Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 419
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof
Vom 3. Dezember 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Übereinkommen
vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. Sep-
tember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll vom
3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den
Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1999.
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 8. Oktober 1998 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel 16 Abs. 1 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 1. Dezember 1998.
(ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland)
Niederlande am 1. Dezember 1998.
Österreich am 1. Dezember 1998.
Bonn, den 3. Dezember 1998
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 27. April 1999
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Schweden am 1. Mai 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1999 (BGBl. II S. 142).
Bonn, den 27. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Vom 27. April 1999
Das in Riga am 16. März 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 19. März 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 27. April 1999
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Schweden am 1. Mai 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1999 (BGBl. II S. 142).
Bonn, den 27. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Vom 27. April 1999
Das in Riga am 16. März 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 19. März 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 421
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschlußsa-
chen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die Ein-
und
stufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen, offenlegen
die Regierung der Republik Lettland – oder deren Verschlußsachengrad ändern, unabhängig von den
nationalen Archivierungs- und Offenlegungsbestimmungen der
in der Absicht, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz Vertragsparteien.
von Verschlußsachen zu schaffen, die für alle zwischen den Ver-
Die Verschlußsachen werden ausschließlich für den angegebe-
tragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit
nen Zweck verwendet.
und zu vergebende Aufträge, die einen Austausch von Ver-
schlußsachen mit sich bringen, gelten soll – (3) Die Verschlußsachen dürfen insbesondere nur solchen Per-
sonen zugänglich gemacht werden, deren Aufgaben die Kennt-
sind wie folgt übereingekommen: nis notwendig machen. Die Verschlußsachen dürfen nur Per-
sonen zugänglich gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind.
Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die
Artikel 1
mindestens so streng sein muß wie die für den Zugang zu natio-
Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit nalen Verschlußsachen der entsprechenden Einstufung.
(1) Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind: (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-
a) In der Bundesrepublik Deutschland:
tung der Regelungen über den gegenseitigen Schutz von Ver-
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa- schlußsachen.
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe- Artikel 3
dürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veran- Vorbereitung von
lassung eingestuft. Verschlußsachenaufträgen
b) In der Republik Lettland: Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-
eingestufte Informationen, die Staatsgeheimnisse enthalten, trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
nämlich militärische, politische, wirtschaftliche, wissen- tragspartei zu vergeben, oder beauftragt sie einen Auftragneh-
schaftliche, technische oder jede sonstige Information ande- mer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der
rer Art, die in die vom Ministerkabinett genehmigte Liste auf- zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-
genommen ist und deren Verlust oder rechtswidrige Offenle- rung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer
gung die Sicherheit des Staates, wirtschaftliche oder politi- bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-
sche Interessen schädigen kann. überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-
fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu
(2) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Verschlußsachen-
gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung
grade wie folgt vergleichbar sind:
sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behandelt ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-
Verschlußsachen der Republik Lettland wie folgt: schutzbestimmungen steht und von der Regierung überwacht
SEVISKI SLEPENI GEHEIM wird.
SLEPENI GEHEIM Artikel 4
KONFIDENCIALI VS-VERTRAULICH
Durchführung
b) Die Regierung der Republik Lettland behandelt Verschlußsa- von Verschlußsachenaufträgen
chen der Bundesrepublik Deutschland wie folgt:
(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-
GEHEIM SEVISKI SLEPENI antwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-
VS-VERTRAULICH SLEPENI trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH KONFIDENCIALI grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer
(3) Für Verschlußsachen des Verschlußsachengrades VS-NUR zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH finden die nachstehenden Arti- in Form einer Liste (Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-
kel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Artikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 nommenen Verschlußsacheneinstufungen mit. In diesem Falle
keine Anwendung. unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-
nehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für
Artikel 2
die Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut
Innerstaatliche Maßnahmen werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eigenen Regie-
rung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zuständi-
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
gen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheim-
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa-
schutzverpflichtung) abzugeben.
chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim
Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsachen- (2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine
auftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver- Verschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber
schlußsachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie
Verfahren für geeignete Verschlußsachen des entsprechenden den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftragneh-
Verschlußsachengrades gilt. mer weiter.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige Artikel 7
Behörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe-
Besuche
dürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-
verpflichtung als Verschlußsache des eigenen Staates nach dem (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird
jeweiligen Verschlußsachengrad der ihm zugeleiteten Verschluß- im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-
sacheneinstufungsliste behandelt. schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen Ver-
schlußsachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis
(4) Soweit die Vergabe von Verschlußsachenunteraufträgen der zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei
von der zuständigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderli-
und 3 entsprechend. chen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschlußsa- ermächtigt sind.
chenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den ge- (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
heimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann begon- partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem
nen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf
beim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig getroffen beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-
werden können. heiten der Anmeldung mit und stellen sicher, daß der Schutz per-
sonenbezogener Daten eingehalten wird.
Artikel 5
Kennzeichnung Artikel 8
(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren Verletzung der Regelungen über den
Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung ge- gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
mäß Artikel 1 Absatz 2 gekennzeichnet. (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlußsachen nicht auszu-
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen, schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen
die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen- Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
aufträgen entstehen. (2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen
(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger Schutz von Verschlußsachen werden von den zuständigen
einer Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit
zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge- gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht
hoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht, diese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu
einen Verschlußsachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs unterrichten.
Wochen im voraus mit.
Artikel 9
Artikel 6 Kosten der Durchführung
von Sicherheitsmaßnahmen
Übermittlung von Verschlußsachen
Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung
(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den
Empfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den nationa-
len Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen an den Artikel 10
Empfänger weiter. Zuständige Behörden
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be- Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
schränkungen – vereinbaren, daß Verschlußsachen unter den sind.
Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem diplo-
matischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen, Artikel 11
sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die Verhältnis
Ausführung unangemessen erschweren könnte. zu anderen Übereinkünften
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende bereichs-
a) der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver- bezogene Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluß-
gleichbaren Verschlußsachengrades ermächtigt sein; sachen geregelt wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen
nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.
b) bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten
Verschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-
Artikel 12
nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständi-
ge Behörde zu übergeben; Konsultationen
c) die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung gel- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
tenden Bestimmungen verpackt sein; von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden
Regelungen über den Schutz von Verschlußsachen Kenntnis.
d) die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbe-
scheinigung erfolgen; (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
e) der Befördernde einen von der für die versendende oder die
Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.
empfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten
Kurierausweis mit sich führen. (3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheitsbe-
hörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen
(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem
Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem
Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im
Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden
Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.
ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlußsa-
(5) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN chen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung
DIENSTGEBRAUCH können mit der Post versandt werden. gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 423
diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informationen, die (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden
sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung
von den zuständigen Behörden festgelegt. dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei
ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-
parteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf-
Artikel 13 genommen.
Inkrafttreten, Geltungsdauer,
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
Änderung, Kündigung
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Weg
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind alle aufgrund
Regierung der Republik Lettland der Regierung der Bundesrepu- dieser Vereinbarung übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
blik Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Voraus- standenen Verschlußsachen weiterhin nach den Bestimmungen
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der des Artikels 2 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstu-
Tag des Eingangs der Notifikation. fung dies erfordert.
Geschehen zu Riga am 16. März 1998 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Weisel
Für die Regierung der Republik Lettland
Va l d i s B i r k a v s
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 28. April 1999
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in
Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-
kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 1 für die
Niederlande am 10. August 1995
(für das Königreich in Europa)
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
am 11. Juli 1995 in London und Moskau; am 12. Juli 1995 in Washington.
Bei den Verwahrern in London und Moskau haben die Niederlande bei der
Ratifikation jeweils folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands will be „Das Königreich der Niederlande betrach-
bound by the obligation to exercise juris- tet sich durch die in Artikel III des Proto-
diction, as laid down in Article III of the kolls niedergelegte Verpflichtung, Gerichts-
Protocol, only after it has received and barkeit auszuüben, erst als gebunden,
rejected a request for extradition from the wenn es von dem Vertragsstaat, in dessen
Contracting State on whose territory the Hoheitsgebiet die strafbare Handlung be-
offence was committed.” gangen wurde, ein Auslieferungsersuchen
erhalten und abgelehnt hat.“
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
In London haben die Niederlande zusätzlich folgende E r k l ä r u n g abge-
geben:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands hereby declares that, in the derlande erklärt hiermit, daß sie die Arti-
light of the preamble, it understands the kel II und III des Protokolls unter Berück-
provisions laid down in Article II and III of sichtigung der Präambel wie folgt versteht:
the Protocol to signify the following:
– only those acts which, in the view of the – Nur die Handlungen, die angesichts der
nature of the weapons used and the Art der verwendeten Waffen und des
place where they are committed, cause Ortes, an dem sie verübt werden, unter
or are likely to cause incidental loss of der Allgemeinheit und insbesondere den
life or serious injury among the general Personen, welche die internationale zivil-
public or users of international civil law rechtliche Luftfahrt 1) nutzen, den Verlust
aviation in particular, shall be classed as von Menschenleben oder eine schwere
acts of violence within the meaning of Verletzung verursachen oder zu verursa-
the new paragraph 1bis (a), as contained chen geeignet sind, werden als gewalt-
in Article II of the Protocol; tätige Handlungen im Sinne des neuen
Absatzes 1bis Buchstabe a, der in Arti-
kel II des Protokolls enthalten ist, einge-
stuft;
– only those acts which, in view of the – nur die Handlungen, die angesichts des
damage which they cause to buildings or Schadens, den sie an Gebäuden oder
aircraft at the airport or their disruption of Luftfahrzeugen auf dem Flughafen verur-
the services provided by the airport, sachen, oder angesichts der verursach-
endanger or are likely to endanger the ten Unterbrechung der Dienste des Flug-
safe operation of the airport in relation to hafens den sicheren Betrieb des Flugha-
international civil aviation, shall be fens in bezug auf die internationale Zivil-
classed as acts of violence within the luftfahrt gefährden oder zu gefährden
meaning of the new paragraph 1bis (b), geeignet sind, werden als gewalttätige
as contained in Article II of the Protocol.” Handlungen im Sinne des neuen Absat-
zes 1bis Buchstabe b, der in Artikel II des
Protokolls enthalten ist, eingestuft.“
1) Anm. d. Übs.: wahrscheinlich ist „Zivilluftfahrt“ (civil
aviation) gemeint.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1999 (BGBl. II S. 347).
Bonn, den 28. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 425
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 1999
Das in Ramallah am 5. Januar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Palästinensischen Rat über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 5. Januar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Palästinensischen Rat
über Finanzielle Zusammenarbeit
(1998, Aufstockung Wasserentsorgung Salfeet)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Abwasserentsorgung Salfeet) vom 25. März 1995
und
sowie das Protokoll der Verhandlungen vom 5. März 1998 –
der Palästinensische Rat –
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Palästinen-
sischen Rat, Art ikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch es dem Palästinensischen Rat und/oder anderen, von beiden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
zu vertiefen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen
Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Aufstockung Wasserent-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
sorgung Salfeet in Höhe von insgesamt 6 000 000,– DM (in Wor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
ten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
beizutragen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
und dem Palästinensischen Rat durch andere Vorhaben ersetzt Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kre-
werden. ditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Palästinensischen Rat zu einem späteren Zeitpunkt ermög- Art ikel 3
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab- Der Palästinensische Rat stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß- bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge- frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der
nannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu in Artikel 2 erwähnten Verträge vom Palästinensischen Rat erho-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. ben werden.
Art ikel 4
Art ikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Der Palästinensische Rat überläßt bei den sich aus der
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2006.
Art ikel 5
(2) Der Palästinensische Rat, soweit er nicht selbst Empfänger
des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Kraft.
Geschehen zu Ramallah am 5. Januar 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ho rst Freit ag
Für den Palästinensischen Rat
Nab il Shaat
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 30. April 1999
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur Be-
kämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer
betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468) ist nach
seinem Artikel 36 Abs. 2 für
Sri Lanka am 9. März 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1999 (BGBl. II S. 311).
Bonn, den 30. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 427
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 1999
Das in Sofia am 19. Oktober 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 11. März 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Mai 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Bulgarien – es der Regierung der Republik Bulgarien und/oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gende Beträge zu erhalten:
Bulgarien,
1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 8 500 000,– DM (in
Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
bei einer Laufzeit von 40 Jahren, darunter 10 tilgungsfreie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Jahre, und einem Zinssatz von 3/ 4 % p.a. für das Vorhaben
zu vertiefen,
„Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen“, wenn
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
den ist;
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zur Durchführung und Betreuung des in Nummer 1 genann-
Bulgarien beizutragen, ten Vorhabens in Höhe von bis zu 1 500 000,– DM (in Worten:
eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark).
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 16. bis
18. Februar 1998 – (2) Das Darlehen in Absatz 1 Nummer 1 ist für die Etablierung
eines Kreditvergabesystems für kleinere und mittlere Unterneh-
sind wie folgt übereingekommen: men vorgesehen, das auch den Mikrobereich umfaßt und in Zu-
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
sammenarbeit mit lokalen Geschäftsbanken durchgeführt wer- deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
den soll. bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
zu schließenden Verträge, nach Abstimmung mit dem Minister
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
der Finanzen, garantieren.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bulgarien und unter Berück- (3) Die Regierung der Republik Bulgarien, soweit sie nicht
sichtigung der rechtlichen Verfahren beider Seiten durch andere Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird die Rückzahlung
Vorhaben ersetzt werden. von etwaigen Ansprüchen, die aufgrund der nach Absatz 1 mit
bulgarischen natürlichen und juristischen Personen zu schließen-
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Regierung der Republik Bulgarien zu einem späteren Zeitpunkt
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditan- Art ikel 3
stalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
Die Regierung der Republik Bulgarien stellt die Kreditanstalt
Anwendung.
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß Ab- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 können im gegenseitigen Einver- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Bulgarien
nehmen in Darlehen umgewandelt werden, wenn sie nicht für erhoben werden.
solche Maßnahmen verwendet werden.
Art ikel 4
Art ikel 2 Die Regierung der Republik Bulgarien überläßt bei den sich aus
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
hens/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schriften unterliegen. schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-
ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzie- Art ikel 5
rungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet
Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem beide Regie-
die Frist mit Ablauf des Jahres 2006.
rungen einander notifiziert haben, daß alle innerstaatlichen Vor-
(2) Die Regierung der Republik Bulgarien, soweit sie nicht aussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- sind.
Geschehen zu Sofia am 19. Oktober 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pet er M et zger
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Va s s i l e v
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 429
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 6. Mai 1999
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Bangladesch am 4. Mai 1999
in Kraft getreten und wird für
Aserbaidschan am 4. Juni 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1999 (BGBl. II S. 311).
Bonn, den 6. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 6. Mai 1999
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in
der Fassung vom 23. Oktober 1978 (BGBl. 1984 II S. 809) ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 2 für
China am 23. April 1999
unter Ausschluß der Erstreckung auf die Sonderverwaltungsregion Hong-
kong
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBl. II S. 234).
Bonn, den 6. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 429
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 6. Mai 1999
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Bangladesch am 4. Mai 1999
in Kraft getreten und wird für
Aserbaidschan am 4. Juni 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. März 1999 (BGBl. II S. 311).
Bonn, den 6. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 6. Mai 1999
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in
der Fassung vom 23. Oktober 1978 (BGBl. 1984 II S. 809) ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 2 für
China am 23. April 1999
unter Ausschluß der Erstreckung auf die Sonderverwaltungsregion Hong-
kong
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBl. II S. 234).
Bonn, den 6. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 6. Mai 1999
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrech-
te und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-
Organisation (INMARSAT) – BGBl. 1984 II S. 596 – wird
nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Monaco am 8. Mai 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (BGBl. II S. 117).
Bonn, den 6. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 7. Mai 1999
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBl. 1969 II S. 1967) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Kasachstan am 11. Juni 1998
in Kraft getreten.
Kasachstan hat seine Beitrittsurkunde am 11. Juni 1998 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 221).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 6. Mai 1999
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrech-
te und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-
Organisation (INMARSAT) – BGBl. 1984 II S. 596 – wird
nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Monaco am 8. Mai 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (BGBl. II S. 117).
Bonn, den 6. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 7. Mai 1999
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBl. 1969 II S. 1967) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Kasachstan am 11. Juni 1998
in Kraft getreten.
Kasachstan hat seine Beitrittsurkunde am 11. Juni 1998 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 221).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung
(Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 7. Mai 1999
D ä n e m a r k hat bei seiner Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu
sein, am 30. April 1997 folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“It is the understanding of the Govern- „Nach dem Verständnis der Regierung
ment of Denmark that those provisions of von Dänemark sind die Bestimmungen des
the amended Protocol II which by their geänderten Protokolls II, die nach Art und
contents or nature may be applied also in Inhalt auch in Friedenszeiten Anwendung
peacetime, shall be observed at all times. finden können, jederzeit einzuhalten.
It is the understanding of the Govern- Nach dem Verständnis der Regierung
ment of Denmark that the word ‘primarily’ von Dänemark wurden die Worte ‚in erster
is included in article II paragraph 3 of the Linie‘ in Artikel 2 Nummer 3 des geänder-
amended Protocol II to clarify that mines ten Protokolls II aufgenommen, um klar-
designed to be detonated by the presence, zustellen, daß Minen, die dazu bestimmt
proximity or contact of a vehicle as sind, durch die Gegenwart, Nähe oder
opposed to a person, that are equipped Berührung eines Fahrzeuges – und nicht
with anti-handling devices, are not con- einer Person – zur Detonation gebracht zu
sidered anti-personnel mines as a result of werden, und die mit Aufhebesperren aus-
being so equipped.” gestattet sind, wegen dieser Ausstattung
nicht als Antipersonenminen betrachtet
werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. November 1998 (BGBl. 1999 II S. 2) und vom 26. Februar 1999 (BGBl. II
S. 293).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 7. Mai 1999
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
Kasachstan am 11. Juni 1998
in Kraft getreten.
Kasachstan hat seine Beitrittsurkunde am 11. Juni 1998 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 216).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 7. Mai 1999
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Kasachstan am 11. Juni 1998
in Kraft getreten.
Kasachstan hat seine Beitrittsurkunde am 11. Juni 1998 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 554).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 7. Mai 1999
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV Abs. 4 für
Kasachstan am 11. Juni 1998
in Kraft getreten.
Kasachstan hat seine Beitrittsurkunde am 11. Juni 1998 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 216).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 7. Mai 1999
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
Kasachstan am 11. Juni 1998
in Kraft getreten.
Kasachstan hat seine Beitrittsurkunde am 11. Juni 1998 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 554).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 433
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 7. Mai 1999
I.
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung
vom 22. Juni 1979 (BGBl. 1975 II S. 773; 1995 II S. 771) ist nach seinem Arti-
kel XXII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 6. Oktober 1997
Aserbaidschan am 21. Februar 1999
Fidschi am 29. Dezember 1997
Kambodscha am 2. Oktober 1997
Mongolei am 4. April 1996
Usbekistan am 8. Oktober 1997.
II.
Die Änderung vom 22. Juni 1979 des Artikels XI des Übereinkommens (BGBl.
1995 II S. 771) ist nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
China am 3. Februar 1998
Ecuador am 12. Juli 1988
Frankreich am 17. Oktober 1989
Iran am 12. November 1988
Luxemburg am 28. Oktober 1989
Paraguay am 30. August 1988
St. Lucia am 10. April 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. März 1998 (BGBl. II S. 766).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 7. Mai 1999
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 Nr. 1 für
Belgien am 1. Mai 1999
Tschechische Republik am 1. März 1998
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“Having examined this Convention and „Nach Prüfung dieses Übereinkommens
knowing that the Parliament of the Czech und in dem Bewußtsein, daß das Parla-
Republic has given its consent thereto, we ment der Tschechischen Republik diesem
hereby ratify and confirm it with the Reser- zugestimmt hat, ratifizieren und bestätigen
vation according to Article 42 of the Con- wir es hiermit unter dem Vorbehalt nach
vention, that the Czech Republic shall not Artikel 42 des Übereinkommens, daß die
be bound to assume any costs referred to Tschechische Republik nur insoweit ge-
in Article 26, paragraph 2 of the Conven- bunden ist, die sich aus der Beiordnung
tion, resulting from the participation of legal eines Rechtsanwalts oder aus einem Ge-
counsel or advisers or from our court pro- richtsverfahren ergebenden Kosten im
ceedings, except insofar as those costs Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Über-
may be covered by its legal system of legal einkommens zu übernehmen, als diese
aid and advice.” Kosten durch ihr System der Prozeßko-
sten- und Beratungshilfe gedeckt sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. März 1999 (BGBl. II S. 355).
Bonn, den 7. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 435
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. Mai 1999
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für die
Islamische Republik Iran am 12. März 1999
in Kraft getreten und wird für
Ecuador am 22. Juni 1999
Papua-Neuguinea am 15. Juni 1999
in Kraft treten.
Die Islamische Republik Iran hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Ecuador hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Arti-
kel 28 Abs. 2 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1999 (BGBl. II S. 367).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 17. Mai 1999
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Bulgarien am 22. April 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1998 (BGBl. II S. 1676).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999 435
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. Mai 1999
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für die
Islamische Republik Iran am 12. März 1999
in Kraft getreten und wird für
Ecuador am 22. Juni 1999
Papua-Neuguinea am 15. Juni 1999
in Kraft treten.
Die Islamische Republik Iran hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Ecuador hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Arti-
kel 28 Abs. 2 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1999 (BGBl. II S. 367).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 17. Mai 1999
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Bulgarien am 22. April 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1998 (BGBl. II S. 1676).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 17. Mai 1999
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946
in der seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II
S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Gambia am 29. Mai 1995
St. Kitts und Nevis am 19. Juni 1996
St. Vincent und die Grenadinen am 31. Mai 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1995 (BGBl. II S. 719).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Mai 1999
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Barbados am 7. Januar 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1998 (BGBl. II S. 3013).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 17. Mai 1999
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946
in der seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II
S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Gambia am 29. Mai 1995
St. Kitts und Nevis am 19. Juni 1996
St. Vincent und die Grenadinen am 31. Mai 1995
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1995 (BGBl. II S. 719).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Mai 1999
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Barbados am 7. Januar 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1998 (BGBl. II S. 3013).
Bonn, den 17. Mai 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r