242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Verordnung
zu der ECE-Regelung Nr. 101
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren hinsichtlich
der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauches
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 101)
Vom 3. März 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die
1. nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 ange-
nommene ECE-Regelung Nr. 101 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren hinsicht-
lich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauches
und
2. nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 1 dieser Regelung
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung und der Änderung
wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit
Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
10. August 1997 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 101 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 3. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die ECE-Regelung Nr. 101 und die Änderung 1 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 243
Verordnung
zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeuge einschließlich rein elektrischer
Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit
(Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68)
Vom 4. März 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge einschließlich rein elektrischer
Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit (BGB!. 1989 II
S. 642) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. November 1996 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
. and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Anhang
Regelung Nr. 68
Änderung 1
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
einschließlich rein elektrischer Fahrzeuge
hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit
(Ergänzung 1 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung)
Regulation No. 68
Amendment 1
Uniform provisions
concerning the approval of power-driven vehicles
including pure electric vehicles
with regard to the measurement of the maximum speed
(Supplement 1 to the Regulation in its original version)
·i Former title of the Agreement: •i Früherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Approval and Reci- Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
procal Recognition of Approval for Motor Vehicle Equipment and Parts, done at migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
Geneva on 20 March 1958. die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am
20. März 1958.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 245
(Übersetzung)")
The title of the Regulation, amend to read: (see cover page) Der Titel der Regelung muß lauten: (siehe Deckblatt)
Paragraph 1. (including footnote 1), amend to read: Absatz 1 (einschließlich der Fußnote 1) muß lauten:
"1. Scope „1 Anwendungsbereich
This Regulation applies to the approval of power-dri- Diese Regelung gilt für die Genehmigung der Kraft-
ven vehicles including pure electric vehicles of cate- fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1) einschließlich rein
gories M1 and N1 1) with regard to the measurement elektrischer Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der
of the maximum speed indicated by the manufac- vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit.
turer.
1) As defined in annex 7 to the Consolidated Resolution on the Construction of Vehi- 1) Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution Fahrzeugtechnik
cles (R.E.3) (document TRANS/SC1tWP29/78/Amend. 3)." (R.E.3) (Dokument TRANS/SC1tWP29/78/Amend.3)."
Insert new paragraph 2.2. and 2.3., to read: Es werden folgende neue Absätze 2.2 und 2.3 eingefügt:
"2.2. "Maximum speed" means: ,,2.2 ,,Höchstgeschwindigkeit" bedeutet:
2.2.1. For thermal engine driven vehicles, the maximum 2.2.1 bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor die höchste
steady speed. konstante Geschwindigkeit,
2.2.2. For electric vehicles, the highest average value of the 2.2.2 bei Elektrofahrzeugen der höchste Durchschnittswert
speed, which the vehicle can maintain twice over a der Geschwindigkeit, die das Fahrzeug zweimal über
distance of 1 km. eine Strecke von 1 km halten kann.
2.3. "Maximum 30 minutes speed", for electric vehicles, 2.3 „Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit", bei
means the average value of the maximum speed, Elektrofahrzeugen der vom Hersteller angegebene
indicated by the manufacturer, which the vehicle can Durchschnittswert der Höchstgeschwindigkeit, die
maintain for 30 minutes." das Fahrzeug 30 Minuten lang halten kann."
Paragraphs 2.2. to 2.3. (former), renumber as paragraphs 2.4. Die Absätze 2.2 bis 2.3 (alt) werden in die Absätze „2.4 bis 2.5"
to 2.5., and amend to read: geändert und müssen wie folgt lauten:
"2.4. "Type of vehicle" means vehicles powered either by: ,,2.4 „Fahrzeugtyp" bedeutet Fahrzeuge, die angetrieben
werden,
2.4.1. A "thermal engine" and which do not differ in such 2.4.1 entweder mit einem „Verbrennungsmotor" und sich
essential respects as: shape of the bodywork, nicht in so wesentlichen Punkten voneinander unter-
engine, transmission, tyres and unladen mass of the scheiden, wie: Form des Aufbaues, Motor, Getriebe,
vehicle, or Reifen und Leermasse des Fahrzeuges, oder
2.4.2. An "electric motor(s)" and which do not differ in 2.4.2 mit „Elektromotor(en)" und sich nicht in so wesent-
such essential respects as: shape of the bodywork, lichen Punkten voneinander unterscheiden, wie:
electric drive train (motor(s) and controller(s)), traction Form des Aufbaues, elektrisches Antriebssystem
battery (type, capacity, battery management), trans- (Motor(en) und Regler), Antriebsbatterie (Typ, Kapa-
mission (if any), tyres and unladen mass of the ve- zität, Batteriemanagement), Getriebe (falls vorhan-
hicle. den), Reifen und Leermasse des Fahrzeuges.
2.5. "Unladen mass" means the mass of the vehicle in 2.5 „Leermasse des Fahrzeuges" bedeutet die Masse
running order without occupants or load, but with the des betriebsbereiten Fahrzeuges ohne Insassen oder
fuel tank full (if any), cooling liquid, service and trac- Ladung, aber mit vollem Kraftstoffbehälter (falls
tion batteries, oils, on-board charger, portable vorhanden), Kühlflüssigkeit, Versorgungs- und
charger, tools and spare wheel, if provided in series Antriebsbatterien, Ölen, eingebautem Ladegerät,
by the manufacturer of the vehicle." tragbarem Ladegerät, Werkzeugen und Reserverad,
falls die letztgenannten Teile vom Fahrzeughersteller
serienmäßig mitgeliefert werden."
Paragraph 3.2.1., amend to read: Absatz 3.2.1 muß lauten:
"3.2.1. Detailed description of the vehicle type as regards „3.2.1 Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hin-
the shape of the bodywork, the engine or electric sichtlich der Form des Aufbaues, des Motors oder
drive train (motor(s) and controller(s)), traction battery des elektrischen Antriebssystems (Motor(en) und
(type, capacity, battery management) (if any), trans- Regler), der Antriebsbatterie (Typ, Kapazität, Battf:l-
mission (if any), tyres and unladen mass of the ve- riemanagement) (falls vorhanden), des Getriebes (falls
hicle." vorhanden), der Reifen und der Leermasse des Fahr-
zeuges."
Paragraph 5.1., amend the word "speed" to read "speeds". Absatz 5.1: Die Worte „Höchstgeschwindigkeit . . . ist" werden
durch „Höchstgeschwindigkeit ... sind" ersetzt.
") Entsprechend dem Protokoll vom 7. September 1996 über die Besprechung der
Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer abgestimmten deutsch-
sprachigen Übersetzung.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Insert a new paragraph 5.2.1., to read: Es wird folgender neuer Absatz 5.2.1 eingefügt:
"5.2.1. Thermal engine driven vehicles:". „5.2.1 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren:".
Paragraphs 5.2.1. to 5.2.4. (former), renumber as paragraphs Die Absätze 5.2.1 bis 5.2.4 (alt) werden in die Absätze „5.2.1.1
5.2.1.1. to 5.2.1.4. bis 5.2.1.4" geändert.
Insert new paragraphs 5.2.2. to 5.2.2.5., to read: Es werden folgende neue Absätze 5.2.2 bis 5.2.2.5 einge-
fügt:
"5.2.2: Electric vehicles: ,,5.2.2 Elektrofahrzeuge:
5.2.2.1. Requirements of paragraph 5.2.1.1. shall be met, if 5.2.2.1 Die Vorschriften des Absatzes 5.2.1.1 müssen einge-
applicable. halten sein, falls sie zutreffen.
5.2.2.2. The charge of the traction battery shall be carried out 5.2.2.2 Die Antriebsbatterie muß mit dem eingebauten
with the on-board charger (if any) or with a portable Ladegerät (falls vorhanden) oder mit einem vom
charger, recommended by the vehicle manufacturer. Fahrzeughersteller empfohlenen tragbaren Ladegerät
geladen werden.
The procedure shall be according to a normal Dabei muß wie bei einer normalen Aufladung
overnight charge, excluding all types of special während der Nacht vorgegangen werden, besondere
charge, such as equalization or the servicing charge. Ladeverfahren, wie zum Beispiel eine Ausgleichsla-
The ambient temperature shall be between 20 °C and dung oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind
30 °C. nicht anzuwenden. Die Umgebungstemperatur muß
zwischen 20 °C und 30 °c liegen.
The end of charge shall be specified by the vehicle Das Ende des Ladevorganges muß vom Fahrzeug-
manufacturer, but charging, expressed in hours (h), hersteller angegeben sein, aber das Laden, ausge-
shall not last longer than: drückt in Stunden (h), darf nicht länger als
~ 3C
p p
dauern,
where: dabei sind
C is the battery energy-capacity (Wh), as specified C die vom Hersteller angegebene Energie der Batte-
by the manufacturer, and rie (Wh) und
P is the mean power (W), drawn from the mains dur- P die mittlere Leistung (W), die während des Ladens
ing charging. dem Stromnetz entnommen wird.
5.2.2.3. All the energy storage systems available for use other 5.2.2.3 Alle nutzbaren Energiespeichersysteme, die nicht
than for propelling the vehicle (electric, hydraulic, dem Antrieb des Fahrzeuges dienen (elektrisch,
pressure, etc.) must be charged according to the hydraulisch, pneumatisch usw.), müssen entspre-
manufacturer' s recommendations. chend den Empfehlungen des Herstellers geladen
werden.
5.2.2.4. The vehicle shall have covered a distance of at least 5.2.2.4 Das Fahrzeug muß innerhalb von sieben Tagen vor
300 km during a period of seven days preceding the der Prüfung eine Strecke von 300 km mit den Batte-
test, using the batteries that will be installed in the rien zurückgelegt haben, die zur Messung der Höchst-
vehicle for measuring the maximum speed. geschwindigkeit in das Fahrzeug eingebaut werden.
5.2.2.5. The mass of the vehicle shall be its unladen mass 5.2.2.5 Die Masse des Fahrzeuges ist stets seine Leermasse
plus half the full load in any case." plus der Hälfte der vollen Zuladung."
Paragraph 5.3., amend to read: Absatz 5.3 muß lauten:
"5.3. Characteristics of the test track „5.3 Merkmale der Prüfstrecke
The measurement shall be effected on either: Die Messung ist entweder auf:
A straight track in the conditions set out in para- - einer geraden Strecke unter den Bedingungen
graph 5.3.1.; nach Absatz 5.3.1 ;
and/or und/oder
A loop track in the conditions set out in para- - einer Rundstrecke unter den Bedingungen nach
graph 5.3.2." Absatz 5.3.2
durchzuführen."
Paragraph 5.3.1.2.1., amend to read: Absatz 5.3.1.2.1 muß lauten:
"5.3.1.2.1. The length L shall be selected in relation to the precision ,,5.3.1.2.1 Die Länge L ist unter Berücksichtigung der Genauig-
of the apparatus and the method used for measuring keit des Gerätes sowie des Verfahrens zur Messung
the time t of the run so that the actual speed can be der Zeit t für eine Prüffahrt so auszuwählen, daß die
determined within ± 1 per cent. For electric vehicles, the tatsächliche Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit
length of the measuring zone shall be at least 1 000 m. von ± 1 % bestimmt werden kann. Bei Elektrofahr-
zeugen muß die Länge der Meßstrecke mindestens
1 000 m betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 247
The length actually used for the measurement shall Die bei der Messung tatsächlich verwendete Länge
be recorded in the report." ist im Gutachten anzugeben."
Paragraph 5.5.1.1., amend to read: Absatz 5.5.1.1 muß lauten:
"5.5.1.1. Warming up for thermal engine driven vehicles". ,,5.5.1.1 Warmfahren bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor".
Paragraphs 5.5.1.1. and 5.5.1.2. (former), renumber as para- Die Absätze 5.5.1.1 und 5.5.1.2 (alt) werden in die Absätze
graphs 5.5.1.1.1. and 5.5.1.1.2. ,,5.5.1.1.1 und 5.5.1.1.2" geändert.
Insert new paragraphs 5.5.1.2. to 5.5.1.2.2., to read: Es werden folgende neue Absätze 5.5.1.2 bis 5.5.1.2.2 ein-
gefügt:
"5.5.1.2. Warming up for electric vehicles: ,,5.5.1.2 Warmfahren bei Elektrofahrzeugen:
5.5.1.2.1. After full charging carried out according to paragraph 5.5.1.2.1 Nachdem die Batterie nach den Vorschriften des
5.2.2.2.2., the vehicle must be conditioned at a tem- Absatzes 5.2.2.2.2 vollgeladen worden ist, muß das
perature ranging from 20 °C to 30 °C during a mini- Fahrzeug mindestens zwei Stunden lang bei einer
mum period of two hours. Temperatur von 20 °C bis 30 °C konditioniert werden.
5.5.1.2.2. After the thermal conditioning and just before the 5.5.1.2.2 Nach der Konditionierung und unmittelbar vor Beginn
beginning of the test, the vehicle must be driven on a der Prüfung muß das Fahrzeug auf einer Strecke von
minimal distance of five kilometres, at a speed equi- mindestens fünf Kilometern mit einer Geschwindig-
valent to 80 per cent of the maximum 30 minutes keit gefahren werden, die 80 % der höchsten Dreißig-
speed as defined in paragraph 2.3." Minuten-Geschwindigkeit nach Absatz 2.3 entspricht."
Paragraphs 5.5.2. and 5.5.3. (former), renumber as paragraphs Die Absätze 5.5.2 und 5.3.3 (alt) werden in die Absätze „5.5.3
5.5.3. and 5.5.4. und 5.5.4" geändert.
Paragraph 5.5.3.1. (former), renumber as paragraph 5.5.4.1. Absatz 5.5.3.1 (alt) wird in Absatz „5.5.4.1" geändert und muß
and amend to read: wie folgt lauten:
"5.5.4.1. Two-direction test „5.5.4.1 Prüfung in beiden Richtungen
... 3 per cent. ... 3 % sein darf.
For electric vehicles, the procedure shall be effected Bei Elektrofahrzeugen ist die Prüfung einmal in jeder
once in each direction. Richtung durchzuführen.
AtimeT ... " Die Zeit T ... "
Paragraph 5.5.3.2., renumber as paragraph 5.5.4.2. Absatz 5.5.3.2 wird in Absatz „5.5.4.2" geändert.
Paragraph 5.5.4., renumber as paragraph 5.5.5. and amend to Absatz 5.5.4 wird in Absatz „5.5.5" geändert und muß wie folgt
read: lauten:
"5.5.5. Determination of the maximum speed on loop track. „5.5.5 Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit auf einer
Rundstrecke
... 3 per cent. ... 3 % sein.
For electric vehicles, the distance covered shall not Bei Elektrofahrzeugen darf die zurückgelegte Strecke
be less than 2 000 metres. nicht kürzer als 2 000 m sein.
The time T ... " Die Zeit T ... "
Insert a new paragraph 5.5.6., to read: Es wird folgender neuer Absatz 5.5.6 eingefügt:
"5.5.6. Determination of the maximum 30 minutes speed for „5.5.6 Ermittlung der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwin-
electric vehicles on a loop track. digkeit bei Elektrofahrzeugen auf einer Rundstrecke.
After preparation and warming up of the electric vehi- Nachdem die Elektrofahrzeuge nach den Vorschriften
cle according to the requirements of paragraphs der Absätze 5.2.2 und 5.5.1.2 vorbereitet und warm-
5.2.2. and 5.5.1.2., the test shall be performed at a gefahren worden sind, muß die Prüfung bei einer
speed indicated by the vehicle manufacturer, which vom Fahrzeughersteller angegebenen Geschwindig-
can be maintained over thirty minutes with a toler- keit durchgeführt werden, die dreißig Minuten lang
ance of ± 5 per cent. mit einer Toleranz von± 5 % gehalten werden kann.
The distance L (km) covered shall be measured and Die zurückgelegte Strecke L (km) wird gemessen und
the average speed (V) calculated as follows: die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) wie folgt
berechnet:
V= 2 L (km/h)". V= 2 L (km/h)".
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Annex 1 Anhang 1
ltem 9., amend to read: Punkt 9 muß lauten:
"9. Maximum speed as approved „9 Ermittelte Höchstgeschwindigkeit
9.1. For thermal engine powered vehicles: .................... (km/h) 9.1 bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor: ................ (km/h)
9.2. For electric vehicles: .............................................. (km/h)". 9.2 bei Elektrofahrzeugen: .......................................... (km/h)".
Insert a new item 10., to read (including new footnote 3): Es wird folgender neuer Punkt 10 (einschließlich der neuen
Fußnote 3) eingefügt:
"10. Maximum 30 minutes speed 3): ................................ (km/h) ,, 1O Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit3): .......... (km/h)
') lt applicable." ') Falls zutreffend."
ltems 10. to 20. (former), renumber as items 11. to 21. Die Punkte 10 bis 20 (alt) werden in die Punkte „11 bis 21"
geändert.
Bekanntmachung
des deutsch-italienischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich sowie des ergänzenden Notenwechsels
Vom 30. Januar 1998
Das in Bonn am 20. September 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen Repu-
blik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich, welches durch Austausch gleichlau-
tender Noten vom selben Tag ergänzt wurde, ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 1
am 23. Februar 1996
in Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen
Notenwechsel nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 249
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Dabei gilt die an Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland im Verlauf eines Studiengangs, dessen Abschluß
und
unmittelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, mit Erfolg
die Regierung der Italienischen Republik - abgelegte Vorprüfung oder Zwischenprüfung als gleichwertig der
Hälfte der an Hochschulen der Italienischen Republik für die
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Zulassung zum „Esame di Laurea" in dem entsprechenden
Vertragsparteien, Studiengang geforderten Prüfungen in den Pflichtfächern und
Wahlfächern. Umgekehrt gilt die Hälfte der an Hochschulen der
auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Februar 1956
Italienischen Republik für die Zulassung zum „Esame di Laurea"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen
geforderten und mit Erfolg abgelegten Prüfungen in den Pflicht-
Republik, insbesondere seiner Artikel 4 und 7,
fächern und Wahlfächern als gleichwertig der Vorprüfung oder
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissen- Zwischenprüfung in dem entsprechenden Studiengang an Hoch-
schaft und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zwischen schulen in der Bundesrepublik Deutschland.
beiden Vertragsparteien und damit auch innerhalb der Europäi- (3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengän-
schen Gemeinschaft zu fördern, gen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden
für einen einschlägigen „Laurea"-Studiengang an Hochschulen
in dem Wunsch, den Studierenden beider Vertragsparteien die der Italienischen Republik in dem Umfang anerkannt, wie sie für
Aufnahme und die Fortführung des Studiums im jeweils anderen einen Studiengang im Sinne von Satz 1 von einer Hochschule in
Staat zu erleichtern, der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurden. Umgekehrt
werden Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studien-
im Bewußtsein der auf seiten der Vertragsparteien im Bereich gängen an Hochschulen der Italienischen Republik für einen ein-
des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten - schlägigen Studiengang an Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur
haben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studien-
Promotion ermöglicht, in dem Umfang anerkannt, wie sie für
leistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich
einen „Laurea"-Studiengang von einer Hochschule der Italieni-
und im Hinblick auf die Führung akademischer Grade folgendes
schen Republik anerkannt wurden.
vereinbart:
(4) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepu-
Artikel blik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen
In diesem Abkommen bedeutet Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
a) der Ausdruck „Hochschule" alle Universitäten und Hoch-
schulen, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land und in der Italienischen Republik gesetzlich Hoch-
(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber im Hinblick
schulcharakter zuerkannt wird und an denen Studien mit auf ein weiterführendes oder ein weiteres Studium an Hochschu-
einem akademischen Grad oder in der Bundesrepublik len der jeweils anderen Vertragspartei zu diesen Studien ohne
Deutschland mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inha-
können,
ber des akademischen Grades im Staate der Verleihung zu dem
b) der Ausdruck „akademischer Grad" weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne
Zusatz- und Ergänzungsprüfungen berechtigtist. Gleiches gilt für
- aufseiten der Bundesrepublik Deutschland jeden Diplom-,
Inhaber von Zeugnissen über in der Bundesrepublik Deutschland
Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad, der von einer
abgelegte Staatsprüfungen.
Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird,
(2) Dabei werden ein an einer Hochschule in der Bundes-
- aufseiten der Italienischen Republik die von einer Hoch-
schule verliehene „Laurea di Dottore" und das „Dottorato republik Deutschland erlangter akademischer Grad oder ein
Zeugnis über die Staatsprüfung, die an Hochschulen in der Bun-
di ricerca",
desrepublik Deutschland die Zulassung zur Promotion ermög-
c) die Bezeichnung „Staatsprüfung" die staatlichen Zwischen- lichen, als Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungswett-
prüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Stu- bewerb für das „Dottorato di ricerca" an einer Hochschule der
diums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch- Italienischen Republik anerkannt. Der an einer Hochschule der
land, Italienischen Republik aufgrund des „Esame di Laurea" erlangte
d) die Bezeichnung „Promotion" das Verfahren, das in der Bun- „Dottore"-Grad wird als Voraussetzung für die Zulassung zur
desrepublik Deutschland zur Verleihung des Doktorgrads Promotion an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-
führt. land anerkannt.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Zum Zweck eines weiterführenden oder weiteren Studiums Der Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, die-
an Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei werden ein- sen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf-
schlägige Studien- und Prüfungsleistungen gegenseitig aner- grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter
kannt. Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Artikel 5 Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom- (1) Dieses Abkommen und die gleichzeitig durch Notenwech-
men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission mit zwölf sel geschlossene ergänzende Vereinbarung, die einen integrie-
Mitgliedern eingesetzt, von denen die deutsche Seite und die renden Bestandteil dieses Abkommens bildet, treten in Kraft,
italienische Seite je sechs benennt. Die Liste der Experten jeder sobald die beiden Regierungen einander notifiziert haben, daß
Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei auf diplomati- die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
schem Wege übermittelt.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer geschlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um
der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit
jeweils vereinbart. einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 20. September 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lothar Wittmann
Für die Regierung der Italienischen Republik
Umberto Vattani
Auswärtiges Amt 20. September 1993
Der Leiter der Kulturabteilung
Begleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Aner-
kennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen werden zum Zwecke eines weiteren
beziehungsweise weiterführenden Studiums gewährt einschließlich der Zulassung zur
Promotion bzw. dem „Dottorato di ricerca".
2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung
zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsparteien festzulegen.
Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzun-
gen nur zum Zweck eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die
Anerkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des akademischen Grades
oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
3. Die auf seiten der beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und Studien-
abschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, wie Zulassungs-
beschränkungen und ähnliches, werden durch das Abkommen über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht berührt.
4. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
umfaßt nicht den effectus civilis.
5. Nach Abschluß des Abkommens werden beide Vertragsparteien prüfen, inwieweit
Fragen des effectus civilis in einem gesonderten Abkommen geregelt werden können.
6. Die Anerkennung von Studien und Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkom-
mens setzt voraus, daß die Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen wor-
den ist, die der Hochschule entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
7. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen,
werden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens Studienzeiten und Prüfungen nur
anerkannt nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 251
8. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich auf deutscher Seite ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt gegeben:
a) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen
als Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die Prüfungsordnung der betreffenden
Hochschule die Bestimmung des § 7 Absatz 2 Satz 4 der „Allgemeinen Bestim-
mungen für Diplomprüfungsordnungen" mit dem Wortlaut „Bei der Anerkennung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-
vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten" übernommen worden ist.
Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 8
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen, das durch
diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil
dieses Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Lothar Wittmann
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Italienischen Republik
Herrn Dr. Umberto Vattani
Bonn
(Übersetzung)
Botschaft Bonn, den 20. September 1993
der Italienischen Republik
Begleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich
Herr Ministerialdirektor,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note am heutigen Tag zu bestätigen, deren Inhalt
folgendermaßen lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß die Italienische Regierung mit dem oben erwähn-
ten Text einverstanden ist und Ihre Note sowie die vorliegende Antwort als eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Ländern ansieht.
Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Umberto Vattani
Herrn
Ministerialdirektor Dr. Lothar Wittmann
Leiter der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
------- -------- ------------------------------
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 1998
Das in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik EI Salvador - es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen das Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen
Salvador, Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
zu vertiefen, besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Städtischer und
der Republik EI Salvador beizutragen, ländlicher Einfachwohnungsbau" ein Darlehen in Höhe von
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom zu erhalten.
25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador -
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einv"'rneh-
sind wie folgt übereingekommen: men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 253
und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor- Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
haben ersetzt werden. soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen Artikel 3
gewährt werden.
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
der Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeit- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
punkt ermöglicht, und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Republik EI Salvador erhoben werden.
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 4
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
Vorhabens
aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Abkommen Anwendung. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ueberschaer
Spranger
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ram6n Gonzalez Giner
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 1998
Das in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
die Regierung der Republik EI Salvador -
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für
das Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II" in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Höhe von 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Salvador, würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vor-
haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
zu vertiefen, Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Ländliche Wasser- und
der Republik EI Salvador beizutragen, Sanitärversorgung II" ein Darlehen in Höhe von 20 000 000,- DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
23. bis 25. September 1997 in Bonn - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorha-
sind wie folgt übereingekommen: ben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 255
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun- sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
gewährt werden.
Artikel 3
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
ermöglicht,
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Republik EI Salvador erhoben werden.
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Artikel 4
Vorhabens
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden
Abkommen Anwendung. Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 2 Genehmigungen.
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
Artikel 5
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Regierung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundes-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ueberschaer
Spranger
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ram6n Gonzalez Giner
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 5. Februar 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 2. September 1997 ihre Rechts nach -
folge zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBI. 1979 II
S. 113) notifiziert. Dementsprechend ist die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer
Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 5. Juli 1979 (BGBI. II S. 816) und vom 19. Februar 1997 (BGBI. II S. 732).
Bonn, den 5. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 243
Verordnung
zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeuge einschließlich rein elektrischer
Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit
(Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68)
Vom 4. März 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 68 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge einschließlich rein elektrischer
Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit (BGB!. 1989 II
S. 642) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. November 1996 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
. and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Anhang
Regelung Nr. 68
Änderung 1
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
einschließlich rein elektrischer Fahrzeuge
hinsichtlich der Messung der Höchstgeschwindigkeit
(Ergänzung 1 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung)
Regulation No. 68
Amendment 1
Uniform provisions
concerning the approval of power-driven vehicles
including pure electric vehicles
with regard to the measurement of the maximum speed
(Supplement 1 to the Regulation in its original version)
·i Former title of the Agreement: •i Früherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Approval and Reci- Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
procal Recognition of Approval for Motor Vehicle Equipment and Parts, done at migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
Geneva on 20 March 1958. die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am
20. März 1958.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 245
(Übersetzung)")
The title of the Regulation, amend to read: (see cover page) Der Titel der Regelung muß lauten: (siehe Deckblatt)
Paragraph 1. (including footnote 1), amend to read: Absatz 1 (einschließlich der Fußnote 1) muß lauten:
"1. Scope „1 Anwendungsbereich
This Regulation applies to the approval of power-dri- Diese Regelung gilt für die Genehmigung der Kraft-
ven vehicles including pure electric vehicles of cate- fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1) einschließlich rein
gories M1 and N1 1) with regard to the measurement elektrischer Fahrzeuge hinsichtlich der Messung der
of the maximum speed indicated by the manufac- vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit.
turer.
1) As defined in annex 7 to the Consolidated Resolution on the Construction of Vehi- 1) Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution Fahrzeugtechnik
cles (R.E.3) (document TRANS/SC1tWP29/78/Amend. 3)." (R.E.3) (Dokument TRANS/SC1tWP29/78/Amend.3)."
Insert new paragraph 2.2. and 2.3., to read: Es werden folgende neue Absätze 2.2 und 2.3 eingefügt:
"2.2. "Maximum speed" means: ,,2.2 ,,Höchstgeschwindigkeit" bedeutet:
2.2.1. For thermal engine driven vehicles, the maximum 2.2.1 bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor die höchste
steady speed. konstante Geschwindigkeit,
2.2.2. For electric vehicles, the highest average value of the 2.2.2 bei Elektrofahrzeugen der höchste Durchschnittswert
speed, which the vehicle can maintain twice over a der Geschwindigkeit, die das Fahrzeug zweimal über
distance of 1 km. eine Strecke von 1 km halten kann.
2.3. "Maximum 30 minutes speed", for electric vehicles, 2.3 „Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit", bei
means the average value of the maximum speed, Elektrofahrzeugen der vom Hersteller angegebene
indicated by the manufacturer, which the vehicle can Durchschnittswert der Höchstgeschwindigkeit, die
maintain for 30 minutes." das Fahrzeug 30 Minuten lang halten kann."
Paragraphs 2.2. to 2.3. (former), renumber as paragraphs 2.4. Die Absätze 2.2 bis 2.3 (alt) werden in die Absätze „2.4 bis 2.5"
to 2.5., and amend to read: geändert und müssen wie folgt lauten:
"2.4. "Type of vehicle" means vehicles powered either by: ,,2.4 „Fahrzeugtyp" bedeutet Fahrzeuge, die angetrieben
werden,
2.4.1. A "thermal engine" and which do not differ in such 2.4.1 entweder mit einem „Verbrennungsmotor" und sich
essential respects as: shape of the bodywork, nicht in so wesentlichen Punkten voneinander unter-
engine, transmission, tyres and unladen mass of the scheiden, wie: Form des Aufbaues, Motor, Getriebe,
vehicle, or Reifen und Leermasse des Fahrzeuges, oder
2.4.2. An "electric motor(s)" and which do not differ in 2.4.2 mit „Elektromotor(en)" und sich nicht in so wesent-
such essential respects as: shape of the bodywork, lichen Punkten voneinander unterscheiden, wie:
electric drive train (motor(s) and controller(s)), traction Form des Aufbaues, elektrisches Antriebssystem
battery (type, capacity, battery management), trans- (Motor(en) und Regler), Antriebsbatterie (Typ, Kapa-
mission (if any), tyres and unladen mass of the ve- zität, Batteriemanagement), Getriebe (falls vorhan-
hicle. den), Reifen und Leermasse des Fahrzeuges.
2.5. "Unladen mass" means the mass of the vehicle in 2.5 „Leermasse des Fahrzeuges" bedeutet die Masse
running order without occupants or load, but with the des betriebsbereiten Fahrzeuges ohne Insassen oder
fuel tank full (if any), cooling liquid, service and trac- Ladung, aber mit vollem Kraftstoffbehälter (falls
tion batteries, oils, on-board charger, portable vorhanden), Kühlflüssigkeit, Versorgungs- und
charger, tools and spare wheel, if provided in series Antriebsbatterien, Ölen, eingebautem Ladegerät,
by the manufacturer of the vehicle." tragbarem Ladegerät, Werkzeugen und Reserverad,
falls die letztgenannten Teile vom Fahrzeughersteller
serienmäßig mitgeliefert werden."
Paragraph 3.2.1., amend to read: Absatz 3.2.1 muß lauten:
"3.2.1. Detailed description of the vehicle type as regards „3.2.1 Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hin-
the shape of the bodywork, the engine or electric sichtlich der Form des Aufbaues, des Motors oder
drive train (motor(s) and controller(s)), traction battery des elektrischen Antriebssystems (Motor(en) und
(type, capacity, battery management) (if any), trans- Regler), der Antriebsbatterie (Typ, Kapazität, Battf:l-
mission (if any), tyres and unladen mass of the ve- riemanagement) (falls vorhanden), des Getriebes (falls
hicle." vorhanden), der Reifen und der Leermasse des Fahr-
zeuges."
Paragraph 5.1., amend the word "speed" to read "speeds". Absatz 5.1: Die Worte „Höchstgeschwindigkeit . . . ist" werden
durch „Höchstgeschwindigkeit ... sind" ersetzt.
") Entsprechend dem Protokoll vom 7. September 1996 über die Besprechung der
Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer abgestimmten deutsch-
sprachigen Übersetzung.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Insert a new paragraph 5.2.1., to read: Es wird folgender neuer Absatz 5.2.1 eingefügt:
"5.2.1. Thermal engine driven vehicles:". „5.2.1 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren:".
Paragraphs 5.2.1. to 5.2.4. (former), renumber as paragraphs Die Absätze 5.2.1 bis 5.2.4 (alt) werden in die Absätze „5.2.1.1
5.2.1.1. to 5.2.1.4. bis 5.2.1.4" geändert.
Insert new paragraphs 5.2.2. to 5.2.2.5., to read: Es werden folgende neue Absätze 5.2.2 bis 5.2.2.5 einge-
fügt:
"5.2.2: Electric vehicles: ,,5.2.2 Elektrofahrzeuge:
5.2.2.1. Requirements of paragraph 5.2.1.1. shall be met, if 5.2.2.1 Die Vorschriften des Absatzes 5.2.1.1 müssen einge-
applicable. halten sein, falls sie zutreffen.
5.2.2.2. The charge of the traction battery shall be carried out 5.2.2.2 Die Antriebsbatterie muß mit dem eingebauten
with the on-board charger (if any) or with a portable Ladegerät (falls vorhanden) oder mit einem vom
charger, recommended by the vehicle manufacturer. Fahrzeughersteller empfohlenen tragbaren Ladegerät
geladen werden.
The procedure shall be according to a normal Dabei muß wie bei einer normalen Aufladung
overnight charge, excluding all types of special während der Nacht vorgegangen werden, besondere
charge, such as equalization or the servicing charge. Ladeverfahren, wie zum Beispiel eine Ausgleichsla-
The ambient temperature shall be between 20 °C and dung oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind
30 °C. nicht anzuwenden. Die Umgebungstemperatur muß
zwischen 20 °C und 30 °c liegen.
The end of charge shall be specified by the vehicle Das Ende des Ladevorganges muß vom Fahrzeug-
manufacturer, but charging, expressed in hours (h), hersteller angegeben sein, aber das Laden, ausge-
shall not last longer than: drückt in Stunden (h), darf nicht länger als
~ 3C
p p
dauern,
where: dabei sind
C is the battery energy-capacity (Wh), as specified C die vom Hersteller angegebene Energie der Batte-
by the manufacturer, and rie (Wh) und
P is the mean power (W), drawn from the mains dur- P die mittlere Leistung (W), die während des Ladens
ing charging. dem Stromnetz entnommen wird.
5.2.2.3. All the energy storage systems available for use other 5.2.2.3 Alle nutzbaren Energiespeichersysteme, die nicht
than for propelling the vehicle (electric, hydraulic, dem Antrieb des Fahrzeuges dienen (elektrisch,
pressure, etc.) must be charged according to the hydraulisch, pneumatisch usw.), müssen entspre-
manufacturer' s recommendations. chend den Empfehlungen des Herstellers geladen
werden.
5.2.2.4. The vehicle shall have covered a distance of at least 5.2.2.4 Das Fahrzeug muß innerhalb von sieben Tagen vor
300 km during a period of seven days preceding the der Prüfung eine Strecke von 300 km mit den Batte-
test, using the batteries that will be installed in the rien zurückgelegt haben, die zur Messung der Höchst-
vehicle for measuring the maximum speed. geschwindigkeit in das Fahrzeug eingebaut werden.
5.2.2.5. The mass of the vehicle shall be its unladen mass 5.2.2.5 Die Masse des Fahrzeuges ist stets seine Leermasse
plus half the full load in any case." plus der Hälfte der vollen Zuladung."
Paragraph 5.3., amend to read: Absatz 5.3 muß lauten:
"5.3. Characteristics of the test track „5.3 Merkmale der Prüfstrecke
The measurement shall be effected on either: Die Messung ist entweder auf:
A straight track in the conditions set out in para- - einer geraden Strecke unter den Bedingungen
graph 5.3.1.; nach Absatz 5.3.1 ;
and/or und/oder
A loop track in the conditions set out in para- - einer Rundstrecke unter den Bedingungen nach
graph 5.3.2." Absatz 5.3.2
durchzuführen."
Paragraph 5.3.1.2.1., amend to read: Absatz 5.3.1.2.1 muß lauten:
"5.3.1.2.1. The length L shall be selected in relation to the precision ,,5.3.1.2.1 Die Länge L ist unter Berücksichtigung der Genauig-
of the apparatus and the method used for measuring keit des Gerätes sowie des Verfahrens zur Messung
the time t of the run so that the actual speed can be der Zeit t für eine Prüffahrt so auszuwählen, daß die
determined within ± 1 per cent. For electric vehicles, the tatsächliche Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit
length of the measuring zone shall be at least 1 000 m. von ± 1 % bestimmt werden kann. Bei Elektrofahr-
zeugen muß die Länge der Meßstrecke mindestens
1 000 m betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 247
The length actually used for the measurement shall Die bei der Messung tatsächlich verwendete Länge
be recorded in the report." ist im Gutachten anzugeben."
Paragraph 5.5.1.1., amend to read: Absatz 5.5.1.1 muß lauten:
"5.5.1.1. Warming up for thermal engine driven vehicles". ,,5.5.1.1 Warmfahren bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor".
Paragraphs 5.5.1.1. and 5.5.1.2. (former), renumber as para- Die Absätze 5.5.1.1 und 5.5.1.2 (alt) werden in die Absätze
graphs 5.5.1.1.1. and 5.5.1.1.2. ,,5.5.1.1.1 und 5.5.1.1.2" geändert.
Insert new paragraphs 5.5.1.2. to 5.5.1.2.2., to read: Es werden folgende neue Absätze 5.5.1.2 bis 5.5.1.2.2 ein-
gefügt:
"5.5.1.2. Warming up for electric vehicles: ,,5.5.1.2 Warmfahren bei Elektrofahrzeugen:
5.5.1.2.1. After full charging carried out according to paragraph 5.5.1.2.1 Nachdem die Batterie nach den Vorschriften des
5.2.2.2.2., the vehicle must be conditioned at a tem- Absatzes 5.2.2.2.2 vollgeladen worden ist, muß das
perature ranging from 20 °C to 30 °C during a mini- Fahrzeug mindestens zwei Stunden lang bei einer
mum period of two hours. Temperatur von 20 °C bis 30 °C konditioniert werden.
5.5.1.2.2. After the thermal conditioning and just before the 5.5.1.2.2 Nach der Konditionierung und unmittelbar vor Beginn
beginning of the test, the vehicle must be driven on a der Prüfung muß das Fahrzeug auf einer Strecke von
minimal distance of five kilometres, at a speed equi- mindestens fünf Kilometern mit einer Geschwindig-
valent to 80 per cent of the maximum 30 minutes keit gefahren werden, die 80 % der höchsten Dreißig-
speed as defined in paragraph 2.3." Minuten-Geschwindigkeit nach Absatz 2.3 entspricht."
Paragraphs 5.5.2. and 5.5.3. (former), renumber as paragraphs Die Absätze 5.5.2 und 5.3.3 (alt) werden in die Absätze „5.5.3
5.5.3. and 5.5.4. und 5.5.4" geändert.
Paragraph 5.5.3.1. (former), renumber as paragraph 5.5.4.1. Absatz 5.5.3.1 (alt) wird in Absatz „5.5.4.1" geändert und muß
and amend to read: wie folgt lauten:
"5.5.4.1. Two-direction test „5.5.4.1 Prüfung in beiden Richtungen
... 3 per cent. ... 3 % sein darf.
For electric vehicles, the procedure shall be effected Bei Elektrofahrzeugen ist die Prüfung einmal in jeder
once in each direction. Richtung durchzuführen.
AtimeT ... " Die Zeit T ... "
Paragraph 5.5.3.2., renumber as paragraph 5.5.4.2. Absatz 5.5.3.2 wird in Absatz „5.5.4.2" geändert.
Paragraph 5.5.4., renumber as paragraph 5.5.5. and amend to Absatz 5.5.4 wird in Absatz „5.5.5" geändert und muß wie folgt
read: lauten:
"5.5.5. Determination of the maximum speed on loop track. „5.5.5 Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit auf einer
Rundstrecke
... 3 per cent. ... 3 % sein.
For electric vehicles, the distance covered shall not Bei Elektrofahrzeugen darf die zurückgelegte Strecke
be less than 2 000 metres. nicht kürzer als 2 000 m sein.
The time T ... " Die Zeit T ... "
Insert a new paragraph 5.5.6., to read: Es wird folgender neuer Absatz 5.5.6 eingefügt:
"5.5.6. Determination of the maximum 30 minutes speed for „5.5.6 Ermittlung der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwin-
electric vehicles on a loop track. digkeit bei Elektrofahrzeugen auf einer Rundstrecke.
After preparation and warming up of the electric vehi- Nachdem die Elektrofahrzeuge nach den Vorschriften
cle according to the requirements of paragraphs der Absätze 5.2.2 und 5.5.1.2 vorbereitet und warm-
5.2.2. and 5.5.1.2., the test shall be performed at a gefahren worden sind, muß die Prüfung bei einer
speed indicated by the vehicle manufacturer, which vom Fahrzeughersteller angegebenen Geschwindig-
can be maintained over thirty minutes with a toler- keit durchgeführt werden, die dreißig Minuten lang
ance of ± 5 per cent. mit einer Toleranz von± 5 % gehalten werden kann.
The distance L (km) covered shall be measured and Die zurückgelegte Strecke L (km) wird gemessen und
the average speed (V) calculated as follows: die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) wie folgt
berechnet:
V= 2 L (km/h)". V= 2 L (km/h)".
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Annex 1 Anhang 1
ltem 9., amend to read: Punkt 9 muß lauten:
"9. Maximum speed as approved „9 Ermittelte Höchstgeschwindigkeit
9.1. For thermal engine powered vehicles: .................... (km/h) 9.1 bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor: ................ (km/h)
9.2. For electric vehicles: .............................................. (km/h)". 9.2 bei Elektrofahrzeugen: .......................................... (km/h)".
Insert a new item 10., to read (including new footnote 3): Es wird folgender neuer Punkt 10 (einschließlich der neuen
Fußnote 3) eingefügt:
"10. Maximum 30 minutes speed 3): ................................ (km/h) ,, 1O Höchste Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit3): .......... (km/h)
') lt applicable." ') Falls zutreffend."
ltems 10. to 20. (former), renumber as items 11. to 21. Die Punkte 10 bis 20 (alt) werden in die Punkte „11 bis 21"
geändert.
Bekanntmachung
des deutsch-italienischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich sowie des ergänzenden Notenwechsels
Vom 30. Januar 1998
Das in Bonn am 20. September 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen Repu-
blik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich, welches durch Austausch gleichlau-
tender Noten vom selben Tag ergänzt wurde, ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 1
am 23. Februar 1996
in Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen
Notenwechsel nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 249
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Dabei gilt die an Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland im Verlauf eines Studiengangs, dessen Abschluß
und
unmittelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, mit Erfolg
die Regierung der Italienischen Republik - abgelegte Vorprüfung oder Zwischenprüfung als gleichwertig der
Hälfte der an Hochschulen der Italienischen Republik für die
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Zulassung zum „Esame di Laurea" in dem entsprechenden
Vertragsparteien, Studiengang geforderten Prüfungen in den Pflichtfächern und
Wahlfächern. Umgekehrt gilt die Hälfte der an Hochschulen der
auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Februar 1956
Italienischen Republik für die Zulassung zum „Esame di Laurea"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen
geforderten und mit Erfolg abgelegten Prüfungen in den Pflicht-
Republik, insbesondere seiner Artikel 4 und 7,
fächern und Wahlfächern als gleichwertig der Vorprüfung oder
in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissen- Zwischenprüfung in dem entsprechenden Studiengang an Hoch-
schaft und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zwischen schulen in der Bundesrepublik Deutschland.
beiden Vertragsparteien und damit auch innerhalb der Europäi- (3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengän-
schen Gemeinschaft zu fördern, gen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden
für einen einschlägigen „Laurea"-Studiengang an Hochschulen
in dem Wunsch, den Studierenden beider Vertragsparteien die der Italienischen Republik in dem Umfang anerkannt, wie sie für
Aufnahme und die Fortführung des Studiums im jeweils anderen einen Studiengang im Sinne von Satz 1 von einer Hochschule in
Staat zu erleichtern, der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurden. Umgekehrt
werden Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studien-
im Bewußtsein der auf seiten der Vertragsparteien im Bereich gängen an Hochschulen der Italienischen Republik für einen ein-
des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten - schlägigen Studiengang an Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur
haben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studien-
Promotion ermöglicht, in dem Umfang anerkannt, wie sie für
leistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich
einen „Laurea"-Studiengang von einer Hochschule der Italieni-
und im Hinblick auf die Führung akademischer Grade folgendes
schen Republik anerkannt wurden.
vereinbart:
(4) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepu-
Artikel blik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen
In diesem Abkommen bedeutet Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
a) der Ausdruck „Hochschule" alle Universitäten und Hoch-
schulen, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land und in der Italienischen Republik gesetzlich Hoch-
(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber im Hinblick
schulcharakter zuerkannt wird und an denen Studien mit auf ein weiterführendes oder ein weiteres Studium an Hochschu-
einem akademischen Grad oder in der Bundesrepublik len der jeweils anderen Vertragspartei zu diesen Studien ohne
Deutschland mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inha-
können,
ber des akademischen Grades im Staate der Verleihung zu dem
b) der Ausdruck „akademischer Grad" weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne
Zusatz- und Ergänzungsprüfungen berechtigtist. Gleiches gilt für
- aufseiten der Bundesrepublik Deutschland jeden Diplom-,
Inhaber von Zeugnissen über in der Bundesrepublik Deutschland
Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad, der von einer
abgelegte Staatsprüfungen.
Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird,
(2) Dabei werden ein an einer Hochschule in der Bundes-
- aufseiten der Italienischen Republik die von einer Hoch-
schule verliehene „Laurea di Dottore" und das „Dottorato republik Deutschland erlangter akademischer Grad oder ein
Zeugnis über die Staatsprüfung, die an Hochschulen in der Bun-
di ricerca",
desrepublik Deutschland die Zulassung zur Promotion ermög-
c) die Bezeichnung „Staatsprüfung" die staatlichen Zwischen- lichen, als Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungswett-
prüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Stu- bewerb für das „Dottorato di ricerca" an einer Hochschule der
diums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch- Italienischen Republik anerkannt. Der an einer Hochschule der
land, Italienischen Republik aufgrund des „Esame di Laurea" erlangte
d) die Bezeichnung „Promotion" das Verfahren, das in der Bun- „Dottore"-Grad wird als Voraussetzung für die Zulassung zur
desrepublik Deutschland zur Verleihung des Doktorgrads Promotion an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-
führt. land anerkannt.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Zum Zweck eines weiterführenden oder weiteren Studiums Der Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, die-
an Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei werden ein- sen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf-
schlägige Studien- und Prüfungsleistungen gegenseitig aner- grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter
kannt. Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Artikel 5 Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom- (1) Dieses Abkommen und die gleichzeitig durch Notenwech-
men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission mit zwölf sel geschlossene ergänzende Vereinbarung, die einen integrie-
Mitgliedern eingesetzt, von denen die deutsche Seite und die renden Bestandteil dieses Abkommens bildet, treten in Kraft,
italienische Seite je sechs benennt. Die Liste der Experten jeder sobald die beiden Regierungen einander notifiziert haben, daß
Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei auf diplomati- die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
schem Wege übermittelt.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer geschlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um
der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit
jeweils vereinbart. einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 20. September 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lothar Wittmann
Für die Regierung der Italienischen Republik
Umberto Vattani
Auswärtiges Amt 20. September 1993
Der Leiter der Kulturabteilung
Begleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Aner-
kennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen werden zum Zwecke eines weiteren
beziehungsweise weiterführenden Studiums gewährt einschließlich der Zulassung zur
Promotion bzw. dem „Dottorato di ricerca".
2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung
zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsparteien festzulegen.
Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzun-
gen nur zum Zweck eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die
Anerkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des akademischen Grades
oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
3. Die auf seiten der beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und Studien-
abschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, wie Zulassungs-
beschränkungen und ähnliches, werden durch das Abkommen über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht berührt.
4. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
umfaßt nicht den effectus civilis.
5. Nach Abschluß des Abkommens werden beide Vertragsparteien prüfen, inwieweit
Fragen des effectus civilis in einem gesonderten Abkommen geregelt werden können.
6. Die Anerkennung von Studien und Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkom-
mens setzt voraus, daß die Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen wor-
den ist, die der Hochschule entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
7. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen,
werden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens Studienzeiten und Prüfungen nur
anerkannt nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 251
8. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich auf deutscher Seite ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt gegeben:
a) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen
als Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die Prüfungsordnung der betreffenden
Hochschule die Bestimmung des § 7 Absatz 2 Satz 4 der „Allgemeinen Bestim-
mungen für Diplomprüfungsordnungen" mit dem Wortlaut „Bei der Anerkennung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-
vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten" übernommen worden ist.
Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 8
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen, das durch
diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil
dieses Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Lothar Wittmann
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Italienischen Republik
Herrn Dr. Umberto Vattani
Bonn
(Übersetzung)
Botschaft Bonn, den 20. September 1993
der Italienischen Republik
Begleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich
Herr Ministerialdirektor,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note am heutigen Tag zu bestätigen, deren Inhalt
folgendermaßen lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß die Italienische Regierung mit dem oben erwähn-
ten Text einverstanden ist und Ihre Note sowie die vorliegende Antwort als eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Ländern ansieht.
Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Umberto Vattani
Herrn
Ministerialdirektor Dr. Lothar Wittmann
Leiter der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
------- -------- ------------------------------
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 1998
Das in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik EI Salvador - es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen das Vorhaben „Städtischer und ländlicher Einfachwohnungsbau"
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen
Salvador, Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
zu vertiefen, besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Städtischer und
der Republik EI Salvador beizutragen, ländlicher Einfachwohnungsbau" ein Darlehen in Höhe von
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom zu erhalten.
25. bis 29. Oktober 1996 in San Salvador -
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einv"'rneh-
sind wie folgt übereingekommen: men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 253
und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor- Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
haben ersetzt werden. soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen Artikel 3
gewährt werden.
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
der Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeit- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
punkt ermöglicht, und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Republik EI Salvador erhoben werden.
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 4
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
Vorhabens
aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Abkommen Anwendung. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der rung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ueberschaer
Spranger
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ram6n Gonzalez Giner
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 1998
Das in Bonn am 10. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 10. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt
die Regierung der Republik EI Salvador -
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag für
das Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung II" in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Höhe von 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Salvador, würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vor-
haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
zu vertiefen, Finanzierungsbeitrags erfüllt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Ländliche Wasser- und
der Republik EI Salvador beizutragen, Sanitärversorgung II" ein Darlehen in Höhe von 20 000 000,- DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
23. bis 25. September 1997 in Bonn - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorha-
sind wie folgt übereingekommen: ben ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998 255
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-
Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun- sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
gewährt werden.
Artikel 3
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
ermöglicht,
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Republik EI Salvador erhoben werden.
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Artikel 4
Vorhabens
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden
Abkommen Anwendung. Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
nahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 2 Genehmigungen.
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
Artikel 5
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Regierung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundes-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vor-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ueberschaer
Spranger
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Ram6n Gonzalez Giner
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 5. Februar 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 2. September 1997 ihre Rechts nach -
folge zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBI. 1979 II
S. 113) notifiziert. Dementsprechend ist die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer
Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 5. Juli 1979 (BGBI. II S. 816) und vom 19. Februar 1997 (BGBI. II S. 732).
Bonn, den 5. Februar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er