1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken
Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Vom 1. August 1999
Das in San Salvador am 22. Februar 1993 unterzeich-
nete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala,
Honduras, Nicaragua und Panama ist nach seinem Arti-
kel 37
am 1. März 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1999
Bund esminist erium
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Im Auftrag
v. D e w i t z
Rahmenabkommen
über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala,
Honduras, Nicaragua und Panama
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften – in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den die Durchführung
des am 12. November 1985 in Luxemburg unterzeichneten
einerseits,
Kooperationsabkommens wie auch der Schlußerklärungen der
Ministertagungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralame-
die Regierungen von Costa Rica, El Salvador, Guatemala,
rika für Zentralamerika darstellte;
Honduras, Nicaragua und Panama
andererseits, unter Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts sowie die
eingedenk der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen demokratischen Werte und die Achtung der Menschenrechte
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend und unter Betonung der Bedeutung der Entschließung des Rates
„Gemeinschaft“ genannt, und den Republiken Costa Rica, El Sal- und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 28. November
vador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, nachste- 1991 über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung;
hend „Zentralamerika“ genannt, die sich in den letzten neun
Jahren durch einen fruchtbaren politischen Dialog und eine wirt- in Anbetracht der Fortschritte auf dem Wege zu Frieden und
schaftliche Zusammenarbeit, die auszubauen ist, intensiviert Demokratie in den zentralamerikanischen Ländern im Rahmen
haben; des Dialogs und der nationalen Aussöhnung in diesem Raum wie
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auch der bedeutenden Bemühungen zur Achtung der Menschen- Für die Regierung der Republik Guatemala:
rechte; Gonzalo M e n e n d e z P a r k,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
in Anerkennung der Tatsache, daß die Entwicklung eine
grundlegende Voraussetzung für die Festigung des Friedens und Für die Regierung der Republik Honduras:
der Demokratie und einen wesentlichen Faktor bei der Förderung Mario C a r i a s Z a p a t a,
der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Bevölkerungen Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Zentralamerikas darstellt;
Für die Regierung der Republik Nicaragua:
in Anerkennung der Bedeutung, die die Gemeinschaft der Ent- Ernesto L e a l,
wicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
mit den Entwicklungsländern beimißt, und unter Berücksich- Für die Regierung der Republik Panama:
tigung der Leitlinien und Entschließungen für die Zusammen- Julio L i n a r e s,
arbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien; Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
unter Berücksichtigung der günstigen Auswirkungen des diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
Modernisierungsprozesses und der Wirtschaftsreformen sowie befundenen Vollmachten
der Liberalisierung und des Handels, die die Regierungen Zen-
tralamerikas beschlossen haben, sowie der Notwendigkeit, diese
wie folgt übereingekommen:
Reformen durch die Förderung der sozialen Rechte der beson-
ders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit mit der Gemein-
schaft einen wichtigen Faktor bei der Beseitigung der Probleme Artikel 1
der äußersten Armut in der Region darstellt; Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit
in dem Bewußtsein, daß es wichtig ist, zur stärkeren Eingliede- Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft
rung Zentralamerikas in den Welthandel beizutragen; und Zentralamerika und alle Bestimmungen dieses Abkommens
stützen sich auf die Wahrung der Grundsätze der Demokratie
überzeugt von der Bedeutung des freien Welthandels, den und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl
Grundsätzen des multilateralen Handelssystems und der Investi- die Gemeinschaft als auch Zentralamerika in ihrer Innen- und
tionsförderung wie auch der Achtung der Rechte an geistigem Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des
Eigentum; Abkommens sind.
in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die beide Vertrags-
Artikel 2
parteien einem stärkeren Umweltschutz im Hinblick auf eine
nachhaltige Entwicklung beimessen; Stärkung der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Kooperationsbezie-
in Anbetracht der Dringlichkeit einer Stärkung der internationa-
hungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu inten-
len Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Drogenprobleme;
sivieren und zu diversifizieren, und zwar insbesondere in den
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Stärkung der Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Handel, Soziales, Wissenschaft
Rolle der Frau als wesentlicher Bestandteil des Entwicklungs- und Technik und Umwelt, sowie die Stärkung und Konsolidie-
rung des Zentralamerikanischen Integrationssystems zu unter-
prozesses;
stützen.
in Anerkennung der Fortschritte des Systems der Zentralame- Da es sich bei den zentralamerikanischen Ländern um Ent-
rikanischen Integration (SICA) im Rahmen der Reformen der wicklungsländer handelt, wird die Gemeinschaft diese Zusam-
Charta der Organisation der Zentralamerikanischen Staaten menarbeit in der für diese Länder günstigsten Weise entwickeln.
(ODECA), die in dem Protokoll von Tegucigalpa vereinbart wur-
den, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zentralame-
rika aus Entwicklungsländern besteht; Artikel 3
überzeugt von der Notwendigkeit, eine neue Phase der Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Zusammenarbeit zwischen beiden Regionen im Einklang mit den (1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen
Schlußfolgerungen der Achten Ministerkonferenz von San José sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten
einzuleiten, und in Anerkennung des grundlegenden Ziels des sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirt-
Abkommens, nämlich Festigung, Vertiefung und Diversifizierung schaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln, ohne von vornherein
der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien – irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu den Zielen dieser Zu-
sammenarbeit gehören insbesondere:
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und
haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: a) allgemeine Intensivierung und Diversifizierung ihrer Wirt-
schaftsbeziehungen;
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften: b) Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Volkswirtschaften
Niels Helveg P e t e r s e n, und zur Verbesserung des Lebensstandards auf beiden Sei-
Minister für Auswärtige Beziehungen Dänemarks, ten unter gebührender Berücksichtigung des Umwelt-
Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemein- schutzes;
schaften;
c) Förderung der Ausweitung des Handels zwecks Diversifizie-
Manuel M a r i n, rung und Erschließung neuer Märkte und Verbesserung des
Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Marktzugangs;
Für die Regierung der Republik Costa Rica: d) Förderung des Investitionsflusses und Erhöhung des Investi-
Bernd H. N i e h a u s Q u e s a d a, tionsschutzes;
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; e) Förderung des Technologietransfers und der Zusammen-
arbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere zwi-
Für die Regierung der Republik El Salvador: schen kleinen und mittleren Unternehmen, durch die Stär-
Dr. José M. P a c a s C a s t r o, kung der wissenschaftlichen Grundlagen und die Förderung
Minister für Auswärtige Angelegenheiten; des Innovationspotentials auf beiden Seiten;
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
f) Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Verbesserung Artikel 4
des Beschäftigungsniveaus und die Erhöhung der Produk-
Meistbegünstigung
tivität;
Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handels-
g) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der ländlichen
beziehungen gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
Entwicklung und zur Verbesserung der Wohnbedingungen im
städtischen Raum; kommen (GATT) die Meistbegünstigung.
h) Unterstützung der Anstrengungen der Länder Zentralame-
rikas bei der Modernisierung und Entwicklung der Landwirt- Artikel 5
schaft und der Industrie;
Entwicklung der
i) Unterstützung des zentralamerikanischen Integrationspro- handelspolitischen Zusammenarbeit
zesses;
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und
j) Austausch von Informationen über Statistik und Methodik. die Ausdehnung ihres Handels so weit zu fördern, wie es ihre
(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck einver- jeweilige Wirtschaftslage zuläßt, und sich dabei möglichst weit-
nehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit gehende Erleichterungen einzuräumen.
unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, die
jeweiligen Zuständigkeiten und Möglichkeiten, ohne von vorn- Verfahren und Mittel zur Verringerung und Beseitigung der ver-
herein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen schiedenen Hemmnisse, die der Entwicklung des Handels entge-
gehören insbesondere: genstehen, insbesondere der nichttarifären und zollähnlichen
a) die Modernisierung der produktiven Sektoren (Industrie, Hemmnisse, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten
Agroindustrie, Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Fisch- der internationalen Organisationen zu prüfen.
zucht, Bergbau und Forstwirtschaft); (3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, in geeigneten
b) Energieplanung und rationelle Energienutzung; Fällen gegenseitige Konsultationen durchzuführen.
c) Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen und
der Umwelt; Artikel 6
d) Technologietransfer; Modalitäten der handelspolitischen Zusammenarbeit
e) Wissenschaft und Technik; Zur Verwirklichung einer dynamischeren handelspolitischen
f) geistiges Eigentum einschließlich gewerbliches Eigentum; Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende
Maßnahmen durchzuführen:
g) Normen und Qualitätsnormen;
– Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen
h) Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, Frem- Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von
denverkehr, Verkehr, Telekommunikation, Telematik und In- Produkten, die sich für den Absatz auf dem Markt der anderen
formatik; Vertragspartei eignen;
i) Austausch von Informationen über Währungsfragen und die – Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen
Harmonisierung der makro-ökonomischen Politik zwecks Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung,
Stärkung der Regionalintegration; der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von
j) technische, gesundheitsrechtliche sowie Pflanzenschutz- Verstößen gegen die Zollvorschriften;
und viehseuchenrechtliche Vorschriften; – Begünstigung und Unterstützung von Absatzförderungs-
k) Stärkung der Einrichtungen und Gremien der regionalen wirt- maßnahmen wie Seminare, Symposien, Messen, Handels-
schaftlichen Zusammenarbeit; und Industrieausstellungen, Handelsmissionen, Besuche,
Geschäftswochen, Marktstudien und dergleichen;
l) Regionalentwicklung und Integration der Grenzgebiete.
– Unterstützung ihrer jeweiligen Verbände und Unternehmen
(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusam- zwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte;
menarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, im Einklang mit
ihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter anderem folgende – Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, was den
Tätigkeiten zu unterstützen: Zugang zu ihren Märkten für Rohstoffe, Halbfertigwaren und
Fertigwaren und die Stabilisierung der internationalen Roh-
a) technische Hilfe, vor allem durch die Entsendung von Sach- stoffmärkte anbetrifft, im Einklang mit den Zielen der zustän-
verständigen und die Durchführung spezifischer Studien in digen internationalen Organisationen;
den vorgenannten Kooperationsbereichen;
– Prüfung von Mitteln und Maßnahmen zur Erleichterung des
b) Gründung von Joint Ventures, Verträge über Lizenzen, Trans- Handelsverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse
fer von Technischem Know-how, Zulieferung usw.; unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Orga-
c) Intensivierung der Kontakte zwischen Unternehmen beider nisationen.
Vertragsparteien, vor allem über die Veranstaltung von Kon-
ferenzen, Seminaren, Handels- und Industriemissionen zur
Artikel 7
Steigerung von Handel und Investitionen, Geschäftsverhand-
lungen, allgemeine Ausstellungen und Fachmessen; Industrielle Zusammenarbeit
d) gemeinsame Teilnahme von Unternehmen aus der Gemein- (1) Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diver-
schaft an Messen und Ausstellungen in Zentralamerika und sifizierung der Produktionsgrundlagen in den Staaten Zen-
umgekehrt; tralamerikas im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungs-
gewerbe, indem sie insbesondere Initiativen zur Zusammen-
e) Forschungsprojekte in Technik und Wissenschaft sowie Aus-
arbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen beider
tausch von Wissenschaftlern;
Seiten, mit denen diesen der Zugang zu Kapital, Märk-
f) Informationsaustausch in den Kooperationsbereichen des ten und geeigneten Technologien erleichtert werden soll, so-
Abkommens, vor allem Anschluß an bestehende oder künf- wie Initiativen zur Gründung von Joint Ventures unterstützen.
tige Datenbanken;
(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien im
g) Schaffung von Netzen von Wirtschaftsunternehmen, insbe- Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Aktionen, die
sondere Industrieunternehmen. folgendes begünstigen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1029
– Konsolidierung und Ausbau der für die Zusammenarbeit – Förderung des Austauschs von Wissenschaftlern zwischen
geschaffenen Netze, Zentralamerika und der Gemeinschaft;
– stärkere Inanspruchnahme der Förderinstrumente der Ge- – Herstellung engerer Beziehungen zwischen den wissenschaft-
meinschaft, insbesondere des Finanzinstrumentes „European lichen und technischen Einrichtungen der Vertragsparteien
Community Investment Partners“ (ECIP), vor allem durch eine unter Berücksichtigung der bestehenden Forschungseinrich-
zunehmende Beteiligung von Finanzeinrichtungen Zentral- tungen beider Regionen;
amerikas,
– Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Nutzen;
– Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch
Joint Ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen, – Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
angewandte Forschung und Franchising. der Forschungsprogramme, die für beide Regionen von Inter-
esse sind;
– Stärkung der Forschungskapazitäten der zentralamerikani-
Artikel 8 schen Länder durch die Förderung von Maßnahmen zwischen
Investitionen wissenschaftlich-technischen Forschungszentren wie auch
der angewandten technischen Forschung;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
– Schaffung von Möglichkeiten für die wirtschaftliche, indus-
– im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften
und Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investi- trielle und kommerzielle Zusammenarbeit.
tionen zu unterstützen; (2) Zur Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen
– die Rahmenbedingungen für gegenseitige Investitionen, vor Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien die Bereiche ihrer
allem durch Investitionsschutz- und Investitionsförderungs- Zusammenarbeit einvernehmlich und unter Berücksichtigung
abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft des Entwicklungsbedarfs der produktiven Sektoren Zentralame-
und den Ländern Zentralamerikas zu verbessern. rikas fest, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszu-
schließen.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragspar-
teien überein, Maßnahmen zur Unterstützung der Investitions- Dazu gehören insbesondere:
förderung und von Investitionsanreizen durchzuführen, um neue
– Entwicklung und Durchführung der Politik in Wissenschaft und
Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und deren Nutzung zu
Technik;
begünstigen.
– Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere Schutz
Dazu gehören folgende Maßnahmen:
und Wiederaufforstung der tropischen Regenwälder und
a) Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen und Besuchen Schutz und Wiederherstellung der Landwirtschaft in Grenz-
von Unternehmensleitern; gebieten;
b) Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die – erneuerbare Energien und rationelle Bewirtschaftung der
Durchführung von Investitionsprojekten; natürlichen Ressourcen;
c) technische Hilfe für die Durchführung gemeinsamer Investi- – tropische Landwirtschaft, Agroindustrie und Fischerei;
tionen;
– Gesundheitswesen, Ernährung und Sozialfürsorge im allge-
d) Aktionen im Rahmen des Programms „European Community
meinen und Tropenkrankheiten insbesondere;
Investment Partners“ (ECIP).
(3) An dieser Zusammenarbeit können sich private, öffentliche, – andere Bereiche wie Wohnungs- und Städtebau, Planung und
nationale und multilaterale Einrichtungen, einschließlich regio- Entwicklung, Verkehr und Kommunikation;
naler Finanzinstitutionen sowohl in Zentralamerika als auch in der – Regionalintegration und regionale Zusammenarbeit in Wissen-
Gemeinschaft, beteiligen. schaft und Technik;
– angewandte Biotechnologie in Medizin und Landwirtschaft;
Artikel 9
– Durchführung von Taxonomiestudien über die einheimische
Zusammenarbeit Flora und Fauna zwecks Ausarbeitung eines biologischen
zwischen Finanzinstitutionen Inventars für die Medizin, die Landwirtschaft und andere Be-
Die Vertragsparteien bemühen sich, nach Maßgabe ihres reiche.
Bedarfs und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechts- (3) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Maßnahmen
vorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutio- zur Verwirklichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit; dazu gehören
nen durch folgende Maßnahmen zu fördern: insbesondere:
– Informations- und Erfahrungsaustausch in Bereichen von
– gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten in Wissen-
gemeinsamem Interesse; diese Form der Zusammenarbeit
schaft und Technik durch Forschungszentren und andere
umfaßt unter anderem die Veranstaltung von Seminaren, Kon-
zuständige öffentliche und private Einrichtungen der Vertrags-
ferenzen und Workshops;
parteien;
– Austausch von Sachverständigen;
– angemessene Ausbildung von zentralamerikanischen For-
– technische Hilfe; schern im Bereich der Forschung und Entwicklung, vor allem
– Informationsaustausch im Bereich Statistik und Methodik. über Seminare, Lehrgänge und Konferenzen in europäischen
Forschungseinrichtungen; Austausch von Experten und Tech-
nikern, Spezialisierungsstipendien und Praktika;
Artikel 10 – Austausch von wissenschaftlichen Informationen insbeson-
Zusammenarbeit dere durch die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren,
in Wissenschaft und Technik Workshops, Arbeitssitzungen und Kongressen, an denen hoch-
qualifizierte Wissenschaftler beider Vertragsparteien teilneh-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Berücksich-
men;
tigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer jewei-
ligen Wissenschaftspolitik, eine Zusammenarbeit in Wissen- – Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informa-
schaft und Technik mit folgenden Zielen zu entwickeln: tionen und Kenntnissen.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Artikel 11 – die Evaluierung des Energiepotentials alternativer Energien
und die Anwendung von Technologien zur Energieeinsparung
Zusammenarbeit
im industriellen Fertigungsprozeß;
auf dem Gebiet der Normen
– fortlaufende Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die
Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die
Energieplanung;
Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang
mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Verrin- – die Durchführung von Programmen und Projekten in diesem
gerung der Unterschiede in den Bereichen Meßwesen, Normen Bereich.
und Zertifizierung über die Förderung der Verwendung kompa-
tibler Normen und Zertifizierungssysteme. Zu diesem Zweck Artikel 15
unterstützen sie insbesondere:
Zusammenarbeit im Verkehrssektor
– Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Austauschs
In Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirt-
von Informationen und Studien über Meßwesen, Normung,
schaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels
Qualitätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der
bemühen sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Maß-
Qualität und sachdienliche technische Hilfe;
nahmen für eine Zusammenarbeit hinsichtlich der einzelnen
– die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen Verkehrsträger zu treffen.
einschlägigen Fachorganisationen und -einrichtungen;
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
– die Förderung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerken-
– Informationsaustausch über die jeweilige Politik und über The-
nung der Systeme und Normen für Qualitätsbescheinigungen;
men von gemeinsamem Interesse;
– die Durchführung von Konsultationen in den vorgenannten – Ausbildungsprogramme in Wirtschaft, Recht und Technik für
Bereichen. die Wirtschaftsteilnehmer und die Verantwortlichen der öffent-
lichen Verwaltungen;
Artikel 12
– technische Hilfe insbesondere im Rahmen von Programmen
Geistiges und gewerbliches Eigentum zur Modernisierung der Infrastrukturen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer
jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken Artikel 16
einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an
geistigem und gewerblichem Eigentum, einschließlich geo- Zusammenarbeit in Informations-
graphischer Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, technologie und Telekommunikation
zu gewährleisten und diesen Schutz erforderlichenfalls zu ver- (1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informationstech-
stärken. nologie und die Telekommunikation für die wirtschaftliche und
soziale Entwicklung von besonderer Bedeutung sind, und
(2) Die Länder Zentralamerikas treten im Rahmen ihrer Mög-
erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in Bereichen von
lichkeiten den internationalen Übereinkommen über geistiges
und gewerbliches Eigentum bei. gemeinsamem Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden
Bereichen:
– Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen;
Artikel 13
– Normung, Konformitätstests und Zertifizierung;
Zusammenarbeit im Bergbau
– Telephonsysteme im ländlichen Raum und mobile Telephon-
Die Vertragsparteien kommen überein, unter Berücksichtigung systeme, Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Über-
der Aspekte des Umweltschutzes Kooperationsmaßnahmen zur tragungsnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, diensteintegrierende
Entwicklung des Bergbaus zu fördern. digitale Fernmeldenetze (ISDN) und Datenübertragung;
Die Zusammenarbeit wird in erster Linie durch folgende Maßnah- – Elektronik und Mikroelektronik;
men verwirklicht:
– Informatisation und Automation;
– Förderung der Teilnahme von Unternehmen der beiden Ver-
– Forschung und Entwicklung neuer Informations- und Telekom-
tragsparteien an Prospektion, Exploration, Abbau und Ver-
munikationstechniken.
marktung ihrer jeweiligen Bodenschätze;
(2) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht
– Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und
durch:
mittleren Bergbau-Unternehmen;
– Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
– Austausch von Erfahrungen und Technologie bei der Prospek-
jekte sowie Schaffung von Informationsnetzen und Datenban-
tion, der Exploration und dem Abbau mineralischer Rohstoffe
ken und Zugang zu den bereits bestehenden Datenbanken
sowie gemeinsame Forschungsarbeiten zur Förderung der
und Netzen;
technologischen Entwicklung.
– Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;
– Gutachten, Studien und Informationsaustausch;
Artikel 14
– Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal;
Zusammenarbeit im Energiesektor
– Vorbereitung und Durchführung von Projekten von gemein-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesek- samem Interesse.
tors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und
erklären sich bereit, ihre Zusammenarbeit bei der Energie-
planung und zwecks Einsparung und rationeller Nutzung der Artikel 17
Energie und zur Entwicklung neuer Energiequellen unter Berück- Zusammenarbeit im Fremdenverkehr
sichtigung der Umweltbelange zu intensivieren.
Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren
Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr in
überein, folgendes zu unterstützen: Zentralamerika über spezifische Maßnahmen wie
– die gemeinsame Durchführung von Studien und Forschungs- – Informationsaustausch und Studien über die künftigen Mög-
arbeiten; lichkeiten des Fremdenverkehrs;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1031
– technische Hilfe in den Bereichen Statistik und Informatik; gen der Strukturanpassungsprogramme und zur Förderung der
Schaffung von Arbeitsplätzen und insbesondere Maßnahmen,
– Ausbildungsmaßnahmen;
die die Umstrukturierung der Wirtschaft unter Berücksichtigung
– Durchführung von Veranstaltungen und Beteiligung an Messen der makroökonomischen und sektoralen Probleme wie auch der
zwecks Werbung für Zentralamerika; Probleme im Zusammenhang mit dem Aufbau der Institutionen
– Förderung von Investitionen und gemeinsamen Investitionen begünstigen.
zur Steigerung des Fremdenverkehrs. Diese Zusammenarbeit wird nach Möglichkeit in enger Abstim-
mung mit den Mitgliedstaaten verwirklicht.
Artikel 18
Zusammenarbeit im Umweltschutz Artikel 21
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, eine enge Zusam-
in der Land- und Forstwirtschaft und zur
menarbeit zum Schutz, zur Erhaltung, zur Verbesserung und zur
Förderung der ländlichen Entwicklung
Gestaltung der Umwelt zu entwickeln; das gilt vor allem für die
Lösung der Probleme, die durch die Verschmutzung der Gewäs- Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der
ser, der Böden und der Luft, die Erosion, die Desertifikation, die Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie, der Agrar- und
Entwaldung, den Raubbau an den natürlichen Ressourcen und Nahrungsmittelindustrie, der Tierzucht und bei tropischen
die Bevölkerungskonzentration in den Städten hervorgerufen Erzeugnissen, um den Entwicklungsstand zu heben.
werden, sowie für die produktive Erhaltung der wildlebenden Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit und
Flora und Fauna in Wäldern und Gewässern unter Verhinderung wohlwollend unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Rechts-
des sinnlosen Raubbaus und Handels mit diesen, vor allem wenn vorschriften
es sich um geschützte Arten handelt.
– die Möglichkeiten für die Steigerung des Handels mit Erzeug-
Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, gemein- nissen der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie und
sam Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen: mit tropischen Erzeugnissen sowie Erzeugnissen der Tier-
– Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umwelt- zucht,
schutzeinrichtungen in Zentralamerika; – Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzen-
– Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf allen schutz, Tierschutz und Umweltschutz zwecks Beseitigung der
Ebenen und massive Verbreitung der Kenntnisse über die dadurch entstehenden Handelshemmnisse.
Umweltprobleme und ihre Lösung; Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, unter Achtung der
– Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung Maßnahmen zur
technischer Hilfe; Intensivierung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen
durchzuführen:
– Veranstaltung von Treffen, Seminaren, Workshops, Konferen-
zen, Austausch von Technikern und Beamten, die Aufgaben im – Entwicklung der Landwirtschaft;
Umweltbereich erfüllen; – Schutz und nachhaltige Entwicklung der Ressourcen: Böden,
– Informations- und Erfahrungsaustausch; Wasser, Wälder, Flora und Fauna;
– Studien und Untersuchungen für gemeinsame Programme – Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;
und Projekte zur Verhütung und Kontrolle von Naturkatastro- – Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen wie neue Techniken
phen; in Landwirtschaft, Tierzucht sowie Forst- und Betriebswirt-
– Entwicklung und Nutzung alternativer Wirtschaftsmöglich- schaft;
keiten in Schutzgebieten unter Wahrung des Charakters dieser – Austausch von und Kontakte zwischen Technikern, landwirt-
Gebiete. schaftlichen Erzeugern und Institutionen der Vertragsparteien
zwecks Erleichterung von Handelsgeschäften und Investi-
Artikel 19 tionen;
Zusammenarbeit im – Agrarforschung;
Bereich der biologischen Vielfalt – Ausbau und Vernetzung der Datenbanken und der Agrar-,
Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Zusammenarbeit zur Forst- und Tierzuchtstatistiken.
Erhaltung der biologischen Vielfalt zu entwickeln. Diese Zusam-
menarbeit soll Kriterien wie sozioökonomischer Nutzen, Erhal- Artikel 22
tung der Umwelt und Interessen der einheimischen Bevölkerung
Rechnung tragen. Zusammenarbeit in der Fischerei
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit
Artikel 20 in der Fischerei, insbesondere in den Bereichen Bestands-
aufnahme, handwerkliche Fischerei und Fischzucht durch fol-
Entwicklungspolitische Zusammenarbeit gende Maßnahmen zu intensivieren und auszubauen:
Um der Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen eine – Aufstellung und Ausführung von spezifischen Programmen
größere Wirksamkeit zu verleihen, bemühen sich die Vertrags- und Projekten in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Wissen-
parteien um eine mehrjährige Programmierung. schaft und Technik;
Die Vertragsparteien erkennen im übrigen an, daß die Bereit- – Förderung der Teilnahme der Privatwirtschaft an der Entwick-
schaft, zu einer besser gesteuerten und nachhaltigen Entwick- lung dieses Sektors.
lung beizutragen, voraussetzt, daß einerseits Entwicklungspro-
jekten zur Deckung der Grundbedürfnisse der ärmsten Bevölke-
rungsschichten in den Ländern Zentralamerikas wie auch zur Artikel 23
Förderung der Rolle der Frau in diesem Prozeß Priorität einge- Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
räumt und andererseits die Umweltproblematik bei der Dynamik
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,
der Entwicklung stärker berücksichtigt wird.
um das öffentliche Gesundheitswesen, vor allem zugunsten der
Insbesondere umfaßt die Zusammenarbeit Maßnahmen zur am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen und der Risi-
Bekämpfung der äußersten Armut, zur Milderung der Auswirkun- kogruppen zu verbessern.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Zu diesem Zweck bemühen sie sich, gemeinsame Forschungs- Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einvernehmlich wei-
arbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und tech- tere Aktionsbereiche einzubeziehen.
nische Hilfe zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere:
– Aufbau und Verwaltung der zuständigen Dienste, vor allem für Artikel 26
die Primärversorgung;
Zusammenarbeit bei der Hilfe
– Durchführung von Programmen für Bildung und Berufsausbil- für Flüchtlinge, Vertriebene und Repatriierte
dung im Gesundheitswesen;
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, zur Erleich-
– Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheits- terung der Wiedereingliederung der zentralamerikanischen Grup-
bedingungen (vor allem zur Verhütung von Infektionen und pen von Flüchtlingen, Vertriebenen und Repatriierten in das
endemischen Krankheiten) und des sozialen Wohlergehens im Erwerbsleben weiterhin umfassend zusammenzuarbeiten:
städtischen und ländlichen Raum;
– Unterstützung bei der Durchführung von Kooperationsmaß-
– Ausbildung des Personals der Gesundheitsdienste; nahmen in Koordinierung mit den begünstigten Ländern und
der Internationalen Konferenz über die zentalamerikanischen
– Verhütung und Behandlung von Aids;
Flüchtlinge (CIREFCA);
– Fürsorge für Mutter und Kind und Familienplanung;
– Ausführung spezifischer Projekte zusammen mit den zustän-
– Verhütung und Behandlung der Cholera. digen Einrichtungen: ADNUR, Regierungsbehörden der be-
günstigten Länder und in beiden Regionen anerkannte NRO.
Artikel 24
Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien beschließen, im Rahmen ihrer je- Zusammenarbeit zur Festigung
weiligen Befugnisse und im Einklang mit ihren Rechtsvor- des Demokratisierungsprozesses in Zentralamerika
schriften eine weitreichende Zusammenarbeit zu entwickeln, Die Vertragsparteien kommen überein, die demokratischen
um die Entwicklung im sozialen Bereich vor allem durch die Institutionen und den Demokratisierungsprozeß in Zentral-
Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölke- amerika zu unterstützen, insbesondere im Zusammenhang mit
rungsgruppen in den Ländern Zentralamerikas voranzutrei- der Abhaltung und Beobachtung freier und transparenter
ben. Wahlen, der Stärkung des Rechtsstaates, der Achtung der
(2) Die Maßnahmen und Aktionen zur Erreichung dieser Ziele Menschenrechte und der Teilnahme der gesamten Bevölkerung
umfassen Unterstützung in erster Linie in Form von technischer am politischen und sozialen Leben ohne jegliche Diskriminie-
Hilfe in folgenden Bereichen: rung.
– Kinderschutz; Zur Erreichung dieser Ziele beabsichtigen die Vertragsparteien,
folgende Maßnahmen durchzuführen:
– Förderung der Rolle der Frau;
– praktische Durchführung des in Lissabon im Februar 1992 ver-
– Unterstützung des Übergangs zu legalen Wirtschaftsformen; abschiedeten Mehrjahresprogramms zur Förderung der Ach-
– Aufklärungs- und Fürsorgeprogramm für Jugendliche, die sich tung der Menschenrechte;
in besonders schwierigen Situationen befinden; – Ausarbeitung und Ausführung anderer spezifischer Projekte
– Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der zur Unterstützung der demokratischen Institutionen in Zen-
Strukturanpassungsprogramme, vor allem durch Programme tralamerika.
zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
Artikel 28
– Verwaltung der Sozialdienste;
Zusammenarbeit zur
– Verbesserung der Wohn- und Hygienebedigungen im städti-
Förderung der Regionalintegration
schen und ländlichen Raum.
Die Vertragsparteien fördern die Durchführung von Maßnah-
men zur Entwicklung der Regionalintegration in Zentralamerika.
Artikel 25
Priorität erhalten Maßnahmen, die auf folgendes abzielen:
Zusammenarbeit
bei der Drogenbekämpfung – technische Hilfe bei den technischen und praktischen Aspek-
ten der Integration;
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jewei-
ligen Befugnisse ihre Anstrengungen zur Verhinderung, Eindäm- – Förderung des Subregional- und des Regionalhandels;
mung und Beseitigung der Produktion sowie des illegalen Han- – Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Umweltbe-
dels und Verbrauchs von Drogen, Suchtstoffen und psychotro- reich;
pen Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbei-
ten regionaler und internationaler Organisationen zu koordinieren – Stärkung der regionalen Einrichtungen und Unterstützung der
und zu intensivieren. Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten;
Diese Zusammenarbeit umfaßt unter Beteiligung der in diesem – Förderung der Entwicklung der regionalen Kommunikation.
Bereich bestehenden zuständigen Einrichtungen folgendes:
– Ausbildungs-, Aufklärungs-, Gesundheits- und Rehabilitie- Artikel 29
rungsprojekte für Drogenabhängige; Zusammenarbeit im
– Programme zur Verhütung des Drogenmißbrauchs; Bereich der öffentlichen Verwaltung
– Forschungsprogramme; Die Vertragsparteien beschließen eine Zusammenarbeit im
Bereich der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Organi-
– Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftsmöglich-
sation und der Gerichtsbarkeit.
keiten, insbesondere von Substitutionskulturen;
Zur Verwirklichung dieser Ziele ergreifen sie Maßnahmen, um
– Austausch einschlägiger Informationen, einschließlich Maß-
insbesondere den Informationsaustausch und Ausbildungslehr-
nahmen im Bereich der Geldwäsche;
gänge für Beamte und Angestellte der nationalen Verwaltungs-
– Programme zur Kontrolle des Handels mit Vorprodukten, che- behörden zu fördern und damit die Leistungsfähigkeit der öffent-
mischen Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen. lichen Verwaltung zu erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1033
Diese Zusammenarbeit stützt sich auf die bestehenden Einrich- beizubehalten. Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
tungen der Gemeinschaft und Zentralamerikas. der Gemeinschaft und aus Vertretern der Länder Zentralameri-
kas, die von Vertretern der Organe der zentralamerikanischen
Integration unterstützt werden.
Artikel 30 (2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Zusammenarbeit in den Bereichen – Er sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkom-
Information, Kommunikation und Kultur mens;
Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Aktionen – er koordiniert die Tätigkeiten, Projekte und konkreten Aktionen
in den Bereichen Information und Kommunikation durchzu- in Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt
führen, um Art und Ziele der Europäischen Gemeinschaft und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor;
Zentralamerikas besser bekanntzumachen und die Mitglied-
staaten der Gemeinschaft und die Länder Zentralamerikas zu – er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit
ermutigen, ihre kulturellen Bindungen zu intensivieren. zwischen den Vertragsparteien;
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um – er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Förderung
des Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der
– den Austausch einschlägiger Informationen über Themen von Zusammenarbeit aus;
gemeinsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Informa-
– er sucht nach geeigneten Mitteln zur Vermeidung von Schwie-
tion;
rigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses
– die Unterstützung kultureller Veranstaltungen und des Kultur- Abkommens ergeben könnten.
austauschs, insbesondere des akademischen Austauschs;
(3) Die Tagesordnung für die Tagungen des Gemischten Aus-
– Vorstudien und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts. schusses wird einvernehmlich festgelegt. Der Gemischte Aus-
schuß bestimmt selbst Häufigkeit und Ort der Tagungen, Vorsitz
und die etwaige Einsetzung von Unterausschüssen und regelt
Artikel 31 alle sonstigen Fragen.
Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich
Zur Verbesserung des Ausbildungsniveaus in Zentralamerika Artikel 34
intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Berei- Andere Abkommen
chen von gegenseitigem Interesse unter Berücksichtigung der
neuen Technologien. (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Ver-
träge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden
Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen: durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffe-
– Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von Führungs- nen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaa-
kräften, Technikern, Fachkräften und qualifizierten Arbeitern; ten der Gemeinschaft berührt, mit den Ländern Zentralamerikas
im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen
– Ausbildungsmaßnahmen mit hoher Multiplikatorwirkung für durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirt-
Ausbilder und technische Führungskräfte in verantwort- schaftliche Zusammenarbeit mit den Ländern Zentralamerikas zu
licher Position in öffentlichen und privaten Unternehmen, in schließen.
der Verwaltung, im öffentlichen Dienst und in wirtschaftlichen
Einrichtungen; (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 über die
wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses
– konkrete Programme für den Austausch von Sachverständi- Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen
gen, Kenntnissen und Techniken zwischen den Ausbildungs- zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und den Län-
einrichtungen Zentralamerikas und Europas, vor allem in den dern Zentralamerikas, die mit diesen unvereinbar oder identisch
Bereichen Technik, Wissenschaft und Berufsausbildung; sind.
– Alphabetisierungsprogramme im Rahmen von Projekten im
Gesundheitswesen und zur Förderung der Sozialentwicklung. Artikel 35
Geographischer Geltungsbereich
Artikel 32 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Mittel für die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewen-
Verwirklichung der Zusammenarbeit det wird, und nach Maßgabe des genannten Vertrags einerseits
sowie für die Gebiete der sechs zentralamerikanischen Unter-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer zeichnerstaaten andererseits.
Möglichkeiten und unter Nutzung der jeweiligen Einrichtungen
angemessene Mittel zur Verwirklichung der Ziele der in diesem
Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit, einschließlich der Artikel 36
finanziellen Mittel, bereitzustellen. In diesem Zusammenhang
wird unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Entwicklungs- Anhänge
stands der Länder Zentralamerikas nach Möglichkeit eine mehr- Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.
jährige Programmierung mit der Festlegung von Prioritäten vor-
genommen.
(2) Zur Erleichterung der in diesem Abkommen vorgesehenen Artikel 37
Zusammenarbeit gewähren die Länder Zentralamerikas den
Inkrafttreten und
Sachverständigen der Gemeinschaft die für die Erfüllung ihrer
stillschweigende Verlängerung
Aufgaben erforderlichen Garantien und Erleichterungen.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Artikel 33 Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifi-
ziert haben. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlos-
Gemischter Ausschuß
sen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn
(1) Die Vertragsparteien beschließen, den mit dem Kooperati- keine der Parteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines
onsabkommen von 1985 eingesetzten Gemischten Ausschuß Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Geht die Kündigung von einem der Länder Zentralamerikas aus, Artikel 39
so wird dadurch das Inkraftbleiben des Abkommens für die übri-
Evolutivklausel
gen Vertragsparteien nicht berührt.
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen-
seitigen Einvernehmen erweitern und verbessern, um die Zusam-
Artikel 38 menarbeit zu intensivieren und durch Abkommen über spezi-
Verbindliche Sprachen fische Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten zu ergänzen.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut- (2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann
scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie- jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammen-
derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abge- arbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des
faßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu San Salvador am zweiundzwanzigsten Februar
neunzehnhundertdreiundneunzig.
Anhang
Briefwechsel
über den Seeverkehr
A. Schreiben des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Sehr geehrter Herr …,
wir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem zu bestätigen:
Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador,
Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama haben sich die Vertragsparteien verpflich-
tet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem
dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In die-
sem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung
des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.
Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten
Ausschusses zur Sprache gebracht werden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1035
B. Schreiben der Staaten Zentralamerikas
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Erhalt ihres nachstehend wiedergegebenen Schreibens zu be-
stätigen:
„Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salva-
dor, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama haben sich die Vertragsparteien
verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und
vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen
kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen
unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel er-
arbeitet werden.
Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten
Ausschusses zur Sprache gebracht werden.“
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Für Zentralamerika
Einseitige Erklärung Zentralamerikas zu Artikel 8
Die zentralamerikanischen Länder erklären sich bereit, auf Antrag eines der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gespräche über den Abschluß bilateraler
Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen aufzunehmen.
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 32
Die Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, vorrangig Regionalprojekte zu unterstützen, und
erklärt sich bereit, diese Zusammenarbeit qualitativ und quantitativ zu intensivieren. Die zu
diesem Zweck bereitgestellten Finanzbeiträge entsprechen den erweiterten Zielen dieses
Abkommens sowie der erheblichen Mittelaufstockung im Rahmen der Leitlinien für die
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien für das Jahr-
zehnt ab 1990. Diese Beiträge werden im Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft
zu den besonderen Zugeständnissen für Zentralamerika
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates
vom 16. Dezember 1991
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit,
a) die Auswirkungen der besonderen Zugeständnisse im Rahmen des Systems der allge-
meinen Präferenzen auf die zentralamerikanischen Länder und die anderen Entwick-
lungsländer zu prüfen;
b) den Dialog über dieses Thema mit den zentralamerikanischen Ländern fortzusetzen;
c) die Kommission zu beauftragen, vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Zugeständnisse
(1994) eine Evaluierung der Situation vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung
der Bedingungen vorzunehmen, die für die Einräumung dieser Präferenzen ausschlag-
gebend waren.
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Einseitige Erklärung Zentralamerikas
zu den besonderen Zugeständnissen für Zentralamerika
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3900/91 des Rates
vom 16. Dezember 1991
Die zentralamerikanischen Vertragsparteien messen der Präferenzbehandlung, die ihnen
von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferen-
zen gewährt wird, Priorität bei.
Diese Präferenzbehandlung ist von besonderer Bedeutung für Zentralamerika zwecks
Unterstützung des Friedensprozesses, der Festigung der Demokratie und des nationalen
Wiederaufbaus, wie auch der Anstrengungen, damit seine krisenanfällige Wirtschaft, seine
Gesellschaft und seine demokratischen Institutionen nicht durch die Drogenprobleme
gefährdet werden.
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über den Status entsandter KulturmittIer
Vom 18. Oktober 1999
Das in Phnom Penh am 14. November 1996 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Kambodscha über den Status entsandter Kulturmittler ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 14. April 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1037
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Kambodscha
über den Status entsandter Kulturmittler
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Jede Vertragspartei gewährt den in Artikel 1 genannten
Personen, welche die Staatsangehörigkeit des entsendenden
und
und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie
die Regierung des Königreichs Kambodscha – den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter
der Voraussetzung des Absatzes 1 ungehinderte Reisemöglich-
in der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder auf keiten in ihrem Hoheitsgebiet.
der Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern und zu erleichtern,
Art ikel 3
in dem Wunsch, den Rechtsstatus kultureller Einrichtungen
und entsandter KuIturfachkräfte zu regeln und (1) Jede Vertragspartei gewährt im Rahmen ihrer geltenden
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der
im Hinblick auf die Tatsache, daß das Abkommen über wirt- Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederaus-
schaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit zwischen fuhr
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der König-
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. techni-
lichen Regierung von Kambodscha vom 15. Juli 1960 nicht mehr
sche und wissenschaftliche Geräte, Möbel, belichtete Filme,
in Kraft ist –
Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich
eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der
sind wie folgt übereingekommen:
in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten kulturellen Einrichtungen
oder der mit Einzelauftrag entsandten oder vermittelten Fach-
Art ikel 1 kräfte eingeführt werden;
(1) Dieses Abkommen gilt für kulturelle Einrichtungen, deren b) für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der in Artikel 1
Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam- genannten Personen und ihrer Familienangehörigen, das min-
menarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, destens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden
wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung
entsandt oder vermittelt werden. Im offiziellen Auftrag wissen- in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;
schaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen
entsandte oder vermittelte Fachkräfte sind den Fachkräften der c) für zum persönlichen Bedarf der in Artikel 1 genannten Per-
kulturellen Einrichtungen gleichgestellt. sonen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel
sowie für auf dem Postweg eingeführte Geschenke.
(2) Kulturelle Einrichtungen sind Kulturinstitute, Kulturzentren,
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland
ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Ein-
erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben
richtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende
entrichtet wurden.
und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und
Weiterbildung außerhalb der Betriebe, Bibliotheken, Lesesäle Art ikel 4
sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Beide Seiten bemühen sich, die in Artikel 1 genannten Per-
(3) Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte sonen von Steuern und sonstigen Abgaben zu befreien, soweit
muß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies
Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient. zulassen.
Art ikel 5
Art ikel 2
(1) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden
(1) Die In Artikel 1 bezeichneten Personen, welche die Staats- die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
angehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörig- Art üblichen Aktivitäten sowie freier Publikumszugang und nor-
keit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt ge- maler Betrieb garantiert.
hörenden Familienangehörigen erhalten im Rahmen der jeweils
geltenden Gesetze und Bestimmungen auf Antrag bei einer (2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-
diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands tungen und die mit Einzelauftrag entsandten oder vermittelten
gebührenfrei vor der Ausreise eine Aufenthaltsgenehmigung, Fachkräfte können mit Ministerien, anderen öffentlichen Ein-
die zu mehrfacher Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit richtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen
berechtigt. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
können im Gastland gestellt werden. Für die Tätigkeit an den kul- (3) Die von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten kulturellen
turellen Einrichtungen benötigen die entsandten und vermittelten Einrichtungen organisierte künstIerische und Vortragstätigkeit
Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis. kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staats-
angehörige der Vertragsparteien sind.
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der
Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen (4) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 1
Kinder. Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
einstellen. Die Aufnahme und die Gestaltung des Arbeitsverhält- Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden
nisses der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch
der empfangenden Vertragspartei. Notenwechsel geregeIt werden.
(5) Die Ausstattung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kultu-
rellen Einrichtungen einschließlich der technischen und wissen- Art ikel 8
schaftlichen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen sind
Eigentum der entsendenden Vertragspartei. Diese Regelung Den in Artikel 1 genannten Personen und den zu ihrem Haus-
gilt entsprechend auch für die mit Einzelauftrag entsandten oder halt gehörenden Familienangehörigen werden während ihres
vermittelten Fachkräfte. Jede Seite trägt die Kosten für Errich- Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
tung, Unterhalt und Betrieb ihrer kulturellen Einrichtungen. a) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen
Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden
Art ikel 6 Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit
den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtun-
einräumen;
gen verfolgen mit ihrer Tätigkeit nicht das Ziel, einen finanziellen
Gewinn zu erwirtschaften. Die Erhebung von Gebühren für ihre b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte
Veranstaltungen und Sprachkurse ist zulässig. im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums
infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
(2) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun-
gen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrach-
ten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen Art ikel 9
der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
(3) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, Voraussetzungen erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der
soweit erforderlich und möglich, durch Notenwechsel geregelt. Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Art ikel 7
Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Phnom Penh am 14. November 1996 in drei
Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher AusIegung des deutschen und des
kambodschanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
massgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W i p r e c h t v o n T r e s k o w
Für die Regierung des Königreichs Kambodscha
Ung Huot
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1039
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1999
Das in Bamako am 3. September 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 3. September 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Allgemeine Warenhilfe XVI“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Mali beizutragen,
und
die Regierung der Republik Mali – unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.4 des Protokolls der deutsch-
malischen Regierungsverhandlungen vom 10. Juni 1999 –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sind wie folgt übereingekommen:
Mali,
Art ikel 1
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
vertiefen, es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Allgemeine
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Warenhilfe XVI“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 14 900 000,– DM (in Worten: vierzehn Millionen neunhunderttau-
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
send Deutsche Mark) im Rahmen einer allgemeinen Warenhilfe fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
zu erhalten. den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Be-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
trags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde.
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf
ersetzt werden.
des 31. Dezember 2007.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt er-
möglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 Art ikel 4
genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
dieses Abkommen Anwendung.
Durchführung des in Artikel 3 erwähnten Vertrags in der Republik
Mali erhoben werden.
Art ikel 2
Das Vorhaben dient zur Finanzierung der Devisenkosten für Art ikel 5
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des drin-
gend zur Minderung der aktuellen Energiekrise notwendigen Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der
zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Transport, Versicherung und Montage. Es muss sich hierbei gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung
als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. Juni 1999 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
abgeschlossen worden sind. Die Liste ist Bestandteil dieses nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Abkommens. erforderlichen Genehmigungen.
Art ikel 3
Art ikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Kraft.
Geschehen zu Bamako am 3. September 1999 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. P r i n z
Für die Regierung der Republik Mali
Yoro Diakit e
Anlage
zum Abkommen vom 3. September 1999
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Allgemeine Warenhilfe XVI“)
1. Liste der Waren und Leistungen gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. September
1999 über Finanzielle Zusammenarbeit, die mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Waren, Ersatzteile und Transportleistungen zur Verbesserung der Energieversor-
gung;
b) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren, die mit den in Buchstabe a
genannten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert
werden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1041
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr
folgender Güter:
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;
b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-
fahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned)
oder „stark beschränkt“ (severely restricted) eingestuft sind;
d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des Übereinkommens der Ver-
einten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufge-
führten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen verwendet werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum
Übereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschluss-
berichts der Chemical Action Task Force.);
e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
– FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie
Anlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,
– Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom
23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien;
f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen Abkommens
über das European Centre for Minority Issues (ECMI)
Vom 25. Oktober 1999
Das in Flensburg am 29. Januar 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Forschungsministerium des Königreichs Dänemark über das European Centre
for Minority Issues (ECMI) ist nach seinem Artikel 11
am 15. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1999
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
G o ßm a n n
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Forschungsministerium des Königreichs Dänemark
über das European Centre for Minority Issues (ECMI)
Aftale
mellem Forbundsministeriet for Indenrigsanliggender i Forbundsrepublikken Tyskland
og det danske Forskningsministerium
om European Centre for Minority Issues (ECMI)
Das Bundesministerium des Innern Forbundsministeriet for Indenrigsanliggender
der Bundesrepublik Deutschland i Forbundsrepublikken Tyskland
und og
das Forschungsministerium det danske Forskningsministerium –
des Königreichs Dänemark –
in der Erwägung, daß das friedliche Zusammenleben von som tager i betragtning, at den fredelige sameksistens mellem
Mehrheiten und Minderheiten in den Staaten Europas eine flertal og mindretal i Europas lande er en grundlæggende
Grundbedingung für den Frieden auf diesem Kontinent ist, forudsætning for fred på dette kontinent,
in dem Wunsch, mit der gemeinsamen Errichtung des Euro- som ønsker gennem fælles oprettelse af European Centre for
pean Centre for Minority Issues (ECMI) eine europaweit tätige Minority Issues (ECMI) at skabe en i hele Europa aktiv institution,
Einrichtung zu schaffen, die durch Forschung, Information und som gennem forskning, information og rådgivning skal bidrage til
Beratung zur Entschärfung ethnischer Konflikte beitragen und at mindske etniske konflikter og skal fremme den fredelige
das friedliche Zusammenleben von Mehrheiten und Minderheiten sameksistens mellem flertal og mindretal,
fördern soll,
eingedenk der von deutscher und dänischer Seite in den som med tanke på de økonomiske ydelser, som i årene 1996
Jahren 1996 und 1997 erbrachten finanziellen Leistungen zum og 1997 er erlagt fra tysk og dansk side til opbygning af ECMI,
Aufbau des ECMI,
eingedenk der vom gemeinsamen Begleitausschuß für die som med tanke på den af det fælles følgeudvalg for det græn-
grenzüberschreitende Zusammenarbeit im deutsch-dänischen seoverskridende samarbejde i det tysk-danske grænseområde
Grenzraum am 9. Dezember 1996 und 30. Mai 1997 beschlos- den 9. december 1996 og den 30. maj 1997 vedtagne startfinan-
senen Anschubfinanzierung des ECMI mit Mitteln aus der EU- siering for ECMI med midler fra EU-fællesskabsinitiativet INTER-
Gemeinschaftsinitiative INTERREG II A/Europäischer Fonds für REG II A, Europæisk Fond for Regional Udvikling (Europäischer
regionale Entwicklung – EFRE, Fonds für regionale Entwicklung, EFRE),
in dem Wunsch, entsprechend der Gemeinsamen Erklärung som ønsker gennem fælles erklæring af 27. marts 1996 at
vom 27. März 1996 die Zusammenarbeit bei der Errichtung und regulere samarbejdet i forbindelse med oprettelsen og finansie-
Finanzierung des ECMI zu regeln – ringen af ECMI –
haben folgendes vereinbart: har vedtaget følgende:
Art ikel 1 Art ikel 1
Das European Centre for Minority Issues (ECMI) wird als Stif- European Centre for Minority Issues (ECMI) oprettes som en
tung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Flensburg nach Landes- selvejende institution med hjemsted i Flensborg i henhold til den
recht des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Die Aufgaben der tysk borgerlig ret efter delstatslovgivningen i delstaten Slesvig-
Stiftung bestimmen sich nach der vereinbarten Satzung. Holsten. Den selvejende institutions opgaver fastlægges i de
aftalte vedtægter.
Art ikel 2 Art ikel 2
Die dänische Seite bringt für das Stiftungsvermögen von Den danske part rejser til institutionens formue på 21 000,– DM
21 000,– DM (in Worten: einundzwanzigtausend Deutsche Mark) (skriver: enogtyvetusind tyske mark) som sin andel 7 000,– DM
als ihren Anteil 7 000,– DM (in Worten: siebentausend Deutsche (skriver: syvtusind tyske mark). Den tyske part rejser som sin
Mark) auf. Die deutsche Seite bringt als ihren Anteil 14 000,– DM andel 14 000,– DM (skriver: fjortentusind tyske mark), idet denne
(in Worten: vierzehntausend Deutsche Mark) auf, wobei diese ydelse erlægges med halvdelen hver af den tyske forbundsstat
Leistung je zur Hälfte vom Bund und dem Land Schleswig-Hol- og delstaten Slesvig-Holsten.
stein erbracht wird.
Art ikel 3 Art ikel 3
(1) Eine dauerhafte Finanzierung des ECMI wird durch die (1) En varig finansiering af ECMI sikres i fællesskab af den
deutsche und die dänische Seite gemeinsam gesichert. Die tyske og den danske part. Finansieringsandelene i det fælles
Finanzierungsanteile am gemeinsamen Förderungsbetrag be- støttebeløb fastlægges efter følgende nøgle:
stimmen sich nach folgendem Schlüssel:
dänische Seite: Den danske part:
Forschungsministerium 50 Prozent Det danske Forskningsministerium 50 procent
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1043
deutsche Seite 50 Prozent, die intern wie folgt verteilt werden: Den tyske part 50 procent, fordeles som følger:
– Bundesministerium des Innern 27 Prozent – Forbundsministeriet for Indenrigsanliggender 27 procent
– Landesregierung Schleswig-Holstein 23 Prozent. – Delstatsregeringen i Slesvig-Holsten 23 procent.
(2) Ab dem Haushaltsjahr 1998 werden die Vertragsparteien (2) Fra og med finansåret 1998 vil parterne som en økonomisk
als finanzielle Grundausstattung einen gemeinsamen Förde- grundydelse stille et fælles støttebeløb til rådighed, som mindst
rungsbetrag zur Verfügung stellen, der mindestens den zur Erfül- dækker institutionens uafviseligt nødvendige behov med henblik
lung des Stiftungszweckes unabweisbar notwendigen Bedarf der på at opfylde institutionens formål, men dog maksimalt udgør
Stiftung deckt, maximal jedoch 1 200 000,– DM (in Worten: eine 1 200 000,– DM (skriver: en million tohundredetusind tyske mark)
Million zweihunderttausend Deutsche Mark) pro Jahr beträgt. pr. år.
(3) Die dänische Seite leistet ihren jährlichen Beitrag an das (3) Den danske part yder sit årlige bidrag til ECMI fra og med
ECMI ab 1998 in Form eines Festbetrages von maximal 1998 i form af et fast beløb på maksimalt 600 000,– DM (skriver:
600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark). sekshundredetusind tyske mark). Kontoudbetalingen sker i to
Die Kontoauszahlung erfolgt in zwei gleichen Beträgen jeweils lige store beløb pr. 1. januar og pr. 1. juli. Beløbets størrelse fast-
zum 1. Januar und zum 1. Juli. Die Höhe des Betrages wird end- sættes endeligt, når størrelsen af bidraget fra den tyske part er
gültig festgelegt, wenn die Höhe des Beitrags der deutschen fastsat.
Seite feststeht.
(4) Die deutsche Seite zahlt ab 1998 ihre Beiträge an das ECMI (4) Den tyske part indbetaler fra og med 1998 sine bidrag til
gemäß den deutschen haushaltsrechtlichen Vorschriften und ECMI i henhold til de tyske budgetretlige regler og de aftaler, der
den Vereinbarungen (Verfahrensregeln zur Förderung des ECMI), er indgået (Procedureregler vedrørende støtte til European Cent-
die in bezug auf die Zuweisung von Bewilligungen an das ECMI re for Minority Issues (ECMI)) med hensyn til tildeling af bevillin-
getroffen worden sind. ger til ECMI.
(5) Die jährlichen Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der (5) De årlige ydelser er med forbehold af parlamentarisk bevil-
parlamentarischen Bewilligung. ling.
(6) Der Vorstand des ECMI wird durch in der Anlage beigefügte (6) ECMI's bestyrelse forpligtes gennem vedlagte procedure-
Verfahrensregeln zur Förderung verpflichtet, den beiden Ver- regler vedrørende støtte til rettidigt inden udarbejdelsen af begge
tragsparteien rechtzeitig vor der Erstellung der Haushaltspläne parters budgetter at fremlægge en økonomisk plan for begge
der beiden Vertragsparteien einen Wirtschaftsplan vorzulegen. parter. Parterne fastlægger i fællesskab størrelsen af det fælles
Die Vertragsparteien legen die Höhe des gemeinsamen Jahres- årlige tilskud under hensyntagen til ECMI's nødvendige udgifter
zuschusses unter Würdigung der erforderlichen Ausgaben des og forventede indtægter. Hvad angår indlevering af ansøgninger,
ECMI und der erwarteten Einnahmen einvernehmlich fest. Hin- bevilling, anvendelse af midlerne og dokumentation af ECMI's
sichtlich der Antragstellung, Bewilligung, Verwendung von Mit- anvendelse af midler, henvises også til disse procedureregler og
teln und hinsichtlich des Nachweises über die Verwendung der den danske instruks om regnskab og revision, som begge er en
Mittel durch das ECMI wird auch auf diese Verfahrensregeln und integreret del af denne aftale.
die dänischen Rechnungsprüfungsvorschriften verwiesen, die
beide Bestandteil dieses Abkommens sind.
Art ikel 4 Art ikel 4
Der Vorstand des ECMI wird durch die Verfahrensregeln zur ECMI's bestyrelse bliver gennem procedurereglerne vedrøren-
Förderung angehalten, für den Betrieb des ECMI ab 1. Januar de støtte pålagt fra og med 1. januar 1998 at ansøge om direkte
1998 direkte Haushaltsmittel der Europäischen Union mit dem budgetmidler fra den Europæiske Union til ECMI's drift med det
Ziel zu beantragen, langfristig 50 Prozent der laufenden Haus- mål på lang sigt at dække 50% af ECMI's løbende budgetmidler
haltsmittel des ECMI durch Zuschüsse der Europäischen Union gennem tilskud fra den Europæiske Union. Parterne erklærer sig
zu decken. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die villige til at støtte ECMI-bestyrelsens ansøgninger til den
Anträge des ECMI-Vorstands bei der Europäischen Union zu Europæiske Union. ECMI's bestyrelse pålægges desuden at
unterstützen. Der Vorstand des ECMI wird darüber hinaus ange- skaffe sig støttemidler fra anden side til den supplerende finan-
halten, Fördermittel zur ergänzenden Finanzierung des ECMI von siering af ECMI.
anderer Seite einzuwerben.
Art ikel 5 Art ikel 5
Die vereinbarte Satzung des ECMI erfüllt nach deutschem De aftalte vedtægter for ECMI opfylder efter tysk lovgivning
Recht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnüt- betingelserne for at blive godkendt som værende almennyttige i
zigkeit im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt: Steuerbegün- henhold til den tyske afgiftslov (Abgabenordnung; afsnit: Skatte-
stigte Zwecke). Die Gemeinnützigkeit kann von der Stiftung bei begunstigede formål). Institutionen kan indgive en ansøgning til
den Finanzbehörden beantragt werden. Die Zuerkennung der skattemyndighederne om at blive godkendt som værende
Gemeinnützigkeit bedeutet nach geltendem Recht für das ECMI almennyttig. En godkendelse betyder for ECMI efter gældende
grundsätzlich die Freistellung von Körperschaftssteuer, Gewer- lovgivning principielt fritagelse for selskabsskat, erhvervsskat,
besteuer, Vermögenssteuer und Grundsteuer. Es verbleibt für formueskat og ejendomsskat. ECMI er herefter kun forpligtet til at
das ECMI die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer. betale tysk moms.
Art ikel 6 Art ikel 6
Die dänische Seite behält sich ungeachtet der Bestimmungen Uanset bestemmelserne i artikel 9 forbeholder den danske
des Artikels 9 das Recht auf Neuverhandlung der Höhe ihres Bei- part sig ret til at genforhandle størrelsen af sit bidrag til institutio-
trages an die Stiftung vor, falls die besteuerungsmäßigen Vor- nen, dersom de beskatningsmæssige forudsætninger i art. 5 ikke
aussetzungen des Artikels 5 nicht erfüllt werden oder auf eine opfyldes eller ændres på en sådan måde, at der pålægges ECMI
solche Weise geändert werden, daß dem ECMI eine erhöhte øget beskatning. Tilsvarende gælder lovgivningsmæssige og
Besteuerung entsteht. Entsprechendes gilt für gesetzliche und administrative tiltag, der væsentligt ændrer forudsætningerne for
verwaltungsmäßige Maßnahmen, die die Voraussetzungen für denne aftale.
dieses Abkommen wesentlich verändern.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Art ikel 7 Art ikel 7
Bei Prüfung von Verwaltungsmaßnahmen bezüglich des ECMI Ved undersøgelse af administrative tiltag i henseende til ECMI
aufgrund des Stiftungsrechts des Landes Schleswig-Holstein på grundlag af lovgivningen om selvejende institutioner i delsta-
soll die deutsche Seite die dänische Seite konsultieren. ten Slesvig-Holsten skal den tyske part konsultere den danske
part.
Art ikel 8 Art ikel 8
Die satzungsgerechte Tätigkeit und Effizienz des ECMI wird En uafhængig videnskabelig kommission evaluerer, om
durch eine unabhängige wissenschaftliche Kommission eva- ECMI’s aktiviteter er i overensstemmelse med vedtægterne;
luiert. Die Evaluierung soll alle vier Jahre stattfinden, jedoch desuden evalueres effektiviteten. Evalueringen skal finde sted
erstmals im Jahr 2002. Die Kommission wird von den Vertrags- hvert fjerde år dog første gang i år 2002. Kommissionen nedsæt-
parteien einvernehmlich berufen. tes efter parternes fælles overenskomst.
Art ikel 9 Art ikel 9
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. (1) Denne aftale gælder for en periode af ti år. Derefter forlæn-
Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere fünf ges den stiltiende hver gang med yderligere fem år. Hver part kan
Jahre. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von under overholdelse af et varsel på et år inden udløbet af den til
einem Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer das Abkom- enhver tid gældende gyldighedsperiode skriftligt opsige aftalen
men schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Maßgebend ad diplomatisk vej. Afgørende for beregningen af fristen er den
für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündi- dag, på hvilken den anden part modtager opsigelsen.
gung bei der anderen Vertragspartei.
(2) Alle am Ende der Geltungsdauer nicht abgeschlossenen (2) Samtlige de ECMI-aktiviteter, som ikke er afsluttet ved
ECMI-Aktivitäten werden bis zu ihrem Abschluß gemäß den udløbet af gyldighedsperioden, fortsættes, indtil de er afsluttet i
Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. Die Verpflich- henhold til bestemmelserne i denne aftale. Forpligtelserne i hen-
tungen aus diesem Abkommen erstrecken sich auch nach des- hold til denne aftale omfatter også efter dennes ophør en opfyl-
sen Beendigung auf die Erfüllung unvermeidlicher Folgekosten. delse af uundgåelige følgeomkostninger.
(3) Änderungen des Abkommens sind im Einvernehmen zwi- (3) Ændringer af aftalen kan til enhver tid foretages, såfremt
schen den beiden Vertragsparteien jederzeit möglich, soweit begge parter er enige om det, og såfremt disse ændringer ikke
diese Änderungen nicht die dauerhafte Erfüllung des Stiftungs- skader en varig opfyldelse af den selvejende institutions formål.
zwecks beeinträchtigen.
A r t i k e l 10 A r t i k e l 10
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und An- (1) Uenighed om fortolkning og anvendelse af denne aftale skal
wendung dieses Abkommens sind möglichst im Verhandlungs- så vidt muligt løses ved forhandling.
wege zu lösen.
(2) Falls im Verhandlungswege keine Einigung erzielt werden (2) Såfremt enighed ikke kan opnås ved forhandling, skal
kann, sind die Meinungsverschiedenheiten durch ein Schieds- uenigheden afgøres af en voldgiftsret bestående af en eller flere
gericht bestehend aus einem oder mehreren Schiedsrichtern zu voldgiftsmænd, der udpeges ved overenskomst mellem parter-
lösen, den/die die Vertragsparteien einvernehmlich ernennen. ne. Såfremt parterne ikke inden tre måneder kan opnå enighed
Falls die Vertragsparteien binnen drei Monaten keine Einigung om valget af voldgiftsmænd, kan enhver af parterne anmode
über die Wahl von Schiedsrichtern erzielen können, kann jede præsidenten for Den Internationale Voldgiftsret om at udpege en
der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen voldgiftsmand til at afgøre konflikten.
Schiedsgerichts um die Ernennung eines Schiedsrichters zur
Entscheidung des Konflikts ersuchen.
A r t i k e l 11 A r t i k e l 11
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das For- Denne aftale træder i kraft den dag på hvilken det danske
schungsministerium des Königreichs Dänemark dem Bundes- Forskningsministerium meddeler Forbundsministeriet for Inden-
ministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, rigsanliggender i Forbundsrepublikken Tyskland, at de nationale
daß die innerstaatlichen parlamentarischen Bedingungen für das parlamentariske betingelser for aftalens ikrafttræden er opfyldt.
Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Flensburg am 29. Januar 1998 in zwei Urschrif- Udfærdiget i Flensborg den 29. januar 1998 i to eksemplarer,
ten, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wort- ét på tysk og ét på dansk, og begge tekster har samme gyldig-
laut gleichermaßen verbindlich ist. hed.
Für das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
For Forbundsministeriet for Indenrigsanliggender i Forbundsrepublikken Tyskland
M anfred Carst ens
Für das Forschungsministerium des Königreichs Dänemark
For det danske Forskningsministerium
Jyt t e Hild en
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1045
Anlage
zum Ressortabkommen
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Forschungsministerium des Königreichs Dänemark
Verfahrensregeln
zur Förderung des European Centre for Minority Issues (ECMI)
Bilag
til ressortaftale
mellem Forbundsministeriet for Indenrigsanliggender i Forbundsrepublikken Tyskland
og det danske Forskningsministerium
Procedureregler
vedrørende støtte til European Centre for Minority Issues (ECMI)
1. Die von dänischer und deutscher Seite bereitgestellten För- 1. De støttemidler, som den danske og den tyske part stiller til
dermittel für das European Centre for Minority Issues (ECMI) rådighed for European Centre for Minority Issues (ECMI), til-
werden diesem als Festbetrag nach dem jeweils geltenden deles centret som et fast beløb efter den til enhver tid gæl-
staatlichen Recht zugewiesen. Es besteht zwischen den dende statslige ret. Tilskudsyderne er enige om, at ECMI
Zuwendungsgebern Übereinstimmung, daß im Rahmen der inden for rammerne af de budgetretlige muligheder skal have
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten dem ECMI für die sat- en høj grad af fleksibilitet i anvendelsen af støttemidlerne i
zungsgerechte Verwendung der Fördermittel ein hohes Maß overensstemmelse med vedtægterne.
an Flexibilität zugestanden wird.
2. Vor Bewilligung stimmen sich die deutsche und die dänische 2. Inden bevillingen aftaler den tyske og den danske part arten
Seite über die Art, Höhe und Bedingungen der Bewilligung og størrelsen af samt betingelserne for bevillingen. Tilskudsy-
ab. Zuwendungsgeber auf deutscher Seite ist das Ministe- deren på den tyske side er Ministeriet for Uddannelse,
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Videnskab, Forskning og Kultur i delstaten Slesvig-Holsten,
Landes Schleswig-Holstein, das auch für das Bundesmini- som også bevilliger støttemidlerne for Forbundsministeriet
sterium des Innern die Fördermittel bewilligt. for Indenrigsanliggender.
3. Voraussetzung für die Zurverfügungstellung von Fördermit- 3. Forudsætningen for, at der stilles støttemidler til rådighed,
teln ist, daß der Vorstand des ECMI den Zuwendungsgebern er, at ECMI’s bestyrelse i god tid inden udarbejdelsen af
rechtzeitig vor Erstellung ihrer Haushaltspläne (i.d.R. Ende tilskudsydernes budgetter (som regel ultimo februar i året før)
Februar des Vorjahres) einen Wirtschaftsplan entsprechend fremlægger en økonomisk plan i overensstemmelse med den
dem jeweils geltenden staatlichen Recht vorlegt, um den til enhver tid gældende statslige ret for at gøre det muligt for
Zuwendungsgebern die Prüfung des Jahresbedarfs und tilskudsyderne at undersøge årsbehovet og fastsætte størrel-
Festlegung der Höhe des gemeinsamen Jahreszuschusses sen af det fælles årstilskud.
zu ermöglichen.
4. Der Vorstand des ECMI ist gehalten, für den Betrieb des 4. Det pålægges ECMI’s bestyrelse fra og med 1998 at ansøge
ECMI ab 1998 direkte Haushaltsmittel der Europäischen om direkte budgetmidler til ECMI’s drift fra den Europæiske
Union mit dem Ziel zu beantragen, langfristig 50 Prozent der Union med det mål på lang sigt at dække 50% af ECMI’s
laufenden Haushaltsmittel des ECMI (institutionelle Mittel und løbende budgetmidler (institutionelle midler og projektstøtte)
Projektförderung) durch Zuschüsse der Europäischen Union gennem tilskud fra den Europæiske Union. Tilskudsyderne vil
zu decken. Entsprechende Anträge des ECMI werden die støtte sådanne ansøgninger fra ECMI. Det er desuden
Zuschußgeber unterstützen. Der Vorstand des ECMI ist wei- ECMI’s bestyrelse pålagt at skaffe sig støttemidler til en
ter gehalten, Fördermittel zur ergänzenden Finanzierung des supplerende finansiering af ECMI (institutionelle tilskud og
ECMI (institutionelle Zuwendungen und Projektmittel) von projektmidler) fra anden side (statslige institutioner, interna-
anderer Seite (staatlichen Institutionen, internationalen Orga- tionale organisationer, private institutioner).
nisationen, privaten Einrichtungen) einzuwerben.
5. Nicht vom ECMI in einem Haushaltsjahr verbrauchte Mittel 5. Institutionelle støttemidler, som ECMI ikke har opbrugt i et
der institutionellen Förderung werden den Rücklagen zuge- budgetår, overføres til reserverne og skal opløses inden for
führt und sind in den nächsten Haushaltsjahren (mittelfristig) de næste budgetår (på mellemlang sigt). I den forbindelse
aufzulösen. Dabei müssen die Rücklagen für eine Verwen- skal reserverne være øremærket til særlige formål. Ved eta-
dung zu besonderen Zwecken ausgewiesen sein. Bei der Bil- blering af reserver skal budget-, fonds- og skatteretlige regler
dung von Rücklagen sind die Vorschriften des Haushalts-, overholdes.
des Stiftungs- und des Steuerrechts zu beachten.
6. Die Zuwendungsgeber stimmen zu, daß das ECMI für die 6. Tilskudsyderne godkender, at ECMI med henblik på
Abrechnung der Reisekosten unter Prüfung des dänischen afregning af rejseomkostninger – under inddragelse af dansk
und des deutschen Reisekostenrechts ein eigenes Abrech- og tysk rets bestemmelser om rejseomkostninger – udvikler
nungsverfahren entwickelt, das den Grundsätzen der Spar- en egen afregningsprocedure, som er i overensstemmelse
samkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht. Die Zuwendungs- med principperne om økonomisk påpasselighed og forsvar-
geber werden sich mit dieser Frage erneut befassen, wenn lighed. Tilskudsyderne vil på ny beskæftige sig med dette
die während zwei Jahren gesammelten Erfahrungen vorlie- spørgsmål, når de erfaringer, som er indhøstet i løbet af to år,
gen. foreligger.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
7. a) Unbeschadet des Rechts der staatlichen Rechnungshöfe, 7. a) Uanset de statslige revisionsmyndigheders ret til at
die Verwendung der Zuschüsse an das ECMI zu prüfen, undersøge anvendelsen af tilskuddene til ECMI udføres
wird die Prüfung der Verwendung der Fördermittel als kontrollen af anvendelsen af støttemidlerne som en revi-
Wirtschaftsprüfung von einem staatlich anerkannten oder sion foretaget af en statsautoriseret eller en registreret
eingetragenen dänischen Wirtschaftsprüfer bzw. einem dansk revisor eller af en offentligt autoriseret tysk revisor
deutschen Wirtschaftsprüfer mit den gleichen Voraus- (Wirtschaftprüfer) med de samme forudsætninger eller af
setzungen oder einer zentralen bzw. kommunalen Wirt- et centralt eller kommunalt revisionsorgan. Det påhviler
schaftsprüfergemeinschaft vorgenommen. Der Auftrag ECMI’s bestyrelse at give revisionen i opdrag.
zur Prüfung ist durch den Vorstand des ECMI zu erteilen.
b) Die Prüfung umfaßt die Kontrolle des Jahresabschlusses b) Revisionen omfatter kontrol af årsregnskabet inklusive de
einschließlich der in der Bewilligung des deutschen Zu- pålæg, som er indeholdt i den tyske tilskudsyders bevil-
wendungsgebers enthaltenen Auflagen sowie die Prüfung ling, samt kontrol af ECMI's økonomiske påpasselighed,
der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit effektivitet og virke i henhold til god offentlig revisions-
des ECMI gemäß den Wirtschaftsprüfungsnormen, wie skik, således som dette begreb er fastlagt i den danske
dieser Begriff in den Gesetzen über die Prüfung der Kon- lovgivning vedrørende revision af det danske finansmini-
ten des Finanzministeriums des Königreichs Dänemark steriums konti.
definiert ist.
c) Der Vorstand des ECMI ist verpflichtet, dafür zu sorgen, c) ECMI's bestyrelse har pligt til at sørge for, at revisoren har
daß der Wirtschaftsprüfer Zugang zu den für die Prüfung adgang til de informationer, som er relevante for revisio-
relevanten Informationen hat. Der Wirtschaftsprüfer ist nen. Revisoren har pligt til omgående at informere ECMI’s
verpflichtet, den Vorstand des ECMI und die Zuwen- bestyrelse og tilskudsyderne om eventuelle lovovertræ-
dungsgeber unverzüglich über etwaige Gesetzesverlet- delser eller andre uregelmæssigheder af materiel art i for-
zungen oder andere Unregelmäßigkeiten materieller Art bindelse med anvendelsen af støttemidlerne.
bei der Verwendung der Fördermittel zu informieren.
d) Das Ergebnis der Prüfung wird von dänischer und deut- d) Resultatet af revisionen godkendes af den danske og den
scher Seite (Forschungsministerium des Königreichs tyske part i fællesskab (af det danske Forskningsministe-
Dänemark und Ministerium für Bildung, Wissenschaft, rium og Ministeriet for Uddannelse, Videnskab, Forskning
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein) im og Kultur i delstaten Slesvig-Holsten).
Einvernehmen festgestellt.
8. Die Zuwendungsgeber machen diese Verfahrensregeln zum 8. Tilskudsyderne gør disse procedureregler til en integreret del
Bestandteil ihrer Auflagen für die Verwendung der Förder- af deres pålæg over for ECMI vedrørende anvendelsen af
mittel an das ECMI. støttemidlerne.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1047
Anlage
zum Ressortabkommen
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Forschungsministerium des Königreichs Dänemark
Richtlinien
für den Jahresabschluß und die Wirtschaftsprüfung
des European Centre for Minority Issues (ECMI)
Bilag
til ressortaftale
mellem Forbundsministeriet for Indenrigsanliggender i Forbundsrepublikken Tyskland
og det danske Forskningsministerium
Instruks
om regnskab og revision
ved Europæisk Center for Mindretalsspørgsmål
Diese Richtlinien gelten für den Jahresabschluß und die Wirt- Denne instruks omfatter regnskabet og revisionen af regnskabet
schaftsprüfung für den gesamten Bereich des European Centre for den samlede virksomhed ved Europæisk Center for Mindre-
for Minority Issues (ECMI). Die Richtlinien sind erstellt mit recht- talsspørgsmål (ECMI). Instruksen er udstedt med hjemmel i
licher Verankerung in den Bemerkungen zum § 19.35.17.50 des tekstanmærkning til finanslovens § 19.35.17.50 Europæisk Cen-
dänischen Staatshaushaltsgesetzes – European Centre for Mino- ter for Mindretalsspørgsmål.
rity Issues.
§1 §1
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Regnskabsåret er kalenderåret.
(2) Zuschüsse vom Forschungsministerium sind im Jahres- (2) Regnskabet skal særskilt udvise tilskud modtaget fra
abschluß gesondert auszuweisen. Forskningsministeriet.
(3) Der Jahresabschluß ist von sämtlichen Vorstandsmitglie- (3) Regnskabet underskrives af alle medlemmer af centrets
dern des ECMI zu unterzeichnen. bestyrelse.
§2 §2
Die Wirtschaftsprüfung erfolgt durch Revisionen udføres af
1. einen staatlich anerkannten oder eingetragenen dänischen 1. en statsautoriseret, registreret eller tilsvarende tysk autorise-
Wirtschaftsprüfer oder durch einen deutschen Wirt- ret revisor eller
schaftsprüfer mit gleichen Voraussetzungen oder
2. ein staatliches oder kommunales Prüfungsorgan. 2. et statsligt eller kommunalt revisionsorgan.
§3 §3
Die Wirtschaftsprüfung erfolgt in Übereinstimmung mit all- Revisionen udføres i overensstemmelse med god offentlig
gemein geltender Prüfungspraxis bei der öffentlichen Hand, so revisionsskik, sådan som dette begreb er fastlagt i den danske
wie dieser Begriff in den dänischen Gesetzen über die Wirt- lovgivning om revisionen af statens regnskaber (jf. § 3 i lovbe-
schaftsprüfung der staatlichen Jahresabschlüsse (gem. § 3 in der kendtgørelse nr. 489 af 24. juni 1991). Det indebærer, at
Gesetzesbekanntmachung Nr. 489 vom 24. Juni 1991) definiert
ist. Das beinhaltet, daß
1. bei der Prüfung die Richtigkeit des Jahresabschlusses und 1. det ved revisionen efterprøves, om regnskabet er rigtigt og de
die Übereinstimmung der Dispositionen, die von der Rech- dispositioner, der er omfattet af regnskabsaflæggelsen, er i
nungslegung erfaßt sind, mit den Bewilligungsschreiben der overensstemmelse med bevillingsskrivelser fra bidragydere,
Zuwendungsgeber, den Gesetzen und anderen Vorschriften love og andre forskrifter samt med indgåede aftaler og sæd-
sowie mit getroffenen Vereinbarungen und üblicher Praxis vanlig praksis,
überprüft wird,
2. bei der Prüfung beurteilt werden muß, inwieweit bei dem 2. det ved revisionen vurderes, hvorvidt der er taget skyldige
Betrieb der Institution und bei der Verwaltung der Mittel økonomiske hensyn ved driften af den institution og ved for-
gebührend die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt worden ist. valtningen af de midler, der er omfattet af regnskabet.
§4 §4
Die Wirtschaftsprüfung kann stichprobenweise erfolgen. Der Revisionen kan udføres ved stikprøvevise undersøgelser.
Umfang der Prüfung ist von der administrativen Struktur und den Revisionens omfang afhænger af centrets administrative struktur
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Geschäftsgängen des ECMI abhängig, hier auch von der inter- og forretningsgange, herunder den interne kontrol og andre for-
nen Kontrolle und anderen Umständen, die für die Rechnungs- hold af betydning for regnskabsaflæggelsen.
legung von Bedeutung sind.
§5 §5
Üblicherweise werden Prüfungen während des Jahres durch- Der foretages sædvanligvis revision i årets løb. Revisor foreta-
geführt. Mindestens einmal im Jahr führt der Wirtschaftsprüfer ger mindst én gang årligt et uanmeldt kasse- og beholdningsef-
eine unangemeldete Kassen- und Bestandsrevision durch. Als tersyn. Som led i revisionen, jf. § 4, undersøger revisor de eksi-
ein Teil der Prüfung gem. § 4 überprüft der Wirtschaftsprüfer die sterende forretningsgange med henblik på at påse, om den inter-
vorhandenen Geschäftsgänge, um festzustellen, ob die interne ne kontrol er betryggende.
Kontrolle befriedigend ist.
§6 §6
Das ECMI muß dem Wirtschaftsprüfer die Auskünfte erteilen, Centret skal give revisor de oplysninger, som revisor anser af
die er als von Bedeutung für seine Beurteilung der Rechnungs- betydning for bedømmelsen af centrets regnskabsaflæggelse.
legung des ECMI ansieht. Das ECMI muß dem Prüfer Möglich- Centret skal give revisor adgang til at foretage de undersøgelser,
keiten für Überprüfungen geben, die er als notwendig betrachtet, denne finder nødvendige, og skal sørge for, at revisor får de
und muß dafür sorgen, daß dem Prüfer die Auskünfte und die oplysninger og den bistand, som revisor anser for nødvendige for
Hilfe gegeben werden, die er als notwendig für die Ausübung udførelsen af sit hverv.
seines Auftrages ansieht.
§7 §7
Stellt der Wirtschaftsprüfer Gesetzesverletzungen oder Außer- Bliver revisor opmærksom på lovovertrædelser eller tilside-
achtlassung von Vorschriften fest, die von großer Bedeutung für sættelser af forskrifter af væsentlig betydning ved midlernes for-
die Verwaltung der Mittel sind, obliegt es ihm, den Vorstand des valtning, påhviler det revisor straks at give centrets bestyrelse
ECMI sofort entsprechend zu informieren sowie dafür zu sorgen, meddelelse derom, samt påse, at centret inden 3 uger giver
daß das ECMI innerhalb von 3 Wochen das Forschungsministe- Forskningsministeriet meddelelse herom. I modsat fald er det
rium entsprechend informiert. Andernfalls ist es die Pflicht des revisors pligt at orientere Forskningsministeriet. Revisors be-
Prüfers, das Forschungsministerium zu informieren. Die Bemer- mærkninger indsendes sammen med meddelelsen.
kungen des Wirtschaftsprüfers werden zusammen mit der Mit-
teilung eingereicht.
§8 §8
(1) Der Wirtschaftsprüfer führt ein Prüfungsprotokoll, in dem (1) Revisor fører en revisionsprotokol. I revisionsprotokollen
festgehalten wird, welche Prüfungsarbeiten ausgeführt wurden, indføres beretning om, hvilket revisionsarbejde, der er udført,
sowie alle wesentlichen Umstände, die Anlaß zu Bemerkungen samt alle væsentlige forhold, der har givet anledning til bemærk-
geben. ninger.
(2) Das Prüfungsprotokoll enthält gesonderte Angaben über (2) I revisionsprotokollen oplyses særskilt om revisors under-
die Untersuchungen sowie über die Beurteilung und die aus der søgelser af samt vurdering og konklusioner vedrørende tilskuds-
Prüfung gezogenen Schlußfolgerungen in bezug auf die interne modtagerens interne kontrol og registreringssystemer, centrets
Kontrolle und Registrierungssysteme des Zuschußempfängers, formål (navnlig om dispositioner udenfor formålet), sparsomme-
über die Zielsetzung des ECMI (insbesondere bezüglich Disposi- lighed, produktivitet og effektivitet.
tionen außerhalb der Zielsetzung), die Sparsamkeit, Produktivität
und Effektivität des ECMI.
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses wird ein Bericht (3) Ved revisionen af årsregnskabet indføres beretning om den
über die durchgeführte Prüfung aufgenommen; in diesem ist ent- udførte revision, herunder:
halten
1. ob der Prüfer die gesetzlichen Handlungsvoraussetzungen 1. om revisor opfylder de i lovgivningen indeholdte habilitetsbe-
erfüllt, tingelser,
2. ob der Prüfer während seiner Prüfung sämtliche angeforder- 2. om revisor under sin revision har modtaget alle de oplysnin-
ten Auskünfte erhalten hat, ger, der er anmodet om,
3. ob der Prüfer den vorgelegten Jahresabschluß als in Überein- 3. om revisor anser regnskabet for aflagt efter lovgivningens og
stimmung mit den Anforderungen der Gesetzgebung und der vedtægternes krav til regnskabsaflæggelsen, og
Satzung zur Wirtschaftsprüfung betrachtet
4. und ob Zuschüsse und Zuwendungen in Übereinstimmung 4. om tilskud og bidrag er anvendt i overensstemmelse med de
mit den gegebenen Bedingungen verwendet wurden und die givne vilkår, og tilskudsgrundlaget er opgjort i overensstem-
Grundlage für die Zuschüsse in Übereinstimmung mit den melse med gældende regler.
geltenden Regeln erstellt wurde.
(4) Im Prüfungsprotokoll werden des weiteren Angaben über (4) I revisionsprotokollen indføres endvidere oplysninger om
besondere Kontrollarbeiten, die Abgabe besonderer Berichte, særlige kontrolarbejder, afgivelse af særlige beretninger, rådgiv-
über Beratung oder Hilfeleistung aufgenommen. ning eller assistance.
§9 §9
Der geprüfte Jahresabschluß wird mit einem Vermerk ver- Det reviderede regnskab forsynes med en påtegning, hvoraf
sehen, aus dem hervorgehen muß, daß der Jahresabschluß in det skal fremgå, at regnskabet er revideret i overensstemmelse
Übereinstimmung mit den Regeln dieser Richtlinien geprüft med reglerne i denne instruks. Revisors eventuelle forbehold skal
wurde. Eventuelle Vorbehalte des Wirtschaftsprüfers müssen aus fremgå af påtegningen.
diesem Vermerk ersichtlich sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1049
§ 10 § 10
Eine Kopie der Prüfungsberichte des Jahres sowie der mit Prü- Genpart af årets revisionsprotokollater indsendes af centret til
fungsvermerk versehene Jahresabschluß ist vom ECMI späte- Forskningsministeriet med det påtegnede årsregnskab senest
stens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres beim Forschungs- den 1. juli i året efter regnskabsåret.
ministerium einzureichen.
§ 11 § 11
Diese Richtlinien treten bei Datierung der Unterzeichnung in Denne instruks træder i kraft ved underskriftens datering og
Kraft und haben Gültigkeit für die Prüfung des Jahresabschlus- har virkning for revisionen af årsregnskaberne for 1996 og føl-
ses 1996 und der folgenden Jahre. gende år.
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1999
Das in Skopje am 9. Juli 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 9. Juli 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Studien- und Fachkräftefonds“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die mazedonische Regierung – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
zwischen den Vertragsparteien, zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
vertiefen, sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-
sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- des 31. 12. 2006.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
in der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
und der sozialen Lage in diesem Land beizutragen, den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Verhand-
lungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Art ikel 3
mazedonischen Regierung vom 30. Juli 1998 –
Die mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-
sind wie folgt übereingekommen: deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mazedonien erho-
Art ikel 1 ben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden Art ikel 4
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan- Die mazedonische Regierung überläßt bei den sich aus der
zierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 3 000 000,– DM (in Wor- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
ten: Drei Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung eines von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Studien- und Fachkräftefonds zu erhalten. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
setzt werden. men erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
Art ikel 5
licht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens zu erhalten, findet dieses Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
kommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Skopje am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Burkart
Für die mazedonische Regierung
Dr. M i l i j a n a D a n e v s k a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Vom 27. Oktober 1999
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 22. Oktober 1999
Uruguay am 3. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 1999 (BGBl. II S. 947).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und
des deutsch-armenischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Armenien
Vom 27. Oktober 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996 zu dem
Abkommen vom 21. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Armenien (BGBl. 1996 II S. 2742) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 29. April 1999
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 21. Dezember 1995 über die deut-
schen Kriegsgräber in der Republik Armenien nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Vom 27. Oktober 1999
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 22. Oktober 1999
Uruguay am 3. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 1999 (BGBl. II S. 947).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und
des deutsch-armenischen Abkommens
über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Armenien
Vom 27. Oktober 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996 zu dem
Abkommen vom 21. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Armenien (BGBl. 1996 II S. 2742) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 29. April 1999
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 21. Dezember 1995 über die deut-
schen Kriegsgräber in der Republik Armenien nach seinem Artikel 11 in Kraft
getreten.
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 27. Oktober 1999
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBl. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Israel am 24. Juni 1999
Italien am 2. Juni 1999
Kenia am 21. Oktober 1999
Neuseeland am 2. Oktober 1999
Singapur am 10. Juni 1999
Vanuatu am 18. Mai 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 233).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 27. Oktober 1999
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Bolivien am 4. September 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 234).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 27. Oktober 1999
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBl. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Israel am 24. Juni 1999
Italien am 2. Juni 1999
Kenia am 21. Oktober 1999
Neuseeland am 2. Oktober 1999
Singapur am 10. Juni 1999
Vanuatu am 18. Mai 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 233).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 27. Oktober 1999
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Bolivien am 4. September 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1999 (BGBl. II S. 234).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1053
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 27. Oktober 1999
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBl. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 10. August 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 1998 (BGBl. II S. 875).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 28. Oktober 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Septem-
ber 1999 mit Wirkung von jenem Tage die E r s t r e c k u n g der Konvention vom
9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl.
1954 II S. 729) auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 1999 (BGBl. II S. 946).
Bonn, den 28. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1053
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 27. Oktober 1999
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBl. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 10. August 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 1998 (BGBl. II S. 875).
Bonn, den 27. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 28. Oktober 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Septem-
ber 1999 mit Wirkung von jenem Tage die E r s t r e c k u n g der Konvention vom
9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl.
1954 II S. 729) auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 1999 (BGBl. II S. 946).
Bonn, den 28. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Oktober 1999
Das in Accra am 8. Oktober 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 8. Oktober 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Oktober 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Rehabilitierung der Straße Tema–Sogakope [Aflao]“,
„Förderung von Distriktstädten III“, „Ländliche Wasserversorgung III“
und „Wasserversorgung Volta- und Eastern Region II“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen Grundlage dieses Abkommens ist,
und
die Regierung der Republik Ghana – in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Ghana beizutragen,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik unter Bezugnahme auf die Ziffern 2.1, 3.6.1, 3.6.2, 3.1.1, 3.3.1
Ghana, und 3.3.2 des Protokolls der deutsch-ghanaischen Regierungs-
verhandlungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 3. Juni
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 1999 –
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, sind wie folgt übereingekommen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999 1055
Art ikel 1 Tema–Akosombo Road] vorgesehenen Darlehen in Höhe von
bis zu 24 000 000,– DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Deutsche Mark) beziehungsweise bis zu 10 000 000,– DM (in
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) sowie dem gemäß
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), nachstehende Beträge zu erhal-
Änderungsvereinbarung vom 20. Oktober 1994/2. August
ten:
1995 zum Abkommen vom 2. September 1993 über Finan-
1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 40 000 000,– DM (in zielle Zusammenarbeit zugunsten desselben Vorhabens be-
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorha- reitgestellten Darlehen in Höhe von bis zu 16 000 000,– DM
ben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge- (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark), die ein Dar-
stellt worden ist: lehnsvolumen von bis zu insgesamt 50 000 000,– DM (in Wor-
a) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Tema– ten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) ausmachen, wird ein
Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Sogakope (Aflao) Restbetrag in Höhe von bis zu 18 000 000,– DM (in Worten:
Road] in Höhe von bis zu 29 000 000,– DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und
neunundzwanzig Millionen Deutsche Mark), ebenfalls für das Vorhaben „Rehabilitierung Straße Tema–
Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Sogakope (Aflao)
b) für das Kooperationsvorhaben „Förderung von Distrikt- Road] verwendet.
städten III“ [Promotion of District Capitals III] in Höhe von
bis zu 11 000 000,– DM (in Worten: elf Millionen Deutsche (3) Der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Betrag
Mark). in Höhe von bis zu 29 000 000,– DM (in Worten: neunundzwanzig
Millionen Deutsche Mark) und die gemäß Absatz 2 Nummer 1
2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt bis 3 reprogrammierten Beträge in Höhe von bis zu insgesamt
15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche 25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) für folgende Vorhaben, wenn nach Prüfung deren För- Mark) sowie das Darlehen in Höhe von bis zu 22 000 000,– DM (in
derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark), das gemäß
sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Abkommen vom 2. November 1998 über Finanzielle Zusammen-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- arbeit für das Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Tema–Aflao“
rungsbeitrags erfüllen: [Rehabilitation Tema–Aflao Road] zugesagt wurde, bilden einen
a) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung III“ [Rural Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 76 000 000,– DM (in Worten:
Water Supply III] in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in sechsundsiebzig Millionen Deutsche Mark), der für das Vorhaben
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), „Rehabilitierung Straße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation
Tema–Sogakope (Aflao) Road] als Darlehen zur Verfügung
b) für das Kooperationsvorhaben „Wasserversorgung Volta- gestellt wird, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
und Eastern Region II“ [Water Supply Volta and Eastern gestellt worden ist.
Region II] in Höhe von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten:
fünf Millionen Deutsche Mark). (4) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
(2) Der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Betrag in
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
Höhe von bis zu 29 000 000,– DM (in Worten: neunundzwanzig
der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
Frankfurt (Main), für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe
Straße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Sogakope
der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten.
(Aflao) Road] wird um einen Betrag von bis zu insgesamt
25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Mark) aufgestockt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
des Vorhabens festgestellt worden ist. Hierbei handelt es sich um land und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-
die Reprogrammierung folgender Einzelbeträge: haben ersetzt werden.
1. Der im Abkommen vom 4. April 1996 über Finanzielle Zusam- Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein
menarbeit für das Vorhaben „DEG-Investition in Ghana Lea- Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder
sing Company“ [Investment by the DEG in the Ghana Leasing als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-
Company] (GHALECO) zugesagte und zunächst gemäß Arti- setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
kel 2 des Abkommens vom 2. November 1998 über Finan- Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
zielle Zusammenarbeit zugunsten des Vorhabens „Voltasee- rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Transportsystem (VLTS) III“ [Volta Lake Transport Systems
(VLTS) II|] reprogrammierte Betrag in Höhe von bis zu (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) wird Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt er-
erneut reprogrammiert und nunmehr für das Vorhaben möglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge
„Rehabilitierung Straße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilita- zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
tion Tema–Sogakope (Aflao) Road] verwendet. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
2. Das im Abkommen vom 19. Mai 1989 über Finanzielle ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Rehabilitierung der erhalten, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwen-
Lower Volta Bridge“ [Rehabilitation of Lower Volta Bridge] dung.
vorgesehene Darlehen in Höhe von bis zu 15 600 000,– DM
(in Worten: fünfzehn Millionen sechshunderttausend Deut- (7) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
sche Mark), das durch die Abkommen vom 1. Juni 1992 nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
und 21. Juni 1996 um jeweils bis zu 5 000 000,– DM (in solche Maßnahmen verwendet werden.
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) auf bis zu insgesamt
25 600 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen sechs-
hunderttausend Deutsche Mark) aufgestockt wurde, wird Art ikel 2
mit einem Restbetrag in Höhe von bis zu 2 000 000,– DM
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
reprogrammiert und für das Vorhaben „Rehabilitierung
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Straße Tema–Sogakope (Aflao)“ [Rehabilitation Tema–Soga-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
kope (Aflao) Road] verwendet.
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
3. Von den in den Abkommen vom 19. Juli 1991 und 1. Juni und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
1992 über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
„Rehabilitierung Straße Tema–Akosombo“ [Rehabilitation unterliegen.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Die Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent- Art ikel 4
fallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren die ent- Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus
sprechenden Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Für die der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet diese Frist mit ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Ablauf des 31. Dezember 2007. Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, die die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Art ikel 3 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Art ikel 5
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Ghana erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Accra am 8. Oktober 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nakonz
Für die Regierung der Republik Ghana
Pep rah