3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
Vom 18. November 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 24. März 1999
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Genehmigungs-
urkunde angebrachten Vorbehalte
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"Pursuant to the provisions of Article 21, ,,Nach Artikel 21 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1, of the Convention, the Gov- kommens bringt die Regierung der Tsche-
ernment of the Czech Republic makes the chischen Republik die folgenden Vorbe-
following reservations: halte an:
a. regarding Article 6, the age-limit, appli- a. in bezug auf Artikel 6 liegt in der Tsche-
cable to persons in the Czech Republic chischen Republik die Altersgrenze für
to whom a pet animal may be sold with- Personen, an welche ein Heimtier ohne
out express consent of their parents or ausdrückliche Zustimmung der Eltern
other persons exercising parental re- oder anderer Personen, welche die
sponsibilities shall be fifteen years; elterliche Gewalt innehaben, verkauft
werden darf, bei 15 Jahren;
b. regarding Article 10, paragraph 1.a, the b. in bezug auf Artikel 1O Absatz 1 Buch-
docking of tails without anaesthesia stabe a ist das Kupieren des Schwan-
shall be permitted in the Czech Repub- zes ohne Betäubung in der Tschechi-
lic in respect of piglets, lambs and pups schen Republik bei Ferkeln, Lämmern
under the age of eight days, provided und Welpen im Alter von weniger als
that the operation is carried out by a 8 Tagen gestattet, sofern der Eingriff
competent person within the prescrib- von einer sachkundigen Person im vor-
ed time-limit." geschriebenen Zeitrahmen vorgenom-
men wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1998 (BGBI. II S. 372).
Bonn, den 18. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten einer Verordnung
zur Regelung nach dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 18. November 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung zur ECE-Rege-
lung Nr. 82 vom 6. November 1996 (BGBI. 1996 II
S. 2642) wird bekanntgemacht, daß diese Verordnung
am 20. August 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. November 1998
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Jagow
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 20. November 1998
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für
Kasachstan am 25. September 1998
in Kraft getreten.
II.
Rumänien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. August
1998 mit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seiner Erklärung zu Arti-
kel 22 des Übereinkommens notifiziert, die es am 15. September 1970 bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1973 (BGBI. II S. 976) und vom 26. August 1998 (BGBI. II S. 2770).
Bonn, den 20. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten einer Verordnung
zur Regelung nach dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 18. November 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung zur ECE-Rege-
lung Nr. 82 vom 6. November 1996 (BGBI. 1996 II
S. 2642) wird bekanntgemacht, daß diese Verordnung
am 20. August 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. November 1998
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Jagow
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 20. November 1998
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für
Kasachstan am 25. September 1998
in Kraft getreten.
II.
Rumänien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. August
1998 mit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seiner Erklärung zu Arti-
kel 22 des Übereinkommens notifiziert, die es am 15. September 1970 bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Juli 1973 (BGBI. II S. 976) und vom 26. August 1998 (BGBI. II S. 2770).
Bonn, den 20. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 20. November 1998
1.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 zum Übereinkommen
vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Her-
stellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernich-
tung (BGBI. 1998 II S. 778) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen
nach seinem Artikel 17 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1999
in Kraft treten wird.
II.
Das übereinkommen wird weiterhin am 1. März 1999 in Kraft treten für
Andorra
Äquatorialguinea
Bahamas
Belgien
Belize
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Burkina Faso
Dänemark
Dschibuti
Fidschi
Frankreich
Grenada
Heiliger Stuhl
Irland
Jamaika
Jemen
Kanada·
Kroatien
Malawi
Mali
Mauritius
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Mexiko
Mosambik
Norwegen
Österreich
Peru
Samoa
San Marino
Schweiz
Simbabwe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3005
Südafrika
Trinidad und Tobago
Turkmenistan
Ungarn
Vereinigtes Königreich.
III.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende
Staaten am 1. März 1999 in Kraft treten:
Benin
Honduras
Japan
Namibia
Senegal.
Bonn, den 20. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
und des Übereinkommens über die
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
und des Übereinkommens ül:Ser Hilfeleistung
bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 20. November 1998
Bosnien und Herzegowina hat am 30. Juni 1998 dem Generalsekretär
der Internationalen Atomenergie-Organisation notifiziert, daß es sich als einer
der Re c h t s n ach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
1. März 1992 an die folgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:
a) Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326)
und
b) übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichti-
gung bei nuklearen Unfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 435)
und
c) Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen
Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBI. 1989 II S. 434, 441 ).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. September 1998 (BGBI. II S. 2911 ), vom 19. August 1998 (BGBI. II S. 2646)
und vom 19. August 1998 (BGBI. II S. 2647).
Bonn, den 20. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 20. November 1998
F ran k r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Au-
gust 1998 folgende E r k I ä r u n g zu dem übereinkommen vom 17. März 1992
zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und inter-
. nationaler Seen (BGBI. 1994 II S. 2333) notifiziert:
(Übersetzung)
«Au moment d'approuver la Convention „Zum Zeitpunkt der Genehmigung des
sur la potection et l'utilisation des cours Übereinkommens zum Schutz und zur Nut-
d'eau transfrontieres et des lacs internatio- zung grenzüberschreitender Wasserläufe
naux, le Gouvernement de la Republique und internationaler Seen erklärt die Regie-
fran~aise declare que la reference a la no- rung der Französischen Republik, daß die
tion d'usage raisonnable et equitable des Bezugnahme auf den Begriff der Nutzung
eaux transfrontieres ne peut constituer la der grenzüberschreitenden Gewässer in
reconnaissance d'un principe de droit cou- angemessener und ausgewogener Weise
tumier, mais qu'elle illustre un principe de nicht die Anerkennung eines Grundsatzes
cooperation entre Parties a la Convention, des Gewohnheitsrechts bedeuten kann,
dont la portee est precisee par accords - sondern einen Grundsatz der Zusammen-
conclus sur une base d'egalite et de reci- arbeit zwischen Vertragsparteien des Über-
procite - entre riverains de memes eaux, einkommens verdeutlicht, deren Umfang
auxquels renvoie la Convention.» durch Übereinkünfte bestimmt wird, die
zwischen an dasselbe Gewässer angren-
zenden Ländern auf der Grundlage der
Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit
geschlossen werden und auf die das über-
einkommen verweist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1998 (BGBI. II S. 2653).
Bonn,den20.November1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 23. November 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Kirgisistan am 10. Dezember 1998
Korea, Republik am 8.Januar1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2914).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 23. November 1998
Das Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-
stabe b für
Kirgisistan am 10. Dezember 1998
Türkei am 30. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2915).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3007
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 23. November 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Kirgisistan am 10. Dezember 1998
Korea, Republik am 8.Januar1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2914).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 23. November 1998
Das Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-
stabe b für
Kirgisistan am 10. Dezember 1998
Türkei am 30. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2915).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 23. November 1998
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach sei-
nem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Kasachstan am 25. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1998 (BGBI. II S. 897).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. November 1998
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Kasachstan am 25. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1566).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 23. November 1998
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach sei-
nem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Kasachstan am 25. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1998 (BGBI. II S. 897).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. November 1998
Das VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.
1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Kasachstan am 25. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1566).
Bonn, den 23. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Vertrags über die Energiecharta
und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz
und damit verbundene Umweltaspekte
Vom 25. November 1998
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 zu dem Ver-
tragswerk vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (BGBI. 1997 II S. 4)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag über die Energiecharta nach seinem
Artikel 44 Abs. 1 und das Energiechartaprotokoll nach seinem Artikel 18 Abs. 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. April 1998
in Kraft getreten sind; die Ratifikationsurkunde ist am 16. Dezember 1997 bei der
Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt worden.
Der Vertrag ist ferner in Kraft getreten für
Albanien am 13. Mai 1998
Armenien am 19. April 1998
Aserbaidschan am 16. April 1998
Belgien am 6.August1998
Bulgarien am 16. April 1998
Dänemark am 16. April 1998
Estland am 2. August 1998
Europäische Gemeinschaft am 16. April 1998
Finnland am 16. April 1998
Georgien am 16. April 1998
Griechenland am 16. April 1998
Italien am 16. April 1998
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«L'ltalia, ai sensi dell'articolo 26, comma 3, „Italien erklärt im Einklang mit Artikel 26
lettera b, sub ii), dichiara di non prestare Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, daß es seine
il consenso a sottoporre le controversie, Zustimmung, eine Streitigkeit zwischen
sorte tra un -investitore ed una Parte einem Investor und einer Vertragspartei
contraente, all'arbitrato o alla conciliazione einem internationalen Schieds- oder Ver-
intemazionale, allorche l'investitore stesso gleichsverfahren zu unterwerfen, nicht er-
abbia gia sottoposto la controversia: teilen wird, wenn der Investor die Streitig-
keit zuvor bereits
a) alle Corti o ai tribunali amministrativi a) italienischen Zivil- oder Verwaltungsge-
italiani; richten vorgelegt hat
b) o abbia esperito una procedura appli- b) oder wenn er ein anwendbares, zuvor
cabile per la soluzione della controver- vereinbartes Streitbeilegungsverfahren
sia gia concordata in precedenza. betrieben hat.
A tal proposito occore distinguere due ipo- Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
tesi:
1) se il giudizio sulla controversia e ancora 1) Ist eine Entscheidung in einer Streitig-
pendente davanti ad organi giurisdizio- keit von einem innerstaatlichen Gericht
nali o di conciliazione interni, l'investi- oder einer innerstaatlichen Vergleichs-
tore potra abbandonare, con la rinuncia stelle noch nicht ergangen, so kann
processuale od extraprocessuale, l'azi- der Investor auf das Gerichts- oder
one giurisdizionale o la procedura arbi- Vergleichsverfahren durch Klagerück-
trale, ricorrendo ad altre forme di ipo- nahme innerhalb oder außerhalb des
tesi conciliativa; Gerichtsverfahrens verzichten und die
Streitigkeit anderen Vergleichsverfah-
ren unterwerfen;
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
2) se, sulla controversia, sia gia interve- 2) ist in der Streitigkeit bereits eine rechts-
nuto un giudicato o comunque un kräftige Entscheidung ergangen oder
accertamento avente natura esecutiva liegt zumindest eine vollstreckbare
non puo piu essere ammessa una con- Feststellung vor, so ist ein internationa-
ciliazione o arbitrato internazionale. les Schieds- oder Vergleichsverfahren
nicht mehr zulässig.
Le affermazioni sopra esposte trovano la Zur Begründung anzuführen ist zum einen
loro ragione sia nel principio del «ne bis in der Grundsatz "ne bis in idem" (um zu
idem» (evitandosi ehe sulla stessa istanza vermeiden, daß in derselben Sache zwei
siano emessi due giudicati: lodo e senten- rechtskräftige Entscheidungen ergehen:
za), sia in quello della incontrovertibilita del Schiedsspruch und Urteil) und zum an-
decisum, ehe fa stato anche nei rapporti deren der Grundsatz der Unanfechtbar-
sostanziali tra le parti, salva la possibilita keit der Entscheidung, der auch für die ma-
perle stesse, nell'ambito processuale ed in teriell-rechtlichen Beziehungen zwischen
quello extraprocessuale, di esperire i nor- den Parteien gilt, ohne daß diesen die
mali mezzi di impugnativa.» Möglichkeit genommen wird, die üblichen
Rechtsmittel innerhalb oder außerhalb des
Gerichtsverfahrens einzulegen."
Kasachstan am 16. April 1998
Kirgisistan am 16. April 1998
Kroatien am 16. April 1998
Lettland am 16. April 1998
Liechtenstein am 16. April 1998
Luxemburg am 16. April 1998
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 25.Juni1998
Moldau, Republik am 16. April 1998
Niederlande am 16. April 1998
Österreich am 16. April 1998
Portugal am 16. April 1998
Rumänien am 16. April 1998
Schweden am 16. April 1998
Schweiz am 16. April 1998
Slowakei am 16. April 1998
Slowenien am 16. April 1998
Spanien am 16. April 1998
Tadschikistan am 16. April 1998
Tschechische Republik am 16. April 1998
Turkmenistan am 16. April 1998
Ungarn am 7. Juli 1998
Usbekistan am 16. April 1998
Ver~inigtes Königreich am 16. April 1998
(für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, Jersey und die Insel Man)
Zypern am 16. April 1998
und wird für
Litauen am 13. Dezember 1998
in Kraft treten.
II.
Das Energiechartaprotokoll ist ferner in Kraft getreten für
Albanien am 13. Mai 1998
Armenien am 19. April 1998
Aserbaidschan am 16. April 1998
Belgien am 6. August 1998
Bulgarien am 16. April 1998
Dänemark am 16.April 1998
Estland am 2. August 1998
Europäische Gemeinschaft am 16. April 1998
Finnland am 16. April 1998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3011
Griechenland am 16. April 1998
Italien am 16. April 1998
Kasachstan am 16. April 1998
Kirgisistan am 16. April 1998
Kroatien am 15. Oktober 1998
Liechtenstein am 16. April 1998
Luxemburg am 16. April 1998
Moldau, Republik am 16. April 1998
Niederlande am 16. April 1998
Österreich am 16. April 1998
Portugal am 16. April 1998
Rumänien am 16. April 1998
Schweden am 16. April 1998
Schweiz am 16. April 1998
Slowakei am 16. April 1998
Slowenien am 16. April 1998
Spanien am 16. April 1998
Tadschikistan am 16. April 1998
Tschechische Republik am 16. April 1998
Turkmenistan am 16. April 1998
Ungarn am 7. Juli 1998
Usbekistan am 16. April 1998
Vereinigtes Königreich am 16. April 1998
(für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, Jersey und die Insel Man)
Zypern am 15. Mai 1998
und wird für
Litauen am 13. Dezember 1998
in Kraft treten.
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 25. November 1998
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBI. 197311 S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Mosambik am 8. Juli 1998
in Kraft getreten.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Artikel 19 Buchstabe a
des Protokolls zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe für
Mosambik mit Wirkung vom 8. Juli 1998.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung ist nach seinem Artikel 41
Abs. 2 für
Grenada am 18. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. August 1998 (BGBI. II S. 2616).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des auf der Haager Friedenskonferenz
am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 25. November 1998
Kr o a t i e n hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-
lande am 7. Oktober 1998 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach -
f o I g er des ehemaligen Jugoslawien als durch das Abkommen vom 29. Juli
1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1901 S. 393)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1996 (BGBI. II S. 2620).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 25. November 1998
Das übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Kasachstan am 26. August 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1998 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 25. November 1998
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Andorra am 3. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. September 1996 (BGB!. II S. 2509).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 25. November 1998
Das übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.
1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für
Kasachstan am 26. August 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1998 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 25. November 1998
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Andorra am 3. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. September 1996 (BGB!. II S. 2509).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
•
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Vom 25. November 1998
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen (BGBI. 1974 II S. 915) ist nach dem Einzigen Artikel
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll für
Polen am 9. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1997 (BGBI. II S. 2224).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 25. November 1998
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kasachstan am 24. November 1998
Tanga am 27. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1998 (BGBI. II S. 980).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hllger
•
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Vom 25. November 1998
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen (BGBI. 1974 II S. 915) ist nach dem Einzigen Artikel
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll für
Polen am 9. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1997 (BGBI. II S. 2224).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 25. November 1998
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kasachstan am 24. November 1998
Tanga am 27. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1998 (BGBI. II S. 980).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hllger
•
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. November 1998
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kasachstan am 24. November 1998
Tonga am 27. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. April 1998 (BGBI. II S. 1034).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 30. November 1998
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bolivien am 13. September 1998
Botsuana am 30. September 1998
Tansania, Vereinigte Republik am 25. Juli 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1998 {BGBI. II S. 2947).
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. November 1998
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kasachstan am 24. November 1998
Tonga am 27. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. April 1998 (BGBI. II S. 1034).
Bonn, den 25. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 30. November 1998
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bolivien am 13. September 1998
Botsuana am 30. September 1998
Tansania, Vereinigte Republik am 25. Juli 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 1998 {BGBI. II S. 2947).
Bonn, den 30. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
Herausgeber: Bundesministenum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonriement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teilfund Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 19,20 DM.
Postvertriebsstück · Deutliche Post AO · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 2. Dezember 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Indien am 7. Dezember 1998
in Kraft treten.
Indien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64
Abs. 5 des Vertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Juli 1998 (BGBI. II S. 2584).
Bonn, den 2. Dezember 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 19~8 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2995
Gesetz
zu dem Abkommen vom 18. September 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über den Sitz der Europäischen Zentralbank
Vom 19. Dezember 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Frankfurt am Main am 18. September 1998 unterzeichneten Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Ge-
schäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil.
(2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektro-
nisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts
anderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwend-
baren Vorschriften.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
Fischer
Der Bundesminister der Finanzen
Lafontalne
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeber:i zu Bonn am 29. Dezember 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über den Sitz der Europäischen Zentralbank
1n haltsverzeich n is rungschefs vom 29. Oktober 1993, die Europäische Zentralbank
Artikel Gegenstand mit Sitz in Frankfurt in der Bundesrepublik Deutschland zu errich-
ten,
Präambel
Begriffsbestimmungen in dem Wunsch, die Vorrechte und Befreiungen der Europäi-
2 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten schen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entspre-
3 Unverletzlichkeit der Archive chend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften festzulegen,
4 Unverletzlichkeit der Kommunikation
5 Schutz der Räumlichkeiten mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Europäische Zentral-
6 Schutz gegen Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf Zahlungsver- bank in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu verset-
kehrssysteme zen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll
7 Direkte Steuern zu erfüllen -
8 Indirekte Steuern
haben folgendes vereinbart:
9 Waren- und Dienstleistungsverkehr
10 Kapitalmarktrechtliche Vorschriften Artikel 1
11 Datenschutz
Begriffsbestimmungen
12 Befreiung von Einfuhrabgaben
1. .,Zuständige Stellen" sind die jeweils nach den Rechts-
13 Bedienstetenverzeichnis, Ausweise
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen
14. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht Stellen.
15 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts 2. ,,EZB" bezeichnet die Europäische Zentralbank.
16 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung
3. ,,Vertrag" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen
17 Zusammenarbeit Gemeinschaft in der Fassung vom 7. Februar 1992.
18 Flagge und Emblem
4. ,,Protokoll" ist das dem Vertrag zur Einsetzung eines ge-
19 Diplomatische Vorrechte und Befreiungen meinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
20 Konsultationen Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 7. Feb-
21 Beilegung von Streitigkeiten ruar 1992 als Anhang beigefügte Protokoll über die Vorrech-
te und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
22 Inkrafttreten, Geltungsdauer
5. ,,Satzung des ESZB" ist das Protokoll über die Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-
schen Zentralbank.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
6. ,,Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik
und Deutschland.
7. ,,Präsident" ist der gemäß den Bestimmungen der Arti-
die Europäische Zentralbank -
kel 109a Abs. 2 Buchstabe b und 1091 Abs. 1 des Vertrags
Im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 105, 106 und 107 und der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannte
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Präsident der EZB.
8. ,,Direktoriumsmitglieder" sind der Präsident und der Vize-
Im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des präsident der EZB sowie die weiteren gemäß Artikel 109a
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zen- Abs. 2 Buchstabe b und 1091 Abs. 1 des Vertrags und der
tralbanken und der Europäischen Zentralbank, Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannten Mitglie-
der des Direktoriums der EZB.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 23 des Proto-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Ge- 9. ,,Bedienstete" sind Bedienstete der EZB im Sinne des Arti-
meinschaften, kels 4c der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März
1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und son-
angesichts des einvernehmlichen Beschlusses der Regierun- stigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf
gen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regle- welche die Artikel 12, 13 Abs. 2 und Artikel 14 des Proto-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2997
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Artikel 7
Gemeinschaften Anwendung finden, zuletzt geändert durch Direkte Steuern
die Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 des
Rates vom 5. Juni 1998. (1) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 des Protokolls sind die
EZB, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens-
10. ,,Amtlich" sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen des
gegenstände von jeder direkten Steuer befreit.
Vertrags und der Satzung des ESZB ausgeführten Tätigkei-
ten sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der vertraglichen (2) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für amtliche Tätigkeiten
und satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben erforderlich sind. der EZB genutzt werden, sind auf Antrag von der Kraftfahrzeug-
steuer befreit.
11. Die „Räumlichkeiten" umfassen das Grundstück, die Ge-
bäude und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangsein- (3) Die EZB ist im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von der
richtungen, die für die amtlichen Tätigkeiten der EZB ge- Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von
nutzt werden. Steuern Dritter sowie jeglicher Berichtspflicht im Zusammenhang
mit der Erhebung von Steuern befreit.
Artikel 2 (4) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistun-
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten gen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine
Befreiung gewährt.
(1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit
der Räumlichkeiten bedeutet: Artikel 8
Im Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Poli- Indirekte Steuern
zei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich handelnde
Personen dürfen die Räumlichkeiten der EZB nur mit Zustim- (1) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 des Protokolls erstattet
mung des Präsidenten und nur zu von diesem genehmigten das Bundesamt für Finanzen aus dem Aufkommen der Umsatz-
Bedingungen betreten. In Notfällen darf diese Zustimmung für steuer auf Antrag die der EZB von Unternehmen gesondert in
umgehend erforderliche Schutzmaßnahmen als gegeben ange- Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und
sehen werden. sonstige Leistungen an die EZB, wenn diese Umsätze für den
Dienstbedarf der EZB bestimmt sind. Voraussetzung ist, daß der
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwal- für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig
tungs- und gerichtlichen Verfahren in den Räumlichkeiten der Deutsche Mark übersteigt und von der EZB an die Unternehmen
EZB zugestellt werden. gezahlt worden ist. Mindert sich der erstattete Steuerbetrag
nachträglich, so unterrichtet die EZB das Bundesamt für Finan-
Artikel 3 zen hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück.
Unverletzlichkeit der Archive (2) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 des Protokolls erstattet
Die in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der das Bundesamt für Finanzen auf Antrag der EZB ferner die im
Archive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente, Preis enthaltene Mineralölsteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und
Manuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rech- Heizöl, wenn der Bezug für den Dienstbedarf der EZB bestimmt
nerprogramme und Magnetbänder oder Disketten, die sich im ist und der Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark
Eigentum oder Besitz der EZB befinden, und für alle darin ent- übersteigt.
haltenen Informationen.
Artikel 9
Artikel 4 Waren- und Dienstleistungsverkehr
Unverletzlichkeit der Kommunikation (1) Wird ein Gegenstand, den die EZB für ihren Dienstbedarf
Die amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr
der EZB sind unverletzlich. Die Regierung verpflichtet sich, diese der EZB Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatz-
Unverletzlichkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. steuer nach Artikel 3 Abs. 2 oder Artikel 4 des Protokolls gewährt
worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet,
verliehen oder übertragen, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder
Artikel 5 Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei
Schutz der Räumlichkeiten unentgeltlicher Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung
dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundesamt
(1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der EZB
für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann
gegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art
aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt
sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähig-
der Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung des Gegen-
keit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.
stands geltenden Steuersatzes ermittelt werden.
(2) Die EZB kann innerhalb ihrer Räumlichkeiten bewaffnetes
(2) Die von der EZB unter den in Artikel 4 des Protokolls
Personal einsetzen. Für den Schutz von Direktoriumsmitgliedem,
genannten Bedingungen zollfrei eingeführten Waren dürfen nur
Bediensteten oder Gästen der EZB, die durch die Art ihrer dienst-
dann entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verlie-
lichen Stellung oder Tätigkeit erheblich gefährdet sind, gilt dies
hen oder übertragen werden, wenn die zuständige Zollstelle vor-
auch außerhalb ihrer Räumlichkeiten. Entsprechende Anträge
her unterrichtet und die entsprechenden Zölle bezahlt worden
der EZB werden von der zuständigen deutschen Behörde nach
sind. Die zu entrichtenden Zölle werden auf der Grundlage des
Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Der
Zeitwerts dieser Waren berechnet. '
Waffengebrauch ist nur im Rahmen des Notwehr- und Not-
standsrechts zulässig. (3) Erbringt die EZB über die Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus
Lieferungen und sonstige Leistungen, so unterliegen diese nach
Artikel 6 Maßgabe des geltenden deutschen Rechts der Umsatzsteuer.
Artikel 23 des Protokolls bleibt hiervon unberührt.
Schutz gegen Zwangsmaßnahmen
im Hinblick auf Zahlungsverkehrssysteme
Artikel 10
Der Schutz gegen Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehör-
Kapitalmarktrechtliche Vorschriften
den oder Gerichte nach Maßgabe des Artikels 1 des Protokolls
gilt auch für Gelder oder Wertbelege, die bei der EZB zum (1) Die EZB unterliegt keiner hoheitlichen funktionalen Finanz-
Zwecke der Abrechnung im Rahmen von Zahlungsverkehrs- marktaufsicht deutscher Behörden und bedarf keiner Anerken-
systemen gehalten werden. nung als Wertpapiersammelbank durch deutsche Behörden.
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998
(2) Die Regierung wird gewährleisten, daß die von der EZB Artikel 15
emittierten und in ihr elektronisch geführtes Schuldbuch einge-
Nichtanwendbarkeit
tragenen Schuldtitel am Bank- und Börsenverkehr teilnehmen
des deutschen Arbeits- und Sozialrechts
können und im übrigen vergleichbaren Schuldtiteln des Bundes
gleichgestellt werden. Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen
die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und
Artikel 11 Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits-
und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Datenschutz
Die EZB unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht. Artikel 16
Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 12
Direktoriumsmitglieder und Bedienstete, deren Mitgliedschaft
Befreiung von Einfuhrabgaben
in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung bei
Bei erstmaliger Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundes- der EZB oder durch vorherige Beschäftigung beim EWI endete,
republik Deutschland werden Direktoriumsmitglieder und Be- können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender
dienstete und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozial-
hinsichtlich der Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Über- gesetzbuchs beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten
siedlungsgut von der Zahlung von Einfuhrabgaben (einschließlich nach Beendigung der Tätigkeit bei der EZB wieder eine Beschäf-
der Einfuhrumsatzsteuer) befreit. Das gleiche gilt für Kraftfahr- tigung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb
zeuge, jedoch im Hinblick auf Einfuhrabgaben bei deren Einfuhr von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzu-
aus Drittländern nur, wenn sie dort vor der Einfuhr mindestens für zeigen.
einen Zeitraum von sechs Monaten von dem Direktoriumsmit-
glied oder Bediensteten benutzt worden sind. Derartige Güter Artikel 17
sind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten
Zusammenarbeit
Einreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutschland
einzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne jedoch Die EZB verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen
verlängert. Führen solche Personen nach Beendigung ihrer Tä- deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem Miß-
tigkeit diesem Absatz unterliegende Güter wieder aus, sind sie brauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte,
von der Zahlung jeglicher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterungen vorzubeugen.
(ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen). Die in diesem
Absatz angesprochenen Vorrechte unt~rliegen den Bedingungen
Artikel 18
für die Überlassung von abgabenfrei in die Bundesrepublik
Deutschland eingeführten Gütern sowie den in der Bundesre- Flagge und Emblem
publik Deutschland geltenden Beschränkungen auf Ein- und
Die EZB hat das Recht, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren
Ausfuhren.
Räumlichkeiten und ihren Dienstfahrzeugen zu hissen bezie-
hungsweise anzubringen.
Artikel 13
Bedienstetenverzeichnis, Ausweise Artikel 19
(1) Die EZB unterrichtet die Regierung über Aufnahme und Diplomatische Vorrechte und Befreiungen
Beendigung der Tätigkeit aller Bediensteten. Sie übermittelt der
(1) Die Direktoriumsmitglieder genießen die nach dem Wiener
Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Wohnanschrift
übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
und Staatsangehörigkeit aller Bediensteten.
hungen den bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten
(2) Die Regierung stellt den Direktoriumsmitgliedern und Be- gewährten Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichte-
diensteten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienange- rungen.
hörigen einen ihrem Status entsprechenden Protokollausweis
(2) Die in ihrem Haushalt lebenden und von ihnen unterhalte-
aus, der in Verbindung mit einem gültigen Paß auch zum visum-
nen Familienangehörigen der Direktionsmitglieder genießen die
freien Grenzübertritt in andere Sehengen-Staaten berechtigt.
gleichen Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterun-
gen wie die Familienangehörigen der bei der Bundesregierung
Artikel 14 akkreditierten Diplomaten.
Arbeitsgenehmigung, (3) Für deutsche Staatsangehörige oder Personen, die nach
Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht Artikel 14 des Protokolls ihren steuerlichen Wohnsitz im Inland
(1) Die Direktoriumsmitglieder und die Bediensteten, die ihre haben, wird Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletz-
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, deren im lichkeit lediglich in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen
Haushalt lebende Ehegatten und deren im Haushalt lebende Kin- Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen gewährt.
der, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen das Direkto-
riumsmitglied oder der Bedienstete Unterhalt gewährt, benötigen
Artikel 20
keine Arbeitsgenehmigung, selbst wenn sie nicht die Staats-
angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union be- Konsultationen
sitzen. Sonstige Familienangehörige benötigen für die Aufnahme
Auf Wunsch einer der Vertragsparteien finden Konsultationen
einer Beschäftigung die erforderlichen Genehmigungen.
bezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder Erweite-
(2) Die Direktoriumsmitglieder, die Bediensteten und die in rung dieses Abkommens statt.
ihren Haushalten lebenden Ehegatten, Kinder und sonstigen
Familienmitglieder, die über ausreichende eigene Einkünfte ver-
Artikel 21
fügen oder denen das Direktoriumsmitglied oder der Bedienstete
Unterhalt gewährt, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. Beilegung von Streitigkeiten
(3) Die ausländischen Direktoriumsmitglieder und die in ihren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der
Haushalten lebenden ausländischen Familienmitglieder unterlie- EZB hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-
gen nicht der allgemeinen Meldepflicht nach den Meldegesetzen mens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt
der Länder. werden können, können gemäß Artikel 35.4 der Satzung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2999
ESZB von jeder Vertragspartei dem Europäischen Gerichtshof geschaffen sind. Die Regierung teilt der EZB den Zeitpunkt des
vorgelegt werden. Vorliegens dieser Erfordernisse schriftlich mit. 1)
(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Ver-
Artikel 22 trags, der Satzung und des Protokolls in der Bundesrepublik
Inkrafttreten, Geltungsdauer Deutschland.
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der (4) Das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der
EZB notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vor- · Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäi-
aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Artikel 2 schen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts tritt mit dem
bis 4, 5 Abs. 2, Artikel 7, 8, 9, 10 Abs. 1, Artikel 11, 12, 13 Abs. 1 Abschluß der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts
Satz 2, Artikel 14 bis 16, 17 und 21 treten rückwirkend zum außer Kraft.
1. Juni 1998 in Kraft.
1) Zusätzlich wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Ver-
(2) Vor seinem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses ordnung gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 in der Fassung des
Gesetzes vom 16. August 1980 erlassen. Danach finden die Bestimmungen dieses
Abkommens mit Ausnahme der Artikel 4, 6 und 14 Abs. 3 vorläu- Abkommens gemäß dessen Artikel 22 Abs. 2 ab dem Tag des lnkrafttretens der
fig Anwendung, sobald die hierfür notwendigen Erfordernisse Verordnung Anwendung, bis das Abkommen selbst in Kraft tritt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 1998 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Europäische Zentralbank
Duisenberg