3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten, Vierten und fünften Protokolls
zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 19. November 1998
1.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Slowakei am 15. Juli 1997
in Kraft getreten.
. II.
Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für die
Slowakei am 15. Juli 1997
in Kraft getreten.
III.
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über
die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 für die
Slowakei am 1. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1998 (BGBI. II S. 1970).
Bonn, den 19. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 30. November 1998
1.
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) vom 27. September
1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 3 für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Angola am 30. August 1990
Costa Rica am 26. September 1995
Mongolei am 27. März 1990
Paraguay am 26.Juni 1992
Südafrika am 12. April 1994
Die Satzung ist ferner am 8. Oktober 1993 in Kraft getreten für
Albanien
Bosnien und Herzegowina
EI Salvador
Georgien
Guatemala
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Moldau, Republik
Slowenien
Turkmenistan
Usbekistan
Die Satzung ist weiterhin am 21. Oktober 1995 in Kraft getreten für
Andorra
Äquatorialguinea
Botsuana
Eritrea
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Mosambik
Myanmar
Zentralafrikanische Republik
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben am 21. Januar
1993 bzw. am 8. Februar 1993 der Regierung des Königreichs Spanien
notifiziert, daß sie sich als Rechts n ach f o I g er der ehemaligen Tschecho-
slowakei mit Wirkung vom 1. Februar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an die Satzung gebunden betrachten.
Die Satzung ist außerdem nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 für
Madeira am 21. Oktober 1995
in Kraft getreten.
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
II.
Die Satzung ist von Honduras am 19. August 1988, von Kanada
am 30. Dezember 1994, von Kat a r am 1. Februar 1985, von Panama am
9. Oktober 1992, von den Vereinigten Staaten am 26. Dezember 1995
und von Pu er t o Rico am 17. November 1994 gekündigt worden; sie ist somit
nach ihrem Artikel 35 Abs. 1 für
Honduras am 19. August 1989
Kanada am 30. Dezember 1995
Katar am 1. Februar 1986
Panama am 9. Oktober 1993
Vereinigte Staaten am 26. Dezember 1996
und nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für
Puerto Rico am 17. November 1995
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juli 1976 (BGBI. II S. 1692), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für die
Mongolei insoweit berichtigt wird, und die Bekanntmachung vom 17. April 1992
(BGBI. II S. 371 ).
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
Vom 30. November 1998
Das in Pretoria am 23. Juli 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten ist nach
seinem Artikel 7
am 10. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Kulturinstitute können Veranstaltungen, Sprachkurse
und andere Aktivitäten auch außerhalb ihrer eigenen Räume und
und
an anderen Orten im Empfangsstaat durchführen.
die Regierung der Republik Südafrika -
Artikel 4
von dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Be-
reichen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu (1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute ist auf die Verbreitung und
vertiefen, Vermittlung der Sprache des Entsendestaats und von Informa-
tionen und Kenntnissen in den Bereichen Kultur, Bildung und
in dem Bemühen, die gegenseitige Information über das Wissenschaft sowie auf eine entsprechende Zusammenarbeit in
gesellschaftliche und kulturelle Leben beider Länder zu fördern, diesen Bereichen gerichtet.
(2) Der Status und die Tätigkeit der in Artikel 2 genannten Kul-
in der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren turinstitute und ihrer entsandten Mitarbeiter wird in der Anlage zu
Verständigung zwischen den Menschen beider Länder beizu- diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt an demselben Tag
tragen - wie das Abkommen in Kraft.
(3) Alle im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkei-
haben folgendes vereinbart: ten unterliegen dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht.
Artikel Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Tätig- Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses
keit von Kulturinstituten im jeweils anderen Land einen beson- Abkommens und seiner ~nlage wird durch Verhandlung zwi-
ders wichtigen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen schen den Vertragsparteien beigelegt.
beiden Ländern darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, Kulturinstitute Artikel 6
im jeweils anderen Land zu errichten. Dieses Abkommen und seine Anlage können durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 2
Artikel 7
(1) Kulturinstitute der Bundesrepublik Deutschland sind die
Zweigstellen des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu- tragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
rellen Zusammenarbeit e.V.", München (im folgenden als Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
,,Goethe-Institut" bezeichnet). Kulturinstitute der Republik Süd- lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der
afrika werden durch Notenwechsel benannt. letzten Notifikation.
(2) Kulturinstitute können auf der Grundlage dieses Abkom- Artikel 8
mens in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
errichtet werden. geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf
Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
Artikel 3 sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
gekündigt wird.
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die
Arbeit der Kulturinstitute fördern und sie bei der Wahrnehmung (2) Im Fall der Kündigung dieses Abkommens werden die
ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter- Kulturinstitute ihre Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem das
stützen. Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Pretoria am 23. Juli 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Südafrika
Alfred Nzo
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
1. Die Anzahl der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens se zwei Kraftfahrzeuge für einen verheirateten entsand-
bezeichneten entsandten Mitarbeiter soll in angemessenem ten Mitarbeiter, der von seinem oder ihrem Ehegatten
Verhältnis zu den Aufgaben der jeweiligen Kulturinstitute begleitet wird, die mindestens sechs Monate vor der
stehen. Übersiedlung benutzt worden sind und innerhalb von
sechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-
2. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die unter Nummer 1
gebiet des Empfangsstaats eingeführt werden.
genannten entsandten Mitarbeiter:
2.1 Deutsche entsandte Mitarbeiter, die nicht die südafrikani- 5.2 Die zum persönlichen Gebrauch abgaben- und zollfrei ein-
sche Staatsangehörigkeit besitzen, und die zu ihrem Haus- geführten Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeuge dürfen
halt gehörenden Familienangehörigen, welche mit dem amt- auch abgaben- und zollfrei ausgeführt oder in den Grenzen
lichen deutschen Reisepaß reisen, bedürfen im Rahmen der der Rechtsvorschriften im Land selbst abgaben- und zollfrei
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften keiner Auf- verkauft werden.
enthaltserlaubnis für die Republik Südafrika. 6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
2.2 Südafrikanische entsandte Mitarbeiter, die nicht die deut- unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
sche Staatsangehörigkeit besitzen, und die zu ihrem Haus- jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik
halt gehörenden Familienangehörigen, welche mit dem amt- Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung
lichen südafrikanischen Reisepaß reisen, erhalten auf der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Antrag gebührenfrei im Rahmen der geltenden Gesetze und Einkommen und vom Vermögen und nach den geltenden
sonstigen Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis von den Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
zuständigen deutschen Behörden. Die Aufenthaltserlaubnis 7.1 Die von den Kulturinstituten veranstaltete künstlerische und
wird -bevorzugt erteilt und schließt im Rahmen ihrer Gültig-
Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt wer-
keit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berech- den, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Länder sind,
tigten ein. sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des
Aufenthaltserlaubnisse sind vor der Ausreise bei einer deut- Empfangsstaats erfüllen.
schen diplomatischen oder kon$ularischen Vertretung ein-
7.2 Neben dem entsandten Personal können die Kulturinstitute
zuholen. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
auch Ortskräfte einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des
können in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.
Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den
2.3 Die Behörden des Entsendestaats teilen den Behörden des Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.
Empfangsstaats auf diplomatischem Weg durch ein geeig-
netes Schreiben die beabsichtigte Entsendung und den 7.3 Die Kulturinstitute können mit Ministerien, anderen öffent-
voraussichtlichen Tag der .Ankunft der Mitarbeiter und ihrer lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaf-
Familien mit. ten, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
Das Außenministerium des Empfangsstaats trifft die not- 7.4 Die Ausstattung der Kulturinstitute, einschließlich der tech-
wendigen Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einreise und nischen Geräte und der Materialien, sowie ihr Vermögen
ihres Aufenthalts. sind nach Beschluß des Entsendestaats Eigentum des
betreffenden Instituts oder des Entsendestaats.
2.4 Die unter Nummer 1 genannten entsandten Mitarbeiter und
ihre Ehegatten benötigen keine Arbeitserlaubnis für ihre 7.5 Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den ungehinder-
Tätigkeit an den jeweiligen Kulturinstituten. ten Zugang zu den Kulturinstituten sowie die normale Ge-
schäftstätigkeit der Institute.
3. Seide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Per-
sonen, welche die Staatsangehörigkeit des Entsende- und 8.1 Jede Seite gewährt im Rahmen ihrer geltenden Gesetze und
nicht des Empfangsstaats besitzen, sowie den zu ihrem sonstigen Vorschriften den Kulturinstituten der anderen
Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vor- Seite für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuer-
aussetzungen der Nummer 2 uneingeschränkte Reisemög- liche Vergünstigungen.
lichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.
8.2 Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Kulturinstitute
4. Als zum Haushalt gehörende Familienangehörige im Sinne und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit
der Nummern 2 und 3 gelten Ehegatten und unverheiratete erforderlich, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und
Kinder unter 18 Jahren. sonstigen Vorschriften durch Notenwechsel geregelt.
5.1 Seide Seiten gewähren im Rahmen ihrer geltenden Gesetze 9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegensei- dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
tigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
a) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (z.B. beiden Seiten in einer gesonderten Vereinbarung durch
technischen Geräten, Möbeln, belichteten Filmen, Notenwechsel geregelt werden.
Büchern, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-
10. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
schließlich einer angemessenen Zahl von Kraftfahrzeu-
en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
gen, die für die Tätigkeit der in Artikel 2 des Abkommens
Empfangsstaats auf Wunsch in Zeiten nationaler oder inter-
genannten Kulturinstitute eingeführt werden;
nationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterun-
b) von Umzugsgut, darunter ein Kraftfahrzeug für jeden gen gewährt, die dem ausländischen entsandten Personal
unverheirateten entsandten Mitarbeiter beziehungswei- gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 30. November 1998
1.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II
S. 806), wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkom-
mens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Österreich am 27. Januar 1999
Tschechische Republik am 10. Februar 1999.
II.
ö s t erreich hat bei seiner Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu
sein, am 27. Juli 1998 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"lt is the understanding of Austria that the „Nach dem Verständnis Österreichs sind
provisions of the Protocol IV which by their die Bestimmungen des Protokolls IV, die
contents or nature may be applied also in nach Art und Inhalt auch in Friedenszeiten
peacetime, shall be observed at all times." Anwendung finden können, jederzeit einzu-
halten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2942).
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Dezember 1998
Das in Nairobi am 21. September 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. September 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Dezember 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Erdwärmekraftwerk Olkaria II und zwei weitere Vorhaben")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Kenia -
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 1. ,,Erdwärmekraftwerk Olkaria II" ein Darlehn in Höhe von bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik DM 25 000 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-
Kenia, sche Mark),
2. ,,Straßenerneuerung Mai-Mahiu-Narok" ein Darlehn in Höhe
im Wunsch, diese freunds9haftlichen Beziehungen durch part-
von bis zu DM 7 000 000,- (in Worten: sieben Millionen Deut-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
sche Mark),
vertiefen,
3. ,,Familienplanung II" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bis zu DM 8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche
die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark)
zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
festgestellt und hinsichtlich des Vorhabens „Familienplanung II"
der Republik Kenia beizutragen,
bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-
struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
unter Bezugnahme auf Punkt 3.5 des Ergebnisprotokolls der
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zu-
sammenarbeit vom 29. Mai 1997 in Nairobi - (2) Kann bei dem Vorhaben „Familienplanung II" die vorste-
hend genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die
sind wie folgt übereingekommen: Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3025
Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die- (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
ses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei- soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
trags ein Darlehn zu erhalten. sagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- abgeschlossen werden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
land und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 3
(4) Wird das Vorhaben „Familienplanung 11" durch ein Vor- Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei- Republik Kenia erhoben werden können.
trag, anderenfalls ein Darlehn gewährt werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 4
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Gewährung der Darlehen oder des Finanzierungsbeitrags
und Betreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
men Anwendung. Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Artikel 2 in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Artikel 5
oder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 21. September 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Gerdts
Für die Regierung der Republik Kenia
S. Nyachae
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Dezember 1998
1.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Algerien am 11. Juni 1999
Barbados am 7. Juli 1999
Kanada am 29. Mai 1999
Neuseeland am 25. Juni 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"And declares that this accession shall "Und erklärt, daß sich dieser Beitritt nicht
not extend to Tokelau unless and until a auf Tokelau erstreckt, sofern und solange
declaration to this effect is lodged by the die Regierung von Neuseeland nicht eine
Govemment of New Zealand with the diesbezügliche Erklärung beim Verwahrer
Depositary." einreicht."
Venezuela am 22. Juli 1999
II.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 15. Mai 1998 die Erstreckung des Protokolls
von 1992 auf folgende Gebiete notifiziert:
Gibraltar
Kaimaninseln
St. Helena und Nebengebiete
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1565).
Bonn, den 3. Dezember 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
II.
Die Satzung ist von Honduras am 19. August 1988, von Kanada
am 30. Dezember 1994, von Kat a r am 1. Februar 1985, von Panama am
9. Oktober 1992, von den Vereinigten Staaten am 26. Dezember 1995
und von Pu er t o Rico am 17. November 1994 gekündigt worden; sie ist somit
nach ihrem Artikel 35 Abs. 1 für
Honduras am 19. August 1989
Kanada am 30. Dezember 1995
Katar am 1. Februar 1986
Panama am 9. Oktober 1993
Vereinigte Staaten am 26. Dezember 1996
und nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für
Puerto Rico am 17. November 1995
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juli 1976 (BGBI. II S. 1692), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für die
Mongolei insoweit berichtigt wird, und die Bekanntmachung vom 17. April 1992
(BGBI. II S. 371 ).
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
Vom 30. November 1998
Das in Pretoria am 23. Juli 1996 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten ist nach
seinem Artikel 7
am 10. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Kulturinstitute können Veranstaltungen, Sprachkurse
und andere Aktivitäten auch außerhalb ihrer eigenen Räume und
und
an anderen Orten im Empfangsstaat durchführen.
die Regierung der Republik Südafrika -
Artikel 4
von dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Be-
reichen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu (1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute ist auf die Verbreitung und
vertiefen, Vermittlung der Sprache des Entsendestaats und von Informa-
tionen und Kenntnissen in den Bereichen Kultur, Bildung und
in dem Bemühen, die gegenseitige Information über das Wissenschaft sowie auf eine entsprechende Zusammenarbeit in
gesellschaftliche und kulturelle Leben beider Länder zu fördern, diesen Bereichen gerichtet.
(2) Der Status und die Tätigkeit der in Artikel 2 genannten Kul-
in der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren turinstitute und ihrer entsandten Mitarbeiter wird in der Anlage zu
Verständigung zwischen den Menschen beider Länder beizu- diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt an demselben Tag
tragen - wie das Abkommen in Kraft.
(3) Alle im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkei-
haben folgendes vereinbart: ten unterliegen dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht.
Artikel Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Tätig- Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses
keit von Kulturinstituten im jeweils anderen Land einen beson- Abkommens und seiner ~nlage wird durch Verhandlung zwi-
ders wichtigen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen schen den Vertragsparteien beigelegt.
beiden Ländern darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, Kulturinstitute Artikel 6
im jeweils anderen Land zu errichten. Dieses Abkommen und seine Anlage können durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 2
Artikel 7
(1) Kulturinstitute der Bundesrepublik Deutschland sind die
Zweigstellen des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu- tragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen
rellen Zusammenarbeit e.V.", München (im folgenden als Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
,,Goethe-Institut" bezeichnet). Kulturinstitute der Republik Süd- lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der
afrika werden durch Notenwechsel benannt. letzten Notifikation.
(2) Kulturinstitute können auf der Grundlage dieses Abkom- Artikel 8
mens in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
errichtet werden. geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf
Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
Artikel 3 sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
gekündigt wird.
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden die
Arbeit der Kulturinstitute fördern und sie bei der Wahrnehmung (2) Im Fall der Kündigung dieses Abkommens werden die
ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter- Kulturinstitute ihre Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem das
stützen. Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Pretoria am 23. Juli 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Südafrika
Alfred Nzo
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
1. Die Anzahl der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens se zwei Kraftfahrzeuge für einen verheirateten entsand-
bezeichneten entsandten Mitarbeiter soll in angemessenem ten Mitarbeiter, der von seinem oder ihrem Ehegatten
Verhältnis zu den Aufgaben der jeweiligen Kulturinstitute begleitet wird, die mindestens sechs Monate vor der
stehen. Übersiedlung benutzt worden sind und innerhalb von
sechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-
2. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die unter Nummer 1
gebiet des Empfangsstaats eingeführt werden.
genannten entsandten Mitarbeiter:
2.1 Deutsche entsandte Mitarbeiter, die nicht die südafrikani- 5.2 Die zum persönlichen Gebrauch abgaben- und zollfrei ein-
sche Staatsangehörigkeit besitzen, und die zu ihrem Haus- geführten Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeuge dürfen
halt gehörenden Familienangehörigen, welche mit dem amt- auch abgaben- und zollfrei ausgeführt oder in den Grenzen
lichen deutschen Reisepaß reisen, bedürfen im Rahmen der der Rechtsvorschriften im Land selbst abgaben- und zollfrei
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften keiner Auf- verkauft werden.
enthaltserlaubnis für die Republik Südafrika. 6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
2.2 Südafrikanische entsandte Mitarbeiter, die nicht die deut- unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
sche Staatsangehörigkeit besitzen, und die zu ihrem Haus- jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik
halt gehörenden Familienangehörigen, welche mit dem amt- Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung
lichen südafrikanischen Reisepaß reisen, erhalten auf der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Antrag gebührenfrei im Rahmen der geltenden Gesetze und Einkommen und vom Vermögen und nach den geltenden
sonstigen Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis von den Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
zuständigen deutschen Behörden. Die Aufenthaltserlaubnis 7.1 Die von den Kulturinstituten veranstaltete künstlerische und
wird -bevorzugt erteilt und schließt im Rahmen ihrer Gültig-
Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt wer-
keit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berech- den, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Länder sind,
tigten ein. sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des
Aufenthaltserlaubnisse sind vor der Ausreise bei einer deut- Empfangsstaats erfüllen.
schen diplomatischen oder kon$ularischen Vertretung ein-
7.2 Neben dem entsandten Personal können die Kulturinstitute
zuholen. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
auch Ortskräfte einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des
können in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.
Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den
2.3 Die Behörden des Entsendestaats teilen den Behörden des Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.
Empfangsstaats auf diplomatischem Weg durch ein geeig-
netes Schreiben die beabsichtigte Entsendung und den 7.3 Die Kulturinstitute können mit Ministerien, anderen öffent-
voraussichtlichen Tag der .Ankunft der Mitarbeiter und ihrer lichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaf-
Familien mit. ten, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
Das Außenministerium des Empfangsstaats trifft die not- 7.4 Die Ausstattung der Kulturinstitute, einschließlich der tech-
wendigen Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einreise und nischen Geräte und der Materialien, sowie ihr Vermögen
ihres Aufenthalts. sind nach Beschluß des Entsendestaats Eigentum des
betreffenden Instituts oder des Entsendestaats.
2.4 Die unter Nummer 1 genannten entsandten Mitarbeiter und
ihre Ehegatten benötigen keine Arbeitserlaubnis für ihre 7.5 Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den ungehinder-
Tätigkeit an den jeweiligen Kulturinstituten. ten Zugang zu den Kulturinstituten sowie die normale Ge-
schäftstätigkeit der Institute.
3. Seide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Per-
sonen, welche die Staatsangehörigkeit des Entsende- und 8.1 Jede Seite gewährt im Rahmen ihrer geltenden Gesetze und
nicht des Empfangsstaats besitzen, sowie den zu ihrem sonstigen Vorschriften den Kulturinstituten der anderen
Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vor- Seite für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuer-
aussetzungen der Nummer 2 uneingeschränkte Reisemög- liche Vergünstigungen.
lichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.
8.2 Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Kulturinstitute
4. Als zum Haushalt gehörende Familienangehörige im Sinne und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit
der Nummern 2 und 3 gelten Ehegatten und unverheiratete erforderlich, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und
Kinder unter 18 Jahren. sonstigen Vorschriften durch Notenwechsel geregelt.
5.1 Seide Seiten gewähren im Rahmen ihrer geltenden Gesetze 9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegensei- dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
tigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
a) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (z.B. beiden Seiten in einer gesonderten Vereinbarung durch
technischen Geräten, Möbeln, belichteten Filmen, Notenwechsel geregelt werden.
Büchern, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-
10. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
schließlich einer angemessenen Zahl von Kraftfahrzeu-
en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
gen, die für die Tätigkeit der in Artikel 2 des Abkommens
Empfangsstaats auf Wunsch in Zeiten nationaler oder inter-
genannten Kulturinstitute eingeführt werden;
nationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterun-
b) von Umzugsgut, darunter ein Kraftfahrzeug für jeden gen gewährt, die dem ausländischen entsandten Personal
unverheirateten entsandten Mitarbeiter beziehungswei- gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 30. November 1998
1.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II
S. 806), wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkom-
mens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Österreich am 27. Januar 1999
Tschechische Republik am 10. Februar 1999.
II.
ö s t erreich hat bei seiner Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu
sein, am 27. Juli 1998 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"lt is the understanding of Austria that the „Nach dem Verständnis Österreichs sind
provisions of the Protocol IV which by their die Bestimmungen des Protokolls IV, die
contents or nature may be applied also in nach Art und Inhalt auch in Friedenszeiten
peacetime, shall be observed at all times." Anwendung finden können, jederzeit einzu-
halten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2942).
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Dezember 1998
Das in Nairobi am 21. September 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. September 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Dezember 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Erdwärmekraftwerk Olkaria II und zwei weitere Vorhaben")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Kenia -
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 1. ,,Erdwärmekraftwerk Olkaria II" ein Darlehn in Höhe von bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik DM 25 000 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-
Kenia, sche Mark),
2. ,,Straßenerneuerung Mai-Mahiu-Narok" ein Darlehn in Höhe
im Wunsch, diese freunds9haftlichen Beziehungen durch part-
von bis zu DM 7 000 000,- (in Worten: sieben Millionen Deut-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
sche Mark),
vertiefen,
3. ,,Familienplanung II" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bis zu DM 8 000 000,- (in Worten: acht Millionen Deutsche
die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark)
zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
festgestellt und hinsichtlich des Vorhabens „Familienplanung II"
der Republik Kenia beizutragen,
bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-
struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
unter Bezugnahme auf Punkt 3.5 des Ergebnisprotokolls der
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zu-
sammenarbeit vom 29. Mai 1997 in Nairobi - (2) Kann bei dem Vorhaben „Familienplanung II" die vorste-
hend genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die
sind wie folgt übereingekommen: Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3025
Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die- (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
ses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei- soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
trags ein Darlehn zu erhalten. sagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- abgeschlossen werden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
land und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 3
(4) Wird das Vorhaben „Familienplanung 11" durch ein Vor- Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei- Republik Kenia erhoben werden können.
trag, anderenfalls ein Darlehn gewährt werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 4
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Gewährung der Darlehen oder des Finanzierungsbeitrags
und Betreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
men Anwendung. Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Artikel 2 in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Artikel 5
oder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 21. September 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Gerdts
Für die Regierung der Republik Kenia
S. Nyachae
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. Dezember 1998
1.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13
Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Algerien am 11. Juni 1999
Barbados am 7. Juli 1999
Kanada am 29. Mai 1999
Neuseeland am 25. Juni 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"And declares that this accession shall "Und erklärt, daß sich dieser Beitritt nicht
not extend to Tokelau unless and until a auf Tokelau erstreckt, sofern und solange
declaration to this effect is lodged by the die Regierung von Neuseeland nicht eine
Govemment of New Zealand with the diesbezügliche Erklärung beim Verwahrer
Depositary." einreicht."
Venezuela am 22. Juli 1999
II.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 15. Mai 1998 die Erstreckung des Protokolls
von 1992 auf folgende Gebiete notifiziert:
Gibraltar
Kaimaninseln
St. Helena und Nebengebiete
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1565).
Bonn, den 3. Dezember 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3027
Bekanntmachung
zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung
der Gebührenerhebungsgrundlage für FS-Streckengebühren,
der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen,
der Finanzordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen)
für das FS-Streckengebührensystem,
zur Festlegung der Gebührensätze für den
am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum
und über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung
von FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 1999
beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 23. Dezember 1998
Die erweiterte Kommission hat am 18. Dezember 1998 die nachstehenden
Beschlüsse
- zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungs-
grundlage für FS-Streckengebühren, der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen sowie der Finanz-
ordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen) für das FS-Strecken-
gebührensystem,
- zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 1999 beginnenden
Erhebungszeitraum und
- über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Strecken-
gebühren für den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum
gefaßt.
Die Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der
FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2615).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBI. II S. 1638).
Bonn, den 23. Dezember 1998
Bu ndesm inisteri um
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
v. Elm
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Beschluß Nr. 48
zur Änderung der Grundsätze zur Festsetzung
der Gebührenerhebungsgrundlage für FS-Streckengebühren,
der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen
sowie der Fi~anzordnung (einschließlich der Ausführungsbestimmungen)
für das FS-Streckengebührensystem
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d,
Buchstabe e und Buchstabe h sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
faßt hiermit folgenden Beschluß:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ist der Euro die Rechnungseinheit für das Streckenge-
bührensystem.
Artikel 2
Die Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für Streckennaviga-
tionsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze werden wie folgt geändert:
2.1. Im gesamten Text und in den Anlagen wird das Wort „ECU" durch „Euro" ersetzt.
2.2. In den Absätzen 1.1 und 2.11 der Anlage IV wird die Bezugnahme auf das ICAO-Doku-
ment 9082/4 durch eine Bezugnahme auf das ICAO-Dokument 9082/5 ersetzt.
2.3. In Absatz 1.7 werden die Wörter „des Europäischen Währungssystems (EWS)" durch
,,der Wirtschafts- und Währungsunion (YVWU)" ersetzt.
Artikel 3
3.1. Artikel 7 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird wie
folgt ersetzt:
,, 1. Der Gebührensatz wird in Euro berechnet.
2. Bei Vertragsstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, wird der Gebühren-
satz monatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Wechselkurses des
Euro gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den dem Flugmonat
vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berechnet, sofern der betreffende
Staat nichts anderes festgelegt hat. Hierbei wird der monatliche Durchschnitt der
von REUTERS auf der Grundlage der Tages-Geldkurse berechneten „Closing
Cross Rates" verwendet."
3.2. In Artikel 9 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem wird
das Wort „ECU" durch „Euro" ersetzt.
3.3. In den Absätzen 2.1., 2.3., 4.1. und 6.2. der Zahlungsbedingungen wird das Wort
,,ECU" durch „Euro" ersetzt.
Artikel 4
4.1. In den Artikeln 6.6, 11.1 und 14.2 der Finanzordnung für das FS-Streckengebühren-
system wird das Wort „ECU" durch „Euro" ersetzt.
4.2. Artikel 13.2 der Finanzordnung wird wie folgt ersetzt:
,,Die Auszahlung an die Vertragsstaaten erfolgt in Euro. Vertragsstaaten, deren Landes-
währung nicht der Euro ist, können jedoch um die Auszahlung in ihrer jeweiligen
Landeswährung ersuchen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung zum Tageskurs, je
nach Verfügbarkeit dieser Währung. Dabei trägt der betreffende Vertragsstaat selbst
das Währungsrisiko."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II N'r. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3029
4.3. In den Artikeln 111.3, IV.1, IV.2, V.1 (b), Vll.1 und IX.2 der Ausführungsbestimmungen
zur Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird das Wort „ECU" durch
,,Euro" ersetzt.
Artikel 5
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1998
Caspar Einern
Der Präsident der Kommission
Beschluß Nr. 49
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
faßt folgenden Beschluß:
Artikel 1
Die in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 2
Besondere Bestimmung zur Festlegung der Gebührensätze der Mitgliedstaaten der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) für Januar 1999:
„Unbeschadet des Artikels 7 der Anwendungsbedingungen werden die für den 1. Januar
1999 geltenden festen Wechselkurse für die Festlegung des Gebührensatzes für Januar
herangezogen."
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998
Caspar Einern
Präsident der Kommission
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Gebührensätze (Basissätze)
(ab 1. Januar 1999)
globaler verwendeter Wechselkurs
Staat
Gebührensatz ECU/nationale Währung
ECU 1 ECU=
Belgien/Luxemburg 74,87 40,54495 BEF
Deutschland 62,80 1,966423 DEM
Frankreich 59,60 6,591286 FRF
Vereinigtes Königreich 76,89 0,687336 GBP
Niederlande 46,95 2,218255 NLG
Irland 22,28 0,784127 IEP
Schweiz 71,55 1,619359 CHF
Portugal Lissabon 41,08 201,4387 PTE
österreich 54,36 13,82542 ATS
Spanien, Kontinent 44,35 166,9189 ESP
Spanien, Kanarische Inseln 43,35 166,9189 ESP
Portugal Santa Maria 19,92 201,4387 PTE
Griechenland 19,19 338,3268 GRD
Türkei 43,99 -/-
Malta 35,09 0,441917 MTL
Italien 64,74 1942,533 ITL
Zypern 24,39 0,582691 CYP
Ungarn 23,23 254,7248 HUF
Norwegen 45,17 8,726241 NOK
Dänemark 51,91 7,488800 DKK
Slowenien 63,76 185,7728 SIT
Rumänien 40,06 -/-
Tschechische Republik 46,00 35,31326 CZK
Schweden 48,23 9,121345 SEK
Slowakische Republik 71,00 40,35945 SKK
Kroatien 47,69 7,168122 HRK
Bulgarien 58,25 -/-
ehemalige jug. Rep.
Mazedonien 50,38 60,91920 MKD
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998 3031
Beschluß Nr. 50
über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 1999 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, ins-
besondere auf deren Artikel 1O;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für die FS-Streckengebühren, insbesondere auf
deren Artikel 6;
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Der Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
ab 1. Januar 1999 erhoben werden, beträgt
6,75 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1998
Caspar Einern
Präsident der Kommission
Hinweis
Der Jahrgang 1998 des Bundesgesetzblatts Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 52 und endet mit der Seite 3032.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 25. Februar 1998
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13 und die Änderung 1 der Revision 3 dieser
ECE-Regelung
- zur Ausgabe Nr. 7 vom 18. März 1998
ECE-Regelung Nr. 101 und die Änderung 1 dieser ECE-Regelung
- zur Ausgabe Nr. 9 vom 3. April 1998
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 24
- zur Ausgabe Nr. 16 vom 14. Mai 1998
a) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 57
b) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 75
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tetl II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten). bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
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Postvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 1. Juli 1998
a) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4
b} Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35
c) ECE-Regelung Nr. 104
d) Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 sowie die Änderung 1 der Revision 1
dieser Regelung
- zur Ausgabe Nr. 24 vom 14. Juli 1998
Änderung 1 und Änderung 2 der ECE-Regelung Nr. 91
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 21. Juli 1998
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 12 sowie deren Änderung 1
- zur Ausgabe Nr. 36 vom 16. September 1998
Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 30. September 1998
amtliche deutsche Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von
1978 zu diesem Übereinkommen
- zur Ausgabe Nr. 41 vom 1. Oktober 1998
Vollzugsordnungen vom 16. Februar 1995 zu den Verträgen vom 14. Septem-
ber 1994 des Weltpostvereins
- zur Ausgabe Nr. 42 vom 7. Oktober 1998
Anlage zur 14. ADA-Änderungsverordnung
- zur Ausgabe Nr. 44 vom 22. Oktober 1998
Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- zur Ausgabe Nr. 47 vom 6. November 1998
Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90
- zur Ausgabe Nr. 49 vom 14. Dezember 1998
Anlage zur 7. RID-Änderungsverordnung
- zur Ausgabe Nr. 50 vom 16. Dezember 1998
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 29
- zur Ausgabe Nr. 51 vom 29. Dezember 1998
Anlage 1 zur Vierten Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der
Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein (ADNR) ...