Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 16. September 1998
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle I und III werden nach seit1em Arti-
kel 5 Abs. 2 und 4 für
Litauen am 3. Dezember 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1998 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 16. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 21. September 1998
1.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Japan am 23. Juli 1998.
II.
Das Protokoll vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Japan am 23. Juli 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1998 (BGBI. II S. 1731).
Bonn, den 21. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 16. September 1998
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle I und III werden nach seit1em Arti-
kel 5 Abs. 2 und 4 für
Litauen am 3. Dezember 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1998 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 16. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 21. September 1998
1.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Japan am 23. Juli 1998.
II.
Das Protokoll vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Japan am 23. Juli 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1998 (BGBI. II S. 1731).
Bonn, den 21. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Änderungsabkommens
zum deutsch-niederländischen Kriegsgräberabkommen
Vom 22. September 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 zu dem Abkommen vom
31. Oktober 1996 zur Änderung des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepubiik Deutschland (Kriegsgräber-
abkommen) - BGBI. 1998 II S. 970 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 4
am 1. September 1998
in Kraft getreten ist.
Der Notenwechsel vom selben Tag über die gemäß Artikel 15 des genannten
Abkommens vom 8. April 1960 (BGBI. 1963 II S. 458, 648) zu gewährenden
Besuchsfahrten ist am 31. Oktober 1996 in Kraft getreten.
Bonn, den 22. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über die Rahmenbedingungen der Errichtung einer
deutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei
Vom 22. September 1998
Das in Bonn am 30. September 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Rahmenbedingungen der Errichtung einer deutsch-
sprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei ist nach sei-
nem Artikel 11
am 18. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend v~röffentlicht.
Bonn, den 22. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2761
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Rahmenbedingungen der Errichtung einer
deutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Seide Regierungen arbeiten im Hinblick auf den Betrieb dieser
und institutionellen Struktur zusammen. Die Stiftungsuniversität ge-
nießt in den akademischen und administrativen Bereichen einen
die Regierung der Republik Türkei - autonomen Status.
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern Artikel 2
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, Besondere Bestimmungen
unter Bezugnahme auf die historisch gewachsenen freund- Die Universität wird auf dem zu diesem Zweck in <;atalca bei
schaftlichen Bande zwischen der deutschen und der türkischen Istanbul zur Verfügung gestellten Grundstück durch Erteilung
Nation sowie auf die breitgefächerten und engen Beziehungen in aller erforderlichen Genehmigungen errichtet.
den soziopolitischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen, Die Bestimmungen zur Schaffung der Struktur bestehend aus
der Stiftungsuniversität, dem ihr angegliederten Gymnasium,
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- welches den Namen Istanbul Lisesi trägt, und der dem Gymnasi-
menarbeit zwischen den Nationen sowie das Verständnis für die um angegliederten Grundschule, werden von den zuständigen
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer türkischen Instanzen im Einvernehmen mit dem gemäß Artikel 10
Völker fördert, zu gründenden Gemischten Ausschuß auf der Grundlage der die
Gründung von Stiftungsuniversitäten betreffenden Bestimmun-
geleitet vom Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen der gen des Hochschulgesetzes der Republik Türkei, sowie der Ver-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ordnung über die Hochschulanstalten der Stiftungen und deren
der Republik Türkei, Richtlinien und der Stiftungsurkunde der Stiftung Istanbul Erkek
Liseliler Egitim Vakfi vom 20. 12. 1992 festgelegt.
mit dem Ziel, die kulturelle Zusammenarbeit auch in den Berei-
Die Lehrpläne der Grundschule und des Gymnasiums werden
chen der Grund- und Hochschulbildung weiter auszubauen und
von den zuständigen Gremien der Stiftungsuniversität im Beneh-
an das erfolgreiche Beispiel des staatlichen deutschsprachigen
men mit zuständigen deutschen Gremien (Bund-Länderaus-
Gymnasiums Istanbul Lisesi im tertiären Bildungsbereich an-
schuß für die Schulische Arbeit im Ausland/Ständige Konferenz
schließend türkischen Schülern - einschließlich der Absolventen
der Kultusminister der Länder) aufgestellt. Sie sind vor Inkrafttre-
deutschsprachiger Schulen in der Türkei und der aus Deutsch-
ten durch das Ministerium für Nationale Erziehung der Republik
land zurückkehrenden Schüler - eine mit der Grundschule be-
Türkei zu genehmigen.
ginnende und bis zur Universität führende deutschsprachige
Ausbildung in der Türkei zu ermöglichen, Die Studienpläne der Universität werden von dem zuständigen
Gremium der Universität auf der Grundlage der Beschlüsse des
unter Bezugnahme auf das von der Stiftung Istanbul Erkek Gemischten Ausschusses, die dieser unter Berücksichtigung der
Liseliler Egitim Vakfi vorgelegte Projekt einer deutschsi:,rachigen Berichte des deutsch-türkischen Expertenausschusses trifft,
Stiftungsuniversität in der Türkei, festgelegt.
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das hierüber in Ankara am 4. Oktober
1993 gemeinsam gezeichnete Protokoll der deutsch-türkischen Gliederung des Ausbildungssystems
Regierungsdelegation und die Berichte des deutsch-türkischen Innerhalb dieses Ausbildungssystems, das sich fortlaufend
Expertenausschusses vom 31. Mai 1994 (Teil 1) und vom 4. Okto- von der Grundschule bis zur Universität erstreckt, ist die Lehr-
ber 1994 (Teil II) sowie das von der Stiftung Istanbul Erkek Liseli- und Ausbildungssprache grundsätzlich Deutsch, soweit nicht im
ler Egitim Vakfi in Abstimmung mit der deutsch-türkischen fortlaufenden Text dieses Abkommens etwas anderes bestimmt
Expertenkommission am 28. April 1997 vorgelegte neue Konzept ist.
für die Aufbauphase der Universität, in dem Wunsch, mit der
Realisierung dieses Projektes einen wichtigen Beitrag zum Aus- Das System besteht aus folgenden Bildungseinheiten:
bau der Beziehungen der Bevölkerung beider Länder in den - die dem Gymnasium angegliederte (Stiftungs-) Grundschule
Bereichen Wissenschaft und Bildung zu leisten und den beider- (einschließlich Kindergarten)
seitigen Interessen zu dienen,
- das Gymnasium (Istanbul Lisesi)
in dem Wunsch, die Grundsätze, die die Tätigkeit der Uni-
- die Universität (Deutsch-Türkische Stiftungsuniversität Istan-
versität für Studium und Erziehung bestimmen sollen, in einer
bul-West, Istanbul Bati Üniversitesi).
bilateralen Regierungsvereinbarung festzuhalten -
Die Universität und diese Bildungseinheiten können gegenseitig
sind wie folgt übereingekommen: ihre räumlichen und personellen Möglichkeiten nutzen.
Weitere Ausbildungseinheiten werden auf Vorschlag des Auf-
Artikel 1 sichtsrates der Universität mit Zustimmung des Gemischten
Allgemeine Bestimmungen
Ausschusses (Artikel 10) und nach Genehmigung durch die
zuständige türkische Behörde gegründet und im Sinne dieses
In den folgenden Artikeln 2 bis 12 dieser Regierungsverein- Abkommens behandelt.
barung werden die akademischen, rechtlichen, administrativen,
organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Artikel 4
von der Erziehungsstiftung des Gymnasiums Istanbul Lisesi
(Istanbul Liseliler Egitim Vakfi) zu gründende und zu unterhalten- Grundschule und Gymnasium
de Deutsch-Türkische Stiftungsuniversität Istanbul-West (Istan- In den ersten beiden Jahren der Grundschulausbildung erfolgt
bul Bati Üniversitesi) sowie für die mit ihr verbundene institutio- der Unterricht in türkischer Sprache; gleichzeitig wird in ausrei-
nelle Struktur von der Grundschule bis zur Hochschule dargelegt. chendem Maße Unterricht in deutscher Sprache vermittelt.
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Von der dritten Klasse der Grundschule an wird bis zum Abschlüsse der Universität mit den Abschlüssen anderer gleich-
Abschluß des Gymnasiums lediglich in den Fächern Türkische wertiger türkischer Hochschulstudiengänge gewähr1eisten. Sie
Sprache und Literatur, Geschichte, Erdkunde, Staatsbürger- werden darüber hinaus so gestaltet, daß ein problemloser Über-
kunde und Religion in Türkisch unterrichtet. Der Unterricht in gang zwischen der Universität und Hochschulen in Deutschland
Kunsterziehung, Musik, Leibesübung und Sport wird sowohl in ebenso möglich ist wie die gegenseitige Anerkennung von Studi-
deutscher als auch in türkischer Sprache erteilt. Die deutsche enzeiten, Studienleistungen und Prüfungen.
Seite wird sich um die weitere Förderung des Istanbul Lisesi
Die Studienpläne und Verordnungen für die einzelnen Uni-
(Stellung deutscher Lehrkräfte und LehrmitteQ bemühen.
versitätsbereiche werden, sofern dies die Gesetze der Republik
Die Ausbildung in den Fächern, in denen in deutscher Sprache Türkei erfordern, dem Hochschulrat der Republik Türkei zur
unterrichtet wird, erfolgt auf Grundlage von Richtlinien des Ge- Genehmigung vorgelegt.
mischten Ausschusses in Anlehnung an das Erziehungssystem in
Deutschland unter Zugrundelegung deutscher Lehr- und Stun-
denpläne. Die Lehrpläne und die Schulordnung (einschließlich Artikel 6
Versetzungs- und Prüfungsordnung) der Grundschule und des
Gymnasiums werden ausgehend von den allgemeinen Zielen Hochschulzugang
und Prinzipien der nationalen Erziehung in der Republik Türkei Die Gesamtzahl der zum Studium an der Universität zugelas-
und im Benehmen mit den zuständigen deutschen Gremien senen Studenten setzt sich zur Hälfte aus Teilnehmern an der all-
(Bund-Länderausschuß für die Schulische Arbeit im Aus- gemeinen Hochschulzulassungsprüfung der Türkei, zu einem
land/Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder) von den Viertel aus Absolventen des Gymnasiums Istanbul Lisesi und zu
zuständigen Gremien der Stiftungsuniversität erstellt und nach einem weiteren Viertel aus Absolventen anderer deutschsprachi-
Zustimmung des Nationalen Erziehungsministeriums der Repu- ger Gymnasien in der Türkei und in benachbarten Staaten in Zen-
blik Türkei angewandt. tralasien, im Nahen Osten, im Mittelmeerraum und im Kaukasus
Schüler, die den Abschluß der Grundschule erworben haben, sowie aus Absolventen von deutschsprachigen Gymnasien, die
können in einer vom Aufsichtsrat der Universität zu bestimmen- die deutsche Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder gleichwer-
den Anzahl in das Gymnasium (Istanbul Lisesi) aufgenommen tige ausländische Abschlüsse erworben haben, zusammen. Die
werden, nachdem sie sich einer Prüfung zur Feststellung ihrer Auswahl dieser Studenten erfolgt durch eine besondere Prüfung,
schulischen Qualifikation und Deutschkenntnisse unterzogen die vom Aufsichtsrat der Universität veranstaltet wird. Die
haben. Aufgrund des Ergebnisses werden sie entweder in die Grundsätze und Modalitäten dieser Prüfung werden vom Auf-
erste Klasse des Istanbul Lisesi oder in die erste oder zweite sichtsrat der Universität auf der Basis eines diesbezüglichen
Sprachvorbereitungsklasse eingestuft. Beschlusses des Gemischten Ausschusses festgelegt.
Mindestens die Hälfte der in die erste fremdsprachige Vorberei- In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien in Ver-
tungsstufe des Gymnasiums aufgenommenen Schüler werden handlungen die Bedingungen dafür erfüllen, daß am Gymnasium
jährlich aufgrund der Ergebnisse der zentralen Aufnahmeprü- Istanbul Lisesi neben den türkischen Abschlüssen auch das nach
fung, falls diese nicht stattfindet, durch eine Sonderprüfung, zum deutschem Recht zum Studium berechtigende Abiturzeugnis
Gymnasium zugelassen. erworben wird.
Die Grundsätze und Modalitäten der Prüfung zur Feststellung der Die allgemeine Prüfung zur Zulassung zum Studium an türki-
schulischen Qualifikation und Deutschkenntnisse werden auf der schen nationalen Hochschulen steht den Absolventen anderer
Grundlage der Stellungnahme des Gemischten Ausschusses türkischer Schulen ebenso wie den Schülern, die die o.g. Son-
nach Beratung mit dem pädagogischen Fachmann, der von der derprüfung nicht bestanden haben, offen.
deutschen Seite vorgeschlagen wird, durch die Leitung der Bil- Studenten, die aufgrund der Ergebnisse dieser beiden Prüfungen
dungseinheiten festgelegt. Allerdings bedürfen sie vor Inkraft- die Zulassung zur Universität er1angen, werden nach Bestehen
treten der Bestätigung durch das Ministerium für nationale Erzie- einer Prüfung zur Feststellung ihrer Deutschkenntnisse ihrem
hung der Republik Türkei. Leistungsstand entsprechend entweder unmittelbar zum ersten
Der Internatsaufenthalt ist für alle Stufen der Schulausbildung Semester des Studiums oder zur einjährigen .Sprach- und
obligatorisch. Diese Regelung gilt mit Ausnahme der Grundschu- Methodikvorbereitungsklasse bzw. zur einjährigen Sprachvorbe-
le, in der der Internatsaufenthalt freiwillig ist, auch für die Vor- reitungsklasse zugelassen. Studenten, die nach einem Jahr
bereitungsklassen. Die Universität schafft die für die Erfüllung Unterricht in der Sprachvorbereitungsklasse die Prüfung beste-
dieser Auflage erforderlichen Voraussetzungen und trifft bis zu hen, werden jeweils ihrem Niveau entsprechend zum ersten
deren Verwirklichung geeignete Übergangsmaßnahmen. Semester des Studiums oder zur Sprach- und Methodikvorberei-
tungsklasse zugelassen. Studenten, die nach einem Jahr Unter-
Die Universität organisiert im Rahmen der Freizeitaktivitäten der richt in der Sprach- und Methodikvorbereitungsklasse die Prü-
Internatsschüler kulturelle Veranstaltungen in deutscher und tür- fung erfolgreich bestehen, werden endgültig zum ersten Seme-
kischer Sprache. Dabei werden Kommunikationsmöglichkeiten ster des Studiums zugelassen.
in deutscher Sprache vermittelt und gezielt ausgebaut.
Die Verordnungen für die Zulassung zum Postgraduiertenstudi-
Die Schüler und Studenten sind verpflichtet, aktiv am Unterricht, um werden auf Grundlage von Richtlinien des Gemischten Aus-
an den Vorlesungen und Seminaren, an Praktika, an der Metho- schusses von dem zuständigen Gremium der Universität in Über-
dikausbildung und an sonstigen kulturellen und Lehrveranstal- einstimmung mit dem türkischen Hochschulgesetz festgelegt.
tungen teilzunehmen. Dieser Grundsatz wird ausgehend von Vor- Die deutsche Seite wird sich bemühen, die Voraussetzungen
schlägen des Gemischten Ausschusses in der Schulordnung dafür zu schaffen, daß an dieser Ul'.liversität in Übereinstimmung
festgeschrieben bzw. in der Universität umgesetzt. Die diesbe- mit den verfassungs- und hochschulrechtlichen Bestimmungen
züglichen Verordnungen werden dem Ministerium für nationale der Bundesrepublik Deutschland Promotions- und Habilitations-
Erziehung der Republik Türkei zur Genehmigung vorgelegt. verfahren durchgeführt werden können.
Es wird insbesondere gewährleistet, daß Absolventen deutscher
Artikel 5 Hochschulen, die in der Bundesrepublik Deutschland unmittel-
bar zur Promotion zugelassen werden können, auch an der Uni-
Hochschulbildung
versität unmittelbar ein Promotionsvorhaben beginnen können.
Beide Regierungen betrachten die Berichte des deutsch-türki- Die deutsche Seite sichert zu, daß Absolventen der Universität
schen Expertenausschusses vom 31. Mai 1994 und vom 4. Okto- (Istanbul Bati Üniversitesi), die nach den dortigen Bestimmungen
ber 1994 als Grundlage für den Betrieb und die weitere Entwick- unmittelbar zur Promotion zugelassen werden können, auch an
lung der Universität. Davon ausgehend sollen die vom Aufsichts- deutschen Hochschulen im Rahmen der geltenden Promotions-
rat der Universität festgelegten Studienpläne die Äquivalenz der ordnungen zur Promotion zugelassen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2763
Außer der zentralen Hochschulprüfung werden die Verordnungen liehe Zuwendungen sichergestellt. Die Befugnis zur Erhebung
für die Zulassung zur Universität und zu den ihr angeschlossenen und zum Einzug von Studiengebühren obliegt dem Aufsichtsrat
Bildungseinrichtungen auf Grundlage von Richtlinien des Ge- der Universität.
mischten Ausschusses vom Aufsichtsrat der Universität fest-
Die Universität wird einen angemessenen Anteil von Stipendien
gelegt.
zur Verfügung stellen.
Die Verordnungen und die vorgesehenen Kontingente können
Die türkische Seite kann sich den Bestimmungen von Zusatzar-
auf Beschluß des Gemischten Ausschusses nach Einholen der
tikel 18 des türkischen Hochschulgesetzes gemäß zu maximal
Zustimmung der zuständigen türkischen Instanzen auf diploma-
45 % an den Haushaltsausgaben der Universität beteiligen.
tischem Wege durch Notenwechsel geändert werden.
Artikel 7 Artikel 10
Personal Der Gemischte Ausschuß
Das aus Deutschland kommende oder entsandte Personal, Der aufgrund dieses Abkommens zu bildende Gemischte Aus-
das an der Universität und an den ihr nachgeordneten Aus- schuß hat die Aufgabe, die Vertragsparteien bei der Umsetzung
bildungseinheiten beschäftigt ist. besteht aus Mitgliedern des dieses Abkommens zu unterstützen. Er besteht aus maximal je
Lehrkörpers, Lehrbeauftragten und Führungskräften, die in vier von der jeweiligen Vertragspartei zu benennenden Experten.
Deutschland berechtigt sind, entsprechend dem Niveau, für das Einer von diesen von türkischer Seite zu benennenden Experten
sie vorgeschlagen wurden, zu unterrichten, und deren Anstellung wird vom Türkischen Hochschulrat gestellt. Die Liste der Mitglie-
von den zuständigen türkischen Stellen genehmigt wurde. Es der wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem
wird dafür Sorge getragen, daß deutsche Mitglieder des Lehr- Wege übermittelt.
körpers in den ·Gremien der Universität angemessen vertreten
sind. Weiterhin sind der Rektor der Universität (Istanbul Bati Üniversi-
Die zuständigen deutschen Stellen werden bei der Vermittlung tesi) und ein Vertreter der Stiftung Istanbul Erkek Liseliler Egitim
deutscher Hochschullehrkräfte zur Beschäftigung an der Univer- Vakfi natürliche Mitglieder des Gemischten Ausschusses. Ein
sität Unterstützung gewähren. weiteres Mitglied wird von der Ständigen Konferenz der Kultus-
minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, ein wei-
Die deutsche Seite hat mitgeteilt, daß in der Regel dienstrecht- teres von der deutschen Hochschulrektorenkonferenz benannt.
liche Probleme für befristete Beschäftigungsverhältnisse deut-
scher Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und sonstigem Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch einer der beiden Ver-
Lehrpersonal aus dem deutschen öffentlichen Dienst an der tragsparteien, jedoch mindestens einmal pro Jahr, zusammen.
Stiftungsuniversität weder für die Beurlaubung noch für die Der Tagungsort wird jeweils einvernehmlich festgelegt.·
Anrechnung der Dienstzeiten in der Türkei auf spätere Versor-
gungsbezüge bestehen.
Artikel 11
Die türkische Seite wird die für die Beschäftigung türkischer
Hochschullehrer an der Universität erforderlichen befristeten lnkrafttretensklausel
Freistellungen und Erleichterungen schaffen. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag in Kraft, an
Um den notwendigen Bezug zur Praxis zu gewährleisten, kann dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
die Universität auch deutsche und türkische Fachleute bzw. Ver- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treter aus Wirtschaft, Politik, Kultur und Verwaltung als Lehrkräfte treten erfüllt sind.
berufen. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Artikel 8
Steuer- und Zollbefreiungen .Artikel 12
Der Universität werden die nach dem Hochschulgesetz Schlußbestimmungen
Nr. 2547 für Stiftungsuniversitäten vorgesehenen Steuer- und
Zollbefreiungen gewährt. Sämtliche für den Betrieb der Uni- Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es
versität aus ausländischen öffentlichen Mitteln oder Spenden kann nur im Einvernehmen beider Regierungen verändert oder
juristischer und privater Personen im Ausland eingeführten Ein- beendet werden.
richtungsgegenstände, Materialien, Bücher, Medien und Geräte Sollte die Universität nach dem türkischen Hochschulgesetz auf-
sind von Zoll und Steuern befreit. hören zu bestehen oder ihre Rechtsform, ihre Deutschsprachig-
keit oaer ihr im Bericht des deutsch-türkischen Expertenaus-
Artikel 9 schusses umrissenes System aufgeben, so kann dieses Abkom-
men von der deutschen Seite auf diplomatischem Wege mit einer
Finanzierung
Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt
Die Finanzierung der Universität wird durch Kredite, Zuschüs- werden. Nach der Kündigung des Abkommens sind die gelten-
se der Stiftung, private Spenden, Studiengebühren und staat- den türkischen Gesetze gültig.
Geschehen zu Bonn am 30. September 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Vural
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Bekanntmachung
des deutsch-slowakischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
' Vom 22. September 1998
Das in Preßburg am 1. Mai 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Slowakischen Re-
publik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 1
am 28. Mai 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Slowakischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
u'nd Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-
die Regierung der Slowakischen Republik -
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
wickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern tragen.
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
Artikel 2
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform anderer Völ- wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die
ker fördert, Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum besondere
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
sind, künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der
Bevölkerung beider Länder auszubauen - 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
sind wie folgt übereingekommen: dere der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanztheaters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2765
und der Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammen- zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-
arbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an stellungen zu fördern;
Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei gen zu fördern;
dem Austausch von Fachleuten und Material;
7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis- Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-
senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur. zuarbeiten.
Artikel 3 Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-
sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter- Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-
stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich
Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-
Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter- unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-
stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen. gung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland in geeigneter
Weise zu begleiten.
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an allen
Typen und Arten von Schulen, Hochschulen und anderen Bil-
dungseinrichtungen einschließlich denen der Erwachsenenbil- Artikel 6
dung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere: (1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
1. Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
Fachberatern; schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt
werden können.
2. Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern; (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die
notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten
3. die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort- erkundet, zu einer besonderen Vereinbarung zu gelangen.
bildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-
den, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Techno-
logien des Fremdsprachenunterrichts; Artikel 7
4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
bieten. große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.
Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
Artikel 8
bessere gegenseitige Verständnis fördert.
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
Artikel 4 der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen arbeit nach Kräften zu unterstützen.
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-
dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen- / Artikel 9
schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen berufli- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
chen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Organe der des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung
Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Biblio- und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
theken und Archive sowie anderer Kultur- und Denkmalpflege- Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
institutionen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur
Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-
mem Interesse sind;
Artikel 10
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-
personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs- Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft- gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen; schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu- durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
denten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-
dien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-
stützen; · Artikel 11
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich- Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
tungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der
möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
von Information und Dokumentation sowie von Archivalien-
reproduktionen zu Ul'.lterstützen; Artikel 12
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
fördern. len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
Artikel 13 oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem
Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem
Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Abkommen in Kraft.
Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die entweder aus
der Slowakischen Republik stammen oder deutscher Ab- Artikel 16
stammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der
Sprache, Kultur und nationalen Traditionen sowie die freie Religi- Die Vertragsparteien sind bestrebt, Probleme im Zusammen-
onsausübung. Daher ermöglichen und erleichtern sie im Rahmen hang mit Kulturgütern und Archivalien im Geiste der Verständi-
der geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen gung und der Versöhnung, beginnend mit Einzelfällen, zu lösen.
Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie
werden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im Artikel 17
Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen be- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
rücksichtigen. Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Artikel 14 Slowakischen Republik zusammentreten, um die Bilanz des im
Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-
schem Wege geregelt.
Artikel 15
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils
geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
Land erleichtern. mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens
wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kultur-
institute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisa- vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
tionen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich- Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen
tungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil- Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im
dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Slowakischen Republik außer Kraft.
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-
len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, Artikel 19
mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei sechs
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer auf diplomatischem
Publikumszugang garantiert. Wege schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Preßburg am 1. Mai 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
, Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Hamizik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2767
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Slowakischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Ge-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, brauch waren.
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-
Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,
nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-
der eingeführten Kraftfahrzeuge. ·
biet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.
2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß 8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient. jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Slowakischen Republik zur
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den
Staatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die zu jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten
auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den 9. (1) Die vor;i den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens
zuständigen Behörden des Gastlandes. Die Aufenthalts- genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-
erlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-
mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-
ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des parteien sind.
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15
die entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe- Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-
gatten keine Arbeitserlaubnis. tungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestal-
(2) Aufenthaltserlaubnisse.nach Nummer 3 Absatz 1 müs- tung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich
sen vor der Abreise bei einer diplomatischen oder konsulari- nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertrags-
schen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge partei.
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast- (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten
land gestellt werden. kulturel.len Einrichtungen können mit Ministerien, anderen
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge- öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-
nannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen- schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-
denden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlandes kehren.
besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami- (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-
lienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich
ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet. der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im gemeinsamen
10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen
Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie- Vorschriften.
derausfuhr
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-
technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines
oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
eingeführt werden; ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter durch Notenwechsel geregelt werden.
Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familien-
angehörigen, das mindestens sechs Monate vor der 12. ,Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits- Gastlandes
gebiet des Gastlandes eingeführt wird; a) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge- chen Heimschaffungserteichterungen gewährt, welche
nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be- die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
stimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge- Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
führte Geschenke. gen Vorschriften einräumen,
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast- b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlustes
ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
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ges.m.b.H. - Druck: ~undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postverbiebsstück • Deutsche Post AG• G 1999·. Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Fortsetzung
der Förderung der deutschsprachig.en Abteilungen „Betriebswirtschaft"•
und „Wirtschaftsinformatik" an der Marmara-Universität
Vom 24. September 1998
Die in Ankara am 17. März 1997 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Türkei über die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen
„Betriebswirtschaft" und „Wirtschaftsinformatik" an der Marmara-Universität
(BGBI. II S. 1459) ist nach ihrem Artikel 8
am 14. Mai 1998
in Kraft getreten.
Bonn, den 24. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi I g er
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Verordnung
zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 96
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Motoren mit Selbstzündung für land- un~ forstwirtschaftliche
Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor
(Verordnung zur Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 96)
Vom 16. Oktober 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 96 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstof-
fen aus dem Motor (BGBI. 1996 II S. 2555) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. März 1997 in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2739
Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher technischer \lorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden*)
Agreement
Concerning the Adoption of Uniform Technical Prescriptions
for Wheeled Vehicles, Equipment and Parts
which can be Fitted and/or be Used on Wheeled Vehicles
and the Conditions for Reciprocal Recognition of Approvals
Granted on the Basis of these Prescriptions*)
Anhang
Regelung Nr. 96
Änderung 1
Einheitliche Bedingungen
für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung
für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor
(Ergänzung 1 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung)
Regulation No. 96
Amendment 1
Uniform provisions
concerning the approval of compression-ignition (C.1.) engines
to be installed in agricultural and forestry tractors
with regard to the emissions of pollutants by the engine
(Supplement 1 to the Regulation in its original version)
') Former title of the Agreement: ') Früherer Titel des Übereinkommens:
Agreement Concerning the Adoption of Uniform Conditions of Approval and Reci- Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
procal Recognition of Approval for Motor Vehicle Equipment and Parts, done at gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
Geneva on 20 March 1958. die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am
20. März 1958.
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
(Übersetzung)*)
Paragraph 2.13.2., add at the end the following chemical com- Absatz 2.13.2: Es wird folgendes Symbol für chemische Be-
ponent symbol: standteile angefügt:
PTFE Polytetrafluoroethylene". PTFE Polytetrafluoräthylen".
Annex 1A, insert a new item 5.1.3. with its respective foot- Anhang 1A: Es wird folgender neuer Punkt 5.1.3 mit zugehöri-
note 5), to read: ger Fußnote 5 eingefügt:
"5.1.3. Density at 15 °C 5): ......................................................... . ,,5.1.3 Dichte bei 15 °C5): ......................................................... .
5) Only to be indicated where the value was highet' than foreseen in the table in 5) Nur anzugeben, wenn der Wert über dem in der Tabelle in Anhang 5 in Verbindung
annex 5 in combination with its Note 10." mit Anmerkung 10 zu dieser Tabelle genannten Grenzwert liegt."
Annex B, Anhang 1B**)
Paragraphs 1.3. to 1.8., amend to read: Die Absätze 1.3 bis 1.8 müssen lauten:
"1.3. Individual cylinder displacement: „1.3 Hubraum der Einzelzylinder:
engines to be within a total spread of 15 per cent, Die gesamte Abweichung darf bei den Motoren 15 %
number of cylinders for engines with after-treatment betragen, die Zylinderzahl, bei Motoren mit Nachbe-
device tiandlungseinrichtung
1.4. Method of air aspiration: 1.4 Luftansaugverfahren:
naturally aspirated freisaugend
pressure charged Aufladung
1.5. Combustion chamber type/design: 1.5 Art/Bauart des Brennraumes:
pre-chamber Vorkammer
swirl chamber Wirbelkammer
open chamber Direkteinspritzung
1.6. Valve and porting - configuration, size and number: 1.6 Gestaltung, Größe und Zahl der Ventile und der Ein-
und Auslaßkanäle:
cylinder head Zylinderkopf
cylinder wall Zylinderwand
crankcase Kurbeigehäuse
1.7. Fuel system: 1.7 Kraftstoffanlage:
pump-line-injector Einspritzleitung
in-line pump Reihenpumpe
distributor pump Verteilerpumpe
single element Einzelpumpe
unit injector Einspritzelement
1.8. Miscellaneous features: 1.8 Verschiedene Merkmale:
exhaust gas recirculation Abgasrückführung
water injection/emulsion Wassereinspritzung/Emulsion
air injection Lufteinblasung
charge cooling system Ladeluftkühlsystem
Exhaust after-treatment Abgasnachbehandlung
oxydation catalyst Oxidationskatalysator
reduction catalyst Reduktionskatalysator
thermal reactor Thermische Nachbehandlung
par:ticulates trap". Partikelfilter".
Annex 4, Anhang 4
Paragraph 3.4., amend the last sentence of the first paragraph Absatz 3.4: Der letzte Satz des ersten Absatzes muß lauten:
to read:
lf the dilution air is not filtered, measurements at a minimum of Ist die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so sind Messungen an
three points, after the starting, before the stopping, and at a point mindestens drei Punkten nach dem Beginn, vor dem Ende und
near the middle of the cycle, are required, and the values aver- an einem Punkt in der Nähe der Mitte des Zyklus' durchzuführen,
aged." und der Mittelwert ist zu berechnen."
i Entsprechend dem Protokoll vom 27. Februar 1998 über die Besprechung der Ver-
treter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik österreich und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer abgestimmten deutschsprachigen
Übersetzung.
••) Anmerkung der Bearbeitet": Im englischen Text müßte es .,Annex 1B" lauten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2741
Paragraph 3.4., amend the last sentence of the third paragraph Absatz 3.4: Der letzte Satz des dritten Absatzes muß lauten:
to read:
For partial flow dilution systems with single filter method,' the Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen, bei denen das Einfach-
mass flow ... " filterverfahren angewandt wird, muß der Massendurchsatz ... "
Paragraph 3.6.6., amend the end of the second subparagraph to Absatz 3.6.6: Der Schluß des zweiten Unterabsatzes muß lauten:
read:
" ... the carbon and oxygen balance method (see annex 4, appen- ,, ... des Kohlenstoff- und Sauerstoffbilanzverfahrens berechnet
dix 1, paragraph 1.2.3.). werden (siehe Anhang 4, Anlage 1, Absatz 1.2.3).
Annex 4 - Appendix 1, Anhang 4 - Anlage 1
Paragraph 1.5.1.1., amend to read: Absatz 1.5.1.1 muß lauten:
" ... velocity between 35 and 80 cm/s. ,, ... Auftreffgeschwindigkeit des Gases zwischen 35 cm/s und
80 cm/s haben.
Annex 4 - Appendix 2, Anhang 4 - Anlage 2
Paragraph 1.4., add at the end of the first subparagraph the fol- Absatz 1.4: Dem ersten Unterabsatz werden die folgenden
lowing. two sentences: beiden Sätze angefügt:
The maximum allowable leakage rate on the vacuum side shall Die höchstzulässige Leckrate darf auf der Unterdruckseite 0,5 %
be 0.5 per cent of the in-use flow rate for the portion of the der effektiven Ourchflußmenge für den Teil des geprüften
system being checked. Systems betragen.
The analyzer flows and bypass flows may be used to estimate Zur Bestimmung der effektiven Durchflußmenge kann der jewei-
the in-use flow rates. lige Gasdurchsatz des Analysators und der Umgehungsleitung
verwendet werden.
Annex 4 - Appendix 3, Anhang 4 - Anlage 3
Paragraph 1.2., amend to read: Absatz 1.2 muß lauten:
"... conditioned for at least one hour, but not more than ,, ... mindestens eine Stunde, jedoch nicht mehr als 80 Stunden
80 hours, and ... " lang zu konditionieren und ... "
Paragraph 1.3.2., amend to read: Absatz 1.3.2 muß lauten:
For the raw exhaust gas: Für das unverdünnte Abgas:
GFUEL)
l<w,r,, = ( 1 - FFH · - G - Kw2
,GFUEL)
Kw,r,, = ( 1 - FFH · - G - Kw2
AIRD AIRD
or: oder:
l<w.r, 2 = ( 1 + 1.88 · 0:005 X (%~0 [dry] + %C0 2 [dry])) - Kw2
Kw,r, 2 = ( 1 + 1,88 • 0,005 (%C~ [tr:cken] + %C02 [trocken]) ) - Kw2
For the diluted exhaust gas: Für das verdünnte Abgas:
K = ( 1 _ 1.88 · C02 % (wet) )- 1< K =( _ 1,88 · C02 % (feucht) )- Kw
w,e,1 ''W1 w,e,1
1 200 1
200
or: oder:
1-Kw1 )
Kw,e,2- -( 1 + + Kw,.,2 = (:: 1,88 · C02 % (trocken)
1
200
FFH may be calculated by: FFH kann wie f61gt berechnet werden:
FFH = __1_.9_6_9__ FFH = __ 1_,9_69
__
1 + GFUEL) 1 + GFUEL)
( GAIRW ( GAIAW
For the dilution air: Für die Verdünnungsluft:
"
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
· Paragraph 1.3.3., delete the last four lines of this paragraph Absatz 1.3.3: Die letzten vier Zeilen dieses Absatzes einschließ-
including the formula for calculation of KH for dieser engines with lich der Formel zur Berechnung von KH für Dieselmotoren mit
intermediate air cooler. Zwischenkühler werden gestrichen.
Paragraph 1.3.4., add a reference to footnote 1) to the sub- Absatz 1.3.4: An die Überschriften der Unterabsätze wird das
headings to read: (a) For the raw exhaust gas 1) and (b) For the Fußnotenzeichen 1 wie folgt angefügt: a) Beim unverdünnten
dilute exhaust gas 1) and insert the following footnote 1) to read: Abgas:') und b) Beim verdünnten Abgas:'), und es wird nachste-
hende Fußnote 1 eingefügt:
" 1) In the case of NOx, the NOx concentration (NOxconc or NOxconc 2) has tobe mul- „1) Bei NOx ist der Wert der NOx-Konzentration (NOxconc oder NOxconc2) wie folgt
tiplied by KHNOx (humidity correction factor for NOx quoted in the previous para- mit KHNOx (Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx, entsprechend Absatz 1.3.3) zu
graph 1.3.3.) as follows: KHNOx · conc or KHNOx · conc 2." multiplizieren: KHNOx · conc oder KHNOx · conc 2."
Paragraph 1.3.5., amend to read: Absatz 1.3.5 muß lauten:
„Berechnung der spezifischen E;missionen
The specific emission (g/kWh) of individual gas shall be calcu- Die spezifische Emission (g/kWh) des einzelnen Gases ist wie
lated: ... " folgt zu berechnen: ... "
Paragraph 1.4.2.1., amend to read: Absatz 1.4.2.1 muß lauten:
where r corresponds to the ratio of the cross sectional areas of Hierbei entspricht r dem Verhältnis der jeweiligen Quer-
the isokinetic probe Ar and Jhe exhaust pipe Ari schnittsflächen von isokinetischer Sonde (Ar) und Auspuffrohr
(Ari) zueina'nder:
Paragraph 1.4.5., amend to read as follows and add a new foot- Absatz 1.4.5 wird wie folgt geändert, und es wird die neue Fuß-
note 2) to read: note 2 angefügt:
"1.4.5. Calculation of the specific emissions „1.4.5 Berechnung der spezifischen Emissionen
The specific emission of particulates PT (g/kWh) shall Die spezifische Emission der Partikel PT (g/kWh) ist wie
be calculated in the following way2): folgt zu berechnen 2):
2) The particulate mass flow rate PTmass has to be multiplied by Kp (humidity correc- 2) Der Partikel-Massendurchsatz PTmass ist mit Kp (Feuchtigkeitskorrekturfaktor für
tion factor for particulates quoted in paragraph 1.4.1.)." Partikel gemäß Absatz 1.4.1) zu multiplizieren."
Annex 5 (Technical Characteristics of Reference Fuel), Anhang 5 (Technische Daten des Bezugskraftstoffes)
Table, column "Limits and Units", insert a reference to a new Tabelle, Spalte „Grenzwerte und Einheiten": Es wird das
"Note 1O" for "Density at 15 °C" behind the max. value, to read: Anmerkungszeichen „ 1O" für eine neue Anmerkung 1O in der
"max. 845 kg/m:i (1 O)". Zeile „Dichte bei 15 °C" hinter dem Höchstwert wie folgt einge-
fügt: ,,max. 845 kg/m 3 (1 O)".
Table, column "Test Method", insert a reference to a new "Note Tabelle, Spalte „Prüfverfahren": Es wird das Anmerkungs-
11" for "Ash content", behind the method reference, to read: zeichen „11" für eine neue Anmerkung 11 in der Zeile „Aschege-
"ASTM 0482 (11)". halt" hinter der Angabe der Norm wie folgt eingefügt: ,,ASTM
0482 (11)".
Note 9, amend to read: Die Anmerkung 9 muß lauten:
"Note 9: ,,Anmerkung 9:
To be kept und er constant review in the light of trends in the Dieser Wert soll unter Berücksichtigung von Markttendenzen
markets. For the purpose of the initial approval of an engine on ständig überprüft werden. Bei der Erstgenehmigung eines
request of the applicant, a 0.05 per cent mass sulphur minimum Motors ist auf Wunsch des Antragstellers ein Mindestwert des
is permissible, in which case the measured particulate level must Schwefelgehaltes von 0,05 Masse-% zulässig, in diesem Fall
be corrected upward to the average value that is nominally muß der gemessene Partikelwert entsprechend dem Mittelwert
specified for fuel sulphur content (0.15 per cent mass) per the der für den Kraftstoff-Schwefelgehalt angegebenen Werte (0, 15
equation below: Masse-%) anhand der nachstehenden Gleichung nach oben kor-
rigiert werden:
PTadi = PT + [SFC · 0.0917 · (NSLF - FSF)] PTadi = PT + [SFC · 0,0917 · (NSLF - FSF)]
where: Dabei sind
PTactj adjusted PT value (g/kWh) PTadj der berichtigte Wert für PT (g/kWh)
PT measured weighted specific emissions value for particu- PT der gemessene gewichtete Wert der spezifischen Emis-
late emission (g/kWh) sionen für die Partikelemission (g/kWh)
SFC weighted specific fuel consumption (g/kWh) calculated SFC der gewichtete spezifische Kraftstoffverbrauch (g/kWh),
according to the formula as below berechnet anhand der nachstehenden Formel
NSLF average of the nominal specification of sulphur content NSLF der Mittelwert des angegebenen Schwefelgehaltes als
mass fraction (i. e. 0.15 per cent/100) Masseanteil (d.h. 0, 15 %/100)
FSF fuel sulphur content mass fraction (per cent/100) FSF der Masseteil des Kraftstoff-Schwefelgehaltes (%/100).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2743
Equation for the calculation of the weighted specific fuel con- Gleichung für die Berechnung des gewichteten spezifischen
sumption: Kraftstoffverbrauches:
n n
L GFUEL,i . WF;
i=1
L GFUEL,i . WF;
i=1
SFC=----- SFC=------
n n
LP;·WF; ~P;·WF;
i=1 i=1
where: P; = Pm,i + PAE,i dabei ist P; = Pm,i + PAE,i
For the purpose of conformity of production assessments in Bei Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion gemäß
accordance with paragraph 7.4.2., the requirements must be met : Absatz 7.4.2 müssen die Vorschriften eingehalten sein, wenn
using reference fuel which complies with the minimum/maximum Bezugskraftstoff verwendet wird, bei dem der Mindest-/Höchst-
level of 0.1/0.2 per cent mass." wert 0,1/0,2 Masse-% beträgt."
Insert a new Note 10, to read: Es wird folgende neue Anmerkung 10 eingefügt:
"Note 10: ,,Anmerkung 10:
Higher values are permitted up to 855 kg/m 3 , in which case the Höhere Werte bis zu 855 kg/m 3 sind zulässig, in diesem Fall ist
density of the reference fuel used is to be reported. For the pur- die Dichte des verwendeten Bezugskraftstoffes anzugeben. Bei
pose of conformity of production assessments in accordance Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion gemäß
with paragraph 7.4.2., the requirements must be met using refe- Absatz 7.4.2 müssen die Vorschriften eingehalten sein, wenn
rence fuel w~ich complies with the minimum/maximum level of Bezugskraftstoff verwendet wird, bei dem der Mindest-/Höchst-
835/845 kg/m 3 ." wert 835/845 kg/m 3 beträgt."
Note 10 (former), renumber as Note 12. Die Anmerkung 10 (alt) wird in ,.Anmerkung 12" geändert.
Insert a new Note 11, to read: Es wird folgende neue Anmerkung 11 eingefügt:
"Note 11: ,,Anmerkung 11 :
To be replaced by EN/ISO 6245 with effect of the date of imple- Mit Einführung der Norm EN/ISO 6245 durch diese zu ersetzen."
mentation."
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Verordnung
zur vorläufigen Anwendung
des Abkommens vom 18. September 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über den Sitz der Europäischen Zentralbank
Vom 22. Oktober 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom
16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neugefaßt wurde, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Bestimmungen des in Frankfurt am Main am 18. September 1998 un-
terzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen
Zentralbank finden gemäß dessen Artikel 22 Abs. 2 Anwendung. Das Abkom-
men wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen
nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1998
De r B u n d es ka n z I e r
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2745
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank
über den Sitz der Europäischen Zentralbank
1n h a ltsverze i eh n i s rungschefs vom 29. Oktober 1993, die Europäische Zentralbank
Artikel Gegenstand mit Sitz in Frankfurt in der Bundesrepublik Deutschland zu errich-
ten,
Präambel
Begriffsbestimmungen in dem Wunsch, die Vorrechte und Befreiungen der Europäi-
2 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten schen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entspre-
3 Unverletzlichkeit der Archive chend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften festzulegen,
4 Unverletzlichkeit der Kommunikation
5 Schutz der Räumlichkeiten mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Europäische Zentral-
6 Schutz gegen Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf Zahlungsver- bank in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu verset-
kehrssysteme zen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll
7 Direkte Steuern zu erfüllen -
8 Indirekte Steuern
haben folgendes vereinbart:
9 Waren- und Dienstleistungsverkehr
10 Kapitalmarktrechtliche Vorschriften Artikel 1
11 Datenschutz
Begriffsbestimmungen
12 Befreiung von Einfuhrabgaben
1. ,,Zuständige Stellen" sind die jeweils nach den Rechts-
13 Bedienstetenverzeichnis, Ausweise
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen
14 Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht Stellen.
15 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts 2. ,,EZB" bezeichnet die Europäische Zentralbank.
16 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung
3. ,,Vertrag" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen
17 Zusammenarbeit Gemeinschaft in der Fassung vom 7. Februar 1992.
18 Flagge und Emblem
4. ,.Protokoll" ist das dem Vertrag zur Einsetzung eines ge-
19 Diplomatische Vorrechte und Befreiungen meinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
20 Konsultationen Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 7. Feb-
21 Beilegung von Streitigkeiten ruar 1992 als Anhang beigefügte Protokoll über die Vorrech-
~e und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
22 Inkrafttreten, Geltungsdauer
5. ,,Satzung des ESZB" ist das Protokoll über die Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-
schen Zentralbank.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
6. ,,Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik
und Deutschland.
7. ,,Präsident" ist der gemäß den Bestimmungen der Arti-
die Europäische Zentralbank -
kel 109a Absatz 2 Buchstabe b und 1091 Absatz 1 des Ver-
im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 105, 106 und 107 trags und der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ernannte Präsident der EZB.
8. ,,Direktoriumsmitglieder" sind der Präsident und der Vize-
im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des präsident der EZB sowie die weiteren gemäß Artikel 109a
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zen- Absatz 2 Buchstabe b und 1091 Absatz 1 des Vertrags und
tralbanken und der Europäischen Zentralbank, der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannten Mit-
glieder des Direktoriums der EZB.
im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 23 des Proto-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Ge- 9. ,,Bedienstete" sind Bedienstete der EZB im Sinne des Arti-
meinschaften, kels 4c der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März
1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und son-
angesichts des einvernehmlichen Beschlusses der Regierun- stigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf
gen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regie- welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Proto-
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Artikel 7
Gemeinschaften Anwendung finden, zuletzt geändert durch
Direkte Steuern
die Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 des
Rates vom 5. Juni 1998. (1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls sind
die EZB, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens-
10. ,,Amtlich" sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen des
gegenstände von jeder direkten Steuer befreit.
Vertrags und der Satzung des ESZB ausgeführten Tätigkei-
ten sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der vertraglichen (2) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für amtliche Tätigkeiten
und satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben erforderlich sind. der EZB genutzt werden, sind auf Antrag von der Kraftfahrzeug-
steuer befreit.
11. Die „Räumlichkeiten" umfassen das Grundstück, die Ge-
bäude und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangsein- (3) Die EZB ist im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von der
richtungen, die für die amtlichen Tätigkeiten der EZB ge- Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von
nutzt werden. Steuern Dritter sowie jeglicher Berichtspflicht im Zusammenhang
mit der Erhebung von Steuern befreit.
Artikel 2 (4) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistun-
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten gen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine
Befreiung gewährt.
(1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit
der Räumlichkeiten bedeutet: Artikel 8
Im Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Poli- Indirekte Steuern
zei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich handelnde
Personen dürfen die Räumlichkeiten der EZB nur mit Zustim- (1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls er-
mung des Präsidenten und nur zu von diesem genehmigten stattet das Bundesamt für Finanzen aus dem Aufkommen der
Bedingungen betreten. In Notfällen darf diese Zustimmung für Umsatzsteuer auf Antrag die der EZB von Unternehmen geson-
umgehend erforderliche Schutzmaßnahmen als gegeben ange- dert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen
sehen werden. und sonstige Leistungen an die EZB, wenn diese Umsätze für
den Dienstbedarf der EZB bestimmt sind. Voraussetzung ist, daß
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwal- der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall
tungs- und gerichtlichen Verfahren in den Räumlichkeiten der fünfzig Deutsche Mark übersteigt und von der EZB an die Unter-
EZB zugestellt werden. nehmen gezahlt worden ist. Mindert sich der erstattete Steuer-
betrag nachträglich, so unterrichtet die EZB das Bundesamt für
Artikel 3 Finanzen hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück.
Unverletzlichkeit der Archive (2) In Anwendung d~s Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls erstat-
Die in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der tet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag der EZB ferner die im
Archive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente, Preis enthaltene Mineralölsteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und
Manuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rech- Heizöl, wenn der Bezug für den Dienstbedarf der EZB bestimmt
nerprogramme und Magnetbänder oder Disketten, die sich im ist und der Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark
Eigentum oder Besitz der EZB befinden, und für alle darin ent- übersteigt.
haltenen Informationen.
Artikel 9
Artikel4 Waren- und Dienstleisturgsverkehr
Unverletzlichkeit der Kommunikation (1) Wird ein Gegenstand, den die EZB für ihren Dienstbedarf
Die amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr
der EZB Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatz-
der EZB sind unverletzlich. Die Regierung verpflichtet sich, diese
steuer nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 des Protokolls
Unverletzlichkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.
gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben,
vermietet, verliehen oder übertragen, so ist der Teil der Umsatz-
Artikel 5 steuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis
Schutz der Räumlichkeiten oder bei unentgeltlicher Abgabe, Vermietung, leihe qder Über-
tragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bun-
(1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der EZB
desamt für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag
gegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art
kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeit-
sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähig-
punkt der Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung des
keit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.
Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden.
(2) Die EZB kann innerhalb ihrer Räumlichkeiten bewaffnetes
(2) Die von der EZB unter den in Artikel 4 des Protokolls
Personal einsetzen. Für den Schutz von Direktoriumsmitgliedem,
genannten Bedingungen zollfrei eingeführten Waren dürfen nur
Bediensteten oder Gästen der EZB, die durch die Art ihrer dienst-
dann entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verlie-
lichen Stellung oder Tätigkeit erheblich gefährdet sind, gilt dies
hen oder übertragen werden, wenn die.zuständige Zollstelle vor-
auch außerhalb ihrer Räumlichkeiten. Entsprechende Anträge
her unterrichtet und die entsprechenden Zölle bezahlt worden
der EZB werden von der zuständigen deutschen Behörde nach
sind. Die zu entrichtenden Zölle werden auf der Grundlage des
Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Der
Zeitwerts dieser Waren berechnet.
Waffengebrauch ist nur im Rahmen des Notwehr- und Not-
standsrechts zulässig. (3) Erbringt die EZB über die Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus
Lieferungen und sonstige Leistungen, so unterliegen diese nach
Artikel 6 Maßgabe des geltenden deutschen Rechts der Umsatzsteuer.
Artikel 23 des Protokolls bleibt hiervon unberührt.
Schutz gegen Zwangsmaßnahmen
im Hinblick auf Zahlungsverkehrssysteme
Artikel 10
Der Schutz gegen Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehör-
Kapitalmarktrechtliche Vorschriften
den oder Gerichte nach Maßgabe des Artikels 1 des Protokolls
gilt auch für Gelder oder Wertbelege, die bei der EZB zum (1) Die EZB unterliegt keiner hoheitlichen funktionalen Finanz-
Zwecke der Abrechnung im Rahmen von Zahlungsverkehrs- marktaufsicht deutscher Behörden und bedarf keiner Anerken-
systemen gehalten werden. nung als Wertpapiersammelbank durch deutsche Behörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2747
(2) Die Regierung wird gewährleisten, daß die von der EZB Artikel .15
emittierten und in ihr elektronisch geführtes Schuldbuch einge-
Nichtanwendbarkeit
tragenen Schuldtitel am Bank- und Börsenverkehr teilnehmen
des deutschen Arbeits- und Sozialrechts
können und im übrigen vergleichbaren Schuldtiteln des Bundes
gleichgestellt werden. Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen
die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und
Artikel 11 Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits-
und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Datenschutz
Die EZB unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht. Artikel 16
Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 12
Direktoriumsmitglieder und Bedienstete, deren Mitgliedschaft
Befreiung von Einfuhrabgaben
in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung bei
Bei erstmaliger Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundes- der EZB oder durch vorherige Beschäftigung beim EWI endete,
republik Deutschland werden Direktoriumsmitglieder und Be- können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender
dienstete und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder Anwendung des§ 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches des
hinsichtlich der Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Über- Sozialgesetzbuchs beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Mona-
siedlungsgut von der Zahlung von Einfuhrabgaben (einschließlich ten nach Beendigung der Tätigkeit bei der EZB wieder eine
der Einfuhrumsatzsteuer) befreit. Das gleiche gilt für Kraftfahr- Beschäftigung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse
zeuge, jedoch im Hinblick auf Einfuhrabgaben bei deren Einfuhr innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung
aus Drittländern nur, wenn sie dort vor der Einfuhr mindestens für anzuzeigen.
einen Zeitraum von sechs Monaten von dem Direktoriumsmit-
glied oder Bediensteten benutzt worden sind. Derartige Güter Artikel 17
sind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten
Zusammenarbeit
Einreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutschland
einzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne jedoch Die EZB verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen
verlängert. Führen solche Personen nach Beendigung ihrer Tä- deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem Miß-
tigkeit diesem Absatz unterliegende Güter wieder aus, sind sie brauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte,
von der Zahlung jeglicher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterungen vorzubeugen.
(ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen). Die in diesem
Absatz angesprochenen Vorrechte unterliegen den Bedingungen
Artikel 18
für die Überlassung von abgabenfrei in die Bundesrepublik
Deutschland eingeführten Gütern sowie den in der Bundesre- Flagge und Emblem
publik Deutschland geltenden Beschränkungen auf Ein- und
Die EZB hat das Recht, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren
Ausfuhren.
Räumlichkeiten und ihren Dienstfahrzeugen zu hissen bezie-
hungsweise anzubringen.
Artikel 13
Bedienstetenverzeichnis, Ausweise Artikel 19
(1) Die EZB unterrichtet die Regierung über Aufnahme und Diplomatische Vorrechte und Befreiungen
Beendigung der Tätigkeit aller Bediensteten. Sie übermittelt der
(1) Die Direktoriumsmitglieder genießen die nach dem Wiener
Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Wohnanschrift
übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
und Staatsangehörigkeit aller Bediensteten.
hungen den bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten
(2) Die Regierung stellt den Direktoriumsmitgliedern und Be- gewährten Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichte-
diensteten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienange- rungen.
hörigen einen ihrem Status entsprechenden Protokollausweis
(2) Die in ihrem Haushalt lebenden und von ihnen unterhalte-
aus, der in Verbindung mit einem gültigen Paß auch zum visum-
nen Familienangehörigen der Direktionsmitglieder genießen die
freien Grenzübertritt in andere Sehengen-Staaten berechtigt.
gleichen Vorrechte, Befreiungen, lmmunitäten und Erleichterun-
gen wie die Familienangehörigen der bei der Bundesregierung
Artikel 14 akkreditierten Diplomaten.
Arbeitsgenehmigung, (3) Für deutsche Staatsangehörige oder Personen, die nach
Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht Artikel 14 des Protokolls ihren steuerlichen Wohnsitz im Inland
(1) Die Direktoriumsmitglieder und die Bediensteten, die ihre haben, wird Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletz-
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, deren im lichkeit lediglich in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen
Haushalt lebende Ehegatten und deren im Haushalt lebende Kin- Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen gewährt.
der, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen das Direkto-
riumsmitglied oder der Bedienstete Unterhalt gewährt, benötigen
Artikel 20
keine Arbeitsgenehmigung, selbst wenn sie nicht die Staats-
angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union be- Konsultationen
sitzen. Sonstige Familienangehörige benötigen für die Aufnahme
Auf Wunsch ~iner der Vertragsparteie~ finden Konsultationen
einer Beschäftigung die erforderlichen Genehmigungen.
bezüglich der Auslegung, Anwendung, Anderung oder Erweite-
(2) Die Direktoriumsmitglieder, die Bediensteten und die in rung dieses Abkommens statt.
ihren Haushalten lebenden Ehegatten, Kinder und sonstigen
Familienmitglieder, die über ausreichende eigene Einkünfte ver-
Artikel 21
fügen oder denen das Direktoriumsmitglied oder der Bedienstete
Unterhalt gewährt, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. Beilegung von Streitigkeiten
(3) Die ausländischen Direktoriumsmitglieder und die in ihren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der
Haushalten lebenden ausländischen Familienmitglieder unterlie- EZB hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-
gen nicht der allgemeinen Meldepflicht nach den Meldegesetzen mens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt
der Länder. werden können, können gemäß Artikel 35.4 der Satzung des
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
ESZB von jeder Vertragspartei dem Europäischen Gerichtshof geschaffen sind. Die Regierung teilt der EZB den Zeitpunkt des
vorgelegt werden. Vorliegens dieser Erfordernisse schriftlich mit.1)
(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Ver-
Artikel 22 \. trags, der Satzung und des Protokolls in der Bundesrepublik
Inkrafttreten, Geltungsdauer Deutschland.
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der (4) Das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der
EZB notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäi-
aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Artikel 2 schen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts tritt mit dem
bis 4, 5 Absatz 2, Artikel 7, 8, 9, 10 Absatz 1, Artikel 11, 12, 13 Abschluß der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts
Absatz 1 Satz 2, Artikel 14 bis 16, 17 und 21 treten rückwirkend außer Kraft.
zum 1. Juni 1998 in Kraft. 1) Zusätzlich wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Ver-
(2) Vor seinem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses ordnung gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 in der Fassung des
Gesetzes vorn 16. August 1980 er1assen. Danach finden die Bestimmungen dieses
Abkommens mit Ausnahme der Artikel 4, 6 und 14 Absatz 3 vor- Abkommens gemäß dessen Artikel 22 Absatz 2 ab dem Tag des lnkrafttretens der
läufig Anwendung, sobald die hierfür notwendigen Erfordernisse Verordnung Anwendung, bis das Abkommen selbst in Kraft tritt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 1998 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Europäische Zentralbank
Duisenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2749
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
· sowie des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu
Vom 10. September 1998
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 17. August 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1. Relating to paragraph 1 of Article 2 of „ 1. In bezug auf Artikel 2 Absatz 1 des
the Convention, the Albanian Party has Übereinkommens sieht Albanien keine
no minimum limits for the term of Mindestdauer für Freiheitsstrafen vor,
imprisonment for the effect of extradi- bei denen eine Auslieferung möglich
tion. The Albanian Party considers this ist. Albanien sieht diese Erklärung nur
declaration as valid only in conditions unter der Voraussetzung der Gegensei-
of reciprocity. / tigkeit als gültig an.
2. Relating to paragraph 1, sub-para- 2. In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buch-
graph a, of Article 6, the Albanian Party stabe a lehnt Albanien die Auslieferung
refuses the extradition of its nationals, seiner Staatsangehörigen ab, sofern es
unless otherwise provided in the inter- nicht in anderen internationalen Über-
national agreements to which Albania einkünften, deren Vertragspartei Alba-
is a Contracting Party. nien ist, anders vorgesehen ist.
3. Relating to paragraph 1, sub-para- 3. In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buch-
graph b, of Article 6, the,Albanian Party stabe b schließt für Albanien der Be-
includes in the term 'nationals' the griff ,Staatsangehörige' auch ,Perso-
'persons with double nationality', in nen mit doppelter Staatsangehörigkeit'
case either of them is Albanian. ein, falls eine davon die albanische ist.
4. Relating to paragraph 1 of Article 7, the 4. In bezug auf Artikel 7 Absatz 1 läßt
Albanian Party does not allow the ex- Albanien die Auslieferung von Perso-
tradition of the persons who have com- nen nicht zu, .die strafbare Handlungen
mitted offences either in the Albanian entweder in albanischem Hoheitsge-
territory or outside it, when the offence biet oder außerhalb desselben began-
has injured the interests of the State or gen haben, wenn durch die strafbare
of the nationals, unless it is otherwise Handlung die Interessen des Staates
agreed with the interested Party. oder der Staatsangehörigen verletzt
wurden, sofern mit der ersuchenden
Vertragspartei nichts anderes verein-
bart ist.
5. Relating to paragraph 2 of Article 19, 5. In bezug auf Artikel 19 Absatz 2 erklärt
the Albanian Party d~lares that when Albanien, daß eine Person, um deren
a person asked to be surrendered is Übergabe gebeten wurde und die eine
serving a sentence for another offence, Strafe für eine andere strafbare Hand-
he or she, in the event of extradition, lung verbüßt, im Falle der Auslieferung
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
shall be permitted to serve full senten- die gesamte Strafe in dem ersuchen-
ce in the requesting country. den Staat verbüßen darf.
6. Relating to paragraph 4, sub-para- 6. In bezug auf Artikel 21 Absatz 4 Buch-
graph a, of Article 21, the Albanian stabe a erklärt Albanien, daß für Durch-
Party declares that prior notification is lieferungen auf dem Luftweg, bei
not necessary in cases of transit by air denen keine Zwischenlandung in alba-
that does not schedule a landing in nischen Hoheitsgebiet vorgesehen ist,
Albanian territory. eine vorherige Benachrichtigung nicht
erforderlich ist.
The declarations contained in paragraphs Die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen
1, .4 and 5 are valid only in conditions of Erklärungen gelten nur unter der Voraus-
reciprocity. setzung der Gegenseitigkeit.
7. Relating to paragraph 2 of Article 12, 7. In bezug auf Artikel 12 Absatz 2 bringt
the Albanian Party presents the reser- Albanien den Vorbehalt an, daß dem
vation that the request for extradition Ersuchen um Auslieferung stets die Ur-
must be accompanied always by the schrift oder eine beglaubigte Abschrift
original text, or authenticated copy of des angewandten Gesetzes beigefügt
the applied law." sein muß." ·
Ukraine am 9. Juni 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
1,Jrkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"Article 1 „Artikel 1
Ukraine reserves the right to refuse extradi- Die Ukraine behält sich das Recht vor, die
tion if the person whose extradition is Auslieferung abzulehnen, wenn die Person,
requested cannot, on account of his/her um deren Auslieferung ersucht wird, auf-
state of health, be extradited without dam- grund ihres Gesundheitszustands nicht
age to his/her health. ausgeliefert werden kann, ohne gesund-
heitlich Schaden zu nehmen.
Article 2, paragraph 1 Artikel 2 Absatz 1
Ukraine shall grant extradition only for Die Ukraine liefert nur aus wegen Hand-
offences which are punishable by impris- lungen, die mit einer Freiheitsstrafe im
onment for a maximum period of not less Höchstmaß von nicht weniger als einem
than one year or by a more severe penalty. Jahr oder mit einer schwereren Strafe be-
droht sind.
Article 4 Artikel 4
The extradition in respect of general crimi- Die Auslieferung wegen allgemeiner straf-
nal offences which are also military barer Handlungen, die auch militärische
offences may only be granted provided strafbare Handlungen darstellen, wird nur
that the person whose extradition is bewilligt, wenn die Person, um deren Aus-
requested will not be subject to criminal lieferung ersucht wird, nicht nach dem
prosecution with martial law. Kriegsrecht strafrechtllch verfolgt wird.
Article 6, paragraph 1, subparagraphs a Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b
and b
Ukraine will not extradite citizens of Die Ukraine liefert ukrainische Staatsbürger
Ukraine to another State. For the purposes nicht an andere Staaten aus. Im Sinne des
of this Convention, any person is consid- Übereinkommens gilt jede Person als
ered to be a citizen of Ukraine who, in Staatsbürger der Ukraine, die nach ukraini-
accordance with the laws of Ukraine at the schem Recht im Zeitpunkt der Entschei-
time when the decision to extradite is dung über die Auslieferung Staatsbürger
taken, is a citizen of Ukraine. der Ukraine ist.
Article 21, paragraph 5 Artikel 21 Absatz 5
Ukraine shall allow transit its territory of Die Ukraine bewilligt die Durchlieferung
persons who are extradited on the same von Personen, die ausgeliefert werden,
conditions as those on which extradition is durch ihr Hoheitsgebiet unter den für die
granted. Auslieferung maßgeblichen Bedingungen.
Article 23 Artikel 23
Requests for extradition and documents Auslieferungsersuchen und ihnen beige-
appended thereto shall be sent to Ukraine fügte Unterlagen sind der Ukraine zusam-
together with a translation into Ukrainian or men mit einer Übersetzung ins Ukrainische
into one of the official languages of the oder eine der offiziellen Sprachen des
Council of Europe unless they are drawn up Europarats zu übermitteln, sofern sie nicht
in those languages." in einer dieser Sprachen verfaßt wurden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2751
II.
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 17. August 1998
Ukraine am 9. Juni 1998
Diese BeKanntmachung ergeht _im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. April 1998 (BGBI. II S. 1027).
Bonn, den 10. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. September 1998
Das in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 19. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. September 1998
Bu ndesmi n isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bernhard Schweiger
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgeg~ben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Basisgesundheitsprogramm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht,
die Regierung der Republik Guatemala - a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Guatemala,
Vorhabens
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Abkommen Anwendung.
zu vertiefen, (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
der Republik Guatem,ala beizutragen - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Artikel 1
unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Ländliches Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
Basisgesundheitsprogramm" einen Finanzierungsbeitrag von für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Absyhluß
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür- und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben Republik Guatemala erhoben werden.
der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung ir:n Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Artikel 4
(2) Kann di~ genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung aus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden
der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
für das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
beitrages ein Darlehen zu erhalten. ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete V-0rhaben kann im Einverneh-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
und der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor-
Genehmigungen.
haben ersetzt werden.
Artikel 5
(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein
Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder Dieses Abkommen tritt am Tage nach der Mitteilung der
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung Regierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche
im Weg"e eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie- Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Kraft.
Geschehen tu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neukirch
Schweiger
Für die Regierung der Republik Guatemala
Arevalo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2753
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 11. September 1998
Das in Jakarta am 14. Juli 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem
Artikel 5
am 14'. Juli 1998
in Kratt getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. September 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indonesien und/oder anderen von
die Regierung der Republik Indonesien -
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) Darlehen bis zu insgesamt 61,0 Millionen DM (in Worten:
Indonesien, einundsechzig Millionen Deutsche Mark) für die folgenden
Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungs-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch würdigkeit festgestellt worden ist:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
aa) Industrieller Umweltschutz Batam/Kläranlage ein Dar-
zu vertiefen,
lehen bis zu 2,0 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
Deutsche Mark),
· in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, bb) Wasserkraftwerk Bone/Nord-Sulawesi ein Darlehen bis
zu 37 ,0 Millionen DM (in Worten: siebenunddreißig Mil-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lionen Deutsche Mark),
der Republik Indonesien beizutragen,
cc) Basisgesundheitsprogramm 11/Solarenergienutzung ein
Darlehen bis zu 22,0 Millionen DM (in Worten: zweiund-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden
zwanzig Millionen Deutsche Mark),
Regierungen vom 20. bis 22. November 1996 in Jakarta und auf
den diesbezüglichen Summary Record - b) einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „lndonesian-
German-lnstitute" bis zu 15,0 Millionen DM (in Worten: fünf-
sind wie folgt übereingekommen: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, sofern nach Prü-
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor- Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit
den ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege entsprechenden Darlehens-/ Finanzierungsverträge abgeschlos-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, sen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese
c) einen Finanzierungsbeitrag für den „Studien- und Fachkräfte- Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
fonds V" bis zu 8,0 Millionen DM (in Worten: acht Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 3
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in
der Republik Indonesien, von der KfW für dieses Vorhaben bis Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der
zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen Regierung der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet,
zu erhalten. daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Verträge in der Repubik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
(4) Wird eines der in Absatz 1 Buchstaben b und c bezeich- Artikel 4
neten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der
sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armuts- Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
den. Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
Artikel 2 schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Genehmigungen.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehens-
Artikel 5
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 14. Juli 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Grolig
Für die Regierung der Republik Indonesien
Soemadi D.M. Brotodiningrat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2755
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Warschau
Vom 14. September 1998
Das in Bonn am 14. Juli 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle des
Deutschen Akademischen Austauschdienstes in War-
schau ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2
am 16. Januar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Errichtung und Tätigkeit einer Außenstelle
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Warschau
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die polnische Vertragspartei ist mit der Errichtung und
die Regierung der Republik Polen, Tätigkeit einer Außenstelle des Deutschen Akademischen Aus-
tauschdienstes (DAAD) in Warschau, nachstehend „Außenstelle"
weiter „Vertragsparteien" genannt, -
genannt, einverstanden.
in Anerkennung der bisherigen deutsch-polnischen wissen- (2) Die deutsche Vertragspartei ist damit einverstanden, daß in
schaftlichen Zusammenarbeit, Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland nach den in diesem
Abkommen festgelegten Bedingungen eine entsprechende
in Würdigung der Erfahrungen aus der langjährigen Zusam- Außenstelle der polnischen Seite errichtet wird, die der Ent-
menarbeit mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst wicklung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit dienen wird.
bei der Gestaltung der Kontakte zwischen den Hochschulen, Einzelheiten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.
Forschungsinstituten und den Wissenschaftlern der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Pol_en,
Artikel 2
in dem Bestreben, zur Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen beiden Ländern im Bereich des Hochschulwesens und (1) Die Außenstelle hat die Aufgabe, bei der Zusammenarbeit
der Wissenschaft beizutragen - im Bereich der Bildung und Wissenschaft zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Polen mitzuwirken, ins-
sind wie folgt übereingekommen: besondere bei der
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
a) Information polnischer Studenten, Hochschullehrer und Wis- Artikel 7
senschaftler über Studien- und Forschungsmöglichkeiten in Die Außenstelle verfolgt in ihrer Tätigkeit nicht den Zweck,
der Bundesrepublik Deutschland,
finanziellen Gewinn zu erzielen.
b) Information der polnischen Hochschulen und Forschungs-
institute über die Stipendienangebote des Deutschen Akade- Artikel 8
mischen Austauschdienstes und anderer deutscher Organi-
sationen, Die Außenstelle wird im Rahmen der jeweils geltenden Rechts-
vorschriften für ihre Tätigkeit Steuerbefreiungen und Steuer-
c) Vorbereitung und Durchführung der Auswahl polnischer Be- ermäßigungen in Anspruch nehmen.
werber für diese Stipendien,
d) Durchführung von Stipendienprogrammen, Artikel 9
e) Beratung deutscher und polnischer Hochschulen und For- Alle Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Tätigkeit
schungsinstitute bei der Vorbereitung von Partnerschaften der Außenstelle werden vom Deutschen Akademischen Aus-
und gemeinsamen Forschungsprojekten, tauschdiehst getragen.
f) Beratung deutscher Studierender, Hochschullehrer und Wis-
senschaftler an polnischen Hoct,schulen und Forschungsin- Artikel 10
stituten, Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte und
g) Konta_ktpflege mit ehemaligen polnischen DMD-Stipendia- Materialien sowie das Vermögen der Außenstelle sind Eigentum
ten. des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.
(2) Die Außenstelle wird nach Bedarf bei der Erfüllung der unter
Punkt (1) genannten Aufgaben insbesondere mit dem Ministeri- Artikel 11
um für Nationale Bildung der Republik Polen, aber auch anderen (1) Den in Polen geltenden Rechtsvorschriften gemäß wird auf
Institutionen, Gesellschaften, Vereinen und natürlichen Personen der Grundlage der Gegenseitigkeit die Einfuhr und Ausfuhr von
zusammenarbeiten.
a) den zum dienstlichen Gebrauch der Außenstelle eingeführten
Ausstattungsgegenständen (einschließlich Kraftfahrzeuge),
Artikel 3 mit Vorbehalt des Nichtabtretens innerhalb von drei Jahren
Die Außenstelle und ihr Personal beachten bei ihrer Tätigkeit nach der Zollabfertigung;
die in der Republik Polen geltenden Rechtsvorschriften. Die b) Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeugen) der zur Tätigkeit
Außenstelle übt nur die Tätigkeit aus, die den im Artikel 2 dieses an der Außenstelle entsandten Mitarbeiter und ihrer Familien-
Abkommens genannten Aufgaben entspricht. angehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Umsied-
lung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten
Artikel 4 nach der Umsiedlung in das Hoheitsgebiet der Republik
Polen eingeführt wird;
Außer dem Leiter der Außenstelle kann der Deutsche Aka-
demische Austauschdienst bis zu zwei weitere Mitarbeiter von Abgaben befreit.
entsenden. Eine eventuell in der Republik Polen erforderliche (2) Die polnische Vertragspartei wird keine Kaution auf Zoll-
Genehmigung zur Beschäftigung und Arbeitserlaubnis werden und Steuergebühren für die zum dienstlichen Gebrauch der
von den zuständigen Behörden erteilt. Außenstelle und der daran angestellten Personen eingeführten
Gegenstände erheben, unter der Voraussetzung jedoch, daß ihre
Artikel 5 Einfuhr von der entsendenden Institution vorher bestätigt wird.
In der Außenstelle können Ortskräfte nach den jeweils gelten-
den polnischen Rechtsvorschriften beschäftigt werden. Artikel 12
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Artikel 6 geschlossen. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf wei-
tere Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf dem
Die entsandten Mitarbeiter der Außenstelle und ihre Familien-
Wege der Notifizierung sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
angehörigen (Ehegatte und im Haushalt lebende ledige minder-
gekündigt wird.
jährige Kinder) erhalten von den zuständigen Behörden der
Republik Polen gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung im (2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften. Die Aufent- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-
haltsgenehmigung ist vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Republik Polen einzuholen; sie berechtigt zur mehrfachen Ein- Abkommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag
und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
Geschehen zu Bonn am 14. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Polen
Dariusz Rosati
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2757
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 14. September 1998
Das in Dhaka am 9. August 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist
nach seinem Artikel 5
am 9. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche .Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch -
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu einer Höhe von insgesamt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-
50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu
republik Bangladesch,
erhalten. ·
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und folgt verwendet:
zu vertiefen,
a) bis zu 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Streckenlokomotiven",
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
die Grundlage dieses Abkommens ist,
worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in b) bis zu 10 650 000,- DM (in Worten: zehn Millionen sechs-
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
„Zyklonschutzbauten/Grundschulen", wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
c) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen
sche Mark) für das Vorhaben „Bevölkerungs- und Gesund- wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag endet
heitsprogramm 5", wenn nach Prüfung die Förderungswür- diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
digkeit festgestellt worden ist;
(2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch garantiert
d) bis zu 2 350 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihundert- etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1
fünfzigtausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Hatuban- zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-
ga Brücke (TIDP II)", wenn nach Prüfung die Förderungs- genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
würdigkeit festgestellt worden ist.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 3
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
reitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
führung und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu und Durchführung der in Artikel 2 Abs. 1 erwähnten Verträge in
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 4
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
andere Vorhaben ersetzt werden. sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 2 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich:-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
terliegen. Artikel 5
Die Zusage des in Artikel 1 Abs. 1 genannten Betrages entfällt, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach de?1 Zusage- Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 9. August 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Schramm
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Dr. A.K.M. Mosihur Rahman
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 16. September 1998
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle I und III werden nach seit1em Arti-
kel 5 Abs. 2 und 4 für
Litauen am 3. Dezember 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1998 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 16. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 21. September 1998
1.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Japan am 23. Juli 1998.
II.
Das Protokoll vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Japan am 23. Juli 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1998 (BGBI. II S. 1731).
Bonn, den 21. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Änderungsabkommens
zum deutsch-niederländischen Kriegsgräberabkommen
Vom 22. September 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 zu dem Abkommen vom
31. Oktober 1996 zur Änderung des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepubiik Deutschland (Kriegsgräber-
abkommen) - BGBI. 1998 II S. 970 - wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 4
am 1. September 1998
in Kraft getreten ist.
Der Notenwechsel vom selben Tag über die gemäß Artikel 15 des genannten
Abkommens vom 8. April 1960 (BGBI. 1963 II S. 458, 648) zu gewährenden
Besuchsfahrten ist am 31. Oktober 1996 in Kraft getreten.
Bonn, den 22. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über die Rahmenbedingungen der Errichtung einer
deutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei
Vom 22. September 1998
Das in Bonn am 30. September 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
die Rahmenbedingungen der Errichtung einer deutsch-
sprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei ist nach sei-
nem Artikel 11
am 18. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend v~röffentlicht.
Bonn, den 22. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2761
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Rahmenbedingungen der Errichtung einer
deutschsprachigen Stiftungsuniversität in der Türkei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Seide Regierungen arbeiten im Hinblick auf den Betrieb dieser
und institutionellen Struktur zusammen. Die Stiftungsuniversität ge-
nießt in den akademischen und administrativen Bereichen einen
die Regierung der Republik Türkei - autonomen Status.
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern Artikel 2
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, Besondere Bestimmungen
unter Bezugnahme auf die historisch gewachsenen freund- Die Universität wird auf dem zu diesem Zweck in <;atalca bei
schaftlichen Bande zwischen der deutschen und der türkischen Istanbul zur Verfügung gestellten Grundstück durch Erteilung
Nation sowie auf die breitgefächerten und engen Beziehungen in aller erforderlichen Genehmigungen errichtet.
den soziopolitischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen, Die Bestimmungen zur Schaffung der Struktur bestehend aus
der Stiftungsuniversität, dem ihr angegliederten Gymnasium,
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- welches den Namen Istanbul Lisesi trägt, und der dem Gymnasi-
menarbeit zwischen den Nationen sowie das Verständnis für die um angegliederten Grundschule, werden von den zuständigen
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer türkischen Instanzen im Einvernehmen mit dem gemäß Artikel 10
Völker fördert, zu gründenden Gemischten Ausschuß auf der Grundlage der die
Gründung von Stiftungsuniversitäten betreffenden Bestimmun-
geleitet vom Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen der gen des Hochschulgesetzes der Republik Türkei, sowie der Ver-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ordnung über die Hochschulanstalten der Stiftungen und deren
der Republik Türkei, Richtlinien und der Stiftungsurkunde der Stiftung Istanbul Erkek
Liseliler Egitim Vakfi vom 20. 12. 1992 festgelegt.
mit dem Ziel, die kulturelle Zusammenarbeit auch in den Berei-
Die Lehrpläne der Grundschule und des Gymnasiums werden
chen der Grund- und Hochschulbildung weiter auszubauen und
von den zuständigen Gremien der Stiftungsuniversität im Beneh-
an das erfolgreiche Beispiel des staatlichen deutschsprachigen
men mit zuständigen deutschen Gremien (Bund-Länderaus-
Gymnasiums Istanbul Lisesi im tertiären Bildungsbereich an-
schuß für die Schulische Arbeit im Ausland/Ständige Konferenz
schließend türkischen Schülern - einschließlich der Absolventen
der Kultusminister der Länder) aufgestellt. Sie sind vor Inkrafttre-
deutschsprachiger Schulen in der Türkei und der aus Deutsch-
ten durch das Ministerium für Nationale Erziehung der Republik
land zurückkehrenden Schüler - eine mit der Grundschule be-
Türkei zu genehmigen.
ginnende und bis zur Universität führende deutschsprachige
Ausbildung in der Türkei zu ermöglichen, Die Studienpläne der Universität werden von dem zuständigen
Gremium der Universität auf der Grundlage der Beschlüsse des
unter Bezugnahme auf das von der Stiftung Istanbul Erkek Gemischten Ausschusses, die dieser unter Berücksichtigung der
Liseliler Egitim Vakfi vorgelegte Projekt einer deutschsi:,rachigen Berichte des deutsch-türkischen Expertenausschusses trifft,
Stiftungsuniversität in der Türkei, festgelegt.
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das hierüber in Ankara am 4. Oktober
1993 gemeinsam gezeichnete Protokoll der deutsch-türkischen Gliederung des Ausbildungssystems
Regierungsdelegation und die Berichte des deutsch-türkischen Innerhalb dieses Ausbildungssystems, das sich fortlaufend
Expertenausschusses vom 31. Mai 1994 (Teil 1) und vom 4. Okto- von der Grundschule bis zur Universität erstreckt, ist die Lehr-
ber 1994 (Teil II) sowie das von der Stiftung Istanbul Erkek Liseli- und Ausbildungssprache grundsätzlich Deutsch, soweit nicht im
ler Egitim Vakfi in Abstimmung mit der deutsch-türkischen fortlaufenden Text dieses Abkommens etwas anderes bestimmt
Expertenkommission am 28. April 1997 vorgelegte neue Konzept ist.
für die Aufbauphase der Universität, in dem Wunsch, mit der
Realisierung dieses Projektes einen wichtigen Beitrag zum Aus- Das System besteht aus folgenden Bildungseinheiten:
bau der Beziehungen der Bevölkerung beider Länder in den - die dem Gymnasium angegliederte (Stiftungs-) Grundschule
Bereichen Wissenschaft und Bildung zu leisten und den beider- (einschließlich Kindergarten)
seitigen Interessen zu dienen,
- das Gymnasium (Istanbul Lisesi)
in dem Wunsch, die Grundsätze, die die Tätigkeit der Uni-
- die Universität (Deutsch-Türkische Stiftungsuniversität Istan-
versität für Studium und Erziehung bestimmen sollen, in einer
bul-West, Istanbul Bati Üniversitesi).
bilateralen Regierungsvereinbarung festzuhalten -
Die Universität und diese Bildungseinheiten können gegenseitig
sind wie folgt übereingekommen: ihre räumlichen und personellen Möglichkeiten nutzen.
Weitere Ausbildungseinheiten werden auf Vorschlag des Auf-
Artikel 1 sichtsrates der Universität mit Zustimmung des Gemischten
Allgemeine Bestimmungen
Ausschusses (Artikel 10) und nach Genehmigung durch die
zuständige türkische Behörde gegründet und im Sinne dieses
In den folgenden Artikeln 2 bis 12 dieser Regierungsverein- Abkommens behandelt.
barung werden die akademischen, rechtlichen, administrativen,
organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Artikel 4
von der Erziehungsstiftung des Gymnasiums Istanbul Lisesi
(Istanbul Liseliler Egitim Vakfi) zu gründende und zu unterhalten- Grundschule und Gymnasium
de Deutsch-Türkische Stiftungsuniversität Istanbul-West (Istan- In den ersten beiden Jahren der Grundschulausbildung erfolgt
bul Bati Üniversitesi) sowie für die mit ihr verbundene institutio- der Unterricht in türkischer Sprache; gleichzeitig wird in ausrei-
nelle Struktur von der Grundschule bis zur Hochschule dargelegt. chendem Maße Unterricht in deutscher Sprache vermittelt.
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Von der dritten Klasse der Grundschule an wird bis zum Abschlüsse der Universität mit den Abschlüssen anderer gleich-
Abschluß des Gymnasiums lediglich in den Fächern Türkische wertiger türkischer Hochschulstudiengänge gewähr1eisten. Sie
Sprache und Literatur, Geschichte, Erdkunde, Staatsbürger- werden darüber hinaus so gestaltet, daß ein problemloser Über-
kunde und Religion in Türkisch unterrichtet. Der Unterricht in gang zwischen der Universität und Hochschulen in Deutschland
Kunsterziehung, Musik, Leibesübung und Sport wird sowohl in ebenso möglich ist wie die gegenseitige Anerkennung von Studi-
deutscher als auch in türkischer Sprache erteilt. Die deutsche enzeiten, Studienleistungen und Prüfungen.
Seite wird sich um die weitere Förderung des Istanbul Lisesi
Die Studienpläne und Verordnungen für die einzelnen Uni-
(Stellung deutscher Lehrkräfte und LehrmitteQ bemühen.
versitätsbereiche werden, sofern dies die Gesetze der Republik
Die Ausbildung in den Fächern, in denen in deutscher Sprache Türkei erfordern, dem Hochschulrat der Republik Türkei zur
unterrichtet wird, erfolgt auf Grundlage von Richtlinien des Ge- Genehmigung vorgelegt.
mischten Ausschusses in Anlehnung an das Erziehungssystem in
Deutschland unter Zugrundelegung deutscher Lehr- und Stun-
denpläne. Die Lehrpläne und die Schulordnung (einschließlich Artikel 6
Versetzungs- und Prüfungsordnung) der Grundschule und des
Gymnasiums werden ausgehend von den allgemeinen Zielen Hochschulzugang
und Prinzipien der nationalen Erziehung in der Republik Türkei Die Gesamtzahl der zum Studium an der Universität zugelas-
und im Benehmen mit den zuständigen deutschen Gremien senen Studenten setzt sich zur Hälfte aus Teilnehmern an der all-
(Bund-Länderausschuß für die Schulische Arbeit im Aus- gemeinen Hochschulzulassungsprüfung der Türkei, zu einem
land/Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder) von den Viertel aus Absolventen des Gymnasiums Istanbul Lisesi und zu
zuständigen Gremien der Stiftungsuniversität erstellt und nach einem weiteren Viertel aus Absolventen anderer deutschsprachi-
Zustimmung des Nationalen Erziehungsministeriums der Repu- ger Gymnasien in der Türkei und in benachbarten Staaten in Zen-
blik Türkei angewandt. tralasien, im Nahen Osten, im Mittelmeerraum und im Kaukasus
Schüler, die den Abschluß der Grundschule erworben haben, sowie aus Absolventen von deutschsprachigen Gymnasien, die
können in einer vom Aufsichtsrat der Universität zu bestimmen- die deutsche Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder gleichwer-
den Anzahl in das Gymnasium (Istanbul Lisesi) aufgenommen tige ausländische Abschlüsse erworben haben, zusammen. Die
werden, nachdem sie sich einer Prüfung zur Feststellung ihrer Auswahl dieser Studenten erfolgt durch eine besondere Prüfung,
schulischen Qualifikation und Deutschkenntnisse unterzogen die vom Aufsichtsrat der Universität veranstaltet wird. Die
haben. Aufgrund des Ergebnisses werden sie entweder in die Grundsätze und Modalitäten dieser Prüfung werden vom Auf-
erste Klasse des Istanbul Lisesi oder in die erste oder zweite sichtsrat der Universität auf der Basis eines diesbezüglichen
Sprachvorbereitungsklasse eingestuft. Beschlusses des Gemischten Ausschusses festgelegt.
Mindestens die Hälfte der in die erste fremdsprachige Vorberei- In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien in Ver-
tungsstufe des Gymnasiums aufgenommenen Schüler werden handlungen die Bedingungen dafür erfüllen, daß am Gymnasium
jährlich aufgrund der Ergebnisse der zentralen Aufnahmeprü- Istanbul Lisesi neben den türkischen Abschlüssen auch das nach
fung, falls diese nicht stattfindet, durch eine Sonderprüfung, zum deutschem Recht zum Studium berechtigende Abiturzeugnis
Gymnasium zugelassen. erworben wird.
Die Grundsätze und Modalitäten der Prüfung zur Feststellung der Die allgemeine Prüfung zur Zulassung zum Studium an türki-
schulischen Qualifikation und Deutschkenntnisse werden auf der schen nationalen Hochschulen steht den Absolventen anderer
Grundlage der Stellungnahme des Gemischten Ausschusses türkischer Schulen ebenso wie den Schülern, die die o.g. Son-
nach Beratung mit dem pädagogischen Fachmann, der von der derprüfung nicht bestanden haben, offen.
deutschen Seite vorgeschlagen wird, durch die Leitung der Bil- Studenten, die aufgrund der Ergebnisse dieser beiden Prüfungen
dungseinheiten festgelegt. Allerdings bedürfen sie vor Inkraft- die Zulassung zur Universität er1angen, werden nach Bestehen
treten der Bestätigung durch das Ministerium für nationale Erzie- einer Prüfung zur Feststellung ihrer Deutschkenntnisse ihrem
hung der Republik Türkei. Leistungsstand entsprechend entweder unmittelbar zum ersten
Der Internatsaufenthalt ist für alle Stufen der Schulausbildung Semester des Studiums oder zur einjährigen .Sprach- und
obligatorisch. Diese Regelung gilt mit Ausnahme der Grundschu- Methodikvorbereitungsklasse bzw. zur einjährigen Sprachvorbe-
le, in der der Internatsaufenthalt freiwillig ist, auch für die Vor- reitungsklasse zugelassen. Studenten, die nach einem Jahr
bereitungsklassen. Die Universität schafft die für die Erfüllung Unterricht in der Sprachvorbereitungsklasse die Prüfung beste-
dieser Auflage erforderlichen Voraussetzungen und trifft bis zu hen, werden jeweils ihrem Niveau entsprechend zum ersten
deren Verwirklichung geeignete Übergangsmaßnahmen. Semester des Studiums oder zur Sprach- und Methodikvorberei-
tungsklasse zugelassen. Studenten, die nach einem Jahr Unter-
Die Universität organisiert im Rahmen der Freizeitaktivitäten der richt in der Sprach- und Methodikvorbereitungsklasse die Prü-
Internatsschüler kulturelle Veranstaltungen in deutscher und tür- fung erfolgreich bestehen, werden endgültig zum ersten Seme-
kischer Sprache. Dabei werden Kommunikationsmöglichkeiten ster des Studiums zugelassen.
in deutscher Sprache vermittelt und gezielt ausgebaut.
Die Verordnungen für die Zulassung zum Postgraduiertenstudi-
Die Schüler und Studenten sind verpflichtet, aktiv am Unterricht, um werden auf Grundlage von Richtlinien des Gemischten Aus-
an den Vorlesungen und Seminaren, an Praktika, an der Metho- schusses von dem zuständigen Gremium der Universität in Über-
dikausbildung und an sonstigen kulturellen und Lehrveranstal- einstimmung mit dem türkischen Hochschulgesetz festgelegt.
tungen teilzunehmen. Dieser Grundsatz wird ausgehend von Vor- Die deutsche Seite wird sich bemühen, die Voraussetzungen
schlägen des Gemischten Ausschusses in der Schulordnung dafür zu schaffen, daß an dieser Ul'.liversität in Übereinstimmung
festgeschrieben bzw. in der Universität umgesetzt. Die diesbe- mit den verfassungs- und hochschulrechtlichen Bestimmungen
züglichen Verordnungen werden dem Ministerium für nationale der Bundesrepublik Deutschland Promotions- und Habilitations-
Erziehung der Republik Türkei zur Genehmigung vorgelegt. verfahren durchgeführt werden können.
Es wird insbesondere gewährleistet, daß Absolventen deutscher
Artikel 5 Hochschulen, die in der Bundesrepublik Deutschland unmittel-
bar zur Promotion zugelassen werden können, auch an der Uni-
Hochschulbildung
versität unmittelbar ein Promotionsvorhaben beginnen können.
Beide Regierungen betrachten die Berichte des deutsch-türki- Die deutsche Seite sichert zu, daß Absolventen der Universität
schen Expertenausschusses vom 31. Mai 1994 und vom 4. Okto- (Istanbul Bati Üniversitesi), die nach den dortigen Bestimmungen
ber 1994 als Grundlage für den Betrieb und die weitere Entwick- unmittelbar zur Promotion zugelassen werden können, auch an
lung der Universität. Davon ausgehend sollen die vom Aufsichts- deutschen Hochschulen im Rahmen der geltenden Promotions-
rat der Universität festgelegten Studienpläne die Äquivalenz der ordnungen zur Promotion zugelassen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2763
Außer der zentralen Hochschulprüfung werden die Verordnungen liehe Zuwendungen sichergestellt. Die Befugnis zur Erhebung
für die Zulassung zur Universität und zu den ihr angeschlossenen und zum Einzug von Studiengebühren obliegt dem Aufsichtsrat
Bildungseinrichtungen auf Grundlage von Richtlinien des Ge- der Universität.
mischten Ausschusses vom Aufsichtsrat der Universität fest-
Die Universität wird einen angemessenen Anteil von Stipendien
gelegt.
zur Verfügung stellen.
Die Verordnungen und die vorgesehenen Kontingente können
Die türkische Seite kann sich den Bestimmungen von Zusatzar-
auf Beschluß des Gemischten Ausschusses nach Einholen der
tikel 18 des türkischen Hochschulgesetzes gemäß zu maximal
Zustimmung der zuständigen türkischen Instanzen auf diploma-
45 % an den Haushaltsausgaben der Universität beteiligen.
tischem Wege durch Notenwechsel geändert werden.
Artikel 7 Artikel 10
Personal Der Gemischte Ausschuß
Das aus Deutschland kommende oder entsandte Personal, Der aufgrund dieses Abkommens zu bildende Gemischte Aus-
das an der Universität und an den ihr nachgeordneten Aus- schuß hat die Aufgabe, die Vertragsparteien bei der Umsetzung
bildungseinheiten beschäftigt ist. besteht aus Mitgliedern des dieses Abkommens zu unterstützen. Er besteht aus maximal je
Lehrkörpers, Lehrbeauftragten und Führungskräften, die in vier von der jeweiligen Vertragspartei zu benennenden Experten.
Deutschland berechtigt sind, entsprechend dem Niveau, für das Einer von diesen von türkischer Seite zu benennenden Experten
sie vorgeschlagen wurden, zu unterrichten, und deren Anstellung wird vom Türkischen Hochschulrat gestellt. Die Liste der Mitglie-
von den zuständigen türkischen Stellen genehmigt wurde. Es der wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem
wird dafür Sorge getragen, daß deutsche Mitglieder des Lehr- Wege übermittelt.
körpers in den ·Gremien der Universität angemessen vertreten
sind. Weiterhin sind der Rektor der Universität (Istanbul Bati Üniversi-
Die zuständigen deutschen Stellen werden bei der Vermittlung tesi) und ein Vertreter der Stiftung Istanbul Erkek Liseliler Egitim
deutscher Hochschullehrkräfte zur Beschäftigung an der Univer- Vakfi natürliche Mitglieder des Gemischten Ausschusses. Ein
sität Unterstützung gewähren. weiteres Mitglied wird von der Ständigen Konferenz der Kultus-
minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, ein wei-
Die deutsche Seite hat mitgeteilt, daß in der Regel dienstrecht- teres von der deutschen Hochschulrektorenkonferenz benannt.
liche Probleme für befristete Beschäftigungsverhältnisse deut-
scher Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und sonstigem Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch einer der beiden Ver-
Lehrpersonal aus dem deutschen öffentlichen Dienst an der tragsparteien, jedoch mindestens einmal pro Jahr, zusammen.
Stiftungsuniversität weder für die Beurlaubung noch für die Der Tagungsort wird jeweils einvernehmlich festgelegt.·
Anrechnung der Dienstzeiten in der Türkei auf spätere Versor-
gungsbezüge bestehen.
Artikel 11
Die türkische Seite wird die für die Beschäftigung türkischer
Hochschullehrer an der Universität erforderlichen befristeten lnkrafttretensklausel
Freistellungen und Erleichterungen schaffen. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag in Kraft, an
Um den notwendigen Bezug zur Praxis zu gewährleisten, kann dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
die Universität auch deutsche und türkische Fachleute bzw. Ver- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treter aus Wirtschaft, Politik, Kultur und Verwaltung als Lehrkräfte treten erfüllt sind.
berufen. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Artikel 8
Steuer- und Zollbefreiungen .Artikel 12
Der Universität werden die nach dem Hochschulgesetz Schlußbestimmungen
Nr. 2547 für Stiftungsuniversitäten vorgesehenen Steuer- und
Zollbefreiungen gewährt. Sämtliche für den Betrieb der Uni- Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es
versität aus ausländischen öffentlichen Mitteln oder Spenden kann nur im Einvernehmen beider Regierungen verändert oder
juristischer und privater Personen im Ausland eingeführten Ein- beendet werden.
richtungsgegenstände, Materialien, Bücher, Medien und Geräte Sollte die Universität nach dem türkischen Hochschulgesetz auf-
sind von Zoll und Steuern befreit. hören zu bestehen oder ihre Rechtsform, ihre Deutschsprachig-
keit oaer ihr im Bericht des deutsch-türkischen Expertenaus-
Artikel 9 schusses umrissenes System aufgeben, so kann dieses Abkom-
men von der deutschen Seite auf diplomatischem Wege mit einer
Finanzierung
Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt
Die Finanzierung der Universität wird durch Kredite, Zuschüs- werden. Nach der Kündigung des Abkommens sind die gelten-
se der Stiftung, private Spenden, Studiengebühren und staat- den türkischen Gesetze gültig.
Geschehen zu Bonn am 30. September 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann
Für die Regierung der Republik Türkei
V. Vural
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Bekanntmachung
des deutsch-slowakischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
' Vom 22. September 1998
Das in Preßburg am 1. Mai 1997 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Slowakischen Re-
publik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 1
am 28. Mai 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Slowakischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
u'nd Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-
die Regierung der Slowakischen Republik -
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
wickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern tragen.
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
Artikel 2
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform anderer Völ- wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die
ker fördert, Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum besondere
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
sind, künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der
Bevölkerung beider Länder auszubauen - 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
sind wie folgt übereingekommen: dere der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanztheaters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2765
und der Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammen- zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-
arbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an stellungen zu fördern;
Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei gen zu fördern;
dem Austausch von Fachleuten und Material;
7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis- Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-
senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur. zuarbeiten.
Artikel 3 Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-
sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter- Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-
stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich
Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-
Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter- unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-
stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen. gung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland in geeigneter
Weise zu begleiten.
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an allen
Typen und Arten von Schulen, Hochschulen und anderen Bil-
dungseinrichtungen einschließlich denen der Erwachsenenbil- Artikel 6
dung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere: (1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
1. Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
Fachberatern; schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt
werden können.
2. Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern; (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die
notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten
3. die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort- erkundet, zu einer besonderen Vereinbarung zu gelangen.
bildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-
den, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Techno-
logien des Fremdsprachenunterrichts; Artikel 7
4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
bieten. große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.
Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
Artikel 8
bessere gegenseitige Verständnis fördert.
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
Artikel 4 der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen arbeit nach Kräften zu unterstützen.
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-
dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen- / Artikel 9
schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen berufli- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
chen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Organe der des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung
Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Biblio- und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
theken und Archive sowie anderer Kultur- und Denkmalpflege- Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
institutionen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur
Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-
mem Interesse sind;
Artikel 10
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-
personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs- Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft- gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen; schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu- durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
denten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-
dien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-
stützen; · Artikel 11
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich- Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
tungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der
möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
von Information und Dokumentation sowie von Archivalien-
reproduktionen zu Ul'.lterstützen; Artikel 12
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
fördern. len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
Artikel 13 oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem
Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem
Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Abkommen in Kraft.
Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die entweder aus
der Slowakischen Republik stammen oder deutscher Ab- Artikel 16
stammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der
Sprache, Kultur und nationalen Traditionen sowie die freie Religi- Die Vertragsparteien sind bestrebt, Probleme im Zusammen-
onsausübung. Daher ermöglichen und erleichtern sie im Rahmen hang mit Kulturgütern und Archivalien im Geiste der Verständi-
der geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen gung und der Versöhnung, beginnend mit Einzelfällen, zu lösen.
Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie
werden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im Artikel 17
Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen be- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
rücksichtigen. Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Artikel 14 Slowakischen Republik zusammentreten, um die Bilanz des im
Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-
schem Wege geregelt.
Artikel 15
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils
geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
Land erleichtern. mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens
wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kultur-
institute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisa- vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
tionen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich- Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen
tungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil- Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im
dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Slowakischen Republik außer Kraft.
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-
len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, Artikel 19
mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei sechs
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer auf diplomatischem
Publikumszugang garantiert. Wege schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Preßburg am 1. Mai 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
, Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Hamizik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998 2767
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Slowakischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Ge-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, brauch waren.
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-
Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,
nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-
der eingeführten Kraftfahrzeuge. ·
biet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.
2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß 8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient. jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Slowakischen Republik zur
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den
Staatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die zu jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten
auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den 9. (1) Die vor;i den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens
zuständigen Behörden des Gastlandes. Die Aufenthalts- genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-
erlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-
mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-
ihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des parteien sind.
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15
die entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe- Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-
gatten keine Arbeitserlaubnis. tungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestal-
(2) Aufenthaltserlaubnisse.nach Nummer 3 Absatz 1 müs- tung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich
sen vor der Abreise bei einer diplomatischen oder konsulari- nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertrags-
schen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge partei.
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast- (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten
land gestellt werden. kulturel.len Einrichtungen können mit Ministerien, anderen
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge- öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-
nannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen- schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-
denden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlandes kehren.
besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami- (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-
lienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich
ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet. der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im gemeinsamen
10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen
Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen
Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie- Vorschriften.
derausfuhr
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-
technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines
oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
eingeführt werden; ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter durch Notenwechsel geregelt werden.
Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familien-
angehörigen, das mindestens sechs Monate vor der 12. ,Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits- Gastlandes
gebiet des Gastlandes eingeführt wird; a) in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge- chen Heimschaffungserteichterungen gewährt, welche
nannten Personen und ihrer Familienangehörigen be- die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
stimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge- Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
führte Geschenke. gen Vorschriften einräumen,
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast- b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlustes
ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Fortsetzung
der Förderung der deutschsprachig.en Abteilungen „Betriebswirtschaft"•
und „Wirtschaftsinformatik" an der Marmara-Universität
Vom 24. September 1998
Die in Ankara am 17. März 1997 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Türkei über die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen
„Betriebswirtschaft" und „Wirtschaftsinformatik" an der Marmara-Universität
(BGBI. II S. 1459) ist nach ihrem Artikel 8
am 14. Mai 1998
in Kraft getreten.
Bonn, den 24. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi I g er