98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Verordnung
zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13)
Vom 9. Februar 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, und auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenomme
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen
und die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 1 der Revision 3 dieser Regelung werden hiermit in
Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision und der Änderung wird mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13
mit Wirkung vom 26. März 1995 in Kraft, im übrigen mit Wirkung vom 28. August
1996.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 13 (BGBI. 1980 II S. 1474), zuletzt geändert durch
die Änderung 6 zur Revision 2 (BGBI. 1995 II S. 404), ist am 26. März 1995 für die
Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 3 der
ECE-Regelung Nr. 13 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 9. Februar 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
") Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13 und die Änderung 1 der Revision 3 dieser ECE-Regelung
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 99
Bekanntmachung
der deutsch-russischen Vereinbarung
über Aufgaben, Arbeitsbedingungen und Arbeitsweise
der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung
der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen
Vom 5. Januar 1998
Durch den Austausch gleichlautender Noten zwischen
dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts der Bundes-
republik Deutschland und dem Ersten Stellvertretenden
Minister des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-
heiten der Russischen Föderation am 20. August 1997 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation eine
Vereinbarung über Aufgaben, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission zur Erfor-
schung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen
Beziehungen geschlossen worden, die mit Vollzug des
Notenwechsels
am 20. August 1997
in Kraft getreten ist; die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Der Staatssekretär Bonn,20.August1997
des Auswärtigen Amts
Sehr geehrter Herr Minister,
während des offiziellen Besuchs des Präsidenten der Russischen Föderation, B. N.
Jelzin, in der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1994 wurde mit dem Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland, Dr. H. Kohl, Einvernehmen über die Bildung einer Gemein-
samen Kommission zur Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen
Beziehungen erzielt.
Im Verlauf des weiteren Meinungsaustausches zu dieser Frage, insbesondere in dem
von dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. H.-F. von Ploetz und den Staats-
sekretären des Bundesministeriums des Innern Dr. E. Werthebach und Dr. W. Priesnitz mit
Ihnen geführten Briefwechsel, wurde Einvernehmen über den Inhalt einer diesbezüglichen
Vereinbarung erreicht.
In der Erkenntnis, daß die Tätigkeit dieser Kommission eine große Bedeutung für die
Verbesserung der deutsch-russischen Beziehungen und für die Entwicklung der Verbin-
dungen zwischen deutschen und russischen Historikern hat,
ausgehend davon, daß die deutsche ebenso wie die russische Seite in dieser Kommis-
sion ein Gremium wissenschaftlicher Fachleute sieht, die Themen für gemeinsame Unter-
suchungen zur Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen im 20. Jahrhundert
diskutieren und zur weiteren Erforschung vorschlagen sollen,
mit Rücksicht darauf, daß Beschlüsse und Schlußfolgerungen der Kommission keinen
verbindlichen Charakter haben können, sondern Empfehlungen darstellen,
ausgehend davon, daß die Kommission gemäß den Grundsätzen der Freiheit der For-
schung, des Meinungsaustausches im Geiste der Offenheit und des gegenseitigen Ver-
ständnisses arbeitet,
beehre ich mich, Ihnen den Abschluß folgender Vereinbarung über Aufgaben, Arbeits-
bedingungen und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung der
jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen (im folgenden Kommission
genannt) vorzuschlagen:
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
1. Die Kommission arbeitet nach Maßgabe des „Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über
kulturelle Zusammenarbeit" vom 16. Dezember 1992, insbesondere seiner Artikel 2, 4
und 6.
2. Das Ziel der Arbeit der Kommission besteht in der Förderung einer umfassenden wis-
senschaftlichen Erforschung der deutsch-russischen bzw. deutsch-sowjetischen
Beziehungen im 20. Jahrhundert durch die Vorbereitung und Durchführung gemeinsa-
mer Erörterungen von wichtigen historischen Themen, die Beratung und Unterstützung
interessierter Wissenschaftler und Einrichtungen auf deren Anfrage sowie die Prüfung
der Möglichkeit gemeinsamer Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Untersu-
chungen und Materialien.
3. Im Rahmen der Kommission werden die historischen Zusammenhänge zwischen den
Völkern Deutschlands und Rußlands in einem Geist der Offenheit und Objektivität mit
dem Ziel der Festigung des gegenseitigen Vertrauens und des partnerschaftlichen Ver-
hältnisses erforscht.
In diesem Zusammenhang wird jede Seite dazu beitragen, den Zugang zu ihren Archi-
valien und Bibliotheksbeständen zu wissenschaftlichen Zwecken für Forscher der
jeweils anderen Seite zu erleichtern.
4. Die Öffentlichkeit in Deutschland und Rußland wird regelmäßig über den Fortgang der
Arbeit der Kommission informiert.
5. Der Kommission gehören je neun deutsche und russische Wissenschaftler sowie je
drei leitende Vertreter der beiderseitigen Archiwerwaltungen an. Die Mitglieder werden
auf Ermessen jeder Seite für die Dauer von fünf Jahren berufen; bei den jeweils 9 wis-
senschaftlichen Mitgliedern ist eine Wiederberufung lediglich einmal zulässig. Die Mit-
glieder werden der anderen Seite durch Schreiben des entsprechenden Ko-Vorsitzen-
den der Kommission mitgeteilt.
Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik
Deutschland und in der Russischen Föderation unter dem Vorsitz des jeweiligen
Ko-Vorsitzenden der Kommission zusammen. Die Ko-Vorsitzenden werden, von bei-
den Seiten jeweils gesondert, aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission gewählt.
6. Beim Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und beim Mini-
sterium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation werden Sekreta-
riate eingerichtet, die jeweils den Ko-Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur
Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen zugeord-
net sind. Die Sekretariate sind - wie die Kommission insgesamt - im Rahmen der
deutsch-russischen Gemischten Kommission für kulturelle Zusammenarbeit tätig. Die
Sekretariate unterstützen die Gemeinsame Kommission zur Erforschung der jüngeren
Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen, unter anderem bei der Lösung orga-
nisatorischer Fragen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Kom-
mission. Die Leiter der Sekretariate nehmen an den Kommissionssitzungen teil.
7. Die Kommission erstellt und beschließt Pläne für ihre Arbeit und stellt ihre Arbeit in
einem jährlichen Bericht an die Ko-Vorsitzenden der deutsch-russischen Gemischten
Kommission für kulturelle Zusammenarbeit dar.
Die mit der Durchführung der Sitzungen der Kommission sowie ihrer Arbeits- und
Projektgruppen zusammenhängenden Kosten übernimmt die gastgebende Seite (aus-
genommen die Beförderungskosten, einschließlich Hin- und Rückflug, sowie Hotel-
unterbringung und Verpflegung). Hinsichtlich sonstiger Kosten, die im laufe der
Kommissionsarbeit entstehen, werden sich die entsprechenden Regierungsstellen
beider Länder miteinander einigen.
8. Für den Status der Mitglieder der Kommission gelten die Nummern 1, 4 Absatz 1 und
2, 5, 13, 14 der Anlage zu dem ,,Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle
Zusammenarbeit" vom 16. Dezember 1992.
Im Falle Ihres Einverständnisses werden dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben
gleichen Inhalts eine Vereinbarung über Aufgaben, Abeitsbedingungen und Arbeitsweise
der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-
russischen Beziehungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-
tung.
Dr. Peter Hartmann
Seiner Exzellenz
dem Ersten Stellvertretenden Minister
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
Herrn lgor Sergejewitsch lwanow
Moskau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 101
(Übersetzung)
Ministerium Moskau,20.August1997
für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
(Es folgt der mit dem Wortlaut der deutschen Note inhaltlich identische Text.)
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Peter Hartmann
Staatssekretär
des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-polnischen Vereinbarung
über das Außerkrafttreten der Vereinbarung
mit der Deutschen Demokratischen Republik
über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken
zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten
Vom 6. Januar 1998
Die in Warschau durch Notenwechsel vom 23. Mai 1995/8. August 1996
zustande gekommene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Erlöschen der
Vereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegen-
seitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der
Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten ist nach ihrer
lnkrafttretensklausel
am 8. August 1996
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Damit ist mit Wirkung vom 8. August 1996 die Vereinbarung vom 30. Juni
1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Verleihung von Nut-
zungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für
die Generalkonsulate beider Staaten außer Kraft getreten.
Bonn, den 6. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
(Übersetzung)
Ministerium Warschau, den 23. Mai 1995
für Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen beehrt sich, der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
Die Regierung der Republik Polen verzichtet auf das Nutzungsrecht an dem Grundstück
in Rostock, Rosa-Luxemburg-Straße 10, das im Grundbuch der Stadt Rostock unter der
Nr. 24389 in Abteilung II eingetragen ist, und beantragt die Löschung dieses Rechts im
Grundbuch.
Die Übernahme dieses Grundstücks in Erbbaurecht durch die polnische se'ite erfolgte
aufgrund der Vereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Volksrepublik
Polen und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige
Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von
Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten.
Die Regierung der Republik Polen schlägt gleichzeitig vor, falls sich die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden erklärt, daß diese Note und die Ant-
wortnote eine neue Vereinbarung bilden, die mit dem Datum des Erhalts der Antwortnote
durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt und
somit die erwähnte Vereinbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen benutzt diesen
Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
in Warschau
Botschaft Warschau, den 8. August 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Warschau
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Note des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 zu
bestätigen, die in deutscher Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Polen mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Polen einver-
standen erklärt. Demgemäß bilden die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-
heiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, die mit dem Datum des Erhalts dieser Antwortnote durch das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt, und womit die erwähnte Ver-
einbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird. Das Auswärtige Amt bittet um amt-
liche Notifikation des Eingangsdatums dieser Antwortnote.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Polen
Warschau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 103
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1998
Das in Bischkek am 26. Mai 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 26. Mai 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1998
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm";
,,Programm zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft" (Anschlußfinanzierung);
,,Zucht und Vermehrung von Kartoffelpflanzgut";
,,Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von
die Regierung der Kirgisischen Republik -
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen - ein Darlehen von bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten:
Republik, drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Textilinvesti-
tionsprogramm", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch keit festgestellt worden ist;
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
- ein Darlehen von bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten:
zu vertiefen,
fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Programm
zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft (Anschluß-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
finanzierung)", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
die Grundlage dieses Abkommens ist,
festgestellt worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - ein Darlehen von insgesamt bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:
der Kirgisischen Republik beizutragen - fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Zucht und
Vermehrung von Kartoffelpflanzgut", wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
.. ----------------------------
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
- sowie einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 500 000,- DM (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
(in Worten: drei Millionen fünfhundert Tausend Deutsche Mark) selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
für das Vorhaben „Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
der Tuberkulose", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
keit festgestellt worden ist, nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Die Regierung der Kir-
zu erhalten. gisischen Republik wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Finanzierungsver-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
träge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
aufbau garantieren.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre- Artikel 3
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- träge in der Kirgisischen Republik erhoben werden.
tungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-
nahmen verwendet werden. Artikel 4
Artikel 2 Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa- See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
wurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese Frist die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
mit Ablauf des Jahres 2004. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
hen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
Artikel 5
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 26. Mai 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Wienand
C.-D. Spranger
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Koitschumanov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 105
Bekanntmachung
des deutsch-lesothischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1998
Das in Maseru am 30. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 30. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Arbeitsintensiver Straßenbau, Phase V")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Schreiben des Zentralplanungs-
und Entwicklungsbüros vom 1. August 1996 -
und
die Regierung des Königreichs Lesotho - sind wie folgt übereingekommen:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Artikel 1
Lesotho,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Arbeits-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
intensiver Straßenbau, Phase V", wenn nach Prüfung die Förde-
vertiefen,
rungswürdigkeit festgestellt wird, einen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von DM 5 300 000,- (in Worten: fünf Millionen dreihundert-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt
des Königreichs Lesotho beizutragen, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
für notwendige Begleitmaßnahmen des Vorhabens „Arbeits- Artikel 3
intensiver Straßenbau, Phase V" von der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
men Anwendung. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Königreich Lesotho erhoben werden.
und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 4
Artikel 2 Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, men erforderlichen Genehmigungen.
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-
jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen
Artikel 5
wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 30. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. U. Kaestner
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Ketso
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1998
Das in Amman am 9. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 9. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.Januar1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 107
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien ·
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Wasserversorgung Groß-Amman II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Königreich Jordanien,
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese
zu vertiefen, Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Jordanien beizutragen -
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags in Jordanien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für das kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
Vorhaben „Wasserversorgung Groß-Amman II" ein Darlehen bis gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
zu insgesamt 43 000 000,- DM (in Worten: dreiundvierzig Millio- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nen Deutsche Mark) zu erhalten. nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 9. November 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Mende
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Khalaf Huneidi
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 13. Januar 1998
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Estland am 9. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Estonian Riigikogu ... declared in „Nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1 des
accordance with article 1 Section B, para- Abkommens hat die estnische Staatsver-
graph 1 of the Convention that the words sammlung (Riigikogu) ... erklärt, daß die in
'events occurring before 1 January 1951' Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
in Article 1 Section A shall be understood ,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
to mean 'events occurring in Europe or eingetreten sind' in dem Sinne verstanden
elsewhere before 1 January 1951 '." werden, daß es sich um ,Ereignisse, die
vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder
anderswo eingetreten sind' handelt."
(1) Articles 23 and 24: 1. Artikel 23 und 24:
"The Republic of Estonia considers ar- „Die Republik Estland betrachtet die
ticles 23 and 24 merely as recommen- Artikel 23 und 24 als reine Empfeh-
datory, not as legally binding." lungen und nicht als rechtsverbindliche
Normen."
(2) Article 25: 2. Artikel 25:
"The Republic of Estonia shall not be ,,Die Republik Estland ist nicht ver-
bound to cause a certificate to be pflichtet, Bescheinigungen, die sonst
delivered by an Estonian authority, von ausländischen Behörden ausge-
in place of the authorities of a for- stellt werden, an deren Stelle von est-
eign country, if documentary records nischen Behörden ausstellen zu lassen,
necessary for the delivery of such a wenn die zur Ausstellung dieser Be-
certificate do not exist in the Republic scheinigungen notwendigen amtlichen
of Estonia." Unterlagen in der Republik Estland
nicht vorhanden sind."
(3) Article 28, paragraph 1: 3. Artikel 28 Absatz 1:
"The Republic of Estonia shall not be „Die Republik Estland ist während der
obliged five years from the entry into ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten
force of the present Convention to dieses Abkommens nicht verpflichtet,
issue travel documents provided in die in Artikel 28 vorgesehenen Reise-
article 28." ausweise auszustellen."
Das Abkommen ist weiterhin für
Lettland am 29. Oktober 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"In accordance with Section B of the „Nach Artikel 1 Absatz B des Abkommens
article 1 of the Convention Relating to the von 1951 über die Rechtsstellung der
Status of Refugees of 1951, the Republic of Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,
Latvia declares, that for the purpose of its daß sie für die Zwecke ihrer Verpflichtun-
obligations under .this Convention it applies gen aufgrund des Abkommens die Formu-
to the Alternative (a) of the Section B of the lierung zu a) in Artikel 1 Absatz B, nämlich
article 1, i.e., 'events occurring in Europe ,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 '. Europa eingetreten sind', anwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 109
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung der
Status of Refugees of 1951, the Republic Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,
of Latvia declares, that it does not con- daß sie sich durch die Artikel 8 und 34
sider itself bound by the article 8 and the des Abkommens nicht als gebunden be-
article 34 of the Convention. trachtet.
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung
Status of Refugees of 1951, ~he Republic der Flüchtlinge behält sich die Republik
of Latvia, in respect of the article 26 of the Lettland in bezug auf Artikel 26 des
Convention, reserves the right to designate Abkommens das Recht vor, den Ort oder
the place or places of residence of the refu- die Orte für den Aufenthalt der Flüchtlinge
gees whenever considerations of national zu bestimmen, wenn dies im Interesse der
security or public order so require. nationalen Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung erforderlich ist.
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung
Status of Refugees of 1951, the Republic der Flüchtlinge erklärt die Republik Lett-
of Latvia declares that the provisions of the land, daß sie Artikel 17 Absätze 1 und 2
paragraphs 1 and 2 of the article 17 and ar- sowie Artikel 24 des Abkommens als Emp-
ticle 24 of the Convention it considers as fehlungen und nicht als rechtliche Ver-
recommendations and not legal obligations. pflichtungen betrachtet.
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung
Status of Refugees of 1951, the Republic der Flüchtlinge erklärt die Republik Lett-
of latvia declares that in all cases where land, daß die Regierung der Republik Lett-
the Convention grants to refugees the most land in allen Fällen, in denen Flüchtlingen
favourable treatment accorded to nationals die günstigste Behandlung zuerkannt wird,
of a foreign country, this provision shall die Staatsangehörigen eines fremden Lan-
not be interpreted by the Government of des gewährt wird, diese Bestimmung nicht
the Republic of Latvia as necessarily in- so auslegt, als umfasse sie notwendiger-
volving the regime accorded to nationals weise die Regelungen, die für Staats-
of countries with which the Republic of angehörige der Länder gelten, mit denen
Latvia has concluded regional customs, die Republik Lettland regionale Zoll- oder
economic, political or social security agree- Wi rtschaftsüberein kü nfte, überein kü nfte
ments." politischer Art oder Sozialversicherungs-
abkommen geschlossen hat."
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Estland am 10. April 1997
in Kraft getreten.
Das Protokoll ist weiterhin für
Lettland am 31. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"In accordance with paragraph 2 of the ,,Nach Artikel VII Absatz 2 des Proto-
article VII of the Protocol Relating to the kolls von 1967 über die Rechtsstellung der
Status of Refugees of 1967, the Republic of Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,
Latvia declares that the reservations made daß die nach Artikel 42 des Übereinkom-
in accordance with article 42 of the Con- mens von 1951 über die Rechtsstellung
vention Relating to the Status of Refugees der Flüchtlinge angebrachten Vorbehalte
of 1951 are applicable in relation to the hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem
obligations under the Protocol." Protokoll Anwendung finden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1997 (BGBI. II S. 1430).
Bonn,den13.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 13. Januar 1998
Das in Kairo am 8. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach
seinem Artikel 6
am 4. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.Januar1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten -
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
aa) Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag Hammadi,
Republik Ägypten,
bb) Programm zur rationellen Nutzung von Energie in der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ägyptischen Industrie,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
cc) Verbesserung der Betriebsüberwachungs- und Signal-
zu vertiefen,
anlagen auf den Eisenbahnstrecken zu den Häfen
Damietta, Port Said und Suez
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,- DM (in Worten: ein-
hundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Ok- ditionen lauten:
tober 1996-
- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
sind wie folgt übereingekommen: - 0,75 vom Hundert Zinsen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 111
b) für die Vorhaben Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
aa) Sozialfonds, kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
bb) Reduzierung der Umweltbelastung bei der Energie- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
erzeugung Genehmigungen.
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 80 000 000,- (in Artikel 5
Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und (1) Die für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft"
bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umwelt- (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen
schutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorien- beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-
tierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen zielle Zusammenarbeit) zugesagten Mittel, die in Höhe von
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül- 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)
len. zugunsten des Vorhabens „Abwasserentsorgung Kafr el Sheikh"
reprogrammiert worden sind (Artikel 6 Absatz 3 des am 19. No-
(2) Kann bei einem oder beiden der in Absatz 1 Buchstabe b vember 1990 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Ab-
bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht kommens über Finanzielle Zusammenarbeit), werden in Höhe
erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik von 15 000 000,- (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
Deutschland der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstaben aa dieses
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Abkommens genannte Vorhaben „Wiederaufbau der Staustufe
Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags Nag Hammadi" verwendet. Die für das Vorhaben „Zementent-
Darlehen zu erhalten. staubung Heluan (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Buchstaben aa
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- des am 2. Dezember 1992 zwischen beiden Regierungen ge-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- schlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch zugesagten Mittel, die in Höhe von 55 000 000,- DM (in Worten:
andere Vorhaben ersetzt werden. fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zugunsten anderer,
noch zu bestimmender Vorhaben reprogrammiert worden sind
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben (in Artikel 6 Absatz 3 des am 13. Oktober 1994 zwischen beiden
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung Zusammenarbeit), werden in Höhe von 9 000 000,- (in Worten:
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung neun Millionen Deutsche Mark) für das in Artikel 1 Absatz 1
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- Buchstabe a Buchstaben aa dieses Abkommens genannte Vor-
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. haben „Wiederaufbau der Staustufe Nag Hammadi" verwendet.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben werden wie
Regierung der Arabischen Republik Ägypten z.u einem späteren folgt festgelegt:
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder. Finanzierungs-
a) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 15 000 000,-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet - 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
dieses Abkommen Anwendung. - 0,75 vom Hundert Zinsen;
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 9 000 000,-
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
solche Maßnahmen verwendet werden.
- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
- 0,75 vom Hundert Zinsen.
Artikel 2
(2) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Industrie II" (Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Absatz 1 Buchstabe f des am 8. September 1989 zwischen bei-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das den Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Zusammenarbeit) werden 38 000 000,- DM (in Worten: achtund-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen dreißig Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben „lndu-
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den striesektorbezogenes Programm II" (Artikel 2 Absatz 1 Buch-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- stabe a des am 5. Mai 1988 zwischen beiden Regierungen
ten unterliegen. geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit werden 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen siebenhun-
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos- von Pumpstationen" verwendet.
sen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge Darüber hinaus werden aus dem Vorhaben „Maßnahmen auf
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. dem Eisenbahnsektor" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des am
24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) 4 000 000,- DM
Artikel 3
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre- „Betriebsassistenz Hadisolb" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- des am 19. November 1990 zwischen beiden Regierungen
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark)
träge in der Arabischen Republik erhoben werden. ebenfalls für das Vorhaben „Rehabilitierung von Pumpstationen"
verwendet. Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben
werden wie folgt festgelegt:
Artikel 4
a) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 38 300 000,-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei DM (in Worten: achtunddreißig Millionen dreihunderttausend
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Deutsche Mark)
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine - 0,75 vom Hundert Zinsen;
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 11 700 000,- National Cement Co./Aufstockung" (Artikel 1 Absatz 1 Buch-
DM (in Worten: elf Millionen siebenhunderttausend Deutsche stabe b des am 9. Dezember 1982 zwischen beiden Regierun-
Mark) gen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit),
- 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
- 666 773,75 DM (in Worten: sechshundertundsechsundsech-
- 0, 75 vom Hundert Zinsen.
zigtausend siebenhundertdreiundsiebzig Deutsche Mark und
(3) Für den „Studien- und Expertenfonds VIII" steht aus repro- fünfundsiebzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Zementfabrik
grammierten Zusagen vergangener Jahre ein Finanzierungsbei- der National Cement Co./Aufstockung" (Artikel 1 Absatz 1
trag in Höhe von 5 095 326, 14 DM (in Worten: fünf Millionen Buchstabe a des am 29. Oktober 1978 zwischen beiden
fünfundneunzigtausend dreihundertsechsundzwanzig Deutsche Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
Mark und vierzehn Pfennige) zur Verfügung. Die Mittelherkunft ist Zusammenarbeit) sowie
wie folgt:
- 390 000,- DM (in Worten: dreihundertundneunzigtausend
- 1 776 347,26 DM (in Worten: eine Million siebenhundertund- Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Betriebsassistenz für die
sechsundsiebzigtausend dreihundertsiebenundvierzig Deut- Zementfabrik der National Cement Co. Tebbin" (Artikel 1
sche Mark und sechsundzwanzig Pfennige) aus dem Vorha- Absatz 1 Buchstabe g des am 2. September 1985 zwischen
ben „Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir" (Artikel 1 beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-
Absatz 1 Buchstabe a des am 24. April 1986 zwischen beiden zielle Zusammenarbeit).
Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zu-
(4) Für diese Vorhaben gelten die Bestimmungen dieses
sammenarbeit),
Abkommens.
- 1 348 978,88 DM (in Worten: eine Million dreihundertund-
achtundvierzigtausend neunhundertachtundsiebzig Deutsche
Mark und achtundachtzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Elek- Artikel 6
trizitätssektor" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des am Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Ara-
24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen bischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit), Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-
- 913 226,25 DM (in Worten: neunhundertunddreizehntausend blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
zweihundertsechsundzwanzig Deutsche Mark und fünfund- Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag
zwanzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Zementfabrik der des Eingangs der Notifikation angesehen.
Geschehen zu Kairo am 8. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Fuchs
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Nawal el Tatawi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 14. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Äthiopien am 19. Februar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1997 (BGBI._ II S. 1698).
Bonn,den14.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 14. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Paraguay am 6. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1152).
Bonn,den14.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1998
Das in Bischkek am 4. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
blik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 4
am 4. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den14.Januar1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Kirgisischen Republik -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen
und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in
Republik,
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
verwendet werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Artikel 2
zu vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
der Kirgisischen Republik beizutragen - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Artikel 1 abzu-
Artikel 1 schließenden Vertrages entstehen könnten, gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 3
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen
Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
Finanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt 2 000 000,- DM
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
,,Studien- und Fachkräftefonds III" zu erhalten.
und der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der trages in der Kirgisischen Republik erhoben werden.
Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge
Artikel4
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 4. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Wienand
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Koitschumanov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 115
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs
an der Tong-Ji-Universität in Shanghai
Vom 14. Januar 1998
Die in Peking durch Notenwechsel vom 9./10. September 1997 getroffene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über die Förderung des chinesisch-deutschen
Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai ist
am 10. September 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den14.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi lger
Der Botschafter Peking, den 9. September 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vorsitzender,
in der Überzeugung, daß die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit der
friedlichen Entwicklung der Zukunft der Völker dient, sowie in dem Wunsch, den beste-
henden Umfang der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen-
schaft und Hochschulen fortzusetzen und zu erweitern, beehre ich mich, Ihnen im Namen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förde-
rung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik
China unterstützen die Einrichtung eines Chinesisch-Deutschen Hochschulkollegs an
der Tong-Ji-Universität in Shanghai und die Zusammenarbeit zwischen der Tong-
Ji-Universität und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zur
Verwirklichung von deutschsprachigen Studiengängen in Wirtschaft, Recht und
Ingenieurwesen sowie damit zusammenhängenden Gebieten. Die Einrichtung weite-
rer Studiengänge ist vorgesehen, ebenso die wissenschaftliche Weiterbildung in den
Fächern, die am Kolleg unterrichtet werden.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den DAAD mit der Erbrin-
gung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung. Hierüber wird ein gesondertes
Abkommen zwischen dem DAAD und der Tong-Ji-Universität geschlossen. Es kann
durch, gesonderte Partnerschaftsverträge der Tong-Ji-Universität mit deutschen
Hochschulen ergänzt werden.
3. Die Tong-Ji-Universität wird eine mit dem DAAD abgestimmte Satzung für das Kolleg
erlassen, in welcher Struktur und Aufgaben des Kollegs bestimmt werden.
4. Die deutschen Beiträge sollen insbesondere in der Mitwirkung im Kolleg (Entwicklung
und Festlegung der Lehrpläne, Entsendung bzw. Vermittlung und Förderung deut-
scher Dozenten und Experten, Ausbildung chinesischer Nachwuchsdozenten,
Gewährung von Stipendien) bestehen. Der Umfang der deutschen Förderung wird
entsprechend dem Bedarf und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zwischen
DAAD und Tong-Ji-Universität vereinbart.
5. Der DAAD hat einen deutschen Projektbeauftragten benannt, der auch Mitglied des
Beirats des deutsch-chinesischen Hochschulkollegs ist.
6. Die Regierung der Volksrepublik China gestattet nach Maßgabe des geltenden chine-
sischen Rechts die Einfuhr von mit deutschen Mitteln beschafften Gütern für Lehre,
Forschung und Bürobetrieb, die dem Kolleg unentgeltlich zur Verfügung gestellt wer-
den, und stellt diese von den einschlägigen Zöllen und Gebühren frei. Bei Bedarf wird
die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China die deutsche Seite bei
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
der zügigen Abwicklung der Einfuhr- und Zollbefreiungsformalitäten für die Hilfsgüter
der deutschen Seite für das Kolleg unterstützen; dazu wird die zuständige Auslands-
vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China die notwendi-
gen Bescheinigungen ausstellen.
7. Während ihres Aufenthaltes in der Volksrepublik China genießen die im Rahmen der
Projektzusammenarbeit von der deutschen Seite nach dort entsandten Lehrkräfte
und Mitarbeiter nach Maßgabe des geltenden chinesischen Rechts den Status von
aus dem Ausland nach China entsandten Kultur- und Lehrexperten. Die chinesische
Regierung wird für eine zügige Gewährung der erforderlichen Visa und Aufenthalts-
erlaubnisse Sorge tragen. Bei der Ein- und Ausreise der entsandten oder vermittelten
deutschen Dozenten und Fachkräfte und den zu ihren jeweiligen Haushalten gehören-
den Familienmitgliedern finden die „Vorschriften der zentralen Zollverwaltung vom
31.7.1984", die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind, Anwendung. Sollten
die Zollvorschriften chinesischerseits geändert werden, so werden beide Seiten sich
in einem Notenwechsel über die entsprechende Anwendung auf die Regierungs-
vereinbarung verständigen.
8. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gel-
tungsdauer um jeweils weitere zwei Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer
Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
schriftlich gekündigt wird.
9. Stellt sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung heraus, daß eine Vertragspartei
eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung wünscht, treten beide Vertrags-
parteien darüber in Verhandlungen ein.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und chinesischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Falls sich die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China mit den unter
den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Konrad Seitz
Seiner Exzellenz,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Erziehungskommission
der Volksrepublik China
Herrn Professor Zhu Kaixuan
Peking
(Übersetzung)
Minister Beijing, den 10. September 1997
der Staatlichen Erziehungskommission
der Volksrepublik China
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. September 1997 zu bestätigen, die in
chinesischer Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-
nen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Zhu Kaixuan
An
Herrn Dr. Seitz,
den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Volksrepublik China
Beijing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
,über die Internationale Patentklassifikation
Vom 15. Januar 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283;1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Moldau, Republik am 1. September 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1997 (BGBI. II S. 640).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
über die Errichtung eines
Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds
Vom 15. Januar 1998
Durch den Austausch gleichlautender Noten zwischen
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag
und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik am 29. Dezember 1997 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik eine
Vereinbarung über die Errichtung eines Deutsch-Tsche-
chischen Zukunftsfonds geschlossen worden, die mit
Vollzug des Notenwechsels
am 29. Dezember 1997
in Kraft getreten ist; der Notenwechsel samt seinen zwei
Anlagen und dem begleitenden Aide-memoire über die
Errichtung des Deutsch-Tschechischen Gesprächs-
forums wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den15.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
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118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
(Übersetzung)
Ministerium Prag, den 29. Dezember 1997
für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik beehrt
sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag unter Bezugnahme auf das
Ergebnis der Gespräche zwischen unseren beiden Regierungen zur Errichtung eines
Tschechisch-Deutschen Zukunftsfonds folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
„1 . Vlada Ceske republiky a vlada Spolkove republiky Nemecko se na zaklade bodu VII
a VIII Cesko - nemecke deklarace o vzajemnych vztazfch a jejich budoucfm rozvoji
a na zaklade prfslusnych dopisu z 21. ledna 1997 dohodly na zrfzenf Cesko-
nemeckeho fondu budoucnosti jako nadacn fho fondu podle ceskeho prava (dale
Fond) se sfdlem v Praze. Podrobnosti jsou dohodnuty v nadacnf listine a ve statutu.
Oba dokumenty tvorf prflohu a jsou nedflnou soucastf teto dohody.
2. Vlada Ceske republiky uvolnf pro Fond protihodnotu, prislfbenou ve vymenenych
dopisech tykajfcich se bodu VII Cesko-nemecke deklarace o vzajemnych vztazich
a jejich budoucfm rozovoji z 21. ledna 1997, a to 13 285 024 ECU (slovy: trinact mili-
onu dvesteosmdesatpet tisfc dvacetctyri) ceskych korunach v nasledujfcfch plat-
bach:
- 200 000 000 korun ceskych, t.j. protihodnotu k 5 294 367 ECU (slovy pet mili6nü
dvetstedevadesatctyri tisfce tristasedesatsedm) podle dennfho kurzu k 21. 11.
1997, v roce 1998,
- 240 000 ooo korun ceskych, t.j. protihodnotu k 6 353 242 ECU (slovy sest milionu
tristapadesattri tisfce dvestectyricetdva) podle dennfho kurzu k 21. 11. 1997, v
roce 1999,
- protihodnotu _castky, odpovidajici rozdflu mezi jiz uhrazenymi splatkami, prepoc-
tenymi na ECU vzdy podle kurzu ke dni uhrady, a castkou 13 285 024 ECU, v Kc
v roce 2000.
Rocnf castky budou vyplaceny na korunove konto Fondu, a to
- 15. ledna, 15. dubna, 15. cervence a 15 rfjna 1998,
- 15. dubna, 15. cervence a 15. rfjna 1999,
a zbyvajfci castku v roce 2000.
Nebudou-li vyplacene castky Fondem neprodlene pouzity k financovanf projektu, je
treba je ulozit formou uroceneho vkladu, aby bylo zajisteno zachovanf hodnoty v
ceskych korunach.
3. Vlada Spolkove republiky Nemecko uvolnf pro Fond protihodnotu, prislfbenou ve
nymenenych dopisech tykajfcfch se bodu VII Cesko-nemecke deklarace o vza-
jemnych vztazfch a jejich budoucfm rozvoji z 21. ledna 1997, a to 71 601 365 ECU
(slovy sedmdesatjeden milion sestsetjeden tisfc tristasedesatpet) v nemeckych mar-
kach v nasledujfcfch platbach
- protihodnotu k 1o 228 766 ECU (slovy deset milionü dvestedvacetosm tisfc
sedmsetsedesatsest) v DM v roce 1998,
- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc
petsettricetdva) v DM v roce 1999,
- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc
petsettricetdva) v DM v roce 2000,
- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc
petsettricetdva) v DM v roce 2001.
Rocnf castky budou vyplaceny na devizove konto Fondu vzdy po polovine, a to
15. ledna a 15. cervence kazdeho roku.
Nebudou-li vyplacene castky Fondem neprodlene pouzity k financovanf projektu, je
treba je ulozit formou uroceneho vkladu, aby bylo zajisteno zachovanf hodnoty v
nemeckych markach.
4. Vlada Ceske republiky se postara o vyhodne a primerene sfdlo Fondu.
5. Tato dohoda je sjednana v ceskem a nemeckem jazyce, pricemz obe znenf jsou
stejne zavazna."
Die deutsche Fassung der vorstehenden Vereinbarung lautet wie folgt:
., 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tschechi-
schen Republik einigen sich auf der Grundlage von Ziffern VII und VIII der Deutsch-
Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige
Entwicklung einschließlich des dazu ergangenen Briefwechsels vom 21. Januar 1997
auf die Errichtung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds als Stifungsfonds nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 119
tschechischem Recht (im weiteren „Fonds" genannt) mit Sitz in Prag. Das nähere ist
in der Stiftungsurkunde und in der Satzung vereinbart: Beide Dokumente sind in der
Anlage beigefügt und sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt den im Briefwechsel zu Ziffer VII
der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren
künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 zugesagten Gegenwert zu 71 601 365 ECU
(in Worten: Einundsiebzig Millionen Sechshundertundeinstausenddreihundertfünfund-
sechzig ECU) in Deutschen Mark dem Fonds in folgenden Jahrestranchen bereit:
- Gegenwert zu 10 228 766 ECU (in Worten: Zehn Millionen Zweihundertachtund-
zwanzigtausendsiebenhundertsechsundsechzig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
1998,
- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-
undfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
1999,
- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-
undfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
2000,
- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-
undfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
2001.
Die Jahresbeträge werden jeweils zur Hälfte am 15. Januar und am 15. Juli eines
jeden Jahres auf das Devisenkonto des Fonds einbezahlt.
Soweit die ausgezahlten Beträge durch den Fonds nicht unverzüglich zur Projekt-
finanzierung eingesetzt werden, sind diese verzinslich so anzulegen, daß eine Wert-
erhaltung in Deutscher Mark sichergestellt ist.
3. Die Regierung der Tschechischen Repubik stellt den im Briefwechsel zu Ziffer VII
der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen
und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 zugesagten Gegenwert zu
13 285 024 ECU (in Worten: Dreizehn Millionen Zweihundertfünfundachtzigtau-
sendvierundzwanzig ECU) in Tschechischen Kronen dem Fonds wie folgt bereit:
- 200 000 000 Tschechische Kronen, d.h. Gegenwert zu 5 294 367 ECU (in Wor-
ten: Fünf Millionen Zweihundertvierundneunzigtausenddreihundertsiebenund-
sechzig ECU) nach dem Tageskurs am 21.11.1997 im Jahre 1998,
- 240 000 000 Tschechische Kronen, d.h. Gegenwert zu 6 353 242 ECU (in Wor-
ten: Sechs Millionen Dreihundertdreiundfünfzigtausendzweihundertzweiundvier-
zig ECU) nach dem Tageskurs am 21. 11. 1997 im Jahre 1999,
- Gegenwert des Betrages, der dem Unterschied zwischen den bereits erfolgten
Zahlungen, umgerechnet in ECU jeweils zum Kurs am Zahlungstage, und dem
Betrag von 13 285 024 ECU (in Worten: Dreizehn Millionen Zweihundertfünfund-
achtzigtausendvierundzwanzig ECU) entspricht, in Tschechischen Kronen im
Jahre 2000.
Die Jahresbeträge werden jeweils auf das Kronenkonto des Fonds einbezahlt, und
zwar
- am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1998,
- am 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1999
und der Restbetrag im Jahre 2000.
Soweit die ausgezahlten Beträge durch den Fonds nicht unverzüglich zur Projekt-
finanzierung eingesetzt werden, sind diese verzinslich so anzulegen, daß eine Wert-
erhaltung in Tschechischen Kronen sichergestellt ist.
4. Die Regierung der Tschechischen Republik wird für eine kostengünstige und ange-
messene Unterbringung des Fonds Sorge tragen.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihr Einverständnis erklärt, wer-
den diese Note und die das Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Errichtung des Tschechisch-Deutschen Zukunftsfonds bilden, die mit dem Datum der
Antwortnote in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Prag erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Prag
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Anlage 1
Stiftungsurkunde
des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds
(Stiftungsfonds)
Aufgrund der Willensübereinstimmung der Tschechischen Artikel VI
Republik und der Bundesrepublik Deutschland schließen das
Der Wirtschaftsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitglie-
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen
dern.
Republik, Loretanskee nam. 5, 118 oo Praha 1, ICO: 45769851,
vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen
Jaroslav Sedivy, und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten Republik und der Bundesrepublik Deutschland ernennen jeweils
durch Botschafter Anton Roßbach, nachstehenden Vertrag: zwei Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wieder-
ernennung ist möglich.
Artikel 1
Ein Mitglied des Wirtschaftsprüfungsausschusses wird aus den
Auf der Grundlage der am 21. Januar 1997 in Prag unterzeich- im Gesetz festgelegten Gründen oder auf Vorschlag des ernen-
neten Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen nenden Ministeriums abberufen.
Beziehungen und deren künftige Entwicklung (im folgenden
,,Erklärung" genannt) und des bei diesem Anlaß erfolgten Brief-
wechsels wird der „Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds (Stif- Artikel VII
tungsfonds)" mit Sitz in Prag (im folgenden „Fonds" genannt) Der Fonds errichtet ein Devisen- und ein Kronenkonto in der
errichtet. Tschechischen Republik, geführt bei der Ceskoslovenska
obchodnf banka a. s. Praha (Tschechoslowakischen Handels-
Artikel II
bank) in Prag.
Zweck des Fonds ist die Bereitstellung von Mitteln, die der
Finanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses der Tsche- Das Vermögen des Fonds kann nur zur Finanzierung von Projek-
chischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland gemäß ten gemäß Artikel II sowie zur Bestreitung von Verwaltungs-
Ziffer VII der Erklärung dienen. kosten des Fonds verwandt werden.
Die Mittel des Fonds werden zu einem überwiegenden Teil für Die Verwaltungsausgaben des Fonds sind auf das sachlich erfor-
Projekte zugunsten von Opfern nationalsozialistischer Gewalt derliche Mindestmaß zu begrenzen. Die jährlichen Verwaltungs-
verwandt. Besondere Bedeutung haben dabei die Rechtzeitigkeit kosten des Fonds dürfen 0,9 % der in Ziffer VII Abs. 1 der
und die Wirksamkeit dieser Projekte. Erklärung festgelegten Summe und 7,5 % des Betrages, den der
Fonds im betreffenden Jahr zur Finanzierung von Projekten ver-
ausgabt, nicht übersteigen.
Artikel III
Der Fonds wird nach Erschöpfung der ihm aus den Haushalten
Aus den Mitteln des Fonds wird gemäß Ziffer VIII Absatz 3 der
der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch-
Erklärung das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum geför-
land zugewiesenen Mittel aufgelöst.
dert, in dem unter der Schirmherrschaft beider Regierungen und
unter Beteiligung aller an einer engen und guten deutsch-tsche- Der Fonds kann mit einer Stiftung oder einem Stiftungsfonds nur
chischen Partnerschaft interessierten Kreise der deutsch-tsche- in dem Fall fusionieren, daß sich die Regierungen der Tschechi-
chische Dialog gepflegt werden soll. schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland darauf
einigen.
Artikel IV Im Fall der Liquidation des Fonds wird der Liquidationserlös auf
Der Verwaltungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. eine Stiftung oder einen Stiftungsfonds gemäß zu schließender
Vereinbarung der Regierungen der Tschechischen Republik und
Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zeitpunkt der Liquida-
Republik und der Bundesrepublik Deutschland ernennen jeweils
tion übertragen.
vier Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtszeit von zwei
Jahren. Eine Wiederernennung ist möglich. Über die beabsichtig-
te Ernennung bzw. den Wechsel von Verwaltungsratsmitgliedern Arti ke I VIII
benachrichtigen sich die beiden Minister im voraus.
Bei der Auswahl von Projekten und Gewährung von Mitteln
Ein Verwaltungsratsmitglied wird aus den im Gesetz festgelegten kann eine Förderung nur aufgrund eines Projektantrages und
Gründen oder auf Vorschlag des ernennenden Ministeriums ab- nachfolgender rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Antrag-
berufen. steller und dem Fonds erfolgen.
Artikel V Projekten, bei denen der Träger selbst mit einem Eigenanteil
beteiligt ist sowie gemeinsamen Projekten der deutschen und
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs der tschechischen Seite soll vorbehaltlich der Regelung zugun-
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für krankheits- sten von Opfern nationalsozialistischer Gewalt in der Regel Vor-
bedingt oder aus anderem wichtigen Grund abwesende Mitglie- rang eingeräumt werden.
der ist Stimmvertretung durch ein anderes Mitglied aufgrund
schriftlicher Vollmacht ausnahmsweise möglich. Eine Vereinbarung über die Förderung kann erst dann geschlos-
sen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projek-
Zur Beschlußfassung sind mindestens fünf Stimmen erforderlich.
tes gesichert ist. Antragsteller haben zu diesem Zweck ein voll-
Zur Änderung der Satzung des Fonds ist die Zustimmung aller ständiges Finanzierungs- und Nutzungskonzept des Projektes
Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. vorzulegen.
- - - - - --- ------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 121
Artikel IX Artikel X
Das Sekretariat ist das Exekutivorgan des Fonds und übt seine Der Fonds legt den Ministerien für Auswärtige Angelegen-
Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Satzung und entsprechend heiten der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik
den ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnissen aus. Deutschland den Jahresbericht über die Tätigkeit und das Wirt-
schaften des Fonds sowie auf Anforderung die zur Überprüfung
An der Spitze des Sekretariats steht der Geschäftsführer. Der
der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen vor.
Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Ministerien für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Vertreter, die sich Artikel XI
jährlich in der Funktion des Geschäftsführers und des Stellvertre-
Für Änderungen der Satzung des Fonds ist die Zustimmung
tenden Geschäftsführers abwechseln.
der Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-
Auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums beruft der Verwal- schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland erforder-
tungsrat den betreffenden Vertreter aus dem Amt ab. lich.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Anlage 2
Satzung
des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds
(Stiftungsfonds)
Teil 1 Teil II
Einleitende Bestimmungen Vermögen des Fonds
Artikel 1 Artikel 3
Grundsatzbestimmungen Einnahmequellen des Fonds
1.1 Die Bezeichnung des Stiftungsfonds lautet: ,,Deutsch- 3.1 Der Fonds wird durch Beiträge aus den Staatshaushalten
Tschechischer Zukunftsfonds (Stiftungsfonds)", im folgen- der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik
den „Fonds" genannt. Deutschland gespeist. Er ist berechtigt, Geld und sonstige
geldwerte Mittel in Form von
1.2 Der Sitz des Fonds ist in Prag.
- Schenkungen von natürlichen und juristischen Perso-
1.3 Der Fonds ist eine juristische Person des Privatrechts,
errichtet durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Ministe- nen, sofern der Geber keine Verwendungsbedingung
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen stellt, die den Zielen und dem Zweck des Fonds wider-
Republik und der Bundesrepublik Deutschland. spricht,
Der Fonds erlangt Rechtspersönlichkeit durch die Regi- - dem Fonds vererbten Nachlaß, sofern der Erblasser
strierung beim zuständigen Bezirksamt. keine Verwendungsbedingung stellt, die den Zielen und
dem Zweck des Fonds widerspricht,
Artikel 2 - Einkommen aus dem Wirtschaften des Fonds, insbeson-
dere Erträgen aus der Vermietung von Liegenschaften
Zweck und Ziele des Fonds oder deren Teilen,
2.1 Zweck des Fonds ist die Bereitstellung von Mitteln, die der - sowie Zinsen aus dem Vermögen des Fonds
Finanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses der
Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch- zu beziehen.
land für Projekte gemäß Ziffer VII der Deutsch-Tschechi- 3.2 Der Fonds errichtet ein Devisen- und ein Kronenkonto in
schen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und der Tschechischen Republik, geführt bei der Cesko-
deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 (im wei- slovenska obchodnr banka a. s. Praha (Tschechoslowaki-
teren „Erklärung" genannt) wie schen Handelsbank) in Prag.
- Jugendbegegnung,
- Altenfürsorge, Artikel 4
- Sanatorienbau und -betrieb, Verwendung des Vermögens
- Pflege und Renovierung von Baudenkmälern und Grab- 4.1 Das Vermögen des Fonds wird durch den Verwaltungsrat
stätten, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Effektivität
- Minderheitenförderung, bewirtschaftet. Insbesondere sind Mittel, die nicht für die
Finanzierung von Maßnahmen nach Artikel 4.2. in liquider
- Partnerschaftsprojekte, Weise bereitgehalten werden müssen, verzinslich anzu-
- deutsch-tschechische Gesprächsforen, legen.
- gemeinsame wissenschaftliche und ökologische Projekte, 4.2 Das Vermögen des Fonds kann nur zur Finanzierung von
Projekten des Fonds gemäß Artikel 2 sowie zur Bestreitung
- Sprachunterricht,
von Verwaltungskosten des Fonds, wie
- grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
- Bezahlung von Gehältern und sonstigen Vergütungen für
dienen. vertragliche Leistungen zugunsten des Fonds,
2.2 Die Mittel des Fonds werden zu einem überwiegenden Teil - Erstattung von Reiseauslagen,
für Projekte zugunsten von Opfern nationalsozialistischer
- Kosten für die Vermögensverwaltung,
Gewalt verwandt.
- Kosten für die Propagierung des Fondszweckes,
2.3 Aus den Mitteln des Fonds wird gemäß Ziffer VIII Absatz 3
der Erklärung das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum - sonstige mit der Tätigkeit des Fonds
gefördert, in dem unter der Schirmherrschaft beider Regie-
zusammenhängende Kosten verwandt werden.
rungen und unter Beteiligung aller an einer engen und
guten deutsch-tschechischen Partnerschaft interessierten 4.3 Der Fonds übernimmt unentgeltlich die Verwaltungsauf-
Kreise der deutsch-tschechische Dialog gepflegt werden gaben für das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum.
soll. 4.4 Die Verwaltungsausgaben des Fonds sind auf das sachlich
2.4 Es können Projekte auf dem Staatsgebiet der Tschechi- erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Die jährlichen
schen Republik, der Bundesrepublik Deutschland sowie an Verwaltungskosten des Fonds dürfen 0,9 % der in Ziffer VII
dritten Orten gefördert werden. Abs. 1 der Erklärung festgelegten Summe und 7,5 % des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 123
Betrages, den der Fonds im betreffenden Jahr zur Finan- Teil III
zierung von Projekten verausgabt, nicht übersteigen.
Organisation des Fonds
4.5 Fördermittel dürfen weder den Mitgliedern des Verwal-
tungsrates und des Wirtschaftsprüfungsausschusses noch Artikel 6
den Mitarbeitern des Sekretariats gewährt werden. Ist ein
Mitglied des Verwaltungsrates oder Mitarbeiter des Se- Organe
kretariats ein satzungsmäßiges Organ oder Kontrollorgan 6.1 Die Organe des Fonds sind der Verwaltungsrat und der
oder Mitglied eines satzungsmäßigen Organs oder Kon- Wirtschaftsprüfungsausschuß.
trollorgans einer anderen juristischen Person, können
Fördermittel dieser juristischen Person nicht gewährt 6.2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Wirt-
werden. schaftsprüfungsausschusses sowie die Angehörigen des
Sekretariats dürfen sich nicht über ihre satzungsmäßige
Tätigkeit im Fonds hinaus in gewinnorientierter Weise an
Artikel 5 den vom Fonds geförderten Projekten gemäß Artikel 2
beteiligen.
Projektauswahl und Mittelvergabe
5.1 Projekte, die gefördert werden sollen, müssen mit Ziel und Artikel 7
Zweck des Fonds übereinstimmen. Verwaltungsrat
5.2 Es gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.2. das Prinzip 7 .1 Der Verwaltungsrat ist satzungsmäßiges Organ des Fonds,
der Verhältnismäßigkeit der Mittelaufteilung bezüglich der vertritt ihn nach außen und ist sein Verwalter im Sinne von
einzelnen Förderbereiche gemäß Ziffer 2.1. § 20 C lit. e des tschechischen Bürgerlichen Gesetz-
buches. Er leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Fonds
5.3 Projekten, bei denen der Träger selbst mit einem Eigenan- und entscheidet über alle seine Angelegenheiten.
teil beteiligt ist sowie gemeinsamen Projekten der deut-
schen und der tschechischen Seite soll vorbehaltlich der 7 .2 Er übt insbesondere folgende Aufgaben aus:
Regelung in Ziffer 2.2. in der Regel Vorrang eingeräumt - Er genehmigt die Grundsatzdokumente des Fonds und
werden. deren Änderungen.
5.4 Eine Förderung kann nur aufgrund eines Projektantrages - Er leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Fonds, trifft
und nachfolgender rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Maßnahmen und fällt Entscheidungen in den Angelegen-
Antragsteller und dem Fonds erfolgen. heiten des Fonds, entscheidet über die Strategie des
Fonds und genehmigt Beschlüsse und Empfehlungen
5.5 Eine Vereinbarung über die Förderung kann erst dann des Wirtschaftsprüfungsausschusses des Fonds.
geschlossen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des
jeweiligen Projektes gesichert ist. Antragsteller haben zu - Er entscheidet über die Gewährung von Projektzuwendun-
diesem Zweck ein vollständiges Finanzierungs- und Nut- gen, bestimmt die Finanzstrategie, verfolgt das Wirtschaf-
zungskonzept des Projektes vorzulegen. ten des Fonds, genehmigt den Haushalt und seine Ände-
rungen, den Jahresabschluß und den Jahresbericht über
5.6 Der Verwaltungsrat bestimmt im Einzelfall oder generell die Tätigkeit und das Wirtschaften des Fonds.
weitere Antragskriterien und kann die Vorlage ergänzender
- Er beruft die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Wirt-
Unterlagen verlangen.
schaftsprüfungsausschusses ab, wenn sie die Voraus-
5. 7 Bei der Entscheidung über die Förderung von Projekten setzungen der Mitgliedschaft gemäß Gesetz oder aus
darf der Verwaltungsrat keine Verpflichtungen eingehen, den in der Stiftungsurkunde festgelegten Gründen nicht
für die die Finanzierung aus dem Fonds nicht gesichert ist. mehr erfüllen.
Die Höhe der Fördermittel wird für jedes einzelne Projekt - Er entscheidet über die interne Funktionsaufteilung und
gesondert bestimmt. In der Entscheidung werden Zah- gibt sich bei Bedarf eine ergänzende Geschäftsordnung.
lungsweise und Zeitplan der Zuteilung der Fördermittel
bestimmt. Eine Auszahlung der Fördermittel muß der - Er trifft die für das Sekretariat erforderlichen personal-
beabsichtigten Verausgabung durch den Projektträger wirtschaftlichen Maßnahmen.
unmittelbar vorausgehen. - Er bestimmt die Personen, die ermächtigt sind, im
Namen des Fonds zu handeln. Er ist jederzeit berechtigt,
5.8 Antragsteller haben sich zu verpflichten,
Entscheidungen an sich zu ziehen.
- die Finanzmittel ausschließlich gemäß der Zweckbe- 7.3 Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Mitglie-
stimmung zu nutzen, der können nur unbescholtene natürliche und geschäfts-
- dem Fonds eine periodische Berichterstattung mit Ver- fähige Personen sein, die sich in keinem arbeitsrechtlichen
wendungsnachweisen der erhaltenen Mittel vorzulegen oder ähnlichen Verhältnis zum Fonds befinden.
und auf Aufforderung des Wirtschaftsprüfungsaus- 7.4 Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-
schusses die zur Ausübung der Kontrollfunktion verlang- schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
ten Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung zu unter- ernennen jeweils vier Mitglieder des Verwaltungsrates für
stützen, eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederernennung ist
möglich. Über die beabsichtigte Ernennung bzw. den
- dem Fonds einen Abschlußbericht über die Verwendung
Wechsel von Verwaltungsratsmitgliedern benachrichtigen
der erhaltenen Fördermittel vorzulegen,
sich die beiden Minister im voraus.
- bei der Durchführung der Projekte in öffentlich erkenn- 7.5 Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern jeweils
barer Weise auf die Beteiligung des Fonds an der Finan- einen Vertreter der Tschechischen Republik und der Bun-
zierung hinzuweisen, desrepublik Deutschland, die sich im Einjahresrhythmus in
den Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertreten-
- bei Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen die
den Vorsitzenden abwechseln.
erhaltenen Mittel zurückzubezahlen sowie vereinbarte
Vertragsstrafen zu leisten. Der Fonds ist zur Eintreibung 7.6 Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, in
diesbezüglicher Forderungen verpflichtet, soweit dies der Regel alle drei Monate, jedoch mindestens zweimal
zweckdienlich ist. jährlich, statt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzen-
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
den einberufen. Dieser ist verpflichtet, außerordentliche Verbindung mit der Teilnahme an Sitzungen des Wirt-
Sitzungen des Verwaltungsrates jederzeit einzuberufen, schaftsprüfungsausschusses oder des Verwaltungsrates
wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich beantra- erstattet werden.
gen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden durch
das Sekretariat des Fonds vorbereitet und gesichert. Artikel 9
7. 7 Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Sekretariat
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für krank-
heitsbedingt oder aus anderem wichtigen Grund abwesende 9.1. Das Sekretariat ist das Exekutivorgan des Fonds und übt
Mitglieder ist Stimmvertretung durch ein anderes Mitglied auf- sein Tätigkeit entsprechend den ihm vom Verwaltungsrat
grund schriftlicher Vollmacht ausnahmsweise möglich. übertragenen Befugnissen aus.
9.2 An der Spitze des Sekretariats steht der Geschäftsführer.
Zur Beschlußfassung sind mindestens fünf Stimmen erfor-
derlich. Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Ministerien
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Repu-
Zur Änderung der Satzung des Fonds ist die Zustimmung blik und der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen
aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Vertreter, die sich jährlich in der Funktion des Geschäfts-
7 .8 Über die Sitzungen und die Entscheidungen des Verwal- führers und des Stellvertretenden Geschäftsführers ab-
tungsrates wird ein Protokoll in tschechischer und in deut- wechseln.
scher Sprache verfaßt, das durch den Vorsitzenden und Auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums beruft der Ver-
den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch andere von waltungsrat den betreffenden Vertreter aus dem Amt ab.
diesen beauftragte Mitglieder unterzeichnet wird. Hat ein
9.3 Bei weiteren Personalentscheidungen ist neben fachlichen
Mitglied anders als die Mehrheit gestimmt, muß seine
Gesichtspunkten auch auf solche der angemessenen
abweichende Meinung auf sein Ersuchen in das Protokoll
nationalen Vertretung zu achten.
aufgenommen werden. Jedes Mitglied des Verwaltungs-
rates erhält eine Ausfertigung des Protokolls. 9.4 Die Tätigkeit des Sekretariats erfolgt - sofern nicht auf
ehrenamtlicher Basis - auf der Grundlage von Zeitverträ-
7 .9 Für termingebundene Projekte sind Abstimmungen auch gen, in Ausnahmefällen auch von Vereinbarungen über die
durch schriftliches Umlaufverfahren zugelassen. Der Ver- neben dem Arbeitsverhältnis durchgeführte Arbeitstätig-
waltungsrat legt fest, bis zu welcher Förderungshöhe die- keit, Werkverträgen oder ähnlichen Verträgen.
ses Verfahren angewandt wird.
9.5 Das Sekretariat übt insbesondere folgende Aufgaben aus:
7 .10 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt
- Es nimmt Projektanträge entgegen, prüft deren Richtig-
- durch Ablauf der Amtszeit, keit und bereitet sie für die Entscheidung durch den
- durch Tod, Verwaltungsrat auf.
- durch Abberufung, - Es überprüft die vom Antragsteller und dem Empfänger
der Fördermittel übermittelten Angaben und Informatio-
- durch Rücktritt. nen.
7 .11 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich, - Es prüft, ob die Projektmittel von den Empfängern in
ohne Anspruch auf Vergütung. Im Bedarfsfall können aus Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen
dem Vermögen des Fonds Reiseauslagen in Verbindung verwendet wurden und sorgt bei Zuwiderhandlung für
mit der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates die Rückführung der Mittel.
erstattet werden.
- Es bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Ver-
7 .12 An den Sitzungen des Verwaltungsrates können die Leiter waltungsrates einschließlich der Abstimmung im Um-
des Sekretariats und die Mitglieder des Wirtschaftsprü- laufverfahren vor. Alle Vorlagen zur Vorbereitung von
fungsausschusses sowie auf Einladung des Vorsitzenden Verwaltungsratsbeschlüssen sind in tschechischer und
auch andere Personen teilnehmen. deutscher Sprache abzufassen und mindestens zwei
Wochen vor Sitzungsbeginn vorzulegen.
Artikel 8 - Es übernimmt alle Verwaltungsaufgaben des Fonds.
Wirtschaftsprüfungsausschuß - Es übernimmt die Verwaltungsfunktion für das Deutsch-
8.1 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß ist das interne Kontroll- Tschechische Gesprächsforum.
organ des Fonds. - Es erteilt Informationen über den Fonds.
8.2 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß hat die ihm kraft Gesetz - Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeit und das
zugewiesenen Kompetenzen und übt seine Funktion in Wirtschaften des Fonds vor, dessen Entwurf vom
Übereinstimmung mit dem Gesetz aus. Geschäftsführer des Sekretariats spätestens drei Mona-
8.3 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitglie- te nach Jahresablauf für das vergangene Kalenderjahr
dern. Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch- Der Jahresbericht enthält die Übersicht über sämtliche
land ernennen jeweils zwei Mitglieder für eine Amtszeit von Tätigkeiten des Fonds und die Bewertung dieser Tätig-
zwei Jahren. Eine Wiederernennung ist möglich. keiten, insbesondere:
8.4 Die Ziffern 7.5, 7.8 und 7.10 gelten sinngemäß. • Übersicht über das Vermögen und Verbindlichkeiten
des Fonds,
8.5 Die Sitzungen des Wirtschaftsprüfungsausschusses finden
nach Bedarf, in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch • Übersicht über die Personen, von denen der Fonds
einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einbe- Schenkungen im Wert von über 10 000 Tschechische
rufen. Kronen erhalten hat,
8.6 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn • Übersicht über die Verwendung des Vermögens des
mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er be- Fonds,
schließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. • Übersicht über die vom Fonds geförderten Projekte
8. 7 Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsprüfungsausschuß ist einschließlich des Nachweises über die Mittelverwen-
ehrenamtlich, ohne Anspruch auf Vergütung. Im Bedarfsfall dung,
können aus dem Vermögen des Fonds Reiseauslagen in • Aufstellung der Verwaltungskosten des Fonds.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 125
Teil IV der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland darauf einigen.
Schlußbestimmungen
11.3 Im Fall der Liquidation des Fonds wird der Liquidations-
erlös auf eine Stiftung oder einen Stiftungsfonds gemäß zu
Artikel 10
schließender Vereinbarung der Regierungen der Tschechi-
Rechenschaftspfllcht schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu
Der Fonds legt den Ministerien für Auswärtige Angelegenhei- dem Zeitpunkt der Liquidation übertragen.
ten der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik 11.4 Der Fonds erlischt am Tag der Eintragung der Löschung im
Deutschland den Jahresbericht über die Tätigkeit und das Wirt- Register.
schaften des Fonds sowie auf Anforderung die zur Überprüfung
der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen vor. Artikel 12
Satzung
Artikel 11
12.1 Für Änderungen dieser Satzung ist die Zustimmung der
Liquidation
Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-
11.1 Der Fonds wird nach Erschöpfung der ihm aus den Haus- schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
halten der Tschechischen Republik und der Bundesrepu- erforderlich.
blik Deutschland zugewiesenen Mittel aufgelöst.
12.2 Diese Satzung ist in deutscher und tschechischer Sprache
11.2 Der Fonds kann mit einer Stiftung oder einem Stiftungs- abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
fonds nur in dem Fall fusionieren, daß sich die Regierungen ist.
Botschaft Prag, den 29. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote
Nr. 114. 714/97 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen
Republik vom 29. Dezember 1997 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt die Wiederholung des vollständigen Textes der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-
chischen Republik mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den Vorschlägen der Regierung der Tschechischen Republik einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik vom 29. Dezember 1997 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, die am heutigen Tag in Kraft tritt und deren deutscher und
tschechischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Botschaft der Bundesrepubilk Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichnet-
sten Hochachtung zu versichern.
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Prag
Anlagen zur Verbalnote
(Es folgt die wortgleiche Wiederholung der Texte der Anlagen 1 und 2 der einleitenden
Note des tschechischen Außenministeriums vom 29. Dezember 1997.)
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Prag, den 29. Dezember 1997
Aide-memoire über die Errichtung
des Deutsch-Tschechischen Gesprächsforums
In der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegensei- des Verwaltungsrates des Fonds sowie der Geschäftsführer des
tigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom Sekretariats des Fonds, bzw. auch weitere beigeladene Beteilig-
21. Januar 1997 haben die Regierungen der Bundesrepublik te teilnehmen. Der Koordinierungsrat sollte insbesondere
Deutschland und der Tschechischen Republik vereinbart, ein
1. eine Jahreskonferenz thematisch und organisatorisch vorbe-
Deutsch-Tschechisches Gesprächsforum zu errichten.
reiten. Er sollte dabei folgende Regeln beachten:
In Ziffer VIII der Erklärung heißt es: ,,Beide Seiten vereinbaren
- Jedes Jahr sollte mit der jeweiligen Auswahl der Themen
die Einrichtung eines Deutsch-Tschechischen Gesprächsforums, und der Konferenzteilnehmer die erforderliche Breite und
das insbesondere aus den Mitteln des Deutsch-Tschechischen Mannigfaltigkeit des Dialogs sichergestellt werden.
Zukunftsfonds gefördert wird und in dem unter der Schirmherr-
schaft beider Regierungen und unter Beteiligung aller an einer - Besonderer Wert sollte auf die Beteiligung aus den Reihen
engen und guten deutsch-tschechischen Partnerschaft interes- der jungen Generation gelegt werden.
sierten Kreise der deutsch-tschechische Dialog gepflegt werden - Es sollten aktuelle Themen im Sinne der europäischen
soll." Partnerschaft festgelegt werden.
Unter dem Deutsch-Tschechischen Gesprächsforum verste- 2. für den Verwaltungsrat eine Vorschlagsliste von Empfehlun-
hen beide Seiten ein breites Spektrum von Begegnungen und gen bezüglich der Förderung von weiteren, durch andere
Gesprächen zwischen den Bürgern beider Staaten, deren Ziel ist, Institutionen und Persönlichkeiten durchzuführende Dialog-
einen thematisch, formal und personell mannigfaltigen Dialog zu veranstaltungen vorbereiten.
sichern. Diese Aktivitäten werden im wesentlichen aus den Mit-
teln des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds (im weiteren Beide Ko-Vorsitzenden vertreten den Koordinierungsrat gegen-
,,Fonds" genannt) gefördert, der über die entsprechenden Pro- über dem Fonds. Sie beantragen beim Verwaltungsrat des Fonds
jektanträge entscheiden wird. die Genehmigung der Mittel für die Jahreskonferenz und ggf. für
seine weiteren Aktivitäten im Sinne der Ziffer VIII, Absatz 3 der
Zur Umsetzung der Vereinbarung in der Erklärung werden Erklärung. Projektbezogen können bei diesen Aufgaben auch
beide Seiten wie folgt verfahren: andere Institutionen und Persönlichkeiten beteiligt werden.
Beide Außenminister berufen jeweils bis zu zwanzig Mitglieder Die Ko-Vorsitzenden setzen die Entscheidungen des Rates um
eines Koordinierungsrates des Gesprächsforums, dabei jeweils und haben die Möglichkeit, Entscheidungen selbständig zu tref-
eines zum Ko-Vorsitzenden des Rates. Die Mitgliedschaft im Rat fen, sofern auf eine Entscheidung des Koordinierungsrates nicht
ist ehrenamtlich. Die Ko-Vorsitzenden und die Mitglieder des gewartet werden kann.
Koordinierungsrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren
berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Verwaltungsaufgaben für die Ko-Vorsitzenden und den Koor-
dinierungsrat nimmt unentgeltlich das Sekretariat des Fonds
Die Aufgabe des Koordinierungsrates ist es, Aufgaben, The- wahr.
men und Projekte des deutsch-tschechischen Dialogs für die
Weitere Verfahrensregeln für ihre Tätigkeit legen die Ko-Vorsit-
Öffentlichkeit beider Länder vorzubereiten und vorzuschlagen,
zenden und der Koordinierungsrat selbst fest.
die Bilanz der Tätigkeit des Gesprächsforums zu ziehen und über
die Mittelverwendung für künftige Aktivitäten zu beraten. Zu die- Der Koordinierungsrat ist ein Instrument zur Förderung des
sem Zweck trifft sich der Koordinierungsrat in der Regel zweimal deutsch-tschechischen Dialogs. Dieser Dialog soll auch in vielfäl-
jährlich, einmal zu einer Organisations- und Vorbereitungssit- tigen anderen Veranstaltungen und Gremien geführt werden. Die
zung, einmal im Zusammenhang mit einer Jahreskonferenz des Förderung von Dialogprojekten kann auch unmittelbar beim
Gesprächsforums. An den Sitzungen können auch die Mitglieder Fonds beantragt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 15. Januar 1998
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1992 II S. 534) ist nach
ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 22
Buchstabe c für
Indien am 30. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 15. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biolo-
gische Vielfalt (BGBI. 1993 II S. 1741) wird nach seinem
Artikel 36 Abs. 3 für
Tadschikistan am 27.Januar1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1467).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 15. Januar 1998
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1992 II S. 534) ist nach
ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 22
Buchstabe c für
Indien am 30. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 15. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biolo-
gische Vielfalt (BGBI. 1993 II S. 1741) wird nach seinem
Artikel 36 Abs. 3 für
Tadschikistan am 27.Januar1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1467).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,50 DM. ·
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den_ von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 15. Januar 1998
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBI. 1997 II S. 1468), ist
nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 16. November 1997
Kirgisistan am 18. Dezember 1997
Kongo, Demokratische Republik am 11. Dezember 1997
Sierra Leone am 24. Dezember 1997
Simbabwe am 22. Dezember 1997
Südafrika am 29. Dezember 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (BGBI. II S. 2003).
Bonn,den15.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 99
Bekanntmachung
der deutsch-russischen Vereinbarung
über Aufgaben, Arbeitsbedingungen und Arbeitsweise
der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung
der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen
Vom 5. Januar 1998
Durch den Austausch gleichlautender Noten zwischen
dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts der Bundes-
republik Deutschland und dem Ersten Stellvertretenden
Minister des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-
heiten der Russischen Föderation am 20. August 1997 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation eine
Vereinbarung über Aufgaben, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission zur Erfor-
schung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen
Beziehungen geschlossen worden, die mit Vollzug des
Notenwechsels
am 20. August 1997
in Kraft getreten ist; die Vereinbarung wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Der Staatssekretär Bonn,20.August1997
des Auswärtigen Amts
Sehr geehrter Herr Minister,
während des offiziellen Besuchs des Präsidenten der Russischen Föderation, B. N.
Jelzin, in der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1994 wurde mit dem Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland, Dr. H. Kohl, Einvernehmen über die Bildung einer Gemein-
samen Kommission zur Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen
Beziehungen erzielt.
Im Verlauf des weiteren Meinungsaustausches zu dieser Frage, insbesondere in dem
von dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. H.-F. von Ploetz und den Staats-
sekretären des Bundesministeriums des Innern Dr. E. Werthebach und Dr. W. Priesnitz mit
Ihnen geführten Briefwechsel, wurde Einvernehmen über den Inhalt einer diesbezüglichen
Vereinbarung erreicht.
In der Erkenntnis, daß die Tätigkeit dieser Kommission eine große Bedeutung für die
Verbesserung der deutsch-russischen Beziehungen und für die Entwicklung der Verbin-
dungen zwischen deutschen und russischen Historikern hat,
ausgehend davon, daß die deutsche ebenso wie die russische Seite in dieser Kommis-
sion ein Gremium wissenschaftlicher Fachleute sieht, die Themen für gemeinsame Unter-
suchungen zur Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen im 20. Jahrhundert
diskutieren und zur weiteren Erforschung vorschlagen sollen,
mit Rücksicht darauf, daß Beschlüsse und Schlußfolgerungen der Kommission keinen
verbindlichen Charakter haben können, sondern Empfehlungen darstellen,
ausgehend davon, daß die Kommission gemäß den Grundsätzen der Freiheit der For-
schung, des Meinungsaustausches im Geiste der Offenheit und des gegenseitigen Ver-
ständnisses arbeitet,
beehre ich mich, Ihnen den Abschluß folgender Vereinbarung über Aufgaben, Arbeits-
bedingungen und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung der
jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen (im folgenden Kommission
genannt) vorzuschlagen:
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
1. Die Kommission arbeitet nach Maßgabe des „Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über
kulturelle Zusammenarbeit" vom 16. Dezember 1992, insbesondere seiner Artikel 2, 4
und 6.
2. Das Ziel der Arbeit der Kommission besteht in der Förderung einer umfassenden wis-
senschaftlichen Erforschung der deutsch-russischen bzw. deutsch-sowjetischen
Beziehungen im 20. Jahrhundert durch die Vorbereitung und Durchführung gemeinsa-
mer Erörterungen von wichtigen historischen Themen, die Beratung und Unterstützung
interessierter Wissenschaftler und Einrichtungen auf deren Anfrage sowie die Prüfung
der Möglichkeit gemeinsamer Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Untersu-
chungen und Materialien.
3. Im Rahmen der Kommission werden die historischen Zusammenhänge zwischen den
Völkern Deutschlands und Rußlands in einem Geist der Offenheit und Objektivität mit
dem Ziel der Festigung des gegenseitigen Vertrauens und des partnerschaftlichen Ver-
hältnisses erforscht.
In diesem Zusammenhang wird jede Seite dazu beitragen, den Zugang zu ihren Archi-
valien und Bibliotheksbeständen zu wissenschaftlichen Zwecken für Forscher der
jeweils anderen Seite zu erleichtern.
4. Die Öffentlichkeit in Deutschland und Rußland wird regelmäßig über den Fortgang der
Arbeit der Kommission informiert.
5. Der Kommission gehören je neun deutsche und russische Wissenschaftler sowie je
drei leitende Vertreter der beiderseitigen Archiwerwaltungen an. Die Mitglieder werden
auf Ermessen jeder Seite für die Dauer von fünf Jahren berufen; bei den jeweils 9 wis-
senschaftlichen Mitgliedern ist eine Wiederberufung lediglich einmal zulässig. Die Mit-
glieder werden der anderen Seite durch Schreiben des entsprechenden Ko-Vorsitzen-
den der Kommission mitgeteilt.
Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik
Deutschland und in der Russischen Föderation unter dem Vorsitz des jeweiligen
Ko-Vorsitzenden der Kommission zusammen. Die Ko-Vorsitzenden werden, von bei-
den Seiten jeweils gesondert, aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission gewählt.
6. Beim Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und beim Mini-
sterium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation werden Sekreta-
riate eingerichtet, die jeweils den Ko-Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur
Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen zugeord-
net sind. Die Sekretariate sind - wie die Kommission insgesamt - im Rahmen der
deutsch-russischen Gemischten Kommission für kulturelle Zusammenarbeit tätig. Die
Sekretariate unterstützen die Gemeinsame Kommission zur Erforschung der jüngeren
Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen, unter anderem bei der Lösung orga-
nisatorischer Fragen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Kom-
mission. Die Leiter der Sekretariate nehmen an den Kommissionssitzungen teil.
7. Die Kommission erstellt und beschließt Pläne für ihre Arbeit und stellt ihre Arbeit in
einem jährlichen Bericht an die Ko-Vorsitzenden der deutsch-russischen Gemischten
Kommission für kulturelle Zusammenarbeit dar.
Die mit der Durchführung der Sitzungen der Kommission sowie ihrer Arbeits- und
Projektgruppen zusammenhängenden Kosten übernimmt die gastgebende Seite (aus-
genommen die Beförderungskosten, einschließlich Hin- und Rückflug, sowie Hotel-
unterbringung und Verpflegung). Hinsichtlich sonstiger Kosten, die im laufe der
Kommissionsarbeit entstehen, werden sich die entsprechenden Regierungsstellen
beider Länder miteinander einigen.
8. Für den Status der Mitglieder der Kommission gelten die Nummern 1, 4 Absatz 1 und
2, 5, 13, 14 der Anlage zu dem ,,Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle
Zusammenarbeit" vom 16. Dezember 1992.
Im Falle Ihres Einverständnisses werden dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben
gleichen Inhalts eine Vereinbarung über Aufgaben, Abeitsbedingungen und Arbeitsweise
der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-
russischen Beziehungen bilden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-
tung.
Dr. Peter Hartmann
Seiner Exzellenz
dem Ersten Stellvertretenden Minister
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
Herrn lgor Sergejewitsch lwanow
Moskau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 101
(Übersetzung)
Ministerium Moskau,20.August1997
für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
(Es folgt der mit dem Wortlaut der deutschen Note inhaltlich identische Text.)
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Peter Hartmann
Staatssekretär
des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
der deutsch-polnischen Vereinbarung
über das Außerkrafttreten der Vereinbarung
mit der Deutschen Demokratischen Republik
über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken
zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten
Vom 6. Januar 1998
Die in Warschau durch Notenwechsel vom 23. Mai 1995/8. August 1996
zustande gekommene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Erlöschen der
Vereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegen-
seitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der
Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten ist nach ihrer
lnkrafttretensklausel
am 8. August 1996
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Damit ist mit Wirkung vom 8. August 1996 die Vereinbarung vom 30. Juni
1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Verleihung von Nut-
zungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für
die Generalkonsulate beider Staaten außer Kraft getreten.
Bonn, den 6. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
(Übersetzung)
Ministerium Warschau, den 23. Mai 1995
für Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen beehrt sich, der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
Die Regierung der Republik Polen verzichtet auf das Nutzungsrecht an dem Grundstück
in Rostock, Rosa-Luxemburg-Straße 10, das im Grundbuch der Stadt Rostock unter der
Nr. 24389 in Abteilung II eingetragen ist, und beantragt die Löschung dieses Rechts im
Grundbuch.
Die Übernahme dieses Grundstücks in Erbbaurecht durch die polnische se'ite erfolgte
aufgrund der Vereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Volksrepublik
Polen und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige
Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von
Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten.
Die Regierung der Republik Polen schlägt gleichzeitig vor, falls sich die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden erklärt, daß diese Note und die Ant-
wortnote eine neue Vereinbarung bilden, die mit dem Datum des Erhalts der Antwortnote
durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt und
somit die erwähnte Vereinbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen benutzt diesen
Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
in Warschau
Botschaft Warschau, den 8. August 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Warschau
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Note des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 zu
bestätigen, die in deutscher Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Polen mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Polen einver-
standen erklärt. Demgemäß bilden die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-
heiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, die mit dem Datum des Erhalts dieser Antwortnote durch das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt, und womit die erwähnte Ver-
einbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird. Das Auswärtige Amt bittet um amt-
liche Notifikation des Eingangsdatums dieser Antwortnote.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Polen
Warschau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 103
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Januar 1998
Das in Bischkek am 26. Mai 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 5
am 26. Mai 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Januar 1998
Bund esm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm";
,,Programm zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft" (Anschlußfinanzierung);
,,Zucht und Vermehrung von Kartoffelpflanzgut";
,,Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von
die Regierung der Kirgisischen Republik -
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen - ein Darlehen von bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten:
Republik, drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Textilinvesti-
tionsprogramm", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch keit festgestellt worden ist;
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
- ein Darlehen von bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten:
zu vertiefen,
fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Programm
zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft (Anschluß-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
finanzierung)", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
die Grundlage dieses Abkommens ist,
festgestellt worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - ein Darlehen von insgesamt bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:
der Kirgisischen Republik beizutragen - fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Zucht und
Vermehrung von Kartoffelpflanzgut", wenn nach Prüfung die
sind wie folgt übereingekommen: Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
.. ----------------------------
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
- sowie einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 500 000,- DM (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
(in Worten: drei Millionen fünfhundert Tausend Deutsche Mark) selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-
für das Vorhaben „Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
der Tuberkulose", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
keit festgestellt worden ist, nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Die Regierung der Kir-
zu erhalten. gisischen Republik wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Finanzierungsver-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
träge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
aufbau garantieren.
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre- Artikel 3
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung. Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- träge in der Kirgisischen Republik erhoben werden.
tungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-
nahmen verwendet werden. Artikel 4
Artikel 2 Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa- See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
wurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese Frist die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
mit Ablauf des Jahres 2004. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
hen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
Artikel 5
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 26. Mai 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Wienand
C.-D. Spranger
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Koitschumanov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 105
Bekanntmachung
des deutsch-lesothischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1998
Das in Maseru am 30. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 30. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Arbeitsintensiver Straßenbau, Phase V")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Schreiben des Zentralplanungs-
und Entwicklungsbüros vom 1. August 1996 -
und
die Regierung des Königreichs Lesotho - sind wie folgt übereingekommen:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Artikel 1
Lesotho,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Arbeits-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
intensiver Straßenbau, Phase V", wenn nach Prüfung die Förde-
vertiefen,
rungswürdigkeit festgestellt wird, einen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von DM 5 300 000,- (in Worten: fünf Millionen dreihundert-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
tausend Deutsche Mark) zu erhalten.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt
des Königreichs Lesotho beizutragen, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
für notwendige Begleitmaßnahmen des Vorhabens „Arbeits- Artikel 3
intensiver Straßenbau, Phase V" von der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
men Anwendung. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Königreich Lesotho erhoben werden.
und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 4
Artikel 2 Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, men erforderlichen Genehmigungen.
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-
jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen
Artikel 5
wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 30. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. U. Kaestner
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Ketso
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 1998
Das in Amman am 9. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 9. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.Januar1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 107
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien ·
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Wasserversorgung Groß-Amman II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Königreich Jordanien,
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese
zu vertiefen, Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Jordanien beizutragen -
mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags in Jordanien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für das kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
Vorhaben „Wasserversorgung Groß-Amman II" ein Darlehen bis gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
zu insgesamt 43 000 000,- DM (in Worten: dreiundvierzig Millio- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nen Deutsche Mark) zu erhalten. nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 9. November 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Mende
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Khalaf Huneidi
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 13. Januar 1998
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Estland am 9. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Estonian Riigikogu ... declared in „Nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1 des
accordance with article 1 Section B, para- Abkommens hat die estnische Staatsver-
graph 1 of the Convention that the words sammlung (Riigikogu) ... erklärt, daß die in
'events occurring before 1 January 1951' Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
in Article 1 Section A shall be understood ,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
to mean 'events occurring in Europe or eingetreten sind' in dem Sinne verstanden
elsewhere before 1 January 1951 '." werden, daß es sich um ,Ereignisse, die
vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder
anderswo eingetreten sind' handelt."
(1) Articles 23 and 24: 1. Artikel 23 und 24:
"The Republic of Estonia considers ar- „Die Republik Estland betrachtet die
ticles 23 and 24 merely as recommen- Artikel 23 und 24 als reine Empfeh-
datory, not as legally binding." lungen und nicht als rechtsverbindliche
Normen."
(2) Article 25: 2. Artikel 25:
"The Republic of Estonia shall not be ,,Die Republik Estland ist nicht ver-
bound to cause a certificate to be pflichtet, Bescheinigungen, die sonst
delivered by an Estonian authority, von ausländischen Behörden ausge-
in place of the authorities of a for- stellt werden, an deren Stelle von est-
eign country, if documentary records nischen Behörden ausstellen zu lassen,
necessary for the delivery of such a wenn die zur Ausstellung dieser Be-
certificate do not exist in the Republic scheinigungen notwendigen amtlichen
of Estonia." Unterlagen in der Republik Estland
nicht vorhanden sind."
(3) Article 28, paragraph 1: 3. Artikel 28 Absatz 1:
"The Republic of Estonia shall not be „Die Republik Estland ist während der
obliged five years from the entry into ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten
force of the present Convention to dieses Abkommens nicht verpflichtet,
issue travel documents provided in die in Artikel 28 vorgesehenen Reise-
article 28." ausweise auszustellen."
Das Abkommen ist weiterhin für
Lettland am 29. Oktober 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"In accordance with Section B of the „Nach Artikel 1 Absatz B des Abkommens
article 1 of the Convention Relating to the von 1951 über die Rechtsstellung der
Status of Refugees of 1951, the Republic of Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,
Latvia declares, that for the purpose of its daß sie für die Zwecke ihrer Verpflichtun-
obligations under .this Convention it applies gen aufgrund des Abkommens die Formu-
to the Alternative (a) of the Section B of the lierung zu a) in Artikel 1 Absatz B, nämlich
article 1, i.e., 'events occurring in Europe ,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 '. Europa eingetreten sind', anwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 109
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung der
Status of Refugees of 1951, the Republic Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,
of Latvia declares, that it does not con- daß sie sich durch die Artikel 8 und 34
sider itself bound by the article 8 and the des Abkommens nicht als gebunden be-
article 34 of the Convention. trachtet.
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung
Status of Refugees of 1951, ~he Republic der Flüchtlinge behält sich die Republik
of Latvia, in respect of the article 26 of the Lettland in bezug auf Artikel 26 des
Convention, reserves the right to designate Abkommens das Recht vor, den Ort oder
the place or places of residence of the refu- die Orte für den Aufenthalt der Flüchtlinge
gees whenever considerations of national zu bestimmen, wenn dies im Interesse der
security or public order so require. nationalen Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung erforderlich ist.
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung
Status of Refugees of 1951, the Republic der Flüchtlinge erklärt die Republik Lett-
of Latvia declares that the provisions of the land, daß sie Artikel 17 Absätze 1 und 2
paragraphs 1 and 2 of the article 17 and ar- sowie Artikel 24 des Abkommens als Emp-
ticle 24 of the Convention it considers as fehlungen und nicht als rechtliche Ver-
recommendations and not legal obligations. pflichtungen betrachtet.
In accordance with paragraph 1 of the Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-
article 42 of the Convention Relating to the mens von 1951 über die Rechtsstellung
Status of Refugees of 1951, the Republic der Flüchtlinge erklärt die Republik Lett-
of latvia declares that in all cases where land, daß die Regierung der Republik Lett-
the Convention grants to refugees the most land in allen Fällen, in denen Flüchtlingen
favourable treatment accorded to nationals die günstigste Behandlung zuerkannt wird,
of a foreign country, this provision shall die Staatsangehörigen eines fremden Lan-
not be interpreted by the Government of des gewährt wird, diese Bestimmung nicht
the Republic of Latvia as necessarily in- so auslegt, als umfasse sie notwendiger-
volving the regime accorded to nationals weise die Regelungen, die für Staats-
of countries with which the Republic of angehörige der Länder gelten, mit denen
Latvia has concluded regional customs, die Republik Lettland regionale Zoll- oder
economic, political or social security agree- Wi rtschaftsüberein kü nfte, überein kü nfte
ments." politischer Art oder Sozialversicherungs-
abkommen geschlossen hat."
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Estland am 10. April 1997
in Kraft getreten.
Das Protokoll ist weiterhin für
Lettland am 31. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"In accordance with paragraph 2 of the ,,Nach Artikel VII Absatz 2 des Proto-
article VII of the Protocol Relating to the kolls von 1967 über die Rechtsstellung der
Status of Refugees of 1967, the Republic of Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,
Latvia declares that the reservations made daß die nach Artikel 42 des Übereinkom-
in accordance with article 42 of the Con- mens von 1951 über die Rechtsstellung
vention Relating to the Status of Refugees der Flüchtlinge angebrachten Vorbehalte
of 1951 are applicable in relation to the hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem
obligations under the Protocol." Protokoll Anwendung finden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1997 (BGBI. II S. 1430).
Bonn,den13.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1996
Vom 13. Januar 1998
Das in Kairo am 8. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach
seinem Artikel 6
am 4. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den13.Januar1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 1996
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten -
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen a) für die Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
aa) Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag Hammadi,
Republik Ägypten,
bb) Programm zur rationellen Nutzung von Energie in der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ägyptischen Industrie,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
cc) Verbesserung der Betriebsüberwachungs- und Signal-
zu vertiefen,
anlagen auf den Eisenbahnstrecken zu den Häfen
Damietta, Port Said und Suez
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,- DM (in Worten: ein-
hundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Ok- ditionen lauten:
tober 1996-
- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
sind wie folgt übereingekommen: - 0,75 vom Hundert Zinsen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 111
b) für die Vorhaben Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
aa) Sozialfonds, kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
bb) Reduzierung der Umweltbelastung bei der Energie- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
erzeugung Genehmigungen.
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 80 000 000,- (in Artikel 5
Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und (1) Die für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft"
bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umwelt- (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen
schutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorien- beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-
tierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen zielle Zusammenarbeit) zugesagten Mittel, die in Höhe von
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül- 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)
len. zugunsten des Vorhabens „Abwasserentsorgung Kafr el Sheikh"
reprogrammiert worden sind (Artikel 6 Absatz 3 des am 19. No-
(2) Kann bei einem oder beiden der in Absatz 1 Buchstabe b vember 1990 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Ab-
bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht kommens über Finanzielle Zusammenarbeit), werden in Höhe
erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik von 15 000 000,- (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
Deutschland der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstaben aa dieses
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Abkommens genannte Vorhaben „Wiederaufbau der Staustufe
Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags Nag Hammadi" verwendet. Die für das Vorhaben „Zementent-
Darlehen zu erhalten. staubung Heluan (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Buchstaben aa
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- des am 2. Dezember 1992 zwischen beiden Regierungen ge-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- schlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch zugesagten Mittel, die in Höhe von 55 000 000,- DM (in Worten:
andere Vorhaben ersetzt werden. fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zugunsten anderer,
noch zu bestimmender Vorhaben reprogrammiert worden sind
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben (in Artikel 6 Absatz 3 des am 13. Oktober 1994 zwischen beiden
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung Zusammenarbeit), werden in Höhe von 9 000 000,- (in Worten:
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung neun Millionen Deutsche Mark) für das in Artikel 1 Absatz 1
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie- Buchstabe a Buchstaben aa dieses Abkommens genannte Vor-
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. haben „Wiederaufbau der Staustufe Nag Hammadi" verwendet.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben werden wie
Regierung der Arabischen Republik Ägypten z.u einem späteren folgt festgelegt:
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder. Finanzierungs-
a) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 15 000 000,-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet - 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
dieses Abkommen Anwendung. - 0,75 vom Hundert Zinsen;
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 9 000 000,-
nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
solche Maßnahmen verwendet werden.
- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
- 0,75 vom Hundert Zinsen.
Artikel 2
(2) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Industrie II" (Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Absatz 1 Buchstabe f des am 8. September 1989 zwischen bei-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das den Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Zusammenarbeit) werden 38 000 000,- DM (in Worten: achtund-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen dreißig Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben „lndu-
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den striesektorbezogenes Programm II" (Artikel 2 Absatz 1 Buch-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- stabe a des am 5. Mai 1988 zwischen beiden Regierungen
ten unterliegen. geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit werden 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen siebenhun-
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung
entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos- von Pumpstationen" verwendet.
sen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge Darüber hinaus werden aus dem Vorhaben „Maßnahmen auf
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. dem Eisenbahnsektor" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des am
24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) 4 000 000,- DM
Artikel 3
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre- „Betriebsassistenz Hadisolb" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- des am 19. November 1990 zwischen beiden Regierungen
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)
Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver- 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark)
träge in der Arabischen Republik erhoben werden. ebenfalls für das Vorhaben „Rehabilitierung von Pumpstationen"
verwendet. Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben
werden wie folgt festgelegt:
Artikel 4
a) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 38 300 000,-
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei DM (in Worten: achtunddreißig Millionen dreihunderttausend
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Deutsche Mark)
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine - 0,75 vom Hundert Zinsen;
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 11 700 000,- National Cement Co./Aufstockung" (Artikel 1 Absatz 1 Buch-
DM (in Worten: elf Millionen siebenhunderttausend Deutsche stabe b des am 9. Dezember 1982 zwischen beiden Regierun-
Mark) gen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit),
- 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
- 666 773,75 DM (in Worten: sechshundertundsechsundsech-
- 0, 75 vom Hundert Zinsen.
zigtausend siebenhundertdreiundsiebzig Deutsche Mark und
(3) Für den „Studien- und Expertenfonds VIII" steht aus repro- fünfundsiebzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Zementfabrik
grammierten Zusagen vergangener Jahre ein Finanzierungsbei- der National Cement Co./Aufstockung" (Artikel 1 Absatz 1
trag in Höhe von 5 095 326, 14 DM (in Worten: fünf Millionen Buchstabe a des am 29. Oktober 1978 zwischen beiden
fünfundneunzigtausend dreihundertsechsundzwanzig Deutsche Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
Mark und vierzehn Pfennige) zur Verfügung. Die Mittelherkunft ist Zusammenarbeit) sowie
wie folgt:
- 390 000,- DM (in Worten: dreihundertundneunzigtausend
- 1 776 347,26 DM (in Worten: eine Million siebenhundertund- Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Betriebsassistenz für die
sechsundsiebzigtausend dreihundertsiebenundvierzig Deut- Zementfabrik der National Cement Co. Tebbin" (Artikel 1
sche Mark und sechsundzwanzig Pfennige) aus dem Vorha- Absatz 1 Buchstabe g des am 2. September 1985 zwischen
ben „Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir" (Artikel 1 beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-
Absatz 1 Buchstabe a des am 24. April 1986 zwischen beiden zielle Zusammenarbeit).
Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zu-
(4) Für diese Vorhaben gelten die Bestimmungen dieses
sammenarbeit),
Abkommens.
- 1 348 978,88 DM (in Worten: eine Million dreihundertund-
achtundvierzigtausend neunhundertachtundsiebzig Deutsche
Mark und achtundachtzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Elek- Artikel 6
trizitätssektor" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des am Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Ara-
24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen bischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit), Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-
- 913 226,25 DM (in Worten: neunhundertunddreizehntausend blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
zweihundertsechsundzwanzig Deutsche Mark und fünfund- Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag
zwanzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Zementfabrik der des Eingangs der Notifikation angesehen.
Geschehen zu Kairo am 8. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Fuchs
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Nawal el Tatawi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 14. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Äthiopien am 19. Februar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. August 1997 (BGBI._ II S. 1698).
Bonn,den14.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 14. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Paraguay am 6. Januar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1152).
Bonn,den14.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1998
Das in Bischkek am 4. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
blik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 4
am 4. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den14.Januar1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Kirgisischen Republik -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen
und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in
Republik,
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
verwendet werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Artikel 2
zu vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
der Kirgisischen Republik beizutragen - desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Artikel 1 abzu-
Artikel 1 schließenden Vertrages entstehen könnten, gegenüber der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 3
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen
Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt
Finanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt 2 000 000,- DM
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
,,Studien- und Fachkräftefonds III" zu erhalten.
und der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der trages in der Kirgisischen Republik erhoben werden.
Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge
Artikel4
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bischkek am 4. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Wienand
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Koitschumanov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 115
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs
an der Tong-Ji-Universität in Shanghai
Vom 14. Januar 1998
Die in Peking durch Notenwechsel vom 9./10. September 1997 getroffene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik China über die Förderung des chinesisch-deutschen
Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai ist
am 10. September 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den14.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi lger
Der Botschafter Peking, den 9. September 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vorsitzender,
in der Überzeugung, daß die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit der
friedlichen Entwicklung der Zukunft der Völker dient, sowie in dem Wunsch, den beste-
henden Umfang der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen-
schaft und Hochschulen fortzusetzen und zu erweitern, beehre ich mich, Ihnen im Namen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förde-
rung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik
China unterstützen die Einrichtung eines Chinesisch-Deutschen Hochschulkollegs an
der Tong-Ji-Universität in Shanghai und die Zusammenarbeit zwischen der Tong-
Ji-Universität und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zur
Verwirklichung von deutschsprachigen Studiengängen in Wirtschaft, Recht und
Ingenieurwesen sowie damit zusammenhängenden Gebieten. Die Einrichtung weite-
rer Studiengänge ist vorgesehen, ebenso die wissenschaftliche Weiterbildung in den
Fächern, die am Kolleg unterrichtet werden.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den DAAD mit der Erbrin-
gung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung. Hierüber wird ein gesondertes
Abkommen zwischen dem DAAD und der Tong-Ji-Universität geschlossen. Es kann
durch, gesonderte Partnerschaftsverträge der Tong-Ji-Universität mit deutschen
Hochschulen ergänzt werden.
3. Die Tong-Ji-Universität wird eine mit dem DAAD abgestimmte Satzung für das Kolleg
erlassen, in welcher Struktur und Aufgaben des Kollegs bestimmt werden.
4. Die deutschen Beiträge sollen insbesondere in der Mitwirkung im Kolleg (Entwicklung
und Festlegung der Lehrpläne, Entsendung bzw. Vermittlung und Förderung deut-
scher Dozenten und Experten, Ausbildung chinesischer Nachwuchsdozenten,
Gewährung von Stipendien) bestehen. Der Umfang der deutschen Förderung wird
entsprechend dem Bedarf und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zwischen
DAAD und Tong-Ji-Universität vereinbart.
5. Der DAAD hat einen deutschen Projektbeauftragten benannt, der auch Mitglied des
Beirats des deutsch-chinesischen Hochschulkollegs ist.
6. Die Regierung der Volksrepublik China gestattet nach Maßgabe des geltenden chine-
sischen Rechts die Einfuhr von mit deutschen Mitteln beschafften Gütern für Lehre,
Forschung und Bürobetrieb, die dem Kolleg unentgeltlich zur Verfügung gestellt wer-
den, und stellt diese von den einschlägigen Zöllen und Gebühren frei. Bei Bedarf wird
die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China die deutsche Seite bei
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
der zügigen Abwicklung der Einfuhr- und Zollbefreiungsformalitäten für die Hilfsgüter
der deutschen Seite für das Kolleg unterstützen; dazu wird die zuständige Auslands-
vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China die notwendi-
gen Bescheinigungen ausstellen.
7. Während ihres Aufenthaltes in der Volksrepublik China genießen die im Rahmen der
Projektzusammenarbeit von der deutschen Seite nach dort entsandten Lehrkräfte
und Mitarbeiter nach Maßgabe des geltenden chinesischen Rechts den Status von
aus dem Ausland nach China entsandten Kultur- und Lehrexperten. Die chinesische
Regierung wird für eine zügige Gewährung der erforderlichen Visa und Aufenthalts-
erlaubnisse Sorge tragen. Bei der Ein- und Ausreise der entsandten oder vermittelten
deutschen Dozenten und Fachkräfte und den zu ihren jeweiligen Haushalten gehören-
den Familienmitgliedern finden die „Vorschriften der zentralen Zollverwaltung vom
31.7.1984", die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind, Anwendung. Sollten
die Zollvorschriften chinesischerseits geändert werden, so werden beide Seiten sich
in einem Notenwechsel über die entsprechende Anwendung auf die Regierungs-
vereinbarung verständigen.
8. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gel-
tungsdauer um jeweils weitere zwei Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer
Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
schriftlich gekündigt wird.
9. Stellt sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung heraus, daß eine Vertragspartei
eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung wünscht, treten beide Vertrags-
parteien darüber in Verhandlungen ein.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und chinesischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Falls sich die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China mit den unter
den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Konrad Seitz
Seiner Exzellenz,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Erziehungskommission
der Volksrepublik China
Herrn Professor Zhu Kaixuan
Peking
(Übersetzung)
Minister Beijing, den 10. September 1997
der Staatlichen Erziehungskommission
der Volksrepublik China
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. September 1997 zu bestätigen, die in
chinesischer Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-
nen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.
Zhu Kaixuan
An
Herrn Dr. Seitz,
den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in der Volksrepublik China
Beijing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
,über die Internationale Patentklassifikation
Vom 15. Januar 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283;1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Moldau, Republik am 1. September 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Januar 1997 (BGBI. II S. 640).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
über die Errichtung eines
Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds
Vom 15. Januar 1998
Durch den Austausch gleichlautender Noten zwischen
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag
und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik am 29. Dezember 1997 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik eine
Vereinbarung über die Errichtung eines Deutsch-Tsche-
chischen Zukunftsfonds geschlossen worden, die mit
Vollzug des Notenwechsels
am 29. Dezember 1997
in Kraft getreten ist; der Notenwechsel samt seinen zwei
Anlagen und dem begleitenden Aide-memoire über die
Errichtung des Deutsch-Tschechischen Gesprächs-
forums wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den15.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
------------------- - - - - - - - - · - - - - - - - - -
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
(Übersetzung)
Ministerium Prag, den 29. Dezember 1997
für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik beehrt
sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag unter Bezugnahme auf das
Ergebnis der Gespräche zwischen unseren beiden Regierungen zur Errichtung eines
Tschechisch-Deutschen Zukunftsfonds folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
„1 . Vlada Ceske republiky a vlada Spolkove republiky Nemecko se na zaklade bodu VII
a VIII Cesko - nemecke deklarace o vzajemnych vztazfch a jejich budoucfm rozvoji
a na zaklade prfslusnych dopisu z 21. ledna 1997 dohodly na zrfzenf Cesko-
nemeckeho fondu budoucnosti jako nadacn fho fondu podle ceskeho prava (dale
Fond) se sfdlem v Praze. Podrobnosti jsou dohodnuty v nadacnf listine a ve statutu.
Oba dokumenty tvorf prflohu a jsou nedflnou soucastf teto dohody.
2. Vlada Ceske republiky uvolnf pro Fond protihodnotu, prislfbenou ve vymenenych
dopisech tykajfcich se bodu VII Cesko-nemecke deklarace o vzajemnych vztazich
a jejich budoucfm rozovoji z 21. ledna 1997, a to 13 285 024 ECU (slovy: trinact mili-
onu dvesteosmdesatpet tisfc dvacetctyri) ceskych korunach v nasledujfcfch plat-
bach:
- 200 000 000 korun ceskych, t.j. protihodnotu k 5 294 367 ECU (slovy pet mili6nü
dvetstedevadesatctyri tisfce tristasedesatsedm) podle dennfho kurzu k 21. 11.
1997, v roce 1998,
- 240 000 ooo korun ceskych, t.j. protihodnotu k 6 353 242 ECU (slovy sest milionu
tristapadesattri tisfce dvestectyricetdva) podle dennfho kurzu k 21. 11. 1997, v
roce 1999,
- protihodnotu _castky, odpovidajici rozdflu mezi jiz uhrazenymi splatkami, prepoc-
tenymi na ECU vzdy podle kurzu ke dni uhrady, a castkou 13 285 024 ECU, v Kc
v roce 2000.
Rocnf castky budou vyplaceny na korunove konto Fondu, a to
- 15. ledna, 15. dubna, 15. cervence a 15 rfjna 1998,
- 15. dubna, 15. cervence a 15. rfjna 1999,
a zbyvajfci castku v roce 2000.
Nebudou-li vyplacene castky Fondem neprodlene pouzity k financovanf projektu, je
treba je ulozit formou uroceneho vkladu, aby bylo zajisteno zachovanf hodnoty v
ceskych korunach.
3. Vlada Spolkove republiky Nemecko uvolnf pro Fond protihodnotu, prislfbenou ve
nymenenych dopisech tykajfcfch se bodu VII Cesko-nemecke deklarace o vza-
jemnych vztazfch a jejich budoucfm rozvoji z 21. ledna 1997, a to 71 601 365 ECU
(slovy sedmdesatjeden milion sestsetjeden tisfc tristasedesatpet) v nemeckych mar-
kach v nasledujfcfch platbach
- protihodnotu k 1o 228 766 ECU (slovy deset milionü dvestedvacetosm tisfc
sedmsetsedesatsest) v DM v roce 1998,
- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc
petsettricetdva) v DM v roce 1999,
- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc
petsettricetdva) v DM v roce 2000,
- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc
petsettricetdva) v DM v roce 2001.
Rocnf castky budou vyplaceny na devizove konto Fondu vzdy po polovine, a to
15. ledna a 15. cervence kazdeho roku.
Nebudou-li vyplacene castky Fondem neprodlene pouzity k financovanf projektu, je
treba je ulozit formou uroceneho vkladu, aby bylo zajisteno zachovanf hodnoty v
nemeckych markach.
4. Vlada Ceske republiky se postara o vyhodne a primerene sfdlo Fondu.
5. Tato dohoda je sjednana v ceskem a nemeckem jazyce, pricemz obe znenf jsou
stejne zavazna."
Die deutsche Fassung der vorstehenden Vereinbarung lautet wie folgt:
., 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tschechi-
schen Republik einigen sich auf der Grundlage von Ziffern VII und VIII der Deutsch-
Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige
Entwicklung einschließlich des dazu ergangenen Briefwechsels vom 21. Januar 1997
auf die Errichtung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds als Stifungsfonds nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 119
tschechischem Recht (im weiteren „Fonds" genannt) mit Sitz in Prag. Das nähere ist
in der Stiftungsurkunde und in der Satzung vereinbart: Beide Dokumente sind in der
Anlage beigefügt und sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt den im Briefwechsel zu Ziffer VII
der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren
künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 zugesagten Gegenwert zu 71 601 365 ECU
(in Worten: Einundsiebzig Millionen Sechshundertundeinstausenddreihundertfünfund-
sechzig ECU) in Deutschen Mark dem Fonds in folgenden Jahrestranchen bereit:
- Gegenwert zu 10 228 766 ECU (in Worten: Zehn Millionen Zweihundertachtund-
zwanzigtausendsiebenhundertsechsundsechzig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
1998,
- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-
undfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
1999,
- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-
undfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
2000,
- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-
undfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre
2001.
Die Jahresbeträge werden jeweils zur Hälfte am 15. Januar und am 15. Juli eines
jeden Jahres auf das Devisenkonto des Fonds einbezahlt.
Soweit die ausgezahlten Beträge durch den Fonds nicht unverzüglich zur Projekt-
finanzierung eingesetzt werden, sind diese verzinslich so anzulegen, daß eine Wert-
erhaltung in Deutscher Mark sichergestellt ist.
3. Die Regierung der Tschechischen Repubik stellt den im Briefwechsel zu Ziffer VII
der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen
und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 zugesagten Gegenwert zu
13 285 024 ECU (in Worten: Dreizehn Millionen Zweihundertfünfundachtzigtau-
sendvierundzwanzig ECU) in Tschechischen Kronen dem Fonds wie folgt bereit:
- 200 000 000 Tschechische Kronen, d.h. Gegenwert zu 5 294 367 ECU (in Wor-
ten: Fünf Millionen Zweihundertvierundneunzigtausenddreihundertsiebenund-
sechzig ECU) nach dem Tageskurs am 21.11.1997 im Jahre 1998,
- 240 000 000 Tschechische Kronen, d.h. Gegenwert zu 6 353 242 ECU (in Wor-
ten: Sechs Millionen Dreihundertdreiundfünfzigtausendzweihundertzweiundvier-
zig ECU) nach dem Tageskurs am 21. 11. 1997 im Jahre 1999,
- Gegenwert des Betrages, der dem Unterschied zwischen den bereits erfolgten
Zahlungen, umgerechnet in ECU jeweils zum Kurs am Zahlungstage, und dem
Betrag von 13 285 024 ECU (in Worten: Dreizehn Millionen Zweihundertfünfund-
achtzigtausendvierundzwanzig ECU) entspricht, in Tschechischen Kronen im
Jahre 2000.
Die Jahresbeträge werden jeweils auf das Kronenkonto des Fonds einbezahlt, und
zwar
- am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1998,
- am 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1999
und der Restbetrag im Jahre 2000.
Soweit die ausgezahlten Beträge durch den Fonds nicht unverzüglich zur Projekt-
finanzierung eingesetzt werden, sind diese verzinslich so anzulegen, daß eine Wert-
erhaltung in Tschechischen Kronen sichergestellt ist.
4. Die Regierung der Tschechischen Republik wird für eine kostengünstige und ange-
messene Unterbringung des Fonds Sorge tragen.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihr Einverständnis erklärt, wer-
den diese Note und die das Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Errichtung des Tschechisch-Deutschen Zukunftsfonds bilden, die mit dem Datum der
Antwortnote in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Prag erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Prag
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Anlage 1
Stiftungsurkunde
des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds
(Stiftungsfonds)
Aufgrund der Willensübereinstimmung der Tschechischen Artikel VI
Republik und der Bundesrepublik Deutschland schließen das
Der Wirtschaftsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitglie-
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen
dern.
Republik, Loretanskee nam. 5, 118 oo Praha 1, ICO: 45769851,
vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen
Jaroslav Sedivy, und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten Republik und der Bundesrepublik Deutschland ernennen jeweils
durch Botschafter Anton Roßbach, nachstehenden Vertrag: zwei Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wieder-
ernennung ist möglich.
Artikel 1
Ein Mitglied des Wirtschaftsprüfungsausschusses wird aus den
Auf der Grundlage der am 21. Januar 1997 in Prag unterzeich- im Gesetz festgelegten Gründen oder auf Vorschlag des ernen-
neten Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen nenden Ministeriums abberufen.
Beziehungen und deren künftige Entwicklung (im folgenden
,,Erklärung" genannt) und des bei diesem Anlaß erfolgten Brief-
wechsels wird der „Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds (Stif- Artikel VII
tungsfonds)" mit Sitz in Prag (im folgenden „Fonds" genannt) Der Fonds errichtet ein Devisen- und ein Kronenkonto in der
errichtet. Tschechischen Republik, geführt bei der Ceskoslovenska
obchodnf banka a. s. Praha (Tschechoslowakischen Handels-
Artikel II
bank) in Prag.
Zweck des Fonds ist die Bereitstellung von Mitteln, die der
Finanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses der Tsche- Das Vermögen des Fonds kann nur zur Finanzierung von Projek-
chischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland gemäß ten gemäß Artikel II sowie zur Bestreitung von Verwaltungs-
Ziffer VII der Erklärung dienen. kosten des Fonds verwandt werden.
Die Mittel des Fonds werden zu einem überwiegenden Teil für Die Verwaltungsausgaben des Fonds sind auf das sachlich erfor-
Projekte zugunsten von Opfern nationalsozialistischer Gewalt derliche Mindestmaß zu begrenzen. Die jährlichen Verwaltungs-
verwandt. Besondere Bedeutung haben dabei die Rechtzeitigkeit kosten des Fonds dürfen 0,9 % der in Ziffer VII Abs. 1 der
und die Wirksamkeit dieser Projekte. Erklärung festgelegten Summe und 7,5 % des Betrages, den der
Fonds im betreffenden Jahr zur Finanzierung von Projekten ver-
ausgabt, nicht übersteigen.
Artikel III
Der Fonds wird nach Erschöpfung der ihm aus den Haushalten
Aus den Mitteln des Fonds wird gemäß Ziffer VIII Absatz 3 der
der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch-
Erklärung das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum geför-
land zugewiesenen Mittel aufgelöst.
dert, in dem unter der Schirmherrschaft beider Regierungen und
unter Beteiligung aller an einer engen und guten deutsch-tsche- Der Fonds kann mit einer Stiftung oder einem Stiftungsfonds nur
chischen Partnerschaft interessierten Kreise der deutsch-tsche- in dem Fall fusionieren, daß sich die Regierungen der Tschechi-
chische Dialog gepflegt werden soll. schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland darauf
einigen.
Artikel IV Im Fall der Liquidation des Fonds wird der Liquidationserlös auf
Der Verwaltungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. eine Stiftung oder einen Stiftungsfonds gemäß zu schließender
Vereinbarung der Regierungen der Tschechischen Republik und
Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zeitpunkt der Liquida-
Republik und der Bundesrepublik Deutschland ernennen jeweils
tion übertragen.
vier Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtszeit von zwei
Jahren. Eine Wiederernennung ist möglich. Über die beabsichtig-
te Ernennung bzw. den Wechsel von Verwaltungsratsmitgliedern Arti ke I VIII
benachrichtigen sich die beiden Minister im voraus.
Bei der Auswahl von Projekten und Gewährung von Mitteln
Ein Verwaltungsratsmitglied wird aus den im Gesetz festgelegten kann eine Förderung nur aufgrund eines Projektantrages und
Gründen oder auf Vorschlag des ernennenden Ministeriums ab- nachfolgender rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Antrag-
berufen. steller und dem Fonds erfolgen.
Artikel V Projekten, bei denen der Träger selbst mit einem Eigenanteil
beteiligt ist sowie gemeinsamen Projekten der deutschen und
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs der tschechischen Seite soll vorbehaltlich der Regelung zugun-
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für krankheits- sten von Opfern nationalsozialistischer Gewalt in der Regel Vor-
bedingt oder aus anderem wichtigen Grund abwesende Mitglie- rang eingeräumt werden.
der ist Stimmvertretung durch ein anderes Mitglied aufgrund
schriftlicher Vollmacht ausnahmsweise möglich. Eine Vereinbarung über die Förderung kann erst dann geschlos-
sen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projek-
Zur Beschlußfassung sind mindestens fünf Stimmen erforderlich.
tes gesichert ist. Antragsteller haben zu diesem Zweck ein voll-
Zur Änderung der Satzung des Fonds ist die Zustimmung aller ständiges Finanzierungs- und Nutzungskonzept des Projektes
Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. vorzulegen.
- - - - - --- ------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 121
Artikel IX Artikel X
Das Sekretariat ist das Exekutivorgan des Fonds und übt seine Der Fonds legt den Ministerien für Auswärtige Angelegen-
Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Satzung und entsprechend heiten der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik
den ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnissen aus. Deutschland den Jahresbericht über die Tätigkeit und das Wirt-
schaften des Fonds sowie auf Anforderung die zur Überprüfung
An der Spitze des Sekretariats steht der Geschäftsführer. Der
der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen vor.
Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Ministerien für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Vertreter, die sich Artikel XI
jährlich in der Funktion des Geschäftsführers und des Stellvertre-
Für Änderungen der Satzung des Fonds ist die Zustimmung
tenden Geschäftsführers abwechseln.
der Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-
Auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums beruft der Verwal- schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland erforder-
tungsrat den betreffenden Vertreter aus dem Amt ab. lich.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Anlage 2
Satzung
des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds
(Stiftungsfonds)
Teil 1 Teil II
Einleitende Bestimmungen Vermögen des Fonds
Artikel 1 Artikel 3
Grundsatzbestimmungen Einnahmequellen des Fonds
1.1 Die Bezeichnung des Stiftungsfonds lautet: ,,Deutsch- 3.1 Der Fonds wird durch Beiträge aus den Staatshaushalten
Tschechischer Zukunftsfonds (Stiftungsfonds)", im folgen- der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik
den „Fonds" genannt. Deutschland gespeist. Er ist berechtigt, Geld und sonstige
geldwerte Mittel in Form von
1.2 Der Sitz des Fonds ist in Prag.
- Schenkungen von natürlichen und juristischen Perso-
1.3 Der Fonds ist eine juristische Person des Privatrechts,
errichtet durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Ministe- nen, sofern der Geber keine Verwendungsbedingung
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen stellt, die den Zielen und dem Zweck des Fonds wider-
Republik und der Bundesrepublik Deutschland. spricht,
Der Fonds erlangt Rechtspersönlichkeit durch die Regi- - dem Fonds vererbten Nachlaß, sofern der Erblasser
strierung beim zuständigen Bezirksamt. keine Verwendungsbedingung stellt, die den Zielen und
dem Zweck des Fonds widerspricht,
Artikel 2 - Einkommen aus dem Wirtschaften des Fonds, insbeson-
dere Erträgen aus der Vermietung von Liegenschaften
Zweck und Ziele des Fonds oder deren Teilen,
2.1 Zweck des Fonds ist die Bereitstellung von Mitteln, die der - sowie Zinsen aus dem Vermögen des Fonds
Finanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses der
Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch- zu beziehen.
land für Projekte gemäß Ziffer VII der Deutsch-Tschechi- 3.2 Der Fonds errichtet ein Devisen- und ein Kronenkonto in
schen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und der Tschechischen Republik, geführt bei der Cesko-
deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 (im wei- slovenska obchodnr banka a. s. Praha (Tschechoslowaki-
teren „Erklärung" genannt) wie schen Handelsbank) in Prag.
- Jugendbegegnung,
- Altenfürsorge, Artikel 4
- Sanatorienbau und -betrieb, Verwendung des Vermögens
- Pflege und Renovierung von Baudenkmälern und Grab- 4.1 Das Vermögen des Fonds wird durch den Verwaltungsrat
stätten, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Effektivität
- Minderheitenförderung, bewirtschaftet. Insbesondere sind Mittel, die nicht für die
Finanzierung von Maßnahmen nach Artikel 4.2. in liquider
- Partnerschaftsprojekte, Weise bereitgehalten werden müssen, verzinslich anzu-
- deutsch-tschechische Gesprächsforen, legen.
- gemeinsame wissenschaftliche und ökologische Projekte, 4.2 Das Vermögen des Fonds kann nur zur Finanzierung von
Projekten des Fonds gemäß Artikel 2 sowie zur Bestreitung
- Sprachunterricht,
von Verwaltungskosten des Fonds, wie
- grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
- Bezahlung von Gehältern und sonstigen Vergütungen für
dienen. vertragliche Leistungen zugunsten des Fonds,
2.2 Die Mittel des Fonds werden zu einem überwiegenden Teil - Erstattung von Reiseauslagen,
für Projekte zugunsten von Opfern nationalsozialistischer
- Kosten für die Vermögensverwaltung,
Gewalt verwandt.
- Kosten für die Propagierung des Fondszweckes,
2.3 Aus den Mitteln des Fonds wird gemäß Ziffer VIII Absatz 3
der Erklärung das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum - sonstige mit der Tätigkeit des Fonds
gefördert, in dem unter der Schirmherrschaft beider Regie-
zusammenhängende Kosten verwandt werden.
rungen und unter Beteiligung aller an einer engen und
guten deutsch-tschechischen Partnerschaft interessierten 4.3 Der Fonds übernimmt unentgeltlich die Verwaltungsauf-
Kreise der deutsch-tschechische Dialog gepflegt werden gaben für das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum.
soll. 4.4 Die Verwaltungsausgaben des Fonds sind auf das sachlich
2.4 Es können Projekte auf dem Staatsgebiet der Tschechi- erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Die jährlichen
schen Republik, der Bundesrepublik Deutschland sowie an Verwaltungskosten des Fonds dürfen 0,9 % der in Ziffer VII
dritten Orten gefördert werden. Abs. 1 der Erklärung festgelegten Summe und 7,5 % des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 123
Betrages, den der Fonds im betreffenden Jahr zur Finan- Teil III
zierung von Projekten verausgabt, nicht übersteigen.
Organisation des Fonds
4.5 Fördermittel dürfen weder den Mitgliedern des Verwal-
tungsrates und des Wirtschaftsprüfungsausschusses noch Artikel 6
den Mitarbeitern des Sekretariats gewährt werden. Ist ein
Mitglied des Verwaltungsrates oder Mitarbeiter des Se- Organe
kretariats ein satzungsmäßiges Organ oder Kontrollorgan 6.1 Die Organe des Fonds sind der Verwaltungsrat und der
oder Mitglied eines satzungsmäßigen Organs oder Kon- Wirtschaftsprüfungsausschuß.
trollorgans einer anderen juristischen Person, können
Fördermittel dieser juristischen Person nicht gewährt 6.2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Wirt-
werden. schaftsprüfungsausschusses sowie die Angehörigen des
Sekretariats dürfen sich nicht über ihre satzungsmäßige
Tätigkeit im Fonds hinaus in gewinnorientierter Weise an
Artikel 5 den vom Fonds geförderten Projekten gemäß Artikel 2
beteiligen.
Projektauswahl und Mittelvergabe
5.1 Projekte, die gefördert werden sollen, müssen mit Ziel und Artikel 7
Zweck des Fonds übereinstimmen. Verwaltungsrat
5.2 Es gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.2. das Prinzip 7 .1 Der Verwaltungsrat ist satzungsmäßiges Organ des Fonds,
der Verhältnismäßigkeit der Mittelaufteilung bezüglich der vertritt ihn nach außen und ist sein Verwalter im Sinne von
einzelnen Förderbereiche gemäß Ziffer 2.1. § 20 C lit. e des tschechischen Bürgerlichen Gesetz-
buches. Er leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Fonds
5.3 Projekten, bei denen der Träger selbst mit einem Eigenan- und entscheidet über alle seine Angelegenheiten.
teil beteiligt ist sowie gemeinsamen Projekten der deut-
schen und der tschechischen Seite soll vorbehaltlich der 7 .2 Er übt insbesondere folgende Aufgaben aus:
Regelung in Ziffer 2.2. in der Regel Vorrang eingeräumt - Er genehmigt die Grundsatzdokumente des Fonds und
werden. deren Änderungen.
5.4 Eine Förderung kann nur aufgrund eines Projektantrages - Er leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Fonds, trifft
und nachfolgender rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Maßnahmen und fällt Entscheidungen in den Angelegen-
Antragsteller und dem Fonds erfolgen. heiten des Fonds, entscheidet über die Strategie des
Fonds und genehmigt Beschlüsse und Empfehlungen
5.5 Eine Vereinbarung über die Förderung kann erst dann des Wirtschaftsprüfungsausschusses des Fonds.
geschlossen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des
jeweiligen Projektes gesichert ist. Antragsteller haben zu - Er entscheidet über die Gewährung von Projektzuwendun-
diesem Zweck ein vollständiges Finanzierungs- und Nut- gen, bestimmt die Finanzstrategie, verfolgt das Wirtschaf-
zungskonzept des Projektes vorzulegen. ten des Fonds, genehmigt den Haushalt und seine Ände-
rungen, den Jahresabschluß und den Jahresbericht über
5.6 Der Verwaltungsrat bestimmt im Einzelfall oder generell die Tätigkeit und das Wirtschaften des Fonds.
weitere Antragskriterien und kann die Vorlage ergänzender
- Er beruft die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Wirt-
Unterlagen verlangen.
schaftsprüfungsausschusses ab, wenn sie die Voraus-
5. 7 Bei der Entscheidung über die Förderung von Projekten setzungen der Mitgliedschaft gemäß Gesetz oder aus
darf der Verwaltungsrat keine Verpflichtungen eingehen, den in der Stiftungsurkunde festgelegten Gründen nicht
für die die Finanzierung aus dem Fonds nicht gesichert ist. mehr erfüllen.
Die Höhe der Fördermittel wird für jedes einzelne Projekt - Er entscheidet über die interne Funktionsaufteilung und
gesondert bestimmt. In der Entscheidung werden Zah- gibt sich bei Bedarf eine ergänzende Geschäftsordnung.
lungsweise und Zeitplan der Zuteilung der Fördermittel
bestimmt. Eine Auszahlung der Fördermittel muß der - Er trifft die für das Sekretariat erforderlichen personal-
beabsichtigten Verausgabung durch den Projektträger wirtschaftlichen Maßnahmen.
unmittelbar vorausgehen. - Er bestimmt die Personen, die ermächtigt sind, im
Namen des Fonds zu handeln. Er ist jederzeit berechtigt,
5.8 Antragsteller haben sich zu verpflichten,
Entscheidungen an sich zu ziehen.
- die Finanzmittel ausschließlich gemäß der Zweckbe- 7.3 Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Mitglie-
stimmung zu nutzen, der können nur unbescholtene natürliche und geschäfts-
- dem Fonds eine periodische Berichterstattung mit Ver- fähige Personen sein, die sich in keinem arbeitsrechtlichen
wendungsnachweisen der erhaltenen Mittel vorzulegen oder ähnlichen Verhältnis zum Fonds befinden.
und auf Aufforderung des Wirtschaftsprüfungsaus- 7.4 Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-
schusses die zur Ausübung der Kontrollfunktion verlang- schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
ten Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung zu unter- ernennen jeweils vier Mitglieder des Verwaltungsrates für
stützen, eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederernennung ist
möglich. Über die beabsichtigte Ernennung bzw. den
- dem Fonds einen Abschlußbericht über die Verwendung
Wechsel von Verwaltungsratsmitgliedern benachrichtigen
der erhaltenen Fördermittel vorzulegen,
sich die beiden Minister im voraus.
- bei der Durchführung der Projekte in öffentlich erkenn- 7.5 Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern jeweils
barer Weise auf die Beteiligung des Fonds an der Finan- einen Vertreter der Tschechischen Republik und der Bun-
zierung hinzuweisen, desrepublik Deutschland, die sich im Einjahresrhythmus in
den Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertreten-
- bei Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen die
den Vorsitzenden abwechseln.
erhaltenen Mittel zurückzubezahlen sowie vereinbarte
Vertragsstrafen zu leisten. Der Fonds ist zur Eintreibung 7.6 Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, in
diesbezüglicher Forderungen verpflichtet, soweit dies der Regel alle drei Monate, jedoch mindestens zweimal
zweckdienlich ist. jährlich, statt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzen-
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
den einberufen. Dieser ist verpflichtet, außerordentliche Verbindung mit der Teilnahme an Sitzungen des Wirt-
Sitzungen des Verwaltungsrates jederzeit einzuberufen, schaftsprüfungsausschusses oder des Verwaltungsrates
wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich beantra- erstattet werden.
gen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden durch
das Sekretariat des Fonds vorbereitet und gesichert. Artikel 9
7. 7 Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Sekretariat
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für krank-
heitsbedingt oder aus anderem wichtigen Grund abwesende 9.1. Das Sekretariat ist das Exekutivorgan des Fonds und übt
Mitglieder ist Stimmvertretung durch ein anderes Mitglied auf- sein Tätigkeit entsprechend den ihm vom Verwaltungsrat
grund schriftlicher Vollmacht ausnahmsweise möglich. übertragenen Befugnissen aus.
9.2 An der Spitze des Sekretariats steht der Geschäftsführer.
Zur Beschlußfassung sind mindestens fünf Stimmen erfor-
derlich. Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Ministerien
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Repu-
Zur Änderung der Satzung des Fonds ist die Zustimmung blik und der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen
aller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Vertreter, die sich jährlich in der Funktion des Geschäfts-
7 .8 Über die Sitzungen und die Entscheidungen des Verwal- führers und des Stellvertretenden Geschäftsführers ab-
tungsrates wird ein Protokoll in tschechischer und in deut- wechseln.
scher Sprache verfaßt, das durch den Vorsitzenden und Auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums beruft der Ver-
den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch andere von waltungsrat den betreffenden Vertreter aus dem Amt ab.
diesen beauftragte Mitglieder unterzeichnet wird. Hat ein
9.3 Bei weiteren Personalentscheidungen ist neben fachlichen
Mitglied anders als die Mehrheit gestimmt, muß seine
Gesichtspunkten auch auf solche der angemessenen
abweichende Meinung auf sein Ersuchen in das Protokoll
nationalen Vertretung zu achten.
aufgenommen werden. Jedes Mitglied des Verwaltungs-
rates erhält eine Ausfertigung des Protokolls. 9.4 Die Tätigkeit des Sekretariats erfolgt - sofern nicht auf
ehrenamtlicher Basis - auf der Grundlage von Zeitverträ-
7 .9 Für termingebundene Projekte sind Abstimmungen auch gen, in Ausnahmefällen auch von Vereinbarungen über die
durch schriftliches Umlaufverfahren zugelassen. Der Ver- neben dem Arbeitsverhältnis durchgeführte Arbeitstätig-
waltungsrat legt fest, bis zu welcher Förderungshöhe die- keit, Werkverträgen oder ähnlichen Verträgen.
ses Verfahren angewandt wird.
9.5 Das Sekretariat übt insbesondere folgende Aufgaben aus:
7 .10 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt
- Es nimmt Projektanträge entgegen, prüft deren Richtig-
- durch Ablauf der Amtszeit, keit und bereitet sie für die Entscheidung durch den
- durch Tod, Verwaltungsrat auf.
- durch Abberufung, - Es überprüft die vom Antragsteller und dem Empfänger
der Fördermittel übermittelten Angaben und Informatio-
- durch Rücktritt. nen.
7 .11 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich, - Es prüft, ob die Projektmittel von den Empfängern in
ohne Anspruch auf Vergütung. Im Bedarfsfall können aus Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen
dem Vermögen des Fonds Reiseauslagen in Verbindung verwendet wurden und sorgt bei Zuwiderhandlung für
mit der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates die Rückführung der Mittel.
erstattet werden.
- Es bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Ver-
7 .12 An den Sitzungen des Verwaltungsrates können die Leiter waltungsrates einschließlich der Abstimmung im Um-
des Sekretariats und die Mitglieder des Wirtschaftsprü- laufverfahren vor. Alle Vorlagen zur Vorbereitung von
fungsausschusses sowie auf Einladung des Vorsitzenden Verwaltungsratsbeschlüssen sind in tschechischer und
auch andere Personen teilnehmen. deutscher Sprache abzufassen und mindestens zwei
Wochen vor Sitzungsbeginn vorzulegen.
Artikel 8 - Es übernimmt alle Verwaltungsaufgaben des Fonds.
Wirtschaftsprüfungsausschuß - Es übernimmt die Verwaltungsfunktion für das Deutsch-
8.1 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß ist das interne Kontroll- Tschechische Gesprächsforum.
organ des Fonds. - Es erteilt Informationen über den Fonds.
8.2 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß hat die ihm kraft Gesetz - Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeit und das
zugewiesenen Kompetenzen und übt seine Funktion in Wirtschaften des Fonds vor, dessen Entwurf vom
Übereinstimmung mit dem Gesetz aus. Geschäftsführer des Sekretariats spätestens drei Mona-
8.3 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitglie- te nach Jahresablauf für das vergangene Kalenderjahr
dern. Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch- Der Jahresbericht enthält die Übersicht über sämtliche
land ernennen jeweils zwei Mitglieder für eine Amtszeit von Tätigkeiten des Fonds und die Bewertung dieser Tätig-
zwei Jahren. Eine Wiederernennung ist möglich. keiten, insbesondere:
8.4 Die Ziffern 7.5, 7.8 und 7.10 gelten sinngemäß. • Übersicht über das Vermögen und Verbindlichkeiten
des Fonds,
8.5 Die Sitzungen des Wirtschaftsprüfungsausschusses finden
nach Bedarf, in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch • Übersicht über die Personen, von denen der Fonds
einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einbe- Schenkungen im Wert von über 10 000 Tschechische
rufen. Kronen erhalten hat,
8.6 Der Wirtschaftsprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn • Übersicht über die Verwendung des Vermögens des
mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er be- Fonds,
schließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. • Übersicht über die vom Fonds geförderten Projekte
8. 7 Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsprüfungsausschuß ist einschließlich des Nachweises über die Mittelverwen-
ehrenamtlich, ohne Anspruch auf Vergütung. Im Bedarfsfall dung,
können aus dem Vermögen des Fonds Reiseauslagen in • Aufstellung der Verwaltungskosten des Fonds.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 125
Teil IV der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland darauf einigen.
Schlußbestimmungen
11.3 Im Fall der Liquidation des Fonds wird der Liquidations-
erlös auf eine Stiftung oder einen Stiftungsfonds gemäß zu
Artikel 10
schließender Vereinbarung der Regierungen der Tschechi-
Rechenschaftspfllcht schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu
Der Fonds legt den Ministerien für Auswärtige Angelegenhei- dem Zeitpunkt der Liquidation übertragen.
ten der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik 11.4 Der Fonds erlischt am Tag der Eintragung der Löschung im
Deutschland den Jahresbericht über die Tätigkeit und das Wirt- Register.
schaften des Fonds sowie auf Anforderung die zur Überprüfung
der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen vor. Artikel 12
Satzung
Artikel 11
12.1 Für Änderungen dieser Satzung ist die Zustimmung der
Liquidation
Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-
11.1 Der Fonds wird nach Erschöpfung der ihm aus den Haus- schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
halten der Tschechischen Republik und der Bundesrepu- erforderlich.
blik Deutschland zugewiesenen Mittel aufgelöst.
12.2 Diese Satzung ist in deutscher und tschechischer Sprache
11.2 Der Fonds kann mit einer Stiftung oder einem Stiftungs- abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
fonds nur in dem Fall fusionieren, daß sich die Regierungen ist.
Botschaft Prag, den 29. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote
Nr. 114. 714/97 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen
Republik vom 29. Dezember 1997 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt die Wiederholung des vollständigen Textes der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-
chischen Republik mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den Vorschlägen der Regierung der Tschechischen Republik einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechischen Republik vom 29. Dezember 1997 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, die am heutigen Tag in Kraft tritt und deren deutscher und
tschechischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Botschaft der Bundesrepubilk Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichnet-
sten Hochachtung zu versichern.
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
Prag
Anlagen zur Verbalnote
(Es folgt die wortgleiche Wiederholung der Texte der Anlagen 1 und 2 der einleitenden
Note des tschechischen Außenministeriums vom 29. Dezember 1997.)
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Prag, den 29. Dezember 1997
Aide-memoire über die Errichtung
des Deutsch-Tschechischen Gesprächsforums
In der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegensei- des Verwaltungsrates des Fonds sowie der Geschäftsführer des
tigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom Sekretariats des Fonds, bzw. auch weitere beigeladene Beteilig-
21. Januar 1997 haben die Regierungen der Bundesrepublik te teilnehmen. Der Koordinierungsrat sollte insbesondere
Deutschland und der Tschechischen Republik vereinbart, ein
1. eine Jahreskonferenz thematisch und organisatorisch vorbe-
Deutsch-Tschechisches Gesprächsforum zu errichten.
reiten. Er sollte dabei folgende Regeln beachten:
In Ziffer VIII der Erklärung heißt es: ,,Beide Seiten vereinbaren
- Jedes Jahr sollte mit der jeweiligen Auswahl der Themen
die Einrichtung eines Deutsch-Tschechischen Gesprächsforums, und der Konferenzteilnehmer die erforderliche Breite und
das insbesondere aus den Mitteln des Deutsch-Tschechischen Mannigfaltigkeit des Dialogs sichergestellt werden.
Zukunftsfonds gefördert wird und in dem unter der Schirmherr-
schaft beider Regierungen und unter Beteiligung aller an einer - Besonderer Wert sollte auf die Beteiligung aus den Reihen
engen und guten deutsch-tschechischen Partnerschaft interes- der jungen Generation gelegt werden.
sierten Kreise der deutsch-tschechische Dialog gepflegt werden - Es sollten aktuelle Themen im Sinne der europäischen
soll." Partnerschaft festgelegt werden.
Unter dem Deutsch-Tschechischen Gesprächsforum verste- 2. für den Verwaltungsrat eine Vorschlagsliste von Empfehlun-
hen beide Seiten ein breites Spektrum von Begegnungen und gen bezüglich der Förderung von weiteren, durch andere
Gesprächen zwischen den Bürgern beider Staaten, deren Ziel ist, Institutionen und Persönlichkeiten durchzuführende Dialog-
einen thematisch, formal und personell mannigfaltigen Dialog zu veranstaltungen vorbereiten.
sichern. Diese Aktivitäten werden im wesentlichen aus den Mit-
teln des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds (im weiteren Beide Ko-Vorsitzenden vertreten den Koordinierungsrat gegen-
,,Fonds" genannt) gefördert, der über die entsprechenden Pro- über dem Fonds. Sie beantragen beim Verwaltungsrat des Fonds
jektanträge entscheiden wird. die Genehmigung der Mittel für die Jahreskonferenz und ggf. für
seine weiteren Aktivitäten im Sinne der Ziffer VIII, Absatz 3 der
Zur Umsetzung der Vereinbarung in der Erklärung werden Erklärung. Projektbezogen können bei diesen Aufgaben auch
beide Seiten wie folgt verfahren: andere Institutionen und Persönlichkeiten beteiligt werden.
Beide Außenminister berufen jeweils bis zu zwanzig Mitglieder Die Ko-Vorsitzenden setzen die Entscheidungen des Rates um
eines Koordinierungsrates des Gesprächsforums, dabei jeweils und haben die Möglichkeit, Entscheidungen selbständig zu tref-
eines zum Ko-Vorsitzenden des Rates. Die Mitgliedschaft im Rat fen, sofern auf eine Entscheidung des Koordinierungsrates nicht
ist ehrenamtlich. Die Ko-Vorsitzenden und die Mitglieder des gewartet werden kann.
Koordinierungsrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren
berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Verwaltungsaufgaben für die Ko-Vorsitzenden und den Koor-
dinierungsrat nimmt unentgeltlich das Sekretariat des Fonds
Die Aufgabe des Koordinierungsrates ist es, Aufgaben, The- wahr.
men und Projekte des deutsch-tschechischen Dialogs für die
Weitere Verfahrensregeln für ihre Tätigkeit legen die Ko-Vorsit-
Öffentlichkeit beider Länder vorzubereiten und vorzuschlagen,
zenden und der Koordinierungsrat selbst fest.
die Bilanz der Tätigkeit des Gesprächsforums zu ziehen und über
die Mittelverwendung für künftige Aktivitäten zu beraten. Zu die- Der Koordinierungsrat ist ein Instrument zur Förderung des
sem Zweck trifft sich der Koordinierungsrat in der Regel zweimal deutsch-tschechischen Dialogs. Dieser Dialog soll auch in vielfäl-
jährlich, einmal zu einer Organisations- und Vorbereitungssit- tigen anderen Veranstaltungen und Gremien geführt werden. Die
zung, einmal im Zusammenhang mit einer Jahreskonferenz des Förderung von Dialogprojekten kann auch unmittelbar beim
Gesprächsforums. An den Sitzungen können auch die Mitglieder Fonds beantragt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 15. Januar 1998
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1992 II S. 534) ist nach
ihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 22
Buchstabe c für
Indien am 30. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 15. Januar 1998
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biolo-
gische Vielfalt (BGBI. 1993 II S. 1741) wird nach seinem
Artikel 36 Abs. 3 für
Tadschikistan am 27.Januar1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1467).
Bonn, den 15. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 24,40 DM (22,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,50 DM. ·
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den_ von Dürre
und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 15. Januar 1998
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung
schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBI. 1997 II S. 1468), ist
nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kambodscha am 16. November 1997
Kirgisistan am 18. Dezember 1997
Kongo, Demokratische Republik am 11. Dezember 1997
Sierra Leone am 24. Dezember 1997
Simbabwe am 22. Dezember 1997
Südafrika am 29. Dezember 1997.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (BGBI. II S. 2003).
Bonn,den15.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger