2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil ,II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
14. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-Übereinkommen
(14. ADA-Änderungsverordnung)
Vom 29. September 1998
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBI. 1969 II S. 1489) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die in Genf vom 4. bis 8. November 1996, 4. bis 8. Mai 1997, 17. bis 21. No-
vember 1997 und 4. bis 8. Mai 1998 beschlossenen Änderungen der Anlagen A
und B zu dem Europäischen übereinkommen über die internationale Beför-
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in der Fassung der Bekannt-
machung der Anlagen A und B vom 24. Februar 1997 (BGBI. II S. 564) werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Überset-
zung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Anlagen A und B
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn, den 29. September 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jah~gang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2619
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. August 1998
Das in Managua am 29. April 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 29. April 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Basissanitärversorgung I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Basissanitärversorgung I" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
und
zu erhalten, wer.in nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
die Regierung der Republik Nicaragua - gestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben des
Umweltschutzes/der sozialen Infrastruktur/als eine selbsthilfeori-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen entierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Kreditga-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rantiefonds für mittelständische Betriebe die besonderen Vor-
Nicaragua, aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
zu vertiefen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Das in Absatz 1 bezeicmnete Vorhaben kann im Einverneh-
der Republik Nicaragua beizutragen - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-
sind wie folgt übereingekommen: ben ersetzt werden.
Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
Artikel 1
Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Ländliche für die Förderung im Wege des Finanzierungsbeitrages erfüllt,
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
werden. und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
Nicaragua erhoben werden.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Artikel 4
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre- Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Kraft.
Geschehen zu Managua am 29. April 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Schöning
Für die Regierung der Republik Nicaragua
David Robleto Lang
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 18. August 1998
Das in Rabat am 5. August 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marok-
ko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 5. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2621
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) für das Vorhaben „Ländliche Trinkwasserversorgung" für eine
notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag
und
(nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt DM 2 500 000,- (in Wor-
die Regierung des Königreichs Marokko - ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich worden ist.
Marokko,
(2) Reprogrammierungen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) Mittel in Höhe von DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millio-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Erosionsschutz-
zu vertiefen, maßnahmen Region Khenifra" (Abkommen vom 31. Oktober
1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen land und der Regierung des Königreichs Marokko über
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzielle Zusammenarbeit 1995) werden als Finanzierungs-
beitrag (nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trink-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wasserversorgung" verwendet. wenn nach Prüfung dessen
im Königreich Marokko beizutragen, Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1997 ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand- zierungsbeitrages erfüllt;
lungen -
b) Mittel in Höhe von DM 4 000 000,- (in Worten: vier Millionen
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräf-
sind wie folgt übereingekommen:
tefonds VIII" (Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Artikel 1 Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht menarbeit 1995) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen, zahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trinkwasserversor-
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der gung II (Netzrehabilitierung)" verwendet, wenn nach Prüfung
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-
den ist, daß bestimmte Komponenten des Vorhabens als
a) für die Vorhaben Maßnahme des regionalen Umwelt- und Ressourcenschut-
aa) ,,Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" ein Darlehen bis zes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
zu insgesamt DM 14 000 000,- (in Worten: vierzehn Mil- Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
lionen Deutsche Mark) c) Mittel in Höhe von DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen
bb) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung II (Netzrehabilitierung)" Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Investitionsmaßnahmen
ein Darlehen bis zu insgesamt DM 8 000 000,- (in Wor- für Agrarforschung" (Abkommen vom 16. März 1989 zwi-
ten: acht Millionen Deutsche Mark) schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
zu erhalten; wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Zusammenarbeit 1989) werden als Darlehen zur Finanzierung
festgestellt worden ist; des Vorhabens „Ländliche Trinkwasserversorgung II (Netzre-
b) für die Vorhaben habilitierung)" verwendet;
aa) ,,Wasserzapfstellen Loukkos" einen Finanzierungsbeitrag d) Mittel in Höhe von DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million
(nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt DM 1 0 000 000,- Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräf-
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) tefonds VIII" (Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
bb) ,,landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss-Massa"
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-
einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu
menarbeit 1995) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-
insgesamt DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen
zahlbar) für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorha-
Deutsche Mark)
bens „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" verwendet, wenn
cc) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung" einen Finanzie- nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die
rungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist;
DM 5 500 000,- (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
e) Mittel in Höhe von DM 106 155,03 (in Worten: einhundert-
tausend Deutsche Mark)
undsechstausendeinhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit und drei Pfennige) aus dem Vorhaben „Modernisierung der
festgestellt und bestätigt worden ist, daß die unter den Dop- Kohlengruben von Jerada" (Abkommen vom 24. Oktober 1985
pelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben als Vorhaben zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur die und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege Zusammenarbeit) werden als Darlehen zur Finanzierung des
eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllen; Vorhabens „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" verwendet.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
(3) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchsta- Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
ben aa bis cc bezeichneten Vorhaben die dort genannten genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
Bestätigungen nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs verträge und Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für
Marokko oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genanten Beträ-
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- ge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
aufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
vorgesehenen Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Darle-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
hen zu erhalten.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Vorha- Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge.
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
Marokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha- Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge
ben durch Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen (nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung
Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur gemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.
Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-
bedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigen Einkom-
Artikel 3
men ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar), Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
andernfalls Darlehen gewährt werden. für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich
(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) gemäß
Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d werden in
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese Maßnahmen
Königreich Marokko zu zahlen hat.
verwendet werden.
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit- Artikel 4
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
(nicht rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 2 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der gungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
hen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu
Artikel 5
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 5. August 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Fathallah Oualalou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2623
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 21. August 1998
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Proto-
koll IV) zu dem übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder untschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II S. 806),
wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für
Norwegen am 20. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Juni 1998 (BGBI. II S. 1632).
Bonn, den 21. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Westdickenberg
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. August 1998
Das in Daressalam am 22. Juli 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 22. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. August 1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schwe·iger
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Schuldenrückkaufprogramm und zwei weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
und
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Republik Tansania, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
vertiefen, zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik D~utschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,
schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2006.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 7. Mai 1998 - (3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit
sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
sind wie folgt übereingekommen: etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
Artikel 1 gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder Artikel 3
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
am Main, Finanzierungsbeiträge für die Vorhaben gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
- Schuldenrückkaufprogramm in Höhe von 26 000 000,- DM (in Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Worten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark), in der Vereinigten Republik Tansania erhoben ~erden.
- Wasserversorgung Hai-Distrikt, Phase 111, in Höhe von
Artikel 4
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
- Wasserkraftwerk Lower Kihansi in Höhe von 4 000 000,- DM
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
und damit in Höhe von bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 22. Juli 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Nagel
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansa_nia
Raphael Mollel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2625
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 25. August 1998
1.
Die Nieder I an de haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
15. Mai 1998 folgenden Einspruch zu den von Libanon beim Beitritt zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) angebrachten Vorbehalten (vgl.
die Bekanntmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 1791) notifiziert:
(Übersetz.ung)
"The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der
Netherlands considers the reservations Niederlande betrachtet die von Libanon
made by Lebanon regarding article 9, para- zu Artikel 9 Absatz 2 und zu Artikel 16 Ab-
graph 2, and article 16, first paragraph, (c), satz 1 Buchstaben c, d, f und g des Über-
(d), (f) and (g), of the Convention on the Eli- einkommens zur Beseitigung jeder Form
mination of All Forms of Discrimination von Diskriminierung der Frau angebrachten
against Women incompatible with the Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des
object and purpose of the Convention Übereinkommens unvereinbar (Artikel 28
(article 28, paragraph 2). This objection Absatz 2). Dieser Einspruch schließt das
shall not preclude the entry into force of the Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
Convention between the Kingdom of the schen dem Königreich der Niederlande und
Netherlands and Lebanon." Libanon nicht aus."
II.
Mauritius hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 1998
die Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Juli 1984
angebrachten Vor b eh a I t e (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November
1985 - BGBI. II S. 1234) notifiziert, soweit sich diese auf Artikel 11 Abs. 1 Buch-
stabe b und d sowie Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe g des Übereinkommens bezie-
hen. Der verbleibende Vorbehalt lautet daher wie folgt:
(Übersetz.ung)
"The Government of Mauritius does not „Die Regierung von Mauritius sieht sich
consider itself bound by paragraph 1 of nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkom-
article 29 of the Convention, in pursuance mens durch Artikel 29 Absatz 1 nicht als
of paragraph 2 of article 29." gebunden an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1998 (BGBI. II S. 1692).
Bonn, den 25. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit
Vom 25. August 1998
Das in Milwaukee am 23. Mai 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit
ist nach seinem Artikel V Abs. 1
am 18. Juli 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G rau m an n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Erkenntnis des beiderseitigen Vorteils verbesserter Verfah-
ren zur gegenseitigen Anerkennung von Lufttüchtigkeitsgeneh-
und
migungen, Umweltprüfungen oder Umweltgenehmigungen,
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren, Luftfahrzeugin-
standhaltungsreinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Besat-
in dem Wunsch, die Luftverkehrs-Sicherheit und die Umwelt- zungen und des Flugbetriebs -
qualität zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
im Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den sicheren
Betrieb ziviler Luftfahrzeuge,
Artikel
in Erkenntnis der sich abzeichnenden Tendenz zur multinatio-
(A} Zweck dieses Abkommens ist es,
nalen Entwicklung und Herstellung sowie zum Austausch von
Erzeugnissen für die Zivilluftfahrt, 1. jeder Vertragspartei die Anerkennung von
a} lufttüchtigkeitsgenehmigungen und Umweltprüfun-
in dem Wunsch, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit
gen oder Umweltgenehmigungen für Erzeugnisse für
der Sicherheit der Zivilluftfahrt die Zusammenarbeit zu verstär-
die Zivilluftfahrt und
ken und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen,
b} Qualifikationsbewertungen von Flugsimulatoren
in Anbetracht der möglichen Verringerung der wirtschaftlichen
der anderen Partei zu erleichtern;
Belastung, die der Luftfahrtindustrie und den Betreibern durch
überflüssige technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfun- 2. den Vertragsparteien die Anerkennung von Genehmigun-
gen auferlegt wird, gen und der Überwachung von . Instandhaltungs- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. bktober 1998 2627
Abänderungseinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Be- 1. Lufttüchtigkeitsgenehmigungen für Erzeugnisse für die
satzungen, Ausbildungsstätten für die Luftfahrt und des Zivilluftfahrt;
Flugbetriebs der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
2. Umweltgenehmigungen und Umweltprüfungen;
3. für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines
3. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-
gleichwertigen Sicherheitsgrads und von Umweltzielen im
und Abänderungseinrichtungen;
Hinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.
(8) Jede Partei bestimmt ihre Zivilluftfahrtbehörde zur ausführen- 4. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-
den Stelle für die Durchführung dieses Abkommens. Für die personal;
Bundesrepublik Deutschland ist die ausführende Stelle das 5. Genehmigung und Überwachung von Besatzungen;
Bundesministerium für Verkehr. Für die Vereinigten Staaten
von Amerika ist die ausführende Stelle die Federal Aviation 6. Genehmigung und Überwachung des Flugbetriebs;
Administration (FAA) des Department of Transportation. 7. Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren;
8. Genehmigung und Überwachung von Ausbildungsstätten
Artikel II für die Luftfahrt.
Im Sinne dieses Abkommens (8) Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien
(A) bedeutet „Lufttüchtigkeitsgenehmigung" die Feststellung, einig, daß die Systeme beider Vertragsparteien in einem der
daß das Muster oder die Änderung des Musters eines in Absatz A genannten technischen Fachgebiete hinreichend
Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertrags- gleichwertig oder vereinbar sind, um die Anerkennung der
parteien vereinbarten Normen entspricht oder daß ein aus Prüfungen, Bewertungen oder Überwachungen gewon-
Erzeugnis mit einem Muster übereinstimmt, vom dem festge- nenen Daten oder die Anerkennung der von einer Vertrags-
stellt wurde, daß es diesen Nomen entspricht, und daß das partei für die andere Vertragspartei getroffenen Feststellung
Erzeugnis in einem betriebssicheren Zustand ist; der Einhaltung der vereinbarten Normen zu ermöglichen, so
wenden die Zivilluftfahrtbehörden schriftlich festgelegte
(8) bedeutet „Abänderungen", daß eine Änderung der Bauweise,
Durchführungsverfahren an, welche die Methoden beschrei-
der Konfiguration, der Leistung, der Umwelteigenschaften
ben, nach denen eine gegenseitige Anerkennung in bezug auf
oder der betrieblichen Beschränkungen des betroffenen
dieses technische Fachgebiet erfolgt. ·
Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt vorgenommen wird;
(C) bedeutet „Genehmigung des Flugbetriebs" die technischen (C) Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens
Inspektionen und Bewertungen, die von einer Vertragspartei 1. Begriffsbestimmungen;
unter Verwendung der zwischen den Vertragsparteien verein-
2. eine Beschreibung des Umfangs des bestimmten
barten Normen in bezug auf ein Unternehmen durchgeführt
Bereichs der Zivilluftfahrt, der behandelt werden soll;
werden, das gewerblichen Luftverkehr für Fluggäste oder
Fracht bereitstellt. oder die Feststellung, daß das Unterneh- 3. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von
men diesen Normen entspricht; Maßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde wie Prüfungsbeauf-
(0) bedeutet „Erzeugnis für die Zivilluftfahrt" jedes zivile Luftfahr- sichtigung, Inspektionen, Qualifikationen, Genehmigun-
zeug, jeden Luftfahrzeugmotor oder Propeller oder jede Anla- gen, Überwachung und Zeugniserteilungen;
ge, jedes Gerät, jeden Werkstoff, jeden Zubehörteil oder 4. Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht;
Bestandteil, die für den Einbau in diese bestimmt sind;
5. Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige
(E) bedeutet „Besatzung" Piloten, Flugingenieure, Bordfunker, technische Hilfe; ·
Flugnavigatoren und Flugbegleiter;
6. Bestimmungen über regelmäßige Bewertungen;
(F) bedeutet „Umweltgenehmigung" die Feststellung, daß ein
Erzeugnis für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertragspar- 7. Bestimmungen über die Änderung oder Kündigung der
teien vereinbarten Normen in bezug auf Lärm- und/oder Durchführungsverfahren.
Abgasemissionen entspricht. ,,Umweltprüfung" bedeutet das
Verfahren, durch das ein Erzeugnis für die Zivilluftfahrt unter Artikel IV
Verwendung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten
Verfahrensweisen in bezug auf die Einhaltung dieser Normen Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
bewertet wird; Anwendung dieses Abkommens oder seiner Durchführungsver-
fahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
(G) bedeutet „Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren" oder ihren Zivilluftfahrbehörden beigelegt.
das Verfahren, durch das ein Flugsimulator im Vergleich mit
dem Luftfahrzeug, das er simuliert, nach den zwischen den
Artikel V
Vertragsparteien vereinbarten Normen bewertet wird, oder
die Feststellung, daß er diesen Normen entspricht; (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
(H) bedeutet „Instandhaltung" die Durchführung von Inspekti- Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel
ons-, Überholungs-, Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkom-
und das Ersetzen von Zubehörteilen, Werkstoffen, Geräten mens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen
oder Bestandteilen eines Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt, sind. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der bei-
um die fortgesetzte Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses den Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird sech-
sicherzustellen, jedoch unter Ausschluß von Abänderungen; zig Tage nach der schriftlichen Benachrichtigung der anderen
Vertragspartei wirksam. Die Kündigung setzt auch alle bestehen-
(1) bedeutet „Überwachung" die regelmäßige Kontrolle durch den Durchführungsverfahren außer Kraft, die nach diesem
die Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei zur Feststellung Abkommen angewendet werden. Einzelne Durchführungsverfah-
der ständigen Einhaltung der entsprechenden Normen. ren könrien durch die Zivilluftfahrtbehörden außer Kraft gesetzt
oder geändert werden.
Artikel III
(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestim-
(A) Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien führen mungen eines anderen Abkommens, das von diesem Abkom-
gemeinsam technische Bewertungen und Arbeiten durch, um men erfaßte Angelegenheiten behandelt, für die Vertragsparteien
Verständnis für die Systeme einschließlich der Normen, Vor- anwendbar, so konsultieren diese einander, um festzustellen,
schriften, Vorgehensweisen und Verfahren der anderen Seite inwieweit dieses Abkommen revidiert werden sollte, um dem
auf folgenden Gebieten zu entwickeln: anderen Abkommen Rechnung zu tragen.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Artikel VI Bonn und Bonn-Bad Godesberg geschlossen wurde, bleiben in
Kraft, bis sie durch einen Notenwechsel nach Abschluß der in
Die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von
Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge, die Artikel III beschriebenen technischen Bewertungen und Durch-
durch Notenwechsel vom 12. März 1974 und 31. Mai 1974 in führungsverfahren in bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse durch
Bonn-Bad Godesberg und Bonn geschlossen wurde, sowie die die Zivilluftfahrbehörden der Vertragsparteien beendet werden.
Vereinbarung über die Anwendung der Vereinbarung vom Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Vereinbarungen von
12. März 1974 und 31. Mai 1974 auf das Land Berlin, die durch 1974 und 1980 und diesem Abkommen konsultieren die Ver-
Notenwechsel vom 3. November 1976 und 18. März 1980 in tragsparteien einander.
Geschehen zu Milwaukee am 23. Mai 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Kohl
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
William Clinton
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 28. August 1998
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats bei der Ratifi-
kation des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) jeweils Er k I ä r u n gen
notifiziert:
Estland am 6. Januar 1997:
(Übersetzung)
"The Republic of Estonia understands the „Die Republik Estland versteht den Begriff
term "national minorities", which is not ,,nationale Minderheiten", der im Rahmen-
defined in the Framework Convention for übereinkommen zum Schutz nationaler
the Protection of National Minorities, as Minderheiten nicht definiert ist, wie folgt:
follows: are considered as "national mino- Als „nationale Minderheit" betrachtet wer-
rity" those citizens of Estonia who den diejenigen Staatsangehörigen Est-
lands, die
- reside on the territory of Estonia; - im Hoheitsgebiet Estlands wohnhaft
sind;
- maintain longstanding, firm and lasting - seit langem bestehende, feste und dau-
ties with Estonia; erhafte Bindungen zu Estland pflegen;
- are distinct from Estonians on the basis - sich von den Esten aufgrund ihrer
of their ethnic, cultural, religious or lin- ethnischen, kulturellen, religiösen oder
guistic characteristics; sprachlichen Eigenart unterscheiden;
- are motivated by a concern to preserve - bemüht sind, zusammen ihre kulturellen
together their cultural traditions, their Traditionen, ihre Religion oder ihre
religion or their language, which consti- Sprache zu bewahren, die die Grundlage
tute the basis of their common identity." ihrer gemeinsamen Identität bilden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2629
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n am 10. April 1997:
(Übersetzung)
"The Republic of Mazedonia declares ,,Die Republik Mazedonien erklärt,
that:
1 . The term "national minorities" used in 1. daß der Begriff „nationale Minderhei-
the Framework Convention for the ten" im Sinne des Rahmenüberein-
Protection of National Minorities is kommens zum Schutz nationaler Min-
considered to be identical to the term derheiten als dem Begriff „Volks-
"nationalities" which is used in the gruppen" im Sinne der Verfassung und
Constitution and the laws of the Repub- der Gesetze der Republik Mazedonien
lic of Macedonia. gleichbedeutend verstanden wird;
2. The provisions of the Framework Con- 2. daß das Rahmenübereinkommen zum
vention for the Protection of National Schutz nationaler Minderheiten auf die
Minorities will be applied to the Albani- nationalen Minderheiten der Albaner,
an, Turkish, Vlach, Roma and Serbian Türken, Walachen, Roma und Serben
national minorities living on the territory Anwendung findet, die im Hoheitsge-
of the Republic of Macedonia." biet der Republik Mazedonien leben."
Slowenien am 25. März 1998:
(Übersetzung)
"Considering that the Framework Con- „Da das Rahmenübereinkommen zum
vention for the Protection of National Mino- Schutz nationaler Minderheiten keine Defi-
rities does not contain a definition of the nition des Begriffs der nationalen Minder-
notion of national minorities and it is there- heiten enthält und es daher Sache des
fore up to the individual Contracting Party einzelnen Vertragsstaats ist zu bestim-
to determine the groups which it shall con- · men, welche Gruppen er als nationale
sider as national minorities, the Govern- Minderheiten betrachtet, erklärt die Regie-
ment of the Republic of Slovenia, in accor- rung der Republik Slowenien im Einklang
dance with the Constitution and internal mit der Verfassung und den innerstaat-
legislation of the Republic of Slovenia, lichen Rechtsvorschriften Sloweniens, daß
declares that these are the autochtho- dies die autochthonen italienischen und
nous ltalian and Hungarian National Minori- ungarischen Minderheiten sind. Im Ein-
ties. In accordance with the Constitution klang mit der Verfassung und den inner-
and internal legislation of the Republic of staatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens
Slovenia, the provisions of the Framework findet das Rahmenübereinkommen auch
Convention shall apply also to the mem- auf die Mitglieder der Gemeinschaft der
bers of the Roma community, who live in Roma Anwendung, die in der Republik
the Republic of Slovenia." Slowenien leben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 57} und vom 8. Juni 1998 (BGBI. II S. 1406}.
Bonn, den 28. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi lger
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 1. September 1998
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Demokratische Volksrepublik Laos am 15. September 1998
Mosambik am 9. September 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... the Republic of Mozambique reserves ,, ... behält sich die Republik Mosambik
itself the right to enforce the provisions of das Recht vor, das genannte überein-
the said Convention on the [basis] of reci- kommen auf der [Grundlage] .der Gegen-
procity, where the arbitral awards have seitigkeit anzuwenden, sofern die Schieds-
been pronounced in the territory of another sprüche im Hoheitsgebiet eines anderen
Contracting State." Vertragsstaats ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1998 (BGBI. II S. 1629).
Bonn, den 1. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-lettischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 2. September 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1998 zu dem Abkommen
vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1998 II S. 330) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 26. September 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 27. August 1998 ausgeiauscht
worden. ·
Bonn, den 2. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 1. September 1998
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Demokratische Volksrepublik Laos am 15. September 1998
Mosambik am 9. September 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... the Republic of Mozambique reserves ,, ... behält sich die Republik Mosambik
itself the right to enforce the provisions of das Recht vor, das genannte überein-
the said Convention on the [basis] of reci- kommen auf der [Grundlage] .der Gegen-
procity, where the arbitral awards have seitigkeit anzuwenden, sofern die Schieds-
been pronounced in the territory of another sprüche im Hoheitsgebiet eines anderen
Contracting State." Vertragsstaats ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1998 (BGBI. II S. 1629).
Bonn, den 1. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-lettischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 2. September 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1998 zu dem Abkommen
vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1998 II S. 330) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 26. September 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 27. August 1998 ausgeiauscht
worden. ·
Bonn, den 2. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
werden. und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in
Nicaragua erhoben werden.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Artikel 4
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre- Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Kraft.
Geschehen zu Managua am 29. April 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
U. Schöning
Für die Regierung der Republik Nicaragua
David Robleto Lang
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 18. August 1998
Das in Rabat am 5. August 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marok-
ko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 5. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2621
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) für das Vorhaben „Ländliche Trinkwasserversorgung" für eine
notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag
und
(nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt DM 2 500 000,- (in Wor-
die Regierung des Königreichs Marokko - ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich worden ist.
Marokko,
(2) Reprogrammierungen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) Mittel in Höhe von DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millio-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Erosionsschutz-
zu vertiefen, maßnahmen Region Khenifra" (Abkommen vom 31. Oktober
1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen land und der Regierung des Königreichs Marokko über
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzielle Zusammenarbeit 1995) werden als Finanzierungs-
beitrag (nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trink-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wasserversorgung" verwendet. wenn nach Prüfung dessen
im Königreich Marokko beizutragen, Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1997 ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand- zierungsbeitrages erfüllt;
lungen -
b) Mittel in Höhe von DM 4 000 000,- (in Worten: vier Millionen
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräf-
sind wie folgt übereingekommen:
tefonds VIII" (Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Artikel 1 Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht menarbeit 1995) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen, zahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trinkwasserversor-
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der gung II (Netzrehabilitierung)" verwendet, wenn nach Prüfung
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-
den ist, daß bestimmte Komponenten des Vorhabens als
a) für die Vorhaben Maßnahme des regionalen Umwelt- und Ressourcenschut-
aa) ,,Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" ein Darlehen bis zes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
zu insgesamt DM 14 000 000,- (in Worten: vierzehn Mil- Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
lionen Deutsche Mark) c) Mittel in Höhe von DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen
bb) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung II (Netzrehabilitierung)" Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Investitionsmaßnahmen
ein Darlehen bis zu insgesamt DM 8 000 000,- (in Wor- für Agrarforschung" (Abkommen vom 16. März 1989 zwi-
ten: acht Millionen Deutsche Mark) schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
zu erhalten; wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Zusammenarbeit 1989) werden als Darlehen zur Finanzierung
festgestellt worden ist; des Vorhabens „Ländliche Trinkwasserversorgung II (Netzre-
b) für die Vorhaben habilitierung)" verwendet;
aa) ,,Wasserzapfstellen Loukkos" einen Finanzierungsbeitrag d) Mittel in Höhe von DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million
(nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt DM 1 0 000 000,- Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräf-
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) tefonds VIII" (Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
bb) ,,landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss-Massa"
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-
einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu
menarbeit 1995) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-
insgesamt DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen
zahlbar) für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorha-
Deutsche Mark)
bens „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" verwendet, wenn
cc) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung" einen Finanzie- nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die
rungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist;
DM 5 500 000,- (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
e) Mittel in Höhe von DM 106 155,03 (in Worten: einhundert-
tausend Deutsche Mark)
undsechstausendeinhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit und drei Pfennige) aus dem Vorhaben „Modernisierung der
festgestellt und bestätigt worden ist, daß die unter den Dop- Kohlengruben von Jerada" (Abkommen vom 24. Oktober 1985
pelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben als Vorhaben zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur die und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege Zusammenarbeit) werden als Darlehen zur Finanzierung des
eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllen; Vorhabens „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC" verwendet.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
(3) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchsta- Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
ben aa bis cc bezeichneten Vorhaben die dort genannten genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
Bestätigungen nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs verträge und Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für
Marokko oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genanten Beträ-
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- ge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
aufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
vorgesehenen Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Darle-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
hen zu erhalten.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Vorha- Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun- der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge.
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-
Marokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger
(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha- Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge
ben durch Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen (nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung
Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur gemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.
Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-
bedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigen Einkom-
Artikel 3
men ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar), Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt
andernfalls Darlehen gewährt werden. für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich
(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) gemäß
Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-
Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d werden in
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese Maßnahmen
Königreich Marokko zu zahlen hat.
verwendet werden.
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit- Artikel 4
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
(nicht rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und
findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 2 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der gungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
hen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu
Artikel 5
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 5. August 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herwig Barteis
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Fathallah Oualalou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2623
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 13. Oktober 1995
über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Vom 21. August 1998
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Proto-
koll IV) zu dem übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder untschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II S. 806),
wird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für
Norwegen am 20. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Juni 1998 (BGBI. II S. 1632).
Bonn, den 21. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Westdickenberg
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. August 1998
Das in Daressalam am 22. Juli 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 22. Juli 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. August 1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schwe·iger
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Schuldenrückkaufprogramm und zwei weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
und
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten
Republik Tansania, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
vertiefen, zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik D~utschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,
schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2006.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 7. Mai 1998 - (3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit
sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
sind wie folgt übereingekommen: etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
Artikel 1 gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder Artikel 3
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-
am Main, Finanzierungsbeiträge für die Vorhaben gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
- Schuldenrückkaufprogramm in Höhe von 26 000 000,- DM (in Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Worten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark), in der Vereinigten Republik Tansania erhoben ~erden.
- Wasserversorgung Hai-Distrikt, Phase 111, in Höhe von
Artikel 4
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei
- Wasserkraftwerk Lower Kihansi in Höhe von 4 000 000,- DM
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
und damit in Höhe von bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 22. Juli 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Nagel
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansa_nia
Raphael Mollel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2625
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 25. August 1998
1.
Die Nieder I an de haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
15. Mai 1998 folgenden Einspruch zu den von Libanon beim Beitritt zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) angebrachten Vorbehalten (vgl.
die Bekanntmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 1791) notifiziert:
(Übersetz.ung)
"The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der
Netherlands considers the reservations Niederlande betrachtet die von Libanon
made by Lebanon regarding article 9, para- zu Artikel 9 Absatz 2 und zu Artikel 16 Ab-
graph 2, and article 16, first paragraph, (c), satz 1 Buchstaben c, d, f und g des Über-
(d), (f) and (g), of the Convention on the Eli- einkommens zur Beseitigung jeder Form
mination of All Forms of Discrimination von Diskriminierung der Frau angebrachten
against Women incompatible with the Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des
object and purpose of the Convention Übereinkommens unvereinbar (Artikel 28
(article 28, paragraph 2). This objection Absatz 2). Dieser Einspruch schließt das
shall not preclude the entry into force of the Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
Convention between the Kingdom of the schen dem Königreich der Niederlande und
Netherlands and Lebanon." Libanon nicht aus."
II.
Mauritius hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 1998
die Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Juli 1984
angebrachten Vor b eh a I t e (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November
1985 - BGBI. II S. 1234) notifiziert, soweit sich diese auf Artikel 11 Abs. 1 Buch-
stabe b und d sowie Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe g des Übereinkommens bezie-
hen. Der verbleibende Vorbehalt lautet daher wie folgt:
(Übersetz.ung)
"The Government of Mauritius does not „Die Regierung von Mauritius sieht sich
consider itself bound by paragraph 1 of nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkom-
article 29 of the Convention, in pursuance mens durch Artikel 29 Absatz 1 nicht als
of paragraph 2 of article 29." gebunden an."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1998 (BGBI. II S. 1692).
Bonn, den 25. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit
Vom 25. August 1998
Das in Milwaukee am 23. Mai 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit
ist nach seinem Artikel V Abs. 1
am 18. Juli 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. G rau m an n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Erkenntnis des beiderseitigen Vorteils verbesserter Verfah-
ren zur gegenseitigen Anerkennung von Lufttüchtigkeitsgeneh-
und
migungen, Umweltprüfungen oder Umweltgenehmigungen,
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren, Luftfahrzeugin-
standhaltungsreinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Besat-
in dem Wunsch, die Luftverkehrs-Sicherheit und die Umwelt- zungen und des Flugbetriebs -
qualität zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
im Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den sicheren
Betrieb ziviler Luftfahrzeuge,
Artikel
in Erkenntnis der sich abzeichnenden Tendenz zur multinatio-
(A} Zweck dieses Abkommens ist es,
nalen Entwicklung und Herstellung sowie zum Austausch von
Erzeugnissen für die Zivilluftfahrt, 1. jeder Vertragspartei die Anerkennung von
a} lufttüchtigkeitsgenehmigungen und Umweltprüfun-
in dem Wunsch, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit
gen oder Umweltgenehmigungen für Erzeugnisse für
der Sicherheit der Zivilluftfahrt die Zusammenarbeit zu verstär-
die Zivilluftfahrt und
ken und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen,
b} Qualifikationsbewertungen von Flugsimulatoren
in Anbetracht der möglichen Verringerung der wirtschaftlichen
der anderen Partei zu erleichtern;
Belastung, die der Luftfahrtindustrie und den Betreibern durch
überflüssige technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfun- 2. den Vertragsparteien die Anerkennung von Genehmigun-
gen auferlegt wird, gen und der Überwachung von . Instandhaltungs- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. bktober 1998 2627
Abänderungseinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Be- 1. Lufttüchtigkeitsgenehmigungen für Erzeugnisse für die
satzungen, Ausbildungsstätten für die Luftfahrt und des Zivilluftfahrt;
Flugbetriebs der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
2. Umweltgenehmigungen und Umweltprüfungen;
3. für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines
3. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-
gleichwertigen Sicherheitsgrads und von Umweltzielen im
und Abänderungseinrichtungen;
Hinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.
(8) Jede Partei bestimmt ihre Zivilluftfahrtbehörde zur ausführen- 4. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-
den Stelle für die Durchführung dieses Abkommens. Für die personal;
Bundesrepublik Deutschland ist die ausführende Stelle das 5. Genehmigung und Überwachung von Besatzungen;
Bundesministerium für Verkehr. Für die Vereinigten Staaten
von Amerika ist die ausführende Stelle die Federal Aviation 6. Genehmigung und Überwachung des Flugbetriebs;
Administration (FAA) des Department of Transportation. 7. Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren;
8. Genehmigung und Überwachung von Ausbildungsstätten
Artikel II für die Luftfahrt.
Im Sinne dieses Abkommens (8) Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien
(A) bedeutet „Lufttüchtigkeitsgenehmigung" die Feststellung, einig, daß die Systeme beider Vertragsparteien in einem der
daß das Muster oder die Änderung des Musters eines in Absatz A genannten technischen Fachgebiete hinreichend
Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertrags- gleichwertig oder vereinbar sind, um die Anerkennung der
parteien vereinbarten Normen entspricht oder daß ein aus Prüfungen, Bewertungen oder Überwachungen gewon-
Erzeugnis mit einem Muster übereinstimmt, vom dem festge- nenen Daten oder die Anerkennung der von einer Vertrags-
stellt wurde, daß es diesen Nomen entspricht, und daß das partei für die andere Vertragspartei getroffenen Feststellung
Erzeugnis in einem betriebssicheren Zustand ist; der Einhaltung der vereinbarten Normen zu ermöglichen, so
wenden die Zivilluftfahrtbehörden schriftlich festgelegte
(8) bedeutet „Abänderungen", daß eine Änderung der Bauweise,
Durchführungsverfahren an, welche die Methoden beschrei-
der Konfiguration, der Leistung, der Umwelteigenschaften
ben, nach denen eine gegenseitige Anerkennung in bezug auf
oder der betrieblichen Beschränkungen des betroffenen
dieses technische Fachgebiet erfolgt. ·
Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt vorgenommen wird;
(C) bedeutet „Genehmigung des Flugbetriebs" die technischen (C) Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens
Inspektionen und Bewertungen, die von einer Vertragspartei 1. Begriffsbestimmungen;
unter Verwendung der zwischen den Vertragsparteien verein-
2. eine Beschreibung des Umfangs des bestimmten
barten Normen in bezug auf ein Unternehmen durchgeführt
Bereichs der Zivilluftfahrt, der behandelt werden soll;
werden, das gewerblichen Luftverkehr für Fluggäste oder
Fracht bereitstellt. oder die Feststellung, daß das Unterneh- 3. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von
men diesen Normen entspricht; Maßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde wie Prüfungsbeauf-
(0) bedeutet „Erzeugnis für die Zivilluftfahrt" jedes zivile Luftfahr- sichtigung, Inspektionen, Qualifikationen, Genehmigun-
zeug, jeden Luftfahrzeugmotor oder Propeller oder jede Anla- gen, Überwachung und Zeugniserteilungen;
ge, jedes Gerät, jeden Werkstoff, jeden Zubehörteil oder 4. Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht;
Bestandteil, die für den Einbau in diese bestimmt sind;
5. Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige
(E) bedeutet „Besatzung" Piloten, Flugingenieure, Bordfunker, technische Hilfe; ·
Flugnavigatoren und Flugbegleiter;
6. Bestimmungen über regelmäßige Bewertungen;
(F) bedeutet „Umweltgenehmigung" die Feststellung, daß ein
Erzeugnis für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertragspar- 7. Bestimmungen über die Änderung oder Kündigung der
teien vereinbarten Normen in bezug auf Lärm- und/oder Durchführungsverfahren.
Abgasemissionen entspricht. ,,Umweltprüfung" bedeutet das
Verfahren, durch das ein Erzeugnis für die Zivilluftfahrt unter Artikel IV
Verwendung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten
Verfahrensweisen in bezug auf die Einhaltung dieser Normen Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
bewertet wird; Anwendung dieses Abkommens oder seiner Durchführungsver-
fahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
(G) bedeutet „Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren" oder ihren Zivilluftfahrbehörden beigelegt.
das Verfahren, durch das ein Flugsimulator im Vergleich mit
dem Luftfahrzeug, das er simuliert, nach den zwischen den
Artikel V
Vertragsparteien vereinbarten Normen bewertet wird, oder
die Feststellung, daß er diesen Normen entspricht; (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
(H) bedeutet „Instandhaltung" die Durchführung von Inspekti- Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel
ons-, Überholungs-, Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkom-
und das Ersetzen von Zubehörteilen, Werkstoffen, Geräten mens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen
oder Bestandteilen eines Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt, sind. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der bei-
um die fortgesetzte Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses den Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird sech-
sicherzustellen, jedoch unter Ausschluß von Abänderungen; zig Tage nach der schriftlichen Benachrichtigung der anderen
Vertragspartei wirksam. Die Kündigung setzt auch alle bestehen-
(1) bedeutet „Überwachung" die regelmäßige Kontrolle durch den Durchführungsverfahren außer Kraft, die nach diesem
die Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei zur Feststellung Abkommen angewendet werden. Einzelne Durchführungsverfah-
der ständigen Einhaltung der entsprechenden Normen. ren könrien durch die Zivilluftfahrtbehörden außer Kraft gesetzt
oder geändert werden.
Artikel III
(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestim-
(A) Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien führen mungen eines anderen Abkommens, das von diesem Abkom-
gemeinsam technische Bewertungen und Arbeiten durch, um men erfaßte Angelegenheiten behandelt, für die Vertragsparteien
Verständnis für die Systeme einschließlich der Normen, Vor- anwendbar, so konsultieren diese einander, um festzustellen,
schriften, Vorgehensweisen und Verfahren der anderen Seite inwieweit dieses Abkommen revidiert werden sollte, um dem
auf folgenden Gebieten zu entwickeln: anderen Abkommen Rechnung zu tragen.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Artikel VI Bonn und Bonn-Bad Godesberg geschlossen wurde, bleiben in
Kraft, bis sie durch einen Notenwechsel nach Abschluß der in
Die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von
Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge, die Artikel III beschriebenen technischen Bewertungen und Durch-
durch Notenwechsel vom 12. März 1974 und 31. Mai 1974 in führungsverfahren in bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse durch
Bonn-Bad Godesberg und Bonn geschlossen wurde, sowie die die Zivilluftfahrbehörden der Vertragsparteien beendet werden.
Vereinbarung über die Anwendung der Vereinbarung vom Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Vereinbarungen von
12. März 1974 und 31. Mai 1974 auf das Land Berlin, die durch 1974 und 1980 und diesem Abkommen konsultieren die Ver-
Notenwechsel vom 3. November 1976 und 18. März 1980 in tragsparteien einander.
Geschehen zu Milwaukee am 23. Mai 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Kohl
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
William Clinton
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 28. August 1998
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats bei der Ratifi-
kation des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) jeweils Er k I ä r u n gen
notifiziert:
Estland am 6. Januar 1997:
(Übersetzung)
"The Republic of Estonia understands the „Die Republik Estland versteht den Begriff
term "national minorities", which is not ,,nationale Minderheiten", der im Rahmen-
defined in the Framework Convention for übereinkommen zum Schutz nationaler
the Protection of National Minorities, as Minderheiten nicht definiert ist, wie folgt:
follows: are considered as "national mino- Als „nationale Minderheit" betrachtet wer-
rity" those citizens of Estonia who den diejenigen Staatsangehörigen Est-
lands, die
- reside on the territory of Estonia; - im Hoheitsgebiet Estlands wohnhaft
sind;
- maintain longstanding, firm and lasting - seit langem bestehende, feste und dau-
ties with Estonia; erhafte Bindungen zu Estland pflegen;
- are distinct from Estonians on the basis - sich von den Esten aufgrund ihrer
of their ethnic, cultural, religious or lin- ethnischen, kulturellen, religiösen oder
guistic characteristics; sprachlichen Eigenart unterscheiden;
- are motivated by a concern to preserve - bemüht sind, zusammen ihre kulturellen
together their cultural traditions, their Traditionen, ihre Religion oder ihre
religion or their language, which consti- Sprache zu bewahren, die die Grundlage
tute the basis of their common identity." ihrer gemeinsamen Identität bilden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2629
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n am 10. April 1997:
(Übersetzung)
"The Republic of Mazedonia declares ,,Die Republik Mazedonien erklärt,
that:
1 . The term "national minorities" used in 1. daß der Begriff „nationale Minderhei-
the Framework Convention for the ten" im Sinne des Rahmenüberein-
Protection of National Minorities is kommens zum Schutz nationaler Min-
considered to be identical to the term derheiten als dem Begriff „Volks-
"nationalities" which is used in the gruppen" im Sinne der Verfassung und
Constitution and the laws of the Repub- der Gesetze der Republik Mazedonien
lic of Macedonia. gleichbedeutend verstanden wird;
2. The provisions of the Framework Con- 2. daß das Rahmenübereinkommen zum
vention for the Protection of National Schutz nationaler Minderheiten auf die
Minorities will be applied to the Albani- nationalen Minderheiten der Albaner,
an, Turkish, Vlach, Roma and Serbian Türken, Walachen, Roma und Serben
national minorities living on the territory Anwendung findet, die im Hoheitsge-
of the Republic of Macedonia." biet der Republik Mazedonien leben."
Slowenien am 25. März 1998:
(Übersetzung)
"Considering that the Framework Con- „Da das Rahmenübereinkommen zum
vention for the Protection of National Mino- Schutz nationaler Minderheiten keine Defi-
rities does not contain a definition of the nition des Begriffs der nationalen Minder-
notion of national minorities and it is there- heiten enthält und es daher Sache des
fore up to the individual Contracting Party einzelnen Vertragsstaats ist zu bestim-
to determine the groups which it shall con- · men, welche Gruppen er als nationale
sider as national minorities, the Govern- Minderheiten betrachtet, erklärt die Regie-
ment of the Republic of Slovenia, in accor- rung der Republik Slowenien im Einklang
dance with the Constitution and internal mit der Verfassung und den innerstaat-
legislation of the Republic of Slovenia, lichen Rechtsvorschriften Sloweniens, daß
declares that these are the autochtho- dies die autochthonen italienischen und
nous ltalian and Hungarian National Minori- ungarischen Minderheiten sind. Im Ein-
ties. In accordance with the Constitution klang mit der Verfassung und den inner-
and internal legislation of the Republic of staatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens
Slovenia, the provisions of the Framework findet das Rahmenübereinkommen auch
Convention shall apply also to the mem- auf die Mitglieder der Gemeinschaft der
bers of the Roma community, who live in Roma Anwendung, die in der Republik
the Republic of Slovenia." Slowenien leben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 57} und vom 8. Juni 1998 (BGBI. II S. 1406}.
Bonn, den 28. August 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi lger
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 1. September 1998
Das übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Demokratische Volksrepublik Laos am 15. September 1998
Mosambik am 9. September 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... the Republic of Mozambique reserves ,, ... behält sich die Republik Mosambik
itself the right to enforce the provisions of das Recht vor, das genannte überein-
the said Convention on the [basis] of reci- kommen auf der [Grundlage] .der Gegen-
procity, where the arbitral awards have seitigkeit anzuwenden, sofern die Schieds-
been pronounced in the territory of another sprüche im Hoheitsgebiet eines anderen
Contracting State." Vertragsstaats ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juni 1998 (BGBI. II S. 1629).
Bonn, den 1. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-lettischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 2. September 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1998 zu dem Abkommen
vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1998 II S. 330) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 26. September 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 27. August 1998 ausgeiauscht
worden. ·
Bonn, den 2. September 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2631
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. September 1998
Das in Gaza am 6. August 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Palästinensischen Rat über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 6. August 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 1998
B u n desm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Palästinensischen Rat
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Beschäftigungsprogramm III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
der Palästinensische Rat - es dem Palästinensischen Rat, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „B-eschäftigungspro-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, gramm III", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen d4rch DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Palästinensischen Rat zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
die Grundlage dieses Abkommens ist, reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten,
beizutragen,
findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme ·auf das Protokoll der Regierungsver- (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
handlungen vom 5. März 1998 - men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Palästinensischen Rat durch andere Vorhaben ersetzt
sind wie folgt übereingekommen: werden.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind. ·
Bµndesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Artikel 2 frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der
in Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
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Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Artikel 4
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
Der Palästinensische Rat überläßt bei den sich aus der
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
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desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
liegen.
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006. erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Der Palästinensische Rat stellt die Kreditanstalt für Wiederauf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben Kraft.
Geschehen zu Gaza am 6. August 1998 in zwei Urschriften,
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gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Freitag
Für den Palästinensischen Rat
Nabel Shaath