Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2955
Siebte Verordnung
zur Änderung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
(7. RIO-Änderungsverordnung)
Vom 26. November 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
(BGBI. 1985 II S. 130) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBI. 1S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die in Bern vom 24. bis 28. November 1997 beschlossenen Änderungen
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RIO) - Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der 6. RIO-Änderungsverordnung vom 26. November 1996
(BGBI. 1996 II S. 2701 ), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu äieser Verordnung
veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RIO) in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1998
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Franz Müntefering
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 14. Oktober 1998
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 2 für
Österreich am 1. Juli 1998
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
31. März 1998 abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Republic of Austria declares that, for „Die Republik Österreich erklärt, daß sie
itself, the term 'national minorities' within für sich den Begriff ,nationale Minderhei-
the meaning of the Framework Convention ten' im Sinne des Rahmenübereinkom-
for the Protection of National Minorities mens zum Schutz nationaler Minderheiten
is understood to designate those groups so versteht, daß er jene Gruppen verzeich-
which come within the scope of application net, die in den Anwendungsbereich des
of the Law on Ethnic Groups (Volks- Volksgruppengesetzes (Bundesgesetzblatt
gruppengesetz, Federal Law Gazette Nr. 396/1976) fallen und die in Teilen des
No. 396/1976) and which live and tradition- Hoheitsgebiets der Republik Österreich
ally have had their home in parts of the leben sowie traditionell dort beheimatet
territory of the Republic of Austria and sind und deren Angehörige österreichische
which are composed of Austrian citizens Staatsbürger sind, deren Muttersprache
with non-German mother tongues and with nicht Deutsch ist und die ihre eigene ethni-
their own ethnic cultures." sche Kultur haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. August 1998 (BGBI. II S. 2628).
Bonn, den 14. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2957
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 26. Oktober 1998
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für
Irak am 20. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1998 (BGBI. II S. 2720).
Bonn, den 26. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1998
Das in N'Djamena am 10. September 1998 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 10. September 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2957
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 26. Oktober 1998
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für
Irak am 20. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. September 1998 (BGBI. II S. 2720).
Bonn, den 26. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 1998
Das in N'Djamena am 10. September 1998 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 10. September 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: ,,Arbeitsintensiver Pistenbau", ,,Ländliche Wasserversorgung
Ouaddai-Biltine" und „Studien- und Fachkräftefonds V")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Regierung der Republik Tschad - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ses Abkommen Anwendung.
Tschad,
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben kön.nen im Einver-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-
vertiefen, haben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhalturig der Beziehung die Artikel 2
Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung der in Artikel 1 genanten Beträge, die Bedin-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
der Republik Tschad beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
es der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge in Höhe sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
von bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil- 31. Dezember 2006.
lionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist: Artikel 3
a) bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Arbeitsintensiver Pisten- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
bau", chen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
b) bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversor- Republik Tschad erhoben werden, frei oder übernimmt ihre
gung Ouaddai-Biltine", Finanzierung aus dem eigenen Haushalt.
c) bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräfte- Artikel 4
fonds V". Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus
(2) Die aus dem Abkommen vom 11. Juni 1985 zwischen der der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit der Deut- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
schen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligung~n in Entwick- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
lungsländern (DEG) GmbH, Köln, für die Beteiligung an der Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Tschadischen Textilgesellschaft [Societe Textile du Tschad] republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
bereitgestellten Mitteln verbleibenden Restmittel in Höhe von gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
19 020,93 DM (in Worten: neunzehntausendzwanzig Deutsche men erforderlichen Genehmigungen.
Mark und dreiundneunzig Pfennig) werden zusätzlich für das
unter Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Ländliche
Artikel 5
Wasserversorgung Ouaddai-Biltine" eingesetzt, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wurde. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 10. September 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hubert Kolb
Für die Regierung der Republik Tschad
Mahmat Saleh Annadif
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2959
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vom 28. Oktober 1998
Das Europäische übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport, geändert durch das Zusatzprotokoll
vom 10. Mai 1979 (BGBI. 1973 II S. 721; 1980 II S. 1153), wird nach seinem
Artikel 49 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 24. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1395).
Bonn, den 28. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 29. Oktober 1998
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats
am 6. Mai 1998 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Europäischen
Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) auf die Kai m an i n s e I n
notifiziert. Nach Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung
am 1. September 1998 wirksam geworden.
Nach Artikel 2 Abs. 1 hat das Vereinigte Königreich für die Kaimaninseln die
folgende zentrale Behörde bestimmt:
„The Attorney General
Government Administration Building
Grand Cayman
Cayman lslands".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 1997 (BGBI. II S. 2136).
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2959
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vom 28. Oktober 1998
Das Europäische übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport, geändert durch das Zusatzprotokoll
vom 10. Mai 1979 (BGBI. 1973 II S. 721; 1980 II S. 1153), wird nach seinem
Artikel 49 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 24. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1395).
Bonn, den 28. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 29. Oktober 1998
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats
am 6. Mai 1998 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs des Europäischen
Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) auf die Kai m an i n s e I n
notifiziert. Nach Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung
am 1. September 1998 wirksam geworden.
Nach Artikel 2 Abs. 1 hat das Vereinigte Königreich für die Kaimaninseln die
folgende zentrale Behörde bestimmt:
„The Attorney General
Government Administration Building
Grand Cayman
Cayman lslands".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 1997 (BGBI. II S. 2136).
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 29. Oktober 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für die
Tschechische Republik am 24. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1995 (BGBI. II S. 386).
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ghanaischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 29. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 24. Februar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Ghana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 1997 II S. 2055) wird bekanntgemacht; daß der Vertrag nach seinem
Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 23. November 1998
in Kraft treten.
bie RatifikaUonsurkunden sind in Bonn am 23. Oktober 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 29. Oktober 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für die
Tschechische Republik am 24. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1995 (BGBI. II S. 386).
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ghanaischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 29. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 24. Februar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Ghana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 1997 II S. 2055) wird bekanntgemacht; daß der Vertrag nach seinem
Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 23. November 1998
in Kraft treten.
bie RatifikaUonsurkunden sind in Bonn am 23. Oktober 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2961
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kubanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 29. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des ·Gesetzes vom 23. April 1998 zu dem Vertrag vom
30. April 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kuba über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1998 II S. 746) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 22. November 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 22. Oktober 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 30. Oktober 1998
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Grenada am 22. September 1998
in Kraft getreten und wird für
Swasiland am 14. Dezember 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1998 (BGBI. II S. 2542).
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2961
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kubanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 29. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des ·Gesetzes vom 23. April 1998 zu dem Vertrag vom
30. April 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kuba über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1998 II S. 746) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 22. November 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 22. Oktober 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 29. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 30. Oktober 1998
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Grenada am 22. September 1998
in Kraft getreten und wird für
Swasiland am 14. Dezember 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Juli 1998 (BGBI. II S. 2542).
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-litauischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
. Vom 30. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 zu dem Abkommen
vom 22. Juli 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1998 II S. 1571) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag
am 11 . November 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Wilna am 12. Oktober 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
Vom 30. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1996 zu
dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltun-
gen (BGBI. 1996 II S. 1066) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 11 . Oktober 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-litauischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
. Vom 30. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 zu dem Abkommen
vom 22. Juli 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1998 II S. 1571) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag
am 11 . November 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Wilna am 12. Oktober 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen
Vom 30. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1996 zu
dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltun-
gen (BGBI. 1996 II S. 1066) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 11 . Oktober 1996
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2963
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 30. Oktober 1998
Po r t u g a I hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. August 1998
die K ü n d i g u n g des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum
Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II S. 1285) notifiziert.
Die Kündigung wird gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens am
6. Februar 1999 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. September 1982 (BGBI. II S. 841) und vom 17. Juni 1998 (BGBI. II S. 1637).
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 1998
Das in Ankara am 10. Juli 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 10. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1998
B u ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Goerdeler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2963
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 30. Oktober 1998
Po r t u g a I hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. August 1998
die K ü n d i g u n g des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum
Schutz archäologischen Kulturguts (BGBI. 1974 II S. 1285) notifiziert.
Die Kündigung wird gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens am
6. Februar 1999 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. September 1982 (BGBI. II S. 841) und vom 17. Juni 1998 (BGBI. II S. 1637).
Bonn, den 30. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 1998
Das in Ankara am 10. Juli 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 10. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 1998
B u ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Goerdeler
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit vom 20. De-
zember 1984 zur Finanzierung der Umstellung von Öl- auf Kohle-
und
feuerung bei türkischen Zementfabriken vorgesehenen Betrag
die Regierung der Republik Türkei - bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) entnommen wird.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (4) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vorhaben kön-
Türkei, nen im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch ande-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch re Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (5) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1 und 2 bezeichnetes Vor-
zu vertiefen, haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Betriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
der Republik Türkei beizutragen -
Wird der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 3 und
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 3 nicht für Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen ver-
wendet, dann wird er in ein Darlehen umgewandelt.
Artikel 1 (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
Ziele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für
nahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der
das Jahr 1997 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu 35 000 000,- DM (in Wor-
findet dieses Abkommen Anwendung.
ten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung
von Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Artikel 2
Nummern 1 und 2 bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
das Verfahren _der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden: Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
1. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: hens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Industriel- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ler Umweltschutz - EPI-Fonds II"; schriften unterliegen.
2. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge ent-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Klär- fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
werk Diyarbakir"; Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträ-
ge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 2 genann-
3. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: ten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-
und Fachkräftefonds V".
Artikel 3
(3) Für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V" wird
außerdem ein Finanzierungsbeitrag bis zu 1 100 000,- DM (in Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Worten: eine Million einhunderttausend Deutsche Mark) zur Ver- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
fügung gestellt, der aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2965
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Republik Türkei erhoben werden. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus Artikel 5
der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie- Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der Regierung
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Voraussetzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 10. Juli 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vergau
Für die Regierung der Republik Türkei
A. Karaöz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 9. November 1998
Zypern hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Mai 1998
.folgende Er k I ä r u n g zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Zypern hat
Cyprus has taken note of the reservations die von einigen Ländern beim Beitritt zu der
made by a number of countries when Konvention über die Verhütung und Bestra-
acceding to the Convention on the Preven- fung des Völkermordes angebrachten Vor-
tion and Punishment of the Crime of Geno- behalte zur Kenntnis genommen und
cide and wishes to state that in its view möchte feststellen, daß es sich ihrer Auf-
these are not the kind of reservations which fassung nach hierbei nicht um Vorbehalte
intending parties to the Convention have handelt, die angehende Vertragsparteien
the right to make. der Konvention anzubringen berechtigt
sind.
Accordingly, the Govemment of the Die Regierung der Republik Zypern
Republic of Cyprus does not accept any nimmt daher keinen der Vorbehalte an,
reservations entered by any Govemment gleichviel von welcher Regierung er ange-
with regard to any of the Articles of the bracht wurde und auf welchen Artikel er
Convention." sich bezieht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Juli 1998 (BGBI. II S. 2495).
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 23. Januar 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Vom 9. November 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 zu dem übereinkom-
men vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd
im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und
Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-
schaften und örtlichen öffentlichen Stellen (BGBI. 1997 II S. 1158) wird bekannt-
gemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. September 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 9. November 1998
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBI. 1995 II
S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Island am 26. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1998 (BGBI. II
s. 2648).
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 23. Januar 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Vom 9. November 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 zu dem übereinkom-
men vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd
im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und
Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-
schaften und örtlichen öffentlichen Stellen (BGBI. 1997 II S. 1158) wird bekannt-
gemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 1. September 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
Vom 9. November 1998
Die Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985
über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen
innerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBI. 1995 II
S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für
Island am 26. Oktober 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1998 (BGBI. II
s. 2648).
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2967
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 9. November 1998
1.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Litauen am 21. August 1998
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. Novem-
ber 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-
lichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem
Te~ VIII Abs. 17 Buchstabe b für
Litauen am 21. Februar 1999
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung nach Absatz 16 Buchstabe a, daß Litauen durch die Teile II und IV
sowie durch die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls nicht gebunden ist,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 55).
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 9. November 1998
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBI. 1997 II S. 130) ist nach seinem Artikel 31 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 16. Juli 1997
Brasilien am 2.Juni 1997
Griechenland am 18. September 1997
Italien am 14. Juli 1998
Luxemburg am 6. Juli 1997
Österreich am 24. November 1997
Pakistan am 29. Dezember 1997
Peru am 29. September 1997
Singapur am 15. März 1998
Ukraine am 7. Juli 1998
nach Maßgabe folgender bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"1. The Verkhovna Rada of Ukraine has „ 1. Die Oberste Rada (Parlament) der
taken the responsible decision to ratify Ukraine hat im Bewußtsein ihrer Ver-
the Convention on Nuclear Safety, antwortung den Beschluß gefaßt, das
confirming its commitment to the prin- übereinkommen über nukleare Sicher-
ciples of the nuclear safety culture and heit zu ratifizieren; sie bekräftigt damit
ensuring their practical implementa- ihre Verpflichtung zu den Grundsätzen
tion, and trusting that the world com- der nuklearen Sicherheitskultur, stellt
munity and Member States of the IAEA ihre Durchführung in der Praxis sicher
realize the uniqueness of the '$heiter' und vertraut darauf, daß sich die Staa-
remaining in Ukraine as a result of the tengemeinschaft und die Mitgliedstaa-
global consequences of the Chernobyl ten der Internationalen Atomenergie-
catastrophe. Organisation der Einzigartigkeit des
Sarkophags (,Shelter') bewußt werden,
der infolge der weltweiten Auswirkun-
gen der Katastrophe von Tschernobyl
in der Ukraine nach wie vor besteht.
At present no technologies exist for Derzeit gibt es weder Technologien zur
transforming the 'Shelter' into an eco- Umwandlung des Sarkophags in ein
logically safe system, nor has the set of ökologisch sicheres System, noch sind
necessary measures been defined for die notwendigen Maßnahmen zur Er-
achieving the high level of nuclear reichung des hohen Standes nuklearer
safety of the facility in accordance with Sicherheit der Einrichtung in Über-
the requirements of the Convention. einstimmung mit den Anforderungen
des Übereinkommens näher bestimmt
worden.
Under these circumstances, Ukraine is Unter diesen Umständen ist die Ukrai-
not able by itself to resolve this large- ne allein nicht in der Lage, dieses
scale problem in the shortest possible große Problem in der kürzestmöglichen
time and is counting on the assistance Zeit zu lösen, und zählt deshalb auf
of the IAEA, international organizations die Unterstützung der Internationalen
and individual States in tackling the Atomenergie-Organisation, internatio-
scientific and technological issues naler Organisationen und einzelner
involved in ensuring the safety of the Staaten bei der Lösung der wissen-
'$heiter', which will in turn help achieve schaftlichen und technologischen Pro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2969
the objectives of the Convention on bleme in bezug auf die Gewährleistung
Nuclear Safety. der Sicherheit des Sarkophags, was
wiederum der Erreichung der Ziele
des Übereinkommens über nukleare
Sicherheit dienen wird.
2. The provision of Article 3 of the Con- 2. Artikel 3 des Übereinkommens findet
11
vention shall not apply to the 'Shelter'." auf den Sarkophag keine Anwendung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1998 (BGBI. II S. 2647).
Bonn, den 9. November 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-mexikanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 9. November 1998
Das in Bonn am 8. Oktober 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexika-
nischen Staaten über Technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 19. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. November 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften
(das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten - sandte Fachkräfte" bezeichnet);
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, als „Material" bezeichnet);
c) durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Wissenschaft-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung lern und Beamten des öffentlichen Sektors in den Vereinigten
des sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts ihrer Mexikanischen Staaten, in der Bundesrepublik Deutschland
Staaten und in dem Wunsch, die Beziehungen durch partner- oder in anderen Ländern, wobei die Beteiligung des mexika-
schaftliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - nischen Privatsektors begünstigt wird, sowie
sind wie folgt übereingekommen: d) in anderer geeigneter Weise.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
Artikel 1 für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
Abweichendes vorsehen:
lichen, technischen und sozialen Entwicklung ihrer Völker im
gegenseitigen Einvernehmen zusammen. a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. angehörigen, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- Kosten tragen;
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt c) Dienstreisekosten der entsandten Fachkräfte innerhalb und
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- außerhalb der Vereinigten Mexikanischen Staaten;
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
vereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorha- rials;
bens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der
Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hier-
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genann-
ten Abgaben und Lagergebühren und -kosten; und
Artikel 2
f) Aus- und Fortbildung von mexikanischen Fachkräften, Beam-
(1) Die Projektvereinbarungen können die Förderung durch die
ten des öffentlichen Sektors, Beratern und Wissenschaftlern
Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Berei-
entsprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien,
chen vorsehen:
wobei die Beteiligung des Privatsektors begünstigt wird.
a) Zusammenarbeit mit Forschungs-, Beratungs- und Ausbil-
dungseinrichtungen in den Vereinigten Mexikanischen Staa- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
ten; des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material bei
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; seinem Eintreffen in Mexiko in das Eigentum der Vereinigten
c) Aufbau von Forschungseinrichtungen und Fortbildungszen- Mexikanischen Staaten über. Das Material steht jedoch dem
tren, Entwicklung von Pilotvorhaben sowie geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre
Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
d) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen. (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland informiert
die Generaldirektion für Technische und Wissenschaftliq,e
(2) Die Förderung kann erfolgen:
Zusammenarbeit (DGCTC) des mexikanischen Außenministeri-
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, ums darüber, welche deutschen Organisationen für die Durch-
Sachverständigen, Gutachtern, wissenschaftlichem und führung der Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1998 2971
zuständig sein werden. Die jeweils beauftragte Organisation wird Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-
im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet. tragen; .,
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Vereinigten
Artikel 3 Mexikanischen Staaten einzumischen;
Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über- c) die Gesetze der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu befol-
nimmt die Kosten für die folgenden Leistungen im Zusammen- gen und die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
hang mit den von den Vertragsparteien im Rahmen der Techni- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben als die-
schen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben: jenige, mit der sie beauftragt sind;
a) Sie stellt auf ihre Kosten für die Durchführung der Vorhaben e) mit den amtlichen Stellen der Vereinigten Mexikanischen
in den Vereinigten Mexikanischen Staaten die erforderlichen Staaten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Einrichtung
zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der Bundes- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
republik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung liefert; daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
rung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeholt wird. Dazu
b) sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten der
Deutschland gelieferte Material von Ein- und Ausfuhrgeneh- Lebenslauf der ausgewählten Fachkraft mit der Bitte übersandt,
migungen und Abgaben, stellt den zuständigen Stellen die der Entsendung zuzustimmen. Geht innerhalb von zwei Monaten
entsprechenden Unterlagen für die Gewährung der Befreiun- nach Eingang des Antrags keine ablehnende Mitteilung der
gen zur Verfügung und stellt sicher, daß das Material unver- Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten ein, so gilt
züglich entzollt wird; dies als Zustimmung.
c) im Rahmen der geltenden Gesetzgebung übernimmt sie zu (3) Wünscht die Regierung der Vereinigten Mexikanischen
Lasten der mexikanischen durchführenden Stelle die Kosten Staaten die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie
für eventuell von Dritten erhobene Hafengebühren und Lager- rechtzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kosten, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten für das Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darle-
im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
gelieferte Material anfallen können; Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
d) sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- Seite abberufen wird, die Regierung der Vereinigten Mexikani-
haben. Diese Kosten werden von der mexikanischen durch- schen Staaten frühzeitig darüber unterrichten.
führenden Stelle aus den ihr zu diesem Zweck zur Verfügung
gestellten Mitteln getragen;
Artikel 5
e) sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mexika-
(1) Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten sorgt
nischen Fach- und Hilfskräfte gemäß dem in jeder Projekt-
für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
vereinbarung festzulegenden Zeitplan zur Verfügung;
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-
f) sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte glieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
so bald wie möglich durch mexikanische Fachkräfte fortge-
a) Die zivilrechtliche oder jede sonstige Haftung für eventuelle
führt werden. Soweit die mexikanischen Fachkräfte im Rah-
Schäden, die von entsandten Fachkräften in Durchführung
men dieses Abkommens in den Vereinigten Mexikanischen
der ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen
Staaten, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
Aufgaben verursacht werden, wird von der mexikanischen
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzei-
Stelle, die an der Anwesenheit der Betreffenden interessiert
tig in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik ist, übernommen. Die mexikanische Stelle kann jedoch ihren
Deutschland in Mexiko oder mit den von dieser benannten
Regreßanspruch gegen die entsandte Fachkraft dann geltend
Fachkräften genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbil-
machen, wenn der Schaden die Folge von Vorsatz oder
dung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-
grober Fahrlässigkeit ist;
über verpflichtet haben, nach Abschluß ihrer Aus- oder Fort-
bildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu b) sie gewährt ihnen die ungehinderte Ein- und Ausreise;
arbeiten. c) sie stellt ihnen einen Ausweis aus, in dem die zuständigen
Sie ergreift die notwendigen Maßnahmen, wie Leistungen mexikaniscnen Behörden aufgefordert werden, dem Inhaber
und Anreize, um die Bindung der genannten mexikanischen die notwendige Hilfe und Unterstützung für die Erfüllung
Fachkräfte an die Vorhaben sicherzustellen; seiner Aufgaben zu gewähren.
g) sie stellt sicher, daß mexikanische Staatsangehörige, die im (2) Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Rahmen dieses Abkommens ausgebildet werden, den glei- a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
chen Zugang zu beruflichen Positionen haben wie die Ab- Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen
solventen gleichwertiger mexikanischer Aus- und Fortbil- für Leistungen im Rahmen dieses Abkommens keine Steuern
dungslehrgänge, sofern sie die dafür erforderlichen Voraus- und sonstigen öffentlichen Abgaben. Das gleiche gilt für
setzungen erfüllen; Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
h) sie sorgt dafür, daß die im Rahmen dieses Abkommens erhal- Bundesrepublik Deutschland Fördermaßnahmen im Rahmen
tene Aus- und Fortbildung einen dauerhaften Multiplikator- dieses Abkommens durchführen;
Effekt in Mexiko hat; und b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
i) sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung während der Dauer ihres Aufenthaltes die kautionsfreie Ein-
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten
stellt ihnen in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaat- Gegenstände, wie Hausrat und ein Kraftfahrzeug. Die kauti-
lichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Unterlagen zur onsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist gestat-
Verfügung. tet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar oder
abhanden gekommen sind.
Artikel 4
Die bei der Einfuhr des Hausrats und des Kraftfahrzeugs
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, anfallenden Abgaben übernimmt die mexikanische durch-
daß sich die entsandten Fachkräfte verpflichten, führende Stelle;
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- c) erteilt den in diesem Absatz genannten Personen kostenfrei
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der über die zuständigen diplomatischen oder konsularischen