960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Artikel 4 4. pants
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, daß die erforder- 1. Ugumsledzejas Puses savstarpeji pazit;10 viena otrai par
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten die- to, ka iekszemes likumu prasibas, kas attiecas uz s1 Nol'iguma
ses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt einen Monat stäsanos spekä, ir izpilditas. Nol'igums stäjas spekä vienu
nach dem Tag, an dem die zweite Notifikation eingegangen ist, in menesi pec datuma, kurä sai;1emts otrais pazit;1ojums.
Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von einem Jahr und 2. Sis Nofigums ir spekä vienu gadu un pec tarn paliek spekä
bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei tik ilgi, kamer viena ·no Ugumsledzejäm Pusem nav rakstveidä
ihren Wunsch, dasselbe zu kündigen, schriftlich mitteilt. In die- pazit;1ojusi otrai Ugumsledzejai Pusei par tä pärtrauksanu. Sädä
sem Falle tritt das Abkommen drei Monate nach Eingang der Mit- gadijumä Nofigums zaude savu speku tr1s menesus pec tarn,
teilung über die Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer kad otra Ugumsledzeja Puse sai;1emusi pazit;1ojumu par tä
Kraft. pärtrauksanu.
Geschehen zu Riga am 21. Februar 1997 in zwei Urschriften, Paraksfits RTgä 1997. gada 21. februär1 divos originäleksem-
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut pläros, katrs no tiem väcu un latviesu valodä, un abiem tekstiem
gleichermaßen verbindlich ist. ir vienäds juridisks speks.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Väcijas Federafiväs Republikas valdibas värdä
Dr. Weisel
Für die Regierung der Republik Lettland
Latvijas Republikas valdibas värdä
Skele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 6. April 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - angebrachten Vor b e -
h a I t s zu Artikel 47 des Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. Dezember 1962 (BGBI. 1963 II S. 107) und vom 30. Juli 1997 (BGBI. II
s. 1606).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 961
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 6. April 1998
1.
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Island am 1. Dezember 1997
Österreich*) am 9. Oktober 1997
Singapur*) am 21.Januar1998
Vietnam*) am 2. Februar 1998
"} Diese Vertragsparteien haben Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben, deren Wortlaut in Abschnitt II wiedergegeben
wird.
II.
Erklärungen und Vorbehalte
Ö s t erreich bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Juli 1997:
(Übersetzung)
"re. art. 2: ,,Zu Artikel 2:
The Republic of Austria interprets the refe- Die Republik Österreich legt die Bezugnah-
rence to the fundamental provisions of me auf die grundlegenden Bestimmungen
domestic legislative systems in art. 2 para 1 innerstaatlicher Gesetzgebung in Artikel 2
in the sense that the contents of these fun- Absatz 1 dahin gehend aus, daß der In-
damental provisions may be subject to halt dieser grundlegenden Bestimmungen
change. The same applies to all other refe- Änderungen unterworfen sein kann. Glei-
rences of the Convention to domestic law, ches gilt für alle sonstigen Bezugnahmen
its fundamental principles or the national des Übereinkommens auf innerstaatliches
constitutional order like they are contained Recht, seine wesentlichen Grundsätze
in art. 3 para 1 lit. c; para 2, para 10 and oder die innerstaatliche Verfassungsord-
para 11 ; art. 5 para 4 lit. c; para 7 and nung, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 Buch-
para 9 or art.11 para 1. stabe c, Absatz 2, Absatz 10 und Ab-
satz 11, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c,
Absatz 7 und Absatz 9 oder Artikel 11
Absatz 1 enthalten sind.
re. art. 3: Zu Artikel 3:
The Republic of Austria interprets art. 3 Die Republik Österreich legt Artikel 3
para 1 and 2 as follows: In cases of a minor Absätze 1 und 2 wie folgt aus: In minder
nature, the obligations contained in this schweren Fällen können die in dieser
provision may also be implemented by the Bestimmung enthaltenen Verpflichtungen
creation of administrative penal regulations auch durch die Schaffung von Verwal-
providing adequate sanction for the offen- tungsstraftatbeständen erfüllt werden, die
ces enumerated therein. angemessene Sanktionen für die hierin
genannten Verstöße vorsehen.
re. art. 7 para 1O to 12: Zu Artikel 7 Absätze 10 bis 12:
The Republic of Austria declares that in Die Republik Österreich erklärt, daß nach
pursuance of its domestic laws, a request ihrem innerstaatlichen Recht einem Ersu-
for the search of persons or rooms, for the chen um Durchsuchung von Personen oder
seizure of objects or for the surveillance of Räumen, um Beschlagnahme von Gegen-
telecommunication requires the enclosure ständen oder um Überwachung des Fern-
of the certified copy or photocopy of the meldeverkehrs eine beglaubigte Abschrift
decision of the competent authority. lf the oder Ablichtung der Anordnung der zustän-
decision has not been rendered by a court, digen Behörde beigefügt sein muß. Han-
a declaration of the authority requesting delt es sich dabei nicht um die Anordnung
legal assistance has to be fumished, sta- eines Gerichts, so muß von der um Rechts-
ting that all necessary preconditions are hilfe ersuchenden Behörde eine Erklärung
fulfilled, according to the laws of the darüber abgegeben werden, daß alle erfor-
requesting state." derlichen Voraussetzungen nach dem
Recht des ersuchenden Staates erfüllt
sind."
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Singapur bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. Oktober 1997:
(Übersetzung)
"Declaration: ,,Erklärung:
With respect to article 6, paragraph 3, the Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 3 erklärt die
Republic of Singapore declares that it shall Republik Singapur, daß sie das überein-
not consider the Convention as the legal kommen nicht als Rechtsgrundlage für die
basis for extradition in respect of any offen- Auslieferung in bezug auf die Straftaten
ce to which article 6 applies. ansieht, auf die Artikel 6 Anwendung findet.
Reservation: Vorbehalt:
The Republic of Singapore declares, 'in Die Republik Singapur erklärt nach Arti-
pursuance of article 32, paragraph 4 of kel 32 Absatz 4 des Übereinkommens, daß
the Convention that it will not be bound by sie durch Artikel 32 Absätze 2 und 3 nicht
the provisions of article 32, paragraphs 2 gebunden ist."
and 3."
Vietnam bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. November 1997:
(Übersetzung)
"[The Government of Viet Nam declares ,,[Die Regierung von Vietnam bringt Vor-
its reservation to] article 6 on Extradition, behalte zu] Artikel 6 (über die Auslieferung)
article 32, paragraphs 2 and 3 on Dispute und zu Artikel 32 Absätze 2 und 3 (über die
settlement of the United Nations Conventi- Beilegung von Streitigkeiten) des Überein-
on against lllicit Traffic in Narcotic Drugs kommens der Vereinten Nationen von 1988
and Psychotropic Substances, 1988." gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht-
stoffen und psychotropen Stoffen [an]."
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
E i n s p r u c h zu den von Libanon bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vor b eh a I t e n (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Mai 1997 - BGBI. II
S. 1346) notifiziert:
G riechen I an d am 18. Juli 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Greece has taken „Die Regierung von Griechenland hat die
note of the reservations by the Government von der Regierung von Libanon zu den Arti-
of Lebanon in respect of the articles 5 and keln 5 und 7 des Übereinkommens ange-
7 of this Convention and considers these brachten Vorbehalte zur Kenntnis genom-
reservations to be contrary to the object men und vertritt die Auffassung, daß diese
and purpose of the Convention. Vorbehalte Ziel und Zweck des Überein-
kommens zuwiderlaufen.
The Convention indicates that bank Das übereinkommen weist darauf hin,
secrecy shall not be a ground for a failure daß das Bankgeheimnis kein Grund dafür
to act or for a failure to render mutual assi- sein darf, nicht tätig zu werden oder die
stance. The Government of Greece consi- Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung
ders that these reservations therefore von Griechenland vertritt die Auffassung,
undermine the object and purpose of the daß diese Vorbehalte daher Ziel und Zweck
Convention, as stated in article 2, para- des Übereinkommens, wie sie in Artikel 2
graph 1, to promote cooperation in order to Absatz 1 dargelegt sind, nämlich die Zu-
address more effectively the international sammenarbeit zu fördern, um wirksamer
dimension of illicit drugs trafficking." gegen das internationale Ausmaß des
unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen vor-
gehen zu können, entgegenwirken."
ö s t erreich am 11 . Juli 1997:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of Aus- „Die Regierung der Republik Österreich
tria has examined the reservations made hat die von der Libanesischen Republik zu
by the Lebanese Republic in respect of den [Artikeln] 5 und 7 des Übereinkom-
[articles] 5 and 7 of the United Nations mens der Vereinten Nationen gegen den
Convention against lllicit Traffic in Narcotic unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
Drugs and Psychotropic Substances and psychotropen Stoffen angebrachten Vor-
considers these to be problematic in the behalte geprüft und hält diese im Hinblick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 963
light of the object and purpose of the Con- auf Ziel und Zweck des Übereinkommens
vention. für problematisch.
According to the Convention bank secrecy Nach dem Übereinkommen ist das
is not a valid reason for a failure to act or to Bankgeheimnis kein triftiger Grund dafür,
render mutual legal assistance. The Govern- nicht tätig zu werden oder die Rechtshilfe
ment of the Republic of Austria is therefore of zu verweigern. Die Regierung der Republik
the opinion that the reservations jeopardize Österreich vertritt daher die Auffassung,
the intention of the Convention, as stated in daß die Vorbehalte die in Artikel 2 Absatz 1
its article 2 paragraph 1, to promote coope- dargelegte Absicht des Übereinkommens,
ration among the Parties so that they may nämlich die Zusammenarbeit zwischen den
address more effectively the international Vertragsparteien so zu fördern, daß sie
dimension of illicit drug trafficking. Further- gegen das internationale Ausmaß des
more, the reservations may raise doubts as unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen
to the commitment of the Lebanese Govern- wirksamer vorgehen können, gefährden.
ment to comply with the provisions of the Ferner können die Vorbehalte Zweifel an
Convention. lt is in the common interest of der Verpflichtung der libanesischen Regie-
states that treaties to which they have rung wecken, die Bestimmungen des
chosen to become parties are fully respected Übereinkommens einzuhalten. Es liegt im
and they are prepared to undertake any gemeinsamen Interesse der Staaten, daß
legislative and administrative changes Verträge, deren Vertragsparteien sie zu
necessary to comply with their obligations. werden beschlossen haben, vollständig
eingehalten werden und daß die Staaten
bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Pflichten
notwendigen Änderungen in der Gesetz-
gebung und Verwaltung vorzunehmen.
The Government of the Republic of Austria Die Regierung der Republik Österreich
therefore objects to the abovementioned erhebt daher Einspruch gegen die genann-
reservations. This objection does not pre- ten Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt
clude the entry into force in its entirety of the das Inkrafttreten des Übereinkommens in
Convention between the Republic of Austria seiner Gesamtheit zwischen der Republik
and the Lebanese Republic." Österreich und der Libanesischen Republik
nicht aus."
IV.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 7. Juli 1997 mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des
Übereinkommens auf J er s e y nach Maßgabe des folgenden V o r b e h a I t s
notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 28. Februar 1994, BGBI. II S. 496, vom
29. November 1994, BGBI. II S. 3863 und vom 20. Juli 1995, BGBI. II S. 688):
(Übersetzung)
"... the said Convention shall extend to ,, . . . das genannte übereinkommen er-
the Bailiwick of Jersey, subject to the streckt sich nach Maßgabe der folgen-
following reservations and notifications: den Vorbehalte und Notifikationen auf die
Vogtei Jersey:
(1) Article 7, paragraph 18 (Reservation) (1) Artikel 7 Absatz 18 (Vorbehalt)
The United Kingdom of Great Britain and Das Vereinigte Königreich Großbritannien
Northem lreland will only consider the und Nordirland wird die Gewährung von
granting of immunity under Article 7, para- Immunität nach Artikel 7 Absatz 18 in
graph 18, in relation to Jersey, where this is bezug auf Jersey nur in Erwägung ziehen,
specifically requested by the person to wenn dies von der Person, für welche die
whom the immunity would apply or by the Immunität gelten würde, oder von der nach
authority designated under Article 7, para- Artikel 7 Absatz 8 bestimmten Behörde der
graph 8 of the party from whom assistance Vertragspartei, die um Hilfe ersucht wird,
is requested. A request for immunity will eigens beantragt wird. Einern Antrag auf
not be granted where the judical authorities Immunität wird nicht stattgegeben, wenn
of Jersey consider that to do so would be die Justizbehörden von Jersey der Auf-
contrary to the public interest." fassung sind, daß dies dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen würde."
V.
K o I um b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. De-
zember 1997 die R ü c k nah m e folgenden bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten V o r b e h a I t s notifiziert:
„ 1. Kolumbien ist durch Artikel 3 Absätze 6 und 9 und Artikel 6 des Übereinkommens
nicht gebunden, die im Widerspruch zu Artikel 35 der kolumbianischen Verfassung stehen,
der die Auslieferung von Kolumbianern, die ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erwor-
ben haben, verbietet."
- - ---- -· ---- ---------------------
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. November 1995 (BGBI. II S. 1062) und vom 10. Dezember 1997
(BGBI. 1998 II S. 66).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. April 1998
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für
Gambia am 7. Mai 1997
in Kraft getreten.
Gambia hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Mai 1997 in London, am 10. Juni
1997 in Moskau und am 1. August 1997 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juni 1997 (BGBI. II S. 1362).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 965
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und
Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen
Vom 7. April 1998
Be I g i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 12. Juni 1997
zu dem Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der
Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen (BGBI. 1995 II S. 969)
eine Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Ab-
kommen ist somit im Verhältnis zwischen Be I g i e n und folgenden Staaten, die
ebenfalls eine Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 abgegeben haben, mit Wirkung
vom 12. Juni 1997 vor I ä u f i g anwendbar:
Deutschland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich.
Im $inne des Artikels 1 Abs. 1 des Abkommens hat Be I g i e n folgende
Zentrale Behörde bestimmt:
Ministere de la Justice
Bd. de Waterloo, 115
1000 Bruxelles
Ministerie van Justitie
Waterloolaan, 115
1000 Brussel
Tel.: 0032/2/542.79.11
Fax: 0032/2/538.07.67.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 231).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Vom 7. April 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1997 zu dem Überein-
kommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge
aus Personenstandsbüchern (BGBI. 1997 II S. 77 4) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für
Deutschland am 18. Juli 1997
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 18. Juni 1997 beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt worden.
Das übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 2. Juli 1997
Frankreich am 16.Januar1987
Italien am 30. Juli 1983
Kroatien am 22. Oktober 1993
Luxemburg am 30. Juli 1983
Niederlande (für das Königreich in Europa) am 26. April 1987
Österreich am 30. Juli 1983
Portugal am 30. Juli 1983
Schweiz am 18. April 1990
nach Maßgabe des in Artikel 11 des
Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalts
Slowenien am 31 . Dezember 1992
Spanien am 30. Juli 1983
Türkei am 30. Juni 1985.
Bosnien und Herz e g o w in a hat dem Verwahrer des Übereinkommens
am 11 . Oktober 1995 notifiziert, daß es sich als Re c h t s n a c h f o I g e r des
ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der Erlangung
seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Verwahrer
des Übereinkommens am 15. April 1994 notifiziert, daß sie sich als Rechts -
nach f o I g er i n des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. September
1991, dem Tag der Erlangung der Unabhängigkeit, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 967
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 7. April 1998
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Malta am 1. Juni 1998
nach Maßgabe folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
10. Februar 1998 angebrachten Vorbehalts und folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Government of Malta reserves the „Die Regierung von Malta behält sich
right not to be bound by the provisions of das Recht vor, nicht durch die Bestimmun-
Article 15 insofar as these entail the right to gen des Artikels 15 gebunden zu sein,
vote or to stand for election either for the soweit diese das aktive oder passive Wahl-
House of Representatives or for Local recht für das Repräsentantenhaus oder für
Councils. Gemeinderäte nach sich ziehen.
The Government of Malta declares that Die Regierung von Malta erklärt, daß ins-
Articles 24 and 25, in particular, of the Fra- besondere die Artikel 24 und 25 des Rah-
mework Convention for the Protection of menübereinkommens vom 1. Februar 1995
National Minorities of 1 February 1995 are zum Schutz nationaler Minderheiten unter
to be understood having regard to the fact Berücksichtigung der Tatsache zu verste-
that no national minorities in the sense of hen sind, daß es nationale Minderheiten im
the Framework Convention exist in the ter- Sinne des Rahmenübereinkommens im
ritory of the Government of Malta. The Hoheitsgebiet der Regierung von Malta
Government of Malta considers its ratifica- nicht gibt. Die Regierung von Malta
tion of the Framework Convention as an betrachtet die Ratifikation des Rahmen-
act of solidarity in the view of the objectives übereinkommens als Akt der Solidarität im
of the Convention." Hinblick auf die Ziele des Übereinkom-
mens."
Ukraine am 1. Mai 1998
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1998 (BGBI. 11 S. 287).
Bonn,den7.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 7. April 1998
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der -
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Mazedonien, am 2. März 1998
ehemalige jugoslawische Republik,
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"1. According to the Article 5, paragraph 3 „1. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des
of this Convention, the Republic of Abkommens wird die Republik Maze-
Macedonia shall not apply the cri- donien das in Artikel 5 Absatz 1 Buch-
terion of publication, provided under stabe c genannte Merkmal der Veröf-
Article 5, paragraph 1, c. fentlichung nicht anwenden.
2. According to the Article 16, para- 2. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1
graph 1, (a), (i), of this Convention, Buchstabe c Ziffer i des Abkommens
the Republic of Macedonia shall not wird die Republik Mazedonien keine
apply the provisions of Article 12." Bestimmung des Artikels 12 anwen-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1997 (BGBI. II S. 1693).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 23. Januar 1995
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kasachstan andererseits
Vom 14. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 23. Januar 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichne-
ten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer
Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits sowie den der
Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten Erklärungen und Briefwechseln wird
zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärun-
gen und Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 14. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 907
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kasachstan andererseits
Das Königreich Belgien, eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Kasachstan zur vollen
das Königreich Dänemark,
Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der
die Bundesrepublik Deutschland, Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
die Griechische Republik, in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folge-
treffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz
das Königreich Spanien, in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta
die Französische Republik, für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in
Helsinki von 1992, ,,Die Herausforderungen des Wandels",
Irland,
die Italienische Republik, in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie der Republik Kasachstan an die Gesamt-
das Großherzogtum Luxemburg, europäische Energiecharta,
das Königreich der Niederlande,
überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
die Portugiesische Republik,
staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-
systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
Marktwirtschaft zukommt,
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden
„Mitgliedstaaten" genannt, und in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-
nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im rechtlichen Reformen in der Republik Kasachstan sowie der
folgenden „die Gemeinschaft" genannt, Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbeson-
einerseits und dere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-
Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu
die Republik Kasachstan leistet,
andererseits,
in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-
Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan sowie der den Ver- den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-
tragsparteien gemeinsamen Werte, bilität in der Region zu fördern,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
Kasachstan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehun- aufzunehmen und zu entwickeln,
gen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor
allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Ab- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
kommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und tech-
und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der nische Hilfe vorzusehen,
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die
handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, herge- eingedenk des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-
stellt wurden, schen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- in der Erkenntnis, daß es eines der Hauptziele dieses Abkom-
gliedstaaten sowie der Republik Kasachstan für die Stärkung der mens sein soll, den Abbau dieses Gefälles durch Hilfe der
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentli- Gemeinschaft bei der Entwicklung und der Umstrukturierung der
che Grundlage der Partnerschaft bilden, kasachischen Wirtschaft zu erleichtern,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung
Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche einer schrittweisen Annäherung der Republik Kasachstan an
Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den
Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicher- Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das
heit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten, offene internationale System,
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf Artikel 3
den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen
mens (GATl) beruhende Liberalisierung des Handels,
Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehema-
ligen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen
in dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, die Geschäfts- und Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen
Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Sowjetrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden „Unab-
Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und hängige Staaten" genannt) die Zusammenarbeit untereinander
Kapitalverkehr zu verbessern, und daß es wünschenswert ist, auf gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem
die Gewährung der lnländerbehandlung für die Gesellschaften Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhal-
der Vertragsparteien hinzuarbeiten, ten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um die-
sen Prozeß zu fördern.
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen Titel II
schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische
Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind, Politischer Dialog
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des
Artikel 4
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags- Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
parteien berücksichtigt wird, scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensi-
vieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit insbesondere im zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan, unter-
Bereich der Energie und der Sicherheit im zivilen Nuklearbereich stützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der
aufzunehmen, Republik Kasachstan und trägt zur Schaffung neuer Formen der
Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog
eingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammen- - wird die Bindungen der Republik Kasachstan zur Gemein-
arbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung im Hinblick dar- schaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemein-
auf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich er- schaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch
gänzen, dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird
zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen
und den Informationsaustausch zu verbessern, - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-
nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und
sind wie folgt übereingekommen: dadurch Sicherheit und Stabilität erhöhen.
Artikel 5
Artikel 1
Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
Artikel 76 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen
seits und der Republik Kasachstan andererseits wird eine Part-
Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.
nerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen Artikel 6
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der poli-
tischen Beziehungen ermöglicht; Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo- eingeführt:
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
zu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Ent- - regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-
wicklung ihrer Wirtschaft zu begünstigen; schen Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
einerseits und Vertretern der Republik Kasachstan anderer-
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen seits;
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-
schaft und Technik und Kultur zu schaffen; - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf
- die Bestrebungen der Republik Kasachstan zur Festigung bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im
ihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;
zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter-
stützen. - alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-
verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung
dieses Dialogs beitragen können.
Titel 1
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im
Rahmen des durch Artikel 81 eingesetzten Parlamentarischen
Artikel 2 Kooperationsausschusses statt.
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta Titel III
der Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und in der
Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Warenverkehr
Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den
Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden,
Artikel 8
sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-
parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die- (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen
ses Abkommens. die Meistbegünstigung in bezug auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 909
- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich Artikel 13
der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben; (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-
- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
Umladung; daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel- konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so
bar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden; können die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan, je nach-
dem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden
- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen; Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete
- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver- Maßnahmen treffen.
wendung von Waren auf dem Binnenmarkt. (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Kasachstan dem
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder
Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer
um, wie in Titel IX vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;
annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-
von Entwicklungsländern gewährt werden; halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine
Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden
Grenzverkehrs gewährt werden. Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
Zeitpunkt, zu dem die Republik Kasachstan dem GATT beitritt, sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Repu- rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen
blik Kasachstan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den
gewährt. Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
Artikel 9 nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel
Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu
für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-
schränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-
die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß
die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung
des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung
(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT
und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.
gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.
(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-
parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins- Artikel 14
besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unb~rührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände
Artikel 10 erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses
Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen sich aus dem Beitritt der Republik Kasachstan zum GATT er-
Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die gebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann
für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver- Empfehlungen für dlese Weiterentwicklung an die Vertragspar-
tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den teien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines
Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfah-
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren ren wirksam werden könnte.
vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-
tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.
Artikel 15
Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die
Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
Vertragspartei übernommen wurden. boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum
Artikel 11 Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-
(1) Ursprungswaren der Republik Kasachstan werden in die turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses schem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziel-
Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der len Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-
Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder
Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen einge- Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen
führt. Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-
(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Kasachstan unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses
Abkommens frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen Artikel 16
und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren,
die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur
Artikel 12 fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderab-
1
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten m arkt- kommen, das am 15. Oktober 1993 paraphiert wurde und seit
orientierte Preise. 1. Januar 1994 vorläufig angewandt wird.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Artikel 17 Kapitel II
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag Bedingungen für die Niederlassung
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit
Ausnahme des Artikels 11, und - mit dessen Inkrafttreten - den
Artikel 23
Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige
Beschränkungen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen. (1)
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein- a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die
gesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Niederlassung von kasachischen Gesellschaften in ihrem
Vertretern der Republik Kasachstan andererseits zusammen- Gebiet gemäß ihren Gesetzen und ~onstigen Vorschriften
setzt. eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von b) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte
Interesse sind. gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in
ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von
kasachischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-
Artikel 18 tätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften
Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.
zu schließenden Sonderabkommen. c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in
ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von
kasachischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-
Titel IV tätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den
Bestimmungen über Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands
Geschäftsbedingungen und Investitionen gewährte Behandlung.
(2) Unbeschadet der Artikel 34 und 85 gewährt die Republik
Kasachstan den Gesellschaften der Gemeinschaft und ihren
Kapitel 1 Zweigniederlassungen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen
Arbeitsbedingungen Vorschriften hinsichtlich deren Niederlassung und Geschäfts-
tätigkeit im Sinne des Artikels 25 in ihrem Gebiet eine Behand-
lung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der
Artikel 19 Republik Kasachstan und ihren Zweigniederlassungen oder die
(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- den Gesellschaften eines Drittlands und ihren Zweigniederlas-
vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die sungen gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den Behandlung ist.
Staatsangehörigen der Republik Kasachstan, die im Gebiet eines
Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung Artikel 24
gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent- (1) Artikel 23 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-
lohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit schiffs- und Seeverkehr.
beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsan-
gehörigen bewirkt. (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur
Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr,
(2) Vorbehaltlich der in der Republik Kasachstan geltenden einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, bei
Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wir'd, gestattet
Republik Kasachstan sicherzustellen, daß den Staatsangehöri- jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Ver-
gen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Kasachstan tragspartei die geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von
rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingun-
die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder gen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht
der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder
Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von
bewirkt. Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern
letztere die günstigeren Bedingungen sind.
Artikel 20 Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf
Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun- zu beschränken:
gen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-
Praxis der Wiederaufnahme. baren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fak-
turierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-
Artikel 21 erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit
denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsver-
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für bindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-
gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
können. für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-
kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene,
Artikel 22 für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
führung der Artikel 19, 20 und 21 aus. rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 911
sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder- Artikel 26
ten Güter beziehen;
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-
einschließlich computergestützter Informationssysteme und lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,
des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nicht- Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, ge-
diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations- genüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbind-
bereich); lichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht,
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des
Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnah-
der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals men nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens,
(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die
Abkommens, ausländischen Personals); Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Ein- (2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es
laufens des Schiffes oder übernehmen von Ladungen, wenn eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
gewünscht. Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Artikel 25
Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Im Sinne dieses Abkommens
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise Artikel 27
eine „kasachische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungs- Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-
weise der Republik Kasachstan gegründet wurde und ihren wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend
den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.
Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-
hungsweise der Republik Kasachstan hat. Hat die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Artikel 28
Republik Kasachstan gegründete Gesellschaft nur ihren sat-
zungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs- (1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Repu-
blik Kasachstan niedergelassenen Gesellschaften der Gemein-
weise der Republik Kasachstan, so gilt die Gesellschaft als
schaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen
Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als kasachi-
sche Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte kasachischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den
geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der
und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der
Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Kasachstan Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft Per-
aufweist; sonal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder
Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-
.b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell- gehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Kasachstan besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselposi-
wird; tionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt
c) ist eine „Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine ge- und es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlas-
schäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse
die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei- dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs-
terung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung zeitraum.
hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt,
eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren ist „gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buch-
Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu. verhandeln brau- Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
chen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlas- sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr
sung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt; von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
d) bedeutet „Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
Gemeinschaft und kasachischen Gesellschaften im Sinne a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie- vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
derlassungen in der Republik Kasachstan beziehungsweise eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
in der Gemeinschaft;
- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten; Unterabteilung der Niederlassung;
f) sind „Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
freiberufliche Tätigkeiten.
aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See- Verwaltungskräfte;
verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für
oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der
sonstiger Personalentscheidungen;
Republik Kasachstan, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-
hungsweise der Republik Kasachstan niedergelassen sind, und b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
beziehungsweise der Republik Kasachstan niedergelassen sind Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Be-
und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungs- wertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-
weise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, wenn ihre nissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation
Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-
Kasachstan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften regi- nische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
striert sind. einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis
natürfichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet wirksam anzuwenden.
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie er
muß ihre Hauptniederfassung im Gebiet der einen Vertrags-
für die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar
partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederfassung
ist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-
(Zweigniederfassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz
tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis be-
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
achten.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
Artikel 29
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, trockenen und flüssigen Massengütern.
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-
ren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor der a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-
Unterzeichnung des Abkommens sind. mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen
(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-
Artikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen ligen Sowjetunion nicht mehr an;
allein Artikel 37 maßgeblich. b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
lichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß
Kasachstan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei
Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin- sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und
gungen für die Niederfassung oder die Geschäftstätigkeit der nach dem betreffenden Drittland hätten;
Tochtergesellschaften und Zweigniederfassungen von Gesell- c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
schaften der Gemeinschaft in der Republik Kasachstan restrik- gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
tiver machen können, als sie am Tag vor der Unterzeichnung kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
des Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik
d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Kasachstan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzu-
technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
nehmen.
kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-
(4) Haben die in der Republik Kasachstan eingeführten neuen stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die ten.
Geschäftstätigkeit der in der Republik Kasachstan niedergelas-
Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen oder
senen Tochtergesellschaften und Zweigniederfassungen von
Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen
Gesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie
unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den interna-
am Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden
tionalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruk-
diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten
tur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen
des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter-
Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und
gesellschaften und die Zweigniederfassungen, die bei Inkraft-
sonstigen Abgaben, der Zollerfeichterungen, der Zuweisung von
treten des Rechtsakts bereits in der Republik Kasachstan nieder-
Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine
gelassen sind.
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen
Schiffen gewährte Behandlung.
Kapitel III (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-
schaft einerseits u'nd die Staatsangehörigen und Gesellschaften
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr der Republik Kasachstan andererseits, die internationale See-
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan verkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-
See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen
Artikel 30 der Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den erbringen.
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Artikel 33
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
die erforderfichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die
kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der
Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den
Gemeinschaft oder durch kasachische Gesellschaften zu er-
gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-
lauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des
stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und
Leistungsempfängers niedergelassen sind.
gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- kommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach
führung von Absatz 1 aus. Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.
Artikel 31
Kapitel IV
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik
Kasachstan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu- Allgemeine Bestimmungen
bauen.
Artikel 34
Artikel 32
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt gerechtfertigt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 913
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver- - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit- von kasachischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das
licher Befugnisse verbunden sind. Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der
Republik Kasachstan zu beschäftigen oder beschäftigen zu
lassen;
Artikel 35
- den kasachischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im
das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-
Gebiet der Republik Kasachstan Staatsangehörige der Mit-
stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-
gliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;
bedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und
Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies - den kasachischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-
nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver- schaften oder den Zweigniederlassungen kasachischer
tragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen
zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung kasachischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen
berührt nicht die Anwendung des Artikels 34. und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitar-
beitsverträgen zu stellen;
Artikel 36 - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den kasachischen
Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-
Die Kapitel 11, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die
schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die
sich im ausschließlichen Miteigentum von kasachischen Gesell-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von
schaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von
Zeitarbeitsverträgen zu stellen.
ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 37 Kapitel V
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses laufende Zahlungen und Kapital
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem
Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-
Artikel 41
den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den
Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-
GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den der Republik Kasachstan in frei konvertierbarer Währung zu
Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungs- genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem
sektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt. Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem
Abkommen geleistet werden.
Artikel 38 (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-
treten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammen-
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung
hang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,
Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und
ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Kasachstan im Einklang
Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II
mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen
getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser
über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.
Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne ge-
währleistet.
Artikel 39
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder son- den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der
stigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren Gemeinschaft und der Republik Kasachstan eingeführt und die
werden. bestehenden Vorschriften nicht verschärft.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun- Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-
gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die
(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der kasachi-
die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik
gliedstaaten oder die Republik Kasachstan daran, bei der Kasachstan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahme-
Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter- fällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit
schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen
Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik
Kasachstan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt
werden und entsprechend dem Status der Republik Kasachstan
Artikel 40
im IWF zulässig sind. Die Republik Kasachstan wendet diese
Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel 11, III und IV Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei
nicht so auszulegen, als verliehen sie ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkom-
men abgewichen. Die Republik Kasachstan unterrichtet den
- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik
Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Ände-
Kasachstan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer
rungen dieser Maßnahmen.
und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder
Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp- (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-
fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Kasach- talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik
stan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich Kasachstan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der
dort aufzuhalten; Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Republik Kasachstan, so kann die Gemeinschaft beziehungswei- Titel VI
se die Republik Kasachstan unbeschadet der Absätze 1 und 2
für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik
Kasachstan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erfor- Artikel 44
derlich sind.
(1) Die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan entwickeln
eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang
Kapitel VI der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften
und umweltgerechten Entwicklung in der Republik Kasachstan
Schutz des geistigen, gewerblichen beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirt-
und kommerziellen Eigentums schaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stär-
ken.
Artikel 42 (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Republik
Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik
Kasachstan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem
Kasachstan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaf-
und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende
tigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen
des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein ver-
Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden
gleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft
uneingeschränkt berücksichtigt.
besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchset-
zung dieser Rechte. (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor
allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-
Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-
mens tritt die Republik Kasachstan den in Anhang III Absatz 1 nehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-
aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an lung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirt-
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an
schaft, Energie und Sicherheit im zivilen Nuklearbereich, Verkehr,
denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen Fremdenverkehr, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.
gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto ange-
wandt werden. (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,
welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa-
ten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwick-
Titel V lung der Region stärken können.
(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-
men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-
Artikel 43 schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in
den Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der Rates der Europäischen Gemeinschaften den im Richtprogramm
bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die
Kasachstan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vor- Republik Kasachstan vereinbarten Prioritäten und den bestehen-
aussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwi- den Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu
schen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft darstellt. tragen hat.
Die Republik Kasachstan wird sich darum bemühen, daß ihre
Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar werden. Artikel 45
(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson- Industrielle Zusammenarbeit
dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes
recht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti- gefördert werden:
ges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-
dienstleistungen, Wettbewerbsregeln einschließlich Wettbe-
teilnehmern beider Seiten;
werbsfragen und den Handel beeinträchtigende Praktiken,
öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des - Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der
Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbrau- Republik Kasachstan zur Umstrukturierung ihrer Industrie;
cherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Nor- - Verbesserung des Managements;
men, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich,
Verkehr. - Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren;
(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Kasachstan tech- - Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-
nische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu kön- zitäten im Rohstoffsektor;
nen unter anderem gehören: - Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,
- Austausch von Sachverständigen; einschließlich Produktmarketing;
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über - Umweltschutz;
einschlägige Rechtsvorschriften; - Konversion der Rüstungsindustrie.
- Veranstaltung von Seminaren; (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-
- Ausbildungsmaßnahmen; nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
Artikel 46
rechts.
Investitionsförderung und Investitionsschutz
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in
den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der
ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die
können. Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 915
inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere Artikel 50
durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-
stitionsmöglichkeiten. (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-
schung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-
- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und In- fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren
vestitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Repu- jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen
blik Kasachstan, soweit angebracht; Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,
- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen
steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Eigentums).
Kasachstan, soweit angebracht; (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus- folgendes:
ländischen Investitionen in die kasachische Wirtschaft; - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels- - gemeinsame FTE-Tätigkeiten;
rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-
gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und
schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE
sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi-
tätig sind.
tionsbereich;
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten Umfaßt diese iusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun- und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 51
gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. durchzuführen.
Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegensei-
Artikel 47 tigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit
in Wissenschaft und Technik befassen.
Öffentliches Auftragswesen
Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,
die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst- Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der
leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-
zu entwickeln. fen befaßt sind oder waren.
Artikel 48 (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird
Zusammenarbeit im Bereich gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von
der Normen und der Konformitätsprüfung jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln
und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-
(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
mungen über das geistige Eigentum enthalten.
soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten
international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien
gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Artikel 51
Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Allgemeine und berufliche Bildung
Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der
Qualität kasachischer Waren. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in
(2) Zu diesem Zweck bemühen sie sich um Zusammenarbeit der Republik Kasachstan sowohl im öffentlichen als auch im pri-
bei Projekten der technischen Hilfe, vaten Sektor anzuheben.
- die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
und -einrichtungen in diesem Bereich fördern; folgende Bereiche:
- die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein- - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der
schaft und die Anwendung der europäischen Normen und beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan, einschließlich
Konformitätsprüfungsverfahren fördern; des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-
- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa- diplome;
tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen. - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-
Artikel 49 gigen Bereichen;
Bergbau und Rohstoffe - Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit
zwischen Lehranstalten und Unternehmen;
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu- - Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,
weiten. jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol- - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-
gende Bereiche: dien an geeigneten Lehranstalten;
- Austausch von Informationen über die Aussichten im Bergbau- - Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;
und Nichteisenmetallsektor;
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
arbeit; - Ausbildung von Journalisten;
- Handelsfragen; - Ausbildung von Ausbildern.
- Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbe- (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen
reich; im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-
- Ausbildung; gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle
- Sicherheit in der Bergbauindustrie. Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
der Teilnahme der Republik Kasachstan am TEMPUS-Programm - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
der Gemeinschaft aufbauen. den Luft- und Wasserverschmutzung;
- ökologische Wiederherstellung;
Artikel 52
- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung
Agrar- und Ernährungswirtschaft und -nutzung;
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung - Sicherheit von Industrieanlagen;
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
und des Dienstleistungssektors in der Republik Kasachstan, die - Wasserqualität;
Entwicklung in- und ausländischer Märkte für kasachische
Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Not- Durchführung des Baseler Übereinkommens;
wendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-
sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der erosion und chemische Verschmutzung;
Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung - Schutz der Wälder;
der kasachischen Normen an die technischen Regelwerke der - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte
Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungs- und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-
mittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen- gischen Ressourcen;
schutznormen, an.
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-
planung;
Artikel 53
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
Energie
- globale Klimaveränderung;
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze
der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Ener-
- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die
giemärkte in Europa.
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be- Rahmen.
reiche:
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und Form:
-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-
schäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten; - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;
- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever- - Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter
sorgung, einschließlich der Streuung der Energieversorgungs- anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
quellen, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise; und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
Biotechnologien;
- Formulierung einer Energiepolitik;
- gemeinsame Forschungsaktivitäten;
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage; - Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der
Gemeinschaftsnormen;
- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu-
erlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zu-
einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebe- sammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,
reich; und auf internationaler Ebene;
- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut- - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen
zung; Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauer-
haften und umweltgerechten Entwicklung;
- Modernisierung der Energieinfrastruktur;
- Umweltverträglichkeitsstudien.
- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
brauch für alle Energiearten;
Artikel 55
- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
giesektor; Verkehr
- Sicherheit der Energieversorgung, Transport und Durchfuhr Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
von Energie und Energieträgern. menarbeit im Verkehrsbereich.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-
Artikel 54 rung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik
Umwelt Kasachstan und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom-
patibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung
(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Ener- eines umfassenderen Verkehrssystems.
giecharta entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre
Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:
Gesundheit. - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver- verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere fol-
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-
gendes:
straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,
- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von
Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-
Zustand der Umwelt; dungen der genannten Verkehrsträger;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 917
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs; Artikel 59
- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro- Geldwäsche
gramme;
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,
- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er-
der Privatisierung des Verkehrssektors. lösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
besonderen mißbraucht werden.
Artikel 56 (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Raumfahrt
Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemein- einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
schaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Welt- cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
raumorganisation fördern die Vertragsparteien, soweit ange- sind.
bracht, die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen zivile
Weltraumforschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendun-
Artikel 60
gen. Die Vertragsparteien schenken besondere Aufmerksamkeit
den Maßnahmen, bei denen die Komplementarität ihrer Region alentw ic kl u ng
Raumfahrtaktivitäten in vollem Umfang genutzt wird. (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
Artikel 57 (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-
Postdienste und Telekommunikation tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden
über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern den für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwick-
und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol- lung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
genden Bereichen:
Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für
- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Or-
Telekommunikationssektors und der Postdienste; ganisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen
- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar- der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.
ketings für den Telekommunikationssektor und die Post-
dienste; Artikel 61
- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom- Zusammenarbeit im sozialen Bereich
munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell- Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-
ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
durch Liberalisierung von Teilsektoren;
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:
- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-
sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs; - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-
- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze; bereiche mit hohem Unfallrisiko;
- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur
Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-
des Hochfrequenzspektrums; dingten Leiden;
- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post- - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-
diensten unter Marktbedingungen. mikalien;
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie
Artikel 58 Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
F i nanzd ien st I ei stu n gen (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit
Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung insbesondere technische Hilfe für folgendes:
der Republik Kasachstan in die weltweit anerkannten Systeme - Optimierung des Arbeitsmarkts;
für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die
technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes: - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-
tungsdienste;
- Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-
lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie- - Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;
hung der Republik Kasachstan in die weltweit anerkannten - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;
Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;
- Informationsaustausch über die Programme für flexible
- Entwicklung des Finanzsystems und seiner Institutionen in der Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
Republik Kasachstan sowie Erfahrungsaustausch und Ausbil- der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-
dung von PersoMI in Finanzfragen; tums. ·
- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem (3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die
Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint- unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der
ventures im Versicherungssektor der Republik Kasachstan Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-
sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung. blik Kasachstan einschließt.
Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Kasachstan Schutz-
der Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und den methoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System
Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern. entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Artikel 62 - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der
Republik Kasachstan;
Fremdenverkehr
- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-
Güterverkehr;
menarbeit unter anderem bei folgendem:
- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
- Erleichterung des Fremdenverkehrs;
systeme;
- Intensivierung des Informationsflusses;
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
- Transfer von Know-how;
Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga- gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 69
nisationen; wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungs-
behörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen
- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.
beigefügte Protokoll geregelt.
Artikel 63
Artikel 67
Kleine und mittlere Unternehmen
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der
eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige
Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der
Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-
Republik Kasachstan.
wachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe- wicklung von Privatunternehmen in der Republik Kasachstan
sondere in folgenden Bereichen: benötigt werden.
- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU; Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-
chen zusammen:
- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die
Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der - Anpassung des kasachischen Statistiksystems an die interna-
Schaffung eines Fonds für KMU); tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;
- Einrichtung von Technologieparks. - Austausch statistisc;:her Informationen;
- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der
Artikel 64 wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-
Information und Kommunikation ökonomischen statistischen Informationen.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Kasach-
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der stan technische Hilfe.
Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-
Artikel 68
rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-
meinschaft und die Republik Kasachstan für die breite Öffent- Wi rtsc h a ftsw i ssen sc haften
lichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-
auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geisti- prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine
gem Eigentum. Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-
Artikel 65 lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.
Verbraucherschutz
Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa- über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese schen Aussichten aus.
Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:
die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform
umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen - Unterstützung der Republik Kasachstan bei ihrem wirtschaft-
Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver- lichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Bera-
braucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen- tung und technischer Hilfe;
schaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-
eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteres- schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption
sen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere
die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika. Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-
nisse zu sorgen.
Artikel 66
Artikel 69
Zoll
Drogen
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die
Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen, Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effi-
und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Kasach- zienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-
stan an die der Gemeinschaft zu sorgen. hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope
Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes: den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-
- Austausch von Informationen; dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-
rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-
- Verbesserung der Arbeitsmethoden;
beit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits- Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiede-
papiers; nen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 919
Artikel 70 Artikel 75
Zusammenarbeit .im Bereich Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
der Verhütung von Straftaten sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen
Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten: aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
internationale Organisationen wie die Internationale Bank für
- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von natürlichen Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
Personen ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem jeweiligen Gebiet, Wiederaufbau und Entwicklung.
unter Berücksichtigung des Grundsatzes und der Praxis der
Wiederaufnahme;
- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption; Titel IX
- illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll; Institutionelle,
- Fälschung; allgemeine und Schlußbestimmungen
- illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen. Artikel 76
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen wird auf Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion beruhen, dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal
und es wird technische und administrative Hilfe für folgendes jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich
bereitgestellt: aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
- Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses
Verhütung von Straftaten; Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-
tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien
- Einrichtung von Informationszentren; auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-
tung von Straftaten befaßt sind; Artikel 77
- Ausbildung des Personals und Entwicklung einer Forschungs- (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
infrastruktur; der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern
zur Verhinderung von Straftaten. der Regierung der Republik Kasachstan andererseits.
(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Titel VII (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von
Kulturelle Zusammenarbeit einem Mitglied der Regierung der Republik Kasachstan aus-
geübt.
Artikel 71
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Artikel 78
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent- einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Kasachstan
wickelt werden. andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise
um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Koope-
Titel VIII rationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft
und von der Republik Kasachstan ausgeübt.
Finanzielle Zusammenarbeit
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeits-
Artikel 72 weise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu
denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperations-
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang rats gehört.
mit den Artikeln 73, 74 und 75 erhält die Republik Kasachstan
vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestal- tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den
tung der Republik Kasachstan zu beschleunigen. Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
Artikel 73 Artikel 79
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien
Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge- einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,
sehenen TACIS-Programms gewährt. und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die
Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 74
Artikel 80
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses
Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Kasach- Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
stan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel
bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten des GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT
den Kooperationsrat. erfährt.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Artikel 81 a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-
interessen widerspricht;
setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des kasachischen
Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Mei- b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän- und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
den, die er selbst festlegt. behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Artikel 82 Waren nicht beeinträchtigen;
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
Abgeordneten des kasachischen Parlaments andererseits lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-
zusammen. sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-
Geschäftsordnung. tungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen
Sicherheit für notwendig erachtet;
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß
d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-
führt abwechselnd das Europäische Parlament und das kasachi-
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb-
sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
lichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwen-
dungszweck einzuhalten.
Artikel 83
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Artikel 86
Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch- (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Ausschuß die erbetenen Informationen.
- dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp- Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminie-
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet. rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen
oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-
gen an den Kooperationsrat richten. - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik
Kasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung
zwischen kasachischen Staatsangehörigen oder Gesellschaf-
Artikel 84 ten oder Firmen bewirken.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen befinden.
Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen
können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,
Artikel 87
einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-
merziellem Eigentum, geltend zu machen. (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-
rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse
Abkommens befassen.
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-
beilegen.
ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-
teilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
ergeben; den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-
- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-
partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan- fahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine
gehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende Streitpartei.
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-
gehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord- Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
nung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
anderes bestimmt; Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung Artikel 88
im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han- zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom- den Vertragsparteien zu erörtern.
mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Dieser Artikel läßt die Artikel 13, 87 und 93 unberührt.
Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.
Artikel 89
Artikel 85
Die Behandlung, die der Republik Kasachstan gemäß diesem
Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die
Maßnahmen zu ergreifen, Mitgliedstaaten einander gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 921
Artikel 90 mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasach-
stan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche,
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die
die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbe-
Republik Kasachstan einerseits und die Gemeinschaft oder die
schadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem
Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und· die Mitgliedstaaten
Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
gemäß ihren Befugnissen andererseits.
Artikel 96
Artikel 91
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
Gesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Pro-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
tokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese
und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als
schaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einer-
dies darin vorgesehen ist.
seits sowie für das Gebiet der Republik Kasachstan andererseits.
Artikel 92 Artikel 97
Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr Verwahrer dieses Abkommens.
verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen
sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der
anderen Vertragspartei kündigt. Artikel 98
Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-
Artikel 93 scher, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italieni-
scher, niederländischer, portugiesischer, spanischer und kasa-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- chischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Gene-
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ralsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des
Abkommens erreicht werden.
Artikel 99
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht
gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck- dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General-
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- sekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
finden. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk- Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und der
tionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnah- Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel
men werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
die andere Vertragspartei dies beantragt. schaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel
und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 94
Die Anhänge 1, II und III sowie das Protokoll sind Bestandteil Artikel 100
dieses Abkommens.
Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Artikel 95
Abkommens 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel- Gemeinschaft und der Republik Kasachstan in Kraft gesetzt wer-
personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses den, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeit-
Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die punkt „Inkrafttreten des Abkommens" der Zeitpunkt des lnkraft-
diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder tretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Verzeichnis der beigefügten Dokumente
Anhang Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Repu-
blik Kasachstan gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile
Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang III Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommer-
ziellem Eigentum gemäß Artikel 42
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhängigen Staaten von der Republik Kasachstan
gemäß Artikel 8 Absatz 3 gewährten Vorteile
1. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Litauen, Republik Moldau, Ukraine, Turkme-
nistan, Russische Föderation:
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungs-
abkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen
Abkommen festgelegten Mengen geliefert werden.
Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Aus-
fuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
Alle Unabhängigen Staaten:
Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß den jährlichen zwi-
schenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise
eröffnet wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.
2. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Litauen, Republik Moldau, Ukraine, Turkmeni-
stan:
Die Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.
Russische Föderation:
Die Zahlungen können in Rubeln oder Turnen geleistet werden.
Alle Unabhängigen Staaten:
besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus
ergebenden Zahlungen.
3. Alle Unabhängigen Staaten:
besonderes System der laufenden Zahlungen.
4. Alle Unabhängigen Staaten:
besonderes Preissystem für den Handel mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.
5. Alle Unabhängigen Staaten:
besondere Durchfuhrbedingungen.
6. Alle Unabhängigen Staaten:
besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 923
Anhang II
Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-
sern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und ihre
Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitglied-
staats fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
Erwerb von Grundstücken
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkungen.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten
werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-
schaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderli-
chenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Anhang III
. Übereinkünfte über die Rechte an geistigem,
gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 42
1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989);
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991).
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Sei-
ten befriedigende Lösungen zu finden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-
mer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Kasachstan den
Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerken-
nung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß
einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Kasachstan einem Drittland auf der Grund-
lage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik
Kasachstan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 925
Protokoll
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die er-
suchte Behörde die Überwachung von
Begriffsbestimmungen
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das
a) ,,Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden, von Zollrecht begehen oder begangen haben;
den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Ein-
b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-
fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über-
gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht,
führung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-
daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-
schränkungen und Kontrollen;
recht der anderen Vertragspartei dienen sollen;
b) ,,Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren
Zollrecht darstellen;
und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der
erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
c) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich-
benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-
könnten.
bereich stellt;
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete Artikel 4
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zoll-
bereich gerichtet wird; Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver- Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren
letzungen des Zollrechts. Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Überein-
künften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern dies
ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist,
Artikel 2 inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
Sachlicher Geltungsbereich - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, tragspartei von Interesse sein können;
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-
Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und gen;
Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und
Ermittlung in Zollsachen. - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-
widerhandlungen gegen das Zollrecht sind.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwen-
Artikel 5
dung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die
Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Zustellung/Bekanntgabe
Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-
ihre Zustimmung geben. schriften sowie anderen Übereinkünften
- die Zustellung aller Schriftstücke,
Artikel 3
- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
Amtshilfe auf Ersuchen
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög- diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
lichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, ein-
schließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungs- Artikel 6
weise verstoßen würden. Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. schriftlicher Bestätigung bedürfen.
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An- c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt
gaben enthalten: würde.
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
Übereinkünfte; ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- mitzuteilen.
lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
Artikel 10
lungen richten;
Datenschutz
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-
stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5. (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er-
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz
suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache
sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften
zu stellen.
der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entspre-
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- chenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn
die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht
Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die
berührt.
Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung
einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem
Artikel 7 Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden.
Erledigung von Amtshilfeersuchen Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die über-
mittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die die übermittelten Daten verwendet wurden.
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden
kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Er- (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
suchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mit- und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
tel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die- sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-
sem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit
zu veranlassen. der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits über-
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die emp-
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen fangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letz-
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei. tere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde entgegenstehen.
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-
holen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Proto- Artikel 11
kolls benötigt. Verwendung der Auskünfte
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg- Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
ten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun- Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher
gen zugegen sein. Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den
gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-
Artikel 8 det werden.
Form der Auskunftserteilung (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken,
beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses
Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mit- als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
tels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
erstellte Angaben ersetzt werden. wenden.
Artikel 9 Artikel 12
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe Sachverständige und Zeugen
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die- Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
ses Protokolls ablehnen, sofern gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-
fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
nung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen
Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
wahrscheinlich wäre oder
tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
betoffen sind oder fahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 927
in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können
welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen. den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfeh-
len, die ihres Erachtens notwendig sind.
Artikel 13 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-
Kosten der Amtshilfe führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-
sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-
lenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Artikel 15
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- Ergänzender Charakter des Protokolls
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
angehören. (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
untl der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder
Artikel 14 geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es
Durchführung schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte wei-
terreichende Amtshilfe nicht aus.
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-
dienststellen der Republik Kasachstan einerseits und den (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den lnformationsaus-
Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der tauscr zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für
dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen die Gemeinschaft von Interesse sein könnten .
...
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Schlußakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Ver-
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten"
genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und
der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
der Bevollmächtigte der Republik Kasachstan
andererseits,
die am 23. Januar neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des
Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Kasachstan andererseits, nachstehend „Abkommen" genannt, zusammengetre-
ten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtig-
ten der Republik Kasachstan haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemein-
samen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und
Artikel 36 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 93 des Abkommens
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtig-
ten der Republik Kasachstan haben ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte
Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 929
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13
Die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan erklären, daß durch den Wortlaut der
Schutzklausel nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23
Unbeschadet der Artikel 37 und 40 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die
Worte „gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften" in Artikel 23 Absätze 1 und 2
bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von
Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen
Vorbehalte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der ande-
ren Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge
haben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder für Gesellschaften, Zweigniederlassun-
gen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle
in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-
trolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen
oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochter-
gesellschaft ist.
3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 als nicht er-
schöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die
verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen
Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-
leistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb im Sinne des Artikels 1 0a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 93
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 93 genannten „besonders dringenden Fälle"
die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens
oder
b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
Erklärung der Französischen Regierung
Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit mit der Republik Kasachstan keine Anwendung auf die überseeischen Länder
und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Gesetz
zu dem Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit vom 28. November 1994
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der ·Republik Moldau andererseits
Vom 14. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 28. November 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag bei-
gefügten Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die
Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
nach seinem Artikel 105 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 14. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 931
Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Moldau andererseits
Das Königreich Belgien, eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau zur vollen Ver-
das Königreich Dänemark, wirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
die Bundesrepublik Deutschland,
(KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in
die Griechische Republik, Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn
über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein
das Königreich Spanien, neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in
Helsinki von 1992, ,,Die Herausforderungen des Wandels",
die Französische Republik,
in der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung
Irland,
der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unver-
die Italienische Republik, sehrtheit der Republik Moldau zur Sicherung des Friedens und
der Stabilität in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen
das Großherzogtum Luxemburg, Kontinent beitragen wird,
das Königreich der Niederlande, in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedstaaten sowie der Republik Moldau an die Gesamteuropäi-
die Portugiesische Republik, sche Energiecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern
vom April 1993,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesonde-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur re der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-
„Mitgliedstaaten" genannt, und schaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der
Marktwirtschaft zukommt,
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im in Anerkennung der Anstrengungen der Republik Moldau, ein
folgenden „die Gemeinschaft" genannt, politisches und wirtschaftliches System zu schaffen, das die
Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte einschließlich der
einerseits und Minderheitenrechte achtet, und der Tatsache, daß die Republik
Moldau ein Mehrparteiensystem mit freien und demokratischen
die Republik Moldau
Wahlen besitzt und ihre Wirtschaft liberalisiert,
andererseits,
in der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung dieses
eingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit von der
Mitgliedstaaten und der Republik Moldau sowie der den Ver- Fortsetzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und
tragsparteien gemeinsamen Werte, rechtlichen Reformen in der Republik Moldau sowie der Schaf-
fung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konfe-
Moldau diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und renz in Bonn, abhängt und diese fördert,
eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehun-
gen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor
in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit
allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Ab-
mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-
kommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-
und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der
bilität in der Region zu fördern,
Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die
handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, herge-
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über
stellt wurden,
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit- aufzunehmen und zu entwickeln,
gliedstaaten sowie der Republik Moldau für die Stärkung der
politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigent- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
liche Grundlage der Partnerschaft bilden, soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit anzubieten
und technische Hilfe zu leisten,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den
internationalen Frieden und die internationale Sicherheit sowie eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung
die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu die- einer schrittweisen Annäherung der Republik Moldau an einen
sem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konfe- größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nach-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammen- barregionen sowie der schrittweisen Integration der Republik
zuarbeiten, Moldau in das offene internationale Handelssystem,
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf recht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und
den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Pro-
mens (GATT) beruhende Liberalisierung des Handels, zeß zu fördern.
eingedenk und in Anerkennung des Umfangs der Anstrengun- Artikel 4
gen der Republik Moldau, die auf den Übergang von der Plan- Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der
wirtschaft eines Staatshandelslandes zur Marktwirtschaft gerich- Fortschritte der Republik Moldau im Prozeß der wirtschaftlichen
tet sind, · Reformen eine Weiterentwicklung der Titel dieses Abkommens,
insbesondere des Titels III und des Artikels 48, im Hinblick auf die
eingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- Errichtung einer Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen.
bedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Unterneh- Der Kooperationsrat nach Artikel 82 kann Empfehlungen für eine
men, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern, derartige Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten. Eine
derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Abkom-
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima
mens zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer Ver-
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
fahren wirksam werden. Die Vertragsparteien nehmen im Jahre
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
1998 Konsultationen auf, um festzustellen, ob die Umstände, ins-
schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische
besondere die Fortschritte der Republik Moldau bei den markt-
Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,
orientierten wirtschaftlichen Reformen und die dann dort herr-
schenden wirtschaftlichen Bedingungen, die Aufnahme von Ver-
in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des
handlungen über die Errichtung einer Freihandelszone erlauben.
Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet
bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-
parteien berücksichtigt wird, Artikel 5
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen Die Vertragsparteien 'verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,
und den Informationsaustausch zu verbessern, welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, ins-
besondere der sich aus dem Beitritt der Republik Moldau zum
sind wie folgt übereingekommen: GATT ergebenden Lage, in gegenseitigem Einvernehmen gege-
benenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre
nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt,
Artikel 1
zu dem die Republik Moldau Vertragspartei des GATT wird,
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.
seits und der Republik Moldau andererseits wird eine Partner-
schaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen Titel II
den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-
schen Beziehungen ermöglicht; Politischer Dialog
- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-
gene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien Artikel 6
zu fördern und so die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung
in den Vertragsparteien zu begünstigen; Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-
scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-
Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen und Kultur zu schen der Gemeinschaft und der Republik Moldau, unterstützt
schaffen; den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Republik
- die Bestrebungen der Republik Moldau zur Festigung ihrer Moldau und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammen-
Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur arbeit bei. Der politische Dialog
Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter- - stärkt die Bindungen der Republik Moldau zur Gemeinschaft
stützen. und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen. Die
durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung
wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
Titel 1
- ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in inter-
Allgemeine Grundsätze nationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht
dadurch Sicherheit und Stabilität;
Artikel 2 - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-
Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts arbeit in den Fragen bemühen, die die Erhöhung der Stabilität
und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schluß- und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze
akte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der
definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be-
unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn treffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen
aufgestellt werden, sind die Grundlage der Innen- und der abhalten.
Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil
der Partnerschaft und dieses Abkommens. Artikel 7
Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Koopera-
Artikel 3
tionsrat und bei sonstigen Anlässen im gegenseitigen Einverneh-
Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen men statt.
Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemali-
gen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staa-
Artikel 8
ten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken hervorgegangen sind (im folgenden „Unabhängige Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog
Staaten" genannt), die Zusammenarbeit untereinander gemäß werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form
den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völker- eingeführt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 933
- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi- (4) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-
schen Vertretern der Republik Moldau und Vertretern der parteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-
Gemeinschaft; besondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf Artikel 12
bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen
Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen; Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die
- Austausch von Informationen über Angelegenheiten von bei- für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-
derseitigem Interesse, die die politische Zusammenarbeit in tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den
Europa betreffen; Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit
ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren
- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Entwicklung vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-
des politischen Dialogs beitragen können. tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.
Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die
Artikel 9 Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden
Vertragspartei übernommen wurden.
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im
Rahmen des durch Artikel 87 eingesetzten Parlamentarischen
Kooperationsausschusses geführt. Artikel 13
Ursprungswaren der Republik Moldau beziehungsweise der
Gemeinschaft werden in die Gemeinschaft beziehungsweise in
Titel III die Republik Moldau unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 und
des Anhangs II dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81,244,
Warenverkehr 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
zur Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen
Beschränkungen eingeführt.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen. Artikel 14
die Meistbegünstigung bezüglich
(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in
- der Zölle und Abgaben auf Ein- und Ausfuhren, einschließlich das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wer-
der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben, den weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern
- der Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lagerhäuser oder sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder
und Umladung, mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.
- der Steuern und sonstigen internen Abgaben jeglicher Art, die (2) Ferner wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die
mittelbar oder unmittelbar auf eingeführte Waren erhoben hi_nsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Ver-
werden, kauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung
dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für
- der Zahlungsweisen und der Zahlungstransfers, gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behand-
- der Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Verteilung lung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter interner
und Verwendung von Waren auf dem Inlandsmarkt. Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem
wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf
(2) Absatz 1 gilt nicht für der Herkunft der Waren beruhen.
a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder
einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Artikel 15
Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;
Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden
b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder Vertragsparteien entsprechende Anwendung:
gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten i) Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5;
von Entwicklungsländern gewährt werden;
ii) Artikel VIII;
c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des
Grenzverkehrs gewährt werden. iii) Artikel IX;
(3) Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 gelten während einer iv) Artikel X.
Übergangszeit, die zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Republik
Moldau dem GATT beitritt, oder am 31. Dezember 1998, sofern Artikel 16
letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für in Anhang I aufgeführ-
Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-
te Vorteile, die die Republik Moldau ab dem Tag vor Inkrafttreten
orientierte Preise.
des Abkommens anderen unabhängigen Staaten gewährt.
Artikel 17
Artikel 11 (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-
chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der
daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
Grundsatz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Vor-
konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird
aussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.
oder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik
(2) In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei Moldau, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach
die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzun-
Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stam- gen geeignete Maßnahmen treffen.
men oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei
(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in
bestimmt sind.
den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die
(3) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Moldau dem
finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung. Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Ver-
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
fügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung Artikel 22
zu ermöglichen.
Der Handel mit Kernmaterial erfolgt im Einklang mit den
(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner- Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen
halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus- Atomgemeinschaft. Falls erforderlich, wird der Handel mit Kern-
ses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, material in einem besonderen Abkommen geregelt, das zwi-
die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betref- schen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik
fenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Moldau zu schließen ist.
Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder
sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-
Titel IV
rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen Bestimmungen über
würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Geschäftsbedingungen und Investitionen
Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar
nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.
Kapitel 1
(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel
haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu Arbeitsbedingungen
geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am
wenigsten beeinträchtigen. Artikel 23
(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-
Artikel 18 vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die
Dieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergrei- Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den
fen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Staatsangehörigen der Republik Moldau, die im Gebiet eines
Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem überein- Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung
kommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem über- gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent-
einkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI lohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit
und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsange-
Rechtsvorschriften. hörigen bewirkt.
Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti- (2) Vorbehaltlich der in der Republik Moldau geltenden Rechts-
dumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen vorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Repu-
der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten blik Moldau sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Mit-
die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf gliedstaaten, die im Gebiet der Republik Moldau rechtmäßig
deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich
der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung
bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung
konstruktive Lösung des Problems zu finden. gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Artikel 19 Artikel 24
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbo- Koordinierung der sozialen Sicherheit
ten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder i) vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden
Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmun-
von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem gen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen heit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige
Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelun- der Republik Moldau und im Gebiet eines Mitgliedstaats
gen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder rechtmäßig beschäftigt sind. Diese Bestimmungen werden
insbesondere sicherstellen, daß
Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han- - alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten
dels zwischen den Vertragsparteien darstellen. zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.
Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-
Artikel 20 terbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für diese
Arbeitnehmer zusammengerechnet werden;
Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die
unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. - Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Betriebsunfall- und
Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonder- Berufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitrags-
abkommen, das am 14. Mai 1993 paraphiert wurde und seit bezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechts-
1. Januar 1993 vorläufig angewandt wird. vorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaa-
ten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;
Artikel 21 ii) vorbehaltlich der in der Republik Moldau geltenden Bedin-
gungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen zu
(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag erlassen, um den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle Mitgliedstaats und in der Republik Moldau rechtmäßig
und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit beschäftigt sind, eine ähnliche Behandlung zu gewähren wie
Ausnahme des Artikels 13. unter Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehen.
(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-
gesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Artikel 25
Vertretern der Republik Moldau andererseits zusammensetzt.
Die gemäß Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht
Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle die Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwi-
Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von schen der Republik Moldau und den Mitgliedstaaten, soweit
Interesse sind. diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 935
gehörigen der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten vor- ersten Vertragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften
sehen. von Gesellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sek-
toren oder Tätigkeiten Anwendung finden.
Artikel 26 Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung gilt für die
Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengun- Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in der
gen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung Republik Moldau bei Inkrafttreten dieses Abkommens niederge-
zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die lassen sind, und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeit-
Praxis der Wiederaufnahme. punkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen
sind.
Artikel 27
Artikel 30
Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für
Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun- (1) Artikel 29 findet unbeschadet des Artikels 101 keine
gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.
dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden (2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur
können. Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr,
einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum
Artikel 28 Teil auf See durchgeführt werden, gestattet jedoch jede Ver-
tragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die
Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochter-
führung der Artikel 23, 26 und 27 aus. gesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger
günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Toch-
Kapitel II tergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaf-
Bedingungen für die Niederlassung und ten eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die
die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften günstigeren Bedingungen sind.
Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf
Artikel 29 zu beschränken:
(1) a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-
a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-
Niederlassung von Gesellschaften der Republik Moldau in rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-
ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif- erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit
ten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsver-
Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung. bindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
b) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der
ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen
Gesellschaften der Republik Moldau hinsichtlich deren lnlandstransportdienstleistungen aller Verkehrsträger, insbe-
Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vor- sondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich
schriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);
die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behand-
lung. c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-
rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die
c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-
ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von ten Güter beziehen;
Gesellschaften der Republik Moldau hinsichtlich deren
Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vor- d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,
schriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als einschließlich computergestützter Informationssysteme und
die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-
Drittlands gewährte Behandlung. diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-
bereich);
(2)
e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen
a) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital
gewährt die Republik Moldau für die Niederlassung von der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals
Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet gemäß (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses
ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, Abkommens, ausländischen Personals);
die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesell-
schaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte f) , Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Ein-
Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist. laufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn
gewünscht.
b) Die Republik Moldau gewährt den in ihrem Gebiet niederge-
lassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
Artikel 31
von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren
Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Im Sinne dieses Abkommens
Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig
a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise
ist als die ihren Gesellschaften beziehungsweise Zweig-
eine „Gesellschaft der Republik Moldau" eine Gesellschaft,
niederlassungen oder den Gesellschaften beziehungsweise
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie-
Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behand-
hungsweise der Republik Moldau gegründet wurde und ihren
lung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht Gebrauch gemacht Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bezie-
werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Ver- hungsweise der Republik fv!oldau hat. Hat die nach den
tragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai '1998
Republik Moldau gegründete Gesellschaft nur ihren sat- Artikel 34
zungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs- (1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Republik
weise der Republik Moldau, so gilt die Gesellschaft als
Moldau niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und
Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise der Repu- die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaf-
blik Moldau, sofern ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und ten der Republik Moldau berechtigt, im Einklang mit den gelten-
kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mit-
den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Repu-
gliedstaaten beziehungsweise der Republik Moldau aufwei- blik Moldau beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu
sen; beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweig-
b) ist eine „Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesell- . niederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsange-
schaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert hörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik
wird; Moldau besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen
beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es
c) ist eine „Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine
ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-
Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
keit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als
Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen
Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-
Beschäftigungszeitraum.
führung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte
mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-
nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesell- nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen" genannt,
schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, ist „gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buch-
besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver- stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar- sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr
stellt; von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
d) bedeutet „Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der
Gemeinschaft und der Republik Moldau im Sinne des Buch- a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
stabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignieder- vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-
lassungen in der Republik Moldau beziehungsweise in der eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
Gemeinschaft; - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
e) ist „Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkei- Unterabteilung der Niederlassung;
ten; - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
f) sind „Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und
freiberufliche Tätigkeiten. Verwaltungskräfte;
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See- - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder
die zum Teil auf See durchgeführt werden, für Staatsangehörige sonstiger Personalentscheidungen;
der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Moldau, die b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Moldau niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der
die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen
Moldau niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau kontrolliert kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische
werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungs- technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
weise in der Republik Moldau gemäß den dort geltenden Rechts- einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
vorschriften registriert sind.
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
Artikel 32 der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtli- Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
chen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kon- muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-
toinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen- partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung
über denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlich- (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-
keit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-
zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanz- sächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
systems Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen
nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so Artikel 35
darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.
Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-
(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es lassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-
eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und ren Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder der Unterzeichnung des Abkommens sind.
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im (2) Dieser Artikel läßt Artikel 43 unberührt: Für die Fälle des
Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden. Artikels 43 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen
allein Artikel 43 maßgeblich.
Artikel 33
(3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not- lichte des Artikels 50 unterrichtet die Regierung der Republik
wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Moldau die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechts-
Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend vorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen
den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden. für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 937
gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
der Gemeinschaft in der Republik Moldau einschränkender gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-
gestalten können, als sie am Tag vor Unterzeichnung des kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Moldau
ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermit- d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
teln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen. mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
(4) Haben die in der Republik Moldau eingeführten neuen kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-
Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Nie- stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
derlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet ten.
und für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Moldau nieder-
gelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehörigen
von Gesellschaften der Gemeinschaft einschränkender gestaltet oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen
werden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens Schiffen eine Behandlung, die unter anderem hinsichtlich des
sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten
Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der
die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen
Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Moldau nie- sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben,
dergelassen sind. der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie
von Lade- und Löscheinrichtungen nicht weniger günstig ist als
die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
Kapitel III (3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-
schaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
der Republik Moldau andererseits, die internationale Seever-
zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau kehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-
Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der
Artikel 36 Republik Moldau bzw. der Gemeinschaft erbringen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Artikel 39
Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien
die. erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen
Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Republik Moldau zu Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den
erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-
Leistungsempfängers niedergelassen sind. stungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und
gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonder-
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch- abkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien im
führung von Absatz 1 aus. Sinne des Artikels 96 nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus-
gehandelt werden.
Artikel 37
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik
Moldau einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu- Kapitel IV
bauen.
Allgemeine Be~timmungen
Artikel 38
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des
ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
wirksam anzuwenden. gerechtfertigt sind.
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-
Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der licher Befugnisse verbunden sind.
anderen Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-
Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wett-
bewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des ifiuteren Wett- Artikel 41
bewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonsti-
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit gen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbe-
trockenen und flüssigen Massengütern. dingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbrin-
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 gung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in
einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei
a) wenden die Vertragsparteien vom Inkrafttreten dieses aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte
Abkommens an Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt
Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und nicht die Anwendung des Artikels 40.
der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom- Artikel 42
men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Die Kapitel 11, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich
Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der Repu-
sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und blik Moldau und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und
nach dem betreffenden Drittland hätten; von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Artikel 43 Titel V
Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses laufende Zahlungen und Kapital
Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem
Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der ent-
sprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über Artikel 47
den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanz-
das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen in keinem Fall
zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei
der Republik Moldau in frei konvertierbarer Währung zu geneh-
gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienst-
migen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-
leistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.
stungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen
geleistet werden.
Artikel 44
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird vom
Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung Inkrafttreten des Abkommens an der freie Kapitalverkehr im
unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die
ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Moldau im Einklang mit gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnat.Jmelands gegründet
den Grundsätzen von Art*el V des GATS in Abkommen über wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des
wirtschaftliche Integration verpflichtet haben. Titels IV Kapitel II getätigt werden, sowie der Liquidation oder
Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultie-
render Gewinne gewährleistet.
Artikel 45
(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden vom Inkrafttreten
(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von
Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-
hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen
gen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren
der Gemeinschaft und der Republik Moldau eingeführt und die
werden.
bestehenden Vorschriften nicht verschärft.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den
tragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-
Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapital-
gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen formen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau zur
Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen,
durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung
werden soll. der Republik Moldau im Sinne des Artikels VIII des Übereinkom-
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit- mens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) dar:f die
Republik Moldau im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnah-
gliedstaaten oder die Republik Moldau daran, bei der Anwen-
mefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang
dung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-
mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger
lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohn-
Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen der Repu-
sitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
blik Moldau für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt wer-
den und entsprechend dem Status der Republik Moldau im IWF
Artikel 46 zulässig sind. Die Republik Moldau wendet diese Beschränkun-
Unbeschadet des Artikels 34 sind die Kapitel 11, III und IV nicht gen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwen-
so auszulegen, als verliehen sLe dung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewi-
chen. Die Republik Moldau unterrichtet den Kooperationsrat
- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik unverzüglich von der Einführung und allen Änderungen dieser
Moldau das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und Maßnahmen.
insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder
Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp- (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-
fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Moldau talverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau
beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen-
aufzuhalten; oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Republik
Moldau, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Repu-
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen blik Moldau unbeschadet der Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum
von Gesellschaften der Republik Moldau in der Gemeinschaft von bis zu sechs Monaten Schutzmaßnahmen hinsichtlich des
das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik
Republik Moldau zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen; Moldau treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich
sind.
- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Moldau
das Recht, im Gebiet der Republik Moldau Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu las- Titel VI
sen;
Wettbewerb, Schutz des geistigen,
- den Gesellschaften der Republik Moldau oder den Tochter- gewerblichen und kommerziellen Eigentums und
gesellschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesell- Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung
schaften der Republik Moldau in der Gemeinschaft das Recht,
Staatsangehörige der Republik Moldau, die für andere Perso-
nen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Artikel 48
Zeitarbeitsverträgen zu stellen;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-
- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesell- ten, daß durch Unternehmen oder durch staatliches Eingreifen
schaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften verursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung
der Gemeinschaft in der Republik Moldau das Recht, Arbeit- ihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt wer-
nehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im den, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der
Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen. Republik Moldau zu beeinträchtigen geeignet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 939
(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto
1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zuständig- angewandt werden.
keitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge- Artikel 50
setzt werden; (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der
2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung staatlicher bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik
Beihilfen ab, die durch die Begünstigung bestimmter Unter- Moldau an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vorausset-
nehmen oder der Produktion von Waren, die keine Grund- zung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der
stoffe im Sinne des GATT sind, oder der Erbringung von Republik Moldau und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik
Dienstleistungen den Wettbewerb verzerren oder zu verzer- Moldau wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften
ren drohen, soweit sie den Handel zwischen der Gemein- schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.
schaft und der Republik Moldau beeinträchtigen; (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-
3. erteilt auf Antrag der einen Vertragspartei die andere Ver- dere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-
tragspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über recht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti-
bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Informationen, die ges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-
unter die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das dienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftrags-
Berufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, brauchen nicht wei- wesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,
tergegeben zu werden; Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte
Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und son-
4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen stige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.
Handelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab
dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Moldau, soweit
Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun- angebracht, technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maß-
gen zwischen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien nahmen; dazu können unter anderem gehör~n:
ausgeschlossen ist; - Austausch von Sachverständigen;
5. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der öffentlichen - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über
Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaa- einschlägige Rechtsvorschriften;
ten oder die Republik Moldau ausschließliche Rechte
- Veranstaltung von Seminaren;
gewähren, ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab dem vier-
ten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maß- - Ausbildungsmaßnahmen;
nahme getroffen oder beibehalten wird, die den Handel zwi- - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-
schen der Gemeinschaft und der Republik Moldau in einem rechts.
Ausmaß verzerrt, das den jeweiligen Interessen der Vertrags-
parteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung verhindert weder
rechtlich noch tatsächlich die Erfüllung der diesen Unterneh- Titel VII
men übertragenen besonderen Aufgaben;
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
6. kann der unter den Nummern 4 und 5 genannte Zeitraum
durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 51
(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die
(1) Die Gemeinschaft und die Republik Moldau entwickeln eine
Weitergabe von Informationen, den Datenschutz und das
wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der
Geschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf
Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und
Antrag der Gemeinschaft oder der Republik Moldau im Koopera-
umweltgerechten Entwicklung in der Republik Moldau beizu-
tionsausschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2
tragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschafts-
genannten Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen und
beziehungen zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.
über die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden.
Die Konsultationen können auch Fragen der Auslegung der (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung
Absätze 1 und 2 umfassen. der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der
Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik
(4) Die Vertragsparteien, die Erfahrung in der Anwendung von
Moldau vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit
Wettbewerbsregeln haben, ziehen in Erwägung, den anderen
und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen Sozial-
Vertragsparteien auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung
entwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneinge-
stehenden Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und
schränkt berücksichtigt.
Durchführung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren in keiner Weise das Recht der industrielle Zusammenarbeit, Investitionsförderung und Investi-
Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die tionsschutz, öffentliches Auftragswesen, Normen und Konfor-
des Artikels 18, gegen Verzerrungen im Waren- oder Dienst- mitätsprüfung, Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe, Wissen-
leistungsverkehr zu ergreifen. schaft und Technik, allgemeine und berufliche Bildung, Agrar-
und Ernährungswirtschaft, Energie, Umwelt, Verkehr, Raumfahrt,
Artikel 49 Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Wäh-
(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Republik rungspolitik, Regionalentwicklung, Zusammenarbeit im sozialen
Moldau den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und Bereich, Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen,
kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des Information und Kommunikation, Verbraucherschutz, Zoll,
fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleich- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Wirtschaftswissen-
bares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft schaften und Drogen.
besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchset- (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die
zung dieser Rechte. die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten im
(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkom- Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der
mens tritt die Republik Moldau den in Anhang III Absatz 1 aufge- Region stärken können.
führten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geisti- (5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-
gem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-
die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sind oder die von men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil lt Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
schaft unterstützt werden, wobei die auf die technische Hilfe in Artikel 55
den Unabhängigen Staaten anzuwendende Verordnung des
Zusammenarbeit im Bereich
Rates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtpro-
der Normen und der Konformitätsprü_fung
gramm für die technische Hilfe der Gemeinschaft für die Republik
Moldau vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordi- (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
nierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. soll die Ausrichtung an den im Bereich der Normen und der Kon-
formitätsprüfung angewandten international vereinbarten Krite-
(6) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen zur Entwicklung
rien, Grundsätzen und Leitlinien gefördert werden. Die erforder-
der Zusammenarbeit in den in Absatz 3 festgelegten Bereichen
lichen Maßnahmen erleichtern Fortschritte auf dem Weg zur
aussprechen.
gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung
sowie der Verbesserung der Qualität der Produkte aus der Repu-
Artikel 52 blik Moldau.
Industrielle Zusammenarbeit (2) Zu diesem Zweck soll folgendes angestrebt werden:
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes - Förderung einer geeigneten Zusammenarbeit mit Fachorgani-
gefördert werden: sationen und -einrichtungen in diesem Bereich;
- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts- - Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der
teilnehmern beider Seiten, zum Beispiel im Hinblick auf den Gemeinschaft und der Anwendung der europäischen Normen
Transfer von Technologie und Know-how; und Konformitätsprüfungsverfahren;
- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der - Ermöglichung des Austauschs von Erfahrungen und techni-
Republik Moldau zur Umstrukturierung und technischen schen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements.
Modernisierung ihrer Industrie;
- Verbesserung des Managements; Artikel 56
- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,
Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe
einschließlich Produktmarketing;
(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-
- Umweltschutz;
erzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-
- Strukturanpassung der Industrieproduktion an die Standards weiten.
der modernen Marktwirtschaft;
(2) Die, Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
- Konversion des militärisch-industriellen Komplexes. folgende Bereiche:
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- - Austausch von Informationen über die Entwicklungen im Berg-
nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. bau- und im Nichteisenmetallsektor;
- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-
Artikel 53 arbeit;
Investitionsförderung und Investitionsschutz - Handelsfragen;
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der - Ausarbeitung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen
Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die im Bereich des Umweltschutzes;
Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für
inländische und ausländische Investitionen, insbesondere durch - Ausbildung;
bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapital- - Sicherheit in der Bergbauindustrie.
transfer und den Austausch von Informationen über Investitions-
möglichkeiten.
Artikel 57
(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
- . Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-
stitionsschutz zwlschen den Mitgliedstaaten und der Republik (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in For-
Moldau, soweit angebracht; schung und technischer Entwicklung auf der Grundlage des
beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-
- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren
steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen
Moldau, soweit angebracht; Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,
- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus- gewerblichem und kommerziellem Eigentum.
ländischen Investitionen in die Wirtschaft der Republik (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt
Moldau; folgendes:
- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels- - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;
rechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-
gen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und - gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investi- - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-
tionsbereich; schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in For-
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten schung und technischer Entwicklung tätig sind.
unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun- Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen
gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen. und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 58
durchzuführen.
Artikel 54 Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-
Öffentliches Auftragswesen gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technik befassen.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für
die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst- Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere
leistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,
zu entwickeln. Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 941
Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf- - Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und
fen befaßt sind oder waren. -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-
schäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;
(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird
gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von - Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-
jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln sorgung, einschließlich der Diversifizierung der Lieferanten, in
und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim- ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;
mungen über den Schutz des geistigen Eigentums enthalten.
- Formulierung einer Energiepolitik;
- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-
Artikel 58
giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;
Allgemeine und berufliche Bildung
- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau erlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung
der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energie-
der Republik Moldau sowohl im öffentlichen als auch im privaten bereich;
Sektor anzuheben.
- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf zung;
folgende Bereiche:
- Modernisierung, Ausbau und Diversifizierung der Energieinfra-
- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der struktur;
beruflichen Bildung in der Repub.lik Moldau, einschließlich des
- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-
Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;
brauch für alle Energiearten;
- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten
- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-
Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-
giesektor.
gigen Bereichen;
- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit Artikel 61
zwischen Lehranstalten und Unternehmen;
Umwelt
- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,
jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen; (1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Ener-
giecharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu- entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen-
dien an geeigneten Lehranstalten; arbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesund-
- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen; heit.
- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern; (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-
schlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-
- Ausbildung von Journalisten; des:
- Ausbildung von Ausbildern. - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und
(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Zustand der Umwelt;
Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo- - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle den Luft- und Wasserverschmutzung;
Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf
der Teilnahme der Republik Moldau am TEMPUS-Programm der - ökologische Wiederherstellung;
Gemeinschaft aufbauen. - dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung
und -nutzung;
Artikel 59 - Sicherheit von Industrieanlagen;
Agrar- und Ernährungswirtschaft - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung - Wasserqualität;
der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die
Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,
und des Dienstleistungssektors in der Republik Moldau, die Ent- Durchführung des Baseler Übereinkommens;
wicklung in- und ausländischer Märkte für Erzeugnisse aus der - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Boden-
Republik Moldau unter Bedingungen, durch die der Schutz der erosion und chemische Verschmutzung;
Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Not-
- Schutz der 'fv'älder;
wendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung.
Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte
der Normen der Republik Moldau an die technischen Regelwerke und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-
der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nah- gischen Ressourcen;
rungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und
- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-
Pflanzenschutznormen, an.
nung;
- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
Artikel 60
- globale Klimaveränderung;
Energie
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze
der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta - Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die
vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energie- Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
märkte in Europa. Rahmen.
(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Berei- (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender
che: Form:
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle; Artikel 64
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter Fi nanzd i en st I eist u ng en
anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien
Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung
und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der
der Republik Moldau in die weltweit anerkannten Systeme für
Biotechnologien;
den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die techni-
- gemeinsame Forschungsaktivitäten; sche Hilfe konzentriert sich auf folgendes:
- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-
Gemeinschaftsnormen; lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-
hung der Republik Moldau in das weltweit anerkannte System
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der
für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;
Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-
tur, und auf internationaler Ebene; - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen blik Moldau, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Perso-
nal;
Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauer-
haften und umweltgerechten Entwicklung; - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem
- Umweltverträglichkeitsstudien. Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von
Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-
ventures im Versicherungssektor der Republik Moldau sowie
Artikel 62 Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.
Verkehr Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und den EG-
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich. Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstruk-
turierung und Modernisierung des Verkehrswesen~ in der Repu- Artikel 65
blik Moldau und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom- Währungspolitik
patibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung
eines umfassenderen Verkehrssystems. Auf Antrag der Behörden der Republik Moldau leistet die
Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der Republik
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes: Moldau zur Stärkung eines eigenen Währungssystems und zur
- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen- Erreichung der Konvertibilität ihrer Währung sowie zur schrittwei-
verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen; sen Anpassung ihrer Politik an die Politik des Europäischen
Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller
- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser- Meinungsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren
straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, des Europäischen Währungssystems.
einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von
gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-
dungen der genannten Verkehrsträger; Artikel 66
- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs; Geldwäsche
- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro- (1) Die Vertragsparteien sind sich einig ober die Notwendigkeit,
gramme; Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um
zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-
- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im
die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich besonderen mißbraucht werden.
der Privatisierung des Verkehrssektors.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe
und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die
Artikel 63 Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den
Postdienste und Telekommunikation einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-
cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern
sind.
und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in
folgenden Bereichen:
Artikel 67
- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des
Region alentw ic k I u n g
Telekommunikationssektors und der Postdienste;
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-
Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
ketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-
ste; (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-
tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden
- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-
über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-
munikation und Postdienste und Investitionsförderung;
den für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwick-
- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell- lung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.
ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem
Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für
durch Liberalisierung von Teilsektoren;
die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Orga-
- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe- nisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen
sondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs; der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.
- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;
Artikel 68
- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von
Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung Zusammenarbeit im sozialen Bereich
eines Hochfrequenzspektrums; (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die
- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post- Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-
diensten unter Marktbedingungen. schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 943
Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes: Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vor-
rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der
Gemeinschaft und die Republik Moldau für die breite Öffentlich-
Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-
keit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der gegensei-
bereiche mit hohem Unfallrisiko;
tige Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte
- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur an geistigem Eigentum.
Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-
bedingten Leiden;
Artikel 72
- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger
Verbraucherschutz
Chemikalien;
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-
- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über
(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit die Gesetzgebung und die institutionelle Reform, die Einrichtung
insbesondere technische Hilfe für folgendes: fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche
Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation ins-
- Optimierung des Arbeitsmarkts;
besondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene
- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera- Dienstleistungen, Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungs-
tungsdienste; beamte und sonstige Vertreter der Verbraucherinteressen, die
- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme; Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Ver-
braucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucher-
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte; schutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbil-
- Informationsaustausch über die Programme für flexible dungspraktika umfassen.
Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung
der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer- Artikel 73
tums.
Zoll
(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung
Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die
aller Vorschriften zu gewährleisten, die von der Republik Moldau
unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der
in Verbindung mit dem Handel und dem lauteren Handel ange-
Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-
nommen werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung
blik Moldau einschließt.
der Republik Moldau an die der Gemeinschaft zu sorgen.
Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Moldau Schutz-
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
methoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System
entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen. - Austausch von Informationen;
- Verbesserung der Arbeitsmethoden;
Artikel 69
- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-
Fremdenverkehr papiers;
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam- - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der
menarbeit unter anderem bei folgendem: Republik Moldau;
- Erleichterung des Fremdenverkehrs; - Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im
- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga- Güterverkehr;
nisationen; - Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
- Intensivierung des Informationsflusses; systeme;
- Transfer von Know-how; - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen; (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit
gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 76
- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs. wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Ver-
waltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem
Artikel 70 Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.
Kleine und mittlere Unternehmen
Artikel 74
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und
die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
der Züsammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung
der Republik Moldau. eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-
(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe- tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Über-
sondere in folgenden Bereichen: wachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-
wicklung von Privatunternehmen in der Republik Moldau
- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU; benötigt werden.
- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (eine Agentur für die Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-
Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der chen zusammen:
Schaffung eines Fonds für KMU);
- Anpassung des Statistiksystems der Republik Moldau an die
- Einrichtung von Technologieparks. international angewandten Methoden, Normen und Klassifika-
tionen;
Artikel 71
- Austausch statistischer Informationen;
Information und Kommunikation
- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-
Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der ökonomischen statistischen Informationen.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Moldau Artikel 80
technische Hilfe.
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft
werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten
Artikel 75 Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Moldau,
Wirtschafts wissen sc haften
der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der
Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den
prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Kooperationsrat.
Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-
lichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Artikel 81
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel
Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft
über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi- geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen
schen Aussichten aus. aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und
Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen: internationale Organisationen wie die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für
- Unterstützung der Republik Moldau bei ihrem wirtschaftlichen Wiederaufbau und Entwicklung sowie das Entwicklungspro-
Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung gramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der IWF.
und technischer Hilfe;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-
schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption Titel X
der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere
Institutionelle,
Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-
nisse zu sorgen. allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 76 Artikel 82
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung
Drogen
1
dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich
Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi- aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen
enz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver- oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses
hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-
Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer- tionsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien
den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen- auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-
rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammen- Artikel 83
arbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger
Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiede- (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates
nen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien. der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern
der Regierung der Republik Moldau andererseits.
Titel VIII (2) Der Kooperationsr~t gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird
Kulturelle Zusammenarbeit abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von
einem Mitglied der Regierung der Republik Moldau ausgeübt.
Artikel 77
Artikel 84
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-
oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent- einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Moldau
wickelt werden. andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise
um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des
Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemein-
schaft und von der Republik Moldau ausgeübt.
Titel IX
Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeits-
finanzielle Zusammenarbeit weise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu
denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperations-
Artikel 78
rats gehört.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
mit den Artikeln 79, 80 und 81 erhält die Republik Moldau vor- tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den
übergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Tagungen des Kooperationsrats sorgt.
Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestal-
tung der Republik Moldau zu beschleunigen.
Artikel 85
Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeits-
Artikel 79
gruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben
Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorge- sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgrup-
sehenen TACIS-Programms gewährt. pen fest. ~
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 945
Artikel 86 delsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und
der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-
Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses
mens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen
Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.
Artikel des GATI verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat
soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des
GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT Artikel 91
erfährt. Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
Maßnahmen zu ergreifen,
Artikel 87
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-
Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge- mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des Parlaments interessen widerspricht;
der Republik Moldau und des Europäischen Parlaments zu
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
Zeitabständen, die er selbst festlegt.
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-
Artikel 88 sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten
Waren nicht beeinträchtigen;
(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus
Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im
Abgeordneten des Parlaments der Republik Moldau andererseits Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-
zusammen. lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine
Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Ver-
Geschäftsordnung.
pflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;
führt abwechselnd das Europäische Parlament und das Parla-
d) die sie für notwendig erachtet, um ihren internationalen Ver-
ment der Republik Moldau nach Maßgabe der Geschäfts-
pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-
ordnung.
chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-
zweck nachzukommen.
Artikel 89
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Artikel 92
Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Ausschuß die erbetenen Informationen.
- dürfen die von der Republik Moldau gegenüber der Gemein-
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-
schaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-
fehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
schen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder
Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun- deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;
gen an den Kooperationsrat richten.
- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik
Moldau angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-
Artikel 90 schen Staatsangehörigen der Republik Moldau oder Gesell-
schaften oder Firmen bewirken.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi- (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre
sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
Gerichte und Verwaltungsorgane in der Gemeinschaft und dieje- befinden.
nigen der Republik Moldau anrufen können, um ihre persönlichen
Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an Artikel 93
geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend
zu machen. (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-
rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Abkommens befassen.
- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah- (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung
ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf- beilegen.
ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-
teilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Moldau erge- (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-
ben; den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-
- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine tragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen
Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-
partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats- fahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine
angehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende Streitpartei.
dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staats-
angehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schieds- Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
ordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
anderes bestimmt; Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.
- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern
empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung Artikel 94
im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-
- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Han- zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen Artikel 101
den Vertragsparteien zu erörtern. Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-
Dieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 93 und 99 unberührt. personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe di~ses
Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die
diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder
Artikel 95 mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
Die Behandlung, die der Republik Moldau gemäß diesem andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die
Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbescha-
Mitgliedstaaten einander gewähren. det der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkom-
men in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Artikel 96
Art i ke 1 102
Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien" die Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Republik Moldau einerseits und die Gemeinschaft oder die Mit- Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
gliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
gemäß ihren Befugnissen andererseits. und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge
Artikel 97 einerseits sowie für das Gebiet der Republik Moldau anderer-
seits.
Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die
Gesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Pro- Artikel 103
tokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese
Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist
dies darin vorgesehen ist. Verwahrer dieses Abkommens.
Artikel 104
Artikel 98
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-
Jahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch derländischer, portugiesischer, spanischer und moldauischer
um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
das Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich lich ist.
gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.
Artikel 105
Artikel 99 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde- gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.
ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert
Abkommens erreicht werden. haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen
sind.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Gemein-
Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor schaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeich-
Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck- nete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-
finden. delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-
tionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnah- Artikel 106
men werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten
die andere Vertragspartei dies beantragt. dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses
Abkommens im Jahre 1994 durch ein Interimsabkommen zwi-
schen der Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft
Artikel 100
gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter
Die Anhänge 1, 11, 111, IV und V sowie das Protokoll sind „Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens" der Zeitpunkt
Bestandteil dieses Abkommens. des lnkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 947
Verzeichnis der beigefügten Dokumente
Anhang I Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von der Repu-
blik Moldau gemäß Artikel 10 Absatz 3 gewährten Vorteile
Anhang II Ausnahmeregelungen zu Artikel 13
Anhang III Übereinkünfte über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommer-
ziellem Eigentum gemäß Artikel 49
Anhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang V Vorbehalte der Republik Moldau gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
Anhang 1
Nicht bindendes Verzeichnis
der den Unabhängigen Staaten von der Republik Moldau
gemäß Artikel 10 Absatz 3 gewährten Vorteile
1. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.
Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungs-
abkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen
Abkommen festgelegten Mengen geliefert werd~n.
Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Aus-
fuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß den jährlichen zwischen-
staatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet
wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.
2. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
Die Zahlungen können in der Landeswährung dieser Länder oder jeder anderen von
der Republik Moldau oder diesen Ländern akzeptierten Währung geleistet werden.
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Litauen, Russi-
sche Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus
ergebenden Zahlungen.
3. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
besonderes System der laufenden Zahlungen.
4. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
besonderes Preissystem für den Handel mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.
5. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
besondere Durchfuhrbedingungen.
6. Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische
Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan:
besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Anhang II
Ausnahmeregelungen zu Artikel 13
1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 13 können von der Republik Moldau in Form mengen-
mäßiger Beschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage eingeführt werden.
2. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige
betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten
gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
3. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf
15 vom Hundert der Gesamteinfuhren aus der Gemeinschaft während des letzten
Jahres vor der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken
vorliegen, nicht übersteigen.
Diese Bestimmungen dürfen nicht durch eine Erhöhung der Zölle, die auf die betreffen-
den eingeführten Waren erhoben werden, umgangen werden.
4. Diese Regelungen dürfen nur während einer Übergangszeit angewandt werden, die am
31. Dezember 1998 endet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Moldau Vertragspartei des GATT wird,
sofern letzerer der frühere Zeitpunkt ist.
5. Die Republik Moldau unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die sie gemäß
diesem Anhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor
Inkrafttreten dieser Regelungen Konsultationen im Kooperationsrat über die Regelun-
gen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 949
Anhang III
Übereinkünfte über die Rechte an geistigem,
gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß Artikel 49 Absatz 2
1. Artikel 49 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971};
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961};
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989);
- Abkommen von Niz:.!a über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979};
- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
(Genfer Fassung von 1991 }.
2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 49 Absatz 2 auf andere multilaterale
Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so
finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide
Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-
räumen:
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979};
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979};
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984}.
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Moldau den Gesell-
schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und
des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem
bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.
5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Moldau einem Drittland auf der Grundlage
tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Moldau
einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.
-- - -----------------------------------
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Anhang IV
Vorbehalte der Gemeinschaft
gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b
Bergbau
In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-
und Abbaukonzessionen erforderlich sein.
Fischerei
Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-
gewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und
ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines
Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erwerb von Grundstücken
In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesell-
schaften Beschränkun~en.
Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk
Die lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk
und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten
werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.
Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk
Dienstleistungen vorbehalten
In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-
turen beschränkt.
Freiberufliche Dienstleistungen
Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-
schaften gründen.
Landwirtschaft
In einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte
Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb
von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-
lichenfalls genehmigungspflichtig.
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an
Verlags- und Rundfunkgesellschaften.
Anhang V
Vorbehalte der Republik Moldau
gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
Einige Aspekte der Privatisierung unterliegen Bedingungen oder Beschränkungen.
Erwerb und Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern
Veranstaltung von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Aktivitäten
Bankdienstleistungen:
Das Mindestkapital einer moldauischen Tochtergesellschaft einer in Drittstaaten nieder-
gelassenen Gesellschaft beträgt zwei Millionen USD.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 951
Protokoll
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge
möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das
Begriffsbestimmungen
Zollrecht darstellen;
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme
a) ,,Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über- könnten;
führung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-
schränkungen und Kontrollen; d) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-
gestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht,
b) »Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-
Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund recht der anderen Vertragspartei dienen sollen.
des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren
und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der
Artikel 4
erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;
c) ,,ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeich- Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
nete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zoll- Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-
sachen stellt; digkeiten und im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-
d) ,,ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete schriften sowie anderen Übereinkünften ohne vorhergehendes
zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll- Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung
sachen gerichtet wird; des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie über ·
Erkenntnisse verfügen über
e) ,,Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Ver-
letzungen des Zollrechts. - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, ver-
stoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Ver-
tragspartei von Interesse sein können;
Artikel 2
- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-
Sachlicher Geltungsbereich lungen;
(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-
Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,
widerhandlungen gegen das Zollrecht sind.
die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des
Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und
Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Artikel 5
Ermittlung in Zollsachen. Zu ste 11 u n g/Beka n ntg a be
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwen- Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor-
dung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die schriften sowie anderen Übereinkünften
Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie
Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag - die Zustellung aller Schriftstücke,
der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
ihre Zustimmung geben.
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,
an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In
Artikel 3
diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Artikel 6
Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
lichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, ein-
schließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungs- zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für
weise verstoßen würden. seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden
schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende
Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter Angaben enthalten:
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
Behörde die Überwachung von
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere
Zollrecht begehen oder begangen haben; Übereinkünfte;
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- Artikel 10
lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-
Datenschutz
lungen richten;
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits ange-
vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie
stellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.
unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschrif-
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra- ten der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der ent-
che zu stellen. sprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vor-
schriften.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn
die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die
berührt. Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung
einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem
Artikel 7 Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden.
Erledigung von Amtshilfeersuchen Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die über-
mittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die die übermittelten Daten verwendet wurden.
ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden
kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersu- (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden
chen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Per-
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die- sonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustim-
sem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und mung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit
zu veranlassen. der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die
mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.
Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflich-
tet.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
. tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-
partei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt
ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten 'Behörde werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen
Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein- entgegenstehen.
holen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Proto-
kolls benötigt. Artikel 11
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen Verwendung der Auskünfte
mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgeleg- (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
ten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlun- Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im
gen zugegen sein. Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den
Artikel 8
gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-
Form der Auskunftserteilung det werden.
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-
Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-
beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mit- (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-
tels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als
erstellte Angaben ersetzt werden. Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-
mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-
Artikel 9 wenden.
Ausnahmen von der
Artikel 12
Verpflichtung zur Amtshilfe
Sachverständige und Zeugen
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-
ses Protokolls ablehnen, sofern diese Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann
gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll
wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder
b) Devisen oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-
betrifft oder tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
würde. fahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben,
in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen
Artikel 13
Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
Kosten der Amtshilfe
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der
ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
mitzuteilen. auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 953
fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst sen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.
angehören.
Artikel 15
Artikel 14 Ergänzender Charakter des Protokolls
Durchführung (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen
und der Republik Moldau ges~hlossen worden sind oder
Zolldienststellen der Republik Moldau einerseits und den zu-
geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es
ständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen
schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte wei-
Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der
terreichende Amtshilfe nicht aus.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits über-
tragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen
Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-
Datenschutzvorschriften. Sie können den zuständigen Stellen tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für
notwendig sind. die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Schlußakte
Die Bevollmächtigten die am 28. November 1994 zur Unterzeichnung des Abkom-
mens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung
des Königreichs Belgien, • einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau
des Königreichs Dänemark, andererseits, nachstehend „Abkommen" genannt, zusammen-
getreten sind, haben folgende Texte angenommen:
der Bundesrepublik Deutschland,
das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes
der Griechischen Republik, Protokoll:
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.
des Königreichs Spanien,
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
der Französischen Republik, schaft und die Bevollmächtigten der Republik Moldau haben die
folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklä-
Irlands, rungen angenommen:
der Italienischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens
des Großherzogtums Luxemburg, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 31
der Portugiesischen Republik,
Buchstabe b und Artikel 42 des Abkommens
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 99 des Abkommens.
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi- Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur schaft und die Bevollmächtigten der Republik Moldau haben
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte einseitige Er-
„Mitgliedstaaten" genannt, und klärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:
Einseitige Erklärung der französischen Regierung zu ihren über-
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-
seeischen Ländern und Gebieten.
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-
schaft, nachstehend „Gemeinschaft" genannt, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der Republik Moldau haben
einerseits und
außerdem den folgenden dieser Schlußakte beigefügten Brief-
wechsel zur Kenntnis genommen:
die Bevollmächtigten der Republik Moldau
Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik
andererseits, Moldau bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 955
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß, falls sie Verhandlungen über die Er-
richtung einer Freihandelszone gemäß Artikel 4 aufnehmen, diese Verhandlungen den
gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien betreffen sollen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17
Die Gemeinschaft und die Republik Moldau erklären, daß durch den Wortlaut der Schutz-
klausel nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18
Es besteht Einigkeit darüber, daß Artikel 18 eine Verzögerung oder Behinderung der in den
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Antidumping und Antisubventionsunter-
suchungen vorgesehenen Verfahren weder bezweckt noch bewirkt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 29
Unbeschadet der in den Anhängen IV und V aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 43
und 46 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen
und sonstigen Vorschriften" in Artikel 29 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspar-
tei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln
kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und
die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden,
die eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie ihren eigenen Gesellschaf-
ten oder den Gesellschaften oder Zweigniederlassungen oder den Tochtergesellschaften
von Gesellschaften eines Drittlands gewährt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30
Die geschäftliche Präsenz von Binnenschiffsverkehrsgesellschaften der einen Vertrags-
partei im Gebiet der anderen Vertragspartei unterliegt den in den Mitgliedstaaten bezie-
hungsweise der Republik Moldau geltenden Rechtsvorschriften, bis günstigere Sonder-
bestimmungen über diese geschäftliche Präsenz vereinbart werden können und sofern
diese nicht anderen, die Vertragsparteien rechtlich bindenden Übereinkünften unterliegt.
Es besteht Einigkeit darüber, daß die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassun-
gen im Sinne des Artikels 31 die Formen der geschäftlichen Präsenz sind.
Gemeinsame Erklärung
zum Begriff der Kontrolle in Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 42
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-
trolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.
2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert"
und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn
- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt oder
- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
organs, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen
oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochter-
gesellschaft ist.
3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 nicht als
erschöpfend an.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-
zielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das
Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-
wandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen
Bezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die
Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie. den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über
Know-how.
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 99
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung
und der praktischen Anwendung die in Artikel 99 genannten „besonders dringenden Fälle"
die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.
Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist
a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfül-
lung des Abkommens oder
b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
Einseitige Erklärung der Französischen Regierung
Die Französische Republik stellt fest, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit mit der Republik Moldau nicht für die aufgrund des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gem_einschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten über-
seeischen Länder und Gebiete gilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 957
Briefwechsel
zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Moldau
bezüglich der Niederlassung von Gesellschaften
A. Schreiben der Republik Moldau
Herr ... !
Ich beziehe mich auf das am 26. Juli 1994 paraphierte Partnerschafts- und Koopera-
tionsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Moldau den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Moldau niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung.
Ich habe erklärt, daß dies der Politik der Republik Moldau entspricht, die Niederlassung
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Moldau unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Moldau während des Zeitraums zwischen
der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nie-
derlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften
der Republik Moldau oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der
am Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine
solche Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Moldau
B. Schreiben der Gemeinschaft
Herr ... !
Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
,,Ich beziehe mich auf das am 26. Juli 1994 paraphierte Partnerschafts- und Koopera-
tionsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Moldau den
Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Moldau niederlassen und
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung.
Ich habe erklärt, daß dies der Politik der Republik Moldau entspricht, die Niederlassung
von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Moldau unbedingt zu fördern.
Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Moldau während des Zeitraums zwischen
der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nie-
derlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch die die
Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaften
der Republik Moldau oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der
am Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine
solche Benachteiligung eingeführt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen
würden."
Ich kann den Eingang dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäischen Gemeinschaften
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Verordnung
zu dem Abkommen vom 21. Februar 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die gegenseitige Steuerbefreiung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Vom 11. Mai 1998
Auf Grund des§ 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1102) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland werden nach Maß-
gabe des in Bonn am 21 . Februar 1997 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Lettland über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im inter-
nationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen
außer Kraft tritt.
(3) 'Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 1998
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 959
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die gegenseitige Steuerbefreiung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Väcijas FederatTväs Republikas valc:ITbas
un Latviljas Republikas valdTbas
NolTgums
par savstarpeju atbrTvosanu no nodok!iem
starptautiskajos pärvadäjumos ar autotransportu
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Väcijas Federativäs Republikas valdTba
und un
die Regierung der Republik Lettland - Latvijas Republikas valdTba,
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den veloties atvieglot pärvadäjumus ar autotransportu starp abäm
beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheits- valstTm, kä arT atvieglot tranzTta pärvadäjumus cauri so valstu
gebiete zu erleichtern - teritorijäm,
sind wie folgt übereingekommen: vienojäs par:
Artikel 1 1. pants
Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahr- Sä NolTguma ietvaros jedziens „autotransporta ITdzeklis" nozT-
zeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie me jebkuru motorizetu autotransporta ITdzekli, kä ari jebkuru pie-
jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein sol- kabi (ari puspiekabi), ko var savienot ar sädu autotransporta
ches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit ITdzekli, neatkarTgi no tä, vai piekabe tiek ievesta kopä ar auto-
dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. transporta ITdzekli vai atsevis~i.
Artikel 2 2. pants
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zuge- 1. Autotransporta ITdzekli, kuri registreti vienas Ugumsledze-
lassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das jas Puses valsts teritorijä un kuri uz laiku iebrauc otras Ugum-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sledzejas Puses valsts teritorijä, tiek uz vienu gadu atbrivoti
sind für ein Jahr befreit
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraft- Väcijas FederatTväs Republikas valsts teritorijä
fahrzeugsteuer no transporta ITdzekja nodokja (Kraftfahrzeugsteuer)
und un
im Hoheitsgebiet der Republik Lettland von der jährlichen Kraft- Latvija Republikas valsts teritorijä
fahrzeuggebühr (transporta ITdzeklu ikgadejä nodeva). no transporta ITdzek!u ikgadejäs nodevas.
(2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die von der Zulassungs- 2. 1. punkts attiecas arT uz autotransporta ITdzekjiem, kas ir
pflicht befreit sind. atbrivoti no registräcijas.
Artikel 3 3. pants
(1) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt 1. Autotransporta ITdzekjiem, kas paredzeti kravu
sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 nur gewährt, wenn der parvadäsanai, 2. pantä noteiktie atbrivojumi ir piemerojami tikai
Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vierzehn tädä gadijumä, ja to uzturesanäs ilgums otras Ligumsledzejas
aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei der Berech- Puses valsts teritorijä nepärsniedz cetrpadsmit dienu pec kär-
nung der Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs werden der Tag der tas. Nosakot autotransporta lidzek!a uzturesanäs ilgumu,
Einreise und der Tag der Ausreise jeweils als volle Tage gerech- iebrauksanas diena un izbrauksanas diena katru reizi tiek
net. uzskatitas par pilnäm dienäm.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dürfen von 2. Ligumsledzeju Pusu kompetentäs iestädes ir tiesigas
der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbe- piejaut izi;lemumus attiecibä uz 1. punktä mineto termii;lU, it
sondere wenn das Fahrzeug für Messen, Ausstellungen oder ipasi, ja autotransporta ITdzeklis tiek izmantots gadatirgos,
ähnliche Veranstaltungen verwendet wird oder eine Reparatur izstädes vai lidzigos, pasäkumos, kä ari autotransporta lidzekja
durchgeführt wird. remonta gadijumä.
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Artikel 4 4. pants
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, daß die erforder- 1. Ugumsledzejas Puses savstarpeji pazit;10 viena otrai par
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten die- to, ka iekszemes likumu prasibas, kas attiecas uz s1 Nol'iguma
ses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt einen Monat stäsanos spekä, ir izpilditas. Nol'igums stäjas spekä vienu
nach dem Tag, an dem die zweite Notifikation eingegangen ist, in menesi pec datuma, kurä sai;1emts otrais pazit;1ojums.
Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von einem Jahr und 2. Sis Nofigums ir spekä vienu gadu un pec tarn paliek spekä
bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei tik ilgi, kamer viena ·no Ugumsledzejäm Pusem nav rakstveidä
ihren Wunsch, dasselbe zu kündigen, schriftlich mitteilt. In die- pazit;1ojusi otrai Ugumsledzejai Pusei par tä pärtrauksanu. Sädä
sem Falle tritt das Abkommen drei Monate nach Eingang der Mit- gadijumä Nofigums zaude savu speku tr1s menesus pec tarn,
teilung über die Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer kad otra Ugumsledzeja Puse sai;1emusi pazit;1ojumu par tä
Kraft. pärtrauksanu.
Geschehen zu Riga am 21. Februar 1997 in zwei Urschriften, Paraksfits RTgä 1997. gada 21. februär1 divos originäleksem-
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut pläros, katrs no tiem väcu un latviesu valodä, un abiem tekstiem
gleichermaßen verbindlich ist. ir vienäds juridisks speks.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Väcijas Federafiväs Republikas valdibas värdä
Dr. Weisel
Für die Regierung der Republik Lettland
Latvijas Republikas valdibas värdä
Skele
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 6. April 1998
Po I e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. Oktober 1997
die Rücknahme des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - angebrachten Vor b e -
h a I t s zu Artikel 47 des Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. Dezember 1962 (BGBI. 1963 II S. 107) und vom 30. Juli 1997 (BGBI. II
s. 1606).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 961
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 6. April 1998
1.
Das übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.
1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Island am 1. Dezember 1997
Österreich*) am 9. Oktober 1997
Singapur*) am 21.Januar1998
Vietnam*) am 2. Februar 1998
"} Diese Vertragsparteien haben Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben, deren Wortlaut in Abschnitt II wiedergegeben
wird.
II.
Erklärungen und Vorbehalte
Ö s t erreich bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Juli 1997:
(Übersetzung)
"re. art. 2: ,,Zu Artikel 2:
The Republic of Austria interprets the refe- Die Republik Österreich legt die Bezugnah-
rence to the fundamental provisions of me auf die grundlegenden Bestimmungen
domestic legislative systems in art. 2 para 1 innerstaatlicher Gesetzgebung in Artikel 2
in the sense that the contents of these fun- Absatz 1 dahin gehend aus, daß der In-
damental provisions may be subject to halt dieser grundlegenden Bestimmungen
change. The same applies to all other refe- Änderungen unterworfen sein kann. Glei-
rences of the Convention to domestic law, ches gilt für alle sonstigen Bezugnahmen
its fundamental principles or the national des Übereinkommens auf innerstaatliches
constitutional order like they are contained Recht, seine wesentlichen Grundsätze
in art. 3 para 1 lit. c; para 2, para 10 and oder die innerstaatliche Verfassungsord-
para 11 ; art. 5 para 4 lit. c; para 7 and nung, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 Buch-
para 9 or art.11 para 1. stabe c, Absatz 2, Absatz 10 und Ab-
satz 11, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c,
Absatz 7 und Absatz 9 oder Artikel 11
Absatz 1 enthalten sind.
re. art. 3: Zu Artikel 3:
The Republic of Austria interprets art. 3 Die Republik Österreich legt Artikel 3
para 1 and 2 as follows: In cases of a minor Absätze 1 und 2 wie folgt aus: In minder
nature, the obligations contained in this schweren Fällen können die in dieser
provision may also be implemented by the Bestimmung enthaltenen Verpflichtungen
creation of administrative penal regulations auch durch die Schaffung von Verwal-
providing adequate sanction for the offen- tungsstraftatbeständen erfüllt werden, die
ces enumerated therein. angemessene Sanktionen für die hierin
genannten Verstöße vorsehen.
re. art. 7 para 1O to 12: Zu Artikel 7 Absätze 10 bis 12:
The Republic of Austria declares that in Die Republik Österreich erklärt, daß nach
pursuance of its domestic laws, a request ihrem innerstaatlichen Recht einem Ersu-
for the search of persons or rooms, for the chen um Durchsuchung von Personen oder
seizure of objects or for the surveillance of Räumen, um Beschlagnahme von Gegen-
telecommunication requires the enclosure ständen oder um Überwachung des Fern-
of the certified copy or photocopy of the meldeverkehrs eine beglaubigte Abschrift
decision of the competent authority. lf the oder Ablichtung der Anordnung der zustän-
decision has not been rendered by a court, digen Behörde beigefügt sein muß. Han-
a declaration of the authority requesting delt es sich dabei nicht um die Anordnung
legal assistance has to be fumished, sta- eines Gerichts, so muß von der um Rechts-
ting that all necessary preconditions are hilfe ersuchenden Behörde eine Erklärung
fulfilled, according to the laws of the darüber abgegeben werden, daß alle erfor-
requesting state." derlichen Voraussetzungen nach dem
Recht des ersuchenden Staates erfüllt
sind."
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Singapur bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. Oktober 1997:
(Übersetzung)
"Declaration: ,,Erklärung:
With respect to article 6, paragraph 3, the Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 3 erklärt die
Republic of Singapore declares that it shall Republik Singapur, daß sie das überein-
not consider the Convention as the legal kommen nicht als Rechtsgrundlage für die
basis for extradition in respect of any offen- Auslieferung in bezug auf die Straftaten
ce to which article 6 applies. ansieht, auf die Artikel 6 Anwendung findet.
Reservation: Vorbehalt:
The Republic of Singapore declares, 'in Die Republik Singapur erklärt nach Arti-
pursuance of article 32, paragraph 4 of kel 32 Absatz 4 des Übereinkommens, daß
the Convention that it will not be bound by sie durch Artikel 32 Absätze 2 und 3 nicht
the provisions of article 32, paragraphs 2 gebunden ist."
and 3."
Vietnam bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. November 1997:
(Übersetzung)
"[The Government of Viet Nam declares ,,[Die Regierung von Vietnam bringt Vor-
its reservation to] article 6 on Extradition, behalte zu] Artikel 6 (über die Auslieferung)
article 32, paragraphs 2 and 3 on Dispute und zu Artikel 32 Absätze 2 und 3 (über die
settlement of the United Nations Conventi- Beilegung von Streitigkeiten) des Überein-
on against lllicit Traffic in Narcotic Drugs kommens der Vereinten Nationen von 1988
and Psychotropic Substances, 1988." gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht-
stoffen und psychotropen Stoffen [an]."
III.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jeweils
E i n s p r u c h zu den von Libanon bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vor b eh a I t e n (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Mai 1997 - BGBI. II
S. 1346) notifiziert:
G riechen I an d am 18. Juli 1997:
(Übersetzung)
"The Government of Greece has taken „Die Regierung von Griechenland hat die
note of the reservations by the Government von der Regierung von Libanon zu den Arti-
of Lebanon in respect of the articles 5 and keln 5 und 7 des Übereinkommens ange-
7 of this Convention and considers these brachten Vorbehalte zur Kenntnis genom-
reservations to be contrary to the object men und vertritt die Auffassung, daß diese
and purpose of the Convention. Vorbehalte Ziel und Zweck des Überein-
kommens zuwiderlaufen.
The Convention indicates that bank Das übereinkommen weist darauf hin,
secrecy shall not be a ground for a failure daß das Bankgeheimnis kein Grund dafür
to act or for a failure to render mutual assi- sein darf, nicht tätig zu werden oder die
stance. The Government of Greece consi- Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung
ders that these reservations therefore von Griechenland vertritt die Auffassung,
undermine the object and purpose of the daß diese Vorbehalte daher Ziel und Zweck
Convention, as stated in article 2, para- des Übereinkommens, wie sie in Artikel 2
graph 1, to promote cooperation in order to Absatz 1 dargelegt sind, nämlich die Zu-
address more effectively the international sammenarbeit zu fördern, um wirksamer
dimension of illicit drugs trafficking." gegen das internationale Ausmaß des
unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen vor-
gehen zu können, entgegenwirken."
ö s t erreich am 11 . Juli 1997:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of Aus- „Die Regierung der Republik Österreich
tria has examined the reservations made hat die von der Libanesischen Republik zu
by the Lebanese Republic in respect of den [Artikeln] 5 und 7 des Übereinkom-
[articles] 5 and 7 of the United Nations mens der Vereinten Nationen gegen den
Convention against lllicit Traffic in Narcotic unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
Drugs and Psychotropic Substances and psychotropen Stoffen angebrachten Vor-
considers these to be problematic in the behalte geprüft und hält diese im Hinblick
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 963
light of the object and purpose of the Con- auf Ziel und Zweck des Übereinkommens
vention. für problematisch.
According to the Convention bank secrecy Nach dem Übereinkommen ist das
is not a valid reason for a failure to act or to Bankgeheimnis kein triftiger Grund dafür,
render mutual legal assistance. The Govern- nicht tätig zu werden oder die Rechtshilfe
ment of the Republic of Austria is therefore of zu verweigern. Die Regierung der Republik
the opinion that the reservations jeopardize Österreich vertritt daher die Auffassung,
the intention of the Convention, as stated in daß die Vorbehalte die in Artikel 2 Absatz 1
its article 2 paragraph 1, to promote coope- dargelegte Absicht des Übereinkommens,
ration among the Parties so that they may nämlich die Zusammenarbeit zwischen den
address more effectively the international Vertragsparteien so zu fördern, daß sie
dimension of illicit drug trafficking. Further- gegen das internationale Ausmaß des
more, the reservations may raise doubts as unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen
to the commitment of the Lebanese Govern- wirksamer vorgehen können, gefährden.
ment to comply with the provisions of the Ferner können die Vorbehalte Zweifel an
Convention. lt is in the common interest of der Verpflichtung der libanesischen Regie-
states that treaties to which they have rung wecken, die Bestimmungen des
chosen to become parties are fully respected Übereinkommens einzuhalten. Es liegt im
and they are prepared to undertake any gemeinsamen Interesse der Staaten, daß
legislative and administrative changes Verträge, deren Vertragsparteien sie zu
necessary to comply with their obligations. werden beschlossen haben, vollständig
eingehalten werden und daß die Staaten
bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Pflichten
notwendigen Änderungen in der Gesetz-
gebung und Verwaltung vorzunehmen.
The Government of the Republic of Austria Die Regierung der Republik Österreich
therefore objects to the abovementioned erhebt daher Einspruch gegen die genann-
reservations. This objection does not pre- ten Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt
clude the entry into force in its entirety of the das Inkrafttreten des Übereinkommens in
Convention between the Republic of Austria seiner Gesamtheit zwischen der Republik
and the Lebanese Republic." Österreich und der Libanesischen Republik
nicht aus."
IV.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 7. Juli 1997 mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des
Übereinkommens auf J er s e y nach Maßgabe des folgenden V o r b e h a I t s
notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 28. Februar 1994, BGBI. II S. 496, vom
29. November 1994, BGBI. II S. 3863 und vom 20. Juli 1995, BGBI. II S. 688):
(Übersetzung)
"... the said Convention shall extend to ,, . . . das genannte übereinkommen er-
the Bailiwick of Jersey, subject to the streckt sich nach Maßgabe der folgen-
following reservations and notifications: den Vorbehalte und Notifikationen auf die
Vogtei Jersey:
(1) Article 7, paragraph 18 (Reservation) (1) Artikel 7 Absatz 18 (Vorbehalt)
The United Kingdom of Great Britain and Das Vereinigte Königreich Großbritannien
Northem lreland will only consider the und Nordirland wird die Gewährung von
granting of immunity under Article 7, para- Immunität nach Artikel 7 Absatz 18 in
graph 18, in relation to Jersey, where this is bezug auf Jersey nur in Erwägung ziehen,
specifically requested by the person to wenn dies von der Person, für welche die
whom the immunity would apply or by the Immunität gelten würde, oder von der nach
authority designated under Article 7, para- Artikel 7 Absatz 8 bestimmten Behörde der
graph 8 of the party from whom assistance Vertragspartei, die um Hilfe ersucht wird,
is requested. A request for immunity will eigens beantragt wird. Einern Antrag auf
not be granted where the judical authorities Immunität wird nicht stattgegeben, wenn
of Jersey consider that to do so would be die Justizbehörden von Jersey der Auf-
contrary to the public interest." fassung sind, daß dies dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen würde."
V.
K o I um b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. De-
zember 1997 die R ü c k nah m e folgenden bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten V o r b e h a I t s notifiziert:
„ 1. Kolumbien ist durch Artikel 3 Absätze 6 und 9 und Artikel 6 des Übereinkommens
nicht gebunden, die im Widerspruch zu Artikel 35 der kolumbianischen Verfassung stehen,
der die Auslieferung von Kolumbianern, die ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erwor-
ben haben, verbietet."
- - ---- -· ---- ---------------------
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. November 1995 (BGBI. II S. 1062) und vom 10. Dezember 1997
(BGBI. 1998 II S. 66).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. April 1998
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist
nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für
Gambia am 7. Mai 1997
in Kraft getreten.
Gambia hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Mai 1997 in London, am 10. Juni
1997 in Moskau und am 1. August 1997 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Juni 1997 (BGBI. II S. 1362).
Bonn, den 6. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 965
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und
Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen
Vom 7. April 1998
Be I g i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 12. Juni 1997
zu dem Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der
Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen (BGBI. 1995 II S. 969)
eine Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Ab-
kommen ist somit im Verhältnis zwischen Be I g i e n und folgenden Staaten, die
ebenfalls eine Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 abgegeben haben, mit Wirkung
vom 12. Juni 1997 vor I ä u f i g anwendbar:
Deutschland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich.
Im $inne des Artikels 1 Abs. 1 des Abkommens hat Be I g i e n folgende
Zentrale Behörde bestimmt:
Ministere de la Justice
Bd. de Waterloo, 115
1000 Bruxelles
Ministerie van Justitie
Waterloolaan, 115
1000 Brussel
Tel.: 0032/2/542.79.11
Fax: 0032/2/538.07.67.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1998 (BGBI. II S. 231).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi lger
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Vom 7. April 1998
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 1997 zu dem Überein-
kommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge
aus Personenstandsbüchern (BGBI. 1997 II S. 77 4) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für
Deutschland am 18. Juli 1997
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 18. Juni 1997 beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt worden.
Das übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 2. Juli 1997
Frankreich am 16.Januar1987
Italien am 30. Juli 1983
Kroatien am 22. Oktober 1993
Luxemburg am 30. Juli 1983
Niederlande (für das Königreich in Europa) am 26. April 1987
Österreich am 30. Juli 1983
Portugal am 30. Juli 1983
Schweiz am 18. April 1990
nach Maßgabe des in Artikel 11 des
Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalts
Slowenien am 31 . Dezember 1992
Spanien am 30. Juli 1983
Türkei am 30. Juni 1985.
Bosnien und Herz e g o w in a hat dem Verwahrer des Übereinkommens
am 11 . Oktober 1995 notifiziert, daß es sich als Re c h t s n a c h f o I g e r des
ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der Erlangung
seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Verwahrer
des Übereinkommens am 15. April 1994 notifiziert, daß sie sich als Rechts -
nach f o I g er i n des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. September
1991, dem Tag der Erlangung der Unabhängigkeit, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998 967
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens des Europarats
vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Vom 7. April 1998
Das Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum
Schutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-
kel 28 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Malta am 1. Juni 1998
nach Maßgabe folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
10. Februar 1998 angebrachten Vorbehalts und folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"The Government of Malta reserves the „Die Regierung von Malta behält sich
right not to be bound by the provisions of das Recht vor, nicht durch die Bestimmun-
Article 15 insofar as these entail the right to gen des Artikels 15 gebunden zu sein,
vote or to stand for election either for the soweit diese das aktive oder passive Wahl-
House of Representatives or for Local recht für das Repräsentantenhaus oder für
Councils. Gemeinderäte nach sich ziehen.
The Government of Malta declares that Die Regierung von Malta erklärt, daß ins-
Articles 24 and 25, in particular, of the Fra- besondere die Artikel 24 und 25 des Rah-
mework Convention for the Protection of menübereinkommens vom 1. Februar 1995
National Minorities of 1 February 1995 are zum Schutz nationaler Minderheiten unter
to be understood having regard to the fact Berücksichtigung der Tatsache zu verste-
that no national minorities in the sense of hen sind, daß es nationale Minderheiten im
the Framework Convention exist in the ter- Sinne des Rahmenübereinkommens im
ritory of the Government of Malta. The Hoheitsgebiet der Regierung von Malta
Government of Malta considers its ratifica- nicht gibt. Die Regierung von Malta
tion of the Framework Convention as an betrachtet die Ratifikation des Rahmen-
act of solidarity in the view of the objectives übereinkommens als Akt der Solidarität im
of the Convention." Hinblick auf die Ziele des Übereinkom-
mens."
Ukraine am 1. Mai 1998
Vereinigtes Königreich am 1. Mai 1998.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Februar 1998 (BGBI. 11 S. 287).
Bonn,den7.April1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H ilger
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.
Postvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 7. April 1998
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der -
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Mazedonien, am 2. März 1998
ehemalige jugoslawische Republik,
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"1. According to the Article 5, paragraph 3 „1. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des
of this Convention, the Republic of Abkommens wird die Republik Maze-
Macedonia shall not apply the cri- donien das in Artikel 5 Absatz 1 Buch-
terion of publication, provided under stabe c genannte Merkmal der Veröf-
Article 5, paragraph 1, c. fentlichung nicht anwenden.
2. According to the Article 16, para- 2. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1
graph 1, (a), (i), of this Convention, Buchstabe c Ziffer i des Abkommens
the Republic of Macedonia shall not wird die Republik Mazedonien keine
apply the provisions of Article 12." Bestimmung des Artikels 12 anwen-
den."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. August 1997 (BGBI. II S. 1693).
Bonn, den 7. April 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hi I g er