730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 27. Juli 1999
I.
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Bolivien am 12. Mai 1999
Burkina Faso am 3. Februar 1999
Indonesien am 27. November 1998
Mali am 28. März 1999
Südafrika am 9. Januar 1999.
II.
Folgende Staaten haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde E r k l ä -
r u n g e n abgegeben bzw. V o r b e h a l t e angebracht:
I n d o n e s i e n am 28. Oktober 1998:
(Übersetzung)
“Declaration (Courtesy Translation) „Erklärung (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Indonesian) (Original: Indonesisch)
The Government of the Republic of Indo- Die Regierung der Republik Indonesien er-
nesia declares that the provisions of para- klärt, daß Artikel 20 Absätze 1 bis 3 des
graphs 1, 2 and 3 of Article 20 of the Con- Übereinkommens streng im Einklang mit
vention will have to be implemented in strict den Grundsätzen der Souveränität und ter-
compliance with the principles of the sover- ritorialen Unversehrtheit der Staaten durch-
eignty and territorial integrity of States. geführt werden muß.
Reservation (Courtesy Translation) Vorbehalt (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Indonesian) (Original: Indonesisch)
The Government of the Republic of Indo- Die Regierung der Republik Indonesien be-
nesia does not consider itself bound by the trachtet sich durch Artikel 30 Absatz 1 nicht
provision of Article 30, paragraph 1, and als gebunden und vertritt den Standpunkt,
takes the position that disputes relating to daß Streitigkeiten über die Auslegung oder
the interpretation and application of the Anwendung des Übereinkommens, die
Convention which cannot be settled nicht auf dem in Absatz 1 des genannten
through the channel provided for in para- Artikels aufgezeigten Weg beigelegt wer-
graph 1 of the said article, may be referred den können, dem Internationalen Gerichts-
to the International Court of Justice only hof nur mit Zustimmung aller Streitparteien
with the consent of all parties to the dis- unterbreitet werden können.“
putes.”
S ü d a f r i k a am 10. Dezember 1998:
(Übersetzung)
“The Republic of South Africa declares „Die Republik Südafrika erklärt,
that
(a) it recognises, for the purposes of arti- a) daß sie für die Zwecke des Artikels 21
cle 21 of the Convention, the compe- des Übereinkommens die Zuständigkeit
tence of the Committee Against Torture des Ausschusses gegen Folter zur Ent-
to receive and consider communica- gegennahme und Prüfung von Mit-
tions that a State Party claims that teilungen anerkennt, in denen ein Ver-
another State Party is not fulfilling its tragsstaat geltend macht, ein anderer
obligations under the Convention; Vertragsstaat komme seinen Verpflich-
tungen aus dem Übereinkommen nicht
nach,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 731
(b) it recognises, for the purposes of arti- b) daß sie für die Zwecke des Artikels 22
cle 22 of the Convention, the compe- des Übereinkommens die Zuständig-
tence of the Committee Against Torture keit des Ausschusses gegen Folter zur
to receive and consider communica- Entgegennahme und Prüfung von Mit-
tions from, or on behalf of individuals teilungen einzelner Personen oder im
who claim to be victims of torture by a Namen einzelner Personen anerkennt,
State Party; die geltend machen, Opfer von Folter
durch einen Vertragsstaat zu sein, so-
wie
(c) and it recognises, for the purposes of c) daß sie für die Zwecke des Artikels 30
article 30 of the Convention, the com- des Übereinkommens die Zuständig-
petence of the International Court of keit des Internationalen Gerichtshofs
Justice to settle a dispute between two anerkennt, Streitigkeiten zwischen zwei
or more State Parties regarding the oder mehr Vertragsstaaten über die
interpretation or application of the Con- Auslegung oder Anwendung des Über-
vention, respectively.” einkommens beizulegen.“
III.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Juni 1999
mit Wirkung von diesem Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf
M a c a u notifiziert.
IV.
S a m b i a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Februar
1999 die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 7. Ok-
tober 1998 hinsichtlich Artikel 20 des Übereinkommens angebrachten V o r b e -
h a l t s (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Januar 1999, BGBl. II S. 79) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Februar 1999 (BGBl. II S. 184).
Bonn, den 27. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 28. Juli 1999
P o r t u g a l hat dem Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 25. Ok-
tober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl. 1990 II S. 206, 207) am 28. Juni 1999 nach Artikel 6 Abs. 1 die folgende
z e n t r a l e B e h ö r d e für M a c a u notifiziert:
„Instituto de Acção Social de Macau
Estrada do Cemitério, no. 6
Macau
Tel.: (853) 51 25 12
Fax: (853) 55 95 29“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1999 (BGBl. II S. 552).
Bonn, den 28. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 28. Juli 1999
U n g a r n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 16. März 1999
ergänzend notifiziert, daß es die in seiner bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) nach deren Arti-
kel 2 Abs. 2 und Artikel 3 abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung
vom 30. Dezember 1998, BGBl. 1999 II S. 59) genannten Bestimmungen des
Teiles III der Charta vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Charta für Ungarn an
auch auf die serbische Sprache anwendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 59).
Bonn, den 28. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 28. Juli 1999
P o r t u g a l hat dem Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 25. Ok-
tober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl. 1990 II S. 206, 207) am 28. Juni 1999 nach Artikel 6 Abs. 1 die folgende
z e n t r a l e B e h ö r d e für M a c a u notifiziert:
„Instituto de Acção Social de Macau
Estrada do Cemitério, no. 6
Macau
Tel.: (853) 51 25 12
Fax: (853) 55 95 29“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1999 (BGBl. II S. 552).
Bonn, den 28. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 28. Juli 1999
U n g a r n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 16. März 1999
ergänzend notifiziert, daß es die in seiner bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) nach deren Arti-
kel 2 Abs. 2 und Artikel 3 abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung
vom 30. Dezember 1998, BGBl. 1999 II S. 59) genannten Bestimmungen des
Teiles III der Charta vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Charta für Ungarn an
auch auf die serbische Sprache anwendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 59).
Bonn, den 28. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 29. Juli 1999
I.
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
– BGBl. 1975 II S. 745 – ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Moldau, Republik am 27. Januar 1999
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a
und b
Tschechische Republik am 23. Januar 1997
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a
und b
in Kraft getreten und wird für
Ungarn am 19. August 1999
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a
und b
in Kraft treten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, unter Übernahme der Verpflich-
tungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b als durch das Übereinkommen
Nr. 132 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1996 (BGBl. II S. 397).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 29. Juli 1999
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBl.
1974 II S. 900) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Brasilien am 25. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBl. II S. 161).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 29. Juli 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 27. April 1999 die E r s t r e c k u n g des Über-
einkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II
S. 647) auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1999 (BGBl. II S. 312).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 29. Juli 1999
Das Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
30. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBl.
1974 II S. 900) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Brasilien am 25. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Januar 1995 (BGBl. II S. 161).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 29. Juli 1999
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen am 27. April 1999 die E r s t r e c k u n g des Über-
einkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II
S. 647) auf M a c a u notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1999 (BGBl. II S. 312).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 29. Juli 1999
I.
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im
Betrieb (BGBl. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Burundi am 10. Oktober 1998
Estland am 7. Februar 1997
Lesotho am 27. Januar 1999
Mali am 12. Juni 1996
Moldau, Republik am 12. August 1997
Mongolei am 8. Oktober 1997
Tschad am 7. Januar 1999
Usbekistan am 15. Dezember 1998
Zypern am 3. Januar 1997
in Kraft getreten und wird für
Simbabwe am 27. August 1999
in Kraft treten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 135 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. August 1995 (BGBl. II S. 728).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 29. Juli 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den
Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren (BGBl. 1973 II
S. 958) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. März 1996 (BGBl. II S. 475).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch
krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 30. Juli 1999
I.
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBl. 1976 II S. 577)
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Belgien am 11. Oktober 1997
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 139 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1996 (BGBl. II S. 397).
Bonn, den 30. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 29. Juli 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über den
Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren (BGBl. 1973 II
S. 958) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. März 1996 (BGBl. II S. 475).
Bonn, den 29. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 139
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch
krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 30. Juli 1999
I.
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBl. 1976 II S. 577)
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Belgien am 11. Oktober 1997
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 139 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. März 1996 (BGBl. II S. 397).
Bonn, den 30. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 30. Juli 1999
I.
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526) wird
nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Simbabwe am 27. August 1999
in Kraft treten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 140 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1995 (BGBl. II S. 186).
Bonn, den 30. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 30. Juli 1999
I.
Ö s t e r r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. No-
vember 1999 folgenden E i n s p r u c h zu den von den Vereinigten Arabischen
Emiraten beim Beitritt zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) angebrachten V o r b e h a l t e n (vgl.
die Bekanntmachung vom 1. September 1997, BGBl. II S. 2032) notifiziert:
(Übersetzung)
“Austria has examined the contents of the „Österreich hat den Inhalt der von den
reservations made by the United Arab Emi- Vereinigten Arabischen Emiraten beim Bei-
rates at the time of its accession to the tritt zum Übereinkommen über die Rechte
Convention on the Rights of the Child. des Kindes angebrachten Vorbehalte ge-
prüft.
Austria is of the view that reservations Österreich ist der Auffassung, daß Vor-
by which a State limits its responsibilities behalte, durch die ein Staat seine Verant-
under the Convention in a general and wortlichkeiten aufgrund des Übereinkom-
unspecified manner or by invoking internal mens in allgemeiner und unbestimmter
law creates doubts as to the commitment Weise oder durch Berufung auf innerstaat-
of the United Arab Emirates with its obliga- liches Recht beschränkt, Zweifel an der
tions under the Convention, essential for Verpflichtung der Vereinigten Arabischen
the fulfillment of its object and purpose. Emirate weckt, ihren vertraglichen Pflichten
nachzukommen, die für die Erfüllung von
Ziel und Zweck des Übereinkommens we-
sentlich sind.
According to paragraph 2 of article 51 of Nach Artikel 51 Absatz 2 des Überein-
the Convention, a reservation which is kommens sind Vorbehalte, die mit Ziel und
incompatible with the object and purpose Zweck des Übereinkommens unvereinbar
of the Convention shall not be permitted. sind, nicht zulässig.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to be- Staaten, daß Verträge, deren Vetragspar-
come Parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all Parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vetrags-
States are prepared to undertake any leg- parteien eingehalten werden und daß die
islative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. vertraglichen Pflichten notwendigen Geset-
zesänderungen vorzunehmen.
Austria is further of the view that general Österreich ist ferner der Auffassung, daß
reservations of the kind made by the United allgemeine Vorbehalte der Art, wie sie von
Arab Emirates contribute to undermining den Vereinigten Arabischen Emiraten ange-
the basis of international treaty law. bracht wurden, dazu beitragen, die Grund-
lage des Völkervertragsrechts zu untergra-
ben.
Given the general character of these re- Angesichts der allgemeinen Natur dieser
servations a final assessment as to their Vorbehalte kann eine abschließende Beur-
admissibility under international law cannot teilung ihrer Zulässigkeit nach dem Völker-
be made without further clarification. recht nicht ohne eine weitere Klarstellung
vorgenommen werden.
According to international law a reserva- Nach dem Völkerrecht ist ein Vorbehalt
tion is inadmissible to the extent as its insoweit unzulässig, als seine Anwendung
application negatively affects the compli- die Einhaltung der vertraglichen Pflichten
ance by a State with its obligations under eines Staates, die für die Erfüllung von Ziel
the Convention essential for the fulfillment und Zweck des Übereinkommens wesent-
of its object and purpose. lich sind, nachteilig beeinflußt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 739
Therefore, Austria cannot consider the Österreich kann die von der Regierung
reservations made by the Government of der Vereinigten Arabischen Emirate ange-
the United Arab Emirates as admissible brachten Vorbehalte daher nicht als zuläs-
unless the Government of the United Arab sig betrachten, es sei denn, die Regierung
Emirates, by providing additional informa- der Vereinigten Arabischen Emirate stellt
tion or through subsequent practice, en- durch zusätzliche Informationen oder die
sures that the reservations are compatible spätere Praxis sicher, daß die Vorbehalte
with the provisions essential for the imple- mit den Bestimmungen vereinbar sind, die
mentation of the object and purpose of the für die Erfüllung von Ziel und Zweck des
Convention. Übereinkommens wesentlich sind.
This view by Austria would not preclude Diese Auffassung Österreichs schließt
the entry into force in its entirety of the das Inkrafttreten des Übereinkommens in
Convention between the United Arab seiner Gesamtheit zwischen den Vereinig-
Emirates and Austria.” ten Arabischen Emiraten und Österreich
nicht aus.“
II.
M a l a y s i a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. März
1999 folgende T e i l r ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten V o r b e h a l t e (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember
1996, BGBl. 1997 II S. 656) notifiziert:
(Übersetzung)
“1. The Government of Malaysia with- „1. Die Regierung von Malaysia nimmt
draws its reservation on Articles 22, 28 ihren Vorbehalt zu Artikel 22, Artikel 28
paragraph 1 (b), (c), (d), (e) and para- Absatz 1 Buchstaben b bis e sowie
graphs 2 and 3, Article 40 paragraphs 3 Absätze 2 und 3, Artikel 40 Absätze 3
and 4, Articles 44 and 45. und 4 sowie zu den Artikeln 44 und 45
zurück.
2. The Government wishes to reiterate its 2. Die Regierung möchte ihren Vorbehalt
reservation on Articles 1, 2, 7, 13, 14, zu den Artikeln 1, 2, 7, 13, 14 und 15
15, Article 28 paragraph 1 (a) and Arti- sowie zu Artikel 28 Absatz 1 Buchsta-
cle 37. be a und Artikel 37 bekräftigen.
3. With respect to Article 28 paragraph 1 3. In bezug auf Artikel 28 Absatz 1 Buch-
(a), the Government of Malaysia wishes stabe a möchte die Regierung von
to declare that in Malaysia, even Malaysia erklären, daß in Malaysia der
though primary education is not com- Besuch der Grundschule zwar nicht für
pulsory and available free to all, prima- alle Pflicht und unentgeltlich ist, aber
ry education is available to everybody jedem offensteht, und daß Malaysia
and Malaysia has achieved a high rate beim Grundschulbesuch einen hohen
of enrolment for primary education i.e. Prozentsatz erreicht hat, d.h. einen
at the rate of 98 % enrolment.” Prozentsatz von 98 % .“
Nach Artikel 51 Abs. 3 des Übereinkommens ist die Rücknahme am 23. März
1999 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1998 (BGBl. II S. 2907).
Bonn, den 30. Juli 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
des Interregionalen Rahmenabkommens
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur (Mercosur)
und seinen Teilnehmerstaaten andererseits
Vom 1. August 1999
Das in Brüssel am 15. Dezember 1995 unterzeichnete
Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenar-
beit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del
Sur (Mercosur) und seinen Teilnehmerstaaten anderer-
seits ist nach seinem Artikel 34 Abs. 3
am 1. Juli 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1999
Bund esminist erium
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Im Auftrag
v. D e w i t z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 741
Interregionales Rahmenabkommen
über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Mercado Común del Sur
und seinen Teilnehmerstaaten andererseits
Das Königreich Belgien, tens für die demokratischen Werte, den Rechtsstaat sowie für die
Achtung und Förderung der Menschenrechte,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland, in Anbetracht der Bedeutung, die sie den in der Abschluß-
die Griechische Republik, erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt
und Entwicklung vom Juni 1992 in Rio de Janeiro sowie in der
das Königreich Spanien, Abschlußerklärung des Sozialgipfels vom März 1995 in Kopen-
die Französische Republik, hagen niedergelegten Grundsätzen und Wertvorstellungen bei-
messen,
Irland,
die Italienische Republik, unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Auffassung, daß
die regionale Integration ein Instrument der wirtschaftlichen und
das Großherzogtum Luxemburg, sozialen Entwicklung ist, das die Einbindung ihrer Wirtschaften in
das Königreich der Niederlande, die Weltwirtschaft erleichtert und letztlich der Annäherung der
Völker und größerer Stabilität in der Welt dient,
die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Regeln des frei-
die Republik Finnland, en Welthandels gemäß den Vorschriften der Welthandelsorgani-
sation aufrechtzuerhalten und zu verstärken, und unter besonde-
das Königreich Schweden, rem Hinweis auf die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
eingedenk der Tatsache, daß die Gemeinschaft ebenso wie
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen der Mercosur jeweils spezifische Modelle der regionalen Integra-
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im tion entwickelt haben, deren Erfahrungen sich beide Seiten im
folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ Zuge der Vertiefung ihrer Beziehungen und entsprechend ihren
genannt, jeweiligen Bedürfnissen nutzbar machen können,
die Europäische Gemeinschaft, im folgenden „Gemeinschaft“ unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit aufgrund zwei-
genannt, seitiger Abkommen zwischen den Staaten beider Regionen und
aufgrund der von den Teilnehmerstaaten des Mercosur mit der
einerseits und Gemeinschaft geschlossenen zweiseitigen Rahmenverträge über
die Argentinische Republik, Zusammenarbeit,
die Föderative Republik Brasilien, in Anbetracht der Ergebnisse des Abkommens vom 29. Mai
die Republik Paraguay, 1992 über interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Rat
des Mercado Común del Sur und der Kommission der Europäi-
die Republik östlich des Uruguay,
schen Gemeinschaften und unter Betonung der Notwendigkeit,
die in diesem Rahmen begonnenen Aktionen fortzuführen,
Vertragsparteien des Vertrags von Asunción zur Gründung des
Mercado Común del Sur und des Zusatzprotokolls von Ouro
im Hinblick auf den politischen Willen beider Vertragsparteien,
Preto, im folgenden „Teilnehmerstaaten des Mercosur“ genannt,
auf lange Sicht eine interregionale Assoziation mit politischer und
und
wirtschaftlicher Zielsetzung anzustreben, gegründet auf verstärk-
te politische Zusammenarbeit, eine schrittweise, auf Gegensei-
der Mercado Común del Sur, im folgenden „Mercosur“
tigkeit beruhende Liberalisierung des gesamten Handels, bei
genannt,
gleichzeitiger Berücksichtigung des empfindlichen Charakters
andererseits, bestimmter Erzeugnisse und in Übereinstimmung mit den Regeln
der Welthandelsorganisation, sowie auf eine Förderung der Inve-
im Bewußtsein ihrer engen historischen, kulturellen, politi- stitionstätigkeit und Vertiefung der Zusammenarbeit,
schen und wirtschaftlichen Bindungen und geleitet von den
gemeinsamen Wertvorstellungen ihrer Völker, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Feierlichen Er-
klärung, in der die Vertragsparteien ihren Willen zum Ausdruck
in Anbetracht ihrer vollen Übereinstimmung mit den Zielen und bringen, ein interregionales Rahmenabkommen über wirtschaft-
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und ihres Eintre- liche und handelspolitische Zusammenarbeit und über die Vor-
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
bereitung der schrittweisen, auf Gegenseitigkeit beruhenden die Europäische Gemeinschaft:
Liberalisierung des Handels zwischen beiden Regionen als Vor-
Javier S o l a n a M a d a r i a g a ,
stufe der Aushandlung eines interregionalen Assoziationsabkom-
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
mens zwischen ihnen zu vereinbaren,
Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und Manuel M a r i n ,
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten,
das Königreich Belgien:
Erik D e r e y c k e , die Argentinische Republik:
Minister für auswärtige Angelegenheiten, Guido d i T e l l a ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
das Königreich Dänemark:
Niels Helveg P e t e r s e n , die Föderative Republik Brasilien:
Minister für auswärtige Angelegenheiten, Luiz Felipe P a l m e i r a L a m p r e i a ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
die Bundesrepublik Deutschland:
Klaus K i n k e l , die Republik Paraguay:
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Vizekanzler, Luis María Ramírez B o e t t e n e r ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
die Griechische Republik:
Karolos P a p o u l i a s , die Republik östlich des Uruguay:
Minister für auswärtige Angelegenheiten, Alvaro Ramos T r i g o ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
das Königreich Spanien:
Javier S o l a n a M a d a r i a g a , der Mercado Común del Sur:
Minister für auswärtige Angelegenheiten, Alvaro Ramos T r i g o ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
die Französische Republik: Amtierender Präsident des Mercado Común del Sur,
Hervé d e C h a r e t t e ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten, diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
nen Vollmachten
Irland:
wie folgt übereingekommen:
Dick S p r i n g ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten,
die Italienische Republik: Titel I
Susanna A g n e l l i , Ziele, Grundsätze und Anwendungsbereich
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten,
Artikel 1
das Großherzogtum Luxemburg:
Jacques F. P o o s , Grundlage der Zusammenarbeit
Minister für auswärtige Angelegenheiten, Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Ach-
tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschen-
das Königreich der Niederlande: rechtserklärung niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen-
Hans v a n M i e r l o , und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesent-
Minister für auswärtige Angelegenheiten, lichen Bestandteil dieses Abkommens.
die Republik Österreich: Artikel 2
Wolfgang S c h ü s s e l ,
Ziele und Anwendungsbereich
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Vizekanzler,
(1) Ziel dieses Abkommens ist die Vertiefung der Beziehungen
die Portugiesische Republik: zwischen den Vertragsparteien und die Schaffung der Vorausset-
zungen für die Gründung einer interregionalen Assoziation.
Jaime G a m a ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten, (2) Zur Erreichung dieses Ziels und zur Intensivierung der
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen
die Republik Finnland: Institutionen erstreckt sich dieses Abkommen auf die Bereiche
Tarja H a l o n e n , Handel, Wirtschaft und Zusammenarbeit im Hinblick auf die
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten, Integration sowie auf andere Bereiche von gemeinsamem Inter-
esse.
das Königreich Schweden:
Artikel 3
Mats H e l l s t r ö m ,
Minister für Europafragen und Außenhandel, Politischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien richten zur Begleitung und Konsolidie-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
rung der Annäherung zwischen der Europäischen Union und
Malcolm R i f k i n d , dem Mercosur einen regelmäßigen politischen Dialog ein. Dieser
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth- Dialog entwickelt sich gemäß der diesem Abkommen beigefüg-
Fragen, ten Gemeinsamen Erklärung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 743
(2) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann sich auch auf die Ver-
Ministerebene findet in dem mit Artikel 25 eingesetzten Koope- stärkung der Zollstrukturen der Vertragsparteien erstrecken und
rationsrat oder in anderen gemeinsam zu vereinbarenden Gremi- das Funktionieren dieser Strukturen im Rahmen der interinstitu-
en derselben Ebene statt. tionellen Zusammenarbeit verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann unter anderem in
Titel II folgendem bestehen:
Handel a) Informationsaustausch;
b) Entwicklung neuer Ausbildungstechniken und Koordinierung
Artikel 4 von Aktionen von in diesem Bereich zuständigen internatio-
nalen Organisationen;
Ziele
c) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zu
Steuerverwaltungen;
vertiefen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Emp-
findlichkeit einiger Waren und unter Einhaltung der WTO-Regeln d) Vereinfachung der Zollverfahren;
ihren Handel auszubauen und zu diversifizieren, die spätere e) technische Hilfe.
schrittweise und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beruhen-
de Liberalisierung dieses Handels vorzubereiten und die Schaf- (3) Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, für die Zukunft
fung günstiger Voraussetzungen für die Errichtung der interregio- in dem in diesem Abkommen vorgesehenen institutionellen Rah-
nalen Assoziation zu fördern. men den Abschluß eines Protokolls über die Zusammenarbeit im
Zollwesen in Erwägung zu ziehen.
Artikel 5
Wirtschaftlicher und handelspolitischer Dialog Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Bereiche Zusammenarbeit im Bereich Statistik
ihrer handelspolitischen Zusammenarbeit fest und schließen
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der
dabei keinen Sektor aus.
Methoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und generell
mit dem in Titel VIII vorgesehenen institutionellen Rahmen einen über alle für eine statistische Behandlung in Frage kommenden
regelmäßigen Dialog über Wirtschafts- und Handelsfragen zu Bereiche nach beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu verwen-
führen. den.
(3) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit erstreckt sich im
wesentlichen auf folgende Bereiche: Artikel 9
a) Marktzugang, Liberalisierung des Handels (tarifliche und Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum
nichttarifliche Hemmnisse) und Handelsdisziplinen wie wett-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des gei-
bewerbsbehindernde Praktiken, Ursprungsregeln, Schutz-
stigen Eigentums zusammenzuarbeiten, um die Investitionstätig-
klauseln, besondere Zollverfahren, usw.;
keit, den Technologietransfer, den Handel und damit verbundene
b) Handelsbeziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern; Wirtschaftstätigkeiten jeder Art zu fördern und um Handelsver-
c) Vereinbarkeit der Liberalisierung des Handels mit den zerrungen zu vermeiden.
GATT/WTO-Regeln; (2) Die Vertragsparteien gewährleisten im Rahmen ihrer jewei-
d) Identifizierung der für die Vertragsparteien empfindlichen ligen Rechtsvorschriften und Politiken sowie in Übereinstimmung
bzw. prioritären Waren; mit den im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens eingegange-
nen Verpflichtungen einen angemessenen und wirksamen
e) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und beschließen,
Dienstleistungen, entsprechend den jeweiligen Zuständigkei- falls erforderlich, ihn zu verstärken.
ten.
(3) Im Sinne des vorstehenden Absatzes umfaßt geistiges
Artikel 6 Eigentum unter anderem die Urheberrechte und verwandte
Schutzrechte, Marken und Warenzeichen, geographische
Zusammenarbeit im Bereich Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche
der Lebensmittel- und Industrienormen Muster und Modelle, Patente sowie Topographien integrierter
und der gegenseitigen Anerkennung der Konformität Schaltkreise.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-
ten, um die Annäherung ihrer Politik betreffend die Qualität bei
Lebensmitteln und gewerblichen Waren und die Anerkennung Titel III
der Konformität im Einklang mit internationalen Kriterien zu
fördern. wirtschaftliche Zusammenarbeit
(2) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkei-
ten die Möglichkeit, die Aushandlung von Abkommen über die Artikel 10
gegenseitige Anerkennung in die Wege zu leiten. Ziele und Grundsätze
(3) Die Zusammenarbeit besteht konkret hauptsächlich in der (1) Die Vertragsparteien fördern unter Berücksichtigung ihres
Unterstützung von Aktionen jeder Art, die zur Verbesserung der gemeinsamen Interesses und ihrer mittel- und langfristigen wirt-
Warenqualität und des Unternehmensstandards in den Ländern schaftlichen Ziele die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der
der Vertragsparteien beitragen. Weise, daß ein Beitrag zum Wachstum ihrer Wirtschaften, zur
Stärkung ihrer internationalen Wettbewerbskraft, zur Begünsti-
Artikel 7 gung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung, zur
Anhebung des Lebensstandards in ihren Ländern und zur Förde-
Zusammenarbeit im Zollwesen
rung der Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im und Qualität der Beschäftigung geleistet wird und daß damit
Zollwesen im Hinblick auf eine Verbesserung und Konsolidierung stärker diversifizierte und engere Wirtschaftsbeziehungen
des rechtlichen Rahmens ihrer Handelsbeziehungen. erleichtert werden.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
(2) Die Vertragsparteien fördern die Regionalisierung von b) geeignete Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit zwi-
Kooperationsmaßnahmen, die aufgrund ihres Anwendungsbe- schen kleinen und mittleren Unternehmen; solche Initiativen
reichs und der sich ergebenden größenordnungsmäßigen Ein- wären unter anderem die Förderung der Gründung von
sparungen nach Auffassung beider Vertragsparteien eine sinn- Gemeinschaftsunternehmen, die Einrichtung von Informa-
vollere und wirksamere Verwendung der bereitgestellten Mittel tionsnetzen, die Einrichtung von Handelsbüros, die Weiter-
sowie eine Ergebnisoptimierung zuläßt. gabe von Know-how, Auftragserteilung an Nachunterneh-
men, angewandte Forschung, Lizenzen und Franchising;
(3) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-
tragsparteien wird sich auf breitestmöglicher Grundlage vollzie- c) Förderung von Initiativen zur Stärkung der Zusammenarbeit
hen, wobei grundsätzlich kein Sektor ausgeschlossen ist und die zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus dem Mercosur und
jeweiligen Prioritäten, das gemeinsame Interesse und die jewei- europäischen Verbänden zwecks Anknüpfung eines Dialogs
ligen Zuständigkeiten berücksichtigt werden. von Netz zu Netz;
(4) Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung des d) Ausbildungsmaßnahmen, Förderung des Aufbaus von Net-
Vorstehenden in allen Bereichen zusammen, die sich für die zen und Unterstützung der Forschung.
Schaffung von wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen und
Netzen zwischen den Vertragsparteien eignen und somit zu einer Artikel 12
engeren Verzahnung ihrer Wirtschaften führen; sie arbeiten ferner
in allen Bereichen zusammen, in denen ein Transfer von spezi- Investitionsförderung
fischem Wissen auf dem Gebiet der regionalen Integration statt- (1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Zuständigkei-
findet. ten die Entwicklung eines für verstärkte Investitionen zum Vorteil
(5) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieser Zusammen- beider Seiten attraktiven und stabilen Umfelds.
arbeit den Informationsaustausch über die gesamtwirtschaft- (2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden
lichen Indikatoren beider Seiten. Aktionen:
(6) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei allen Maßnahmen a) Organisation eines systematischen Informationsaustau-
der Zusammenarbeit das Gebot der Erhaltung der Umwelt und sches, Ermittlung und Verbreitung der einschlägigen Rechts-
des ökologischen Gleichgewichts. vorschriften und der Investitionsmöglichkeiten;
(7) Die Vertragsparteien lassen sich bei der Durchführung ihrer b) Unterstützung bei der Entwicklung eines für die beiderseitige
Aktionen und Maßnahmen in diesem Bereich vom Gedanken der Investitionstätigkeit der Vertragsparteien günstigen recht-
sozialen Entwicklung und insbesondere der Förderung der sozia- lichen Umfelds, insbesondere durch von den betroffenen Mit-
len Grundrechte leiten. gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Teilneh-
merstaaten des Mercosur zu schließende bilaterale Investi-
tionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und bi-
Artikel 11
laterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
Unternehmenszusammenarbeit
c) Förderung der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwi- insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen.
schen Unternehmen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingun-
gen für eine wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen, die den Artikel 13
gemeinsamen Interessen dient.
Zusammenarbeit im Energiebereich
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt insbesondere
darauf ab, (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter Wah-
rung des Grundsatzes eines rationellen und schonenden
a) den Handel zwischen den Vertragsparteien, die Investitions- Umgangs mit der Umwelt eine Annäherung ihrer Volkswirtschaf-
tätigkeit, die Durchführung von Vorhaben der industriellen ten in den Bereichen des Energiesektors zu unterstützen.
Zusammenarbeit und den Technologietransfer zu vermehren;
(2) Die Zusammenarbeit im Energiesektor besteht hauptsäch-
b) die Modernisierung und Diversifizierung der Industrie zu lich in folgenden Aktionen:
unterstützen;
a) Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, insbeson-
c) die einer industriellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien dere durch Organisation von persönlichen Begegnungen;
entgegenstehenden Hindernisse zu ermitteln und zu besei-
tigen, und zwar durch Maßnahmen, die der Einhaltung der b) Technologietransfer;
Wettbewerbsregeln Nachdruck verleihen und unter Berück- c) Förderung der Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern beider
sichtigung der Mitarbeit der Wirtschaftsteilnehmer und deren Vertragsparteien an gemeinsamen Vorhaben im Bereich der
Konzertierung untereinander auf die Anpassung dieser Technologieentwicklung und der Infrastruktur;
Regeln an die Erfordernisse des Marktes hinwirken;
d) Programme zur Ausbildung von Technikern;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten
e) energiepolitischer Dialog im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
beider Vertragsparteien, insbesondere der kleinen und mitt-
leren Unternehmen, zu dynamisieren; (3) Die Vertragsparteien können zu gegebener Zeit spezifische
Abkommen schließen, die von gemeinsamem Interesse sind.
e) die industrielle Innovation durch Entwicklung eines integrier-
ten und dezentralen Konzepts der Zusammenarbeit zwischen
den Wirtschaftsteilnehmern beider Regionen zu fördern; Artikel 14
f) die Kohärenz der Gesamtheit der die Zusammenarbeit von Zusammenarbeit im Bereich Verkehr
Unternehmen beider Regionen positiv beeinflussenden (1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich
Aktionen zu wahren. Verkehr ist es, die Umstrukturierung und Modernisierung der Ver-
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt im wesentlichen im Wege fol- kehrssysteme zu unterstützen und nach für beide Seiten zufrie-
gender Aktionen: denstellenden Lösungen für den Personen- und Güterverkehr
(alle Verkehrsträger) zu suchen.
a) Intensivierung der organisierten Kontakte zwischen Wirt-
(2) Die Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgenden
schaftsbeteiligten und Netzen beider Vertragsparteien durch
Maßnahmen:
Veranstaltung von Konferenzen, technischen Seminaren,
Sondierungsmissionen, Teilnahme an allgemeinen und Fach- a) Informationsaustausch über die jeweilige Verkehrspolitik und
messen und durch Unternehmenskontakte; über andere Themen von gemeinsamem Interesse;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 745
b) Ausbildungsprogramme für das Betriebspersonal der einzel- chen der interregionalen Zusammenarbeit für die Berücksichti-
nen Verkehrssysteme. gung des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung der
natürlichen Ressourcen ein.
(3) Im Rahmen des in Artikel 5 genannten wirtschafts- und
handelspolitischen Dialogs und mit Blick auf die Errichtung einer (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Aufmerksamkeit
interregionalen Assoziation schenken beide Vertragsparteien insbesondere auf Maßnahmen zu richten, die mit dem Global-
sämtlichen Aspekten des internationalen Verkehrs Aufmerksam- charakter der Umweltproblematik in Zusammenhang stehen.
keit, um eine etwaige Behinderung der Expansion des Handels
(3) Diese Zusammenarbeit kann im einzelnen als Aktionen
beider Seiten zu vermeiden.
umfassen:
Artikel 15 a) Informations- und Erfahrungsaustausch, auch im Bereich der
Vorschriften und Normen;
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
b) Fachausbildung im Bereich Umweltschutz und Umwelterzie-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung
hung;
dauerhafter Arbeitsbeziehungen zwischen ihren Wissenschaft-
lern im Bereich Wissenschaft und Technologie zusammenzu- c) technische Hilfe, Durchführung von gemeinsamen For-
arbeiten und einen interregionalen Informations- und Erfahrungs- schungsprojekten und gegebenenfalls institutioneller Bei-
austausch in diesem Bereich einzurichten. stand.
(2) Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der
Vertragsparteien umfaßt vor allem
Titel IV
a) gemeinsame Forschungsprojekte in Bereichen von gemein-
samem Interesse; Vertiefung der Integration
b) Austausch von Wissenschaftlern zur Förderung der gemein-
Artikel 18
samen Forschung sowie zur Unterstützung der Projektvor-
bereitung und zur Ausbildung auf hohem Niveau; Ziele und Anwendungsbereich
c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen, die dem Informa- (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dient
tionsaustausch, der Förderung interaktiver Tätigkeiten und der Förderung der Ziele des vom Mercosur eingeleiteten Integra-
der Vereinfachung der Ermittlung von Bereichen für gemein- tionsprozesses und schließt alle unter dieses Abkommen fallen-
same Forschungen dienen; den Bereiche ein.
d) Weitergabe der Ergebnisse und Entwicklung der Beziehun- (2) In diesem Sinne werden die Aktivitäten der Zusammen-
gen zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor. arbeit entsprechend den spezifischen Ersuchen des Mercosur
(3) In diese Zusammenarbeit werden die Hochschulen im geprüft.
Gebiet beider Vertragsparteien, die Forschungszentren und das (3) Für die Zusammenarbeit sind die jeweils geeignetsten Mit-
produzierende Gewerbe, vor allem die kleinen und mittleren tel zu wählen, insbesondere folgende:
Unternehmen, einbezogen.
a) Systeme für den Informationsaustausch in jeder geeigneten
(4) Die Vertragsparteien legen in einem modulierbaren Mehr- Form, eingeschlossen Informatiknetze;
jahresprogramm einvernehmlich Umfang, Art und Prioritäten die-
b) Ausbildung und institutionelle Unterstützung;
ser Zusammenarbeit fest.
c) Studien und Durchführung von gemeinsamen Projekten;
Artikel 16 d) technische Hilfe.
Zusammenarbeit im Bereich (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine optimale
Telekommunikation und Informationstechnologie Nutzung ihrer Ressourcen im Bereich der Erfassung, Analyse,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Tele- Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen zu erreichen,
kommunikation und Informationstechnologie zusammenzuarbei- unbeschadet der Vorkehrungen, die sich im Einzelfall für die
ten, um ihre Wirtschafts- und Sozialentwicklung zu fördern, die Wahrung des Vertraulichkeitscharakters bestimmter Informatio-
Informationsgesellschaft auf den Weg zu bringen und das Terrain nen als notwendig erweisen. Sie kommen außerdem überein,
für die Modernisierung der Gesellschaft zu ebnen. den Schutz personenbezogener Daten in sämtlichen Bereichen
zu wahren, in denen ein Informationsaustausch über Informatik-
(2) Diese Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel:
netze vorgesehen ist.
a) Erleichterung der Einrichtung eines Dialogs über die ver-
schiedenen charakteristischen Aspekte der Informations-
gesellschaft und Förderung des Informationsaustausches Titel V
betreffend Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstech- Interinstitutionelle Zusammenarbeit
nologie;
b) Weitergabe der neuen Informations- und Telekommunika- Artikel 19
tionstechnologien, insbesondere im Bereich der Dienste inte- Ziele und Anwendungsbereich
grierenden digitalen Netze, der Datenübermittlung und der
(1) Die Vertragsparteien streben eine engere Zusammenarbeit
Entwicklung neuer Kommunikationsdienste und Informa-
zwischen ihren jeweiligen Institutionen an und richten dazu regel-
tionstechnologien;
mäßige Kontakte zwischen diesen ein.
c) Anstoß zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- sowie Tech-
(2) Die Zusammenarbeit vollzieht sich auf breitestmöglicher
nologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den Bereichen
Grundlage und besteht vor allem in
neue Kommunikationstechnologie, Telematik und Informa-
tionsgesellschaft. a) Maßnahmen, die den regelmäßigen Informationsaustausch
begünstigen, wobei die Möglichkeit der gemeinsamen Ent-
Artikel 17 wicklung von Informatiknetzen zu Kommunikationszwecken
eingeschlossen ist;
Zusammenarbeit im Umweltschutz
b) Weitergabe von Erfahrungen;
(1) Die Vertragsparteien setzen sich in Übereinstimmung mit
dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung in den einzelnen Berei- c) Beratung und Information.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Titel VI Zusammenarbeit gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur
Erweiterung dieser Zusammenarbeit formulieren.
Andere Bereiche der Zusammenarbeit
Artikel 20 Titel VII
Zusammenarbeit Mittel der Zusammenarbeit
im Bereich Bildung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Artikel 24
Zuständigkeiten dafür ein, daß festgestellt wird, welche Mittel
notwendig sind, um im Bereich Jugend und Ausbildung ebenso (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur leichteren Errei-
wie im Bereich der Hochschul- und Unternehmenszusammen- chung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele der Zusam-
arbeit eine stärkere Berücksichtigung der Thematik der regiona- menarbeit angemessene Mittel einschließlich Finanzmittel im
len Integration im Lehrangebot zu erreichen. Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihrer eigenen Mechanismen
bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien richten ihre Aufmerksamkeit insbeson-
dere auf Aktionen, die die Kontaktaufnahme zwischen fachlich (2) Unter Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse fordern die
zuständigen Einrichtungen beider Seiten begünstigen und den Vertragsparteien die Europäische Investitionsbank dazu auf, in
Einsatz der technischen Ressourcen sowie den Erfahrungsaus- Übereinstimmung mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien
tausch erleichtern. ihre Aktivitäten im Mercosur-Bereich zu intensivieren.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen den Abschluß von Ver- (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die
einbarungen zwischen Ausbildungszentren sowie die Organisa- auf den bestehenden Kooperationsabkommen beruhende bilate-
tion von Kontakten zwischen den Stellen, die für die Vermittlung rale Zusammenarbeit.
von Lerninhalten mit Schwerpunkt Regionalintegration zuständig
sind.
Titel VIII
Artikel 21
Institutioneller Rahmen
Zusammenarbeit in den Bereichen
Kommunikation, Information und Kultur
Artikel 25
(1) Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten überein, mit Blick auf eine stärkere Verbreitung (1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Umsetzung
der Kenntnisse über die politische, wirtschaftliche und soziale dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regel-
Wirklichkeit in ihren Ländern ihre kulturellen Beziehungen auszu- mäßig und immer, wenn die Umstände es erfordern, auf Minister-
bauen und im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit über ebene zusammen.
Art, Zielsetzung und Umfang ihrer jeweiligen Integrationsbestre- (2) Der Kooperationsrat prüft mit Blick auf die Verwirklichung
bungen zu informieren, um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu der Ziele dieses Abkommens die wichtigen sich im Rahmen die-
erhöhen. ses Abkommens ergebenden Fragen sowie alle übrigen bilatera-
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in Fragen von len und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
gemeinsamem Interesse einen verstärkten Informationsaus- (3) Der Kooperationsrat kann ebenfalls geeignete Vorschläge
tausch zu führen. im Einvernehmen mit beiden Vertragsparteien formulieren. In
(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden Kontakte und Wahrnehmung seiner Aufgaben befaßt sich der Kooperationsrat
Begegnungen zwischen den Kommunikations- und Informa- insbesondere damit, Empfehlungen auszusprechen, die zur Ver-
tionsmedien beider Vertragsparteien unter anderem auch mittels wirklichung des Langzeitziels der interregionalen Assoziation bei-
Aktionen der technischen Hilfe gefördert. tragen.
Diese Zusammenarbeit kann ferner die Durchführung kultureller Artikel 26
Aktivitäten einschließen, sofern dies aufgrund ihres regionalen
(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
Charakters gerechtfertigt ist.
der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-
Artikel 22 mission einerseits, Mitgliedern des Consejo del Mercado Común
und Mitgliedern des Grupo Mercado Común andererseits zu-
Zusammenarbeit sammen.
im Kampf gegen den Drogenmißbrauch
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweili-
gen Zuständigkeiten die Koordinierung und Intensivierung ihrer (3) Der Vorsitz im Kooperationsrat liegt turnusmäßig bei einem
Anstrengungen im Kampf gegen den Drogenmißbrauch und die Vertreter der Gemeinschaft und bei einem Vertreter des Mer-
sich daraus ergebenden vielfältigen Konsequenzen, einschließ- cosur.
lich der Konsequenzen finanzieller Art.
Artikel 27
(2) Diese Zusammenarbeit dient der Förderung von Konsulta-
tionen und einer stärkeren Koordinierung zwischen den Vertrags- (1) Der Kooperationsrat wird in der Wahrnehmung seiner Auf-
parteien auf regionaler und gegebenenfalls auf der Ebene der gaben von einem Gemischten Kooperationsausschuß unter-
zuständigen regionalen Institutionen. stützt, der sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen
Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits
und Vertretern des Mercosur andererseits zusammensetzt.
Artikel 23
(2) In der Regel tritt der Gemischte Ausschuß einmal im Jahr
Evolutivklausel abwechselnd in Brüssel und in einem der Teilnehmerstaaten des
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen einver- Mercosur zusammen, wobei Datum und Tagesordnung einver-
nehmlich mit dem Ziel, das Niveau der Zusammenarbeit in Über- nehmlich festgelegt werden. Bei Einvernehmen der Vertrags-
einstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verbes- parteien können außerordentliche Tagungen einberufen werden.
sern und die Zusammenarbeit zu ergänzen, durch den Abschluß Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß liegt abwechselnd bei
von sektor- oder tätigkeitsspezifischen Abkommen erweitern. einem Vertreter jeder Vertragspartei.
(2) Bezüglich der Anwendung dieses Abkommens kann jede (3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die
der Vertragsparteien gestützt auf die bei der Durchführung der Modalitäten der Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 747
(4) Der Kooperationsrat kann seine Zuständigkeiten ganz oder des Mercosur wird mit diesem Abkommen ebenso wie mit jeder
teilweise dem Gemeinsamen Ausschuß übertragen, der zwi- gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahme weder die
schen den Tagungen des Kooperationsrats die Kontinuität Möglichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
gewährleistet. noch die der Teilnehmerstaaten des Mercosur berührt, im Rah-
men ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bilaterale Aktionen einzulei-
(5) Der Gemischte Ausschuß unterstützt den Kooperationsrat
ten und gegebenenfalls neue Abkommen zu schließen.
in seiner Arbeit. Dabei ist der Gemischte Ausschuß insbesonde-
re für folgende Aufgaben zuständig:
Artikel 32
a) Impulse für die Handelsbeziehungen im Einklang mit den
Zielen dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Titels II; Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die
b) Gedankenaustausch in allen Fragen von gemeinsamem Inter- Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
esse im Bereich der Liberalisierung des Handels und der und ihre Mitgliedstaaten gemäß den sich aus dem Vertrag zur
Zusammenarbeit einschließlich künftiger Kooperationspro- Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden jeweili-
gramme und der für ihre Verwirklichung verfügbaren Mittel; gen Zuständigkeiten einerseits und der Mercosur oder seine Teil-
nehmerstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung des Mercado
c) Unterbreitung von Vorschlägen an den Kooperationsrat mit
Común del Sur andererseits.
Blick auf die Einleitung der Liberalisierung des Handels und
der Intensivierung der Zusammenarbeit, unter Berücksich-
tigung der Notwendigkeit einer Koordinierung der vorgesehe- Artikel 33
nen Aktionen, und Territorialer Geltungsbereich
d) ganz allgemein die Unterbreitung von Vorschlägen an den Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Kooperationsrat, die der Verwirklichung des Langzeitziels der Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,
interregionalen Assoziation EU-Mercosur dienen. und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie in den Gebie-
ten, in denen der Vertrag zur Gründung des Mercado Común del
Artikel 28 Sur angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags und
der Zusatzprotokolle andererseits.
Der Kooperationsrat kann die Einsetzung weiterer Organe
beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
unterstützen; er legt die Zusammensetzung, Ziele und Arbeits- Artikel 34
weise dieser Organe fest. Geltungsdauer und Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 29
(2) Die Vertragsparteien entscheiden in Übereinstimmung mit
(1) Die Vertragsparteien setzen in Übereinstimmung mit Arti- ihren jeweiligen Verfahren und je nach Stand der Arbeiten und
kel 5 einen Unterausschuß für den Handel ein, der die Verwirk- der im Rahmen dieses Abkommens entwickelten Vorschläge
lichung der handelspolitischen Zielsetzungen dieses Abkom- über Zweckmäßigkeit, Zeitpunkt und Bedingungen der Aufnah-
mens sicherstellt und den Weg für die künftige Liberalisierung me von Verhandlungen über die Errichtung der interregionalen
des Handels ebnet. Assoziation.
(2) Der Unterausschuß für den Handel setzt sich aus Mitglie- (3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
dern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Merco- Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren.
sur andererseits zusammen.
(4) Diese Notifikationen sind an den Rat der Europäischen
Der Gemischte Unterausschuß für den Handel kann alle für not- Union und den Grupo Mercado Común des Mercosur zu richten.
wendig erachteten Studien und technischen Analysen anfordern.
(5) Dieses Abkommen wird auf Seiten der Gemeinschaft beim
(3) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem in Generalsekretariat des Rates und auf Seiten des Mercosur bei
Artikel 27 vorgesehenen Gemischten Kooperationsausschuß der Regierung der Republik Paraguay hinterlegt.
einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht und Vorschläge für die
künftige Liberalisierung des Handels vor.
Artikel 35
(4) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem
Gemischten Ausschuß seine Geschäftsordnung zur Genehmi- Erfüllung der Verpflichtungen
gung vor. (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-
deren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
Artikel 30 diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Verwirk-
lichung der Ziele dieses Abkommens.
Konsultationsklausel
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertrags-
Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-
Zuständigkeiten, Konsultationen über alle in diesem Abkommen gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Ab-
vorgesehenen Bereiche zu führen. gesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem
Das Verfahren für die Konsultationen nach Absatz 1 wird in der Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine für die Vertrags-
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses festgelegt. parteien annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen
für eine gründliche Prüfung der Situation.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
Titel IX tionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese
Schlußbestimmungen Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich
mitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber
berät.
Artikel 31
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß unter „beson-
Andere Abkommen
ders dringenden Fällen“ im Sinne des Absatzes 1 erhebliche
Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung Verletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertragspartei-
der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung en fallen. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht Artikel 36
zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens
Urschriften
oder Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
b) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile die- scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
ses Abkommens im Sinne des Artikels 1. scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwe-
discher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem verbindlich ist.
Artikel genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem
Völkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß Artikel 37
diesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden
Unterzeichnung
Fall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Einberu-
fung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien inner- Dieses Abkommen liegt zwischen dem 15. und 31. Dezember
halb einer Frist von fünfzehn Tagen beantragen. 1995 in Madrid zur Unterzeichnung auf.
Geschehen zu Madrid am fünfzehnten Dezember neunzehn-
hundertfünfundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 749
Gemeinsame Erklärung zum politischen Dialog
zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur
Präamb el interregionalen Assoziation zu erzielen und zu diesem Zweck
einen verstärkten politischen Dialog einzurichten.
Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten des Mercosur –
– im Bewußtsein der zwischen ihnen bestehenden historischen, – Die regionale Integration ist eines der Mittel zur Erreichung
politischen und wirtschaftlichen Bande sowie ihres gemein- einer nachhaltigen und sozial verträglichen Entwicklung sowie
samen kulturellen Erbes und der engen freundschaftlichen ein Instrument der Eingliederung in die Weltwirtschaft zu Wett-
Beziehungen zwischen ihren Völkern; bewerbsbedingungen.
– in der Erwägung, daß die politischen und wirtschaftlichen Frei- – Dieser politische Dialog zielt ferner darauf ab, eine engere
heiten die Grundlage der Gesellschaften der Mitgliedstaaten Abstimmung über Fragen von gemeinsamem Interesse für
der Europäischen Union und des Mercosur bilden; beide Regionen und über multilaterale Fragen zu erreichen,
insbesondere durch Koordinierung der jeweiligen Standpunkte
– unter Bekräftigung – gemäß der Charta der Vereinten Natio- der Vertragsparteien in den zuständigen Gremien.
nen – der Bedeutung der Menschenwürde und der Förderung
der Menschenrechte als Grundlagen der demokratischen
Gesellschaften; Dialogmec hanismen
– unter Bekräftigung der wesentlichen Rolle der demokratischen – Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt
Prinzipien und der auf Rechtsstaatlichkeit gegründeten demo- durch Kontakte, Informationsaustausch und Konsultationen,
kratischen Institutionen, von deren Achtung sich die Innen- insbesondere in Form von Tagungen auf angemessener Ebene
und Außenpolitik der Vertragsparteien leiten läßt; zwischen den verschiedenen Gremien des Mercosur und der
– in dem Wunsch, den Frieden und die Sicherheit weltweit Europäischen Union sowie durch die umfassende Nutzung der
gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten diplomatischen Kanäle.
Prinzipien zu stärken; – Zur Einrichtung und Entwicklung dieses politischen Dialogs
– unter gemeinsamer Bekräftigung ihres Interesses an regionaler über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem
Integration als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Interesse vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, daß
und harmonischen Entwicklung ihrer Völker, die sich auf die a) nach den von den Vertragsparteien festzulegenden Einzel-
Grundsätze des sozialen Fortschritts und der Solidarität zwi- heiten regelmäßig Zusammenkünfte der Staatschefs der
schen ihren Mitgliedern stützt; Teilnehmerstaaten des Mercosur und der höchsten Stellen
– unter Berufung auf die besonderen Beziehungen, die mit den der Europäischen Union stattfinden;
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem Teilneh-
b) jährlich ein Treffen der Außenminister der Teilnehmerstaa-
merstaat des Mercosur unterzeichneten Rahmenabkommen
ten des Mercosur und der Außenminister der Mitgliedstaa-
über die Zusammenarbeit hergestellt worden sind;
ten der Europäischen Union im Beisein der Europäischen
– unter Hinweis auf die Grundsätze, die in der zwischen den Ver- Kommission stattfindet. Diese Treffen werden an einem
tragsparteien am 22. Dezember 1994 unterzeichneten Ge- jeweils von den Vertragsparteien festzulegenden Ort abge-
meinsamen feierlichen Erklärung festgelegt worden sind – halten;
haben beschlossen, ihren Beziehungen eine langfristige Per- c) ferner Treffen anderer, für Fragen von beiderseitigem Inter-
spektive zu geben. esse zuständiger Minister stattfinden, wenn diese Zusam-
menkünfte nach Auffassung der Vertragsparteien für den
Ziele Ausbau der gegenseitigen Beziehungen notwendig sind;
– Der Mercosur und die Europäische Union bekräftigen feierlich d) regelmäßige Zusammenkünfte von hohen Beamten beider
ihren Willen, Fortschritte im Hinblick auf die Schaffung einer Vertragsparteien abgehalten werden.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit
zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Chile andererseits
Vom 1. August 1999
Das in Florenz am 21. Juni 1996 unterzeichnete Rah-
menabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorberei-
tung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile an-
dererseits ist nach seinem Artikel 42 Abs. 3
am 1. Februar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. August 1999
Bund esminist erium
f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
Im Auftrag
v. D e w i t z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 751
Rahmenabkommen
über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung
einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Chile andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht ihres Eintretens für die Marktwirtschaft und unter
Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Regeln des freien Welt-
das Königreich Dänemark,
handels gemäß den Bestimmungen der Welthandelsorganisation
die Bundesrepublik Deutschland, (WTO) aufrechtzuerhalten und zu verstärken und unter besonde-
die Griechische Republik, rem Hinweis auf die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,
das Königreich Spanien, unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses der Ver-
die Französische Republik, tragsparteien an der Entwicklung neuer vertraglicher Beziehun-
gen, um die Zusammenarbeit zu stärken und auszubauen, den
Irland, Handel zu intensivieren und zu diversifizieren und die Investitio-
die Italienische Republik, nen zu steigern,
das Großherzogtum Luxemburg, im Hinblick auf den politischen Willen beider Vertragsparteien,
das Königreich der Niederlande, auf lange Sichte eine politische und wirtschaftliche Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
die Republik Österreich,
staaten und Chile zu errichten, gegründet auf eine verstärkte
die Portugiesische Republik, politische Zusammenarbeit, eine schrittweise und gegenseitige
Liberalisierung des gesamten Handels unter Berücksichtigung
die Republik Finnland,
der Empfindlichkeit bestimmter Waren und im Einklang mit den
das Königreich Schweden, Regeln der Welthandelsorganisation sowie auf eine Förderung
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Investitionen und der Vertiefung der Zusammenarbeit,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Feierlichen Erklä-
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im rung über den politischen Dialog, in der die Vertragsparteien
folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ übereinkommen, einen intensiven politischen Dialog aufzuneh-
genannt, men, um eine engere Abstimmung der Themen von gemein-
samem Interesse zu garantieren und ihre Beziehungen in lang-
die Europäische Gemeinschaft, im folgenden „Gemeinschaft“ fristiger Hinsicht zu gestalten –
genannt,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
einerseits und
die Republik Chile, im folgenden „Chile“ genannt,
Titel I
andererseits,
Grundsätze und Geltungsbereich
in dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und
ihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bin- Artikel 1
dungen,
Grundlage des Abkommens
in der Erwägung, daß das am 20. Dezember 1990 unterzeich- Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung
nete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschen-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile rechtserklärung niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen-
einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung dieser Beziehungen und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesent-
geleistet hat, lichen Bestandteil dieses Abkommens.
in Anbetracht ihres uneingeschränkten Eintretens für die Artikel 2
Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der
Ziele und Anwendungsbereich
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechts-
erklärung niedergelegt sind, (1) Ziele dieses Abkommens sind die Stärkung der Beziehun-
gen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Wert- Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Interesses, vor allem
vorstellungen und Grundsätze, wie sie in der Abschlußerklärung durch die Vorbereitung der schrittweisen und gegenseitigen
des Sozialgipfels vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt Liberalisierung des gesamten Handels, um einen Prozeß einzu-
sind, leiten, der künftig zur Errichtung einer politischen und wirtschaft-
lichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft
eingedenk der Bemühungen der Vertragsparteien um eine und ihren Mitgliedstaaten und Chile im Einklang mit den Regeln
nachhaltige Entwicklung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Welthandelsorganisation (WTO) und unter Berücksichtigung
der notwendigen Erhaltung und Bewahrung der Umwelt, der Empfindlichkeit bestimmter Waren führt.
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
(2) Zur Erreichung dieser Ziele und zur Intensivierung der g) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Dienstleistungen entsprechend den jeweiligen Zuständigkei-
Institutionen erstreckt sich dieses Abkommen auf die Bereiche ten der Vertragsparteien, vor allem in den Bereichen Verkehr,
politischer Dialog, Handel, Wirtschaft und Zusammenarbeit Versicherungen und Finanzdienstleistungen;
sowie auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.
h) Kontrolle der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken;
i) Ursprungsregeln zur Förderung der Verwendung regionaler
Titel II Vorprodukte und damit der Regionalintegration.
Politischer Dialog
Artikel 6
Artikel 3 Zusammenarbeit in
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen den Bereichen Normung, Anerkennung,
politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von Zertifizierung, Meßtechnik und Konformitätsprüfung
gemeinsamem Interesse aufzunehmen. Dieser Dialog entwickelt Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen Nor-
sich gemäß der beigefügten Gemeinsamen Erklärung, die mung, Anerkennung, Zertifizierung, Meßtechnik und Konfor-
Bestandteil dieses Abkommens ist. mitätsprüfung zusammenzuarbeiten.
(2) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf Diese Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgendem:
Ministerebene findet in dem in Artikel 33 eingesetzten Gemeinsa-
men Rat oder in anderen gemeinsam zu vereinbarenden Gremi- a) Programme der technischen Hilfe für Chile in den Bereichen
en derselben Ebene statt. Normung, Anerkennung, Zertifizierung und Meßtechnik, um
in diesen Bereichen ein System und Strukturen zu ent-
wickeln, die vereinbar sind
Titel III
– mit den internationalen Normen;
Handel, handelspolitische – mit den wichtigsten Anforderungen zum Schutz der Sicher-
Zusammenarbeit und Vorberei- heit und der Gesundheit des Menschen, zur Erhaltung von
tung der Liberalisierung des Handels Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher wie auch
zur Erhaltung der Umwelt;
Artikel 4
b) Zusammenarbeit, um die Aushandlung eines Rahmenabkom-
Ziele mens über die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zu sobald das technische Niveau in den einzelnen Bereichen
vertiefen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Emp- dies erlaubt;
findlichkeit bestimmter Waren und unter Einhaltung der WTO- c) Zusammenarbeit im Bereich der technischen Normen zur
Regeln ihren Handel auszubauen und zu diversifizieren, die Erleichterung des Marktzugangs.
schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Handels vorzube-
reiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die
Artikel 7
Errichtung einer Assoziation zu fördern.
Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen
Wirtschaftlicher und handelspolitischer Dialog Befugnisse die Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf
eine Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen Rahmens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen
ihrer Handelsbeziehungen.
wirtschaftlichen und handelspolitischen Dialog in dem in Titel VII
vorgesehenen institutionellen Rahmen zu führen, um ihre han- Die Zusammenarbeit im Zollwesen dient auch der Stärkung der
delspolitischen Ziele zu erreichen und die künftige Liberalisierung Zollstrukturen der Vertragsparteien und der Verbesserung ihrer
des Handels vorzubereiten. Funktionsweise im Rahmen der interinstitutionellen Zusammen-
arbeit.
(2) Die Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Berei-
che ihrer handelspolitischen Zusammenarbeit und schließen kei- (2) Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann u.a. in folgendem
nen Bereich aus. bestehen:
(3) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich im wesentlichen auf a) Informationsaustausch unter Berücksichtigung des Daten-
folgende Bereiche: schutzes;
a) Marktzugang und Liberalisierung des Handels, Prüfung und b) Entwicklung neuer Ausbildungstechniken und Koordinierung
Abschätzung der Perspektiven für die gegenseitige Liberali- der Aktionen der in diesem Bereich zuständigen internationa-
sierung des Handels unter besonderer Berücksichtigung des len Organisationen;
Zeitplans und der Struktur der Verhandlungen und der Über-
c) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und
gangszeiten;
Steuerverwaltungen;
b) tarifliche und nichttarifliche Handelshemmnisse, mengen-
mäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnah- d) Vereinfachung der Zollverfahren;
men gleicher Wirkung: Analysen, Studien und Verwaltung e) technische Hilfe.
einschließlich Kontingente, Außenhandelsregeln, Antidum-
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse daran, in dem
pingzölle, Schutzklauseln, technische Normen, gesundheits-
in diesem Abkommen vorgesehenen institutionellen Rahmen den
und pflanzenschutzrechtliche Normen, gegenseitige Aner-
Abschluß eines Protokolls über die Amtshilfe im Zollwesen in
kennung der Zertifizierungen;
Erwägung zu ziehen.
c) Zollstrukturen der Vertragsparteien;
d) Vereinbarkeit der Liberalisierung des Handels mit den WTO- Artikel 8
Regeln; Vorübergehende Einfuhr von Waren
e) Ermittlung der Möglichkeiten für die Senkung der Zölle und Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Befreiung von Zöl-
die Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung; len und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren
f) Ermittlung der für die Vertragsparteien empfindlichen bzw. Rechnung zu tragen, die Gegenstand internationaler Vereinba-
prioritären Waren; rungen auf diesem Gebiet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 753
Artikel 9 Titel IV
Zusammenarbeit im Bereich Statistik Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der
Methoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische Artikel 12
Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und allge-
Ziele
mein über alle für eine statistische Behandlung in Frage kom-
menden Bereiche nach beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu (1) Unter Berücksichtigung der positiven Ergebnisse des Rah-
verwenden. menabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der
Gemeinschaft und Chile vom Dezember 1990 verpflichten sich
Artikel 10 die Vertragsparteien in diesem Abkommen, die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zur Stärkung der produktiven Synergie, zur
Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung der Wettbe-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des gei- werbsfähigkeit der Wirtschaft auszubauen und zu erweitern.
stigen Eigentums zusammenzuarbeiten, um den Waren- und (2) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-
Dienstleistungsverkehr, die Investitionstätigkeit, den Technolo- tragsparteien wird sich auf breitestmöglicher Grundlage vollzie-
gietransfer, die Verbreitung von Informationen, die kulturellen hen, wobei grundsätzlich kein Sektor ausgeschlossen wird und
und kreativen Tätigkeiten sowie die damit verbundenen Wirt- die jeweiligen Prioritäten, das gemeinsame Interesse und die
schaftstätigkeiten zu fördern. jeweiligen Befugnisse berücksichtigt werden.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfaßt geistiges Eigentum (3) Die Vertragsparteien fördern vorrangig die Zusammenar-
insbesondere die Urheberrechte – einschließlich Urheberrechte beit, die die Schaffung von wirtschaftlichen und sozialen Bezie-
an Computerprogrammen und Datenbanken – und verwandte hungen und Netzen zwischen den Unternehmen in Bereichen wie
Schutzrechte, Marken- und Warenzeichen, geographische Handel, Investitionen, Technologien, Informations- und Kommu-
Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchs- und nikationssysteme begünstigt.
Geschmacksmuster, Patente, Topographien integrierter Schalt-
kreise, den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz (4) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieser Zusammen-
gegen unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Ver- arbeit den Informationsaustausch, der eine regelmäßige Verfol-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. gung der Entwicklung ihrer Politiken und der makroökonomi-
schen Gleichgewichte und ein wirksames Funktionieren des
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten im Rahmen ihrer jewei- Marktes ermöglicht.
ligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken sowie in
Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Normen des (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, unter
WTO-Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Berücksichtigung des Stands der Liberalisierung in Chile in den
Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) einen angemessenen und Bereichen Dienstleistungen, Investitionen und Zusammenarbeit
wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, und erwä- in Wissenschaft, Technik, Industrie und Landwirtschaft besonde-
gen, falls notwendig, diesen durch den Abschluß eines Abkom- re Anstrengungen zur Erweiterung und Intensivierung ihrer
mens über den Schutz und die gegenseitige Anerkennung von Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu unternehmen.
geographischen und Ursprungsbezeichnungen zu stärken. (6) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei allen Maßnahmen
(4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann technische der wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Erhaltung der Umwelt
Hilfe über die Verwirklichung gemeinsamer Programme und Pro- und des ökologischen Gleichgewichts.
jekte umfassen. (7) Die Vertragsparteien lassen sich bei der Durchführung ihrer
(5) Im Falle von Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Aktionen und Maßnahmen in diesem Bereich vom Gedanken der
dem Schutz des geistigen Eigentums können die Vertragspartei- sozialen Entwicklung und insbesondere der Förderung der sozia-
en Konsultationen abhalten, um etwaige Zweifel oder Schwierig- len Grundrechte leiten.
keiten in Verbindung mit der Anwendung ihrer jeweiligen Normen
zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auszuräumen. Artikel 13
(6) Im Falle gemeinsamer Forschungen und sonstiger wissen- Industrielle Zusammenarbeit
schaftlicher Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft und und Unternehmenszusammenarbeit
Technologie wenden die Vertragsparteien auf die Ergebnisse die (1) Die Vertragsparteien unterstützen die industrielle Zusam-
Kriterien für die Zuerkennung der Rechte an geistigem Eigentum menarbeit und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit
an. dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche
Entwicklung zu schaffen, die den gemeinsamen Interessen dient.
Artikel 11
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt insbesondere
Zusammenarbeit im öffentlichen Auftragswesen darauf ab,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbei- a) den Handel zwischen den Vertragsparteien, die Investiti-
ten, um auf der Basis der Gegenseitigkeit eine offene, nichtdis- onstätigkeit, die Durchführung von Projekten der industriellen
kriminierende und transparente Vergabe ihrer jeweiligen Regie- Zusammenarbeit und den Technologietransfer zu intensivie-
rungsaufträge und der Aufträge öffentlicher Einrichtungen auf ren;
zentraler, regionaler, provinzialer und lokaler Ebene zu gewährlei-
b) die Modernisierung und Diversifizierung der Industrie zu
sten.
unterstützen;
(2) Zur Erreichung dieses Ziels kommen die Vertragsparteien
c) die einer industriellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien
überein, die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens
entgegenstehenden Hindernisse zu ermitteln und zu beseiti-
über den Zugang zu dem Auftragswesen in diesen Sektoren zu
gen, und zwar durch Maßnahmen, die der Einhaltung der
prüfen, um transparente, gerechte und klare Bedingungen für die
Wettbewerbsregeln Nachdruck verleihen und unter Berück-
Auftragsvergabe zu vereinbaren.
sichtigung der Beteiligung und Konzertierung der Wirt-
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem schaftsbeteiligten auf die Anpassung dieser Regeln an die
Bereich kann auch technische Hilfe in Verbindung mit dem Über- Erfordernisse des Marktes hinwirken;
einkommen über das öffentliche Auftragswesen umfassen.
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten
(4) Die Vertragsparteien erwägen die Möglichkeit, jährliche beider Vertragsparteien, insbesondere den kleinen und mitt-
Konsultationen in diesem Bereich abzuhalten. leren Unternehmen (KMU) zu dynamisieren;
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
e) die industrielle Innovation durch die Entwicklung eines inte- Diese Zusammenarbeit besteht u.a. in folgenden Aktionen:
grierten und zentralen Konzepts der Zusammenarbeit zwi- a) Mechanismen zur Information, Ermittlung und Verbreitung
schen den Wirtschaftsbeteiligten beider Regionen zu fördern; der Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
f) die Kohärenz aller Aktionen, die die Zusammenarbeit zwi- b) Förderung der Entwicklung eines für die beiderseitige Investi-
schen Unternehmen beider Regionen positiv beeinflussen, zu tionstätigkeit günstigen rechtlichen Umfelds, vor allem durch
wahren. den Abschluß bilateraler Investitionsförderungs- und Investi-
(3) Im Rahmen eines dynamischen integrierten und dezentra- tionsschutzabkommen zwischen Chile und den betroffenen
len Konzepts erfolgt die Zusammenarbeit im wesentlichen im Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und bilateraler Abkommen
Wege folgender Aktionen: zur Verhinderung der Doppelbesteuerung;
c) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsver-
a) Intensivierung der organisierten Kontakte zwischen Unter-
fahren;
nehmen, insbesondere KMU, und Wirtschaftsbeteiligten bei-
der Vertragsparteien, um die gemeinsamen Interessen der d) Entwicklung von Verfahren für Koinvestitionen, insbesondere
Unternehmen zu ermitteln und zu nutzen zwecks Steigerung mit KMU der Vertragsparteien.
des Handels und der Investitionen und zur Förderung von
Projekten der industriellen Zusammenarbeit und der Unter- Artikel 16
nehmenskooperation im allgemeinen vor allem über die
Zusammenarbeit in
Unterstützung von Joint ventures;
Wissenschaft und Technologie
b) Förderung von Initiativen und Projekten der Zusammenarbeit,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen
die über die Intensivierung des Dialogs zwischen chileni-
Interesse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken in Wis-
schen und europäischen Netzen von Wirtschaftsbeteiligten
senschaft und Technologie zusammenzuarbeiten.
ermittelt wurden;
(2) Diese Zusammenarbeit dient folgenden Zielen:
c) Entwicklung begleitender Initiativen vor allem im Zusammen-
hang mit der Qualitätssicherungspolitik der Unternehmen, a) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen
der industriellen Innovation, der Ausbildung, der angewand- Informationen und Erfahrungen, vor allem bei der Durch-
ten Forschung, der technologischen Entwicklung und des führung der Politiken und Programme;
Technologietransfers. b) Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissen-
schaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;
Artikel 14 c) Intensivierung der Innovationstätigkeit der chilenischen und
Zusammenarbeit im Dienstleistungssektor europäischen Unternehmen;
(1) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung d) Förderung des Technologietransfers.
der Dienstleistungen in der Entwicklung ihrer Wirtschaft an. Zu (3) Diese Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgenden
diesem Zweck stärken und intensivieren sie die Zusammenarbeit Maßnahmen:
in diesem Bereich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im
a) gemeinsame Forschungsprojekte in Bereichen von gemein-
Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Dienst-
samem Interesse, vor allem durch die aktive Teilnahme der
leistungsverkehr (GATS).
Unternehmen;
(2) Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit ermitteln die b) Austausch von Wissenschaftlern zur Förderung der For-
Vertragsparteien die vorrangigen Sektoren, um einen wirksamen schung, der Projektvorbereitung und der Ausbildung auf
Einsatz der verfügbaren Instrumente zu gewährleisten. hohem Niveau;
Die Aktionen konzentrieren sich in erster Linie auf folgendes: c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des
a) Vereinfachung des Zugangs der KMU zu Kapital und Markt- Informationsaustausch, interaktiver Tätigkeiten und zur Er-
technologien; mittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;
d) Weitergabe der Ergebnisse und Entwicklung der Beziehun-
b) Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und
gen zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor;
Drittländern;
e) Erfahrungsaustausch im Bereich Normung;
c) Förderung der Steigerung der Produktivität und der Wettbe-
werbsfähigkeit wie auch der Diversifizierung in diesem Sek- f) Evaluierung der Aktivitäten.
tor; (4) Die Vertragsparteien begünstigen bei dieser Zusammenar-
beit die Teilnahme ihrer Hochschuleinrichtungen, Forschungs-
d) Informationsaustausch über die einschlägigen Normen,
zentren und des produktiven Gewerbes, insbesondere der KMU.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Dienstleistungsver-
kehr; (5) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich in einem modu-
lierbaren Mehrjahresprogramm die Bereiche, den Umfang, die
e) Informationsaustausch über die Verfahren für
Art und die Prioritäten dieser Zusammenarbeit fest und schließen
– die Gewährung von Lizenzen und Bescheinigungen zu- keinen Bereich von vornherein aus.
gunsten der professionellen Dienstleistungserbringer und
– die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnach- Artikel 17
weisen;
Zusammenarbeit im Energiebereich
f) Entwicklung des Tourismus zur Verbesserung der Informati-
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt dar-
on und des Erfahrungsaustauschs im Hinblick auf eine nach-
auf ab, die Annäherung ihrer Wirtschaften in den Bereichen
haltige und geordnete Entwicklung des Tourismusangebots.
erneuerbare und nichterneuerbare, traditionelle und nichttraditio-
Gleichzeitig werden Ausbildungsmaßnahmen und gemeinsa-
nelle Energien und Technologien zur rationellen Energienutzung
me Maßnahmen bei Werbung und Vermarktung unterstützt.
zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit im Energiesektor besteht hauptsächlich in
Artikel 15
folgenden Aktionen:
Investitionsförderung
a) Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließ-
Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen lich der Entwicklung von Datenbanken zwischen Wirtschafts-
Befugnisse, vorteilhafte und stabile Rahmenbedingungen für die beteiligten der Vertragsparteien, Ausbildungsmaßnahmen
beiderseitigen Investitionen zu wahren. und gemeinsame Konferenzen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 755
b) Technologietransfer; f) Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematik-
c) Vorstudien und Ausführung von Projekten durch die zustän- netze und -dienste der Gemeinschaft und Chiles.
digen Einrichtungen und Unternehmen der Vertragsparteien;
d) Beteiligung von Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragspartei- Artikel 20
en an gemeinsamen Vorhaben im Bereich der Technologie- Zusammenarbeit im Umweltschutz
entwicklung und der Infrastruktur;
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammen-
e) Abschluß spezifischer Abkommen in Schlüsselsektoren von arbeit zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, zur Ver-
gemeinsamem Interesse; hinderung der Umweltzerstörung, zur Kontrolle der Umwelt-
f) Unterstützung der für die Energiewirtschaft und die Definition verschmutzung und zur Förderung der rationellen Nutzung der
der Energiepolitik zuständigen chilenischen Einrichtungen; natürlichen Ressourcen im Hinblick auf eine nachhaltige Ent-
g) Programm zur Ausbildung von Technikern. wicklung zu entwickeln.
In diesem Rahmen gilt besondere Aufmerksamkeit der Erhaltung
Artikel 18 der Ökosysteme, der integralen Bewirtschaftung der natürlichen
Zusammenarbeit im Verkehr Ressourcen, den Umweltauswirkungen der Industrietätigkeiten,
den Umweltbedingungen im städtischen Raum und den Pro-
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich in grammen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.
erster Linie auf folgendes:
(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:
a) Unterstützung der Modernisierung der Verkehrssysteme;
a) Projekte zur Stärkung der Umweltbehörden und der Umwelt-
b) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs und Zugang
politik Chiles;
zum Verkehrsmarkt;
c) Förderung der Betriebsnormen. b) Informations- und Erfahrungsaustausch, auch im Bereich der
Vorschriften und Normen;
(2) Die Zusammenarbeit wird in erster Linie über folgende
Maßnahmen verwirklicht: c) Ausbildung, Fachausbildung und Umwelterziehung;
a) Informationsaustausch über die jeweilige Verkehrspolitik und d) technische Hilfe und Durchführung gemeinsamer Forschungs-
über andere Themen von gemeinsamem Interesse; programme.
b) Ausbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und
Artikel 21
die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen;
c) Informationsaustausch über die Einrichtung von Überwa- Zusammenarbeit in der
chungsstationen als Bestandteil der Infrastruktur des welt- Landwirtschaft und im ländlichen Raum
weiten Satellitensystems (GNSS). (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der
(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften Landwirtschaft und im ländlichen Raum. Zu diesem Zweck
und internationalen Vereinbarungen messen die Vertragsparteien prüfen sie
den Aspekten der internationalen Seeverkehrsleistungen beson- a) die Maßnahmen zur Förderung des beiderseitigen Handels
dere Bedeutung bei, um eine Behinderung der Expansion des mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
Handels zu vermeiden, und achten insbesondere darauf, daß ein
uneingeschränkter Zugang zu den Märkten auf kommerzieller b) die Umweltmaßnahmen, gesundheits- und pflanzenschutz-
und nichtdiskriminierender Grundlage gewährleistet wird. rechtlichen Maßnahmen sowie andere damit zusammenhän-
gende Aspekte unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit
Artikel 19
den WTO-Normen.
Zusammenarbeit im Bereich
(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt Maßnahmen wie Informa-
Informationsgesellschaft und Telekommunikation
tionsaustausch, technische Hilfe, Austausch von wissenschaft-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die modernen Infor- lichen und technologischen Erfahrungen.
mations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüsselsek-
tor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaftli-
che und soziale Entwicklung und die harmonische Einführung
Titel V
der Informationsgesellschaft von grundlegender Bedeutung sind.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich Andere Bereiche der Zusammenarbeit
insbesondere auf folgendes:
a) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesell- Artikel 22
schaft, einschließlich Politik im Bereich der Telekommu- Ziele und Anwendungsbereich
nikation;
Die Vertragsparteien beschließen, die Zusammenarbeit in den
b) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe Bereichen Sozialentwicklung, Arbeitsweise der öffentlichen Ver-
betreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen waltung, Information und Kommunikation, Ausbildung und
und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekom- Regionalintegration fortzusetzen und dabei besonders die Sekto-
munikationstechnologie; ren zu berücksichtigen, die den Annäherungsprozeß zur Errich-
c) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikati- tung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation stärken
onstechnologien und Entwicklung neuer Instrumente im können.
Bereich der modernen Kommunikationsdienste und Informa-
tionstechnologien; Artikel 23
d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- Finanzielle und technische
sowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den Zusammenarbeit und Zusammenarbeit
Bereichen neue Informations- und Kommunikationstechno- zur Förderung der Sozialentwicklung
logie, Telematik und Informationsgesellschaft; (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer finan-
e) Beteiligung chilenischer Einrichtungen an Pilotprojekten und ziellen und technischen Zusammenarbeit, die hauptsächlich auf
Programmen der Gemeinschaft, vor allem an Regionalprojek- die Bekämpfung der äußersten Armut und allgemein die Förde-
ten, nach Maßgabe der Besonderheiten der entsprechenden rung der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen aus-
Sektoren; gerichtet sein soll.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
(2) Diese Zusammenarbeit kann Pilotprogramme in folgenden Zusammenarbeit in diesem Bereich und auch im Bereich Kom-
Bereichen umfassen, und zwar: munikation und Information zu intensivieren.
a) Schaffung von Arbeitsplätzen und Berufsausbildung; (2) Diese Zusammenarbeit zielt im Rahmen der jeweiligen
b) Verwaltung von Sozialdiensten; Befugnisse der Vertragsparteien darauf ab, folgendes zu fördern:
c) Entwicklung und Verbesserung der Förderung der Woh- a) Treffen zwischen Kommunikations- und Informationsmedien
nungsbauverhältnisse im ländlichen Raum oder Raumpla- beider Vertragsparteien, u.a. auch mittels technischer Hilfe;
nung; b) Intensivierung des Informationsaustauschs über Fragen von
d) Gesundheitswesen und Grundschulbildung; gemeinsamem Interesse;
e) Unterstützung der Tätigkeiten der Basisorganisationen der c) kulturelle Veranstaltungen;
Zivilgesellschaft; d) Aktivitäten – Studien und Ausbildungsmaßnahmen – zum
f) Bekämpfung der Armut durch die Schaffung von Produkti- Schutz des kulturellen Erbes.
ons- und Beschäftigungsmöglichkeiten; (3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine möglichst weit-
g) Verbesserung der Lebensqualität, vor allem der besonders reichende Zusammenarbeit u.a. auch im audiovisuellen Sektor
benachteiligten Bevölkerungsgruppen. und in der Presse zu unterstützen.
Artikel 24 Artikel 27
Zusammenarbeit im Bereich der öffent- Zusammenarbeit im
lichen Verwaltung und der Regionalintegration Bereich Bildung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im (1) Die Vertragsparteien legen im Rahmen ihrer jeweiligen
Bereich der öffentlichen Verwaltung mit dem Ziel, die Anpassung Befugnisse die Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung und
der Verwaltungssysteme an die Liberalisierung des Waren- und Ausbildung fest, sowohl was die Jugend und die Grundschulen
Dienstleistungsverkehrs zu fördern. als auch die Berufsausbildung oder die Zusammenarbeit zwi-
schen Berufsschulen und Unternehmen anbetrifft. Besondere
(2) In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien Aufmerksamkeit gilt der Bildung und Berufsausbildung der
auch zusammen, um die Verwaltungsreformen im Zuge des Inte- besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen.
grationsprozesses in Lateinamerika zu begünstigen.
(2) Die Vertragsparteien richten ihre Aufmerksamkeit insbeson-
(3) Zur Unterstützung der von Chile angestrebten Modernisie- dere auf die Aktionen, die die Errichtung ständiger Beziehungen
rung, Dezentralisierung und Regionalisierung der Verwaltung zwischen ihren zuständigen Facheinrichtungen ermöglichen und
begünstigen die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit, die den gemeinsamen Einsatz der technischen Ressourcen und den
auch die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden umfaßt, und Erfahrungsaustausch begünstigen.
nutzen dazu die Erfahrung mit den Einrichtungen und Politiken
(3) Diese Aktionen werden hauptsächlich durch folgende Maß-
der Gemeinschaft. nahmen verwirklicht:
(4) Diese Zusammenarbeit wird vor allem durch folgende Maß- a) Vereinbarungen zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrich-
nahmen verwirklicht: tungen;
a) Unterstützung der für die Definition und Ausführung der Poli- b) Treffen zwischen den für Bildung und Ausbildung zuständi-
tiken zuständigen chilenischen Einrichtungen, vor allem gen Einrichtungen.
durch Kontakte zwischen dem Personal der europäischen
und der chilenischen Einrichtungen; (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unter-
stützt auch den Abschluß sektoraler Vereinbarungen in den
b) Systeme für den Informationsaustausch in allen geeigneten Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend.
Formen, auch über Informatiknetze, unter Wahrung des
Schutzes der personenbezogenen Daten in allen Sektoren, in
Artikel 28
denen der Austausch derartiger Daten vorgesehen ist;
c) Erfahrungsaustausch; Zusammenarbeit zur
Bekämpfung des Drogenmißbrauchs
d) Vorstudien und Ausführung gemeinsamer Projekte;
(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweili-
e) Ausbildung und Unterstützung der Verwaltungsbehörden.
gen Befugnisse die Koordinierung und Intensivierung ihrer
Anstrengungen zur Verhinderung des Drogenmißbrauchs, zur
Artikel 25 Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen und der illegalen
Interinstitutionelle Zusammenarbeit Verwendung chemischer Vorprodukte wie auch zur Verhinderung
des Waschens von Erlösen aus Drogendelikten. Zu diesem
(1) Die Vertragsparteien erkennen einvernehmlich die Notwen- Zweck koordinieren die Vertragsparteien ihre Anstrengungen
digkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene und im Rahmen
Institutionen an. der internationalen Organisationen und Gremien.
(2) Diese Zusammenarbeit vollzieht sich auf breitester Grund- (2) Diese Zusammenarbeit wird von den zuständigen Instanzen
lage und besteht vor allem in verwirklicht und konzentriert sich auf folgende Maßnahmen:
a) Maßnahmen, die den regelmäßigen Informationsaustausch a) Projekte zur Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabili-
und die gemeinsame Entwicklung von Informatiknetzen zu tation von Drogenabhängigen und Programme zur Verhinde-
Kommunikationszwecken begünstigen; rung des illegalen Drogenmißbrauchs;
b) Beratung und Ausbildung; b) gemeinsame Forschungsprojekte;
c) Weitergabe von Erfahrungen. c) Ausbildungsprogramme für Beamte über die Verhinderung
und Kontrolle des illegalen Handels, der Geldwäsche und der
Artikel 26 Kontrolle des Handels mit Vorprodukten und wesentlichen
chemischen Stoffen;
Zusammenarbeit in den Bereichen
d) einschlägiger Informationsaustausch und Einführung geeig-
Kommunikation, Information und Kultur
neter Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhan-
(1) Die Vertragsparteien haben unter Berücksichtigung der dels und der Geldwäsche im Rahmen der geltenden multila-
sehr engen kulturellen Bindungen zwischen Chile und den Mit- teralen Übereinkünfte und der Empfehlungen der Financial
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, die Action Task Force (FATF);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 757
e) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und ande- (2) Der Gemeinsame Rat prüft im Hinblick auf die Verwirk-
ren zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psy- lichung der Ziele dieses Abkommens alle wichtigen, sich aus
chotropen Stoffen verwendeten wesentlichen Stoffen auf der diesem Abkommen ergebenden Fragen sowie alle bilateralen
Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen von und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
(3) Der Gemeinsame Rat kann ebenfalls geeignete Vorschläge
psychotropen Stoffen, den von der Gemeinschaft und den
im Einvernehmen der Vertragsparteien vorlegen. Bei der Erfül-
zuständigen internationalen Organisationen festgelegten
lung seiner Aufgaben spricht der Gemeinsame Rat insbesondere
Normen und den Empfehlungen der Chemical Action Task
Empfehlungen aus, die zur Verwirklichung des Langzeitziels einer
Force (CATF).
politischen und wirtschaftlichen Assoziation beitragen.
(3) Die Vertragsparteien können einvernehmlich diese Zusam-
menarbeit erweitern und andere Tätigkeitsbereiche einbeziehen. Artikel 34
(1) Der Gemeinsame Rat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
Artikel 29
der Europäischen Union und der Europäischen Kommission
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz einerseits und Vertretern Chiles andererseits zusammen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit (2) Der Gemeinsame Rat legt seine Geschäftsordnung fest.
in diesem Bereich zur Verbesserung ihrer Verbraucherschutzsy-
(3) Den Vorsitz im Gemeinsamen Rat führt abwechselnd eine
steme und zur Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit im Rahmen
der Vertragsparteien.
ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zu unterstützen.
(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgendes: Artikel 35
a) Austausch von Informationen und Sachverständigen; (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Auf-
gaben von einem Gemischten Ausschuß unterstützt, der sich aus
b) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstel- Vertretern des Rates der Europäischen Union und der Europäi-
lung technischer Hilfe. schen Kommission einerseits und aus Vertretern Chiles anderer-
seits zusammensetzt.
Artikel 30
(2) Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal jährlich
Zusammenarbeit in der Hochseefischerei abwechselnd in Brüssel und in Santiago de Chile, wobei Datum
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in und Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden. Im Einver-
diesem Bereich im Einklang mit den internationalen Handels- nehmen der Vertragsparteien können außerordentliche Tagun-
und Umweltverpflichtungen über die Aufnahme eines regelmäßi- gen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß
gen Dialogs zu entwickeln, in dem die Möglichkeit für eine inten- führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei.
sivere Zusammenarbeit in der Fischerei im Hinblick auf den (3) Der Gemeinsame Rat legt in seiner Geschäftsordnung die
Abschluß eines Fischereiabkommens geprüft wird. Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses fest.
(4) Der Gemeinsame Rat kann seine Befugnisse ganz oder teil-
Artikel 31 weise dem Gemischten Ausschuß übertragen, der die Kontinuität
Dreieckszusammenarbeit seiner Tagungen gewährleistet.
Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen (5) Der Gemischte Ausschuß unterstützt den Gemeinsamen
Zusammenarbeit für die Förderung einer ausgewogenen und Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dabei ist der Gemischte
nachhaltigen Entwicklung an und kommen überein, Programme Ausschuß insbesondere für folgendes zuständig:
zur Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem a) Förderung der Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zie-
Bereich und in anderen Sektoren von gemeinsamem Interesse zu len dieses Abkommens und gemäß den Bestimmungen des
fördern. Titels III;
b) Meinungsaustausch über die künftigen Kooperationspro-
gramme und die zu ihrer Durchführung zur Verfügung stehen-
Titel VI
den Mittel sowie über alle Fragen von gemeinsamem Interes-
Mittel der Zusammenarbeit se im Zusammenhang mit der schrittweisen und gegenseiti-
gen Liberalisierung des Handels;
Artikel 32 c) Unterbreitung der Vorschläge des Gemischten Unteraus-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur leichteren Errei- schusses für den Handel zur Vorbereitung der schrittweisen
chung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele der Zusam- gegenseitigen Liberalisierung des Handels und der Vorschlä-
menarbeit angemessene Mittel einschließlich finanzielle Mittel im ge zur Intensivierung der Zusammenarbeit in diesem Bereich
Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Mechanismen bereit- im Gemeinsamen Rat;
zustellen. d) ganz allgemein Unterbreitung aller Vorschläge zur Verwirkli-
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions- chung des Langzeitziels der politischen und wirtschaftlichen
bank auf, im Einklang mit ihren Finanzierungsverfahren und Kri- Assoziation zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen
terien ihre Aktivitäten in Chile zu intensivieren. Rat.
Artikel 36
Der Gemeinsame Rat kann die Einsetzung weiterer Gremien
Titel VII beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt-
Institutioneller Rahmen zen. Er legt deren Zusammensetzung, Ziele und Arbeitsweise
fest.
Artikel 33 Artikel 37
(1) Es wird ein Gemeinsamer Rat des Kooperationsrahmenab- (1) Die Vertragsparteien setzen gemäß Artikel 5 einen
kommens eingesetzt, nachstehend „Gemeinsamer Rat“ genannt, Gemischten Unterausschuß für den Handel ein, der die Verwirk-
der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der lichung der handelspolitischen Ziele dieses Abkommens sicher-
Gemeinsame Rat tagt regelmäßig auf Ministerebene und jedes- stellt und die Arbeiten für die schrittweise progressive Liberalisie-
mal, wenn die Umstände dies erfordern. rung des Handels vorbereitet.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
(2) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel setzt sich der Fortschritte im Rahmen dieses Abkommens über Zweck-
aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und der mäßigkeit und Zeitpunkt des Übergangs zu einer politischen und
Europäischen Kommission einerseits und aus Vertretern Chiles wirtschaftlichen Assoziation.
andererseits zusammen.
(3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
(3) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel kann alle der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander
für notwendig erachteten Studien und technischen Analysen den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert
anfordern. haben.
(4) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem in (4) Diese Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates
Artikel 35 vorgesehenen Gemischten Ausschuß mindestens ein- der Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieses Abkom-
mal jährlich einen Tätigkeitsbericht und Vorschläge für die weite- men hinterlegt wird.
re Liberalisierung des Handels vor.
(5) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
(5) Der Gemischte Unterausschuß legt dem Gemischten Aus- 20. Dezember 1990 unterzeichnete Rahmenabkommen über die
schuß seine Geschäftsordnung zur Genehmigung vor. Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Chile.
Artikel 38
Konsultationsklausel Artikel 43
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befug- Erfüllung der Verpflichtungen
nisse Konsultationen über alle in diesem Abkommen vorgesehe- (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson-
nen Bereiche zu führen. deren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
Das Verfahren für die Konsultationen nach Absatz 1 wird in der diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Ver-
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses festgelegt. wirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertrags-
partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-
Titel VIII gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Schlußbestimmungen Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie
dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine für die Vertrags-
parteien annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen
Artikel 39
für eine gründliche Prüfung der Situation.
Definition der Vertragsparteien
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
Im Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese
Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich
und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Ver- mitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits berät.
und die Republik Chile andererseits.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke
des Absatzes 1 unter besonders dringenden Fällen erhebliche
Artikel 40 Verletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertrags-
Evolutivklausel parteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des
Abkommens liegt vor
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen einvernehm-
lich erweitern mit dem Ziel, seinen Anwendungsbereich und die a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht
Zusammenarbeit im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschrif- zulässigen Ablehnung dieses Abkommens;
ten durch den Abschluß von sektor- oder tätigkeitsspezifischen b) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile
Abkommen unter Berücksichtigung der Erfahrung bei der Durch- dieses Abkommens im Sinne des Artikels 1.
führung des Abkommens zu erweitern und zu ergänzen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem
Artikel genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem
Artikel 41
Völkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß
Geographischer Geltungsbereich diesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Fall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Ein-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und berufung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien
nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der innerhalb einer Frist von 15 Tagen beantragen.
Republik Chile andererseits.
Artikel 44
Artikel 42
Urschriften
Geltungsdauer und Inkrafttreten
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
(2) Die Vertragsparteien entscheiden im Einklang mit ihren scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwe-
jeweiligen Verfahren und je nach dem Stand der Arbeiten und der discher Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
Vorschläge in den Gremien dieses Abkommens nach Maßgabe verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 759
Anhang
Gemeinsame Erklärung
zum politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Chile
1. P r ä a m b e l hungen zwischen der Europäischen Union und Chile“ bekräftigen
die Vertragsparteien ihre Absicht, ein Abkommen zu schließen, in
Die Europäische Union und Chile -
dem sie den politischen Willen zum Ausdruck bringen, als End-
in dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und ziel eine politische und wirtschaftliche Assoziation anzustreben.
ihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bin-
dungen, Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien übereingekommen,
einen intensiven politischen Dialog aufzunehmen, um eine enge-
in Anbetracht ihres Eintretens für die demokratischen Werte und re Abstimmung über Fragen von gemeinsamem Interesse, ins-
unter der Bekräftigung, daß die Achtung der Menschenrechte besondere durch Koordinierung der jeweiligen Standpunkte der
und der Grundfreiheiten und die Wahrung der Grundsätze des Vertragsparteien, in den zuständigen multilateralen Gremien zu
Rechtsstaates als Grundlagen der demokratischen Gesellschaf- erreichen. Dieser Dialog kann gleichzeitig mit anderen Gesprächs-
ten Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Mitgliedstaaten partnern der Region oder – soweit möglich – am Rande bereits
der Europäischen Union und Chiles sind und die Grundlage der bestehender politischer Dialoge geführt werden.
gemeinsamen Unternehmen bilden,
in dem Wunsch, weltweit den Frieden und die Sicherheit gemäß 3. D i a l o g m e c h a n i s m e n
den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grund-
sätzen zu stärken, und in der Entschlossenheit, die Grundsätze Zur Einrichtung und Entwicklung dieses politischen Dialogs über
für die Verhinderung und friedliche Lösung internationaler Kon- bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse
flikte anzuwenden, vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, daß
unter Bekräftigung ihres Interesses an der Regionalintegration a) nach von den Vertragsparteien festzulegenden Einzelheiten
als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen und harmo- regelmäßige Treffen zwischen dem Präsidenten der Republik
nischen Entwicklung ihrer Völker, die sich auf die Grundsätze des Chile und den höchsten Stellen der Europäischen Union
sozialen Fortschritts und der Solidarität zwischen ihren Mit- stattfinden;
gliedern stützt, b) nach von den Vertragsparteien festzulegenden Einzelheiten
unter Berufung auf die privilegierten Beziehungen, die mit dem regelmäßige Treffen der Außenminister stattfinden;
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik c) regelmäßige Zusammenkünfte zwischen anderen Ministern
Chile unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammen- über Fragen von gemeinsamem Interesse stattfinden, wenn
arbeit hergestellt worden sind – diese Zusammenkünfte nach Auffassung der Vertragspar-
haben beschlossen, ihren Beziehungen eine langfristige Perspek- teien für die Stärkung ihrer Beziehungen notwendig sind;
tive zu geben. d) regelmäßige Zusammenkünfte von hohen Beamten beider
Vertragsparteien stattfinden.
2. Z i e l e
Unter Berücksichtigung der vom Rat der Europäischen Union am 4. Die Europäische Union und Chile kommen überein, daß diese
17. Juli 1995 genehmigten Schlußfolgerungen in Form der Mittei- gemeinsame Erklärung den Beginn einer engeren und tieferen
lung mit dem Titel „Auf dem Wege zu einer Vertiefung der Bezie- Beziehung darstellt.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Gemeinsame Erklärung
über den politischen Dialog
In Erwartung des Abschlusses der Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens
kommen die Vertragsparteien überein, unmittelbar im Anschluß an die Unterzeichnung
die in dem Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Mechanismen des politischen
Dialogs zur Anwendung zu bringen.
Gemeinsame Erklärung
zum Dialog auf parlamentarischer Ebene
Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative des Europäischen Parlaments und des
chilenischen Parlaments zur Institutionalisierung eines Dialogs zwischen beiden
Parlamenten und bekräftigen ihre Bereitschaft, zur Einrichtung und Entwicklung dieses
Dialogs beizutragen.
Gemeinsame Erklärung
zur interregionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien prüfen einvernehmlich etwaige Lösungen, die ihnen die Möglich-
keit geben, je nach der Entwicklung der Integration in der Region und, soweit sie zur
Erreichung der Ziele des Abkommens beitragen, ihre Mechanismen zur Vorbereitung
der Handelsliberalisierung mit denjenigen zu koordinieren, die sie mit Ländern oder
regionalen Zusammenschlüssen und insbesondere mit dem Gemeinsamen Markt des
Südens (Mercosur) planen.
2. In diesem Zusammenhang prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeiten für eine
Beteiligung Chiles an in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten und dem Mercosur und seinen Vertragsstaaten vor-
gesehenen Kooperationsprogrammen wie auch für eine Beteiligung des Mercosur an
den in diesem Abkommen vorgesehenen Programmen, wobei die Einzelheiten von
allen interessierten Vertragsparteien festzulegen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 761
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 2. August 1999
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBl. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) ist nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Rumänien am 1. Februar 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBl. II S. 358).
Bonn, den 2. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 3. August 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Bulgarien am 18. Mai 1998
Lettland am 21. Juli 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 1998 (BGBl. II S. 1136), die hiermit hinsichtlich des Inkrafttretens-
datums für Bulgarien berichtigt wird.
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 761
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 2. August 1999
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBl. 1994 II S. 334; 1995 II S. 147) ist nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Rumänien am 1. Februar 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBl. II S. 358).
Bonn, den 2. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 3. August 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Bulgarien am 18. Mai 1998
Lettland am 21. Juli 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 1998 (BGBl. II S. 1136), die hiermit hinsichtlich des Inkrafttretens-
datums für Bulgarien berichtigt wird.
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 3. August 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Irland am 9. März 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1998 (BGBl. II S. 2373).
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 3. August 1999
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäi-
schen Arzneibuches (BGBl. 1973 II S. 701), revidiert durch das Protokoll vom
16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12 Abs. 4 für
Ungarn am 10. September 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 1998 (BGBl. II S. 1128).
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 3. August 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Irland am 9. März 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1998 (BGBl. II S. 2373).
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 3. August 1999
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäi-
schen Arzneibuches (BGBl. 1973 II S. 701), revidiert durch das Protokoll vom
16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12 Abs. 4 für
Ungarn am 10. September 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 1998 (BGBl. II S. 1128).
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 763
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 3. August 1999
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Georgien am 2. Juli 1999
Litauen am 9. Januar 1999
Südafrika am 9. Januar 1999.
II.
P o r t u g a l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. April 1999
die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf M a c a u notifiziert.
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
E r k l ä r u n g e n gemäß Artikel 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Übereinkommens noti-
fiziert:
M a l t a am 16. Dezember 1998:
(Übersetzung)
“Malta declares that it recognizes the „Malta erklärt, daß es die Zuständigkeit
competence of the Committee to receive des Ausschusses für die Entgegennahme
and consider communications from indi- und Erörterung von Mitteilungen einzelner
viduals subject to the jurisdiction of Malta der Hoheitsgewalt Maltas unterstehender
who claim to be victims of a violation by Personen anerkennt, die vorgeben, Opfer
Malta of any the rights set forth in the Con- einer Verletzung eines in dem Übereinkom-
vention which results from situations or men vorgesehenen Rechts durch Malta zu
events occuring after the date of adoption sein, soweit sich die Verletzung aus nach
of the present declaration, or from a deci- dem Tag der Annahme dieser Erklärung
sion relating to situations or events occur- eintretenden Situationen oder Ereignissen
ing after that date. oder einer Entscheidung bezüglich solcher
Situationen oder Ereignisse ergibt.
The Government of Malta recognizes Die Regierung von Malta erkennt diese
this competence on the understanding that Zuständigkeit unter der Voraussetzung an,
the Committee on the Elimination of All daß der Ausschuß für die Beseitigung jeder
Forms of Racial Discrimination shall not Form von Rassendiskriminierung Mitteilun-
consider any communication without as- gen nur dann erörtert, wenn er sich ver-
certaining that the same matter is not being gewissert hat, daß dieselbe Angelegenheit
considered or has not already been consid- noch nicht von einer anderen internatio-
ered by another international body of in- nalen Untersuchungs- oder Schlichtungs-
vestigation or settlement.” stelle erörtert wird oder wurde.“
P o l e n am 1. Dezember 1998:
(Übersetzung)
“(Courtesy Translation) „(Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Polish) (Original: Polnisch)
With reference to article 14, paragraph 1, of Mit Bezug auf Artikel 14 Absatz 1 des am
the International Convention on the Elimina- 7. März 1966 in New York zur Unterzeich-
tion of All Forms of Racial Discrimination, nung aufgelegten Internationalen Überein-
opened for signature at New York on kommens zur Beseitigung jeder Form von
7 March 1966, the Government of the Rassendiskriminierung erkennt die Regie-
Republic of Poland recognizes the compe- rung der Republik Polen die Zuständigkeit
tence of the Committee on the Elimination des nach dem genannten Übereinkommen
of Racial Discrimination, established by the eingesetzten Ausschusses für die Beseiti-
provisions of the afore-mentioned Conven- gung der Rassendiskriminierung für die
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
tion, to receive and consider communica- Entgegennahme und Erörterung von Mittei-
tions from individuals or groups of individu- lungen einzelner der Hoheitsgewalt der
als within Jurisdiction of the Republic of Republik Polen unterstehender Personen
Poland claiming, to be victims of a violation oder Personengruppen an, die vorgeben,
by the Republic of Poland of the rights set Opfer einer Verletzung der in dem Überein-
forth in above Convention and concerning kommen vorgesehenen Rechte durch die
all deeds, decisions and facts which will Republik Polen zu sein, und zwar bezüglich
occur after the day this Declaration has aller Handlungen, Entscheidungen und
been deposited with the Secretary-General Tatsachen, die nach dem Tag eintreten, an
of the United Nations.” dem diese Erklärung beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt wurde.“
S ü d a f r i k a am 10. Dezember 1998:
(Übersetzung)
“The Republic of South Africa „Die Republik Südafrika
(a) declares that, for the purposes of para- a) erklärt, daß sie für die Zwecke des Arti-
graph 1 of article 14 of the Convention, kels 14 Absatz 1 des Übereinkommens
it recognises the competence of the die Zuständigkeit des Ausschusses für
Committee on the Elimination of Racial die Beseitigung der Rassendiskriminie-
Discrimination to receive and consider rung für die Entgegennahme und Er-
communications from individuals or örterung von Mitteilungen einzelner der
groups of individuals within the Repub- Hoheitsgewalt der Republik unterste-
lic’s jurisdiction claiming to be victims hender Personen oder Personengrup-
of a violation by the Republic of any of pen anerkennt, die vorgeben, Opfer
the rights set forth in the Convention einer Verletzung eines in dem Überein-
after having exhausted all domestic kommen vorgesehenen Rechts durch
remedies; and die Republik zu sein, nachdem sie
alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe er-
schöpft haben;
(b) indicates that, for the purposes of para- b) bezeichnet für die Zwecke des Arti-
graph 2 of article 14 of the Convention, kels 14 Absatz 2 des Übereinkommens
the South African Human Rights Com- die Südafrikanische Menschenrechts-
mission is the body within the Repub- kommission als die Stelle innerhalb
lic’s national legal order which shall ihrer nationalen Rechtsordnung, die
be competent to receive and consider zuständig ist für die Entgegennahme
petitions from individuals or groups of und Erörterung der Petitionen einzelner
individuals within the Republic’s juris- ihrer Hoheitsgewalt unterstehender
diction who claim to be victims of any Personen oder Personengruppen, die
of the rights set forth in the Conven- vorgeben, Opfer einer Verletzung eines
tion.” in dem Übereinkommen vorgesehenen
Rechts zu sein.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. März 1999 (BGBl. II S. 309).
Bonn, den 3. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999 765
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 4. August 1999
I.
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 20. November 1997
Angola am 11. April 1998
Belize am 10. Juli 1998
Burundi am 13. März 1999
Kambodscha am 19. Februar 1997
Kasachstan am 4. Mai 1995
Moldau, Republik am 21. Juni 1997.
Die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
Albanien am 21. Oktober 1997 in Washington; Angola am 12. März 1998 in
Washington; Belize am 10. Juni 1998 in Washington; Burundi am 11. Februar
1999 in Washington; Kambodscha am 8. November 1996 in Washington;
Kasachstan am 4. April 1995 in Moskau; Moldau, Republik am 21. Mai 1997 in
Washington.
B u l g a r i e n hat dem Verwahrer in Washington am 9. Mai 1984 die R ü c k -
n a h m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. März 1974 zu
Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens angebrachten V o r b e h a l t s (vgl. die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1978 – BGBl. II S. 1074) notifiziert.
II.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 20. Mai 1999
Belize am 10. Juli 1998
Burundi am 13. März 1999
Kambodscha am 8. Dezember 1996
Kasachstan am 17. Juni 1995
Moldau, Republik am 20. Juli 1997.
Die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
Belgien am 20. April 1999 in London; Belize am 10. Juni 1998 in Washington;
Burundi am 11. Februar 1999 in Washington; Kambodscha am 8. November
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1999
1996 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Montreal;
Kasachstan am 18. Mai 1995 bei ICAO; Moldau, Republik am 20. Juni 1997 bei
ICAO.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
12. März 1999 (BGBl. II S. 347) und vom 28. April 1999 (BGBl. II S. 423).
Bonn, den 4. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 4. August 1999
Der H e i l i g e S t u h l und S l o w e n i e n haben dem Generalsekretär des
Europarats am 7. Mai 1999 die K ü n d i g u n g des Europäischen Übereinkom-
mens vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen Kulturguts (BGBl. 1974 II
S. 1285) notifiziert.
Gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens werden die Kündigungen je-
weils am 8. November 1999 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1975 (BGBl. II S. 1145), vom 6. November 1992 (BGBl. II S. 1172) und
vom 30. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2963).
Bonn, den 4. August 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r