die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt haben.
haben folgendes vereinbart: Artikel 2
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
Abschnitt I beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von 14 Tagen.
Übernahme eigener
und früherer Staatsangehöriger (2) Nach erfolgter Zustimmung verständigen sich die zuständi-
gen Behörden der Vertragsparteien schriftlich im voraus über
Artikel 1 den Überstellungstermin.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- (3) Die Überstellung der Person erfolgt unverzüglich, im Regel-
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im fall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der im Absatz 1
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden bestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder eines Monats.
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht (4) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht
wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspar- einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 571
tei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens eine (2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-
Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahme- lehnt werden, wenn
ersuchen an.
1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-
staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß
Abschnitt II Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine
Übernahme von Drittstaatsangehörigen Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte
und staatenlosen Personen oder
bei rechtswidriger Einreise 2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
und rechtswidrigem Aufenthalt eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei
ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Artikel 3 (3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-
tragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer sit-Visums befreit.
Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger und Staatenloser), (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei übernommene Personen an die andere Vetragspartei zurück-
geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-
die Person derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge- Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
stellten Aufenthaltstitel verfügt oder
2. ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes
Abschnitt IV
Visum besitzt, wobei sich die ersuchende Vertragspartei
bemüht, Rückführungen vorrangig in den Herkunftsstaat Datenschutz
durchzuführen, oder
3. auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Hoheits- Artikel 6
gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
beziehungsweise die Einreise unter Verwendung gefälschter ausschließlich betreffen:
Dokumente erschlichen hat.
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen, nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
die ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum
tragspartei hatten. und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-
gehörigkeit),
Artikel 4
2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 Monaten keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen stellungsort usw.),
Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaats-
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
angehörigen gestellt werden.
erforderliche Angaben,
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahme-
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
ersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen.
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
(3) Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen
diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von diesem Abkommen benötigt.
drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über-
nahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu- (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses
chenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher oder tatsächli- Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden
cher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-
Hindernisse verlängert. tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi- 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
gen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Überstel- dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-
lungstermin. de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
(5) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats- 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
angehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der über die dadurch erzielten Ergebnisse.
Übernahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß die Vor- 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
aussetzungen nach Artikel 3 nicht vorgelegen haben. Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Stelle erfolgen.
Abschnitt III 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Durchbeförderung der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
Artikel 5
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheits- Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
gebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-
Weiterreise in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung
sichergestellt ist. vorzunehmen.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- alle bisher abgeschlossenen und geltenden Rückübernahme-
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen- abkommen mit Drittstaaten.
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Abschnitt VIII
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und Schlußbestimmungen
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 10
(1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951
Abschnitt V über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker
Kosten Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt.
Artikel 7 (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-
lichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur
Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der
Artikel 11
Durchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden
Vertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
übernahme nach Artikel 4 Absatz 5. (2) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind für die
Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzun-
gen für das Inkrafttreten erfüllt.
Abschnitt VI
(3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Durchführungsmodalitäten nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Est-
land der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert
Artikel 8 hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-
treten erfüllt sind.
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-
teren Regelungen, insbesondere über Artikel 12
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung; Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen ge-
2. die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernah- ändert oder ergänzt werden.
me erforderlich sind;
Artikel 13
3. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
Behörden; Die Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegen-
seitig über die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten
4. den Ersatz von Kosten nach Artikel 7; Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung
5. die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde- von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Ab-
rung von Drittstaatsangehörigen kommens.
werden von dem Bundesministerium des Innern der Bundes- Artikel 14
republik Deutschland und dem Innenministerium der Republik
Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat
Estland in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
vereinbart.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt. Die Repu-
Abschnitt VII blik Estland wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungs-
nummer unterrichtet, sobald diese vom Generalsekretariat der
Konsultationen Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 9 Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen
Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto- der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege
kolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden der amtlichen Notifikation suspendieren oder aus wichtigem
von beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen Grund kündigen.
unter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt.
(2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage
(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird
Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf- am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in
enthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sc hily
Wo lf - Rut hart B o rn
Für die Regierung der Republik Estland
P. V a r u l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 573
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern g) eigene Angaben des Betroffenen;
der Bundesrepublik Deutschland
h) die Sprache des Betroffenen.
und
2. für estnische Staatsangehörige durch
das Innenministerium der Republik Estland –
a) Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
auf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. De- b) Führerscheine;
zember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
c) Geburtsurkunden;
Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die
Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahme- d) Seefahrtsbücher;
abkommen) – e) amtliche Ausweise;
haben folgendes vereinbart: f) Kopien der genannten Dokumente;
g) Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
Art ikel 1
h) eigene Angaben des Betroffenen;
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren
i) die Sprache des Betroffenen
Staatsangehörigkeit kann geführt werden
sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-
1. für deutsche Staatsangehörige durch
gehörigkeit behilflich sein könnten.
a) Staatsangehörigkeitsurkunden;
(5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rück-
b) Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst- übernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente,
pässe, Paßersatzpapiere; Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im
c) Personalausweise (auch vorläufige); Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.
d) Wehrpässe und Militärausweise; (6) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-
gehörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als
e) Kinderausweise als Paßersatz; feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht
f) amtlich ausgestellte Dokumente; widerlegt hat.
g) Seefahrtsbücher und Schifferausweise; (7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgeführten
Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der
h) schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussa-
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeit-
gen.
ablauf ungültig geworden sind.
2. für estnische Staatsangehörige durch
a) Nationalpässe, Diplomatenpässe; Art ikel 2
b) Heimreisedokumente; Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-
c) Militärausweise; partei
d) schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussa- 1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke
gen. der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments
als Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,
(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des
Rückübernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheini- 2. im übrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b genannten
gungen der ersuchten Vertragspartei oder eindeutige amtliche zuständigen Behörden
Dokumente eines Drittstaats geführt werden. der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gül-
tigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz Art ikel 3
verbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung
(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Ver-
bedarf.
tragspartei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte
(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- Vertragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzüglich
besondere erfolgen ein Reisedokument als Paßersatz zur Rückkehr aus, das auch
1. für deutsche Staatsangehörige durch von möglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen
Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.
a) Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muß entsprechend
b) Führerscheine; den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der
c) Geburtsurkunden; zu übernehmenden Personen folgende Angaben enthalten:
d) Firmenausweise; 1. die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,
Namen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Hoheits-
e) Kopien der genannten Dokumente;
gebiet der ersuchten Vertragspartei sowie gegebenenfalls
f) Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit; weitere Angaben);
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
2. Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel b) glaubhaft gemacht durch
für die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheits-
– Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die
gebiet der ersuchten Vertragspartei;
den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates
3. Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen- belegen;
de besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis, falls
Einreise aufgegriffen wurde;
erforderlich;
– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die
4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
den Grenzübertritt bezeugen können;
oder Sicherheitsmaßnahmen.
– Zeugenaussagen.
(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslands-
vertretung um kontrollierte Rückführung, ist die Überstellung Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter
mindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
genannten zuständigen Behörden anzukündigen. Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird
Art ikel 4 nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,
in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-
(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die
haltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden
deutsche noch die estnische Staatsangehörigkeit besitzen (Dritt-
Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-
staatsangehörige und Staatenlose).
keit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der
(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach- ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-
weis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Ein- stellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das
reise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-
die folgenden Angaben enthalten: gung nicht besitzt.
1. die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen
Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu
Wohnort im Herkunftsstaat sowie gegebenenfalls weitere dem vereinbarten Zeitpunkt.
Angaben);
(5) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-
2. Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente liche Protokoll zu übergeben.
der zu übergebenden Person;
3. Ort und Art der rechtswidrigen Einreise; Art ikel 5
4. Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt; (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-
übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,
5. Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei
soweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vorna-
ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufent-
men, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
haltstitels;
Art und Nummer des Reisedokuments und gegebenenfalls wei-
6. eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere tere Angaben) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraus-
Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge- setzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkom-
benden Person mit deren Einverständnis, falls erforderlich; mens erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß
Artikel 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt
7. etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche
sind. Ferner müssen der vorgesehene Grenzübergang, der vor-
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
gesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der
8. Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson- Umstand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sicherge-
dere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für stellt werden muß, angegeben werden.
die Verständigung mit der zu übergebenden Person.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich
(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit
und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts
und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die
sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Gründe der Ablehnung.
gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels
(3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet
gemäß Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-
der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist
gewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der
1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als
Staates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat aus- Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.
gestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Auf-
(4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-
enthaltstitels werden
liche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur
a) nachgewiesen durch: Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden
Vertragspartei.
– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten
Vertragspartei in Reisedokumenten; (5) Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Durch-
gangsstaat und Zielstaat ist zuständig:
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei
in Reisedokumenten; 1. auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und
– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die 2. auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte
eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung
des ersuchten Staates beweisen. auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver- (6) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe- deren Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-
bungen durchgeführt werden. tion und auf estnischer Seite das Innenministerium zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 575
Art ikel 6 3. für im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen
die für den jeweiligen Grenzübergang zuständige Grenz-
Zuständige Behörden:
behörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise
1. hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreise- aus dem Vertragsstaat;
dokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt
werden: 4. für Durchbeförderungsanträge:
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Grenzschutzdirektion
Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Re- Roonstraße 13
gierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Länder) D-56068 Koblenz
oder Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
– Grenzschutzdirektion;
Fax: 0049 261 399-218;
b) seitens der Republik Estland
b) seitens der Republik Estland
– Außenministerium der Republik Estland oder das
Staatsangehörigkeits- und Migrationsamt; Piirivalveamet (Grenzschutzamt)
Toompea 1
2. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeer- 15183 Tallinn
suchen: Telefon: 00372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland Fax: 00372 6316 004.
Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13 Art ikel 7
D-56068 Koblenz
Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-
Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
tokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rückübernahme-
0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
abkommens geregelt.
Fax: 0049 261 399-218;
b) seitens der Republik Estland Art ikel 8
Piirivalveamet (Grenzschutzamt)
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-
Toompea 1
abkommen in Kraft.
15183 Tallinn
Telefon: 00372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst) (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-
Fax: 00372 6316 004; nahmeabkommen.
Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Sc hily
Wo lf - Rut hart B o rn
Für das Innenministerium der Republik Estland
P. V a r u l
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Anlage 1
zum Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Protokoll über begleitete Rückführungen
und Durchbeförderungen von Drittstaatsangehörigen
(Behörde) (Ort, Datum)
1. Vorname und Name, ggf. Beinamen ________________________________________________________________________________
Datum und Ort der Geburt ________________________________________________________________________________________
Wohnort im Herkunftsland (soweit bekannt) __________________________________________________________________________
Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere) ______________________________________________________________________
Identität wurde festgestellt auf der Grundlage von ____________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Mitreisende Minderjährige bis 18 Jahre: ____________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
3. Gründe für das Ersuchen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
5. Anlagen
a) ______________________________________________________________________________________________________________
b) ______________________________________________________________________________________________________________
c) ______________________________________________________________________________________________________________
6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebenden Gegenstände, Dokumente und Geld ____________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
8. Der Übernahme wird zugestimmt l
Der Übernahme wird nicht zugestimmt l
9. Gründe der Ablehnung: ____________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift der ersuchten Vertragspartei Ort, Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 577
10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente oder Geld gemäß
Nr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen).
11. Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift der übernehmenden Vertragspartei Ort, Datum
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Anlage 2
zum Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Ersuchen/Genehmigung der Durchbeförderung
(Behörde) (Ort, Datum)
Telefon:
Telefax:
Unterschrift der ersuchenden Vertragspartei
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Empfänger
1. Vorname, Name, ggf. Beinamen, Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere)
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Geburtsdatum/Geburtsort/Wohnort
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Personaldokument
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Begleitung l ja nein l Anzahl
Routing, von/über/nach, Datum
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Transitflughafen/Flug-Nr.: an h: ab h/Flug-Nr.:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch ………………………… Begleiter ab ………………………… wird gebeten
l ja nein l
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt l ja nein l
b) Der Übernahme der Begleitung ab ………………………… wird zugestimmt l ja nein l
c) Gründe der Ablehnung __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift der ersuchten Vertragspartei Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 579
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 28. Januar 2000
Das in Berlin am 16. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen) ist nach Artikel 11 Abs. 2
des Abkommens und das Protokoll zur Durchführung des
Abkommens vom selben Tage ist nach Artikel 8 Abs. 1
des Protokolls in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des
Abkommens
am 1. Februar 1999
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Lehngut h
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staats-
angehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürge-
und
rungszusicherung der anderen Vertragspartei erhalten zu haben.
die Regierung der Republik Lettland –
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen die mit einem gültigen Nationalpaß der ersuchten Vertragspartei
beiden Staaten und ihren Völkern, in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist
sind.
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter
europäischen Anstrengungen entgegenzutreten, denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung in-
nerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso- Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
nen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt haben.
partei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein-
klang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste
der Zusammenarbeit zu erleichtern – Artikel 2
haben folgendes vereinbart: (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von 14 Tagen.
Abschnitt I (2) Nach erfolgter Zustimmung verständigen sich die zuständi-
Übernahme eigener Staatsangehöriger gen Behörden der Vertragsparteien schriftlich im voraus über
den Überstellungstermin.
Artikel 1 (3) Die Überstellung der Person erfolgt unverzüglich, im Regel-
fall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der im Absatz 1 be-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-
stimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im
eines Monats.
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder (4) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertrags-
wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags- partei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens
partei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die während ihres eine Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Über-
Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre nahmeersuchen an.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Abschnitt II (2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-
lehnt werden, wenn
Übernahme von Drittstaatsangehörigen
und staatenlosen Personen 1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-
bei rechtswidriger Einreise staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß
Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der
und rechtswidrigem Aufenthalt
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte
Artikel 3 oder
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- 2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
tragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei
Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser), ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt (3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-
nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-
die Person sitvisums befreit.
1. auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Hoheits- (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge-
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist geben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
beziehungsweise die Einreise unter Verwendung gefälschter Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-
Dokumente erschlichen hat oder derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat oder einen möglichen Durch-
2. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge-
gangsstaat nicht mehr gesichert ist.
stellten Aufenthaltstitel verfügt oder
3. ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes
Visum besitzt. Dies gilt nicht für ein Transitvisum, das von der
Abschnitt IV
ersuchten Vertragspartei zum Zwecke der direkten Weiter-
reise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Datenschutz
ausgestellt wurde, wenn ein gültiges Visum oder ein anderer
gültiger Aufenthaltstitel der ersuchenden Vertragspartei vor- Artikel 6
liegt, wobei sich die ersuchende Vertragspartei bemüht,
Rückführungen vorrangig in den Herkunftsstaat durchzu- (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
führen. bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
ausschließlich betreffen:
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,
die ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
tragspartei hatten. nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum
Artikel 4 und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-
gehörigkeit),
(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 Monaten
nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen 2. den Personalausweis oder das Reisedokument (Nummer,
Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaats- Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,
angehörigen oder Staatenlosen gestellt werden. Ausstellungsort usw.),
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahme- 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
ersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. erforderliche Angaben,
(3) Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch inner-
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
halb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Ver-
diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
tragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf
diesem Abkommen benötigt.
Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher
oder tatsächlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-
Dauer dieser Hindernisse verlängert. kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verstän- mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden
digen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über- innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
stellungstermin. 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
(5) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats- dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-
angehörigen oder Staatenlosen ohne besondere Formalitäten de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Tagen nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
Staatenlosen feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 über die dadurch erzielten Ergebnisse.
nicht vorgelegen haben.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
Abschnitt III andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Stelle erfolgen.
Durchbeförderung
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
Artikel 5
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo- jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
sen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder
darum ersucht und die Weiterreise in mögliche Durchgangsstaa- Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-
ten und den Zielstaat sichergestellt ist. den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 581
len. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor- (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die
zunehmen. Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-
enthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
alle bisher abgeschlossenen und geltenden Rückübernahmeab-
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
kommen mit Drittstaaten.
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk- Abschnitt VIII
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Schlußbestimmungen
Artikel 10
Abschnitt V (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951
Kosten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker
Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt.
Artikel 7
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur
lichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der
Durchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden
Vertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück- Artikel 11
übernahme nach Artikel 4 Absatz 5. (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Abschnitt VI nach dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Durchführungsmodalitäten
Artikel 12
Artikel 8 Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen ge-
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei- ändert oder ergänzt werden.
teren Regelungen, insbesondere über
Artikel 13
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;
Die Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegen-
b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernah-
seitig über die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten
me erforderlich sind;
Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung
c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Ab-
Behörden; kommens.
d) den Ersatz von Kosten nach Artikel 7;
Artikel 14
e) die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde- Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat
rung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
werden von dem Bundesministerium des Innern der Bundesre- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
publik Deutschland und dem Innenministerium der Republik Lett- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt. Die ande-
land in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens re Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Registrie-
vereinbart. rungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Generalsekretariat
der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Abschnitt VII
Artikel 15
Konsultationen (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege
Artikel 9 der Notifikation suspendieren oder aus wichtigem Grund kündi-
gen.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der
Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto- (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage
kolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird
von beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in
unter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt. dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Für die Regierung der Republik Lettland
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582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Protokoll
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Republik Lettland
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern – Firmenausweise;
der Bundesrepublik Deutschland
– Kopien der genannten Dokumente;
und
– Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
das Innenministerium der Republik Lettland –
– eigene Angaben des Betroffenen;
auf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom – die Sprache des Betroffenen.
16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik b) für lettische Staatsangehörige durch
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über die
Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahme- – Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
abkommen) – – Führerscheine;
haben folgendes vereinbart: – Geburtsurkunden;
– Firmenausweise;
Art ikel 1 – Kopien der genannten Dokumente;
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren – Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
Staatsangehörigkeit kann geführt werden
– eigene Angaben des Betroffenen;
a) für deutsche Staatsangehörige durch
– die Sprache des Betroffenen
– Staatsangehörigkeitsurkunden;
sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-
– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst-
angehörigkeit behilflich sein könnten.
pässe einschließlich Ministerialpässe, Paßersatzpapiere;
(5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rück-
– Personalausweise (auch vorläufige);
übernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente,
– Wehrpässe und Militärausweise; Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im
– Kinderausweise als Paßersatz; Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.
– amtlich ausgestellte Dokumente; (6) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-
gehörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als
– Seefahrtsbücher und Schifferausweise; feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht
– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen. widerlegt hat.
b) für lettische Staatsangehörige durch (7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgeführten
– Nationalpässe, Diplomatenpässe; Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeit-
– Heimreisedokumente; ablauf ungültig geworden sind.
– Militärausweise;
– Seefahrtsbücher mit Angabe der Staatsangehörigkeit; Art ikel 2
– Beamtenausweise. Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-
partei
(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des
Rückübernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheini- 1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke
gungen der ersuchten Vertragspartei oder amtliche Dokumente der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments
eines Drittstaats geführt werden. als Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,
(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gül- 2. im übrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b genannten zu-
tigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz ständigen Behörden
verbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
bedarf.
(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- Art ikel 3
besondere erfolgen
(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-
a) für deutsche Staatsangehörige durch partei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Ver-
– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel; tragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzüglich ein
Reisedokument als Paßersatz zur Rückkehr aus, das auch von
– Führerscheine; möglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen
– Geburtsurkunden; Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 583
(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muß entsprechend Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-
den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere
zu übernehmenden Personen folgende Angaben enthalten: Erhebungen durchgeführt werden.
– die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen, b) glaubhaft gemacht durch
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei); – Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die
den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates
– Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel belegen;
für die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheits-
gebiet der ersuchten Vertragspartei; – Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
Einreise aufgegriffen wurde;
– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu – Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die
übergebenden Person mit deren Einverständnis; den Grenzübertritt bezeugen können;
– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- – Zeugenaussagen.
oder Sicherheitsmaßnahmen. Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter
(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslands- den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuch-
vertretung um kontrollierte Rückführung, ist die Überstellung te Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
mindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b
2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird
genannten zuständigen Behörden anzukündigen.
nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,
in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-
Art ikel 4 haltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden
(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-
deutsche noch die lettische Staatsangehörigkeit besitzen (Dritt- keit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der
staatsangehörige und Staatenlose). ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-
stellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das
(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach- erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-
weis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Ein- gung nicht besitzt.
reise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich,
die folgenden Angaben enthalten: (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu
– die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, dem vereinbarten Zeitpunkt.
Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter
Wohnort im Herkunftsstaat); (5) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-
liche Protokoll zu übergeben.
– Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der
zu übergebenden Person;
Art ikel 5
– Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-
– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt; übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,
– Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei soweit möglich, die persönlichen Daten des Drittstaatsangehöri-
ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufenthalts- gen oder Staatenlosen (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Ge-
titels; burtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reise-
dokuments) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraus-
– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
setzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkom-
Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-
mens erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß
benden Person mit deren Einverständnis;
Artikel 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt
– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche sind. Ferner müssen der vorgesehene Grenzübergang, der vor-
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; gesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der Um-
stand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt
– Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson-
werden muß, angegeben werden.
dere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für
die Verständigung mit der zu übergebenden Person. (2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich
(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit
und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts
und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die
sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Gründe der Ablehnung.
gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels (3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet
gemäß Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens müssen nach- der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist
gewiesen oder glaubhaft gemacht werden. der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der
1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als
Staates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat aus- Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.
gestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Auf- (4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-
enthaltstitels werden liche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur
a) nachgewiesen durch Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden
Vertragspartei.
– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten
Vertragspartei in Reisedokumenten; Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist
zuständig
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei
in Reisedokumenten; – auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und
– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die – auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte
eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung
des ersuchten Staates beweisen. auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
(5) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und c) für im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen:
deren Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-
die für den jeweiligen Grenzübergang zuständige Grenzbe-
tion und auf lettischer Seite das Innenministerium zuständig.
hörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise
aus dem Vertragsstaat
Art ikel 6
d) für Durchbeförderungsanträge:
Zuständige Behörden:
seitens der Bundesrepublik Deutschland
a) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreisedoku-
menten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt werden: Grenzschutzdirektion
seitens der Bundesrepublik Deutschland Postanschrift: Roonstraße 13
D-56068 Koblenz
– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten Telefon: (00 49) 26 13 99-0
Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie- Fax: (00 49) 26 13 99 218;
rungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Länder) oder
seitens der Republik Lettland
– Grenzschutzdirektion;
Verwaltung der Immigrationspolizei
seitens der Republik Lettland
Postanschrift: Raina bulvaris 5
Verwaltung der Immigrationspolizei Riga, LV-1533
b) für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme- Telefon: 0 03 71/7 21 91 76
ersuchen: 0 03 71/7 21 97 50
Fax: 0 03 71/7 21 93 01.
seitens der Bundesrepublik Deutschland
Grenzschutzdirektion
Postanschrift: Roonstraße 13 Art ikel 7
D-56068 Koblenz Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-
Telefon: (00 49) 26 13 99-0 tokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rückübernahme-
Fax: (00 49) 26 13 99 218; abkommens geregelt.
seitens der Republik Lettland
Verwaltung der Immigrationspolizei
Art ikel 8
Postanschrift: Raina bulvaris 5
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-
Riga, LV-1533
abkommen in Kraft.
Telefon: 0 03 71/7 21 91 76
0 03 71/7 21 97 50 (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-
Fax: 0 03 71/7 21 93 01 nahmeabkommen.
Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Sc hily
Für das Innenministerium der Republik Lettland
Ro b ert s J urd zs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 585
Anlage 1
zum Protokoll
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Republik Lettland
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Protokoll über Rückführungen und Durchbeförderungen
von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
(Behörde) (Ort, Datum)
1. Vorname und Name ______________________________________________________________________________________________
Datum und Ort der Geburt ________________________________________________________________________________________
Wohnort im Herkunftsland (soweit bekannt) __________________________________________________________________________
Staatsangehörigkeit ______________________________________________________________________________________________
Identität wurde festgestellt auf der Grundlage von ____________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Minderjährige bis 18 Jahre: ________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
3. Gründe für das Ersuchen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
5. Anlagen
a) ______________________________________________________________________________________________________________
b) ______________________________________________________________________________________________________________
c) ______________________________________________________________________________________________________________
6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebenden Gegenstände, Dokumente und Geld: __________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
8. Der Übernahme wird zugestimmt l
Der Übernahme wird nicht zugestimmt l
9. Gründe der Ablehnung: ____________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift Ort, Datum
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente oder Geld gemäß
Nr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen).
11. Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 587
Anlage 2
zum Protokoll
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Innenministerium der Republik Lettland
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Durchbeförderung
Dienststelle: Telefon: ________________________
Telefax: ________________________
Sachbearbeiter/Unterschrift
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Empfänger
1. Name Vorname Nationalität
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Geburtsort/Geburtsdatum
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Personaldokument
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Begleitung l ja nein l Anzahl:
Routing, von/über/nach Datum: ________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Transitflughafen/Flug-Nr.: an h: ab h/Flug-Nr.:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch ………………………… Begleiter ab ………………………… wird gebeten
l ja nein l
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt l ja nein l
b) Der Übernahme der Begleitung ab ………………………… wird zugestimmt l ja nein l
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift Datum
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 28. Januar 2000
Das in Berlin am 16. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen) ist nach Artikel 11 Abs. 3
des Abkommens und das Protokoll zur Durchführung des
Abkommens vom selben Tage ist nach Artikel 8 Abs. 1
des Protokolls in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 3 des
Abkommens
am 1. Januar 2000
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2000
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Lehngut h
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland enthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Staats-
angehörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staatsange-
und
hörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungs-
die Regierung der Republik Litauen – zusicherung der anderen Vertragspartei erhalten zu haben.
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,
beiden Staaten und ihren Völkern, die mit einem gültigen Nationalpaß der ersuchten Vertragspartei
in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der euro- sind.
päischen Anstrengungen entgegenzutreten, (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter
denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso- innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der
nen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
partei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein- die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt haben.
klang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste
der Zusammenarbeit zu erleichtern –
Artikel 2
haben folgendes vereinbart: (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von 14 Tagen.
Abschnitt I (2) Nach erfolgter Zustimmung verständigen sich die zustän-
Übernahme eigener digen Behörden der Vertragsparteien schriftlich im voraus über
und sonstiger Staatsangehöriger den Überstellungstermin.
(3) Die Überstellung der Person erfolgt unverzüglich, im Regel-
Artikel 1 fall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der im Absatz 1
bestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-
eines Monats.
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden (4) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertrags-
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht partei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens
wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspar- eine Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Über-
tei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die während ihres Auf- nahmeersuchen an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 589
Abschnitt II Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine
Übernahme von Drittstaatsangehörigen Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte
und staatenlosen Personen oder
bei rechtswidriger Einreise
2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
und rechtswidrigem Aufenthalt
eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei
ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Artikel 3
(3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-
tragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer sit-Visums befreit.
Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Vor- (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
aussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß die Person gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-
1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge- derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
stellten Aufenthaltstitel verfügt oder Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
2. ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes
Visum besitzt, wobei sich die ersuchende Vertragspartei be-
müht, Rückführungen vorrangig in den Herkunftsstaat durch- Abschnitt IV
zuführen, oder
Datenschutz
3. auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Hoheits-
gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Artikel 6
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist
beziehungsweise die Einreise unter Verwendung gefälschter (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
Dokumente erschlichen hat. bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
ausschließlich betreffen:
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,
die ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
tragspartei hatten. nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsange-
Artikel 4
hörigkeit),
(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 Monaten
2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen
keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaats-
stellungsort usw.),
angehörigen gestellt werden.
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahme-
erforderliche Angaben,
ersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen.
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
(3) Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen
erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von 5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über- diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
nahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu- diesem Abkommen benötigt.
chenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher oder tatsäch-
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-
licher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser
kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-
Hindernisse verlängert.
mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verstän- innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
digen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
stellungstermin.
dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermit-
(5) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats- telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
angehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
Übernahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß die Vor-
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
aussetzungen nach Artikel 3 nicht vorgelegen haben.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
Abschnitt III mittelnden Stelle erfolgen.
Durchbeförderung 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
Artikel 5 und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheits-
verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder
gebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die
Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-
Weiterreise in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat
den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-
sichergestellt ist.
teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung
(2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge- vorzunehmen.
lehnt werden, wenn
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel- pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Abschnitt VIII
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und Schlußbestimmungen
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 10
(1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951
Abschnitt V
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker
Kosten Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt.
Artikel 7 (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis lichen Übereinkünften bleiben unberührt.
zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der
Durchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden Artikel 11
Vertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
übernahme nach Artikel 4 Absatz 5.
(2) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind für die
Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzun-
Abschnitt VI gen für das Inkrafttreten erfüllt.
Durchführungsmodalitäten (3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik
Artikel 8 Litauen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-
ziert hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei- treten erfüllt sind.
teren Regelungen, insbesondere über
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung; Artikel 12
b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über- Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen ge-
nahme erforderlich sind; ändert oder ergänzt werden.
c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
Artikel 13
Behörden;
Die Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegen-
d) den Ersatz von Kosten nach Artikel 7;
seitig über die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten
e) die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde- Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung
rung von Drittstaatsangehörigen von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Ab-
werden von dem Bundesministerium des Innern der Bundes- kommens.
republik Deutschland und dem Innenministerium der Republik
Artikel 14
Litauen in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens
vereinbart. Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-
ten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
Abschnitt VII
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt. Die
Konsultationen andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-
Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom General-
Artikel 9 sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der
Artikel 15
Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto-
kolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen
von beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen unter der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege
der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt. der amtlichen Notifikation suspendieren oder aus wichtigem
Grund kündigen.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die
Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf- (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage
enthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird
alle bisher abgeschlossenen und geltenden Rückübernahme- am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in
abkommen mit Drittstaaten. dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Für die Regierung der Republik Litauen
St. S e d b a r a s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 591
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern b) für litauische Staatsangehörige durch
der Bundesrepublik Deutschland
– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
und – Führerscheine;
das Innenministerium der Republik Litauen – – Geburtsurkunden;
auf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom – Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik – Firmenausweise;
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die
Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahme- – Kopien der genannten Dokumente;
abkommen) – – Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
haben folgendes vereinbart: – eigene Angaben des Betroffenen;
– die Sprache des Betroffenen
Art ikel 1 sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren angehörigkeit behilflich sein könnten.
Staatsangehörigkeit kann geführt werden (5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rück-
a) für deutsche Staatsangehörige durch übernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente,
Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im
– Staatsangehörigkeitsurkunden; Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.
– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst- (6) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsange-
pässe, Paßersatzpapiere; hörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als fest-
– Personalausweise (auch vorläufige); stehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt
hat.
– Wehrpässe und Militärausweise;
(7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgeführten
– Kinderausweise als Paßersatz;
Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der
– amtlich ausgestellte Dokumente; Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeit-
– Seefahrtsbücher und Schifferausweise; ablauf ungültig geworden sind.
– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
Art ikel 2
b) für litauische Staatsangehörige durch
Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-
– Nationalpässe, Diplomatenpässe; partei
– Heimreisedokumente; 1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke
– Wehrpässe und Militärausweise; der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments
als Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,
– Reise-Kinderausweise;
2. im übrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b genannten zu-
– Beamtenausweise. ständigen Behörden
(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
Rückübernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheini-
gungen der ersuchten Vertragspartei oder amtliche Dokumente
Art ikel 3
eines Drittstaats geführt werden.
(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Ver-
(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gül-
tragspartei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Ver-
tigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz
tragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzüglich ein
verbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung
Reisedokument als Paßersatz zur Rückkehr aus, das auch von
bedarf.
möglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen Zu-
(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- stimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.
besondere erfolgen
(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muß entsprechend
a) für deutsche Staatsangehörige durch den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der
– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel; zu übernehmenden Personen folgende Angaben enthalten:
– Führerscheine; – die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im
– Geburtsurkunden; Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
– Firmenausweise; – Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel
– Kopien der genannten Dokumente; für die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheits-
gebiet der ersuchten Vertragspartei;
– Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
– eigene Angaben des Betroffenen;
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu
– die Sprache des Betroffenen. übergebenden Person mit deren Einverständnis;
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter
oder Sicherheitsmaßnahmen. den Vertragsparteien als feststehend, solange die er-
suchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslands-
vertretung um kontrollierte Rückführung, ist die Überstellung 2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird
mindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,
genannten zuständigen Behörden anzukündigen. in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-
haltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Art ikel 4 Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-
keit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der
(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-
deutsche noch die litauische Staatsangehörigkeit besitzen (Dritt- stellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das
staatsangehörige und Staatenlose). erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-
(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach- gung nicht besitzt.
weis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Ein- (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen
reise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu
die folgenden Angaben enthalten: dem vereinbarten Zeitpunkt.
– die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, (5) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-
Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter liche Protokoll zu übergeben.
Wohnort im Herkunftsstaat);
– Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der Art ikel 5
zu übergebenden Person; (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-
– Ort und Art der rechtswidrigen Einreise; übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,
soweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vor-
– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
namen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
– Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung
ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufenthalts- enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1
titels; des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine
– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Rück-
Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge- übernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der vor-
benden Person mit deren Einverständnis; gesehene Grenzübergang, der vorgesehene Zeitpunkt der Über-
gabe und gegebenenfalls der Umstand, daß eine besondere
– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche gesundheitliche Pflege sichergestellt werden muß, angegeben
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; werden.
– Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson- (2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich
dere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit
die Verständigung mit der zu übergebenden Person. Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts
(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die
und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates Gründe der Ablehnung.
und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts (3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet
sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist
gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der
gemäß Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens müssen nach- Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als
gewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.
1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden (4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-
Staates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat aus- liche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur
gestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Auf- Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden
enthaltstitels werden Vertragspartei.
a) nachgewiesen durch Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist
– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten zuständig
Vertragspartei in Reisedokumenten; – auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei – auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte
in Reisedokumenten; Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung
– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.
eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet (5) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und
des ersuchten Staates beweisen. deren Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver- tion und auf litauischer Seite das Innenministerium zuständig.
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere
Erhebungen durchgeführt werden. Art ikel 6
b) glaubhaft gemacht durch Zuständige Behörden:
– Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die a) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreise-
den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates dokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt
belegen; werden:
– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der seitens der Bundesrepublik Deutschland
Einreise aufgegriffen wurde;
– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten
– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie-
den Grenzübertritt bezeugen können; rungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Länder) oder
– Zeugenaussagen. – Grenzschutzdirektion;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 593
seitens der Republik Litauen d) für Durchbeförderungsanträge:
Ministerium des Innern seitens der Bundesrepublik Deutschland
Saltoniskiu 19 Grenzschutzdirektion
2000 Vilnius Litauen Roonstraße 13
Fax: (37 02) 72 53 64 D-56068 Koblenz
Tel.Nr. (37 02) 72 30 69 Telefon: (00 49) 26 13 99-0 (Vermittlung)
b) für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme- (00 49) 26 13 99-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
ersuchen: Fax: (00 49) 26 13 99 218;
seitens der Bundesrepublik Deutschland seitens der Republik Litauen
Grenzschutzdirektion Migrationsdepartement
Roonstraße 13 Ministerium des Innern
D-56068 Koblenz Saltoniskiu 19
Telefon: (00 49) 26 13 99-0 (Vermittlung) 2000 Vilnius Litauen
(00 49) 26 13 99-0 (Lagezentrum/Dauerdienst) Fax: (37 02) 72 53 64
Fax: (00 49) 26 13 99 218; Tel.Nr. (37 02) 72 30 69.
seitens der Republik Litauen Art ikel 7
Ministerium des Innern Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-
Saltoniskiu 19 tokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rückübernahme-
2000 Vilnius Litauen abkommens geregelt.
Fax: (37 02) 72 53 64
Tel.Nr. (37 02) 72 30 69 Art ikel 8
c) für im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen: (1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-
abkommen in Kraft.
die für den jeweiligen Grenzübergang zuständige Grenz-
behörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-
aus dem Vertragsstaat nahmeabkommen.
Geschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Sc hily
Für das Innenministerium der Republik Litauen
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594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
Anlage 1
zum Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Protokoll über Rückführungen und Durchbeförderungen
von Drittstaatsangehörigen
(Behörde) (Ort, Datum)
1. Vorname und Name ______________________________________________________________________________________________
Datum und Ort der Geburt ________________________________________________________________________________________
Wohnort im Herkunftsland (soweit bekannt) __________________________________________________________________________
Staatsangehörigkeit ______________________________________________________________________________________________
Identität wurde festgestellt auf der Grundlage von ____________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Minderjährige bis 18 Jahre: ________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
3. Gründe für das Ersuchen: __________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
5. Anlagen
a) ______________________________________________________________________________________________________________
b) ______________________________________________________________________________________________________________
c) ______________________________________________________________________________________________________________
6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebenden Gegenstände, Dokumente und Geld: __________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
8. Der Übernahme wird zugestimmt l
Der Übernahme wird nicht zugestimmt l
9. Gründe der Ablehnung: ____________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift Ort, Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000 595
10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente oder Geld gemäß
Nr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen).
11. Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Unterschrift
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000
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ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Anlage 2
zum Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Durchbeförderung
Dienststelle: Telefon: ________________________
Telefax: ________________________
Sachbearbeiter/Unterschrift
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Empfänger:
1. Name Vorname Nationalität
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Geburtsort/Geburtsdatum
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Personaldokument
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Begleitung l ja nein l Anzahl: ________________________
Routing, von/über/nach Datum: ________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Transitflughafen/Flug-Nr.: an h: ab h/Flug-Nr.:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch ………………………… Begleiter ab ………………………… wird gebeten
l ja nein l
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt l ja nein l
b) Der Übernahme der Begleitung ab ………………………… wird zugestimmt l ja nein l
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Unterschrift Datum