978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 7. April 1998
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Aner-
kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-
verfahren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II
S. 679), wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Litauen am 9. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 7. April 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der UNESCO am 30. April 1997 notifiziert, daß sie sich als Rechts -
nach f o I g er in des ehemaligen Jugoslawien als durch
a) das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 mit seinen Zusatz-
protokollen 1 bis 3 (BGBI. 1955 II S. 101 , 134, 148, 162);
b) das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
197311S. 1069, 1111)
mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
gigkeit, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Oktober 197'4 (BGBI. II S. 1309) und vom 28. Juni 1996 (BGBI. 11 S. 1195).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 7. April 1998
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Aner-
kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-
verfahren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II
S. 679), wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Litauen am 9. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 7. April 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der UNESCO am 30. April 1997 notifiziert, daß sie sich als Rechts -
nach f o I g er in des ehemaligen Jugoslawien als durch
a) das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 mit seinen Zusatz-
protokollen 1 bis 3 (BGBI. 1955 II S. 101 , 134, 148, 162);
b) das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
197311S. 1069, 1111)
mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
gigkeit, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Oktober 197'4 (BGBI. II S. 1309) und vom 28. Juni 1996 (BGBI. 11 S. 1195).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 979
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Vereinheitlichung
gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
Vom 7. April 1998
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-
übereinkommen) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
für
Mazedonien, am 25. Mai 1998
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1989 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 7. April 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Lettland am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1998 (BGBI. II S. 298).
Bonn,den7.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 979
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Vereinheitlichung
gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
Vom 7. April 1998
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-
übereinkommen) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
für
Mazedonien, am 25. Mai 1998
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1989 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 7. April 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Lettland am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1998 (BGBI. II S. 298).
Bonn,den7.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens
über den Schutz der Ozonschicht
Vom 9. April 1998
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Suriname am 12.Januar1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1997 (BGBI. II S. 1688).
Bonn, den 9. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
, und Güterverkehr auf der Straße
Vom 20. April 1998
Das in Zagreb am 16. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 23. Januar 1998
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn,den20.April1998
Bundesministerium für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Gesetz
zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1996
zur Änderung des Abkommens vom 8. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland
(Kriegsgräberabkommen)
Vom 19. Mai 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Den Haag am 31 . Oktober 1996 unterzeichneten Abkommen zur
Änderung des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische
Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen)
- BGBI. 1963 II S. 458, 461, 648 ·_ und dem Notenwechsel vom selben Tage wird
zugestimmt. Das Abkommen und der Notenwechsel werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, künftige Vereinbarungen, in denen die
jährliche Zahl der vom Bund zu übernehmenden Besuchsfahrten zu niederlän-
dischen Kriegsgräbern in Deutschland festgelegt werden, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 und der Noten-
wechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 971
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 8. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland
(Kriegsgräberabkommen)
Verdrag
tot wijziging van de Overeenkomst van 8 april 1960
tussen de Bondsrepubliek Duitsland
en het Koninkrijk der Nederlanden
inzake Nederlandse oorlogsgraven in de Bondsrepubliek Duitsland
(Oorlogsgravenovereenkomst)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland De Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
und en
die Regierung des Königreichs der Niederlande - de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden,
in der Absicht, das am 8. April 1960 in Den Haag geschlossene met het doel de op 8 april 1960 te 's-Gravenhage tussen het
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Koninkrijk der Nederlanden ende Bondsrepubliek Duitsland ge-
Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in sloten Overeenkomst inzake Nederlandse oorlogsgraven in de
der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) zu Bondsrepubliek Duitsland (Oorlogsgravenovereenkomst) te wijzi-
ändern - gen,
sind wie folgt übereingekommen: zijn als volgt overeengekomen:
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 1 des Kriegsgräberabkommens erhält folgende Fas- Artikel 1 van de Oorlogsgravenovereenkomst wordt als volgt
sung: gewijzigd:
„Artikel 1 „Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet dem König- 1. De Bondsrepubliek Duitsland waarborgt het Koninkrijk der
reich der Niederlande für alle Zeiten die kostenlose Verwendung Nederlanden voor altijd het kosteloos gebruik van de voor de bij-
der für die Bestattung verstorbener niederländischer Zivildepor- zetting van overleden Nederlandse gedeporteerde burgers inge-
tierter eingerichteten Abteilungen der folgenden Friedhöfe: richte afdelingen der volgende begraafplaatsen:
Bremen - Osterholzer Friedhof Bremen - Osterholzer Friedhof
Düsseldorf - Stoffeier Friedhof Düsseldorf - Stoffeier Friedhof
Frankfurt/Main - Waldfriedhof Frankfort aan de Main - Waldfriedhof
Hamburg - Ohlsdorfer Friedhof Hamburg - Ohlsdorfer Friedhof
Hannover - Friedhof an der Seelhorst Hannover - Friedhof an der Seelhorst
Lübeck - Vorwerker Friedhof Lübeck - Vorwerker Friedhof
Osnabrück - Heger Friedhof Osnabrück - Heger Friedhof
(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet für alle Zei- 2. Tevens waarborgt de Bondsrepubliek Duitsland voor altijd
ten auch die kostenlose Verwendung der verstreut in der Bun- het kosteloos gebruik van de in de Bondsrepubliek Duitsland ver-
desrepublik Deutschland gelegenen Gräber verstorbener nieder- spreid liggende graven van overleden Nederlandse gedeporteer-
ländischer Zivildeportierter." de burgers."
Artikel 2 Artikel 2
In Artikel 2 des Kriegsgräberabkommens werden nach Ab- Aan artikel 2 van de Oorlogsgravenovereenkomst worden een
satz 2 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: derde en een vierde lid toegevoegd:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verstreut in der Bun- „3. Het in het eerste en het tweede lid bepaalde geldt tevens
desrepublik Deutschland gelegene Gräber verstorbener nieder- met betrekking tot in de Bondsrepubliek Duitsland verspreid lig-
ländischer Zivildeportierter. gende graven van overleden Nederlandse gedeporteerde bur-
gers.
- . ----·---·---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
(4) Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der in den in 4. De kosten van instandhouding en onderhoud van de Neder-
Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Abteilungen gelegenen nieder- landse graven en gedenktekens die zieh bevinden op de in arti-
ländischen Gräber und Denkmäler gehen zu Lasten der kel 1, eerste lid, genoemde afdelingen, komen voor rekening van
„Oorlogsgravenstichting". Im übrigen werden die Kosten für de Oorlogsgravenstichting. Voor het overige komen de kosten
Instandhaltung und Pflege der niederländischen Kriegsgräber van instandhouding en onderhoud van Nederlandse oorlogs-
von der Bundesrepublik Deutschland übernommen." graven voor rekening van de Bondsrepubliek Duitsland."
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 3 des Kriegsgräberabkommens erhält folgende Fas- Artikel 3 van de Oorlogsgravenovereenkomst wordt als volgt
sung: gewijzigd:
„Artikel 3 „Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Königreich 1. De Bondsrepubliek Duitsland verleent het Koninkrijk der
der Niederlande im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Nederlanden binnen het kader van de navolgende bepalingen
Erleichterungen für Nachforschungen sowie für die Auffindung faciliteiten bij het naspeuringswerk, alsook bij het zoeken naar en
und Bestattung der sterblichen Überreste der niederländischen 'de bijzetting van de stoffelijke resten van de Nederlandse gede-
Zivildeportierten, die noch nicht auf einem der in Artikel 1 porteerde burgers die nog niet op een der in artikel 1 genoemde
bezeichneten Friedhöfe oder in einem der verstreut in der Bun- begraafplaatsen of in een der in de Bondsrepubliek verspreid
desrepublik gelegenen Kriegsgräber endgültig bestattet sind. liggende oorlogsgraven een definitieve rustplaats gevonden heb-
ben.
(2) Umbettungen, die auf Veranlassung der Bundesrepublik 2. Het herbegraven van stoffelijke resten in de Bondsrepubliek
Deutschland in der Bundesrepublik vorgenommen werden, erfol- op last van de Bondsrepubliek Duitsland vindt alleen plaats,
gen nur, wenn hierfür ein dringendes öffentliches Interesse gege- wanneer het algemeen belang dit dringend vereist. Van voorne-
ben ist. Über diesbezügliche Vorhaben wird die Regierung des mens terzake wordt de Regering van het Koninkrijk der Neder-
Königreichs der Niederlande auf diplomatischem Weg rechtzeitig landen tijdig langs diplomatieke weg op de hoogte gebracht. Aan
unterrichtet. Wünschen der niederländischen Seite bezüglich der wensen van Nederlandse zijde met betrekking tot het overbren-
Überführung beziehungsweise Umbettung wird nach Möglichkeit gen, respectievelijk herbegraven wordt voor zover mogelijk
entsprochen. Die Kosten von Umbettungen auf Veranlassung voldaan. De kosten van het herbegraven op last of verzoek van
oder auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland werden von de Bondsrepubliek Duitsland worden door de Bondsrepubliek
der Bundesrepublik getragen." gedragen."
Artikel 4 Artikel 4
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Dit Verdrag treedt in werking op de eerste dag van de tweede
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein- maand volgend op de maand waarin beide Partijen elkaar heb-
ander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen ben medegedeeld dat in hun onderscheiden landen aan de con-
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für stitutionele vereisten voor de inwerkingtreding is voldaan. Door-
die Fristberechnung des lnkrafttretungsdatums ist der Tag des slaggevend voor de berekening van de termijn van de datum van
Zugangs der letzten Notifikation. inwerkingtreding is de dag waarop de laatste kennisgeving is
ontvangen.
Geschehen zu Den Haag am 31. Oktober 1996 in zwei Gedaan te 's-Gravenhage op 31 oktober 1996 in tweevoud, in
Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, de Nederlandse ende Duitse taal, zijnde de beide teksten gelij-
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. kelijk authentiek.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Voor de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
Kinkel
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
Hans van Mierlo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 973
Der Botschafter Den Haag, 31. Oktober 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Abkommens
vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland
(Kriegsgräberabkommen) vorzuschlagen, daß für die gemäß Artikel 15 des genannten
Abkommens vom 8. April 1960 zu gewährenden Besuchsfahrten bis einsc~ließlich 1999
ein jährliches Kontingent von 1 000 Fahrten vereinbart wird.
Sollte die Regierung des Königreichs der Niederlande für die danach folgende Zeit die
Notwendigkeit einer Verlängerung sehen, kann zu gegebener Zeit eine neue Vereinbarung
über die Anzahl der Besucher getroffen werden, die dann noch zu diesen Fahrten zuge-
lassen werden.
Falls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande mit den Vorschlägen einverstan-
den erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck
bringend~ Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Herrn Hans van Mierto
Den Haag
Den Haag, 31.'Oktober 1996 's-Gravenhage, 31 oktober 1996
Herr Botschafter, Mijnheer de Ambassadeur,
ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Note Eurer Exzellenz lk heb de eer te verwijzen naar Uw Excellentie's nota van
von heute in bezug auf Artikel 15 des Abkommens vom 8. April heden met betrekking tot artikel 15 van de Overeenkomst van
1960 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bun- 8 april 1960 tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de
desrepublik Deutschland über niederländische Kriegsgräber in Bondsrepubliek Duitsland inzake Nederlandse oorlogsgraven in
der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen). de Bondsrepubliek Duitsland (Oorlogsgravenovereenkomst}.
Als Antwort beehre ich mich, zu bestätigen, daß die Regierung In antwoord daarop, heb ik de eer te bevestigen dat de regering
des Königreichs der Niederlande sich einverstanden erklärt mit van het Koninkrijk der Nederlanden kan instemmen met de in de
den Vorschlägen in der Note und daß die Note Eurer Exzellenz nota gedane voorstellen en dat Uw Excellentie's nota en dit
und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei- antwoord een regeling vormen tussen onze beide regeringen, die
den Regierungen bilden, die mit dem Datum dieser Note in Kraft van kracht wordt op de datum van deze nota.
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner aus- Gelief, Mijnheer de Ambassadeur, de verzekering van mijn zeer
gezeichneten Hochachtung. bijzondere hoogachting wel te willen aanvaarden.
Seiner Exzellenz E. von Puttkamer Aan Zijne Excellentie E. von Puttkamer
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Ambassadeur van de Bondsrepubliek Duitsland
Den Haag te
's-Gravenhage
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Gesetz
zu dem Protokoll vom 19. Juni 1997
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe,
die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol
(Europol-lmmunitätenprotokollgesetz)
Vom 19. Mai 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 19. Juni 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro-
päische Union und von Artikel 41 Abs. 3 des Europol-Übereinkommens über die
Vorrechte und lmmunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellver-
tretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol wird zugestimmt. Das
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem Artikel 2 des Europol-
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1997 II S. 2150) in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 975
Protokoll
auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe,
die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol
Die hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitglied- (2) Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Gut-
staaten der Europäischen Union sind - haben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung,
Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zu-
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni griffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheits-
1997, gebiet der Mitgliedstaaten befinden.
in der Erwägung, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Überein-
kommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Artikel 3
Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Poli- Unverletzlichkeit der Archive
zeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der
Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie
von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vor- sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und von wem
rechte und lmmunitäten nach Maßgabe eines Protokolls ge- sie geführt werden.
nießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Rege-
lungen enthält - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Befreiung von Steuern und Abgaben
(1) Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Ver-
Artikel 1 mögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Euro-
Begriffsbestimmungen pol von jeder direkten Steuer befreit.
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck (2) Europol ist bei größeren Käufen für den amtlichen Ge-
brauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in
a) ,,übereinkommen" da3 übereinkommen auf Grund von Arti-
den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienst-
kel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die
leistungen inbegriffen sind. Die Befreiung kann im Wege einer
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Überein-
Rückerstattung gewährt werden.
kommen);
b) ,,Europol" das Europäische Polizeiamt; (3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuer-
frei erworbenen Gegenstände dürfen nicht verkauft oder auf
c) ,,Organe von Europol" den Verwaltungsrat nach Artikel 28 andere Weise veräußert werden, es sei denn, dies geschieht
des Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35 unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden
Absatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß sind, der die Befreiung gewährt hat.
nach Artikel 35 Absatz 8 des Übereinkommens;
(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für besonde-
d) ,,Verwaltungsrat" den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des re Dienstleistungen erhoben werden, wird keine Befreiung ge-
Übereinkommens; währt.
e) ,,Direktor" den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Über-
einkommens; Artikel 5
f) ,,Personal" den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
die Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Überein-
kommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen
Personalstatuts; und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Trans-
aktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei
g) ,,Archive von Europol" alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel,
Schriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, a) Devisen über amtlich anerkannte Stellen kaufen, besitzen
Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Euro- und über diese verfügen;
pol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von
b) Konten in jeder Währung unterhalten.
diesen aufgeführt werden, und alle sonstigen gleichartigen
Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungs-
rates und des Direktors einen Teil des Archivs von Europol Artikel 6
bilden.
Erleichterungen und lmmunitäten in bezug auf den
Nachrichtenverkehr
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von
Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmi-
Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder
gung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf
sonstigen Form des Zugriffs
freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsse-
(1) Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug lungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige
auf die Haftung nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern
hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung. zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vor-
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
rechte und lmmunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplo- (2) Die Namen und Anschriften der in diesem Artikel genannten
matisches Kuriergepäck. Mitglieder des Personals von Europol sowie aller anderen auf
Vertragsbasis bei Europol beschäftigten Personen werden den
(2) Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr,
Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellt
soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom
Europol jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte
6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger
Brutto- und Nettobetrag der von Europol für das betreffende Jahr
günstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internatio-
gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten
nalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplo-
und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltenen
matischen Vertretungen, in bezug auf Prioritäten für die Über-
Beträge angegeben sind.
mittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme,
Fernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindun- (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und
gen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und
Verbindungen. deren Familienangehörige gezahlt werden.
Artikel 7 Artikel 11
Einreise, Aufenthalt und Ausreise Schutz des Personals
Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 8 aufgeführten Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und
Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Aus- im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle
reise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbe- zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den
schadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren
werden, daß Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefähr-
Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 8 aufgeführten det ist, zu gewährleisten.
Kategorien fallen.
. Artikel 12
Artikel 8
Vorrechte und lmmunitäten der Mitglieder der Organe Aufhebung der lmmunitäten
und des Personals von Europol (1) Die nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und lmmu-
(1) Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol nitäten werden im Interesse von Europol und nicht zum persön-
genießen folgende Vorrechte und lmmunitäten: lichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Europol und alle Per-
sonen, die diese Vorrechte und lmmuhitäten genießen, sind
a) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechts-
Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von vorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.
jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Aus-
übung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schrift- (2) Der Direktor hat die Immunität von Europol oder eines Mit-
lichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt glieds seines Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen die
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge
Organs oder des Personals von Europol; geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von
Europol aufgehoben werden kann. Hinsichtlich des Direktors,
b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke des Finanzkontrolleurs und der Mitglieder des Haushaltsaus-
und anderen amtlichen Materials. schusses hat der Verwaltungsrat die gleiche Verpflichtung. Im
(2) Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehäl- Fall von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist der jeweilige Mit-
ter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäß gliedstaat für die Aufhebung der Immunität zuständig.
Artikel 1O erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkom- (3) Ist die Immunität von Europol im Sinne des Artikels 2 Abs. 2
mensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge. aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mit-
Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung gliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnah-
des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer- men in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten
betrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine unter Beachtung der im übereinkommen oder auf Grund des
Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Übereinkommens festgelegten Regeln der Vertraulichkeit durch-
Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt geführt.
werden.
(4) Europol arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden
(3) Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die
der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege
Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte
zu erleichtern, und verhindert jeden Mißbrauch der nach diesem
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Protokoll gewährten Vorrechte und lmmunitäten.
Artikel 9 (5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gericht-
lichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Mißbrauch der nach diesem
Ausnahmen von den lmmunitäten Protokoll gewährten Vorrechte oder lmmunitäten vor, so nimmt
Die Immunität, die den in Artikel 8 genannten Personen die nach Absatz 2 für die lnimunitätsaufhebung zuständige Stelle
gewährt wird, gilt nicht im Fall eines von einem Dritten ange- auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um fest-
strengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließ- zustellen, ob tatsächlich ein Mißbrauch gegeben ist. Führen die
lich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten
durch eine solche Person verursacht wurde. befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem
Verfahren des Artikels 13 geregelt.
Artikel 10
Artikel 13
Steuern
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Mitglieder des Personals von _Europol, die mindestens
für ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten (1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von
von Europol, die gemäß den von Europol festgelegten und vom Europol oder die einer Person aufzuheben, die auf Grund ihrer
Verwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artik,els 8
von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird. Abs. 1 genießt, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 977
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der ses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch
Beilegung erörtert. nicht in Kraft getreten ist.
(2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der
Artikel 17
Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen
sind. Evaluierung
(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach In-
Artikel 14
krafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.
Vorbehalte (2) Die Immunität gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a wird nur
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig. für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach
Artikel 3 des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unter-
zeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergän-
Artikel 15 zung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet
Inkrafttreten eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick
auf Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 13.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-
staaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestim-
mungen. Artikel 18
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab- Änderungen
schluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann
Bestimmungen zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind. Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Jeder Änderungs-
(3) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweit~n Monats vorschlag wird dem Verwahrer übermittelt, der ihn an den Rat
nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, weiterleitet.
der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertig- (2) Änderungen werden vom Rat einstimmig festgelegt und
stellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Euro- den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungs-
päischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. rechtlichen Bestimmungen empfohlen.
(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten nach den
Artikel 16 Bestimmungen des Artikels 15 in Kraft.
Beitritt (4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des lnkrafttretens der
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der
Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. Änderungen.
Artikel 19
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Verwahrer
(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Euro-
päischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
wird, ist verbindlich. Verwahrer dieses Protokolls.
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage (2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend die-
nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum ses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäi-
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn die- schen Gemeinschaften veröffentlicht.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhun-
dertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, ita-
lienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats
des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 7. April 1998
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Aner-
kennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-
verfahren, geändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II
S. 679), wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Litauen am 9. Mai 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 232).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens
sowie der Zusatzprotokolle hierzu
Vom 7. April 1998
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-
sekretär der UNESCO am 30. April 1997 notifiziert, daß sie sich als Rechts -
nach f o I g er in des ehemaligen Jugoslawien als durch
a) das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 mit seinen Zusatz-
protokollen 1 bis 3 (BGBI. 1955 II S. 101 , 134, 148, 162);
b) das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
197311S. 1069, 1111)
mit Wirkung vom 17. November 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-
gigkeit, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Oktober 197'4 (BGBI. II S. 1309) und vom 28. Juni 1996 (BGBI. 11 S. 1195).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 979
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Vereinheitlichung
gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
Vom 7. April 1998
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-
übereinkommen) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3
für
Mazedonien, am 25. Mai 1998
ehemalige jugoslawische Republik
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1989 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 7. April 1998
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Lettland am 1. Juni 1998
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1998 (BGBI. II S. 298).
Bonn,den7.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens
über den Schutz der Ozonschicht
Vom 9. April 1998
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.
1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Suriname am 12.Januar1998
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. August 1997 (BGBI. II S. 1688).
Bonn, den 9. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen-
, und Güterverkehr auf der Straße
Vom 20. April 1998
Das in Zagreb am 16. Oktober 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 23. Januar 1998
in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn,den20.April1998
Bundesministerium für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 981
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen
seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme
und
der einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei
die Regierung der Republik Kroatien - zu übersenden.
(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
dere folgende Angaben enthalten:
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
sind wie folgt übereingekommen: des antragstellenden Unternehmens;
2. Art des Verkehrs;
Artikel 1
3. Beantragte Genehmigungsdauer;
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,
lichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im
wöchentlich);
grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Kroatien und im Transit 5. Fahrplan;
durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet
6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und
ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-
sind.
gangsstellen);
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;
Personenverkehr
8. Länge der Tagesfahrtstrecke;
Artikel 2 9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die 10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftfahrzeuge;
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).
sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt
auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-
diensten. Artikel 4
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer (1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per- dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-
sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet
befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,
die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren
Artikel 3
Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso- und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus seziels sowie die in einem Umkreis ,von 50 km gelegenen Orte zu
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent- verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft
gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge- der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-
legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für benenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste
Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten
werden. müssen Leerfahrten sein.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab- (2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr
hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die ist auch dann möglich, wenn mit Zustimmung der zuständigen
regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der zuständigen
unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Behörden betreffenden Vertragsparteien Reisende abweichend
Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen, von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vorneh-
insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeits- men.
stelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als „Sonderformen
(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
des Linienverkehrs" bezeichnet.
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zustän-
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags- dige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll spä-
parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen testens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach
tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu
Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6
fünf Jahren erteilt werden.
noch die Reisedaten, Zahi"der Fahrten und die Angaben über Ort
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver- über die Dauer des Aufenthalts enthalten.
tragsparteien. Das gleiche gilt für die Aufhebung der Linie.
(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls vereinbaren.
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug
Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz- Kontrollbehörden vorzuweisen.
behörden abzustempeln ist.
Güterverkehr
Artikel 5
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr Artikel 7
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr
im Sinne von Artikel 4 ist. Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des
Werkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen
bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechsel-
a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer- verkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer
den, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise- Vertragspartei einer Genehmigung der zuständigen Behörde die-
gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt ser Vertragspartei.
(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom- Artikel 8
men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur
(Leerrückfahrten),
für ihn selbst und ist nicht übertragbar.
c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-
selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
gangsort zurückzubringen. führten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei-
ner Zulassung.
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß (3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten
gestattet. Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-
und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des raum (Fahrtgenehmigung).
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Geneh-
migung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags- (4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen
partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittel- Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn
bar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu dabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
richten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Ver- auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hierfür beson-
kehrs gestellt werden. dere Genehmigungen erteilt werden.
(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende (5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von
Angaben enthalten: Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
partei liegenden Orten durchzuführen.
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reisever- (6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver-
anstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat; kehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-
nal üblichen Muster entsprechen muß.
2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
Artikel 9
4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und die Beför-
5. Daten der Hin- und Rückfahrt; derung von:
6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; 1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung
7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset- oder Unterrichtung im Wechselverkehr (z.B. Messe- und Aus-
zenden Kraftfahrzeuge. stellungsgut);
(6) Das Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegen- 2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
heitsverkehre nach Absatz 2 werden die Verkehrsministerien der Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
Vertragsparteien in der nach Artikel 16 gebildeten Gemischten funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;
Kommission vereinbaren. 3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
4. Leichen;
Artikel 6
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab- wicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t
sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter- oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der
nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch,
im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als 6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
in der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen {ins-
Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer, dem die Geneh- besondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;
migung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Staaten der Ver-
7. lebenden Tieren;
tragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungs-
urkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch das Original oder 8. Postsendungen.
eine amtliche Ausfertigung dieser Urkunde mit sich führen.
(2) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann
(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun- weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998 983
Artikel 10 gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die ·
Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen
(1) Die für Unternehmer der Republik Kroatien erforderlichen
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-
Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-
fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde
kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministeri-
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
um für Seeschiffahrt, Verkehr und Fernmeldewesen der Republik
begangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
Kroatien oder den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium
für Seeschiffahrt, Verkehr und Fernmeldewesen der Republik b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
Kroatien erteilt und vom Bundesministerium für Verkehr der Bun-
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-
desrepublik Deutschland oder den von ihm beauftragten Behör-
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
den ausgegeben.
Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom
Artikel 11 Verkehr ausgeschlossen hat.
(1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 dieses Abkom- (3) Die Maßnahmen nach Buchstaben a und b können auch
mens vereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und unmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei
des Transitverkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Ver- ergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
tragspartei jährlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen. begangen worden ist.
(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-
Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Abkommens ten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffenen
geändert werden. Maßnahmen.
(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der
Gemischten Kommission nach Artikel 16 dieses Abkommens Artikel 15
festgelegt. Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
Allgemeine Bestimmungen werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem
Artikel 12 angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde
Bei der Durchführung von Beförderung aufgrund dieses Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien Zollabferti- 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei
gungsgebühren, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten
und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht für die Einfuhr und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von:
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Über-
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf- mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-
bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt mung der übermittelnden Stelle erfolgen.
wird; die Abgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehäl-
tern von eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcontai- 4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-
nern ist bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforder-
Fahrzeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern je Fahr- lichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der
zeug oder Spezialcontainer beschränkt; Treibstoff zum Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die
Betrieb von Kühl- oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Über-
sind zusätzlich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage mittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige
zollfrei; oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-
b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung
dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde- vorzunehmen.
rung entsprechen;
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-
c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr- handenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur
durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge- Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung er-
wechselte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den gibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu ertei-
Bestimmungen der jeweiligen Vertragspartei zollamtlich len, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
behandelt werden. überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen,
über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu
Artikel 13 erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei,
Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei 6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung
zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh- auf die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.
migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder- Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten perso-
lich. nenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit
zu löschen.
Artikel 14
7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs- machen.
und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-
8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten per-
mungen einzuhalten.
sonenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu
Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits- schützen.
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Artikel 16 Artikel 19
Vertreter der Verkehrsministerien der Vertragsparteien bilden (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
eine Gemischte Kommission; sie tritt auf Ersuchen einer Ver- Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundes-
tragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die erforderlichen inner-
dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbei- staatlichen .Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
tet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zustän- Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
diger Stellen Vorschläge zur Anpassung dieses Abkommens an (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften. Es kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekün-
digt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate
Artikel 17 nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
außer Kraft.
Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen
Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 13, 14 und 15 dieses Artikel 20
Abkommens mit.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verein-
barung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 18
land und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver- über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güter-
trägen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch- verkehr in ihrer letztgültigen Fassung im Verhältnis zwischen der
land aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien außer
werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Kraft.
Geschehen zu Zagreb am 16. Oktober 1997 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Wissmann
Volker Haak
Für die Regierung der Republik Kroatien
Luzavec