34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
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5. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
5. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Energiecharta und des Energie-
chartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
5. 1. 99 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 69
5. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
6. 1. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
11. 1. 99 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-katarischen Abkommens über den Luftverkehr 72
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 31. August
1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation (SAIC)“ geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. August 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 35
Auswärtiges Amt Bonn, den 31. August 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 457 vom 31. August 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Science Applica-
tions International Corporation (SAIC)“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung im Rahmen des „Early Childhood Intervention Program“
der Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DADA 10-98-
C-0019, gültig bis 30. 4. 2001).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im
Rahmen der Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres
zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatus aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Dienstleistungen im Bereich der Früherkennung und der medizinischen Versorgung für
retardierte oder behinderte Säuglinge und Kleinkinder, die Angehörige von Mitgliedern
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihres zivilen Gefolges sind. Die-
ser Vertrag umfaßt folgende Berufe: Kinderpsychologen, Ärzte, examinierte Kranken-
schwestern, Spezialausbilder im Bereich der Früherkennung, Sozialarbeiter in der
Familienbetreuung, Sozialarbeiter, Beschäftigungstherapeuten, Physiotherapeuten
und Logopäden.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 457 vom
31. August 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
31. August 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ALIRON International, Inc.“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 9. Septem-
ber 1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ALIRON International, Inc.“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 37
Auswärtiges Amt Bonn, den 9. September 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 430 vom 9. September 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „ALIRON Interna-
tional, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung
im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung der Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu
schließen (Vertragsnummer: DADA 10-95-D-0006).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ALIRON International, Inc.“ wird im Rahmen der Truppenbetreuung
für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Zahnmedizinische Versorgung, wie beispielsweise kieferorthopädische Behandlung,
allgemeine zahnärztliche Behandlung und allgemeine Zahnhygiene. Dieser Vertrag
umfaßt die folgenden Berufe: Zahnarzt und Zahnhygiene-Fachpersonal.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „ALIRON International, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote
in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 430 vom 9. Sep-
tember 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 9. Septem-
ber 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 24. Sep-
tember 1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Resource Consultants, Inc.“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. September 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 39
Auswärtiges Amt Bonn, den 24. September 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 424 vom 24. September 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Resource Consul-
tants, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung
für aus dem Dienst ausscheidende Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu
schließen (Vertragsnummer: MDA 903-91-C-0179).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die fol-
genden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“ wird im Rahmen der Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Pensionierung oder das Aus-
scheiden aus dem Dienst und Seminare zur Planung der Arbeitsplatzsuche für
ausscheidende Mitglieder der Truppe, ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider. Dieser Vertrag umfaßt die folgenden Berufe: Militärische Laufbahnberater.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von
mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „Resource Consultants, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 424 vom
24. September 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
24. September 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 25. Sep-
tember 1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Natio-
nal Emergency Services (NES) International“ geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. September 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 41
Auswärtiges Amt Bonn, den 25. September 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 425 vom 25. September 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-´Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „National Emergency
Services (NES) International“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur
Truppenbetreuung im Rahmen der medizinischen Versorgung durch das „European
Regional Medical Command“ der Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Ver-
tragsnummer: DAJA 02-98-M-1215).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die fol-
genden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International“ wird im Rahmen
der Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Medizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfaßt: Allgemeinmedizin, Kin-
derheilkunde, Orthopädie, Dermatologie sowie ärztliche Versorgung durch speziell
ausgebildete Krankenschwestern. Dieser Vertrag umfaßt folgende Berufe: Ärzte und
examinierte Krankenschwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International“ wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die
Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum Nato-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 425 vom
25. September 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
25. September 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 7. Oktober
1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation (SAIC)“ geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Oktober 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 43
Auswärtiges Amt Bonn, den 7. Oktober 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 423 vom 7. Oktober 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Science Applica-
tions International Corporation (SAIC)“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstlei-
stungen zur Truppenbetreuung im Rahmen des „Adolescent Substance Abuse Counseling
Services (ASACS) Program“ (Programm zur Drogenberatung Heranwachsender) für die
Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DADA-01-95-0-0006).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die fol-
genden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im
Rahmen der Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres
zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts
ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Diagnose, Überweisung, Untersuchung/Beurteilung und Behandlung von durch Dro-
gen- und Medikamentenmißbrauch und chemische Substanzen bedingten Erkran-
kungen bei Kindern und heranwachsenden Familienangehörigen von Mitgliedern der
Truppen der Vereinigten Staaten und ihres zivilen Gefolges. Dieser Vertrag umfaßt
folgende Berufe: Drogenberater, Sozialarbeiter und Kinderpsychologen.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von
mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 423 vom
7. Oktober 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
7. Oktober 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „J & E Associates, Inc.“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 8. Oktober
1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „J & E
Associates, Inc.“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 8. Oktober 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 45
Auswärtiges Amt Bonn, den 8. Oktober 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 426 vom 8. Oktober 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „J & E Associates,
Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung im
Rahmen des „New Parent Support Program“ (Unterstützungsprogramm für junge Eltern)
für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen, das der Prävention von Kindes-
mißhandlung und Vernachlässigung von Kindern dient (Vertragsnummer: DASW 01-96-
D-0034).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „J & E Associates, Inc.“ wird im Rahmen der Truppenbetreuung für
die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Prävention von Kindesmißhandlung und Vernachlässigung von Kindern im Rahmen
des „New Parent Support Program“ (Unterstützungsprogramm für junge Eltern). Dieser
Vertrag umfaßt folgende Berufe: examinierte Krankenschwestern, Sozialarbeiter, Fami-
lienberater und Sozialarbeiter in der Familienberatung.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt.
2. Das Unternehmen „J & E Associates, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider tätig.
Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine
Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 426 vom
8. Oktober 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
8. Oktober 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“
Vom 11. Dezember 1998
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 22. Okto-
ber 1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „The
Chesapeake Center, Inc.“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 22. Oktober 1998
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 47
Auswärtiges Amt Bonn, den 22. Oktober 1998
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 427 vom 22. Oktober 1998 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998
betreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-
des mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die
Regierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „The Chesapeake
Center Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreu-
ung für Personen, die von Mißbrauch und häuslicher Gewalt betroffen sind, für die Streit-
kräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DADA 10-95-D-0025).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses
Unternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt
deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die fol-
genden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ wird im Rahmen der Truppenbe-
treuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Klinische Untersuchung und Behandlung von Personen, die von Mißbrauch und häus-
licher Gewalt betroffen sind. Dieser Vertrag umfaßt die folgenden Berufe: Sozialarbei-
ter, Familienberater, Kinderpsychologen.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit
der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-
sels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „The Chesapeake Center, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-
führt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 427 vom
22. Oktober 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
22. Oktober 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Bonn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Regelung des Walfangs und des dazugehörigen Protokolls
Vom 18. Dezember 1998
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des
Walfangs und das Protokoll vom 19. November 1956 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 558) sind nach Artikel X des Übereinkommens und Arti-
kel III des Protokolls für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 12. Februar 1998
Österreich am 20. Mai 1994
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. April 1995 (BGBl. II S. 380).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 49
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1994
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Vom 18. Dezember 1998
Das Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere
Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. 1998 II S. 130) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Italien am 13. Dezember 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1998 (BGBl. II S. 2976).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 18. Dezember 1998
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBl. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
3. das Postgiroabkommen
und die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 14. De-
zember 1989 (BGBl. 1992 II S. 749)
1. das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
sind für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tansania, Vereinigte Republik am 14. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. November 1997 (BGBl. 1998 II S. 14) und vom 29. September 1998 (BGBl. II
S. 2778).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 49
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1994
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Vom 18. Dezember 1998
Das Protokoll vom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere
Verringerung von Schwefelemissionen (BGBl. 1998 II S. 130) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Italien am 13. Dezember 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. November 1998 (BGBl. II S. 2976).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 18. Dezember 1998
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBl. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
3. das Postgiroabkommen
und die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 14. De-
zember 1989 (BGBl. 1992 II S. 749)
1. das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
sind für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tansania, Vereinigte Republik am 14. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. November 1997 (BGBl. 1998 II S. 14) und vom 29. September 1998 (BGBl. II
S. 2778).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 18. Dezember 1998
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II S. 1406) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2
für
Armenien am 1. November 1998
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 28 Abs. 2 ferner für die
Schweiz am 1. Februar 1999
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
21. Oktober 1998 abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
«La Suisse déclare que constituent en „Die Schweiz erklärt, daß in der Schweiz
Suisse des minorités nationales au sens de nationale Minderheiten im Sinne des Rah-
la présente Convention-cadre les groupes menübereinkommens die Gruppen von
de personnes qui sont numériquement Personen sind, die dem Rest der Bevöl-
inférieurs au restant de la population du kerung des Landes oder eines Kantons
pays ou d’un canton, sont de nationalité zahlenmäßig unterlegen sind, die schwei-
suisse, entretiennent des liens anciens, zerische Staatsangehörigkeit besitzen, seit
solides et durables avec la Suisse et sont langem bestehende feste und dauerhafte
animés de la volonté de préserver ensem- Bindungen zur Schweiz pflegen und von
ble ce qui fait leur identité commune, not- dem Willen beseelt sind, zusammen das zu
amment leur culture, leurs traditions, leur bewahren, was ihre gemeinsame Identität
religion ou leur langue. ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre
Traditionen, ihre Religion oder ihre Spra-
che.
La Suisse déclare que les dispositions Die Schweiz erklärt, daß die Bestimmun-
de la Convention-cadre régissant l’usage gen des Rahmenübereinkommens, die den
de la langue dans les rapports entre parti- Gebrauch der Sprache im Verhältnis zwi-
culiers et autorités administratives sont schen Einzelpersonen und Verwaltungsbe-
applicables sans préjudice des principes hörden regeln, unbeschadet der von der
observés par la Confédération et les can- Eidgenossenschaft und den Kantonen bei
tons dans la détermination des langues der Festlegung der Amtssprachen ange-
officielles.» wandten Grundsätze gelten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2956).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 51
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 18. Dezember 1998
I.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Moldau, Republik am 3. September 1998
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. November
1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBl. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Moldau, Republik am 3. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1998 (BGBl. II S. 2967).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 18. Dezember 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen
vom 17. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2011) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie die Verein-
barung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit nach ihrem
Artikel 8
am 1. Februar 1999
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 11. Dezember 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 51
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 18. Dezember 1998
I.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Moldau, Republik am 3. September 1998
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. November
1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBl. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Moldau, Republik am 3. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. November 1998 (BGBl. II S. 2967).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 18. Dezember 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu dem Abkommen
vom 17. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2011) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie die Verein-
barung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit nach ihrem
Artikel 8
am 1. Februar 1999
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 11. Dezember 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 18. Dezember 1998
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäi-
sche Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 7. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1998 (BGBl. II
S. 2917).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 22. Dezember 1998
Das in Berlin am 21. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 19. März 1998
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
M at t hias M ac hnig
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 18. Dezember 1998
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäi-
sche Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 7. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1998 (BGBl. II
S. 2917).
Bonn, den 18. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 22. Dezember 1998
Das in Berlin am 21. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 19. März 1998
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
M at t hias M ac hnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 53
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-
und
parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen
die Regierung der Republik Bulgarien – nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
in dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güterver- fünf Jahren erteilt werden.
kehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-
haben folgendes vereinbart: pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.
Gegenstand des Abkommens (5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
Artikel 1 partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat- des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-
lichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Perso- ministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersen-
nen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der den.
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien und im
Transit durch diese Staaten mit Kraftfahrzeugen, die in einem (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-
dieser Staaten zugelassen sind und durch Unternehmer, die im dere folgende Angaben enthalten:
Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderun- 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
gen berechtigt sind. des antragstellenden Unternehmens;
2. Art des Verkehrs;
Personenverkehr 3. beantragte Genehmigungsdauer;
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wöchent-
Artikel 2 lich);
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die 5. Fahrplan;
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-
sen. Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-
Verkehrsdiensten.
stellen);
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
7. Länge der LInie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-
sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. 8. Länge der Tagesfahrtstrecke;
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
Artikel 3
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus 11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent- (7) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann
gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge- auch weitere Angaben und Bedingungen für erforderlich er-
legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für klären.
Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt
werden. Artikel 4
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab- (1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun- die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren
gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet
Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son- und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-
derformen des Linienverkehrs“ bezeichnet. seziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft 4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei-
der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und ge- segruppe;
gebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste
5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten
müssen Leerfahrten sein. 6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
besetzt oder leer erfolgen sollen;
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr
wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen 7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden 8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-
Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück- zenden Kraftomnibusse.
fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.
(6) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung weitere Angaben für erforderlich erklären. Sie vereinbart die Kon-
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag trolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre.
auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Unternehmer unmittel-
bar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu
Artikel 6
richten. Er soll mindestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs
gestellt werden. (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absät-
ze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen
Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 weder auf einen anderen Unternehmer übertragen werden noch,
noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als
und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste in der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des
während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie Linienverkehrs kann jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die
über die Dauer des Aufenthalts enthalten. Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Hoheits-
(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel- gebieten der Vertragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der
verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden Genehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch
werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 16 gebildeten eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigungsurkunde und
Gemischten Kommission erarbeitet. Die Gemischte Kommission den Vertrag oder eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags mit
kann Erleichterungen gegenüber den in Absatz 4 vorgesehenen sich führen.
Angaben vereinbaren. (2) Es ist nicht gestattet, Personen zwischen zwei Orten im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern (Kabota-
Artikel 5 geverbot). Die nach Artikel 16 gebildete Kommission kann für
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr bestimmte Fälle Ausnahmen vom Kabotageverbot festlegen.
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr
im Sinne von Artikel 4 ist.
Güterverkehr
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
Artikel 7
1. um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
den, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe
Werkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem
befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund-
Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen
fahrten mit geschlossenen Türen),
ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im
oder Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für
jede Beförderung der Genehmigung der zuständigen Behörde
2. um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-
dieser Vertragspartei.
men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
(Leerrückfahrten),
Artikel 8
oder
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur
3. um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem- für ihn selbst und ist nicht übertragbar.
selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Ziffer 2 beför-
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-
dert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Ausgangs-
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte
ort zurückzubringen.
Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas-
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste sung.
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dieses
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten
gestattet.
Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi- raum (Fahrtgenehmigung).
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar- (4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen
tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn
an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach Arti-
gestellt werden. kel 16 gebildeten Gemischten Kommission können nach Über-
(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende prüfung des Bedarfs Ausnahmen vereinbart werden.
Angaben enthalten: (5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden
des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran- Orten durchzuführen. Ausnahmen können in bestimmten Einzel-
stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat; fällen von dem jeweiligen Verkehrsministerium oder anderen
zuständigen Stellen gestattet werden, wenn in deren Hoheitsge-
2. Zweck der Reise (Beschreibung);
biet Fahrzeuge für besondere Zwecke nicht ausreichend zur Ver-
3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird; fügung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 55
Artikel 9 Artikel 13
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-
1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen;
und Kraftfahrzeugrechts, des Ausländerrechts sowie die jeweils
2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtge-
wichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zuläs- (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines
sige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t Unternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-
nicht übersteigt; gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die
Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen
3. Beförderungen von Umzugsgut; Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-
4. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde
für Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen, Messen und der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
Ausstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmauf- begangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts fol-
nahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder gende Maßnahmen treffen:
Einrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt wer- 1. Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-
den; tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
5. Überführungen von Leichen; 2. vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
6. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und 3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
7. Beförderungen von Postsendungen; Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Be-
hörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom
8. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen Verkehr ausgeschlossen hat.
Fahrzeugen (Rückführung);
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Ziffer 2 kann von der zustän-
9. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die
und Ausrüstungen sowie anderen zur humanitären Hilfe- Zuwiderhandlung begangen worden ist, nach ihrem Ermessen
leistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur- ergriffen werden.
katastrophen) bestimmten Gütern;
(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-
10. Beförderungen von lebenden Tieren; ten einander über die nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Maß-
11. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomni- nahmen.
bussen;
Artikel 14
12. Beförderungen von Wohncontainern, sofern es sich nicht
um Handelsgut handelt. Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
(2) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann
werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
men.
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
Artikel 10 angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
(1) Die für Unternehmer der Republik Bulgarien erforderlichen
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver- 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und von den zustän- chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über
digen Behörden der Republik Bulgarien ausgegeben. die dadurch erzielten Ergebnisse.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
für Verkehr der Republik Bulgarien erteilt und von dem Bundes- andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder mittelnden Behörde erfolgen.
von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben. 4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Artikel 11 Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
(1) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-
vereinbart die Anzahl und die Art der Genehmigungen gemäß ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
Artikel 8, die jährlich jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,
werden. die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist
(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten
Bedarfsfall durch die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kom- vorzunehmen.
mission geändert werden.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-
(3) Die Muster der Genehmigungen werden in der nach Arti- handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
kel 16 gebildeten Gemischten Kommission abgestimmt. wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
Allgemeine Bestimmungen erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-
erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des
Artikel 12 Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten
Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der
Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforderli-
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
chen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen,
wird.
auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden vor-
zuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrolldokumen- 6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die
te sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen. nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo- und alle auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu regeln.
genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den Wenn in der Gemischten Kommission Streitfragen nicht einver-
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. nehmlich geklärt werden können, werden die Vertragsparteien
sich auf diplomatischem Wege konsultieren.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
nen Daten aktenkundig zu machen. Artikel 17
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoff-
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und armen sowie von Fahrzeugen mit besonderer Ausrüstung der
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.
Die Einzelheiten werden in der nach Artikel 16 gebildeten Ge-
Artikel 15 mischten Kommission festgelegt.
Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses
Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien alle Ein- und
Schlußbestimmungen
Ausfuhrzollabgaben sowie die Genehmigungspflicht der jeweils
anderen Vertragspartei für:
Artikel 18
1. Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf- Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen
bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt von ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, dar-
wird in einer Menge von 600 l für Kraftomnibusse und von unter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus
200 l für Lastkraftfahrzeuge sowie zusätzlicher Kraftstoff in der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden durch die-
einer Menge von 200 l je Kühlanlage oder sonstiger Anlage ses Abkommen nicht berührt.
auf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern;
2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die Artikel 19
dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
rung entsprechen; Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulga-
3. Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr- rien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt
zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-
durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge- ten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mittei-
wechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder lung.
nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Vertragspartei gelten, behandelt werden. Es kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekün-
digt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag
Artikel 16 des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Die Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien
Artikel 20
bilden eine Gemischte Kommission. Sie besteht aus Beauftrag-
ten der beiden Vertragsparteien und tritt auf Wunsch einer Ver- Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verwaltungsver-
tragspartei zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens einbarung vom 26. Juni 1964 zwischen dem Verkehrsministerium
sicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die mit dem inter- der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ver-
nationalen Straßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmun- kehrs- und Fernmeldewesen der Volksrepublik Bulgarien über
gen des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs anzupassen den internationalen Straßengüterverkehr außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 21. Oktober 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Neub ert
M at t hias Wissmann
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Wilhelm Kraus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 57
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-saudiarabischen Abkommens
über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 29. Dezember 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998 zu dem Abkommen
vom 29. Oktober 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 593) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 8. Januar 1999
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 9. Dezember 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 29. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit
und des Notenwechsels hierzu
Vom 29. Dezember 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu der Vereinbarung
vom 19. Dezember 1995 zur Durchführung des Abkommens vom 8. Dezember
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 1978) wird bekanntgemacht, daß die Verein-
barung nach ihrem Artikel 9 und die durch Notenwechsel vom 17. September
1996/23. Oktober 1997 geschlossene ergänzende Vereinbarung
am 19. Oktober 1998
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 29. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 57
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-saudiarabischen Abkommens
über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 29. Dezember 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998 zu dem Abkommen
vom 29. Oktober 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 593) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 8. Januar 1999
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 9. Dezember 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 29. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Vereinbarung zur Durchführung
des deutsch-polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit
und des Notenwechsels hierzu
Vom 29. Dezember 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 zu der Vereinbarung
vom 19. Dezember 1995 zur Durchführung des Abkommens vom 8. Dezember
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 1978) wird bekanntgemacht, daß die Verein-
barung nach ihrem Artikel 9 und die durch Notenwechsel vom 17. September
1996/23. Oktober 1997 geschlossene ergänzende Vereinbarung
am 19. Oktober 1998
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 29. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 29. Dezember 1998
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Chile am 1. November 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1998 (BGBl. II
S. 2952).
Bonn, den 29. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 30. Dezember 1998
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBl. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Singapur am 21. Dezember 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1998 (BGBl. II
S. 2961).
Bonn, den 30. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 29. Dezember 1998
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Chile am 1. November 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1998 (BGBl. II
S. 2952).
Bonn, den 29. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 30. Dezember 1998
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBl. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Singapur am 21. Dezember 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1998 (BGBl. II
S. 2961).
Bonn, den 30. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 59
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 30. Dezember 1998
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 zu der Europäischen
Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. No-
vember 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) wird bekanntgemacht, daß die Charta nach
ihrem Artikel 19 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1999
in Kraft treten wird.
II.
Die Charta ist nach ihrem Artikel 19 Abs. 1 für folgende Staaten am 1. März
1998 in Kraft getreten:
Finnland
Kroatien
Niederlande
Norwegen
Ungarn.
III.
Die Charta ist ferner nach ihrem Artikel 19 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Liechtenstein am 1. März 1998
Schweiz am 1. April 1998.
IV.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats E r k l ä r u n -
g e n beziehungsweise V o r b e h a l t e notifiziert:
D e u t s c h l a n d bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. September
1998:
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung der Ratifizierung der
Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
„Minderheitensprachen im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderhei-
tensprachen sind in der Bundesrepublik Deutschland das Dänische, das Obersorbische,
das Niedersorbische, das Nordfriesische, das Saterfriesische und das Romanes der deut-
schen Sinti und Roma; Regionalsprache im Sinne der Charta ist in der Bundesrepublik
Deutschland das Niederdeutsche.
Die Bundesrepublik Deutschland bezeichnet gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Charta die nach-
folgend genannten Regional- oder Minderheitensprachen, auf welche die nach Artikel 2
Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach Inkrafttreten der Charta in der
Bundesrepublik Deutschland angewendet werden:
Dänisch im dänischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein:
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iii/iv; d iii; e ii; f ii/iii; g; h; i; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; Abs. 4c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1c; d; e; f; g; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d; Abs. 2c;
Art. 14a; b.
Obersorbisch im obersorbischen Sprachgebiet im Freistaat Sachsen:
Art. 8 Abs. 1a iii; b iv; c iv; d iv; e ii; f iii; g; h; i; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b ii; b iii; c ii; c iii; d; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a iv/v; Abs. 2a; b; g; Abs. 3b/c; Abs. 4c; Abs. 5;
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; h; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d; Abs. 2c.
Niedersorbisch im niedersorbischen Sprachgebiet im Land Brandenburg:
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iv; e iii; f iii; g; h; i;
Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a iv/v; Abs. 2b; g; Abs. 3b/c; Abs. 4a; c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; h; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d.
Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein:
Art. 8 Abs. 1a iii/iv; b iv; c iv; e ii; f iii; g; h; i; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; Abs. 4c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; h; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a c; d;
Art. 14a.
Saterfriesisch im saterfriesischen Sprachgebiet im Land Niedersachsen:
Art. 8 Abs. 1a iv; e ii; f iii; g; i;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; c; Abs. 2a; b; c; d; e; f; Abs. 4a; c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d.
Niederdeutsch in den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein:
Verpflichtungen für Niederdeutsch im Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie
und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-
Holstein:
Art. 8 Abs. 1a iv; e ii; g;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; c; Abs. 2a; b; f;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c;
dazu ergänzend:
– in der Freien Hansestadt Bremen:
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; f i; h;
Art. 10 Abs. 2c; d; e;
Art. 11 Abs. 1g;
Art. 12 Abs. 1b; c; e; g;
Art. 13 Abs. 2c;
– in der Freien und Hansestadt Hamburg:
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; d iii; f ii; h; i;
Art. 10 Abs. 2e; Abs. 4c;
Art. 11 Abs. 1g;
Art. 12 Abs. 1g;
Art. 13 Abs. 1d; Abs. 2c;
– im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; d iii; h; i;
Art. 10 Abs. 4c;
Art. 12 Abs. 1b; c; e; h;
Art. 13 Abs. 1d; Abs. 2c;
– im Land Niedersachsen:
Art. 8 Abs. 1f iii; i;
Art. 10 Abs. 2c; d; e; Abs. 4a; c;
Art. 12 Abs. 1b; c; e; g; Abs. 2;
Art. 13 Abs. 1d;
Art. 14a; b;
– im Land Schleswig-Holstein:
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; f iii; h; i; Abs. 2;
Art. 10 Abs. 4c;
Art. 12 Abs. 1b; c; g;
Art. 13 Abs. 1d; Abs. 2c.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 61
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Länder ent-
spricht dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und berücksichtigt
die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.
Die Sprache Romanes der deutschen Sinti und Roma im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und die Sprache Niederdeutsch im Gebiet der Länder Brandenburg, Nord-
rhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt werden gemäß Teil II der Charta geschützt.“
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Verpflichtungen
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hinsichtlich
Teil II der Charta
„Auf die Minderheitensprache Romanes der deutschen Sinti und Roma im Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland und die Regionalsprache Niederdeutsch im Gebiet der Länder
Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt wird Teil II der Europäischen
Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nach deren Inkrafttreten in der Bundes-
republik Deutschland entsprechend der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom
23. Januar 1998 angewendet. Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Artikel 7
der Charta genannten Ziele und Grundsätze zugrundegelegt. Das deutsche Recht und
die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus
Teil III der Charta:
F ü r R o m a n e s:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland:
Art. 8 Abs. 1f iii; g; h;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1d; e ii; f ii; g; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1g; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d;
Art. 14a;
dazu ergänzend:
– im Land Baden-Württemberg:
Art. 8 Abs. 1a iv;
Art. 10 Abs. 4c;
Art. 12 Abs. 1a;
– im Land Berlin:
Art. 8 Abs. 1a i/ii; b i/ii/iii/iv; e i/ii/iii; i; Abs. 2;
Art. 11 Abs. 1b i/ii; c; e i/ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– in der Freien und Hansestadt Hamburg:
Art. 8 Abs. 1b iv; c iv;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– im Land Hessen:
Art. 8 Abs. 1a iii/iv; b iv; c iv; d iv; e iii; i; Abs. 2;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; e i;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2;
– im Land Nordrhein-Westfalen:
Art. 8 Abs. 1e iii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2;
– im Land Niedersachsen:
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– im Land Rheinland-Pfalz:
Art. 8 Abs. 1a iv; e iii;
Art. 11 Abs. 1c ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– im Land Schleswig-Holstein:
Art. 10 Abs. 1a v; Abs. 2b; Abs. 4c;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2.
F ü r N i e d e r d e u t s c h:
– im Land Brandenburg:
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iv; f iii; g;
Art. 9 Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 2b; Abs. 3c;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; f; g;
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
– im Land Nordrhein-Westfalen:
Art. 8 Abs. 1e iii; g; h; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 11 Abs. 1d; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; d; e; f; g; h; Abs. 2;
Art. 13 Abs. 1a; c; d;
– im Land Sachsen-Anhalt:
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iv; g; h;
Art. 9 Abs. 2a;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; e ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; f; g; h.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Länder ent-
spricht dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und berücksichtigt
die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.
Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmungen aus Teil III der
Charta durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in
Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaat-
lichen Kompetenzordnung jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen
Landes. Einzelheiten werden im deutschen Vertragsgesetzverfahren in der Denkschrift zur
Charta dargestellt.“
Ergänzende Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Ver-
pflichtungen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
hinsichtlich Teil II der Charta
„Auf die Minderheitensprache Romanes der deutschen Sinti und Roma wird entsprechend
der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Januar 1998 auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Teil II der Europäischen Charta der Regional- oder Minder-
heitensprachen angewendet. Hinsichtlich der Sprache Romanes werden daher die in Arti-
kel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze zugrundegelegt. Die Erklärung der Bun-
desrepublik Deutschland vom 26. Januar 1998 enthält u.a. zu Romanes einen Katalog von
Bestimmungen aus Teil III der Charta, die durch das deutsche Recht und die bestehende
Verwaltungspraxis gleichzeitig erfüllt werden. Dieser Katalog wird für Romanes im Land
Baden-Württemberg durch folgende Bestimmungen ergänzt:
Art. 8 Abs. 1e iii;
Art. 12 Abs. 1d; f; Abs. 2.“
F i n n l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. November 1994:
(Übersetzung)
“Finland declares, according to Article 2, paragraph 2, and Arti- „Finnland erklärt nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1,
cle 3, paragraph 1, that it applies to the Saami language which is daß es die folgenden Bestimmungen des Teiles III der Charta auf
a regional or minority language in Finland, the following provi- die samische Sprache, die in Finnland eine Regional- oder Min-
sions of Part III of the Charter: derheitensprache ist, anwendet:
In Article 8: In Artikel 8:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (i), b (i), c (i), d (ii), e (ii), f (ii), g, Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
h, i Ziffer i, Buchstabe d Ziffer ii, Buchstabe e Ziffer ii, Buchstabe f
Ziffer ii sowie Buchstaben g, h und i
Paragraph 2 Absatz 2
In Article 9: In Artikel 9:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii), a (iii), a (iv), b (ii), b (iii), c (ii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv, Buchstabe b Ziffern ii
c (iii), d und iii, Buchstabe c Ziffern ii und iii sowie Buchstabe d
Paragraph 2, sub-paragraph a Absatz 2 Buchstabe a
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 10: In Artikel 10:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b, c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie Buchstaben b und c
Paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, e, f, g Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
Paragraph 3, sub-paragraph b Absatz 3 Buchstabe b
Paragraph 4, sub-paragraphs a, b Absatz 4 Buchstaben a und b
Paragraph 5 Absatz 5
In Article 11: In Artikel 11:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (i), c (ii), d, e (i), f (ii) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
Ziffer ii, Buchstabe d, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer ii
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 12: In Artikel 12:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, d, e, f, g, h Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 63
In Article 13: In Artikel 13:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, c, d Absatz 1 Buchstaben a, c und d
Paragraph 2, sub-paragraphs b, c Absatz 2 Buchstaben b und c
In Article 14: In Artikel 14:
Paragraph a Buchstabe a
Paragraph b. Buchstabe b.
Finland declares, according to Article 2, paragraph 2, and Arti- Finnland erklärt nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1,
cle 3, paragraph 1, that it applies to the Swedish language which daß es die folgenden Bestimmungen des Teiles III der Charta auf
is the less widely used official language in Finland, the following die schwedische Sprache, welche die weniger verbreitete Amts-
provisions of Part III of the Charter: sprache in Finnland ist, anwendet:
In Article 8: In Artikel 8:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (i), b (i), c (i), d (i), e (i), f (i), g, h, i Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i, Buchstabe f
Ziffer i sowie Buchstaben g, h und i
Paragraph 2 Absatz 2
In Article 9: In Artikel 9:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (i), a (ii), a (iii), a (iv), b (i), b (ii), b (iii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv, Buchstabe b Ziffern i,
c (i), c (ii), c (iii), d ii und iii, Buchstabe c Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe d
Paragraph 2, sub-paragraph a Absatz 2 Buchstabe a
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 10: In Artikel 10:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (i), b, c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Buchstaben b und c
Paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, e, f, g Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
Paragraph 3, sub-paragraph a Absatz 3 Buchstabe a
Paragraph 4, sub-paragraphs a, b Absatz 4 Buchstaben a und b
Paragraph 5 Absatz 5
In Article 11: In Artikel 11:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (i), c (ii), d, e (i), f (ii) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
Ziffer ii, Buchstabe d, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer ii
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 12: In Artikel 12:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, d,e, f, g, h Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 13: In Artikel 13:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, c, d Absatz 1 Buchstaben a, c und d
Paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, e Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e
In Article 14: In Artikel 14:
Paragraph a Buchstabe a
Paragraph b. Buchstabe b.
Finland further declares, referring to Article 7, paragraph 5, that it Finnland erklärt ferner hinsichtlich des Artikels 7 Absatz 5, daß
undertakes to apply, mutatis mutandis, the principles listed in es sich verpflichtet, die in Artikel 7 Absätze 1 bis 4 genannten
paragraphs 1 to 4 of the said Article to the Romany language and Grundsätze sinngemäß auf die Sprache Romanes und die ande-
to the other non-territorial languages in Finland.” ren nicht territorial gebundenen Sprachen anzuwenden.“
K r o a t i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. November 1997:
(Übersetzung)
“Reservation „Vorbehalt
The Republic of Croatia declares, in pursuance of Article 21 of Die Republik Kroatien erklärt in Anwendung des Artikels 21 der
the European Charter for Regional or Minority Languages, that in Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,
respect of the Republic of Croatia the provisions of Article 7, daß Artikel 7 Absatz 5 der Charta für die Republik Kroatien nicht
paragraph 5, of the Charter shall not apply. gilt.
Declarations Erklärungen
The Republic of Croatia hereby declares that, in accordance with Die Republik Kroatien erklärt hiermit, daß sie nach Artikel 2 Ab-
Article 2, paragraph 2, and Article 3, paragraph 1, of the Europe- satz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Europäischen Charta der Regio-
an Charter for Regional or Minority Languages, it shall apply to nal- oder Minderheitensprachen die folgenden Bestimmungen
Italian, Serbian, Hungarian, Czech, Slovak, Ruthenian and Ukrai- der Charta auf die italienische, die serbische, die ungarische, die
nian languages the following paragraphs of the Charter: tschechische, die slowakische, die ruthenische und die ukraini-
sche Sprache anwendet:
– In Article 8: – in Artikel 8:
paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (iv), c (iv), d (iv), e (ii), f (ii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer iv, Buch-
g, h; stabe c Ziffer iv, Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer ii,
Buchstabe f Ziffer ii sowie Buchstaben g und h;
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
– In Article 9: – in Artikel 9:
paragraph 1, sub-paragraphs a (ii), a (iv), b (ii), b (iii), c (ii), c (iii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iv, Buchstabe b Ziffern ii
d; und iii, Buchstabe c Ziffern ii und iii sowie Buchstabe d;
paragraph 2, sub-paragraph a; Absatz 2 Buchstabe a;
– In Article 10: – in Artikel 10:
paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), a (iv), b, c; Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv sowie Buchstaben b
und c;
paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, g; Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und g;
paragraph 3, sub-paragraphs a, b, c; Absatz 3 Buchstaben a, b und c;
paragraph 5; Absatz 5;
– In Article 11: – in Artikel 11:
paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), d, e (ii); Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe d und Buchstabe e
Ziffer ii;
paragraph 2; Absatz 2;
paragraph 3; Absatz 3;
– In Article 12: – in Artikel 12:
paragraph 1, sub-paragraphs a, f, g; Absatz 1 Buchstaben a, f und g;
– In Article 13: – in Artikel 13:
paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c; Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
– Article 14. – Artikel 14.
The Republic of Croatia further declares, with regard to Article 1, Die Republik Kroatien erklärt ferner hinsichtlich des Artikels 1
paragraph b, of the Charter, that pursuant to Croatian legisla- Buchstabe b der Charta, daß sich der Ausdruck ,Gebiet, in dem
ture, the term ‘territory in which the regional or minority language die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird‘ nach
is used’ shall refer to those areas in which the official use of den kroatischen Rechtsvorschriften auf die Gebiete bezieht, in
minority language is introduced by the by-laws passed by the denen der amtliche Gebrauch der Minderheitensprache durch
local self-government units, pursuant to Article 12 of the Consti- Verordnungen eingeführt wird, die von den Trägern der kommu-
tution of the Republic of Croatia and Articles 7 and 8 of the Con- nalen Selbstverwaltung nach Artikel 12 der Verfassung der Repu-
stitutional Law on Human Rights and Freedoms and the Rights of blik Kroatien und den Artikeln 7 und 8 des Verfassungsgesetzes
National and Ethnic Communities or Minorities in the Republic of über Menschenrechte und Freiheiten und die Rechte der natio-
Croatia.” nalen und ethnischen Gemeinschaften oder Minderheiten in der
Republik Kroatien erlassen werden.“
L i e c h t e n s t e i n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. November 1997:
(Übersetzung)
«La Principauté de Liechtenstein déclare conformément à l’ar- „Das Fürstentum Liechtenstein erklärt nach Artikel 2 Absatz 2
ticle 2, paragraphe 2, et conformément à l’article 3, paragra- und Artikel 3 Absatz 1 der Europäischen Charta der Regional-
phe 1, de la Charte européenne des langues régionales ou mino- oder Minderheitensprachen vom 5. November 1992, daß es im
ritaires du 5 novembre 1992, qu’il n’y a pas de langues régiona- Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein im Zeitpunkt der
les ou minoritaires au sens de la Charte sur le territoire de la Prin- Ratifikation keine Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne
cipauté de Liechtenstein au moment de la ratification.» der Charta gibt.“
Nied erland e
a) bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 2. Mai 1996:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands accepts the said Charter for „Das Königreich der Niederlande nimmt die genannte Charta für
the Kingdom in Europe. das Königreich in Europa an.
The Kingdom of the Netherlands declares, in accordance with Das Königreich der Niederlande erklärt nach Artikel 2 Absatz 2
Article 2, paragraph 2, and Article 3, paragraph 1, of the Europe- und Artikel 3 Absatz 1 der Europäischen Charta der Regional-
an Charter for Regional or Minority Languages, that it will apply to oder Minderheitensprachen, daß es die folgenden Bestimmun-
the Frisian language in the province of Friesland the following gen des Teiles III der Charta auf die friesische Sprache in der
provisions of Part III of the Charter: Provinz Friesland anwenden wird:
In Article 8: In Artikel 8:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii), b (ii), c (iii), e (ii), f (i), g, h, i. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c
Ziffer iii, Buchstabe e Ziffer ii, Buchstabe f Ziffer i sowie Buch-
staben g, h und i.
Paragraph 2. Absatz 2.
In Article 9: In Artikel 9:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii), a (iii), b (iii), c (ii), c (iii). Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer iii sowie
Buchstabe c Ziffern ii und iii.
Paragraph 2, sub-paragraph b. Absatz 2 Buchstabe b.
In Article 10: In Artikel 10:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (v), c. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe c.
Paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, e, f, g. Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g.
Paragraph 4, sub-paragraphs a, c. Absatz 4 Buchstaben a und c.
Paragraph 5. Absatz 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 65
In Article 11: In Artikel 11:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (ii), c (ii), f (ii). Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c
Ziffer ii und Buchstabe f Ziffer ii.
Paragraph 2. Absatz 2.
In Article 12: In Artikel 12:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, b, d, e, f, g, h. Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h.
Paragraph 2. Absatz 2.
Paragraph 3. Absatz 3.
In Article 13: In Artikel 13:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, c, d. Absatz 1 Buchstaben a, c und d.
Paragraph 2, sub-paragraphs b, c. Absatz 2 Buchstaben b und c.
In Article 14: In Artikel 14:
Paragraph a. Buchstabe a.
Paragraph b. Buchstabe b.
The Kingdom of the Netherlands further declares that the princi- Das Königreich der Niederlande erklärt ferner, daß die in Teil II
ples enumerated in Part II of the Charter will be applied to the der Charta genannten Grundsätze auf die in den Niederlanden
Lower-Saxon languages used in the Netherlands, and, in accor- gebrauchten niedersächsischen Sprachen und nach Artikel 7 Ab-
dance with Article 7, paragraph 5, to Yiddish and the Romanes satz 5 auf Jiddisch und Romanes angewendet werden.“
languages.”
b) mit Verbalnote am 19. März 1997:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands declares, in accordance with „Das Königreich der Niederlande erklärt nach Artikel 2 Absatz 1
Article 2, paragraph 1, of the European Charter for Regional or der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitenspra-
Minority Languages of 5 November 1992, that the principles enu- chen vom 5. November 1992, daß die in Teil II der Charta ge-
merated in Part II of the Charter will be applied to the Limburger nannten Grundsätze auf die in den Niederlanden gebrauchte
language used in the Netherlands.” Limburger Sprache angewendet werden.“
N o r w e g e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 10. November 1993:
(Übersetzung)
“We undertake to carry out the provisions contained in Parts I, II, „Wir verpflichten uns, die in den Teilen I, II, IV und V der Charta
IV and V of the Charter and also in accordance with Article 2, enthaltenen Bestimmungen sowie nach Artikel 2 Absatz 2 die in
paragraph 2, the provisions contained in the following articles, den folgenden Artikeln, Absätzen und Buchstaben des Teiles III
paragraphs and sub-paragraphs of Part III of the Charter: der Charta enthaltenen Bestimmungen durchzuführen:
In Article 8: In Artikel 8:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (iv), c (iv), d (iv), e (ii), f (ii), g, Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer iv, Buchstabe c
h, i Ziffer iv, Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer ii, Buchstabe f
Ziffer ii sowie Buchstaben g, h und i
Paragraph 2 Absatz 2
In Article 9: In Artikel 9:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (i – iv), b (i – iii), d Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i – iv, Buchstabe b Ziffern i – iii und
Buchstabe d
Paragraph 2, sub-paragraph a Absatz 2 Buchstabe a
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 10: In Artikel 10:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b, c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie Buchstaben b und c
Paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, e, f, g Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
Paragraph 3, sub-paragraph b Absatz 3 Buchstabe b
Paragraph 4, sub-paragraph a Absatz 4 Buchstabe a
Paragraph 5 Absatz 5
In Article 11: In Artikel 11:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (i), c (ii), e (i), f (ii), g Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
Ziffer ii, Buchstabe e Ziffer i, Buchstabe f Ziffer ii und Buchstabe g
Paragraph 2 Absatz 2
In Article 12: In Artikel 12:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, d, e, f, g, h Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, g und h
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 13: In Artikel 13:
Paragraph 2, sub-paragraphs c, e Absatz 2 Buchstaben c und e
In Article 14: In Artikel 14:
Sub-paragraph b Buchstabe b
The above-mentioned paragraphs and sub-paragraphs shall, in Die obengenannten Absätze und Buchstaben werden nach Arti-
accordance with Article 3, paragraph 1, apply to the Sami langu- kel 3 Absatz 1 auf die samische Sprache angewendet.“
age.”
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999
S c h w e i z bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 23. Dezember 1997:
(Übersetzung)
«Le Conseil Fédéral Suisse déclare, conformément à l’article 3, „Der Schweizerische Bundesrat erklärt nach Artikel 3 Absatz 1
paragraphe 1, de la Charte, que le romanche et l’italien sont, en der Charta, daß das Rätoromanische und das Italienische in der
Suisse, les langues officielles moins répandues auxquelles Schweiz die weniger verbreiteten Amtssprachen sind, auf welche
s’appliquent les paragraphes suivants, choisis conformément à die folgenden, nach Artikel 2 Absatz 2 der Charta ausgewählten
l’article 2, paragraphe 2, de la Charte: Bestimmungen Anwendung finden:
a. R o m a n c h e a. R ä t o r o m a n i s c h
Article 8 (enseignement) Artikel 8 (Bildung)
Paragraphe 1, alinéas a (iv), b (i), c (iii), d (iii), e (ii), f (iii), g, h, i Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer iii, Buchstabe e Ziffer ii, Buchstabe f
Ziffer iii sowie Buchstaben g, h und i
Article 9 (justice) Artikel 9 (Justizbehörden)
Paragraphe 1, alinéas a (ii), a (iii), b (ii), b (iii), c (ii) Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffern ii
und iii sowie Buchstabe c Ziffer ii
Paragraphe 2, alinéa a Absatz 2 Buchstabe a
Paragraphe 3 Absatz 3
Article 10 (autorités administratives et services publics) Artikel 10 (Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungs-
betriebe)
Paragraphe 1, alinéas a (i), b, c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Buchstaben b und c
Paragraphe 2, alinéas a, b, c, d, e, f, g Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
Paragraphe 3, alinéa b Absatz 3 Buchstabe b
Paragraphe 4, alinéas a, c Absatz 4 Buchstaben a und c
Paragraphe 5 Absatz 5
Article 11 (médias) Artikel 11 (Medien)
Paragraphe 1, alinéas a (iii), b (i), c (ii), e (i), f (i) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c
Ziffer ii, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer i
Paragraphe 3 Absatz 3
Article 12 (activités et équipements culturels) Artikel 12 (Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen)
Paragraphe 1, alinéas a, b, c, e, f, g, h Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g und h
Paragraphe 2 Absatz 2
Paragraphe 3 Absatz 3
Article 13 (vie économique et sociale) Artikel 13 (Wirtschaftliches und soziales Leben)
Paragraphe 1, alinéa d Absatz 1 Buchstabe d
Paragraphe 2, alinéa b Absatz 2 Buchstabe b
Article 14 (échanges transfrontaliers) Artikel 14 (Grenzüberschreitender Austausch)
Alinéa a Buchstabe a
Alinéa b. Buchstabe b.
b. I t a l i e n b. I t a l i e n i s c h
Article 8 (enseignement) Artikel 8 (Bildung)
Paragraphe 1, alinéas a (i), a (iv), b (i), c (i), c (ii), d (i), d (iii), e (ii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv, Buchstabe b Ziffer i, Buch-
f (i), f (iii), g, h, i stabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und iii, Buchstabe e
Ziffer ii, Buchstabe f Ziffern i und iii sowie Buchstaben g, h und i
Article 9 (justice) Artikel 9 (Justizbehörden)
Paragraphe 1, alinéas a (i), a (ii), a (iii), b (i), b (ii), b (iii), c (i), c (ii), d Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstabe b Ziffern i, ii
und iii, Buchstabe c Ziffern i und ii sowie Buchstabe d
Paragraphe 2, alinéa a Absatz 2 Buchstabe a
Paragraphe 3 Absatz 3
Article 10 (autorités administratives et services publics) Artikel 10 (Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungs-
betriebe)
Paragraphe 1, alinéas a (i), b, c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Buchstaben b und c
Paragraphe 2, alinéas a, b, c, d, e, f, g Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g
Paragraphe 3, alinéas a, b Absatz 3 Buchstaben a und b
Paragraphe 4, alinéas a, b, c Absatz 4 Buchstaben a, b und c
Paragraphe 5 Absatz 5
Article 11 (médias) Artikel 11 (Medien)
Paragraphe 1, alinéas a (i), e (i), g Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i und Buch-
stabe g
Paragraphe 2 Absatz 2
Paragraphe 3 Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1999 67
Article 12 (activités et équipements culturels) Artikel 12 (Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen)
Paragraphe 1, alinéas a, b, c, d, e, f, g, h Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h
Paragraphe 2 Absatz 2
Paragraphe 3 Absatz 3
Article 13 (vie économique et sociale) Artikel 13 (Wirtschaftliches und soziales Leben)
Paragraphe 1, alinéa d Absatz 1 Buchstabe d
Paragraphe 2, alinéa b Absatz 2 Buchstabe b
Article 14 (échanges transfrontaliers) Artikel 14 (Grenzüberschreitender Austausch)
Alinéa a Buchstabe a
Alinéa b.» Buchstabe b.“
U n g a r n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. April 1995:
(Übersetzung)
“Hungary declares, according to Article 2, paragraph 2, and „Ungarn erklärt nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3, daß es
Article 3, that it applies to the Croatian, German, Romanian, Slo- die folgenden Bestimmungen des Teiles III der Charta auf die
vak and Slovene languages, the following provisions of Part III of kroatische, die deutsche, die rumänische, die slowakische und
the Charter: die slowenische Sprache anwendet:
In Article 8: In Artikel 8:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iv), b (iv), c (iv), d (iv), e (iii), f (iii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe b Ziffer iv, Buchstabe c
g, h, i Ziffer iv, Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer iii, Buchstabe f
Ziffer iii sowie Buchstaben g, h und i
Paragraph 2 Absatz 2
In Article 9: In Artikel 9:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (ii), a (iii), a (iv), b (ii), b (iii), c (ii), Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv, Buchstabe b Ziffern ii
c (iii) und iii sowie Buchstabe c Ziffern ii und iii
Paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c Absatz 2 Buchstaben a, b und c
In Article 10: In Artikel 10:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (v), c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe c
Paragraph 2, sub-paragraphs b, e, f, g Absatz 2 Buchstaben b, e, f und g
Paragraph 3, sub-paragraph c Absatz 3 Buchstabe c
Paragraph 4, sub-paragraphs a, c Absatz 4 Buchstaben a und c
Paragraph 5 Absatz 5
In Article 11: In Artikel 11:
Paragraph 1, sub-paragraphs a (iii), b (ii), c (ii), e (i), f (i), g Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer ii, Buchstabe c
Ziffer ii, Buchstabe e Ziffer i, Buchstabe f Ziffer i und Buchstabe g
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 12: In Artikel 12:
Paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, f, g Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f und g
Paragraph 2 Absatz 2
Paragraph 3 Absatz 3
In Article 13: In Artikel 13:
Paragraph 1, sub-paragraph a Absatz 1 Buchstabe a
In Article 14: In Artikel 14:
Paragraph a Buchstabe a
Paragraph b.” Buchstabe b.“
Bonn, den 30. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r