1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 14. Mai 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
. Kroatien am 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1998 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Vom 14. Mai 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. Oktober 1997 die Rücknahme seines
nach Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens vom 15. März
1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den
Zusammenstoß von Binnenschiffen (BGBI. 1972 II S. 1005)
angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 14 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. September 1973 (BGBI. II
S. 1495) und vom 25. Januar 1978 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtig e,s Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 14. Mai 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
. Kroatien am 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1998 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Vom 14. Mai 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. Oktober 1997 die Rücknahme seines
nach Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens vom 15. März
1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den
Zusammenstoß von Binnenschiffen (BGBI. 1972 II S. 1005)
angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 14 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. September 1973 (BGBI. II
S. 1495) und vom 25. Januar 1978 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtig e,s Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 14. Mai 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. Oktober 1997 die R ü c k nah m e seines
nach Artikel 39 des Zollabkommens vom 18. Mai 1956
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßen-
fahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837, 922) zu Artikel 38 des
Abkommens abgegebenen V o r b e h a I t s notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. April 1962 (BGBI. II S. 805)
und vom 20. Mai 1996 (BGBI. 11 S. 1050).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 14. Mai 1998
Das Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Venezuela am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. März 1998 (BGBI. II S. 878).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 14. Mai 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. Oktober 1997 die R ü c k nah m e seines
nach Artikel 39 des Zollabkommens vom 18. Mai 1956
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßen-
fahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837, 922) zu Artikel 38 des
Abkommens abgegebenen V o r b e h a I t s notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. April 1962 (BGBI. II S. 805)
und vom 20. Mai 1996 (BGBI. 11 S. 1050).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 14. Mai 1998
Das Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Venezuela am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. März 1998 (BGBI. II S. 878).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 14. Mai 1998
1.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 811) angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 52 notifiziert.
II.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober
1997 die R ü c k n a h m e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem
Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum übereinkommen
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
angebrachten V o r b eh a I t s zu Artikel 9 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S. 784) und vom 26. Februar 1997 (BGBI. II S. 751 ).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. Mai 1998
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500)
ist für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien, am 3. September 1997
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 14. Mai 1998
1.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 811) angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 52 notifiziert.
II.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober
1997 die R ü c k n a h m e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem
Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum übereinkommen
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
angebrachten V o r b eh a I t s zu Artikel 9 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S. 784) und vom 26. Februar 1997 (BGBI. II S. 751 ).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. Mai 1998
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500)
ist für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien, am 3. September 1997
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 14. Mai 1998
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Regi-
strierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Kenia am 26. Juni 1998
in Kraft treten.
Kenia hat die in Artikel 3b,s des Abkommens vorgesehene Erklärung abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1447).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 14. Mai 1998
Das übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 672, 865 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Estland am 6. Februar 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 14. Mai 1998
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Regi-
strierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Kenia am 26. Juni 1998
in Kraft treten.
Kenia hat die in Artikel 3b,s des Abkommens vorgesehene Erklärung abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1447).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 14. Mai 1998
Das übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 672, 865 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Estland am 6. Februar 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 14. Mai 1998
P o I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme seiner zu den folgenden Übereinkommen abgegebenen
Vor b eh a I t e notifiziert:
a} Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristen-
verkehr (BGBI. 1956 II S. 1886, 1888);
b} Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBI. 1956 II
s. 1886, 1918);
c} Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge (BGBI. 1956 II S. 1886, 1948).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. März 1961 (BGBI. II S. 235), vom 18. November 1994 (BGBI. II S. 3768) und
vom 20. Mai 1996 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag
Vom 15. Mai 1998
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum
Antarktisvertrag (BGBI. 1994 II S. 2478; 1997 II S. 708)
wird mit seinen Anhängen I bis IV nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für
Bulgarien am 21. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1998 (BGBI. II S. 299).
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 14. Mai 1998
P o I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme seiner zu den folgenden Übereinkommen abgegebenen
Vor b eh a I t e notifiziert:
a} Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristen-
verkehr (BGBI. 1956 II S. 1886, 1888);
b} Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBI. 1956 II
s. 1886, 1918);
c} Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge (BGBI. 1956 II S. 1886, 1948).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. März 1961 (BGBI. II S. 235), vom 18. November 1994 (BGBI. II S. 3768) und
vom 20. Mai 1996 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag
Vom 15. Mai 1998
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum
Antarktisvertrag (BGBI. 1994 II S. 2478; 1997 II S. 708)
wird mit seinen Anhängen I bis IV nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für
Bulgarien am 21. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1998 (BGBI. II S. 299).
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 15. Mai 1998
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird 11ach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Mongolei am 19. Dezember 1998
in Kraft treten.
Die Mon g o I e i hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 46
Abs. 2 Buchstabe a notifiziert, daß sie Muster A 8 als Gefahrenwarnzeichen und
Muster B2 8 als Haltzeichen gewählt hat.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nah m e des bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Übereinkommen angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 44 des Übereinkom-
mens notifiziert.
U s b e k ist an hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21 . November 1997 nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifiziert, daß es
Muster A8 als Gefahrenwarnzeichen und Muster B2 8 als Haltzeichen gewählt
hat.
II.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nahm e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Europäi-
schen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu dem übereinkommen vom
8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006)
angebrachten Vorbehalts zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens notifiziert.
III.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
vom 1 . März 1973 über Straßenmarkierungen zu dem Europäischen Zusatzüber-
einkommen zu dem übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II
S. 809, 1026) angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 9 des Protokolls notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S. 785), vom 15. Mai 1995 (BGBI. II S. 431) und vom
24. April 1997 (BGBI. II S. 1097).
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 15. Mai 1998
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 390} wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Nepal am 4. Juni 1998
in Kraft treten.
Span i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Januar
1998 die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Zweiten Fakultativprotokoll abgegebenen Vor b eh a I t s zu Artikel 2 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 880} und vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 62}.
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
. Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 15. Mai 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 28. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBI. 1997 II S. 2106) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 14 Abs. 2
am 23. Mai 1998
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. April 1998 in Taschkent ausgetauscht
worden.
Der korrigierende Notenwechsel vom 15. Januar 1996 ist
am 15. Januar 1996
in Kraft getreten.
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 15. Mai 1998
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 390} wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Nepal am 4. Juni 1998
in Kraft treten.
Span i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Januar
1998 die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Zweiten Fakultativprotokoll abgegebenen Vor b eh a I t s zu Artikel 2 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 880} und vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 62}.
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
. Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 15. Mai 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 28. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBI. 1997 II S. 2106) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 14 Abs. 2
am 23. Mai 1998
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. April 1998 in Taschkent ausgetauscht
worden.
Der korrigierende Notenwechsel vom 15. Januar 1996 ist
am 15. Januar 1996
in Kraft getreten.
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1161
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 18. Mai 1998
Das in Zagreb am 26. August 1994 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien
über kulturelle Zusammenarbeit ist nebst dem dazu-
gehörigen Protokoll vom selben Tag nach seinem Arti-
kel 16
am 23. Januar 1998
in Kratt getreten; es wird samt dem dazugehörigen Proto-
koll nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die
, die Regierung der Republik Kroatien -
Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, ins-
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, besondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die künstlerischen Darbietungen;
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
Völker fördert,
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-
sind, den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum
Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- ähnlichen Veranstaltungen;
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Bevölkerung beider Länder auszubauen -
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
dem Austausch von Fachleuten und Material;
sind wie folgt übereingekommen:
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-
Artikel 1 senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
Artikel 3
der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent- (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-
wickeln und damit zur europäischen kulturellen Gemeinsamkeit sierten Personen breiten Zugang zur Sprache, Kultur, Literatur
beizutragen. und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Artikel 5
Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-
Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-
keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes
stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-
arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich
(2) Dies gilt für den Ausbau und die Verbesserung der Kennt-
von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-
nisse der deutschen und der kroatischen Sprache an Schulen,
unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-
Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich
gung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigne-
denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-
ter Weise zu begleiten.
rung sind insbesondere:
- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach- Artikel 6
beratern; Die Vertragspartl:!ien werden die Bedingungen prüfen, unter
- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern; schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt
werden können sowie auch die Möglichkeiten, hierüber eine
- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil- gesonderte Vereinbarung zu treffen.
dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden
sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien
des Fremdsprachenunterrichts; Artikel 7
Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-
- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache
große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.
bieten;
Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen
- die Unterstützung des muttersprachlichen Ergänzungsunter- und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.
richts für die Kinder der Staatsangehörigen des anderen
Landes, die sich vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet auf- Artikel 8
halten.
Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung
Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-
Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das arbeit nach Kräften zu unterstützen.
bessere gegenseitige Verständnis fördert.
Artikel 9
Artikel 4 Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil- betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung
dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschafts- und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
organisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisa- Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
tionen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur
und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungs- Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.
verwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen
und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Artikel 10
Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-
samem Interesse sind; schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und
sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-
durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
Artikel 11
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For- sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen,
schungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe
zu fördern.
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-
tungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie Artikel 12
möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
von Information und Dokumentation sowie von Archivalienre- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
produktionen zu unterstützen; Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Bereich des Sports einschließlich des Sports an Schulen und
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa- Hochschulen zu fördern.
tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachtagun- Artikel 13
gen und Fachausstellungen zu fördern; Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-
gen zu fördern; Artikel 14
7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen- tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-
zuarbeiten. renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1163
richtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land Artikel 15
erleichtern.
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul- Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent- abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani- Republik Kroatien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-
sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein- men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und
richtungen der Lehreraus- und fortbildung, der Erwachsenenbil- um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lese- Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diploma-
säle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den tischem Weg geregelt.
entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auf-
trag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Ein- Artikel 16
zelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-
die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens
Publikumszugang garantiert. wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
Artikel 17
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,
Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer
Abkommen in Kraft. Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Kroatien
M.Granic
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti- (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müs-
kel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrich- sen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder
tungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die konsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt wer-
im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf den. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und können im Gastland gestellt werden.
sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1
vermittelt werden.
genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des
entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des
2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte Gastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt
muß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset-
stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung zungen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten
dient. in ihrem Hoheitsgebiet.
5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1
3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt
Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die lebenden minderjährigen ledigen Kinder.
Staatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die
6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten-
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen
den Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund-
erhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaub-
lage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein-
nis von den zuständigen Behörden des Gastlands. Die
und Wiederausfuhr
Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhal-
tet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände
Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätig- (z.B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme,
keit an den in Artikel 14 des Abkommens genannten Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-
kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die
vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten
Arbeitserlaubnis. kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
b) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten
unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-
Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,
vor der Übersiedlung benutzt worden ist und inner- Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-
halb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in bar verkehren.
das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;
(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-
c) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließ-
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen lich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr
bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertrags-
eingeführte Geschenke. partei.
(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast- 10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-
land erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von
die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nach- ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergün-
dem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gast- stigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze
land in Gebrauch waren. und sonstigen Vorschriften.
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
genannten Personen und ihre Familien bei der Registrie- Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,
rung der eingeführten Kraftfahrzeuge. werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel ge-
8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge regelt.
der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich 11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können,
nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf
Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer ge-
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- sonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt
mögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und werden.
sonstigen Vorschriften.
12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren
9. (1) Die von den iA Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheits-
genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst- gebiet des Gastlands
lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver- - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die
tragsparteien sind. gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt,
welche die beiden Regierungen ausländischen Fach-
(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14
kräften im Einklang mit den jeweils geltenden Geset-
Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Ein-
zen und sonstigen Vorschriften einräumen,
richtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich- - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
ten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen- Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts
den Vertragspartei. ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Protokoll
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über kulturelle Zusam-
menarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Republik Kroatien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik
Kroatien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das
Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kroatien nicht mehr angewandt wird.
Mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens tritt das Abkommen vom
28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien außer
Kraft.
Geschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Kroatien
M.Granic
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1165
Bek~nntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Auslegung und Anwendung des Artikels 73
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des
Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995
Vom 19. Mai 1998
In Bonn ist durch Notenwechsel am 27. März 1998 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-
NTS) - BGBI. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II
S. 2594, 2598 - geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer lnkraft-
tretensklausel
am 27. März 1998
in Kraft getreten; sie wird nebst einem begleitenden Briefwechsel nachstehend
veröffentlicht.
Nach der Bestimmung des ersten Absatzes der Einleitungsnote ersetzt diese
Vereinbarung die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung über die
Anwendung des Artikels 73 des ZA-NTS vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 759), die
mit dem obigen Datum außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 19. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Embassy of the Bonn, den 27. März 1998
United States of America
Nr. 147
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Gespiäche sowie unter
Bezugnahme auf die durch Notenwechsel vom 13. Juli 1995 zustande gekommene Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen über die Anwendung des Artikels 73 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen, die diesen Notenwechsel ersetzt:
1. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung gehen von folgender Definition des Begriffs
„technische Fachkraft" aus, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der
US-Streitkräfte und die zuständigen deutschen Behörden den Artikel 73 ZA-NTS
auslegen und anwenden:
a) Für die Anwendung des Artikels 73 ZA-NTS bezieht sich der Begriff „technische
Fachkraft" auf eine Person, die über ein hohes Maß an Fachkenntnissen oder
Fähigkeiten zur Erfüllung komplexer Aufgaben militärtechnischer Natur oder
wissenschaftlich-technischer Natur verfügt, die sich von routinemäßigen geisti-
gen, manuellen oder körperlichen Tätigkeiten unterscheiden. Die Fachkenntnisse
und Fähigkeiten müssen durch höhere schulische Ausbildung oder durch
langjährige, berufsspezifische Ausbildung und Berufserfahrung erworben worden
sein. Personal, das normalerweise als Arbeiter eingestuft wird, gehört normaler-
weise nicht zu den technischen Fachkräften im Sinne des Artikels 73 Satz 1
ZA-NTS. Gleiches gilt für Facharbeiter sowie handwerkliche und gewerbliche
Berufe.
b) Beispiele für Personen, die technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 Satz 1
ZA-NTS sind:
aa) Techniker von Firmen, von denen Waffensysteme, militärische Führungs-
systeme, für die Verteidigung konzipierte Kommunikationssysteme und
Systeme für den militärischen Nachrichtendienst gekauft worden sind, wenn
diese Techniker mit der erstmaligen Einführung, dem Testen, der Ausbildung
an oder der Reparatur solcher Geräte oder Systeme unter Garantiebedingun-
gen befaßt sind. Dies gilt nicht für routinemäßige Instandhaltungs- und War-
tungsarbeiten;
bb) Techniker, die für komplizierte Reparaturen, komplizierte Umbauten von
Geräten und Geräteteilen oder für eine komplizierte Verwendung von Geräten
in noch nie dagewesenen Situationen verantwortlich sind, wenn diese Tech-
niker spezielle Fachkenntnisse besitzen, die über die im Rahmen einer nor-
malen Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse deutlich hinausgehen;
cc) Der Topmanager, der im Rahmen eines Vertrages tätig ist, der im wesent-
lichen den Einsatz von technischen Fachkräften im Sinne des Artikels 73
ZA-NTS beinhaltet, und diejenigen unmittelbar nachgeordneten Manager, die
für technische Aufgabenbereiche im Unterschied zu Verwaltungsaufgaben
verantwortlich sind;
dd) Computer-Software-Entwickler;
ee) Techniker, die Verantwortung für die Wartung von Fluggeräten, Kampffahr-
zeugen und Waffensystemen haben und die Kenntnisse in bezug auf den
Einsatz dieser Geräte in Kampfsituationen anwenden müssen. Dies gilt nicht
für routinemäßige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten;
ff) Ehemalige Offiziere, deren Kenntnisse und Fähigkeiten auf militärtechnischem
Gebiet für die Ausübung ihrer Arbeit zusätzlich zu ihren anderen technischen
Fähigkeiten erforderlich sind. Ausnahmsweise gilt dies auch für ehemalige
Unteroffiziere, die unter militärischen Übungsbedingungen an Geräten, die
zur Simulation von Kampfsituationen eingesetzt werden, eng mit Soldaten
zusammenarbeiten.
c) Beispiele für Personen, die nicht technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73
Satz 1 ZA-NTS sind:
aa) Verwaltungspersonal und Büroangestellte, einschließlich Angestellte in der
Haushaltsplanung und Buchhaltung, allgemeine Bürohilfskräfte und Personal
von Hotels und Beherbergungsbetrieben (Billets);
bb) yerkaufsrepräsentanten und Kundendienstberater für nichtmilitärisches Ge-
rät, wie z.B. Telefone, Faxgeräte und Kopierer;
cc) Autoverkäufer;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1167
dd) Sekretärinnen, Schreibkräfte, Konsoloperatoren und Zeichner;
ee) Kfz-Mechaniker, Flugzeugmechaniker, Elektromechaniker und ähnliche
Mechaniker oder Techniker, soweit sie nicht unter Nummer 1 Absatz b Buch-
staben aa, bb oder ee fallen;
ff) Elektriker, Klempner, Maler, Maurer, Schreiner und ähnliche Facharbeiter;
gg) Ungelernte und angelernte Arbeiter, einschließlich Lagerarbeiter, Gabel-
staplerfahrer, Kraftfahrer und Helfer;
hh) Zollinspektoren/Sachbearbeiter Zollwesen;
ii) Angestellte und Sachbearbeiter im Bereich der Materialverwaltung.
2. a) Voraussetzung dafür, daß technisch~ Fachkräfte wie Mitglieder des zivilen
Gefolges angesehen und behandelt werden, ist auch die Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen des Artikels 73 ZA-NTS, insbesondere das Nichtvorliegen der
Ausschlußgründe nach Artikel 73 Satz 2 Buchstaben a bis d ZA-NTS.
b) Wie Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne des Artikels 73 ZA-NTS können
gemäß Artikel 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS insbesondere nur technische Fach-
kräfte angesehen und behandelt werden, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
c) Personen, die sich im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der
US-Streitkräfte oder ihres zivilen Gefolges oder als Angehörige solcher Mitglieder
aufgehalten haben, können innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung
ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder ihrer
Eigenschaft als Angehörige eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen,
ohne daß allein aufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes.oder
gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buch-
stabe d ZA-NTS angenommen wird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft. Vor-
aussetzung für eine Anschlußprivilegierung ist jedoch, daß vor Beginn der Tätig-
keit als technische Fachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Bundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS begründet
wird.
d) Personen, die als technische Fachkräfte im Rahmen eines Vertrages tätig waren
und wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt wurden, kön-
nen innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung ihrer Tätigkeit als techni-
sche Fachkraft erneut eine Arbeit als technische Fachkraft im Rahmen eines
anderen Vertrags/Folgevertrags aufnehmen, ohne daß allein aufgrund dieser
Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im
Bundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS angenommen
wird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft. Voraussetzung für eine Anschluß-
privilegierung ist jedoch, daß vor Beginn der Anschlußtätigkeit als technische
Fachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne
des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS begründet wird.
e) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß technische Fachkräfte, die Arbeitnehmer
privater Unternehmen sind, die im Auftrag der Truppe tätig sind, gemäß Artikel 73
ZA-NTS wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden,
wenn diese Fachkräfte die Voraussetzungen des Artikels 73 ZA-NTS erfüllen.
f) Bei der Prüfung, ob eine Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS hat, ist im
Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob sie den Mittel-
punkt der Lebensinteressen vom Ausland in das Bundesgebiet verlagert hat. Bei
der Abwägung der Gesamtumstände sind insbesondere folgende Tatbestände zu
würdigen:
aa) Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne den Status eines Mitgliedes
der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder als Angehöriger;
bb) Ausübung einer gewerblichen, selbständigen oder nichtselbständigen Tätig-
keit im Bundesgebiet, die nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Streit-
kräfte oder eines zivilen Gefolges verrichtet werden oder wurden;
cc) Besitz von Grundeigentum im Bundesgebiet und/oder im Ausland;
dd) gegenwärtiger oder früherer Empfang von Sozialleistungen aus deutschen
Kassen, die einem Mitglied der Streitkräfte oder eines zivilen Gefolges nicht
gewährt werden;
ee) regelmäßiger Aufenthaltsort der Kinder und gegebenenfalls Besuch der
Kinder einer deutschen oder nichtdeutschen Kinderbetreuungseinrichtung
oder Bildungsanstalt;
ff) Ort anderer Einkunftsquellen;
gg) Schwerpunkt der sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen in oder außer-
halb des Bundesgebietes;
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
hh) Berufstätigkeit des Ehepartners in oder außerhalb des Bundesgebietes
einschließlich des Ausmaßes, in dem diese Tätigkeit in Deutschland auf eine
Anstellung im Zusammenhang mit den amerikanischen Streitkräften oder auf
eine Anstellung bei einer Behörde der Vereinigten Staaten beschränkt ist;
ii) Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen.
3. a) So bald wie möglich während des Verfahrens vor und nach der Vergabe eines
Vertrags, zu dessen Durchführung mit der Beschäftigung technischer Fachkräfte
gerechnet werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streit-
kräfte den zuständigen Behörden des Landes Informationen über Art und Umfang
der Tätigkeiten, die voraussichtlich von technischen Fachkräften ausgeübt wer-
den. Die Informationen enthalten Angaben, welche Aufgaben die Vertragsfirma
ausführen soll, an welchen Standorten in Deutschland die Vertragsfirma tätig
werden soll, wie viele Arbeitnehmer an diesen Standorten für die Vertragsfirma
arbeiten werden und wie viele davon als technische Fachkräfte nach Art. 73
ZA-NTS beschäftigt werden sollen. Die US-Streitkräfte legen in diesem Zusam-
menhang auch wesentliche Teile des jeweiligen Vertrags, die Deutschland be-
treffen, sowie Anhänge zu Deutschland, in der die Arbeitsplätze klassifiziert und
die Lohn- oder Gehaltsgruppen bezeichnet sind, zum Beispiel die „skill classifi-
cation cross reference", vor.
b) Bei geplanten Vertragsabschlüssen, die mehrere Länder betreffen, übermitteln die
US-Streitkräfte die Informationen allen betroffenen Ländern.
4. a) Die zuständige Behörde des Landes bestätigt so bald wie möglich den Erhalt der
Informationen und teilt den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte etwaige
Bedenken im Hinblick auf Art. 73 ZA-NTS mit. Eine Bestätigung und/oder Mittei-
lung von Bedenken entfaltet keine Präjudizwirkung für die Behandlung einzelner
Arbeitnehmer als technische Fachkraft.
b) Soweit unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit des beabsichtigten
Einsatzes technischer Fachkräfte bestehen, bemühen sich die zuständigen
Behörden der Länder und der US-Streitkräfte, diese Meinungsverschiedenheiten
so bald wie möglich im Verhandlungswege beizulegen. Erfolgt innerhalb von fünf
Wochen nach Erhalt der Informationen keine Stellungnahme zu den diesbezüg-
lichen Informationen, setzen die US-Streitkräfte das Verfahren fort.
5. a) Bevor ein als technische Fachkraft vorgesehener Arbeitnehmer seine Tätigkeit
im Rahmen des Vertrags aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der
US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden folgende Informationen:
aa) Person des Arbeitnehmers:
Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Paßnummer, Sozialversiche-
rungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland sowie
Familienstand;
bb) Angehörige des Arbeitnehmers:
Staatsbürgerschaft des Ehegatten, falls Deutsche(r) Name und abweichen-
der Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Familienange-
hörigen, die im Haushalt der Person leben;
cc) dienstliche Angaben:
Name, deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer der
Vertragsfirma, für die der Arbeitnehmer arbeitet, Vertragsnummer, Arbeitsort,
zivile Dienstanschrift und Diensttelefon, ausführliche Stellenbeschreibung,
Beginn des Arbeitsverhältnisses (Kopie des Arbeitsvertrags bzw. von offer
and acceptance), Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich
geldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien, Bezeichnung der gesamten
gewährten Vergütungsbestandteile im Generalvertrag;
dd) Schulbildung und Ausbildung, Qualifikationen sowie beruflicher Werdegang:
Schulbildung und Ausbildung (Name und Bezeichnung der Bildungsanstalt,
Bezeichnung und Datum des Abschlusses), Darstellung der Fähigkeiten auf
militärischem Gebiet, die für die zu leistende Arbeit erforderlich sind, sowie
des beruflichen Werdegangs;
ee) Vom Arbeitnehmer verfaßter persönlicher Lebenslauf;
ff) Erklärung, ob die Person im Besitz einer deutschen Arbeitsgenehmigung war
(ausstellende Behörde, Dauer, Typ der Arbeitsgenehmigung);
gg) Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.
b) Wenn die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte feststellt, daß der Arbeitneh-
mer eine Tätigkeit ausüben wird, die besonders schutzwürdige militärische Inter-
essen berührt, kann die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte die ausführ-
liche Beschreibung der Tätigkeit nach Nummer 3 und Nummer 5 Absatz a Buch-
stabe cc durch eine förmliche Erklärung ersetzen, die der zuständigen deutschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1169
Behörde übermittelt wird. Falls die deutsche Behörde in Einzelfällen zusätzliche
Informationen wünscht, wird die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte so
viele zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie es die Sicherheits-
vorschriften der US-Streitkräfte erlauben, um der deutschen Behörde eine Grund-
lage für den nach Nummer 6 vorgesehenen Meinungsaustausch zu liefern.
6. Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise nicht
später als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen Arbeitnehmern
schriftlich Stellung und begründet mit dem Einverständnis der Betroffenen Ein-
wendungen. Falls binnen sechs Wochen keine Stellungnahme erfolgt, bedeutet
Schweigen, daß keine Einwendungen bestehen. Falls Einwendungen erhoben wer-
den, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Woche ein Meinungsaustausch zwischen
den Behörden des Landes und der US-Streitkräfte, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung als technische Fachkraft im Sinne des Art. 73 Satz 1 ZA-NTS vorliegen.
Führt dieser zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem einzel-
nen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die Behörden der Finanz-,
Zoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inneren Verwaltung sowie der
Sozialversicherung werden unterrichtet.
7. Ein Arbeitnehmer nimmt seine Arbeit bei der Vertragsfirma erst auf, wenn die zustän-
dige Landesbehörde in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat oder
innerhalb der unter Nummer 6 genannten Frist keine Äußerung erfolgt ist oder sich die
zuständigen Behörden im Rahmen des Meinungsaustausches geeinigt haben, daß
eine Person technische Fachkraft ist, oder wenn die beratende Kommission einstim-
mig empfohlen hat, daß diese Person als technische Fachkraft behandelt werden soll.
8. Falls in Fällen dringender militärischer Erfordernisse, die durch die höheren
US-Militärbehörden festgestellt sind, die US-Streitkräfte nicht in der Lage sind, die
oben dargelegten Anforderungen in bezug auf Vorabmitteilung und Meinungs-
austausch zu erfüllen, werden sie die betroffenen Länder sofort über die gegen-
wärtige oder bevorstehende Anwesenheit solcher technischer Fachkräfte unterrich-
ten, sobald das dringende Erfordernis und der Einsatz technischer Fachkräfte
bekannt werden. Die Behandlung als technische Fachkraft im Falle eines solchen
dringenden Erfordernisses geschieht unter Vorbehalt, bis die ordnungsgemäße Mit-
teilung und der Meinungsaustausch stattgefunden haben. Jede Änderung in der
Behandlung als Ergebnis dieser Mitteilung und des Meinungsaustausches wird so
schnell wie möglich umgesetzt.
9. Das Ergebnis des Meinungsaustausches nach Nummer 6 läßt das Recht der zustän-
digen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbeson-
dere die Staatsangehörigkeit der technischen Fachkraft, ihre tatsächliche Tätigkeit im
Verhältnis zur ausführlichen Beschreibung nach Nummer 5 Absatz a Buchstabe cc
sowie die Ausschließlichkeit ihrer Tätigkeit als technische Fachkraft zu überprüfen.
Dies schließt Außenprüfungen beim Arbeitgeber ein. Sie sind hierbei jedoch an die
Beurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rahmen des Meinungsaus-
tausches nach Nummer 6 gebunden, es sei denn, daß der Sachverhalt bezüglich der
Voraussetzungen für eine technische Fachkraft im Sinne des Artikels 73 ZA-NTS
(zum Beispiel in bezug auf die Tätigkeit, die persönlichen Qualifikationen und den
beruflichen Werdegang· des Arbeitnehmers) oder bezüglich des Ausschlußgrundes
hinsichtlich des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers sich
anders darstellt oder unvollständig war.
10. Den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte wird auf Antrag mit Zustimmung des
Arbeitnehmers Gelegenheit gegeben, den zuständigen deutschen Behörden die
Meinung der US-Streitkräfte zum Status einer technischen Fachkraft darzulegen.
11. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung teilen die Dienststellen, die als zuständige
Behörden benannt werden, und die Anschriften dieser Dienststellen mit.
12. a) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte beginnen sofort nach Inkrafttreten
dieses Notenwechsels mit der Prüfung des Status aller Personen, die die
US-Streitkräfte bisher als technische Fachkraft eingestuft haben. Bei dieser Prü-
fung wenden die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte die nach Nummer 1
vereinbarte Definition der „technischen Fachkraft" an.
b) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte schließen diese Prüfung späte-
stens bis zum 31. Dezember 1998 ab und teilen die Ergebnisse den zuständigen
deutschen Behörden mit. Diese Mitteilung enthält alle Informationen, die gemäß
Nummer 5 dieser Vereinbarung in bezug auf diejenigen Personen erforderlich
sind, die den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte zufolge dem Status einer
technischen Fachkraft entsprechen sowie die Namen derjenigen Personen, die
diesem Status angesichts der vereinbarten Definition nicht entsprechen. Perso-
nen, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer technischen Fachkraft nach Arti-
kel 73 ZA-NTS nicht mehr erfüllen, beantragen so bald wie möglich, spätestens
jedoch binnen eines Monats nach offizieller Unterrichtung über das Nichtvorliegen
des Status nach Artikel 73 ZA-NTS die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeits-
genehmigungen unter den Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften.
Wenn die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ausnahmsweise in den
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
folgenden Fällen erklärt, daß eine bestimmte Stelle mit einem amerikanischen
Staatsangehörigen besetzt sein muß, setzt sich die Bundesregierung bei den
zuständigen Behörden dafür ein, daß, gemäß dem deutschen Recht, die erforder-
lichen Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden; entsprechend genehmigen die
zuständigen deutschen Behörden in diesen Fällen die Anträge auf die erforder-
lichen Arbeitsgenehmigungen, sofern dem deutsches Recht nicht entgegensteht:
aa) Der Stelleninhaber muß Zugang zu militärischen Geheimnissen im Sinne des
Artikels 29 Absatz 3 des Zusatzabkommens haben. In einem solchen Fall
wird die Erklärung eine Bestätigung enthalten, daß der Antragsteller den
erforderlichen Zugang hat, und so viele Informationen zur Unterstützung die-
ser Forderung nach Zugang zu militärischen Geheimnissen wie die Sicher-
heitsvorschriften der US-Streitkräfte erlauben.
bb) Der Stelleninhaber erfüllt die Anforderungen der Nummer 1 Absatz b Buch-
staben cc, ee oder ff, hat jedoch keinen Anspruch auf eine Behandlung als
technische Fachkraft, weil er einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz
im Bundesgebiet hat. In einem solchen Fall wird die Erklärung darlegen, wel-
che der angeführten Anforderungen die Person erfüllt.
cc) Der Stelleninhaber muß für eine sofortige Entsendung zusammen mit den
US-Streitkräften zu einem Kampfeinsatz oder zu anderen dringenden militäri-
schen Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung
stehen. In einem solchen Fall würde sich die Erklärung auf die Tatsache stüt-
zen, daß die amerikanischen militärischen Einsätze des öfteren in Gebieten
stattfinden, für die keine Vereinbarung hinsichtlich der Garantie einer schnel-
len Einreise für das die Streitkräfte begleitende Zivilpersonal abgeschlossen
wurde, das die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Er-
klärung wird eine Bestätigung enthalten, daß der Antragsteller für eine Ent-
sendung zur Verfügung steht. Die Gesamtzahl der Stelleninhaber nach Num-
mer 12 Absatz b Buchstabe cc wird 100 Personen nicht übersteigen.
c) Personen, bei denen im Ergebnis dieser Überprüfung festgestellt wird, daß sie die
Voraussetzungen einer technischen Fachkraft nicht erfüllen, werden die bis zum
31. Dezember 1996 tatsächlich gewährten Befreiungen und Vergünstigungen und
die daraus folgenden vermögenswerten Vorteile nicht rückwirkend entzogen. Dies
gilt nicht für Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verein-
barung vor deutschen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Behörden bereits
Verfahren wegen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Befreiungen und
Vergünstigungen als technische Fachkraft anhängig sind, soweit diese den US-
Streitkräften, dem betroffenen Unternehmen oder dem Betroffenen selbst
bekanntgegeben worden sind.
13. Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen
Amts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammen-
treten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die von
einer der Parteien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen zwi-
schen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung hin-
sichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird die
Kommission so bald wie möglich nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen
Bitte von Vertretern der Länder oder der US-Streitkräfte zusammentreten, um eine
Lösung zu finden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden Vor-
sitzenden unterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche Empfeh-
lung enthalten.
14. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 14 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
John C. Kornblum
Dr. Hans-Friedrich von Ploetz,
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1171
Der Staatssekretär Bonn, den 27. März 1998
des Auswärtigen Amts
Herr, Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 147 vom 27. März 1998 zu bestätigen, mit
der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:
(Es folgt der Text der e_inleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-
nen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Note bilden somit eine Vereinba-
rung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-
tung.
von Ploetz
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn John C. Kornblum
Bonn
(Übersetzung)
Embassy of the Bonn, den 27. März 1998
United States of America
The Ambassador
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Notenwechsel vom 27. März 1998 über die
Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und über
Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Truppen-
betreuung möchte ich folgendes mitteilen:
Es ist nicht das Ziel dieser Vereinbarung, ortsansässige Zivilbeschäftigte durch ameri-
kanische Staatsangehörige zu ersetzen. Es wird daher weiterhin die Politik der Truppen
der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland sein, nach Artikel 56 des
Zusatzabkommens Beschäftigte nicht gegen ihren Willen zu entlassen, um sie entweder
durch Technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zu ersetzen,
soweit die Technische Fachkraft-dieselben Pflichten und Aufgaben hätte wie der Bedien-
stete nach Artikel 56, oder um sie durch im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigtes
Personal zu ersetzen, das Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 5 des
Zusatzabkommens genießt, soweit dieses Personal dieselben Pflichten und Aufgaben
hätte wie der Bedienstete nach Artikel 56.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
John C. Kornblum
An den
Staatssekretär des
Auswärtigen Amts
Herrn· Dr. Hans-Friedrich von Ploetz
Bonn
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Der Staatssekretär Bonn, den 27. März 1998
des Auswärtigen Amts
Sehr geehrter Herr Botschafter,
im Zusammenhang mit dem Vollzug des Notenwechsels vom 27. März 1998 zur Anwen-
dung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut möchte ich Ihnen
folgendes mitteilen:
Die deutsche Seite erklärt, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Tech-
nischen Fachkraft nach Artikel 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nicht
vorliegen, sich die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. einer Arbeits-
genehmigung zuständigen deutschen Behörden bei Vorliegen der dort vorgesehenen Vor-
aussetzungen an den in Nummer 12 Buchstabe b) des Notenwechsels über die Anwen-
dung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltenen
Grundsätzen orientieren werden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach-
tung.
Dr. Hans-Friedrich v. Ploetz
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn John C. Kornblum
Bonn
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 1998
Das in Amman am 18. März 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 18. März 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1173
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Arm utsorientiertes Infrastru ktu rvorhaben ")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
und
(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-
schen Königreich Jordanien,
trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Artikel 2
zu vertiefen, (1) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach Zusagejahr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-
die Grundlage dieses Abkommens ist, schlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen und unter (2) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über die
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
deutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit 1997 vom
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
15. Mai 1997 -
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
Vorhaben „Armutsorientiertes lnfrastrukturvorhaben" einen ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Wor- werden.
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt Artikel 4
worden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes/der sozia- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
len Infrastruktur/als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der Kreditanstalt ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
henen Finanzierungsbeitrags Darlehen zu erhalten.
Artikel 5
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 18. März 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Mende
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Naser Lozi
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 22. Mai 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBI. 197 4 II S. 937) wird nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Slowenien am 2. Juli 1998
in Kraft treten.
Slowenien hat nach Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens als Empfangs- und
Übermittlungsstelle das
Justizministerium
Zupanciceva 3
1000 Ljubljana
bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1998 (BGBI. II S. 681 ).
Bonn, den 22. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 25. Mai 1998
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen
Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II
S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
Usbekistan am 8. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBI. 11 S. 359).
Bonn, den 25. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 22. Mai 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBI. 197 4 II S. 937) wird nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Slowenien am 2. Juli 1998
in Kraft treten.
Slowenien hat nach Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens als Empfangs- und
Übermittlungsstelle das
Justizministerium
Zupanciceva 3
1000 Ljubljana
bestimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. März 1998 (BGBI. II S. 681 ).
Bonn, den 22. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 25. Mai 1998
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen
Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II
S. 385) ist nach seinem Artikel 14 für
Usbekistan am 8. März 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBI. 11 S. 359).
Bonn, den 25. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1175
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls Nr. 6 zu der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe
Vom 26. Mai 1998
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Estland am 1. Mai 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. März 1998 (BGBI. II S. 898).
Bonn, den 26. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit sowie der
Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 27. Mai 1998
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBI. 1964 II S. 425) wird nach seinem Artikel X
Abs. 8 für
Moldau, Republik am 3. Juni 1998
in Kraft treten.
Gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens hat die Republik Moldau bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Handelskammer bestimmt,
deren Präsident die Aufgaben nach Artikel IV des Übereinkommens erfüllt:
(Übersetzung)
"Chamber of Commerce and lndustry „Industrie- und Handelskammer
of the Republic of Moldova der Republik Moldau
str. 28 M. Eminescu str. 28 M. Eminescu
Chisinau". Chisinau".
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Tag Inhalt Seite
25. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 74
26. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zu der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
27. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-
Qale Handelsschiedsgerichtsbarkeit sowie der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen
Ubereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1998 beigelegt.
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. April 1998
Das in Kathmandu am 17. Februar 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Ne-
pal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 17. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den17.April1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
R. Goerdeler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Stadtentwicklungsprogramm" und andere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für
den Ausbau der Straße von Malekhu nach Dhading Besi.
und
Seiner Majestät Regierung von Nepal - (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorha-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich ben ersetzt werden.
Nepal,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Die Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
zu vertiefen,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
bis e genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
im Königreich Nepal beizutragen -
von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-
zierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Beträge endet diese
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
26 000 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen Deut- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür- und der Durchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungs-
digkeit festgestellt worden ist. verträge im Königreich Nepal erhoben werden.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die fol- Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
genden Vorhaben verwendet: der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr
a) 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-
für das Stadtentwicklungsprogramm;
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
b) 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
Deutsche Mark) für das Biogasprogramm; publik Deutschland ausschließen und erschweren, und erteilt
c) 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) gegebenenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-
für das Familienplanungsprogramm; kehrsunternehmen.
d) 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend
Artikel 6
Deutsche Mark) für den Bau des Wasserkraftwerks Middle
Marsyangdi; Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 17. Februar 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Barth
Für die Regierung des Königreiches Nepal
R. B. Bhattarai
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Protokolls
über die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten
Vom 6. Mai 1998
Das in Bonn am 22. April 1998 unterzeichnete Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über die
Identifizierung und die Ausstellung von Heimreise-
dokumenten wird gemäß seinem Artikel 10 Abs. 1
am 1. Juni 1998
in Kraft treten; das Protokoll wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Mai 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. Lehn gut h
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marok-
und
ko andererseits) zusammenzuarbeiten -
die Regierung des Königreichs Marokko -
sind wie folgt übereingekommen:
in dem Bestreben, die guten bilateralen Beziehungen zwischen
beiden Ländern weiter auszubauen und zu entwickeln, Artikel 1
in dem Willen, die Verfahren zur Identifizierung und Rück- Verfahren
führung von in Deutschland ausreisepflichtigen marokkanischen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigen zu beschleunigen, (1) Die marokkanischen Behörden übernehmen marokkani-
sche Staatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet der
in dem Willen, in diesem Bereich im Hinblick auf die Gemein- Bundesrepublik Deutschland aufhalten, selbst dann, wenn diese
same Erklärung in der Schlußakte des am 26. Februar 1996 in nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalauswei-
Brüssel unterzeichneten Assoziationsabkommens der Europäi- ses sind, unter der Voraussetzung, daß die marokkanische
schen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit dem König- Staatsangehörigkeit dieser Personen nachgewiesen oder glaub-
reich Marokko (Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung haft gemacht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1149
(2) Der Besitz der marokkanischen Staatsangehörigkeit kann (5) Das Heimreisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von
durch einen gültigen oder abgelaufenen marokkanischen Perso- einem Monat. Wenn die Gültigkeitsdauer vor Rückführung der
nalausweis und/oder Reisepaß nachgewiesen werden. betreffenden Person abläuft, wird baldmöglichst und ohne weite-
re Formalitäten ein neues Heimreisedokument ausgestellt.
(3) Für den Fall, daß solche Dokumente von den deutschen
Behörden nicht vorgelegt werden können, wird die zuständige
marokkanische konsularische Vertretung grundsätzlich ein
Heimreisedokument denjenigen Personen ausstellen, deren Artikel 4
marokkanische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage folgender
Dokumente glaubhaft gemacht werden kann: Rückführungsverfahren
1. eine Fotokopie des Reisepasses oder des Personalauswei- (1) Die Rückführung wird in der Regel auf dem Luftweg durch-
ses, geführt.
2. ein abgelaufenes Heimreisedokument oder eine Fotokopie (2) Alle durch die Rückführung anfallenden Kosten bis zur
desselben, Grenze des Zielstaates werden von der deutschen Seite über-
nommen.
3. eine konsularische Meldebescheinigung oder eine Fotokopie
derselben. (3) In den Fällen, in denen ein Heimreisedokument ausgestellt
wird, muß die Rückführung der zuständigen marokkanischen
konsularischen Vertretung fünf Werktage vorher schriftlich
angekündigt werden.
Artikel 2
Anhörungen
Artikel 5
(1) Wenn die marokkanische Staatsangehörigkeit mit Hilfe der
vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft Rückübernahme im lrrtumsfall
gemacht werden kann, wird die zuständige marokkanische kon-
Wenn die marokkanischen Behörden binnen zwei Wochen
sularische Vertretung baldmöglichst eine Anhörung der betref-
nach der Rückführung feststellen, daß die rückgeführte Person
fenden Person in der Justizvollzugs- oder Abschiebehaftanstalt
nicht marokkanischer Staatsangehöriger ist, nimmt die deutsche
oder am Sitz der konsularischen Vertretung durchführen.
Vertragspartei diese Person baldmöglichst und ohne Formalitä-
(2) Wenn die Anhörung der betreffenden Person durch Vertre- ten auf ihre Kosten einschließlich der Aufenthaltskosten wieder
ter der zuständigen marokkanischen konsularischen Vertretung zurück. Die marokkanischen Behörden teilen dabei den deut-
die marokkanische Staatsangehörigkeit bestätigt, wird diese schen Behörden ihre Erkenntnisse über die tatsächliche oder
Vertretung baldmöglichst ein Heimreisedokument ausstellen. angenommene Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit.
Artikel 3 Artikel 6
Verfahren Konsultationen
zur Ausstellung von Heimreisedokumenten Beide Seiten konsultieren sich auf Antrag in allen Fällen, in
(1) Sofern von den deutschen Behörden ein gültiger Reisepaß denen sie es für erforderlich halten.
oder Personalausweis vorgelegt werden kann, bedarf es für die
Rückführung nach Marokko keines zusätzlichen Heimreisedoku-
ments. Die Rückführung erfolgt in diesen Fällen ohne besondere
Artikel 7
Formalitäten.
Unberührtheitsklausel
(2) In allen anderen Fällen erfolgt die Rückführung auf der
Grundlage eines Heimreisedokuments, das bei der zuständigen Die sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften erge-
marokkanischen konsularischen Vertretung zu beantragen ist. benden internationalen Verpflichtungen der beiden Vertragspar-
Dieser Antrag soll soweit möglich folgende Mindestangaben ent- teien werden durch das Inkrafttreten dieses Protokolls nicht
halten: berührt.
1. die Personalien der rückzuführenden Person (Name, Vorna-
me, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz in der Bundes-
Artikel 8
republik Deutschland),
Datenschutz
2. die der deutschen Behörde zur Identifizierung der rückzu-
führenden Person vorliegenden Dokumente. Beide Seiten sind bezüglich des Datenschutzes übereinge-
kommen, daß
Dem Antrag werden vier Lichtbilder beigefügt.
1. personenbezogene Daten nur zu dem angegebenen Zweck
(3) Bei Vorliegen eines abgelaufenen Reisepasses oder Perso- (Identifikation) verwendet werden dürfen,
nalausweises oder einer Fotokopie derselben stellt die zustänöi-
ge marokkanische konsularische Vertretung baldmöglichst ein 2. personenbezogene Daten nur an die zuständigen Stellen
Heimreisedokument aus. Eines besonderen Identifikationsver- übermittelt werden dürfen,
fahrens in Marokko bedarf es in diesen Fällen nicht.
3. dem von einer Rückführungsmaßnahme Betroffenen auf
(4) Sofern solche Dokumente von den deutschen Behörden Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie
nicht vorgelegt werden können, stellt die zuständige marokkani- über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu
sche konsularische Vertretung ein Heimreisedokument erst aus, erteilen ist. Eine Verpflichtung zur Auskunft besteht nicht,
wenn ein Identifikationsverfahren in Marokko die marokkanische soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse
Staatsangehörigkeit der rückzuführenden Person bestätigt hat. die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen
Das Identifikationsverfahren wird in der Regel innerhalb von acht an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich
Wochen nach Antragstellung durch die deutschen Behörden das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vor-
durchgeführt. handenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaat-
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
liehen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Aus- (2) Die Anträge auf Rücknahme von Personen, denen irrtümlich
kunft verlangt wird. ein Heimreisedokument ausgestellt wurde, sind an die Grenz-
schutzdirektion (GSD) in Koblenz zu adressieren.
Artikel 9
Zuständige Behörden Artikel 10
(1) Für die Ausstellung von Heimreisedokumenten sind zu- Inkrafttreten, Suspendierung, Kündigung
ständig
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats
1. die Konsularabteilung der Botschaft des Königreichs Ma- nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
rokko,
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll suspendieren
2. die konsularischen Vertretungen des Königreichs Marokko in oder kündigen, worüber sie die andere Vertragspartei unverzüg-
der Bundesrepublik Deutschland. lich auf diplomatischem Wege benachrichtigt.
Geschehen zu Bonn am 22. April 1998 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Textes ist der französische Wort-
laut maßgeblich.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Westdickenberg
Kurt Scheiter
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Chawki
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1998
Das in Accra am 25. März 1998 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Del!tschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 25. März 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1998
Bu ndesm in isteri um
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Goerdeler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1151
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Sektorbezogenes Programm Ländliche Wasserversorgung"
und drei weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vorha-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
die Regierung der Republik Ghana - der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ghana, (3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vorha-
ben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
zu vertiefen, Betriebe ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen, so
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen können Finanzierungsbeiträge, andernfalls Darlehen gewährt
die Grundlage dieses Abkommens ist, werden.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
können im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch
der Republik Ghana beizutragen,
andere Vorhaben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 7. No- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
vember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun- Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt
gen über wirtschaftliche Zusammenarbeit - ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die
Artikel 1 Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Finanzierungs-
beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für verwendet werden.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
a) für die Vorhaben
Artikel 2
aa) ,,Sektorbezogenes Programm Ländliche Wasserversor-
gung II" [Sector-related Programme Rural Water Supply II] (1) Der in Artikel 1 Buchstabe ab genannte Betrag in Höhe
einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in von bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), Deutsct;ie Mark) für das Vorhaben „Grundbildung II" [Basic Edu-
ab) ,,Grundbildung II" [Basic Education II] einen Finanzierungs- cation] wird um einen Betrag in Höhe von bis zu 1 000 000,00 DM
beitrag bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig (in Worten: eine Million Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu
Millionen Deutsche Mark) 21 000 000,00 DM (in Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) aufgestockt. Dabei handelt es sich um die Reprogrammie-
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit rung eines Betrags in Höhe von 1 000 000,00 DM (in Worten: eine
festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben Millionen Deutsche Mark) der Zusage gemäß Abkommen vom
der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen 11. November 1981 zwischen unseren beiden Regierungen über
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül- Finanzielle Zusammenarbeit (vergleiche Position 2.2.2 der in der
len; Präambel genannten Ergebnisniederschrift).
b) für das Vorhaben „Dörfliche Infrastruktur" [Village lnfrastruc-
(2) Der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Betrag in Höhe von bis
ture Project] ein Darlehen bis zu 10 000 000,00 DM (in Wor- zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
ten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
für das Vorhaben „Dörfliche Infrastruktur" [Village lnfrastructure
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden Project] wird um einen Betrag in Höhe von 549 790,00 DM (in
ist;
Worten: fünfhundertneunundvierzigtausendsiebenhundertneunzig
c) für das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe für die Ghana Rail- Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu 10 549 790,00 DM (in
way Corporation (GRC)" [Commodity Aid for Ghana Railway Worten: zehn Millionen fünfhundertneunundvierzigtausendsieben-
Corporation (GRC)] ein Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in hundertneunzig Deutsche Mark) aufgestockt. Dabei handelt es
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der sich um die Reprogrammierung von Restmitteln in Höhe von
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur 549 790,00 DM (in Worten: fünfhundertneunundvierzigtausend-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der siebenhundertneunzig Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „DEG-
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal- Beteiligung am Ghana Venture Capital Fund" aus der Zusage
lenden Devisen und Inlandskosten für Transport, Versiche- gemäß Abkommen vom 26. Juli 1995 zwischen unseren beiden
rung und Montage zu erhalten. Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Artikel 3 Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Republik
Ghana erhoben werden.
Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen Artikel 5
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp-
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
fängern der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden
der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusagen der in Artikel 1
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
genannten Beträge entfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
von acht Jahren die entsprechenden Darlehensverträge abge-
gleichberechtigte Beteiligung der Verehrsunternehmen mit Sitz in
schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet
der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
Artikel 6
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra am 25. März 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nakonz
Für die Regierung der Republik Ghana
Richard Kwame Peprah
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 1998
Das in Antananarivo am 8. April 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mada-
gaskar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 8. April 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Goerdeler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1153
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Basisgesundheit Region Mahajanga")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-
die Regierung der Republik Madagaskar - haben ersetzt werden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Madagaskar, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger des
vertiefen, Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen liegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt
der Republik Madagaskar beizutragen - für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
sind wie folgt übereingekommen: Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
trags in der Republik Madagaskar erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
,,Basisgesundheit Region Mahajanga" einen Finanzierungs-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
beitrag in Höhe von bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten:
vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieser Betrag ent- den Passagieren und .Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
stammt der Zusage des Jahres 1993. unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der
Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet die-
ses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 8. April 1998 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus D. Sommer
Für die Regierung der Republik Madagaskar
Herizo Razafimahaleo
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 14. Mai 1998
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -
Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63
Abs. 2 für
. Kroatien am 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1998 (BGBI. II S. 321 ).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Vom 14. Mai 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. Oktober 1997 die Rücknahme seines
nach Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens vom 15. März
1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den
Zusammenstoß von Binnenschiffen (BGBI. 1972 II S. 1005)
angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 14 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. September 1973 (BGBI. II
S. 1495) und vom 25. Januar 1978 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtig e,s Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 14. Mai 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 16. Oktober 1997 die R ü c k nah m e seines
nach Artikel 39 des Zollabkommens vom 18. Mai 1956
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßen-
fahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837, 922) zu Artikel 38 des
Abkommens abgegebenen V o r b e h a I t s notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. April 1962 (BGBI. II S. 805)
und vom 20. Mai 1996 (BGBI. 11 S. 1050).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 14. Mai 1998
Das Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Venezuela am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. März 1998 (BGBI. II S. 878).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 14. Mai 1998
1.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II
S. 809, 811) angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 52 notifiziert.
II.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober
1997 die R ü c k n a h m e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem
Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum übereinkommen
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
angebrachten V o r b eh a I t s zu Artikel 9 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S. 784) und vom 26. Februar 1997 (BGBI. II S. 751 ).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. Mai 1998
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500)
ist für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Mazedonien, am 3. September 1997
ehemalige jugoslawische Republik
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1157
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 14. Mai 1998
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Regi-
strierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und
am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II
S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Kenia am 26. Juni 1998
in Kraft treten.
Kenia hat die in Artikel 3b,s des Abkommens vorgesehene Erklärung abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1997 (BGBI. II S. 1447).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 14. Mai 1998
Das übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 672, 865 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Estland am 6. Februar 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 14. Mai 1998
P o I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme seiner zu den folgenden Übereinkommen abgegebenen
Vor b eh a I t e notifiziert:
a} Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristen-
verkehr (BGBI. 1956 II S. 1886, 1888);
b} Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBI. 1956 II
s. 1886, 1918);
c} Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge (BGBI. 1956 II S. 1886, 1948).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. März 1961 (BGBI. II S. 235), vom 18. November 1994 (BGBI. II S. 3768) und
vom 20. Mai 1996 (BGBI. II S. 976).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I ger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag
Vom 15. Mai 1998
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum
Antarktisvertrag (BGBI. 1994 II S. 2478; 1997 II S. 708)
wird mit seinen Anhängen I bis IV nach seinem Artikel 23
Abs. 2 für
Bulgarien am 21. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1998 (BGBI. II S. 299).
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 15. Mai 1998
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird 11ach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Mongolei am 19. Dezember 1998
in Kraft treten.
Die Mon g o I e i hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 46
Abs. 2 Buchstabe a notifiziert, daß sie Muster A 8 als Gefahrenwarnzeichen und
Muster B2 8 als Haltzeichen gewählt hat.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nah m e des bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Übereinkommen angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 44 des Übereinkom-
mens notifiziert.
U s b e k ist an hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21 . November 1997 nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifiziert, daß es
Muster A8 als Gefahrenwarnzeichen und Muster B2 8 als Haltzeichen gewählt
hat.
II.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die R ü c k nahm e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Europäi-
schen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu dem übereinkommen vom
8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 1006)
angebrachten Vorbehalts zu Artikel 9 des Zusatzübereinkommens notifiziert.
III.
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
vom 1 . März 1973 über Straßenmarkierungen zu dem Europäischen Zusatzüber-
einkommen zu dem übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II
S. 809, 1026) angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 9 des Protokolls notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Mai 1985 (BGBI. II S. 785), vom 15. Mai 1995 (BGBI. II S. 431) und vom
24. April 1997 (BGBI. II S. 1097).
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 15. Mai 1998
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 390} wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Nepal am 4. Juni 1998
in Kraft treten.
Span i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Januar
1998 die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Zweiten Fakultativprotokoll abgegebenen Vor b eh a I t s zu Artikel 2 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. April 1993 (BGBI. II S. 880} und vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 62}.
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
. Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 15. Mai 1998
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag
vom 28. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen (BGBI. 1997 II S. 2106) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 14 Abs. 2
am 23. Mai 1998
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. April 1998 in Taschkent ausgetauscht
worden.
Der korrigierende Notenwechsel vom 15. Januar 1996 ist
am 15. Januar 1996
in Kraft getreten.
Bonn, den 15. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er