Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2265
7. In § 24.03 Nr. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „7.01 schiffahrt auf Rhein und Mosel) vom 16. März 1992
Nr. 2;" die Angabe „7.05 Nr. 2;" eingefügt. (BGBI. ·I S. 531), die durch die Verordnung vom 4. März
1994 (BGBI. 1 S. 440) geändert worden sind, wird folgen-
der Satz angefügt:
Artikel 5 ,,Sind Optik und Gehäuse untrennbar miteinander ver-
Änderung der Vorschriften bunden, genügt eine Kennzeichnung auf dem Gehäuse."
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt Artikel 6
Dem Artikel 15 Nr. 3 der Vorschriften über die Farbe Inkrafttreten
und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt (Anlage zur Verord- Die Artikel 1, 2 und 5 dieser Verordnung treten am
nung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter 1. Oktober 1998, die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnen- treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn,den19.August1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-indischen Investitionsförderungsabkommens
Vom 16. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998
zu dem Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Indien über
die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen (BGBI.
1998 II S. 619) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 14 tmd der dazugehörige
Notenwechsel vom 5. Juni 1997
am 13. Juli 1998
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 16. Juli 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien, am 28. April 1998
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1998
Das in Bonn am 16. September 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über kul-
turelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 15. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2267
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und
ähnlichen Veranstaltungen;
und
4. bei der Herstellung von Kontakten zwischen Verlagen, Biblio-
die Regierung der Mongolei -
theken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- Fachleuten und Material;
schen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver- 5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-
ständnis zu vertiefen, senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-
Artikel 3
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
Völker fördert, sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-
und in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kul- stützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche
turgütern wichtige Aufgaben sind, und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und
erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Ein-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der richtungen.
Bevölkerung beider Länder auszubauen - (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die wei-
tere Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hoch-
sind wie folgt übereingekommen:
schulen und anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere:
- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-
Artikel 1
beratern;
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
wickeln. - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden
Artikel 2 sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
des Fremdsprachenunterrichts;
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes. zu vermitteln, - die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durch- für das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-
führen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe che bieten.
leisten, insbesondere ·
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
stalt\,Jng von Konzerten, Theateraufführungen und anderen Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
künstlerischen Darbietungen; bessere gegenseitige Verständnis fördert.
2. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vorle-
sungen; Artikel 4
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- ihren Formen, in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-
dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-
den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildenden Schulen,
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf- Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
lichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und For- Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch
schungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken zur Zusammenarbeit im Presse-, Buch- und Verlagswesen.
und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen die Zusam-
menarbeit dieser Institutionen in ihren Ländern in folgenden
Artikel 10
Bereichen:
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
1. Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-
Interesse sind;
schaften, Kirchen, Kulturvereinen, politischen und sonstigen Stif-
2. gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelper- tungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche
sonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaus- nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die
tauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
Konferenzen und Symposien;
3. Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- . Artikel 11
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,
wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-
Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten;
arbeit und den Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
4. Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtun-
gen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich
Artikel 12
zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Infor-
mation und Dokumentation sowie von Archivalienreproduk- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
tionen; lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
5. Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di-
Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu
daktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-
fördern.
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-
Artikel 13
stellungen;
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
6. Förderung der Beziehungen zwischen den Hochschulen bei-
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
der Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen
Einrichtu.ngen;
Artikel 14
7. Zusammenarbeit auf den Gebieten der Pflege, der Restaurie-
rung und des Schutzes historischer und kultureller Denk- (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
mäler. tenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
Artikel 5 Land erleichtern.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti- turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-
pendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs- lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-
arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-
Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft richtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenen-
durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der bildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe- Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
dingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-
len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,
mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
Artikel 6
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden
Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
denen Studiennachweise und Abschlußdiplome der Hochschu- Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier
len des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt Publikumszugang zu den Einrichtungen und deren Veranstaltun-
werden können. gen garantiert.
Artikel 7 (4) Der Status der iri den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.
große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.
Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen
und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen. Artikel 15
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Artikel 8 Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-
wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Mon-
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich golei zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfeh-
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen- lungen und Programme für die weitere kulturelle Zus~mmen-
arbeit nach Kräften zu unterstützen. arbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege
geregelt.
Artikel 9
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
sprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
und den Austausch von .Filmen und anderen audiovisuellen staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2269
mes erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird (4) Mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens
der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. tritt das Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongo-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die lischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit außer
Regierung der Mongolei werden dieses Abkommen vom Tag der Kraft.
Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
vorläufig anwenden. Artikel 17
(3) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
das Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung der verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongo- sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens
lischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit nicht mehr sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
angewandt. gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 16. September 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Mongolei
Altangerel
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 dem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gast-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, land im Gebrauch waren.
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-
der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,
nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge- der eingeführten Kraftfahrzeuge.
biet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.
8. (1) Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge
2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, nach .dem jeweils geltenden Abkommen zwischen der
dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient. Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei zur Ver-
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der •
Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
Staatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen er- · Vorschriften.
halten im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und (2) Den unter Nummer 1 genannten Personen steht die An-
Bestimmungen auf Antrag gebührenfrei eine Aufent- stellung von Ortskräften als Hauspersonal im Rahmen
haltsgenehmigung von den zuständigen Behörden des der nationalen Bestimmungen der empfangenden Ver-
Gastlandes. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevor- tragspartei frei.
zugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein-
und Ausreise der Berechtigten im Rahmen ihrer Gültig- 9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens
keit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkom- genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-
mens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-
Arbeitserlaubnis. tragsparteien sind.
(2) Den entsandten Fachkräften steht die freie Wahl ihrer (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14
Wohnung zu. Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-
tungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und
(3) Aufenthaltsgenehmigungen nach Nummer 3 Absatz 1 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-
müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder ten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-
konsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt den Vertragspartei.
werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltser-
laubnis können im Gastland gestellt werden. (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten
kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge- ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,
nannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen- gesellschaftlichen Organisationen, Gesellschaften, Ver-
denden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt einen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzun-
(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-
gen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in
mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich
ihrem Hoheitsgebiet.
der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden
10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
minderjährigen ledigen Kinder.
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten- ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Ver-
den Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund- günstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze
lage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und sonstigen Vorschriften.
und Wiederausfuhr (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,
technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel gere-
Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich gelt.
eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätig- 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
keit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein- dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
richtungen eingeführt werden; ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Fami- durch Notenwechsel geregelt werden.
lienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor 12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Gastlandes
Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird;
- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
eingeführte Geschenke. gen Vorschriften einräumen,
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast- - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts infol-
die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nach- ge öffentlicher Unruhe gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 29. Juli 1998
1s I an d hat dem Schweizerischen Bundesrat am 22. September 1997 folgen-
de Er k I ä r u n g zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) notifiziert:
(Übersetzung)
"Chapter III of the law on arrest and injunc- „Kapitel III des Gesetzes über Arrest und
tion (lög um kyrrsetningu og lögbann) to gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrset-
which art. 54A(7) of the said Convention ningu og lögbann), auf das in Artikel 54a
refers has been repealed and replaced by Nummer 7 des genannten Übereinkom-
Chapter IV of the law on arrest and injunc- mens Bezug genommen wird, wurde durch
tion (lög um kyrrsetningu og lögbann) Kapitel IV des Gesetzes Nr. 31 über Arrest
No. 31 from 23 April 1990, which entered . und gerichtliche Verfügungen (log um
into force on 1 July 1992." kyrrsetningu og lögbann) vom 23. April
1990, das am 1. Juli 1992 in Kraft getreten
ist, aufgehoben und ersetzt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 56).
Bonn, den 29. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Berichtigung
der 13. ADA-Änderungsverordnung
Vom 24. August 1998
Die deutsche Übersetzung der Anlage zur 13. ADA-Änderungsverordnung
vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) wird berichtigt. Die Berichtigung wird
nachstehend veröffentlicht.
Bon,:,, den 24. August 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Sandhäger
2226 Bundesge~etzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
über das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 4. August 1992 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten
Strafverfolgung wird zugestimmt. Das übereinkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das übereinkommen nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der. Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2227
Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
über das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Präambel (3) Ein Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung betreffend eine
oder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, im fol- zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium der Aus-
genden als „Mitgliedstaaten" bezeichnet - wärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert und wird am ersten
Tag des auf den Tag dieser Notifikation folgenden Monats wirk-
eingedenk der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern sam.
bestehen;
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1
waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitglied-
in Anbetracht der Entwicklung, die auf den Abbau der Hinder- staat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfol-
nisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abzielt; gung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der
Grundlage gegenseitigen Vertrauens, gegenseitigen Verständ- Artikel 3
nisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten; Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen
eine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitglied-
überzeugt, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Ver- staat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so
ständnisses und solcher Achtung ist, wenn das Verbot der dop- wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser
pelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentschei- Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende
dungen wechselseitig anerkannt wird - Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies
erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen
sind wie folgt übereingekommen: ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
Artikel 1 Artikel 4
Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, (1) Ist eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
darf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieses Mit-
verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die gliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung die-
Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird selbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen
oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen
werden kann. sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behör-
den des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist,
Artikel 2 um sachdienliche Auskünfte.
(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme (2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt
oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, daß er und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfah-
in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 1 rens zu berücksichtigen.
gebunden ist: (3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Unterzeichnung, der Ratifi-
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, kation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Überein-
ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen kommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach
wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.
wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; Artikel 5
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung wei-
eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen tergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung
wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf auslän-
Straftat darstellt; dische Justizentscheidungen nicht entgegen.
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von
einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung Artikel 6
seiner Amtspflichten begangen wurde.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur
(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung betreffend die in Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausnahme abgibt, bezeichnet Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
die Arten von Straftaten, auf die diese Ausnahme Anwendung gungsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen
finden kann. Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998
(2) Dieses übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der gungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeich-
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch nen, auf die dieses übereinkommen Anwendung findet.
alle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeich-
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifi-
nung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaf-
kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit
ten sind.
danach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angele-
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder genheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses übereinkommen
Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß die- erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt
ses übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten, oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
welche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug
Hinterlegung Anwendung findet.
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an das
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichte-
Artikel 7 te Notifikation zurückgenommen werden.
(1) Dieses übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation
Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Bei- genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
trittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Ange-
legenheiten Belgiens hinterlegt. Artikel 9
(2) Dieses übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens
90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Unterzeichnung, Hinter-
legung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.
Artikel 8
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens
(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates eine beglaubigte
der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- Abschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2229
Gesetz
zu de·m Übereinkommen vom 10. März 1995
über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Brüssel am 10. März 1995 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird zugestimmt. Das
Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 16 Abs. 3 des Übereinkommens abgeben.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach
seinem-Artikel 16 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Justiz
Sc h m i dt-J ortz i g
Der Bundesminister des Auswärtigen
K~nkel
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Übereinkommen
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, nämlich Artikel3
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
Bedingungen der Übergabe
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 9. März (1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um
1995, vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11
in dem Wunsch, die justitielle, strafrechtliche Zusammenarbeit sowie des Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.
zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als
auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern, (2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorla-
ge eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterla-
in Anerkennung der Bedeutung der Auslieferung im Bereich gen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsüberein-
der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser kommens.
Zielsetzungen,
Artikel 4
in der Überzeugung, daß es erforderlich ist, das Auslieferungs-
verfahren zu vereinfachen, soweit dies mit den wesentlichen Zu übermittelnde Informationen
Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und den Prinzipien (1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde
freiheiten vereinbar ist, gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden
Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angese-
in Anbetracht der Tatsache, daß die Person, gegen die sich
hen:
das Ersuchen richtet, in zahlreichen Auslieferungsverfahren der
Übergabe nicht widerspricht, a) die Identität der verfolgten Person,
in Anbetracht dessen, daß es in diesen Fällen wünschenswert b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
ist, die Dauer des Auslieferungsverfahrens und der Ausliefe- c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit glei-
rungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern, cher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
in der Erwägung, daß ~s daher zweckmäßig ist, die Anwen- d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Hand-
dung des Europäischen' Auslieferungsübereinkommens vom lung,
13. Dezember 1957 durch Vereinfachung und Verbesserung des e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat
Auslieferungsverfahrens zu erleichtern, begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der
Art der Täterschaft der verfolgten Person,
in der Erwägung, daß die Bestimmungen des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens für alle Fragen, die nicht in die- f) soweit möglich, die Folgen der Straftat.
sem übereinkommen geregelt werden, weitergelten - (2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen
als unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die
sind wie folgt übereingekommen:
zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet ,
des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen Artikels
(1) Mit diesem übereinkommen soll die Anwendung des Zustimmung und Genehmigung
Europäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der (1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung
Vorschriften jenes Übereinkommens erleichtert werden. gemäß den Artikeln 6 und 7.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestim- (2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre
mungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die zwischen den Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.
Mitgliedstaaten in Kraft sind.
Artikel 6
Artikel2 Unterrichtung der Person
Verpflichtung zur Übergabe
Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in
nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach
dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem übereinkommen ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie
vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Person und der gerichtete Ersuchen sowie über die .ihr gebotene Möglichkeit,
ersuchte Staat gemäß diesem übereinkommen hierzu ihre ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Ver-
Zustimmung gegeben haben. fahren zuzustimmen.
aundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2231
Artikel 7 Artikel 11
Entgegennahme der Zustimmung Obergabefrist
(1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung (1)-.Die Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach
und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Auslieferung
Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10
Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaat- Absatz 2 mitgeteilt wprden ist.
lichem Recht.
(2) Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im Hoheitsgebiet des ersuch-
damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach ten Staates freigelassen.
Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die
(3) Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht inner-
~rkennen lassen, daß die Person sie freiwillig und in vollem
halb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übergeben werden, so
Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat.
teilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies
Zu diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht,
der anderen Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt
einen Rechtsbeistand beizuziehen.
für die Übergabe. In diesem Fall findet die Übergabe innerhalb
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt.
Absatz 1 werden nach .dem im innerstaatlichen Recht des Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist
ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genom- weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.
men.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte
(4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Staat Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-
Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten können bei Hin- mens anwenden möchte.
terlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Artikel12
Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach den anwend-
baren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein Zustimmung nach Ablauf der In Artikel 8
können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen der Mitteilung vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen
der Zustimmung un~ ihres Widerrufs bei der Berechnung der in (1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in
Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkom- Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so
mens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.
- führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in
diesem übereinkommen vorgesehen ist durch, wenn ihm noch
Artikel 8
kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des
Mitteilung der Zustimmung Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist; ·
(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüg- - kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwen-
lich die Zustimmung der Person mit. Damit der ersuchende Staat den, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen ·
gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm im Sinne des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsüber-
der ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen einkommens zugegangen ist.
Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt
nicht.
worden und ist die Zustimmung nach Eingang des Ausliefe-
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen rungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das
den zuständigen Behörden. vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorge-
sehen ist anwenden.
Artikel 9 (3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifi-
Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in
einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beab-
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikati- sichtigt, Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzu-
ons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu wenden.
jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des
Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Artikel13
nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Überein-
kommens Weiterlleferung an einen anderen Mitgliedstaat
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat; Findet der Grundsatz der Spezialität. entsprechend der
Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 auf die ausgeliefer-
oder
te Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrück- Auslieferungsübereinkommens nicht für die Weiterlieferung die-
lich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzich- ser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der genann-
tet hat. ten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Artikel10 Artikel14
Mitteilung der Auslieferungsentscheidung Durchlieferung
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Aus- Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäi-
lieferungsübereinkommens erfolgen die Mitteilung über die nach schen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine
dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentschei- Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgen-
dung sowie die Übermittlung von Informationen betreffend die- des:
ses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der zuständigen
a) in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den
Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates,
in Artikel 4 genannten Informationen dem Durchlieferungs-
der um vorläufige Verhaftung ersucht hat.
staat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hin-
{2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage terläßt,• übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Person zugestimmt hat. seine Entscheidung auf demselben Wege mitteilen;
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. Sept~mber 1998
b) die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der ben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung
zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats die Möglich- anwendbar wird.
keit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes
(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage
Auslieferungsverfahren handelt, und um gegenüber der aus-
nach ihrer Hinterlegung, frühestens jedoch am Tag des lnkraft-
gelieferten Person die zur Durchführung der Durchlieferung
tretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegen-
erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.
über dem betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.
Artikel 15 (5) Dieses übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem
Zeitpunkt seines lnkrafttretens oder der Anwendung zwischen
Bestimmung der zuständigen Behörden dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.
Jeder Mitgliedstaat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikati-
ons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Artikel17
Erklärung mit, welches die zuständigen Behörden im Sinne der
Artikel 4 bis 8, 10 und 14 sind. Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der
Artikel 16 Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
Inkrafttreten (2) Der Wortlaut dieses Übereinkommens, der vom Generalse-
kretariat des Rates der Europäischen Union in der Sprache des
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annah-
beitretenden Staates erstellt und von allen Mitgliedstaaten gebil-
me oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder
ligt wird, ist gleichermaßen verbindlich wie die übrigen authenti-
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des
schen Fassungen. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mit-
Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär
gliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlauts.
des Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunde allen Mit-
gliedstaaten. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretariat des
Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,
den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde, oder aber
Kraft. zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens in
Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Über-
raums noch nicht in Kraft getreten ist.
einkommens bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annah-
me- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeit- (5) Ist dieses übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung
punkt erklären, daß dieses übereinkommen für ihn gegenüber der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, ist Artikel 16
den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgege- Absatz 3 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am zehnten März neunzehnhundert-
fünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, engli-
scher, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-
scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des
Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär
übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser
Urschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2233
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 31. Januar 1995
über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens
der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem übereinkommen von Straßburg vom 31. Januar 1995 über den uner-
laubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens
der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-
setzblatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig '
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998
übereinkommen
über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens
der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Agreement
on lllicit Traffic by Sea,
implementing Article 17 of the United
Nations Convention against lllicit Traffic
in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances
Accord
relatif au trafic illicite par mer,
mettant en ceuvre l'article 17 de la Convention
des Nations Ünies contre le trafic illicite
de stupefiants et de substances psychotropes
(Übersetzung)
The member States of the Council of Les Etats membres du Conseil de l'Euro- Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
Europe, having expressed their consent to pe, ayant consenti ä etre lies par la ihre Zustimmung ausgedrückt haben,
be bound by the United Nations Conven- Convention des Nations Unies contre le durch das am 20. Dezember 1988 in Wien
tion against lllicit Traffic in Narcotic Drugs trafic illicite de stupefiants et de sub- beschlossene Übereinkommen der Verein-
and Psychotropic Substances, done at stances psychotropes, faite a Vienne le ten Nationen gegen den unerlaubten Ver-
Vienna on 20 December 1988, hereinafter 20 decembre 1988, ci-apres denommee kehr mit Suchtstoffen und psychotropen
referred to as "The Vienna Convention", «la Convention de Vienne», Stoffen, im folgenden als ,,Wiener Überein-
kommen" bezeichnet, gebunden zu sein -
Considering that the aim of the Council Considerant que le but du Conseil de in der Erwägung, daß es das Ziel des
of Europe is to achieve a greater unity l'Europe est de realiser une union plus Europarats ist, eine engere Verbindung
between its members; etroite entre ses membres; zwischen seinen Mitgliedern herbeizu-
führen;
Convinced of the need to pursue a com- Convaincus de la necessite de pour- überzeugt von der Notwendigkeit, eine
mon criminal policy aimed at the protection suivre une politique penale commune ten- auf den Schutz der Gesellschaft gerichtete
of society; dant ä la protection de Ja societe; gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen;
Considering that the fight against serious Considerant que Ja lutte contre Ja grande in der Erwägung, daß der Kampf gegen
crime, which has become an increasingly criminalite, qui est de plus en plus un pro- das schwere Verbrechen, das zunehmend
international problem, calls for close co- bleme international, exige une cooperation zu einem internationalen Problem gewor-
operation on an international scale; etroite au niveau international; den ist, eine enge Zusammenarbeit auf
internationaler Ebene erfordert;
Desiring to increase theirco-operation to Desireux d'intensifier dans taute la in dem Wunsch, bei der Bekämpfung
the fullest possible extent in the suppres- mesure du possible leur cooperation en des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen
sion of illicit traffic in narcotic drugs and vue de mettre fin au trafic illicite de stupe- und psych.otropen Stoffen auf See ihre
psychotropic substances by sea, in confor- fiants et de substances psychotropes par Zusammenarbeit im Einklang mit dem See-
mity with the internati~mal law of the sea mer, conformement au droit international völkerrecht und unter voller Beachtung des
and in full respect of the principle of right of de Ja mer et dans Je respect total du princi- Grundsatzes der Freiheit der Schiffahrt so
freedom of navigation; pe de la liberte de navigation; weitgehend wie möglich zu verstärken;
Considering, therefore, that Article 17 of Considerant, en consequence, qu'il y a in der Erwägung, daß daher Artikel 17
the Vienna Convention should be supple- lieu de completer par un accord regional des Wiener Übereinkommens durch ein
mented by a regional agreement to carry les dispositions de l'article 17 de la regionales Übereinkommen zur Durch-
out, and to enhance the effectiveness of, Convention de Vienne en vue de leur don- führung und zur Verstärkung der Wirksam-
the provisions of that article, ner effet et d'en renforcer l'efficacite, keit der Bestimmungen jenes Artikels
ergänzt werden sollte -
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2235
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Chapter 1 , Chapitre 1 Kapitel 1
Definitions Definitions Begriffsbestimmungen
Article 1 Article 1 Artikel 1
Definitions Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Agreement: Aux fins du present Accord: Im Sinne dieses Übereinkommens
a "lntervening State" means a State Party a l'expression «Etat intervenant» designe a) bedeutet „eingreifender Staat" einen
which has requested or proposes to un Etat partie qui a demande ou se pro- Vertragsstaat, der eine andere Ver-
request authorisation from another pose de demander l'autorisation a une tragspartei um die Genehmigung er-
Party to take action under this Agree- autre Partie de prendre des mesures en sucht hat oder zu ersuchen beabsich-
ment in relation to a vessel flying the vertu du present Accord contre un navi- tigt, in bezug auf ein Schiff, das die
flag or displaying the marks of registry re battant pavillon ou portant l'immatri- Flagge des · anderen Vertragsstaats
of that other State Party; culation de l'autre Etat partie; führt oder dessen Registrierungszei-
chen zeigt, Maßnahmen nach diesem
übereinkommen zu treffen;
b "Preferential jurisdiction" means, in b par l'expression «competence prefe- b) bedeutet „bevorrechtigte Gerichtsbar-
relation to a flag State having concur- rentielle» il faut entendre, lorsqu'un Etat keit'' in bezug auf einen Flaggenstaat,
rent jurisdiction over a relevant offence du pavillon a une competence concur- der mit einem anderen Staat konkurrie-
with another State, the right to exercise rente relative a une infraction pertinente rende Gerichtsbarkeit über eine ein-
its jurisdiction on a priority basis, to the avec un autre Etat, un droit prioritaire schlägige Straftat hat, das Recht, seine
exclusion of the exercise of the other d'exercer sa competence, a l'exclusion Gerichtsbarkeit vorrangig auszuüben,
State's jurisdiction over the offence; de l'exercice de celle d'un autre Etat wobei die Ausübung der Gerichtsbar-
relative a l'infraction; keit des anderen Staates über die be-
treffende Straftat ausgeschlossen ist;
c "Relevant offence" means any offence c l'expression «infraction pertinente» c) bedeutet „einschlägige Straftat" jede
of the kind described in Article 3, para- designe toute infraction de la nature de Straftat der in Artikel 3 Absatz 1 des
graph 1, of the Vienna Convention; celle decrite a l'article 3, paragraphe 1, Wiener Übereinkommens beschriebe-
de la Convention de Vienne; nen Art;
d "Vessel" means a ship or any other d le terme «navire» designe un bateau ou d) bedeutet „Schiff" ein Wasserfahrzeug
floating craft of any description, includ- toute autre embarcation de mer de oder ein anderes schwimmendes Fahr-
ing hovercrafts and submersible crafts. quelque nature que ce soit, y compris zeug jeder Art, einschließlich Luftkis-
les aeroglisseurs et les embarcations sen- und Unterwasserfahrzeuge.
submersibles.
Chapter II Chapitre II Kapitel II
International co-operation Cooperation internationale Internationale Zusammenarbeit
Section 1 Section 1 Abschnitt 1
General provisions Dispositions generales Allgemeine Bestimmungen
Article 2 Article 2 Artikel 2
General principles Principes generaux Allgemeine Grundsätze
1 The Parties shall co-operate to the Les Parties cooperent dans toute la (1) Die Vertragsparteien arbeiten so weit-
fullest extent possible to suppress illicit mesure du possible en vue de mettre fin au gehend wie möglich zusammen, um den
traffic in narcotic drugs .and psychotropic trafic illicite de stupefiants et de sub- unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
substances by sea, in conforr,nity with the stances psychotropes par mer, en confor- psychotropen Stoffen auf See nach Maß-
international law of the sea. mite avec le droit international de la mer. gabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.
2 In the implementation of this Agree- 2 Aux fins de la mise en reuvre du pre- (2) Bei der Durchführung dieses Überein-
ment the Parties shall endeavour to ensure sent Accord, les Parties veillent a ce que kommens sind die Vertragsparteien be-
that their actions maximise the effective- leurs actions optimisent l'efficacite des strebt sicherzustellen, daß durch ihre Maß-
ness of law enforcement measures against mesures coercitives de lutte contre le trafic nahmen die Wirksamkeit der Rechtsdurch-
illicit traffic in narcotic drugs and psy- illicite de stupefiants et de substances psy- setzung gegen den unerlaubten Verkehr
chotropic substances by sea. chotropes par mer. mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
auf See auf ein Höchstmaß gesteigert wird.
3 Any action taken in pursuance of this 3 Toute mesure prise conformement au (3) Jede nach diesem übereinkommen
Agreement shall take due account of the present Accord tient dument compte de la getroffene Maßnahme trägt der Notwen-
need not to interfere with or affect the necessite, conformement au droit interna- digkeit gebührend Rechnung, die Rechte
rights and obligations of and the exercise tional de la mer, de ne pas empieter sur les und Pflichten sowie die Ausübung der
of jurisdiction-- by coastal States, in accor- droits et obligations et l'exercice de la Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in
dance with the international law of the sea. competence des Etats cötiers, ni de modi- Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht
fier ces droits, obligations ou competence. nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
4 Nothing in this Agreement shall be so 4 Aucune disposition du present Accord (4) Dieses übereinkommen ist nicht so
construed as to infringe the principle of non ne peut etre interpretee d'une maniere qui auszulegen, als verstoße es gegen den
bis in idem,,as applied in national law. porte atteinte au principe non bis in idem, Grundsatz „ne bis in idem", wie er im inner-
tel qu'il est applique en droit interne. staatlichen Recht Anwendung findet.
5 The Parties recognise the value of 5 Les Parties reconnaissent l'utilite de (5) Die Vertragsparteien erkennen an,
gathering and exchanging information con- rassembler et d'echanger des informations daß es sachdienlich ist, Informationen über
cerning vessels, cargo and facts, whenever sur des navires, cargaisons et faits, si elles Schiffe, Ladungen und Tatsachen zu sam-
they consider that such exchange of infor- estiment que cet echange d'informations meln und auszutauschen, wenn sie der
mation could assist a Party in the suppres- pourrait aider une Partie a mettre fin au tra- Auffassung sind, daß ein solcher Informa-
sion of illicit traffic in narcotic drugs and fic illicite de stupefiants et de substances tionsaustausch einer Vertragspartei bei der
psychotropic subsfances by sea. psychotropes par mer. Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf
See behilflich sein könnte.
6 Nothing in this Agreement affects the 6 Aucune disposidon du present Accord (6) Dieses übereinkommen läßt die
immunities of warships and other govern- ne porte atteinte ä l'immunite dont jouis- Immunität der Kriegsschiffe und der
ment vessels operated for non-commercial sent les navires de guerre et les autres sonstigen Staatsschiffe, die anderen als
purposes. navires d'Etat utilises a des fins non com- Handelszwecken dienen, unberührt.
merciales.
Article 3 Article 3 Artikel 3
Jurisdiction Competence Gerichtsbarkeit
Each Party shall take such measures 1 Chaque Partie prend les mesures (1) Jede Vertragspartei trifft die notwen-
as may be necessary to establish its juris- necessaires pour etablir sa competence a digen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit
diction over the relevant offences when the l'egard des infractions pertinentes lorsque über die einschlägigen Straftaten zu be-
offence is committed on board a vessel fly- l'infraction est commise a bord d'un navire gründen, wenn die Straftat an Bord eines
ing its flag. battant son pavillon. ihre Flagge führenden Schiffes begangen
wird.
2 For the purposes of applying this 2 Aux fins de l'application du present (2) Für die Zwecke der Anwendung die-
Agreement, each Party shall take such Accord, chaque Partie prend les mesures ses Übereinkommens trifft jede Vertrags-
measures as may be necessary to estab- necessaires pour etablir ·sa competence a partei die notwendigen Maßnahmen, um
lish ~ its jurisdiction over the relevant l'egard des infractions pertinentes com- ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen
offences committed on board a vessel fly- mises a bord d'un navire battant pavillon Straftaten zu begründen, die an Bord eines
ing the flag or displaying the marks of reg- ou portant l'immatriculation ou toute autre Schiffes begangen werden, das die Flagge
istry or bearing any other indication of indication de nationalite d'une autre Partie einer anderen Vertragspartei des Überein-
nationality of any other Party to this Agree- au present Accord. Cette competence ne kommens führt oder deren Registrierungs-
ment. Such jurisdiction shall be exercised peut etre exercee que conformement au zeichen zeigt oder irgendeinen anderen
only in conformity with this Agreement. present Accord. Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dieser
Vertragspartei trägt. Diese Gerichtsbarkeit
wird nur in Übereinstimmung mit dem
übereinkommen ausgeübt.
3 For the purposes of applying this 3 Aux fins de l'application du present (3) Für die Zwecke der Anwendung die-
Agreement, each Party shall take such Accord, chaque Partie prend les mesures ses Übereinkommens trifft jede Vertrags-
measures as may be neces~ary to estab- necessaires pour etablir sa competence a partei die notwendigen Maßnahmen, um
lish its jurisdiction over the relevant l'egard des infractions pertinentes com- ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen
offences committed on board a vessel mises a bord d'un navire depourvu de Straftaten zu begründen, die an Bord eines
which is without nationality, or which is nationalite, ou assimile a un navire depour- Schiffes begangen werden, das keine
assimilated to a vessel without nationality vu de nationalite en vertu du droit interna- Staatszugehörigkeit besitzt oder nach dem
und er international law. tional. Völkerrecht einem Schiff ohne Staatszu-
gehörigkeit gleichgestellt ist.
4 The flag State has preferential jurisdic- 4 L'Etat du pavillon a une competence (4) Der Flaggenstaat hat bevorrechtigte
tion over any relevant offence committed preferentielle a l'egard de toute infraction Gerichtsbarkeit über jede an Bord seines
on board its vessel. pertinente commise a bord de son navire. Schiffes begangene einschlägige Straftat.
5 Each State may, at the time of signa- 5 Tout Etat pourra, au moment de la (5) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
ture or when depositing its instrument of signature ou lors du depöt de son instru- nung oder bei der Hinterlegung seiner Rati-
ratification, acceptance, approval or ment de ratification, d'acceptation, d'ap- fikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
accession, or at any later date, by a decla- probation ou d'adhesion, ou a une date Beitrittsurkunde oder jederzeit danach
ration addressed to the Secretary General ulterieure, par une declaration adressee au durch eine an den Generalsekretär des
of the Council of Europe, inform the other Secretaire General du Conseil de l'Europe, Europarats gerichtete Erklärung die ande-
Parties to the agreement of the,criteria it indiquer aux autres Parties a l'Accord les ren Vertragsparteien dieses Übereinkom-
intends to apply in respect of the exercise criteres qu'il entend appliquer pour exercer mens von den Kriterien unterrichten, die er
of the jurisdiction established pursuant to sa competence etablie conformement au bei der Ausübung der nach Absatz 2
paragraph 2 of this article. paragraphe 2 de cet article. begründeten Gerichtsbarkeit anzuwenden
beabsichtigt.
6 Any State which does not have in ser- 6 Tout Etat ne possedant pas en son ser- (6) Jeder Staat, der nicht über Kriegs-
vice warships, military aircraft or other gov- vice des navires de guerre ou des aeronefs schiffe oder Militärluftfahrzeuge oder son-
ernment ships or aircraft operated for non- militaires ou d'autres navires ou aeronefs stige anderen als Handelszwecken die-
commercial purposes, which would enable utilises a des fins non commerciales lui nende Staatsschiffe oder -luftfahrzeuge
it to become an intervening State under this permettant d'agir en tant qu'Etat interve- verfügt, die es ihm ermöglichen würden,
Agreement may, at the time of signature or nant conformement a cet Accord pourra au eingreifender Staat nach diesem Überein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2237
when depositing its instrument of ratifica- moment de la signature ou lors du depöt de kommen zu werden, kann bei der Unter-
tion, acceptance, approval or accession, son instrument de ratification, d'accepta- zeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
by a declaration addressed to the Secre- tion, d'approbation ou d'adhesion, par une Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
tary General of the Council of Europe declaration adressee au Secretaire General oder Beitrittsurkunde durch eine an den
declare that it will not apply paragraphs 2 du Conseil de l'Europe, declarer qu'il Generalsekretär des Europarats gerichtete
and 3 of this Article. A State which has n'appliquera pas les dispositions des para- Erklärung erklären, daß er die Absätze 2
made such a declaration is under the oblig- graphes 2 et 3 du present article. Un Etat und 3 nicht anwenden wird. Ein Staat, der
ation to withdraw it when the circum- ayant fait une teile declaration aura l'obli- eine solche Erklärung abgegeben hat, ist
stances justifying the reservation no longer gation de la retirer lorsque les circons- verpflichtet, diese zurückzunehmen, -wenn
exist. tances justifiant la reserve n'existeront die den Vorbehalt rechtfertigenden Um-
plus. stände nicht mehr vorliegen.
Article 4 Article 4 Artikel 4
Assistance to flag States Assistance a l'Etat du pavillon Hilfe für Flaggenstaaten
1 A Party which has reasonable grounds Une Partie qui a des motifs raison- (1) Eine Vertragspartei, die den begrün-
to suspect that a vessel flying its flag is nables de soupi;:onner qu'un navire battant deten Verdacht hat, daß ein ihre Flagge
engaged in or being used for the commis- son pavillon se livre a une infraction perti- führendes Schiff an der Begehung einer
sion, of a relevant offence, may request the nente ou sert a la commettre peut deman- einschlägigen Straftat beteiligt ist oder
assistance of other Parties in suppressing der aux autres Parties de l'aider a mettre fin dazu benutzt wird, kann andere Vertrags-
its use for that purpose. The Parties so acette utilisation. Les Parties ainsi requises parteien um Hilfe bei der Bekämpfung der
requested shall render such assistance . fournissent cette assistance dans la limite Verwendung des Schiffes zu diesem
within the means available to them. des moyens dont elles disposent. Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertrags-
parteien leisten diese Hilfe im Rahmen der
ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. ·
2 In making its request, the flag State 2 En faisant sa demande, l'Etat du (2) In diesem Ersuchen kann der Flag-
may, inter alia, authorise the requested pavillon peut, entre autres, autoriser la Par- genstaat die ersuchte Vertragspartei unter
Party, subject to any conditions or limita- tie requise, sous reserve de toutes condi- anderem ermächtigen, vorbehaltlich etwa
tions which may be imposed, to take some tions ou limitations qui peuvent etre impo- auferlegter Bedingungen oder Beschrän-
or all of the actions specified in this Agree- sees, a prendre certaines ou toutes les kungen einige oder alle in diesem Überein-
ment. mesures specifiees au present Accord. kommen festgelegten Maßnahmen zu
treffen.
3 When the requested Party agrees to 3 Lorsque la Partie requise consent a (3) Willigt die ersuchte Vertragspartei ein,
act upon the authorisation of the flag State agir selon l'autorisation qui lui a ete donnee aufgrund der nach Absatz 2 erteilten Ge-
given to it in accordance with paragraph 2, par l'Etat du pavillon conformement au nehmigung des Flaggenstaates zu handeln,
the provisions of this Agreement in respect paragraphe 2, les dispositions du present so finden, sofern nichts anderes vorgese-
of the rights and obligations of the interven- Accord, relatives aux droits et obligations hen ist, die Bestimmungen dieses Überein-
ing State and the flag State shall, where de l'Etat intervenant et de l'Etat du pavillon, kommens über die Rechte und Pflichten
appropriate and unless otherwise speci- s'appliquent, le cas echeant, et sauf indica- des eingreifenden Staates und des Flag-
fied, apply to the requested and requesting tion contraire, respectivement a la Partie genstaates gegebenenfalls auf die ersuch-
Party, respectively. requise et a la Partie requerante. te beziehungsweise die ersuchende Ver-
tragspartei Anwendung.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Vessels without nationality Navires depourvus de nationalite Schiffe ohne Staatszugehörigkeit
1 A Party which has reasonable grounds 1 Une Partie, qui a des motifs raison- (1) Eine Vertragspartei, die den begrün-
to suspect that a vessel without nationality, nables de soup<;:onner qu'un navire deten Verdacht hat, daß ein Schiff ohn~
or assimilated to a vessel without national- depourvu de nationalite, ou assimile a un Staatszugehörigkeit oder ein Schiff, das
ity under international law, is engaged in or navire depourvu de nationalite en vertu du nach dem Völkerrecht einem Schiff ohne
being used for the commission of a rele- droit international, se livre a une infraction Staatszugehörigkeit gleichgestellt ist, an
vant offence, shall inform such other Par- pertinente ou sert a la cornmettre, en infor- der Begehung einer einschlägigen Straftat
ties as appear most closely affected and me les autres Parties qui paraissent les beteiligt_ ist oder dazu benutzt wird, unter-
may request the assistance of any such plus directement concernees et peut richtet die anderen Vertragsparteien, die
Party in suppressing its use for that pur- demander l'assistance de toute Partie pour am unmittelbarsten betroffen zu sein schei-
pose. The Party so requested shall render qu'elle mette fin a cette utilisation. La Par- nen, und kann jede dieser Vertragsparteien
such assistance within the means available tie ainsi requise fournit cette assistance um Hilfe bei der Bekämpfung der Verwen-
to it. dans la limite des moyens dont eile dis- dung des Schiffes zu diesem Zweck ersu-
pose. chen. Die ersuchte Vertragspartei leistet
diese Hilfe im Rahmen der ihr zur Ver-
fügung stehenden Mittel.
2 Where a Party, having received infor- 2 Lorsque, en vertu du paragraphe 1, (2) Trifft eine Vertragspartei, die nach
mation in accordance with paragraph 1, , une Partie a rei;:u des informations et inter- Absatz 1 unterrichtet worden ist, Maßnah-
takes action it shall be ·for that Party to vient, eile apprecie les mesures· appro- men, so obliegt es dieser Vertragspartei, zu
determine what actions are appropriate priees a cet effet et exerce sa competence entscheiden, welche Maßnahmen geeignet
and to exercise its jurisdiction over any rel- a l'egard de toute infraction pertinente sind, und ihre Gerichtsbarkeit über ein-
evant offences which may have been com- eventuellement commise par toute person- schlägige Straftaten, die möglicherweise
mitted by any persons on board the vessel. ne a bord du navire. von irgendeiner Person an Bord des Schif-
fes begangen worden sind, auszuüben.
3 Any Party which has taken action 3 Toute Partie qui a pris des mesures en (3) Jede Vertragspartei, die nach diesem
under this article shall communicate as vertu du present article communique le Artikel Maßnahmen getroffen hat, übermit-
soon as possible to the Party which has plus töt possible a la Partie qui a fourni l'in- telt der Vertragspartei, die sie unterrichtet
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
provided information, or made a request for formation, ou qui a fait une demande d'as- oder um Hilfe ersucht hat, so bald wie
assistance, the results ·of any action taken sistance, les resultats de toute mesure möglich die Ergebnisse der in bezug auf
in respect of the vessel and any persons on prise a l'egard du navire et de toute per- das Schiff und an Bord befindliche Perso-
board. sonne a bord. nen getroffenen Maßnahmen.
Section 2 Section 2 Abschnitt 2
Authorisation procedures Procedures d'autorisation Genehmigungsverfahren
Article 6 Article 6 Artikel 6
Basic rules Normes fondamentales Grundregeln
on authorisation en matiere d'autorisation für die Genehmigung
Where the intervening State has reason- Lorsque l'Etat intervenant a des motifs Hat der eingreifende Staat den begrün-
able grounds to suspect that a vessel, raisonnables de soupc;:onner qu'un navire deten Verdacht, daß ein Schiff, das die
which is flying the flag or displaying the battant pavillon ou portant l'immatricula- Flagge einer anderen Vertragspartei führt
marks of registry of another Party or bears tion d'une autre Partie ou toute autre indi- oder deren Registrierungszeichen zeigt
any other indications of nationality of the cation de nationalite du navire se livre a une oder irgendeinen anderen Hinweis auf die
vessel, is engaged in or being used for the infraction pertinente ou sert a la com- Staatszugehörigkeit trägt, an der Bege-
commission of a relevant offence, the inter- mettre, l'Etat intervenant peut demander a hung einer einschlägigen Straftat beteiligt
vening State may request the authorisation l'Etat du pavillon l'autorisation d'arreter le ist oder dazu benutzt wird, so kann der ein-
of the flag State to stop and board the ves- navire et de monter a son bord dans ,les greifende Staat den Flaggenstaat um die
sel in waters beyond the territorial sea of eaux au-dela de la mer territoriale de toute Genehmigung ersuchen, das Schiff in Ge-
any Party, and to take some or all of the Partie et de prendre toutes ou certaines wässern außerhalb des Küstenmeers einer
other actions specified in this Agreement. des mesures specifiees au present Accord. jeden Vertragspartei anzuhalten und an
No such actions may be taken by virtue of De telles mesures ne peuvent etre prises en Bord zu gehen und einige oder alle in die-
this Agreement, without the authorisation vertu de cet Accord sans l'autorisation de sem Übereinkommen festgelegten Maß-
of the flag State. l'Etat du pavillon. nahmen zu treffen. Solche Maßnahmen
dürfen aufgrund des Übereinkommens
nicht ohne Genehmigung des Flaggen-
staates getroffen werden.
Article 7 Article 7 Artikel 7
Decision on the Decision sur Entscheidung über
request for authorisation la demande d'autorisation das Genehmigungsersuchen
The flag State shall immediately L'Etat du pavillon accuse immediate- Der Flaggenstaat bestätigt den Eingang
acknowledge receipt of a request for ment reception de la demande d'autorisa- eines Genehmigungsersuchens nach Arti-
authorisation under Article 6 and shall tion en vertu de l'article 6 et communique kel 6 umgehend und übermittelt so bald
communicate a decision thereon as soon sa decision sur la demande le plus töt pos- wie möglich, soweit durchführbar innerhalb
as possible and, wherever practicable, sible et, dans la mesure du pössible, dans von vier Stunden nach Eingang des Ersu-
within four hours of receipt of the request. les quatre heures suivant la reception de la chens, eine Entscheidung darüber.
demande.
Article 8 Article 8 Artikel 8
Conditions Conditions Bedingungen
lf the flag State grants the request, 1 Si l'Etat du pavillon autorise la deman- (1) Gibt der Flaggenstaat dem Ersuchen
such authorisation may be made subject to de, cette autorisation peut etre subordon- statt, so kann die Genehmigung von Bedin-
conditions or limitations. Such conditions nee a des conditions ou a des restrictions. gungen oder Beschränkungen abhängig
or limitations may, in particular, provide De telles conditions ou restrictions peuvent gemacht werden. Diese Bedingungen oder
that the flag State's express authorisation prevoir que l'Etat du pavillon donne ex- Beschränkungen können insbesondere
be given before any specified steps are pressement son autorisation avant que vorsehen, daß die ausdrückliche Genehmi-
taken by the intervening State. l'Etat intervenant ne prenne des mesures gung des Flaggenstaates vorliegen muß,
particulieres. bevor der eingreifende Staat bestimmte
Schritte unternimmt.
2 Each State may, at the time of signa- 2 Tout Etat pourra, au moment de la (2) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
ture or when depositing its instrument of signature ou lors du depöt de son instru- nung oder bei der Hinterlegung seiner Rati-
ratification, acceptance, approval or acces- ment de ratification, d'acceptation, d'ap- fikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
sion, by declaration addressed to the Sec- probation ou d'adhesion, par une declara- Beitrittsurkunde durch eine an den Gene-
retary General of the Council of Europe tion adressee au Secretaire General du ralsekretär des Europarats gerichtete Er-
declare that, when acting as an intervening Conseil de l'Europe, declarer que, quand il klärung erklären, daß er als eingreifender
State, it may subject its intervention to the agit en tant qu'Etat intervenant, il peut Staat sein Eingreifen von der Bedingung
condition that persons having its nationali- poser comme condition pour son interven- abhängig machen kann, daß Personen
ty who are surrendered to the flag State tion que les personnes ayant sa nationalite seiner Staatsangehörigkeit, die nach Arti-
under Article 15 and there convicted of a qui sont remises a l'Etat du pavillon en kel 15 dem Flaggenstaat übergeben und
relevant offence, shall have the possibility vertu de l'article 15 et condamnees pour dort wegen einer einschlägigen Straftat
to be transferred to the intervening State to une infraction pertinente doivent avoir la verurteilt werden, die Möglichkeit haben,
serve the sentence imposed. possibilite d'etre transferees dans l'Etat zum Verbüßen der verhängten Strafe an
intervenant pour purger la peine infligee. den eingreifenden Staat überstellt zu
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2239
Section 3 Section 3 Abschnitt 3
Rules governing Regles relatives Regeln für die
action aux mesures applicables zu treffenden Maßnahmen
Article 9 Article 9 Artikel 9
Authorised actions Mesures autorisees Genehmigte Maßnahmen
Having received the authorisation of 1 Apres avoir reyu l'autorisation de !'Etat (1) Nach Eingang der Genehmigung des
the flag State, and subject to the conditions du pavillon et sous reserve, le cas echeant, Flaggenstaates und gegebenenfalls vorbe-
or limitations, if any, made under Article 8, des conditions et restrictions formulees en haltlich der Bedingungen oder Beschrän-
paragraph 1, the intervening State may vertu de l'article 8, paragraphe 1, !'Etat kungen nach Artikel 8 Absatz 1 kann der
take the following actions: intervenant peut prendre les mesures sui- eingreifende Staat folgende Maßnahmen
vantes: treffen:
a stop and board the vessel; a arreter le navire et monter a son bord; i) a) das Schiff anhalten und an Bord
gehen;
b establish effective control of the ves- b prendre le contröle effectif du navire et b) die tatsächliche Kontrolle über das
sel and over any person thereon; de toute personne se trouvant a son Schiff und jede an Bord befindliche
bord; Person übernehmen;
c take any action provided for in sub- c prendre toute mesure prevue a l'ali- c) jede unter Ziffer ii vorgesehene
paragraph ii of this article which is nea ii du present article, jugee neces- Maßnahme treffen, die für notwen-
considered necessary to establish saire pour etablir si une infraction dig erachtet wird, um festzustellen,
whether a relevant offence has been pertinente a ete commise, et saisir les ob eine einschlägige Straftat began-
committed and to secure any evi- elements de preuve qui s'y rapportent; gen worden ist, und um Beweise
dence thereof; dafür sicherzustellen;
d require the vessel and any persons d contraindre le navire et toute personne d) anordnen, daß das Schiff und jede
thereon to be taken into the territory of se trouvant a son bord a se faire an Bord befindliche Perspn in das
the intervening State and detain the escorter jusqu'au territoire de l'Etat Hoheitsgebiet des eingreifenden
vessel there for the purpose of carry- intervenant et immobiliser le navire Staates verbracht werden, und das
ing out further investigations; aux fins d'entreprendre des investiga- Schiff dort zum Zweck weiterer
tions plus poussees; Untersuchungen zurückhalten;
ii and, having established effective control ii et, apres avoir pris le contröle effectif du ii) und nach Übernahme der tatsächlichen
of the vessel: navire: Kontrolle über das Schiff
a search the vessel, anyone on it and a fouiller le navire ainsi que toute per- a) das Schiff und alle an Bord befind-
anything in it, including its cargo; sonne et toute chose se trouvant a lichen Personen und Sachen ein-
son bord, y compris sa cargaison; schließlich der Ladung durchsu-
chen;
b open or require the opening of any b ouvrir tout conteneur ou en ordonner b) alle Container öffnen oder öffnen
containers, and test or take samples l'ouverture, proceder a des tests et lassen und alle Sachen auf dem
of anything on the vessel; prelever des echantillons de tout ce Schiff untersuchen oder Proben
qui se trouve a bord du navire; davon nehmen;
c require any person on the vessel to c demander a toute personne se trou- c) jede an Bord befindliche Person
give information concerning himself or vant a bord de fournir des informa- auffordern, über sich und alle
anything on the vessel; tions la concernant eile ou tout objet Sachen auf dem Schiff Auskunft zu
se trouvant a bord du navire; geben;
d require the production of documents, d exiger que soient produits documents, d) die Herausgabe von Schriftstücken,
books or records relating to the vessel livres ou registres relatifs au navire ou Büchern oder Unterlagen anordnen,
or any persons or objects on it, and a toute personne ou tout objet qui se die das Schiff oder an Bord befind-
make photographs or copies of any- a
trouve son bord, et faire des photo- liche Personen oder Sachen betref-
thing the production of which the graphies ou des copies de tout objet fen, und Photos oder Kopien von
competent authorities have the power dont les autorites competentes sont jeder Sache herstellen, deren Her-
to require; habilitees a exiger la production; ausgabe die zuständigen Behörden
anzuordnen befugt sind;
e seize, secure and protect any evi- e saisir, mettre sous scelles et conser- e) jedes an Bord entdeckte Beweis-
dence or material discovered on the ver tout element de preuve ou materiel mittel oder Material beschlagnah-
vessel. decouvert a bord du navire. men, versiegeln und sichern.
2 Any action taken under paragraph 1 of 2 Toute mesure prise en vertu du para- (2) Jede nach Absatz 1 getroffene Maß-
this article shall be without prejudice to any graphe 1 de cet article est sans prejudice nahme läßt ein nach dem Recht des ein-
right existing under the. law of the interven- de tout droit existant en vertu de la loi de greifenden Staates bestehendes Recht
ing State of suspected persons not to !'Etat intervenant du suspect de ne pas verdächtiger Personen, sich nicht selbst zu
incriminate themselves. fournir d'elements a sa propre charge. belasten, unberührt.
Article 10 Article 10 Artikel 10
Enforcement measures Mesures d'execution Durchsetzungsmaßnahmen
Where, as a result of action taken Si, a la suite des mesures prises en (1) Hat der eingreifende Staat aufgrund
under Article 9, the intervening State has application de l'article 9, l'Etat intervenant der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen
evidence that a relevant offence has been detient des preuves qu'une infraction perti- Beweise dafür, daß eine einschlägige
committed which would be sufficient under nente a ete commise, preuves qui, en vertu Straftat begangen wurde, und rechtfertigen
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998
its laws to justify its either arresting the per- de sa legislation, justifieraient soit l'arresta- diese Beweise nach seinem Recht die Fest-
sons concerned or detaining the vess·e1, or tion des personnes concernees, soit l'im- nahme der Betroffenen oder das Zurück-
both,. it may so proceed. mobilisation du navire, soit l'une et l'autre, halten des Schiffes oder beides, so kann er
il peut prendre des mesures a cet effet. entsprechende Maßnahmen ergreifen.
2 The intervening State shall, without 2 L'Etat intervenant notifie, sans delai, a (2) Der eingreifende Staat notifiziert dem
delay, notify the flag State of steps taken l'Etat du pavillon les mesures prises en Flaggenstaat unverzüglich die nach Ab-
under paragraph 1 above. application du paragraphe 1 ci-dessus. satz 1 unternommenen Schritte.
3 The vessel shall not be detained for a 3 La periode d'immobilisation du navire (3) Das Schiff darf nicht länger zurück-
period longer than that which is strictly ne doit pas exceder la duree strictement gehalten werden als für den Abschluß der
necessary to complete the investigations necessaire pour mener a son terme l'en- Untersuchungen im Hinblick auf einschlä-
into relevant offences. Where there are rea- quete concemant les infractions perti- gige Straftaten unbedingt notwendig. Be-
sonable grounds to suspect that the own- nentes. Des lors qu'il existe des motifs rai- steht der begründete Verdacht, daß die
ers of the vessel are directly involved in a sonnables de soupc,onner les proprietaires Eigentümer des Schiffes unmittelbar an
relevant offence, the vessel and its cargo du navire d'etre directement impliques einer einschlägigen Straftat beteiligt sind,
may be fµrther detained on completion of dans l'une desdites infractions, le navire et so können das Schiff und seine Ladung
the investigation. Persons not suspected of sa cargaison peuvent demeurer immobili- nach Abschluß der Untersuchungen weiter
any relevant offence and objects not ses apres l'achevement de l'enquete. Les zurückgehalten werden. Personen, die kei-
required as evidence shall be released. personnes qui ne sont pas soupc,onnees ner einschlägigen Straftat verdächtigt wer-
d'avoir commis une infraction pertinente den, sind freizulassen, und Gegenstände,
sont liberees et les objets qui ne peuvent die nicht als Beweismittel benötigt werden,
servir de preuves restitues. sind freizugeben.
4 Notwithstanding the provisions of the 4 Nonobstant les dispositions prevues (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können
preceding paragraph, the intervening State au paragraphe precedent, l'Etat interve- der eingreifende Staat und der Flaggen-
and the flag State may agree with a third nant et l'Etat du pavillon peuvent convenir staat mit einem dritten Staat, der Vertrags-
State, Party to this Agreement, that the avec un Etat tiers, Partie au present partei dieses Übereinkommens ist, verein-
vessel may be taken to the territory of that Accord, que le navire soit escorte jusqu'au baren, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet
third State and, once the vessel is in that territoire de ce dernief; l'Etat tiers est dieses dritten Staates verbracht wird;
territory, the third State shall be treated for considere aux fins du present Accord dieser Staat wird, sobald sich das Schiff
the purposes of this Agreement as an inter- comme l'Etat intervenant des ·que le navire in seinem Hoheitsgebiet befindet, für die
vening State. a atteint son territoire. Zwecke des Übereinkommens als eingrei-
fender Staat angesehen.
Article 11 Article 11 Artikel 11
Execution of action Execution de mesures Durchführung der Maßnahmen
1 Actions taken under Articles 9 and 1O Les mesures prises en vertu des (1) Maßnahmen, die nach den Artikeln 9
shall be governed by the law of the inter- articles 9 et 10 sont regies par les lois de und 10 getroffen werden, unterliegen dem
vening State. l'Etat intervenant. Recht des eingreifenden Staates.
2 Actions under Article 9, paragraph 1 a, 2 Les mesures prises en application de (2) Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1
band d, shall be carried out only by war- l'article 9, paragraphe 1, alineas a, b et d, Ziffer i Buchstaben a, b und d werden nur
ships or military aircraft, or by other ships ne sont executees que par des navires de von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeu-
or aircraft clearly marked and identifiable guerre ou des aeronefs militaires, ou par gen oder von anderen Schiffen oder Luft-
as being on government service and autho- d'autres navires ou aeronefs portant visi- fahrzeugen durchgeführt, die deutlich als
rised to that effect. blement une marque exterieure et identi- im Staatsdienst stehend gekennzeichnet
fiable comme etant au service de l'Etat et und als solche erkennbar sind und die hier-
dumeht habilites a cet effet. zu befugt sind.
3 3 (3)
a An official of the intervening State may a Un agent de l'Etat intervenant ne peut a) Ein Bediensteter des eingreifenden
not be prosecuted in the flag State for pas etre poursuivi dans l'Etat du Staates darf wegen einer in Erfüllung
any act performed in the exercise of his pavillon pour tout acte commis dans seiner Aufgaben vorgenommenen Hand-
functions. In such a case, the official l'exercice de ses fonctions. En pareil lung im Flaggenstaat nicht strafrecht-
shall be liable to prosecution in the cas, il serait passible de poursuites lich verfolgt werden. In einem solchen
intervening State as if the elements dans l'Etat intervenant, tout comme si Fall unterliegt der Bedienstete der Straf-
constituting the offence had been com- les faits constituant l'infraction avaient verfolgung im eingreifenden Staat, als
mitted within the jurisdiction of that ete commis sur le territoire relevant de wären die die Straftat darstellenden
State. la juridiction de cet Etat. Handlungen im Hoheitsbereich dieses
Staates begangen worden.
b In any proceedings instituted in the flag b Dans toute procedure engagee dans b) In einem im Flaggenstaat eingeleiteten
State, offences committed against an l'Etat du pavillon, les infractions com- Verfahren werden Straftaten, die gegen
official of the intervening State with mises contre un agent de l'Etat interve- einen Bediensteten des eingreifenden
respect to actions carried out under nant relatives aux mesures prises en Staates im Zusammenhang ,mit den
Articles 9 and 1 O shall be treated as if vertu des articles 9 et 1O seront consi- nach den Artikeln 9 und 1O durchge-
they had been committed against an derees comme ayant ete commises a führten Maßnahmen begangen werden,
official of the flag State. l'egard d'un agent de l'Etat du pavillon. so angesehen, als ,wären sie gegen
einen Bediensteten des Flaggenstaates
begangen worden.
4 The master of a vessel which has been 4 Le capitaine d'un navire arraisonne en (4) Der Kapitän eines Schiffes, das in
boarded in accordance with this Agree- application du present Accord est en droit Anwendung dieses Übereinkommens an-
ment shall be entitled to communicate with de communiquer avec les autorites de gehalten worden ist, hat das Recht, mit den
the authorities of the vessel's flag State as l'Etat du pavillon, ainsi qu'avec les proprie- Behörden des Flaggenstaates sowie mit den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2241
well as with the owners or operators of the taires ou les exploitants du navire pour leur Eigentümern oder Betreibern des Schiffes
vessel for the purpose of notifying them notifier son arraisonnement. Toutefois, les zu verkehren, um ihnen mitzuteilen, daß
that the vessel has been boarded. Howev- autorites de l'Etat intervenant peuvent das Schiff angehalten wurde. Die Behörden
er, the authorities of the intervening State empecher ou retarder toute communica- des eingreifenden Staates können jedoch
may prevent or delay any communication tion avec les proprietaires ou les exploi- jeden Verkehr mit den Eigentümern oder
with the owners or operators of the vessel if tants du navire si elles ont des motifs rai- Betreibern des Schiffes verhindern oder
they have reasonable grounds for believing sonnables de soupc;onner que cette com- verzögern, wenn sie hinreichenden Grund
that such communication would obstruct munication risque de faire obstruction a zu der Annahme haben, daß dieser Verkehr
the investigations into a relevant offence. l'enquete concernant une infraction perti- die Untersuchungen im Hinblick auf eine
nente. einschlägige Straftat behindern würde.
Article 12 Article 12 Artikel 12
Operational safeguards Precautions d'application pratique Sicherheit der Anwendung
In the application of this Agreement, 1 Aux fins de l'application du present (1) Bei der Anwendung dieses Überein-
the Parties concerned shall take due Accord, les Parties concernees tiennent kommens tragen die betroffenen Vertrags-
account of the need not to endanger the dOment compte de la necessite de ne pas parteien der Notwendigkeit gebührend
safety of life at sea, the security of the ves- compromettre la securite en mer des per- Rechnung, den Schutz des menschlichen
sel and cargo and not to prejudice any sonnes, du navire et de la cargaison, et de Lebens auf See sowie die Sicherheit des
commercial or legal interest. In particular, ne pas porter atteinte a des interets com- Schiffes und der Ladung nicht zu gefähr-
they shall take into account: merciaux ou juridiques. Notamment, elles den und wirtschaftliche oder rechtliche
tiennent compte: Interessen nicht zu beeinträchtigen. Ins-
besondere berücksichtigen sie
a the dangers involved in boarding a ves- a des risques que comporte l'arraisonne- a) die mit dem Anhalten eines Schiffes auf
sel at sea, and give consideration to ment d'un navire en mer et de la possi- See verbundenen Gefahren und die
whether this could be more safely done bilite de mener cette operation dans de Möglichkeit, diese Maßnahme unter
at the vessel's next port of call; meilleures conditions de securite au sichereren Bedingungen im nächsten
prochain port d'escale du navire; Anlaufhafen durchzuführen;
b the need to minimise any interference b de la necessite de minimiser toute b) die' Notwendigkeit, jede Störung der
with the legitimate commercial activi- atteinte aux activites commerciales rechtmäßigen gewerblichen Nutzung
ties of a vessel; legitimes d'un navire; eines Schiffes möglichst gering zu
halten;
c the need to avoid unduly detaining or c de la necessite d'eviter que le navire ne c) die Notwendigkeit, das ungebührliche
delaying a vessel; soit indOment immobilise ou retarde; Zurückhalten oder Aufhalten eines
Schiffes zu vermeiden;
d the need to restrict the use of force to d de la necessite de limiter l'emploi de la d) die Notwendigkeit, die Anwendung von
the minimum necessary to ensure com- force au minimum necessaire pour Gewalt auf das für die Durchsetzung
pliance with the instructions of the assurer le respect des instructions de der Anweisungen des eingreifenden
intervening State. l'Etat intervenant. Staates notwendige Mindestmaß zu
beschränken.
2 The use of firearms against, or on, the 2 L'usage d'armes a feu contre ou sur le (2) Der Einsatz von Schußwaffen gegen
vessel shall be reported as soon as possi- navire doit etre signale des que possible a das Schiff oder auf dem Schiff ist so bald
ble to the flag State. l'Etat du pavillon. wie möglich dem Flaggenstaat zu melden.
3 The death, or injury, of any person 3 En cas de deces ou de blessure de (3) Der Tod oder die Verletzung einer
aboard the vessel shall be reported as toute personne a bord du navire, l'Etat du Person an Bord des Schiffes ist so bald wie
soon as possible to the flag State. The pavillon est aussi averti des que possible. möglich dem Flaggenstaat zu melden. Wird
authorities of the intervening State shall Les autorites de l'Etat intervenant coope- ein solcher Todesfall oder eine solche Ver-
fully co-operate with the authorities of the rent pleinement qVec les autorites de l'Etat letzung vom Flaggenstaat untersucht, so
flag State in any investigation the flag State du pavillon a toute enquete que celui-ci arbeiten die Behörden des eingreifenden
may hold into any such death or injury. pourrait mener sur le deces ou les bles- Staates mit den Behörden des Flaggen-
sures en question. staates umfassend zusammen.
Section 4 Section 4 Abschnitt 4.
Rules governing Dispositions relatives Bestimmungen betreffend
the exercise of jurisdiction a l'exercice de la competence die Ausübung der Gerichtsbarkeit
Article 13 Article 13 Artikel 13
Evidence of offences Preuve des infraotions ·Beweise für Straftaten
To enable the flag State to decide 1 En vue de permettre a l'Etat du pavillon (1) Damit der Flaggenstaat die Entschei-
whether to exercise its preferential jurisdic- de decider d'exercer ou de ne pas exercer dung treffen kann, ob er seine bevorrech-
tion in accordance with the provisions of sa competence preferentielle conforme- tigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 aus-
Article 14, the intervening State shall with- ment aux dispositions de l'article 14, l'Etat übt, übermittelt der eingreifende Staat dem
out delay transmit to the flag State a sum- intervenant transmet sans delai a l'Etat du Flaggenstaat unverzüglich eine Zusam-
mary of the evidence of any offences dis- pavillon un resume des preuves de toutes menfassung der Beweise für Straftaten, die
covered as a result of action taken pur- infractions recueillies a la suite des aufgrund der nach Artikel 9 getroffenen
suant to Article 9. The flag State shall mesures prises en vertu de l'article 9. Maßnahmen entdeckt wurden. Der Flag-
acknowledge receipt of the summary forth- L'Etat du pavillon doit en accuser·reception genstaat bestätigt umgehend den Eingang
with. immediatement. der Zusammenfassung.
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
2 lf the intervening State discovers evi- 2 Si l'Etat intervenant decouvre des ele- (2) Entdeckt der eingreifende Staat Be-
dence which leads it to believe that ments qui l'amenent a penser que des weise, die vermuten lassen, daß nicht unter
offences outside the scope of this Agree- infractions non pertinentes, au sens du pre- dieses Übereinkommen fallende Straftaten
ment may have been commltted,- or that sent Accord, ont pu Atre commises, ou que begangen wurden oder daß sich nicht an
suspect persons not involved in relevant des personnes qui ne sont pas impliquees einschlägigen Straftaten beteiligte ver-
offences are on board the vessel, it shall dans des infractions pertinentes sont a dächtige Personen an Bord befinden, so
notify the flag State. Where appropriate, bord du navire, il le notifie a l'Etat du notifiziert er dies dem Flaggenstaat. Gege-
the Parties involved shall consult. pavillon. Le cas echeant, les Parties en benenfalls konsultieren die beteiligten Ver-
cause se consultent. tragsparteien einander.
3 The provisions of this Agreement shall 3 Les dispositions de cet Accord sont (3) Dieses übereinkommen ist so aus-
be so construed as to perrnit the interven- interpretees comme perrnettant a l'Etat zulegen, daß es dem eingreifenden Staat
ing State to take measures, including the intervenant de prendre des mesures autres nur dann ertaubt, andere als auf die Ermitt-
deten~ion of persons, other than those que celles visant a rechercher et a pour- lung und Strafverfolgung wegen einschlä-
aimed at the investigation and prosecution suivre des infractions pertinentes, y com- giger Straftaten gerichtete Maßnahmen
of relevant offences, only when: pris la detention de personnes, uniquement - einschließlich der lnhafthaltung von Per-
lorsque: sonen - zu ergreifen, wenn
a the flag State gives its express consent; a l'Etat du pavillon donne son consente- a) der Flaggenstaat seine ausdrückliche
or ment expres; ou Zustimmung erteilt oder
b such measures are •aimed at the inves- b a
de telles mesures visent rechercher et b) die Maßnahmen auf die Ermittlung und
tigation and prosecution of an offence a poursuivre les infractions commises Strafverfolgung wegen einer Straftat
committed after the person has been apres que la personne a ete conduite gerichtet sind, die begangen wurde,
taken into the territory of the intervening sur le territoire de l'Etat intervenant. nachdem die Person in das Hoheits-
State. gebiet des eingreifenden Staates ver-
bracht wurde.
Article 14 Article 14 Artikel 14
Exercise of Exerclcede Ausübung der
• preferential jurlsdictlon lf comp6tence pnH6rentielle bevorrechtigten Gerichtsbarkeit
A flag State wlshing to exerclse its L'Etat du pavillon desireux d'exercer (1) Ein Flaggenstaat, der seine be-
preferential jurisdiction shall do so in sa competence preferentielle la revendique vorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben
accordance with the provisions of this arti- conformement aux dispositions suivantes wünscht, tut dies in Übereinstimmung mit
cle. du pr6sent article. diesem Artikel.
2 lt shall notify the intervening State to 2 11 le notifie a l'Etat intervenant des que (2) Er notifiziert dies dem eingreifenden
this effect as soon as possible and at the possible et, au plus tard, dans les quatorze Staat so bald wie möglich, spätestens aber
latest within fourteefl days from the receipt jours suivant la reception du resume des vierzehn Tage nach Eingang der Zusam-
of the summary of evidence pursuant to preuves vise a l'article 13. Si l'Etat du menfassung der Beweise nach Artikel 13.
Article 13. lf the flag State fails to do this, it pavillon omet de le faire, il est presume Unterläßt der Flaggenstaat dies, so wird
shall be deemed to have waived the exer- a
avoir renonce son droit d'exercice de sa unterstellt, daß er auf die Ausübung seiner
cise of its preferential jurisdiction. competence preferentielle. bevorrechtigten Gerichtsbarkeit verzichtet.
3 Where the flag State has notified the 3 Lorsque l'Etat du pavillon a notifie a (3) Hat der Flaggenstaat dem eingreifen-
intervening State that it exercises its prefer- l'Etat intervenant qu'il a l'intention d'exer- den Staat notifiziert, daß er seine bevor-
ential jurisdiction, the exercise of the juris- cer sa competence preferentielle, l'exerci- rechtigte Gerichtsbarkeit ausübt, so wird
diction of the intervening State shall be ce de la competence de l'Etat intervenant die Ausübung der Gerichtsbarkeit des ein-
suspended, save for the purpose of surren- est suspendu, sauf aux fins de remise des greifenden Staates ausgesetzt, außer zum
dering persons, vessels, cargoes and evi- personnes, des navires, des cargaisons et Zweck der Übergabe von Personen, Schif-
dence in accordance with this Agreement. des preuves, conformement au present fen, Ladungen und Beweismitteln in Über-
Accord. einstimmung mit diesem übereinkommen.
4 The flag State shall subrnit the case 4 L'Etat du pavillon transmet immediate- (4) Der Flaggenstaat übergibt den Fall
forthwith to its competent authorities for a
ment l'affaire ses autorites competentes umgehend seinen zuständigen Behörden
the purpose of prosecution. aux fins de poursuites. zum Zweck der Strafverfolgung.
5 Measures taken by the intervening 5 les mesures prises par l'Etat interve- (5) Maßnahmen, die der eingreifende
State against the vessel and persons on nant contre le navire et les personnes a Staat gegen das Schiff und Personen an
board may be deemed to have been taken bord peuvent Atre considerees avoir ete Bord trifft, können als im Rahmen des Ver-
as part of the procedure of the flag State. accomplies dans le cadre de la procedure fahrens des Flaggenstaates getroffen an-
de l'Etat du pavillon. gesehen werden.
Article 15 Article 16 Artikel 15
/
Surrender Remise Übergabe
of vessels, cargoes, de navtres, de cargaisons, von Schiffen, Ladungen,
persons and evldence de personnes et de preuves Personen und Beweismitteln
1 Where the flag State has notified the 1 Lorsque l'Etat du pavillon a notifie a · (1) Hat der Flaggenstaat dem eingreifen-
intervening State of its intention to exercise l'Etat intervenant son intention d'exercer sa den Staat seine Absicht notifiziert, seine
its preferential jurisdiction, and if the flag competence preferentielle, et si l'Etat du bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben,
State so requests, the persons arrested, pavillon en fait la demande, les personnes so werden die festgenommenen Personen,
the vessel, the cargo and the evidence arr6tees, le navire, la cargaison et les das beschlagnahmte Schiff, die beschlag-
seized shall be surrendered to that State in preuves saisies doivent ttre remis a cet nahmte Ladung und die beschlagnahmten
accordance with the provisions of this Etat, conformement aux dispositions du · Beweismittel dem Flaggenstaat auf Ersu-
Agreement. present Accord. chen ,in Übereinstimmung mit diesem über-
einkommen übergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2243
2 The request for the surrender of arrest- 2 La demande de remise des personnes (2) Dem Ersuchen um Übergabe der fest-
ed persons shall be supported by, in arretees doit etre accompagnee, et cela genommenen Personen ist in bezug auf
respect of each person, the original or a pour chaque personne, de !'original ou jede Person das Original oder eine beglau-
certified copy of the warrant of arrest or d'une copie certifiee conforme du mandat bigte Abschrift des Haftbefehls oder einer
other order having the same effect, issued d'arret ou autre decision ayant le meme sonstigen Anordnung mit gleicher Wirkung,
by a judicial authority in accordance with effet, emis par une autorite judiciaire die von einer Justizbehörde in Überein-
the procedure prescribed by the law of the conformement a la procedure enoncee par stimn:iung niit dem im Recht des Flaggen-
flag State. le droit de l'Etat du pavillon. staates vorgesehenen Verfahren ausgestellt
wurde, beizufügen.
3 The Parties shall use their best endeav- 3 Les Parties s'engagent a deployer tous (3) Die Vertragsparteien bemühen sich
ours to expedite the surrender of persons, leurs efforts pour que la remise des per- nach besten Kräften, die Übergabe von
vessels, cargoes and evidence. sonnes, navires, cargaisons et preuves ait Personen, Schiffen, Ladungen und Beweis-
lieu dans les meilleurs delais. mitteln zu beschleunigen.
4 Nothing in this Agreement shall be so 4 Aucune disposition du present Accord (4) Dieses Übereinkommen ist nicht so
construed as to deprive any detained per- ne peut etre interpretee comme privant une auszulegen, als entzöge es einer in Haft
son of his right under the law of the inter- personne detenue de son droit en vertu du gehaltenen Person das nach dem Recht
vening State to have the lawfulness of his droit de l'Etat intervenant de soumettre sa des eingreifenden Staates bestehende
detention reviewed by a court of that State, detention a un tribunal de cet Etat, confor- Recht, die Rechtmäßigkeit der Haft von
in accordance with procedures established mement aux procedures etablies par son einem Gericht dieses Staates nach den in
by its national law. droit interne. dessen innerstaatlichem Recht vorgesehe-
nen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 lnstead of requesting the surrender of 5 Au lieu de demander la remise des per- (5) Statt um die Übergabe der in Haft
the detained persons or of the vessel, the sonnes arretees ou du navire, l'Etat du gehaltenen Personen oder des Schiffes zu
flag State may request their immediate pavillon peut demander leur liberation ersuchen, kann der Flaggens.taat um deren
release. Where this request has been immediate. Lorsque cette demande a ete sofortige Freilassung beziehungsweise
made, the intervening State shall release formulee, l'Etat intervenant doit les liberer Freigabe ersuchen. Ist dieses Ersuchen
them forthwith. immediatement. gestellt worden, so veranlaßt der eingrei-
fende Staat umgehend die Freilassung
beziehungsweise Freigabe.
Article 16 Article 16 Artikel 16
Capital punishment Peine capitale Todesstrafe
lf any offence for which the flag State Si l'infraction a raison de laquelle l'Etat Ist die Straftat, hinsichtlich deren der
decides to exercise its preferential jurisdic- du pavillon decide d'exercer sa competence Flaggenstaat beschließt, seine bevorrech-
tion in accordance with Article 14 is pun- preferentielle conformement a l'article 14 tigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 aus-
ishable by death under the law of that est punissable de la peine capitale en vertu zuüben, nach dem Recht dieses Staates
State, and if in respect of such an offence de la loi de cet Etat, et si pour cette meme mit der Todesstrafe bedroht und ist die
the death pena!ty is not provided by the infraction la peine capitale n'est pas prevue Todesstrafe für diese Straftat nach den
law of the intervening State or is not nor- par la legislation de l'Etat intervenant ou n'y Rechtsvorschriften des eingreifenden Staa-
mally carried out, the surrender of any per- est generalement pas executee, la remise tes nicht vorgesehen oder wird sie von ihm
son may be refused unless the flag State de toute personne peut n'etre accordee in der Regel nicht vollstreckt, so kann die
gives such assurances as the intervening qu'a la condition que l'Etat du pavillon Übergabe einer Person abgelehnt werden,
State considers sufficient that the death donne des assurances jugees suffisantes sofern nicht der Flaggenstaat eine von
penalty will not be carried out. par l'Etat intervenant que la peine capitale dem eingreifenden Staat als ausreichend
ne sera pas executee. erachtete Zusicherung gibt, daß die Todes-
strafe nicht vollstreckt wird.
Section 5 Section 5 Abschnitt 5
Procedural and Regles de procedure et Verfahrensvorschriften und
other general rules autres dispositions generales andere allgemeine Bestimmungen
Article 17 Artlcle 17 Artikel17
Competent authorities Autorites competentes Zuständige Behörden
1 Each Party shall designate an authori- Chaque Partie designe une autorite (1) Jede Vertragspartei bestimmt eine
ty, which shall be responsible for sending chargee d'envoyer les demandes faites en Behörde, deren Aufgabe es ist, die Ersu-
and answering requests under Articles 6 vertu des articles 6 et 7 du present Accord · chen nach den Artikeln 6 und 7 zu übersen-
and 7 of this Agreement. So far as is prac- et d'y repondre. Dans la mesure du pos- den und zu beantworten. Im Rahmen des
ticable, each Party shall make arrange- sible, chaque Partie prend des mesures Möglichen trifft jede Vertragspartei Vorkeh-
ments so that this authority rnay receive afin que cette autorite puisse recevoir les rungen, damit diese Behörde die Ersuchen
and respond to the requests at any hour of demandes et y repondre a toute heure du zu jeder Tages- und Nachtzeit entgegen-
any day or night. jour ou de la nuit. nehmen und beantworten kann.
2 The Parties shall furthermore designate 2 Par ailleurs, les Parties designent une (2) Außerdem bestimmen die Vertrags-
a central authority which shall be responsi- autorite centrale responsable de la notifica- parteien eine Zentrale Behörde, die für die
ble for the notification of the exercise of tion de l'exercice de la competence prefe- Notifikation der Ausübung der bevorrech-
preferential jurisdiction i.mder Article 14 rentielle en vertu de l'article 14 et de toute tigten Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 und
and for all other communications or notifi- autre communication ou notification en für alle anderen Mitteilungen oder Notifika-
cations under this Agreement. vertu du present Accord. tionen nach diesem Übereinkommen ver-
antwortlich ist.
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998
3 Each Party shall, at the time of signa- 3 Chaque Partie communique au Secre- (3) Jede Vertragspartei teilt dem Gene-
ture or when depositing its instrument of taire General du Conseil de l'Europe, au ralsekretär des Europarats bei der Unter-
ratification, acceptance, approval or moment de la signature ou au moment du zeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer
a.ccession, communicate to the Secretary depöt de son instrument de ratification, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
General of the Council of Europe the d'acceptation, d'approbation ou d'adhe- oder Beitrittsurkunde den Namen und die
names and addresses of the authorities sion, la denomination et l'adresse des Anschrift der nach diesem Artikel bestimm-
designated in pursuance of 'this article, autorites designees en application du pre- ten Behörden sowie alle weiteren Angaben
together with any other information facili- sent article ainsi que toute autre informa- zur Erleichterung des Nachrichtenverkehrs
tating communication under this Agree- tion facilitant la communication en vertu du aufgrund dieses Übereinkommens mit.
ment. Any subsequent change with respect present Accord. Toute modification ulte- Jede spätere Änderung des Namens, der
to the name, address or other relevant rieure du nom, de l'adresse ou de toute Anschrift oder irgendeiner sonstigen ein-
information concerning such authorities autre information concernant ces autorites schlägigen Angabe zu diesen Behörden
shall likewise be communicated to the Sec- est egalement communiquee au Secretaire wird dem Generalsekretär ebenfalls über-
retary General. General. mittelt.
Article 18 Article 18 Artikel 18
Communication between Communication entre Verkehr zwischen
designated authorities autorites designees den bestimmten Behörden
1 The authorities designated under Arti- Les autorites designees en vertu de (1) Die nach Artikel 17 bestimmten Be-
cle 17 shall communicate directly with one l'article 17 communiquent directement hörden verkehren unmittelbar miteinander.
another. entre elles.
2 Where, for any reason, direct commu- 2 Lorsque, pour toute raison, une com- (2) Ist der unmittelbare Verkehr aus
nication is not practicable, Parties may munication directe s'avere impraticable, irgendeinem Grund undurchführbar, so
agree to use the communication channels les Parties peuvent convenir d'ut.iliser les können die 'Vertragsparteien vereinbaren,
of ICPO-lnterpol or of the Customs Co- reseaux de communication de l'OIPC- die Kommunikationsnetze der Internatio-
operation Council. lnterpol ou ceux du Conseil de cooperation nalen Kriminalpolizeilichen Organisation
douaniere. (Interpol) oder des Rates für die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
zu benutzen.
Article 19 Article 19 Artikel 19
Form of request and languages Forme des demandes et langues Form der Ersuchen und Sprachen
All communications under Articles 4 1 Toute communication en vertu des (1) Alle Mitteilungen nach den Artikeln 4
to 16 shall be made in writing. Modem articles 4 a 16 est faite par ecrit. II est per- bis 16 bedürfen der Schriftform. Es ist
means of telecommunications, such as mis de recourir a des moyens modernes de gestattet, moderne Telekommunikations-
telefax, may be used. telecommunication, tels que la telecopie. mittel, beispielsweise Fernkopie, zu ver-
wenden.
2 Subject to the provisions of para- 2 Sous reserve des dispositions du para- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird
graph 3 of this article, translations of the graphe 3 du present article, il n'est pas eine Übersetzung der Ersuchen oder der
requests, other communications and sup- exige de traduction des demandes, ni anderen Mitteilungen und Schriftstücke
porting documents shall not be required. d'autres documents ou pieces justifi~atives. nicht verlangt.
3 At the time of signature or when 3 Toute Partie peut, au moment de la (3) Jede Vertragspartei kann sich bei der
depositing its instrument of ratification, signature ou au moment du depöt de son Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
acceptance, approval or accession, any instrument de ratification, d'acceptation, ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
Party may communicate to the Secretary d'approbation ou d'adhesion, par une gungs- oder Beitrittsurkunde durch eine
General of the Council of Europe a declara- declaration adressee au Secretaire General an den Generalsekretär des Europarats
tion that it reserves the right to require that du Conseil de l'Europe, se reserver 1~ facul- gerichtete Erklärung das Recht vorbehal-
requests, other communications and sup- te d'exiger que les demandes, les autres ten, zu verlangen, daß die ihr übermittelten
porting documents sent to it, be made in or documents et les pieces justificatives qui Ersuchen, anderen Mitteilungen und Schrift-
accompanied by a translation into its own lui sont parvenus, soient faits ou accom- stücke in ihrer eigenen Sprache oder einer
language or into one of the official lan- pagnes d'une traduction dans sa propre der Amtssprachen des Europarats oder in
guages of the Council of Europe or into langue ou dans l'une des langues officielles der von ihr bezeichneten Amtssprache
such one of these la!lguages as it shall indi- du Conseil de l'Europe ou dans celle de abgefaßt sind oder eine Übersetzung in
cate. lt may on that occasion declare its ces langues qu'elle indiquera. Toute Partie eine dieser Sprachen beigefügt ist. Jede
readiness to accept translations in any peut, a cette occasion, declarer qu'elle est Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit
other language as it may specify. The other disposee a accepter des traductions dans ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen
Parties may apply the reciprocity rule. toute autre langue qu'elle indiquera. Les in jede andere von ihr bezeichnete Sprache
autres Parties peuvent appliquer la regle de entgegenzunehmen. Die anderen Vertrags-
la reciprocite. parteien können den Grundsatz der Gegen-
seitigkeit anwenden.
Article 20 Article 20 Artikel 20
Authentication and legalisation Authentification et legalisation Beglaubigung und Legalisation
Documents transmitted in app!ication of Les documents transmis en application Die in Anwendung dieses Übereinkom-
this Agreement shall be exempt from all du present Accord sont dispenses de toute mens übermittelten Schriftstücke bedürfen
authentication and legalisation formalities. formalite d'authentification et de legalisa- keiner Art von Beglaubigung oder Legali-
tion. sation.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2245
Article 21 Article 21 Artikel 21
Content of request Contenu de la demande Inhalt des Ersuchens
A request under Article 6 ·shall specify: Toute demande presentee en vertu de Jedes nach Artikel 6 gestellte Ersuchen
l'article 6 doit comporter: enthält folgende Angaben:
a the authority making the request and a le nom de l'autorite dont elle emane et a) den Namen der Behörde, von der das
the authority carrying out the investiga- celui de l'autorite chargee des enque- Ersuchen ausgeht, und den Namen der
tions or proceedings; tes ou des procedures; mit den Ermittlungen oder Verfahren
beauftragten Behörde;
b details of the vessel concerned, includ- b des informations detaillees sur le navire b) nähere Einzelheiten zu dem betroffenen
ing, as far as possible, its name, a concerne, y compris, dans la mesure Schiff, nach Möglichkeit einschließlich
description of the vessel, any marks of du possibie, son nom, la description du seines Namens, einer Beschreibung
registry or other signs indicating nation- navire, l'immatriculation et les autres des Schiffes, der Registrierungszeichen
ality, as well as its location, together elements precisant sa nationalite, ainsi und der anderen Angaben zu seiner
with a request for confirmation that the que la position Oll il se trouve, accom- Staatszugehörigkeit sowie seiner Posi-
vessel has the nationality of the pagnes d'une demande de confirma- tion, zusammen mit einem Ersuchen
requested Party; tion que le navire possede la nationalite um Bestätigung, daß das Schiff die
de la Partie requise; Staatszugehörigkeit der ersuchten Ver-
tragspartei besitzt;
c details of the suspected offences, c des informations detaillees sur les c) nähere Einzelheiten zu den vermuteten
together with the grounds for suspicion; infractions en cause ainsi que les motifs Straftaten sowie die Gründe, auf die
sur lesquels se fondent les soup<;ons; sich der Verdacht stützt;
d the action it is proposed to take and an d les mesures que l'on se propose de d) die Maßnahmen, die man zu treffen be-
assurance that such action would be prendre et l'assurance qu'elles seraient absichtigt, sowie die Zusicherung, daß
taken if the vessel concerned had been prises si le navire concerne battait le diese Maßnahmen getroffen würden,
flying the flag of the intervening State. pavillon de l'Etat intervenant. wenn das betroffene Schiff die Flagge
des eingreifenden Staates führen würde.
Article22 Article 22 Artikel 22
Information for Information aux proprietaires Unterrichtung der
· owners and masters of vessels et capitaines de navires Schiffseigentümer und -kapitäne
Each Party shall take such measures as Chaque Partie prend les mesures neces- Jede Vertragspartei trifft die erforder-
may be necessary to inform the owners saires pour informer les proprietaires et les lichen Maßnahmen, um die Eigentümer
and masters of vessels flying their flag that capitaines des navires battant son pavillon und Kapitäne der Schiffe, die ihre Flagge
States Parties to this Agreement may be que les Etats Parties au present Accord führen, davon zu unterrichten, daß die
granted the authority to board vessels peuvent etre autorises a arraisonner les Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
beyond the territorial sea of any Party for navires au-dela des eaux territoriales de ermächtigt werden können, Schiffe außer-
the purposes specified in this Agreement toute Partie aux fins precisees au present halb des Küstenmeers einer jeden Ver-
and to inform them in particular of the Accord et pour les informer, en particulier, tragspartei zu den in dem übereinkommen
obligation to comply with instructions given de leur obligation de se conformer aux ins- aufgeführten Zwecken 'anzuhalten, und um
by a boarding party from an intervening tructions donnees par les services d'arrai- sie insbesondere über ihre Verpflichtung zu
Stafe exercising that authority. sonnement d'un Etat intervenant investi de unterrichten, die Anweisungen der das
ce pouvoir. Schiff anhaltenden Bediensteten eines
eingreifenden Staates, der diese Befugnis
ausübt, zu befolgen.
Article 23 Article 23 Artikel 23
Restriction of use Utilisation restreinte Eingeschränkte Verwendung
The flag State may make the authorisa- L'Etat du pavillon peut subordonner l'au- Der Flaggenstaat kann die in Artikel 6
tion referred to in Article 6 subject to the torisation prevue a l'article 6 a la condition vorgesehene Genehmigung von der Be-
condition that the information or evidence que les informations ou les elements de dingung abhängig machen, daß die erlang-
obtained will not, without its prior consent, preuve obtenus ne soient pas, sans son ten Informationen oder Beweismittel ohne
be used or transmitted by the authorities of consentement prealable, utilises ou trans- seine vorherige Zustimmung von den Be-
the intervening State in respect of investi- mis par les autorites de l'Etat intervenant hörden des eingreifenden Staates nicht für
gations or proceedings other than those aux fins d'enquetes ou de procedures andere als die einschlägige Straftaten
relating to relevant offences. autres que celles relatives aux infractions betreffenden Ermittlungen oder Verfahren
pertinentes. verwendet oder weitergeleitet werden.
Article 24 Article 24 Artikel 24
Confidentiallty Confidentiallte Vertraulichkeit
The Parties concerned shall, if this is not Les Parties concernees doivent, sous Die betroffenen Vertragsparteien behan-
contrary to the basic principles of their reserve que cela ne soit pas contraire aux deln, sofern dies den wesentlichen Grund-
national law, keep confidential any evi- principes fondamentaux de leur droit inter- sätzen ihres innerstaatlichen Rechts nicht
dence and information provided by another ne, garder confidentiels tous moyens de zuwiderläuft, alle von einer anderen Ver-
Party in pursuance of this Agreement, preuve et informations communiques par tragspartei nach diesem übereinkommen
except to the extent that its disclosure is une autre Partie en vertu du present übermittelten Beweismittel und Informatio-
necessary for the application of the Agree- Accord, sauf dans le cas Oll la divulgation nen vertraulich, es sei denn, daß deren
ment or for any investigations or ptoceed- se revele necessaire' pour l'application du · Offenlegung für die Anwendung des Über-
ings. present Accord ou aux fins de toute enque- einkoi:nmens oder etwaige Ermittlungen
te ou procedure. oder Verfahren erforderlich ist.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Section 6 Section 6 Abschnitt 6
Costs and damages Frais et dommages et interets Kosten und Schadensersatz
Article 25 Article 25 Artikel 25
Costs Frais Kosten
1 Unless otherwise agreed by the Parties A moins que les Parties concernees (1) Sofern die betroffenen Vertragspartei-
concerned, the cost of carrying out any n'en conviennent autrement, les frais expo- en nichts anderes vereinbaren, werden die
action under Articles 9 and 10 shall be ses pour executer toute mesure prevue aux Kosten der Durchführung jeder Maßnahme
borne by the intervening State, and the articles 9 et 1O sont a la charge de l'Etat nach den Artikeln 9 und 10 vom eingreifen-
cost of carrying out action under Articles 4 intervenant, et les frais exposes pour exe- den Staat und die Kosten der Durch-
and 5 shall normally be borne by the Party cuter toute mesure en vertu des articles 4 führung jeder Maßnahme nach den Arti-
which renders assistance. et 5 sont normalement a la charge de la keln 4 und 5 in der Regel von der Vertrags-
Partie qui accorde une assistance. partei, die Hilfe leistet, getragen.
2 Where the flag State has exercised its 2 Dans le cas ou l'Etat du pavillon a exer- (2) Hat der Flaggenstaat seine bevor-
preferential jurisdiction in accordance with ce sa competence preferentielle conforme- rechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14
Article 14, the cost of returning the vessel ment a l'article 14, les frais de retour du ausgeübt, so übernimmt er die Kosten der
and of transporting suspected persons and navire et les frais de transport des per- Rückführung des Schiffes sowie der Beför-
evidence shall be borne by it. sonnes soup~onnees et des elements de derung der verdächtigen Personen und der
preuve sont pris en charge par celui-ci. Beweismittel.
Article 26 Article 26 Artikel26
Damages Dommages et inter6ts Schadensersatz
1 lf, in the process of taking action pur- 1 Si, au cours des actions engagees en (1) Erleidet eine natürliche oder juristi-
suant to Articles 9 and 10 above, any per- application des articles 9 et 1O susvises, sche Person im Verlauf der nach den Arti-
son, whether natural or legal, suffers loss, une personne physique ou morale subit keln 9 und 1O getroffenen Maßnahmen
damage or injury as a result of negligence une perte, un dommage ou un prejudice a einen Sach- oder Personenschaden infolge
or some other fault attributable to the inter- la suite d'une negligence ou d'une autre einer Fahrlässigkeit oder eines anderen
vening State, it shall be liable to pay com- faute imputable a l'Etat intervenant, ce der- Verschuldens, die dem eingreifenden Staat
pensation in respect thereof. nier est tenu a reparation. anzulasten sind, so ist dieser verpflichtet,
Schadensersatz zu leisten.
2 Where the action is taken in a manner 2 Lorsque l'action est menee d'une (2) Wird die Maßnahme in einer Weise
which is not justified by the terms of this maniere qui n'est pas justifiee au regard durchgeführt, die im Hinblick auf die Be-
Agreement, the intervening State shall be des dispositions du present Accord, l'Etat stimmungen dieses Übereinkommens nicht
liable to pay compensation for any result- intervenant est tenu de reparer toute perte gerechtfertigt ist, so ist der eingreifende
ing loss, damage or injury. The intervening ou tout dommage ou prejudice resultant de Staat verpflichtet, für jeden daraus entste-
State shall also be liable to pay compensa- l'action en question. L'Etat intervenant est henden Schaden Schadensersatz zu leisten.
tion for any such loss, damage or injury, if egalement tenu a reparation pour une telle Der eingreifende Staat ist auch verpflichtet,
the suspicions prove to be unfounded and perte, un tel dommage ou un tel prejudice, für einen solchen Schaden Schadensersatz
provided that the vessel boarded, the oper- si les soup~ons se revelent denues de fon- zu leisten, wenn sich der Verdacht als
ator or the crew have not committed any dement et a condition que le navire arrai- unbegründet erweist, sofern das angehal-
act justifying them. sonne, l'armateur ou l'equipage n'aient tene Schiff, der Betreiber oder die Besat-
commis aucun acte les rendant suspects. zung keine Handlung begangen hat, die
einen Verdacht rechtfertigen.
3 Liability for any damage resulting from 3 La responsabilite de tout dommage (3) Für Folgeschäden einer nach Artikel 4
action under Article 4 shall rest with the consecutif a une action engagee en vertu getroffenen Maßnahme haftet der ersu-
requesting State, which may seek compen- de l'article 4 lncombe a l'Etat requerant, chende Staat; dieser kann von dem er-
sation from the requested State where the lequel peut demander une indemnisation a suchten Staat Schadensersatz verlangen,
damage was a result of negligence or some l'Etat requis lorsque le dommage resulte wenn der Schaden die Folge einer Fahrläs-
other fault attributable to that State. d'une negligence ou autre faute imputable sigkeit oder eines anderen Verschuldens
a celui-ci. ist, die dem ersuchten Staat anzulasten sind.
Chapter III Chapitre III Kapitel III
Final provisions Dispositions finales Schlußbestimmungen
Article 27 Article 27 Artikel 27
Signature and entry into force Signature et entree en vigueur Unterzeichnung und Inkrafttreten
1 This Agreement shall be open for sig- Le present Accord est ouvert a la (1) Dieses Übereinkommen liegt für die
nature by the member States of the Coun- signature de tous les Etats membres du Mitgliedstaaten des Europarats, die bereits
cil of Europe which have already expressed Conseil de l'Europe ayant deja consenti a ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch
their consent to be bound by the Vienna · etre lies par la Convention de Vienne. lls das Wiener übereinkommen gebunden zu
Convention. They may express their con- pourront exprimer leur consentement a sein, zur Unterzeichnung auf. Sie können
sent to be bound by this Agreement by: etre lies par le present Accord: ihre Zustimmung, durch dieses Überein-
kommen gebunden zu sein, ausdrücken,
a signature without reservation as to rati- a soit en signant sans reserve de ratifica- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifi-
fication, acceptance or approval; or tion, d'acceptation ou d'approbation; kation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2247
b signature subject to ratification, accep- b soit en signant sous reserve de ratifica- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifi-
tance or approval, followed by ratifica- tion, d'acceptation ou d'approbation; la kation, Annahme oder Genehmigung
tion, acceptance or approval. signature etant suivie de ratification, unterzeichnen und später ratifizieren,
d'acceptation ou d'approbation. annehmen oder genehmigen.
2 Instruments of ratification, acceptance 2 Les instruments de ratification, d'ac- (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder
or approval shall be deposited with the ceptation ou d'approbation seront depo- Genehmigungsurkunden werden beim
Secretary General of the Council of Europe. ses pres le Secretaire General du Conseil Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
de l'Europe.
3 This Agreement shall enter into force 3 Le present Accord entrera en vigueur (3} Dieses Übereinkommen tritt am
on the first day of the month following the le premier jour du mois qui suit l'expiration ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
expiry of a period of three months after the d'un delai de trois mois apres la date a einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
date on which three member States of the laquelle trois Etats membres du Conseil de dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten
Council of Europe have expressed their l'Europe auront declare consentir a etre lies des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustim-
consent to be bound by the Agreement in par l'Accord, conformement aux disposi- mung ausgedrückt haben, durch das über-
accordance with the provisions of para- . tions du paragraphe 1. einkommen gebunden zu sein.
graph i.
4 In respect of any signatory State which 4 Pour tout Etat signataire qui exprimera (4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der spä-
subsequently expresses its consent to be ulterieurement son consentement a etre lie ter seine Zustimmung ausdrückt, durch das
bound by it, the Agreement shall enter into par l'Accord, celui-ci entrera en vigueur le Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es
force on the first day of the month following premier jour du mois qui suit l'expiration am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
the expiry ofa period of three months after d'une periode de trois mois apres la date a einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
the date of its consent to be bound by the laquelle il aura exprime son consentement dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1
Agreement in accordance with the provi- a etre lie par I' Accord conformement aux seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch
sions of paragraph 1. dispositions du paragraphe 1. das übereinkommen gebunden zu sein.
Article 28 Article 28 Artikel 28
Accession Adhesion Beitritt
1 After the entry into force of this Agree- Apres l'entree en vigueur du present (1} Nach Inkrafttreten dieses Überein-
ment, the Committee of Ministers of the Accord, le Comite des Ministres du Conseil kommens kann das Ministerkomitee des
Council of Europe, after consulting the de l'Europe pourra, apres avoir consulte les Europarats nach Konsultation der Ver-
Contracting States to the Agreement, may Etats contractants a l'Accord, inviter tout tragsstaaten des Übereinkommens durch
invite any State which is not a member of Etat non membre du Conseil, mais qui a einen Beschluß, der mit der in Artikel 20
the Council but which has expressed its exprime son consentement a etre lie par la Buchstabe d der Satzung des Europarats
consent to be bound by the Vienna Con- Convention de Vienne, a adherer a l'Accord vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger
vention to accede to this Agreement, by a par une decision prise a la majorite prevue Zustimmung der Vertreter der Vertrags-
decision taken by the majority provided for a l'article 20.d du Statut du Conseil de staaten, die Anspruch auf einen Sitz im
in Article 20.d of the Statute of the Council l'Europe et a l'unanimite des representants Komitee haben, gefaßt wird, jeden Staat,
of Europe and by the unanimous vote of des Etats contractants ayant le ·droit de der nicht Mitglied des Rates ist, jedoch
the representatives of the Contracting sieger au Comite. seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch
States entitled to sit on the Committee. das Wiener übereinkommen gebunden zu
sein, einladen, diesem übereinkommen
beizutreten.
2 In respect of any acceding State, the 2 Pour tout Etat adherent, le present (2) Für jeden beitretenden Staat tritt die-
Agreement shall enter into force on the first Accord entrera en vigueur le premier jour ses Übereinkommen am ersten Tag des
day of the month following the expiry of a du mois qui suit l'expiration d'une periode Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
period of three months after the date of de trois mois apres la date de depöt de von drei Monaten nach Hinterlegung der
deposit of the instrument of accession with l'instrument d'adhesion pres le Secretaire Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des
the Secretary General of the Council of General du Conseil de l'Europe. Europarats folgt.
Europe.
Article 29 Article 29 Artikel 29
Territorial application Application territoriale Räumlicher Geltungsbereich
1 Any State may, at the time of signature Tout Etat pourra, au moment de la (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
or when depositing its instrument of ratifi- signature ou au moment du depöt de son nung oder bei der Hinterlegung seiner
cation, acceptance, approval or accession, instrument de ratification, d'acceptation, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
specify the territory or territories in respect d'approbation ou d'adhesion, designer le oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere
of which its consent to be bound to this ou les territoires auxquels s'appliquera son Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die seine
Agreement shall apply. consentement a etre lie par le present Zustimmung, durch dieses Übereinkom-
Accord. men gebunden zu sein, Anwendung findet.
2 Any State may, at any later date, by a 2 Tout Etat pourra, a tout autre moment (2) Jeder Staat kann jederzeit danach
declaration addressed to the Secretary par la suite, par une declaration adressee durch eine an den Generalsekretär des
General of the Council of Europe, extend au Secretaire General du Conseil de l'Euro- Europarats gerichtete Erklärung seine
its consent to be bound by the present pe, etendre son consentement aetre lie par Zustimmung, durch dieses übereinkom-
Agreement to any other territory specified le present Accord a taut autre territoire men gebunden zu sein, auf jedes weitere in
in the declaration. In respect of such terri- designe dans la declaration. L'Accord der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
tory the Agreement shall enter into force on entrera en vigueur a l'egard de ce territoire ausdehnen. Das übereinkommen tritt für
the first day of the month following the le premier jour du mois qui suit l'expiration dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des
expiry of a period of three months after the d'une periode de trois mois apres la date Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
date of receipt of such declaration by the de reception de la declaration par le Secre- von drei Monaten nach Eingang der
Secretary General. taire General. Erklärung beim Generalsekretär folgt.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
3 In respect of any territory subject to a 3 Pour tout territoire faisant l'objet d'une (3) Für jedes Hoheitsgebiet, das Gegen-
declaration under paragraphs 1 and 2 declaration en vertu des paragraphes 1 et 2 stand einer Erklärung nach den Absätzen 1
above, authorities may be designated precedents, des autorites pourront etre und 2 ist, können Behörden nach Artikel 17
under Article 17, paragraphs 1 and 2. designees en application de l'article 17, Absätze 1 und 2 bestimmt werden.
paragraphes 1 et 2.
4 Any declaration made under the pre- 4 Toute declaration faite en vertu des (4) Jede nach den Absätzen 1, 2 und 3
ceding paragraphs may, in respect of any paragraphes precedents pourra etre reti- abgegebene Erklärung kann in bezug auf
territory specified in such declaration, be ree, en ce qui concerne tout territoire desi- jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
withdrawn by a notification addressed to gne dans cette declaration, par notification durch eine an den Generalsekretär gerich-
the Secretary General. The withdrawal shall adressee au Secretaire General. Le retrait tete Notifikation zurückgenommen werden.
become effective on the first day of the prendra effet le premier jour du mois qui Die Rücknahme wird am er:sten Tag des
month following the expiry of a period of suit l'expiration d'une periode de trois mois Monats wirksam, der auf einen Zeitab-
three months after the date of receipt of apres la date de reception de la notification schnitt von drei Monaten nach Eingang der
such notification by the Secretary General. par le Secretaire General. Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Article 30 Article 30 Artikel 30
Relationship to Relations avec Verhältnis zu
other conventions and agreements d'autres conventions et accords anderen Übereinkünften
1 This Agreement shall not affect rights 1 Le present Accord ne porte pas attein- (1) Dieses Übereinkommen läßt die Rech-
and undertakings deriving from the Vienna te aux droits et obligations decoulant de la te und Pflichten aus dem Wiener überein-
Convention or from any international multi- Convention de Vienne ou de conventions kommen oder aus internationalen mehr-
lateral conventions concerning special internationales multilaterales concemant seitigen übereinkommen über besondere
matters. des questions particulieres. Fragen unberührt.
2 The Parties to the Agreement may con- 2 Les Parties a l'Accord pourront conclu- (2) Die Vertragsparteien dieses Überein-
clude bilateral or multilateral agreements re entre elles des accords bilateraux ou kommens können untereinander zweisei-
with one another on the matters dealt with multilateraux relatifs aux questions sur les- tige oder mehrseitige Übereinkünfte über
in this Agreement, for the purpose of sup- quelles porte le present Accord, aux fins de die Fragen schließen, die Gegenstand des
plementing or strengthening its provisions completer ou de renforcer les dispositions Übereinkommens sind, um dessen Bestim-
or facilitating the application of the princi- de celui-ci ou pour faciliter l'application des mungen zu ergänzen oder zu verstärken
ples embodied in it and in Article 17 of the principes que l'article 17 de la Convention oder um die Anwendung der Grundsätze zu
Vienna Convention. de Vienne ou le present accord consacrent. erleichtern, die in diesem übereinkommen
oder in Artikel 17 des Wiener Übereinkom-
mens verankert sind.
3 lf two or more Parties have already 3 Lorsque deux ou plusieurs Parties ont (3) Haben zwei oder mehr Vertragspar-
concluded an agreement or · treaty in deja conclu un accord ou un traite sur un teien bereits ein übereinkommen oder
respect of a subject dealt with in this sujet vise par le present Accord, ou lors- einen Vertrag über einen in diesem über-
Agreement or have otherwise established qu'elles ont etabli d'une autre maniere einkommen behandelten Gegenstand ge-
their relations in respect of that subject, leurs relations quant a ce sujet, elles pour- schlossen oder haben sie ihre Beziehungen
they may agree to apply that agreement or ront appliquer ledit Accord ou traite ou in bezug auf diesen Gegenstand auf ande-
treaty or to regulate those relations accord- arrangement en lieu et place du present re Weise festgelegt, so können sie verein-
ingly, in lieu of the present Agreement, if it Accord, s'il facilite la cooperation interna- baren, anstelle dieses Übereinkommens
facilitates international co-operation. tionale. ein solches übereinkommen oder einen
solchen Vertrag anzuwenden oder ihre
Beziehungen entsprechend zu gestalten,
wenn dies die internationale Zusammen-
arbeit erleichtert.
Article 31 Article 31 Artikel 31
Reservations Reserves Vorbehalte
1 Any State may, at the time of signature 1 Tout Etat peut, au moment de la signa- (1) Jeder Staat kann bei der Unter-
or when depositing its instrument of ratifi- ture ou au moment du depöt de son instru- zeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
cation, acceptance, approval or accession, ment de ratification, d'acceptation, d'ap- Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
declare that it avails itself of one or more of probation ou d'adhesion, declarer faire oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von
the reservations provided for in Article 3, usage d'une ou plusieurs reserves figurant einem oder mehreren der in Artikel 3
paragraph 6, Article 19, paragraph 3 and a l'article 3, paragraphe 6, a l'article 19, Absatz 6, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 34
Article 34, paragraph 5. No other reserva- paragraphe 3 et a l'article 34, paragraphe Absatz 5 vorgesehenen Vorbehalte Ge-
tion may be made. 5. Aucune autre reserve n'est admise. brauch macht. Weitere Vorbehalte sind
nicht zulässig.
2 Any State which has made a reserva- 2 Tout Etat qui a formule une reserve en (2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach
tion under the preceding paragraph may vertu du paragraphe precedent peut la reti- Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch
wholly or partly withdraw it by means of a rer en tout ou en partie, en adressant une eine an den Generalsekretär des Europa-
notification addressed to the Secretary notification au Secretaire General du rats gerichtete Notifikation ganz oder teil-
General of the Council of Europe. The with- Conseil de l'Europe. Le retrait prendra ~ffet weise zurücknehmen. Die Rücknahme wird
drawal shall take effect on the date of a la date de reception de la notification par mit dem Eingang der Notifikation beim
receipt of such notification by the Secretary le Secretaire General. Generalsekretär wirksam.
General.
3 A Party which has made a reservation 3 Une Partie qui a formule une reserve au (3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbe-
in respect of a provision of this Agreement sujet d'une disposition du present Accord halt zu einer Bestimmung dieses Überein-
may not claim the application of that provi- ne peut pretendre a l'application de cette kommens angebracht hat, kann nicht ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2249
sion by any other Party. lt may, however, if disposition par une autre Partie; elle peut, langen, daß eine andere Vertragspartei
its reservation is partial or conditional, si Ja reserve est partielle ou conditionrielle, diese Bestimmung anwendet;, sie kann
claim the application of that provision in so pretendre a l'application de cette disposi- jedoch, wenn es sich um einen Teilvor-
far as it has itself accepted it. tion dans la mesure ou elle l'a acceptee. behalt oder einen bedingten Vorbehalt
handelt, die Anwendung der betreffenden
Bestimmung insoweit verlangen, als sie
selbst sie angenommen hat.
Article 32 Article 32 Artikel 32
Monitoring committee Comite de surveillance Überwachungsaussc~uß
1 After the entry into force of the present Apres l'entree en vigueur du present (1) Nach Inkrafttreten dieses Überein-
Agreement, a monitoring committee of Accord, un Comite de surveillance compo- kommens wird ein Überwachungsaus-
experts representing the Parties shall be se d'experts representant les Parties sera schuß aus Sachverständigen, welche die
convened at the request of a Party to the convoque a la demande d'une Partie a Vertragsparteien vertreten, auf Antrag einer
Agreement by the Secretary General of the l'Accord par le Secretake General du der Vertragsparteien des Übereinkommens
Council of Europe. Conseil de l'Europe. durch den Generalsekretär des Europarats
einberufen.
2 The monitoring committee shall review 2 Le Comite de surveillance examine la (2) Der Überwachungsausschuß über-
the working of the Agreement and make mise en CBuvre du present Accord et pro- prüft die Durchführung dieses Überein-
appropriate suggestions to secure its effi- pose les mesures appropriees en vue kommens und schlägt geeignete Maßnah-
cient operation. d'assurer l'efficacite du fonctionnement de men vor, um dessen wirksame Anwendung
celui-ci. sicherzustellen.
3 The monitoring committee may decide 3 Le Comite de surveillance peut arreter (3) Der Überwachungsausschuß kann
its own procedural rules. lui-meme ses regles de procedure. seine Verfahrensvorschriften selbst be-
schließen.
4 The monitoring committee may decide 4 Le Comite de surveillance peut decider (4) Der Überwachungsausschuß kann
to invite States not Parties to the Agree- d'inviter des Etats non parties au present beschließen, Nichtvertragsstaaten dieses
ment as well as international organisations Accord ainsi que des organisations ou ins- Übereinkommens sowie gegebenenfalls
or bodies, as appropriate, to its meetings. tances internationales, selon le cas, a ses internationale Organisationen oder Gremi-
reunions. en zu seinen Sitzungen einzuladen.
5 Each Party shall send every second 5 Chaque Partie envoie tous les deux (5) Jede Vertragspartei übersendet dem
year a report on the operation of the Agree- ans un rapport sur l'application de l'Accord Generalsekretär des Europarats alle zwei
ment to the Secretary General of the Coun- au Secretaire General du Conseil de l'Euro- Jahre einen Bericht über die Anwendung
cil of Europe in such form and manner as pe sous la forme et selon les modalites dieses Übereinkommens in der Form und
may be decided by the monitoring commit- decidees par le Comite de surveillance ou in der Weise, die der Überwachungsaus-
tee or the European Committee on Crime par le Comite europeen pour les problemes schuß oder der Europäische Ausschuß für
Problems. The monitoring committee may criminels. Le Comite de surveillance peut Strafrechtsfragen beschlossen hat. Der
decide to circulate the information supplied decider que l'information fournie ou le rap- Überwachungsausschuß kann' beschlie-
or a report thereon to the Parties and to port etabli sur la base de cette information ßen, die bereitgestellten Informationen
such international organisations or bodies soient distribues aux Parties et aux organi- oder den 1:1uf ihrer Grundlage erstellten
as it deems appropriate. sations et instances internationales qu'il Bericht an die Vertragsparteien und die von
juge appropriees. ihm als geeignet erachteten internationalen
Organisationen und Gremien zu verteilen.
Article 33 Article 33 Artikel 33
Amendments Amendements Änderungen
1 Amendments to this Agreement may 1 Des amendements au present Accord (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen
be proposed by any Party, and shall be peuvent etre proposes par, chaque Partie et dieses Übereinkommens vorschlagen, und
communicated by the Secretary General of toute proposition sera communiquee par le jeder Vorschlag wird vom Generalsekretär
the Council of Europa to tne member Secretaire General du Conseil de l'Europe des Europarats den Mitgliedstaaten des
States of the Council of Europa and to aux Etats membres du Conseil et a chaque Europarats und jedem Nichtmitgliedstaat,
every non-member State which has acced- Etat non membre qui a adhere ou a ete invi- der nach Artikel 28 dem Übereinkommen
ed to or has been invited to accede to the te a adherer au present Accord conforme- beigetreten oder zum Beitritt eingeladen
Agreement in accordance with the provi- ment aux dispositions de l'article 28. worden ist, übermittelt.
sions of Article 28.
2 Any amendment proposed by a Party 2 Tout amendement propose par une (2) Jeder Änderungsvorschlag einer Ver-
shall be communicated to the European Partie est communique au Comit~ euro- tragspartei wird dem Europäischen Aus-
Committee on Crime Problems, which shall peen pour les problemes criminels qui sou- schuß für Strafrechtsfragen übermittelt, der
submit to the Committee of Ministers its met au Comite des Ministres son avis sur seine Stellungnahme zu dem Änderungs-
opinion on the proposed amendment. l'amendement propose. vorschlag dem Ministerkomitee unter-
breitet.
3 The Committee of Ministers shall con- 3 Le Comite des Ministres examine (3) Das Ministerkomitee prüft den Ände-
sider the proposed amendment and the l'amendement propose et l'avis soumis par rungsvorschlag und die vom Europäisc,hen
opinion submitted by the European Com- le Comite europeen pour les problemes cri- Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbrei-
mittee on Crime Problems, and may adopt minels, et peut adopter l'amendement. tete Stellungnahme und kann die Änderung
the amendment. beschließen.
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
4 The text of any amendment adopted 4 Le texte de tout amendement adopte (4) Der Wortlaut einer jeden vom Mini-
by the Committee of Ministers in accor- par le Comite des Ministres conformement sterkomitee nach Absatz 3 beschlossenen
dance with paragraph 3 of this article shall au paragraphe 3 du present article est Änderung wird den Vertragsparteien zur
be forwarded to the Parties for acceptance. transmis aux Parties pour acceptation. Annahme zugeleitet.
5 Any amendment adopted in accor- 5 Tout amendement adopte conforme- (5) Jede nach Absatz 3 beschlossene
dance with paragraph 3 of this article shall ment au paragraphe 3 du present article Änderung tritt am dreißigsten Tag nach
come into force on the thirtieth day after all entrera en vigueur le trentieme jour apres dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Ver-
the Parties have informed the Secretary que toutes les Parties auront informe le tragsparteien dem Generalsekretär mit-
General of their acceptance thereof. Secretaire General qu'elles l'ont accepte. geteilt haben, daß sie sie angenommen
haben.
Article 34 Article 34 Artikel 34
Settlement of disputes Reglement des differends Beilegung von Streitigkeiten
The European Committee on Crime Le Comite europeen pour les pro- (1) Der Europäische Ausschuß für Straf-
Problems of the Council of Europe shall be blemes criminels du Conseil de l'Europe rechtsfragen des Europarats wird über die
kept informed of the interpretation and sera tenu informe de l'interpretation et de Auslegung und Anwendung dieses Über-
application of this Agreement. l'application du present Accord. einkommens auf dem laufenden gehalten.
2 In case of a dispute between Parties as 2 En cas de differend entre elles sur (2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den
to the interpretation .or application of this l'interpretation ou l'application du present Vertragsparteien über die Auslegung oder
Agreement, the Parties shall seek a settle- Accord, les Parties s'efforcent de parvenir Anwendung dieses Übereinkommens be-
ment of the dispute through negotiation or a un reglement du differend par une nego- mühen sich die Vertragsparteien, eine Bei-
any other peaceful means of their choice, ciation ou par d'autres moyens pacifiques legung der Streitigkeit durch Verhandlung
including submission of the dispute to the de leur choix, y compris en soumettant le oder andere friedliche Mittel eigener Wahl
European Committee on Crime Problems, differend au Comite europeen pour les pro- herbeizuführen, einschließlich der Möglich-
to an arbitral tribunal whose decisions shall blemes criminels, a un tribunal arbitral qui keit, die Streitigkeit dem Europäischen
be binding upon the Parties, me'Ctiation, prendra des decisions qui lieront les Par- Ausschuß für Strafrechtsfragen oder einem
conciliation or judicial process, as agreed ties au differend, a la mediation, a la conci- Schiedsgericht, dessen Entscheidungen
upon by the Parties concerned. liation ou a un procede judiciaire, d'un für die an der Streitigkeit beteiligten Ver-
commun accord entre les Parties concer- .tragsparteien bindend sind, zu unterbreiten
nees. oder sie durch Vermittlung, Vergleich oder
gerichtliches Verfahren beizulegen, wie es
die betroffenen Vertragsparteien vereinbart
haben.
3 Any State may, at the time of signature 3 Tout Etat peut, au moment de la signa- (3) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
or when depositing its instrument of ratifi- ture ou au moment du depöt de son instru- nung oder bei der Hinterlegung seiner
cation, acceptance, approval or accession, ment de ratification, d'acceptation, d'ap- Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
or on any later date, by a declaration probation ou d'adhesion, ou a une date oder Beitrittsurkunde oder jederzeit da-
addressed to the Secretary General of the ulterieure, par une declaration adressee au nach durch eine an den Generalsekretär
Council of Europe, declare that, in respect Secretaire General du Conseil de l'Europe, des Europarats gerichtete Erklärung er-
of any dispute concerning the interpreta- declarer que, pour tout differend sur klären, daß er bei allen Streitigkeiten über
tion or application of this Agreement, it l'interpretation ou l'application du present die Auslegung oder Anwendung dieses
recognises as compulsory, without prior Accord, il reconnait comme obligatoire, Übereinkommens die Unterwerfung der
agreement, and subjeot to reciprocity, the sans accord prealable et sous reserve de Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren in
submission of the dispute to arbitration in reciprocite, la soumission du differend a Übereinstimmung mit dem im Anhang zu
accordance with the procedure set out in l'arbitrage en conformite avec la procedure dem übereinkommen festgelegten Verfah-
the appendix to this Agreement. mise en place a l'annexe du present ren ohne vorherige Übereinkunft und vor-
Accord. behaltlich der Gegenseitigkeit als obligato-
risch anerkennt.
4 Any dispute which has not been settled 4 Tout differend qui n'a pas ete regle en (4) Jede Streitigkeit, die nicht nach Ab-
in accordance with paragraphs 2 or 3 of vertu des paragraphes 2 et 3 de cet article satz 2 oder 3 beigelegt worden ist, wird auf
this article shall be referred, at the request est soumis, a la demande de l'un quel- Antrag einer der an der Streitigkeit beteilig-
of any one of the parties to the dispute, to conque des Etats parties au differend, a la ten Vertragsparteien dem Internationalen
the International Court of Justice for deci- Cour internationale de Justice pour deci- Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet.
sion. sion.
5 Any State may, atthe time of signature 5 Tout Etat pourra, au moment de la (5) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
or when depositing its instrument of ratifi- signature ou lors du depöt de son instru- nung oder bei der Hinterlegung seiner
cation, acceptance, approval or accession, ment de ratification, d'acceptation, d'ap- Ratifikations-, ·Annahme-, Genehmigungs-
by a declaration addressed to the Secre- probation ou d'adhesion, par une declara- oder Beitrittsurkunde durch eine an den
tary General of the Council of Europe, tion adressee au Secretaire General du Generalsekretär des Europarats gerichtete
declare that it does not consider itself Conseil de l'Europe, declarer qu'il ne se Erklärung erklären, daß er sich durch Ab-
bound by paragraph 4 of this article. considere pas lie par le paragraphe 4 de satz 4 nicht als gebunden betrachtet.
cet article.
6 Any Party having made a declaration in 6 Toute Part_ie ayant fait une declaration (6) Eine Vertragspartei, die eine Erklä-
accordance with paragraphs 3 or 5 of this en vertu du paragraphe 3 ou 5 de cet article rung nach Absatz 3 oder 5 abgegeben hat,
article may at any time withdraw the decla- peut a tout moment retirer cette declaration kann diese jederzeit durch eine an den
ration by notification to the Secretary Gen- par une notification adressee au Secretaire Generalsekretär des Europarats gerichtete
eral of the Council of Europe. General du Conseil de l'Europe. Notifikation zurücknehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998 2251
Article 35 Article 35 Artikel 35
Denunciation Denonciation Kündigung
1 Any Party may, at any time, denounce 1 Toute Partie peut, a tout moment, (1) Jede Vertragspartei kann dieses über-
this Agreement by means of a notification denoncer le present Accord en adressant einkommen jederzeit durch eine an den
addressed to the Secretary General of the une notification au Secretaire General du Generalsekretär des Europarats gerichtete
Council of Europa. Conseil de l'Europe. Notifikation kündigen.
2 Such denunciation shall become effec- 2 La denonciation prendra effet le pre- (2) Die Kündigung wird am ersten Tag
tive on the first day of the month following mier jour du mois qui suit l'expiration d'une des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-
the expiry of a period of three months after periode de trois mois apres la date de schnitt von drei Monaten nach Eingang der
the date of receipt of the notification by the reception de la notification par le Secretai- Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Secretary General. re General.
3 The present Agreement shall, however, 3 Toutefois, le present Accord restera en (3) Dieses übereinkommen bleibt jedoch
continue to remain effective in respect of vigueur en ce qui concerne toute action ou hinsichtlich jeder Maßnahme oder jedes
any actions or proceedings based on appli- procedure reposant sur des demandes ou Verfahrens auf der Grundlage von Anträgen
cations or requests made during the period communications presentees au cours de oder Ersuchen in Kraft, die während seiner
of its validity in respect of the denouncing sa periode de validite en ce qui concerne la Gültigkeitsdauer in bezug auf die Vertrags-
Party. Partie qui a denonce l'Accord. partei, die das Übereinkommen gekündigt
hat, unterbreitet wurden.
Article 36 Article 36 Artikel 36
Notiflcations Notifications Notifikationen
The Secretary General of the Council of Le Secretaire General du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats noti-
Europa shall notify the member States of l'Europe notifie aux Etats membres du fiziert den Mitgliedstaaten des Rates und
the Council, any State which has acceded a
Conseil et tout autre Etat ayant adhere au jedem Staat, der diesem übereinkommen
to this Agreement and the Secretary Gen- present Accord ainsi qu'au Secretaire beigetreten ist, sowie dem Generalsekretär
eral of the United Nations of: general des Nations Unies: der Vereinten Nationen
a any signature; a toute signature; a) jede Unterzeichnung;
b the deposit of any instrument of ratifica- b le depöt de tout instrument de ratifica- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
tion, acceptance, approval or acces- tion, d'acceptation, d'approbation ou Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
sion; d'adhesion; trittsurkunde;
c the name of any authority and any other c le nom de toute autorite et toutes autres c) den Namen jeder Behörde und alle
information communicated pursuant to informations communiquees en vertu anderen nach Artikel 17 übermittelten
Article 17; de l'article 17; Angaben;
d any reservation made in accordance d toute reserve faite en vertu de l'article d) jeden Vorbehalt nach Artikel 31 Ab-
with Article 31, paragraph 1; 31, paragraphe 1; satz 1;
e the date of entry into force of this e la date d'entree en vigueur du present e) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Agreement in accordance with Articles a
Accord conformement ses articles 27 Übereinkommens nach den Artikeln 27
27 and 28; et 28; und 28;
any request made under Article 32, toute demande formulee en application f) jeden nach Artikel 32 Absatz 1 gestell-
paragraph 1, and the date of any meet- de l'article 32, paragraphe 1, ainsi que ten Antrag sowie den Zeitpunkt jeder
ing convened under that paragraph; la date de toute reunion organisee nach jenem Absatz einberufenen Sit-
conformement a ce paragraphe; zung;
g any declaration made under Article 3, g toute declaration faite en vertu de l'ar- g) jede Erklärung nach Artikel 3 Absätze 5
paragraphs 5 and 6, Article 8, para- ticle 3, paragraphes 5 et 6, de l'article 8, und 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 19
graph 2, Article 19, paragraph 3 and paragraphe 2, de l'article 19, para- Absatz 3 und Artikel 34 Absätze 3
Article 34, paragraphs 3 and 5; graphe 3, et de l'article 34, paragraphes und 5;
3 et 5;
h any other act, notification or communi- h tout autre acte, notification ou commu- h) jede andere Handlung, Notifikation
cation relating to this Agreement. nication ayant trait au present Accord. oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem übereinkommen.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes, düment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed a
autorises cet effet, ont signe le present gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this Agreement. Accord. übereinkommen unterschrieben.
Done at Strasbourg, this 31 st day of Jan- a
Fait Strasbourg, le 31 janvier 1995, en Geschehen zu Straßburg am 31. Januar
uary 1995, in English and in French, both fran~ais et en anglais, les deux textes fai- 1995 in englischer und französischer Spra-
texts being equally authentic, in a single sant egalement foi, en un seul exemplaire che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
copy which shall be deposited in the qui sera depose dans les archives du verbindlich ist, in einer Urschrift, die im
archives of the Council of Europa. The Sec- Conseil de l'Europe. Le Secretaire General Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
retary General of the Council of Europa du Conseil de l'Europe en communiquera Generalsekretär des Europarats übermittelt
shall transmit certified copies to each copie certifiee conforme a chacun des allen Mitgliedstaaten des Europarats und
member State of the Council of Europe and Etats membres du Conseil de l'Europe et a allen zum Beitritt zu diesem übereinkom-
to any State invited to accede to this a a
tout Etat invite adherer cet Accord. men eingeladenen Staaten beglaubigte Ab-
Agreement. schriften.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Appendix Annexe Anhang
The Party to the dispute requesting La Partie au differend qui sollicite un (1) Die an der Streitigkeit beteiligte Ver-
arbitration pursuant to Article 34, para-. arbitrage en application de l'article 34, tragspartei, die ein Schiedsverfahren nach
graph 3, shall inform the other Party in writ- a
paragraphe 3, notifie par ecrit l'autre Par- Artikel 34 Absatz 3 beantragt, unterrichtet
ing of the claim and of the grounds on tie cette demande ainsi que les considera- die andere Vertragspartei schriftlich über
which its claim is based. tions qui la motivent. ihr Begehren sowie dessen Begründung.
2 The Parties concerned shall establish 2 Les Parties concernees etabliront un (2) Die betroffenen Vertragsparteien set-
an arbitral tribunal. tribunal arbitral. zen ein Schiedsgericht ein.
3 The arbitral tribunal shall consist of 3 Le tribunal arbitral comprend trois (3) Das Schiedsgericht besteht aus drei
three members. Each Party shall nominate membres. Chacune des Parties nomme un Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt
an arbitrator. Both Parties shall, by com- arbitre. Les deux Parties designent, d'un einen Schiedsrichter. Die beiden Vertrags-
mon accord, appoint the presiding arbitra- commun accord, l'arbitrage charge de la parteien bestellen einvernehmlich den vor-
tor. presidence. sitzenden Schiedsrichter.
4 Failing such nomination or such 4 Si une telle nomination ou une telle (4) Erfolgt eine solche Ernennung oder
appointment by common accord within designation d'un commun accord n'inter- einvernehmliche Bestellung nicht innerhalb
four months from the date on which the vient pas dans les quatre mois qui suivent von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu
arbitration was requested, the necessary la date a laquelle l'arbitrage a ete deman- dem das Schiedsverfahren beantragt wor-
nomination or appointment shall be de, on confie au Secretaire General du Tri- den ist, so wird der Generalsekretär des
entrusted to the Secretary General of the bunal permanent d'arbitrage le soin de pro- Ständigen Schiedshofs ersucht, die erfor-
Permanent Court of Arbitration. ceder a la nomination ou a la designation derliche Ernennung oder Bestellung vorzu-
necessaire. nehmen.
5 Unless the Parties agree otherwise, the 5 A moins que les Parties en decident (5) Sofern die Vertragsparteien nichts
tribunal shall determine its own procedure. autrement, le tribunal fixera sa propre pro- anderes vereinbaren, legt das Gericht sein
cedure. eigenes Verfahren fest.
6 Unless otherwise agreed between the 6 A moins que les Parties en decident (6) Sofern die Vertragsparteien nichts
Parties, the tribunal shall decide on the autrement, le tribunal statue sur la base anderes vereinbaren, entscheidet das
basis of the applicable rules of internation- des regles applicables du droit internatio- Gericht auf der Grundlage der anzuwen-
al law or, in the absence of such rules, ex nal et, en l'absence de telles regles, ex denden Regeln des Völkerrechts oder bei
aequo et bono. aequo et bono. Fehlen solcher Regeln ex aequo et bono.
7 The tribunal shall reach its decision by 7 Le tribunal prendra ses decisions a la (7) Das Gericht trifft seine Entscheidun-
a majority of votes. lts decision shall be majorite des voix. Ses decisions seront gen mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei-
final and binding. definitives et obligatoires. dungen sind endgültig und bindend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2253
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996
über die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Dublin am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union einschließlich seines Anhangs wird zugestimmt.
Das übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Auslieferung Deutscher
gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen wird. Die
Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine
Erklärung nach Artikel 18 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.
Artikel 2
(1) Die Erklärung der ausgelieferten Person über den Verzicht auf die Einhal-
tung des Grundsatzes der Spezialität (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Über-
einkommens) wird zu richterlichem Protokoll abgegeben. Zuständig ist der
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgelieferte Person
befindet. Zuständig nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das mit der Sache
befaßte Gericht.
(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die ausgelieferte Person ist
vor der Abgabe der Erklärung über deren Rechtsfolgen zu belehren.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das übereinkommen
nach seinem Artikel 18 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998
Übereinkommen
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mit- 11. Mai 1974 (nachst~hend Benelux-Übereinkommen genannt)
gliedstaaten der Europäischen Union sind - in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Bene-
lux-Wirtschaftsunion.
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-
(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer
schen Union vom 27. September 1996,
Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen
in dem Wunsch, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in
den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-
der Strafvollstreckung zu verbessern, mens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen aufgrund
einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im
in Anerkennung der Bedeutung der Auslieferung im Bereich Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Haftbefehle zu vollstrecken
der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erlassen
Ziele, worden sind.
in Anbetracht der Tatsache, daß die Mitgliedstaaten ein Artikel 2
gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die
Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, Auslieferungsfähige Handlungen
soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien (1) Ausgeliefert wird wegeh Handlungen, die nach dem Recht
basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei- Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und
ten niedergelegt sind, nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Frei-
heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der
im Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs
Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Monaten bedroht sind.
Verfahren zu gewährleisten,
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt
unter Berücksichtigung des vom Rat mit Rechtsakt vom werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht die-
10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das ver- selbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Siche-
einfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten rung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitglied-
der Europäischen Union, staats vorsieht.
(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsüberein-
in Anbetracht dessen, daß zwischen den Mitgliedstaaten der kommens und Artikel 2 Absatz 2 des Beneluxübereinkommens
Europäischen Union ein übereinkommen zur Ergänzung des finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geld-
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember strafe bedroht sind.
1957 und der anderen einschlägigen übereinkommen geschlos-
sen werden sollte,
Artikel 3
in der Erwägung, daß die Bestimmungen dieser übereinkom- Verabredung einer strafbaren Handlung
men für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden übereinkom- und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
men geregelt sind, weitergelten -
(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende
sind wie folgt übereingekommen: Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats den
Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder
der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit
Artikel 1 einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden
Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von min-
Allgemeine Bestimmungen
destens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestim- mit der: Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung
mungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mit- nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keinen Straftatbe-
gliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern: stand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Hand-
lung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
dem Ziel erfolgt sind,
ber 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsüberein-
kommen genannt), a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1
und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
- Europäisches übereinkommen zur Bekämpfung des Terroris-
des Terrorismus
mus vom 27. Januar 1977 (nachstehend Europäisches über-
einkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt), oder
- übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit
Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 betreffend beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafba-
Grenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, re Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit
die Partei dieses Übereinkommens sind, Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Krimina-
lität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körper-
- Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen
liche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalt-
dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und
taten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen,
dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und
Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom zu begehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2255
(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerich-
Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung tet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den
mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur
oder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berück- Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,
sichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haft-
anwendet.
befehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in
dem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Ausliefe- (3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsüberein-
rung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der kommens und Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zur
Darstellung der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buch- Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.
stabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder (4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkom-
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens. mens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Aus-
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach lieferung zwischen Mitgliedstaaten.
Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzu- Artikel 6
wenden.
Fiskalische strafbare Handlungen
(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 ein-
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird
gelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von
die Auslieferung nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des
Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Bege-
Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-
hung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die
Übereinkommens auch wegen Handlungen bewilligt, die nach
Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besse-
dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats einer strafbaren Hand-
rung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter
lung derselben Art entsprechen.
strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel
handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terroris- (2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt
mus nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkom- werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht die-
mens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des selbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steu-
unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der er-, Zoll- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das
organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht.
Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach
oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer
Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung wegen fiska-
Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die
lischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt,
betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der
die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern,
betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen
der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in
Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der
Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betref- Artikel 7
fende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren
Auslieferung eigener Staatsangehöriger
Handlungen zu begehen, geleistet werden.
(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,
Artikel 4 Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaats im Sinne von
Artikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.
Anordnung des Freiheitsentzugs
an einem anderen Ort als einer Haftanstalt (2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach
Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung eigener
Die Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung darf nicht mit Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von
der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß ihm spezifizierten Bedingungen zuläßt.
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Ausliefe-
(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von
rungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des
fünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Überein-
Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden
kommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können
des ersuchenden Mitgliedstaats beigefügt wurde, den Freiheits-
jedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.
entzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.
Zwölf Monate vor· Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts
übermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine
Artikel 5
entsprechende Mitteilung.
Politische strafbare Handlungen Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, daß er seinen Vor-
wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als behalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichte-
politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusam- rung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn auf-
menhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen hebt.
Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen. Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Ver-
. wahrer dem betreffenden Mitgliedstaat mit, daß die Geltungs-
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach
dauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von
Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammen-
sechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung
hang mit
vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt
a) strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.
Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terro-
rismus Artikel 8
und Verjährung
b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Hand- (1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt
lung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach
erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist.
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die
Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Hand- Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10
lungen zugrunde liegen, hinsichtlich deren nach seinem eigenen Absatz 1 weiterhin anwendbar.
Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.
Artikel 12
Artikel 9 Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat
Amnestie (1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf
Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren
Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen
Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie
anderen keine Anwendung.
fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem
eigenen Strafrecht zuständig war. (2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach
Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des
Artikel 10 Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei
Handlungen, die nicht dem denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens.über das vereinfach-
Auslieferungsersuchen zugrunde liegen te Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder daß die
(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden
betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mit-
und die nich\ dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, kann
gliedstaat zustimmt.
die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuch-
ten Mitgliedstaats erforderlich ist,
Artikel 13
a) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht
mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränken- Zentrale Behörde und
den Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind; Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie
b) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder,
nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschrän- sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden,
kenden Maßnahme führt; die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforder-
lichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespon-
c) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung denz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu übermit-
und Besserung ohne Freiheitsentzug, einschließlich einer teln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmun-
Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder gen dieses Übereinkommens nichts anderes vorgesehen ist.
der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden,
(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt
selbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken
jeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach
kann;
Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderun-
d) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer gen in bezug auf diese Benennung mit.
Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung in
(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten
Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persön-
Unterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zen-
lichen Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Über-
trale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die
gabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der
Übermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem
Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe began-
Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb
gene Handlungen verzichtet.
Sorge.
(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach
(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der
Absatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden
Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zen-
des ersuchenden Mitgliedstaats abgegeben und nach dessen
tralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der
innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.
Fernkopierer für die Zwecke dieses Artii<els benutzt wird.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die prakti-
sicherzustellen, daß die Verzichterklärung nach Absatz 1 Buch- schen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels ab.
stabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervor-
geht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der dar- (5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährlei-
aus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat sten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitglied-
die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzu- staats in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstim-
zuziehen. mung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen
mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von
(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem
Absatz 3 abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale
auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitglied-
strafbaren Handlungen keine Anwendung. staats verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist
Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diploma-
Artikel 11 tischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich verein-
barten Wege vorlegt.
Annahme der
Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats
Artikel 14
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach
Ergänzung der Unterlagen
Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären,
daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach
die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Ausliefe- daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die
rungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder
Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten
nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzel- seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die
fall etwas anderes mitteilt. für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2257
zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 Artikel 17
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Arti-
Vorbehalte
kel 12 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung
der Unterlagen ersuchen können. Gegen dieses übereinkommen können nur diejenigen Vorbe-
halte eingelegt werden, die in diesem übereinkommen ausdrück-
Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, wel-
lich vorgesehen sind.
che Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm
für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme Artikel 18
dieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind. Inkrafttreten
Artikel 15 (1) Dieses übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-
gliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Beglaubigung
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des
Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die
Abschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme
oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem übereinkom- dieses Übereinkommens erforderlich sind.
men, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im
Benelux-übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letzt- (3) Dieses übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifi-
genannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als zierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der
beglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Überein-
Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Arti- kommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und
kel 13 die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben. diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Über-
Artikel 16 einkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu
Durchlieferung jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses übereinkommen
für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung glei-
Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäi- chen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärun-
schen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des gen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam .
. Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende (5) Dieses übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem
Bestimmungen: Zeitpunkt seines lnkrafttretens oder des Beginns der Anwendung
in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersu-
a) das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informatio- chenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.
nen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat das
Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Per-
son die für die Durchführung der Durchlieferung erforderli- Artikel 19
chen Zwangsmaßnahmen treffen kann. Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus: (1) Dieses übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der
- die Identität der ausgelieferten Person, Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
- das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit (2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der
gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils, Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitglied-
staats erstellt wird, ist verbindlich.
- die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Hand-
lung, (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
- die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare (4) Dieses übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,
Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder
Ortes. aber zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens
in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-
b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach
Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch
jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, über- (5) Ist dieses übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung
mittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 18
Entscheidung auf demselben Weg mitteilen. Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwi-
schenlandung zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, Artikel 20
übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Verwahrer
Durchlieferungsmitgliedstaat die Informationen nach Buch-
stabe a. (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Verwahrer dieses Übereinkommens.
d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Über-
einkommens, insbesondere der Artikel 3, 5 und 7, finden Arti- (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
kel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungs- Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die
übereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux- Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierun-
Übereinkommens weiterhin Anwendung. gen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschrift unter dieses übereinkommen gesetzt.
Geschehen in einer Urschrift in dänischer, deutscher, engli-
scher, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-
scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des
Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär
übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift.
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Anhang
Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht
Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses übereinkommen das Asylrecht, wie es durch
ihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und durch das Proto-
koll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, durch diese Mitglied-
staaten unberührt läßt.
Erklärung Dänemarks, Finnlands
und Schwedens zu Artikel 7 des Übereinkommens
Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, daß sie-wie im laufe der Verhandlun-
gen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt - ihre Erklärung nach
Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den ande-
ren Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Ver-
weigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend
machen werden.
Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige"
Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das übereinkom-
men des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf
die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des
genannten Übereinkommens anzuwenden.
Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der
Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.
Erklärung Griechenlands zu Artikel 5
Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser
Auslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung
gewährleistet, welche
- die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt
wird, ausdrücklich verbieten
und
- zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterschei-
den, für die eine andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.
Erklärung Portugals
betreffend die Auslieferung in Fällen,
in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde-
liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist
Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von
1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungs-
ersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maß-
regel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslie-
ferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der
Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestim-
mungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Ver-
fassungsgericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gege-
benen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvor-
schriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen
fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.
Portugal bekräftigt die Gültigkeit oder Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden
internationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Arti-
kels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durch-
führung des Übereinkommens von Sehengen eingegangen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2259
Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen
Der Rat erklärt,
a) daß er es für zweckmäßig hält,
- die Umsetzung dieses Übereinkommens,
- das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,
- die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingeleg-
ten Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu
ändern oder sie aufzuheben,
- das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in gene-
reller Hinsicht
anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprü-
fen;
b) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung
der Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998
Erste Verordnung
zur Änderung rheinschiffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 19. August 1998
Auf Grund 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6 sowie des a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
aa) In Nummer 20 wird nach der Angabe ,,§ 2.02"
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), § 3e Abs. 1 Satz 1
geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom bb) In Nummer 27 Buchstabe f wird die Angabe
13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), verordnet das Bun- ,,Nr. 3 bis 5" durch die Angabe „Nr. 3 bis 6"
desministerium für Verkehr, - ersetzt.
- des§ 3 Abs. 5 und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bin- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti- aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- „entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 3 der Führer des
erlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig be-
. S. 864), § 3 Abs. 5 zuletzt geändert gemäß Artikel 66 stimmt wird," .
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), bb) In Nummer 10 Buchstabe h wird nach der An-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemein- gabe ,,§ 2.02" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.
sam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit,
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Artikel 2
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Änderung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-
ordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiver-
- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
ordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II S. 3816)
und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-
wird wie folgt geändert:
aufgabengesetzes in Verbindung mit dem Organisa-
tionserlaß des Bundeskanzlers vom 17. Dezember 1997
(BGBI. 1998 1 S. 68) verordnet das Bundesministerium 1. § 1.02 wird wie folgt geändert:
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe- a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
rium für Wirtschaft:
„Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er .ein
Rheinpatent oder ein anderes nach der Rhein-
Artikel 1 patentverordnung zugelassenes Zeugnis für die
Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke be-
Änderung der Verordnung zur sitzt."
Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts- Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II
S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung 2. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt
geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) das Rheinpatent oder ein anderes nach der
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeug-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. nis des Schiffsführers und für die anderen Mit-
glieder der Besatzung das ordnungsgemäß
b) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ausgefüllte Schifferdienstbuch ooer das
,,(2) Das „Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Rheinpatent oder ein anderes nach der Rhein-
Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe m und des § 4.05 patentverordnung zugelassenes Zeugnis,".
Nr. 1 Satz 2 der Anlage ist das von der Zentralkom- b) Buchstabe m wird wie folgt gefaßt:
mission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am
25. April 1996 beschlossene und dort niederge- ,,m) das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk,".
legte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der je-
weils geltenden Fassung. 3. § 2.02 Nr. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
(3) Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken ,,2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vor-
(Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeu- schriften der zuständigen Behörde von der Kenn-
tung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige zeichnung nach Nummer 1 ausgenommen wer-
Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangs- den. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeu-
punkt die jeweilige Kilometerangabe aus." gen folgende Kennzeichen anzubringen:".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2261
4. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: der engen Stelle auf entgegenkommende
Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu
„3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
nehmen ist."
a) ein Schubverband, dessen Länge 11 0 m und
dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein 9. Dem § 10.01 Nr. 1 Buchstabe e wird folgender Satz
einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinen- angefügt:
antrieb von gleicher Länge und
„Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft
b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen fortbewegt werden."
Länge 140 m überschreitet, als ein Schubver-
band von gleicher Länge." 10. § 12.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „von Verbänden
5. § 4.05 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: (Schub- und Schleppverbände, gekuppelte Fahr-
„ 1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs zeuge)" durch die Angabe „von Fahrzeugen mit
oder einer schwimmenden ·Anlage muß der einer Länge über 110 m, von Verbänden" ersetzt.
Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff- b) In Nummer 2 wird die Angabe „der Buchstaben c
fahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vor- und h" durch die Angabe „von Buchstabe c und h"
schriften dieser Vereinbarung betrieben werden. ersetzt.
Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnen-
schiffahrtsfunk erläutert. c) Nummer 5 Buchstabe a wird •wie folgt gefaßt:
„a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis
2. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrich-
Lauterburg (km 352,00),".
tenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Informa-
tion und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Nachrichten benutzt werden, die von dieser Ver- ,,6. Die zuständige Behörde kann für Bunker-
ordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder boote andere Meldepflichten festlegen."
die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über
den Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind."
11. § 14.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 6.30 Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„2. Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach§ 3.14
,,Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fah-
führen müssen, werden am rechten Ufer be-
ren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Ver-
stimmt:
kehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet und auf Kanal 10
oder dem von der zuständigen Behörde zugewiese- a) Liegestelle „Uferplatz" von km 167,85
nen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sin·d." (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;
b) Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung"
7. § 6.32 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: von km 169,20 bis km 169,34;
,, 1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, c) Anlegestelle „Rheinquai-Dreiländereck"
wenn sich eine Person, die neben dem für die von km 169,60 bis km 169, 71;
Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erfor- sie kann in der Zeit vom 1. November bis
derlichen Rheinpatent oder neben einem ande- zum 15. März frei benutzt werden, außer-
ren nach der Rheinpatentverordnung zugelasse- halb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des
nen Zeugnis das Zeugnis nach der Verordnung Hafenmeisters."
über die Erteilung von Radarschifferzeugnissen
b) In Nummer 3 wird die Zahl „ 168,39" durch die Zahl
für den Rhein besitzt, und eine zweite Person, die
mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt ,, 168, 36" ersetzt.
hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus c) Nummer 5 Buchstabe b wird aufgehoben; Num-
aufhalten." mer 5 Buchstabe a wird Nummer 5.
8. § 9.06 wird wie folgt geändert: 12. In § 14.03 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 wird jeweils
die Zahl „426,57" durch die Zahl „426,20" ersetzt.
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „4,50"
durch die Zahl „4, 75" ersetzt.
13. § 14.05 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: a) In Nummer 1 wird die Zahl „528,90" durch die Zahl
„3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber ,,528,50" ersetzt.
hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -: b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
a) die Länge der Fahrzeuge oder Verbände „2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der
darf höchstens 115 m und ihre Breite Schubschiffahrt, die kein Zeichen nach § 3.14
höchstens 11,45 m betragen, wobei die führen müssen, werden bestimmt:
zuständige Behörde hiervon Ausnahmen
zulassen kann; Liegestellen von
km 524, 90 bis km 525,60,
b) in der Strecke zwischen Altrhein - km 0,70
und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge km 527,55 bis km 527,97 und
über Kanal 10 melden, wobei innerhalb km 528,20 bis km 528,50."
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
14. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt: See (BGBI. 1979 II S. 141 ), geändert durch das in
„Anlage 1 London am 16. November 1978 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichnete Protokoll von
UNTERSCHEIDUNGSBUCHSTABE ODER 1978 (BGBI. 1980 II S. 525), dieses geändert durch
-BUCHSTABENGRUPPE DES LANDES, die Entschließungen Nr. 1 vom 9. November 1988
IN WELCHEM DER HEIMAT- ODER REGISTERORT und Nr. 2 vom 10. November 1988 (BGBI. 1992 II
DER FAHRZEUGE LIEGT S. 58), die Entschließung Nr. 1 - ausgenommen
(nur Hinweis) Anlage 2 - vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1995 II
A: Österreich S. 994), die am 29. November 1995 in London
beschlossenen Änderungen zum Internationalen
B: Belgien
Übereinkommen zum Schutz des menschlichen
BG: Bulgarien Lebens auf See von 1974 (BGBI. 1997 II S. 934)
BY: Weißrußland sowie durch die in London vom Schiffssicherheits-
CH: Schweiz ausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Orga-
nisation durch folgende Entschließungen be-
CZ: Tschechische Republik
schlossenen Änderungen:
D: Deutschland
1. MSC.1 (XLV) vom 22. November 1981 (BGBI.
F: Frankreich 1985 II S. 794),
FI: Finnland
2. MSC.6(48) vom 17. Juni 1983 (BGBI. 1986 11
HA: Kroatien s. 734),
HU: Ungarn 3. MSC.11(55) vom 21. April 1988 und MSC.12(56)
1: Italien vom 28. Oktober 1988 (BGBI. 1989 II S. 905),
L: Luxemburg 4. MSC.13(57) vom 11. April 1989 und MSC.19
MD: Republik Moldavien (58) vom 25. Mai 1990 (BGBI. 1992 II S. 58),
N: Niederlande 5. MSC.22(59) vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1993 II
NO: Norwegen s. 2317),
P: Portugal 6. MSC.24(60) und MSC.26(60) vom 10. April 1992
PL: Polen sowie MSC.27(61) vom 11. Dezember 1992
(BGBI. 1994 II S. 2458),
R: Rumänien
7. MSC.31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen
AUS: Russische Föderation
Anlage 2 - (BGBI. 1995 II S. 994),
SE: Schweden
8. MSC.42(64) vom 9. Dezember 1994 (BGBI.
SK: Slowakei 1995 II S. 994),
UA: Ukraine 9. MSC.46(65) vom 16. Mai 1995 (BGBI. 1996 II
YU: Yugoslawien". s. 2775),
2. ,,Internationales Freibordübereinkommen von
15. Anlage 3, Bild 8- Nachtbezeichnung-, wird wie folgt
1966": das in London am 5. April 1966 von der
berichtigt:
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Inter-
Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf nationale Freibord-übereinkommen von 1966
dem äußeren Anhang oben. (BGBI. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom
19. Februar 1981 (BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft
16. In Anlage 7, Hinweiszeichen E.1, wird die Angabe gesetzten folgenden Änderungen:
,,Nr. 3" gestrichen. 1. die von der Sieber:iten Versammlung der Zwi-
schenstaatlichen Beratenden See-Schiffahrts-
Artikel 3 Organisation (IMCO) in London am 12. Oktober
1971 angenommenen Änderungen,
Änderung der Verordnung zur
Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung 2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in
London am 12. November 1975 angenommene
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter- Änderung, durch die Artikel 29 des Übereinkom-
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II mens neu gefaßt wird,
S. 3822), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt ge- 3. die von der Elften Versammlung der IMCO in
ändert: London am 15. November 1979 angenommene
Änderung
1. Nach Artikel. 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt: in den jeweils geltenden Fassungen.
„Artikel 1a · (2) Im Sinne des§ 20.01 Nr. 3 der Anlage bedeutet
Begriffsbestimmungen „MARPOL 73": das übereinkommen in der Fassung
der Bekanntmachung der amtlichen Übersetzung des
(1) Im Sinne des§ 20.01 Nr. 1 der Anlage bedeuten: Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhü-
1. ,,SOLAS 1974": das in London am 18. Februar tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des
1975 von der Bundesrepublik Deutschland unter- Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom
zeichnete Internationale übereinkommen von 12. März 1996 (BGBI. 1996 II S. 399), geändert durch
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf die Entschließungen Nr. 1 bis 3 vom 2. November
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2263
1994 (BGBI. 1996 II S. 977) in der jeweils geltenden geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezem-
Fassung, soweit diese durch Verordnung des Bundes- ber 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt geändert:
ministeriums für Verkehr umgesetzt worden ist.
(3) Im Sinne des § 20.02 Nr. 2 der Anlage bedeuten: 1. § 9.17 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
1. ,,!MO-Resolution A.481 (XII)": die von der Ver- „3. Ein Ausfall der Einrichtungen nach § 7.05 Nr. 2
sammlung der Internationalen Seeschiffahrts- darf den Betrieb der von ihr überwachten Leuch-
Organisation am 19. November 1981 angenomme- ten nicht beeinträchtigen."
ne Entschließung über die Grundsätze für eine
sichere Besatzung, umgesetzt durch die Schiffs- 2. § 10.01 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
besetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1
S. 523), zuletzt geändert durch die Verordnung vom a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
14. März 1996 (BGBI. I S. 511), ,,Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbän-
2. ,,Internationales Übereinkommen von 1978": das den mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind,
Internationale Übereinkommen von 1978 über Nor- müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren
men für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi- Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt,
gungszeugnissen und den Wachdienst von See- die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusam-
leuten (BGBI. 1982 II S. 297), in der Anlage ge- menstellungen (als nautische Einheit betrachtet)
ändert durch die Entschließungen Nr. 1 und 2 vom nach Nummer 1 berechnet wird."
7. Juli 1995 (BGBI. 1997 II S. 1118)
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
in den jeweils geltenden Fassungen.
3. § 10.03 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
2. Artikel 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden nach der Angabe ,,§ 19.03 ,,b) Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendi-
Satz 2" die Angabe ,,§ 20.02 Nr. 1, 2 Satz 1 und 2" gen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus
eingefügt und am Ende der Punkt durch ein Maschinen-, Kessel- oder Pumpenräumen ange-
Komma ersetzt. saugt werden.
b) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt: Dies gilt nicht, wenn neben dem Hauptmaschi-
nenraum ein separater Maschinenraum mit einem
„11. sich die in § 20.01 der Anlage genannten
Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei
Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit
Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewe-
verfügbar sind,
gung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
12. das Schiff mit der in§ 20.01 Nr. 2 der Anlage
genannten Freibordmarke versehen ist." Die Bedienungsanweisung nach Buchstabe d
muß darauf hinweisen, daß vor Auslösung der
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: Feuerlöscheinrichtung die im Hauptmaschinen-
raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: außer Betrieb zu setzen sind."
aa) In Nummer 9 werden das Wort „oder" und in
Nummer 10 der Punkt jeweils durch ein 4. Kapitel 20 wird wie folgt gefaßt:
Komma ersetzt.
„Kapitel 20
bb) Folgende Nummern 11 und 12 werden ange-
fügt: Sonderbestimmungen für Seeschiffe
„11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 11 nicht § 20.01
dafür sorgt, daß sich die Zeugnisse an
Bord befinden oder jederzeit verfügbar Anwendung des Teils II
sind oder 1. Seeschiffe, auf die das Internationale übereinkom-
12. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 12 nicht men von 1974 zum Schutz des menschlichen
dafür sorgt, daß das Schiff mit der Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internatio-
Freibordmarke versehen ist." nale Freibordübereinkommen von 1966 Anwen-
b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert: dung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gülti-
gen internationalen Zeugnisses sein.
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
2. Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Interna-
,,a) entgegen § 20.02 Nr. 2 Satz 5 Eintra-
tionale Freibordübereinkommen keine Anwendung
gungen nicht, nicht richtig oder nicht voll- finden, müssen Zeugnisse mitführen und mit der
ständig vornimmt,". Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hin-
Buchstaben b und c. sichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den
Anforderungen der Übereinkommen entsprechen
oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere
Artikel 4
Weise gewährleisten.
Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
3. Seeschiffe, auf die das Internationale überein-
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zur kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungs- schmutzung durch Schiffe (MARPOL 73) Anwen-
ordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II S. 3822), dung findet, müssen im Besitz eines gültigen inter-
------------ ------------ - - - ~ -------------
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
nationalen Zeugnisses über die Verhütung der § 20.02
Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.
Mindestbesatzung
4. Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung
1. Für die Festlegung der Mindestbesatzung der See-
findet, müssen ein entsprechendes Zeugnis mit-
schiffe ist Kapitel 23 anzuwenden.
führen, das nach dem Recht des Flaggenstaates
vorgeschrieben ist. 2. Abweichend von Nummer 1 können Seeschiffe die
Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der
5. Darüber hinaus gelten: !MO-Resolution A.481 (XII) und des Internationalen
a) Kapitel 5; Übereinkommens von 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnis-
b) aus Kapitel 6:
sen und den Wachdienst von Seeleuten entspre-
§ 6.01 Nr. 1, § 6.02 Nr. 1 und 2; chen muß, anwenden unter der Voraussetzung,
c) aus Kapitel 7: daß die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit
der Betriebsform B des Kapitels 23 übereinstimmt,
§ 7.01 Nr. 2, § 7.02 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 23.09
und 3, § 7 .05 Nr. 2, und 23.13.
§ 7 .13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schif- In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-
fes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs-
sind; mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord
d) aus Kapitel 8: mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber
des für die zu befahrende Strecke gültigen Großen
§ 8.05 Nr. 11, § 8.06 Nr. 10, § 8.07 Nr. 1 und 2,
Patentes nach der Rheinpatentverordnung an Bord
§ 8.08. befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt inner-
Einer Plombierung des Absperrorganes nach halb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser
§ 8.06 Nr. 10 is~ ein Abschließen der Absperr- Patentinhaber durch einen anderen Patentinhaber
organe im Lenzsystem, über die das ölhaltige zu ersetzen.
Wasser außenbords gepumpt werden kann, als
Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu
gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel
machen:
hierfür müssen an einem zentralen, entspre-
chend gekennzeichneten Ort aufbewahrt wer- a) Namen der Patentinhaber, die sich an Bord
den. befinden, Anfang und Ende ihrer Wache;
Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das b) Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und
Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden
ist einer Plombierung des Absperrorganes nach Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilo-
§ 8.06 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das meterangabe."
Vorhandensein des Überwachungs- und Kon-
trollsystems ist durch ein internationales Zeug- 5. In§ 23.05 Satz 2 werden die Wörter „der Zentralkom-
nis über die Verhütung der Meeresverschmut- mission für die Rheinschiffahrt" durch die Wörter
zung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen. ,,einem Rheinuferstaat oder Belgien" ersetzt.
Geht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3
oder aus dem von einem Flaggenstaat ausge- 6. § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
stellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 her- a) Die Angabe „7.05 Nr. 2 - Kontrolle der Signalleuch-
vor, daß das Schiff mit Sammeltanks ausgerü- ten - N.E.U." wird gestrichen.
stet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser
und Ölrückstände an Bord behalten zu können, b) Die Tabelle des§ 24.02 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
ist § 8.07 Nr. 2 als erfüllt anzusehen; ,,§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
e) aus Kapitel 9:
Kapitel 20
§ 9.17;
20.01 §6.02
f) aus Kapitel 10: Nr. 1 und 2 N.E.U.
§ 10.01 und § 10.02 Nr. 1; § 7.01 Die Vorschriften von
Nr. 2, § 8.05 § 7.01 Nr. 2, § 8.05 Nr. 11
g) Kapitel 16:
Nr. 11 und und § 8.08 gelten nicht
für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes § 8.08 für Seeschiffe, die nicht
zugelassen sind; für die Beförderung von
Gütern nach dem ADNR
h) Kapitel 22:
bestimmt sind und deren
Kapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den Kiel vor dem 1. 10. 1987
gültigen Resolutionen der Internationalen See- gelegt wurde.
schiffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die
§ 8.06 Nr.10 Erneuerung Schiffsattest,
entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der
jedoch spätestens bis
zuständigen Behörde geprüft wurden und die
zum 31.12.1998
Container auf die für die Seeschiffahrt übliche
Weise gesichert sind. § 8.07 Nr. 2 N.E.U."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2265
7. In § 24.03 Nr. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „7.01 schiffahrt auf Rhein und Mosel) vom 16. März 1992
Nr. 2;" die Angabe „7.05 Nr. 2;" eingefügt. (BGBI. ·I S. 531), die durch die Verordnung vom 4. März
1994 (BGBI. 1 S. 440) geändert worden sind, wird folgen-
der Satz angefügt:
Artikel 5 ,,Sind Optik und Gehäuse untrennbar miteinander ver-
Änderung der Vorschriften bunden, genügt eine Kennzeichnung auf dem Gehäuse."
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt Artikel 6
Dem Artikel 15 Nr. 3 der Vorschriften über die Farbe Inkrafttreten
und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt (Anlage zur Verord- Die Artikel 1, 2 und 5 dieser Verordnung treten am
nung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter 1. Oktober 1998, die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnen- treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn,den19.August1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-indischen Investitionsförderungsabkommens
Vom 16. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998
zu dem Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Indien über
die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen (BGBI.
1998 II S. 619) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 14 tmd der dazugehörige
Notenwechsel vom 5. Juni 1997
am 13. Juli 1998
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 16. Juli 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien, am 28. April 1998
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).
Bonn, den 16. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1998
Das in Bonn am 16. September 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über kul-
turelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1
am 15. Juni 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2267
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und
ähnlichen Veranstaltungen;
und
4. bei der Herstellung von Kontakten zwischen Verlagen, Biblio-
die Regierung der Mongolei -
theken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- Fachleuten und Material;
schen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver- 5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-
ständnis zu vertiefen, senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-
Artikel 3
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
Völker fördert, sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-
und in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kul- stützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche
turgütern wichtige Aufgaben sind, und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und
erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Ein-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der richtungen.
Bevölkerung beider Länder auszubauen - (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die wei-
tere Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hoch-
sind wie folgt übereingekommen:
schulen und anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere:
- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-
Artikel 1
beratern;
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
wickeln. - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-
dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden
Artikel 2 sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
des Fremdsprachenunterrichts;
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes. zu vermitteln, - die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durch- für das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-
führen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe che bieten.
leisten, insbesondere ·
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,
stalt\,Jng von Konzerten, Theateraufführungen und anderen Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
künstlerischen Darbietungen; bessere gegenseitige Verständnis fördert.
2. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vorle-
sungen; Artikel 4
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- ihren Formen, in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-
dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-
den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildenden Schulen,
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf- Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
lichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und For- Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch
schungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken zur Zusammenarbeit im Presse-, Buch- und Verlagswesen.
und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen die Zusam-
menarbeit dieser Institutionen in ihren Ländern in folgenden
Artikel 10
Bereichen:
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
1. Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-
Interesse sind;
schaften, Kirchen, Kulturvereinen, politischen und sonstigen Stif-
2. gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelper- tungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche
sonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaus- nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die
tauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
Konferenzen und Symposien;
3. Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- . Artikel 11
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,
wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-
Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten;
arbeit und den Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
4. Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtun-
gen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich
Artikel 12
zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Infor-
mation und Dokumentation sowie von Archivalienreproduk- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
tionen; lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
5. Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di-
Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu
daktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-
fördern.
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-
Artikel 13
stellungen;
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
6. Förderung der Beziehungen zwischen den Hochschulen bei-
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
der Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen
Einrichtu.ngen;
Artikel 14
7. Zusammenarbeit auf den Gebieten der Pflege, der Restaurie-
rung und des Schutzes historischer und kultureller Denk- (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
mäler. tenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
Artikel 5 Land erleichtern.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti- turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-
pendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs- lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-
arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-
Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft richtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenen-
durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der bildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe- Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
dingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-
len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,
mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
Artikel 6
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden
Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser
denen Studiennachweise und Abschlußdiplome der Hochschu- Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier
len des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt Publikumszugang zu den Einrichtungen und deren Veranstaltun-
werden können. gen garantiert.
Artikel 7 (4) Der Status der iri den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.
große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.
Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen
und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen. Artikel 15
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Artikel 8 Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-
wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Mon-
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich golei zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfeh-
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen- lungen und Programme für die weitere kulturelle Zus~mmen-
arbeit nach Kräften zu unterstützen. arbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege
geregelt.
Artikel 9
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
sprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
und den Austausch von .Filmen und anderen audiovisuellen staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2269
mes erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird (4) Mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens
der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. tritt das Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongo-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die lischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit außer
Regierung der Mongolei werden dieses Abkommen vom Tag der Kraft.
Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
vorläufig anwenden. Artikel 17
(3) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
das Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung der verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongo- sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens
lischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit nicht mehr sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
angewandt. gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 16. September 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Mongolei
Altangerel
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 dem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gast-
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, land im Gebrauch waren.
deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-
der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,
nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge- der eingeführten Kraftfahrzeuge.
biet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.
8. (1) Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge
2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, nach .dem jeweils geltenden Abkommen zwischen der
dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient. Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei zur Ver-
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der •
Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
Staatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen er- · Vorschriften.
halten im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und (2) Den unter Nummer 1 genannten Personen steht die An-
Bestimmungen auf Antrag gebührenfrei eine Aufent- stellung von Ortskräften als Hauspersonal im Rahmen
haltsgenehmigung von den zuständigen Behörden des der nationalen Bestimmungen der empfangenden Ver-
Gastlandes. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevor- tragspartei frei.
zugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein-
und Ausreise der Berechtigten im Rahmen ihrer Gültig- 9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens
keit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkom- genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-
mens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-
Arbeitserlaubnis. tragsparteien sind.
(2) Den entsandten Fachkräften steht die freie Wahl ihrer (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14
Wohnung zu. Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-
tungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und
(3) Aufenthaltsgenehmigungen nach Nummer 3 Absatz 1 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-
müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder ten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-
konsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt den Vertragspartei.
werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltser-
laubnis können im Gastland gestellt werden. (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten
kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge- ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,
nannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen- gesellschaftlichen Organisationen, Gesellschaften, Ver-
denden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt einen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzun-
(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-
gen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in
mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich
ihrem Hoheitsgebiet.
der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.
Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden
10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
minderjährigen ledigen Kinder.
tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten- ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Ver-
den Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund- günstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze
lage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und sonstigen Vorschriften.
und Wiederausfuhr (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,
technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel gere-
Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich gelt.
eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätig- 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
keit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein- dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
richtungen eingeführt werden; ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Fami- durch Notenwechsel geregelt werden.
lienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor 12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-
der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Gastlandes
Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird;
- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-
eingeführte Geschenke. gen Vorschriften einräumen,
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast- - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts infol-
die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nach- ge öffentlicher Unruhe gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 29. Juli 1998
1s I an d hat dem Schweizerischen Bundesrat am 22. September 1997 folgen-
de Er k I ä r u n g zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) notifiziert:
(Übersetzung)
"Chapter III of the law on arrest and injunc- „Kapitel III des Gesetzes über Arrest und
tion (lög um kyrrsetningu og lögbann) to gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrset-
which art. 54A(7) of the said Convention ningu og lögbann), auf das in Artikel 54a
refers has been repealed and replaced by Nummer 7 des genannten Übereinkom-
Chapter IV of the law on arrest and injunc- mens Bezug genommen wird, wurde durch
tion (lög um kyrrsetningu og lögbann) Kapitel IV des Gesetzes Nr. 31 über Arrest
No. 31 from 23 April 1990, which entered . und gerichtliche Verfügungen (log um
into force on 1 July 1992." kyrrsetningu og lögbann) vom 23. April
1990, das am 1. Juli 1992 in Kraft getreten
ist, aufgehoben und ersetzt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 56).
Bonn, den 29. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Berichtigung
der 13. ADA-Änderungsverordnung
Vom 24. August 1998
Die deutsche Übersetzung der Anlage zur 13. ADA-Änderungsverordnung
vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) wird berichtigt. Die Berichtigung wird
nachstehend veröffentlicht.
Bon,:,, den 24. August 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Sandhäger
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
(Übersetzung)
Änderungen derr-Anlage A
Inhaltsverzeichnis der Anlage A
1. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Folgende Änderungen vornehmen:
„Allgemeine Vorschriften 2002-2099"
III. Teil -Anhänge der Anlage A
Folgende Änderungen:
„Anhang A.2 A. Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte
Gase der Klasse 2 . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . .. . .. . 3200 und ff.
B. Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase
der Klasse 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3250 und ff.
C. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas
(Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3291 und ff.
Anhang A.7 Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3700 und ff."
1. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2002 Im Absatz (6) den zweiten Satz durch folgenden Text ersetzen:
„Sofern in diesem Absatz oder in den Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe nichts anderes vorgeschrieben
ist, müssen flüssige Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9, die unter a) oder b) der verschiedenen Ziffern fallen
und in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug enthalten sind, unter Verwendung eines saugfähigen Werkstoffes verpackt
sein, welcher mit dem flüssigen Stoff nicht gefährlich reagieren darf. Saugfähige Stoffe sind nicht erforderlich, wenn die
Innenverpackungen so geschützt sind, daß ihr Zubruchgehen und ein Austreten ihres Inhalts aus den Außenverpackungen
unter nor,malen Beförderungsbedingungen nicht auftritt. Sofern ein saugfähiger Stoff vorgeschrieben und die Außenverpackung
nicht f lüssigkeitsdicht ist, ist eine dichte Beschichtung, ein Kunststoffsack oder ein anderes ebenso wirksames Mittel zu
verwenden, um den flüssigen Stoff im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten [siehe auch Rn. 3500 (5)]."
Fußnote 5 zur Tabelle 2.3.1 ändern:
.. 5) Die Zuordnung zu einer Klasse und einer Gruppe einer Ziffer darf aufgrund der Prüfverfahren erfolgen (siehe Rn. 2400 und 2430)."
(14) Absatz erhält folgenden Wortlaut:
,,(14) Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne des ADR gelten:
Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9
Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36 zugeordnet werden können, die jedoch auf Grundlage der Prüfmethoden und
-kriterien nach Anhang A.3 Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326 den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zugeordnet werden können.
Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den
Zuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC 50-Wert 1 )
LC 50 des Schadstoffs x 100
LCso = - - - - - - - - - - - -
Gehalt an Schadstoff in Masse-%
höchstens
a) 1 mg/1 beträgt,
b) 10 mg/1 beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er abbaubar ist, einen log P0 w•Wert von~ 3,0
aufweist. ·
Bem. Für die Stoffe der Klassen 1 bis 8 und der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36, die nach den Kriterien des Anhangs A.3 Abschnitt C
Rn. 3320 bis 3326 wasserverunreinigend sind, gelten keine zusätzlichen Beförderungsbedingungen.
1
) Gemäß der Definition der Rn. 3326."
2003 (4) Den Text für Anhang A.1 ersetzen:
„Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, nitrierte
Cellulosemischungen sowie Glossar der Benennungen in Rn. 2101 ;".
Den Text für Anhang A.2 ersetzen:
„Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für
Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von
Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5;".
Den Text für Anhang A.5 ersetzen:
„Anhang A.5: Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der
Verpackungen;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. S~ptember 1998 2273
II. Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände
2100 In Absatz (1) und (3) "0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.
(6) Text in 1.2 ersetzen:
"1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht
massenexplosionsfähig sind."
(7) Bern. 3 wie folgt ändern:
„Bem. 3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen
enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den
Vorschriften der Rn. 2104 (6). Solche Versandstücke sind den Verträglichkeitsgruppen D oder E zuzuordnen."
2101 In Tabelle 1 ändere Spalte 4 „Verpackungsmethode [siehe Rn. 2103 (6)]" in „Verpackungsmethode [siehe Rn. 2103 (3)]"
und Spalte 5 „Besondere Verpackungsvorschriften [siehe Rn. 2103 (7)]" in "Besondere Verpackungsvorschriften [siehe
Rn. 2103 (4)]".
Ändere nachfolgende Zeilen:
Verpackung
.Ziffer Nummer zur Kennzeichnung und Benennung Klassifizie- Verpackungs- Besondere
des Stoffes oder Gegenstandes 1 ) rungscode methode [siehe Verpackungs-
nach Rn. 2103 (3)] vorschnften
Rn. 2100 (6) [siehe
und (7) Rn. 2103 (4)]
(1) (2) (3) (4) (5)
4. 0028 Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets 1.1 D EP13
: 0241 Sprengstoff, Typ E 1.1 D EP16oder 261 für
EP17 EP 17
10. 0449 Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit oder ohne 1.1 J EP 01
Sprengladung . "
2103 (3) Tabelle 2
Verpackungsmethoden
In Verpackungsmethode EP 10 a) ergänze in Bern. 2 vor 0024 „Kennzeichnungsnummer".
In Verpackungsmethode EP 13 ersetze in Zeile 1.1 D: ,,027" durch „0027".
In Verpackungsmethode EP 14 b) ersetze in Zeile 1.3 C: ,,077" durch „0077".
In Verpackungsmethode EP 16 und EP 17 streiche Zeile für besondere Verpackungsvorschrift 268. In der Bern. 3 zu EP 16
ersetze „Stickstoffester'' durch „Salpetersäureester''.
In Verpackungsmethode EP 40 Bern. 2 ersetze „Zündschnur'' durch „Stoppine".
Tabelle 3
Ersetze Zeile für Nr. 260 wie folgt:
"260 Die Verpackungsmethode EP 17 darf für explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummer 0082 nur verwendet werden,
wenn diese aus einem Gemisch aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten und anderen nicht
explosiven brennbaren Stoffen bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerol, keine ähnlichen
flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten."
2104 (1) ,,0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.
2105 (1) ,,0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.
2110 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke im Beförderungspapier".
(1) und (5) ,.0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
2115 Absatz (3) ersetzen durch:
,,(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten: "leere Verpackungen, 1, Ziffer 91, ADR" oder „leere
Verpackungen, 1, Ziffer 91, RIO"."
2200 (7) Im Abschnitt Giftige Gase T; und Ätzende Gase Tc; ersetzen: ,,ISO/DIS/10298:1995" durch „ISO 10298:1995".
2201 Überschriften und nachfolgende Tabellenzeilen ersetzen durch:
„1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C
Als verdichtete Gase im Sinne des ADA gelten Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C
Ziffer und Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung
Gruppe
10 oxidierende Gase
1014 Sauerstoff und Kohlendioxid, Gemisch, verdichtet
Bem. Gemische der Kennzeichnungsnummer 1014 dürfen nicht mehr als 30 % Kohlendioxid enthalten.
2F 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.
wie Gemische, die als
Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1, 1 MPa (11 bar) und bei 50 °c eine Dichte von
mindestens 0,525 kg/I haben,
Gemisch A0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,495 kg/I haben,
Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2, 1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,485 kg/I haben,
Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,450 kg/1 haben,
Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3, 1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von
mindestens 0,440 kg/1 haben.
Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig: für Gemisch
A und A0 Butan, für Gemisch C Propan.
2. Wenn eine ·see- oder Luf1beförderung vorangeht oder folgt, darf für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch,
verflüssigt, n.a.g., die Eintragung 1075 Petroleumgase, verflüssigt, verwendet werden.
2TF 1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Trifluorchlorethylen, stabilisiert) (Gas als Kältemittel R 1113)
4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind
8. leere Gefäße und leere Tanks".
2201 a (1) Ändern „Gase in Tanks" in „Gase in Behältern".
(2) c) Ändere „Gase in Kraftstofftanks" in „Gase in Kraftstoffbehältern".
(3) c) ii) Ersetze durch:
,,ii) in Trays mit Dehn- oder Sehrumpffolie. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf r:1icht größer sein als 20 kg."
2209 (1) Ersetze Absatz durch:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 sind in Kisten aus Holz, Kisten aus starker Pappe oder aus Metall einzusetzen; 1950
Druckgaspackungen aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem
anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen."
2210 (2) Ersetze Satz 1 wie folgt:
„Gase der Ziffer 7 müssen zum Zeitpunkt des Verschließens der Aufnahmeeinheit einen Druck aufweisen, der dem
Umgebungsdruck entspricht, jedoch 105 kPa (absolut) nicht überschreiten darf."
2215 (4) a) ersetze „in Absatz" durch „in den Absätzen".
2226 Ersetze Überschrift durch:
,,8. Vermerke im Beförderungspapier".
(1) Im 5. Unterabsatz ersetze „Batterien-Fahrzeuge" durch „Batterie-Fahrzeugen".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2275
2250 Ersetze Überschrift wie folgt:
,,E. Tabelle der Gase und besonctere Vorschriften".
Ersetze nachfolgende Tabellenzeilen wie folgt:
.Ziffer Kennzeichnungsnummer und Benennung Verpackung Prüfung Füllung besondere
und des Stoffes Vorschriften
Gruppe
Gefäßart Druck Periode max.
1
nach (Jahre) ) Füllung
Rn. 2211 kg/1 o.
MPao.
Vol-%
x-facher MPa
Füllungs-
druck
10 1014 Sauerstoff und Kohlendioxid, (1),(2),(3),(5) 1,5 10 2/3 Pe
Gemisch, verdichtet
1 TC 2198 Phosphorpentaf/uorid, (1),(5) 20,0 3 0,90 e,g,I
verdichtet (1),(5) 30,0 1,34 e,g,I
2A 1080 Schwefelhexafluorid (1),(2),(3),(5) 7,0 10 1,04 g
(1),(2),(3),(5) 14,0 10 1,33 g
(1),(2),(3),(5) 16,0 10 1,37 g
3220 Pentafluorethan (Gas als (1),(2),(3),(5) 3,4 10 0,95 g
Kältemittel R 125)
2F 1012 Butene, Gemisch oder (1),(2),(3),(5) 1,0 10 0,50 j
1012 But-1-en oder (1),(2),(3),(5) 1,0 10 0,53
1012 cis-But-2-en oder (1),(2),(3),(5) 1,0 10 0,55
1012 trans-But-2-en (1),(2),(3),(5) 1,0 10 0,54
1959 1, 1-Difluorethylen (Gas als (1),(2),(3),(5) 25,0 10 0,77 g
Kältemittel R 1132a)
2TF 1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (1),(2),(3),(5) 1,9 5 1, 13 f,k
(Gas als Kältemittel R 1113)
(T rifluorchlorethylen,
stabilisiert)
2TC 1005 Ammoniak, wasserlrei (1),(2),(3),(5) 3,3 5 0,53 b
2TO 3083 Perchlorylfluorid (1),(2),(3),(5) 3,3 5 1,21 e,k,I
2TOC 1975 Stickstoffmonoxid und (1),(3),(5) 3 e,j,I
Distickstofftetroxid, Gemisch
(Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, Gemisch)
4A 2073 Ammoniaklösung in Wasser,
relative Dichte kleiner als
0,880 kg/I bei 15 °C,
mit mehr als 35 %, aber (1),(2),(3),(5) 1,0 5 0,80
höchstens 40 % Ammoniak
mit mehr als 40 %, aber (1),(2),(3),(5) 1,2 5 0,77
höchstens 50 % Ammoniak
4 TC 3318 Ammoniaklösung in Wasser, (1 ),(2),(3),(5) 5 j
relative Dichte kleiner als
0,880 kg/1 bei 15 °C, mit mehr
als 50 % Ammoniak
1) Nicht anwendbar für Gefäße aus Verbundwerkstoffen (siehe Rn. 2217 (2))."
Nach der Tabelle füge ein:
,,2251-
2299".
23018 Die Absätze (4), (5), (6) erhalten folgenden Wortlaut:
,,(4) In Behältern von Fahrzeugen, die eine Beförderung durchführen, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum
Betrieb ihrer Einrichtungen dient, unter Vorbehalt der in Absatz (6) aufgeführten Bedingungen.
(5) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für
deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und
dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn es ist von Bedeutung, daß die
Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen diese Fahrzeuge oder anderen Beförderungsmittel auf recht und gegen
Umfallen gesichert verladen werden.
(6) Der Kraftstoff gemäß Absatz (4) kann in befestigten Behältern befördert werden, die direkt mit dem Fahrzeugmotor
unc:Voder der Einrichtung verbunden sind, die den technischen Vorschriften (soweit sie Kraftstofftanks betreffen) der ECE-Regelung
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Nr. 343 ) in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 4 ) entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern (wie
Kanistern). Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum
eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens
60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von
Einsatzkräften.
3) Regelung Nr. 34 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen zur Vermeidung von Brandgefahren), (in der letzten geänderten Fassung)
anliegend dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen), unterzeichnet in Gent am 20. März 1958.
4) Richtlinie 70/221/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der
Europäischen Gemeinschaften) über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern,
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 76 vom 6. April 1970. •
2307 (2) Folgenden Satz hinzufügen:
"Großpackmittel (IBC) des Typs 31 HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung. befüllt
sein."
2314 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke Im Beförderungspapier".
(1) Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
„Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der
Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ,,ADR" oder „RIO" zu ergänzen, z. B. "3 Ziffer 1 a) ADR"."
Der vierte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) der Ziffer 41 muß die Bezeichnung des Gutes die
Angabe des oder der aktiven Bestandteile nach der von der ISO zugelassenen Nomenklatur7) oder nach der Tabelle unter den
Ziffern 71 bis 73 der Rn. 2601 oder die Angabe des chemischen Namens des oder der aktiven Bestandteile umfassen, z. B.
,,2784 Organophosphor-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig (Dimephos), 3 Ziffer 41 b) ADR"." ·
Fußnote 7 einfügen:
.7) Siehe ISO-Norm 1750:1981 in ihrer zuletzt geänderten Fassung und Nachträge."
(2) Der Absatz erhält folgenden Wortlaut:
,,(2) Bei Sendungen gemäß Bern. unter Eder Rn. 2301 hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: ,,Beförderung
gemäß Bem. unter Eder Rn. 2301"."
2401 In den Fußnoten der Ziffern 34. b), 36. b), 42. b) und 44. b) ersetze "welche" durch "die".
22. a) 2. ersetze Bern. wie folgt:
,,Bem. Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, siehe unter 1."
26. c) und Bern. 2 ersetze "lsosorbit'' durch „lsosorbid".
47. b) ,,3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrolliert, wie" ändern in „3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E,
flüssig, temperaturkontrolliert, wie:".
2405 (1) In der Überschrift der Tabelle ist hinter „Tabelle" eine ,,2." einzufügen.
Absatz (2) erhält folgenden Wortlaut:
.,(2) Versandstücke, die nach Rn. 2412 (4) mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen sind, müssen den Vorschriften der
Rn. 2102 (9) und (10) entsprechen."
(6) Nach dem Absatz sind die Tabellen 2 (A) und 2 (B) zu streichen.
2411 (3) ,,je Gefäß miteinander" ersetzen durch „je Innenverpackung".
2413 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke Im Beförderungspapier".
2431 Ziffer 15 b) und c) ersetze Text zu Kennzeichnungsnummer 3206 durch „3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig,
ätzend, n.a.g.;".
2444 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke im Beförderungspapier".
2470 Absatz (3) wie folgt ersetzen:
,,(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:
A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2277
B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
C. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
D. leere Verpackungen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2471 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres
Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:
a) Sehr gefährlich,
b) gefährlich,
c) weniger gefährlich."
Absatz (7) erhält folgenden Wortlaut:
,,(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die
Stoffe der Rn. 2471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres
tatsächlichen Gefahrengrades gehören."
2471 1. In Bern. 2 und 3 ersetze „21 °C" durch „23 °C".
24 7 4 (2) a) wie folgt ersetzen:
„a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach
Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff
nach Rn. 3526 oder".
2484 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke im Beförderungspapier".
2501 Ziffer 31 b) ersetze„ 1463 Chromtrioxid, wasserfrei (Chromsäure, fest!' durch„ 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei (Chromsäure,
festf.
2514 Ersetze Überschrift durch:
,,8. Vermerke im Beförderungspapier".
Ändere 7. Unterabsatz wie folgt:
„Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADA unterstellte Komponente enthalten, ist im
Beförderungspapier das Wort „Lösung"bzw. ,,Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)]."
2550 (6) Im 2. Unterabsatz, Satz 2 ersetze „Peroxid" durch „Peroxide".
2551 In den Tabellen der Ziffern 1 bis 19 sind in der Spalte„ Verpackungsmethode" die Buchstaben „A" bzw. ,,B" zu streichen und der
Verweis ,.(siehe Rn. 2554)" in ,,(siehe Rn. 2553)" zu ändern.
In den Tabellen die nachfolgenden Einträge ersetzen:
3.b) 3103 ändern (Änderungen sind unterstrichen):
,,- tert-Butylhydroperoxid + ~82
Di-tert-butylperoxid +~ 9 ~7 OP5 8
- Organisches Peroxid, flüssig, Muster 2) OP2 "
5.b) 3105 ändern (Änderungen sind unterstrichen):
1 „p-Methylhydroperoxid > 72 - 100 OP7
Fußnote 6 ersetzen:
.6) Mischungen von Peroxyessigsäure, WasserstoffperolCid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 d)
entsprechen.•
9.b) 3109 ändem (Änderungen sind unterstrichen):
Nach Spalte „Verdünnungsmittel Typ A (%)" eine neue Spalte „Verdünnungsmittel Typ B (%)" einfügen.
1 „p-Methylhydroperoxid 1 ~ 72 j ~ 28 j j OP8 " 1
Fußnote 2 ersetzen:
.2) Mischungea von Peroxyessigsäure, WasserstoffperolCid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 f)
entsprechen.·
15.b) 3115 ändern (Änderungen sind unterstrichen):
„Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- > 38 - 82 ~ 18 OP7 0 +10
peroxid
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
2553 Absatz (3) wie folgt ersetzen:
,,(3) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster Nr. 01 versehen sind, müssen den Bestimmungen der Rn. 2102 (9)
und (10) entsprechen."
2561 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke Im Beförderungspapier".
2600 (3) ,,71 bis 87" ersetzen durch „71 bis 73".
2.1 Ändere ,,zugrunde zu legen" in ,,zugrundezulegen".
2601 51. c) Am Ende folgende Bemerkung anfügen:
,.Bern. Zur Schädlingsbekämpfung dienende arsenhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. •
91. Text zur Ziffer ist wie folgt zu ändern:
„Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere
Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten
haben.
Bern. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften
des ADA, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn
Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.•
2606 (2) a) wie folgt ersetzen:
„a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach
Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus
Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren
staubdichten Innensäcken, oder".
Folgende neue Randnummer 2609 aufnehmen:
2609 Randnummer wie folgt berichtigen:
„3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90 a) muß nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen für
die Sicherheit beim Lufttransport gefährlicher Güter der ICAO*) verpackt sein.
•) Veröffentlicht von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal."
2612 (4) ,,Ziffern 71 bis 87" ersetzen durch ,,Ziffer 72".
2614 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke Im Beförderungspapier".
Unterabsatz 3 wie folgt ändern:
„Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der
Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ,,ADR" oder „RID" zu ergänzen, z. B. ,,6. 1 Ziffer 11 a) ADR"."
Im 7. Unterabsatz nach „Nomenklatur" eine Fußnote 2 einfügen:
.2) Siehe ISO-Norm 1750:1981 in ihrer zuletzt geänderten Fassung und Nachträge."
In Fußnote 1 den Satz „Für die Benennung der Pestizide ist, sofern aufgeführt, der Name gemäß ISO-Norm R 1750:1981
einzusetzen." streichen.
,,2_626- wird zu „2623-
2649" 2649".
2664 Ersetze Überschrift durch:
,,B. Vermerke im Beförderungspapier".
2702 Ziffer 3 in der Überschrift "an Versandstücken" streichen.
2703 Ziffer 3 in der Überschrift "an Versandstücken" streichen.
Ziffer 7 a) nach 1.4 einfügen: n(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".
2704 Blätter 2 bis 13, jeweils Ziffer 3 in der Überschrift "an Versandstücken" streichen.
2706 (1) ersetze "7A, 7B und 7C" durch „7A, 7B oder 7C".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2279
2800 (10) Ändern von ,,Anhangs III" in ,,Anhang A.3".
2805 (2) a) wie fotgt ersetzen:
„a) in Fässern mit abnehmbarem Deckef aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach
Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus
Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren
staubdichten Innensäcken, oder".
2806 (2) ,,starren" streichen.
2812 (1) Den Begriff „Frachtbrief" durch „Beförderungspapier" ersetzen.
2814 Ersetze Überschrift durch:
,,8. Vermerke Im Bef6rderungspapler".
,,2826- wird zu „2823-
2899" 2899".
2901 5. In Bern. 3 a) und b) ,,Abschnitt 38" in ,,Abschnitt 38.3" ändern.
8. c) Bern. 1. wie f ~ ersetzen:
"Bem. 1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach Rn. 2100 (2) b) der Klasse 1 zugeordnet werden können und die als Airbags oder
Sicherheitsgurte veiwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit die Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer oder Airbag-
Module in versandfertiger Verpackung nach den Prüfreihen 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil 1, Kapitel 16 2) geprüft worden sind,
wobei weder eine E,ploslon der Einrichtung noch eine Zertrümmerung des Gehäuses der Einrichtung noch eine Gefahr der Splitterwirkung oder
der thermischen Wirkung eingetreten ist, welche die Feuerbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung
behindern könnten.
2) Empfehlungen für die Beförderung geflhriichet Güter - Prüfungen und Kriterien, zweite Ausgabe, von den Vereinten Nationen unter dem Zeichen
ST/SG/AC.10/11 /Rev .1 herausgegeben.•
2901 a (5) den 2. Satz wie f ~ ändern:
„Für Lithiumzellen und -batterten kann auch gelten, daß sie nicht den für diese Kl~se in dieser Anlage oder der Anlage B
enthaltenen Vorschriften untertiegen, wenn sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:".'.
i) ,,im Teil 3 Abschnitt 38.3" ändern in „im Teil III Abschnitt 38.3".
2914 Überschrift-ändern in:
,,B. Vermerke Im Beförderungapapler''.
2921 (1) bis (4) .,Ziffer 21" ändern in: ,,Ziffer 71" (fünfmal).
III. Teil
Anhänge der Anlage A
Anhang A.1
3100 Begriff ,,Bestimmungen• in .Bedingungen" Andern.
3101 In der Überschrift den Begriff .Bestimmungen" in „Bedingungen• ändern.
3102 (1) ,.Ziffer 24 a)" ändern in ,,Ziffer 24 b)".
3170 Bem. 1 zu Rn. 3101 (3) wie folgt ersetzen:
.a.m. 1. Es ist nicht Zweck der Besehreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes
der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Untertc:lasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen
sind, muß auf Grund der Prüfungen des Produktes gemAß Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften
und nach den Verfah1'9n des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen.•
Die Bern. zu ,,Anzünde,9/0121, 21/0314, 30/0315, 43/0325, 4710454• wie folgt ersetzen:
"Bem. Die folgenden Gegenstlnde fallen nicht unter diese Benennung: Anzünder, Anzündschnur; Anzündhütc:hen; Anzündtitze; Anzündschnur; Stoppinen;
Treibladungsanzünder; Zünder, nicht sprengkrlftig. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.•
Die Eintragung „Geschosse, inert, mit Leuchtspunnitteln 30/0424, 43/0425, 47/0345"wie folgt ändern:
,,Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 30/0424, 43/0425, 47/0345".
Sem. zu„ Treibladungspulver 210160, 2610161" ändern in:
.a.m. Gegossenes, gepreßtes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter Treibladungen für Geschütze oder Treibsätze aufgeführt."
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Anhang A.3
Überschrift wie folgt ändern:
,,Prüfungen für Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9".
3300 (2) d) wie folgt ändern: ,,Deutsche Norm DIN 53213:1978, Teil 1".
3301 (3) b) (i) wie folgt ändern: "Deutsche Norm DIN 51755:1974, Teil 1 (für Temperaturen von 5 °C pis 65 °C)".
(ii) wie folgt ändern: ,,Deutsche Norm DIN 51755:1978, Teil 2 (für Temperaturen unter 5 °C)".
(4) wie folgt ändern:
,,(4) Die in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten Prüfverfahren sind nur für die in den einzelnen Methoden angegebenen
Flammpunktbereiche anzuwenden. Die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen dem Stoff und dem Probenhalter ist
bei der Auswahl der anzuwendenden Methode zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies mit der Sicherheit vereinbar ist, an
einem zugf reien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen werden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch
als „energetische" Stoffe bekannt) oder für giftige Stoffe nur Prüfverfahren angewendet werden, bei denen kleine Probengrößen
von ca. 2 ml verwendet werden."
3324 3324 (4) (neu) ,,3396" ersetzen durch „3326".
3500 (10) Ändere „3560" in „3561".
3512 (7) Ersetze 1. Beispiel für Feinstblechverpackungen durch:
„RID/ADR/0A1/Y/100/83 a) ii), b), c), d) und e), mit nichtabnehmbarem Deckel".
NLNL123 f) und g)
Tausche anschließend die Reihenfolge der beiden Beispiele.
3514 In den Tabellen A und B Ziffer 6. Kombinationsverpackungen nach dem Begriff „mit korb-" eine Fußnote 4) einfügen:
,, 4 ) Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist."
3525 a) hinter Kunststoff streichen: ,,oder einem anderen geeigneten Werkstoff''.
3527 a) Zweiten Unterabsatz ändern:
„Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen
auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu
vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von
umgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden."
3530 a) ,,ISO Norm 535:1976" ersetzen durch „ISO Norm 535:1991".
3537 In der Überschrift „Kombinationsverpackung" in „Kombinationsverpackungen" ändern.
3551 In Absatz (6) 1. und 2. Tiret ändern:
,,- relative Dichte bei 23 °c nach einstündiger Temperierung bei 100 °c
~ 0,940 kg/1, gemessen nach ISO-Norm 1183;
- Schmelzindex bei 190 °C/21,6 kg Last
~ 12 g/1 0 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,".
(6) Im Klammerausdruck des 2. Teilsatzes ,,Anhang I" ersetzen durch „Abschnitt I". Im 3. Unterabsatz hinter „Abschnitt II der
Beilage" ,,zum" ersetzen durch „zu diesem".
3553 (5) In der Überschrift „Druck" in „Luftdruck" ändern.
3554 (4) Im Klammerausdruck „Kunststoffgefäßen" ersetzen durch "Kunststoffverpackungen".
3555 (4) Der Satz „Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ... " des 2. Unterabsatzes wird 3. Unterabsatz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2281
Anhang A.6
3600 a) "und" am Anfang streichen.
10
3622 (6) b) Satz 1 Formel ändern:,, OOO ".
6 Rm
3625 (4) g) ersetze ,,(siehe ISO-Norm 535:1976)" durch ,,(siehe ISO-Norm 535:1991)".
3626 (3) a) ersetze ,,(siehe ISO-Norm 535:1976)" durch ,,(siehe ISO-Norm 535:1991)".
In den Randnummern 3702 (1), 3713 (6) und 3771 die Silbe „uran" in den Worten Natururan, Uran, Uranhexafluorid durch die
Silben „uranium" ersetzen.
3703 f) ,,Uraniumylnitrat" ändern in „Uranylnitrat".
3716 c) ,,Versandstücke" ändern in "Versandstücken".
3771 (2) b) ,,deren" ändern in „ihre".
(4) a) Ersetze „geprüft werden" durch „einer Inspektion unterzogen werden".
Ersetze „Diese Prüfungen" durch „Diese Inspektionen".
b) Ersetze „Die Prüfung" durch „Die Inspektion".
c) Ersetze „wiederkehrenden Prüfungen" durch „wiederkehrenden Inspektionen" (dreimal).
e) Ersetze "die wiederkehrenden Prüfungen" durch „die wiederkehrenden Inspektionen".
3900 Im Absatz (1) ,,[siehe auch Rn. 2224 (6)]" ersetzen durch ,,[siehe auch Rn. 2224 (3)]".
3901 (3) ,,Gefäßbatterien" ersetzen durch „Batterie-Fahrzeugen".
Änderungen der Anlage B
Inhaltsverzeichnis der Anlage B
Folgende Änderungen:
Im 1. Teil Abschnitt 2, 3. Verweis ersetzen durch:
„Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge für die
Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem
Fassungsraum von mehr als 3000 Liter ....................................................... . 10 220".
Im 1. Teil Abschnitt 2 streichen „Automatische Bremsnachstellung - 1O 222" sowie „ufld 1O 283".
Im 1. Teil Abschnitt 3, 3. Verweis ersetzen durch:
,,Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer ................................................... . 10 315".
Im 1. Teil Abschnitt 4 einfügen:
,,Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln ............................ . 10 410".
Im 1. Teil Abschnitt 4 streichen "Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger - 1O 420".
Im 1. Teil Abschnitt 5 Überschrift ersetzen durch: ,,Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container".
Im II. Teil bei Klasse 2 den Te~ ändern in „Gase".
Im II. Teil Überschrift ersetzen:
,,Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9,
durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden".
Im III. Teil-Anhänge zur Anlage Bändern:
„Anhang B.3 Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter
aefährlicher Güter .............................................................................. . 230 000 ff".
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Vorschriften für die Beförderung und die Beförderungsmittel
10 000 1 (b) ändern in: ,,Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des
1. Teils ergänzt oder geändert werden (II. Teil),".
1 (c) im Anhang B.3 „besonderen" streichen.
(2) im Abschnitt „Allgemeines" hinter Anwendungsbereich „dieser Anlage" einfügen.
Ersetzen:
,,Abschnitt B.5: Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container''.
1. Teil
Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
10 011 Bern. 1 die Tabelle "Beispiele verschiedener Berechnungsvorgänge" ist wie folgt zu ändern:
„Beispiele verschiedener Berechnungsvorgänge
höchstzulässige Mengen
Klasse Güter 5 kg 20 kg 50 kg 100 kg 333 kg 500 kg 1000 kg
2 2A 100
3 33 c) 50
4.1 4 c) 2
6.1 16 b) 3
6.1 16 c) 25
Summen der beförderten Mengen 5 25 .so 100
Multiplikationsfaktoren 200 50 20 10 3 2 1
Produkte (Faktor x tatsächliche Masse) 100 250 100 100
Summe der Produkte 100 +250 +100 +100=550
Da die Summe der Produkte die Zahl 1000 nicht erreicht, verbleibt im vorliegenden Fall eine verfügbare Freigrenze von 1000 - 550=450 kg, die
zur Ergän-zung der Ladung ausgenützt werden kann, z. 8. mit Gaspatronen der Ziffer 5 F der Klasse 2 (Mengengrenze: 333 kg) in einer Masse von
450: 3=150 kg.
Die Multiplikations- oder Divisionsvorgänge erübrigen sich bei Verwendung der nachstehenden Masse-Tabellen.
Die jeweilige höchstzulässige Masse (in kg) von zwei verschiedenen Stoffen, die in den Reihen A bis G der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und
in derselben Beförderungseinheit ohne Überschreitung der Freigrenzen verladen werden dürfen."
In der Bern. 1 ist die Reihe "B und E" zu ersetzen:
Bund E
2 300
4 266
6 233
8 200
10 166
12 133
14 100
16 66
18 33
20 0
10 014 (1) In den Begriffsbestimmungen für „Tank" und „Aufsetztank" den Begriff "Gefäßbatterie(n)" ersetzen durch „Elemente eines
Batterie-Fahrzeugs". Die Begriffsbestimmung für ,,Zusatzheizungen" streichen.
(2) ,,Gefäßbatterien" ersetzen durch „Elemente eines Batterie-Fahrzeugs".
10 121 (1) ,,Batterie-Fahrzeugen" ersetzen durch „Batterie-Fahrzeuge".
10 221 (1) Im 1. Satz streiche „sowie zum Ziehen dieser Anhänger zugelassene Kraftfahrzeuge".
10 261 (1) Ersetze „einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung" durch „einem Geschwindigkeitsbegrenzer''.
10 282 (2) und (3) Das Wort „besonderen" streichen.
10 315 (2) Ändern „ausgestellten" in „ausgestellt''.
10 385 (1) b) Ändern „Gütern" in „Güter".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2283
10 400 Absatz (1) wie folgt ändern:
„Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug (insbesondere hinsichtlich der
Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten
Fahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen."
10 41 0 a) wie folgt ersetzen:
„a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit obengenannten
Zetteln; oder".
10 500 (3) Den letzten Satz wie folgt ersetzen:
„Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die im Anhang 8.5 für jeden in loser
Schüttung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten Stoff vorgeschrieben sind."
(9) ,,und jedem" ersetzen durch „und an jedem".
10 599 (1) ändern ,;Absatzes 2" in „Absatzes (2)".
(2) ändern „Absatz 1" in „Absatz (1 )".
(3) ändern „Absatz 2" in „Absatz (2)".
10 605 Ändern „dürfen" in „darf".
11 204 (2) d) ändere „Führerhaus" in „Fahrerhaus".
11 315 Ersetze Überschrift wie folgt:
,.Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer".
11 321 Im 3. Unterabsatz „Ziffer 51" ändern in ,,Ziffer 91".
11 401 In der Tabelle Ziffer „51" ändern in „91".
11 403 (1) Wie folgt ändern:
In der Tabelle im Schnittpunkt von Zeile N und Spalte N „2 )" einfügen.
(2) Nach „1.4" einfügen .,(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)" und „oder 1.5" ändern in,,, 1.5 oder 1.6".
11 500 Unter „Kennzeichnung und Bezettelung" die Zwischenüberschrift „Bezettelung" einfügen.
(1) Ersetze „oder 1.5" durch,, , 1.5 oder 1.6".
(3) Vor „Ziffer 4 Nr. 0076 und 0143;" einfügen „Ziffer 01 Nr. 0224;".
21 260 Absatz (1) wie folgt ersetzen:
„Werden Gase oder Gegenstände der Buchstaben T, TO, TF, TC, TFC oder TOC befördert, muß die Fahrzeugbesatzung mit
Gasmasken ausgerüstet sein, die ihr im Notfall die Flucht ohne Schädigung durch die gefährlichen Ausdünstungen
ermöglichen."
21 500 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500, 62 500, 71 500, 81 500,
91 500
Ändere die Überschrift in:
,,Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container".
,,21 510- ändern in „21 501-
21 599" 21 599".
31 500 Der bestehende Text wird Absatz (1 ); folgenden neuen Absatz (2) anfügen:
„Kennzeichnung
(2) Bei Mehrkammertankfahrzeugen, die zwei oder mehr Stoffe der Ken·nzeichnungsnummem 1202, 1203 oder 1223, jedoch
keine sonstigen gefährlichen Stoffe befördern, ist die Anbringung der in Rn. 1O 500 (2) vorgeschriebenen orangefarbenen
Tafeln nicht erforderlich, sofern die vorne und hinten angebrachten Tafeln gemäß Rn. 1O 500 (1) mit den im Anhang B.5 für den
gefährlichsten beförderten Stoff, d.h. für den mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern
versehen sind."
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
41 111 (1) ist wie folgt zu ändern:
,,(1) Die festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffern 6 c), ausgenommen
1334 Naphthalen, 11 c), 12 c), 13 c) und 14 c) dürfen in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen ... " (Rest
1
unverändert).
41 403 In Absatz (1) nach „1.4" einfügen ,,(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".
43 111 (1) ist wie folgt zu ändern:
,,(1) Die festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffer 11 c), " (Rest
unverändert).
51 118 (2),,, 18 und 19" ändern in „und 18".
Folgende neue Randnummer 51 260 aufnehmen:
„51 260 Sonstige Ausrüstung
Bei der Beförderung flüssiger Stoffe der Ziffer 1 a) müssen die Fahrzeuge mit einem an einer möglichst sicheren Stelle
angebrachten Behälter, der etwa 30 Liter Wasser aufnehmen kann, ausgerüstet sein. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel
beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit der Ladung auslöst.
Werden die flüssigen Stoffe auf einem Anhänger befördert, der vom Motorfahrzeug getrennt werden kann, ist der
Wasserbehälter auf diesem Anhänger anzubringen."
51 403 In Absatz (1) nach„ 1.4" einfügen ,,(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)".
52 403 ,(1) Wie folgt ersetzen:
,,(1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1,
1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden."
61 118 „von festen Abfällen" ersetzen durch „von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und
Abfälle)".
62 385 (1) a) wie folgt ersetzen:
„a) die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen
Güter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder
Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;".
81 111 (1) ist wie folgt zu ändern:
,,(1) Bleisulfat der Ziffer 1 b), Stoffe der Ziffer 13 b) und 3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie
unter c) der einzelnen Ziffern fallende feste Abfälle dürfen in loser Schüttung in geschlossener Ladung befördert werden. Der
Aufbau des Fahrzeugs muß mit einer ausreichend festen, geeigneten lnnenauskleidung versehen sein. Bei bedeckten
Fahrzeugen muß die Plane so angebracht sein, daß sie die Ladung nicht berühren kann. Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffer 65 b)
Kennzeichnungsnummer 3244 müssen dicht sein oder z.B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden."
81 118 Der bestehende Text wird zu, Absatz (1 ), wobei „und festen Abfällen" ersetzt wird durch „und festen Stoffen, einschließlich
Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)".
91 111 Der bestehende Text wird zu Absatz (1 ), wobei der Anfang „Stoffe der Ziffer 4 c) und" ersetzt wird durch „2211 Schäumbare
Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der
Ziffer 12 c) ... " (Rest unverändert).
91 118 Der Anfang erhält folgenden Wortlaut:
„2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen
und Abfälle) der Ziffer 12 c) ... " (Rest unverändert).
91 385 (3) a) erhält folgenden Wortlaut:
;,a) Die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen
Güter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder
Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2285
91 415 Absatz (1) wie folgt ändern:
"Wenn Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1, 2 b), 3, 11 c) oder 12 c) freigeworden sind und in einem Fahrzeug verschüttet
wurden, ... " (Rest unverändert).
91 500 (2) Absatz wie folgt ändern:
,,(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetttanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in
loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 4 c), enthalten oder enthalten haben (ungereinigte
leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein.
Solche, deren Tanks unter Rn. 2912 (4) bis (6) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit
Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein."
211 127 (2) erhält folgenden Wortlaut:
,,(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der
beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:
Pr x D Pc x D
e = 2 x a x Ä. mm e = 20 X (J mm
wobei
Prüfdruck in MPa
Berechnungsdruck in MPa nach Rn. 211 123
innerer Durchmesser des Tanks in mm
er zulässige Spannung in N/mm 2 , festgelegt in Rn. 211 125 (1)
A Koeffizient 1 oder weniger als 1 , welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.
In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) bis (6) festgelegten Werte."
211 151 Im 3. Unterabsatz ändere "behördlichen" in „behördlich".
211 172 (1) c) "gesundheitsschädliche" in "schwach giftige" ändern.
211 220 (1) Ersetze „Rn. 211 125 (3)" durch "211 125 (2)".
211 233 Im ersten Satz ersetze „nachfolgenden" durch „den folgenden".
211 234 (2) ,,Vakuum-Isolierung" in „Vakuumisolierung" ändern.
211 235 (2) d) ersetze nach Batterie-Fahrzeugs", das" durch,,, die".
211 251 (5) In Überschrift ersetze "minimalen Prüfdrucks" durch „Mindestprüfdrucks".
(5) Ersetze Bern. wie folgt:
„Bem. 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC, 1067 Oistickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur
Beförderung in Batterie-Fahrzeugen zugelassen."
In der Tabelle folgende Zeilen ändern:
Ziffer Kennzeichnungsnummer und Mindestprüfdruck für Tanks Höchstzulässige
und Benennung des Stoffes Masse der
Gruppe Füllung je Liter
Fassungsraum
mit 1 ohne
wärmeisolierender Schutzeinrichtung
MPa bar MPa bar (kg/1)
(a) (b) (c) (d) (e) (f) (g)
10 1014 Sauerstoff und Kohlendioxid, siehe Rn. 211 251 (1)
Gemisch, verdichtet
2A 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel 3,1 31 3,4 34 0,95
R 125)
2T 1581 Ch/orpikrin und Methylbromid, 1 10 1 10 1,51
Gemisch
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Ziffer Kennzeichnungsnummer und ' Mindestprüfdruck für Tanks· Höchstzulässige
und Benennung des Stoffes Masse der
Gruppe Füllung je Liter
Fassungsraum
mit 1 ohne
wärmeisolierender Schutzeinrichtung
MPa bar MPa bar (kg/1)
(a) (b) (c) (d) (e) (f) (g)
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, 1,3 13 1,5 15 0,81
Gemisch
1967 Insektenbekämpfungsmittel, siehe Rn. 211 251 (2) oder (3) **)
gasförmig, giftig, n.a.g.
.. ) Zugelassen mit einem LC50-Wert vpn 200 ppm oder darüber."
211 261 (1) 5. Anstrich streiche einmal „einer".
211 270 Absatz wie folgt ändern:
,,Wenn die Tanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs-
und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang."
211 382 Text wie folgt ersetzen:
„Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die den ab 1. Januar 1997
geltenden Vorschriften der Rn. 211 332 und 211 333 nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Datum geltenden
Vorschriften des ADA gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden."
211 410 e) Im 2. Anstrich streiche die Ziffer „2".
In der Bern. nach „14 c)" ersetzen „sowie von festen Abfällen" durch „sowie von festen Gemischen (wie Präparate,
Zubereitungen und Abfälle)," und nach „20 c)" einfügen „sowie von festen Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und
Abfälle), die unter c) dieser Ziffern fallen,".
211 460 2. Ab$atz wie folgt ändern:
„Tanks für die in Rn. 211 410 c) bis e) aufgeführten Stoffe der Rn. 2471 müssen zusätzlich zu den nach Rn. 211 161
vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: ,,Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung
mit Wasser entzündbare Gase"."
211 521 1. Satz vor ,,Ziffer 1" einfügen „Rn. 2501".
211 610 (1) b) und c) nach „in flüssigem Zustand" einfügen „oder in geschmolzenem Zustand". b), c) und d) ersetzen, ,,71 bis 87" durch
,,71 bis 73". In c) ersetze ,,Ziffer 11, 12, 14 bis 28" durch „Ziffer 11 bis 28".
211 680 Absatz wie folgt ändern:
,,Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13,
15, 16, 18, 20, 25 und 27 sowie 1809 Phosphortrichlorid der Ziffer 67 a), die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem
Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden."
,,211 681- einfügen.
211 699"
211 880 Absatz wie folgt ändern:
„Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 3, 12, 33, 40 und
54, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden,
jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet
werden." ·
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2287
Folgende neue Randnummer 211 960 aufnehmen:
„211 960 Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen neben den Angaben nach Rn. 211 161 auf beiden Seiten mit dem in Anhang B.7
dargestellten Kennzeichen versehen sein."
Die Eintragung vor dieser Randnummer „Keine besonderen Vorschriften." streichen.
,,211 961- einfügen.
211 969"
212 127 (2) erhält folgenden Wortlaut:
,,(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der
beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:
Pr x D PC X D
e = 2 x a x l mm e = 20 X <J
mm
wobei
Prüfdruck in MPa
Berechnungsdruck in MPa nach Rn. 212 123
innerer Durchmesser des Tanks in mm
zulässige Spannung in N/mm2 , festgelegt in Rn. 212 125 (1)
')... Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.
In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) und (4) festgelegten Werte."
(5) Im 2. Unterabsatz ersetze „Polyurethanschaum" durch „Polyurethanhartschaum".
212 172 (1) c) ,,gesundheitsschädliche" in „ schwach giftige" ändern.
212 220 (1) Ersetze „Rn. 212 125 (3)" durch „212 125 (2)".
212 233 1. Satz ändern: ,,Sicherheitsventile müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:".
212 251 (5) Überschrift ersetze „minimalen Prüfdrucks" durch „Mindestprüfdrucks".
Ersetze Bern. wie folgt:
„Bern. 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC. 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung
in Batterie-Fahrzeugen zugelassen."
In der Tabelle folgende Zeilen ändern:
Ziffer Kennzeichnungsnummer und Mindestprüfdruck für Tanks Höchstzulässige
und Benennung des Stoff es Masse der
Gruppe Füllung je Liter
Fassungsraum
mit 1 ohne
wärmeisolierender Schutzeinrichtung
MPa bar MPa bar (kg/I)
(a) (b) (c) (d) (e) (f) (g)
10 1014 Sauerstoff und Kohlendioxid, . siehe Rn. 211 251 (1)
Gemisch, verdichtet
2A 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel 3,1 31 3,4 34 0,95
R 125)
2T 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, 1 10 1 10 1,51
Gemisch
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, 1,3 13 1,5 15 0,81"
Gemisch
/
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
212 410 In der Bern. nach "14 c)" ersetzen „sowie von festen Abfällen" durch „sowie von festen Gemischen (wie Präparate,
Zubereitungen und Abfälle)," und nach „20 c)" einfügen „sowie von festen Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und
Abfälle), die unter c) dieser Ziffern fallen,".
212 460 2. Absatz wie folgt ändern:
„Tanks für die in Rn. 212 410 c) bis e) aufgeführten Stoffe der Rn. 2471 müssen zusätzlich zu den nach Rn. 212 161
vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: ,,Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung
mit Wasser entzündbare Gase"."
212 521 2. Satz vor ,,Ziffer 1" einfügen "Rn. 2501".
212 610 (1) c) ersetze "Ziffer 11, 12, 14 bis 28" durch "Ziffer 11 bis 28".
212 680 Absatz wie folgt ändern:
„Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der 'An. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27 sowie 1809
Phosphortrichlorid der Ziffer 67 a), die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses
Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum
31. Dezember 1999 weiterverwendet werden."
212 710 "Uranhexafluorid" ändern in „Uraniumhexafluo,rid".
214 250 Der Anhang B.1 d erhält folg~nden Wortlaut:
„Anhang B.1 d
Vorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten
Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens
1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte
Aufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter
verflüssigter Gase der Klasse 2".
„214 280- ändern in ,,214 280-
214 999" 219 999".
220 100 (1) Absatz ist wie folgt zu ändern:
"(1) Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zur
Beförderung gefährlicher Güter, die nach Rn. 1O 282 oder 11 282 zugelassen sein müssen, und für die Typgenehmigung."
220 403 Die Fußnote 1 zu Rn. 220 403 ist wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
,,19 für Rumänien", ,,22 für Russische Föderation" und,,, 32 für Lettland, 33 für Liechtenstein, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen".
220 500 . In der Tabelle ist im Schnittpunkt der Zeile „220 536" (Zusatzheizung) mit den Spalten "FL" und „OX" das „X" zu streichen.
220 511 (1) Im Verzeichnis der ausgenommenen Stromkreise aufnehmen:
,,- von der Batterie zur elektrischen Hebevorrichtung der Liftachse."
220 521 (1) und (2) ersetzen „ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG")" durch „ECE-Regelung Nr. 13") Anhang 13".
220 522 (2) b) ,,ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG")" durch „ECE-Regelung Nr. 13") Abschnitt 2.14".
220 522 (2) e) ,,ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG")" durch „ECE-Regelung Nr. 13') Anhang 5 (Prüfung Typ II A)".
(2) f) und (3) ,,ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG')" durch "ECE-Regelung Nr. 13') Anhang 5".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2289
220 536 Der Text ist durch folgenden zu ersetzen (Text der bereits vor dem 1. Januar 1997 in Kraft war):
„Zusatzheizungen für das Fahrerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie müssen vor der
Schutzwand (Rückwand des Fahrerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit vorn und so hoch wie möglich
(mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit
heißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf
des Gebläses für die Verbrennungsluft (höchstens 20 s)."
230 000 In der Überschrift „besonderen" streichen.
Nr. 5 „Rn. 10 282, 10 283 *)" ersetzen durch "Rn. 10 282".
Nr. 6 Text "Gilt - mit den angegebenen Abweichungen*) - in Deutschland auch für innerstaatliche Beförderungen." streichen.
240 500 (1) a) ,,Rn. 240 000" ändern in „Rn. 240 400".
250 000 (2) Die Bedeutung der Nummer "40" zur Kennzeichnung der Gefahr wie folgt ändern:
"entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff".
(3) Bern. wie folgt ändern:
.,Bem. Die Kennzeichnungsnummern für die orangefarbenen Tafeln sind zuerst im Verzeichnis I zu suchen. Wenn für Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,
5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 der Name des zu befördernden Stoffes oder die Sammelbezeichnung, unter die er fällt, im Verzeichnis I nicht aufgeführt ist, so sind
die Kennzeichnungsnummern dem Verzeichnis II zu entnehmen. Verzeichnis III enthält alle Eintragungen der Verzeichnisse I und II in der Reihenfolge der
Nummern zur Kennzeichnung der Stoffe."
Verzeichnis 11. Unterabsatz "[Spalte (d)]" ändern in "[Spalte (b)]".
Verzeichnis 12. Unterabsatz ,,[Spalte (b)]" ändern in ,,[Spalte (e)]".
Verzeichnis I Bern. wie folgt ändern:
.Bem. Für die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 siehe Verzeichnis II. Die Stoffe sind in
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.•
Folgende Änderungen des Verzeichnisses III und entsprechend in den Verzeichnissen I bzw. III vornehmen:
Nummer Bezeichnung des Stoffes Nummer Gefahrzettel Klasse
zur Kenn- zur Kenn- Muster Nr. und Ziffer
zeichnung zeichnung der Stoff-
des Stoffes der Gefahr aufzählung
(untere Hälfte) (obere Hälfte)
(a) ~ ~ (d) (e)
"1010 Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffe, Gemische, stabilisier . . . 239 3 2, 2 F
1014 Sauerstoff und Kohlendioxid, Gemisch, verdichtet .............. .
(max. 30% C02 ) • • • . • • • • • • • • • • • • . . • • • . . . • • • . . . • • • • . • • • • • • • • • • • . • 25 2 +05 2, 1 0
1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert . . . . . . . . . . . . . 239 3 2, 2 F
1060 Gemisch P1, P2: siehe
Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert . . . . . . . . . . . . . 239 3 2, 2 F
1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Gas als Kältemittel R 1113)
(Trifluorchlorethylen, stabilisiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 6.1 + 3 2, 2TF
1251 Methylvinylketon, stabilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639 6.1 + 3 + 8 6.1, 8 a) 1.
1280 Propylenoxid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 33 3, 2 a)
1556 Arsenverbindung, flüssig, n.a.g., anorganisch
(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 6.1 6.1, 51 a)
1556 Arsenverbindung, flüssig, n.a.g., anorganisch
(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6.1 6.1, 51 b), c)
1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch
(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 6.1 6.1, 51 a)
1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch
(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6.1 6.1, 51 b), c)
1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 6.1 2, 2T
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 6.1 2, 2T
2073 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte kleiner als
0,880 kg/! bei 15 °C, mit mehr als 35 %, s1ber höchstens
50 % Ammoniak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 2 2, 4A
2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g. . .. . .. .. . .. .. .. . .. . .. .. .. .. . .. . .. .. . .. .. . 60 6.1 6.1, 73 b), c)
2668 Chloracetonitril. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 6.1 + 3 6.1, 11 b) 2.
2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6.1 6.1, 73 b), c)
2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig . .. .. .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. .. . .. .. . 60 6.1 6.1, 73b), c)
2796 Schwefelsäure mit höchstens 51 % Säure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 8 8, 1 b)
3258 Erwärmter fester Stoff, n.a.g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 9 9, 21 c)
3314 Kunststoffpreßmischung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 9, 4c)
3318 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte kleiner als
0,880 kg/I bei 15 °c, mit mehr als 50 % Ammoniak . . . . . . . . . . . . . . 268 6.1 + 8 2,4 TC"
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
Im Verzeichnis I streiche den Eintrag "Gemische von Methylbromid und Ethylenbromid (verflüssigtes Gas)" der UN-Nr. 1647.
In den Verzeichnissen I und III streiche den Eintrag der UN-Nr. 1081.
Die Spalte (b) der Benennung des Stoffes der Eintragung 3170 wie folgt ändern:
"Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung".
In den Eintragungen 1092, 1098, 1143 und 2606 nach "6.1, 8 a)" einfügen~-"·
In der Eintragung 2668 nach "6.1, 11 b)" einfügen~-"·
Folgende Änderungen des Verzeichnisses II:
Gruppe der Stoffe Nummer Nummer Gefahrzettal Klasse und Ziffer
zur Kenn- zur Kenn- Muster Nr. der Stoffaufzählung
zeichnung Zeichnung
desStoffea der Gefahr
(untere HANte) (obere Hälfte)
(a) (b) (c) (d) (e)
,,Klasse 2: Gase"
S12ezifische n.a.g.-Einlragunmln
od~r Smnmelbez~~hnunggn:
Anorganische Stoffe
,,Arsenverbindung, flüssig, n.a.g., anorganisch
(Arsenate, Arsenite, Arsensulfide) .................... 1556 66 6.1 6.1, 51 a)
1556 60 6.1 6.1, 51 b), c)
Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch
(Arsenate, Arsenite, Arsensulfide) ···················· 1557 66 6.1 6.1, 51 a)
1557 60 6.1 6.1, 51 b), c)"
Änderungen in den Verzeichnissen II und III:
In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "41" ändern: 2758, 2760, 2762, 2764, 2766, 2768, 2no, 2n2, 2n4, 2n6, 2n8,
2780, 2782, 2784, 2787, 3021 und 3024.
In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "73" ändern: 2588, 2757, 2759, 2761, 2763, 2765, 2767, 2769, 2n1, 2n3, 2n5,
2777, 2n9, 2781, 2783, 2786 und 3027.
In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "72" ändern: 2903, 2991, 2993, 2995, 2997, 2999, 3001, 3003, 3005, 3007, 3009,
3011, 3013, 3015, 3017, 3019 und 3025.
In folgenden Eintragungen die Ziffer auf "71" ändern: 2902, 2992, 2994, 2996, 2998, 3000, 3002, 3004, 3006, 3008, 3010,
3012, 3014, 3016, 3018, 3020 und 3026.
In der Eintragung 3275 nach "6.1, 11 b)" anfügen" 2.".
, J
260 000 Überschrift wie folgt ändern:
„Anhang B.6
Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen nach Rn. 10 315
(siehe Rn. 10 381 )".
Im 1. Absatz "aufgestellte" in "ausgestellte" ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2291
Berichtigung
der Neufassung der Anlagen A und B des ADR
Vom 24. August 1998
Die deutsche Übersetzung der Neufassung der Anlagen A und B zum Euro-
päischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADA) vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1997 II S. 564) wird berichtigt. Die
Berichtigung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. ~and h äger
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 11 ·Nr. 35, ausgegeben zu Bon,n am 11. September 1998
(Übersetzung)
2002 (1) den Punkt nach dem vierten Satz durch ein Semikolon ersetzen und"Von" ändern in !,von".
(3) Im vorletzten Absatz den· letzten Satz und das Anführungszeichen streichen.
2104 In Tabelle 4 Überschrift wie folgt ändern:
,,Tabelle 4: Besondere Bedingungen für die Zusammenpackung [siehe Rn. 2104 (9)1".
2226 (2) ,,Beförderung gemäß Rn. 2217 (5)" kursiv setzen.
2250 In 2 TC, Spalte „Druck in MPa" für 2194 Selenhexafluorid „20,0" ändern in "2,0".
2301 Ziffer 5, in der Tabelle, 1. Spalte ,,{PRIVA n" streichen.
2304 (1) a) letzter Satz „Wagenladung" ersetzen durch "geschlossene Ladung".
2308 (2) a) ,,Dichtigkeit" ersetzen durch "Dichtheit".
2309 a) und b) Unterabsätze mit Großbuchstaben beginnen. Im Unterabsatz b) ,,Dichtigkeit" ersetzen durch "Dichtheit".
2322 (3) 2. Unterabsatz wie folgt ersetzen:
„Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die
Angabe „Letztes Ladegut'' sowie durch Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. ,,Letztes Ladegut:
1089 Acetaldehyd, Ziffer 1 a) "."
2400 (3) wie folgt ersetzen:
,,(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände
B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände
C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand
D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern
F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern
G. leere Verpackungen
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2401 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Stoffe
der Ziffern 5 und 15, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die
Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:
a) Sehr gefährlich,
b) gefährlich,
c) weniger gefährlich.
Alle üblicherweise befeuchteten festen Stoffe, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind, sind der
Gruppe a) der einzelnen Ziffern zugeordnet.
Selbstzersetzliche Stoffe sind der Gruppe b) der einzelnen Ziffern zugeordnet.
Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe sind den Gruppen b) oder c) der einzelnen Ziffern zugeordnet."
(19) 2. Satz ersetze „Massengehalt" durch „Massegehalt".
2401 Ziffer 3 b) ,,Membranfilter aus Nitrocellulose" kursiv setzen.
2402 (2) Im 2. Anstrich Buchstabe "Z," streichen.
2433 (1) Ändere "Mpa" in „MPa".
2452 (3) ,,Letztes Ladegut: 1381 Phosphor, weiß, trocken, Ziffer 11 a)" kursiv setzen.
2501 Ziffer 1 b) Bern., 2. Satz ändern:
.Dieses Präparat (Zubereitung) muß thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur
Desensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2293
2507 (1} d} Am Satzanfang ändere "n" in „in".
2550 (9) 2. Anstrich streiche „oder OP2".
2600 4.5 ii} Ändere„ 1000 3
Vm " in„ 1000 ml/m 3".
2601 18 b) zweimal st~ichen ,,2487 Phenylisocyanar'.
2605 (1) a} 1. Unterabsatz ersetze „eingeschraubten" durch „eingeschraubtem".
2. Unterabsatz ersetze „Wagenladung" durch „geschlossene Ladung".
2612 (1} wie folgt berichtigen:
,,(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer
des Gutes, der die Buchstaben „UN" vorangestellt werden, zu versehen."
2622 (4) 2. Unterabsatz wie folgt ersetzen:
„Bei ungereinigten leeren Ta11kfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren. Tankcontainern sowie leeren Fahrzeugen und leeren
Containern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe „Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung
und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. ,,Letztes Ladegut: 2312 Phenol, geschmolzen, Ziffer 24 b)"."
2704 Blatt 1 Ziffer 2 ersetze „können" durch „dürfen".
Blatt 11 Ziffer 2 d) ergänze vor „zuständigen" durch „beteiligten".
Blatt 13 Ziffer 1 letzten Satz wie folgt berichtigen:
„Zu den radioaktiven Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung versandt werden dürfen, gehören alle in den
Blättern 5 bis 11 behandelten Stoffe und gegebenenfalls Stoffe gemäß Blatt 12."
Ziffer 1O c} ,,die" durch „eine" ersetzen.
2709 g) ersetze „Bei" durch „bei".
2712 (2) 3. Zeile füge vor „Gütern" das Wort „verpackten" ein.
(3) 1. Zeile ersetze „Sondergenehmigung" durch „Sondervereinbarung".
2800 (3) f} ersetze im 2. Satz des 2. Anstrichs: ,,Typ P3 [ISO 2604 (IV} 1975]" durch „Typ P235 [ISO 9328 (II): 1991)".
2801 Ziffer 31 c) Bern. 2 „Maleinsäurehydrid" ändern in „Maleinsäureanhydrid".
Ziffer 32 c} ersetze: ,, , 2790 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 25 % aber höchstens 50 Masse-% Säure" durch " , 2790
Essigsäure, Lösung, mit mehr als 25 % aber weniger als 50 Masse-% Säure".
Ersetze in der Bern. ,,weniger' durch „höchstens".
Ziffer 41 c) ersetze,,, 3253 Dinatriumtrioxisilicat (Natriummetasilicat)" durch,,, 3253 Dinatriumtrioxosilicat (Natriummetasilicat)".
Ziffer 42 b) und c} setze„ 1719 Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.;" an den Schluß des Buchstabens.
Ziffer 81 Bern. 2 ersetze „den" durch „die".
2900 (2) Am Ende des Absatzes anfügen:
„Die Stoffe der Klasse 9, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2901 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer
der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben b) oder c) zuzuordnen:
b} Gefährliche Stoffe,
c} weniger gefährliche Stoffe.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8)."
2901 Ziffern 31 c), 32 c), 36 b) und c) UN-Nr. und Bezeichnung kursiv setzen.
2903 (2) c) ,,flexiblem" ersetzen durch „flexiblen".
2904 (1) g} Im Klammerausdruck das Komma zwischen Porzellan und Steinzeug ersetzen durch „oder'.
3170 In der Eintragung Signalkörper, Rauch die Nummer„ 19/0313" ändern in „21/0313".
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3276 (2) Im Bereich "1 O mm < e < 20 mm" ersetze „in" (zweimal) durch „aus" (zweimal).
3291 Im 1. Satz „Flüssigkeitsproben" durch „Flüssigkeitsdruckproben" ersetzen.
Im 2. Satz „Bedingungen" durch „Bestimmungen" ersetzen.
3310 c) den 1. Satz wie folgt ändern:
„Ein Stoff unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 3, jedoch der Klasse 4.1 des ADA, wenn nach Aufsetzen der Spitze S
auf ... (Rest unverändert)".
3500 (4) b) ersetze in der Formel zur Berechnung von ex im Nenner,,+" durch „x".
3510 (1) Im Abschnitt „Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug):" ändere „3553 und 355" in „3553 und 3554".
3514 In der Tabelle C - 0. Feinstblechverpackungen ändere Rn. ,,3536" in „3540".
3552 (1) b) ,,in form einer Kiste" ändern in „in Form einer Kiste".
3561 (1) Nach dem 1. Satz anfügen:
,,Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein."
,,3562- ändern in „3562-
3569" 3599".
3614 Tabelle 1 Spalte 5 in den Zellen Rn. 3627 und 3625 die Grundlinie entfernen. In Spalte 4 ändere Code„ 11 HZ1 4 " in „11 HZ1 4 )".
3622 (5) Ändere „61 °C" in „55 °C".
3651 (2) Nach Satz 1 einfügen:
„Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den Füllgütern müssen die IBC-Muster während sechs
Monaten einer Vorlagerung unterzogen werden, während der sie mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen
bekannt ist, daß sie mindestens gleichartige spannungsrißauslösende, anquellende oder molekular abbauende Einflüsse auf die
jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind, und anschließend müssen die Muster den Prüfungen gemäß Rn. 3650 (5)
unterworfen werden."
3658 (2) Nach der Überschrift „gefüllt" ändern in „befüllt".
3660 (4) Ändere „Kriterium" in „Kritetien".
3663 (1) Nach „Inspektion" streiche „zu".
3712 (7) Ersetze „Wagen" durch „Fahrzeuge".
3713 2
(4) Tabelle V, Spalte - Stoffe, Zeile-fest in anderer Form den Grenzwert„ 10· A2 " ändern in„ 10· A2". 3
3753 (2) b) Vor „vorgesehene" einfügen „ergänzend".
3771 (7) e) Vor „Verpackungen" einfügen „leere".
(8) wie folgt ersetzen und Fußnote n2)" in „ 1 ) ändern:
,,(8) Verpackungen, die gemäß der US-Norm N 14.1 - 1982 1 ) oder dieser vergleichbar gebaut wurden, dürfen mit
Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde verwendet werden, wenn die Prüfungen nach diesen Normen von dem darin
genannten Sachverständigen durchgeführt wurden und künftig gemäß Absatz (4) c) in Abstimmung mit der zuständigen
Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.
1) Es handelt sich ausschließlich um die US-Norm ANSI N 14.1 - 1982, die 1992 veröffentlicht wurde und beim ,.American National Standard Institute",
1430 Broadway, New York, NY-10018 bezogen werden kann."
3902 Zwischen Nr. 9 und Nr. 11 vor „bleibt offen" einfügen „Nr. 10".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2295
10 010 In der Überschrift „II. Teil" in „1. Teil" ändern.
10 221 (1) Im vierten Anstrich „und" durch „mit" ersetzen.
(2) Nach Satz 1 anfügen:
"Besteht die Beförderungseinheit aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger, gilt diese Vorschrift, wenn das Kraftfahrzeug
nach dem 30. Juni 1993 zugelassen wurde."
10 251 a) Ändern „bezeichneten Stoffe" in „bezeichnete Stoffe". Ersetze „leichtes Heizöl" durch „Heizöl (leicht)".
10 261 (1) Vor Gesamtmasse einfügen „zulässigen".
10 281 Satz 1 nach „Typgenehmigung" einfügen „nach Anhang B.2".
10 321 ii) Ersetze „Beförderungseinheit" durch „Fahrzeug".
10 500 (12) Vor leere Fahrzeuge einfügen „ungereinigte".
10 602 Satz 2 ändern in:
,,Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt, beginnend mit dem Tag ihres lnkrafttretens, höchstens fünf Jahre."
Satz 4 ändern in:·
„Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Tage des lnkrafttretens einer entsprechenden, diese Anlage betreffenden
Änderung außer Kraft."
41 403 (2)Nach"1.5,"einfügen„1.6,".
„41 415- ändern in ,,41 415-
1 499" 41 499".
41 509 Nach „2000 kg" einfügen „Stoffen".
81 111 (2) ist wie folgt zu ändern:
,,(2) Feste Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Ziffer 13 enthalten, dürfen unter denselben
Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden festen Stoffe,
einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), dürfen nur nach den Bedingungen der Rn. 81 118 in
Containern in loser Schüttung befördert werden."
211 123 (4) Vor „Dampfdruck" ändere „einem" in „einen".
211 131 Im 3. Unterabsatz ändere „Enleerungseinrichtungen" in „Entleerungseinrichtungen".
211 172 d) Ersetze Fußnote „6 )" durch "10)".
211 173 Fußnote 11 ) beginnt mit dem Wort "Als".
211 180 Ersetze „Gefäßbatterien" durch „Batterie-Fahrzeuge".
211 471 Ersetze „füllungfreier'' durch "füllungsfreier''.
211 850 Ersetze „Fluorwasserstoff und Flußsäure" durch „Stoffe".
211 851 Ersetze „Brom der Ziffer 24" durch „Stoffe der Ziffer 14".
212 123 (3) Vor Entleerungssystem ersetze „und" durch „oder''.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998
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ISSN 0341-1109
212 127 (5) Im 2. Unterabsatz ersetze „Polyurethanschaum" durch „Polyurethanhartschaum".
(8) Ersetze „beeinträchtigen" durch „beeinträchtigt".
212 310 c) Ersetze „22" durch „27".
Folgende Randnummer einfügen:
„212 321 Tanks für Stoffe nach .Rn. 212 310 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens
1 MPa(10 bar) (Überdruck) bemessen sein."
212 371 Ersetze „für die" durch „zur".
212 622 „211 610" ändern in ,,212 610".
212 851 3. Unterabsatz ändere „Stoffeder'' in „Stoffe der".
213 100 (2) Ersetze „Gefäße" durch „Tanks".
213 140 (4) Im Unterabschnitt „Mindestwerte für die Kräfte A und B" ändere den Wert für „Fassungsraum des Tanks > 3000 Liter
=
- Achsrichtung:" von „B 300 daN" in „B 600 daN". =
220 521 (1) und (2) jeweils vor Gesamtmasse einfügen „zulässigen".
220 522 (2) jeweils vor Gesamtmasse einfügen ,,zulässigen".
220 540 Vor Geschwindigkeitsbegrenzer ersetze „einer'' durch „einem".
221 000 Nr. 7.2 nach „ist/1st nicht" eine Fußnote ,,2)" anfügen.
250 000 (2) Die Beschreibungen folgender Nummer ändern:
.,639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann".
Im Verzeichnis II Klasse 6.1 - Organische Stoffe fol9ende Zeile ändern:
„Organische Stoffe
Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g. 3275 663 16.1 + 3 16.1, 11 a)"