Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2309
Verordnung
zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
(Verordnung zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77)
Vom 25. August ·1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, und auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (BGBI. 1997 11 S. 998) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die
1. nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 2 der ECE-Regelung Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge und die
2. nach Artikel ,12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 77
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderungen 2 und 3 wird mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung
vom 11. Februar 1996 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
27. September 1997 in Kraft.
Bonn, den 25. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband
auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Verordnung
zu dem Übereinkommen vom 1. September 1996
zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)
Vom 8. September 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Dem Europäischen Büro für Telekommunikation (ETO) werden die in Artikel 3
Abs. 1 des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Tele-
kommunikation (ETO) niedergelegten Rechte gewährt. Das Übereinkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen
nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. September 1998
Der Bundeskanzler
Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2311
Übereinkommen
zur Gründung des
Europäischen Büros für Telekommunikaton (ETO)
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens 2. Studien über die Angleichung von Verfahren und Bedingun-
sind, im folgenden als die „Vertragsparteien" bezeichnet, deren gen für Lizenzierung und Registrierung - einschließlich von
Telekommunikationsverwaltungen Mitglieder der Europäischen Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische
Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation Kommission - durchzuführen und ECTRA entsprechend zu
(CEPT) sind - beraten.
.
3. Studien im Bereich der Numerierung durchzuführen, was
in Anerkenntnis, daß es für Diensteanbieter von Bedeutung ist, auch Studien für externe Stellen - unter anderem die Euro-
die Möglichkeit zu haben, Telekommunikationsdienste auf päische Kommission - einschließt, und ECTRA hinsichtlich
europäischer Ebene anzubieten, und in Anerkenntnis der Not- der Entwicklung einer europäischen Numerierungspolitik,
wendigkeit, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen hinsichtlich des Managements der europäischen Numerie-
zu vereinfachen, rungssysteme, wo dies von Bedeutung ist, und hinsichtlich
der Abstimmung der nationalen Numerierungssysteme zu
ebenso in Anerkenntnis, daß es wünschenswert ist, die natio- beraten.
nalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren und
in Anerkenntnis der Möglichkeit, Diensteanbietern den Zugang 4. andere, von ECTRA möglicherweise geforderte Tätigkeiten
zu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu nach Genehmigung des Rates durchzuführen.
ermöglichen,
Artikel 3
in dem Bestreben, im Bereich der Telekommunikationsdienste
Rechtsstellung und Vorrechte
ein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung
nationaler Genehmigungen einzuführen, (1) Das ETO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ETO ist mit der
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner
ebenso in dem Bestreben, auch die Bemühungen zur Anglei- Ziele notwendigen vollen Rechtsfähigkeit ausgestattet und kann
chung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommuni- insbesondere:
kationsdiensten zu unterstützen, 1. Verträge schließen;
2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mie-
unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates der ten, besitzen und darüber verfügen;
Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen
Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikations- 3. Prozeßpartei sein;
diensten (92/C 318/02), der Entschließung des Rates der 4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisatio-
Europäischen Union zur Entwicklung des künftigen ordnungs- nen schließen.
politischen -Rahmens für die Telekommunikation (95/C 258/01),
(2) Direktor und Personal des ETO genießen in Dänemark Vor-
einschließlich der Lizenzierung; und in Anbetracht der in diesem
rechte und lmmunitäten, wie diese in einem zwischen ECTRA
Rahmen gegebenen Möglichkeit zur Durchführung von Studien
und der Regierung von Dänemark geschlossenen Abkommen
für externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission,
über den Sitz der ETO definiert sind.
entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten
zu gründen, um den Europäischen Ausschuß für Regulierungs- des ETO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und lmmunitäten
fragen Telekommunikation der CEPT, im folgenden als „ECTRA" gewähren, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Direktor und
bezeichnet, bei dessen Aufgaben in Zusammenhang mit der das Personal des ETO hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher
Entwicklung der oben erwähnten Themen zu unterstützen - Äußerungen und aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenomme-
nen Handlungen Immunität genießen.
wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Organe des ETO
Gründung des ETO Das ETO besteht aus einem Rat und einem Direktor sowie Per-
(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Telekommunikation, sonal zur Unterstützung.
im folgenden als „ETO" bezeichnet, gegründet.
Artikel 5
(2) Sitz des ETO ist Kopenhagen, Dänemark.
Der Rat
Artikel 2 (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommuni-
kationsregulierungsverwaltungen aller Vertragspar:teien. Er ist
Aufgaben des ETO
das oberste Entscheidungsgremium des ETO.
Das ETO hat folgende Aufgaben:
(2) Vertreter derjenigen ECTRA-Mitglieder, die nicht zu einer
1. den für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens ver- Vertragspartei dieses Übereinkommens gehören, können als
bindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durch- Beobachter an den Sitzungen des Rates teilnehmen und auf Auf-
führung eines „One-stop-Shopping"-Verfahrens zur Lizenzie- forderung des Vorsitzenden das Wort ergreifen; sie dürfen jedoch
rung und Registrierung zu schaffen. nicht an Abstimmungen teilnehmen.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
(3) Vertreter der Europäischen Kommission und des EFTA- Artikel 8
Sekretariats können an den Sitzungen des Rates als Beobachter
Arbeitsprogramm
teilnehmen, die zwar Rede-, aber kein Stimmrecht haben.
(4) Der Vorsitzende von ECTRA ist Vorsitzender des Rates. Der Rat stellt in jedem Jahr ein Arbeitsprogramm für das ETO
Kommt der Vorsitzende von ECTRA jedoch aus einem Land, das für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage eines Vor-
nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wählt der Rat schlags auf, den der Direktor des ETO nach vorheriger Rück-
einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In diesem sprache mit ECTRA unterbreitet. Im ersten Jahr hat dieses Pro-
Fall nimmt der ECTRA-Vorsitzende als Beobachter am Rat teil. gramm so ausführlich zu sein, daß der Jahreshaushalt des ETO
Das Mandat des gewählten Vorsitzenden läuft gleichzeitig mit aufgestellt werden kann.
dem des ECTRA-Vorsitzenden aus.
(5) Im Rahmen seines Mandats ist der Vorsitzende befugt, im Artikel 9
Namen des Rates zu handeln. Haushaltsplanung und Abrechnung
(6) Der Rat legt alle für eine ordungsgemäße Arbeit des ETO
(1) Das Rechnungsjahr des ETO beginnt am 1. Januar und
und seiner Organe notwendigen Vorschriften fest.
endet am 31. Dezember des betreffenden Jahres.
(7) Der Rat wird mindestens zweimal im Jahr von seinem Vor-
sitzenden einberufen. Der Rat soll insbesondere folgende Auf- (2) Der Direktor ist für die Aufstellung des Jahreshaushalts
gaben haben: und des Jahresabschlusses des ETO und für deren Vorlage zur
Prüfung und gegebenenfalls zur Genehmigung durch den Rat
1. der (die) Direktor(in) für das ETO zu ernennen und verantwortlich.
dessen/deren Pflichten festzulegen;
(3) Der Haushalt wird unter Berücksichtigung der Anforde-
2. die Anzahl der Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedin- rungen des in Übereinstimmung mit Artikel 8 erstellten Arbeits-
gungen festzulegen; programms aufgestellt. Der Rat legt den Zeitplan für Vorlage und
3. die Benennung der Mitarbeiter durch den Direktor des ETO Genehmigung des Haushalts vor Beginn des Jahres, auf das er
zu überwachen; sich bezieht, fest.
4. den Jahreshaushalt für das ETO zu verabschieden und (4) Der Rat stellt detaillierte Finanzvorschriften auf. Sie enthal-
ECTRA darüber zu informieren; ten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für Vorlage
und Genehmigung des Jahresabschlusses des ETO sowie
5. den Jahresabschluß des ETO zu genehmigen und ECTRA
Bestimmungen hinsichtlich der Rechnungsprüfung.
darüber zu informieren;
6. entsprechend dem Artikel 8 genannten Verfahren das Arbeits-
programm von ETO festzulegen; Artikel 10
7. nach Rücksprache mit ECTRA Prioritäten in bezug auf die im finanzielle Beiträge
Arbeitsprogramm vereinbarten Aufgaben zu setzen;
(1) Kapitalaufwand und laufende Betriebskosten des ETO wer-
8. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen ETO und ande- den - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit den Sitzungen
ren internationalen Organisationen wie dem europäischen des Rates entstehenden Kosten - von den Vertragsparteien
Büro für Funkangelegenheiten (ERO) zu prüfen. getragen. Die Aufteilung der Aufwendungen richtet sich nach den
Beitragseinheiten entsprechend dem Betrag, den die betreffen-
(8) Der Rat erstattet einmal jährlich einer ECTRA-Vollversamm-
den Verwaltungen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Über-
lung Bericht über seine Tätigkeiten und liefert weitere Berichte
einkommens zur Unterzeichnung an die CEPT zahlen, oder bei
auf Anforderung von ECTRA.
Ländern, die der CEPT nach diesem Datum beitreten, zum Zeit-
punkt des Beitritts ihrer Verwaltungen zur CEPT.
Artikel 6
(2) Ein Antrag einer Vertragspartei auf Änderung ihrer Beitrags-
Abstimmungsverfahren einheiten wird dem Rat vorgelegt, der darüber entscheidet und
(1) Die Ratsmitglieder bemühen sich bei Beschlüssen um einen den Zeitpunkt festlegt, an dem die Änderung wirksam wird.
größtmöglichen Konsens. Kann ein Konsens nicht erreicht wer-
(3) Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates kann das ETO
den, wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
auf Kostendeckungsbasis Arbeiten für Dritte ausführen.
gewichteten Stimmen gefaßt. Die Gewichtung der Stimmen
erfolgt gemäß der in Artikel 10 aufgeführten Staffelung der Bei- (4) In Zusammenhang mit den Ratssitzungen entstehende
tragseinheiten. Kosten werden von der Telekommunikationsregulierungsverwal-
(2) Für alle Ratsbeschlüsse muß zum Zeitpunkt der Beschluß- tung des Landes getragen, in dem die Sitzung stattfindet. Reise-
fassung eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern entweder kosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden
selbst anwesend sein oder vertreten werden, die mindestens der getragen.
Hälfte aller gewichteten Stimmen aller Vertagsparteien ent- (5) Die Beiträge werden den Vertragsparteien unter Angabe
spricht. einer Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei verspäteten Zahlun-
gen fallen Zinsen in einer Höhe an, über die der Rat entscheidet.
Artikel 7
Direktor und Personal (6) Bei einem Zahlungsverzug von einem Jahr kann der
Vertragspartei das Stimmrecht und sogar die Mitgliedschaft
(1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ETO und ist entzogen werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall über zu
innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, im Namen ergreifende Maßnahmen.
des ETO Verträge zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis
ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor übertra-
gen. Artikel 11
(2) Der Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragsparteien
Durchführung aller internen und nach außen gerichteten Tätigkei-
(1) Jeder Staat, dessen Telekommunikationsverwaltung Mit-
ten des ETO in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen,
glied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens
dem Abkommen über den Sitz von ETO, dem Arbeitsprogramm,
werden. Dies geschieht entweder durch Unterzeichnung oder
dem Haushalt und den vom Rat erlassenen Richt- und Leitlinien.
durch Beitritt. Die Unterzeichnung bedarf gegebenenfalls der
(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest. Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2313
(2) V~_m 1. September 1996 an bis zu seinem Inkrafttreten liegt Artikel 15
dieses Ubereinkommen zur Unterzeichnung auf. Beilegung von Streitigkeiten
(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses übereinkommen Jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses
weiterhin zum Beitritt offen. Übereinkommens und seines Anhangs, die nicht durch Vermitt-
lung des Rates beigelegt wird, wird von den betroffenen Parteien
Artikel 12 entsprechend Anhang A als einem Bestandteil dies~s Überein-
kommens einem Schiedsverfahren unterworfen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Artikel 16
Monats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung Änderungen
von Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und,
falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- (1) Der Rat kann Änderungen zu diesem Übereinkommen
urkunden der Vertragsparteien erhalten hat, um zu gewähr- beschließen. Änderungsvorschläge werden nur dann berück-
leisten, daß mindestens 225 Beitragseinheiten zugesagt sind. sichtigt, wenn sie von mindestens 25 % aller gewichteten Stim-
men aller Vertragsparteien unterstützt werden. Es gelten die
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist jede nach- Abstimmungsvorschriften nach Artikel 6.
folgende Vertragspartei vom ersten Tag des zweiten Monats an,
welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten
die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Regierung von
urkunde dieser Partei erhalten hat, zur Einhaltung der Bestim- Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-,
mungen dieses Übereinkommens einschließlich der wirksam Annahme- oder Genehmigungsnotifizierungen der Vertrags-
gewordenen Änderungen verpflichtet. parteien, die zwei Drittel der gewichteten Stimmen repräsentie-
ren, notifiziert hat.
(3) Änderungen, die den Vertragsparteien neue Verpflichtun-
Artikel 13
gen auferlegen, sind nur für jene Vertragsparteien bindend, die
Kündigung die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
(1) Zwei -~ahre nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertrags-
partei das Ubereinkommen gegenüber der Regierung von Däne- Artikel 17
mark schriftlich kündigen; diese notifiziert diese Kündigung dem Hinter1egungsstelle
Rat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem amtierenden
(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens und seiner nach-
Präsidenten der CEPT.
folgenden Änderungen sowie die Ratifizierungs-, Annahme- oder
(2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des nächsten, in Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der
Artikel 9, Absatz 1 definierten, vollen Rechnungsjahres, welches Regierung von Dänemark hinterlegt.
auf den Tag folgt, an dem die Kündigung bei der Regierung von (2) Die Regierung von Dänemark stellt allen Staaten, die das
Dänemark eingegangen ist. übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten
sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT eine be-
Artikel 14 glaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Text jeglicher
vom Rat beschlossenen Änderungen zur Verfügung. Weitere
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Abschriften werden dem Generalsekretär der Internationalen
(1) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das souveräne Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommis-
Recht jeder Vertragspartei in bezug auf die Regulierung der sion und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandels-
Telekommunikation. assoziation zur Information übersandt.
(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die
(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen
das übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetre-
Gemeinschaft ist, wendet dieses übereinkommen in Überein-
ten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT sämt-
stimmung mit ihren Verpflichtungen gemäß den entsprechenden
liche Unterschriften, Ratifikationen, Annahmen und Genehmi-
Verträgen an.
gungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeden
(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Beitritt oder jede Änderung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Vertreter dieses übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kopenhagen am 1 . September 1996 in einer
einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
AnhangA
Schiedsverfahren
(1) Zur Entscheidung über jegliche Streitigkeit, auf die in Artikel 15 des Übereinkommens
Bezug genommen wird, wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den folgenden
Absätzen eingerichtet.
(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich im Schiedsverfahren einer der
beiden Streitparteien anschließen.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb
eines Zweimonatszeitraums, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Aufforderung einer
Partei, diese Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, einen Schiedsmann. Die
ersten beiden Schiedsmänner bestellen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums nach der
Bestellung des zweiten Schiedsmannes den dritten Schiedsmann als Obmann des
Schiedsgerichts. Ist einer der beiden Schiedsmänner nicht innerhalb des vorgeschriebe-
nen Zeitraums bestellt worden, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien ent-
sprechend dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
von 1899 vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren
wird angewandt, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb des vorgeschrie-
benen Zeitraums bestellt wurde.
(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und stellt seine eigenen Verfahrensregeln
auf.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen in Übereinstimmung mit inter-
nationalem Recht und basieren auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechts-
grundsätzen.
(6) Jede Partei trägt sowohl die Kosten des Schiedsmannes, für dessen Bestellung sie
verantwortlich ist, als auch die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Streit-
parteien tragen zu gleichen Teilen die durch den Obmann des Schiedsgerichts entstehen-
den Kosten.
(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die sich
nicht der Stimme enthalten dürfen. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und für alle Partei-
en bindend; Einspruch ist nicht zulässig. Die Parteien leisten dem Schiedsspruch unver-
züglich Folge. Im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Bedeutung oder des Geltungs-
bereichs des Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht diesen auf Antrag einer Streitpartei
aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 16. Juli 1998
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher ~bfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Botsuana am 18. August 1998
Dominica am 3. August 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Gf;'ltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfu~p und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 16. Juli 1998
Das Internationale Übereinkommen .von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
China am 30. Juni 1998
Iran, Islamische Republik am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 16. Juli 1998
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher ~bfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Botsuana am 18. August 1998
Dominica am 3. August 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Gf;'ltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfu~p und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 16. Juli 1998
Das Internationale Übereinkommen .von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
China am 30. Juni 1998
Iran, Islamische Republik am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 16. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998
zu dem Vertrag vom 22. Dezember 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidscha-
nischen Republik über die Förderung und den gegensei-
tigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1998 II S. 567)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben
Tage
am 29. Juli 1998
in Krafttreten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Baku am 29. Juni 1998
ausgetauscht worden.
Bonn, den 16: Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 1998
Die Änderung vom 29~ Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Litauen am 4. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1998 (BGBI. II S. 1034).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 16. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998
zu dem Vertrag vom 22. Dezember 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidscha-
nischen Republik über die Förderung und den gegensei-
tigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1998 II S. 567)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben
Tage
am 29. Juli 1998
in Krafttreten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Baku am 29. Juni 1998
ausgetauscht worden.
Bonn, den 16: Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 1998
Die Änderung vom 29~ Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Litauen am 4. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1998 (BGBI. II S. 1034).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Litauen am 4. Mai 1998
Portugal am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1998 (BGBI. II S. 1035).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 20. Juli 1998
Das übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem
Artikel XXII Buchstabe c und e, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Aserbaidschan am 13. Mai 1992
Georgien am 7. Januar 1993
Lettland am 14. September 1994
Litauen am 13. Mai 1992
Polen am 20. Dezember 1991
Rumänien am 29. Oktober 1990
Slowenien am 4. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBI. II S. 2792).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Litauen am 4. Mai 1998
Portugal am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1998 (BGBI. II S. 1035).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 20. Juli 1998
Das übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem
Artikel XXII Buchstabe c und e, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Aserbaidschan am 13. Mai 1992
Georgien am 7. Januar 1993
Lettland am 14. September 1994
Litauen am 13. Mai 1992
Polen am 20. Dezember 1991
Rumänien am 29. Oktober 1990
Slowenien am 4. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBI. II S. 2792).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 20. Juli 1998
Das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist nach seinem Artikel II Abs. 5 in Verbindung mit
den Artikeln X und XI für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 25. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 14).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. Juli 1998
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 13. Juni 1998
Gambia am 18. Juni 1998
Litauen am 15. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Mai 1998 (BGBI. II S. 1381 ).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 20. Juli 1998
Das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist nach seinem Artikel II Abs. 5 in Verbindung mit
den Artikeln X und XI für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 25. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 14).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. Juli 1998
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 13. Juni 1998
Gambia am 18. Juni 1998
Litauen am 15. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Mai 1998 (BGBI. II S. 1381 ).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2319
· Bekanntmachung
über den GeltunQsbereich
des Protokolls von 1991 zu dem Ubereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 20. Juli 1998
Das Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die
Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses (BGBI. 1994 II S. 2358) ist nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 2 in Kraft getreten für
Bulgarien am 28. Mai 1998
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Bulgarian) (Original: Bulgarisch)
"The Republic of Bulgaria declares under ,,Die Republik Bulgarien erklärt nach Arti-
article 2, paragraph 2, subparagraph c) of kel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls,
the Protocol that it shall, as soon as possi- daß sie sobald wie möglich als ersten
ble and as a first step, take effective mea- Schritt wirksame Maßnahmen ergreift, um
sures to ensure that, at the latest by the sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationa-
year 1999, its national annual emissions of len Emissionen flüchtiger organischer Ver-
volatile organic compounds do not exceed bindungen spätestens 1999 das Niveau
the 1988 levels." von 1988 nicht überschreiten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1998 (BGBI. II S. 224).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
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Poatvertriebsatück , Deutsche Post AG · G 1998 , Entgelt bezahlt
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-honduranischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 21. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 21. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Honduras über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBI. 1997 II S. 2064) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 27. Mai 1998
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Tegucigalpa am 27. April 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 21. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
2298 .Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
·Gesetz
zu den Änderungen vom 24. Februar 1995 und 30. Juli 1997
des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die fQ,r diese Beförderungen zu verwenden sind
(Zweites Gesetz zur Anderung des ATP-Ubereinkommens)
Vom 9. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden, von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. Septem-
ber 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu
verwenden sind (ATP-Übereinkommen - BGBI. 197411 S. 565), zuletzt geändert
durch die Änderung der Anlage 1 vom 19. Oktober 1993 (BGBI. 1996 II S. 402),
gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen wird zugestimmt:
1. Änderung vom 24. Februar 1995 des Artikels 18 Abs. 1 und der Anlage 1
Anhang 2 des ATP-Übereinkommens
2. Änderung vom 30. Juli 1997 der Artikel 5 und 10 des ATP-Übereinkommens
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des Übereinkommens
mit seinen Anlagen in der geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderung des Übereinkommens und seiner Anlage 1 vom
24. Februar 1995 ist nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 24. Februar 1996 in Kraft getreten. Der Tag, an dem die Änderung
vom 30. Juli 1997 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 9. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2299
Änderung vom 24. Februar 1995
des Artikels 18 Absatz 1 und
der Anlage 1 Anhang 2 des ATP-Übereinkommens
Artikel 18 Absatz 1 wird ergänzt durch: (Übersetzung)
The Secretary-General may also propose Le Secretaire general pourra egalement Der Generalsekretär kann auch Änderun-
amendments to this Agreement or to its proposer des amendements au present gen dieses Übereinkommens oder seiner
Annexes which have been transmitted to Accord ou a ses annexes qui lui auront ete Anhänge vorschlagen, die ihm von der
him by the Working Party on the Transport communiques par le Groupe de travail Arbeitsgruppe „Beförderung leicht verderb-
of Perishable Foodstuffs of the Inland du transport des denrees perissables du licher Lebensmittel" des Binnenverkehrs-
Transport Committee of the Economic Comite des transports interieurs de la ausschusses der Wirtschaftskommission
Commission for Europe. Commission economique pour l'Europe. für Europa übermittelt worden sind.
Anlage 1 Anhang 2 Nummer 49 Absatz (b): Der erste Unterabschnitt erhält den folgenden Wortlaut: (Übersetzung)
lt shall be verified that, when the outside On verifiera que, lorsque la temperature Es ist sicherzustellen, daß bei einer
temperature is not lower than + 15 °C, the exterieure n'est pas inferieure a + 15 °c, la Außentemperatur von mindestens + 15 °C
inside temperature of the empty equip- temperature interieure de l'engin vide de die Innentemperatur eines leeren Beförde-
ment, which has previously brought to the tout chargement qui est prealablement rungsmittels, das vorher auf die Außen-
outside temperature can be brought, within amene a la temperature exterieure, peut temperatur gebracht worden ist, innerhalb
a maximum period of 6 hours: ... etre amenee dans un delai maximum de 6 von maximal 6 Stunden ...
heures: ...
Anlage 1 Anhang 2 Nummer 58 Ziffer (ii) wird ergänzt: (Übersetzung)
lf the air flow of a refrigeration unit is to be Si l'on se propose de mesurer le debit d'air Wenn der Luftstrom einer Kältemaschine
measured, methods capable of measuring d'un groupe frigorifique, il faut utiliser des gemessen wird, müssen Verfahren gewählt
the total flow must be used. Use of one of methodes capables de mesurer le debit werden, die geeignet sind, die gesamte
the relevant existing standards, i.e. BS 848, global. II est conseille de reprendre l'une Luftumwälzung zu messen. Es wird emp-
ISO 5801, AMCA 210-85, DIN 24163, des normes existantes en la matiere, a fohlen, hierzu eine der vorhandenen rele-
NFE 36101, NF X 10.102, DIN 4796 E. savoir: BS 848, ISO 5801, AMCA 210-85, vanten Normen zu verwenden, z.B. BS 848,
DIN 24163, NFE 36101, NF X 10.102, ISO 5801, AMCA 210-85, DIN 24163,
DIN 4796 E. NFE 36101, NF X 10.102, DIN 4796 E.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Änderung vom 30. Juli 1997
der Artikel 5 und 10 des ATP-Übereinkommens
Artikel 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: (Übersetzung)
The provisions of this Agreement shall not Les dispositions du present Accord ne Dieses übereinkommen gilt nicht für Be-
apply to carriage in containers classified s'appliquent pas aux transports terrestres förderungen ohne Umladen des Gutes
as thermal maritime by land without trans- effectues au moyen de conteneurs classes auf dem Landweg in Containern, die als
loading of the goods where such carriage is en tant que maritimes a caracteristiques Thermalcontainer für den Überseetransport
preceded of followed by a sea crossing thermiques, sans transbordement de la eingestuft sind, wenn diesen Beförderun-
other than a sea crossing as referred to in marchandise, a condition que ces trans- gen eine andere als in Artikel 3 Absatz 2
article 3, paragraph 2, of this Agreement. ports soient precedes ou suivis d'un trans- dieses Übereinkommens genannte Beför-
port maritime autre que l'un de ceux vises derung auf dem Seeweg vorausgeht oder
au paragraphe 2 de l'article 3 du present folgt.
Accord.
Artikel 10 wird folgender Wortlaut angefügt: (Übersetzung)
New Contracting Parties acceding to ATP Les nouvelles Parties contractantes qui Neue Vertragsparteien, die dem ATP ab
as from ... 1) and applying paragraph 1 of adherent a l'ATP a partir du ... 1) et qui font dem ... 1) beitreten und Absatz 1 an-
this article shall not be entitled to enter application du paragraphe 1 du present wenden, sind nicht berechtigt, nach dem
any objection to draft amendments in article ne pourront pas emettre d'objection Verfahren des Artikels 18 Absatz 2
accordance with the procedure provided aux projets d 'amendements seien la Einspruch gegen Änderungsvorschläge
for in article 18, paragraph 2. procedure prevue par le paragraphe 2 de einzulegen.
l'article 18.
1) Date on which this ammendment will come 1) Date a laquelle cet amendement entrera en 1) Datum, an dem diese Änderung in Kraft treten
into force. vigueur. wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2301
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. März 1991
über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Vom 9. September 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Montreal am 1. März 1991 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen
zum Zweck des Aufspürens wird zugestimmt. Das übereinkommen wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, vereinbarte Änderungen
des Technischen Anhangs zu dem Übereinkommen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XIII für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 9. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
übereinkommen
über die Markierung von Plastik- ·
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Convention
on the Marking of Plastic
Explosives for the Purpose of Detection
(Übersetzung)
The States Parties to this Convention, Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
conscious of the implications of acts of terrorism for interna- im Bewußtsein der Folgen terroristischer Handlungen für die
tional security; internationale Sicherheit;
expressing deep concern regarding terrorist acts aimed at mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über terroristische Hand-
destruction of aircraft, other means of transpo~ation and other lungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Ver-
targets; kehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;
concerned that plastic explosives have been used for such ter- besorgt darüber, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristi-
rorist acts; schen Handlungen verwendet worden sind;
considering that the marking of such explosives for the pur- in der Erwägung, daß die Markierung solcher Sprengstoffe
pose of detection would contribute significantly to the prevention zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung sol-
of such unlawful acts; cher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;
recognizing that for the purpose of deterring such unlawful in der Erkenntnis, daß zum Zweck der Abschreckung von sol-
acts there is an urgent need for an international instrument oblig- chen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Überein-
ing States to adopt appropriate measures to ensure that plastic kunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet,
explosives are duly marked; geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß
Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;
considering United Nations Security Council Resolution 635 of in Anbetracht der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Ver-
14 June 1989, and United Nations General Assembly Resolution einten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der
44/29 of 4 December 1989 urging the International Civil Aviation Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember
Organization to intensify its work on devising an international 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nach-
regime for the marking of plastic or sheet explosives for the drücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer inter-
purpose of detection; nationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Folien-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;
bearing in mind Resolution A27-8 adopted unanimously by the eingedenk der von der Versammlung der Internationalen Zivil-
27th Session of the Assembly of the International Civil Aviation luftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen
Organization which endorsed with the highest and overriding pri- Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue inter-
ority the preparation of a new international instrument regarding nationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und
the marking of plastic or sheet explosives for detection; Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem
Vorrang ausgearbeitet werden möge;
noting with satisfaction the role played by the Council of the in Anerkennung der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivil-
International Civil Aviation Organization in the preparation of the luftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkom-
Convention as well as its willingness to assume functions related mens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im
to its implementation; Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu
übernehmen -
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article Artikel
For the purposes of this Convention: Im Sinne dieses Übereinkommens
1. "Explosives" mean explosive products, commonly known as 1. bedeutet „Sprengstoffe" im Technischen Anhang dieses
"plastic explosives", including explosives in flexible or elastic Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die
sheet form, as described in the Technical Annex to this Con- gemeinhin als „Plastiksprengstoffe" bezeichnet werden, ein-
vention. schließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer
Folien;
2. "Detection agent" means a substance as described in the 2. bedeutet „Markierungsstoff" einen im Technischen Anhang
Technical Annex to this Convention which is introduced into dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem
an explosive to render it detectable. Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
3. "Marking" means introducing into an explosive a detection 3. bedeutet „Markierung" die Beimischung eines Markierungs-
agent in accordance with the Technical Annex to this Con- stoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Über-
vention. einkommens zu einem Sprengstoff;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2303
4. "Manufacture" means any process, including reprocessing, 4. bedeutet „Herstellung" jedes Verfahren, das Sprengstoffe
that produces explosives. erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;
5. "Duly authorized military devices" include, but are not 5. umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische
restricted to, shells, bombs, projectiles, mines, missiles, Vorrichtungen", ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse,
rockets, shaped charges, grenades and perforators manu- Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladun-
factured exclusively for military or police purposes according gen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den
to the laws and regulations of the State Party concemed. Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Ver-
tragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche
Zwecke hergestellt werden;
6. "Producer State" means any State in whose territory explo- 6. bedeutet „Herstellerstaat" jeden Staat, in dessen Hoheits-
sives are manufactured. gebiet Sprengstoffe hergestellt werden.
Article II Artikel II
Each State Party shall take the necessary and effective meas- Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen
ures to prohibit and prevent the manufacture in its territory of Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in
unmarked explosives. seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
Article III Artikel III
1. Each State Party shall take the necessary and effective (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen
measures to prohibit and prevent the movement into or out of its Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe
territory of unmarked explosives. in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbie-
ten und zu verhindern.
2. The preceding paragraph shall not apply in respect of move- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht
ments for purposes not inconsistent with the objectives of this markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats
Convention, by authorities of a State Party performing military or nach Artikel IV Absatz 1 unterliegen, durch militärische oder poli-
police functions, of unmarked explosives under the control of zeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertrags-
that State Party in accordance with paragraph 1 of Article IV. staats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht
entgegenstehen.
Article IV Artikel IV
1. Each State Party shall take the necessary measures to exer- (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um
cise strict and effective control over the possession and transfer über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markier-
of possession of unmarked explosives which have been manu- ter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens
factured in or brought into its territory prior to the entry into force für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin
of this Convention in respect of that State, so as to prevent their gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszu-
diversion or use for purposes inconsistent with the objectives of üben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für
this Convention. Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens ent-
gegenstehen.
2. Each State Party shall take the necessary measures to (2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um
ensure that all stocks of those explosives referred to in para- sicherzustellen, daß innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
graph 1 of this Article not held by its authorities performing mili- dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in
tary or police functions are destroyed or consumed for purposes Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz sei-
not inconsistent with the objectives of this Convention, marked ner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden
or rendered permanently ineffective, within a period of three Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet wer-
years from the entry into force of this Convention in respect of den, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen,
that State. oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
3. Each State Party shall take the necessary measures to (3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um
ensure that all stocks of those explosives referred to in para- sicherzustellen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkraft-
graph 1 of this Article held by its authorities performing military or treten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der
police functions and that are not incorporated as an integral part in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner
of duly authorized military devices are destroyed or consumed militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behör-
for purposes not inconsistent with the objectives of this Conven- den befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß
tion, marked or rendered permanently ineffective, within a period genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, ver-
of fifteen years from the entry into force of this Convention in nichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des
respect of that State. Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für
immer unwirksam gemacht werden.
4. Each State Party shall take the necessary measures to (4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um
ensure the destruction, as soon as possible, in its territory of sicherzustellen, daß in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete
unmarked explosives which may be discovered therein and nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet ent-
which are not referred to in the preceding paragraphs of this Arti- deckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des lnkraft-
cle, other than stocks of unmarked explosives held by its author- tretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vor-
ities performing military or police functions and incorporated as räte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz
an integral part of duly authorized military devices at the date of von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden
the entry into force of this Convention in respect of that State. Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß ge-
nehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem
Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
5. Each State Party shall take the necessary measures to exer- (5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um
cise strict and effective control over the possession and transfer über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil 1
of possession of the explosives referred to in paragraph II of Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Part 1·of the Technical Annex to this Convention so as to 'prevent genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle
their diversion or use for purposes inconsistent with the objec- auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für
tives of this Convention. Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens ent-
gegenstehen.
6. Each State Party shall take the necessary measures to (6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um
ensure the destruction, as soon as possible, in its territory of sicherzustellen, daß nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkraft-
unmarked explosives manufactured since the coming into force treten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wur-
of this Convention in respect of that State that are not incorpo- den und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II
rated as specified in paragraph II d) of Part 1 of the Technical Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens
Annex to this Convention and of unmarked·explosives which no sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter
longer fall within the scope of any other sub-paragraphs of the andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem
said paragraph II. Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
Article V Artikel V
1. There is established by this Convention an International (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale
Explosives Technical Commission (hereinafter referred to as "the Technische Sprengstoff-Kommission (im folgenden als „Kom-
Commission") consisting of not less than fifteen nor more than mission" bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn
nineteen members appointed by the Council of the International und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der
Civil Aviation Organization {hereinafter referred to as "the Coun- Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation {im folgenden als „Rat"
cil") from among persons nominated by States Parties to this bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die
Convention. von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen
werden.
2. The members of the Commission shall be experts having (2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige
direct and substantial experience in matters relating to the man- mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem
ufacture or detection of, or research in, explosives. Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung
von Sprengstoffen sein.
3. Members of the Commission shall serve for a period of three (3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei
years and shall be eligible for re-appointment. ' Jahre; sie können wiederernannt werden.
4. Sessions of the Commission shall be convened, at least (4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal
once a year at the Headquarters of the International Civil Aviation jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Organization, or at such places and times as may be directed or oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt
approved by the Council. oder genehmigt werden.
5. The Commission shall adopt its rules of procedure, subject (5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese
to the approval of the Council. bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Article VI Artikel VI
1. The Commission shall evaluate technical developments (1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei
relating to the manufacture, marking and detection of explosives. der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Spreng-
stoffen.
2. The Commission, through the Council, shall report its find- (2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den
ings to the States Parties and international organizations con- betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht
cerned. über ihre Erkenntnisse.
3. Whenever necessary, the Commission shall make recom- (3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Ände-
mendations to the Council for amendments to the Technical rungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die
Annex to this Convention. The Commission shall endeavour to Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfeh-
take its decisions on such recommendations by consensus. In lungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht
the absence of consensus the Commission shall take such deci- zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit Zwei-
sions by a two-thirds majority vote of its members. drittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
1
4. The Council may, on the recommendation of the Commis- (4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der
sion, propose to States Parties amendments to the Technical Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses
Annex to this Convention. Übereinkommens vorschlagen.
Article VII Artikel VII
1. Any State Party may, within ninety days from the date of (1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig
notification of a proposed amendment to the Technical Annex Tagen nach der Notifikation eines Änderungsvorschlags zum
to this Convention, transmit to the Council its comments. The Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellung-
Council shall communicate these comments to the Commission nahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald
as soon as possible for its consideration. The Council shall invite wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat for-
any State Party which comments on or objects to the proposed dert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stel-
amendment to consult the Commission. lung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission
zu konsultieren.
2. The Commission shall consider the views of States Parties (2) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten
made pursuant to the preceding paragraph and report to the Ansichten der Vertragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht.
Council. The Council, after consideration of the Commission's Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berück-
report, and taking into account the nature of the amendment and sichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der
the comments of States Parties, including producer States, may Vertragsstaaten einschließlich der Herstellerstaaten kann der Rat
propose the amendment to all States Parties for adoption. die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2305
3. lf a proposed amendment has not been objected to by five (3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von
or more States Parties by means of written notification to the neunzig Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat
Council within ninety days from the date of notification of the nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat
amendment by the Council, it shall be deemed to have been gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die
adopted, and shall enter into force one hundred and eighty days Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die
thereafter or after such other period as specified in the proposed nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundert-
amendment for States Parties not having expressly objected achtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgeleg-
thereto. ten Frist in Kraft.
4. States Parties having expressly objected to the proposed (4) Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den
amendment may, subsequently, by means of the deposit of an Änderungsvorschlag erhoben haben, können später durch Hin-
instrument of acceptance or approval, express their consent to terlegung einer Annahme- oder Genehmigungsurkunde ihre
be bound by the provisions of the amendment. Zustimmung ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.
5. lf five or more States Parties have objected to the proposed (5) Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen
amendment, the Council shall refer it to the Commission for fur- den Änderungsvorschlag erhoben, so verweist der Rat ihn zu
ther consideration. weiterer Prüfung an die Kommission.
6. lf the proposed amendment has not been adopted in accord- (6) Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenom-
ance with paragraph 3 of this Article, the Council may also con- men worden, so kann der Rat auch eine Konferenz aller Ver-
vene a conference of all States Parties. tragsstaaten einberufen.
Article VIII Artikel VIII
1. States Parties shall, if possible, transmit to the Council infor- (1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit
mation that would assist the Commission in the discharge of its Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer
functions under paragraph 1 of Article VI. Aufgaben nach Artikel VI Absatz 1 nützen können.
2. States Parties shall keep the Council informed of measures (2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen
they have taken to implement the provisions of this Convention. auf dem laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkom-
The Council shall communicate such information to all States mens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen
Parties and international organizations concerned. Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen:
Article IX Artikel IX
The Council shall, in co-operation with States Parties and Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und
international organizations concerned, take appropriate meas- den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Maß-
ures to facilitate the implementation of this Convention, including nahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu
the provision of technical assistance and measures for the erleichtern, einschließlich der Gewährung technischer Unterstüt-
exchange of information relating to technical developments in zung sowie Maßnahmen zum Austausch von Informationen über
the marking and detection of explosives. technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Auf-
spüren von Sprengstoffen.
Article X Artikel X
The Technical Annex to this Convention shall form an integral Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestand-
part of this Convention. teil des Übereinkommens.
Article XI Artikel XI
1. Any dispute between two or more States Parties concerning (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
the interpretation or application of this Convention which cannot über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,
be settled through negotiation shall, at the request of one of die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf
them, be submitted to arbitration. lf within six months from the Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unter-
date of the request for arbitration the Parties are unable to agree worfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten
on the organization of the arbitration, any one of those Parties nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt wor-
may refer the dispute to the International Court of Justice by den ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede die-
request in conformity with the Statute of the Court. ser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof
unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden
Antrag stellt.
2. Each State Party may, at the time of signature, ratification, (2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifi-
acceptance or approval of this Convention or accession thereto, · kation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens
declare that it does not consider itself bound by the preceding oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1
paragraph. The other States Parties shall not be bound by the nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind
preceding paragraph with respect to any State Party having gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt
made such a reservation. gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
3. Any State Party having made a reservation in accordance (3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2
with the preceding paragraph may at any time withdraw this gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den
reservation by notification to the Depositary. Verwahrer gerichtete Notifikation zurückziehen.
Article XII Artikel XII
Except as provided in Article XI no reservation may be made to Mit Ausnahme des in Artikel XI vorgesehenen Falles sind Vor-
this Convention. behalte zu diesem übereinkommen nicht zulässig.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Article XIII Artikel XIII
1. This Convention shall be open for signature in Montreal on (1) Dieses übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal
1 March 1991 by States participating in the International Confer- für die Teilnehmerstaaten der vom 12. Februar bis 1. März 1991
ence on Air Law held at Montreal from 12 February to 1 March in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz
1991. After 1 March 1991 the Convention shall be open to all zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Über-
States for signature at the Headquarters of the International Civil einkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluft-
Aviation Organization in Montreal until it enters into force in fahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es
accordance with paragraph 3 of this Article. Any State which nach Absatz 3 in Kraft tritt. Ein Staat, der das übereinkommen
does not sign this Convention may accede to it at any time. nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
2. This Convention shall be subject to ratification, acceptance, (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annah-
approval or accession by States. Instruments of ratification, me, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten. Die
acceptance, approval or accession shall be deposited with the Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkun-
International Civil Aviation Organization, which is hereby desig- den werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
nated the Depositary. When depositing its instrument of ratifica- hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. Bei der Hin-
tion, acceptance, approval or accession, each State shall declare terlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
whether or not it is a producer State. Beitrittsurkunde erklärt jeder Staat, ob er ein Herstellerstaat ist
oder nicht.
3. This Convention shall enter into force on the sixtieth day fol- (3) Dieses übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hin-
lowing the date of deposit of the thirty-fifth instrument of ratifica- terlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-, Annahme-,
tion, acceptance, approval or accession with the Depositary, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft,
provided that no fewer than five such States have declared pur- sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2
suant to paragraph 2 of this Article that they are producer States. erklärt haben, daß sie Herstellerstaaten sind. Sollten fünfund-
Should thirty-five such instruments be deposited prior to the dreißig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten
deposit of their instruments by five producer States, this Con- ihre Urkunden hinterlegt haben, so tritt das Übereinkommen
vention shall enter into force on the sixtieth day following the date am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, An-
of deposit of the instrument of ratification, acceptance, approval nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Her-
or accession of the fifth producer State. stellerstaats in Kraft.
4. For other States, this Convention shall enter into force sixty (4) Für andere Staaten tritt dieses übereinkommen sechzig
days following the date of deposit of their instruments of ratifica- Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Geneh-
tion, acceptance, approval or accession. migungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
5. As soon as this Convention comes into force, it shall be reg- (5) Der Verwahrer läßt dieses übereinkommen sogleich nach
istered by the Depositary pursuant to Article 102 of the Charter of seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten
the United Nations and pursuant to Article 83 of the Convention Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Inter-
on International Civil Aviation (Chicago, 1944). nationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Article XIV Artikel XIV
The Depositary shall promptly notify all signatories and States Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnern und Vertrags-
Parties of: staaten umgehend
1. each signature of this Convention and date thereof; 1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren
Zeitpunkt;
2. each deposit of an instrument of ratification, acceptance, 2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
approval or accession and date thereof, giving special refer- gungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit
ence to whether the State has identified itself as a producer besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Hersteller-
State; staat bezeichnet hat;
3. the date of entry into force of this Convention; 3. den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens;
4. the date of entry into force of any amendment to this Con- 4. den Zeitpunkt des lnkrafttretens jeder Änderung dieses Über-
vention or its Technical Annex; einkommens oder seines Technischen Anhangs;
5. any denunciation made under Article XV; and 5. jede Kündigung nach Artikel XV;
6. any declaration made under paragraph 2 of Article XI. 6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
Article XV Artikel XV
1. Any State Party may denounce this Convention by written (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch
notification to the Depositary. eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Denunciation shall take effect one hundred and eighty days (2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang
following the date on which notificätion is received by the der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Depositary.
In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries, being Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren
duly authorized thereto by their Governments, have signed this Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Überein-
Convention. kommen unterschrieben.
Done at Montreal, this first day of March, one thousand nine Geschehen zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in
hundred and ninety-one, in one original, drawn up in five authen- fünf gleichermaßen verbindlichen Wortlauten in englischer, fran-
tic texts in the English, French, Russian, Spanish and Arabic zösischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.
languages.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2307
Technical Annex
Part 1
Description of Explosives
1. The explosives referred to in paragraph 1 of Article I of this Convention are those that:
a) are formulated with one or more high explosives which in their pure form have a vapour pressure less than 1o-4 Pa at a
temperature of 25 °C;
b) are formulated with a binder material; and
c) are, as a mixture, malleable or ~ible at normal room temperature.
II. The following explosives, even though meeting the descriptlon of explosives in paragraph I of this Part, shall not be considered to
be explosives as long as they continue to be held or used for the purposes specified below or remain incorporated as there
specified, namely those explosives that:
a) are manufactured, or held, in limited quantities solely for use in duly authorized research, development or testing of new or
modified explosives;
b) are manufactured, or held, in limited quantities solely for use in duly authorized training in explosives detection and/or
development or testing of explosives detection equipment;
c) are manufactured, or held, in limited quantities solely for duly authorized forensic science purposes; or
d) are destined to be and are incorporated as an integral part of duly authorized military devices in the territory of the producer
State within three years after the coming into force of this Convention in respect of that State. Such devlces produced in this
period of three years shall be deemed to be duly authorized military devices within paragraph 4 of Article IV of this Convention.
III. In this Part:
"duly authorized" in paragraph II a), b) and c) means permitted according to the laws and regulations of the State Party concerned;
and
"high explosives" include but are not restricted to cyclotetramethylenetetranitramine (HMX), pentaerythritol tetranitrate (PETN) and
cyclotrimethylenetrinitramine (RDX).
Part2
Detectlon Agents
A detection agent is any one of those substances set out in the following Table. Detection agents described in this Table are intended
to be used to enhance the detectabllity of explosives by vapour detection means. In each case, the introduction of a detection agent
into an explosive shall be done in such a manner as to achieve homogeneous distribution in the finished product. The minimum
concentration of a detection agent'in the finished product at the time of manufacture shall be as shown in the said Table.
Table
Name of detection agent Molecular formula Molecular weight Minimum concentration
Ethylene glycol dinitrate C2H4(NO3h 152 0,2 % by mass
(EGON)
2,3-Dimethyl-2,3-di- C5H12(NO2h 176 0,1 % by mass
nitrobutane (DMNB)
para-Mononitrotoluene C 7 H7NO2 137 0,5 % by mass
(p-MNT)
ortho-Mononitrotoluene C 7 H7NO2 137 0,5 % by mass
(o-MNT)
Any explosive which, as a result of its normal formulation, contains any of the designated detection agents at or above the required
minimum concentration level shall be deemed tobe marked.
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Technischer Anhang
Teil 1
Beschreibung der Sprengstoffe
1. Die in Artikel I Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe sind solche,
a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei einer Temperatur von 25 °c
einen Dampfdruck von weniger als 10-4 Pa haben;
b) die mit einem Bindemittel versehen sind und
c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind.
II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschni~ 1 entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie
für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil
enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,
a) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter Forschung, Entwicklung oder
Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in Besitz gehalten werden;
b) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung in ordnungsgemäß genehmigter Ausbildung auf dem Gebiet des
Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen
hergestellt oder in Besitz gehalten werden;
c) die in begrenzten Mengen ausschließlich zur Verwendung für ordnungsgemäß genehmigte Zwecke der forensischen Wissen-
schaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder
d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen
Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäß genehmigter militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin
enthalten sind. Solche innerhalb dieses Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäß genehmigte
militärische Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4.
III. In diesem Teil
bedeutet „ordnungsgemäß genehmigt" in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des
betreffenden Vertragsstaats erlaubt und
umfaßt der Begriff „hochbrisante Stoffe", ohne darauf beschränkt zu s~in, Cyclotetramethylen-tetranitramin (HMX, Oktogen),
Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylen-trinitramin (RDX, Hexogen).
Teil2
Markierungsstoffe
Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markierungsstoffe
sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung
eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, daß eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die
Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muß dem in der Tabelle angegebenen Wert
entsprechen.
Tabelle
Name des Markierungsstoffs Bruttoformel Molekulargewicht Mindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat C2H4 (NO3)2 152 0,2 % Massengehalt
(EGON)
2,3-Dimethyl-2,3-di- C5H12(NO2h 176 0, 1 % Massengehalt
nitrobutan (DMNB)
para-Mononitrotoluol C7 H7 NO2 137 0,5 % Massengehalt
(p-MNTI
ortho-Mononitrotoluol C7H 7NO2 137 0,5 % Massengehalt
(o-MNTI
Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe in der erforderlichen
Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2309
Verordnung
zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
(Verordnung zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77)
Vom 25. August ·1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, und auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (BGBI. 1997 11 S. 998) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die
1. nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Änderung 2 der ECE-Regelung Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge und die
2. nach Artikel ,12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 77
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderungen 2 und 3 wird mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung
vom 11. Februar 1996 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
27. September 1997 in Kraft.
Bonn, den 25. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband
auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Verordnung
zu dem Übereinkommen vom 1. September 1996
zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)
Vom 8. September 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Dem Europäischen Büro für Telekommunikation (ETO) werden die in Artikel 3
Abs. 1 des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Tele-
kommunikation (ETO) niedergelegten Rechte gewährt. Das Übereinkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen
nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. September 1998
Der Bundeskanzler
Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2311
Übereinkommen
zur Gründung des
Europäischen Büros für Telekommunikaton (ETO)
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens 2. Studien über die Angleichung von Verfahren und Bedingun-
sind, im folgenden als die „Vertragsparteien" bezeichnet, deren gen für Lizenzierung und Registrierung - einschließlich von
Telekommunikationsverwaltungen Mitglieder der Europäischen Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische
Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation Kommission - durchzuführen und ECTRA entsprechend zu
(CEPT) sind - beraten.
.
3. Studien im Bereich der Numerierung durchzuführen, was
in Anerkenntnis, daß es für Diensteanbieter von Bedeutung ist, auch Studien für externe Stellen - unter anderem die Euro-
die Möglichkeit zu haben, Telekommunikationsdienste auf päische Kommission - einschließt, und ECTRA hinsichtlich
europäischer Ebene anzubieten, und in Anerkenntnis der Not- der Entwicklung einer europäischen Numerierungspolitik,
wendigkeit, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen hinsichtlich des Managements der europäischen Numerie-
zu vereinfachen, rungssysteme, wo dies von Bedeutung ist, und hinsichtlich
der Abstimmung der nationalen Numerierungssysteme zu
ebenso in Anerkenntnis, daß es wünschenswert ist, die natio- beraten.
nalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren und
in Anerkenntnis der Möglichkeit, Diensteanbietern den Zugang 4. andere, von ECTRA möglicherweise geforderte Tätigkeiten
zu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu nach Genehmigung des Rates durchzuführen.
ermöglichen,
Artikel 3
in dem Bestreben, im Bereich der Telekommunikationsdienste
Rechtsstellung und Vorrechte
ein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung
nationaler Genehmigungen einzuführen, (1) Das ETO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ETO ist mit der
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner
ebenso in dem Bestreben, auch die Bemühungen zur Anglei- Ziele notwendigen vollen Rechtsfähigkeit ausgestattet und kann
chung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommuni- insbesondere:
kationsdiensten zu unterstützen, 1. Verträge schließen;
2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mie-
unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates der ten, besitzen und darüber verfügen;
Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen
Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikations- 3. Prozeßpartei sein;
diensten (92/C 318/02), der Entschließung des Rates der 4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisatio-
Europäischen Union zur Entwicklung des künftigen ordnungs- nen schließen.
politischen -Rahmens für die Telekommunikation (95/C 258/01),
(2) Direktor und Personal des ETO genießen in Dänemark Vor-
einschließlich der Lizenzierung; und in Anbetracht der in diesem
rechte und lmmunitäten, wie diese in einem zwischen ECTRA
Rahmen gegebenen Möglichkeit zur Durchführung von Studien
und der Regierung von Dänemark geschlossenen Abkommen
für externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission,
über den Sitz der ETO definiert sind.
entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten
zu gründen, um den Europäischen Ausschuß für Regulierungs- des ETO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und lmmunitäten
fragen Telekommunikation der CEPT, im folgenden als „ECTRA" gewähren, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Direktor und
bezeichnet, bei dessen Aufgaben in Zusammenhang mit der das Personal des ETO hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher
Entwicklung der oben erwähnten Themen zu unterstützen - Äußerungen und aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenomme-
nen Handlungen Immunität genießen.
wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Organe des ETO
Gründung des ETO Das ETO besteht aus einem Rat und einem Direktor sowie Per-
(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Telekommunikation, sonal zur Unterstützung.
im folgenden als „ETO" bezeichnet, gegründet.
Artikel 5
(2) Sitz des ETO ist Kopenhagen, Dänemark.
Der Rat
Artikel 2 (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommuni-
kationsregulierungsverwaltungen aller Vertragspar:teien. Er ist
Aufgaben des ETO
das oberste Entscheidungsgremium des ETO.
Das ETO hat folgende Aufgaben:
(2) Vertreter derjenigen ECTRA-Mitglieder, die nicht zu einer
1. den für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens ver- Vertragspartei dieses Übereinkommens gehören, können als
bindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durch- Beobachter an den Sitzungen des Rates teilnehmen und auf Auf-
führung eines „One-stop-Shopping"-Verfahrens zur Lizenzie- forderung des Vorsitzenden das Wort ergreifen; sie dürfen jedoch
rung und Registrierung zu schaffen. nicht an Abstimmungen teilnehmen.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
(3) Vertreter der Europäischen Kommission und des EFTA- Artikel 8
Sekretariats können an den Sitzungen des Rates als Beobachter
Arbeitsprogramm
teilnehmen, die zwar Rede-, aber kein Stimmrecht haben.
(4) Der Vorsitzende von ECTRA ist Vorsitzender des Rates. Der Rat stellt in jedem Jahr ein Arbeitsprogramm für das ETO
Kommt der Vorsitzende von ECTRA jedoch aus einem Land, das für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage eines Vor-
nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wählt der Rat schlags auf, den der Direktor des ETO nach vorheriger Rück-
einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In diesem sprache mit ECTRA unterbreitet. Im ersten Jahr hat dieses Pro-
Fall nimmt der ECTRA-Vorsitzende als Beobachter am Rat teil. gramm so ausführlich zu sein, daß der Jahreshaushalt des ETO
Das Mandat des gewählten Vorsitzenden läuft gleichzeitig mit aufgestellt werden kann.
dem des ECTRA-Vorsitzenden aus.
(5) Im Rahmen seines Mandats ist der Vorsitzende befugt, im Artikel 9
Namen des Rates zu handeln. Haushaltsplanung und Abrechnung
(6) Der Rat legt alle für eine ordungsgemäße Arbeit des ETO
(1) Das Rechnungsjahr des ETO beginnt am 1. Januar und
und seiner Organe notwendigen Vorschriften fest.
endet am 31. Dezember des betreffenden Jahres.
(7) Der Rat wird mindestens zweimal im Jahr von seinem Vor-
sitzenden einberufen. Der Rat soll insbesondere folgende Auf- (2) Der Direktor ist für die Aufstellung des Jahreshaushalts
gaben haben: und des Jahresabschlusses des ETO und für deren Vorlage zur
Prüfung und gegebenenfalls zur Genehmigung durch den Rat
1. der (die) Direktor(in) für das ETO zu ernennen und verantwortlich.
dessen/deren Pflichten festzulegen;
(3) Der Haushalt wird unter Berücksichtigung der Anforde-
2. die Anzahl der Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedin- rungen des in Übereinstimmung mit Artikel 8 erstellten Arbeits-
gungen festzulegen; programms aufgestellt. Der Rat legt den Zeitplan für Vorlage und
3. die Benennung der Mitarbeiter durch den Direktor des ETO Genehmigung des Haushalts vor Beginn des Jahres, auf das er
zu überwachen; sich bezieht, fest.
4. den Jahreshaushalt für das ETO zu verabschieden und (4) Der Rat stellt detaillierte Finanzvorschriften auf. Sie enthal-
ECTRA darüber zu informieren; ten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für Vorlage
und Genehmigung des Jahresabschlusses des ETO sowie
5. den Jahresabschluß des ETO zu genehmigen und ECTRA
Bestimmungen hinsichtlich der Rechnungsprüfung.
darüber zu informieren;
6. entsprechend dem Artikel 8 genannten Verfahren das Arbeits-
programm von ETO festzulegen; Artikel 10
7. nach Rücksprache mit ECTRA Prioritäten in bezug auf die im finanzielle Beiträge
Arbeitsprogramm vereinbarten Aufgaben zu setzen;
(1) Kapitalaufwand und laufende Betriebskosten des ETO wer-
8. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen ETO und ande- den - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit den Sitzungen
ren internationalen Organisationen wie dem europäischen des Rates entstehenden Kosten - von den Vertragsparteien
Büro für Funkangelegenheiten (ERO) zu prüfen. getragen. Die Aufteilung der Aufwendungen richtet sich nach den
Beitragseinheiten entsprechend dem Betrag, den die betreffen-
(8) Der Rat erstattet einmal jährlich einer ECTRA-Vollversamm-
den Verwaltungen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Über-
lung Bericht über seine Tätigkeiten und liefert weitere Berichte
einkommens zur Unterzeichnung an die CEPT zahlen, oder bei
auf Anforderung von ECTRA.
Ländern, die der CEPT nach diesem Datum beitreten, zum Zeit-
punkt des Beitritts ihrer Verwaltungen zur CEPT.
Artikel 6
(2) Ein Antrag einer Vertragspartei auf Änderung ihrer Beitrags-
Abstimmungsverfahren einheiten wird dem Rat vorgelegt, der darüber entscheidet und
(1) Die Ratsmitglieder bemühen sich bei Beschlüssen um einen den Zeitpunkt festlegt, an dem die Änderung wirksam wird.
größtmöglichen Konsens. Kann ein Konsens nicht erreicht wer-
(3) Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates kann das ETO
den, wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
auf Kostendeckungsbasis Arbeiten für Dritte ausführen.
gewichteten Stimmen gefaßt. Die Gewichtung der Stimmen
erfolgt gemäß der in Artikel 10 aufgeführten Staffelung der Bei- (4) In Zusammenhang mit den Ratssitzungen entstehende
tragseinheiten. Kosten werden von der Telekommunikationsregulierungsverwal-
(2) Für alle Ratsbeschlüsse muß zum Zeitpunkt der Beschluß- tung des Landes getragen, in dem die Sitzung stattfindet. Reise-
fassung eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern entweder kosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden
selbst anwesend sein oder vertreten werden, die mindestens der getragen.
Hälfte aller gewichteten Stimmen aller Vertagsparteien ent- (5) Die Beiträge werden den Vertragsparteien unter Angabe
spricht. einer Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei verspäteten Zahlun-
gen fallen Zinsen in einer Höhe an, über die der Rat entscheidet.
Artikel 7
Direktor und Personal (6) Bei einem Zahlungsverzug von einem Jahr kann der
Vertragspartei das Stimmrecht und sogar die Mitgliedschaft
(1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ETO und ist entzogen werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall über zu
innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, im Namen ergreifende Maßnahmen.
des ETO Verträge zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis
ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor übertra-
gen. Artikel 11
(2) Der Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragsparteien
Durchführung aller internen und nach außen gerichteten Tätigkei-
(1) Jeder Staat, dessen Telekommunikationsverwaltung Mit-
ten des ETO in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen,
glied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens
dem Abkommen über den Sitz von ETO, dem Arbeitsprogramm,
werden. Dies geschieht entweder durch Unterzeichnung oder
dem Haushalt und den vom Rat erlassenen Richt- und Leitlinien.
durch Beitritt. Die Unterzeichnung bedarf gegebenenfalls der
(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest. Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2313
(2) V~_m 1. September 1996 an bis zu seinem Inkrafttreten liegt Artikel 15
dieses Ubereinkommen zur Unterzeichnung auf. Beilegung von Streitigkeiten
(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses übereinkommen Jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses
weiterhin zum Beitritt offen. Übereinkommens und seines Anhangs, die nicht durch Vermitt-
lung des Rates beigelegt wird, wird von den betroffenen Parteien
Artikel 12 entsprechend Anhang A als einem Bestandteil dies~s Überein-
kommens einem Schiedsverfahren unterworfen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Artikel 16
Monats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung Änderungen
von Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und,
falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- (1) Der Rat kann Änderungen zu diesem Übereinkommen
urkunden der Vertragsparteien erhalten hat, um zu gewähr- beschließen. Änderungsvorschläge werden nur dann berück-
leisten, daß mindestens 225 Beitragseinheiten zugesagt sind. sichtigt, wenn sie von mindestens 25 % aller gewichteten Stim-
men aller Vertragsparteien unterstützt werden. Es gelten die
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist jede nach- Abstimmungsvorschriften nach Artikel 6.
folgende Vertragspartei vom ersten Tag des zweiten Monats an,
welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten
die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Regierung von
urkunde dieser Partei erhalten hat, zur Einhaltung der Bestim- Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-,
mungen dieses Übereinkommens einschließlich der wirksam Annahme- oder Genehmigungsnotifizierungen der Vertrags-
gewordenen Änderungen verpflichtet. parteien, die zwei Drittel der gewichteten Stimmen repräsentie-
ren, notifiziert hat.
(3) Änderungen, die den Vertragsparteien neue Verpflichtun-
Artikel 13
gen auferlegen, sind nur für jene Vertragsparteien bindend, die
Kündigung die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
(1) Zwei -~ahre nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertrags-
partei das Ubereinkommen gegenüber der Regierung von Däne- Artikel 17
mark schriftlich kündigen; diese notifiziert diese Kündigung dem Hinter1egungsstelle
Rat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem amtierenden
(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens und seiner nach-
Präsidenten der CEPT.
folgenden Änderungen sowie die Ratifizierungs-, Annahme- oder
(2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des nächsten, in Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der
Artikel 9, Absatz 1 definierten, vollen Rechnungsjahres, welches Regierung von Dänemark hinterlegt.
auf den Tag folgt, an dem die Kündigung bei der Regierung von (2) Die Regierung von Dänemark stellt allen Staaten, die das
Dänemark eingegangen ist. übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten
sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT eine be-
Artikel 14 glaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Text jeglicher
vom Rat beschlossenen Änderungen zur Verfügung. Weitere
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Abschriften werden dem Generalsekretär der Internationalen
(1) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das souveräne Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommis-
Recht jeder Vertragspartei in bezug auf die Regulierung der sion und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandels-
Telekommunikation. assoziation zur Information übersandt.
(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die
(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen
das übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetre-
Gemeinschaft ist, wendet dieses übereinkommen in Überein-
ten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT sämt-
stimmung mit ihren Verpflichtungen gemäß den entsprechenden
liche Unterschriften, Ratifikationen, Annahmen und Genehmi-
Verträgen an.
gungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeden
(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Beitritt oder jede Änderung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Vertreter dieses übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kopenhagen am 1 . September 1996 in einer
einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
AnhangA
Schiedsverfahren
(1) Zur Entscheidung über jegliche Streitigkeit, auf die in Artikel 15 des Übereinkommens
Bezug genommen wird, wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den folgenden
Absätzen eingerichtet.
(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich im Schiedsverfahren einer der
beiden Streitparteien anschließen.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb
eines Zweimonatszeitraums, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Aufforderung einer
Partei, diese Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, einen Schiedsmann. Die
ersten beiden Schiedsmänner bestellen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums nach der
Bestellung des zweiten Schiedsmannes den dritten Schiedsmann als Obmann des
Schiedsgerichts. Ist einer der beiden Schiedsmänner nicht innerhalb des vorgeschriebe-
nen Zeitraums bestellt worden, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien ent-
sprechend dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
von 1899 vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren
wird angewandt, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb des vorgeschrie-
benen Zeitraums bestellt wurde.
(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und stellt seine eigenen Verfahrensregeln
auf.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen in Übereinstimmung mit inter-
nationalem Recht und basieren auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechts-
grundsätzen.
(6) Jede Partei trägt sowohl die Kosten des Schiedsmannes, für dessen Bestellung sie
verantwortlich ist, als auch die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Streit-
parteien tragen zu gleichen Teilen die durch den Obmann des Schiedsgerichts entstehen-
den Kosten.
(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die sich
nicht der Stimme enthalten dürfen. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und für alle Partei-
en bindend; Einspruch ist nicht zulässig. Die Parteien leisten dem Schiedsspruch unver-
züglich Folge. Im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Bedeutung oder des Geltungs-
bereichs des Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht diesen auf Antrag einer Streitpartei
aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 16. Juli 1998
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher ~bfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Botsuana am 18. August 1998
Dominica am 3. August 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1155).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Gf;'ltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfu~p und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Olverschmutzung
Vom 16. Juli 1998
Das Internationale Übereinkommen .von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
China am 30. Juni 1998
Iran, Islamische Republik am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 16. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998
zu dem Vertrag vom 22. Dezember 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidscha-
nischen Republik über die Förderung und den gegensei-
tigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1998 II S. 567)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben
Tage
am 29. Juli 1998
in Krafttreten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind in Baku am 29. Juni 1998
ausgetauscht worden.
Bonn, den 16: Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 1998
Die Änderung vom 29~ Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Litauen am 4. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1998 (BGBI. II S. 1034).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Litauen am 4. Mai 1998
Portugal am 25. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. April 1998 (BGBI. II S. 1035).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung
der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"
Vom 20. Juli 1998
Das übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem
Artikel XXII Buchstabe c und e, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Aserbaidschan am 13. Mai 1992
Georgien am 7. Januar 1993
Lettland am 14. September 1994
Litauen am 13. Mai 1992
Polen am 20. Dezember 1991
Rumänien am 29. Oktober 1990
Slowenien am 4. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1996 (BGBI. II S. 2792).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 20. Juli 1998
Das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist nach seinem Artikel II Abs. 5 in Verbindung mit
den Artikeln X und XI für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 25. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 14).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 20. Juli 1998
Das übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 13. Juni 1998
Gambia am 18. Juni 1998
Litauen am 15. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Mai 1998 (BGBI. II S. 1381 ).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2319
· Bekanntmachung
über den GeltunQsbereich
des Protokolls von 1991 zu dem Ubereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 20. Juli 1998
Das Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die
Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses (BGBI. 1994 II S. 2358) ist nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 2 in Kraft getreten für
Bulgarien am 28. Mai 1998
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Bulgarian) (Original: Bulgarisch)
"The Republic of Bulgaria declares under ,,Die Republik Bulgarien erklärt nach Arti-
article 2, paragraph 2, subparagraph c) of kel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls,
the Protocol that it shall, as soon as possi- daß sie sobald wie möglich als ersten
ble and as a first step, take effective mea- Schritt wirksame Maßnahmen ergreift, um
sures to ensure that, at the latest by the sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationa-
year 1999, its national annual emissions of len Emissionen flüchtiger organischer Ver-
volatile organic compounds do not exceed bindungen spätestens 1999 das Niveau
the 1988 levels." von 1988 nicht überschreiten."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Januar 1998 (BGBI. II S. 224).
Bonn, den 20. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-honduranischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 21. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 21. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Honduras über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
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Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 27. Mai 1998
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Tegucigalpa am 27. April 1998 ausgetauscht
worden.
Bonn, den 21. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er