1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1995
über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Vom 16. November 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Übereinkommen
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-
reichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppel-
besteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-
nehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das
Protokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen ein-
seitigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 16. November 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1011
Übereinkommen
über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(96/C 26/01)
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Europäischen Gemeinschaft –
Herrn Jean-Jacques K a s e l
Botschafter,
in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik
Ständiger Vertreter des Großherzogtums Luxemburg bei der
Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur
Europäischen Union;
Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 23. Juli 1990
in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnbe- Herrn Bernard R. B o t
richtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beizutreten – Botschafter,
Ständiger Vertreter des Königreichs der Niederlande bei der
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und
Europäischen Union;
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Seine Majestät der König der Belgier:
Herrn Manfred S c h e i c h
Herrn Philippe d e S c h o u t h e e t e d e T e r v a r e n t
Botschafter,
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Republik Österreich bei der Europäi-
Ständiger Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union;
schen Union;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Der Präsident der Portugiesischen Republik:
Herrn Poul S k y t t e C h r i s t o f f e r s e n
Herrn José Gregório F a r i a Q u i t e r e s
Botschafter,
Botschafter,
Ständiger Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union;
Ständiger Vertreter der Portugiesischen Republik bei der
Europäischen Union;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Jochen G r ü n h a g e Der Präsident der Republik Finnland:
Stellvertreter des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik
Herrn Antti S a t u l i
Deutschland bei der Europäischen Union;
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Republik Finnland bei der Europäi-
Der Präsident der Griechischen Republik:
schen Union;
Herrn Pavlos A p o s t o l i d e s
Botschafter, Die Regierung des Königreichs Schweden:
Ständiger Vertreter der Griechischen Republik bei der Europäi-
Herrn Frank B e l f r a g e
schen Union;
Botschafter,
Ständiger Vertreter Schwedens bei der Europäischen Union;
Seine Majestät der König von Spanien:
Herrn Francisco Javier E l o r z a C a v e n g t Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri-
Botschafter, tannien und Nordirland:
Ständiger Vertreter Spaniens bei der Europäischen Union;
Herrn J. S. W a l l C.M.G., L.V.O.
Botschafter,
Der Präsident der Französischen Republik:
Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritan-
Herrn Pierre d e B o i s s i e u nien und Nordirland bei der Europäischen Union;
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Französischen Republik bei der diese, im Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten
Europäischen Union; bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach Aus-
tausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmach-
Der Präsident Irlands: ten
Herrn Denis O ’ L e a r y
Botschafter, wie folgt übereingekommen:
Ständiger Vertreter Irlands bei der Europäischen Union;
Art ikel 1
Der Präsident der Italienischen Republik:
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-
Herrn Luigi G u i d o b o n o C a v a l c h i n i G a r o f o l i reich Schweden treten dem am 23. Juli 1990 in Brüssel zur
Botschafter, Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Beseiti-
Ständiger Vertreter der Italienischen Republik bei der Europäi- gung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigun-
schen Union; gen zwischen verbundenen Unternehmen bei.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Art ikel 2 Republik Finnland und der Regierung des Königreichs Schweden
je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über die
Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbe-
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberich-
steuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbun-
tigungen zwischen verbundenen Unternehmen in dänischer,
denen Unternehmen wird wie folgt geändert:
deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italie-
nischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Spra-
1. Artikel 2 Absatz 2: che.
a) Buchstabe k wird zu Buchstabe l; Der finnische und der schwedische Wortlaut des Übereinkom-
b) nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe k eingefügt: mens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
„k) in Österreich: sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II bei-
– Einkommensteuer, gefügt. Der finnische und der schwedische Wortlaut sind glei-
chermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Überein-
– Körperschaftsteuer;“;
kommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle
c) Buchstabe l wird zu Buchstabe o; von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unterneh-
d) nach Buchstabe l werden folgende Buchstaben m und n men.
eingefügt:
Art ikel 4
„m) in Finnland:
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Ver-
– valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna, tragsstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim General-
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund, sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
– kunnallisvero/kommunalskatten,
Art ikel 5
– kirkollisvero/kyrkoskatten,
Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert
– korkotulon lähdevero/källskatten å ränteinkomst, haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die
– rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik
för begränsat skattskyldig; Österreich oder die Republik Finnland oder das Königreich
Schweden und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen
n) in Schweden: über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
– statliga inkomstskatten, Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
ratifiziert hat.
– kupongskatten,
Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifi-
– kommunala inkomstskatten, ziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher
– lagen om expansionsmedel;“. der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
2. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: Art ikel 6
„– in Österreich: Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifi-
ziert den Vertragsstaaten
Der Bundesminister für Finanzen oder ein bevollmächtig-
ter Vertreter a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
– in Finnland: b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Valtiovarainministeriö oder ein bevollmächtigter Vertreter
Art ikel 7
Finansministeriet oder ein bevollmächtigter Vertreter
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
– in Schweden: deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, iri-
Finansministern oder ein bevollmächtigter Vertreter.“ scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
scher und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalse-
Art ikel 3
kretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union über- Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Vertragsstaats
mittelt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1013
Protokoll
über die Unterzeichnung
des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bun-
desrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Fran-
zösischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik,
der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen
zwischen verbundenen Unternehmen am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnet.
Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen zu
Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:
Erklärung der Republik Österreich:
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist jede nach dem Finanzstrafgesetz zu ahnende
vorsätzliche oder fahrlässige Abgabenverkürzung.
Erklärung der Republik Finnland:
Der Ausdruck „empfindlich zu bestrafen“ bezeichnet strafrechtliche und verwaltungs-
rechtliche Sanktionen, die im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Finanzgesetze anwend-
bar sind.
Erklärung des Königreichs Schweden:
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen das Steuerrecht ist jeder Verstoß gegen
das Steuerrecht, der mit einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Geldbuße
bedroht ist.
Dieses Protokoll wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1995.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 24. September 1999
I.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Schweizerischen Bundesrat
am 31. Juli 1998 mit folgender E r k l ä r u n g die am 1. Oktober 1998 wirksam
gewordene E r s t r e c k u n g des Übereinkommens vom 16. September 1988
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) auf
G i b r a l t a r notifiziert:
(Übersetzung)
“Recalling that in its instrument of ratifi- „Im Hinblick darauf, dass sich die Regie-
cation of the Convention the Government rung des Vereinigten Königreichs in ihrer
of the United Kingdom reserved the right Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkom-
to extend the Convention at a later date men das Recht vorbehalten hat, das Über-
to any territory for whose international einkommen zu einem späteren Zeitpunkt
relations the Government of the United auf jedes weitere Hoheitsgebiet zu erstre-
Kingdom are responsible, I hereby declare, cken, für dessen internationale Beziehungen
on behalf of the Government of the United die Regierung des Vereinigten Königreichs
Kingdom, that the Convention shall apply verantwortlich ist, erkläre ich hiermit im
to Gibraltar being such a territory. Namen der Regierung des Vereinigten
Königreichs, dass das Übereinkommen auf
Gibraltar, das ein derartiges Hoheitsgebiet
ist, Anwendung findet.
I further declare that the following Ferner erkläre ich, dass die folgenden
provisions of the Convention shall be Bestimmungen des Übereinkomrnens in
implemented in Gibraltar in the manner Gibraltar in der nachfolgend beschriebenen
specified below. Art und Weise durchgeführt werden:
Article 3 – the reference with respect to the Artikel 3 – Die hinsichtlich des Vereinigten
United Kingdom in the second paragraph Königreichs in Absatz 2 enthaltene Bezug-
to certain rules enabling the founding of nahme auf bestimmte Vorschriften, nach
jurisdiction shall apply mutatis mutandis to denen die Zuständigkeit begründet wird,
Gibraltar; findet sinngemäß auf Gibraltar Anwen-
dung.
Article 30 – the reference to the United Artikel 30 – Die in Absatz 2 enthaltene
Kingdom in the second paragraph shall Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich
apply to Gibraltar also; findet auch auf Gibraltar Anwendung.
Article 32 – an application for enforcement Artikel 32 – Ein Antrag auf Vollstreckung
of a judgment shall be submitted to the einer Entscheidung ist an den ,Supreme
Supreme Court of Gibraltar, or in the Court of Gibraltar‘ oder für Entscheidun-
case of a maintenance judgment to the gen in Unterhaltssachen an den ,Magistra-
Magistrates’ Court on transmission by the tes’ Court‘ über den ,Attorney General of
Attorney General of Gibraltar; Gibraltar‘ zu richten.
Article 37 – under paragraph 1 of the Article Artikel 37 – Nach Absatz 1 wird ein Rechts-
an appeal against a decision authorising behelf bei dem ,Supreme Court of Gib-
enforcement shall be lodged with the raltar‘ oder für Entscheidungen in Unter-
Supreme Court of Gibraltar, or in the case haltssachen bei dem ,Magistrates’ Court‘
of a maintenance judgment with the Magi- über den ,Attorney General of Gibraltar‘
strates’ Court on transmission by the Attor- eingelegt; nach Absatz 2 findet gegen die
ney General of Gibraltar; under paragraph 2 Entscheidung, die über den Rechtsbehelf
of the Article the judgment given on the ergangen ist, nur ein einziger auf Rechts-
appeal may be contested only by a single fragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem
further appeal on a point of law to the Court ,Court of Appeal of Gibraltar‘ oder für Ent-
of Appeal of Gibraltar, or in the case of a scheidungen in Unterhaltssachen bei dem
maintenance judgment to the Supreme ,Supreme Court of Gibraltar‘ im Wege
Court of Gibraltar by way of case stated; des ,case stated‘ (Vorlage zum Rechtsent-
scheid) statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1015
Article 38 – the reference to the United Artikel 38 – Die in Absatz 2 enthaltene
Kingdom in the second paragraph shall Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich
apply to Gibraltar also; findet auch auf Gibraltar Anwendung.
Article 40 – an applicant may appeal Artikel 40 – Ein Antragsteller kann gegen
against the refusal of an application for die Ablehnung eines Antrags bei dem
enforcement to the Supreme Court of ,Supreme Court of Gibraltar‘ oder für Ent-
Gibraltar, or in the case of a maintenance scheidungen in Unterhaltssachen bei dem
judgment to the Magistrates‘ Court; ,Magistrates’ Court‘ einen Rechtsbehelf
einlegen.
Article 41 – a judgment on an appeal pro- Artikel 41 – Gegen eine Entscheidung, die
vided for in Article 40 may be contested über den in Artikel 40 vorgesehenen
only by a single further appeal on a point of Rechtsbehelf ergangen ist, findet nur ein
law to the Court of Appeal of Gibraltar, or in einziger auf Rechtsfragen beschränkter
the case of a maintenance judgment to the Rechtsbehelf bei dem ,Court of Appeal
Supreme Court of Gibraltar by way of case of Gibraltar‘ oder für Entscheidungen in
stated.” Unterhaltssachen bei dem ,Supreme Court
of Gibraltar‘ im Wege des ,case stated‘
(Vorlage zum Rechtsentscheid) statt.“
II.
I t a l i e n hat dem Schweizerischen Bundesrat am 22. Juni 1998 nach
Artikel VI des Protokolls Nr. 1, das dem Übereinkommen beigefügt ist, folgende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“Ai sensi dell’Articolo VI del protocollo „Nach Artikel VI des Protokolls zum Lu-
allegato alla Convenzione di Lugano del gano-Übereinkommen vom 16. September
16 settembre 1988, l’Ambasciata informa 1988 teilt die Botschaft mit, dass Artikel 2
che l’articolo 2 e l’articolo 4, commi 1 e 2, und Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Italieni-
del Codice italiano di procedura civile schen Zivilprozeßordnung (in Artikel 3 des
(menzionati nell’articolo 3 della Conven- Lugano-Übereinkommens genannt) durch
zione [di Lugano]) sono stati abrogati Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai
dall’articolo 73 della legge del 31 maggio 1995 zur Reform des italienischen Systems
1995 n. 218 sulla riforma del sistema des internationalen Privatrechts aufgehoben
italiano di diritto internazionale privato. wurde.
In conseguenza di ciò, l’Articolo 3 della Daher sind in Artikel 3 des Lugano-Über-
Convenzione di Lugano dovrà menzionare, einkommens anstelle der aufgehobenen
in luogo di quelli abrogati, gli articoli 3 e 4 Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes
della legge del 31 maggio 1995 n. 218, Nr. 218 vom 31. Mai 1995 anzuführen, die
che non possono essere invocati nei con- gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem
fronti delle persone aventi il domicilio nel Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben,
territorio di uno Stato contraente per im- nicht geltend gemacht werden können, um
pedire l’applicazione della Convenzione in die Anwendung des Übereinkommens aus-
oggetto.” zuschließen.“
III.
S p a n i e n hat dem Schweizerischen Bundesrat am 1. Oktober 1998 folgen-
den E i n s p r u c h gegen die Erklärung des Vereinigten Königreichs notifiziert:
(Übersetzung)
“El Reino Unido de Gran Bretaña e Irlanda „ Das Vereinigte Königreich Großbritan-
del Norte ha depositado el día 31 de julio nien und Nordirland hat am 31. Juli 1998
de 1998 ante el Consejo Federal suizo una beim Schweizerischen Bundesrat eine Er-
declaración de aplicación al territorio de klärung zur Anwendung des am 16. Septem-
Gibraltar del Convenio relativo a la com- ber 1988 in Lugano beschlossenen Über-
petencia judicial y a la ejecución de re- einkommens über die gerichtliche Zustän-
soluciones judiciales en materia civil y digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
mercantil, hecho en Lugano el 16 de sep- Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
tiembre de 1988. auf das Hoheitsgebiet von Gibraltar hinter-
legt.
El Gobierno español se opone a este Die spanische Regierung erhebt Ein-
intento de ampliación unilateral del Con- spruch gegen die Absicht, das Lugano-
venio de Lugano sin el consentimiento de Übereinkommen ohne die Zustimmung
las demás partes contratantes, lo que es der anderen Vertragsparteien einseitig zu
contrario a la letra del propio Convenio y al erweitern, was im Widerspruch zum Wort-
Derecho Internacional. laut des genannten Übereinkommens und
zum Völkerrecht steht.
1) El texto actual del Convenio de Luga- 1) Die geltende Fassung des Lugano-
no no dispone de ningún artículo que per- Übereinkommens enthält keinen Artikel,
mita al Reino Unido su aplicación a los ter- der es dem Vereinigten Königreich gestat-
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
ritorios europeos cuyas relaciones inter- ten würde, das Übereinkommen auf die
nacionales asume. europäischen Hoheitsgebiete anzuwen-
den, für deren internationale Beziehungen
es verantwortlich ist.
2) La pretendida extensión unilateral de 2) Die beabsichtigte einseitige Er-
este Convenio internacional al territorio de streckung des genannten internationalen
Gibraltar implicaría el nacimiento de obli- Übereinkommens auf das Hoheitsgebiet
gaciones jurídicas para las demás partes von Gibraltar würde die Entstehung recht-
contratantes, lo que de acuerdo con el licher Verpflichtungen für die anderen Ver-
Derecho Internacional no es posible sin el tragsparteien mit sich bringen, was nach
consentimiento expreso de todas y cada dem Völkerrecht ohne die ausdrückliche
una de ellas. Zustimmung aller Vertragsparteien nicht
möglich ist.
Por todo ello, el gobierno español se Die spanische Regierung erhebt daher
opone a este intento de extensión uni- Einspruch gegen die Absicht, den Geltungs-
lateral del Convenio de Lugano, y decla- bereich des Lugano-Übereinkommens ein-
ra expresamente que no acepta que se seitig auszuweiten, und erklärt ausdrück-
aplique al territorio de Gibraltar en ninguno lich, dass sie eine Anwendung der in der
de los artículos mencionados en la De- Erklärung des Vereinigten Königreichs ge-
claración del Reino Unido.” nannten Artikel auf das Hoheitsgebiet von
Gibraltar nicht billigt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1998 (BGBl. II S. 2271).
Bonn, den 24. September 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-ecuadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 1999
Das in Quito am 8. März 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 8. März 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Sozialer Notstandsfonds FISE II“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Ecuador – ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (5) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der
Ecuador, selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das die be-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
zu vertiefen,
Art ikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-
die Grundlage dieses Abkommens ist, dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
der Republik Ecuador beizutragen –
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
Art ikel 1 entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese
es der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt Frist mit Ablauf des 31. 12. 2004.
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Sozialer Notstandsfonds FISE“, einen Finanzierungsbeitrag in Art ikel 3
Höhe von bis zu 14 000 000,– DM (in Worten: vierzehn Millionen
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Vorhaben der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die be-
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Ecua-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
dor erhoben werden.
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, Art ikel 4
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben ein der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
Darlehen in Höhe von bis zu 14 000 000,– DM (in Worten: vier- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- erforderlichen Genehmigungen.
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 aufge-
führten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
Art ikel 5
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Quito am 8. März 1999 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walt er Noc ker
Für die Regierung der Republik Ecuador
José Ayala Lasso
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Vom 5. Oktober 1999
S a m b i a hat dem Rat für TRIPS am 30. September 1998 und 9. Dezember
1998 mitgeteilt, dass es nach Artikel 9 Abs. 1 des im Rahmen des Übereinkom-
mens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschlos-
senen Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geisti-
gen Eigentums (TRIPS) – BGBl. 1994 II S. 1438, 1730 – die in Artikel 14bis Abs. 2
Buchstabe c der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst vom 9. September 1886 in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen
Fassung (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) sowie die in den Artikeln II und III
des Anhangs dazu vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 1995 (BGBl. II S. 765).
Bonn, den 5. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 11. Oktober 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. August
1999 die am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Geltungs-
bereichs des Übereinkommens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 1999 (BGBl. II S. 795).
Bonn, den 11. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Vom 5. Oktober 1999
S a m b i a hat dem Rat für TRIPS am 30. September 1998 und 9. Dezember
1998 mitgeteilt, dass es nach Artikel 9 Abs. 1 des im Rahmen des Übereinkom-
mens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschlos-
senen Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geisti-
gen Eigentums (TRIPS) – BGBl. 1994 II S. 1438, 1730 – die in Artikel 14bis Abs. 2
Buchstabe c der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst vom 9. September 1886 in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen
Fassung (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) sowie die in den Artikeln II und III
des Anhangs dazu vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 1995 (BGBl. II S. 765).
Bonn, den 5. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 11. Oktober 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. August
1999 die am gleichen Tage wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Geltungs-
bereichs des Übereinkommens vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 1999 (BGBl. II S. 795).
Bonn, den 11. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 11. Oktober 1999
Nach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 zur Änderung des Über-
einkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwick-
lungsbank (BGBl. 1999 II S. 554) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Ände-
rungen des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikani-
schen Entwicklungsbank, die der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwick-
lungsbank in seiner Entschließung B/BG/98/04 vom 29. Mai 1998 gebilligt hat,
nach Artikel 60 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutsch-
land und alle weiteren Vertragsparteien
am 30. September 1999
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 11. Oktober 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Hofmann
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-kasachischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung
der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan
Vom 11. Oktober 1999
In Almaty ist am 31. Mai 1996 eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan über die
Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deut-
scher Nationalität der Republik Kasachstan unterzeichnet
worden, welche nach ihrem Artikel 8 Abs. 1
am 4. Mai 1999
in Kraft getreten ist. Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 11. Oktober 1999
Nach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 zur Änderung des Über-
einkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwick-
lungsbank (BGBl. 1999 II S. 554) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Ände-
rungen des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikani-
schen Entwicklungsbank, die der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwick-
lungsbank in seiner Entschließung B/BG/98/04 vom 29. Mai 1998 gebilligt hat,
nach Artikel 60 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutsch-
land und alle weiteren Vertragsparteien
am 30. September 1999
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 11. Oktober 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Hofmann
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-kasachischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung
der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan
Vom 11. Oktober 1999
In Almaty ist am 31. Mai 1996 eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan über die
Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deut-
scher Nationalität der Republik Kasachstan unterzeichnet
worden, welche nach ihrem Artikel 8 Abs. 1
am 4. Mai 1999
in Kraft getreten ist. Die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan
über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung
der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien verwirklichen ihre Rechte und Pflich-
ten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen internationaler
und
Verträge auf dem Gebiet der Menschenrechte, deren Vertrags-
die Regierung der Republik Kasachstan – parteien sie sind, einschließlich der dort enthaltenen Rechte von
nationalen Minderheiten.
in dem festen Willen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten
ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem (3) Die Vertragsparteien bestätigen die Verbindlichkeit der
Gesetz zu gewährleisten, wie sie insbesondere in der Allgemei- Standards der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
nen Erklärung der Menschenrechte und in anderen völkerrecht- in Europa zum Schutz von nationalen Minderheiten, insbeson-
lichen Akten, sowie in den Bestimmungen und Verpflichtungen dere wie sie im Dokument des Kopenhagener Treffens der Kon-
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ferenz über die Menschliche Dimension der KSZE vom 29. Juni
niedergelegt sind, 1990, im Bericht des Expertentreffens der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa über nationale Min-
ausgehend von der Gemeinsamen Erklärung über die Grundla- derheiten in Genf vom 19. Juli 1991 sowie im Helsinki-Dokument
gen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Juli 1992 niedergelegt sind.
und der Republik Kasachstan vom 22. September 1992, die die
Möglichkeiten einer umfassenden Zusammenarbeit zwischen Art ikel 2
den Vertragsparteien eröffnet,
(1) Beide Vertragsparteien gehen bei der Realisierung dieser
bezugnehmend auf die einschlägigen Bestimmungen des Vereinbarung von der Tatsache aus, daß in Übereinstimmung mit
deutsch-kasachischen Vertrages vom 22. September 1992 über der Verfassung der Republik Kasachstan die Bürger der Republik
die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf den Kasachstan, einschließlich der Bürger deutscher Nationalität,
Gebieten der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik, gleiche Rechte haben, darunter die individuellen Rechte:
– vollständig und wirksam ihre Menschenrechte und Grundfrei-
in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 16. Dezember heiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit
1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor der Verfassung und den Gesetzen der Republik Kasach-
und der Regierung der Republik Kasachstan über kulturelle stan zu verwirklichen,
Zusammenarbeit, insbesondere mit dessen Artikel 14,
– sich privat und in der Öffentlichkeit der Muttersprache frei zu
in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den die Bürger bedienen, in ihr Informationen zu verbreiten und auszutau-
deutscher Nationalität zur Entwicklung Kasachstans leisten, schen und dazu Zugang zu haben,
– einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Bürgern deutscher
ausgehend von der Notwendigkeit, den in Kasachstan leben-
Nationalität ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse
den Bürgern deutscher Nationalität die Möglichkeit zu geben,
Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und wei-
ihre Identität auf geistigem, kulturellem, sozialem und wirtschaft-
terzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Wil-
lichem Gebiet zu entfalten,
len assimiliert zu werden,
im Bewußtsein, daß die Deutschen Kasachstans ein wichtiges – gesellschaftliche Vereinigungen, insbesondere auch auf den
Bindeglied in der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Gebieten Bildung, Kultur und Soziales, und andere Interessen-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan dar- vertretungen sowie religiöse Organisationen auf der Grundlage
stellen, der freien Willensäußerung und der Gemeinsamkeit der Inter-
essen zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Freiheiten zu grün-
angesichts der Bereitschaft der deutschen Vertragspartei, die den und in Übereinstimmung mit der geltenden kasachischen
kasachische Vertragspartei bei der Wahrnehmung ihrer Verant- Gesetzgebung zu unterstützen. Diese Vereinigungen haben
wortung für die kasachischen Bürger deutscher Nationalität zu das Recht, um freiwillige Beiträge finanzieller oder anderer Art
unterstützen – sowie öffentliche Unterstützung zu ersuchen.
sind wie folgt übereingekommen: – selbständig ihr Verhältnis zur Religion zu bestimmen, jede
beliebige oder gar keine auszuüben, Anschauungen, die mit
dem Verhältnis zur Religion verbunden sind, zu verbreiten und
Art ikel 1
in Übereinstimmung mit ihnen zu handeln, einschließlich des
(1) Die Vertragsparteien werden eng bei der Entfaltung und Erwerbs und Besitzes sowie der Verwendung religiösen Mate-
Aufrechterhaltung der nationalen und kulturellen Identität der rials, und den Religionsunterricht in deutscher Sprache abzu-
kasachischen Bürger deutscher Nationalität zusammenarbeiten. halten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1021
– untereinander ungehinderte Kontakte innerhalb des Landes – Unterstützung der Nutzung von Radio und Fernsehen für das
sowie mit Bürgern anderer Staaten herzustellen und zu pfle- Erlernen und die Verbreitung der deutschen Sprache,
gen, mit denen sie eine gemeinsame ethnische oder nationale
– Unterstützung der weiteren Entwicklung der Masseninformati-
Herkunft, ein gemeinsames kulturelles Erbe oder religiöses
onsmittel in deutscher Sprache, darunter Radio und Fernse-
Bekenntnis teilen,
hen, sowie Schaffung von Bedingungen für den freien Informa-
– ihre Vor- und Familiennamen in der deutschen Form in Über- tionsaustausch.
einstimmung mit der geltenden kasachischen Gesetzgebung (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt
zu führen,
– in der deutsch-kasachischen Regierungskommission (Arti-
– sowohl unmittelbar als auch durch ihre Vertreter an der Leitung kel 7) beschlossene Projekte, die an Orten realisiert werden, an
staatlicher Angelegenheiten teilzunehmen, denen Bürger der Republik Kasachstan deutscher Nationalität
– sich zum Schutz ihrer Rechte aller gesetzlichen Mittel zu wohnen,
bedienen, – Hilfsmaßnahmen bei der technischen Ausrüstung von Land-
– in nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisatio- wirtschaftsbetrieben sowie bei ihrer betriebswirtschaftlichen
nen mitzuarbeiten, und rechtlichen Anpassung an marktwirtschaftliche Struktu-
ren,
– das Recht auf die Freiheit des Wortes und der Überzeugungen
sowie deren freie Äußerung. – Hilfsmaßnahmen im medizinischen und sozialen Bereich,
(2) Das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur deutschen Nationa- – Aus- und Fortbildung von Fachkräften,
lität in Kasachstan liegt in der persönlichen Entscheidung jedes – Förderung der deutschen Sprache und Kultur u. a. durch die
einzelnen; sie darf keinen Nachteil mit sich bringen. Unterstützung von Schulen mit muttersprachlichem Deutsch-
unterricht, durch Entsendung von deutschen Lehrern und
Art ikel 3 anderen Kulturexperten sowie durch Maßnahmen zugunsten
von Druckerzeugnissen, Literatur und Lehrbüchern,
Die Regierung der Republik Kasachstan wird die Rehabilitie-
rung der kasachischen Bürger deutscher Nationalität fortsetzen – Einrichtungen oder Veranstaltungen der demokratisch struktu-
und die Interessen der kasachischen Bürger deutscher Nationa- rierten Vereinigungen der Bürger deutscher Nationalität.
lität im Rahmen der bestehenden und künftigen Gesetzgebung (3) Die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel, die mit
zur Entschädigung und zur sozialen und medizinischen Unter- der Realisierung dieser Vereinbarung verbunden sind, geschieht
stützung von Opfern politischer Repressalien und Mitgliedern der in der von der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien
Trudarmee angemessen berücksichtigen. vorgesehenen Weise.
Art ikel 4 Art ikel 6
(1) In Übereinstimmung mit den in der Verfassung der Republik Beide Vertragsparteien werden Partnerschaften auf allen Ebe-
Kasachstan verankerten bürgerlichen und politischen Rechten nen in geeigneter Weise auf freiwilliger Grundlage unterstützen
haben die Bürger der Republik Kasachstan deutscher Nationa- und in ihre Zusammenarbeit Wirtschaftsunternehmen und -ver-
lität das Recht der freien Bewegung und der Wahl des Wohn- bände, staatliche, gesellschaftliche und private Organisationen
ortes sowie das Recht, das Hoheitsgebiet der Republik frei zu ihrer Länder wie auch einzelne Bürger einbeziehen.
verlassen und zurückzukehren. Die Regierung der Republik
Kasachstan wird Bürgern dritter Staaten, die deutscher Nationa- Art ikel 7
lität sind, den Zuzug im Rahmen der Familienzusammenführung
erleichtern. (1) Bilaterale Fragen, die mit der Realisierung dieser Vereinba-
rung zusammenhängen, sowie die Abstimmung gemeinsamer
(2) Die Republik Kasachstan wird kasachischen Bürgern deut- Vorhaben und Maßnahmen werden einer gemischten Kommissi-
scher Nationalität, die Kasachstan verlassen oder ihren Wohnsitz on für Probleme der Deutschen Kasachstans übertragen, in der
nach Kasachstan zurückverlegen, die zoll- und abgabenfreie Mit- auch Repräsentanten der kasachischen Bürger deutscher Natio-
nahme ihrer gesamten persönlichen Habe und Dokumente nalität vertreten sind.
ermöglichen, der Transfer von Renten und Vermögenswerten
regeln sowie die Unantastbarkeit von hinterlassenem bewegli- (2) Die Kommission wird nach Bedarf, doch nicht weniger als
chen und unbeweglichen Eigentum in Übereinstimmung mit der einmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden kasachischen Gesetzgebung gewährleisten. und in der Republik Kasachstan tagen. Für einzelne Bereiche der
Zusammenarbeit können Unterkommissionen gebildet werden.
Die zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmten Vorha-
Art ikel 5 ben und die Beschlüsse der Kommission werden in gemeinsa-
(1) Die Regierung der Republik Kasachstan wird die kulturelle, men, für beide Vertragsparteien verbindlichen Protokollen nie-
soziale und wirtschaftliche Entwicklung der kasachischen Bürger dergelegt.
deutscher Herkunft unterstützen durch:
Art ikel 8
– Freistellung aller Waren, die als humanitäre und unentgeltliche
Hilfe zu wohltätigen Zwecken eingeführt werden, einschließ- (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem die Vertragspar-
lich Dienstleistungen und technischer Unterstützung im Rah- teien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus-
men von Maßnahmen, die von der entsprechend Artikel 7 die- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttre-
ser Vereinbarung gebildeten deutsch-kasachischen Regie- tens wird das Datum der letzten Notifikation angesehen.
rungskommission beschlossen worden sind, von Steuern, Zöl- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine vorläufige Anwen-
len und sonstigen Abgaben, dung der Vereinbarung vom Tag ihrer Unterzeichnung an.
– Ermöglichung des Gebrauchs der deutschen Sprache durch
Bürger der Republik Kasachstan deutscher Nationalität in den Art ikel 9
Gebieten, wo sie kompakt wohnen,
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von zehn Jahren
– Förderung der Verbreitung der deutschen Sprache als Mutter- geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-
sprache in Schulen und Vorschuleinrichtungen, in Hoch- und tere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei späte-
Fachschulen sowie Förderung der Ausbildung von Deutsch- stens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
lehrern, schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Geschehen zu Almaty am 31. Mai 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des kasachischen Wortlauts ist der russische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Kasachstan
K. T o k a j e w
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens
über die beiderseitige Zulassung bestimmter Freibordzeugnisse
Vom 12. Oktober 1999
Das in London durch Notenwechsel vom 7. Juni 1935 geschlossene Abkom-
men zwischen der Deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland über die beiderseitige Zulassung
solcher Freibordzeugnisse, die Schiffen ausgestellt worden sind oder werden,
welche dem Internationalen Freibordübereinkommen vom 5. Juli 1930 nicht
unterliegen (RMBl. 1935 S. 740), ist von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland am 4. Mai 1999 gekündigt worden. Nach seinen Bestimmungen
wird das Abkommen damit
am 4. November 1999
außer Kraft treten.
Bonn, den 12. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Vom 13. Oktober 1999
Das Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) ist nach seiner Nummer 8.5 für
Finnland am 13. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. II S. 1450).
Bonn, den 13. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 13. Oktober 1999
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister (BGBl. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Russische Föderation am 17. Mai 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 52).
Bonn, den 13. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Vom 13. Oktober 1999
Das Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) ist nach seiner Nummer 8.5 für
Finnland am 13. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. II S. 1450).
Bonn, den 13. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 13. Oktober 1999
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister (BGBl. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Russische Föderation am 17. Mai 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 52).
Bonn, den 13. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)
Vom 13. Oktober 1999
Nach einem Berichtigungsprotokoll der Regierung der Italienischen Republik
vom 26. Juli 1999 ist der Wortlaut der authentischen deutschen Fassung des
in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Atomgemeinschaft (EURATOM) – BGBl. 1957 II S. 753, 1014 –, zuletzt
geändert durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II
S. 386), wie folgt berichtigt worden:
1. In Artikel 39 Absatz 2 werden die Worte „die in den Artikeln 33, 37 und 38
genannten Unterlagen und Auskünfte“ ersetzt durch:
„die in den Artikeln 33, 36 und 37 genannten Unterlagen und Auskünfte“.
2. In Artikel 156 werden die Worte „Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146
Absatz 3 genannten Frist kann jede Partei … aus den in Artikel 146 Absatz 1
genannten Gründen geltend machen.“ ersetzt durch:
„Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 5 genannten Frist kann
jede Partei … aus den in Artikel 146 Absatz 2 genannten Gründen geltend
machen.“
3. In Artikel 177 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich
werden die Worte „– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unter-
absätze …“ ersetzt durch:
„– hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Gedankenstriche …“.
Bonn, den 13. Oktober 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r