316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Dieselmotoren und mit Dieselmotoren angetriebenen Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe,
den Einbau in Kraftfahrzeuge sowie die Leistungsmessung solcher Motoren
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24)
Vom 23. März 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem über-
einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24 über einheitliche Bedingungen für
1. die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsicht-
lich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe
II. die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors
mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs
III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor)
ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luft-
verunreinigender Stoffe aus dem Motor
IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der ECE-Regelung
Nr. 24 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. April 1986 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 24 (BGBI. 1973 II S. 1137), zuletzt geändert durch
die Änderung 02 (BGBI. 1982 II S. 481), ist am 20. April 1986 für die Bundes-
republik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 2
der ECE-Regelung Nr. 24 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 16. Januar 1998
1.
Das Haager übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206) wird im Verhält-
nis zu Deutschland nach seinem Artikel 38 Abs. 5 für
Südafrika am 1. Februar 1998
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Vorbehalts
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"(a) That the use of French in any applica- ,,a) Gegen die Verwendung des Französi-
tion, communication or other docu- schen in den der Zentralen Behörde
ment sent to the Central Authority of der Republik Südafrika übersandten
the Republic of South Africa, as Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen
provided for in Article 24 of the Con- Schriftstücken nach Artikel 24 des
vention, is objected to, and that such Übereinkommens wird Einspruch er-
documents shall not be accepted in hoben; diese Schriftstücke werden
French. nicht in französischer Sprache entge-
gengenommen.
(b) That the Republic of South Africa shall b) Die Republik Südafrika ist nur insoweit
not be bound to assume any costs gebunden, die sich aus der Beiord-
referred to in paragraph 2 of Article 26 nung eines Rechtsanwalts oder aus
of the Convention resulting from einem Gerichtsverfahren ergebenden
the participation of legal counsel or Kosten im Sinne des Artikels 26 Ab-
advisers or from court proceedings, satz 2 des Übereinkommens zu über-
except those costs which may be nehmen, als diese Kosten durch das
covered by the system of legal aid System der Prozeßkostenhilfe nach
in terms of the Legal Aid Act, 1969 dem Gesetz über die Prozeßkosten-
(Act No 22 of 1969)." hilfe von 1969 (Legal Aid Act, Act
No 22 of 1969) gedeckt sind."
II.
Das V er e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Verwahrer des Übereinkommens
am 10. Juni 1997 die Erstreckung des Übereinkommens auf Hongkong noti-
fiziert. Gemäß Artikel 43 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung am
1. September 1997 wirksam geworden.
III.
F in n I an d hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 26. Februar 1997
die nachstehende Ge g e n ä u ß er u n g zu dem von V e n e zu e I a angebrach-
ten Vorbehalt notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Januar 1997,
BGBI. II S. 330):
(Übersetzung)
"The Govemment of Finland are unable to „Die Regierung von Finnland kann diese
accept these reservations in so far as they Vorbehalte insofern nicht annehmen, als
are incompatible with Article 24, para- sie mit Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Ab-
graph 2, Article 26, paragraph 3 and Ar- satz 3 und Artikel 42 Absatz 1 des Überein-
ticle 42, paragraph 1 of the Convention. kommens nicht vereinbar sind.
According to Article 24, paragraph 1, any Nach Artikel 24 Absatz 1 werden An-
application, communication or other docu- träge, Mitteilungen oder sonstige Schrift-
ment sent to the Central Authority shall stücke der Zentralen Behörde in der Ori-
be in the original language, and shall ginalsprache zugesandt; sie müssen von
be accompanied by a translation into the einer Übersetzung in die Amtssprache oder
official language or one of the official eine der Amtssprachen des ersuchten
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
languages of the requested State or, where Staates oder, wenn eine solche Über-
that is not feasible, a translation into setzung nur schwer erhältlich ist, von einer
French or English. Übersetzung ins Französische oder Eng-
lische begleitet sein.
Under Article 24, paragraph 2, a Con- Nach Artikel 24 Absatz 2 kann ein Ver-
tracting State may, by making a reserva- tragsstaat einen Vorbehalt anbringen und
tion, object the use of either French or darin gegen die Verwendung des Französi-
English, but not both, in any application, schen oder Englischen, nicht jedoch beider
communication or other document sent to Sprachen, in den seiner Zentralen Behörde
its Central Authority. Having regard to the übersandten Anträgen, Mitteilungen oder
wording and the purpose of this provision sonstigen Schriftstücken Einspruch erhe-
the Finnish Government consider that the ben. Angesichts des Wortlauts und des
reservation made by the Republic of Vene- Zwecks dieser Bestimmung ist die finni-
zuela, which excludes the use of both sche Regierung der Auffassung, daß der
French and English languages in cases von der Republik Venezuela angebrachte
where it is not feasible to obtain a transla- Vorbehalt, in dem die Verwendung sowohl
tion of the document into Spanish, is not der französischen als auch der englischen
allowed under Article 24, paragraph 2 and Sprache in den Fällen ausgeschlossen
Article 42, paragraph 1. wird, in denen eine Übersetzung ins Spa-
nische nur schwer erhältlich ist, nach Arti-
kel 24 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1
nicht zulässig ist.
In addition, the reservation seems to Zudem scheint es nach diesem Vorbe-
require that all communications, even the halt erforderlich zu sein, daß alle Mitteilun-
original documents transmitted to the gen, auch die Originalschriftstücke, der
Venezuelan Central Authority shall be in the Zentralen Behörde Venezuelas in spani-
Spanish language whereas under Article 24, scher Sprache übersandt werden, obwohl
paragraph 1, the documents shall be in the die• Schriftstücke nach Artikel 24 Absatz 1
original language and, in addition, accom- in der Originalsprache zugesandt und
panied by a translation into the official lan- zusätzlich von einer Übersetzung in die
guage or official languages of the State Amtssprache oder eine der Amtssprachen
addressed (or, where that, i.e. translation, des ersuchten Staates (oder, wenn dies,
is not feasible, into French or English). Such das heißt eine solche Übersetzung nur
a requirement, implicit in the reservation, is schwer erhältlich ist, ins Französische oder
not only incompatible with Article 24 but Englische) begleitet sein müssen. Ein sol-
also in most cases impossible to comply ches, in diesem Vorbehalt enthaltenes
with in cases where the original documents Erfordernis ist nicht nur mit Artikel 24
which under paragraph 1 shall be sent to unvereinbar, sondern kann in den meisten
the State addressed have not been drawn Fällen auch nicht erfüllt werden, wenn die
up in Spanish. Originalschriftstücke, die nach Absatz 1
dem ersuchten Staat zugesandt werden,
nicht in Spanisch abgefaßt sind.
According to Article 26, paragraph 3, a Nach Artikel 26 Absatz 3 kann ein Ver-
Contracting State may make a reservation tragsstaat einen Vorbehalt anbringen und
not to be bound to assume any costs re- darin erklären, daß er nur insoweit gebun-
ferred to in paragraph 2 resulting from the den ist, die sich aus der Beiordnung eines
participation of legal counsel or advisers or Rechtsanwalts oder aus einem Gerichts-
from court proceedings, except in so far as verfahren ergebenden Kosten im Sinne des
those costs may be covered by its system Absatzes 2 zu übernehmen, als diese
of legal aid and advice. However, the reser- Kosten durch sein System der Prozeß-
vation by the Republic of Venezuela seems kosten- und Beratungshilfe gedeckt sind.
to indicate that in the application of the Der Vorbehalt der Regierung von Vene-
Convention Venezuela would not assume zuela scheint jedoch darauf hinzudeuten,
any costs referred to above, under any daß Venezuela bei der Anwendung des
circumstances and not even in cases Übereinkommens die obengenannten Ko-
where those costs might be covered by the sten unter keinen Umständen übernehmen
Venezuelan system of legal aid and ad- wird, auch nicht in den Fällen, in denen
vice, if available. The Finnish Government diese Kosten durch sein System der Pro-
consider that such a reservation is incom- zeßkosten- und Beratungshilfe gegebenen-
patible with Article 26, paragraph 3 and falls gedeckt sind. Die finnische Regierung
Article 42, paragraph 1 of the Convention. ist der Auffassung, daß solch ein Vorbehalt
mit Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 42 Ab-
satz 1 des Übereinkommens nicht verein-
bar ist.
In conclusion, the Finnish Government Daher erklärt die finnische Regierung,
declare that in relation to Finland these daß sich die Behörden der Republik Vene-
reservations may not be invoked by the zuela gegenüber Finnland auf diese Vorbe-
authorities of the Republic of Venezuela in halte insofern nicht berufen dürfen, als sie
so far as this would be incompatible with mit den obengenannten Bestimmungen
the aforementioned provisions of the Con- des Übereinkommens nicht vereinbar sind.
vention.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 319
This declaration is not to be interpreted Diese Erklärung ist nicht dahingehend
as preventing the entry into force of the auszulegen, daß sie das Inkrafttreten des
Convention between Finland and the Übereinkommens zwischen Finnland und
Republic of Venezuela." der Republik Venezuela verhindert."
IV.
Deutsch I an d hat dem Verwahrer des Übereinkommens folgende Ände-
rung der Zentralen Behörde notifiziert (vgl. Bekanntmachung vom 11. Dezember
1990, BGBI. 1991 II S. 329):
„Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Neuenburger Straße 15
10969 Berlin".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juli 1997 (BGBI. II S. 1586).
Bonn,den16.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 1O. Februar 1998
Die N i e der I an de haben dem Generalsekretär des Europarats am 14. März
1997 die K ü n d i g u n g des Teils VI - Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten - der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom
16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909, 910) notifiziert.
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit - Teil VI -wird deshalb nach
ihrem Artikel 81 für die
Niederlande am 17. März 1998
(das Königreich in Europa)
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1994 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 10. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kambodscha
Vom 13. Februar 1998
J
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-
sultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Kambodscha
gerichteten Verbalnote vom 31. Juli 1997 festgestellt, daß die nachstehend
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Abkommen vom 29. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kamputschea über die Zusam-
menarbeit bei der Produktion von Naturkautschuk sowie zur Lieferung von Natur-
kautschuk in die Deutsche Demokratische Republik.
2. Handels- und Zahlungsabkommen vom 3. April 1986 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kampu-
tschea für den Zeitraum 1986 bis 1990.
3. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 15. August 1986 zwischen dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und der
Volksrepublik Kamputschea über den Einsatz von Spezialisten im Rahmen des Ab-
kommens vom 29. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Kamputschea über die Zusammenarbeit
bei der Produktion von Naturkautschuk sowie zur Lieferung von Naturkautschuk in die
Deutsche Demokratische Republik.
4. Protokoll vom 12. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kambodscha über die gegenseitigen
Warenlieferungen im Jahre 1990.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kambodscha abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Januar 1995 (BGBI. II S. 125) und vom 29. Januar 1998 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 13. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 1998
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Lettland am 21. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juni 1997 (BGBI. II S. 1431).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges -Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 16. Februar 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
- Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
Zypern am 1. April 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 2004).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 1998
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Lettland am 21. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juni 1997 (BGBI. II S. 1431).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges -Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 16. Februar 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
- Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
Zypern am 1. April 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 2004).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. Februar 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Jamaika am 4. Februar 1998
Sri Lanka am 5. Oktober 1997
Uruguay am 1. Oktober 1997
Sie wird in Kraft treten für
Venezuela am 10. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1826), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für
Sri Lanka und Uruguay insoweit berichtigt wird, sowie im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 55).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 16. Februar 1998
Die e h e m a I i g e j u g o s I a w i s c h e R e p u b I i k M a z e d o n i e n hat am
30. Dezember 1997 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß
sie sich als einer der Rechts nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit
Wirkung vom 17. November 1991 an das übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II
S. 373) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447) und vom 6. Mai 1997 (BGBI. II S. 1154).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. Februar 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Jamaika am 4. Februar 1998
Sri Lanka am 5. Oktober 1997
Uruguay am 1. Oktober 1997
Sie wird in Kraft treten für
Venezuela am 10. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1826), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für
Sri Lanka und Uruguay insoweit berichtigt wird, sowie im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 55).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 16. Februar 1998
Die e h e m a I i g e j u g o s I a w i s c h e R e p u b I i k M a z e d o n i e n hat am
30. Dezember 1997 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß
sie sich als einer der Rechts nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit
Wirkung vom 17. November 1991 an das übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II
S. 373) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447) und vom 6. Mai 1997 (BGBI. II S. 1154).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkom~ens gegen Geiselnahme
Vom 16. Februar 1998
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Libanon am 3. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 1985).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
und des Protokolls vom 27. November 1992 hierzu
Vom 18. Februar 1998
1.
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1978 II S. 1211) wird nach seinem Artikel 40 für
Guyana am 10. März 1998
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1995 II S. 972)
wird nach seinem Artikel 30 für
Grenada am 7.Januar1999
Kroatien am 12. Januar 1999
Singapur am 31 . Dezember 1998
Vereinigte Arabische Emirate am 19. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 73).
Bonn, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkom~ens gegen Geiselnahme
Vom 16. Februar 1998
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Libanon am 3. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 1985).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
und des Protokolls vom 27. November 1992 hierzu
Vom 18. Februar 1998
1.
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1978 II S. 1211) wird nach seinem Artikel 40 für
Guyana am 10. März 1998
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1995 II S. 972)
wird nach seinem Artikel 30 für
Grenada am 7.Januar1999
Kroatien am 12. Januar 1999
Singapur am 31 . Dezember 1998
Vereinigte Arabische Emirate am 19. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 73).
Bonn, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 18. Februar 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Suriname am 12.Januar1998
Zypern am 13.Januar1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 63).
Borv,, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Februar 1998
Das in Ouagadougou am 30. Oktober 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 30. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 325
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-
die Regierung von Burkina Faso - ben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
zu vertiefen,
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
Burkina Faso beizutragen - die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-
den. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit
sind wie folgt übereingekommen: Ablauf des 31. Dezember 2005.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für Wie-
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso
1. Wasserversorgung Ouagadougou - Ziga 35 000 000,- DM (in
erhoben werden, frei.
Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark),
2. Arbeitsintensiver Pistenbau 5 000 000,- DM (in Worten: fünf
Millionen Deutsche Mark), Artikel 4
3. Familienplanung - HIV-Prävention II (PROMACO) Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 50 000 000,- DM trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
(in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder erforderlichen Genehmigungen.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-
ses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 30. Oktober 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Doretta Loschelder
Für die Regierung von Burkina Faso
Tertius Zongo
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfu~g und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 18. Februar 1998
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Chile am 15. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 8).
Bonn, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 1998
Das in Sanaa am 13. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 13. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 327
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Bau und Rehabilitierung von Grundschulen in den Provinzen lbb und Abyan")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Jemen -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Jemen,
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.
zu vertiefen, Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2004.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
der Republik Jemen beizutragen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
lungen vom 14. August 1996 in Sanaa - Jemen erhoben werden. ·
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht , porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den ·
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Bau und Reha- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
bilitierung von Grundschulen in den Provinzen lbb und Abyan" Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 13. Oktober 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Gräfin Strac h w itz
Für die Regierung der Republik Jemen
Ba-Jamal
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung
zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Vom 2. März 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1996 zu dem
Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenüberein-
kommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des
Sekretariats des Übereinkommens (BGBI. 199611 S. 2781) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 2
am 23. August 1997
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 2. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Gesetz
zu dem Abkommen vom 28. April 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
über Soziale Sicherheit
Vom 30. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Helsinki am 28. April 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 30. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 307
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
über Soziale Sicherheit
Sopimus
sosiaaliturvasta
Saksan liittotasavallan
ja Suomen tasavallan välillä
Die Bundesrepublik Deutschland Saksan liittotasavalta
und ja
die Republik Finnland - Suomen tasavalta
in dem Wunsch, das Abkommen vom 23. April 1979 zwischen joiden toivomuksena on korvata Saksan liittotasavallan ja
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über Suomen tasavallan välinen 23 päivänä huhtikuuta 1979 tehty
Soziale Sicherheit durch ein neues Abkommen ergänzend zu den sopimus sosiaaliturvasta uudella sopimuksella täydentämään
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu ersetzen - asetuksia (ETY) N:o 1408/71 ja 574/72,
sind unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Verordnung ovat ottaen huomioon asetuksen (ETY) N:o 1408/71 8 artiklan
(EWG) Nr. 1408/71 wie folgt übereingekommen: säännökset sopineet seuraavasta:
Abschnitt 1 1 Osasto
Allgemeine Bestimmungen Yleiset määräykset
Artikel 1 1 artikla
Für die Anwendung dieses Abkommens gelten im Verhältnis Sopimuksen soveltamiseksi ovat, jollei toisin sovita, sopimus-
zwischen den Vertragsstaaten, soweit es nichts anderes valtioiden välisissä suhteissa voimassa
bestimmt,
1. die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die 1. asetuksen (ETY) N:o 1408/71 säännökset sosiaaliturvajärjes-
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit- telmien soveltamisesta yhteisön alueella liikkuviin palkattuihin
nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, työntekijöihin, itsenäisiin ammatinharjoittajiin ja heidän per-
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im fol- heenjäseniinsä 0äljempänä asetus).
genden als Verordnung bezeichnet),
2. die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die 2. asetuksen (ETY) N:o 574/72 säännökset sosiaaliturvajärjes-
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die telmien soveltamisesta yhteisön alueella liikkuviin palkattuihin
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit- työntekijöihin, itsenäisiin ammatinharjoittajiin ja heidän per-
nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, heenjäseniinsä annetun asetuksen (ETY) N:o 1408/71
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im fol- täytäntöönpanomenettelystä 0äljempänä täytäntöönpanoa-
genden als Durchführungsverordnung bezeichnet), und setus) ja
3. die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen. 3. näiden toimeenpanemiseksi tehdyt sopimukset.
Artikel 2 2 artikla
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es 1) Jollei sopimuksessa toisin määrätä, sillä on sama asiallinen
für den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung mit Aus- soveltamlsala kuin asetuksella, lukuun ottamatta työttömyyse-
nahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Familien- tuuksla ja perhe-etuuksia.
leistungen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens finden die Rechtsvor- 2) Soplmusta sovellettaessa el oteta huomioon sopimusval-
schriften keine Anwendung, die sich für einen Vertragsstaat aus tion muiden valtioiden kanssa tekemistä sopimuksista tai niiden
anderen zwischenstaatlichen Verträgen ergeben oder zu deren toimeenpanosta johtuvaa lainsäädäntöä.
Ausführung dienen.
(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats 3) Jos sopimusvaltion lainsäädännön perusteella edellytykset
außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens toisen sopimuksen soveltamiseksi tämän sopimuksen lisäksi
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen täyttyvät, tämän sopimusvaltion vakuutuslaitos jättää sopimusta
Abkommens erfüllt, so läßt der Träger dieses Vertragsstaats bei soveltaessaan toisen sopimuksen huomioon ottamatta.
Anwendung des Abkommens das andere Abkommen unberück-
sichtigt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit die 4) 2 ja 3 kappaleen määräyksiä ei sovelleta, jos Saksan liittota-
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bun- savallan sosiaaliturvaa koskevassa lainsäädännössä, joka johtuu
desrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen valtioiden välisistä sopimuksista tai niiden toimeenpanosta, on
ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslast- säännöksiä vastuun ottamisesta muissa maissa täytetyistä vakuu-
regelungen enthalten. tuskausista.
Artikel 3 3 artikla
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es 1) Jollei sopimuksessa toisin määrätä, sitä sovelletaan hen-
für die Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines der kilöihin, joihin sovelletaan tai on sovellettu sopimusvaltion
Vertragsstaaten gelten oder galten sowie deren Familien- lainsäädäntöä, samoin kuin heidän perheenjäseniinsä tai jäl-
angehörigen oder Hinterbliebenen unter der Voraussetzung, daß keensä jääneisiin, jollei heihin sovelleta asetusta.
sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Verord-
nung fallen.
(2) Soweit in diesem Abkommen bestimmt, gilt es auch für Per- 2) Jos sopimuksessa niin määrätään, sitä sovelletaan myös
sonen, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Verord- henkilöihin, joihin sovelletaan asetusta.
nung fallen.
(3) Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten nur für die 3) Asetuksen 3 ja 1O artiklan säännoksiä sovelletaan vain sopi-
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staa- musvaltioiden kansalaisiin, asetuksen tarkoittamiin pakolaisiin ja
tenlose im Sinne der Verordnung sowie für die Familienangehöri- valtiottomiin henkilöiihin sekä heidän perheenjäseniinsä ja jäl-
gen und Hinterbliebenen dieser Personen. keensä jääneisiin.
Artikel 4 4 artikla
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Jollei sopimuksessa toisin määrätä, maksetaan sopimusvaltion
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertrags- lainsaädännön mukaiset etuudet sopimusvaltioiden ulkopuolella
staats den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die asuville toisen sopimusvaltion kansalaisille samoin edellytyksin
sich außerhalb der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter kuin siellä asuville ensiksi mainitun sopimusvaltion kansalaisille.
denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhn- Tätä sovelletaan myös sellaisiin sopimusvaltion kansalaisiin, joi-
lich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats. hin sovelletaan asetusta.
Dies gilt auch für Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die
unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen.
Abschnitt II II Osasto
Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften Sovellettavaa lainsäädäntöä koskevat määräykset
Artikel 5 5 artikla
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten, soweit dieses 1) Jollei sopimuksessa toisin määrätä, sovelletaan tähän osas-
Abkommen nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Ver- toon asetuksen (II osasto) ja täytäntöönpanoasetuksen (III osasto)
ordnung (Titel II) und der Durchführungsverordnung (Titel III). säännöksiä.
(2) Die Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvor- 2) Asetuksen sovellettavan lainsäädännön määräämistä
schriften der Verordnung gelten entsprechend für koskevia säännoksiä sovelletaan vastaavasti
a) die Vorschriften über die Beiträge und Umlagen nach den a) lainsäädäntöön, joka koskee työttömyysetuuksien vakuutus-
Regelungen über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, maksuja ja kustannusten jakoa
b) das Kindergeld nach den deutschen und finnischen Vor- b) Saksan ja Suomen lainsäädännön mukaiseen lapsilisään, tätä
schriften; dies gilt entsprechend für begleitende Familien- sovelletaan vastaavasti mukana seuraaviin perheenjäseniin,
angehörige, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. jos he elvät ole ansiotyössä.
(3) Verlegt eine Person, die nach den in Artikel 2 Abs. 1 ge- 3) Jos 2 artikla 1 kappaleessa tarkoitetut Suomen tasavallan
nannten Rechtsvorschriften der Republik Finaland versichert lainsäädännön mukaisesti vakuutettu henkilö muuttaa Saksan
war, den gewöhnlichen Aufenthalt in die Bundesrepublik liittotasavaltaan, hän voi vapaaehtoisesti jatkaa vakuutusta 2
Deutschland, so kann sie die Versicherung nach den in Artikel 2 artiklan 1 kappaleessa tarkoitetun Saksan liittotasavallan
Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik lainsäädännön mukaisesti. Tällöin rinnastetaan Suomen tasaval-
Deutschland freiwillig fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheiden lan lakisääteisen sairausvakuutuksen lakkaaminen Saksan liitto-
aus der Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften der tasavallan lainsäädännön mukaisen vakuutusvelvollisuuden lak-
Bundesrepublik Deutschland das Ausscheiden aus der Kranken- kaamiseen. Vakuutuksen toimeenpanosta vastaa vakuutetun
versicherung nach den Rechtsvorschriften der Republik Finnland valitsema sairauskassa, jollei Saksan liittotasavallan
gleich. Die Versicherung wird von einer vom Versicherten zu lainsäädännöstä muuta johdu. 1-3 virkettä sovelletaan
wählenden Krankenkasse durchgeführt, soweit sich aus den vastaavasti henkilöihin, jotka johtavat oikeutensa vapaaehtoi-
Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland nichts seen vakuutukseen toisen henkilön vakuutuksesta
anderes ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Perso-
nen, deren Recht auf freiwillige Versicherung sich von der Ver-
sicherung einer anderen Person ableitet.
(4) Absatz 3 gilt auch für die in Artikel 3 Abs. 2 genannten 4) 3 kappaleen määräyksiä sovelletaan myös 3 artiklan 2 kap-
Personen. paleessa tarkoitettuihin henkilöihin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 309
Abschnitt III III Osasto
Besondere Bestimmungen über Leistungsansprüche Etuuksia koskevat erityismääräykset
Artikel 6 6 artikla
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten, soweit dieses 1) Jollei sopimuksessa toisin määrätä, sovelletaan tähän osas-
Abkommen nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Ver- toon asetuksen (III osaston 1-5 ja 8 luku) ja täytäntöönpanoase-
ordnung (Titel III Kapitel 1 bis 5 und 8) und der Durchführungs- tuksen (IV osaston 1-5 ja 8 luku) säännöksiä.
verordnung (Titel IV Kapitel 1 bis 5 und 8).
(2) Für Waisen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der 2) Euroopan talousalueeseen kuuluvien valtioiden ulkopuolella
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gewöhnlich auf- asuviin orpoihin sovelletaan asetuksen 45 artiklan säännöksiä.
halten, gilt Artikel 45 der Verordnung. Die Berechnung der Lapseneläke määräytyy sopimusvaltioiden kansallisen
Waisenrente erfolgt nach den nationalen Rechtsvorschriften der lainsäädännön perusteella. Tämä koskee myös 3 artiklan 2 kap-
Vertragsstaaten. Dies gilt auch für die unter Artikel 3 Abs. 2 paleessa tarkoitettuja orpoja.
fallenden Waisen.
Artikel 7 7 artikla
(1) Hat eine Person Versicherungszeiten in den Rentenver- 1) Jos henkilö on täyttänyt kummankin sopimusvaltion eläke-
sicherungen beider Vertragsstaaten zurückgelegt und ist nach vakuutuksen mukaisia vakuutuskausia ja kummankin sopimus-
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten bei der Berech- valtion lainsäädännön perusteella eläkettä määrättäessä otetaan
nung der Rente eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen, so gilt tuleva aika huomioon, Suomen lainsäädännön mukainen
für die Berechnung der Beschäftigtenrente nach den finnischen työeläke lasketaan seuraavasti:
Rechtsvorschriften folgendes:
Der finnische Träger der Rentenversicherung berücksichtigt die Suomalainen eläkevakuutuslaitos ottaa huomioon ajan vanhuus-
Zeit bis zum Rentenalter nach dem Verhältnis zwischen den nach eläkeikään saakka siinä suhteessa kuin Suomen lainsäädännön
seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls mukaisesti ennen vakuutustapahtumaa täytetyt vakuutuskaudet
zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten, nach ovat kummankin sopimusvaltion lainsäädännön mukaisesti
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vor Eintritt des ennen vakuutustapahtumaa täytettyihin vakuutuskausiin.
Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die unter den persönlichen 2) 1 kappaleen määräyksiä sovelletaan myös henkilöihin, joihin
Geltungsbereich der Verordnung fallen. sovelletaan asetusta.
Artikel 8 8 artikla
(1) Für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für Flücht- 1) Myönnettäessä ja maksettaessa Suomen kansaneläkelain ja
linge und Staatenlose im Sinne der Verordnung, 'die nach Vollen- yleisen perhe-eläkelain mukaisia etuuksia sopimusvaltion alueHa
dung des 16. Lebensjahrs eine ununterbrochene Wohnzeit von asuville sopimusvaltoiden kansalaisille sekä asetuksen tarkoitta-
mindestens drei Jahren in der Republik Finnland zurückgelegt mille pakolaisille ja valtiottomille henkilöille, jotka 16 vuotta
haben und sich im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gewöhn- täytettyään ovat asuneet yhtäjaksoisesti vähintään kolme vuotta
lich aufhalten, gelten in bezug auf den Leistungsanspruch und Suomen tasavallassa, sovelletaan samoja säännoksiä kuin Suo-
auf die Leistungsgewährung die finnischen Rechtsvorschriften men tasavallassa asuviin Suomen kansalaisiin. Sama koskee
über Volksrenten und allgemeine Hinterbliebenenrenten, wie sie perhe-eläkkeitä, jos edunjättäjä oli sopimusvaltion kansalainen
für finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Republik tai asetuksen tarkoittama pakolainen tai valtioton henkilö. Eläk-
Finnland gelten. Bei Hinterbliebenenrenten gilt entsprechendes, keen määrä riippuu Suomen tasavallassa asuttujen vuosien
wenn die verstorbene Person Staatsangehöriger eines der Ver- lukumäärästä.
tragsstaaten, Flüchtling oder Staatenloser im Sinne der Verord-
nung war. Der Rentenbetrag richtet sich nach der Zahl der Jahre
des gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik Finnland.
(2) Waisenrenten werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 2) Lapseneläkkeiden osalta otetaan 6 artiklan 1 kappaleen
Abs. 1 geleistet. määräykset huomioon.
Abschnitt IV IV Osasto
Verschiedene Bestimmungen Muut määräykset
Artikel 9 9 artikla
Für die Durchführung dieses Abkommens gelten, soweit es Jollei sopimuksessa toisin määrätä, sen toimeenpanemiseksi
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Durchführungs- sovelletaan täytäntöönpanoasetuksen säännöksiä.
verordnung.
Artikel 10 10 artikla
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die 1) Sopimusvaltion tuomioistuinten täytäntöönpanokelpoiset
vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden eines päätökset samoin kuin sopimusvaltion vakuutuslaitosten tai
Vertragsstaats über Beiträge und sonstige Forderungen aus der viranomaisten sosiaalivakuutuksen vakuutusmaksuja ja muita
Sozialversicherung werden im anderen Vertragsstaat anerkannt. vaatimuksia koskevat täytäntöönpanokelpoiset asiakirjat tunnus-
tetaan toisessa sopimusvaltiossa.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der 2) Tunnustamisesta saa kieltäytyä vain, jos se on sen sopi-
öffentlichen Ordnung des Vertragsstaats widerspricht, in dem die musvaltion yleisen oikeusjärjestyksen vastaista, missä päätös tai
Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll. asiakirja olisi tunnustettava.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entschei- 3) 1 kappaleen mukaisesti tunnustetut täytäntöönpanokelpoi-
dungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat voll- set päätökset ja asiakirjat pannaan täytäntöön toisessa sopimus-
streckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den valtiossa. Täytäntöönpanossa noudatetaan sen sopimusvaltion
Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dem vollstreckt lainsäädäntöä, jossa täytäntöönpano tapahtuu, siltä osin kuin
werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat siinä säädetään tässä sopimusvaltiossa annettujen vastaavien
erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden päätösten ja asiakirjojen täytäntöönpanosta. Päätös tai asiakirja
gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde on varustettava sen täytäntöönpanokelpoisuutta koskevalla todis-
muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungs- tuksella (täytäntöönpanolauseke).
klausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern in einem Vertragsstaat aus Bei- 4) Sopimusvaltion vakuutuslaitoksen maksamattomia vakuu-
tragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im tusmaksuja koskevilla saatavilla on toisen sopimusvaltion pak-
Konkurs- und Vergleichsverfahren im anderen Vertragsstaat die kotäytäntöönpanossa sekä konkurssi- ja akordimenettelyssä
gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen in diesem sama etuoikeus kuin vastaavilla saatavilla tässä sopimusvaltios-
Vertragsstaat. sa.
(5) Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch 5) 1 kappaleessa tarkoitettuja muita vaatimuksia ovat myös
die in Artikel 93 der Verordnung bezeichneten Ersatzansprüche. asetuksen 93 artiklassa tarkoitetut korvausvaatimukset.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit die Verordnung Anwen- 6) 1-5 kappaleen määräyksiä sovelletaan myös sovellettaessa
dung findet. asetusta.
Artikel 11 11 artikla
Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Sopimusvaltioiden hallitukset tai asianomaiset viranomaiset
Behörden können die zur Durchführung des Abkommens not„ voivat sepia sopimuksen toimeenpanemiseksi tarvittavista hallin-
wendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Sie unterrichten nollisista toimenpiteistä. Ne ilmoittavat toisilleen 2 artiklassa tar-
einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie gelten- koitetun lainsäädännön muutoksista ja täydennyksistä.
den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.
Abschnitt V V Osasto
Übergangs- und Schlußbestimmungen Siirtymä- ja loppumääräykset
Artikel 12 12 artikla
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen gel- Etuuksia vahvistettaessa tai uudestaan vahvistettaessa sovel-
ten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 letaan sopimuksen voimaantulosta lukien asetuksen 94 ja 95 arti-
und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses klan sekä täytäntöönpanoasetuksen 118 ja 119 artiklan säännök-
Abkommens entsprechend. siä.
Artikel 13 13 artikla
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über 1) Asianomaisten viranomaisten on mahdollisuuksien mukaan
die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sollen, soweit ratkaistava sopimusvaltioiden väliset sopimuksen tulkintaa tai
möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden. soveltamista koskevat erimielisyydet.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- 2) Jollei erimielisyyttä voida selvittää tällä tavoin, se alistetaan
den, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem sopimusvaltion vaatimuksesta välimiesoikeuden ratkaistavaksi.
Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem 3) Välimiesoikeus muodostetaan kutakin tapausta varten erik-
jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich seen siten, että kumpikin sopimusvaltio määrää yhden jäsenen ja
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, kummatkin jäsenet sopivat puheenjohtajasta, jonka tulee olla
der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. kolmannen valtion kansalainen ja jonka kummankin sopimusval-
Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann tion hallitukset määräävät puheenjohtajaksi. Jäsenet määrätään
innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertrags- kahden ja puheenjohtaja keimen kuukauden kuluessa siitä, kun
staat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem sopimusvaltio on ilmoittanut toiselle tahtovansa alistaa erimieli-
Schiedsgericht unterbreiten will. · syyden välimiesoikeuden ratkaistavaksi.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- 4) Jollei 3 kappaleen määräaikoja noudateta, kumpikin sopi-
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder musvaltio voi, jollei toisin sovita, pyytää Euroopan ihmisoikeus-
Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs tuomioistuimen puheenjohtajaa tekemään tarvittavat nimitykset.
für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vor- Jos puheenjohtaja on sopimusvaltion kansalainen tai jos hän on
zunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertrags- myös esteellinen, nimitykset tekee arvoasteikossa seuraava
staats oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächst- oikeuden jäsen, joka ei ole sopimusvaltion kansalainen.
folgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger
eines Vertragsstaats ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf- 5) Välimiesoikeus tekee ratkaisunsa enemmistöperiaatteella
grund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge sopimusvaltioiden välillä voimassa olevien sopimusten ja yleisen
und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind kansainvälisen oikeuden perusteella. Sen ratkaisut ovat sitovia.
bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds Kumpikin sopimusvaltio vastaa jäsenensä kustannuksista
sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schieds- samoin kuin sille asian käsittelystä välimiesoikeudessa aiheutu-
gericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten neista kuluista. Sopimusvaltiot vastaavat kumpikin puoliksi
werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. puheenjohtajan kustannuksista samoin kuin muista kuluista. Väli-
Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im miesoikeus voi sepia muunlaisesta kustannusten jaosta. Muilta
übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. osin välimiesoikeus päättää itse menettelytavoistaan.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 311
Artikel 14 14 artikla
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- 1) Sopimus on ratifioitava. Ratifioimiskirjat vaihdetaan niin pian
urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. kuin mahdollista Bonnissa.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats 2) Sopimus tulee voimaan toisen kuukauden ensimmäisenä
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden päivänä sen kuukauden jälkeen, jolloin ratifioimiskirjat on vaih-
ausgetauscht werden. dettu.
Artikel 15 15 artikla
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 1) Sopimus on voimassa toistaiseksi. Kumpikin sopimusvaltio
Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei voi kirjallisesti diplomaaattiteitse irtisanoa sen päättymään kalen-
Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem terivuoden lopussa kolmen kuukauden irtisanomisajalla.
Wege schriftlich kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gel- 2) Jos sopimus irtisanomisen vuoksi lakkaa olemasta voimas-
ten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungs- sa, sen määräykset ovat edelleen voimassa aikaisemmin synty-
ansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den neisiin etuuksia koskeviin oikeuksiin nähden. Näihin oikeuksiin ei
Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung sovelleta rajoittavaa lainsäädäntöä ulkomailla asumiseen perus-
von Leistungen wegen des Aufenthalts im Ausland bleiben für tuvasta oikeuden kumoamisesta etuuden lepäämäänjättämisestä
diese Ansprüche unberücksichtigt. tai lakkauttamisesta.
Artikel 16 16 artikla
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft Sopimuksen tullessa voimaan kumotaan
a) das am 23. April 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen a) 23 päivänä huhtikuuta 1979 allekirjoitettu Saksan liittotasa-
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland vallan ja Suomen tasavallan välinen sopimus sosiaaliturvasta
über Soziale Sicherheit,
b) die am 28. November 1985 zwischen der Regierung der Bun- b) 28 päivänä marraskuuta 1985 tehty Saksan liittotasavallan
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik hallituksen ja Suomen tasavallan hallituksen välinen sopimus
Finnland geschlossene Vereinbarung zur Durchführung des huhtikuun 23 päivänä 1979 allekirjoitetun Saksan liittotasa-
Abkommens vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepu- vallan ja Suomen tasavallan välisen sosiaaliturvasta tehdyn
blik Deutschland und der Republik Finnland über Soziale sopimuksen toimeenpanemisesta
Sicherheit,
c) das am 23. April 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen c) 23 päivänä huhtikuuta 1979 allekirjoitettu Saksan liittotasa-
der Bundesrepublik Deutschland und der Repu~lik Finnland vallan ja Suomen tasavallan välinen sopimus työttömyys-
über Leistungen für Arbeitslose. etuuksista. *
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll- Tämän vuoksi ovat sopimusvaltioiden valtuutetut allekirjoit-
mächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren taneet ja sinetöineet sopimuksen.
Siegeln versehen.
Geschehen zu Helsinki, am 28. April 1997 in zwei Urschriften, Tehty Helsingissä 28 päivänä huhtikuuta 1997 kahtena kappa-
jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut leena sekä saksaksi etta suomeksi, ja kummankin kieliset tektstit
gleichermaßen verbindlich ist. ovat yhtä todistusvoimaiset.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Saksan liittotasavallan puolesta
Freiherr von Pfetten-Ambach
Für die Republik Finnland
Suomen tasavallan puolesta
Sinikka Mönkäre
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Gesetz
zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über Soziale Sicherheit
Vom 30. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates blik Österreich versichert und entfällt diese Versicherung
das folgende Gesetz beschlossen: infolge der Anwendung dieses Abkommens, so gelten
sie für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw.
ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des
Artikel 1 weiteren ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalts
Dem in Wien am 4. Oktober 1995 unterzeichneten in der Republik Österreich als versichert im Sinne der
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversiche-
und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit rung der Rentner, soweit nicht ein anderweitiger Kranken-
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver- versicherungsschutz nach den österreichischen Rechts-
öffentlicht. vorschriften besteht.
Artikel 2 Artikel 3
Sind Personen nach den österreichischen Rechts- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines Artikels 2
vorschriften über die Krankenversicherung aufgrund am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt
des Antrages auf eine deutsche Rente oder des Bezugs an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.
einer deutschen Rente unmittelbar vor Inkrafttreten des (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
zwischen der Buhdesrepublik Deutschland und der Repu- bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 313
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über Soziale Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Rechtsvor-
schriften, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatli-
und
chen Verträgen ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versi-
die Republik Österreich - cherungslastregelungen enthalten.
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Ver- (4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Erziehungs-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicher- geld nach den deutschen Rechtsvorschriften und das Karenz-
heit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) urlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schüt-
zen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten
Artikel 3
geschützt sind oder waren,
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen
in der Absicht, ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 22. Dezem-
ber 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom (2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom
10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind und
1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertrags-
treten soll - staaten gelten oder galten oder
sind wie folgt übereingekommen: b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buch-
stabe a genannten Personen sind.
Abschnitt 1
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(,1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, die außerhalb
des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt,
Artikel 1 stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Ver-
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke tragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleich.
1. ,,Verordnung" die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien- bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung
dern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt
geltenden Fassung; sind.
2. ,,Durchführungsverordnung" die Verordnung (EWG) Nr. (3) Für das Recht auf freiwillige Versicherung in der deutschen
574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung Rentenversicherung gelten die Bestimmungen der Verordnung.
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft Artikel 5
zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertrags-
(1) Für die in Artikel 3 Abs. 2 genannten Personen finden im
staaten jeweils geltenden Fassung.
Verhältnis zwischen beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeu- Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung ge-
tung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsver- troffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in
ordnung beziehungsweise nach den innerstaatlichen Rechtsvor- diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
schriften zukommt.
(2) Die Artikel 3 und 10 der Verordnung gelten in bezug auf
Artikel 2 die in Artikel 3 Abs. 2 genannten Personen nur für die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose
(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser
sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind, mit Aus- Personen.
nahme der Arbeitslosenversicherung.
(3) Absatz 1 findet in bezug auf Familienleistungen nach Titel III
(2) Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Kapitel 7 der Verordnung nur auf Arbeitnehmer und Selbständige
Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines Anwendung.
anderen Abkommens erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei
Anwendung des Abkommens das andere Abkommen unberück- (4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach
sichtigt. Titel III Kapitel 8 der Verordnung.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Abschnitt II Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Voll-
streckungsklausel) versehen sein.
Besondere Bestimmungen
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaats
Artikel 6 aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung
sowie im Konkursverfahren im Gebiet des anderen Vertrags-
Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sach- staats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im
leistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des Gebiet dieses Vertragsstaats.
zuständigen Staats in derselben Weise wie der Grenzgänger
erhalten. (5) Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
die im Artikel 93 der Verordnung bezeichneten Ersatzansprüche.
Artikel 7
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach Artikel 11
den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehe-
nen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Aus-
Pauschbetrags oder einen Verzicht auf eine Erstattung verein- legung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit
baren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
folgendes vereinbaren: beigelegt.
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnorts als zuständiger (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von
Träger; drei Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie
b) Maßnahmen zµr Vermeidung einer außergewöhnlichen Be-
folgt zu bilden ist:
lastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungs-
stelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pausch- a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem
betrags oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Ent-
würde. scheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem
Artikel 8 der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt
hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Dritt-
Für die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen, die staats als dritten Schiedsrichter.
außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Ver-
ordnung gilt, und für die im Artikel 3 Abs. 2 genannten Personen, b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist
die im Gebiet eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Ver-
findet in bezug auf tragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, oder für den Fall, daß dieser Staats-
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und lnvaliditätsrenten, angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vize-
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Ver- präsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht
sicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten
hat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist
- für den deutschen Träger Titel III Kapitel 3 der Verordnung über Aufforderung eines Vertragsstaats vorzugehen, wenn
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß die sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten
Berechnung der Waisenrenten allein nach den innerstaat- Schiedsrichters nicht einigen können.
lichen deutschen Rechtsvorschriften unter Berücksichti-
gung des Artikels 48 der Verordnung vorgenommen wird, (3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bin-
- für den österreichischen Träger Titel III Kapitel 3 der Ver-
dend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters,
ordnung entsprechend Anwendung.
den er bestellt. Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens wer-
den von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Abschnitt IV
Artikel 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen
Behörden können die zur Durchführung des Abkommens not-
Artikel 12
wendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach
Artikel 10 diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung
sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden)
der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge
und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im Artikel 13
anderen Vertragsstaat anerkannt. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
öffentlichen Ordnung des Vertragsstaats widerspricht, in dem die (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll. nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkun-
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entschei- den ausgetauscht werden.
dungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat voll-
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
streckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den
Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei
Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet
Monaten schriftlich kündigen.
vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Ver-
tragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und (4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses
Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 315
Artikel 14 c) Artikel 32 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Abkommens für
nicht von der Verordnung erfaßte Personen, die bis zum
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten mit Ausnahme
Inkrafttreten des Abkommens Familienbeihilfe erhalten;
der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen das Abkommen
vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- d) Ziffer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1
land und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit, das genannten Abkommen in Fällen, in denen Leistungen am Tag
Erste Zusatzabkommen vom 10. April 1969, das Zweite Zusatz- des lnkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht wer-
abkommen vom 29. März 1974 und das Dritte Zusatzabkommen den oder erbracht werden könnten; dies gilt auch für Zeiten
vom 29. August 1980 außer Kraft. eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinter-
bliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununter-
(2) Die folgenden Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar:
brochen aneinander anschließen;
a) Artikel 3 Buchstabe a des in Absatz 1 genannten Abkommens e) Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1
in bezug auf Leistungen an Hinterbliebene, die außerhalb des genannten Abkommen;
Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt,
und zwar in Fällen, in denen die Leistungen am Tag des f) Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1
lnkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht werden genannten Abkommen für österreichische Staatsangehörige,
oder erbracht werden könnten; die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die
Verordnung gilt, wenn sie von dem Recht zur freiwilligen Ver-
b) Artikel 4 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Abkommens in sicherung in der deutschen Rentenversicherung bereits vor
bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen dem Tag des lnkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwi-
Unfälle (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der schen den beiden Vertragsstaaten Gebrauch gemacht
Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, haben;
die außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt werden, keinen
Anspruch auf Leistungen begründen, beziehungsweise einen g) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu dem in
solchen Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen Absatz 1 genannten Abkommen, wobei bei der Anwendung
begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Gebiets der Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung der vom zustän-
der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und digen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht über-
zwar in Fällen, in denen: · steigen darf, der auf die von ihm zu entschädigenden ent-
sprechenden Zeiten entfällt;
i) die Leistungen am Tag des lnkrafttretens der Verordnung
im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten h) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu dem in
bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten; Absatz 1 genannten Abkommen;
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten der Verordnung i) Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten
im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten ihren Abkommen;
gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich j) Artikel 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 zu
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und dem in Absatz 1 genannten Abkommen.
Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Verein-
der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Ver-
barung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des in Ab-
tragsstaaten beginnt;
satz 1 genannten Abkommens, die Erste Zusatzvereinbarung
dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs ein- vom 10. April 1969, die Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März
schließlich einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Renten- 1974 und die Dritte Zusatzvereinbarung vom 29. August 1980
bezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen; außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Ver-
tragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 4. Oktober 1995 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring
Für die Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Dieselmotoren und mit Dieselmotoren angetriebenen Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe,
den Einbau in Kraftfahrzeuge sowie die Leistungsmessung solcher Motoren
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24)
Vom 23. März 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem über-
einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24 über einheitliche Bedingungen für
1. die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsicht-
lich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe
II. die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors
mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs
III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor)
ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luft-
verunreinigender Stoffe aus dem Motor
IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der ECE-Regelung
Nr. 24 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. April 1986 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 24 (BGBI. 1973 II S. 1137), zuletzt geändert durch
die Änderung 02 (BGBI. 1982 II S. 481), ist am 20. April 1986 für die Bundes-
republik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 2
der ECE-Regelung Nr. 24 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 23. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 16. Januar 1998
1.
Das Haager übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206) wird im Verhält-
nis zu Deutschland nach seinem Artikel 38 Abs. 5 für
Südafrika am 1. Februar 1998
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Vorbehalts
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"(a) That the use of French in any applica- ,,a) Gegen die Verwendung des Französi-
tion, communication or other docu- schen in den der Zentralen Behörde
ment sent to the Central Authority of der Republik Südafrika übersandten
the Republic of South Africa, as Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen
provided for in Article 24 of the Con- Schriftstücken nach Artikel 24 des
vention, is objected to, and that such Übereinkommens wird Einspruch er-
documents shall not be accepted in hoben; diese Schriftstücke werden
French. nicht in französischer Sprache entge-
gengenommen.
(b) That the Republic of South Africa shall b) Die Republik Südafrika ist nur insoweit
not be bound to assume any costs gebunden, die sich aus der Beiord-
referred to in paragraph 2 of Article 26 nung eines Rechtsanwalts oder aus
of the Convention resulting from einem Gerichtsverfahren ergebenden
the participation of legal counsel or Kosten im Sinne des Artikels 26 Ab-
advisers or from court proceedings, satz 2 des Übereinkommens zu über-
except those costs which may be nehmen, als diese Kosten durch das
covered by the system of legal aid System der Prozeßkostenhilfe nach
in terms of the Legal Aid Act, 1969 dem Gesetz über die Prozeßkosten-
(Act No 22 of 1969)." hilfe von 1969 (Legal Aid Act, Act
No 22 of 1969) gedeckt sind."
II.
Das V er e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Verwahrer des Übereinkommens
am 10. Juni 1997 die Erstreckung des Übereinkommens auf Hongkong noti-
fiziert. Gemäß Artikel 43 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung am
1. September 1997 wirksam geworden.
III.
F in n I an d hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 26. Februar 1997
die nachstehende Ge g e n ä u ß er u n g zu dem von V e n e zu e I a angebrach-
ten Vorbehalt notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Januar 1997,
BGBI. II S. 330):
(Übersetzung)
"The Govemment of Finland are unable to „Die Regierung von Finnland kann diese
accept these reservations in so far as they Vorbehalte insofern nicht annehmen, als
are incompatible with Article 24, para- sie mit Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Ab-
graph 2, Article 26, paragraph 3 and Ar- satz 3 und Artikel 42 Absatz 1 des Überein-
ticle 42, paragraph 1 of the Convention. kommens nicht vereinbar sind.
According to Article 24, paragraph 1, any Nach Artikel 24 Absatz 1 werden An-
application, communication or other docu- träge, Mitteilungen oder sonstige Schrift-
ment sent to the Central Authority shall stücke der Zentralen Behörde in der Ori-
be in the original language, and shall ginalsprache zugesandt; sie müssen von
be accompanied by a translation into the einer Übersetzung in die Amtssprache oder
official language or one of the official eine der Amtssprachen des ersuchten
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
languages of the requested State or, where Staates oder, wenn eine solche Über-
that is not feasible, a translation into setzung nur schwer erhältlich ist, von einer
French or English. Übersetzung ins Französische oder Eng-
lische begleitet sein.
Under Article 24, paragraph 2, a Con- Nach Artikel 24 Absatz 2 kann ein Ver-
tracting State may, by making a reserva- tragsstaat einen Vorbehalt anbringen und
tion, object the use of either French or darin gegen die Verwendung des Französi-
English, but not both, in any application, schen oder Englischen, nicht jedoch beider
communication or other document sent to Sprachen, in den seiner Zentralen Behörde
its Central Authority. Having regard to the übersandten Anträgen, Mitteilungen oder
wording and the purpose of this provision sonstigen Schriftstücken Einspruch erhe-
the Finnish Government consider that the ben. Angesichts des Wortlauts und des
reservation made by the Republic of Vene- Zwecks dieser Bestimmung ist die finni-
zuela, which excludes the use of both sche Regierung der Auffassung, daß der
French and English languages in cases von der Republik Venezuela angebrachte
where it is not feasible to obtain a transla- Vorbehalt, in dem die Verwendung sowohl
tion of the document into Spanish, is not der französischen als auch der englischen
allowed under Article 24, paragraph 2 and Sprache in den Fällen ausgeschlossen
Article 42, paragraph 1. wird, in denen eine Übersetzung ins Spa-
nische nur schwer erhältlich ist, nach Arti-
kel 24 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1
nicht zulässig ist.
In addition, the reservation seems to Zudem scheint es nach diesem Vorbe-
require that all communications, even the halt erforderlich zu sein, daß alle Mitteilun-
original documents transmitted to the gen, auch die Originalschriftstücke, der
Venezuelan Central Authority shall be in the Zentralen Behörde Venezuelas in spani-
Spanish language whereas under Article 24, scher Sprache übersandt werden, obwohl
paragraph 1, the documents shall be in the die• Schriftstücke nach Artikel 24 Absatz 1
original language and, in addition, accom- in der Originalsprache zugesandt und
panied by a translation into the official lan- zusätzlich von einer Übersetzung in die
guage or official languages of the State Amtssprache oder eine der Amtssprachen
addressed (or, where that, i.e. translation, des ersuchten Staates (oder, wenn dies,
is not feasible, into French or English). Such das heißt eine solche Übersetzung nur
a requirement, implicit in the reservation, is schwer erhältlich ist, ins Französische oder
not only incompatible with Article 24 but Englische) begleitet sein müssen. Ein sol-
also in most cases impossible to comply ches, in diesem Vorbehalt enthaltenes
with in cases where the original documents Erfordernis ist nicht nur mit Artikel 24
which under paragraph 1 shall be sent to unvereinbar, sondern kann in den meisten
the State addressed have not been drawn Fällen auch nicht erfüllt werden, wenn die
up in Spanish. Originalschriftstücke, die nach Absatz 1
dem ersuchten Staat zugesandt werden,
nicht in Spanisch abgefaßt sind.
According to Article 26, paragraph 3, a Nach Artikel 26 Absatz 3 kann ein Ver-
Contracting State may make a reservation tragsstaat einen Vorbehalt anbringen und
not to be bound to assume any costs re- darin erklären, daß er nur insoweit gebun-
ferred to in paragraph 2 resulting from the den ist, die sich aus der Beiordnung eines
participation of legal counsel or advisers or Rechtsanwalts oder aus einem Gerichts-
from court proceedings, except in so far as verfahren ergebenden Kosten im Sinne des
those costs may be covered by its system Absatzes 2 zu übernehmen, als diese
of legal aid and advice. However, the reser- Kosten durch sein System der Prozeß-
vation by the Republic of Venezuela seems kosten- und Beratungshilfe gedeckt sind.
to indicate that in the application of the Der Vorbehalt der Regierung von Vene-
Convention Venezuela would not assume zuela scheint jedoch darauf hinzudeuten,
any costs referred to above, under any daß Venezuela bei der Anwendung des
circumstances and not even in cases Übereinkommens die obengenannten Ko-
where those costs might be covered by the sten unter keinen Umständen übernehmen
Venezuelan system of legal aid and ad- wird, auch nicht in den Fällen, in denen
vice, if available. The Finnish Government diese Kosten durch sein System der Pro-
consider that such a reservation is incom- zeßkosten- und Beratungshilfe gegebenen-
patible with Article 26, paragraph 3 and falls gedeckt sind. Die finnische Regierung
Article 42, paragraph 1 of the Convention. ist der Auffassung, daß solch ein Vorbehalt
mit Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 42 Ab-
satz 1 des Übereinkommens nicht verein-
bar ist.
In conclusion, the Finnish Government Daher erklärt die finnische Regierung,
declare that in relation to Finland these daß sich die Behörden der Republik Vene-
reservations may not be invoked by the zuela gegenüber Finnland auf diese Vorbe-
authorities of the Republic of Venezuela in halte insofern nicht berufen dürfen, als sie
so far as this would be incompatible with mit den obengenannten Bestimmungen
the aforementioned provisions of the Con- des Übereinkommens nicht vereinbar sind.
vention.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 319
This declaration is not to be interpreted Diese Erklärung ist nicht dahingehend
as preventing the entry into force of the auszulegen, daß sie das Inkrafttreten des
Convention between Finland and the Übereinkommens zwischen Finnland und
Republic of Venezuela." der Republik Venezuela verhindert."
IV.
Deutsch I an d hat dem Verwahrer des Übereinkommens folgende Ände-
rung der Zentralen Behörde notifiziert (vgl. Bekanntmachung vom 11. Dezember
1990, BGBI. 1991 II S. 329):
„Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Neuenburger Straße 15
10969 Berlin".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juli 1997 (BGBI. II S. 1586).
Bonn,den16.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 1O. Februar 1998
Die N i e der I an de haben dem Generalsekretär des Europarats am 14. März
1997 die K ü n d i g u n g des Teils VI - Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten - der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom
16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909, 910) notifiziert.
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit - Teil VI -wird deshalb nach
ihrem Artikel 81 für die
Niederlande am 17. März 1998
(das Königreich in Europa)
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1994 (BGBI. II S. 581 ).
Bonn, den 10. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kambodscha
Vom 13. Februar 1998
J
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Kon-
sultationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Kambodscha
gerichteten Verbalnote vom 31. Juli 1997 festgestellt, daß die nachstehend
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Abkommen vom 29. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kamputschea über die Zusam-
menarbeit bei der Produktion von Naturkautschuk sowie zur Lieferung von Natur-
kautschuk in die Deutsche Demokratische Republik.
2. Handels- und Zahlungsabkommen vom 3. April 1986 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kampu-
tschea für den Zeitraum 1986 bis 1990.
3. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 15. August 1986 zwischen dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und der
Volksrepublik Kamputschea über den Einsatz von Spezialisten im Rahmen des Ab-
kommens vom 29. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Kamputschea über die Zusammenarbeit
bei der Produktion von Naturkautschuk sowie zur Lieferung von Naturkautschuk in die
Deutsche Demokratische Republik.
4. Protokoll vom 12. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Staates Kambodscha über die gegenseitigen
Warenlieferungen im Jahre 1990.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kambodscha abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Januar 1995 (BGBI. II S. 125) und vom 29. Januar 1998 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 13. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 1998
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Lettland am 21. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juni 1997 (BGBI. II S. 1431).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges -Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 16. Februar 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
- Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
Zypern am 1. April 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 2004).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. Februar 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Jamaika am 4. Februar 1998
Sri Lanka am 5. Oktober 1997
Uruguay am 1. Oktober 1997
Sie wird in Kraft treten für
Venezuela am 10. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1826), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für
Sri Lanka und Uruguay insoweit berichtigt wird, sowie im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 55).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 16. Februar 1998
Die e h e m a I i g e j u g o s I a w i s c h e R e p u b I i k M a z e d o n i e n hat am
30. Dezember 1997 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß
sie sich als einer der Rechts nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit
Wirkung vom 17. November 1991 an das übereinkommen vom 13. November
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBI. 1982 II
S. 373) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447) und vom 6. Mai 1997 (BGBI. II S. 1154).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkom~ens gegen Geiselnahme
Vom 16. Februar 1998
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Libanon am 3. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 1985).
Bonn, den 16. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
und des Protokolls vom 27. November 1992 hierzu
Vom 18. Februar 1998
1.
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den (BGBI. 1978 II S. 1211) wird nach seinem Artikel 40 für
Guyana am 10. März 1998
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1995 II S. 972)
wird nach seinem Artikel 30 für
Grenada am 7.Januar1999
Kroatien am 12. Januar 1999
Singapur am 31 . Dezember 1998
Vereinigte Arabische Emirate am 19. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 73).
Bonn, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 18. Februar 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Suriname am 12.Januar1998
Zypern am 13.Januar1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 63).
Borv,, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Februar 1998
Das in Ouagadougou am 30. Oktober 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 30. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 325
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorha-
die Regierung von Burkina Faso - ben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
zu vertiefen,
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
Burkina Faso beizutragen - die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-
den. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit
sind wie folgt übereingekommen: Ablauf des 31. Dezember 2005.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für Wie-
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso
1. Wasserversorgung Ouagadougou - Ziga 35 000 000,- DM (in
erhoben werden, frei.
Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark),
2. Arbeitsintensiver Pistenbau 5 000 000,- DM (in Worten: fünf
Millionen Deutsche Mark), Artikel 4
3. Familienplanung - HIV-Prävention II (PROMACO) Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 50 000 000,- DM trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
(in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder erforderlichen Genehmigungen.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-
ses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 30. Oktober 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Doretta Loschelder
Für die Regierung von Burkina Faso
Tertius Zongo
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfu~g und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 18. Februar 1998
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Chile am 15. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 8).
Bonn, den 18. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Februar 1998
Das in Sanaa am 13. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 13. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998 327
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Bau und Rehabilitierung von Grundschulen in den Provinzen lbb und Abyan")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Jemen -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Jemen,
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.
zu vertiefen, Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2004.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
der Republik Jemen beizutragen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
lungen vom 14. August 1996 in Sanaa - Jemen erhoben werden. ·
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht , porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den ·
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Bau und Reha- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
bilitierung von Grundschulen in den Provinzen lbb und Abyan" Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. men erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 13. Oktober 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Gräfin Strac h w itz
Für die Regierung der Republik Jemen
Ba-Jamal
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung
zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Vom 2. März 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1996 zu dem
Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenüberein-
kommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des
Sekretariats des Übereinkommens (BGBI. 199611 S. 2781) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 2
am 23. August 1997
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 2. März 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger