2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Verordnung
zur Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von
Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
(Verordnung zur Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90)
Vom 26. Oktober 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahr-
zeuge und ihre Anhänger (BGBI. 1994 II S. 109) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der Änderung der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. März 1997 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 90 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2907
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 28. August 1998
1.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
ihren Einspruch zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten beim
Beitritt zu dem übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) angebrachten Vorbehalten (vgl. die Bekannt-
machung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 2032) notifiziert:
Italien am2.April1998:
(Übersetzung)
"The Government of The ltalian Republic „Die Regierung der Italienischen Republik
has examined the reservations made by hat die von der Regierung der Vereinigten
the Government of the United Arab Emira- Arabischen Emirate beim Beitritt der Ver-
tes at the time of its accession to the Uni- einigten Arabischen Emirate zum Überein-
ted Nations Convention on the Rights of kommen der Vereinten Nationen von 1989
the Child of 1989. über die Rechte des Kindes angebrachten
Vorbehalte geprüft.
The Government of the ltalian Republic Die Regierung der Italienischen Republik
notes that reservations to articles 14, 17 stellt fest, daß es sich bei den Vorbehalten
and 21 are reservations of a general kind in zu den Artikeln 14, 17 und 21 um Vorbe-
respect of the provisions of the Convention halte allgemeiner Art im Hinblick auf
which may be contrary to the principles of Bestimmungen des Übereinkommens han-
lslamic Law and domestic statutes and delt, die möglicherweise im Widerspruch
laws. zu den Grundsätzen des islamischen
Rechts und zu den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften stehen.
The Government of (the) ltalian Republic Die Regierung (der) Italienischen Repu-
is of the view that these general reser- blik ist der Auffassung, daß diese allgemei-
vations raise doubts as to the commitment nen Vorbehalte Zweifel an der Verpflich-
of the United Arab Emirates to the object tung der Vereinigten Arabischen Emirate in
and purpose of the Convention and would bezug auf Ziel und Zweck des Überein-
recall that, according to Paragraph 2 of kommens wecken, und verweist darauf,
Article 51 of the Convention, a reservation daß nach Artikel 51 Absatz 2 des Über-
incompatible with the object and purpose einkommens Vorbehalte, die mit Ziel und
of the Convention shall not be permitted. Zweck des Übereinkommens unvereinbar
sind, nicht zulässig sind.
The Government of the ltalian Republic Die Regierung der Italienischen Republik
therefore objects to the above-mentioned erhebt daher Einspruch gegen die genann-
general reservations. ten allgemeinen Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen den
the United Arab Emirates and the ltalian Vereinigten Arabischen Emiraten und der
Republic." Italienischen Republik nicht aus."
N i e der I an de am 6. April 1998:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands examined the reservations derlande hat die von der Regierung der
made by the Government of the United Vereinigten Arabischen Emirate beim Bei-
Arab Emirates at the time of its accession tritt der Vereinigten Arabischen Emirate
to the Convention on the rights of the child zum übereinkommen über die Rechte des
and wishes to make the following declarati- Kindes angebrachten Vorbehalte geprüft
on and objection. und möchte folgende Erklärung abgeben
und folgenden Einspruch erheben.
Declaration in connection with the reserva- Erklärung zu dem Vorbehalt zu Artikel 7:
tion with respect to article 7.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands assumes that the United Arab derlande geht davon aus, daß die Ver-
Emirates shall ensure the implementation einigten Arabischen Emirate die Verwirk-
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
of the rights mentioned in article 7, first lichung der in Artikel 7 Absatz 1 des Über-
paragraph, of the Convention on the rights einkommens über die Rechte des Kindes
of the child not only in accordance with its erwähnten Rechte nicht nur im Einklang mit
national law, but also with its obligations ihrem innerstaatlichen Recht, sondern
under the relevant international instruments auch mit ihren Verpflichtungen aufgrund
in this field. der einschlägigen internationalen Überein-
künfte in diesem Bereich sicherstellen
müssen.
Objection in connection with the reservati- Einspruch gegen den Vorbehalt zu Arti-
on with respect to article 14. kel 14:
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands notes that the reservation with derlande stellt fest, daß der Vorbehalt zu
respect to article 14, which seeks to limit Artikel 14, der darauf abzielt, die Verant-
the responsibilities of the reserving State wortlichkeiten des den Vorbehalt anbrin-
by invoking the general principles of natio- genden Staates durch Berufung auf allge-
nal law, may raise doubts as to the com- meine Grundsätze des innerstaatlichen
mitment of the United Arab Emirates to the Rechts zu beschränken, Zweifel an der
object and purpose of the Convention. The Verpflichtung der Vereinigten Arabischen
Government of the Kingdom of the Nether- Emirate in bezug auf Ziel und Zweck des
lands recalls that, according to paragraph 2 Übereinkommens wecken kann. Die Regie-
of Article 51 of the Convention, a reservati- rung des Königreichs der Niederlande ver-
on incompatible with the object and purpo- weist darauf, daß nach Artikel 51 Absatz 2
se of the Convention shall not be permit- des Übereinkommens Vorbehalte, die mit
ted. lt is in the common interest of States Ziel und Zweck des Übereinkommens
that treaties to which they have chosen to unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Es
become parties are respected, as to their liegt im gemeinsamen Interesse der Staa-
object and purpose, by all parties and that ten, daß Verträge, deren Vertragsparteien
States are prepared to undertake any legis- zu werden sie beschlossen haben, nach
lative changes necessary to comply with Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien
their obligations under the treaties. The eingehalten werden und daß die Staaten
Government of the Kingdom of the Nether- bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer vertrag-
lands is of the view that the reservation in lichen Verpflichtungen notwendigen Ge-
respect of article 14 is incompatible with setzesänderungen vorzunehmen. Die Re-
the object and purpose of the Convention. gierung des Königreichs der Niederlande
The Government of the Kingdom of the ist der Auffassung, daß der Vorbehalt zu
Netherlands therefore objects to the afore- Artikel 14 mit Ziel und Zweck des Überein-
said reservation made by the Government kommens unvereinbar ist. Die Regierung
of the United Arab Emirates to the Conven- des Königreichs der Niederlande erhebt
tion on the rights of the child. daher Einspruch gegen diesen von der
Regierung der Vereinigten Arabischen Emi-
rate zum übereinkommen über die Rechte
des Kindes angebrachten Vorbehalt.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the Kingdom of the Netherlands and the Königreich der Niederlande und den Ver-
United Arab Emirates." einigten Arabischen Emiraten nicht aus."
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Mai 1998
mit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme seines bei Hinterlegung seiner
Rechtsnachfolgeerklärung am 12. Oktober 1992 angebrachten Vor b eh a I t s
(vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juni 1993 - BGBI. II S. 927) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1998 (BGBI. II S. 1668).
Bonn, den 28. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2909
Bekanntmachung
der deutsch-ghanaischen Vereinbarung
zur Regelung des Reiseverkehrs
Vom 30. September.1998
Die in Accra durch Notenwechsel vom 17. Februar/2. Juni 1978 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana zur Regelung des Reiseverkehrs ist nach ihrer
lnkrafttretensklausel
am 6. August 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Der Botschafter Accra, den 17. Februar 1978
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur
Regelung des Reiseverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Inhaber amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial-
und Dienstpässe) können ohne Aufenthaltserlaubnis in die Republik Ghana einreisen
und sich dort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate über-
schreitet und sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. In gleicher Weise benötigen
Inhaber amtlicher Pässe der Republik Ghana (Diplomaten- und Dienstpässe) keine
Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich
dort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate überschreitet und
sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
3. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem beide Regie-
rungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer
Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungen sind auf diplomatischem
Wege zu notifizieren.
Falls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter den Nummern 1-3 ent-
haltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die Ant-
wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-
tung.
H. Weil
'seiner Exzellenz
dem Minister des Auswärtigen
Oberst Roger J.A. Felli
Accra
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
(Übersetzung)
Republik Ghana Accra,2.Juni 1978
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana beehrt sich, sich
an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu wenden und ihr unter Bezugnahme
auf die diplomatische Note des deutschen Botschafters vom 17. Februar 1978, die sich
auf die Visumsvorschläge der westdeutschen Regierung zur Regelung des Reiseverkehrs
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana bezieht, der west-
deutschen Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Ghana die westdeut-
schen Vorschläge gänzlich angenommen hat. Das heißt:
i) ghanaische und westdeutsche Minister/Beauftragte und Bedienstete, die diplomati-
sche, ministerielle und Dienstreisepässe haben und deren Aufenthalt die Dauer von
drei Monaten nicht überschreitet, können ohne Visum in das jeweils andere Land rei-
sen. Diese Regelung umfaßt das Land West-Berlin, falls die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der ghanaischen Regierung nicht innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt;
ii) diplomatische Noten der beiden Seiten stellen eine Verabredung der beiden Regierun-
gen dar, die von jeder Seite jederzeit mit einer zweimonatigen Vorankündigung auf
diplomatischem Wege gekündigt werden kann;
iii) die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem beide Regie-
rungen der jeweils anderen Regierung erklärt haben, daß die Vereinbarung entspre-
chend der Verfassung ratifiziert worden ist.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten möchte der Botschaft der Bundesre-
publik Deutschland zur Kenntnis geben, daß die vorliegende Billigung der Vorschläge
durch die ghanaische Regierung gleichzeitig die Ratifizierung der Vereinbarung darstellt.
Das Ministerium wäre über eine Benachrichtigung dankbar, sobald die westdeutsche
Regierung die Vereinbarung ebenfalls ratifiziert hat.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana nutzt diese Gele-
genheit, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner größten Hochach-
tung zu versichern.
An die
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Accra
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2911
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kubanischen Abkommens über die Seeschiffahrt
Vom 30. September 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1998 zu
dem Abkommen vom 29. Februar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kuba über die Seeschiffahrt
(BGBI. 1998 II S. 882) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 17. Juli 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 30. September 1998
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Moldau, Republik am 6. Juni 1998
Zypern am 22. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juli 1998 (BGBI. II S. 2493).
Bonn, den 30. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2911
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kubanischen Abkommens über die Seeschiffahrt
Vom 30. September 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1998 zu
dem Abkommen vom 29. Februar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kuba über die Seeschiffahrt
(BGBI. 1998 II S. 882) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 17. Juli 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 30. September 1998
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Moldau, Republik am 6. Juni 1998
Zypern am 22. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juli 1998 (BGBI. II S. 2493).
Bonn, den 30. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls zum deutsch-chinesischen Abkommen
über den Zivilen Luftverkehr
Vom 5. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1997
zu dem Protokoll vom 11 . Dezember 1995 zur Änderung
des Abkommens vom 31 . Oktober 1975 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luft-
verkehr (BGBI. 1997 II S. 678) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1
am 23. Februar 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 5. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
der deutsch-usbekischen Vereinbarung
über die Entsendung eines deutschen
Fußballsachverständigen nach Usbekistan
Vom 5. Oktober 1998
Die in Taschkent durch Notenwechsel vom 11. Sep-
tember/9. Dezember 1997 geschlossene Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan über die Ent-
sendung eines deutschen Fußballsachverständigen nach
Usbekistan ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 9. Dezember 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2913
Botschaft Taschkent, 11. September 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent begrüßt das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan und beehrt sich - zurückgehend
auf einen Wunsch des usbekischen Fußballverbandes - im Namen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen
Fußballsachverständigen vorzuschlagen:
1. Leistungen der Bundesrepublik Deutschland:
Sie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von einem
Jahr, beginnend mit dem Eintreffen d~s Sachverständigen in der Republik Usbekistan.
2. Leistungen der Republik Usbekistan:
a) - die Unterbringung des Sachverständigen und eventuell seiner Familienmitglieder
- die Stellung eines Büros und Geräten, die für die Arbeit notwendig sind
- die Stellung einer Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite
- die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeuges
b) Sie-stellt dem Sachverständigen nach Projektbeginn mindestens zwei unter Betei-
ligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Taschkent ausgewählte, geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des
Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen.
c) Sie sorgt dafür, daß Fußballspieler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen
des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt wer-
den.
d) Sie trägt die Fahrtkosten bei den von ihr angeordneten Reisen des Sachverständi-
gen.
3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium
für Kultur und Sport und dem usbekischen Fußballverband
- die Republik Usbekistan beim Auf- und Ausbau des Fußballsportes auf der Ver-
bandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen
- Trainer auszubilden
- ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Fußballnachwuchses zu ent-
wickeln
- den Nationaltrainer zu beraten
4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung
ihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,
oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.
b) Die Regierung der Republik Usbekistan, vertreten durch das Ministerium für
Jugend und Sport, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.
Falls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit den unter den Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan ihrer vorzüglichen Hochachtung
zu versichern.
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Usbekistan _
- Protokollabteilung -
Taschkent
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
(Übersetzung)
Ministerium Taschkent, 9. Dezember 1997
für Auswärtige Angelegenheiten
Verbalnote
Das usbekische Außenministerium begrüßt die Deutsche Botschaft in Taschkent und
beehrt sich unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nr. 921/97 vom 11. September 1997
und Nr. 1083/97 vom 13. November 1997 mitzuteilen, daß die usbekische Seite mit Dank-
barkeit das Angebot der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Entsendung
eines Fußballsachverständigen nach Usbekistan entgegennimmt, und daß sie mit den
Bedingungen einverstanden ist, die unter den Punkten 1, 2, 3, 4 der Verbalnote Nr. 921/97
genannt werden.
Die usbekische Seite hat beschlossen, den deutschen Sachverständigen zum Fußball-
klub „Dustlik" der Oberliga als beratenden Trainer zu entsenden.
Das usbekische Außenministerium benutzt diesen Anlaß, der Deutschen Botschaft in
Taschkent seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Taschkent
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 7. Oktober 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Griechenland am 7. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1736).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2915
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 7. Oktober 1998
Das Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kuba am 15. August 1998
Tunesien am 30. August 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. April 1998 (BGBI. II S. 1140).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hil"ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 7. Oktober 1998
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-
stabe b für
Kuba am 9. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1998 (BGBI. II S. 1808).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2915
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 7. Oktober 1998
Das Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kuba am 15. August 1998
Tunesien am 30. August 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. April 1998 (BGBI. II S. 1140).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hil"ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 7. Oktober 1998
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-
stabe b für
Kuba am 9. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1998 (BGBI. II S. 1808).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 7. Oktober 1998
1.
Das Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundes-
republik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatzprotokoll
(BGBI. 1969 II S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für
Österreich am 1. August 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
,,Die Republik Österreich geht davon aus. daß durch dieses Übereinkommen die gelten-
den Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen
nicht berührt werden."
II.
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den Beitritt Griechenlands zum
übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (BGBI.
1969 II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Österreich am 27. Mai 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1995 (BGBI. II S. 595).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2917
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 7. Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen
Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmun-
gen und Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. Dezember
1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von
Finnland am 19. Juni 1998
Indonesien am 20. Juli 1998
Kanada am 12. August 1998
Südafrika am 8. Juli 1998
gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Finnland am 1. April 2003
Indonesien am 1. April 2003
Kanada am 1. April 2003
Südafrika am 1. April 2003
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1996 (BGBI. II S. 340).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H il g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 7. Oktober 1998
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Island am 20. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1997 (BGBI. II S. 1098).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2917
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 7. Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen
Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmun-
gen und Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. Dezember
1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von
Finnland am 19. Juni 1998
Indonesien am 20. Juli 1998
Kanada am 12. August 1998
Südafrika am 8. Juli 1998
gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Finnland am 1. April 2003
Indonesien am 1. April 2003
Kanada am 1. April 2003
Südafrika am 1. April 2003
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1996 (BGBI. II S. 340).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H il g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 7. Oktober 1998
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Island am 20. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1997 (BGBI. II S. 1098).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. Oktober 1998
Das Internationale übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Kuwait am 22. August 1998
in Kraft getreten und wird für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 14. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1997 (BGBI. II S. 2222).
Bonn, den 9. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1998·
Das in Amman am 26. August 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserversorgung Wadi Mousa) ist nach seinem Arti-
kel 5
am 26. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4 7, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2919
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des t-iaschemitischen Königreiches Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Wasserversorgung Wadi Mousa")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien - durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-
tischen Königreich Jordanien, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
zu vertiefen, lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages enttällt,
die Grundlage dieses Abkommens ist, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
und unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen
Artikel 3
über die deutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit
1998 vom 31 . März 1998 - Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
Artikel 1 ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien, Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das
Vorhaben „Wasserversorgung Wadi Mousa", wenn nach Prüfung Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert- benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zu Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs- kehrsunternehmen erforderlichen Geneh~igungen.
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 5
aufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 26. August 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Mende
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Ammari
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Rahmenabkommens
über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 25. August 1998
In der Bekanntmachung des in Bonn am 15. März 1995
unterzeichneten Rahmenabkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Chile über Technische und Wirt-
schaftliche Z~sammenarbeit (BGBI. 1997 II S. 1780) ist
das Datum des lnkrafttretens „21. August 1997" durch
,, 13. Mai 1997" zu ersetzen.
Bonn, den 25. August 1998
B u ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2907
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes
Vom 28. August 1998
1.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
ihren Einspruch zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten beim
Beitritt zu dem übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) angebrachten Vorbehalten (vgl. die Bekannt-
machung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 2032) notifiziert:
Italien am2.April1998:
(Übersetzung)
"The Government of The ltalian Republic „Die Regierung der Italienischen Republik
has examined the reservations made by hat die von der Regierung der Vereinigten
the Government of the United Arab Emira- Arabischen Emirate beim Beitritt der Ver-
tes at the time of its accession to the Uni- einigten Arabischen Emirate zum Überein-
ted Nations Convention on the Rights of kommen der Vereinten Nationen von 1989
the Child of 1989. über die Rechte des Kindes angebrachten
Vorbehalte geprüft.
The Government of the ltalian Republic Die Regierung der Italienischen Republik
notes that reservations to articles 14, 17 stellt fest, daß es sich bei den Vorbehalten
and 21 are reservations of a general kind in zu den Artikeln 14, 17 und 21 um Vorbe-
respect of the provisions of the Convention halte allgemeiner Art im Hinblick auf
which may be contrary to the principles of Bestimmungen des Übereinkommens han-
lslamic Law and domestic statutes and delt, die möglicherweise im Widerspruch
laws. zu den Grundsätzen des islamischen
Rechts und zu den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften stehen.
The Government of (the) ltalian Republic Die Regierung (der) Italienischen Repu-
is of the view that these general reser- blik ist der Auffassung, daß diese allgemei-
vations raise doubts as to the commitment nen Vorbehalte Zweifel an der Verpflich-
of the United Arab Emirates to the object tung der Vereinigten Arabischen Emirate in
and purpose of the Convention and would bezug auf Ziel und Zweck des Überein-
recall that, according to Paragraph 2 of kommens wecken, und verweist darauf,
Article 51 of the Convention, a reservation daß nach Artikel 51 Absatz 2 des Über-
incompatible with the object and purpose einkommens Vorbehalte, die mit Ziel und
of the Convention shall not be permitted. Zweck des Übereinkommens unvereinbar
sind, nicht zulässig sind.
The Government of the ltalian Republic Die Regierung der Italienischen Republik
therefore objects to the above-mentioned erhebt daher Einspruch gegen die genann-
general reservations. ten allgemeinen Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen den
the United Arab Emirates and the ltalian Vereinigten Arabischen Emiraten und der
Republic." Italienischen Republik nicht aus."
N i e der I an de am 6. April 1998:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands examined the reservations derlande hat die von der Regierung der
made by the Government of the United Vereinigten Arabischen Emirate beim Bei-
Arab Emirates at the time of its accession tritt der Vereinigten Arabischen Emirate
to the Convention on the rights of the child zum übereinkommen über die Rechte des
and wishes to make the following declarati- Kindes angebrachten Vorbehalte geprüft
on and objection. und möchte folgende Erklärung abgeben
und folgenden Einspruch erheben.
Declaration in connection with the reserva- Erklärung zu dem Vorbehalt zu Artikel 7:
tion with respect to article 7.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands assumes that the United Arab derlande geht davon aus, daß die Ver-
Emirates shall ensure the implementation einigten Arabischen Emirate die Verwirk-
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
of the rights mentioned in article 7, first lichung der in Artikel 7 Absatz 1 des Über-
paragraph, of the Convention on the rights einkommens über die Rechte des Kindes
of the child not only in accordance with its erwähnten Rechte nicht nur im Einklang mit
national law, but also with its obligations ihrem innerstaatlichen Recht, sondern
under the relevant international instruments auch mit ihren Verpflichtungen aufgrund
in this field. der einschlägigen internationalen Überein-
künfte in diesem Bereich sicherstellen
müssen.
Objection in connection with the reservati- Einspruch gegen den Vorbehalt zu Arti-
on with respect to article 14. kel 14:
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands notes that the reservation with derlande stellt fest, daß der Vorbehalt zu
respect to article 14, which seeks to limit Artikel 14, der darauf abzielt, die Verant-
the responsibilities of the reserving State wortlichkeiten des den Vorbehalt anbrin-
by invoking the general principles of natio- genden Staates durch Berufung auf allge-
nal law, may raise doubts as to the com- meine Grundsätze des innerstaatlichen
mitment of the United Arab Emirates to the Rechts zu beschränken, Zweifel an der
object and purpose of the Convention. The Verpflichtung der Vereinigten Arabischen
Government of the Kingdom of the Nether- Emirate in bezug auf Ziel und Zweck des
lands recalls that, according to paragraph 2 Übereinkommens wecken kann. Die Regie-
of Article 51 of the Convention, a reservati- rung des Königreichs der Niederlande ver-
on incompatible with the object and purpo- weist darauf, daß nach Artikel 51 Absatz 2
se of the Convention shall not be permit- des Übereinkommens Vorbehalte, die mit
ted. lt is in the common interest of States Ziel und Zweck des Übereinkommens
that treaties to which they have chosen to unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Es
become parties are respected, as to their liegt im gemeinsamen Interesse der Staa-
object and purpose, by all parties and that ten, daß Verträge, deren Vertragsparteien
States are prepared to undertake any legis- zu werden sie beschlossen haben, nach
lative changes necessary to comply with Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien
their obligations under the treaties. The eingehalten werden und daß die Staaten
Government of the Kingdom of the Nether- bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer vertrag-
lands is of the view that the reservation in lichen Verpflichtungen notwendigen Ge-
respect of article 14 is incompatible with setzesänderungen vorzunehmen. Die Re-
the object and purpose of the Convention. gierung des Königreichs der Niederlande
The Government of the Kingdom of the ist der Auffassung, daß der Vorbehalt zu
Netherlands therefore objects to the afore- Artikel 14 mit Ziel und Zweck des Überein-
said reservation made by the Government kommens unvereinbar ist. Die Regierung
of the United Arab Emirates to the Conven- des Königreichs der Niederlande erhebt
tion on the rights of the child. daher Einspruch gegen diesen von der
Regierung der Vereinigten Arabischen Emi-
rate zum übereinkommen über die Rechte
des Kindes angebrachten Vorbehalt.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the Kingdom of the Netherlands and the Königreich der Niederlande und den Ver-
United Arab Emirates." einigten Arabischen Emiraten nicht aus."
II.
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. Mai 1998
mit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme seines bei Hinterlegung seiner
Rechtsnachfolgeerklärung am 12. Oktober 1992 angebrachten Vor b eh a I t s
(vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juni 1993 - BGBI. II S. 927) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1998 (BGBI. II S. 1668).
Bonn, den 28. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2909
Bekanntmachung
der deutsch-ghanaischen Vereinbarung
zur Regelung des Reiseverkehrs
Vom 30. September.1998
Die in Accra durch Notenwechsel vom 17. Februar/2. Juni 1978 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ghana zur Regelung des Reiseverkehrs ist nach ihrer
lnkrafttretensklausel
am 6. August 1979
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Der Botschafter Accra, den 17. Februar 1978
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur
Regelung des Reiseverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Inhaber amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial-
und Dienstpässe) können ohne Aufenthaltserlaubnis in die Republik Ghana einreisen
und sich dort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate über-
schreitet und sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. In gleicher Weise benötigen
Inhaber amtlicher Pässe der Republik Ghana (Diplomaten- und Dienstpässe) keine
Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich
dort aufhalten, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht drei Monate überschreitet und
sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
3. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem beide Regie-
rungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer
Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungen sind auf diplomatischem
Wege zu notifizieren.
Falls sich die Regierung der Republik Ghana mit den unter den Nummern 1-3 ent-
haltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die Ant-
wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden
sollen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-
tung.
H. Weil
'seiner Exzellenz
dem Minister des Auswärtigen
Oberst Roger J.A. Felli
Accra
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
(Übersetzung)
Republik Ghana Accra,2.Juni 1978
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana beehrt sich, sich
an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu wenden und ihr unter Bezugnahme
auf die diplomatische Note des deutschen Botschafters vom 17. Februar 1978, die sich
auf die Visumsvorschläge der westdeutschen Regierung zur Regelung des Reiseverkehrs
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana bezieht, der west-
deutschen Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Ghana die westdeut-
schen Vorschläge gänzlich angenommen hat. Das heißt:
i) ghanaische und westdeutsche Minister/Beauftragte und Bedienstete, die diplomati-
sche, ministerielle und Dienstreisepässe haben und deren Aufenthalt die Dauer von
drei Monaten nicht überschreitet, können ohne Visum in das jeweils andere Land rei-
sen. Diese Regelung umfaßt das Land West-Berlin, falls die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der ghanaischen Regierung nicht innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt;
ii) diplomatische Noten der beiden Seiten stellen eine Verabredung der beiden Regierun-
gen dar, die von jeder Seite jederzeit mit einer zweimonatigen Vorankündigung auf
diplomatischem Wege gekündigt werden kann;
iii) die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem beide Regie-
rungen der jeweils anderen Regierung erklärt haben, daß die Vereinbarung entspre-
chend der Verfassung ratifiziert worden ist.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten möchte der Botschaft der Bundesre-
publik Deutschland zur Kenntnis geben, daß die vorliegende Billigung der Vorschläge
durch die ghanaische Regierung gleichzeitig die Ratifizierung der Vereinbarung darstellt.
Das Ministerium wäre über eine Benachrichtigung dankbar, sobald die westdeutsche
Regierung die Vereinbarung ebenfalls ratifiziert hat.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ghana nutzt diese Gele-
genheit, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner größten Hochach-
tung zu versichern.
An die
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Accra
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2911
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kubanischen Abkommens über die Seeschiffahrt
Vom 30. September 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1998 zu
dem Abkommen vom 29. Februar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kuba über die Seeschiffahrt
(BGBI. 1998 II S. 882) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 17. Juli 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 30. September 1998
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBI. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Moldau, Republik am 6. Juni 1998
Zypern am 22. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juli 1998 (BGBI. II S. 2493).
Bonn, den 30. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls zum deutsch-chinesischen Abkommen
über den Zivilen Luftverkehr
Vom 5. Oktober 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1997
zu dem Protokoll vom 11 . Dezember 1995 zur Änderung
des Abkommens vom 31 . Oktober 1975 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luft-
verkehr (BGBI. 1997 II S. 678) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1
am 23. Februar 1998
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 5. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
der deutsch-usbekischen Vereinbarung
über die Entsendung eines deutschen
Fußballsachverständigen nach Usbekistan
Vom 5. Oktober 1998
Die in Taschkent durch Notenwechsel vom 11. Sep-
tember/9. Dezember 1997 geschlossene Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan über die Ent-
sendung eines deutschen Fußballsachverständigen nach
Usbekistan ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 9. Dezember 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2913
Botschaft Taschkent, 11. September 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent begrüßt das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan und beehrt sich - zurückgehend
auf einen Wunsch des usbekischen Fußballverbandes - im Namen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen
Fußballsachverständigen vorzuschlagen:
1. Leistungen der Bundesrepublik Deutschland:
Sie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von einem
Jahr, beginnend mit dem Eintreffen d~s Sachverständigen in der Republik Usbekistan.
2. Leistungen der Republik Usbekistan:
a) - die Unterbringung des Sachverständigen und eventuell seiner Familienmitglieder
- die Stellung eines Büros und Geräten, die für die Arbeit notwendig sind
- die Stellung einer Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite
- die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeuges
b) Sie-stellt dem Sachverständigen nach Projektbeginn mindestens zwei unter Betei-
ligung des Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Taschkent ausgewählte, geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des
Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen.
c) Sie sorgt dafür, daß Fußballspieler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen
des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt wer-
den.
d) Sie trägt die Fahrtkosten bei den von ihr angeordneten Reisen des Sachverständi-
gen.
3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium
für Kultur und Sport und dem usbekischen Fußballverband
- die Republik Usbekistan beim Auf- und Ausbau des Fußballsportes auf der Ver-
bandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen
- Trainer auszubilden
- ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Fußballnachwuchses zu ent-
wickeln
- den Nationaltrainer zu beraten
4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung
ihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,
oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.
b) Die Regierung der Republik Usbekistan, vertreten durch das Ministerium für
Jugend und Sport, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.
Falls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit den unter den Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan ihrer vorzüglichen Hochachtung
zu versichern.
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Usbekistan _
- Protokollabteilung -
Taschkent
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
(Übersetzung)
Ministerium Taschkent, 9. Dezember 1997
für Auswärtige Angelegenheiten
Verbalnote
Das usbekische Außenministerium begrüßt die Deutsche Botschaft in Taschkent und
beehrt sich unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nr. 921/97 vom 11. September 1997
und Nr. 1083/97 vom 13. November 1997 mitzuteilen, daß die usbekische Seite mit Dank-
barkeit das Angebot der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Entsendung
eines Fußballsachverständigen nach Usbekistan entgegennimmt, und daß sie mit den
Bedingungen einverstanden ist, die unter den Punkten 1, 2, 3, 4 der Verbalnote Nr. 921/97
genannt werden.
Die usbekische Seite hat beschlossen, den deutschen Sachverständigen zum Fußball-
klub „Dustlik" der Oberliga als beratenden Trainer zu entsenden.
Das usbekische Außenministerium benutzt diesen Anlaß, der Deutschen Botschaft in
Taschkent seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Taschkent
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 7. Oktober 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Griechenland am 7. November 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1736).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2915
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 7. Oktober 1998
Das Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kuba am 15. August 1998
Tunesien am 30. August 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. April 1998 (BGBI. II S. 1140).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hil"ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 7. Oktober 1998
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buch-
stabe b für
Kuba am 9. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Juli 1998 (BGBI. II S. 1808).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 7. Oktober 1998
1.
Das Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundes-
republik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatzprotokoll
(BGBI. 1969 II S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für
Österreich am 1. August 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
,,Die Republik Österreich geht davon aus. daß durch dieses Übereinkommen die gelten-
den Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen
nicht berührt werden."
II.
Das Protokoll vom 7. September 1967 über den Beitritt Griechenlands zum
übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (BGBI.
1969 II S. 65, 80) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für
Österreich am 27. Mai 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1995 (BGBI. II S. 595).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2917
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 7. Oktober 1998
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen
Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmun-
gen und Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. Dezember
1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind von
Finnland am 19. Juni 1998
Indonesien am 20. Juli 1998
Kanada am 12. August 1998
Südafrika am 8. Juli 1998
gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Finnland am 1. April 2003
Indonesien am 1. April 2003
Kanada am 1. April 2003
Südafrika am 1. April 2003
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1996 (BGBI. II S. 340).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H il g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 7. Oktober 1998
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBI. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Island am 20. August 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. April 1997 (BGBI. II S. 1098).
Bonn, den 7. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 9. Oktober 1998
Das Internationale übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Kuwait am 22. August 1998
in Kraft getreten und wird für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 14. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1997 (BGBI. II S. 2222).
Bonn, den 9. Oktober 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1998·
Das in Amman am 26. August 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserversorgung Wadi Mousa) ist nach seinem Arti-
kel 5
am 26. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4 7, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998 2919
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des t-iaschemitischen Königreiches Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Wasserversorgung Wadi Mousa")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien - durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-
tischen Königreich Jordanien, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
zu vertiefen, lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages enttällt,
die Grundlage dieses Abkommens ist, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
und unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen
Artikel 3
über die deutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit
1998 vom 31 . März 1998 - Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
sind wie folgt übereingekommen: und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
Artikel 1 ten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien, Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das
Vorhaben „Wasserversorgung Wadi Mousa", wenn nach Prüfung Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhundert- benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zu Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs- kehrsunternehmen erforderlichen Geneh~igungen.
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 5
aufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 26. August 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Mende
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Ammari
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Rahmenabkommens
über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Vom 25. August 1998
In der Bekanntmachung des in Bonn am 15. März 1995
unterzeichneten Rahmenabkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Chile über Technische und Wirt-
schaftliche Z~sammenarbeit (BGBI. 1997 II S. 1780) ist
das Datum des lnkrafttretens „21. August 1997" durch
,, 13. Mai 1997" zu ersetzen.
Bonn, den 25. August 1998
B u ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger