802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Tag In h al t Seite
23. 8. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
23. 8. 99 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Abkommens über die Errichtung einer bikulturellen
Schule Humboldt in der Republik Venezuela . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 817
24. 8. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
25. 8. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen sowie der Fakultativprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
25. 8. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
27. 8. 99 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
vom 6. Dezember 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
30. 8. 99 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
(1998) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 13. August 1999
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468) wird
nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Kongo am 10. Oktober 1999
Ungarn am 11. Oktober 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 655).
Bonn, den 13. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und Statut
vom 9. Dezember 1923 über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen
(RGBl. 1927 II S. 909) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1219).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Abkommen vom 18. Mai 1904
über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den
Mädchenhandel (RGBl. 1905 S. 695) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 1968 (BGBl. II S. 781).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und Statut
vom 9. Dezember 1923 über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen
(RGBl. 1927 II S. 909) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1219).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Abkommen vom 18. Mai 1904
über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den
Mädchenhandel (RGBl. 1905 S. 695) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 1968 (BGBl. II S. 781).
Bonn, den 16. August 1999
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Im Auftrag
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804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag
der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom
20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II
S. 1249) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 692).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zusatzübereinkommen vom
7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1999 (BGBl. II S. 611).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag
der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom
20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II
S. 1249) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 692).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zusatzübereinkommen vom
7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1999 (BGBl. II S. 611).
Bonn, den 16. August 1999
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Im Auftrag
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 16. August 1999
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz
nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Artikel 28
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Bulgarien am 1. September 1999
Irland am 1. September 1999.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Mai 1999 hat Bulgarien fol-
gende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Confirming its adherence to the values of „In Bestätigung ihres Bekenntnisses zu
the Council of Europe and the desire for the den Werten des Europarats und des
integration of Bulgaria into the European Wunsches, Bulgarien in die europäischen
structures, committed to the policy of pro- Strukturen einzugliedern sowie der Politik
tection of human rights and tolerance to zum Schutz der Menschenrechte und der
persons belonging to minorities, and their Toleranz gegenüber Angehörigen von Min-
full integration into Bulgarian society, the derheiten und ihrer Integration in die bulga-
National Assembly of the Republic of Bul- rische Gesellschaft verpflichtet, erklärt die
garia declares that the ratificaion and im- Volksversammlung der Republik Bulgarien,
plementation of the Framework Convention dass die Ratifikation und die Durchführung
for the Protection of National Minorities do des Rahmenübereinkommens zum Schutz
not imply any right to engage in any activi- nationaler Minderheiten nicht das Recht
ty violating the territorial integrity and sov- einschließen, Handlungen vorzunehmen,
ereignty of the unitary Bulgarian State, its die die territoriale Unversehrtheit und Sou-
internal and international security.” veränität des einheitlichen bulgarischen
Staates oder seine innere und internatio-
nale Sicherheit verletzen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 1999 (BGBl. II S. 490).
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806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und Statut
vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (RGBl. 1924 II
S. 387) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 690).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Übereinkommen
vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (RGBl. 1913 II S. 31)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 1968 (BGBl. II S. 781).
Bonn, den 16. August 1999
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806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und Statut
vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (RGBl. 1924 II
S. 387) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 690).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
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Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Übereinkommen
vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (RGBl. 1913 II S. 31)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 1968 (BGBl. II S. 781).
Bonn, den 16. August 1999
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Abkommen vom
20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBl. 1933 II S. 913) ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juni 1996 (BGBl. II S. 1227).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 28. Sep-
tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 691).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 807
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Abkommen vom
20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBl. 1933 II S. 913) ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juni 1996 (BGBl. II S. 1227).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 28. Sep-
tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1999 (BGBl. II S. 691).
Bonn, den 16. August 1999
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808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 16. August 1999
I.
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober
1985 (BGBl. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für die folgenden
Staaten in Kraft treten:
Litauen am 1. Oktober 1999
Tschechische Republik am 1. September 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
“In the meaning of Article 12, paragraph 1, „Im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der
of the Charter, the Czech Republic con- Charta betrachtet sich die Tschechische
siders itself bound by 24 (twenty-four) Republik durch 24 (vierundzwanzig) Ab-
paragraphs of Part I of the Charter, of sätze des Teiles I der Charta als gebunden,
which 13 (thirteen) paragraphs are named von denen 13 (dreizehn) Absätze in Arti-
in Article 12, paragraph 1, thereof. kel 12 Absatz 1 genannt werden.
The Czech Republic does not consider Die Tschechische Republik betrachtet
itself bound by the following provisions: sich durch die folgenden Bestimmungen
nicht als gebunden:
Article 4, paragraph 5; Artikel 4 Absatz 5
Article 6, paragraph 2; Artikel 6 Absatz 2
Article 7, paragraph 2; Artikel 7 Absatz 2
Article 9, paragraphs 3, 5 and 6.” Artikel 9 Absätze 3, 5 und 6.“
II.
L e t t l a n d hat dem Generalsekretariat des Europarats am 1. Juni 1999 die
folgende E r k l ä r u n g notifiziert, die am 1. September 1999 wirksam wird:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 3 of Arti- „Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 der
cle 12 of the Charter, the Republic of Latvia Charta erklärt die Republik Lettland, dass
declares itself bound by the following addi- sie durch die folgenden zusätzlichen Artikel
tional Articles: gebunden ist:
Article 6, paragraph 2, Artikel 6 Absatz 2
Article 7, paragraph 2, Artikel 7 Absatz 2
Article 9, paragraph 4.” Artikel 9 Absatz 4.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. April 1997 (BGBl. II S. 1084) und vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2729).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch die Erklärung vom 20. April 1921
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste
(RGBl. 1932 II S. 93) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 1996 (BGBl. II S. 1227).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und Statut
vom 9. Dezember 1923 über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
(RGBl. 1928 II S. 22) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1996 (BGBl. II S. 1223).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch die Erklärung vom 20. April 1921
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste
(RGBl. 1932 II S. 93) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 1996 (BGBl. II S. 1227).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen und Statut
vom 9. Dezember 1923 über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
(RGBl. 1928 II S. 22) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1996 (BGBl. II S. 1223).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Abkommen
vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (RGBl. 1925 II
S. 672) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1996 (BGBl. II S. 1075).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 16. August 1999
I.
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II
S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Bulgarien am 8. August 1999
in Kraft getreten.
II.
U n g a r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. Dezember 1998
nach Artikel 3 Abs. 5 die folgenden zuständigen Behörden notifiziert:
(Übersetzung)
“Metropolitan Public Administration Office „Büro für öffentliche Verwaltung der Haupt-
stadt
(Fõvárosi Közigazgatási Hivatal) (Fõvárosi Közigazgatási Hivatal)
County Public Administration Office Büro für öffentliche Verwaltung des Komi-
tats
(Megyei Közigazgatási Hivatal)”. (Megyei Közigazgatási Hivatal)“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1999 (BGBl. II S. 114).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
Vom 16. August 1999
S i m b a b w e hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-
ber 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Tag der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Abkommen
vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (RGBl. 1925 II
S. 672) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1996 (BGBl. II S. 1075).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 16. August 1999
I.
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II
S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Bulgarien am 8. August 1999
in Kraft getreten.
II.
U n g a r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 11. Dezember 1998
nach Artikel 3 Abs. 5 die folgenden zuständigen Behörden notifiziert:
(Übersetzung)
“Metropolitan Public Administration Office „Büro für öffentliche Verwaltung der Haupt-
stadt
(Fõvárosi Közigazgatási Hivatal) (Fõvárosi Közigazgatási Hivatal)
County Public Administration Office Büro für öffentliche Verwaltung des Komi-
tats
(Megyei Közigazgatási Hivatal)”. (Megyei Közigazgatási Hivatal)“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1999 (BGBl. II S. 114).
Bonn, den 16. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 811
Bekanntmachung
über die Meldung
an die Behörden der Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen
gemäß Artikel 79 Abs. 2 des EURATOM -Vertrags
Vom 19. August 1999
Nach Artikel 78 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft (EURATOM) vom 25. März 1957 (BGBI. 1957 II S. 753, 1014)
bestehen bestimmte Meldepflichten gegenüber EURATOM über die grund-
legenden technischen Merkmale von Anlagen zur Erzeugung, Trennung oder
sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen, besonderen spaltbaren Stoffen
oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe. Die Europäische Kommis-
sion hat die Durchführung dieser Meldepflichten im Einzelnen geregelt und
die erforderlichen Formblätter hierzu herausgegeben (Verordnung Nr. 3227/76
vom 19. Oktober 1976 – ABl. EG Nr. L 363 S. 1, geändert durch Verordnung
Nr. 220/90 vom 26. Januar 1990 – ABl. EG Nr. L 22 S. 56 und durch Verordnung
Nr. 2130/93 vom 27. Juli 1993 – ABl. EG Nr. L 191 S. 75).
Nach Artikel 79 Abs. 1 des EURATOM-Vertrags bestehen Meldepflichten
über die erzeugten, verwendeten und beförderten Erze, Ausgangsstoffe und
besonderen spaltbaren Stoffe. Die Europäische Kommission hat auch die
Durchführung dieser Meldepflichten in der genannten Verordnung im Einzelnen
geregelt und die erforderlichen Formblätter hierzu herausgegeben.
Gemäß Artikel 79 Abs. 2 des EURATOM-Vertrags geben die Betroffenen
den Behörden des betreffenden Mitgliedstaates die Mitteilungen bekannt, die
sie gemäß den Artikeln 78 und 79 Abs. 1 des EURATOM-Vertrags an die
Kommission richten.
Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland sind diese Mitteilungen
jeweils gesondert in einfacher Ausfertigung folgenden Behörden bekannt zu
geben:
1. der jeweils zuständigen Landesbehörde
– in Baden-Württemberg:
Ministerium für Umwelt und Verkehr
Kernerplatz 9
Postfach 10 34 39
70029 Stuttgart
– in Bayern:
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Rosenkavalierplatz 2
Postfach 81 01 40
81901 München
– in Berlin:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
Brückenstraße 6
10179 Berlin
– in Brandenburg:
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Albert-Einstein-Straße 42 – 46
Postfach 60 11 64
14411 Potsdam
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
– in Bremen:
Senator für Bau und Umwelt
Hanseatenhof 5
28195 Bremen
– in Hamburg:
Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
Billstraße 84
20539 Hamburg
– in Hessen:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Jugend, Familie und Gesundheit
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
– in Mecklenburg-Vorpommern:
Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abt. 6 – Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
19048 Schwerin
– in Niedersachsen:
Niedersächsisches Umweltministerium
Archivstraße 2
30169 Hannover
– in Nordrhein-Westfalen:
Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 4
40190 Düsseldorf
– in Rheinland-Pfalz:
Ministerium für Umwelt und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
Postfach 31 60
55021 Mainz
– im Saarland:
Minister für Umwelt, Energie und Verkehr
Halbergstraße 50
Postfach 10 24 61
66024 Saarbrücken
– in Sachsen:
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Archivstraße 1
01097 Dresden
– in Sachsen-Anhalt:
Ministerium für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Olvenstedter Straße 4
Postfach 37 68
39012 Magdeburg
– in Schleswig-Holstein:
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
– in Thüringen:
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Postfach 10 03
99021 Erfurt
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
– jedoch nicht die monatlichen Bestandsänderungsberichte
(Artikel 14 der genannten Verordnung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 813
3. Meldungen über Ein- und Ausfuhren bzw. Verbringungen von Ausgangs-
material und besonderem spaltbarem Material gemäß Artikel 79 Abs. 1 des
EURATOM-Vertrags in Verbindung mit den Artikeln 14 sowie 24 bis 28 der
genannten Verordnung dem
Bundesausfuhramt (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Die Bekanntmachung des Bundesministers für Forschung und Technologie
vom 12. August 1991 (BAnz. S. 5773) wird hiermit aufgehoben.
Bonn, den 19. August 1999
Bund esminist erium
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Im Auftrag
Dr. M ü l l e r - H e l l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 20. August 1999
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Litauen am 21. Juli 1999
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Albanien am 27. September 1999
Madagaskar am 31. August 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 695).
Bonn, den 20. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 20. August 1999
Die Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach
diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998), ist nach Artikel 7 Abs. 3
des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Japan am 24. November 1998
Lettland am 18. Januar 1999
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
“In pursuance of paragraph 5 of Article 1 „Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 5 des
of the Agreement concerning the Adoption Übereinkommens von 1958 über die
of Uniform Technical Prescriptions for Annahme einheitlicher technischer Vor-
Wheeled Vehicles, Equipment and Parts schriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungs-
which can be Fitted and/or be Used on gegenstände und Teile, die in Radfahrzeu-
Wheeled Vehicles and the Conditions for ge(n) eingebaut und/oder verwendet wer-
Reciprocal Recognition of Approvals den können, und die Bedingungen für die
Granted on the Basis of these Prescriptions gegenseitige Anerkennung von Genehmi-
of 1958, the Republic of Latvia declares, gungen, die nach diesen Vorschriften erteilt
that it does not consider itself bound by wurden, erklärt die Republik Lettland, dass
Regulations No. 2, 9, 15, 29, 32, 33, 34, 35, sie sich durch die Regelungen Nr. 2, 9,15,
36, 40, 41, 42, 47, 52, 55, 61, 63, 65, 68, 69, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 40, 41, 42, 47, 52, 55,
71, 76, 84, 86, 88, 92, 94, 95, 96 and 106 of 61, 63, 65, 68, 69, 71, 76, 84, 86, 88, 92, 94,
the Agreement.” 95, 96 und 106 des Übereinkommens nicht
als gebunden betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juli 1998 (BGBl. II S. 2923).
Bonn, den 20. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999 815
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. August 1999
I.
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Heiliger Stuhl am 11. Juni 1999
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 21. Juli 1999
Sudan am 23. Juni 1999.
II.
Erklärungen
H e i l i g e r S t u h l bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Mai 1999:
(Übersetzung)
“[...] the Holy See, in conformity with the „[...] beabsichtigt der Heilige Stuhl im Ein-
nature and particular condition of Vatican klang mit der Wesensart sowie mit der
City State, intends to renew its encourage- besonderen Lage des Staates Vatikan-
ment to the International Community to stadt, die Völkergemeinschaft erneut zu er-
continue on the path towards a situation of mutigen, den Weg hin zu allgemeiner und
general and complete disarmament, capa- vollständiger Abrüstung, der geeignet ist,
ble of promoting peace and cooperation at den Frieden und die Zusammenarbeit welt-
world level. weit zu fördern, weiter zu gehen.
Dialogue and multilateral negotiation are Dialog und multilaterale Verhandlungen
essential values in this process. Through stellen in diesem Prozess wesentliche
the instruments of international law, they Werte dar. Durch völkerrechtliche Überein-
facilitate the peaceful resolution of contro- künfte erleichtern sie die friedliche Beile-
versies and help better mutual understand- gung von Streitigkeiten und tragen zu bes-
ing. In this way they promote the effective serem gegenseitigen Verständnis bei. Auf
affirmation of the culture of life and peace. diese Weise fördern sie die wirkungsvolle
Bekräftigung einer Kultur des Lebens und
des Friedens.
While not possessing chemical weapons Obwohl der Heilige Stuhl über keinerlei
of any kind, the Holy See accedes to the chemische Waffen verfügt, tritt er durch fei-
solemn act of ratification of the Convention erliche Ratifikation dem Übereinkommen
in order to lend its moral support to this bei, um diesem wichtigen Bereich der inter-
important area of international relations nationalen Beziehungen, der zum Ziel hat,
which seeks to ban weapons which are besonders brutale und unmenschliche
particularly cruel and inhuman and aimed Waffen zu verbieten, die langfristige Verlet-
at producing long-term traumatic effects zungsfolgen unter der wehrlosen Zivilbe-
among the defenceless civilian popula- völkerung verursachen sollen, moralische
tion.” Unterstützung zu leisten.“
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1999
S u d a n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 24. Mai 1999:
(Übersetzung)
“Firstly, the unilateral application by „Erstens läuft die einseitige Anwendung
a State Party to the Convention, runs durch einen Vertragsstaat des Überein-
counter to the objectives and purposes of kommens den Zielen und Zwecken des
the Convention. Übereinkommens zuwider.
Secondly, the Convention must be fully Zweitens muss das Übereinkommen
and indiscriminately implemented particu- vollständig und unterschiedslos durchge-
larly in the areas of inspection and transfer führt werden, insbesondere in den Berei-
of technology for peaceful purposes. chen Inspektion und Weitergabe von Tech-
nologie zu friedlichen Zwecken.
Thirdly, no restrictions incompatible with Drittens dürfen keine Beschränkungen
the obligations under the Convention shall auferlegt werden, die mit den Verpflichtun-
be imposed.” gen aus dem Übereinkommen unvereinbar
sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 1999 (BGBl. II S. 611).
Bonn, den 20. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 23. August 1999
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBl. 1988 II S. 901) wird nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Oman am 28. September 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1999 (BGBl. II S. 71).
Bonn, den 23. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r