1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Verordnung
zur Revision 3 sowie zur Änderung 1
der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 12
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des
Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 12
sowie zu deren Änderung 1)
Vom 8. Juli 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II
S. 1224) eingefügt worden ist, und auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes
vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers
vor der Lenkanlage bei Unfallstößen und die nach Artikel 12 der Revision 2 des
Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der Revision 3
der ECE-Regelung Nr. 12 werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der
Revision 3 sowie deren Änderung 1 wird mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-
kung vom 24. August 1993 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
12. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 12 (BGBI. 1989 II S. 530) ist am
24. August 1993 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 3 der
ECE-Regelung Nr. 12 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 8. Juli 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
"} Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 12 sowie deren Änderung 1 werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1387
Bekanntmachung
der deutsch-uruguayischen Vereinbarung
über die zollfreie Einfuhr sowie die Veräußerung
von Kraftfahrzeugen durch entsandtes Kulturpersonal
Vom 14. April 1998
Die in Montevideo durch Notenwechsel vom 20. Mai/
3. Juni 1997 zustande gekommene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über
d4e zollfreie Einfuhr sowie die Veräußerung von Kraftfahr-
zeugen durch entsandtes Kulturpersonal ist nach ihrer
lnkrafttretensklausel
am 3. Juni 1997
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
(Übersetzung)
Der Botschafter Montevideo, den 20. Mai 1997
Dr. Ludger Buerstedde
Herr Minister,
ich beehre mich, mich wegen der Einfuhr und Übertragung von Kraftfahrzeugen der
in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Juni 1987 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay übet
kulturelle Zusammenarbeit genannten Fachkräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeiten
an Eure Exzellenz zu wenden.
Um den genannten Bediensteten erweiterte Vergünstigungen einzuräumen, erlaube ich
mir, Eurer Exzellenz vorzuschlagen, daß das Außenministerium der Republik Östlich des
Uruguay folgende Erlaubnis erteilt:
„Die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten Fachkräfte können ein Kraftfahrzeug
unter den für das administrative Personal der in der Republik akkreditierten diplomati-
schen Missionen geltenden Rechtsvorschriften einführen."
Falls Sie sich, Exzellenz, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, bitte ich, Ihr
Einverständnis durch eine Antwortnote gleichen Wortlauts zum Ausdruck zu bringen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ludger Buerstedde
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Beziehungen
der Republik Östlich des Uruguay
Herrn Ing. Alvaro Ramos Trigo
Montevideo
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
(Übersetzung)
Ministerium Montevideo, den 3. Juni 1997
für Auswärtige Beziehungen
Herr Botschafter,
ich beehre mich, mich im Namen der Regierung der Republik östlich des Uruguay unter
Bezugnahme auf Ihre Note vom 20. Mai 1997 über die Einfuhr und Übertragung von Kraft-
fahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik östlich des Uruguay über
kulturelle Zusammenarbeit genannten Fachkräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeiten
an Sie zu wenden; diese Note hat folgenden Wortlaut:
(Wiederholung des Wortlauts der einleitenden deutschen Note.)
In diesem Sinne teile ich Ihnen das Einverständnis der Regierung der Republik Östlich
des Uruguay mit; somit bilden diese Note und die Note des Herrn Botschafters eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft
tritt.
(Schlußformel)
Carlos Perez del Castillo
Seiner Exzellenz
Dr. Ludger Buerstedde
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Montevideo
Bekanntmachung
der deutsch-kroatischen Vereinbarung
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 27. Mai 1998
Die in Zagreb durch Notenwechsel vom 15. Januar 1992
getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kroatien über die Aufhebung der Visumpflicht ist
nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. Januar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehenq veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21 . Juli 1998 1389
Botschaft Zagreb, den 15. Januar 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik
Kroatien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Visum-
pflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Kroatische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland
aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-
haltserlaubnis in der Form des Visum) in die Bundesrepublik einreisen und sich dort
aufhalten.
2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Kroatien aufzuhalten oder dort eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form
des Visum) in die Republik Kroatien einreisen und sich dort aufhalten.
3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der gülti-
gen Reisedokumente aus.
4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument
einführt, notifiziert sie hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und kroatische Staats-
angehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der
jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
6. Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das Recht vor, unerwünsch-
ten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.
7. Seide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reise-
dokuments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
8. Beide Staaten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht
Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument aus-
gestellt.
9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
11. Diese Vereinbarung tritt am 15. Januar 1992 in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Kroatien mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwort-
note eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kroatien bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kroatien
Zagreb
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Zagreb, den 15. Januar 1992
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien hat die Ehre,
den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
15. Januar 1992 zu bestätigen, die in der vereinbarten kroatischen Version wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat die Ehre, die Botschaft der
Bundesrepublik Kroatien davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik
Kroatien ihr Einverständnis zum Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland gibt. Aus
diesem Grund bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar 1992 und diese Verbal-
note das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, das am 15. Januar 1992 in Kraft tritt.
Die Regierung der Republik Kroatien erklärt, daß der o.a. Notenaustausch und das
Abkommen, das daraus hervorgeht, die Rechte und Pflichten der Republik Kroatien in
bezug auf die Nachfolge von Staaten auf keine Weise berühren.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten möchte diese Gelegenheit nutzen, um
der Botschaft gegenüber erneut seine besondere Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Bekanntmachung
der deutsch-koreanischen Vereinbarung
über die Befreiung vom Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und
konsularischer Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer Familienmitglieder
sowie Inhaber diplomatischer oder amtlicher Pässe der Republik Korea
Vom 27. Mai 1998
Die in Seoul durch Notenwechsel vom 6. November/
11. Dezember 1961 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über die Befreiung vom
Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und konsulari-
scher Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer
Familienmitglieder sowie Inhaber diplomatischer oder
amtlicher Pässe der Republik Korea ist nach ihrer lnkraft-
tretensklausel
am 1. Januar 1962
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Leh ng uth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1391
Seoul, den 6. November 1961
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Koreanischen Außen-
ministerium auf seine Verbalnote vom 28. April 1961 - PB 3175 - mitzuteilen, daß nach den
deutschen Paß- und Sichtvermerksbestimmungen die Leiter und Mitglieder der bei der
Bundesrepublik beglaubigten ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen einschließlich ihrer Familienangehörigen, die sich am Dienstort aufhalten und zu
ihrem Haushalt gehören, vom Sichtvermerkszwang befreit sind.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat zur Kenntnis genommen, daß die
koreanischen Gesetze und Verordnungen gleiche Vergünstigungen für Leiter und Mitglie-
der diplomatischer und konsularischer Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehöri-
gen in Korea bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit vorsehen.
Da somit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist, beehrt sich die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land dem Koreanischen Außenministerium vorzuschlagen, daß die Befreiung vom Sicht-
vermerkszwang für die Mitglieder der in der Republik Korea beglaubigten deutschen diplo-
matischen und konsularischen Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehörigen und
die Befreiung vom Sichtvermerkszwang für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland beglaubigten koreanischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen
einschließlich ihrer Familienangehörigen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 erfolgen soll.
Außerdem sollen mit Wirkung vom gleichen Tage die Staatsangehörigen beider Staaten,
die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, gleichfalls vom Sichtver-
merkszwang befreit sein.
Falls sich die Regierung der Republik Korea mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote und ihre
Bestätigung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea über das Inkrafttreten der Regelung betreffend die
Befreiung der Mitglieder der deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen
in der Republik Korea und der Mitglieder der koreanischen diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Staatsangehörigen
beider Staaten, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, vom Sicht-
vermerkszwang bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Koreanische
Außenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
(Übersetzung)
Republik Korea 11 . Dezember 1961
Außenministerium
Das Außenministerium erweist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Ehre
und bestätigt hiermit den Erhalt der Note der Botschaft vom 6. November 1961, die in
englischer Übersetzung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Außenministerium hat die Ehre, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit-
zuteilen, daß die Regierung der Republik Korea dem Vorschlag in der Note der Botschaft
zustimmt, und bestätigt, daß die Note der Botschaft und diese Antwort darauf ein Abkom-
men über diese Angelegenheit zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland darstellt, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt.
Das Außenministerium nimmt diese Gelegenheit wahr, der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland erneut ihre höchste Wertschätzung zuzusichern.
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Bekanntmachung
der deutsch-slowenischen Vereinbarung
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 27. Mai 1998
Die in Laibach durch Notenwechsel vom 15. Januar
1992 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Slowenien über die Aufhebung der Visumpflicht
ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. Januar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehn gut h
Botschaft der Laibach, den 15. Januar 1992
Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik
Slowenien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Visum-
pflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland
aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-
haltserlaubnis in der Form des Visums) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
und sich dort aufhalten.
2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort
eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der
Form des Visums) in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der
gültigen Reisedokumente aus.
4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument
einführt, notifiziert sie hierüber die andere Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und slowenische Staats-
angehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der
jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
6. Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, unerwünschten
Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.
7. Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedoku-
ments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
8. Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber
eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zustän-
dige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument ausgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1393
9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
11. Diese Vereinbarung wird vom 15. Januar 1992 an angewandt. Sie tritt endgültig an
dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die inner-
staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwort-
note eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Slowenien bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Slowenien
Ljubljana
(Übersetzung)
Ministerium für Ljubljana, den 15. Januar 1992
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Slowenien
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,
den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Januar
1992 zu bestätigen, die in vereinbarter slowenischer Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung der
Republik Slowenien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar
1992 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Slowenien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Ljubljana
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 28. Mai 1998
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Georgien am 8. April 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1998 (BGBI. II S. 961).
Bonn, den 28. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit
Vom 28. Mai 1998
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 12. Dezember 1997/8. April 1998
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-
nahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit vom 23. Juli 1981 (BGBI. II
S. 904), geändert durch die deutsch-ungarische Vereinbarung über die Beschäf-
tigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen vom
3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBI.
1990 II S. 149), ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 8. April 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 1998
B undesm inisteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1395
Der Botschafter Budapest, den 17. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 25. und 26. August 1997 in Berlin zwisct)en dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn geführten Gespräche über die Beschäftigung
von ungarischen Software-Fachleuten folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinba-
rung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. Punkt I Absatz 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 23. Juli 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Erleichterung bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher
Zusammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. Dezember 1989
wird gestrichen.
2. Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens dieses Notenwechsels begonnen sind,
werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu Ende geführt.
3. Die Beschäftigung von ungarischen Software-Fachleuten ist im Rahmen des Zusatz-
protokolls zur Vereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in
der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der
Grundlage von Werkverträgen möglich.
4. Diese Änderungsvereinbarung steht im Zusammenhang mit der 2. Änderungsver-
einbarung zur deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Erleichterungen bei der
Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit.
s·. Diese Änderungsvereinbarung wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter Nummern 1 bis 5 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Hasso Buchrucker
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Laszl6 Kovacs
Budapest
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
(Übersetz.ung)
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Budapest, den 8. April 1998
der Republik Ungarn
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihren Brief vom 12. Dezember 1997 erhal-
ten habe, in dem Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-
nahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit vorschlagen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitteilen zu können, daß sich die Regierung der Republik Ungarn
mit den in Ihrer Note gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Ihre Note und diese
Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die mit dem Datum
dieser Note in Kratt tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Laszl6 Kovacs
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Hasso Buchrucker
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 28. Mai 1998
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 17. Dezember 1997/8. April 1998
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer
Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen
zur Beschäftigung auf der Gundlage von Werkverträgen vom 3. Januar 1989
(BGBI. II S. 244), zuletzt geändert durch Notenwechsel vom 25. Februar/
30. März 1992 (BGBI. II S. 1151 ), ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 8. April 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 1998
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 !eil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1397
Der Botschafter Budapest, den 17. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundesrepubWk Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 25. und 26. August 1997 in Berlin zwischen dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn geführten Gespräche über die Beschäftigung
von ungarischen Software-Fachleuten folgendes Zusatzprotokoll zur Vereinbarung über
die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik an-
sässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vorzu-
schlagen:
1. Auf ungarische Arbeitnehmer, die in die Bundesrepublik Deutschland entsandt wer-
den, um als Software-Fachleute im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätig
zu werden, findet die Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik
ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen in
der Fassung der Änderungsvereinbarungen von 6. Juni 1991 sowie vom 25. Februar/
30. März 1992 mit Ausnahme der Artikel 2 und 4 Anwendung.
2. Die Zahl der Arbeitnehmer unter Nummer 1 wird auf 200 festgesetzt. Sobald die Zahl
erreicht ist, kann unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Beschäftigung der
Software-Fachleute durch Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit
der Republik Ungarn die Zahl der Arbeitnehmer bis auf maximal 300 erhöht werden.
3. Für die Erhebung von Arbeitserlaubnisgebühren finden die deutschen Rechtsvorschrif-
ten Anwendung.
4. Dieses Zusatzprotokoll steht im Zusammenhang mit der 2. Änderungsvereinbarung zur
deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit.
5. Dieses Zusatzprotokoll wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter Nummern 1 bis 5 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Hasso Buckrucker
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Laszl6 Kovacs
Budapest
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
(Übersetzung)
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Budapest, den 8. April 1998
der Republik Ungarn
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihren Brief vom 12. Dezember 1997 erhal-
ten habe, in dem Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes
Zusatzprotokoll zur Vereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in
der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der
Grundlage von Werkverträgen vorschlagen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, daß sich die Regierung der Republik Ungarn
mit den in Ihrer Note gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Ihre Note und diese
Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die mit dem Datum
dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Laszl6 Kovacs
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Hasso Buchrucker
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 29. Mai 1998
Das Übereinkommen vom ·21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611S. 1477; 197811S. 1239; 1980IIS. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Georgien am 8. April 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1998 (BGBI. II S. 773).
Bonn, den 29. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 29. Mai 1998
F i n n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Januar
1998 die Rücknahme seines Vorbehalts notifiziert, den es bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) zu Artikel IX der
-Konvention gemacht hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11 . März 1960 (BGBI. II S. 1328) und vom 16. März 1998 (BGBI. II S. 772).
Bonn, den 29. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1998
Das in Peking am 20. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit zum Studien- und Fach-
kräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrsprojekt
ist nach seinem Artikel 6
am 20. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit
zum Studien- und Fachkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrsprojekt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
die Regierung der Volksrepublik China -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außenhan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
del und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-
zu schließende Vertrag. Auf.diesen Vertrag findet das Recht des
blik China,
Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom 10. Juni 1985
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusam-
zu vertiefen, menarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage des in Artikel 1
genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, rungsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in Artikel 1 genann-
ten Betrag ist dies der 31. Dezember 2004.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Volksrepublik China beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Zusage vom 29. November 1996- Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen:
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Artikel 1 Volksrepublik China erhoben werden können.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für einen Studien- Artikel 4
und Fachkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrspro- Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-
jekt einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,-DM (in Worten: zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden
fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieser Finanzierungs- Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.
beitrag dient der Finanzierung von Studien- und Fachkräfte-
einsätzen im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Verkehrspro-
jektes. Artikel 5
(2) Wird die Zusage für den unter Absatz 1 genannten Studien- Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
und Fachkräftefonds nicht verwendet, kann sie innerhalb der in Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden
Artikel 2 Absatz 2 genannten Achtjahresfrist in Übereinstimmung Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezem-
zwischen den beiden Regierungen für andere Vorhaben verwen- ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
det werden.
(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-
Artikel 6
delt, wenn er nicht für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
verwendet wird. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Peking am 20. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Spranger
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 29. Mai 1998
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für
Litauen am 10. Februar 1998
in Kraft getreten.
Litauen hat seine Beitrittsurkunde am 10. Februar 1998 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1998 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 29. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 29. Mai 1998
Das in Peking am 20. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem
Artikel 6
am 20. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1998
B u ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundsrepublik Deutschland hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung bezie-
hungsweise als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-
und
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
die Regierung der Volksrepublik China - Finanzierungsbeitrags erfüllen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
blik China,
Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und satz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
zu vertiefen, bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben bis zur
der Volksrepublik China beizutragen, Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
erhalten.
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über
Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Briefwechsels und auf die Vereinbarung vorn 11./12. Dezember vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 15. Sitzung der (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen- haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
arbeit vom 22. Mai 1997 - Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
sind wie folgt übereingekommen: im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 1 (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt solche Maßnahmen verwendet werden.
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
a) für die Vorhaben Artikel 2
aa) Windpark 111, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das
bb) Kreditprogramm II für Klein- und Mittelindustrie (KMU), Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
cc) Eisenbahnelektrifizierung 1. Phase Shenyang-Chang- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen-
chun, handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik
China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge findet das
dd} Schiffsbagger
Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom
Darlehen bis zu insgesamt 146 000 000,- DM (in Worten: 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
einhundertsechsundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu er- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
halten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest- Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage
gestellt worden ist, der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-
b) für die Vorhaben
den Darlehens- und Finanzierungsverträge abgeschlossen
aa) Armutsminderung, wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge ist dies der
bb) Aufforstung Yunnan und Chongqing 31. Dezember 2005.
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 34 000 000,-
Artikel 3
DM (in Worten: vierunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als eine selbst- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1403
liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Artikel 5
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
Volksrepublik China erhoben werden können.
Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden
Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11J12. Dezem-
Artikel 4 ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-
Artikel 6
zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden
Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Peking am 20. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Sp_ranger
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Erziehung und Wissenschaft
Vom 4. Juni 1998
Das in Harare am 29. März 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erzie-
hung und Wissenschaft ist nach seinem Artikel 13
am 4. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nebst seiner dazugehörigen
Anlage nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Erziehung und Wissenschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tionsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung ent-
sprechender Fachausstellungen zu fördern und
und
d) engere Verbindungen zwischen den Hochschulen, Schulen,
die Regierung der Republik Simbabwe -
Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie
in dem Wunsch, die zwischen den beiden Vertragsparteien anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
beider Länder zu fördern.
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Völkern in Artikel 5
den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft zu vertiefen, Die Vertragsparteien werden bemüht sein, qualifizierten Stu-
denten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-
menarbeit und das Verständnis zwischen ihren Völkern fördern arbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern die Voraussetzungen
wird- hierfür bestehen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu för-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis dern.
der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Er-
reichung dieses Zieles zu helfen.
Artikel 7
Artikel 2 Um Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete
des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertrags-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Län- parteien, sofern möglich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
dern geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und unter bemühen, einander Hilfe zu leisten, insbesondere
den von ihnen vereinbarten Bedingungen die Gründung und
Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertrags- a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles sowie bei der
partei im eigenen Land erleichtern und fördern. Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und
anderen künstlerischen Darbietungen;
(2) Kulturelle Erinrichtungen sind Kulturinstitute, allgemeinbil-
dende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungs- b) bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
einrichtungen, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln tion von Vorträgen und Vorlesungen;
finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, c) bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungs- der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
einrichtungen. dere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden und bil-
denden Künste;
Artikel 3 d) bei der Förderung der Zusammenarbeit, beim Erfahrungsaus-
Der Status der kulturellen Einrichtungen, von deren entsandten tausch sowie bei der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen
Fachkräfte sowie anderen, im Rahmen der kulturellen Zusam- Veranstaltungen;
menarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte, e) bei der Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die Bestand- Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie
teil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem beim Austausch von Fachleuten und Material;
Abkommen in Kraft.
f) bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
Artikel 4
Mit dem Ziel, zur uneingeschränkten Zusammenarbeit unter- Artikel 8
einander zu ermutigen, werden die Vertragsparteien bemüht
Die Vertragsparteien werden, sofern möglich, auf dem Gebiet
sein,
des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die betref-
a) die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck fenden Anstalten in ihren Ländern zur Zusammenarbeit sowie zur
der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt- Herstellung und zum Austausch von Filmen und anderen audio-
zen; visuellen Medien ermutigen.
b) den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern Artikel 9
und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-
c) den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und lnforma- zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1405
Artikel 10 die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Aus-
tauschs zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle
Die Vertragsparteien werden Sportler und Sportlerinnen ihrer
Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Länder zu Begegnungen ermutigen und bestrebt sein, eine enge-
re Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.
Artikel 13
Artikel 11 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens
schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
Artikel 14
durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils drei Jahre, sofern
Artikel 12
es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei ten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt
abwechselnd im einen und anderen land zusammentreten, um wird.
Geschehen zu Harare am 29. März 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
, Dr. Norwin Gf. Leutrum
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Mangwende
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Erziehung und Wissenschaft
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 2 jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung
Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertrags- der Doppelbesteuerung und nach den jeweils geltenden son-
parteien im Rahmen der Zusammenarbeit auf kulturellem, stigen Gesetzen und Rechtsvorschriften.
wissenschaftlichem, pädagogischem und sportlichem Gebiet
im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden. 4. Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 2 des Abkom-
mens genannten kulturellen Einrichtungen der jeweils ande-
2. Die Fachkräfte, die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, ren Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen
Lehrer, Professoren, Dozenten oder Verwaltungskräfte tätig umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der gelten-
sein sollen, werden den Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.
a) an den in beiden Ländern gegründeten kulturellen Einrich- 5. Die Vertragsparteien
tungen ansässig sein;
a) stellen den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen
b) an Hochschulen, polytechnische und sonstige Bildungs- auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß den
einrichtungen entsandt; jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
c) von den offiziell benannten Stellen der Vertragsparteien gebührenfrei und bevorzugt aus. Diese Aufenthaltsgeneh-
vermittelte schulische Fachberater und Lehrer sein oder migung berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausreise
während ihrer Gültigkeitsfrist; Aufenthaltserlaubnisse
d) Personal anderer Einrichtungen sein, die in künftigen müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen und
Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien vorge- konsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt wer-
sehen sind. Für die Tätigkeit an den in Artikel 2 des den. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benö- können im Gastland gestellt werden;
tigen die entsandten und vermittelten Fachkräfte keine
Arbeitserlaubnis. b) gestatten den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-
gen im Rahmen des in beiden Ländern geltenden Zoll-
3. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- und
unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach dem Ausfuhr der persönlichen Habe und des Umzugsguts;
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
c) gewähren im Rahmen des in beiden Ländern geltenden f) unterstützen die Arbeit der in beiden Ländern gegründe-
Zoll- und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- ten Einrichtungen und achten ihren besonderen Charak-
und Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, technischem Gerät, ter als private Einrichtungen.
Möbeln, belichteten Filmen, Büchern, Zeitschriften sowie
Bild- und Tonmaterial für den Dienstgebrauch in den kul- 6. Familienangehörige im Sinne von Nummer 5 dieser Anlage
turellen Einrichtungen; sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjähri-
gen ledigen Kinder.
d) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-
gen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit 7. Alle im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gegründe-
im eigenen Hoheitsgebiet; ten Einrichtungen unterhalten eigene Räumlichkeiten und
e) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri- genießen den besonderen Schutz der zuständigen Behörden.
gen in Zeiten nationaler und internationaler Krisen oder 8. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Ein-
Katastrophen die gleichen Heimbeschaffungserleichte- richtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,
rungen, welche die Regierung des Gastlandes ausländi- soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
schen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einräumt, 9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
und gewähren ihnen ferner im Fall der Beschädigung oder dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweili-
des Verlusts von Vermögensgegenständen infolge öffent- gen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
licher Unruhen Rechte im Einklang mit dem allgemeinen beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
Völkerrecht; durch Notenwechsel geregelt werden.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 8. Juni 1998
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 2 für
Slowenien am 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. April 1998 (BGBI. II S. 967).
Bonn, den 8. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g 1 r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 8. Juni 1998
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Mauretanien am 12. April 1998
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. März 1998 ihre Rechts nach f o I g e zu
dem übereinkommen
mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1998 (BGBI. II S. 323).
Bonn, den 8. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 8. Juni 1998
1.
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Angola am 14. Oktober 1996
Dschibuti am 16. Oktober 1996.
Angola hat seine Beitrittsurkunde am 14. Oktober 1996 in Washington hinter-
legt; Dschibuti hat seine Beitrittsurkunde am 16. Oktober 1996 in Washington
hinterlegt.
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
(Übersetzung)
Ministerium Montevideo, den 3. Juni 1997
für Auswärtige Beziehungen
Herr Botschafter,
ich beehre mich, mich im Namen der Regierung der Republik östlich des Uruguay unter
Bezugnahme auf Ihre Note vom 20. Mai 1997 über die Einfuhr und Übertragung von Kraft-
fahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik östlich des Uruguay über
kulturelle Zusammenarbeit genannten Fachkräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeiten
an Sie zu wenden; diese Note hat folgenden Wortlaut:
(Wiederholung des Wortlauts der einleitenden deutschen Note.)
In diesem Sinne teile ich Ihnen das Einverständnis der Regierung der Republik Östlich
des Uruguay mit; somit bilden diese Note und die Note des Herrn Botschafters eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft
tritt.
(Schlußformel)
Carlos Perez del Castillo
Seiner Exzellenz
Dr. Ludger Buerstedde
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Montevideo
Bekanntmachung
der deutsch-kroatischen Vereinbarung
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 27. Mai 1998
Die in Zagreb durch Notenwechsel vom 15. Januar 1992
getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kroatien über die Aufhebung der Visumpflicht ist
nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. Januar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehenq veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehnguth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21 . Juli 1998 1389
Botschaft Zagreb, den 15. Januar 1992
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik
Kroatien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Visum-
pflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Kroatische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland
aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-
haltserlaubnis in der Form des Visum) in die Bundesrepublik einreisen und sich dort
aufhalten.
2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Kroatien aufzuhalten oder dort eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form
des Visum) in die Republik Kroatien einreisen und sich dort aufhalten.
3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der gülti-
gen Reisedokumente aus.
4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument
einführt, notifiziert sie hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und kroatische Staats-
angehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der
jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
6. Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das Recht vor, unerwünsch-
ten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.
7. Seide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reise-
dokuments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
8. Beide Staaten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht
Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument aus-
gestellt.
9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
11. Diese Vereinbarung tritt am 15. Januar 1992 in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Kroatien mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwort-
note eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kroatien bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kroatien
Zagreb
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Zagreb, den 15. Januar 1992
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien hat die Ehre,
den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
15. Januar 1992 zu bestätigen, die in der vereinbarten kroatischen Version wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat die Ehre, die Botschaft der
Bundesrepublik Kroatien davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik
Kroatien ihr Einverständnis zum Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland gibt. Aus
diesem Grund bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar 1992 und diese Verbal-
note das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, das am 15. Januar 1992 in Kraft tritt.
Die Regierung der Republik Kroatien erklärt, daß der o.a. Notenaustausch und das
Abkommen, das daraus hervorgeht, die Rechte und Pflichten der Republik Kroatien in
bezug auf die Nachfolge von Staaten auf keine Weise berühren.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten möchte diese Gelegenheit nutzen, um
der Botschaft gegenüber erneut seine besondere Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Bekanntmachung
der deutsch-koreanischen Vereinbarung
über die Befreiung vom Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und
konsularischer Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer Familienmitglieder
sowie Inhaber diplomatischer oder amtlicher Pässe der Republik Korea
Vom 27. Mai 1998
Die in Seoul durch Notenwechsel vom 6. November/
11. Dezember 1961 getroffene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Korea über die Befreiung vom
Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und konsulari-
scher Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer
Familienmitglieder sowie Inhaber diplomatischer oder
amtlicher Pässe der Republik Korea ist nach ihrer lnkraft-
tretensklausel
am 1. Januar 1962
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Leh ng uth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1391
Seoul, den 6. November 1961
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Koreanischen Außen-
ministerium auf seine Verbalnote vom 28. April 1961 - PB 3175 - mitzuteilen, daß nach den
deutschen Paß- und Sichtvermerksbestimmungen die Leiter und Mitglieder der bei der
Bundesrepublik beglaubigten ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen einschließlich ihrer Familienangehörigen, die sich am Dienstort aufhalten und zu
ihrem Haushalt gehören, vom Sichtvermerkszwang befreit sind.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat zur Kenntnis genommen, daß die
koreanischen Gesetze und Verordnungen gleiche Vergünstigungen für Leiter und Mitglie-
der diplomatischer und konsularischer Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehöri-
gen in Korea bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit vorsehen.
Da somit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist, beehrt sich die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land dem Koreanischen Außenministerium vorzuschlagen, daß die Befreiung vom Sicht-
vermerkszwang für die Mitglieder der in der Republik Korea beglaubigten deutschen diplo-
matischen und konsularischen Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehörigen und
die Befreiung vom Sichtvermerkszwang für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland beglaubigten koreanischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen
einschließlich ihrer Familienangehörigen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 erfolgen soll.
Außerdem sollen mit Wirkung vom gleichen Tage die Staatsangehörigen beider Staaten,
die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, gleichfalls vom Sichtver-
merkszwang befreit sein.
Falls sich die Regierung der Republik Korea mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote und ihre
Bestätigung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea über das Inkrafttreten der Regelung betreffend die
Befreiung der Mitglieder der deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen
in der Republik Korea und der Mitglieder der koreanischen diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Staatsangehörigen
beider Staaten, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, vom Sicht-
vermerkszwang bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Koreanische
Außenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
(Übersetzung)
Republik Korea 11 . Dezember 1961
Außenministerium
Das Außenministerium erweist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Ehre
und bestätigt hiermit den Erhalt der Note der Botschaft vom 6. November 1961, die in
englischer Übersetzung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Außenministerium hat die Ehre, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit-
zuteilen, daß die Regierung der Republik Korea dem Vorschlag in der Note der Botschaft
zustimmt, und bestätigt, daß die Note der Botschaft und diese Antwort darauf ein Abkom-
men über diese Angelegenheit zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland darstellt, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt.
Das Außenministerium nimmt diese Gelegenheit wahr, der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland erneut ihre höchste Wertschätzung zuzusichern.
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Bekanntmachung
der deutsch-slowenischen Vereinbarung
über die Aufhebung der Visumpflicht
Vom 27. Mai 1998
Die in Laibach durch Notenwechsel vom 15. Januar
1992 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Slowenien über die Aufhebung der Visumpflicht
ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. Januar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehn gut h
Botschaft der Laibach, den 15. Januar 1992
Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik
Slowenien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Visum-
pflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland
aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-
haltserlaubnis in der Form des Visums) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
und sich dort aufhalten.
2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und
nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort
eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der
Form des Visums) in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der
gültigen Reisedokumente aus.
4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument
einführt, notifiziert sie hierüber die andere Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-
führung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und slowenische Staats-
angehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der
jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
6. Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, unerwünschten
Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.
7. Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedoku-
ments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
8. Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber
eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zustän-
dige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument ausgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1393
9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
11. Diese Vereinbarung wird vom 15. Januar 1992 an angewandt. Sie tritt endgültig an
dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die inner-
staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwort-
note eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Slowenien bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Slowenien
Ljubljana
(Übersetzung)
Ministerium für Ljubljana, den 15. Januar 1992
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Slowenien
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,
den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Januar
1992 zu bestätigen, die in vereinbarter slowenischer Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung der
Republik Slowenien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar
1992 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Slowenien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Ljubljana
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 28. Mai 1998
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Georgien am 8. April 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1998 (BGBI. II S. 961).
Bonn, den 28. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit
Vom 28. Mai 1998
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 12. Dezember 1997/8. April 1998
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-
nahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit vom 23. Juli 1981 (BGBI. II
S. 904), geändert durch die deutsch-ungarische Vereinbarung über die Beschäf-
tigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen vom
3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBI.
1990 II S. 149), ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 8. April 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 1998
B undesm inisteri um
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1395
Der Botschafter Budapest, den 17. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 25. und 26. August 1997 in Berlin zwisct)en dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn geführten Gespräche über die Beschäftigung
von ungarischen Software-Fachleuten folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinba-
rung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. Punkt I Absatz 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 23. Juli 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Erleichterung bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher
Zusammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. Dezember 1989
wird gestrichen.
2. Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens dieses Notenwechsels begonnen sind,
werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu Ende geführt.
3. Die Beschäftigung von ungarischen Software-Fachleuten ist im Rahmen des Zusatz-
protokolls zur Vereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in
der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der
Grundlage von Werkverträgen möglich.
4. Diese Änderungsvereinbarung steht im Zusammenhang mit der 2. Änderungsver-
einbarung zur deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Erleichterungen bei der
Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit.
s·. Diese Änderungsvereinbarung wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter Nummern 1 bis 5 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Hasso Buchrucker
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Laszl6 Kovacs
Budapest
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
(Übersetz.ung)
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Budapest, den 8. April 1998
der Republik Ungarn
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihren Brief vom 12. Dezember 1997 erhal-
ten habe, in dem Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-
nahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit vorschlagen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitteilen zu können, daß sich die Regierung der Republik Ungarn
mit den in Ihrer Note gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Ihre Note und diese
Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die mit dem Datum
dieser Note in Kratt tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Laszl6 Kovacs
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Hasso Buchrucker
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 28. Mai 1998
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 17. Dezember 1997/8. April 1998
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer
Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen
zur Beschäftigung auf der Gundlage von Werkverträgen vom 3. Januar 1989
(BGBI. II S. 244), zuletzt geändert durch Notenwechsel vom 25. Februar/
30. März 1992 (BGBI. II S. 1151 ), ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 8. April 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 1998
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 !eil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1397
Der Botschafter Budapest, den 17. Dezember 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundesrepubWk Deutschland unter
Bezugnahme auf die am 25. und 26. August 1997 in Berlin zwischen dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn geführten Gespräche über die Beschäftigung
von ungarischen Software-Fachleuten folgendes Zusatzprotokoll zur Vereinbarung über
die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik an-
sässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vorzu-
schlagen:
1. Auf ungarische Arbeitnehmer, die in die Bundesrepublik Deutschland entsandt wer-
den, um als Software-Fachleute im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätig
zu werden, findet die Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik
ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen in
der Fassung der Änderungsvereinbarungen von 6. Juni 1991 sowie vom 25. Februar/
30. März 1992 mit Ausnahme der Artikel 2 und 4 Anwendung.
2. Die Zahl der Arbeitnehmer unter Nummer 1 wird auf 200 festgesetzt. Sobald die Zahl
erreicht ist, kann unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Beschäftigung der
Software-Fachleute durch Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit
der Republik Ungarn die Zahl der Arbeitnehmer bis auf maximal 300 erhöht werden.
3. Für die Erhebung von Arbeitserlaubnisgebühren finden die deutschen Rechtsvorschrif-
ten Anwendung.
4. Dieses Zusatzprotokoll steht im Zusammenhang mit der 2. Änderungsvereinbarung zur
deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit.
5. Dieses Zusatzprotokoll wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter Nummern 1 bis 5 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Hasso Buckrucker
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Laszl6 Kovacs
Budapest
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
(Übersetzung)
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Budapest, den 8. April 1998
der Republik Ungarn
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihren Brief vom 12. Dezember 1997 erhal-
ten habe, in dem Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes
Zusatzprotokoll zur Vereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in
der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der
Grundlage von Werkverträgen vorschlagen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, daß sich die Regierung der Republik Ungarn
mit den in Ihrer Note gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Ihre Note und diese
Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die mit dem Datum
dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Laszl6 Kovacs
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Hasso Buchrucker
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 29. Mai 1998
Das Übereinkommen vom ·21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611S. 1477; 197811S. 1239; 1980IIS. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Georgien am 8. April 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. März 1998 (BGBI. II S. 773).
Bonn, den 29. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 29. Mai 1998
F i n n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Januar
1998 die Rücknahme seines Vorbehalts notifiziert, den es bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) zu Artikel IX der
-Konvention gemacht hatte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
11 . März 1960 (BGBI. II S. 1328) und vom 16. März 1998 (BGBI. II S. 772).
Bonn, den 29. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1998
Das in Peking am 20. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit zum Studien- und Fach-
kräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrsprojekt
ist nach seinem Artikel 6
am 20. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit
zum Studien- und Fachkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrsprojekt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
die Regierung der Volksrepublik China -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außenhan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
del und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-
zu schließende Vertrag. Auf.diesen Vertrag findet das Recht des
blik China,
Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom 10. Juni 1985
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusam-
zu vertiefen, menarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage des in Artikel 1
genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, rungsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in Artikel 1 genann-
ten Betrag ist dies der 31. Dezember 2004.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Volksrepublik China beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Zusage vom 29. November 1996- Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen:
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
Artikel 1 Volksrepublik China erhoben werden können.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für einen Studien- Artikel 4
und Fachkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrspro- Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-
jekt einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,-DM (in Worten: zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden
fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieser Finanzierungs- Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.
beitrag dient der Finanzierung von Studien- und Fachkräfte-
einsätzen im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Verkehrspro-
jektes. Artikel 5
(2) Wird die Zusage für den unter Absatz 1 genannten Studien- Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
und Fachkräftefonds nicht verwendet, kann sie innerhalb der in Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden
Artikel 2 Absatz 2 genannten Achtjahresfrist in Übereinstimmung Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezem-
zwischen den beiden Regierungen für andere Vorhaben verwen- ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
det werden.
(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-
Artikel 6
delt, wenn er nicht für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
verwendet wird. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Peking am 20. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Spranger
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 29. Mai 1998
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für
Litauen am 10. Februar 1998
in Kraft getreten.
Litauen hat seine Beitrittsurkunde am 10. Februar 1998 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1998 (BGBI. II S. 964).
Bonn, den 29. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1997
Vom 29. Mai 1998
Das in Peking am 20. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem
Artikel 6
am 20. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 1998
B u ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 1997
Die Regierung der Bundsrepublik Deutschland hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung bezie-
hungsweise als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-
und
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
die Regierung der Volksrepublik China - Finanzierungsbeitrags erfüllen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
blik China,
Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und satz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-
zu vertiefen, bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben bis zur
der Volksrepublik China beizutragen, Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
erhalten.
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über
Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
Briefwechsels und auf die Vereinbarung vorn 11./12. Dezember vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 15. Sitzung der (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen- haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen
arbeit vom 22. Mai 1997 - Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
sind wie folgt übereingekommen: im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 1 (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt solche Maßnahmen verwendet werden.
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
a) für die Vorhaben Artikel 2
aa) Windpark 111, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das
bb) Kreditprogramm II für Klein- und Mittelindustrie (KMU), Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
cc) Eisenbahnelektrifizierung 1. Phase Shenyang-Chang- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen-
chun, handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik
China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge findet das
dd} Schiffsbagger
Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom
Darlehen bis zu insgesamt 146 000 000,- DM (in Worten: 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
einhundertsechsundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu er- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
halten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest- Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage
gestellt worden ist, der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-
b) für die Vorhaben
den Darlehens- und Finanzierungsverträge abgeschlossen
aa) Armutsminderung, wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge ist dies der
bb) Aufforstung Yunnan und Chongqing 31. Dezember 2005.
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 34 000 000,-
Artikel 3
DM (in Worten: vierunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als eine selbst- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1403
liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß Artikel 5
und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
Volksrepublik China erhoben werden können.
Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden
Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11J12. Dezem-
Artikel 4 ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-
Artikel 6
zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden
Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Peking am 20. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. D. Sp_ranger
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Yi
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Erziehung und Wissenschaft
Vom 4. Juni 1998
Das in Harare am 29. März 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erzie-
hung und Wissenschaft ist nach seinem Artikel 13
am 4. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nebst seiner dazugehörigen
Anlage nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Erziehung und Wissenschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tionsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung ent-
sprechender Fachausstellungen zu fördern und
und
d) engere Verbindungen zwischen den Hochschulen, Schulen,
die Regierung der Republik Simbabwe -
Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie
in dem Wunsch, die zwischen den beiden Vertragsparteien anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
beider Länder zu fördern.
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Völkern in Artikel 5
den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft zu vertiefen, Die Vertragsparteien werden bemüht sein, qualifizierten Stu-
denten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-
menarbeit und das Verständnis zwischen ihren Völkern fördern arbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern die Voraussetzungen
wird- hierfür bestehen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 6
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu för-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis dern.
der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Er-
reichung dieses Zieles zu helfen.
Artikel 7
Artikel 2 Um Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete
des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertrags-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Län- parteien, sofern möglich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
dern geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und unter bemühen, einander Hilfe zu leisten, insbesondere
den von ihnen vereinbarten Bedingungen die Gründung und
Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertrags- a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles sowie bei der
partei im eigenen Land erleichtern und fördern. Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und
anderen künstlerischen Darbietungen;
(2) Kulturelle Erinrichtungen sind Kulturinstitute, allgemeinbil-
dende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungs- b) bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
einrichtungen, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln tion von Vorträgen und Vorlesungen;
finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, c) bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungs- der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
einrichtungen. dere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden und bil-
denden Künste;
Artikel 3 d) bei der Förderung der Zusammenarbeit, beim Erfahrungsaus-
Der Status der kulturellen Einrichtungen, von deren entsandten tausch sowie bei der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen
Fachkräfte sowie anderen, im Rahmen der kulturellen Zusam- Veranstaltungen;
menarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte, e) bei der Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die Bestand- Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie
teil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem beim Austausch von Fachleuten und Material;
Abkommen in Kraft.
f) bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
Artikel 4
Mit dem Ziel, zur uneingeschränkten Zusammenarbeit unter- Artikel 8
einander zu ermutigen, werden die Vertragsparteien bemüht
Die Vertragsparteien werden, sofern möglich, auf dem Gebiet
sein,
des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die betref-
a) die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck fenden Anstalten in ihren Ländern zur Zusammenarbeit sowie zur
der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt- Herstellung und zum Austausch von Filmen und anderen audio-
zen; visuellen Medien ermutigen.
b) den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-
tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern Artikel 9
und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-
c) den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und lnforma- zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1405
Artikel 10 die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Aus-
tauschs zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle
Die Vertragsparteien werden Sportler und Sportlerinnen ihrer
Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Länder zu Begegnungen ermutigen und bestrebt sein, eine enge-
re Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.
Artikel 13
Artikel 11 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens
schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
Artikel 14
durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils drei Jahre, sofern
Artikel 12
es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei ten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt
abwechselnd im einen und anderen land zusammentreten, um wird.
Geschehen zu Harare am 29. März 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
, Dr. Norwin Gf. Leutrum
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Mangwende
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Erziehung und Wissenschaft
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 2 jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung
Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertrags- der Doppelbesteuerung und nach den jeweils geltenden son-
parteien im Rahmen der Zusammenarbeit auf kulturellem, stigen Gesetzen und Rechtsvorschriften.
wissenschaftlichem, pädagogischem und sportlichem Gebiet
im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden. 4. Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 2 des Abkom-
mens genannten kulturellen Einrichtungen der jeweils ande-
2. Die Fachkräfte, die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, ren Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen
Lehrer, Professoren, Dozenten oder Verwaltungskräfte tätig umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der gelten-
sein sollen, werden den Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.
a) an den in beiden Ländern gegründeten kulturellen Einrich- 5. Die Vertragsparteien
tungen ansässig sein;
a) stellen den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen
b) an Hochschulen, polytechnische und sonstige Bildungs- auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß den
einrichtungen entsandt; jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
c) von den offiziell benannten Stellen der Vertragsparteien gebührenfrei und bevorzugt aus. Diese Aufenthaltsgeneh-
vermittelte schulische Fachberater und Lehrer sein oder migung berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausreise
während ihrer Gültigkeitsfrist; Aufenthaltserlaubnisse
d) Personal anderer Einrichtungen sein, die in künftigen müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen und
Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien vorge- konsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt wer-
sehen sind. Für die Tätigkeit an den in Artikel 2 des den. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benö- können im Gastland gestellt werden;
tigen die entsandten und vermittelten Fachkräfte keine
Arbeitserlaubnis. b) gestatten den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-
gen im Rahmen des in beiden Ländern geltenden Zoll-
3. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- und
unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach dem Ausfuhr der persönlichen Habe und des Umzugsguts;
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
c) gewähren im Rahmen des in beiden Ländern geltenden f) unterstützen die Arbeit der in beiden Ländern gegründe-
Zoll- und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- ten Einrichtungen und achten ihren besonderen Charak-
und Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, technischem Gerät, ter als private Einrichtungen.
Möbeln, belichteten Filmen, Büchern, Zeitschriften sowie
Bild- und Tonmaterial für den Dienstgebrauch in den kul- 6. Familienangehörige im Sinne von Nummer 5 dieser Anlage
turellen Einrichtungen; sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjähri-
gen ledigen Kinder.
d) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-
gen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit 7. Alle im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gegründe-
im eigenen Hoheitsgebiet; ten Einrichtungen unterhalten eigene Räumlichkeiten und
e) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri- genießen den besonderen Schutz der zuständigen Behörden.
gen in Zeiten nationaler und internationaler Krisen oder 8. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Ein-
Katastrophen die gleichen Heimbeschaffungserleichte- richtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,
rungen, welche die Regierung des Gastlandes ausländi- soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
schen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einräumt, 9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
und gewähren ihnen ferner im Fall der Beschädigung oder dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweili-
des Verlusts von Vermögensgegenständen infolge öffent- gen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
licher Unruhen Rechte im Einklang mit dem allgemeinen beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
Völkerrecht; durch Notenwechsel geregelt werden.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 8. Juni 1998
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 2 für
Slowenien am 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. April 1998 (BGBI. II S. 967).
Bonn, den 8. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g 1 r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 8. Juni 1998
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Mauretanien am 12. April 1998
in Kraft getreten.
II.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 12. März 1998 ihre Rechts nach f o I g e zu
dem übereinkommen
mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1998 (BGBI. II S. 323).
Bonn, den 8. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 8. Juni 1998
1.
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI.
1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Angola am 14. Oktober 1996
Dschibuti am 16. Oktober 1996.
Angola hat seine Beitrittsurkunde am 14. Oktober 1996 in Washington hinter-
legt; Dschibuti hat seine Beitrittsurkunde am 16. Oktober 1996 in Washington
hinterlegt.
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
II.
B o s n i e n und H erze g o w i n a hat dem Verwahrer in Washington am
15. August 1994 seine Rechts nach f o I g e zu dem Vertrag notifiziert. Dem-
entsprechend ist Bosnien und Herzegowina am 6. März 1992, dem Tag der
Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.
III.
SI o wen i e n hat dem Verwahrer in Washington am 20. August 1992 seine
Rechts nach f o I g e zu dem Vertrag notifiziert. Dementsprechend ist Slowe-
nien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertrags-
partei geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 28), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums
für Slowenien hiermit berichtigt wird, und vom 19. März 1998 (BGBI. II S. 875).
Bonn, den 8. Juni 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger