354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1999
Das in Bonn am 3. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 3. Dezember 1998
in Kraft getreten ist; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bernhard Sc hw eiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Wohnraumverbesserung in städtischen Randgebieten III (PRIMHUR III)“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
und
das Vorhaben „Wohnraumverbesserung in städtischen Randge-
die Regierung der Republik Honduras – bieten III (PRIMHUR III)“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik würdigkeit festgestellt worden ist.
Honduras,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und und der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-
zu vertiefen, ben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-
der Republik Honduras beizutragen,
satz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 6. November 1998, Ziffer 2.4.1 –
Art ikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Art ikel 1
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
es der Regierung der Republik Honduras und/oder anderen, von zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 355
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Art ikel 4
liegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
des 31. Dezember 2004.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
Art ikel 3 publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt men erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Art ikel 5
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Honduras erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. R i c h t e r
Vo l k e r D u c k l a u
Für die Regierung der Republik Honduras
St arkman Pinel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 1. März 1999
I.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist im Ver-
hältnis zu Deutschland nach seinem Artikel 38 Abs. 5 für
Weißrußland am 1. Februar 1999
in Kraft getreten.
II.
P o r t u g a l hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 9. Dezember 1998
die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf M a c a u notifiziert. Nach Artikel 43
Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens wird die Erstreckung
am 1. März 1999
wirksam werden.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Verwahrer des Übereinkommens
am 8. Mai 1998 die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf die K a i m a n -
i n s e l n notifiziert. Nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens ist die
Erstreckung
am 1. August 1998
wirksam geworden.
Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich für die
Kaimaninseln folgende Z e n t r a l e B e h ö r d e bestimmt:
„Attorney General
Government Administration Building
Grand Cayman
Cayman Islands“.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Weiterhin hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h dem Verwahrer des Überein-
kommens am 10. Dezember 1998 die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf
M o n t s e r r a t notifiziert. Nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens wird
die Erstreckung
am 1. März 1999
wirksam werden.
Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich für Mont-
serrat folgende Z e n t r a l e B e h ö r d e bestimmt:
„The Attorney General
Attorney General’s Chambers
Montserrat
West Indies“.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat ferner dem Verwahrer des Übereinkom-
mens am 21. Dezember 1998 die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf
B e r m u d a notifiziert. Nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 2 des Übereinkommens wird
die Erstreckung
am 1. März 1999
wirksam werden.
Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich für Ber-
muda folgende Z e n t r a l e B e h ö r d e bestimmt:
„The Attorney General
Attorney General’s Chambers
Hamilton
Bermuda“.
III.
A r g e n t i n i e n hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 31. Mai 1998
folgende G e g e n e r k l ä r u n g zu der Erklärung des Vereinigten Königreichs
über die Erstreckung des Geltungsbereichs des Übereinkommens auf die Falk-
landinseln notifiziert:
(Übersetzung)
“La República Argentina rechaza la exten- „Die Argentinische Republik lehnt die
sión de la aplicación de la Convención Ausdehnung des Geltungsbereichs des am
sobre los Aspectos Civiles de la Sustrac- 25. Oktober 1980 in Den Haag geschlosse-
ción Internacional de Menores, adoptada nen Übereinkommens über die zivilrecht-
en La Haya el 25 de octubre de 1980, a las lichen Aspekte internationaler Kindesent-
Islas Malvinas, Georgias del Sur y Sand- führung auf die Falklandinseln (Malwinen),
wich del Sur, que fuera notificada por el Südgeorgien und die Südlichen Sandwich-
Reino Unido de Gran Bretaña e Irlanda del inseln ab, die dem Königreich der Nieder-
Norte al Reino de los Países Bajos en su lande in seiner Eigenschaft als Verwahrer
carácter de Depositario de la Convención. des Übereinkommens durch das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland
notifiziert wurde.
La Asamblea General de las Naciones Die Generalversammlung der Vereinten
Unidas ha adoptado las resoluciones 2065 Nationen hat die Resolutionen 2065 (XX),
(XX), 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 3160 (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6,
39/6, 40/21 y 41/40, en las que se recono- 40/21 und 41/40 angenommen, in denen
ce la existencia de una disputa de sobera- das Bestehen eines Souveränitätskonflikts
nía referida a las Islas Malvinas y se urge a in bezug auf die Falklandinseln (Malwinen)
la República Argentina y al Reino Unido de anerkannt wird und die Argentinische Re-
Gran Bretaña e Irlanda del Norte a mante- publik und das Vereinigte Königreich Groß-
ner las negociaciones a fin de encontrar lo britannien und Nordirland ersucht werden,
antes posible una solución pacífica y defi- die Verhandlungen fortzuführen, um mög-
nitiva de la disputa, con la interposición de lichst bald durch Einschaltung der guten
los buenos oficios del Secretario General Dienste des Generalsekretärs der Verein-
de las Naciones Unidas, quien deberá in- ten Nationen, welcher der Generalver-
formar a la Asamblea General acerca de los sammlung über die erreichten Fortschritte
progresos realizados. zu berichten hat, zu einer friedlichen und
endgültigen Lösung des Konflikts zu kom-
men.
La República Argentina reafirma sus Die Argentinische Republik bekräftigt
derechos de soberanía sobre las Islas Mal- ihre Hoheitsrechte über die Falklandinseln
vinas, Georgias del Sur y Sandwich del Sur (Malwinen), Südgeorgien und die Südlichen
y sus espacios marítimos circundantes, Sandwichinseln und den sie jeweils um-
que forman parte integrante de su territorio gebenden Meeresraum, die Bestandteile
nacional. ihres Hoheitsgebiets sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 357
El Gobierno argentino solicita al Gobier- Die argentinische Regierung ersucht die
no del Reino de los Países Bajos tenga a Regierung des Königreichs der Niederlan-
bien notificar a los Estados Miembros de la de, den Mitgliedstaaten der Haager Konfe-
Conferencia de La Haya de Derecho Inter- renz für Internationales Privatrecht und den
nacional Privado y a los Estados Signata- Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien
rios y Partes de la mencionada Convención des genannten Übereinkommens die vor-
la comunicación que antecede.” stehende Mitteilung zu notifizieren.“
IV.
S ü d a f r i k a hat nach Artikel 6 des Übereinkommens folgende Z e n t r a l e
B e h ö r d e bestimmt:
„The Chief Family Advocate
Saambou Building
Private Bag X81
Pretoria 0001
Republic of South Africa“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juni 1998 (BGBl. II S. 1636).
Bonn, den 1. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über die vorzeitige Anwendung
des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 12. März 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 zu dem Überein-
kommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229) wird
bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu
Dänemark mit Wirkung zum 11. März 1999
Schweden mit Wirkung zum 11. März 1999
Spanien mit Wirkung zum 22. April 1999
vorzeitige Anwendung findet.
Die Ratifikationsurkunde ist am 11. Dezember 1998 beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgenden
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
„Zu Artikel 9:
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens über
den Grundsatz der Spezialität gelten nicht, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Über-
einkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den
Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Zu Artikel 12:
Über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 12
Absatz 2 wird unter Berücksichtigung des Standes des Auslieferungsverfahrens im Einzel-
fall entschieden.
Zu Artikel 15:
Zuständige Justizbehörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10 sind die örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 sind die örtlich zuständigen Staatsanwalt-
schaften bei den Oberlandesgerichten sowie die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 sind die örtlich zuständigen Amts-
gerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 8 sind die örtlich zuständigen Staatsanwalt-
schaften bei den Oberlandesgerichten, wenn Deutschland ersuchter Mitgliedstaat ist. Ist
Deutschland ersuchender Staat, so sind dies die sachlich zuständigen Staatsanwalt-
schaften oder im Einzelfall Jugendgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 14 sind die Staatsanwaltschaften bei den
Oberlandesgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall der Durchlieferung auf
dem Land- oder Seeweg nach dem Bezirk, in dem die durchzuliefernde Person voraus-
sichtlich nach Deutschland überstellt werden wird. Im Falle der Durchlieferung auf dem
Luftweg ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren
Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
Zu Artikel 16:
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 16 Absatz 3, daß das Übereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen
Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach der Hinterlegung der Erklärung anwendbar
wird.“
D ä n e m a r k hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende E r k l ä -
r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
„Ad artikel 7, stk. 4: „Zu Artikel 7 Absatz 4:
Samtykke til udlevering og udtrykkeligt Die Zustimmung zur Auslieferung und der
afkald på anvendelse af specialitetsreglen ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung
kan tilbagekaldes i henhold til de til enhver des Grundsatzes der Spezialität können
tid gældende regler herom i dansk ret. gemäß den jeweils geltenden einschlägi-
gen Bestimmungen des dänischen Rechts
widerrufen werden.
Ad artikel 9, litra b: Zu Artikel 9 Buchstabe b:
Reglerne i artikel 14 i Den Europæiske Udle- Die Bestimmungen des Artikels 14 des
veringskonvention finder ikke anvendelse, Europäischen Auslieferungsübereinkom-
når den pågældende i medfør af artikel 7 i mens finden keine Anwendung, wenn der
konventionen om forenklet udleveringspro- Betreffende gemäß Artikel 7 des Überein-
cedure mellem medlemsstaterne i Den kommens über das vereinfachte Ausliefe-
Europæiske Union giver sit samtykke til rungsverfahren zwischen den Mitgliedstaa-
udlevering og udtrykkeligt giver afkald på ten der Europäischen Union seine Zustim-
anvendelse af specialitetsreglen. mung zur Auslieferung erteilt oder aus-
drücklich auf die Anwendung des Grund-
satzes der Spezialität verzichtet.
Ad artikel 12, stk. 3: Zu Artikel 12 Absatz 3:
Danske myndigheder agter at anvende arti- Die dänischen Behörden gedenken, Arti-
kel 12, stk. 1, 2. led, og stk. 2, på samme kel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und
betingelser, som gælder efter de erklærin- Absatz 2 unter denselben Bedingungen
ger, der er afgivet af Danmark i medfør af anzuwenden, die nach den von Dänemark
artikel 7, stk. 4, og artikel 9, litra b. gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Buch-
stabe b abgegebenen Erklärungen gelten.
Ad artikel 15: Zu Artikel 15:
For Danmarks vedkommende er Justitsmi- Im Falle Dänemarks ist die zuständige
nisteriet kompetent myndighed i henseen- Behörde in bezug auf die Artikel 4 und 5
de til artikel 4 og 5, den lokale politimester das Justizministerium, in bezug auf die
er kompetent myndighed i henseende til Artikel 6, 8 und 10 der lokale Polizeipräsi-
artikel 6, 8 og 10, domstolene er kompetent dent, in bezug auf Artikel 7 die Gerichte
myndighed i henseende til artikel 7 i Rigs- und in bezug auf Artikel 14 die oberste
politichefen (Interpol) er kompetent myn- dänische Polizeibehörde (Interpol).
dighed i henseende til artikel 14.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 359
Ad artikel 16, stk. 3: Zu Artikel 16 Absatz 3:
For Danmarks vedkommende finder kon- Im Falle Dänemarks wird das Überein-
ventionen anvendelse i dens forbindelser kommen gegenüber den Mitgliedstaaten,
med de medlemsstater, der har afgivet die dieselbe Erklärung abgegeben haben,
samme erklæring, halvfems dage efter 90 Tage nach Hinterlegung der Erklärung
deponeringen af erklæringen. anwendbar.
For Danmarks vedkommende gælder kon- Im Falle Dänemarks gilt das Übereinkom-
ventionen indtil videre ikke for så vidt angår men bis auf weiteres nicht für die Färöer
Færøerne og Grønland.“ und Grönland.“
S c h w e d e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende E r k l ä -
r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“– Artikel 7 „Artikel 7
I enlighet med artikel 7, punkt 4, förklarar Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erklärt
Sverige att samtycket enligt artikel 5, Schweden, daß die Zustimmung nach Arti-
punkt 1, och avståendet enligt artikel 9 kel 5 Absatz 1 und der Verzicht nach Arti-
skall vara möjligt att återkalla till dess bes- kel 9 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung
lutet om utlämning har verkställts. der Auslieferungsentscheidung widerrufen
werden können.
– Artikel 9 Artikel 9
I enlighet med artikel 9 förklarar Sverige att Im Einklang mit Artikel 9 erklärt Schweden,
reglerna i artikel 14 i Europeiska utläm- daß die Bestimmungen des Artikels 14
ningskonventionen inte är tillämpliga när des Europäischen Auslieferungsüberein-
personen i enlighet med artikel 7 i denna kommens nicht gelten, wenn die Person
konvention samtycker till utlämning och gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens
uttryckligen avstår från tillämpning av spe- ihre Zustimmung zu der Auslieferung gege-
cialitetsprincipen. ben und ausdrücklich auf den Schutz des
Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
– Artikel 12 Artikel 12
I enlighet med artikel 12, punkt 3, förklarar Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 erklärt
Sverige, att om samtycke har lämnats efter Schweden, daß in den Fällen, in denen die
utgången av den tidsfrist på tio dagar som Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8
anges i artikel 8, kan det förenklade förfa- vorgesehenen Frist von zehn Tagen gege-
randet användas i enlighet med denna kon- ben worden ist, das vereinfachte Verfahren
vention: gemäß diesem Übereinkommen angewen-
det werden kann,
– om Sverige under tiden har mottagit en – wenn Schweden in der Zwischenzeit ein
sådan framställning om utlämning som Auslieferungsersuchen im Sinne von Ar-
avses i artikel 12 i Europeiska utläm- tikel 12 des Europäischen Auslieferungs-
ningskonventionen; übereinkommens zugegangen ist und
– även om ingen begäran om provisoriskt – ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung
anhållande har gjorts; eller nicht gestellt worden ist oder
– då samtycke har lämnats efter det att en – die Zustimmung nach Eingang eines
framställning om utlämning har motta- Auslieferungsersuchens erklärt worden
gits. ist.
– Artikel 15 Artikel 15
I enlighet med artikel 15 anges som behörig Gemäß Artikel 15 sind die zuständigen
myndighet enligt artiklarna 4, 5 och 10: Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10:
– regeringen, chefen för Justitiedeparte- – das Kabinett, der Justizminister oder der
mentet eller Riksåklagaren; Generalstaatsanwalt;
– artiklarna 6 – 8: berörd allmän åklagare; – der Artikel 6 – 8: der Generalstaatsanwalt;
– artikel 14: chefen för Justitiedepartemen- – des Artikels 14: der Justizminister.
tet.
– Artikel 16 Artikel 16
I enlighet med artikel 16, punkt 3, förklarar Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 erklärt
Sverige att fram till det att konventionen trä- Schweden, daß das Übereinkommen bis
der i kraft så skall den nittio dagar efter det zu seinem Inkrafttreten in den Beziehungen
att Sverige deponerat sitt ratifikationsin- Schwedens zu den Mitgliedstaaten, die
strument, vara tillämplig i förhållande till de eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben
medlemsstater som har lämnat en likaly- haben, neunzig Tage nach der Hinter-
dande förklaring.” legung der Ratifikationsurkunde durch
Schweden anwendbar wird.“
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
S p a n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende E r k l ä -
r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Al Artículo 9: „Zu Artikel 9:
De conformidad con el artículo 9, España Gemäß Artikel 9 erklärt Spanien, daß es
declara que no aplicará el artículo 14 del Artikel 14 des Europäischen Auslieferungs-
Convenio Europeo de Extradición en los übereinkommens in den in Artikel 9 vorge-
casos previstos en el artículo 9. sehenen Fällen nicht anwenden wird.
Al Artículo 12: Zu Artikel 12:
De conformidad con el artículo 12.3, Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Spanien,
España declara que se propone hacer uso daß es beabsichtigt, die in Absatz 1 zweiter
de la facultad prevista en el segundo guión Gedankenstrich und in Absatz 2 vorge-
del apartado 1 y en el apartado 2 en sus sehene Möglichkeit ihrem Wortlaut nach
propios términos. anzuwenden.
Al Artículo 15: Zu Artikel 15:
De conformidad con el artículo 15, España Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, daß die
declara que es ‘autoridad competente’ a zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4
efectos de los artículos 4 a 8 y 10, el Juez bis 8 und des Artikels 10 der Juez Central
Central de Instrucción de la Audiencia de Instrucción de la Audiencia Nacional de
Nacional de Madrid. Madrid ist.
De conformidad con el artículo 15, España Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, daß die
declara que es ‘autoridad competente’ a zuständige Behörde im Sinne von Arti-
efectos del artículo 14, el Ministerio de kel 14 das Justizministerium ist.
Justicia.
Al Artículo 16: Zu Artikel 16:
De conformidad con el artículo 16, párrafo Gemäß Artikel 16 Absatz 3 erklärt Spanien,
3, España declara que hasta su entrada en daß dieses Übereinkommen – solange es
vigor, el presente Convenio es aplicable a noch nicht in Kraft getreten ist – neunzig
los noventa días a partir del depósito del Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-
Instrumento de Ratificatión de España, en urkunde durch Spanien in den Beziehun-
las relaciones con los Estados miembros gen zu den Mitgliedstaaten anwendbar
que hayan hecho la misma declaración.” wird, die eine Erklärung gleichen Inhalts
abgegeben haben.“
Bonn, den 12. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. März 1999
Das in Kathmandu am 23. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. Februar 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 361
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm“ und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vor-
Seiner Majestät Regierung von Nepal – haben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Art ikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal, Die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträge,
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät
zu vertiefen, Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 2 Absatz 1
die Grundlage dieses Abkommens ist, Buchstaben a bis c genannten Beträge entfällt, soweit nicht
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für
im Königreich Nepal beizutragen – die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Beträge
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
sind wie folgt übereingekommen:
Art ikel 4
Art ikel 1
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Absatz 1 und der Durchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungs-
genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu einer Höhe verträge im Königreich Nepal erhoben werden.
von insgesamt 87 000 000,– DM (in Worten: siebenundachtzig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Art ikel 5
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
Art ikel 2 der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die
den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-
folgenden Vorhaben verwendet:
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
a) 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
das Basisgesundheitsprogramm; republik Deutschland ausschließen und erschweren, und erteilt
b) 81 000 000,– DM (in Worten: einundachtzig Millionen Deut- gegebenenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-
sche Mark) für den Bau des Wasserkraftwerks Middle Mar- kehrsunternehmen.
syangdi;
Art ikel 6
c) 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für
Ländliche Infrastruktur/Food for Work. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 23. Februar 1999 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K l a u s B a r t h
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
R. B. B h a t t a r a i
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 1999
Das in Accra am 2. November 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 2. November 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Duc klau
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Rehabilitierung der Straße Tema – Aflao“ und fünf weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 22 000 000,– DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen
Deutsche Mark),
und
die Regierung der Republik Ghana – b) „Voltasee-Transportsystem (VLTS) III“ (Volta Lake Trans-
port Systems (VLTS) III) ein Darlehen in Höhe von bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
Ghana, festgestellt worden ist;
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 2. für die Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und a) Kooperationsvorhaben „Distriktstädte II“ (District Capi-
zu vertiefen, tals II) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Mark),
Grundlage dieses Abkommens ist,
b) „Wasserversorgung Volta- und Eastern Region“ (Water
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Supply Volta and Eastern Region) einen Finanzierungs-
der Republik Ghana beizutragen, beitrag in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark),
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom c) „Grundbildung II“ (Basic Education) einen Finanzierungs-
24. Oktober 1997 der Verhandlungen zwischen den beiden beitrag in Höhe von bis zu 3 000 000,– DM (in Worten:
Regierungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit – drei Millionen Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen: zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der
sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die
Art ikel 1 Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 3. für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV“ (Study
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für and Expert Fund IV) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), bis zu 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
1. für die Vorhaben Mark) zu erhalten.
a) „Rehabilitierung der Straße Tema – Aflao“ (Rehabilitation (2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
Tema – Aflao Road) ein Darlehen in Höhe von bis zu ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 363
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung In Abhängigkeit von der Prüfung kann bei diesem Vorhaben ein
der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Betrag in Höhe von bis zu 7 000 000,– DM (in Worten: sieben
Frankfurt (Main), für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und ein Betrag in Höhe
der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten. von bis zu 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) als Finanzierungsbeitrag gewährt werden (vergleiche Zif-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
fer 3.6.7 der vorgenannten Ergebnisniederschrift).
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Art ikel 3
Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
rungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der unterliegen.
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt Die Zusagen der in Artikel 1 genannten Beträge entfallen, soweit
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren die entsprechenden
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die ber 2005.
Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge zu Vorbereitungs- und Begleitmaß- Art ikel 4
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
solche Maßnahmen verwendet werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Art ikel 2 Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Republik
Ghana erhoben werden.
Der in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Betrag in
Höhe von bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Voltasee-Transportsystem Art ikel 5
(VLTS) III“ (Volta Lake Transport Systems (VLTS) III) wird um
einen Betrag in Höhe von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
Millionen Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu 8 000 000,– DM der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
(in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) aufgestockt. Dabei ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
handelt es sich um die Reprogrammierung eines Betrag in Höhe Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichbe-
der gemäß Abkommen vom 4. April 1996 zwischen unseren bei- rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
den Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für das Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Vorhaben „DEG-Investition in Ghana Leasing Company“ (Invest- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ment by the DEG in the Ghana Leasing Company) (GHALECO) kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
zugesagt worden war (vergleiche Ziffern 2.1, 3.6.7 und 3.7.3 der
Ergebnisniederschrift vom 24. Oktober 1997 der Verhandlungen
Art ikel 6
zwischen den beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusam-
menarbeit). Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra am 2. November 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nakonz
Für die Regierung der Republik Ghana
Ric hard Kw am e Pep rah
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 1999
Das in Conakry am 13. November 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. November 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Duc klau
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Strukturanpassungsprogramm“ und zwei weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
und
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 20 000 000,– DM
die Regierung der Republik Guinea – (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vor-
haben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen keit festgestellt worden ist:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Guinea, a) „Strukturanpassungsprogramm“ (Programme d’adjustement
structurel) in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zehn Millionen Deutsche Mark),
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, b) „Neubau oder Rehabilitierung von Gesundheitseinrichtungen“
(Construction ou réhabilitation d’installations sanitaires) in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Höhe von bis zu 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutsche Mark),
c) „Sektorprogramm Stromversorgung Conakry“ (Programme
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
sectoriel d’alimentation en énergie II) in Höhe von bis zu
der Republik Guinea beizutragen,
3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark).
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
rungsverhandlungen vom 9. Oktober 1998 über wirtschaftliche nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Zusammenarbeit – land und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt
Art ikel 1
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-
es der Regierung der Republik Guinea und/oder anderen, von men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 365
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, Art ikel 3
findet dieses Abkommen Anwendung.
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Art ikel 2 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Guinea erhoben werden.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Art ikel 4
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus
liegen. der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem- publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
ber 2006. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst men erforderlichen Genehmigungen.
Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- Art ikel 5
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 13. November 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. F i s c h e r
Für die Regierung der Republik Guinea
Thierno M am ad o u Cello u Diallo
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 1999
Das in Abidjan am 24. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 24. Dezember 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Duc klau
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Transportsektoranpassungsprogramm“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vor-
bereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umge-
und
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire – den.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Art ikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Côte d’Ivoire, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages ent-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlos-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in sen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
der Republik Côte d’Ivoire beizutragen, 31. Dezember 2006.
(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
rungsverhandlungen vom 15. Mai 1998 über wirtschaftliche für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Zusammenarbeit – von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Art ikel 3
Art ikel 1
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und/oder anderen, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- und Duchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.
ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
„Transportsektoranpassungsprogramm“ (Programme d’ajuste- Art ikel 4
ment structurel des transports) zu erhalten, wenn nach Prüfung Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überläßt bei den sich
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere Vor- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
haben ersetzt werden. der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit- erforderlichen Genehmigungen.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
Art ikel 5
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 24. Dezember 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans- Alb rec ht Sc hraep ler
Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
Youssoufou Bamb a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 367
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über den Sitz der Europäischen Zentralbank
Vom 18. März 1999
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der
Europäischen Zentralbank (BGBl. 1998 II S. 2995) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 22 Abs. 1
am 4. März 1999
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 19. März 1999
A r m e n i e n hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 17. Mai 1994 die W e i t e r a n w e n d u n g folgender Übereinkünfte
notifiziert:
a) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799);
b) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrie-
rung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
S. 799).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 13) und vom 30. Dezember 1998 (BGBl.
1999 II S. 68).
Bonn, den 19. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 367
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über den Sitz der Europäischen Zentralbank
Vom 18. März 1999
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der
Europäischen Zentralbank (BGBl. 1998 II S. 2995) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 22 Abs. 1
am 4. März 1999
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 19. März 1999
A r m e n i e n hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 17. Mai 1994 die W e i t e r a n w e n d u n g folgender Übereinkünfte
notifiziert:
a) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799);
b) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrie-
rung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
S. 799).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 13) und vom 30. Dezember 1998 (BGBl.
1999 II S. 68).
Bonn, den 19. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 1998
Vom 19. März 1999
Das in Rabat am 23. Dezember 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 ist nach seinem
Artikel 6
am 23. Dezember 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1998
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main, fol-
gende Beträge zu erhalten:
und
a) Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 35 000 000,00 DM (in
die Regierung des Königreichs Marokko – Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) für die Vor-
haben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
aa) „Wasserversorgung ländliche Zentren II“ ein Darlehen in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Höhe von bis zu insgesamt 20 000 000,00 DM (in Wor-
Marokko,
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bb) „Kommunaler Investitionsfonds/FEC III“ ein Darlehen in
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,00 DM (in Wor-
zu vertiefen, ten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- worden ist,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
b) einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von
bis zu insgesamt 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Mil-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsor-
im Königreich Marokko beizutragen, gung ländliche Zentren II“, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 16. bis 18. Juni 1998 als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-
in Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver- setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
handlungen – beitrags (nicht rückzahlbar) erfüllt.
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
Art ikel 1 des Königreichs Marokko oder einem anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) ein
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Darlehen zu erhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 369
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Art ikel 4
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere
aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
Vorhaben ersetzt werden.
(nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben durch Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rück- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
zahlbar) erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahl- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
bar), anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. gen.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Art ikel 5
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-
(1) Das im Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
rückzahlbar) zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-
Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1987 für
haben oder Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für not-
das Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata“ vorgesehene Dar-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
lehen in Höhe von 45 000 000,00 DM (in Worten: fünfundvierzig
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Millionen Deutsche Mark) wird mit einem Betrag in Höhe von
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
6 500 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das in
Art ikel 2 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erwähnte
Vorhaben „Wasserversorgung ländliche Zentren II“ verwendet,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und in Artikel 5 genannten wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt worden ist.
werden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän- (2) Der im Abkommen vom 5. August 1998 zwischen der
gern der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags (nicht rück- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
zahlbar) zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. für das Vorhaben „Zapfstellenprogramm Loukkos“ vorgese-
hene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe von
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu- wird mit einem Betrag in Höhe von 6 000 000,00 DM (in Worten:
sagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehens- sechs Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich
verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben
genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem- „Abwasserentsorgung ländliche Zentren II“ verwendet, wenn
ber 2006. nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, daß das Vorhaben als Maßnahme des
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
erfüllt.
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge. (3) Der im Abkommen vom 8. Januar 1993 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
rung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
arbeit 1991 für das Vorhaben „Wüstenbekämpfung im Drâa-Tal“
Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge
vorgesehene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) in Höhe
(nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung
von 3 500 000,00 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-
gemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.
tausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag in Höhe von
1 889 512,89 DM (in Worten: eine Million achthundertneunund-
Art ikel 3 achtzigtausend fünfhundertundzwölf Deutsche Mark) reprogram-
miert und für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorhabens
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche „Landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss Massa“ verwendet,
Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist.
Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich
Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
Art ikel 6
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
Königreich Marokko zu zahlen hat. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 23. Dezember 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der fran-
zösische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herw ig Bart els
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Fat hallah Oualalo u
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 22. März 1999
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519) wird nach seinem Artikel 36 Abs. 4 für
Lettland am 1. April 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In pursuance of paragraph 4 of Article 6 „Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkom-
of the Convention, the Republic of Latvia mens erklärt die Republik Lettland, daß
declares that paragraph 1 of Article 6 Artikel 6 Absatz 1 nur auf Haupttaten
applies only to predicate offences which Anwendung findet, die Gegenstand des
are subject of Law of the Republic of Latvia Gesetzes der Republik Lettland vom
‘On Laundering of Proceeds from Crime’ 18. Dezember 1997 über die Geldwäsche
adopted on 18 December 1997, i.e.: in bezug auf Erträge aus Straftaten sind,
nämlich
1. illegal circulation of poisonous, strong- 1. rechtswidriges Inverkehrbringen gifti-
ly intoxicating substances, narcotic or ger, stark berauschender, narkoti-
psychotropic substances; scher oder psychotroper Stoffe;
2. banditry; 2. Banditentum;
3. smuggling; 3. Schmuggel;
4. illegal traffic of persons across the 4. illegale Verbringung von Personen
State border; über die Staatsgrenze;
5. printing or distribution of counterfeit 5. Druck oder Inverkehrbringen von
money or securities or illegal actions Falschgeld oder von gefälschten
with securities or money documents; Wertpapieren oder rechtswidrige
Handlungen mit Wertpapieren oder
geldwerten Dokumenten;
6. taking of hostages, kidnapping, child 6. Geiselnahme, Entführung, Kindesent-
abduction; führung;
7. violation of copyrights and associated 7. Verstoß gegen Urheberrechte und
rights; damit zusammenhängende Rechte;
8. criminal acts against property on a 8. Straftaten gegen das Eigentum in
large scale or when committed by an großem Maßstab oder durch eine
organized group; organisierte Gruppe;
9. carrying on a business without special 9. Betreiben eines Gewerbes ohne
permit (license), fraudulent bankruptcy, besondere Erlaubnis (Lizenz), betrü-
fraud of the credit facility; gerischer Bankrott, Kreditbetrug;
10. bribery, acceptance of bribes, media- 10. Bestechung, Annahme von Beste-
tion in bribery; chungsgeldern, Vermittlertätigkeit im
Zusammenhang mit Bestechung;
11. violation of regulations of import, pro- 11. Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen,
duction or distribution of pornographic Herstellung oder Verbreitung porno-
materials; graphischen Materials;
12. illegal purchase, possession, use, 12. rechtswidriger Erwerb oder Besitz
delivery or destruction of radio-active sowie rechtswidrige Verwendung, Lie-
substances; ferung oder Zerstörung radioaktiver
Stoffe;
13. unauthorized production or sale of 13. nichtgenehmigte Herstellung oder
special objects, firearms, ammunition Veräußerung von speziellen Gegen-
or explosives; ständen, Feuerwaffen, Munition oder
Sprengstoffen;
14. illegal removal of or trade in tissues 14. rechtswidrige Entnahme von Gewebe
or organs of living or dead human oder Organen lebender oder toter
beings. Menschen sowie rechtswidriger Han-
del mit solchen Geweben und Orga-
nen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 371
In pursuance of paragraph 3 of Article 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 des Überein-
of the Convention, the Republic of Latvia kommens erklärt die Republik Lettland,
declares that paragraph 2 of Article 14 daß Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich
applies only subject to constitutional prin- ihrer Verfassungsgrundsätze und der
ciples and the basic concepts of legal Grundzüge ihrer Rechtsordnung ange-
system of the Republic of Latvia. wandt wird.
In pursuance of paragraph 2 of Article 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Überein-
of the Convention, the Republic of Latvia kommens erklärt die Republik Lettland,
declares that competent authorities of the daß die zuständigen Stellen der Republik
Republic of Latvia to serve judicial docu- Lettland für die Zustellung gerichtlicher
ments are: Schriftstücke die folgenden sind:
– during pre-trial investigation: General – während des Ermittlungsverfahrens:
Prosecutor’s office O; Kalpaka blvd 6, Büro des Generalstaatsanwalts O; Kal-
Riga, LV–1801, Latvia, phone: paka Boulevard 6, Riga, LV–1801, Lett-
371.7.320085, fax: 371.7.212231; land, Telefon: (+371-7) 32 00 85, Fax:
(+ 371-7) 21 22 31;
– during the trial: The Ministry of Justice, – während des Hauptverfahrens: Ministeri-
Brivibas blvd 36, Riga, LV–1536, Latvia, um der Justiz, Brivibas Boulevard 36,
phones: 371.7.280437/282607, fax: Riga, LV–1536, Lettland, Telefon:
371.7.285575. (+ 371-7) 28 04 37/28 26 07, Fax:
(+ 371-7) 28 55 75.
In pursuance of paragraph 2 of Article 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Überein-
of the Convention, the Republic of Latvia kommens erklärt die Republik Lettland,
declares that, for the purposes of para- daß die Zentralen Behörden der Republik
graph 1 of Article 23 of the Convention, the Lettland für die Zwecke des Artikels 23
central authorities of the Republic of Latvia Absatz 1 des Übereinkommens die folgen-
are: den sind:
– during pre-trial investigation until prose- – während des Ermittlungsverfahrens bis
cution: The State Police, Brivibas blvd zur Anklageerhebung: Staatspolizei, Bri-
61, Riga, LV–1010, Latvia, phone: vibas Boulevard 61, Riga, LV–1010, Lett-
371.7.075300, fax: 371.7.376156; land, Telefon: (+ 371-7) 07 53 00, Fax:
(+ 371-7) 37 61 56;
– during pre-trial investigation until sub- – während des Ermittlungsverfahrens bis
mitting the case to the court: General zur Befassung des Gerichts: Büro des
Prosecutor’s office O; Kalpaka blvd 6, Generalstaatsanwalts O; Kalpaka Boule-
Riga, LV–1801, Latvia, phone: vard 6, Riga, LV–1801, Lettland, Telefon:
371.7.320085, fax: 371.7.212231; (+ 371-7) 32 00 85, Fax: (+ 371-7) 21 22 31;
– during the trial: The Ministry of Justice, – während des Hauptverfahrens: Ministeri-
Brivibas blvd 36, Riga, LV–1536, Latvia, um der Justiz, Brivibas Boulevard 36,
phones: 371.7.280437/282607, fax: Riga, LV–1536, Lettland, Telefon:
371.7.285575. (+ 371-7) 28 04 37/28 26 07, Fax:
(+ 371-7) 28 55 75.
In pursuance of paragraph 3 of Article 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Überein-
of the Convention, the Republic of Latvia kommens erklärt die Republik Lettland,
declares that requests and documents daß die Ersuchen und beigefügten Schrift-
supporting such requests shall be accom- stücke mit einer Übersetzung in die letti-
panied by a translation into Latvian or sche oder englische Sprache zu übermit-
English language. teln sind.
In pursuance of paragraph 2 of Article 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Überein-
of the Convention, the Republic of Latvia kommens erklärt die Republik Lettland,
declares that information or evidence pro- daß die von ihr nach Kapitel III des Über-
vided by the Republic of Latvia under einkommens zur Verfügung gestellten
Chapter III of the Convention, without its Informationen oder Beweismittel nicht
prior consent, may not be used or transmit- ohne ihre vorherige Zustimmung von den
ted by the authorities of the requesting Behörden der ersuchenden Vertragspartei
Party in investigations or proceedings other für andere als die in dem Ersuchen
than those specified in the request.” bezeichneten Ermittlungs- oder Verfah-
renszwecke verwendet oder übermittelt
werden dürfen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Januar 1999 (BGBl. II S. 200).
Bonn, den 22. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 22. März 1999
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag – (BGBl. 1976
II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Südafrika am 16. März 1999
Vereinigte Arabische Emirate am 10. März 1999
in Kraft getreten.
Südafrika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Arti-
kel 64 Abs. 5 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1998 (BGBl. II S. 3016).
Bonn, den 22. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. März 1999
Das in Accra am 8. März 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 8. März 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 22. März 1999
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag – (BGBl. 1976
II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Südafrika am 16. März 1999
Vereinigte Arabische Emirate am 10. März 1999
in Kraft getreten.
Südafrika hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Arti-
kel 64 Abs. 5 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1998 (BGBl. II S. 3016).
Bonn, den 22. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. März 1999
Das in Accra am 8. März 1999 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 8. März 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1999
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Bohnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 373
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Allgemeine Warenhilfe – 20 000 000,– DM“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-
satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-
und
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
die Regierung der Republik Ghana – Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Art ikel 2
Ghana,
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
vertiefen, dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ten unterliegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen
der Republik Ghana beizutragen –
wurde. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag endet
sind wie folgt übereingekommen: diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Art ikel 1 Art ikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
1. „Allgemeine Warenhilfe – Energieausrüstung“ Ghana erhoben werden.
(10 000 000,– DM),
2. „Allgemeine Warenhilfe – Autobusse/-komponenten“ Art ikel 4
(10 000 000,– DM)
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
ein Darlehen bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
nen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Be-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen und Inlands- teiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
kosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
land und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Art ikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt Kraft.
Geschehen zu Accra am 8. März 1999 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nakonz
Für die Regierung der Republik Ghana
Ric hard Kw am e Pep rah
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-estnischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 25. März 1999
Das in Tallinn am 16. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland
über die Aufhebung der Visumpflicht findet nach seinem
Artikel 9 Abs. 2
vom 1. März 1999 an
vorläufig Anwendung; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1999
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Reerm ann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über die Aufhebung der Visumpflicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen recht-
zeitig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen
und
Reisedokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses
die Regierung der Republik Estland – Abkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie
hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
sind wie folgt übereingekommen: führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines
Musters.
Art ikel 1
Art ikel 4
Estnische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-
dokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Dieses Abkommen entbindet deutsche Staatsangehörige und
Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder estnische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung,
dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Auf- während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite
enthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundes- deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
republik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der
ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Art ikel 5
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das
an aufhalten. Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern
oder den Aufenthalt zu untersagen.
Art ikel 2
Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-
dokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Art ikel 6
Monate in der Republik Estland aufzuhalten oder dort eine Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne
Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik besondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rücküber-
Estland einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb nahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen.
eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten
Einreise an aufhalten.
Art ikel 7
Art ikel 3
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Als Reisedokument im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die im Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden
Anhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 375
übergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und Art ikel 9
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diploma-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
tischem Wege zu notifizieren.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Republik Estland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-
Art ikel 8 setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Tag des Eingangs der Mitteilung.
Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der (2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig
anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Anwendung.
Geschehen zu Tallinn am 16. Februar 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G ü n t e r Ve r h e u g e n
Für die Regierung der Republik Estland
Raul M älk
Anhang
zu Artikel 3 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über die Aufhebung der Visumpflicht
Verzeichnis der gültigen Reisedokumente
der Bundesrepublik Deutschland
1. Reisepaß
2. Vorläufiger Reisepaß
3. Diplomatenpaß
4. Ministerialpaß
5. Dienstpaß
6. Kinderausweis
7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
8. Seefahrtbuch
Verzeichnis der gültigen Reisedokumente
der Republik Estland
1. Reisepaß
2. Diplomatenpaß
3. Seefahrtbuch
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 25. März 1999
Das in Riga am 16. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die Aufhebung der Visumpflicht findet nach seinem
Artikel 9 Abs. 2
vom 1. März 1999 an
vorläufig Anwendung; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1999
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Reerm ann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Aufhebung der Visumpflicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lettland einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten
und
Einreise an aufhalten.
die Regierung der Republik Lettland –
Art ikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Als Reisedokument im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die im
Anhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist
Art ikel 1 Bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen recht-
zeitig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen
Lettische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise- Reisedokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses
dokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Abkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie
Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Auf- führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines
enthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundes- Musters.
republik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Art ikel 4
ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Dieses Abkommen entbindet deutsche Staatsangehörige und
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 lettische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während
an aufhalten. des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite deren gel-
tende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
Art ikel 2
Art ikel 5
Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-
dokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das
Monate in der Republik Lettland aufzuhalten oder dort eine Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern
Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik oder den Aufenthalt zu untersagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 377
Art ikel 6 Art ikel 8
Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist
besondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rücküber- von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der
nahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen. anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Art ikel 7 Art ikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vor-
der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
übergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diploma- (2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig
tischem Wege zu notifizieren. Anwendung.
Geschehen zu Riga am 16. Februar 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G ü n t e r Ve r h e u g e n
Für die Regierung der Republik Lettland
Va l d i s B i r k v a s
Anhang
zu Artikel 3 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die Aufhebung der Visumpflicht
Verzeichnis der gültigen Reisedokumente
der Bundesrepublik Deutschland
1. Reisepaß
2. Vorläufiger Reisepaß
3. Diplomatenpaß
4. Ministerialpaß
5. Dienstpaß
6. Kinderausweis
7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
8. Seefahrtbuch
Verzeichnis der gültigen Reisedokumente
der Republik Lettland
1. Reisepaß
2. Diplomatenpaß
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Abkommens
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 25. März 1999
Das in Wilna am 15. Februar 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
über die Aufhebung der Visumpflicht findet nach seinem
Artikel 9 Abs. 2
vom 1. März 1999 an
vorläufig Anwendung; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1999
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Reerm ann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Aufhebung der Visumpflicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Litauen einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten
und
Einreise an aufhalten.
die Regierung der Republik Litauen –
Art ikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Als Reisedokumente im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die
im Anhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist
Art ikel 1 Bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen rechtzei-
tig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen Reise-
Litauische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-
dokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses
dokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei
Abkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie
Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Auf- führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines
enthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundesre-
Musters.
publik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Art ikel 4
ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Dieses Abkommen entbindet deutsche Staatsangehörige
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 und litauische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung,
an aufhalten. während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite
deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
Art ikel 2
Art ikel 5
Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reise-
dokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das
Monate in der Republik Litauen aufzuhalten oder dort eine Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern
Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik oder den Aufenthalt zu untersagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 379
Art ikel 6 Art ikel 8
Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist
besondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rücküber- von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der
nahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen. anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Art ikel 9
Art ikel 7 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Republik Litauen mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-
Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vor-
Tag des Eingangs der Mitteilung.
übergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diploma- (2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig
tischem Wege zu notifizieren. Anwendung.
Geschehen zu Wilna am 15. Februar 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G ü n t e r Ve r h e u g e n
Für die Regierung der Republik Litauen
Ald irgas Sand argas
Anhang
zu Artikel 3 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über die Aufhebung der Visumpflicht
Verzeichnis der gültigen Reisedokumente
der Bundesrepublik Deutschland
1. Reisepaß
2. Vorläufiger Reisepaß
3. Diplomatenpaß
4. Ministerialpaß
5. Dienstpaß
6. Kinderausweis
7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
8. Seefahrtbuch
Verzeichnis der gültigen Reisedokumente
der Republik Litauen
1. Reisepaß
2. Diplomatenpaß
3. Kinderausweis
4. Seefahrtbuch
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
zum deutsch-rumänischen Abkommen
über die deutschen Kriegsgräber in Rumänien
und die rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland
sowie des Abkommens selber
Vom 29. März 1999
Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Mai 1997 zu dem Abkommen
vom 25. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien über die deutschen Kriegsgräber in Rumänien
und die rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.
1997 II S. 987) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 25. Juni 1996 über die deutschen
Kriegsgräber in Rumänien und die rumänischen Kriegsgräber in der Bundes-
republik Deutschland nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.
Gleichzeitig wird bekanntgemacht, daß Artikel 11 des Abkommens durch eine
Vereinbarung i.d.F. des Notenwechsels vom 1./4. Februar 1999 zwischen den
Vertragsparteien in folgender Weise geändert worden ist:
„Dieses Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen und tritt einen Monat nach dem
Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das
Datum der letzten Notifikation.“
Diese redaktionelle Änderung ist ab dem Tag der Unterzeichnung des Ab-
kommens gültig.
Bonn, den 29. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 381
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
und das Inkrafttreten von Änderungen der Anhänge I und II
Vom 31. März 1999
I.
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea-Bissau am 1. September 1995
Liechtenstein am 1. November 1997
Marokko am 1. November 1993
Mauretanien am 1. April 1998
Paraguay am 1. Januar 1999
Peru am 1. Juni 1997
Philippinen am 1. Februar 1994
Polen am 1. Mai 1996
Rumänien am 1. Juli 1998
Schweiz am 1. Juli 1995
Slowakei am 1. März 1995
Slowenien am 1. Februar 1999
Togo am 1. Februar 1996
Tschad am 1. September 1997
Tschechische Republik am 1. Mai 1994
Usbekistan am 1. September 1998.
Es wird für
Kenia am 1. Mai 1999
in Kraft treten.
II.
Die nachstehenden Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
sind nach seinem Artikel XI Abs. 5 für die
Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien
wie folgt in Kraft getreten:
1. die von der 3. Konferenz der Vertragsparteien vom
9. bis 13. September 1991 in Genf beschlossenen
Änderungen (BGBl. 1992 II S. 518) am 12. Dezember 1991
2. die von der 4. Konferenz der Vertragsparteien vom
7. bis 11. Juni 1994 in Nairobi beschlossenen
Änderungen (BGBl. 1995 II S. 470) am 9. September 1994
3. die von der 5. Konferenz der Vertragsparteien vom
10. bis 16. April 1997 in Genf beschlossenen
Änderungen (BGBl. 1997 II S. 2126) am 15. Juli 1997.
III.
D ä n e m a r k hat am 7. April 1989 die Erstreckung des Übereinkommens auf
die Färöer notifiziert. Die Erstreckung auf die Färöer ist am selben Tag wirksam
geworden.
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999
N o r w e g e n hat zu der von der 2. Konferenz der Vertragsparteien vom 10. bis
14. Oktober 1988 in Genf beschlossenen Aufnahme der Arten Langfinnen-
delphin und Weißseitendelphin in Anhang II des Übereinkommens einen V o r -
b e h a l t nach Artikel XI Abs. 6 eingelegt.
N o r w e g e n hat zu der von der 3. Konferenz der Vertragsparteien vom 9. bis
13. September 1991 in Genf beschlossenen Aufnahme der Arten Schwertwal
und Narwal in Anhang II des Übereinkommens einen V o r b e h a l t nach Artikel XI
Abs. 6 eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Oktober 1985 (BGBl. II S. 1156) und vom 18. Mai 1994 (BGBl. II S. 776).
Bonn, den 31. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Vom 31. März 1999
D ä n e m a r k hat seine Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern (BGBl. 1980 II S. 1093) nach
Maßgabe der nachstehenden Erklärung vom 19. Januar 1999, die dem General-
sekretär des Europarats am 20. Januar 1999 zuging, erneuert:
(Übersetzung)
“Re Article 25, paragraph 1: „Zu Artikel 25 Absatz 1:
Upon the expiration on 12 January 1999, Die von Dänemark zu Artikel 6 Absatz 1
the reservations made by Denmark in und Artikel 12 Absatz 1 gemachten Vorbe-
respect of the provisions of Article 6, para- halte werden bei ihrem Ablauf am 12. Janu-
graph 1, and Article 12, paragraph 1, shall ar 1999 für weitere fünf Jahre verlängert.
be renewed for a period of five years.
These reservations shall apply as well to Diese Vorbehalte gelten auch für die
the Faeroe Islands.” Färöer.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
4. Oktober 1994 (BGBl. II S. 3650) und vom 10. November 1998 (BGBl. II
S. 2973).
Bonn, den 31. März 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1999 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 8. April 1999
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1995 II S. 306) wird nach seinem Arti-
kel 5 Abs. 2 für
Griechenland am 1. Mai 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. April 1998 (BGBl. II S. 1139).
Bonn, den 8. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 8. April 1999
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989
über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II
S. 638) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für
Bulgarien am 1. Juli 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1998 (BGBl. II
S. 2972).
Bonn, den 8. April 1999
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r