90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 17. Dezember 1998
Das in Budapest am 1. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn
über die Rückgabe/Rückübernahme von Personen an der
Grenze (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom selben Tage wer-
den nach Artikel 12 Abs. 3 des Abkommens
am 1. Januar 1999
in Kraft treten; das Abkommen und das Protokoll werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder
und
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
die Regierung der Republik Ungarn – wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspar-
tei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die während ihres Auf-
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen enthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Staats-
beiden Staaten und ihren Völkern, angehörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staatsan-
gehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungs-
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der zusicherung der anderen Vertragspartei erhalten zu haben.
europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso- denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung
nen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der
partei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein- Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
klang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-
der Zusammenarbeit zu erleichtern – partei war.
haben folgendes vereinbart: Artikel 2
Wenn die Staatsangehörigkeit anhand der im Durchführungs-
protokoll zu diesem Abkommen angegebenen Nachweis- und
Abschnitt I Glaubhaftmachungsmittel nicht nachgewiesen oder glaubhaft
Übernahme eigener Staatsangehöriger gemacht werden kann, die betreffende Person jedoch nach eige-
nen Angaben Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist,
nehmen die zuständigen Auslandsvertretungen der ersuchten
Artikel 1
Vertragspartei innerhalb von drei Arbeitstagen eine Anhörung mit
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- dem Ziel vor, ob die betreffende Person eine Staatsangehörige
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im der ersuchten Vertragspartei ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 91
Artikel 3 gebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die
Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
sichergestellt ist.
beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von 14 Tagen. (2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-
(2) Nach erfolgter Zustimmung beziehungsweise Ablauf der lehnt werden, wenn
14-Tage-Frist verständigen sich die zuständigen Behörden der 1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-
Vertragsparteien schriftlich über den Überstellungstermin. staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine
Abschnitt II Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte
oder
Übernahme von Drittstaatsangehörigen
bei rechtswidriger Einreise und 2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
rechtswidrigem Aufenthalt eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei
ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Artikel 4 (3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-
chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-
sit-Visums befreit.
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht
die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats- (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
angehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge-
Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und geben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-
gemacht wird, daß die Person derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge- Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
stellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt oder
2. auf dem Luftweg unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der
ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet Abschnitt IV
der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist. Datenschutz
(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht
nicht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der Artikel 7
1. bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver- (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
tragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines ande- bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
ren gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder ausschließlich betreffen:
dem nach seiner Einreise ein Visum oder ein anderer Aufent-
haltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde oder 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
2. aus einem Staat gekommen ist, mit dem die ersuchende Ver-
früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsda-
tragspartei eine gemeinsame Grenze hat.
tum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-
gehörigkeit),
Artikel 5
2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von vier Monaten keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen stellungsort usw.),
Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsan-
gehörigen gestellt werden. Die ersuchte Vertragspartei beant- 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
wortet die an sie gerichteten Übernahmeersuchen unverzüglich, erforderliche Angaben,
längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die kontrollierte Über- 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
nahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich, läng-
stens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem 5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die
die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach
Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur diesem Abkommen benötigt.
im Falle rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse für die Über- (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses
nahme und nur für die Dauer dieser Hindernisse verlängert. Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden
(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn die ersuchte Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-
Vertragspartei nachweist, daß der Drittstaatsangehörige ihr Ho- tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
heitsgebiet vor mehr als sechs Monaten verlassen hat. 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
(3) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats- dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-
angehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Übernahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß die Vor- Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
aussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 nicht vorgelegen haben. über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Abschnitt III Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
Durchbeförderung mittelnden Stelle erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Artikel 6
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheits- lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
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jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- Abschnitt VII
verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder
Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor- Konsultationen
den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-
len. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor- Artikel 10
zunehmen. (1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto-
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen- kolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden
bezogenen Daten aktenkundig zu machen. von beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen
unter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk- (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. enthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über
alle bisher abgeschlossenen und geltenden und zukünftig abge-
schlossenen Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten.
Abschnitt V Abschnitt VIII
Kosten Schlußbestimmungen
Artikel 8 Artikel 11
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951
Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker
Durchbeförderung nach Artikel 6, werden von der ersuchenden Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Vertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück- Flüchtlinge bleibt unberührt.
übernahme.
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-
lichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Abschnitt VI Artikel 12
Durchführungsmodalitäten (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind für die
Artikel 9 Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen rechtlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt.
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-
teren Regelungen, insbesondere über (3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung; Ungarn der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-
b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernah- ziert hat, daß die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen
me erforderlich sind; für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
Behörden; Artikel 13
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen
d) den Ersatz von Kosten nach Artikel 8;
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege
e) die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde- der amtlichen Notifikation suspendieren oder aus wichtigem
rung von Drittstaatsangehörigen Grund kündigen.
werden von dem Bundesministerium des Innern der Bundes- (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage
republik Deutschland und dem Innenministerium der Republik nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird
Ungarn in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in
vereinbart. dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Budapest am 1. Dezember 1997 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hasso Buchrucker
Kurt Schelter
Für die Regierung der Republik Ungarn
Gabor Vilagosi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 93
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 1. Dezember 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze
(Rückübernahmeabkommen)
Das Bundesministerium des Innern – Geburtsurkunden;
der Bundesrepublik Deutschland
– Firmenausweise;
und
– Kopien der genannten Dokumente;
das Innenministerium der Republik Ungarn –
– Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens vom 1. De- – eigene Angaben des Betroffenen;
zember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die – die Sprache des Betroffenen.
Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze b) für ungarische Staatsangehörige durch
(Rückübernahmeabkommen) –
– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
haben folgendes vereinbart: – Wehrpässe und Militärausweise;
– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
Artikel 1
– Führerscheine;
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren
Staatsangehörigkeit kann geführt werden – Geburtsurkunden;
a) für deutsche Staatsangehörige durch – Firmenausweise;
– Staatsangehörigkeitsurkunden; – Kopien der genannten Dokumente;
– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst- – Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;
pässe, Paßersatzpapiere;
– eigene Angaben des Betroffenen;
– Personalausweise (auch vorläufige);
– die Sprache des Betroffenen
– Wehrpässe und Militärausweise;
sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-
– Kinderausweise als Paßersatz;
gehörigkeit behilflich sein könnten.
– amtlich ausgestellte Dokumente;
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-
– Seefahrtsbücher und Schifferausweise; gehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange
– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen. die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
b) für ungarische Staatsangehörige durch (5) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente genü-
gen vorbehaltlich der Prüfung durch die entsprechenden zustän-
– Staatsangehörigkeitsurkunden; digen Auslandsvertretungen der Vertragsparteien auch dann als
– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst- Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit,
pässe, Paßersatzpapiere; wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
– Personalausweise (auch vorläufige).
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nach- Artikel 2
weise wird die Staatsangehörigkeit verbindlich anerkannt, ohne Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-
daß es einer weiteren Überprüfung bedarf. partei
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- 1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke
besondere erfolgen der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments
a) für deutsche Staatsangehörige durch als Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,
– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel; 2. im übrigen bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden
– Führerscheine; der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Artikel 3 – eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-
(1) Die Übernahme nach Artikel 1 des Rückübernahmeabkom- benden Person mit deren Einverständnis;
men setzt nicht voraus, daß der zu übernehmenden Person zuvor
ein Reisedokument ausgestellt wird. – etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
(2) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-
partei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Vertrags- – Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson-
partei zugestimmt hat, unverzüglich ein Reisedokument als Paß- dere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für
ersatz zur Rückkehr aus, das auch von möglichen Transitstaaten die Verständigung mit der zu übergebenden Person.
anerkannt wird; einer zusätzlichen Zustimmung zur Übergabe (3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
bedarf es in diesem Falle nicht. und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts
(3) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 Nummer 1 muß
sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten
entsprechend den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise
gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels
den Angaben der zu übernehmenden Personen folgende Anga-
gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müs-
ben enthalten:
sen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
– die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen, 1. Sie werden nachgewiesen durch
Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei), – Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten Ver-
tragspartei in Reisedokumenten,
– Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in
für die Staatsangehörigkeit,
Reisedokumenten,
– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende – Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu deutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet des
übergebenden Person mit deren Einverständnis, ersuchten Staates beweisen.
– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-
oder Sicherheitsmaßnahmen. tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-
bungen durchgeführt werden.
(4) Personen, denen ein Reisedokument zur Rückkehr ausge-
stellt ist, können mit Zustimmung der ersuchten Behörde nach 2. Sie werden glaubhaft gemacht durch
den allgemeinen Regeln des grenzüberschreitenden Reisever-
– Eisenbahnfahrkarten, die den Reiseweg auf dem Gebiet
kehrs in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates reisen; in die-
des ersuchten Staates belegen,
sen Fällen erfolgt keine Übergabe.
– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
(5) Nach Ausstellung des Reisedokuments zur Rückkehr soll Einreise aufgegriffen wurde,
die Überstellung oder gegebenenfalls die unbegleitete abge-
stimmte Rückführung mindestens zwei Werktage vorher den in – Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den
Artikel 6 genannten zuständigen Behörden angekündigt werden. Grenzübertritt bezeugen können,
– Zeugenaussagen.
(6) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmen-
den Personen unverzüglich, im Regelfall innerhalb von einer Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter
Woche nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 des Rückübernah- den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
meabkommens bestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
jedoch innerhalb eines Monats.
3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird
(7) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,
einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar- in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-
tei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens eine haltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahme- Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-
ersuchen an. keit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der
ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-
stellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das
Artikel 4 erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-
(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die gung nicht besitzt.
deutsche noch die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benach-
(Drittstaatsangehörige). richtigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-
stellungstermin.
(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-
weis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Einrei- (5) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen
se oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu
folgenden Angaben enthalten: dem vereinbarten Zeitpunkt.
– die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, (6) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-
Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter liche Protokoll zu übergeben.
Wohnort im Herkunftsstaat);
Artikel 5
– Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der
zu übergebenden Person; (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 6 des Rück-
übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,
– Ort und Art der rechtswidrigen Einreise; soweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vorna-
– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt; men, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung
– Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1
ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufenthalts- des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine
titels; Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 95
übernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der vorge- b) für den Empfang und die Bearbeitung von Übernahmeersu-
sehene Grenzübergang, der vorgesehene Zeitpunkt der Über- chen
gabe und gegebenenfalls der Umstand, daß eine besondere
– seitens der Bundesrepublik Deutschland:
gesundheitliche Pflege sichergestellt werden muß, angegeben
werden. Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich D-56068 Koblenz
schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit
Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die 0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
Gründe der Ablehnung. Fax: 0049 261 399218;
(3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet – seitens der Republik Ungarn:
der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist Határörség Országos Parancsnokság
der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der (Landeskommando der Grenzwache)
Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als Rendészeti Föigazgatóság
Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben. (Hauptdirektion für Ordnungsverwaltung)
(4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt- H-1021 Budapest, Labanc u. 57.
liche Begleitung erfolgt auf dem Land- oder Luftweg bis zur Telefon – Fax: (0036-1) 275 20 13
Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden
c) für Durchbeförderungsanträge:
Vertragspartei.
– seitens der Bundesrepublik Deutschland:
Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist
zuständig Grenzschutzdirektion
Roonstraße 13
– auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und D-56068 Koblenz
– auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung 0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen. Fax: 0049 261 399218;
(5) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und – seitens der Republik Ungarn:
deren Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-
tion und auf ungarischer Seite das Innenministerium zuständig. Belügyminisztérium
(Innenministerium)
Rendvédelmi Föosztály
Artikel 6 (Hauptabteilung für Polizeischutz)
Zuständige Behörden: H-1051 Budapest, József Attila u. 2-4.
a) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreise- Telefon: (0036-1) 117 49 50
dokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt Fax: (0036-1) 138 27 43
wurden:
– seitens der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 7
– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau- Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-
ten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, tokolls werden im Verfahren nach Artikel 10 des Rückübernahme-
Regierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Län- abkommens geregelt.
der) oder
Artikel 8
– Grenzschutzdirektion
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-
– seitens der Republik Ungarn: abkommen in Kraft.
die zuständigen zentralen Fremdenpolizeistellen (Landes- (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-
polizeipräsidium, Grenzpolizei) nahmeabkommen.
Geschehen zu Budapest am 1. Dezember 1997 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Schelter
Für das Innenministerium der Republik Ungarn
Gabor Vilagosi
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Anlage 1
Protokoll über Rückführungen
von Drittstaatsangehörigen
(Behörde) (Ort, Datum)
1. Vorname und Name: ..................................................................................................................................................
Datum und Ort der Geburt: ........................................................................................................................................
Wohnort im Herkunftsland (soweit bekannt): ..............................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ..................................................................................................................................................
Identität wurde festgestellt auf der Grundlage von: ....................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
2. Minderjährige bis 18 Jahre: ........................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
3. Gründe für das Ersuchen: ............................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ........
............................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
5. Anlagen: ......................................................................................................................................................................
a) ..................................................................................................................................................................................
b) ..................................................................................................................................................................................
c) ..................................................................................................................................................................................
6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebende Gegenstände, Dokumente und Geld: ..............
............................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ..............................................................................
8. Der Übernahme wird zugestimmt ❏ Der Übernahme wird nicht zugestimmt ❏
9. Gründe der Ablehnung: ..............................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................
Unterschrift Ort, Datum
10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente
oder Geld gemäß Nr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen)
11. Bemerkungen: ............................................................................................................................................................
Ort, Datum
Unterschrift Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 97
Anlage 2
Durchbeförderung
Dienststelle: Telefon: ........................................................................
Telefax: ........................................................................
Sachbearbeiter/Unterschrift
Empfänger:
1. Name Vorname Nationalität
........................................................ .................................................. ..........................................................
Geburtsort/Geburtsdatum: ................................................................................................................................................
Personaldokument: ............................................................................................................................................................
Begleitung ❏ ja nein ❏ Anzahl: ..........................................................................
Routing, von/über/nach: Datum: ..........................................................................
Transitflughafen/Flug-Nr.: an h: ab h/Flug-Nr.:
2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch .......... Begleiter ab .............................. wird gebeten ❏ ja ❏ nein
3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt ❏ ja ❏ nein
b) Der Übernahme der Begleitung ab .................................... wird zugestimmt ❏ ja ❏ nein
Unterschrift Datum
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
sowie des Fakultativprotokolls hierzu
Vom 22. Dezember 1998
I.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kuwait am 21. August 1996
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 21. Mai 1996 angebrachten E r k l ä r u n g e n und V o r b e h a l t e :
(Übersetzung)
“(Translation) (Original: Arabic) „(Übersetzung) (Original: Arabisch)
Interpretative declaration regarding article 2, Auslegungserklärung zu Artikel 2 Absatz 2
paragraph 2, and article 3 und Artikel 3
Although the Government of Kuwait en- Obwohl die Regierung von Kuwait die in
dores the worthy principles embodied in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 verankerten
article 2, paragraph 2, and article 3 as con- wertvollen Grundsätze als mit der kuwaiti-
sistent with the provisions of the Kuwait schen Verfassung im allgemeinen und mit
Constitution in general and of its article 29 deren Artikel 29 im besonderen vereinbar
in particular, it declares that the rights to befürwortet, erklärt sie, daß die Rechte, auf
which the articles refer must be exercised die sich die Artikel beziehen, innerhalb der
within the limits set by Kuwaiti law. durch das kuwaitische Recht gesetzten
Grenzen ausgeübt werden müssen.
Interpretative declaration regarding article 9 Auslegungserklärung zu Artikel 9
The Government of Kuwait declares that Die Regierung von Kuwait erklärt, daß die
while Kuwaiti legislation safeguards the kuwaitische Gesetzgebung zwar die Rechte
rights of all Kuwaiti and non-Kuwaiti wor- aller kuwaitischen und nicht kuwaitischen
kers, social security provision applies only Arbeitnehmer schützt, die Bestimmungen
to Kuwaitis. über die Soziale Sicherheit aber nur auf
kuwaitische Staatsangehörige Anwendung
finden.
Reservation concerning article 8, para- Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1 Buchsta-
graph 1 (d) be d
The Government of Kuwait reserves the Die Regierung von Kuwait behält sich das
right not to apply the provisions of article 8, Recht vor, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
paragraph 1 (d).” nicht anzuwenden.“
Monaco am 28. November 1997
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 28. August 1997 bestätigten E r k l ä r u n g e n und V o r b e h a l t e :
(Übersetzung)
«Le Gouvernement Princier déclare inter- „Die fürstliche Regierung erklärt, daß sie
préter la non-discrimination fondée sur l’ori- die in Artikel 2 Absatz 2 im Grundsatz
gine nationale dont le principe est posé par niedergelegte Nichtdiskriminierung hinsicht-
l’article 2, paragraphe 2, comme n’impli- lich der nationalen Herkunft so auslegt, daß
quant pas nécessairement l’obligation pour die Staaten nicht notwendigerweise ver-
les Etats de garantir d’office aux étrangers pflichtet sind, Ausländern von Amts wegen
les mêmes droits qu’à leurs nationaux. die gleichen Rechte wie den eigenen
Staatsangehörigen zu gewähren.
Le Gouvernement Princier déclare que Die fürstliche Regierung erklärt, daß die
les articles 6, 9, 11 et 13 ne doivent pas Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen
être interprétés comme faisant obstacle à sind, als stünden sie Vorschriften entge-
des dispositions réglementant l’accès des gen, die den Zugang von Ausländern zum
étrangers au travail ou fixant des conditions Arbeitsmarkt regeln oder die Gewährung
de résidence pour l’attribution de certaines bestimmter Sozialleistungen von Aufent-
prestations sociales. haltsbedingungen abhängig machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 99
Le Gouvernement Princier déclare consi- Die fürstliche Regierung erklärt, daß sie
dérer l’article 8, paragraphe 1, dans ses Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
alinéas a), b), c) relatifs à l’exercice des dro- betreffend die Koalitionsfreiheit mit den
its syndicaux comme étant compatible entsprechenden gesetzlichen Bestimmun-
avec les dispositions appropriées de la Loi gen über Förmlichkeiten, Bedingungen und
concernant les formalités, conditions et Verfahren für vereinbar hält, deren Ziel es
procédures qui ont pour objet d’assurer une ist, eine wirksame gewerkschaftliche Ver-
représentation syndicale efficace et de tretung sicherzustellen und harmonische
favoriser des relations professionnelles har- berufliche Beziehungen zu fördern.
monieuses.
Le Gouvernement Princier déclare qu’il Die fürstliche Regierung erklärt, daß sie
appliquera les dispositions de l’article 8 qui die Bestimmungen des Artikels 8, die sich
se rapportent à l’exercice du droit de grève auf die Ausübung des Streikrechts bezie-
en tenant compte des formalités, conditi- hen, unter Berücksichtigung der Förmlich-
ons, limitations et restrictions prévues par la keiten, Bedingungen, Einschränkungen
loi et qui sont nécessaires dans une société und Beschränkungen anwenden wird, die
démocratique pour garantir le respect des gesetzlich vorgesehen und in einer demo-
droits et des libertés d’autrui ou pour proté- kratischen Gesellschaft erforderlich sind,
ger l’ordre public, la sécurité nationale, la um die Achtung der Rechte und Freiheiten
santé publique ou les bonnes moeurs. anderer zu gewährleisten oder um die
öffentliche Ordnung, die nationale Sicher-
heit, die Volksgesundheit oder die Sittlich-
keit zu schützen.
Le paragraphe 2, de l’article 8, doit être Artikel 8 Absatz 2 ist so auszulegen, daß
interprété de façon à comprendre les mem- er die Angehörigen der öffentlichen Gewalt
bres de la Force publique, les agents de l’E- sowie die Bediensteten des Staates, der
tat, de la Commune et des Etablissements Gemeinde und der Angestellten des öffent-
publics.» lichen Rechts einschließt.“
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
E i n s p r u c h zu den von Kuwait beim Beitritt angebrachten E r k l ä r u n g e n und
V o r b e h a l t e n notifiziert:
D e u t s c h l a n d am 10. Juli 1997:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung Kuwaits beim
Beitritt zu dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
angebrachten Auslegungserklärungen und Vorbehalte geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß Artikel 2 Absatz 2 und
Artikel 3 unter einen allgemeinen Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts gestellt wurden.
Sie vertritt die Auffassung, daß diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung
Kuwaits in bezug auf Ziel und Zweck des Paktes wecken können.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d, mit der sich die Regierung von Kuwait vorbehält, das in dem Pakt ausdrück-
lich niedergelegte Streikrecht nicht anzuwenden, sowie die Auslegungserklärung zu Arti-
kel 9, wonach das Recht auf soziale Sicherheit nur kuwaitischen Staatsangehörigen zu-
stehen soll, im Hinblick auf Ziel und Zweck des Paktes für problematisch. Sie ist ins-
besondere der Auffassung, daß die Erklärung zu Artikel 9, aufgrund derer die zahlreichen
auf dem Staatsgebiet Kuwaits tätigen ausländischen Arbeitnehmer grundsätzlich und voll-
ständig vom Schutz der sozialen Sicherheit ausgeschlossen wären, nicht auf Artikel 2
Absatz 3 des Paktes gestützt werden kann.
Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien, daß ein Vertrag nach seinem
Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die
genannten allgemeinen Vorbehalte und Auslegungserklärungen.
Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Paktes zwischen Kuwait
und der Bundesrepublik Deutschland dar.“
F i n n l a n d am 25. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Finland has exami- „Die Regierung von Finnland hat die von
ned the interpretative declarations and der Regierung von Kuwait beim Beitritt
reservation made by the Goverment of Kuwaits zum Internationalen Pakt über wirt-
Kuwait at the time of its accession to the schaftliche, soziale und kulturelle Rechte
International Covenant on Economic, Soci- abgegebenen Auslegungserklärungen so-
al and Cultural Rights. wie den dabei angebrachten Vorbehalt ge-
prüft.
The Government of Finland notes that Die Regierung von Finnland stellt fest,
according to the interpretative declaration daß nach der Auslegungserklärung zu Arti-
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
regarding article 2, paragraph 2, and art- kel 2 Absatz 2 und Artikel 3 die Anwendung
icle 3 the application of these articles of the dieser Artikel des Paktes in allgemeiner
Covenant is in a general way subjected to Weise unter den Vorbehalt des innerstaat-
national law. The Government of Finland lichen Rechts gestellt wird. Die Regierung
considers this interpretative declaration as von Finnland betrachtet diese Auslegungs-
a reservation of a general kind. The Gover- erklärung als einen Vorbehalt allgemeiner
nment of Finland is of the view that such Art. Die Regierung von Finnland vertritt die
general reservation raises doubts as to the Auffassung, daß dieser allgemeine Vorbe-
commitment of Kuwait to the object and halt Zweifel an der Verpflichtung Kuwaits
purpose of the Covenant and would recall in bezug auf Ziel und Zweck des Paktes
that a reservation incompatible with the weckt, und verweist darauf, daß Vorbe-
object and purpose of the Covenant shall halte, die mit Ziel und Zweck des Paktes
not be permitted. unvereinbar sind, nicht zulässig sind.
The Government of Finland also consi- Ferner betrachtet die Regierung von
ders the interpretative declaration to article Finnland die Auslegungserklärung zu Arti-
9 as a reservation and regards this reserva- kel 9 als Vorbehalt, der nach ihrer Auffas-
tion as well as the reservation to article 8, sung ebenso wie der Vorbehalt zu Artikel 8
paragraph 1 (d), as problematic in view of Absatz 1 Buchstabe d im Hinblick auf Ziel
the object and purpose of the Covenant. und Zweck des Paktes problematisch ist.
It is in the common interests of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und daß die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
The Government of Finland is further of Die Regierung von Finnland vertritt ferner
the view that general reservations of the die Auffassung, daß allgemeine Vorbehalte
kind made by the Government of Kuwait, der Art, wie sie von der Regierung von
which do not clearly specify the extent of Kuwait angebracht wurden, die nicht klar
the derogation from the provisions of the bestimmen, in welchem Umfang die Be-
Covenant, contribute to undermining the stimmungen des Paktes unberücksichtigt
basis of international treaty law. bleiben, dazu beitragen, die Grundlage des
Völkervertragsrechts zu untergraben.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the aforesaid reservations made Einspruch gegen diese von der Regierung
by the Government of Kuwait to the Inter- von Kuwait zum Internationalen Pakt über
national Covenant on Economic, Social wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-
and Cultural Rights. te angebrachten Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Covenant between treten des Paktes zwischen Kuwait und
Kuwait and Finland.” Finnland nicht aus.“
I t a l i e n am 25. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Italy has examined „Die Regierung von Italien hat die von der
the reservations made by the Government Regierung von Kuwait beim Beitritt Kuwaits
of Kuwait at the time of its accession to zum Internationalen Pakt über wirtschaft-
the International Covenant on Economic, liche, soziale und kulturelle Rechte ange-
Social and Cultural Rights. The Govern- brachten Vorbehalte geprüft. Die Regie-
ment of Italy notes that the said reserva- rung von Italien stellt fest, daß diese Vorbe-
tions relate to article 2, paragraph 2; halte auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Arti-
article 3; article 8, paragraph 1 (d) and kel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9
article 9. Bezug nehmen.
The Government of Italy considers these Die Regierung von Italien ist der Auffas-
reservations to be contrary to the object sung, daß diese Vorbehalte dem Ziel und
and the purpose of this International dem Zweck dieses Internationalen Paktes
Covenant. The Government of Italy notes zuwiderlaufen. Die Regierung von Italien
that the said reservations include a reser- stellt fest, daß diese Vorbehalte einen Vor-
vation of a general kind in respect of the behalt allgemeiner Art in bezug auf die Be-
provisions on the internal law. stimmungen über das innerstaatliche Recht
enthalten.
The Government of Italy therefore objec- Die Regierung von Italien erhebt daher
ts to the aforesaid reservations made by Einspruch gegen die genannten von der
the Government of Kuwait to the Internatio- Regierung von Kuwait zum Internationalen
nal Covenant on Economic, Social and Cul- Pakt über wirtschaftliche, soziale und kul-
tural Rights. turelle Rechte angebrachten Vorbehalte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 101
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force in its entirety of the treten des Paktes in seiner Gesamtheit
Covenant between the State of Kuwait and zwischen dem Staat Kuwait und der Italie-
the Italian Republic.” nischen Republik nicht aus.“
N i e d e r l a n d e am 22. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the interpretati- derlande hat die von der Regierung von
ve declarations made by the Government Kuwait beim Beitritt Kuwaits zum Interna-
of Kuwait at the time of its accession to the tionalen Pakt über wirtschaftliche, soziale
International Covenant on Economic, Soci- und kulturelle Rechte abgegebenen Aus-
al and Cultural Rights and considers the legungserklärungen geprüft und betrachtet
said declarations as reservations. diese Erklärungen als Vorbehalte.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands notes that the declarations derlande stellt fest, daß die Erklärungen
amount to reservations of a general nature Vorbehalte allgemeiner Art zu den Bestim-
in respect of the provisions of the Conven- mungen des Paktes darstellen, die als dem
tion which are considered contrary to the innerstaatlichen Recht Kuwaits zuwiderlau-
national law of Kuwait. fend betrachtet werden.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands is of the view that these gene- derlande vertritt die Auffassung, daß diese
ral reservations, which seek to limit the allgemeinen Vorbehalte, die darauf abzie-
obligations of the reserving State by invo- len, die Verpflichtungen des den Vorbehalt
king its national law, may raise doubts as to anbringenden Staates durch Berufung auf
the commitment of Kuwait to the object sein innerstaatliches Recht zu beschrän-
and purpose of the Convention. ken, Zweifel an der Verpflichtung Kuwaits
in bezug auf Ziel und Zweck des Paktes
wecken können.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
became parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
States are prepared to undertake any legis- teien eingehalten werden und daß die Staa-
lative changes necessary to comply with ten bereit sind, alle Gesetzesänderungen
their obligations under the treaties. vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen aus den Verträgen erforderlich
sind.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands therefore objects to the afore- derlande erhebt daher Einspruch gegen
said declarations made by the Government diese von der Regierung von Kuwait zum
of Kuwait to the International Covenant on Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
Economic, Social and Cultural Rights. soziale und kulturelle Rechte abgegebenen
Erklärungen.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Paktes zwischen dem Königreich
the Kingdom of the Netherlands and der Niederlande und Kuwait nicht aus.“
Kuwait.”
N o r w e g e n am 22. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Norway has exami- „Die Regierung von Norwegen hat den
ned the contents of the declarations and Inhalt der von der Regierung von Kuwait
reservations made by the Government of beim Beitritt Kuwaits zu dem genannten
Kuwait upon its accession to the above Pakt abgegebenen Erklärungen und ange-
Covenant concerning article 2, para- brachten Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 2,
graph 2, article 3, article 9 and article 8, Artikel 3, Artikel 9 und Artikel 8 Absatz 1
paragraph 1 (d). The Government of Kuwait Buchstabe d geprüft. Die Regierung von
declares that the rights to which article 2, Kuwait erklärt, daß die Rechte, auf die sich
paragraph 2 and article 3 refer must be Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 beziehen,
exercised in accordance with the limits set innerhalb der durch das kuwaitische Recht
by Kuwaiti law. The Government of Kuwait gesetzten Grenzen ausgeübt werden müs-
furthermore states that the right in article 9 sen. Die Regierung von Kuwait stellt ferner
shall only apply to Kuwaiti workers and fest, daß das in Artikel 9 vorgesehene
reserves the right not to apply the provi- Recht nur auf kuwaitische Arbeitnehmer
sions of article 8, paragraph 1 (d). In the Anwendung findet, und behält sich das
view of the Government of Norway, a state- Recht vor, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
ment by which a State Party purports to nicht anzuwenden. Nach Auffassung der
limit its responsibilities by invoking general Regierung von Norwegen kann eine Fest-
principles of internal law may create doubts stellung, durch die ein Vertragsstaat seine
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
about the commitment of the reserving Verantwortlichkeiten durch Berufung auf
State to the objective and purpose of the allgemeine Grundsätze des innerstaatli-
Convention and, moreover, contribute to chen Rechts zu beschränken beabsichtigt,
undermining the basis of international trea- Zweifel an der Verpflichtung des den Vor-
ty law. Under well-established treaty law, a behalt anbringenden Staates in bezug auf
State is not permitted to invoke internal law Ziel und Zweck der Übereinkunft wecken
as justification for its failure to perform its und überdies dazu beitragen, die Grund-
treaty obligations. Furthermore, the Govern- lage des Völkervertragsrechts zu unter-
ment of Norway finds the reservations graben. Nach anerkanntem Vertragsrecht
made to article 8, paragraph 1 (d) and kann sich ein Vertragsstaat nicht auf inner-
article 9 as being problematic in view of the staatliches Recht berufen, um die Nichter-
object and purpose of the Covenant. For füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
these reasons, the Government of Norway zu rechtfertigen. Ferner hält die Regierung
objects to the said reservations made by von Norwegen die zu Artikel 8 Absatz 1
the Government of Kuwait. Buchstabe d und Artikel 9 angebrachten
Vorbehalte im Hinblick auf Ziel und Zweck
des Paktes für problematisch. Aus diesen
Gründen erhebt die Regierung von Nor-
wegen Einspruch gegen diese von der
Regierung von Kuwait angebrachten Vor-
behalte.
The Government of Norway does not Die Regierung von Norwegen ist nicht
consider this objection to preclude the der Auffassung, daß dieser Einspruch das
entry into force of the Covenant between Inkrafttreten des Paktes zwischen dem
the Kingdom of Norway and the State of Königreich Norwegen und dem Staat
Kuwait.” Kuwait ausschließt.“
S c h w e d e n am 23. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exami- „Die Regierung von Schweden hat den
ned the contents of the interpretative Inhalt der von der Regierung von Kuwait
declarations and reservation made by the beim Beitritt zum Internationalen Pakt über
Government of Kuwait upon accession to wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-
the International Covenant on Economic, te abgegebenen Auslegungserklärungen
Social and Cultural Rights. sowie den Inhalt des dabei angebrachten
Vorbehalts geprüft.
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
article 2 (2) and article 3 have been made daß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 unter
subject to the general reservation of natio- den allgemeinen Vorbehalt des innerstaat-
nal law. It is of the view that these general lichen Rechts gestellt wurden. Sie vertritt
reservations may raise doubts as to the die Auffassung, daß diese allgemeinen
commitment of Kuwait to the object and Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung
purpose of the Covenant. Kuwaits in bezug auf Ziel und Zweck des
Paktes wecken können.
The Government of Sweden regards the Die Regierung von Schweden hält den
reservation concerning article 8 (1) (d), in Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1 Buchsta-
which the Government of Kuwait reserves be d, mit dem sich die Regierung von
the right not to apply the right to strike Kuwait das Recht vorbehält, das in dem
expressly stated in the Covenant, as well Pakt ausdrücklich niedergelegte Streik-
as the interpretative declaration regarding recht nicht anzuwenden, sowie die Ausle-
article 9, according to which the right to gungserklärung zu Artikel 9, nach der das
social security would only apply to Kuwai- Recht auf Soziale Sicherheit nur kuwaiti-
tis, as being problematic in view of the schen Staatsangehörigen zustehen soll, im
object and purpose of the Covenant. It par- Hinblick auf Ziel und Zweck des Paktes für
ticularly considers the declaration regar- problematisch. Sie ist insbesondere der
ding article 9, as a result of which the many Auffassung, daß die Erklärung zu Artikel 9,
foreigners working on Kuwaiti territory aufgrund deren die zahlreichen in dem
would, in principle, be totally excluded Hoheitsgebiet Kuwaits tätigen ausländi-
from social security protection, cannot be schen Arbeitnehmer grundsätzlich und voll-
based on article 2 (3) of the Covenant. ständig vom Schutz der sozialen Sicherheit
ausgeschlossen wären, nicht auf Artikel 2
Absatz 3 des Paktes gestützt werden kann.
It is in the common interest of all parties Es liegt im gemeinsamen Interesse aller
that a treaty should be respected, as to its Vertragsparteien, daß ein Vertrag nach sei-
object and purpose, by all parties. nem Ziel und Zweck von allen Vertrags-
parteien eingehalten wird.
The Government of Sweden therefore ob- Die Regierung von Schweden erhebt
jects to the above-mentioned general reser- daher Einspruch gegen die genannten Vor-
vations and interpretative declarations. behalte und Auslegungserklärungen.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Covenant between treten des Paktes in seiner Gesamtheit zwi-
Kuwait and Sweden in its entirety.” schen Kuwait und Schweden nicht aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 103
II.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Honduras am 25. November 1997
Monaco am 28. November 1997
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 28. August 1997 bestätigten E r k l ä r u n g e n und V o r b e h a l t e :
(Übersetzung)
«Le Gouvernement monégasque déclare „Die monegassische Regierung erklärt,
interpréter les dispositions des articles 2, daß sie Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 3
paragraphes 1 et 2, 3 et 25 comme ne fai- und Artikel 25 so auslegt, daß sie weder
sant pas obstacle aux règles constitu- den Verfassungsvorschriften betreffend den
tionnelles relatives à la dévolution de la Übergang der Krone, nach denen die
Couronne, selon lesquelles la succession Thronfolge vom regierenden Fürsten in der
au Trône s’opère dans la descendance Nachfolgeordnung nach dem Erstgeburts-
directe légitime du Prince régnant, par recht auf einen ehelichen Abkömmling
ordre de primogéniture avec priorité des in direkter Linie vonstatten geht, wobei
descendants mâles au même degré de bei gleichem Verwandtschaftsgrad männ-
parenté, non plus qu’à celles relatives à l’e- liche Abkömmlinge den Vorrang haben,
xercice des fonctions de Régence. noch denen betreffend die Ausübung der
Regentschaft entgegenstehen.
Le Gouvernement Princier déclare que Die fürstliche Regierung erklärt, daß die
l’application du principe énoncé à l’ar- Anwendung des in Artikel 13 verkündeten
ticle 13 ne saurait porter atteinte aux textes Grundsatzes weder die geltenden Rechts-
en vigueur relatifs à l’entrée et au séjour vorschriften über die Einreise und den
des étrangers en Principauté non plus qu’à Aufenthalt von Ausländern im Fürstentum
ceux relatifs à l’expulsion des étrangers du noch die über die Ausweisung von Auslän-
territoire monégasque. dern aus dem monegassischen Hoheitsge-
biet berühren darf.
Le Gouvernement Princier interprète l’ar- Die fürstliche Regierung legt Artikel 14
ticle 14, paragraphe 5, comme posant un Absatz 5 so aus, daß er einen allgemeinen
principe général auquel la loi peut apporter Grundsatz aufstellt, der begrenzte gesetz-
des exceptions limitées. Il en est ainsi, not- liche Ausnahmen zuläßt. Dies gilt insbe-
amment pour certaines infractions relevant sondere für bestimmte Zuwiderhandlun-
en premier et dernier ressort du tribunal de gen, für die das Polizeigericht in erster und
police ainsi que pour les infractions de letzter Instanz zuständig ist, sowie für Zu-
nature criminelle. Au demeurant, les dé- widerhandlungen krimineller Art. Im übri-
cisions rendues en dernier ressort peuvent gen unterliegen die in letzter Instanz gefäll-
faire l’objet d’un recours devant la Cour de ten Entscheidungen einem Rechtsmittel-
révision qui statue sur la légalité de la déci- verfahren vor dem Revisionsgerichtshof,
sion intervenue. der über die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung befindet.
Le Gouvernement Princier déclare consi- Die fürstliche Regierung erklärt, daß sie
dérer l’article 19 comme étant compatible Artikel 19 mit der für die Hörfunk- und Fern-
avec le régime de monopole et d’autorisa- sehunternehmen bestehenden Monopol-
tion existant pour les entreprises de radio und Genehmigungsregelung für vereinbar
et de télédiffusion. hält.
Le Gouvernement Princier, retenant que Die fürstliche Regierung stellt fest, daß
l’exercice des droits et libertés énoncés die Ausübung der in den Artikeln 21 und 22
aux articles 21 et 22 comporte des devoirs verkündeten Rechte und Freiheiten Pflich-
et des responsabilités, déclare interpréter ten und Verantwortlichkeiten beinhaltet,
ces articles comme n’interdisant pas d’im- und erklärt, daß sie diese Artikel so auslegt,
poser des formalités, conditions, restric- daß sie nicht verbieten, gesetzlich vorge-
tions ou sanctions prévues par la loi et qui sehene Förmlichkeiten, Bedingungen, Ein-
constituent des mesures nécessaires dans schränkungen oder Strafen vorzuschrei-
une société démocratique à la sécurité ben, die in einer demokratischen Gesell-
nationale, à l’intégrité territoriale ou à la schaft für die nationale Sicherheit, die terri-
sûreté publique, à la défence de l’ordre et à toriale Unversehrtheit oder die öffentliche
la prévention du crime, à la protection de la Sicherheit, zum Schutz der Ordnung und
santé ou de la morale, à la protection de la zur Verhütung von Verbrechen, zum Schutz
réputation d’autrui, pour empêcher la divul- der Gesundheit oder der Sittlichkeit, zum
gation d’informations confidentielles ou Schutz des guten Rufes anderer, zur Ver-
pour garantir l’autorité et l’impartialité du hinderung der Verbreitung vertraulicher
judiciaire. Informationen oder zur Wahrung der Auto-
rität und Unparteilichkeit der Rechtspre-
chung notwendig sind.
Le Gouvernement Princier émet une Die fürstliche Regierung bringt zu Arti-
réserve concernant l’article 25 en ce sens kel 25 einen Vorbehalt dahingehend an,
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
que cette disposition ne saurait faire daß er der Anwendung des Artikels 25 der
obstacle à l’application de l’article 25 de la Verfassung und der Verordnung Nr. 1730
Constitution et de l’Ordonnance n° 1730 du vom 7. Mai 1935 über öffentliche Ämter
7 mai 1935 sur les emplois publics. nicht entgegenstehen darf.
L’article 26, en conjonction avec les Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 2
articles 2, paragraphe 1, et 25, est inter- Absatz 1 und mit Artikel 25 wird so aus-
prété comme n’excluant pas la distinction gelegt, daß er die unterschiedliche Be-
de traitement selon qu’il s’agit de ressortis- handlung monegassischer Staatsangehö-
sants monégasques ou de ressortissants riger und ausländischer Staatsangehöriger
étrangers permise en vertu du paragraphe 2 nicht ausschließt, die nach Artikel 1 Ab-
de l’article 1 de la Convention internatio- satz 2 des Internationalen Übereinkom-
nale sur l’élimination de toutes les formes mens zur Beseitigung jeder Form von Ras-
de discrimination raciale et compte tenu sendiskriminierung und unter Berücksichti-
des distinctions opérées par les articles 25 gung der in den Artikeln 25 und 32 der
et 32 de la Constitution monégasque.» monegassischen Verfassung getroffenen
Unterscheidungen zulässig ist.“
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
E i n s p r u c h zu den von Kuwait und Thailand (vgl. die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1997 – BGBl. 1998 II S. 58) beim Beitritt angebrachten E r k l ä r u n -
g e n und V o r b e h a l t e n notifiziert:
F i n n l a n d zu Kuwait am 25. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Finland has exami- „Die Regierung von Finnland hat die von
ned the interpretative declarations and der Regierung von Kuwait beim Beitritt
reservation made by the Government of Kuwaits zum Internationalen Pakt über
Kuwait at the time of its accession to the bürgerliche und politische Rechte abge-
International Covenant on Civil and Political gebenen Auslegungserklärungen sowie den
Rights. The Government of Finland notes von ihr dabei angebrachten Vorbehalt
that according to the interpretative declara- geprüft. Die Regierung von Finnland stellt
tions the application of certain articles of fest, daß nach den Auslegungserklärungen
the Covenant is in a general way subjected die Anwendung bestimmter Artikel des
to national law. The Government of Finland Paktes in allgemeiner Weise unter den Vor-
considers these interpretative declarations behalt des innerstaatlichen Rechts gestellt
as reservations of a general kind. wird. Die Regierung von Finnland betrach-
tet diese Auslegungserklärungen als Vor-
behalte allgemeiner Art.
The Government of Finland is of the view Die Regierung von Finnland vertritt die
that such general reservations raise doubts Auffassung, daß diese allgemeinen Vorbe-
as to the commitment of Kuwait to the halte Zweifel an der Verpflichtung Kuwaits
object and purpose of the Covenant and in bezug auf Ziel und Zweck des Paktes
would recall that a reservation incompa- wecken, und verweist darauf, daß Vorbe-
tible with the object and purpose of the halte, die mit Ziel und Zweck des Paktes
Covenant shall not be permitted. As re- unvereinbar sind, nicht zulässig sind. In
gards the reservation made to article 25 (b), bezug auf den zu Artikel 25 Buchstabe b
the Government of Finland wishes to refer angebrachten Vorbehalt möchte die Re-
to its objection to the reservation made by gierung von Finnland auf ihren Einspruch
Kuwait to article 7 of the Convention on the gegen den von Kuwait zu Artikel 7 des
Elimination of All Forms of Discrimination Übereinkommens zur Beseitigung jeder
against Women. Form von Diskriminierung der Frau ange-
brachten Vorbehalt verweisen.
It is in the common interests of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und daß die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
The Government of Finland is further of Die Regierung von Finnland vertritt ferner
the view that general reservations of the die Auffassung, daß allgemeine Vorbehalte
kind made by the Government of Kuwait, der Art, wie sie von der Regierung von
which do not clearly specify the extent of Kuwait angebracht wurden, die nicht klar
the derogation from the provisions of the bestimmen, in welchem Umfang die Be-
Covenant, contribute to undermining the stimmungen des Paktes unberücksichtigt
basis of international treaty law. bleiben, dazu beitragen, die Grundlage des
Völkervertragsrechts zu untergraben.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the aforesaid reservations made Einspruch gegen diese von der Regierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 105
by the Government of Kuwait to the Inter- von Kuwait zum Internationalen Pakt über
national Covenant on Civil and Political bürgerliche und politische Rechte ange-
Rights which are considered to be inadmis- brachten Vorbehalte, die als unzulässig
sible. angesehen werden.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force in its entirety of the treten des Paktes in seiner Gesamtheit
Covenant between Kuwait and Finland.” zwischen Kuwait und Finnland nicht aus.“
Niederlande
a) zu Kuwait am 22. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the reservation derlande hat den von der Regierung von
and interpretative declarations made by the Kuwait beim Beitritt Kuwaits zum Inter-
Government of Kuwait at the time of its nationalen Pakt über bürgerliche und poli-
accession to the International Covenant on tische Rechte angebrachten Vorbehalt und
Civil and Political Rights and considers the die von ihr abgegebenen Auslegungser-
said declarations as reservations. klärungen geprüft und betrachtet diese Er-
klärungen als Vorbehalte.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands notes that the said reservation derlande stellt fest, daß dieser Vorbehalt
and declarations amount to reservations of und diese Erklärungen Vorbehalte allge-
a general nature in respect of the provi- meiner Art zu den Bestimmungen des Pak-
sions of the Convention which are conside- tes darstellen, die als dem innerstaatlichen
red contrary to the national law of Kuwait. Recht Kuwaits zuwiderlaufend betrachtet
werden.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands is of the view that these gene- derlande vertritt die Auffassung, daß diese
ral reservations, which seek to limit the allgemeinen Vorbehalte, die darauf abzie-
obligations of the reserving State by invo- len, die Verpflichtungen des den Vorbehalt
king its national law, may raise doubts as to anbringenden Staates durch Berufung auf
the commitment of Kuwait to the object sein innerstaatliches Recht zu beschrän-
and purpose of the Convention. ken, Zweifel an der Verpflichtung Kuwaits
in bezug auf Ziel und Zweck des Paktes
wecken können.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und daß die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands therefore objects to the afore- derlande erhebt daher Einspruch gegen
said reservation and declarations made by diesen von der Regierung von Kuwait zum
the Government of Kuwait to the Inter- Internationalen Pakt über bürgerliche und
national Covenant on Civil and Political politische Rechte angebrachten Vorbehalt
Rights. und diese von ihr dazu abgegebenen
Erklärungen.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Paktes zwischen dem König-
the Kingdom of the Netherlands and reich der Niederlande und Kuwait nicht
Kuwait.” aus.“
b) zu Thailand am 26. Dezember 1997:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the declarations derlande hat die vom Königreich Thailand
made by the Kingdom of Thailand at the beim Beitritt Thailands zum Internationalen
time of its accession to the International Pakt über bürgerliche und politische Rech-
Covenant on Civil and Political Rights. te abgegebenen Erklärungen geprüft.
With respect to the declaration concer- In bezug auf die Erklärung zu Artikel 6
ning article 6 paragraph 5, the Government Absatz 5 möchte die Regierung des König-
of the Kingdom of the Netherlands wishes reichs der Niederlande folgendes erklären.
to declare the following. It is grateful for the Sie ist für die Erläuterungen zum thailändi-
information on the Thai Penal Code, and schen Strafgesetzbuch dankbar und hat
has studied it with care. sich eingehend mit ihnen befaßt.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
It notes that, as the Thai declaration sta- Sie stellt fest, daß der Erklärung Thai-
tes ‘in theory, sentence of death may be lands zufolge, wonach ,theoretisch die
imposed for crimes committed by persons Todesstrafe für die Straftaten verhängt
below eighteen years, but not below werden kann, die von Jugendlichen unter
seventeen years’, thus no legal prohibition 18, jedoch nicht unter 17 Jahren begangen
to impose the sentence of death for crimes werden‘, kein gesetzliches Verbot besteht,
committed by persons below eighteen die Todesstrafe für Straftaten zu verhän-
years but not below seventeen years gen, die von Jugendlichen unter 18, jedoch
exists. Therefore the Government of the nicht unter 17 Jahren begangen wurden.
Kingdom of the Netherlands considers this Aus diesem Grund betrachtet die Regie-
declaration as a reservation. The Govern- rung des Königreichs der Niederlande
ment of the Kingdom of the Netherlands diese Erklärung als Vorbehalt. Die Regie-
objects to the aforesaid declaration, since rung des Königreichs der Niederlande er-
it follows from the text and history of the hebt Einspruch gegen die genannte Er-
Covenant that the declaration is incompa- klärung, da sich aus dem Wortlaut und der
tible with the text, the object and purpose Entstehungsgeschichte des Paktes ergibt,
of article 6 of the Covenant, which accor- daß die Erklärung mit dem Wortlaut sowie
ding to article 4 lays down the minimum mit Ziel und Zweck des Artikels 6 des Pak-
standard for the protection of the right to tes unvereinbar ist, der in Übereinstim-
life. mung mit Artikel 4 die Mindestnorm für den
Schutz des Rechts auf Leben festlegt.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the [Convention] bet- treten des [Übereinkommens] zwischen
ween the Kingdom of the Netherlands and dem Königreich der Niederlande und dem
the Kingdom of Thailand.” Königreich Thailand nicht aus.“
N o r w e g e n zu Kuwait am 22. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Norway has exami- „Die Regierung von Norwegen hat den
ned the contents of the declarations and Inhalt der von der Regierung von Kuwait
reservations made by the Government of beim Beitritt Kuwaits zu dem genannten
Kuwait upon its accession to the above Pakt abgegebenen Erklärungen und ange-
Covenant concerning article 2, paragraph brachten Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 2,
2, article 3, article 23 and article 25 (b). The Artikel 3, Artikel 23 und Artikel 25 Buch-
Government of Kuwait states that the rights stabe b geprüft. Die Regierung von Kuwait
to which these articles refer must be exer- erklärt, daß die Rechte, auf die sich diese
cised in accordance within the limits set by Artikel beziehen, innerhalb der durch das
Kuwaiti law. In the view of the Government kuwaitische Recht gesetzten Grenzen aus-
of Norway, a statement by which a State geübt werden müssen. Nach Auffassung
Party purports to limit its responsibilities by der Regierung von Norwegen kann eine
invoking general principles of internal law Feststellung, durch die ein Vertragsstaat
may create doubts about the commitment seine Verantwortlichkeiten durch Berufung
of the reserving State to the objective and auf allgemeine Grundsätze des innerstaatli-
purpose of the Convention and, moreover, chen Rechts zu beschränken beabsichtigt,
contribute to undermining the basis of Zweifel an der Verpflichtung des den Vor-
international treaty law. Under well-esta- behalt anbringenden Staates in bezug auf
blished treaty law, a State is not permitted Ziel und Zweck der Übereinkunft wecken
to invoke internal law as justification for its und überdies dazu beitragen, die Grund-
failure to perform its treaty obligations. For lage des Völkervertragsrechts zu unter-
these reasons, the Government of Norway graben. Nach anerkanntem Vertragsrecht
objects to the said reservations made by kann sich ein Vertragsstaat nicht auf inner-
the Government of Kuwait. staatliches Recht berufen, um die Nichter-
füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen er-
hebt die Regierung von Norwegen Ein-
spruch gegen diese von der Regierung von
Kuwait angebrachten Vorbehalte.
The Government of Norway does not Die Regierung von Norwegen ist nicht
consider this objection to preclude the der Auffassung, daß dieser Einspruch das
entry into force of the Covenant between Inkrafttreten des Paktes zwischen dem
the Kingdom of Norway and the State of Königreich Norwegen und dem Staat
Kuwait.” Kuwait ausschließt.“
S c h w e d e n zu Kuwait am 23. Juli 1997:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has ... „Die Regierung von Schweden hat ... den
examined the contents of the interpretative Inhalt der von der Regierung von Kuwait
declarations and reservation made by the beim Beitritt zum Internationalen Pakt über
Government of Kuwait upon accession to bürgerliche und politische Rechte abgege-
the International Covenant on Civil and benen Auslegungserklärungen sowie den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 107
Political Rights. Inhalt des dabei angebrachten Vorbehalts
geprüft.
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
the interpretative declarations regarding daß die Auslegungserklärungen zu Artikel 2
article 2, paragraph 1, article 3 and 23 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 23 bedeuten,
imply that central provisions of the daß wesentliche Bestimmungen des Pak-
Covenant are being made subject to a tes unter einen allgemeinen Vorbehalt des
general reservation referring to the con- innerstaatlichen Rechts gestellt werden.
tents of national law. The Government of Die Regierung von Schweden stellt ferner
Sweden further notes that the reservation fest, daß der Vorbehalt zu Artikel 25 Buch-
concerning article 25 (b) is contrary to the stabe b dem Ziel und Zweck des Paktes
object and purpose of the Covenant. zuwiderläuft.
The Government of Sweden is of the Die Regierung von Schweden vertritt die
view that these interpretative declarations Auffassung, daß diese Auslegungserklä-
and this reservation raise doubts as to the rungen und dieser Vorbehalt Zweifel an der
commitment of Kuwait to the object and Verpflichtung Kuwaits in bezug auf Ziel und
purpose of the Covenant. Zweck des Paktes wecken.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose by all parties, and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und daß die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid interpretative daher Einspruch gegen die genannten von
declarations and reservation made by the der Regierung von Kuwait beim Beitritt zum
Government of Kuwait upon accession to Internationalen Pakt über bürgerliche und
the International Covenant on Civil and politische Rechte abgegebenen Ausle-
Political Rights. gungserklärungen und den von ihr dabei
angebrachten Vorbehalt.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force in its entirety of the treten des Paktes in seiner Gesamtheit
Covenant between Kuwait and Sweden.” zwischen Kuwait und Schweden nicht
aus.“
III.
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Sri Lanka am 3. Januar 1998
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
3. Oktober 1997 abgegebenen E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
“The Government of the Democratic „Nach Artikel 1 des Fakultativprotokolls
Socialist Republic of Sri Lanka pursuant to erkennt die Regierung der Demokratischen
article (1) of the Optional Protocol recogni- Sozialistischen Republik Sri Lanka die
ses the competence of the Human Rights Zuständigkeit des Ausschusses für Men-
Committee to receive and consider com- schenrechte für die Entgegennahme und
munications from individuals subject to the Prüfung von Mitteilungen von Einzelper-
jurisdiction of the Democratic Socialist sonen an, die der Herrschaftsgewalt der
Republic of Sri Lanka, who claim to be vic- Demokratischen Sozialistischen Republik
tims of a violation of any of the rights set Sri Lanka unterstehen und die behaupten,
forth in the Covenant which results either Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt
from acts, omissions, developments or niedergelegten Rechts zu sein, die sich aus
events occurring after the date on which Handlungen, Unterlassungen, Entwicklun-
the Protocol entered into force for the gen oder Ereignissen ergibt, die nach dem
Democratic Socialist Republic of Sri Lanka Tag des Inkrafttretens des Protokolls für
or from a decision relating to acts, omissi- die Demokratische Sozialistische Republik
ons, developments or events after that date. Sri Lanka eingetreten sind, oder die sich
aus einer Entscheidung ergibt, die in Zu-
sammenhang mit Handlungen, Unterlas-
sungen, Entwicklungen oder Ereignissen
nach diesem Tag steht.
The Democratic Socialist Republic of Sri Die Demokratische Sozialistische Repu-
Lanka also proceeds on the understanding blik Sri Lanka geht ferner davon aus, daß
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
that the Committee shall not consider any der Ausschuß Mitteilungen von Einzelper-
communication from individuals unless it sonen nur prüft, wenn er sich vergewissert
has ascertained that the same matter is not hat, daß dieselbe Sache nicht bereits in
being examined or has not been examined einem anderen internationalen Untersu-
under another procedure of international chungs- oder Streitregelungsverfahren ge-
investigation or settlement.” prüft wird oder wurde.“
J a m a i k a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. Oktober
1997 die K ü n d i g u n g des Protokolls notifiziert.
Die Kündigung wurde gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Protokolls am 23. Januar
1998 wirksam.
T r i n i d a d und T o b a g o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
26. Mai 1998 sowohl die K ü n d i g u n g des Protokolls als auch seinen e r n e u -
t e n B e i t r i t t zu diesem notifiziert.
Die Kündigung wurde gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Protokolls am 26. August
1998 wirksam; der erneute Beitritt wurde nach Artikel 9 Abs. 2 des Protokolls
ebenfalls am 26. August 1998 wirksam.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Trinidad und Tobago folgenden
V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“[...] Trinidad and Tobago re-accedes to „[...] Trinidad und Tobago tritt dem Fakul-
the Optional Protocol to the International tativprotokoll zum Internationalen Pakt
Covenant on Civil and Political Rights with über bürgerliche und politische Rechte mit
a Reservation to article 1 thereof to the einem Vorbehalt zu seinem Artikel 1 dahin-
effect that the Human Rights Committee gehend erneut bei, daß der Ausschuß für
shall not be competent to receive and con- Menschenrechte für die Entgegennahme
sider communications relating to any priso- und Prüfung von Mitteilungen in bezug auf
ner who is under sentence of death in res- zum Tode verurteilte Gefangene hinsicht-
pect of any matter relating to his prosecuti- lich aller Angelegenheiten, die ihre Ver-
on, his detention, his trial, his conviction, folgung, ihre Festnahme, ihr Gerichtsver-
his sentence or the carrying out of the fahren, ihre Verurteilung, ihre Strafe oder
death sentence on him and any matter die Vollstreckung der Todesstrafe an ihnen
connected therewith. und alle damit zusammenhängenden An-
gelegenheiten betreffen, nicht zuständig
ist.
Accepting the principle that States can- Unter Annahme des Grundsatzes, daß
not use the Optional Protocol as a vehicle Staaten das Fakultativprotokoll nicht dazu
to enter reservations to the International benutzen können, um Vorbehalte zum
Covenant on Civil and Political Rights itself, Internationalen Pakt über bürgerliche und
the Government of Trinidad and Tobago politische Rechte anzubringen, betont die
stresses that its Reservation to the Optio- Regierung von Trinidad und Tobago, daß
nal Protocol in no way detracts from its ihr Vorbehalt zum Fakultativprotokoll ihre
obligations and engagements under the Verpflichtungen aus dem Pakt nicht beein-
Covenant, including its undertaking to res- trächtigt, einschließlich ihrer Verpflichtung,
pect and ensure to all individuals within the alle in dem Pakt anerkannten Rechte zu
territory of Trinidad and Tobago and sub- achten und sie allen im Hoheitsgebiet von
ject to its jurisdiction the rights recognised Trinidad und Tobago befindlichen und sei-
in the Covenant (in so far as not already ner Herrschaftsgewalt unterstehenden Per-
reserved against) as set out in article 2 sonen im Sinne des Artikels 2 (sofern nicht
thereof, as well as its undertaking to report bereits ein Vorbehalt dazu angebracht
to the Human Rights Committee under wurde) zu gewährleisten, sowie ihrer Ver-
the monitoring mechanism established by pflichtung, dem Ausschuß für Menschen-
article 40 thereof.” rechte im Rahmen des in Artikel 40 fest-
gelegten Überwachungsmechanismus zu
berichten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Dezember 1993 (BGBl. 1994 II S. 311), vom 21. Juli 1997 (BGBl. II S. 1541)
und vom 2. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II S. 58).
Bonn, den 22. Dezember 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 109
Bekanntmachung
der deutsch-botsuanischen Vereinbarung
über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen
Vom 14. Januar 1999
Die in Gaborone durch Notenwechsel vom 8./11. De-
zember 1998 geschlossene Vereinbarung zwischen dem
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten
der Republik Botsuana über die Entsendung eines deut-
schen Fußballsachverständigen ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 11. Dezember 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Der Botschafter Gaborone, 8. Dezember 1998
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutsch-
land unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 3. Oktober 1974 über technische Zusam-
menarbeit zwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung zwischen dem
Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik
Botsuana über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:
1. Leistungen des Auswärtigen Amts:
a) Es entsendet auf seine Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von
zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Gaborone;
die Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur
maximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Ver-
tragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich
gekündigt wird.
b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.
2. Leistung des Ministeriums für Arbeit, Innere Angelegenheiten erbracht durch das
Nationale Sportkomitee der Republik Botsuana:
a) Es stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und
dienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sport-
geräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Einfuhr des Umzugsgutes sowie
der Sportgeräte.
b) Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner
Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Republik
Botsuana und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehalt-
lich der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu
letzteren Reisen.
c) Es stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn
mindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Botsuana ausgewählte geeignete Partnerfach-
kräfte zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Verein-
barung weiterführen sollen.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
d) Es trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge
des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sach-
verständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-
gangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre
Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
e) Es sorgt dafür, daß Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen
des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt
werden.
f) Es trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-
verständigen.
g) Es stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher
Arbeiten zur Verfügung.
h) Es ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache mit den
zuständigen Stellen der Republik Botsuana für eine Dauer von bis zu sechs
Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Republik
Botsuana eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buchstabe a
wird um diese Zeiten verlängert.
3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen
Sportkomitee der Republik Botsuana in Gaborone
– beim Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und Verbandsebene
unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,
– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu
entwickeln,
– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,
– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen neu zu
helfen,
– den Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.
4. a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durch-
führung seiner Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ,
Eschborn, oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frank-
furt/Main.
b) Das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana
beauftragt das Nationale Sportkomitee der Republik Botsuana und gewährleistet
die Durchführung des Vorhabens.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
3. Oktober 1974 über technische Zusammenarbeit.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten der Republik Botsuana
mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
dieses Schreiben und das das Einverständnis des Ministeriums für Arbeit und Innere
Angelegenheiten der Republik Botsuana zum Ausdruck bringende Antwortschreiben eine
Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministerium für Arbeit und Innere
Angelegenheiten der Republik Botsuana bilden, die mit dem Datum des Antwortschreibens
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minster, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Albert Gisy
Herrn Bahiti Temane
Minister für Arbeit und Innere Angelegenheiten
der Republik Botsuana
Gaborone
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 111
(Übersetzung)
Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten
Private Bag 002
Gaborone
Republik Botsuana
Seiner Exzellenz Albert Gisy
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Eure Exzellenz,
Vertrag über die Entsendung
eines deutschen Fußballsachverständigen
zum botsuanischen Fußballverband
Vielen Dank für Ihren Brief vom 8. Dezember 1998.
Das Ministerium für Arbeit und Innere Angelegenheiten erklärt sich mit dem deutschen
Vorschlag vom 8. Dezember 1998 über die Entsendung eines deutschen Fußballsachver-
ständigen einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
B. K. S e b e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die
internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 15. Januar 1999
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von
Rechten an Luftfahrzeugen (BGBl. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Angola am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 681).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Januar 1999
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – 4. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – (BGBl. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
El Salvador am 8. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 677).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Januar 1999
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777) ist
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
El Salvador am 8. April 1998
Japan am 26. Juni 1998
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 23. März 1998
Portugal am 3. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 677).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Januar 1999
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – 4. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – (BGBl. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
El Salvador am 8. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 677).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 15. Januar 1999
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777) ist
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
El Salvador am 8. April 1998
Japan am 26. Juni 1998
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 23. März 1998
Portugal am 3. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 677).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 113
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ecuadorianischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
sowie das Außerkrafttreten der Vorgängerübereinkunft
Vom 15. Januar 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998 zu dem Vertrag vom
21. März 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBl. 1998 II S. 610) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 12 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 12. Februar 1999
in Kraft treten.
Gleichzeitig tritt gemäß Artikel 12 Abs. 4 dieses Vertrags der Vertrag vom
28. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1966 II S. 825) außer Kraft.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 12. Januar 1999 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 15. Januar 1999
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Korea, Republik am 8. Oktober 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2949).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 113
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ecuadorianischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
sowie das Außerkrafttreten der Vorgängerübereinkunft
Vom 15. Januar 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998 zu dem Vertrag vom
21. März 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBl. 1998 II S. 610) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 12 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 12. Februar 1999
in Kraft treten.
Gleichzeitig tritt gemäß Artikel 12 Abs. 4 dieses Vertrags der Vertrag vom
28. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1966 II S. 825) außer Kraft.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 12. Januar 1999 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 15. Januar 1999
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Korea, Republik am 8. Oktober 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2949).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 15. Januar 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II
S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Lettland am 2. März 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In pursuance of paragraph 5 of Article 3 „Nach Artikel 3 Absatz 5 des Europäi-
of the European Outline Convention, the schen Rahmenübereinkommens erklärt die
Republic of Latvia declares that the autho- Republik Lettland, daß folgende Behörde
rity competent to exercise control or super- für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung
vision with regard to the territorial commu- hinsichtlich der betreffenden Gebietskör-
nities and authorities concerned is: perschaften zuständig ist:
The Ministry of Environmental Protection The Ministry of Environmental Protection
and Regional Development and Regional Development
Administration of Local Government Affairs Administration of Local Government Affairs
Elizabetes str. 2, (Ministerium für Umweltschutz und Regio-
nalentwicklung, Abteilung für kommunale
Angelegenheiten)
Elizabetes str. 2,
Riga Riga
LV-1340, Latvia LV-1340, Lettland
phone: 371.7.338060, Tel.: (+371-7) 33 80 60
fax: 371.7.338063.” Fax: (+371-7) 33 80 63.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 1997 (BGBl. II S. 1986).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 15. Januar 1999
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Burundi am 1. Oktober 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. August 1998 (BGBl. II S. 2596).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 19. Januar 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473 – wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Usbekistan am 20. April 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1998 (BGBl. II S. 1806).
Bonn, den 19. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 15. Januar 1999
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Burundi am 1. Oktober 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. August 1998 (BGBl. II S. 2596).
Bonn, den 15. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 19. Januar 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) – BGBl.
1974 II S. 1473 – wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für
Usbekistan am 20. April 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1998 (BGBl. II S. 1806).
Bonn, den 19. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 19. Januar 1999
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Japan am 24. Dezember 1998
Moldau, Republik am 28. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1998 (BGBl. II S. 2493).
Bonn, den 19. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 19. Januar 1999
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 5. Januar 1999
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 12).
Bonn, den 19. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 19. Januar 1999
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Japan am 24. Dezember 1998
Moldau, Republik am 28. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1998 (BGBl. II S. 2493).
Bonn, den 19. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 19. Januar 1999
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 5. Januar 1999
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 12).
Bonn, den 19. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 20. Januar 1999
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) – BGBl. 1984 II
S. 596 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Gabun am 15. Januar 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 10).
Bonn, den 20. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1999
Das in Lilongwe am 16. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 16. Dezember 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1999
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 20. Januar 1999
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) – BGBl. 1984 II
S. 596 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Gabun am 15. Januar 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 10).
Bonn, den 20. Januar 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1999
Das in Lilongwe am 16. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 16. Dezember 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1999
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung Mangochi Distrikt, Phase I“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Malawi – ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
vertiefen, zierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
die Grundlage dieses Abkommens ist,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
sagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlos-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
sen wurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese
der Republik Malawi beizutragen,
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.3 – Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ben werden.
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver- Artikel 4
sorgung Mangochi Distrikt, Phase I“, einen Finanzierungsbeitrag
in Höhe von bis zu 8 200 000,– DM (in Worten: acht Millionen Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
zweihunderttausend Deutsche Mark) für die Investitionen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 800 000,– DM (in Wor- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
ten: eine Million achthunderttausend Deutsche Mark) für die Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Begleitmaßnahme zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
rungswürdigkeit festgestellt wurde. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt Genehmigungen.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
Vorhabens „Wasserversorgung Mangochi Distrikt, Phase I“ von
Artikel 5
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 16. Dezember 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellner
Für die Regierung der Republik Malawi
F. N. N k u n j e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999 119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung
(Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 22. Januar 1999
I.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem
Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verur-
sachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II S. 806), wird nach
seinem Artikel 2 sowie nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Frankreich am 23. Januar 1999
Uruguay am 18. Februar 1999.
II.
F r a n k r e i c h hat bei seiner Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu
sein, am 23. Juli 1998 folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
«1. Déclaration relative au champ d’appli- „1. Erklärung zum Anwendungsbereich
cation du Protocole No 2 modifié des geänderten Protokolls II
La France précise qu’elle appliquera Frankreich stellt klar, daß es die ein-
les dispositions pertinentes du Proto- schlägigen Bestimmungen des geän-
cole No 2 modifié également en temps derten Protokolls II auch in Friedens-
de paix. zeiten anwenden wird.
2. Déclaration relative à l’article 2 2. Erklärung zu Artikel 2
La France comprend que le terme Nach dem Verständnis Frankreichs
’principalement’ est ajouté à l’article 2, wurde der Ausdruck „in erster Linie“ in
paragraphe 3, du Protocole No 2 modi- Artikel 2 Nummer 3 des geänderten
fié afin de préciser que les mines Protokolls II aufgenommen, um klarzu-
conçues pour exploser du fait de la stellen, daß Minen, die dazu bestimmt
présence, de la proximité ou du sind, durch die Gegenwart, Nähe oder
contact d’un véhicule, par opposition à Berührung eines Fahrzeugs – und nicht
une personne, et qui sont équipées de einer Person – zur Explosion gebracht
dispositifs antimanipulation, ne sont zu werden und die mit Aufhebesperren
pas considérées comme des mines ausgestattet sind, wegen dieser Aus-
antipersonnel au motif qu’elles sont stattung nicht als Antipersonenminen
ainsi équipées. angesehen werden.
3. Déclaration relative à l’article 4 3. Erklärung zu Artikel 4
La France comprend que l’article 4 et Nach dem Verständnis Frankreichs
l’annexe technique au Protocole No 2 enthalten Artikel 4 und der Technische
modifié n’imposent pas l’enlèvement Anhang des geänderten Protokolls II
ou le remplacement de mines déjà nicht die Verpflichtung zur Räumung
mises en place. oder Ersetzung bereits verlegter Minen.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
4. Déclaration relative aux obligations de 4. Erklärung betreffend die Verpflichtun-
marquage, de surveillance et de pro- gen zur Kennzeichnung, Überwachung
tection und Sicherung
Les dispositions du Protocole No 2 Die Bestimmungen des geänderten
modifié, telles que celles relatives au Protokolls II wie die zur Kennzeich-
marquage, à la surveillance et à la pro- nung, Überwachung und Sicherung
tection de zones placées sous le con- unter der Kontrolle einer Partei stehen-
trôle d’une partie qui contiennent des der Gebiete, die Antipersonenminen
mines antipersonnel, s’appliquent à enthalten, sind auf alle Minen enthal-
toutes les zones contenant les mines, tenden Gebiete anwendbar, ungeach-
quelle que soit la date à laquelle ces tet des Zeitpunkts, zu dem die betref-
mines ont été mises en place.» fenden Minen verlegt wurden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1998 (BGBl. 1999 II S. 2).
Bonn, den 22. Januar 1999
Auswärtiges Amt
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Dr. H i l g e r