Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1729
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 1. Juli 1998
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Deutschland und
China am 6. Juli 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"1. In accordance with Article 2 of the „1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens
Convention, the Ministry of Justice of wurde das Justizministerium der Volks-
the People's Republic of China has republik China zur Zentralen Behörde
been designated as the Central Auth- bestimmt, die von einer gerichtlichen
ority which will undertake to receive Behörde eines anderen Vertragsstaats
Letters of Request coming from a judi- ausgehende Rechtshilfeersuchen ent-
cial authority of another Contracting gegennimmt und sie der zuständigen
State and to transmit them to th~ Behörde zur Erledigung zuleitet.
authority competent to execute them;
2. In accordance with Article 23 of the 2. Nach Artikel 23 des Übereinkommens
Convention concerning the Letters of betreffend Rechtshilfeersuchen, die
Request issued for the purpose of ob- ein Verfahren zum Gegenstand haben,
taining the pre-trial discovery of doc- das in den Ländern des ,Common
uments as known in common Law Law' unter der Bezeichnung ,pre-trial
countries, only the request for obtain- discovery of documents' bekannt ist,
ing discovery of the documents clearly wird nur das Ersuchen um Offenle-
enumerated in the Letters of Request gung der im Rechtshilfeersuchen ein-
and of direct and close connection deutig aufgeführten Schriftstücke erle-
with the subject matter of the litigation digt, die in unmittelbarem und engem
will be executed; Zusammenhang mit dem Gegenstand
des Rechtsstreits stehen.
3. In accordance with Article 33 of the 3. Nach Artikel 33 des Übereinkommens
Convention, the provisions of Chap- findet Kapitel II des Übereinkommens
ter II of the Convention except for Arti- mit Ausnahme des Artikels 15 keine
cle 15 will not be applicable." Anwendung."
China hat dem niederländischen Außenministerium folgende Adresse der
nach Artikel 2 bestimmten Zentralen Behörde notifiziert:
„Büro für Internationale Rechtshilfe
Ministry of Justice of the People's Republic of China
Justizministerium der Volksrepublik China
10, Chaoyangmen Nandajie, chaoyang District
Peking 100020
China".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1997 (BGBI. II S. 2225).
Bonn, den 1. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi lger
------- ----- ------------------
1730 Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts
Vom 1. Juli 1998
W e i ß r u ß I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Fe-
bruar 1998 notifiziert, daß es sich als einer der Re c h t s n a c h f o I g er der ehe-
maligen Sowjetunion mit Wirkung vom 25. Dezember 1991 , dem Tag seiner
Unabhängigkeit, als durch folgende Übereinkünfte gebunden betrachtet:
1. Abkommen vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz (RGBI.
1933 II S. 377, 378)
- unter Bestätigung des von der Sowjetunion bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde angebrachten Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom
22. Dezember 1936, RGBI. II S. 400);
2. Abkommen vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des
internationalen Wechselprivatrechts (RGBI. 1933 II S. 377, 444);
3. Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze zum
Wechselrecht (RGBI. 1933 II S. 377, 468).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Januar 1996 (BGBI. II S. 286) und vom 15. April 1997 (BGBI. II S. 1077).
Bonn, den 1. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1731
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 2. Juli 1998
1.
Das übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 12. Mai 1998
Tunesien am 4. Juni 1998
Türkei am 4. Juni 1998.
II.
Erklärungen und Vorbehalte
AI g er i e n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11. Februar 1998:
(Üqersetzung)
"(Translation) ,,(Übersetzung)
The Government of the People's Demo- Die Regierung der Demokratischen Volks-·
cratic Republic of Algeria does not consi- republik Algerien betrachtet sich durch Ar-
der itself bound by the provisions of article 16, tikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens zur
paragraph 1 of the Convention for the Sup- Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
pression of Unlawful Acts Against the gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt, das
Safety of Maritime Navigation concluded in am 10. März 1988 in Rom geschlossen
Rome on 10 March 1988. The Government wurde, nicht als gebunden. Die Regierung
of the People's Democratic Republic of der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Algeria declares that for a dispute to be erklärt, daß es in jedem Fall der Zustim-
submitted to arbitration or to the Internatio- mung aller beteiligten Parteien bedarf,
nal Court of Justice, the agreement of all bevor eine Streitigkeit einem Schiedsver-
the parties involved shall be necessary in fahren unterworfen oder dem Internatio-
each case." nalen Gerichtshof unterbreitet wird."
Tunesien bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. März 1998:
(Übersetzung)
"(Translation) ,,(Übersetzung)
The Republic of Tunisia in agreeing to Bei der Einwilligung in den Beitritt zum
accede to the Convention for the Suppres- übereinkommen zur Bekämpfung wider-
sion of Unlawful Acts against the Safety of rechtlicher Handlungen gegen die Sicher-
Maritime Navigation concluded in Rome on heit der Seeschiffahrt, das am 10. März
10 March 1988, declares that it does not 1988 in Rom geschlossen wurde, erklärt
consider itself bound by the provisions of die Tunesische Republik, daß sie sich
paragraph 1 of article 16 of the Convention durch Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkom-
and maintains that disputes concerning the mens nicht als gebunden betrachtet, und
interpretation and application of the Con- besteht darauf, daß Streitigkeiten über die
vention may be submitted to arbitration or Auslegung oder Anwendung des Überein-
the International Court of Justice only with kommens nur nach vorheriger Zustimmung
the prior agreement of all the parties invol- aller beteiligten Parteien einem Schieds-
ved." verfahren unterworfen oder dem Internatio-
nalen Gerichtshof unterbreitet werden dür-
fen."
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
T ü r k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. März 1998:
(Übersetzung)
"In signing the Convention for the Sup- ,,Bei der Unterzeichnung des Überein-
pression of Unlawful Acts against the kommens zur Bekämpfung widerrechtli-
Safety of Maritime Navigation and the Pro- cher Handlungen gegen die Sicherheit der
tocol for the Suppression of Unlawful Acts Seeschiffahrt und des Protokolls zur
against the Safety of Fixed Platforms Loca- Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
ted on the Continental Shelf, the Govern- gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
ment of the Republic of Turkey, under the sich auf dem Festlandsockel befinden,
article 16 (2} of the said Convention de- erklärt die Regierung der Republik Türkei
clares that it does not consider itself bound nach Artikel 16 Absatz 2 des genannten
by the provisions of paragraph (1) of the Übereinkommens, daß sie sich durch Arti-
article 16 of the said Convention." kel 16 Absatz 1 des genannten Überein-
kommens nicht als gebunden betrachtet."
III.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Tunesien am 4. Juni 1998
Türkei am 4. Juni 1998
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 6. März 1998 angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"(Translation) ,,(Übersetzung)
In signing the 'Convention for the Sup- Bei der Unterzeichnung des ,Überein-
pression of Unlawful Acts against the kommens zur Bekämpfung widerrechtli-
Safety of Maritime Navigation' and the cher Handlungen gegen die Sicherheit der
'Protocol for the Suppression of Unlawful Seeschiffahrt' und des ,Protokolls zur
Acts against the Safety of Fixed Platforms Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
located on the Continental Shelf', the gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
Govemment of the Republic of Turkey, sich auf dem Festlandsockel befinden',
under the article 16 (2) of the said Conven- erklärt die Republik Türkei nach Artikel 16
tion declares that it does not consider itself Absatz 2 des genannten Übereinkommens,
bound by the provisions of paragraph (1) of daß sie sich durch Artikel 16 Absatz 1 des
the article 16 of the said Convention." genannten Übereinkommens nicht als
gebunden betrachtet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. März 1996 (BGBI. II S. 640).
Bonn, den 2. Juli 1998
,.
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-slowenischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 3. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
1997 zu dem Vertrag vom 28. Oktober 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1997 II S. 2088) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 18. Juli 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 18. Juni
1998 ausgetauscht worden.
· Bonn, den 3. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 6. Juli 1998
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
Kirgisistan am 2. Juli 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-slowenischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 3. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
1997 zu dem Vertrag vom 28. Oktober 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1997 II S. 2088) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 18. Juli 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 18. Juni
1998 ausgetauscht worden.
· Bonn, den 3. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 6. Juli 1998
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
Kirgisistan am 2. Juli 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über ,die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 6. Juli 1998
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Turkmenistan am 31. Mai 1998
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, wonach Turkmenistan nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occuring before 1 January 1951" „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occuring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt,
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Turkmenistan am 2. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Januar 1998 (BGBI. II S. 108) und vom 28. April 1998 (BGBI. II S. 1138).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 6. Juli 1998
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Mauretanien am 11 . März 1998
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. März 1998 notifiziert, daß sie sich als
einer der Re c h t s n a c h f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. April 1998 (BGBI. II S. 1141 ).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
· Vom 6. Juli 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984
II S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Rumänien am 31. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1998 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 6. Juli 1998
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Mauretanien am 11 . März 1998
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. März 1998 notifiziert, daß sie sich als
einer der Re c h t s n a c h f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. April 1998 (BGBI. II S. 1141 ).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
· Vom 6. Juli 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984
II S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Rumänien am 31. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1998 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang f998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 6. Juli 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buch-
stabe c für
Rumänien am 30. Juni 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1998 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 22. April 1996
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 22. April 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten
Erklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt. Das Abkommen, die
Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der Briefwechsel werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit nach seinem Artikel 104 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1699
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche
das Königreich Dänemark, Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im
Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-
die Bundesrepublik Deutschland, heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-
ten,
die Griechische Republik,
eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
das Königreich Spanien, ihrer Mitgliedstaaten sowie Georgiens zur vollen Verwirklichung
aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-
die Französische Republik, renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und
Irland, Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirt-
schaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein Neues
die Italienische Republik, Europa und des Dokuments „Die Herausforderungen des Wan-
dels" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992 sowie weiterer
das Großherzogtum Luxemburg, Basisdokumente der OSZE,
das Königreich der Niederlande, in der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-
stützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria-
die Republik Österreich, len Integrität Georgiens zur Erhaltung des Friedens und der Sta-
bilität in Europa beitragen wird,
die Portugiesische Republik,
überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
die Republik Finnland, staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesonde-
re der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensy-
das Königreich Schweden, stems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-
schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Marktwirtschaft zukommt, und in Anerkennung der Bemühungen
Georgiens, ein politisches und wirtschaftliches System zu schaf-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen fen, das auf diesen Grundlagen beruht,
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
„Mitgliedstaaten" genannt, und und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der
rechtlichen Reformen in Georgien sowie der Schaffung der
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in
folgenden „Gemeinschaft" genannt, Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,
einerseits und
in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
Georgien mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-
den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-
andererseits, bilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung
der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwi-
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren schen den Unabhängigen Staaten der Transkauk<Jsus-Region
Mitgliedstaaten und Georgien sowie der den Vertragsparteien und ihren Nachbarstaaten zu fördern,
gemeinsamen Werte,
in dem Wunsch, einen regelmäßigen Dialog über bilaterale,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Georgien diese regionale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammen- aufzunehmen und zu entwickeln,
arbeit beginnen wollen, durch die die Beziehungen gestärkt und
in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches Georgiens,
erweitert werden, welche in der Vergangenheit hergestellt wur-
eng mit europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten,
den, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union in Georgien, unter anderem im Energiesektor, und eingedenk der
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten fairen
handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bedingungen für die Durchfuhr von Energieerzeugnissen zwecks
Ausfuhr beimessen; in Bestätigung des Eintretens der Gemein-
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- schaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Georgiens für die Europäi-
gliedstaaten sowie für die Stärkung der politischen und der wirt- sche Energiecharta und die volle Umsetzung des Vertrages über
schaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Part- die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energie-
nerschaft bilden, effizienz und damit verbundene Umweltaspekte,
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, Artikel 3
soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni-
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen
sche Hilfe vorzusehen, Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen
Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der
eingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde-
Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-
rung einer schrittweisen Annäherung Georgiens an einen größe-
genden „Unabhängige Staaten" genannt), die Zusammenarbeit
ren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarre-
untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-
gionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offene inter-
sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft
nationale System,
aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe- nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.
ralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan-
delsorganisation (WTO), Artikel 4
Die Vertragsparteien prüfen, soweit angebracht, die Verände-
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-
rungen in Georgien, insbesondere hinsichtlich der wirtschaft-
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder-
lichen Bedingungen und der Durchführung marktorientierter
lassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapi-
Wirtschaftsreformen. Der Kooperationsrat kann im lichte dieser
talverkehr zu verbessern,
Veränderungen an die Vertragsparteien Empfehlungen für die
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima Weiterentwicklung von Teilen dieses Abkommens richten.
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Titel II
Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,
Politischer Dialog
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet Artikel 5
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
parteien berücksichtigt wird,
scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-
in Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der schen der Gemeinschaft und Georgien, unterstützt den politi-
vorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt, schen und den wirtschaftlichen Wandel in Georgien und trägt zur
Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen Dialog
und den Informationsaustausch zu verbessern - - wird die Bindungen Georgiens zur Gemeinschaft und zu ihren
Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer
sind wie folgt übereingekommen: Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen
erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren poli-
Artikel 1 tischen Beziehungen führen;
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-
seits und Georgien andererseits wird eine Partnerschaft gegrün- nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und
det. Ziel dieser Partnerschaft ist es, dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen und
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen die künftige Entwicklung der Unabhängigen Staaten des
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi- Transkaukasus fördern;
schen Beziehungen ermöglicht; - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenar-
- die Bestrebungen Georgiens zur Festigung seiner Demokratie beit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Stabi-
und zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur Vollendung lität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsät-
des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen; ze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der
Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte,
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo- betreffen, und erforderlichenfalls Konsultationen über diese
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien Fragen abhalten.
zu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft
zu begünstigen; Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden und soll
zur Lösung regionaler Konflikte und Spannungen beitragen.
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-
Artikel 6
schaft und Technik und Kultur zu schaffen.
Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch
Artikel 81 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-
Titel 1 sen im gegenseitigen Einvernehmen statt.
Allgemeine Grundsätze
Artikel 7
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
Artikel 2
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts eingeführt:
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der
- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-
Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der
schen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die
einerseits und Vertretern Georgiens andererseits;
Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den
Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden, - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags- tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf
parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im
dieses Abkommens. Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1701
- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach- Artikel 12
verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung
(1) Ursprungswaren Georgiens werden in die Gemeinschaft
dieses Dialogs beitragen können.
unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von mengenmäßigen
Beschränkungen eingeführt.
Artikel 8
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in Georgien
Der politische Dialo~ auf parlamentarischer Ebene findet im unbeschadet des Artikels 14 frei von allen mengenmäßigen
Rahmen des durch Artikel 86 eingesetzten Parlamentarischen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Kooperationsausschusses statt.
Artikel 13
Titel III Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
Warenverkehr orientierte Preise.
Artikel 9 Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-
die Meistbegünstigung in bezug auf chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so
der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben; können die Gemeinschaft und Georgien je nachdem, welche Ver-
- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und tragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter
Umladung; den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.
- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel- (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in
bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden; den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen; Gemeinschaft beziehungsweise Georgien dem Kooperationsrat
alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI
- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver- vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung
wendung von Waren auf dem Binnenmarkt. zu ermöglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden
Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder
Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten
sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
von Entwicklungsländern gewährt werden;
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
Grenzverkehrs gewährt werden. rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen
würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Zeit- Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
punkt, zu dem Georgien der WTO beitritt, oder am 31. Dezember nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die
Vorteile des Anhangs 1, die Georgien den anderen Nachfolge- (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel
staaten der UdSSR gewährt. haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu
geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 10
(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der
Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß
für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. Artikel VI des GATT, dem übereinkommen zur Durchführung des
Artikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung und
In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe- Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß
schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Artikel 15
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände
erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-
Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-
sich aus dem Beitritt Georgiens zur WTO ergebende Situation zu
besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für
diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die,
Artikel 11
sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwi-
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen schen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam wer-
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die den könnte.
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-
tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den
Artikel 16
Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna- boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum
Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-
Vertragspartei übernommen wurden. turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
schem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziel- Artikel 22
len Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-
lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
führung der Artikel 20 und 21 aus.
Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-
dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Kapitel II
Artikel 17 Bedingungen für die Niederlassung und
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkom- Artikel 23
men, das am 22. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem
1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird. (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für
die Niederlassung georgischer Gesellschaften im Sinne des Arti-
kels 25 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig
Artikel 18
ist als die einem Drittland gewährte Behandlung.
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag
(2) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in
und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit
ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften georgi-
Ausnahme des Artikels 12.
scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein- Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-
gesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
Vertretern Georgiens andererseits zusammensetzt.
(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen georgi-
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine
Interesse sind. Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweignie-
derlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte
Artikel 19 Behandlung.
Der Handel mit Kernmaterial richtet sich nach den Bestimmun- (4) Unbeschadet der Vorbehalte in Anhang V und der darin ent-
gen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein- haltenen Bedingungen gewährt Georgien für die Niederlassung
schaft. Gegebenenfalls unterliegt er einem zwischen der Europäi- von Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 25
schen Atomgemeinschaft und Georgien zu schließenden Son- Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
derabkommen. die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines
Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere
Behandlung ist, und gewährt den in seinem Gebiet niedergelas-
Titel IV senen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts-
Bestimmungen über tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Geschäftsbedingungen und Investitionen seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweignieder-
lassungen oder den Tochtergesellschaften beziehungsweise
Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung,
Kapitel 1 sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
Arbeitsbedingungen
Artikel 24
Artikel 20 (1) Artikel 23 findet unbeschadet des Artikels 100 keine
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten- Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
den Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von
sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-
daß den Staatsangehörigen Georgiens, die im Gebiet eines Mit- nationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifen-
gliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung der Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See
gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent- zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den
lohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie-
beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsan- derlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften
gehörigen bewirkt. oder Zweigniederlassungen im Einklang mit ihren Gesetzen und
(2) Vorbehaltlich der in Georgien geltenden Rechtsvorschrif- sonstigen Vorschriften zu Bedingungen für die Niederlassung
ten, Bedingungen und Verfahren stellt Georgien sicher, daß den und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet Georgiens ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften
rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-
Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende gungen sind.
Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen (3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch
bewirkt. darauf zu beschränken:
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
Artikel 21
und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-
Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun- rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-
gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung
können. eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1703
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Georgi-
und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der ens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Georgi-
für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen ens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die
Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver- außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Georgiens nieder-
kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie- gelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
ne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden); beziehungsweise Georgiens kontrolliert werden, wenn ihre Schif-
fe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Georgien gemäß
c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-
ten Güter beziehen; Artikel 26
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
einschließlich computergestützter Informationssysteme und ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht- lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-
diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations- legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen
bereich); gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der
Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen
der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-
(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses ses Abkommens; so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht
Abkommens, ausländischen Personals); werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Ab-
kommen zu umgehen.
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim
Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Über- (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
nehmen von Ladungen, wenn gewünscht. es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Artikel 25
Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Im Sinne dieses Abkommens
(3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen"
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten.
eine „georgische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-
se Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Artikel 27
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-
Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Georgiens hat. wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend
beziehungsweise Georgiens gegründete Gesellschaft nur den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft
beziehungsweise Georgiens, so gilt die Gesellschaft als
Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als georgi- Artikel 28
sche Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte
(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet
und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der
Georgiens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft
Mitgliedstaaten beziehungsweise Georgiens aufweist;
und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen georgi-
b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell- schen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden
schaft, die von der ersten Gesellschaft tats_ächlich kontrolliert Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Georgiens
wird; beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu· beschäftigen
oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-
c) ist eine „Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine
gen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines
geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-
Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens besitzt, sofern es
keit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als
sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im
Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-
Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesell-
führung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte
schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Auf-
mit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß
enthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für
nötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell-
den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,
besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver- (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt,
Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar- ist „gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buch-
stellt; stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
d) bedeutet „Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
Gemeinschaft und der georgischen Gesellschaften im Sinne sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr
des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie- sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
derlassungen in Georgien beziehungsweise in der Gemein- a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
schaft; derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkei- vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
ten; eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
f) sind „Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
freiberufliche Tätigkeiten. Unterabteilung der Niederlassung;
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See- - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Verwaltungskräfte;
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung Artikel 31
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
sonstiger Personalentscheidungen; Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in Georgien
einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Be- Artikel 32
wertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
nissen bezüglich der' Niederlassung eine hohe Qualifikation
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-
und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
nische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
wirksam anzuwenden.
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet Pflichten aus dem übereinkommen der Vereinten Nationen
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-
muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags- derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa- b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. trockenen und flüssigen Massengütern.
Artikel 29 (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder- mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande- zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damali-
ren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter- gen Sowjetunion nicht mehr an;
zeichnung dieses Abkommens sind.
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
Artikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß
allein Artikel 37 maßgeblich. Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei
sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im
nach dem betreffenden Drittland hätten;
lichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung Georgiens die
Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Nieder- gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
lassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein-
schaft in Georgien restriktiver machen können, als sie am Tag vor d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Unterzeichnung dieses Abkommens sind. Die Gemeinschaft mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
kann Georgien ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvor- technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
schriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-
aufzunehmen. stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
ten.
(4) Haben die in Georgien eingeführten neuen Rechtsvorschrif-
ten zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der (3) Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehö-
in Georgien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweig- rigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebe-
niederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft restrikti- nen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für
ver werden, als sie am Tag der Unterzeichnung dieses Abkom- den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der
mens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort
nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwen- angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen
dung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassun- Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der
gen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in Georgien nie- Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-
dergelassen sind. tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
(4) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-
Kapitel III
schaft einerseits und die georgischen Staatsangehörigen und
Grenzüberschreitender Dienstleistungs- Gesellschaften andererseits, die internationale Seeverkehrs-
verkehr zwischen der Gemeinschaft und Georgien dienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Ver-
kehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Georgiens
beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Artikel 33
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der
Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den
Gemeinschaft oder durch georgische Gesellschaften zu erlau-
gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-
ben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Lei-
stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und
stungsempfängers niedergelassen sind.
gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- kommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach
führung von Absatz 1 aus. Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 19~8 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1705
Kapitel IV - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Georgiens
das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbeson-
Allgemeine Bestimmungen dere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter
einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer
Artikel 34 Dienstleistung in das Gebiet Georgiens beziehungsweise der
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
gerechtfertigt sind. von georgischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver- Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Georgi-
tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit- ens zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
licher Befugnisse verbunden sind. - den georgischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-
sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im
Artikel 35 Gebiet Georgiens Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu
beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son- - den georgischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaf-
stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits- ten oder den Zweigniederlassungen von georgischen Gesell-
bedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und schaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen georgi-
Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies scher Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter
nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver- deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträ-
tragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach- gen zur Verfügung zu stellen;
sen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim- - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den georgischen
mung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34. Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-
schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die
Artikel 36 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von
Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.
Die Kapitel 11, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich
im ausschließlichen Miteigentum von georgischen Gesellschaf-
ten und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von
ihnen gemeinsam kontrolliert werden. Kapitel V
laufende Zahlungen und Kapital
Artikel 37
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Artikel 41
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-
Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst- Georgiens in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im
leistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder
fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet wer-
Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim- den.
mungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors,
-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt. (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
treten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-
menhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß
Artikel 38
"' den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,
Für die Zwecke der Kapitel 11, III und IV bleibt die Behandlung und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser
ihre Mitgliedstaaten oder Georgien im Einklang mit den Grund- Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne
sätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche gewährleistet.
Integration verpflichtet haben.
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten
dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-
Artikel 39 kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der
nicht für die Steuervorteile, die,die Vertragsparteien aufgrund von Gemeinschaft und Georgiens eingeführt und die bestehenden
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti- Vorschriften nicht verschärft.
gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
werden. Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- men zwischen der Gemeinschaft und Georgien zur Erreichung
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun- der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der georgischen
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Georgien im Gel-
die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll. tungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrecht-
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hind~re er die Mit- liche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung
gliedstaaten oder Georgien daran, bei der Anwendung ihrer oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden,
Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu soweit solche Beschränkungen Georgien für die Gewährung der-
behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes artiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status
nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Georgiens im IWF zulässig sind. Georgien wendet diese
Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei
ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkom-
Artikel 40
men abgewichen. Georgien unterrichtet den Kooperationsrat
Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel 11, III und IV nicht umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser
so auszulegen, als verliehen sie Maßnahmen.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi- Artikel 44
talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Georgien ernstliche
(1) Gemäß Artikel 43 leistet die Gemeinschaft Georgien techni-
Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder sche Hilfe bei der Formulierung und Umsetzung des Wettbe-
Währungspolitik in der Gemeinschaft oder Georgien, so kann die werbsrechts, insbesondere bezüglich
Gemeinschaft beziehungsweise Georgien unbeschadet der
Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hin- - Vereinbarungen und Vereinigungen zwischen Unternehmen
sichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die zu einer
Georgien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforder- Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbe-
lich sind. werbs führen können,
- der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden
Marktstellung durch Unternehmen,
Kapitel VI - staatlicher Beihilfen, die zu einer Verfälschung des Wettbe-
werbs führen,
Schutz des geistigen, gewerb-
lichen und kommerziellen Eigentums - Staatsmonopolen mit kommerziellem Charakter,
- öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit besonderen
oder ausschließlichen Rechten,
Artikel 42
- der Prüfung und Überwachung der Anwendung des Wettbe-
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird Georgien den werbsrechts und der Mittel zur Gewährleistung seiner Einhal-
Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel- tung.
lem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres
nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares (2) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den
Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr
dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.
Rechte.
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Titel VI
Abkommens tritt Georgien den in Anhang II Absatz 1 aufgeführ-
ten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, Wirtschaftliche Zusammenarbeit
gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die
Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Artikel 45
Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt wer-
den. (1) Die Gemeinschaft und Georgien entwickeln eine wirtschaft-
liche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der Wirt-
schaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen Ent-
wicklung in Georgien beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll
Titel V die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider
Vertragsparteien stärken.
Zusammenarbeit auf
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
dem Gebiet der Gesetzgebung
der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der
Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in Georgien vorberei-
Artikel 43 tet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit sowie einer har-
monischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelan-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der ge werde~ uneingeschränkt berücksichtigt.
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an das
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor
Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die
allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Georgien und
Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-
der Gemeinschaft darstellt. Georgien wird sich darum bemühen,
nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-
daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein- lung von Finanzdienstleistungen}, Agrar- und Ernährungswirt-
schaftsrecht vereinbar werden. schaft, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Umweltschutz, regio-
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson- nale Zusammenarbeit und Währungspolitik.
dere folgende Bereiche: Gesetze und Rechtsvorschriften für (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,
Investitionen durch Unternehmen, Zollrecht, Gesellschaftsrecht, welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa-
Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, ten der Transkaukasus-Region und anderen Nachbarstaaten im
geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der
Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auf- Region stärken können.
tragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Men-
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-
schen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirek-
arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-
te Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und
men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-
sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.
schaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in
(3) Die Gemeinschaft leistet Georgien technische Hilfe bei der den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung
Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische
gehören: Hilfe der Gemeinschaft für Georgien vereinbarten Prioritäten und
den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren
- Austausch von Sachverständigen; Rechnung zu tragen ist.
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
einschlägige Rechtsvorschriften; Artikel 46
- Veranstaltung von Seminaren; Zusammenarbeit im Bereich
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
- Ausbildungsmaßnahmen;
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts- sten, daß sich der internationale Handel Georgiens im Einklang
rechts. mit den Regeln der WTO vollzieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1707
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen, Artikel 50
die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung
Öffentliches Auftragswesen
sind, unter anderem auf
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
- die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit
die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-
zusammenhängende Fragen, wie z.B. Zahlungen, sowie für
leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,
Clearing-Mechanismen,
zu entwickeln.
- die Formulierung einschlägiger Gesetze,
- die Unterstützung der Vorbereitung des eventuellen Beitritts Artikel 51
Georgiens zur wro. Zusammenarbeit im Bereich
der Normen und der Konformitätsprüfung
Artikel 47 (1) Durch die Zusammenarbeit zwisctten den Vertragsparteien
Industrielle Zusammenarbeit soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten
international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern
gefördert werden: Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts- Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der
teilnehmern beider Seiten; Qualität georgischer Waren.
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Georgiens (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um
zur Umstrukturierung seiner Industrie; · Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,
- Verbesserung des Managements; - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen
und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;
- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;
- die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-
- Umweltschutz; schaft und die Anwendung der europäischen Normen und
- Umstellung der militärisch-industriellen Anlagen. Konformitätsprüfungsverfahren fördern;
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- - die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-
nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.
Artikel 52
Artikel 48
Bergbau und Rohstoffe
Bauwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauer-
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft
zeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuwei-
zusammen.
ten.
Diese Zusammenarbeit zielt unter anderem auf die Moderni-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-
sierung und Umstrukturierung des Bausektors in Georgien im
gende Bereiche:
Einklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und unter
gebührender Berücksichtigung der damit zusammenhängenden - Austausch von Informationen über die Aussichten in den Sek-
Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte ab. toren Bergbau- und Nichteisenmetalle;
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
Artikel 49 arbeit;
Investitionsförderung und Investitionsschutz - Handelsfragen;
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-
Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die bereich;
Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für - Ausbildung;
inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere
durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den - Sicherheit in der Bergbauindustrie.
Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-
stitionsmöglichkeiten. Artikel 53
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere: Zusammenarbeit in
- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve- Wissenschaft und Technik
stitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien, (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler
soweit angebracht; Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage
- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-
steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien, soweit fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren
angebracht; jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen
Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus- gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen
ländischen Investitionen in die georgische Wirtschaft; Eigentums).
- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels- (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun- folgendes:
gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und
- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti-
onsbereich; - gemeinsame FTE-Tätigkeiten;
- Austausch von Informationen über lnve~titionsmöglichkeiten - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-
unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun- schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE
gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. tätig sind.
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Umfaßt diese. Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen Artikel 56
und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 54
Energie
durchzuführen.
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-
Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta sowie unter
gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Berücksichtigung des Vertrages über die Energiecharta und des
Wissenschaft und Technik befassen. Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt-
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere aspekte vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der
Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Energiemärkte in Europa.
Ingenieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Berei-
Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf- che:
fen befaßt sind oder waren.
- Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik;
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird
gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von - Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;
und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim- - Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der
mungen über das geistige Eigentum enthalten. Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und ökolo-
gisch vernünftiger Weise;
Artikel 54 - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-
Allgemeine und berufliche Bildung zung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Ener-
gieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
Georgien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
anzuheben. brauch für alle Energiearten;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol- - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
gende Bereiche: giesektor;
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der - Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-
beruflichen Bildung in Georgien, einschließlich des Zeugnissy- gi~trägem;
stems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;
- Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran- weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-
gigen Bereichen; wendig sind;
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-
zwischen Lehranstalten und Unternehmen; giequellen.
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-
jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen; nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu- re über den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gaslei-
dien an geeigneten Lehranstalten; tungen oder sonstiger Mit!el für den Transport von Energieer-
zeugnissen. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; Titels IV und des Artikels 49 in bezug auf Investitionen im Ener-
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern; giesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.
- Ausbildung von Journalisten;
Artikel 57
- Ausbildung von Ausbildern.
Umwelt
(3) Die Teilnahme der,einen Vertragspartei an den Programmen
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen (1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo- der Erklärung der Luzerner Konferenz von 1993, des Vertrages
gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah- über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des
men geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-
Teilnahme Georgiens am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft dene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragspar-
aufbauen. teien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der
menschlichen Gesundheit.
Artikel 55 (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-
schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-
Agrar- und Ernährungswirtschaft des:
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft Zustand der Umwelt;
und des Dienstleistungssektors in Georgien, die Entwicklung in-
und ausländischer Märkte für georgische Erzeugnisse unter - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet den Luft- und Wasserverschmutzung;
wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser - ökologische Wiederherstellung;
gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung
der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des - nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung
Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien und -nutzung;
streben auch die schrittweise Angleichung der georgischen Nor- - Sicherheit von Industrieanlagen;
men an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für indu-
- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
strielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse,
einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an. - Wasserqualität;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1709
- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen, - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-
Durchführung des Baseler Übereinkommens; gramme;
- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero- - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für
sion und chemische Verschmutzung; die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich
der Privatisierung des Verkehrssektors.
- Schutz der Wälder;
- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige Artikel 59
und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-
gischen Ressourcen; Postdienste und Telekommunikation
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt- Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern
planung; und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-
genden Bereichen:
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des
- globale Klimaveränderung; Telekommunikationssektors und der Postdienste;
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein; - Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-
- technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter ketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-
Gebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden ste;
gesundheitlichen und sozialen Probleme; - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
Rahmen. munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-
Form: ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem
- Vorkehrungen fµr Katastrophen und sonstige Notfälle; durch Liberalisierung von Teilsektoren;
- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-
- Austausch von Informationen und Sachverständige11, unter
sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;
Biotechnologien;
- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von
- gemeinsame Forschungsaktivitäten; Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung
des Hochfrequenzspektrums;
- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf
das Gemeinschaftsniveau; - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-
diensten unter Marktbedingungen.
- Ausbildung in Umweltfragen und Stärkung einschlägiger Ein-
richtungen;
Artikel 60
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der
Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen- Finanzdienst lei st u n gen
tur, und auf internationaler Ebene; Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Georgiens in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-
Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal- seitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe
tigen und umweltgerechten Entwicklung; konzentriert sich auf folgendes:
Umweltverträglichkeitsstudien. - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-
lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-
hung Georgiens in die weltweit anerkannten Systeme für den
Artikel 58 gegenseitigen Zahlungsausgleich;
Verkehr - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in Georgien,
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal;
menarbeit im Verkehrsbereich. - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie- Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
rung und Modernisierung des Verkehrswesens in Georgien und Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-
die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der ventures im Versicherungssektor Georgiens sowie Entwick-
Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassen- lung einer Ausfuhrkreditversicherung.
deren Verkehrssystems. Besondere Aufmerksamkeit wird den Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau
traditionellen Verkehrsverbindungen der Unabhängigen Staaten der Beziehungen zwischen Georgien und den Mitgliedstaaten im
in der Transkaukasus-Region untereinander und mit ihren Nach- Finanzdienstleistungssektot zu fördern.
barländern gew_idmet.
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes: Artikel 61
- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen- Regionalentwicklung
verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser- Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Aus-
einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von
tausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und
gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-
lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik
dungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-
und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit
gen im Rahmen des TRACECA-Projekts;
der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs; Schwerpunkt.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den jeweiligen - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;
Regionen und öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter - Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die
anderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförde-
Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der
rung auszutauschen. Schaffung eines Fonds für KMU);
- Einrichtung von Technologieparks.
Artikel 62
Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 65
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Information und Kommunikation
Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-
schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes: Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch.
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits- Gemeinschaft und Georgien für die breite Öffentlichkeit vermit-
bereiche mit hohem Unfallrisiko; teln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Daten-
banken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigen-
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur tum.
Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-
dingten Leiden;
Artikel 66
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-
mikalien; Verbraucherschutz
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese
Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform
insbesondere technische Hilfe für folgendes: umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen
- Optimierung des Arbeitsmarkts; Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-
braucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-
..:. Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera- schaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung
tungsdienste; eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme; sen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und
die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
- Informationsaustausch über die Programme für flexible Artikel 67
Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer- Zoll
tums. (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der und für die Angleichung der Zollregelung Georgiens an die der
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Georgien Gemeinschaft zu sorgen.
einschließt. (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
Ziel dieser Reformen ist es, in Georgien Schutzmethoden zu ent- - Austausch von Informationen;
wickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und
- Verbesserung der Arbeitsmethoden;
alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
papiers;
Artikel 63
- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und
Fremdenverkehr
Georgiens;
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
menarbeit unter anderem bei folgendem:
Güterverkehr;
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
- Intensivierung des Informationsflusses; systeme;
- Transfer von Know-how; - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen; Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga- (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
nisationen; gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-
keln 72 und 74 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den
- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.
Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem
Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.
Artikel 64
Kleine und mittlere Unternehmen Artikel 68
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
ihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-
der Gemeinschaft und in Georgien.
tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa-
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe- chung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick-
sondere in folgenden Bereichen: lung von Privatunternehmen in Georgien benötigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1711
Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei- können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-
chen zusammen: tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen
ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-
- Anpassung des georgischen Statistiksystems an die interna-
behörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.
tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;
- Austausch statistischer Informationen;
- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der Titel VIII
wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-
Zusammenarbeit bei der Verhütung
ökonomischen statistischen Informationen.
von Straftaten und der Verhütung und
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft Georgien technische Kontrolle der illegalen Einwanderung
Hilfe.
Artikel 72
Artikel 69
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem
Wirtschafts wissen sc haften
Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-
- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;
prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli- - illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;
chen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und - Fälschung.
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.
Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf
über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi- gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische
schen Aussichten aus. Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei-
chen geleistet werden:
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:
- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich
- Unterstützung Georgiens bei seinem wirtschaftlichen Reform- der Verhütung von Straftaten;
prozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und tech-
nischer Hilfe; - Einrichtung von Informationszentren;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen- - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption tung von Straftaten befaßt sind;
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere - Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb- struktur;
nisse zu sorgen.
- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen
zur Verhinderung von Straftaten.
Artikel 70
Währungspolitik Artikel 73
Auf Ersuchen der georgischen Behörden leistet die Gemein- Geldwäsche
schaft technische Hilfe zur Unterstützung der Bemühungen
Georgiens um die Stärkung seines Währungssystems und die (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
Herstellung der vollen Konvertibilität seiner Währung. Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-
Dies umfaßt technische Hilfe bei der Konzipierung und Durch- sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
führung der Währungs- und Kreditpolitik Georgiens in voller besonderen mißbraucht werden.
Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen, bei der
Ausbildung von Personal und bei der Entwicklung von Finanz- (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
märkten einschließlich der Börse. Ferner umfaßt es einen infor- und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
mellen Meinungsaustausch über die Grundsätze und das Funk- Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
tionieren des Europäischen Währungssystems und die Regelun- einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
gen der Gemeinschaft betreffend die Finanzmärkte und den cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
Kapitalverkehr. sind.
Artikel 74
Titel VII Drogen
Zusammenarbeit in Fragen Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die
der Demokratie und der Menschenrechte Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-
enz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-
hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope
Artikel 71 Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf- den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-
fung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen, dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-
zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich- rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-
tungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit beit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und
sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-
gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär- schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-
ken. parteien.
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für Artikel 75
technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt
werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor- Illegale Einwanderung
schriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren (1) Die Mitgliedstaaten und Georgien vereinbaren zusammen-
des Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen- zuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhüten und zu
heiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme kontrollieren. Zu diesem Zweck
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
- erklärt sich Georgien bereit, diejenigen seiner Staatsangehöri- unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Georgiens, der Aufnah-
gen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, mefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform
auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederauf- vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperati-
zunehmen; onsrat.
- erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-
angehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts- Artikel 80
zwecke, die sich illegal im Gebiet Georgiens aufhalten, auf Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederaufzu- sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
nehmen. geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen
Die Mitgliedstaaten und Georgien versehen ihre Staatsangenöri- aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
gen mit geeigneten Ausweispapieren. internationale Organisationen wie die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
(2) Georgien erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten, die Wiederaufbau und Entwicklung.
darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu schließen, in denen
spezifische Verpflichtungen zur Wiederaufnahme geregelt wer-
den, unter anderem eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme Titel XI
Staatsangehöriger anderer Länder und Staatenloser, die aus
Georgien in das Gebiet eines Mitgliedstaats gekommen sind Institutionelle,
oder die aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet Georgiens allgemeine und Schlußbestimmungen
gekommen sind.
(3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen Artikel 81
Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale
Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren. Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal
jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich
aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
Titel IX
oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses
Kulturelle Zusammenarbeit Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-
tionsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch
geeignete Empfehlungen aussprechen.
Artikel 76
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Artikel 82
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen
der Regierung Georgiens andererseits.
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-
wickelt werden. (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Bereiche (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
umfassen: abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von
einem Mitglied der Regierung Georgiens ausgeübt.
- Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich der Erhal-
tung und des Schutzes von Denkmälern, Kulturstätten (archi-
tektonisches Erbe) und Museumswerten; Artikel 83
- kultureller Austausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
anderen im Bereich der Kultur Tätigen; von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
- Übersetzung von Werken der Literatur. Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
einerseits und Vertretern der Regierung Georgiens andererseits
zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe
Titel X Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperations-
ausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von
Finanzielle Zusammenarbeit
Georgien ausgeübt.
im Bereich der technischen Hilfe
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-
se und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen
Artikel 77 auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält Georgien gehört.
von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 78, 79 und 80 (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den
Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaftliche Umgestal- Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
tung Georgiens beschleunigt werden.
Artikel 84
Artikel 78
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
Ratsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro- er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die
gramms gewährt. Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 79 Artikel 85
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1713
soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel 90
GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
erfährt.
Maßnahmen zu ergreifen,
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
Artikel 86 mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
teressen widerspricht;
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des georgischen Par- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
laments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungs- on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
austausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
die er selbst festlegt. betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
gungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
Artikel 87
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-
Abgeordneten des georgischen Parlaments andererseits zusam- sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-
men. nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-
tungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
Sicherheit für notwendig erachtet;
Geschäftsordnung.
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
führt abwechselnd das Europäische Parlament und das georgi- chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung. zweck einzuhalten.
Artikel 88 Artikel 91
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-
führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem - dürfen die von Georgien gegenüber der Gemeinschaft ange-
Ausschuß die erbetenen Informationen. wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-
gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp- schaften oder Firmen bewirken;
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Georgien ange-
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun- wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen georgi-
gen an den Kooperationsrat richten. schen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen
bewirken.
Artikel 89 (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- befinden.
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen
Artikel 92
Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom- rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses
merziellem Eigentum, geltend zu machen. Abkommens befassen.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse . (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
beilegen.
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-
(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-
den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-
teilnehmern der Gemeinschaft und Georgiens ergeben;
tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als
partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan- eine Streitpartei.
gehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-
gehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord- Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
nung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
anderes bestimmt; (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die
Streitbeilegung erlassen.
- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung
im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen; Artikel 93
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der
tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han-
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Über- Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien zu erörtern.
einkommens über die Anerkennung und Vollstreckung auslän-
discher Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958. Dieser Artikel läßt die Artikel 14, 92 und 98 unberührt.
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Artikel 94 Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die
diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder
Die Behandlung, die Georgien gemäß diesem Abkommen
mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitglied-
gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die
staaten einander gewähren.
Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in
Artikel 95 den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" Georgi-
en einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder Artikel 101
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnis-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
sen andererseits.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Artikel 96 und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver- schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge
trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle einerseits sowie für das Gebiet Georgiens andererseits.
fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-
le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin Artikel 102
vorgesehen ist.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Verwahrer dieses Abkommens.
Artikel 97
Dieses Abkommen wird für zunächst.zehn Jahre geschlossen. Artikel 103
Danach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr
verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-
Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar- scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
tei kündigt. scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
scher, spanischer und georgischer Sprache gleichermaßen ver-
bindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäi-
Artikel 98 schen Union hinterlegt.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- Artikel 104
sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele
dieses Abkommens erreicht werden. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-
gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalse-
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor kretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß
Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck- die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati- Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die
on, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin- Beziehungen zwischen Georgien und der Gemeinschaft angeht,
den. das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkom-
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk- men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der
tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß- Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialisti-
nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, schen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspoliti-
sofern die andere Vertragspartei dies beantragt. sche und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 99 Artikel 105
Die Anhänge 1, 11, III, IV und V sowie das Protokoll sind Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
Bestandteil dieses Abkommens. dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und Georgien in Kraft gesetzt werden, kommen
Artikel 100
die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt „Inkraft-
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel- treten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des lnkrafttretens des
personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Interimsabkommens zu verstehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1715
Verzeichnis der beigefügten Dokumente
Anhang I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Georgien
gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile
Anhang II Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum
gemäß Artikel 42
Anhang III Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 26 Absatz 3
Anhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2
Anhang V Vorbehalte Georgiens gemäß Artikel 23 Absatz 4
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten
von Georgien gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile
Alle Unabhängigen Staaten:
1. Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
2. Bei der Einfuhr werden weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuern erhoben.
3. Besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus
ergebenden Zahlungen.
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Anhang II
Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches
und kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 42
1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-
ler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen
zu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräu-
men:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
. - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-
mer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien den Gesellschaften und Staats-
angehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die von ihm einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkom-
men gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von Georgien einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher
Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Georgien einem anderen Nach-
folgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1717
Anhang III
Finanzdienstleistungen
gemäß Artikel 26 Absatz 3
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-
dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen
schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Retrozession
3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und
Versicherungsvertretern
4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-
sicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothe-
karkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzierungsleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-
karten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in
anderer Form mit
a) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)
b) Fremdwährungen
c) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures
und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und
Forward Rate Agreements usw.
e) übertragbaren Wertpapieren
f) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-
metallen
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme
und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
8. Tätigkeiten als Finanzmakler
9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle
Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-
wahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz-
anlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten
11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-
hang mit allen unter den Nummern 1 bis 1O aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-
lich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung
und -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen
sowie Unternehmensstrategien
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-
tung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-
ware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätig-
keiten:
a} Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen
der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-
lichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine
Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den
Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-
lichen Einrichtungen ausgeübt werden ~önnen
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der·sozialen Sicherheit oder einer
öffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in den~n diese Tätigkeiten
von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen
oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können
Anhang IV
Vorbehalte der Gemeinschaft
gemäß Artikel 23 Absatz 2
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der
Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft
registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Immobilien
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-
halten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten.
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsange-
hörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese
Personen Gesellschaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-
lichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenbüros
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1719
Anhang V
Vorbehalte Georgiens
gemäß Artikel 23 Absatz 4
1. Das derzeitige georgische Investitionsrecht schreibt vor, daß Investitionen auslän-
discher Gesellschaften und Investitionen georgischer Gesellschaften, die nicht vom
Staat kontrolliert 1) werden, der Genehmigung durch die zuständigen georgischen
Behörden bedürfen. Die im georgische·n Recht festgelegten Voraussetzungen für die
Erteilung dieser Genehmigung führen nicht zu einer Benachteiligung ausländischer
Gesellschaften gegenüber privaten georgischen Gesellschaften.
Von dieser Genehmigung darf weder Gebrauch gemacht werden, um die den Gesell-
schaften der Gemeinschaft nach Artikel 23 Absatz 4 gewährten Vorteile zunichte zu
machen, noch, um sonstige Bestimmungen dieses Abkommens zu umgehen. Vor
allem darf von ihr nicht Gebrauch gemacht werden, um die Niederlassung von Gesell-
schaften der Gemeinschaft in einem Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit zu verhindern,
der nicht zu den unten genannten gehört. Die Genehmigung darf nicht ohne ordnungs-
gemäße Begründung widerrufen werden; gegen einen solchen Widerruf kann ein
Rechtsbehelf eingelegt werden, und es kann deswegen erforderlichenfalls das Streit-
beilegungverfahren eingeleitet werden.
Spätestens am 31. Dezember 1998 paßt Georgien seine Rechtsvorschriften über die
Genehmigung der üblichen internationalen Praxis und insbesondere den Rechtsvor-
schriften der Gemeinschaft an. Die Gemeinschaft leistet hierbei technische Hilfe.
Während dieser Übergangszeit trifft Georgien keine Maßnahmen, welche die Bedin-
gungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der
Gemeinschaft restriktiver machen, als sie am Tag vor dem Tag der Paraphierung die-
ses Abkommens sind.
2. Ausländische Investitionen sind in folgenden Bereichen verboten:
- Verteidigung und Sicherheit Georgiens;
- Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen;
- Anbau und Verkauf von Pflanzen, die betäubende oder giftige Stoffe enthalten.
3. Ausländische Gesellschaften benötigen eine Sondergenehmigung der zuständigen
georgischen Behörden, sofern sie in einer Entfernung von bis zu 20 km von den Gren-
zen Georgiens oder in anderen Gebieten, die als für die nationale Sicherheit oder den
Schutz der Umwelt Georgiens von entscheidender Bedeutung ausgewiesen sind, Wirt-
schaftstätigkeiten ausüben wollen.
4. Das georgische Recht schreibt vor, daß der Staat in folgenden Bereichen wirtschaft-
licher Tätigkeit einen Anteil von mindestens 51 % an Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung besitzen muß. Dieser Prozentsatz kann gesenkt werden, wenn das georgi-
sche Parlament dies beschließt:
- Betrieb von Gas- und Ölpipelines, Kommunikationsleitungen und Leitungen für die
Übertragung elektrischer und thermischer Energie von nationaler Bedeutung sowie
für ihren Betrieb unentbehrliche Gebäude und sonstige Anlagen;
- Betrieb von Autobahnen und Eisenbahnen, Flughäfen und Seehäfen von nationaler
Bedeutung in Georgien;
- Ausgabe von i.,yertpapieren, Banknoten, Münzen und Briefmarken;
- Behandlung von Patienten, die an hochgefährlichen ansteckenden Krankheiten,
einschließlich ansteckenden Haut- und Geschlechtskrankheiten, und Geisteskrank-
heiten leiden;
- tierärztliche Behandlung von Tieren, die an gefährlichen Krankheiten leiden;
- Herstellung von Rohalkohol.
5. Das georgische Recht benachteiligt ausländische Investoren bei der langfristigen
Miete oder Pacht von Grundstücken nicht gegenüber nichtstaatlichen georgischen
Unternehmen, es erlaubt ihnen jedoch zur Zeit nicht, Grundstücke oder Bodenschätze
zu erwerben.
6. Ausländische Gesellschaften, die in Georgien oder auf dem georgischen Festland-
sockel schürfen und Lagerstätten ausbeuten wollen, um Bodenschätze zu gewinnen
und zu nutzen, benötigen eine Konzession der georgischen Regierung.
') Im Sinne der diesem Abkommen beigefügten Gemeinsamen Erklärung zum Begriff der Kontrolle.
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Die Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten Vorbehalte führt keinesfalls zu einer
Behandlung, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte
Behandlung. Jede Lockerung dieser Beschränkungen wird auf der Grundlage der lnlän-
derbehandlung oder der Meistbegünstigung, sofern letztere günstiger ist, auf die Gesell-
schaften der Gemeinschaft ausgedehnt.
Die künftige Entwicklung des georgischen Investitionsrechts erfolgt im Einklang mit den
Bestimmungen und dem Geist dieses Abkommens, insbesondere seinen allgemeinen
Grundsätzen, den Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
Gesellschaften und den Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Gesetz-
gebung (Titel 1, IV und V) sowie dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Geor-
gien über die Niederlassung von Gesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1721
Protokoll
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Begriffsbestimmungen
Zollrecht begehen oder begangen haben;
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet
a) ,,Zollrecht" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr derhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-
verfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Kontrollen; möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen
das Zollrecht sind;
b) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu die-
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt; besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
c) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem
könnten.
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die
ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
Artikel 4
d) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren
Artikel 2 Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne vorhergehendes
Sachlicher Geltungsbereich Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-
gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre
wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den
Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhand- Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine
lungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. andere Vertragspartei von Interesse sein können;
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für gen;
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt
weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf- - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
sachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von lungen gegen das Zollrecht sind;
Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben. Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht begehen oder begangen haben;
Artikel 3
- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
Amtshilfe auf Ersuchen besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
könnten.
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-
chen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-
gemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge- Artikel 5
stellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht
verstoßen oder verstoßen könnten. Zu stel I u n g/Bekan ntga be
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge- Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
führten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver- - die Zustellung aller Schriftstücke,
tragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
des für die Waren geltenden Zollverfahrens. - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch- die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,
te Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa- an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf
chung von das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Artikel 6 Artikel 9
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-
stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
ses Protokolls ablehnen, sofern diese
seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen a) die Souveränität Georgiens oder eines Mitgliedstaats, der
schriftlichen Bestätigung bedürfen. gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beein-
trächtigen könnte oder
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-
ben enthalten: b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche
Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder
b) Maßnahme, um die ersucht wird; c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts
betrifft oder
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; würde.
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli- (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
chen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun- eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
gen richten; chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-
geführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5. (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der mitzuteilen.
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-
che gestellt. Artikel 10
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Informationsaustausch und Datenschutz
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer- (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
den; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
nicht berührt. vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-
tig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem
Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-
Artikel 7
tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
Erledigung von Amtshilfeersuchen die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-
schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,
wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen
als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-
Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der
rer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem
übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens
Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder
gleichwertig ist.
zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu
veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch- (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
ten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei
selbst tätig werden kann. darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so
beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang
künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den
mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-
gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-
tragspartei. gen.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige
bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-
Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das gen Verwendung unterrichtet.
Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu-
chende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
Zwecken benötigt.
Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge- wenden.
legten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten
Ermittlungen zugegen sein. Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Artikel 8 (1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können
bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in
Form der Auskunftserteilung Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das
Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-
tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
bigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in
Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie- welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-
biger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1723
(2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den seits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung not-
das geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in wendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter
deren Gebiet gewährt. Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie
können den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die
Artikel 12 ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sol-
len.
Kosten der Amtshilfe
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander
Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen An- über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie
sprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls nach diesem Protokoll erlassen.
angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen-
falls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für
Artikel 14
Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
angehören. Ergänzender Charakter des Protokolls
Unbeschadet des Artikels 1O berühren die zwischen einem
Artikel 13 oder mehreren Mitgliedstaaten und Georgien geschlossenen
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemein-
Anwendung
schaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünften zwi-
(1) Die Anwendung· dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- schen den zuständigen Dienststellen der Kommission der
dienststellen Georgiens einerseits und den zuständigen Dienst- Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-
stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-
gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anderer- esse sein könnten.
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Schlußakte
Die Bevollmächtigten andererseits,
des Königreichs Belgien, die am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsund-
neunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über
des Königreichs Dänemark, Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partner-
schaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
der Bundesrepublik Deutschland, Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, nachste-
hend „Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben fol-
der Griechischen Republik, gende Texte angenommen:
des Königreichs Spanien, das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes
Protokoll:
der Französischen Republik,
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Irlands,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Italienischen Republik, schaft und die Bevollmächtigten Georgiens haben die folgenden,
dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-
des Großherzogtums Luxemburg, nommen:
des Königreichs der Niederlande, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens
der Republik Österreich,
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25
der Portugiesischen Republik, Buchstabe b und Artikel 36
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
des Königreichs Schweden, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 98 des Abkommens.
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen schaft und die Bevollmächtigten Georgiens haben ferner den
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Kenntnis genommen:
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Georgien über die
„Mitgliedstaaten" genannt, und
Niederlassung von Gesellschaften.
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft, nachstehend „Gemeinschaft" genannt, schaft und die Bevollmächtigten Georgiens haben ferner die
folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis
einerseits und genommen:
die Bevollmächtigten Georgiens Erklärung der französischen Regierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1725
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6
Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster
Ebene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15
Bis zum Beitritt Georgiens zur WTO konsultieren die Vertragsparteien einander im Koope-
rationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderungen im zo11schutz.
Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes ange-
boten.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-
trolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder
zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-
schaft ist.
3. Seide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35
Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte
gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragspar-
teien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien
nicht.
Gemeiname Erklärung zu Aritkel 42
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Anga-
ben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistun-
gen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wett-
bewerb im Sinne des Artikels 1Qbis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Germeinsame Erklärung zu Artikel 98
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-
legung und der praktischen Anwendung die in Artikel 98 genannten „besonders
dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
des Abkommens oder
b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 98 genannten „geeig-
neten Maßnahmen" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen
werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 98 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbei-
legung in Anspruch nehmen.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Briefwechsel
zwischen der Gemeinschaft und Georgien
über die Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Regierung Georgiens
Herr ... !
Ich beziehe mich auf das am .. . paraphierte Abkommen über Partnerschaft und
Zus~menarbeit.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Georgien den Gesellschaf-
ten der Gemeinschaft, die sich in Georgien niederlassen und dort eine Geschäftstätig-
keit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß
dies der Politik Georgiens entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der
Gemeinschaft in Georgien unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß Georgien während des Zeitraums zwischen der Para-
phierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung
von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den georgischen
Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag
der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche
Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wür-
den.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Georgiens
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Herr ... !
Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf das am ... paraphierte Abkommen über Partnerschaft und
Zusammenarbeit.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Georgien den Gesellschaf-
ten der Gemeinschaft, die sich in Georgien niederlassen und dort eine Geschäftstätig-
keit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß
dies der Politik Georgiens entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der
Gemeinschaft in Georgien unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß Georgien während des Zeitraums zwischen der Para-
phierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung
von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den georgischen
Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag
der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche
Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wür-
den."
Ich kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Erklärung der Französischen Regierung
Die Französische Republik merkt an, daß das Partnerschafts- und Kooperationsabkom-
men mit Georgien keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete findet, die
gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen
Gemeinschaft assoziiert sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1~ Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1727
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 30. Juni 1998
Das in Tunis am 18. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 5. Mai 1-998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den30.Juni1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß
und es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor-
aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
die Regierung der Tunesischen Republik - rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllt;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) für das Vorhaben „Abwasserbeseitigung Nefza" (Talsperren-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen schutz), Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete) ein Darle-
Republik, hen bis zu insgesamt DM 20 000 000,- (in Worten: zwanzig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
zu vertiefen, darüberhinaus im Rahmen der bestehenden Richtlinien und bei
Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen im Rahmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechte.rhaltung dieser Beziehungen einer Finanziellen Zusammenarbeit-Verbundfinanzierung eine
die Grundlage dieses Abkommens ist, Garantie für ein bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
Frankfurt am Main, zu beantragendes Darlehen bis zu einer Höhe
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in von DM 40 000 000,- (in Worten: vierzig Millionen Deutsche
der Tunesischen Republik beizutragen, Mark) für das unter Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben.
Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu tragende Selbst-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 30. April beteiligung am Ausfall (Selbstbehalt) beträgt 10 vom Hundert der
1997 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver- vorstehend genannten Darlehenssumme.
handlungen -
(3) Reprogrammierung
sind wie folgt übereingekommen: Mittel in Höhe von DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Umweltschutzmaßnahme
Artikel 1 Lac lchkeul" (Abkommen vom 17. Juli 1990 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Tunesischen Republik über das Vorhaben „Umweltschutzmaß-
es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von nahme Lac lchkeul") werden als Finanzierungsbeitrag (nicht
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, rückzahlbar) für das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vor-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, haben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-
a) für das Vorhaben „Entsorgung und Lagerung von industriel- digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben
lem Müll" einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die
zu insgesamt DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahl-
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För- bar) erfüllt.
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, a~sgegeben zu Bonn am 14. August 1998
(4) Können bei dem in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten sen wurde. Für die in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 genannten
Vorhaben die dort und die in Absatz 3 genannten Bestätigungen Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben Darlehen bis
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags (nicht rück-
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
zahlbar) zu erhalten.
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vorhaben kön-
(3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige
nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
blik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(6) Wird das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
durch ein Vorhasben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- Artikel 3
struktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armuts-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen"für Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-
die Förderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen (nicht rück- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
zahlbar) erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar), öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung
andernfalls ein Darlehen gewährt werden. der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik
erhoben werden.
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit- Artikel 4
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-
der in Artikel 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für trags (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Artikel 2 nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Artikel 5
und des Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-
Absatz 1 und Absatz 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht blik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der ent- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
sprechende Finanzierungs- und Darlehensvertrag abgeschlos- Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tunis am 18. Dezember 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Werndl
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Anour Berraies
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1729
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 1. Juli 1998
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Deutschland und
China am 6. Juli 1998
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"1. In accordance with Article 2 of the „1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens
Convention, the Ministry of Justice of wurde das Justizministerium der Volks-
the People's Republic of China has republik China zur Zentralen Behörde
been designated as the Central Auth- bestimmt, die von einer gerichtlichen
ority which will undertake to receive Behörde eines anderen Vertragsstaats
Letters of Request coming from a judi- ausgehende Rechtshilfeersuchen ent-
cial authority of another Contracting gegennimmt und sie der zuständigen
State and to transmit them to th~ Behörde zur Erledigung zuleitet.
authority competent to execute them;
2. In accordance with Article 23 of the 2. Nach Artikel 23 des Übereinkommens
Convention concerning the Letters of betreffend Rechtshilfeersuchen, die
Request issued for the purpose of ob- ein Verfahren zum Gegenstand haben,
taining the pre-trial discovery of doc- das in den Ländern des ,Common
uments as known in common Law Law' unter der Bezeichnung ,pre-trial
countries, only the request for obtain- discovery of documents' bekannt ist,
ing discovery of the documents clearly wird nur das Ersuchen um Offenle-
enumerated in the Letters of Request gung der im Rechtshilfeersuchen ein-
and of direct and close connection deutig aufgeführten Schriftstücke erle-
with the subject matter of the litigation digt, die in unmittelbarem und engem
will be executed; Zusammenhang mit dem Gegenstand
des Rechtsstreits stehen.
3. In accordance with Article 33 of the 3. Nach Artikel 33 des Übereinkommens
Convention, the provisions of Chap- findet Kapitel II des Übereinkommens
ter II of the Convention except for Arti- mit Ausnahme des Artikels 15 keine
cle 15 will not be applicable." Anwendung."
China hat dem niederländischen Außenministerium folgende Adresse der
nach Artikel 2 bestimmten Zentralen Behörde notifiziert:
„Büro für Internationale Rechtshilfe
Ministry of Justice of the People's Republic of China
Justizministerium der Volksrepublik China
10, Chaoyangmen Nandajie, chaoyang District
Peking 100020
China".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 1997 (BGBI. II S. 2225).
Bonn, den 1. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi lger
------- ----- ------------------
1730 Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930
zur Vereinheitlichung des Wechselrechts
Vom 1. Juli 1998
W e i ß r u ß I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Fe-
bruar 1998 notifiziert, daß es sich als einer der Re c h t s n a c h f o I g er der ehe-
maligen Sowjetunion mit Wirkung vom 25. Dezember 1991 , dem Tag seiner
Unabhängigkeit, als durch folgende Übereinkünfte gebunden betrachtet:
1. Abkommen vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz (RGBI.
1933 II S. 377, 378)
- unter Bestätigung des von der Sowjetunion bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde angebrachten Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom
22. Dezember 1936, RGBI. II S. 400);
2. Abkommen vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des
internationalen Wechselprivatrechts (RGBI. 1933 II S. 377, 444);
3. Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze zum
Wechselrecht (RGBI. 1933 II S. 377, 468).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Januar 1996 (BGBI. II S. 286) und vom 15. April 1997 (BGBI. II S. 1077).
Bonn, den 1. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1731
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 2. Juli 1998
1.
Das übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 12. Mai 1998
Tunesien am 4. Juni 1998
Türkei am 4. Juni 1998.
II.
Erklärungen und Vorbehalte
AI g er i e n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11. Februar 1998:
(Üqersetzung)
"(Translation) ,,(Übersetzung)
The Government of the People's Demo- Die Regierung der Demokratischen Volks-·
cratic Republic of Algeria does not consi- republik Algerien betrachtet sich durch Ar-
der itself bound by the provisions of article 16, tikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens zur
paragraph 1 of the Convention for the Sup- Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
pression of Unlawful Acts Against the gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt, das
Safety of Maritime Navigation concluded in am 10. März 1988 in Rom geschlossen
Rome on 10 March 1988. The Government wurde, nicht als gebunden. Die Regierung
of the People's Democratic Republic of der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Algeria declares that for a dispute to be erklärt, daß es in jedem Fall der Zustim-
submitted to arbitration or to the Internatio- mung aller beteiligten Parteien bedarf,
nal Court of Justice, the agreement of all bevor eine Streitigkeit einem Schiedsver-
the parties involved shall be necessary in fahren unterworfen oder dem Internatio-
each case." nalen Gerichtshof unterbreitet wird."
Tunesien bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. März 1998:
(Übersetzung)
"(Translation) ,,(Übersetzung)
The Republic of Tunisia in agreeing to Bei der Einwilligung in den Beitritt zum
accede to the Convention for the Suppres- übereinkommen zur Bekämpfung wider-
sion of Unlawful Acts against the Safety of rechtlicher Handlungen gegen die Sicher-
Maritime Navigation concluded in Rome on heit der Seeschiffahrt, das am 10. März
10 March 1988, declares that it does not 1988 in Rom geschlossen wurde, erklärt
consider itself bound by the provisions of die Tunesische Republik, daß sie sich
paragraph 1 of article 16 of the Convention durch Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkom-
and maintains that disputes concerning the mens nicht als gebunden betrachtet, und
interpretation and application of the Con- besteht darauf, daß Streitigkeiten über die
vention may be submitted to arbitration or Auslegung oder Anwendung des Überein-
the International Court of Justice only with kommens nur nach vorheriger Zustimmung
the prior agreement of all the parties invol- aller beteiligten Parteien einem Schieds-
ved." verfahren unterworfen oder dem Internatio-
nalen Gerichtshof unterbreitet werden dür-
fen."
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
T ü r k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 6. März 1998:
(Übersetzung)
"In signing the Convention for the Sup- ,,Bei der Unterzeichnung des Überein-
pression of Unlawful Acts against the kommens zur Bekämpfung widerrechtli-
Safety of Maritime Navigation and the Pro- cher Handlungen gegen die Sicherheit der
tocol for the Suppression of Unlawful Acts Seeschiffahrt und des Protokolls zur
against the Safety of Fixed Platforms Loca- Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
ted on the Continental Shelf, the Govern- gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
ment of the Republic of Turkey, under the sich auf dem Festlandsockel befinden,
article 16 (2} of the said Convention de- erklärt die Regierung der Republik Türkei
clares that it does not consider itself bound nach Artikel 16 Absatz 2 des genannten
by the provisions of paragraph (1) of the Übereinkommens, daß sie sich durch Arti-
article 16 of the said Convention." kel 16 Absatz 1 des genannten Überein-
kommens nicht als gebunden betrachtet."
III.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Tunesien am 4. Juni 1998
Türkei am 4. Juni 1998
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 6. März 1998 angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"(Translation) ,,(Übersetzung)
In signing the 'Convention for the Sup- Bei der Unterzeichnung des ,Überein-
pression of Unlawful Acts against the kommens zur Bekämpfung widerrechtli-
Safety of Maritime Navigation' and the cher Handlungen gegen die Sicherheit der
'Protocol for the Suppression of Unlawful Seeschiffahrt' und des ,Protokolls zur
Acts against the Safety of Fixed Platforms Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
located on the Continental Shelf', the gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
Govemment of the Republic of Turkey, sich auf dem Festlandsockel befinden',
under the article 16 (2) of the said Conven- erklärt die Republik Türkei nach Artikel 16
tion declares that it does not consider itself Absatz 2 des genannten Übereinkommens,
bound by the provisions of paragraph (1) of daß sie sich durch Artikel 16 Absatz 1 des
the article 16 of the said Convention." genannten Übereinkommens nicht als
gebunden betrachtet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. März 1996 (BGBI. II S. 640).
Bonn, den 2. Juli 1998
,.
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-slowenischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 3. Juli 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember
1997 zu dem Vertrag vom 28. Oktober 1993 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1997 II S. 2088) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 18. Juli 1998
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 18. Juni
1998 ausgetauscht worden.
· Bonn, den 3. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 6. Juli 1998
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) ist nach seinem Artikel 17
Abs. 2 für
Kirgisistan am 2. Juli 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1143).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über ,die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 6. Juli 1998
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Turkmenistan am 31. Mai 1998
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, wonach Turkmenistan nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occuring before 1 January 1951" „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occuring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt,
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Turkmenistan am 2. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Januar 1998 (BGBI. II S. 108) und vom 28. April 1998 (BGBI. II S. 1138).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr.Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998 1735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 6. Juli 1998
1.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Mauretanien am 11 . März 1998
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. März 1998 notifiziert, daß sie sich als
einer der Re c h t s n a c h f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom
17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das
übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. April 1998 (BGBI. II S. 1141 ).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
· Vom 6. Juli 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984
II S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Rumänien am 31. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1998 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang f998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 6. Juli 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buch-
stabe c für
Rumänien am 30. Juni 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. April 1998 (BGBI. II S. 1033).
Bonn, den 6. Juli 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger