826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Gesetz
zu dem Abkommen vom 17. Januar 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 17. September 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem am 17. Januar 1995 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen, dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag
und dem Notenwechsel vom 25. Juli 1995/1. Oktober 1996 wird zugestimmt.
Das Abkommen, das Protokoll und der Notenwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor sei-
nem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu
ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Ände-
rung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies
gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteue-
rung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Unabhängigen Staat
Papua-Neuguinea insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den
Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der
Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2, das Pro-
tokoll und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. September 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 827
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Independent State of Papua New Guinea
for the Avoidance of Double Taxation
with respect to Taxes on lncome and Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea - the Independent State of Papua New Guinea,
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen desiring to promote their mutual economic relations by remov-
durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern - ing fiscal obstacles,
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Persönlicher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat This Agreement shall apply to persons who are residents of one
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. or both of the Contracting States.
Artikel 2 Article 2
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes Covered
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der (1) This Agreement shall apply to taxes on income and on
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die capital imposed in the Contracting States, irrespective of the
in den Vertragsstaaten erhoben werden. manner in which they are levied.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (2) There shall be regarded as taxes on income and on capital
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen all taxes imposed on total income, on total capital, or on elements
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben of income or of capital, including taxes on gains from the aliena-
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- tion of movable or immovable property, the payroll tax, and laxes
äußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der on capital appreciation.
Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszu-
wachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, (3) The existing taxes to which this Agreement shall apply are in
gehören insbesondere particular:
a) in der Bundesrepublik Deutschland (a) in the Federal Republic of Germany:
die Einkommensteuer; the Einkommensteuer (income tax);
die Körperschaftsteuer; the Koerperschaftsteuer (corporation tax);
die Vermögensteuer und the Vermoegensteuer (capital tax); and
die Gewerbesteuer the Gewerbesteuer (trade tax)
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in Papua-Neuguinea (b) in Papua New Guinea:
die Lohnsteuer (salary or wages tax); the salary or wages tax;
die zusätzliche Gewinnsteuer auf steuerbare zusätzliche the additional profits tax upon taxable additional profits from
Gewinne aus dem Bergbau (additional profits tax upon taxable mining operations;
additional profits from mining operations);
die zusätzliche Gewinnsteuer auf steuerbare zusätzliche the additional profits tax upon taxable additional profits from
Gewinne aus dem Erdölgeschäft (additional profits tax upon petroleum operations;
taxable additional profits from petroleum operations);
die Steuer auf steuerbare spezifische Gewinne (specific gains the specific gains tax upon taxable specific gains;
tax upon taxable specific gains);
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die Dividendenabzugsteuer auf steuerbare Dividendenein- the dividend withholding lax upon taxable dividend income;
künfte (dividend withholding lax upon taxable dividend and
income) und
die Abzugsteuer auf steuerbare Management-Vergütungen the management fee withholding tax upon taxable manage-
(management fee withholding tax upon taxable management ment fees
fees)
(im folgenden als „papua-neuguineische Steuer" bezeichnet). (hereinafter referred to as "Papua New Guinea tax").
(4) In diesem Abkommen umfassen die Ausdrücke „deutsche (4) In this Agreement, the terms "German tax" and "Papua New
Steuer" und „papua-neuguineische Steuer" keine Strafzuschläge Guinea tax" do not include any penalty or interest imposed under
oder Zinsen, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten im the law of either Contracting State relating to the laxes to which
Zusammenhang mit den Steuern erhoben werden, für die das this Agreement applies by virtue of this Article.
Abkommen nach diesem Artikel gilt.
(5) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im (5) The Agreement shall apply also to any identical or substan-
wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des tially similar laxes which are imposed alter the date of signature of
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren the Agreement in addition to, or in place of, the existing laxes. At
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags- the end of each year, the competent authorities of the Contracting
staaten teilen einander, falls erforderlich, am Ende eines jeden States shall - if necessary - notify each other of changes which
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen have been made in their respective taxation laws.
mit.
Artikel 3 Article 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen General Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang (1) For the purposes of this Agreement, unless the context
nichts anderes erfordert, otherwise requires:
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „ der andere (a) the terms "a Contracting State" and "the other Contracting
Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu- State" mean the Federal Republic of Germany or Papua New
blik Deutschland oder Papua-Neuguinea; Guinea, as the context requires;
b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland", im (b) the term "Federal Republic of Germany", when used in a
geographischen Sinne für Zwecke des Abkommens verwen- geographical sense for the purposes of the Agreement,
det, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik means the area in which the tax law of the Federal Republic
Deutschland gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Mee- of Germany is in force, including the area of the sea-bed, its
resuntergrunds und der darüberliegenden, an das Küsten- sub-soil and the superjacent water column adjacent to the
meer angrenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik territorial sea, insofar as the Federal Republic of Germany
Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der exercises there, for the purposes of exploring and exploiting
Naturschätze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und the natural resources, sovereign rights and jurisdiction in
ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheits- conformity with international law and its national legislation;
befugnisse ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck „Papua-Neuguinea" den Unabhängi- (c) the term "Papua New Guinea" means the Independent State
gen Staat Papua-Neuguinea und umfaßt, im geographischen of Papua New Guinea and, when used in a geographical
Sinne für Zwecke des Abkommens verwendet das an die sense for the purposes of the Agreement, includes any area
Grenzen des Staatsgebiets von Papua-Neuguinea angren- adjacent to the territorial limits of Papua New Guinea in
zende Gebiet, für das zum jeweiligen Zeitpunkt in Überein- respect of which there is for the time being in force, con-
stimmung mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften Papua- sistently with international law, a law of Papua New Guinea
Neuguineas gelten, die die Ausbeutung von Naturschätzen dealing with the exploitation of any of the natural resources of
des Festlandsockels und des dazugehörigen Meeresgrundes the continental shelf, its sea-bed and sub-soil;
und Meeresuntergrundes regeln;
d) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche Personen und (d) the term "person" means an individual and a company;
Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen (e) the term "company" means any body corporate or any entity
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften which is treated as a company or a body corporate for tax
oder juristische Personen behandelt werden; purposes;
f) hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, (f) the term "real property" has the meaning which it has under
die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem the law of the Contracting State in which the property in
das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das question is situated. The term shall in any case include
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote property accessory to immovable property, livestock and
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, equipment used in agriculture and forestry, rights to which
für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke the provisions of general law respecting landed property
gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie apply, usufruct of immovable property and rights to variable
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Aus- or fixed payments as consideration for the working of, or the
beutung oder das Recht auf Ausbeutung oder Erforschung right to work or to explore for, mineral, oil or gas deposits,
von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Quellen und anderen sources and other natural resources; any interest or right
Naturschätzen; alle in diesem Buchstaben genannten Rechte referred to in this subparagraph shall be regarded as situated
gelten als dort gelegen, wo das Land, die Mineral-, Öl- oder where the land, mineral, oil or gas deposits, sources or other
Gasvorkommen, Quellen oder anderen Naturschätze liegen natural resources, as the case may be, are situated or where
oder wo die Erforschung vorgenommen wird; Schiffe und the exploration may take place; ships, boats and aircraft shall
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen; not be regarded as real property;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats" (g) the terms "enterprise of a Contracting State" and "enterprise
und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, of the other Contracting State" mean respectively an enter-
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ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat prise carried on by a resident of a Contracting State and an
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, enterprise carried on by a resident of the other Contracting
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person State;
betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" (h) the term "national" means:
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- (aa) in respect of the Federal Republic of Germany, any
schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund- German within the meaning of Article 116, paragraph 1,
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle of the Basic Law for the Federal Republic of Ger-
juristischen Personen, Personengesellschaften und many and any legal person, partnership and association
anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der deriving its status as such from the law in force in the
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet Federal Republic of Germany;
worden sind;
bb) in bezug auf Papua-Neuguinea alle Staatsangehörigen (bb) in respect of Papua New Guinea, any Papua New
von Papua-Neuguinea sowie alle juristischen Personen, Guinea citizen and any legal person, partnership and
Personengesellschaften und anderen Personenvereini- association deriving its status as such from the law in
gungen, die nach dem in Papua-Neuguinea geltenden force in Papua New Guinea;
Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beför- (i) the term "international traffic" means any transport by a ship
derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem or aircraft operated by an enterprise which has its place of
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Ver- effective management in a Contracting State, except when
tragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder the ship or aircraft is operated wholly or mainly between
Luftfahrzeug wird ausschließlich oder vorwiegend zwischen places in the other Contracting State;
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seilen der (j) the term "competent authority" means in the case of the
Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Federal Republic of Germany, the Federal Ministry of Fi-
Finanzen und auf seiten von Papua-Neuguinea den Chief nance, and in the case of Papua New Guinea, the Chief
Collector of Taxes oder einen bevollmächtigten Vertreter des Collector of Taxes or an authorized representative of the
Chief Collector of Taxes. Chief Collector of Taxes.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags- (2) As regards the application of the Agreement by a Contract-
staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, ing State any term not defined therein shall, unless the context
jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die otherwise requires, have the meaning which it has under the law
ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, of that State concerning the laxes to which the Agreement applies.
für die das Abkommen gilt.
Artikel 4 Article 4
Ansässige Person Resident
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine (1) For the purposes of this Agreement, the term "resident of a
in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach Contracting State" means any person who, under the laws of that
dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres State, is liable to tax !herein by reason of his domicile, residence,
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder place of management or any criterion of a similar nature. But this
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Aus- term does not include any person who is liable to lax in that State
druck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit in respect only of income from sources in that State or capital
Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat situated !herein.
gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags- (2) Where by reason of the provIsIons of paragraph 1 an
staaten ansässig, so gilt folgendes: individual is a resident of both Contracting States, then his status
shall be determined as follows:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine (a) he shall be deemed to be a resident of the State in which he
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten has a permanent home available to him; if he has a perma-
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat nent home available to him in both States, he shall be
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft- deemed to be a resident of the State with which his personal
lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); and economic relations are closer (centre of vital interests);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in be determined, or if he has not a permanent home available
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie to him in either State, he shall be deemed to be a resident of
als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen the State in which he has an habitual abode;
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of
ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat them, he shall be deemed to be a resident of the State of
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; which he is a national;
d) läßt sich die Rechtslage aufgrund des Vorstehenden nicht (d) if the status cannot be determined on the basis of the
feststellen, so regeln die zuständigen Behörden der Vertrags- preceding provisions, the competent authorities of the Con-
staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. tracting States shall sattle the question by mutual agreement.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaa- (3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a com-
ten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der pany is a resident of both Contracting States, then it shall be
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. deemed to be a resident of the State in which its place of effective
management is situated.
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Artikel 5 Article 5
Betriebsstätte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (1) For the purposes of this Agreement, the term "permanent
„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die establishment" means a fixed place of business through which the
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. business of an enterprise is wholly or partly carried on.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: (2) The term "permanent establishment" includes especially
a) einen Ort der Leitung, (a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, (b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, (c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, (d) a factory;
e) eine Werkstätte und (e) a workshop; and
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch (f) a mine, an oil or gas weil, a quarry or any other place of
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. extraction of natural resources.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine (3) A building site or construction or installation project con-
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. stitutes a permanent establishment only if it lasts more than six
months.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the
kels gelten nicht als Betriebsstätten: term "permanent establishment" shall be deemed not to include
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung (a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens or delivery of goods or merchandise belonging to the enter-
benutzt werden; prise;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung ing to the enterprise solely for the purpose of storage, display
unterhalten werden; or delivery;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein ing to the enterprise solely for the purpose of processing by
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; another enterprise;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of
keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- a preparatory or auxiliary character;
tätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a combination of activities mentioned in sub-paragraphs (a) to
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß (e), provided that the overall activity of the fixed place of
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen business resulting from this combination is of a preparatory
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- or auxiliary character.
tätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre- (5) A person acting in one of the Contracting States on behalf of
ters im Sinne des Absatzes 6, in einem der Vertragsstaaten für ein an enterprise of the other Contracting State - other than an agent
Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in of an independent status to whom paragraph 6 applies - shall be
dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte des Unterneh- deemed to be a permanent establishment of !hat enterprise in the
mens als gegeben, wenn first-mentioned State if:
a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Ver- (a) the person has, and habitually exercises in that State, an
träge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat authority to conclude contracts on behalf of the enterprise,
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf unless the person's activities are limited to the mere pur-
den bloßen Einkauf von Gütern oder Waren für das Unterneh- chase of goods or merchandise for the enterprise; or
men beschränkt; oder
b) die Person diese Vollmacht nicht besitzt, aber in dem Staat (b) the person has no such authority, but habitually maintains in
gewöhnlich einen Bestand an Gütern oder Waren unterhält, !hat State a stock of goods or merchandise from which the
aus dem sie in dem Staat regelmäßig für das Unternehmen person regularly delivers in !hat State goods or merchandise
Güter oder Waren ausliefert. on behalf of the enterprise.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon (6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem establishment in a Contracting State merely because it carries on
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, business in !hat State through a broker, general commission
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter aus- agent or any other agent of an independent status, provided that
übt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfts- such persons are acting in the ordinary course of their business.
tätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige (7) The fact !hat a company which is a resident of a Contracting
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- State controls or is controlled by a company which is a resident of
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schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist the other Contracting State or which carries on business in that
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere other State (whether through a permanent establishment or other-
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf- wise ), shall not of itself constitute either company a permanent
ten zur Betriebsstätte der anderen. establishment of the other.
Artikel 6 Artlcle 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lncome from Real Property
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State from
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus real property (including income from agriculture or forestry) situ-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen ated in the other Contracting State may be taxed in that other
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, (2) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der from the direct use, letting, or use in any other form of real
Nutzung unbeweglichen Vemögens. property.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweg- (3) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall also apply to the
lichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus income from real property of an enterprise and to income from real
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi- property used for the performance of independent personal ser-
gen Arbeit dient. vices.
Artikel 7 Artlcle 7
Unternehmensgewinne Business Profits
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können (1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unterneh- taxable only in that State unless the enterprise carries on business
men übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort in the other Contracting State through a permanent establishment
gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätig- situated !herein. lf the enterprise carries on business as aforesaid,
keit auf diese Weise aus, so können die Gewinne the profits of the enterprise may be taxed in the other State but
des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch only so much of them as is attributable to that permanent estab-
nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden lishment.
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit (2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enter-
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte prise of a Contracting State carries on business in the other
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags- Contracting State through a permanent establishment situated
staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte therein, there shall in each Contracting State be attributed to that
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit permanent establishment the profits which it might be expected to
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh- same or similar activities under the same or similar conditions and
men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen dealing wholly independently with the enterprise of which it is a
wäre. permanent establishment.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden (3) In determining the profits of a permanent establishment,
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein- there shall be allowed as deductions expenses which are incurred
schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs- for the purposes of the permanent establishment, including execu-
kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, tive and general administrative expenses so incurred, whether in
in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. the State in which the permanent establishment is situated or
elsewhere.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten (4) lnsofar as in a Contracting State and in exceptional cases
Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbun- the determination of the profits to be attributed to a permanent
den ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nach establishment in accordance with paragraph 2 is impossible or
Absatz 2 zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, die einer gives rise to unreasonable difficulties, nothing in paragraph 2 shall
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung des preclude the determination of the profits to be attributed to a
Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu permanent establishment by means of apportioning the total
ermitteln; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, profits of the enterprise to its various parts; the method of appor-
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein- tionment adopted shall, however, be such that the result shall be
stimmt. in accordance with the principles contained in this Article.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für (5) No profits shall be attributed to a permanent establishment
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- by reason of the mere purchase by that permanent establishment
rechnet. of goods or merchandise for the enterprise.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der (6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe be attributed to the permanent establishment shall be determined
Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür by the same method year by year unless there is good and
bestehen, anders zu verfahren. sufficient reason to the contrary.
(7) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird (7) An insurance enterprise of a Contracting State shall be
so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Ver- deemed to have a permanent establishment in the other Contract-
tragsstaat, wenn es im anderen Staat durch einen Angestellten ing State if it collects premiums in that other State or insures risks
oder einen Vertreter, bei dem es sich nicht um einen unabhängi- situated !herein through an employee or through a representative
gen Vertreter im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 handelt, Prämien who is not an agent of an independent status within the meaning
einzieht oder im anderen Staat gelegene Risiken versichert. of paragraph 6 of Article 5.
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(8) Wenn (8) Where:
a) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungs- (a) a resident of a Contracting State is beneficially entitled,
berechtigter entweder unmittelbar oder über ein zwischen- whether directly or through one or more interposed trust
geschaltetes Treuhandvermögen oder mehrere solcher Ver- estates, to a share of the business profits of an enterprise
mögen Anspruch auf einen Teil der Gewinne eines Unterneh- carried on in the other Contracting State by the trustee of a
mens hat, das im anderen Vertragsstaat von dem Treuhänder trust estate other than a trust estate which is treated as a
eines Treuhandvermögens betrieben wird, bei dem es sich company for tax purposes; and
nicht um ein für die Besteuerung wie eine Gesellschaft be-
handeltes Treuhandvermögen handelt, und
b) der Treuhänder im Verhältnis zu dem Unternehmen in Über- (b) in relation to that enterprise, that trustee would, in accord-
einstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 5 eine ance with the principles of Article 5, have a permanent
Betriebsstätte im anderen Staat hätte, establishment in that other State,
gilt das von dem Treuhänder betriebene Unternehmen als ein the enterprise carried on by the trustee shall be deemed to be a
Unternehmen, das von der im erstgenannten Vertragsstaat business carried on in that other State by that resident through a
ansässigen Person im anderen Staat durch eine dort gelegene permanent establishment situated therein and that share of busi-
Betriebsstätte betrieben wird, und der erwähnte Teil der Unter- ness profits shall be attributed to that permanent establishment.
nehmensgewinne wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
(9) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- (9) Where profits include items of income which are dealt with
keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Be- separately in other Articles of this Agreement, then the provisions
stimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels of those Articles shall not be affected by the provisions of this
nicht berührt. Article.
Artikel 8 Article 8
Seeschlffahrt und Luftfahrt Shipping and Air Transport
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) Profits from the operation of ships or aircraft in international
aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im inter- traffic derived by a resident of a Contracting State shall be taxable
nationalen Verkehr bezieht, können nur in diesem Staat besteuert only in that State.
werden.
(2) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der (2) Profits derived by an enterprise of a Contracting State from
Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung von Containern (ein- the use, maintenance or rental of containers (including trailers and
schließlich Trailerschiffen und ähnlichem Gerät für die Beför- related equipment for the transport of containers) shall be taxable
derung von Containern) bezieht, können nur in diesem Staat be- only in that State except if the profits are derived from a contract
steuert werden, es sei denn, daß die Gewinne aus einem Vertrag under which the container is used wholly or mainly in the other
bezogen werden, wonach der Container ausschließlich oder über- Contracting State. lf the container is so used, the profits from that
wiegend im anderen Vertragsstaat benutzt wird. Wird der Contai- contract may be taxed in that State.
ner auf diese Weise benutzt, so können die Gewinne aus dem
Vertrag in diesem Staat besteuert werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem (3) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen the participation in a pool, a joint business or an international
Betriebsstelle. operating agency.
Artlkel 9 Artlcle 9
Verbundene Unternehmen Assoclated Enterprises
Wenn Where:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittel- (a) an enterprise of a Contracting State participates directly or .
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital indirectly in the management, control or capital of an enter-
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist prise of the other Contracting State, or
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der (b) the same persons participate directly or indirectly in the
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- management, control or capital of an enterprise of a Con-
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des tracting State and an enterprise of the other Contracting
anderen Vertragsstaats beteiligt sind State,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni- and in either case conditions are made or imposed between the
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf- two enterprises in their commercial or financial relations which
erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, differ from those which would be made between independent
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, enterprises, then any profits which would, but for those conditions,
so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht conditions, have not so accrued, may be included in the profits of
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und that enterprise and taxed accordingly.
entsprechend besteuert werden.
Artikel 10 Artlcle 10
Dividenden Dividends
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge- (1) Dividends paid by a company which is a resident of a
sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person Contracting State to a resident of the other Contracting State may
zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden be taxed in the Contracting State of which the company paying the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 833
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staa- dividends is a resident and according to the laws of !hat State, but
tes besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des the tax so charged shall not exceed 15 per cent of the gross
Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Emp- amount of the dividends if the recipient is the beneficial owner of
fänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist. the dividends.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in This paragraph shall not affect the taxation of the company in
bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer- respect of the profits out of which the dividends are paid.
den.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden" (2) The term "dividends" as used in this Article means
bedeutet
a) Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, (a) dividends on shares including income from shares, "jouis-
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen sance" shares or "jouissance" rights, mining shares, found-
oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit ers' shares or other rights, not being debt-claims, participat-
Gewinnbeteiligung und ing in profits, and
b) sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem (b) other income which is subjected to the same taxation treat-
die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften ment as income from shares by the laws of the State of which
aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für Zwecke der the company making the distribution is a resident, and, for the
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte purpose of taxation in the Federal Republic of Germany,
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller income derived by a sleeping partner ("stiller Gesellschaf-
Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an ter") from his participation as such and distributions on
einem Investmentvermögen oder Investment-Trust oder für certificates of an investment fund or investment trust or for
Zwecke der Besteuerung in Papua-Neuguinea spezifische the purpose of taxation in Papua New Guinea specific gains
Gewinne von Anteilseignern einer Gesellschaft. derived by shareholders in a company.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, owner of the dividends, being a resident of a Contracting State,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, carries on business in the other Contracting State of which the
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs- company paying the dividends is a resident, through a permanent
stätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene establishment situated !herein, or performs in that other State
feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen- independent personal services from a fixed base situated !herein,
den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder and the holding in respect of which the dividends are paid is
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungs- effectively connected with such permanent establishment or fixed
weise Artikel 14 anzuwenden. base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the
case may be, shall apply.
(4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (4) Where a company which is a resident of a Contracting State
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf derives profits or income from the other Contracting State, that
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten other State may not impose any tax on the dividends paid by the
Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine company, except insofar as such dividends are paid to a resident
im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die of that other State or insofar as the holding in respect of which the
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dividends are paid is effectively connected with a permanent
einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen establishment or a fixed base situated in that other State, nor
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer subject the company's undistributed profits to a tax on the com-
für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die pany's undistributed profits, even if the dividends paid or the
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne undistributed profits consist wholly or partly of profits or income
ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen arising in such other State.
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Article 11
Zinsen lnterest
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine (1) lnterest arising in a Contracting State and paid to a resident
im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- of the other Contracting State may be taxed in the Contracting
nen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht State in which it arises and according to the laws of !hat State, but
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom the tax so charged shall not exceed 1O per cent of the gross
Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der amount of the interest if the recipient is the beneficial owner of the
Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist. interest.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes: (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1,
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen (a) interest arising in the Federal Republic of Germany and paid
und an die Regierung des Unabhängigen Staates Papua- to the Government of the Independent State of Papua New
Neuguinea gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer Guinea shall be exempt from German tax;
befreit;
b) Zinsen, die aus Papua-Neuguinea stammen und für einen (b) interest arising in Papua New Guinea and paid in considera-
Kredit gezahlt werden, der durch eine Hermes-Deckung ver- tion of a loan guaranteed by Hermes Deckung or paid to the
bürgt ist, oder die an die Regierung der Bundesrepublik Government of the Federal Republic of Germany, the
Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Deutsche Bundesbank, the Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsgesellschaft or the Deutsche Finanzierungsgesellschaft fuer Beteili-
für Beteiligungen in Entwicklungsländern gezahlt werden, sind gungen in Entwicklungslaendern shall be exempt from Papua
von der papua-neuguineischen Steuer befreit. New Guinea tax.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeu- (3) The term "interest" as used in this Article means income
tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- from indebtedness of every kind, whether or not secured by
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer mortgage and whether or not carrying a right to participate in the
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und debtor's profits, and in particular, income from government se-
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga- curities and income from bonds or debentures, including pre-
tionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der miums and prizes attaching to such securities, bonds or deben-
Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung tures. Penalty charges for late payment shall not be regarded as
gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. interest for the purpose of this Article.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in (4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche State, carries on business in the other Contracting State in which
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb- the interest arises, through a permanent establishment situated
ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt therein, or performs in that other State independent personal
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich services from a fixed base situated therein, and the indebtedness
zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem in respect of which the interest is paid is effectively connected with
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. such permanent establishment or fixed base. In such case the
provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall
apply.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, (5) lnterest shall be deemed to arise in a Contracting State
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige local authority or a resident of that State. Where, however, the
Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht person paying the interest, whether he is a resident of a Contract-
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in ing State or not, has in a Contracting State a permanent establish-
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrich- ment or a fixed base in connection with which the indebtedness on
tung und ist die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, für which the interest is paid was incurred, and such interest is borne
Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung begründet by such permanent establishment or fixed base, then such inter-
worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die est shall be deemed to arise in the State in which the permanent
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem establishment or fixed base is situate(I.
die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- (6) Where, by reason of a special relationship between the
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, other person, the amount of the interest, having regard to the
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den indebtedness for which it is paid, exceeds the amount which
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen ver- would have been agreed upon by the payer and the beneficial
einbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag owner in the absence of such relationship, the provisions of this
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichti- case, the excess part of the payments shall remain taxable
gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert according to the laws of each Contracting State, due regard being
werden. had to the other provisions of this Agreement.
Artikel 12 Article 12
Lizenzgebühren Royaltles
(1) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstlei- (1) Royalties and fees for technical services arising in a Con-
stungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im tracting State and paid to a resident of the other Contracting State
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können may be taxed in the Contracting State in which they arise and
in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht according to the laws of that State, but the tax so charged shall not
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom exceed 1O per cent of the gross amount of the royalties or the fees
Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder Vergütungen for technical services if the recipient is the beneficial owner of the
für technische Dienstleistungen nicht übersteigen, wenn der Emp- royalties or the fees for technical services.
fänger der Lizenzgebühren oder der Vergütungen für technische
Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist.
Nach Wahl des Empfängers kann, wenn der Empfänger keine At the option of the recipient, where the recipient is not an
verbundene Person ist, die Steuer so berechnet werden, als associated person, tax may be calculated as if those royalties or
würden die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische fees for technical services were taxable in accordance with Article
Dienstleistungen nach Artikel 7 besteuert. 7 of this Agreement.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh- (2) The term "royalties" as used in this Article means payments
ren" bedeutet Vergütungen oder Gutschriften jeder Art, die für die or credits of any kind received as a consideration for the use of, or
Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work
an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, including cinematograph films, any patent, trade mark, design or
einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Waren- model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the
zeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder right to use, industrial, commercial, or scientific equipment, or for
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung information concerning industrial, commercial or scientific experi-
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstun- ence including payments or credits received for the total or partial
gen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder forbearance in respect of the use of any property or right referred
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden, einschließlich to in this paragraph.
Vergütungen oder Gutschriften für den vollständigen oder teilwei-
sen Verzicht auf die Benutzung von in diesem Absatz genannten
Vermögenswerten oder Rechten.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Vergütungen (3) The term "fees for technical services" as used in this Article
für technische Dienstleistungen" bedeutet Vergütungen jeder Art, means payments of any kind to any person, other than payments
soweit sie nicht an Arbeitnehmer des Schuldners der Vergütun- to an employee of the person making the payments, in considera-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 835
gen gezahlt werden, für Leistungen auf dem Gebiet der tion for any services of a managerial, technical or consultancy
Geschäftsführung, Technik oder Beratung, die in dem Vertrags- nature rendered in the Contracting State of which the payer is a
staat erbracht werden, in dem der Schuldner ansässig ist. resident.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (4) The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, owner of the royalties or fees for technical services, being a
aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische resident of a Contracting State, carries on business in the other
Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine Contracting State in which the royalties or fees for technical
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch services arise, through a permanent establishment situated
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder !herein, or performs in that other State independent personal
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren oder Vergütungen services from a fixed base situated !herein, and the right or
für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu property in respect of which the royalties or fees for technical
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem services are paid is effectively connected with such permanent
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. establishment or fixed base. In such case the provisions of Arti-
cle 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.
(5) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstlei- (5) Royalties and fees for technical services shall be deemed to
stungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, arise in a Contracting State when the payer is that State itself, a
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder Land, a political subdivision, a local authority or a resident of that
eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat State. Where, however, the person paying the royalties or fees for
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren technical services, whether he is a resident of a Contracting State
oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rück- or not, has in a Contracting State a permanent establishment or
sicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, fixed base in connection with which the liability to pay the royalties
in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrich- or fees for technical services was incurred, and such royalties or
tung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren fees for technical services are borne by such permanent estab-
oder Vergütungen für technische Dienstleistungen für Zwecke der lishment or fixed base, then such royalties or fees for technical
Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden services shall be deemed to arise in the Contracting State in which
und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenz- the permanent establishment or fixed base is situated.
gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, so
gelten die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische
Dienstleistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem
die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- (6) Where, by reason of a special relationship between the
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drillen payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz- other person, the amount of the royalties or fees for technical
gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen services paid exceeds the amount which would have been agreed
den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den relationship, the provisions of this Article shall apply only to the
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über- last-mentioned amount. In such case, the excess part of the
steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und payments shall remain taxable according to the laws of each
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Contracting State, due regard being had to the other provisions of
Abkommens besteuert werden. this Agreement.
Artikel 13 Article 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capital Gains
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im alienation of real property situated in the other Contracting State
anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert may be taxed in that other State.
werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, (2) Gains from the alienation of movable property forming part
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- of the business property of a permanent establishment which an
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- State or of movable property pertaining to a fixed base available to
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen a resident of a Contracting State in the other Contracting State for
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ- the purpose of performing independent personal services, includ-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen ing such gains from the alienation of such a permanent establish-
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder ment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base,
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im ande- may be taxed in that other State.
ren Staat besteuert werden.
(3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (3) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung von Luftfahrzeugen, die im internationalen alienation of aircraft operated in international traffic or movable
Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das property pertaining to the operation of such aircraft shall be
dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, bezieht, können nur in taxable only in that State.
diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (4) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren alienation of shares in a company, the assets of which consist
Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat wholly or principally of real property situated in the other Contract-
gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im ande- ing State, may be taxed in that other State.
ren Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 (5) Gains from the alienation of any property other than that
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat referred to in paragraphs 1 to 4 shall be taxable only in the
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Contracting State of which the alienator is a resident.
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Artikel 14 Artlcle 14
Selbständige Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State in
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit respect of professional services or other activities of an indepen-
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei dent character shall be taxable only in that State unless he has a
denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung fixed base regularly available to him in the other Contracting State
ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung for the purpose of performing his activities or he is present in that
steht oder daß die Person sich im anderen Staat insgesamt länger other State for a period or periods exceeding in the aggregate 183
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält. Steht days in the fiscal year concerned. lf he has such a fixed base or
ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder bleibt sie remains in that other State for the aforesaid period or periods, the
während des oben genannten Zeitraums im anderen Staat, so income may be taxed in that other State but only so much of it as
können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch is attributable to that fixed base or is derived in that other State
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet wer- during the aforesaid period or periods.
den können oder während des oben genannten Zeitraums im
anderen Staat bezogen werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- (2) The term "professional services" includes especially inde-
ständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, pendent scientific, literary, artistic, educational or teaching
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän- activities as weil as the independent activities of physicians,
dige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15 Article 15
Unselbständige Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, (1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, salaries,
Löhne und ähnliche Vergütungen, einschließlich Sondervergütun- wages and other similar remuneration, including gratuities,
gen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus derived by a resident of a Contracting State in respect of an
unselbständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur employment shall be taxable in the other Contracting State only if
besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. the employment is exercised there.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remunera-
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen tion derived by a resident of a Contracting State in respect of an
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im employment exercised in the other Contracting State shall be
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn taxable only in the first-mentioned State if:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger (a) the recipient is present in the other State for a period or
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält periods not exceeding in the aggregate 183 days in the fiscal
und year concerned, and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- (b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, is not a resident of the other State, and
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer (c) the remuneration is not borne by a permanent establishment
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im or a fixed base which the employer has in the other State,
anderen Staat hat, und and
d) die Vergütungen im erstgenannten Staat der Steuer unterlie- (d) the remuneration is, or upon the application of this Article will
gen oder bei Anwendung dieses Artikels unterliegen werden. be, subject to tax in the first-mentioned State.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord remuneration in respect of an employment exercised aboard a
eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Ver- ship or aircraft operated in international traffic by a resident of one
kehr von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrie- of the Contracting States may be taxed in that State.
ben wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16 Artlcle 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Directors' Fees
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Directors' fees and similar payments derived by a resident of a
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in Contracting State in his capacity as a member of the board of
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats directors of a company which is a resident of the other Contracting
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig State may be taxed in that other State.
ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Artlcle 17
Künstler und Sportler Artistes and Athletes
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und·15 können Einkünfte, die (1) Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15,
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie income derived by a resident of a Contracting State as an enter-
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, tainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich or a musician, or as an athlete, from his personal activities as such
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. exercised in the other Contracting State, may be taxed in that
other State.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 837
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport- (2) Where income in respect of personal activities exercised by
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht an entertainer or an athlete in his capacity as such accrues not to
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person the entertainer or athlete himself but to another person, that
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the
Sportler seine Tätigkeit ausübt. entertainer or athlete are exercised.
(3) Diese Einkünfte werden jedoch in dem in Absatz 1 genann- (3) However, such income shall not be taxed in the State
ten Staat nicht besteuert, wenn die Tätigkeit bei einem Aufenthalt mentioned in paragraph 1 if the underlying activities are exercised
in diesem Staat durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige during a visit to that State by a resident of the other Contracting
Person ausgeübt wird, und der Aufenthalt unmittelbar oder mittel- State and where such visit is financed directly or indirectly by !hat
bar von dem anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer other State, a Land, a political subdivision or a local authority
Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als thereof or by an organisation which in that other State is recog-
gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. nized as a charitable organisation.
Artlkel 18 Artlcle 18
Ruhegehälter Pensions
(1) Vorbehaltlich des Artikels19 Absatz 2 können Ruhegehälter, (1) Subject to the provisions of paragraph 2 of Article 19,
ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit und Ren- pensions, other similar remuneration in consideration of past
ten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt employment and annuities paid to a resident of a Contracting
werden, nur in diesem Staat besteuert werden. State shall be taxable only in !hat State.
(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, (2) The term "annuity" means a stated sum payable periodically
der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder at stated times during life or during a specified or ascertainable
während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf period of time under an obligation to make the payments in return
Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als for adequate and full consideration in money or money's worth.
Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemes-
sene Leistungen vorsieht.
Artikel 19 Artlcle 19
Öffentlicher Dienst Government Service
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem (1) Remuneration including pensions paid by a Contracting
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör- State, a Land, a political subdivision or a local authority thereof to
perschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem an individual in respect of services rendered to that State, Land,
Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt subdivision or authority shall be taxable only in that State.
werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat However, such remuneration shall be taxable only in the other
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet Contracting State if the services are rendered in that State, if the
werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, individual is a resident of that State and not a national of the first-
ohne Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein. mentioned State.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die (2) The provisions of Articles 15, 16, 17 and 18 shall apply to
im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver- remuneration and pensions in respect of services rendered in
tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- connection with a business carried on by a Contracting State, a
schaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 Land, a political subdivision or a local authority thereof.
anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen (3) The provisions of paragraph 1 shall likewise apply in respect
eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines of remuneration paid, under a development assistance pro-
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, gramme of a Contracting State, a Land, a political St.Jbdivision or a
die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebiets- local authority thereof, out of funds exclusively supplied by that
körperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige State, Land, political subdivision or local authority, to a specialist
Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit or volunteer seconded to the other Contracting State with the
dessen Zustimmung entsandt worden sind. consent of that other State.
Artikel 20 Artlcle 20
Studenten Students
Zahlungen, die ein Student, der in einem der Vertragsstaaten Where a student, who is a resident of one of the Contracting
ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen States or who was a resident of that State immediately before
Vertragsstaat ansässig war und der sich vorübergehend im ande- visiting the other Contracting State and who is temporarily present
ren Staat ausschließlich zum Studium aufhält, für seinen Unterhalt in that other State solely for the purpose of his education, receives
oder für sein Studium aus Quellen außerhalb des anderen Staates payments from sources outside that other State for the purpose of
erhält, sind im anderen Staat von der Steuer befreit. his maintenance or education, those payments shall be exempt
from tax in that other State.
Artlkel 21 Artlcle 21
Andere Einkünfte Other lncome
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, (1) ltems of income of a resident of a Contracting State,
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert Agreement shall be taxable only in !hat State.
werden.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg- (2) The provisions of paragraph 1 shall not apply to income,
lichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- other than income from immovable property, if the recipient of
staat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine such income, being a resident of a Contracting State, carries on
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte business in the other Contracting State through a permanent
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste establishment situated therein, or performs in that other State
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die independent personal services from a fixed base situated therein,
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte and the right or property in respect of which the income is paid is
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 be- effectively connected with such permanent establisment or fixed
ziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the
case may be, shall apply.
Artikel 22 Artlcle 22
Vermögen Capltal
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat (1) Capital represented by real property, owned by a resident of
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, a Contracting State and situated in the other Contracting State,
kann im anderen Staat besteuert werden. may be taxed in that other State.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer (2) Capital represented by movable property forming part of the
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im business property of a permanent establishment which an enter-
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung prise of a Contracting State has in the other Contracting State or
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die by movable property pertaining to a fixed base available to a
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat resident of a Contracting State in the other Contracting State for
zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. the purpose of performing independent personal services, may be
taxed in that other State.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Ver- (3) Ships and aircraft operated in international traffic by a
tragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrie- resident of a Contracting State and movable property pertaining to
ben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser the operation of such ships or aircraft shall be taxable only in that
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat State.
besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat (4) All other elements of capital of a resident of a Contracting
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. State shall be taxable only in that State.
Artikel 23 Article 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung Relief from Double Taxation
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen (1) Tax shall be determined in the case of a resident of the
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Federal Republic of Germany as follows:
a) Soweit keine Anrechnung ausländischer Steuern nach Buch- (a) Unless foreign tax credit is to be allowed under sub-para-
stabe b erfolgt, werden von der deutschen Steuer die Ein- graph (b), there shall be exempted from German tax any item
künfte aus Papua-Neuguinea sowie die in Papua-Neuguinea of income arising in Papua New Guinea and any item of
gelegenen Vermögenswerte befreit, die nach diesem Ab- capital situated within Papua New Guinea, which, according
kommen in Papua-Neuguinea besteuert werden können. Die to this Agreement, may be taxed in Papua New Guinea. The
Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so Federal Republic of Germany, however, retains the right to
befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung take into account in the determination of its rate of lax the
des Steuersatzes zu berücksichtigen. items of income and capital so exempted.
Bei Dividenden gilt die Befreiung nur für die Dividenden, die an In case of dividends exemption shall apply only to such
eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesell- dividends as are paid to a company (not including partner-
schaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer ships) being a resident of the Federal Republic of Germany
in Papua-Neuguinea ansässigen Gesellschaft gezahlt wer- by a company being a resident of Papua New Guinea at least
den, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar 1o per cent of the capital of which is owned directly by the
der deutschen Gesellschaft gehört. German company.
Von den Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen There shall be exempted from taxes on capital any share-
befreit, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz holding the dividends of which are exempted or, if paid, would
befreit sind oder bei Zahlung befreit wären. be exempted, according to the immediately foregoing sen-
tence.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Papua-Neu- (b) Subject to the provisions of German tax law regarding credit
guinea und den nachstehenden, in Papua-Neuguinea gelege- for foreign tax, there shall be allowed as a credit against
nen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen- German income, corporation and capital tax payable in re-
steuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter spect of the following items of income arising in Papua New
Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über Guinea and the items of capital situated there the Papua New
die Anrechnung ausländischer Steuern die papua-neuguine- Guinea tax paid under the laws of Papua New Guinea and in
ische Steuer angerechnet, die nach papua-neuguineischem accordance with this Agreement on:
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; (aa) dividends not dealt with in sub-paragraph (a);
bb) Zinsen; (bb) interest;
cc) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienst- (cc) royalties and fees for technical services;
leistungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 839
dd) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen; (dd) directors' fees;
ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern; (ee) income of artistes and athletes;
ff) unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus. (ff) real property and income therefrom.
Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer in This shall not apply if the real property is effectively con-
Artikel 7 erwähnten und in Papua-Neuguinea gelegenen nected with a permanent establishment referred to in Article 7
Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in and situated in Papua New Guinea or with a fixed base
Papua-Neuguinea gelegenen festen Einrichtung tatsächlich referred to in Article 14 and situated in Papua New Guinea,
gehört, es sei denn, daß Buchstabe d die Anwendung von unless the provisions of sub-paragraph (d) preclude the
Buchstabe a auf die Gewinne der Betriebsstätte ausschließt. application of the provisions of sub-paragraph (a) to the
profits of the permanent establishment.
c) Für Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuch- (c) For the purpose of credit referred to in letters (aa) and (bb) of
staben aa und bb wird davon ausgegangen, daß die papua- sub-paragraph (b) the Papua New Guinea lax shall be
neuguineische Steuer unbeschadet der tatsächlich gezahlten deemed to be 17 per cent of the gross amount in case of
Steuer 17 vom Hundert des Bruttobetrags bei Dividenden und dividends and 5 per cent of the gross amount in case of
5 vom Hundert des Bruttobetrags bei Zinsen beträgt, wenn der interest, if the Papua New Guinea lax is reduced to a lower
Satz der papua-neuguineischen Steuer nach innerstaatlichem rate according lo domestic law, irrespeclive of the amounl of
Recht gesenkt worden ist. lax actually paid.
d) Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den (d) Notwithstanding lhe provisions of sub-paragraph (a), items of
Artikeln 7 und 10 behandelt sind, und Gewinne aus der Ver- income dealt with in Articles 7 and 10 and gains derived from
äußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie the alienation of the business property of a permanent estab-
die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte lishment as weil as the items of capital underlying such
nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der income shall be exempted from German lax only if the
Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen nachweisen resident of the Federal Republic of Germany can prove that
kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft the receipts of lhe permanent establishment or company are
ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven derived exclusively or almost exclusively from active opera-
Geschäftstätigkeit stammen. tions.
Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den die- In the case of items of income dealt with in Article 10 and the
sen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die items of capital underlying such income the exemption shall
Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen apply even when the dividends are derived from holdings in
an anderen in Papua-Neuguinea ansässigen Gesellschaften other companies being residents of Papua New Guinea
stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an which carry on active operations and in which the company
denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit 25 vom which last made a distribution has a holding of 25 per cent or
Hundert oder mehr beteiligt ist. more.
Als aktive Geschäftstätigkeit gelten: Herstellung oder Verkauf Active operations are the following : producing or selling
von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische goods or merchandise, giving technical advice or rendering
Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte in engineering services, or doing banking or insurance busi-
Papua-Neuguinea. ness, within Papua New Guinea.
Wird dies nicht nachgewiesen, so findet lediglich das Anrech- II this is not proved, only the credit procedure as per sub-
nungsverfahren nach Buchstabe b Anwendung, sofern nicht paragraph (b) shall apply, except for the fictitious credit as
die fiktive Anrechnung nach Buchstabe c gilt. per sub-paragraph (c).
(2) Bei einer in Papua-Neuguinea ansässigen Person wird die (2) Tax shall be determined in the case of a resident of Papua
Steuer wie folgt festgesetzt: New Guinea as follows:
Im Rahmen der jeweils geltenden papua-neuguineischen Rechts- Subject to the provisions of the law of Papua New Guinea from
vorschriften über die Anrechnung der außerhalb Papua-Neugui- time to time in force which relate to the allowance of a credit
neas gezahlten Steuer auf die papua-neuguineische Steuer againsl Papua New Guinea tax of tax paid in a country outside
(wobei das tragende Prinzip dieser Regelung unberührt bleibt) Papua New Guinea (which shall not affect the general principle
wird die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in hereof), lax paid under the law of the Federal Republic of Ger-
Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im many and in accordance with this Agreement, whether directly or
Abzugsweg auf diejenigen Einkünfte gezahlte Steuer, welche eine by deduction, in respect of income derived by a person who is a
im Sinne der papua-neuguineischen Rechtsvorschriften über die resident of Papua New Guinea for the purposes of the law of
papua-neuguineische Steuer in Papua-Neuguinea ansässige Per- Papua New Guinea relating lo Papua New Guinea lax from
son aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sources in the Federal Republic of Germany (not including, in the
bezieht (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, case of a dividend, tax paid in respect of the profits out of which
aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen the dividend is paid) shall be allowed as a credit against Papua
Einkünften zu zahlende papua-neuguineische Steuer ange- New Guinea lax payable in respect of that income.
rechnet.
Artikel 24 Article 24
Gleichbehandlung Non-discrimlnatlon
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen (1) Nationalsofa Contracting State shall not be subjected in the
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- other Contracting State to any taxation or any requirement con-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- nected therewith which is other or more burdensome than the
der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden taxation and connected requirements to which nationals of that
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates other State in the same circumstances are or may be subjected .
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1,
werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 also apply to persons who are not residents of one or both of the
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Contracting States.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen (2) The taxation on a permanent establishment which an enter-
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande- prise of a Contracting State has in the other Contracting State
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- shall not be less favourably levied in that other State than the
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. taxation levied on enterprises of that other State carrying on the
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie same activities. This provision shall not be construed as obliging a
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Contracting State to grant to residents of the other Contracting
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun- State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation
gen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen purposes which it grants only to its own residents.
gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 (3) Except where the provisions of Article 9, paragraph 6 of
Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Vergü- Article 11, or paragraph 6 of Article 12, apply, interest, royalties,
tungen für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die fees for technical services and other disbursements paid by an
ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Ver- enterprise of a Contracting State to a resident of the other Con-
tragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- tracting State shall, for the purpose of determining the taxable
pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen profits of such enterprise, be deductible under the same condi-
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat tions as if they had been paid to a resident of the first-mentioned
ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend State. Similarly, any debts of an enterprise of a Contracting State
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegen- to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose
über einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei of detennining the taxable capital of such enterprise, be deduct-
der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- ible under the same conditions as if they had been contracted to a
mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber resident of the first-mentioned State.
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug
zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder (4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one
staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört or more residents of the other Contracting State, shall not be
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat subjected in the first-mentioned State to any taxation or any
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- requirement connected therewith which is other or more burden-
tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die some than the taxation and connected requirements to which
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtun- other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be
gen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten subjected.
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Artikel 25 Article 25
Verständigungsverfahren Mutual Agreement Procedure
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines (1) Where a person considers that the actions of one or both of
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer the Contracting States result or will result for him in taxation not in
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen accordance with the provisions of this Agreement, he may, irre-
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- spective of the remedies provided by the domestic law of those
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel States, present his case to the competent authority of the Con-
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie tracting State of which he is a resident or, if his case comes under
ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt paragraph 1 of Article 24, to that of the Contracting State of which
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, he is a national. The case must be presented within three years
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei from the first notification of the action resulting in taxation not in
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet accordance with the provisions of this Agreement.
werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet (2) The competent authority shall endeavour, if the objection
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver- satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- with the competent authority of the other Contracting State, with a
staats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre- view to the avoidance of taxation which is not in accordance with
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege- the Agreement. Any agreement reached shall be implemented
lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der notwithstanding any time limits in the domestic law of the
Vertragsstaaten durchzuführen. Contracting States.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich (3) The competent authorities of the Contracting States shall
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem doubts arising as to the interpretation or application of the Agree-
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar- ment. They may also consult together for the elimination of double
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden taxation in cases not provided for in the Agreement.
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Ermäßi- (4) The provisions of this Agreement regarding the reduction or
gung der Steuern vom Einkommen oder die Befreiung von diesen exemption from taxes on income in the Contracting Stäte where it
Steuern in dem Vertragsstaat, aus dem das Einkommen stammt, arises shall be applied in accordance with the laws of that State
werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses and the procedures to be agreed by the competent authorities of
Staates und nach den von den zuständigen Behörden beider both Contracting States.
Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren angewendet.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur (5) The competent authorities of the Contracting States may
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze communicate with each other directly for the purpose of reaching
unmittelbar miteinander verkehren. an agreement in the sense of the preceding paragraphs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 841
Artikel 26 Article 26
Informationsaustausch Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen (1) The competent authorities of the Contracting States shall
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens exchange such information as is necessary for carrying out the
erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal- provisions of this Agreement. Any information received by a
ten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des Contracting State shall be treated as secret in the same manner
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen as information obtained under the domestic laws of that State and
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der shall be disclosed only to persons or authorities (including courts
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht wer- and administrative bodies) involved in the assessment or collec-
den, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung tion of, the enforcement or prosecution in respect of, or the
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln determination of appeals in relation to, the laxes covered by the
hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt Agreement. Such persons or authorities shall use the information
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur only for such purposes. They may disclose the information in
für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in public court proceedings or in judicial decisions.
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsent-
scheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen (2) In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed
Vertragsstaat, so as to impose on a Contracting State the obligation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- (a) to carry out administrative measures at variance with the
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen laws and administrative practice of that or of the other Con-
Vertragsstaats abweichen; tracting State;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im (b) to supply information which is not obtainable under the laws
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- or in the normal course of the administration of that or of the
tragsstaats nicht beschafft werden können; other Contracting State;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, (c) to supply information which would disclose any Irade, busi-
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren ness, industrial, commercial or professional secret or Irade
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- process, or information, the disclosure of which would be
nung widerspräche. contrary to public policy (ordre public).
Artikel 27 Article 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte Diplomatie and Consular Privileges
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, (1) Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of
die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer members of a diplomatic mission, a consular post or an interna-
Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den all- tional organisation under the general rules of international law or
gemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer under the provisions of special agreements.
Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natür- (2) Notwithstanding the provisions of Article 4, an individual who
liche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer is a member of a diplomatic mission or a consular post of a
konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat im anderen Contracting State which is situated in the other Contracting State
Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des or in a third State shall be deemed for the purposes of the
Abkommens als Ansässige des Entsendestaats angesehen, Agreement to be a resident of the sending State if:
wenn
a) sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus (a) in accordance with international law he is not liable to lax in
Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und the receiving State in respect of income from sources outside
that State, and
b) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben (b) he is liable in the sending State to the same obligations in
steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des relation to lax on his world income as are residents of that
Entsendestaats. State.
Artikel 28 Article 28
Inkrafttreten Entry into Force
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) This Agreement shall be ratified and the instruments of
urkunden werden so bald wie möglich in Port Moresby aus- ratification shall be exchanged at Port Moresby as soon as
getauscht. possible.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der (2) This Agreement shall enter into force one month alter the
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden date of exchange of the instruments of ratification and shall have
effect:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, (a) in the case of laxes withheld at source on dividends, interest,
Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische royalties and fees for technical services in respect of
Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem amounts paid on or alter the first day of January in the
ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das calendar year in which the Agreement enters into force;
Abkommen in Kraft tritt;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume (b) in the case of other laxes, in respect of laxes levied for
erhoben werden, welche am oder nach dem ersten Januar periods, beginning on or alter the first day of January in the
das Kalenderjahrs beginnen, in dem das Abkommen in Kraft calendar year in which the Agreement enters into force.
tritt.
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Artikel 29 Article 29
Kündigung Termination
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch This Agreement shall continue in effect indefinitely but either of
kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines the Contracting States rnay, on or before the thirtieth day of June
jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vorn Tag des in any calendar year beginning alter the expiration of a period ot
lnkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem live years frorn the date of its entry into torce, give the other
anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi- Contracting State, through diplomatic channels, written notice of
gen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden terrnination and, in such event, this Agreement shall cease to
have effect:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, (a) in the case of laxes withheld at source on dividends, interest,
Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische royalties and fees for technical services in respect of
Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem arnounts paid on or alter the first day of January in the
ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das calendar year next following that in which notice of terrnina-
Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird; tion is given;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume (b) in the case of other laxes, in respect of laxes levied for
erhoben werden, welche am oder nach dem ersten Januar periods beginning on or alter the first day of January in the
des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die calendar year next following that in which notice of terrnina-
Kündigung ausgesprochen wird. tion is given.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkom- In witness whereof the plenipotentiaries have signed this
men unterschrieben. Agreement.
Geschehen zu Bonn am 17. Januar 1995 in zwei Urschriften, Done at Bonn on January 17, 1995 in duplicate in the German
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut and English languages, both texts being equally authentic.
gleichermaßen verbindlich ist.
FLir die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic ot Gerrnany
Dr. Dieter Kastrup
Dr. Franz-Christoph Zeitler
Für den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea
For the Independent State of Papua New Guinea
Peter Dickson Donigi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 843
Protokoll Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
der Unabhängige Staat von Papua-Neuguinea the Independent State of Papua New Guinea
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen have agreed at the signing at Bonn on January 17, 1995 of the
den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Agreement between the two States for the avoidance of double
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am taxation with respect to laxes on income and capital upon the
17. Januar 1995 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen ver- following provisions which shall form an integral part of the said
einbart. die Bestandteil des Abkommens sind: Agreement.
(1) Zu Artikel 7 1. With reference to Article 7:
a) Im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1 können (a) In respect of paragraph 1 of Article 7, profits derived from
Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren glei- the sale of goods or merchandise of the same or similar
cher oder ähnlicher Art wie diejenigen, die durch die kind as those sold, or from other business activities of the
Betriebsstätte verkauft werden, oder aus einer anderen same or similar kind as those effected through that per-
gewerblichen Tätigkeit gleicher oder ähnlicher Art wie manent establishment, may be considered attributable to
diejenige, die durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, als !hat permanent establishment, if it is established that
der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn erwiesen ist,
daß
aa) diese Transaktion gewählt wurde, um eine Besteue- (aa) this transaction has been resorted to in order to
rung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem sich avoid taxation in the Contracting State where the
die Betriebsstätte befindet, und permanent establishment is situated, and
bb) die Betriebsstätte in irgend einer Weise an dieser (bb) the permanent establishment in any way was in-
Transaktion beteiligt war. volved in this transaction.
b) Artikel 7 Absatz 3 hindert Papua-Neuguinea nicht, nach (b) Nothing in paragraph 3 of Article 7 will prevent Papua
Artikel 164 S des Einkommensteuergesetzes von Papua- New Guinea from applying a restriction, in accordance
Neuguinea die Abzugsfähigkeit von Zinsen im Falle von with Section 164S of the Papua New Guinea lncome Tax
Personen zu beschränken, die die Erforschung oder Aus- Act, on the deductibility of interest in the case of a person
beutung von in Papua-Neuguinea gelegenen Öl- oder engaged in the exploration for, or extraction of, a petro-
Gasvorkommen betreiben. leum or gas deposit located in Papua New Guinea.
(2) Zu den Artikeln 7 und 9 2. With reference to Articles 7 and 9:
a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Ver- (a) In the Contracting State in which the permanent estab-
tragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur lishment is situated, no profits shall be attributed to a
solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis building site or construction or installation project except
dieser Tätigkeiten selbst sind. Gewinne, die aus einer mit those which are the result of such activities themselves.
diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder Profits derived from the supply of goods connected with,
davon unabhängig erfolgten Warenlieferung der Haupt- or independent of, such activities and effected by the
betriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des principal permanent establishment or any other perma-
Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind nent establishment of the enterprise or by a third party
der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen. shall not be attributed to the building site or construction
or installation project.
b) Einkünfte aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- (b) lncome derived from design, planning, engineering or
oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienst- research or from technical services which a resident of a
leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Contracting State performs in that State and which are
Person in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im connected with a permanent establishment in the other
anderen Vertragsstaat g\:'legenen Betriebsstätte ausübt, Contracting State shall not be attributed to that perma-
sind der Betriebsstätte nicht zuzurechnen. nent establishment.
c) Reichen die der zuständigen Behörde eines Vertrags- (c) Nothing in Articles 7 and 9 shall affect the application of
staats zur Verfügung stehenden Angaben nicht aus, um any law of a Contracting State relating to the determina-
die einem Unternehmen zuzurechnenden Einkünfte zu tion of the lax liability of a person in cases where the
ermitteln, so stehen die Artikel 7 und 9 der Anwendung Information available to the competent authority of that
der Rechtsvorschriften dieses Staates über die Fest- State is inadequate to determine the income to be at-
stellung der Steuerpflicht einer Person nicht entgegen, tributed to an enterprise, provided that that law shall be
sofern diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den applied consistently with the principles of this Article.
Grundsätzen dieses Artikels angewandt werden.
(3) Zu den Artikeln 1O und 11 3. Wlth reference to Artlcles 10 and 11 :
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Divi- Notwithstanding the provisions of these Articles, dividends
denden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stam- and interest may be taxed in the Contracting State in which
men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, they arise, and according to the law of that State, if they
wenn sie
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (a) are derived from rights or debt claims carrying a right to
(einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters participate in profits (including income derived by a sleep-
aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der ing partner from his participation as such, from a "par-
Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobliga- tiarisches Darlehen" and from "Gewinnobligationen"
tionen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik within the meaning of the lax law of the Federal Republic
Deutschland) beruhen und of Germany), and
b) bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners dieser (b) under the condition that they are deductible in the deter-
Zahlungen abzugsfähig sind. mination of profits of the debtor of such income.
(4) Zu Artikel 21 4. With reference to Artlcle 21 :
Dieser Artikel schließt nicht das Recht Papua-Neuguineas This Article does not preclude the right of Papua New Guinea
aus, die Einkünfte von Begünstigten eines Treuhandvermö- to tax the income of beneficiaries in a trust being itself a
gens zu besteuern, das selbst in Papua-Neuguinea ansässig resident of Papua New Guinea and not subject to tax in its own
ist und das als solches nicht der Steuer unterliegt. right.
(5) Zu Artikel 23 5. With reference to Articie 23:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansäs- Where a company being a resident of the Federal Republic of
sige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Papua- Germany distributes income derived from sources within
Neuguineas zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Her- Papua New Guinea paragraph 1 shall not preclude the com-
stellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften pensatory imposition of corporation lax on such distributions in
des deutschen Steuerrechts nicht aus. accordance with the provisions of German lax law.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 845
Botschaft der Port Moresby, 25. Juli 1995
Bundesrepublik Deutschland
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea unter
Bezug auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Januar 1995
folgenden Text zu übermitteln:
„Die Vertragsparteien haben sich über den Schutz von Informationen verständigt, die
nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Januar 1995 aus-
getauscht werden können.
Obwohl die Bestimmung ihr Vorbild in zahlreichen früher von der Bundesrepublik
Deutschland geschlossenen Abkommen findet, hat eine verfassungsrechtliche Prüfung
Zweifel ergeben, ob die Bestimmung in jeder Hinsicht den erforderlichen Schutz perso-
nenbezogener Daten gewährleistet.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht sich vor die Notwendigkeit
gestellt, zusätzliche Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten in alle
Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Dies gilt auch für das Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich aus diesem Grund eine
Vereinbarung zur Ergänzung des Protokolls zum Abkommen vorzuschlagen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
(6) Zu Artikel 26
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts per-
sonenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestim-
mungen:
a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu dem
angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Vertragsstaat vor-
geschriebenen Bedingungen zulässig.
b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten
Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung des
übermittelnden Vertragsstaats erfolgen.
d) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermitteln-
den Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit
der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils inner-
staatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß
unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden
sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver-
pflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen.
e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen
sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Ver-
pflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das
öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an
der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen,
über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem inner-
staatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
wird.
f) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach
diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Ver-
tragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis
zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch
den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist.
g) Soweit das für den übermittelnden Vertragsstaat geltende innerstaatliche Recht Fristen
für die Löschung der Daten vorschreibt, weist dieser Staat bei der Übermittlung der
Daten auf diese Fristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten per-
sonenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt
worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermitt-
lung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
i) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die über-
mittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte
Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.“
Grußformel
An das
Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel
Waigani
Ministerium für Waigani, 1. Oktober 1996
Auswärtige Beziehungen und Handel
Das Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates
Papua-Neuguinea übermittelt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Grüße
und nimmt Bezug auf die Note der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli
1995.
Das Ministerium teilt mit, daß die zuständigen Ministerien bzw. Stellen über die erfor-
derliche Aufnahme der Datenschutzklausel in das papua-neuguineische-deutsche Dop-
pelbesteuerungsabkommen unterrichtet wurden. Anschließend wurde die Klausel vom
papua-neuguineischen Parlament beraten und Mitte Juli 1996 gebilligt.
Daher bittet das Ministerium die Botschaft um Aufklärung, ob das gleiche im Deutschen
Bundestag geschehen ist. Die Mitteilung der Botschaft wird das Ministerium in die Lage
versetzen, die Vorkehrungen für den Austausch der Ratifikationsurkunden vorzubereiten,
durch den das Abkommen in Kraft treten wird.
Grußformel
An die
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 847
Gesetz
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1997
über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits
Vom 17. September 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 8. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Ko-
ordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staa-
ten andererseits einschließlich den beigefügten Gemeinsamen Erklärungen wird
zugestimmt. Das Abkommen und die beigefügten Erklärungen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 60 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. September 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
M üller
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Abkommen
über wirtschaftliche Partnerschaft,
politische Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht ihres uneingeschränkten Eintretens für die Wah-
rung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der
das Königreich Dänemark,
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechts-
die Bundesrepublik Deutschland, erklärung niedergelegt sind, ihres Eintretens für die völkerrecht-
die Griechische Republik, lichen Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen und der
Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der
das Königreich Spanien, Charta der Vereinten Nationen sowie ihres Eintretens für die
die Französische Republik, Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungs-
vollen Staatsführung, wie sie in der 1994 in São Paulo ver-
Irland,
abschiedeten Ministererklärung der Gruppe von Rio und der
die Italienische Republik, Europäischen Union niedergelegt sind,
das Großherzogtum Luxemburg,
in dem Bewußtsein, daß ihr politischer Dialog auf bilateraler
das Königreich der Niederlande, wie auch auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Vertiefung
die Republik Österreich, der Beziehungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse
institutionalisiert werden sollte,
die Portugiesische Republik,
die Republik Finnland, in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den
Grundsätzen und Wertvorstellungen beimessen, die in der Ab-
das Königreich Schweden,
schlußerklärung des Kopenhagener Sozialgipfels vom März 1995
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, niedergelegt sind,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien der ord-
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im
nungsgemäßen Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen
folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ ge-
Entwicklung beimessen, wie er in der Agenda 21 der Erklärung
nannt,
von Rio über Umwelt und Entwicklung im Jahre 1992 vereinbart
die Europäische Gemeinschaft, im folgenden „Gemeinschaft“ und aufgestellt wurde,
genannt,
einerseits und in Anbetracht ihres Eintretens für die Grundsätze der Markt-
wirtschaft und eingedenk ihrer Entschlossenheit, die Regeln des
die Vereinigten Mexikanischen Staaten, im folgenden „Mexi- freien Welthandels gemäß den Regeln der Welthandelsorgani-
ko“ genannt, sation (WTO) und im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zur Organi-
andererseits, sation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit
(OECD) aufrechtzuerhalten, und unter besonderem Hinweis auf
in dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,
ihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bin-
dungen, eingedenk der am 2. Mai 1995 in Paris unterzeichneten Feier-
lichen Gemeinsamen Erklärung, in der die Vertragsparteien
eingedenk des weiterreichenden Ziels des Ausbaus und der beschlossen, ihre bilaterale Beziehung in allen Bereichen in einer
Stärkung des globalen Rahmens der internationalen Beziehun- langfristigen Perspektive zu entwickeln,
gen, insbesondere der Beziehungen zwischen Europa und La-
teinamerika, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
in der Erwägung, daß das am 26. April 1991 in Luxemburg
unterzeichnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit Titel I
zwischen der Gemeinschaft und Mexiko einen wesentlichen
Beitrag zur Stärkung dieser Beziehungen geleistet hat, Art und Anwendungsbereich
unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der Ver- Art ikel 1
tragsparteien an der Entwicklung neuer vertraglicher Bindungen,
Grund lage d es Ab kommens
um die bilaterale Beziehung weiter auszubauen, vor allem durch
einen intensiveren politischen Dialog, die progressive gegen- Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung
seitige Liberalisierung des Handels, die Liberalisierung der der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschen-
Zahlungsbilanz, des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren rechtserklärung niedergelegt sind, sind die Richtschnur der
Transaktionen, die Förderung der Investitionen und durch eine Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen
umfassendere Zusammenarbeit, wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 849
Art ikel 2 h) Zusammenarbeit im Zollbereich,
Art und Anw end ungsb ereic h i) Zollwertbestimmung,
Ziel dieses Abkommens ist die Stärkung der Beziehungen zwi- j) technische Vorschriften und Normen, gesundheits- und
schen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig- pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, gegenseitige Aner-
keit und des beiderseitigen Interesses. Zur Erreichung dieses kennung von Konformitätsbewertungen, Zertifizierungen,
Ziels sieht das Abkommen einen institutionalisierten politischen Markensystemen, unter anderem,
Dialog, den Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen
k) allgemeine Ausnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Beziehungen durch die Liberalisierung des Handels im Einklang
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der
mit den WTO-Regeln sowie eine Intensivierung und Erweiterung
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
der Zusammenarbeit vor.
Pflanzen oder des gewerblichen, geistigen und kommerziel-
len Eigentums gerechtfertigt sind, unter anderem,
l) Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanzschwierig-
Titel II
keiten.
Politischer Dialog
Art ikel 6
Art ikel 3 Dienst leist ungsverkehr
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen institutiona- Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der
lisierten intensiven politischen Dialog auf der Grundlage der in Gemischte Rat über die geeigneten Modalitäten einer gegensei-
Artikel 1 genannten Grundsätze einzurichten, der alle bilateralen tigen schrittweisen Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs
und internationalen Themen von gemeinsamem Interesse betrifft im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln, insbesondere
und zu einer engeren Konsultation innerhalb der internationalen Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienst-
Organisationen, denen sie angehören, führt. leistungsverkehr (GATS), und unter gebührender Berücksichti-
gung der Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen
(2) Der Dialog entwickelt sich gemäß der Gemeinsamen
dieses Übereinkommens bereits eingegangen sind.
Erklärung zu dem Politischen Dialog zwischen der Europäischen
Union und Mexiko, die Bestandteil des Abkommens ist und die in
der Schlußakte enthalten ist. Art ikel 7
(3) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf Die in Artikel 5 und 6 genannten Beschlüsse des Gemischten
Ministerebene findet hauptsächlich in dem mit Artikel 45 einge- Rates über den Waren- und Dienstleistungsverkehr müssen all
setzten Gemischten Rat statt. diese Themen in einem globalen Rahmen angemessen ab-
decken; sie treten nach ihrer Annahme unmittelbar in Kraft.
Titel III
Handel Titel IV
Kapital- und Zahlungsverkehr
Art ikel 4
Ziel Art ikel 8
Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines Rahmens zur Förde- Kap it al- und Zahlungsverkehr
rung der Entwicklung des Waren- und des Dienstleistungs-
Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines Rahmens zur Förde-
verkehrs, unter anderem durch eine bilaterale präferentielle,
rung der schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des Kapital-
gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des Waren- und
und Zahlungsverkehrs zwischen Mexiko und der Gemeinschaft,
des Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung der Emp-
unbeschadet der anderen Bestimmungen in diesem Abkommen
findlichkeit bestimmter Waren und Dienstleistungen und im Ein-
und der Verpflichtungen aus anderen internationalen Überein-
klang mit den einschlägigen WTO-Regeln.
kommen, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
Art ikel 5
Art ikel 9
Warenverkehr
Zur Erreichung des in Artikel 8 gesetzten Ziels beschließt der
Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der
Gemischte Rat über die Maßnahmen und den Zeitplan für eine
Gemischte Rat über die Modalitäten und den Zeitplan des bilate-
schrittweise und gegenseitige Beseitigung der zwischen den
ralen gegenseitigen schrittweisen Abbaus der tariflichen und
Vertragsparteien bestehenden Beschränkungen des Kapital- und
nichttariflichen Handelshemmnisse im Einklang mit den einschlä-
Zahlungsverkehrs, unbeschadet anderer Bestimmungen in die-
gigen WTO-Regeln, insbesondere Artikel XXIV des Allgemeinen
sem Abkommen und der Verpflichtungen aus internationalen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT), und unter gebührender
Übereinkommen, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung
Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren. Der
finden. Der Beschluß betrifft insbesondere folgende Angelegen-
Beschluß betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten:
heiten:
a) Anwendungsbereich und Übergangszeiten,
a) Definition, Inhalt, Umfang und wesentliche Bestandteile der
b) Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Konzepte, die explizit oder implizit unter diesen Titel fallen;
c) mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und b) Kapitaltransaktionen und Zahlungen einschließlich Inländer-
Maßnahmen gleicher Wirkung, behandlung, die von der Liberalisierung erfaßt werden;
d) Inländerbehandlung einschließlich des Verbots der steuer- c) Anwendungsbereich der Liberalisierung und Übergangs-
lichen Diskriminierung bei der Besteuerung der Waren, zeiten;
e) Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, d) Aufnahme einer Klausel zur Ermächtigung der Vertragspar-
teien, Beschränkungen in diesem Bereich aufrechtzuerhalten,
f) Schutz- und Überwachungsmaßnahmen,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
g) Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen, Gesundheit und der Verteidigung gerechtfertigt sind;
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
e) Aufnahme von Klauseln zur Ermächtigung der Vertragspar- bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
teien, im Falle von ernsten Schwierigkeiten bei der Durch- sowie Schutz vertraulicher Informationen) beimessen und ver-
führung der Wechselkurs- und der Geldpolitik einer der Ver- pflichten sich, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines
tragsparteien, Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder der Ver- angemessenen und wirksamen Schutzes dieser Rechte im
hängung finanzieller Beschränkungen gegenüber Drittländern Einklang mit den höchsten internationalen Normen einschließlich
im Einklang mit dem Völkerrecht Beschränkungen in diesem wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zu treffen.
Bereich einzuführen.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat
über folgende Angelegenheiten:
Titel V a) Konsultationsverfahren im Hinblick auf eine für beide Seiten
zufriedenstellende Lösung im Falle von Schwierigkeiten beim
Öffentliche Aufträge, Wettbewerb, Schutz des geistigen Eigentums;
Geistiges Eigentum und sonstige
b) detaillierte Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erreichung
Handelsbezogene Bestimmungen des in Absatz 1 gesetzten Ziels unter Berücksichtigung ins-
besondere der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte
A r t i k e l 10 über geistiges Eigentum getroffen werden müssen.
Öffent lic he Auft räge
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Basis der Gegen- Titel VI
seitigkeit eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der
öffentlichen Aufträge in vereinbarten Bereichen. Zusammenarbeit
(2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat
über Modalitäten und Zeitpläne. Der Beschluß betrifft insbeson- A r t i k e l 13
dere folgende Angelegenheiten:
Dialog üb er Zusammenarb eit und
a) Anwendungsbereich der vereinbarten Liberalisierung; Wirt sc haft sfragen
b) nichtdiskriminierender Zugang zu den vereinbarten Märkten; (1) Der Gemischte Rat richtet einen regelmäßigen Dialog ein,
c) Schwellenwerte; um die in diesem Titel vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen
und zu verbessern. Dieser Dialog umfaßt insbesondere folgen-
d) faire und transparente Verfahren; des:
e) klare Widerspruchsverfahren; a) Informationsaustausch und regelmäßige Überprüfung der
f) Einsatz der Informationstechnologie. Entwicklung der Zusammenarbeit;
b) Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in
A r t i k e l 11 diesem Abkommen vorgesehenen sektoralen Abkommen
Wet t b ew erb sowie Prüfung der Möglichkeit des Abschlusses weiterer
derartiger Abkommen.
(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung jeglicher Beschränkung oder Verzerrung des Wett- (2) Ferner richtet er zur Förderung von Handel und Investi-
bewerbs, die den Handel zwischen Mexiko und der Gemein- tionen einen regelmäßigen Dialog über Wirtschaftsfragen ein, der
schaft maßgeblich beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck auch eine Analyse insbesondere der makroökonomischen
legt der Gemischte Rat Mechanismen für die Zusammenarbeit Aspekte und einen Informationsaustausch hierüber umfaßt.
und Koordinierung zwischen ihren für die Durchsetzung der
Wettbewerbsregeln zuständigen Behörden fest. Die Zusammen- A r t i k e l 14
arbeit umfaßt auch die gegenseitige Rechtshilfe, die Notifikation, Ind ust rielle Zusammenarb eit
die Konsultation und den Informationsaustausch, um die Trans-
parenz bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der (1) Die Vertragsparteien unterstützen und fördern Maßnahmen
Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen. zur Entwicklung und Stärkung eines dynamischen, integrierten
und dezentralen Konzepts für die Verwaltung der industriellen
(2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat
Zusammenarbeit, um ein günstiges Klima für die wirtschaftliche
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
Entwicklung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interes-
a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von sen zu schaffen.
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgende
Verhaltensweisen von Unternehmen;
Bereiche:
b) mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
a) Intensivierung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbe-
Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen;
teiligten beider Vertragsparteien durch die Veranstaltung von
c) Unternehmensfusionen; Konferenzen, Seminaren, industriellen und technischen
d) staatliche Handelsmonopole; Prospektionsmissionen, Rundtischgesprächen, allgemeinen
Messen und Fachausstellungen zur Ermittlung und Nutzung
e) öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen beson- der Gebiete von beiderseitigem Geschäftsinteresse und zur
dere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden. Förderung des Handels, der Investitionen, der industriellen
Zusammenarbeit und des Technologietransfers;
A r t i k e l 12 b) Stärkung und Erweiterung des bestehenden Dialogs zwi-
G e i s t i g e s u n d g e w e r b l i c h e s Ei g e n t u m schen den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien
über die Förderung intensiver Maßnahmen zur Konzertierung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die
und Koordinierung, um Hemmnisse für die industrielle Zu-
sie dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Urheberrech-
sammenarbeit zu ermitteln und zu beseitigen, die Einhaltung
te einschließlich der Urheberrechte an Computerprogrammen
der Wettbewerbsregeln zu begünstigen, die Vereinbarkeit
und Datenbanken und verwandte Schutzrechte, Patente,
aller Maßnahmen zu gewährleisten und der Industrie die
Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geographische Bezeich-
Anpassung an die Markterfordernisse zu erleichtern;
nungen und Ursprungsbezeichnungen, Marken- und Waren-
zeichen, Topographien integrierter Schaltkreise, Schutz gegen c) Förderung von Initiativen der industriellen Zusammenarbeit
unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Ver- im Kontext des Privatisierungsprozesses und der Liberalisie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 851
rungspolitik beider Vertragsparteien, um über die industrielle A r t i k e l 18
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Investitionen zu
Te c h n i s c h e Vo r s c h r i f t e n u n d
begünstigen;
Konformit ät sb ew ert ung
d) Unterstützung der Modernisierung, der Diversifizierung, der Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Bereich der techni-
Innovation, der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung schen Vorschriften und der Konformitätsbewertung zusammen-
und der Qualität in der Industrie; zuarbeiten.
e) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilot-
projekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der A r t i k e l 19
jeweiligen Bestimmungen dieser Programme.
Zoll
(1) Die Zusammenarbeit im Zollwesen soll die Lauterkeit des
A r t i k e l 15 Handels gewährleisten.
Invest it ionsförd erung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im
Zollwesen zur Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen
Die Vertragsparteien tragen zur Schaffung eines attraktiven Rahmens ihrer Handelsbeziehungen zu fördern.
und stabilen Klimas für die beiderseitigen Investitionen bei.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Be-
Diese Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be- reiche:
reiche:
a) Informationsaustausch,
a) Mechanismen zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten
und zur Unterrichtung darüber sowie über die einschlägigen b) Entwicklung neuer Techniken im Ausbildungsbereich und
Rechtsvorschriften; Koordinierung der Aktionen der in dem jeweiligen Bereich
tätigen internationalen Fachorganisationen,
b) Unterstützung bei der Entwicklung rechtlicher Rahmenbe-
dingungen, die Investitionen von einer Partei zur anderen c) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und
begünstigen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Inve- Steuerverwaltungen,
stitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen und d) Vereinfachung der Zollabfertigungsverfahren,
von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
e) bei Bedarf technische Hilfe.
zwischen den Mitgliedstaaten und Mexiko;
(3) Unbeschadet der anderen in diesem Abkommen vorge-
c) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsver-
sehenen Formen der Zusammenarbeit bekunden die Vertrags-
fahren;
parteien ihr Interesse daran, den Abschluß eines Protokolls über
d) Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitio- gegenseitige Hilfe im Zollbereich innerhalb des institutionellen
nen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen Rahmens dieses Abkommens in Zukunft zu prüfen.
beider Vertragsparteien.
A r t i k e l 20
A r t i k e l 16 Informat ionsgesellsc haft
Finanzd ienst leist ung en (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die modernen Infor-
mations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüsselsek-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammen- tor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaft-
arbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Einklang mit liche und soziale Entwicklung von grundlegender Bedeutung
ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und mit den Regeln sind.
und Disziplinen des GATS im beiderseitigen Interesse und unter
Berücksichtigung der mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele zu (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich
entwickeln. insbesondere auf folgendes:
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sowohl bilateral als a) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesell-
auch multilateral zusammenzuarbeiten, um das beiderseitige schaft,
Verständnis und die beiderseitige Kenntnis der jeweiligen ge- b) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe
schäftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und einen betreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen
Informationsaustausch über die Finanzvorschriften, die Finanz- und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekom-
aufsicht und die Finanzkontrolle und andere Aspekte von munikationstechnologien,
gemeinsamem Interesse zu fördern.
c) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikati-
(3) Diese Zusammenarbeit dient vorrangig der Erhöhung und onstechnologien und Entwicklung neuer Dienstleistungen im
Diversifizierung der Produktivität und der Steigerung der Wett- Bereich der modernen Kommunikationsdienste und Informa-
bewerbsfähigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen. tionstechnologien,
d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
sowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den
A r t i k e l 17
Bereichen neue Informations- und Kommunikationstechnolo-
Zusammenarb eit gien, Telematik und Informationsgesellschaft,
kleiner und mit t lerer Unt ernehmen
e) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilot-
(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingun- projekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der
gen für die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen. jeweiligen Bestimmungen dieser Programme,
(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt f) Verbund und Interoperabilität der Telematiknetze und -dien-
a) die Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbe- ste,
teiligten, die gemeinsame Investitionen und die Gründung g) Dialog über die Zusammenarbeit bei Rechtsvorschriften über
von Joint-ventures und Informationsnetzen begünstigen, ins- internationale Online-Dienstleistungen einschließlich der
besondere mit Hilfe der bestehenden horizontalen Program- Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbe-
me wie ECIP, AL-INVEST, BRE, BC-NETZ, und zogener Daten,
b) die Erleichterung des Zugang zu Finanzmitteln, die Bereitstel- h) beiderseitiger Zugang zu Datenbanken unter noch festzu-
lung von Informationen und die Förderung der Innovation. legenden Bedingungen.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
A r t i k e l 21 c) Informationsaustausch über das weltweite Satellitennaviga-
tionssystem (GNSS);
Zusammenarb eit
in d er Land w irt sc haf t und im länd lic hen Raum d) technische Hilfe bei der Umstrukturierung und Modernisie-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und rung des Verkehrssystems.
die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft, der Agroindustrie (3) Die Vertragsparteien messen den Aspekten der internatio-
und im ländlichen Raum zu fördern. nalen Seeverkehrsdienste besondere Bedeutung bei, um eine
(2) Zu diesem Zweck prüfen sie unter anderem Behinderung der beiderseitigen Expansionen des Handels zu
vermeiden. In diesem Zusammenhang werden gemäß Artikel 6
a) Maßnahmen zur Harmonisierung der Normen und der Verhandlungen über die Liberalisierung der internationalen See-
Gesundheits- und Umweltstandards zur Erleichterung des verkehrsdienste aufgenommen.
Handelsverkehrs gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung der
in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Ver-
A r t i k e l 25
tragsparteien und im Einklang mit den WTO-Regeln;
Zusam m enarb eit im Frem d enverk ehr
b) die Möglichkeit eines Informationsaustauschs und einschlä-
giger Aktionen und Projekte vor allen in den Bereichen Infor- (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dient
mation, wissenschaftliche und technologische Forschung in erster Linie der Verbesserung des Austausches von Informa-
und Entwicklung der Humanressourcen. tionen und der Entwicklung der besten Praxis, um eine ausge-
wogene und nachhaltige Entwicklung des Fremdenverkehrs zu
A r t i k e l 22 gewährleisten.
Zusammenarb eit im Bergb au (2) In diesem Zusammenhang konzentrieren sich die Vertrags-
parteien insbesondere auf folgendes:
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im
Bergbau vor allem durch Maßnahmen zu fördern, die auf folgen- a) Schutz und Optimierung des Potentials des natürlichen und
des abzielen: kulturellen Erbes;
a) Förderung der Prospektion, des Abbaus und der gewinnbrin- b) Achtung der Integrität und Wahrung der Interessen der loka-
genden Nutzung von Lagerstätten im Einklang mit ihren len Gemeinschaften;
jeweiligen einschlägigen Rechtsvorschriften; c) Förderung der Zusammenarbeit mit Regionen und Städten
b) Förderung des Informations-, Erfahrungs- und Technolo- der Nachbarländer;
gieaustauschs im Zusammenhang mit der Exploration und d) Verbesserung der Ausbildung in den Berufen des Hotel-
dem Abbau von Bodenschätzen; gewerbes mit Schwerpunkt Hotelmanagement und Hotel-
c) Förderung des Expertenaustauschs und gemeinsame For- verwaltung.
schung zur Erhöhung der Möglichkeiten für die technolo-
gische Entwicklung; A r t i k e l 26
d) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Investitionen Zusammenarb eit im Bereic h d er St at ist ik
in diesem Bereich.
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der
A r t i k e l 23 Methoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische
Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und all-
Z u s a m m e n a r b e i t i m En e r g i e b e r e i c h gemein über alle für eine statistische Erfassung in Betracht
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt kommende und unter dieses Abkommen fallende Bereiche nach
auf die Entwicklung ihres jeweiligen Energiesektors ab und kon- beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu verwenden.
zentriert sich auf die Förderung des Technologietransfers und
des Informationsaustauschs über ihre jeweiligen Rechtsvor- A r t i k e l 27
schriften.
Ve r w a l t u n g
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht hauptsäch-
Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der nationalen, regio-
lich in folgenden Aktionen: Informationsaustausch, Ausbildung
nalen und lokalen Verwaltung im Hinblick auf die Förderung der
der Humanressourcen, Technologietransfer und gemeinsame
Ausbildung der Humanressourcen und die Modernisierung der
Projekte im Bereich der Technologieentwicklung und der Infra-
Verwaltung zusammen.
struktur, Entwurf von Projekten zur effizienteren Energieerzeu-
gung, Förderung eines rationellen Energieverbrauchs, Förderung
alternativer erneuerbarer und umweltschonender Energiequellen A r t i k e l 28
sowie Förderung von Recycling- und Abfallbehandlungsprojek- B e k ä m p f u n g d e s D r o g e n m i ßb r a u c h s ,
ten zur Energieerzeugung. G e l d w ä s c h e u n d c h e m i s c h e Vo r p r o d u k t e
A r t i k e l 24 (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur
Zusammenarbeit, um ihre Aktionen zur Verhütung und Eindäm-
Z u s a m m e n a r b e i t i m Ve r k e h r mung der Herstellung, des Vertriebs und des illegalen Konsums
(1) Die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll von Drogen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu intensivieren.
a) die Umstrukturierung und die Modernisierung der Verkehrs-
systeme unterstützen; (2) Gestützt auf die zuständigen Instanzen in diesem Bereich
betrifft diese Zusammenarbeit insbesondere folgendes:
b) betriebliche Normen fördern.
a) Entwicklung koordinierter Programme und Maßnahmen zur
(2) In diesem Zusammenhang liegt der Schwerpunkt auf fol- Verhütung des Drogenmißbrauchs sowie zur Behandlung
gendem: und Rehabilitation von Drogenabhängigen einschließlich TH-
a) Informationsaustausch zwischen Sachverständigen über die Programme. Dies kann auch Forschung und Maßnahmen zur
jeweilige Verkehrspolitik und über andere Themen von ge- Eindämmung der Drogenherstellung durch Aktionen zur
meinsamem Interesse; Regionalentwicklung in Gebieten einschließen, die für den
illegalen Drogenanbau verwendet werden;
b) Ausbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und
die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen in den b) Entwicklung koordinierter Forschungsprogramme und -vor-
Bereichen Wirtschaft, Recht und Technik; haben zur Drogenbekämpfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 853
A r t i k e l 29 audiovisuellen Bereich und in den Medien sowie durch Aktionen
Zusammenarb eit im Bereich der Koproduktion, der Ausbildung, der Entwicklung
in Wissensc haf t und Tec hno lo g ie und des Vertriebs zu fördern.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen
Interesse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken in Wis- A r t i k e l 33
senschaft und Technologie zusammenzuarbeiten.
Zusammenarb eit in
(2) Diese Zusammenarbeit dient folgenden Zielen: Informat ion und Kommunikat ion
a) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch und die
Informationen und Erfahrungen vor allem bei der Durch- Verbreitung von Informationen zu fördern und im Bereich der
führung der Politiken und Programme; Information und der Kommunikation Aktionen von gemein-
b) Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissen- samem Interesse durchzuführen und zu unterstützen.
schaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;
c) Förderung der Ausbildung der Humanressourcen.
A r t i k e l 34
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von gemeinsamen For-
schungsprojekten sowie durch Austausche, Tagungen und Aus- Zusammenarb eit im Bereic h
bildung von Wissenschaftlern, um die größtmögliche Verbreitung Um w elt sc hut z und nat ürlic he Resso urc en
der Forschungsergebnisse zu gewährleisten. (1) Die Erhaltung der Umwelt und der Ökosysteme wird von
(4) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit begünstigen die Ver- den Vertragsparteien bei allen Kooperationsmaßnahmen im Rah-
tragsparteien die Beteiligung ihrer jeweiligen Hochschuleinrich- men dieses Abkommens berücksichtigt.
tungen, Forschungsinstitute und ihrer produzierenden Sektoren (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammen-
einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen. arbeit zur Verhinderung der Umweltzerstörung auszubauen, die
(5) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressour-
soweit angemessen, zum Abschluß eines sektoralen Abkom- cen zu fördern, Informationen über und Erfahrungen mit Umwelt-
mens über Forschung und technologische Entwicklung führen. vorschriften zu sammeln, zu verbreiten und auszutauschen, den
Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Erreichung dieser Ziele zu
A r t i k e l 30 fördern, das Umweltmanagement auf allen Verwaltungsebenen
zu stärken, die Ausbildung der Humanressourcen, die Umwelt-
Allgemeine und b eruflic he Bild ung erziehung und die Durchführung gemeinsamer Forschungs-
(1) Die Vertragsparteien legen die Mittel und Wege fest, mit projekte zu fördern und Möglichkeiten für die soziale Beteiligung
denen die Lage im Bereich der allgemeinen und beruflichen zu entwickeln.
Bildung erheblich verbessert werden kann. Hierbei wird der (3) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu
allgemeinen und beruflichen Bildung der am meisten benach- Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den jeweiligen
teiligten Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit ge- Bestimmungen dieser Programme.
schenkt.
(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann,
(2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im
soweit angemessen, zum Abschluß eines sektoralen Abkom-
Bereich der allgemeinen Bildung einschließlich der Hochschul-
mens im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen führen.
bildung sowie der beruflichen Bildung wie auch die Zusammen-
arbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, um das Niveau
der Fachkenntnisse der Führungskräfte des öffentlichen und des
A r t i k e l 35
privaten Sektors anzuheben.
Zusam m enarb eit in d er Fisc herei
(3) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
den Maßnahmen, mit denen dauerhafte Beziehungen zwischen In Anbetracht der sozioökonomischen Bedeutung ihres jewei-
ihren jeweiligen Facheinrichtungen hergestellt und der Austausch ligen Fischereisektors verpflichten sich die Vertragsparteien, eine
von Informationen, Know-how, Experten und technischen Res- engere Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit angemessen
sourcen sowie der Jugendaustausch unter Nutzung der durch vor allem über den Abschluß eines sektoralen Fischereiabkom-
das ALFA-Programm gebotenen Möglichkeiten und der von den mens im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu ent-
Vertragsparteien in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen wickeln.
gefördert werden.
(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann A r t i k e l 36
einvernehmlich zum Abschluß eines sektoralen Abkommens Zusammenarb eit im
über allgemeine Bildung einschließlich Hochschulbildung, beruf- sozialen Bereic h und in d er Armut sb ekämp fung
liche Bildung und Jugendfragen führen.
(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über alle sozialen
A r t i k e l 31 Fragen, die für die eine oder die andere von ihnen von Interesse
sind.
Kult urelle Zusammenarb eit
Dies schließt die Thematik der gefährdeten Bevölkerungsgrup-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zu- pen und Regionen ein: indigene Bevölkerung, arme Bauern,
sammenarbeit unter Achtung ihrer Verschiedenheit zu fördern, Frauen und andere in Armut lebende Bevölkerungsgruppen.
um die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis ihrer Kulturen
zu verbessern. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer harmo-
nischen Wirtschafts- und Sozialentwicklung an, die die Notwen-
(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um
digkeit der Achtung der Grundrechte der in Absatz 1 genannten
den Kulturaustausch zu fördern und um gemeinsame Aktionen
Bevölkerungsgruppen berücksichtigt. Die neue Wachstums-
im Kulturbereich durchzuführen. Dazu legen sie zur gegebenen
grundlage soll dazu beitragen, Beschäftigungsmöglichkeiten für
Zeit spezifische Kooperationsmaßnahmen und Modalitäten fest.
die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu schaf-
fen und deren Lebensstandard zu verbessern.
A r t i k e l 32
(3) Die Vertragsparteien koordinieren regelmäßig die von der
Zusammenarb eit im aud iovisuellen Bereic h Zivilgesellschaft durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zur
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, zur Berufsausbil-
diesem Sektor vor allem durch Ausbildungsprogramme im dung und zur Schaffung von Einkommen.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
A r t i k e l 37 menzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und Handels-
Reg io nale Zusam m enarb eit hemmnisse zu beseitigen, die den Transfer personenbezogener
Daten erfordern.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Aktivitäten zur Entwicklung
gemeinsamer Kooperationsmaßnahmen, vor allem in Zentral- (2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes kann
amerika und im Karibischen Raum. technische Hilfe über den Austausch von Informationen und
Sachverständigen sowie über gemeinsame Programme und Pro-
(2) Vorrang erhalten Maßnahmen zur Förderung des Regional- jekte umfassen.
handels in Zentralamerika und dem Karibischen Raum, zur Stär-
kung der regionalen Zusammenarbeit in Umweltfragen und in der
wissenschaftlichen und technologischen Forschung, zur Ent- A r t i k e l 42
wicklung der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erfor- Gesund heit
derlichen Kommunikationsinfrastruktur sowie zur Förderung von
(1) Ziel der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ist die
Initiativen zur Verbesserung des Lebensstandards der in Armut
Intensivierung der Aktionen im Bereich der Forschung, der Phar-
lebenden Bevölkerungsgruppen.
makologie, der medizinischen Vorsorge und der ansteckenden
(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Frauenförderung Krankheiten wie AIDS.
gewidmet und insbesondere der Erhöhung des Beitrags der
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem folgende Maßnah-
Frauen zum Produktionsprozeß.
men:
(4) Die Vertragsparteien untersuchen geeignete Möglichkeiten
zur Förderung und Überwachung gemeinsamer Kooperations- a) Projekte im Bereich der Epidemiologie, der Dezentralisierung
maßnahmen für Drittländer. und der Verwaltung der Gesundheitsdienste;
b) Entwicklung von Programmen zur beruflichen Qualifikation;
A r t i k e l 38
c) Programme und Projekte zur Verbesserung des Gesund-
Zusam m enarb eit b et ref f end Flüc ht ling e heitsschutzes und der Sozialfürsorge in ländlichen und städ-
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Umfang der Hilfe für tischen Gebieten.
die nach Mexiko geflüchteten zentralamerikanischen Bevölke-
rungsgruppen aufrechtzuerhalten, und arbeiten bei der Suche A r t i k e l 43
nach dauerhaften Lösungen zusammen.
Ev o l u t i v k l a u s e l
A r t i k e l 39 (1) Die Vertragsparteien können diesen Titel im gegenseitigen
Einvernehmen mit dem Ziel erweitern, die Zusammenarbeit wei-
Zusammenarb eit b et reffend
ter auszubauen und durch Abkommen über spezifische Sektoren
M ensc henrec ht e und Demokrat ie
oder Aktivitäten zu ergänzen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammen-
(2) Für die Durchführung dieses Titels kann jede Vertragspartei
arbeit in diesem Bereich die Förderung der in Artikel 1 nieder-
unter Berücksichtigung der hierbei gesammelten Erfahrungen
gelegten Grundsätze anzustreben.
Vorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit
(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf formulieren.
folgendes:
a) Stärkung der Zivilgesellschaft durch Bildungs-, Ausbildungs- A r t i k e l 44
und Sensibilisierungsprogramme;
M it t el d er Zusammenarb eit
b) Ausbildungs- und Informationsaktionen zur Verbesserung
des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungsstrukturen (1) Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer jeweiligen
und zur Stärkung des Rechtsstaats; Möglichkeiten und Mechanismen angemessene Mittel ein-
schließlich finanzieller Mittel bereit, um die in diesem Abkommen
c) Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Wah- vorgesehenen Ziele der Zusammenarbeit zu erreichen.
rung demokratischer Grundsätze.
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions-
(3) Die Vertragsparteien können gemeinsame Aktionen mit bank auf, im Einklang mit ihren Finanzierungsverfahren und
dem Ziel durchführen, die Zusammenarbeit zwischen ihren Wahl- -kriterien ihre Aktivitäten in Mexiko fortzusetzen.
organen sowie zwischen anderen Stellen, die für die Über-
wachung und Förderung der Achtung der Menschenrechte
zuständig sind, zu intensivieren.
Titel VII
A r t i k e l 40 Institutioneller Rahmen
Z u s a m m e n a r b e i t i m Ve r b r a u c h e r s c h u t z
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Zusammen- A r t i k e l 45
arbeit in diesem Bereich darauf abzielen sollte, die Verbraucher- Gem isc ht er Rat
schutzsysteme in der Gemeinschaft und Mexiko zu verbessern
und im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften miteinander Es wird ein Gemischter Rat eingesetzt, der die Durchführung
in Einklang zu bringen. dieses Abkommens überwacht. Der Gemischte Rat tagt in regel-
mäßigen Zeitabständen auf Ministerebene und jedesmal, wenn
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgendes: die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen sich aus die-
a) Austausch von Informationen und Sachverständigen und sem Abkommen ergebenden Fragen sowie alle bilateralen und
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucher- internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
verbänden der beiden Vertragsparteien;
b) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstel- A r t i k e l 46
lung technischer Hilfe. (1) Der Gemischte Rat besteht aus Mitgliedern des Rates der
Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommis-
A r t i k e l 41 sion einerseits und Mitgliedern der Regierung Mexikos anderer-
Zusammenarb eit im Dat ensc hut z seits.
(1) In bezug auf Artikel 51 kommen die Vertragsparteien über- (2) Die Mitglieder des Gemischten Rates können sich nach
ein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusam- Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 855
(3) Der Gemischte Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. A r t i k e l 52
(4) Den Vorsitz im Gemischten Rat führt abwechselnd ein Mit- Klausel üb er d ie nat ionale Sic herheit
glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Regierung Mexikos nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Maßnahmen zu ergreifen,
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
A r t i k e l 47
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin interessen widersprechen;
vorgesehenen Fällen ist der Gemischte Rat befugt, Beschlüsse
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-
und Kriegsmaterial oder eine zur Sicherung der Verteidigung
lich, die die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung
erforderliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-
treffen. Der Gemischte Rat kann auch zweckdienliche Empfeh-
fen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen
lungen abgeben.
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke be-
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates wer- stimmten Waren nicht beeinträchtigen;
den von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle
schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen
A r t i k e l 48 Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine
Gemisc ht er Aussc huß Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder
zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur
(1) Der Gemischte Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen
von einem Gemischten Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern
Sicherheit für notwendig erachtet.
der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission einerseits und aus Vertretern der A r t i k e l 53
Regierung Mexikos andererseits besteht; er tagt normalerweise
auf der Ebene hoher Beamter. Die Schlußakte enthält die Gemeinsamen und die Einseitigen
Erklärungen, die bei der Unterzeichnung dieses Abkommens
In der Geschäftsordnung des Gemischten Rates werden die gemacht wurden.
Funktionsweise und die Aufgaben des Gemischten Ausschusses
festgelegt, zu denen die Vorbereitung der Tagungen des Ge-
A r t i k e l 54
mischten Rates gehört.
(1) Wird die Meistbegünstigung gemäß diesem Abkommen
(2) Der Gemischte Rat kann seine Befugnisse dem Gemischten
oder anderen im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Ver-
Ausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Gemischte Aus-
einbarungen gewährt, so gilt sie nicht für die Steuervorteile, die
schuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 47.
die Mitgliedstaaten oder Mexiko auf der Grundlage von Ab-
(3) Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal jährlich kommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung oder anderen
abwechselnd in Brüssel und in Mexiko, wobei Datum und Tages- Steuervereinbarungen oder inländischen Steuervorschriften ge-
ordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Im Einver- währen oder künftig gewähren können.
nehmen der Vertragsparteien können außerordentliche Tagun-
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder anderer im
gen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß
Rahmen dieses Abkommens getroffener Vereinbarungen darf so
führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei.
ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten oder Mexiko daran
hindert, Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht gemäß
A r t i k e l 49 den Bestimmungen von Abkommen zur Verhinderung der Dop-
And ere Aussc hüsse pelbesteuerung oder anderer Steuervereinbarungen oder inländi-
scher Steuervorschriften zu verabschieden oder durchzusetzen.
Der Gemischte Rat kann die Einsetzung weiterer Organe
beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- (3) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder anderer im
stützten. Rahmen dieses Abkommens getroffener Vereinbarungen darf so
ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten oder Mexiko daran
Der Gemischte Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam- hindert, bei der Anwendung ihrer einschlägigen Steuervorschrif-
mensetzung, die Ziele und die Arbeitsweise dieser Organe fest. ten zwischen Steuerzahlern zu unterscheiden, die sich hinsicht-
lich ihres Wohnsitzes oder hinsichtlich des Anlageortes ihres
A r t i k e l 50 investierten Kapitals nicht in der gleichen Situation befinden.
St reit b eilegung
Der Gemischte Rat beschließt über die Einführung eines spezi- A r t i k e l 55
fischen Streitbeilegungsverfahrens für Handels- und handelsbe- D e f i n i t i o n d e r Ve r t r a g s p a r t e i e n
zogene Fragen, das mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Ge-
vereinbar ist.
meinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und
Titel VIII Mexiko andererseits.
Schlußbestimmungen
A r t i k e l 56
A r t i k e l 51 Geograp hisc her Gelt ungsb ereic h
Dat ensc hut z Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen hohen Schutz und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das
personenbezogener oder anderer Daten im Einklang mit den Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits.
Normen der auf diesem Gebiet tätigen internationalen Gremien
und der Gemeinschaft zu gewährleisten.
A r t i k e l 57
(2) Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien die
Gelt ungsd auer
im Anhang des Abkommens genannten Normen, die Bestandteil
des Abkommens sind. (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi- fung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien inner-
kation der anderen Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen halb einer Frist von 15 Tagen beantragen.
findet sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation keine
Anwendung mehr. A r t i k e l 59
A r t i k e l 58 Ursc hrift en
Er f ü l l u n g d e r Ve r p f l i c h t u n g e n Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwe-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- discher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
sem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Verwirk- verbindlich ist.
lichung der Ziele dieses Abkommens.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertrags- A r t i k e l 60
partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-
Inkraft t ret en
gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Ab-
gesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß
Gemischten Rat im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien ihren eigenen Verfahren genehmigt.
annehmbare Lösung innerhalb von 30 Tagen alle sachdienlichen (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation. der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk- den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- haben.
nahmen werden dem Gemischten Rat unverzüglich mitgeteilt, Die Anwendung der Titel II und VI wird bis zum Erlaß der in den
der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber berät. Artikeln 5, 6, 9, 10, 11 und 12 vorgesehenen Beschlüsse des
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß unter beson- Gemischten Rates ausgesetzt.
ders dringenden Fällen im Sinne des Absatzes 1 erhebliche Ver- (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der
letzungen dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien zu Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieses Abkommen
verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt hinterlegt wird.
vor:
(4) Dieses Abkommen ersetzt das am 26. April 1991 unter-
a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht
zeichnete Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Euro-
zulässigen Ablehnung dieses Abkommens;
päischen Gemeinschaft und Mexiko ab dem Zeitpunkt, zu dem
b) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile die- die Titel II und VI gemäß Absatz 2 Anwendung finden.
ses Abkommens im Sinne des Artikels 1.
(5) Vom Inkrafttreten des Abkommens gelten alle Beschlüsse
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem des Gemischten Ausschusses, der mit dem am 8. Dezember
Artikel genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem 1997 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel und han-
Völkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß delsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
diesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden und Mexiko eingesetzt wurde, als Beschlüsse des mit Artikel 45
Fall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Einberu- eingesetzten Gemischten Rates.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 857
Anhang
Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 51
– Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken, geändert durch die
Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1990;
– Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Schutz der Vertraulichkeit und für
den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener Daten vom 23. September
1980;
– Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen im Falle der auto-
matischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981;
– Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Schlußakte
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung
der Europäischen Union und Mexikos
zu dem politischen Dialog
gemäß Artikel 3 des Abkommens
1. Präambel Dieser Dialog basiert auf dem gemeinsamen Eintreten der
Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der
Die Europäische Union einerseits und Mexiko andererseits,
Menschenrechte sowie auf ihrer Verpflichtung zur Wahrung
– eindenk der historischen, politischen, wirtschaftlichen und des Friedens und zur Errichtung einer gerechten und stabilen
kulturellen Bindungen und der freundschaftlichen Bezie- Weltordnung gemäß der Charta der Vereinten Nationen.
hungen zwischen ihren Völkern,
Der Dialog zielt darauf ab, dauerhafte Solidaritätsbezie-
– in Anbetracht ihres Willens, die politischen und wirtschaft- hungen zwischen der Europäischen Union und Mexiko her-
lichen Freiheiten zu stärken, welche die Grundlage der Ge- zustellen und dadurch einen Beitrag zur Stabilität und zum
sellschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wohlstand ihrer Regionen zu leisten, den Prozeß der Regio-
und Mexikos bilden, nalintegration zu unterstützen und ein Klima des Verständ-
– unter Bekräftigung des Wertes der Menschenwürde, der nisses und der Toleranz zwischen ihren Völkern und Kulturen
Förderung und des Schutzes der Menschenrechte als Fun- zu fördern.
dament demokratischer Gesellschaften sowie der wesent- Der Dialog umfaßt alle Themen von gemeinsamem Interesse
lichen Rolle rechtsstaatlicher demokratischer Einrichtungen, und soll den Weg bahnen für neue Formen der Zusammen-
– in dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale arbeit einschließlich gemeinsamer Initiativen auf internationa-
Sicherheit im Einklang mit den in der Charta der Vereinten ler Ebene, die gemeinsamen Zielen dienen und insbesondere
Nationen niedergelegten Grundsätzen zu festigen, die Bereiche Frieden, Sicherheit und Regionalentwicklung
betreffen.
– einig in ihrem Interesse an einer Regionalintegration als
Instrument zur Förderung einer nachhaltigen und harmoni-
schen Entwicklung ihrer Völker, die auf den Grundsätzen
des sozialen Fortschritts und der Solidarität zwischen Mit- 3. Mechanismen des Dialogs
gliedern beruht,
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien findet
– gestützt auf die Präferenzbeziehungen, die mit dem 1991
statt in Form von Kontakten, Informationsaustausch und
unterzeichneten Kooperationsrahmenabkommen zwischen
Konsultationen zwischen den verschiedenen Einrichtungen
der Gemeinschaft und Mexiko hergestellt wurden,
Mexikos und der Europäischen Union einschließlich der
– unter Hinweis auf die Grundsätze in der von der Kommissi- Europäischen Kommission.
on und dem Rat einerseits und Mexiko andererseits am
Er findet insbesondere statt
2. Mai 1995 in Paris unterzeichneten Feierlichen Gemein-
samen Erklärung, – auf der Ebene der Präsidenten;
haben beschlossen, ihre Beziehung auf einer langfristigen – auf Ministerebene;
Basis zu entwickeln. – auf der Ebene hoher Beamter;
– unter voller Nutzung der diplomatischen Kontakte.
2. Ziele
Auf der Ebene der Präsidenten finden regelmäßige Treffen
Die Europäische Union und Mexiko sind der Auffassung, daß
zwischen den höchsten Instanzen der Vertragsparteien statt;
die Aufnahme eines intensiveren politischen Dialogs ein
die Vertragsparteien legen die Einzelheiten für diese Treffen
grundlegendes Element der geplanten wirtschaftlichen und
fest.
politischen Annäherung darstellt und entscheidend dazu
beiträgt, dieses Abkommen zu einem Instrument zur För- Auf der Ebene der Minister finden regelmäßige Treffen zwi-
derung der in der Präambel dieser Erklärung genannten schen den Außenministern statt; die Vertragsparteien legen
Grundsätze zu machen. die Einzelheiten für diese Treffen fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 859
Gemeinsame Erklärung
zu dem Dialog auf parlamentarischer Ebene
Die Vertragsparteien unterstreichen die Zweckmäßigkeit der Einrichtung eines institutiona-
lisierten politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene durch Kontakte zwischen dem
Europäischen Parlament und dem mexikanischen Kongreß (Abgeordnetenkammer und
Senat).
Gemeinsame Erklärung
zur Auslegung des Artikels 4 des Abkommens
Die Verpflichtungen des Artikels dieses Abkommens werden erst dann wirksam, wenn der
in Artikel 5 genannte Beschluß gemäß Artikel 7 angenommen worden ist.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen die von ihnen als Mitglieder der WTO eingegangenen
multilateralen Verpflichtungen im Bereich der Seeverkehrsdienste und berücksichtigen
zugleich ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem OECD-Kodex zur Liberalisierung der
laufenden unsichtbaren Transaktionen.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 35 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, auf multilateraler Ebene offiziell für die Annahme,
die Inkraftsetzung und die Durchsetzung des Internationalen Verhaltenskodex für verant-
wortungsvolle Fischerei einzutreten.
Einseitige Erklärungen
Erklärung
der Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen
zum Wettbewerb gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Auslegung dieses Artikels alle Praktiken,
die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, auf der Grundlage der Kriterien der Arti-
kel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Falle
der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl fallenden Erzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 65 und 66 dieses
Vertrags und der Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen einschließlich
des Folgerechts beurteilen wird.
Erklärung
der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den in Artikel 12 des Abkommens
genannten Übereinkünften über geistiges Eigentum
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten sind der Auffassung, daß die in Artikel 12
Absatz 2 Buchstabe b genannten einschlägigen multilateralen Übereinkünfte über geisti-
ges Eigentum zumindest die folgenden Übereinkünfte umfassen:
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser
Fassung von 1971, geändert 1979);
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom, 1961);
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984);
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Madrid 1989);
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
– Internationales Übereinkommen zum Schutz pflanzlicher Züchtungen (UPOV) (Genfer
Fassung, 1991);
– Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994).
Erklärung
Mexikos zu Titel I
Die mexikanische Außenpolitik beruht auf folgenden in der mexikanischen Verfassung
niedergelegten Grundsätzen:
Selbstbestimmung der Völker
Nichteinmischung
friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen
Rechtsgleichheit der Staaten
Internationale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung
Eintreten für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
Mit Blick auf seine geschichtliche Erfahrung und den hohen Auftrag seiner politischen Ver-
fassung bringt Mexiko seine volle Überzeugung zum Ausdruck, daß allein die uneinge-
schränkte Achtung des Völkerrechts das Fundament für Frieden und Entwicklung bilden
kann. Ferner versichert Mexiko, daß die Grundsätze der Koexistenz der internationalen
Staatengemeinschaft gemäß Charta der Vereinten Nationen, die in der Allgemeinen Men-
schenrechtserklärung niedergelegten Grundsätze und die Grundsätze der Demokratie
ständige Richtschnur für seinen konstruktiven Beitrag zur Erfüllung der internationalen
Aufgaben sind und den Rahmen für seine Beziehung zur Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten, die in diesem Abkommen geregelt wird, beziehungsweise für seine Bezie-
hung zu jedem anderen Land oder jedem anderen Zusammenschluß von Ländern bilden.
Zugleich haben die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft, im folgenden
„Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Vereinigten Mexikanischen Staaten, im folgenden „Mexiko“
genannt,
andererseits,
die am achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeich-
nung des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten ande-
rerseits zusammengetreten sind, das folgende Dokument angenommen:
– Das Abkommen
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Mexikos haben die
nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung ange-
nommen:
– Gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Artikels 2 des Abkommens
Die Bevollmächtigten Mexikos haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte
beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 5 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung
zur Auslegung des Artikels 2 des Abkommens
Die Verpflichtungen des Artikels 2 dieses Abkommens werden erst dann wirksam, wenn
der in Artikel 3 genannte Beschluß angenommen worden ist.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 5 des Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen
zum Wettbewerb gemäß Artikel 5 Absatz 2 bei der Auslegung dieses Artikels alle Prak-
tiken, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, auf der Grundlage der Kriterien der
Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 861
Falle der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl fallenden Erzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 65 und 66
dieses Vertrags und der Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen ein-
schließlich des Folgerechts beurteilen wird.
Zugleich haben die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die
Bevollmächtigten Mexikos folgende Gemeinsame Erklärung angenommen:
Gemeinsame Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
und der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Zur angemessenen Abdeckung der Themen in Titel III und IV des am 08. Dezember 1997
unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung
und Zusammenarbeit in einem umfassenden Rahmenwerk verpflichten sich die Europäi-
sche Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Mexikanischen Staaten,
1. Verhandlungen über Vereinbarungen über eine Liberalisierung des Dienstleistungs-,
des Kapital- und des Zahlungsverkehrs sowie über Maßnahmen betreffend das geisti-
ge Eigentum gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 dieses Abkommens gleichzeitig mit den
Verhandlungen über die Liberalisierung des Warenverkehrs gemäß Artikel 5 dieses
Abkommens und gemäß Artikel 3 des am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Interims-
abkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten aufzunehmen und nach
Möglichkeit zum Abschluß zu bringen;
2. dafür zu sorgen, daß unbeschadet des Abschlusses ihrer jeweiligen internen Verfahren
die Ergebnisse der Verhandlungen über die Liberalisierung des Dienstleistungs-, des
Kapital- und des Zahlungsverkehrs sowie die Maßnahmen betreffend das geistige
Eigentum so bald wie möglich in Kraft treten können und auf diese Weise das gemein-
same Ziel der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 des Abkommens über wirtschaftliche
Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit, sowohl den Waren- als
auch den Dienstleistungverkehr möglichst weitgehend zu liberalisieren, erreicht wird.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Gesetz
zu dem Abkommen vom 17. Oktober 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die Seeschiffahrt
Vom 17. September 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Tunis am 17. Oktober 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Tunesischen Republik über die Seeschiffahrt wird zugestimmt. Das Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 17 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. September 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Franz M ünt ef ering
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 863
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die Seeschiffahrt
Accord Maritime
entre le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
et le Gouvernement de la République Tunisienne
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
und et
die Regierung der Tunesischen Republik – Le Gouvernement de la République Tunisienne
in Anerkennung des Bedürfnisses, die freundschaftlichen Reconnaissant le besoin d’entretenir des relations amicales
Beziehungen zwischen ihnen und ihren Völkern zu pflegen, entre eux et leurs peuples;
in dem Wunsch, die Entwicklung des Seeverkehrs zwischen Désireux de favoriser le développement du transport maritime
der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik entre la République fédérale d’Allemagne et la République Tuni-
zu fördern und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet so weit sienne et de renforcer dans la plus large mesure possible, la
wie möglich zu verstärken, coopération dans ce domaine;
in dem Wunsch, die Entwicklung der Seeschiffahrtsbeziehun- Désireux de promouvoir les relations maritimes entre la Répu-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tune- blique fédérale d’Allemagne et la République Tunisienne, rela-
sischen Republik, die sich auf das beiderseitige Interesse dieser tions fondées sur l’intérêt réciproque et sur la liberté de leur com-
Länder und die Freiheit ihres Außenhandels gründen, zu fördern, merce extérieur;
in der Erkenntnis, daß der bilaterale Warenaustausch von Reconnaissant que l’échange bilatéral de marchandises de-
einem wirksamen Dienstleistungsaustausch begleitet werden soll, vrait être accompagné d’un échange efficace de services;
unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte über die Rappelant les conventions internationales relatives à la sé-
Sicherheit in der Seeschiffahrt, die Lebens- und Arbeitsbedin- curité maritime, aux conditions de vie et de travail des marins, au
gungen der Seeleute, über den Transport gefährlicher Güter und transport de marchandises dangereuses et à la protection du
den Schutz der Meeresumwelt, milieu marin;
unter Berücksichtigung des Europa-Mittelmeer-Abkommens Prenant en considération l’Accord euro-méditerranéen du
vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der 17 juillet 1995 établissant une association entre la Communauté
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits européenne et ses Etats membres d’une part, et la République
und der Tunesischen Republik andererseits sowie der Verpflich- Tunisienne d’autre part, ainsi que les obligations émanant pour la
tungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der République fédérale d’Allemagne de sa qualité d’Etat membre de
Europäischen Union – l’Union européenne;
sind im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Sont convenus, conformément aux principes d’égalité et de
Gegenseitigkeit wie folgt übereingekommen: réciprocité, de ce qui suit:
Artikel 1 Article Premier
Gegenstand Objet
Das vorliegende Abkommen hat insbesondere zum Gegen- Le présent Accord a pour objet, notamment:
stand:
– in allgemeiner Weise zur Entwicklung der Wirtschafts- und – de contribuer, de manière générale, au développement des
Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- relations économiques et commerciales entre la République
land und der Tunesischen Republik beizutragen; fédérale d’Allemagne et la République Tunisienne;
– die Schiffahrtsbeziehungen zwischen ihren beiden Staaten zu – de développer les relations maritimes entre les deux pays;
entwickeln;
– den bilateralen Seeverkehr im Interesse des Handels zwischen – de favoriser le transport maritime bilatéral dans l’intérêt du
den beiden Staaten zu fördern; commerce entre les deux pays;
– allen Maßnahmen vorzubeugen, die ihrer Natur nach Nachteile – de prévenir toutes mesures de nature à porter préjudice au
für den Seeverkehr zwischen den beiden Staaten mit sich brin- développement du transport maritime entre les deux pays;
gen könnten;
– die technische Zusammenarbeit insbesondere zwischen den – de développer la coopération technique entre les entreprises
Unternehmen und den zuständigen Schiffahrtsbehörden auf et les Autorités Maritimes Compétentes en matière de parte-
dem Gebiet der Partnerschaft, der Ausbildung, der Unterstüt- nariat, de formation, d’assistance et d’échanges d’informa-
zung und des Informationsaustausches zu entwickeln. tions.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Artikel 2 Article 2
Begriffsbestimmungen Définitions
In diesem Abkommen bezeichnet Pour l’application du présent Accord:
1. der Ausdruck „Schiff einer Vertragspartei“ jedes Schiff, das 1. «Navire d’une Partie Contractante» désigne tout navire bat-
nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ihre tant pavillon de cette Partie Contractante conformément à
Flagge führt und nach ihren Gesetzen in ein Register einge- ses dispositions juridiques et immatriculé dans un registre
tragen ist. Als „Schiff einer Vertragspartei“ gilt für die Anwen- conformément à ses lois. Pour l’application des articles 4, 6,
dung der Artikel 4, 6, 11, 12, 13 und 14 auch jedes Schiff 11, 12, 13 et 14, on entend également par «navire d’une Par-
unter der Flagge eines Drittstaats, das von einem Seeschiff- tie Contractante» tout navire battant pavillon d’un Etat tiers et
fahrtsunternehmen einer der Vertragsparteien eingesetzt exploité par une Compagnie Maritime de l’une des Parties
wird. Dieser Ausdruck umfaßt nicht Kriegsschiffe und Fische- Contractantes. Sont exclus de cette définition, les navires de
reifahrzeuge; guerre et les navires de pêche.
2. der Ausdruck „Seeschiffahrtsunternehmen einer Vertrags- 2. «Compagnie Maritime d’une Partie Contractante» désigne
partei“ ein Seeschiffe einsetzendes Beförderungsunterneh- une compagnie de transport exploitant des navires, ayant
men, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei son siège sur le territoire de cette Partie Contractante et si
hat und, soweit erforderlich, von dieser Vertragspartei aner- nécessaire reconnue en tant que telle par cette Partie.
kannt ist;
3. der Ausdruck „Besatzungsmitglied“ den Kapitän und jede 3. «Membre de l’équipage» désigne le capitaine et toute autre
weitere Person, die während der Reise Aufgaben oder Dien- personne devant assurer des fonctions ou des services à
ste an Bord wahrzunehmen hat und deren Name in der bord du navire au cours du voyage, et dont le nom figure sur
Musterrolle des Schiffes aufgeführt ist; le rôle d’équipage du navire.
4. der Ausdruck „zuständige Seeschiffahrtsbehörde“ 4. «L’Autorité Maritime Compétente» désigne
a) in der Tunesischen Republik das Ministerium für Trans- a) en République Tunisienne, le Ministère du Transport et les
port und die ihm nachgeordneten Behörden, autorités qui lui sont subordonnées,
b) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium b) en République fédérale d’Allemagne, le Ministère Fédéral
für Verkehr und die ihm nachgeordneten Behörden. des Transports et les autorités qui lui sont subordonnées.
Artikel 3 Article 3
Internationale Übereinkünfte Conventions Internationales
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun- Le présent Accord ne portera pas atteinte aux droits et obliga-
gen der Vertragsparteien aus den internationalen Übereinkünf- tions des Parties Contractantes résultant des conventions inter-
ten, die sie ratifiziert haben. nationales ratifiées par chacune d’elles.
Artikel 4 Article 4
Freiheit des Liberté du
Verkehrs, Nichtdiskriminierung Trafic, Non-Discrimination
(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei sind berechtigt, zwischen (1) Les navires de chacune des Parties Contractantes auront le
den dem internationalen Handelsverkehr geöffneten Häfen im droit de naviguer entre les ports situés sur le territoire des deux
Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien zu fahren und See- Parties Contractantes et ouverts au trafic commercial internatio-
verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien nal et d’effectuer des transports maritimes entre les territoires
sowie zwischen jeder von ihnen und Drittstaaten zu betreiben. des Parties Contractantes ainsi qu’entre chacune d’elles et des
Etats tiers.
(2) Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Maßnahme ent- (2) Les Parties Contractantes s’abstiendront de toute mesure
halten, die der uneingeschränkten Beteiligung der Seeschiff- susceptible de porter préjudice à la participation sans restriction
fahrtsunternehmen der beiden Vertragsparteien am Seeverkehr des compagnies maritimes des deux Parties Contractantes au
und an der Beförderung der Güter zwischen ihren Staaten sowie trafic maritime et au transport des marchandises échangées
zwischen diesen und Drittstaaten abträglich sein könnte. Im entre leurs pays ainsi qu’entre ces derniers pays et des Etats
übrigen gelten die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des frei- tiers. En outre, s’appliquent les principes de la non-discrimina-
en Wettbewerbs und der freien Wahl von Seeschiffahrtsunter- tion, de la libre concurrence et du libre choix des compagnies
nehmen. maritimes.
Artikel 5 Article 5
Maßnahmen Mesures Visant
zur Erleichterung des Seeverkehrs à Faciliter le Trafic Maritime
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Gesetze und Les Parties Contractantes, dans le cadre de leurs lois et leurs
Hafenordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beför- règlements portuaires, prendront toutes les mesures nécessaires
derung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern, zu lange afin de faciliter et de promouvoir les transports effectués par voie
Aufenthalte zu vermeiden und die Erledigung der Zoll- und son- maritime, d’éviter des séjours prolongés et d’accélérer et de sim-
stigen in den Häfen zu beachtenden Förmlichkeiten nach Mög- plifier, dans la mesure du possible, l’accomplissement des
lichkeit zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie den Ge- formalités douanières et autres à respecter dans les ports ainsi
brauch vorhandener Entsorgungseinrichtungen zu erleichtern. que de faciliter l’utilisation d’installations existantes servant à la
dépollution.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 865
Artikel 6 Article 6
Regelungen Régime dans
betreffend Häfen und Hoheitsgewässer les Ports et dans les Eaux Territoriales
Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage der Gegen- Chacune des Parties Contractantes accordera, sur la base de
seitigkeit in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen ihren la réciprocité, dans ses ports, ses eaux territoriales et dans
Hoheitsbefugnissen unterliegenden Gewässern den Schiffen der d’autres eaux relevant de sa juridiction, aux navires de l’autre
anderen Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Partie Contractante le même traitement qu’à ses propres navires
im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen. Das gilt ins- affectés au trafic maritime international. Ceci s’appliquera
besondere für notamment:
– den Zugang zu den Häfen, – à l’accès aux ports,
– den Aufenthalt in den Häfen und das Verlassen der Häfen, – au séjour dans les ports et à la sortie des ports,
– die Benutzung der Hafenanlagen für den Güter- und Fahrgast- – à l’utilisation des installations portuaires aux fins des trans-
verkehr sowie beim Zugang zu allen Dienstleistungen und ports de marchandises et de passagers ainsi qu’à l’accès à
anderen Einrichtungen, l’ensemble des services et autres installations existantes,
– die Erhebung von Gebühren und Hafenabgaben. – à la perception des droits et taxes portuaires.
Artikel 7 Article 7
Vertretungen Représentations
Jede Vertragspartei gewährt, gemäß den geltenden Gesetzen Chacune des Parties Contractantes accordera sur la base de
und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei sowie la réciprocité et tout comme à ses propres compagnies mari-
den entsprechenden Bestimmungen des Europa-Mittelmeer- times, aux compagnies maritimes de l’autre Partie Contractante,
Abkommens vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation le droit d’établir leurs propres agences sur son territoire, confor-
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mément à ses lois et règlements en vigueur de chaque Partie
einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, auf der Contractante et aux dispositions de l’Accord euro-méditerranéen
Grundlage der Gegenseitigkeit den Seeschiffahrtsunternehmen du 17 juillet 1995 établissant une association entre la Commu-
der anderen Vertragspartei wie ihren eigenen Seeschiffahrtsun- nauté européenne et ses Etats membres d’une part, et la Répu-
ternehmen das Recht, eigene Agenturen in ihrem Hoheitsgebiet blique Tunisienne d’autre part ainsi que le droit d’exercer les acti-
zu gründen, sowie das Recht auf Ausübung von Agenturlei- vités d’agence maritime.
stungen.
Artikel 8 Article 8
Unbeschränkter Transfer Libre Transfert
Jede Vertragspartei gewährt den Seeschiffahrtsunternehmen Chacune des Parties Contractantes accordera aux Compa-
der anderen Vertragspartei das Recht, die aus Dienstleistungen gnies Maritimes de l’autre Partie Contractante, le droit de dépen-
der Seeschiffahrt einschließlich der Organisation und Durch- ser les revenus réalisés en rémuneration des prestations de
führung damit verbundener Vor- und Nachlauftransporte erziel- services maritimes, y inclus l’organisation et la réalisation des
ten Einnahmen in ihrem Hoheitsgebiet für Zahlungen im Zusam- transports terminaux y afférents, sur son territoire en paiements
menhang mit der Schiffahrt zu verwenden. Die Einnahmen kön- relatifs à la navigation. Les revenus pourront également être
nen auch frei und ohne jede Beschränkung und in jeder konver- transférés à l’étranger librement et sans restrictions dans toute
tierbaren Währung in das Ausland überwiesen werden. monnaie convertible.
Artikel 9 Article 9
Vom Anwendungsbereich Domaines Exclus du
dieses Abkommens ausgeschlossene Bereiche Champ d’Application du Présent Accord
Dieses Abkommen berührt nicht die geltenden Rechtsvor- Le présent Accord n’affectera pas la législation de chacune
schriften jeder der Vertragsparteien über des Parties Contractantes en vigueur relatives:
a) das Vorrecht der eigenen Flagge für die nationale Küsten- a) au privilège du pavillon national quant au cabotage national,
schiffahrt sowie die Bergungs-, Bugsier-, Lots- und andere aux services de sauvetage, de remorquage et de pilotage
Dienste, die den eigenen Seeschiffahrts- oder sonstigen ainsi qu’a d’autres services réservés aux Compagnies Mari-
Unternehmen sowie Staatsangehörigen vorbehalten sind; times nationales ou autres compagnies nationales et aux res-
sortissants nationaux;
b) Fahrzeuge, die Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahr- b) aux navires assurant les activités de service public;
nehmen;
c) Meeresforschungstätigkeiten. c) aux activités de recherche marine.
Artikel 10 Article 10
Beachtung von Rechtsvorschriften Respect de la Législation
(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei und ihre Besatzungsmitglie- (1) Les navires de chacune des Parties Contractantes et leurs
der unterliegen während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der membres de l’équipage seront soumis, pendant leur séjour sur le
anderen Vertragspartei deren geltenden Gesetzen und sonstigen territoire de l’autre Partie Contractante, aux lois et règlements de
Vorschriften. cette Partie Contractante.
(2) Fahrgäste und Versender von Gütern müssen die im (2) Les passagers et les expéditeurs de marchandises devront
Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und son- respecter les lois et règlements en vigueur sur le territoire de cha-
stigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Aus- cune des Parties Contractantes relatives à l’entrée, au séjour et à
reise der Fahrgäste und Besatzungen sowie die Einfuhr, die Aus- la sortie des passagers et des équipages ainsi qu’à l’importation,
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
fuhr und die Lagerung von Gütern, insbesondere die Vorschriften l’exportation et l’entreposage des marchandises et notamment
über Landgang, Einwanderung, Zoll, Steuern und Quarantäne, les dispositions sur les formalités de descente à terre, l’immigra-
einhalten. tion, les douanes, les impôts et les quarantaines.
Artikel 11 Article 11
Schiffspapiere Documents de Bord
und Staatszugehörigkeit der Schiffe et Nationalité des Navires
(1) Jede Vertragspartei erkennt die Staatszugehörigkeit der (1) Chacune des Parties Contractantes reconnaît la nationalité
Schiffe an, so wie sie durch die an Bord dieser Schiffe befind- des navires telle qu’établie par les documents se trouvant à bord
lichen und durch die zuständigen Behörden jeder der Vertrags- de ces navires et délivrés par les Autorités Maritimes Compé-
parteien nach deren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ausge- tentes de l’autre Partie Contractante conformément à ses lois et
stellten Dokumente bestätigt wird. règlements.
(2) Die anderen Schiffspapiere, die entsprechend den gelten- (2) Les autres documents de bord émis ou reconnus confor-
den, von den beiden Vertragsparteien ratifizierten, internationa- mément aux conventions internationales en vigueur et ratifiées
len Übereinkünften, ausgestellt oder anerkannt worden sind, par les deux Parties Contractantes, sont également reconnus par
werden von jeder der Vertragsparteien anerkannt. chacune des Parties.
Artikel 12 Article 12
Reisedokumente Documents d’Identité
der Besatzungsmitglieder des Membres de l’Equipage
(1) Jede der Vertragsparteien erkennt die von den zuständigen (1) Chacune des Parties Contractantes reconnaîtra les docu-
Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Reisedoku- ments d’identité des membres de l’équipage délivrés par les
mente der Besatzungsmitglieder an und gewährt den Inhabern autorités compétentes de l’autre Partie Contractante et accorde-
dieser Dokumente die in Artikel 13 genannten Rechte. Die von ra aux titulaires desdits documents les droits visés à l’article 13
einer Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein- du présent Accord. Les pièces d’identité pour les gens de mer
geführten Reisedokumente für Seeleute werden von der anderen introduites par l’une des Parties Contractantes après l’entrée en
Vertragspartei durch Notifikation anerkannt, sofern sie den inter- vigueur du présent Accord, seront reconnues par l’autre Partie
nationalen Anforderungen für die Anerkennung als Seefahrtbuch Contractante par voie de notification si elles satisfont aux exi-
genügen. gences internationales relatives à la reconnaissance en tant que
livret professionnel maritime.
(2) Die Reisedokumente der Besatzungsmitglieder sind für die (2) Les documents d’identité des Membres de l’équipage sont
Bundesrepublik Deutschland der Reisepaß oder das Seefahrt- pour la République fédérale d’Allemagne: le passeport (Reise-
buch und für die Tunesische Republik das Seefahrtbuch und die pass) ou le livret professionnel maritime (Seefahrtbuch) et pour la
Identitätserklärung für Seeleute. République Tunisienne: le livret professionnel des gens de mer et
la déclaration d’identité des gens de mer.
(3) Für Besatzungsmitglieder aus Drittstaaten gelten als Reise- (3) Pour les Membres de l’équipage en provenance d’Etats
dokumente die von den zuständigen Behörden der Drittstaaten tiers, sont considérés comme documents d’identité des
ausgestellten Reisedokumente der Besatzungsmitglieder, sofern Membres de l’équipage, les documents délivrés par les autorités
sie den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften der je- compétentes des Etats tiers s’ils satisfont aux prescriptions
weiligen Vertragspartei für die Anerkennung als Paß- oder Paß- internationales et nationales de chacune des Parties Contrac-
ersatzpapier genügen. tantes relatives à la reconnaissance en tant que passeport du
titre tenant lieu de passeport.
Artikel 13 Article 13
Anerkannte Rechte der Droits Reconnus aux
Seeleute als Inhaber von Reisedokumenten Marins, Titulaires des Documents d’Identité
(1) Jede der Vertragsparteien gestattet den Besatzungsmitglie- (1) Chacune des Parties Contractantes accordera aux Membres
dern eines Schiffes der anderen Vertragspartei, die Inhaber eines de l’équipage d’un navire de l’autre Partie Contractante, titulaires
der in Artikel 12 genannten Reisedokumente sind und deren d’un des documents d’identité visés à l’article 12 du présent
Namen in der Besatzungsliste des Schiffes, die den zuständigen Accord, le droit de descendre à terre et de séjourner sur le terri-
Behörden übergeben wurde, verzeichnet sind, während der Lie- toire de la ville portuaire pendant le séjour de ce navire dans l’un
gezeit des Schiffes in einem ihrer Häfen ohne „Aufenthaltsgeneh- des ses ports sans «permis de séjour délivré avant l’entrée» (visa)
migung vor der Einreise“ (Visum) in Übereinstimmung mit den im conformément aux lois et règlements en vigueur au pays de
Aufenthaltsland geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften séjour à condition que leurs noms figurent sur la liste d’équipage
an Land zu gehen und sich im Gebiet der Hafenstadt aufzuhal- du navire remise aux autorités compétentes. Sera exigé dans ces
ten. Erforderlich ist in diesen Fällen cas:
– in der Tunesischen Republik ein Laissez-passer, – En République Tunisienne, un laissez-passer.
– in der Bundesrepublik Deutschland ein Landgangsausweis. – En République fédérale d’Allemagne, un permis de descendre
à terre.
(2) Jede Änderung der Besatzung eines Schiffes ist in der Be- (2) Tout changement dans l’équipage d’un navire doit être
satzungsliste zu vermerken und den zuständigen Behörden des mentionné sur le registre d’équipage et communiqué aux autori-
Hafens, in dem sich das Schiff aufhält, mitzuteilen. Für ihren tés compétentes dans le port où le navire séjourne. Lors de leur
Landgang und für ihre Rückkehr an Bord des Schiffes haben sich descente à terre et de leur retour à bord du navire, ces Membres
die Besatzungsmitglieder den vorschriftsmäßigen Kontrollen für de l’équipage doivent se soumettre aux contrôles réglementaires
Verlassen und Betreten des Hafens zu unterwerfen. d’entrée et de sortie du port.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 867
(3) Jedes Besatzungsmitglied, das Inhaber eines der in Arti- (3) Tout Membre de l’équipage titulaire d’un des documents
kel 12 genannten Reisedokumente ist, darf nach Erteilung einer d’identité visés à l’article 12 du présent Accord sera autorisé
„Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise“ (Visum) durch das après la délivrance d’un «permis de séjour délivré avant l’entrée»
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in folgenden Fällen (visa), à transiter par le territoire de l’autre Partie Contractante
durchreisen:
– zum Zweck seiner Heimschaffung, – en vue de son rapatriement ou
– um sich auf sein Schiff oder auf ein anderes Schiff zu begeben – pour se rendre sur son navire ou sur un autre navire ou
oder
– aus einem von den zuständigen Behörden der anderen Ver- – pour un autre motif reconnu valable par les autorités compé-
tragspartei als triftig anerkannten anderen Grund. tentes de l’autre Partie Contractante.
Die „Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise“ (Visum) ist in Le «permis de séjour délivré avant l’entrée» (visa) devra être
möglichst kurzer Zeit zu erteilen. délivré dans les plus brefs délais.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur formlosen Rück- (4) Les Parties Contractantes s’engagent à accepter sans for-
nahme von Personen in ihr Hoheitsgebiet, die mit einem von malités, le retour sur leur territoire des personnes qui sont
ihnen ausgestellten Reisedokument im Sinne des Artikels 12 entrées dans le territoire de l’autre Partie Contractante sous cou-
Absätze 1 und 2 in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vert d’un document d’identité au sens des dispositions des para-
eingereist sind. graphes 1 et 2 de l’article 12 du présent Accord.
(5) Die Agentur des jeweiligen Schiffes trägt, wenn notwendig, (5) Le consignataire de navires concerné sera chargé si néces-
dafür Sorge, daß tunesische Besatzungsmitglieder, die in deut- saire, du rapatriement des Membres de l’équipage Allemands
schen Häfen an Land gehen, und deutsche Besatzungsmitglie- débarqués dans les ports tunisiens et des Membres de l’équipa-
der, die in tunesischen Häfen an Land gehen, ohne Kosten für die ge Tunisiens débarqués dans les ports allemands, sans frais
Verwaltung heimgeschafft werden. Die zuständige Schiffahrts- pour l’Administration. Les Autorités Maritimes Compétentes
behörde überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser veilleront à la bonne exécution de cette disposition.
Bestimmung.
(6) Die zuständigen Behörden jeder der Vertragsparteien (6) Les autorités compétentes de chacune des Parties
gestatten jedem Besatzungsmitglied, das im Hoheitsgebiet einer Contractantes accorderont à tout Membre de l’équipage qui
der Vertragsparteien in ein Krankenhaus eingeliefert wird, den für serait hospitalisé sur le territoire de l’une des Parties Con-
die stationäre Behandlung erforderlichen Aufenthalt. tractantes l’autorisation nécessaire pour que l’intéressé puisse
y séjourner pendant la période requise pour le traitement hospi-
talier.
(7) Die Bediensteten der diplomatischen Missionen und der (7) Les agents des missions diplomatiques et postes consu-
konsularischen Vertretungen einer Vertragspartei sowie die laires de l’une des Parties Contractantes ainsi que les Membres
Besatzungsmitglieder der Schiffe dieser Vertragspartei sind de l’équipage d’un navire de cette Partie Contractante, seront
berechtigt, unter Beachtung der im Aufenthaltsland geltenden autorisés à entrer en contact mutuel et à se rencontrer, tout en
einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften miteinander in respectant les lois et règlements en vigueur au pays de séjour.
Verbindung zu treten und zusammenzutreffen.
(8) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Perso- (8) Les Parties Contractantes se réservent le droit de refuser
nen, die Inhaber eines der in Artikel 12 dieses Abkommens l’accès de leur territoire aux personnes qu’elles jugeraient indési-
genannten Reisedokumente für Seeleute sind, die Einreise in ihr rables et titulaires des documents reconnus d’identité de marins
Hoheitsgebiet zu verwehren, wenn sie diese als unerwünscht au sens de l’Article 12 du présent Accord.
betrachten.
(9) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 8 bleiben (9) Sans préjudice des dispositions des paragraphes 1 à 8 ci-
die Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Einreise, den dessus, les dispositions de chacune des Parties Contractantes
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern unberührt. régissant l’entrée, le séjour et la sortie des étrangers ne seront
pas affectées.
Artikel 14 Article 14
Vorfälle auf See Evénements de Mer
(1) Erleidet ein Schiff einer der beiden Vertragsparteien nahe (1) Si un navire de l’une des deux Parties Contractantes fait
der Küsten der anderen Vertragspartei Schiffbruch, läuft es auf naufrage, s’échoue ou subit une avarie importante près des
Grund oder erleidet es einen sonstigen bedeutenden Schaden, côtes de l’autre Partie Contractante, les autorités compétentes
so gewähren die zuständigen Behörden der letztgenannten Ver- de cette dernière accordent aux membres de l’équipage et aux
tragspartei den Besatzungsmitgliedern und den Passagieren passagers ainsi qu’au navire et à la cargaison, les mêmes
sowie dem Schiff und seiner Ladung den gleichen Schutz und protections et assistances qu’à un navire battant son propre
Beistand wie einem ihre eigene Flagge führenden Schiff. pavillon.
(2) Bei einem Vorfall auf See, den ein Schiff einer der beiden (2) Pour l’événement de mer qui survient à un navire de l’une
Vertragsparteien in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt der des deux Parties Contractantes, dans les eaux sous juridiction
anderen Vertragspartei erleidet, und der die Eröffnung eines See- nationale de l’autre Partie Contractante et qui nécessite l’ouver-
unfalluntersuchungsverfahrens erfordert, können die zuständi- ture d’une enquête nautique, les Autorités Maritimes Compé-
gen Seeschiffahrtsbehörden der beiden Vertragsparteien mit tentes des deux Parties Contractantes peuvent coopérer pour un
dem Ziel der guten Durchführung dieser Untersuchung und dem bon déroulement de cette enquête et pour l’échange d’informa-
Austausch von Informationen hierüber diesbezüglich zusammen- tions y afférentes.
arbeiten.
(3) Jede der beiden Vertragsparteien sieht bei Seeunfällen im (3) En cas d’accidents maritimes au sens du paragraphe 1 ci-
Sinne des Absatzes 1 von der Erhebung von Einfuhrabgaben dessus, chacune des Parties Contractantes renoncera au prélè-
einschließlich Verbrauchsteuern, denen Ladung, Ausrüstung, vement de taxes à l’importation, y inclus les taxes de consom-
Materialien, Vorräte und anderes Schiffszubehör unterliegen, ab, mation, auxquelles sont soumis la cargaison, le gréement, les
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
sofern diese Gegenstände im Hoheitsgebiet der betreffenden matériaux, les provisions et d’autres accessoires du navire pour
Vertragspartei weder gebraucht noch verbraucht werden. Der autant que ces objets ne soient pas utilisés ou consommés sur le
Kapitän oder die Agentur des Schiffes unterrichtet die zuständige territoire de l’autre Partie Contractante. Le capitaine ou le con-
Zollstelle unverzüglich über den Seeunfall. Die Voraussetzungen signataire du navire doit informer sans délai l’autorité douanière
für eine einfuhrabgabenfreie vorübergehende Verwahrung der compétente de l’accident maritime. Les conditions nécessaires
Waren sind abzustimmen. au dépôt temporaire des marchandises exempt de taxes à l’im-
portation devront être arrêtées en commun accord.
Artikel 15 Article 15
Hilfe, Beratung und Information Assistance, Conseil et Information
Die Vertragsparteien übernehmen es, einander im Rahmen Les Parties Contractantes se chargent de se rendre toute
ihrer Möglichkeiten jede erbetene Hilfe, Beratung und Informa- assistance, conseil et information demandés dans les limites de
tion über alle Angelegenheiten der Schiffahrt, einschließlich leurs ressources, concernant toutes les affaires maritimes y com-
der Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, der Reinheit pris la sécurité des vies humaines en mer, la propreté des eaux,
des Wassers, der Verhütung und Bekämpfung von Meeresver- la prévention et la lutte contre la pollution en mer par les navires,
schmutzung durch Schiffe sowie der Suche, Rettung und Ausbil- la recherche, le sauvetage et la formation du personnel et de
dung von Personal und Besatzung zukommen zu lassen, sofern l’équipage à condition que lesdits assistance, conseil et informa-
die erbetene Hilfe, Beratung und Information nicht in Wider- tion demandés ne tomberaient pas en contradiction avec les lois
spruch zu den innerstaatlichen Gesetzen jeder der Vertrags- internes de chacune des Parties et/ou les dispositions des
parteien und/oder zu den Übereinkünften, denen die Vertrags- conventions auxquelles les Parties Contractantes seront adhé-
parteien beigetreten sind, steht. rentes.
Artikel 16 Article 16
Gemischter Comité
Technischer Schiffahrtsausschuß Technique Maritime Mixte
(1) Zur Entwicklung und Stärkung der Zusammenarbeit in der (1) Pour développer et renforcer la coopération maritime entre
Schiffahrt zwischen den beiden Vertragsparteien im Bereich der les Parties Contractantes dans le domaine de la Marine Mar-
Handelsschiffahrt und der Seehäfen wird ein „Gemischter Tech- chande et des ports maritimes de commerce, il est créé un
nischer Schiffahrtsausschuß“ zur Durchführung des vorliegen- «Comité Technique Maritime Mixte» pour la mise en application
den Abkommens gebildet. du présent Accord.
(2) Dieser tritt bei gegebenem Anlaß auf Antrag einer der Ver- (2) Ce comité se réunira le cas échéant sur demande de l’une
tragsparteien zusammen. In dem Antrag soll auch ein Zeitpunkt des Parties Contractantes. La demande proposera la date à
für die Zusammenkunft vorgeschlagen werden. Der Ausschuß laquelle la réunion devrait avoir lieu. Le Comité se réunira, au plus
tritt jedoch spätestens 3 Monate nach Stellung des Antrages tard trois mois après l’introduction de la demande.
zusammen.
(3) Die Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere: (3) Les fonctions du Comité sont notamment:
a) Erörterung von Angelegenheiten gemeinsamen Interesses a) examiner les affaires d’intérêt commun concernant la Marine
bezüglich der Handelsmarine und der Handelshäfen, Marchande et les ports maritimes de commerce;
b) Empfehlungen an die Vertragsparteien zur Lösung von Pro- b) faire les recommandations aux Parties Contractantes concer-
blemen, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses nant les solutions des problèmes qui peuvent être soulevés
Abkommens ergeben können, par l’interprétation et l’application du présent Accord;
c) Empfehlungen an die beiden Vertragsparteien, im Bereich der c) faire les recommandations aux Parties Contractantes dans le
Handelsschiffahrt insbesondere über die Entwicklung des domaine de la Marine Marchande notamment pour le déve-
Seetransportes und der Häfen, der Verbesserung der Sicher- loppement du transport maritime et des ports, l’amélioration
heit in der Seeschiffahrt und der Erhaltung der Meeres- de la sécurité maritime et la préservation du milieu marin;
umwelt,
d) Programme über die Zusammenarbeit in der Schiffahrt zwi- d) proposer des programmes de coopération maritime entre les
schen Unternehmen und Institutionen der Seeschiffahrt, über compagnies et les institutions maritimes en matière notam-
Angelegenheiten insbesondere der Zusammenarbeit, der Aus- ment de partenariat, de formation maritime et portuaire et de
bildung in der Schiffahrt und im Hafenwesen und dem Tech- transfert de technologies.
nologietransfer vorzuschlagen.
Artikel 17 Article 17
Inkrafttreten Entrée en Vigueur
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide (1) Le présent Accord entrera en vigueur à la date à laquelle les
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder- Parties Contractantes se seront mutuellement notifiées l’accom-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten plissement des conditions nationales nécessaires à l’entrée en
erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs vigueur. Sera considérée comme date d’entrée en vigueur celle
der letzten Notifikation angesehen. de réception de la dernière notification.
(2) Dieses Abkommen wird nach seiner Unterzeichnung bis zu (2) Le présent Accord sera appliqué à titre provisoire, à partir
seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaat- de sa date de signature, en attendant son entrée en vigueur,
lichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet. conformément aux réglementations nationales des deux Parties
Contractantes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 869
Artikel 18 Article 18
Geltungsdauer, Durée de Validité,
Änderung und Kündigung Amendement et Dénonciation
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (1) Le présent Accord est conclu pour une durée illimitée.
(2) Jede Änderung dieses Abkommens muß in Schriftform (2) Tout amendement au présent Accord devra être fait par
erfolgen und im Namen der Vertragsparteien unterzeichnet wer- écrit et signé aux noms des Parties Contractantes. Ces amende-
den. Die Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem beide ments entreront en vigueur à la date à laquelle les Parties
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder- Contractantes se seront mutuellement notifiées l’accomplisse-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten ment des conditions nationales nécessaires à l’entrée en vigueur.
erfüllt sind.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertrags- (3) Le présent Accord pourra être dénoncé par écrit, par la voie
parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatique, par chacune des Parties Contractantes sous
diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. réserve d’un préavis de six mois.
Artikel 19 Article 19
Außerkrafttreten Abrogation de l’Accord
des Abkommens von 1966 de 1966 sur les Rapports de Navigation Maritime
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen L’entrée en vigueur du présent Accord entraîne l’abrogation de
vom 19. Juli 1966 zwischen der Regierung der Bundesrepublik l’accord conclu le 19 juillet 1966 entre le Gouvernement de la
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über République fédérale d’Allemagne et le Gouvernement de la
die Seeschiffahrtsbeziehungen außer Kraft. République Tunisienne sur les rapports de navigation maritime.
Geschehen zu Tunis am 17. Oktober 1997 in zwei Urschriften, Fait à Tunis, le 17 octobre 1997 en deux exemplaires originaux
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei en langues allemande, arabe et française, les trois textes faisant
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung foi. En cas de divergence d’interprétation entre les textes en
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der franzö- langues allemande et arabe, le texte en langue française pré-
sische Wortlaut maßgebend. vaudra.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
M at t hias Wissmann
K. W e r n d l
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Pour le Gouvernement de la République Tunisienne
Chouk
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 9. August 1999
I.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2 für
Belgien am 13. Dezember 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Le Royaume de Belgique rappelle qu’en „Das Königreich Belgien erinnert daran,
tant qu’Etat membre de la Communauté dass es als Mitgliedstaat der Europäischen
européenne, elle a transféré à celle-ci com- Gemeinschaft dieser für bestimmte in dem
pétence pour certaines matières dont traite Übereinkommen behandelte Angelegen-
la Convention, qui ont été énumérées dans heiten Zuständigkeit übertragen hat; diese
la déclaration faite par la Communauté Angelegenheiten sind in der Erklärung auf-
européenne lors de la confirmation formelle geführt, welche die Europäische Gemein-
de la Convention par la Communauté euro- schaft anlässlich der förmlichen Bestäti-
péene le 1er avril 1998. gung des Übereinkommens durch die
Europäische Gemeinschaft am 1. April
1998 abgegeben hat.
Conformément à l’article 287 de la Con- Im Einklang mit Artikel 287 des Überein-
vention, le Royaume de Belgique déclare kommens erklärt das Königreich Belgien
par la présente qu’il choisit, pour le règle- hiermit, dass es als Mittel zur Beilegung
ment des différends relatifs à l’interpréta- von Streitigkeiten über die Auslegung oder
tion ou à l’application de la Convention, à la Anwendung des Übereinkommens unter
lumière de sa préférence pour des jurisdic- Verweis darauf, dass es eine im voraus
tions préconstituées, soit le Tribunal Inter- festgelegte Gerichtsbarkeit bevorzugt, ent-
national de Droit de la mer constitué con- weder den in Übereinstimmung mit Anla-
formément à l’Annexe VI (art. 287.1.a), ge VI errichteten Seegerichtshof (Artikel 287
soit la Cour International de Justice Absatz 1 Buchstabe a) oder den Internatio-
(art. 287.1.b), en l’absence de tout autre nalen Gerichtshof (Artikel 287 Absatz 1
moyen de règlement pacifique des diffé- Buchstabe b) wählt, sofern nicht andere
rends qui aurait sa préférence.» Mittel der friedlichen Beilegung von Strei-
tigkeiten verfügbar sind, die es möglicher-
weise bevorzugen würde.“
II.
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die B e -
r i c h t i g u n g der am 23. Mai 1996 abgegebenen Erklärung zur Berichtigung der
anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 14. Oktober 1994 abgege-
benen Erklärung (vgl. die Bekanntmachungen vom 15. Mai 1995, BGBl. II S. 602
und vom 14. November 1996, BGBl. 1997 II S. 829) notifiziert, wonach Absatz 3
Nr. 2 anstatt
„2. das in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildete besondere Schieds-
gericht;“
richtig lauten muss:
„2. ein in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildetes Schiedsgericht;“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 1999 (BGBl. II S. 344).
Bonn, den 9. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 871
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 30. August 1999
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Griechenland am 1. Oktober 1999
Ukraine am 1. November 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 1999 (BGBl. II S. 437).
Bonn, den 30. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-chilenischen Abkommens
vom 15. März 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Vom 30. August 1999
Die in Santiago durch Notenwechsel vom 26. August
1996/21. August 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile zur Änderung des
Abkommens vom 15. März 1995 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
(BGBl. 1997 II S. 1783) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. August 1997
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Duc klau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 871
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 30. August 1999
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Griechenland am 1. Oktober 1999
Ukraine am 1. November 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 1999 (BGBl. II S. 437).
Bonn, den 30. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-chilenischen Abkommens
vom 15. März 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
Vom 30. August 1999
Die in Santiago durch Notenwechsel vom 26. August
1996/21. August 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile zur Änderung des
Abkommens vom 15. März 1995 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
(BGBl. 1997 II S. 1783) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. August 1997
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Duc klau
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1095
Der Botschafter Santiago, den 26. August 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 15. März
1995 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Aufstockung des Vor-
habens vorzuschlagen:
1. Der Finanzierungsbeitrag für das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile geschlossenen
Abkommens vom 15. März 1995 genannte Vorhaben „Schutz und nachhaltige Bewirt-
schaftung des chilenischen Naturwaldes“ wird durch einen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) für die Kompo-
nente „Schutzzonen Areas Protegidas“ aufgestockt.
2. Damit ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Republik Chile von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Schutz
und nachhaltige Bewirtschaftung des chilenischen Naturwaldes“ einen Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 18 000 000,– DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
15. März 1995 auch für diese Vereinbarung.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. W e r n e r R e i c h e n b a u m
An den
Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile
Herrn José Miguel Insulza
Santiago de Chile