2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
zur Vereinbarung
über die Geltung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn
Vom 5. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 1998 über die Geltung des
Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn
(BGBI. 1998 II S. 761) wird hiermit bekanntgemacht, daß die in New York durch
Notenwechsel vom 10./23. September 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über die
Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen-
programms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten
Nationen in Bonn nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 11. Juni 1998
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 21. August 1998
(BGBI. II S. 2603).
Bonn, den 5. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag·
Dr. Hilger
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1998
Das in Amman am 26. August 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wassertransportsystem Deir-Alla-Dabouq) ist nach sei-
nem Artikel 5
am 26. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2929
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Has·chemitischen Königreiches Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,, Wassertransportsystem Deir-Alla-Dabouq")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien - durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-
tischen Königreich Jordanien, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
zu vertiefen, lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
die Grundlage dieses Abkommens ist,
soweit nicht innerhalb einer Frist ·von 8 Jahren nach dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlos-
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag von
14 000 000,- DM endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
und unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen ber 2004 und für den Betrag von 30 000 000,- DM mit Ablauf·
über die deutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit des 31. Dezembers 2005.
1997 vom 17. Mai 1997 -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Artikel 1 und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
es der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien, ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das werden.
Vorhaber) ,, Wassertransportsystem Deir-Alla-Dabouq", wenn Artikel 4
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
ein Darlehen bis zu 44 000 000,- DM (in Worten: vierundvierzig Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Mittel werden aus überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens er-
der Zusage 1996 (14 000 000,- DM) und 1997 (30 000 000,-DM) gebenden Transporten v·on Personen ur.id Gütern im See- und
entnommen. Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
der Regierung des Haschemitischen KOnigreiches Jordanien in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
iu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbei- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Artikel 5
Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 26. August 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Mende
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Ammari
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang· 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
Vom 9. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 zu dem über-
einkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Euro-
pol-Gesetz) - BGBI. 1997 II S. 2150 - wird bekanntgemacht, daß das überein-
kommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1998
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 3. •Februar 1998 bei dem Gene-
ralsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 1. Oktober 1998 für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 9. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2931
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens über den Seeverkehr
und über das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens
Vom 12. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August 1996 zu dem Abkommen
vom 9. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik China über den Seeverkehr (BGBI. 1996 II
S. 1450) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 18 Abs. 1
am 14. November 1996
in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 18 Abs. 2 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 31. Ok-
tober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
China über den Seeverkehr (BGBI. 1976 II S. 1521; 1977 II S. 428) am selben Tag
außer Kraft getreten.
Bon~ den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. Oktober 1998
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Grenada am 22. September ~998
Kambodscha am 22. -September 1998
Laos, Demokratische Volksrepublik am 8. Oktober 1998
Die Demokratische Volksrepublik Laos hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1998 (BGBI. II S. 1807).
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2931
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-chinesischen Abkommens über den Seeverkehr
und über das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens
Vom 12. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August 1996 zu dem Abkommen
vom 9. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik China über den Seeverkehr (BGBI. 1996 II
S. 1450) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 18 Abs. 1
am 14. November 1996
in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 18 Abs. 2 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 31. Ok-
tober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
China über den Seeverkehr (BGBI. 1976 II S. 1521; 1977 II S. 428) am selben Tag
außer Kraft getreten.
Bon~ den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 12. Oktober 1998
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Grenada am 22. September ~998
Kambodscha am 22. -September 1998
Laos, Demokratische Volksrepublik am 8. Oktober 1998
Die Demokratische Volksrepublik Laos hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1998 (BGBI. II S. 1807).
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26: November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle hierzu
Vom 12. Oktober 1998
1.
Die Europaratskonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953), ergänzt durch das
Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1112), ist in ihrer durch
das Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116), durch das
Protokoll Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) und durch das
Protokoll Nr. 8 vom 19. März 1985 (BGBI. 1989 II S. 546, 547) geänderten Fas-
sung nach ihfem Artikel 66 Abs. 3 für die
Russische Föderation am 5. Mai 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 64 of the Con- „In Übereinstimmung mit Artikel 64 der
vention, the Russian Federation declares Konvention erklärt die Russische Föde-
that the provisions of Article 5, paragraphs ration, daß Artikel 5 Absätze 3 und 4 nicht
3 and 4, shall not prevent the application of die Anwendung der folgenden Rechtsvor-
the following provisions of the legislation of schriften der Russischen Föderation aus-
the Russian Federation: schließt:
- the temporary application, sanctioned - die durch Abschnitt 2 Nummer 6 Ab-
by the second paragraph of point 6 of satz 2 der Verfassung der Russischen
Section Two of the 1993 Constitution of Föderation von 1993 genehmigte zeit-
the Russian Federation, of the procedure weilige Anwendung des Verfahrens der
for the arrest, holding in custody and Verhaftung, vorläufigen Festnahme und
detention of persons suspected of Inhaftierung von Personen, die der Be-
having committed a criminal offence, gehung einer Straftat nach den Arti-
established by Article 11 , paragraph 1, keln 11 Absatz 1, 89 Absatz 1, 90, 92, 96,
Article 89, paragraph 1, Articles 90, 92, 961, 962 , 97, 101 und 122 der Straf-
96, 961, 962 , 97, 101 and 122 of the prozeßordnung der Russischen Födera-
RSFSR Code of Criminal Procedure of tiven Sozialistischen Sowjetrepublik vom
27 October 1960, with subsequent 27. Oktober 1960 (mit nachfolgenden
amendments and additions; Änderungen und Ergänzungen) verdäch-
tigt werden;
- Articles 51-53 and 62 of the Disciplinary - die Artikel 51-53 und 62 der Disziplinar-
Regulations of the Armed Forces of the vorschriften der Streitkräfte der Russi-
Russian Federation, approved by Decree schen Föderation, genehmigt durch
no. 2140 of the President of the Russian Dekret Nr. 2140 des Präsidenten der
Federation of 14 December 1993 - Russischen Föderation vom 14. Dezem-
based on Article 26, paragraph 2, of the ber 1993 und gestützt auf Artikel 26 Ab-
Law of the Russian Federation 'On the satz 2 des Gesetzes der Russischen
Status of Servicemen' of 22 January Föderation über die Rechtsstellung von
1993 - instituting arrest and detention Militärangehörigen vom 22. Januar 1993,
in the guard-house as a disciplinary durch die die Verhaftung und Inhaf-
measure imposed under extra-judicial tierung in der Wache als Disziplinar-
procedure on servicemen - private sol- maßnahme eingeführt wird, die im Wege
diers, seamen, conscripted non-com- eines außergerichtlichen Verfahrens über
missioned officers, non commissioned Militärangehörige (einfache Soldaten,
officers and officers. Matrosen, wehrpflichtige Unteroffiziere,
Unteroffiziere und Offiziere) verhängt
wird.
The period of validity of these reservati- Diese Vorbehalte gelten während des
ons shall be the period required to intro- Zeitraums, der erforderlich ist, um Ände-
duce amendments to the Russian federal rungen der russischen föderalen Rechts-
legislation which will completely eliminate vorschriften vorzunehmen, durch die die
the incompatibilities between the said pro- Unvereinbarkeiten zwischen den genann-
visions and the provisions of the Conven- ten Bestimmungen und den Bestimmun-
tion. gen der Konvention vollständig beseitigt
werden.
In accordance with Article 25 of the Con- Nach Artikel 25 der Konvention erkennt
vention, the Russian Federation recognises die Russische Föderation die Zuständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2933
the competence of the European Commis- der Europäischen Kommission für Men-
sion of Human Rights to receive petitions schenrechte an, Gesuche von jeder natür-
from any person, non-governmental orga- lichen Person, nichtstaatlichen Organisa-
nisation or group of individuals claiming to tion oder Personenvereinigung in Empfang
be the victim of a violation by the Russian zu nehmen, die sich durch eine Verletzung
Federation of the rights set forth in the der in der Konvention und in den ge-
Convention and the aforementioned Proto- nannten Protokollen 1) anerkannten Rechte
cols 1) thereto, where the alleged violation durch die Russische Föderation beschwert
has taken place after the entry into force of fühlt, sofern die mutmaßliche Verletzung
these instruments in respect of the Russian nach dem Inkrafttreten dieser Überein-
Federation. künfte für die Russische Föderation statt-
gefunden hat.
In accordance with Article 46 of the Con- Nach Artikel ·46 der Konvention erkennt
vention, the Russian Federation recognises die Russische Föderation die Gerichts-
as compulsory ipso facto and without spe- barkeit des Europäischen Gerichtshofs für
cial agreement the jurisdiction of the Euro- Menschenrechte ohne weiteres und ohne
pean Court of Human Rights in all matters besonderes Abkommen für alle Angelegen-
concerning the interpretation and applicati- heiten als obligatorisch an, die sich im Fall
on of the C6nvention and its Protocols in einer mutmaßlichen Verletzung der Kon-
the event of an alleged violation by the vention und ihrer Protokolle durch die Rus-
Russian Federation of the provisions of sische Föderation auf die Auslegung und
these instruments, where the alleged viola- die Anwendung dieser Übereinkünfte be-
tion has taken place after their entry into ziehen, sofern die mutmaßliche Verletzung
force in respect of the Russian Federation." nach ihrem Inkrafttreten für die Russische
Föderation stattgefunden hat."
1) Note from the Secretariat: The instrument of ratifica- 1) Anmerkung des Sekretariats: Die Ratifikationsurkunde
tion comprises the Convention on the Protection of umfaßt die Konvention zum Schutze der Menschen-
Human Rights and Fundamental Freedoms (ETS 5) rechte und Grundfreiheiten (ETS 5), geändert durch die
- as amended by its Protocols Nos. 3 (ETS 45). Protokolle Nr. 3 (ETS 45), Nr. 5 (ETS 55) und Nr. 8 (ETS
5 (ETS 55) and 8 (ETS 118), and as completed by 118) und ergänzt durch Protokoll Nr. 2 (ETS 44), durch
its Protocol No. 2 (ETS 44) -, its Additional Protocol das Zusatzprotokoll (ETS 9) und die Protokolle Nr. 4
(ETS 9) and its Protocols Nos. 4 (ETS 46), 7 (E1 S 117), (ETS 46), Nr. 7 (ETS 117), Nr. 9 (ETS 140), Nr. 10 (ETS
9 (ETS 140), 10 (ETS 146) and 11 (ETS 155). 146) und Nr. 11 (ETS 155).
II.
Das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 1 für die
Russische Föderation am 5. Mai 1998
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1 für die
Russische Föderation am 5. Mai 1998
in Kraft getreten.
IV.
Das Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte Ünd Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490) ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 2 für die
Russische Föderation am 1. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1998 (BGBI. II S. 2582).
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Donauschutzübereinkommens
Vom 12. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1996 zu dem übereinkommen
vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen
Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) - BGBI. 1996 II S. 87 4 - wird
bekanntgemac~t, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. Oktober 1998
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 16. August 1996 bei der
Regierung von Rumänien hinterlegt worden.
Das übereinkommen wird ferner am 22. Oktober 1998 in Kraft treten für
Bulgarien
Europäische Union
Kroatien
Moldau, Republik
Österreich
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ukraine
Ungarn
Kroatien , ö s t er r e i c h sowie U n g a rn haben bei Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b des Über-
einkommens erklärt, daß sie beide Mittel der Streitbeilegung anerkennen.
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 12. Oktober 1998
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfah-
ren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),
wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die
Türkei am 30. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. April 1998 (BGBI. II S. 978).
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Donauschutzübereinkommens
Vom 12. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1996 zu dem übereinkommen
vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen
Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) - BGBI. 1996 II S. 87 4 - wird
bekanntgemac~t, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. Oktober 1998
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 16. August 1996 bei der
Regierung von Rumänien hinterlegt worden.
Das übereinkommen wird ferner am 22. Oktober 1998 in Kraft treten für
Bulgarien
Europäische Union
Kroatien
Moldau, Republik
Österreich
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ukraine
Ungarn
Kroatien , ö s t er r e i c h sowie U n g a rn haben bei Hinterlegung ihrer
Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a und b des Über-
einkommens erklärt, daß sie beide Mittel der Streitbeilegung anerkennen.
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 12. Oktober 1998
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfah-
ren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),
wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die
Türkei am 30. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. April 1998 (BGBI. II S. 978).
Bonn, den 12. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2935
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Vertrags
über den Bau einer Straßenbrücke
über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau
Vom 13. Oktober 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1998
zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Französischen Republik
über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein
zwischen Altenheim und Eschau (BGBI. 1998 II S. 986)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2
am 1 . Dezember 1998
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 1. Oktober
1998 ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung
der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag
Vom 13. Oktober 1998
Die in Wien am 7. Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bun-
desministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-
rium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit
bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag ist
nach ihrem Artikel 6 Abs. 1
am 7. Juni 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Oktober 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Lohrberg
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Re.publik
über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung
der Eisenbahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag
Das Bundesministerium für Verkehr (3) Die in Absatz 2 diese Artikels bestimmten Ziele der Zusam-
der Bundesrepublik Deutschland menarbeit unterliegen der Voraussetzung, daß eine oder mehre-
re Eisenbahngesellschaften gemeinsam ein verbindliches, lang-
und
fristiges, für die Vertragsparteien akzeptables Angebot über den
das Ministerium für Verkehrswesen Einsatz von Fahrzeugen· mit Neigetechnik vorlegen.
der Tschechischen Republik-
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen, Artikel 2
durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik (1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind die fol-
Deutschland und der Tschechischen Republik zu schaffen, genden Maßnahmen vorgesehen:
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der bes- a) auf deutscher Seite:
seren Erreichbarkeit wichtiger Ballungszentren und der Ent- - Elektrifizierung und Ausbau der bestehenden Strecke Markt-
lastung der Straßen Rechnung zu tragen, redwitz - deutsch-tschechische Staatsgrenze für den Einsatz
von Fahrzeugen mit Neigetechnik zur Ausnutzung der tras-
in der Erkenntnis, daß aufgrund der vorliegenden gemein- sierungstechnisch maximal möglichen Geschwindigkeit,
samen Studien und aufgrund des Modernisierungsprogramms
- Elektrifizierung der schon jetzt von Fahrzeugen mit Neige-
des ausgewählten Eisenbahnnetzes in der Tschechischen Re-
technik im Dieselbetrieb befahrenen Strecke Nürnberg -
publik und der Ergebnisse der Bundesverkehrswegeplanung in
Marktredwitz;
der Bundesrepublik Deutschland die Relation Nürnberg - Cheb/
Eger - Pizen/Pilsen - Praha/Prag die zweckmäßigste Verbindung b) auf tschechischer Seite:
zwischen Süddeutschland und Praha/Prag darstellt,
- Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-tschechische
Staatsgrenze - Cheb/Eger - Pizen/Pilsen - Praha/Prag für
im Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser
den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik zur Aus-
Vereinbarung mit der Vereinbarung zwischen ihnen und dem
nutzung der trassierungstechnisch maximal möglichen
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der
Geschwindigkeit,
Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der Weiterent-
wicklung der Eisenbahnverbindung Berlin - Praha/Prag - Wien - - Elektrifizierung des Abschnitts deutsch-tschechische
Staatsgrenze - Cheb/Eger.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Diese Maßnahmen werden abhängig von der Verfügbarkeit
der erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Vertragspar-
Artikel 1 teien durchgeführt.
(1) Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreiten-
den Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bun- Artikel 3
desrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im
Die Vertragsparteien streben an, daß durch die in Artikel 2
Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte
Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fahrzeit Nürnberg - Praha/
Maßnahmen der Schieneninfrastruktur zu verbessern.
Prag über Marktredwitz und Pizen/Pilsen schrittweise von bisher
(2) Sie werden dazu die Voraussetzungen für einen moder- etwa 5 Stunden auf etwa 3 Stunden 20 Minuten verringert wird.
nen, durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen Nürnberg und
Praha/Prag schaffen und insbesondere die Zusammenarbeit
Artikel 4
zwischen Eisenbahngesellschaften im Zusammenhang mit dem
Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik im Rahmen ihrer Mög- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu
lichkeiten unterstützen. verstärken, welche die Harmonisierung der technischen Merk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn· am 26. November 1998 2937
male im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den b) die Verkehrsentwicklung zu beobachten sowie in Abhängig-
b~iden Staaten erlaubt, und Maßnahmen umzusetzen, welche keit davon gegebenenfalls gemeinsame Studien über weitere
die abgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten kapazitive und qualitative Verbesserungen im Korridor Nürn-
Strecken begünstigen. berg - Praha/Prag zu veranlassen.
Artikel 5 Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemeinsame Arbeits-
Kraft.
gruppe ein.
·(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2000 und
(2) Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere:
verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
a) in der Regel jährlich einen gemeinsamen Bericht über die sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalen-
Fortschritte bei der Realisierung der Ziele dieser Verein- derjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt
barung zu erstellen, wird.
Geschehen zu Wien am 7. Juni 1995 in zwei Urschriften,
jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei -jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ·
Für das Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Wissmann
Für das Ministerium für Verkehrswesen
der Tschechischen Republik
Strasky
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik
und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung
der Eisenbahnverbindung Berlin - Praha/Prag - Wien
Vom 13. Oktober 1998
Die in Wien am 7. Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik und dem Bundes-
ministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über
die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindung Ber-
lin - Praha/Prag - Wien ist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1
am 7. Juni 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Oktober 1998
B.undesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Lohrberg
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik
und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung
der Eisenbahnverbindung Berlin - Praha/Prag - Wien
Das Bundesministerium für Verkehr mehrere Eisenbahngesellschaften gemeinsam ein verbindliches,
der Bundesrepublik Deutschland langfristiges, für die Vertragsparteien akzeptables Angebot über
den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik vorlegen.
und
das Ministerium für Verkehrswesen
der Tschechischen Republik Artikel 2
und (1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele sind die fol-
genden Maßnahmen vorgesehen:
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich - a) auf deutscher Seite:
- Ausbau der bestehenden Strecke Berlin - Dresden auf bis zu
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen modernen, 200 km/h Höchstgeschwindigkeit,
durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, der Tschechischen Republik und der Republik - Ausrüstung und Ausbau des Fahrwegs der Strecke Berlin -
Österreich zu schaffen, Dresden - Bad Schandau - deutsch-tschechische Staats-
grenze für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes, der bes- zur Ausnutzung der trassierungstechnisch maximal mög-
seren Erreichbarkeit wichtiger Ballungszentren und der Ent- lichen Geschwindigkeit;
lastung der Straßen Rechnung zu tragen, b) auf tschechischer Seite:
in der Erkenntnis, daß aufgrund der vorliegenden gemein- - Ausbau der bestehenden Strecke deutsch-tschechische
samen Studien die Relation Berlin - Dresden - Praha/Prag - Staatsgrenze - Decin/Bodenbach - Praha/Prag - Ceska
Brno/Brünn - Wien die zweckmäßigste Verbindung zwischen den Ti'ebova/Böhmisch Trübau - Brno/Brünn - Breclav/Lun-
drei Hauptstädten darstellt, denburg ..;. tschechisch-österreichische Staatsgrenze auf
bis zu 160 km/h Höchstgeschwindigkeit,
im Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser - Ausrüstung des Fahrwegs der Strecke deutsch-tsche-
Vereinbarung mit der Vereinbarung zwischen dem Bundes- chische Staatsgrenze - Decin/Bodenbach - Praha/Prag -
ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und Ceska Ti'ebova/Böhmisch Trübau - Bmo/Brünn - Bi'eclav/
dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik Lundenburg - tschechisch-österreichische Staatsgrenze
über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisen- für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik,
bahnverbindung Nürnberg - Praha/Prag -
- Elektrifizierung des Abschnitts Ceska Ti'ebova/Böhmisch
sind wie folgt übereingekommen: Trübau - Brno/Brünn;
c) auf österreichischer Seite:
Artikel 1
- Ausbau der bestehenden Strecke tschechisch-öster-
(1) Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreiten- reichische Staatsgrenze - Bernhardsthal - Wien auf bis
den Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bun- zu 160 km/h Höchstgeschwindigkeit,
desrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik und der
- Ausrüstung des Fahrwegs der Strecke tschechisch-öster-
Republik Österreich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch auf-
reichische Staatsgrenze - Bernhardtsthal - Wien für den
einander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur zu
Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik.
verbessern.
(2) Diese Maßnahmen werden abhängig von der Verfügbarkeit
(2) Sie werden dazu die Voraussetzungen für einen modernen,
der erforderlichen Finanzmittel in den Staaten der Vertragspar-
durchgehenden Eisenbahnverkehr zwischen den Hauptstädten
teien durchgeführt.
Berlin, Praha/Prag und Wien schaffen und insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen Eisenbahngesellschaften im Zusam-
menhang mit dem Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik im Artikel 3
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
Die Vertragsparteien streben an, daß durch die in Artikel 2
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels bestimmten Ziele der Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fahrzeit zwischen Ber-
Zusammenarbeit unterliegen der Voraussetzung, daß eine oder lin - Praha/Prag über Dresden schrittweise von bisher etwa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2939
4 Stunden 40 Minuten auf etwa 3 Stunden und die Fahrzeit (2) Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere:
Praha/Prag - Wien über Ceska Tfebova/Böhmisch Trübau von
a) in der Regel jährlich einen gemeinsamen Bericht über die
bisher etwa 4 Stunden 40 Minuten auf etwa 3 Stunden 30 Minu-
Fortschritte bei der Realisierung der Ziele dieser Verein-
ten verringert wird.
barung zu erstellen,
b) die Verkehrsentwicklung zu beobachten sowie in Abhängig-
Artikel 4 keit davon gegebenenfalls gemeinsame Studien über weitere
kapazitive und qualitative Verbesserungen im Korridor Ber-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu lin - Praha/Prag- Wien zu veranlassen.
verstärken, welche die Harmonisierung der technischen Merk-
male im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den
drei Staaten erlaubt, und Maßnahmen umzusetzen, welche die Artikel 6
abgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
Strecken begünstigen. Kraft.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2000 und
verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
Artikel 5
sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalen-
(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemeinsame Arbeits- derjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt
gruppe ein. wird. '
Geschehen zu Wien am 7. Juni 1995 in drei Urschriften, jeweils
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Wissmann·
Für das Ministerium für Verkehrswesen
der Tschechischen Republik
Strasky
Für das Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
der Republik Österreich
Viktor Klima
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes
zur. neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Vom 13. Oktober 1998
Die in Lugano am 6. September 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vor-
steher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentrans-
versale (NEAT) in der Schweiz ist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1
am 2. Juni 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Oktober 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Lohrberg
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements
zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes
zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAl) in der Schweiz
Der Bundesminister für Verkehr (2) Die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT Karlsru-
der Bundesrepublik Deutschland he - Freiburg im Breisgau - Basel auf deutschem und schweize-
rischem Gebiet werden schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage
und
und aufeinander abgestimmt erhöht:
der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und
a) auf deutscher Seite:
Energiewirtschaftsdepartements -
- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zwei-
in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen gleisigen Strecke durch Einbau moderner Betriebsleit-
Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland Signaltechnik (CIA-ELKE),
und der Schweiz, insbesondere im Hinblick' auf die NEAT zu
- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zwei-
schaffen.
gleisigen Strecke durch abschnittsweisen viergleisigen
Ausbau zur Beseitigung kapazitiver Engpässe,
in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transit-
verkehr zur Verfügung zu stellen, - durchgehender viergleisiger Ausbau zwischen Karlsruhe
und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT;
in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der b) auf schweizerischer Seite:
Raumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren
und der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen, - Bau einer neuen Linie zwischen den Räumen Olten und
Bern (Konzept BAHN 2000),
in der Erkenntnis, daß der Oberrheinkorridor aus Richtung - Bau einer neuen Linie aus dem Raum Basel durch den
Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel die nördliche Haupt- Jura,
Zulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tatsache, daß diese
Achse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäi- - Bau einer weiteren zweigleisigen Rheinbrücke im Zuge der
schen Union ist, Verbindungsbahn zwischen Basel Badischer Bahnhof und
Basel SBB.
im Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser c) Ein darüber hinausgehender langfristiger Ausbau der zwei-
Vereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen gleisigen Hochrheinstrecke mit neuem Rheinübergang bei
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos- Bad Säckingen bleibt einer späteren Vereinbarung vorbe-
senschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Tran- halten.
sitabkommen) vom 2. Mai 1992 sowie mit der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik (3) Bei dieser Konzeption behalten die Achsen
Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- Stuttgart - Zürich und
und Energiewirtschaftsdepartements, der Schweizerischen Eid- München - Zürich
genossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen
im Güterverkehr die Funktion regionaler Entlastungsstrecken zur
Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenqueren-
NEAT mit Erschließungsfunktion für die Ostschweiz und Süd-
den Güterverkehrs Schiene/Straße durch die Schweiz vom
deutschland.
3. Dezember 1991,
Artikel 3
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken
von Eisenbahngesellschaften der beiden Seiten zukommt - Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
darauf hin, daß Eisenbahngesellschaften aus beiden Staaten
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereinge- Maßnahmen zum Zusammenwachsen ihrer benachbarten Netze,
kommen: insbesondere zur Stärkung der beiden Korridore Stuttgart -
Zürich und München - Lindau - Zürich vollziehen. Die Reisezeit
soll auf diesen Achsen durch Einsatz von Fahrzeugen mit Neige-
Artikel 1
technik und gleichzeitigen punktförmigen Linienverbesserungen
Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden zwischen Stuttgart und Zürich auf 2¼ Stunden und zwischen
Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundes- München und Zürich auf 3 1/ , Stunden verkürzt werden, bei ange-
republik Deutschland und der Schweiz, insbesondere auf der messener Frequenz der Züge. Eine denkbare Bündelung von
Haupt-Zulaufstrecke zur NEÄT Karlsruhe - Freiburg im Breis- Zügen zwischen Stuttgart bzw. München und Zürich über Ulm
gau - Basel, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander bleibt späteren Überlegungen vorbehalten.
abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur in seiner
Leistungsfähigkeit zu sichern. Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,
Artikel 2 a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen
Parameter• im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwi-
(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind die
schen den beiden Staaten zu verstärken,
folgenden Maßnahmen entsprechend der gemeinsamen Zielset-
zung für den alpenquerenden Verkehr durch die Schweiz unter b) Maßnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betriebli-
dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligen nationalem che Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begünstigen
Recht erforderlichen Verfahren vorgesehen. sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2941
c) sich dafür einzusetzen, daß im Einklang mit den Rechtsvor- (3) Der Lenkungsausschuß wird mindestens einmal 1m Jahr
schriften ihrer Staaten Erleichterungen für den Grenzübertritt einberufen. Er erarbeitet außerdem ein Ausführungsprogramm
im durchgehenden Eisenbahnverkehr geschaffen werden. der erwähnten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, die grenzüber- (4) Jede Vertragspartei kann die Einberufung dieses Lenkungs-
schreitende Zusammenarbeit von Eisenbahngesellschaften zu ausschusses verlangen, wenn eine besondere Notwendigkeit
fördern. dies erforderlich macht.
Artikel 5 Artikel 6
(1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Verein- (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragspartei-
barung wird ein Lenkungsausschuß eingesetzt. en einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert
haben.
(2) Er setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und des Eidgenössi- (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und
schen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zusam- verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spä-
men. Die von Artikel 3 erfaßten Eisenbahngesellschaften werden testens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
bei Bedarf hinzugezogen. durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Lugano am 6. September 1996 in zwei Urschrif-
ten jeweils in deutscher Sprache.
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Wissmann
Der Vorsteher des Eidgenössischen
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements
Leuenberger
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 13. Oktober 1998
1.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II
S. 806), wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Überein-
kommens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Frankreich am 30. Dezember 1998
Litauen am 3. Dezember 1998
Südafrika am 26. Dezember 1998.
II.
Süd a f r i k a hat bei seiner Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu
sein, am 26. Juni 1998 folgende Er k I ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
"lt is the understanding of the Govern- „Nach dem Verständnis der Regierung
ment of the Republic of South Africa that der Republik Südafrika findet Protokoll IV
the provisions of Protocol IV shall apply in unter allen Umständen Anwendung."
all circumstances."
III.
Kanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Juni 1998
folgende E r k I ä r u n g notifizert:
{Übersetzung)
"Canada declares that it will apply the „Kanada erklärt, daß es das Protokoll IV
provisions of Protocol IV under all circum- unter allen Bedingungen und jederzeit an-
stances and at all times." wenden wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. August 1998 (BGBI. II S. 2623).
Bonn, den 13. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2943
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 13. Oktober 1998
Dänemark hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Juni
1998 folgenden Einspruch zu den von Libanon beim Beitritt zu dem über-
einkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi-
nierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 64 7) angebrachten Vor b eh a I t e n (vgl. die
Bekanntmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 1791) notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of Denmark has exami- „Die Regierung von Dänemark hat die von
ned the reservations made by the Govern- der Regierung von Libanon beim Beitritt
ment of Lebanon at the time of its accessi- Libanons zum Übereinkommen zur Beseiti-
on to the Convention on the Elimination of gung jeder Form von Diskriminierung der
All Forms of Discrimination against Women Frau angebrachten Vorbehalte in bezug auf
in respect of article 9, paragraph 2, and Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1
article 16, paragraph 1 (c), (d), (f) and (g), in Buchstaben c, d, f und g, soweit der letzte
as much as the last subparagraph deals Buchstabe das .Recht auf Wahl des Fami-
with the right to choose a family name. liennamens behandelt, geprüft.
The Government of Denmark is of the Die Regierung von Dänemark ist der Auf-
view that the reservations made by the fassung, daß die von der Regierung von
Government of Lebanon raise doubts as to Libanon angebrachten Vorbehalte Zweifel
the commitment of Lebanon to the object an der Verpflichtung Libanons in bezug auf
and purpose of the Convention and would Ziel und Zweck des Übereinkommens
recall that, according to article 28, para- wecken und verweist darauf, daß nach Arti-
graph 2 of the Convention, a reservation kel 28 Absatz 2 des Übereinkommens mit
incompatible with the object and purpose Ziel und Zweck des Übereinkommens un-
of the present Convention shall not be vereinbare Vorbehalte nicht zulässig sind.
permitted. For this reason, the Government Aus diesem Grund erhebt die Regierung
of Denmark objects to the said reservations von Dänemark Einspruch gegen die ge-
made by the Government of Lebanon. nannten von der Regierung von Libanon
angebrachten Vorbehalte.
The Government of Denmark recom- Die Regierung von Dänemark empfiehlt
mends the Government of Lebanon to der Regierung von Libanon, ihre Vorbehalte
reconsider their reservations to the Con- zu dem übereinkommen zur Beseitigung
vention on Elimination of All Forms of jeder Form von Diskriminierung der Frau zu
Discrimination Against Women." überdenken."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. August 1998 (BGBI. II S. 2625).
Bonn, den 13. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 14. Oktober 1998
Das übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die
Schweiz am 1. Februar 1998
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Oktober 1997 hat die
Schweiz die folgenden l:rklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
«A. Conformement a l'article 3, paragra- ,,A. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Überein-
phe 2, de la Convention: kommens
1) La Convention s'applique egale- 1) wird das Übereinkommen auch auf
ment aux donnees personnelles personenbezogene Daten über
concernant des personnes morales juristische Personen und auf Datei-
et aux fichiers de donnees person- en/Datensammlungen mit perso-
nelles ne faisant pas l'objet d'un nenbezogenen Daten, die nicht
traitement automatise; automatisch verarbeitet werden,
angewendet;
2) La Convention ne s'applique pas: 2) wird das Übereinkommen nicht an-
gewendet
a. aux fichiers constitues et uti- a. auf die Dateien/Datensamm-
lises par les Parlements federal lungen, die vom Bundesparla-
et cantonaux dans le cadre de ment und den Kantonsparla-
leurs deliberations, menten im Rahmen ihrer Bera-
tungen erstellt und verwendet
werden,
b. aux fichiers du Comite interna- b. auf die Dateien/Datensamm-
tional de la Croix-Rouge, lungen des lntemationale_n
Komitees vom Roten Kreuz,
c. aux fichiers de donnees per- c. auf die Dateien/Datensamm-
sonnelles qu'une personne lungen mit personenbezogenen
physique traite pour un usage Daten, die eine natürliche Per-
exclusivement personnel et son für ausschließlich 'persön-
qu'elle ne communique pas a liche Zwecke verarbeitet und
des tiers; nicht an Dritte übermittelt.
B. Le «prepose federal a la protection des B. Der „Eidgenössische Datenschutzbe-
donnees» est l'autorite competente auftragte" ist die für die Hilfeleistung
pour accorder l'assistance pour la bei der Durchführung des Überein-
mise en reuvre de la Convention.» kommens zuständige Behörde."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. März 1998 (BGBI. II S. 765).
Bonn, den 14. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2945
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 14. Oktober 1998
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für die
Tschechische Republik an:, 25. September 1998
in Kraft getreten.
Die Tschechische Republik hat nach Artikel 2 Abs. 3 folgende Behörde als
Empfangs- und Übermittlungsstelle bestimmt:
"Ministry of Justice of the „Justizministerium der
Czech Republic, Tschechischen Republik,
International Department, Internationale Abteilung,
Vysehradska 16, Vysehradska 16,
128 10 Prague 2, 128 10 Prag 2,
Czech Republic." Tschechische Republik."
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 25. September 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. März 1998 (BGBI. II S. 681) und vom 22. Mai 1998 (BGBI. II S. 1174).
Bonn, den 14. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
Vom 14. Oktober 1998
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen
übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und
des Nordostatlantiks (BGBI. 1994 II S. 1355, 1360) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt
des Nordostatlantiks nach seinem Artikel 29 für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. März 1998
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 2. Dezember 1994 bei der
Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden.
Das übereinkommen ist ferner am 25. März 1998 in Kraft getreten für
Belgien
Dänemark
Europäische Union
Finnland
Frankreich
Irland
Island
Luxemburg
Niederlande (Königreich in Europa)
Norwegen
Portugal
Schweden
Schweiz
Vereinigtes Königreich
II.
Das vorstehende übereinkommen tritt im Verhältnis zwischen den Vertrags-
parteien im Rahmen seines Artikels 31 mit Inkrafttreten an die Stelle des Über-
einkommens vom 15. Februar 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, in seiner durch die
Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1977 II S. 1492; 1989 II S. 798; 1994 II S. 1355, 1356) und des
Übereinkommens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
vom lande aus, in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten
Fassung (BGBI. 1982 II S. 445; 1990 II S. 808).
Bonn, den 14. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2947
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 14. Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malawi am 11. Juli 1998
Senegal am 19. August 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBI. II S. 2318).
Bonn, den 14. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
zum deutsch-lettischen Abkommen
über die gegenseitige Steuerbefreiung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
sowie des Abkommens selber
Vom 19. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Mai 1998 zu dem Abkommen
vom 21. Februar 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitjge Steuerbefreiung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI. 1998 II S. 958) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 22. Oktober 1998
in Kraft tritt.
Am gleichen Tag tritt das Abkommen vom 21. Februar 1997 über die gegen-
seitige Ste1.;1erbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr nach
seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober. 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2947
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 14. Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malawi am 11. Juli 1998
Senegal am 19. August 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1998 (BGBI. II S. 2318).
Bonn, den 14. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
zum deutsch-lettischen Abkommen
über die gegenseitige Steuerbefreiung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
sowie des Abkommens selber
Vom 19. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Mai 1998 zu dem Abkommen
vom 21. Februar 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitjge Steuerbefreiung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI. 1998 II S. 958) wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 22. Oktober 1998
in Kraft tritt.
Am gleichen Tag tritt das Abkommen vom 21. Februar 1997 über die gegen-
seitige Ste1.;1erbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr nach
seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober. 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 19. Oktober 1998
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) werden nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Mazedonien, am 1. November 1998
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1998 (BGBI. II S. 223).
Bonn, den 19. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls
zum Allgemeinen Übereinkommen
über den Handel mit Dienstleistungen
Vom 19. Oktober 1998
Das Vierte Protokoll vom 15. April 1997 zum Allgemeinen übereinkommen
über den Handel mit Dienstleistungen (BGBI. 1997 II S. 1990) ist nach seiner
Nummer 3 in Vetbindung mit dem Beschluß vom 26. Januar 19·9a - S/C/M/25 -
des WTO-Rats für den Handel mit Dienstleistungen für
Belgien am 26. Mai 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1998 (BGBI. II S. 877).
Bonn, den 19. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 19. Oktober 1998
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) werden nach
Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Mazedonien, am 1. November 1998
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1998 (BGBI. II S. 223).
Bonn, den 19. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls
zum Allgemeinen Übereinkommen
über den Handel mit Dienstleistungen
Vom 19. Oktober 1998
Das Vierte Protokoll vom 15. April 1997 zum Allgemeinen übereinkommen
über den Handel mit Dienstleistungen (BGBI. 1997 II S. 1990) ist nach seiner
Nummer 3 in Vetbindung mit dem Beschluß vom 26. Januar 19·9a - S/C/M/25 -
des WTO-Rats für den Handel mit Dienstleistungen für
Belgien am 26. Mai 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1998 (BGBI. II S. 877).
Bonn, den 19. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2949
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 20. Oktober 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale Pa-
tentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Kirgisistan am 10. September 1999
in Kraft treten:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1735).
Bonn, den 20. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 20, Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121 ; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Libanon am 9. November 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
«La Republique Libanaise appliquera la „Die Libanesische Republik wird das
Convention, sur la base de reciprocite, a la Übereinkommen auf der Grundlage der
reconnaissance et a l'execution des seules Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung
sentences rendues sur le territoire d'un und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
autre Etat contractant.» anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung· vom
1. September 1998 (BGBI. II S. 2630).
Bonn, den 20. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2949
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 20. Oktober 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale Pa-
tentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Kirgisistan am 10. September 1999
in Kraft treten:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1735).
Bonn, den 20. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 20, Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121 ; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Libanon am 9. November 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
«La Republique Libanaise appliquera la „Die Libanesische Republik wird das
Convention, sur la base de reciprocite, a la Übereinkommen auf der Grundlage der
reconnaissance et a l'execution des seules Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung
sentences rendues sur le territoire d'un und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
autre Etat contractant.» anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung· vom
1. September 1998 (BGBI. II S. 2630).
Bonn, den 20. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
und über das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens
Vom 21. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 zu dem Abkommen
vom 7. April 1994 zwische(I der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes (BGBI. 1998 II S. 282) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 14 Satz 2
am 31. August 1998
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist nach Artikel 16 dieses Abkommens das Abkommen vom
10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes (BGBI. 1990 II S. 262) außer Kraft getreten.
Bonn, den 21. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 21. Oktober 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tonga am 18. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1998 (BGBI. II S. 2266).
Bonn, den 21. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
und über das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens
Vom 21. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 zu dem Abkommen
vom 7. April 1994 zwische(I der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes (BGBI. 1998 II S. 282) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 14 Satz 2
am 31. August 1998
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist nach Artikel 16 dieses Abkommens das Abkommen vom
10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes (BGBI. 1990 II S. 262) außer Kraft getreten.
Bonn, den 21. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 21. Oktober 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tonga am 18. Oktober 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1998 (BGBI. II S. 2266).
Bonn, den 21. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er