1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Gesetz
zu dem Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle
von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 17. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 25. Mai 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-
gen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) wird zuge-
stimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Von diesem Tag an findet das Protokoll für die Bundesrepublik Deutsch-
land gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls vorläufig Anwendung.
(3) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1083
Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Die hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Irland:
Europäischen Gemeinschaft – Herrn Charlie M c C r e e v y
Minister der Finanzen;
in dem Wunsch, Artikel 293 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, in welchem sie sich die Italienische Republik:
verpflichtet haben, Verhandlungen einzuleiten, um zugunsten Herrn Vincenzo V i s c o
ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der Doppelbesteuerung Minister der Finanzen;
sicherzustellen; das Großherzogtum Luxemburg:
unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über Herrn Jean-Claude J u n c k e r
die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinn- Premierminister, „ministre d’Etat“; Minister der Finanzen, Mini-
berichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen1), nachste- ster für Arbeit und Beschäftigung;
hend als „Schiedsverfahrenskonvention“ bezeichnet; das Königreich der Niederlande:
Herrn Wilhelmus Adrianus Franciscus Gabriël (Willem)
unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. Dezember Ve r m e e n d
1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Staatssekretär für Finanzen;
Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Überein-
kommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle die Republik Österreich:
von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter- Herrn Rudolf E d l i n g e r
nehmen2); Bundesminister für Finanzen;
die Portugiesische Republik:
in der Erwägung, daß die Schiedsverfahrenskonvention
gemäß ihrem Artikel 18 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist Herrn António Luciano P a c h e c o d e S o u s a F r a n c o
und am 31. Dezember 1999 ausläuft, wenn sie nicht verlängert Minister der Finanzen;
wird, die Republik Finnland:
Herrn Sauli N i i n i s t ö
haben beschlossen, dieses Protokoll zur Änderung der Stellvertretender Premierminister und Minister der Finanzen;
Schiedsverfahrenskonvention zu schließen, und haben zu die-
sem Zweck als Bevollmächtigte bestellt: das Königreich Schweden:
Herrn Bosse R i n g h o l m
Das Königreich Belgien: Minister der Finanzen;
Herrn Jean-Jacques V i s e u r das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
Minister der Finanzen;
Sir Stephen W a l l, K.C.M.G., L.V.O.
das Königreich Dänemark: Botschafter, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs
Frau Marianne J e l v e d Großbritannien und Nordirland bei der Europäischen Union;
Ministerin für Wirtschaft sowie Ministerin für die nordische
Zusammenarbeit; diese sind im Rat zusammengetreten und haben ihre in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgetauscht und
die Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Hans E i c h e l sind wie folgt übereingekommen:
Bundesminister der Finanzen;
die Griechische Republik:
Herrn Yannos P a p a n t o n i o u Artikel 1
Minister für Wirtschaft; Das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung
das Königreich Spanien: der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwi-
schen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert:
Herrn Cristóbal Ricardo M o n t o r o M o r e n o
Staatssekretär für Wirtschaft; Artikel 20 erhält folgende Fassung:
die Französische Republik: „Artikel 20
Herrn Dominique S t r a u s s - K a h n Dieses Übereinkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren
Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie; geschlossen. Es wird um jeweils weitere fünf Jahre verlängert,
sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens sechs Monate vor
1) ABl. L 225, 20. August 1990, S. 10. Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums schriftlich beim Gene-
2) ABl. C 26, 31. Januar 1996, S. 1. ralsekretär des Rates der Europäischen Union Einspruch erhebt.“
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Artikel 2 (2) Dieses Protokoll wird am 1. Januar 2000 wirksam.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Ge- (3) Der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeit-
nehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, punkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird bei der Frage, ob
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim General- ein Fall innerhalb des in Artikel 6 Absatz 1 der Schiedsverfah-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. renskonvention genannten Zeitraums unterbreitet wurde, nicht
(2) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgerechnet.
notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-
migungsurkunde; Artikel 4
b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-
nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
Artikel 3
spanischer Sprache abgefaßt, wobei die zwölf Fassungen glei-
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats chermaßen verbindlich sind; es wird im Archiv des General-
nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der
gungsurkunde durch denjenigen Vertragsstaat in Kraft, der diese Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Vertragsstaats
Förmlichkeit als letzter vornimmt. eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehn-
hundertneunundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1085
Zweite Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) – Anlage I des Anhangs B des Überein-
kommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
(2. RID-Ausnahmeverordnung – 2. RID-AusnV)
Vom 15. Dezember 1999
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) sowie dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und nach Anhörung gemäß § 7a des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§1
Die auf Grund von
1. Artikel 5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM – BGBl. 1985 II S. 224)
– Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF – BGBl. 1985 II S. 130) – und
2. Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahn-
beförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25)
getroffenen Vereinbarungen RID 2/98, RID 3/98, RID 4/98 und RID 5/98 über
Abweichungen von den Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisen-
bahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zum Anhang B des COTIF –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044),
zuletzt geändert durch die 7. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2955),
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu
dieser Verordnung veröffentlicht.
§2
Der Geltungsbereich der Vereinbarungen gemäß § 1 wird als Anlage 2 zu
dieser Verordnung bekannt gemacht.
§3
Die Vereinbarungen SNCF 4/94, DB 2/96, DB 3/96, RID 1/97 und RID 3/97
treten außer Kraft.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Reinhard Klim m t
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Anlage 1
(zu § 1)
Multilaterale Vereinbarung (RID 2/98) 3. Kennzeichnung
gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Bei Anwendung der Rn. 142 darf auf die Kennzeichnung der Ver-
Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG sandstücke mit Gefahrzetteln und die Beschriftung mit der Kenn-
über die Beförderung von Militärfahrzeugen zeichnungsnummer und der Benennung des Inhalts verzichtet
im Huckepackverkehr sowie militärischen werden, sofern die Versandstücke zu Ladeeinheiten (z.B. Pa-
Sendungen mit Gegenständen der Klasse 1 letten, Pakete) fest zusammengefasst befördert werden, diese
Ladeeinheiten nicht geöffnet oder getrennt werden und die Lade-
(1) Abweichend von Rn. 15 (2) des RID dürfen Militärfahrzeuge
einheiten mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln, Kennzeich-
(Rad-, Ketten- und Halbkettenfahrzeuge) im Huckepackverkehr
nungsnummern und Benennung der enthaltenen Güter versehen
und abweichend von Rn. 120 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Rn. 104
sind.
Abs. 3, Rn. 105 Abs. 1 bis 3 sowie Rn. 141 des RID militärische
Sendungen mit Gegenständen der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 4. Begleitung
1.2, 1.3 und 1.6 Ziffern 1 bis 34 und 50 unter nachfolgenden
Bedingungen befördert werden: Militärische Sendungen müssen von oder im Auftrag der zustän-
digen militärischen Behörde begleitet werden.
1. Beförderungszulassung (2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen
1.1 Militärfahrzeuge im Huckepackverkehr Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
Rn. 15 (2) RID gilt auch für im Huckepackverkehr aufge- „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 2/98), Art. 5 § 2
gebene Militärfahrzeuge (Rad-, Ketten- und Halbketten- CIM“.
fahrzeuge), wenn die Fahrzeuge oder deren Inhalt den (3) Diese Vereinbarung gilt längstens bis zum 31. Juli 2003 für
materiellen Bedingungen des ADR nicht entsprechen, Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaa-
aber durch nationale Ausnahmen zugelassen sind. Bei ten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher
der Beförderung sind die für den Straßenverkehr zutref- von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall
fenden nationalen Ausnahmezulassungen mitzuführen. bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in
Sie müssen in einer amtlichen Sprache des Versandlan- den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Ver-
des abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Fran- einbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
zösisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem
Bonn, den 27. Juli 1998
in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch.
1.2 Militärische Sendungen mit Gegenständen der Klasse 1
Multilaterale Vereinbarung (RID 3/98)
1.2.1 Funkenschutzbleche
gemäß Artikel 5 § 2 CIM und
a) Militärische Sendungen gemäß Rn. 143 mit Gegen- Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG
ständen der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.6 über die Beförderung von bestimmten
dürfen auch in Güterwagen befördert werden, die mit Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 27c)
Funkenschutzblechen nach der Anlage 3 des UIC- in bestimmten Eisenbahnwagen
Merkblattes 543 ausgerüstet sind, wenn Wagen mit
(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs XI RID dür-
ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen nach An-
fen 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.,
lage 1 des UIC-Merkblattes 543 nicht in ausreichen-
Natriumperborat-Monohydrat und 1479 Entzündend (oxidierend)
der Anzahl oder zeitgerecht zur Verfügung gestellt
wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumcarbonat-Peroxyhydrat in
werden können und je Güterwagen 5 000 kg Netto-
loser Schüttung in bestimmten geschlossenen Eisenbahnwagen
explosivstoffmasse nicht überschritten wird.
(Eisenbahnsilowagen), die nicht den Vorschriften des Anhangs XI
b) Funkenschutzbleche dürfen in Form und Abmessun- entsprechen, unter nachfolgenden Bedingungen befördert wer-
gen von den Bestimmungen des in Buchstabe a an- den:
gegebenen UIC-Merkblattes 543 abweichen, wenn sie
einen gleichwertigen Schutz bieten. 1. Beförderungszulassung
c) Bei Güterwagen, deren Unterböden und Untergestelle 1.1 Der Tank des Eisenbahnsilowagens muss nach einem von
ganz aus Metall bestehen und bei denen durch Ver- der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkann-
wendung von Kunststoffbremsklötzen ein Funkenflug ten Druckbehältercode ausgelegt, gefertigt, geprüft und ab-
oder Heißlaufen der Räder beim Bremsen ausge- genommen oder zugelassen sein, für einen Prüfüberdruck
schlossen ist, darf auf Funkenschutzbleche nach von mindestens 3,25 bar.
Rn. 120 Abs. 1 verzichtet werden. 1.2 Die Eisenbahnsilowagen müssen mit einer Innenbeschich-
1.2.2 Schutzwagen tung auf Epoxidharzbasis versehen sein.
Für militärische Sendungen im Sinne der Rn. 143 mit 1.3 Die Eisenbahnsilowagen müssen staubdicht verschlossen
Gegenständen der Klasse 1, die in Ganzzügen befördert und mit einer Druckentlastungsvorrichtung versehen sein.
werden, darf abweichend von Rn. 141 der Schutzwagen (2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen
auch ein Güterwagen mit aufmunitionierten gepanzerten Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
Kampffahrzeugen, die Gegenstände der Klasse 1 bis
höchstens 200 kg Nettoexplosivstoffmasse mitführen, sein. „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/98), Art. 5 § 2
CIM“.
2. Zusammenpackung (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2003 für Beförde-
rungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die
Abweichend von Rn. 104 Abs. 3 dürfen Gegenstände der Klasse 1
diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von
mit dazugehörigen Stoffen und Gegenständen, die nicht den Vor-
einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis
schriften des RID unterliegen, zusammen verpackt werden,
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den
sofern keine gefährliche Reaktion im Sinne der Rn. 311 Abs. 6
Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Verein-
und keine Erhöhung der Gefahr durch Gegenstände der Klasse 1
barung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(z.B. der Explosionsgefahr, der Auslösewahrscheinlichkeit) ein-
tritt. Bonn, den 2. September 1998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1087
Multilaterale Vereinbarung (RID 4/98) diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von
einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis
gemäß Artikel 5 § 2 CIM und
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den
Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG
Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Verein-
über die Beförderung von 1361 Kohle in
barung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern
Bonn, den 13. November 1998
(1) Abweichend von den Anhängen X und Xl, jeweils Ab-
satz 4.7.6.2 des RID dürfen 1361 Kohle, tierischen oder pflanz-
lichen Ursprungs und 1361 Ruß, tierischen oder pflanzlichen Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98)
Ursprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b) auch in nicht luftdicht ver-
schlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcon- gemäß Artikel 5 § 2 CIM und
tainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge X Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG
und Xl unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden: über die Beförderung gefährlicher
Güter in faserverstärkten Kunststofftanks
1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei
Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, (1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X
das heißt, glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststoff-
Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berst- tanks im Schienenverkehr unter folgenden Bedingungen beför-
scheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie dert werden:
darf somit höchstens 80 °C betragen. 1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten
Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen des Doku-
unter Überdruck (z.B. mit Druckluft) zu setzen. ments OCTI/RID/GT-lll/1998/7/Rev.1 in der überarbeiteten
Fassung vom 14. Oktober 1998, die für ein Inkrafttreten am
Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckaus- 1. Januar 2001 vorgesehen sind.
gleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewähr-
leisten, dass ein Sauerstoffzutritt in den Tank während des 2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die
Transports ausgeschlossen bleibt. nicht durch das Dokument OCTI/RID/GT-lII/1998/7/Rev. 1
erfasst sind, sind anzuwenden.
Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vor-
handen ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor (2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen
Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in den betreffenden Tank Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
einzuleiten. „Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2
2. Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der CIM“.
Stoffe bleiben unberührt. (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaa-
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen
ten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher
Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Art. 5 § 2 bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in
CIM“. den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Ver-
einbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförde-
rungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die Bonn, den 8. Februar 1999
Anlage 2
(zu § 2)
Geltungsbereich der in Anlage 1
bekannt gemachten Sondervereinbarungen1)
Nr. der Sonder- Vertragsstaaten2)
vereinbarung
RID 2/98 D, A, CZ, H
RID 3/98 D, A, B, CZ, SLO
RID 4/98 D, A, MK, SLO
RID 5/98 D, A, BIH
1) Über Änderungen zum Geltungsbereich dieser Vereinbarungen unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen bereits vor ihrer nächsten Bekanntgabe im BGBl. II in seinem Amtsblatt (VkBl.).
2) Abkürzungen für die Vertragsstaaten: D für Deutschland, F für Frankreich, I für Italien, NL für die Niederlande, S für
Schweden, B für Belgien, H für Ungarn, CZ für die Tschechische Republik, E für Spanien, YU für Jugoslawien, GB für
das Vereinigte Königreich, A für Österreich, L für Luxemburg, CH für die Schweiz, N für Norwegen, FIN für Finnland,
DK für Dänemark, RO für Rumänien, PL für Polen, P für Portugal, RUS für Russische Föderation, GR für Griechen-
land, HR für Kroatien, SLO für Slowenien, SK für die Slowakei, BY für Weißrussland, EST für Estland, BIH für Bosnien-
Herzegowina, LV für Lettland, FL für Liechtenstein, BG für Bulgarien, LT für Litauen, MK für Mazedonien.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
Vom 9. November 1999
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBl. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; es wird für
Albanien am 6. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 1999 (BGBl. II S. 816).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. November 1999
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; es wird für
Albanien am 6. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 1999 (BGBl. II S. 817).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht
Vom 9. November 1999
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(BGBl. 1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; es wird für
Albanien am 6. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 1999 (BGBl. II S. 816).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. November 1999
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; es wird für
Albanien am 6. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 1999 (BGBl. II S. 817).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1089
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. November 1999
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1991 II S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; sie wird für
Salomonen am 15. November 1999
St. Lucia am 22. November 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 1999 (BGBl. II S. 952).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. November 1999
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; sie wird für
Niger am 6. Januar 2000
Salomonen am 15. November 1999
Senegal am 10. November 1999
St. Lucia am 22. November 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 1999 (BGBl. II S. 952).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1089
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. November 1999
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1991 II S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; sie wird für
Salomonen am 15. November 1999
St. Lucia am 22. November 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 1999 (BGBl. II S. 952).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. November 1999
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Dschibuti am 28. Oktober 1999
in Kraft getreten; sie wird für
Niger am 6. Januar 2000
Salomonen am 15. November 1999
Senegal am 10. November 1999
St. Lucia am 22. November 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 1999 (BGBl. II S. 952).
Bonn, den 9. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. November 1999
Das in Bonn am 10. Juni 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Ma-
rokko über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 10. Juni 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1999
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung des Königreichs Marokko – es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich gende Beträge zu erhalten:
Marokko, a) einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von
bis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Industrieller Umwelt-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und fonds II (FODEP II)“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
zu vertiefen, würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als
Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, trages (nicht rückzahlbar) erfüllt;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung b) einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von
im Königreich Marokko beizutragen, bis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio-
nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „ Abwasserentsorgung
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 8. bis 10. Juni 1999 ländliche Zentren II“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand- würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als
lungen – Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen: trages (nicht rückzahlbar) erfüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1091
(2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe a und b bezeichneten für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re- Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
gierung des Königreichs Marokko oder einem anderen, von bei- aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von Königreich Marokko zu zahlen hat.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahl-
bar) ein Darlehen zu erhalten. Art ikel 4
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
Vorhaben ersetzt werden. Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Werden die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllen, kann gungen.
ein Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar), anderenfalls ein
Darlehen gewährt werden.
Art ikel 5
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit- (1) Das im Abkommen vom 13. Dezember 1996 zwischen der
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
rückzahlbar) zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor- des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
haben oder Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für not- für das Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Loukkos-Region“ vorgesehene Darlehen in Höhe von
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für 48 500 000,– DM (in Worten: achtundvierzig Millionen fünfhun-
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. derttausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag in Höhe von
27 000 000,– DM (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deut-
Art ikel 2 sche Mark) reprogrammiert und für das Vorhaben „Wasserver-
sorgung Regionalstädte“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und in Artikel 5 genannten Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die (2) Der im Abkommen vom 23. Dezember 1998 zwischen der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
gern der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) sowie des des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1998
Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu- für eine Begleitmaßnahme des Vorhabens „Landwirtschaftlicher
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Umweltschutz Souss Massa“ reprogrammierte Finanzierungs-
Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, beitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von 1 889 512,89 DM (in Wor-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu- ten: eine Million achthundertneunundachtzigtausend fünfhundert-
sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos- undzwölf Deutsche Mark und neunundachtzig Pfennige) wird mit
sen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge einem Betrag in Höhe von bis zu 1 000 000,– DM (in Worten: eine
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Million Deutsche Mark) reprogrammiert und für das Vorhaben
„Warenhilfe Souss Massa“ verwendet, wenn nach Prüfung des-
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen- sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger daß das Vorhaben als Maßnahme des Umweltschutzes die
Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
(nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllt.
gemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.
Art ikel 3 Art ikel 6
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. Juni 1999 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlautes ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
And reas von Hoessle
Dr. V o l k e r D u c k l a u
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Hamid Bouziani
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 12. November 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Septem-
ber 1999 mit Wirkung von jenem Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkom-
mens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477;
1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) auf M a c a u
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 612).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 1999
Das in Tegucigalpa am 31. August 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 31. August 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 12. November 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Septem-
ber 1999 mit Wirkung von jenem Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkom-
mens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477;
1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) auf M a c a u
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 612).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 1999
Das in Tegucigalpa am 31. August 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 31. August 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1093
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
die Regierung der Republik Honduras – in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Honduras,
Art ikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zu vertiefen, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-
der Republik Honduras beizutragen, fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
unter Bezugnahme auf die Zusage bei den Regierungsver- schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf
handlungen vom 2. bis 3. Dezember 1998 und die Zusage über des 31. Dezember 2006.
die Botschaft vom 28. Dezember 1998 –
(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
sind wie folgt übereingekommen:
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
Art ikel 1 über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Honduras und/oder anderen, von Art ikel 3
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35 500 000,– DM für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(in Worten: fünfunddreißig Millionen fünfhunderttausend Deut- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
sche Mark) zu erhalten, für die Vorhaben Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Honduras erhoben werden.
a) Sozialinvestitionsfonds (FHIS) V in Höhe von bis zu
15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Art ikel 4
Mark),
Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich
b) Wohnraumverbesserung in städtischen Randgebieten
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
(PRIMHUR) IV in Höhe von bis zu 10 500 000,– DM (in Wor-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
c) Einfachwohnungsbau in ländlichen Gebieten (PVMR) IV in unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Höhe von bis zu 10 000 0000,– DM (in Worten: zehn Millionen tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
Deutsche Mark) desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
den ist. ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Art ikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Honduras durch andere Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 31. August 1999 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
And reas Kuligk
Für die Regierung der Republik Honduras
Ro b ert o Flo res B erm ud ez
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 12. November 1999
Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsat-
zes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Liechtenstein am 1. April 2000
Madagaskar am 1. März 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. September 1999 (BGBl. II S. 968).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 12. November 1999
I.
Das Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Tschad am 23. September 1999.
II.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 30. April 1999 die E r s t r e c k u n g
des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) auf M a c a u notifiziert. Die Er-
streckung trat am 30. Juli 1999 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 1998 (BGBl. II S. 360).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 12. November 1999
Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsat-
zes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Liechtenstein am 1. April 2000
Madagaskar am 1. März 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. September 1999 (BGBl. II S. 968).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 12. November 1999
I.
Das Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Tschad am 23. September 1999.
II.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 30. April 1999 die E r s t r e c k u n g
des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) auf M a c a u notifiziert. Die Er-
streckung trat am 30. Juli 1999 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 1998 (BGBl. II S. 360).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 12. November 1999
Das Protokoll vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593)
ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Marshallinseln am 14. Januar 1996
St. Vincent und die Grenadinen am 10. August 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 1997 (BGBl. 1998 II S. 8), die hinsichtlich des Inkrafttretens-
datums für die Marshallinseln berichtigt wird.
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. November 1999
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Slowenien am 12. Juli 1999
in Kraft getreten; es wird für die
Ukraine am 6. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 1999 (BGBl. II S. 820).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 12. November 1999
Das Protokoll vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593)
ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Marshallinseln am 14. Januar 1996
St. Vincent und die Grenadinen am 10. August 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 1997 (BGBl. 1998 II S. 8), die hinsichtlich des Inkrafttretens-
datums für die Marshallinseln berichtigt wird.
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. November 1999
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für
Slowenien am 12. Juli 1999
in Kraft getreten; es wird für die
Ukraine am 6. Januar 2000
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 1999 (BGBl. II S. 820).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 12. November 1999
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
São Tomé und Príncipe am 28. Dezember 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 1999 (BGBl. II S. 948).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1999
Das in Tegucigalpa am 25. November 1999 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 4
am 25. November 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 12. November 1999
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
São Tomé und Príncipe am 28. Dezember 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 1999 (BGBl. II S. 948).
Bonn, den 12. November 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1999
Das in Tegucigalpa am 25. November 1999 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 4
am 25. November 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1097
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vorhaben: „Schuldendiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds der Weltbank
für den multilateralen Schuldendienst der zentralamerikanischen Staaten“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
ben ersetzt werden, wobei die nicht für den ursprünglichen
und
Zweck verwendeten Mittel ihren Zuschusscharakter verlieren
die Regierung der Republik Honduras – und als Darlehen gewährt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Art ikel 2
Honduras,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
zu vertiefen, dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet
Honduras beizutragen, diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Consultative Group selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
in Stockholm vom 25. bis 28. Mai 1999 – Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-
sind wie folgt übereingekommen: über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Art ikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Art ikel 3
es der Regierung der Republik Honduras, für das Vorhaben Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
„Schuldendiensterleichterung im Rahmen des Treuhandfonds für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
der Weltbank für den multilateralen Schuldendienst der zentral- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
amerikanischen Staaten“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Honduras
Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins- erhoben werden.
gesamt 25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten.
Art ikel 4
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa, am 25. November 1999 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A n d r e a s M. K u l i g k
Für die Regierung der Republik Honduras
Gab riela Núñez d e Reyes
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Bekanntmachung
zur Änderung der Anwendungsbedingungen für das
Flugsicherungs-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen,
zur Festlegung der ab 1. Januar 2000 geltenden Gebührensätze
und über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2000 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 16. Dezember 1999
Die erweiterte Kommission hat
am 1. Dezember 1999 den nachstehenden Beschluss
– zur Änderung der Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-
Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen und
am 10. Dezember 1999 die nachstehenden Beschlüsse
– zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 2000 beginnenden
Erhebungszeitraum und
– über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-
Streckengebühren für den am 1. Januar 2000 beginnenden Erhebungszeit-
raum
gefasst.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-
Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2615),
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1007).
Bonn, den 16. Dezember 1999
Bund esminist erium
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
v o n El m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1099
Beschluss Nr. 57
zur Änderung der Anwendungsbedingungen für das
Flugsicherungs-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebühren-
system und Zahlungsbedingungen, nachstehend als „Anwendungsbedingungen“ be-
zeichnet;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Artikel 1
In Artikel 5 der Anwendungsbedingungen wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wort-
laut eingefügt:
„2. Für Flüge jedoch, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum
Startflugplatz zurückkehrt (Rundflüge) und für die der entfernteste Punkt vom Flug-
platz in einem Fluginformationsgebiet des Vertragsstaates (i) liegt, entspricht der Fak-
tor „Flugstrecke“ (d i) dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die in Kilometern aus-
gedrückte Großkreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt:
– dem Flugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Vertragsstaates
(i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug
in diesen Luftraum einfliegt,
und
– dem entferntesten Punkt vom Flugplatz,
zuzüglich der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Großkreisentfernung zwischen
folgenden Punkten angibt:
– dem entferntesten Punkt vom Flugplatz
und
– dem Flugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der das Luft-
fahrzeug diesen Luftraum verlässt.“
Artikel 5 Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 2
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz b) der Anwendungsbedingungen wird aufgehoben.
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze c) bis e) werden zu Unterabsätzen b) bis d).
In Artikel 8 Absatz 2 der Anwendungsbedingungen wird ein neuer Unterabsatz d) mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
„d. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Startflugplatz
zurückkehrt (Rundflüge).“
Artikel 3
Die Anlage 1 der Anwendungsbedingungen wird durch Anlage 1 zum vorliegenden
Beschluss ersetzt („FLUGINFORMATIONSGEBIETE“).
Artikel 4
Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1999
Dag J o st ein Fjærvo ll
Präsident der Kommission
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Anlage 1
FLUGINFORMATIONSGEBIETE
Vertragsstaaten
Bundesrepublik Deutschland Republik Ungarn
Oberes Fluginformationsgebiet Berlin Fluginformationsgebiet Budapest
Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein Irland
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Frankfurt Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet München Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon, begrenzt durch folgen-
Fluginformationsgebiet Berlin de Koordinaten: 51°NB 15°WL, 51°NB 8°WL, 48°30'NB 8°WL,
49°NB 15°WL, 51°NB 15°WL ab Flugfläche 55 aufwärts
Republik Österreich
Italienische Republik
Fluginformationsgebiet Wien
Oberes Fluginformationsgebiet Milano
Fluginformationsgebiet Milano
Königreich Belgien – Großherzogtum Luxemburg
Oberes Fluginformationsgebiet Roma
Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles Fluginformationsgebiet Roma
Fluginformationsgebiet Bruxelles Oberes Fluginformationsgebiet Brindisi
Fluginformationsgebiet Brindisi
Republik Bulgarien
Fluginformationsgebiet Sofia Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Fluginformationsgebiet Varna Fluginformationsgebiet Skopje
Republik Zypern Republik Malta
Fluginformationsgebiet Nicosia Fluginformationsgebiet Malta
Republik Kroatien Fürstentum Monaco
Fluginformationsgebiet Zagreb p.m.
Oberes Fluginformationsgebiet Zagreb (Fluginformationsgebiet Marseille)
Köngreich Dänemark Königreich Norwegen
Fluginformationsgebiet København Oberes Fluginformationsgebiet Oslo
Oberes Fluginformationsgebiet Stavanger
Königreich Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Trondheim
Oberes Fluginformationsgebiet Bodø
Oberes Fluginformationsgebiet Madrid Fluginformationsgebiet Oslo
Fluginformationsgebiet Madrid Fluginformationsgebiet Stavanger
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona Fluginformationsgebiet Trondheim
Fluginformationsgebiet Barcelona Fluginformationsgebiet Bodø
Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Ozeanisches Fluginformationsgebiet Bodø
Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Königreich der Niederlande
Französische Republik
Fluginformationsgebiet Amsterdam
Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest Republik Portugal
Fluginformationsgebiet Bordeaux Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Marseille Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Reims Fluginformationsgebiet Santa Maria
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Rumänien
Oberes Fluginformationsgebiet Scottish Fluginformationsgebiet Bucuresti
Fluginformationsgebiet Scottish
Oberes Fluginformationsgebiet London
Slowakische Republik
Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet Bratislava
Hellenische Republik
Republik Slowenien
Oberes Fluginformationsgebiet Athinai
Fluginformationsgebiet Athinai Fluginformationsgebiet Ljubljana
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1101
Königreich Schweden Tschechische Republik
Oberes Fluginformationsgebiet Malmö Fluginformationsgebiet Praha
Fluginformationsgebiet Malmö
Oberes Fluginformationsgebiet Stockholm
Fluginformationsgebiet Stockholm
Oberes Fluginformationsgebiet Sundsvall
Fluginformationsgebiet Sundsvall
Schweizerische Eidgenossenschaft Republik Türkei
Oberes Fluginformationsgebiet Schweiz Fluginformationsgebiet Ankara
Fluginformationsgebiet Schweiz Fluginformationsgebiet Istanbul
Beschluss Nr. 58
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2000 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1999
Dag J o st ein Fjærvo ll
Präsident der Kommission
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
Anlage
Ab 1. Januar 2000 geltende Basis-Gebührensätze
globaler verwendeter Wechselkurs
Staat
Gebührensatz euro/nationale Währung
euro 1 euro =
Belgien/Luxemburg 59,82 40,3399 BEF
Deutschland 60,71 1,95583 DEM
Frankreich 54,60 6,55957 FRF
Vereinigtes Königreich 81,74 0,646477 GBP
Niederlande 47,60 2,20371 NLG
Irland 20,84 0,787564 IEP
Schweiz 72,03 1,60120 CHF
Portugal Lissabon 38,07 200,482 PTE
Österreich 63,54 13,7603 ATS
Spanien, Kontinent 44,65 166,386 ESP
Spanien, Kanarische Inseln 44,06 166,386 ESP
Portugal Santa Maria 16,36 200,482 PTE
Griechenland 30,78 326,790 GRD
Türkei 39,31 –/–
Malta 33,70 0,424253 MTL
Italien 63,54 1936,27 ITL
Zypern 23,46 0,579415 CYP
Ungarn 26,92 255,064 HUF
Norwegen 48,60 8,22053 NOK
Dänemark 52,29 7,42950 DKK
Slowenien 63,21 195,677 SIT
Rumänien 40,03 –/–
Tschechische Republik 36,56 36,2700 CZK
Schweden 44,64 8,63345 SEK
Slowakische Republik 54,95 43,6915 SKK
Kroatien 58,85 7,60498 HRK
Bulgarien 57,98 –/–
ehemalige jug. Rep.
Mazedonien 58,71 60,7840 MKD
Ausbildungsflüge
in Deutschland 36,51
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1103
Beschluss Nr. 59
über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2000 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbe-
sondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für die FS-Streckengebühren, insbesondere auf
deren Artikel 6;
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab
1. Januar 2000 erhoben werden, beträgt
7,82 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1999
Dag J o st ein Fjærvo ll
Präsident der Kommission
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999
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ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Hinweis
Der Jahrgang 1999 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 34 und endet mit der Seite 1104.
Anlagebände zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden nicht ausgegeben.