1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 9. April 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tadschikistan am 7. April 1998.
Es wird in Kraft treten für
Gabun am 21. April 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1998 (BGBI. II S. 324).
Bonn,den9.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 9. April 1998
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Guyana am 10. März 1998.
Es wird in Kraft treten für
Dschibuti am 19. April 1998
Kroatien am 12. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1998 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 9. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 9. April 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tadschikistan am 7. April 1998.
Es wird in Kraft treten für
Gabun am 21. April 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1998 (BGBI. II S. 324).
Bonn,den9.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 9. April 1998
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Guyana am 10. März 1998.
Es wird in Kraft treten für
Dschibuti am 19. April 1998
Kroatien am 12. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1998 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 9. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 14. April 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Weißrußland am 12. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1998 (BGBI. II S. 117).
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 14. April 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Weißrußland am 12. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 1.997 (BGBI. II S. 1985).
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 14. April 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Weißrußland am 12. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1998 (BGBI. II S. 117).
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 14. April 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Weißrußland am 12. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 1.997 (BGBI. II S. 1985).
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 15. April 1998
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Suriname am 12.Januar1998
Tadschikistan am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1531).
Bonn, den 15. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. April 1998
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Namibia am 4. Februar 1998
Tadschikistan am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 54).
Bonn,den16.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 15. April 1998
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Suriname am 12.Januar1998
Tadschikistan am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1531).
Bonn, den 15. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. April 1998
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Namibia am 4. Februar 1998
Tadschikistan am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 54).
Bonn,den16.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1035
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. April 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Slowakei am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1998 (BGBI. II S. 322).
Bonn,den16.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Vom 22. April 1998
Das in Bukarest am 15. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten
von erheblicher Bedeutung sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13 Abs. 1 des
Abkommens
am 6. März 1998
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am
23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkom-
und
mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
die Regierung von Rumänien, Sicherheit der Zivilluftfahrt,
im weiteren die Vertragsparteien genannt,
- das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
in der Absicht, auf der Grundlage des Vertrags vom 21. April
schiffahrt,
1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien
über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in - das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrecht-
Europa einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Bezie- licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
hungen zu leisten, sich auf dem Festlandsockel befinden,
durch die beide Vertragsparteien gebunden sind,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa-
me Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
insbesondere der Rauschgiftkriminalität und der unerlaubten überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-
sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den
Einschleusung von- Personen, sowie des Terrorismus von we-
Abflug- und Transitflughäfen ansetzen muß,
sentlicher Bedeutung ist,
im Hinblick auf in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung
der Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich
- das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961 über Sucht- verwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Ände- krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen,
rung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten
Fassung, sind wie folgt übereingekommen:
- das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope
Stoffe, Artikel 1
- das übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen lichen Rechts und .vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9
Stoffen, bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung
die sich auf die Drogenbekämpfung beziehen und sämtlich im von Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere der
Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, organisierten Kriminalität, zusammen.
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von Artikel 2
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten
Verkehr, (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-
bar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu aufgeführten Deliktsbereiche:
bekämpfen, - unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Ein-, Aus- und
Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotro-
im Hinblick auf pen Stoffen;
- das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und - Geldwäsche;
bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Handlungen, - Terrorismus;
- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämp- - unerlaubte Einschleusung von Personen;
fung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp- - Zuhälterei und Menschenhandel;
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt, - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
- das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü- - Schutzgelderpressung;
tung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
rechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,
- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;
- das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
gegen Geiselnahme, - Eigentumskriminalität, insbesondere Kraftfahrzeugverschie-
bung, und gegen das Vermögen gerichtete Straftaten;
- das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der - · Straftaten gegen die Umwelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1037
- unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien, Artikel 6
Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit:
anderen Rüstungsgütern;
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden
- unerlaubter Handel mit Kulturgut.
Beamten der zuständigen Ministerien beider Vertragspartei-
(2) Sofern organisierte Tätergruppen neben den genannten en, insbesondere der Ministerien des Innern, unter Betei-
Straftaten auch weitere Straftaten begehen, kann sich die ligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,
Zusammenarbeit auch auf diese erstrecken. die bei Bedarf zusammentritt;
2. Fachleute zur Information über Techniken, Methoden und
Artikel 3 besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und der
Kriminaltechnik austauschen;
Zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der
unerlaubten Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie des 3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Personalien von
Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität,
Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und Informationen über Täterverbindungen, Strukturen der
vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere: Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches
Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbeson-
1. Personalien von Personen, die an der Rauschgiftherstellung,
dere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die ange-
dem -schmuggel oder -handel. beteiligt sind, Verstecke,
griffenen Objekte, Besonderheiten sowie die verletzten
Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-
Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig mittei-
kunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-
len, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von
pen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-
Straftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr
überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten
einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
eines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf-
öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
klärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden 4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich tragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;
ist;
5. operativ bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte
2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher polizeiliche Maßnahmen und gegenseitige personelle, mate-
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, rielle und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;
mit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-
3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,
und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung austauschen;
benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-
7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-
zweigungen austauschen;
tauschen;
4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung
8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten
von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr
erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-
zweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-
chen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen
hinausgehen; 9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-
bildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte
5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten
von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
organisierten Kriminalität ermöglichen;
durchführen.
10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur
Artikel 4 Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen
Arbeitstreffen abhalten.
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-
tragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-
behaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere Informa- Artikel 7
tionen austauschen über geplante und begangene terroristische Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
Akte und Verfahrensweisen sowie über terroristische Gruppie- Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
rungen, die Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertrags- geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
partei gegen die Interessen der anderen Vertragspartei planen, eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
begehen oder begangen haben. Der Austausch erfolgt, soweit den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig
machen.
Artikel 5
Artikel 8
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung
von Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
Artikels 9 insbesondere: werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der
Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen 1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne- angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
ter Gegenmaßnahmen bilden; Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-
Verhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straftaten chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über
von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. die dadurch erzielten Ergebnisse.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
3. PersoQenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei- Artikel 10
und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung und
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
Kontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-
übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-
stellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.
len und die Verwendung der übermittelten Daten für einen
anderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri- Zentralstellen sind:
ger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der - das Bundesministerium des Innern,
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung - das Bundesministerium für Gesundheit,
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei- - das Bundeskriminalamt,
ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Informa- - die Grenzschutzdirektion,
tionen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, - das Zollkriminalamt;
daß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Geset-
aufseiten von Rumänien
zes verstoßen würde oder schutzwürdige lntressen der
betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, - das Ministerium des Innern,
daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt wer-
- das Generalinspektorat der Polizei,
den durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Emp-
fänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berich- - die Generaldirektion für Pässe und Grenzpolizei,
tigung oder Vernichtung vorzunehmen. - das Ministerium für Gesundheit,
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- - das Ministerium für Finanzen,
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur - die Generalzolldirektion.
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- Artikel 11
lung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunfts- Die Vertagsparteien können weitere Einzelheiten der in den
erteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft Vereinbarungen festlegen.
beantragt wird.
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die Artikel 12
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän- Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo- seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen
genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den der Vertragsparteien nicht berührt.
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- Artikel 13
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
nen Daten aktenkundig zu machen. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und angesehen.
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer still-
Artikel 9
schweigend um jeweils zehn weitere Jahre, sofern es nicht von
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf
sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich (bzw. durch Notifikation)
von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. gekündigt wird.
Geschehen zu Bukarest am 15. Oktober 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Scheiter
von Bredow
Für die Regierung von Rumänien
Taracila
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1039
Protokoll
zum Abkommen vom 15. Oktober 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Rumänien
haben aus Anlaß der Unterzeichnung des vorgenannten Abkommens folgendes erklärt:
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung von Rumä-
nien ihre generelle Zustimmung im Sinne von Art. 8 Ziffer 3 Satz 2 erteilt hat, sofern nach
deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht. Solche Mitteilungspflichten
bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des
Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über
den Bundesnachrichtendienst.
Dieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.
Geschehen zu Bukarest am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Scheiter
von Bredow
Für die Regierung von Rumänien
Taracila
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 23. April 1998
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist aufgrund der vom Rat
der Vereinten Nationen für Namibia am 11. November 1982 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Beitrittsurkunde für Na m i b i a, das
am 21. März 1990 unabhängig geworden ist, in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1998 (BGBI. II S. 295).
Bonn, den 23. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH. Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Siebenten Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 7. Mai 1998
Nach § 2 Abs. 2 der Siebenten Verordnung vom 28. November 1995 über die
Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (7. SOLAS-ÄndV) - BGBI. 1995 II S. 994 - wird
bekanntgemacht, daß
die Anlage 2 der in § 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Verordnung genannten Ent-
schließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen vom 24. Mai 1994 und
- die Anlage 2 der in § 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung genannten Ent-
schließung MSC.31 (63) des Schiffssicherheitsausschusses der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation vom 23. Mai 1994
am. 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Bonn, den 7. Mai 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Edelstein
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 6. April 1998
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Myanmar am 21. August 1997
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
22. Juli 1997 angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"frhe Government of the Union of ,,[Die Regierung der Union Myanmar]
Myanmar] hereby declares that it accedes erklärt hiermit, daß sie dem [Überein-
to the [Convention] with reservation on kommen] vorbehaltlich des Artikels 29 bei-
article 29 and does not consider itself tritt und daß sie sich durch den genannten
bound by the provision set forth in the said Artikel nicht als gebunden betrachtet."
article."
II.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
jeweils Einspruch zu den von Algerien, Pakistan und Singapur beim Beitritt
angebrachten V o r b e h a I t e n notifiziert:
F in n I an d zu Pakistan am 6. Juni 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Finland has ex- ,.Die Regierung von Finnland hat die all-
amined the general declaration made by gemeine Erklärung geprüft, welche die
the Government of the lslamic Republic Regierung der Islamischen Republik Pa-
of Pakistan at the time of its accession to kistan beim Beitritt zum Übereinkommen
the Convention on the Elimination of All zur Beseitigung jeder Form von Diskri-
Forms of Discrimination against Women. minierung der Frau abgegeben hat. Die
The Government of Finland notes that Regierung von Finnland stellt fest, daß
according to that general declaration the nach dieser allgemeinen Erklärung der
accession by the Government of the ls- Beitritt der Regierung der Islamischen Re-
lamic Republic of Pakistan to the said publik Pakistan zu dem genannten über-
Convention is subject to the provisions of einkommen nach Maßgabe der Verfassung
the Constitution of the lslamic Republic der Islamischen Republik Pakistan erfolgt.
of Pakistan. The Government of Finland Die Regierung von Finnland betrachtet
considers this general declaration as a diese allgemeine Erklärung als einen Vor-
reservation of a general kind. behalt allgemeiner Art.
The Government of Finland is of the view Die Regierung von Finnland ist der Auf-
that such a general reservation raises fassung, daß ein solcher allgemeiner Vor-
doubts as to the commitment of Pakistan behalt Zweifel an der Verpflichtung Pa-
to the object and purpose of the Con- kistans in bezug auf Ziel und Zweck des
vention and would recall that, according Übereinkommens weckt, und möchte dar-
to paragraph 2 of Article 28 of the Con- auf verweisen, daß nach Artikel 28 Absatz 2
vention, a reservation incompatible with des Übereinkommens ein mit Ziel und
the object and purpose of the Convention Zweck des Übereinkommens unvereinba-
shall not be permitted. rer Vorbehalt nicht zulässig ist.
lt is in the common interests of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any le- parteien eingehalten werden, und daß die
gislative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1003
The Government of Finland is further of Ferner ist die Regierung von Finnland
the view that general reservations of the der Auffassung, daß allgemeine Vorbehalte
kind made by the Government of the ls- der Art, wie sie von der Regierung der Isla-
lamic Republic of Pakistan, which do not mischen Republik Pakistan angebracht
clearly specify the provisions of the Con- wurden, die nicht klar bezeichnen, auf wel-
vention to which they apply and the extent che Bestimmungen des Übereinkommens
of the derogation therefrom, contribute sie Anwendung finden und in welchem
to undermining the basis of international Umfang diese unberücksichtigt bleiben,
treaty law. dazu beitragen, die Grundlage des Völker-
vertragsrechts zu untergraben.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the aforesaid general reservation Einspruch gegen den obengenannten all-
made by the Government of the lslamic gemeinen Vorbehalt der Regierung der
Republic of Pakistan to the Convention Islamischen Republik Pakistan zum über-
on the Elimination of All Forms of Dis- einkommen zur Beseitigung jeder Form
crimination against Women which is con- von Diskriminierung der Frau, der als unzu-
sidered to be inadmissible. lässig angesehen wird.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force in its entirety of the Con- treten des Übereinkommens in seiner
vention between Pakistan and Finland." Gesamtheit zwischen Pakistan und Finn-
land nicht aus."
Niederlande
a) zu Algerien am 1. Juli 1997:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der
Netherlands has examined the reservations Niederlande hat die von der Regierung
made by the Government of Algeria re- Algeriens zum Zeitpunkt des Beitritts zum
garding article 2, article 9, paragraph 2, übereinkommen zur Beseitigung jeder
article 15, paragraph 4 and article 16 of the Form von Diskriminierung der Frau an-
Convention on the Elimination of All Forms gebrachten Vorbehalte zu Artikel 2, Ar-
of Discrimination against Women made tikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und
at the time of its accession to the said Artikel 16 des genannten Übereinkom-
Convention. mens geprüft.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der
Netherlands is of the view that these re- Niederlande vertritt die Auffassung, daß
servations which seek to limit the obli- solche Vorbehalte, die darauf abzielen,
gations of the reserving State by invoking die Verantwortlichkeiten des den Vor-
its national law, may raise doubts as to the behalt anbringenden Staates durch eine
commitment of Algeria to the object and Berufung auf seine innerstaatHche Ge-
purpose of the Convention and, moreover, setzgebung zu beschränken, Zweifel an
contribute to undermining the basis of der Verpflichtung Algeriens in bezug auf
international treaty law. Ziel und Zweck des Übereinkommens
wecken und überdies dazu beitragen
können, die Grundlagen des Völkerver-
tragsrechts zu untergraben.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der
Netherlands recalls that, according to Niederlande erinnert daran, daß nach
paragraph 2 of article 28 of the Convention, Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens
a reservation incompatible with the object ein mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
and purpose of the Convention shall not be mens unvereinbarer Vorbehalt nicht zu-
permitted. lässig ist.
lt is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertrags-
become parties are respected, as to their parteien zu werden sie beschlossen
object and purpose, by all parties and that haben, nach Ziel und Zweck auch von
States are prepared to undertake any legis- allen Vertragsparteien eingehalten wer-
lative changes necessary to comply with den, und daß die Staaten bereit sind, die
their obligations under the treaties. notwendigen Gesetzesänderungen vor-
zunehmen, um ihre Verpflichtungen aus
den Verträgen zu erfüllen.
The Kingdom of the Netherlands there- Das Königreich der Niederlande erhebt
fore objects to the aforesaid reservations daher Einspruch gegen diese von der
made by the Government of Algeria to the Regierung Algeriens zum übereinkom-
Convention on the Elimination of All Forms men zur Beseitigung jeder Form von
of Discrimination against Women. This Diskriminierung der Frau angebrachten
objection shall not preclude the entry into Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt
force of the Convention between the King- das Inkrafttreten des Übereinkommens
dom of the Netherlands and Algeria." zwischen dem Königreich der Nieder-
lande und Algerien nicht aus."
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
b) zu Pakistan am 30. Mai 1997:
(Übersetz.ung)
"The Government [of the] Kingdom of the "Die Regierung [des] Königreichs der
Netherlands has examined the declaration Niederlande hat die von der Regierung
made by the Government of Pakistan at von Pakistan beim Beitritt zum Überein-
the time of its accession to the Convention kommen zur Beseitigung jeder Form von
on the Elimination of All Forms of Dis- Diskriminierung der Frau abgegebene
crimination against Women and considers Erklärung geprüft und betrachtet diese
the said dectaration as a reservation. Erklärung als einen Vorbehalt.
The Government [of the] Kingdom of the Die Regierung [des] Königreichs der
Netherlands notes that the said declaration Niederlande stellt fest, daß die genannte
amounts to reservations of a general Erklärung Vorbehalten allgemeiner Art in
nature in respect of the provisions of the bezug auf Bestimmungen des Überein-
Convention which are considered contrary kommens gleichkommt, die als mit der
to the Constitution of Pakistan. Verfassung Pakistans unvereinbar ange-
sehen werden.
The Kingdom of the Netherlands is of the Das Königreich der Niederlande ist der
view that these general reservations, which Auffassung, daß solche allgemeine Vor-
seek to limit the obligations of the reserving behalte, die darauf abzielen, die Verant-
State by invoking its Constitution, may wortlichkeiten des die Vorbehalte anbrin-
raise doubts as to the commitment of genden Staates durch Berufung auf seine
Pakistan to the object and purpose of the Verfassung zu beschränken, Zweifel an
Convention and recalls that, according der Verpflichtung Pakistans in bezug auf
to paragraph 2 of Article 28 of the Con- Ziel und Zweck des Übereinkommens
vention, a reservation incompatible with wecken, und verweist darauf, daß nach
the object and purpose of the Convention Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens
shall not be permitted. ein mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
mens unvereinbarer Vorbehalt nicht zu-
lässig ist.
lt is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertrags-
become parties are respected, as to their parteien zu werden sie beschlossen
object and purpose, by all parties and that haben, nach Ziel und Zweck von allen
States are prepared to undertake any le- Vertragsparteien eingehalten werden, und
gislative changes necessary to comply with daß die Staaten bereit sind, alle zur Er-
their obligations under the treaties. The füllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
Government of the Kingdom of the Nether- notwendigen Gesetzesänderungen vor-
lands is further of the view that general zunehmen. Ferner ist die Regierung des
reservations of the kind made by the Königreichs der Niederlande der Auffas-
Government of Pakistan, which do not sung, daß allgemeine Vorbehalte der Art,
clearly specify the provisions of the Con- wie sie von der Regierung von Pakistan
vention to which they apply and the extent angebracht wurden, die nicht klar be-
of the derogation therefrom, contribute zeichnen, auf welche Bestimmungen des
to undermining the basis of international Übereinkor:nmens sie Anwendung finden
treaty law. und in welchem Umfang diese unbe-
rücksichtigt bleiben, dazu beitragen, die
Grundlage des Völkervertragsrechts zu
untergraben.
The Govemment of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der
Netherlands therefore objects to the afore- Niederlande erhebt daher Einspruch
said declaration made by the Government gegen die obengenannte Erklärung der
of Pakistan to the Convention on the Eli- Regierung von Pakistan zum überein-
mination of All Forms of Discrimination kommen zur Beseitigung jeder Form von
against Warnen. This objection shall not Diskriminierung der Frau. Dieser Ein-
preclude the entry into force of the Con- spruch schließt das Inkrafttreten des
vention between the Kingdom of the Übereinkommens zwischen dem König-
Netherlands and Pakistan." reich der Niederlande und Pakistan nicht
aus."
Norwegen
a) zu Algerien am 3. Juli 1997:
(Übersetz.ung)
"The Government of Norway has „Die Regierung von Norwegen hat den
examined the content of the reservation Inhalt des von der Regierung Algeriens
made by the Government of Algeria upon beim Beitritt zum obengenannten Über-
its accession to the above Convention con- einkommen zu Artikel 2, Artikel 9 Ab-
cerning article 2, article 9, paragraph 2, satz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16
article 15, paragraph 4 and article 16. The angebrachten Vorbehalts geprüft. Die Re-
Government of Algeria declares that it is gierung Algeriens bringt ihre Bereitschaft
ready to apply these provisions on the zum Ausdruck, diese Bestimmungen an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1005
condition that they do not conflict with zuwenden, sofern sie nicht im Wider-
neither the provisions of the Algerian spruch zum algerischen Familiengesetz-
Family Code nor with the provisions of the buch und dem algerischen Gesetzbuch
Algerian Nationality Code. In the view of the über die Staatsangehörigkeit stehen.
Govemment of Norway, a statement by Nach Auffassung der Regierung von Nor-
which a State Party purports to limit its . wegen kann eine ~rklärung, durch die ein
responsibilities by invoking general prin- Vertragsstaat seine Verpflichtungen zu
ciples of internal law may create doubts beschränken sucht, indem er sich auf
about the commitment of the reserving allgemeine Grundsätze innerstaatlichen
State to the objective and the purpose of Rechts beruft, Zweifel an der Verpflich-
the Convention and, moreover, contribute tung des den Vorbehalt anbringenden
to undermining the basis of. international Staates in bezug auf Ziel und Zweck des
treaty law. Under well-established inter- Übereinkommens wecken und überdies
national treaty law, a State is not permitted dazu beitragen, die Grundlage des Völ-
to invoke internal law as justification for kervertragsrechts zu untergraben. Nach
its failure to perform its treaty obligations. dem anerkannten Völkervertragsrecht ist
Furthermore, the Government of Norway es einem Staat nicht erlaubt, sich zur
considers that the reservations made by Rechtfertigung der Nichterfüllung seiner
the Government of Algeria with respect to vertraglichen Verpflichtungen auf inner-
article 2, article 9, paragraph 2, article 15, staatliches Recht zu berufen. Ferner
paragraph 4 and article 16 is so extensive vertritt die Regierung von Norwegen die
as to be contrary to the object and purpose Auffassung, daß der von der Regierung
of the Convention, and thus not permitted Algeriens ZU Artikel 2, Artikel 9 Ab-
under article 28, paragraph 2. For these satz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16
reasons, the Government of Norway ob- angebrachte Vorbehalt so umfassend
jects to the reservation made by the ist, daß er im Widerspruch zu Ziel und
Government of Algeria concerning the Zweck des Übereinkommens steht und
above-mentioned articles. daher nach Artikel 28 Absatz 2 nicht
zulässig ist. Aus diesen Gründen erhebt
die Regierung Norwegens Einspruch
gegen den von der Regierung Algeriens
zu den obengenannten Artikeln ange-
brachten Vorbehalt.
The Government of Norway does not Die Regierung von Norwegen vertritt
consider this objection to preclude the nicht die Ansicht, daß dieser Einspruch
entry into force of the Convention between das Inkrafttreten des Übereinkommens
the Kingdom of Norway and the People's zwischen dem Königreich Norwegen und
Democratic Republic of Algeria." der Demokratischen Volksrepublik Alge-
rien ausschließt."
b) zu Pakistan am 6. Juni 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Norway has „Die Regierung von Norwegen hat den
examined the content of the reservation Inhalt des von der Regierung von Paki-
made by the Govern111ent of Pakistan upon stan beim Beitritt zum obengenannten
the accession to the above Convention, übereinkommen angebrachten Vorbe-
which reads as follows: '(t)he accession halts geprüft, der folgenden Wortlaut hat:
(... ) is subject to the provisions of the ,(d)er Beitritt (... ) erfolgt nach Maßgabe
Constitution of the lslamic Republic of der Verfassung der Islamischen Republik
Pakistan'. The Government of Norway Pakistan'. Die Regierung von Norwegen
considers that the reservation made by ist der Auffassung, daß der von der
the Government of Pakistan, due to its un- Regierung von Pakistan angebrachte
limited scope and undefined character, is Vorbehalt seiner unbegrenzten und un-
contrary to the object and purpose of the bestimmten Natur wegen mit Ziel und
Convention. Under well established treaty- Zweck des Übereinkommens unverein-
law, a State party may not invoke the pro- bar ist. Nach dem anerkannten Völker-
visions of its internal law as justification for vertragsrecht darf sich ein Staat zur
its failure to perform treaty obligations. For Rechtfertigung der Nichterfüllung seiner
these reasons the Government of Norway vertraglichen Verpflichtungen nicht auf
objects to the reservation made by the · innerstaatliches Recht berufen. Aus die-
Government of Pakistan. sen Gründen erhebt die Regierung von
Norwegen Einspruch gegen den von der
Regierung von Pakistan angebrachten
Vorbehalt.
The Government of Norway does not Die Regierung von Norwegen ist der
consider this objection to preclude the Ansicht, daß dieser Einspruch das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
the Kingdom of Norway and the lslamic dem Königreich Norwegen und der Isla-
Republic of Pakistan." mischen Republik Pakistan nicht aus-
schließt."
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Österreich zu Pakistan am 5. Juni 1997:
(Überset2ung)
"Austria has examined the contents of the ,,Österreich hat den Inhalt der von Paki-
general declaration made by Pakistan at stan beim Beitritt zum übereinkommen zur
the time of accession to the Convention Beseitigung jeder Form von Diskriminie-
on the Elimination of All Forms of Dis- rung der Frau abgegebenen allgemeinen
crimination against Women which reads as Erklärung geprüft, die folgenden Wortlaut
follows: hat:
'The accession by the Government of the ,Der Beitritt der Regierung der Islami-
lslamic Republic of Pakistan to the Con- schen Republik Pakistan zu dem überein-
vention on the Elimination of All Forms of kommen zur Beseitigung jeder Form von
Discrimination against Women is subject to Diskriminierung der Frau erfolgt nach Maß-
the provisions of the Constitution of the gabe der Verfassung der Islamischen
lslamic Republic of Pakistan.' Republik Pakistan.'
Austria is of the view that a reservation Österreich vertritt die Auffassung, daß
by which a State limits its responsibilities ein Vorbehalt, durch den ein Staat seine
under the Convention in a general and Verantwortlichkeiten aufgrund des Über-
unspecified manner by invoking internal einkommens in allgemeiner und unbe-
law creates doubts as to the commitment stimmter Weise beschränkt, indem er sich
of the lslamic Republic of Pakistan with its auf innerstaatliches Recht beruft, Zweifel
obligations under the Convention, essential an der Verpflichtung der Islamischen Re-
for the fulfilment of its object and purpose. publik Pakistan weckt, ihren Pflichten
nachzukommen, die für die Erfüllung von
Ziel und Zweck des Übereinkommens
wesentlich sind.
lt is in the common interests of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertrags-
become Parties are respected, as to their parteien tu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all Parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any le- parteien eingehalten werden, und daß
gislative changes necessary to comply with die Staaten bereit sind, alle zur Erfül-
their obligations under the treaties. lung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
notwendigen Gesetzesänderungen vorzu-
nehmen.
Austria is further of the view that a Ferner ist Österreich der Auffassung,
general reservation of the kind made by the daß ein allgemeiner Vorbehalt der Art, wie
Government of the lslamic Republic of er von der Regierung der Islamischen
Pakistan, which does not clearly specify Republik Pakistan angebracht wurde, der
the provisions of the Convention to which it nicht klar bezeichnet, auf welche Be-
applies and the extent of the derogation stimmungen des Übereinkommens er An-
therefrom, contributes to undermining the wendung findet und in welchem Umfang
basis of international treaty law. diese unberücksichtigt bleiben, dazu bei-
trägt, die Grundlage des Völkervertrags-
rechts zu untergraben.
Given the general character of this re- Angesichts der allgemeinen Natur dieses
servation a final assessment as to its Vorbehalts kann eine abschließende Be-
admissibility under international law cannot urteilung seiner Zulässigkeit nach dem
be made without further clarification. Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klar-
stellung vorgenommen werden.
According to international law a re- Nach dem Völkerrecht ist ein Vorbehalt
servation is inadmissible to the extent as its insoweit unzulässig, als seine Anwendung
application negatively affects the com- die Einhaltung der vertraglichen Pflichten,
pliance by a State with its obligations under die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des
the Convention essential for the fulfilment Übereinkommens wesentlich sind, durch
of its object and purpose. einen Staat negativ beeinflußt.
Therefore, Austria cannot consider the Daher kann Österreich den von der
reservation made by the Government of the Regierung der Islamischen Republik Paki-
lslamic Republic of Pakistan as admissible stan angebrachten Vorbehalt nicht als zu-
unless the Government of the lslamic • lässig betrachten, es sei denn, die Regie-
Republic of Pakistan, by providing addi- rung der Islamischen Republik Pakistan
tional information or through subsequent stellt durch zusätzliche Informationen oder
practice, ensures that the reservation is durch die spätere Praxis sicher, daß der
compatible with the provisions essential Vorbehalt mit den für die Erfüllung von Ziel
for the implementation of the object and und Zweck des Übereinkommens wesent-
purpose of the Convention. lichen Bestimmungen vereinbar ist.
This view by Austria would not pre- Diese Auffassung Österreichs schließt
clude the entry into force in its entirety das Inkrafttreten des Übereinkommens in
of the Convention between Pakistan and seiner Gesamtheit zwischen Pakistan und
Austria." Österreich nicht aus."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1007
Portugal
a) zu Algerien am 14. August 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Portugal has „Die Regierung von Portugal hat die von
examined the reservations made by Algeria Algerien beim Beitritt Algeriens zum über-
regarding article 2, article 9, paragraph 2, einkommen zur Beseitigung jeder Form
article 15, paragraph 4, and article 16 of the von Diskriminierung der Frau zu Artikel 2,
Convention on the Elimination of All Forms Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und
of Discrimination against Women made Artikel 16 des Übereinkommens ange-
at the time of its accession to the said brachten Vorbehalte geprüft.
Convention.
Portugal is of the view that these re- Portugal vertritt die Auffassung, daß
servations which seek to limit the obli- diese Vorbehalte, die darauf abzielen,
gations of the respective State by invoking die Verantwortlichkeiten des betreffenden
its natural law, may raise doubts to the Staates durch Berufung auf sein Natur-
commitment of Algeria to the object and recht*) zu beschränken, Zweifel an der
purpose of the Convention and, moreover, Verpflichtung Algeriens in bezug auf Ziel
contribute to undermining the basis of und Zweck des Übereinkommens wecken
International Treaty Law. und überdies dazu beitragen können,
die Grundlage des Völkervertragsrechts zu
untergraben.
According to paragraph 2 of article 28 of Nach Artikel 28 Absatz 2 des Über-
the Convention general reservations of einkommens sind allgemeine Vorbehalte
such a kind are incompatible with the dieser Art mit Ziel und Zweck des Über-
object and the purpose of the Convention einkommens unvereinbar und nicht zu-
and shall not be permitted. lässig.
Portugal therefore objects to the afore- Portugal erhebt daher Einspruch gegen
said reservations which will not preclude diese Vorbehalte, was das Inkrafttreten des
the entry into force of the Convention in Übereinkommens in seiner Gesamtheit
its entirety between Algeria and Portugal." zwischen Algerien und Portugal nicht aus-
schließt."
*) Anmerk. d. Übers.: Hier liegt offensichtlich ein
Schreibfehler vor. Die Vorbehalte
Algeriens beziehen sich auf das
innerstaatliche Recht (national
law), wie z.B. das algerische
Familiengesetzbuch.
b) zu Pakistan am 23. Juli 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Portugal has „Die Regierung von Portugal hat die von
examined the general declaration made by Pakistan zum Zeitpunkt seines [Beitritts
Pakistan at the time of its [accession to] zum] Übereinkommen zur Beseitigung
the Convention on the Elimination of All jeder Form von Diskriminierung der Frau
Forms of Discrimination against Women, abgegebene allgemeine Erklärung geprüft,
that accession 'is subject to the provisions die besagt, daß der Beitritt ,nach Maßgabe
of the Constitution of the lslamic Republic der Verfassung der Islamischen Republik
of Pakistan'. Pakistan erfolgt'.
Portugal is of the view that a general Portugal vertritt die Auffassung, daß eine
declaration of the kind made by Pakistan, allgemeine Erklärung, wie sie von Pakistan
constituting in fact in legal terms a general abgegeben wurde, die rechtlich gesehen
reservation, and not clearly specifying the einen allgemeinen Vorbehalt darstellt und
provisions of the Convention to which it die Bestimmungen des Übereinkommens,
applies and the extent of the derogation auf die sie Anwendung findet und den
therefrom, contributes to undermining the Umfang, in welchem diese unqerücksich-
basis of international law. tigt bleiben, nicht klar bezeichnet, dazu
beiträgt, die Grundlage des Völkerrechts zu
untergraben.
Furthermore, according to paragraph 2 Ferner ist nach Artikel 28 Absatz 2
of articie 28 of the Convention, a general des Übereinkommens ein allgemeiner Vor-
reservation of such a kind is incompatible behalt dieser Art mit Ziel und Zweck des
with the object and purpose of the Con- Übereinkommens unvereinbar und nicht
vention and shall not be permitted. zulässig.
Portugal therefore objects to the afore- Portugal erhebt daher Einspruch gegen
said general reservation which will not den vorgenannten allgemeinen Vorbehalt,
preclude the entry into force of the Con- wodurch aber das Inkrafttreten des Über-
vention in its entirety between Pakistan and einkommens in seiner Gesamtheit zwi-
Portugal." schen Pakistan und Portugal nicht aus-
geschlossen wird."
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Schweden
a) zu Algerien am 4. August 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Sweden has „Die Regierung von Schweden hat die von
examined the reservations made by Algeria Algerien zu Artikel 2, Artikel 9, Artikel 15
regarding articles 2, 9, 15, paragraph 4, Absatz 4 und Artikel 16 des Übereinkom-
and 16 of the Convention which seek to mens angebrachten Vorbehalte, die darauf
make these articles subject to the general abzielen, diese Artikel unter den allgemei-
reservation of national law. lt is of the view nen Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts
that these reservations may raise doubts as zu stellen, geprüft. Sie vertritt die Auf-
to the commitment of Algeria to the object fassung, daß diese Vorbehalte Zweifel an
and purpose of the Convention. der Verpflichtung Algeriens in bezug auf
Ziel und Zweck des Übereinkommens
wecken können.
lt is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose by all parties, and nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
that States are prepared to undertake any parteien eingehalten werden und daß die
legislative changes necessary to comply Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
with their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
Furthermore, according to article 28, Ferner sind nach Artikel 28 Absatz 2 des
parapraph 2, of the Convention, reser- Übereinkommens Vorbehalte, die mit Ziel
vations which are incompatible with the und Zweck des Übereinkommens unver-
object and purpose of the Convention shall einbar sind, nicht zulässig.
not be permitted.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid reservations by daher Einspruch gegen diese Vorbehalte
Algeria. Algeriens.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Algeria and Sweden. The Convention will Algerien und Schweden nicht aus. Das
thus become operative between the two übereinkommen tritt somit zwischen den
states without Algeria benefitting from beiden Staaten in Kraft, ohne daß Algerien
these reservations." aus diesen Vorbehalten einen Nutzen
ziehen kann."
b) zu Pakistan am 13. August 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Sweden, having „Die Regierung von Schweden, welche
examined the declaration made by the die von der Regierung von Pakistan beim
Government of Pakistan at the time of its Beitritt Pakistans zum übereinkommen zur
accession to the Convention on the Eli- Beseitigung jeder Form von Diskriminie-
mination of All Forms of Discrimination rung der Frau abgegebene Erklärung
against Women, considers the declaration geprüft hat, betrachtet diese Erklärung als
as a reservation. Vorbehalt.
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
the said reservation is a reservation of a daß dieser Vorbehalt ein Vorbehalt all-
general kind in respect of the provisions of gemeiner Art zu den Bestimmungen des
the Convention which may be contrary to Übereinkommens ist, die im Widerspruch
the Constitution of Pakistan. zur Verfassung von Pakistan stehen können.
The Government of Sweden is of the Die Regierung von Schweden vertritt die
view that this general reservation raises Auffassung, daß dieser allgemeine Vorbe-
doubts as to the commitment of Pakistan halt Zweifel an der Verpflichtung Pakistans
to the object and purpose of the Con- in bezug auf Ziel und Zweck des Über-
vention and would recall that, according to einkommens weckt, und verweist darauf,
article 28, paragraph 2, of the Convention, daß nach Artikel 28 Absatz 2 des Über-
a reservation incompatible with the object einkommens Vorbehalte, die mit Ziel und
and purpose of the Convention shall not be Zweck des Übereinkommens unvereinbar
permitted. sind, nicht zulässig sind.
lt is in the common interest of states Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-
to become parties are respected, as to teien zu werden sie beschlossen haben,
their object and purpose, by all parties nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
and that states are prepared to under- parteien eingehalten werden und daß die
take any legislative changes necessary to Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1009
comply with their obligations under the gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
treaties. Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
The Government of Sweden is further of Die Regierung von Schweden vertritt
the view that general reservations of the ferner die Auffassung, daß allgemeine Vor-
kind made by the Government of Pakistan, behalte der Art, wie sie von der Regierung
which do not clearly specify the provisions von Pakistan angebracht wurden, die nicht
of the Convention to which they apply and klar bestimmen, auf welche Bestimmungen
the extent of the derogation therefrom, des Übereinkommens sie Anwendung
contribute to undermining the basis of finden und in welchem Umfang diese
international treaty law. unberücksichtigt bleiben, dazu beitragen,
die Grundlage des Völkervertragsrechts zu
untergraben.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid general reservati- daher Einspruch gegen diese von der
ons made by the Government of Pakistan Regierung von Pakistan zum Überein-
to the Convention on the Elimination of All kommen zur Beseitigung jeder Form von
Forms of Discrimination Against Women. Diskriminierung der Frau angebrachten
Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Pakistan and Sweden. The Convention will Pakistan und Schweden nicht aus. Das
thus become operative between the two übereinkommen tritt somit zwischen den
states without Pakistan benefitting from beiden Staaten in Kraft, ohne daß Pakistan
these reservations. aus diesen Vorbehalten einen Nutzen
ziehen kann.
lt is the opinion of the Government of Nach Auffassung der Regierung von
Sweden, that no time limit applies to ob- Schweden gilt für Einsprüche gegen
jections against reservations, which are Vorbehalte, die nach dem Völkerrecht un-
inadmissible under international law." zulässig sind, keine zeitliche Begrenzung."
c) zu Singapur am 13. August 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Sweden has „Die Regierung von Schweden hat die von
examined the reservations made by the der Regierung von Singapur beim Beitritt
Government of Singapore at the time of Singapurs zum übereinkommen zur Be-
its accession to the Convention on the seitigung jeder Form von Diskriminierung
Elimination of All Forms of Discrimination der Frau angebrachten Vorbehalte geprüft.
against Women.
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
the reservations under (1 ), (2) and (3) in- daß die in den Absätzen 1, 2 und 3 an-
clude reservations of a general kind in gebrachten Vorbehalte Vorbehalte allge-
respect of the provisions of the Convention meiner Art in bezug auf die Bestimmungen
which may be contrary to the internal law of des Übereinkommens enthalten, die im
Singapore. Widerspruch zum innerstaatlichen Recht
Singapurs stehen können.
The Government of Sweden is of the Die Regierung von Schweden vertritt
view that these general reservations raise die Auffassung, daß diese allgemeinen
doubts as to the commitment of Singapore Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung
to the object and purpose of the Con- Singapurs in bezug auf Ziel und Zweck des
vention and would recall that, according to Übereinkommens wecken, und verweist
article 28, paragraph 2, of the Convention, darauf, daß nach Artikel 28 Absatz 2 des
a reservation incompatible with the object Übereinkommens Vorbehalte, die mit Ziel
and purpose of the Convention shall not be und Zweck des Übereinkommens unver-
permitted. einbar sind, nicht zulässig sind.
lt is in the common interest of states Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, daß Verträge, deren Vertrags-
become parties are respected, as to their parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
that states are prepared to undertake any parteien eingehalten werden und daß die
legislative changes necessary to comply Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun-
with their obligations under the treaties. gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus den Verträgen erfor-
derlich sind.
The Government of Sweden is further of Die Regierung von Schweden vertritt
the view that general reservations of the ferner die Auffassung, daß allgemeine Vor-
kind made by the Government of Singa- behalte der Art, wie sie von der Regierung
pore, which do not clearly specify the von Singapur angebracht wurden, die nicht
provisions of the Convention to which they klar bestimmen, auf welche Bestimmungen
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
apply and the extent of the derogation des Übereinkommens sie Anwendung
therefrom, contribute to undermining the finden und in welchem Umfang diese
basis of international treaty law. unberücksichtigt bleiben, dazu beitragen,
die Grundlage des Völkervertragsrechts zu
untergraben.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid general reser- daher Einspruch gegen diese von der
vations made by the Government of Sin- Regierung von Singapur zum überein-
gapore to the Convention on the Eli- kommen zur Beseitigung jeder Form von
mination of All Forms of Discrimination Diskriminierung der Frau angebrachten
Against Women. Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Singapore and Sweden. The Convention Singapur und Schweden nicht aus. Das
will thus become operative between the übereinkommen tritt somit zwischen den
two states without Singapore benefitting beiden Staaten in Kraft, ohne daß Singapur
from these reservations. aus diesen Vorbehalten einen Nutzen
ziehen kann.
lt is the opinion of the Government of Nach Auffassung der Regierung von
Sweden, that no time limit applies to ob- Schweden gilt für Einsprüche gegen Vor-
jections against reservations, which are behalte, die nach dem Völkerrecht un-
inadmissible under international law." zulässig sind, keine zeitliche Begrenzung."
III.
Bang I ade s c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
23. Juli 1997 mit Wirkung von diesem Tag die Rücknahme seines am
6. November 1984 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a I t s (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBI. II
S. 1234) notifiziert, soweit sich dieser auf Artikel 13 Buchstabe a und Artikel 16
Abs. 1 Buchstabe f des Übereinkommens bezieht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1011
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 6. April 1998
Das in Warschau am 23. Juli 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschul-
bereich ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1 samt den b~iden
Protokollen vom selben Tag
am 14. Januar 1998
in Kraft getreten; es wird samt den beiden Protokollen
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland jeweiligen Staates Hochschulcharakter zuerkannt ist. Die Hoch-
schulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den beiden
und
als Anlage 1 und Anlage 2 zu diesem Abkommen beigefügten
die Regierung der Republik Polen - Listen aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission nach Arti-
kel 7 kann diese Listen einvernehmlich ändern.
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
(2) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums,
beiden Staaten,
für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion
sowie für die Führung von Graden. Es gilt nicht für grundständi-
auf der Grundlage des Abkommens vom 14. Juli 1997 zwi-
ge Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von weniger als drei
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Jahren.
Regierung der Republik Polen über kulturelle Zusammenarbeit,
(3) Dieses Abkommen findet auch Anwendung, wenn in der
in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags vom Republik Polen Promotionsverfahren an wissenschaftlichen For-
17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schungsinstituten durchgeführt werden, die berechtigt sind, den
Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche wissenschaftlichen Grad eines Doktors oder Habilitierten Dok-
Zusammenarbeit, tors zu verleihen. Diese Institute sind in der als Anlage 3 zu die-
sem Abkommen beigefügten Liste aufgezählt. Absatz 1 Satz 3
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- gilt entsprechend.
parteien auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungs-
Artikel 2
wesens zu entwickeln und den Studierenden beider Länder die
Fortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu erleich- (1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zweck werden
tern, auf Antrag einschlägige Studienzeiten und -leistungen sowie
Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gegenseitig ange-
im Bewußtsein der in beiden Ländern im Bereich des Hoch- rechnet bzw. anerkannt. Die Anerkennung kann mit Auflagen ver-
schulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten - bunden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erfor-
derlich ist.
haben folgendes vereinbart: (2) Eine Anrechnung bzw. Anerkennung von Studienzeiten und
-leistungen sowie Prüfungen kann erfolgen, wenn die Studenten
Artikel die für die Studienzeit vorgeschriebenen Leistungsnachweise
erbracht haben.
(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck „Hochschu-
le" alle Einrjchtungen in der Bundesrepublik Deutschland und in (3) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an
der Republik Polen, denen nach den Rechtsvorschriften des deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Stu-
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
diengang, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zum Pro- (5) Der Doktorgrad kann Grundlage für die Zulassung zum
motionsverfahren ermöglicht, absolviert oder erbracht worden Habilitationsverfahren im jeweils anderen Land sein. Die Ent-
sind, werden auf Antrag für ein einschlägiges Studium an polni- scheidung trifft die zuständige Fakultät bzw. das Forschungs-
schen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Studien- institut gemäß Artikel 1 Absatz 3.
gang, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zum Promo-
tionsverfahren ermöglicht, anerkannt. Zusätzliche fachwissen-
Artikel 4
schaftliche Qualifikationsanforderungen werden jeweils entspre-
chend den für die betreffende Hochschule maßgeblichen Rege- Diese allgemeine Vereinbarung schließt nicht aus, daß zwi-
lungen berücksichtigt. schen Universitäten und anderen Hochschulen der beiden Län-
der sowie wissenschaftlichen Forschungsinstituten gemäß Arti-
(4) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an kel 1 Absatz 3 Vereinbarungen abgeschlossen werden, die die
polnischen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Mobilität der Studenten und der Wissenschaftler fördern, sofern
Magisterstudiengang oder in einem gleichrangigen Studiengang, dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zum Promotionsver- zuläs'sig ist.
fahren ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden
auf Antrag für ein einschlägiges Studium an deutschen Hoch- Artikel 5
schulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen
(1) Grade im Sinne dieses Abkommens sind
Abschluß unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren
ermöglicht, anerkannt. Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifi- - jeder Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad sowie
kationsanforderungen werden jeweils entsprechend den für die jeder akademische Grad eines Habilitierten Doktors, der von
betreffende Hochschule maßgeblichen Regelungen berücksichtigt. einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 ver-
liehen wird;
(5) Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen Fach-
hochschulen oder den entsprechenden Studiengängen an deut- - jeder an einer polnischen Hochschule gemäß Artikel 1
schen Universitäten/Gesamthochschulen erbracht worden sind, Absatz 1 aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erwor-
werden für den universitären Studiengang an polnischen Hoch- bene Lizentiaten-, Ingenieur- und Magistergrad, die Grade
schulen entsprechend den Anerkennungsregelungen in der Bun- des Magisteringenieurs, des Magisters der Kunst und des
desrepublik Deutschland auf Antrag angerechnet oder aner- Magisters der Edukation sowie jeder an einer polnischen
kannt. Hochschule oder einem wissenschaftlichen Forschungsinstitut
gemäß Artikel 1 Absatz 3 erworbene wissenschaftliche Grad
(6) Studien- und Prüfungsleistungen, die an polnischen Hoch- eines Doktors oder Habilitierten Doktors.
schulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Studium der „ersten
(2) In der Bundesrepublik Deutschland ist der Inhaber eines in
Stufe" erbracht worden sind, werden an deutschen Hochschulen
Absatz 1 genannten Grades berechtigt, diesen Grad zu führen.
in Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 entsprechend den in
Ausnahmen sind möglich, wenn ein Grad aufgrund eines Studi-
der Republik Polen geltenden Anerkennungsregelungen ange-
enabschlusses nur von Hochschulen des einen Landes verliehen
rechnet. Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifikationsanfor-
wird, während die Hochschulen des anderen Landes nach
derungen werden jeweils entsprechend den für die betreffende
Abschluß eines entsprechenden Studiums keinen Grad verlei-
Hochschule maßgeblichen Regelungen berücksichtigt.
hen. Die Führung des Grades bedarf der Genehmigung der
(7) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf seiten der Bun- jeweils zuständigen Behörde.
desrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge- (3) Die Grade sind jeweils in der Originalform, unter Angabe der
sehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des verleihenden Institution, zu führen. Eine möglichst wörtliche
jeweils geltenden Rechts. Übersetzung des Grades kann in Klammern hinzugefügt werden.
(4) Abkürzungen sind unter Angabe der verleihenden Institu-
Artikel 3 tion in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsland
üblichen Form zu führen.
(1) Studienabschlüsse werden im Hinblick auf ein einschlägi-
ges weiteres Studium sowie nach Maßgabe von Absatz 2 im Hin- (5) Soweit die Originalform des Grades, seine abgekürzte oder
blick auf die Zulassung zum Promotionsverfahren an Universitä- seine übersetzte Form zur Verwechslung mit einem Grad oder
ten und gleichgestellten Hochschulen des anderen Landes und einer geschützten Berufsbezeichnung führen könnte, die im
sonstigen wissenschaftlichen Forschungsinstituten gemäß Arti- anderen Land unter wesentlich abweichenden Bedingungen ver-
kel 1 Absatz 3 auf Antrag von den zuständigen Stellen anerkannt, liehen wird, kann die Genehmigung in von der Originalform
wenn und soweit deren Inhaber zur Aufnahme eines Ergänzungs- abweichender, sinngemäßer Form erteilt werden.
studiums und eines weiterführenden Studiums oder zur Zulas- (6) Unberührt bleiben die bestehenden Möglichkeiten, die aka-
sung zum Promotionsverfahren an einer Einrichtung des Staates demischem Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmun-
berechtigt ist, auf dessen Hoheitsgebiet er das Studium abge- gen umzuwandeln oder zu nostrifizieren, wenn eine materielle
schlossen hat. Gleichwertigkeit vorliegt.
(2) Ein an einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 (7) In der Republik Polen besteht die Berechtigung zur Führung
Absatz 1 erlangter akademischer Grad oder ein Zeugnis über die eines in Absatz 1 genannten Grades nach vorausgegangener
Staatsprüfung, die an deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1 Nostrifizierung nach den entsprechenden Vorschriften. Die
Absatz 1 die Zulassung zum Promotionsverfahren ermöglichen, Regelungen des vorliegenden Abkommens werden berücksich-
wird als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfah- tigt bei der Entscheidung über eine Befreiung vom Nostrifizie-
ren mit dem Ziel des Erwerbs des polnischen Grades eines Dok- rungsverfahren oder von einem Teil des Nostrifizierungsverfah-
tors anerkannt. rens.
(3) Ein an einer polnischen Hochschule gemäß Artikel 1 (8) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades
Absatz 1 erworbenes Magisterdiplom oder gleichrangiges im jeweils anderen Land umfaßt nicht das Recht zur Berufsaus-
Diplom wird als Voraussetzung für die Zulassung zu einem fach- übung (effectus civilis).
lich einschlägigen Promotionsverfahren an einer deutschen
Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt. Artikel 6
(4) Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifikationsanforde- Soweit gemäß Artikel 3 und Artikel 5 Anerkennungen oder
rungen werden jeweils entsprechend den für die betreffende Anrechnungen von deutschen oder polnischen Studienabschlüs-
Hochschule maßgeblichen Regelungen berücksichtigt. Im übri- sen vorgenommen werden, soll von dem folgenden Schema aus-
gen gilt Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. gegangen werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1013
Bundesrepublik Deutschland Republik Polen Hochschulsysteme zu beobachten und für eine sachgemäße
Anwendung und Weiterentwicklung dieses Abkommens zu sor-
1. Diplomgrad einer Uni- magister (oder gleichrangiges
gen. Die Listen der Mitglieder werden auf diplomatischem Wege
versität mit Angabe der Diplom),
ausgetauscht.
Fachrichtung
(z.B. Diplomingenieur), magister inzynier, (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer
Magister Artium, Erste magister sztuki, magister edu- der beiden Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort
Staatsprüfung kacji wird jeweils gesondert vereinbart.
2. Doktorgrad mit Angabe doktor
der Fachrichtung Artikel 8
(z.B. Dr. rer. nat.)
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
3. Dr. habil. doktor habilitowany einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation
Artikel 7 angesehen.
(1) Für die Beratung der Fragen, die sich bei der Anwendung (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkom- geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschwei-
mission gebildet, die aus jeweils höchstens sechs von den bei- gend um jeweils zwei Jahre, sofern das Abkommen nicht von
den Vertragsparteien zu benennenden Mitgliedern besteht. Die einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten
Expertenkommission hat die Aufgabe, die Entwicklung der schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Warschau am 23. Juli 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Bauch
Für die Regierung der Republik Polen
Pastuszka
Protokoll Nr. 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Die Regierung der Republik Polen mißt der Entwicklung von
Regierung der Republik Polen haben anläßlich der Unterzeich- Studien, die mit der Erlangung des Diploms eines Ingenieurs
nung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu- oder Lizentiaten abgeschlossen werden, große Bedeutung bei;
blik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die diese Studien dauern in der Republik Polen drei bis vier Jahre.
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Derzeit dauert der Prozeß ihrer endgültigen Ausgestaltung an,
nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des und zwar sowohl was ihre Dauer als auch was ihre Programmin-
Abkommens sind: halte anbetrifft.
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die im Artikel 6 enthalte-
ne Aufstellung der Studienabschlüsse zu gegebener Zeit wie Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt ihre
folgt ergänzt werden soll: Bereitschaft, zu gegebener Zeit auf Wunsch der polnischen Seite
in Anwendung von Artikel 7 des Abkommens die Diskussion in
- Bundesrepublik Deutsc_hland: Diplomgrad einer Fachhoch-
der Expertenkommission bezüglich der Ergänzung des Artikels 6
schule (oder vergleichbarer Grad einer Universität oder Ge-
des Abkommens aufzunehmen. Die Expertenkommission kann
samthochschule) mit Angabe der Fachrichtung (z.B. Diplom-
diese zu gegebener Zeit durch Notenwechsel zwischen den Ver-
ingenieur FH);
tragsparteien zu vereinbarende Ergänzung einvernehmlich vor-
- Republik Polen: Ingenieur, Lizentiat. schlagen.
Geschehen zu Warschau am 23. Juli 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Bauch
Für die Regierung der Republik Polen
Pastuszka
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Protokoll Nr. 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Artikel 3 Absatz 1
Regierung der Republik Polen haben im Zusammenhang mit der
deutscher Text: weiteres Studium
Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik polnischer Text: studi6w uzupetniajqcych i podyplomowych
Polen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-
schulbereich folgende Abmachung getroffen, die integraler Be-
Artikel 3 Absatz 1
standteil des Abkommens ist.
Die Vertragsparteien akzeptieren die unten erwähnten Abwei- deutscher Text: zur Aufnahme eines Ergänzungsstudiums und
chungen zwischen dem deutschen und dem polnischen Text des eines weiterführenden Studiums oder zur
Abkommens, die sich aus der unterschiedlichen Terminologie im Zulassung zum Promotionsverfahren
Bereich des Hochschulwesens ergeben, die in der Bundesrepu- polnischer Text: do podj~cia studi6w uzupetniajqcych i podyplo-
blik Deutschland und in der Republik Polen angewandt wird: mowych lub otwarcia przewodu doktorskiego
Artike~ 1 Absatz 2
deutscher Text: gilt für die Fortsetzung eines Studiums, für ein Artikel 3 Absatz 2 und 3
weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die deu~scher Text: Voraussetzung für die Zulassung zum Promoti-
Promotion onsverfahren
polnischer Text: dotyczy kontynuacji studi6w, studi6w uzupet- polnischer Text: podstawa do otwarcia przewodu doktorskiego
niajqcych i podyplomowych, przewod6w dok-
torskich
Artikel 3 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 5 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 deutscher Text: fachwissenschaftliche Qualifikationsanforde-
rungen
deutscher Text: Grade
polnischer Text: tytuty i stopnie naukowe polnischer Text: wymogi w zakresie kwalifikacji w okreslonej
dziedzinie nauki lub sztuki
Artikel 2 Absatz 3 und 4, Artikel 3 Absatz 1, 2
Artikel 3 Absatz 5
deutscher Text: Zulassung zum Promotionsverfahren
deutscher Text: die zuständige Fakultät
polnischer Text: dopuszczenie do otwarcia przewodu doktor-
skiego polnischer Text: wtasciwa jednostka organizacyjna szkoty
wyi:szej
Artikel 2 Absatz 3, 4 und 6 (letzter Satz)
deutscher Text: fachwissenschaftliche Qualifikationsanforde- Artikel 5 Absatz 1
rungen deutscher Text: jeder Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Dok-
polnischer Text: wymagania w zakresie kwalifikacji z danego torgrad
kierunku studi6w polnischer Text: kai:dy tytut, kt6rego nazwa zawiera czton
„dyplomowany", tytut magistra, licencjata oraz
Artikel 2 Absatz 5 und 6 stopier'I doktora
deutscher Text: Anerkennungsregelungen
polnischer Text: zasad ich uznawania Artikel 5 Absatz 1
deutscher Text: Lizentiaten-, Ingenieur- und Magistergrad, die
Artikel 2 Absatz 5 Grade des Magisteringenieurs, des Magisters
der Kunst und des Magisters der Edukation
deutscher Text: für den universitären Studiengang
polnischer Text: tytut zawodowy licencjata, ini:yniera, magistra,
polnischer Text: w toku studi6w, o kt6rych mowa w ust~pie 4
magistra ini:yniera, magistra sztuki i magistra
zdanie 1
edukacji
Artikel 2 Absatz 6
Artikel 5 Absatz 3 und 4
deutscher Text: in einem Studium der „ersten Stufe"
deutscher Text: der verleihenden Institution
polnischer Text: w toku studi6w zawodowych lub pierwszego
stopnia polnischer Text: jednostki przyznajqcej
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1015
Artikel 5 Absatz 4 Außerdem haben die Vertragsparteien vereinbart, daß die
deutscher Text: im Herkunftsland Ständige Expertenkommission, die gemäß den Bestimmungen
des Artikels 7 des Abkommens berufen wird, bei ihrer ersten Sit-
polnischer Text: w panstwie przyznania tytutu lub stopnia nau- zung die Anlagen 2 und 3 zu diesem Abkommen aktualisieren
kowego wird.
Geschehen zu Warschau am 23. Juli 1997 in zwei Exemplaren,
jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johnannes Bauch
Für die Regierung der Republik Polen
Pastuszka
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Anlage 1
Liste
der staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
1. Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen mit Promotionsrecht
1.1. Universitäten und gleichartige Hochschulen 1)
Aachen Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Augsburg Universität Augsburg
Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Bayreuth Universität Bayreuth
Benediktbeuern Philosophisch-Theologische Hochschule der Salesianer Don
Boscos - Benediktbeuern
Berlin Freie Universität Berlin
Humboldt-Universität zu Berlin
Technische Universität Berlin
Bielefeld Kirchliche Hochschule Bethel
Universität Bielefeld
Bochum Ruhr-Universität Bochum
Bonn Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Braunschweig Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Bremen Universität Bremen
Chemnitz Technische Universität Chemnitz-Zwickau
Clausthal-Zellerfeld Technische Universität Clausthal-Zellerfeld
Cottbus Technische Universität Cottbus
Darmstadt Technische Hochschule Darmstadt
Dortmund Universität Dortmund
Dresden Technische Universität Dresden
Düsseldorf Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Duisburg Universität - Gesamthochschule - Duisburg
Eichstätt Katholische Universität Eichstätt
Erfurt Pädagogische Hochschule Erfurt-Mühlhausen
Philosophisch-Theologisches Studium Erfurt
Erlangen Friedrich-Alexander-Universität
Essen Universität - Gesamthochschule - Essen
Flensburg Pädagogische Hochschule Flensburg
Frankfurt a.M. Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen
Frankfurt/Oder Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Freiberg Technische Universität Bergakademie Freiberg
Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Pädagogische Hochschule Freiburg
Fulda Theologische Fakultät Fulda
Gießen Justus-Liebig-Universität Gießen
Göttingen Georg-August-Universität Göttingen
Greifswald Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Hagen Fernuniversität - Gesamthochschule - Hagen
Halle/S. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Hamburg Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg
Technische Universität Hamburg-Harburg
Universität Hamburg
Hannover Medizinische Hochschule Hannover
Tierärztliche Hochschule Hannover
Universität Hannover
1) Technische Universitäten/Hochschulen, Gesamthochschulen usw.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1017
Heidelberg Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Hildesheim Universität Hildesheim
Ilmenau Technische Universität Ilmenau
Jena Friedrich-Schiller-Universität Jena
Kaiserslautern Universität Kaiserslautern
Karlsruhe Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Universität Fridericiana (Technische Hochschule) Karlsruhe
Kassel Gesamthochschule Kassel Universität
Kiel Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Pädagogische Hochschule Kiel
Köln Deutsche Sporthochschule Köln
Universität zu Köln
Konstanz Universität Kohstanz
Leipzig Universität Leipzig
Ludwigsburg Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
Lübeck Medizinische Universität zu Lübeck
Lüneburg Universität Lüneburg
Magdeburg Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Mainz Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Universität Koblenz-Landau
Mannheim Universität Mannheim
Marburg Philipps-Universität Marburg
München Hochschule für Philosophie München
Ludwig-Maximilians-Universität München
Technische Universtität München
Münster Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Neuendettelsau Augustana-Hochschule in Neuendettelsau
Oestrich-Winkel European Business School Oestrich-Winkel
Oldenburg Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg
Osnabrück Universität Osnabrück
Paderborn Theologische Fakultät Paderborn
Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Passau Universität Passau
Potsdam Universität Potsdam
Regensburg Universität Regensburg
Rostock Universität Rostock
Saarbrücken Universität des Saarlandes
Schwäbisch-Gmünd Pädagogische Hochschule Schwäbisch-Gmünd
Siegen Universität - Gesamthochschule - Siegen
Speyer Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
St. Augustin Philosophisch-Theologische Hochschule SVD St. Augustin
Stuttgart Universität Hohenheim
Universität Stuttgart
Trier Theologische Fakultät Trier
Universität Trier
Tübingen Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Ulm Universität Ulm
Vallendar Theologische Hochschule Vallendar der Pallottiner
Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung
Weimar Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar - Univer-
sität -
Weingarten Pädagogische Hochschule Weingarten
Witten Universität Witten/Herdecke
Würzburg Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Wuppertal Bergische Universität - Gesamthochschule - Wuppertal
Kirchliche Hochschule Wuppertal
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
1.2 Kunst- und Musikhochschulen
Berlin Hochschule der Künste Berlin
Braunschweig Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
Detmold Hochschule für Musik Detmold
Düsseldorf Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Essen Folkwang-Hochschule Essen
Frankfurt a.M. Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am
Main
Hamburg Hochschule für Bildende Künste Hamburg
Hochschule für Musik und Theater Hamburg
Hannover Hochschule für Musik und Theater Hannover
Köln Hochschule für Musik Köln
Weimar Hochschule für Musik „Franz Liszt" Weimar
II. Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen ohne Promotionsrecht
11.1. Fachhochschulen
Aachen Fachhochschule Aachen
Aalen Fachhochschule Aalen
Augsburg Fachhochschule Augsburg
Berlin Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozial-
pädagogik Berlin
Evangelische Fachhochschule Berlin - Fachhochschule für
Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Deutsche Bundespost Telekom Fachhochschule Berlin
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Katholische Fachhochschule Berlin
Technische Fachhochschule Berlin
Biberach Fachhochschule Biberach
Bielefeld Fachhochschule Bielefeld
Bochum Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
Bochum
Fachhochschule Bergbau der Deutschen Montan Technolo-
gie (DTM) Bochum
Fachhochschule Bochum
Bonn Fachhochschule für das öffentliche Bibliothekswesen Bonn
Brandenburg Fachhochschule Brandenburg
Bremen Hochschule Bremen
Bremerhaven Hochschule Bremerhaven
Coburg Fachhochschule Coburg
Darmstadt Evangelische Fachhochschule Darmstadt
Fachhochschule Darmstadt
Dieburg Deutsche Bundespost Telekom Fachhochschule Dieburg
Dortmund Fachhochschule Dortmund
Dresden Evangelische Fachhochschule für Sozialarbeit Dresden
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
Düsseldorf Fachhochschule Düsseldorf
Eberswalde Fachhochschule Eberswalde
Emden Fachhochschule Ostfriesland
Erfurt Fachhochschule Erfurt
Esslingen Fachhochschule für Sozialwesen Esslingen
Fachhochschule für Technik Esslingen
Flensburg Fachhochschule Flensburg
Frankfurt a.M. Hochschule für Bankwirtschaft (HfB), Private Fachhochschule
der Bankakademie
Fachhochschule Frankfurt am Main
Freiburg Fachhochschule für Sozialwesen Freiburg
Katholische Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspäda-
gogik und Gemeindediakonie Freiburg im Breisgau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1019
Freising Fachhochschule Weihenstephan
Fulda Fachhochschule Fulda
Furtwangen Fachhochschule Furtwangen
Gelsenkirchen Fachhochschule Gelsenkirchen
Gießen Fachhochschule Gießen-Friedberg, Hochschule für Technik
und Wirtschaft
Hamburg Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik der Diako-
nenanstalt des Rauhen Hauses Hamburg
Fachhochschule Hamburg
Hannover Evangelische Fachhochschule Hannover
Fachhochschule Hannover
Heidelberg Fachhochschule Heidelberg - Staatlich anerkannte Fach-
hochschule der Stiftung Rehabilitation
Heilbronn Fachhochschule Heilbronn
Hildesheim Fachhochschule Hildesheim-Holzminden
Iserlohn Märkische Fachhochschule Iserlohn
Isny Fachhochschule Isny, Naturwissenschaftlich-Technische
Akademie Prof. Dr. Grübler
Jena Fachhochschule Jena, Hochschule für Technik und Wirtschaft
Karlsruhe Fachhochschule Karlsruhe
Kempten Fachhochschule Kempten, Hochschule für Technik und Wirt-
schaft
Kiel Fachhochschule Kiel
Köln Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen
Köln
Fachhochschule Köln
Katholische Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Abt. Köln
Rheinische Fachhochschule Köln
Konstanz Fachhochschule Konstanz
Institut für Kommunikations-Design an der Fachhochschule
Konstanz
Köthen Fachhochschu~Anhalt
Krefeld Fachhochschule Niederrhein
Lahr Süddeutsche Hochschule für Berufstätige, Staatlich an-
erkannte Fachhochschule der AKAD
Landshut Fachhochschule Landshut, Hochschule für Wirtschaft - Sozi-
alwesen -Technik
Leipzig Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
Deutsche Bundespost Telekom Fachhochschule Leipzig
Ostdeutsche Hochschule für Berufstätige Leipzig
Lemgo Fachhochschule Lippe in Lemgo
Ludwigshafen Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Ludwigshafen
Fachhochschule Rheinland-Pfalz
Lübeck Fachhochschule Lübeck
Lüneburg Fachhochschule Nordostniedersachsen
Magdeburg Fachhochschule Magdeburg
Mainz Fachhochschule Rheinland-Pfalz mit den Abteilungen in Bin-
gen, Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Trier und Worms
Katholische Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädago-
gik und Praktische Theologie Mainz
Mannheim Fachhochschule für Sozialwesen Mannheim
Fachhochschule für Technik Mannheim
Städtische Fachhochschule für Gestaltung Mannheim
Merseburg Fachhochschule Merseburg
Mittweida Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
Moritzburg Evangelische Fachhochschule für Religionspädagogik und
Gemeindediakonie Moritzburg
München Fachhochschule München
Katholische Stiftungsfachhochschule München
Münster Fachhochschule Münster
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Neubrandenburg Fachhochschule Neubrandenburg
Nürnberg Evangelische Stiftungsfachhochschule Nürnberg
Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg
Nürtingen Fachhochschule für Kunsttherapie der Freien Kunsthoch-
schule Nürtingen
Fachhochschule Nürtingen
Offenburg Fachhochschule Offenburg
Oldenburg Fachhochschule Oldenburg
Osnabrück Fachhochschule Osnabrück
Katholische Fachhochschule Norddeutschland, Abteilung
Osnabrück
Ottersberg Freie Kunst-Studienstätte Ottersberg
Paderborn Fachhochschule der Wirtschaft - FHDW - Paderborn
Pforzheim Fachhochschule Pforzheim, Hochschule für Gestaltung, Tech-
nik und Wirtschaft
Pinneberg Fachhochschule Nordakademie Pinneberg
Potsdam Fachhochschule Potsdam
Regensburg Fachhochschule Regensburg
Rendsburg Hochschule für Berufstätige Rendsburg
Reutlingen Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen
Rosenheim Fachhochschule Rosenheim
Saarbrücken Fachhochschule für Bergbau Saarbrücken
Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW} des Saarlandes
Katholische Fachhochschule für Sozialwesen (Sozialarbeit
und Sozialpädagogik) Saarbrücken
Schmalkalden Fachhochschule Schmalkalden, Hochschule für Technik und
Wirtschaft
Schwäbisch-Gmünd Fachhochschule für Gestaltung Schwäbisch-Gmünd
Senftenberg Fachhochschule Lausitz
Sigmaringen Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen
Stralsund Fachhochschule Stralsund
Stuttgart Fachhochschule für Bibliothekswesen Stuttgart
Fachhochschule für Druck Stuttgart
Fachhochschule für Technik Stuttgart
Marz-Akademie Stuttgart
Ulm Fachhochschule Ulm
Wedel Fachhochschule Wedel
Weingarten Fachhochschule Ravensburg-Weingarten
Wernigerode Fachhochschule Harz
Wiesbaden Fachhochschule Fresenius Wiesbaden
Fachhochschule Wiesbaden
Wildau Technische Fachhochschule Wildau
Wilhelmshaven Fachhochschule Wilhelmshaven
Wismar Hochschule Wismar, Fachhochschule für Technik, Wirtschaft
und Gestaltung
Wolfenbüttel Fachhochschule Braunschweig-Wolfenbüttel
Würzburg Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt
Zittau Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz (FH)
Zwickau Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)
11.2. Kunst- und Musikhochschulen
Berlin Hochschule für Musik „Hanns Eisler" Berlin
Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch" Berlin
Kunsthochschule Berlin-Weißensee, Hochschule für Gestal-
tung
Bremen Hochschule für Künste
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1021
Dresden Hochschule für Bildende Künste Dresden
Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber" Dresden
Düsseldorf Kunstakademie Düsseldorf
Frankfurt a.M. Staatliche Hochschule für Bildende Künste - Städelschule -
Freiburg Staatliche Hochschule für Musik
Halle Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein
Karlsruhe Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik Karlsruhe
Köln Kunsthochschule für Medien Köln
Leipzig Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bar-
tholdy" Leipzig
Lübeck Musikhochschule Lübeck
Mannheim Staatliche Hochschule für Musik Heidelberg--Mannheim
München Akademie der Bildenden Künste München
Hochschule für Fernsehen und Film München
Hochschule für Musik in München
Münster Kunstakademie Münster, Hochschule für Bildende Künste
Nürnberg Akademie der Bildenden Künste Nürnberg
Offenbach Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Potsdam Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf" Potsdam-
Babelsberg
Rostock Hochschule für Musik und Theater
Saarbrücken Hochschule der Bildenden Künste Saar, Saarbrücken
Musikhochschule des Saarlandes
Stuttgart Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
Stuttgart
Trossingen Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
Würzburg Hochschule für Musik Würzburg
11.3. Sonstige Hochschulen
Berlin E.A.P. Europäische Wirtschaftshochschule Berline.V.
Heidelberg Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg
Hennef/Sieg Philosophisch-Theologische Hochschule für Redemptoristen
Münster Philosophisch-Theologische Hochschule der Franziskaner
und Kapuziner
Oberursel Lutherisch-Theologische Hochschule Oberursel
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Anlage 2
Liste
der staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen in der Republik Polen 1)
1. Universitäten
Gdar'lsk Uniwersytet Gdanski
Katowice Uniwersytet Slijski
Krakow Uniwersytet Jagiellonski
Lublin Katolicki Uniwersytet Lubelski
Uniwersytet Marii Curie-Sktodowskiej
lodz Uniwersytet lodzki
Opole Uniwersytet Opolski
Poznan Uniwersytet im. Adama Mickiewicza
Szczecin Uniwersytet Szczecinski
Torun Uniwersytet Mikofaja Kopernika
Warszawa Uniwersytet Warszawski
Wroctaw Uniwersytet Wroctawski
2. Pädagogische Hochschulen
Bydgoszcz Wyzsza Szkofa Pedagogiczna
Cz~stochowa Wyzsza Szkofa Pedagogiczna
Kielce Wyzsza Szkofa Pedagogiczna im. Jana Kochanowskiego
Krakow Wyzsza Szkota Pedagogiczna im. Komisji Edukacji Narodowej
Olsztyn Wyzsza Szkofa Pedagogiczna
Rzeszow Wyzsza Szkofa Pedagogiczna
Stupsk Wyzsza Szkofa Pedagogiczna
Warszawa Wyzsza Szkofa Pedagogiki Specjalnej im. Marii Grzegorze-
wskiej
Zielona Gora Wyisza Szkofa Pedagogiczna im. Tadeusza Kotarbinskiego
3. Wirtschaftshochschulen
Katowice Akademia Ekonomiczna im. Karola Adamieckiego
Krakow Akademia Ekonomiczna
Poznan Akademia Ekonomiczna
Warszawa Szkofa Gtowna Handiowa
Wroctaw Akademia Ekonomiczna im. Oskara Langego
4. Technische Hochschulen und Ingenieurhochschulen
Biatystok Politechnika Biatostocka
Cz~stochowa Politechnika Cz~stochowska
Gdansk Politechnika Gdanska
Gliwice Politechnika Slijska
Kielce Politechnika Swi~tokrzyska
Koszalin Wyzsza Szkofa lnzynierska
Krakow Akademia Gorniczo-Hutnicza im. Stanistawa Staszica
Politechnika Krakowska im. Tadeusza Kosciuszki
l6di Politechnika l6dzka
Lublin Politechnika Lubelska
Opole Wyzsza Szkofa lnzynierska
1) Stand: Juni 1996
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1023
Poznan Politechnika Poznanska
Radom Wyzsza Szkota lnzynierska im. Kazimierza Putaskiego
Rzesz6w Politechnika Rzeszowska im. lgnacego lukasiewicza
Szczecin Politechnika Szczecinska
Warszawa Politechnika Warszawska
Wroclaw Politechnika Wroclawska
Zielona Gora Wyzsza Szkota lnzynierska
5. landwirtschaftliche Hochschulen
Bydgoszcz Akademia Techniczno-Rolnicza im. J.J. Sniadeckich
Krakow Akademia Rolnicza im. Hugona Koffqtaja
Lublin Akademia Rolnicza
Olsztyn Akademia Rolniczo-Techniczna im. Michata Oczapowski~go
Poznan Akademia Rolnicza
Siedlce Wyzsza Szkota Rolniczo-Pedagogiczna
Szczecin Akademia Rolnicza
Warszawa Szkota Gtowna Gospodarstwa Wiejskiego
Wroclaw Akademia Rolnicza
6. Theologische Hochschulen
Warszawa Akademia Teologii Katolickiej
Chrzescijanska Akademia Teologiczna
7. Medizinische Hochschulen
Biatystok Akademia Medyczna
Bydgoszcz Akademia Medyczna im. Ludwika Rydygiera
Gdansk Akademia Medyczna
Katowice Slqska Akademia Medyczna
Krak6w Akademia Medyczna im. Mikotaja Kopernika
(od 1993 r. wtqczona do Uniwersytetu Jagiellor'lskiego)
Lodi Akademia Medyczna
Lublin Akademia Medyczna
Poznan Akademia Medyczna im. Karola Marcinkowskiego
Szczecin Pomorska Akademia Medyczna
Warszawa Akademia Medyczna
Wroclaw Akademia Medyczna im. Piast6w Slqskich
8. Musikhochschulen
Bydgoszcz Akademia Muzyczna im. Feliksa Nowowiejskiego
Gdansk Akademia Muzyczna im. Stanistawa Moniuszki
Katowice Akademia Muzyczna im. Karola Szymanowskiego
Krak6w Akademia Muzyczna
lodi Akademia Muzyczna
Poznar'l Akademia Muzyczna im. lgnacego Jana Paderewskiego
Warszawa Akademia Muzyczna im. Fryderyka Chopina
Wroctaw Akademia Muzyczna im. Karola Lipinskiego
9. Hochschulen für Bildende Künste
Gdansk Panstwowa Wyzsza Szkota Sztuk Plastycznych
Krakow Akademia Sztuk Pi~knych im. Jana Matejki
lodi Panstwowa Wyi.sza Szkota Sztuk Plastycznych im. Wtady-
stawa Strzeminskiego
Poznan Panstwowa Wyi.sza Szkota Sztuk Plastyczych
Warszawa Akademia Sztuk Pi~knych
Wrociaw Panstwowa Wyi.sza Szkota Sztuk Plastycznych
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
10. Theater und Filmhochschulen
Krakow Par'lstwowa Wyi:sza Szkota Teatralna im. Ludwika Solskiego
Lodi: Par'lstwowa Wyi:sza Szkota Filmowa, Telewizyjna i Teatralna
im. Leona Schillera
Warszawa Par'lstwowa Wyi:sza Szkota Teatralna im. Aleksandra Zel-
werowicza
11. Seefahrthochschulen
Gdynia Wyi:sza Szkota Morska
Szczecin Wyi:sza Szkota Morska
12. Hochschulen für Leibeserziehung
Gdar'lsk-Oliwa Akademia Wychowania Fizycznego im. J. Sniadeckiego
Katowice Akademia Wychowania Fizycznego
Krakow Akademia Wychowania Fizycznego im. Bronistawa Czecha
Poznar'l Akademia Wychowania Fizycznego im. Eugeniusza Pias-
eckiego
Warszawa Akademia Wychowania Fizycznego im. Jozefa Pitsudskiego
Wroclaw Akademia Wychowania Fizycznego
13. Päpstliche Hochschulen
Poznar'l Papieski Wydziat Teologiczny
Krakow Papieska Akademia Teologiczna
Wydziat Filozoficzny Towarzystwa Jezusowego w Krakowie
Warszawa Papieski Wydziat Teologiczny
Wroclaw Papieski Wydziat Teologiczny
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1025
Anlage 3
Liste
1
der Polnischen Forschungsinstitute,
die zur Vergabe wissenschaftlicher Grade berechtigt sind 1)
1. Forschungsinstitute der polnischen Akademie der Wissenschaften
Warszawa Centrum Astronomiczne im. M. Kopernika
Centrum Badar'l Przedsi41biorczosci i Zarzctdzania
lnstytut Archeologii i Etnologii
lnstytut Badar'l Literackich
lnstytut Badar'l Systemowych
lnstytut Biochemii i Biofizyki
lnstytut Biocybernetyki i lnzynierii Biomedycznej
lnstytut Biologii Doswiadczalnej im. M. Nenckiego
lnstytut Chemii Fizycznej
lnstytut Chemii Organicznej
lnstytut Filozofii i Socjologii
lnstytut Fizjologii i zywienia Zwierzctt
lnstytut Fizyki
lnstytut Geofizyki
lnstytut Geografii i Przestrzennego Zagospodarowania
lnstytut Historii
lnstytut Historii Nauki, Oswiaty i Techniki
lnstytut Matematyczny
lnstytut Nauk Ekonomicznych
lnstytut Nauk Geologicznych
lnstytut Nauk Prawnych
lnstytut Paleobiologii im. R. Koztowskiego
lnstytut Parazytologii im. W. Stefar'lskiego
lnstytut Podstaw lnformatyki
lnstytut Podstawowych Problem6w Techniki
lnstytut Psychologii
lnstytut Rozwoju Wsi i Rolnictwa
lnstytut Slawistyki
lnstytut Sztuki
lnstytut-Centrum Medycyny Doswiadczalnej Klinicznej
Muzeum i lnstytut Zoologii
Dziekan6w Lesny lnstytut Ekologii
Gdar'lsk lnstytut Budownictwa Wodnego
lnstytut Maszyn Przeptywowych
Gliwice lnstytut lnzynierii Chemicznej
Jastrz~biec lnstytut Genetyki i Hodowli Zwierzclt
Krak6w lnstytut Botaniki im Wt. Szafera
lnstytut Farmakologii
lnstytut J~zyka Polskiego
lnstytut Katalizy i Fizykochemii Powierzchni
lnstytut Mechaniki G6rotworu
lnstytut Metalurgii i lni:ynierii Materiatowej im. A. Krupkows-
kiego
lnstytut Systematyki i Ewolucji
Lublin lnstytut Agrofizyki
l6di: Centrum Badar'l Molekularnych i Makromolekularnych
Poznar'l lnstytut Chemii Bioorganicznej
lnstytut Genetyki Roslin
lnstytut Fizyki Molekularnej
K6rnik lnstytut Dendrologii
Sopot lnstytut Oceanologii
Wroctaw lnstytut lmmunologii i Terapii Doswiadczalnei im. L. Hirsz-
felda
lnstytut Niskich Temperatur i Badar'l Strukturalnych
Zabrze lnstytut Podstaw lniynierii Srodowiska
1) Stand: Februar 1996
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
2. Einzelnen Ressorts zugeordnete wissenschaftliche Forschungsinstitute
Warszawa Centrum Onkologii·- lnstytut im. M. Curie-Sktodowskiej
lnstytut Administracji i Zarzqdzania
lnstytut Badawczy Lesnictwa
lnstytut Badan Edukacyjnych
lnstytut Budownictwa, Mechanizacji i Elektryfikacji Rolnictwa
lnstytut Chemii i Techniki Jqdrowej
lnstytut Chemii Przemystowej im. 1. Moscickiego
lnstytut Ekonomiki Rolnictwa i Gospodarki Zywnosciowej
lnstytut Elektrotechniki
lnstytut Energetyki
lnstytut Finans6w
lnstytut Geodezji i Kartografii
lnstytut Gospodarki Przestrzennej i Komunalnej
lnstytut Gruzlicy i Chor6b Ptuc
lnstytut H.ematologii i Transfuzjologii
lnstytut Kardiologii im. S. Wyszynskiego
lnstytut Koniunktur i Gen Handlu Zagranicznego
lnstytut Lek6w
lnstytut Matki i Dziecka
lnstytut Mechanizacji Budownictwa i G6rnictwa Skalnego
lnstytut Mechaniki Precyzyjnej
lnstytut Meteorologii i Gospodarki Wodnej
lnstytut Mleczarstwa
lnstytut Ochrony Srodowiska
lnstytut Gospodarki Mieszkaniowej
lnstytut Organizacji i Zarzqdzania w Przemysle „Orgmasz"
lnstytut Pracy i Spraw Socjalnych
lnstytut Psychiatrii i Neurologii
lnstytut Reumatologiczny
lnstytut Rozwoju i Studi6w Strategicznych
lnstytut Techniki Budowlanej
lnstytut Technologii Elektronowej
lnstytut Technologii Materiat6w Elektronicznych
lnstytut lqcznosci
Panstwowy lnstytut Geologiczny
Panstwowy Zaktad Higieny
Departament Studi6w i Planowania - Polski lnstytut Spraw
Mi~dzynarodowych
Specjalistyczny Zesp6t Opieki Zdrowotnej - Pomnik Centrum
Zdrowia Dziecka
Bonin lnstytut Ziemniaka
Falenty lnstytut Melioracji i Uzytk6w Zielonych
Gdynia lnstytut Medycyny Morskiej i Tropikalnej
Gliwice lnstytut Metali Niezelaznych
lnstytut Metalurgii Zelaza im. S. Staszica
Katowice Gt6wny lnstytut G6rnictwa
Krakow lnstytut Fizyki Jqdrowej im. H. Niewodniczanskiego
lnstytut G6rnictwa Naftowego i Gazownictwa
lnstytut Odlewnictwa
lnstytut Zootechniki
Lublin lnstytut Medycyny Wsi im. W. Chodzki
L6dz lnstytut Medycyny Pracy im. J. Nofera
Olsztyn lnstytut Rybactwa Sr6dlqdowego
Otwock-Swierk lnstytut Energii Atomowej
Poznan lnstytut Ochrony Roslin
lnstytut Technologii Drewna
lnstytut Zachodni im. Z. Wojciechowskiego
Putawy lnstytut Uprawy, Nawozenia i Gleboznawstwa
lnstytut Weterynarii
Radzik6w lnstytut Hodowli i Aklimatyzacji Roslin
Skierniewice lnstytut Sadownictwa i Kwiaciarstwa
lnstytut Warzywnictwa
Sosnowiec lnstytut Medycyny Pracy i Zdrowia Srodowiskowego
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1027
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
sowie des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu
Vom 7. April 1998
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1.957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für folgende Staaten
1
in Kraft getreten:
Belgien am 27. November 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"Declarations „Erklärungen
Article 1 Artikel 1
Le Gouvernement beige considere que la Die belgische Regierung ist der Auffas-
reserve formulee par le Portugal au sujet de sung, daß der von Portugal zu Artikel 1
l'article premier, alinea c, n'est pas compa- unter Buchstabe c angebrachte Vorbehalt
tible avec l'objet de la Convention. II com- nicht mit dem Ziel des Übereinkommens
prend la reserve au sens que l'extradition vereinbar ist. Sie versteht den Vorbehalt
ne sera refusee que si, conformement au dahin gehend, daß die Auslieferung nur
droit de l'Etat requerant, la personne con- dann abgelehnt wird, wenn nach dem •
damnee a perpetuite n'est pas susceptible Recht des ersuchenden Staates die zu
d'etre liberee apres l'ecoulement d'un cer- lebenslänglicher Strafe verurteilte Person
tain temps suite a une procedure judiciaire nicht nach Ablauf einer gewissen Zeit nach
ou administrative. einem Gerichts- oder Verwaltungsverfah-
ren freigelassen werden kann.
Article 14 Artikel 14
La Belgique considere que la regle de la Belgien ist der Auffassung, daß der Grund-
specialite n'est pas applicable lorsque la satz der Spezialität nicht anwendbar ist,
personne reclamee par elle aura consenti wenn der von ihm Verfolgte vor der Justiz-
expressement a etre poursuivie et punie de behörde des ersuchten Staates seiner Ver-
quelque chef que ce soit et ce devant l'au- folgung und Bestrafung wegen jedes belie-
torite judiciaire de l'Etat requis, si cette bigen Anklagepunkts ausdrücklich zuge-
possibilite est prevue dans le droit de cet stimmt hat, sofern diese Möglichkeit in die-
Etat. Si par contre l'extradition est deman- sem Staat vorgesehen ist. Wird dagegen
dee a la Belgique, celle-ci considere que, Belgien um Auslieferung ersucht, so ist es
lorsque la personne a extrader a renonce der Auffassung, daß der Grundsatz der
formellement aux formalites et garanties de Spezialität nicht mehr anwendbar ist, wenn
l'extradition, la regle de la specialite n'est der Auszuliefernde förmlich auf die Aus-
plus applicable. lieferungsformalitäten und -garantien ver-
zichtet hat.
Article 15 Artikel 15
La Belgique considere que l'exception Belgien ist der Auffassung, daß sich die in
prevue a l'article 15 est etendue, au cas ou Artikel 15 vorgesehene Ausnahme auch auf
la personne qui a ete remise ala Belgique a den Fall erstreckt, daß die an Belgien über-
renonce conformement au droit de la Partie gebene Person nach dem Recht des
requise a la specialite de l'extradition. ersuchten Staates auf die Spezialität der
Auslieferung verzichtet hat.
Article 21 Artikel 21
Le Gouvernement beige n'accordera le Die belgische Regierung wird die Durchlie-
transit sur son territoire qu'aux memes ferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter
conditions que celles de l'extradition. den für die Auslieferung maßgebenden Be-
dingungen bewilligen.
Article 23 Artikel 23
Si la demande d'extradition et les docu- Sind das Auslieferungsersuchen und die
ments a produire sont rediges dans la lan- beizubringenden Unterlagen in der Spra-
gue de la Partie requerante et que cette che des ersuchenden Staates abgefaßt
langue n'est ni le neerlandais, ni le franc;ais, und ist diese Sprache weder das Nieder-
ni l'allemand, ils doivent etre accompagnes ländische noch das Französische, noch
d'une traduction en langue franc;aise. das Deutsche, so ist ihnen eine Überset-
zung in das Französische beizufügen.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Reserves Vorbehalte
Article 1 Artikel 1
La Belgique se reserve le droit de ne pas Belgien behält sich das Recht vor, die Aus-
accorder l'extradition lorsque l'individu weisung nicht zu bewilligen, wenn der Ver-
reclame pourrait etre soumis a un tribunal folgte vor ein Sondergericht gestellt werden
d'exception, ou si l'extradition est deman- könnte oder wenn um Auslieferung zur Voll-
dee en vue de l'execution d'une peine pro- streckung einer Strafe ersucht wird, die von
noncee par un tel tribunal. einem solchen Gericht verhängt wurde.
L'extradition ne sera pas accordee lorsque Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
la remise est susceptible d'avoir des die Übergabe für den Verfolgten insbe-
consequences d'une gravite exceptionnelle sondere aufgrund seines Alters oder sei-
0
pour la personne reclamee, notamment en nes Gesundh eitszustands außergewöhnlich
raison de son äge ou de son etat de sante. schwerwiegende Folgen haben kann.
Article 18 Artikel 18
L'obligation de la mise en liberte a l'expira- Die Verpflichtung aus Artikel 18 Absatz 4,
tion du delai de 30 jours prevue au paragra- den Verfolgten nach Ablauf von dreißig
phe 4 de l'article 18 ne sera pas applicable Tagen freizulassen, findet keine Anwen-
dans le cas ou l'individu reclame aura intro- dung, wenn der Verfolgte gegen den Aus-
duit un recours contre la decision d'extradi- lieferungsbeschluß oder bezüglich der
tion ou concernant la legalite de sa deten- Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel
tion. eingelegt hat.
Article 19 Artikel 19
• Le Gouvernement du Royaume de Belgi- Die Regierung des Königreichs Belgien
que n'accordera l'extradition temporaire wird die in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehene
visee a l'article 19, paragraphe 2, que s'il vorübergehende Auslieferung nur dann
s'agit d'une personne qui subit une peine bewilligen, wenn es sich um eine Person
sur son territoire et si des circonstances handelt, die in ihrem Hoheitsgebiet eine
particulieres l'exigent. Strafe verbüßt, und wenn besondere
Umstände es erfordern.
Article 28 Artikel 28
En raison du regime particulier entre les Wegen der Sonderregelung zwischen den
pays du Benelux, le Gouvernement beige Benelux-Ländern nimmt die belgische
n'accepte pas les paragraphes 1 et 2 de Regierung Artikel 28 Absätze 1 und 2 hin-
l'article 28 en ce qui concerne ses rapports sichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich
avec le Royaume des Pays-Bas et le der Niederlande und zum Großherzogtum
Grand-Duche de Luxembourg. Luxemburg nicht an.
Le Gouvernement beige se reserve la facul- Die belgische Regierung behält sich das
te de deroger a ces dispositions en ce qui Recht vor, in ihren Beziehungen zu anderen
concerne ses rapports avec les autres Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Etats Membres de la Communaute schaft von diesen Bestimmungen abzu-
europeenne.» weichen."
Estland am 27. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
"1) Pursuant to Article 6, paragraph 1, „ 1) Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
sub-paragraph (b) of the Convention, des Übereinkommens erklärt die Re-
the Republic of Estonia declares that publik Estland, daß der Begriff ,Staats-
the term 'national' within the meaning angehörige' im Sinne dieses Über-
of this Convention means nationals of einkommens Staatsangehörige der Re-
the Republic of Estonia; publik Estland bezeichnet;
2) Pursuant to Article 6, paragraph 1, 2) nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
sub-paragraph (a) of the Conventiori, des Übereinkommens behält sich die
the Republic of Estonia reserves the Republik Estland das Recht vor, die
right to refuse extradition of one of her Auslieferung eines eigenen Staats-
own nationals, if the national has not angehörigen abzulehnen, wenn der
consented to it; Staatsangehörige ihr nicht zuge-
stimmt hat;
3) Pursuant to Article 23 of the Conven- 3) nach Artikel 23 des Übereinkommens
tion, the Republic of Estonia declares erklärt die Republik Estland, daß die
that requests and their annexes be ihr vorgelegten Ersuchen und deren
presented to the Republic of Estonia Anlagen mit einer Übersetzung in die
shall be accompanied by a translation englische Sprache zu versehen sind."
into English."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1029
Moldau, Republik am 31. Dezember 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
«Article 1 „Artikel 1
La Republique de Moldova refusera l'extra- Die Republik Moldau wird die Auslieferung
dition lorsque la personne reclamee doit ablehnen, wenn der Verfolgte im Hoheits-
etre jugee, sur le territoire de la Partie gebiet des ersuchenden Staates von einem
requerante, par un tribunal d'exception (für eine bestimmte Rechtssache einge-
(instituee pour une affaire determinee), ou, setzten) Sondergericht abgeurteilt werden
lorsque l'extradition est demandee en vue soll oder wenn um Auslieferung zur Voll-
de l'execution d'un jugement ou d'une streckung eines Urteils oder einer Maßregel
mesure de sOrete prononcee par une der Sicherung oder Besserung, die von
instance de meme nature. einem gleichartigen Gericht verhängt wur-
den, ersucht wird.
Article 3, paragraphe 3 Artikel 3 Absatz 3
La Republique de Moldova se reserve le Die Republik Moldau behält sich das Recht
droit, en fonction des circonstances, de vor, aufgrund der Umstände festzustellen, .
determiner si l'attentat a la vie d'un Chef ob der Anschlag auf das Leben eines
d'Etat ou d'un membre de sa famille con- Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds sei-
stitue ou non une infraction politique. ner Familie eine politische strafbare Hand-
lung darstellt.
Article 6, paragraphe 1 Artikel 6 Absatz 1
a
Conformement l'article 17, alinea 3, de la Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verfassung
Constitution de la Republique de Moldova, der Republik Moldau können Staatsbürger
les citoyens de la Republique de Moldova der Republik Moldau weder ausgeliefert
ne peuvent etre ni extrades, ni expulses du noch aus dem Land ausgewiesen werden.
pays.
Le terme «ressortissant», au sens de Der Begriff ,Staatsangehöriger' im Sinne
l'article 6, paragraphe 1, lettre (b), vise tou- des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b
tes les personnes ayant la nationalite de la bezeichnet alle Personen, die nach den
Republique de Moldova en conformite Rechtsvorschriften der Republik Moldau
avec sa legislation. deren Staatsangehörigkeit besitzen.
Article 7, paragraphe 2 Artikel 7 Absatz 2
La Republique de Moldova se reserve le Die Republik Moldau behält sich das Recht
droit de refuser l'extradition, des lors qu'en vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn der
vertu de l'article 7, paragraphe 2, la Partie ersuchende Staat in ähnlichen Fällen die
requerante refusera l'extradition dans des Auslieferung nach Artikel 7 Absatz 2
cas analogues. ablehnt.
Article 9 Artikel 9
1. La Republique de Moldova refusera 1. Die Republik Moldau wird die Ausliefe-
l'extradition lorsqu'a l'egard de la per- rung ablehnen, wenn der Verfolgte
sonne reclamee, un jugement definitif a wegen Handlungen, derentwegen um
ete prononce par un Etat tiers pour le Auslieferung ersucht wird, von einem
ou les faits a raison desquels l'extra- dritten Staat rechtskräftig abgeurteilt
dition est demandee. worden ist.
2. Par derogation a l'article 9 (premiere 2. In Abweichung von Artikel 9 Satz 1 wird
phrase), la Republique de Moldova per- die Republik Moldau die Auslieferung
mettra l'extradition lorsque la Partie bewilligen, wenn der ersuchende Staat
requerante prouvera que la survenue nachweist, daß das Eintreten neuer
de circonstances nouvelles justifie un Umstände eine erneute Prüfung der
reexamen de l'affaire. Rechtssache rechtfertigt.
Article 16, paragraphe 2 Artikel 16 Absatz 2
La Republique de Moldova sollicite que Die Republik Moldau bittet darum, allen
toutes les demandes qui lui sont adressees nach Artikel 16 Absatz 2 an sie gerichteten
en vertu de l'article 16, paragraphe 2, con- Ersuchen eine kurze Beschreibung der
tiennent une brave description des faits mis Handlungen, die der gesuchten Person zur
a la charge de la personne reclamee y Last gelegt werden, beizufügen, ein-
compris les indications essentielles per- schließlich aller wesentlichen Angaben, die
mettant d'apprecier le caractere de l'in- eine Beurteilung der Art der strafbaren
a
fraction, conformement la presente Con- Handlung nach diesem Übereinkommen
vention. ermöglichen.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Article 21 Artikel 21
La Republique de Moldova se reserve le Die Republik Moldau behält sich das Recht
droit de ne permettre le transit que dans les vor, die Durchlieferung nur unter den für die
conditions prevues pour l'extradition. Auslieferung maßgebenden Bedingungen
zu bewilligen.
Article 23 Artikel 23
La Republique de Moldova declare que Die Republik Moldau erklärt, daß das Aus-
la demande d'extradition ainsi que les lieferungsersuchen sowie seine Anlagen in
documents joints doivent etre rediges moldauischer Sprache oder in einer der
dans la langue moldave ou dans une offiziellen Sprachen des Europarats abzu-
des langues offcielles du Conseil de fassen oder in eine dieser Sprachen zu
l'Europe, ou traduits dans une de ces lan- übersetzen sind."
gues.»
Rumänien am 9. Dezember 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
«Declarations „Erklärungen
Concernant l'article 6, paragraphe 1.a: Zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a:
La Roumanie n'accordera pas l'extradition Rumänien wird die Auslieferung seiner
de ses citoyens et des personnes auxquel- Staatsbürger und von Personen, denen in
les a ete accorde le droit d'asile en Rouma- Rumänien Asylrecht gewährt wurde, nicht
nie. bewilligen.
Concernant l'article 6, paragraphe 1.b: Zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: Der
Le terme «ressortissants», au sens de la Begriff ,Staatsangehörige' im Sinne des
presente Convention, designe les citoyens Übereinkommens bezeichnet rumänische
roumains ou les personnes auxquelles a Staatsbürger und Personen, denen in
ete accorde le droit d'asile en Roumanie. Rumänien Asylrecht gewährt wurde.
Concernant l'article 21, paragraphe 5: Zu Artikel 21 Absatz 5: Ersuchen um
Des demandes de transit a travers le terri- Durchlieferung eines rumänischen Staats-
toire de la Roumanie d'un citoyen roumain bürgers oder einer Person, der in Rumäni-
ou d'une personne a laquelle a ete accorde en Asylrecht gewährt wurde, durch das
le droit d'asile en Roumanie seront rumänische Staatsgebiet werden abge-
refusees. lehnt.
Reserve Vorbehalt
Concernant l'article 2, paragraphe 1: La Zu Artikel 2 Absatz 1: Rumänien wird in
Roumanie demandera et accordera l'extra- folgenden Fällen um Auslieferung ersuchen
dition: und die Auslieferung bewilligen:
- en vue d'une poursuite penale ou d'un - im Hinblick auf eine Strafverfolgung
jugement uniquement pour des faits oder ein Urteil nur wegen Handlungen,
dont l'accomplissement est puni par les die sowohl nach dem Recht des ersu-
lois de la Partie requerante et de la Par- chenden als auch nach dem des
tie requise d'une peine privative de ersuchten Staates mit einer Freiheits-
liberte de plus de deux ans ou d'une strafe von mehr als zwei Jahren oder
peine plus severe; mit einer schwereren Strafe bedroht
sind;
- en vue de l'execution d'une condamna- - im Hinblick auf die Vollstreckung einer
a
tion une peine privative de liberte uni- Verurteilung nur bei einer Freiheitsstrafe
quement superieure a un an ou plus von mehr als einem Jahr oder einer
severe.» schwereren Strafe."
II.
1 s r a e I hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. Dezember 1997 fol-
gende Er k I ä r u n g zu dem übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
"In regard to Article 23 of the Convention, ,,In bezug auf Artikel 23 des Übereinkom-
the Government of the State of Israel mens beansprucht die Regierung des
requests that the documents to be pro- Staates Israel, daß die von dem ersuchen-
duced by the requesting Party be trans- den Staat beizubringenden Unterlagen in
lated into English or Hebrew." die englische oder hebräische Sprache
übersetzt werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1031
ö s t erreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 5. Dezember
1997 folgende Er k I ä r u n g zu dem Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of Austria declares that ,,Die Regierung von Österreich erklärt,
Romania's declaration concerning Arti- daß die Erklärung Rumäniens zu Artikel 6
cle 6, paragraph 1 (a) and (b) and Article 21, Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu
paragraph 5, of the Convention is interpret- Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens
ed by Austria in the way that persons who von Österreich in der Weise ausgelegt wird,
have been granted asylum in Romania will daß Personen, denen in Rumänien Asyl
be placed on an equal footing with Roma- gewährt wurde, mit rumänischen Staatsan-
nian nationals only in the event of a request gehörigen nur gleichgesetzt werden, wenn
for extradition or transit through Romania's der verfolgende Staat ein Auslieferungser-
territory by the persecuting State and that, suchen oder ein Ersuchen um Durchliefe-
in that case, such persons will neither be rung durch das Hoheitsgebiet Rumäniens
extradited nor transited through Romania. gestellt hat, und daß diese Personen in
einem solchen Fall weder ausgeliefert noch
durch Rumänien durchgeliefert werden.
The declaration by Romania concerning Die Erklärung Rumäniens zu Artikel 6
Article 6, paragraph 1 (a) and (b) and Article Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu
21, paragraph 5, is compatible with the aim Artikel 21 Absatz 5 ist nur dann mit Ziel und
and purpose of the Convention only if the Zweck des Übereinkommens vereinbar,
extradition or transit through Romania's wenn die Auslieferung oder Durchlieferung
territory to a third State of persons granted durch das Hoheitsgebiet Rumäniens von
asylum in Romania is not refused solely on Personen, denen in Rumänien Asyl
the grounds that those persons are treated gewährt wird, an einen dritten Staat nicht
as Romanian nationals." nur deshalb abgelehnt wird, weil diese Per-
sonen wie rumänische Staatsangehörige
behandelt werden."
III.
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 16. Februar 1998
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
«La Belgique declare qu'elle n'accepte „Belgien erklärt, daß es Kapitel V des
pas le Titre V du Deuxieme Protocole addi- Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäi-
tionnel a la Convention europeenne d'ex- schen Auslieferungsübereinkommen nicht
tradition.» annimmt."
Rumänien am 9. Dezember 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1997 (BGBI. II S. 1516) und die Bekanntmachung vom 19. August 1997
(BGBI. II S. 1695), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Es t I an d inso-
weit berichtigt wird.
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 9. April 1998
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tadschikistan am 7. April 1998.
Es wird in Kraft treten für
Gabun am 21. April 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1998 (BGBI. II S. 324).
Bonn,den9.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 9. April 1998
Das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November
1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Guyana am 10. März 1998.
Es wird in Kraft treten für
Dschibuti am 19. April 1998
Kroatien am 12. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1998 (BGBI. II S. 326).
Bonn, den 9. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1033
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 14. April 1998
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II
S. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für
Weißrußland am 12. März 1999
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1998 (BGBI. II S. 117).
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 14. April 1998
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-
kation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in
Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-
sung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4
Buchstabe c für
Weißrußland am 12. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 1.997 (BGBI. II S. 1985).
Bonn,den14.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 15. April 1998
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Suriname am 12.Januar1998
Tadschikistan am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1997 (BGBI. II S. 1531).
Bonn, den 15. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. April 1998
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Namibia am 4. Februar 1998
Tadschikistan am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 54).
Bonn,den16.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1035
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. April 1998
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belize am 9. April 1998
Slowakei am 7. April 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Februar 1998 (BGBI. II S. 322).
Bonn,den16.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Vom 22. April 1998
Das in Bukarest am 15. Oktober 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten
von erheblicher Bedeutung sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13 Abs. 1 des
Abkommens
am 6. März 1998
in Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 1998
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Schattenberg
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am
23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkom-
und
mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
die Regierung von Rumänien, Sicherheit der Zivilluftfahrt,
im weiteren die Vertragsparteien genannt,
- das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
in der Absicht, auf der Grundlage des Vertrags vom 21. April
schiffahrt,
1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien
über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in - das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrecht-
Europa einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Bezie- licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
hungen zu leisten, sich auf dem Festlandsockel befinden,
durch die beide Vertragsparteien gebunden sind,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa-
me Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
insbesondere der Rauschgiftkriminalität und der unerlaubten überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-
sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den
Einschleusung von- Personen, sowie des Terrorismus von we-
Abflug- und Transitflughäfen ansetzen muß,
sentlicher Bedeutung ist,
im Hinblick auf in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung
der Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich
- das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961 über Sucht- verwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Ände- krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen,
rung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten
Fassung, sind wie folgt übereingekommen:
- das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope
Stoffe, Artikel 1
- das übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen lichen Rechts und .vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9
Stoffen, bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung
die sich auf die Drogenbekämpfung beziehen und sämtlich im von Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere der
Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, organisierten Kriminalität, zusammen.
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von Artikel 2
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten
Verkehr, (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-
bar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu aufgeführten Deliktsbereiche:
bekämpfen, - unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Ein-, Aus- und
Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotro-
im Hinblick auf pen Stoffen;
- das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und - Geldwäsche;
bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Handlungen, - Terrorismus;
- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämp- - unerlaubte Einschleusung von Personen;
fung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp- - Zuhälterei und Menschenhandel;
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der
Zivilluftfahrt, - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
- das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü- - Schutzgelderpressung;
tung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-
- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
rechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,
- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;
- das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979
gegen Geiselnahme, - Eigentumskriminalität, insbesondere Kraftfahrzeugverschie-
bung, und gegen das Vermögen gerichtete Straftaten;
- das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der - · Straftaten gegen die Umwelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1037
- unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien, Artikel 6
Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit:
anderen Rüstungsgütern;
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden
- unerlaubter Handel mit Kulturgut.
Beamten der zuständigen Ministerien beider Vertragspartei-
(2) Sofern organisierte Tätergruppen neben den genannten en, insbesondere der Ministerien des Innern, unter Betei-
Straftaten auch weitere Straftaten begehen, kann sich die ligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,
Zusammenarbeit auch auf diese erstrecken. die bei Bedarf zusammentritt;
2. Fachleute zur Information über Techniken, Methoden und
Artikel 3 besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und der
Kriminaltechnik austauschen;
Zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der
unerlaubten Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie des 3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Personalien von
Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität,
Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und Informationen über Täterverbindungen, Strukturen der
vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere: Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches
Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbeson-
1. Personalien von Personen, die an der Rauschgiftherstellung,
dere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die ange-
dem -schmuggel oder -handel. beteiligt sind, Verstecke,
griffenen Objekte, Besonderheiten sowie die verletzten
Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-
Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig mittei-
kunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-
len, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von
pen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-
Straftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr
überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten
einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
eines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf-
öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
klärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden 4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich tragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;
ist;
5. operativ bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte
2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher polizeiliche Maßnahmen und gegenseitige personelle, mate-
Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, rielle und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;
mit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-
3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,
und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung austauschen;
benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-
7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-
zweigungen austauschen;
tauschen;
4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung
8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten
von unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr
erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-
zweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-
chen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
parteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen
hinausgehen; 9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-
bildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte
5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten
von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
organisierten Kriminalität ermöglichen;
durchführen.
10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur
Artikel 4 Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen
Arbeitstreffen abhalten.
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-
tragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-
behaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere Informa- Artikel 7
tionen austauschen über geplante und begangene terroristische Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines
Akte und Verfahrensweisen sowie über terroristische Gruppie- Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme
rungen, die Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertrags- geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die
partei gegen die Interessen der anderen Vertragspartei planen, eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-
begehen oder begangen haben. Der Austausch erfolgt, soweit den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig
machen.
Artikel 5
Artikel 8
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung
von Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
Artikels 9 insbesondere: werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der
Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen 1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne- angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
ter Gegenmaßnahmen bilden; Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-
Verhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straftaten chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über
von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. die dadurch erzielten Ergebnisse.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
3. PersoQenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei- Artikel 10
und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung und
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
Kontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-
übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-
stellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.
len und die Verwendung der übermittelten Daten für einen
anderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri- Zentralstellen sind:
ger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der - das Bundesministerium des Innern,
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung - das Bundesministerium für Gesundheit,
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei- - das Bundeskriminalamt,
ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Informa- - die Grenzschutzdirektion,
tionen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, - das Zollkriminalamt;
daß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Geset-
aufseiten von Rumänien
zes verstoßen würde oder schutzwürdige lntressen der
betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, - das Ministerium des Innern,
daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt wer-
- das Generalinspektorat der Polizei,
den durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Emp-
fänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berich- - die Generaldirektion für Pässe und Grenzpolizei,
tigung oder Vernichtung vorzunehmen. - das Ministerium für Gesundheit,
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- - das Ministerium für Finanzen,
handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur - die Generalzolldirektion.
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- Artikel 11
lung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunfts- Die Vertagsparteien können weitere Einzelheiten der in den
erteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten
Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft Vereinbarungen festlegen.
beantragt wird.
6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die Artikel 12
nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän- Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-
gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo- seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen
genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den der Vertragsparteien nicht berührt.
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- Artikel 13
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
nen Daten aktenkundig zu machen. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und angesehen.
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer still-
Artikel 9
schweigend um jeweils zehn weitere Jahre, sofern es nicht von
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf
sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich (bzw. durch Notifikation)
von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. gekündigt wird.
Geschehen zu Bukarest am 15. Oktober 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Scheiter
von Bredow
Für die Regierung von Rumänien
Taracila
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1039
Protokoll
zum Abkommen vom 15. Oktober 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus
und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Rumänien
haben aus Anlaß der Unterzeichnung des vorgenannten Abkommens folgendes erklärt:
Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung von Rumä-
nien ihre generelle Zustimmung im Sinne von Art. 8 Ziffer 3 Satz 2 erteilt hat, sofern nach
deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht. Solche Mitteilungspflichten
bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des
Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über
den Bundesnachrichtendienst.
Dieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.
Geschehen zu Bukarest am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Scheiter
von Bredow
Für die Regierung von Rumänien
Taracila
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 23. April 1998
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist aufgrund der vom Rat
der Vereinten Nationen für Namibia am 11. November 1982 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Beitrittsurkunde für Na m i b i a, das
am 21. März 1990 unabhängig geworden ist, in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1998 (BGBI. II S. 295).
Bonn, den 23. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH. Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), be, Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Siebenten Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 7. Mai 1998
Nach § 2 Abs. 2 der Siebenten Verordnung vom 28. November 1995 über die
Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu
diesem Übereinkommen (7. SOLAS-ÄndV) - BGBI. 1995 II S. 994 - wird
bekanntgemacht, daß
die Anlage 2 der in § 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Verordnung genannten Ent-
schließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen vom 24. Mai 1994 und
- die Anlage 2 der in § 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung genannten Ent-
schließung MSC.31 (63) des Schiffssicherheitsausschusses der Internatio-
nalen Seeschiffahrts-Organisation vom 23. Mai 1994
am. 1. Juli 1998
in Kraft treten.
Bonn, den 7. Mai 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Edelstein