450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Verordnung
zu dem Abkommen vom 19. September 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule
Vom 22. Juni 1999.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwi-
schenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bestimmungen der Artikel II, III und IX des Abkommens über die Vor-
rechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Deutsch-
Französische Hochschule nach Maßgabe des Abkommens vom 19. September
1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Französischen Republik über die Gründung einer Deutsch-Französischen
Hochschule Anwendung. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1
genannte Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1999
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
Fisc her
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 451
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule
Accord
entre le Gouvernement de la République fédéral d’Allemagne
et le Gouvernement de la République française
relatif à la création de l’Université franco-allemande
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la République fédéral d’Allemagne
und et
die Regierung der Französischen Republik – le Gouvernement de la République française –
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1er
(1) Es wird eine Deutsch-Französische Hochschule als Ver- 1° – Il est créé une Université franco-allemande, constituée par
bund deutscher und französischer Hochschulen gegründet. Sie un réseau d’établissements d’enseignement supérieur français
besitzt Rechtspersönlichkeit. et allmands. Elle est dotée de la personnalité morale.
(2) Hierzu finden in der Bundesrepublik Deutschland und in der 2° – Les prescriptions figurant aux paragraphes 3, 4, 7, 9
Französischen Republik alle in den §§ 3, 4, 7, 9 und 31 Buch- et 31a de le Convention adoptée par l’Assemblée générale des
stabe a des am 21. November 1947 von der Generalversamm- Nations Unies, le 21 novembre 1947, sur les immunités et privi-
lung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über lèges des institutions spécialisées s’appliqueront tant en Répu-
die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen nieder- blique fédérale d’Allemagne qu’en République française.
gelegten Bestimmungen Anwendung.
Artikel 2 Article 2
Der Ort des Verwaltungssitzes der Deutsch-Französischen La localisation du siège administratif de l’Université franco-
Hochschule wird innerhalb von vier Monaten nach Unterzeich- allemande fera l’objet d’un avenant dans un délai de quatre mois
nung dieses Abkommens gesondert vereinbart. à compter de la signature du présent accord.
Artikel 3 Article 3
(1) Aufgabe der Deutsch-Französischen Hochschule ist die 1° – L’Université franco-allemande a pour mission le renforce-
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertrags- ment de la coopération entre les deux parties dans les domaines
parteien im Hochschul- und Forschungsbereich. Zu diesem de l’enseignement supérieur et de la recherche. A cette fin, elle
Zweck wird sie bestrebt sein, s’attache à:
1. die Beziehungen und den Austausch zwischen deutschen 1. promouvoir les relations et les échanges entre établisse-
und französischen Hochschulen zu fördern, ments d’enseignement supérieur français et allemands,
2. Aktivitäten und Projekte von gemeinsamem Interesse in 2. mettre en œuvre des activités et des projets d’intérêt com-
Lehre, Erstausbildung und Weiterbildung, Forschung und mun en matière d’enseignement, de formation initiale et
Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch- continue, de recherche et de formation de jeunes chercheurs.
zuführen.
(2) In diesem Rahmen wird sie insbesondere tätig durch 2° – Dans ce cadre, elle mène notamment les actions sui-
vantes:
1. Initiierung, Förderung und Durchführung von deutsch-franzö- 1. Elle suscite, soutient et met en œuvre des programmes
sischen Studienprogrammen in den verschiedenen Fächern d’études franco-allemands dans différentes disciplines et dif-
und Studienstufen einschließlich berufspraktischer Studien- férents cycles d’études, y compris les périodes de stages
phasen; professionnels.
2. Förderung von langfristigen Studienaufenthalten an den 2. Elle favorise la mise en place de périodes d’études de durée
jeweiligen Partnerhochschulen, sofern das an der Partner- significative dans les établissements partenaires à la condi-
hochschule absolvierte Studium und die dort abgelegten Prü- tion que les études effectuées et les examens obtenus dans
fungen anerkannt werden; l’établissement partenaire soient validés.
3. Ausbau der Möglichkeit, als Abschluß gemeinsamer Studien- 3. Elle appuie l’acquisition, à l’issue de programmes d’études
programme zwei vergleichbare nationale Abschlüsse oder communs, de deux diplômes nationaux de niveau compa-
binationale Abschlüsse der Partnerhochschulen zu erwerben. rable ou de diplômes binationaux des établissements parte-
Darüber hinaus kann die Deutsch-Französische Hochschule naires. Par ailleurs, l’Université franco-allemande peut déli-
unter Mitwirkung der Hochschulen eigene Abschlüsse verlei- vrer ses propres diplômes avec le concours des établisse-
hen, sofern letztere auf nationaler Ebene gleichwertige ments dès lors que ces derniers sont habilités à délivrer des
Abschlüsse verleihen dürfen, die Verleihung eines einheit- diplômes de même niveau dans le cadre national, que l’inté-
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lichen Abschlusses durch die Integration der Studiengänge gration des cursus d’études justifie la délivrance d’un diplô-
gerechtfertigt ist und dieser Abschluß in beiden Ländern ohne me unique et que ce diplôme peut jouir de la validité de plein
weiteres anerkannt werden kann; droit dans l’un et l’autre pays.
4. Förderung von Kooperationsvorhaben im Bereich der Gradu- 4. Elle soutient la mise en place d’actions de coopération dans le
iertenausbildung in beiden Ländern; domaine des formations doctorales respectives des deux pays.
5. Beteiligung an der Vorbereitung gemeinsamer Vorhaben in 5. Elle participe à la mise en place de projets communs en
Forschung und Entwicklung; matière de recherche et de développement.
6. Förderung gemeinsamer Weiterbildungsmaßnahmen; 6. Elle soutient des actions communes de formation continue.
7. Unterstützung der telekommunikativen Vernetzung der Mit- 7. Elle appuie le développement d’un réseau de télécommuni-
gliedshochschulen, insbesondere zur Förderung des Infor- cation entre établissements membres en vue notamment de
mationsaustausches und des Fernunterrichts; renforcer les échanges d’informations et l’enseignement à
distance.
8. Förderung von Begegnungen im Hochschul- und For- 8. Elle favorise les rencontres dans les domaines de l’enseigne-
schungsbereich und von Kooperationsvorhaben mit anderen ment supérieur et de la recherche ainsi que des coopérations
deutschen und französischen Einrichtungen und Behörden avec d’autres institutions et administrations françaises et
unter Einbeziehung der hochschulexternen Berufsausbil- allemandes, y compris en matière de formation profession-
dung. nelle extra-universitaire.
Die Deutsch-Französische Hochschule ist offen für die Zusam- L’Université franco-allemande est ouverte à la coopération avec
menarbeit mit Hochschulen anderer, insbesondere europäischer des établissements d’enseignement supérieur de pays tiers,
Länder. notamment européens.
(3) Mitglieder der Deutsch-Französischen Hochschule können 3° – Peuvent devenir membres de l’Université franco-alleman-
unter den in Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bedingun- de des établissements d’enseignement supérieur français et alle-
gen deutsche und französische Hochschulen werden, die ein mends qui mettent en œuvre un programme de coopération
Kooperationsprogramm in den Bereichen Lehre, Ausbildung des dans les domaines de l’enseignement, de la formation des jeunes
wissenschaftlichen Nachwuchses und Forschung durchführen. chercheurs et de la recherche, dans les conditions mentionnées
Zur Verwirklichung ihrer Ziele unterstützt die Deutsch-Französi- au point 2° 2 de l’article 6 du présent accord. Pour réaliser ses
sche Hochschule in curricularer, administrativer und finanzieller objectifs, l’Université franco-allemande apporte un soutien
Hinsicht die Mitgliedshochschulen und solche Hochschulen, die d’odre pédagogique, administratif et financier aux établisse-
aufgrund gemeinsamer, den Kriterien der Deutsch-Französi- ments membres et à ceux qui, par la mise en place de pro-
schen Hochschule entsprechender Programme Mitglied werden grammes communs conformes aux critères qu’elle établit, sont
können. susceptibles de le devenir.
Artikel 4 Article 4
Die Organe der Deutsch-Französischen Hochschule sind Les organes de l’Université franco-allemande sont:
– der Präsident und der Vizepräsident, – le président et le vice-président,
– der Hochschulrat, – le conseil d’université,
– die Versammlung der Mitgliedshochschulen. – l’assemblée des établissements membres.
Artikel 5 Article 5
(1) Der Präsident und der Vizepräsident, von denen der eine 1° – Le président et le vice-président, l’un étant français,
Deutscher, der andere Franzose ist, werden von der Versamm- l’autre allemand, sont élus par l’assemblée des établissements
lung der Mitgliedshochschulen auf Vorschlag des Hochschulrats membres sur proposition du conseil d’université, selon des
gewählt; das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Ihre Amts- modalités fixées par le règlement intérieur. Leur mandat est de
zeit beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich. Sie tau- quatre ans, renouvelable une seule fois. Leurs fonctions alternent
schen ihr Amt in der Mitte der Amtszeit. à mi-mandat.
(2) Der Präsident ist für die Umsetzung der Politik der Deutsch- 2° – Le président, avec le concours du vice-président, est res-
Französischen Hochschule im Rahmen der Beschlüsse des ponsable de la mise en œuvre de la politique de l’Université fran-
Hochschulrats verantwortlich; er wird vom Vizepräsidenten co-allemande dans le cadre des décisions du conseil d’universi-
unterstützt. Der Präsident vertritt die Deutsch-Französische té. Il la représente à l’égard des tiers.
Hochschule nach außen.
(3) Der Präsident verfügt über ein Sekretariat, das von einem 3° – Le président dispose d’un secrétariat dirigé par un secré-
Generalsekretär geleitet wird; diesem steht ein Stellvertreter zur taire général, assisté d’un adjoint. Ceux-ci sont désignés par le
Seite. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter werden vom président après avis du conseil d’université. Le vice-président
Präsidenten nach Stellungnahme des Hochschulrats ernannt. peut, dans l’exercice de ses fonctions, faire appel aux services
Der Vizepräsident kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben de ce secrétariat.
die Dienste dieses Sekretariats in Anspruch nehmen.
Artikel 6 Article 6
(1) Der Hochschulrat besteht aus zweiundzwanzig Mitgliedern; 1° – Le conseil d’université comprend vingt-deux membres, en
er setzt sich paritätisch zusammen aus nombre égal pour chaque partie:
1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, 1. le président et le vice-président,
2. vier Vertretern der staatlichen Behörden: auf deutscher Seite 2. quatre représentants des administrations publiques: un
je einem Vertreter der Bundesregierung und der Länder, auf représentant du ministre des affaires étrangères et un repré-
französischer Seite je einem Vertreter des Außenministers sentant du ministre chargé de l’enseignement supérieur, du
und des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers, côté français, un représentant du Gouvernement fédéral et un
représentant des Länder, du côté allemand,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 453
3. acht als Lehrkräfte sowie als Lehrkräfte und Forscher tätigen 3. huit enseignants et enseignants-chercheurs dont quatre sont
Wissenschaftlern, von denen vier von der Versammlung der désignés par l’assemblée des établissements membres
Mitgliedshochschulen, zwei von der deutschen Hochschul- d’une part, deux par la conférence des recteurs d’université
rektorenkonferenz, einer von der Conférence des présidents allemands, un par la Conférence des présidents d’université
d’université und einer von der Conférence des directeurs et un par la conférence des directeurs d’écoles et de forma-
d’écoles et de formation d’ingénieurs ernannt werden, tions d’ingénieurs, d’autre part,
4. vier Mitgliedern, die aufgrund ihrer Sachkompetenz ernannt 4. quatre membres désignés en raison de leurs compétences
werden, auf deutscher Seite vom Deutschen Akademischen par le ministre des affaires étrangères et par le ministre char-
Austauschdienst und von der Deutschen Forschungsgemein- gé le l’enseignement supérieur, du côté français, par l’Office
schaft und auf französischer Seite vom Außenminister und allemand d’échanges universitaires et par l’Association alle-
von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister, mande pour la recherche (Deutsche Forschungsgemein-
schaft), du côté allemand,
5. vier Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Hochschul- 5. quatre personnalités du monde économique, cooptées par le
rat kooptiert werden. conseil d’université.
Die Amtszeit der Ratsmitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Le mandat des membres du conseil autres que les représentants
staatlichen Behörden beträgt vier Jahre; sie kann einmal um wei- des administrations publiques est de quatre ans, renouvelable
tere vier Jahre verlängert werden. une fois.
(2) Der Hochschulrat legt die Leitlinien für die Deutsch-Franzö- 2° – Le conseil d’université détermine les orientations de l’Uni-
sische Hochschule fest. Darüber hinaus versité franco-allemande. Par ailleurs,
1. beschließt und bewertet er die Kooperationsprogramme; 1. Il arrête les programmes de coopération et les évalue.
2. entscheidet er über die Bedingungen für die Aufnahme von 2. Il décide des conditions d’adhésion des établissements,
Hochschulen und genehmigt die entsprechenden Überein- approuve les conventions et les subventions correspon-
künfte und Mittelzuweisungen; dantes.
3. verabschiedet er den Haushalt und genehmigt den Jahresab- 3. Il vote le budget et approuve les comptes. Il élabore les règles
schluß; erläßt er Richtlinien für eine sorgsame Verwaltung der assurant la bonne gestion des crédits. Il désigne, en accord
Haushaltsmittel; bestellt er im Einvernehmen mit den beiden avec chacun des deux Gouvernements, deux commissaires
Regierungen je einen deutschen und einen französischen aux comptes, l’un français, l’autre allemand, chargés, dans le
Rechnungsprüfer, die gemeinsam im Rahmen der Vorschrif- cadre des règles propres à l’Université franco-allemande, de
ten der Hochschule jährlich die Verwendung ihrer Mittel contrôler en commun chaque année l’utilisation des crédits et
prüfen und dem Hochschulrat Bericht erstatten; erteilt er de lui en rendre compte. Il donne, après examen du rapport
nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer und einer des commissaires aux comptes et des observations éven-
etwaigen Stellungnahme des Präsidenten diesem Entlastung tuelles du président, quitus à ce dernier de sa gestion pour
hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans; l’exercice en cours.
4. genehmigt er den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidenten. 4. Il approuve le rapport d’activité annuel du président.
Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Le conseil d’université adopte son règlement intérieur. Les déci-
Beschlüsse nach Absatz 2 Nummer 3 können nur mit Zustim- sions relevant du point 2° 3 du présent article ne peuvent être
mung der Vertreter der staatlichen Behörden gefaßt werden. Fra- prises qu’avec l’accord des représentants des administrations
gen der Lehre und Forschung unterliegen der alleinigen Zustän- publiques. Les questions relatives à l’enseignement et à la
digkeit der als Lehrkraft und Forscher tätigen Mitglieder des recherche relèvant de la seule compétence des enseignants-
Hochschulrats. chercheurs membres du conseil d’université.
(3) Der Hochschulrat setzt einen wissenschaftlichen Beirat ein, 3° – Le conseil d’université met en place une commission
dessen Zusammensetzung von den in Absatz 1 Nummern 1 scientifique dont la composition est arrêtée par les membres du
und 3 genannten Mitgliedern des Hochschulrats bestimmt wird. conseil d’université figurant aux points 1 et 3 de l’alinéa 1° du
Die Einzelheiten seiner Einsetzung werden in der Geschäfts- présent article. Les modalités de sa mise en place relèvent du
ordnung geregelt. Der wissenschaftliche Beirat wird insbesondere règlement intérieur. La commission scientifique est consultée
zu Fragen der Studien- und Forschungsprogramme sowie zur notamment sur les questions relatives aux programmes d’études
Verleihung von Abschlüssen durch die Deutsch-Französische et de recherche, ainsi que sur la délivrance de diplômes par l’Uni-
Hoch-schule gehört. versité franco-allemande.
Artikel 7 Article 7
(1) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen setzt sich aus 1° – L’assemblée des établissements membres comprend un
je einem Vertreter der Mitgliedshochschulen zusammen. Sie tritt représentant de chacun des établissements membres. Elle se
einmal jährlich unter dem Vorsitz des Präsidenten der Deutsch- réunit une fois par an sous la présidence du président de l’Uni-
Französischen Hochschule zusammen. Der Präsident hat kein versité franco-allemande. Celui-ci ne participe pas aux votes.
Stimmrecht.
(2) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen ernennt ihre 2° – L’assemblée des établissements membres désigne ses
Vertreter im Hochschulrat und wählt auf Vorschlag des Hoch- représentants au sein du conseil d’université et élit le président
schulrats den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Sie nimmt ainsi que le vice-président sur propositions du conseil d’universi-
den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidenten entgegen. té. Le président lui présente son rapport d’activité annuel.
(3) Die Versammlung der Mitgliedshochschulen kann dem 3° – L’assemblée des établissements membres peut formuler
Hochschulrat Vorschläge zu Hochschul- und Forschungsangele- auprès du conseil d’université des propositions relatives au
genheiten im Rahmen der Deutsch-Französischen Hochschule domaine de l’enseignement supérieur et de la recherche dans le
unterbreiten. cadre de l’Université franco-allemande.
Artikel 8 Articlel 8
(1) Die Deutsch-Französische Hochschule verfügt über einen 1° – L’Université franco-allemande dispose de son propre
eigenen Haushalt. budget.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die 2° – Le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
Regierung der Französischen Republik stellen der Deutsch- et le Gouvernement de la Répubique française mettent à sa dis-
Französischen Hochschule Mittel in vergleichbarer Höhe zur Ver- position des fonds d’un montant sensiblement équivalent. L’Uni-
fügung. Eine zusätzliche Finanzierung kann aus Mitteln Dritter versité franco-allemande peut par ailleurs bénéficier de finance-
erfolgen. ments tiers.
(3) Der Präsident hat im Rahmen der Beschlüsse des Hoch- 3° – Le président est l’ordonnateur des recettes et des
schulrats die Anordnungsbefugnis für die Einnahmen und Aus- dépenses dans le cadre des décisions du conseil d’université.
gaben.
Artikel 9 Article 9
(1) Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für 1° – Le plénipotentiaire de la République fédérale d’Allemagne
kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die pour les affaires culturelles dans le cadre du Traité sur la coopé-
deutsch-französische Zusammenarbeit und der für das Hoch- ration franco-allemande et le ministre français chargé de l’ensei-
schulwesen zuständige französische Minister ernennen einen gnement supérieur désignent un président et un vice-président
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die mit der Errichtung chargés de la mise en place de l’Université franco-allemande.
der Deutsch-Französischen Hochschule beauftragt werden. Ihre Leur présidence prend fin dès lors que l’Université franco-alle-
Amtszeit endet, sobald die Deutsch-Französische Hochschule mande dispose des organes nécessaires à son fonctionnement.
über funktionsfähige Organe verfügt.
(2) Die Deutsch-Französische Hochschule übernimmt die Auf- 2° – L’Université franco-allemande prend en charge les mis-
gaben des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs, das durch sions du Collège franco-allemand pour l’enseignement supé-
eine Vereinbarung durch Notenwechsel vom 12. November 1987 rieur, créé par un accord, sous la forme d’un échange de lettres
zwischen den beiden Regierungen gegründet wurde. Die Unter- entre les deux gouvernements, en date du 12 novembre 1987.
zeichnerparteien treffen die für diese Überleitung erforderlichen Les parties signataires prennent les dispositions nécessaires à
Regelungen nach Anhörung des Präsidenten der Deutsch- ce transfert après consultation du président de l’Université fran-
Französischen Hochschule und des Präsidenten des Deutsch- co-allemande et du président du Collège franco-allemand pour
Französischen Hochschulkollegs. l’enseignement supérieur.
Artikel 10 Article 10
Dieses Abkommen wird für eine Dauer von vier Jahren Le présent accord est conclu pour une durée de quatre ans. Il
geschlossen. Es verlängert sich danach stillschweigend um Zeit- est ensuite renouvelé tacitement par périodes de même durée,
abschnitte derselben Dauer, sofern es nicht unter Einhaltung sauf dénonciation qui devra être notifiée, par la voie diplomatique
einer Frist von mindestens zwei Jahren vor Ablauf des jeweiligen et par écrit, deux ans au moins avant l’expiration du terme de la
Zeitabschnitts auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt période en cours. Le présent accord peut être modifié ou com-
wird. Das Abkommen kann durch Zusatzabkommen geändert plété par des avenants.
oder ergänzt werden.
Artikel 11 Article 11
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an Chacune des parties contractantes notifie à l’autre l’accom-
dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die plissement des procédures constitutionnelles requises en ce qui
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt la concerne pour l’entrée en vigueur du présent accord, qui
sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. prend effet le premier jour du deuxième mois suivant le jour de la
réception de la seconde notification.
Geschehen zu Weimar am 19. September 1997 in zwei Fait à Weimar le 19 septembre 1997, en double exemplaire, en
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei langues allemande et française, les deux textes faisent égale-
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ment foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
Kinkel
Für die Regierung der Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la République française
H u b e r t Ve d r i n e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 455
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chilenischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 20. Mai 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Vertrag vom
21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1998 II S. 1427) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll vom selben Tage sowie das in Bonn
am 14. April 1997 unterzeichnete Änderungs- und Ergänzungsprotokoll
am 8. Mai 1999
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. April 1999 ausgetauscht wor-
den.
Bonn, den 20. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1999
Das in Kigali am 7. Mai 1999 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 7. Mai 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 455
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chilenischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 20. Mai 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Vertrag vom
21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1998 II S. 1427) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll vom selben Tage sowie das in Bonn
am 14. April 1997 unterzeichnete Änderungs- und Ergänzungsprotokoll
am 8. Mai 1999
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. April 1999 ausgetauscht wor-
den.
Bonn, den 20. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1999
Das in Kigali am 7. Mai 1999 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 7. Mai 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
M ic hael Bohnet
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorprogramm Grundschulbildung“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
die Regierung der Republik Ruanda – in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Ruanda,
Art ikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finanzie-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
der Republik Ruanda beizutragen,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-
unter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche zur Entwick-
sen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des
lungspolitischen Zusammenarbeit vom 12./13. August 1998 –
Jahres 2006.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
Art ikel 1 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von
den beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Art ikel 3
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sektorprogramm Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Grundschulbildung“ zu erhalten. Der Finanzierungsbetrag soll als lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Warenhilfe zur Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
von Waren und Leistungen zur Ausstattung von noch zu benen- Ruanda erhoben werden.
nenden Primarschulen mit didaktischem Material unter anderem
für das Fach „Technisch Orientierte Sachkunde“ sowie – in Art ikel 4
geringerem Umfang – Büromaterial und einfache Büroausstat-
tung für Primarschulen und der im Zusammenhang mit der finan- Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
Transport, Versicherung und Montage verwendet werden. Es porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
sem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
dieses Abkommens ist, handeln, für die die Akkreditive/Verschif- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
fungsdokumente/Lieferverträge beziehungsweise Leistungsver- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
träge/Einfuhrlizenzen nach dem Datum der Zusage der Waren- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
hilfe eröffnet/ausgestellt/abgeschlossen/erteilt worden sind. men erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Art ikel 5
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Kigali am 7. Mai 1999 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johanna König
Für die Regierung der Republik Ruanda
Sued
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 457
Anlage
zum Abkommen vom 7. Mai 1999
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sektorprogramm Grundschulbildung)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Ab- b) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;
kommens vom 7. Mai 1999 über Finanzielle Zusammenarbeit c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,
aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können: die gemäß dem PIC-Verfahren zum FAO-Kodex in der
a) Beschaffung der Ausstattung von noch zu benennenden jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned) oder
Primarschulen insbesondere mit Lehr- und Lernmitteln „stark beschränkt“ (severely restricted) eingestuft sind;
unter anderem für das Fach „Technisch Orientierte Sach- d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des
kunde“ sowie – in geringem Umfang – Büromaterial und Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. De-
einfache Büroausstattungen; zember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht-
stoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden
b) mit der Beschaffung von diesen Gütern in Zusammen-
Fassung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung
hang stehende Consultingleistungen (voraussichtlich der
von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen
(GTZ) GmbH, Eschborn).
zum Übereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Che-
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können mikalienliste des Abschlußberichts der Chemical Action
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Task Force.);
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. e) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können
– FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Proto-
nur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit
koll geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstel-
diesen Stoffen bestätigt wird.
lung oder Verwendung;
3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzie- – Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
rungsbeitrag ist die Einfuhr folgender Güter: 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die
a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Be- Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien;
darf; f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 25. Mai 1999
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBl. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buch-
stabe c für
Singapur am 18. März 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. November 1998 (BGBl. II S. 3007).
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 25. Mai 1999
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehe-
willens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. 1969 II S. 161) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Bangladesch am 3. Januar 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“Articles 1 and 2 „Artikel 1 und 2
The Government of the People’s Republic Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
of Bangladesh reserves the right to apply desch behält sich das Recht vor, die Arti-
the provisions of Articles 1 and 2 in so far kel 1 und 2, soweit sie sich auf die Frage
as they relate to the question of legal valid- der Rechtsgültigkeit von Kinderehen bezie-
ity of child marriage, in accordance with the hen, in Übereinstimmung mit dem Perso-
Personal Laws of different religious com- nenrecht der verschiedenen Religionsge-
munities of the country. meinschaften des Landes anzuwenden.
Article 2 Artikel 2
The Government of the People’s Republic Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
of Bangladesh, in acceding to the Conven- desch ist mit dem Beitritt zu dem Überein-
tion will not be bound by the exception kommen nicht durch die Ausnahmeklausel
clause of Article 2 viz. ‘except where a in Artikel 2 gebunden, die lautet ‚es sei
competent authority has granted a dispen- denn, daß die zuständige Behörde aus
sation as to age, for serious reasons, in the schwerwiegenden Gründen im Interesse
interest of the intending spouses’.” der künftigen Ehegatten Befreiung vom
Alterserfordernis erteilt hat‘.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. April 1997 (BGBl. II S. 1078).
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 25. Mai 1999
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Bangladesch am 3. Januar 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“Article III „Artikel III
The Government of the People‘s Republic Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
of Bangladesh will apply Article III of the desch wendet Artikel III des Übereinkom-
Convention in consonance with the rele- mens in Übereinstimmung mit den ein-
vant provisions of the Constitution of Bang- schlägigen Bestimmungen der Verfassung
ladesh and in particular, Article 28(4) von Bangladesch an; hierzu gehören ins-
allowing special provision in favour of besondere Artikel 28 Absatz 4, der Sonder-
women; Article 29.3 (c) allowing reservation regelungen zugunsten von Frauen gestat-
of any class of employment or office for tet, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c, der es
one sex on the ground that it is considered gestattet, jegliche Tätigkeiten oder Ämter
by its nature to be unsuited to members of mit der Begründung auf ein Geschlecht
the opposite sex; and Article 65(3) pro- zu beschränken, daß diese aufgrund ihrer
viding for reservation of 30 seats in the Art als ungeeignet für Vertreter des ande-
National Assembly for women in addition to ren Geschlechts angesehen werden, und
the provision allowing women to be elected Artikel 65 Absatz 3, durch den zusätzlich
to any and all of the 300 seats. zu der Bestimmung, welche die Wahl
von Frauen auf alle 300 Sitze ermöglicht,
30 Sitze in der Nationalversammlung für
Frauen reserviert sind.
Article IX Artikel IX
For the submission of any dispute in terms Die Vorlage einer Streitigkeit im Sinne des
of this article to the jurisdiction of the Inter- Artikels IX beim Internationalen Gerichtshof
national Court of Justice, the consent of all bedarf in jedem Fall der Zustimmung aller
parties to the dispute will be required in Streitparteien.“
each case.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1999 (BGBl. II S. 145).
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute
Vom 25. Mai 1999
A u s t r a l i e n hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 31. August 1998
die K ü n d i g u n g des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 10. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBl. 1925 II
S. 166) notifiziert.
Nach Artikel 16 des Übereinkommens wird die Kündigung am 31. August
1999 wirksam werden.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Mai 1930 (RGBl. II S. 776) und vom 17. Juli 1995 (BGBl. II S. 678).
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1999
Das in Skopje am 16. Oktober 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 13. Januar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig ist nach Artikel 17 Abs. 2 dieses Abkommens das Abkommen
vom 28. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit (BGBl. 1970 II S. 1375) im Verhältnis zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung außer Kraft
getreten.
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute
Vom 25. Mai 1999
A u s t r a l i e n hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 31. August 1998
die K ü n d i g u n g des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 10. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBl. 1925 II
S. 166) notifiziert.
Nach Artikel 16 des Übereinkommens wird die Kündigung am 31. August
1999 wirksam werden.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Mai 1930 (RGBl. II S. 776) und vom 17. Juli 1995 (BGBl. II S. 678).
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 1999
Das in Skopje am 16. Oktober 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 13. Januar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig ist nach Artikel 17 Abs. 2 dieses Abkommens das Abkommen
vom 28. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit (BGBl. 1970 II S. 1375) im Verhältnis zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung außer Kraft
getreten.
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 461
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen
Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-
und
stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
die mazedonische Regierung –
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich
zu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-
zu vertiefen, rung sind insbesondere:
– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- beratern;
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die
– Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
Völker fördert,
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben des Fremdsprachenunterrichts;
sind,
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-
bieten.
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der
Bevölkerung beider Länder auszubauen – (3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
sind wie folgt übereingekommen: Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
bessere gegenseitige Verständnis fördert.
Art ikel 1
Art ikel 4
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen- Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen
arbeit in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissen- ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-
schaft und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-
europäischen kulturellen Identität beizutragen. schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen berufli-
Art ikel 2 chen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und
Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- schungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken
wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-
Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und tutionen in ihren Ländern:
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-
besondere 1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-
mem Interesse sind;
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen 2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-
künstlerischen Darbietungen; personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- denten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-
dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden- dien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-
den Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah- stützen;
rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-
lichen Veranstaltungen; 4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-
tungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei von Information und Dokumentation sowie von Archivalien-
dem Austausch von Fachleuten und Material; reproduktionen zu unterstützen;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis- 5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur. didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-
mationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
Art ikel 3 zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-
stellungen zu fördern;
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur 6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter- und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-
stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und gen zu fördern;
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des A r t i k e l 14
Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
zuarbeiten.
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-
renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-
Art ikel 5 richtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- erleichtern.
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti- (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-
pendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsar- turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-
beiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-
von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar- sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-
unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi- richtungen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung, der Erwachse-
gung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigne- nenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliothe-
ter Weise zu unterstützen. ken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtun-
gen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im
Art ikel 6 offiziellen Auftrag wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch
tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte
Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter gleichgestellt.
denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden
schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
werden können.
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier
Publikumszugang garantiert.
Art ikel 7
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus- len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen. Sie oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem
werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem
nach Bedarf Absprachen hierzu treffen. Abkommen in Kraft.
Art ikel 8 A r t i k e l 15
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenar- abwechselnd in beiden Ländern zusammentreten, um die Bilanz
beit nach Kräften zu unterstützen. des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu
ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere
kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen, einschließlich Bil-
Art ikel 9 dung und Wissenschaft zu erarbeiten. Näheres wird auf diploma-
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, tischem Weg geregelt.
des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung A r t i k e l 16
und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
(1) Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an
Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewen-
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur
det.
Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.
(2) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird
das Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissen-
A r t i k e l 10 schaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Regierung der Bundes-
schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und republik Deutschland und der mazedonischen Regierung nicht
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie mehr angewendet.
ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen. A r t i k e l 17
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
A r t i k e l 11 tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
mens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens
sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der
wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-
men vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche
A r t i k e l 12
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport- der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Ver-
lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer hältnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im und der mazedonischen Regierung außer Kraft.
Bereich des Sports – auch an Schulen und Hochschulen – zu
fördern. A r t i k e l 18
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
A r t i k e l 13
verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner- sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene. Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 463
Geschehen zu Skopje am 16. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die mazedonische Regierung
Hand ziski
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 (2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die
Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebrauch waren.
Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt wer-
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1
den.
genannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß der eingeführten Kraftfahrzeuge.
in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen 8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient. unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen den Vertrags-
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats-
partnern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
angehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsan-
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem
und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen
Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf
Vorschriften.
Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den
zuständigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltser- 9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens
laubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-
mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-
ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragspar-
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen teien sind.
die entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe- (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14
gatten keine Arbeitserlaubnis. Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-
(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung
vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsulari- des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach
schen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast- (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten
land gestellt werden. kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen
öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkeh-
genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des ent- ren.
sendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gast-
lands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden (4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-
Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Num- mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich
mer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsge- der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-
biet. mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und 10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen
minderjährigen ledigen Kinder. erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen
im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Vorschriften.
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie- Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-
derausfuhr den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen durch Notenwechsel geregelt werden.
eingeführt werden;
12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienan- Gastlands
gehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Über- – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
siedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
des Gastlands eingeführt wird; Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
gen Vorschriften einräumen,
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen – die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege ein- Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
geführte Geschenke. Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 465
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und
den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten
über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 25. Mai 1999
I.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 zu dem Übereinkommen
vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und
den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über
die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll (BGBl. 1998 II
S. 1338) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel V
Abs. 3 Satz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Oktober 1998
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1998 beim amerikanischen
Außenministerium hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist weiterhin für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 8. Juni 1996
Belgien am 9. November 1997
Bulgarien am 28. Juni 1996
Estland am 6. September 1996
Finnland am 1. August 1997
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Georgien am 18. Juni 1997
Italien am 23. Oktober 1998
Kanada am 1. Juni 1996
Kasachstan am 6. Dezember 1997
Lettland am 19. Mai 1996
Litauen am 14. September 1996
Mazedonien, am 19. Juli 1996
ehemalige jugoslawische Republik
Moldau, Republik am 31. Oktober 1997
Niederlande am 26. Juli 1997
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Norwegen am 3. November 1996
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Österreich am 2. September 1998
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärungen
Polen am 4. Mai 1997
Rumänien am 5. Juli 1996
Schweden am 13. Dezember 1996
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Slowakei am 13. Januar 1996
Slowenien am 17. Februar 1996
Spanien am 6. März 1998
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Tschechische Republik am 26. April 1996
Ungarn am 13. Januar 1996
Usbekistan am 1. März 1997
Vereinigte Staaten am 13. Januar 1996.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
II.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1998 zu dem Übereinkommen
vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und
den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über
die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll (BGBl. 1998 II
S. 1338) wird bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel II
Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Oktober 1998
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1998 beim amerikanischen
Außenministerium hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll ist ferner für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 8. Juni 1996
Belgien am 9. November 1997
Bulgarien am 28. Juni 1996
Estland am 6. September 1996
Finnland am 1. August 1997
Georgien am 18. Juni 1997
Italien am 23. Oktober 1998
Kanada am 1. Juni 1996
Kasachstan am 6. Dezember 1997
Lettland am 1. Juni 1996
Litauen am 14. September 1996
Mazedonien, am 19. Juli 1996
ehemalige jugoslawische Republik
Moldau, Republik am 31. Oktober 1997
Niederlande am 26. Juli 1997
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Norwegen am 3. November 1996
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Österreich am 2. September 1998
Polen am 4. Mai 1997
Rumänien am 5. Juli 1996
Schweden am 13. Dezember 1996
Slowakei am 18. September 1996
Slowenien am 1. Juni 1996
Spanien am 6. März 1998
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Tschechische Republik am 1. Juni 1996
Ungarn am 1. Juni 1996
Usbekistan am 1. März 1997.
III.
Die folgenden Staaten haben bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
E r k l ä r u n g e n abgegeben oder V o r b e h a l t e angebracht:
D e u t s c h l a n d am 24. September 1998 zu dem Übereinkommen und dem
Zusatzprotokoll:
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Artikel I des Übereinkommens
vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer
Truppen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende EU-Recht hinsichtlich der
Befreiung ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Ab-
gaben unberührt läßt.
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Artikel II des Übereinkommens
vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer
Truppen nach dem Sinn und Zweck des Übereinkommens seiner Anwendung auf dem
gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 467
F i n n l a n d am 2. Juli 1997 zu dem Übereinkommen:
(Übersetzung)
“The acceptance of the jurisdiction by mil- „Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit
itary authorities of a sending state in der Militärbehörden eines Entsendestaates
accordance with Article VII of the Agree- nach Artikel VII des Abkommens zwischen
ment between the Parties to the North den Parteien des Nordatlantikvertrags über
Atlantic Treaty regarding the Status of their die Rechtsstellung ihrer Truppen durch
Forces by Finland does not apply to the Finnland gilt nicht für die Ausübung der
exercise, on the territory of Finland, of the Gerichtsbarkeit durch Gerichte eines Ent-
jurisdiction by courts of a sending state.” sendestaates im Hoheitsgebiet von Finn-
land.“
N i e d e r l a n d e am 26. Juni 1997 zu dem Übereinkommen und zu dem Zusatz-
protokoll:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands will be „Das Königreich der Niederlande wird
bound by the Agreement among the States durch das Übereinkommen zwischen den
Parties to the North Atlantic Treaty and the Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags
other States participating in the Partner- und den anderen an der Partnerschaft für
ship for Peace regarding the Status of their den Frieden teilnehmenden Staaten über
Forces only with respect to those other die Rechtsstellung ihrer Truppen nur in be-
States participating in the Partnership for zug auf diejenigen anderen an der Partner-
Peace which in addition to ratifying, accept- schaft für den Frieden teilnehmenden Staa-
ing or approving the Agreement, also ratify, ten gebunden sein, die zusätzlich zu dem
accept or approve the Additional Protocol Übereinkommen auch das Zusatzprotokoll
to the Agreement.” zu dem Übereinkommen ratifizieren, an-
nehmen oder genehmigen.“
N o r w e g e n am 4. Oktober 1996 zu dem Übereinkommen und zu dem Zusatz-
protokoll:
(Übersetzung)
“The Government of Norway will be „Die Regierung von Norwegen wird durch
bound by the Agreement among the States das Übereinkommen zwischen den Ver-
Parties to the North Atlantic Treaty and the tragsstaaten des Nordatlantikvertrags und
other States participating in the Partner- den anderen an der Partnerschaft für den
ship for Peace regarding the Status of their Frieden teilnehmenden Staaten über die
Forces only with respect to those other Rechtsstellung ihrer Truppen nur in bezug
States participating in the Partnership for auf diejenigen anderen an der Partner-
Peace which in addition to ratifying the schaft für den Frieden teilnehmenden Staa-
Agreement, also ratify the Additional Proto- ten gebunden sein, die zusätzlich zu dem
col to the Agreement among the States Übereinkommen auch das Zusatzprotokoll
Parties to the North Atlantic Treaty and the zu dem Übereinkommen zwischen den Ver-
other States participating in the Partner- tragsstaaten des Nordatlantikvertrags und
ship for Peace regarding the Status of their den anderen an der Partnerschaft für den
Forces.” Frieden teilnehmenden Staaten über die
Rechtsstellung ihrer Truppen ratifizieren.“
Ö s t e r r e i c h am 3. August 1998 zu dem Übereinkommen:
(Übersetzung)
“Statements by Austria made at the occa- „Stellungnahmen Österreichs aus Anlaß
sion of the ratification of the ‘Agreement der Ratifikation des ‚Übereinkommens zwi-
among the States Parties of the North schen den Vertragsstaaten des Nordatlan-
Atlantic Treaty and the Other States Partici- tikvertrags und den anderen an der Part-
pating in the Partnership for Peace Re- nerschaft für den Frieden teilnehmenden
garding the Status of their Forces (‘PfP- Staaten über die Rechtsstellung ihrer Trup-
SOFA’)’ pen (,PfP-SOFA‘)‘
In entering into this Agreement, the Gov- Beim Beitritt zu dem Übereinkommen
ernment of Austria wishes to put the PfP möchte die Regierung von Österreich die
signatories on notice that PfP-Unterzeichnerstaaten davon in Kennt-
nis setzen,
the acceptance of the jurisdiction by daß die Anerkennung der Gerichtsbar-
military authorities of the sending state in keit der Militärbehörden des Entsende-
accordance with Article VII of the ‘Agree- staates nach Artikel VII des ‚Abkommens
ment between the Parties to the North zwischen den Parteien des Nordatlantik-
Atlantic Treaty Regarding the Status of vertrags über die Rechtsstellung ihrer
their Forces’ (‘NATO-SOFA’) by Austria Truppen‘ (‚NATO-SOFA‘) durch Österreich
does not apply to the exercise, on the terri- nicht für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
tory of Austria, of the jurisdiction by courts durch Gerichte eines Entsendestaates im
of a sending state; Hoheitsgebiet von Österreich gilt;
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Austria will hand over members of a daß Österreich Mitglieder einer Truppe
force or civilian component or their depen- oder eines zivilen Gefolges oder deren
dents to the authorities of the sending state Angehörige nach Artikel VII Absatz 5 Buch-
in accordance with Article VII, Sect. 5a, of stabe a des Abkommens unter der Bedin-
this agreement under the condition that the gung an die Behörden des Entsendestaa-
death penalty will not be imposed by the tes übergeben wird, daß der Entsendestaat
sending state when exercising criminal bei der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit
jurisdiction according to the provisions of nach Artikel VII des Abkommens nicht die
Art. VII of this agreement. Todesstrafe verhängt.
Statement by Austria regarding the inter- Stellungnahme Österreichs bezüglich der
pretation of the ‘Agreement among the Auslegung des ‚Übereinkommens zwi-
States Parties to the North Atlantic Treaty schen den Vertragsstaaten des Nordatlan-
and the Other States Participating in the tikvertrags und den anderen an der Part-
Partnership for Peace Regarding the Status nerschaft für den Frieden teilnehmenden
of their Forces (‘PfP-SOFA’)’ Staaten über die Rechtsstellung ihrer Trup-
pen (,PfP-SOFA‘)‘
It is the understanding of Austria Österreich ist der Auffassung,
1. that Article II of the ‘Agreement be- 1. daß Artikel II des ‚Abkommens zwi-
tween the Parties to the North Atlantic schen den Parteien des Nordatlantik-
Treaty Regarding the Status of their vertrags über die Rechtsstellung ihrer
Forces’ (‘NATO-SOFA’) also applies to Truppen‘ (‚NATO-SOFA‘) auch für die
the activities of military authorities Tätigkeit von Militärbehörden nach Arti-
under Article VII of this agreement; kel VII des Abkommens gilt;
2. that the law of Austria, which is to be 2. daß das Recht Österreichs, das nach
respected in accordance with Article II Artikel II des NATO-SOFA zu achten ist,
of the NATO-SOFA, comprises inter alia unter anderem folgendes umfaßt:
(i) the relevant international instruments i) die einschlägigen internationalen
applicable under Austrian law; Übereinkünfte, die nach österreichi-
schem Recht anzuwenden sind;
(ii) Austrian legislation relevant to the ii) die in bezug auf die Einfuhr, Aus-
import, export and transfer of war fuhr und Verbringung von Kriegs-
material under this agreement (see material nach dem Abkommen ein-
attached list); [List not attached] schlägigen österreichischen Rechts-
vorschriften (siehe beigefügte Liste);
[Liste ist nicht beigefügt];
3. and that existing Austrian constitutional 3. daß das bestehende österreichische
legislation in the field of security and Verfassungsrecht im Bereich Sicherheit
defence will not be affected by the und Verteidigung von der Anwendung
application of this agreement.” des Abkommens nicht berührt wird.“
S c h w e d e n am 13. November 1996 zu dem Übereinkommen:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden does not „Die Regierung von Schweden betrachtet
consider itself bound by Article I of the sich durch Artikel I des Übereinkommens
Agreement among the States Parties to the zwischen den Vertragsstaaten des Nord-
North Atlantic Treaty and the other States atlantikvertrags und den anderen an der
Participating in the Partnership for Peace Partnerschaft für den Frieden teilnehmen-
regarding the status of their Forces, to the den Staaten über die Rechtsstellung ihrer
extent that this Article refers to the provi- Truppen nicht gebunden, soweit sich dieser
sions of Article VII of the agreement Artikel auf Artikel VII des Abkommens zwi-
between the Parties to the North Atlantic schen den Parteien des Nordatlantikver-
Treaty regarding the status of their Forces, trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
which gives sending States the right to bezieht, der dem Entsendestaat das Recht
exercise jurisdiction within the territory of a gibt, im Hoheitsgebiet eines Aufnahmestaa-
receiving State, when Sweden is such a tes die Gerichtsbarkeit auszuüben, und so-
receiving State. The reservation does not fern Schweden ein solcher Aufnahmestaat
cover appropriate measures taken by the ist. Der Vorbehalt bezieht sich nicht auf von
military authorities of sending States which den Militärbehörden des Entsendestaates
are immediately necessary to ensure the ergriffene angemessene Maßnahmen, die
maintenance of order and security within unmittelbar notwendig sind, um die Auf-
the force.” rechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
in der Truppe zu gewährleisten.“
S p a n i e n am 4. Februar 1998 zu dem Übereinkommen und zu dem Zusatz-
protokoll:
(Übersetzung)
“Spain shall remain bound by the Agree- „Spanien bleibt durch das Übereinkom-
ment Among the States Parties to the men zwischen den Vertragsstaaten des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 469
North Atlantic Treaty and the Other States Nordatlantikvertrags und den anderen an
Participating in the Partnership for Peace der Partnerschaft für den Frieden teilneh-
Regarding the Status of their Forces only menden Staaten über die Rechtsstellung
with respect to the other States participat- ihrer Truppen nur in bezug auf die anderen
ing in the Partnership for Peace that shall an der Partnerschaft für den Frieden teil-
have ratified the Agreement and its Addi- nehmenden Staaten, die das Übereinkom-
tional Protocol.” men und das Zusatzprotokoll dazu ratifi-
ziert haben, gebunden.“
Bonn, den 25. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 26. Mai 1999
A u s t r a l i e n hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 8. Februar 1996
die am gleichen Tag wirksam gewordene E r s t r e c k u n g des Übereinkommens
Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Ent-
schädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten (BGBl. 1928 II S. 509) auf die
N o r f o l k i n s e l notifiziert.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 18 gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 382).
Bonn, den 26. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum
für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 26. Mai 1999
I.
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBl. 1990 II S. 1670) geän-
derten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3
des Änderungsprotokolls für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrein am 27. Februar 1998
Belize am 22. August 1998
China am 31. Juli 1992
El Salvador am 22. Mai 1999
Gambia am 16. Januar 1997
Israel am 12. März 1997
Jamaika am 7. Februar 1998
Kolumbien am 18. Oktober 1998
Kongo am 18. Oktober 1998
Luxemburg am 15. August 1998
Madagaskar am 25. Januar 1999
Malawi am 14. März 1997
Monaco am 20. Dezember 1997
Mongolei am 8. April 1998
Nicaragua am 30. November 1997
Syrien, Arabische Republik am 5. Juli 1998
Thailand am 13. September 1998.
II.
Die Änderungen von 1987 des vorgenannten Übereinkommens (BGBl. 1995 II
S. 218) sind nach seinem Artikel 10bis Abs. 6 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Bahrein am 27. Februar 1998
Belize am 22. August 1998
Gambia am 16. Januar 1997
Israel am 12. März 1997
Luxemburg am 15. August 1998
Madagaskar am 25. Januar 1999
Monaco am 20. Dezember 1997.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 8. September 1998 der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Erstreckung
des Übereinkommens in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 und die
Änderungen von 1987 geänderten Fassung auf Guernsey und das Britische
Territorium im Indischen Ozean notifiziert. Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Überein-
kommens ist die Erstreckung am 8. Januar 1999 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Oktober 1997 (BGBl. II S. 1823, 1824).
Bonn, den 26. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung
an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 26. Mai 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 27 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeich-
nung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (RGBl. 1933 II S. 940)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 384).
Bonn, den 26. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über die Ergänzung der Anlage 2
zum deutsch-polnischen Abkommen
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 27. Mai 1999
Die Anlage 2 (Liste der staatlichen und staatlich aner-
kannten Hochschulen in der Republik Polen) zu dem
Abkommen von 23. Juli 1997 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Polen über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich (BGBl. 1998 II S. 1011) ist
von der dazu gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 des Abkom-
mens ermächtigten Ständigen Expertenkommission nach
Artikel 7 um nachfolgenden Punkt 14 ergänzt worden:
„14. Nichtstaatliche Hochschulen, die zur Vergabe des Magistergrads berechtigt sind
Bia∏ystok Wy˝sza Szko∏a Finansów i Zarzàdzania
Cz´stochowa Wy˝sza Szko∏a J´zyków Obcych i Ekonomii
Katowice GórnoÊlàska Wy˝sza Szko∏a Handlowa
Katowice Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania Marketingowego i J´zyków
Obcych
Koszalin Ba∏tycka Wy˝sza Szko∏a Humanistyczna
¸owicz Mazowiecka Wy˝sza Szko∏a Humanistyczno – Pedagogiczna
Nowy Sàcz Wy˝sza Szko∏a Biznesu – National Louis University
P∏ock Szko∏a Wy˝sza im. Paw∏a W∏odkowica
Poznaƒ Schola Posnaniensis – Wy˝sza Szko∏a Sztuki Stosowanej
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung
an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 26. Mai 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 27 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeich-
nung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (RGBl. 1933 II S. 940)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 384).
Bonn, den 26. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über die Ergänzung der Anlage 2
zum deutsch-polnischen Abkommen
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 27. Mai 1999
Die Anlage 2 (Liste der staatlichen und staatlich aner-
kannten Hochschulen in der Republik Polen) zu dem
Abkommen von 23. Juli 1997 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Polen über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich (BGBl. 1998 II S. 1011) ist
von der dazu gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 des Abkom-
mens ermächtigten Ständigen Expertenkommission nach
Artikel 7 um nachfolgenden Punkt 14 ergänzt worden:
„14. Nichtstaatliche Hochschulen, die zur Vergabe des Magistergrads berechtigt sind
Bia∏ystok Wy˝sza Szko∏a Finansów i Zarzàdzania
Cz´stochowa Wy˝sza Szko∏a J´zyków Obcych i Ekonomii
Katowice GórnoÊlàska Wy˝sza Szko∏a Handlowa
Katowice Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania Marketingowego i J´zyków
Obcych
Koszalin Ba∏tycka Wy˝sza Szko∏a Humanistyczna
¸owicz Mazowiecka Wy˝sza Szko∏a Humanistyczno – Pedagogiczna
Nowy Sàcz Wy˝sza Szko∏a Biznesu – National Louis University
P∏ock Szko∏a Wy˝sza im. Paw∏a W∏odkowica
Poznaƒ Schola Posnaniensis – Wy˝sza Szko∏a Sztuki Stosowanej
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Poznaƒ Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania i BankowoÊci
Pu∏tusk Wy˝sza Szko∏a Humanistyczna
Szczecin Zachodniopomorska Szko∏a Biznesu
Warszawa Europejska Akademia Sztuk
Warszawa Europejska Wy˝sza Szko∏a Prawa i Administracji
Warszawa Polsko-Japoƒska Wy˝sza Szko∏a Technik Komputerowych
Warszawa Prywatna Wy˝sza Szko∏a Businessu i Administracji
Warszawa Szko∏a Nauk Âcis∏ych
Warszawa Szko∏a Wy˝sza Psychologii Spo∏ecznej
Warszawa Warszawska Szko∏a Biznesu
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Ekonomiczna
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Handlu i Prawa
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Pedagogiczna Towarzystwa Wiedzy Pow-
szechnej
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Przedsi´biorczoÊci i Zarzàdzania im. Leona
Koźmiƒskiego
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Ubezpieczeƒ i BankowoÊci
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania
Warszawa Wy˝sza Szko∏a Zarzàdzania i Marketingu.“
Bonn, den 27. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 1999
Das in Tunis am 21. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 4. Mai 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 473
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1998
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) für das Vorhaben „Privatsektorförderung (Mise à Niveau-
Programm)“ für eine notwendige Begleitmaßnahme einen
und
Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
die Regierung der Tunesischen Republik – 1 000 000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen worden ist.
Republik,
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und genannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei
Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bis zu 32 800 000 DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen acht-
die Grundlage dieses Abkommens ist, hunderttausend Deutsche Mark) zur Ermöglichung von Verbund-
krediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in stalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in Ab-
der Tunesischen Republik beizutragen, satz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben zu übernehmen.
(3) Reprogrammierungen
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 23. bis 25. März
1998 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsver- a) Mittel in Höhe von 6 000 000 DM (in Worten: sechs Millionen
handlungen – Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Abwasserbeseitigung
Zuckerkomplex Bou Salem“ (Abkommen vom 3. Februar
sind wie folgt übereingekommen: 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über
Art ikel 1 Finanzielle Zusammenarbeit 1992) werden als Finanzierungs-
beitrag (nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trink-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wasserversorgung IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
a) für die Vorhaben zierungsbeitrags erfüllt;
aa) „Abwasserentsorgung von Klein- und Mittelstädten“ ein b) – Mittel in Höhe von 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen
Darlehen bis zu insgesamt 2 700 000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
zwei Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) „Verkehrsleitsystem Stadtbahn Tunis“ (Finanzierungs-
zusage durch Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom
bb) „Privatsektorförderung (Mise à Niveau-Programm)“ ein
26. September 1995 an die Botschaft der Tunesischen Re-
Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000 DM (in Worten: fünf
publik in Bonn)
Millionen Deutsche Mark)
– sowie Mittel in Höhe von 3 800 000 DM (in Worten: drei Mil-
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
lionen achthunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-
festgestellt worden ist;
haben „Abwasserbeseitigung Nefza (Talsperrenschutz),
b) für die Vorhaben Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete)“ (Abkommen
aa) „Ländliche Trinkwasserversorgung IV“ einen Finan- vom 18. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bun-
zierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt desrepublik Deutschland und der Regierung der Tune-
8 300 000 DM (in Worten: acht Millionen dreihundert- sischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1997)
tausend Deutsche Mark) werden als Darlehen zur Finanzierung des Vorhabens „Ab-
bb) „Studien- und Fachkräftefonds IV“ einen Finanzierungs- wasserentsorgung von Klein- und Mittelstädten“ verwendet,
beitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 1 000 000 DM wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
(in Worten: eine Million Deutsche Mark) worden ist;
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit c) Mittel in Höhe von 1 435 000 DM (in Worten: eine Million vier-
festgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter dem Dop- hundertfünfunddreißigtausend Deutsche Mark) aus dem Vor-
pelbuchstaben aa genannte Vorhaben als Vorhaben der haben „Wasserüberleitung Sejenane-Joumine“ (Abkommen
sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für vom 18. Juni 1986 zwischen der Regierung der Bundesre-
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht publik Deutschland und der Regierung der Tunesischen
rückzahlbar) erfüllt; Republik über Finanzielle Zusammenarbeit) werden als Darle-
hen zur Finanzierung des Vorhabens „Privatsektorförderung
c) für das Vorhaben „Entsorgung und Lagerung von Indu-
(Mise à Niveau-Programm)“ verwendet, wenn nach Prüfung
striemüll“ für eine notwendige Begleitmaßnahme einen
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt
2 000 000 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- und die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestätigungen nicht
gestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
worden ist; Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben Darlehen bis träge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 ge-
zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge (nicht rück- nannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
zahlbar) zu erhalten. 2006.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
Vorhaben ersetzt werden. lung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der
nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.
(6) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, (3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige
der sozialen Infrastruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vor- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
haben zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Vor- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
aussetzungen für die Förderung im Wege von Finanzierungs- über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
beiträgen (nicht rückzahlbar) erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-
trag (nicht rückzahlbar), andernfalls ein Darlehen gewährt wer- Art ikel 3
den.
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit- öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung erhoben werden.
der in Artikel 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Art ikel 4
(8) Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für Vorberei-
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 7
aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für die vorste-
(nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
hend genannten Maßnahmen verwendet werden.
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Art ikel 2 welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schließen- Art ikel 5
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-
den Rechtsvorschriften unterliegen.
gierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu- aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
sagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehensver- Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tunis am 21. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D i e t m a r K r e u s e l
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Anour Berraies
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 475
Bekanntmachung
der deutsch-kasachischen Vereinbarung
über den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden Teile
des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens
vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen
Vom 1. Juni 1999
Die durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1997/21. April 1999 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kasachstan über den Abschluß der auf die Republik
Kasachstan entfallenden Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4
Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige
überleitende Maßnahmen (BGBl. 1990 II S. 1654) ist nach ihrem letzten Absatz
am 21. April 1999
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Der Botschafter Almaty, den 5. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung über den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden
Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 des deutsch-sowjetischen
Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen vorzuschlagen:
1. In den Jahren 1991 bis 1996 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Republik Kasachstan für die Durchführung eines Umschulungsprogramms für aus
Deutschland zurückgekehrte Militärangehörige und ihre Familienangehörigen einen
Betrag von DM 3,61 Mio zur Verfügung.
2. Dieses Umschulungsprogramm wurde auf der Grundlage folgender völkerrechtlicher
Vereinbarungen durchgeführt:
– Artikel 1 und 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen.
– Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fragen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen.
– Memorandum of Understanding vom 4. März 1992 zwischen dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland, dem Verteidigungsministerium der Republik
Weißrußland, dem Staatskomitee für Verteidigung der Republik Kasachstan, dem
Vorsitzenden des Russischen Teils der Gemischten Arbeitsgruppe, dem Verteidi-
gungsministerium der Ukraine und der Gemischten Arbeitskommission zur Durch-
führung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fragen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 21. Juni 1991 zu Artikel 4 des Abkommens
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige über-
leitende Maßnahmen.
3. Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Programmittel
in Höhe von DM 3,61 Mio (drei Millionen sechshundertzehntausend Deutsche Mark)
wurden in voller Höhe und zweckentsprechend bis zum 31. Dezember 1996 veraus-
gabt. Es besteht Einvernehmen, daß damit die Leistungen, die die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Kasachstan in den unter
Nummer 2 angeführten Vereinbarungen zugesagt hatte, vollständig erbracht sind.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kasachstan mit den unter Nummern 1 bis 4
gemachten Aussagen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Henning von Wist inghausen
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kasachstan
Herr Kassymschomart Tokajev
Almaty
(Übersetzung)
Außenminister Astana, 21. April 1999
der Republik Kasachstan
Euer Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt der Note des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik Kasachstan, Herrn Henning von Wistinghausen, vom 5. Dezember 1997 zu
bestätigen, in welcher im Namen Ihrer Regierung vorgeschlagen wurde, eine Übereinkunft
über den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden Teile des Programms der
Umschulung der entsprechend Punkt 1 Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über einige Überleitungsmaßnahmen vom 9. Oktober 1990 für vom Territori-
um der Bundesrepublik Deutschland abgezogene Militärangehörige der UdSSR und ihre
Familienmitglieder abzuschließen.
Ich habe außerdem die Ehre, das Einverständnis der Regierung der Republik Kasach-
stan mit den Punkten 1 – 3 Ihrer Note mitzuteilen; dabei geht es im einzelnen um folgendes:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich halte es für möglich, die Note der deutschen Seite vom 12. Dezember 1997 und
diese Note als erreichte Übereinkunft zu dem entsprechenden Problem zwischen unseren
Regierungen zu betrachten, die mit dem Datum dieser Note: 21. April 1999 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Euer Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
K. T o k a j e w
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Michael Libal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 477
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der
Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 2. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 53 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über das Mindestmaß
beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
(BGBl. 1988 II S. 674) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1995 (BGBl. II S. 113).
Bonn, den 2. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Vom 4. Juni 1999
Das in Bukarest am 24. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über den
gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 1
am 21. Januar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 477
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der
Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 2. Juni 1999
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r
des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 53 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über das Mindestmaß
beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
(BGBl. 1988 II S. 674) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Januar 1995 (BGBl. II S. 113).
Bonn, den 2. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Vom 4. Juni 1999
Das in Bukarest am 24. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über den
gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 1
am 21. Januar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlußsachen
des entsprechenden Verschlußsachengrads gilt.
und
die Regierung von Rumänien, (2) Die Vertragsparteien werden die empfangenen Verschluß-
im folgenden die Vertragsparteien genannt – sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die
Einstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen, unabhän-
in der Absicht, den Schutz aller Verschlußsachen zu gewähr- gig von den innerstaatlichen Regelungen der Vertragsparteien für
leisten, die im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschlußsa-
von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei oder auf deren chengraden. Die Verschlußsachen werden ausschließlich für den
Veranlassung eingestuft und der anderen Vertragspartei über angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlußsachen dürfen
Behörden oder hierzu ermächtigte private Stellen übermittelt insbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht wer-
wurden – den, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.
(3) Die Verschlußsachen dürfen nur Personen zugänglich
sind wie folgt übereingekommen: gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung
setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so
Artikel 1 streng sein muß wie die für den Zugang zu innerstaatlichen Ver-
schlußsachen der entsprechenden Einstufung.
Gegenstand,
Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
(1) Gegenstand dieses Abkommens ist, eine Regelung über für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-
den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen für alle zwischen tung der Regelungen dieses Abkommens.
den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusam-
menarbeit sowie für Verträge und Aufträge zu schaffen. Artikel 3
(2) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind: Vorbereitung
a) In der Bundesrepublik Deutschland: von Verschlußsachenaufträgen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa- Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz- tragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie einen Auftragneh-
bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran- mer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der
lassung eingestuft. zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-
b) In Rumänien: rung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer
bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-
Daten, Informationen, Tatsachen, Dokumente, Gegenstände überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-
und Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu
gegen öffentliche Verbreitung geschützt werden müssen. Sie gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung
werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer zu- sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-
ständigen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-
(3) Die Vertragsparteien legen fest, daß folgende Verschluß- schutzbestimmungen steht und von den zuständigen Behörden
sachengrade vergleichbar sind: überwacht wird.
Bundesrepublik Deutschland Rumänien
Artikel 4
GEHEIM STRICT SECRET
Durchführung
VS-VERTRAULICH SECRET
von Verschlußsachenaufträgen
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH SECRET DE SERVICIU
(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-
(4) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrads VS-NUR antwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/SECRET DE SERVICIU finden die trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-
nachstehenden Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Artikel 6 Ab- grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer
satz 1 sowie Artikel 7 keine Anwendung. zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser
in Form einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-
Artikel 2 nommenen Verschlußsachen-Einstufungen mit. In diesem Falle
unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige
Innerstaatliche Maßnahmen Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat- nehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa- die Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut
chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim werden, die innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen an-
Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsa- zuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zuständigen
chenauftrag entstehen, zu schützen. Die Vertragsparteien ge- Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheimschutz-
währen derartigen Verschlußsachen mindestens den gleichen verpflichtung) abzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999 479
(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine (3) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem
Verschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im
zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.
den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftrag-
(4) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN
nehmer weiter.
DIENSTGEBRAUCH können von Deutschland nach Rumänien
(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige mit der Post versandt werden.
Behörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe- Artikel 7
dürftigen Teile des Auftrags in Übereinstimmung mit der ihm
zugeleiteten Verschlußsacheneinstufungsliste gemäß der Ge- Besuche
heimschutzverpflichtung wie Verschlußsachen des eigenen (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird
Staates behandelt. im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-
(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän- schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gear-
digen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 bis 3 entspre- beitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der zuständigen
chend. Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird
nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen Sicherheitsüber-
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschluß- prüfung zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt sind.
sachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den
geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh- partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem
rungen beim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig ge- Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen rechtzeitig anzumelden.
troffen werden können. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander
die Einzelheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der
Schutz personenbezogener Daten eingehalten wird.
Artikel 5
Kennzeichnung Artikel 8
(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren Maßnahmen
Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung bei Verletzung der Regelungen
mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 3 vergleichbaren innerstaat- über den Schutz von Verschlußsachen
lichen Verschlußsachengrad gekennzeichnet.
(1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen, schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen
die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen- Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
aufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.
(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von Verschluß-
(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger sachen werden von den Behörden und Gerichten, deren Zustän-
einer Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der digkeit gegeben ist, untersucht und verfolgt. Die Vertragsparteien
zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge- unterstützen auf Anforderung diese Ermittlungen und unterrich-
hoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der ten sich gegenseitig über das Ergebnis.
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,
einen Verschlußsachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs Artikel 9
Wochen im voraus mit.
Kosten
Artikel 6 Jede Vertragspartei trägt ihre bei der Durchführung dieses
Abkommens entstandenen Kosten.
Übermittlung von Verschlußsachen
(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen Artikel 10
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den Zuständige Behörden
Empfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den inner- Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
staatlichen Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
an den Empfänger weiter. sind.
(2) Wenn die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder
die Ausführung unangemessen erschweren würde, können die Artikel 11
zuständigen Behörden für ein genau bezeichnetes Vorhaben ver- Verhältnis zu anderen Übereinkünften
einbaren, daß Verschlußsachen unter folgenden Bedingungen
auf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende bereichs-
Kurierweg befördert werden: bezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluß-
sachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen
Es muß nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.
– der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-
gleichbaren Verschlußsachengrads ermächtigt sein; Artikel 12
– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten Konsultationen
Verschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-
(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
ses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
Behörde zu übergeben;
Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.
– die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel-
(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die
tenden Bestimmungen verpackt sein;
in ihren Staaten geltenden Regelungen zum Schutz von Ver-
– die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei- schlußsachen und deren Änderung.
nigung erfolgen;
(3) Jede Vertragspartei erlaubt den zuständigen Behörden der
– der Befördernde einen von der für die versendende oder die anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen Einverneh-
empfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten men bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheits-
Kurierausweis mit sich führen. gebiet zu machen, um ihre Verfahren und Einrichtungen zum
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1999
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Schutz von Verschlußsachen, die ihr von der anderen Vertrags- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags- des Eingangs der Notifikation.
partei unterstützt diese Behörden bei der Feststellung, ob solche
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-
fügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung
Einzelheiten werden von den zuständigen Behörden festgelegt. dieses Abkommens beantragen. In diesem Fall nehmen die Ver-
tragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkom-
mens auf.
Artikel 13
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
Inkrafttreten, Geltungsdauer,
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Änderung, Kündigung
schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
Regierung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik standenen Verschlußsachen weiterhin nach den Bestimmungen
Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset- des Artikels 2 zu schützen, solange die Einstufung besteht.
Geschehen zu Bukarest am 24. November 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
L.B. v o n B r e d o w
Für die Regierung von Rumänien
Bab iuc