1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des
Zweiten, Vierten und Fünften Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 9. Juli 1998
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2·. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotok.olls für
Albanien am 4.Juni 1998
in Kraft getreten.
II.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Albanien am 4.Juni 1998
in Kraft getreten.
III.
Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Albanien am 4.Juni 1998
in Kraft getreten.
IV.
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach sei-
nem Artikel 3 Abs. 2 für
Albanien am 1. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Februar 1998 (BGBI. II S. 300) und vom 6. April 1998 (BGBI. II S. 904).
Bonn, den 9. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1971
Bekanntmachung
der deutsch-srilankischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens
vom 9. Dezember 1991 über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1998
Die in Colombo durch Notenwechsel vom 10./24. Februar 1998 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Änderung
des Abkommens vom 9. Dezember 1991 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. 1992 II S. 156) ist
nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 24. Februar 1998
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Colombo, den 10. Februar 1998
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. Dezember 1991 zwischen unseren beiden
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit und die Verhandlungen zwischen unseren
beiden Regierungen vom 12. bis 15. Mai 1996 und vom 17. bis 19. Juni 1997 folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
Das Abkommen vom 9. Dezember 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit (Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-
fung) wird wie folgt geändert:
1. Das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben wird, nachdem der entspre-
chende Finanzierungsvertrag von 1.5 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen
Deutsche Mark) um 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) und
um 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) gekürzt worden ist,
ergänzt durch die Vorhaben „Umweltschutzfonds der National Development Bank
(NDB II)" - Finanzierungsvertrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
sche Mark) - sowie „NDB-Kleinkreditfonds für Klein- und Kleinstbetriebe" - Darlehen
über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) und Development
Finance Corporation of Ceylon - ,,Förderung von Kleinunternehmen (DFCC II)" - Darle-
hen über 1 900 000,- DM (in Worten: eine Million neunhunderttausend Deutsche Mark)
und Finanzierungsvertrag über 100 000,- DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche
Mark), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 9. De-
zember 1991 auch für diese Vereinbarung.
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
•
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den
unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
H. van Edig
An den Generaldirektor
des Department of External Resources
im Finanzministerium der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka
Herrn Faiz Mohideen
Colombo
Bekanntmachung
der deutsch-srilankischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens
vom 6. Oktober 1995 über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1998
Die in Colombo durch Notenwechsel vom 12. März/6. Mai 1998 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Änderung
des Abkommens vom 6. Oktober 1995 zwischen der. Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. 1996 II S. 144) ist
nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 6. Mai 1998
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1973
Der Botschafter Colombo, den 12. März 1998
der Bundesrep1;,1blik Deutschland
Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundE;tsrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 6. Oktober
1995 über Finanzielle Zusammenarbeit, folgende zweite Änderungsvereinbarung vorzu-
schlagen:
1. Das Abkommen vom 6. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:
Das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Wasserversorgung in den
Provinzstädten Ampara und Nawalapitiya" soll durch das Vorhaben „Zweite Erweite-
rung des Dieselkraftwerks Sapugaskanda" ersetzt werden.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
6. Oktober 1995 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den
unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
H. van Edig
An den Generaldirektor
des Department of External Resources
im Finanzministerium der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka
Herrn Faiz Mohideen
Colombo
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1998
Das in Colombo am 21. Mai 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1998
Bu n desni in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
~asserver- und -entsorgung für Koggala, Rehabilitierung von Wasserversorgungssystemen
in der Region Mannar, Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana,
Ländliche Elektrifizierung, Studien- und Fachkräftefonds)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, von der
und
Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe
die Regierung des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka - halten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (4) Wird das im Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-
zu vertiefen, struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,
die Grundlage dieses Abkommens ist, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt
werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizutra- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
und unter Bezugnahme auf die vom 17. bis 19. Juni 1997 in oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzi~-
Colombo geführten Verhandlungen - rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
sind wie folgt übereingekommen: der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 2
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Sri Lanka und/oder anderen, von beiden Regierungen gemein- die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wie- bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
deraufbau, Frankfurt am Main, dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu
a) für folgende Vorhaben schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
aa) Wasserver- und -entsorgung Koggala bis zu 13 000 000,-
DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark), (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-
blik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
bb) Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana bis zu 14 000 000,-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
DM Qn Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark),
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
cc) Ländliche Elektrifizierung bis zu 8 000 000,-DM (in Wor- lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
ten: acht Millionen Qeutsche Mark), nach Absatz 1 zu _schließenden Verträge garantieren.
dd) Studien- und Fachkräftefonds bis zu 3 000 000,- DM (in (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) blik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
Darlehen bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: acht- nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, garan-
unddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwaige
Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
worden ist; schließenden Finanzierungsverträge entstehen können.
b) für das Vorhaben Rehabilitierung von Wasserversorgungs- (4) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
systemen in der Region Mannar einen Finanzierungsbeitrag soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen sagejahr die entsprechenden Darlehens-, Finanzierungsverträge
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För- abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge
derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Artikel 3
rungsbeitrages erfüllt.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor- Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1975
menhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Arti- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
kel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Republik Sri Lanka erhoben werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt
Artikel 4 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und Artikel 5
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 21. Mai 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. van Edig
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Dikson Nilaweera
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 15. Juli 1998
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretariat des Europarats
am 27. Mai 1998 die folgende Erklärung zu dem Europäischen Kulturabkommen
vom 19. Dezember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) notifiziert:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 1O of the Con- „Nach Artikel 10 des Abkommens erklärt
vention, the Government of the United die Regierung des Vereinigten Königreichs,
Kingdom declares that the said Convention daß das genannte Abkommen auf Gibraltar
shall apply to Gibraltar." Anwendung finden soll."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1955 (BGBI. II S. 1128) und vom 10. Juni 1997 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 15. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32,,ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vellags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostgirokQnto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 33,55 DM (30,80 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei .·llundNllnulger V ~ H . • Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorausrechnung 34,65 DM.
~ - . DeutachePoet,AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steu8t'Satz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
. Bekanntmachune
einer Berichtigung des Internationalen Obereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des ProtokoUs von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 21. Jull 1998
Nach dem vom Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts:..Organisa-
tion am 11. Juni 1998 hinterlegten Berichtigungsprotokoll zu der von der Konfe-
renz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 ange-
nommenen Resolution 1 (BGBI. 199711 S. 934) Sind darin in Kapitel 11-1 Regel 19
Abs. 4
- in der deutschen Fassung die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe ,,Absätze
2und3", ~ ·
- in der englischen Fassung die Angabe „paragraph 2" durch die Angabe „para-
graphs 2 and 3" und
- in der französischen Fassung die Angabe „du paragraphe 2" durch die Anga-
be „des paragraphes 2 et 3" ·
zu ersetzen.
Bonn, den 21. Juli 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Edelstein
\
\ 1
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 26. Februar 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 96
Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1811
Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer A~soziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
Das Königreich Belgien, lungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verant-
wortung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand im
das Königreich Dänemark, gesamten Raum Europa-Mittelmeer,
die Bundesrepublik Deutschland, in Anbetracht der bedeutenden Fortschritte Marokkos und des
marokkanischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die marok-
die Griechische Republik, kanische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in
der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,
das Königreich Spanien,
eingedenk einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem
die Französische Republik, umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des
Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,
Irland,
in dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation durch Durchführung
der Bestimmungen dieses Abkommens voll und ganz zu errei-
die Italienische Republik,
chen, um so zu einer Annäherung des Niveaus der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und im
das Großherzogtum Luxemburg, Königreich Marokko zu gelangen,
das Königreich der Niederlande, eingedenk der auf Gegenseitigkeit der Interessen, beiderseiti-
gen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruhenden
die Republik Österreich, Bedeutung dieses Abkommens,
die Portugiesische Republik, in dem Wunsch, eine politische Konzertierung bei bilateralen
und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse aufzu-
die Republik Finnland, nehmen und zu vertiefen,
das Königreich Schweden, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
Marokko umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um
soziale Entwicklung zu gewähren,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi- in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Marokkos
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitglied- für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der
staaten" genannt, und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
men (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde,
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl, im folgenden „Gemeinschaft" genannt, in dem Wunsch, eine durch einen regelmäßigen Dialog unter-
stützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales
einerseits, und und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen
Verständnis zu gelangen,
das Königreich Marokko, im folgenden „Marokko" genannt,
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen einen günstigen
Rahmen für die volle Entfaltung einer Partnerschaft darstellt, die
andererseits,
nach einer von der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
gemeinsam getroffenen historischen Entscheidung auf der
in Anbetracht der auf historischen Bindungen und gemein-
Privatinitiative beruht, und daß es ein günstiges Klima für den
samen Werten beruhenden Nähe und gegenseitigen Abhängig-
Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für Inve-
keit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und dem
stitionen schaffen wird, die ein unerläßlicher Faktor für die Unter-
Königreich Marokko,
stützung der wirtschaftlichen Umgestaltung und der technolo-
gischen Modernisierung sind -
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten
und Marokko diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der sind wie folgt übereingekommen:
Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Ent-
wicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen
wollen, Artikel
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
in Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation
Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gegründet.
insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politi-
schen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die (2) Ziel dieses Abkommens ist es,
eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-
schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung
in Anbetracht der im laufe der letzten Jahre in Europa und in ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im
Marokko verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwick- Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
- die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Titel II
Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs festzu-
legen; Freier Warenverkehr
- den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener
Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertrags- Artikel 6
parteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusam-
In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttre-
menarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohl-
ten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko
stand Marokkos und des marokkanischen Volkes zu begün-
gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den
stigen; Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
- die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den
Handels und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und Warenverkehr, die dem übereinkommen zur Errichtung der WTO
den Ländern der Region zu fördern; beigefügt sind (im folgenden „GATT" genannt), schrittweise eine
Freihandelszone.
- die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales,
Kultur und Finanzen zu fördern.
Kapitel 1
Artikel 2 Gewerbliche Waren
Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Men-
schenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschen- Artikel 7
rechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und die Außenpolitik der Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-
Gemeinschaft und Marokkos und ist ein wesentliches Element waren der Gemeinschaft und Marokkos, mit Ausnahme der in
dieses Abkommens. Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft aufgeführten Waren.
Titell Artikel 8
Politischer Dialog Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden
weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einge-
führt.
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- Artikel 9
scher Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhaf- Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und
ter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschrän-
Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft
beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Tole- eingeführt werden.
ranz zwischen Kulturen führen.
(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere Artikel 10
a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten
regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von Ursprungswaren Marokkos eine landwirtschaftliche Komponente
gemeinsamem Interesse erleichtern; beibehält.
b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unter-
und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksich- schieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser
tigen; Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf
dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus
c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeer-
Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in
raum und insbesondere im Maghreb beitragen;
der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Kompo-
d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen. nente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese
Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zoll-
sätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Kom-
Artikel 4 ponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt.
Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeug-
Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbeson- nisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entspre-
dere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die chende Anwendung.
Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstüt-
zung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß
Maghreb, sicherzustellen. Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2
aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirt-
schaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaft-
Artikel 5 liche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz
Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig sein.
statt, insbesondere Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeug-
a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; nisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entspre-
chende Anwendung.
b) auf der Ebene hoher Beamter, die Marokko einerseits und die
Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits (3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren
vertreten; der Gemeinschaft erhebt Marokko ab Inkrafttreten dieses
Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen
c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbeson- der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Ein-
dere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei fuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung.
internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomati-
Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle
schen Vertretern in Drittländern;
nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontin-
d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensi- gente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995
vierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können. geltenden Zölle erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1813
(4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan für höchstens ein
der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Kompo- Jahr vorläufig aussetzen.
nente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 2 für die Waren des
Anhangs 3 vorgesehenen Bestimmungen. (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den
Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorge-
Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren nommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich
der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Kompo- gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.
nente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des
Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen. (6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes
vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaft- des lnkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5
lichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben genannten Ausgangssatzes.
auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen
der Gemeinschaft und Marokko gesenkt werden oder wenn die (7) Marokko teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Artikel 12
(6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und
(1) Marokko verpflichtet sich, die am 1. Juli 1995 angewandten
gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Sen-
Referenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten Waren späte-
kung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
stens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beseiti-
gen.
Artikel 11
Für Textilwaren und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten,
(1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marok- werden diese schrittweise binnen drei Jahren abgebaut. Während
kos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den des Abbaus dieser Referenzpreise wird den Ursprungswaren der
Anhängen 3, 4 und 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten die- Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25 v. H. gegenüber
ses Abkommens beseitigt. den von Marokko erga omnes angewandten Referenzpreisen
(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marok- gesichert. Kann diese Präferenz nicht aufrechterhalten werden,
kos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 auf- so senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der Gemein-
geführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abge- schaft. Diese Senkung darf nicht weniger als 5 v. H. der zum Zeit-
baut: punkt der Senkung geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wir-
kung betragen.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abga-
bensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Sehen die Verpflichtungen Marokkos im Rahmen des GATI eine
kürzere Frist für die Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- gilt diese.
oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
(2) Artikel 11 findet unbeschadet der nachstehenden Bestim-
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- mungen keine Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2 auf-
oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; geführten Waren.
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-
a) Auf die Waren der Liste 1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach
bleibenden Zölle beseitigt.
Ablauf der Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat
(3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marok- kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem Zeitpunkt
kos auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 4 anwendbar sind.
aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan
abgebaut: b) Die Regelung für die Waren der Listen 1 und 2 wird vom Asso-
ziationsrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- überprüft.•
oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Bei dieser Überprüfung legt der Assoziationsrat den Zeitplan
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- für den Zollabbau für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Aus-
oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; nahme der Waren der Unterposition 6309 00.
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Artikel 13
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes
auch für die Finanzzölle.
gesenkt;
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes Artikel 14
gesenkt; (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Marokko in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze
oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; getroffen werden.
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses At?kommens wird jeder Zoll- Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte
oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung
befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wer-
oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; tes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert
verbleibenden Zölle beseitigt. der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf
15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Ge-
(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann
meinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vor-
der für Anhang 4 geltende Zeitplan einvernehmlich vom Assoziati-
liegen, nicht übersteigen.
onsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen
Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom
die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert wer- Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie
den. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifi- treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Über-
kation des Antrags Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen gangszeit außer Kraft.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt wer- Artikel 20
den, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen
(1) Führen die Gemeinschaft oder Marokko als Folge der
Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wir-
Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein
kung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder
Marokko unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer
Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in
Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Rege- diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.
lungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffen- Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet
den Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelun- den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspar-
gen übermittelt Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeit- tei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interes-
plan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten sen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu
Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser tragen.
Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer
Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen (2) Ändern die Gemeinschaft oder Marokko gemäß Absatz 1 die
anderen Zeitplan beschließen. in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziati- Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in
onsausschuß Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige
Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhal- (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assozia-
ten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rech- tionsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkom-
nung zu tragen. men vorgesehenen Regelung statt.
Kapitel II Artikel 21
landwirtschaftliche Erzeugnisse Für Ursprungswaren Marokkos gilt bei der Einfuhr in die
und Fischereierzeugnisse Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-
staaten einander gewähren.
Artikel 15 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der
Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vorn 26. Juni 1991 über
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf- die Kanarischen Inseln.
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos.
Artikel 22
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-
Die Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine stär- tiken interner steuerlicher Art an, die un'mittelbar oder mittelbar
kere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor. Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-
Artikel 17
führt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte
(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeug- Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
nisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 bezie-
hungsweise des Protokolls Nr. 2. Artikel 23
(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Bestim- tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-
mungen des Protokolls Nr. 3. regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in
diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs
Artikel 18 bewirken.
(1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Marokko (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen
die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von
der Gemeinschaft und Marokko im Einklang mit dem in Artikel 16 Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle
gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind. anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen .
Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung
finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur
des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemein- Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem
schaft und Marokko im Assoziationsrat für jede Ware auf der Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-
Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeig- schaft und Marokkos Rechnung getragen wird.
neter Weise Zugeständnisse einzuräumen.
Artikel 24
Kapitel III Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
partei Dumping im Sinne von Artikel VI des AJlgerneinen Zoll- und
Gemeinsame Bestimmungen Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem über-
einkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll-
Artikel 19 und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaat-
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko wer- lichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und
den weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen
Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. gegen diese Praktiken treffen.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnah-
Artikel 25
men gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und
Marokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Bedingungen eingeführt, daß
(3) Die Gemeinschaft und Marokko wenden in ihrem Handel bei
der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir- konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien
kung an. ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1815
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.
schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer
d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen
Region bewirken könnten,
erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so
so kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Vorausset- kann die Gemeinschaft oder Marokko, je nachdem, welche
zungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maß- Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25
nahmen treffen. und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen
Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei
Artikel 26 wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
Führt die Befolgung des Artikels 19 Absatz 3
Artikel 28
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum
men oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus- geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,
führende Vertragspartei wesentlichen Ware gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber
ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-
Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragspar-
Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei- teien darstellen.
tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht
länger rechtfertigen. Artikel 29
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
Artikel 27 oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammen-
(1) Legt die Gemeinschaft oder Marokko für die Einfuhren von arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4
Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten her- festgelegt.
vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell
Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal- Artikel 30
ten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren
(2) Die Gemeinschaft oder Marokko stellt E:lem Assoziations- im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.
ausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung
der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-
zes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Titel III
Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu ermöglichen. Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr
Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Artikel 31
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von
unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im
sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseiti- Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der
gung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertrags-
partei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.
a) Bezüglic;h des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei
über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlun-
einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet gen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.
haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die
Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegün-
Zoll- und Handelsabkommens nicht abgestellt oder keine stigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien
andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit
die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Dienstleistungen (nachstehend „GATS" genannt), insbesondere
b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die gemäß dem Artikel V, das dem übereinkommen zur Errichtung
sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia- der WTO beigefügt ist.
tionsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweck- (3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spä-
dienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. testens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erst-
Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver- mals geprüft.
tragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des (4) Unbeschadet des Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab
Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten Inkrafttreten dieses Abkommens den internationalen Seever-
gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung kehrssektor mit dem Ziel, die am besten geeigneten Liberalisie-
erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei rungsmaßnahmen zu empfehlen. Der Assoziationsrat berücksich-
geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. tigt dabei die Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem
Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der Uruguay-
aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß Runde geführt werden.
beschränken.
c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die Artikel 32
sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-
(1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre
tionsausschuß zur Prüfung notifiziert.
jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbe-
Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen sondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in
Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung
dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gilt.
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meist- Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbe-
begünstigung nicht für haltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß
einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GfffS gewährt, (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel
oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-
Maßnahmen; keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse
anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der
Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den
gewährt werden. Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundär-
rechts ergeben.
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkraft-
Titel IV treten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungs-
bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
Bis z~m Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
des Ubereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-
kel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
Kapitel 1 mens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c
und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt.
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
(4)
Artikel 33 a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die
Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragspar- Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach
teien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Marokko gewährten
Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache
beurteilt werden, daß Marokko den Gebieten der Gemein-
schaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur
Artikel 34 Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten wird.
die Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkom- Während dieses Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für
mens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direkt- die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Grün-
investitionen in Gesellschaften in Marokko, die gemäß den gel- dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
tenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquida- fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren,
tiqn und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger dar- sofern
aus resultierender Gewinne.
- diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeit-
(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
raums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu
Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu
normalen Marktbedingungen führen,
erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllt sind. - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Errei-
chung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß be-
Artikel 35 schränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden,
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah- - das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisie-
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten rung und Kapazitätsabbau in Marokko verbunden ist.
oder Marokkos kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der
Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII uhd XIV wirtschaftlichen Lage Marokkos, ob dieser Zeitraum um wei-
der Statuten des Internationalen Währungsfonds restriktive Maß- tere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
nahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenz-
ter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungs- b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-
bilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen lichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-
dürfen. Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die andere tragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag
Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie mög- und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über
lich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei
erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Ein-
zelfälle staatlicher Beihilfen.
Kapitel 11
(5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren
Wettbewerb und
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen - findet Absatz 1 Buchstabe c keine.Anwendung;
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Artikel 36 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein- Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des
schaft und Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs- Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar gestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
Nr. 26/1962 des Rates.
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte (6) Wenn die Gemeinschaft oder Marokko der Auffassung ist,
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- und
ken; - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen
b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schä-
Unternehmen;
digung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließ-
c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti- lich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verur-
gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den sacht oder zu verursachen droht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1817
kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Titel V
Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Er-
suchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen Wirtschaftliche Zusammenarbeit
treffen.
Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar, Artikel 42
so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Ziele
GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den
Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instru- (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche
mente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste
und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstär-
den Vertragsparteien Anwendung finden. ken.
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorge-
gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien hen Marokkos im Hinblick auf eine langfristig tragbare wirtschaft-
Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen liche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.
Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-
heimnisses aus. Artikel 43
Geltungsbereich
Artikel 37 (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in
Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT for- denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder
men die Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen Handels- die durch die Liberalisierung der gesamten marokkanischen Wirt-
monopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres schaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels
nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in zwischen Marokko und der Gemeinschaft betroffen sind.
den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats- (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die
angehörigen der Mitgliedstaaten und Marokkos ausgeschlossen Bereiche, die die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft
ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung die- und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere
ses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet. auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.
(3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integra-
Artikel 38 tion innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die
zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Län-
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh- dern beitragen können.
men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen
wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr (4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaft-
nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas- lichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der
sen oder aufrechterhalten werden, di~den Handel zwischen der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleich-
Gemeinschaft und Marokko beeinträchtigen und den Interessen gewichts.
der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich wei-
der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben tere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.
- de jure oder de facto - nicht entgegen.
Artikel 44
Artikel 39
Mittel und Modalitäten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-
und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem wirklicht durch
und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internatio-
nalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchset- a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen
zung dieser Rechte. den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makro-
ökonomischen Politik;
(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird
von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich b) Informationsaustausch und Kommunikation;
des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Pro- c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;
bleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden
auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;
um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden. e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-
arbeitung der Rechtsvorschriften.
Artikel 40
Artikel 45
(1) Die VertraQ_sparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in
Marokko die Ubernahme der technischen Vorschriften der Regionale Zusammenarbeit
Gemeinschaft und der europäischen Normen für die' Qualität Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann,
gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittel- bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maß-
erzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern .. nahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich
andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Berei-
(2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Ver-
tragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerken- chen:
nung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzun- a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;
gen erfüllt sind.
b) Umweltschutz;
c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;
Artikel 41
d) wissenschaftliche und technologische Forschung;
(1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und
schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum e) Kultur;
Ziel. f) Zoll;
(2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer oder
zur Durchführung von Absatz 1. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Artikel 46 e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung
von Investitionen.
Bildung und Ausbildung
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
Artikel 50
a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs-
und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, Investitionsförderung und Investitionsschutz
erheblich verbessert werden kann; Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen
b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgen-
fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und des verwirklicht:
Berufsausbildung; · a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren,
c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Fachein- von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der klei-
richtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen nen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um
und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu infor-
mieren;
Artikel 47 b) Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von
Investitionen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Inve-
Zusammenarbeit in
stitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung
Wissenschaft, Technik und Technologie
der Doppelbesteuerung zwischen Marokko und den Mitglied-
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: staaten.
a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwi-
schen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertrags- Artikel 51
parteien, insbesondere durch
Zusammenarbeit im Bereich
- den Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsprogram- der Normung und der Konformitätsprüfung
men für Forschung und technologische Entwicklung
gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit fo1gen-
Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen; des an:
- die Beteiligung Marokkos an den Netzen der dezentralen a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den
Kooperation; Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und
Konformitätsprüfung;
- die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und
Forschung; b) die Anhebung des Niveaus der marokkanischen Laboratorien
im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die
b) Ausbau der Forschungskapazitäten Marokkos; gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprü-
c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von fung;
neuen Technologien und Know-how; c) den Ausbau der marokkanischen Strukturen, die für das gei-
d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen stige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung
Auswirkungen abzielen. und die Qualitätssicherung zuständig sind.
Artikel 48 Artikel 52
Umwelt Rec htsan gleich u n g
Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umwelt- Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Marokko bei der Anglei-
zerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz chung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in
der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung
natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu zu leisten.
gewährleisten.
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei- Artikel 53
chen zusammen:
F in anzd ien st I eistu n gen
a) Qualität der Böden und Gewässer;
Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer
b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriel- Regeln und Normen, unter anderem um
len Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle);
a) den Finanzsektor Marokkos zu stärken und umzustrukturie-
c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung. ren;
Artikel 49 b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,
die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistun-
Industrielle Zusammenarbeit gen sowie die Finanzkontrolle Marokkos zu verbessern.
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- Artikel 54
beteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zu- Landwirtschaft und Fischerei
gang Marokkos zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unter-
nehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Die Zusammenarbeit hat folgende Ziel~:
Kooperation; a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft
b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des pri- und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der
vaten Sektors Marokkos um Modernisierung und Umstruktu- Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von
rierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft; Verpackungs- und lagerungstechniken sowie durch Verbes-
serung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermark-
c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen tungssysteme;
für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Aus-
landsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren; b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Ab-
satzmärkte;
d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials
Marokkos durch eine effizientere Politik in den Bereichen c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzen-
Innovation, Forschung und technologische Entwicklung; schutz und Anbaumethoden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1819
Artikel 55 a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;
Verkehr b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer
Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemein-
Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
schaft und Marokkos.
a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisen-
bahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsa- (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
mem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen trans- diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62
europäischen Verbindungen; vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertrags-
parteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnor-
men wie in der Gemeinschaft;
Artikel 60
c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den
Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multi- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
modaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag; Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Ver-
d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit tragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der
auf der Straße und auf See und für den multimodalen Transit statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden
sowie der Verwaltung der Häfen und Flughäfen, des Seever- Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht
kehrs, des Luftverkehrs und der Eisenbahn. kommen.
Artikel 56 Artikel 61
Telekommunikation Geldwäsche
und Informationstechnologie (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
allem auf zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen
aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-
a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation; deren mißbraucht werden.
b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnolo- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Be-
gien; kämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemein-
c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbe- schaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere
sondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (dienste- der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen
integrierende digitale Netze [ISDN], elektronischer Datenaus- gleichwertig sind.
tausch [EDI]);
d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Artikel 62
Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks
Drogen bekämpf u ng
Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistun-
gen und Anwendungen in Verbindung mit den Informations- (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
technologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anla-
gen. a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durch-
führungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der
widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psy-
Artikel 57 chotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versor-
Energie gung und des widerrechtlichen Handels damit;
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich ins- b) Verhinderung jegUchen Mißbrauchs dieser Produkte.
besondere auf (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren
a) erneuerbare Energien; jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele
geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest.
b) die Förderung der Energieeinsparung; Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand
c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Konsultationen und enger Koordinierung.
von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Ver- An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und
tragsparteien; öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in
d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Zusammenarbeit mit der Regierung des Königreichs Marokko
Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mit-
den Netzen der Gemeinschaft. gliedstaaten beteiligen.
(3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Berei-
Artikel 58 che:
Fremdenverkehr a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich-
tungen und Informationszentren für die Behandlung und Wie-
Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenver- dereingliederung von Drogenabhängigen;
kehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:
b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,
a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschie- Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;
denen Berufen des Hotelgewerbes;
c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und ande-
b) Entwicklung des Marketings;
ren zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln
c) Ankurbelung des Jugendtourismus. und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen
Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der
Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gre-
Artikel 59
mien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF),
Zusammenarbeit im Zollwesen festgelegten Normen gleichwertig sind;
(1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspoliti- d) Ausarbeitung und Durchführung von alternativen Entwick-
schen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und lungsprogrammen für Gebiete, in denen widerrechtlich narko-
betrifft insbesondere tische Pflanzen angebaut werden.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Artikel 63 Artikel 66
Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staats-
Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fal- angehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des
lenden Bereichen fest. Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten.
Artikel 67
Titel VI (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur
Zusammenarbeit im Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten
sozialen und kulturellen Bereich Grundsätze.
(2) Der Assoziati~nsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-
Kapitel 1 menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-
tungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1
Bestimmungen über die Arbeitskräfte genannten Bestimmungen bietet.
Artikel 64 Artikel 68
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkani- Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestim-
scher Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäf- mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
tigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh- ralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten
nungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsan- ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der
gehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eige- marokkanischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen
nen Staatsangehörigen bewirkt. der Mitgliedstaaten vorsehen.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungs-
bedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu Kapitel II
berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befri-
stete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dialog im sozialen Bereich
(3) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig-
Artikel 69
ten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
sind, die gleiche Behandlung. (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog
über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind.
Artikel 65 (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter wel-
chen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeit-
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitneh- nehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Inte-
mern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen gration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft
zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig
sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der ansässig sind.
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den
Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäf- (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusam-
tigt sind, bewirkt. menhang mit
Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozial- a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,
versicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, b) der Migration,
für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hin-
terbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufs- c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die
krankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Fami- Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufent-
lienbeihilfen zuständig sind. halts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes
verstoßen,
Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die ande-
d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbe-
ren Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung ge-
stützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise handlung von Staatsangehörigen Marokkos und der Gemein-
schaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesell-
angewendet werden ·als unter den Bedingungen des Artikels 67
schaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierun-
dieses Abkommens.
gen.
(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzel-
nen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäfti- Artikel 70
gungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hin-
terbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und
Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen
für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien- sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.
angehörigen zusammengerechnet.
(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihil- Kapitel III
fen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien- Maßnahmen
angehörigen. der Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,
Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Artikel 71
Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragspar-
zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitglied- teien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu
staats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Inter-
nach Marokko zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunab- esse sind.
hängigen Sonderleistungen. In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen
vorgesehen:
(5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig-
ten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die
sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung
den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht. der Ausbildung in den Auswanderungszonen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1821
b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden - die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-
sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffen- wirksamen Tätigkeiten;
den Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;
- die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen
c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesell- Einführung einer Freihandelszone auf die marokkanische
schaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bil- Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
dungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Modernisierung und Umstellung der Industrie;
Politik Marokkos;
- flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
d) Ausarbeitung und Ausbau der marokkanischen Programme
für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
Artikel 76
e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;
Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung
f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung; der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern
g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit- prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der marokka-
programmen für gemischte Gruppen europäischer und nischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den
marokkanischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstüt-
wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und zung der Strukturpolitik Marokkos geeignet sind, die die allge-
die Toleranz zu fördern. meine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte,
die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für
die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die
Artikel 72 Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mit- hat.
gliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisatio-
nen koordiniert werden. Artikel 77
Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordent-
Artikel 73
lichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich
Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestim-
Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragspar-
mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durch- teien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbezie-
führung der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 3 beauftragt. hungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko im Rahmen
des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspoliti-
schen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.
Kapitel IV
Zusammenarbeit im kulturellen Bereich
Titel VIII
Artikel 74
Bestimmungen über die Organe,
(1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des
gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der allgemeine und Schlußbestimmungen
bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragspar-
teien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Artikel 78
Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit
zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen. seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein-
mal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die
(2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -pro- Umstände dies erfordern.
grammen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Ver-
tragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisu- Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusam- ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fra-
menhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und dl3r Verbrei- gen von gemeinsamem Interesse.
tung von Kultwgütern besondere Aufmerksamkeit.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Artikel 79
Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der
laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Euro-
Marokko ausgedehnt werden können. päischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regie-
rung des Königreichs Marokko andererseits.
Titel VII (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
finanzielle Zusammenarbeit (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-
Artikel 75 glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der
Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Regierung des Königreichs Marokko nach Maßgabe der
Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit Geschäftsordnung.
zugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten und mit ent-
sprechenden Finanzmitteln verwirklicht. Artikel 80
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin
diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
einvernehmlich fest. zu fassen.
Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich Di'e Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese
neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der
auf Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abge-
- die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirt- ben.
schaft;
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden
- die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen; von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Artikel 81 b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehalt-
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
lich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
Abkommens zuständig ist.
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil- Waren nicht beeinträchtigen;
weise dem Assoziationsausschuß übertragen.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle
schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen
Artikel 82 Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine
(1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-
Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften rechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicher-
einerseits und Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko heit für notwendig erachtet.
andererseits.
(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord- Artikel 88
nung. In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-
(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und
- bewirken die vom Königreich Marokko gegenüber der
ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko.
Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-
Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der nierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehöri-
Gemeinschaft und in Marokko. gen oder deren Gesellschaften;
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber dem König-
Artikel 83 reich Marokko angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-
Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses nierung zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder
Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziations- Gesellschaften.
rat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich Artikel 89
gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die
Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß
erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.
- die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf
Artikel 84 steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen
internationalen Übereinkunft gewährt;
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein- - eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu
setzen. ergreifen oder durchzusetzen: durch die Steuerhinterziehung
oder -flucht verhindert werden soll;
Artikel 85 - eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um
hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen
die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi-
Situation befinden.
schen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen des
Königreichs Marokko sowie zwischen dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß der Gemeinschaft und der entsprechenden Ein- Artikel 90
richtung des Königreichs Marokko zu erleichtern.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-
Artikel 86 sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder dieses Abkommens erreicht werden.
Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom- (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-
mens befassen. tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
beilegen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor
Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-
zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor- tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
derlich sind. finden.
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,
nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und
binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-
Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft
sultationen im Assoziationsrat.
und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Artikel 91
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Die Protokolle Nm. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 bis 7 sind
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwech-
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. sel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses
Abkommens ist.
Artikel 87
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Artikel 92
Maßnahmen zu ergreifen,
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor- Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits- und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen
interessen widerspricht; einerseits und Marokko andererseits.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1823
Artikel 93 scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
scher und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
gleichermaßen verbindlich ist.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 96
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
Artikel 94 ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifi-
Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge ziert haben.
einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko ande-
rerseits. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und dem Königreich Marokko sowie das Abkommen zwi-
Artikel 95
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut- Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko, die am 25. April
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni- 1976 in Rabat unterzeichnet wurden.
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Liste der Anhänge
Anhang 1 In Artikel 1O Absatz 1 genannte Waren
Anhang 2 In Artikel 1O Absatz 2 genannte Waren
Anhang 3 In Artikel 11 Absatz 2 genannte Waren
Anhang 4 In Artikel 11 Absatz 3 genannte Waren
Anhang 5 In Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren
Anhang 6 In Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren
Anhang 7 über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1825
Anhang 1
In Artikel 1O Absatz 1 genannte Waren
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
- Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 51 - - - 1,5 GHT oder weniger
0403 10 53 - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 10 59 - - - mehr als 27 GHT
- - - anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 - - - 3 GHT oder weniger
0403 10 93 - - - mehr als 3 bis 6 GHT
0403 10 99 - - - mehr als 6 GHT
- andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 - - - 1,5 GHT oder weniger
0403 90 73 - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 90 79 - - - mehr als 27 GHT
- - andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 - - - 3 GHT oder weniger
0403 90 93 - - - mehr als 3 bis 6 GHT
0403 90 99 - - - mehr als 6 GHT
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie
deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 10 - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem
Gehalt an Saccharose von mehr als 1O GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 1O
1704 10 11 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: - h
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
60 GHT:
- - - in Streifen
1704 10 19 - - - andere
- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder
mehr:
1704 10 91 - - - in Streifen
1704 10 99 - - - andere
1704 90 30 - weiße Schokolade
- andere:
1704 90 51 - - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
KN-Code Warenbezeichnung
1704 90 55 - Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
1704 90 61 - Dragees
- andere:
1704 90 65 - - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
1704 90 71 - - Hartkaramellen, auch gefüllt
1704 90 75 - - Weichkaramellen
- - andere:
1704 90 81 - - - Kornprimate
1704 90 99 - - - andere
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 15 - - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) oder lsoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT
1806 10 20 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose
(als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr
- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig,
pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließun-
gen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter
und Milchfett von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT
- andere:
1806 20 50 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr
1806 20 70 - - chocolate milk crumb genannte Zubereitungen
1806 20 80 - - Kakaoglasur
1806 20 95 - - andere
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:
1806 31 00 - - gefüllt
- - nicht gefüllt:
1806 32 10 - - - mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen
1806 32 90 - - andere
- andere:
- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
- - - Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 11 - - - - alkoholhaltig
1806 90 19 - - - - andere
- - - andere:
1806 90 31 - - - - gefüllt
1806 90 39 - - - - nicht gefüllt
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zucker-
austauschstoffen
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
1806 90 90 - - andere
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopul-
ver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit
einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1827
KN-Code Warenbezeichnung
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
- Malzextrakt:
1901 90 11 - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr
1901 90 19 - - anderer
1901 90 99 - andere
1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,
auch zubereitet:
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 - Eier enthaltend
1902 19 1-0 - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend
1902 19 90 - andere
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 - - gekocht
1902 20 99 - - andere
- andere Teigwaren:
1902 30 10 - - getrocknet
1902 30 90 - - andere
- Couscous:
19d2 40 10 - - nicht zubereitet
1902 40 90 - - anderer
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn
Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
1904 10 10 - - auf der Grundlage von Mais
1904 10 30 - - auf der Grundlage von Reis
1904 10 90 - - andere
1904 20 10 - Zubereitung nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
- andere:
1904 90 10 - - Reis
1904 90 90 - - andere
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 00 - Knäckebrot
- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:
1905 20 10 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als
30 GHT
1905 20 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder
mehr, jedoch weniger als 50 GHT
1905 20 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder
mehr
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
- - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
1905 30 11 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
1905 30 19 - - - andere
- - andere:
- - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:
1905 30 30 - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr
- - - - andere
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
KN-Code Warenbezeichnung
1905 30 51 - - - - - Doppelkekse mit Füllung
1905 30 59 - - - - - andere
- - Waffeln:
19053091 - - - gesalzen, auch gefüllt
1905 30 99 - - - andere
- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905 40 10 - - Zwieback
1905 40 90 - - andere
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
- - andere:
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fetten,
bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger
1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 1O GHT
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck
1905 90 55 - - - extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert
- - andere:
1905 90 60 - - - gesüßt
1905 90 90 - - - andere
2001 90 30 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 10 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
2101 12 98 - andere
2101 20 98 - andere
2101 30 19 geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien
2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien
2102 10 31 - Backhefen, getrocknet
2102 10 39 - andere Backhefen
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT:
- mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT
2105 00 99 - - 7 GHT oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1829
KN-Code Warenbezeichnung
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 80 - andere
2106 90 10 - ,,Käsefondue" genannte Zubereitungen
- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
2106 90 98 - - andere
Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem
Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401
bis 0404:
- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:
2202 90 91 - - weniger als 0,2 GHT
2202 90 95 - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT
2202 90 99 - - 2 GHT oder mehr
2905 43 00 Mannit
D-Glucitol (Sorbit):
- in wäßriger Lösung:
2905 44 11 - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 19 - - anderer
- anderer:
2905 44 91 - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 99 - - anderer
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
- Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 - - Dextrine
- - andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 - - - andere
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
- in wäßriger Lösung:
3824 60 11 - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3824 60 19 - - anderer
- anderer:
3824 60 91 - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3824 60 99 - - anderer
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang 2
In Artikel 10 Absatz 2 genannte Waren
Liste 1*)
KN-Code Warenbezeichnung Kontingent
(in t)
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 127
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 447
1902 11 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer 3050
1902 19 Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen 208
hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder
Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren 766
verwendeten Art, Siegeloblaten, getroGknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-
liehe Waren
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 190
2203 0001 Bier aus Malz: 1 339
2203 0009 in Behältnissen mit einem Inhalt von 1O I oder weniger
*) Waren, für die Marokko nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für 4 Jahre
aufrechterhält.
Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, für welche die
Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1831
liste 2
KN-Code Warenbezeichnung
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-
eignet
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
1702 90 10 Chemisch reine Maltose
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-
ausgenommen pulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch
1901 90 11 inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit
einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder gen~nnt noch inbegriffen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com
Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern,
ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
2001 90 30 Zuckermais, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 90 10 Zuckermais, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
1
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der
Position 20.06
1904 20 10 Zubereitungen nach Art der „Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Liste 3
KN-Code Warenbezeichnung
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie
deren Fraktionen der Position 1516
1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch
zubereitet
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-
genommen 1904 20 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1833
Anhang 3
In Artikel 11 Absatz 2 genannte Waren
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
1505 271114 283524 2917 30043991 370239 39031990
1522 271119 283529 2918 30043992 370241 39032090
1901901010 271121 283531 2919 30043993 370242 39033090
1903 271129 283539 2920 30044020 370243 39039090
2001 ausg. 2712 2836 2921 30044030 370244 39043090
20019030 2713 2837 2922 30044091 370251 39044020
20041091 2714 2838 2923 30044092 370252 39044090
210120 2715 2840 2924 30044093 370253 39045090
210310 280120 2841 2925 30045020 370254 39046190
21069010 280130 284210 2926 30045091 370255 39046920
2208 2803 2843 2927 30045092 370256 39046990
2502 280421 2844 2928 30045093 370291 39049019
2503 280429 2845 2929 30049020 370292 39049029
2504 280450 2846 2930 30049030 370293 39049095
2505 280461 2847 2931 30049040 370294 39049099
2506 280469 2848 2932 30049050 370295 39051919
2507 280470 2849 2933 30049091 37061093 39051929
2508 280480 2850 2934 30049092 37069093 39051995
2509 280490 290121 2935 30049093 3801 39051999
2510 2805 290122 2936 30049094 3802 39052090
2511 2808 290124 2937 30051010 3803 39059030
2512 281000 2902 2938 300620 3805 39059095
2513 281111 2903 2939 300630 3806 39059099
2514 281119 2904 2940 30066011 3807 39061090
2516 281122 290511 2941 30066012 3812 39069019
2517 281123 290512 2942 KAP 31 3813 39069095
2518 2812 290513 300210 3201 3814 39069099
2519 2813 290514 300220 3202 3815 390710
2521 2814 290515 30023990 3203 3817 390720
252321 281520 290516 30033920 3204 ausg. 3818 390730
252330 281530 290517 30039091 320412 3821 390740
252390 2816 29051910 30041020 3206 3822 39076010
2524 28170090 290521 30041030 3207 382310 39079990
2525 2818 290522 30041091 32089010 382320 39081090
2526 2819 290529 30041092 32099010 382330 39089090
2527 2820 290531 30041093 3210 38236010 39091011
2528 2821 290532 30042020 340211 38236090 39092090
2529 2822 290539 30042030 340212 38239010 39093090
253010 2823 290541 30042091 340213 38239020 39094090
253030 2824 290542 30042092 340219 38239091 39095090
253040 2825 290543 30042093 34039910 38239092 3910
253090 2826 290544 30042094 340420 38239093 39111011
2701 2827 290549 30043110 35079010 39011090 39111013
2702 2829 290550 30043191 360690 39012090 39111019
2703 2830 2906 30043192 370110 39013020 39111091
2704 2831 2907 30043193 37012010 39013090 39111093
2705 2832 2908 30043220 37012099 39019020 39111099
2706 283311 2909 30043230 370130 39019090 39119093
2707 283319 2910 30043291 370191 39021090 39119099
2708 283323 2911 30043292 370199 39022090 39121100
2709 283324 2912 30043293 370210 39023020 39122010
27100019 283327 2913 30043294 37022010 39023090 39123110
27100020 283329 2914 30043920 37022099 39029020 39123910
27100030 283340 2915 30043930 370231 39029090 39129021
27100040 2834 2916 30043940 370232 39031190 39131000
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
3914 49019190 59069910 72124031 7218 74050090 760692
39204110 49019999 59069920 72125010 7219 74061000 76071100
39204210 49021090 59070010 72125020 7220 74062000 76071910
39219010 49029090 5908 72125031 7221 74071010 76161010
4001 49040090 5909 72125032 7222 74071090 76169010
4002 4905 5910 72125033 7223 740721/22/29 76169060
4003 4906 5911 72125039 7224 74081100 KAP 78
40040010 49070010/20/91 61159191 72125061 7225 74081990 7901
40040021 49081091 61159291 72125062 7226 74082110 7902
40040022 49089091 61159391 72125064 7227 74082129 7903
40040040 49111010/91 61159991 72125069 7228 74082130 7904
40040090 49119910/91 621410 72126010 7229 74082141 7905
40051010 KAP 50 621510 72126021 730110 74082191 8001
400520 5101 63101010 72126029 7302 74082210 8002
40059191 5102 63109010 72126091 7303 74082229/30/ KAP 81
400599 5103 KAP 66 ausg. 72131010 73041010/91 41/91 820120/50/60
40069011 5104 660110 72131091 73041099 74082910 82021000
4007 5105 KAP 67 72131099 730420 74082929/31 /39/ 8203
401130 51111110/91 690210 72132000 730431 41/91 8204
40129021 51111910/91 690310 72133190 730439/41/ 7409 8205 ausg.
4014 51112010/91 6909 72133910 49/51 7410 820520/59
401511 51113010/91 6914 72134190 59/90 74152110 8206
40169992 51119010/91 7001 72134910 73051199 74152910 82071110
40169993 51121110/91 7002 72134990 73051299 74153110 82071190
4101 51121910/91 7003 72135010 73051999 74153210 82071210
4102 51122010/91 7004 72135091 73052099 74153910 82071220
4103 51123010/91 7005 72135099 73053199 74199130 82071290
4110 51129010/91 7006 72141000 73053999 74199930 82072010
4301 5201 7008 72142010 73059099 7501 82072090
4401 5202 70109021 72142099 73061099 7502 82073010
4402 5203 70109029 72143000 73062099 7503 82073090
4403 5301 7011 72144090 73063099 7504 82074010
47010010 5302 7012 72145090 73064099 7505 82074020
47020010 5303 7014 72146010 73065099 7506 82074090
47020021 5304 7015 72146099 73066099 7507 82075011
47020029 5305 7016 72151000 73069099 75080010 82075019
47020031 5501 7017 72152099 73110010 75080021 82075020
47020091 5502 7018 72153099 73121010/20 7601 82075090
470311 5503 7019 72154010 7315 7602 82076010
47031910 5504 KAP 71 72154099 73181210 7603 82076020
47032110 5505 7201 72159010 73181310 76041031 82076090
47032190 5506 7202 72159039 73181410 76041040 82077010
47032910 5507 7203 72159090 73181510 76041051 82077020
470411 560130 7204 7216 73181610 76041091 82077090
47041910 56030010 7205 72171210 73181910 76042921 82078019
47042110 56049030/41 / 7206 72171390 73182110 76042930 82078030
47042190 70/80 7207 72171910 73182210 76042941 82078090
47042910 56081110 7208 72172210 731,82310 76042991 82079011
47050010 56089011 7209 72172390 73182410 76051100 82079019
4706 56089021 721050/60 72172910 73182910 76051921 82079020
470710/30 581100 72101199/1299 72173110 7319 76051990 82079031
48010010 59021010 7211 72173210 73219010 76052100 82079033
480220/30/40 59022010 72121010 72173291 7401 76052921 82079039
48043121 59029010 72121021 72173310 7402 76052990 82079050
4813 59031010 72121029 72173399 7403 760611 82079090
481630 59032010 72121091 72173920 7404 760612 8208
490110 59039010 72121099 72173910 74050010 760691 8210
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1835
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
8212 8529 ausg.
8213 85291023
8308 8533
84041090 853540
840710/21/29/ 8539
33/34/90 8540
840810 854419/30/70
84128099 8545
84143090 8546
84158200 8547
84159000 8548
84186100 870110
84209900 87012011/91
84211900 870130
845020 87021010
845090 87029010
84519010 87041010
84519090 87042110
847410/20 87042210
8482 87042310
84831019/29/90 87043110
848320/30/ 87043210
40/50 87049010
84836090 870840
85042110 870850
85042210 870860
85042310 870870
85043191 87088099
85043291 87089300
85043310 870894
85043410 8709
850490 8710
850790 9001
8510 9002
8511 9005
8512 9006
8513 9007
85163100 9008
85163200 90183911
85163300 90289011
85164000 KAP 91
85165000 KAP 92
85167100 KAP 95 ausg.
85167200 950440
85167900 9602
8517 9605
8518 9606
8519 9612
8520 9613
8521 9614
8522 9617
8523 9618
8524
8525
8526
8527
8528
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang 4
In Artikel 11 Absatz 3 genannte Waren
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
1803 283526 3605 39076020/90 4104 49119920/99 56089019
1804 2839 37012091 390791 4105 5106 56089029
1805 284290 37022091 39079910 4106 5107 56089030
210110 2851 3703 39081010/20 4107 5108 56089090
210130 290110 3704 39089010/20 4108 5109 5609
2102 290123 3705 39091019/20/90 4109 5110 KAP 57
2103 ausg. 290129 3706 ausg. 39092010/20 4111 51111199 KAP 58 ausg.
210310 29051990 37061093/9093 39093010/20 KAP 42 51111999 581100
2104 3001 3804 39094010/20 4302 51112099 5901
2106 ausg. 300231 3808 39095010/20 4303 51113099 59021020
21069010 30023910 3809 39111017 4304 51119099 59021090
22011b 300290 3810 39111097 4404 bis 4421 51121199 59022020
220210 3003 ausg. 3811 39119010/91/97 4501 bis 4504 51121999 59022090
220290 30033920/9091 3816 391212 KAP 46 51122099 59029020
2205 30041010/99 3819 39122090 47010090 51123099 59029090
2207 30042010/99 3820 39123190 47020039/99 51129099 59031090
2209 30043120/99 382340 39123990 47031990/2990 5113 59032090
2402 30043210/99 382350 39129010/29/90 47041920/2990 5204 59039090
2403 30043910/99 382390/30/40/ 391390 47050090 5205 5904
2501 30044010/99 50/60/99 3915 470720/90 5206 5905
2515 30045010/99 39011010/20 3916 48010090 5207 59061000
2520 30049010/99 3901201 0/20 3917 480210/51 /52 5208 59069990
2522 3005 ausg. 39013010/30 3918 53/60 5209 59069100
252310 30051010 3901901 0/30 3919 4803 5210 59070020
252329 300610 3902101 0/20 3920 ausg. 4804 ausg. 5211 59070090
253020 300640 39022010/20 39204110/4210 48043121 5212 KAP 60
27100011 300650 39023010/30 3921 ausg. 4805 5306 6101
27100090 30066019 39029010/30 39219010 4806 5307 6102
271111 30066091 39031110/20 3922 4807/08 5308 6103
271112 30066099 39031910/20 3923 4809 5309 6104
271113 320412 39032010/20 3924 4810 5310 6105
280110 3205 39033010/20 3925 4811 5311 6106
2802 320810 39039010/20 3926 4812 5401 6107
280410 32.08.20 390410 40040023/29 4814 5402 6108
280430 32089090 390421 40051020/90 4815 5403 6109
280440 3209 ausg. 390422 40059110/99 481610/20/90 5404 6110
2806 32099010 39043010/20 4006 ausg. 4817 5405 6111
2807 KAP 33 39044010/30 40069011 4818 5406 6112
2809 3401 39045010/20 4008 bis 4010 4819 5407 6113
281121 340220/90 39046110/20 4011 ausg. 4820 5408 6114
281129 3403 ausg. 39046910/30 401130 4821 5508 bis 16 611511
281511 34039910 39049011/15/ 401210 4822 56011010 611512
281512/20/30 3404 ausg. 21/25 40129010 4823 56011090 611519
28170010 340420 39049091 /96 4012902900 49019110 560121 bis 29 611520
2828 3405 390511 40129031 49019910/91 5602 61159110
283321 3406 39051911/15/ 4012903900 49021010 5603 ausg. 61159199
283322 3407 21/25 4012904010/90 49029010 56030010 61159210
283325 3501 39051991 /96 4012909011/19/ 4903 5604 ausg. 61159299
283326 3502 39052011/19/20 21/29/90 49040010 56049030/41 / 61159310
283330 3503 39059011/19/20 4013 49070030/99 70/80 61159399
283510 3504 39059091/96 4015 ausg. 49081010/99 5605 61159910
283521 3505 39061010/20 401511 49089010/99 5606 61159999
283522 3506 39069011/15/ 4016 ausg. 4909/10 5607 6116
283523 3507 ausg. 91/96 40169992/93 49111099 56081190 6117
283525 35079010 390750 4017 491191 560819 KAP 62 ausg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1837
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
621410/1510 72153010 7314 74199120 82029900 84184000 85043210
KAP 63 ausg. 72153091 7316 74199140 820520/59 84185000 85043299
63101010/9010 72154020 7317 74199190 82078011 84189100 85043390
KAP 64 72154091 73181100 74199910 82078020 84189900 85043490
KAP 65 72159020 73181290 74199920 82090000 841911 850440
660110 72159031 73181390 74199940 82111000 841919 85045000
KAP 68 72159032 73181490 74199990 82119100 84192000 85061100
6901 72171100 73181590 750800 ausg. 82119200 84198120 85061200
690220/90 72171290 73181690 75080010/21 82119300 84198900 85061300
690320/90 72171310 73181990 76041010 82119400 841990 850619
6904 72171990 73182190 76041020 8214 84212300 85062010
6905 72172100 73182290 76041039 8215 84212910 85062090
6906 72172290 73182321 76041059 8301 84213100 85069090
6907 72172310 73182329 76041099 8302 84213910 85071000
6908 72172990 73182391 76042100 8303 84219921 85072000
6910 72173190 73182399 76042910 8304 84219991 850730
6911 72173299 73182490 76042929 8305 84241000 850740
6912 72173391 73182990 76042949 8306 84261110 850780
6913 72173990 7320 76042999 8307 84261190 85161000
7007 730120 7321 ausg. 76051910 8309 84261210 85162100
7009 73051110 73219010 76051929 8310 84262010 85162900
7010 ausg. 73051191 7322 76052910 8311 84263010 85166000
70109021/29 73051210/91 7323 76052929 84021100 843139 85168000
7013 73051910 7324 76071990 84021291 843141 85169010
7020 73051991 7325 76072000 84021299 84314200 85169090
7210 ausg. 73052010/91 7326 7608 84021991 84314921 85291023
721050/60 73053110 74081910 7609 84021999 84314923 8535 ausg.
7210 ausg. 73053120 74082121 7610 84022000 84314924 853540
72101199/1299 73053191 74082149 7611 84029091 84314990 8536
721221 73053910 74082199 7612 84029099 843210 8537
721229 73053920 74082221 7613 84031000 843290 8538
721230 73053991 74082249 7614 84039000 84362900 8544 ausg.
721240 ausg. 73059010 74082299 7615 840731 84369100 854419/30/70
72124031 73059020 74082921 76161020 840732 84369900 8601
72125040 73059091 74082949 76161090 840820 845011 8602
72125051 73061010 74082999 76169020 840890 845012 8603
72125052 73061091 7411 76169030 84099121 845019 8605
72125059 73062010 7412 76169040 84099130 84649010 8606
72125063 73062091 7413 76169050 84099141 84743111 8609
72125090 73063010 7414 76179070 84099150 84749010 87012019/99
72126030 73063091 74151000 76169090 84099921 84749091 87019042
72126099 73064010 741.52121 7906 84099929 84759099 87019099
72131092 73064091 74152129 7907 84099930 8481 87021091
72131093 73065010 74152191 8003 84099950 84831011 87021092 ausg.
72133110 73065091 74152199 8004 84139100 84831021 87029290
72133920 73066010 74152921 8005 84139200 84835000 87021099 ausg.
72133930 73066091 74152929 8006 84145990 84836010 8702109919/99
72134110 73069010 74152991 8007 84146010 84839000 87029021
72134920/30 73069091 74152999 820110 84149060 8484 87029022 ausg.
72135092 7307 74153190 820130 84149070 8485 8702902290
72135093 7308 74153290 820140 84149090 85021100 87029029 ausg.
72142091 7309 74153990 820190 84172000 850410 8702902919/99
72144010 7310 7416 82022000 84181000 85042190 87029090
72145010 73110090 7417 82023100 84182100 85042290 870310
72146091 73121090 7418 82023200 84182200 85042390 87032110*
72152010 731290 74191000 82024000 84182900 85043110 87032120/31 /39
72152091 7313 74199110 82029100 84183000 85043199 87032181 */89*
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code HS-Code
87032210* 87043290 ausg. 902830
87032220/31 /39 8704329059/99 90289019
87032281 */89 * 87049090 90289090
87032310*/ 8705 ausg. 9401
41*/49* 8705100090 9403
87032320/31 / 8705 ausg. 9404
39//51/59/ 8705909099 9405
81/89 8706 9406
87032410/20/31 / 8707 950440
39/81/89 870810 9603
87033110* 870821 9604
87033120/31 /39 870829 9607
87033141 */49*/ 870831 9608
81 */89* 870839 9609
87033210* 87088010 9610
87033220*/31 */ 87088020 9611
39/81/89 87088091 9615
87033241 */49* 870891 9616
51 */59* 870892
87033310/20/31 870899
39/81/89 8711
87039000 8712
87041090 8713
87042190 ausg. 8714
8704219039/69 8715
87042190 ausg. 8716 ausg.
8704219079/99 8716319099
87042290 ausg. 8716 ausg.
8704229029/49 8716399090
87042290 ausg. 9003
8704229059/99 9004
87042390 90183100
87043190 ausg. 90183919
8704319039/69 90183920
87043190 ausg. 902121
8704319079/99 90213010
87043290 ausg. 902810
8704329029/49 902820
Für den Zollabbau bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten HS-Codes gilt folgender Zeitplan:
- 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 97 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 94 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 91 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 7 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 73 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 58 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 9 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 43 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 11 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 13 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
- 12 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu .Bonn am 2. September 1998 1839
Anhang 5
In Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
40.11.10 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Personenkraftwagen, für Omnibusse und 36 OH/kg
40.11.20 Lastkraftwagen, für Motorräder. und Motorroller und für Fahrräder verwendeten Art,
40.11.40 andere Luftreifen
40.11.50
40.11.91
40.11.99
40.13.10 Luftschläuche, von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen ver- 36 OH/kg
wendeten Art
40.13.20 Luftschläuche, von der für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor verwendeten Art 44 OH/kg
40.13.90.00.10
40.13.90.00.20
40.13.90.00.90 Andere Luftschläuche 36 OH/kg
51.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55 OH/kg
51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 100 OH/kg
ex 51.11 Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit 250 OH/kg
einern Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger
ex 51.11 Andere Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder 200 OH/kg
mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g
ex51.12.11 Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit 300 OH/kg
einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
ex 51.12.19 Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder 300 OH/kg
mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
ex 51.12.20 Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 250 OH/kg
85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
ex51.12.30 Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 250 OH/kg
85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadrat-
metergewicht von mehr als 200 g bis 375 g
ex 51.12.30 Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit 250 OH/kg
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht
von 200 g oder weniger
ex51.12.90 Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, 250 OH/kg
anders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g
ex 51.12.90 Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an WoUe von weniger als 85 GHT, 300 OH/kg
anders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g
52.05 G~rne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 55 OH/kg
52.06
52.08.32.90.92 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, 200 OH/kg
52.08.52.90.92 gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm bis 165 cm
52.08.32.90.99 Gewebe aus Baumwolle, mit eine·m Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, 200 OH/kg
52.08.52.90.99 gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
ex 52.08.32.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder 200 OH/kg
ex 52.08.33.90 mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und
ex 52.08.39.30 mit einer Breite von mehr als 115 cm
ex 52.08.42.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder 250 OH/kg
ex 52.08.43.90 mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 165 g und
ex 52.08.49.90 mit einer Breite von mehr als 85 cm
ex 52.08.51.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem 250 OH/kg
ex 52.08.52.90 Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer Breite von mehr als.
ex 52.08.53.90 115 cm
ex 52.08.59.90
52.09.31.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder 200 DH/kg
52.09.32.90 bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
52.09.39.90
52.09.51.90
52.09.52.90
52.09.59.90
ex 52.09.41.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit 200 DH/kg
ex 52.09.42.90 einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als
ex 52.09.43.90 115 cm
ex 52.09.49.90
52.09.51.90.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem 200 OH/kg
52.09.52.90.90 Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm
52.09.59.90.90
52.10.11.90.91 Gewebe, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich 200 DH/kg
52.10.12.90.91 oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
52.10.19.90.91 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr
ex 52.10.31.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder 200 DH/kg
ex 52.10.32.90 buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer
ex 52.10.39.90 Breite von 85 cm oder mehr
ex 52.10.41.90
ex 52.10.42.90
ex 52.10.49.90
ex 52.10.51.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem 200 DH/kg
ex 52.10.52.90 Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm
ex 52.10.59.90
ex 52.11.31.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder 200 DH/kg
ex 52.11.32.90 buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite
ex 52.11.39.90 von 85 cm oder mehr
ex 52.11.41.90
ex 52.11.42.90
ex 52.11.43.90
ex 52.11.49.90
ex 52.11.51.90 Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem 200 DH/kg
ex 52.11.52.90 Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm
--ex 52.11.59.90
52.12.13.90.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmeter- 200 DH/kg
52.12.14.90.90 gewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr
52.12.15.90.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g 200 OH/kg
oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1841
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
52.12.32.90.90 Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmeter- 200 DH/kg
52.12.24.90.90 gewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr
52.12.25.90.90
53.09.11.90.19 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder 200 DH/kg
mehr, roh, mit einem Quadratmetergewicht von 400 g oder weniger und mit einer Breite
von 160 cm oder mehr
53.09.29.90.10 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von weniger als 200 DH/kg
85 GHT, mit einer Breite von 160 cm oder weniger, andere als rohe oder gebleichte
Gewebe
53.10.10.90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 10 DH/kg
53.10.90.90
54.02.31 Texturierte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden 55 DH/kg
54.02.32
54.02.33 Texturierte Garne aus Polyestern 40 DH/kg
54.06.10.91.21
54.02.39.00.20 Texturierte Garne aus Polyethylen oder Polypropylen 40 DH/kg
54.06.10.91.40
54.03.20.00.90 Andere texturierte Garne aus künstlichen Filamenten, andere als aus Acetat 40 DH/kg
54.06.20.91.90
54.07.41.99.91 Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 200 DH/kg
85 GHT oder mehr, roh, undicht für Gardinen
54.07.51.99.21 Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, 200 DH/kg
roh oder gebleicht, undicht für Gardinen
54.07.60.90.21 Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder 200 DH/kg
mehr, gebleicht, roh oder abgekocht, undicht für Gardinen
54.07.71.99.91 Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, 200 DH/kg
roh oder gebleicht, undicht für Gardinen
54.07.42.99.20 Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 200 DH/kg
54.07.43.99.21 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, undicht für Gardinen
54.07.44.99.21
54.07.42.99.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden 200 DH/kg
54.07.43.99.99 von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr
54.07.44.99.99 als 57 cm
54.07.52.99.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT 200 DH/kg
54.07.53.99.99 oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm
54.07 .54.99.99
54.07.60.90.69 Andere Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 200 DH/kg
54.07 .60.90.89 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als
54.07.60.90.99 57cm
54.07.72.99.99 Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, 200 DH/kg
54.07. 73.99.99 gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm
54.07.74.99.99
2
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
54.07.43.99.30 Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder 200 OH/kg
54.07 .53.99.30 mehr
54.07 .60.90. 70
54.07.73.99.30
54.07.82.99.90 Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr, 200 OH/kg
54.07.83.99.99 hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, gefärbt, bedruckt oder
54.07.84.99.90 buntgewebt
54.07.83.99.91 Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 200 OH/kg
85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, buntgewebt
54.07 .92.99.90 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder 200 OH/kg
54.07 .93.99.90 buntgewebt
54.07.94.99.90
54.08.22.99.92 Gefärbte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder der- 200 OH/kg
54.08.22.99.99 gleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm
54.08.23.99.31 Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder der- 200 OH/kg
gleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger
als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt
54.08.23.99.39 Gewebe mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 200 OH/kg
85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Titer von 195 dtex oder mehr und mit einer
Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)
54.08.23.99.99 Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder 200 OH/kg
dergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 75 cm
54.08.24.99.99 Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder der- 200 OH/kg
gleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm
54.08.32.99.90 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder 200 OH/kg
54.08.33.99.99 buntgewebt
54.08.34.99.90
54.08.33.99.91 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, Jacquard-Gewebe, mit einer 200 OH/kg
Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmeter-
gewicht von mehr als 250 g
54.08.33.99.92 Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt, mit einem Titer 200 OH/kg
von 195 dtex oder mehr und mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzen-
drelle)
55.09 Garne aus- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), 85 OH/kg
55.10 nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
55.11 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in 55 OH/kg
Aufmachungen für den Einzelverkauf
55.12.19.90.91 Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder 200 OH/kg
55.12.29.90.91 mehr
55.12.99.90.91
55.12.19.90.99 Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasem von 85 GHT 200 OH/kg
55.12.29.90.99 oder mehr
55.12.99.90.99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1843
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
55.13.41.90.00 Bedruckte Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinn- 200 OH/kg
55.13.43.90.00 fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle
55.13.49.90.00 gemischt
55.14.41.90.90
55.14.42.90.90
55.14.43.90.90
55.14.49.90.90
55.15.11.90.94 Andere bedruckte Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 200 OH/kg
55.15.12.90.94
55.15.13.90.94
55.15.19.90.94
55.15.21.90.94 Andere bedruckte Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern 200 OH/kg
55.15.22.90.94
55.15.29.90.94
55.15.91.90.94 Andere bedruckte Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern 200 OH/kg
55.15.92.90.94
55.15.99.90.94
55.15.11.90.10 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von 200 OH/kg
55.15.11.90.99 mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von
55.15.12.90.10 mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt
55.15.12.90.99
55.15.13.90.10
55.15.13.90.99
55.15.19.90.10
55.15.19.90.99
55.15.21.90.10 Andere Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit 200 OH/kg
55.15.21.90.99 einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem
55.15.22.90.10 Ouadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt
55.15.22.90.99
55.15.29.90.10
55.15.29.90.99
55.15.91.90.10 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasem, Jacquard-Gewebe, mit einer 200 OH/kg
55.15.91.90.99 Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmeter-
55.15.92.90.10 gewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt
55.15.92.90.99
55.15.99.90.10
55.15.99.90.99
55.16.14.90.00 Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasem von 85 GHT oder mehr 200 OH/kg
55.16.23.90.20 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 200 OH/kg
weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten
gemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als
140 cm, und mit einem Ouadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt
55.16.23.90.30 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 200 OH/kg
weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten
gemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle),
buntgewebt
•
55.16.24.90.00 Bedruckte Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinn- 200 OH/kg
55.16.34.90.00 fasern von weniger als 85 GHT
55.16.44.90.00
55.16.94.90.00
56.05 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und 85 OH/kg
(ausgenommen dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in
56.05.00.90.00) Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall
überzogen
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
56.06.00.10.10 Chenille-Garne, Seidengarne, Schappseidengarne, Bouretteseidengarne, Garne aus 85 OH/kg
Metallgarnen oder metallisierten Garnen der Position 56.05 oder aus Garnen aus Metall
56.06.00.91.00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, aus- 85 OH/kg
genommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Roßhaar, Seiden-
garne, Schappseidengarne, Bouretteseidengarne
57.02 Teppiche und Teppichböden 800 OH/m2
(ausgenommen 400 OH/m 2
57.02.1 O und
57.02.20)
57.03
ex 57.04
57.05
ex 58.01 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 40 OH/kg
58.02 oder 58.06, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen
aus Kunststoff versehen
58.01 .21.19.00 Schußsamt und Schußplüsch aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten 200 OH/kg
58.01 .21.90.00
58.01.22.90.10 Samt und Plüsch aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 350 g 200 OH/kg
58.01.23.90.10
58.01.24.90.10
58.01 .22.90.20 Anderer Samt und Plüsch aus Baumwolle 200 OH/kg
58.01 .22.90.90
58.01 .23.90.20
58.01 .23.90.90
58.01 .24.90.20
58.01 .24.90.90
58.01 .25.90.20
58.01 .25.90.90
58.01 .31.19.00 Schußsamt und Schußplüsch aus Chemiefasern 200 OH/kg
58.01 .31.90.00
58.01 .32.19.00
58.01 .32.90.00
58.01 .33.19.00
58.01 .33.90.00
58.01 .90.35.00 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus Jute oder anderen textilen 10 OH/kg
Bastfasern (ausgenommen Waren der Position 58.06), in Anmerkung 2 zu Kapitel 58
genannt
ex 58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Posi- 200 OH/kg
tion 58.06 und getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Posi-
tion 57.03, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus
Kunststoff versehen
58.02.19.19/90 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus nicht rohen Spinnstoffen 200 OH/kg
ex 58.02.20.90
58.03.90.30.00 Orehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06, aus Jute oder anderen 10 OH/kg
textilen Bastfasern der Position 53.03
ex 58.04 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen, als 40 OH/kg
Meterware, Streifen oder als Motive, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen
58.11.00.41 Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit 40 OH/kg
Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, aus-
genommen Stickereien der Position 58.10, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder
überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1845
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
58.11.00.94.00 Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstotflagen, mit 10 OH/kg
Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, aus-
.
genommen Stickereien der Position 58.10, aus Geweben der Position 53.1 O
59.03 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus 40 OH/kg
Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02
59.05.00.31 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder über- 40 OH/kg
zogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen
ex 59.07.00.20 Wachstuche und andere Gewebe, mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl 40 OH/kg
ex 60.01.21 Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengewebe, · 200 OH/kg
ex 60.01 .22 andere als "Hochflorerzeugnisse", nicht roh
ex 60.01 .29
ex 60.01.91
ex 60.01.92
ex 60.01 .99
60.02.41.99.00 Andere Gewirke und Gestricke, aus Kettengewirken (einschließlich solcher, die auf 200 OH/kg
60.02.42.99.00 Häkelgalonmaschinen hergestellt sind)
60.02.43.99
60.02.49.99.00
60.02.91.99.00 Andere Gewirke und Gestricke 200 OH/kg
60.02.92.99.00
60.02.93.99.21
60.02.93.99.22
60.02.93.99.29
60.02.93.99.90
60.02.93.99.00
61.04.11 Kostüme, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und 600 OH/kg
61.04.12 ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken, für
61.04.13 Frauen oder Mädchen
61.04.19
61.04.21
61.04.22
61.04.31
61.04.32
61.04.33
61.04.39
(ausgenommen
61.04.39.00.10)
61.04.61
61.04.62
61.04.63
61.04.69
61.04.41 Kleider, Röcke, Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken 600 OH/kg
61.04.42
61.04.43
61.03.44
61.03.49
61.04.51
61.04.52
61.04.53
61.04.59
61.06 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen 500 OH/kg
(ausgenommen
61.06.90.00.10
61.06.90.00.20)
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
ex 61.07 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, 350 OH/kg
aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 61.08 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negliges, aus Gewirken oder 350 OH/kg
Gestricken, für Frauen oder Mädchen
61.09 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken 350 OH/kg
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negliges, aus Gewirken oder 350 OH/kg
Gestricken, für Frauen oder Mädchen
61.09 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken 400 OH/kg
61.10.10 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullover, 400 OH/kg
61.10.20 aus Gewirken oder Gestricken
61.10.30
61.10.90
(ausgenommen
61.10.90.00.91)
61.12.11 Trainingsanzüge 450 OH/kg
61.12.12
61.12.19
62.03.31 Jacken für Männer und Jacken für Frauen 1250 OH/E
62.03.32
62.03.33
62.03.39
62.04.31
62.04.32
62.04.33
62.04.39
62.03.11 Anzüge und Kombinationen, für Männer oder Knaben; Kostüme und Kombinationen für 1750 DH/E
62.03.12 Frauen oder Mädchen
62.03.19
62.03.21
62.03.22
62.03.23
62.03.29
62.04.11
62.04.12
62.04.13
62.04.19
62.04.21
62.04.22
62.04.23
62.04.29
ex 62.03.41 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen, für 500 OH/E
ex 62.03.42 Frauen oder Mädchen, Männer oder Knaben
ex 62.03.43
ex 62.03.49
ex 62.04.61
ex 62.04.62
ex 62.04.63
ex 62.04.69
ex 62.04.41 Kleider, ausgenommen aus Schappseide oder Bouretteseide 1000 OH/E
ex 62.04.42
ex 62.04.43
ex 62.04.44
ex 62.04.49
(ausgenommen
62.04.49.10)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1847
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
62.05 Hemden für Männer oder Knaben; Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mäd- 200 DH/E
62.06 chen
(ausgenommen
62.06.10)
63.01 Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) 150 OH/kg
(ausgenommen
63.01 .10)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche 400 OH/kg
ex 63.05.10 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle, aus Jute oder anderen 10 OH/kg
ex 63.05.20 textilen Bastfasern der Position 53.03, leer eingeführt
ex 63.05.31 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen oder künstlichen 28 OH/kg
ex 63.05.39 Spinnstoffen, leer eingeführt
ex 63.05.90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen, leer ein- 10 OH/kg
geführt
63.06.11 Planen und Markisen 40 OH/kg
63.06.12
63.06.19
63.06.21 Zelte 40 OH/kg
63.06.22
63.06.29
ex 64.03.59.00.30 Stadtschuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel 300 OH/Paar
ex 64.03.59.00.41 bedeckend)
ex 64.03.59.00.59
ex 64.03.59.00.91
ex 64.03.59.00.99
ex 64.03.99.00.30 Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend) 300 OH/Paar
ex 64.03.99.00.41
ex 64.03.99.00.49
ex 64.03.99.00.91
ex 64.03.99.00.99
ex 64.05.10.00.91 Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 300 OH/Paar
ex 64.05.10.00.99
ex 64.05.90.00.40 Andere Stadtschuhe 300 OH/Paar
ex 64.05.90.00.90
68.13 Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), 120 OH/kg
nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von
Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinn-
stoffen oder anderen Stoffen
69.07 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als aus Stein-
(ausgenommen zeug:
69.07.10.00.91 - aus Biskuit, für die betreffende Industrie 19 DH/m 2
69.07 .90.00.91)
- andere 40 DH/m 2
69.07 .10.00.91 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Steinzeug, mit einer
69.07.90.00.91 Schmalseite von mehr als 5 cm:
- von den betreffenden Industrien eingeführt 1,60 OH/kg
- andere 3,50 OH/kg
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
69.08 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten 3,50 OH/kg
(ausgenommen
69.08.10.00.10)
69.08.10.00.10 Glasierte keramische Fliesen, Steinchen und Würfel für Mosaike, mit einer Breitseite 60 OH/m 2
von 5 cm oder weniger
69.10 Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, 11 OH/kg
Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu
sanitären Zwecken
70.13.10.00.11 Gläser ohne Fuß (Becher), weder geschliffen noch mattgeschliffen noch graviert noch
70.13.29.00.21 bearbeitet, aus anderem Glas als Kristall oder Glas mit einem niedrigen Ausdeh-
nungskoeffizienten:
- mit einem Inhalt von weniger als 250 ml 26 OH/kg
- mit einem Inhalt von 250 ml oder mehr 13 OH/kg
73.21.11.11.00 Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas und kombinierte Küchenherde und 60 OH/kg
73.21.11.13.00 Geräte
73.21.11.91.00
73.21.11.93.00
73.21.81.10.00
73.21.81.20.00
82.01 .30.00.11 Spitzhacken und Hacken aller Art 20 OH/kg
82.01 .30.00.19
ex 82.01 .30.00.90 Breithacken 32 OH/kg
82.05.20.00.00 Fäustel und Hämmer 32 OH/kg
i
83.01.30 Schlösser und Sicherheitsriegel 50 OH/kg
83.01 .40
ex 84.07.31.10.00 Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 50 cm 3 oder weniger 1800 OH/kg
84.09.91.21.00 Zylinderblöcke für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm 3 oder weniger 200 OH/kg
84.09.91.30.20 Kolben für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm 3 oder weniger 300 OH/kg
84.18.21.00.10 Haushaltskühlschränke mit einem Inhalt von 500 1 oder weniger 3000 OH/m 3
84.18.21.00.90 außen
84.18.22.00.90
84.18.29.00.90
84.21.23.00.00 Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für Motoren - 80 OH/kg
84.21.29.10.00 Typ CAV
84.21.31.00.00 - 45 OH/kg
84.21.39.10.00 für andere
84.50.11.10.00 Maschinen zum Waschen von Wäsche (4 bis 6 kg) 4000 OH/E
84.50.12.10.10
84.50.19.10.10
84.50.19.10.90
84.81.80.40 Armaturen für Gebäude 85 OH/kg
85.06.19.10.10 Trockenbatterien mit einer Spannung von weniger als 1O Volt 32 OH/kg
85.06.20. 10.10
85.06.11.00.10
85.06.12.00.10
85.06.13.00.10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1849
HS-Code Warenbezeichnung Referenzpreis
ex 85.16.60.00 Elektrische und kombinierte Küchenherde 60 OH/kg
85.35.90.10 Schienen zum Verbinden von Stromkreisen sowie Teile davon 80 OH/kg
85.36.90.10
85.38.90.20
86.36.50.11 Schalter und Relais von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon 80 OH/kg
ex 85.38.90.91.1 O
85.36.61.10 Lampenfassungen sowie Teile davon 120 OH/kg
85.38.90.10
85.36.69.10 Steckvorrichtungen von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon 80 OH/kg
ex 85.38.90.91.1 O
85.39.22 Glühlampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von 45 OH/kg
mehr als 100 V
87.08.31 Montierte Bremsbeläge und -backen für Kraftfahrzeuge 120 OH/kg
87.08.39
87.14.11.00.10 Sättel für ,Krafträder 70 OH/E
87.14.95.00 Sättel für Fahrräder ohne Motor 80 OH/E
ex 87.14.19.00.99 Naben 25 OH/Paar
ex 87.14.93.00
ex 87.14.19.00.99 Tretlager 9 OH/Satz
ex 87.14.96.00
ex 87.14.19.00.99 Lenker 9 OH/Satz
ex 87.14.99.00.99
90.28.30.10.00 Elektrizitätszähler für Nieder- oder Mittelspannung:
- Einphasen-Zähler 185 OH/E
- Dreiphasen-Zähler 412 DH/E
Kraftfahrzeuge, neu 69500 OH/Kfz
Kraftfahrzeuge, gebraucht 65000 OH/Kfz
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang 6
In Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren
Liste 1*)
KN-Code Warenbezeichnung
4012 20 00 Luftreifen, gebraucht
6309 00 Altwaren
ex 8701 20 19 Straßenzugmaschinen, einschließlich Transporterzugmaschinen, gebraucht; andere Straßenzugmaschi-
87019042 90 nen auf Rädern, gebraucht
8701 90 49 90
8702 10 99 19 Kraftfahrzeuge zum Befördern von Personen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit
8702 10 99 99 anderer Zündung usw., gebraucht
8702 10 92 90
8702 90 22 90
8702 90 29 19
8702 90 29 99
8704 21 90 39 Lastkraftwagen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit Fremdzündung usw.,
8704 219069 gebraucht
8704 21 90 79
8704 21 90 99
8704 22 90 29
8704 22 90 49
8704 22 90 59
8704 22 90 99
8704 23 90 29
8704 23 90 49
8704 23 90 59
8704 23 90 99
8704 31 90 39
8704 31 90 69
8704 31 90 79
8704 31 90 99
8704 32 90 29
8704 32 90 49
8704 32 90 59
8704 32 90 99
8705 10 00 90 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, andere als zur Beförderung, gebraucht
8705 90 90 99
-
8716 31 90 99 Andere Anhänger mit Tankaufbau, andere Anhänger zum Befördern von Gütern usw., gebraucht
8716 39 90 90
ex 7321 11 11 Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas, gebraucht
ex 7321 11 21
ex 8408 90 90 Motoren für Bewässerung, gebraucht
ex 8418 10 00 Kühl- und Gefrierschränke, gebraucht
ex 8418 21 00
ex 8418 22 00
ex 8418 29 00
ex 8450 11 10 Maschinen zum Waschen von Wäsche, gebraucht
ex 8450 12 10
ex 8450 19 10
ex 8516 60 00 elektrische oder kombinierte Küchenherde, gebraucht
ex 8711 10 11 Mopeds, gebraucht
ex 8712 00 00 Zweiräder, gebraucht
") Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien
6 Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen.
Der Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1851
Anhang 7
über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
1. Marokko wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgen-
den multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums beitreten:
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Her-
steller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(1970, ergänzt 1979 und geändert 1984);
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-
sung von 1991 ).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere
multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist.
3. Die Vertragsparteien bekräftiQ_en, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Ubereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes-
sen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stock-
holmer Fassungvon 1969);
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung vom24. Juli 1971);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken (1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977).
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Liste der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit
Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in
Marokko in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit
Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1853
Protokoll Nr. 1
über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft
Artikel 1 b) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 v. H.
des vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so findet der im Rahmen
(1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Marokkos
der wro konsolidierte spezifische Zollsatz Anwendung.
·werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedin-
gungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (4) Marokko sagt zu, daß die Gesamtausfuhren in die Gemein-
(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede schaft in den in diesem Protokoll angegebenen Zeiträumen und
Ware in Spalte a angegeben. unter den darin vorgesehenen Bedingungen die in den Artikeln 3
und 4 vereinbarten Mengen nicht überschreiten.
Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung
eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in (5) Die in diesem Artikel vereinbarte spezifische Regelung hat
Spalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die
Spalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll. Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemein-
schaftsmärkte zu verhindern.
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede
Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingente beseitigt. (6) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im zwei-
ten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer Vertragspartei
Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten,
jederzeit innerhalb einer Frist von höchstens 3 Arbeitstagen, um
werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c
den Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr zu prüfen, und
angegeben gesenkt.
, treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Ver-
(4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d wirklichung des in Artikel 2 Absatz 5 und in den Artikeln 3 und 4
angegebenen Referenzmengen festgesetzt. dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen.
Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so
kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jähr- Artikel 3
lich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge ent-
sprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontin- (1) Tomaten, frisch, des KN-Codes 0702 00:
gent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Men-
gen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der a) Die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezi-
gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede fischen Zollsätze auf Null gesenkt werden und die für den Zeit-
Ware in Spalte c angegeben. raum 1. Oktober bis 31. März für eine vereinbarte Menge von
150 676 Tonnen gelten, sind nachstehend nach Monaten
(5) Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, gestaffelt angegeben:
die in Spalte e aufgeführt sind, werden die Kontingente oder
Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Ja-
nuar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3% dieser Zeitraum Menge Vertragsmäßiger
Mengen erhöht. (Tonnen) Einfuhrpreis
(ECU/Tonne)
(6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren,
die in Spalte e aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Refe- Oktober 5 000 500
renzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie auf-
grund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, November bis März 145 676 500
daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemein- davon
schaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter November 18 601
den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent
unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontin- Dezember 36170
gent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemein- Januar 30 749
samen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c angege- Februar 33 091
ben.
März 27 065
Artikel 2 Insgesamt 150 676
(1) Bei den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Ursprungs-
waren Marokkos entsprechen die Einfuhrpreise, von denen aus
b) Zeitraum 1. November bis 31. März:
die spezifischen Zollsätze auf Null gesenkt werden, den Preisen
(im folgenden „vertragsmäßige Einfuhrpreise" genannt), die im i) Wird in einem Monat die unter Buchstabe a vorgesehene
Rahmen der in den genannten Artikeln angegebenen Höchst- Menge nicht ausgeschöpft, so kann die nicht ausge-
mengen, Zeiträume und Bedingungen gelten. schöpfte Menge in Höhe von bis zu 20 v. H. auf den fol-
(2) Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen genden Monat übertragen werden.
Verhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im ii) In einem Monat kann die vorgesehene Menge um bis zu
Rahmen der wro konsolidierten Einfuhrpreise. 20 v. H. überschritten werden, sofern die Gesamtmenge
(3) von 145 676 nicht überschritten wird.
a) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. c) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission inner-
oder 8 v. H. unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so ent- halb einer Frist, die eine genaue und zuverlässige Notifikation
spricht der spezifische Zollsatz 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. bzw. erlaubt, die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft.
8 v. H. dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises. Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein.
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(2) Zucchini (Courgettes), frisch, des KN-Codes 0709 90:
Ware Zeitraum Menge Vertragsmäßiger
a) Der Einfuhrpreis, von dem aus der spezifische Zollsatz auf (Tonnen) Einfuhrpreis
Null gesenkt wird und der für den Zeitraum 1. Oktober bis (ECU/Tonne)
20. April für eine Höchstmenge von 5000 Tonnen gilt, be-
trägt 451 ECU/Tonne. Artischocken 1. November 500 600
b) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission jeden (ex 070910) - 31. Dezember
Monat die im vorhergehenden Monat ausgeführten Mengen. Gurken 1. November 5 000 500
(ex0707) -31. Mai
Artikel 4 Clementinen 1. November 110 000 500
Für. die nachstehend aufgeführten Waren sind die vertrags- (ex080520) - Ende Februar
mäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zollsätze Orangen 1. Dezember 300 000 275
auf Null gesenkt werden und die im Rahmen der festgelegten (ex080510) -31.Mai
Mengen und Zeiträume gelten, nachstehend angegeben:
Anhang
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in CD
Zollkontingente C
::::,
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) a.
CD
a b C d e Cl)
CC
CD
Cl)
~
0101 19 10 Pferde, zum Schlachten (a) 100 80 Art. 1 Abs. 6
O"
01011990 andere Pferde 100 80 Art. 1 Abs. 6 ~
c....
!l)
ex 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, aus- 100 - :::r
genommen Fleisch von Hausschafen ca!l)
::::,
CC
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt 100 80 Art. 1 Abs. 6 -'-
(0
oder gefroren (0
(X)
0208 anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, 100 - ~
frisch, gekühlt oder gefroren =
z;-,
ex 0602 andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und 100 0 300 Art. 1 Abs. 5 c,.:,
Pfropfreiser; Pilzmycel; ausgenommen Rosen .!"
!l)
C
Cl)
ex 0602 40 Rosen, auch veredelt, ausgenommen Stecklinge von Rosen 100 60 Art. 1 Abs. 6 CC
~
0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch: CD
O"
CD
::::,
ex 10 11 Rosen, vom 15. Oktober bis 14. Mai**) 1995/96: N
C
ex 10 51 2 000
CD
ex 10 13 Nelken, vom 15. Oktober bis 31. Mai**) 100**) 1996/97: 0 0
::::,
ex 10 53 2 400 ::::,
ex 10 21 Gladiolen, vom 15. Oktober bis 14. Mai 1997/98: !l)
ex 10 61 2 600 3
!')
ex 10 25 Chrysanthemen, vom 15. Oktober bis 14. Mai 1998/99
(/)
ex 10 65 und danach: CD
3000 "9.
CD
ex 10 15 Orchideen, vom 15. Oktober bis 14. Mai 1995/96: 3
O"
ex 10 55 1 600 ..,
CD
1996/97: (0
1 700 (0
(X)
ex 10 29 andere, vom 15. Oktober bis 14. Mai 100 1997/98: 0
ex 10 69 1 900
1998/99
~
und danach:
2 000
m
....
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen-
der oder künftiger
menge Bestimmungen
in
m
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) (lJ
a b C d e C
::::,
Q.
Cl)
ex 0701 90 51 Frühkartoffeln, vom 1. Dezember bis 31. April (b) 100 120 000 40 C/)
CO
ex 0701 90 90 Cl)
C/)
Cl)
;;J"
ex 0702 00 Tomaten 100*) 150676 60*) Art. 1 Abs. 5, C"
Art. 2 und 3
~
c....
D>
ex 0703 Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, 100 0 150 Art. 1 Abs. 5 ::,-
ausgenommen Speisezwiebeln ca
D>
::::,
CO
ex 0703 10 11 Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 100 7000 (1) 60 Art. 1 Abs. 5 ......
ex 0703 10 19 CO
CO
CX>
-=-i
ex 0704 90 90 Chinakohl, vom 1. November bis 31. Dezember 100 120 0 ~
ex 0705 11 Eisbergsalat, vom 1. November bis 31. Dezember 100 120 0
=
~
(,.)
ex 0704 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohl- _!\)
arten der Gattung Brassica, ausgenommen Chinakohl D>
C
C/)
0705 Salate und Chicoree 100 0 500 Art. 1 Abs. 5 CO
Cl)
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwur- CO
Cl)
zeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln C"
Cl)
::::,
ex 0707 Gurken und Cornichons 100*) 5000 0 Art. 1 Abs. 5, N
C
Art. 2 und 4 (lJ
0
::::,
::::,
ex 0708 10 20 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Oktober bis 30. April 100 60 Art. 1 Abs. 6
D>
ex 0708 10 95 3
1\)
ex 0708 20 20 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), vom 1. November bis 30. April 100 60 Art. 1 Abs. 6 (/)
Cl)
ex 0708 20 95 "O
ro
ex 0709 10 Artischocken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 100*)
3
30*) Art. 1 Abs. 6, C"
Cl)
Art. 2 und 4 -,
CO
ex 0709 20 00 Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März CO
100 0 Art. 1 Abs. 6 CX>
ex 0709 30 00 Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April 100 60 Art. 1 Abs. 6
0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 100 40 3000 Art. 1 Abs. 5
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) CD
a b C d e C:
::::,
a.
(1)
V,
ex 0709 60 99 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder „Pimenta", vom 15. November 100 0 Art. 1 bis 6 (C
bis 30. Juni (1)
V,
ex 0709 90 Zucchini (Courgettes), vom 1. November bis 31. Mai 100*) 60*) Art. 1 Abs. 5,
~
5000 O"
Art. 2 und 3 ~
c,_
Cl)
ex 0709 90 90 Okra, vom 15. Februar bis 15. Juni 100 0 Art. 1 Abs. 6 '=1"
eo
Cl)
::::,
ex 0709 90 90 Federhyazinthenzwiebeln der Art Muscari comusum, vom 15. Februar 100 7000 (1) 60 Art. 1 Abs. 5 (C
bis 15. Mai ~
CO
CO
ex:,
0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie
ex 0709 51 Pilze, ausgenommen Zuchtpilze ~
0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde
. 100 8000 0 Art. 1 Abs. 5 =
z
:-,
ex 0709 90 anderes Gemüse, ausgenommen Zucchini (Courgettes), Okra und
c,.)
Federhyazinthenzwiebeln
~"'
Cl)
C:
ex 0710 Gemüse, gefroren, ausgenommen Erbsen und andere Früchte der 100 6000 0 Art. 1 Abs. 5 V,
(C
Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" (1)
(C
(1)
O"
0710 21 00 Erbsen 100 30 Art. 1 Abs. 6 (1)
::::,
ex 0710 29 00 N
C:
CD
0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", andere 100 - 0
::::,
::::,
Cl)
07111000 Speisezwiebeln
3
0711 40 00 Gurken und Cornichons !')
100 0 500 Art. 1 Abs. 5
ex 0711 90 . andere Gemüse; Mischungen von Gemüse; ausgenommen Früchte der (/)
(1)
Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta" 1J
et
3
0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (c) 100 60 Art. 1 Abs. 6 O"
~
~
0711 30 00 Kapern 100 90 Art. 1 Abs. 6 CO
CO
ex:,
0711 90 10 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder „Pimenta", ausgenommen 100 -
ex 0712
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
Gemüse, getrocknet, ausgenommen Speisezwiebeln und Oliven 100 0 500 Art. 1 Abs. 5
..m
.....
;
..1,
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) (lJ
a b C d e C:
:::,
a.
CD
0713 10 10 Erbsen, zur Aussaat 100 60 500 (C
Cl)
CD
Cl)
0713 50 10 Puffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, zur Aus- 100 60 Art. 1 Abs. 6 ~
N
saat 0-
~
ex 0713 Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat 100 - c_
DJ
'.:j"
ex 0804 10 00 Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des 100 -
caDJ
::,
Inhalts von 35 kg oder wenig~r (C
......
(0
(0
0804 20 Feigen 100 0 300 Art. 1 Abs. 5 (X)
0804 40 Avocadofrüchte 100 0 Art. 1 Abs. 6
~
=
ex 0805 10 Orangen, frisch 100*) 340000 80*) Art. 1 Abs. 5, ~
u)
Art. 2 und 4 1\)
DJ
C:
ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Giemen- 100*) 150000 80*) Art. 1 Abs. 5, ~
tinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch Art. 2 und 4 (C
CD
CD
0-
ex 0805 30 Zitronen, frisch 100*) 80*) Art. 1 Abs. 6 CD
:::,
N
C:
ex 0805 10 Orangen, andere als frische (lJ
0
ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, ::,
:::,
Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, andere als 100*) 0 1 000 Art. 1 Abs. 5
DJ
ex 0805 30 frische 3
1\)
Zitronen und Limetten, andere als frische
(/)
CD
0805 40 Pampelmusen und Grapefruits 100 80 Art. 1 Abs. 6 -g
CD
3
0-
ex 0806 Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli 100*) 60*) Art. 1 Abs. 6 CD
~
......
(0
ex 0807 11 00 Wassermelonen, vom 1. Januar bis 15. Juni 100 50 Art. 1 Abs. 6 (0
(X)
ex 0807 19 00 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 100 50 Art. 1 Abs. 6
0808 20 90 Quitten 100 1000 0
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) CIJ
a ~
b C d e C:
::::J
Cl.
(1)
0809 10 Aprikosen, frisch 100*) 0 cn
<O
0809 20 Kirschen, frisch 100*) 0 500 Art. 1 Abs. 5 (1)
cn
(1)
0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch 100*) 0 N
O"
ex 0809 40 Pflaumen, vom 1. November bis 30. Juni 100*) - ~
c...
~
::T
ex 0810 10 05 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März 100 60 Art. 1 Abs. 6 (0
~
ex 0810 10 80 ::::J
<O
~
(0
ex 0810 20 10 Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juli 100 50 Art. 1 Abs. 6 (0
0)
ex 0810 50 00 Kiwifrüchte, vom 1. Januar bis 30. April 100 0 240 ~
=
ex 0810 90 85 Granatäpfel, vom 15. August bis 30. November 100 0 Art. 1 Abs. 6
z;-,
c.u
_N
ex 0810 90 85 Kaktusfeigen und Mispeln 50 - ~
C:
cn
<O
ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, 100 30
~
ohne Zusatz von Zucker (1)
O"
(1)
::::J
ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100 80 Art. 1 Abs. 6 N
C:
CIJ
0
ex 0812 90 95 andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht 100 80 Art. 1 Abs. 6 ::::J
::::J
~
0813 10 Aprikosen, getrocknet 100 60 Art. 1 Abs. 6 3
!')
(/)
0813 40 10 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet 50 - (1)
"O
<»
0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet 50 - 3
O"
..,
(1)
0813 40 95 andere Früchte, getrocknet 50 - (0
(0
0)
0813 50 12 Mischungen von getrockneten Früchten, ohne Pflaumen 50 -
0813 50 15
- """
0904 12 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert 100
m
.....
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkont_ingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
Referenz-
menge
Spezifische
Bestimmungen
g
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
CD
a b C d e C:
:J
a.
CD
0904 20 31 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", weder gemahlen 100 - C/J
CO
0904 20 35 noch sonst zerkleinert (d) CD
C/J
0904 20 39 ~
N
O'
0904 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pimenta", gemahlen oder 100 - ~
c_
sonst zerkleinert ll)
:T
<O
ll)
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmel- 100 - :J
CO
früchte; Wacholderbeeren _..
CO
CO
CX)
0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere 100 -
Gewürze ~
=
1001 10 00 Hartweizen 0,73 ECU/t (2) - ~
w
1\)
ll)
1209 91 90 Samen von Gemüsen, andere (e) 100 60 Art. 1 Abs. 6 C:
C/J
CO
CD
CO
1209 99 99 Samen, Früchte, zur Aussaat, andere (e) 100 60 Art. 1 Abs. 6 CD
O'
CD
:J
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur 100 - N
C:
Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, lnsek- CD
tenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten 0
:J
Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst :J
ll)
zerkleinert
3
1\)
1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne 100 - Cf)
CD
"'O
cn
1212 20 00 Algen und Tange 100 - 3
O'
CD
~
_..
1212 30 00 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen 100 - CO
CO
CX)
1212 99 90 andere pflanzliche Waren 100 -
ex 1302 20 Pektinstoffe und Pektinate 25 -
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) CD
a b C d e C
::l
Q.
CD
Cl)
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch (C
modifiziert: CD
Cl)
CD
1509 10 10 - nicht behandelt, Lampantöl 10 0 Art. 1 Abs. 6 f:l'
1509 10 90 - nicht behandelt, andere 10 0 Art. 1 Abs. 6 O"
5>"
1509 90 00 - andere als nicht behandelt 5 0 Art. 1 Abs. 6 ::::
c...
1510 andere Olivenöle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht D>
:J"
chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Frak- c.a
tionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: D>
::l
(C
1510 00 10 - rohe Öle 10 0 Art. 1 Abs. 6 -L
1510 00 90 - andere 5 0 Art. 1 Abs. 6 c.o
c.o
(X)
ex 2001 10 00 Gurken, ohne Zusatz von Zucker - 100 - ~
=
ex 2001 10 00 Cornichons, zubereitet oder haltbar gemacht 100 3200 0 Art. 1 Abs. 5 ~
w
_!\)
ex 2001 20 00 Speisezwiebeln, ohne Zusatz von Zucker 100 - D>
C
Cl)
(C
2001 90 20 Früchte der Gattung „Cqpsicum", mit brennendem Geschmack 100 - CD
(C
CD
O"
ex 2001 90 50 Pilze, ohne Zusatz von Zucker 100 - CD
::l
N
C
ex 2001 90 65 Oliven, ohne Zusatz von Zucker 100 - CD
0
::l
::l
ex 2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ohne 100 - D>
Zusatz von Zucker 3
!')
(/)
Rote Beete, ohne Zusatz von Zucker -
-
ex 2001 90 75 100 CD
-0
CD
ex 2001 90 85 Rotkohl, ohne Zusatz von Zucker 100 - 3
O"
~
ex 2001 90 96 andere, ohne Zusatz von Zucker 100 - c.o
c.o
(X)
2002 10 10 Tomaten, geschält 100 30 Art. 1 Abs. 6
2003 10 20 Pilze der Gatung Agaricus 100 50 Art. 1 Abs. 6 ....
2003 10 30 i....
....
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkontingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
Referenz-
menge
Spezifische
Bestimmungen
i
1\)
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
CJJ
a b C d e C
:::,
a.
(1)
2003 10 80 Pilze, andere 100 60 Art. 1 Abs. 6 Cl)
(0
m
2003 20 00 Trüffeln 100 70 Art. 1 Abs. 6
~
C"
2004 10 99 Kartoffeln, andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 ~
c...
Q)
ex 2004 90 30 Kapern und Oliven 100 - ::r
(0
Q)
:::,
2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 100 10440 (3) 20 (0
.....
CO
CO
ex 2004 90 98 Artischocken 100 50 Art. 1 Abs. 6 0)
ex 2004 90 98 andere:
~
Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen 100 20 Art. 1 Abs. 6
=
z
:,
andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 (..,)
_!\)
Q)
2005 10 00 Gemüse, homogenisiert: C
Cl)
Spargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen 100 20 Art. 1 Abs. 6 (0
andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 ~(1)
C"
(1)
:::,
2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch 100 50 Art. 1 Abs. 6
N
gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, C
zum unmittelbaren Genuß geeignet CJJ
0
:::,
:::,
2005 20 80 Kartoffeln, andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 Q)
3
!')
2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum) 100 10440 (3) 20
cn
(1)
Art. 1 Abs. 6
-g_
2005 51 00 Bohnen, ausgelöst 100 50 (1)
3
C"
2005 59 00 Bohnen, andere 100 10440 (3) 20 ..,
(1)
.....
CO
2005 60 00 Spargel 100 20 Art. 1 Abs. 6 CO
0)
2005 70 Oliven 100 -
2005 90 10 Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack 100 -
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) (l)
a b C d e C
:J
0.
(1)
2005 90 90 Kapern 100 - (0"'
(1)
2005 90 50 Artischocken 100 50 Art. 1 Abs. 6
"'~
Cl'
2005 90 60 . Karotten 100 20 Art. 1 Abs. 6
~
c...
'1)
:J"
(0
2005 90 70 Mischungen von Gemüsen 100 20 Art. 1 Abs. 6 '1)
:J
(0
~
2005 90 80 andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 (0
(0
CX)
2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten 100 50 Art. 1 Abs. 6 ~
=
2007 10 99 andere 100 50 Art. 1 Abs. 6 z~
(,.)
_!\)
2007 91 90 von Zitrusfrüchten, andere 100 50 Art. 1 Abs. 6
~
"'
(0
(1)
2007 99 91 Apfelmus 100 50 Art. 1 Abs. 6 (0
(1)
Cl'
(1)
2007 99 98 andere 50 50 Art. 1 Abs. 6 ::,
N
C
(l)
2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80 - 0
::,
2008 30 71 ::,
ex 2008 30 91 '1)
ex 2008 30 99 3
!')
cn
-
(1)
Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert; -0
Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus- (1)
früchten, fein zerkleinert: 3
Cl'
ex 2008 30 55 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 80 ..,
(1)
mehr als 1 kg (0
(0
ex 2008 30 75 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 80 - CX)
1 kg oder weniger
ex 2008 30 59 Orangen und Zitronen, fein zerkleinert 80 - ~
ex 2008 30 79
!
....
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des
Zolls
Zollkontingent Senkung des Zolls
außerhalb bestehen-
der oder künftiger
Referenz-
menge
Spezifische
Bestimmungen
in
!
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen)
CD
a b C d e C
:,
a.
Cl)
ex 2008 30 91 Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert 80 - cn
<O
ex 2008 30 99 Cl)
cn
~
~
N
ex 2008 30 91 Pülpe von Zitrusfrüchten 40 - O"
m
:::
2008 50 61 Aprikosen 100 20 7560 '-
ll>
2008 50 69 ::r
call>
ex 2008 50 92 Aprikosenhälften 100 50 Art. 1 Abs. 6 :,
<O
ex 2008 50 94 ......
<D
<D
(X)
ex 2008 50 99 Aprikosenhälften 100 50 7 200 (4)
~
ex 2008 50 92
ex 2008 50 94
Aprikosenpülpe 100 9899 30
=
~
(.,.)
ex 2008 70 92 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) 50 - 1\)
ex 2008 70 94 ll>
C
cn
<O
ex 2008 70 99 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) 100 50 7200 (4) Cl)
<O
Cl)
O"
ex 2008 92 51 Mischungen von Früchten 100 100 55 Art. 1 Abs. 6 Cl)
:,
ex 2008 92 59 N
ex 2008 92 72 C
ex 2008 92 74 CD
0
:,
ex 2008 92 76 :,
ex 2008 92 78 ll>
3
1\)
2009 11 Orangensaft 100 33607 (5) 70 Art. 1 Abs. 5
(/)
2009 19 Cl)
-g,
Cl)
2009 20 11 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 70 - 3
2009 20 19 O"
~
2009 20 91 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 70 Art. 1 Abs. 6 <D
<D
(X)
2009 20 99 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 70 960 Art. 1 Abs. 6
2009 30 11 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) 100 60 Art. 1 Abs. 6
2009 30 19
KN-Code Warenbezeichnung Senkung des Zollkontingent Senkung des Zolls Referenz- Spezifische
Zolls außerhalb bestehen- menge Bestimmungen
der oder künftiger in
Zollkontingente
(%) (Tonnen) (%) (Tonnen) OJ
a b C d e C:
::::,
a.
Cl)
ex 2009 30 31 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronen 100 60 Art. 1 Abs. 6 ~ Cl)
2009 30 39
~
N
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 95200 hl 80 CT
ex 2204 21 Wein mit folgender Ursprungsbezeichnung: Berkane, Säis, Beni M'Tir, 100 56000 hl 0
~
c_
D)
Guerrouane, Zemmour und Zennata, in Behältnissen mit einem Inhalt ::T
von 2 1 oder weniger, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15% vol ca
D)
oder weniger ::::,
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von 100 -
CO
...
(0
(0
Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbel- 0)
~
losen W~ssertieren, ungenießbar; Grieben
ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, 60 - =
Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsen- ~
früchten, andere als von Mais und von Reis w
1\)
D)
C:
"'
CO
Cl)
CO
Cl)
CT
Cl)
::::,
N
C:
OJ
0
::::,
::::,
D)
3
1\)
(/)
Cl)
(a)
(b)
Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen.
Ab Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung im Kartoffelsektor wird der außerhalb des Kontingents geltende Zoll auf 50 v. H. gesenkt.
-s
Cl)
(c) Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen. 3
(d)
(e)
Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bedingungen.
Dieses Zugeständnis betrifft nur Samen, die den Richtlinien über des lnverkehrt:Jringen von Samen und Pflanzen entsprechen.
i...
(0
*) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. (0
0)
··) Die Senkung unterliegt bestimmten, in einem Briefwechsel vereinbarten Bedingungen für andere Blumen als exotische Blumen.
( 1) Gemeinsames Zollkontingent für die drei Positionen ex 0703 10 11, ex 0703 10 19 und ex 0709 90 90.
(2) Die Senkung ist auf die nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegten Zollsätze anzuwenden.
(3) Gemeinsames Zollkontingent für die drei Unterpositionen 2004 90 50, 2005 40 00 und 2005 59 00. ~
(4) Gemeinsames Zollkontingent für die zwei Unterpositionen 2008 50 99 und 2008 70 99.
(5) Der Anteil des in Umschließungen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger eingeführten Safts darf 10082 Tonnen nicht überschreiten. ffl
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Protokoll Nr. 2
über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen
mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft
Artikel 1
Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Marokkos werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
KN-Code Warenbezeichnung
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
1604 11 00 Lachse
1604 12 Heringe
1604 13 90 Fische, andere
1604 14 Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)
1604 15 Makrelen
1604 16 00 Sardellen
1604 19 10 Salmoniden, ausgenommen Lachse
1604 19 31 Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus [Katsuwonus] pelamis)
1604 19 39
1604 19 50 Fische der Art Orcynopsis unicolor
1604 19 91 Fische, andere
bis
1604 19 98
1604 20 Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:
1604 20 05 Surimizubereitungen
1604 20 10 Lachse
1604 20 30 Salmoniden, ausgenommen Lachse
1604 20 40 Sardellen
ex 1604 20 50 Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Arten Orcynopsis
unicolor
1604 20 70 Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten
1604 20 90 Fische, andere
1604 30 Kaviar und Kaviarersatz
1605 10 00 Krabben
1605 20 Garnelen
1605 30 00 Hummer
1605 40 00 Krebstiere, andere
1605 90 11 Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), in luftdicht verschlossenen Behältnissen
1605 90 19 Miesmuscheln, andere
1605 90 30 Weichtiere, andere
1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder
andere wirbellose Wassertiere enthaltend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1867
Artikel 2
Für Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex 1604 20 50 mit Ursprung
in Marokko in die Gemeinschaft gilt die Regelung des Artikels 1 vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen:
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1996
- wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 19500 Tonnen Zollfreiheit gewährt;
- wird ein Zoll in Höhe von 6 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1997
- wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 21 000 Tonnen Zollfreiheit gewährt;
- wird ein Zoll in Höhe von 5 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998
- wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 22 500 Tonnen Zollfreiheit gewährt;
- wird ein Zoll in Höhe von 4 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Protokoll Nr. 3
über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko
Einziger Artikel
Marokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b angegebenen
Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a angegebenen Einfuhrzölle.
KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz Präferenz-
% zollkontingent
a b
Kapitel 1 Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
0102 10 Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere 2,5 4000
0105 11 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 2,5 150
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
0202 20 Fleisch von Rindern; gefroren, andere Teile als ganze oder halbe 45 3800
Tierkörper, mit Knochen
0202 30 Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile als ganze oder halbe 45 500
Tierkörper, ohne Knochen
Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
0402 10 12 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen 30 3300
Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit
einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger
0402 21 Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in 87 3200
Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfett-
gehalt von mehr als 1,5 GHT
0402 91 andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 87 2600
0402 99 andere 17,5 1000
0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von 17,5 200
Zucker oder anderen Süßmitteln
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 12,5 8000
0406 90 andere Käse 40 550
Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder 17,5 150
geteilt
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, 35 200
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln der Posi-
tion 1212
0602 20 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten und Nüs- 2,5 250
sen, auch veredelt
0602 99 Zimmerpflanzen, andere als bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen 35 600
und andere als Blütenpflanzen
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden
0701 10 00 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzfrühkartoffeln 25 31000
0712 90 anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: 150
- Porree, getrocknet, Früchte der Gattungen „Capsicum" oder „Pi- 40
menta", getrocknet
- andere, einschließlich Mischungen 32,5
0713 10 90 Erbsen (Pisum sativum), andere als zur Aussaat 40 350
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1869
KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz Präferenz-
% zollkontingent
a b
Kapitel 10 Getreide
1001 90 99 Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat 144*) 456000*)
1003 Gerste
1003 00 10 - zur Aussaat 2,5 2000
1003 00 90 - andere 113 *) 8000*)
1005 10 Mais, zur Aussaat 2,5 300
1005 90 Mais, anderer 122*) 2000*)
1006 10 10 Rohreis, zur Aussaat 32,5 300
1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch polie,:t 177*) 550*)
oder glasiert
Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
1107 10 Malz, geröstet 35 5000
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte;
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
1205 00 90 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aus- 146*) 1000*)
saat:
- Raps
- Rübsen
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:
1206 00 10 - zur Aussaat 2,5 250
1209 11 00 Samen von Zuckerrüben 2,5 900
1209 21 00 Samen von Luzernen 2,5 100
1209 91 90 Samen von Gemüsen, andere als von Kohlrabi 2,5 300
1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, 22,5 1150
gepreßt oder in Form von Pellets
1214 00 Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, 22,5 4500
Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter,
auch in Form von Pellets
Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;
genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen
Ursprungs
1507 10 90 Anderes rohes Sojaöl, auch entschleimt, zu technischen oder indu- 215 24600
striellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln
1514 10 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen, 215 44000
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh
1514 90 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen, 215 100
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als roh
1515 11 00 Leinöl und seine Fraktionen, roh 215 200
1515 19 10 Leinöl und seine Fraktionen, anderes als roh, zu technischen Zwek- 215 100
ken
1515 90 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) und deren 215 150
Fraktionen, fett, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert,
andere als roh
1516 10 90 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, in anderer Aufma- 215 2200
chung als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 1 kg oder weniger
1516 20 99 Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, andere als Rizinus- 215 5200
öl, Palmöl, Palmkernöl und Kokosöl (Kopraöl), hydriert, in anderer
Aufmachung als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 1 kg oder weniger
Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren
1701 12 90 Rübenzucker, anderer als zur Raffination bestimmt 168*) 20000*)
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
KN-Code Warenbezeichnung Höchstzollsatz Präferenz-
% zollkontingent
a b
Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
2302 40 Kleie und andere Rückstände, von anderem Getreide 35 350
2309 90 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere 35 1700
Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
2401 10 60 „sun-cured" Orienttabak 35 500
•) Für den Fall, daß das Zollkontingent zu dem für dieses Kontingent angegebenen Zollsatz nicht vollständig ausgenutzt wird, erklärt sich Marokko bereit, diesen Zollsatz so weit zu
senken, daß die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1871
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmungen des Begriffs
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel 1 b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht
Allgemeines
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-
ausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft
Artikel 1 im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichen-
Begriff sbesti mm u ngen dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten 2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos
a) der Begriff „Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung ein- a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls
schließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; vollständig in Marokko gewonnen oder hergestellt worden
sind;
b) der Begriff „Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-
nenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von Vor-
verwendet werden; materialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-
c) der Begriff „Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie gesetzt, daß diese Vormaterialien in Marokko im Sinne des
zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvor- Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be-
gang bestimmt ist; oder verarbeitet worden sind.
d) der Begriff „Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-
nisse;
Artikel 3
e) der Begriff „Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkom-
Bilaterale Kumulierung
men zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten
den Zollwert) festgelegt wird; Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
f) der Begriff „Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der nisse Marokkos sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Ge-
dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte meinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder
Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be-
Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arti-
abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder kels 8 hinausgehen.
erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten
ausgeführt wird; Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-
g) der Begriff „Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwen- nisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in
deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeit- Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder ver-
punkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und arbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder
nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8
Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien hinausgehen.
gezahlt wird;
h) der Begriff „ Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen- Artikel 4
schaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, Kumulierung mit Ursprungs-
der sinngemäß anzuwenden ist; erzeugnissen Algeriens oder Marokkos
i) die Begriffe „Kapitel" und „Position" die Kapitel und die Posi- (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und
tionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier- unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im
ten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen
diesem Protokoll als „Harmonisiertes System" oder „HS" der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungs-
bezeichnet); erzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit
j) der Begriff „einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichen-
Vormaterialien in eine bestimmte Position; dem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die
durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen
k) der Begriff „Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.
von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-
zigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und
mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän- unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im
ger versandt werden. Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen
der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungs-
erzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit
Titel II Ursprung in Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße
be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchge-
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse führten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" des Artikels 8 hinausgehen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vor-
Artikel 2 materialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die
Ursprungskriterien gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der
Gemeinschaft und Algerien sowie zwischen Marokko und Alge-
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Arti- rien gelten.
kel 3, 4 und 5 dieses Protokolls
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vo-
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
rmaterialien mit Ursprung in Tunesien gelten nur insofern, als die
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge- Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tune-
stellt worden sind; sien gelten.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Artikel 5 schatten mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesell-
schaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder
Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen
Marokko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos gehört;
die in Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder
- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitglied-
- sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4
staaten oder Marokkos sind;
erfüllt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be-
oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn - deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri-
die hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be- gen der Mitgliedstaaten oder Marokkos besteht.
oder verarbeitet werden.
(3) Sofern im Warenverkehr zwischen Marokko oder der Ge-
(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten meinschaft und Algerien oder Tunesien die gleichen Ursprungs-
die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbeitungen regeln gelten, sind die Begriffe „ihren Schiffen" und „ihrer Fabrik-
oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 schiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g auch anwendbar auf
erfüllt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be- Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Tunesiens im Sinne des
oder Verarbeitungen als in Marokko durchgeführt, wenn die her- Absatzes 2.
gestellten Erzeugnisse in Marokko weiter be- oder verarbeitet
(4) Die Begriffe „Marokko" und „Gemeinschaft" umfassen auch
werden.
die Küstenmeere Marokkos und der Mitgliedstaaten der Gemein-
(3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 schaft.
in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf
Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo
denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder
die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als Ur-
verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft
sprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der Gemein-
oder Marokkos, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2
schaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die Behandlun-
erfüllen.
gen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht.
Artikel 7
Artikel 6
In ausreichendem Maße
Vollständig gewonnene
be- oder verarbeitete Erzeugnisse
oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des Ab-
(1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und
satzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
Nummer 2 Buchstabe a in der Gemeinschaft oder in Marokko
schaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das
vollständig gewonnen oder hergestellt gelten hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete
mineralische Erzeugnisse; Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-
lebende Tiere;
aussetzungen erfüllt sein.
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
Bei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in
Spalte 4 wählen.
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen
aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-
eigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Marokko herge-
g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
stellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-
aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem
stellt worden sind;
Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in
h) dort gesammelte Altwar~m. die nur zur Gewinnung von Roh- die Gemeinschaft oder nach Marokko eingeführten Drittlands-
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte waren entsprechen.
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet
(3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-
werden können;
men fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten
Abfälle; Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-
den müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeug-
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der
nis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ur-
eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die
sprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines
Gemeinschaft oder Marokko zum Zwecke der Nutzbar-
anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere
machung Ausschließlichkeitsrechie über diesen Teil des Mee-
Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gege-
resbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
benenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach un-
a bis j hergestellte Waren. berücksichtigt.
(2) Die Begriffe „ihren Schiffen" und „ihrer Fabrikschiffe" in
Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Artikel 8
Fabrikschiffe,
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
- die in einem Mitgliedstaat oder in Marokko ins Schiffsregister
Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Ver-
eingetragen oder dort angemeldet sind;
arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position
- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Marokkos führen; stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-
schaft zu verleihen:
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten oder Marokkos oder einer Gesellschaft sind, a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-
die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-
des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gre- lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von
mien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Marokkos anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesell- Behandlungen);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1873
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor- Titel 111
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
Territoriale Auflagen
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
menstellen von Packstücken; Artikel 13
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Territo ri a I itä ts p ri n z i p
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genann-
anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen ten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne
Aufmachung; Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Marokko erfüllt wer-
d} Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich- den.
artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder
auf ihren Umschließungen; Artikel 14
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, Wiedereinfuhr von Waren
wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den
in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entspre- Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus
chen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokko in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiederein-
Marokkos zu gelten; geführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als
Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zoll-
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem
vollständigen Artikel; behörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß
g} Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch- a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
staben a bis f genannten Behandlungen; Waren sind und
h) Schlachten von Tieren. b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden
Drittland oder während des Transports keine Behandlung
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands
Artikel 9
erforderliche Maß hinausgeht.
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls Artikel 15
ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
Unmittelbare Beförderung
Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
Daraus ergibt sich, daß
behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der Ge-
nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein- meinschaft und dem Gebiet Marokkos oder, wenn die Artikel 4
gereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Tunesiens befördert
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit
Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, Ursprung in Marokko oder in der Gemeinschaft, die eine einzige
jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der
Gemeinschaft oder Marokkos beziehungsweise, wenn Artikel 3
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 Anwendung findet, Algeriens oder Tunesiens befördert werden,
zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeug- gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden
nis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur- Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen
sprungs wie das Erzeugnis behandelt. Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungs-
landes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden
Artikel 10 sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
Behandlung erfahren haben.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Ursprungserzeugnisse Marokkos oder der Gemeinschaft können
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Ge-
nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit
meinschaft oder Marokkos befördert werden.
diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-
teil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-
gesondert in Rechnung gestellt werden. zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-
fuhrlandes folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
Artikel 11 a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
Warenzusam menstel I u ngen vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. i) genaue Warenbeschreibung,
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-
nissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt ii} Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gege-
als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne benenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren- iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;
zusammenstellung nicht überschreitet. oder
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen
Artikel 12 beweiskräftigen Unterlagen.
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Artikel 16
Gemeinschaft oder Marokkos ist, wird nicht geprüft, ob elektri-
Ausstellungen
sche Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschi-
nen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses ver- (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu
wendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstel- einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-
lung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammen- lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-
setzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht einge- kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des
gangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls
3
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft EUR.1 wird von den Zollbehörden Marokkos erteilt, wenn die
oder Marokkos erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Marokkos im Sinne des
dargelegt wird, daß Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden kön-
nen.
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-
tragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge- (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dürfen
stellt hat; die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet Marokkos Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in
einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat; diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn
die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel- oder Marokkos im Sinne dieses Protokolls angesehen werden
lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor- können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrs-
den waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei bescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in
versandt worden sind; Marokko befinden.
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen
versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor- EUR, 1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-
führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis aus- von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- lang aufzubewahren.
landes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin
(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen
sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls
Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen-
die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu
heit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen
überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismit-
sie ausgestellt worden sind.
tel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erach-
öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land- tete Kontrollen vorzunehmen.
wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in
Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi- Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
scher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung
so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist.
Titel IV (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der
Nachweis der Ursprungseigenschaft Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum
anzugeben.
Artikel 17 (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-
fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
den des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs- sichergestellt ist.
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Pro-
tokolls erbracht.
Artikel 19
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Normales Verfahren für die Ausstellung
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenver-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- kehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeug-
behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der nisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von a) wenn sie infolge eines Irrtums, e~nes unverschuldeten Ver-
seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das gestellt worden ist oder
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine
Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr- Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
landes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkom-
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag
men abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß
Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die
dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe
in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-
für seinen Antrag anzugeben.
zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der
letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei- EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
chen. ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe- den Unterlagen übereinstimmen.
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör- (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
den des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Er- ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "OEUVRE A POSTERIORI",
zeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen die- ,,RILASCIATO APOSTERIORI", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI",
ses Protokolls vorzulegen. ,,ISSUED RETROSPECTIVELY", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE",
,,EK.ll0EN EK TON YITEPON", ,,EXPEDIDO A POSTERIORI",
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- ,,EMITADO A POSTERIORI", ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN",
behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft ,,UTFÄRDATIEFTERHAND", .,~'i ..::...iJ ~ ~ " .
erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Ge-
meinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung kungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 eingetragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1875
Artikel 20 ,,PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", ,,FORENKLET PROCE-
DURE", ,,VEREINFACHTES VERFAHREN", ,,AnAOYHYMENH
Ausstellung eines Duplikats
t.lAt.lKALIA", ,,SIMPLIFIED PROCEDURE", ,,PROCEDURE SIM-
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
PLIFIEE", ,,PROCEDURA SEMPLIFICATA", ,,VEREENVOUDIGDE
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren- PROCEDURE", ,,PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", ,,YKSIN-
verkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- KERTAISTETTU MENETTELY", ,,FÖRENKLAD PROCEDUR",
behörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- .. ~J,-i".
tragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-
(5) Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrs-
papiere ausgefertigt wird.
bescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gege-
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu benenfalls zu vervollständigen.
versehen: (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13
,,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLICAAT", „Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung
,,DUPLICATE", ,,ANTlrPA<l>O", ,,DUPLICADO", ,,SEGUNDA VIA", EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung die-
,,KAKSOISKAPPALE", ,,~"- ser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall des
und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbe- vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Wijrenverkehrs-
scheinigung werden in das Feld „Bemerkungen" des Duplikats bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. dungszeichen versehen sind.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir- (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach
kung von diesem Tag. Absatz 2 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-
Artikel 21 lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen
sind;
Ersetzung von Bescheinigungen
b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 drei Jahre lang aufzubewahren sind;
können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-
gen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nach-
Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. trägliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls zuständige
Behörde.
(2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung
gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte
Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels. Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen
ausschließen.
(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des
(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen
Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-
Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für erfor-
den die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben.
derlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden kön-
Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver-
nen die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie wider-
kehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen.
rufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
Artikel 22
(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die
Vereinfachtes Verfahren zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Ver-
für die Ausstellung von Bescheinigungen fahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrich-
ten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem Ver-
(1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Proto-
sand eine Kontrolle durchzuführen.
kolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach- (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den er-
stehenden Bestimmungen angewendet werden. mächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweck-
dienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Ausfüh- dulden.
rer (im folgenden „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig
Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitglied-
ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen staaten und Marokkos über die Zollförmlichkeiten und die Ver-
Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der wendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Artikel 23
Voraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen,
daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der Auskunftsblatt und Erklärung
Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus- (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der
stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die
braucht. zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheini-
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach gung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung
Absatz 2 fest, daß Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Tunesien oder der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem
Muster in Anhang VI; diese Er-klärung wird vom Ausführer im Her-
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der kunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die betreffen-
zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unter- den Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abge-
schrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die geben.
auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder
(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer
den Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonder- Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des
stempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in
Protokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Formblät- Anhang VII verlangen.
ter gedruckt werden kann.
(3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7 auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in
„Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers
der folgenden Vermerke einzutragen: von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
diese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Aus- Artikel 28
fertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
ausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten
Erzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrsbe- (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
scheinigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt Privatpersonen versendet werden oder die sich im persönlichen
wird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art
handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Proto-
Artikel 24
kolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf
der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate
Blatt abgegeben werden.
nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist
innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzu- (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele-
legen. gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die
zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Rei-
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-
senden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt
den des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre
Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Prä-
Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß
ferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus
geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziell~n Gründen erfolgt.
Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Um-
stände nicht eingehalten werden konnte. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendun-
gen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisen-
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
den enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.
fuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor
Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 29
Aufbewahrung von
Artikel 25 Ursprungsnachweisen und Belegen
Vorlage der Ursprungsnachweise (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und 3
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden
genannten.Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschrif-
ten vorzulegen. Diese Behörden können eir)e Übersetzung der (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie
außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens drei
Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß Jahre lang aufzubewahren.
die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
Abkommens erfüllen.
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang
Artikel 26 aufzubewahren.
Einfuhr in Teilsendungen (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll- legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
behörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zer- auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne
der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu Artikel 30
den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in
Abweichungen und Formfehler
Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr
der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzu- (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
legen. der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf
der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zoll-
Artikel 27 stelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse
vorgelegt werden, ist 'die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungül-
tig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier
(1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Falle von Sendungen,
die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
5110 ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Warenver-
die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Pro- kehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rech-
tokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen nung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn
Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Han- diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemach-
delspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau be- ten Angaben entstehen lassen.
zeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im
folgenden „Erklärung auf der Rechnung" genannt).
Artikel 31
(2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder
In ECU ausgedrückte Beträge
unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtig-
ten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unter- (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU
zeichnen. ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung aus-
Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhr-
zufertigen.
land festgelegten Beträge,. so erkennt das Einfuhrland sie an,
(4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausge- wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in
fertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlan- der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten
des alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieser anderen Länder in Rechnung gestellt werden.
Erklärung auf der Rechnung vor.
Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-
(5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24 staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das
und 25 sinngemäß. Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1877
(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in liehen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so leh-
die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 nen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die
der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen
1994. außergewöhnliche Umstände vor.
Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und (7) Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Aus-
deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Asso- kunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach
ziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten Arbeitstags den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten
im Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das jeweils dem durchgeführt.
neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.
Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich Artikel 34
die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin- Beilegung von Streitigkeiten
gern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen
dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des
Zweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung
zu ändern. beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden
entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind
dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.
Titel V
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß
den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Artikel 32
Übermittlung von Artikel 35
Stempelabdrücken und Anschriften Sanktionen
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Marokkos übermit- Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein
teln einander über die Kommission der Europäischen Gemein- Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anferti-
schaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei gen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlan-
der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ver- gen.
wenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zoll-
behörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrs-
bescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheini- Artikel 36
gungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. Freizonen
(1) Die Mitgliedstaaten und Marokko treffen alle erforderlichen
Artikel 33 Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-
Prüfung der scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der
Warenverkeh rsbesc hei n ig u ngen Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verblei-
EUR.1, der Erklärungen auf der ben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung be-
Rechnung und der Auskunftsblätter stimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun- (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
gen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stich- begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marok-
probenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Ein- kos in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder
fuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern
die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein- Protokoll steht.
fuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklä-
rungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zoll-
behörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter
Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Unter- Titel VI
suchung rechtfertigen. Ceuta und Melilla
Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermit-
teln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, Artikel 37
die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung Durchführung des Protokolls
schließen lassen. (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft"
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungs-
durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor- erzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit
lage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprü- Ursprung in diesen Gebieten.
fung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 fest-
zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. gelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht gewähren, so können Artikel 38
sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. Besondere Voraussetzungen
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die (1} Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die nach-
Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. stehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten Arti-
Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las- kel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.
sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs- (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar beför-
erzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus-
dert worden sind, gelten
setzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, a} Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-
um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch- nen oder hergestellt worden sind;
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung Artikel 40
von anderen als den unter Buchstabe a genannten Vor-
materialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen"
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-
sind oder gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die
Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-
ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls stigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen,
Ursprungserzeugnisse Marokko oder der Gemein- die ihm übertragen werden.
schaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4
Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder Tunesiens (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen
sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen
worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinaus- und andererseits aus von Marokko benannten Sachverständigen
gehen; zusammen.
2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos
a) Erzeugnisse, die vollständig in Marokko gewonnen oder Artikel 41
hergestellt worden sind, Anhänge
b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von ande- Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Pro-
ren als den unter Buchstabe a genannten Vormaterialien tokolls.
hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in
Artikel 42
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
sind oder Durchführung des Protokolls
ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Die Gemeinschaft und Marokko treffen jeweils für ihren Bereich
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnah-
Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des men.
Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder
Tunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen
unterzogen worden sind, die über die nicht aus- Artikel 43
reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Arti- Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien
kels 8 hinausgehen;
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für
den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien, um
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver- die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen
Vermerke „Marokko" und „Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Maßnahmen.
Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-
sprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 einzutragen. Artikel 44
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch- Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager
führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und
sich am Tag des lnkrafttretens des At>Js.ommens auf dem Trans-
Titel VII port befinden oder in der Gemeinsctfift oder in Marokko oder,
soweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder
Schlußbestimmungen Tunesien unter die Regelung für die vorübergehende Verwah-
rung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die
Artikel 39 Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehör-
den des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem
Änderungen des Protokolls Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des
Der Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der bei- Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
den Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung
im Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern. vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1879
Anhangl
Bemerkungen
Vorbemerkung rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben
Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch
Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher
für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar, auch nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten
dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Vormaterialien gerechnet.
Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern 2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in
allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte
Absatz 1 unterliegen. Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-
mene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im
Bemerkung 1 Sinne des Artikels 7 ist.
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Bemerkung3
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, 3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-
in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo- derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
nisierten System für diese Position oder dieses Kapital ver- gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-
wendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spal- sprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
ten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so bedeutet schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial
dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen dung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Ver-
zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei- solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
ner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus
oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Har- mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-
monisierten System in die Positionen des Kapitels oder in tet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-
jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusam- wendet werden können; es müssen aber nicht alle verwen-
mengefaßt sind. det werden.
Beispiel:
Bemerkung2
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern ver-
2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in wendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien
dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man
Position gemäß Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra- kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide ver-
gung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position wenden.
gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormate-
2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf
Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate- ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzu-
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte- wenden.
nen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft. Beispiel:
2.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position" Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete
verwendet werden können, können Vormaterialien dersel- Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungs-
ben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet zeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für
werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben
werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus- müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwen-
druck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- dung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich
schließlich anderer Vormaterialien der Position ... ", daß nur in die Nähmaschine eingebaut werden.
Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus
mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so
Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormate-
2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien herge- rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel
stellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der fallen können.
Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die
Beispiel:
Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer
anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von
Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, ver-
hindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien
Beispiel:
und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste werden.
vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien
Beispiel:
ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises
nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier- Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von
tem Stahl der Position 7224 hergestellt. Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-
stoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden
können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In
Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-
solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-
schmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft
weise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe
durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben.
der Fasern.
Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange- Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die tion 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position
zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthe-
oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese tische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ur-
nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor- sprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemi-
materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten schen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu
der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. 10 v. H. des Gewichts des Gams verwendet werden.
Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze be-
Beispiel:
züglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen
sind, nicht überschritten werden. !;in Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
Bemerkung4 synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-
Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die pelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbe-
gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden
aber noch nicht gesponnen sind. Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes ver-
4.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position wendet werden.
0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und Beispiel:
grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle
der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn- Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus
stoffe der Positionen 5301 bis 5305. Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe
der Position 521 O hergestellt ist, ist nur dann eine Misch-
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse", ,,chemische Materialien" und
ware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe
„Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste
aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einge-
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen-
reiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder
selbst eine Mischware sind.
synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier
verwendet werden können. Beispiel:
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
bis 5507. verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmateria-
lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine
Bemerkung5 Mischware.
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer- Beispiel:
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese-
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
henen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwen-
Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
deten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zu-
stellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmate-
sammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtge-
rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
wichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus-
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren
machen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3
Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-
und 5.4).
den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der tex-
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange- tilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das
wendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate- Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne kön-
rialien hergestellt sind. nen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, voraus-
gesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide, 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des
Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit
- Wolle, Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,
- grobe Tierhaare, auch umsponnen.
- feine Tierhaare, 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des
Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit einer
- Roßhaar, Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele
- Baumwolle, aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunst-
- Materialien für die Papierherstellung und Papier, stoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim
- Flachs, zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern, Bemerkung6
- Sisal und andere textile Agavefasern, 6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlage-
stoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, kön-
- synthetische Filamente, nen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in
eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen
- künstliche Filamente, sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-
- synthetische Spinnfasern, ten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene
Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese
- künstliche Spinnfasern. Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
Beispiel:
6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten
Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi- oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1881
Beispiel: e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer- Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
den muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall- Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
gegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-
zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist kohle oder Bauxit;
auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-
schlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. g) die Polymerisation;
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden h) die Alkylierung;
Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der
i) die lsomerisation;
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-
schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn da-
Bemerkung7 bei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens
85 v. H. vermindert ~ird (MethodeASTM D 1266-59 T);
7.1 Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw.
Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 1) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
und ex 3403 gelten: ren, ausgenommen einfaches Filtern;
a) die Vakuumdestillation; m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Be-
handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar
b) die Redestillation z~r weitgehenden Zerlegung 1);
und einer Temperatur über 250 °c mit Hilfe eines Kataly-
c) das Kracken; sators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn
dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reak-
d) das Reformieren;
tion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel
Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbe-
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
sondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
begünstigtes Verfahren;
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphäri-
kohle und Bauxit; sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-
g) die Polymerisation; nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der
Destillationsvertuste weniger als 30 RHT übergehen;
h) die Alkylierung;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
i) die lsomerisation. Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische
7.2 Als „begünstigte Verfahren" im Sinne der Position 2710 bis Hochfrequenz-Entladung.
2712 gelten:
7.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713
a) die Vakuumdestillation; bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache
Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen,
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das
c) das Kracken; Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelge-
halts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-
d) das Reformieren;
lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-
lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-
') Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. eigenschaft.
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterlallen
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder ge- Herstellen aus Vormaterialien jeder
kühlt Position, ausgenommen Fleisch von
Rindern, gefroren, der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen Fleisch von
Rindern, frisch oder gekühlt, der Po-
sition 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeug- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nisse von Rindern, Schweinen, Position, ausgenommen Tierkörper
Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, der Positionen 0201 bis 0205
Maultieren oder Mauleseln, frisch,
gekühlt oder gefroren
0210 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nebenerzeugnisse, gesalzen, in Position, ausgenommen Fleisch und
Salzlake, getrocknet oder geräu- Schlachtnebenerzeugnisse der Po-
chert; genießbares Mehl von Fleisch sitionen 0201 bis 0206 und 0208
oder von Schlachtnebenerzeugnis- oder Geflügellebern der Position
sen 0207
0302 bis Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwende-
0305 ten Vormaterialien des Kapitels 3
Ursprungswaren sein müssen
0402, 0404 Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder
bis 0406 Position, ausgenommen Milch oder
Rahm der Position 0401 oder 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere fer- - alle verwendeten Vormaterialien
mentierte oder gesäuerte Milch (ein- des Kapitels 4 Ursprungswaren
schließlich Rahm), auch eingedickt sein müssen,
oder aromatisiert, auch mit Zusatz
- verwendete Fruchtsäfte (ausge-
von Zucker, anderen Süßmitteln,
nommen Ananas, Limonen, Li-
Früchten, Nüssen oder Kakao
metten und Pampelmusensäfte)
der Position 2009 Ursprungswa-
ren sind und
- der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Herstellen aus Vormaterialien aller
Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser Positionen, ausgenommen Vogel-
oder Dampf gekocht, geformt, gefro- eier der Position 0407
ren oder anders haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren
Wildschweinen, zubereitet und Gleichrichten von Borsten
ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
ex 0710 bis Gemüse, getrocknet oder vorläufig Herstellen, bei dem alle verwende-
ex 0713 haltbar gemacht; ausgenommen ten Gemüsewaren Ursprungswaren
Waren der Positionen ex 0710 und sein müssen
ex 0711, für die die folgenden Re-
geln festgelegt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1883
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Herstellen aus frischem oder gekühl-
Dampf gekocht, gefroren tem Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar ge- Herstellen aus frischem oder gekühl-
macht tem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Früchte Ursprungswaren sein
müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwende-
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in ten Früchte Ursprungswaren sein
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid müssen
oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht ge-
eignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Herstellen, bei dem alle verwende-
Positionen 0801 bis 0806), getrock- ten Früchte Ursprungswaren sein
net; Gemische von getrockneten müssen
Früchten oder von Schalenfrüchten
dieses Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Herstellen, bei dem alle verwende-
Melonen (einschließlich Wasserme- ten Früchte Ursprungswaren sein
lonen), frisch, gefroren, getrocknet müssen
oder zum vorläufigen Haltbarma-
chen in Salzlake oder in Wasser mit
einem Zusatz von anderen Stoffen
eingelegt
ex Kapitel 11 Mü_llereierzeugnisse; Malz, Stärke, Herstellen, bei dem alle verwende-
Inulin, Kleber von Weizen, ausge- ten Getreide, Gemüse, Pflanzen,
nommen Waren der Position ex Wurzeln und Knollen der Position
1106, für die die folgenden Regeln 0714 oder Früchte Ursprungswaren
festgelegt sind sein müssen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten Trocknen und Mahlen von Hülsen-
geschälten Hülsenfrüchte der Posi- früchten der Position 0708
tion 0713
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Harze, Gummiharze und Balsame verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
1501 Schweineschmalz; anderes Schwei-
nefett und Geflügelfett, ausge-
schmolzen, auch ausgepreßt oder
mit Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der
Positionen 0203, 0206 oder 0207
oder aus Knochen der Position 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen
von Schweinen der Positionen 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungs-
mitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller
Positionen, andere als solche der
Positionen 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen der Position
0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwende-
ten tierischen Vormaterialien des
Kapitels 2 Ursprungswaren sein
müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktio-
nen, von Fischen oder Meeressäu-
getieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
- Fette und Öle sowie deren Frak- Herstellen aus allen Vormaterialien,
tionen, von Fischen und Meeres- einschließlich anderer Vormateria-
säugetieren lien der Position 1504
- andere Herstellen, bei dem, alle verwende-
ten tierischen Erzeugnisse der Kapi-
tel 2 und 3 Ursprungswaren sein
müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der
Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle so-
wie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien,
einschließlich anderer Vormateria-
lien der Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten tierischen Vormaterialien des
Kapitels 2 Ursprungswaren sein
müssen
ex 1507 bis fette, pflanzliche Öle sowie deren
1515 Fraktionen, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
- feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Waren der
jene von Jojobaöl Positionen 1507 bis 1515
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwende-
- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, ten pflanzlichen Vormaterialien Ur-
Myrtenwachs und Japanwachs sprungswaren sein müssen
- zu technischen oder industriel-
len Zwecken, ausgenommen
zum Herstellen von Lebensmit-
teln
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwende-
Öle sowie deren Fraktionen, wie- ten tierischen und pflanzlichen Vor-
derverestert, auch raffiniert, jedoch materialien Ursprungswaren sein
nicht weiterverarbeitet müssen
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen Herstellen, bei dem alle verwende-
der pflanzlichen Öle der Positionen ten pflanzlichen Vormaterialien be-
1507 bis 1515 reits Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art Herstellen aus Vormaterialien jeder
künstlicher Wachse Position, einschließlich aus Fettsäu-
ren der Position 1519
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
aus Fleisch, Schlachtnebenerzeug-
nissen oder Blut; Lebensmittelzube-
reitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1885
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
und Blut, anders zubereitet oder
haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fi- Herstellen aus Tieren des Kapitels 1;
schen, Krebstieren, Weichtieren und alle verwendeten Fische, Krebstiere,
anderen wirbellosen Wassertieren Weichtiere und anderen wirbellosen
Wassertiere müssen jedoch Ur-
sprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem der Fisch oder
macht; Kaviar und Kaviarersatz, aus die Fischeier Ursprungswaren sein
Fischeiern gewonnen müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere Herstellen, bei dem alle verwende-
wirbellose Wassertiere, zubereitet ten Krebstiere, Weichtiere und ande-
oder haltbar gemacht ren wirbellosen Wassertiere Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert aller
misch reine Saccharose, fest, aro- verwendeten Vormaterialien des Ka-
matisiert oder gefärbt pitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
1702 Andere Zucker, einschließlich che-
misch reine Lactose, Maltose, Glu-
cose und Fructose, fest; Zuckersi-
rupe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; lnvertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig ver-
mischt; Zucker und Melassen, ka-
ramelisiert:
- chemisch reine Maltose und Fruc- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tose Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 1702
- andere Zucker, fest, aromatisiert Herstellen, bei dem der Wert aller
oder gefärbt verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien Ursprungswaren
sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Raffination von Zucker, aromatisiert verwendeten Vormaterialien des Ka-
oder gefärbt pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus Vormaterialien, die in
(einschließlich weiße Schokolade) eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind, vor-
ausgesetzt, daß der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1806 Schokolade und andere kakaohal- Herstellen aus Vormaterialien, die in
tige Lebensmittelzubereitungen eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind, vor-
ausgesetzt, daß der Wert aller ande-
ren verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS•Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei·
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an Ka-
kaopulver von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch in-
begriffen; Lebensmittelzubereitun-
gen aus Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopul-
ver oder mit einem Gehalt an Kakao-
pulver von weniger als 10 GHT, an-
derweit weder genannt noch inbe-
griffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapi-
tels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind, vor-
ausgesetzt, daß der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder ge- Herstellen, bei dem jedes Getreide
füllt (mit Fleisch oder anderen Stof- (ausgenommen Hartweizen), das
fen) oder in anderer Weise zuberei- gesamte Fleisch, alle Schlachtne-
tet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nu- benerzeugnisse, alle Fische, alle
deln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Krebstiere oder alle Weichtiere Ur-
Cannelloni; Couscous, auch zube- sprungswaren sein müssen
reitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Position, ausgenommen aus Kartof-
Graupen, Perlen, Krümeln und der- felstärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder Getrei-
deerzeugnissen hergestellt (z. B.
Corn Flakes); Getreidekörner, aus-
genommen Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und
seine Folgeprodukte (ausgenom-
men Mais der Art „Zea indurata"
und Hartweizen sowie ihre Fol-
geprodukte) vollständig erzeugt
sind
und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
- mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 1806 einzurei·
hen sind, vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten Materialien
des Kapitels 17 30 '(..,. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Ho- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stien, leere Oblatenkapseln der für Position, ausgenommen aus Vorma-
Arzneiwaren verwendeten Art, Sie- terialien des Kapitels 11
geloblaten, getrocknete Teigblätter
aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1887
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2001 Gemüse, Früchte und andere ge- Herstellen, bei dem alle verwende-
nießbare Pflanzenteile, mit Essig zu- ten Früchte oder Gemüse Ur-
bereitet oder haltbar gemacht sprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet Herstellen, bei dem alle verwende-
oder haltbar gemacht ten Tomaten Ursprungswaren sein
müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube- Herstellen, bei dem alle verwende-
reitet oder haltbar gemacht ten Pilze oder Trüffeln Ursprungswa-
ren sein müssen
2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zube- Herstellen, bei dem alle verwende-
2005 reitet oder haltbar gemacht, auch ten Gemüse Ursprungswaren sein
gefroren müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar ge- verwendeten Vormaterialien des Ka-
macht (durchtränkt und abgetropft, pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
glasiert oder kandiert) ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marme- Herstellen, bei dem der Wert aller
laden, Fruchtmuse und Fruchtpa- verwendeten Vormaterialien des Ka-
sten durch Kochen hergestellt, auch pitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
mit Zusatz von Zucker und anderen ses der Ware nicht überschreitet
Süßmitteln
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zu-
bereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Alkohol, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
- Früchte, in anderer Weise als in Herstellen, bei dem alle verwende-
Wasser oder Dampf gegart, ohne ten Früchte Ursprungswaren sein
Zusatz von Zucker; gefroren müssen
- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Herstellen unter Verwendung von
Zucker oder Alkohol Schalenfrüchten und Ölsaaten mit
Ursprungseigenschaft der Positio-
nen 0801, 0802 und 1202 bis 1207,
deren Wert 60 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind, vorausgesetzt,
daß der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft des Kapitels 17 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trau- Herstellen, bei dem alle verwende-
benmost), nicht gegoren, ohne Zu- ten Vormaterialien in eine andere
satz von Alkohol, auch mit Zusatz Position als die hergestellte Ware
von Zucker oder anderen Süßmit- einzureihen sind, vorausgesetzt,
teln daß der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Usprungseigen-
schaft des Kapitels 17 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Herstellen, bei dem alle verwende-
Auszüge, Essenzen und Konzentra- ten Zichorienwurzeln Ursprungswa-
te hieraus ren sein müssen
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen, bei dem alle verwende-
von Würzsoßen und zubereitete ten Vormaterialien in eine andere
Würzsoßen; zusammengesetzte Position als die hergestellte Ware
Würzmittel einzureihen sind. Senfmehl oder
Senf (einschließlich zubereitetes
Senfmehl) dürfen jedoch verwendet
werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Herstellen aus Senfmehl
Senfmehl)
ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Suppen und Brühen sowie Position, ausgenommen aus zube-
Zubereitungen dafür reiteten oder haltbar gemachten
Gemüsen der Positionen 2002 bis
2005
- Zusammengesetzte homogeni- Die Regel für die Position, zu der
sierte Lebensmittelzubereitungen das Erzeugnis in loser Schüttung ge-
hören würde, findet Anwendung
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder ge- Herstellen, bei dem der Wert aller
färbt verwendete11. Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
2201 Wasser, einschließlich natürliches Herstellen, bei dem das verwendete
oder künstliches Mineralwasser und Wasser Ursprungsware sein muß
kohlensäurehaltiges Wasser, ohne
Zusatz von Zucker, anderen Süßmit-
teln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwas- Herstellen, bei dem alle verwende-
ser und kohlensäurehaltiges Was- ten Vormaterialien in eine andere
ser, mit Zusatz von Zucker, anderen Position als die hergestellte Ware
Süßmitteln oder Aromastoffen, und einzureihen sind. Jedoch darf der
andere nichtalkoholhaltige Geträn- Wert aller verwendeten Vormateria-
ke, ausgenommen Frucht- und Ge- lien des Kapitels 17 30 v. H. des
müsesäfte der Position 2009 Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten und die
verwendeten Fruchtsäfte (ausge-
nommen Ananas-, Limonen-, Limet-
ten- und Pampelmusensäfte) müs-
sen Ursprungswaren sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein- Herstellen aus anderem Trauben-
schließlich mit Alkohol angereicher- most
ter Wein und Traubenmost mit Zu-
satz von Alkohol
2205 Folgende Waren, Weintrauben ent- Herstellen unter Verwendung von
ex 2207, haltend: Vormaterialien jeder Position außer
ex 2208 und Wermutwein und andere Weine aus Weintrauben oder ihrer Folgepro-
ex 2209 frischen Weintrauben, mit Pflanzen dukte
oder anderen Stoffen aromatisiert;
Ethylalkohol und Branntwein, auch
vergällt; Branntwein, Likör und ande-
re Spirituosen; zusammengesetzte
alkoholhaltige Zubereitungen der
zum Herstellen von Getränken ver-
wendeten Art; Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von Herstellen unter Verwendung von
weniger als 50% vol Branntwein auf der Grundlage von
Getreide, dessen Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1889
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
( 1) (2) (3) oder (4)
ex 2303 Rückstände von der Maisstärkege- Herstellen, bei dem der gesamte
winnung (ausgenommen eingedick- verwendete Mais Ursprungsware
tes Maisquellwasser) mit einem auf sein muß
den Trockenstoff bezogenen Pro-
teingehalt von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem alle verwende-
stände aus der Gewinnung von Oli- ten Oliven Ursprungswaren sein
venöl mit einem Gehalt an Olivenöl müssen
von mehr als 3 GHT
2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem das gesamte
verwendeten Art verwendete Getreide, Zucker oder
Melassen, Fleisch oder Milch Ur-
sprungswaren sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens 70
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak GHT des verwendeten unverarbeite-
oder Tabakersatzstoffen ten Tabaks oder der verwendeten
Tabaksabfälle der Position 2401 Ur-
sprungswaren sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70
GHT des verwendeten unverarbeite-
ten Tabaks oder der verwendeten
Tabaksabfälle der Position 2401 Ur-
sprungswaren sein müssen
ex Kapitel 25 Salz, Schwefel, Steine und Erden; Herstellen, bei dem alle verwende-
Gips, Kalk und Zement, ausgenom- ten Vormaterialien in eine andere
men Waren der Positionen ex 2504, Position als die hergestellte Ware
ex 2515, ex 2516, ex 2518, ex 2519, einzureihen sind
ex 2520, ex 2524, ex 2525 und ex
2530, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit Anreicherung des Kohlenstoffge-
angereichertem Kohlenstoffgehalt, halts, Reinigen und Mahlen von kri-
gereinigt, gemahlen stallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf an- Zerteilen von Marmor, auch bereits
dere Weise lediglich zerteilt, in Blök- zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
ken oder quadratischen oder rech- als 25 cm, durch Sägen oder auf
teckigen Platten mit einer Dicke von andere Weise
25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch Sä- zerteilten, mit einer Dicke von mehr
gen oder auf andere Weise lediglich als 25 cm, durch Sägen oder auf
zerteilt, in Blöcken oder quadrati- andere Weise
schen oder rechteckigen Platten mit
einer Dicke von 25 cm oder weni-
ger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Do-
lomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien, die in
(Magnesit), gebrochen in luftdicht eine andere Position als die herge-
verschlossenen Behältnissen; Ma- stellte Ware einzureihen sind; je-
gnesiumoxid, auch rein, ausgenom- doch kann natürliches Magnesium-
men Magnesia und geschmolzene carbonat (Magnesium) verwendet
totgebrannte (gesinterte) Magnesia werden
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemah- Brennen oder Mahlen von Farber-
len den
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle Herstellen, bei dem alle verwende-
und Erzeugnisse ihrer Destillation; ten Vormaterialien in eine andere
bituminöse Stoffe; Mineralwachse, Position als die hergestellte Ware
ausgenommen Waren der Positio- einzureihen sind
nen ex 2707 und 2709 bis 2715, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Be- Andere Verfahren, bei denen alle
standteile gegenüber den nichtaro- Vormaterialien in eine andere Posi-
matischen Bestandteilen gewichts- tion als die hergestellte Ware einzu-
mäßig überwiegen und die ähnlich reihen· sind 1)
sind den Mineralölen und anderen Jedoch können Vormaterialien der
Erzeugnissen der Destillation des gleichen Position verwendet wer-
Hochtemperatur-Steinkohlenteers, den, wenn ihr Wert 50 v. H. des
bei deren Destillation bis 250 °C Ab-Werk-Preises der hergestellten
mindestens 65 RHT übergehen (ein- Ware nicht überschreitet
schließlich der Benzin-Benzol-Ge-
mische ), zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoffe
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 bis Erdöl und Öl aus bituminösen Mine- Raffination und/oder ein oder mehr-
2712 ralien, ausgenommen rohe Öle; Zu- ere begünstigte(s) Verfahren 1 )
bereitungen mit einem Gehalt an
Andere Verfahren, bei denen alle
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine-
Vormaterialien in eine andere Posi-
ralien von 70 GHT oder mehr, in
tion als die hergestellte Ware einzu-
denen diese Öle den Charakter der
reihen sind. Jedoch können Vorma-
Waren bestimmen, anderweit weder
terialien der gleichen Position ver-
genannt noch inbegriffen
wendet werden, wenn ihr Wert 50 v.
Erdgas und andere gasförmige Koh- H. des Ab-Werk-Preises der herge-
lenwasserstoffe stellten Ware nicht überschreitet
Vaseline; Paraffin, mikro-kristallines
Erdölwachs, paraffinische Rückstän-
de (nslack wax"), Ozokerit, Montan-
wachs, Torfwachs, andere Mineral-
wachse und ähnliche durch Synthe-
se oder andere Verfahren gewonne-
ne Erzeugnisse, auch gefärbt
2713 bis Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder meh-
2715 andere Rückstände aus Erdöl oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Öl aus bituminösen Mineralien
Andere Verfahren, bei denen alle
Naturbitumen und Naturasphalt; bi- Vormaterialien in eine andere Posi-
tuminöse oder ölhaltige Schiefer und tion als die hergestellte Ware einzu-
Sande; Asphaltite und Asphaltge- reihen sind. Jedoch können Vorma-
stein terialien der gleichen Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
Bituminöse Mischungen auf der
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der
Grundlage von Naturasphalt oder
hergestellten Ware nicht überschrei-
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl,
tet
Mineralteer oder Mineralteerpech
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1891
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen aus Vormaterialien, die in
nisse; anorganische oder organi- eine andere Position als die herge-
sche Verbindungen von Edelmetal- stellte Ware einzureihen sind; je-
len, Seltenerdmetallen, radioaktiven doch können Vormaterialien dersel-
Elementen oder Isotopen; ausge- ben Position verwendet werden,
nommen Waren der Positionen ex wenn ihr Wert 20 v. H des Ab-Werk-
2805, ex 2811, ex 2833 und ex Preises der hergestellten Ware nicht
2840, für die die folgenden Regeln überschreitet
festgelegt sind
ex 2805 ,,Mischmetall" Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung, bei dem
der Wert aller verwendeten Vorma-
terialien 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialen 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat-
pentahydrat
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnis- Herstellen aus Vormaterialien, die in
se; ausgenommen die Waren der eine andere Position als die herge-
Positionen ex 2901, ex 2902, ex stellte Ware einzureihen sind; je-
2905, 2915, 2932, 2933 und 2934, doch können Vormaterialien dersel-
für die die folgenden Regeln festge- ben Position verwendet werden,
legt sind wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder meh-
Verwendung als Kraft- oder Heiz- rere begünstigte(s) Verfahren 1 )
stoffe Andere Verfahren, bei denen alle
Vormaterialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzu-
reihen sind. Jedoch können Vorma-
terialien der gleichen Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert.
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder mehr-
men Azulene), Benzol, Toluol, Xylo- ere begünstigte(s) Verfahren 1)
le zur Verwendung als Kraft- oder Andere Verfahren, bei denen alle
Heizstoffe Vormaterialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Waren ein-
zureihen sind. Jedoch können Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder
ser Position oder von Ethanol oder Position, einschließlich aus anderen
Glycerin Vormaterialien der Position 2905; je-
doch können Metallalkoholate dieser
Position verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position; jedoch darf der Wert aller
Halogenide, Peroxide und Peroxy- Vormaterialien der Position 2915
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 2916 insgesamt 20 v. H. des
oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten
2932 Heterocyclische Verbindungen, nur
mit Stickstoff als Heteroatom(e):
- Innere Ether und deren Halogen-, Herstellen aus Vormaterialieri jeder
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position; jedoch darf der Wert aller
Vormaterialien der Position 2909
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
ten
- Cyclische Acetate und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Halbacetate und deren Halogen-, Position
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder
mit Stickstoff als Heteroatom(e); Position; jedoch darf der Wert aller
Nucleinsäuren und ihre Salze Vormaterialien der Position 2932
oder 2933 insgesamt 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindun- Herstellen aus Vormaterialien, die in
gen eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien dersel-
ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; aus- Herstellen aus Vormaterialien, die in
genommen Waren der Positionen eine andere Position als die herge-
3002, 3003 und 3004, für die die stellte Ware einzureihen sind; je-
folgenden Regeln festgelegt sind doch können Vormaterialien dersel-
ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3002 Memfhliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwecken
zubereitet; Antisera und andere
Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kul-
turen von Mikroorganismen (ausge-
nommen Hefen) und ähnliche Er-
zeugnisse:
- Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich anderer Vor-
peutischen oder prophylaktischen materialien der Position 3002; je-
Zwecken gemischt worden sind, doch können Vormaterialien dieser
oder ungemischte Waren zu die- Beschreibung verwendet werden,
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
machungen für den Einzelver- Werk-Preises der hergestellten
kauf Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1893
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002; je-
doch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schen oder prophylaktischen Position, einschließlich anderer Vor-
Zwecken zubereitet materialien der Position 3002; je-
doch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin und Serum- Position, einschließlich anderer Vor-
globine materialien der Position 3002; je-
doch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobuline Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002; je-
doch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002; je-
doch können Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3303 und Arzneiwaren (ausgenommen Waren Herstellen, bei dem
3004 der Positionen 3002, 3005 oder - der Wert aller verwendeten Vor-
3006) materialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Vormateria-
lien der Position 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Waren
nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen Waren Herstellen aus Vormaterialien, die in
der Position ex 3105, für die die fol- eine andere Position als die herge-
gende Regel festgelegt ist stellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Vormaterialien dersel-
ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3105 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen, bei dem
gemittel, zwei oder drei der düngen- - der Wert aller verwendeten Vor-
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und materialien 50 v. H. des Ab-
Kalium enthaltend; andere Dünge- Werk-Preises der hergestellten
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels Ware nicht überschreitet und
in Tabletten oder ähnlichen Formen
oder in Einzelpackungen, mit einem - alle verwendeten Vormaterialien
Rohgewicht von 10 kg oder weniger, in eine andere Position als die
ausgenommen: hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Vormateria-
- Natriumnitrat lien derselben Position verwendet
- Calciumcyanamid werden, wenn ihr Wert 20 v. H.
- Kaliumsulfat des Ab-Werk-Preises nicht über-
- Kaliummagnesiumsulfat schreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni- Herstellen aus Vormaterialien, die in
ne und ihre Derivate; Farbstoffe, eine andere Position als die herge-
Pigmente und andere Farbmittel; stellte Ware einzureihen sind; je-
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; doch können Vormaterialien dersel-
Tinten; ausgenommen Waren der ben Position verwendet werden,
Positionen ex 3201 und 3205, für die wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
die · folgenden Regeln festgelegt Werk-Preises der hergestellten
sind Ware nicht überschreitet
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Herstellen aus Gerbstoffauszügen
Ester und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen 3203, 3204
auf der Grundlage von Farblak- und 3205; jedoch können Vormate-
ken 2) rialien der Position 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zube- Herstellen aus Vormaterialien, die in
reitete Riech-, Körperpflege- oder eine andere Position als die herge-
Schönheitsmittel, ausgenommen stellte Ware einzureihen sind; je-
Waren der Position 3301, für die die doch können Vormaterialien dersel-
folgende Regel festgelegt ist ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder
gemacht), einschließlich „konkrete" Position, einschließlich aus Vorma-
oder "absolute" Öle; Resinoide; Kon- terialien einer anderen Warengrup-
zentrate etherischer Öle in Fetten, pe 3 ) dieser Position; jedoch können
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder Vormaterialien derselben Waren-
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage gruppe verwendet werden, wenn ihr
oder Mazeration gewonnen; terpen- Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
haltige Nebenerzeugnisse aus ethe- der hergestellten Ware nicht über-
rischen Ölen; destillierte, aromati- schreitet
sche Wässer und wäßrige Lösungen
etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenakti- Herstellen aus Vormaterialien, die in
ve Stoffe, zubereitete Waschmittel„ eine andere Position als die herge-
zubereitete Schmiermittel, künstli- stellte Ware einzureihen sind; je-
che Wachse, zubereitete wachse, doch können Vormaterialien dersel-
Schuhcreme, Scheuerpulver und ben Position verwendet werden,
dergleichen, Kerzen und ähnliche wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Erzeugnisse, Modelliermassen, Werk-Preises der hergestellten
„Dental-Wachs" und Zubereitungen Ware nicht überschreitet
für zahnärztliche Zwecke auf der
Grundlage von Gips; ausgenommen
Waren der Positionen ex 3403 und
3404, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1895
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, die weni- Raffination und/oder ein oder meh-
ger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus rere begünstigte(s) Verfahren 1)
bituminösen Mineralien enthalten Andere Verfahren, bei denen alle
Vormaterialien in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzu-
reihen sind. Jedoch können Vorma-
terialien der gleichen Position ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
3404 Künstliche Wachse und zubereitete
wachse:
- Künstliche Wachse und zuberei- Herstellen aus Vormaterialien, die in
tete Wachse auf der Grundlage eine andere Position als die herge-
von Paraffin, Erdölwachsen oder stellte Ware einzureihen sind. Je-
von Wachsen aus bituminösen doch können Vormaterialien derglei-
Mineralien oder von paraffini- chen Position verwendet werden,
schen Rückständen wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Wa-
ren nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus
- hydrierten Ölen, die den Charak-
ter von wachsen haben, der Posi-
tion 1516
- Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen,
die den Charakter von Wachsen
haben, derPosmon 1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormate-
rialien verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware insgesamt
nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen aus Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen eine andere Position als die herge-
Waren der Positionen 3505 und ex stellte Ware einzureihen sind; je-
3507, für die die folgenden Regeln doch können Vormaterialien dersel-
festgelegt sind · ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (z. B. Quellstärke oder ver-
esterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus sol-
chen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit we- Herstellen, bei dem der Wert aller
der genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechni- Herstellen aus Vormaterialien, die in
sche Artikel; Zündhölzer; Zündme- eine andere Position als die herge-
tallelegierungen; leicht entzündliche stellte Ware einzureihen sind; je-
Stoffe doch können Vormaterialien dersel-
ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen Herstellen aus Vormaterialien, die in
und kinematographischen Zwecken; eine andere Position als die herge-
ausgenommen Waren der Positio- stellte Ware einzureihen sind; je-
nen 3701, 3702 und 3704, für die die doch können Vormaterialien dersel-
folgenden Regeln festgelegt sind ben Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
3701 lichtempfindliche photographische
Platten und Planfilme, nicht belich-
tet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-
men Papier, Pappe oder Spinnstof-
fe); lichtempfindliche photographi-
sche Sofortbild-Planfilme, nicht be-
lichtet, auch in Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen aus Vormaterialien, die
nahmen nicht in die Position 3701 oder 3702
einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr Wert 30
v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 3701 oder 3702
einzureihen sind; jedoch können
Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr Wert 20
v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
3702 lichtempfindliche photographische Herstellen aus Vormaterialien, die
Filme in Rollen, nicht belichtet, aus nicht in die Position 3701 oder 3702
Stoffen aller Art (ausgenommen einzureihen sind
Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche photographische
Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Herstellen aus Vormaterialien, die
Papiere, Pappen und Spinnstoffe, nicht in die Positionen 3701 bis 3704
belichtet, jedoch nicht entwickelt einzureihen sind
ex Kapitel 38 ve·rschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen aus Vormaterialien, die in
mischen Industrie; ausgenommen eine andere Position als die herge-
Waren der Positionen ex 3801, ex stellte Ware einzureihen sind; je-
3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, doch können Vormaterialien dersel-
3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 ben Position verwendet werden,
und 3823, für die die folgenden Re- wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
geln festgelegt sind Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
I
3801 Künstlicher Graphit; kolloider Gra-
phit-\.md halbkolloider Graphit; Zube-
reitungen auf der Grundlage von
Graphit oder anderen Kohlenstoffen,
in Form von Pasten, Blöcken, Plat-
ten oder anderen Halbfertigerzeug-
nissen
- Kolloider Graphit in Suspensionen Herstellen, bei dem der Wert aller
und halbkolloider Graphit; kohlen- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
stoffhaltige Pasten für Elektroden des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- Graphit in Form von Pasten, be- Herstellen, bei dem der Wert der
stehend aus einer Mischung von verwendeten Vormaterialien der Po-
mehr als 30 GHT von Graphit mit sition 3403 20 v. H. des Ab-Werk-
Mineralölen Preises der hergestellten Ware nicht
übersch.reitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1897
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind. Jedoch können
Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder
Raffinieren von rohem Sulfatterpen-
tinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlecht- Destillieren von Holzteer
hin genannt
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
und Pflanzenwuchsregulatoren, Des- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
infektionsmittel und ähnliche Er- ten Ware nicht überschreitet
zeugnisse, in Formen oder Aufma-
chungen für den Einzelverkauf oder
als Zubereitungen oderWaren (z. 8.
Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmit- Herstellen, bei dem der Wert aller
tel, Beschleuniger zum Färben oder verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Fixieren von Farbstoffen und andere des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Erzeugnisse und Zubereitungen ten Ware nicht überschreitet
(z. B. zubereitete Schlichtemittel und
Zubereitungen zum Beizen), von der
in der Textilindustrie, Papierindu-
strie, Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegrif-
fen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flußmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder Lö- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten von Metallen; Pasten und Pulver ten Ware nicht überschreitet
zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zuberei-
tungen von der als Überzugs- oder
Füllmasse für Schweißelektroden
oder Schweißstäbe verwendeten
Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives für Mi-
neralöle (einschließlich Kraftstoffe)
oder für andere, zu denselben Zwek-
ken wie Mineralöle verwendete
Flüssigkeiten:
- zubereitete Additive für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert der
öle, Erdöle oder Öle aus bituminö- verwendeten Vormaterialien der Po-
sen Mineralien enthaltend sition 3811 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3812 Zubereitete Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert aller
schleuniger; zusammengesetzte verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Weichmacher für Kautschuk oder des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Kunststoffe, anderweit weder ge- ten Ware nicht überschreitet
nannt noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere zu-
sammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk und Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
und Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
3814 zusammengesetzte organische Lö- Herstellen, bei dem der Wert aller
sungs- und Verdünnungsmittel, an- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
derweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
griffen; Zubereitungen zum Entfer- ten Ware nicht überschreitet
nen von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des Ab-Werk-Preises der hergestell- •
Formen; chemische Verbindungen ten Ware nicht überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Brem- Herstellen,, bei dem der Wert aller
sen und andere zubereitete Flüssig- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
keiten für hydraulische Kraftüber- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
tragung, kein Erdöl oder Öl aus bitu- ten Ware nicht überschreitet
minösen Mineralien enthaltend oder
mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien von we-
niger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Entei- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
sen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
3822 zusammengesetzte Diagnostik- Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Laborreagenzien, ausgenom- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
men der Waren der Position 3002 des Ab-Werk-Preises der hergestell-
oder 3006 ten Ware nicht überschreitet
3823 Zubereitete Bindemittel für Gießerei-
formen oder -kerne; chemische Er-
zeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwand-
ter Industrien (einschließlich Mi-
schungen von Naturprodukten), an-
derweit weder genannt noch inbe-
griffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Indu-
strien, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
- folgende Waren dieser Position: Herstellen, bei dem alle verwende-
- zubereitete Bindemittel für Gie- ten Vormaterialien in eine andere
ßereiformen oder Gießereikerne Position als die hergestellte Ware
auf der Grundlage von natürli- einzureihen sind. Jedoch können
chen Harzprodukten Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
- Naphtensäuren, ihre wasserun- 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
löslichen Salze und Ester der hergestellten Ware nicht überschrei-
Naphtensäuren tet
- Sorbit, ausgenommen Sorbit der
Position 2905
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1899
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der Ätha-
nolamine; thiopenhaltige Sulfo-
säuren von Öl aus bituminösen
Mineralien und ihre Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen
(Getter) zum Vervollständigen
des Hochvakuums in elektri-
schen Lampen und Röhren
- nicht ausgebrauchte Gasreini-
gungsmassen
- Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze; Ester
der Sulfonaphtensäuren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit ver-
schiedenen Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage
von Gelatine, auch auf Unter-
lagen aus Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 3901 bis Kunststoffe in Primärformen, Abfäl-
3915 le, Schnitzel und Bruch, aus Kunst-
stoffen; ausgenommen Waren der
Position 3907, für die die folgende.
Regel festgelegt ist:
- Additionshomopoly- Herstellen, bei dem
merisationserzeugnisse - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 39 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet4)
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 V. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet 4 )
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten Herstellen aus Vormaterialien, die in
und Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly- eine andere Position als die herge-
meren stellte Ware einzureihen sind. Je-
doch können Vormaterialien dersel-
ben Position verwendet werden
wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet 4)
ex 3916 bis Halb- und Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917, ex
3920 und ex 3921, für die die folgen-
den Regeln festgelegt sind:
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- Flacherzeugnisse, weiter bearbei- Herstellen, bei dem der Wert der
tet als nur mit Oberflächenbear- verwendeten Vormaterialien des Ka-
beitung oder anders als nur qua- pitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-
dratisch oder rechteckig zuge- Preises der hergestellten Ware nicht
schnitten; andere Erzeugnisse, überschreitet
weiter bearbeitet als nur mit Ober-
flächenbearbeitung
- andere: Herstellen, bei dem
- aus Additionshomopolymerisa- - der Wert aller verwendeten Vor-
tionserzeugnissen materialen 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vorma-
terialen des Kapitels 39 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschrei-
tet•)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der
verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet•)
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
ex 3917 - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- der Wert der Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die herge-
stellte Ware einzureihen sind,
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3920 Folien und Filme aus lonomeren Herstellen aus einem Salz eines
thermoplastischen Kunststoffs, der
ein Mischpolymer aus Ethylen und
Metacrylsäure teilweise neutralisiert
durch metallische Ionen, hauptsäch-
lich Zink und Natrium, ist
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metalli- Herstellen aus hochtransparenten
siert Polyesterfolien mit einer Dicke von
weniger als 23 Mikron 5 )
3922 bis Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
3926 verwendeten Vormaterialen 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, aus- Herstellen, bei dem alle verwende-
genommen Waren der Positionen ten Vormaterialien in eine andere
4001, 4005, 4012 und ex 4017," für Position als die hergestellte Ware
die die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind
sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Auf einanderschichten von Platten
für Sohlenkrepp aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Herstellen, bei dem der Wert aller
Masterbatches), nicht vulkanisiert, in verwendeten Vormaterialien, ausge-
Primärformen oder in Platten, Blät- nommen Naturkautschuk, 50 v. H.
tern oder Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1901
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runder-
neuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, auswech-
selbare Überreifen und Feigenbän-
der, aus Kautschuk:
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten Rei-
kammerreifen, runderneuert, aus fen
Kautschuk
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus sol-
chen der Position 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle verwende-
Pelzfelle) und Leder, ausgenommen ten Vormaterialien in eine andere
Waren der Positionen ex 4102, 4104 Position als die hergestellte Ware
bis 4107 und 4109, für die die fol- einzureihen sind
genden Regeln festgelegt sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
4104 bis Leder, enthaart, ausgenommen Le- Nachgerben von vorgegerbtem Le-
4107 der der Position 4108 oder 4109 der
oder
Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folienkaschierte Lack- Herstellen aus Leder der Positionen
leder; metallisierte Leder 4104 bis 4107, wenn sein Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen, bei dem alle verwende-
artikel, Handtaschen und ähnliche ten Vormaterialien in eine andere
Behältnisse; Waren aus Därmen Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle verwende-
Waren daraus ausgenommen der ten Vormaterialien in eine andere
Positionen ex 4302 und 4303, für die Position als die hergestellte Ware
die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind
sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt
- in Platten, Kreuzen oder ähnli- Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
chen Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten
oder zugerichteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammenge-
setzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht zusammenge-
und andere Waren, aus Pelzfellen setzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, Herstellen, bei dem alle verwende-
ausgenommen Waren der Position ten Vormaterialien in eine andere
ex 4403, ex 4407, ex 4408, 4409, ex Position als die hergestellte Ware
4410 bis ex 4413, ex 4415, ex 4416, einzureihen sind
4418 und ex 4421, für die die folgen-
den Regeln festgelegt sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch entrin-
zugerichtet det oder vom Splint befreit
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-
oder gesäumt, gemessert oder ge- ken
schält, mit einer Dicke von mehr als
6 mm, gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperr- zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
holz (auch) zusammengefügt, mit ei- oder Keilverzinken
ner Dicke von 6 mm oder weniger;
anderes Holz, in der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder geschält,
mit einer Dicke von 6 mm oder we-
niger, gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Frie-
se für Parkett, nicht zusammenge-
setzt), entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert (ge-
kehlt, genutet, gefedert, gefalzt, ab-
geschrägt, gefriest, gerundet oder in
ähnlicher Weise bearbeitet), auch
gehobelt, geschliffen oder keilver-
zinkt:
- geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
- gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 4410 bis Gefräste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die
meln und ähnliche Verpackungsmit- erforderlichen Maße zugeschnitte-
tel, aus Holz nen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Faßstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
4418 Bautischler- und Zimmermanns-
arbeiten, einschließlich Verbundplat-
ten mit Hohlraum-Mittellagen,
Parkettafeln, Schindeln ("shingles"
und „shakes") aus Holz:
- Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen aus Vormaterialien, die in
arbeiten, aus Holz eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind; je-
doch können Verbundplatten mit
Hohlraummittellagen und Schindeln
("shingels" und "shakes") verwendet
werden
- Gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen Herstellen, bei dem alle ·verwende-
Waren der Position 4503, für die im ten Vormaterialien in eine andere
folgenden eine Regel festgelegt ist Position als die hergestellte einzurei-
hen sind
----- . -----------·-----. -- --- · · · - - - - ----------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1903
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen Herstellen, bei dem alle verwende-
cellulosehaltigen Faserstoffen; Ab- ten Vormaterialien in eine andere
fälle und Ausschuß von Papier oder Position als die hergestellte Ware
Pappe einzureihen sind
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Pa- Herstellen, bei dem alle verwende-
pierhalbstoff, Papier oder Pappe, ten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen Waren der Positio- Position als die hergestellte Ware
nen ex 4811, 4816, 4817, ex 4818, einzureihen sind
ex 4819, ex 4820 und ex 4823, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien für die
schreibepapier und anderes Ver- Papierherstellung des Kapitels 47
vielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Position
4809), vollständige Dauerschablo-
nen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Herstellen, bei dem
Postkarten (ohne Bilder) und Brief- - alle verwendeten Vormaterialien
karten, aus Papier .oder Pappe; in eine andere Position als die
Zusammenstellungen solcher hergestellte Ware einzureihen
Schreibwaren, in Schachteln, Ta- sind und
schen und ähnlichen Behältnissen,
aus Papier oder Pappe - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungsmit- - alle verwendeten Vormaterialien
tel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte in eine andere Position als die
oder Vliesen aus Zellstoffasem hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormate_rialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien für die
watte und Vliese aus Zellstoffasem, Papierherstellung des Kapitels 47
zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle verwende-
andere Erzeugnisse des graphi- ten Vormaterialien in eine andere
schen Gewerbes; hand- oder ma- Position als die hergestellte Ware
schinengeschriebene Schriftstücke einzureihen sind
und Pläne; ausgenommen Waren
der Positionen 4909 und 491 O, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkar- Herstellen aus Vormaterialien, die
ten; Glückwunschkarten und be- nicht in die Position 4909 oder 4911
druckte Karten mit Glückwünschen einzureihen sind
oder persönlichen Mi\teilungen,
auch illustriert, auch mit Umschlä-
gen oder Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreißka-
lendern:
- Dauerkalender oder Kalender, de- Herstellen, bei dem
ren auswechselbarer Block auf ei- - alle verwendeten Vormaterialien
ner Unterlage angebracht ist, die in eine andere Position als die
nicht aus Papier oder Pappe be- hergestellte Ware einzureihen
steht sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen Waren der Herstellen, bei dem alle verwende-
Positionen ex 5003, 5004 bis ex ten · Vormaterialien in eine andere
5006 und 5007, für die die folgenden Position als die hergestellte Ware
Regeln festgelegt sind einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von Abfäl-
nicht abhaspelbare Kokons, Garn- len von Seide
abfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne Herstellen aus 1 )
ex 5006 oder Bouretteseidengarne - Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet
' - anderen natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 6)
- andere Herstellen aus 6 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1905
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
( 1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle verwende-
Garne und Gewebe aus Roßhaar, ten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen Waren . der Positio- Position als die hergestellte Wafe
nen 5106 bis 5110 und 5111 bis einzureihen sind
5113, für die im folgenden Regeln
festgelegt sind
5106 bis Garne aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus 6 )
5110 ben Tierhaaren oder Roßhaar - Rohseide, Abfällen von Seide, ge-
krempelt oder gekämmt oder an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche Fasern, weder
gekrempelt noch gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- chemische Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5111 bis Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
5113 ben Tierhaaren oder Roßhaar
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
- andere Herstellen aus 6 )
- Kokosgarnen
-- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier oder Bedrucken mit minde-
stens zwei Vor- oder Nachbe-
handlungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht .über-
schreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen Waren Herstellen, bei dem alle verwende-
der Positionen 5204 bis 5207 und ten Vormaterialien in eine andere
5208 bis 5212, für die die folgenden Position als die hergestellte Ware
Regeln festgelegt sind einzureihen sind
5204 bis Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 6)
5207 Baumwolle - Grege oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- natürlichen Spinnfasem, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbei-
tet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
4
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32,_ ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5208 bis Gewebe aus Baumwolle
5212 - in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus eint achen Garnen 6 )
- andere Herstellen aus 6 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, .
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Pa- Herstellen, bei dem alle verwende-
piergarne und Gewebe aus Papier- ten Vormaterialien in eine andere
garnen, ausgenommen Waren der Position als die hergestellte Ware
Positionen 5306 bis 5308 und 5309 einzureihen sind
bis 5311, für die die folgenden Re-
geln festgelegt sind
5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 6 )
5308 Spinnstoffen; Papiergarne - Grege oder Abfällen von Seide, ge-
krempelt oder gekämmt oder an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen
5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 6)
- andere Herstellen aus 6)
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1907
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus 6 )
5406 synthetischen oder künstlichen Fila- - Grege oder Abfällen von Seide, ge-
menten krempelt oder gekämmt oder an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus syntheti-
5408 schen oder künstlichen Filamenten
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus eintachen Garnen 6 )
- andere Herstellen aus 6 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-
5507 fasern terialien oder aus Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus syntheti- Herstellen aus 6 )
5511 schen oder künstlichen Spinnfasern - Grege oder Abfällen von Seide, ge-
krempelt oder gekämmt oder an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
- natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
551~ bis Gewebe aus synthetischen oder
5516 künstlichen Spinnfasern:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 6)
- andere Herstellen aus 6 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spe- Herstellen aus 6 )
zialgarne; Bindfäden, Seile, Taue - Kokosgamen
und Seilerwaren; ausgenommen
Waren der Positionen 5602, 5604, - natürlichen Fasern
5605 und 5606, für die die folgenden - chemischen Vormaterialien oder
Regeln festgelegt sind Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
b~i denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- Spinnfasern aus Kasein oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen; Spinnstoffgarne, Streifen und
dergleichen der Position 5404 oder
5405, mit Kautschuk oder Kunststoff
getränkt, bestrichen, überzogen
oder umhüllt:
- Kautschukfäden und -kordeln, mit Herstellen aus Kautschukfäden und
einem Überzug aus Spinnstoffen -kordeln, nicht mit einem Überzug
aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1909
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 6)
auch umsponnen, bestehend aus - natürlichen Fasern
Garnen und Spinnstoffen, Streifen
- synthetischen oder künstlichen
oder dergleichen der Position 5404
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder 5405, in Verbindung mit Metall
oder gekämmt oder nicht anders
in Form von Fäden, Streifen oder
für die Spinnerei bearbeitet
Pulver oder mit Metall überzogen
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 6 )
dergleichen der Position 5404 oder - natürlichen Fasern
5405 (ausgenommen Waren der Po-
- synthetischen oder künstlichen
sition 5605 und umsponnene Garne
Spinnfasern, nicht gekrempelt
aus Roßhaar); Chenillegarne; ,,Ma-
oder gekämmt oder nicht anders
schengarne"
für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbe-
läge, aus Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus Polypropylen der
Position 5402, Spinnfasern aus
Polypropylen der Position 5503
oder 5506 oder
- Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus 6)
- natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus 6)
- Kokosgarnen
- Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen; Tapisse-
rien; Posamentierwaren; Stickerei-
en; ausgenommen Waren der Posi-
tionen 5805 und 581 0, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 6 )
, - andere Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen, bei dem alle verwende-
Flandrische Gobelins, Aubusson, ten Vormaterialien in eine andere
Beauvais und ähnliche), und Tapis- Position als die hergestellte Ware
serien als Nadelarbeit (z. B. Petit einzüreihen sind
Point-, Kreuzstich), auch konfektio-
niert
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen, bei dem
oder als Motive - alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind, und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehalti- Herstellen aus Garnen
gen Stoffen bestrichen, von der zum
Einbinden von Büchern, zum Her-
stellen von Futteralen, Kartdnagen
oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
deten Art; Pausleinwand; präparierte
Maileinwand; Bougram und ähnliche
steife Gewebe, von der für die Hut-
macherei verwendeten Art
5902 Reif encordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen Po-
lyamiden, Polyestern oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vorma-
terialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit La-
gen aus Kunststoff versehen, ande-
re als solche der Position 5902
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen 6 )
Fußbodenbeläge, aus einer Spinn-
stoffunterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1911
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstof-
fen:
- mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
- andere Herstellen aus 6 )
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Rei-
nigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vorma-
schem Filamentgarn, mit einem terialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
- ·andere Herst~llen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte Ge-
webe für Theaterdekorationen, Ate-
lierhintergründe oder dergleichen
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; Glühstrümpfe
und schlauchförmige .Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt
- Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sirid
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus
5911 Spinnstoffen:
- Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von
als aus Filz, der Position 5911 Geweben oder Lumpen der Position
6310
- andere Herstellen aus 6 }
- Kokosgarnen
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht -kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszube-
hör, aus Gewirken oder Gestricken:
- die durch Zusammennähen oder Herstellen aus Garnen 1 )
sonstiges Zusammenfügen von
zwei oder mehr zugeschnittenen
oder abgepaßten gewirkten oder
gestrickten Teilen hergestellt wur-
den
- andere Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 6 ) 7 )
hör, nicht gewirkt oder gestrickt; aus-
genommen Waren der Positionen
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209,
ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und
6217, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen~)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; ,,anderes oder
ex 6206 und konfektioniertes Bekleidungszube- Herstellen aus nicht bestickten Ge-
ex 6209 hör", bestickt weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet7)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen 1 )
ex 6216 ben, mit einer Folie aus aluminisier- oder
tem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Gewe-
be 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1913
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6213 und Taschentücher und Ziertaschen-
6214 tücher, Schals, Umschlagtücher,
Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
tücher, Schleier und ähnliche
Waren:
- bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 6 }7)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Ge-
weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 6)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 6 ) 7 )
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Bekleidung
oder von Bekleidungszubehör, aus-
genommen solche der Position 6212:
- bestickt Herstellen aus Garnen 6 )
oder
Herstellen aus nicht bestickten Ge-
weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 6) ~
- Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen 6 )
weben, mit einer Folie aus alumi- oder
nisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Gewe-
be 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 6)
- Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, be, dem
schetten, zugeschnitten - alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus Garnen 6 )
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen, bei dem alle verwende-
waren; Warenzusammenstellungen; ten Vormaterialien in eine andere
Altwaren und Lumpen, ausgenom- Position als die hergestellte Ware
men Waren der Positionen 6301 bis einzureihen sind
6304, 6305, 6306, ex 6307 und
6308, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
6301 bis Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen
6304 usw.; andere Waren zur Innenaus-
stattung:
- aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 7 )
- natürlichen Fasern oder
- . chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere: Herstellen aus rohen, einfachen
- bestickt Garnen 6 ) 7 )
oder
Herstellen aus nicht bestickten Ge-
weben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 6 ) 7 )
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 6 )
zwecken - natürlichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge,
für Surfbretter und für Landfahrzeu-
ge, Markisen, Zelte und Camping-
ausrüstungen:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus 6 )
- natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 6 )
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich Schnittmuster zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzusammen-
Geweben und Garn, auch mit Zu- stellung muß die Regel erfüllen, die
behör, für die Herstellung von Tep- anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
pichen, Tapisserien, bestickten der Warenzusammenstellung ent-
Tischdecken oder Servietten oder halten wäre; jedoch können Waren
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- ohne Ursprungseigenschaft mitver-
machungen für den Einzelverkauf wendet werden, wenn ihr Wert
15 v. H. des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht über-
schreitet
6401 bis Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder
6405 Position, ausgenommen aus Zu-
sammensetzungen von Oberteilen,
die mit einer Brandsohle oder ande-
ren Sohlenteilen verbunden sind,
der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen, bei dem alle verwende-
oberteile, auch an Sohlen befestigt, ten Vormaterialien in eine andere
nicht jedoch an Laufsohlen); Einle- Position als die hergestellte Ware
gesohlen, Fersenstücke und ähnli- einzureihen sind
che her~usnehmbare Waren; Ga-
maschen und ähnliche Waren sowie
Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen, bei dem alle verwende-
ausgenommen der Positionen 6503 ten Vormaterialien in eine andere
und 6505, für die die folgenden Re- Position als die hergestellte Ware
geln festgelegt sind einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1915
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder Spinn-
aus Filz, aus Hutstumpen oder Hut- fasern 6)
platten der Position 6501 hergestellt,
~uch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder Spinn-
. gewirkt oder gestrickt oder aus Stük- fasern 6)
ken (ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen Spinn-
stofferzeugnissen hergestellt, auch
ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen
aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Herstellen, bei dem alle verwende-
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, ten Vormaterialien in eine andere
Reitpeitschen und Teile davon, aus- Position als die hergestellte Ware
genommen der Position 6601, für einzureihen sind
die im folgenden eine Regel festge-
legt ist
6601 Regenschirme und Sonnenschirme v-ierstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, Gar- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
tenschirme und ähnliche Waren) des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen, bei dem alle verwende-
und Waren aus Federn oder Dau- ten Vormaterialien in eine andere
nen; künstliche Blumen; Waren aus Position als die hergestellte Ware
Menschenhaaren einzureihen sind
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen, bei dem alle verwende-
Asbest, Glimmer oder ähnlichen ten Vormaterialien in eine andere
Stoffen, ausgenommen der Positio- Position als die hergestellte Ware
nen ex 6803, ex 6812 und ex 6814, einzureihen sind
für die die folgenden Regeln festge-
legt sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schie-
Preßschiefer fer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mi- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schungen auf der Grundlage von As- Position
best oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter Herstellen aus bearbeitetem Glim-
oder rekonstituierter Glimmer, auf mer (einschließlich agglomeriertem
Unterlagen aus Papier, Pappe oder oder rekonstituiertem Glimmer)
aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen Herstellen, bei dem alle verwende-
der Positionen 7006, 7007, 7008, ten Vormaterialien in eine andere
7009, 7010, 7013 und ex 7019, für Position als die hergestellte Ware
die die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind
sind
7006 Glas und Glaswaren, ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der
der Positionen 7003, 7004 oder Position 7001
7005, gebogen, mit bearbeiteten
Kanten, graviert, gelocht, emailliert
oder anders bearbeitet, jedoch we-
der gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Si- Herstellen aus Vormaterialien der
cherheitsglas und Mehrschichten- Position 7001
Sicherheitsglas (Verbundglas)
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1-) (2) (3) oder (4)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der
einschließlich Rückspiegel Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbfla- Herstellen aus Vormaterialien, die in
schen, Flakons, Krüge, Töpfe, eine andere Position als die herge-
Röhrchen, Ampullen und andere Be- stellte Ware einzureihen sind,
hältnisse aus Glas, zu Transport- oder
oder Verpackungszwecken; Kon- Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
servengläser; Stopfen, Deckel und Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
andere Verschlüsse aus Glas der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen aus Vormaterialien, die in
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, eine andere Position als die herge-
im Büro, zur Innenausstattung oder stellte Ware einzureihen sind,
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- oder
men Waren der Position 701 0 oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
7018) Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzie-
ren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn
ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus:
men Garne) - ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
und Garnen, geschnittenem Tex-
tilglas oder
- Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwende-
Edelsteine oder Schmucksteine, ten Vormaterialien in eine andere
Edelmetalle, Edelmetallplattierun- Position als die hergestellte Ware
gen und Waren daraus; Phantasie- einzureihen sind
schmuck; Münzen, ausgenommen
der Positionen ex 7102, ex 7103, ex
7104, 7106, ex 7107, 7108, ex 7109,
7110, ex 7111, 7116 und 7117, für
die die folgenden Regeln festgelegt
sind
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (na- Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 und türliche, synthetische oder rekonsti- Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7104 tuierte), bearbeitet
7106, Edelmetalle:
7108 und - in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
7110 nicht in die Position 7106, 7108 oder
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytische, thermische oder
chemische Trennung von Edelme-
tallen der Position 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Posi-
tion 7106, 7108 oder 711 0 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1917
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen plat-
ex 7109 und als Halbzeug tierten Metallen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Schmucksteinen, synthetischen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
oder rekonstitutierten Steinen ten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht versilbert, vergoldet
oder platiniert, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen der Herstellen, bei dem alle verwende-
Positionen 7207, 7208 bis 7216, ten Vormaterialien in eine andere
7217, ex 7218, 7219 bis 7222, 7223, Position als die hergestellte Ware
ex 7224, 7225 bis 7227, 7228 und einzureihen sind
7229, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtle- Herstellen aus Vormaterialien der
giertem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder7205
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
7216 draht, Stabstahl und Profile aus oder anderen Rohformen der Posi-
Eisen oder nicht legiertem Stahl tion 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Halbzeug der Posi-
Stahl tion 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
7219 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und Pro- oder anderen Rohformen der Posi-
7222 file aus nichtrostendem Stahl tion 7218
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Posi-
tion 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)
7225 bis nisse, Walzdraht aus anderem le- oder anderen Rohformen der Posi-
7227 giertem Stahl tion 7224
7228 Stabstahl und Profile aus anderem Herstellen aus ,Rohblöcken (Ingots)
legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe oder anderen Rohformen der Posi-
aus legiertem oder nichtlegiertem tion 7206, 7218 oder 7224
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus ande-
rem legiertem Stahl der Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausge- Herstellen, bei dem alle verwende-
nommen der Positionen ex 7301, ten Vormaterialien in eine andere
7302, 7304, 7305, 7306, ex 7307, Position als die hergestellte Ware
7308 und ex 7315, für die die folgen- einzureihen sind
den Regeln festgelegt sind
ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leit- Position 7206
schienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungen-
verbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Wei-
chen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen besonders
hergerichtetes Material
7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
und 7306 (ausgenommen Gußeisen) oder Position 7206, 7207, 7218 oder
Stahl 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-
stücke und Rohrverbindungsstücke deschneiden, Entgraten und Sand-
aus nichtrostendem Stahl (ISO Nr. strahlen von Schmiederohlingen,
X5 CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-
Teilen bestehend Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen aus Vormaterialien, die in
teile (z. B. Brücken und Brücken- eine andere Position als die herge-
elemente, Schleusentore, Türme, stellte Ware einzureihen sind; je-
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerü- doch dürfen durch Schweißen her-
ste, Dächer, Dachstühle, Tore, Tü- gestellte Profile der Position 7301
ren, Fenster und deren Rahmen und nicht verwendet werden
Verkleidungen, Tor- und Türschwel-
len, Tür- und Fensterläden, Gelän-
der), aus Eisen oder Stahl, ausge-
nommen vorgefertigte Gebäude der
Position 9406; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre und derglei-
chen, aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 7315 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen Waren der Positionen - alle verwendeten Vormaterialien
7401, 7402, 7403, 7404 und 7405, in eine andere Position als die
für die die folgenden Regeln festge- hergestellte Ware einzureihen
legt sind sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll- Herstellen, bei dem alle verwende-
tes Kupfer) ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferano- Herstellen, bei dem alle verwende-
den zum elektrolytischen Raffinie- ten Vormaterialien in eine andere
ren Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1919
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegie-
rungen, in Rohform:
- raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
- Kupferlegierungen Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in
Rohform, oder aus Abfällen und
Schrott
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen Waren der Positionen 7501 - alle verwendeten Vormaterialien
bis 7503, für die die folgenden Re- in eine andere Position als die
geln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen, bei dem alle verwende-
7503 andere Zwischenerzeugnisse der ten Vormaterialien in eine andere
Nickelmetallurgie; Nickel in Roh- Position als die hergestellte Ware
form; Abfälle und Schrott, aus Nik- einzureihen sind
kel
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen Waren der Positionen - alle verwendeten Vormaterialien
7601, 7602 und ex 7616, für die die in eine andere Position als die
folgenden Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind
~ der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermisch~ oder
elektrolytische Behandlung von
nichtlegiertem Aluminium oder Ab-
fällen und Schrott von Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei qem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellten Waren
einzureihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen, bei dem
genommen Gewebe, Gitter und Ge- - alle verwendeten Vormaterialien
flechte, aus Aluminiumdraht, und in eine andere Position als die
Streckbleche aus Aluminium hergestellte Ware einzureihen
sind; jedoch können Gewebe, Git-
ter und Geflechte aus Aluminium-
draht oder Streckbleche aus Alu-
minium verwendet werden und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men Waren der Positionen 7801 und - alle verwendeten Vormaterialien
7802, für die die folgenden Regeln in eine andere Position als die
festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7801 Blei in Rohforrn:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
- anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge- -
stellte Ware einzureihen sind; je-
doch dürfen Abfälle und Schrott der
Position 7802 nicht verwendet wer-
den
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men Waren der Positionen 7901 und - alle verwendeten Vormaterialien
7902, für die die folgenden Regeln in eine andere Position als die
festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform: Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
. stellte Ware einzureihen sind; je-
doch dürfen Abfälle und Schrott der
Position 7902 nicht verwendet wer-
den
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men Waren der Positionen 8001, - alle verwendeten Vormaterialien
8002 und 8007, für die die folgenden in eine andere Position als die
Regeln festgelegt sind hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind; je-
doch dürfen Abfälle und Schrott der
Position 8002 nicht verwendet wer-
den
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; ande- Herstellen, bei dem alle verwende-
8007 re Waren aus Zinn ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1921
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
- andere unedle Metalle, bearbei- Herstellen, bei dem der Wert aller
tet; Waren daraus verwendeten Vormaterialien dersel-
ben Position wie die hergestellte
Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen, bei dem alle verwende-
Eßbestecke, aus unedlen Metallen; ten Yormaterialien in eine andere
Teile davon, aus unedlen Metallen, Position als die hergestellte Ware
ausgenommen Waren der Positio- einzureihen sind
nen 8206, 8207, 8208, ex 8211,
8214 und 8215, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
8206 Zusammenstellungen von Werkzeu- Herstellen aus Vormaterialien, die
gen aus zwei oder mehr der Positio- nicht in die Positionen 8202 bis 8205
nen 8202 bis 8205, in Aufmachun- einzureihen sind; jedoch kann die
gen für den Einzelverkauf Warenzusammenstellung auch Wa-
ren der Positionen 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder - alle verwendeten Vormaterialien
nicht-mechanischen Handwe·rkzeu- in eine andere Position als die
gen oder in Werkzeugmaschinen hergestellte Ware einzureihen
(z. B. zum Tiefziehen, Gesenk- sind und
schmieden, Stanzen, Lochen, Ge-
- der Wert aller verwendeten Vor-
winedeschneiden, .Gewindebohren,
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen,
Preises der hergestellten Ware
Drehen, Schrauben), einschließlich
nicht überschreitet
Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen
zum Ziehen oder Strangpressen von
Metallen, und Erd-, Gesteins- oder
Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Ma- Herstellen, bei d~m
schinen oder mechanische Geräte - alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, Herstellen aus Vormaterialien, die in
auch gezahnt (einschlie~lich Klapp- eine andere Position als die herge-
messer für den Gartenbau), ausge- stellte Ware einzureihen sind; je-
nommen Messer der Position 8208 doch können Klingen und Griffe aus
unedlen Metallen verwendet wer-
den
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien, die in
schneide- und Scherapparate, Spalt- eine andere Position als die herge-
messer, Hackmesser, Wiegemesser stellte Ware einzureihen sind; je-
für Metzger oder für den Küchenge- doch können Griffe aus unedlen Me-
brauch und Papiermesser); Instru- tallen verwendet werden
mente und Zusammenstellungen,
für die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen aus Vormaterialien, die in
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- eine andere Position als die herge-
messer, Buttermesser, Zuckerzan- stellte Ware einzureihen sind; je-
gen und ähnliche Waren doch können Griffe aus unedlen Me-
tallen verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle verwende-
Metallen, ausgenommen Waren der ten Vormaterialien in eine andere
Position ex 8306, für die im folgen- Position als die hergestellte Ware
den eine Regel festgelegt ist einzureihen sind
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien, die in
stände, aus unedlen Metallen eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind; je-
doch können andere Vormaterialien
der Position 8306 verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Teile davon; ausgenommen Waren in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
der Positionen ex 8401, 8402, 8403, hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
ex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412, sind und überschreitet
ex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex
8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex - der Wert aller verwendeten Vor-
8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis Preises der hergestellten Ware
8472, 8480, 8482, 8484 und 8485, nicht überschreitet
für die die folgenden Regeln festge-
legt sind
ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreakto- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert
ren ten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die hergestellte Ware lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind 8) ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
die sowohl heißes Wasser als auch in eine andere Position als die lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-
Niederdruckdampf erzeugen kön- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
nen; Kessel zum Erzeugen. von sind und überschreitet
überhitztem Wasser
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 men solche der Position 8402; Hilfs- eine andere Position einzureihen aller verwendeten Vormateria-
apparate für Zentralheizungskessel sind als die Position 8403 oder 8404 lien 40 V. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dieselmotoren) des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1923
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tion 8407 oder 8408 bestimmt des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
pellertriebwerke und andere Gastur- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
binen in eine andere Position als die lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
nen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren, für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Vorrichtungen zur Änderung der des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Temperatur und des Feuchtigkeits- ten Ware nicht überschreitet
gehalts der Luft, einschließlich sol-
cher, bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Tierkühltruhen und andere Ein- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
richtungen, Maschinen, Apparate in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
elektrischer oder anderer Ausrü- sind und überschreitet
stung; Wärmepumpen, ausgenom-
men Klimageräte der Position 8415 - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Pappindustrie materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
für diese Maschinen Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Waagen mit einer Empfindlichkeit in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
von 50 mg oder feiner; Gewichte für hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
Waagen aller Art sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 zum Heben, Beladen, Entladen oder - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Fördern materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8431 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schärf-
wagen (Scraper), Bagger, Schärf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenverdich-
ter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8431 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1925
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung v,rleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
nieren, Verdichten oder Bohren des materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Bodens oder zum Abbauen von Er- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
zen oder anderen Mineralien; Ram- nicht überschreitet und überschreitet
men und Pfahlzieher; Schneeräu-
mer - Vormaterialien, die in die Position
8431 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen be- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
stimmt des Ab-Werk-Preises der hergestell-
8439 Maschinen und Apparate zum Her-
ten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-
stellen von Halbstoff aus cellulose- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
haltigen Faserstoffen oder zum Her- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
stellen oder Fertigstellen von Papier Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
oder Pappe nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von Pa- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
pierhalbstoff, Papier oder Pappe, materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
einschließlich Schneidemaschinen Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
aller Art nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller
8447 Positionen 8444 bis 8447 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8445 des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Po~1tion 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
- Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder weni- - der Wert aller verwendeten Vor-
ger oder mit Motor 17kg oder we- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
niger wiegt Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- der Wert aller Vormaterialien oh-
ne Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet werden,
den Wert der verwendeten Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfa-
denzuführung, der Steuer-Greifer
mit Antriebsmechanismus und die
Organe für den Zick-Zack-Stich
Ursprungswaren sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Positionen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenma- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schinen, automatische Datenverar- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
beitungs-maschinen, Vervielfälti- ten Ware nicht überschreitet
gungsmaschinen, Büroheftmaschi-
nen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
für Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
men für Metalle (andere als solche des Ab-Werk-Preises der hergestell-
zum Gießen von Ingots, Masseln ten Ware nicht überschreitet
oder dergleichen), Hartmetalle,
Glas, mineralische Stoffe, Kaut-
schuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstelungen von Dich- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tungen verschiedener stofflicher des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons ten Ware nicht überschreitet
oder ähnlichen Umschließungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Geräten, in Kapitel 84 ander- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
weit weder genannt noch inbegrif- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
fen, ausgenommen Teile mit elektri- ten Ware nicht überschreitet
scher Isolierung, elektrischen An-
schlußstücken, Wicklungen, Kontak-
ten oder anderen charakteristischen
Merkmalen elektrotechnischer Wa-
ren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1927
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, b~i dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektronische - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Waren, Teile davon; Tonaufnahme- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
oder Tonwiedergabegeräte, Bild- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
und Tonaufzeichnungs- und -wie- sind und überschreitet
dergabegeräte, für das Fernsehen,
Teile und Zubehör für diese Geräte; - der Wert aller verwendeten Vor-
ausgenommen Waren der Positio- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
nen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis Preises der hergestellten Ware
8529, 8535 bis 8537, ex 8541, 8542, nicht überschreitet
8544 bis 8548, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind
8501 Elektromotoren und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Generatoren, ausgenommen Strom- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
erzeugungsaggregate materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8503 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8501 oder 8503 einzureihen sind,
insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in Ge- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
häusen; elektrische Tonfrequenz- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 V. H. des Ab·Werk-Prei-
verstärker; elektrische Tonverstär- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
kereinrichtungen nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musik-
automaten, Kassetten-Tonbandab-
spielgeräte und andere Tonwieder-
gabegeräte, ohne eingebaute Ton-
aufnahmevorrichtung:
- elektrische Grammophone Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
Jien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Tonaufnahmegeräte, auch mit ein- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verw.endeten Vormateria-
gebauter Tonwiedergabevorrich- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
tung Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
l
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet unq überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Herstellen, bei dem der Wert aller
Positionen 8519 bis 8521 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnah- Herstellen, bei dem der Wert aller
me vorgerichtete Aufzeichnungs- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
träger, ohne Aufzeichnung, ausge- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
nommen Waren des Kapitels 37 ten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche Auf-
zeichnungsträger, mit Aufzeichnung,
einschließlich der zur Schallplatten-
herstellung dienenden Matrizen und
Galvanos, ausgenommen Waren
des Kapitels 37
- Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8523 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil lt Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1929
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegraphieverkehr, den - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Rundfunk oder das Fernsehen, auch materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
mit eingebautem Empfangsgerät, Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
Tonaufnahmegerät oder ·Tonwie- nicht überschreitet und über$chreitet
dergabegerät; Fernsehkameras
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8526 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
navigationsgeräte und Funkfern- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
steuergeräte materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegraphiever- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
kehr oder den Rundfunk, auch in materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
einem gemeinsamen Gehäuse mit Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
einem Tonaufnahme- oder Tonwie- nicht überschreitet und überschreitet
dergabegerät oder einer Uhr kombi-
niert - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte (ein-
schließlich Videomonitore und Vi-
deoprojektoren), auch in einem ge-
meinsamen Gehäuse mit einem
Rundfunkempfangsgerät oder ei-
nem Ton- oder Bildaufzeichnungs-
oder -wiedergabegerät kombiniert:
- Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe mit - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
eingebautem Videotuner materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Positio-
nen 8525 bis 8528 bestimmt:
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
- erkennbar. ausschließlich für Vi- Herstellen, bei dem der Wert aller
deogeräte zur Bild- und Tonauf- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
zeichnung oder -Wiedergabe be- des Wertes der Ware nicht über-
stimmt schreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
binden von elektrischen Stromkrei- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
sen Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8538 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke (einschließlich Steuer- - der Wert a!ler verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
schränke für numerische Steuerun- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
gen) und andere Träger mit mehre- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
ren Geräten der Position 8535 oder nicht überschreitet und überschreitet
8536 oder auch Instrumenten oder
Geräten des Kapitels 90 ausgerü- - Vormaterialien, die in die Position
stet, zum elektrischen Schalten oder 8538 einzureihen sind, innerhalb
Steuern oder für die Stromvertei- der obenstehenden Begrenzung
lung, ausgenommen Vermittlungs- nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
einrichtungen der Position 8517 des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
men noch nicht in Mikroplättchen in eine andere Position als die lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-
zerschnittene Scheiben (Wafers) hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8542 Elektfonische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen und zusammengesetzte elektro- - der wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
nische Mikroschaltungen (Mikro- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
bausteine) Preises der hergestellten Ware . ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
8541 oder 8542 einzureihen sind,
insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1931
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1} (2} (3} oder (4}
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte} Drähte, Ka- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
bel (einschließlich Koaxialkabel} und des Ab-Werk-Preises der hergestell-
andere isolierte elektrische Leiter, ten Ware nicht überschreitet
auch mit Anschlußstücken; Kabel
aus optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter ent-
haltend oder mit Anschlußstücken
versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und Ele- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mentekohlen und andere Waren für des Ab-Werk-Preises der hergestell-
elektrotechnische Zwecke aus ·Gra- ten Ware nicht überschreitet
phit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
oder nur mit in die Masse eingepreß- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
ten einfachen Metallteilen zum Befe- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
stigen (z. B. mit eingepreßten Hül- ten Ware nicht überschreitet
sen mit Innengewinde), für elektri-
sche Maschinen, Apparate, Geräte
oder Installationen, ausgenommen
Isolatoren der Position 8546; Isolier-
rohre und Verbindungsstücke dazu,
aus unedlen Metallen, mit Inneniso-
lierung
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Ap- Herstellen, bei dem der Wert aller
paraten oder Geräten, in Kapitel 85 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
anderweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
griffen ten Ware nicht überschreitet
8601 bis Lokomotiven, schienengebundene Herstellen, bei dem der Wert aller
8607 Wagen und Teile davon verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechani- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sche (auch elektromechanische} - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Signal-, Sicherungs-, Überwa- in eine andere Position als die lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-
chungs- oder Steuergeräte für hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
Schienenwege oder dergleichen, sind und überschreitet
Straßen, Binnenwasserstraßen,
Parkplätze oder Parkhäuser, Hafen- - der Wert aller verwendeten Vor-
anlagen oder Flughäfen; Teile da- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
von Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8609 Warenbehälter (Container), ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher für Flüssigkeiten verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
oder Gase, speziell für eine oder des Ab-Werk-Preises der hergestell-
mehrere Beförderungsarten gebaut ten Ware nicht überschreitet
und ausgestattet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schienengebundene Landfahrzeu- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ge, Teile davon und Zubehör, aus- ten Ware nicht überschreitet
genommen Waren der Positionen
8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und
8716, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zum Kurzstreckentransport von Wa- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
ren verwendeten Art; Zugkraftkar- sind und überschreitet
ren, von der auf Bahnhöfen verwen-
deten Art; Teile davon - der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbstfahrende gepanzerte Kampf- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
davon hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
- mit Hubkolbenverbrennungsmo-
tor mit einem Hubraum von:
- 50 cm 3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die Herstellen, bei dem der Wert
nicht in die Position 8714 einzu- aller verwendeten Vormateria-
reihen sind lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1933
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattelan- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
hänger, für Fahrzeuge aller Art; - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
andere nicht selbstfahrende Fahr- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zeuge; Teile davon hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon, ausgenommen der Po- ten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
sitionen ex 8804 und 8805, für die Position als die hergestellte Ware lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die folgenden Regeln festgelegt einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
sind überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 8804 lien 40 V. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeu- Herstellen, bei dem alle verwende- Herstellen, bei dem der Wert
ge; Abbremsvorrichtungen für ten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Schiffsdecks und ähnliche Landehil- Position als die hergestellte Ware lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
fen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte einzureihen sind ses der hergestellten Ware nicht
zur Flugausbildung; Teile davon überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmen- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
de Vorrichtungen eine andere Position als die herge- aller verwendeten Vormateria-
stellte Ware einzureihen sind. Je- lien 40 V. H. des Ab-Werk-Prei-
doch dürfen Rümpfe der Position ses der hergestellten Ware nicht
8906 nicht verwendet werden überschreitet
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinema- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tographische Instrumente, Apparate - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzi- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
sionsinstrumente; medizinische und hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
chirurgische Instrumente, Apparate sind und überschreitet
und Geräte; Teile und Zubehör die-
ser Waren; ausgenommen Waren - der Wert aller verwendeten Vor-
der Positionen 9001, 9002, 9004, ex materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, Preises der hergestellten Ware
9015 bis 9020 und 9024 bis 9033, nicht überschreitet
für die besondere Regeln angeführt
9001
sind
Optische Fasern und Bündel aus op-
.
Herstellen, bei dem der Wert aller
tischen Fasern; Kabel aus optischen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Fasern, ausgenommen solche der des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Position 8544; polarisierende Stoffe ten Ware nicht überschreitet
in Form von Folien oder Platten; Lin-
sen (einschließlich Kontaktlinsen),
Prismen, Spiegel und andere opti-
sche Elemente, aus Stoffen aller Art,
nicht gefaßt (ausgenommen solche
aus optisch nicht bearbeitetem
Glas)
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und ande- Herstellen, bei dem der Wert aller
re optische Elemente, aus Stoffen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
aller Art, für Instrumente, Apparate des Ab-Werk-Preises der hergestell-
und Geräte, gefaßt (ausgenommen ten Ware nicht überschreitet
solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähnli- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
che Waren des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Te- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
leskope und Montierungen hierfür - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9006 Photoapparate, Blitzgeräte und -vor- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
richtungen für photographische - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Zwecke sowie Photoblitzlampen, in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen Entladungslampen hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
der Position 8539; ausgenommen sind und überschreitet
Photoblitzlampen mit elektrischer - der Wert aller verwendeten Vor-
Zündung materialien 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
rate, auch mit eingebauten Tonauf- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
nahme- oder Tonwiedergabegerä- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ten hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
solcher für Mikrophotographie, Mi- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
krokinematographie oder Mikropro- in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
jektion hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1935
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9014 · Andere Navigationsinstrumente, -ap- Herstellen, bei dem der Wert aller
parate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für die Geodäsie, Topographie, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Photogrammetrie, Hydrographie, des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Ozeanographie, Hydrologie, Meteo- ten Ware nicht überschreitet
rologie oder Geophysik, ausgenom-
men Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen· mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit Ge- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
wichten des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin- Herstellen, bei dem der Wert aller
strumente und -geräte (z. B. Zei- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
chenmaschinen, Pantographen, des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- ten Ware nicht überschreitet
schieber und Rechenscheiben);
Längenmeßinstrumente und -gerä-
te, für den Handgebrauch (z. B.
Maßstäbe und Maßbänder, Mikro-
meter, Schieblehren und andere
Lehren); in Kapitel 90 anderweit we-
der genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instru-
mente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich Szintigraphen und ande-
re elektromedizinische Apparate und
Geräte sowie Apparate und Geräte
zum Prüfen der Sehschärfe:
- zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Speifontänen materialien der Position 9018 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und -ge- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
räte, Apparate und Geräte für Psy- in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
chotechnik, Apparate und Geräte für hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
Ozontherapie, Sauerstofftherapie sind und überschreitet
oder Aerosoltherapie, Beatmungs-
- der Wert aller verwendeten Vor-
apparate zum Wiederbeleben und
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
andere Apparate und Geräte für At-
Preises der hergestellten Ware
mungstherapie
nicht überschreitet
9020 Andere Atmungsapparate und -ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
räte und Gasmasken, ausgenom- - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
men Schutzmasken ohne mechani- in eine andere Position als die lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
sche Teile und ohne auswechselba- hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
res Filterelement sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Druckfestigkeit, Elastizität oder an- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
derer mechanischer Eigenschaften ten Ware nicht überschreitet
von Materialien (z. B. von Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
9025 Dichternesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwimmen- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
de Instrumente, Thermometer, Py- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
rometer, Barometer, Hygrometer ten Ware nicht überschreitet
und Psychrometer, auch mit Regi-
striervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder an- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
deren veränderlichen Größen von ten Ware nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.
Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand-
oder Gasstandanzeiger, Manome-
ter, Wärmemengenzähler), ausge-
nommen Instrumente, Apparate und
Geräte der Position 9014, 9015,
9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Untersuchungen (z. B. Polarimeter, des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Refraktometer, Spektrometer und ten Ware nicht überschreitet
Untersuchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Viskosi-
tät, Porosität, Dilatation, Oberflä-
chenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
- Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller
Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
meterzähler oder Schrittzähler); Ta- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
chometer und andere Geschwin- ten Ware nicht überschreitet
digkeitsmesser, ausgenommen sol-
che der Position 9015; Stroboskope
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3'2, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1937
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
und Geräte zum Messen oder Prü- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
fen elektrischer Größen; Instrumen- ten Ware nicht überschreitet
te, Apparate und Geräte zum Mes-
sen oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen ionisie-
renden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
fen, in Kapitel 90 anderweit weder des Ab-Werk-Preises der hergestell-
genannt noch inbegriffen; Profilpro- ten Ware nicht überschreitet
jektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 an- Herstellen, bei dem der Wert aller
derweit weder genannt noch inbe- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
griffen) für Maschinen, Apparate, des Ab-Werk-Preises der hergestell-
Geräte, Instrumente oder andere ten Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen Herstellen, - bei dem der Wert aller
Waren der Positionen 9105, 9109 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
bis 9113, für die die folgenden Re- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
geln festgelegt sind ten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und zu- - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
sammengesetzt materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
- der Wert· aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusam- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mengesetzte, vollständige Uhrwerke - der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
(Schablonen), unvollständige, zu- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
sammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
werke nicht überschreitet und überschreitet
- Vormaterialien, die in die Position
9114 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
5
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9111 Gehäuse für Uhren, Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
- alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ren, Teile davon - alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware einzureihen ses der hergestellten Ware nicht
sind und überschreitet
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
- aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert aller
goldet oder versilbert oder aus verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zube- Herstellen, bei dem der Wert aller
hör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle verwende-
Möbel; Bettausstattungen und ähn- ten Vormaterialien in eine andere
liche Waren; Beleuchtungskörper, Position als die hergestellte Ware
anderweit weder genannt noch in- einzureihen sind
begriffen; Reklameleuchten, Leucht-
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen; vorgefertigte
Gebäude, ausgenommen der Posi-
tionen ex 9401, ex 9403, 9405 und
9406, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollgewe- eine andere Position als die herge-
ben mit einem Quadratmetergewicht stellte Ware einzureihen sind, oder
von 300 g oder weniger Herstellen aus gebrauchstertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Position 9401 oder 9403, wenn
- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
- alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren und in
eine andere Position als die Posi-
tion 9401 oder 9403 einzureihen
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1939
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, an- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
derweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
griffen; Reklameleuchten, Leucht- ten Ware nicht überschreitet
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen, mit fest ange-
brachter Lichtquelle, und Teile da-
von, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsar- Herstellen, bei dem alle verwende-
tikel und Sportgeräte; Teile davon ten Vormaterialien in eine andere
und Zubehör, ausgenommen der Position als die hergestellte Ware
Positionen 9503 und ex 9506, für die einzureihen sind
die folgenden Regeln festgelegt sind
9503 Anderes Spielzeug, maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche - alle verwendeten Vormaterialien
Modelle für Spiele und zur Unterhal- in eine andere Position als die
tung, auch mit Antrieb; Puzzles aller hergestellte Ware einzureihen
Art sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9506 Geräte und Ausrüstungen für die all- Herstellen, bei dem alle verwende-
gemeine körperliche Ertüchtigung, ten Vormaterialien in eine andere
Gymnastik, Leicht- und Schwerath- Position als die hergestellte Ware
letik, andere Sportarten (ausgenom- einzureihen sind. Jedoch können
men für Tischtennis) Freiluftspiele, Rohformen zum Herstellen von Golf-
nicht in anderen Positionen dieses schlägern verwendet werden
Kapitels genannt oder inbegriffen;
Schwimm- und Planschbecken
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwende-
men der Positionen ex 9601, ex ten Vormaterialien in eine andere
9602,ex9603,9605,9606,9612,ex Position als die hergestellte Ware
9613 und ex 9614, für die die folgen- einzureihen sind
den Regeln festgelegt sind
ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vorma-
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen terialien derselben Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der hergestell-
zeugen sind), von Hand zu führende ten Ware nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pin-
selköpfe, Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kau-
tschuk oder ähnlichen geschmeidi-
gen Stoffen; ausgenommen Reisig-
besen und dergleichen sowie Bür-
sten und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaa,
9605 Zusammenstellungen für die Reise Jede Ware in der Warenzusammen-
(Necessaires), von Waren zur Kör- stellung muß die Regel erfüllen, die
perpflege, zum Nähen, zum Reini- anzuwenden wäre, wenn sie nicht
gen von Schuhen oder Bekleidung in der Warenzusammenstellung ent-
halten wäre; jedoch können Waren
ohne Ursprungseigenschaft mitver-
wendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H.
des Ab-Werk-Preises der Warenzu-
sammenstellung nicht überschreitet
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge - alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen
sind und
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ähnliche Farbbänder, mit Tinte - alle verwendeten Vormaterialien
oder anders für Abdrucke präpariert, in eine andere Position als die
auch auf Spulen oder in Kassetten; hergestellte Ware einzureihen
Stempelkissen, auch getränkt, auch sind und
mit Schachteln
- der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 9613 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen- Herstellen aus Pfeifenrohformen
köpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle verwende-
stücke und Antiquitäten ten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind
') Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.
') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen
verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
') Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppen von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
') Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger
als 2 v. H. beträgt.
•) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
') Siehe Bemerkung 6.
') Diese Regel gilt bis zum 31 . Dezember 1998.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am.2. September 1998 1941
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen
Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-
ren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen
sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften
des Ausfuhrstaates entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit
Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Die Bescheinigung hat das Format 210 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Marokkos können
sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die
sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese
Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeich-
nung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
1 Amffiluer/Esporteur (Name, vollltindip Amdarift, Staat)
EUR.1 Nr.A 000.000
Vor dem Ausfillleo Bemertun,eo auf der ROcbeite beachten
und
3 Empfiapr (Name, volJlfindige Amdarift, St.aal)
(Anaabe der betreffenden St.aaten, StaateogNppen oder Gebiete)
4 Staat, Staateaanppe oder
--
GtlJiet, als . . . . bzw. denn
Unprupwarea die Warea
' Anpbeo über die Beflb'Clenul& (Au1tüllung freigeatellt)
8 Laulmde Nr.: Zeicbell, NUIDIDern, Aazah1 und Art der Packsticke ') , Warebe,eiclw.... 9 Roltpwidd
(q) oder
aadere
Malle (l, ••
....
llRedt-
(Ausfilllung
freigestellt)
asw.)
11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE ll ERKLÄRUNG DES
Die Richtigkeit der Ertlirung wird bescheinigt. AUsFfJeRERslEXPORTEURS
Ausfuhrpapi« ')
Art/Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. Der Unterzeichner erklirt, dd die vorpnann1eo
vom ................................. . Waren die VoraulNIZUnpn erfiilleo, um diae
Zollbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stempel Betcheinigung zu erlangen.
Auutellender/1 St.aat/Oebiet
(Ort und Da.tum)
(Ort und Datum)
(Untencbrift) (Untenchrift)
') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,Jose geschüttetu anzugeben.
') Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1943
13 ICRSUCIIEN UM NACBPRmJNG, a ibelswlen •: 14 ERGEBNIS DER NACHPRmJNG
Die Nachprilfung bat ergeben, da8 diese Be,cbeinigung ')
D von der auf ihr ange,ebenen Zollbehörde auageatellt worden ist und
dd die darin enthaltenen Angaben richtig 1ind.
Ea wird um Oberprilfuna dieaer Beacheinigung auf ihre Echtheit und D nicht den Erforderniuen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der
Richtigkeit enucbt. darin enthaltenen Angaben entspricht (lie beigefügte Bemerkungen).
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . .....................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
............................... . .......................
(U nterachrift) (Untenchrift)
') Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige
Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragen gestrichen und
gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene
Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der
Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine
Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.
Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen.
Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der
NAmlichkeit möglich ist.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
AN'l1tAG AUF AUSSTELLVNG EINER WARENVERKEIIRSBEBDNIGVNG
1 Aadillrer/Esponear (Name, voUstindip Amcbrift, Staat)
EUR.l Nr.A 000.000
Vor dem Audüllen Bemerkungen auf der Rücbeite beachten
l Alltnlc af Aasste0ana einer Bescheinipng für den Prifenm-
•erkelar zwilchen
3 Emplln,er (Name, volldodige ADlcbrift, Staat) und
(Angabe der betreffenden Slaaten, S1aatengnappeo oder Gebiete)
6 ~ iber cle Belördenaa (Auafilllq freigeatellt)
...
4 Staat, Sluteqnpte Mer
Gtlliet..alsdelsamw• .,_
Unpl'lllll&IWU'ea die w„
sar
·
,,.,
cw.._~
8 Lafencle Nr.: Zeicllen, Nullllera, Amalll UDd Art der Pacatücke m, WumbereideDD1 9
•••
-.> ....
..a.n
i„ ..........
{':r an 1
Male .. -· freia,alelt)
anr.)
') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gege115tände oder ,,lose geschüttet" anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1945
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT fotgende Nachweise VOR 1):
..................... " ....................... : ..................................................................................... .
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der
beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Wsenverkatnbeecheinigungen, Rechnungen, Erkllrungen des Herstell«s usw. Ober die verwendeten oder die in unverlndertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang IV
Erklärung nach Artikel 27
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren,
erklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist 1 ), die Voraaussetzungen
erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit
der Europäischen Gemeinschaft/Marokko 2)
zu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren
Marokkos/der Europäischen Gemeinschaft 2 ) 3 )
sind.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(Nach der Unterschrift ist der Name
des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben.)
1
) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der
Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3) Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat
angegeben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1947
Anhang V
Abdruck des in Artikel 22
Absatz 3 Buchstabe b genannten Stempels
...._30mm__.
1
30mm
(1) 1 EUR.1
(2)
i
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaates oder -gebietes.
(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang VI
Muster der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hergestellt worden sind
und Oe nach Fall)
a) (1) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs „ vollständig hergestellte Ware" entsprechen
oder
b) (1) aus folgenden Waren hergestellt worden sind:
Beschreibung Ursprungsstaat 2) Wert 1)
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Bearbeitung)
in
.................................. , den ............................. .
(Unterschrift)
') Zutreffendes eintragen.
') Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat,
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: .Drittland".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1949
Anhang VII
1 Versender (1) AUSKUNFfSBLATT
für den Erhalt einer
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
Im Rahmen der Vorschriften für den Waren~erkehr
zwischen der
EUROPÄISCHEN
l Empfänger (1)
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFr
und
(in Onatkbuchmbcn)
3 Verarbeiter Cl) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte
6. Einfuhrzollbehörde (2) S. Für amtliche Zwecke
7. Einfuhrpapiere (2)
Muster ......•........................ , Nr .••..•...••..•........••..•...
Serie •.•.....••••.•.•.•.•.•........•....••..•......••.••••...•.........•••...
vom
: : : :
WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSl'AAT
8. Zeichen, Nwnmem, Anzahl 9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10. Menge (3)
und Art der Packstücke
11. Wert (4)
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12. Nwnmer des BZT und Warenbezeichnung 13. Ursprungsstaat (5) 14. Menge (3) 1S. Wert (2)(6)
16. Art der Be- oder Verarbeitung
17. Bemerkungen
18. SICIITVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt: Ich. der Unterzeichner, ................................ .
erklire, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte richtig sind
Dokument: •.......................•....•.•.....................
1 1 1 1
An/Muster .. ... .. ...... ... ....... Nr.•....•............... . ............................................ ,den -•-----1- -1- -1
Zollbehörde ..................•...•......••.....•.............
Den :.-----.:----:---:
Stempel der
Zollbehörde
(Unterschrift)
(Unterschrift)
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
'
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt
Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.
a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde
und die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind ( •)
bl nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen 1• 11 .
............................. , den.............................. . ............................ , den ............................. .
Stempel der Stempel der
Zollbehörde Zollbehörde
•••••••••••••••••••••••••••• ~ ••••••••••• • • • • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten)
( •) Nichtzutreffendes bitte streichen.
HINWEISE ZUR VORDERSEITE
(1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.
(2) Freiwillige Angabe.
(3) kg, hl, m 3 oder andere Maße.
(4) Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet
jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht
üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließungen einen dauernden
selbständigen Gebrauchswert haben.
(5) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen
genannt ist: dieser Staat.
wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: "Drittland"
(6) Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1951
Anhang VIII
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 1 Buchstabe e des Protokolls das Recht Marokkos auf besondere und differenzierte
Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungsländern im übereinkommen zur Durchführung des Arti-
kels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden, unberührt läßt.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 19 und 33 des Protokolls
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 33 Absätze 1 und 2
des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Protokolls
Zur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens
eine Prüfung der Anträge Marokkos auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Protokoll Nr. 5
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-
Begriffsbestimmungen wendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen
über
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
a) ,,Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene und Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien
im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über von Interesse sein können;
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren
Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
Beschränkungen und Kontrollen; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
b) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem lungen gegen das Zollrecht sind;
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-
c) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem recht begehen oder begangen haben;
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht,
ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt
d) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine be- worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
stimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
Artikel 5
Artikel 2
Zustel I u ng/Bekan ntgabe
Geltungsbereich
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen - die Zustellung aller Schriftstücke,
sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Artikel 6
Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer- Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
den, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu
Artikel 3 seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
· Amtshilfe auf Ersuchen mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich
schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög- (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-
lichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs- ben enthalten:
gemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
stellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht
verstoßen oder verstoßen könnten. b) Maßnahme, um die ersucht wird;
(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die lungen richten;
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die be- f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-
sondere Überwachung von geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
Zollrecht begehen oder begangen haben; che gestellt.
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi- ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-
derhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertrags- den; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch
parteien begünstigen sollen; nicht berührt.
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 7
das Zollrecht sind;
Erledigung von Amtshilfeersuchen
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
könnten. so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-
Artikel 4 sem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern
und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen bezie-
Amtshilfe ohne Ersuchen
hungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, wel-
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der che von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres wenn diese nicht selbst tätig werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1953
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen
Vertragspartei. Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im
Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben wer-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags-
den, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogen-
partei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der handels befaßt sind.
ersuchten Behörde oder einer ~ieser nachgeordneten Behörde (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einho- ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
len, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
niedergelegten Zwecken benötigt. Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer
derartigen Verwendung unterrichtet.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen
mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durch- tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
geführten Ermittlungen zugegen sein. Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
Artikel 8 wenden.
Form der Auskunftserteilung Artikel 12
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Sachverständige und Zeugen
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch An- Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
gaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
Form zum gleichen Zweck erstellt werden. Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
Artikel 9 beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-
ren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher
Ausnahmen von der
Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher
Verpflichtung zur Amtshilfe
Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-
(2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersu-
ses Protokolls verweigern, sofern diese
chenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die gel-
a) die Souveränität Marokkos oder eines Mitgliedstaats der tenden Rechtsvorschriften garantiert wird.
Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten
müßte, beeinträchtigen könnte oder Artikel 13
b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Kosten der Amtshilfe
Interessen beeinträchtigen könnte oder
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
c) Vorschriften außerhalb des Zollreohts betrifft oder auf ErstattuRg der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-
würde. wendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmet-
scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
angehören.
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. Artikel 14
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die Durchführung
betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün- (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen
dung unverzüglich mitzuteilen. Zolldienststellen Marokkos einerseits und den zuständigen
Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 10 und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ande-
rerseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung
Datenschutz notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens
erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts- notwendig sind.
behörden geltenden Vorschriften. · (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem
wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleich- Protokoll erlassen.
wertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertrags-
parteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, Artikel 15
das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grund- Ergänzender Charakter des Protokolls
sätze anlehnt.
{1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Artikel 11
schaften und Marokko geschlossenen Abkommen über gegen-
Verwendung der Auskünfte seitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er
(1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezo- untersagt auch nicht. daß eine weitergehende gegenseitige
Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.
genen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls ver-
wendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Ver- (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
tragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Anhang
Grundsätze für den Datenschutz
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet wer- b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzu-
den, müssen mutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestäti-
gen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene
a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung
beschafft und verarbeitet werden; gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständ-
b) zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken gespeichert licher Form mitteilen zu lassen;
werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken c) diese Daten gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu
unvereinbaren Weise verwendet werden; lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den
c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeig-
Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet
net, erforderlich und angemessen sein;
worden sind;
d) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf
sein; Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im
e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.
identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie 5.1 Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2
gespeichert werden, erfordern. und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.
2 Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, 5.2 Eine Ausnahme von den Grundsätzen ,,unter den Nummern 1,
politische Anschauungen-oder religiöse oder andere Über- 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei
zeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesell-
welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dür- schaft unverzichtbare Maßnahme darstellt
fen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale
a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen
Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für
Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des
personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilun-
Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten;
gen.
b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Frei-
3 Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automati- heiten Dritter.
sierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden,
sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte 5.3 Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b, c und d
Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte
Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten
zu treffen. eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu
Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet wer-
4 Jedermann muß berechtigt sein, den, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch
diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beein-
a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten
trächtigt wird.
in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespei-
chert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich 6 Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder
verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den
verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhn- Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorge-
lich aufhält; sehene Maß an Schutz zu gewähren.
Bundesgesetzblatt .,Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1955
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
des Königreichs Belgien, schaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgenden,
dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-
des Königreichs Dänemark, nommen:
der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
der Griechischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens
des Königreichs Spanien,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens
der Französischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens
Irlands,
der Italienischen Republik', Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens
der Republik Österreich, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens
der Portugiesischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens
des Königreichs Schweden,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi- Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Mitglied- Abkommens
staaten" genannt, und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft" Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens
genannt,
Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren
einerseits und
Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme.
die Bevollmächtigten des Königreichs Marokko, nachstehend
,,Marokko" genannt, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
andererseits, schaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben des weiteren
die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Abkommen in Form
die am 26. Februar 1996 in Brüssel zur Unterzeichnung des von Briefwechseln angenommen:
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 12 Absatz 1
staaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmten
(,,Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise
folgende Texte angenommen:
Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 1 des Proto-
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und fol- kolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und
gende Protokolle: Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 06031 0 des Ge-
Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaft- meinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.
lichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in
Die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgende dieser
die Gemeinschaft
Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemein-
Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereier- schaft zur Kenntnis genommen:
zeugnissen mit Ursprung in Marokko in die
Gemeinschaft Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens.
Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaft- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
lichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemein- schaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklä-
schaft nach Marokko rungen Marokkos zur Kenntnis genommen:
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse 1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernener-
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" gie
und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen 2. Erklärung über Investitionen
Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich. 3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos.
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene min-
destens einmal im Jahr stattfinden soll.
2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem
Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Marokkos einge-
führt werden soll.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor
Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Marokko die landwirtschaft-
liche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft ge-
trennt ausweist.
Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem
Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.
Sollte Marokko die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen
der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der
Gemeinschaft um 25 v. H.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Textilwaren und Bekleidung der Zeitplan
für den Abbau der Referenzpreise und die Senkung der Zölle nach Artikel 12 Absatz 1
vor Unterzeichnung des Abkommens in einem Briefwechsel festgelegt wird.
2. Es wird davon ausgegangen, daß für die Waren, für welche die Zölle nach Artikel 12
Absatz 2 abgebaut werden, in Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft techni-
sche Kontrollen eingeführt werden. Marokko verpflichtet sich, diese technischen Kon-
trollen vor dem 31. Dezember 1999 einzurichten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens
Es wird davon ausgegangen, daß die Konvertibilität der laufenden Zahlungen im Einklang
mit Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds ausgelegt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff „geistiges, gewerbliches und
kommerzielles Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt:
Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte
Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen,
gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter
Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wett-
bewerb im Sinne des Artikels 1Oa der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit
als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-
how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammen-
arbeit technische Hilfe auf dem Gebiet der Schutzklauseln und des Antidumpings vorgese-
hen wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen
Wirtschaft Marokkos an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der euro-
päischen Wirtschaft anzupassen.
Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Marokko von ihr bei der Durchführung eines För-
derprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und
Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung
des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens
Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Marokko Bedeu-
tung bei.
Sie kommen überein, den Zugang Marokkos zu den Investitionsförderinstrumenten der
Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1957
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens
Die Vertragsi:arteien kommen überein, die in Artikel 51 vorgesehenen Maßnahmen der
Zusammenarbeit unverzüglich einzuleiten und ihnen Vorrang einzuräumen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im
Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort
rechtmäßig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saison-
arbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer
der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitglied-
staaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mit-
gliedstaates gewährt werden kann.
2. Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Arti-
kel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Auf-
enthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verwei-
gerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der
einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen
Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens
Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff „Familienangehörige" im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung
zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens
Sollte Marokko während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zah-
lungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Marokko und die Gemeinschaft
Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten
geeignet sind, um Marokko bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.
Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds
statt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der prak-
tischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 90 genannten „besonders dringen-
den Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Ver-
tragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
- die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens,
- der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des
Abkommens.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 90 genannten „geeigneten
Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine
Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 90 eine Maßnahme, so
kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens
In dem Abkommen ist den Vorteilen Rechnung getragen worden, die sich für Marokko aus
den Regelungen ergeben, die Frankreich aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Waren aus bestimmten
Ursprungs- und Herkunftsländern gewährt, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
eine Sonderregelung gilt. Diese Sonderregelung ist daher als mit Inkrafttreten des Abkom-
mens aufgehoben anzusehen.
Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren
Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem spezifi-
schen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 gelten-
den Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme
Die Vertragsparteien kommen überein, bilateral geeignete Bestimmungen und Maßnahmen
für die Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen zu erlassen, die ihren Heimatstaat verlas-
sen haben. Zu diesem Zweck gelten im Fall der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als
Staatsangehörige die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Sinne der gemeinschafts-
rechtlichen Definition.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens
1. Sollte Marokko Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, so ist
die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit
diesen Ländern zu prüfen.
2. Die Gemeinschaft erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Cannes
vom Juni 1995, in denen hervorgehoben wird, welch wichtige Rolle ein schrittweiser
Übergang zu einer Ursprungskumulierung zwischen allen Vertragsparteien zu Bedin-
gungen, die den von der Gemeinschaft gegenüber den MOEL angestrebten Bedingun-
gen vergleichbar sind, für die Erreichung des Ziels spielt, einen Freihandelsraum
Europa-Mittelmeer zu errichten.
Zu diesem Zweck sagt die Gemeinschaft zu, daß Marokko eine Angleichung der
Bestimmungen über die Ursprungsregeln an die auf den MOEL-Regeln beruhenden
Regeln der anderen Abkommen mit Mittelmeerländern vorgeschlagen werden wird,
sobald diese Regeln für ein Mittelmeerland anwendbar werden.
Erklärungen Marokkos
1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie
Marokko als Unterzeichnerstaat des Atomwaffensperrvertrags wünscht, künftig mit der
Gemeinschaft eine Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie zu entwickeln.
2. Erklärung über Investitionen
Marokko wünscht, daß im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen
geprüft wird, ob ein Garantiefonds für europäische Investitionen eingerichtet werden
kann.
3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos
Die marokkanische Seite beantragt, daß die Interessen Marokkos bei den Zugeständ-
nissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im
Rahmen künftiger Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft eingeräumt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1959
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft
und dem Königreich Marokko
zu Artikel 12 Absatz 1
über den Abbau der von Marokko
bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren
und Bekleidung angewandten Referenzpreise
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ... ,
gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der dies-
bezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbescha-
det der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:
1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten
Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gel-
ten, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus
der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.
Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom
Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im
ersten Jahr, d. h. 25 v. H.
Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Ein-
richtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit
technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43
genannten Bereichen entwickeln wird. ·
2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ur-
sprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:
- Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der
Waren beseitigt, für die sie gelten;
- ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die
Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;
- zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei
Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;
- drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.
Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
B. Schreiben des Königreichs Marokko
Herr ... ,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
,,Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der dies-
bezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbescha-
det der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:
1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten
Textilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gel-
ten, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus
der erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.
Die zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom
Assoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im
ersten Jahr, d. h. 25 v. H.
Bei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Ein-
richtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit
technischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der- Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43
genannten Bereichen ertwickeln wird.
2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ur-
sprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:
- Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der
Waren beseitigt, für die sie gelten;
- ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die ·
Hälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;
- zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei
Viertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;
- drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.
Diese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Beseitigung vorgenommen w~rden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen
würden."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdru<;k meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1961
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft
und dem Königreich Marokko
zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1
über die Einfuhr frischer geschnittener
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs
in die Gemeinschaft
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ... ,
die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die
Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knos-
pen, geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.
Hinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich
Marokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten:
- das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemein-
schaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen ent~prechen;
- das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der einge-
führten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt;
- das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermit-
telt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern
gehören, verzeichnet werden;
- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden
Mengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marok-
kanischen Preise;
- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marok-
kanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen
einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;
- liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des
Niveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemein-
schaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen
Preise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise
entspricht.
Ferner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Han-
del aufrechtzuerhalten.
Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört wer-
den sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter
Berücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein
geeigneter Meinungsaustausch statt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdr JCk meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
B. Schreiben des Königreichs Marokko
Herr ... ,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
,,Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die
Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knos-
pen, geschnitten, frisch, der Unterposition 06031 0 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.
Hinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich
Marokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten:
- das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemein-
schaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;
- das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der einge-
führten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt;
- das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermit-
telt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern
gehören, verzeichnet werden;
- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden
Mengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marok-
kanischen Preise;
- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marok-
kanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen
einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;
- liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des
Niveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemein-
schaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen
Preise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise
entspricht.
Ferner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Han-
del aufrechtzuerhalten.
Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört wer-
den sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter
Berücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein
geeigneter Meinungsaustausch statt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen
würden."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1963
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle
Vom 3. Juni 1998
Die Versammlung des Haager Verbandes über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle hat am 1. Oktober 1997 Änderungen der Aus-
führungsordnung zu den in London am 2. Juni 1934 und in Den Haag am 28. No-
vember 1960 revidierten Fassungen des Haager Abkommens vom 6. November
1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle
(RGBI. 1937 II S. 583, 617; BGBI. 1962 II S. 774, 790) beschlossen. Die Ände-
rungen werden aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1962 über die
in Den Haag am 28. November 1960 unterzeichnete Fassung des Haager
Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle (BGBI. 1962 II S. 774) nachstehend bekannt-
gemacht; sie sind für die Regeln 19.1.a) und 8.3.b) am 1. Januar 1998 in Kraft
getreten. Die übrigen Änderungen sind bereits seit dem 1. Oktober 1997 in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juni 1992 (BGBI. II S. 509).
Bonn, den 3. Juni 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Änderungen
der Ausführungsordnung zum Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle
vom 1. Oktober 1997
Amendments
of the Regulations Under the Hague Agreement
Concerning the International Deposit
of lndustrial Designs
of October 1, 1997
Modifications
du reglement d'execution
de !'Arrangement de La Haye
concernant le depöt international
des dessins et modeles industriels
du 1er octobre 1997
(Übersetz.ung)
Rule5 Regle5 Regel5
Mandatory Contents of the Application Contenu obligatoire de la demande Zwingender Inhalt des Gesuchs
5.1 Mandatory Contents of the 5.1 Co nten u ob I igato i re de la 5.1 Zwingender Inhalt des Ge-
Application demande suchs
(a) Any application shall contain: \l a) Toute demande doit contenir a) Jedes Gesuch muß enthalten
(i) to (iii) [No change] i) a iii) [Sans changement] i) bis iii) [Keine Änderung]
(iv) the depositor's address, indicated iv) l'adresse du deposant, indiquee iv) die Anschrift des Hinterlegers, die in
in such a way as to satisfy the cus- seien les exigences usuelles en vue der Weise anzugeben ist, daß die
tomary requirements for prompt d'une distribution postafe rapide a üblichen Anforderungen für eine
postal delivery at the indicated l'adresse indiquee et comprenant schnelle Postzustellung aufgrund
address and consisting, in any en tout cas toutes les unites admi- der angegebenen Anschrift erfüllt
case, of all the relevant administra- nistratives pertinentes jusques et y und jedenfalls alle maßgeblichen
tive units up to, and including, the compris le numero de la maison, s'il Verwaltungseinheiten gegebenen-
house number, if any. Any tele- y en a un. Les numeros de telepho- falls einschließlich Hausnummer
phone and telefacsimile numbers ne et de telecopieur eventuels du enthalten sind. Die Telefaxnummer
that the applicant may have should deposant seront de preference und Telefonnummer des Hinter-
preferably also be indicated. For mentionnes egalement. Une seule legers sind, falls vorhanden, vor-
each depositor, only one address adresse doit etre indiquee pour zugsweise ebenfalls anzugeben.
shall be indicated; if several chaque deposant; si plusieurs sont Für jeden Hinterleger ist nur eine
addresses are indicated, only the indiquees, seule l'adresse mention- Anschrift anzugeben; sind mehrere
one first mentioned in the applica- nee en premier lieu dans la deman- Anschriften angegeben, so wird nur
tion shall be considered. de est prise en consideration. die im Gesuch zuerst genannte
Anschrift berücksichtigt;
(v) to (vii) [No change] v) a vii) [Sans changement] v) bis vii) [Keine Änderung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1965
(b) [No change] b) [Sans changernent] b) [Keine Änderung]
(i) [No change] i) [Sans changernent] i) [Keine Änderung]
(ii) an indication of the docurnents, ii} l'indication des docurnents, photo- ii) die Angabe der Schriftstücke, Licht-
photographs, other graphic repre- graphies, autres representations bilder, anderen graphischen Dar-
sentations or sarnples accornpany- graphiques ou exernplaires joints a stellungen oder Exemplare, die dem
ing the application; la dernande; Gesuch beigefügt sind;
(iii) [No change] iii) [Sans changernent] iii) [Keine Änderung]
(c) [No change] c) [Sans changernent] c) [Keine Änderung]
(i) [No change] i) [Sans changernent] i) [Keine Änderung]
(ii) an indication of the docurnents, pho- ii) l'indication des docurnents, photo- ii) die Angabe der Schriftstücke, Licht-
tographs, transparencies or other graphies, diapositives ou autres bilder, Diapositive oder anderen
graphic representations accornpa- representations graphiques joints a graphischen Darstellungen, die dem
nying the application; la dernande; Gesuch beigefügt sind;
(iii) [No change) iii) [Sans changernent) iii) [Keine Änderung]
Rule8 Regle a Regel8
Form of the Application Forme de la demande Form des Gesuchs
8.1 and 8.2 [No change] 8.1 et 8.2 [Sans changernent] 8.1 und 8.2 [Keine Änderung)
8.3 No Addition a I Matter 8.3 Exc lu s i on d 'eiern ents add i- 8.3 Keine weiteren Angaben
tionnels
(a) [No change) a) [Sans changernent] a) [Keine Änderung]
(b) lf the application contains matter other b) Si la dernande contient des indications b) Enthält das Gesuch andere als die vor-
than matter so prescribed or perrnitted, autres que celles qui sont prescrites ou geschriebenen oder zugelassenen An-
the International Bureau shall delete it autorisees, le Bureau international les gaben, so werden sie vorn Internationa-
ex officio. lf the application is accornpa- biffe d'office. Si la dernande est accorn- len Büro von Amts wegen gestrichen.
nied by any docurnent other than those pagnee de docurnents autres que ceux Sind dem Gesuch andere als die vorge-
prescribed or perrnitted, the Interna- qui sont prescrits ou autorises, le schriebenen oder zugelassenen Unter-
tional Bureau shall dispose of the said Bureau international s'en defait. lagen beigefügt, so verfügt das Interna-
docurnent. tionale Büro über diese Unterlagen.
Rule 12 Regle 12 Regel 12
Reproduction, Samples Reproductions, exemplaires Wiedergabe der Muster,
and Models of the ou maquettes des dessins Modelle oder Gegenstände
Designs or Articles et modeles ou des objets in natürlicher Größe
oder in anderem Maßstab
12.1 Reproduction, Sarnples and 12.1 Reproduction, exernplaires 12.1 Wiedergabe in natürlicher
Models ou rnaquettes Größe oder in anderem Maß-
stab
(a) In the case of international deposits a) Pour tout depöt international relevant a) Für jede internationale Hinterlegung,
governed exclusively by the 1934 Act, exclusivernent de l'Acte de 1934, doi- die ausschließlich dem Abkommen in
the application shall be accornpanied vent etre joints a la dernande deux pho- der Fassung von 1934 unterliegt, sind
by two photographs or other graphic tographies ou autres representations dem Gesuch zwei Lichtbilder oder
representations, or two sarnples, of graphiques ou deux exernplaires de andere graphische Darstellungen oder
each design or of each article in which it chaque dessin ou modele ou de zwei Stücke jedes Musters oder jedes
is intended to incorporate the designs. chaque objet auquel les dessins et Modells oder jedes Gegenstandes, in
modales sont destines a etre incorpo- dem das Muster oder Modell verkörpert
res. werden soll, beizufügen.
(b) In the case of international deposits b) Pour tout depöt international qui releve b) Für jede internationale Hinterlegung,
which are governed exclusively or part- exclusivernent ou partiellernent de l'Ac- die ausschließlich oder teilweise dem
ly by the 1960 Act, the application shall te de 1960, doivent etre jointes a la Abkommen in der Fassung von 1960
be accornpanied, for each design or for dernande, pour chaque dessin ou unterliegt, sind dem Gesuch für jedes
each article in which it is intended to modele ou pour chaque objet auquel Muster oder jedes Modell oder für
incorporate the designs, les dessins et modales sont destines a jeden Gegenstand, in dem das Muster
etre incorpores, oder Modell verkörpert werden soll,
beizufügen:
(i) and (ii} [No change) i) et ii) [Sans changernent] i) und ii) [Keine Änderung]
Additionally, the application rnay be En outre, des exernplaires ou Darüber hinaus können die Gegenstän-
accornpanied by sarnples or rnodels of rnaquettes du ou des objets peuvent de des Musters oder Modells in natür-
the article or articles. The dirnensions of etre joints a la dernande. La representa- licher Größe oder in anderem Maßstab
the representation of each design or tion de chaque dessin ou modele ou de dem Gesuch beigefügt werden. Die
article shown in the photographs or chaque objet figurant sur les photogra- Wiedergabe jedes Musters oder jedes
other graphic representations accorn- phies ou autres representations gra- Modells oder Gegenstandes, der auf
panying the application shall be those phiques jointes a la dernande doit avoir den dem Gesuch beigefügten Lichtbil-
in which the depositor wishes the les dirnensions dans lesquelles le depo- dern oder anderen graphischen Dar-
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
design to be published, provided that sant desire que le dessin ou modele stellungen dargestellt wird, muß dieje-
one of those dimensions shall not be soit publie, l'une de ces dimensions nigen Dimensionen aufweisen, in denen
less than 3 cm. The dimensions of the devant etre d'au moins 3 cm. Les der Hinterleger die Veröffentlichung des
representations shall not be more than dimensions des representations ne Musters oder Modells wünscht, wobei
16 cm x 16 cm. peuvent etre superieures a 16 x 16 cm. eine dieser Dimensionen mindestens
3 cm betragen muß. Die Darstellung
darf Dimensionen von 16 cm x 16 cm
nicht überschreiten.
(c) to (e) [No change] c) a e) [Sans changement] c) bis e) [Keine Änderung]
Rule 14 Regle 14 Regel 14
Recording or Declining lnscription ou rejet Eintragung oder
of the International Deposit du depöt international Zurückweisung der
internationalen Hinterlegung
14.1 Regular International De- 14.1 Depöt international regulier 14.1 Ordnungsgemäße interna-
posits tionale Hinterlegungen
Subject to Rule 14.2, the International Sous reserve de la regle 14.2, le Bureau Vorbehaltlich Regel 14.2 trägt das Inter-
Bureau shall record the international international inscrit le depöt international nationale Büro die internationale Hinter-
deposit in the International Register as of au registre international a la date a laquelle legung in das internationale Register in
the date on which it receives the applica- il r~oit la demande. dem Zeitpunkt ein, in dem das Gesuch bei
tion. ihm eingeht.
14.2 Def ective International De- 14.2 De p ö t intern a t i o n a I irre g u - 14.2 Nicht ordnungsgemäße in-
posits lier ternationale Hinterlegungen
(a) and (b) [No change] a) et b) [Sans changement] a) und b) [Keine Änderung]
(c) The international deposit shall bear the c) Le depöt international porte la date a c) Die internationale Hinterlegung trägt
date on which the correction of the laquelle la correction de l'irregularite a das Datum des Eingangs der Berich-
defect was received by the Internation- ete r~ue par le Bureau international tigung des Mangels beim Internationa-
al Bureau where the defect was one of lorsqu'il s'agit de l'une des irregularites len Büro, wenn es sich um einen der fol-
the following: suivantes: genden Mängel handelt:
(i) and (ii) [No change] i) et ii) [Sans changement] i) und ii) [Keine Änderung]
(iii) [Deleted] iii) [Supprime] iii) [gestrichen]
(iv) [No change] iv) [Sans changement] iv) [Keine Änderung]
(v) and (vi) [Deleted] v) et vi) [Supprime] v) und vi) [gestrichen]
(vii) [No change] vii) [Sans changement] vii) [Keine Änderung]
(viii) the provisions of Rule 12.1 (a) or of viii) les dispositions de la regle 12.1.a) viii) Die Vorschriften der Regel 12 .1.a)
Rule 12 .1 (b), first sentence, were ou de la premiere phrase de la oder der Regel 12.1.b) Satz 1 sind
not complied with, except in the regle 12.1.b) ne sont pas respec- nicht eingehalten, mit Ausnahme
case where the photographs, tees, sauf si l'irregularite tient au des Falles, daß der Mangel darin
other graphic representations, fait que les photographies, autres besteht, daß die Lichtbilder, die
samples or models were furnished representations graphiques, exem- anderen graphischen Darstellun-
in one copy only; plaires ou maquettes ont ete four- gen oder die Gegenstände der
nis en un seul exemplaire; Muster oder Modelle in natürlicher
Größe oder in anderem Maßstab
nur in einem einzigen Stück einge-
reicht worden sind;
(ix) [Deleted] ix) [Supprime] ix) [gestrichen]
(x) and (xi) [No change] x) et xi) [Sans changement] x) und xi) [Keine Änderung]
(d) to (f) [No change] d) a f) [Sans changement] d) bis f) [Keine Änderung]
Rule 19 Regle 19 Regel 19
Changes in Ownership Changement de titulaire Wechsel des Inhabers
19.1 Request for Recording of 19.1 Requete en inscription du 19.1 Antrag auf Eintragung eines
Change in Ownership changement de titulaire Inhaberwechsels
(a) The request for recording a change in a) La requete en inscription d'un change- a) Der Antrag auf Eintragung eines Inha-
ownership in the International Register ment de titulaire dans le registre inter- berwechsels im internationalen Regi-
shall be established in accordance with national doit etre etablie selon le formu- ster ist gemäß dem vom Internationalen
the model form issued by the Inter- laire type du Bureau international. Sur Büro herausgegebenen Musterform-
national Bureau. On request, printed demande, le Bureau international blatt vorzunehmen. Auf Antrag sind
copies of the model form shall be fur- delivre gratuitement des exemplaires Vordrucke des Musterformblatts ko-
nished free of charge by the Interna- imprimes de ce formulaire. Le formulai- stenlos beim Internationalen Büro
tional Bureau. The form shall be filled in re doit etre rempli lisiblement et, de pre- erhältlich. Das Formblatt ist vorzugs-
preferably by typewriter and shall be ference, a la machine a ecrire. weise maschinenschriftlich und gut les-
easily legible. bar auszufüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1967
(b) and (c) [No change] b) et c) [Sans changement] b) und c) [Keine Änderung]
19.2 [No change) 19.2 [Sans changement] 19.2 [Keine Änderung]
Rule 24 Regle24 Regel 24
Renewal of International Renouvellement des Erneuerung der internationalen
Deposits Governed Exclusively depöts internationaux Hinterlegungen, die ausschließlich
or Partly by the 1960 Act relevant exclusivement ou oder teilweise dem
partiellement de l'Acte de 1960 Abkommen in der Fassung
von 1960 unterliegen
24.1 [No change] 24.1 [Sans changement] 24.1 [Keine Änderung]
24.2 Time Limits; Fees and Sur- 24.2 Dei a is; taxes 24.2 Fristen; Gebühren
charge
(a) Renewal shall be effected simply by a) Le renouvellement est effectue par le a) Die Erneuerung erfolgt nur durch die
payment, during the last six months of seul paiement, au cours des six der- Zahlung der internationalen Erneue-
each period of five years, of the interna- niers mois de chaque periode de cinq rungsgebühr und der von den Staaten
tional renewal fee and the renewal fees ans, de la taxe internationale de renou- erhobenen Erneuerungsgebühren je-
payable to States. vellement et des taxes de renouvelle- weils während der letzten sechs Mona-
ment dues aux ttats. te des jeweiligen Zeitabschnitts von
fünf Jahren.
(b) to (e) [No change] b) a e) [Sans changement] b) bis e) [Keine Änderung]
24.3 and 24.4 [No change] 24.3 et 24.4 [Sans changement] 24.3 und 24.4 [Keine Änderung]
Rule 28 Regle 28 Regel 28
Amounts and Payment Montant et paiernent Höhe und Zahlung
of Fees destaxes der Gebühren
28.1 Amounts of Fees 28.1 Montant des taxes 28.1 Höhe der Gebühren
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Keine Änderung]
(b) The fees payable shall be: b) Les taxes a payer sont, b) Die zu entrichtenden Gebühren sind:
(i) where they concern an international i) lorsqu'elles concernent un depöt i) falls sie eine internationale Hinterle-
deposit, the fees in force on the international, les taxes en vigueur a gung betreffen, die Gebühren, die
date of receipt by the International la date de reception, par le Bureau an dem Tag in Kraft sind, an dem
Bureau of that deposit; international, de ce depöt; - diese Hinterlegung beim Internatio-
nalen Büro eingeht;
(ii) where they concern a prolongation ii) lorsqu'elles concernent une proro- ii) falls sie eine Verlängerung oder eine
or renewal, the fees in force at the gation ou un renouvellement, les Erneuerung betreffen, die Ge-
time of payment. taxes en vigueur au moment du bühren, die am Tag der Zahlung in
paiement. Kraft sind.
28.2 to 28.8 [No change] 28.2 a 28.8 [Sans changement] 28.2 bis 28.8 [Keine Änderung]
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr-. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich und die Inkraftsetzung des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 6. Juli 1998
1.
Das übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-
zen (BGBI. 1993 II S. 1010) nebst Schlußakte und Protokoll ist nach seinem Arti-
kel 140 Abs. 2 für. folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 1. Dezember 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, nach Artikel 55 des Übereinkommens
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique ,,Die Regierung der Griechischen Repu-
hellenique declare, en application de l'ar- blik erklärt in Anwendung des Artikels 55
ticle 55 de la Convention d'application de des Übereinkommens zur Durchführung
l'Accord de Sehengen, qu'elle n'est pas des Übereinkommens von Sehengen, daß
liee par l'article 54 de la Convention dans sie in den folgenden Fällen nicht durch Arti-
les cas suivants: kel 54 jenes Übereinkommens gebunden
ist:
1. Lorsque les faits vises par le jugement 1. wenn die Tat, die dem ausländischen
etranger ont lieu soit en tout soit en Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise
partie sur le territoire de la Republique im Hoheitsgebiet der Griechischen
hellenique. Cette exception ne s'appli- Republik begangen wurde. Diese Aus-
que cependant si ces faits ont eu lieu nahme gilt jedoch nicht, wenn diese Tat
en partie sur le territoire de la Partie teilweise im Hoheitsgebiet der Ver-
Contractante ou le jugement a ete tragspartei begangen wurde, in dem
rendu. das Urteil ergangen ist;
2. Lorsque l'infraction visee par le juge- 2. wenn die Straftat, die dem ausländi-
ment etranger a e,e commise par un schen Urteil zugrunde lag, von einem
fonctionnaire de l'Etat grec, en violation Bediensteten des griechischen Staates
des obligations de sa charge. unter Verletzung seiner Amtspflichten
begangen wurde;
3. Lorsque les faits vises par le jugement 3. wenn die Tat, die dem ausländischen
etranger constituent les infractions Urteil zugrunde lag, eine der folgenden,
mentionnees ci-dessous, prevues par im griechischen Strafrecht vorgesehe-
la legislation penale grecque: nen Straftaten darstellt:
a) haute trahison (articles 134-137 du a) Hochverrat (Artikel 134-137 des
Code Penal) Strafgesetzbuchs);
b) trahison envers le pays (articles b) Landesverrat (Artikel 138-152 des
138-152 du Code Penal) Strafgesetzbuchs);
c) infractions commises contre les c) Straftaten gegen die Staatsorgane
organes de l'Etat et le Gouvernement und die Regierung (Artikel 157-160
(articles 157-160 du Code Penal} des Strafgesetzbuchs);
d) atteintes contre le President de la d) Angriffe auf den Staatspräsidenten
Republique (article 168 du Code (Artikel 168 des Strafgesetzbuchs);
Penal)
e) infractions relatives au service mili- e) Straftaten bezüglich Wehrdienst
taire et a l'obligation au service mili- und Wehrpflicht (Artikel 202-206
taire (articles 202-206 du Cpde des Strafgesetzbuchs);
Penal)
f) piraterie (article 215 du Code de f) Piraterie (Artikel 215 des Gesetzes
Droit Naval Public) über das Öffentliche Seerecht);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1969
g) infractions relatives a la monnaie g) Straftaten in bezug auf die Währung
(articles 207-215 du Code Penal) (Artikel 207-215 des Strafgesetz-
buchs);
h) trafic illicite des stupefiants et des h) unerlaubter Verkehr mit Suchtstof-
substances psychotropes fen und psychotropen Stoffen;
i) violation de la legislation sur la pro- i) Verletzung der Rechtsvorschriften
tection des antiquites et du patri- über den Schutz von Altertümern
moine culturel du pays. und Kulturgut des Landes;
4. Lorsqu'il s'agit d'une infraction pour 4. wenn es sich um eine Straftat handelt,
laquelle les conventions internationales für die in den vom griechischen Staat
signees et ratifiees par !'Etat grec unterzeichneten und ratifizierten völker-
prevoient l'application des lois penales rechtlichen Übereinkünften die Anwen-
grecques. dung der griechischen Strafgesetze
vorgesehen ist.
Le Gouvernement de la Republique Die Regierung der Griechischen Repu-
hellenique designe les autorites suivantes blik gibt folgende Behörden als im Sinne
qui seront habilitees selon le paragraphe 2 des Artikels 57 Absatz 21) des Übereinkom-
de l'article 57 de la Convention d'applicati- mens zur Durchführung des Übereinkom-
on de l'Accord de Sehengen: mens von Sehengen befugt an:
a) les Procureurs Generaux competents a) die zuständigen Generalstaatsanwälte,
b) le Ministere de Justice.» b) das Ministerium der Justiz."
1) Anm. d. Übers.: Die entsprechende Bestimmung ist
Gegenstand des Artikels 57 Absatz 3.
Italien am 1. Juli 1997
Österreich am 1. Dezember 1997
II.
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 zu dem Schengener
übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010), dem die
Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Übereinkommen, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit
dem am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen, die Griechi-
sche Republik mit dem am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Über-
einkommen und die Republik Österreich mit dem am 28. April 1995 in Brüssel
unterzeichneten übereinkommen beigetreten sind, wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach der in seiner Schlußakte enthaltenen Gemeinsamen
Erklärung zu Artikel 139 durch den am 7. Oktober 1997 in Wien gefaßten
Beschluß des Schengener Exekutivausschusses über das Inkraftsetzen des
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 in all seinen
Teilen für
Italien am 26. Oktober 1997
Österreich am 1. Dezember 1997
in Kraft gesetzt worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 242).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des
Zweiten, Vierten und Fünften Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 9. Juli 1998
1.
Das Allgemeine Abkommen vom 2·. September 1949 über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952
zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d
des Zusatzprotok.olls für
Albanien am 4.Juni 1998
in Kraft getreten.
II.
Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Albanien am 4.Juni 1998
in Kraft getreten.
III.
Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist
nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Albanien am 4.Juni 1998
in Kraft getreten.
IV.
Das Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach sei-
nem Artikel 3 Abs. 2 für
Albanien am 1. Oktober 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. Februar 1998 (BGBI. II S. 300) und vom 6. April 1998 (BGBI. II S. 904).
Bonn, den 9. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1971
Bekanntmachung
der deutsch-srilankischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens
vom 9. Dezember 1991 über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1998
Die in Colombo durch Notenwechsel vom 10./24. Februar 1998 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Änderung
des Abkommens vom 9. Dezember 1991 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. 1992 II S. 156) ist
nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 24. Februar 1998
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter Colombo, den 10. Februar 1998
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. Dezember 1991 zwischen unseren beiden
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit und die Verhandlungen zwischen unseren
beiden Regierungen vom 12. bis 15. Mai 1996 und vom 17. bis 19. Juni 1997 folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
Das Abkommen vom 9. Dezember 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit (Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-
fung) wird wie folgt geändert:
1. Das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben wird, nachdem der entspre-
chende Finanzierungsvertrag von 1.5 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen
Deutsche Mark) um 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) und
um 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) gekürzt worden ist,
ergänzt durch die Vorhaben „Umweltschutzfonds der National Development Bank
(NDB II)" - Finanzierungsvertrag über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
sche Mark) - sowie „NDB-Kleinkreditfonds für Klein- und Kleinstbetriebe" - Darlehen
über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) und Development
Finance Corporation of Ceylon - ,,Förderung von Kleinunternehmen (DFCC II)" - Darle-
hen über 1 900 000,- DM (in Worten: eine Million neunhunderttausend Deutsche Mark)
und Finanzierungsvertrag über 100 000,- DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche
Mark), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 9. De-
zember 1991 auch für diese Vereinbarung.
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
•
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den
unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
H. van Edig
An den Generaldirektor
des Department of External Resources
im Finanzministerium der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka
Herrn Faiz Mohideen
Colombo
Bekanntmachung
der deutsch-srilankischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens
vom 6. Oktober 1995 über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1998
Die in Colombo durch Notenwechsel vom 12. März/6. Mai 1998 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Änderung
des Abkommens vom 6. Oktober 1995 zwischen der. Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. 1996 II S. 144) ist
nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 6. Mai 1998
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1973
Der Botschafter Colombo, den 12. März 1998
der Bundesrep1;,1blik Deutschland
Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundE;tsrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 6. Oktober
1995 über Finanzielle Zusammenarbeit, folgende zweite Änderungsvereinbarung vorzu-
schlagen:
1. Das Abkommen vom 6. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:
Das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Wasserversorgung in den
Provinzstädten Ampara und Nawalapitiya" soll durch das Vorhaben „Zweite Erweite-
rung des Dieselkraftwerks Sapugaskanda" ersetzt werden.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
6. Oktober 1995 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den
unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
H. van Edig
An den Generaldirektor
des Department of External Resources
im Finanzministerium der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka
Herrn Faiz Mohideen
Colombo
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1998
Das in Colombo am 21. Mai 1998 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1998
Bu n desni in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
~asserver- und -entsorgung für Koggala, Rehabilitierung von Wasserversorgungssystemen
in der Region Mannar, Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana,
Ländliche Elektrifizierung, Studien- und Fachkräftefonds)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, von der
und
Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe
die Regierung des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka - halten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (4) Wird das im Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-
zu vertiefen, struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,
die Grundlage dieses Abkommens ist, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt
werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizutra- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
und unter Bezugnahme auf die vom 17. bis 19. Juni 1997 in oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzi~-
Colombo geführten Verhandlungen - rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
sind wie folgt übereingekommen: der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 2
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
Sri Lanka und/oder anderen, von beiden Regierungen gemein- die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wie- bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
deraufbau, Frankfurt am Main, dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu
a) für folgende Vorhaben schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
aa) Wasserver- und -entsorgung Koggala bis zu 13 000 000,-
DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark), (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-
blik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
bb) Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana bis zu 14 000 000,-
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-
DM Qn Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark),
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-
cc) Ländliche Elektrifizierung bis zu 8 000 000,-DM (in Wor- lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
ten: acht Millionen Qeutsche Mark), nach Absatz 1 zu _schließenden Verträge garantieren.
dd) Studien- und Fachkräftefonds bis zu 3 000 000,- DM (in (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) blik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
Darlehen bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: acht- nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, garan-
unddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwaige
Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
worden ist; schließenden Finanzierungsverträge entstehen können.
b) für das Vorhaben Rehabilitierung von Wasserversorgungs- (4) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
systemen in der Region Mannar einen Finanzierungsbeitrag soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-
bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen sagejahr die entsprechenden Darlehens-, Finanzierungsverträge
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För- abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge
derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Artikel 3
rungsbeitrages erfüllt.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor- Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 1975
menhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Arti- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
kel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Republik Sri Lanka erhoben werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt
Artikel 4 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und Artikel 5
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 21. Mai 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. van Edig
Für die Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Dikson Nilaweera
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Kulturabkommens
Vom 15. Juli 1998
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretariat des Europarats
am 27. Mai 1998 die folgende Erklärung zu dem Europäischen Kulturabkommen
vom 19. Dezember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) notifiziert:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 1O of the Con- „Nach Artikel 10 des Abkommens erklärt
vention, the Government of the United die Regierung des Vereinigten Königreichs,
Kingdom declares that the said Convention daß das genannte Abkommen auf Gibraltar
shall apply to Gibraltar." Anwendung finden soll."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1955 (BGBI. II S. 1128) und vom 10. Juni 1997 (BGBI. II S. 1400).
Bonn, den 15. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32,,ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vellags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostgirokQnto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 33,55 DM (30,80 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei .·llundNllnulger V ~ H . • Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorausrechnung 34,65 DM.
~ - . DeutachePoet,AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steu8t'Satz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
. Bekanntmachune
einer Berichtigung des Internationalen Obereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des ProtokoUs von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 21. Jull 1998
Nach dem vom Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts:..Organisa-
tion am 11. Juni 1998 hinterlegten Berichtigungsprotokoll zu der von der Konfe-
renz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 ange-
nommenen Resolution 1 (BGBI. 199711 S. 934) Sind darin in Kapitel 11-1 Regel 19
Abs. 4
- in der deutschen Fassung die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe ,,Absätze
2und3", ~ ·
- in der englischen Fassung die Angabe „paragraph 2" durch die Angabe „para-
graphs 2 and 3" und
- in der französischen Fassung die Angabe „du paragraphe 2" durch die Anga-
be „des paragraphes 2 et 3" ·
zu ersetzen.
Bonn, den 21. Juli 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Edelstein
\
\ 1