1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild
von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4)
Vom 11. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1997
angenommene Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kenn-
zeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren
Anhängern wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-
Regelung Nr. 4 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 1997 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 4 (BGBI. 1969 II S. 1729, 1793), zuletzt geändert
durch die Änderung 01 (BGBI. 1980 II S. 775), ist am 15. Januar 1997 für die
Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 4 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den11.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1133
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35)
Vom 11. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten
Einrichtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-
Regelung Nr. 35 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. September 1992 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 35 (BGBI. 1992 II S. 183) ist am 11. September 1992
für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 35 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den11.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anfor-
derung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 104
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
retroreflektierender Markierungen für schwere
und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 104)
Vom 11. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahr-
zeuge und ihre Anhänger wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Rege-
lung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mi.t Wirkung vom 15. Januar 1998 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 104 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den11.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die ECE-Regelung Nr. 104 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1135
Verordnung
zur Revision 1 sowie zur Änderung 1
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
(Verordnung zur Revision 1
der ECE-Regelung Nr. 56 sowie zu deren Änderung 1)
Vom 15. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968
II S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
1. Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahr-
zeuge - Verordnung vom 27. November 1986 (BGBI. 1986 II S. 1012) - und
2. Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 sowie der Ände-
rung 1 der Revision 1 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-
kung vom 4. Oktober 1987 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
10. März 1995 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 56 in ihrer ursprünglichen Fassung (BGBI. 1986 II
S. 1012) ist am 4. Oktober 1987 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft
getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 56 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den15.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 sowie die Änderung 1 der Revision 1 dieser Regelung
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 27. April 1998
Das Europäische übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Bulgarien am 12. Mai 1998
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts
in Kraft treten.
(Übersetzung)
"The Republic of Bulgaria reserves its "Die Republik Bulgarien behält sich nach
right in accordance with Article 13, para- Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens
graph 1, of the Convention, to refuse extra- das Recht vor, die Auslieferung in bezug
dition in respect of any offence mentioned auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzu-
in Article 1 which it considers to be a politi- lehnen, die sie als politische Straftat
cal offence. The Republic of Bulgaria shall ansieht. Die Republik Bulgarien legt ihren
interpret its reservation in the sense that Vorbehalt in dem Sinne aus, daß Tötungs-
homicide or offences involving homicide delikte oder Straftaten, die ein Tötungs-
shall not be considered as political offen- delikt einschließen, nicht als politische
ces." Straftaten angesehen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. August 1997 (BGBI. II S. 1737).
Bonn, den 27. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-haitianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1998
Das in Port-au-Prince am 23. Oktober 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 23. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bernhard Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1137
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Brückenbauprogramm I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Haiti - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Haiti, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zu vertiefen, zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
der Republik Haiti beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Brückenbau- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenen Transporten
programm I" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde- trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunter-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. nehmen mit Sitz in der Bundesrepbulik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt Genehmigungen.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 23. Oktober 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim-Richard Vogel
Für die Regierung der Republik Haiti
Jean Erick Deryce
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 28. April 1998
Let t I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. November
1997 notifiziert, daß es die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1_951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
U n g a r n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Januar 1998
die Rück nah m e der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559)
abgegebenen E r k I ä r u n g nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 notifiziert und
erklärt, daß es mit Wirkung vom 1. März 1998 die in Artikel 1 Abschnitt A enthal-
tenen Worte
(Übersetzung)
"events occuring before 1 January 1951" „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Juni 1989 (BGBI. II S. 636) und vom 13. Januar 1998 (BGBI. II S. 108).
Bonn, den 28. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 29. April 1998
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Säo Tome und Prfncipe am 12. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1998 (BGBI. II S. 304).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 29. April 1998
Das übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) wird nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 74).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 29. April 1998
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Säo Tome und Prfncipe am 12. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1998 (BGBI. II S. 304).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 29. April 1998
Das übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) wird nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 74).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 29. April 1998
Das Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kroatien am 11 . Februar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1997 (BGBI. II S. 1018).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 30. April 1998
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Jugoslawien am 17. Februar 1998
Liechtenstein am 17. März 1998
Luxemburg am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Niederlande am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Slowenien am 12. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1997 (BGBI. II S. 2221).
Bonn, den 30. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 29. April 1998
Das Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kroatien am 11 . Februar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1997 (BGBI. II S. 1018).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 30. April 1998
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Jugoslawien am 17. Februar 1998
Liechtenstein am 17. März 1998
Luxemburg am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Niederlande am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Slowenien am 12. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1997 (BGBI. II S. 2221).
Bonn, den 30. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 30. April 1998
Das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 13. Dezember 1997
Usbekistan am 18. Februar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11 . März 1998 (BGBI. II S. 685).
Bonn, den 30. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des Zusatzabkommens
zum deutsch-peruanischen Kulturabkommen vom 20. November 1964
über den Status der kulturellen Einrichtungen
und der entsandten Fachkräfte
Vom 30. April 1998
Das in Bonn am 11 . Oktober 1996 unterzeichnete Zu-
satzabkommen zum Kulturabkommen vom 20. Novem-
ber 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
den Status der kulturellen Einrichtungen und der entsand-
ten Fachkräfte ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 13. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den30.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Zusatzabkommen
zum Kulturabkommen vom 20. November 1964
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über den Status der kulturellen Einrichtungen und der.entsandten Fachkräfte
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland ge-
stellt werden.
und
(3) Für die Tätigkeit an den in Artikel 1 genannten kulturellen
die Regierung der Republik Peru -
Einrichtungen benötigen liie entsandten und vermittelten Fach-
in der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder kräfte keine Arbeitserlaubnis.
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern und zu erleich-
tern, Artikel3
in dem Wunsch, das Kulturabkommen vom 20. November Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-
blik Peru auszufüllen - tenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Be-
sind wie folgt übereingekommen: freiung von Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr
- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände sowie für
Artikel 1 Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in-Artikel 1 bezeich-
Anwendungsbereich neten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
(1) Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 1 Absatz 3 des Kul- - für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsandten,
turabkommens vom 20. November 1964 zwischen der Bundes- mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten Fach-
republik Deutschland und der Republik Peru genannten kulturel- kräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von sechs
len Einrichtungen, für deren Fachkräfte ·und für andere Fach- Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des
kräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder Gastlandes eingeführt wird.
auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und/oder
sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt
Artikel4
werden, sowie für ihre Familienangehörigen gemäß Absatz 2.
Besteuerung der Einrichtungen
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehe-
gatte und die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Jede Vertragspartei gewährt der kulturellen Einrichtung der
Kinder. jeweils anderen Vertragspartei, die von dieser für die Zwecke
dieses Abkommens benannt wird, für die von ihnen im Rahmen
Artikel2 dieses Abkommens erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche
Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und
Aufenthaltser1aubnis, Ein- und
sonstigen Rechtsvorschriften, und sonstige steuerliche Vergün-
Ausreiseberechtigung, Arbeitser1aubnis
stigungen, welche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
(1) Die in Artikel 1 genannten Personen und ihre in Artikel 1 und festgelegten Verfahren zulässig sind, für die offiziellen
genannten Familienangehörigen erhalten im Rahmen der jeweils Geschäfte, die die kulturellen Einrichtungen in Erfüllung ihrer Auf-
geltenden Gesetze und Bestimmungen von den zuständigen gaben tätigen müssen.
Behörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei eine Aufent-
haltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt
Artikel5
und beinhaltet das Recht auf jederzeitige mehrfache Ein-- und
Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. Besteuerung des Personals
(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus- Die Vertragsparteien befreien die in Artikel 1 genannten Perso-
reise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung nen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die geltenden
des Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1143
Artikel 6 - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im
Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums
Verwaltungstechnische Erleichterungen
infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Gegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Artikel 8
beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
in gesonderten Vereinbarungen durch Notenwechsel geregelt
werden. (1) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die inner-
Artikel 7
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Heimschaffungserleichterungen Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das
während ihres Aufenthalts im jeweiligen Gastland Kulturabkommen vom 20. November 1964.
- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen (3) Dieses Zusatzabkommen kann von jeder Vertragspartei
Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Vertrags- unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jederzeit schriftlich
parteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem gekündigt werden. Die Geltungsdauer des Kulturabkommens
Völkerrecht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen, bleibt davon unberührt.
Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Peru
Francisco Tudela
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
· des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 14. Mai 1998
Das Internationale übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Bulgarien am 27. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1997 (BGBI. II S. 739).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 4): 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich
1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 35): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich
1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 104): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich
1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 56): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locamo zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 14. Mai 1998
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Rumänien am 30. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 1987).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. März 1997
zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag}
Vom 23. Juni 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am 19. März 1997 unterzeichneten Abkommen zur Änderung
des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der
Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger
Staatsvertrag) - BGBI. 1967 II S. 2029 - wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1131
Abkommen
zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Pro-
dukte sowie auf Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen" sowie
und
ein neuer Buchstabe „m" ,,Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch
der Schweizerische Bundesrat - von Automobilen im Sinne des schweizerischen Automobilsteu-
ergesetzes" eingefügt. Die bisherigen Buchstaben „I" bis „o"
in der Erwägung, daß eine Änderung des Vertrags vom werden die Buchstaben „n" bis „q".
23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbezie-
Artikel 4
hung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizeri-
sche Zollgebiet (im folgenden als „Vertrag" bezeichnet) wün- Im Schlußprotokoll des Vertrags wird Ziffer 7 Buchstabe b
schenswert ist -
,,Heilberufe:
sind wie folgt übereingekommen: Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags eine
Berufstätigkeit in Büsingen aufnehmen, sind nicht befugt, Perso-
Artikel 1 nen zu behaJldeln, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben."
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags wird hinter der ersatzlos gestrichen.
Ziffer 12 eine neue Ziffer 13 „Agrarstatistik" angefügt.
Artikel 5
Artikel 2
(1) Dieses Änderungsabkommen tritt in Kraft, sobald die Ver-
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und in Artikel 5 Absatz 1 des tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
Vertrags wird das Wort „Warenumsatzsteuer" durch das Wort innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
,,Umsatzsteuer" ersetzt. sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der
letzten Notifikation angesehen.
Artikel 3 (2) Dieses Änderungsabkommen gilt für dieselbe Dauer wie der
In Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags wird nach dem Buchstaben Vertrag. Der Vertrag und dieses Änderungsabkommen können
,,k" ein neuer Buchstabe „I" ,,Steuern auf Erdöl, andere Mine- nur zusammen gekündigt werden.
Geschehen zu Bern am 19. März 1997 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lothar Wittm an n
Für den Schweizerischen Bundesrat
Dr. M a t h i a s K rafft
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild
von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4)
Vom 11. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1997
angenommene Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kenn-
zeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren
Anhängern wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-
Regelung Nr. 4 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 1997 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 4 (BGBI. 1969 II S. 1729, 1793), zuletzt geändert
durch die Änderung 01 (BGBI. 1980 II S. 775), ist am 15. Januar 1997 für die
Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 4 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den11.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1133
Verordnung
zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35)
Vom 11. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten
Einrichtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-
Regelung Nr. 35 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. September 1992 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 35 (BGBI. 1992 II S. 183) ist am 11. September 1992
für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 35 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den11.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anfor-
derung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 104
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
retroreflektierender Markierungen für schwere
und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 104)
Vom 11. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahr-
zeuge und ihre Anhänger wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Rege-
lung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mi.t Wirkung vom 15. Januar 1998 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung
Nr. 104 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den11.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die ECE-Regelung Nr. 104 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1135
Verordnung
zur Revision 1 sowie zur Änderung 1
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
(Verordnung zur Revision 1
der ECE-Regelung Nr. 56 sowie zu deren Änderung 1)
Vom 15. Juni 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II
S. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968
II S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
1. Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahr-
zeuge - Verordnung vom 27. November 1986 (BGBI. 1986 II S. 1012) - und
2. Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56
werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 sowie der Ände-
rung 1 der Revision 1 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-
kung vom 4. Oktober 1987 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom
10. März 1995 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 56 in ihrer ursprünglichen Fassung (BGBI. 1986 II
S. 1012) ist am 4. Oktober 1987 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft
getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der
ECE-Regelung Nr. 56 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den15.Juni1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 sowie die Änderung 1 der Revision 1 dieser Regelung
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 27. April 1998
Das Europäische übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBI. 197811 S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Bulgarien am 12. Mai 1998
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts
in Kraft treten.
(Übersetzung)
"The Republic of Bulgaria reserves its "Die Republik Bulgarien behält sich nach
right in accordance with Article 13, para- Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens
graph 1, of the Convention, to refuse extra- das Recht vor, die Auslieferung in bezug
dition in respect of any offence mentioned auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzu-
in Article 1 which it considers to be a politi- lehnen, die sie als politische Straftat
cal offence. The Republic of Bulgaria shall ansieht. Die Republik Bulgarien legt ihren
interpret its reservation in the sense that Vorbehalt in dem Sinne aus, daß Tötungs-
homicide or offences involving homicide delikte oder Straftaten, die ein Tötungs-
shall not be considered as political offen- delikt einschließen, nicht als politische
ces." Straftaten angesehen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. August 1997 (BGBI. II S. 1737).
Bonn, den 27. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-haitianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1998
Das in Port-au-Prince am 23. Oktober 1997 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 23. Oktober 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1998
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bernhard Schweiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1137
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Brückenbauprogramm I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Haiti - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Haiti, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zu vertiefen, zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
der Republik Haiti beizutragen - Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Brückenbau- Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenen Transporten
programm I" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde- trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunter-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. nehmen mit Sitz in der Bundesrepbulik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt Genehmigungen.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 23. Oktober 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim-Richard Vogel
Für die Regierung der Republik Haiti
Jean Erick Deryce
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 28. April 1998
Let t I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. November
1997 notifiziert, daß es die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1_951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
U n g a r n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Januar 1998
die Rück nah m e der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559)
abgegebenen E r k I ä r u n g nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 notifiziert und
erklärt, daß es mit Wirkung vom 1. März 1998 die in Artikel 1 Abschnitt A enthal-
tenen Worte
(Übersetzung)
"events occuring before 1 January 1951" „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
in dem Sinne versteht, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. Juni 1989 (BGBI. II S. 636) und vom 13. Januar 1998 (BGBI. II S. 108).
Bonn, den 28. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 29. April 1998
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen
und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II
S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Säo Tome und Prfncipe am 12. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1998 (BGBI. II S. 304).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Vom 29. April 1998
Das übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1995 II S. 306) wird nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 74).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 29. April 1998
Das Internationale übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Kroatien am 11 . Februar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. April 1997 (BGBI. II S. 1018).
Bonn,den29.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 30. April 1998
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Jugoslawien am 17. Februar 1998
Liechtenstein am 17. März 1998
Luxemburg am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Niederlande am 1. April 1998
nach Maßgabe der in Artikel 8 Abs. 7 Buchstabe a und in Artikel 9quater
vorgesehenen Erklärungen
Slowenien am 12. März 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. November 1997 (BGBI. II S. 2221).
Bonn, den 30. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 30. April 1998
Das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 13. Dezember 1997
Usbekistan am 18. Februar 1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11 . März 1998 (BGBI. II S. 685).
Bonn, den 30. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
des Zusatzabkommens
zum deutsch-peruanischen Kulturabkommen vom 20. November 1964
über den Status der kulturellen Einrichtungen
und der entsandten Fachkräfte
Vom 30. April 1998
Das in Bonn am 11 . Oktober 1996 unterzeichnete Zu-
satzabkommen zum Kulturabkommen vom 20. Novem-
ber 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
den Status der kulturellen Einrichtungen und der entsand-
ten Fachkräfte ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 13. Februar 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den30.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Zusatzabkommen
zum Kulturabkommen vom 20. November 1964
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über den Status der kulturellen Einrichtungen und der.entsandten Fachkräfte
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland ge-
stellt werden.
und
(3) Für die Tätigkeit an den in Artikel 1 genannten kulturellen
die Regierung der Republik Peru -
Einrichtungen benötigen liie entsandten und vermittelten Fach-
in der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder kräfte keine Arbeitserlaubnis.
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern und zu erleich-
tern, Artikel3
in dem Wunsch, das Kulturabkommen vom 20. November Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-
blik Peru auszufüllen - tenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Be-
sind wie folgt übereingekommen: freiung von Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr
- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände sowie für
Artikel 1 Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in-Artikel 1 bezeich-
Anwendungsbereich neten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
(1) Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 1 Absatz 3 des Kul- - für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsandten,
turabkommens vom 20. November 1964 zwischen der Bundes- mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten Fach-
republik Deutschland und der Republik Peru genannten kulturel- kräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von sechs
len Einrichtungen, für deren Fachkräfte ·und für andere Fach- Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des
kräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder Gastlandes eingeführt wird.
auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und/oder
sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt
Artikel4
werden, sowie für ihre Familienangehörigen gemäß Absatz 2.
Besteuerung der Einrichtungen
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehe-
gatte und die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Jede Vertragspartei gewährt der kulturellen Einrichtung der
Kinder. jeweils anderen Vertragspartei, die von dieser für die Zwecke
dieses Abkommens benannt wird, für die von ihnen im Rahmen
Artikel2 dieses Abkommens erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche
Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und
Aufenthaltser1aubnis, Ein- und
sonstigen Rechtsvorschriften, und sonstige steuerliche Vergün-
Ausreiseberechtigung, Arbeitser1aubnis
stigungen, welche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
(1) Die in Artikel 1 genannten Personen und ihre in Artikel 1 und festgelegten Verfahren zulässig sind, für die offiziellen
genannten Familienangehörigen erhalten im Rahmen der jeweils Geschäfte, die die kulturellen Einrichtungen in Erfüllung ihrer Auf-
geltenden Gesetze und Bestimmungen von den zuständigen gaben tätigen müssen.
Behörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei eine Aufent-
haltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt
Artikel5
und beinhaltet das Recht auf jederzeitige mehrfache Ein-- und
Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. Besteuerung des Personals
(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus- Die Vertragsparteien befreien die in Artikel 1 genannten Perso-
reise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung nen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die geltenden
des Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1143
Artikel 6 - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im
Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums
Verwaltungstechnische Erleichterungen
infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Gegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Artikel 8
beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
in gesonderten Vereinbarungen durch Notenwechsel geregelt
werden. (1) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die inner-
Artikel 7
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Heimschaffungserleichterungen Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das
während ihres Aufenthalts im jeweiligen Gastland Kulturabkommen vom 20. November 1964.
- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen (3) Dieses Zusatzabkommen kann von jeder Vertragspartei
Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Vertrags- unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jederzeit schriftlich
parteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem gekündigt werden. Die Geltungsdauer des Kulturabkommens
Völkerrecht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen, bleibt davon unberührt.
Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Peru
Francisco Tudela
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
· des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 14. Mai 1998
Das Internationale übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Bulgarien am 27. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1997 (BGBI. II S. 739).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
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Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 4): 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich
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1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
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1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locamo zur Errichtung
einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 14. Mai 1998
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-
liche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979
(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe b für
Rumänien am 30. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1997 (BGBI. II
s. 1987).
Bonn, den 14. Mai 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger