122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
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4. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
5. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
5. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
8. 2. 99 Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 146
8. 2. 99 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 148
10. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . . 150
10. 2. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 25. Januar 1999
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016) ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende Staaten in Kraft getreten:
Estland am 18. November 1998
nach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a bis d und Artikel 8
Abs. 7 Buchstabe a sowie Artikel 14 Abs. 5 vorgesehenen Erklärungen
Mosambik am 7. Oktober 1998
Swasiland am 14. Dezember 1998
Türkei am 1. Januar 1999
nach Maßgabe der in Artikel 14 Abs. 5 vorgesehenen Erklärungen.
Es wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Lesotho am 12. Februar 1999.
G e o r g i e n hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 3. November 1998
die in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a vorgesehe-
nen Erklärungen notifiziert, die am 3. Februar 1999 wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1998 (BGBl. II S. 1806).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 25. Januar 1999
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über
das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926) ist nach sei-
nem Artikel 84 Abs. 2 für
Mali am 30. September 1998
Myanmar am 16. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (BGBl. II S. 1807).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 25. Januar 1999
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Brasilien am 8. Juni 1997
Ghana am 14. August 1997.
Die Beitritts- oder Ratifikationsurkunden waren bei der Internationalen Zivil-
luftfahrt-Organisation in Montreal wie folgt hinterlegt worden: Brasilien am 9. Mai
1997, Ghana am 15. Juli 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. März 1998 (BGBl. II S. 687).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 25. Januar 1999
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über
das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926) ist nach sei-
nem Artikel 84 Abs. 2 für
Mali am 30. September 1998
Myanmar am 16. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (BGBl. II S. 1807).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 25. Januar 1999
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Brasilien am 8. Juni 1997
Ghana am 14. August 1997.
Die Beitritts- oder Ratifikationsurkunden waren bei der Internationalen Zivil-
luftfahrt-Organisation in Montreal wie folgt hinterlegt worden: Brasilien am 9. Mai
1997, Ghana am 15. Juli 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. März 1998 (BGBl. II S. 687).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 25. Januar 1999
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Moldau, Republik am 17. Dezember 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“(Courtesy Translation) (Original: Moldovan) „(Höflichkeitsübersetzung) (Original: Mol-
dauisch)
(1) The Convention will be applied to (1) Das Übereinkommen wird auf die
the Republic of Moldova only relating those Republik Moldau nur hinsichtlich der
arbitral awards that have been brought Schiedssprüche angewandt, die nach In-
after entering into force of the Convention; krafttreten des Übereinkommens ergangen
sind.
(2) The Convention will be applied to the (2) Das Übereinkommen wird auf die
Republic of Moldova, on the basis of reci- Republik Moldau auf der Grundlage der
procity, only relating those arbitral awards Gegenseitigkeit nur hinsichtlich solcher
made in the territory of another Contracting Schiedssprüche angewandt, die in dem
State.“ Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaa-
tes ergangen sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 7).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 25. Januar 1999
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Interna-
tionale Hydrographische Organisation (BGBl. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Kolumbien am 11. Dezember 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1997 (BGBl. II S. 1016).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 27. Januar 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 zu dem Abkommen vom
9. Juni 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-
phen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. 1998 II S. 1189) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 11. September 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 27. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 125
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 25. Januar 1999
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Interna-
tionale Hydrographische Organisation (BGBl. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Kolumbien am 11. Dezember 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1997 (BGBl. II S. 1016).
Bonn, den 25. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 27. Januar 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 zu dem Abkommen vom
9. Juni 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-
phen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. 1998 II S. 1189) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 11. September 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 27. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Januar 1999
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Portugal am 14. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BGBl. II
S. 3013).
Bonn, den 27. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 28. Januar 1999
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II
S. 806), wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkom-
mens für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Uruguay am 18. März 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1998 (BGBl. II S. 3023).
Bonn, den 28. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Januar 1999
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Portugal am 14. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BGBl. II
S. 3013).
Bonn, den 27. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 28. Januar 1999
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II
S. 806), wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkom-
mens für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Uruguay am 18. März 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. November 1998 (BGBl. II S. 3023).
Bonn, den 28. Januar 1999
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Im Auftrag
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 29. Januar 1999
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur Be-
kämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer
betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), ist nach
seinem Artikel 36 Abs. 2 in Kraft getreten für
Aserbaidschan am 8. November 1998
Belize am 21. Oktober 1998
Europäische Gemeinschaft am 24. Juni 1998
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Fidschi am 24. November 1998
Guatemala am 9. Dezember 1998
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Indonesien am 29. November 1998
Japan am 10. Dezember 1998
Kiribati am 7. Dezember 1998
Marshallinseln am 31. August 1998
Nauru am 21. Dezember 1998
Rumänien am 17. November 1998
Samoa am 19. November 1998
São Tomé und Príncipe am 6. Oktober 1998
Tonga am 24. Dezember 1998
Türkei am 29. Juni 1998
Tuvalu am 13. Dezember 1998
Venezuela am 27. September 1998
Vietnam am 23. November 1998.
II.
Die Europäische Gemeinschaft und Guatemala haben dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer folgende E r k l ä r u n g e n zu dem Über-
einkommen notifiziert:
Die E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 26. März 1998:
(Übersetzung)
“In accordance with the provisions of the „Im Einklang mit dem Vertrag zur Grün-
Treaty establishing the European Econo- dung der Europäischen Wirtschaftsge-
mic Community, as amended by the Single meinschaft, geändert durch die Einheitliche
European Act and the Treaty on European Europäische Akte und den Vertrag über die
Union, the Community is competent to Europäische Union, liegt es in der Zustän-
adopt measures concerning the protection digkeit der Gemeinschaft, Maßnahmen
of the environment and in particular to bezüglich des Umweltschutzes und insbe-
combat desertification. The Community is sondere zur Bekämpfung der Wüstenbil-
also competent in the field of agriculture. It dung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist
is competent to sign international agree- auch für den Bereich der Landwirtschaft
ments relating to such matters and to the zuständig. Sie ist befugt, internationale
field of development cooperation. It enjoys Übereinkünfte über solche Angelegenhei-
exclusive competence in the field of trade. ten sowie über den Bereich der Entwick-
The Community legislative acts and pro- lungszusammenarbeit zu unterzeichnen.
grammes listed below are illustrative of the Sie genießt ausschließliche Zuständigkeit
Community’s spheres of competence. im Bereich des Handels. Die nachstehend
genannten Rechtsakte und Programme der
Gemeinschaft sind beispielhaft für die Zu-
ständigkeitsbereiche der Gemeinschaft.
The Community will in future be able to Die Gemeinschaft wird zukünftig in der
assume additional responsibilities by the Lage sein, durch die Annahme von Rechts-
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
adoption of legislative instruments or co- akten oder Maßnahmen der Zusammen-
operation measures specifically designed arbeit, die eigens auf die Bekämpfung der
to combat desertification. Wüstenbildung zugeschnitten sind, zusätz-
liche Verantwortung zu übernehmen.
List o f leg islat ive ac t s and Co m - L i s t e d er Rec h t s i n s t r u m en t e u n d
m unit y p ro g ram m es c o nt rib ut ing d er Gem ei n s c h af t s p r o g r am m e, d i e
t o c o m b at ing d esert ific at io n. zur Bekämp fung d er Wüst enb il-
d ung b eit ragen.
General instruments Allgemeine Rechtsinstrumente
Resolution of the Council and the Repre- Entschließung des Rates und der im Rat
sentatives of the Governments of the Mem- vereinigten Vertreter der Regierungen der
ber States, meeting within the Council of Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über
1 February 1993 on a Community program- ein Gemeinschaftsprogramm für Umwelt-
me of policy and action in relation to the politik und Maßnahmen im Hinblick auf
environment and sustainable development eine dauerhafte und umweltgerechte Ent-
(OJ C 138, 17. 5. 1993, p.1). wicklung (Abl. C 138, 17. 5. 1993, S. 1).
Communication from the Commission to Mitteilung der Kommission an den Rat und
the Council and European Parliament con- an das Europäische Parlament über die
cerning development cooperation policy in Politik der Entwicklungszusammenarbeit
the run-up to 2000 (SEC(92) 915 final). der Gemeinschaft bis zum Jahr 2000 (SEC
(92) 915 Schlußdokument).
Financial instruments Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der
Finanzen
Council Regulation (EEC) No 4254/88 of Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates
19 December 1988 laying down provi- vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung
sions for implementing Regulation (EEC) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in be-
No 2052/88 as regards the European zug auf den Europäischen Fonds für regio-
Regional Development Fund (OJ L 374, nale Entwicklung (ABl. L 374, 31. 12. 1988,
31. 12. 1988, p. 15). S. 15).
Council Regulation (EEC) No 4256/88 of Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates
19 December 1988 laying down provi- vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung
sions for implementing Regulation (EEC) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hin-
No 2052/88 as regards the European sichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrich-
Agricultural Guidance and Guarantee Fund tung (ABl. L 374, 31. 12. 1988, S. 25).
(EAGGF), Guidance Section (OJ L 374,
31. 12. 1988, p. 25).
Council Regulation (EEC) No 443/92 of Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates
25 February 1992 on financial and techni- vom 25. Februar 1992 über finanzielle
cal assistance to, and economic coopera- und technische Hilfe zugunsten der Ent-
tion with, the developing countries in Asia wicklungsländer Asiens und Lateinameri-
and Latin America (OJ L 52, 27. 2. 1992, kas sowie über die wirtschaftliche Zusam-
p. 1). menarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52,
27. 2. 1992, S. 1).
Council Regulation (EEC) No 1762/92 of Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates
29 June 1992 on the implementation of the vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der
Protocols on financial and technical co- zwischen der Gemeinschaft und den Dritt-
operation concluded by the Community ländern des Mittelmeerraums geschlos-
with Mediterranean non-member countries senen Protokolle über finanzielle und
(OJ L 181, 1. 7. 1992, p. 1). technische Zusammenarbeit (Abl. L 181,
1. 7. 1992, S. 1).
Council Regulation (EEC) No 1763/92 of Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates
29 June 1992 concerning financial coope- vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zu-
ration in respect of all Mediterranean non- sammenarbeit mit allen Drittländern im Mit-
member countries (OJ L 181, 1. 7. 1992, telmeerraum (Abl. L 181, 1. 7. 1992, S. 5).
p. 5).
Council Regulation (EEC) No 1973/92 of Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates
21 May 1992 establishing a financial instru- vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines
ment for the environment (LIFE) (OJ L 206, Finanzierungsinstruments für die Umwelt
22. 7. 1992, p. 1). (LIFE) (Abl. L 206, 22. 7. 1992, S. 1).
Council Regulation (EC) No 1164/94 of Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates
16 May 1994 establishing a Cohesion Fund vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohä-
(OJ L 130, 25. 5. 1994, p. 1). sionsfonds (Abl. L 130, 25. 5. 1994, S. 1).
Council Regulation (EC) No 3062/95 of Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates
20 December 1995 on operations to vom 20. Dezember 1995 über Maßnahmen
promote tropical forests (OJ L 327, im Bereich der Tropenwälder (Abl. L 327,
30. 12. 1995, p. 9). 30. 12. 1995, S. 9).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 129
Decision of the Council and the Commissi- Beschluß des Rates und der Kommission
on of 25 February 1991 on the conclu- vom 25. Februar 1991 über den Abschluß
sion of the fourth ACP-EEC Convention. des vierten AKP-EWG-Abkommens. Be-
Decision 91/400/ECSC, EEC (OJ L 229, schluß 91/400/EGKS, EWG (ABl. L 229,
17. 8. 1991, p. 1). 17. 8. 1991, S. 1).
Commission communication in accord- Mitteilung der Kommission entsprechend
ance with Council Regulation (EEC) No der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des
1973/92 of 21 May 1992 establishing a Rates vom 21. Mai 1992 über die Schaf-
financial instrument for the environment fung eines Finanzierungsinstruments für
(LIFE), relating to priority actions to be die Umwelt (LIFE) zu den für 1995 durch-
implemented in 1995 (OJ C 139, 21. 5. 1994, zuführenden prioritären Maßnahmen (Abl.
p. 3). C 139, 21. 5. 1994, S. 3).
Council Regulation (EC) No 722/97 of Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom
22 April 1997 on environmental measures 22. April 1997 über Umweltaktionen in den
in developing countries in the context Entwicklungsländern unter Berücksichti-
of sustainable development (OJ L 108, gung der Erfordernisse der nachhaltigen
25. 4. 1997, p. 1). Entwicklung (Abl. L 108, 25. 4. 1997, S. 1).
Council Regulation (EEC) No 1118/88 of Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates
25 April 1988 concerning specific measu- vom 25. April 1988 über eine gemein-
res to encourage the development of agri- same Sondermaßnahme zur Förderung
culture in certain regions of Spain (OJ der landwirtschaftlichen Entwicklung in
L 107, 28. 4. 1988, p. 3). bestimmten Gebieten Spaniens (Abl. L 107,
28. 4. 1988, S. 3).
Council Regulation (EEC) No 1610/89 of Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates
29 May 1989, laying down provisions for vom 29. Mai 1989 zum Erlaß von Durch-
implementing Regulation (EEC) No 4256/88 führungsbestimmungen zur Verordnung
as regards the scheme to develop and (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der Aktion
optimally utilize woodlands in rural areas zur Entwicklung und Aufwertung des Wal-
in the Community (OJ L 165, 15. 6. 1989, des in den ländlichen Gebieten der Ge-
p. 3). meinschaft (Abl. L 165, 15. 6. 1989, S. 3).
Council Regulation (EEC) No 3906/89 of Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 des Rates
18 December 1989 on economic aid to vom 18. Dezember 1989 über Wirtschafts-
the Republic of Hungary and the Polish hilfe für die Republik Ungarn und die Volks-
People’s Republic (OJ L 375, 23. 12. 1989, republik Polen (Abl. L 375, 23. 12. 1989,
p. 11). S. 11).
Council Regulation (EEC) No 2078/92 of Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates
30 June 1992 on agricultural production vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und
methods compatible with the requirements den natürlichen Lebensraum schützende
of the protection of the environment and landwirtschaftliche Produktionsverfahren
the maintenance of the countryside (OJ (Abl. L 215, 30. 7. 1992, S. 85).
L 215, 30. 7. 1992, p. 85).
Council Regulation (EEC) No 2080/92 of Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates
30 June 1992 instituting a Community aid vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer
scheme for forestry measures in agriculture gemeinschaftlichen Beihilferegelung für
(OJ L 215, 30. 7. 1992, p. 96). Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirt-
schaft (Abl. L 215, 30. 7. 1992, S. 96).
Council Regulation (EEC) No 2158/92 of Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates
23 July 1992 on protection of the Com- vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes
munity’s forests against fire (OJ L 217, in der Gemeinschaft gegen Brände (Abl.
31. 7. 1992, p. 3). L 217, 31. 7. 1992, S. 3).
Research programmes Forschungsprogramme
Council Decision 89/625/EEC of 20 No- Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom
vember 1989 adopting two specific re- 20. November 1989 über zwei spezifische
search and development programmes Programme für Forschung und technolo-
in the field of the environment – STEP gische Entwicklung im Bereich der Um-
and Epoch (1989 to 1992) (OJ L 359, welt: STEP und Epoch (1989 bis 1992) Abl.
8. 12. 1989, p. 9). L 359, 8. 12. 1989, S. 9).
Council Decision 91/354/EEC of 7 June Entscheidung 91/354/EWG des Rates vom
1991 adopting a specific research and 7. Juni 1991 über ein spezifisches Pro-
technological development programme in gramm für Forschung und technologische
the field of the environment (1990 to 1994) Entwicklung im Bereich der Umwelt (1990
(OJ L 192, 16. 7. 1991, p. 29). bis 1994) (Abl. L 192, 16. 7. 1991, S. 29).
Council Decision 94/911/EC of 15 Decem- Entscheidung 94/911/EG des Rates vom
ber 1994 adopting a specific programme 15. Dezember 1994 zur Annahme eines
of research and technological develop- spezifischen Programms für Forschung
ment, including demonstration, in the field und Entwicklung, einschließlich Demon-
of environment and climate (1994 to 1998) stration, im Bereich Umwelt und Klima
(OJ L 361, 31. 12. 1994, p. 1).” (1994 bis 1998) (Abl. L 361, 31. 12. 1994,
S. 1).“
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
G u a t e m a l a bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. September 1998:
(Übersetzung)
“(Translation) (Original: Spanish) „(Übersetzung) (Original: Spanisch)
The Republic of Guatemala declares Die Republik Guatemala erklärt, daß sie
that, in respect of any dispute concerning in bezug auf jede Streitigkeit über die Aus-
the interpretation or application of the Con- legung oder Anwendung des Übereinkom-
vention, it recognizes arbitration in accord- mens ein Schiedsverfahren nach einem
ance with procedures adopted by the Con- Verfahren, das von der Konferenz der Ver-
ference of the Parties in an annex as soon tragsparteien so bald wie möglich in einer
as practicable as a means of dispute settle- Anlage beschlossen wird, als Mittel der
ment, compulsory in relation to any Party Streitbeilegung gegenüber jeder Vertrags-
accepting the same obligation. This decla- partei, welche dieselbe Verpflichtung über-
ration shall remain in force until three nimmt, als obligatorisch anerkennt. Diese
months after written notice of its revocation Erklärung bleibt in Kraft bis zum Ablauf von
has been deposited with the Depositary.” drei Monaten nach Hinterlegung einer
schriftlichen Rücknahmenotifikation beim
Verwahrer.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juni 1998 (BGBl. II S. 1566).
Bonn, den 29. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk
Vom 29. Januar 1999
Das in Nürnberg am 9. Dezember 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die gegenseitige Anerkennung der Meister-
prüfungszeugnisse im Handwerk ist nach seinem Artikel 7
am 12. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 131
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 3
und Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bringen die beiden Ver-
die Regierung der Französischen Republik – tragsparteien nach den im jeweiligen Staat üblichen Verfahren
den Gremien der Handwerksorganisationen und den Sozialpart-
in dem Bestreben, die Qualifikation im Handwerk zu fördern, nern die gemeinsame Liste der gegenseitig anerkannten Prü-
fungszeugnisse zur Kenntnis.
die Gründung von Unternehmen und die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer zu erleichtern, Art ikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspar-
die Beziehungen zwischen Handwerksbetrieben beider Ver-
tei alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen
tragsparteien zu vertiefen sowie den Austausch zwischen diesen
Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sie hat
Berufsgruppen zu fördern –
die andere Vertragspartei insbesondere über jede wesentliche
inhaltliche Änderung der zu den Handwerksmeister-Prüfungen
sind wie folgt übereingekommen:
und Brevets de Maîtrise führenden Ausbildungsgänge sowie
über jegliche Vorgänge im Zusammenhang mit der gegenseitigen
Art ikel 1 Anerkennung dieser Prüfungszeugnisse mit anderen Staaten zu
Beide Vertragsparteien stimmen der gegenseitigen Anerken- unterrichten.
nung des deutschen Meisterprüfungszeugnisses im Handwerk
und des französischen Zeugnisses Brevet de Maîtrise im Hand- Art ikel 5
werk, aufbauend auf einem Fachabschluß, insbesondere dem Dieses Abkommen wird für eine Geltungsdauer von 5 Jahren
Brevet Technique des Metiers, zu, damit die beiden Prüfungs- geschlossen. Danach wird es stillschweigend um jeweils 5 Jahre
zeugnisse auch im jeweils anderen Staat Gültigkeit haben. verlängert, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von 2 Jah-
Eine Liste der gegenseitig anerkannten Prüfungszeugnisse befin- ren vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
det sich in der Anlage dieses Abkommens. Diese Liste kann
durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden. Art ikel 6
Dieses Abkommen kann nur durch ein Abkommen geändert
Art ikel 2 werden, das in gleicher Form zwischen den Vertragsparteien
Die anerkannten Prüfungszeugnisse, die im Staat einer der geschlossen wird.
beiden Vertragsparteien erworben wurden, berechtigen ihre In-
Art ikel 7
haber im anderen Staat nach den jeweils geltenden Rechtsvor-
schriften ein Handwerksunternehmen zu führen, Lehrlinge auszu- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
bilden und den Titel Handwerksmeister bzw. Maître Artisan zu Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
führen. Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Nürnberg am 9. Dezember 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Norb ert Lammert
Für die Regierung der Französischen Republik
d e Charet
Raf f arin
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk
Liste der gegenseitig anerkannten Prüfungszeugnisse
Bezeichnung Bezeichnung
der deutschen Prüfungszeugnisse der französischen Prüfungszeugnisse
Meisterprüfung im Kraftfahrzeug- Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur
mechaniker-Handwerk auto
Meisterprüfung im Kraftfahrzeugelektriker- Brevet de Maîtrise électricien électronicien
Handwerk spécialiste automobile
Meisterprüfung im Landmaschinen- Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur
mechaniker-Handwerk rural
Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk Brevet de Maîtrise charpentier
Meisterprüfung im Tischler-Handwerk Brevet de Maîtrise menuisier de bâtiment
et d’agencement, ébéniste, menuisier en
meubles
Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Brevet de Maîtrise carreleur mosaïste
Mosaikleger-Handwerk
Meisterprüfung im Maurer-Handwerk Brevet de Maîtrise maçon
Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk Brevet de Maîtrise pâtissier
Meisterprüfung im Friseur-Handwerk Brevet de Maîtrise coiffeur – Option C
Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk Brevet de Maîtrise nettoyeur-apprêteur
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 29. Januar 1999
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Lettland am 6. November 1998
in Kraft getreten.
Lettland hat dem Generalsekretär des Europarats am 2. November 1998
folgende Erklärung zu dem Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with the provisions of „Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des
Article 2, paragraph 1, of the Convention, Übereinkommens erklärt die Republik Lett-
the Republic of Latvia declares that the land, daß die Empfangsstelle der Repub-
receiving agency of the Republic of Latvia lik Lettland das Justizministerium (Brivibas
is the Ministry of Justice (Brivibas blvd 36, blvd 36, Riga, LV-1536, Lettland/Fax:
Riga, LV-1536, Latvia/fax: 371-7-285575, 371-7-285575, Tel.: 371-7-280437, 371-7-
phones: 371-7-280437, 371-7-282607). 282607) ist.
In accordance with the provisions of Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des
Article 2, paragraph 2, of the Convention, Übereinkommens erklärt die Republik Lett-
the Republic of Latvia declares that the land, daß die Übermittlungsstellen der
transmitting agencies of the Republic Republik Lettland das Justizministerium
of Latvia are the Ministry of Justice (Brivibas blvd 36, Riga, LV-1536, Lettland/
(Brivibas blvd 36, Riga, LV-1536, Latvia/ Fax: 371-7-285575, Tel.: 371-7-280437,
fax: 371-7-285575, phones: 371-7-280437, 371-7-282607) und das Büro des General-
371-7-282607) and the General Prose- staatsanwalts (O. Kalpaka blvd 6, Riga,
cutor’s Office (O. Kalpaka blvd 6, Riga, LV-1801, Lettland/Fax: 371-7-212231, Tel.:
LV-1801, Latvia/fax: 371-7-212231, phone: 371-7-320085) sind.“
371-7-320085).”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 133
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Lettland am 6. November 1998
in Kraft getreten.
Lettland hat dem Generalsekretär des Europarats am 2. November 1998 fol-
gende Erklärung zu dem Zusatzprotokoll notifiziert, die nach Artikel 5 Absatz 3
am 6. Mai 1999 wirksam wird:
(Übersetzung)
“In pursuance of Article 5 of the Additional „Nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls er-
Protocol, the Republic of Latvia declares klärt die Republik Lettland, daß Kapitel II
that it will not be bound by Chapter II of the des Protokolls für sie nicht verbindlich sein
Protocol.” wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2945) und vom 11. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II
S. 15).
Bonn, den 29. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und
Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen
Vom 29. Januar 1999
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsur- Italien
kunde am 11. Dezember 1998 zu dem Abkommen vom Luxemburg
26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Niederlande
Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Aus- Schweden
lieferungsersuchen (BGBl. 1995 II S. 969) eine Erklärung Spanien
nach Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das
Abkommen ist somit im Verhältnis zwischen Ö s t e r - Vereinigtes Königreich.
r e i c h und folgenden Staaten, die ebenfalls eine Im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 des Abkommens hat
Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 abgegeben haben, mit Österreich das Bundesministerium für Justiz als Zentrale
Wirkung vom 11. Dezember 1998 v o r l ä u f i g a n - Behörde bestimmt.
w end b ar:
Belgien Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Deutschland Bekanntmachung vom 7. April 1998 (BGBl. II S. 965).
Bonn, den 29. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 29. Januar 1999
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBl. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Rumänien am 22. Oktober 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«1. En ce qui concerne le paragraphe 3 de „1. Zu Artikel 5 Absatz 3:
l’article 5:
La Roumanie n’appliquera pas le critè- Rumänien wird das Merkmal der Fest-
re de la fixation. legung nicht anwenden.
2. En ce qui concerne le paragraphe 2 de 2. Zu Artikel 6 Absatz 2:
l’article 6:
La Roumanie ne protégera les émissi- Rumänien wird Hörfunk- und Fernseh-
ons de radio et de télévision que si le sendungen nur Schutz gewähren,
siège social de l’organisme de radiodif- wenn der Sitz des Sendeunternehmens
fusion est situé dans un autre État con- in einem anderen vertragschließenden
tractant et si l’émission a été diffusée Staat liegt und die Sendung von einem
par un organisme émetteur situé sur le im Gebiet desselben vertragschließen-
territoire du même État contractant. den Staates gelegenen Sender ausge-
strahlt worden ist.
3. En ce qui concerne le paragraphe 1, 3. Zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
alinéa a), (iii) et (iv) de l’article 16: Ziffern iii und iv:
(iii) La Roumanie n’appliquera aucune iii) Rumänien wird die Bestimmungen
des dispositions de l’article 12, en des Artikels 12 für Tonträger nicht
ce qui concerne les phonogram- anwenden, deren Hersteller nicht
mes dont le producteur n’est pas Angehöriger eines anderen vertrag-
ressortissant d’un autre État con- schließenden Staates ist;
tractant.
(iv) Pour les producteurs des phono- iv) Für die Hersteller von Tonträgern,
grammes, ressortissants d’un autre die Angehörige eines anderen
État contractant, l’étendue et la vertragschließenden Staates sind,
durée de la protection prévue par werden der Umfang und die Dauer
l’article 12 seront limitées à celles des in Artikel 12 vorgesehenen
de la protection que ce dernier État Schutzes auf den Umfang und die
contractant accorde aux phono- Dauer des Schutzes beschränkt,
grammes fixés pour la première den jener vertragschließende Staat
fois par un ressortissant de la Rou- den Tonträgern gewährt, die erst-
manie.» mals von einem Staatsangehörigen
von Rumänien festgelegt worden
sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1998 (BGBl. II S. 2220).
Bonn, den 29. Januar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 135
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1999
Das in Managua am 3. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 3. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Sc hw eiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung und Erweiterung von Stromverteilungssystemen III, ENEL III“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
die Regierung der Republik Nicaragua –
der Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Nicaragua, tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Vorhabens
zu vertiefen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Abkommen Anwendung.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nicaragua beizutragen – und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,
Art ikel 1 wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Art ikel 2
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabi- Die Verwendung des in Artikel 1 genanten Betrags, die Be-
litierung und Erweiterung von Stromverteilungssystemen III dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
(ENEL III)“ ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- Art ikel 4
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des
Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
den Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf
Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
des 31. Dezember 2004.
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Art ikel 3
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Art ikel 5
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
Nicaragua erhoben werden. in Kraft.
Geschehen zu Managua am 3. November 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. S c h ö n i n g
Für die Regierung der Republik Nicaragua
David Ro b let o Lang
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Februar 1999
Das in Antananarivo am 20. November 1998 getroffene
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 20. November 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. G o e r d e l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 137
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Umweltaktionsplan Ia (Naturschutzgebiete)“
und „Umweltaktionsplan IV (Umweltfibeln)“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland punkt ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
und
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
die Regierung der Republik Madagaskar – Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Madagaskar, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Grundlage dieses Abkommens ist, liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
der Republik Madagaskar beizutragen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2006.
unter Bezugnahme auf die mit den Verbalnoten der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo vom 5. März (2) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht
1998 und 7. April 1998 erfolgten Mittelzusagen sowie die mit Ver- selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
balnote der Regierung der Republik Madagaskar vom 2. Juni Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
1998 erfolgte Einverständniserklärung – schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
es der Regierung der Republik Madagaskar und/oder anderen, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Madagaskar erhoben werden.
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 000 000,– DM
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, für die
Vorhaben Artikel 4
a) Umweltaktionsplan Ia (Naturschutzgebiete) bis zu Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich
11 000 000,– DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark), aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
b) Umweltaktionsplan IV (Umweltfibeln) bis zu 4 000 000,– DM den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark), ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
den ist. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
men erforderlichen Genehmigungen.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit- Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 20. November 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K l a u s D. S o m m e r
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Tant ely And rianarivo
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 3. Februar 1999
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen
vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2032) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Vereinbarung vom 24. November 1997 zur Durch-
führung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit nach ihrem Artikel 13 Abs. 1
am 13. Januar 1999
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 3. Februar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Lieferung hochangereicherten Urans
für den Forschungsreaktor München II
Vom 4. Februar 1999
Das in Bonn am 8. Juni 1998 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderati-
on über die Lieferung hochangereicherten Urans für den
Forschungsreaktor München II ist nach seinem Artikel 6
am 8. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 3. Februar 1999
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen
vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2032) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Vereinbarung vom 24. November 1997 zur Durch-
führung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit nach ihrem Artikel 13 Abs. 1
am 13. Januar 1999
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 3. Februar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Lieferung hochangereicherten Urans
für den Forschungsreaktor München II
Vom 4. Februar 1999
Das in Bonn am 8. Juni 1998 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderati-
on über die Lieferung hochangereicherten Urans für den
Forschungsreaktor München II ist nach seinem Artikel 6
am 8. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 139
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Lieferung hochangereicherten Urans für den Forschungsreaktor München II
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland seitigem Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien in
einem Drittstaat wiederaufgearbeitet werden. Wird eine Wieder-
und
aufarbeitung des abgebrannten nuklearen Brennstoffs in der
die Regierung der Russischen Föderation – Russischen Föderation vereinbart, schließen beide Vertrags-
parteien ein gesondertes Abkommen, in dem die Modalitäten der
im weiteren „Seiten“ genannt, Wiederaufarbeitung festgelegt werden.
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
friedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage der Artikel 2
Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung zu entwickeln, Zuständige Stellen im Sinne dieses Abkommens sind:
gestützt auf den Vertrag vom 9. November 1990 über gute auf deutscher Seite:
Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen – das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland,
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken, das Abkommen vom 6. Mai 1978 über auf russischer Seite:
die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenar- – das Ministerium der Russischen Föderation für Atomenergie.
beit der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Soziali-
Vertreter beider Vertragsparteien können zur Erörterung von
stischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der Wirtschaft und
Fragen der Umsetzung dieses Abkommens Konsultationen ab-
der Industrie und das Abkommen vom 22. Juli 1986 zwischen der
halten.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen-
schaftlich-technische Zusammenarbeit, Artikel 3
Die deutsche Seite stellt sicher, daß das von der russischen
unter Berücksichtigung dessen, daß die Bundesrepublik Seite erhaltene Material sowie das Kernmaterial und die nicht-
Deutschland und die Russische Föderation Vertragsparteien des nuklearen Stoffe, die auf seiner Grundlage oder durch seine Nut-
Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Mitglie- zung hergestellt werden, nicht zur Herstellung von Kernwaffen
der der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der und sonstigen Kernsprengkörpern oder für militärische Zwecke
Gruppe Nuklearer Lieferländer sind – verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen: Das Material, das die russische Seite der deutschen Seite über-
gibt, und das auf seiner Grundlage oder durch seine Nutzung
hergestellte Kernmaterial
Artikel 1
– werden während des gesamten Zeitraums ihrer tatsächlichen
Die russische Seite liefert bis zu 1 200 (eintausendzweihundert)
Nutzung der Kontrolle (den Sicherungsmaßnahmen) der IAEO
Kilogramm Uran mit einer Anreicherung von über 90 Prozent des
unterstellt nach Maßgabe des Abkommens mit der IAEO über
Isotops Uran 235 (im weiteren „Material“ genannt), einschließlich
Sicherungsmaßnahmen, die alle friedlichen nuklearen Tätig-
einer ersten Lieferung von bis zu 400 (vierhundert) Kilogramm
keiten der Bundesrepublik Deutschland umfassen (INFCIRC
Uran, zur Herstellung von Brennelementen, die im Forschungs-
193);
reaktor München II während seiner gesamten Betriebsdauer ein-
gesetzt werden. – werden ausschließlich zu dem in Artikel 1 genannten Zweck
verwendet;
Die russische Seite erhebt keine Einwände dagegen, daß die
deutsche Seite aus dem von der russischen Seite gelieferten – werden durch Maßnahmen des physischen Schutzes auf
Material in der Französischen Republik oder im Vereinigten König- einem Stand, der nicht unter dem von der IAEO empfohlenen
reich von Großbritannien und Nordirland Brennelemente her- Stand liegt, geschützt;
stellen läßt.
– werden nur mit schriftlichem Einverständnis der russischen
Der abgebrannte nukleare Brennstoff kann sowohl in der Russi- Seite wiederausgeführt (ausgeführt) oder aus der Hoheits-
schen Föderation als auch in der Bundesrepublik Deutschland gewalt der deutschen Seite weitergegeben. Die Bedingungen
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Russischen Födera- für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmen beiden Seiten
tion bzw. der Bundesrepublik Deutschland sowie bei gegen- in gegenseitigem Einvernehmen nach Maßgabe ihrer völker-
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
rechtlichen Verpflichtungen und nationalen Rechtsvorschrif- träge zwischen der deutschen Firma Nukem und der russischen
ten. Techsnabexport AG. Die zur Durchführung der kommerziellen
Verträge benannten Firmen können nach schriftlicher Mitteilung
Artikel 4 der jeweils zuständigen Stellen durch andere ersetzt werden.
Dieses Abkommen läßt die Verpflichtungen der beiden Seiten
aus völkerrechtlichen Verträgen, die sie vor Unterzeichnung die- Artikel 6
ses Abkommens geschlossen haben, unberührt; dies gilt ins- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft
besondere hinsichtlich der Verpflichtungen, welche der Bundes- und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach verlängert sich
republik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen das Abkommen stillschweigend um jeweils zehn Jahre, sofern es
Atomgemeinschaft erwachsen. nicht von einer Seite mit einer Frist von mindestens fünf Jahren
vor Ablauf der Geltungsdauer gegenüber der anderen Seite
Artikel 5 schriftlich gekündigt wird.
Die konkreten Bedingungen für die Lieferungen nach Maßgabe Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten die Inhalte sei-
des Artikels 1 sind Gegenstand gesonderter kommerzieller Ver- nes Artikels 3 fort.
Geschehen zu Bonn am 8. Juni 1998 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Russischen Föderation
Jew geni Olegow it sc h Ad amow
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Februar 1999
Das in La Paz am 19. Januar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 6
am 19. Januar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. G o e r d e l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 141
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1998
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-
und
netes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der
die Regierung der Republik Bolivien – sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen
zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Vorausset-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
Bolivien, gewährt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
zu vertiefen, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abkommen Anwendung.
der Republik Bolivien beizutragen,
Art ikel 2
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1998 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in La Paz geführten Regierungsverhandlungen – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-
hens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
Art ikel 1 die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
es der Regierung der Republik Bolivien und/oder anderen, von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol- endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
gende Beträge zu erhalten:
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst
1. Ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten: Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Bewäs- deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
serung Incahuasi“, bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt zu schließenden Verträge garantieren.
worden ist; (3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht Emp-
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
a „Trinkwasser- und Abwasserentsorgung Trinidad“ – Auf-
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
stockung – bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millio-
nen Deutsche Mark),
Art ikel 3
b) „Produktive Infrastruktur in den Gemeinden“ bis zu
12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Mark), Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
stellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-
Umweltschutzes / der sozialen Infrastruktur / als selbst- ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die nommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzierungs-
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege beiträge sind.
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Art ikel 4
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Wie-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
deraufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Produktive Infrastruktur in den
Gemeinden“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
Art ikel 5 rungswürdigkeit festgestellt worden ist, und nunmehr als Finan-
zierungsbeitrag gewährt.
Das im Abkommen von 1989 über Finanzielle Zusammenarbeit
für das Vorhaben „Rehabilitierung und Wartung von Lokomoti-
ven“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 25 600 000,– DM (in
Worten: fünfundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deut- Art ikel 6
sche Mark) wird mit einem Betrag von 1 694 470,67 DM (in Wor-
ten: eine Million sechshundertvierundneunzigtausendvierhun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dertsiebzig Deutsche Mark siebenundsechzig Pfennig) repro- Kraft.
Geschehen zu La Paz am 19. Januar 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joac him Kausc h
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. J a v i e r M u r i l l o
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 4. Februar 1999
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) wird
nach seinem Artikel 12 Abs. 2 im Verhältnis zu
Niue am 2. März 1999
Tschechische Republik am 16. März 1999
Venezuela am 16. März 1999
in Kraft treten.
Das Übereinkommen wird weiterhin nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Irland am 9. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1997 (BGBl. II S. 1400).
Bonn, den 4. Februar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999 143
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Vom 4. Februar 1999
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 zu dem Überein-
kommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum
Zweck des Aufspürens (BGBl. 1998 II S. 2301) wird bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel XIII Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 15. Februar 1999
in Kraft treten wird.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation am 17. Dezember 1998 hat Deutschland folgende E r k l ä r u n g
nach Artikel XIII Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist Herstellerstaat im Sinne des Artikels I Nummer 6
des Übereinkommens.“
II.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel XIII Abs. 3 für folgende Staaten
am 21. Juni 1998 in Kraft getreten:
Ägypten
Algerien
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XI Abs. 2
Bahrain
Ecuador
Eritrea
Estland
Frankreich
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Ghana
Griechenland
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Guatemala
Japan
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Jordanien
Kanada
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Kasachstan
Kuwait
Libanon
Litauen
Malta
Mexiko
Moldau, Republik
Norwegen
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Panama
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1999
Peru
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XI Abs. 2
Sambia
Saudi-Arabien
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
“The Kingdom of Saudi-Arabia is not „Das Königreich Saudi-Arabien ist durch
bound by Paragraph 1 of Article XI, except Artikel XI Abs. 1 nur bei Vorliegen einer
with an explicit declaration on its part and ausdrücklichen Erklärung seinerseits und
on a case by case basis.” auf der Grundlage einer Einzelfallentschei-
dung gebunden.“
Schweiz
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Slowakei
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Spanien
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Tschechische Republik
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Tunesien
Türkei
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XI Abs. 2
Ungarn
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2
Vereinigte Staaten
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XIII Abs. 2.
III.
Das Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel XIII Abs. 4 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 4. Dezember 1998
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
“Until later decision, the Convention will „Bis auf weiteres findet das Übereinkom-
not be applied to the Faroe Islands.” men keine Anwendung auf die Färöer.“
Kamerun am 2. August 1998
Katar am 8. Januar 1999
Mazedonien, am 20. November 1998
ehemalige jugoslawische Republik
Monaco am 13. Juli 1998
Niederlande am 3. Juli 1998
Rumänien am 20. November 1998
Samoa am 7. September 1998.
Bonn, den 4. Februar 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r