20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Artikel 3 Articulo 3°
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; der Austausch der 1. EI presente Protocolo debe ser ratificado, los instrumentos
Ratifikationsurkunden findet so bald wie möglich in Bonn statt. de ratificaci6n se canjearan a la brevedad posible en Bonn.
(2) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Austausch 2. EI presente Protocolo entrara en vigor un mes despues del
der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird mit dem ersten Tag canje de los instrumentos de ratificaci6n y tendra efecto a partir
des Steuerjahrs 1996 sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre del primer dia del ario fiscal de 1996, asi como para todos los
wirksam. arios fiscales subsiguientes.
Geschehen zu Buenos Aires am 16. September 1996 in zwei Hecho en Buenos Aires, el decimosexto dia del mes de
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei septiembre de 1996 en dos originales, en idioma aleman y
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. espariol, siendo ambos textos igualmente validos.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Dr. Wieg and Pabsch
Für die Republik Argentinien
Por la Republica Argentina
Di Tella
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 18. November 1997
Das übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAD - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach sei-
nem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für
Ungarn am 24. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1997 (BGBI. II S. 1694).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 18. November 1997
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Lettland am 8. September 1997
Moldau, Republik am 18. September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 18. November 1997
Das Internationale übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137} ist nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Iran, Islamische Republik am 23. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1996 (BGBI. II
S. 2791}.
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 18. November 1997
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Lettland am 8. September 1997
Moldau, Republik am 18. September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 18. November 1997
Das Internationale übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137} ist nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Iran, Islamische Republik am 23. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1996 (BGBI. II
S. 2791}.
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 18. November 1997
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Guatemala am 20. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 18. November 1997
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Guatemala am 20. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 770).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 18. November 1997
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Guatemala am 20. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 18. November 1997
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Guatemala am 20. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 770).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 19. November 1997
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchsta-
be a des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buch-
stabe g für
Nepal am 9. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 768).
Bonn, den 19. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
der Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI
über die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992
Vom 25. November 1997
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am
21. November 1991 in Paris die Resolution Nr. 91 /2 über
die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im grenz-
überschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992
beschlossen. Die Resolution wurde auf der 77. Tagung
des Ministerrates der CEMT am 26./27. Mai 1993 ge-
ändert.
Sie wird nachstehend in der geänderten Fassung ver-
öffentlicht. Zugleich wird der Vordruck der Hersteller-
bestätigung für lärm- und schadstoffarme Kraftfahrzeuge
bekanntgemacht.
Bonn, den 25. November 1997
~· ' ·, 1
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Resolution
über die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992
geändert auf der 77. Tagung
des CEMT-Ministerrates am 26./27. Mai 1993
Der Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Paris am einzubeziehen und sie daher bereits jetzt in das System des
21. November 1991; multilateralen Kontingents aufzunehmen;
gestützt auf den Beschluß der Verkehrsminister auf ihrer eingedenk der Tatsache, daß die Teilnahme an diesem System
73. Tagung am 22. Mai 1991 in Antalya in bezug auf eine grund- an die Erfüllung einer bestimmten Zahl von Vorbedingungen
sätzliche Erhöhung des multilateralen CEMT-Kontingents um geknüpft ist, die in den entsprechenden Resolutionen der CEMT
70 Prozent zum 1. Januar 1992; festgelegt sind;
unter Berücksichtigung der Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten in der Erwägung, daß dies der geeignete Augenblick ist für
und der vereinbarten Sonderbestimmungen für die Benutzung eine Aktualisierung des Textes über die Modalitäten für die Ein-
der Genehmigungen auf österreichischem Hoheitsgebiet, die führung eines multilateralen Kontingents im internationalen
jedem Mitgliedstaat die Wahl lassen zwischen: Straßengüterverkehr, wie er in der Resolution Nr. 26 von 1973
enthalten ist, die in der Folge mehrmals geändert wurde, insbe-
- der Benutzung von wie bislang 16 Genehmigungen, wenn sondere durch die Resolutionen Nr. 29, 31, 34, 42, 46 und 55;
diese Genehmigungen für Fahrzeuge bestimmt sind, die hin-
sichtlich ihrer Umweltbelastung keine besonderen Merkmale beschließt, ab dem 1. Januar 1992 den drei neuen Mitglied-
aufweisen; staaten der Konferenz einen Anteil am multilateralen Kontingent
zuzuweisen. Dieser Anteil wird in einer ersten Phase auf 94 Ge-
- der Benutzung von 27 Genehmigungen, wenn diese für soge- nehmigungen für Ungarn, 102 Genehmigungen für Polen und
nannte „Grüne Lkw" bestimmt sind, deren technische Merk- 94 Genehmigungen für die Tschechoslowakei im Rahmen eines
male zu diesem Zeitpunkt entsprechend den folgenden Nor- Gesamtkontingents von 2239 Genehmigungen festgelegt, die
men festgelegt sind: gemäß der Tabelle in Anhang I auf die Mitgliedstaaten verteilt
a) Luftverschmutzung: CO: 4,9 g/kWh werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Anteile im
HC: 1,23 g/kWh Rahmen späterer Anpassungen des Systems geändert werden
9,0 g/kWh können;
0,7 g/kWh (< 85 kW)
0,4 g/kWh (> 85 kW) nimmt darüber hinaus die Modalitäten zur Durchführung des
multilateralen CEMT-Kontingents im grenzüberschreitenden
b) Lärm: 80 dB (A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW Straßengüterverkehr an, die in Anlage II und ihren Anhängen auf-
78 dB (A) für Fahrzeuge bis 150 kW; geführt und Bestandteil dieser Resolution sind;
in dem Wunsch, die neuen Mitgliedstaaten der CEMT - beauftragt den Stellvertreterausschuß, ein effizientes Funktio-
Ungarn, Polen, Tschechoslowakei-voll und ganz in alle Formen nieren des Systems sicherzustellen und zum gegebenen Zeit-
der internationalen Zusammenarbeit innerhalb der Konferenz punkt die Möglichkeiten für spätere Anpassungen zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 25
Anlage 1
Mitgliedstaat Stand 1992 herkömmlicher Grüner Zahl der in
Lkw Lkw GA, 1, P gültigen
Genehmigungen
Deutschland D 134 228 27 134
Österreich 1) A 16 27 16
Belgien B 67 114 27 67
Dänemark OK 55 94 27 55
Spanien E 58 99 16 58
Finnland SF 58 99 27 58
Frankreich F 113 192 16 113
Griechenland GR 58 58 16 58
Irland IRL 55 94 16 55
Italien 1 67 67 16 67
Luxemburg L 47 80 27 47
Norwegen N 58 99 27 58
Niederlande NL 92 156 27 92
Portugal p 55 94 16 55
Vereinigtes Königreich GB 58 99 16 58
Schweden s 60 102 27 60
Schweiz CH 53 90 27 53
Türkei TR 55 94 16 55
Jugoslawien YU 60 102 27 60
Zwischensumme 1219 1949 - - 1219
Ungarn H - 94 16 55
Polen PL - 102 27 60
Tschechoslowakei CS - 94 27 55
Gesamt 2278 - - 1389
1) Höchstens 16 österreichische Genehmigungen gelten auf dem Hoheitsgebiet von Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich, Türkei
und Ungarn.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anlage II
Modalitäten zur Durchführung
des multilateralen CEMT-Kontingents
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
Artikel 1 4. Die CEMT-Genehmigungen sind für ein Kalenderjahr gültig.
Einige Genehmigungen können jedoch wahlweise in Kurzzeit-
1. Diese Modalitäten legen die Grundsätze fest, nach denen es
genehmigungen1) umgewandelt werden, die einen Monat (oder
gewerblichen Straßengüterverkehrsunternehmern, deren Fahr-
drei Monate im folgenden Verhältnis Gültigkeit besitzen:
zeuge auf der Grundlage eines Quotensystems in den Mitglied-
staaten zugelassen sind, gestattet werden kann, auf einer multi- - 1 multilaterale Genehmigung entspricht 12 multilateralen Kurz-
lateralen Basis Straßengüterverkehrstransporte zwischen diesen zeitgenehmigungen mit einmonatiger Gültigkeit (oder 4 multi-
Ländern oder im Transit durch ihr Hoheitsgebiet durchzuführen. lateralen Kurzzeitgenehmigungen mit dreimonatiger Gültig-
keit);
2. Die aus diesen Modalitäten resultierenden Rechte und
Pflichten ergänzen, ersetzen jedoch nicht die Rechte und Pflich- - die Zahl der in Kurzzeitgenehmigungen umwandelbaren Jah-
ten aus bi- oder multilateralen Abkommen zum grenzüberschrei- resgenehmigungen beträgt maximal 20 Prozent des den ein-
tenden Straßengüterverkehr, denen die Mitgliedstaaten beigetre- zelnen Mitgliedstaaten gewährten Kontingents.
ten sind.
Insbesondere bei ungenügender Nutzung oder eingeschränkter
3. Ebenso berühren sie nicht die Durchführungsbestimmungen Verwendung für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mit-
der am 26. November 1965 vom Ministerrat gebilligten Resolu- gliedstaat können die CEMT-Genehmigungen jedoch durch die
tion Nr. 16 über die Regelung des grenzüberschreitenden zuständige Behörde des Ursprungslandes entzogen werden. Die
Straßengüterverkehrs und die Liberalisierung bestimmter Berei- entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen können für
che und die späteren Resolutionen zu ihrer Änderung. die verbleibende Geltungsdauer an einen anderen Transport-
unternehmer ausgegeben werden.
Artikel 2
5. Die CEMT-Genehmigungen können nur an Transportunter-
1 . Das multilaterale Kontingent wird am 1. Januar 1992 nehmer ausgegeben werden, die in Übereinstimmung mit der
2239 Genehmigungen umfassen. Diese Zahl kann im Rahmen Gesetzgebung des Ursprungslandes berechtigt sind, gewerb-
späterer Anpassungen des Systems geändert werden.*) lichen Güterverkehr durchzuführen.
2. Die CEMT-Genehmigungen werden den Mitgliedstaaten 6. Die Reservegenehmigungen, deren Zahl ein Drittel der jedes
durch das CEMT-Sekretariat zugewiesen. Sie müssen dem Jahr an die Mitgliedstaaten ausgegebenen Genehmigungen
Modell in Anhang I entsprechen. beträgt, können nur bei Verlust oder Diebstahl der ausgegebe-
nen Genehmigungen benutzt werden. Verlorengegangene, ge-
Artikel 3 stohlene und ersetzte Genehmigungen müssen baldmöglichst
dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt werden, das dann die Mitglied-
1. Die CEMT-Genehmigungen werden durch die zuständigen staaten entsprechend unterrichtet.
Behörden jedes Mitgliedstaates an die Transportunternehmer
ausgegeben, deren Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaates (nachfolgend als "Ursprungsland" Artikel 5
bezeichnet) zugelassen sind. 1 . Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung muß gemäß An-
2. Die anderen Mitgliedstaaten erklären, daß die Ausstellung hang II ein Fahrtenberichtheft führen. Dieses Fahrtenbericht-
der Genehmigung durch das Ursprungsland einer Genehmigung heft lautet auf den Namen des Transportunternehmers und ist
zur Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen in ihrem nicht übertragbar. Es muß zusammen mit der entsprechenden
eigenen Hoheitsgebiet entspricht. CEMT-Genehmigung an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt und
den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt
werden.
Artikel4
1. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen ihre Inhaber dazu, 2. Im Fahrtenbericht sind in chronologischer Reihenfolge die
auf gewerblicher Basis mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeug- einzelnen Strecken jeder Fahrt mit Ladung zwischen jedem
kombinationen alle grenzüberschreitenden Beförderungen von Punkt, wo Güter beladen und/oder entladen wurden, sowie jede
Gütern durchzuführen, deren Belade- und Entladepunkte sich im Leerfahrt aufzuführen.
Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten befinden, einschließ- 3. Die ausgefüllten Fahrtenblätter werden der zuständigen
lich des Transits, sowie Leerfahrten auf dem Hoheitsgebiet der Behörde des Ursprungslandes innerhalb von zwei Wochen nach
Mitgliedstaaten, die hierfür eine Genehmigung verlangen. Ende jedes Monats zugeschickt. Die darin enthaltenen Informa-
2. Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförderung tionen dürfen nur für Statistiken über die Nutzung der Genehmi-
von Gütern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zur Aus- gungen und des Kontingents verwendet werden. Ihre Nutzung
lieferung an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet desselben Mit- für steuerliche Zwecke sowie ihre Weitergabe an Dritte sind nicht
gliedstaates geladen werden. zulässig.
3. Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des 4. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates leiten bis
Transportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte zum 15. September für das erste Halbjahr und bis zum 15. Fe-
übertragbar. Eine Genehmigung kann gleichzeitig nur für ein ein- bruar jedes Jahres für das zweite Halbjahr folgende Angaben an
ziges Fahrzeug benutzt werden. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen das Sekretariat weiter:
und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorzulegen. - Gesamttonnenkilometer im Rahmen des Kontingents,
Der Begriff „Fahrzeug" bezeichnet ein Einzelfahrzeug oder eine
Fahrzeugkombination. - durchschnittliche Tonnenkilometer pro Genehmigung,
·) Anpassungen erfolgen in aller Regel durch den Stellvertreterausschuß. Der jeweilige 1) Die österreichische Delegation legte zum Prinzip der Einrichtung von Kurzzeit-
Stand ergibt sich aus der Anlage 1. genehmigungen einen allgemeinen Vorbehalt ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 27
wobei diese beiden Angaben danach aufgeschlüsselt werden, gliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Verstoß begangen
ob es sich um eine bilaterale Beförderung zwischen dem Land, wurde, die Behörden des Mitgliedstaates, der die CEMT-Geneh-
das die Genehmigung ausgestellt hat, und einem anderen Land migung ausgestellt hat, entsprechend unterrichten. Die zuständi-
handelt oder um eine multilaterale Beförderung zwischen minde- gen Behörden teilen sich gegenseitig alle verfügbaren Angaben
stens zwei Ländern, von denen keines die Genehmigung aus- hinsichtlich der Ahndung dieses Verstoßes mit.
gestellt hat.
Artikel 7
Artikel 6
Diese Modalitäten lassen die innerstaatlichen rechtlichen
1. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Bestimmungen der Mitgliedsländer unberührt.
Durchführung und Kontrolle der im Rahmen dieser Modalitäten
erlassenen Vorschriften. Artikel 8
2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedslandes Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieser Modalitäten.*)
erfahren, daß der Inhaber einer CEMT-Genehmigung, die von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, gegen die *) Die Anhänge I und II sind vom Stellvertreterausschuß mehrfach, insbesondere
Bestimmungen dieser Modalitäten verstoßen hat, kann der Mit- wegen der neuen Mitgliedstaaten, angepaßt worden.
Anhang 1 (a)
(Grünes Papier - Format DIN A 4}
(Seite 1 der CEMT-Genehmigung}
(Text in Französisch und Englisch}
Europäische Konferenz (Stempel des Land, das die Bezeichnung der
der Verkehrsminister Sekretariats) Genehmigung ausstellt zuständigen Organisation
Sekretariat (Staatensymbol) oder Behörde
CEMT-Genehmigung Nr. ..... .
für den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 1} der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Die Genehmigung berechtigt2) ............................................ .
- zur Durchführung gewerblicher Straßengüterverkehrstransporte zwischen Belade- und Entladepunkten in verschiedenen Mitglied-
staaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen;
- zur Durchführung von Leerfahrten dieses oder dieser Fahrzeuge im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Diese Genehmigung ist vom 3) ............................................. bis zum ............................................. gültig.
Ausgegeben in ............................................. am ............................................. 4)
1) Deu1schland (D), Österreich (A), Belgien (8), Bosnien-Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Kroatien (HA), Dänemark (DK), Spanien (E), Estland (EST), Finnland (FlN), Frankreich
(F), Griechenland (GA), Ungarn (H), Irland (IRL), Italien (1), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Moldavien (MD), Norwegen (N), Niederlande (NL), Polen (PL), Portugal (P),
Tschechien (CZ), Slowakische Republik (SK), Rumänien (RO), Vereinigtes Königreich (UK), Slowenien (SLO), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TA).
2) Namen oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Transportunternehmers.
3) In arabischen Ziffern.
4) Unterschrift und Stempel der Organisation oder Behörde, die die Genehmigung ausstellt.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anhang 1 (b)
(Seite 2 der CEMT-Genehmigung)
(Text in Französisch und Englisch)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung gilt für den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Belade- und Entladepunkten in zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, wie sie auf Seite 1 dieser Genehmigung aufgeführt sind.
Sie gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die sie ausgestellt hat, bei unzureichender Nutzung oder auf bilaterale
Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat beschränkter Nutzung entzogen werden.
Sie darf jedesmal nur für ein Einzelfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination benutzt werden.
Sie muß zusammen mit dem Fahrtenbuch, in dem die im Rahmen der Genehmigung durchgeführten grenzüberschreitenden Beför-
derungen eingetragen sind, an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenbuch müssen auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorgezeigt werden.
Der Genehmigungsinhaber ist gehalten, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten, insbesondere die den Güter- und Straßenverkehr betreffenden, zu beachten.
Diese Genehmigung muß innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Behörde oder Organisation
zurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat.
Anhang 1 (c und d)
(Seiten 3 bis 5 der CEMT-Genehmigung)
(Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung
in den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Französisch und Englisch)
A/D Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt den
dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen Be- und
Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem
Einzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet
der Mitgliedstaaten durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 29
Anhang II
Seite 1
(Grünes Papier - Format DIN A 4 in der/den jeweiligen Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten)
Heft Nr ...... .
(Land)
Fahrtenberichtheft
für den internationalen Straßengüterverkehr
in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr...... .
Unternehmer ...............................................................................................................................................................
(Name)
(Wohnort oder Firmensitz. Straße. Hausnummer)
(Stempel)
Ausgegeben in ........................................................................... am .......................................................................... .
(Ort und Tag der Ausgabe)
Seite 2
Wichtige Hinweise
1. Dieses Fahrtenberichtheft und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug mitzuführen.
2. Der Fahrtenbericht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt
auszufüllen.
3. Wird die Ladung an einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamtladung durchgeführte Fahrt ohne Berück-
sichtigung der Sammel- und Verteilungsfahrten anzugeben.
4. Die Tonnenkilometer werden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6 miteinander multipliziert. Bei einer Leerfahrt sind
die Spalten 4, 5 und 7 nicht auszufüllen.
5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.
6. Die Blätter des Fahrtenberichtsheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den Monat folgen, auf den sich die Eintragungen
beziehen, an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaates zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat. Erstreckt
sich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträume, so ist für den im Fahrtenberichtsheft anzugebenden Zeitraum der Abfahrtstag des
Fahrzeuges maßgebend.
Seite 3
CEMT-Genehmigung Nr. ...... Blatt Nr.......
a) Abfahrtsdatum a) Beladeort a) Land Art der Güter Bruttogewicht (t) km t-km
b) Ankunftsdatum b) Entladeort b) Land (auf eine Dezimalstelle)
1 2 3 4 5 6 7
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a}
b} b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Nummer D ......
Lärm- und schadstoffarmes KrafHahrzeug (green lorry)
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen
gern. CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]
Die/Der
als Hersteller bestätigt, daß
sein Bevollmächtigter im Sinne des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist.
Firmenmäßige Fertigung:
Datum Unterschrift
Die/Der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Hersteller/als im Zulassungsstaat bevollmächtigter Hersteller des nachstehend
beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit einem Fahrzeug über-
einstimmt, welches am ............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]
entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Angaben.
Firmenmäßige Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:
Ort Datum Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 31
Fahrzeugtype:
Fahrgestellnummer:
Motortype:
Motornummer:
Messung nach 1): ISO; ECE; DIN; ÖNORM
größte Motorleistung (kW): bei Motordrehzahl (1/min):
Messung nach: Anlage 1g KDV 19673)
Höchstwerte dB(A) 2) Fahrgeräusch gemessene Werte dB(A)
78 < = 150 kW
80 > 150 kW
am: in:
durch:
Annäherungsgeschwindigkeit (km/h): im Getriebegang:
Motorbremsgeräusch dB(A):
Rundumgeräusch dB(A): im Meßpunkt 2:
im Meßpunkt 6:
Druckluftgeräusch dB(A):
Messung nach 1): ECE-R. 51; 84/424 EWG; Anlage 1d KDV 1967
Nahfeldpegel dB(A): bei Motordrehzahl (1/min):
Messung nach 1): ECE-R. 49; Anlage 1/Kap. VI KDV 1967
Höchstwerte (g/kWh)2) Schadstoffe gemessene Werte (g/kWh)
4,9 CO
1,23 HC
9,0 NOx
Leistung < = 85 kW: 0, 7 Partikel
Leistung > 85 kW: 0,4 Partikel
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Gemäß CEMT-Resolution n°. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].
3) KDV = Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (ÖSterreich).
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
der Gesamtresolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI
zum Straßengüterverkehr
Vom 25. November 1997
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am
26. und 27. Mai 1994 in Annecy die Gesamtresolution
Nr. 94/4 über die Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten im
internationalen Straßengüterverkehr beschlossen.
Die Gesamtresolution sowie das Muster für die zur Be-
förderung von Umzugsgut erforderliche CEMT-Umzugs-
genehmigung (Kapitel III Abschnitt 3.4 der Gesamt-
resolution) werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den25.November1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Gesamtresolution
zum Straßengüterverkehr
vom 27. Mai 1994
Diese Resolution wurde auf der Sitzung des Ministerrates in - daß die Aufnahme als Mitgliedsland in die CEMT voraussetzt,
Annecy angenommen. daß der Hauptteil der zuvor von der Konferenz angenomme-
nen Resolutionen akzeptiert wird;
Der Rat der Verkehrsminister der CEMT, anläßlich seines
Treffens am 26. und 27. Mai 1994 in Annecy, - daß es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des
Marktes wesentlich ist, daß die Verkehrsunternehmer die gel-
in der Erwägung: tenden Regeln kennen;
- daß es wichtig ist, günstige Bedingungen für die Entwicklung
- daß seit dem 1. Januar 1994 die Regeln der Europäischen
des Handels und die Freizügigkeit der Personen zu schaffen,
Union im Prinzip ebenfalls auf dem Gebiet des Europäischen
wie dies in zahlreichen internationalen Erklärungen, insbeson-
Wirtschaftsraumes (EWR) Anwendung finden oder Anwen-
dere anläßlich der zweiten paneuropäischen Verkehrskonfe-
dung finden werden;
renz (Griechenland, März 1994), dargestellt wurde;
- daß alle Mitgliedstaaten eine Harmonisierung der Regeln für
- daß die Anwendung der Prinzipien der Marktwirtschaft sowie
den Straßengüterverkehr überall in Europa anstreben;
der freie Zugang zum internationalen Verkehrsmarkt für Ver-
kehrsunternehmer aus allen CEMT-Mitgliedsländern gewähr- - daß es im Interesse von Klarheit und Übereinstimmung ratsam
leistet sein muß, wobei davon ausgegangen wird, daß einer ist, einige CEMT-Empfehlungen und Resolutionen zusammen-
stärkeren Liberalisierung greifbare Fortschritte bei der Harmo- zufassen und zu überarbeiten;
nisierung der Wettbewerbsbedingungen vorangehen müssen;
- daß das Recht der Europäischen Union eine logische und
- daß der Rat seit seiner Gründung im Jahre 1953, entsprechend natürliche Grundlage für diese Harmonisierung darstellt und
den in Art. 3 des Protokolls zur Schaffung der Konferenz fest- daß zwischen den Mitgliedstaaten der EU und anderen CEMT-
gelegten Zielen, eine Reihe von Resolutionen beschlossen hat, Mitgliedstaaten bereits Abkommen auf einer derartigen
um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und zu Grundlage ausgehandelt und unterzeichnet wurden.
verbessern, indem Mindestanforderungen für den Zugang zum
Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers und für den
beschließt:
Zugang zum Markt vorgeschlagen wurden, indem gemein-
same Regeln für Beförderungsleistungen festgelegt wurden die folgende Resolution über Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten
und indem bestimmte Verkehrsbereiche liberalisiert wurden; im internationalen Straßengüterverkehr.
- daß einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser
Resolutionen Vorbehalte hinsichtlich bestimmter Bestimmun- beauftragt:
gen eingebracht haben und daß nun einige dieser Vorbehalte
- den Stellvertreterausschuß, über die Umsetzung dieser Re-
hinfällig geworden sind;
solution Bericht zu erstatten und die nächsten Schritte zur
- daß seit dem Jahre 1990 die Anzahl der Mitgliedstaaten der schrittweisen Liberalisierung und Harmonisierung der steuer-
CEMT auf Grund des politischen Wandels in Ost- und Mittel- lichen, technischen, sozialen und umweltbezogenen Bedin-
europa deutlich zugenommen hat; gungen für den Straßengüterverkehr vorzubereiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 33
Resolution über die Regeln
für den internationalen Güterkraftverkehr
Kapitel 1 2. Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güter-
1. Begriffsbestimmungen kraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT.
Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf
In dieser Resolution gelten als: dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Be-
- .,Verkehrsunternehmen": jede natürliche Person, jede juri- reich der Maße und Gewichte und des kombinierten Ver-
stische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Ver- kehrs.
einigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne
Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck
sowie jedes staatliche Organ unabhängig davon, ob die- Kapitel II
ses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder Zugang zum Beruf des
von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt und Güterkraftverkehrsunternehmers1)
deren Gegenstand die Ausübung des Berufs des Güter-
kraftverkehrsunternehmers ist; 1. Allgemeines
- .,Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers": die Tätig- 1.1 Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunter-
keit, im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit nehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die
Einzelkraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Sattelein- von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes
heiten auszuführen; erteilt wird.
.,zuständige Behörde": die Behörde in einem Mitglieds-
land der CEMT, die für den von dieser Resolution erfaßten 1.2 Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraft-
Bereich zuständig ist; verkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,
- .,Fahrzeug": ein in einem Mitgliedsland amtlich zugelasse- a) daß sie zuverlässig sind,
nes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei
b) daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit
der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsland
besitzen, 2)
amtlich zugelassen ist, sofern sie für die Güterbeförde-
rung bestimmt sind; das Fahrzeug kann Eigentum eines c) daß sie die Voraussetzungen der fachlichen Eignung
Verkehrsunternehmens sein oder ihm auf Grund eines erfüllen.
Miet- oder Leasingvertrages zur Verfügung gestellt sein;
Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er
- .,Mietfahrzeug": jedes Fahrzeug, das gegen Entgelt und nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so
für eine bestimmte Dauer im Rahmen eines Vertrags mit können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Aus-
dem abgebenden Unternehmen einem Unternehmen zur übung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers
Verfügung gestellt ist, das gewerblichen Güterkraftver- zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine
kehr oder Werkverkehr durchführt; andere Person benennt, welche die unter den Buchsta-
- .,grenzüberschreitender Verkehr": Fahrten im beladenen ben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den
Zustand oder Leerfahrten eines Fahrzeugs Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.
1 ) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit- Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die
gliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzun-
denen sich der Ausgangspunkt und der Bestim- gen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Ver-
mungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern kehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.
befinden;
2) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit- 1.3 Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit" ist erfüllt, wenn
gliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Per-
denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland sonen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen
und der Bestimmungsort in einem Drittland oder müssen,
umgekehrt befindet;
- keine schwere strafrechtliche Verurteilung insbesondere
3) zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betäti-
Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer; gung erfolgt ist; ·
- ,,Werkverkehr'': die Beförderung von Gütern, die Eigen- - ihr oder ihnen nicht die Eignung für den Beruf des Ver-
tum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, kehrsunternehmers abgesprochen wurde;
gekauft, vermietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder
wieder instandgesetzt wurden. Die Beförderung muß der - wenn sie nicht wegen schwerer und wiederholter Ver-
Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand stöße gegen die geltenden Vorschriften des Arbeits-
ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder rechts·, über die Güterbeförderung oder der Straßenver-
- zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens kehrsordnung verurteilt worden sind.
dienen. Die für diese Beförderungen verwendeten Kraft-
Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit" ist auch erfüllt,
fahrzeuge müssen von Angehörigen des Unternehmens
wenn die betreffenden Personen rehabilitiert wurden.
geführt werden, und die Fahrzeuge selbst müssen Eigen-
tum des Unternehmens sein oder ihm auf Grund eines
Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein.
Die Beförderung muß eine Nebentätigkeit im Rahmen der ') Die Schweiz macht einen Vorbehalt zu dem gesamten Kapitel geltend.
gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen. 2) Die Tschechische Republik macht hierzu einen Vorbehalt geltend.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
1.4 Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit" 1) besteht - Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der
darin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und CEMT oder zwischen einem Mitgliedsland und einem
Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mit- Nichtmitgliedsland, die von Fahrzeugen durchgeführt
tel zu verfügen. werden, die in einem anderen Mitgliedsland amtlich zuge-
lassen sind;
Die nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der
finanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach - Beförderungen im Transit.
dem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem
Gesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu 2. Liberalisierte Verkehre
berücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziel:.
len Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT, Mit dem Ziel, den internationalen Verkehr zu erleichtern und
die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im eine bessere Nutzung der Fahrzeuge zu erreichen, sind
Rahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen jedoch die nachstehend bezeichneten Verkehrsarten von
entsprechen müssen. jedem Genehmigungsverfahren befreit:
1.5 Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung" ist erfüllt, wenn in 1) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
einer schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des
Behörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden. Gewichts der Anhänger 6 Tonnen nicht überschreitet
und deren zulässige Nutzlast einschließlich der der
Natürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß
Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt.
sie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur
Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers 2) Gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von
im internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung
3) Beförderungen beschädigter oder abzuschleppender
nach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleicher-
Fahrzeuge und Fahrten der Abschleppfahrzeuge.
maßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb
eines Unternehmens geleitet haben. 4) Die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahr-
1.6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT, zeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahr-
die nicht der Europäischen Union angehören, legen einen zeug ersetzen soll, sowie die Rückkehr des liegen-
Zeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die gebliebenen Fahrzeugs nach Instandsetzung.
Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß, 5) Beförderung lebender Tiere mittels Fahrzeugen, die für
diese Voraussetzung erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird die Beförderung lebender Tiere konstruiert oder dauer-
dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt. haft dafür ausgerüstet sind und die von den zuständi-
gen Behörden der Mitgliedsländer als solche zugelas-
2. Entziehung der Zulassung zum Beruf des Güterkraftver- sen sind. 1)
kehrsunternehmers
6) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten zur Ver-
Die Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen
sorgung von Seeschiffen und Flugzeugen.
Behörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrs-
unternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die 7) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Not-
Voraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c) fällen, insbesondere bei Naturkatastrophen, erforder-
nicht erfüllt sind. Wenn das Unternehmen die Voraussetzun- lichen Artikel und humanitäre Transporte.
gen nach Punkt 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt, steht
ihm eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatz- 8) Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwer-
person zu. ken für Ausstellungen, Messen oder für nicht gewerb-
liche Zwecke.
3. Gegenseitige Amtshilfe 9) Die Beförderung ohne Gewinnerzielung von Geräten,
3.1 Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,
schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen
für das Verkehrsgewerbe begangen worden und könnten oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder
diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Fernsehaufnahmen.
Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so
10) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr. 2)
unterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem
das zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz 11) Beförderung von Leichen.
hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese
Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen 3. Genehmigungsverfahren
Maßnahmen.
3.1 Wird eine Beförderung mittels eines Lastzuges oder einer
3.2 Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung Satteleinheit durchgeführt, wird die eventuell erforderliche
dieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe. Genehmigung von den zuständigen Behörden des Landes
erteilt, in dem das Kraftfahrzeug amtlich zugelassen ist.
Kapitel III Diese Genehmigung gilt für sämtliche miteinander verbun-
denen Fahrzeuge, selbst wenn der Anhänger oder der
Zugang zum Markt des
Sattelauflieger nicht auf den Namen des Genehmigungs-
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
inhabers zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde oder in
1. Allgemeines einem anderen Land zugelassen oder in Verkehr gebracht
Unbeschadet der Bestimmungen über das multilaterale wurde.
CEMT-Kontingent können die Mitgliedsländer folgende Be- 3.2 Beförderungen mit Überlänge oder Übergewicht bedürfen
förderungen einem System bilateraler Genehmigungen, die einer Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behör-
kontingentiert oder nicht kontingentiert sind, unterwerfen: den der Länder erteilt wird, in denen die Beförderung erfolgt.
- Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der
CEMT, die von Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ') Österreich, Frankreich und Polen haben einen Vorbehalt zu Punkt 5)
einem dieser Länder amtlich zugelassen sind; geltend gemacht.
2
) Österreich, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portu-
') Siehe hierzu den Vorbehalt der Tschechischen Republik (1.2 b S. 4). gal und die Türkei haben einen Vorbehalt zu Punkt 10) geltend gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 35
3.3 Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel unterliegen Kapitel V
keiner Kontingentierung. Sie können jedoch weiterhin einem
Genehmigungsverfahren unterliegen.') Allgemeine Bestimmungen
3.4 Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmen, die 5.1 Die Mitgliedsländer behalten sich das Recht vor, bestimmte
über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen, von dieser Gesamtresolution vorgesehene Erleichterungen
unterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen aber einer solchen Verkehrsdiensten nicht zu gewähren, die von Beför-
Sondergenehmigung. 2) derern durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsland der
CEMT niedergelassen sind, das nicht das Prinzip der
·4. Gegenseitige Amtshilfe Gegenseitigkeit anwendet.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen eines Beförde- 5.2 Den Mitgliedsländern der CEMT steht es frei, untereinander
rers muß das Land, in dem diese Verstöße begangen wor- bilaterale und multilaterale Abkommen zu schließen, die
den sind, diese dem Niederlassungsland des Zuwiderhan- liberaler sind als die Bestimmungen dieser Resolution.
delnden mitteilen unter Angabe der zur Ahndung dieser Ver-
stöße getroffenen oder geforderten Maßnahmen, um die 5.3 Diese Resolution berührt nicht das EU-Recht noch die
Einhaltung der Genehmigungsvorschriften sicherzustellen. Bestimmungen des Vertrags über den europäischen Wirt-
schaftsraum, noch die geschlossenen oder künftigen Ver-
Kapitel IV träge zwischen der Europäischen Union und Drittländern.
Sozialvorschriften
Kapitel VI
Die Mitgliedsländer wenden die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im Schlußbestimmungen
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) in seiner jeweils aktuellen Fassung an. Länder, die noch 6.1 Mitgliedsländer, die Vorbehalte gegen die eine oder andere
nicht dem AETR beigetreten sind, wenden in der Zwischenzeit Bestimmung dieser Resolution geltend machen, müssen
eine gleichwertige Regelung an. Die Durchführungsbestimmun- diese dem Generalsekretär bis zum 30. September 1994
gen auf der Straße oder innerhalb der Unternehmen sollten mög- mitteilen.
lichst den Bestimmungen der Richtlinie 88/599/EWG entsprechen.
Der Generalsekretär gibt seinerseits die Aufstellung dieser
Vorbehalte den anderen Mitgliedsländern in einem endgülti-
') Österreich, Frankreich, Italien, Polen und Portugal haben einen Vorbe- gen Bericht zur Kenntnis.
halt geltend gemacht.
2
) Hierbei ist das CEMT-Genehmigungsmuster für die Beförderungen von 6.2 Diese Gesamtresolution tritt an die Stelle der Resolutionen
Umzugsgut zu verwenden. 44, 47, 53 und 90/1.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Seite 1:
D
CEMT-Genehmigung - Umzugsgut
(Weißes Papier - Format DIN A 4)
Autorisation N°/Authorisation No .................................................................................... ..
Pour les Demenagements lnternationaux
For International Removals
La presente autorisation habilite
This authorisation entitles:
(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complete)
(Name or trade name and full address of carrier)
- a effectuer des demenagements internationaux sur les relations de trafic entre l'Alle-
magne, l'Autriche, la Belgique, la Bosnie-Herzegovine, la Bulgarie, la Croatie, le Dane-
mark, l'Espagne, l'Estonie, la Finlande, la France, la Grace, la Hongrie, l'lrlande, l'ltalie,
la Lettonie, la Lituanie, le Luxembourg, la Moldova, la Norvege, les Pays-Bas, la Polo-
gne, le Portugal, la Republique Slovaque, la Republique Tcheque, la Roumanie, le
Royaume-Uni, la Slovenie, la Suede, la Suisse et la Turquie, au moyen d'un vehicule
insole ou d'un ensemble de vehicules couples, et a deplacer a vide ces vehicules sur
tout le territoire des Etats Membres de la CEMT.
- to carry out international removals on routes between Germany, Austria, Belgium, Bos-
nia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Denmark, Spain, Estonia, Finland, France, Greece,
Hungary, lreland, ltaly, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Moldova, Norway, Netherlands,
Poland, Portugal, CzE\Ch Republic, Slovak Republic, Romania, United Kingdom, Slo-
venia, Sweden, Switzerland, Turkey, by means of a single vehicle or a coupled com-
bination of vehicles and to run such vehicles unladen throughout CEMT Member
countries.
La presente autorisation est valable/This authorisation is valid
du/from ...... ... ....... ...... .. ....... ..... .... ... ... ... .... Delivree a/lssued at .................................... .
au/to ...... ... ....... ... ... .... ... ..... ............ .......... .. le/Date ....................................................... ..
(Signature et cachet de l'organisme qui delivre l'autorisation - Etat ou le vehicule est immatricule):
(Signature and stamp of agency issuing authorisation - State in which vehicle is registered):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 37
Seite 2:
Allgemeine Vorschriften
Die Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten
auf Verlangen vorzuzeigen.
Sie berechtigt nur zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Umzugsgut. Sie gilt
nicht für den innerstaatlichen Verkehr.
Diese Genehmigung ist nicht übertragbar.
Der Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates die
dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des
Beförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu beachten.
Prescriptions generales
La presente autorisation doit se trouver a bord du vehicule et etre presentee a toute
requisition des agents charges du contröle.
Elle ne permet d'effectuer que des demenagements internationaux. Elle n'est pas
valable pour des transports nationaux.
Elle ne peut etre transferee a un tiers.
Le transporteur est tenu de respecter sur le territoire de chaque Etat membre les dispo-
sitions legislatives, reglementaires et administratives en vigueur dans cet Etat, notamment
en matiere de transport et de circulation.
General Conditions
This authorisation must be carried on the vehicle and be produced at the request of any
authorised inspecting officer.
lt authorises only international removals. lt is not valid for national transport.
The authorisation is not transferable to a third party.
The carrier is required to comply, in the territory of each Member country, with the laws,
regulations and administrative provisions of that country, and in particular with those
concerning transport and traffic.
Seiten 3 ff. (in allen Amtssprachen der CEMT-Mitgliedstaaten):
lndications se referant a la premiere page de la presente autorisation,
redigees dans les langues officielles de tous les Etats concernes.
Information referring to the first page of the attached authorisation
drawn up in the official languages of the relevant countries.
D/A Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angege-
benen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den
Verkehrsrelationen zwischen Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Polen,
Portugal, der Republik Moldau, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,
Rumänien, dem Vereinigten Königreich, Slowenien, Schweden, der Schweiz und der Tür-
kei, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahr-
ten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten, durchzu-
führen.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
der Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
zur Einführung des supergrünen Lkw
im Rahmen des multilateralen Kontingents
Vom 25. November 1997
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am
7. und 8. Juni 1995 in Wien die Resolution Nr. 95/4 zur
Einführung des supergrünen Lkw im Rahmen des multi-
lateralen Kontingents beschlossen.
Die Resolution der CEMT wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. November 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Resolution
zur Einführung des supergrünen Lkw
im Rahmen des multilateralen Kontingents
Der Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Wien am mit Verweis darauf, daß
7. und 8. Juni 1995,
- das derzeitige System des multilateralen Kontingents eine
Unterscheidung trifft zwischen dem „normalen" Kontingent,
in der Erwägung, daß
für das die Lkw keine besonderen Bedingungen beachten
- die Einbeziehung der neuen Mitgliedsländer der CEMT zur Ein- müssen, und dem Kontingent der „grunen Lkw", die bestimmte
führung vergleichbarer sozio-ökonomischer Bedingungen in Mindestbedingungen hinsichtlich lärm- und Abgasemission
ganz Europa beitragen kann; erfüllen müssen;
- das multilaterale Kontingent der CEMT als ein wichtiges Instru- - einige Mitgliedsländer der EU das System des grünen Lkw
ment für die Einbeziehung der neuen Mitgliedsländer angese- noch nicht angenommen haben, weil in der EU (Richtlinie 91/
hen werden kann, da es Zugang gibt zum europäischen Markt 542/EWG) bislang nur die Bestimmungen bezüglich der Ab-
unter gleichzeitigem Bestreben, die sozialen, technischen und gasemissionen der grünen Lkw in Kraft getreten sind, während
umweltrelevanten Verpflichtungen zu harmonisieren; die Lärmvorschriften nicht vor dem 1. Oktober 1996 voll in
Kraft treten werden;
- der Umweltschutz insbesondere im Verkehrsbereich mit dem
Anwachsen des Verkehrsmarktes einerseits und mit dem - praktisch alle neuen Mitgliedsländer sich bereits jetzt für das
Ansteigen der ökologischen Probleme andererseits mehr und System des grünen Lkw ausgesprochen haben;
mehr an Bedeutung gewonnen hat;
jedoch in Kenntnis der Tatsache, daß
- einige Mitgliedsländer der CEMT, insbesondere die neuen Mit-
gliedsländer, eine Erhöhung des multilateralen Kontingents - einige Mitgliedsländer der EU mehrfach geltend gemacht
wünschen, während andere, im besonderen Deutschland und haben, daß sie erst dann ihre Vorbehalte aufheben könnten,
Österreich, eine erneute Aufstockung des multilateralen Kon- wenn die Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie voll und
tingents ablehnen, sofern nicht substantielle Fortschritte ganz umgesetzt sind, d. h. nach dem 1. Oktober 1996;
hinsichtlich der sozialen, technischen und umweltrelevanten
Normen erzielt worden sind; beschließt,
- somit eine Lösung gefunden werden muß, um gleichzeitig den - das derzeitige System bis zum 1. Januar 1997 beizubehalten
Integrationsbemühungen der neuen Mitgliedsländer und den und gleichzeitig die Länder, die andere Vorbehalte als gegen
Umweltschutzbemühungen Rechnung zu tragen; die Einführung des grünen Lkw geltend gemacht haben, zu
drängen, diese in der Zwischenzeit aufzuheben;
- auf der Ministerratstagung von Annecy hervorgehoben worden
ist, wie wichtig eine Vereinfachung des Systems des multilate- - ein Sonderkontingent für einen „supergrünen Lkw" ab dem
ralen Kontingents ist; 1. Januar 1997 einzuführen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 39
- den Mitgliedsländern ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu 6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern
geben, zwischen dem „herkömmlichen" Kontingent, dem Kon- gern. ECE-Regelung 89 oder Richtlinie 92/24/EWG aus-
tingent des „grünen Lkw" und dem Kontingent des „super- gestattet sein.
grünen Lkw" zu wählen;
7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen hinten mit reflek-
- dem Kontingent des „supergrünen Lkw" nach und nach tierenden Schildern gern. ECE-Regelung 70 ausgestattet
gegenüber dem Kontingent des „grünen Lkw" und dem her- sein.
kömmlichen Kontingent Vorrang einzuräumen zum Beispiel 8. Die Bremsen der Fahrzeuge müssen mit einem Anti-
durch Austausch blockiersystem ausgestattet sein (gern. ECE-Regelung
- einer Genehmigung für einen „grünen" Lkw gegen zwei 13/06 oder Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert
Genehmigungen für einen „supergrünen" Lkw im gesamten durch Richtlinie 94/422/EWG).
Geltungsbereich der CEMT oder 9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkvorrichtung gern.
- einer Genehmigung für einen „herkömmlichen" Lkw gegen ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 71/320/EWG, zu-
vier Genehmigungen für „supergrüne" Lkw im gesamten letzt geändert durch Richtlinie 92/62/EWG, ausgestattet
Geltungsbereich der CEMT, sein.
wobei eine entsprechende Umrechnung wie bei der Ein- 10. Die Fahrzeuge müssen die Bedingungen bezüglich der
führung des grünen Lkw zugrunde gelegt wird [CEMT/CM(93) technischen Überwachung lt. Richtlinie 77 /143/EWG
12Final/Rev1 S. 4]. erfüllen. Es sind insbesondere die Richtlinien 92/54/
EWG und 94/23/EWG (Bremsen) sowie die Richtlinie
- die Gruppe „Straßenverkehr" zu beauftragen, dem Stellver- 92/55/EWG (Rauchentwicklung, Inkrafttreten für Diesel-
treterausschuß zur Apriltagung 1996 im Hinblick auf den motoren am 1. Januar 1996) zu berücksichtigen.
Ministerrat Mai/Juni 1996 Vorschläge zur Festlegung eines
neuen multilateralen Kontingents zu unterbreiten, das der Entsprechend der Richtlinie ist die technische Untersu-
Einführung ab dem 1. Januar 1997 des Kontingents von Son- chung jedes Jahr durchzuführen, so daß die Bescheini-
dergenehmigungen für einen „supergrünen" Lkw Rechnung gung der Übereinstimmung nicht älter als 12 Monate
trägt; sein kann.
bittet die Mitgliedsländer der CEMT, bis zum 31. Oktober bittet die Organisationen und die zuständigen Behörden, die in
jeden Jahres dem Sekretariat schriftlich die gewünschte Auftei- Anhang 1 (hinsichtlich Lärm und Abgase) und in Anhang II (hin-
lung mitzuteilen, damit die Genehmigungen rechtzeitig gedruckt sichtlich der technischen Untersuchung gern. Richtlinie 77/143/
werden können; EWG sowie hinsichtlich des Antiblockiersystems) wiedergege-
benen Dokumente zur Bescheinigung, daß die vorgenannten
bestimmt wie folgt die Vorschriften für den „supergrünen" Kriterien hinsichtlich der Emissionsnormen und der technischen
Lkw: Normen erfüllt sind, zu verwenden;
1. Lärmemissionen: unterstreicht, daß
(wie in der Richtlinie 92/97 /EWG)
- die allgemeinen Verpflichtungen aus dem multilateralen Kon-
78 dB(A) für Fahrzeuge ~ 150 kW tingent laut der Resolution 91/2 auf jeden Fallweitergelten;
80 dB(A) für Fahrzeuge > 150 kW
- die für den grünen Lkw geltenden Verpflichtungen lt. den Re-
2. Abgasemissionen: solutionen 91/2 und 92/1 unverändert bleiben;
(wie in der Richtlinie 91/542/EWG) - die CEMT-Genehmigungen für den supergrünen Lkw nur von
CO 4,0 g/kWh solchen Fahrzeugen genutzt werden dürfen, die den in dieser
HC 1,1 g/kWh Resolution festgelegten technischen Spezifikationen entspre-
NOX 7 ,0 g/kWh chen, und nur zusammen mit ordnungsgemäß ausgefüllten
Partikel 0, 15 g/kWh Bescheinigungen, daß diese technischen Normen erfüllt sind,
gültig sind;
3. Mindestvorschriften im Bereich der technischen und Sicher-
heitsnormen - die Bescheinigung über die technische Untersuchung, die die
Erfüllung der Richtlinie 77 /143/EWG nachweist, nicht älter als
1. Mindestprofiltiefe von 2 mm bei sämtlichen Reifen der 12 Monate sein darf;
Fahrzeuge und ihrer Anhänger.
2. Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit einem verweist mit Nachdruck auf den Zusammenhang zwischen
Unterfahrschutz ausgestattet sein (entsprechend der den Bestimmungen bezüglich des „supergrünen Lkw" und der
ECE-Regelung 58/01 oder der Richtlinie 70/221/EWG in Erhöhung des multilateralen Kontingents;
ihrer letzten geänderten Fassung 81/333/EWG).
beauftragt den Stellvertreterauschuß,
3. Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem seit-
- ein Jahr nach Einführung über das System des supergrünen
lichen Unterfahrschutz entsprechend der ECE-Reg~ung
Lkw Bericht zu erstatten;
73 oder der Richtlinie 89/297 /EWG ausgestattet sein.
- zwei Jahre nach Einführung dieses neuen Systems einen
4. Die Fahrzeuge müssen mit einer Warnblinkanlage gern.
weiteren Bericht darüber vorzulegen, ob die Vereinfachung
ECE-Regelung 6/01 oder Richtlinie 66/759/EWG und
des Systems in zufriedenstellendem Maße gelungen ist, inwie-
einem roten Warndreieck gern. ECE-Regelung 27 /03
weit das derzeitige System des multilateralen Kontingents
ausgerüstet sein.
tatsächlich genutzt wird, ob eine weitere Erhöhung des Kon-
5. Die Fahrzeuge müssen einen Fahrtenschreiber benutzen tingents ins Auge gefaßt werden soll und ob weitere Verbesse-
gern. Verordnung 3821/85 der EG, zuletzt geändert rungen der Umwelt- und Sicherheitsnormen für nötig erachtet
durch VO 3688/92. werden.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anhang 1 Nummer ..... .
Lärm- und Schadstoffanforderungen für den „supergrünen Lkw"
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gern. CEMT Resolution Nr...... .
Die/der
als Hersteller bestätigt, daß
sein Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie 92/53/EWG oder des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist. 1)
Für den Hersteller:
Datum Unterschrift
Die/der ............................................. als Hersteller/als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des nachstehend beschriebenen
Fahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der CEMT-Resolution Nr. . . . . . . entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der
umseitig eingetragenen Angaben.
Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:
Ort Datum Unterschrift
1) KDV "' HGV Durchführungsbestimmungen (Österreich).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 41
Fahrzeugtyp:
Fahrgestellnummer:
Motortyp:
Motornummer:
Messung nach 1): ISO; ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 89/491/EWG
größte Motorleistung (kW): bei Motordrehzahl (1/min):
Messung nach 1): ECE R.51/02; Richtlinie 70/157/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 92/97/EWG
Höchstwerte dB(A) 2) Motorleistung gemessene Werte dB(A)
78 < = 150 kW
80 > 150 kW
am: in:
durch3):
Annäherungsgeschwindigkeit (km/h): im Getriebegang:
Motorbremsgeräusch dB(A):
Rundumgeräusch dB(A): im Meßpunkt 2:
im Meßpunkt 6:
Druckluftgeräusch dB(A):
Messung nach 1): ECE R.51/02; Richtlinie 70/157/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 92/97/EWG
Nahfeldpegel dB(A): bei Motordrehzahl (1 /min):
Messung nach 1): ECE R.49/02; Richtlinie 88n7/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte (g/kWh) Schadstoffe gemessene Werte (g/kWh)
4,0 CO
1, 1 HC
7,0 NOx
0,15 Partikel
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].
3) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 92/1 [CEMT/CM(92)8 final].
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anhang II
Technische Sicherheitsvorschriften für den „supergrünen Lkw"
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gern. CEMT Resolution Nr ....... zur technischen Untersuchung (Richtlinie
77/143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG) und zu den Bremssystemen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert
durch Richtlinie 91/422/EWG)
Amtl. Kennzeichen:
Fahrzeugtyp:
Fahrgestellnummer:
Motortyp:
Motornummer:
Die Gesellschaft (Bezeichnung und Anschrift) als vom Zulassungsstaat bezeichnete und direkt überwachte Einrichtung im Sinne der
Richtlinie 77/143/EWG bescheinigt hiermit, daß am unten bezeichneten Tage das oben beschriebene Fahrzeug die Voraussetzungen
hinsichtlich der technischen Untersuchung der Fahrzeuge und ihrer Anhänger erfüllt, und zwar insbesondere folgende Vorschriften:
- Bremssysteme (gern. Richtlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG)
- Lenkung
- Sichtverhältnisse
- Lampen, Reflektoren und elektrische Ausrüstungen
- Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
- Fahrgestell und Anhängepunkte im Fahrgestell
- sonstige Ausstattung
- Emissionen (insbesondere Rauchentwicklung gern. Richtlinie 92/55/EWG)
- Fahrzeugidentifizierung
entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 77 /143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG.
Es wird außerdem bescheinigt, daß das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem gemäß Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch
Richtlinie 91/422/EWG, ausgerüstet ist.
Unterschrift für die vom Zulassungsstaat bezeichnete und direkt überwachte Einrichtung gern. Richtlinie 77/143/EWG:
Ort Datum Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 43
Anhang III
1. Der ersten Tabelle dieses Anhangs liegt dieselbe Argumentation zugrunde wie bei der Einführung des „grünen Lkw" im Jahre 1993
[CEMT/CM(93)12 Final/REV1], nämlich:
,,Es wurde vorgeschlagen, unbeschadet der österreichischen Haltung den Gedanken eines möglichen Austauschs einer Geneh-
migung für einen herkömmlichen Lkw gegen zwei Genehmigungen für grüne Lkw im gesamten CEMT-Bereich festzuhalten."
Dies bedeutet z.B. für Deutschland (D): Festlegung eines Basiskontingents entsprechend der Gesamtzahl der am 1. Juli 1993
verfügbaren „herkömmlichen" Genehmigungen, das sind 342.
Am 1. Januar 1994 wie am 1. Januar 1995 Umwandlung von (50% x 2) für grüne Lkw, das sind 342 Genehmigungen, und
50% für herkömmliche Lkw, das sind 171. Insgesamt 513 Genehmigungen.
Am 1. Januar 1997 Umwandlung von (50 % x 2) des grünen Kontingents von 1995 in Genehmigungen für supergrüne Lkw,
das sind 342 Genehmigungen, und von 50% des „grünen" Kontingents von 1995 in Genehmigungen für „grüne" Lkw, das sind
171 Genehmigungen. Die Zahl der Genehmigungen für herkömmliche Lkw bleibt mit 171 unverändert. Insgesamt 684 Genehmi-
gungen.
2. In der zweiten Tabelle ist ein anderes Szenario dargestellt, mit dem eine substantiellere Erhöhung des Kontingents möglich ist.
Dabei wurde vorab eine Verdoppelung des multilateralen Kontingents zum 1. Januar 1997 vereinbart, d. h. am Beispiel Deutsch-
lands (D): Festlegung eines Basiskontingents entsprechend der Anzahl der am 1. Juli 1993 verfügbaren „herkömmlichen" Geneh-
migungen, das sind 342.
Am 1. Januar 1994 wie am 1. Januar 1995 Umwandlung von (50 % x 2) für „grüne" Lkw, das sind 342 Genehmigungen, und
von 50% für herkömmliche Lkw, das sind 171. Insgesamt 513 Genehmigungen.
Am 1. Januar 1997 Verdoppelung, das sind 1 026 Genehmigungen, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Maximaloptionen
verwirklicht worden sind, davon mindestens die Hälfte für „supergrün", das sind 513 Genehmigungen für „supergrüne Lkw", und
513 Genehmigungen für „grüne" oder „herkömmliche" Lkw, was von jedem Mitgliedsland festzulegen ist.
3. In einem dritten Szenario könnten ausgetauscht werden:
- bis zu 50% des Basiskontingents gegen Genehmigungen für „grüne" Lkw im Verhältnis 1 :2;
- bis zu 50 % des Basiskontingents gegen Genehmigungen für „supergrüne" Lkw im Verhältnis 1 : 4.
Zu einem späteren Zeitpunkt könnten sämtliche „herkömmlichen" Genehmigungen der CEMT gegen Genehmigungen für „grüne"
oder „supergrüne" Lkw ausgetauscht werden. Diese Möglichkeit ist in Tabelle 3 dargestellt.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Tabelle 1
Vorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,
denen dieselbe Argumentation wie bei der Einführung des „grünen Lkw"
im Jahr 1993 zugrunde liegt [CEMT/CM(93)/12Final/REV1] und
bei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist
Land (Erinnerungs- (Erinnerungs- Gesamtzahl davon davon davon
wert) Gesamt- wert) Gesamt- nach dem herkömmliche "grüne" .,supergrüne"
zahl nach dem zahl nach dem Stand vom Lkw Lkw Lkw
Stand vom Stand vom 1. Januar 1997 4 )
1. Januar 1993 1. Januar 1995
Deutschland D 228 513 684 171 171 342
Österreichs) A 27 32 64 - - 64
Belgien B 114 257 344 86 86 172
Bosnien-Herzegowina BIH (30) 30 60 15 15 30
Bulgarien BG 94 212 284 71 71 142
Kroatien HR 85 128 256 64 64 128
Dänemark DK 94 166 284 71 71 142
Spanien E 99 224 300 75 75 150
Estland EST 85 144 256 64 64 128
Finnland FIN 99 224 300 75 75 150
Frankreich F 192 288 576 144 144 288
Griechenland GR 58 149 300 75 75 150
Ungarn H 94 212 284 71 71 142
Irland IRL 94 141 284 71 71 142
Italien 1 67 67 344 86 86 172
Lettland LV 85 144 256 64 64 128
Litauen LT 85 144 256 64 64 128
Luxemburg L 80 180 240 60 60 120
Moldau MD (30) 30 60 15 15 30
Norwegen N 99 186 300 75 75 150
Niederlande NL 156 351 468 117 117 234
Polen PL 102 230 308 77 77 154
Portugal p 94 141 284 71 71 142
Tschechische Republik cz (94) 212 284 71 71 142
Slowakische Republik SK (85) 192 256 64 64 128
Rumänien RO 94 141 284 71 71 142
Vereinigtes Königreich GB 99 174 300 75 75 150
Slowenien SLO 85 128 256 64 64 128
Schweden s 102 186 300 75 75 150
Schweiz CH 90 203 272 68 68 136
Türkei TR 94 141 284 71 71 142
Insgesamt 2695 5570 9028 2241 2241 4546
4) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.
S) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw. 32 Genehmigungen für "grüne" Lkw oder 64 Genehmigungen für
.,supergrüne" Lkw erteilt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 45
Tabelle 2
Vorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,
bei denen von der vereinbarten Verdoppelung des Kontingents ausgegangen wird,
denen dieselbe Argumentation wie bei der Einführung des „grünen Lkw"
im Jahr 1993 zugrunde liegt [CEMT/CM(93)/12Final/REV1] und
bei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist
Land (Erinnerungswert) (Erinnerungswert) Gesamtzahl nach davon
Gesamtzahl nach Gesamtzahl nach dem Stand vom .. supergrüne"
dem Stand vom dem Stand vom 1. Januar 19976) Lkw
1. Januar 1993 1. Januar 1995
Deutschland D 228 513 1026 513
Österreich 7) A 27 32 64 64
Belgien B 114 257 514 257
Bosnien-Herzegowina BIH (30) 30 90 45
Bulgarien BG 94 212 424 212
Kroatien HR 85 128 384 192
Dänemark DK 94 166 424 212
Spanien E 99 224 448 224
Estland EST 85 128 384 192
Finnland FIN 99 224 448 224
Frankreich F 192 288 864 432
Griechenland GR 58 149 448 224
Ungarn H 94 212 424 212
Irland IRL 94 141 424 212
Italien 1 67 67 514 257
Lettland LV 85 144 384 192
Litauen LT 85 144 384 192
Luxemburg L 80 180 360 180
Moldau MD (30) 45 90 45
Norwegen N 99 186 448 224
Niederlande NL 156 351 702 351
Polen PL 102 230 460 230
Portugal p 94 141 424 212
Tschechische Republik cz (94) 212 424 212
Slowakische Republik SK (85) 192 384 192
Rumänien RO 94 141 424 212
Vereinigtes Königreich GB 99 174 448 224
Slowenien SLO 85 128 384 192
Schweden s 102 186 460 230
Schweiz CH 90 203 406 203
Türkei TR 94 141 424 212
Insgesamt 2695 5570 13486 6775
6) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.
7) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw. 32 Genehmigungen für „grüne" Lkw oder 64 Genehmigungen für
.. supergrüne" Lkw erteilt werden.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Tabelle 3
Vorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,
denen dieselbe Argumentation zugrunde liegt, die auf Seite 8 in Absatz 3 dargelegt ist,
und bei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist
Berechnungsgrundlage
(herkömmliche Lkw) nach dem Stand vom 1. Januar 1997B)
Land
Gesamtzahl nach herkömmliche "grüne" ,,supergrüne" insgesamt
dem Stand vom Lkw(1:1) Lkw(1:2) Lkw(1:4)
1. Juli 1993 max 50% max 50%
Deutschland D 342 - 342 684 1026
Österreich9) A 16 - - 64 64
Belgien B 171 - 171 342 513
Bosnien-Herzegowina BIH 0 (30) - 30 60 90
Bulgarien BG 141 - 141 282 423
Kroatien HA 128 - 128 256 384
Dänemark OK 141 - 141 282 423
Spanien E 149 - 149 298 447
Estland EST 128 - 128 256 384
Finnland FIN 149 - 149 298 447
Frankreich F 288 - 288 576 864
Griechenland GA 149 - 149 298 447
Ungarn H 141 - 141 282 423
Irland IRL 141 - 141 282 423
Italien 1 67 - 67 134 201
Lettland LV 128 - 128 256 384
Litauen LT 128 - 128 256 384
Luxemburg L 120 - 120 240 360
Moldau MD 0 (30) - 30 60 90
Norwegen N 149 - 149 298 447
Niederlande NL 234 - 234 468 702
Polen PL 153 - 153 306 459
Portugal p 141 - 141 282 423
Tschechische Republik Cl 0 (141) - 141 282 423
Slowakische Republik SK 0 (128) - 128 256 384
Rumänien RO 141 - 141 282 423
Vereinigtes Königreich GB 149 - 149 298 447
Slowenien SLO 128 - 128 256 384
Schweden s 153 - 153 306 459
Schweiz CH 135 - 135 270 405
Türkei TA 141 - 141 282 423
Insgesamt 4 051 (4 380) - 4364 8728 13092
B) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.
9) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw, 32 Genehmigungen für „grüne" Lkw oder 64 Genehmigungen für
,,supergrüne" Lkw erteilt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 47
Bekanntmachung
über die Verteilung des multilateralen CEMT-Kontingents
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
ab 1. Januar 1997
Vom 25. November 1997
Der Ministerrat der Europäischen Konferenz der
Verkehrsminister (CEMT) hat auf seiner Tagung am
29./30. Mai 1996 in Budapest die von der zuständigen
CEMT-Arbeitsgruppe mit Dokument CEMT/CM(96)5 vor-
geschlagene Verteilung des multilateralen CEMT-Kontin-
gents im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ab
1. Januar 1997 gebilligt.
Das Dokument wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. November 1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Multilaterales Kontingent:
Verteilung des Kontingents ab 1. Januar 1997
Hintergrund Er schrieb die Anforderungen für den „supergrünen" Lkw fol-
gendermaßen fest:
Auf seiner Tagung in Wien im Juni 1995 beschloß der Ministerrat:
1. Lärmemissionen:
- das gegenwärtige System bis zum 1. Januar 1997 beizu- (wie in der Richtlinie 92/97 /EWG oder in der ECE-Regelung
behalten, aber die Länder, die andere Vorbehalte als mit Nr. 51 /02 festgelegt)
der Einführung des „grünen Lkw" zusammenhängende vor-
brachten, aufzufordern, sie in der Zwischenzeit aufzuheben; 78 dB(A) für Fahrzeuge < oder = 150 kW
- zum 1. Januar 1997 ein Sonderkontingent für den „super- 80 dB(A) für Fahrzeuge> 150 kW
grünen Lkw" einzuführen; 2. Abgasemissionen:
- den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu (wie in der Richtlinie 91/542/EWG oder in der ECE-Regelung
geben, zwischen dem „herkömmlichen" Kontingent, dem Nr. 49/02, Genehmigung B, ,,EURO 2" festgelegt)
Kontingent für den „grünen Lkw" und dem Kontingent für den CO 4,0 g/kWh
,,supergrünen Lkw" zu wählen; HC 1,1 g/kWh
- dem „supergrünen Lkw" nach und nach gegenüber dem NOx 7,0 g/kWh
,,grünen Lkw" und den herkömmlichen Kontingenten Vorrang,
Partikel 0,15 g/kWh
d.h. die Möglichkeit einzuräumen
3. Technische und Sicherheits-Mindestanforderungen
- eine herkömmliche Genehmigung für einen „grünen Lkw"
gegen zwei Genehmigungen für den „supergrünen Lkw" im 1. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Mindest-
gesamten Geltungsbereich der CEMT oder profiltiefe von 2 mm bei allen Reifen haben.
- eine für einen herkömmlichen Lkw gültige Genehmigung 2. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit
gegen vier für „supergrüne" Lkws gültige Genehmigungen einem Unterfahrschutz ausgestattet sein (nach ECE-
im gesamten Geltungsbereich der CEMT einzutauschen, Regelung Nr. 58/01 oder Richtlinie 70/221 /EWG, zuletzt
geändert durch Richtlinie 81/333/EWG).
und zwar nach einer ähnlichen Begründung wie der seiner-
zeit bei der Einführung des grünen Lkw angeführten 3. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen auf beiden
[CEMT/CM(93)12 endgültig/REV1]; Seiten einen seitlichen Unterfahrschutz, gemäß ECE-
Regelung Nr. 73/00 oder Richtlinie 89/297 /EWG), ausge-
- die Gruppe Straßenverkehr zu beauftragen, dem Stellvertreter-
stattet sein.
ausschuß auf seiner Tagung im April 1996 Vorschläge für ein
neues multilaterales Kontingent zu unterbreiten, die dann dem 4. Die Fahrzeuge müssen gemäß der ECE-Regelung
Ministerrat im Mai/Juni 1996 vorgelegt werden sollen, wobei Nr. 6/01 oder der Richtlinie 76/759/EWG mit einem
zu berücksichtigen ist, daß vom 1. Januar 1997 an ein beson- Warnblinklicht und gemäß ECE-Regelung Nr. 27 /03 mit
deres Kontingent für „supergrüne" Lkws eingeführt wird. einem roten Warndreieck ausgestattet sein.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
5. Die Fahrzeuge müssen gemäß dem AETR-Abkommen Die Delegationen, die sich entweder schriftlich oder auf den
der UN/ECE oder der EWG-Verordnung Nr. 3821/85, Tagungen des Stellvertreterausschusses und der Arbeitsgruppe
zuletzt geändert durch EWG-Verordnung Nr. 3688/92, Straßenverkehr dazu äußerten, waren mit großer Mehrheit für die
über einen Fahrtenschreiber verfügen. folgende Regelung: es soll möglich sein
6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern - bis zu 50 % des Grundkontingents gegen „grüne" Genehmi-
nach der ECE-Regelung Nr. 89 oder nach der Richtlinie gungen im Verhältnis 1 : 2 und
92/24/EWG ausgestattet sein.
7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen nach ECE-Rege- - bis zu 50 % des Grundkontingents gegen „supergrüne" Ge-
lung Nr. 70 hinten mit reflektierenden Nummernschildern nehmigungen im Verhältnis 1 : 4 einzutauschen.
ausgestattet sein.
In einem weiteren Schritt könnten alle „herkömmlichen" CEMT-
8. Die Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem Genehmigungen gegen „grüne" oder „supergrüne" CEMT-
ausgestattet sein (gemäß ECE-Regelung Nr. 13/06 oder Genehmigungen eingetauscht werden.
Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie
91/422/EWG). Die Festlegung des Kontingents für 1997 sollte daher auf der
Anzahl der „herkömmlichen" Genehmigungen beruhen, die
9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkvorrichtung ge-
jedem Land vor Einführung des grünen Lkw gewährt wurden
mäß ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 70/311/EWG,
(Grundkontingent). Diese Zahl wurde auch für die Festlegung des
zuletzt geändert durch Richtlinie 92/62/EWG, ausgestat-
den Mitgliedsländern gewährten Kontingents verwendet. Die
tet sein.
Tabelle in Anlage III zeigt die Berechnungsgrundlage und, als
10. Die Fahrzeuge müssen die in der EG-Richtlinie Erinnerung, die Anzahl der am 1. Januar 1996 jedem Land
77/143/EWG festgelegten Anforderungen für die tech- gewährten Genehmigungen sowie die Anzahl der Genehmigun-
nische Untersuchung erfüllen. Insbesondere die Richt- gen, die jedes land erhalten könnte, wenn es die größtmögliche
linien 92/54/EWG und 94/23/EWG (Bremsen) und Umwandlung der Genehmigungen wählt, wobei die Aufhebung
92/55/EWG (Rauchentwicklung: Inkrafttreten für Diesel- der zur Zeit bestehenden Vorbehalte berücksichtigt wird.
motoren 1. Januar 1996) müssen berücksichtigt werden.
Gemäß der Richtlinie muß die technische Untersuchung Jedes land hat dann die Möglichkeit, vor dem 1. Oktober
jedes Jahr erfolgen, so daß die Prüfbescheinigung nicht des Vorjahres das Sekretariat darüber zu unterrichten, wie
älter sein darf als 12 Monate. hoch jeweils der Anteil der Genehmigungen für konventionelle,
grüne und für supergrüne Lkws am folgenden 1. Januar sein soll.
Er bat die zuständigen Stellen oder Behörden zur Bescheinigung, Das ermöglicht rechtzeitig den Druck und die Festlegung einer
daß die oben erwähnten Kriterien für Emissionen und technische endgültigen Tabelle für das Kontingent, bevor es am 1. Januar
Normen erfüllt sind, die in Anlage 1 (betreffend Lärm- und Schad- in Kraft tritt.
stoffemissionen) und Anlage II (betreffend die technische Unter-
suchung nach Richtlinie 77/143/EWG und betreffend das Anti- Die Standards für grüne und für supergrüne Lkws, die am
blockiersystem) dargestellten Dokumente zu verwenden, wobei 1. Oktober 1996 in den EU-Ländern eingeführt werden, sollten
die Tatsache hervorgehoben wurde, daß: es den Mitgliedsländern der Union, die Vorbehalte gegenüber
- die in Resolution Nr. 91 /2 dargelegten allgemeinen Anforde- dem System des grünen Lkws eingelegt haben, ermöglichen, sie
rungen für das multilaterale Kontingent auf jeden Fall weiter aufzuheben.
gelten;
Dennoch hat Griechenland bisher seinen Vorbehalt aufrecht-
- die in den Resolutionen Nr. 91/2 und 92/1 dargelegten Anfor- erhalten. Griechenland möchte jetzt sein Kontingent auf dem
derungen für den grünen Lkw unverändert bleiben; Niveau vom 1. Januar 1996 beibehalten, nämlich 149 herkömm-
- CEMT-Genehmigungen für den supergrünen Lkw nur von liche Genehmigungen, wobei es den Grundsatz der Gegenseitig-
solchen Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die den in die- keit einhalten will, nach dem die Anzahl der Genehmigungen
ser Resolution dargelegten technischen Spezifikationen ent- anderer Mitgliedsländer, die auf griechischem Hoheitsgebiet
sprechen, und nur zusammen mit vollständig ausgefüllten Gültigkeit haben, gleich hoch bleibt.
Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Nor-
men gültig sind; Italien bezieht die gleiche Position wie Österreich. Es ist folglich
der Ansicht, daß die Entwicklung der österreichischen Position
- die Bescheinigung über die technische Untersuchung, die die
zu einer parallelen Entwicklung der italienischen Position führt.
Einhaltung der Richtlinie 77/143/EWG bestätigt, nicht älter
sein darf als 12 Monate; Die Positionen dieser Länder finden sich in der Praxis in der end-
und verweist mit Nachdruck auf den Zusammenhang zwischen gültigen Tabelle des vom 1. Januar 1997 an gültigen Kontingents
den Bestimmungen bezüglich des „superprünen" Lkw und der wieder, die entsprechend den Optionen erstellt wird, für die
Erhöhung des multilateralen Kontingents. · sich die verschiedenen Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 1996
entschieden haben.
Entwicklung des Systems
Zu diesem Zweck wurde beschlossen, daß von 1997 an jedes
Was die Festlegung des vom 1. Januar 1997 an durchzuführen- Land für den Druck der Logbücher verantwortlich ist, die die
den Kontingents betrifft, so beruht die Entscheidung der Gruppe CEMT-Verkehrsgenehmigungen begleiten. Das Muster für diese
Straßenverkehr auf drei Szenarien, die auf der Ministerrats- Logbücher erscheint in Dokument CEMT/CM(92)8/endgültige
tagung in Wien vorgeschlagen wurden (Anlage 3 des Dokuments Fassung und in dem Abschnitt über das „Handbuch für Regie-
CEMT/CM(95)4/endgültige Fassung) sowie auf einem Vorschlag rungsbebörden und Straßenverkehrsunternehmer über die Ver-
der französischen Delegation, der auf dem Grundsatz beruht, wendung des multilateralen Kontingents der CEMT". Da dies
daß ein „supergrüner" Lkw eine Genehmigung verwendet, ein bereits für die Bescheinigungen für „grüne" Lkws zutrifft, wird
„grüner" Lkw zwei Genehmigungen und ein herkömmlicher Lkw jedes Land auch den Druck der Bescheinigungen für „super-
vier Genehmigungen. grüne" Lkws übernehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 49
Anlage 1
Nr....... .
Anforderungen für Lärm- und Schadstoffemissionen für den „supergrünen Lkw"
Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Voraussetzungen gemäß CEMT-Resolution Nr...... .
Die/der
als Hersteller bestätigt, daß
ihr/sein Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie 92/53/EWG oder des§ 8b Absatz 2 KDV1) 1967 ist
im Auftrag der Firma:
Datum Unterschrift
Die/der ............................................. als Hersteller/als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des nachstehend beschriebenen
Fahrzeugs bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am
............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution Nr ....... entsprochen hat und bestätigt die Richtigkeit
der umseitig eingetragenen Angaben.
Firmenunterschrift des Herstellers/des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:
Ort Datum Unterschrift
1) KDV = Durchführungsbestimmungen zum HGV-Gesetz (Österreich}.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Fahrzeugtyp:
Fahrgestellnummer:
Motortyp:
Motornummer:
Messung nach 2): ISO; ECE Nr. 85, Richtlinie 80/1269/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 89/491 /EWG
größte Motorleistung (kW): bei Motordrehzahl (U/min):
Messung nach 2): ECE Nr. 51/02; Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/97/EWG
Höchstwerte dB(A) 3) Motorleistung gemessene Werte dB(A)
78 < = 150 kW
80 > 150 kW
am: in:
durch 4):
Annäherungsgeschwindigkeit (km/h): im Getriebegang:
Motorbremsgeräusch dB(A):
Rundumgeräusch dB(A): im Meßpunkt 2:
im Meßpunkt 6:
Druckluftgeräusch dB(A):
Messung nach 2): ECE Nr. 51/02; Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/97/EWG
Nahfeldpegel dB(A): bei Motordrehzahl (U/min):
Messung nach 2): ECE Nr. 49/02 Genehmigung B; Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte (g/kWh) Schadstoffe gemessener Werte (g/kWh)
4,0 CO
1, 1 HC
7,0 NOx
0,15 Partikel
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 91/2 [CEMT/CM(91)26/endgültige Fassung].
4) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 92/1 [CEMT/CM(92)28/endgültige Fassung].
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 51
Anlage II
Technische und Sicherheitsanforderungen für den „supergrünen Lkw"
Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Bestimmungen gemäß CEMT-Resolution Nr ....... für die technische Unter-
suchung (Richtlinie 77 /143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG) und die Bremsanlagen (Richtlinie 71 /320/EWG, zuletzt
geändert durch Richtlinie 91 /422/EWG)
Amtliches Kennzeichen:
Fahrzeugtyp:
Fahrgestellnummer:
Motortyp:
Motornummer:
Die Firma [Name und Anschrift]
als Stelle oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 77/143/EWG bezeichnet und direkt überwacht wird,
bestätigt hiermit, daß am unten bezeichneten Tag das oben beschriebene Fahrzeug die Anforderungen für die technische Untersu-
chung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger erfüllt, insbesondere die Anforderungen an:
- Bremsanlagen (gemäß den Richtlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG)
- Lenkanlage
- Sichtverhältnisse
- Lampen, Reflektoren und elektrische Ausrüstung
- Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung
- Fahrgestell und Fahrgestellhalterung
- sonstige Ausstattung
- Emissionen (insbesondere Rauchentwicklung gemäß Richtlinie 92/55/EWG) und
- Fahrzeugkennzeichnung
entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 77/143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG.
Die oben genannte Stelle bescheinigt außerdem, daß das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem gemäß Richtlinie 71/320/EWG,
zuletzt geändert durch Richtlinie 91/422/EWG, ausgestattet ist.
Unterschrift der Stelle oder der Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 77/143/EWG bezeichnet und direkt
überwacht wird.
Ort Datum Unterschrift
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anlage III
Grundlage für Erinnerung Gesamtzahl am
die Berechnung 1. Januar 1997
(herkömmliche Lkws)
Land
Gesamtzahl Anzahl der ,.maximale"
am 1. Juli 1993 Genehmigungen Situation 5)
am 1. Januar 1996
Deutschland D 342 513 1 026
Österreich6) A 16 32 64
Belgien B 171 257 513
Bosnien-Herzegowina BIH 0 (120) 30 360
Bulgarien BG 141 212 423
Kroatien HR 128 144 384
Dänemark DK 141 166 423
Spanien E 149 224 447
Estland EST 128 192 384
Finnland FIN 149 224 447
Frankreich F 288 432 864
Griechenland GR 149 149 447
Ungarn H 141 212 423
Irland IRL 141 141 423
Italien 1 67 67 513
Lettland LV 128 151 384
Litauen LT 128 167 384
Luxemburg L 120 180 360
FYROM MK 0 (128) 0 384
Moldawien MD 0 (128) 30 384
Norwegen N 149 186 447
Niederlande NL 234 351 702
Polen PL 153 230 459
Portugal p 141 141 423
Tschechische Republik cz 0 (141) 212 423
Slowakische Republik SK 0 (128) 192 384
Rumänien RO 141 212 423
Vereinigtes Königreich UK 149 174 447
Slowenien SLO 128 151 384
Schweden s 153 193 459
Schweiz CH 135 203 408
Türkei TR 141 190 423
Insgesamt 4 051 (4 696) 5 958 14 355
5) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die größtmögliche Zahl der Umwandlungen von Genehmigungen gewählt wurde und daß die Vorbehalte
aufgehoben wurden.
6) Auf österreichischem Hoheitsgebiet werden nur 16 herkömmliche Genehmigungen, 32 für „grüne" Lkws oder 64 für „supergrüne" Lkws für jeues Land
Gültigkeit haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 53
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 25. November 1997
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261) ist
nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Polen am 25. Juli 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"According to Article 20 of the Charter, the „Nach Artikel 20 der Charta sieht die
Republic of Poland considers itself bound by Republik Polen die folgenden Bestimmun-
provisions of the Charter as the following: gen der Charta für sich als bindend an:
Article 1. The right to work (paragraphs Artikel Das Recht auf Arbeit (Absät-
1-4, all) ze 1-4, alle)
Article 2. The right to just conditions of Artikel 2 Das Recht auf gerechte Ar-
work (paragraphs 1, 3-5) beitsbedingungen (Absätze 1 ,
3-5)
Article 3. The right to safe and healthy Artikel 3 Das Recht auf sichere und
working conditions (para- gesunde Arbeitsbedingungen
graphs 1-3, all) (Absätze 1-3, alle)
Article 4. The right to a fair remuneration Artikel 4 Das Recht auf gerechtes Ar-
(paragraphs 2-5) beitsentgelt (Absätze 2-5)
Article 5. The right to organise Artikel 5 Das Vereinigungsrecht
Article 6. The right to bargain collectively Artikel 6 Das Recht auf Kollektivver-
(paragraphs 1-3) handlungen (Absätze 1-3)
Article 7. The right of children and young Artikel 7 Das Recht der Kinder und Ju-
persons to protection (para- gendlichen auf Schutz (Absät-
graphs 2, 4, 6-10) ze 2, 4, 6-10)
Article 8. The right of employed women Artikel 8 Das Recht der Arbeitnehmerin-
to protection (paragraphs 1-4, nen auf Schutz (Absätze 1-4,
all) alle)
Article 9. The right to vocational guidance Artikel 9 Das Recht auf Berufsberatung
Article 10. The right to vocational training Artikel 10 Das Recht auf berufliche Aus-
(paragraphs 1-2) bildung (Absätze 1-2)
Article 11 . The right to protection of health Artikel 11 Das Recht auf Schutz der
(paragraphs 1-3, all) Gesundheit (Absätze 1-3, alle)
Article 12. The right to social security Artikel 12 Das Recht auf Soziale Sicher-
(paragraphs 1-4, all) heit (Absätze 1-4, alle)
Article 13. The right to social and medical Artikel 13 Das Recht auf Fürsorge
assistance (paragraphs 2 and 3) (Absätze 2 und 3)
Article 14. The right to benefit from social Artikel 14 Das Recht auf Inanspruchnah-
welfare services (paragraph 1) me sozialer Dienste (Absatz 1)
Article 15. The right of physically or men- Artikel 15 Das Recht der körperlich, gei-
tally disabled persons to voca- stig oder seelisch Behinderten
tional training, rehabilitation auf berufliche Ausbildung sowie
and social resettlement (para- auf berufliche und soziale Ein-
graphs 1-2, all) gliederung oder Wiedereinglie-
derung (Absätze 1-2, alle)
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Article 16. The right of the family to social, Artikel 16 Das Recht der Familien auf
legal and economic protection sozialen, gesetzlichen und
wirtschaftlichen Schutz
Article 17. The right of mothers and chil- Artikel 17 Das Recht der Mütter und
dren to social and economic Kinder auf sozialen und wirt-
protection schaftlichen Schutz
Article 18. The right to engage in a gainful Artikel 18 Das Recht auf Ausübung einer
occupation in the territory of Erwerbstätigkeit im Hoheitsge-
other Contracting Parties biet der anderen Vertragspar-
(paragraph 4) teien (Absatz 1)
Article 19. The right of migrant workers Artikel 19 Das Recht der Wanderarbeit-
and their families to protection nehmer und ihrer Familien auf
and assistance (paragraphs Schutz und Beistand (Absätze
1-10, all)". 1-10, alle)".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1992 (BGBI. II S. 401 ).
Bonn, den 25. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. November 1997
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-
ber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II
S. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 2. November 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1523).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 55
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. November 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien am 5. November 1997
Iran, islamische Republik am 2. November 1997
Kolumbien am 3. November 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBI. 11 S. 1826).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 25..November 1997
1.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für die
Tschechische Republik am 22.August1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. Novem-
ber 1950 über die ~infuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Schweden am 30.Januar1998
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung nach Absatz 16 Buchstabe a, daß Schweden durch die Teile II
und IV sowie durch die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls nicht
gebunden ist,
sowie für die
Tschechische Republik am 22. Februar 1998
in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 55
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. November 1997
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien am 5. November 1997
Iran, islamische Republik am 2. November 1997
Kolumbien am 3. November 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBI. 11 S. 1826).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls zu diesem Abkommen
Vom 25..November 1997
1.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für die
Tschechische Republik am 22.August1997
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. Novem-
ber 1950 über die ~infuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Schweden am 30.Januar1998
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung nach Absatz 16 Buchstabe a, daß Schweden durch die Teile II
und IV sowie durch die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls nicht
gebunden ist,
sowie für die
Tschechische Republik am 22. Februar 1998
in Kraft treten.
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
III.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen am 2. September 1997 ihre Rechts nach f o I g e
zu dem genannten Abkommen sowie dem Protokoll zu diesem Abkommen
(vgl. die Bekanntmachungen vom 27. März 1958, BGBI. II S. 102 und vom
19. Februar 1990, BGBI. II S. 162)
mit Wirkung vom 17. November 1991,
dem Tag_ ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. August 1997 (BGBI. II S. 1698).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 25. November 1997
Das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für
Griechenland am 1. September 1997
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(traduction non officielle du texte original (nichtamtliche Übersetzung des griechi-
en grec) schen Originalwortlauts)
«La Grece declare, en application de l'ar- „Griechenland erklärt in Anwendung des
ticle 11er du Protocole no. 1 annexe a la Artikels lb des dem Übereinkommen beige-
Convention, qu'elle se reserve le droit de fügten Protokolls Nummer 1, daß es sich
ne pas reconnaitre ni executer les deci- das Recht vorbehält, in anderen Vertrags-
sions rendues dans les autres Etats Parties staaten ergangene Entscheidungen nicht
lorsque la competence de la jurisdiction anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn
d'origine est fondee, en application de l'ar- die Zuständigkeit des Gerichts des Ur-
ticle 16, point 1 b), sur le seul domicile du sprungsstaats nach Artikel 16 Nummer 1
defendeur dans l'Etat d'origine alors que Buchstabe b ausschließlich dadurch be-
l'immeuble est situe sur le territoire de la gründet ist, daß der Beklagte seinen Wohn-
Grece.» sitz in dem Ursprungsstaat hat und die
unbewegliche Sache 'in dem Hoheitsgebiet
Griechenlands belegen ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1825).
Bonn,den25.November1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 57
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 1. Dezember 1997
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 zu dem Rahmenüber-
einkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minder-
heiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen
nach seinem Artikel 28 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1998
in Kratt treten wird.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europa-
rats am 10. September 1997 hat die Bundesrepublik Deutschland folgende
E rk I ä ru n g abgegeben:
„Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen
Minderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf
welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in
der Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die·
Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das Rahmenüber-
einkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen
Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deut-
scher Staatsangehörigkeit angewendet."
II.
Das übereinkommen wird weiterhin am 1. Februar 1998 in Kratt treten für
Dänemark
nach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
22. September 1997 abgegebenen Erkärung:
(Übersetzung)
"In connection with the deposit of the „Im Zusammenhang mit der Hinterlegung
instrument of ratification by Denmark of the der Ratifikationsurkunde zum Rahmen-
Framework Convention for the Protection übereinkommen zum Schutz nationaler
of National Minorities, it is hereby declared Minderheiten durch Dänemark wird hiermit
that the Framework Convention shall apply erklärt, daß das Rahmenübereinkommen
to the German minority in South Jutland of auf die deutsche Minderheit in Südjütland
the Kingdom of Denmark." im Königreich Dänemark Anwendung fin-
det."
Estland
Finnland
Kroatien
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Moldau, Republik
Rumänien
San Marino
Slowakei
Spanien
Ungarn
Zypern
Bonn, den 1. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 2. Dezember 1997
1.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 10. September 1996
Kuwait am 21. August 1996
Thailand am 29.Januar1997
II.
Erklärungen und Vorbehalte
Be I i z e bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. Juni 1996:
(Übersetzung)
"(a) The Government of Belize reserves the „a) Die Regierung von Belize behält sich
right not to apply paragraph 2 of arti- das Recht vor, Artikel 12 Absatz 2 im
cle 12 in view of the statutory provi- Hinblick auf die gesetzlichen Bestim-
sions requiring persons intending to mungen nicht anzuwenden, denen
travel abroad to furnish tax clearance zufolge eine Person, die ins Ausland
certificates; zu reisen beabsichtigt, eine Steuer-
bescheinigung vorlegen muß.
(b) The Government of Belize reserves the b) Die Regierung von Belize behält sich
right not to apply in full the guarantee das Recht vor, die Garantie der unent-
of free legal assistance in accordance geltlichen Inanspruchnahme eines
with paragraph 3 (d) of article 14, Verteidigers nach Artikel 14 Absatz 3
since, while it accepts the principle Buchstabe b nicht uneingeschränkt
contained in that paragraph and at anzuwenden; sie stimmt zwar dem in
present applies it in certain defined jenem Absatz enthaltenen Grundsatz
cases, the problems of implementa- zu und wendet ihn derzeit auch in eini-
tion are such that full application can- gen bestimmten Fällen an, doch sind
not be guaranteed at present; die Probleme der Durchführung
dergestalt, daß die uneingeschränkte
Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet
werden kann.
(c) The Government of Belize recognizes c) Die Regierung von Belize erkennt den
and accepts the principle of compen- Grundsatz der Entschädigung für
sation fo wrongful imprisonment con- einen ungerechtfertigten Freiheitsent-
tained in paragraph 6 of article 14, but zug nach Artikel 14 Absatz 6 an und
the problems of implementation are stimmt ihm zu, doch sind die Proble-
such that the right not to apply that me der Durchführung dergestalt, daß
principle is presently reserved." gegenwärtig das Recht vorbehalten
wird, diesen Grundsatz nicht anzu-
wenden."
Kroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Oktober
1995 folgende E r k I ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of „Die Regierung der Republik Kroatien
Coratia declares under article 41 of the erklärt nach Artikel 41 des Paktes über
Covenant on Civil and Political Rights that bürgerliche und politsche Rechte, daß die
the Republic of Croatia recognizes the Republik Kroatien die Zuständigkeit des
competence of the Human Rights Commit- Ausschusses für Menschenrechte zur Ent-
tee to receive and consider communica- gegennahme und Prüfung von Mitteilungen
tions to the effect that a State Party claims anerkennt, in denen ein Vertragsstaat gel-
that another State Party is not fulfilling its tend macht, ein anderer Vertragsstaat
obligations under the Covenant on Civil komme seinen Verpflichtungen aus dem
and Political Rights." Pakt über bürgerliche und politische Rech-
te nicht nach."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 59
Kuwait bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 21. Mai 1996:
(Übersetzung)
"Interpretative declaration regarding arti- „Auslegungserklärung zu Artikel 2 Absatz 1
cle 2, paragraph 1, and article 3: und Artikel 3:
Although the Government of Kuwait en- Obwohl die Regierung von Kuwait die in
dorses the worthy principles embodied in diesen beiden Artikeln verankerten wert-
these two articles as consistent with the vollen Grundsätze als mit der kuwaitischen
provisions of the Kuwait Constitution in Verfassung im allgemeinen und mit deren
general and of its article 29 in particular, the Artikel 29 im besonderen vereinbar befür-
rights to which the articles refer must be wortet, müssen die Rechte, auf die sich die
exercised within the limits set by Kuwaiti law. Artikel beziehen, innerhalb der durch das
kuwaitische Recht gesetzten Grenzen aus-
geübt werden.
Interpretative declaration regarding artic- Auslegungserklärung zu Artikel 23:
le 23:
The Government of Kuwait declares that Die Regierung von Kuwait erklärt, daß die in
the matters addressed by article 23 are Artikel 23 behandelten Angelegenheiten
governed by personal-status law, which is durch das auf islamischem Recht be-
based on lslamic law. Where the provisions ruhende Personenstandsgesetz geregelt
of that article conflict with Kuwaiti law, werden. Soweit die Bestimmungen des
Kuwait will apply its national law. Artikels zu kuwaitischem Recht im Wider-
spruch stehen, wird Kuwait innerstaat-
liches Recht anwenden.
Reservation concerning article 25(b): Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe b:
The Government of Kuwait wishes to for- Die Regierung von Kuwait möchte einen
mulate a reservation with regard to article Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe b einle-
25(b). The provisions of this paragraph gen. Dieser Absatz steht im Widerspruch
conflict with the Kuwaiti electoral law, zum kuwaitischen Wahlrecht, welches das
which restricts the right to stand and vote Recht, gewählt zu werden und zu wählen,
in elections to males. auf Männer beschränkt.
lt further declares that the provisions of the Sie erklärt ferner, daß der Artikel auf Mit-
article shall not apply to members of the glieder der Streitkräfte beziehungsweise
armed forces or the police." der Polizei keine Anwendung findet."
Thai I an d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Oktober 1996:
(Übersetzung)
"The Government of the Kingdom of Thai- „Die Regierung des Königreichs Thailand
land declares that: erklärt folgendes:
1. The term 'self-determination' as 1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des Paktes
appears in Article 1, Paragraph 1, of the genannte Begriff ,Selbstbestimmung' ist so
Covenant shall be interpreted as being auszulegen, als sei er mit dem Begriff ver-
compatible with that expressed in the Vien- einbar, der in der Wiener Erklärung und
na Declaration and Programme of Action, dem Aktionsprogramm, die auf der Men-
adopted by the World Conference on schenrechtsweltkonferenz am 25. Juni
Human Rights on 25 June 1993. 1993 angenommen wurden, verwendet ist.
2. With respect to Article 6, Paragraph 5 2. In bezug auf Artikel 6 Absatz 5 des
of the Covenant, the Thai Penal Code Paktes schreibt das thailändische Straf-
enjoins, or in some cases allows much lati- gesetzbuch vor bzw. überläßt es in einigen
tude for, the Court to take into account the Fällen weitgehend dem Gericht, das
offender's youth as a mitigating factor in jugendliche Alter des Straftäters bei der
handing down sentences. Whereas Section Bemessung des Strafmaßes als strafmil-
74 of the Code does not allow any kind of dernden Umstand in Betracht zu ziehen.
punishment levied upon any person below Zwar läßt Paragraph 74 des Strafgesetz-
fourteen years of age, Section 75 of the buchs eine Bestrafung von Jugendlichen
same Code provides that whenever any unter 14 Jahren nicht zu, doch sieht Para-
person over fourteen years but not yet over graph 75 vor, daß bei der Tat eines Jugend-
seventeen years of age commits any act lichen über 14, jedoch nicht über 17 Jahren,
provided by the law to be an offence, the die nach dem Gesetz als Straftat gilt, das
Court shall take into account the sense of Gericht das Verantwortungsbewußtsein und
responsibilitiy and all other things concern- alle anderen den Jugendlichen betreffen-
ing him in order to come to decision as to den Umstände in Betracht zieht, um zu ent-
whether it is appropriate to pass judgment scheiden, ob es angebracht ist, gegen ihn
inflicting punishment on him or not. lf the eine Strafe zu verhängen. Hält das Gericht
Court does not deem it appropriate to pass die Verhängung einer Strafe nicht für an-
judgment inflicting punishment, it shall pro- gebracht, so verfährt es nach Paragraph 74
ceed according to Section 74 (viz. to adopt (nämlich Verhängung anderer Maßregeln
other correction measures short of punish- der Besserung unterhalb einer Strafe); hält
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
ment), or if the Court deems it appropriate das Gericht die Verhängung einer Strafe für
to pass judgment inflicting punishment, it angebracht, so setzt es das für derartige
shall reduce the scale of punishment provi- Straftaten vorgesehene Strafmaß um die
ded for such offence by one half. Section Hälfte herab. Paragraph 76 desselben
76 of the same Code also states that whe- Strafgesetzbuchs stellt fest, daß bei der Tat
never any person over seventeen years but eines Jugendlichen über 17, jedoch nicht
not yet over twenty years of age commits über 20 Jahren, die nach dem Gesetz als
any act provided by the law to be an offen- Straftat gilt, das Gericht das für derartige
ce, the Court may, if it thinks fit, reduce the Straftaten vorgesehene Strafmaß um ein
scale of the punishment provided for such Drittel oder die Hälfte herabsetzen kann,
offence by one third or one half. The reduc- wenn ihm dies angemessen erscheint.
tion of the said scale will prevent the Court Diese Herabsetzung des Strafmaßes ver-
from passing any sentence of death. As a hindert, daß das Gericht die Todesstrafe
result, though in theory, sentence of death verhängt. Demzufolge übt das Gericht,
may be imposed for crimes committed by obwohl es theoretisch die Todesstrafe für
persons below eighteen years, but not Straftaten verhängen kann, die von
below seventeen years of age, the Court Jugendlichen unter 18, jedoch nicht unter
always exercises its discretion under Sec- 17 Jahren begangen werden, stets nach
tion 75 to reduce the said scale of punish- Paragraph 75 sein Ermessen aus, um das
ment, and in practice the death penalty has Strafmaß herabzusetzen; in der Praxis ist
not been imposed upon any person below bisher gegen einen Jugendlichen unter 18
eighten years of age. Consequently, Thai- Jahren noch nie die Todesstrafe verhängt
land considers that in real terms it has worden. Thailand ist daher der Auffassung,
already compfied with the principles enshri- daß es die in diesen Bestimmungen enthal-
ned herein. tenen Grundsätze tatsächlich bereits befolgt.
3. With respect to Article 9, Paragraph 3 3. In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des
of the Covenant, Section 87, Paragraph 3 Paktes ist in Paragraph 87 Absatz 3 der
of the Criminal Procedure Code of Thailand thailändischen Strafprozeßordnung vorge-
provides that the arrested person shall not sehen, daß der Festgenommene nicht län-
be kept in custody for more than forty-eight ger als 48 Stunden nach seiner Ankunft im
hours from the time of his arrival at the Büro des Vollzugs- oder Polizeibeamten in
office of the administrative or police official, Haft gehalten werden darf; allerdings ist die
but the time for bringing the arrested per- Zeit, bis der Verhaftete vor Gericht
son to the Court shall not be included in the gebracht wird, in diesen 48 Stunden nicht
said period of fortyeight hours. In case it is enthalten. Aus Ermittlungs- oder sonstigen
necessary for the purpose of conducting Gründen kann die 48-Stunden-Frist ver-
the inquiry, or there arises any other neces- längert werden, solange es erforderlich ist;
sity, the period of forty-eight hours may be sie darf jedoch keinesfalls sieben Tage
extended as lang as such necessity per- überschreiten.
sists, but in no case shall it be longer than
seven days.
4. With respect to Article 20 of the 4. In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des
Covenant, the term 'war' appearing in Paktes versteht Thailand unter dem Begriff
Paragraph 1 is understood by Thailand to ,Krieg' einen Krieg, der gegen das Völker-
mean war in contravention of international recht verstößt."
law."
III.
Deutsch I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Juli
1997 folgenden E i n s p r u c h zu den Interpretations- und Vorbehaltserklärungen
von Kuwait notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung Kuwaits
beim Beitritt zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ange-
brachten Auslegungserklärungen und Vorbehalte geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß die Auslegung der
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 23 dazu führt, daß zentrale Vorschriften des Paktes
unter einen allgemeinen Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts gestellt werden. Der Vor-
behalt zu Artikel 25 Buchstabe b widerspricht dem Grundgedanken des Paktes.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, daß diese allge-
meinen Vorbehalte und Auslegungserklärungen Zweifel an der Verpflichtung Kuwaits in
bezug auf Ziel und Zweck des Paktes wecken können. Es liegt im gemeinsamen Interesse
aller Vertragsparteien, daß ein Vertrag nach seinem Ziel und Zweck von allen Vertrags-
parteien eingehalten wird. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher
Einspruch gegen die genannten allgemeinen Vorbehalte.
Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Paktes zwischen Kuwait
und der Bundesrepublik Deutschland dar."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 61
IV.
Norwegen hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Sep-
tember 1995 notifiziert, daß sein bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 13. September 1972 zu Artikel 14 Abs. 5 angebrachter Vorbehalt (vgl. die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1976 - BGBI. II S. 1068) nur unter den folgenden
außergewöhnlichen Umständen weitergilt:
(Übersetzung)
"1. 'Riksrett' (Court of Impeachment) ,, 1. ,Riksrett' (Gerichtshof für Amtsverge-
hen)
According to Article 86 of the Norwegian Nach Artikel 86 der norwegischen Verfas-
Constitution, a special court shall be con- sung wird für Strafverfahren gegen Mitglie-
vened in criminal cases against members der der Regierung, des Storting (Parlament)
of the Government, the Storting (Parlia- oder des Obersten Gerichtshofs ein beson-
ment) or the Supreme Court, with no right deres Gericht eingesetzt; gegen seine
of appeal. Urteile kann kein Rechtsmittel eingelegt
werden.
2. Conviction by an appelate court 2. Verurteilung durch ein Berufungsgericht
In cases where the defendant has been Wurde der Angeklagte in erster Instanz frei-
acquitted in the first instance, but convict- gesprochen, aber von einem Berufungs-
ed by an appellate court, the conviction gericht verurteilt, so kann gegen das Urteil
may not be appealed on grounds of error in nicht ein Rechtsmittel wegen fehlerhafter
the assessment of evidence in relation to Beweiswürdigung in bezug auf die Frage
the issue of guilt. lf the appellate court con- der Schuld eingelegt werden. Ist das den
victing the defendant is the Supreme Court, Angeklagten verurteilende Berufungsgericht
the conviction may not be appealed what- der Oberste Gerichtshof, so kann gegen
soever." das Urteil keinesfalls ein Rechtsmittel ein-
gelegt werden."
V.
Die Schweiz hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Okto-
ber 1995 die Rücknahme folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 18. Juni 1992 angebrachten Vor b eh a I t s notifiziert (vgl. die Bekannt-
machung vom 2. September 1993 - BGBI. II S. 1998):
(Übersetzung)
«La Suisse se reserve le droit d'adopter ,,Die Schweiz behält sich das Recht vor,
une dispositon penale tenant compte des anläßlich des baldigen Beitritts zu dem Inter-
exigences de l'article 20, paragraphe 2, a nationalen übereinkommen von 1966 über
l'occasion de l'adhesion prochaine a la die Beseitigung jeder Form von Rassendis-
Convention de 1966 sur l'elimination de kriminierung eine strafrechtliche Bestim-
toutes les formes de discrimination racia- mung zu erlassen, die den Anforderungen
le.» des Artikels 20 Absatz 2 Rechnung trägt."
Die Schweiz hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ferner die fol-
gende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert:
(Übersetzung)
«... Le [Gouvernement] suisse reconnait, ,, ... Die schweizerische [Regierung] er-
conformement a l'article 41, paragraphe 1, kennt nach Artikel 41 Absatz 1 des Interna-
du Pacte international du 16 decembre tionalen Paktes vom 16. Dezember 1966
1966 relatif aux droits civils et politiques, über bürgerliche und politische Rechte ab
pour une nouvelle duree de cinq ans a par- dem 18. September 1997 für weitere fünf
tir du 18 septembre 1997, la competence Jahre die Zuständigkeit des Ausschusses
du Comite des droits de l'homme pour für Menschenrechte zur Entgegennahme
recevoir et examiner des communications und Prüfung von Mitteilungen an, in denen
dans lesquelles un Etat partie pretend ein Vertragsstaat geltend macht, ein ande-
qu'un autre Etat partie ne s'acquitte pas de rer Vertragsstaat komme seinen Verpflich-
ses obligations au titre dudit Pacte.» tungen aus diesem Pakt nicht nach."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. September 1993 (BGBI. 11 S. 1998) und vom 27. Mai 1997 (BGBI. II S. 1355).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Vom 2. Dezember 1997
Das übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner übereinkommen) - BGBI. 1994 II
S. 791 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Österreich am 1. Oktober 1997
Schweden am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin für
Finnland am 1. Januar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1452).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 3. Dezember 1997
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Kolumbien am 5. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1997 (BGBI. II S. 1596).
Bonn, den 3. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Vom 2. Dezember 1997
Das übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner übereinkommen) - BGBI. 1994 II
S. 791 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Österreich am 1. Oktober 1997
Schweden am 1. Oktober 1997
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin für
Finnland am 1. Januar 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juli 1997 (BGBI. II S. 1452).
Bonn, den 2. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 3. Dezember 1997
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBI. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Kolumbien am 5. November 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1997 (BGBI. II S. 1596).
Bonn, den 3. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 63
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 4. Dezember 1997
1. Das übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der
Fassung des Protokolls vom 7. Dezember 1953 zur.Änderung des Über-
einkommens über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069} ist nach seinem Arti-
kel 12,
2. das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für
Kirgisistan am 5. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1997 (BGBI. 11 S. 1543}.
Bonn, den 4. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 4. Dezember 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Südafrika am 27. November 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1522).
Bonn, den 4. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er'
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 63
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 4. Dezember 1997
1. Das übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der
Fassung des Protokolls vom 7. Dezember 1953 zur.Änderung des Über-
einkommens über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069} ist nach seinem Arti-
kel 12,
2. das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2
für
Kirgisistan am 5. September 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1997 (BGBI. 11 S. 1543}.
Bonn, den 4. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 4. Dezember 1997
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Südafrika am 27. November 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1522).
Bonn, den 4. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er'
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
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beträgt 7%.
ISSN 0341 -1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 10. Dezember 1997
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - wird nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Lettland am 17. Dezember 1997
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1997 (BGBI. II S. 718).
Bonn, den 10. Dezember 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Tag Inhalt Seite
3. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ............ .- . . . . . . . . 62
4. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei sowie des
Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnli-
cher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
4. 12. 97 ~ekan~tm~_chung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
uber Kllmaanderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
10. 12. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)..................................... 64
Gesetz
zu dem Protokoll vom 16. September 1996 zum Abkommen vom 13. Juli 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 27. Januar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Buenos Aires am 16. September 1996 unterzeichneten Protokoll zum
Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1979 II S. 585)
wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 27. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 19
Protokoll
zum Abkommen vom 13. Juli 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protocolo
relativo al Convenio del 13 de julio de 1978
entre la Republica Federal de Alemania y la Republica Argentina
para evitar la doble imposici6n
con respecto a los impuestos sobre la renta y el capital
Die Bundesrepublik Deutschland La Republica Federal de Alemania
und y
die Republik Argentinien - la Republica Argentina
in dem Wunsch, das Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen en el deseo de adaptar el Convenio del 13 de julio de 1978
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien entre la Republica Federal de Alemania y la Republica Argentina
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der para evitar la doble imposici6n con respecto a los impuestos
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im folgenden das sobre la renta y el capital, denominado en adelante el Convenio,
Abkommen genannt, an die Änderungen des argentinischen a los cambios habidos en la legislaci6n Argentina,
Rechts anzupassen -
haben folgendes vereinbart: han acordado lo siguiente:
Artikel 1 Articulo 1°
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgenden Sustituyese el apartado 1 del Artfculo 4 del Convenio por el
Wortlaut ersetzt: siguiente:
,,(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine "1. A los efectos de este Convenio, el termino "residente de un
in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach Estado Contratante" significa cualquier persona que en virtud de
dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres la legislaci6n de este Estado este sujeta a imposici6n en el por
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder raz6n de su domicilio, residencia, sede de direcci6n o cualquier
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist." otro criterio de naturaleza analoga."
Artikel 2 Artrculo 2°
Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens wird durch folgenden Sustituyese el apartado 4 del Articulo 23 del Convenio por el
Wortlaut ersetzt: siguiente:
,,(4) Bezieht eine in Argentinien ansässige Person Einkünfte "4. Cuando un residente de la Argentina obtenga rentas o posea
oder besitzt sie Vermögensteile, die nach diesem Abkommen in elementos patrimoniales que, de acuerdo con las disposiciones
der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, del presente Convenion pueden someterse a imposici6n en
erlaubt Argentinien die Anrechnung folgender Beträge: Alemania, Argentina permitira deducir
a) auf die vom Einkommen zu erhebende Steuer einen Betrag in a) del impuesto que perciba sobre las rentas de este residente,
Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich un importe igual al impuesto sobre la renta efectivamente
gezahlten Einkommensteuer, pagado en la Republica Federal de Alemania;
b) auf die vom Vermögen zu erhebende Steuer einen Betrag in b) del impuesto que perciba sobre el patrimonio de este re-
Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich sidente, un importe igual al impuesto sobre el patrimonio
gezahlten Vermögensteuer. efectivamente pagado en la Republica Federal de Alemania.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil der Sin embargo en uno y otro caso, esta deducci6n no podra
vor der Anrechnung errechneten Einkommen- beziehungsweise exceder la parte del impuesto sobre la renta o sobre el patri-
Vermögensteuer übersteigen, der auf die Einkünfte beziehungs- monio, calculado antes de la deducci6n, correspondiente, segun
weise die Vermögensteile entfällt, die in der Bundesrepublik el caso, a las rentas o al patrimonio que pueden someterse a
Deutschland besteuert werden können." imposici6n en Alemania."
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Artikel 3 Articulo 3°
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; der Austausch der 1. EI presente Protocolo debe ser ratificado, los instrumentos
Ratifikationsurkunden findet so bald wie möglich in Bonn statt. de ratificaci6n se canjearan a la brevedad posible en Bonn.
(2) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Austausch 2. EI presente Protocolo entrara en vigor un mes despues del
der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird mit dem ersten Tag canje de los instrumentos de ratificaci6n y tendra efecto a partir
des Steuerjahrs 1996 sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre del primer dia del ario fiscal de 1996, asi como para todos los
wirksam. arios fiscales subsiguientes.
Geschehen zu Buenos Aires am 16. September 1996 in zwei Hecho en Buenos Aires, el decimosexto dia del mes de
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei septiembre de 1996 en dos originales, en idioma aleman y
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. espariol, siendo ambos textos igualmente validos.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Dr. Wieg and Pabsch
Für die Republik Argentinien
Por la Republica Argentina
Di Tella
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 18. November 1997
Das übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAD - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach sei-
nem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für
Ungarn am 24. Juli 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1997 (BGBI. II S. 1694).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 18. November 1997
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Lettland am 8. September 1997
Moldau, Republik am 18. September 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 18. November 1997
Das Internationale übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137} ist nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Iran, Islamische Republik am 23. Oktober 1997
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. November 1996 (BGBI. II
S. 2791}.
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 18. November 1997
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Guatemala am 20. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 769).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur 4. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 18. November 1997
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Guatemala am 20. Februar 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 770).
Bonn, den 18. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 19. November 1997
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchsta-
be a des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buch-
stabe g für
Nepal am 9. Juni 1997
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBI. II S. 768).
Bonn, den 19. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bekanntmachung
der Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI
über die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992
Vom 25. November 1997
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am
21. November 1991 in Paris die Resolution Nr. 91 /2 über
die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im grenz-
überschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992
beschlossen. Die Resolution wurde auf der 77. Tagung
des Ministerrates der CEMT am 26./27. Mai 1993 ge-
ändert.
Sie wird nachstehend in der geänderten Fassung ver-
öffentlicht. Zugleich wird der Vordruck der Hersteller-
bestätigung für lärm- und schadstoffarme Kraftfahrzeuge
bekanntgemacht.
Bonn, den 25. November 1997
~· ' ·, 1
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Resolution
über die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992
geändert auf der 77. Tagung
des CEMT-Ministerrates am 26./27. Mai 1993
Der Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Paris am einzubeziehen und sie daher bereits jetzt in das System des
21. November 1991; multilateralen Kontingents aufzunehmen;
gestützt auf den Beschluß der Verkehrsminister auf ihrer eingedenk der Tatsache, daß die Teilnahme an diesem System
73. Tagung am 22. Mai 1991 in Antalya in bezug auf eine grund- an die Erfüllung einer bestimmten Zahl von Vorbedingungen
sätzliche Erhöhung des multilateralen CEMT-Kontingents um geknüpft ist, die in den entsprechenden Resolutionen der CEMT
70 Prozent zum 1. Januar 1992; festgelegt sind;
unter Berücksichtigung der Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten in der Erwägung, daß dies der geeignete Augenblick ist für
und der vereinbarten Sonderbestimmungen für die Benutzung eine Aktualisierung des Textes über die Modalitäten für die Ein-
der Genehmigungen auf österreichischem Hoheitsgebiet, die führung eines multilateralen Kontingents im internationalen
jedem Mitgliedstaat die Wahl lassen zwischen: Straßengüterverkehr, wie er in der Resolution Nr. 26 von 1973
enthalten ist, die in der Folge mehrmals geändert wurde, insbe-
- der Benutzung von wie bislang 16 Genehmigungen, wenn sondere durch die Resolutionen Nr. 29, 31, 34, 42, 46 und 55;
diese Genehmigungen für Fahrzeuge bestimmt sind, die hin-
sichtlich ihrer Umweltbelastung keine besonderen Merkmale beschließt, ab dem 1. Januar 1992 den drei neuen Mitglied-
aufweisen; staaten der Konferenz einen Anteil am multilateralen Kontingent
zuzuweisen. Dieser Anteil wird in einer ersten Phase auf 94 Ge-
- der Benutzung von 27 Genehmigungen, wenn diese für soge- nehmigungen für Ungarn, 102 Genehmigungen für Polen und
nannte „Grüne Lkw" bestimmt sind, deren technische Merk- 94 Genehmigungen für die Tschechoslowakei im Rahmen eines
male zu diesem Zeitpunkt entsprechend den folgenden Nor- Gesamtkontingents von 2239 Genehmigungen festgelegt, die
men festgelegt sind: gemäß der Tabelle in Anhang I auf die Mitgliedstaaten verteilt
a) Luftverschmutzung: CO: 4,9 g/kWh werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Anteile im
HC: 1,23 g/kWh Rahmen späterer Anpassungen des Systems geändert werden
9,0 g/kWh können;
0,7 g/kWh (< 85 kW)
0,4 g/kWh (> 85 kW) nimmt darüber hinaus die Modalitäten zur Durchführung des
multilateralen CEMT-Kontingents im grenzüberschreitenden
b) Lärm: 80 dB (A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW Straßengüterverkehr an, die in Anlage II und ihren Anhängen auf-
78 dB (A) für Fahrzeuge bis 150 kW; geführt und Bestandteil dieser Resolution sind;
in dem Wunsch, die neuen Mitgliedstaaten der CEMT - beauftragt den Stellvertreterausschuß, ein effizientes Funktio-
Ungarn, Polen, Tschechoslowakei-voll und ganz in alle Formen nieren des Systems sicherzustellen und zum gegebenen Zeit-
der internationalen Zusammenarbeit innerhalb der Konferenz punkt die Möglichkeiten für spätere Anpassungen zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 25
Anlage 1
Mitgliedstaat Stand 1992 herkömmlicher Grüner Zahl der in
Lkw Lkw GA, 1, P gültigen
Genehmigungen
Deutschland D 134 228 27 134
Österreich 1) A 16 27 16
Belgien B 67 114 27 67
Dänemark OK 55 94 27 55
Spanien E 58 99 16 58
Finnland SF 58 99 27 58
Frankreich F 113 192 16 113
Griechenland GR 58 58 16 58
Irland IRL 55 94 16 55
Italien 1 67 67 16 67
Luxemburg L 47 80 27 47
Norwegen N 58 99 27 58
Niederlande NL 92 156 27 92
Portugal p 55 94 16 55
Vereinigtes Königreich GB 58 99 16 58
Schweden s 60 102 27 60
Schweiz CH 53 90 27 53
Türkei TR 55 94 16 55
Jugoslawien YU 60 102 27 60
Zwischensumme 1219 1949 - - 1219
Ungarn H - 94 16 55
Polen PL - 102 27 60
Tschechoslowakei CS - 94 27 55
Gesamt 2278 - - 1389
1) Höchstens 16 österreichische Genehmigungen gelten auf dem Hoheitsgebiet von Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich, Türkei
und Ungarn.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anlage II
Modalitäten zur Durchführung
des multilateralen CEMT-Kontingents
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
Artikel 1 4. Die CEMT-Genehmigungen sind für ein Kalenderjahr gültig.
Einige Genehmigungen können jedoch wahlweise in Kurzzeit-
1. Diese Modalitäten legen die Grundsätze fest, nach denen es
genehmigungen1) umgewandelt werden, die einen Monat (oder
gewerblichen Straßengüterverkehrsunternehmern, deren Fahr-
drei Monate im folgenden Verhältnis Gültigkeit besitzen:
zeuge auf der Grundlage eines Quotensystems in den Mitglied-
staaten zugelassen sind, gestattet werden kann, auf einer multi- - 1 multilaterale Genehmigung entspricht 12 multilateralen Kurz-
lateralen Basis Straßengüterverkehrstransporte zwischen diesen zeitgenehmigungen mit einmonatiger Gültigkeit (oder 4 multi-
Ländern oder im Transit durch ihr Hoheitsgebiet durchzuführen. lateralen Kurzzeitgenehmigungen mit dreimonatiger Gültig-
keit);
2. Die aus diesen Modalitäten resultierenden Rechte und
Pflichten ergänzen, ersetzen jedoch nicht die Rechte und Pflich- - die Zahl der in Kurzzeitgenehmigungen umwandelbaren Jah-
ten aus bi- oder multilateralen Abkommen zum grenzüberschrei- resgenehmigungen beträgt maximal 20 Prozent des den ein-
tenden Straßengüterverkehr, denen die Mitgliedstaaten beigetre- zelnen Mitgliedstaaten gewährten Kontingents.
ten sind.
Insbesondere bei ungenügender Nutzung oder eingeschränkter
3. Ebenso berühren sie nicht die Durchführungsbestimmungen Verwendung für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mit-
der am 26. November 1965 vom Ministerrat gebilligten Resolu- gliedstaat können die CEMT-Genehmigungen jedoch durch die
tion Nr. 16 über die Regelung des grenzüberschreitenden zuständige Behörde des Ursprungslandes entzogen werden. Die
Straßengüterverkehrs und die Liberalisierung bestimmter Berei- entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen können für
che und die späteren Resolutionen zu ihrer Änderung. die verbleibende Geltungsdauer an einen anderen Transport-
unternehmer ausgegeben werden.
Artikel 2
5. Die CEMT-Genehmigungen können nur an Transportunter-
1 . Das multilaterale Kontingent wird am 1. Januar 1992 nehmer ausgegeben werden, die in Übereinstimmung mit der
2239 Genehmigungen umfassen. Diese Zahl kann im Rahmen Gesetzgebung des Ursprungslandes berechtigt sind, gewerb-
späterer Anpassungen des Systems geändert werden.*) lichen Güterverkehr durchzuführen.
2. Die CEMT-Genehmigungen werden den Mitgliedstaaten 6. Die Reservegenehmigungen, deren Zahl ein Drittel der jedes
durch das CEMT-Sekretariat zugewiesen. Sie müssen dem Jahr an die Mitgliedstaaten ausgegebenen Genehmigungen
Modell in Anhang I entsprechen. beträgt, können nur bei Verlust oder Diebstahl der ausgegebe-
nen Genehmigungen benutzt werden. Verlorengegangene, ge-
Artikel 3 stohlene und ersetzte Genehmigungen müssen baldmöglichst
dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt werden, das dann die Mitglied-
1. Die CEMT-Genehmigungen werden durch die zuständigen staaten entsprechend unterrichtet.
Behörden jedes Mitgliedstaates an die Transportunternehmer
ausgegeben, deren Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaates (nachfolgend als "Ursprungsland" Artikel 5
bezeichnet) zugelassen sind. 1 . Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung muß gemäß An-
2. Die anderen Mitgliedstaaten erklären, daß die Ausstellung hang II ein Fahrtenberichtheft führen. Dieses Fahrtenbericht-
der Genehmigung durch das Ursprungsland einer Genehmigung heft lautet auf den Namen des Transportunternehmers und ist
zur Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen in ihrem nicht übertragbar. Es muß zusammen mit der entsprechenden
eigenen Hoheitsgebiet entspricht. CEMT-Genehmigung an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt und
den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt
werden.
Artikel4
1. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen ihre Inhaber dazu, 2. Im Fahrtenbericht sind in chronologischer Reihenfolge die
auf gewerblicher Basis mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeug- einzelnen Strecken jeder Fahrt mit Ladung zwischen jedem
kombinationen alle grenzüberschreitenden Beförderungen von Punkt, wo Güter beladen und/oder entladen wurden, sowie jede
Gütern durchzuführen, deren Belade- und Entladepunkte sich im Leerfahrt aufzuführen.
Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten befinden, einschließ- 3. Die ausgefüllten Fahrtenblätter werden der zuständigen
lich des Transits, sowie Leerfahrten auf dem Hoheitsgebiet der Behörde des Ursprungslandes innerhalb von zwei Wochen nach
Mitgliedstaaten, die hierfür eine Genehmigung verlangen. Ende jedes Monats zugeschickt. Die darin enthaltenen Informa-
2. Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförderung tionen dürfen nur für Statistiken über die Nutzung der Genehmi-
von Gütern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zur Aus- gungen und des Kontingents verwendet werden. Ihre Nutzung
lieferung an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet desselben Mit- für steuerliche Zwecke sowie ihre Weitergabe an Dritte sind nicht
gliedstaates geladen werden. zulässig.
3. Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des 4. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates leiten bis
Transportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte zum 15. September für das erste Halbjahr und bis zum 15. Fe-
übertragbar. Eine Genehmigung kann gleichzeitig nur für ein ein- bruar jedes Jahres für das zweite Halbjahr folgende Angaben an
ziges Fahrzeug benutzt werden. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen das Sekretariat weiter:
und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorzulegen. - Gesamttonnenkilometer im Rahmen des Kontingents,
Der Begriff „Fahrzeug" bezeichnet ein Einzelfahrzeug oder eine
Fahrzeugkombination. - durchschnittliche Tonnenkilometer pro Genehmigung,
·) Anpassungen erfolgen in aller Regel durch den Stellvertreterausschuß. Der jeweilige 1) Die österreichische Delegation legte zum Prinzip der Einrichtung von Kurzzeit-
Stand ergibt sich aus der Anlage 1. genehmigungen einen allgemeinen Vorbehalt ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 27
wobei diese beiden Angaben danach aufgeschlüsselt werden, gliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Verstoß begangen
ob es sich um eine bilaterale Beförderung zwischen dem Land, wurde, die Behörden des Mitgliedstaates, der die CEMT-Geneh-
das die Genehmigung ausgestellt hat, und einem anderen Land migung ausgestellt hat, entsprechend unterrichten. Die zuständi-
handelt oder um eine multilaterale Beförderung zwischen minde- gen Behörden teilen sich gegenseitig alle verfügbaren Angaben
stens zwei Ländern, von denen keines die Genehmigung aus- hinsichtlich der Ahndung dieses Verstoßes mit.
gestellt hat.
Artikel 7
Artikel 6
Diese Modalitäten lassen die innerstaatlichen rechtlichen
1. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Bestimmungen der Mitgliedsländer unberührt.
Durchführung und Kontrolle der im Rahmen dieser Modalitäten
erlassenen Vorschriften. Artikel 8
2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedslandes Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieser Modalitäten.*)
erfahren, daß der Inhaber einer CEMT-Genehmigung, die von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, gegen die *) Die Anhänge I und II sind vom Stellvertreterausschuß mehrfach, insbesondere
Bestimmungen dieser Modalitäten verstoßen hat, kann der Mit- wegen der neuen Mitgliedstaaten, angepaßt worden.
Anhang 1 (a)
(Grünes Papier - Format DIN A 4}
(Seite 1 der CEMT-Genehmigung}
(Text in Französisch und Englisch}
Europäische Konferenz (Stempel des Land, das die Bezeichnung der
der Verkehrsminister Sekretariats) Genehmigung ausstellt zuständigen Organisation
Sekretariat (Staatensymbol) oder Behörde
CEMT-Genehmigung Nr. ..... .
für den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 1} der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Die Genehmigung berechtigt2) ............................................ .
- zur Durchführung gewerblicher Straßengüterverkehrstransporte zwischen Belade- und Entladepunkten in verschiedenen Mitglied-
staaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen;
- zur Durchführung von Leerfahrten dieses oder dieser Fahrzeuge im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Diese Genehmigung ist vom 3) ............................................. bis zum ............................................. gültig.
Ausgegeben in ............................................. am ............................................. 4)
1) Deu1schland (D), Österreich (A), Belgien (8), Bosnien-Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Kroatien (HA), Dänemark (DK), Spanien (E), Estland (EST), Finnland (FlN), Frankreich
(F), Griechenland (GA), Ungarn (H), Irland (IRL), Italien (1), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Moldavien (MD), Norwegen (N), Niederlande (NL), Polen (PL), Portugal (P),
Tschechien (CZ), Slowakische Republik (SK), Rumänien (RO), Vereinigtes Königreich (UK), Slowenien (SLO), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TA).
2) Namen oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Transportunternehmers.
3) In arabischen Ziffern.
4) Unterschrift und Stempel der Organisation oder Behörde, die die Genehmigung ausstellt.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Anhang 1 (b)
(Seite 2 der CEMT-Genehmigung)
(Text in Französisch und Englisch)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung gilt für den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Belade- und Entladepunkten in zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, wie sie auf Seite 1 dieser Genehmigung aufgeführt sind.
Sie gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die sie ausgestellt hat, bei unzureichender Nutzung oder auf bilaterale
Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat beschränkter Nutzung entzogen werden.
Sie darf jedesmal nur für ein Einzelfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination benutzt werden.
Sie muß zusammen mit dem Fahrtenbuch, in dem die im Rahmen der Genehmigung durchgeführten grenzüberschreitenden Beför-
derungen eingetragen sind, an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenbuch müssen auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorgezeigt werden.
Der Genehmigungsinhaber ist gehalten, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten, insbesondere die den Güter- und Straßenverkehr betreffenden, zu beachten.
Diese Genehmigung muß innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Behörde oder Organisation
zurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat.
Anhang 1 (c und d)
(Seiten 3 bis 5 der CEMT-Genehmigung)
(Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung
in den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Französisch und Englisch)
A/D Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt den
dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen Be- und
Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem
Einzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet
der Mitgliedstaaten durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 29
Anhang II
Seite 1
(Grünes Papier - Format DIN A 4 in der/den jeweiligen Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten)
Heft Nr ...... .
(Land)
Fahrtenberichtheft
für den internationalen Straßengüterverkehr
in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr...... .
Unternehmer ...............................................................................................................................................................
(Name)
(Wohnort oder Firmensitz. Straße. Hausnummer)
(Stempel)
Ausgegeben in ........................................................................... am .......................................................................... .
(Ort und Tag der Ausgabe)
Seite 2
Wichtige Hinweise
1. Dieses Fahrtenberichtheft und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug mitzuführen.
2. Der Fahrtenbericht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt
auszufüllen.
3. Wird die Ladung an einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamtladung durchgeführte Fahrt ohne Berück-
sichtigung der Sammel- und Verteilungsfahrten anzugeben.
4. Die Tonnenkilometer werden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6 miteinander multipliziert. Bei einer Leerfahrt sind
die Spalten 4, 5 und 7 nicht auszufüllen.
5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.
6. Die Blätter des Fahrtenberichtsheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den Monat folgen, auf den sich die Eintragungen
beziehen, an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaates zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat. Erstreckt
sich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträume, so ist für den im Fahrtenberichtsheft anzugebenden Zeitraum der Abfahrtstag des
Fahrzeuges maßgebend.
Seite 3
CEMT-Genehmigung Nr. ...... Blatt Nr.......
a) Abfahrtsdatum a) Beladeort a) Land Art der Güter Bruttogewicht (t) km t-km
b) Ankunftsdatum b) Entladeort b) Land (auf eine Dezimalstelle)
1 2 3 4 5 6 7
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a}
b} b) b)
a) a) a)
b) b) b)
a) a) a)
b) b) b)
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Nummer D ......
Lärm- und schadstoffarmes KrafHahrzeug (green lorry)
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen
gern. CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]
Die/Der
als Hersteller bestätigt, daß
sein Bevollmächtigter im Sinne des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist.
Firmenmäßige Fertigung:
Datum Unterschrift
Die/Der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Hersteller/als im Zulassungsstaat bevollmächtigter Hersteller des nachstehend
beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit einem Fahrzeug über-
einstimmt, welches am ............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]
entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Angaben.
Firmenmäßige Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:
Ort Datum Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 31
Fahrzeugtype:
Fahrgestellnummer:
Motortype:
Motornummer:
Messung nach 1): ISO; ECE; DIN; ÖNORM
größte Motorleistung (kW): bei Motordrehzahl (1/min):
Messung nach: Anlage 1g KDV 19673)
Höchstwerte dB(A) 2) Fahrgeräusch gemessene Werte dB(A)
78 < = 150 kW
80 > 150 kW
am: in:
durch:
Annäherungsgeschwindigkeit (km/h): im Getriebegang:
Motorbremsgeräusch dB(A):
Rundumgeräusch dB(A): im Meßpunkt 2:
im Meßpunkt 6:
Druckluftgeräusch dB(A):
Messung nach 1): ECE-R. 51; 84/424 EWG; Anlage 1d KDV 1967
Nahfeldpegel dB(A): bei Motordrehzahl (1/min):
Messung nach 1): ECE-R. 49; Anlage 1/Kap. VI KDV 1967
Höchstwerte (g/kWh)2) Schadstoffe gemessene Werte (g/kWh)
4,9 CO
1,23 HC
9,0 NOx
Leistung < = 85 kW: 0, 7 Partikel
Leistung > 85 kW: 0,4 Partikel
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Gemäß CEMT-Resolution n°. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].
3) KDV = Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (ÖSterreich).
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Bekanntmachung
der Gesamtresolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI
zum Straßengüterverkehr
Vom 25. November 1997
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am
26. und 27. Mai 1994 in Annecy die Gesamtresolution
Nr. 94/4 über die Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten im
internationalen Straßengüterverkehr beschlossen.
Die Gesamtresolution sowie das Muster für die zur Be-
förderung von Umzugsgut erforderliche CEMT-Umzugs-
genehmigung (Kapitel III Abschnitt 3.4 der Gesamt-
resolution) werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den25.November1997
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Gesamtresolution
zum Straßengüterverkehr
vom 27. Mai 1994
Diese Resolution wurde auf der Sitzung des Ministerrates in - daß die Aufnahme als Mitgliedsland in die CEMT voraussetzt,
Annecy angenommen. daß der Hauptteil der zuvor von der Konferenz angenomme-
nen Resolutionen akzeptiert wird;
Der Rat der Verkehrsminister der CEMT, anläßlich seines
Treffens am 26. und 27. Mai 1994 in Annecy, - daß es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des
Marktes wesentlich ist, daß die Verkehrsunternehmer die gel-
in der Erwägung: tenden Regeln kennen;
- daß es wichtig ist, günstige Bedingungen für die Entwicklung
- daß seit dem 1. Januar 1994 die Regeln der Europäischen
des Handels und die Freizügigkeit der Personen zu schaffen,
Union im Prinzip ebenfalls auf dem Gebiet des Europäischen
wie dies in zahlreichen internationalen Erklärungen, insbeson-
Wirtschaftsraumes (EWR) Anwendung finden oder Anwen-
dere anläßlich der zweiten paneuropäischen Verkehrskonfe-
dung finden werden;
renz (Griechenland, März 1994), dargestellt wurde;
- daß alle Mitgliedstaaten eine Harmonisierung der Regeln für
- daß die Anwendung der Prinzipien der Marktwirtschaft sowie
den Straßengüterverkehr überall in Europa anstreben;
der freie Zugang zum internationalen Verkehrsmarkt für Ver-
kehrsunternehmer aus allen CEMT-Mitgliedsländern gewähr- - daß es im Interesse von Klarheit und Übereinstimmung ratsam
leistet sein muß, wobei davon ausgegangen wird, daß einer ist, einige CEMT-Empfehlungen und Resolutionen zusammen-
stärkeren Liberalisierung greifbare Fortschritte bei der Harmo- zufassen und zu überarbeiten;
nisierung der Wettbewerbsbedingungen vorangehen müssen;
- daß das Recht der Europäischen Union eine logische und
- daß der Rat seit seiner Gründung im Jahre 1953, entsprechend natürliche Grundlage für diese Harmonisierung darstellt und
den in Art. 3 des Protokolls zur Schaffung der Konferenz fest- daß zwischen den Mitgliedstaaten der EU und anderen CEMT-
gelegten Zielen, eine Reihe von Resolutionen beschlossen hat, Mitgliedstaaten bereits Abkommen auf einer derartigen
um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und zu Grundlage ausgehandelt und unterzeichnet wurden.
verbessern, indem Mindestanforderungen für den Zugang zum
Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers und für den
beschließt:
Zugang zum Markt vorgeschlagen wurden, indem gemein-
same Regeln für Beförderungsleistungen festgelegt wurden die folgende Resolution über Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten
und indem bestimmte Verkehrsbereiche liberalisiert wurden; im internationalen Straßengüterverkehr.
- daß einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser
Resolutionen Vorbehalte hinsichtlich bestimmter Bestimmun- beauftragt:
gen eingebracht haben und daß nun einige dieser Vorbehalte
- den Stellvertreterausschuß, über die Umsetzung dieser Re-
hinfällig geworden sind;
solution Bericht zu erstatten und die nächsten Schritte zur
- daß seit dem Jahre 1990 die Anzahl der Mitgliedstaaten der schrittweisen Liberalisierung und Harmonisierung der steuer-
CEMT auf Grund des politischen Wandels in Ost- und Mittel- lichen, technischen, sozialen und umweltbezogenen Bedin-
europa deutlich zugenommen hat; gungen für den Straßengüterverkehr vorzubereiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 33
Resolution über die Regeln
für den internationalen Güterkraftverkehr
Kapitel 1 2. Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güter-
1. Begriffsbestimmungen kraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT.
Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf
In dieser Resolution gelten als: dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Be-
- .,Verkehrsunternehmen": jede natürliche Person, jede juri- reich der Maße und Gewichte und des kombinierten Ver-
stische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Ver- kehrs.
einigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne
Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck
sowie jedes staatliche Organ unabhängig davon, ob die- Kapitel II
ses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder Zugang zum Beruf des
von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt und Güterkraftverkehrsunternehmers1)
deren Gegenstand die Ausübung des Berufs des Güter-
kraftverkehrsunternehmers ist; 1. Allgemeines
- .,Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers": die Tätig- 1.1 Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunter-
keit, im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit nehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die
Einzelkraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Sattelein- von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes
heiten auszuführen; erteilt wird.
.,zuständige Behörde": die Behörde in einem Mitglieds-
land der CEMT, die für den von dieser Resolution erfaßten 1.2 Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraft-
Bereich zuständig ist; verkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,
- .,Fahrzeug": ein in einem Mitgliedsland amtlich zugelasse- a) daß sie zuverlässig sind,
nes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei
b) daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit
der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsland
besitzen, 2)
amtlich zugelassen ist, sofern sie für die Güterbeförde-
rung bestimmt sind; das Fahrzeug kann Eigentum eines c) daß sie die Voraussetzungen der fachlichen Eignung
Verkehrsunternehmens sein oder ihm auf Grund eines erfüllen.
Miet- oder Leasingvertrages zur Verfügung gestellt sein;
Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er
- .,Mietfahrzeug": jedes Fahrzeug, das gegen Entgelt und nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so
für eine bestimmte Dauer im Rahmen eines Vertrags mit können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Aus-
dem abgebenden Unternehmen einem Unternehmen zur übung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers
Verfügung gestellt ist, das gewerblichen Güterkraftver- zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine
kehr oder Werkverkehr durchführt; andere Person benennt, welche die unter den Buchsta-
- .,grenzüberschreitender Verkehr": Fahrten im beladenen ben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den
Zustand oder Leerfahrten eines Fahrzeugs Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.
1 ) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit- Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die
gliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzun-
denen sich der Ausgangspunkt und der Bestim- gen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Ver-
mungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern kehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.
befinden;
2) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit- 1.3 Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit" ist erfüllt, wenn
gliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Per-
denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland sonen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen
und der Bestimmungsort in einem Drittland oder müssen,
umgekehrt befindet;
- keine schwere strafrechtliche Verurteilung insbesondere
3) zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betäti-
Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer; gung erfolgt ist; ·
- ,,Werkverkehr'': die Beförderung von Gütern, die Eigen- - ihr oder ihnen nicht die Eignung für den Beruf des Ver-
tum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, kehrsunternehmers abgesprochen wurde;
gekauft, vermietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder
wieder instandgesetzt wurden. Die Beförderung muß der - wenn sie nicht wegen schwerer und wiederholter Ver-
Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand stöße gegen die geltenden Vorschriften des Arbeits-
ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder rechts·, über die Güterbeförderung oder der Straßenver-
- zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens kehrsordnung verurteilt worden sind.
dienen. Die für diese Beförderungen verwendeten Kraft-
Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit" ist auch erfüllt,
fahrzeuge müssen von Angehörigen des Unternehmens
wenn die betreffenden Personen rehabilitiert wurden.
geführt werden, und die Fahrzeuge selbst müssen Eigen-
tum des Unternehmens sein oder ihm auf Grund eines
Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein.
Die Beförderung muß eine Nebentätigkeit im Rahmen der ') Die Schweiz macht einen Vorbehalt zu dem gesamten Kapitel geltend.
gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen. 2) Die Tschechische Republik macht hierzu einen Vorbehalt geltend.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
1.4 Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit" 1) besteht - Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der
darin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und CEMT oder zwischen einem Mitgliedsland und einem
Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mit- Nichtmitgliedsland, die von Fahrzeugen durchgeführt
tel zu verfügen. werden, die in einem anderen Mitgliedsland amtlich zuge-
lassen sind;
Die nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der
finanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach - Beförderungen im Transit.
dem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem
Gesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu 2. Liberalisierte Verkehre
berücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziel:.
len Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT, Mit dem Ziel, den internationalen Verkehr zu erleichtern und
die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im eine bessere Nutzung der Fahrzeuge zu erreichen, sind
Rahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen jedoch die nachstehend bezeichneten Verkehrsarten von
entsprechen müssen. jedem Genehmigungsverfahren befreit:
1.5 Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung" ist erfüllt, wenn in 1) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
einer schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des
Behörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden. Gewichts der Anhänger 6 Tonnen nicht überschreitet
und deren zulässige Nutzlast einschließlich der der
Natürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß
Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt.
sie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur
Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers 2) Gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von
im internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung
3) Beförderungen beschädigter oder abzuschleppender
nach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleicher-
Fahrzeuge und Fahrten der Abschleppfahrzeuge.
maßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb
eines Unternehmens geleitet haben. 4) Die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahr-
1.6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT, zeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahr-
die nicht der Europäischen Union angehören, legen einen zeug ersetzen soll, sowie die Rückkehr des liegen-
Zeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die gebliebenen Fahrzeugs nach Instandsetzung.
Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß, 5) Beförderung lebender Tiere mittels Fahrzeugen, die für
diese Voraussetzung erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird die Beförderung lebender Tiere konstruiert oder dauer-
dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt. haft dafür ausgerüstet sind und die von den zuständi-
gen Behörden der Mitgliedsländer als solche zugelas-
2. Entziehung der Zulassung zum Beruf des Güterkraftver- sen sind. 1)
kehrsunternehmers
6) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten zur Ver-
Die Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen
sorgung von Seeschiffen und Flugzeugen.
Behörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrs-
unternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die 7) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Not-
Voraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c) fällen, insbesondere bei Naturkatastrophen, erforder-
nicht erfüllt sind. Wenn das Unternehmen die Voraussetzun- lichen Artikel und humanitäre Transporte.
gen nach Punkt 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt, steht
ihm eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatz- 8) Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwer-
person zu. ken für Ausstellungen, Messen oder für nicht gewerb-
liche Zwecke.
3. Gegenseitige Amtshilfe 9) Die Beförderung ohne Gewinnerzielung von Geräten,
3.1 Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,
schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen
für das Verkehrsgewerbe begangen worden und könnten oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder
diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Fernsehaufnahmen.
Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so
10) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr. 2)
unterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem
das zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz 11) Beförderung von Leichen.
hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese
Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen 3. Genehmigungsverfahren
Maßnahmen.
3.1 Wird eine Beförderung mittels eines Lastzuges oder einer
3.2 Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung Satteleinheit durchgeführt, wird die eventuell erforderliche
dieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe. Genehmigung von den zuständigen Behörden des Landes
erteilt, in dem das Kraftfahrzeug amtlich zugelassen ist.
Kapitel III Diese Genehmigung gilt für sämtliche miteinander verbun-
denen Fahrzeuge, selbst wenn der Anhänger oder der
Zugang zum Markt des
Sattelauflieger nicht auf den Namen des Genehmigungs-
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
inhabers zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde oder in
1. Allgemeines einem anderen Land zugelassen oder in Verkehr gebracht
Unbeschadet der Bestimmungen über das multilaterale wurde.
CEMT-Kontingent können die Mitgliedsländer folgende Be- 3.2 Beförderungen mit Überlänge oder Übergewicht bedürfen
förderungen einem System bilateraler Genehmigungen, die einer Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behör-
kontingentiert oder nicht kontingentiert sind, unterwerfen: den der Länder erteilt wird, in denen die Beförderung erfolgt.
- Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der
CEMT, die von Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ') Österreich, Frankreich und Polen haben einen Vorbehalt zu Punkt 5)
einem dieser Länder amtlich zugelassen sind; geltend gemacht.
2
) Österreich, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portu-
') Siehe hierzu den Vorbehalt der Tschechischen Republik (1.2 b S. 4). gal und die Türkei haben einen Vorbehalt zu Punkt 10) geltend gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 35
3.3 Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel unterliegen Kapitel V
keiner Kontingentierung. Sie können jedoch weiterhin einem
Genehmigungsverfahren unterliegen.') Allgemeine Bestimmungen
3.4 Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmen, die 5.1 Die Mitgliedsländer behalten sich das Recht vor, bestimmte
über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen, von dieser Gesamtresolution vorgesehene Erleichterungen
unterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen aber einer solchen Verkehrsdiensten nicht zu gewähren, die von Beför-
Sondergenehmigung. 2) derern durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsland der
CEMT niedergelassen sind, das nicht das Prinzip der
·4. Gegenseitige Amtshilfe Gegenseitigkeit anwendet.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen eines Beförde- 5.2 Den Mitgliedsländern der CEMT steht es frei, untereinander
rers muß das Land, in dem diese Verstöße begangen wor- bilaterale und multilaterale Abkommen zu schließen, die
den sind, diese dem Niederlassungsland des Zuwiderhan- liberaler sind als die Bestimmungen dieser Resolution.
delnden mitteilen unter Angabe der zur Ahndung dieser Ver-
stöße getroffenen oder geforderten Maßnahmen, um die 5.3 Diese Resolution berührt nicht das EU-Recht noch die
Einhaltung der Genehmigungsvorschriften sicherzustellen. Bestimmungen des Vertrags über den europäischen Wirt-
schaftsraum, noch die geschlossenen oder künftigen Ver-
Kapitel IV träge zwischen der Europäischen Union und Drittländern.
Sozialvorschriften
Kapitel VI
Die Mitgliedsländer wenden die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im Schlußbestimmungen
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) in seiner jeweils aktuellen Fassung an. Länder, die noch 6.1 Mitgliedsländer, die Vorbehalte gegen die eine oder andere
nicht dem AETR beigetreten sind, wenden in der Zwischenzeit Bestimmung dieser Resolution geltend machen, müssen
eine gleichwertige Regelung an. Die Durchführungsbestimmun- diese dem Generalsekretär bis zum 30. September 1994
gen auf der Straße oder innerhalb der Unternehmen sollten mög- mitteilen.
lichst den Bestimmungen der Richtlinie 88/599/EWG entsprechen.
Der Generalsekretär gibt seinerseits die Aufstellung dieser
Vorbehalte den anderen Mitgliedsländern in einem endgülti-
') Österreich, Frankreich, Italien, Polen und Portugal haben einen Vorbe- gen Bericht zur Kenntnis.
halt geltend gemacht.
2
) Hierbei ist das CEMT-Genehmigungsmuster für die Beförderungen von 6.2 Diese Gesamtresolution tritt an die Stelle der Resolutionen
Umzugsgut zu verwenden. 44, 47, 53 und 90/1.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998
Seite 1:
D
CEMT-Genehmigung - Umzugsgut
(Weißes Papier - Format DIN A 4)
Autorisation N°/Authorisation No .................................................................................... ..
Pour les Demenagements lnternationaux
For International Removals
La presente autorisation habilite
This authorisation entitles:
(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complete)
(Name or trade name and full address of carrier)
- a effectuer des demenagements internationaux sur les relations de trafic entre l'Alle-
magne, l'Autriche, la Belgique, la Bosnie-Herzegovine, la Bulgarie, la Croatie, le Dane-
mark, l'Espagne, l'Estonie, la Finlande, la France, la Grace, la Hongrie, l'lrlande, l'ltalie,
la Lettonie, la Lituanie, le Luxembourg, la Moldova, la Norvege, les Pays-Bas, la Polo-
gne, le Portugal, la Republique Slovaque, la Republique Tcheque, la Roumanie, le
Royaume-Uni, la Slovenie, la Suede, la Suisse et la Turquie, au moyen d'un vehicule
insole ou d'un ensemble de vehicules couples, et a deplacer a vide ces vehicules sur
tout le territoire des Etats Membres de la CEMT.
- to carry out international removals on routes between Germany, Austria, Belgium, Bos-
nia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Denmark, Spain, Estonia, Finland, France, Greece,
Hungary, lreland, ltaly, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Moldova, Norway, Netherlands,
Poland, Portugal, CzE\Ch Republic, Slovak Republic, Romania, United Kingdom, Slo-
venia, Sweden, Switzerland, Turkey, by means of a single vehicle or a coupled com-
bination of vehicles and to run such vehicles unladen throughout CEMT Member
countries.
La presente autorisation est valable/This authorisation is valid
du/from ...... ... ....... ...... .. ....... ..... .... ... ... ... .... Delivree a/lssued at .................................... .
au/to ...... ... ....... ... ... .... ... ..... ............ .......... .. le/Date ....................................................... ..
(Signature et cachet de l'organisme qui delivre l'autorisation - Etat ou le vehicule est immatricule):
(Signature and stamp of agency issuing authorisation - State in which vehicle is registered):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998 37
Seite 2:
Allgemeine Vorschriften
Die Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten
auf Verlangen vorzuzeigen.
Sie berechtigt nur zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Umzugsgut. Sie gilt
nicht für den innerstaatlichen Verkehr.
Diese Genehmigung ist nicht übertragbar.
Der Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates die
dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des
Beförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu beachten.
Prescriptions generales
La presente autorisation doit se trouver a bord du vehicule et etre presentee a toute
requisition des agents charges du contröle.
Elle ne permet d'effectuer que des demenagements internationaux. Elle n'est pas
valable pour des transports nationaux.
Elle ne peut etre transferee a un tiers.
Le transporteur est tenu de respecter sur le territoire de chaque Etat membre les dispo-
sitions legislatives, reglementaires et administratives en vigueur dans cet Etat, notamment
en matiere de transport et de circulation.
General Conditions
This authorisation must be carried on the vehicle and be produced at the request of any
authorised inspecting officer.
lt authorises only international removals. lt is not valid for national transport.
The authorisation is not transferable to a third party.
The carrier is required to comply, in the territory of each Member country, with the laws,
regulations and administrative provisions of that country, and in particular with those
concerning transport and traffic.
Seiten 3 ff. (in allen Amtssprachen der CEMT-Mitgliedstaaten):
lndications se referant a la premiere page de la presente autorisation,
redigees dans les langues officielles de tous les Etats concernes.
Information referring to the first page of the attached authorisation
drawn up in the official languages of the relevant countries.
D/A Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angege-
benen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den
Verkehrsrelationen zwischen Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Polen,
Portugal, der Republik Moldau, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,
Rumänien, dem Vereinigten Königreich, Slowenien, Schweden, der Schweiz und der Tür-
kei, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahr-
ten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten, durchzu-
führen.