482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Erste Verordnung
zur Änderung moselschiffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 28. Juni 1999
Auf Grund 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrts- a) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Flüssigkeiten“
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- durch die Wörter „andere Stoffe“ ersetzt.
chung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 2170), Nr. 2 und 4 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des
Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), aa) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt ge-
und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsauf- faßt:
gabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes „14. die Sprechfunkanlage nicht gemäß den in
vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert wor- § 4.05 Nr. 1 genannten Vorschriften be-
den ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 treibt,
Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990
Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,
(BGBl. I S. 1818), jeweils in Verbindung mit Artikel 56
Sprechfunk nicht sende- oder empfangs-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
bereit geschaltet hat oder entgegen Nr. 4
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
Satz 1 sich über Sprechfunk nicht meldet
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-
oder entgegen Nr. 4 Satz 2 Nachrichten
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
nicht gibt,“.
– des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bb) In Nummer 19 Buchstabe k wird die Angabe
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
„§ 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6“ durch
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
die Angabe „§ 6.30 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6“
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem Organisations-
ersetzt.
erlaß vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und dem Orga-
nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- aa) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
und Wohnungswesen gemeinsam mit dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- „29. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprech-
heit, funkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort
genannten Vorschriften nicht entspricht
– des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 der Verord- oder das nicht mit den vorgeschriebenen
nung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2
worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bin- Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,“.
nenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-
bb) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet „a) die Zusammenstellung der Verbände
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3
nungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- oder 4 oder die Begehbarkeit der
rium für Arbeit und Sozialordnung: Schubverbände nach § 8.08,“.
bbb) Dem Buchstaben e wird die Angabe
Artikel 1 „Satz 1“ angefügt.
Änderung der Verordnung zur d) Absatz 6 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung aa) In Buchstabe m wird die Angabe „Nr. 1 Satz 1“
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II bb) In Buchstabe r wird nach der Angabe „§ 8.01“
S. 1670), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 2
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: Änderung
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
„(3) Kilometerangaben für einzelne Moselstrecken
(Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben folgende Bedeu- Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-
tung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige ordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiver-
Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt ordnung) vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)
die jeweilige Kilometerangabe aus.“ wird wie folgt geändert:
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1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 5. § 1.15 wird wie folgt gefaßt:
a) In Kapitel 1 wird die Angabe zu § 1.15 wie folgt ge- „§ 1.15
faßt: Verbot des Einbringens von Gegenständen
„Verbot des Einbringens von Gegenständen und und anderen Stoffen in die Wasserstraße
anderen Stoffen in die Wasserstraße“. 1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere
b) Kapitel 8 wird wie folgt gefaßt: Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder son-
stige Benutzer der Wasserstraße zu behindern
„Kapitel 8
oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubrin-
Zusatzbestimmungen gen oder einzuleiten.
§§ 2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei ge-
8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und worden oder drohen sie frei zu werden, muß der
Verbände Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige
8.01a Fahrgeschwindigkeit Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des
Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüs-
8.02 Geschleppte und schleppende Schubver- sigkeiten so genau wie möglich anzugeben.“
bände
8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als 6. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Schubleichter mitführen
„3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter
a) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und
mitführen
dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten,
8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außer- als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschi-
halb eines Schubverbandes nenantrieb von gleicher Länge und
8.06 Kupplungen der Schubverbände b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen
8.07 Sprechverbindung auf Verbänden Länge 140 m überschreitet, als ein Schubver-
band von gleicher Länge.“
8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
8.09 (ohne Inhalt) 7. § 4.05 wird wie folgt gefaßt:
8.10 Bleib-weg-Signal „§ 4.05
8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen Sprechfunk
8.12 Anlegestellen für Fahrgastschiffe“. 1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs
oder einer schwimmenden Anlage muß der Regio-
2. § 1.02 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen nalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrts-
Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4. funk entsprechen und gemäß den Vorschriften
dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vor-
3. § 1.04 wird wie folgt gefaßt: schriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk
„§ 1.04 erläutert.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte,
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffs- dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebs-
führer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche sicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind.
die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Während der Fahrt müssen die Sprechfunkan-
Schiffahrt gebieten, um insbesondere lagen in den Verkehrskreisen Schiff–Schiff und
a) die Gefährdung von Menschenleben, Nautische Information ständig sende- und emp-
fangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische
b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder
Information darf nur zur Übermittlung oder zum
Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbau-
Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen
werke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasser-
kurzfristig verlassen werden.
straße oder an ihren Ufern,
3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinen-
c) die Behinderung der Schiffahrt antrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer
zu vermeiden und betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet
d) jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanla-
verhindern.“ ge im Verkehrskreis Schiff–Schiff ständig sende-
und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis
darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von
4. § 1.06 wird wie folgt gefaßt:
Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig ver-
„§ 1.06 lassen werden.
Benutzung der Wasserstraße Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verord- 4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete
nung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Bela- Fahrzeug muß sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt
dung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Ver- in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen
bände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der oder Brückenöffnungen melden. Es muß auf den
Anlagen angepaßt sein.“ für die Verkehrskreise Schiff–Schiff und Nautische
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Information zugewiesenen Kanälen die für die c) die Gesamtlänge eines Schubverbandes darf
Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrich- 172,10 m nicht überschreiten;
ten geben. d) die Gesamtlänge eines Schleppverbandes darf
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine 250,00 m nicht überschreiten.
von der zuständigen Behörde festgelegte Ver- Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Sat-
pflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.“ zes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen zulassen oder
für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.“
8. § 6.30 wird wie folgt gefaßt:
„§ 6.30 10. § 8.07 wird wie folgt geändert:
Allgemeine Regeln a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
für die Fahrt bei unsichtigem Wetter „1. (ohne Inhalt)“.
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge b) Der einleitende Satzteil der Nummer 2 wird wie
ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem folgt gefaßt:
übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen
entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf „2. Schubverbände, deren Länge 110 m über-
dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch schreitet, müssen mit der Schleuse Funkver-
nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muß bindung auf den Kanälen des Nautischen
sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Informationsfunkes, die von den zuständigen
Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder Behörden bekanntgemacht werden, Verbin-
durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden dung aufnehmen, sobald sie in folgende
sein. Moselstrecken einfahren:“.
2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rück-
11. § 8.09 wird wie folgt gefaßt:
sicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Ver-
kehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht „§ 8.09
mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Darüber hin- (ohne Inhalt)“.
aus müssen Schleppverbände an der nächsten
geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den 12. § 9.04 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes „2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m über-
eine Verständigung durch Sichtkontakt nicht mehr schreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt
möglich ist. über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse
Koblenz Verbindung aufnehmen, sich über die
3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder
Verkehrslage unterrichten lassen und auf Emp-
fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahr-
fang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist eben-
geschwindigkeit dürfen die Fahrzeuge, die Radar
falls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von
benutzen, die Radarortung berücksichtigen. Sie
jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit
müssen jedoch der verminderten Sicht der ande-
der Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck
ren Fahrzeuge Rechnung tragen.
zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10
4. Nummer 3 gilt nicht für Schleppverbände in der auf Empfang zu schalten.“
Talfahrt.
5. Beim Anhalten ist das Fahrwasser so weit wie 13. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
möglich frei zu machen. „Anlage 1
6. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur
fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für Unterscheidungsbuchstabe
den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet und oder -buchstabengruppe des Landes,
auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Be- in welchem der Heimat- oder Registerort
hörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang der Fahrzeuge liegt
geschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahr- (nur Hinweis)
zeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt not-
wendigen Nachrichten geben.“ A : Österreich
B : Belgien
9. § 8.01 wird wie folgt gefaßt:
BG : Bulgarien
„§ 8.01
BY : Weißrußland
Höchstabmessungen
der Fahrzeuge und Verbände CH : Schweiz
Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und CZ : Tschechische Republik
Verbände folgende Abmessungen nicht überschrei- D : Deutschland
ten: F : Frankreich
a) die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht FI : Finnland
überschreiten;
HR : Kroatien
b) die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem
31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf HU : Ungarn
110,00 m nicht überschreiten; I : Italien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 485
L : Luxemburg „A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
MD : Republik Moldavien (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16
Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1,
N : Niederlande § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 3)
NO : Norwegen
entweder rote Tafeln
P : Portugal
oder rote Lichter
PL : Polen
oder rote Flaggen.“
R : Rumänien
b) Der Text zu dem Gebotszeichen B.5 wird wie folgt
RUS : Russische Föderation gefaßt:
SE : Schweden
„B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen
SK : Slowakei anzuhalten.
UA : Ukraine (§ 6.28 Nr. 2)“.
YU : Yugoslawien“.
Artikel 3
14. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) Satz 1 des Textes zu dem Verbotszeichen A.1
wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1999
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
El k e Fe r n e r
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 25. Mai 1999
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1997 zu dem Übereinkommen
vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBl. 1997 II S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach
seinem Artikel 12 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1997
in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde ist am 6. August 1997 beim Eidgenös-
sischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Deutschland die nachstehende E r -
k l ä r u n g abgegeben:
„Zuständig für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist,
a) wenn der deutsche Verlobte in Deutschland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, der für
seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt zuständige
Standesbeamte; sind beide Verlobte Deutsche, so kann ein Standesbeamter ein ge-
meinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellen, auch wenn er nur für
einen Verlobten zuständig ist;
b) wenn der deutsche Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, der
für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Standesbeamte;
c) wenn sich der deutsche Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Deutschland auf-
gehalten hat, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin.“
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Italien am 1. Juli 1985
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Relativamente alla Convenzione concer- „Die für die Ausstellung der Ehefähigkeits-
nente il rilascio di un certificato di capacità zeugnisse zuständigen Behörden nach Ar-
matrimoniale, si informa che, per l’Italia, le tikel 8 des Übereinkommens sind die Stan-
Autorità competenti al rilascio dei certificati desbeamten sowie die konsularischen Be-
matrimoniali, ai sensi dell’art. 8, sono gli hörden, die Aufgaben des Zivilstandswe-
Ufficiali di Stato Civile e le Autorità con- sens erfüllen.“
solari che esercitano le funzioni di stato
civile.»
Luxemburg am 1. Februar 1985
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«L’officier de l’état civil du dernier lieu de „Für die Ausstellung des Ehefähigkeits-
domicile au Grand-Duché de Luxembourg zeugnisses ist der Standesbeamte am letz-
est compétent pour délivrer le certificat de ten Wohnsitz im Großherzogtum Luxem-
capacité matrimoniale. Si l’intéressé n’a burg zuständig. Wenn die betroffene Per-
jamais eu son domicile au Grand-Duché de son niemals ihren Wohnsitz im Großher-
Luxembourg, c’est l’officier de l’état civil de zogtum Luxemburg hatte, ist der Standes-
la Ville de Luxembourg qui est compétent.» beamte der Stadt Luxemburg zuständig.“
Niederlande am 1. Februar 1985
(für das Königreich in Europa und für die Niederländischen Antillen und mit
Wirkung vom 1. Januar 1986 für Aruba)
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 8 de ladite „Nach Artikel 8 des genannten Überein-
Convention, les autorités compétentes kommens werden die für die Ausstellung
suivantes sont indiquées pour délivrer les der Zeugnisse zuständigen Behörden wie
certificats folgt angegeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 487
pour le Royaume en Europe: für das Königreich in Europa
1. aux personnes ayant leur domicile aux 1. bei Personen, die ihren Wohnsitz in den
Pays-Bas: l’officier de l’état civil de leur Niederlanden haben, der Standesbe-
domicile; amte an ihrem Wohnsitz;
2. aux personnes n’ayant pas leur domi- 2. bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht
cile aux Pays-Bas, mais l’y ayant eu in den Niederlanden haben, ihn aber
antérieurement: l’officier de l’état civil früher dort hatten, der Standesbeamte
de leur dernier domicile aux Pays-Bas; an ihrem letzten Wohnsitz in den Nie-
derlanden;
3. aux personnes n’ayant pas ni n’ayant 3. bei Personen, die ihren Wohnsitz weder
eu antérieurement leur domicile aux in den Niederlanden haben noch früher
Pays-Bas: le chef de la représentation dort hatten, der Leiter der diplomati-
diplomatique ou consulaire du Royau- schen oder konsularischen Vertretung
me des Pays-Bas dans le ressort où le des Königreichs der Niederlande in
mariage est contracté. dem Amtsbezirk, in dem die Ehe ge-
schlossen wird;
pour les Antilles néerlandaises: für die Niederländischen Antillen
l’officier de l’état civil dans les différents der Standesbeamte im jeweiligen Inselge-
territoires insulaires ou l’autorité agissant biet oder die für ihn handelnde Behörde.“
au nom de celui-ci.»
Österreich am 1. Oktober 1985
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärung:
„Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staats-
bürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen
Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist der Standesbe-
amte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im
Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte des
Standesamtes Wien – Innere Stadt zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß ein nach den vor-
angegangenen Bestimmungen zuständiger österreichischer Standesbeamter das Ehe-
fähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich des gleichen
Standesbeamten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt
haben.“
Portugal am 1. Februar 1985
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Les autorités mentionnées à l’article 8 de „Die in Artikel 8 des Übereinkommens
la Convention relative à la délivrance d’un über die Ausstellung von Ehefähigkeits-
certificat de capacité matrimoniale sont zeugnissen erwähnten Behörden sind das
l’Office Central de l’Etat Civil (Conservató- Zentrale Standesamt (Conservatória dos
ria dos Registos Centrais) et les agents Registos Centrais) sowie die Diplomaten
diplomatiques ou consulaires de carrière.» und Berufskonsularbeamten.“
Schweiz am 1. Juni 1990
nach Maßgabe der nachstehenden, am 24. Juni 1994 nach Artikel 8 abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Les autorités compétentes pour délivrer „Die für die Ausstellung des Ehefähig-
le certificat de capacité matrimoniale sont: keitszeugnisses zuständigen Behörden
sind,
a) Si les deux fiancés sont domiciliés en a) wenn beide Verlobte in der Schweiz
Suisse, à choix, l’officier de l’état civil wohnhaft sind, wahlweise der Standes-
du domicile de la fiancée ou du fiancé; beamte am Wohnsitz der oder des Ver-
lobten;
b) Si soit le fiancé, soit la fiancée est b) wenn entweder der oder die Verlobte in
domicilié/e en Suisse, l’officier de l’état der Schweiz wohnhaft ist, der Standes-
civil du domicile suisse du fiancé, res- beamte am schweizerischen Wohnsitz
pectivement de la fiancée; des beziehungsweise der Verlobten;
c) Si aucun des fiancés n’est domicilié en c) wenn keiner der Verlobten in der
Suisse, l’officier de l’état civil du lieu Schweiz wohnhaft ist, der Standes-
d’origine du fiancé/de la fiancée suisse; beamte am Heimatort des/der schwei-
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
si les deux fiancés sont suisses, à zerischen Verlobten; wenn beide Ver-
choix, l’officier de l’état civil du lieu lobte Schweizer sind, wahlweise der
d’origine de la fiancée ou du fiancé.» Standesbeamte am Heimatort der oder
des Verlobten.“
Spanien am 1. Juni 1988
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
“España declara que las Autoridades „Spanien erklärt, daß die für die Ausstel-
competentes para expedir los certificados lung der Zeugnisse zuständigen Behörden
son los Cónsules o Jueces encargados de die Konsuln oder Richter, denen die Füh-
los Registros Civiles y, por delegación de rung der Personenstandsbücher obliegt,
estos últimos, los Jueces de Paz.” und im Auftrag der letzteren die Friedens-
richter sind.“
Türkei am 1. Juni 1989
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Les autorités compétentes turques habi- „Die für die Ausstellung der genannten
litées à délivrer lesdits certificats sont les Zeugnisse zuständigen Behörden sind die
bureaux de l’état civil en Turquie ainsi que Standesämter in der Türkei sowie die kon-
les représentations consulaires à l’étran- sularischen Vertretungen im Ausland.“
ger.»
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Schiffsleute
Vom 2. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationa-
len Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l -
g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem
Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 56
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Kran-
kenversicherung der Schiffsleute (BGBl. 1956 II S. 891) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 79).
Bonn, den 2. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 489
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 7. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 24 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927 über die
Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Haus-
gehilfen (RGBl. 1927 II S. 887) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 383).
Bonn, den 7. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Vom 7. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 25 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927 über die
Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (RGBl. 1927 II
S. 887, 889) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 383).
Bonn, den 7. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 489
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 7. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 24 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927 über die
Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Haus-
gehilfen (RGBl. 1927 II S. 887) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 383).
Bonn, den 7. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Vom 7. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen
Nr. 25 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 1927 über die
Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (RGBl. 1927 II
S. 887, 889) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 383).
Bonn, den 7. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 8. Juni 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flücht-
linge (BGBl. 1961 II S. 1097) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 10. April 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1992 (BGBl. II S. 528).
Bonn, den 8. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 8. Juni 1999
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 2 für
Norwegen am 1. Juli 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1999 (BGBl. II S. 176).
Bonn, den 8. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 8. Juni 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flücht-
linge (BGBl. 1961 II S. 1097) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 10. April 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1992 (BGBl. II S. 528).
Bonn, den 8. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 8. Juni 1999
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 2 für
Norwegen am 1. Juli 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1999 (BGBl. II S. 176).
Bonn, den 8. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 9. Juni 1999
S p a n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 26. Januar 1999
die folgende zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens
vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver-
arbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538) notifiziert:
„Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. September 1985 (BGBl. II S. 1134) und vom 14. Oktober 1998 (BGBl. II
S. 2944).
Bonn, den 9. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 9. Juni 1999
S p a n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 26. Februar 1999
nach Artikel 23 Abs. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geld-
wäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519) die folgende Anschrift seiner Z e n t r a l e n
B e h ö r d e notifiziert:
„Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Januar 1999 (BGBl. II S. 200) und vom 22. März 1999 (BGBl. II S. 370).
Bonn, den 9. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 9. Juni 1999
S p a n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 26. Januar 1999
die folgende zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens
vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver-
arbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538) notifiziert:
„Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. September 1985 (BGBl. II S. 1134) und vom 14. Oktober 1998 (BGBl. II
S. 2944).
Bonn, den 9. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 9. Juni 1999
S p a n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 26. Februar 1999
nach Artikel 23 Abs. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geld-
wäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519) die folgende Anschrift seiner Z e n t r a l e n
B e h ö r d e notifiziert:
„Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Januar 1999 (BGBl. II S. 200) und vom 22. März 1999 (BGBl. II S. 370).
Bonn, den 9. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 9. Juni 1999
S p a n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 26. Januar 1999
nach Artikel 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorge-
recht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990
II S. 206, 220) die nachstehende Bezeichnung und Anschrift seiner Z e n t r a l e n
B e h ö r d e notifiziert:
„Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Januar 1996 (BGBl. II S. 268) und vom 24. Februar 1999 (BGBl. II S. 291).
Bonn, den 9. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute
Vom 11. Juni 1999
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1946 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute (BGBl. 1976 II
S. 1225) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Australien am 29. Februar 1996
Litauen am 19. Mai 1998
in Kraft getreten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag
der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 73 ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 80).
Bonn, den 11. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 9. Juni 1999
S p a n i e n hat dem Generalsekretariat des Europarats am 26. Januar 1999
nach Artikel 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorge-
recht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990
II S. 206, 220) die nachstehende Bezeichnung und Anschrift seiner Z e n t r a l e n
B e h ö r d e notifiziert:
„Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Januar 1996 (BGBl. II S. 268) und vom 24. Februar 1999 (BGBl. II S. 291).
Bonn, den 9. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute
Vom 11. Juni 1999
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1946 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute (BGBl. 1976 II
S. 1225) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Australien am 29. Februar 1996
Litauen am 19. Mai 1998
in Kraft getreten.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag
der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 73 ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 80).
Bonn, den 11. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 493
Bekanntmachung
der Vereinbarungen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
Vom 16. Juni 1999
Über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäi- rungsvereinbarung) vom 26. November 1991, die nach
schen Patentamts sind folgende Vereinbarungen zwi- ihrem Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft getreten ist.
und der Europäischen Patentorganisation geschlossen 4. Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom
worden: 26. November 1991 zur Änderung des Abkommens
1. Abkommen über die Errichtung der Dienststelle Berlin vom 19. Oktober 1977 über die Errichtung der Dienst-
des Europäischen Patentamts (Berlinabkommen) vom stelle Berlin des Europäischen Patentamts vom
19. Oktober 1977, das nach seinem Artikel 17 am 8. Dezember 1995, die nach ihrem Artikel 2 am
1. Juni 1978 in Kraft getreten ist. 26. März 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft
2. Zusatzabkommen zum Abkommen über die Errichtung getreten ist.
der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts 5. Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom
vom 19. Oktober 1977, das nach seinem Artikel 9 am 19. Oktober 1977 über die Errichtung der Dienststelle
18. Dezember 1978 mit Wirkung vom 1. Juni 1978 in Berlin des Europäischen Patentamts (2. Pauschalisie-
Kraft getreten ist. rungsvereinbarung) vom 25. Juli 1997, die nach ihrem
3. Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom Artikel 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft
19. Oktober 1977 über die Errichtung der Dienststelle getreten ist.
Berlin des Europäischen Patentamts (1. Pauschalisie- Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juni 1999
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Sc hmid - Dw ert mann
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stelle für erforderlich hält. Diese Gegenstände werden in einer
gemeinsam zu erstellenden Liste erfaßt und von einem von den
und
Vertragsparteien im Einvernehmen bestellten Sachverständigen
die Europäische Patentorganisation, bewertet. Der von der Organisation an die Bundesrepublik
gegründet durch das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 Deutschland zu entrichtende Kaufpreis entspricht dem von dem
über die Erteilung europäischer Patente, Sachverständigen ermittelten Schätzwert.
nachstehend „die Organisation“ genannt –
(2) Die Veräußerung der in Absatz 1 genannten Gegenstände
gestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über erfolgt, wie sie stehen und liegen. Eine Haftung der Bundesrepu-
die Erteilung europäischer Patente, nachstehend „das Überein- blik Deutschland wegen Sachmängel ist ausgeschlossen.
kommen“ genannt, (3) Der Kaufpreis ist in fünf gleich hohen Jahresraten zu ent-
richten; die erste Rate wird drei Monate nach der Übertragung
gestützt auf das Protokoll über die Zentralisierung des der Gegenstände fällig. Soweit die Bundesrepublik Deutschland
europäischen Patentsystems und seine Einführung, nachstehend in einem Jahr Mehrkosten nach Artikel 10 Absatz 2 zu erstatten
„das Protokoll“ genannt, hat, können Zahlungspflichten der Bundesrepublik Deutschland
mit der Kaufpreisrate des betreffenden Jahres verrechnet wer-
in der Erwägung, daß zu dem Zeitpunkt, von dem ab europäi- den.
sche Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt ein-
gereicht werden können, in Berlin zum Zwecke der Durchführung Art ikel 3
von Recherchen für europäische Patentanmeldungen eine Dienst- Üb ert ragung
stelle des Europäischen Patentamts errichtet wird; d er Rec herc hend o k um ent at io n
in dem Bestreben, die für die rechtzeitige Eröffnung der (1) Die Bundesrepublik Deutschland überträgt der Organisa-
Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts erforderlichen tion für die Zwecke der Dienststelle Berlin des Europäischen
Voraussetzungen zu schaffen – Patentamts unentgeltlich zu Eigentum die in Anhang I näher be-
zeichnete Recherchendokumentation (systematische Dokumen-
haben folgendes vereinbart: tation, Dateien). Die Übergabe der Recherchendokumentation
erfolgt mit der Überlassung der Diensträume, in denen diese
Dokumentation untergebracht ist.
Kapitel I (2) Der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts steht
Unterbringung und Ausstattung diese Recherchendokumentation einschließlich der zukünftigen
der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts Ergänzungen zur unentgeltlichen Mitbenutzung zur Verfügung. Die
Einzelheiten der Mitbenutzung werden durch abgestimmte Ver-
waltungsvorschriften des Präsidenten des Deutschen Patentamts
Art ikel 1
und des Präsidenten des Europäischen Patentamts geregelt.
Räum e d er Dienst st elle
(1) Die Bundesrepublik Deutschland überläßt der Organisation Art ikel 4
zur Unterbringung der Dienststelle Berlin des Europäischen Pa- M it b enut zung
tentamts gemäß einem Zusatzabkommen, das Bestandteil die- d er zent ralen Dokument at ion
ses Abkommens wird, Räume im Gebäude des ehemaligen
Reichspatentamts. Der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts steht die
zentrale Dokumentation der Dienststelle Berlin des Deutschen
(2) Lage und Fläche der in Absatz 1 genannten Räume sind in Patentamts einschließlich der Bibliothek zur unentgeltlichen Mit-
den dem Zusatzabkommen beigefügten Anhängen wiederge- benutzung zur Verfügung. Die Einzelheiten der Mitbenutzung
geben. werden durch abgestimmte Verwaltungsvorschriften des Prä-
(3) Sollte das Anwachsen der Dokumentation zu einer Erwei- sidenten des Deutschen Patentamts und des Präsidenten des
terung des Raumbedarfs führen, so wird die Bundesrepublik Europäischen Patentamts geregelt.
Deutschland der Organisation auf deren Wunsch in angemesse-
nem Umfang weitere Räume zu den im Zusatzabkommen festge- Art ikel 5
legten Bedingungen überlassen.
M it b enut zung
s o n s t i g e r Ei n r i c h t u n g e n u n d D i e n s t e d e r
Art ikel 2
Dienst st elle Berlin d es Deut sc hen Pat ent amt s
Ausst at t ung d er Dienst st elle
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich
(1) Die Bundesrepublik Deutschland veräußert und überträgt gegenüber der Organisation bereit, der Dienststelle Berlin des
der Organisation zu Eigentum die in den zur Nutzung überlasse- Europäischen Patentamts die Mitbenutzung weiterer Einrichtun-
nen Räumen befindlichen Einrichtungsgegenstände und Gerät- gen und Dienste der Dienststelle Berlin des Deutschen Patent-
schaften. Die Übertragung umfaßt nur die Gegenstände, die die amts zu gestatten, soweit eine solche Mitbenutzung technisch
Organisation für das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienst- durchführbar ist und von der Organisation gewünscht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 495
(2) Die Einzelheiten und Bedingungen einer solchen Mitbenut- sichergestellt. Die Ausgleichszulage wird durch allgemeine Ge-
zung – insbesondere auch die Frage der Kostenbeteiligung – haltssteigerungen aufgezehrt.
werden zu gegebener Zeit durch eine Ergänzung zum Zusatzab- (2) Als Gesamtnettodienstbezüge vor dem Zeitpunkt der
kommen nach Artikel 1 Absatz 1 oder, soweit dies möglich ist, Übernahme gelten die Bruttobezüge – einschließlich der Ver-
durch abgestimmte Verwaltungsvorschriften des Präsidenten günstigungen nach dem Berlinförderungsgesetz vom 29. Okto-
des Deutschen Patentamts und des Präsidenten des Euro- ber 1970, der Zuwendung nach dem Gesetz über die jährliche
päischen Patentamts geregelt. Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (in der Fassung vom
18. Dezember 1975) beziehungsweise nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973
Kapitel II oder nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwen-
Personal dung für Arbeiter des Bundes vom 12. Oktober 1973 und des
Urlaubsgeldes – abzüglich der Steuern und der eventuellen
Sozialversicherungsbeiträge (Anteil der Bediensteten an den
Art ikel 6 Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Als Ge-
Planst ellen samtnettodienstbezüge der Beamten des Europäischen Patent-
amts gelten die Bruttobezüge abzüglich der internen Steuer und
Mit Wirkung von dem in Artikel 162 Absatz 1 des Überein-
des Anteils der Beamten an den Beiträgen zum Versorgungs-
kommens genannten Zeitpunkt werden in der Dienststelle Berlin
system.
des Europäischen Patentamts die in Anhang II aufgeführten
Planstellen geschaffen. A r t i k e l 10
Funk t io nszulag e
Art ikel 7
(1) Die Beamten, die vor der Errichtung der Dienststelle Berlin
Er n e n n u n g u n d d i e n s t r e c h t l i c h e S t e l l u n g des Europäischen Patentamts und vor ihrer Einweisung in eine
(1) Die für die Besetzung sämtlicher in Anhang II aufgeführten Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 des Europäischen Patent-
Planstellen vorgesehenen Bediensteten der Dienststelle Berlin amts in der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts in der
des Deutschen Patentamts werden vom Präsidenten des Euro- Besoldungsgruppe A 15 mit Zulage eingestuft waren, erhalten
päischen Patentamts mit Wirkung des in Artikel 6 vorgesehenen zusätzlich zu ihrem Grundgehalt eine Funktionszulage. Diese
Zeitpunkts zu Beamten des Europäischen Patentamts ernannt. Zulage beläuft sich zu dem in Artikel 6 vorgesehenen Zeitpunkt
auf monatlich 250 DM nach Abzug der internen Steuer.
(2) Von diesem Zeitpunkt an unterliegen sie dem Statut, der
Versorgungsordnung und allen anderen für die Beamten des (2) Die Funktionszulage unterliegt den gleichzeitigen und pro-
Europäischen Patentamts geltenden Vorschriften, sofern in die- portionalen Anpassungen, denen gemäß den Vorschriften des
sem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts das Grund-
gehalt unterliegt, das der Besoldungsgruppe A 3 entspricht.
Art ikel 8 (3) Im Falle der Beförderung endet die Zahlung der Funktions-
zulage. In diesem Fall wird dem Beamten in der neuen Be-
Ei n w e i s u n g i n d i e P l a n s t e l l e n soldungsgruppe die Dienstaltersstufe zugewiesen, die dem
(1) Der Präsident des Deutschen Patentamts teilt dem Präsi- Grundgehalt entspricht, das genau so groß wie die Summe des
denten des Europäischen Patentamts die Namen der Bedienste- Grundgehalts und der Funktionszulage ist, die vor der Beförde-
ten der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts mit, die in rung gezahlt worden sind, oder unmittelbar über dieser Summe
Anbetracht ihrer Tätigkeit und ihrer Besoldungsgruppe in dieser liegt; diese Dienstaltersstufe darf jedoch auf keinen Fall niedriger
Dienststelle, ihrer Erfahrung, ihres Alters und der Mindestan- sein als jene, die nach Artikel 49 Absatz 11 des Statuts der
forderungen der betreffenden Besoldungsgruppe im Euro- Beamten des Europäischen Patentamts einem Beamten zuge-
päischen Patentamt geeignet sind, in die in Anhang II aufge- wiesen würde, der die Funktionszulage nicht erhielte.
führten Planstellen eingewiesen zu werden. Der Präsident des (4) Bei der Bestimmung der Höhe der Zulagen, der Leistungen
Europäischen Patentamts trifft, erforderlichenfalls nachdem er der Versorgungsordnung sowie sämtlicher Abzüge, bei denen
sich mit dem Präsidenten des Deutschen Patentamts ins Beneh- das Grundgehalt zugrunde gelegt wird, gilt die Funktionszulage
men gesetzt hat, die Entscheidung über die Einweisung in diese als Bestandteil des im Statut der Beamten des Europäischen
Stellen. Patentamts vorgesehenen Grundgehalts.
(2) Die Eingangsdienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, in
die die Beamten eingewiesen werden, ist auf Empfehlung des
Kapitel III
Präsidenten des Deutschen Patentamts vom Präsidenten des
Europäischen Patentamts unter Zugrundelegung der Dauer ihrer Allgemeine Vorschriften
Tätigkeit bei der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts,
ihres Dienstalters in der bisherigen Besoldungsgruppe, etwaiger A r t i k e l 11
einschlägiger Industrieerfahrungen und der für eine Stelle in der
neuen Besoldungsgruppe vorgeschriebenen Mindesterfahrung Kost ent ragung
zu bestimmen. Der Präsident des Europäischen Patentamts soll- (1) Zur Ermittlung der von der Bundesrepublik Deutschland
te diese Empfehlungen des Präsidenten des Deutschen Patent- nach Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe d des Protokolls zu über-
amts gebührend berücksichtigen. nehmenden zusätzlichen Kosten, die der Organisation aus der
Errichtung und dem Betrieb der Dienststelle Berlin entstehen,
wird von der Organisation für jedes Haushaltsjahr eine prüfungs-
Art ikel 9
fähige Rechnung erstellt. Diese Rechnung enthält eine Gegen-
Besold ung überstellung der Gesamtkosten, die bei der Dienststelle Berlin
(1) Der nach Artikel 8 in eine Planstelle der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts angefallen sind, und der Kosten,
des Europäischen Patentamts eingewiesene Beamte erhält zu die bei Erledigung der europäischen Arbeiten in der Zweigstelle
keinem Zeitpunkt Gesamtnettodienstbezüge, die niedriger sind Den Haag des Europäischen Patentamts entstanden wären.
als seine letzten Gesamtnettodienstbezüge vor dem Zeitpunkt (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet
der Übernahme. Der Unterschied zwischen dem Betrag der letzt- sich, der Organisation die sich aus einer nach Absatz 1 erstellten
genannten Bezüge und dem Betrag der Gesamtnettodienstbe- Rechnung ergebenden Mehrkosten zu erstatten. Wird über die
züge im Europäischen Patentamt wird gegebenenfalls durch die Ansätze kein Einverständnis erzielt, so erfolgt die Zahlung unter
Gewährung einer entsprechend berechneten Ausgleichszulage Vorbehalt der Rückforderung.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
(3) Ist abzusehen, daß die Regierung der Bundesrepublik (2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Streitigkeit einem
Deutschland der Organisation für ein bevorstehendes Haushalts- Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert sie dies der anderen
jahr zusätzliche Kosten nach Absatz 2 zu erstatten hat, so zahlt Vertragspartei.
sie der Organisation einen Vorschuß, der dem voraussichtlich zu
(3) Gegen den Spruch des Schiedsgerichts, der endgültig und
erstattenden Gesamtbetrag entspricht. Dieser Vorschuß wird
für beide Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht einge-
nach der in der Finanzordnung für die Zahlung besonderer
legt werden. Im Fall einer Streitigkeit über Sinn oder Tragweite
Finanzbeiträge vorgesehenen Regelung entrichtet.
des Schiedsspruchs obliegt es dem Schiedsgericht, den Spruch
auf Antrag einer Partei auszulegen.
A r t i k e l 12
(4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; die Regie-
B e s o n d e r e M a ßn a h m e n rung der Bundesrepublik Deutschland und die Organisation
z u r Ve r w e n d u n g d e s ü b e r n o m m e n e n P e r s o n a l s ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; diese beiden
Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als
Wird bis zu dem in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe c des
Obmann tätig wird.
Protokolls genannten Zeitpunkt das Personal der Dienststelle
Berlin des Europäischen Patentamts nicht durch Aufgaben des (5) Die Schiedsrichter werden aus einem Verzeichnis ausge-
Europäischen Patentamts ausgelastet, so trägt die Bundesrepu- wählt, das höchstens sechs von der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland die insoweit entstehenden Mehrkosten nach blik Deutschland und sechs von der Organisation benannte
Maßgabe von Artikel 11. Für diesen Fall verpflichtet sich die Schiedsrichter umfaßt. Dieses Verzeichnis wird so bald wie mög-
Organisation, ohne weiteres Entgelt Recherchenarbeiten im Auf- lich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstellt und in der
trag des Deutschen Patentamts auszuführen. Über den Umfang Folge je nach Bedarf geändert.
der zu erledigenden Auftragsrecherchen wird zwischen dem Prä- (6) Nimmt eine Partei innerhalb von drei Monaten nach der in
sidenten des Deutschen Patentamts und dem Präsidenten des Absatz 2 genannten Notifizierung die in Absatz 4 vorgesehene
Europäischen Patentamts unter Berücksichtigung der freien Ernennung nicht vor, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der
Recherchenkapazität der Dienststelle Berlin des Europäischen anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichts-
Patentamts Einvernehmen hergestellt. hofs aus dem Kreis der in dem Verzeichnis aufgeführten Perso-
nen bestimmt. Das gleiche geschieht auf Antrag der zuerst han-
A r t i k e l 13 delnden Partei, wenn innerhalb eines Monats nach der Ernen-
nung des zweiten Schiedsrichters die beiden ersten Schiedsrich-
Konsult at ionen
ter sich nicht über die Ernennung des Dritten einigen können.
(1) Die Organisation wird die Regierung der Bundesrepublik
(7) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Deutschland vor allen wesentlichen Veränderungen der Dienst-
stelle Berlin des Europäischen Patentamts rechtzeitig konsul-
tieren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Maß- A r t i k e l 15
nahme Stellung zu nehmen. Änd erung d es Ab kommens
(2) Im Hinblick auf die in Artikel 11 geregelte Kostentragung Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien finden Ver-
wird die Organisation vor Eingehen schuldrechtlicher Verpflich- handlungen über eine mögliche Änderung dieses Abkommens,
tungen erheblicheren Umfangs, die die von der Regierung der des Zusatzabkommens nach Artikel 1 Absatz 1 oder weiterer
Bundesrepublik Deutschland zu erstattenden Kosten erhöhen abgeschlossener Zusatzvereinbarungen statt.
würden, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konsul-
tieren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Maß- A r t i k e l 16
nahme Stellung zu nehmen und insbesondere kostengünstigere
Vorschläge zu unterbreiten. Berlin- Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
A r t i k e l 14 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Organisation innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Beilegung von St reit igkeit en Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens, des Zusatzabkommens nach A r t i k e l 17
Artikel 1 Absatz 1 oder sonstiger abgeschlossener Zusatzverein-
Inkraft t ret en
barungen, die zwischen den Parteien nicht unmittelbar beigelegt
werden können, können von jeder Partei einem Schiedsgericht Dieses Abkommen tritt mit dem in Artikel 162 Absatz 1 des
unterbreitet werden. Übereinkommens genannten Zeitpunkt in Kraft.
Geschehen zu München am neunzehnten Oktober neun-
zehnhundertsiebenundsiebzig in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 497
Zusatzabkommen
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
vom 19. Oktober 1977
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) 0,35 DM/m2 mtl. als Pauschale für den Verbrauch von elektri-
scher Energie durch die Organisation.
und
Die Höhe dieser Betriebskosten wird zum 1. Juli jeden Jahres,
die Europäische Patentorganisation,
erstmals zum 1. Juli 1979 überprüft und gegebenenfalls neu fest-
gegründet durch das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973
gesetzt.
über die Erteilung europäischer Patente,
nachstehend „die Organisation“ genannt – (3) Neben dem Mietzins trägt die Organisation die Heizkosten
für das Objekt. Sie hat hierfür einen jährlichen Heizkostenvor-
gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der schuß in Höhe von z.Z. 83 000,– DM (rd. 10,00 DM/m2 Haupt-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäi- nutzfläche) zu entrichten, der von der Hausverwaltung für jede
schen Patentorganisation über die Errichtung der Dienststelle Heizperiode (1. 5. – 30. 4. jeden Jahres) nachträglich abgerech-
Berlin des Europäischen Patentamts – net und aufgrund der Abrechnung für die nächste Heizperiode
neu festgesetzt wird. Der Abrechnung wird die Hauptnutzfläche
haben folgendes vereinbart: des Objekts zugrunde gelegt; sie beträgt 8 273,92 m2.
(4) Der Mietzins und der Heizkostenvorschuß sind in Teilbe-
Art ikel 1 trägen halbjährlich im voraus, jeweils zum 1. Januar und 1. Juli
Räum e d er Dienst st elle eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 1978, an die von der
Hausverwaltung genannte Stelle zu entrichten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland überläßt der Organisation
zur Unterbringung der Dienststelle Berlin des Europäischen (5) Eine Aufrechnung mit der in Artikel 11 Absatz 3 des Abkom-
Patentamts die in Anlage 1 mit Lage, Raumnummer und Größe mens über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäi-
aufgeführten Räume (Haupträume) einschließlich der in diesem schen Patentamts festgelegten Vorschußpauschale ist zulässig.
Bereich gelegenen Flure, Treppenhäuser, Sanitär- und Abstell-
räume (Nebenräume) – nachstehend „Objekt“ genannt – im Ge- Art ikel 4
bäude des ehemaligen Reichspatentamts in Berlin 61, Gitschiner M iet zinsüb erp rüfung
Straße 97–103.
Auf Verlangen der Hausverwaltung oder der Organisation ist
Die Gesamtnutzfläche des Objekts (ohne Treppenhäuser) beträgt der Mietzins alle drei Jahre, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli
13 764,63 m2. 1981, zu überprüfen. Er ist neu festzulegen, wenn die Mieten für
(2) Das Objekt wird der Organisation zur Wahrung der orga- vergleichbare Objekte sich seit der letzten Mietzinsvereinbarung
nisatorischen Selbständigkeit der Dienststelle Berlin in einem um mehr als 10 v.H. verändert haben. Der neue Mietzins hat der
zusammenhängenden Gebäudeteil überlassen, der in Anlage 2 Veränderung Rechnung zu tragen. Das Verlangen ist der anderen
dargestellt ist. Seite gegenüber spätestens drei Monate vor dem Änderungs-
stichtag zu erklären.
Art ikel 2
Art ikel 5
Üb ergab e
Hausverw alt ung
Das Objekt wird der Organisation zu dem in Abschnitt I Nr. 3
Buchstabe a des Zentralisierungsprotokolls genannten Zeitpunkt (1) Die Hausverwaltung für das Objekt verbleibt bei der Bun-
(1. Juni 1978) in einem Zustand übergeben, der einen sofortigen desrepublik Deutschland. Hausverwalter ist die Bundesfinanz-
Tätigkeitsbeginn ermöglicht. Bei Beendigung der Nutzungszeit verwaltung, hierfür handelnd das Vermögensamt der Sonderver-
ist das Objekt in einem entsprechenden Zustand, unter Berück- mögens- und Bauverwaltung Berlin.
sichtigung seiner natürlichen Abnutzung, zurückzugeben. (2) Die Hausverwaltung und ihre Beauftragten dürfen das Ob-
jekt zur Überwachung des baulichen Zustands mit Zustimmung
Art ikel 3 des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten.
Nut zungsent gelt (3) Die Organisation hat mit den übrigen Mietern des Gebäu-
des zu einer Vereinbarung über die Reinigung gemeinsam ge-
(1) Der ortsübliche und angemessene Mietzins beträgt zum
nutzter Gebäudeteile zu gelangen.
Zeitpunkt des Nutzungsbeginns jährlich 1 073 650,– DM.
(2) In dem Mietzins sind folgende Betriebskosten enthalten: Art ikel 6
a) 0,05 DM/m2 mtl. für Be- und Entwässerung, Bauunt erhalt ung
b) 0,11 DM/m2 mtl. für Straßenreinigung und Müllabfuhr, (1) Die gesamte Bauunterhaltung obliegt der Hausverwaltung.
c) 0,01 DM/m2 mtl. für Schornsteinreinigung, Die Organisation wird sie hierbei in jeder Weise unterstützen, ins-
besondere ihr bekanntgewordene bauliche Mängel des Mietob-
d) 0,04 DM/m2 mtl. für Feuerversicherung,
jekts unverzüglich anzeigen. Die bei der Durchführung der Bau-
e) 0,01 DM/m2 mtl. für die Beleuchtung der Treppenhäuser, unterhaltung etwa eintretende Beeinträchtigung der Nutzung der
der Außenanlagen und sonstigen Gemein- Mieträume berechtigt die Organisation nicht, den Mietzins zu
schaftseinrichtungen, mindern oder Schadenersatz zu verlangen.
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
(2) Schönheitsreparaturen sind von der Organisation, und zwar Art ikel 8
in angemessenen Abständen und, unabhängig hiervon, am Ende
Berlin- Klausel
des Nutzungsverhältnisses durchzuführen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Art ikel 7 Organisation innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
B a u l i c h e M a ßn a h m e n d e r O r g a n i s a t i o n
Bauliche Veränderungen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) Art ikel 9
in oder an dem Objekt bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Inkraft t ret en
Hausverwaltung. Die unbefugte Vornahme von Veränderungen
berechtigt die Hausverwaltung, von der Organisation die Wieder- Dieses Abkommen tritt am 18. Dezember 1978 mit Wirkung
herstellung des früheren Zustands zu verlangen. vom 1. Juni 1978 in Kraft.
Geschehen zu München und Bonn am achtzehnten Dezember
neunzehnhundertachtundsiebzig in zwei Urschriften in deut-
scher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 499
Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Kann ein Einverneh-
men zwischen der Organisation und der Bundesrepublik
und
Deutschland für die Zeit ab 1. Januar 1995 nicht hergestellt
die Europäische Patentorganisation – werden, so kommt Artikel 11 des Berlinabkommens in der
bisher gültigen Fassung wieder zur Anwendung.
gestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über
die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüber- 3. Die Pauschale wird jeweils am 1. Januar des Jahres fällig.
einkommen), 4. Die Pauschale wird jährlich, erstmals zum 1. Januar 1991, der
allgemeinen Kostenentwicklung angepaßt, und zwar ent-
gestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 zwischen der sprechend dem vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentor- jeweils für das Vorvorjahr veröffentlichten Preisindex für die
ganisation über die Zentralisierung des europäischen Patent- Lebenshaltung aller privaten Haushalte.
systems und seine Einführung (nachstehend „Protokoll“ ge-
5. Die Pauschale wird ferner angepaßt, wenn der Verwaltungs-
nannt),
rat der Europäischen Patentorganisation über die voraus-
sehbare Entwicklung des Europäischen Patentamts hinaus-
gestützt auf Artikel 15 des Abkommens vom 19. Oktober 1977
gehende, mit zusätzlichen Kosten verbundene besondere
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Maßnahmen beschließt, insbesondere
der Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der
Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts (nachstehend – außerordentliche Erhöhungen der Bezüge der Bedienste-
„Berlinabkommen“ genannt), ten des Europäischen Patentamts,
– umfangreiche Investitionen im Bereich der Dokumentation
in dem Bestreben, in Abänderung des Berlinabkommens die (geplant ab dem Jahr 1993),
geltende Regelung für die Übernahme der Kosten der Dienst-
stelle Berlin des Europäischen Patentamts zu vereinfachen – – Ausbau der Telekommunikation (geplant ab dem Jahr
1993).
haben folgendes vereinbart:
Art ikel 2
Art ikel 1 M iet kost en
Zusat zkost enp ausc hale (1) Aufgrund der gegenwärtigen Raumsituation in Den Haag
trägt die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zur Pauschale
In Abänderung des Artikels 11 des Berlinabkommens wird für nach Artikel 1 50 vom Hundert der Mietkosten für die von der
die Übernahme der gemäß Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe d des Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts angemieteten
Protokolls von der Bundesrepublik Deutschland zu tragenden Räumlichkeiten; etwaige Mieterhöhungen werden berücksichtigt.
zusätzlichen Kosten folgendes vereinbart:
(2) Im Hinblick auf die geplante Errichtung eines neuen Dienst-
1. Die Bundesrepublik Deutschland erstattet die zusätzlichen gebäudes für die Zweigstelle Den Haag gilt diese Regelung
Kosten der Dienststelle Berlin durch Zahlung einer jährlichen zunächst nur für die Jahre 1990 bis 1994. Wird für die Zeit ab
Pauschale, die vorbehaltlich der nach den Nummern 4 und 5 1. Januar 1995 keine Verlängerung vereinbart, so kommen die
notwendigen Anpassungen alle nach Abschnitt I Absatz 3 bisher geltenden Regelungen für die Übernahme der Mietkosten
Buchstabe d des Protokolls zu übernehmenden zusätzlichen durch die Bundesrepublik Deutschland wieder zur Anwendung.
Kosten mit Ausnahme der in Artikel 2 geregelten Mietkosten
abdeckt.
Art ikel 3
2. Die Pauschale wird jeweils für fünf Jahre, erstmals für die
Inkraft t ret en
Jahre 1990 bis 1994, auf der Grundlage der Haushaltspla-
nung einvernehmlich festgelegt. Die Höhe und die Berech- Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung mit Rück-
nung der Pauschale für die Jahre 1990 bis 1994 ergeben sich wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 15. Mai 1991, zu München am
26. November 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher, eng-
lischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Anlage
Berechnung der Berlin-Zusatzkostenpauschale
(ohne Mietkosten)
in Mio. DM
1990 1991 1992 1993 1994 Total
Berechnung gemäß
HPLE 1990
(CA/20/89 rev. 1) 6,954 7,093 7,034 6,734 6,705
abzüglich Mietkosten 2,190 2,190 2,190 2,190 2,190
zuzüglich Mietbonus 0,416 0,428 0,441 0,454 0,467
abzüglich 1 C-Stelle*) 0,080 0,080 0,080 0,080 0,080
5,100 5,251 5,205 4,918 4,902 25,376
25,376 : 5 = 5,0752 DM
*) 2 neue B-Stellen und 1 neue C-Stelle sind zusatzkostenrelevant
Vereinbarung
zur Verlängerung der Vereinbarung vom 26. November 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
zur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 1
und Die Vereinbarung vom 26. November 1991 zwischen der
die Europäische Patentorganisation – Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-
päischen Patentorganisation zur Änderung des Abkommens vom
gestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über 19. Oktober 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein- Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über die
kommen), Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
wird für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996
gestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die verlängert.
Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Ein-
führung,
Art ikel 2
gestützt auf Artikel 15 des Abkommens vom 19. Oktober 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Diese Vereinbarung tritt mit Rückwirkung vom 1. Januar 1995
der Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Patentorganisation
Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts – der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert, daß
der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die
haben folgendes vereinbart: Vereinbarung genehmigt hat.
Geschehen zu München am 8. Dezember 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hart mut Hillgenb erg
Für die Europäische Patentorganisation
Dr. P. B r a e n d l i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 501
Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hundert); sie wird jährlich, erstmals zum 1. Januar 1998, der all-
gemeinen Kostenentwicklung in der Bundesrepublik Deutsch-
und
land angepaßt, und zwar entsprechend dem vom Statistischen
die Europäische Patentorganisation – Bundesamt Wiesbaden jeweils für das Vorvorjahr veröffentlich-
ten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
gestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über der Bundesrepublik Deutschland.
die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-
kommen), (3) Die Pauschale wird ferner angepaßt, wenn außerordentliche
Änderungen der für die Herstellung der Pauschale zugrunde
gestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die gelegten Annahmen stattfinden, insbesondere
Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Ein- – Ausbau der Telekommunikation
führung (nachstehend „Protokoll“ genannt),
– Personalabbau im Bereich der Dokumentation durch Automa-
tisierungsprojekte.
gestützt auf Artikel 15 des Abkommes vom 19. Oktober 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und (4) Die Pauschale wird jeweils am 1. Januar des Jahres fällig.
der Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der
Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts (nachstehend Art ikel 2
„Berlinabkommen“ genannt),
(1) Zusätzlich zur Pauschale in Artikel 1 trägt die Bundesrepu-
gestützt auf das Zusatzabkommen zum Berlinabkommen vom blik Deutschland die Miet-, Betriebs- (soweit im Mietzins ent-
18. Dezember 1978, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, halten) und Heizkosten für die von der Dienststelle Berlin des
Europäischen Patentamts angemieteten Räumlichkeiten bis auf
in dem Bestreben, in Abänderung des Berlinabkommens die einen pauschalierten Anteil, der den fiktiven Unterbringungs-
geltende Regelung für die Übernahme der Kosten der Dienst- kosten entspricht, die bei Erledigung der europäischen Arbeiten
stelle Berlin des Europäischen Patentamts zu vereinfachen, in der Zweigstelle Den Haag des Europäischen Patentamts ent-
standen wären; etwaige Mieterhöhungen für das Dienstgebäude
in Erkenntnis der positiven Erfahrungen beider Vertragspar- in Berlin werden berücksichtigt. In Höhe des pauschalierten
teien aus der Vereinbarung vom 26. November 1991 zwischen Anteils, der den fiktiven Unterbringungskosten in Den Haag
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro- entspricht, trägt die Organisation die Miet-, Betriebs- und Heiz-
päischen Patentorganisation zur Änderung des Berlinabkom- kosten selbst.
mens, die durch Vereinbarung vom 8. Dezember 1995 bis zum (2) Der pauschalierte Anteil an den Mietkosten, der den fiktiven
31. Dezember 1996 verlängert wurde, Unterbringungskosten in Den Haag entspricht, wurde auf der
Basis des im Shell-Gebäude des Amtes in Den Haag gelten-
in grundsätzlicher Fortführung der vorgenannten Vereinba- den Miet- und Kostenpreises berechnet. Für 1997 beträgt er
rung – DM 1 732 500 (in Worten: eine Million siebenhundertzweiund-
dreißigtausendfünfhundert). Dieser Betrag wird jährlich, erstmals
haben folgendes vereinbart: zum 1. Januar 1998, der allgemeinen Entwicklung der Lebens-
haltungskosten in den Niederlanden angepaßt, und zwar
Art ikel 1 entsprechend dem vom Centraal Bureau voor de Statistiek für
In Abänderung des Artikels 11 des Berlinabkommens wird für das Vorjahr festgestellten „Totaal Consumentenprijsindex, Werk-
die Übernahme der gemäß Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe d des nemersgezinnen met laag inkomen“.
Protokolls von der Bundesrepublik Deutschland zu tragenden (3) Die Grundlagen für die Berechnung der fiktiven Unter-
zusätzlichen Kosten folgendes vereinbart: bringungskosten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verein-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet die zusätzlichen barung.
Kosten der Dienststelle Berlin weiterhin durch Zahlung einer jährli-
chen Pauschale, die vorbehaltlich der nach den Nummern 2 und 3 Art ikel 3
notwendigen Anpassungen alle nach Abschnitt I Absatz 3 Buch- Die von der Organisation nach Artikel 3 des Zusatzab-
stabe d des Protokolls zu übernehmenden zusätzlichen Kosten kommens zum Berlinabkommen zu tragende Miete wird mit dem
mit Ausnahme der in Artikel 2 geregelten Mietkosten abdeckt. von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Absatz 1 zu
(2) Die Höhe der jährlichen Pauschale beträgt DM 4 289 500 (in tragenden Anteil an den Miet-, Betriebs- und Heizkosten ver-
Worten: vier Millionen zweihundertneunundachtzigtausendfünf- rechnet. Die Bundesrepublik Deutschland ist dazu berechtigt,
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
den Anteil an den Miet-, Betriebs- und Heizkosten, der nach Arti- Art ikel 4
kel 2 Absatz 1 bei der Organisation verbleibt (pauschalierte fikti-
Die Vereinbarung wird für vier Jahre geschlossen.
ve Unterbringungskosten in Den Haag), mit der Pauschale nach
Artikel 1 jeweils zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zu
verrechnen. Art ikel 5
Diese Regelung tritt an die Stelle der in Artikel 3 Absatz 4 des Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung mit
Zusatzabkommens festgelegten Fälligkeiten. Rückwirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Geschehen zu München am 25. Juli 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hillgenb erg
Für die Europäische Patentorganisation
Kob er
Anlage
zur Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Patentorganisation
über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts
Grundlagen
für die Berechnung der fiktiven Unterbringungskosten
desjenigen Berliner Personals in Den Haag, das auch dort notwendig wäre
Auch in Den Haag notwendige Personalkapazitäten:
A-Personal (4 Direktoren und 99 Prüfer) = 103,00
B-Personal (permanent und temporär) = 34,40
C-Personal (permanent und temporär) = 4,60
Total (Mann-Jahre) = 142,00
Fiktiv benötigte Gebäudeflächen in Den Haag:
pro Direktor = 35,00 m 2 (netto)
pro Prüfer = 25,00 m 2 (netto)
pro B/C-Mitarbeiter = 15,00 m 2 (netto)
Netto-Gesamtfläche = 3 200,00 m 2
Zuschlag für die Unterbringung der
Recherchen-Dokumentation sowie
für Verkehrs- und Nebenflächen etc. = 2 300,00 m 2
Gesamtbedarf (m 2) = 5 500,00 m 2
Fiktive Miet-, Betriebs- und Heizkosten in Den Haag
(Kostenstand 1. September 1996 für 1997):
Gesamtbetrag/m2 = 315,00 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 503
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 16. Juni 1999
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Über-
einkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1999
Spanien am 1. April 1999
in Kraft getreten und wird für
Griechenland am 1. Juli 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 7).
Bonn, den 16. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Vom 17. Juni 1999
Das Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
(BGBl. 1953 II S. 294) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
El Salvador am 15. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1995 (BGBl. II S. 726).
Bonn, den 17. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999 503
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 16. Juni 1999
Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Über-
einkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die
Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Finnland am 1. April 1999
Spanien am 1. April 1999
in Kraft getreten und wird für
Griechenland am 1. Juli 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 7).
Bonn, den 16. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Vom 17. Juni 1999
Das Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
(BGBl. 1953 II S. 294) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für
El Salvador am 15. Juni 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1995 (BGBl. II S. 726).
Bonn, den 17. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 17. Juni 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Abkommen
vom 21. Juni 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II S. 1474) wird bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tage
am 2. Juli 1999
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 2. Juni 1999 ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g