Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 71
Bekanntmachung
zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag
(Verzeichnis der deutschen und schweizerischen Verwaltungsbehörden,
deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates
keiner Beglaubigung bedürfen)
Vom 11. Dezember 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des deutsch-schweizerischen Land Sachsen Das Staatsministerium des
Vertrags über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden Innern
vom 14. Februar 1907 (RGBI. S. 411) wird nachstehend Die Regierungspräsidien
das nunmehr gültige Verzeichnis der deutschen und
Land Sachsen-
schweizerischen Verwaltungsbehörden bekanntgemacht, Das Ministerium des Innern
Anhalt
deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des Die Regierungspräsidien
anderen Staates keiner Beglaubigung bedürfen:
Land Schleswig-
1. Bundesrepublik Deutschland Holstein Der Innenminister
A) Bundesbehörden: Alle Bundesministerien Land Thüringen Das Landesverwaltungsamt
Das Deutsche Patentamt
Das Bundesverwaltungsamt 11. Schweiz
B) Länderbehörden: A. Behörde der Eid-
genossenschaft: Die Bundeskanzlei
Land Baden-
Württemberg Das Innenministerium B. Kantonale Behörden:
Die Regierungspräsidien Kanton Aargau Die Staatskanzlei
Land Bayern Das Staatsministerium des Kanton Appenzell
Innern Ausserrhoden Die Kantonskanzlei
Die Regierungen
Kanton Appenzell
Land Berlin Der Senator für Inneres lnnerrhoden Die Ratskanzlei
Land Brandenburg Das Ministerium des Innern Kanton Basel-
Land Bremen Der Senator für Inneres Landschaft Die Landeskanzlei
Land Hamburg Die Senatskanzlei Kanton Basel-Stadt Die Staatskanzlei
Land Hessen Der Minister des Innern Kanton Bern Die Staatskanzlei (La Chan-
Die Regierungspräsidenten cellerie d'Etat)
Die Präsidenten der Verwal- Kanton Freiburg La Chancellerie d'Etat
tungsbezirke (Die Staatskanzlei)
Land Mecklenburg- Kanton Genf La Chancellerie d'Etat
Vorpommern Das Innenministerium
Kanton Glarus Die Regierungskanzlei
Land
Niedersachsen Der Minister des Innern Kanton Graubünden Die Standeskanzlei (La Can-
Die Regierungspräsidenten celleria dello Stato)
Die Präsidenten der Verwal- Kanton Jura La Chancellerie d'Etat
tungsbezirke (Die Staatskanzlei)
Land Nordrhein- Kanton Luzern Die Staatskanzlei
Westfalen Der Innenminister
Kanton Neuenburg La Chancellerie d'Etat
Die Regierungspräsidenten
Land Kanton Nidwalden Die Standeskanzlei
Rheinland-Pfalz Das Ministerium des Innern Kanton Obwalden Die Staatskanzlei
Die Bezirksregierungen
Kanton
Land Saarland Der Minister des Innern Schaffhausen Die Staatskanzlei
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Kanton Schwyz Die Staatskanzlei Kanton Wallis La Chancellerie d' Etat
(Die Staatskanzlei)
Kanton Solothurn Die Staatskanzlei
Kanton Zug Die Staatskanzlei
Kanton St. Gallen Die Staatskanzlei
Kanton Zürich Die Staatskanzlei
Kanton Tessin La Cancelleria dello Stato
Kanton Thurgau Die Staatskanzlei Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekannt-
machung vom 20. Januar 1956 (BGBI. II S. 30), zuletzt
Kanton Uri Das Landammannamt
geändert durch die Bekanntmachung vom 8. Januar 1982
Kanton Waadt La Chancellerie d'Etat (BGBI. II S. 80).
Bonn, den 11 . Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
und der Protokolle hierzu
Vom 11. Dezember 1997
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 305) ist
nach seinem Artikel XV für
Antigua und Barbuda am 21. September 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V für
Antigua und Barbuda am 21. September 1997
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Übereinkommens
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13 für
Philippinen am 7. Juli 1998
Singapur am 18. September 1998
Uruguay am 9. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Juli 1997 (BGBI. II S. 1604), vom 30. Juli 1997 (BGBI. II S. 1605) und vom
5. August 1997 (BGBI. II S. 1678).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 73
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
und des Protokolls von 1992 hierzu
Vom 11. Dezember 1997
1.
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 für
Antigua und Barbuda am 21. September 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach
seinem Artikel 30 für
Jamaica am 24.Juni 1998
Philippinen am 7. Juli 1998
Uruguay am 9. Juli 1998
in Kraft treten.
Die Sc h w e i z hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation am 9. Mai 1997 mit folgender Er k I ä r u n g die Rücknahme der
Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll vom 27. November 1992 notifiziert:
(Übersetzung)
" ... On 11 December 1995, the Federal ,, ... Am 11. Dezember 1995 billigte die
Assembly approved the 1971 Fund Con- Bundesversammlung das Fondsüberein-
vention on condition that all the coastal kommen von 1971 unter der Vorausset-
states through which contributing oil pas- zung, daß alle Küstenstaaten, durch die
ses on its way to Switzerland, were mem- beitragspflichtiges Öl auf seinem Weg in
bers of the 1971 International Fund for die Schweiz geführt wird, Mitglieder des
Compensation for Oil Pollution Damage. 1971 errichteten Internationalen Fonds zur
On the same day the Federal Assembly Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
implicitly approved the 1992 Protocol to den sind. Am gleichen Tag billigte die Bun-
the 1971 Fund Convention on the same desversammlung stillschweigend das Pro-
conditions. On 4 July 1996 Switzerland tokoll von 1992 zu dem Fondsübereinkom-
deposited an instrument of ratification of men von 1971 unter den gleichen Voraus-
the Protocol with the Secretary-General of setzungen. Am 4. Juli 1996 hinterlegte die
the International Maritime.Organization. Schweiz beim Generalsekretär der Interna-
tionalen Seeschiffahrts-Organisation eine
Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll.
Since the requirements placed by the Da die von der Bundesversammlung an
Federal Assembly upon Swiss ratification die schweizerische Ratifikation des Proto-
of the 1992 Protocol to the 1971 Fund Con- . kolls von 1992 zu dem Fondsübereinkom-
vention are now no longer fulfilled, Switzer- men von 1971 geknüpften Voraussetzun-
land has to withdraw its instrument of ratifi- gen nicht mehr erfüllt sind, muß die
cation of the 1992 Protocol to the 1971 Schweiz ihre Ratifikationsurkunde zu dem
Fund Convention. Protokoll von 1992 zu dem Fondsüberein-
kommen von 1971 zurückziehen.
On behalf of the Swiss Federal Council Im Namen und mit der Ermächtigung
and with its authorization, 1 have the honour des Schweizerischen Bundesrates beehre
to inform you that as of today Switzerland ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
is withdrawing its instrument of ratification Schweiz mit dem heutigen Tag ihre Ratifi-
of the 1992 Protocol to the 1971 Fund Con- kationsurkunde zu dem Protokoll von 1992
vention." zu dem Fondsübereinkommen von 1971
zurückzieht."
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. März 1997 (BGBI. II S. 801) und vom 29. Juli 1997 (BGBI. II S. 1546, 1547).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkomm_en
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 11. Dezember 1997
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) ist nach seinem Arti-
kel 5 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 1. Dezember 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 844).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 75
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und der deutsch-polnischen Vereinbarung
zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der polnischen Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke"
Vom 15. Dezember 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 1997 über die deutsch-pol-
nische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der pol-
nischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer
Brücke" (BGBI. 1997 II S. 1534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2
am 15. August 1997
in Kraft getreten ist.
Die Vereinbarung nebst dazugehöriger Anlage ist gemäß ihrer lnkrafttretens-
klausel am 7. August 1997 in Kraft getreten.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Vom 17. Dezember 1997
Das in Bonn am 16. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der orga-
nisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer
Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13
des Abkommens
am 3. November 1997
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - das Bundeskriminalamt,
und - die Grenzschutzdirektion,
die Regierung der Republik Usbekistan, - das Zollkriminalamt;
im weiteren die Vertragsparteien genannt, auf seiten der Republik Usbekistan
in der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung - das Ministerium des Innern,
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan - der Nationale Sicherheitsdienst,
vom 11. April 1995 über die Grundlagen ihrer Beziehungen einen
Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu lei- - das Ministerium für Gesundheit,
sten, - das Staatskomitee für Steuerfragen.
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa- Artikel 3
me Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
insbesondere der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Ein- (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-
schleusung von Personen und des Terrorismus von wesentlicher bar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend
Bedeutung ist, aufgeführten Deliktbereiche:
- unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,
im Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, denen die Aus- und Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und
Vertragsparteien beigetreten sind, und die anderen von beiden psychotropen Stoffen;
Vertragsparteien unterzeichneten Dokumente, die die Zusam-
menarbeit zwischen den Staaten bei der Verhinderung und - Geldwäsche;
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der - Terrorismus;
Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von Per-
- unerlaubte Einschleusung von Personen;
sonen, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher
Bedeutung betreffen, - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
- Zuhälterei und Menschenhandel;
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und ihres unerlaubten - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
Verkehrs, - Schutzgelderpressung;
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus und die uner- - Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
laubte Einschleusung von Personen wirkungsvoll zu bekämpfen, - Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete
Straftaten;
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung
- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;
der Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich
verwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung - Straftaten gegen die Umwelt;
krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen, - unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien,
Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und
sind wie folgt übereingekommen: anderen Rüstungsgütern;
- unerlaubter Handel mit Kulturgut.
Artikel 1
(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat- deliktübergreifend tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit
lichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses Abkom- auch auf weitere Deliktbereiche erstrecken.
mens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-
folgung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und
anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung zusammen. Artikel 4
Zum Zweck der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, Her-
Artikel 2 stellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie Handel
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die Vertrags-
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle parteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehalt-
Kontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral- lich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere:
stellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.
1. Erkenntnisse zu Personen, die an der Rauschgiftherstellung,
Zentralstellen sind: dem -schmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke,
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-
kunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-
- das Bundesministerium des Innern,
pen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-
- das Bundesministerium für Gesundheit, überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 77
eines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf- Organisationen, deren Strukturen und Täterverbindungen,
klärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt,
Bedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise,
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver-
ist; letzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig
mitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von
2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher
Straftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,
einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
mit welchen Mißbrauch getrieben wird sowie Informationen
öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
darüber, zur Verfügung stellen;
4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-
3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von
tragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen
und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung 5. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizei-
benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte liche Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle
Abzweigungen austauschen; und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;
4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung 6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-
von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-
zweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags- lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,
parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen austauschen;
hinausgehen; 7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-
5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten tauschen;
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten
durchführen. erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-
chen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
Artikel 5 9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver- bildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte
tragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor- von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der
behaltlich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere Infor- organisierten Kriminalität ermöglichen;
mationen austauschen über geplante und begangene terroristi- 10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur
sche Akte und Methoden und Formen ihrer Begehung sowie über Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen
terroristische Gruppierungen, Straftaten im Hoheitsgebiet der Arbeitstreffen abhalten.
einen Vertragspartei gegen die Interessen der anderen Vertrags-
partei planen, begehen oder begangen haben. Der Austausch
erfolgt, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terro- Artikel 8
rismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb- Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Artikel 6 eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
den, gegen Rechtsvorschriften oder die Grundsätze der eigenen
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung
von Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres beziehungsweise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen
Abkommens insbesondere: oder Auflagen abhängig machen. Hierüber wird die ersuchende
1. bei Bedarf eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der Vertragspartei unterrichtet.
mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per-
sonen zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung Artikel 9
geeigneter Gegenmaßnahmen bilden;
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
2. der anderen Vertragspartei Informationen mitteilen, die diese innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
zur Verhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straf- werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
taten von erheblicher Bedeutung benötigt; tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
3. mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per- 1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
sonen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug- und angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Transitflughäfen ansetzen, da nur dort jene Personen wirk- Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
sam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf- 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-
ten ausgeschlossen werden können. chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über
die dadurch erzielten Ergebnisse.
Artikel 7
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit: und Justizbehörden sowie an sonstige für die .Verhütung und
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden
übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-
Beamten der zuständigen Ministerien und Behörden beider
len und die Verwendung der übermittelten Daten für einen
Vertragsparteien unter Beteiligung von gegenseitig zu
anderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-
benennenden Fachleuten bilden, die bei Bedarf zusammen-
ger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
tritt;
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
der Kriminalitätsbekämpfung und Fachleute der Kriminal-
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
technik austauschen;
verfolgten Zweck zll achten. Dabei sind die nach dem jewei-
3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Erkenntnisse zu ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten
sowie deren Hinterleute, Informationen über kriminelle unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes Artikel 11
verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffe-
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den
nen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß
Artikeln 1 bis 7 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden
Vereinbarungen festlegen.
durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger
unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung
oder Vernichtung vorzunehmen. Artikel 12
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver- seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur der Vertragsparteien nicht berührt.
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu Artikel 13
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
lung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunftser- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
teilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
beantragt wird. lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation
angesehen.
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
Artikel 14
gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-
genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils
um zehn weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. Die Kündigung
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der
nen Daten aktenkundig zu machen.
anderen Vertragspartei zugegangen ist.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
Artikel 15
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Mit Inkrafttreten dieses Al;>kommens tritt das Abkommen vom
13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Artikel 10
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und
sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben deren unerlaubten Verkehr im Verhältnis zwischen der Bundes-
von diesem Abkommen unberührt. republik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und usbekischen Wortlautes ist der russi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Prof. Dr. Scheiter
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Kamilow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 79
Protokoll
zum Abkommen vom 16. November 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Usbekistan
haben zu Artikel 9 Ziffer 3 Satz 2 des vorgenannten Abkommens aus Anlaß der Unter-
zeichnung folgendes erklärt:
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung der Repu-
blik Usbekistan ihre generelle Zustimmung zur weiteren Übermittlung personenbezogener
Daten an andere deutsche Stellen und zur Verwendung für andere Zwecke als den Ver-
tragszweck erteilt hat, sofern nach deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht
besteht. Solche Mitteilungspflichten bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst
und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst.
Dieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.
Geschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher,
usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und usbekischen Wortlauts ist der russische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Prof. Dr. Scheiter
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Kamilow
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 18. Dezember 1997
Das in Wien am 16. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland. und der Bundesregierung der Republik
Österreich über die Rückübernahme von Personen an der
Grenze (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom selben Tage
treten nach Artikel 10 des Abkommens
am 15. Januar 1998
in Kraft; das Abkommen und das Durchführungsprotokoll
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesregierung der Republik Österreich
über die Rückübernahme von Personen an der Grenze
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter
denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung
und
ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte
die Bundesregierung der Republik Österreich - Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der
ersuchten Vertragspartei war.
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-
nen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von
Abschnitt II
Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbar-
schaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern - Übernahme von Drittstaatsangehörigen
bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt
haben folgendes vereinbart:
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-
Abschnitt 1
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht
üoernahme eigener Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats-
angehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,
daß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
Artikel 1
rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitä- tei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Dritt-
ten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags- staatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet
partei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen
Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraus-
glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der setzungen für die Einreise nicht erfüllt.
ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benach-
(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festge- richtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen, um dessen
stellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen
Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörig- nach seiner rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Vor-
keit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich aussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach Ab-
klarstellen. satz 1 beantragt werden.
B~ndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 81
(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1 (2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben ins-
und 2 besteht nicht für: besondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum,
Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforder-
a) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheits-
lichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hin-
gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gül-
aus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach
tigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels
Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3
dieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise
bekannt sind.
ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Ver-
tragspartei ausgestellt wurde; (3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abge-
lehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in
b) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs
einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,
Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
rechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt
oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem
wird; für Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem
Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner
Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
aufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten
c) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren ab-
entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konven- gelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten
tion vorn 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Ziel-
linge, abgeändert durch das Protokoll von New York vorn staat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat
31 . Januar 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß strafrechtliche Verfolgung droht.
der Konvention von New York vorn 28. September 1954 über
(4) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht
die Rechtsstellung von Staatenlosen zuerkannt hat;
erforderlich.
d) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asyl-
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
antrag gestellt haben, für dessen Prüfung dieser zuständig ist
übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-
und über den noch nicht endgültig befunden wurde;
gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
e) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Gren- Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-
ze mit der ersuchenden Vertragspartei haben. derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsan-
gehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die
ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der
Übernahme des Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, daß die
Abschnitt IV
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Datenschutz
Artikel 6
Artikel 3
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität,
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befind-
ausschließlich betreffen:
lichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechts- 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
widrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver- nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
tragspartei enthalten. früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte-
gehörigkeit),
ten Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch inner-
halb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen 2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über- stellungsort usw.),
nahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu- 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
chenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher Hindernisse für erforderliche Angaben,
die Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hinder-
nisse verlängert. 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
5. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das
Artikel 4 für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach die-
sem Abkommen von Belang sein könnte.
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von
einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses
zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden
nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-
einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmi- 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
gung. dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-
de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Abschnitt III 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
Durchbeförderung über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Artikel 5 Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-
dere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von
mittelnden Stelle erfolgen.
Drittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum
ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
etwaige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist. der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt- c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem Stellen;
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme
verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder
Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor- werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens
den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei- vereinbart.
len. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor-
zunehmen.
Abschnitt VII
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind
verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten Schlußbestimmungen
aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Artikel 9
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt
7. übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde unberührt.
gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-
Empfänger zu löschen.
lichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Abschnitt V
Kosten Artikel 10
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 7 Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit
Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Notenwechsel vom 19. Juli 1961 geschlossene Vereinbarung
Durchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertrags- zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
partei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme. der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Übernah-
me von Personen an der Grenze außer Kraft.
Abschnitt VI
Artikel 11
Durchführungsbestimmungen
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-
Artikels tischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei- der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
teren Regelungen, insbesondere über
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung; der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspen-
b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über- dieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu
nahme erforderlich sind; erfolgen hat, tritt sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.
Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seiler-Al bring
Kanther
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Karl Schlägl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 83
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesregierung der Republik Österreich
über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
und oder Sicherheitsmaßnahmen.
(8) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-
die Bundesregierung der Republik Österreich -
partei stellt der Person erforderlichenfalls unverzüglich ein Reise-
auf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. De- dokument oder einen Paßersatz zur Rückkehr aus.
zember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich Artikel 2
über die Rückübernahme von Personen an der Grenze, im fol- (1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die nicht die
genden Rückübernahmeabkommen genannt - Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen (Dritt-
staatsangehörige).
haben folgendes vereinbart:
(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-
weis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Einrei-
Artikel se oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die
(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die die Staatsan- folgenden weiteren Angaben enthalten:
gehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen. - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann insbesondere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter
geführt werden durch: Wohnort im Herkunftsstaat);
- Staatsangehörigkeitsurkunden; - Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der
zu übergebenden Person;
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomaten-
pässe, Ministerialpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere); - Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige); - Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- Wehrpässe und Militärausweise; - Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei
ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen
- Kinderausweise als Paßersatz; Aufenthaltstitels;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsan- - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
gehörigkeit ergibt; Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise; benden Person mit deren Einverständnis;
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen. - etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
(3) Bei der Vorlage der in Absatz 2 genannten gültigen Nach-
weise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit als - Sprachenkenntnisse der zu übergebenen Person, insbesonde-
erbracht. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen re die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für
durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig. die Verständigung mit der zu übergebenden Person .•
(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- (3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-
besondere erfolgen durch: tragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise nach Arti-
kel 2 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-
- Kopien der unter Absatz 2 genannten Nachweismittel; gewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
- Führerscheine; 1. Sie werden nachgewiesen durch:
- Geburtsurkunden; - Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in Reise-
- Firmenausweise; dokumenten,
- Kopien der genannten Dokumente; - Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumen-
ten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben,
- Zeugenaussagen;
- Flugtickets.
- eigene Angaben des Betroffenen;
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-
- die Sprache des Betroffenen
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-
sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan- bungen durchgeführt werden. Gegenbeweise sind zulässig.
gehörigkeit behilflich sein könnten.
2. Sie werden insbesondere glaubhaft gemacht durch:
(5) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan- - Ausreisestempel von Drittstaaten in Reisedokumenten, aus
gehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange denen sich die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten
die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. Vertragspartei ergibt,
(6) Die in den Absätzen 2 und 4 angeführten Dokumente ge- - Eisenbahnfahrkarten, Bescheinigungen, Rechnungen oder
nügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen sonstige Belege, die den Reiseweg und den Aufenthalt auf
der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaft- dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,
machung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf
ungültig geworden sind. - Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
Einreise aufgegriffen wurde,
(7) Das Übernahmeersuchen muß erforderlichenfalls folgende
Angaben enthalten: - Aussagen des Betroffenen,
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende - Aussagen von Behördenvertretern, die den Grenzübertritt
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu bezeugen können,
übergebenden Person mit deren Einverständnis; - Zeugenaussagen.
- - - - - - ---- -- ----------------------------
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
die Grenzschutzdirektion
Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
Roonstraße 13
3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise wird nachgewiesen durch D-56068 Koblenz;
die Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforder- b) seitens der Republik Österreich
liche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung für
das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für das Bundesministerium für Inneres
die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise Herrengasse 7
genügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daß die A-1014 Wien.
Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenz- (2) die zuständigen Behörden nach Artikel 1 und Artikel 2
übertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine son- Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sind:
stige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
(4) Die Fristen nach Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens
sind Höchstfristen. Der Antrag auf Übernahme soll unverzüglich - vor dem 1. April 1998:
gestellt werden, auch wenn eine sofortige Übergabe wegen die Grenzpolizeiinspektionen Passau, Freilassing, Kiefers-
rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist. felden, Garmisch-Partenkirchen, Pfronten und Lindau;
(5) Für den Fall, daß die rechtzeitige Übergabe wegen rechtli- - nach dem 1. April 1998:
cher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist, unterrichtet die Polizeiinspektionen Fahndung Passau, Traunstein,
die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unver- Lindau, die Polizeiinspektionen Kiefersfelden und Mitten-
züglich, sobald die Übergabe wieder möglich ist. Der Antrag auf wald;
Übernahme wird gegenstandslos, wenn das tatsächliche Über- b) seitens der Republik Österreich
gabehindernis nicht innerhalb von sechs Monaten seit der
die Sicherheitsdirektionen
rechtswidrigen Einreise des Ausländers entfallen ist.
für das Bundesland Oberösterreich, für das Bundesland
(6) Hat die ersuchte Vertragspartei die Frist für die Übergabe Salzburg, für das Bundesland Tirol und für das Bundesland
verlängert, teilt die ersuchende Vertragspartei ihr unverzüglich Vorarlberg.
den Wegfall des rechtlichen oder des tatsächlichen Hindernisses
(3) Die Vertragsparteien teilen einander die konkreten Über-
mit.
stellungsorte mit.
(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benach-
(4) Für die Entgegennahme des Ersuchens und die Übernahme
richtigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-
ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die
stellungstermin.
rechtswidrige Einreise erfolgte.
(8) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen
(5) Im Luftverkehr sind für die Übernahmeersuchen und die
Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Überstellungsort zu Überstellung die Grenzdienststellen der jeweiligen Ankunfts- und
dem vereinbarten Zeitpunkt. Abflugshäfen im gegenseitigen Flugverkehr zuständig.
(6) Zuständige Behörden für die Entgegennahme und Geneh-
Artikel 3 migung von Durchbeförderungen sind:
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück- a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,
die Grenzschutzdirektion
soweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vor-
Roonstraße 13
namen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
D-56068 Koblenz;
Art und l'lummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung
enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 b) seitens der Republik Österreich
des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine das Bundesministerium für Inneres
Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rück- Herrengasse 7
übernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der Über- A-1014 Wien;
stellungsort, Zeit der Übergabe und gegebenenfalls der Um-
stand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt c) Ersuchen um Durchbeförderung von Kiefersfelden/Kufstein
werden muß, angegeben werden. nach Brenner können auch von der Grenzpolizeiinspektion
Kiefersfelden (ab dem 1. April 1998 Polizeiinspektion Kiefers-
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich felden) an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol
schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit gerichtet werden.
Angabe des Überstellungsortes und des Zeitpunkts der Über-
nahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe
der Ablehnung. Artikel 5
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-
Artikel 4 abkommen in Kraft.
(1) Die zuständigen Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 des (2) Es gilt für dieselbe Dauer wie das Rückübernahmeabkom-
Rückübernahmeabkommens sind: men.
Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seiler-Albring
Kanther
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Karl Schlögl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 85
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1997
Das in La Paz am 27. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 27. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung",
,,Abwasserentsorgung Potosf II", ,,Ländliches Finanzwesen")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und - Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung einen
die Regierung der Republik Bolivien - Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 23100 000,- DM
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen einhunderttausend
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark), davon 8100 000,- DM (in Worten: acht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) reprogram-
Bolivien, miert aus dem Darlehen von 13 100 000,- DM (in Worten:
dreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für
das Vorhaben „Warenhilfe V",
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und - Abwasserentsorgung Potosi II einen Finanzierungsbeitrag
zu vertiefen, bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Mil-
lionen Deutsche Mark), davon 5 000 000,- DM (in Worten:
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- fünf Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert aus dem
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehen von 13100 000,- DM (in Worten: dreizehn Mil-
lionen einhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ,,Warenhilfe V",
in der Republik Bolivien beizutragen -
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen:
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der
selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen
Artikel 1 Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrages erfüllen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt b) für das Vorhaben Ländliches Finanzwesen ein Darlehen bis
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu 8000000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Artikel 2
festgestellt worden ist.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
(2) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz aa des Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
Finanzielle Zusammenarbeit 1996 wird wie folgt geändert: lehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
,,aa). Trinkwasserversorgung und -entsorgung Sacaba ein Dar- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
lehen bis zu insgesamt 7 900 556,57 DM (in Worten: sieben vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten
Millionen neunhunderttausendfünfhundertsechsundfünfzig Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
Deutsche Mark 57 Pfennig), davon 885 608,20 DM (in nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finan-
Worten: achthundertfünfundachtzigtausendsechshundert- zierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1
acht Deutsche Mark 20 Pfennig) reprogrammiert aus dem genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
Darlehen von 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig ber 2005.
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,Sektorbezo-
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht
genes Programm 1', und 614 948,37 DM (in Worten:
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
sechshundertvierzehntausendneunhundertachtundvierzig
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Deutsche Mark 37 Pfennig) aus dem Darlehen von
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Mark) für das Vorhaben ,Sozialer Notstandsfonds - Auf-
stockung-'."
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, er- Artikel 3
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Wiederaufbau (KfW) für dieses Vorhaben bis zur Höhe des lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten. und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Republik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt und Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Institu-
ermöglicht, tionen übernommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finan-
zierungsbeiträge sind.
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 4
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finan-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Abkommen Anwendung.
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
andere Vorhaben ersetzt werden. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(6) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- Genehmigungen.
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
Artikel 5
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finan-
zierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 27. November 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Herzberg
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. Ja vier Mur i II o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 87
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der in der
Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung
sowie des ergänzenden Notenwechsels
Vom 19. Dezember 1997
Das in Kiew am 3. September 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine über die Zusammenarbeit in Angelegen-
heiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher
Abstammung, welches durch Austausch gleichlautender
Noten zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine am
30. Juli 1997 ergänzt wurde, ist nach seinem Artikel 16
am 1. August 1997
in Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen
Notenwechsel nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine
über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung
Die Bundesrepublik Deutschland in der E;insicht, daß die Rehabilitierung der Personen deut-
und scher Herkunft, die Opfer der politischen Verfolgung waren, und
die Rückkehr der von dem Territorium der Ukraine Deportierten
die Ukraine - und ihrer Nachkommen ein Akt historischer Gerechtigkeit ist,
in dem festen Willen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine zufriedenstel-
zu gewährleisten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen lende Lösung der Frage der Rückkehr von deportierten Personen
Erklärung der Menschenrechte, in dem Internationalen Pakt vom deutscher Abstammung in die Ukraine eine wichtige Grundlage
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, dem für die fruchtbare und vielseitige Zusammenarbeit zwischen dem
Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form deutschen und dem ukrainischen Volk sind -
von Rassendiskriminierung und in anderen völkerrechtlichen
Normen sowie in den Bestimmungen und Verpflichtungen der sind wie folgt übereingekommen:
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festge-
legt sind, Artikel 1
Dieses Abkommen bezieht sich auf folgende Personen:
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 10. Juni 1993
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesre- 1. Ukrainische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz
publik Deutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine im Hoheitsgebiet der Ukraine haben und sich nach ethni-
umfassende Zusammenarbeit beider Seiten eröffnet, schen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Kriterien der
deutschen nationalen Minderheit zuordnen,
in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 15. Februar 2. Personen deutscher Abstammung, die in den Jahren 1992
1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis 1995 in die Ukraine zur ständigen Wohnsitznahme zuge-
und der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit, siedelt sind,
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
3. Personen deutscher Abstammung, die aus dem heutigen Verbände, staatliche, nichtstaatliche, kirchliche und private
Hoheitsgebiet der Ukraine zwangsweise umgesiedelt wur- Organisationen ihrer Länder wie auch einzelne Bürger ein.
den, und deren Nachkommen, die während der Geltungsdau-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden
er dieses Abkommens dorthin zurückkehren.
die Anknüpfung unmittelbarer Beziehungen zwischen den Län-
dern der Bundesrepublik Deutschland und den Gebieten der
Artikel 2 Ukraine im Interesse der Umsetzung dieses Abkommens för-
dern.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden bei
der Bewahrung und Aufrechterhaltung der nationalen Identität
Artikel 10
der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen eng
zusammenarbeiten. Die Ukraine unterstützt im Rahmen ihres innerstaatlichen
Rechts die Durchführung von Förderprogrammen der Bundesre-
Artikel 3 publik Deutschland für den Kreis der in Artikel 1 dieses Abkom-
mens genannten Personen sowie die Aktivitäten derjenigen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine bestätigen Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland mit der
die Verbindlichkeit des im Dokument des Kopenhagener Treffens Durchführung dieses Abkommens beauftragt und in der Ukraine
über die menschliche Dimension der Konferenz für Sicherheit akkreditiert sind.
und Zusammenarbeit in Europa vom 29. Juni 1990 sowie in wei-
teren OSZE-Dokumenten niedergelegten Standards zum Schutz
Artikel 11
nationaler Minderheiten.
Die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-
Artikel 4 den Familienangehörigen unterliegen auf dem Hoheitsgebiet der
Ukraine der geltenden ukrainischen Gesetzgebung. Vorrechte
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen haben
und lmmunitäten werden ihnen nur in dem Umfang eingeräumt,
das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern
wie es für die Erfüllung der Bestimmung des Abkommens not-
ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse
wendig ist. Diese Vorrechte und lmmunitäten umfassen u.a.:
Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiter-
zuentwickeln. a) die entsandten Fachkräfte oder die Bundesrepublik Deutsch-
land haften für bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der
Artikel 5 abgestimmten Projekte von ihnen verursachten Schäden,
sofern nach gemeinsamer Feststellung durch die Bundes-
Die Ukraine erkennt das Recht der in Artikel 1 dieses Abkom-
republik Deutschland und die Ukraine diese Schäden grob
mens genannten Personen an, sich privat und in der Öffentlich- fahrlässig oder vorsätzlich durch die entsandten Kräfte verur-
keit ihrer Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen sacht wurden;
auszutauschen und zu verbreiten und dazu Zugang zu haben.
b) die entsandten Fachkräfte werden von Steuern und sonsti-
gen Abgaben auf Einkommen befreit; dies betrifft auch die
Artikel 6 Gehälter und Zulagen, die von der Bundesrepublik Deutsch-
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen land gezahlt werden;
genießen das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten c) die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt
entsprechend den allgemein anerkannten internationalen Stan- gehörenden Familienangehörigen werden für die gesamte
dards im Bereich der Menschenrechte und der geltenden Dauer ihres Aufenthalts in der Ukraine von Zoll und Zollge-
Gesetzgebung der Ukraine voll und wirksam auszuüben. bühren befreit, außer von Gebühren für die Aufbewahrung,
den Transport und sonstige Dienstleistungen und Sicher-
Artikel 7 heitsleistungen, in bezug auf
Die Ukraine wird den in Artikel 1 Absätzen 2 und 3 dieses - ihr persönliches Gepäck, ihren Hausrat einschließlich
Abkommens genannten Personen die Rückkehr und Wieder- Möbel und elektrische Geräte, Arzneimittel, Lebensmittel
ansiedlung sowie die Wiedereingliederung in alle Bereiche des und Getränke sowie andere Verbrauchsgüter, die in die
gesellschaftlichen Lebens ermöglichen und fördern. Ukraine für den persönlichen Gebrauch entsprechend der .
geltenden Gesetzgebung der Ukraine eingeführt werden,
Artikel 8 - einen PKW für jede entsandte Fachkraft für den persön-
lichen Gebrauch,
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen
ihrer Möglichkeiten die Ansiedlung und die Integration der in Arti- - auf dem Postweg in die Ukraine eingeführte oder aus der
kel 1 dieses Abkommens genannten Personen zu unterstützen. Ukraine ausgeführte Geschenke für den persönlichen
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere folgende Bereiche: Bedarf;
- Teilnahme an der Ausarbeitung von Programmen sowie wirt- d) den entsandten Fachkräften ist gestattet, die in Buchstabe c
schaftliche und finanzielle Hilfeleistung bei ihrer Umsetzung; aufgezählten Gegenstände in Übereinstimmung mit der gel-
tenden Gesetzgebung der Ukraine auf dem Hoheitsgebiet der
- Kulturelle Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung bzw. Wie- Ukraine zu verkaufen oder auf andere Art und Weise zu ver-
derbelebung der Kenntnis der deutschen Muttersprache, u.a. äußern;
durch Ausstattung von Kindergärten, Schulen und Sonntags-
schulen, Fortbildung von Kindergärtnern und Lehrern sowie e) die entsandten Fachkräfte benötigen für ihre Tätigkeit in der
Entsendung von Lehrern und pädagogischem Personal, per- Ukraine keine Arbeitserlaubnis;
sonelle und materielle Unterstützung deutschsprachiger Medi- f) die entsandten Fachkräfte werden auch auf sonst notwendi-
en, Jugendaustausch, Unterstützung allgemeiner Kulturpro- ge Weise bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
gramme; unterstützt.
- Beteiligung an lnfrastrukturmaßnahmen und Ausbildung von
Fachkräften. Artikel 12
(1) Die Ukraine gewährleistet den Schutz der Person und des
Artikel 9 Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt
gehörenden Familienangehörigen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine unterstüt-
zen Partnerschaften auf allen Ebenen in geeigneter Weise und (2) Für die gesamte Laufzeit der der Entsendung zu,grundelie-
beziehen in ihre Zusammenarbeit Wirtschaftsunternehmen und genden Projektvereinbarung wird den in Absatz 1 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 89
Personen das Recht auf ungehinderte Einreise in die Ukraine und nommen Gebühren für die Aufbewahrung, den Transport und
Ausreise aus der Ukraine gewährleistet. Anträge auf die Erteilung sonstige Dienstleistungen. Eine detaillierte Liste von Materialien
von Sichtvermerken werden mit Verbalnote bei den diploma- und Ausrüstungsgegenständen wird durch die für die jeweiligen
tischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine einge- Projekte zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
reicht. Diese Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Sicht- und der Ukraine festgelegt.
vermerksverlängerungen können in der Ukraine gemäß dem
dafür vorgesehenen Verfahren beantragt werden. Diese Sichtver- Artikel 15
merksverlängerungen sind ebenfalls gebührenfrei.
(1) Die Durchführung dieses Abkommens sowie die Abstim-
(3) Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine wird den in Absatz 1 mung gemeinsamer Vorhaben und Maßnahmen wird der
genannten Personen unbegrenzte Reisefreiheit gemäß dem Deutsch-Ukrainischen Regierungskommission übertragen, die
Abkommen vom 15. Februar 1993 zwischen der Regierung der sich am 28. Februar 1992 in Kiew konstituiert hat. Die Ukraine
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine trägt datür Sorge, daß Vertreter der deutschen Minderheit als Teil
über die unbegrenzte Reisefreiheit gewährleistet. der ukrainischen Delegation beteiligt sind, und ernennt diese Ver-
treter.
Artikel 13 (2) Die Kommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens ein-
mal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, daß
und in der Ukraine. Für einzelne Bereiche der Zusammenarbeit
- die entsandten Fachkräfte sich in vollem Umfang dafür ein- können Unterkommissionen und andere Organe gebildet wer-
setzen, die in dem Abkommen genannten Ziele zu erreichen, den. Die aufgrund dieses Abkommens durchzuführenden Vorha-
- die entsandten Fachkräfte mit den zuständigen Stellen der ben und die Beschlüsse der Kommission werden gemeinsam in
Ukraine harmonisch zusammenarbeiten, für die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine verbindli-
chen Protokollen festgelegt.
- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-
den Familienangehörigen die Gesetze der Ukraine einhalten, (3) Die Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel
bedarf seitens der Bundesrepublik Deutschland der Bewilligung
- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören- durch den Deutschen Bundestag.
den Familienangehörigen in der Ukraine keine anderen beruf-
lichen oder unternehmerischen Tätigkeiten außer den im
Abkommen vorgesehenen ausüben. Artikel 16
(2) Wenn die entsandten Fachkräfte oder die zu ihrem Haushalt (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.
gehörenden Familienangehörigen die oben genannten Verpflich- Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere fünf
tungen nicht erfüllen, wird die Bundesrepublik Deutschland auf Jahre, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland oder die
Verlangen der Ukraine diese Fachkräfte abberufen. Ukraine das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kün-
digt.
Artikel 14
(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ukraine der Bun-
Die Ukraine wird die Materialien und Ausrüstungsgegenstände desrepublik Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen
für Projekte sowie für deren Vorbereitung, Abwicklung und Kon- Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
trolle durch die in der Ukraine von der Bundesrepublik Deutsch- sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des
land akkreditierten Durchführungsorganisationen zur Unterstüt- Zugangs dieser Notifikation. Das Abkommen wird bereits vom
zung der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen bei Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweili-
der Einfuhr weder mit Zöllen noch mit Steuern belegen, ausge- gen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewandt.
Geschehen zu Kiew am 3. September 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
von Ploetz
Für die Ukraine
Jewtuch
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Auswärtiges Amt Kiew, den 30. Juli 1997
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Ukraine und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Ukraine unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996
zwischen der Bundesrepublik Deutschland u.nd der Ukraine über die Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung die Ver-
ständigung auf folgende Grundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der
Probleme bei der Schaffung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Per-
sonenkreis in der Ukraine aufbauen wird, zu bestätigen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stellen
fest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-
siedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der
ukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten
Integration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.
2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im
Rahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, so bald wie mög-
lich in den Genuß der Rechte zu kommen, die allen Bürgern der Ukraine zustehen, ins-
besondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel Pacht und Erwerb von Grund und
Boden, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch die Ausstellung
von Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und für die Rück-
kehr in der Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der Ukraine.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Regierung der Ukraine zu helfen, die
wirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises weiterhin zu stabilisieren und zu
verbessern.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden
bemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten
Personenkreises fertigzustellen.
5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden
sich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-
vorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin dem genannten Personenkreis
zur Verfügung steht.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stim-
men überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung
der Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Ukraine
Kiew
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 91
(Übersetzung)
Ukraine Kiew, den 30. Juli 1997
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine begrüßt das Auswärtige
Amt und beehrt sich, unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996 zwischen
der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in Angele-
genheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung folgende
Grundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der Probleme bei der Schaf-
fung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Personenkreis in der Ukraine
aufbauen wird, zu bestätigen:
1. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellen
fest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-
siedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der
ukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten
Integration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.
2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im
Rahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, in den Genuß der
Rechte zu kommen, die allen Personen durch die Verfassung und die Gesetze der
Ukraine gewährt werden, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel
Erhalt von Grundstücken, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch
die Ausstellung von Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und
für die Rückkehr in die Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der
Ukraine.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Regierung der Ukraine bei Maßnahmen
zu unterstützen, die die wirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises stabili-
sieren und verbessern.
4. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden
bemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten Per-
sonenkreises fertigzustellen.
5. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden
sich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-
vorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin d,em genannten Personenkreis
zur Verfügung steht.
6. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stim-
men überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung
der Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtun~ zu versichern.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 22. Dezember 1997
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für die
Mongolei am 5. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1997 (BGBI. II S. 1754).
Bonn, den 22. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 23. Dezember 1997
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bahrain am 24. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).
Bonn, den 23. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 22. Dezember 1997
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für die
Mongolei am 5. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1997 (BGBI. II S. 1754).
Bonn, den 22. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 23. Dezember 1997
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bahrain am 24. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).
Bonn, den 23. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 93
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Dezember 1997
Das in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 4. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Dezember 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „FONAPAZ-Programm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bu.ndesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kredit-
die Regierung der Republik Guatemala -
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen "FONAPAZ-Programm", wenn nach Prüfung die Förderungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis
Guatemala, zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag wurde im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nehmen zwischen beiden Regierungen bei den Regierungs-
zu vertiefen, verhandlungen im November 1994 in Guatemala-Stadt für dieses
Vorhaben reprogrammiert (siehe auch Ziffer 2.2 des Protokolls
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der o.g. Regierungsverhandlungen).
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
punkt ermöglicht,
in der Republik Guatemala beizutragen -
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
sind wie folgt übereingekommen: tung des in Absatz 1 genannten \[orhabens oder
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 3
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
Vorhabens für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Abkommen Anwendung. und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Guatemala erhoben werden.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 4
land und der Regierung der Republik Guatemala durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
maßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Artikel 2 für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Artikel 5
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der Re-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des gierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in
ten unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neukirch
Schweiger
Für die Regierung der Republik Guatemala
Arevalo
Bekanntmachung
der deutsch-türkischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-türkischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen
zur Ausführung von Werkverträgen
Vom 6. Januar 1998
Die in Ankara durch Notenwechsel vom 24. Okto-
ber/18. November 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei zur Änderung der
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer
Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen vom
18. November 1991 (BGBI. 1992 II S. 54) ist nach ihrem
letzten Absatz
am 18. November 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Januar 1998
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
H. Heyden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 95
Der Botschafter Ankara, den 24. Oktober 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 28. und 29. August 1997 in Ankara zwischen dem Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministeri-
um für Arbeit und Soziale Sicherheit der Republik Türkei geführten Gespräche folgende
Vereinbarung zur Anwendung des Artikels 2 der Vereinbarung vom 18. November 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Türkei über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung
von Werkverträgen vorzuschlagen:
1. In der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 wird in Abweichung vom
Inhalt des Artikels 2 der vorgenannten Vereinbarung zwischen unseren Regierungen
die Zahl der türkischen Werkvertragsarbeitnehmer auf 2 640 festgesetzt. Ab 1. Oktober
1998 findet der Artikel 2 wieder nach seinem Wortlaut Anwendung.
2. Diese Vereinbarung wird in deutscher und türkischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Türkei mit den Vorschlägen unter Nummern 1 und
2 einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung
zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung bilden, die mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. Hans-Joachim Vergau
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei
Herrn lsmail Cem
Ankara
(Übersetzung)
Außenminister Ankara, 18. November 1997
der Republik Türkei
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres folgenden Schreibens vom 24. Oktober 1997
mitteilen zu dürfen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß dieses Schreiben dem Abkommen zwischen der
Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland konform ist.
Höflichkeitsformel
lsmail Cem
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Hans-Joachim Vergau
Ankara
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
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Postvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 8. Januar 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1997
zu dem Abkommen vom 26. August 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den
Luftverkehr (BGBI. 1997 II S. 1044) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1
am 17. Oktober 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn,den8.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
~---··--------------
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 10. Dezember 1997
1.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Belize am 22. Oktober 1996
Benin am 21. August 1997
Jamaika am 28. März 1996
Kasachstan am 28. Juli 1997
Philippinen am 5. September 1996
Ungarn am 13. Februar 1997
II.
Erklärungen und Vorbehalte
Be I i z e bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 24. Juli 1996:
(Übersetzung)
"Article 8 of the Convention requires the ,,Artikel 8 des Übereinkommens verpflich-
Parties to give consideration to the possi- tet die Vertragsparteien, die Möglichkeit zu
bility of transferring to one another pro- prüfen, einander Verfahren zur Strafverfol-
ceedings for criminal prosecution of certain gung wegen bestimmter Straftaten zu
offences where such transfer is considered übertragen, wenn die Übertragung dem
to be in the interests of a proper adminis- Interesse einer geordneten Rechtspflege
tration of justice. dienlich erscheint.
The courts of Belize have no extra-terri- Die Gerichte von Belize üben keine
torial jurisdiction, with the result that they Zuständigkeit außerhalb des belizischen
will have no jurisdiction to prosecute Hoheitsgebiets aus und sind infolgedessen
offences committed abroad unless such nicht zuständig, im Ausland verübte
offences are committed partly within and Straftaten zu verfolgen, es sei denn, solche
partly without the jurisdiction, by a person Straftaten wurden von einer Person, die
who is within the jurisdiction. Moreover, sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
under the Constitution of Belize, the control befindet, teilweise innerhalb und teilweise
of public prosecutions is vested in the außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
Director of Public Prosecutions, who is an verübt. Darüber hinaus obliegt nach der
independent functionary and not under Verfassung von Belize die Durchführung
Government control. der Strafverfolgung dem Generalstaatsan-
walt (Director of Public Prosecution), der
unabhängig ist und nicht der Kontrolle
durch die Regierung unterliegt.
Accordingly, Belize will be able to imple- Dementsprechend wird Belize den Arti-
ment Article 8 of the Convention only to a kel 8 des Übereinkommens nur in begrenz-
limited extent insofar as its Constitution tem Umfang, soweit es seine Verfassung
and the law allows." und sonstigen Rechtsvorschriften erlau-
ben, anwenden können."
Ja m a i k a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. Dezember 1995:
(Übersetzung)
"The Government of Jamaica under- „Die Regierung von Jamaika versteht
stands paragraph 11 of Article 17 of the Artikel 17 Absatz 11 des genannten Über-
said Convention to mean that the consent einkommens dahin gehend, daß als Vor-
of the coastal State is required as a pre- aussetzung für Maßnahmen nach Arti-
condition for action under paragraphs 2, 3 kel 17 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkom-
and 4 of Article 17 of the said Convention in mens in bezug auf die ausschließliche Wirt-
relation to the Exclusive Economic Zone schaftszone und alle anderen Meeresge-
and all other maritime areas under the sov- biete unter der Souveränität oder den
ereignty or jurisdiction of the coastal Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats die
State." Zustimmung des Küstenstaats erforderlich
ist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 67
Die Ph i I i p pi n e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Juni
1996:
(Übersetzung)
" ... the Philippines declare that it does not ,, ... die Philippinen erklären, daß sie sich
consider itself bound by the following pro- durch folgende Bestimmungen nicht als
visions: gebunden betrachten:
1. Paragraph 1 (b) (i) and paragraph 2 (a) 1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
(ii) of article 4 on jurisdiction; und Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
betreffend die Gerichtsbarkeit;
2. Paragraph 1 (a) and paragraph 6 (a) of 2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und
article 5 on confiscation; and Absatz 6 Buchstabe a und b betreffend
die Einziehung;
3. Paragraphs 9 and 10 of article 6 on 3. Artikel 6 Absätze 9 und 1O betreffend
extradition." die Auslieferung."
Das Verein i g t e Königreich , seine einschlägige Erklärung vom 8. Februar
1995 (vgl. hierzu die Bekanntmachung vom 20. Juli 1995 - BGBI. II S. 688)
ergänzend, am 6. August 1996:
{Übersetzung)
" ... the said Convention applies to Anguil- ,. ... dieses Übereinkommen findet Anwen-
la, Bermuda, British Virgin lslands, Cayman dung auf Anguilla, Bermuda, die Britischen
lslands, Montserrat and Turks and Caicos Jungferninseln, die Kaimaninseln, Montser-
lslands. rat und die Turks- und Caicosinseln.
1 have the honour to confirm that in rela- Ich beehre mich zu bestätigen, daß die
tion to the aforementioned Territories the Gewährung von Immunität nach Artikel 7
granting of immunity under Article 7, para- Absatz 18 in bezug auf die obengenannten
graph 18, of the said Convention will only Hoheitsgebiete nur in Erwägung gezogen
be considered where this is specifically wird, wenn dies von der Person, für welche
requested by the person to whom the die Immunität gelten würde, oder von der
immunity would apply or by the authority nach Artikel 7 Absatz 8 bestimmten Behör-
designated, under Article 7, paragraph 8, of de der Vertragspartei, die um Rechtshilfe
the Party from whom assistance is request- ersucht wird, eigens beantragt wird. Einern
ed. A request for immunity will not be Antrag auf Immunität wird nicht stattgege-
granted where the judical authorities of the be, wenn die Justizbehörden des betref-
Territory in question consider to do so fenden Hoheitsgebiets der Auffassung
would be contrary to the public interest." sind, daß dies dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen würde."
Das Ver e i n i g t e Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 15. Mai 1997 mit Wirkung von diesem Tage die Erstreckung
des Übereinkommens auf Ho n g k o n g notifiziert.
III.
Einsprüche gegen Vorbehalte
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
E i n s p r u c h zu den von Libanon bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde an-
gebrachten Vor b eh a I t e n (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Mai 1997 -
BGBI. II S. 1346) notifiziert:
Finnland am 25. April 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Finland has exam- ,,Die Regierung von Finnland hat die Vor-
ined the reservations by the Govemment of behalte der Regierung der Libanesischen
the Lebanese Republic in respect of arti- Republik zu den Artikeln 5 und 7 des Über-
cles 5 and 7 of the United Nations Conven- einkommens der Vereinten Nationen gegen
tion against lllicit Traffic in Narcotic Drugs den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
and Psychotropic Substances. und psychotropen Stoffen geprüft.
The Convention indicates that bank Das übereinkommen weist darauf hin,
secrecy shall not be a ground for a failure daß das Bankgeheimnis kein Grund sein
to act or for a failure to render mutual assis- darf, nicht tätig zu werden oder die Rechts-
tance. The Govemment of Finland consid- hilfe zu verweigern. Die Regierung von Finn-
ers that these reservations therefore under- land ist der Auffassung, daß diese Vorbehal-
mine the object and purpose of the Con- te daher Ziel und Zweck des Übereinkom-
vention, as stated in article 2 paragraph 1, mens, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 dargelegt
to promote cooperation in order to effec- sind, nämlich die Zusammenarbeit zu för-
tively address the international dimension dern, um gegen das internationale Ausmaß
of illicit drugs trafficking. des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen
wirksam vorzugehen, entgegenwirken.
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
lts is in the common interest of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien sie zu werden beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
States are prepared to undertake any leg- teien eingehalten werden und daß die Staa-
islative changes necessary to comply with ten bereit sind, die zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. vertraglichen Pflichten notwenigen Ände-
rungen in ihrer Gesetzgebung vorzuneh-
men.
The Governinent of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the aforesaid reservations made Einspruch gegen die obengenannten von
by Lebanon which are considered to be Libanon angebrachten Vorbehalte, die für
inadmissible. unzulässig erachtet werden.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force in its entirety of the Con- ten des Übereinkommens in seiner
vention between Lebanon and Finland." Gesamtheit zwischen Libanon und Finn-
land nicht aus."
Frankreich am 7. März 1997:
(Übersetzung)
«La France a pris connaissance des „Frankreich hat die von Libanon zu den
reserves emises par le Liban en ce qui Artikeln 5 und 7 des Übereinkommens der
concerne les articles 5 et 7 de la Conven- Vereinten Nationen gegen den unerlaubten
tion des Nations Unies contre le trafic illici- Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
te de stupefiants et de substances psycho- pen Stoffen angebrachten Vorbehalte zur
tropes, et considere que ces reserves sont Kenntnis genommen und vertritt die Auf-
contraires a l'objet et au but de cette fassung, daß diese Vorbehalte Ziel und
Convention. Zweck dieses Übereinkommens zuwider-
laufen.
La Convention indique que le secret Das übereinkommen weist darauf hin,
bancaire n~ doit pas etre un motif empe- daß das Bankgeheimnis kein Grund dafür
chant soit d'agir, soit de preter assistance sein darf, nicht tätig zu werden oder die
mutuelle. Rechtshilfe zu verweigern.
La France considere que ces reserves Frankreich vertritt die Auffassung, daß
detournent donc I' objet et le but de cette diese Vorbehalte Ziel und Zweck des Über-
Convention, tels qu'ils sont exprimes dans einkommens, wie sie in Artikel 2 Absatz 1
l'article 2 du paragraphe 1, de promouvoir dargelegt sind, nämlich die Zusammen-
a
la cooperation de favon reellement s'atta- arbeit zu fördern, um gegen die internatio-
quer aux aspects internationaux du trafic nalen Erscheinungsformen des unerlaub-
illicite de drogues.» ten Verkehrs mit Suchtstoffen wirksam vor-
gehen zu können, entgegenwirken."
Italien am 24. April 1997:
(Übersetzung)
"The Government of the ltalian Republic „Die Regierung der Italienischen Republik
has examined the reservations made by hat die von der Regierung der Libane-
the Government of the Lebanese Republic sischen Republik bei deren Beitritt zum
at the time of its accession to the Conven- übereinkommen gegen den unerlaubten
tion against lllicit Traffic in Narcotic Drugs Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
and Psychotropic Substances. The Gov- pen Stoffen angebrachten Vorbehalte
ernment of the ltalian Republic notes that geprüft. Die Regierung der Italienischen
some of the said reservations relate to arti- Republik stellt fest, daß einige dieser Vor-
cles 5 and 7 of the Convention. The Gov- behalte auf die Artikel 5 und 7 des Überein-
ernment of the ltalian Republic considers kommens Bezug nehmen. Die Regierung
these reservations to be contray to the der Italienischen Republik ist der Auffas-
object and purpose of the Convention. The sung, daß diese Vorbehalte Ziel und Zweck
Convention indicates that bank secrecy des Übereinkommens zuwiderlaufen. Das
shall not be a ground for a failure to act or übereinkommen weist darauf hin, daß das
for a failure to render mutual assistance. Bankgeheimnis kein Grund sein darf, nicht
The Govemment of the ltalian Republic tätig zu werden oder die Rechtshilfe zu ver-
considers that these reservations therefore weigern. Die Regierung der Italienischen
undermine the object and purpose of the Republik ist der Auffassung, daß diese Vor-
Convention, as stated in article 2, para- behalte daher Ziel und Zweck des Überein-
graph 1, to promote cooperation in order to kommens, wie sie in Artikel 2 Abatz 1 dar-
effectively address the international dimen- gelegt sind, nämlich die Zusammenarbeit
sion of illict drugs trafficking. The Govern- zu fördern, um gegen das internationale
ment of the ltalian Republic therefore Ausmaß des unerlaubten Verkehrs mit
objects to the aforesaid reservations made Suchtstoffen wirksam vorzugehen, entge-
by the Government of Lebanon . . . This genwirken. Die Regierung der Italienischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 69
objection does not preclude the entry into Republik erhebt daher Einspruch gegen die
force in its entirety of the Convention obengenannten von der Regierung Liba-
between Lebanon and the ltalian Repub- nons angebrachten Vorbehalte . . . Dieser
lic." Einspruch schließt das Inkrafttreten des
Übereinkommens in seiner Gesamtheit
zwischen Libanon und der Italienischen
Republik nicht aus."
Niederlande am 11. März 1997:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the ,,Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the reservations derlande hat die von der Regierung Liba-
made by the Govemment of Lebanon in nons zu den Artikeln 5 und 7 des Überein-
respect of the Articles 5 and 7 of the UN kommens der Vereinten Natonen vom 20.
Convention against illicit traffic in narcotic Dezember 1988 gegen den unerlaubten
drugs and psychotropic substances of 20 Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-
December 1988. pen Stoffen angebrachten Vorbehalte
geprüft.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands considers these reservations derlande vertritt die Auffassung, daß diese
to be contrary to the object and purpose of Vorbehalte Ziel und Zweck dieses Überein-
this Convention. kommens zuwiderlaufen.
The Convention indicates that bank Das übereinkommen weist darauf hin,
secrecy shall not be a ground for a failure daß das Bankgeheimnis kein Grund dafür
to render mutual assistance. The Govern- sein darf, die Rechtshilfe zu verweigern.
ment of the Kingdom of the Netherlands Die Regierung des Königreichs der Nieder-
considers that these reservations therefore lande vertritt die Auffassung, daß diese
undermine the object and purpose of the Vorbehalte daher Ziel und Zweck des
Convention, as stated in article 2, para- Übereinkommens, wie sie in Artikel 2 Ab-
graph 1, to promote cooperation in order to satz 1 dargelegt sind, nämlich die Zusam-
effectively address the international dimen- menarbeit zu fördern, um wirksam gegen
sion of illicit drugs trafficking. das internationale Ausmaß des unerlaubten
Verkehrs mit Suchtstoffen vorgehen zu
können, entgegenwirken.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der
Netherlands therefore objects to the afore- Niederlande erhebt daher Einspruch gegen
said reservations made by the Governrnent die genannten von der Regierung Libanons
of Lebanon to the Convention. This objec- zu dem Übereinkommen angebrachten
tion shall not preclude the entry into force Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt das
of the Convention between the Kingdom of Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
the Netherlands and Lebanon." schen dem Königreich der Niederlande und
Libanon nicht aus."
Schweden am 7. März 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat die von
ined the reservations made by the Govern- der Regierung Libanons zu Artikel 5 Ab-
ment of Lebanon in respect of article 5, satz 3 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f
paragraph 3, and article 7, paragraphs 2 (t) und Absatz 5 im Zeitpunkt des Beitritts zu
and 5, at the time of accession to the Unit- dem übereinkommen der Vereinten Natio-
ed Nations Convention Against lllicit Traffic nen gegen ·den unerlaubten Verkehr mit
in Narcotic Drugs and Psychotropic Sub- Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
stances, and considers these reservations angebrachten Vorbehalte geprüft und ver-
to be incompatible with the object and pur- tritt die Auffassung, daß diese Vorbehalte
pose of the Convention. mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
unvereinbar sind.
The Convention establishes that bank Das Übereinkommen legt fest, daß das
secrecy shall not be a ground for a failure Bankgeheimnis kein Grund dafür sein darf,
to act or for a failure to render mutual assis- nicht tätig zu werden oder die Rechtshilfe
tance. The Govemment of Sweden consid- zu verweigern. Die Regierung von Schwe-
ers that these reservations therefore under- den vertritt die Auffassung, daß diese Vor-
mine the object and purpose of the Con- behalte daher Ziel und Zweck des Überein-
vention, as stated in article 2, paragraph 1, kommens, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 dar-
i.e. to promote cooperation among the par- gelegt sind, nämlich die Zusammenarbeit
ties in order to effectively address the inter- zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
natonal dimension of illicit traffic in drugs." damit sie wirksam gegen das internationale
Ausmaß des unerlaubten Verkehrs mit
Suchtstoffen vorgehen können, entgegen-
wirken."
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Vereinigtes Königreich am 10. März 1997:
(Übersetzung)
"The Government of the United Kingdom ,,Die Regierung des Vereinigten König-
of Great Britain and Northern lreland has reichs Großbritannien und Nordirland hat
considered the reservations by the Govern- die von der Regierung Libanons zu den
ment of Lebanon in respect of articles 5 Artikeln 5 und 7 dieses Übereinkommens
and 7 of this Convention and considers angebrachten Vorbehalte geprüft und ver-
these reservations to be contrary to the tritt die Auffassung, daß diese Vorbehalte
object and purpose of the Convention. Ziel und Zweck des Übereinkommens
zuwiderlaufen.
The Convention indicates that bank Das übereinkommen weist darauf hin,
secrecy shall not be a ground for a failure daß das Bankgeheimnis kein Grund dafür
to act or for a failure to render mutual assis- sein darf, nicht tätig zu werden oder die
tance. The Government of the United King- Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung
dom considers that these reservations des Vereinigten Königreichs vertritt die Auf-
therefore undermine the object and pur- fassung, daß diese Vorbehalte Ziel und
pose of the Convention, as stated in article Zweck des Übereinkommens, wie sie in
2, paragraph 1, to promote cooperation in Artikel 2 Absatz 1 dargelegt sind, nämlich
order to address more effectively the inter- die Zusammenarbeit zu fördern, um gegen
national dimension of illicit drugs traffick- das internationale Ausmaß des unerlaubten
ing." Verkehrs mit Suchtstoffen wirksamer vor-
gehen zu können, entgegenwirken."
IV.
Ja m a i k a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Dezem-
ber 1996 mit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme seiner bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde angebrachten E r k I ä r u n g notifiziert.
Die Phi I i p pi n e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
24. Juli 1997 mit Wirkung von diesem Tage die Rücknahme ihres bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde angebrachten V o r b e h a I t s notifiziert und
gleichzeitig unter Berufung auf Artikel 32 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt,
daß sie sich durch Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens, der die obligatorische
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs vorsieht, nicht als gebunden
betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1997 (BGBI. II S. 1346).
Bonn,den10.Dezember1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 71
Bekanntmachung
zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag
(Verzeichnis der deutschen und schweizerischen Verwaltungsbehörden,
deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates
keiner Beglaubigung bedürfen)
Vom 11. Dezember 1997
Nach Artikel 2 Abs. 2 des deutsch-schweizerischen Land Sachsen Das Staatsministerium des
Vertrags über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden Innern
vom 14. Februar 1907 (RGBI. S. 411) wird nachstehend Die Regierungspräsidien
das nunmehr gültige Verzeichnis der deutschen und
Land Sachsen-
schweizerischen Verwaltungsbehörden bekanntgemacht, Das Ministerium des Innern
Anhalt
deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des Die Regierungspräsidien
anderen Staates keiner Beglaubigung bedürfen:
Land Schleswig-
1. Bundesrepublik Deutschland Holstein Der Innenminister
A) Bundesbehörden: Alle Bundesministerien Land Thüringen Das Landesverwaltungsamt
Das Deutsche Patentamt
Das Bundesverwaltungsamt 11. Schweiz
B) Länderbehörden: A. Behörde der Eid-
genossenschaft: Die Bundeskanzlei
Land Baden-
Württemberg Das Innenministerium B. Kantonale Behörden:
Die Regierungspräsidien Kanton Aargau Die Staatskanzlei
Land Bayern Das Staatsministerium des Kanton Appenzell
Innern Ausserrhoden Die Kantonskanzlei
Die Regierungen
Kanton Appenzell
Land Berlin Der Senator für Inneres lnnerrhoden Die Ratskanzlei
Land Brandenburg Das Ministerium des Innern Kanton Basel-
Land Bremen Der Senator für Inneres Landschaft Die Landeskanzlei
Land Hamburg Die Senatskanzlei Kanton Basel-Stadt Die Staatskanzlei
Land Hessen Der Minister des Innern Kanton Bern Die Staatskanzlei (La Chan-
Die Regierungspräsidenten cellerie d'Etat)
Die Präsidenten der Verwal- Kanton Freiburg La Chancellerie d'Etat
tungsbezirke (Die Staatskanzlei)
Land Mecklenburg- Kanton Genf La Chancellerie d'Etat
Vorpommern Das Innenministerium
Kanton Glarus Die Regierungskanzlei
Land
Niedersachsen Der Minister des Innern Kanton Graubünden Die Standeskanzlei (La Can-
Die Regierungspräsidenten celleria dello Stato)
Die Präsidenten der Verwal- Kanton Jura La Chancellerie d'Etat
tungsbezirke (Die Staatskanzlei)
Land Nordrhein- Kanton Luzern Die Staatskanzlei
Westfalen Der Innenminister
Kanton Neuenburg La Chancellerie d'Etat
Die Regierungspräsidenten
Land Kanton Nidwalden Die Standeskanzlei
Rheinland-Pfalz Das Ministerium des Innern Kanton Obwalden Die Staatskanzlei
Die Bezirksregierungen
Kanton
Land Saarland Der Minister des Innern Schaffhausen Die Staatskanzlei
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Kanton Schwyz Die Staatskanzlei Kanton Wallis La Chancellerie d' Etat
(Die Staatskanzlei)
Kanton Solothurn Die Staatskanzlei
Kanton Zug Die Staatskanzlei
Kanton St. Gallen Die Staatskanzlei
Kanton Zürich Die Staatskanzlei
Kanton Tessin La Cancelleria dello Stato
Kanton Thurgau Die Staatskanzlei Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekannt-
machung vom 20. Januar 1956 (BGBI. II S. 30), zuletzt
Kanton Uri Das Landammannamt
geändert durch die Bekanntmachung vom 8. Januar 1982
Kanton Waadt La Chancellerie d'Etat (BGBI. II S. 80).
Bonn, den 11 . Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
und der Protokolle hierzu
Vom 11. Dezember 1997
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 305) ist
nach seinem Artikel XV für
Antigua und Barbuda am 21. September 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V für
Antigua und Barbuda am 21. September 1997
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Übereinkommens
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13 für
Philippinen am 7. Juli 1998
Singapur am 18. September 1998
Uruguay am 9. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Juli 1997 (BGBI. II S. 1604), vom 30. Juli 1997 (BGBI. II S. 1605) und vom
5. August 1997 (BGBI. II S. 1678).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 73
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
und des Protokolls von 1992 hierzu
Vom 11. Dezember 1997
1.
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 für
Antigua und Barbuda am 21. September 1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach
seinem Artikel 30 für
Jamaica am 24.Juni 1998
Philippinen am 7. Juli 1998
Uruguay am 9. Juli 1998
in Kraft treten.
Die Sc h w e i z hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation am 9. Mai 1997 mit folgender Er k I ä r u n g die Rücknahme der
Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll vom 27. November 1992 notifiziert:
(Übersetzung)
" ... On 11 December 1995, the Federal ,, ... Am 11. Dezember 1995 billigte die
Assembly approved the 1971 Fund Con- Bundesversammlung das Fondsüberein-
vention on condition that all the coastal kommen von 1971 unter der Vorausset-
states through which contributing oil pas- zung, daß alle Küstenstaaten, durch die
ses on its way to Switzerland, were mem- beitragspflichtiges Öl auf seinem Weg in
bers of the 1971 International Fund for die Schweiz geführt wird, Mitglieder des
Compensation for Oil Pollution Damage. 1971 errichteten Internationalen Fonds zur
On the same day the Federal Assembly Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
implicitly approved the 1992 Protocol to den sind. Am gleichen Tag billigte die Bun-
the 1971 Fund Convention on the same desversammlung stillschweigend das Pro-
conditions. On 4 July 1996 Switzerland tokoll von 1992 zu dem Fondsübereinkom-
deposited an instrument of ratification of men von 1971 unter den gleichen Voraus-
the Protocol with the Secretary-General of setzungen. Am 4. Juli 1996 hinterlegte die
the International Maritime.Organization. Schweiz beim Generalsekretär der Interna-
tionalen Seeschiffahrts-Organisation eine
Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll.
Since the requirements placed by the Da die von der Bundesversammlung an
Federal Assembly upon Swiss ratification die schweizerische Ratifikation des Proto-
of the 1992 Protocol to the 1971 Fund Con- . kolls von 1992 zu dem Fondsübereinkom-
vention are now no longer fulfilled, Switzer- men von 1971 geknüpften Voraussetzun-
land has to withdraw its instrument of ratifi- gen nicht mehr erfüllt sind, muß die
cation of the 1992 Protocol to the 1971 Schweiz ihre Ratifikationsurkunde zu dem
Fund Convention. Protokoll von 1992 zu dem Fondsüberein-
kommen von 1971 zurückziehen.
On behalf of the Swiss Federal Council Im Namen und mit der Ermächtigung
and with its authorization, 1 have the honour des Schweizerischen Bundesrates beehre
to inform you that as of today Switzerland ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
is withdrawing its instrument of ratification Schweiz mit dem heutigen Tag ihre Ratifi-
of the 1992 Protocol to the 1971 Fund Con- kationsurkunde zu dem Protokoll von 1992
vention." zu dem Fondsübereinkommen von 1971
zurückzieht."
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11. März 1997 (BGBI. II S. 801) und vom 29. Juli 1997 (BGBI. II S. 1546, 1547).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkomm_en
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 11. Dezember 1997
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) ist nach seinem Arti-
kel 5 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 1. Dezember 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. März 1997 (BGBI. II S. 844).
Bonn, den 11. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 75
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und der deutsch-polnischen Vereinbarung
zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der polnischen Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke"
Vom 15. Dezember 1997
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 1997 über die deutsch-pol-
nische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der pol-
nischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer
Brücke" (BGBI. 1997 II S. 1534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2
am 15. August 1997
in Kraft getreten ist.
Die Vereinbarung nebst dazugehöriger Anlage ist gemäß ihrer lnkrafttretens-
klausel am 7. August 1997 in Kraft getreten.
Bonn, den 15. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Vom 17. Dezember 1997
Das in Bonn am 16. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der orga-
nisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer
Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13
des Abkommens
am 3. November 1997
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - das Bundeskriminalamt,
und - die Grenzschutzdirektion,
die Regierung der Republik Usbekistan, - das Zollkriminalamt;
im weiteren die Vertragsparteien genannt, auf seiten der Republik Usbekistan
in der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung - das Ministerium des Innern,
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan - der Nationale Sicherheitsdienst,
vom 11. April 1995 über die Grundlagen ihrer Beziehungen einen
Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu lei- - das Ministerium für Gesundheit,
sten, - das Staatskomitee für Steuerfragen.
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa- Artikel 3
me Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
insbesondere der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Ein- (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-
schleusung von Personen und des Terrorismus von wesentlicher bar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend
Bedeutung ist, aufgeführten Deliktbereiche:
- unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,
im Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, denen die Aus- und Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und
Vertragsparteien beigetreten sind, und die anderen von beiden psychotropen Stoffen;
Vertragsparteien unterzeichneten Dokumente, die die Zusam-
menarbeit zwischen den Staaten bei der Verhinderung und - Geldwäsche;
Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der - Terrorismus;
Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von Per-
- unerlaubte Einschleusung von Personen;
sonen, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher
Bedeutung betreffen, - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
- Zuhälterei und Menschenhandel;
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und ihres unerlaubten - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
Verkehrs, - Schutzgelderpressung;
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus und die uner- - Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
laubte Einschleusung von Personen wirkungsvoll zu bekämpfen, - Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete
Straftaten;
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung
- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;
der Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich
verwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung - Straftaten gegen die Umwelt;
krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen, - unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien,
Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und
sind wie folgt übereingekommen: anderen Rüstungsgütern;
- unerlaubter Handel mit Kulturgut.
Artikel 1
(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat- deliktübergreifend tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit
lichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses Abkom- auch auf weitere Deliktbereiche erstrecken.
mens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-
folgung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und
anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung zusammen. Artikel 4
Zum Zweck der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, Her-
Artikel 2 stellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie Handel
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die Vertrags-
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle parteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehalt-
Kontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral- lich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere:
stellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.
1. Erkenntnisse zu Personen, die an der Rauschgiftherstellung,
Zentralstellen sind: dem -schmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke,
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-
kunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-
- das Bundesministerium des Innern,
pen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-
- das Bundesministerium für Gesundheit, überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 77
eines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf- Organisationen, deren Strukturen und Täterverbindungen,
klärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt,
Bedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise,
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver-
ist; letzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig
mitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von
2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher
Straftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,
einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
mit welchen Mißbrauch getrieben wird sowie Informationen
öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
darüber, zur Verfügung stellen;
4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-
3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von
tragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen
und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung 5. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizei-
benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte liche Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle
Abzweigungen austauschen; und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;
4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung 6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-
von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-
zweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags- lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,
parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen austauschen;
hinausgehen; 7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-
5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten tauschen;
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten
durchführen. erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-
chen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
Artikel 5 9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver- bildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte
tragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor- von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der
behaltlich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere Infor- organisierten Kriminalität ermöglichen;
mationen austauschen über geplante und begangene terroristi- 10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur
sche Akte und Methoden und Formen ihrer Begehung sowie über Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen
terroristische Gruppierungen, Straftaten im Hoheitsgebiet der Arbeitstreffen abhalten.
einen Vertragspartei gegen die Interessen der anderen Vertrags-
partei planen, begehen oder begangen haben. Der Austausch
erfolgt, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terro- Artikel 8
rismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb- Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
Artikel 6 eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
den, gegen Rechtsvorschriften oder die Grundsätze der eigenen
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung
von Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres beziehungsweise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen
Abkommens insbesondere: oder Auflagen abhängig machen. Hierüber wird die ersuchende
1. bei Bedarf eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der Vertragspartei unterrichtet.
mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per-
sonen zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung Artikel 9
geeigneter Gegenmaßnahmen bilden;
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
2. der anderen Vertragspartei Informationen mitteilen, die diese innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
zur Verhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straf- werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
taten von erheblicher Bedeutung benötigt; tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
3. mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per- 1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
sonen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug- und angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Transitflughäfen ansetzen, da nur dort jene Personen wirk- Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
sam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf- 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-
ten ausgeschlossen werden können. chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über
die dadurch erzielten Ergebnisse.
Artikel 7
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit: und Justizbehörden sowie an sonstige für die .Verhütung und
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden
übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-
Beamten der zuständigen Ministerien und Behörden beider
len und die Verwendung der übermittelten Daten für einen
Vertragsparteien unter Beteiligung von gegenseitig zu
anderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-
benennenden Fachleuten bilden, die bei Bedarf zusammen-
ger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
tritt;
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
der Kriminalitätsbekämpfung und Fachleute der Kriminal-
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
technik austauschen;
verfolgten Zweck zll achten. Dabei sind die nach dem jewei-
3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Erkenntnisse zu ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten
sowie deren Hinterleute, Informationen über kriminelle unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes Artikel 11
verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffe-
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den
nen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß
Artikeln 1 bis 7 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden
Vereinbarungen festlegen.
durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger
unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung
oder Vernichtung vorzunehmen. Artikel 12
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver- seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur der Vertragsparteien nicht berührt.
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu Artikel 13
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-
lung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunftser- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
teilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
beantragt wird. lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation
angesehen.
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-
Artikel 14
gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-
genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils
um zehn weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. Die Kündigung
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der
nen Daten aktenkundig zu machen.
anderen Vertragspartei zugegangen ist.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
Artikel 15
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Mit Inkrafttreten dieses Al;>kommens tritt das Abkommen vom
13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Artikel 10
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und
sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben deren unerlaubten Verkehr im Verhältnis zwischen der Bundes-
von diesem Abkommen unberührt. republik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und usbekischen Wortlautes ist der russi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Prof. Dr. Scheiter
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Kamilow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 79
Protokoll
zum Abkommen vom 16. November 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Usbekistan
haben zu Artikel 9 Ziffer 3 Satz 2 des vorgenannten Abkommens aus Anlaß der Unter-
zeichnung folgendes erklärt:
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung der Repu-
blik Usbekistan ihre generelle Zustimmung zur weiteren Übermittlung personenbezogener
Daten an andere deutsche Stellen und zur Verwendung für andere Zwecke als den Ver-
tragszweck erteilt hat, sofern nach deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht
besteht. Solche Mitteilungspflichten bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst
und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst.
Dieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.
Geschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher,
usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und usbekischen Wortlauts ist der russische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Prof. Dr. Scheiter
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Kamilow
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Rückübernahmeabkommens
und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens
Vom 18. Dezember 1997
Das in Wien am 16. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland. und der Bundesregierung der Republik
Österreich über die Rückübernahme von Personen an der
Grenze (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom selben Tage
treten nach Artikel 10 des Abkommens
am 15. Januar 1998
in Kraft; das Abkommen und das Durchführungsprotokoll
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1997
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesregierung der Republik Österreich
über die Rückübernahme von Personen an der Grenze
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter
denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung
und
ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte
die Bundesregierung der Republik Österreich - Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der
ersuchten Vertragspartei war.
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-
nen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von
Abschnitt II
Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbar-
schaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern - Übernahme von Drittstaatsangehörigen
bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt
haben folgendes vereinbart:
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-
Abschnitt 1
tragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht
üoernahme eigener Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats-
angehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,
daß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
Artikel 1
rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitä- tei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Dritt-
ten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags- staatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet
partei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen
Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraus-
glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der setzungen für die Einreise nicht erfüllt.
ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benach-
(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festge- richtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen, um dessen
stellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen
Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörig- nach seiner rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Vor-
keit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich aussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach Ab-
klarstellen. satz 1 beantragt werden.
B~ndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 81
(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1 (2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben ins-
und 2 besteht nicht für: besondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum,
Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforder-
a) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheits-
lichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hin-
gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gül-
aus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach
tigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels
Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3
dieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise
bekannt sind.
ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Ver-
tragspartei ausgestellt wurde; (3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abge-
lehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in
b) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs
einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,
Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
rechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt
oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem
wird; für Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem
Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner
Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
aufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten
c) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren ab-
entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konven- gelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten
tion vorn 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Ziel-
linge, abgeändert durch das Protokoll von New York vorn staat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat
31 . Januar 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß strafrechtliche Verfolgung droht.
der Konvention von New York vorn 28. September 1954 über
(4) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht
die Rechtsstellung von Staatenlosen zuerkannt hat;
erforderlich.
d) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asyl-
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung
antrag gestellt haben, für dessen Prüfung dieser zuständig ist
übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-
und über den noch nicht endgültig befunden wurde;
gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des
e) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Gren- Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-
ze mit der ersuchenden Vertragspartei haben. derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsan-
gehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die
ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der
Übernahme des Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, daß die
Abschnitt IV
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Datenschutz
Artikel 6
Artikel 3
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-
(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität,
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen
zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befind-
ausschließlich betreffen:
lichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der
ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechts- 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
widrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver- nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls
tragspartei enthalten. früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte-
gehörigkeit),
ten Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch inner-
halb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen 2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-
erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über- stellungsort usw.),
nahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu- 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen
chenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher Hindernisse für erforderliche Angaben,
die Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hinder-
nisse verlängert. 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
5. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das
Artikel 4 für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach die-
sem Abkommen von Belang sein könnte.
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von
einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses
zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden
nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-
einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmi- 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
gung. dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-
de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Abschnitt III 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
Durchbeförderung über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Artikel 5 Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-
dere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von
mittelnden Stelle erfolgen.
Drittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum
ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
etwaige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist. der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt- c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem Stellen;
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme
verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder
Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor- werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens
den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei- vereinbart.
len. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor-
zunehmen.
Abschnitt VII
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind
verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten Schlußbestimmungen
aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Artikel 9
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt
7. übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde unberührt.
gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-
Empfänger zu löschen.
lichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Abschnitt V
Kosten Artikel 10
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 7 Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit
Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Notenwechsel vom 19. Juli 1961 geschlossene Vereinbarung
Durchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertrags- zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
partei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme. der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Übernah-
me von Personen an der Grenze außer Kraft.
Abschnitt VI
Artikel 11
Durchführungsbestimmungen
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-
Artikels tischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei- der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
teren Regelungen, insbesondere über
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung; der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspen-
b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über- dieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu
nahme erforderlich sind; erfolgen hat, tritt sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.
Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seiler-Al bring
Kanther
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Karl Schlägl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 83
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Bundesregierung der Republik Österreich
über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
und oder Sicherheitsmaßnahmen.
(8) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-
die Bundesregierung der Republik Österreich -
partei stellt der Person erforderlichenfalls unverzüglich ein Reise-
auf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. De- dokument oder einen Paßersatz zur Rückkehr aus.
zember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich Artikel 2
über die Rückübernahme von Personen an der Grenze, im fol- (1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die nicht die
genden Rückübernahmeabkommen genannt - Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen (Dritt-
staatsangehörige).
haben folgendes vereinbart:
(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-
weis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Einrei-
Artikel se oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die
(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die die Staatsan- folgenden weiteren Angaben enthalten:
gehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen. - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,
(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann insbesondere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter
geführt werden durch: Wohnort im Herkunftsstaat);
- Staatsangehörigkeitsurkunden; - Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der
zu übergebenden Person;
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomaten-
pässe, Ministerialpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere); - Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige); - Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- Wehrpässe und Militärausweise; - Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei
ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen
- Kinderausweise als Paßersatz; Aufenthaltstitels;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsan- - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere
gehörigkeit ergibt; Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise; benden Person mit deren Einverständnis;
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen. - etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche
Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
(3) Bei der Vorlage der in Absatz 2 genannten gültigen Nach-
weise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit als - Sprachenkenntnisse der zu übergebenen Person, insbesonde-
erbracht. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen re die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für
durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig. die Verständigung mit der zu übergebenden Person .•
(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins- (3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-
besondere erfolgen durch: tragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise nach Arti-
kel 2 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-
- Kopien der unter Absatz 2 genannten Nachweismittel; gewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
- Führerscheine; 1. Sie werden nachgewiesen durch:
- Geburtsurkunden; - Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in Reise-
- Firmenausweise; dokumenten,
- Kopien der genannten Dokumente; - Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumen-
ten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben,
- Zeugenaussagen;
- Flugtickets.
- eigene Angaben des Betroffenen;
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-
- die Sprache des Betroffenen
tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-
sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan- bungen durchgeführt werden. Gegenbeweise sind zulässig.
gehörigkeit behilflich sein könnten.
2. Sie werden insbesondere glaubhaft gemacht durch:
(5) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan- - Ausreisestempel von Drittstaaten in Reisedokumenten, aus
gehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange denen sich die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten
die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. Vertragspartei ergibt,
(6) Die in den Absätzen 2 und 4 angeführten Dokumente ge- - Eisenbahnfahrkarten, Bescheinigungen, Rechnungen oder
nügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen sonstige Belege, die den Reiseweg und den Aufenthalt auf
der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaft- dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,
machung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf
ungültig geworden sind. - Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
Einreise aufgegriffen wurde,
(7) Das Übernahmeersuchen muß erforderlichenfalls folgende
Angaben enthalten: - Aussagen des Betroffenen,
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende - Aussagen von Behördenvertretern, die den Grenzübertritt
besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu bezeugen können,
übergebenden Person mit deren Einverständnis; - Zeugenaussagen.
- - - - - - ---- -- ----------------------------
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
die Grenzschutzdirektion
Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
Roonstraße 13
3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise wird nachgewiesen durch D-56068 Koblenz;
die Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforder- b) seitens der Republik Österreich
liche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung für
das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für das Bundesministerium für Inneres
die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise Herrengasse 7
genügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daß die A-1014 Wien.
Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenz- (2) die zuständigen Behörden nach Artikel 1 und Artikel 2
übertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine son- Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sind:
stige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.
a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
(4) Die Fristen nach Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens
sind Höchstfristen. Der Antrag auf Übernahme soll unverzüglich - vor dem 1. April 1998:
gestellt werden, auch wenn eine sofortige Übergabe wegen die Grenzpolizeiinspektionen Passau, Freilassing, Kiefers-
rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist. felden, Garmisch-Partenkirchen, Pfronten und Lindau;
(5) Für den Fall, daß die rechtzeitige Übergabe wegen rechtli- - nach dem 1. April 1998:
cher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist, unterrichtet die Polizeiinspektionen Fahndung Passau, Traunstein,
die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unver- Lindau, die Polizeiinspektionen Kiefersfelden und Mitten-
züglich, sobald die Übergabe wieder möglich ist. Der Antrag auf wald;
Übernahme wird gegenstandslos, wenn das tatsächliche Über- b) seitens der Republik Österreich
gabehindernis nicht innerhalb von sechs Monaten seit der
die Sicherheitsdirektionen
rechtswidrigen Einreise des Ausländers entfallen ist.
für das Bundesland Oberösterreich, für das Bundesland
(6) Hat die ersuchte Vertragspartei die Frist für die Übergabe Salzburg, für das Bundesland Tirol und für das Bundesland
verlängert, teilt die ersuchende Vertragspartei ihr unverzüglich Vorarlberg.
den Wegfall des rechtlichen oder des tatsächlichen Hindernisses
(3) Die Vertragsparteien teilen einander die konkreten Über-
mit.
stellungsorte mit.
(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benach-
(4) Für die Entgegennahme des Ersuchens und die Übernahme
richtigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-
ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die
stellungstermin.
rechtswidrige Einreise erfolgte.
(8) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen
(5) Im Luftverkehr sind für die Übernahmeersuchen und die
Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Überstellungsort zu Überstellung die Grenzdienststellen der jeweiligen Ankunfts- und
dem vereinbarten Zeitpunkt. Abflugshäfen im gegenseitigen Flugverkehr zuständig.
(6) Zuständige Behörden für die Entgegennahme und Geneh-
Artikel 3 migung von Durchbeförderungen sind:
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück- a) seitens der Bundesrepublik Deutschland
übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,
die Grenzschutzdirektion
soweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vor-
Roonstraße 13
namen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
D-56068 Koblenz;
Art und l'lummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung
enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 b) seitens der Republik Österreich
des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine das Bundesministerium für Inneres
Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rück- Herrengasse 7
übernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der Über- A-1014 Wien;
stellungsort, Zeit der Übergabe und gegebenenfalls der Um-
stand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt c) Ersuchen um Durchbeförderung von Kiefersfelden/Kufstein
werden muß, angegeben werden. nach Brenner können auch von der Grenzpolizeiinspektion
Kiefersfelden (ab dem 1. April 1998 Polizeiinspektion Kiefers-
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich felden) an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol
schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit gerichtet werden.
Angabe des Überstellungsortes und des Zeitpunkts der Über-
nahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe
der Ablehnung. Artikel 5
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-
Artikel 4 abkommen in Kraft.
(1) Die zuständigen Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 des (2) Es gilt für dieselbe Dauer wie das Rückübernahmeabkom-
Rückübernahmeabkommens sind: men.
Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seiler-Albring
Kanther
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Karl Schlögl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 85
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1997
Das in La Paz am 27. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 27. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung",
,,Abwasserentsorgung Potosf II", ,,Ländliches Finanzwesen")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für die Vorhaben
und - Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung einen
die Regierung der Republik Bolivien - Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 23100 000,- DM
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen einhunderttausend
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark), davon 8100 000,- DM (in Worten: acht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) reprogram-
Bolivien, miert aus dem Darlehen von 13 100 000,- DM (in Worten:
dreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für
das Vorhaben „Warenhilfe V",
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und - Abwasserentsorgung Potosi II einen Finanzierungsbeitrag
zu vertiefen, bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Mil-
lionen Deutsche Mark), davon 5 000 000,- DM (in Worten:
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- fünf Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert aus dem
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehen von 13100 000,- DM (in Worten: dreizehn Mil-
lionen einhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ,,Warenhilfe V",
in der Republik Bolivien beizutragen -
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben
sind wie folgt übereingekommen:
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der
selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen
Artikel 1 Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrages erfüllen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt b) für das Vorhaben Ländliches Finanzwesen ein Darlehen bis
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu 8000000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Artikel 2
festgestellt worden ist.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
(2) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz aa des Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
Finanzielle Zusammenarbeit 1996 wird wie folgt geändert: lehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
,,aa). Trinkwasserversorgung und -entsorgung Sacaba ein Dar- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
lehen bis zu insgesamt 7 900 556,57 DM (in Worten: sieben vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten
Millionen neunhunderttausendfünfhundertsechsundfünfzig Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
Deutsche Mark 57 Pfennig), davon 885 608,20 DM (in nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finan-
Worten: achthundertfünfundachtzigtausendsechshundert- zierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1
acht Deutsche Mark 20 Pfennig) reprogrammiert aus dem genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
Darlehen von 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig ber 2005.
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,Sektorbezo-
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht
genes Programm 1', und 614 948,37 DM (in Worten:
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
sechshundertvierzehntausendneunhundertachtundvierzig
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Deutsche Mark 37 Pfennig) aus dem Darlehen von
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Mark) für das Vorhaben ,Sozialer Notstandsfonds - Auf-
stockung-'."
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, er- Artikel 3
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt
der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Wiederaufbau (KfW) für dieses Vorhaben bis zur Höhe des lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten. und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Republik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt und Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Institu-
ermöglicht, tionen übernommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finan-
zierungsbeiträge sind.
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 4
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finan-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Abkommen Anwendung.
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
andere Vorhaben ersetzt werden. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
(6) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- Genehmigungen.
struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
Artikel 5
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finan-
zierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 27. November 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Herzberg
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. Ja vier Mur i II o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 87
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der in der
Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung
sowie des ergänzenden Notenwechsels
Vom 19. Dezember 1997
Das in Kiew am 3. September 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine über die Zusammenarbeit in Angelegen-
heiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher
Abstammung, welches durch Austausch gleichlautender
Noten zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine am
30. Juli 1997 ergänzt wurde, ist nach seinem Artikel 16
am 1. August 1997
in Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen
Notenwechsel nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine
über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten
der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung
Die Bundesrepublik Deutschland in der E;insicht, daß die Rehabilitierung der Personen deut-
und scher Herkunft, die Opfer der politischen Verfolgung waren, und
die Rückkehr der von dem Territorium der Ukraine Deportierten
die Ukraine - und ihrer Nachkommen ein Akt historischer Gerechtigkeit ist,
in dem festen Willen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine zufriedenstel-
zu gewährleisten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen lende Lösung der Frage der Rückkehr von deportierten Personen
Erklärung der Menschenrechte, in dem Internationalen Pakt vom deutscher Abstammung in die Ukraine eine wichtige Grundlage
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, dem für die fruchtbare und vielseitige Zusammenarbeit zwischen dem
Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form deutschen und dem ukrainischen Volk sind -
von Rassendiskriminierung und in anderen völkerrechtlichen
Normen sowie in den Bestimmungen und Verpflichtungen der sind wie folgt übereingekommen:
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festge-
legt sind, Artikel 1
Dieses Abkommen bezieht sich auf folgende Personen:
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 10. Juni 1993
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesre- 1. Ukrainische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz
publik Deutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine im Hoheitsgebiet der Ukraine haben und sich nach ethni-
umfassende Zusammenarbeit beider Seiten eröffnet, schen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Kriterien der
deutschen nationalen Minderheit zuordnen,
in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 15. Februar 2. Personen deutscher Abstammung, die in den Jahren 1992
1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis 1995 in die Ukraine zur ständigen Wohnsitznahme zuge-
und der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit, siedelt sind,
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
3. Personen deutscher Abstammung, die aus dem heutigen Verbände, staatliche, nichtstaatliche, kirchliche und private
Hoheitsgebiet der Ukraine zwangsweise umgesiedelt wur- Organisationen ihrer Länder wie auch einzelne Bürger ein.
den, und deren Nachkommen, die während der Geltungsdau-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden
er dieses Abkommens dorthin zurückkehren.
die Anknüpfung unmittelbarer Beziehungen zwischen den Län-
dern der Bundesrepublik Deutschland und den Gebieten der
Artikel 2 Ukraine im Interesse der Umsetzung dieses Abkommens för-
dern.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden bei
der Bewahrung und Aufrechterhaltung der nationalen Identität
Artikel 10
der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen eng
zusammenarbeiten. Die Ukraine unterstützt im Rahmen ihres innerstaatlichen
Rechts die Durchführung von Förderprogrammen der Bundesre-
Artikel 3 publik Deutschland für den Kreis der in Artikel 1 dieses Abkom-
mens genannten Personen sowie die Aktivitäten derjenigen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine bestätigen Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland mit der
die Verbindlichkeit des im Dokument des Kopenhagener Treffens Durchführung dieses Abkommens beauftragt und in der Ukraine
über die menschliche Dimension der Konferenz für Sicherheit akkreditiert sind.
und Zusammenarbeit in Europa vom 29. Juni 1990 sowie in wei-
teren OSZE-Dokumenten niedergelegten Standards zum Schutz
Artikel 11
nationaler Minderheiten.
Die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-
Artikel 4 den Familienangehörigen unterliegen auf dem Hoheitsgebiet der
Ukraine der geltenden ukrainischen Gesetzgebung. Vorrechte
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen haben
und lmmunitäten werden ihnen nur in dem Umfang eingeräumt,
das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern
wie es für die Erfüllung der Bestimmung des Abkommens not-
ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse
wendig ist. Diese Vorrechte und lmmunitäten umfassen u.a.:
Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiter-
zuentwickeln. a) die entsandten Fachkräfte oder die Bundesrepublik Deutsch-
land haften für bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der
Artikel 5 abgestimmten Projekte von ihnen verursachten Schäden,
sofern nach gemeinsamer Feststellung durch die Bundes-
Die Ukraine erkennt das Recht der in Artikel 1 dieses Abkom-
republik Deutschland und die Ukraine diese Schäden grob
mens genannten Personen an, sich privat und in der Öffentlich- fahrlässig oder vorsätzlich durch die entsandten Kräfte verur-
keit ihrer Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen sacht wurden;
auszutauschen und zu verbreiten und dazu Zugang zu haben.
b) die entsandten Fachkräfte werden von Steuern und sonsti-
gen Abgaben auf Einkommen befreit; dies betrifft auch die
Artikel 6 Gehälter und Zulagen, die von der Bundesrepublik Deutsch-
Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen land gezahlt werden;
genießen das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten c) die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt
entsprechend den allgemein anerkannten internationalen Stan- gehörenden Familienangehörigen werden für die gesamte
dards im Bereich der Menschenrechte und der geltenden Dauer ihres Aufenthalts in der Ukraine von Zoll und Zollge-
Gesetzgebung der Ukraine voll und wirksam auszuüben. bühren befreit, außer von Gebühren für die Aufbewahrung,
den Transport und sonstige Dienstleistungen und Sicher-
Artikel 7 heitsleistungen, in bezug auf
Die Ukraine wird den in Artikel 1 Absätzen 2 und 3 dieses - ihr persönliches Gepäck, ihren Hausrat einschließlich
Abkommens genannten Personen die Rückkehr und Wieder- Möbel und elektrische Geräte, Arzneimittel, Lebensmittel
ansiedlung sowie die Wiedereingliederung in alle Bereiche des und Getränke sowie andere Verbrauchsgüter, die in die
gesellschaftlichen Lebens ermöglichen und fördern. Ukraine für den persönlichen Gebrauch entsprechend der .
geltenden Gesetzgebung der Ukraine eingeführt werden,
Artikel 8 - einen PKW für jede entsandte Fachkraft für den persön-
lichen Gebrauch,
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen
ihrer Möglichkeiten die Ansiedlung und die Integration der in Arti- - auf dem Postweg in die Ukraine eingeführte oder aus der
kel 1 dieses Abkommens genannten Personen zu unterstützen. Ukraine ausgeführte Geschenke für den persönlichen
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere folgende Bereiche: Bedarf;
- Teilnahme an der Ausarbeitung von Programmen sowie wirt- d) den entsandten Fachkräften ist gestattet, die in Buchstabe c
schaftliche und finanzielle Hilfeleistung bei ihrer Umsetzung; aufgezählten Gegenstände in Übereinstimmung mit der gel-
tenden Gesetzgebung der Ukraine auf dem Hoheitsgebiet der
- Kulturelle Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung bzw. Wie- Ukraine zu verkaufen oder auf andere Art und Weise zu ver-
derbelebung der Kenntnis der deutschen Muttersprache, u.a. äußern;
durch Ausstattung von Kindergärten, Schulen und Sonntags-
schulen, Fortbildung von Kindergärtnern und Lehrern sowie e) die entsandten Fachkräfte benötigen für ihre Tätigkeit in der
Entsendung von Lehrern und pädagogischem Personal, per- Ukraine keine Arbeitserlaubnis;
sonelle und materielle Unterstützung deutschsprachiger Medi- f) die entsandten Fachkräfte werden auch auf sonst notwendi-
en, Jugendaustausch, Unterstützung allgemeiner Kulturpro- ge Weise bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
gramme; unterstützt.
- Beteiligung an lnfrastrukturmaßnahmen und Ausbildung von
Fachkräften. Artikel 12
(1) Die Ukraine gewährleistet den Schutz der Person und des
Artikel 9 Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt
gehörenden Familienangehörigen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine unterstüt-
zen Partnerschaften auf allen Ebenen in geeigneter Weise und (2) Für die gesamte Laufzeit der der Entsendung zu,grundelie-
beziehen in ihre Zusammenarbeit Wirtschaftsunternehmen und genden Projektvereinbarung wird den in Absatz 1 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 89
Personen das Recht auf ungehinderte Einreise in die Ukraine und nommen Gebühren für die Aufbewahrung, den Transport und
Ausreise aus der Ukraine gewährleistet. Anträge auf die Erteilung sonstige Dienstleistungen. Eine detaillierte Liste von Materialien
von Sichtvermerken werden mit Verbalnote bei den diploma- und Ausrüstungsgegenständen wird durch die für die jeweiligen
tischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine einge- Projekte zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
reicht. Diese Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Sicht- und der Ukraine festgelegt.
vermerksverlängerungen können in der Ukraine gemäß dem
dafür vorgesehenen Verfahren beantragt werden. Diese Sichtver- Artikel 15
merksverlängerungen sind ebenfalls gebührenfrei.
(1) Die Durchführung dieses Abkommens sowie die Abstim-
(3) Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine wird den in Absatz 1 mung gemeinsamer Vorhaben und Maßnahmen wird der
genannten Personen unbegrenzte Reisefreiheit gemäß dem Deutsch-Ukrainischen Regierungskommission übertragen, die
Abkommen vom 15. Februar 1993 zwischen der Regierung der sich am 28. Februar 1992 in Kiew konstituiert hat. Die Ukraine
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine trägt datür Sorge, daß Vertreter der deutschen Minderheit als Teil
über die unbegrenzte Reisefreiheit gewährleistet. der ukrainischen Delegation beteiligt sind, und ernennt diese Ver-
treter.
Artikel 13 (2) Die Kommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens ein-
mal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, daß
und in der Ukraine. Für einzelne Bereiche der Zusammenarbeit
- die entsandten Fachkräfte sich in vollem Umfang dafür ein- können Unterkommissionen und andere Organe gebildet wer-
setzen, die in dem Abkommen genannten Ziele zu erreichen, den. Die aufgrund dieses Abkommens durchzuführenden Vorha-
- die entsandten Fachkräfte mit den zuständigen Stellen der ben und die Beschlüsse der Kommission werden gemeinsam in
Ukraine harmonisch zusammenarbeiten, für die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine verbindli-
chen Protokollen festgelegt.
- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-
den Familienangehörigen die Gesetze der Ukraine einhalten, (3) Die Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel
bedarf seitens der Bundesrepublik Deutschland der Bewilligung
- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören- durch den Deutschen Bundestag.
den Familienangehörigen in der Ukraine keine anderen beruf-
lichen oder unternehmerischen Tätigkeiten außer den im
Abkommen vorgesehenen ausüben. Artikel 16
(2) Wenn die entsandten Fachkräfte oder die zu ihrem Haushalt (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.
gehörenden Familienangehörigen die oben genannten Verpflich- Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere fünf
tungen nicht erfüllen, wird die Bundesrepublik Deutschland auf Jahre, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland oder die
Verlangen der Ukraine diese Fachkräfte abberufen. Ukraine das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kün-
digt.
Artikel 14
(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ukraine der Bun-
Die Ukraine wird die Materialien und Ausrüstungsgegenstände desrepublik Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen
für Projekte sowie für deren Vorbereitung, Abwicklung und Kon- Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
trolle durch die in der Ukraine von der Bundesrepublik Deutsch- sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des
land akkreditierten Durchführungsorganisationen zur Unterstüt- Zugangs dieser Notifikation. Das Abkommen wird bereits vom
zung der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen bei Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweili-
der Einfuhr weder mit Zöllen noch mit Steuern belegen, ausge- gen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewandt.
Geschehen zu Kiew am 3. September 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
von Ploetz
Für die Ukraine
Jewtuch
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Auswärtiges Amt Kiew, den 30. Juli 1997
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Ukraine und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Ukraine unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996
zwischen der Bundesrepublik Deutschland u.nd der Ukraine über die Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung die Ver-
ständigung auf folgende Grundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der
Probleme bei der Schaffung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Per-
sonenkreis in der Ukraine aufbauen wird, zu bestätigen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stellen
fest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-
siedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der
ukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten
Integration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.
2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im
Rahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, so bald wie mög-
lich in den Genuß der Rechte zu kommen, die allen Bürgern der Ukraine zustehen, ins-
besondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel Pacht und Erwerb von Grund und
Boden, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch die Ausstellung
von Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und für die Rück-
kehr in der Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der Ukraine.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Regierung der Ukraine zu helfen, die
wirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises weiterhin zu stabilisieren und zu
verbessern.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden
bemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten
Personenkreises fertigzustellen.
5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden
sich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-
vorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin dem genannten Personenkreis
zur Verfügung steht.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stim-
men überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung
der Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Ukraine
Kiew
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 91
(Übersetzung)
Ukraine Kiew, den 30. Juli 1997
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine begrüßt das Auswärtige
Amt und beehrt sich, unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996 zwischen
der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in Angele-
genheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung folgende
Grundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der Probleme bei der Schaf-
fung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Personenkreis in der Ukraine
aufbauen wird, zu bestätigen:
1. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellen
fest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-
siedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der
ukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten
Integration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.
2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im
Rahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, in den Genuß der
Rechte zu kommen, die allen Personen durch die Verfassung und die Gesetze der
Ukraine gewährt werden, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel
Erhalt von Grundstücken, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch
die Ausstellung von Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und
für die Rückkehr in die Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der
Ukraine.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Regierung der Ukraine bei Maßnahmen
zu unterstützen, die die wirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises stabili-
sieren und verbessern.
4. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden
bemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten Per-
sonenkreises fertigzustellen.
5. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden
sich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-
vorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin d,em genannten Personenkreis
zur Verfügung steht.
6. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stim-
men überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung
der Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige
Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtun~ zu versichern.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 22. Dezember 1997
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-
meldesatellitenorganisation „INTELSAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem
Artikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für die
Mongolei am 5. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. September 1997 (BGBI. II S. 1754).
Bonn, den 22. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf
Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 23. Dezember 1997
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bahrain am 24. April 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).
Bonn, den 23. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 93
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Dezember 1997
Das in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 4. Dezember 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Dezember 1997
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „FONAPAZ-Programm")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bu.ndesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kredit-
die Regierung der Republik Guatemala -
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen "FONAPAZ-Programm", wenn nach Prüfung die Förderungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis
Guatemala, zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag wurde im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nehmen zwischen beiden Regierungen bei den Regierungs-
zu vertiefen, verhandlungen im November 1994 in Guatemala-Stadt für dieses
Vorhaben reprogrammiert (siehe auch Ziffer 2.2 des Protokolls
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der o.g. Regierungsverhandlungen).
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
punkt ermöglicht,
in der Republik Guatemala beizutragen -
a) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
sind wie folgt übereingekommen: tung des in Absatz 1 genannten \[orhabens oder
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Artikel 3
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
Vorhabens für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
Abkommen Anwendung. und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Guatemala erhoben werden.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 4
land und der Regierung der Republik Guatemala durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
maßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Artikel 2 für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Artikel 5
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der Re-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des gierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in
ten unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neukirch
Schweiger
Für die Regierung der Republik Guatemala
Arevalo
Bekanntmachung
der deutsch-türkischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-türkischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen
zur Ausführung von Werkverträgen
Vom 6. Januar 1998
Die in Ankara durch Notenwechsel vom 24. Okto-
ber/18. November 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei zur Änderung der
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer
Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen vom
18. November 1991 (BGBI. 1992 II S. 54) ist nach ihrem
letzten Absatz
am 18. November 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Januar 1998
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
H. Heyden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 95
Der Botschafter Ankara, den 24. Oktober 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 28. und 29. August 1997 in Ankara zwischen dem Bundesmini-
sterium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministeri-
um für Arbeit und Soziale Sicherheit der Republik Türkei geführten Gespräche folgende
Vereinbarung zur Anwendung des Artikels 2 der Vereinbarung vom 18. November 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Türkei über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung
von Werkverträgen vorzuschlagen:
1. In der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 wird in Abweichung vom
Inhalt des Artikels 2 der vorgenannten Vereinbarung zwischen unseren Regierungen
die Zahl der türkischen Werkvertragsarbeitnehmer auf 2 640 festgesetzt. Ab 1. Oktober
1998 findet der Artikel 2 wieder nach seinem Wortlaut Anwendung.
2. Diese Vereinbarung wird in deutscher und türkischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Türkei mit den Vorschlägen unter Nummern 1 und
2 einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung
zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung bilden, die mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. Hans-Joachim Vergau
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei
Herrn lsmail Cem
Ankara
(Übersetzung)
Außenminister Ankara, 18. November 1997
der Republik Türkei
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres folgenden Schreibens vom 24. Oktober 1997
mitteilen zu dürfen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß dieses Schreiben dem Abkommen zwischen der
Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland konform ist.
Höflichkeitsformel
lsmail Cem
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Hans-Joachim Vergau
Ankara
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 8. Januar 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1997
zu dem Abkommen vom 26. August 1994 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den
Luftverkehr (BGBI. 1997 II S. 1044) wird bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1
am 17. Oktober 1997
in Kraft getreten ist.
Bonn,den8.Januar1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er